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Document 32006D0516

2006/516/EG: Beschluss des Rates vom 27. Juni 2006 über die Annahme des Protokolls Bodenschutz , des Protokolls Energie und des Protokolls Tourismus der Alpenkonvention im Namen der Europäischen Gemeinschaft - Erklärungen

OJ L 201, 25.7.2006, p. 31–33 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
OJ L 76M, 16.3.2007, p. 119–121 (MT)
Special edition in Bulgarian: Chapter 11 Volume 047 P. 86 - 88
Special edition in Romanian: Chapter 11 Volume 047 P. 86 - 88
Special edition in Croatian: Chapter 11 Volume 123 P. 91 - 93

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/516/oj

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25.7.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/31


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. Juni 2006

über die Annahme des Protokolls „Bodenschutz“, des Protokolls „Energie“ und des Protokolls „Tourismus“ der Alpenkonvention im Namen der Europäischen Gemeinschaft

(2006/516/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 und in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz und Absatz 3

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen zum Schutz der Alpen, im Folgenden als „Alpenkonvention“ bezeichnet, wurde mit dem Beschluss 96/191/EG des Rates (2) im Namen der Europäischen Gemeinschaft angenommen.

(2)

Die Unterzeichnung der Protokolle „Bodenschutz“, „Energie“ und „Tourismus“ der Konvention (im Folgenden als „Protokolle“ bezeichnet), im Namen der Europäschen Gemeinschaft, wurde durch Beschluss 2005/923/EG des Rates (3) entschieden.

(3)

Die Protokolle sind eine wichtige Etappe bei der Umsetzung der Alpenkonvention und die Europäische Gemeinschaft ist den Zielen dieser Konvention verpflichtet.

(4)

Die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen grenzüberschreitenden Probleme der Alpen sind weiterhin eine große Herausforderung, die in diesem hoch sensiblen Gebiet bewältigt werden muss.

(5)

Die politischen Konzepte der Gemeinschaft, insbesondere die im Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (4) festgelegten vorrangigen Bereiche sollten innerhalb der Alpenregion gefördert und gestärkt werden.

(6)

Eines der Hauptziele des Protokolls „Bodenschutz“ ist der Schutz der multifunktionalen Rolle des Bodens ausgehend vom Gedanken der nachhaltigen Entwicklung. Daher ist der Boden in seinen natürlichen Funktionen, als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte und zur Sicherung seiner Nutzungen als Standort für die Land- und Forstwirtschaft, als Fläche für Siedlung und touristische Aktivitäten, als Standort für sonstige wirtschaftliche Nutzungen, Verkehr, Infrastruktur und als Rohstofflagerstätte nachhaltig in seiner Leistungsfähigkeit zu erhalten.

(7)

Jede Vorgehensweise im Bereich des Bodenschutzes sollte die enorm vielfältigen regionalen und lokalen Gegebenheiten, die in der Alpenregion existieren, berücksichtigen. Das Bodenschutzprotokoll könnte einen Beitrag zur Umsetzung geeigneter Maßnahmen auf nationaler und regionaler Ebene leisten.

(8)

Die Elemente des Protokolls wie Anforderungen an die Bodenüberwachung, die Ermittlung von erosions-, überschwemmungs- und erdrutschgefährdeten Zonen, eine Bestandsaufnahme verunreinigter Standorte und die Festlegung harmonisierter Datenbanken könnten als Komponenten einer Gemeinschaftspolitik im Bereich des Bodenschutzes verwendet werden, was unter anderem gezeigt wird durch die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (5), die Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (6), die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (7), die Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (8) und die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (9) und die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (10).

(9)

Das Protokoll „Energie“ sieht vor, geeignete Maßnahmen in den Bereichen Energieeinsparung, Energieerzeugung, einschließlich erneuerbarer Energien, Energietransport, -versorgung und -verwendung zu ergreifen, um die Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung zu fördern.

(10)

Die Bestimmungen des Energieprotokolls stehen im Einklang mit dem Sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft zur Bekämpfung des Klimawandels sowie der nachhaltige Umgang mit und der Einsatz von natürlichen Ressourcen. Diese Bestimmungen sind ebenso im Einklang mit der Politik der Gemeinschaft zu Energie, niedergelegt im Weißbuch für eine Gemeinschaftsstrategie und Aktionsplan, im Grünbuch „Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit“, in der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (11), der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (12), und der Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: „Intelligente Energie — Europa“ (2003—2006) (13).

(11)

Die Ratifizierung des Protokolls würde die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit der Schweiz, Liechtenstein und Monaco stärken. Dies würde helfen, sicherzustellen, dass die Ziele der Europäischen Gemeinschaft von den regionalen Partnern geteilt werden und solche Initiativen die gesamte Ökoregion der Alpen erfassen.

