Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Genetisch veränderte Organismen – Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen (GVO) und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Die Verordnung legt Vorschriften fest, die sicherstellen, dass Produkte, die GVO* enthalten sowie Lebens- und Futtermittel, die aus GVO hergestellt wurden, über die gesamte Produktions- und Vertriebskette zurückzuverfolgen sind.

Die Vorschriften umfassen Kennzeichnung, Überwachung von Umwelt- und Gesundheitsrisiken sowie die Möglichkeit, Produkte erforderlichenfalls zurückzuziehen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Rückverfolgbarkeit

Die Rückverfolgbarkeit (die Möglichkeit, GVO und aus GVO hergestellte Produkte auf allen Stufen der Produktions- und Vertriebskette zu verfolgen) ist wichtig, um Verbraucher und den Lebensmittelhandel mit Informationen und Schutzmaßnahmen zu aus GVO hergestellten Lebens- und Futtermitteln zu versorgen. Sie ermöglicht es ihnen, eine sachkundige Auswahl auf Grundlage einer genauen Kennzeichnung zu treffen.

Für Verkäufer bestehen drei wesentliche Anforderungen:

  • schriftliche Mitteilung an gewerbliche Käufer, dass ein Produkt GVO enthält (oder Bereitstellung einer „Erklärung über die Verwendung“ für Produkte, die für Lebensmittel oder Futtermittel vorgesehen sind);
  • Mitteilung der spezifischen Erkennungsmarker, die allen GVO im Rahmen dieser Verordnung zugeteilt wurden;
  • (für Lebens- und Futtermittel) jede Zutat angeben, die aus GVO hergestellt wurde, sofern ein Zutatenverzeichnis vorhanden ist.

Diese Informationen sind auf allen Stufen der Produktions- und Vertriebskette zur Verfügung zu stellen und werden für einen Zeitraum von fünf Jahren gespeichert.

Kennzeichnung

Die Verpackung für den Endverbraucher oder vorverpackte Produkte, die GVO enthalten, sind folgendermaßen zu kennzeichnen: „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen [oder die Bezeichnung der Organismen]“.

Inspektion und Kontrollen

Die EU-Länder führen Inspektionen, stichprobenartige Kontrollen und Tests zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften zur Kennzeichnung der GVO durch.

Jedes Land erlässt zudem Vorschriften für wirksame Sanktionen bei Verstößen. Produkte können zurückgezogen werden, wenn sie unvorhergesehene schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit oder auf die Umwelt haben.

Die Europäische Kommission stellt den nationalen Behörden technische Anleitung zur Verfügung. Die Kommission richtet ein zentrales Register für GVO-Referenzmaterialien ein, das für die Erfassung von in der EU zugelassenen GVO sowie von nicht zugelassenen GVO genutzt wird.

Ausnahmen

  • Ein Produkt darf Spuren von GVO enthalten (weniger als 0,9 %), sofern diese technisch nicht zu vermeiden sind.
  • Die Verordnung gilt nicht für Arzneimittel.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 7. November 2003 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen sind unter Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung – EU-Vorschriften erhältlich.

SCHLÜSSELBEGRIFF

* Genetisch veränderte Organismen: Pflanzen oder Tiere, die gezüchtet werden, um höhere Erträge zu erzielen oder Krankheiten zu widerstehen, indem ihre zelluläre oder genetische Struktur verändert wird.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24-28)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) 1830/2003 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates – Erklärung der Kommission (ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1-39). Siehe konsolidierte Fassung.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung des Entscheidungsprozesses in Bezug auf genetisch veränderte Organismen (GVO) (COM(2015) 176 final vom 22.4.2015)

Letzte Aktualisierung: 18.04.2016

Top