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Document 32005R2169

Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro

OJ L 346, 29.12.2005, p. 1–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Bulgarian: Chapter 10 Volume 003 P. 172 - 176
Special edition in Romanian: Chapter 10 Volume 003 P. 172 - 176
Special edition in Croatian: Chapter 10 Volume 003 P. 88 - 92

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2169/oj

29.12.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 346/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2169/2005 DES RATES

vom 21. Dezember 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 4 Satz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (3) trat der Euro an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion überging, die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfüllten. Die Verordnung enthält auch Bestimmungen, die für die nationalen Währungseinheiten dieser Mitgliedstaaten während der am 31. Dezember 2001 abgelaufenen Übergangszeit gelten, sowie Bestimmungen über Banknoten und Münzen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 wurde die Verordnung (EG) Nr. 974/98 geändert, um die Ersetzung der Währung Griechenlands durch den Euro zu regeln.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 enthält einen Zeitplan für den Übergang zum Euro in den gegenwärtig teilnehmenden Mitgliedstaaten. Um Sicherheit und Klarheit hinsichtlich der Regelungen für die Einführung des Euro in weiteren Mitgliedstaaten zu schaffen, ist es erforderlich, allgemein zu regeln, wie zukünftig die Zeiträume für den Übergang zum Euro bestimmt werden.

(4)

Es sollte eine Liste der teilnehmenden Mitgliedstaaten erstellt werden, die erweitert werden kann, wenn weitere Mitgliedstaaten den Euro als einheitliche Währung einführen.

(5)

Zur Vorbereitung eines reibungslosen Übergangs zum Euro sieht die Verordnung (EG) Nr. 974/98 eine Übergangszeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Euro an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten tritt, und der Einführung von Euro-Banknoten und Münzen vor. Die Übergangszeit sollte höchstens drei Jahre dauern, jedoch so kurz wie möglich sein.

(6)

Wenn ein Mitgliedstaat eine längere Übergangszeit nicht als notwendig erachtet, kann die Übergangszeit auch ganz wegfallen, so dass der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung zusammenfallen. In diesem Fall werden Euro-Banknoten und -Münzen zum Termin der Euro-Einführung gesetzliches Zahlungsmittel in diesem Mitgliedstaat. Gleichwohl sollte der betreffende Staat die Möglichkeit zur Nutzung einer einjährigen „Auslaufphase“ haben, während der in neuen Rechtsinstrumenten weiterhin auf die nationale Währungseinheit Bezug genommen werden könnte. Dies würde den Wirtschaftsbeteiligten in dem Mitgliedstaat mehr Zeit für die Anpassung an die Einführung des Euro geben und somit den Übergang erleichtern.

(7)

Die Öffentlichkeit sollte die Möglichkeit haben, während der Parallelumlaufphase auf die nationale Währungseinheit lautende Banknoten und Münzen bis zu bestimmten Obergrenzen kostenlos in Euro-Banknoten und -Münzen umzutauschen.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 sollte deshalb entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)

‚teilnehmende Mitgliedstaaten‘ die in der Tabelle im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten;

b)

‚Rechtsinstrumente‘ Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidungen, Verträge, einseitige Rechtsgeschäfte, Zahlungsmittel — außer Banknoten und Münzen — sowie sonstige Instrumente mit Rechtswirkung;

c)

‚Umrechnungskurs‘ den vom Rat gemäß Artikel 123 Absatz 4 Satz 1 des Vertrags oder gemäß Absatz 5 jenes Artikels für die Währung jedes teilnehmenden Mitgliedstaats unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs;

d)

‚Termin der Euro-Einführung‘ entweder den Termin, an dem der jeweilige Mitgliedstaat in die dritte Stufe nach Artikel 121 Absatz 3 des Vertrags eintritt, oder ggf. den Termin, an dem die Aufhebung der Ausnahmeregelung für den jeweiligen Mitgliedstaat nach Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags in Kraft tritt;

e)

‚Termin der Bargeldumstellung‘ den Termin, an dem Euro-Banknoten und -Münzen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat gesetzliches Zahlungsmittel werden;

f)

‚Euro-Einheit‘ die Währungseinheit im Sinne des Artikels 2 Satz 2;

g)

‚nationale Währungseinheiten‘ die Währungseinheiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten, wie sie am Tag vor der Einführung des Euro in einem Mitgliedstaat festgelegt sind;

h)

‚Übergangszeit‘ einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, der mit dem Termin der Euro-Einführung um null Uhr beginnt und mit dem Termin der Bargeldumstellung um null Uhr endet;

i)

‚Auslaufphase‘ einen Zeitraum von höchstens einem Jahr, der mit dem Termin der Euro-Einführung beginnt und der nur auf Mitgliedstaaten angewendet werden kann, in denen der Termin der Euro-Einführung und der Termin der Bargeldumstellung auf denselben Tag fallen;

j)

‚umstellen‘ das Ändern der Einheit, auf die der Schuldtitel lautet, von einer nationalen Währungseinheit in die Euro-Einheit, wobei jedoch diese Umstellung keine Änderung der sonstigen Bedingungen des Schuldtitels bewirkt, für die die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften maßgebend sind;

k)

‚Kreditinstitute‘ Kreditinstitute im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (4). Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 2 Absatz 3 jener Richtlinie aufgeführten Institute mit Ausnahme der Postscheckämter nicht als Kreditinstitute.

