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Elektronischer Geschäftsverkehr – einheitliche EU-Vorschriften

ZUSAMMENFASSUNG VON DOKUMENT:

Richtlinie 2000/31/EG – Elektronischer Geschäftsverkehr in der EU

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die Richtlinie legt einheitliche Vorschriften in der EU im Hinblick auf verschiedene Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

In den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen unter anderem folgende Online-Dienste:

  • Nachrichtendienste (z. B. Nachrichtenwebsites);
  • Verkauf (Bücher, Finanzdienstleistungen, Reisedienstleistungen usw.);
  • Werbung;
  • professionelle Dienste (Anwälte, Ärzte, Immobilienmakler);
  • Unterhaltungsdienste;
  • grundlegende Vermittlungsdienste (Internetzugang, Übermittlung und Bereitstellung von Informationen);
  • unentgeltliche Dienste, die durch Werbung, Sponsoring usw. finanziert werden.

Die Richtlinie sieht den Grundsatz vor, dass Diensteanbieter nur den Regelungen (im Hinblick auf die Aufnahme und Ausübung der Dienste) des EU-Landes unterliegen, in dem sie ihren eingetragenen Hauptsitz haben, nicht aber des Landes, in dem sich die von ihnen verwendeten Server, E-Mail-Adressen oder Briefkästen befinden.

Die nationalen Behörden müssen gewährleisten, dass Diensteanbieter grundlegende Informationen über ihre Tätigkeiten (Name, Anschrift, Handelsregisternummer usw.) in ständig verfügbarer und leicht zugänglicher Form veröffentlichen.

Werbung

Die nationalen Behörden müssen sicherstellen, dass bei der Werbung bestimmte Vorschriften eingehalten werden:

  • Sie muss klar als solche zu erkennen sein;
  • die zuständige Person oder das verantwortliche Unternehmen muss klar identifizierbar sein;
  • Angebote zur Verkaufsförderung, Gewinnspiele oder Preisausschreiben müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unkompliziert angegeben werden.

Spam

Nicht angeforderte E-Mails („Spam“) müssen ebenfalls eindeutig identifizierbar sein. Unternehmen, die nicht angeforderte E-Mails übermitteln, müssen regelmäßig sogenannte „Robinson-Listen“ konsultieren, in die sich Personen eintragen können, die keine derartigen E-Mails zu erhalten wünschen, und diese beachten.

Online-Verträge

Elektronische Verträge müssen in jedem EU-Land eine gleichwertige Rechtsstellung wie schriftliche Verträge erhalten.

Diese Verträge müssen folgende Informationen in klarer und verständlicher Form enthalten:

  • die technischen Schritte, die Verbraucher zu einem Vertragsabschluss führen;
  • Angaben dazu, ob der Vertrag vom Diensteanbieter gespeichert wird und ob er für den Verbraucher zu einem späteren Zeitpunkt zugänglich sein wird;
  • wie Verbraucher Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und korrigieren können;
  • die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen.

Die Verträge und die allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen dem Verbraucher so zur Verfügung gestellt werden, dass er sie speichern und ausdrucken kann.

Siehe auch Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher.

Online-Bestellungen

Diese sind an folgende Bestimmungen gebunden:

  • Der Diensteanbieter hat den Eingang der Bestellung des Nutzers unverzüglich und auf elektronischem Wege (E-Mail, andere elektronische Nachricht) zu bestätigen;
  • die Bestellung (oder Empfangsbestätigung) gilt als eingegangen, wenn der Käufer (Verbraucher) sie abrufen kann.

Siehe auch Verordnung (EU) 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste.

Umsetzung der geltenden Richtlinie

Die Richtlinie fördert sowohl die Selbstkontrolle der Diensteanbieter als auch Koregulierungsbestrebungen mit den Regierungen. Zu den Beispielen gehören:

  • Verhaltenskodizes auf EU-Ebene;
  • Online-Systeme zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, insbesondere wenn Verkäufer und Käufer in verschiedenen Ländern ansässig sind.

Die EU-Länder müssen zudem schnelle, wirksame Lösungen für rechtliche Probleme im Online-Bereich liefern und gewährleisten, dass Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

Haftung der Diensteanbieter

Online-Diensteanbieter, die als reine Durchleitung, Caching oder Hosting-Diensteanbieter handeln, sind nicht für die Informationen, die sie übermitteln oder hosten, verantwortlich, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Hosting-Diensteanbieter sind von der Haftung freigestellt, sofern:

  • sie keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information haben und
  • sie unverzüglich tätig werden, sobald ihnen rechtswidrige Tätigkeiten bekannt oder bewusst werden, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

Die nationalen Regierungen können diesen „Vermittlern“ keine allgemeine Verpflichtung auferlegen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach rechtswidrigen Tätigkeiten zu forschen und diese zu unterbinden.

HINTERGRUND

Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.

RECHTSAKT

Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2000/31/EG

17.7.2000

16.1.2002

ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1-16

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1-11)

Letzte Aktualisierung: 13.10.2015

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