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Document 52018PC0514

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Union – des freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor

COM/2018/514 final

Brüssel, den 3.7.2018

COM(2018) 514 final

2018/0273(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Union – des freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Im Aktionsplan „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ (Forest Law Enforcement ‚Governance and Trade – FLEGT) 1 , der vom Rat 2003 gebilligt wurde 2 ‚ werden verschiedene Maßnahmen vorgeschlagen wie die Unterstützung von Holz erzeugenden Ländern, eine multilaterale Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Handels mit illegal geschlagenem Holz, die Unterstützung von Initiativen der Privatwirtschaft sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Investitionen in Aktivitäten, die den illegalen Holzeinschlag begünstigen. Eckpfeiler des Aktionsplans ist die Begründung von FLEGT-Partnerschaften zwischen der EU und Holz erzeugenden Ländern, mit denen der illegale Holzeinschlag unterbunden werden soll. 2005 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft 3 , mit der die Legalität von Holz, das im Rahmen von FLEGT-Partnerschaften in die EU eingeführt wird, überprüft werden kann.

2005 ermächtigte der Rat die Kommission, FLEGT-Partnerschaftsabkommen mit Holz erzeugenden Ländern auszuhandeln. 4  

Die Kommission nahm 2010 Verhandlungen mit Vietnam auf. Sie wurde dabei von Mitgliedstaaten, insbesondere von Deutschland und Finnland, unterstützt. Die Kommission hielt den Rat regelmäßig über die Fortschritte auf dem Laufenden und erstattete der Arbeitsgruppe „Wälder“ sowie den Vertretungen der Mitgliedstaaten in Vietnam Bericht. Die Kommission informierte auch das Europäische Parlament über die Verhandlungsfortschritte. Die Parteien boten nach den Verhandlungssitzungen regelmäßig öffentliche Zusammenkünfte an, um die Interessenträger über den Prozess auf dem Laufenden zu halten.

Das freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Vietnam („das Abkommen“) geht auf alle in den Verhandlungsdirektiven des Rates enthaltenen Elemente ein. Insbesondere werden der Rahmen, die Einrichtungen und die Regelungen für das Legalitätssicherungssystem für Holz im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems festgelegt. Außerdem wird der Rahmen für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und für die unabhängige Bewertung des Systems vorgegeben. Das Abkommen enthält eine klare Zusage Vietnams, Rechtsvorschriften auszuarbeiten, die sicherstellen, dass nach Vietnam eingeführtes Holz legal im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags gewonnen wurde. Diese Elemente finden sich in Anhängen des Abkommens, die eine detaillierte Beschreibung der Strukturen enthalten, welche die Entwicklung und Umsetzung des vietnamesischen Legalitätssicherungssystems für Holz unterstützen, sowie Kriterien für die Bewertung der Funktionsfähigkeit des Systems, bevor eine künftige Entscheidung über den Start des FLEGT-Genehmigungssystems ergeht.

Das Abkommen zielt darauf ab, die Politikgestaltung und Rechtsdurchsetzung im Forstsektor zu stärken, und bietet dem EU-Markt durch das FLEGT-Genehmigungssystem die Gewähr, dass aus Vietnam ausgeführtes Holz legal geschlagen wurde. Sobald FLEGT-Genehmigungen erteilt werden, wird das Abkommen es den EU-Importeuren erleichtern, die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen 5 , einzuhalten‚ nach der Holz und Holzerzeugnisse, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, für die Zwecke der Verordnung als legal geschlagen gelten.

Mit dem Abkommen wird ein Mechanismus für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen der EU und Vietnam im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems in Form eines Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens geschaffen. Außerdem werden Grundsätze für die Beteiligung von Interessenträgern, Sozialschutz, Rechenschaftspflicht und Transparenz sowie Mechanismen für Beschwerden, Überwachung und Berichterstattung über die Umsetzung des Abkommens festgelegt.

Das Abkommen geht über den in Anhang II der FLEGT-Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 vorgeschlagenen Produktumfang hinaus und deckt die Ausfuhren eines breiten Spektrums von Holzprodukten ab.

Das Abkommen sieht die Durchführung von Einfuhrkontrollen an den Grenzen der EU gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 über das FLEGT-Genehmigungssystem und der Verordnung (EG) Nr. 1024/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der genannten Verordnung vor. Es enthält eine Beschreibung der vietnamesischen FLEGT-Genehmigung, für die das in der oben genannten Durchführungsverordnung vorgeschriebene Format verwendet wird.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Initiative steht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, da gemäß Artikel 3 der Verordnung Holzerzeugnisse, für die in Vietnam gemäß diesem Abkommen FLEGT-Genehmigungen erteilt wurden, als legal geschlagen gelten.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Im Rahmen des FLEGT-Aktionsplans ist der Abschluss dieses Abkommens für die EU-Politik der Entwicklungszusammenarbeit von Bedeutung, da das Abkommen nicht nur den Handel mit legal geschlagenem Holz fördert, sondern auch die Politikgestaltung im Forstsektor in Vietnam durch Verbesserung der Transparenz, der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Interessenträger stärken soll. Da die Umsetzung des Abkommens die nachhaltige Waldbewirtschaftung stärken wird, wird diese Initiative auch zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen, indem die Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung verringert werden.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Die vorgeschlagene Rechtsgrundlage ist Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

In Anbetracht des Ziels des Abkommens, einen Rechtsrahmen zu schaffen, mit dem sichergestellt werden soll, dass alles unter das Abkommen fallende und aus Vietnam in die Union eingeführte Holz sowie entsprechende Holzerzeugnisse legal erzeugt wurden, verfügt die Union gemäß Artikel 207 Absatz 3 AEUV über die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss des Abkommens. Nach Artikel 218 Absatz 5 AEUV kann der Rat auf Vorschlag des Verhandlungsführers einen Beschluss erlassen, mit dem die Unterzeichnung der Übereinkunft genehmigt wird.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Entfällt.

Verhältnismäßigkeit

Der Abschluss dieses Abkommens steht im Einklang mit dem FLEGT-Aktionsplan und geht nicht über das zur Erreichung seiner Ziele erforderliche Maß hinaus.

Wahl des Instruments

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 218 Absatz 5 AEUV, nach dem der Rat Beschlüsse zur Genehmigung der Unterzeichnung internationaler Übereinkünfte erlässt.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Entfällt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Entfällt.

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

Grundrechte

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dies Initiative hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Entfällt.

Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Entfällt.

2018/0273 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Union – des freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Im Mai 2003 nahm die Kommission eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) — Vorschlag für einen EU-Aktionsplan“ 6 an‚ in dem Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags im Rahmen von freiwilligen Partnerschaftsabkommen mit Holz erzeugenden Ländern gefordert wurden. Im Oktober 2003 nahm der Rat Schlussfolgerungen zu diesem Aktionsplan an 7 , und am 11. Juli 2005 verabschiedete das Parlament eine diesbezügliche Entschließung 8 .

(2)Am 5. Dezember 2005 ermächtigte der Rat die Kommission, mit Holz erzeugenden Ländern Verhandlungen über Partnerschaftsabkommen zur Umsetzung des EU-Aktionsplans „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ aufzunehmen.

(3)Am 20. Dezember 2005 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 9 , mit der ein FLEGT-Genehmigungssystem für Holzeinfuhren in die Union aus Ländern, mit denen die Union ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen geschlossen hat, eingerichtet wurde.

(4)Die Verhandlungen mit der Sozialistischen Republik Vietnam über den Abschluss eines freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (im Folgenden das „Abkommen“) wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 11. Mai 2017 erfolgreich abgeschlossen.

(5)Das Abkommen sollte daher – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Europäischen Union unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor wird vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens 10 im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die vom Verhandlungsführer benannte(n) Person(en) aus.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    KOM(2003) 251.
(2)    ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 1.
(3)    ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.
(4)    Nichtoffenes Dokument des Rates 10229/2/05 (Freigabe am 24. September 2015).
(5)    ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23.
(6)    KOM(2003) 251.
(7)    ABl. C 268 vom 7.11.2003, S. 1.
(8)    ABl. C 157E vom 6.7.2006, S. 482.
(9)    Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1).
(10)    Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.
Top

Brüssel, den 3.7.2018

COM(2018) 514 final

ANHANG

zum

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Union – des freiwilligen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor


FREIWILLIGES PARTNERSCHAFTSABKOMMEN

ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION

UND DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK VIETNAM

ÜBER RECHTSDURCHSETZUNG,

POLITIKGESTALTUNG UND HANDEL IM FORSTSEKTOR

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

und

DIE REGIERUNG DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK VIETNAM, im Folgenden „Vietnam“,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ –

KENNTNIS NEHMEND von der Mitteilung der Europäischen Kommission an den Rat der Europäischen Union und an das Europäische Parlament über einen EU-Aktionsplan für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) als ersten Schritt zur Bewältigung des dringenden Problems des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels,

IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung der in der Erklärung der Vereinten Nationen zur 2015 verabschiedeten Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dargelegten Grundsätze und Verpflichtungen, insbesondere der Verpflichtung zur Erzielung einer nachhaltigen Entwicklung in ausgewogener und integrativer Weise in den drei Dimensionen Wirtschaft, Soziales und Umwelt,



UNTER HINWEIS in diesem Zusammenhang auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung, insbesondere auf das Ziel 15.2, das darin besteht, bis 2020 die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern aller Art zu fördern, die Entwaldung zu stoppen, geschädigte Wälder wiederherzustellen und die weltweiten Aufforstungs- und Wiederaufforstungsmaßnahmen bis 2020 erheblich zu steigern,

ANGESICHTS der Bedeutung der Grundsätze der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992 im Zusammenhang mit der Gewährleistung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung, insbesondere des Grundsatzes 10, der die Bedeutung der öffentlichen Bewusstseinsbildung und die Beteiligung der Öffentlichkeit in Umweltfragen betrifft, und des Grundsatzes 22, der die grundlegende Rolle indigener Bevölkerungsgruppen und anderer ortsansässiger Gemeinschaften bei der Bewirtschaftung und Entwicklung der Umwelt betrifft,

IN BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen und Regeln multilateraler Handelssysteme beimessen, insbesondere den Rechten und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) von 1994 und den anderen multilateralen Übereinkünften des Anhangs IA des Übereinkommens von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) ergeben, und in Bekräftigung der Bedeutung, die die Vertragsparteien ihrer transparenten, nichtdiskriminierenden Anwendung beimessen,



EINGEDENK des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) und insbesondere der Bedingung, dass die CITES-Vertragsparteien CITES-Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare der in den Anhängen I, II oder III des CITES aufgeführten Arten nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilen, unter anderem nur dann, wenn die Exemplare nicht durch Verletzung der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz von Tieren und Pflanzen beschafft wurden,

UNTER HINWEIS auf das Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Sozialistischen Republik Vietnam anderseits, das am 27. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnet wurde,

UNTER HINWEIS auf den vor kurzem erfolgten Abschluss der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam und insbesondere auf die darin enthaltenen Verpflichtungen in Bezug auf eine nachhaltige Waldbewirtschaftung und einen nachhaltigen Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen,

IN ANERKENNUNG der Anstrengungen der Regierung Vietnams zur Förderung einer guten Politikgestaltung und Rechtsdurchsetzung im Forstsektor und des Handels mit legalem Holz, unter anderem durch das vietnamesische Legalitätssicherungssystem für Holz („VNTLAS“), das durch einen multilateralen Prozess unter Einbeziehung zahlreicher Interessenträger nach den Grundsätzen der guten Politikgestaltung, der Glaubwürdigkeit und der Repräsentativität entwickelt wird,



IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Umsetzung des vorliegenden Abkommens die nachhaltige Waldbewirtschaftung stärken und einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels durch verringerte Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung sowie zur Stärkung der Rolle des Waldschutzes, der nachhaltigen Waldbewirtschaftung und der Stärkung der Kohlenstoffbestände der Wälder (REDD+) leisten wird,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass den Interessenträgern bei der Umsetzung dieses Abkommens eine wichtige Rolle zukommt und die Existenz wirksamer Mechanismen für deren Beitrag bei der Durchsetzung des VNTLAS unverzichtbar ist,

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die Veröffentlichung von Informationen zur Verbesserung der Politikgestaltung äußerst wichtig ist und infolgedessen die Unterrichtung der Interessenträger im Zentrum dieses Abkommens stehen sollte, um die Umsetzung und Überwachung der Systeme zu erleichtern, Transparenz zu erhöhen und dadurch das Vertrauen der Interessenträger und der Verbraucher zu stärken sowie die Rechenschaftspflicht der Vertragsparteien sicherzustellen,

IN DEM ENTSCHLUSS, nachteilige Auswirkungen, die sich für lokale Gemeinschaften und Arme direkt aus der Umsetzung dieses Abkommens ergeben könnten, möglichst gering zu halten,


UNTER HINWEIS auf die Grundsätze der gegenseitigen Achtung, der Souveränität, der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung und in Anerkennung des gegenseitigen Nutzens, der sich aus diesem Abkommen für die Vertragsparteien ergibt,

IN BESTÄTIGUNG der Tatsache, dass im Einklang mit dem vietnamesischen Gesetz Nr. 108/2016/QH13 über Verträge vom 9. April 2016 das vorliegende Abkommen von der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam zu genehmigen ist, wodurch die Sozialistische Republik Vietnam ihre Zustimmung ausdrückt, an dieses Abkommen gebunden zu sein,

IM EINKLANG mit den jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:


ARTIKEL 1

Ziel

1.    Im Einklang mit der gemeinsamen Verpflichtung der Vertragsparteien zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung aller Arten von Wäldern besteht das Ziel dieses Abkommens in der Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der gewährleisten soll, dass jegliches Holz und jegliche Holzprodukte, die unter dieses Abkommen fallen und die aus Vietnam in die Union eingeführt werden, legal erzeugt wurden. Ferner besteht das Ziel dieses Abkommens in der Förderung des Handels mit Holzprodukten, die aus Holz erzeugt wurden, das aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammt und im Ernteland gemäß den nationalen Rechtsvorschriften geschlagen wurde.

2.    Dieses Abkommen dient außerdem als Grundlage für den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, sodass die uneingeschränkte Umsetzung des Abkommens erleichtert und gefördert wird und die Rechtsdurchsetzung und Politikgestaltung im Forstsektor verbessert werden.


ARTIKEL 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

a)    „Einfuhr in die Union“ die Überlassung von Holzprodukten zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union im Sinne des Artikels 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, die nicht als „Waren zu nichtkommerziellen Zwecken“ gemäß Artikel 1 Nummer 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union klassifiziert werden können;

b)    „Ausfuhr“ den Umstand, dass Holzprodukte das geografische Gebiet Vietnams physisch verlassen oder daraus verbracht werden, mit Ausnahme von Holzprodukten, die im Transit durch Vietnam verbracht werden;


c)    „Holzprodukte im Transit“ alle aus einem Drittland stammenden Holzprodukte, die unter zollamtlicher Überwachung in das Gebiet Vietnams verbracht werden und dieses in derselben Form verlassen, während ihr Ursprungsland beibehalten wird;

d)    „Holzprodukte“ die in Anhang I aufgeführten Produkte;

e)    „HS-Code“ einen vier- oder sechsstelligen Warencode gemäß der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation geschaffen wurde;

f)    „FLEGT-Genehmigung“ ein vietnamesisches Rechtsdokument zur Bestätigung, dass eine Ladung von zur Ausfuhr in die Union bestimmten Holzprodukten auf legale Erzeugung zurückgeht und gemäß den im vorliegenden Abkommen dargelegten Kriterien überprüft wurde. Eine FLEGT-Genehmigung kann in Papierform oder elektronisch erteilt werden;

g)    „Genehmigungsstelle“ die von Vietnam benannte Stelle, die FLEGT-Genehmigungen ausstellt und für gültig erklärt;


h)    „zuständige Behörden“ die von den Mitgliedstaaten der Union benannten Behörden, die FLEGT-Genehmigungen entgegennehmen, anerkennen und prüfen;

i)    „Ladung“ eine Menge von Holzprodukten, für die eine FLEGT-Genehmigung ausgestellt wurde und die von einem Versender oder Verlader aus Vietnam versandt und bei einer Zollstelle der Union zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird;

j)    „legal erzeugtes Holz“ (im Folgenden auch als „legales Holz“ bezeichnet) gemäß den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften Vietnams und anderen einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens erzeugte Produkte aus Holz, das gemäß diesen Rechtsvorschriften und Bestimmungen geschlagen oder eingeführt wurde; und im Falle von eingeführtem Holz bezeichnet dieser Ausdruck Holzprodukte, die aus gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erntelands und den in Anhang V beschriebenen Verfahren geschlagenem Holz erzeugt und ausgeführt werden;


k)    „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ ein Unionszollverfahren, das Waren, die nicht aus der Union stammen, den zollrechtlichen Status von Unionswaren verleiht (gemäß Verordnung (EU) Nr. 952/2013), was die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben und gegebenenfalls die Erhebung sonstiger Abgaben, die Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen, Verboten und Beschränkungen sowie die Erfüllung anderer Formalitäten im Zusammenhang mit der Wareneinfuhr umfasst;

l)    „Überprüfung von Verifikatoren“ den Prozess der Prüfung der Legalität, der Gültigkeit und der Konformität von Verifikatoren auf der Grundlage von Dokumentenprüfungen und/oder einer Warenbeschau durch die Überprüfungseinrichtungen gemäß den in der Legalitätsdefinition in Anhang II genannten Vorschriften.


ARTIKEL 3

FLEGT-Genehmigungssystem

1.    Die Vertragsparteien richten im Rahmen des Aktionsplans „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ (FLEGT) ein Genehmigungssystem ein. Dieses System sieht eine Reihe von Verfahren und Anforderungen vor, damit überprüft und durch FLEGT-Genehmigungen bestätigt werden kann, dass die in die Union verbrachten Holzprodukte legal erzeugt wurden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft sowie gemäß dem vorliegenden Abkommen akzeptiert die Union aus Vietnam in die Union eingeführte Ladungen nur dann, wenn für diese eine FLEGT-Genehmigung vorliegt.

2.    Das FLEGT-Genehmigungssystem gilt für die in Anhang I aufgeführten Holzprodukte.

3.    Die Vertragsparteien kommen überein, alle zur Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.


ARTIKEL 4

Genehmigungsstelle

1.    Vietnam benennt die FLEGT-Genehmigungsstelle und teilt der Europäischen Kommission deren Kontaktdaten mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich.

2.    Die Genehmigungsstelle überprüft, ob die Holzprodukte nach den in Anhang II genannten Rechtsvorschriften legal erzeugt wurden. Sie erteilt FLEGT-Genehmigungen für die Ausfuhr von Ladungen von legal in Vietnam erzeugten Holzprodukten in die Union.

3.    Die Genehmigungsstelle erteilt keine FLEGT-Genehmigungen für Ladungen von Holzprodukten, die gemäß den in Anhang II genannten vietnamesischen Rechtsvorschriften nicht legal erzeugt wurden, oder – im Falle von eingeführtem Holz – für Holzprodukte, die aus nicht gemäß den Rechtsvorschriften des Erntelands und des Herstellungslands geschlagenem Holz erzeugt oder ausgeführt wurden.


4.    Die Genehmigungsstelle setzt entsprechende Verfahren für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen ein und macht diese öffentlich zugänglich. Außerdem führt sie unter Einhaltung der nationalen Datenschutzbestimmungen Aufzeichnungen über alle Ladungen, für die FLEGT-Genehmigungen erteilt wurden, und stellt diese Aufzeichnungen zum Zweck der unabhängigen Bewertung gemäß Artikel 10 zur Verfügung, wobei die Vertraulichkeit der rechtlich geschützten Daten des Ausführers gewahrt wird.

ARTIKEL 5

Zuständige Behörden

1.    Die Europäische Kommission teilt Vietnam die Kontaktdaten der von den Mitgliedstaaten der Union benannten zuständigen Behörden mit. Die Vertragsparteien machen diese Informationen öffentlich zugänglich.

2.    Die zuständigen Behörden überprüfen, ob für die einzelnen Ladungen jeweils eine gültige FLEGT-Genehmigung vorliegt, bevor die betreffende Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen wird. Die Überlassung der Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr kann ausgesetzt und die Ladung zurückgehalten werden, wenn Zweifel an der Gültigkeit der FLEGT-Genehmigung bestehen.


3.    Die zuständigen Behörden führen über die entgegengenommenen FLEGT-Genehmigungen Aufzeichnungen, die sie jährlich veröffentlichen.

4.    Im Einklang mit den nationalen Datenschutzbestimmungen gewähren die zuständigen Behörden den Personen oder Stellen, die von Vietnam als unabhängige Bewertungsstelle gemäß Artikel 10 benannt wurden, Zugang zu den einschlägigen Dokumenten und Daten.

5.    Die zuständigen Behörden handeln im Falle von Ladungen von Holzprodukten, die aus den in den Anhängen des CITES aufgelisteten Arten hergestellt wurden, nicht nach Absatz 2, da in diesem Fall eine Überprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels vorgenommen wird.


ARTIKEL 6

FLEGT-Genehmigungen

1.    Mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen bescheinigt die Genehmigungsstelle, dass die betreffenden Holzprodukte legal erzeugt wurden.

2.    Die FLEGT-Genehmigungen werden auf einem in englischer und vietnamesischer Sprache abgefassten Formular ausgestellt. Das Formular wird in englischer Sprache ausgefüllt.

3.    Die Vertragsparteien können vereinbaren, elektronische Systeme für die Ausstellung, Übermittlung und Entgegennahme von FLEGT-Genehmigungen einzurichten.

4.    Die technischen Spezifikationen und das Verfahren für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen sind in Anhang IV beschrieben.


ARTIKEL 7

Definition von „legal erzeugtem Holz“

Für die Zwecke dieses Abkommens wird der Begriff „legal erzeugtes Holz“ in Artikel 2 Buchstabe j sowie in Anhang II definiert. In diesem Anhang werden die Rechtsvorschriften Vietnams beschrieben, die einzuhalten sind, damit für ein Holzprodukt eine FLEGT-Genehmigung erteilt werden kann. Ferner werden in diesem Anhang die Unterlagen genannt, welche die Grundsätze, Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren enthalten, die für den Nachweis der Einhaltung der betreffenden Rechtsvorschriften erforderlich sind.


ARTIKEL 8

Überprüfung von legal erzeugtem Holz

1.    Von Vietnam wird ein vietnamesisches Legalitätssicherungssystem für Holz („VNTLAS“) entwickelt und umgesetzt, mit dem sichergestellt wird, dass Holz und Holzprodukte legal erzeugt wurden und dass nur Ladungen, deren Legalität überprüft wurde, in die Union ausgeführt werden. Das VNTLAS muss Konformitätsprüfungen sowie Verfahren vorsehen, die sicherstellen, dass Holz illegalen oder unbekannten Ursprungs nicht in die Lieferkette gelangt.

2.    Dieses System zur Überprüfung, dass Ladungen aus legal erzeugten Holzprodukten bestehen, ist in Anhang V beschrieben.


ARTIKEL 9

Überlassung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, zum zollrechtlich freien Verkehr

1.    Die Verfahren zur Überlassung von Ladungen, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt, zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union sind in Anhang III beschrieben.

2.    Wenn die zuständigen Behörden hinreichende Gründe für den Verdacht haben, dass eine Genehmigung nicht gültig oder nicht echt ist oder nicht der Ladung entspricht, für die sie angeblich ausgestellt wurde, können die zuständigen Behörden die in Anhang III beschriebenen Verfahren anwenden.

3.    Kommt es bei Konsultationen über FLEGT-Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten, so kann die Angelegenheit an den nach Artikel 18 eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens verwiesen werden.


ARTIKEL 10

Unabhängige Bewertung

1.    Der Zweck der unabhängigen Bewertung besteht darin, die Umsetzung, die Wirksamkeit und die Glaubwürdigkeit des VNTLAS und des FLEGT-Genehmigungssystems, wie in Anhang VI beschrieben, zu beurteilen.

2.    Vietnam betraut im Benehmen mit der Union eine unabhängige Bewertungsstelle mit der Wahrnehmung der in Anhang VI genannten Aufgaben.

3.    Die unabhängige Bewertungsstelle muss eine Instanz sein, die sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden darf, der sich ergibt aus organisatorischen oder geschäftlichen Beziehungen

a)    mit der Union oder mit den vietnamesischen Aufsichtsbehörden für den Forstsektor;

b)    mit der Genehmigungsstelle oder mit einer mit der Überprüfung der Legalität der Holzerzeugung beauftragten Stelle oder

c)    mit sonstigen Akteuren, die eine Geschäftstätigkeit im betreffenden Forstsektor ausüben.


4.    Die Tätigkeit der unabhängigen Bewertungsstelle beruht auf einer dokumentierten Verwaltungsstruktur und veröffentlichten Konzepten, Methoden und Verfahren, die international anerkannten bewährten Praktiken entsprechen.

5.    Die unabhängige Bewertungsstelle verweist Beschwerden, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben, an den nach Artikel 18 eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens.

6.    Im Einklang mit dem in Anhang VI beschriebenen Verfahren übermittelt die unabhängige Bewertungsstelle ihre Feststellungen an die Vertragsparteien in Form von Berichten. Die von der unabhängigen Bewertungsstelle verfassten Berichte werden gemäß dem in Anhang VIII beschriebenen Verfahren veröffentlicht.

7.    Die Vertragsparteien erleichtern der unabhängigen Bewertungsstelle ihre Tätigkeit, indem sie insbesondere sicherstellen, dass diese Zugang zum Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien sowie Zugang zu den für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Informationen erhält. Jedoch können die Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer nationalen Datenschutzbestimmungen die Offenlegung von Informationen verweigern, deren Weitergabe ihnen nicht erlaubt ist.


ARTIKEL 11

Unregelmäßigkeiten

Die Vertragsparteien unterrichten einander gemäß Artikel 20, wenn sie den Verdacht hegen oder Belege dafür gefunden haben, dass das FLEGT-Genehmigungssystem umgangen oder nicht ordnungsgemäß angewandt wurde, u. a. in folgenden Fällen:

a)    im Falle einer Handelsumlenkung, u. a. bei Umleitung der Handelsströme aus Vietnam in die Union über ein Drittland, wenn Grund zur Annahme besteht, dass damit die Genehmigungspflicht umgangen werden soll,

b)    im Falle von FLEGT-Genehmigungen für Holzprodukte, die aus Drittländern eingeführtes Holz enthalten, bei dem der Verdacht besteht, dass es illegal erzeugt wurde, oder

c)    im Falle von Betrug bei der Erlangung oder Verwendung von FLEGT-Genehmigungen.


ARTIKEL 12

Zeitpunkt der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems

1.    Die Vertragsparteien unterrichten einander über den nach Artikel 18 eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens, wenn sie ihrer Auffassung nach die erforderlichen Vorbereitungen getroffen haben, damit das FLEGT-Genehmigungssystem in vollem Umfang einsatzbereit ist.

2.    Über den Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens geben die Vertragsparteien eine unabhängige Bewertung des FLEGT-Genehmigungssystems in Auftrag, die anhand der in Anhang VII festgelegten Kriterien vorgenommen wird. Durch die Bewertung wird festgestellt, ob das in Anhang V beschriebene VNTLAS, das zur Unterstützung des FLEGT-Genehmigungssystems eingerichtet wird, seinem Auftrag gerecht wird.

3.    Auf der Grundlage der Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien einen Zeitpunkt, ab dem das FLEGT-Genehmigungssystem Anwendung findet.

4.    Die Vertragsparteien unterrichten einander schriftlich über diesen Zeitpunkt.


ARTIKEL 13

Anwendung des VNTLAS und sonstige Maßnahmen

1.    Vietnam überprüft anhand des VNTLAS die Legalität von Holzprodukten, die in Nicht-Unionsmärkte ausgeführt oder auf dem Inlandsmarkt verkauft werden; außerdem überprüft Vietnam die Legalität von eingeführten Holzprodukten unter Nutzung des für die Umsetzung dieses Abkommens entwickelten Systems.

2.    Zur Unterstützung der Anwendung des VNTLAS fördert die Union die Nutzung dieses Systems für den Handel auf anderen internationalen Märkten und mit Drittländern.

3.    Die Union führt im Einklang mit ihren geltenden Rechtsvorschriften Maßnahmen ein, mit denen verhindert wird, dass illegal geschlagenes Holz und daraus erzeugte Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.


ARTIKEL 14

Flankierende Maßnahmen

1.    Die bereitzustellenden Ressourcen, die für die Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, werden im Rahmen des Programmierungsprozesses der Union und ihrer Mitgliedstaaten für die Zusammenarbeit mit Vietnam festgelegt.

2.    Vietnam gewährleistet, dass seine Kapazitäten zur Umsetzung dieses Abkommens verstärkt werden.

3.    Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens mit bestehenden und künftigen Entwicklungsprogrammen und initiativen abgestimmt werden.

ARTIKEL 15

Einbeziehung der Interessenträger in die Umsetzung dieses Abkommens

1.    Vietnam bezieht die einschlägigen Interessenträger in die Umsetzung dieses Abkommens ein.


2.    Vietnam gewährleistet die transparente Umsetzung und Überwachung dieses Abkommens gemeinsam mit den einschlägigen Interessenträgern, z. B. Nichtregierungsorganisationen (NGO), Waldverbänden, Unternehmen, Gewerkschaften, lokalen Gemeinschaften und den in den Waldgebieten lebenden Menschen.

3.    Vietnam gewährleistet die Schaffung eines Mechanismus zur Überwachung der Umsetzung dieses Abkommens unter Einbeziehung von Vertretern der betreffenden Regierungsstellen und anderer einschlägiger Interessenträger.

4.    Vietnam konsultiert regelmäßig die Interessenträger zur Umsetzung dieses Abkommens und fördert diesbezügliche geeignete Konsultationsstrategien, modalitäten und programme.

5.    Die Union konsultiert regelmäßig die Interessenträger zur Umsetzung dieses Abkommens unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen).


ARTIKEL 16

Soziale Schutzmaßnahmen

1.    Zur Minimierung etwaiger negativer Auswirkungen dieses Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, die Auswirkungen auf betroffene ethnische Minderheiten und lokale Gemeinschaften und ihre Lebensweise sowie auf Haushalte und die Holzindustrie zu bewerten.

2.    Die Vertragsparteien überwachen die Auswirkungen dieses Abkommens im Einklang mit Absatz 1 und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Abfederung etwaiger negativer Auswirkungen. Die Vertragsparteien können sich auf zusätzliche Maßnahmen zur Minderung negativer Auswirkungen einigen.


ARTIKEL 17

Marktanreize

Die Union bemüht sich unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen um die Förderung einer günstigen Position der unter dieses Abkommen fallenden Holzprodukte auf dem Unionsmarkt. Dazu gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

a)    Förderung von Beschaffungsstrategien im öffentlichen und im privaten Sektor, die dem Angebot von Holzprodukten aus legalem Holzeinschlag Rechnung tragen und einen Markt für diese Holzprodukte gewährleisten, und

b)    Förderung einer besseren Wahrnehmung von Produkten mit FLEGT-Genehmigung auf dem Unionsmarkt.


ARTIKEL 18

Gemeinsamer Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens

1.    Die Vertragsparteien setzen einen Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) ein, um die Verwaltung, Überwachung und Überprüfung dieses Abkommens zu erleichtern. Ebenso soll der Gemeinsame Ausschuss den Dialog und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien vereinfachen.

2.    Der Gemeinsame Ausschuss wird binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Abkommens eingerichtet. Jede Vertragspartei benennt ihre Vertreter im Gemeinsamen Ausschuss, der seine Beschlüsse einvernehmlich fasst. Den Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss führen zwei hochrangige Mitglieder, die von jeder Vertragspartei benannt werden, gemeinsam.

3.    Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

4.    Der Gemeinsame Ausschuss tritt in den ersten beiden Jahren mindestens zweimal jährlich und danach einmal jährlich zusammen; der Termin und die Tagesordnung werden von den Vertragsparteien im Vorfeld vereinbart. Weitere Sitzungen können auf Antrag jeder der beiden Vertragsparteien einberufen werden.


5.    Der Gemeinsame Ausschuss sorgt für die Transparenz seiner Tätigkeit und verschafft der Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über seine Tätigkeit und seine Beschlüsse.

6.    Der Gemeinsame Ausschuss veröffentlicht einen gemeinsamen Jahresbericht. Einzelheiten zu dessen Inhalt sind in Anhang VIII aufgeführt.

7.    Die spezifischen Funktionen und Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses werden in Anhang IX beschrieben.

ARTIKEL 19

Berichterstattung und Veröffentlichung von Informationen

1.    Die Vertragsparteien verpflichten sich, der Öffentlichkeit Informationen über die Umsetzung und Überwachung dieses Abkommens regelmäßig zur Verfügung zu stellen.

2.    Die Vertragsparteien machen die in Anhang VIII aufgeführten Informationen gemäß den in diesem Anhang beschriebenen Mechanismen öffentlich zugänglich. Die Vertragsparteien bemühen sich, den mit dem Forstsektor verbundenen verschiedenen Interessenträgern zuverlässige, relevante und aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen.


3.    Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften keine im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten vertraulichen Informationen offenzulegen. Die Vertragsparteien legen keine im Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten Informationen offen und lassen keine Offenlegung durch ihre Behörden zu, wenn es sich um Betriebsgeheimnisse oder vertrauliche Geschäftsdaten handelt.

ARTIKEL 20

Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens

1.    Für amtliche Mitteilungen zur Umsetzung dieses Abkommens zuständige Vertreter der Vertragsparteien:

a)    Vietnam: Vizeminister, Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung;

b)    Union: Leiter der Delegation der Union in Vietnam.


2.    Die Vertragsparteien übermitteln einander rechtzeitig die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Informationen, einschließlich Änderungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Vertreter.

ARTIKEL 21

Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrags, und andererseits für das Hoheitsgebiet Vietnams.


ARTIKEL 22

Streitbeilegung

1.    Die Vertragsparteien bemühen sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Hinblick auf die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, indem sie unverzüglich Konsultationen abhalten.

2.    Wird eine Streitigkeit nicht innerhalb von 120 Tagen ab dem Zeitpunkt des ersten Konsultationsersuchens mittels Konsultationen beilegt, kann sie an den Gemeinsamen Ausschuss verwiesen werden, der die Streitigkeit beizulegen versucht. Dem Gemeinsamen Ausschuss werden alle sachdienlichen Auskünfte erteilt, die für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck muss der Gemeinsame Ausschuss alle Möglichkeiten zur Wahrung der wirksamen Umsetzung dieses Abkommens prüfen.

3.    Gelingt es dem Gemeinsamen Ausschuss nicht, die Streitigkeit beizulegen, so können die Vertragsparteien gemeinsam eine dritte Partei um gute Dienste oder um Vermittlung bitten.


4.    Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 3 beigelegt werden, dann kann eine der Vertragsparteien der anderen mitteilen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei bestellt dann innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Bestellung des ersten Schiedsrichters einen zweiten Schiedsrichter. Innerhalb von 60 Tagen nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters bestellen die Vertragsparteien gemeinsam einen dritten Schiedsrichter.

5.    Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des dritten Schiedsrichters.

6.    Der Schiedsspruch ist für die Vertragsparteien verbindlich und unterliegt keinem Rechtsbehelf.

7.    Der Gemeinsame Ausschuss legt die Verfahrensregeln für das Schiedsverfahren fest.


ARTIKEL 23

Aussetzung

1.    Wenn eine Vertragspartei eine Aussetzung dieses Abkommens wünscht, teilt sie der anderen Vertragspartei ihre Absicht schriftlich mit. Die Vertragsparteien erörtern die Angelegenheit anschließend miteinander, wobei die Standpunkte der einschlägigen Interessenträger berücksichtigt werden.

