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Europäisches Strafregisterinformationssystem (ECRIS)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2009/316/JI zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES?

Mit dem Beschluss wurde

  • das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) eingerichtet;
  • ein einheitliches Format für den elektronischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), insbesondere über Straftaten und Verurteilungen.

Der Beschluss gilt weiterhin in vollem Umfang für Irland und Dänemark, die nicht an die Richtlinie (EU) 2019/884 zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI vom 28. Juni 2022 gebunden sind.

Für alle anderen Mitgliedstaaten ist der Rahmenbeschluss 2009/315/JI, in der durch die Richtlinie (EU) 2019/884 geänderten Fassung, das einzige anwendbare Instrument für ECRIS (siehe Zusammenfassung).

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • ECRIS ist ein dezentrales IT System auf der Basis nationaler Strafregisterdatenbanken. Es ermöglicht den Austausch von Informationen aus nationalen Strafregistern zwischen den zentralen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten. Es setzt sich zusammen aus
    • einer Verbindungssoftware, die einheitliche Protokolle für den Informationsaustausch verwendet;
    • einer gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur, die unter der Verantwortung der Europäischen Kommission betrieben wird und über ein verschlüsseltes Netz verfügt.
  • Nationale Zentralbehörden haben keinen direkten Online-Zugang zu Strafregisterdatenbanken in anderen Mitgliedstaaten.
  • Die Kommission
    • leistet allgemeine und technische Unterstützung und stellt die Referenzimplementierungssoftware bereit;
    • übernimmt die Kosten für die Umsetzung, Verwaltung, Nutzung und Wartung der gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur von ECRIS und ihrer künftigen Entwicklung sowie die Kosten für die Implementierung und zukünftige Entwicklung der Referenzimplementierungssoftware;
    • veröffentlicht regelmäßig Berichte über die Verwendung und die Funktionsweise von ECRIS.
  • Die Mitgliedstaaten
    • verwenden beim Informationsaustausch die entsprechenden Codes für die Kategorien von Straftatbeständen (Anhang A) und Strafen (Anhang B);
    • sind für ihre eigenen Strafregisterdatenbanken verantwortlich;
    • stellen dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union eine Liste inländischer Straftatbestände und Strafen zur Verfügung, um ein nicht bindendes Handbuch für ECRIS-Nutzer zu erstellen.
  • Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen Informationen und beraten einander im Rat, um
    • ein nicht bindendes Handbuch zu erstellen, in dem auf die Verfahren für den Informationsaustausch eingegangen wird, insbesondere die Modalitäten bezüglich des Problems der Identifizierung von Straftätern;
    • die Entwicklung und den Betrieb von ECRIS zu koordinieren, insbesondere durch die Festlegung von Protokollierungssystemen und Verfahren, technischen und sicherheitsrelevanten Spezifikationen und von Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung der nationalen Softwareanwendungen.
  • Der Beschluss
    • zielt nicht darauf ab, eine zentralisierte Strafregisterdatenbank einzurichten, da alle Strafdaten in nationalen Datenbanken gespeichert sind;
    • setzt den Rahmenbeschluss 2009/315/JI (siehe Zusammenfassung) um und legt die allgemeinen Grundsätze für den Austausch von Strafregistern zwischen Mitgliedstaaten fest.
  • Der Beschluss wird ergänzt durch
    • die Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern (siehe Zusammenfassung), die auf Anfrage einen Informationsaustausch bei Einstellungsverfahren für Stellen vorsieht, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt;
    • Verordnung (EU) 2019/816 über ECRIS-TCN, zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Nicht-EU-Staatsangehörigen vorliegen (siehe Zusammenfassung);
    • Verordnung (EU) 2018/1726 zur Einrichtung der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen – siehe Zusammenfassung.
  • Die Richtlinie (EU) 2019/884, zusätzlich zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI (siehe oben), ersetzt den Beschluss 2009/316/JI, mit dem ECRIS eingeführt wurde, und wurde in den Mitgliedstaaten ab dem 28. Juni 2022 in nationales Recht umgesetzt.
  • Es ist jedoch zu beachten, dass Irland und Dänemark nicht an die Richtlinie (EU) 2019/884 gebunden sind. Dies bedeutet, dass der Beschluss 2009/316/JI weiterhin in diesen beiden Mitgliedstaaten gilt.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Sie ist am 7. April 2009 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 27. April 2012 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

  • Vor der Einrichtung von ECRIS haben nationale Gerichte häufig Strafen erlassen, ohne zu wissen, ob ein Straftäter in einem anderen Mitgliedstaat zuvor verurteilt worden war.
  • Seit 2008 verlangt der Rahmenbeschluss 2008/675/JI (siehe Zusammenfassung), dass frühere strafrechtliche Verurteilungen von einem Gericht im Rahmen neuer Strafverfahren gegen eine Person berücksichtigt werden. ECRIS unterstützt diesen Prozess, indem es Richtern, Staatsanwälten und zuständigen Verwaltungsbehörden umfassende Informationen über die Vorstrafen eines EU-Bürgers liefert, unabhängig davon, wo sie verurteilt wurden.
  • Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Beschluss 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 33-48).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2019/884 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und auf das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS), sowie zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 143-150).

Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1-26).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/816 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99-137).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1-14).

Siehe konsolidierte Fassung.

Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23-32).

Siehe konsolidierte Fassung.

Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 32-34).

Letzte Aktualisierung: 20.10.2022

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