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Inverkehrbringen von Futtermitteln: EU-Bestimmungen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 – Inverkehrbringen und Verwendung von Futtermitteln

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Sie legt die Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und Haustiere fest.
  • Sie legt außerdem die Vorschriften für Kennzeichnung, Verpackung und Aufmachung fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Futtermittel

Diese Verordnung gilt für alle verarbeiteten, teilweise verarbeiteten oder unverarbeiteten Stoffe oder Erzeugnisse, einschließlich Zusatzstoffe, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind.

Sie gilt unbeschadet anderer EU-Bestimmungen im Bereich der Tierernährung und ohne Wirkung auf diese für:

Inverkehrbringen und Verwendung

Futtermittel müssen die Anforderungen für die Sicherheit und das Inverkehrbringen erfüllen. Sie müssen insbesondere

  • sicher sein;
  • keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder den Tierschutz haben;
  • unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sein;
  • in Übereinstimmung mit geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet, verpackt und aufgemacht werden.

Futtermittel dürfen keine Materialien enthalten, deren Inverkehrbringen beschränkt oder verboten ist.

Rückverfolgbarkeit

Die Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln muss in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen möglich sein. Futtermittelunternehmer müssen in der Lage sein, zu identifizieren, wer ihnen Folgendes bereitstellt:

  • Futtermittel,
  • der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere,
  • Stoffe, die dazu bestimmt oder geeignet sind, in einem Futtermittel verarbeitet zu werden.

Futtermittel, die in der EU in Verkehr gebracht werden oder hierzu geeignet sind, müssen in einer Weise gekennzeichnet oder kenntlich gemacht werden, dass sie zurückverfolgt werden können.

Kennzeichnung und Aufmachung

Diese Verordnung legt die allgemeinen Vorschriften für die Kennzeichnung und Aufmachung aller Futtermittel fest. Folgende Angaben sind dabei zu machen:

  • Futtermittelart,
  • Name und Anschrift des Futtermittelunternehmers,
  • Kennnummer der Partie oder des Loses,
  • Nettomasse,
  • Liste der verwendeten Futtermittelzusatzstoffe,
  • Feuchtegehalt.

Kennzeichnung und Aufmachung müssen gut lesbar und unauslöschlich sein. Sie dürfen die Verwender im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck oder die Merkmals des Futtermittels nicht irreführen.

Die Europäische Kommission hat zur Unterstützung für Unternehmen und Behörden weitere Empfehlungen zu diesem Thema veröffentlicht, unter anderem:

Verpackung

Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Allerdings dürfen bestimmte Futtermittel lose oder in nicht verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden. Diese Ausnahme gilt für:

  • Einzelfuttermittel,
  • Mischungen von Körnern und ganzen Früchten,
  • Lieferungen zwischen Herstellern von Mischfuttermitteln;
  • Futterblöcke oder Lecksteine.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 21. September 2009 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

„Tierernährung – Inverkehrbringen von Futtermitteln“ auf der Website der Europäischen Kommission

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1-28)

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1-64)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 24.07.2022

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