2.    Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aussetzen, falls die andere Vertragspartei:

a)    ihre Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen nicht erfüllt,

b)    die zur Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen rechtlichen und administrativen Maßnahmen und Instrumente nicht aufrechterhält oder

c)    in einer Weise handelt, die wesentliche Risiken für die Umwelt oder die Gesundheit, die Sicherheit und den Schutz der Menschen in der Union oder in Vietnam in sich birgt.


Die Entscheidung über die Aussetzung und die Begründung hierfür werden der anderen Vertragspartei schriftlich übermittelt.

3.    Die Bedingungen dieses Abkommens treten 30 Kalendertage nach der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 erfolgten Mitteilung außer Kraft.

4.    30 Kalendertage, nachdem die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, die andere Vertragspartei davon unterrichtet hat, dass die Gründe für die Aussetzung nicht mehr bestehen, wird die Anwendung des Abkommens wieder aufgenommen.

ARTIKEL 24

Änderungen

1.    Möchte eine Vertragspartei dieses Abkommen ändern, legt sie mindestens drei Monate vor der nächsten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses ihren Vorschlag vor. Der Gemeinsame Ausschuss erörtert den Vorschlag und gibt im Falle eines Konsenses eine Empfehlung ab. Wenn die Vertragsparteien mit der Empfehlung einverstanden sind, billigen sie diese im Einklang mit ihren jeweiligen internen Verfahren.


2.    Änderungen, die von den Vertragsparteien gemäß Absatz 1 gebilligt wurden, treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren unterrichtet haben.

3.    Der Gemeinsame Ausschuss kann Änderungen der Anhänge dieses Abkommens annehmen.

4.    Mitteilungen über Änderungen werden dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem Außenminister der Sozialistischen Republik Vietnam über diplomatische Kanäle übermittelt.

ARTIKEL 25

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

1.    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich unterrichtet haben.


2.    Mitteilungen gemäß diesem Artikel werden dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem Außenminister der Sozialistischen Republik Vietnam über diplomatische Kanäle übermittelt.

3.    Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft. Es wird anschließend automatisch um jeweils fünf Jahre verlängert, es sei denn, eine Vertragspartei verzichtet auf die Verlängerung, indem sie dies der anderen Vertragspartei mindestens zwölf Monate vor Ablauf des Abkommens schriftlich mitteilt.

4.    Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Datum des Eingangs dieser Mitteilung außer Kraft.

ARTIKEL 26

Anhänge

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.


ARTIKEL 27

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und vietnamesischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist.

Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu ...,

   Für die Europäische Union    Für die Regierung
       der Sozialistischen Republik Vietnam


VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

ANHANG I:    Sachlicher Geltungsbereich: harmonisierte Warencodes für Holz und Holzprodukte, die unter das FLEGT-Genehmigungssystem fallen

ANHANG II:    Legalitätsdefinition für Holz aus Vietnam

ANHANG III:    Bedingungen für die Überlassung von mit einer FLEGT-Genehmigung aus Vietnam ausgeführten Holzprodukten zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union

ANHANG IV:    FLEGT-Genehmigungssystem

ANHANG V:    Vietnamesisches Legalitätssicherungssystem für Holz (VNTLAS)

ANHANG VI:    Mandat für die unabhängige Bewertung

ANHANG VII:    Kriterien für die Bewertung der Einsatzbereitschaft des vietnamesischen Legalitätssicherungssystems für Holz

ANHANG VIII:    Veröffentlichung von Informationen

ANHANG IX:    Funktionen und Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für die Umsetzung des Abkommens

ANHANG I

SACHLICHER GELTUNGSBEREICH:

HARMONISIERTE WARENCODES FÜR HOLZ UND HOLZPRODUKTE,

DIE UNTER DAS FLEGT-GENEHMIGUNGSSYSTEM FALLEN

Die Liste in diesem Anhang bezieht sich auf das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren entsprechend dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation.

HS-Code

Warenbezeichnung

KAPITEL 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle

ex 4401

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst (nicht aus Bambus oder Rattan)

4403

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

4406

Bahnschwellen aus Holz

4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

ex 4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger (nicht aus Bambus oder Rattan)

ex 4409

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden (nicht aus Bambus oder Rattan)

ex 4410

Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt (nicht aus Bambus oder Rattan)

ex 4411

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt (nicht aus Bambus oder Rattan)

ex 4412

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz (nicht aus Bambus oder Rattan)

ex 441300

Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen (nicht aus Bambus oder Rattan)

ex 441400

Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen (nicht aus Bambus oder Rattan)

ex 4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz (nicht aus Bambus oder Rattan)

ex 4416

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe (nicht aus Bambus oder Rattan)

ex 4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz (nicht aus Bambus oder Rattan)

KAPITEL 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren

940330

--Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

940340

--Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

940350

--Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

940360

andere Holzmöbel

________________

ANHANG II

LEGALITÄTSDEFINITION FÜR HOLZ AUS VIETNAM

EINLEITUNG

In der Legalitätsdefinition („LD“) sind die Grundsätze, Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren für legales Holz gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften von Vietnam dargelegt. Die Legalitätsdefinition wird im Bedarfsfall während der Umsetzung dieses Abkommens gemäß den Bestimmungen des Artikels 24 aktualisiert. Die Legalitätsdefinition ist Bestandteil des in Anhang V beschriebenen vietnamesischen Legalitätssicherungssystems für Holz („VNTLAS“).

Dieser Anhang wurde von einer multisektoralen Arbeitsgruppe durch einen umfassenden Konsultationsprozess mit Regierungsstellen, Industrieverbänden, Unternehmen, der Zivilgesellschaft, Haushalten, Personen und lokalen Gemeinschaften erarbeitet. Die Konsultationen umfassten Workshops für Interessenträger sowie Stellungnahmen und Beiträge – online sowie in schriftlicher Form – seitens Organisationen und Personen zu den Entwürfen der Legalitätsdefinition.


Die vietnamesischen Rechtsdokumente, auf die in den Anlagen 1A und 1B zum vorliegenden Anhang verwiesen wird, enthalten Gesetze und Verordnungen der Nationalversammlung, von der Regierung erlassene Dekrete, Beschlüsse des Premierministers, Ministerialbeschlüsse und Rundschreiben der Ministerien, die veröffentlicht wurden.

AUFBAU UND INHALT DER LEGALITÄTSMATRIX

Die Legalitätsdefinition bezieht sich auf zwei Zielgruppen – Haushalte und Organisationen – gemäß der Definition in Anhang V Abschnitt 2.2.1, um die Anforderungen für die Einhaltung der verschiedenen Vorschriften widerzuspiegeln, die für die beiden genannten Zielgruppen gelten, und um ein eindeutiges, spezifisches und durchführbares VNTLAS gemäß Anhang V zu entwerfen.

Die Legalitätsdefinition für Organisationen ist in Anlage 1A zum vorliegenden Anhang beschrieben, diejenige für Haushalte in Anlage 1B zu diesem Anhang.


Die Legalitätsdefinition unterteilt sich in sieben Grundsätze:

1.    Organisationen

   Grundsatz I: Ernte von einheimischem Holz erfolgt gemäß den Vorschriften über Landnutzungsrechte, Waldnutzungsrechte, Raumplanung, Umwelt und Gesellschaft

   Grundsatz II: Einhaltung der Vorschriften über den Umgang mit beschlagnahmtem Holz

   Grundsatz III: Einhaltung der Vorschriften über die Einfuhr von Holz

   Grundsatz IV: Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung von und den Handel mit Holz

   Grundsatz V: Einhaltung der Vorschriften über die Holzverarbeitung

   Grundsatz VI: Einhaltung der Vorschriften über Ausfuhrzollverfahren

   Grundsatz VII: Einhaltung der Vorschriften über Steuern und Beschäftigte


2.    Haushalte

   Grundsatz I: Ernte von einheimischem Holz erfolgt gemäß den Vorschriften über Landnutzungsrechte, Waldnutzungsrechte, Raumplanung, Umwelt und Gesellschaft

   Grundsatz II: Einhaltung der Vorschriften über den Umgang mit beschlagnahmtem Holz

   Grundsatz III: Einhaltung der Vorschriften über die Einfuhr von Holz

   Grundsatz IV: Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung von und den Handel mit Holz

   Grundsatz V: Einhaltung der Vorschriften über die Holzverarbeitung

   Grundsatz VI: Einhaltung der Vorschriften über Ausfuhrzollverfahren

   Grundsatz VII: Einhaltung der Steuervorschriften


Die Legalitätsdefinition für Organisationen und die Legalitätsdefinition für Haushalte umfasst jeweils sieben Grundsätze, wobei die Anzahl der Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren bei einigen Grundsätzen unterschiedlich ist. Generell sind einige der für Haushalte geltenden Vorschriften einfacher als diejenigen für Organisationen. Die wesentlichsten Unterschiede sind bei den Grundsätzen I, IV und VII anzutreffen:

   Für Grundsatz I (Ernte von einheimischem Holz erfolgt gemäß den Vorschriften über Landnutzungsrechte, Waldnutzungsrechte, Raumplanung, Umwelt und Gesellschaft) enthält sowohl die Legalitätsdefinition für Organisationen als auch diejenige für Haushalte acht Kriterien, wobei sich einige Kriterien zwischen den beiden Kategorien unterscheiden. Die Legalitätsdefinition für Organisationen enthält Kriterium 1 (Einhaltung der Vorschriften über die Haupternte von Holz aus Naturwäldern), das jedoch nicht für Haushalte gilt. Die Legalitätsdefinition für Haushalte enthält Kriterium 7 (Einhaltung der Vorschriften über die Ernte von Holz aus Pflanzungen in Privatgärten und auf Bauernhöfen sowie von einzeln stehenden Bäumen), das jedoch nicht für Organisationen gilt (Beschreibung siehe weiter unten).



   Für Grundsatz IV (Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung von und den Handel mit Holz) enthält die Legalitätsdefinition für Organisationen zehn Kriterien und diejenige für Haushalte sieben Kriterien. Die in der Legalitätsdefinition für Organisationen enthaltenen zusätzlichen Kriterien, die nicht für Haushalte gelten, beziehen sich auf die Einhaltung der Vorschriften über Gewerbeanmeldung und die inländische Beförderung von Holz und Holzprodukten innerhalb einer Provinz und zwischen Provinzen.

   Für Grundsatz VII umfasst die Legalitätsdefinition für Organisationen die Einhaltung der Vorschriften über Steuern und Beschäftigte (drei Kriterien), während die Legalitätsdefinition für Haushalte die Einhaltung der Steuervorschriften (ein Kriterium) umfasst. Dies spiegelt die Unterschiede zwischen den für Haushalte und den für Organisationen geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften wider.

In der Legalitätsdefinition und im VNTLAS wird zwischen statischen und dynamischen Verifikatoren gemäß Anhang V Abschnitt 4.1 unterschieden. Statische Verifikatoren (in der Legalitätsmatrix mit „S“ gekennzeichnet) beziehen sich auf die Gründung und die Geschäftstätigkeit von Organisationen und Haushalten, darunter u. a. Verifikatoren wie Gewerbeanmeldung, Rechte für die Nutzung von Waldflächen sowie Steuer-, Umwelt- und Arbeitsrechtsvorschriften. Dynamische Verifikatoren (in der Legalitätsmatrix mit „D“ gekennzeichnet) beziehen sich auf Holzchargen in der Lieferkette, darunter u. a. Verifikatoren wie Holzladelisten und Verkaufsrechnungen, die auf jeder Stufe der Lieferkette im Holzproduktedossier enthalten sind.


ERLÄUTERUNG DER ELEMENTE DER LEGALITÄTSDEFINITION

1.    Erläuterung der Verifikatoren für Landnutzungs- und Waldnutzungsrechte

Die Regierung Vietnams ist bestrebt, die Schaffung günstiger Voraussetzungen sicherzustellen, damit einheimische Holzbauern ihre Produkte erzeugen und verkaufen können. Die Legalitätsdefinition enthält daher ein umfassendes Rahmenwerk von Verifikatoren für Landnutzungsrechte und Waldnutzungsrechte, wie in Grundsatz I beschrieben. Die Anzahl der Verifikatoren ist je nach Nutzerkategorie (Organisationen oder Haushalte) und Waldkategorie (Kriterium) unterschiedlich. Zur Bestimmung der legalen Landnutzungsrechte benötigen Organisationen und Haushalte nur einen der in Grundsatz I der Legalitätsdefinition angegebenen Verifikatoren.

Hauptgrund für den Einschluss mehrerer Verifikatoren für Landnutzungsrechte und Waldnutzungsrechte ist die zeitlich unterschiedliche Entwicklung der Landpolitik Vietnams. Die im Rahmen früherer Vorschriften eingeführten Verifikatoren für Landnutzungsrechte und Waldnutzungsrechte sind unter Umständen nach dem Bodengesetz von 2013 weiterhin gültig.


Zertifikate über Landnutzungsrechte (Red Book Certificates) wurden erstmals mit dem Bodengesetz von 1993 eingeführt. Seit 1993 wurde die Ausstellung von Zertifikaten über Landnutzungsrechte nach und nach auf alle Landbesitzer und alle Landkategorien in ganz Vietnam ausgeweitet. Dieser Prozess dauert noch an, und es gibt Situationen, in denen legalen Nutzern von Waldflächen noch keine Zertifikate über Landnutzungsrechte ausgestellt wurden. In solchen Situationen kann eine Reihe alternativer Verifikatoren gelten und für den Nachweis legaler Landnutzungs- und Waldnutzungsrechte verwendet werden. Solche alternativen Verifikatoren sind u. a. Beschlüsse über die Zuteilung von Land, Beschlüsse über die Zuteilung von Wald, Beschlüsse über die Zuteilung von Waldflächen, Beschlüsse über die Zuteilung von Wald in Verbindung mit der Zuteilung von Land, Beschlüsse über die Verpachtung von Land, Beschlüsse über die vertragliche Vergabe von Waldflächen, Waldkataster und eine schriftliche Bestätigung seitens des Volkskomitees der Gemeinde.

Gemäß dem Bodengesetz von 2013 kann in Fällen, in denen Haushalte keine Zertifikate über Landnutzungsrechte oder keinen anderen urkundlichen Nachweis über Landnutzungsrechte besitzen, als Verifikator für die legale Landnutzung eine Bescheinigung seitens des Volkskomitees der Gemeinde verwendet werden, die besagt, dass das Land derzeit genutzt wird und diesbezüglich keine Streitigkeiten anhängig sind.


2.    Ernte von Holz aus Privatgärten, Bauernhöfen und von einzeln stehenden Bäumen

Die Legalitätsdefinition für Haushalte enthält keine Verifikatoren für Landnutzungsrechte im Hinblick auf die Ernte von Holz aus Privatgärten, Bauernhöfen und von einzeln stehenden Bäumen, da diese Bäume die Kriterien für räumlich geschlossene Plantagenwälder nicht erfüllen oder in Gebieten gepflanzt sind, für die keine Zertifikate über Landnutzungsrechte ausgestellt werden können, beispielweise am Straßenrand oder an Kanalufern.

Falls solches Holz geschlagen werden muss, reichen Haushalte vor der Nutzung einen Bericht über den Ort des Holzeinschlags, die Art und das Volumen des in ihren Privatgärten, auf ihren Bauernhöfen oder von einzeln stehenden Bäumen geschlagenen Holzes beim Volkskomitee der Gemeinde zur Überwachung und Prüfung ein. Nach der Nutzung erstellen Haushalte eine eigene Holzladeliste und bescheinigen diese selbst.

3.    Einhaltung der Vorschriften über die Einfuhr von Holz

Der Prozess der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen für Holzladungen, die für die Ausfuhr in Unionsmärkte bestimmt sind, erfolgt vor Durchführung der Ausfuhrzollverfahren, wie in Anhang IV beschrieben. Aus diesem Grund dient der Grundsatz VI zur Klassifizierung von Organisationen gemäß dem Organisationsklassifizierungssystem in Anhang V.


4.    Begriffsbestimmungen

Im Zusammenhang mit diesem Abkommen sind die unten stehenden Ausdrücke wie folgt zu verstehen:

Grundsatz

Ein Grundsatz ist ein Bereich des vietnamesischen Rechts und der vietnamesischen Gesetzgebung, den Organisationen und Haushalte auf jeder Stufe der Lieferkette einhalten müssen (siehe vorliegenden Anhang und Anhang V).

Kriterium

Ein Kriterium ist eine gesetzliche Anforderung für Organisationen und Haushalte, die umzusetzen ist, um die Einhaltung eines Grundsatzes sicherzustellen.


Indikator

Ein Indikator ist eine spezifische Maßnahme oder eine Gruppe spezifischer Maßnahmen, die Organisationen und Haushalte zur Erfüllung eines Kriteriums einhalten müssen.

Verifikator

Ein Verifikator ist ein Beleg, mit dem die Erfüllung eines Indikators und eines Kriteriums nachgewiesen wird.

Waldbesitzer (Inhaber von Waldnutzungsrechten)

Waldbesitzer bezieht sich auf Organisationen oder Haushalte, denen von der Regierung gemäß dem Gesetz über den Schutz und die Entwicklung von Wäldern von 2004 Waldflächen oder Wald für den Zweck einer forstwirtschaftlichen Produktion oder Geschäftstätigkeit zugeteilt oder verpachtet wurden.

Erklärung über die Gestaltung der Holzernte

Die Erklärung über die Gestaltung der Holzernte ist ein Dokument zur Beschreibung der grundlegenden Situation des Erntegebiets, der Erntetechniken, des Erntevolumens, des Volumens der kalamitätsbedingten Ernte und der Kategorien sowie der ausführlichen Tabellen über technische Standards der Holzernte.


Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Hierbei handelt es sich um eine Stelle, die von einer zuständigen Einrichtung zur Gestaltung von Holzerntetätigkeiten ermächtigt wurde.

Haupternte

Haupternte von Holz aus Naturwäldern bezieht sich auf den Holzeinschlag für wirtschaftliche Zwecke, während die im System für nachhaltige Waldbewirtschaftung festgelegte stabile Entwicklung und Nutzung des Waldes gemäß den aktuellen Vorschriften Vietnams sichergestellt wird. Die Haupternte in Naturwäldern findet keine Anwendung für Haushalte.

Holzernteliste

Die Holzernteliste ist ein Dokument, in dem die Namen und die Größe von Bäumen angegeben sind, die im Erntegebiet gefällt werden können.


Bericht über den Ort des Holzeinschlags und das Volumen der geernteten Holzprodukte

Dieser Bericht enthält Informationen zum Ort des Holzeinschlags und zum Volumen des geschlagenen Holzes, aufgelistet nach den unterschiedlichen Kategorien von einheimischen Holzquellen, darunter Naturwald, durch Pflanzung entstandener Wald, Kautschukholz und einzeln stehende Bäume.

Ladeliste für forstwirtschaftliche Erzeugnisse („Ladeliste“)

Die Ladeliste für forstwirtschaftliche Erzeugnisse ist ein obligatorisches Dokument im Holzproduktedossier auf jeder Stufe der Lieferkette vom Einschlag oder der Einfuhr bis zur Ausfuhr, einschließlich Holzhandel, Eingang in die einzelnen Verarbeitungs- oder Lagerstandorte und Ausgang aus diesen Standorten oder Beförderung mittels eines einzigen Fahrzeugs. Eine Ladeliste wird auf jeder Stufe von den betreffenden Stellen geprüft bzw. genehmigt.

Die Ladeliste für im Umlauf befindliche forstwirtschaftliche Erzeugnisse enthält den Namen und die Art der Holzprodukte, die Maßeinheit, die Form der forstwirtschaftlichen Erzeugnisse und die Menge und das Volumen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, wobei am Ende jeder Seite die Gesamtmenge angegeben ist.


Liste des voraussichtlich zu schlagenden Holzes

Diese Liste enthält Informationen über den Standort, die Arten und die Menge (Volumen und Durchmesser) der zu erntenden Produkte.

Eingangs- und Ausgangsbücher

In den Eingangs- und Ausgangsbüchern werden der Eingang und der Ausgang forstwirtschaftlicher Erzeugnisse in die oder aus den Stätten der Ernte-, Verarbeitungs- und Handelsorganisationen aufgezeichnet.

Unverarbeitete Holzprodukte

Hierbei handelt es sich um Holzprodukte, auf die nach ihrem Einschlag oder ihrer Einfuhr und Abfertigung (bei einer Beschlagnahmung) keine Werkzeuge oder Vorrichtungen irgendeiner Art eingewirkt haben und die sich weiterhin in ihrer ursprünglichen Form befinden.


Kalamitätsbedingte Holzernte und kalamitätsbedingte Holzbergung

Kalamitätsbedingte Holzernte bezeichnet die Holzernte zur Durchführung von waldbaulichen Maßnahmen, wissenschaftlichen Forschungen sowie Rodungen für Projekte, mit denen eine Umwandlung der Waldnutzungszwecke einhergeht.

Kalamitätsbedingte Holzbergung bezeichnet die Bergung von infolge einer Naturkatastrophe umgestürzten oder toten Bäumen, von verbranntem, verrottetem oder trockenem Holz und von im Wald verbliebenen Ästen.

Dossier für legale Holzprodukte („Holzproduktedossier“)

Das Dossier für legale Holzprodukte besteht aus eine Reihe von Einträgen in Bezug auf Holzprodukte, die in Holzprodukte erzeugenden und mit Holzprodukten handelnden Organisationen und Haushalten erstellt und gespeichert werden. Das Holzproduktedossier wird den Holzprodukten im Verlauf der Ernte, des Handels, der Beförderung, der Verarbeitung, der Lagerung und der Ausfuhr beigelegt.

Wirtschaftswald

Wirtschaftswälder sind Wälder, die in Verbindung mit dem Umweltschutz hauptsächlich für die Erzeugung und den Verkauf von aus Holz sowie nicht aus Holz bestehenden forstwirtschaftlichen Erzeugnissen genutzt werden.


Schutzwald

Schutzwälder sind Wälder, die hauptsächlich dem Gewässer- und Bodenschutz, der Verhinderung von Erosion und Wüstenbildung, der Eindämmung von Naturkatastrophen, der Klimaregulierung und dem Umweltschutz dienen.

Wald mit besonderer Funktion

Wälder mit besonderer Funktion sind Wälder, die in Verbindung mit dem Umweltschutz hauptsächlich dem Erhalt der Natur, der Erhaltung von Standardarten der nationalen Ökosysteme und von waldbiologischen Genquellen, der wissenschaftlichen Forschung, dem Schutz historischer und kultureller Relikte und der Erhaltung von zu Freizeit- und touristischen Zwecken genutzten Landschaften dienen.

Anlage 1A

LEGALITÄTSDEFINITION FÜR ORGANISATIONEN

GRUNDSATZ I: ERNTE VON EINHEIMISCHEM HOLZ ERFOLGT GEMÄSS DEN VORSCHRIFTEN ÜBER LANDNUTZUNGSRECHTE, WALDNUTZUNGSRECHTE, RAUMPLANUNG, UMWELT UND GESELLSCHAFT (ORGANISATIONEN)

Grundsatz
Kriterium
Indikatoren

Verifikatoren

Art des Verifikators
S = statisch
D = dynamisch

Verweise auf Rechtsvorschriften für Verifikatoren

Kriterium 1: Einhaltung der Vorschriften über die Haupternte von Holz aus Naturwäldern

Indikator 1.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Landnutzungsrechte und Waldnutzungsrechte – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

1.1.1 Beschluss über die Zuteilung von Land (vor dem 15.10.1993);

S

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

1.1.2 Beschluss über die Zuteilung von Wald (vom 15.10.1993 bis zum 1.7.2004);

S

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02.CP; Artikel 16 und 17, Dekret Nr. 163/1999/ND-CP

1.1.3 Zertifikat über Landnutzungsrechte (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 48, 49 und 51, Bodengesetz von 2003; Artikel 102, Bodengesetz von 2013

1.1.4 Beschluss über die Zuteilung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 32, 33 und 34, Bodengesetz von 2003; Artikel 53, 54 und 55, Bodengesetz von 2013

1.1.5 Beschluss über die Verpachtung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 35, Bodengesetz von 2003; Artikel 56, Bodengesetz von 2013

1.1.6 Beschluss über die Zuteilung von Wald in Verbindung mit der Zuteilung von Land, Verpachtung von Land (von 2011 bis heute);

S

Artikel 5, 9 und 11, Rundschreiben Nr. 07/2011/TTLT-BNNPTNT-BTNMT

1.1.7 Beschluss über die Zuteilung von Wald.

S

Abschnitt III, Rundschreiben Nr. 38/2007/TT-BNN

Indikator 1.2: Besitz des Rechtsstatus für Holzeinschlag – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

1.2.1 Gewerbeanmeldebescheinigung;

S

Artikel 28 und 29, Unternehmensgesetz von 2014

1.2.2 Investitionszertifikat (für ausländische Investoren oder Unternehmen, in denen 51 % des Nennkapitals von ausländischen Investoren gehalten werden);

S

Artikel 36, Investitionsgesetz von 2014

1.2.3 Gewerbeanmeldebescheinigung (für Unternehmen in Gewerbegebieten, in freien Exportzonen (Export Processing Zones)).

S

Artikel 39, Dekret Nr. 108/2006/ND-CP; Artikel 13, Investitionsgesetz von 2005; Artikel 74, Investitionsgesetz von 2014

Indikator 1.3: Besitz eines genehmigten Plans für nachhaltige Waldbewirtschaftung – das folgende Dokument ist erforderlich:

1.3.1 Beschluss über die Genehmigung des Plans für nachhaltige Waldbewirtschaftung.

S

Artikel 11, Rundschreiben Nr. 38/2014/TT-BNNPTNT

Indikator 1.4: Einhaltung der Vorschriften über die Archivierung von Erntedokumenten – alle der folgenden Dokumente sind erforderlich:

1.4.1 Erklärung über die Gestaltung der Holzernte;

S

Artikel 22, Rundschreiben Nr. 87/2009/TT-BNNPTNT

1.4.2 Karte des Erntegebiets;

S

Artikel 21, Rundschreiben Nr. 87/2009/TT-BNNPTNT

1.4.3 Liste der für den Einschlag gekennzeichneten Bäume;

S

Artikel 14, Rundschreiben Nr. 87/2009/TT-BNNPTNT

1.4.4 Protokolle über die Bewertung der Gestaltung der Holzernte in der Praxis;

S

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 87/2009/TT-BNNPTNT

1.4.5 Beschluss über die Genehmigung der Gestaltung der Holzernte;

S

Artikel 25, Rundschreiben Nr. 87/2009/TT-BNNPTNT

1.4.6 Erntegenehmigung;

S

Artikel 4, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

1.4.7 Protokolle über die Akzeptanz des geschlagenen Holzes.

D

Artikel 4, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Indikator 1.5: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm müssen Holzprodukte mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

1.5.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

1.5.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 1.6: Geschlagenes Holz, das nicht gemäß Indikator 1.5 mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein muss – das folgende Dokument ist erforderlich:

1.6.1 Holzladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 1.7: Holzeinschlag erfolgt im Einklang mit Umweltschutzvorschriften – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

1.7.1 Beschluss über die Genehmigung des Umweltverträglichkeitsprüfberichts in Bezug auf Projekte für den Holzeinschlag in natürlich entstandenen Wirtschaftswäldern, die Kahlschläge auf einem zusammenhängenden Gebiet mit einer Größe von mindestens 50 ha umfassen;

S

Artikel 12, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

1.7.2 Umweltschutzplan in Bezug auf Projekte für den Holzeinschlag in natürlich entstandenen Wirtschaftswäldern, die Kahlschläge auf einem zusammenhängenden Gebiet mit einer Größe von weniger als 50 ha umfassen.

S

Artikel 18, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

Kriterium 2: Einhaltung der Vorschriften über Haupternte, kalamitätsbedingte Holzernte und kalamitätsbedingte Holzbergung in durch Pflanzung entstandenen Schutzwäldern

Indikator 2.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Landnutzungsrechte und Waldnutzungsrechte – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

2.1.1 Beschluss über die Zuteilung von Land (vor dem 15.10.1993);

S

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

2.1.2 Beschluss über die Zuteilung von Wald (vom 15.10.1993 bis zum 1.7.2004);

S

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02.CP; Artikel 9, 12 und 17, Dekret Nr. 163/1999/ND-CP

2.1.3 Zertifikat über Landnutzungsrechte (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 48, 49 und 51, Bodengesetz von 2003; Artikel 102, Bodengesetz von 2013

2.1.4 Beschluss über die Zuteilung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 32, 33, 34 und 35, Bodengesetz von 2003; Artikel 53, 54 und 55, Bodengesetz von 2013

2.1.5 Beschluss über die Verpachtung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 35, Bodengesetz von 2003; Artikel 56, Bodengesetz von 2013

2.1.6 Beschluss über die Zuteilung von Wald in Verbindung mit der Zuteilung von Land, Verpachtung von Land (von 2011 bis heute);

S

Artikel 5, 9 und 11, Rundschreiben Nr. 07/2011/TTLT-BNNPTNT-BTNMT

2.1.7 Beschluss über die Zuteilung von Wald.

S

Abschnitt II, Rundschreiben Nr. 38/2007/TT-BNN

Indikator 2.2: Besitz des Rechtsstatus für Holzeinschlag – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

2.2.1 Gewerbeanmeldebescheinigung;

S

Artikel 28 und 29, Unternehmensgesetz von 2014

2.2.2 Investitionszertifikat (für ausländische Investoren oder Unternehmen, in denen 51 % des Nennkapitals von ausländischen Investoren gehalten werden);

S

Artikel 36, Investitionsgesetz von 2014

2.2.3 Gewerbeanmeldebescheinigung (für Unternehmen in Gewerbegebieten, in freien Exportzonen (Export Processing Zones)).

S

Artikel 39, Dekret Nr. 108/2006/ND-CP; Artikel 13, Investitionsgesetz von 2005; Artikel 74, Investitionsgesetz von 2014

Indikator 2.3: Holzeinschlag erfolgt im Einklang mit Umweltschutzvorschriften – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

2.3.1 Beschluss über die Genehmigung des Umweltverträglichkeitsprüfberichts in Bezug auf Projekte, die Kahlschläge in einem zusammenhängenden Gebiet mit einer Größe von 200 ha oder mehr umfassen;

S

Artikel 12, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

2.3.2 Umweltschutzplan in Bezug auf Projekte, die Kahlschläge in einem zusammenhängenden Gebiet von weniger als 200 ha umfassen.

S

Artikel 18, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

Indikator 2.4: Einhaltung der Vorschriften über die Archivierung von Erntedokumenten – alle der folgenden Dokumente sind erforderlich:

2.4.1 Erklärung über die Gestaltung der Holzernte;

S

Artikel 6, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.4.2 Karte des Erntegebiets;

S

Artikel 6, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.4.3 Erntegenehmigung.

S

Artikel 6, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 2.5: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

2.5.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.5.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 2.6: Geschlagenes Holz, das nicht gemäß Indikator 2.5 mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein muss – das folgende Dokument ist erforderlich:

2.6.1 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 3: Einhaltung der Vorschriften über Haupternte, kalamitätsbedingte Holzernte und kalamitätsbedingte Holzbergung in durch Pflanzung entstandenen Wirtschaftswäldern

Indikator 3.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Landnutzungsrechte und Waldnutzungsrechte – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

3.1.1 Beschluss über die Zuteilung von Land (vor dem 15.10.1993);

S

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

3.1.2 Zertifikat über Landnutzungsrechte (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 48, 49 und 51, Bodengesetz von 2003; Artikel 102, Bodengesetz von 2013

3.1.3 Beschluss über die Zuteilung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 32, 33 und 34, Bodengesetz von 2003; Artikel 53, 54 und 55, Bodengesetz von 2013

3.1.4 Beschluss über die Verpachtung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 35, Bodengesetz von 2003; Artikel 56, Bodengesetz von 2013

3.1.5 Beschluss über die Zuteilung von Land, Zuteilung von Wald (vom 15.10.1993 bis zum 1.7.2004);

S

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02.CP; Artikel 9, 12 und 17, Dekret Nr. 163/1999/ND-CP

3.1.6 Beschluss über die Zuteilung von Land, Verpachtung von Land (von 2011 bis heute).

S

Artikel 5, 9 und 11, Rundschreiben Nr. 07/2011/TTLT-BNNPTNT-BTNMT

Indikator 3.2: Besitz des Rechtsstatus für Holzeinschlag – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

3.2.1 Gewerbeanmeldebescheinigung;

S

Artikel 28 und 29, Unternehmensgesetz von 2014

3.2.2 Investitionszertifikat (für ausländische Investoren oder Unternehmen, in denen 51 % des Nennkapitals von ausländischen Investoren gehalten werden);

S

Artikel 36, Investitionsgesetz von 2014

3.2.3 Gewerbeanmeldebescheinigung (für Unternehmen in Gewerbegebieten, in freien Exportzonen (Export Processing Zones)).

S

Artikel 39, Dekret Nr. 108/2006/ND-CP; Artikel 13, Investitionsgesetz von 2005; Artikel 74, Investitionsgesetz von 2014

Indikator 3.3: Holzeinschlag erfolgt im Einklang mit Umweltschutzvorschriften – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

3.3.1 Beschluss über die Genehmigung des Umweltverträglichkeitsprüfberichts in Bezug auf Projekte, die Kahlschläge in einem zusammenhängenden Gebiet mit einer Größe von 200 ha oder mehr umfassen;

S

Artikel 12, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

3.3.2 Umweltschutzplan in Bezug auf Projekte, die Kahlschläge in einem zusammenhängenden Gebiet von weniger als 200 ha umfassen.

S

Artikel 18, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

Indikator 3.4: Einhaltung der Vorschriften über die Archivierung von Erntedokumenten – das folgende Dokument ist erforderlich:

3.4.1 Bericht über den Ort des Holzeinschlags und das Volumen der geernteten Holzprodukte.

S

Artikel 6 (1b), Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 3.5: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

3.5.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

3.5.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 3.6: Geschlagenes Holz, das nicht gemäß Indikator 3.5 mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein muss – das folgende Dokument ist erforderlich:

3.6.1 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 4: Einhaltung der Vorschriften über die kalamitätsbedingte Holzernte in natürlich bewaldeten Gebieten, die von der Nutzung als Waldflächen in andere Landnutzungszwecke umgewandelt werden

Indikator 4.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Landnutzungsänderung von Waldnutzung in andere Nutzungszwecke, Umweltschutz, Rodungen – alle der folgenden Dokumente sind erforderlich:

4.1.1 Beschluss über die Genehmigung von Ausgleichsmaßnahmen für Rodungen, einschließlich Karten des umgewandelten Waldgebiets, Zustand des umgewandelten Waldes;

S

Artikel 29, Dekret Nr. 23/2006/ND-CP; Artikel 8, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

4.1.2 Beschluss über die Zulassung der Umwandlung von Waldflächen in andere Landnutzungszwecke;

S

Artikel 3, Entschließung Nr. 49; Artikel 29, Dekret Nr. 23/2006/ND-CP

4.1.3 Beschluss über die Genehmigung des Umweltverträglichkeitsprüfberichts oder des Umweltschutzplans;

4.1.3.1 Beschluss über die Genehmigung des Umweltverträglichkeitsprüfberichts für Projekte zur Änderung der Waldnutzungszwecke: über eine Fläche von 5 ha oder mehr für Schutzwälder und Wälder mit besonderer Funktion; über eine Fläche von 10 ha oder mehr für Naturwälder; über eine Fläche von 50 ha oder mehr für andere Arten von Wäldern;

S

Artikel 29, Dekret Nr. 23/2006/ND-CP; Artikel 12, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

4.1.3.2 Umweltschutzplan für Projekte zur Änderung des Landnutzungszwecks eines Gebiets von der Waldnutzung in andere Nutzungszwecke, für kleinere Gebiete als die in 4.1.3 angegebenen.

