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Personenverkehr: Nichtansässige Verkehrsunternehmer auf dem innerstaatlichen Markt

Diese Verordnung betrifft die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum innerstaatlichen Personenkraftverkehr ohne Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsortes.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind [Amtsblatt L 4 vom 8.1.1998]

ZUSAMMENFASSUNG

Mit dieser Verordnung soll die Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 vom 23. Juli 1992 ersetzt werden, die vom Europäischen Gerichtshof durch sein Urteil vom 1. Juni 1994 für nichtig erklärt worden ist, da der Rat die Vorrechte des Parlaments missachtet hatte.

In dieser Verordnung wird zunächst das Kabotage-Prinzip ausgeführt. Danach wird jeder gewerbliche Personenkraftverkehrsunternehmer, der Inhaber der Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 ist, unter den in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Voraussetzungen und ohne Diskriminierung auf Grund seiner Staatsangehörigkeit oder seines Niederlassungsorts zur zeitweiligen innerstaatlichen Personenbeförderung in einem anderen Mitgliedstaat (Aufnahmemitgliedstaat) zugelassen, ohne dort über einen Unternehmenssitz oder eine Niederlassung verfügen zu müssen.

Die Kabotagebeförderung ist für folgende Verkehrsformen zugelassen:

  • die Sonderformen des Linienverkehrs, für die ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer besteht;
  • den Gelegenheitsverkehr;
  • den Linienverkehr, sofern dieser im Rahmen eines grenzüberschreitenden Linienverkehrsdienstes entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 durchgeführt wird;
  • der Linienverkehr im engeren Sinn ist von der Kabotage ausgenommen.

Die Verordnung regelt die rechtlichen Aspekte der Kabotagedienste in Verbindung mit Linien- oder Gelegenheitsverkehrsdiensten, wenn diese von einem in dem Aufnahmestaat nicht ansässigen Unternehmen im Rahmen eines grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 durchgeführt werden.

Die Durchführung der Kabotage unterliegt bei allen Diensten, für die diese Verordnung gilt, den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates in folgenden Punkten:

  • Preise und Bedingungen des Beförderungsvertrags
  • Fahrzeuggewichte und -abmessungen
  • Beförderung von Schülern, Kindern und Körperbehinderten
  • Lenk- und Ruhezeiten
  • MwSt. auf die Beförderungsdienstleistungen

Weiter gelten für die Durchführung der Kabotagebeförderung bei den Linienverkehrsdiensten gemäß dieser Verordnung zusätzliche Vorschriften bezüglich der Erteilung der Genehmigungen, der Ausschreibungsverfahren, der Regelmäßigkeit, Beständigkeit und Häufigkeit des Verkehrs sowie der Streckenführung.

Diese Vorschriften werden von den Mitgliedstaaten auf die nichtansässigen Verkehrsunternehmer unter denselben Bedingungen wie gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen angewandt, damit jede Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsorts ausgeschlossen ist.

Die Gemeinschaftslizenz ist im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Bei Kabotagebeförderung im Gelegenheitsverkehr ist im Fahrzeug ein Kontrollpapier (das Fahrtenblatt) mitzuführen, das den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen ist und folgende Angaben enthalten muss:

  • Ausgangs- und Bestimmungsort des Verkehrsdienstes
  • Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung des Verkehrsdienstes

Die zuständige Behörde oder Stelle eines jeden Mitgliedstaats übermittelt der Kommission nach jedem Vierteljahr die Angaben über die in dem betreffenden Vierteljahr von den ansässigen Verkehrsunternehmern durchgeführten Kabotagefahrten.

Außerdem übermittelt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats der Kommission einmal jährlich eine statistische Übersicht über die Zahl der Genehmigungen für Kabotagedienste, die als Linienverkehr durchgeführt werden.

Die Kommission wird von einem beratenden Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Dieser Ausschuss berät die Kommission hinsichtlich der Maßnahmen zur Behebung einer ernsten Marktstörung gemäß Artikel 9. Er unterstützt die Kommission bei der Erstellung der Muster für die Fahrtenblätter, die Fahrtenblätterhefte und die vierteljährlichen Übersichten über die als Sonderformen des Linienverkehrs oder als Gelegenheitsverkehr durchgeführten Kabotagefahrten.

Die Verordnung legt fest, wie im Fall einer ernsten Marktstörung innerhalb eines bestimmten geographischen Gebiets, die auf die Kabotage zurückzuführen ist oder durch sie verschärft wird, vorzugehen ist.

Weiter sind Sanktionen und Rechtsmittel bei Verstößen gegen diese Verordnung vorgesehen.

Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat

  • spätestens zum 31. Dezember 1999 über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere über die Auswirkungen der Kabotagebeförderung auf den innerstaatlichen Verkehrsmarkt

Bericht zu erstatten.

Die Verordnung gilt ab dem 11.06.1999.

Bezug

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Verordnung (EG) 9.1.1998

9.1.98

11.6.1999

Verordnung (EG) Nr. 2121/98 - Amtsblatt L 268 vom 3.10.1998 Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission vom 2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen.

Mit dieser Verordnung werden Muster festgelegt für Kontrollpapiere, Fahrtenblätter, Genehmigungsanträge und Bescheinigungen, die in den Verordnungen hinsichtlich des grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Kraftomnibussen und der Grundsätze der Straßenkabotage vorgesehen sind.

Diese Verordnung hebt mit Wirkung vom 31. Dezember 1999 die Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 (Amtsblatt L 187 vom 7.7.1992) auf.

Letzte Änderung: 03.09.2007

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