Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Ozon-Verordnung)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 regelt Produktion, Einfuhr, Ausfuhr, Verkauf, Verwendung, Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung von ozonabbauenden Stoffen.
  • Sie legt Berichterstattungspflichten und Maßnahmen für Produkte und Einrichtungen fest, die diese Stoffe enthalten.
  • Sie wurde viermal leicht geändert.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Produktion und der Verkauf von geregelten Stoffen, wie Halonen (als Feuerlöschmittel), Methylbromid (zur Schädlingsbekämpfung) und Fluorchlorkohlenwasserstoffen (verwendet in Kühlgeräten und Klimaanlagen), deren Herstellung oder Verwendung reguliert ist, sind im Allgemeinen verboten.
  • Unter eindeutig festgelegten Bedingungen sind Ausnahmen möglich, z. B. bei der Verwendung als Ausgangsstoff*, Verarbeitungshilfsstoff* oder für Labor- oder Analysezwecke.
  • Die Verwendung von Methylbromid ist seit März 2010 verboten, wobei jedoch bei Notfallquarantänen zur Verhinderung einer Krankheits- oder Seuchenausbreitung eine Ausnahme gilt. Die Europäische Kommission muss in jedem Einzelfall ihre befristete Genehmigung erteilen.
  • Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöscher, die Halone enthalten, dürfen unter gewissen Umständen eingesetzt werden. Alternativen sind zunehmend verfügbar und die Verordnung (EU) Nr. 744/2010 zur Änderung legt genaue Stichtage fest. Diese reichen je nach Einsatz von Halonen von 2013 bis 2040.
  • Die Ein- und Ausfuhr von geregelten Stoffen und Produkten, die diese enthalten, ist grundsätzlich verboten. Sofern sie erlaubt sind, findet ein Lizenzsystem Anwendung. Im Jahr 2013 hat die Kommission eine höhere Flexibilität für in Luftfahrzeugen eingesetzte Halone durchgesetzt.
  • Es müssen Rückgewinnungssysteme für die Vernichtung, das Recycling und die Aufarbeitung von geregelten Stoffen, die in Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Feuerlöschern und Brandschutzsystemen sowie lösungsmittelhaltigen Produkten verwendet werden, gegeben sein.

Aufhebung

Durch die Verordnung (EU) 2024/590 (siehe Zusammenfassung) wird Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 mit Wirkung vom 3. März 2025 aufgehoben und ersetzt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Sie ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 und ihre nachträglichen Änderungen wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 überarbeitet und ersetzt.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Ausgangsstoff. Jeder geregelte oder neue Stoff, dessen ursprüngliche Zusammensetzung während eines chemischen Umwandlungsprozesses vollständig verändert wird und dessen Emissionen unbedeutend sind.
Verarbeitungshilfsstoffe. Geregelte Stoffe, die als chemische Verarbeitungshilfsmittel in einer in Anhang III genannten Anwendung eingesetzt werden.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Neufassung) (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1-30).

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 08.03.2024

Top