S

Artikel 18, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

Indikator 4.2: Besitz des Rechtsstatus für Holzeinschlag – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

4.2.1 Gewerbeanmeldebescheinigung;

S

Artikel 28 und 29, Unternehmensgesetz von 2014

4.2.2 Investitionszertifikat (für ausländische Investoren oder Unternehmen, in denen 51 % des Nennkapitals von ausländischen Investoren gehalten werden);

S

Artikel 36, Investitionsgesetz von 2014

4.2.3 Gewerbeanmeldebescheinigung (für Unternehmen in Gewerbegebieten, in freien Exportzonen (Export Processing Zones)).

S

Artikel 39, Dekret Nr. 108/2006/ND-CP; Artikel 13, Investitionsgesetz von 2005; Artikel 74, Investitionsgesetz von 2014

Indikator 4.3: Einhaltung der Vorschriften über die Archivierung von Erntedokumenten – das folgende Dokument ist erforderlich:

4.3.1 Liste des voraussichtlich zu schlagenden Holzes.

S

Artikel 8, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Indikator 4.4: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm, geschlagen in Naturwäldern, und für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten, geschlagen in Plantagenwäldern, müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

4.4.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

4.4.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 4.5: Geschlagenes Holz, das nicht gemäß Indikator 4.4 mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein muss – das folgende Dokument ist erforderlich:

4.5.1 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 5: Einhaltung der Vorschriften über die kalamitätsbedingte Holzernte in Naturwäldern zur Durchführung von waldbaulichen Maßnahmen, wissenschaftlichen Forschungen und Schulungsmaßnahmen

Indikator 5.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Landnutzungsrechte und Waldnutzungsrechte – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

5.1.1 Beschluss über die Zuteilung von Land (vor dem 15.10.1993);

S

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

5.1.2 Beschluss über die Zuteilung von Land, Zuteilung von Wald (vom 15.10.1993 bis zum 1.7.2004);

S

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02.CP; Artikel 9, 12 und 17, Dekret Nr. 163/1999/ND-CP

5.1.3 Zertifikat über Landnutzungsrechte (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 48, 49 und 51, Bodengesetz von 2003; Artikel 102, Bodengesetz von 2013

5.1.4 Beschluss über die Zuteilung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 32, 33, 34 und 35, Bodengesetz von 2003; Artikel 53, 54 und 55, Bodengesetz von 2013

5.1.5 Beschluss über die Verpachtung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 35, Bodengesetz von 2003; Artikel 56, Bodengesetz von 2013

5.1.6 Beschluss über die Zuteilung von Wald in Verbindung mit der Zuteilung von Land, Verpachtung von Land (von 2011 bis heute);

S

Artikel 5, 9 und 11, Rundschreiben Nr. 07/2011/TTLT-BNNPTNT-BTNMT

5.1.7 Beschluss über die Zuteilung von Wald.

S

Abschnitt II, Rundschreiben Nr. 38/2007/TT-BNN

Indikator 5.2: Besitz des Rechtsstatus für Holzeinschlag – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

5.2.1 Gewerbeanmeldebescheinigung;

S

Artikel 28 und 29, Unternehmensgesetz von 2014

5.2.2 Investitionszertifikat (für ausländische Investoren oder Unternehmen, in denen 51 % des Nennkapitals von ausländischen Investoren gehalten werden);

S

Artikel 36, Investitionsgesetz von 2014

5.2.3 Gewerbeanmeldebescheinigung (für Unternehmen in Gewerbegebieten, in freien Exportzonen (Export Processing Zones)).

S

Artikel 39, Dekret Nr. 108/2006/ND-CP; Artikel 13, Investitionsgesetz von 2005; Artikel 74, Investitionsgesetz von 2014

Indikator 5.3: Einhaltung der Rechtsvorschriften vor der Erteilung einer Genehmigung für die kalamitätsbedingte Holzernte – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

5.3.1 Waldbauprojekt;

S

Artikel 8, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

5.3.2 Schulungsplan;

S

Artikel 8, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

5.3.3 Vorschlag für wissenschaftliche Forschung.

S

Artikel 8, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Indikator 5.4: Einhaltung der Vorschriften über die Archivierung von Erntedokumenten – das folgende Dokument ist erforderlich:

5.4.1 Liste des voraussichtlich zu schlagenden Holzes.

S

Artikel 8, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Indikator 5.5: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm, geschlagen in Naturwäldern, und für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten, geschlagen in Plantagenwäldern, müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

5.5.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

5.5.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 5.6: Geschlagenes Holz, das nicht gemäß Indikator 5.5 mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein muss – das folgende Dokument ist erforderlich:

5.6.1 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 6: Einhaltung der Vorschriften über die kalamitätsbedingte Holzbergung von Baumstümpfen, Wurzeln und Ästen in Naturwäldern

Indikator 6.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Landnutzungsrechte und Waldnutzungsrechte – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

6.1.1 Beschluss über die Zuteilung von Land (vor dem 15.10.1993);

S

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

6.1.2 Beschluss über die Zuteilung von Wald (vom 15.10.1993 bis zum 1.7.2004);

S

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02.CP; Artikel 9, 12 und 17, Dekret Nr. 163/1999/ND-CP

6.1.3 Zertifikat über Landnutzungsrechte (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 48, 49 und 51, Bodengesetz von 2003; Artikel 102, Bodengesetz von 2013

6.1.4 Beschluss über die Zuteilung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 32, 33 und 34, Bodengesetz von 2003; Artikel 53, 54 und 55, Bodengesetz von 2013

6.1.5 Beschluss über die Verpachtung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 35, Bodengesetz von 2003; Artikel 56, Bodengesetz von 2013

6.1.6 Beschluss über die Zuteilung von Wald in Verbindung mit der Zuteilung von Land, Verpachtung von Land (von 2011 bis heute);

S

Artikel 5, 9 und 11, Rundschreiben Nr. 07/2011/TTLT-BNNPTNT-BTNMT

6.1.7 Beschluss über die Zuteilung von Wald.

S

Abschnitt II, Rundschreiben Nr. 38/2007/TT-BNN

Indikator 6.2: Besitz des Rechtsstatus für Holzeinschlag – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

6.2.1 Gewerbeanmeldebescheinigung;

S

Artikel 28 und 29, Unternehmensgesetz von 2014

6.2.2 Investitionszertifikat (für ausländische Investoren oder Unternehmen, in denen 51 % des Nennkapitals von ausländischen Investoren gehalten werden);

S

Artikel 36, Investitionsgesetz von 2014

6.2.3 Gewerbeanmeldebescheinigung (für Unternehmen in Gewerbegebieten, in freien Exportzonen (Export Processing Zones)).

S

Artikel 39, Dekret Nr. 108/2006/ND-CP; Artikel 13, Investitionsgesetz von 2005; Artikel 74, Investitionsgesetz von 2014

Indikator 6.3: Einhaltung der Vorschriften über die Archivierung von Erntedokumenten – das folgende Dokument ist erforderlich:

6.3.1 Liste des voraussichtlich zu schlagenden Holzes.

S

Artikel 9, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Indikator 6.4: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

6.4.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

6.4.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 6.5: Geschlagenes Holz, das nicht gemäß Indikator 6.4 mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein muss – das folgende Dokument ist erforderlich:

6.5.1 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 7: Einhaltung der Vorschriften über die kalamitätsbedingte Holzbergung von Baumstümpfen, Wurzeln und Ästen in Plantagenwäldern

Indikator 7.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Landnutzungsrechte und Waldnutzungsrechte – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

7.1.1 Beschluss über die Zuteilung von Land (vor dem 15.10.1993);

S

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

7.1.2 Zertifikat über Landnutzungsrechte (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 48, 49 und 51, Bodengesetz von 2003; Artikel 102, Bodengesetz von 2013

7.1.3 Beschluss über die Zuteilung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 32, 33 und 34, Bodengesetz von 2003; Artikel 53, 54 und 55, Bodengesetz von 2013

7.1.4 Beschluss über die Verpachtung von Land (vom 15.10.1993 bis heute).

S

Artikel 35, Bodengesetz von 2003; Artikel 56, Bodengesetz von 2013

Indikator 7.2: Besitz des Rechtsstatus für Holzeinschlag – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

7.2.1 Gewerbeanmeldebescheinigung;

S

Artikel 28 und 29, Unternehmensgesetz von 2014

7.2.2 Investitionszertifikat (für ausländische Investoren oder Unternehmen, in denen 51 % des Nennkapitals von ausländischen Investoren gehalten werden);

S

Artikel 36, Investitionsgesetz von 2014

7.2.3 Gewerbeanmeldebescheinigung (für Unternehmen in Gewerbegebieten, in freien Exportzonen (Export Processing Zones)).

S

Artikel 39, Dekret Nr. 108/2006/ND-CP; Artikel 13, Investitionsgesetz von 2005; Artikel 74, Investitionsgesetz von 2014

Indikator 7.3: Einhaltung der Vorschriften über die Archivierung von Erntedokumenten – das folgende Dokument ist erforderlich:

7.3.1 Bericht über den Ort des Holzeinschlags und das Volumen der geernteten Holzprodukte.

S

Artikel 6, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Indikator 7.4: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

7.4.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

7.4.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 7.5: Holz, das nicht gemäß Indikator 7.4 mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein muss – das folgende Dokument ist erforderlich:

7.5.1 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 8: Einhaltung der Vorschriften über die Ernte von Kautschukholz

Indikator 8.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Landnutzungsrechte und Waldnutzungsrechte – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

8.1.1 Beschluss über die Zuteilung von Land (vor dem 15.10.1993);

S

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

8.1.2 Zertifikat über Landnutzungsrechte (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 48, 49 und 51, Bodengesetz von 2003; Artikel 102, Bodengesetz von 2013

8.1.3 Beschluss über die Zuteilung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 32, 33 und 34, Bodengesetz von 2003; Artikel 53, 54 und 55, Bodengesetz von 2013

8.1.4 Beschluss über die Verpachtung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 35, Bodengesetz von 2003; Artikel 56, Bodengesetz von 2013

8.1.5 Beschluss über die Zuteilung von Land (vom 15.10.1993 bis zum 1.7.2004);

S

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02.CP; Artikel 9, 12 und 17, Dekret Nr. 163/1999/ND-CP

8.1.6 Beschluss über die Zuteilung von Land, Verpachtung von Land (von 2011 bis heute).

S

Artikel 5, 9 und 11, Rundschreiben Nr. 07/2011/TTLT-BNNPTNT-BTNMT

Indikator 8.2: Besitz des Rechtsstatus für Holzeinschlag – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

8.2.1 Gewerbeanmeldebescheinigung;

S

Artikel 28 und 29, Unternehmensgesetz von 2014

8.2.2 Investitionszertifikat (für ausländische Investoren oder Unternehmen, in denen 51 % des Nennkapitals von ausländischen Investoren gehalten werden);

S

Artikel 36, Investitionsgesetz von 2014

8.2.3 Gewerbeanmeldebescheinigung (für Unternehmen in Gewerbegebieten, in freien Exportzonen (Export Processing Zones)).

S

Artikel 39, Dekret Nr. 108/2006/ND-CP; Artikel 13, Investitionsgesetz von 2005; Artikel 74, Investitionsgesetz von 2014

Indikator 8.3: Einhaltung der Vorschriften über die Archivierung von Erntedokumenten – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

8.3.1 Bericht über den Ort des Holzeinschlags und das Volumen der geernteten Holzprodukte;

D

Artikel 7, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

8.3.2 Ladeliste.

D

Artikel 5, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2012/TT-BNNPTNT

GRUNDSATZ II: EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DEN UMGANG MIT BESCHLAGNAHMTEM HOLZ (ORGANISATIONEN)

Grundsatz
Kriterium
Indikatoren

Verifikatoren

Art des Verifikators
S = statisch
D = dynamisch

Verweise auf Rechtsvorschriften für Verifikatoren

Kriterium 1: Einhaltung der Verordnung über die Archivierung von Unterlagen zu abgefertigtem beschlagnahmtem Holz

Indikator 1.1: Einhaltung der Vorschriften über abgefertigtes beschlagnahmtes Holz – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

1.1.1 Kaufvertrag/Vertrag über den Kauf und Verkauf von zur Versteigerung gelangenden Vermögensgegenständen;

S

Artikel 35, Dekret Nr. 17/2010/ND-CP

1.1.2 Eigentumsurkunde oder Zertifikat über Nutzungsrechte für den versteigerten Vermögensgegenstand;

S

Artikel 46, Dekret Nr. 17/2010/ND-CP

1.1.3 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums;

D

Artikel 16, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

1.1.4 Ladeliste.

D

Artikel 16, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 1.2: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm müssen Holzprodukte mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein – das folgende Dokument ist erforderlich:

1.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 1, Beschluss Nr. 107/2007/QD-BNN

GRUNDSATZ III: EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE EINFUHR VON HOLZ (ORGANISATIONEN)

Grundsatz
Kriterium
Indikatoren

Verifikatoren

Art des Verifikators
S = statisch
D = dynamisch

Verweise auf Rechtsvorschriften für Verifikatoren

Kriterium 1: Einhaltung der Vorschriften über Zollverfahren

Indikator 1.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Zollverfahren – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

1.1.1 Zollanmeldung für eingeführte Holzprodukte;

D

Artikel 24, Zollgesetz von 2014; Artikel 25, Dekret Nr. 08/2015/ND-CP; Artikel 10, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 16, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

1.1.2 Kaufvertrag oder vergleichbares Dokument;

D

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

1.1.3 Handelsrechnung im Falle eines Handelsgeschäfts;

D

Artikel 16, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

1.1.4 Frachtbrief (oder anderes Frachtdokument über einen vergleichbaren Wert gemäß den Rechtsvorschriften);

D

Artikel 16, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

1.1.5 Ladeliste der eingeführten forstwirtschaftlichen Erzeugnisse;

D

Artikel 10, Rundschreiben Nr. 01/2012/BNNPTNT

1.1.6 Je nach Quelle des eingeführten Holzes ist einer der folgenden Verifikatoren erforderlich:

1.1.6.1 CITES-Genehmigung des Ausfuhrlandes im Falle von Holz, das unter die Anhänge I, II und III des CITES fällt;

D

Dekret Nr. 82/2006/ND-CP; Artikel 5, Dekret Nr. 98/2011/ND-CP; Rundschreiben Nr. 04/2015/TT-BNNPTNT

1.1.6.2 FLEGT-Genehmigung;

D

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

1.1.6.3 Eine Eigenerklärung, die die gebotene Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Legalität des Holzes nachweist;

D

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

1.1.7 Je nach Risikokategorie (gemäß den Angaben in Tabelle 2 in Anhang V) ist einer Eigenerklärung einer der folgenden Verifikatoren beizufügen:

1.1.7.1 Zertifikat eines vom VNTLAS anerkannten freiwilligen oder nationalen Zertifizierungssystems;

D

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

1.1.7.2 Dokument über die Legalität der Holzernte gemäß den Gesetzen und Vorschriften des Erntelands (HS 4403, 4406, 4407);

D

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

1.1.7.3 Alternative zusätzliche Unterlagen für den Nachweis der Legalität des Holzes gemäß den Rechtsvorschriften des Erntelands (wenn im Ernteland kein Erntedokument für Primärprodukte erforderlich ist oder wenn Einführer kein Erntedokument für komplexe Produkte erlangen können).

D

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Kriterium 2: Einhaltung der Vorschriften über Pflanzenquarantäne und Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers

Indikator 2.1: Einhaltung der Vorschriften über Pflanzenquarantäne für Holz und Holzprodukte – das folgende Dokument ist erforderlich:

2.1.1 Pflanzenquarantänezertifikat für Rundholz, gesägtes Holz, Paletten, Sägespäne.

D

Artikel 1, Rundschreiben Nr. 30/2014/TT-BNNPTNT; Artikel 7, Rundschreiben Nr. 33/2014/TT-BNNPTNT

Indikator 2.2: Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m muss Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers oder andere spezielle Kennzeichen der Ausfuhrländer aufweisen; andernfalls müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

2.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

2.2.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

GRUNDSATZ IV: EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON UND DEN HANDEL MIT HOLZ (ORGANISATIONEN)

Grundsatz
Kriterium
Indikatoren

Verifikatoren

Art des Verifikators
S = statisch
D = dynamisch

Verweise auf Rechtsvorschriften für Verifikatoren

Kriterium 1: Einhaltung der Vorschriften über die Gründung von Unternehmen

Indikator 1.1: Hat Rechtsstatus – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

1.1.1 Gewerbeanmeldebescheinigung;

S

Artikel 28 und 29, Unternehmensgesetz von 2014

1.1.2 Investitionszertifikat (für ausländische Investoren oder Unternehmen, in denen 51 % des Nennkapitals von ausländischen Investoren gehalten werden);

S

Artikel 36, Investitionsgesetz von 2014

1.1.3 Gewerbeanmeldebescheinigung (für Unternehmen in Gewerbegebieten, in freien Exportzonen (Export Processing Zones)).

S

Artikel 39, Dekret Nr. 108/2006/ND-CP; Artikel 13, Investitionsgesetz von 2005; Artikel 74, Investitionsgesetz von 2014

Kriterium 2: Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung von und den Handel mit unverarbeitetem Holz aus Haupternte, kalamitätsbedingter Holzernte und kalamitätsbedingter Holzbergung in einheimischen Naturwäldern

Indikator 2.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

2.1.1 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (beim Kauf von Holz bei Organisationen);

D

Artikel 12, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

2.1.2 Ladeliste.

D

Artikel 12, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 2.2: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

2.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

2.2.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Kriterium 3: Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung von und den Handel mit unverarbeitetem Holz, geschlagen in räumlich geschlossenen Plantagenwäldern in Privatgärten, auf Bauernhöfen und von einzeln stehenden Bäumen

Indikator 3.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

3.1.1 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (beim Kauf von Holz bei Organisationen);

D

Artikel 13, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

3.1.2 Ladeliste.

D

Artikel 13, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 3.2: Für Holz von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten aus Plantagenwäldern und Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

3.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

3.2.2 Ladeliste.

D

Artikel 13, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 4: Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung von und den Handel mit eingeführtem Holz und eingeführten Holzprodukten, die nicht im Inland verarbeitet werden

Indikator 4.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

4.1.1 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums;

D

Artikel 14, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

4.1.2 Ladeliste.

D

Artikel 14, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 4.2: Für eingeführtes Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m, das keine Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers oder speziellen Kennzeichen der Ausfuhrländer aufweist, müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

4.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

4.2.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Kriterium 5: Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung von und den Handel mit unverarbeitetem beschlagnahmtem Holz und unverarbeiteten beschlagnahmten Holzprodukten, die abgefertigt wurden

Indikator 5.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

5.1.1 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (beim Kauf von Holz bei Organisationen);

D

Artikel 16, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

5.1.2 Ladeliste.

D

Artikel 16, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 5.2: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

5.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

5.2.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Kriterium 6: Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung von und den Handel mit verarbeitetem Holz und verarbeiteten Holzprodukten (einschließlich quergeschnittenes Rundholz) aus Holz von Naturwäldern, eingeführtem Holz und abgefertigtem beschlagnahmtem Holz

Indikator 6.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

6.1.1 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (beim Kauf von Holz bei Organisationen);

D

Artikel 17, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

6.1.2 Ladeliste.

D

Artikel 17 und 26, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 6.2: Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m muss mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

6.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

6.2.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Kriterium 7: Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung von und den Handel mit verarbeitetem Holz und verarbeiteten Holzprodukten (einschließlich quergeschnittenes Rundholz) aus räumlich geschlossenen Plantagenwäldern, Privatgärten und von einzeln stehenden Bäumen

Indikator 7.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

7.1.1 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (beim Kauf von Holz bei Organisationen);

D

Artikel 17, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

7.1.2 Ladeliste.

D

Artikel 17, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 7.2: Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m muss mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

7.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

7.2.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Kriterium 8: Einhaltung der Vorschriften über die Binnenbeförderung von Holz und Holzprodukten innerhalb einer Provinz

Indikator 8.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

8.1.1 Interner Lieferschein;

D

Artikel 18, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

8.1.2 Ladeliste.

D

Artikel 18, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 8.2: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm, geschlagen in Naturwäldern, und für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten, geschlagen in Plantagenwäldern müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

8.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

8.2.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 7 und 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 9: Einhaltung der Vorschriften über die Binnenbeförderung von Holz und Holzprodukten zwischen Provinzen

Indikator 9.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

9.1.1 Interner Lieferschein;

D

Artikel 18, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

9.1.2 Ladeliste.

D

Artikel 18, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 9.2: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm, geschlagen in Naturwäldern, und für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten, geschlagen in Plantagenwäldern, müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

9.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

9.2.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 10: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers zur Überprüfung für Ausfuhrzwecke

Indikator 10.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers zur Überprüfung für Ausfuhrzwecke – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

10.1.1 Kaufvertrag oder vergleichbares Dokument;

D

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

10.1.2 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums;

D

Artikel 2, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

10.1.3 Ladeliste für forstwirtschaftliche Erzeugnisse, die für die Ausfuhr bestimmt sind;

D

Artikel 5, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

10.1.4 Ein oder mehrere zusätzliche Dokumente abhängig von den spezifischen Stufen der Lieferkette der verschiedenen Holzquellen (z. B. Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers) für den Nachweis der Legalität des Holzes für eine solche Ladung.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

GRUNDSATZ V: EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE HOLZVERARBEITUNG (ORGANISATIONEN)

Grundsatz
Kriterium
Indikatoren

Verifikatoren

Art des Verifikators
S = statisch
D = dynamisch

Verweise auf Rechtsvorschriften für Verifikatoren

Kriterium 1: Einhaltung der Vorschriften über die Gründung von Unternehmen

Indikator 1.1: Hat Rechtsstatus – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

1.1.1 Gewerbeanmeldebescheinigung;

S

Artikel 28 und Artikel 29, Unternehmensgesetz von 2014

1.1.2 Investitionszertifikat (für ausländische Investoren oder Unternehmen, in denen 51 % des Nennkapitals von ausländischen Investoren gehalten werden);

S

Artikel 36, Investitionsgesetz von 2014

1.1.3 Investitionszertifikat (für Unternehmen in Gewerbegebieten, in freien Exportzonen (Export Processing Zones)).

S

Artikel 39, Dekret Nr. 108/2006/ND-CP; Artikel 13, Investitionsgesetz von 2005; Artikel 74, Investitionsgesetz von 2014

Indikator 1.2: Holzverarbeitung erfolgt im Einklang mit Umweltschutzvorschriften – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

1.2.1 Beschluss über die Genehmigung des Umweltverträglichkeitsprüfberichts für Betriebe für die Verarbeitung von Holz und Holzhackschnitzeln aus Naturwäldern mit einer Produktkapazität von 3000 m3/Jahr oder mehr;

S

Artikel 12, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

1.2.2 Beschluss über die Genehmigung des Umweltverträglichkeitsprüfberichts für Betriebe für die Verarbeitung von Sperrholz mit einer Produktkapazität von 100 000 m3/Jahr oder mehr;

S

Artikel 12, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

1.2.3 Beschluss über die Genehmigung des Umweltverträglichkeitsprüfberichts für Möbelhersteller mit einer Lager- und Produktionsfläche von insgesamt 10 000 m2 oder mehr;

S

Artikel 12, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

1.2.4 Umweltschutzplan von Betrieben für die Verarbeitung von Holz, Sperrholz und Spanplatten, die keiner Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den oben stehenden Verifikatoren 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 unterliegen.

S

Artikel 18, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

Indikator 1.3: Einhaltung der Vorschriften über Brandschutz und Brandbekämpfung – das folgende Dokument ist erforderlich:

1.3.1 Genehmigtes Brandschutz- und Brandbekämpfungskonzept.

S

Artikel 15 und Anhang 4, Dekret Nr. 79/2014/ND-CP

Indikator 1.4: Einhaltung der Verordnung über Eingangs- und Ausgangskontrollbücher – das folgende Dokument ist erforderlich:

1.4.1 Eingangs- und Ausgangskontrollbücher.

S

Artikel 20, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 2: Einhaltung der Vorschriften über den legalen Ursprung von zu verarbeitendem Holz

Indikator 2.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers für Holz, das in Eigenernte in den Wäldern der Organisation geschlagen wird – das folgende Dokument ist erforderlich:

2.1.1 Ladeliste.

D

Artikel 20, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 2.2: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers für bei Organisationen gekauftes Holz – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

2.2.1 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums;

D

Artikel 20, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

2.2.2 Ladeliste.

D

Artikel 20, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 2.3: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers für bei Haushalten gekauftes Holz – das folgende Dokument ist erforderlich:

2.3.1 Ladeliste.

D

Artikel 20, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 2.4: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m, geschlagen in Naturwäldern, und Holz von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten, geschlagen in Plantagenwäldern, für eingeführtes Holz, das keine Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers oder keine speziellen Kennzeichen der Ausfuhrländer aufweist, und für abgefertigtes beschlagnahmtes Holz müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

2.4.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.4.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 2.5: Für im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz und für gesägtes beschlagnahmtes Holz, das abgefertigt, aber keiner weiteren Verarbeitung unterzogen wurde, mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm, geschlagen in Naturwäldern, und für Holz von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten, geschlagen in Plantagenwäldern, müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

2.5.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Beschluss Nr. 107/2007/QD-BNN

2.5.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Beschluss Nr. 107/2007/QD-BNN

GRUNDSATZ VI: EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER AUSFUHRZOLLVERFAHREN (ORGANISATIONEN)

Grundsatz
Kriterium
Indikatoren

Verifikatoren

Art des Verifikators
S = statisch
D = dynamisch

Verweise auf Rechtsvorschriften für Verifikatoren

Kriterium 1: Einhaltung der Vorschriften über Zollverfahren

Indikator 1.1: Einhaltung der Vorschriften über Dossiers für legale Ausfuhren – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

1.1.1 Zollanmeldung für auszuführende Holzprodukte gemäß der anwendbaren Vorschrift (Original);

D

Artikel 24, Zollgesetz von 2014; Artikel 25, Dekret Nr. 08/2015/ND-CP; Artikel 16, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

1.1.2 Kaufvertrag oder vergleichbares Dokument;

D

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

1.1.3 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums;

D

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

1.1.4 Ladeliste für forstwirtschaftliche Erzeugnisse, die für die Ausfuhr bestimmt sind;

D

Artikel 5, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

1.1.5 Genehmigung seitens der CITES-Vollzugsbehörde Vietnams für Produkte aus Holz gemäß Anhang II des CITES;

D

Artikel 8, Rundschreiben Nr. 04/2015/TT-BNNPTNT; Artikel 16, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

1.1.6 FLEGT-Genehmigung für den Unionsmarkt.

D

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Kriterium 2: Einhaltung der Vorschriften über Pflanzenquarantäne

Indikator 2.1: Einhaltung der Vorschriften über Pflanzenquarantäne für Holz und Holzprodukte – das folgende Dokument ist erforderlich:

2.1.1 Quarantänezertifikat für Rundholz, gesägtes Holz, Paletten, Sägespäne.

D

Artikel 8 und 12, Dekret Nr. 02/2007/ND-CP; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 30/2014/TT-BNNPTNT; Artikel 10, Rundschreiben Nr. 33/2014/TT-BNNPTNT

GRUNDSATZ VII: EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER STEUERN UND BESCHÄFTIGTE (ORGANISATIONEN)

Grundsatz
Kriterium
Indikatoren

Verifikatoren

Art des Verifikators
S = statisch
D = dynamisch

Verweise auf Rechtsvorschriften für Verifikatoren

Kriterium 1: Einhaltung der Steuervorschriften

Indikator 1.1: Einhaltung der Vorschriften über Steuererklärung, steuerliche Registrierung und Zahlung von Steuern:

1.1.1 Die Organisation, die Person oder das Unternehmen steht nicht auf der öffentlichen Steuerrisikoliste.

S

Artikel 70, Rundschreiben Nr. 156/2013/TT-BTC; Dokument 815/TCT-KK

Kriterium 2: Einhaltung des Arbeitsgesetzbuchs

Indikator 2.1: Arbeitsvertrag zwischen Unternehmen und Arbeitnehmern:

2.1.1 Die betreffenden Namen sind in der Lohn- und Gehaltsabrechnung der Organisationen enthalten.

S

Artikel 15, 16 und 17, Arbeitsgesetzbuch von 2012

Indikator 2.2: Arbeitnehmer sind Mitglied in der Gewerkschaft des Unternehmens:

2.2.1 Die betreffenden Namen sind in der Liste über die Zahlung des Gewerkschaftsmitgliedsbeitrags enthalten.

S

Artikel 5, Gewerkschaftsgesetz von 2012

Indikator 2.3: Umsetzung von Vorschriften über Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene:

2.3.1 Vom Unternehmen erstellter Arbeitshygieneplan liegt vor.

S

Artikel 148, Arbeitsgesetzbuch von 2012

Kriterium 3: Einhaltung des Sozialversicherungsgesetzes und des Krankenversicherungsgesetzes

Indikator 3.1: Existenz von Sozialversicherungsbüchern für Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag eine Laufzeit von einem Monat oder mehr hat:

3.1.1 Öffentliche Information über Sozialversicherungsbeiträge.

S

Artikel 2 und 21, Sozialversicherungsgesetz von 2014

Indikator 3.2: Existenz einer Krankenversicherung für Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag eine Laufzeit von drei Monaten oder mehr hat:

3.2.1 Lohn- und Gehaltsabrechnung der Organisation für den Nachweis der Krankenversicherungsbeiträge.

S

Artikel 12, Krankenversicherungsgesetz von 2008; Artikel 1, Gesetz über die Änderung und Ergänzung einiger Artikel des Krankenversicherungsgesetzes von 2014

Indikator 3.3: Existenz einer Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag eine Laufzeit von drei Monaten oder mehr hat:

3.3.1 Lohn- und Gehaltsabrechnung der Organisation für den Nachweis der Zahlung der monatlichen Arbeitslosenversicherungsbeiträge.

S

Artikel 52, Beschäftigungsgesetz von 2013



Anlage 1B

LEGALITÄTSDEFINITION FÜR HAUSHALTE

GRUNDSATZ I: ERNTE VON EINHEIMISCHEM HOLZ ERFOLGT GEMÄSS DEN VORSCHRIFTEN ÜBER LANDNUTZUNGSRECHTE, WALDNUTZUNGSRECHTE, RAUMPLANUNG, UMWELT UND GESELLSCHAFT (HAUSHALTE)

Kriterium
Indikatoren

Verifikatoren

Art des Verifikators
S = statisch
D = dynamisch

Verweise auf Rechtsvorschriften für Verifikatoren

Kriterium 1: Einhaltung der Vorschriften über Haupternte, kalamitätsbedingte Holzernte und kalamitätsbedingte Holzbergung in durch Pflanzung entstandenen Schutzwäldern

Indikator 1.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Landnutzungsrechte und Waldnutzungsrechte – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

1.1.1 Beschluss über die Zuteilung von Land (vor dem 15.10.1993);

S

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

1.1.2 Beschluss über die Zuteilung von Land, Zuteilung von Wald (vom 15.10.1993 bis zum 1.7.2004);

S

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02/ND-CP; Artikel 9, 12 und 17, Dekret Nr. 163/1999/ND-CP

1.1.3 Zertifikat über Landnutzungsrechte (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 48, 49 und 51, Bodengesetz von 2003; Artikel 100 und 101, Bodengesetz von 2013

1.1.4 Beschluss über die Zuteilung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 32, 33 und 34, Bodengesetz von 2003; Artikel 53, 54 und 55, Bodengesetz von 2013

1.1.5 Beschluss über die Verpachtung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 35, Bodengesetz von 2003; Artikel 56, Bodengesetz von 2013

1.1.6 Beschluss über die Zuteilung von Wald in Verbindung mit der Zuteilung von Land, Verpachtung von Land (von 2011 bis heute);

S

Artikel 5, 9 und 11, Rundschreiben Nr. 07/2011/TTLT-BNNPTNT-BTNMT

1.1.7 Beschluss über die Zuteilung von Wald;

S

Abschnitt II, Rundschreiben Nr. 38/2007/TT-BNN

1.1.8 Waldkataster;

S

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02/ND-CP

1.1.9 Eines der Dokumente über Landnutzungsrechte gemäß Artikel 100 des Bodengesetzes von 2013;

S

Artikel 100, Bodengesetz von 2013

1.1.10 Bestätigung seitens des Volkskomitees der Gemeinde, dass das Land derzeit genutzt wird und diesbezüglich keine Streitigkeiten gemäß Artikel 101 des Bodengesetzes von 2013 anhängig sind;

S

Artikel 101, Bodengesetz von 2013

1.1.11 Waldschutzverträge mit anderen Waldbesitzern.

S

Artikel 5, Dekret Nr. 01/1995; Artikel 8, Dekret Nr. 135/2005

Indikator 1.2: Holzeinschlag erfolgt im Einklang mit den gesetzlich erforderlichen Umweltschutzvorschriften – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

1.2.1 Beschluss über die Genehmigung des Umweltverträglichkeitsprüfberichts in Bezug auf Projekte, die Kahlschläge in einem zusammenhängenden Gebiet mit einer Größe von 200 ha oder mehr umfassen;

S

Artikel 12, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

1.2.2 Umweltschutzplan in Bezug auf Projekte, die Kahlschläge in einem zusammenhängenden Gebiet von weniger als 200 ha umfassen.

S

Artikel 18, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

Indikator 1.3: Einhaltung der Vorschriften über die Archivierung von Erntedokumenten – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

1.3.1 Erklärung über die Gestaltung der Holzernte;

S

Artikel 6, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-NNPTNT

1.3.2 Karte des Erntegebiets;

S

Artikel 6, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-NNPTNT

1.3.3 Erntegenehmigung.

S

Artikel 6, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-NNPTNT

Indikator 1.4: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

1.4.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

1.4.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 1.5: Geschlagenes Holz, das nicht gemäß Indikator 1.4 mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein muss – das folgende Dokument ist erforderlich:

1.5.1 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 2: Einhaltung der Vorschriften über Haupternte, kalamitätsbedingte Holzernte und kalamitätsbedingte Holzbergung in durch Pflanzung entstandenen Wirtschaftswäldern

Indikator 2.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Landnutzungsrechte und Waldnutzungsrechte – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

2.1.1 Beschluss über die Zuteilung von Land (vor dem 15.10.1993);

S

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

2.1.2 Zertifikat über Landnutzungsrechte (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 48, 49 und 51, Bodengesetz von 2003; Artikel 100 und 101, Bodengesetz von 2013

2.1.3 Beschluss über die Zuteilung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 32, 33 und 34, Bodengesetz von 2003; Artikel 53, 54 und 55, Bodengesetz von 2013

2.1.4 Beschluss über die Verpachtung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 35, Bodengesetz von 2003; Artikel 56, Bodengesetz von 2013

2.1.5 Beschluss über die Zuteilung von Land, Zuteilung von Wald (vom 15.10.1993 bis zum 1.7.2004);

S

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02/ND-CP; Artikel 9, 12 und 17, Dekret Nr. 163/1999/ND-CP

2.1.6 Beschluss über die Zuteilung von Land, Verpachtung von Land (von 2011 bis heute).

S

Artikel 5, 9 und 11, Rundschreiben Nr. 07/2011/TTLT-BNNPTNT-BTNMT

2.1.7 Waldkataster;

S

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02/ND-CP

2.1.8 Eines der Dokumente über Landnutzungsrechte gemäß Artikel 100 des Bodengesetzes von 2013;

S

Artikel 100, Bodengesetz von 2013

2.1.9 Bestätigung seitens des Volkskomitees der Gemeinde, dass das Land derzeit genutzt wird und diesbezüglich keine Streitigkeiten gemäß Artikel 101 des Bodengesetzes von 2013 anhängig sind;

S

Artikel 101, Bodengesetz von 2013

2.1.10 Waldschutzverträge mit anderen Waldbesitzern.

S

Artikel 5, Dekret Nr. 01/1995/ND-CP; Artikel 8, Dekret Nr. 135/2005/ND-CP

Indikator 2.2: Holzeinschlag erfolgt im Einklang mit den gesetzlich erforderlichen Umweltschutzvorschriften – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

2.2.1 Beschluss über die Genehmigung des Umweltverträglichkeitsprüfberichts in Bezug auf Projekte, die Kahlschläge in einem zusammenhängenden Gebiet mit einer Größe von 200 ha oder mehr umfassen;

S

Artikel 12, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

2.2.2 Umweltschutzplan in Bezug auf Projekte, die Kahlschläge in einem zusammenhängenden Gebiet von weniger als 200 ha umfassen.

