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Ausfallende Banken und Wertpapierfirmen: Vorschriften und Verfahren

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 legt die Struktur des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board, SRB) fest. Er setzt sich aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, vier Vollzeitmitgliedern und den Behörden aller teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zusammen. Der Ausschuss arbeitet auf folgende Weise:
    • An den Präsidiumssitzungen nehmen der Vorsitzende, vier weitere unabhängige Vollzeitmitglieder, zwei von der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) ernannte ständige Beobachter und, in besonderen Fällen, Vertreter der nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Länder oder andere Beobachter teil.
    • Den Plenarsitzungen wohnen, wie oben beschrieben, der gesamte Ausschuss und Vertreter aller nationalen Abwicklungsbehörden der teilnehmenden Länder bei.
  • In der Verordnung werden einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds festgelegt.
  • Die Verordnung findet auf die Länder des Euro-Währungsgebietes Anwendung, die übrigen Mitgliedstaaten sind jedoch ebenfalls teilnahmeberechtigt.
  • Mit der Änderungsverordnung (EU) 2019/877 werden die vom Rat für Finanzstabilität festgelegten internationalen Standards zur Verlustabsorption und Rekapitalisierung für Banken in das EU-Recht übernommen.
  • Die Änderungsverordnung (EU) 2021/23 nimmt zentrale Gegenparteien vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 aus, um doppelte Anforderungen zu vermeiden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung

  • Wird festgestellt, dass sich eine Bank in einer Krise befindet, kann der Ausschuss ein Abwicklungskonzept aufstellen, das der Kommission zur formellen Zustimmung vorgelegt wird. Erhebt die Kommission keine Einwände gegen das Konzept, wird dieses innerhalb von 24 Stunden verabschiedet. In besonderen Fällen kann die Kommission den Rat der Europäischen Union auffordern, ihren Änderungen des Konzepts zuzustimmen.
  • Ein Abwicklungskonzept, das weniger als 5 Mrd. € aus dem einheitlichen Abwicklungsfonds erfordert, wird in Präsidiumssitzungen des Ausschusses beschlossen. An diesen Sitzungen nimmt nur die nationale Abwicklungsbehörde aus dem Mitgliedstaat der ausfallenden Bank teil.
  • Werden mehr als 5 Mrd. € benötigt, entscheidet das Plenum über das Konzept.

Der einheitliche Abwicklungsfonds

  • Der seit 2016 durch Beiträge von Banken finanzierte einheitliche Abwicklungsfonds erreicht bis 2024 eine Zielausstattung von 1 % der versicherten Einlagen in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten (insgesamt rund 55 Mrd. €). Neben der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wurde ein zwischenstaatliches Übereinkommen durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten unterzeichnet. Dies ermöglicht:
    • die Übertragung von Beiträgen der Banken auf nationale Kammern des Fonds; und
    • die schrittweise erfolgende gemeinsame Nutzung* dieser Beiträge im Fonds.

Einheitlicher Abwicklungsmechanismus

  • Der SRB und der einheitliche Abwicklungsfonds bilden zusammen den einheitlichen Abwicklungsmechanismus. Dieses System und der einheitliche Aufsichtsmechanismus, im Rahmen dessen Aufsichtsbefugnisse auf die EZB übertragen werden, bilden die Grundlage der Bankenunion der EU, die für die Länder des Euro-Währungsgebiets Anwendung findet. Auch andere Mitgliedstaaten können teilnehmen.

Abgesicherte Banken

  • Der SRB ist für die Abwicklung aller Banken zuständig, die unter die Aufsicht der EZB fallen. Wie im Falle des einheitlichen Aufsichtsmechanismus ist der SRB unmittelbar für die größten Banken, die direkt von der EZB beaufsichtigt werden, sowie für andere grenzüberschreitend tätige Banken zuständig.
  • Die übrigen Banken verbleiben im unmittelbaren Zuständigkeitsbereich ihrer nationalen Abwicklungsbehörden. Sie stehen jedoch weiterhin unter der indirekten Verantwortung des SRB, und der SRB kann eingreifen, wenn ihr Abwicklungskonzept die Verwendung des einheitlichen Abwicklungsfonds erfordert.

Berechnung der Beiträge einzelner Institute

In einer Durchführungsrechtsakte, der Verordnung (EU) 2015/81, sind Vorschriften hinsichtlich der Verpflichtung des SRB zur Berechnung der Beiträge für einzelne Institute und die Methodik für ihre Berechnung festgelegt.

Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen

Durch die Aufnahme internationaler Standards zur Verlustabsorption und Rekapitalisierung in das EU-Recht für weltweit systemrelevante Banken und durch die Änderung der bestehenden Vorschriften für andere Banken legt die Änderungsverordnung (EU) 2019/877 fest, dass Banken zur Bewältigung von Verlusten sicherstellen müssen, dass sie ausreichend Kapital und andere Verbindlichkeiten halten, um etwaige Rettungsaktionen durch Steuergelder so weit wie möglich zu minimieren.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Verordnung (EG) Nr. 806/2014 ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Einige Vorschriften, wie etwa zur Aufnahme der Tätigkeiten des Ausschusses, gelten jedoch bereits seit dem 1. Januar 2015.
  • Die Verordnung (EU) 2019/877 zur Änderung ist am 28. Dezember 2020 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Gemeinsame Nutzung. Das Verfahren, durch das die Kosten für die Restrukturierung durch die teilnehmenden Banken geteilt werden.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1-90).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 806/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 1-7).

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190-348).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149-178).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1022/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich der Übertragung besonderer Aufgaben auf die Europäische Zentralbank gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 5-14).

Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63-89).

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338-436).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1-337).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1-59).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12-47).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22-31).

Letzte Aktualisierung: 28.04.2023

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