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Richtlinie 2000/31/EG – Elektronischer Geschäftsverkehr in der EU
Die Richtlinie legt einheitliche Vorschriften in der EU im Hinblick auf verschiedene Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs fest.
In den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen unter anderem folgende Online-Dienste:
Die Richtlinie sieht den Grundsatz vor, dass Diensteanbieter nur den Regelungen (im Hinblick auf die Aufnahme und Ausübung der Dienste) des EU-Landes unterliegen, in dem sie ihren eingetragenen Hauptsitz haben, nicht aber des Landes, in dem sich die von ihnen verwendeten Server, E-Mail-Adressen oder Briefkästen befinden.
Die nationalen Behörden müssen gewährleisten, dass Diensteanbieter grundlegende Informationen über ihre Tätigkeiten (Name, Anschrift, Handelsregisternummer usw.) in ständig verfügbarer und leicht zugänglicher Form veröffentlichen.
Werbung
Die nationalen Behörden müssen sicherstellen, dass bei der Werbung bestimmte Vorschriften eingehalten werden:
Spam
Nicht angeforderte E-Mails („Spam“) müssen ebenfalls eindeutig identifizierbar sein. Unternehmen, die nicht angeforderte E-Mails übermitteln, müssen regelmäßig sogenannte „Robinson-Listen“ konsultieren, in die sich Personen eintragen können, die keine derartigen E-Mails zu erhalten wünschen, und diese beachten.
Online-Verträge
Elektronische Verträge müssen in jedem EU-Land eine gleichwertige Rechtsstellung wie schriftliche Verträge erhalten.
Diese Verträge müssen folgende Informationen in klarer und verständlicher Form enthalten:
Die Verträge und die allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen dem Verbraucher so zur Verfügung gestellt werden, dass er sie speichern und ausdrucken kann.
Siehe auch Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher.
Online-Bestellungen
Diese sind an folgende Bestimmungen gebunden:
Siehe auch Verordnung (EU) 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste.
Umsetzung der geltenden Richtlinie
Die Richtlinie fördert sowohl die Selbstkontrolle der Diensteanbieter als auch Koregulierungsbestrebungen mit den Regierungen. Zu den Beispielen gehören:
Die EU-Länder müssen zudem schnelle, wirksame Lösungen für rechtliche Probleme im Online-Bereich liefern und gewährleisten, dass Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
Haftung der Diensteanbieter
Online-Diensteanbieter, die als reine Durchleitung, Caching oder Hosting-Diensteanbieter handeln, sind nicht für die Informationen, die sie übermitteln oder hosten, verantwortlich, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Hosting-Diensteanbieter sind von der Haftung freigestellt, sofern:
Die nationalen Regierungen können diesen „Vermittlern“ keine allgemeine Verpflichtung auferlegen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach rechtswidrigen Tätigkeiten zu forschen und diese zu unterbinden.
Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.
Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Richtlinie 2000/31/EG |
17.7.2000 |
16.1.2002 |
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1-11)
Letzte Aktualisierung: 13.10.2015