S

Artikel 18, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

Indikator 2.3: Einhaltung der Vorschriften über die Archivierung von Erntedokumenten – das folgende Dokument ist erforderlich:

2.3.1 Bericht über den Ort des Holzeinschlags und das Volumen.

S

Artikel 6, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-NNPTNT;

Indikator 2.4: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

2.4.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.4.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 2.5: Geschlagenes Holz, das nicht gemäß Indikator 2.4 mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein muss – das folgende Dokument ist erforderlich:

2.5.1 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 3: Einhaltung der Vorschriften über die kalamitätsbedingte Holzernte in natürlich bewaldeten Gebieten, die von der Nutzung als Waldflächen in andere Landnutzungszwecke umgewandelt werden

Indikator 3.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Landnutzungsänderung von Waldnutzung in andere Nutzungszwecke, Umweltschutz, Rodungen – alle der folgenden Dokumente sind erforderlich:

3.1.1 Beschluss über die Genehmigung von Ausgleichsmaßnahmen für Rodungen, einschließlich Karten des umgewandelten Waldgebiets, Zustand des umgewandelten Waldes;

S

Artikel 29, Dekret Nr. 23/2006/ND-CP; Artikel 8, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

3.1.2 Beschluss über die Zulassung der Umwandlung von Waldflächen in andere Landnutzungszwecke;

S

Artikel 3, Entschließung Nr. 49; Artikel 29, Dekret Nr. 23/2006/ND-CP

3.1.3 Beschluss über die Genehmigung des Umweltverträglichkeitsprüfberichts oder des Umweltschutzplans;

3.1.3.1 Beschluss über die Genehmigung des Umweltverträglichkeitsprüfberichts in Bezug auf Projekte zur Änderung der Waldnutzungszwecke über eine Fläche von 5 ha oder mehr für Schutzwälder, 10 ha oder mehr für Naturwälder, 50 ha oder mehr für andere Arten von Wäldern;

S

Artikel 12, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

3.1.3.2. Umweltschutzplan in Bezug auf Projekte zur Änderung des Nutzungszwecks für kleinere Gebiete als die in 4.1.3 angegebenen.

S

Artikel 18, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

Indikator 3.2: Einhaltung der Vorschriften über die Archivierung von Erntedokumenten – das folgende Dokument ist erforderlich:

3.2.1 Liste des voraussichtlich zu schlagenden Holzes.

S

Artikel 8, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Indikator 3.3: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

3.3.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

3.3.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 3.4: Geschlagenes Holz, das nicht gemäß Indikator 3.3 mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein muss – das folgende Dokument ist erforderlich:

3.4.1 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT;

Kriterium 4: Einhaltung der Vorschriften über die kalamitätsbedingte Holzernte in Naturwäldern zur Durchführung von waldbaulichen Maßnahmen, wissenschaftlichen Forschungen und Schulungsmaßnahmen

Indikator 4.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Landnutzungsrechte und Waldnutzungsrechte – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

4.1.1 Beschluss über die Zuteilung von Land (vor dem 15.10.1993);

S

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

4.1.2 Beschluss über die Zuteilung von Land, Zuteilung von Wald (vom 15.10.1993 bis zum 1.7.2004);

S

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02/ND-CP; Artikel 9, 12 und 17, Dekret Nr. 163/1999/ND-CP

4.1.3 Zertifikat über Landnutzungsrechte (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 48, 49 und 51, Bodengesetz von 2003; Artikel 100 und 101, Bodengesetz von 2013

4.1.4 Beschluss über die Zuteilung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 32, 33 und 34, Bodengesetz von 2003; Artikel 53, 54 und 55, Bodengesetz von 2013

4.1.5 Beschluss über die Verpachtung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 35, Bodengesetz von 2003; Artikel 56, Bodengesetz von 2013

4.1.6 Beschluss über die Zuteilung von Wald in Verbindung mit der Zuteilung von Land, Verpachtung von Land (von 2011 bis heute);

S

Artikel 5, 9 und 11, Rundschreiben Nr. 07/2011/TTLT-BNNPTNT-BTNMT

4.1.7 Beschluss über die Zuteilung von Wald;

S

Abschnitt II, Rundschreiben Nr. 38/2007/TT-BNN

4.1.8 Waldkataster;

S

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02/ND-CP

4.1.9 Eines der Dokumente über Landnutzungsrechte gemäß Artikel 100 des Bodengesetzes von 2013;

S

Artikel 100, Bodengesetz von 2013

4.1.10 Bestätigung seitens des Volkskomitees der Gemeinde, dass das Land derzeit genutzt wird und diesbezüglich keine Streitigkeiten gemäß Artikel 101 des Bodengesetzes von 2013 anhängig sind;

S

Artikel 101, Bodengesetz von 2013

4.1.11 Waldschutzverträge mit anderen Waldbesitzern.

S

Artikel 5, Dekret Nr. 01/1995; Artikel 8, Dekret Nr. 135/2005

Indikator 4.2: Einhaltung der Rechtsvorschriften vor der Erteilung einer Genehmigung für die kalamitätsbedingte Holzernte – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

4.2.1 Dossier über die Gestaltung waldbaulicher Maßnahmen;

S

Artikel 8, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

4.2.2 Schulungsplan;

S

Artikel 8, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

4.2.3 Vorschlag für wissenschaftliche Forschung.

S

Artikel 8, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Indikator 4.3: Einhaltung der Vorschriften über die Archivierung von Erntedokumenten – das folgende Dokument ist erforderlich:

4.3.1 Liste des voraussichtlich zu schlagenden Holzes.

S

Artikel 8, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Indikator 4.4: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

4.4.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

4.4.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT;

Indikator 4.5: Geschlagenes Holz, das nicht gemäß Indikator 4.4 mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein muss – das folgende Dokument ist erforderlich:

4.5.1 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT;

Kriterium 5: Einhaltung der Vorschriften über die kalamitätsbedingte Holzbergung von Baumstümpfen, Wurzeln und Ästen in Naturwäldern

Indikator 5.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Landnutzungsrechte und Waldnutzungsrechte – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

5.1.1 Beschluss über die Zuteilung von Land (vor dem 15.10.1993);

S

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

5.1.2 Beschluss über die Zuteilung von Land, Zuteilung von Wald (vom 15.10.1993 bis zum 1.7.2004);

S

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02/ND-CP; Artikel 9, 12 und 17, Dekret Nr. 163/1999/ND-CP

5.1.3 Zertifikat über Landnutzungsrechte (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 48, 49 und 51, Bodengesetz von 2003; Artikel 100 und 101, Bodengesetz von 2013

5.1.4 Beschluss über die Zuteilung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 32, 33 und 34, Bodengesetz von 2003; Artikel 53, 54 und 55, Bodengesetz von 2013

5.1.5 Beschluss über die Verpachtung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 35, Bodengesetz von 2003; Artikel 56, Bodengesetz von 2013

5.1.6 Beschluss über die Zuteilung von Wald in Verbindung mit der Zuteilung von Land, Verpachtung von Land (von 2011 bis heute);

S

Artikel 5, 9 und 11, Rundschreiben Nr. 07/2011/TTLT-BNNPTNT-BTNMT

5.1.7 Beschluss über die Zuteilung von Wald;

S

Abschnitt II, Rundschreiben Nr. 38/2007/TT-BNN

5.1.8 Waldkataster;

S

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02/ND-CP

5.1.9 Eines der Dokumente über Landnutzungsrechte gemäß Artikel 100 des Bodengesetzes von 2013;

S

Artikel 100, Bodengesetz von 2013

5.1.10 Bestätigung seitens des Volkskomitees der Gemeinde, dass das Land derzeit genutzt wird und diesbezüglich keine Streitigkeiten gemäß Artikel 101 des Bodengesetzes von 2013 anhängig sind;

S

Artikel 101, Bodengesetz von 2013

5.1.11 Waldschutzverträge mit anderen Waldbesitzern.

S

Artikel 5, Dekret Nr. 01/1995; Artikel 8, Dekret Nr. 135/2005

Indikator 5.2: Einhaltung der Vorschriften über die Archivierung von Erntedokumenten – das folgende Dokument ist erforderlich:

5.2.1 Liste des voraussichtlich zu schlagenden Holzes.

S

Artikel 9, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 5.3: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

5.3.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

5.3.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 5.4: Holz, das nicht gemäß Indikator 5.3 mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein muss – das folgende Dokument ist erforderlich:

5.4.1 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 6: Einhaltung der Vorschriften über die kalamitätsbedingte Holzbergung von Baumstümpfen, Wurzeln und Ästen in Plantagenwäldern

Indikator 6.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Landnutzungsrechte und Waldnutzungsrechte – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

6.1.1 Beschluss über die Zuteilung von Land (vor dem 15.10.1993);

S

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

6.1.2 Zertifikat über Landnutzungsrechte (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 48, 49 und 51, Bodengesetz von 2003; Artikel 100 und 101, Bodengesetz von 2013

6.1.3 Beschluss über die Zuteilung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 32, 33 und 34, Bodengesetz von 2003; Artikel 53, 54 und 55, Bodengesetz von 2013

6.1.4 Beschluss über die Verpachtung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 35, Bodengesetz von 2003; Artikel 56, Bodengesetz von 2013

6.1.5 Beschluss über die Zuteilung von Land, Zuteilung von Wald (vom 15.10.1993 bis zum 1.7.2004);

S

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02/ND-CP; Artikel 9, 12 und 17, Dekret Nr. 163/1999/ND-CP

6.1.6 Beschluss über die Zuteilung von Land, Verpachtung von Land (von 2011 bis heute);

S

Artikel 5, 9 und 11, Rundschreiben Nr. 07/2011/TTLT-BNNPTNT-BTNMT

6.1.7 Waldkataster;

S

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02/ND-CP

6.1.8 Eines der Dokumente über Landnutzungsrechte gemäß Artikel 100 des Bodengesetzes von 2013;

S

Artikel 100, Bodengesetz von 2013

6.1.9 Bestätigung seitens des Volkskomitees der Gemeinde, dass das Land derzeit genutzt wird und diesbezüglich keine Streitigkeiten gemäß Artikel 101 des Bodengesetzes von 2013 anhängig sind;

S

Artikel 101, Bodengesetz von 2013

6.1.10 Waldschutzverträge mit anderen Waldbesitzern.

S

Artikel 5, Dekret Nr. 01/1995/ND-CP; Artikel 8, Dekret Nr. 135/2005/ND-CP

Indikator 6.2: Einhaltung der Vorschriften über die Archivierung von Erntedokumenten – das folgende Dokument ist erforderlich:

6.2.1 Bericht über den Ort des Holzeinschlags und das Volumen.

S

Artikel 6, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Indikator 6.3: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

6.3.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

6.3.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 6.4: Holz, das nicht gemäß Indikator 7.3 mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein muss – das folgende Dokument ist erforderlich:

6.4.1 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 7: Einhaltung der Vorschriften über die Ernte von Holz aus Pflanzungen in Privatgärten und auf Bauernhöfen sowie von einzeln stehenden Bäumen

Indikator 7.1: Einhaltung der Verordnung über Erntedokumente – das folgende Dokument ist erforderlich:

7.1.1 Bericht über den Ort des Holzeinschlags und das Volumen.

S

Artikel 7, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 7.2: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm, geschlagen in Plantagenwäldern, und Holz von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

7.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

7.2.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 7.3: Geschlagenes Holz, das nicht gemäß Indikator 7.2 mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein muss – das folgende Dokument ist erforderlich:

7.3.1 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 8: Einhaltung der Vorschriften über die Ernte von Kautschukholz

Indikator 8.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Landnutzungsrechte und Waldnutzungsrechte – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

8.1.1 Beschluss über die Zuteilung von Land (vor dem 15.10.1993);

S

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

8.1.2 Zertifikat über Landnutzungsrechte (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 48, 49 und 51, Bodengesetz von 2003; Artikel 100 und 101, Bodengesetz von 2013

8.1.3 Beschluss über die Zuteilung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 32, 33 und 34, Bodengesetz von 2003; Artikel 53, 54 und 55, Bodengesetz von 2013

8.1.4 Beschluss über die Verpachtung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

S

Artikel 35, Bodengesetz von 2003; Artikel 56, Bodengesetz von 2013

8.1.5 Eines der Dokumente über Landnutzungsrechte gemäß Artikel 100 des Bodengesetzes von 2013;

S

Artikel 100, Bodengesetz von 2013

8.1.6 Bestätigung seitens des Volkskomitees der Gemeinde, dass das Land derzeit genutzt wird und diesbezüglich keine Streitigkeiten gemäß Artikel 101 des Bodengesetzes von 2013 anhängig sind;

S

Artikel 101, Bodengesetz von 2013

Indikator 8.2: Einhaltung der Vorschriften über die Archivierung von Erntedokumenten – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

8.2.1 Bericht über den Ort des Holzeinschlags und das Volumen;

D

Artikel 7, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

8.2.2 Ladeliste.

D

Artikel 5, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2012/TT-BNNPTNT

GRUNDSATZ II: EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DEN UMGANG MIT BESCHLAGNAHMTEM HOLZ (HAUSHALTE)

Kriterium
Indikatoren

Verifikatoren

Art des Verifikators
S = statisch
D = dynamisch

Verweise auf Rechtsvorschriften für Verifikatoren

Kriterium 1: Einhaltung der Verordnung über die Archivierung von Unterlagen zu abgefertigtem beschlagnahmtem Holz

Indikator 1.1: Einhaltung der Vorschriften über abgefertigtes beschlagnahmtes Holz – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

1.1.1 Kaufvertrag/Vertrag über den Kauf und Verkauf von zur Versteigerung gelangenden Vermögensgegenständen;

S

Artikel 35, Dekret Nr. 17/2010/ND-CP

1.1.2 Eigentumsurkunde oder Zertifikat über Nutzungsrechte für den versteigerten Vermögensgegenstand;

S

Artikel 46, Dekret Nr. 17/2010/ND-CP

1.1.3 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums;

D

Artikel 16, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

1.1.4 Ladeliste.

D

Artikel 16, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 1.2: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm müssen Holzprodukte mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein – das folgende Dokument ist erforderlich:

1.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 1, Beschluss Nr. 107/2007/QD-BNN

GRUNDSATZ III: EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE EINFUHR VON HOLZ (HAUSHALTE)

Kriterium
Indikatoren

Verifikatoren

Art des Verifikators
S = statisch
D = dynamisch

Verweise auf Rechtsvorschriften für Verifikatoren

Kriterium 1: Einhaltung der Vorschriften über Zollverfahren

Indikator 1.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Zollverfahren – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

1.1.1 Zollanmeldung für eingeführte Holzprodukte;

D

Artikel 24, Zollgesetz von 2014; Artikel 25, Dekret Nr. 08/2015/ND-CP; Artikel 10, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 16, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

1.1.2 Kaufvertrag oder vergleichbares Dokument;

D

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

1.1.3 Handelsrechnung im Falle eines Handelsgeschäfts;

D

Artikel 16, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

1.1.4 Frachtbrief (oder anderes Frachtdokument über einen vergleichbaren Wert gemäß den Rechtsvorschriften);

D

Artikel 16, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

1.1.5 Ladeliste der eingeführten Holzprodukte;

D

Artikel 10, Rundschreiben Nr. 01/2012/BNNPTNT

1.1.6 Je nach Quelle des eingeführten Holzes ist einer der folgenden Verifikatoren erforderlich:

1.1.6.1 CITES-Genehmigung des Ausfuhrlandes im Falle von Holz, das unter die Anhänge I, II und III des CITES fällt;

D

Dekret Nr. 82/2006/ND-CP; Artikel 5, Dekret Nr. 98/2011/ND-CP; Rundschreiben Nr. 04/2015/TT-BNNPTNT

1.1.6.2 FLEGT-Genehmigung;

D

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

1.1.6.3 Eine Eigenerklärung, die die gebotene Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Legalität des Holzes nachweist;

D

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

1.1.7 Je nach Risikokategorie (gemäß den Angaben in Tabelle 2 in Anhang V) ist einer Eigenerklärung einer der folgenden Verifikatoren beizufügen:

1.1.7.1 Zertifikat eines vom VNTLAS anerkannten freiwilligen oder nationalen Zertifizierungssystems;

D

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

1.1.7.2 Dokument über die Legalität der Holzernte gemäß den Gesetzen und Vorschriften des Erntelands (HS 4403, 4406, 4407);

D

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

1.1.7.3 Alternative zusätzliche Unterlagen für den Nachweis der Legalität des Holzes gemäß den Rechtsvorschriften des Erntelands (wenn im Ernteland kein Erntedokument für Primärprodukte erforderlich ist oder wenn Einführer kein Erntedokument für komplexe Produkte erlangen können).

D

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Kriterium 2: Einhaltung der Vorschriften über Pflanzenquarantäne und Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers

Indikator 2.1: Einhaltung der Vorschriften über Pflanzenquarantäne für Holz und Holzprodukte – das folgende Dokument ist erforderlich:

2.1.1 Pflanzenquarantänezertifikat für Rundholz, gesägtes Holz, Paletten, Sägespäne.

D

Artikel 1, Rundschreiben Nr. 30/2014/TT-BNNPTNT; Artikel 7, Rundschreiben Nr. 33/2014/TT-BNNPTNT

Indikator 2.2: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers oder andere spezielle Kennzeichen der Ausfuhrländer angebracht sein; andernfalls müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

2.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

2.2.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

GRUNDSATZ IV: EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON UND DEN HANDEL MIT HOLZ (HAUSHALTE)

Kriterium
Indikatoren

Verifikatoren

Art des Verifikators
S = statisch
D = dynamisch

Verweise auf Rechtsvorschriften für Verifikatoren

Kriterium 1: Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung von und den Handel mit unverarbeitetem Holz aus Haupternte, kalamitätsbedingter Holzernte und kalamitätsbedingter Holzbergung in einheimischen Naturwäldern

Indikator 1.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

1.1.1 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (beim Kauf von Holz bei Organisationen);

D

Artikel 12, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

1.1.2 Ladeliste.

D

Artikel 12, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 1.2: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

1.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

1.2.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Kriterium 2: Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung von und den Handel mit unverarbeitetem Holz, geschlagen in räumlich geschlossenen Plantagenwäldern, in Privatgärten, auf Bauernhöfen und von einzeln stehenden Bäumen

Indikator 2.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

2.1.1 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (beim Kauf von Holz bei Organisationen);

D

Artikel 13, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

2.1.2 Ladeliste.

D

Artikel 13, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT;

Indikator 2.2: Für Holz von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten aus Plantagenwäldern und Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

2.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

2.2.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Kriterium 3: Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung von und den Handel mit eingeführtem Holz und eingeführten Holzprodukten, die nicht im Inland verarbeitet werden

Indikator 3.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

3.1.1 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums;

D

Artikel 14, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

3.1.2 Ladeliste.

D

Artikel 14, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT;

Indikator 3.2: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m, das keine Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers oder speziellen Kennzeichen der Ausfuhrländer aufweist, müssen vietnamesische Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

3.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

3.2.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Kriterium 4: Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung von und den Handel mit unverarbeitetem beschlagnahmtem Holz und unverarbeiteten beschlagnahmten Holzprodukten, die abgefertigt wurden

Indikator 4.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

4.1.1 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (beim Kauf von Holz bei Organisationen);

D

Artikel 16, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

4.1.2 Ladeliste.

D

Artikel 16, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT;

Indikator 4.2: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

4.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

4.2.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Kriterium 5: Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung von und den Handel mit verarbeitetem Holz und verarbeiteten Holzprodukten (einschließlich quergeschnittenes Rundholz) aus Holz von Naturwäldern, eingeführtem Holz und abgefertigtem beschlagnahmtem Holz

Indikator 5.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

5.1.1 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (beim Kauf von Holz bei Organisationen);

D

Artikel 17, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

5.1.2 Ladeliste.

D

Artikel 17, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 5.2: Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m muss mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

5.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

5.2.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Kriterium 6: Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung von und den Handel mit verarbeitetem Holz und verarbeiteten Holzprodukten (einschließlich quergeschnittenes Rundholz) aus räumlich geschlossenen Plantagenwäldern

Indikator 6.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

6.1.1 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (beim Kauf von Holz bei Organisationen);

D

Artikel 17, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

6.1.2 Ladeliste.

D

Artikel 17, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 6.2: Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m muss mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

6.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

6.2.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Kriterium 7: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers zur Überprüfung für Ausfuhrzwecke

Indikator 7.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers zur Überprüfung für Ausfuhrzwecke – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

7.1.1 Kaufvertrag oder vergleichbares Dokument;

D

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

7.1.2 Handelsrechnung;

D

Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

7.1.3 Ladeliste für forstwirtschaftliche Erzeugnisse, die für die Ausfuhr bestimmt sind;

D

Artikel 5, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

7.1.4 Ein oder mehrere zusätzliche Dokumente abhängig von den spezifischen Stufen der Lieferkette der verschiedenen Holzquellen (z. B. Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers) für den Nachweis der Legalität des Holzes für eine solche Ladung.

D

GRUNDSATZ V: EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE HOLZVERARBEITUNG (HAUSHALTE)

Kriterium
Indikatoren

Verifikatoren

Art des Verifikators
S = statisch
D = dynamisch

Verweise auf Rechtsvorschriften für Verifikatoren

Kriterium 1: Einhaltung der Vorschriften über Holzverarbeitungsbetriebe

Indikator 1.1: Einhaltung der Vorschriften über Brandschutz und Brandbekämpfung – das folgende Dokument ist erforderlich:

1.1.1 Genehmigtes Brandschutz- und Brandbekämpfungskonzept.

S

Artikel 15 und Anhang 4, Dekret Nr. 79/2014/ND-CP

Indikator 1.2: Einhaltung der Vorschriften über Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene – das folgende Dokument ist erforderlich:

1.2.1 Existenz von Regelungen in Bezug auf Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene.

S

Arbeitsgesetzbuch von 2012: Kapitel IX, Klausel 1, Artikel 137, Artikel 138, Arbeitsgesetzbuch 10/2012/QH 13

Kriterium 2: Einhaltung der Vorschriften über den legalen Ursprung von zu verarbeitendem Holz

Indikator 2.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers für Holz aus Wald im Besitz von Haushalten – das folgende Dokument ist erforderlich:

2.1.1 Ladeliste.

D

Artikel 20, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 2.2: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers für bei Organisationen gekauftes Holz – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

2.2.1 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums;

D

Artikel 20, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

2.2.2 Ladeliste.

D

Artikel 20, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

Indikator 2.3: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers für bei Haushalten gekauftes Holz – das folgende Dokument ist erforderlich:

2.3.1 Ladeliste.

D

Artikel 20, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 2.4: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m, geschlagen in Naturwäldern, und Holz von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten, geschlagen in Plantagenwäldern, für eingeführtes Holz, das keine Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers oder speziellen Kennzeichen der Ausfuhrländer aufweist, und für abgefertigtes beschlagnahmtes Holz müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

2.4.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.4.2 Ladeliste.

D

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

GRUNDSATZ VI: EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER AUSFUHRZOLLVERFAHREN (HAUSHALTE)

Kriterium
Indikatoren

Verifikatoren

Art des Verifikators
S = statisch
D = dynamisch

Verweise auf Rechtsvorschriften für Verifikatoren

Kriterium 1: Einhaltung der Vorschriften über Zollverfahren

Indikator 1.1: Einhaltung der Vorschriften über Dossiers für legale Ausfuhren – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

1.1.1 Zollanmeldung für auszuführende Holzprodukte gemäß der anwendbaren Vorschrift (Original);

D

Artikel 24, Zollgesetz von 2014; Artikel 25, Dekret Nr. 08/2015/ND-CP; Artikel 16, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

1.1.2 Kaufvertrag oder vergleichbares Dokument;

D

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

1.1.3 Handelsrechnung (falls eine Ausfuhrsteuer für das ausgeführte Holz und die ausgeführten Holzprodukte erhoben wird);

D

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

1.1.4 Ladeliste;

D

Artikel 5, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

1.1.5 Genehmigung seitens der CITES-Vollzugsbehörde Vietnams für Produkte aus Holz, die gemäß Anhang II des CITES genehmigt werden müssen;

D

Artikel 8, Rundschreiben Nr. 04/2015/TT-BNNPTNT; Artikel 16, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

1.1.6 FLEGT-Genehmigung für den Unionsmarkt.

D

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Kriterium 2: Einhaltung der Vorschriften über Pflanzenquarantäne

Indikator 2.1: Einhaltung der Vorschriften über Pflanzenquarantäne für Holz und Holzprodukte – das folgende Dokument ist erforderlich:

2.1.1 Quarantänezertifikat für Rundholz, gesägtes Holz, Paletten, Sägespäne.

D

Artikel 1, Rundschreiben Nr. 30/2014/TT-BNNPTNT; Artikel 10, Rundschreiben Nr. 33/2014/TT-BNNPTNT

GRUNDSATZ VII: EINHALTUNG DER STEUERVORSCHRIFTEN (HAUSHALTE)

Kriterium
Indikatoren

Verifikatoren

Art des Verifikators
S = statisch
D = dynamisch

Verweise auf Rechtsvorschriften für Verifikatoren

Kriterium 1: Einhaltung der Steuervorschriften

Indikator 1.1: Einhaltung der Vorschriften über Steuererklärung, steuerliche Registrierung und Zahlung von Steuern:

1.1.1 Die Organisation, die Person oder das Unternehmen steht nicht auf der öffentlichen Steuerrisikoliste.

S

Artikel 70, Rundschreiben Nr. 156/2013/TT-BTC; Dokument 815/TCT-KK

________________

ANHANG III

BEDINGUNGEN FÜR DIE ÜBERLASSUNG VON MIT EINER FLEGT-GENEHMIGUNG AUS VIETNAM AUSGEFÜHRTEN HOLZPRODUKTEN ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR IN DER UNION

I.    Vorlage der FLEGT-Genehmigung

1.    Die FLEGT-Genehmigung ist bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Union vorzulegen, in dem die Ladung, für die diese Genehmigung erteilt wurde, für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird. Dies kann elektronisch oder auf einem anderen schnellen Weg erfolgen.

2.    Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde unterrichtet die Zollbehörden gemäß den geltenden nationalen Verfahren, sobald eine FLEGT-Genehmigung anerkannt wurde.


II.    Prüfung der Gültigkeit der Genehmigungsunterlagen

1.    Genehmigungen in Papierform müssen dem in Anhang IV beschriebenen Formular entsprechen. Eine Genehmigung, die die in Anhang IV genannten Anforderungen und Spezifikationen nicht erfüllt, ist ungültig.

2.    Eine Genehmigung wird als nichtig angesehen, wenn sie der zuständigen Behörde nach dem in der Genehmigung genannten Ablaufdatum vorgelegt wird.

3.    Streichungen oder Änderungen in einer Genehmigung werden nicht anerkannt, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle als gültig bestätigt.

4.    Eine Verlängerung der Gültigkeit einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, die Verlängerung wurde von der Genehmigungsstelle als gültig bestätigt.

5.    Eine Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung wird nicht anerkannt, es sei denn, sie wurde von der Genehmigungsstelle ausgestellt und als gültig bestätigt.


III.    Einholen weiterer Informationen

1.    Bestehen Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit oder der Echtheit einer Genehmigung bzw. einer Zweit- oder Ersatzausfertigung einer Genehmigung, so können die zuständigen Behörden bei der Genehmigungsstelle weitere Informationen einholen.

2.    Dabei kann zusammen mit dem Informationsersuchen eine Kopie der in Frage stehenden Genehmigung bzw. der betreffenden Zweit- oder Ersatzausfertigung übermittelt werden.

3.    Erforderlichenfalls nimmt die Genehmigungsstelle die Genehmigung zurück und stellt ein korrigiertes Exemplar aus, das sie mit dem Stempelzusatz „Duplicate“ (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständige Behörde weiterleitet.

IV.    Abgleich von Genehmigung und Ladung

1.    Wird im Hinblick auf die Anerkennung einer Genehmigung durch die zuständigen Behörden eine weitere Überprüfung der Ladung für erforderlich erachtet, so können Kontrollen zur Klärung der Frage durchgeführt werden, ob die betreffende Ladung den in der Genehmigung enthaltenen Angaben und den bei der Genehmigungsstelle vorhandenen Aufzeichnungen zu der betreffenden Genehmigung entspricht.


2.    Weichen das Volumen oder das Gewicht der Holzprodukte in einer für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Ladung um nicht mehr als 10 % von den Volumen- oder Gewichtsangaben in der entsprechenden Genehmigung ab, wird die Ladung hinsichtlich Volumen oder Gewicht als übereinstimmend mit den Angaben in der Genehmigung erachtet.

3.    Bestehen Zweifel an der Übereinstimmung von Ladung und FLEGT-Genehmigung, kann sich die betreffende zuständige Behörde bei der Genehmigungsstelle um eine weitere Klärung bemühen.

4.    Die Genehmigungsstelle kann die zuständige Behörde um Übermittlung einer Kopie der fraglichen Genehmigung oder Ersatzgenehmigung bitten.

5.    Erforderlichenfalls nimmt die Genehmigungsstelle die Genehmigung zurück und stellt ein korrigiertes Exemplar aus, das sie mit dem Stempelzusatz „Duplicate“ (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständige Behörde weiterleitet.

6.    Erhält die zuständige Behörde innerhalb von 21 Kalendertagen ab dem Tag des Ersuchens um weitere Klärung keine Antwort, erkennt sie die Genehmigung nicht an und verfährt nach den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren.


7.    Eine Genehmigung wird nicht anerkannt, wenn – gegebenenfalls nach Einholung weiterer Informationen gemäß Abschnitt III oder nach einer weiteren Prüfung gemäß dem vorliegenden Abschnitt – feststeht, dass die Genehmigung nicht mit der Ladung übereinstimmt.

V.    Überprüfung vor Ankunft der Ladung

1.    Eine Genehmigung kann vor Ankunft der Ladung, für die sie erteilt wurde, vorgelegt werden.

2.    Eine Genehmigung wird anerkannt, sofern sie alle Anforderungen gemäß Anhang IV erfüllt und keine weitere Prüfung gemäß den Abschnitten III und IV des vorliegenden Anhangs für erforderlich erachtet wird.

VI.    Sonstiges

1.    Die während der Überprüfung anfallenden Kosten gehen zulasten des Einführers, es sei denn, die geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats der Union sehen etwas anderes vor.

2.    Kommt es bei der Überprüfung von FLEGT-Genehmigungen zu anhaltenden Meinungsverschiedenheiten oder Schwierigkeiten, kann die Angelegenheit an den Gemeinsamen Ausschuss verwiesen werden.


VII.    Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

1.    In Feld 44 des Einheitspapiers, mit dem die Holzprodukte für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, ist die Nummer der für diese Holzprodukte erteilten Genehmigung anzugeben.

2.    Erfolgt die Zollanmeldung auf elektronischem Weg, ist dieser Verweis in das entsprechende Feld einzutragen.

3.    Holzprodukte dürfen nur nach Beendigung des in diesem Anhang beschriebenen Verfahrens zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

________________

ANHANG IV

FLEGT-GENEHMIGUNGSSYSTEM

1.    Allgemeine Anforderungen und Bestimmungen in Bezug auf FLEGT-Genehmigungen

1.1    Für jede Ladung von Holz und Holzprodukten (im Folgenden als „Holzprodukte“ bezeichnet) gemäß Anhang I dieses Abkommens, die aus Vietnam in den Unionsmarkt ausgeführt wird, ist eine FLEGT-Genehmigung erforderlich. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und diesem Abkommen dürfen in die Union nur Ladungen aus Vietnam eingeführt werden, für die eine FLEGT-Genehmigung vorliegt.

1.2    Nach Artikel 2 Buchstabe f dieses Abkommens ist eine FLEGT-Genehmigung ein Dokument, das von der Genehmigungsstelle für eine Ladung von legal erzeugtem Holz ausgestellt wird, die für die Ausfuhr in die Union bestimmt ist und gemäß den im vorliegenden Abkommen dargelegten Kriterien und Verfahren überprüft wurde.

1.3    Eine FLEGT-Genehmigung wird für eine einzelne Ladung eines einzelnen Ausführers für einen einzelnen Eingangsort in die Union ausgestellt. Ein und dieselbe FLEGT-Genehmigung darf nicht für die Anmeldung bei mehreren Zollstellen in der Union verwendet werden.


1.4    Eine FLEGT-Genehmigung wird vor der Zollabfertigung in Vietnam ausgestellt.

1.5    Eine FLEGT-Genehmigung kann in Papierform oder elektronisch erteilt werden. Das Genehmigungsformular wird von der Genehmigungsstelle in englischer und vietnamesischer Sprache zur Verfügung gestellt und ist in englischer Sprache auszufüllen. Sowohl die Genehmigungen in Papierform als auch die elektronisch ausgestellten Genehmigungen müssen alle Angaben enthalten, die im Formular und in den erläuternden Hinweisen in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt sind.

1.6    Bei komplexen Ladungen, für die unter Umständen nicht alle erforderlichen Angaben gemäß Muster 1 des in der Anlage enthaltenen Formulars möglich sind, muss ein genehmigter Zusatz (der FLEGT-Genehmigung beigefügte zusätzliche Warenbeschreibung) beigefügt werden, der u. a. qualitative und quantitative Informationen in Bezug auf die Ladung gemäß Muster 2 des Formulars in der Anlage enthält. In diesem Fall enthalten die entsprechenden Felder in der Genehmigung keine Angaben zur Ladung, sondern einen Verweis auf den genehmigten Zusatz.

1.7    Zukünftig kann Vietnam neben der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen für in die Union ausgeführte Holzprodukte die Anwendung eines Genehmigungssystems auf der Grundlage des VNTLAS für alle Ausfuhrmärkte erwägen.


2.    Technische Spezifikationen für FLEGT-Genehmigungen in Papierform

2.1    In Papierform ausgestellte Genehmigungen müssen dem Formular in der Anlage entsprechen.

2.2    Das Papier hat das Standardformat A4.

2.3    Die FLEGT-Genehmigung wird mit Schreibmaschine oder elektronisch ausgefüllt.

2.4    Die Genehmigungsstelle bringt ihre Dienstsiegel durch Abstempeln an. Hierfür kann sie auch Präge- oder Perforationsstempel verwenden.

2.5    Mithilfe einer fälschungssicheren Methode stellt die Genehmigungsstelle die Echtheit der FLEGT-Genehmigung sicher und gewährleistet, dass die bescheinigten Mengen so angegeben werden, dass keine Ziffern oder sonstigen Angaben ergänzt werden können.

2.6    Das Formular darf keine Streichungen oder Änderungen enthalten, es sei denn, die Streichungen oder Änderungen wurden von der Genehmigungsstelle mit Stempel und Unterschrift beglaubigt.


3.    Ausfertigungen der FLEGT-Genehmigungen

3.1    Die Genehmigungsstelle stellt dem Antragsteller ein einziges Original der FLEGT-Genehmigung aus, das dieser an den Einführer sendet.

3.2    Der Einführer legt das Original der FLEGT-Genehmigung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Union vor, in dem die Ladung, für die diese Genehmigung erteilt wurde, für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

3.3    Außerdem werden der betreffenden Unionszollbehörde und der zuständigen Behörde elektronische Kopien der FLEGT-Genehmigung übermittelt.

