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Der Euro - Europas gemeinsame Währung

Rechtssicherheit, insbesondere für die Bürger und die Unternehmen, ist beim Übergang eines Landes von der nationalen Währung zum Euro unumgänglich. Diese beiden Verordnungen bieten diese Sicherheit, um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro.

Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro.

ZUSAMMENFASSUNG

Rechtssicherheit, insbesondere für die Bürger und die Unternehmen, ist beim Übergang eines Landes von der nationalen Währung zum Euro unumgänglich. Diese beiden Verordnungen bieten diese Sicherheit, um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen.

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

Die Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 und (EG) Nr. 974/98 (geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2169/2005) bilden die rechtliche Grundlage für die Einführung des Euro (Wirtschafts- und Währungsunion - WWU). Die erstgenannte Verordnung umfasst Themen wie Umrechnungskurse und -verfahren, den Stand von Verträgen sowie Zahlungsanweisungen. In der zweiten Verordnung wird ein Zeitplan für den Übergang zum Euro dargelegt. Die Vorschriften beider Verordnungen müssen von allen EU-Ländern beim Übergang zum Euro eingehalten werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE (VERORDNUNG (EG) NR. 1103/97)

  • Der Euro ersetzte am 1. Januar 1999 die europäische Währungseinheit (ECU), ein Währungskorb, der bis dahin für Umrechnungszwecke in der EU genutzt wurde. Der Umrechnungskurs Euro zu ECU lag bei 1:1.
  • Der Euro ist in hundert Untereinheiten mit dem Namen „Cent“ unterteilt. Der Name „Cent“ schließt nicht die Verwendung von umgangssprachlichen Abwandlungen in den EU-Ländern aus.
  • Die Einführung des Euro berührt nicht die Kontinuität von Verträgen oder rechtsgültigen Vereinbarungen beziehungsweise rechtlichen Verpflichtungen mit Bezugnahme auf eine nationale Währung.
  • Die Umrechnungskurse für die Umrechnung der nationalen Währungseinheiten in Euro werden mit sechs signifikanten Stellen festgelegt. Die Umrechnungskurse werden bei Umrechnungen weder auf- noch abgerundet.
  • Diese Umrechnungskurse sind bei Umrechnungen zwischen verschiedenen nationalen Währungseinheiten zu verwenden.

WICHTIGE ECKPUNKTE (VERORDNUNG (EG) NR. 947/98 UND (EG) NR. 2169/2005)

  • Ab dem Tag der Annahme ist der Euro die offizielle Währung der teilnehmenden EU-Länder.
  • Es kann eine Übergangszeit stattfinden zwischen dem Zeitpunkt der Annahme des Euro und dem Zeitpunkt, zu dem der Euro an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten tritt, also dem Zeitpunkt der Einführung von Euro-Banknoten und Euro-Münzen durch die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken.
  • Diese Übergangszeit soll so kurz wie möglich sein und kann sogar null betragen, wenn der Zeitpunkt der Annahme und der Zeitpunkt der eigentlichen Einführung des Euro auf denselben Tag fallen, sollte drei Jahre jedoch nicht überschreiten. Die Länder, die kürzlich den Euro angenommen haben, haben von dieser Übergangszeit keinen Gebrauch gemacht.
  • In der Auslaufphase können neu aufgesetzte Rechtsdokumente noch bis zu einem Jahr Bezug auf die nationale Währungseinheit nehmen, um den Übergang zu erleichtern.
  • Wird in Rechtsdokumenten, die nach dem Zeitpunkt der Bargeldumstellung aufgesetzt wurden, noch auf nationale Währungseinheiten Bezug genommen, werden diese Beträge automatisch als Euro-Beträge angesehen.
  • Bei gleichzeitiger Verwendung von nationalen sowie Euro-Banknoten und -Münzen können nationale Banknoten bis zu gewissen Höchstbeträgen kostenfrei gegen Euro-Banknoten umgetauscht werden.
  • Banknoten und Münzen, die auf eine nationale Währungseinheit lauten, behalten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels in dem jeweiligen Gültigkeitsgebiet noch für längstens sechs Monate nach Ende der Übergangszeit; dieser Zeitraum kann durch nationale Rechtsvorschriften verkürzt werden.
  • Danach können Banknoten und Münzen, die auf eine nationale Währungseinheit lauten, entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten in Euro umgetauscht werden.

Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates regelte die Einführung des Euro in den ersten teilnehmenden EU-Ländern und wurde von der Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 zur Vorbereitung auf die Erweiterung des Euroraums angepasst. (Eine zugehörige Zusammenfassung beschreibt den praktischen Ablauf des Übergangs zum Euro.)

LÄNDER, DIE DEN EURO EINGEFÜHRT HABEN

Österreich, Belgien, Finnland, Frankreich, Deutschland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Spanien (seit 1999), Griechenland (2001), Slowenien (2007), Zypern und Malta (2008), Slowakei (2009), Estland (2011), Lettland (2014) und Litauen (2015).

Weitere Informationen stehen auf der Webseite der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der Europäischen Kommission zur Verfügung und sind der Veröffentlichung zu entnehmen.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 1103/97

20.6.1997

-

ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1-3

Verordnung (EG) Nr. 974/98

1.1.1999

-

ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1-5

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 2169/2005

18.1.2006

-

ABl. L 346, 29.12.2005, S. 1-5

Letzte Aktualisierung: 10.09.2015

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