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Textilerzeugnisse: Bezeichnung von Textilfasern und Etikettierung

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 – Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie gewährleistet die ordnungsgemäße Information der Verbraucher in der EU und das reibungslose Funktionieren des europäischen Textil- und Bekleidungsmarktes.

Sie enthält Vorschriften über:

  • die Bezeichnung von Textilfasern hinsichtlich ihrer Definition und Verwendung, um die Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen anzugeben;
  • die Etikettierung von Textilerzeugnissen, die nichttextile Teile tierischen Ursprungs enthalten;
  • die Analysemethoden, um die Angaben auf den Etiketten oder Kennzeichnungen zu überprüfen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung regelt:

  • Erzeugnisse, die ausschließlich aus Textilfasern bestehen, und
  • Produkte, die in der gleichen Weise wie Textilerzeugnisse behandelt werden, z. B. Produkte mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %.

Ausnahme: Textilerzeugnisse, die an Heimarbeiter, unabhängige Unternehmen oder selbstständige Schneider übergeben werden.

Faserbezeichnungen

Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen von Textilerzeugnissen dürfen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I der Verordnung verwendet werden.

Hersteller können beantragen, dass eine neue Faserbezeichnung in Anhang I dieser Verordnung von der Europäischen Kommission aufgenommen wird. Bei der Antragstellung müssen sie ein technisches Dossier einreichen, das gemäß Anhang II und den darin genannten Mindestanforderungen zusammengestellt wurde.

Angabe der Zusammensetzung

  • Die Zusätze „100 %“, „rein“ oder „ganz“ dürfen nur für Textilerzeugnisse verwendet werden, die ausschließlich aus einer Faser bestehen.
  • Ein Wollerzeugnis darf nur dann mit „Schurwolle“ (oder mit einer der in Anhang III aufgeführten Bezeichnungen) etikettiert werden, wenn es ausschließlich aus einer Wollfaser besteht, die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war und keinem Spinnprozess unterworfen wurde.
  • Auf dem Etikett oder der Kennzeichnung von Multifaser-Erzeugnissen müssen die Bezeichnung und der Gewichtsanteil aller enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge angegeben werden.
  • Nichttextile Teile tierischen Ursprungs in einem Textilerzeugnis müssen unter Verwendung des Hinweises „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ bei der Etikettierung angegeben werden.

Etikettierung und Kennzeichnung von Textilerzeugnissen

  • Erzeugnisse, die für den Verkauf an Verbraucher bestimmt sind, müssen zur Angabe ihrer Faserzusammensetzung dauerhaft, leicht lesbar, sichtbar und zugänglich etikettiert und gekennzeichnet werden. Die Etikettierung bzw. Kennzeichnung liegt in der Verantwortung der Vertreiber des jeweiligen Produkts.
  • Bei Textilerzeugnissen, die aus zwei oder mehr Textilkomponenten bestehen, die nicht denselben Textilfasergehalt haben, muss der Textilfasergehalt für jede Komponente angegeben werden.
  • Die Etikettierung muss in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Landes angegeben sein, in dem das Produkt verkauft wird.
  • Für die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse ist die Etikettierung nicht vorgeschrieben.

Marktüberwachung

Die Marktüberwachungsbehörden der einzelnen EU-Länder müssen die Faserzusammenstellung der Textilerzeugnisse entsprechend den Methoden in Anhang VIII kontrollieren.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Diese Verordnung findet seit dem 8. Mai 2012 Anwendung.

HINTERGRUND

Gesetzgebung über Textilerzeugnisse und Bekleidung

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1-64)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 30.11.2015

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