3.4    Die Genehmigungsstelle behält für ihre Aufzeichnungen und eine etwaige künftige Überprüfung der ausgestellten Genehmigungen eine elektronische Kopie von jeder FLEGT-Genehmigung bei. Sie führt ein System, das sicherstellt, dass die elektronische Datenbank und die darin archivierten Kopien der Genehmigungen Rechtsverbindlichkeit gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über elektronische Transaktionen Nr. 51/2005/QH11 haben.

3.5    Die Überlassung der Ladung zum zollrechtlich freien Verkehr innerhalb der Union unterliegt den Bestimmungen in Anhang III.


4.    Anforderungen an Genehmigungen für Holz, das den Bestimmungen des CITES unterliegt

4.1    Holz, das den Bestimmungen des CITES unterliegt, oder solches Holz enthaltende Produkte, die in die Lieferkette in Vietnam gelangen, werden derselben Überprüfung nach dem VNTLAS unterzogen wie anderes Holz.

4.2    Vor der Ausfuhr stellt die CITES-Vollzugsbehörde Vietnams sicher, dass den Bestimmungen des CITES unterliegendes Holz oder solches Holz enthaltende Produkte alle Anforderungen des VNTLAS erfüllen.

4.3    Die CITES-Vollzugsbehörde Vietnams stellt für in die Union ausgeführte Ladungen, die nur den Bestimmungen des CITES unterliegendes Holz oder solches Holz enthaltende Produkte beinhaltet, CITES-Genehmigungen aus. Solche Holzprodukte sind vom zwingenden Erhalt einer FLEGT-Genehmigung ausgenommen.


5.    Genehmigungsverfahren

5.1    Genehmigungsstelle

Genehmigungsstelle ist die CITES-Vollzugsbehörde Vietnams.

Die Genehmigungsstelle ist für die Speicherung der relevanten Daten und Informationen über die Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen sowie für den Informationsaustausch über Belange im Zusammenhang mit FLEGT-Genehmigungen zwischen Vietnam und den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten der Union sowie mit anderen zuständigen vietnamesischen Behörden oder Genehmigungsinhabern zuständig.

Die detaillierten Anforderungen und Verfahren für die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeit, den Entzug, den Ersatz und die Verwaltung von FLEGT-Genehmigungen werden von der vietnamesischen Regierung nach Unterzeichnung dieses Abkommens durch Rechtsvorschriften geregelt. Die FLEGT-Genehmigungsverfahren werden veröffentlicht.


Die vietnamesische Regierung stellt der Union und ihren Mitgliedstaaten beglaubigte Mustergenehmigungen, Exemplare der Stempel der Genehmigungsstelle und Unterschriften der befugten Beamten zur Verfügung.

Die Genehmigungsstelle errichtet Systeme für den Eingang von Genehmigungsanträgen auf Papier und in elektronischer Form, um der Kapazität und dem Standort der am Ausfuhrgeschäft Beteiligten Rechnung zu tragen. Abhängig von den geschaffenen Voraussetzungen für die Entwicklung der Systeme wird das FLEGT-Genehmigungssystem nach und nach mit dem System „National Single Window“ von Vietnam verknüpft.

Gemäß der Begriffsbestimmung der „Waren zu nichtkommerziellen Zwecken“ in Artikel 1 Nummer 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unterliegen in den Unionsmarkt ausgeführte Muster und Demonstrationsprodukte zu kommerziellen Zwecken dem FLEGT-Genehmigungssystem.


5.2    Holzproduktedossier für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen

Das Holzproduktedossier für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen für Ausführer besteht aus den folgenden fünf Elementen:

1.    FLEGT-Genehmigungsantrag;

2.    Kaufvertrag oder vergleichbares Dokument;

3.    Holzladeliste;

4.    Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums;

5.    ein oder mehrere zusätzliche Dokumente abhängig von den spezifischen Stufen der Lieferkette der verschiedenen Holzquellen (z. B. Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers) für den Nachweis der Legalität des Holzes für eine solche Ladung gemäß Anlage 2 zu Anhang V.

Der Inhalt des Holzproduktedossiers für die Erteilung einer FLEGT-Genehmigung, einschließlich etwaiger spezifischer Anforderungen an Muster und Demonstrationsprodukte, wird in der von der vietnamesischen Regierung nach Unterzeichnung dieses Abkommens zu erlassenden Verordnung über die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen präzisiert.


5.3    Genehmigungsschritte

Die Genehmigungsschritte sind in Abbildung 1 dargestellt.

Schritt 1: Eingang des Antrags

Der Antragsteller, der Holz in die Union ausführt, reicht für jede auszuführende Ladung das Holzproduktedossier für die Erteilung einer FLEGT-Genehmigung bei der Genehmigungsstelle ein. Der Inhalt des Dossiers muss Abschnitt 2.1 entsprechen.

Schritt 2: Prüfung des Antrags

Die Genehmigungsstelle führt die folgenden Schritte aus:

a)    Bei Organisationen bestätigt sie die in der Datenbank des Organisationsklassifizierungssystems (OCS) hinterlegte Risikokategorie gemäß Anhang V, um sicherzustellen, dass die vom Ausführer im Holzausfuhrdossier angegebene Risikokategorie korrekt ist und die Ladeliste entsprechend der Risikokategorie der Organisation ordnungsgemäß bescheinigt wurde.

Abbildung 1: FLEGT-Genehmigungsverfahren

b)    Sie prüft das eingereichte Holzproduktedossier für die Erteilung einer FLEGT-Genehmigung für Organisationen und Haushalte gemäß den in Abschnitt 2.1 beschriebenen Anforderungen auf Vollständigkeit. Falls die Unterlagen nicht vollständig sind, bearbeitet die Genehmigungsstelle das Holzproduktedossier nicht. In diesem Fall teilt sie dem Ausführer mit, welche zusätzlichen Informationen oder Dokumente benötigt werden.

c)    Sie prüft die Legalität und Gültigkeit der im Holzproduktedossier für die Erteilung einer FLEGT-Genehmigung enthaltenen Dokumente. Bei einem Risikoverdacht setzt sich die Genehmigungsstelle mit der Überprüfungsbehörde und anderen Überprüfungseinrichtungen in Verbindung, um weitere Prüfungen durchzuführen und die Legalität der Ladung zu klären.

Schritt 3: Entscheidung über die Genehmigung

Wird das Holzproduktedossier als mit den VNTLAS-Anforderungen konform erachtet, stellt die Genehmigungsstelle die FLEGT-Genehmigung für die Ladung aus.

Falls das Holzproduktedossier die VNTLAS-Anforderungen nicht erfüllt, lehnt die Genehmigungsstelle den FLEGT-Genehmigungsantrag für die Ladung ab und ergreift bei einem festgestellten Verstoß entsprechende Maßnahmen im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften.


6.    Gültigkeit, Entzug und Ersatz von FLEGT-Genehmigungen

6.1    Gültigkeit und Verlängerung der Gültigkeit von FLEGT-Genehmigungen

Eine FLEGT-Genehmigung ist ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.

Eine FLEGT-Genehmigung ist höchstens sechs Monate gültig. Das Ende der Gültigkeitsdauer ist in der Genehmigung angegeben.

Nach Ablauf der Gültigkeit der Genehmigung kann die Genehmigungsstelle die Gültigkeitsdauer einmalig um maximal zwei weitere Monate verlängern. Falls die Gültigkeit einer Genehmigung verlängert werden muss, reicht der Antragsteller einen schriftlichen Antrag bei der Genehmigungsstelle ein, in dem die Gründe für eine Verlängerung dargelegt werden. Bei Gewährung einer Verlängerung trägt die Genehmigungsstelle das neue Ablaufdatum in die Genehmigung ein und bestätigt es.


6.2    Entzug von FLEGT-Genehmigungen

Die FLEGT-Genehmigung wird in folgenden Fällen entzogen:

   Feststellung eines Verstoßes des Ausführers im Zusammenhang mit der Ladung nach Ausstellung der Genehmigung;

   Ablauf der FLEGT-Genehmigung, ohne dass die Ausfuhr von Holzprodukten stattgefunden hat und ohne dass eine Verlängerung der Gültigkeit der Genehmigung beantragt worden war;

   freiwillige Rückgabe der Genehmigung durch den Ausführer.

6.3    Ersatz von FLEGT-Genehmigungen

Eine FLEGT-Genehmigung kann in folgenden Fällen ersetzt werden:

   Verlust, Diebstahl oder Vernichtung der FLEGT-Genehmigung;

   FLEGT-Genehmigung enthält Fehler seitens der Genehmigungsstelle.


Bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Originals der Genehmigung kann der Genehmigungsinhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Genehmigungsstelle eine Ersatzausfertigung beantragen. Zusammen mit dem Antrag legt der Genehmigungsinhaber oder sein bevollmächtigter Vertreter eine Erläuterung für den Verlust, den Diebstahl oder die Vernichtung der Originalgenehmigung vor.

Die Ersatzausfertigung enthält die gleichen Angaben und Einträge – einschließlich der Genehmigungsnummer – wie die ursprüngliche Genehmigung und wird durch den Stempelzusatz „Replacement License“ als solche gekennzeichnet.

Bei Wiedererlangung der verlorenen oder gestohlenen Genehmigung darf diese nicht verwendet werden und muss an die ausstellende Behörde zurückgegeben werden.

Bei Genehmigungen, die Fehler seitens der Genehmigungsstelle enthalten, nimmt die Genehmigungsstelle die FLEGT Genehmigung zurück und stellt eine korrigierte Genehmigung aus, die sie mit dem Stempelzusatz „Duplicate“ (Zweitausfertigung) beglaubigt und an die zuständige Behörde weiterleitet.


Die Ersatzgenehmigung und etwaige Ausfertigungen für die Unionszollbehörde und die zuständige Behörde müssen die gleichen Angaben wie die Originalgenehmigung enthalten, einschließlich der ursprünglichen Genehmigungsnummer und des Ausstellungsdatums der ersetzten Genehmigung.

6.4    Erneute Beantragung einer FLEGT-Genehmigung

Wenn sich das Holzprodukt, der HS-Code, die Holzart oder die Stückzahl ändert oder das Gewicht und/oder Volumen der Ladung um mehr als 10 % im Vergleich zur FLEGT-Genehmigung abweicht, ist vom Ausführer eine neue FLEGT-Genehmigung zu beantragen.

7.    Umgang mit Verstößen im Zusammenhang mit FLEGT-Genehmigungen

Im Falle a) eines Verstoßes oder betrügerischer Angaben im Zusammenhang mit dem Holzproduktedossier für die Erteilung einer FLEGT-Genehmigung oder b) der Fälschung, Änderung oder Modifizierung der in der Genehmigung enthaltenen Informationen oder einer Verletzung der Genehmigungsvorschriften werden je nach Ausmaß des Verstoßes administrative oder rechtliche Maßnahmen gemäß den vietnamesischen Gesetzen und Vorschriften ergriffen.


8.    Verantwortlichkeiten der Genehmigungsstelle

   Die FLEGT-Genehmigung wird dem Ausführer im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens ausgestellt.

   Im Falle der Verlängerung der Gültigkeit, des Entzugs oder des Ersatzes einer FLEGT-Genehmigung setzt die Genehmigungsstelle die betreffende zuständige Behörde davon in Kenntnis.

   Bestehen Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit oder der Echtheit einer Genehmigung, beantwortet die Genehmigungsstelle alle Fragen seitens der zuständigen Behörden sowie anderer vietnamesischer Behörden und legt weitere Informationen zur Klärung vor.

   Die Genehmigungsstelle führt eine Genehmigungsdatenbank, in der die eingegangenen Anträge, die abgelehnten Anträge und die ausgestellten FLEGT-Genehmigungen gespeichert werden.



Anlage

FLEGT-GENEHMIGUNGSFORMULAR

Muster 1: FLEGT-Genehmigungsformular

European Union    FLEGT

1

1. Issuing authority/Cơ quan cấp phép: 
Name, address/Tên, địa chỉ:

2. Importer/Tổ chức, cá nhân nhập khẩu:

Name, address/Tên, địa chỉ:

ORIGINAL

3. FLEGT licence number / Số giấy phép FLEGT:

4. Date of expiry (DD/MM/YYYY) / Ngày hết hạn:

5. Country of export / Nước xuất khẩu:

7. Means of transport/Vận chuyển:

6. ISO code / Mã ISO: 

8. Licensee / Tổ chức, cá nhân được cấp giấy phép:
Name, address / Tên, địa chỉ: 

9. Commercial description of the timber products/Mô tả tên hàng hoá:

10. HS heading/ Mã HS và mô tả mã HS:

1

11. Common and scientific names / Tên thông thường và khoa học:

12. Countries of harvest / Quốc gia khai thác:

13. ISO code of countries of harvest / Mã ISO của quốc gia khai thác:

14. Volume (m3) / Khối lượng lô hàng (m3):

15. Net weight (kg) / Trọng lượng thực (kg)

16. Number of units / Đơn vị tính khác:

17. Distinguishing marks (if any) / Ký hiệu nhận diện (nếu có)

18. Signature and stamp of issuing authority / Chữ ký và con dấu của Cơ quan cấp phép:

Place / Nơi cấp

Date (DD/MM/YYYY) / Ngày cấp

Signature and stamp of issuing authority
(Tem bảo đảm, chữ ký và đóng dấu)

Muster 2: Formular für den genehmigten Zusatz

No (Nr.)

Commercial description of the timber products (Handelsbezeichnung der Holzprodukte)/ Mô tả hàng hóa

HS heading (HS-Code)

Common and scientific name (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)/ Tên khoa học của gỗ nguyên liệu

Countries of harvest (Ernteländer)/ Quốc gia khai thác 

ISO code of country of harvest (ISO-Code des Erntelands)

Volume (m3) (Volumen in m3)

Net weight (kg) (Eigengewicht in kg)

Number of units (Stückzahl)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Place (Ort)

Date (DD/MM/YY) (Datum, TT/MM/JJ)

Security stamp, signature and official seal (Sicherungsstempel, Unterschrift und Dienststempel)

Erläuternde Hinweise zur FLEGT-Genehmigung

Allgemeines

   Das Formular ist in Großbuchstaben auszufüllen.

   ISO-Codes geben den zweistelligen internationalen Ländercode an.

   Feld 2 ist nur für die Verwendung durch die vietnamesischen Behörden gedacht.

Feld

Bezeichnung

Bedeutung

1

Issuing authority (ausstellende Behörde)

Geben Sie den vollständigen Namen und die Anschrift der Genehmigungsstelle an.

2

Importer (Einführer)

Geben Sie den vollständigen Namen und die Anschrift des Einführers an.

3

FLEGT licence number (FLEGT-Genehmigungsnummer)

Geben Sie die Nummer der Genehmigung deutlich im erforderlichen Format an.

4

Date of expiry (Ablaufdatum)

Geben Sie das Datum an (im Format TT/MM/JJJJ), an dem die Gültigkeit der Genehmigung endet.

5

Country of export (Ausfuhrland)

Diese Angabe bezieht sich auf das Partnerland, aus dem die Holzprodukte in die EU ausgeführt wurden.

6

ISO code (ISO-Code)

Geben Sie den zweistelligen ISO-Code für das in Feld 5 angegebene Partnerland an.

7

Means of transport (Beförderungsmittel)

Geben Sie an, welches Beförderungsmittel am Ausfuhrort verwendet wurde.

8

Licensee (Inhaber der Genehmigung)

Geben Sie den Namen und die Anschrift des Ausführers an.

9

Commercial description of timber products (Handelsbezeichnung der Holzprodukte)

Geben Sie die Handelsbezeichnung des Holzprodukts/der Holzprodukte an.

10

HS heading (HS-Code)

Geben Sie den vier- oder sechsstelligen Warencode gemäß dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren an.

11

Common and scientific names (allgemeine und wissenschaftliche Bezeichnung)

Geben Sie die allgemeine und die wissenschaftliche Bezeichnung der Holzarten an, die im Produkt verwendet wurden. Wurde für ein zusammengesetztes Erzeugnis mehr als eine Holzart verwendet, führen Sie bitte jede Art in einer eigenen Zeile auf. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das zusammengesetzte Erzeugnis bzw. die Komponente aus einer Vielzahl verschiedener Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz).

12

Countries of harvest (Ernteländer)

Geben Sie die Länder an, in denen die in Feld 10 genannten Holzarten geschlagen wurden. Handelt es sich um ein zusammengesetztes Erzeugnis, geben Sie alle Quellen des verwendeten Holzes an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das zusammengesetzte Erzeugnis bzw. die Komponente aus einer Vielzahl verschiedener Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz).

13

ISO code of countries of harvest (ISO-Code der Ernteländer)

Geben Sie den ISO-Code für die in Feld 12 angegebenen Länder an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn das zusammengesetzte Erzeugnis bzw. die Komponente aus einer Vielzahl verschiedener Arten besteht, deren Identität nicht mehr zu ermitteln ist (z. B. bei Sperrholz).

14

Volume (Volumen)

Geben Sie das Gesamtvolumen der Ladung in m3 an. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 15 gemacht wird.

15

Eigengewicht

Geben Sie das Gesamtgewicht der Ladung in kg an. Das Gesamtgewicht ist als die Eigenmasse der Holzprodukte ohne Behältnis oder unmittelbare Verpackung (außer Warenträgern, Unterlagen, Aufklebern usw.) definiert. Diese Angabe ist nicht erforderlich, wenn eine Angabe in Feld 14 gemacht wird.

16

Number of units (Stückzahl)

Geben Sie die Stückzahl an, wenn ein verarbeitetes Produkt auf diese Weise mengenmäßig am besten zu beziffern ist. Diese Angabe ist fakultativ.

17

Distinguishing marks (if any) (etwaige Unterscheidungsmerkmale)

Geben Sie gegebenenfalls etwaige Unterscheidungsmerkmale an (z. B. Chargennummer oder Frachtbriefnummer). Diese Angabe ist fakultativ.

18

Signature and stamp of issuing authority (Unterschrift und Dienststempel der ausstellenden Behörde)

In diesem Feld unterzeichnet die dazu bevollmächtigte Amtsperson und bringt den Dienststempel der Genehmigungsstelle an. Außerdem sind Ausstellungsort und Ausstellungsdatum anzugeben.

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ANHANG V

VIETNAMESISCHES LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM FÜR HOLZ
(VNTLAS)

INHALTSVERZEICHNIS

1.    EINLEITUNG

2.    ANWENDUNGSBEREICH

2.1    Holzquellen

2.1.1    Durch das VNTLAS geprüfte Holzquellen

2.1.2    Holz im Transit

2.2    Umfang der Prüfung

2.2.1    Definition von Organisationen und Haushalten

2.2.2    Definition von Regierungsstellen

2.2.3    Definition von Überprüfungsbehörde und Überprüfungseinrichtungen

2.3    Anerkennung von freiwilligen und nationalen Zertifizierungssystemen durch das VNTLAS


3.    LEGALITÄTSDEFINITION

3.1    Aufbau und Inhalt der Legalitätsdefinition

4.    ERSTELLUNG, ÜBERPRÜFUNG UND GENEHMIGUNG VON VERIFIKATOREN AUF JEDER STUFE DER LIEFERKETTE

4.1    Definition von Verifikatoren

4.1.1    Statische Verifikatoren

4.1.2    Dynamische Verifikatoren

4.2    Erstellung von Verifikatoren

4.3    Überprüfung und Genehmigung/Bescheinigung von Verifikatoren

4.4    Verantwortlichkeiten der betreffenden Akteure

4.4.1    Verantwortlichkeiten der Organisationen

4.4.2    Verantwortlichkeiten der Haushalte

4.4.3    Verantwortlichkeiten der Regierungsstellen

5.    ORGANISATIONSKLASSIFIZIERUNGSSYSTEM UND RISIKOBASIERTE ÜBERPRÜFUNG

5.1    Zweck des Organisationsklassifizierungssystems

5.2    Kriterien und Risikokategorien


5.3    Umsetzung des Organisationsklassifizierungssystems

5.3.1    Verfahren und Häufigkeit der Selbstbewertung und Beurteilung

5.3.2    Klassifizierungsergebnisse

5.4    Verantwortlichkeiten der betreffenden Akteure    

5.4.1    Verantwortlichkeiten der Organisationen

5.4.2    Verantwortlichkeiten der Regierungsstellen

6.    LIEFERKETTENKONTROLLE

6.1    Überblick

6.2    Kritische Kontrollpunkte in der VNTLAS-Lieferkette

6.3    Überprüfung der in das VNTLAS eingehenden Holzquellen

6.3.1    Holz aus der Haupternte in einheimischen Naturwäldern (kritischer Kontrollpunkt 1a)

6.3.2    Holz aus durch Pflanzung entstandenen Wirtschafts- und Schutzwäldern (kritische Kontrollpunkte 1c und 1d)

6.3.3    Holz aus kalamitätsbedingter Holzernte und kalamitätsbedingter Holzbergung (kritische Kontrollpunkte 1b, 1c und 1d)

6.3.4    Holz aus Privatgärten, Bauernhöfen und von einzeln stehenden Bäumen (kritischer Kontrollpunkt 1e.2)

6.3.5    Kautschukholz aus einheimischen Quellen (kritische Kontrollpunkte 1e.1 und 1e.2)

6.3.6    Abgefertigtes beschlagnahmtes Holz (kritischer Kontrollpunkt 1f)


6.3.7    Eingeführtes Holz (kritischer Kontrollpunkt 1g)

6.3.7.1    Sorgfaltspflicht und Anforderungen an die Eigenerklärung der Einführer

6.3.7.2    Umgang mit Verstößen

6.3.7.3    Risikobewertungssystem des Zolls

6.3.7.4    Risikokategorien der Holzarten

6.3.7.5    Risiken im Zusammenhang mit dem geografischen Ursprung des eingeführten Holzes

6.3.7.6    Risikobasierte Kontrolle und Verwaltung des eingeführten Holzes

6.4    Überprüfung des Holzes auf den Stufen der VNTLAS-Lieferkette

6.5    Anforderungen an die auf die Lieferkette bezogene Berichterstattung

6.6    Verantwortlichkeiten der betreffenden Akteure

6.6.1    Verantwortlichkeiten der Organisationen und Haushalte

6.6.2    Verantwortlichkeiten der Regierungsstellen

7.    ÜBERPRÜFUNG FÜR AUSFUHRZWECKE

7.1    Allgemeine Grundsätze für die Überprüfung für Ausfuhrzwecke

7.1.1    Überprüfung für Ausfuhrzwecke für Organisationen der Kategorie 1

7.1.2    Überprüfung für Ausfuhrzwecke für Organisationen der Kategorie 2

7.1.3    Überprüfung für Ausfuhrzwecke für Haushalte/Personen

7.2    Verdacht auf Risiko und Warenbeschau


8.    ERTEILUNG VON FLEGT-GENEHMIGUNGEN

9.    INTERNE INSPEKTION, BESCHWERDEN UND FEEDBACK-MECHANISMEN

9.1    Interne Inspektion

9.2    Beschwerden, Anschuldigungen und Feedback-Mechanismen

10.    UNABHÄNGIGE BEWERTUNG

11.    UMGANG MIT VERSTÖSSEN

11.1    Umgang mit Verstößen

11.2    Aufzeichnung von Verstößen

11.2.1    Datenbank der Verstöße gegen das Gesetz über den Schutz und die Entwicklung von Wäldern

11.2.2    Von anderen Regierungsstellen geführte Datenbanken der Verstöße

12.    VERWALTUNG UND SPEICHERUNG VON DATEN

12.1    VNTLAS-Datenbanken

12.2    Verantwortlichkeiten im Hinblick auf die Verwaltung und Speicherung von Daten

12.2.1    Verantwortlichkeiten der Organisationen und Haushalte

12.2.2    Verantwortlichkeiten der Provinz-Forstschutzbehörde

12.2.3    Verantwortlichkeiten anderer lokaler Regierungsstellen

12.2.4    Verantwortlichkeiten der zentralen Forstschutzbehörde


12.2.5    Verantwortlichkeiten der Genehmigungsstelle

12.2.6    Verantwortlichkeiten anderer zentraler Regierungsstellen

13.    INSTITUTIONELLE ENTWICKLUNG ZUR UMSETZUNG DES VNTLAS

14.    GEMEINSAMER AUSSCHUSS FÜR DIE UMSETZUNG DES ABKOMMENS

ANLAGE 1A    Erstellung, Überprüfung und Genehmigung der Legalitätsverifikatoren für Organisationen

ANLAGE 1B    Erstellung, Überprüfung und Genehmigung der Legalitätsverifikatoren für Haushalte

ANLAGE 2    Lieferkettenkontrolle

ANLAGE 3    Standardformular für die Eigenerklärung


Akronyme

EU    Europäische Union

FPD    Forstschutzbehörde (Forest Protection Department)

M/GTC    Zentralzollbehörde (dem Finanzministerium unterstellt)

MOF/GDT    Zentralsteuerbehörde (dem Finanzministerium unterstellt)

LD    Legalitätsdefinition

MARD    Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (Ministry of Agriculture and Rural Development)

MOF    Finanzministerium (Ministry of Finance)

MOIT    Ministerium für Handel und Gewerbe (Ministry of Industry and Trade)

MOLISA    Ministerium für Arbeit, Kriegsinvaliden und Sozialwesen (Ministry of Labour, Invalids and Social Affairs)

MONRE    Ministerium für natürliche Ressourcen und Umwelt (Ministry of Natural Resources and Environment)

MPI    Ministerium für Planung und Investition (Ministry of Planning and Investment)

OCS    Organisationsklassifizierungssystem

VPA    Freiwilliges Partnerschaftsabkommen

VNFOREST    Vietnamesische Forstverwaltung

VNTLAS    Vietnamesisches Legalitätssicherungssystem für Holz


1.    EINLEITUNG

Das vietnamesische Legalitätssicherungssystem für Holz („VNTLAS“) soll die Legalität von Holz und Holzprodukten gemäß Anhang I (im Folgenden als „Holz“ bezeichnet) sicherstellen. In die Europäische Union (im Folgenden als „Union“ bezeichnet) ausgeführtes Holz unterliegt spezifischen Bestimmungen für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen, wie in Anhang IV beschrieben.

Das VNTLAS basiert auf Vorschriften, die für jede Stufe der Holzlieferkette gelten, darunter Ernte, Einfuhr, Beförderung, Verarbeitung, Handel und Ausfuhr von Holz.

Grundlage des VNTLAS sind die geltenden nationalen Rechtsvorschriften in Verbindung mit Vorschriften, die zur Umsetzung des vorliegenden Abkommens erlassen werden, unter Einbeziehung von Ministerien, Sektoren, Gemeinden sowie privatwirtschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Organisationen im Bereich der Forstwirtschaft und des Holzhandels.


Das VNTLAS besteht aus den folgenden sieben Elementen:

1.    Legalitätsdefinition (LD) für Holz: Organisationen und Haushalte;

2.    Erstellung, Überprüfung und Genehmigung von Verifikatoren auf jeder Stufe der Lieferkette;

3.    Organisationsklassifizierungssystem (OCS) und risikobasierte Überprüfung;

4.    Lieferkettenkontrolle;

5.    Erteilung von FLEGT-Genehmigungen;

6.    interne Inspektion, Beschwerden und Feedback-Mechanismen;

7.    unabhängige Bewertung.


In diesem Anhang werden die wichtigsten Inhalte der oben aufgeführten Elemente des Systems beschrieben und die grundsätzliche Funktionsweise des VNTLAS in der Praxis erläutert. Weitere Anlagen zu diesem Anhang enthalten zusätzliche Informationen zu den Funktionen des Systems.

Der vorliegende Anhang umfasst folgende Anlagen:

   Anlage 1A (Erstellung, Überprüfung und Genehmigung der Legalitätsverifikatoren für Organisationen);

   Anlage 1B (Erstellung, Überprüfung und Genehmigung der Legalitätsverifikatoren für Haushalte);

   Anlage 2 (Lieferkettenkontrolle);

   Anlage 3 (Standardformular für die Eigenerklärung).


2.    ANWENDUNGSBEREICH

2.1    Holzquellen

2.1.1    Durch das VNTLAS geprüfte Holzquellen

Die folgenden Holzquellen unterliegen einer Prüfung durch das VNTLAS:

   Holz aus einheimischen Naturwäldern – definiert als Holz aus Haupternte, kalamitätsbedingter Holzernte und kalamitätsbedingter Holzbergung in einheimischen Naturwäldern entsprechend der gesetzlichen Definition und Regelung;

   Holz aus einheimischen räumlich geschlossenen Plantagenwäldern – definiert als Holz aus Haupternte, kalamitätsbedingter Holzernte und kalamitätsbedingter Holzbergung in einheimischen räumlich geschlossenen Plantagenwäldern, darunter durch Pflanzung entstandene Schutzwälder und durch Pflanzung entstandene Wirtschaftswälder, mit einer Fläche von 0,5 ha oder mehr und einem mindestens 20 m langen Waldstreifen sowie drei oder mehr Baumreihen;


   Holz aus Privatgärten, Bauernhöfen und von einzeln stehenden Bäumen – definiert als Holz, das von Bäumen außerhalb von geplanten Waldflächen und räumlich geschlossenen Plantagen stammt, darunter Bäume, die an Häusern und in Gärten, am Straßenrand, an Dämmen und Feldrändern und um Tempel und Pagoden stehen;

   Kautschukholz – definiert als Kautschukholz, geschlagen in einheimischen Kautschukplantagen auf landwirtschaftlichen Flächen und Waldflächen;

   beschlagnahmtes Holz – definiert als Holz, das infolge eines Verstoßes gegen Verwaltungsvorschriften oder Strafgesetze beschlagnahmt wurde und von den zuständigen vietnamesischen Behörden als staatliche Vermögenswerte behandelt und im Anschluss, wie gesetzlich vorgeschrieben, versteigert wird;


   eingeführtes Holz – definiert als jegliches Holz, auch Kautschukholz, das aus dem Ausland in das Hoheitsgebiets Vietnams oder in Sonderzonen im Hoheitsgebiet Vietnams, die als ausschließliche Zollzonen gelten, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verbracht wurde. Im VNTLAS wird zwischen primären und komplexen Holzprodukten unterschieden, was sich auf die erforderlichen Dokumente auswirkt, die für den Nachweis der Legalität des eingeführten Holzes vorgelegt werden müssen. Primärprodukte umfassen sowohl Rundlinge als auch gesägtes Holz gemäß den HS-Codes 4403, 4406 und 4407. Komplexe Produkte umfassen Holzprodukte gemäß allen anderen HS-Codes der Kapitel 44 und 94.

Abschnitt 6.3 enthält Einzelheiten über die Überprüfung der in das VNTLAS eingehenden Holzquellen.

2.1.2    Holz im Transit

Im Transit befindliches Holz ist nicht in das VNTLAS einbezogen.

„Holzprodukte im Transit“ bezeichnet alle aus einem Drittland stammenden Holzprodukte, die unter zollamtlicher Überwachung in das Gebiet Vietnams verbracht werden und dieses in derselben Form verlassen, während ihr Ursprungsland beibehalten wird.


Holz im Transit wird von Holz getrennt, das in die VNTLAS-Lieferkette eingeht, und unterliegt der Zollaufsicht vom Eingang nach Vietnam bis zum Ausgang aus Vietnam in unverarbeitetem Zustand gemäß den Gesetzen und Vorschriften Vietnams. Holz im Transit unterliegt weder der Legalitätsprüfung durch das VNTLAS noch dem FLEGT-Genehmigungssystem.

2.2    Umfang der Prüfung

Die Prüfung durch das VNTLAS bezieht sich auf:

   alle Holzquellen, die in Abschnitt 2.1.1 dieses Anhangs aufgeführt sind;

   alle in Anhang I aufgeführten Kategorien von Holzprodukten;

   alle Beteiligten (Organisationen und Haushalte) in der Holzlieferkette.

Alle Grundsätze, Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren in der Legalitätsdefinition für Organisationen und Haushalte sind Bestandteil des VNTLAS.

Abbildung 1 zeigt die Beziehungen zwischen den sieben Hauptelementen des VNTLAS.


Das VNTLAS ist ein nationales System, dass a) für alle Organisationen und Haushalte und b) für alle Inlands- und Ausfuhrmärkte für Holz gilt, für die die folgenden Systemelemente Anwendung finden:

1.    Legalitätsdefinition für Holz gemäß Abschnitt 3 dieses Anhangs und gemäß Anhang II;

2.    Erstellung, Überprüfung und Genehmigung von Verifikatoren auf jeder Stufe der Lieferkette gemäß Abschnitt 4 dieses Anhangs;

3.    Organisationsklassifizierungssystem (OCS) und risikobasierte Überprüfung gemäß Abschnitt 5 dieses Anhangs;

4.    Lieferkettenkontrolle gemäß den Abschnitten 6 und 7 dieses Anhangs und gemäß Anlage 2 zu diesem Anhang;

5.    Erteilung von FLEGT-Genehmigungen gemäß Abschnitt 8 dieses Anhangs und gemäß Anhang IV;

6.    interne Inspektion, Beschwerden und Feedback-Mechanismen gemäß Abschnitt 9 dieses Anhangs;


7.    Unabhängige Bewertung gemäß Abschnitt 10 dieses Anhangs und gemäß Anhang VI.

Systemelement 5 bezieht sich nur auf Holzausfuhren in den Unionsmarkt.

Die Systemelemente 6 und 7 umfassen alle Stufen der Lieferkette bis einschließlich der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen (Systemelemente 1 bis 5).


2.2.1    Definition von Organisationen und Haushalten

Zu den dem VNTLAS unterliegenden Organisationen zählen private forstwirtschaftliche Unternehmen, staatliche forstwirtschaftliche Unternehmen, Geschäftsführungen von Schutzwäldern, Geschäftsführungen von Wäldern mit besonderer Funktion sowie Kooperativen und Unternehmen, die in eine der Stufen der Lieferkette einbezogen sind und über eine Gewerbeanmeldung verfügen.

Zu den dem VNTLAS unterliegenden Haushalten zählen Privathaushalte, Personen, Dorfgemeinschaften sowie alle anderen Einrichtungen, die nicht der oben stehenden Kategorie der Organisationen zuzurechnen sind. Geschäftlich tätige Haushalte, die regelmäßig mehr als zehn Arbeitskräfte beschäftigen, müssen sich als Unternehmen registrieren und werden im Rahmen der Anwendung des VNTLAS als Organisationen betrachtet.

2.2.2    Definition von Regierungsstellen

Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Abkommen zählen zu den Regierungsstellen verschiedene Ministerien und Sektoren auf Zentralebene sowie die Fachämter der Volkskomitees auf Provinz-, Distrikt- und Gemeindeebene, die in die Umsetzung des VNTLAS einbezogen sind, gemäß den Anlagen 1A und 1B zu diesem Anhang und gemäß der Übersicht in Tabelle 1.


2.2.3    Definition von Überprüfungsbehörde und Überprüfungseinrichtungen

Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Abkommen umfasst die Überprüfungsbehörde die Forstschutzbehörden auf allen Ebenen, namentlich die zentrale Forstschutzbehörde (zentrale FPD), die der vietnamesischen Forstverwaltung (VNFOREST) unterstellt ist, welche wiederum dem Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (MARD) untersteht, und die Provinz-Forstschutzbehörde (Provinz-FPD), einschließlich der Ämter der FPD auf Provinz- und Distriktebene (im Folgenden als „lokale Forstschutzbehörde“ bezeichnet).

Überprüfungseinrichtungen sind Regierungsstellen und lokale Regierungsbehörden oder sonstige Einheiten, Stellen oder Personen entsprechend der Regierungsverordnung, die für die Erstellung, Überprüfung und Genehmigung von Verifikatoren in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich sind, gemäß den Anlagen 1A und 1B zu diesem Anhang und gemäß der Übersicht in Tabelle 1.

