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Fangmöglichkeiten im Mittelmeer und im Schwarzen Meer (2022)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2022/110 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2022

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie legt die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2022 fest.
  • Sie enthält die Begriffsbestimmungen und Fanggebiete, die für die Zwecke dieser Verordnung gelten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge in der Europäischen Union (EU), die folgende Fischbestände im Mittelmeer und im Schwarzen Meer befischen:

  • Europäischer Aal, Rote Koralle und Goldmakrele im Mittelmeer;
  • Afrikanische Tiefseegarnele, Rosa Geißelgarnele, Rote Tiefseegarnele, Europäischer Seehecht, Kaisergranat und Rote Meerbarbe im westlichen Mittelmeer;
  • Sardelle, Sardine, Europäischer Seehecht, Kaisergranat, Seezunge, Rosa Geißelgarnele und Rote Meerbarbe im Adriatischen Meer;
  • Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele in der Straße von Sizilien, im Ionischen Meer und im Levantischen Meer;
  • Rote Fleckbrasse im Alboran-Meer;
  • Sprotte und Steinbutt im Schwarzen Meer.

Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei*, wenn sie in der Verordnung ausdrücklich genannt ist.

Zu den in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zählenden Fangmöglichkeiten zählen:

  • Fangbeschränkung für das Jahr 2022;
  • Fischereiaufwandsbeschränkungen für das Jahr 2022.

Zulässige Gesamtfangmenge

Die in den Anhängen aufgeführten zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) werden jährlich von den EU-Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Vorschlägen der Europäischen Kommission festgelegt.

  • Die zulässigen Gesamtfangmengen (Total allowable catches, TACs) beziehen sich auf die Höchstmenge der verschiedenen Fischarten, die in einem bestimmten Jahr gefangen werden darf.
  • Die festgelegten Fangbeschränkungen folgen dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der verschiedenen Bestände gemäß dem höchstmöglichen Dauerertrag*.
  • Die zulässigen Gesamtfangmengen basieren auf verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren.
  • Die zulässige Gesamtfangmenge für jede einzelne Art ist eingeteilt in Quoten – Anteile an der zulässigen Gesamtmenge, die der EU, den Mitgliedstaaten oder den Nicht-EU-Ländern zugeteilt werden.
  • Die Fang- und Aufwandsbeschränkungen entsprechen:
    • dem mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für Grundfischbestände* im westlichen Mittelmeer, angenommen gemäß Verordnung (EU) 2019/1022 (siehe Zusammenfassung) und
    • den Beschlüssen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) in Bezug auf Aal, Rote Koralle, Goldmakrele, kleine pelagische Arten und Grundfischbestände im Adriatischen Meer, Bestände der Roten Tiefseegarnele und der Afrikanischen Tiefseegarnele im Ionischen Meer, Levantischen Meer und in der Straße von Sizilien sowie dem mehrjährigen Bewirtschaftungsplan dieser Kommission für Steinbutt im Schwarzen Meer.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Freizeitfischerei. Nichtgewerbliche Fischereitätigkeiten wie Freizeit, Tourismus oder Sport, bei denen die biologischen Meeresressourcen ausgebeutet werden.
Höchstmöglicher Dauerertrag. Der größte Ertrag (Fang), der einem Artbestand in einem unbestimmten Zeitraum entnommen werden kann (d. h. ohne dabei das Überleben der Art zu gefährden).
Grundfischbestände. Bestände von Fischarten, die am oder in der Nähe des Meeresbodens leben.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2022/110 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2022 (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 165–186).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2022/110 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1–17).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22–61).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44–61).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1–50).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3–5).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 04.05.2022

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