(12)

Den Transeuropäischen Energie-Netzwerken (TEN-E) sollte Priorität eingeräumt werden und die Maßnahmen zur Koordinierung und Umsetzung gemäß der Entscheidung Nr. 1229/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über eine Reihe von Leitlinien betreffend die transeuropäischen Netze (14) im Energiebereich vorgesehen, sollen angewandt werden, wenn neue grenzüberschreitende Verbindungen, insbesondere Starkstromleitungen, entwickelt werden.

(13)

Die Europäische Gemeinschaft sowie ihre Mitgliedstaaten, die Schweiz, Liechtenstein und Monaco sind Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über die Klimaänderung („UNFCCC“) und des Kyotoprotokolls. Die Bestimmungen der UNFCCC und des Kyotoprotokolls sehen vor, dass die Vertragsparteien nationale und regionale Programme erarbeiten, durchführen, veröffentlichen und regelmäßig angleichen, die Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels vorsehen, indem sie anthropogene Emissionen an der Entstehung erfassen sowie Senken der Treibhausgase, die nicht durch das Protokoll von Montreal erfasst sind, bereitstellen.

(14)

Das Energieprotokoll trägt dazu bei den Forderungen der UNFCCC, Maßnahmen zu ergreifen, nach zu kommen, um eine angebrachte Anpassung an den Klimawandel zu erleichtern.

(15)

Der Tourismus ist ein wirtschaftlich höchst wichtiger Sektor in den meisten Teilen der Alpen und ist eng verbunden mit sowie abhängig von sozialen und Umweltauswirkungen.

(16)

Da es sich bei diese Gebirgsregion um ein einzigartiges und ökologisch sehr sensibles Gebiet handelt, ist ein Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen Interessen, den Bedürfnissen der heimischen Bevölkerung und den Umweltbelangen für die nachhaltige Entwicklung der Region äußerst wichtig.

(17)

Der Tourismus ist ein zunehmend globales Phänomen, das zugleich jedoch vor allem im lokalen und regionalen Verantwortungsbereich bleibt. In Bezug auf die Gemeinschaft sind hierbei vor allem von Bedeutung: die Richtlinie 85/337/EWG, die Richtlinie 92/43/EWG, die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens (15), die Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (16) und die Entschließung des Rates vom 21. Mai 2002 über die Zukunft des Tourismus in Europa (17). Die Alpenkonvention und ihr Tourismusprotokoll, gemeinsam mit den anderen Protokollen, die einen Einfluss auf den Tourismussektor haben können, sollen ein Rahmeninstrument darstellen, um Beiträge von Beteiligten auf lokaler und regionaler Ebene anzuregen und zu koordinieren, um Nachhaltigkeit zu einem Hauptantrieb in der qualitativen Verbesserung des touristischen Angebots in der Alpenregion zu machen.

(18)

Die globale Zielsetzung des Protokolls „Tourismus“ ist die Förderung eines nachhaltigen Tourismus, insbesondere dadurch, dass es bei seiner Entwicklung und Durchführung gesichert ist, dass seine Auswirkungen auf die Umwelt berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck sieht das Protokoll spezifische Maßnahmen und Empfehlungen vor, die als Instrumente verwendet werden können, um die Umweltaspekte bei Innovation und Forschung, Beobachtung und Training, Managementinstrumenten und -strategien, Planungs- und Genehmigungsverfahren im Bereich Tourismus und insbesondere für seine qualitative Entwicklung zu stärken.

(19)

Vertragsparteien sollten relevante Aus- und Weiterbildung sowie zusätzlich die Verbreitung von Informationen für die Öffentlichkeit hinsichtlich der Ziele, Maßnahmen und Durchführung jedes dieser drei Protokolle fördern.

(20)

Die Europäische Gemeinschaft sollte diese Protokolle annehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll „Bodenschutz“ (18), das Protokoll „Energie“ (19) und das Protokoll „Tourismus“ (20) der Alpenkonvention, unterzeichnet am 7. November 1991 in Salzburg, werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft angenommen.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist/sind, das Instrument der Annahme des Protokolls „Bodenschutz“, des Protokolls „Energie“ und des Protokolls „Tourismus“ der Alpenkonvention bei der Republik Österreich im Einklang mit Artikel 27 des Bodenschutzprotokolls, Artikel 21 des Energieprotokolls und Artikel 28 des Tourismusprotokolls, im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen.

Zur gleichen Zeit hinterlegt(en) die benannte(n) Person(en) die Erklärungen zu den Protokollen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  Stellungnahme vom 13. Juni 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 61 vom 12.3.1996, S. 31.

(3)  ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 27.

(4)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17).

(6)  ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(7)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(8)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(9)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Zuletzt geändert durch die Verordnung 2223/2004 (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 1).

(10)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(11)  ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33. Zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2005 (ABl. L 306 vom 24.11.2005, S. 34).

(12)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.

(13)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 29. Zuletzt geändert durch Entscheidung Nr. 787/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).

(14)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 11.

(15)  ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(16)  ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 196/2006 (ABl. L 32 vom 4.2.2006, S. 4).

(17)  ABl. C 135 vom 6.6.2002, S. 1.

(18)  ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 29.

(19)  ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 36.

(20)  ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 43.


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