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 1a

Der Termin der Euro-Einführung, der Termin der Bargeldumstellung und die Auslaufphase werden, soweit zutreffend, für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat im Anhang dieser Verordnung festgelegt.“

3.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Euro-Einführung ist die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten der Euro. Die Währungseinheit ist ein Euro. Ein Euro ist in 100 Cent unterteilt.“

4.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Banknoten und Münzen, die auf eine nationale Währungseinheit lauten, behalten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels innerhalb ihres jeweiligen Gültigkeitsgebiets wie am Tag vor dem Termin der Euro-Einführung in dem betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat.“

5.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 9a

In Mitgliedstaaten mit einer Auslaufphase gilt Folgendes: In Rechtsinstrumenten, die während der Auslaufphase in diesen Mitgliedstaaten geschaffen werden und zu erfüllen sind, darf weiterhin auf die nationale Währungseinheit Bezug genommen werden. Diese Bezugnahmen sind als Bezugnahmen auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Unbeschadet des Artikels 15 werden Handlungen aufgrund dieser Rechtsinstrumente ausschließlich in der Euro-Einheit ausgeführt. Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 niedergelegten Rundungsregeln.

Die betreffenden Mitgliedstaaten beschränken die Anwendbarkeit des Absatzes 1 auf bestimmte Arten von Rechtsinstrumenten oder auf Rechtsinstrumente, die in bestimmten Bereichen geschaffen werden.

Die betreffenden Mitgliedstaaten können die Phase verkürzen.“

6.

Die Artikel 10 und 11 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 10

Die EZB und die Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten setzen mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Bargeldumstellung auf Euro lautende Banknoten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in Umlauf.

Unbeschadet des Artikels 15 haben diese auf Euro lautenden Banknoten als Einzige in den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels.

Artikel 11

Mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Bargeldumstellung geben die teilnehmenden Mitgliedstaaten Münzen aus, die auf Euro oder Cent lauten und den Bezeichnungen und technischen Merkmalen entsprechen, die der Rat nach Artikel 106 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags festlegen kann. Unbeschadet des Artikels 15 dieser Verordnung und der Bestimmungen etwaiger Währungsvereinbarungen nach Artikel 111 Absatz 3 des Vertrags haben diese Münzen als Einzige in den teilnehmenden Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Mit Ausnahme der ausgebenden Behörde und der Personen, die in den nationalen Rechtsvorschriften des ausgebenden Mitgliedstaats speziell benannt werden, ist niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen.“

7.

Die Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 13

Die Artikel 10, 11, 14, 15 und 16 gelten ab dem jeweiligen Termin der Bargeldumstellung in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat.

Artikel 14

Wird in Rechtsinstrumenten, die am Tag vor dem Termin der Bargeldumstellung bestehen, auf nationale Währungseinheiten Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 niedergelegten Rundungsregeln.“

8.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte „nach Ende der Übergangszeit“ durch die Worte „ab dem jeweiligen Termin der Bargeldumstellung“ ersetzt.

b)

Der folgende Absatz wird angefügt:

„(3)   Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums tauschen die Kreditinstitute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, die den Euro nach dem 1. Januar 2002 einführen, die auf die nationale Währungseinheit des betreffenden Mitgliedstaats lautenden Banknoten und Münzen ihrer Kunden bis zu einem Betrag, der durch die nationalen Rechtsvorschriften festgelegt werden kann, kostenlos in Euro-Banknoten und -Münzen um. Die Kreditinstitute können eine vorherige Anmeldung für den Umtausch von Beträgen verlangen, die eine durch die nationalen Rechtsvorschriften oder — in Ermangelung solcher Vorschriften — von ihnen selbst als haushaltsüblich festgelegte Höhe überschreiten.

Die in Unterabsatz 1 genannten Kreditinstitute tauschen auch auf die nationale Währungseinheit des betreffenden Mitgliedstaats lautende Banknoten und Münzen von Personen, die nicht Kunden des Kreditinstituts sind, bis zu einer durch die nationalen Rechtsvorschriften oder — in Ermangelung solcher Vorschriften — von ihnen selbst festgelegten Höhe kostenlos um.

Die Verpflichtung gemäß den beiden vorstehenden Unterabsätzen kann durch die nationalen Rechtsvorschriften auf bestimmte Arten von Kreditinstituten beschränkt werden. Außerdem kann diese Verpflichtung durch die nationalen Rechtsvorschriften auf andere Personen ausgedehnt werden.“

9.

Der Text im Anhang zu dieser Verordnung wird als Anhang angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, jedoch vorbehaltlich der Protokolle Nr. 25 und Nr. 26 zum Vertrag sowie des Artikels 122 Absatz 1 des Vertrags.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BRADSHAW


(1)  Stellungnahme vom 1. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 316 vom 13.12.2005, S. 25.

(3)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 (ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2).

(4)  ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).“


ANHANG

„ANHANG

Mitgliedstaat

Termin der Euro-Einführung

Termin der Bargeldumstellung

Mitgliedstaat, der eine Auslaufphase in Anspruch nimmt

Belgien

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Deutschland

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Griechenland

1. Januar 2001

1. Januar 2002

entfällt

Spanien

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Frankreich

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Irland

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Italien

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Luxemburg

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Niederlande

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Österreich

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Portugal

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt

Finnland

1. Januar 1999

1. Januar 2002

entfällt“


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