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Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2018/1971 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit dieser Verordnung werden das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und die Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro) eingerichtet. Sie ersetzen die ursprünglichen Einrichtungen mit denselben Namen, welche mit der Reform des Telekommunikations-Pakets im Jahr 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 eingerichtet wurden.
  • Sie legt die neuen, geänderten Aufgaben für GEREK fest und dient dem Ziel, in der Europäischen Union (EU) einen Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation zu schaffen, wobei durch stärkeren Wettbewerb ein hohes Niveau an Investitionen, Innovation und Verbraucherschutz gewährleistet werden soll.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Allgemeine Ziele des GEREK

Nationale Regulierungsbehörden (NRB), andere zuständige Behörden sowie GEREK, die Kommission und die EU-Länder verfolgen folgende allgemeine Ziele gemäß der Agenda des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation:

  • Förderung der Konnektivität und von Netzen mit sehr hoher Kapazität, einschließlich Festnetz-, Mobilfunk- und Drahtlosnetzen, für alle Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen der EU durch
    • die Ermöglichung der größtmöglichen Vorteile in Bezug auf Wahlmöglichkeiten, Preise und Qualität auf der Grundlage eines wirksamen Wettbewerbs,
    • die Aufrechterhaltung der Sicherheit der Netze und Dienste,
    • die Sicherstellung des Verbraucherschutzes durch spezifische Vorschriften, und
    • die Berücksichtigung der Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von Verbrauchern mit Behinderungen oder besonderen sozialen Bedürfnissen und älteren Verbrauchern sowie die Sicherstellung von gleichwertiger Möglichkeiten und gleichwertigen Zugangs für Verbraucher mit Behinderungen;
  • Die Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, einschließlich eines wirksamen infrastrukturbasierten Wettbewerbs;
  • Leistung eines Beitrags zur Entwicklung des Binnenmarktes für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in der EU, und das mithilfe der Ausarbeitung gemeinsamer Vorschriften und einer vorhersehbaren Regulierung auf der Grundlage
    • Einer wirksamen Nutzung von Funkfrequenzen;
    • offener Innovation;
    • der Entwicklung transeuropäischer Netze;
    • der Verfügbarkeit und Interoperabilität europaweiter Dienste; und
    • durchgehender Konnektivität.

Das GEREK hat folgende Regulierungsaufgaben:

  • Unterstützung und Beratung der NRB und EU-Organe bei allen technischen Fragen, die elektronische Kommunikation betreffen;
  • Unterstützung und Beratung der Europäischen Kommission auf Antrag, u. a. im Zusammenhang mit der Erarbeitung von Gesetzgebungsvorschlägen in diesem Bereich;
  • Abgabe von Stellungnahmen, insbesondere
    • zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen EU-Ländern
    • zu Entwürfen nationaler Marktregulierungsmaßnahmen
    • zu Entwürfen von Beschlüssen und Empfehlungen zur Harmonisierung und
    • zur Festlegung eines EU-weit einheitlichen Mobilfunkzustellungshöchstentgelts;
  • Erstellung von Leitlinien zur Umsetzung des Rechtsrahmens der EU zur elektronischen Kommunikation, insbesondere in Bezug auf
    • die einheitliche Umsetzung der Verpflichtungen hinsichtlich der geografischen Erhebungen und Vorausschauen
    • zu Fragen in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung zur Vereinfachung des Wettbewerbs zwischen Anbietern, z. B. durch Regulierung sowie eine besondere regulatorische Behandlung von gemeinsamen Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität
    • Dienstqualität und Messverfahren
    • die Umsetzung der Verpflichtungen der NRB hinsichtlich des Zugangs zum offenen Internet
    • die Einführung maximaler EU-weiter Gebühren für internationale Anrufe einerseits und „Roaming wie im Inland“ andererseits
    • die Frage, wie die Wirksamkeit der öffentlichen Warnsysteme zu bewerten ist;
  • GEREK unterstützt die Kommission außerdem in der Erarbeitung des Musters für Vertragszusammenfassungen.

Das GEREK-Büro hat folgende Aufgaben:

  • fachliche und administrative Unterstützung des GEREK;
  • Sammlung und Austausch von Informationen von NRB im Zusammenhang mit den Regulierungsaufgaben des GEREK;
  • Verbreitung bewährter Regulierungsverfahren unter den NRB, um die bessere und kohärente Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation zu fördern;
  • regelmäßige Erstellung von Entwürfen von Berichten zu bestimmten Aspekten der Entwicklung des europäischen elektronischen Kommunikationsmarkts, z. B. für Roaming und die Aufstellung von Richtwerten;
  • Unterstützung des GEREK bei der Einrichtung und Pflege von Registern und Datenbanken sowie eines Informations- und Kommunikationssystems;
  • Unterstützung des GEREK bei der Durchführung öffentlicher Anhörungen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 20. Dezember 2018 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Siehe auch:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1-35)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36-214)

Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1-18)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 2015/2120 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 10-35)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros (ABl. L 337, 18.12.2009, S. 1-10)

Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1-6)

Beschluss der Kommission vom 11. Juni 2019 über die Einrichtung der Gruppe für Frequenzpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/622/EG (ABl. C 196 vom 12.6.2019, S. 16-21)

Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1-6)

Letzte Aktualisierung: 12.07.2019

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