2.3    Anerkennung von freiwilligen und nationalen Zertifizierungssystemen durch das VNTLAS

Ein freiwilliges Zertifizierungssystem ist ein marktbasierter Mechanismus ohne Regulationsfunktion, der der Bewertung durch Dritte unterliegt.


Ein nationales Zertifizierungssystem ist ein freiwilliger oder regulatorischer Mechanismus, der auf einer festgelegten Gruppe von Kriterien basiert, die der Bewertung und Überwachung durch die Regierung unterliegen.

Anerkannte freiwillige und nationale Zertifizierungssysteme werden als zusätzlicher Verifikator für die risikobasierte Überprüfung von Holzeinfuhren berücksichtigt, wie in Abschnitt 6.3.7 beschrieben. Mit einer FLEGT-Genehmigung oder einer CITES-Genehmigung eingeführtes Holz wird automatisch als legal anerkannt (siehe Abschnitt 6.3.7).

Vietnam bewertet die freiwilligen und nationalen Zertifizierungssysteme gemäß den VNTLAS-Anforderungen und erstellt eine Liste der Zertifizierungssysteme, die dem Gemeinsamen Ausschuss zur Information vorgelegt wird.

Die Bewertung der freiwilligen und nationalen Zertifizierungssysteme erfolgt auf der Grundlage einer von beiden Parteien im Gemeinsamen Ausschuss gebilligten Methode, die vor der gemeinsamen Bewertung des VNTLAS einsatzfähig sein muss (Anhang VII). Die Liste der anerkannten Systeme kann während der Umsetzung dieses Abkommens auch neu bewertet und aktualisiert werden, wobei sie dem Gemeinsamen Ausschuss zur Kenntnis gebracht werden muss.


3.    LEGALITÄTSDEFINITION

In der Legalitätsdefinition (LD) sind die grundlegenden gesetzlichen Anforderungen dargelegt, die für Holz in Vietnam gelten (Anhang II dieses Abkommens).

Die Legalitätsdefinition, die sich auf bestehendes Recht und die bestehende Gesetzgesetzgebung stützt, wurde mittels Konsultation mit den Interessenträgern aus Regierungskreisen, dem privaten Sektor und der Zivilgesellschaft in Vietnam erstellt.

Nach Ratifizierung dieses Abkommens setzt Vietnam die Union von allen auf die Verifikatoren oder die Verweise auf Rechtsvorschriften in der Legalitätsdefinition bezogenen Änderungen über den Gemeinsamen Ausschuss in Kenntnis. Außerdem prüft der Gemeinsame Ausschuss während der Umsetzung dieses Abkommens den Umfang der Änderungen und ihre Auswirkungen auf die Legalitätsdefinition mindestens alle zwei Jahre, wie in Anhang IX dargelegt.

Gemäß Anhang VIII veröffentlicht Vietnam alle einschlägigen Rechtsvorschriften, auf die in der Legalitätsdefinition verwiesen wird, sowie diesbezügliche Änderungen.


3.1    Aufbau und Inhalt der Legalitätsdefinition

Die Legalitätsdefinition unterteilt sich in zwei Teile, einen auf Organisationen und einen auf Haushalte bezogenen Teil, um folgenden Aspekten Rechnung zu tragen: i) den unterschiedlichen Vorschriften, die für diese beiden Zielgruppen gelten, ii) den Unterschieden bei der Höhe der Investitionen und beim Umfang und der Strukturierung ihrer Tätigkeiten und iii) der Gewährleistung der Kompatibilität der Legalitätsdefinition für diese beiden Gruppen und zur klaren, spezifischen und umsetzbaren Gestaltung des VNTLAS.

Die Einführung in Anhang II enthält eine ausführlichere Beschreibung der Unterschiede zwischen der Legalitätsdefinition für Organisationen und derjenigen für Haushalte.


Jeder Teil der Legalitätsdefinition besteht aus sieben Grundsätzen, die jeweils in Kriterien, Indikatoren und Verifikatoren untergliedert sind:

   Grundsatz I: Ernte von einheimischem Holz erfolgt gemäß den Vorschriften über Landnutzungsrechte, Waldnutzungsrechte, Raumplanung, Umwelt und Gesellschaft;

   Grundsatz II: Einhaltung der Vorschriften über den Umgang mit beschlagnahmtem Holz;

   Grundsatz III: Einhaltung der Vorschriften über die Einfuhr von Holz;

   Grundsatz IV: Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung von und den Handel mit Holz;

   Grundsatz V: Einhaltung der Vorschriften über die Holzverarbeitung;

   Grundsatz VI: Einhaltung der Vorschriften über Ausfuhrzollverfahren;

   Grundsatz VII (Organisationen): Einhaltung der Vorschriften über Steuern und Beschäftigte;

   Grundsatz VII (Haushalte): Einhaltung der Steuervorschriften.

Zur Einhaltung der Legalitätsdefinition erfüllen Organisationen und Haushalte alle anwendbaren Indikatoren dieser sieben Grundsätze, die von der Überprüfungsbehörde und den Überprüfungseinrichtungen gemäß Abschnitt 2.2.3 und Tabelle 1 durchgesetzt werden.

Die Erfüllung der Indikatoren wird auf der Grundlage der entsprechenden anwendbaren Verifikatoren bewertet.

Damit ein Indikator als erfüllt gilt, müssen alle relevanten Verifikatoren geprüft werden und konform sein.


Tabelle 1. Für die Erstellung, Überprüfung und Genehmigung von Verifikatoren im Rahmen des VNTLAS zuständige Regierungsstellen

Grundsätze und Arten von Verifikatoren

Zuständige Stellen

GRUNDSATZ I: ERNTE VON EINHEIMISCHEM HOLZ ERFOLGT GEMÄSS DEN VORSCHRIFTEN ÜBER LANDNUTZUNGSRECHTE, WALDNUTZUNGSRECHTE, RAUMPLANUNG, UMWELT UND GESELLSCHAFT

Landnutzungsrechte und Waldnutzungsrechte

Volkskomitee auf Provinz-, Distrikt- und Gemeindeebene; Amt für natürliche Ressourcen und Umwelt; Amt für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Gewerbeanmeldung/ Unternehmensregistrierung

Amt für Planung und Investition; Geschäftsführungen von Gewerbegebieten/freien Exportzonen

Nachhaltige Waldbewirtschaftung

Amt für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Umweltvorschriften

Volkskomitee auf Provinz-, Distrikt- und Gemeindeebene; Amt für natürliche Ressourcen und Umwelt

Umwandlung von Waldflächen in andere Nutzungszwecke

Volkskomitee auf Provinz- und Distriktebene

Lieferkettenkontrolle

Forstschutzbehörden; Volkskomitee der Gemeinde

GRUNDSATZ II: EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DEN UMGANG MIT BESCHLAGNAHMTEM HOLZ

Abfertigung und Versteigerung von beschlagnahmtem Holz

Finanzministerium; Volkskomitee auf Provinz- und Distriktebene

Lieferkettenkontrolle

Forstschutzbehörden

GRUNDSATZ III: EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE EINFUHR VON HOLZ

Zollverfahren und Zollvorschriften

Finanzministerium/Zentralzollbehörde; Grenzzollstellen

CITES-Genehmigungen

CITES-Vollzugsbehörde

Pflanzenquarantäne

Amt für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung; Grenzzollstellen

Lieferkettenkontrolle

Forstschutzbehörden

Handelsverordnung für die Ein- und Ausfuhr von Holz

Ministerium für Industrie und Handel

GRUNDSATZ IV: EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON UND DEN HANDEL MIT HOLZ

Gewerbeanmeldung/ Unternehmensregistrierung

Amt für Planung und Investition; Geschäftsführungen von Gewerbegebieten/freien Exportzonen

Lieferkettenkontrolle

Forstschutzbehörden; Volkskomitee der Gemeinde

Verordnung über den Inlandshandel von Holz

Ministerium für Industrie und Handel

GRUNDSATZ V: EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE HOLZVERARBEITUNG

Gewerbeanmeldung/ Unternehmensregistrierung

Amt für Planung und Investition; Geschäftsführungen von Gewerbegebieten/freien Exportzonen

Umweltvorschriften

Volkskomitee auf Provinz-, Distrikt- und Gemeindeebene; Amt für natürliche Ressourcen und Umwelt

Brandschutz und Brandbekämpfung

Feuerwehr auf Provinzebene

Lieferkettenkontrolle

Forstschutzbehörden

Verordnung in Bezug auf die verarbeitende Industrie

Ministerium für Industrie und Handel

GRUNDSATZ VI: EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER AUSFUHRZOLLVERFAHREN

Zollverfahren und Zollvorschriften

Finanzministerium/Zentralzollbehörde; Grenzzollstellen

CITES-Genehmigungen

CITES-Vollzugsbehörde

Pflanzenquarantäne

Amt für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung; Grenzzollstellen

Lieferkettenkontrolle

Forstschutzbehörden

Handelsverordnung für die Ein- und Ausfuhr von Holz

Ministerium für Industrie und Handel

GRUNDSATZ VII (ORGANISATIONEN): EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER STEUERN UND BESCHÄFTIGTE

GRUNDSATZ VII (HAUSHALTE): EINHALTUNG DER STEUERVORSCHRIFTEN

Steuerverordnung

Finanzministerium/Zentralsteuerbehörde; Steuerbehörde auf Provinzebene

Verordnung über Arbeit, Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit

Amt für Arbeit, Kriegsinvaliden und Sozialwesen; betriebliche Gewerkschaften des Allgemeinen Gewerkschaftsbunds (General Confederation of Labour)

Sozialversicherung

Sozialversicherungseinrichtung von Vietnam

4.    ERSTELLUNG, ÜBERPRÜFUNG UND GENEHMIGUNG VON VERIFIKATOREN AUF JEDER STUFE DER LIEFERKETTE

4.1    Definition von Verifikatoren

Verifikatoren sind Dokumente, die in Anhang II aufgeführt sind und anhand deren Organisationen und Haushalte die gesetzliche Konformität mit dem betreffenden Indikator nachweisen können. Zur Klarstellung der im Rahmen des VNTLAS angewandten Überprüfungsmethoden wird zwischen „statischen“ und „dynamischen“ Verifikatoren unterschieden (siehe Anhang II).


4.1.1    Statische Verifikatoren

Statische Verifikatoren entsprechend der Legalitätsdefinition dienen zur Überprüfung, ob bei der Gründung und der Geschäftstätigkeit von Organisationen und Haushalten bei der Ernte, der Verarbeitung und der Beförderung von Holz und beim Handel mit Holz die Rechtsvorschriften eingehalten werden.

Statische Verifikatoren:

   werden einmalig erstellt und genehmigt, und ihre Gültigkeit kann regelmäßig verlängert werden;

   werden von den für die einzelnen Verifikatoren zuständigen Überprüfungseinrichtungen regelmäßig überprüft und genehmigt, wie gesetzlich vorgeschrieben;

   werden als Kriterium im Rahmen der regelmäßigen OCS-Bewertung verwendet;

   werden gegebenenfalls unterstützend herangezogen, um die Richtigkeit der Angaben und die Legalität von Holz sicherzustellen, wenn Holz im Inland bezogen wird;


   umfassen u. a. Verifikatoren wie Gewerbeanmeldung, Rechte für die Nutzung von Waldflächen sowie Steuer-, Arbeits- und Umweltrechtsvorschriften.

4.1.2    Dynamische Verifikatoren

Dynamische Verifikatoren entsprechend der Legalitätsdefinition dienen zur Überprüfung, ob in Bezug auf den Ursprung des Holzes und in Bezug auf im Umlauf befindliches Holz die Rechtsvorschriften auf jeder Stufe der Lieferkette eingehalten werden. Dynamische Verifikatoren werden von der Überprüfungsbehörde und anderen zuständigen Überprüfungseinrichtungen durch eine regelmäßige Kontrolle innerhalb der Holzlieferkette sowie bei der OCS-Bewertung für Organisationen bewertet.

Dynamische Verifikatoren:

   werden erstellt und genehmigt, um die gesetzliche Konformität einzelner Holzchargen nachzuweisen;

   werden gegebenenfalls unterstützend für den Nachweis der Sorgfaltspflicht herangezogen und dienen zur Überprüfung der Legalität der einzelnen Holzchargen in der VNTLAS-Lieferkette;


   umfassen u. a. Verifikatoren für Organisationen wie Holzladeliste und Rechnungen entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums, die im Holzproduktedossier an jedem kritischen Kontrollpunkt in der Lieferkette enthalten sind;

   werden i) von der Überprüfungsbehörde und anderen zuständigen Überprüfungseinrichtungen entsprechend der Häufigkeit überprüft und genehmigt, die in den für die einzelnen Verifikatoren geltenden Vorschriften festgelegt ist, und werden ii) im Rahmen a) des Organisationsklassifizierungssystems, b) der Lieferkettenkontrollen und c) der Überprüfung für Ausfuhrzwecke systematisch bewertet.

Die in Anhang II aufgeführten statischen und dynamischen Verifikatoren können geändert, ergänzt oder ersetzt werden. Anhang II wird gemäß Artikel 24 dieses Abkommens aktualisiert und ergänzt.

4.2    Erstellung von Verifikatoren

Bei der Erstellung von Verifikatoren handelt es sich um die Abfassung eines Dokuments oder eines Dokumentendossiers durch Organisationen und Haushalte oder durch Überprüfungseinrichtungen im Einklang mit vietnamesischen Gesetzen und Vorschriften, wie in Anhang II und in den Anlagen 1A und 1B zum vorliegenden Anhang V dargelegt.


Gemäß den in Anhang II angegebenen rechtlichen Anforderungen können Verifikatoren von den an der Holzlieferkette beteiligten Organisationen und Haushalten oder von Überprüfungseinrichtungen für jede Stufe der Holzlieferkette erstellt werden.

Die für die Erstellung von Verifikatoren zuständigen Einrichtungen sind in den Anlagen 1A und 1B zu diesem Anhang in der Spalte „Erstellt von“ angegeben.

4.3    Überprüfung und Genehmigung/Bescheinigung von Verifikatoren

Verifikatoren werden wie unten beschrieben überprüft und genehmigt.

Unter der Überprüfung von Verifikatoren versteht man den Prozess der Prüfung der Legalität, der Gültigkeit und der Konformität von Verifikatoren auf der Grundlage von Dokumentenprüfungen und/oder einer Warenbeschau durch die Überprüfungseinrichtungen gemäß den in Anhang II genannten Vorschriften.

Bei der Genehmigung von Verifikatoren durch Überprüfungseinrichtungen handelt es sich um die Anerkennung der Konformität der einzelnen Verifikatoren gemäß den in Anhang II und in den Anlagen 1A und 1B zum vorliegenden Anhang V genannten Vorschriften.


Der Ausdruck „Bescheinigung von Verifikatoren“ bezeichnet die Genehmigung der Ladeliste.

Die für die Überprüfung und Genehmigung von Verifikatoren zuständigen Einrichtungen sind in den Anlagen 1A und 1B zu diesem Anhang in der Spalte „Genehmigt oder bescheinigt von“ angegeben. Die für die Prüfung zuständigen Einrichtungen der einzelnen Verifikatoren sind in den Anlagen 1A und 1B zu diesem Anhang in der Spalte „Geprüft von“ angegeben.

4.4    Verantwortlichkeiten der betreffenden Akteure

4.4.1    Verantwortlichkeiten der Organisationen

1.    Organisationen sind für die Richtigkeit der Angaben und die Legalität aller Holzquellen, einschließlich Holz aus einheimischen Quellen, verantwortlich. Bei eingeführtem Holz müssen Organisationen ihre in Abschnitt 6.3.7 dargelegte Sorgfaltspflicht erfüllen.

2.    Bei jedem Holzkauf sind Organisationen für die Erstellung, Überprüfung und Genehmigung von Verifikatoren an jedem Kontrollpunkt in der Lieferkette verantwortlich oder sorgen dafür, dass Überprüfungseinrichtungen diese Aufgaben übernehmen.


3.    Beim Kauf von Holz aus einer beliebigen Quelle sind die Organisationen dafür verantwortlich, die auf die Legalität des gekauften Holzes bezogenen Verifikatoren zu prüfen und zu dokumentieren.

4.    Die Prüfungen seitens der Organisationen umfassen die Feststellung der Gültigkeit, der Echtheit und der Konformität des Holzproduktedossiers, einschließlich seines Bezugs zum Holz, um sicherzustellen, dass das bezogene Holz aus legalen Quellen stammt. Besteht ein Verdacht auf das Risiko der Illegalität des Holzes kaufen die Organisationen das Holz nicht.

5.    Die Organisationen beurteilen, ob der Holzlieferant eine Prüfung und Dokumentation der auf die Legalität des gekauften Holzes bezogenen Verifikatoren durchführt.

Bei der Beurteilung und Überprüfung von Organisationen im Rahmen des Organisationsklassifizierungssystems gemäß Abschnitt 5 wird überprüft, ob die Organisationen die auf die Legalität des gekauften Holzes bezogenen Verifikatoren ordnungsgemäß geprüft und dokumentiert haben.


4.4.2    Verantwortlichkeiten der Haushalte

1.    Haushalte sind für die Richtigkeit der Angaben und die Legalität aller Holzquellen, einschließlich Holz aus einheimischen Quellen, verantwortlich. Bei eingeführtem Holz müssen Haushalte ihre in Abschnitt 6.3.7 dargelegte Sorgfaltspflicht erfüllen.

2.    Bei jedem Holzkauf sind Haushalte für die Erstellung, Überprüfung und Genehmigung von Verifikatoren an jedem Kontrollpunkt in der Lieferkette verantwortlich oder sorgen dafür, dass Überprüfungseinrichtungen diese Aufgaben übernehmen.

3.    Beim Kauf von Holz aus einer beliebigen Quelle sind die Haushalte dafür verantwortlich, die auf die Legalität des gekauften Holzes bezogenen Verifikatoren zu prüfen und zu dokumentieren.

4.    Die Prüfungen seitens der Haushalte umfassen die Feststellung der Gültigkeit, der Echtheit und der Konformität des Holzproduktedossiers, einschließlich seines Bezugs zum Holz, um sicherzustellen, dass das bezogene Holz aus einer legalen Quelle stammt. Besteht ein Verdacht auf das Risiko der Illegalität des Holzes kaufen die Haushalte das Holz nicht.

5.    Die Haushalte beurteilen, ob der Holzlieferant eine Prüfung und Dokumentation der auf die Legalität des gekauften Holzes bezogenen Verifikatoren durchführt.


4.4.3    Verantwortlichkeiten der Regierungsstellen

Die Verantwortlichkeiten der Regierungsstellen in Bezug auf die Erstellung, Überprüfung und Genehmigung von Verifikatoren sind in den Anlagen 1A und 1B zu diesem Anhang und in der Übersicht in Tabelle 1 angegeben.

5.    ORGANISATIONSKLASSIFIZIERUNGSSYSTEM UND RISIKOBASIERTE ÜBERPRÜFUNG

5.1    Zweck des Organisationsklassifizierungssystems

Das Organisationsklassifizierungssystem (OCS) ist Bestandteil der risikobasierten Überprüfung im Rahmen des VNTLAS.

Das Organisationsklassifizierungssystem erfüllt folgende Zwecke:

i)    Beurteilung des Risikoniveaus aller dem VNTLAS unterliegenden Organisationen in Bezug darauf, ob diese die VNTLAS-Anforderungen erfüllen, damit geeignete Überprüfungsmaßnahmen wirksam, effizient und rechtzeitig angewandt werden können;


ii)    Bewertung dahin gehend, ob Organisationen die Rechtsvorschriften in Bezug auf die statischen und dynamischen Verifikatoren gemäß der Legalitätsdefinition einhalten, und

iii)    Verringerung von Verwaltungsverfahren und Erleichterung der Produktions- und Geschäftstätigkeit der Organisationen sowie Anreiz für die Organisationen, die Gesetze einzuhalten.

Das Organisationsklassifizierungssystem gilt für alle Organisationen in der VNTLAS-Lieferkette.

5.2    Kriterien und Risikokategorien

Organisationen werden auf der Grundlage der folgenden Kriterien klassifiziert:

1.    Erfüllung der dynamischen Verifikatoren oder der Verifikatoren für die Lieferkettenkontrolle, um sicherzustellen, dass nur legales Holz in die Lieferkette gelangt (gemäß Abschnitt 4.1);

2.    Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf Erklärungen und die Berichterstattung im Rahmen der Lieferkettenkontrolle (gemäß Abschnitt 6.5);


3.    Erfüllung der statischen Verifikatoren (gemäß Abschnitt 4.1);

4.    Aufzeichnung von Verstößen (gemäß Abschnitt 11).

Von Vietnam ist zu erwägen, wie im Rahmen des VNTLAS anerkannte freiwillige Zertifizierungssysteme und freiwillige Systeme für den Nachweis der Sorgfaltspflicht und die Kontrolle der Lieferkette in die Methodik des Organisationsklassifizierungssystems eingebunden werden können.

Die Organisationen werden auf der Grundlage der oben genannten Kriterien in zwei Risikokategorien eingestuft:

   Kategorie 1 (konform): Die Organisationen erfüllen die Kriterien.

   Kategorie 2 (nicht konform): Die Organisationen erfüllen die Kriterien nicht in vollem Umfang, oder es handelt sich um neu gegründete Organisationen.

Die Anwendung der Kriterien für die Einstufung in die beiden Risikokategorien wird in Tabelle 2 erläutert.


Tabelle 2. Mindestkriterien und Risikokategorien im Organisationsklassifizierungssystem

Kriterien

Organisationsrisikokategorie und Mindestkriterien für die Anerkennung

Kategorie 1

Kategorie 2

1.    Erfüllung der dynamischen Verifikatoren oder der Verifikatoren für die Lieferkettenkontrolle, um sicherzustellen, dass nur legales Holz in die Lieferkette gelangt

In vollem Umfang konform

Nichtkonformitäten vorhanden

2.    Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf Erklärungen und die Berichterstattung im Rahmen der Lieferkettenkontrolle

In vollem Umfang konform

Versäumnis der Vorlage von Erklärungen und Berichten gemäß den gesetzlichen Anforderungen

3.    Erfüllung der statischen Verifikatoren

In vollem Umfang konform

Nichtkonformitäten

4.    Aufzeichnung von Verstößen und Sanktionen

Es wurden keine Verstöße und Sanktionen aufgezeichnet

Es wurden Verstöße und Sanktionen aufgezeichnet

5.    Sonstige Kriterien

Neu gegründete Organisationen


5.3    Umsetzung des Organisationsklassifizierungssystems

Das OCS findet kontinuierlich Anwendung durch die Selbstbewertungen der Organisationen und die Beurteilung und Überprüfung seitens der Provinz-FPD oder anderer von der Regierung ermächtigter Stellen.

Die vietnamesische Regierung erlässt Rechtsvorschriften zur Regelung der Umsetzung des VNTLAS, einschließlich des OCS. In den Leitlinien zur Umsetzung des VNTLAS werden die Vorschriften, Kriterien, Verfahren, Häufigkeiten, Methoden und Verantwortlichkeiten der betreffenden Akteure angegeben.

Die Verfahren, die Methode und die Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem OCS sind in Abbildung 2 dargestellt.

Abbildung 2. Verfahren, Methode und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem OCS

5.3.1    Verfahren und Häufigkeit der Selbstbewertung und Beurteilung

Nach Eingang der von den Organisationen vorgenommenen Selbstbewertung beurteilen die Provinz-FPD oder andere von der Regierung ermächtigte Stellen die Selbstbewertung anhand von Dokumentenprüfungen und/oder Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Kriterien 1 bis 4 in Abschnitt 5.2 und in Tabelle 2, darunter statische und dynamische Verifikatoren und von anderen Regierungsstellen und Überprüfungseinrichtungen auf Provinzebene übermittelten Informationen über etwaige Nichtkonformitäten. Im Rahmen der OCS-Bewertung werden Informationen darüber herangezogen, ob Organisationen die Vorschriften über Einfuhr- und Ausfuhrzollverfahren gemäß den Grundsätzen III und VI der Legalitätsdefinition in Anhang II einhalten.

Für das OCS-Verfahren gilt folgende Häufigkeit: i) regelmäßige Klassifizierung der Organisationen und ii) unregelmäßige Klassifizierung der Organisationen, wenn von Regierungsstellen Nichtkonformitäten oder Verstöße festgestellt werden. Das Verfahren und die Häufigkeit der Selbstbewertung und der Beurteilung sind in Tabelle 3 angegeben.


Tabelle 3. Verfahren und Häufigkeit/Zeitplan für die Selbstbewertung und Beurteilung im Rahmen des OCS

Verfahren

Häufigkeit/Zeitplan

1. Regelmäßige Klassifizierung der Organisationen

Registrierung im OCS

Alle Organisationen in der VNTLAS-Lieferkette müssen sich im OCS registrieren.

Selbstbewertung/erneute Selbstbewertung der Organisationen

   Die erste Selbstbewertung wird von der Organisation nach der Registrierung im OCS durchgeführt.

   Die zweite Selbstbewertung von Organisationen der Kategorie 1 sowie der Kategorie 2 wird innerhalb eines Jahres ab der ersten Klassifizierungsentscheidung durchgeführt.

   Dritte und weitere Bewertungen:

+    Für Kategorie 1 des OCS: alle zwei Jahre

+    Für Kategorie 2 des OCS: jährlich

Beurteilung der Selbstbewertung durch die Provinz-FPD oder andere von der Regierung ermächtigte Stellen und Übermittlung der Beurteilungsergebnisse an die zentrale FPD

Die Beurteilung (nach Eingang der Selbstbewertung der Organisation) wird innerhalb eines bestimmten Zeitraums durchgeführt, der in den künftigen OCS-Rechtsvorschriften festzusetzen ist.

Entscheidung und Bekanntgabe der Klassifizierungsergebnisse durch die zentrale FPD

Die Entscheidung (nach Eingang der Beurteilungsergebnisse) wird innerhalb eines bestimmten Zeitraums bekanntgegeben, der in den künftigen OCS-Rechtsvorschriften festzusetzen ist.

2. Unregelmäßige Klassifizierung der Organisationen

Wenn bei Organisationen etwaige verwaltungs- oder strafrechtliche Nichtkonformitäten oder Verstöße aufgetreten sind

Die zentrale FPD stuft die Organisation automatisch von Kategorie 1 auf Kategorie 2 herab und gibt die Reklassifizierungsergebnisse bekannt.

5.3.2    Klassifizierungsergebnisse

Die zu veröffentlichenden Informationen in Bezug auf die Organisationen in den jeweiligen Risikokategorien werden in der von der zentralen FPD geführten OCS-Datenbank regelmäßig aktualisiert, wie in Abschnitt 12 dieses Anhangs und in Anhang VIII beschrieben.

Nach ihrer Registrierung im OCS müssen die Organisationen Zugriff auf ihre Daten und die Entscheidungen über ihre Risikoeinstufung in der OCS-Datenbank haben. Auf Basis der OCS-Risikokategorien erstellen die Organisationen das entsprechende Holzproduktedossier für Ausfuhrzwecke gemäß Abschnitt 7 dieses Anhangs und gemäß Anhang IV.


Das Organisationsklassifizierungssystem und das Risikobewertungssystem des Zolls sind zwei getrennte Systeme, die unterschiedliche Daten enthalten, sich aber gegenseitig ergänzen. Die vietnamesische Zollbehörde und die Forstschutzbehörde tauschen regelmäßig Informationen über die entsprechende Risikoklassifizierung von Organisationen aus. Bei einer Änderung der Risikoklassifizierung einer Organisation teilt die eine Behörde dies der anderen mit, wobei die empfangende Behörde diese Mitteilung gebührend berücksichtigt.

5.4    Verantwortlichkeiten der betreffenden Akteure

5.4.1    Verantwortlichkeiten der Organisationen

Jede Organisation in der Lieferkette ist dafür verantwortlich, sich im OCS zu registrieren und der Provinz-FPD oder einer anderen von der Regierung ermächtigten Stelle eine Selbstbewertung gemäß den festgelegten Kriterien zur Beurteilung zu übermitteln.

Die Organisationen führen regelmäßig eine erneute Selbstbewertung durch, wie in Tabelle 3 angegeben, und übermitteln die erneute Selbstbewertung der Provinz-FPD oder einer anderen von der Regierung ermächtigten Stelle zur Beurteilung.


5.4.2    Verantwortlichkeiten der Regierungsstellen

Die vietnamesische Regierung überträgt die Gesamtverantwortlichkeit für das Organisationsklassifizierungssystem und die risikobasierte Überprüfung der zentralen Forstschutzbehörde und der Provinzforstschutzbehörde.

Die zentrale FPD hat folgende Verantwortlichkeiten:

   Erstellung der Leitlinien zur Umsetzung des OCS auf der Grundlage der von der Regierung erlassenen Vorschriften;

   Erstellung und Verwaltung der zentralisierten Organisationsklassifizierung und der OCS-Datenbank;

   Verwaltung der zentralisierten Datenbank der Verstöße gegen das Gesetz über den Schutz und die Entwicklung von Wäldern;

   Entscheidung über die Risikokategorie von Organisationen auf der Grundlage der von der Provinz-FPD oder anderen von der Regierung ermächtigten Stellen mitgeteilten Beurteilungsergebnisse;

   Veröffentlichung und Aktualisierung der Liste der Organisationen in jeder Risikokategorie auf der FPD-Website.


Die Provinz-FPD oder andere von der Regierung ermächtigte Stellen haben folgende Verantwortlichkeiten:

   Entgegennahme der Selbstbewertung der Organisationen, die sich im System registrieren, und Beurteilung der Selbstbewertungen;

   erneute Bewertung des Klassifizierungsstatus von Organisationen, wie in Tabelle 3 in diesem Anhang angegeben;

   zeitnahe Überwachung der Konformität der Organisationen mit den Klassifizierungskriterien durch Dokumentenprüfungen und Vor-Ort-Kontrollen, um etwaige Nichtkonformitäten festzustellen und der zentralen FPD eine Herabstufung von Organisationen von Kategorie 1 auf Kategorie 2 vorzuschlagen;

   Kontaktaufnahme mit anderen Regierungsstellen und Überprüfungseinrichtungen auf Provinzebene zur Überprüfung des Konformitätsstatus von Organisationen;

   Mitteilung der Beurteilungsergebnisse an die zentrale FPD, damit diese über die Klassifizierung entscheidet und diese veröffentlicht;


   Mitteilung etwaiger Fälle von Nichtkonformitäten seitens Organisationen an die zentrale FPD während des Bewertungszeitraums, wobei die Nichtkonformitäten in der von der zentralen FPD geführten Organisationsklassifizierung und OCS-Datenbank erfasst und verwaltet werden.

6.    LIEFERKETTENKONTROLLE

6.1    Überblick

Mithilfe der Lieferkettenkontrolle soll verhindert werden, dass illegales oder ungeprüftes Holz in die VNTLAS-Lieferkette gelangt. Um dieses übergeordnete Ziel zu erreichen, stellt das System zur Kontrolle der Lieferkette sicher, dass

a)    alle auf den einzelnen Stufen der Holzlieferkette beteiligten Organisationen im OCS registriert sind;

b)    alle im OCS registrierten Organisationen in der Holzlieferkette gemäß den gesetzlichen Anforderungen an die Forstschutzbehörden Bericht erstatten;

c)    die Lieferkettenberichte von den Forstschutzbehörden gesammelt und abgeglichen werden, um verdächtige Holzströme zu ermitteln;


d)    mit der von den Forstschutzbehörden durchgeführten systematischen, zufälligen und Ad-hoc-Warenbeschau gewährleistet wird, dass das Holz mit dem Inhalt der betreffenden Dokumentation, wie von den Organisationen und Haushalten erklärt, auf jeder Stufe der Lieferkette übereinstimmt, u. a. im Hinblick auf i) die Stückzahl, ii) das Volumen und iii) die Holzklasse und/oder die Holzart;

e)    ermittelte verdächtige Holzströme von den Forstschutzbehörden untersucht werden;

f)    die Lieferkettenkontrolle auf den Dokumenten basiert, die im Holzproduktedossier auf jeder Stufe der Lieferkette enthalten sein müssen, wie in Anlage 2 angegeben.

g)    Die Erfüllung der Verifikatoren für die Lieferkettenkontrolle und die Erfüllung der Anforderungen an die auf die Lieferkette bezogene Berichterstattung sind Kriterien im OCS, wie in Abschnitt 5 und in Tabelle 2 in diesem Anhang angegeben.

Anlage 2 enthält die Vorgaben für die zuverlässige Verwaltung der Informationen im Zusammenhang mit dem Holzproduktedossier an den verschiedenen kritischen Punkten in der Lieferkette.


6.2    Kritische Kontrollpunkte in der VNTLAS-Lieferkette

Die kritischen Kontrollpunkte in der VNTLAS-Lieferkette beziehen sich auf:

i)    die Überprüfung der in das VNTLAS eingehenden Holzquellen (gemäß Abschnitt 6.3) und

ii)    die Stufen der Lieferkette vom Einschlag oder der Einfuhr bis zur Ausfuhr.

Die sechs kritischen Kontrollpunkte in der Lieferkette im Rahmen des VNTLAS sind:

1.    In das VNTLAS eingehende Holzquellen:

1a    Holz aus der Haupternte in einheimischen Naturwäldern (Organisationen);

1b    Holz aus der kalamitätsbedingten Holzernte und der kalamitätsbedingten Holzbergung in einheimischen Naturwäldern (Organisationen und Haushalte);


1c    Holz aus der Haupternte, der kalamitätsbedingten Holzernte und der kalamitätsbedingten Holzbergung in durch Pflanzung entstandenen Schutzwäldern (Organisationen und Haushalte);

1d    Holz aus der Haupternte, der kalamitätsbedingten Holzernte und der kalamitätsbedingten Holzbergung in durch Pflanzung entstandenen Wirtschaftswäldern (Organisationen und Haushalte);

1e.1    Kautschukholz (Organisationen);

1e.2    Kautschukholz, Holz aus Privatgärten, Bauernhöfen und von einzeln stehenden Bäumen (Haushalte);

1f    abgefertigtes beschlagnahmtes Holz (Organisationen und Haushalte);

1g    eingeführtes Holz (Organisationen und Haushalte);

2.    erster Beförderungs- und Handelsvorgang von Holzprodukten;

3.    zweiter Beförderungs- und Handelsvorgang von Holzprodukten;

4.    jede nachfolgende Beförderung von und jeder nachfolgende Handel mit Holzprodukten (n);


5.    Verarbeitungsstandort;

6.    Ausfuhr.

6.3    Überprüfung der in das VNTLAS eingehenden Holzquellen

Wie in Abschnitt 2.1 angegeben, unterliegt jedes in das VNTLAS eingehende Holz den für die jeweiligen Quellen des Holzes geltenden spezifischen Vorschriften. Die Verifikatoren für diese in das VNTLAS eingehenden Holzquellen sind in der Legalitätsdefinition und in den Anlagen 1A und 1B zu diesem Anhang angegeben.

Für alle in das VNTLAS eingehenden Holzquellen werden kritische Kontrollpunkte festgelegt, wie in Abschnitt 6.2 und in Anlage 2 beschrieben.

Anlage 2 enthält eine ausführliche Liste der von Organisationen und Haushalten sowie von der lokalen Forstschutzbehörde (FPD) an jedem kritischen Kontrollpunkt in der Lieferkette zu archivierenden Dokumente. Die Organisationen stellen diese Dokumente der Provinz-FPD oder anderen von der Regierung ermächtigten Stellen während der im Rahmen des OCS durchgeführten Beurteilung zur Verfügung.


6.3.1    Holz aus der Haupternte in einheimischen Naturwäldern (kritischer Kontrollpunkt 1a)

In Vietnam werden die Holzwirtschaft und die Holzernte in einheimischen Naturwäldern streng kontrolliert. Holz aus der Haupternte in einheimischen Naturwäldern, das in das VNTLAS eingeht, muss aus Wäldern stammen, für die – neben anderen spezifischen Umwelt- und Lieferkettenkontrollen – genehmigte Pläne für die nachhaltige Waldbewirtschaftung vorhanden sind (Kriterium 1 von Grundsatz I in Anhang II (Organisationen)).

6.3.2    Holz aus durch Pflanzung entstandenen Wirtschafts- und Schutzwäldern (kritische Kontrollpunkte 1c und 1d)

Mit der von der vietnamesischen Regierung verfolgten Politik soll die Entwicklung von Plantagenwäldern gefördert werden. Daher gelten für Holzbauern (Organisationen und Haushalte) günstige Bedingungen über den gesamten Prozess, vom Beschluss der Zuteilung oder Verpachtung von Land über die Pflanzung bis hin zur Ernte und zur Beförderung des Holzes und zum Handel mit dem Holz.

Für Holz aus räumlich geschlossenen Plantagen bestehen je nach Waldkategorie, darunter durch Pflanzung entstandene Schutzwälder und durch Pflanzung entstandene Wirtschaftswälder, entsprechende gesetzliche Anforderungen (Kriterien 2 und 3 von Grundsatz I in Anhang II (Organisationen und Haushalte)).


6.3.3    Holz aus kalamitätsbedingter Holzernte und kalamitätsbedingter Holzbergung (kritische Kontrollpunkte 1b, 1c und 1d)

Die kalamitätsbedingte Holzernte in Naturwäldern erfordert bei der Umwandlung von Waldflächen in andere Nutzungszwecke Ausgleichsmaßnahmen für Rodungen, die von der zuständigen vietnamesischen Behörde genehmigt werden müssen. Kriterium 4 von Grundsatz I in Anhang II (Organisationen und Haushalte) regelt die rechtliche Basis für den Beschluss über die Änderung von Landnutzungszwecken, die Genehmigung von Ausgleichsmaßnahmen für Rodungen und die Genehmigung der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Kalamitätsholz kann aus der kalamitätsbedingten Holzernte und der kalamitätsbedingten Holzbergung in Naturwäldern oder räumlich geschlossenen Plantagenwäldern stammen.

Die kalamitätsbedingte Holzernte bezeichnet die Holzernte zur Durchführung von waldbaulichen Maßnahmen, wissenschaftlichen Forschungen sowie Rodungen für Projekte zur Umwandlung der Waldnutzungszwecke. Die kalamitätsbedingte Holzbergung bezeichnet die Bergung von infolge einer Naturkatastrophe umgestürzten oder toten Bäumen, von verbranntem, verrottetem oder trockenem Holz und von im Wald verbliebenen Ästen.


Die Vorschriften für die kalamitätsbedingte Holzernte und die kalamitätsbedingte Holzbergung sind in den Kriterien 2 bis 7 von Grundsatz I in Anhang II (Organisationen und Haushalte) angegebenen, darunter:

   Kriterium 2 und 3: Einhaltung der Vorschriften über die kalamitätsbedingte Holzernte und die kalamitätsbedingte Holzbergung in durch Pflanzung entstandenen Schutzwäldern und durch Pflanzung entstandenen Wirtschaftswäldern;

   Kriterium 4: Einhaltung der Vorschriften über die kalamitätsbedingte Holzernte in natürlich bewaldeten Gebieten, die von der Nutzung als Waldflächen in andere Landnutzungszwecke umgewandelt werden;

   Kriterium 5: Einhaltung der Vorschriften über die kalamitätsbedingte Holzernte in Naturwäldern zur Durchführung von waldbaulichen Maßnahmen, wissenschaftlichen Forschungen und Schulungsmaßnahmen;

   Kriterium 6: Einhaltung der Vorschriften über die kalamitätsbedingte Holzbergung von Baumstümpfen, Wurzeln und Ästen in Naturwäldern;

   Kriterium 7: Einhaltung der Vorschriften über die kalamitätsbedingte Holzbergung von Baumstümpfen, Wurzeln und Ästen in Plantagenwäldern.


6.3.4    Holz aus Privatgärten, Bauernhöfen und von einzeln stehenden Bäumen (kritischer Kontrollpunkt 1e.2)

Die VNTLAS-Anforderungen in Bezug auf die Ernte von Holz aus Privatgärten, Bauernhöfen und von einzeln stehenden Bäumen gelten nur für Haushalte und sind in Kriterium 7 von Grundsatz I in Anhang II (Haushalte) angegeben. Die Ernte von Holz aus dieser Quelle ist in Anhang II beschrieben.

6.3.5    Kautschukholz aus einheimischen Quellen (kritische Kontrollpunkte 1e.1 und 1e.2)

Kautschukbäume in Vietnam werden als Mehrzweck-Industriepflanze angesehen und werden auf landwirtschaftlichen sowie forstwirtschaftlichen Flächen zur Ernte angepflanzt. Für aus einheimischen Quellen stammendes Kautschukholz und für Erzeugnisse aus solchem Holz, das/die in das VNTLAS eingeht/eingehen, muss gemäß den Anforderungen in Grundsatz I in Anhang II (Kriterium 8 für Organisationen und Kriterium 8 für Haushalte) ein Holzproduktedossier vorgelegt werden, das die legale Quelle des Holzes nachweist.

Eingeführtes Kautschukholz wird als eingeführtes Holz angesehen und unterliegt den in Abschnitt 6.3.7 angegebenen Bestimmungen.


6.3.6    Abgefertigtes beschlagnahmtes Holz (kritischer Kontrollpunkt 1f)

Die Vorgehensweise bei beschlagnahmtem Holz, das als staatlicher Vermögenswert betrachtet wird, erfolgt gemäß den Gesetzen und Vorschriften Vietnams. Abgefertigtes beschlagnahmtes Holz darf in die VNTLAS-Lieferkette eingehen und kann eine FLEGT-Genehmigung erhalten, sofern die unten beschriebenen Schritte für den Umgang mit beschlagnahmtem Holz eingehalten wurden:

   Schritt 1: Beschlüsse über die Vorgehensweise der für die Beschlagnahmung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, die Gegenstand von Verstößen sind, zuständigen staatlichen Stellen bei verwaltungsrechtlichen oder nachweislichen Verstößen, zusammen mit schriftlichen Protokollen über den Umgang mit dem Verstoß und einer Liste der beschlagnahmten Erzeugnisse;

   Schritt 2: Erstellung einer Liste der beschlagnahmten forstwirtschaftlichen Erzeugnisse durch die lokalen Förster (wobei Rundholz mit einem Durchmesser ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers aufweisen muss);

   Schritt 3: Einrichtung eines Gremiums zur Bewertung von Vermögenswerten für die Festlegung des Aufrufpreises der beschlagnahmten Beweismittel/Vermögenswerte, wobei der Aufrufpreis den Bestimmungen des Gesetzes über die Vollstreckung zivilrechtlicher Urteile entsprechen muss;


   Schritt 4: Vertrag über die Versteigerung von Vermögenswerten: Zulassung der Versteigerung von Vermögenswerten durch ein professionelles Auktionszentrum oder Auktionsunternehmen (für Sachbeweise im Rahmen verwaltungsrechtlicher Verstöße, die von den zentralen oder provinziellen Behörden zur Versteigerung zugelassen wurden) oder Zulassung der Versteigerung von Vermögenswerten durch den Distriktvolksrat (für Sachbeweise im Rahmen verwaltungsrechtlicher Verstöße, die von den Distriktbehörden zur Versteigerung zugelassen wurden);

   Schritt 5: Veröffentlichung der Versteigerung;

   Schritt 6: Registrierung der Versteigerungsteilnehmer;

   Schritt 7: Organisation der Versteigerung;

   Schritt 8: Vertrag über den Kauf von versteigerten Vermögenswerten;

   Schritt 9: Zahlung des Kaufpreises für die versteigerten Vermögenswerte, Lieferung der Vermögenswerte;

   Schritt 10: Ausstellung von Eigentumsurkunden für die versteigerten Vermögenswerte.


Beschlagnahmtes Holz darf nach den gesetzlichen Bestimmungen in das VNTLAS und in die Lieferkette eingehen, sofern folgende Nachweise, wie in Grundsatz II in Anhang II (Organisationen und Haushalte) beschrieben, vorliegen: ein Vertrag über den Kauf von versteigerten Vermögenswerten, eine Eigentumsurkunde und ein Zertifikat über Nutzungsrechte für den versteigerten Vermögenswert, eine Rechnung, auf der die Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, und eine Ladeliste der versteigerten forstwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Daten über Menge und Art des beschlagnahmten Holzes a) zum Zeitpunkt der Beschlagnahmung und b) nach der Versteigerung werden in der FPD-Datenbank der Verstöße gegen das Gesetz über den Schutz und die Entwicklung von Wäldern aufgezeichnet (wie in Abschnitt 11 dieses Anhangs beschrieben) und von den Forstschutzbehörden entlang der gesamten Lieferkette überwacht und geprüft.

6.3.7    Eingeführtes Holz (kritischer Kontrollpunkt 1g)

Die Kontrolle und Verwaltung von nach Vietnam eingeführtem Holz unterliegen den in Grundsatz III in Anhang II (Organisationen und Haushalte) beschriebenen Gesetzen und Vorschriften, wobei die folgenden drei Filter und Maßstäbe für die risikobasierte Überprüfung Anwendung finden:

1.    Risikobewertungssystem des Zolls;

2.    Risikokategorien der Holzarten;

3.    Risiken im Zusammenhang mit dem geografischen Ursprung des Holzes.


Diese drei Filter dienen:

a)    zur Bestimmung der Notwendigkeit zusätzlicher Dokumentenprüfungen und einer zusätzlichen Warenbeschau und

b)    zur Bestimmung der Notwendigkeit zusätzlicher Unterlagen für den Nachweis der Legalität des eingeführten Holzes.

Die Verfahren für die Kontrolle und Verwaltung von nach Vietnam eingeführtem Holz sind in Abbildung 3 dieses Anhangs dargestellt.

Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Warenbeschau und zusätzlicher Unterlagen für den Nachweis der Legalität des eingeführten Holzes ist in Tabelle 4 dieses Anhangs angegeben.

Die Legalität des eingeführten Holzes muss auf eine der folgenden drei Arten nachgewiesen werden:

1.    eine gültige FLEGT-Genehmigung oder eine vergleichbare Ausfuhrgenehmigung, die sich auf die gesamte Ladung eines Ausfuhrlandes bezieht, das mit der Union ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen geschlossen hat und über ein einsatzbereites FLEGT-Genehmigungssystem verfügt,


2.    eine auf die gesamte Ladung bezogene gültige CITES-Genehmigung oder

3.    eine Eigenerklärung für den Nachweis der Einhaltung der Sorgfaltspflicht sowie zusätzliche Unterlagen je nach Risikokategorie des eingeführten Holzes, wie in Tabelle 4 dieses Anhangs angegeben.

Die in diesem Abschnitt beschriebenen Kontrollen gelten für alle Zollanmelder, einschließlich Organisationen und Personen gemäß den vietnamesischen Zollvorschriften, sowie für Organisationen und Haushalte gemäß dem VNTLAS.

6.3.7.1    Sorgfaltspflicht und Anforderungen an die Eigenerklärung der Einführer

Neben den von den Überprüfungseinrichtungen durchgeführten Überprüfungen sind die Einführer dafür verantwortlich, dass das eingeführte Holz legal ist und die einschlägigen Rechtsvorschriften des Erntelandes einhält. Zu diesem Zweck erfüllen sie ihre Sorgfaltspflicht, um festzustellen, ob das eingeführte Holz aus legalen Quellen stammt. Dies umfasst die Sammlung von Informationen, die Risikobewertung und die Minderung erkannter Risiken. Einführer müssen Informationen und zusätzliche Unterlagen über die Legalität des Holzes im Ernteland erlangen, und zwar unabhängig von der Art des Produkts (Primärprodukt oder komplexes Produkt) oder der Länge der Lieferkette.


Unter „einschlägigen Rechtsvorschriften“ versteht man die im Ernteland für die folgenden Sachverhalte geltenden Rechtsvorschriften:

   Ernterechte: Erteilung von Rechten für die Holzernte, einschließlich der Einhaltung der Rechtsvorschriften und Verfahren in Bezug auf die Zuteilung von Waldflächen und in Bezug auf Wald- und Landnutzungsrechte;

   forstwirtschaftliche Tätigkeiten: Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Waldbewirtschaftung und Holzverarbeitung, einschließlich der Einhaltung der einschlägigen Umwelt- und Arbeitsgesetzgebung;

   Steuern und Gebühren: Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Steuern, Abgaben und Gebühren, die direkt mit der Holzernte und dem Holzhandel zusammenhängen;

   Handel und Zoll: Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Handel und Zollverfahren.


Die Erfüllung der Sorgfaltspflicht ist durch eine Eigenerklärung gemäß der Vorlage in Anlage 3 zu dokumentieren. Die Eigenerklärung ist für alle eingeführten Holzladungen erforderlich, für die keine CITES-Genehmigung, FLEGT-Genehmigung oder vergleichbare Ausfuhrgenehmigung vorliegt, welche sich auf die gesamte Ladung aus einem Ausfuhrland bezieht, das mit der Union ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen geschlossen hat und über ein einsatzbereites FLEGT-Genehmigungssystem verfügt. Die Eigenerklärung wird zusammen mit den entsprechenden Zollunterlagen übermittelt.

Die Eigenerklärung umfasst folgende Angaben:

a)    eine Beschreibung der Ladung;

b)    die Ermittlung potenzieller Risiken im Hinblick auf die Legalität der Ladung gemäß den im Ernteland geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften;

c)    Maßnahmen zur Minderung etwaiger ermittelter potenzieller Risiken im Hinblick auf die Legalität des Ursprungs;

d)    eine Liste der für den Nachweis des legalen Ursprungs beigefügten zusätzlichen Unterlagen gemäß den Angaben in Tabelle 4.


Falls der Eigenerklärung zusätzliche Unterlagen beizufügen sind, umfassen diese mindestens eines der folgenden drei Elemente:

1.    Zertifikat eines vom VNTLAS anerkannten freiwilligen oder nationalen Zertifizierungssystems;

2.    Erntedokument gemäß den Rechtsvorschriften des Erntelands, das sich auf die eingeführte Ladung von Primärprodukten bezieht;

3.    alternative zusätzliche Unterlagen für den Nachweis der Legalität des Holzes gemäß den Rechtsvorschriften des Erntelands, wenn im Ernteland kein Erntedokument für Primärprodukte erforderlich ist oder wenn Einführer kein Erntedokument für komplexe Produkte erlangen können.

In Bezug auf die Anforderungen an alternative zusätzliche Unterlagen erstellt Vietnam spezifische Leitlinien zur Umsetzung dieses Abkommens.

Bei einem Risikoverdacht führen die Überprüfungseinrichtungen zusätzliche Prüfungen hinsichtlich der Legalität der eingeführten Ladung durch. Der Einführer kann anhand der von ihm in Bezug auf die Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht gemachten Angaben die Legalität der eingeführten Ladung nachweisen.


Vietnam erlässt Rechtsvorschriften, die von den Einführern die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht, wie in diesem Abschnitt beschrieben, verlangen. Falls diese Rechtsvorschriften nicht eingehalten werden, werden angemessene, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen gemäß den geltenden vietnamesischen Rechtsvorschriften verhängt.

6.3.7.2    Umgang mit Verstößen

Werden von der Zollbehörde oder von anderen Behörden illegale Holzeinfuhren aufgedeckt, wird die betreffende zuständige vietnamesische Behörde im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs oder in Abstimmung mit Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf den Verstoß tätig, einschließlich der Zurückweisung oder der Beschlagnahmung der Ladung gemäß den Gesetzen und Vorschriften Vietnams.

Bei der Aufdeckung illegaler Holzeinfuhren setzt sich die Behörde, von der die illegale Holzeinfuhr festgestellt wurde, mit anderen einschlägigen Behörden in Verbindung und unterrichtet die Forstschutzbehörde von dem festgestellten Verstoß. Die Forstschutzbehörde aktualisiert die Datenbank der Verstöße gegen das Gesetz über den Schutz und die Entwicklung von Wäldern im Einklang mit Abschnitt 11.2.1 dieses Anhangs.


6.3.7.3    Risikobewertungssystem des Zolls

Gemäß den geltenden vietnamesischen Zollvorschriften wird die Einstufung des aus Ein- und Ausfuhren erwachsenden Risikos auf der Grundlage des Grades der Gesetzeskonformität des Zollanmelders vorgenommen.

Im Rahmen der Risikoklassifizierung berücksichtigen die Zollbehörden entsprechende Faktoren, u. a. die Einhaltung der Zoll- und Steuervorschriften durch den Zollanmelder, die Häufigkeit, die Art und die Schwere der Verstöße, die Art der Waren, der Ursprung der Ein- und Ausfuhren, den Beförderungsweg und die Beförderungsart sowie weitere auf die Ein- und Ausfuhr bezogene Faktoren.

Die Zollbehörden bewerten und klassifizieren die mit den Zollanmeldern und der Ein- und Ausfuhr von Ladungen verbundenen Risiken gemäß dem jeweiligen Risikoniveau (rot, gelb und grün), um geeignete Maßnahmen für die zollamtliche Prüfung, Überwachung und Kontrolle anzuwenden.


   Rot (hohes Risiko): Die Zollbehörde führt eine Warenbeschau am Grenzübergang durch. Alle Ladungen der roten Zollkategorie werden einer Warenbeschau unterzogen. Von jeder Ladung werden 5 % bis 100 % ihres Volumens geprüft. Wie hoch dieser Anteil ist, wird vom Leiter der Zollstelle entschieden.

   Gelb (mittleres Risiko): Die Zollbehörde führt Dokumentenprüfungen der Ladung durch. Falls erforderlich, unterzieht die Zollbehörde die Ladung einer Warenbeschau.

   Grün (kein Risiko): Die Zollbehörde gestattet die automatische Abfertigung auf Basis der Zollanmeldung. Falls erforderlich, unterzieht die Zollbehörde die Ladung einer Warenbeschau.


Je nach Risikoniveau ist die zollamtliche Kontrolle am Grenzübergang oder durch nachträgliche Kontrollverfahren möglich. Die nachträgliche zollamtliche Kontrolle kann für eingeführte Ladungen, darunter auch Holz, vorgenommen werden. Im Einklang mit den Zollvorschriften wendet die Zollbehörde Risikomanagementmethoden an, um den Umfang, den Inhalt und die Art der nachträglichen zollamtlichen Kontrolle der eingeführten Ladung zu bestimmen. Die nachträgliche zollamtliche Kontrolle der Zolldokumente und der abgefertigten Waren wird innerhalb von fünf Jahren nach dem Registrierungsdatum der Zollanmeldung durchgeführt.

Bei der Kontrolle und der Prüfung von Holzeinfuhren, einschließlich regelmäßiger bzw. systematischer zollamtlicher Kontrollen am Grenzübergang und nachträglicher zollamtlicher Kontrollen sowie zollamtlicher Kontrollen bei einem Risikoverdacht, arbeiten die Zollbehörden und die Forstschutzbehörde eng zusammen.


6.3.7.4    Risikokategorien der Holzarten

Die Einführer müssen im Rahmen des Einfuhrprozesses den Namen der Holzart (die allgemeine und die wissenschaftliche Bezeichnung) deklarieren. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Artendeklaration nimmt die zuständige vietnamesische Fachbehörde eine Kontrolle vor, um die Identifikation der Holzart zu bestätigen.

Eingeführte Holzarten werden auf Basis der folgenden Kriterien in zwei Gruppen eingeteilt, Arten mit hohem Risiko und Arten mit niedrigem Risiko:

   Arten mit hohem Risiko: Hierbei handelt es sich um die in den Anhängen I, II und III des CITES aufgeführten Arten, um stark gefährdete, wertvolle und seltene Arten der Gruppe IA und IIA gemäß den Rechtsvorschriften Vietnams über unter Kontrolle stehende Holzarten und um illegal gehandelte Arten gemäß der FPD-Datenbank der Verstöße gegen das Gesetz über den Schutz und die Entwicklung von Wäldern und der Datenbank der vietnamesischen Zollbehörde.


Der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens erwägt, weitere im Ernteland möglicherweise gefährdete oder dem Risiko eines illegalen Handels ausgesetzte Holzarten in die Liste der Arten mit hohem Risiko aufzunehmen, wobei sich diese Erwägungen auf die ihm von Vietnam oder der Union offiziell vorgeschlagenen Arten oder auf Informationen des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC, Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung), von Interpol, des CITES-Sekretariats oder der Weltzollorganisation (WCO) stützen.

Holzarten, die erstmals nach Vietnam eingeführt werden, werden als Arten mit hohem Risiko betrachtet, sofern vom Gemeinsamen Ausschluss nicht anders entschieden wird.

Komplexe Holzprodukte, die Arten mit hohem Risiko und Arten mit niedrigem Risiko enthalten, werden als Arten mit hohem Risiko behandelt.

   Als Arten mit niedrigem Risiko gelten solche Arten, die nicht unter die oben stehende Kategorie der Arten mit hohem Risiko fallen.

Anhand der angewandten Kriterien und der eingesetzten Methode wird eine Liste der Arten mit hohem Risiko erstellt, die während der Umsetzung dieses Abkommens aufgrund der vom Gemeinsamen Ausschuss in seinen Sitzungen getroffenen Entscheidungen überprüft, ergänzt und berichtigt wird.


Auf der Grundlage der Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses erlässt das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Rechtsvorschriften in Bezug auf die Liste der Arten mit hohem Risiko. Diese Rechtsvorschriften werden im Bedarfsfall entsprechend der Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses regelmäßig aktualisiert. Die Zollbehörden berücksichtigen diese Rechtsvorschriften, um ihre Verfahren im Hinblick auf die Verpflichtung der Einführer zur Vorlage zusätzlicher Unterlagen für die Holzeinfuhr (gemäß Tabelle 4 in diesem Anhang) zu ändern.

6.3.7.5    Risiken im Zusammenhang mit dem geografischen Ursprung des eingeführten Holzes

Im Rahmen des risikobasierten Ansatzes zur Bewertung der Legalität des Ursprungs von eingeführtem Holz werden Informationen hinsichtlich der gesetzlichen Anforderungen für die Holzausfuhr im Ursprungsland berücksichtigt.

Die Risiken im Zusammenhang mit dem geografischen Ursprung des eingeführten Holzes werden im Rahmen der Kontrolle und Verwaltung von nach Vietnam eingeführtem Holz betrachtet.


Ein Land wird als Land mit niedrigem Risiko erachtet:

a)    wenn es über ein einsatzbereites Legalitätssicherungssystem für Holz zur Ausstellung von FLEGT-Genehmigungen verfügt oder

b)    wenn es über einen auf die Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Legalität von Holz bezogenen verbindlichen nationalen Rechtsrahmen verfügt, der die gesamte Lieferkette bis zum Ernteland abdeckt und von Vietnam als mit den VNTLAS-Kriterien konform anerkannt wird, oder

c)    wenn der Indikator für gute Regierungsführung gemäß den Worldwide Governance Indicators (WGI) der Weltbank mindestens 0 ist, ein Regelungsrahmen für die CITES-Umsetzung entsprechend der Bekanntgabe durch das CITES-Sekretariat das Rating I hat und eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

i)    Vietnam hat ein veröffentlichtes bilaterales Abkommen über die Legalität von Holz mit dem betreffenden Land geschlossen, das von Vietnam als mit den VNTLAS-Kriterien konform anerkannt wird, oder


ii)    das betreffende Land verfügt über ein regulatorisches nationales Holzzertifizierungssystem, das von Vietnam als mit den VNTLAS-Kriterien konform anerkannt wird.

Anhand der angewandten Kriterien und der eingesetzten Methode wird eine Liste der Länder und Regionen mit niedrigem Risiko erstellt, die während der Umsetzung dieses Abkommens überprüft, ergänzt und berichtigt und dem Gemeinsamen Ausschuss in seinen Sitzungen zur Kenntnis gebracht wird.

Das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erlässt Rechtsvorschriften in Bezug auf die Liste der Länder mit niedrigem Risiko. Diese Rechtsvorschriften werden im Bedarfsfall entsprechend der Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses regelmäßig aktualisiert. Die Zollbehörden berücksichtigen diese Rechtsvorschriften, um ihre Verfahren im Hinblick auf die Verpflichtung der Einführer zur Vorlage zusätzlicher Unterlagen für die Holzeinfuhr (gemäß Tabelle 4 in diesem Anhang) zu ändern.

6.3.7.6    Risikobasierte Kontrolle und Verwaltung des eingeführten Holzes

Gemäß den oben beschriebenen Risikomanagementkriterien wird nach Vietnam eingeführtes Holz von den Zollbehörden, wie in Abbildung 3 dargestellt, kontrolliert und verwaltet.


Die Zollbehörden führen systematische Dokumentenprüfungen für eingeführtes Holz auf der Grundlage der entsprechenden Zollunterlagen sowie der folgenden Dokumente durch:

a)    der Eigenerklärung einschließlich etwaiger relevanter zusätzlicher Unterlagen oder

b)    einer gültigen CITES-Genehmigung oder

c)    einer gültigen FLEGT-Genehmigung.

Tabelle 4 enthält Informationen zur risikobasierten Kontrolle und Verwaltung von Holzeinfuhren nach Vietnam.


Tabelle 4. Risikobasierte Kontrolle und Verwaltung von ohne eine FLEGT-Genehmigung oder eine CITES-Genehmigung nach Vietnam eingeführtem Holz

Nr.

Risikostatus der Ladung

Überprüfungsmaßnahmen je nach Risikostatus der Ladung

Risikokategorie der Holzart

Risikokategorie des geografischen Ursprungs

Zusätzliche Unterlagen

1

Niedrig

Niedrig

Nein

2

Niedrig

Hoch

Ja

3

Hoch

Niedrig

Ja

4

Hoch

Hoch

Ja

Die Zollbehörden führen darüber hinaus eine Warenbeschau auf der Grundlage der zollamtlichen Risikobewertungskategorien durch. Über den Umfang der Warenbeschau entscheidet die Zollbehörde. Die Zollbehörde entscheidet im Bedarfsfall über eine Warenbeschau für die der grünen oder der gelben Kategorie angehörenden Ladungen.

6.4    Überprüfung des Holzes auf den Stufen der VNTLAS-Lieferkette

Holz unterliegt der Überprüfung auf folgenden Stufen: Eingang in das VNTLAS (kritischer Kontrollpunkt 1), Beförderung und Handel (kritische Kontrollpunkte 2, 3 und 4 (n)), Verarbeitungsstandorte einschließlich Eingangs- und Ausgangskontrolle (kritischer Kontrollpunkt 5) und Ausfuhr (kritischer Kontrollpunkt 6). Die Überprüfung von Holz auf diesen Stufen der Lieferkette kann Folgendes umfassen:

   Prüfung und Bescheinigung des Holzproduktedossiers gemäß den Anlagen 1A und 1B zu diesem Anhang;

   Überprüfung der Informationen in den Eingangs- und Ausgangskontrollbüchern von Organisationen gemäß den Anlagen 1A und 1B zu diesem Anhang;

   systematische, zufällige und Ad-hoc-Warenbeschau gemäß Abschnitt 6.5.2;

   Überprüfung der archivierten Dokumente der Organisationen während der Beurteilung im Rahmen des Organisationsklassifizierungssystems (OCS) gemäß Abschnitt 5.3;


   Überprüfung der von den Organisationen gemäß Abschnitt 4.4.1 durchgeführten Prüfungen und Dokumentation der auf die Legalität des gekauften Holzes bezogenen Verifikatoren.

6.5    Anforderungen an die auf die Lieferkette bezogene Berichterstattung

Alle Organisationen sind für die Übermittlung regelmäßiger Berichte in Bezug auf die Lieferkette gemäß den gesetzlichen Anforderungen verantwortlich:

a)    An der Holzernte beteiligte Organisationen müssen der Forstschutzbehörde monatliche Berichte übermitteln.

b)    An der Holzverarbeitung und dem Handel mit Holz beteiligte Organisationen müssen der Forstschutzbehörde vierteljährliche Berichte übermitteln.

c)    An der Lieferkette beteiligte Organisationen müssen Eingangs- und Ausgangskontrollbücher führen, aus deren Informationen monatliche Übersichten zu erstellen sind.

Die Anforderungen für den Aufbau und die Archivierung des Holzproduktedossiers an den kritischen Kontrollpunkten in der Lieferkette sind in Anlage 2 angegeben.


Von der Forstschutzbehörde werden auf allen Stufen konsolidierte Berichte entsprechend der in den aktuellen Vorschriften vorgesehenen Häufigkeit und den in Abschnitt 6.6.2 angegebenen Abgleichanforderungen erstellt.

Weitere Einzelheiten über die Verwaltung und Speicherung von Lieferketteninformationen enthält Abschnitt 12.

6.6    Verantwortlichkeiten der betreffenden Akteure

6.6.1    Verantwortlichkeiten der Organisationen und Haushalte

Organisationen und Haushalten obliegt bei der Beschaffung von Holz – auch im Inland – die Verantwortung sicherzustellen, dass nur legales Holz in die Lieferkette gelangt, und bei der Beschaffung von eingeführtem Holz müssen sie ihre Sorgfaltspflicht erfüllen (siehe Abschnitt 4.4).

Organisationen und Haushalte sind dafür verantwortlich, im Einklang mit den Gesetzen und Vorschriften Holzein- und ausgänge zu dokumentieren und den betreffenden Regierungsstellen gemäß den Anforderungen an die Berichterstattung zu melden, damit ein volumenbasierter Abgleich und die Ermittlung verdächtiger Holzströme möglich sind, wie in Abschnitt 6.6.2 vorgesehen. Diese Verantwortlichkeiten sind in Anlage 2 angegeben.


6.6.2    Verantwortlichkeiten der Regierungsstellen

Die Lieferkettenkontrolle wird von einer Reihe von Regierungsstellen durchgeführt, wobei die Hauptverantwortung für die Durchführung von Prüfungen auf jeder Stufe der Lieferkette und die Archivierung von Dokumenten bei den lokalen Forstschutzbehörden liegt, wie in Anlage 2 dargelegt.

Zu den Verantwortlichkeiten der Forstschutzbehörden im Rahmen der Lieferkettenkontrolle zählen:

a)    Entgegennahme, Erfassung und Archivierung der Lieferkettenerklärungen seitens Organisationen und Haushalten;

b)    systematische, zufällige und Ad-hoc-Warenbeschau, insbesondere auf Grundlage der Analysen der Lieferkettendaten;

c)    Datenanalysen für einen volumenbasierten Abgleich zwischen:

i)    quantitativen Daten auf verschiedenen Stufen der Lieferkette gemäß Abschnitt 6.2;


ii)    quantitativen Daten der Lieferanten und Käufer;

iii)    von den Organisationen und Haushalten übermittelten Daten und der physischen Holzcharge;

iv)    Analysen der Ein- und Ausgänge in den Verarbeitungsstandorten;

v)    Organisationen und Haushalten im Zusammenhang mit der Untersuchung verdächtiger Holzströme;

d)    Überprüfung und Bestätigung der Informationen in den Eingangs- und Ausgangskontrollbüchern von Organisationen, deren Geschäftstätigkeit sich auf Holz aus einheimischen Naturwäldern bezieht;

e)    Prüfung der Eingangs- und Ausgangskontrollbücher von Organisationen im Rahmen der systematischen Prüfung und der Ad-hoc-Prüfung bei einem Risikoverdacht.

Die oben genannten Abgleiche werden im Einklang mit den bestehenden Verfahren sowie den Systemen zur Erhebung und Verwaltung von Daten, die vor der Inbetriebnahme des FLEGT-Genehmigungssystems zu überarbeiten oder zu entwickeln sind, auf jeder Stufe der Lieferkette durchgeführt.


Die Lieferkettenkontrolle folgt einem Plan, der auch systematische und zufällige Prüfungen einschließt. Ad-hoc-Prüfungen werden durchgeführt, wenn Informationen erkannt werden oder eingehen, die auf Verstöße seitens Organisationen und Haushalten hinweisen.

Die von der Forstschutzbehörde auf jeder Stufe der Lieferkette durchgeführten Prüfungen umfassen u. a. folgende Aspekte:

a)    Konformität zwischen dem Holzproduktedossier und dem tatsächlichen Holz;

b)    Archivierung des Holzproduktedossiers;

c)    Untersuchung von für die verschiedenen Holzkategorien relevanten weiteren Verifikatoren auf jeder Stufe der Lieferkette in Bezug auf Haushalte und Organisationen;

d)    Prüfung der Konformität zwischen Lieferanten und Käufern bei der Ermittlung verdächtiger Holzströme.


Zu den Verantwortlichkeiten der Zollbehörde im Rahmen der Kontrolle von Holz im Transit zählen:

a)    Eingang, Erfassung und Archivierung der Zolldokumente durch die Händler;

b)    Dokumentenprüfungen und Warenbeschau, die systematisch, zufällig und ad hoc durchgeführt werden, insbesondere auf der Grundlage des Risikobewertungssystems des Zolls;

c)    Durchführung volumenbasierter Abgleiche zwischen dem Eingangs- und dem Ausgangsort von Holz im Transit sowie Bereitstellung von Daten für solche Abgleiche.

Weitere Informationen über den Umgang mit lieferkettenbezogenen Verstößen enthält Abschnitt 11.

7.    ÜBERPRÜFUNG FÜR AUSFUHRZWECKE

7.1    Allgemeine Grundsätze für die Überprüfung für Ausfuhrzwecke

Im Rahmen der Überprüfung für Ausfuhrzwecke wird beurteilt, ob eine für die Ausfuhr bestimmte Holzladung alle VNTLAS-Anforderungen in vollem Umfang erfüllt.


Der Umfang der Überprüfung für Ausfuhrzwecke wird für Organisationen auf der Grundlage des OCS und der risikobasierten Überprüfung bestimmt (siehe Abschnitt 5 und Tabelle 2 oben). Für jede Organisationsrisikokategorie sowie für Haushalte ist der Prüfungsumfang unterschiedlich:

   Organisationen der Kategorie 1: keine zusätzliche Überprüfung.

   Organisationen der Kategorie 2: Dokumentenprüfungen und Warenbeschau für alle Ladungen. Für mindestens 20 % des Volumens einer jeden Ladung der Organisation wird eine Warenbeschau durchgeführt.

   Haushalte: Dokumentenprüfungen und Warenbeschau für alle Ladungen. Für mindestens 20 % des Volumens einer jeden Ladung des Haushalts wird eine Warenbeschau durchgeführt.

Holz wird vor der Ausfuhr auf jeder Stufe der Lieferkette überprüft. Die Ausführer (Organisationen und Haushalte) erstellen auf der Stufe der Ausfuhr das Holzausfuhrdossier und legen dieses vor.

Die Überprüfung des Holzausfuhrdossiers findet sowohl für Organisationen als auch für Haushalte Anwendung, wie unten beschrieben und in den Abbildungen 4 und 5 dieses Anhangs dargestellt.


7.1.1    Überprüfung für Ausfuhrzwecke für Organisationen der Kategorie 1

Die Erstellung und Überprüfung des Holzausfuhrdossiers für Organisationen der Kategorie 1 umfasst die folgenden Schritte:

   Schritt 1: Die Organisationen messen und berechnen das Volumen einer jeden Holzart zur Erstellung der Holzladeliste und bescheinigen die Ladeliste selbst.

   Schritt 2: Die Organisationen erstellen Rechnungen entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums im Einklang mit der Holzladeliste.

   Schritt 3: Die Organisationen erstellen das Holzausfuhrdossier, das u. a. folgende Unterlagen enthält:

i)    Kaufvertrag oder vergleichbares Dokument,

ii)    Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums,

iii)    Holzladeliste und


iv)    ein oder mehrere zusätzliche Dokumente abhängig von den spezifischen Stufen der Lieferkette der verschiedenen Holzquellen (z. B. Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers) für den Nachweis der Legalität des Holzes für eine solche Ladung gemäß Anlage 2.

   Schritt 4: Die Organisationen gehen entsprechend den Ausfuhrverfahren vor:

a)    Bei der Ausfuhr von Holz in Märkte außerhalb der Union: Für die Holzausfuhr übermitteln die Organisationen den Grenzzollstellen das Holzausfuhrdossier und die einschlägigen Zolldokumente gemäß Grundsatz VI in Anhang II (Organisationen).

b)    Bei der Ausfuhr von Holz in den Unionsmarkt: Für die Ausstellung einer FLEGT-Genehmigung übermitteln die Organisationen der Genehmigungsstelle das Holzausfuhrdossier zusammen mit dem FLEGT-Genehmigungsantrag. Anschließend übermitteln die Organisationen für die Holzausfuhr den Grenzzollstellen das Holzausfuhrdossier, die FLEGT-Genehmigung und die einschlägigen Zolldokumente gemäß Grundsatz VI in Anhang II (Organisationen).


Bei Ausfuhren in Nicht-Unionsmärkte konsultieren die Zollbehörden bei Eingang des Holzausfuhrdossiers die OCS-Datenbank, um sicherzustellen, dass die vom Ausführer im Holzausfuhrdossier angegebene Risikokategorie korrekt ist und die Holzladeliste entsprechend der Risikokategorie der Organisation ordnungsgemäß bescheinigt wurde.

Bei Ausfuhren in den Unionsmarkt prüft die FLEGT-Genehmigungsstelle vor Ausstellung der FLEGT-Genehmigung die vom Ausführer im Holzausfuhrdossier angegebene Risikokategorie, und die Zollbehörden stellen sicher, dass eine gültige FLEGT-Genehmigung übermittelt wird.

Die Zollbehörden führen in Zusammenarbeit mit den Überprüfungseinrichtungen bei Verdachtsfällen sowie auf der Grundlage der Zollrisikokategorie Prüfungen durch.

Abbildung 4. Überprüfung für Ausfuhrzwecke – Organisationen der Kategorie 1


7.1.2    Überprüfung für Ausfuhrzwecke für Organisationen der Kategorie 2

Die Erstellung und Überprüfung des Holzausfuhrdossiers für Organisationen der Kategorie 2 umfasst die folgenden Schritte:

   Schritt 1: Die Organisationen messen und berechnen das Volumen einer jeden Holzart zur Erstellung der Holzladeliste.

   Schritt 2: Die Organisationen erstellen Rechnungen entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums im Einklang mit der Ladeliste.

   Schritt 3: Die Organisationen erstellen das Holzausfuhrdossier, das u. a. folgende Unterlagen enthält:

i)    Kaufvertrag oder vergleichbares Dokument,

ii)    Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums,

iii)    Holzladeliste und


iv)    ein oder mehrere zusätzliche Dokumente abhängig von den spezifischen Stufen der Lieferkette der verschiedenen Holzquellen (z. B. Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers) für den Nachweis der Legalität des Holzes für eine solche Ladung gemäß Anlage 2.

   Schritt 4: Die Organisationen übermitteln der lokalen FPD das Holzausfuhrdossier (Original) zur Bescheinigung.

   Schritt 5: Bei Eingang des Holzausfuhrdossiers nimmt die lokale FPD die folgenden Überprüfungen vor:

a)    Überprüfung der Richtigkeit der vom Ausführer im Holzausfuhrdossier angegebenen Risikokategorie anhand der OCS-Datenbank;

b)    Prüfung der Vollständigkeit des Holzausfuhrdossiers;

c)    Prüfung der Legalität und Gültigkeit der Dokumente;

d)    Prüfung der Aufzeichnung von Verstößen in der Datenbank der Verstöße;


e)    werden in Bezug auf die Legalitätsdefinition gemäß Anhang II ausstehende Nichtkonformitäten der Organisation in der Aufzeichnung über Verstöße festgestellt, lehnt die lokale FPD die Bescheinigung der Holzladeliste für die Ausfuhr vorübergehend ab, bis die Nichtkonformität behoben wurde;

f)    liegen keine ausstehenden Verstöße seitens der Organisation vor, wird für mindestens 20 % des Volumens der Ladung eine Warenbeschau durchgeführt. Wird bei der Warenbeschau keine Nichtkonformität festgestellt, bescheinigt die lokale FPD die Holzladeliste sofort. Muss vor der Bescheinigung eine weitere Überprüfung des Holzursprungs vorgenommen werden, unterrichtet die lokale FPD die Organisation unverzüglich über die Überprüfung etwaiger verdächtiger Punkte im Holzausfuhrdossier, z. B. Ursprung des Holzes, Menge, Volumen und/oder Art des Holzes;

g)    wird bei der Warenbeschau eine Nichtkonformität festgestellt, lehnt die lokale FPD die Bescheinigung der Holzladeliste für die Ausfuhr sofort ab und ergreift entsprechende Maßnahmen im Einklang mit den aktuellen Rechtsvorschriften.


   Schritt 6: Nach Bescheinigung der Holzladeliste wird das Holzausfuhrdossier an die Organisation zurückgegeben, die anschließend entsprechend den Ausfuhrverfahren vorgeht:

a)    Bei der Ausfuhr von Holz in Märkte außerhalb der Union: Für die Holzausfuhr übermitteln die Organisationen den Grenzzollstellen das Holzausfuhrdossier und die einschlägigen Zolldokumente gemäß Grundsatz VI in Anhang II (Organisationen).

b)    Bei der Ausfuhr von Holz in den Unionsmarkt: Für die Ausstellung einer FLEGT-Genehmigung übermitteln die Organisationen der Genehmigungsstelle das Holzausfuhrdossier zusammen mit dem FLEGT-Genehmigungsantrag. Anschließend übermitteln die Organisationen für die Holzausfuhr den Grenzzollstellen das Holzausfuhrdossier, die FLEGT-Genehmigung und die einschlägigen Zolldokumente gemäß Grundsatz VI in Anhang II (Organisationen).

Bei Ausfuhren in Nicht-Unionsmärkte konsultieren die Zollbehörden bei Eingang des Holzausfuhrdossiers die OCS-Datenbank, um sicherzustellen, dass die vom Ausführer im Holzausfuhrdossier angegebene Risikokategorie korrekt ist und die Holzladeliste entsprechend der Risikokategorie der Organisation ordnungsgemäß bescheinigt wurde.


Bei Ausfuhren in den Unionsmarkt prüft die FLEGT-Genehmigungsstelle vor Ausstellung der FLEGT-Genehmigung die vom Ausführer im Holzausfuhrdossier angegebene Risikokategorie, und die Zollbehörden stellen sicher, dass eine gültige FLEGT-Genehmigung übermittelt wird.

Die Zollbehörden führen in Zusammenarbeit mit den Überprüfungseinrichtungen bei Verdachtsfällen sowie auf der Grundlage der Zollrisikokategorie Prüfungen durch.

7.1.3    Überprüfung für Ausfuhrzwecke für Haushalte/Personen

Die Erstellung und Überprüfung des Holzausfuhrdossiers für Haushalte/Personen umfasst die folgenden Schritte:

   Schritt 1: Die Haushalte/Personen messen und berechnen das Volumen einer jeden Holzart zur Erstellung der Holzladeliste.

   Schritt 2: Die Haushalte/Personen erhalten Rechnungen von der lokalen Steuerbehörde entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums im Einklang mit der Holzladeliste.

   Schritt 3: Die Haushalte/Personen erstellen das Holzausfuhrdossier, das u. a. folgende Unterlagen enthält:

i)    Kaufvertrag oder vergleichbares Dokument,


ii)    Rechnungen entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums,

iii)    Holzladeliste und

iv)    ein oder mehrere zusätzliche Dokumente abhängig von den spezifischen Stufen der Lieferkette der verschiedenen Holzquellen (z. B. Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers) für den Nachweis der Legalität des Holzes für eine solche Ladung gemäß Anlage 2.

   Schritt 4: Die Haushalte/Personen übermitteln der lokalen FPD das Holzausfuhrdossier (Original) zur Bescheinigung.

   Schritt 5: Bei Eingang des Holzausfuhrdossiers nimmt die lokale FPD die folgenden Überprüfungen vor:

a)    Prüfung der Vollständigkeit des Holzausfuhrdossiers;

b)    Prüfung der Legalität und Gültigkeit der Dokumente;


c)    Prüfung der Aufzeichnung von Verstößen in der Datenbank der Verstöße;

   werden in Bezug auf die Legalitätsdefinition gemäß Anhang II ausstehende Nichtkonformitäten des Haushalts/der Person in der Aufzeichnung über Verstöße festgestellt, lehnt die lokale FPD die Bescheinigung der Holzladeliste für die Ausfuhr vorübergehend ab, bis die Nichtkonformität behoben wurde.

   Liegen keine ausstehenden Verstöße seitens des Haushalts/der Person vor, wird für mindestens 20 % des Volumens der Ladung eine Warenbeschau durchgeführt. Wird bei der Warenbeschau keine Nichtkonformität festgestellt, bescheinigt die lokale FPD die Holzladeliste sofort. Muss vor der Bescheinigung eine weitere Überprüfung des Holzursprungs vorgenommen werden, unterrichtet die lokale FPD den Haushalt/die Person unverzüglich über die Überprüfung etwaiger verdächtiger Punkte im Holzausfuhrdossier, z. B. Ursprung des Holzes, Menge, Volumen und/oder Art des Holzes;

d)    wird bei der Warenbeschau eine Nichtkonformität festgestellt, lehnt die lokale FPD die Bescheinigung der Holzladeliste für die Ausfuhr sofort ab und ergreift entsprechende Maßnahmen im Einklang mit den derzeitigen Rechtsvorschriften.


   Schritt 6: Nach Bescheinigung der Holzladeliste wird das Holzausfuhrdossier an den Haushalt/die Person zurückgegeben, der/die entsprechend den Ausfuhrverfahren vorgeht.

a)    Bei der Ausfuhr von Holz in Märkte außerhalb der Union: Für die Holzausfuhr übermitteln die Haushalte/Personen den Grenzzollstellen das Holzausfuhrdossier und die einschlägigen Zolldokumente gemäß Grundsatz VI in Anhang II (Haushalte).

b)    Bei der Ausfuhr von Holz in den Unionsmarkt: Für die Ausstellung einer FLEGT-Genehmigung übermitteln die Haushalte/Personen der Genehmigungsstelle das Holzausfuhrdossier zusammen mit dem FLEGT-Genehmigungsantrag. Anschließend übermitteln die Haushalte/Personen für die Holzausfuhr den Grenzzollstellen das Holzausfuhrdossier, die FLEGT-Genehmigung und die einschlägigen Zolldokumente gemäß Grundsatz VI in Anhang II (Haushalte).


Bei Ausfuhren in Nicht-Unionsmärkte prüfen die Zollbehörden das Holzausfuhrdossier bei seinem Eingang vom Ausführer, was auch die Prüfung der ordnungsgemäßen Bescheinigung der Holzladeliste umfasst.

Bei Ausfuhren in den Unionsmarkt prüft die FLEGT-Genehmigungsstelle vor Ausstellung der FLEGT-Genehmigung das Holzausfuhrdossier, einschließlich der ordnungsgemäßen Bescheinigung der Holzladeliste, und die Zollbehörden stellen sicher, dass eine gültige FLEGT-Genehmigung übermittelt wird.

Die Zollbehörden führen in Zusammenarbeit mit den Überprüfungseinrichtungen bei Verdachtsfällen sowie auf der Grundlage der Zollrisikokategorie Prüfungen durch.

7.2    Verdacht auf Risiko und Warenbeschau

Der Verdacht auf Risiko basiert auf Informationen, die die Überprüfungsbehörde oder die Genehmigungsstelle direkt erlangt hat oder die ihnen übermittelt wurden und die Hinweise darauf enthalten, dass bei der Organisation oder dem Haushalt Nichtkonformitäten in Verbindung mit der für die Ausfuhr bestimmten Ladung bestehen.


Bei einem Verdachtsfall, darunter auch der Verdacht, dass die Ladung möglicherweise Rundholz oder gesägtes Holz aus einheimischen Naturwäldern enthält, für das ein Ausfuhrverbot besteht, oder Holz aus unzulässigen Quellen wie Holz im Transit, führt die Überprüfungsbehörde Dokumentenprüfungen und eine Warenbeschau für die Lieferung durch. Bei der Feststellung von Nichtkonformitäten sind rechtskonforme Sanktionen gemäß Abschnitt 11 aufzuerlegen.

Die Warenbeschau der Ladung umfasst die Prüfung der Rechtmäßigkeit, der Gültigkeit und der Kohärenz des HS-Codes sowie die Prüfung, ob die im Holzausfuhrdossier angegebenen Mengen, Volumen und Holzarten mit dem tatsächlichen Inhalt der Ladung übereinstimmen. Besteht nach diesen Überprüfungen der Verdacht weiterhin, werden weitere Prüfungen durchgeführt.

Für Ladungen von Organisationen oder Haushalten, die nach dem Überprüfungsprozess zur Erteilung von FLEGT-Genehmigungen nicht alle VNTLAS-Anforderungen erfüllen, können keine FLEGT-Genehmigungen erteilt werden.


8.    ERTEILUNG VON FLEGT-GENEHMIGUNGEN

Für jede in Anhang I dieses Abkommens aufgeführte Holzladung, die für die Ausfuhr in den Unionsmarkt bestimmt ist, wird eine FLEGT-Genehmigung erteilt, wenn die Ladung und der Ausführer alle in Anhang II dargelegten Anforderungen erfüllen und die Lieferkettenkontrolle und die Überprüfung im Rahmen des VNTLAS keinen Grund zu Beanstandungen geben.

FLEGT-Genehmigungen werden vor Beginn des Ausfuhrprozesses für die Ladung ausgestellt.

Die vietnamesische CITES-Vollzugsbehörde dient als FLEGT-Genehmigungsstelle (im Folgenden als „Genehmigungsstelle“ bezeichnet).

Die vietnamesische Regierung erlässt ein Rechtsdokument über Vorschriften, Verfahren und Verantwortlichkeiten für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen. Dieses Dokument wird allen am Ausfuhrgeschäft Beteiligten sowie anderen betroffenen Parteien gemäß Anhang VIII dieses Abkommens verfügbar gemacht.

Einzelheiten über das FLEGT-Genehmigungssystem enthält Anhang IV dieses Abkommens, in dem auch das Format von FLEGT-Genehmigungen und die Pflichtangaben in FLEGT-Genehmigungen beschrieben sind.


9.    INTERNE INSPEKTION, BESCHWERDEN UND FEEDBACK-MECHANISMEN

9.1    Interne Inspektion

Die interne Inspektion ist ein Element des VNTLAS und wird gemäß dem Gesetz über Inspektionen durchgeführt. Inspektionen dienen dazu, Schlupflöcher in Gesetzen, Vorschriften und Verwaltungsmechanismen zu erkennen und den betreffenden Regierungsstellen Lösungen zu empfehlen, um Korruption zu verhindern und zu bekämpfen, Gesetzesverstöße zu erkennen und darauf zu reagieren, Regierungsstellen, Organisationen und Personen bei der ordnungsgemäßen Überwachung der Gesetze zu unterstützen, die staatlichen Interessen und die legitimen Rechte und Interessen von Organisationen und Personen zu schützen und den Anforderungen für die Erledigung von Beschwerden (Abschnitt 9.2 dieses Anhangs) Rechnung zu tragen.

Die interne Inspektion findet für die in Abschnitt 2.2 beschriebenen Systemelemente 1 bis 5 des VNTLAS Anwendung. Sie wird als getrennte Funktion der staatlichen Verwaltungsbehörden ausgeführt und steht in keinem direkten Zusammenhang mit einzelnen Entscheidungen über die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen. Die Ergebnisse der internen Inspektionen in Bezug auf die Umsetzung des VNTLAS werden dem Gemeinsamen Ausschuss sowie der unabhängigen Bewertungsstelle rechtzeitig gemäß den Bestimmungen des anwendbaren vietnamesischen Rechts mitgeteilt. Die interne Inspektion des VNTLAS kann auf Ersuchen des Gemeinsamen Ausschusses durchgeführt werden.


Die interne Inspektion wird von den zuständigen Behörden auf allen Ebenen durchgeführt, darunter nationale, provinzielle und Distriktinspektionen, Inspektionseinheiten innerhalb der Ministerien der Zentralregierung und der Fachämter auf Provinzebene und Volksinspektionsgremien. Die Inspektionstätigkeit erfolgt in Form von geplanten und regelmäßigen Inspektionen sowie als unvorhergesehene Inspektionen, wenn Anzeichen von Gesetzesverstößen seitens Regierungsstellen, Organisationen oder Personen bestehen.

Die interne Inspektion umfasst sowohl die verwaltungsbezogene Inspektion als auch eine spezielle Inspektion bestimmter Sektoren und Bereiche, beispielsweise die Umsetzung von Gesetzen, Vorschriften und Verwaltungsmechanismen, die Wahrnehmung von Aufgaben und die Ausübung von Befugnissen durch Regierungsstellen sowie durch Organisationen und Personen, die diesen Stellen unterstehen.

9.2    Beschwerden, Anschuldigungen und Feedback-Mechanismen

Beschwerden seitens Organisationen und Haushalten im Zusammenhang mit der Anwendung des VNTLAS und der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen werden durch das Beschwerdegesetz geregelt. Das Gesetz regelt die Verfahren für die Einreichung von Beschwerden seitens in- oder ausländischer Organisationen oder Personen sowie die Erledigung von Beschwerden über Verwaltungsentscheidungen oder Verwaltungsakte von Verwaltungsbehörden oder von Mitarbeitern in diesen Behörden. Der Eingang von Beschwerden, die Antwort darauf und die Erledigung von Beschwerden unterliegen ebenfalls den in Abschnitt 9.1 beschriebenen Verfahren für interne Inspektionen.


Anfragen, Beschwerden und Anschuldigungen seitens Organisationen oder Personen werden entweder bei der Überprüfungsbehörde und der FLEGT-Genehmigungsstelle direkt über VNFOREST oder durch eingerichtete Feedback-Mechanismen über Holzindustrieverbände und soziopolitische Organisationen eingereicht. Dazu zählen auch Anschuldigungen ohne Angabe des Namens oder der Anschrift des Zuträgers, vorausgesetzt solche Anschuldigungen sind klar und liefern konkrete Nachweise für Korruptionshandlungen oder Gesetzesverstöße. Alle identifizierten Zuträger werden geschützt.

Rückmeldungen zur VNTLAS-Umsetzung können durch politische Dialoge und Foren gemäß den Gesetzen Vietnams erfolgen, die von der Regierung, von Industrieverbänden, soziopolitischen Organisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft initiiert werden. Der Gemeinsame Ausschuss wird regelmäßig von den Ergebnissen der auf die VNTLAS-Umsetzung bezogenen politischen Dialoge oder Foren unterrichtet.

10.    UNABHÄNGIGE BEWERTUNG

Die unabhängige Bewertung ist die regelmäßige Beurteilung der Umsetzung, der Wirksamkeit und der Glaubwürdigkeit des VNTLAS. Im Rahmen dieser Bewertung sollen auch mögliche Schwachstellen und Risiken in den Strukturen und Umsetzungsmodalitäten des VNTLAS ermittelt und diesbezügliche Lösungen vorgeschlagen werden.


Das Mandat für die unabhängige Bewertung, einschließlich der Ziele, des Gesamtumfangs und der Qualifikationsanforderungen für die unabhängige Bewertungsstelle, sowie die Methode und das Bewertungsintervall werden in Anhang VI dieses Abkommens beschrieben.

11.    UMGANG MIT VERSTÖSSEN

11.1    Umgang mit Verstößen

Für den Umgang mit Nichtkonformitäten im Zusammenhang mit der Legalitätsdefinition und der Lieferkettenkontrolle gelten in Vietnam bestimmte Gesetze und Vorschriften. Je nach Schwere des Verstoßes können verwaltungsrechtliche Sanktionen, die Aussetzung der Tätigkeiten und/oder die Strafverfolgung der Organisation oder des Haushalts zur Anwendung kommen.

Für Organisationen: Die Aufzeichnung von Verstößen ist eines der Kriterien im Organisationsklassifizierungssystem (OCS), wie in Abschnitt 5 und Tabelle 2 in diesem Anhang beschrieben. Wenn bei Organisationen wiederholt verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Verstöße gegen das Gesetz über den Schutz und die Entwicklung von Wäldern und die Kontrolle forstwirtschaftlicher Erzeugnisse auftreten, gelten strengere Sanktionen.


Für Haushalte: Die Aufzeichnung von Verstößen dient als Grundlage, um bei wiederholten verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Verstößen gegen das Gesetz über den Schutz und die Entwicklung von Wäldern und die Kontrolle forstwirtschaftlicher Erzeugnisse seitens Haushalten die Anwendung strengerer Sanktionen zu erwägen.

Verstöße sind entsprechend den Verfahren und dem Zeitrahmen zu ahnden, die durch die Gesetze und Vorschriften Vietnams vorgeschrieben sind.

11.2    Aufzeichnung von Verstößen

Werden bei den systematischen oder zufälligen Prüfungen Nichtkonformitäten innerhalb der Holzlieferkette festgestellt, führt die Forstschutzbehörde eine zusätzliche Überprüfung durch.

Bei der Feststellung von Verstößen erstellt die Forstschutzbehörde gemäß den Vorschriften Protokolle über die Verstöße.

Verstöße werden in einer zentralen Datenbank der Verstöße aufgezeichnet (siehe Beschreibung weiter unten).


Die Aufzeichnung von Verstößen umfasst Verstöße gegen Gesetze im Forstsektor und in anderen wesentlichen Sektoren im Rahmen der Legalitätsdefinition. In den einschlägigen Datenbanken über den Umgang mit den in der OCS-Datenbank gespeicherten Verstößen werden entsprechende Aufzeichnungen über die Verstöße und die entsprechenden Abhilfemaßnahmen geführt, die während des Überprüfungsprozesses vor Erteilung von FLEGT-Genehmigungen berücksichtigt werden.

11.2.1    Datenbank der Verstöße gegen das Gesetz über den Schutz und die Entwicklung von Wäldern

Diese Datenbank, in der forstwirtschaftliche Gesetzesverstöße seitens Organisationen und Haushalten auf nationaler Ebene kontinuierlich erfasst und aktualisiert werden, wird bei der Bewertung der gesetzlichen Konformität aller Organisationen und Haushalte herangezogen, und zwar nicht nur in den Gemeinden, in denen die Organisationen und Haushalte ihren Sitz haben, sondern auch in anderen Regionen, in denen sie forstwirtschaftliche Produktions- und Geschäftstätigkeiten ausüben.

Die Datenbank wird von der zentralen Forstschutzbehörde (FPD) verwaltet und ist landesweit über eine internetbasierte Plattform mit den Provinz-FPD verbunden.


11.2.2    Von anderen Regierungsstellen geführte Datenbanken der Verstöße

Informationen über Nichtkonformitäten und Verstöße, die in von anderen Überprüfungseinrichtungen betriebenen Portalen oder Datenbanken gespeichert werden, sind im Rahmen der OCS-Bewertung ebenfalls zu berücksichtigen, wie in Abschnitt 12.2.6 beschrieben.

12.    VERWALTUNG UND SPEICHERUNG VON DATEN

Das System zur Verwaltung und Speicherung von VNTLAS-Daten ist in Abbildung 6 dieses Anhangs dargestellt.

12.1    VNTLAS-Datenbanken

Das VNTLAS umfasst drei zentralisierte Datenbanken und die zugehörigen Managementinformationssysteme:

i)    die Datenbank der Verstöße gegen das Gesetz über den Schutz und die Entwicklung von Wäldern, von der zentralen FPD verwaltet,

ii)    die OCS-Datenbank, von der zentralen FPD verwaltet, und

iii)    die FLEGT-Genehmigungsdatenbank, von der Genehmigungsstelle verwaltet.


Darüber hinaus umfasst das VNTLAS weitere Datenbanken auf lokaler Ebene, darunter:

i)    die Datenbank der Verstöße gegen das Gesetz über den Schutz und die Entwicklung von Wäldern, von der lokalen FPD verwaltet, und

ii)    die Datenbanken der Verstöße, die von anderen an der Umsetzung des VNTLAS beteiligten Überprüfungseinrichtungen auf lokaler Ebene verwaltet werden.

12.2    Verantwortlichkeiten im Hinblick auf die Verwaltung und Speicherung von Daten

Die Verantwortlichkeiten im Hinblick auf die Datenverwaltung sind in Abbildung 6 dieses Anhangs dargestellt und werden im Folgenden beschrieben (die Beschreibungen können der Darstellung in der Abbildung anhand der Buchstaben zugeordnet werden).

12.2.1    Verantwortlichkeiten der Organisationen und Haushalte

[A]    Alle Organisationen und Haushalte sind für die Erstellung und Speicherung der statischen und dynamischen Verifikatoren, wie in Anhang II beschrieben, verantwortlich. Die im Holzproduktedossier enthaltenen Dokumente, beispielweise Ladelisten, Verkaufsrechnungen und andere Verifikatoren, müssen für einen Zeitraum von fünf Jahren archiviert werden.


[B]    Alle an der VNTLAS-Lieferkette beteiligten Organisationen sind im Rahmen der Lieferkettenkontrolle für die regelmäßige Übermittlung von Erklärungen und Berichten an die Provinz-FPD verantwortlich (Abschnitt 6.4).

[C]    Alle an der VNTLAS-Lieferkette beteiligten Organisationen sind für die Übermittlung von Informationen in Form der Selbstbewertung im Rahmen des OCS verantwortlich.

[D]    Alle Ausführer sind dafür verantwortlich, der Genehmigungsstelle die im Holzausfuhrdossier verlangten Dokumente (Abschnitt 7 dieses Anhangs) sowie die im FLEGT-Genehmigungsantrag (für den Unionsmarkt) verlangten Informationen (Abschnitt 8 dieses Anhangs und Anhang IV dieses Abkommens) vorzulegen.

12.2.2    Verantwortlichkeiten der Provinz-Forstschutzbehörde

[E]    Die Provinz-FPD ist für die Aufzeichnung und Archivierung der auf die Lieferkettenkontrolle bezogenen Verifikatoren für Holz aus einheimischen Quellen, für eingeführtes Holz und für beschlagnahmtes Holz nach der Abfertigung verantwortlich, wobei die Daten für unbegrenzte Zeit zu archivieren sind (Abschnitt 6 und Anlage 2).

[F]    Der Provinz-FPD obliegt die Erstellung regelmäßiger konsolidierter Berichte auf der Grundlage der von den Organisationen übermittelten Berichte über Lieferkettenein- und ausgänge, wie in Abschnitt 6.6.2 beschrieben.


[G]    Die Provinz-FPD ist dafür verantwortlich, Aufzeichnungen von Verstößen gegen das Gesetz über den Schutz und die Entwicklung von Wäldern und über den Umgang mit solchen Verstößen sowie die diesbezüglichen verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Gerichtsverfahren zu verwalten. Außerdem ist sie für die Berichterstattung an die von der zentralen FPD verwalteten Datenbank der Verstöße (in Abschnitt 11.2.1 beschrieben) verantwortlich.

[H]    Die Provinz-FPD ist für die Entgegennahme von Registrierungen und Selbstbewertungen seitens der Organisationen im Rahmen des OCS, die Beurteilung der Risikokategorien von Organisationen, die Wahrnehmung von Überprüfungsaufgaben und die Berichterstattung an die von der zentralen FPD gehostete OCS-Datenbank (in Abschnitt 5 beschrieben) verantwortlich.

[I]    Der Provinz-FPD obliegt die Überprüfung von für die Ausfuhr bestimmten Ladungen, die einer Warenbeschau zu unterziehen sind, wobei die Ergebnisse in Protokollen erfasst und gemäß den Vorschriften aufbewahrt werden.

12.2.3    Verantwortlichkeiten anderer lokaler Regierungsstellen

[J]    Anderen lokalen Regierungsstellen obliegt die Erstellung, Überprüfung und Genehmigung der in Anhang II genannten Verifikatoren (wie in den Abschnitten 4.1 und 4.2 und in den Anlagen 1A und 1B zu diesem Anhang beschrieben). Außerdem sind diese Stellen für die Archivierung und Berichterstattung von Konformitäten und Verstößen für die einzelnen Verifikatoren in jedem Sektor gemäß den Vorschriften verantwortlich.


Die Provinz-FPD steht mit anderen lokalen Regierungsstellen in Kontakt, um sich über die aufgezeichneten Konformitäten und Verstöße seitens Organisationen, die dem OCS unterliegen, auszutauschen.

12.2.4    Verantwortlichkeiten der zentralen Forstschutzbehörde

[K]    Der zentralen FPD obliegt die Verwaltung der Datenbank der Verstöße gegen das Forstgesetz auf nationaler Ebene, in der Verstöße gegen Gesetze und Verwaltungsvorschriften sowie im Forstsektor verhängte Sanktionen auf der Grundlage der von den Provinz-FPD regelmäßig übermittelten Informationen gespeichert werden (wie in Abschnitt 11.2.1 beschrieben).

Die zentrale FPD veröffentlicht regelmäßig Informationen über Verstöße im Bereich der Forstwirtschaft und des Holzhandels, wie in Anhang VIII Abschnitt 2.5 beschrieben.

[L]    Die zentrale FPD ist für die Verwaltung der OCS-Datenbank, die Durchführung von Inspektionen und die Überwachung der Umsetzung des OCS durch die Provinz-FPD verantwortlich. Die Informationen werden kontinuierlich aktualisiert (Abschnitt 5.2), und die Liste der Organisationen in jeder Risikokategorie wird auf der FPD-Website veröffentlicht.


12.2.5    Verantwortlichkeiten der Genehmigungsstelle

[M]    Die Genehmigungsstelle ist für die Verwaltung der FLEGT-Genehmigungsdatenbank verantwortlich, in der u. a. die ausgestellten FLEGT-Genehmigungen und die abgelehnten Anträge gespeichert werden (siehe Abschnitt 8 dieses Anhangs und Anhang IV).

12.2.6    Verantwortlichkeiten anderer zentraler Regierungsstellen

[N]    Die in von anderen Regierungsstellen gehosteten Portalen oder Datenbanken gespeicherten Informationen werden bei der Klassifizierung von Organisationen im Rahmen des OCS und beim Überprüfungsprozess herangezogen.

13.    INSTITUTIONELLE ENTWICKLUNG ZUR UMSETZUNG DES VNTLAS

Die vietnamesische Regierung erlässt Rechtsdokumente in geeigneter Form, die die Umsetzung des VNTLAS regeln. Diese Dokumente werden vor der vom Gemeinsamen Ausschuss durchzuführenden unabhängigen Bewertung der Einsatzbereitschaft des VNTLAS (Anhang VII dieses Abkommens) erlassen.


Die vietnamesische Forstverwaltung erstellt ausführliche Leitlinien zur Umsetzung des VNTLAS sowie Überprüfungshandbücher sowohl für Organisationen und Haushalte als auch für die Überprüfungsbehörden. Diese Leitlinien und Handbücher werden vor der unabhängigen Bewertung der Einsatzbereitschaft des VNTLAS veröffentlicht und öffentlich verbreitet. Der Gemeinsame Ausschuss überprüft gemeinschaftlich die Umsetzungsleitlinien und Überprüfungshandbücher sowie etwaige Änderungen dieser Unterlagen während der Umsetzung dieses Abkommens und gibt seine Stellungnahmen ab.

Zur Umsetzung des VNTLAS werden die öffentliche Information, der Kapazitätsaufbau und die Schulung von Überprüfungsbehörden, Haushalten und Organisationen, lokalen Regierungsstellen und anderen an der Umsetzung des VNTLAS beteiligten Stellen durchgeführt.

Zu den Prioritäten für den weiteren Kapazitätsaufbau zur Umsetzung des VNTLAS zählen:

   die vollständige Einrichtung der Managementinformationssysteme und Datenbanken für das Organisationsklassifizierungssystem und die risikobasierte Überprüfung sowie für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen;



   der weitere Kapazitätsaufbau zur Entwicklung und Umsetzung der Mechanismen für die Kontrolle der VNTLAS-Lieferkette;

   der Aufbau fachlicher Kapazitäten der betreffenden Fachstellen und der Zollbehörde in Bezug auf die Identifizierung von Holzarten für die risikobasierte Überprüfung von Holzeinfuhren.

14.    GEMEINSAMER AUSSCHUSS FÜR DIE UMSETZUNG DES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien setzen einen Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens (Gemeinsamer Ausschuss) gemäß Artikel 18 dieses Abkommens ein, um die Verwaltung, Überwachung und Überprüfung des Abkommens zu erleichtern.

Die allgemeinen Funktionen des Gemeinsamen Ausschusses im Hinblick auf die Verwaltung, Überwachung und Überprüfung dieses Abkommens sowie die spezifischen Funktionen in Bezug auf das VNTLAS sind in Anhang IX beschrieben.

Abbildung 6. Verwaltung und Speicherung von VNTLAS-Daten

Anlage 1A

ERSTELLUNG, ÜBERPRÜFUNG UND GENEHMIGUNG DER LEGALITÄTSVERIFIKATOREN FÜR ORGANISATIONEN

Erläuterung:

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen – bezieht sich auf die Forstschutzbehörden auf Zentral-, Provinz-, Distrikt- und Gemeindeebene.

Lokale Forstschutzbehörden – bezieht sich auf Forstschutzbehörden auf Provinz-, Distrikt- und Gemeindeebene.

GRUNDSATZ I: ERNTE VON EINHEIMISCHEM HOLZ ERFOLGT GEMÄSS DEN VORSCHRIFTEN ÜBER LANDNUTZUNGSRECHTE, WALDNUTZUNGSRECHTE, RAUMPLANUNG, UMWELT UND GESELLSCHAFT (ORGANISATIONEN)

Kriterium Indikator

Verifikatoren

Erstellt von

Genehmigt oder bescheinigt von

Verweise auf Rechtsvorschriften für Verifikatoren

Geprüft von

Verweise auf Rechtsvorschriften für die Prüfung

Kriterium 1: Einhaltung der Vorschriften über die Haupternte von Holz aus Naturwäldern

Indikator 1.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Landnutzungsrechte und Waldnutzungsrechte – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

1.1.1 Beschluss über die Zuteilung von Land (vor dem 15.10.1993);

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

Provinzamt für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (Provinz-DARD)

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

1.1.2 Beschluss über die Zuteilung von Wald (vom 15.10.1993 bis zum VNTLAS2004);

Beratungsbüro, Förster

Volkskomitee (VK) auf Provinzebene, VK auf Distriktebene für eine Fläche unter 100 ha

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02.CP; Artikel 16 und 17, Dekret Nr. 163/1999/ND-CP

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

1.1.3 Zertifikat über Landnutzungsrechte (vom 15.10.1993 bis heute);

Beratungsbüro

Provinz-VK

Artikel 48, 49 und 51, Bodengesetz von 2003; Artikel 102, Bodengesetz von 2013

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

1.1.4 Beschluss über die Zuteilung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

Beratungsbüro

Provinz-VK

Artikel 32, 33 und 34, Bodengesetz von 2003; Artikel 53, 54 und 55, Bodengesetz von 2013

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

1.1.5 Beschluss über die Verpachtung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

Beratungsbüro

Provinz-VK

Artikel 35, Bodengesetz von 2003; Artikel 56, Bodengesetz von 2013

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

1.1.6 Beschluss über die Zuteilung von Wald in Verbindung mit der Zuteilung von Land, Verpachtung von Land (von 2011 bis heute);

Beratungsbüro

Provinz-VK

Artikel 5, 9 und 11, Rundschreiben Nr. 07/2011/TTLT-BNNPTNT-BTNMT

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

1.1.7 Beschluss über die Zuteilung von Wald.

Abschnitt II, Rundschreiben Nr. 38/2007/TT-BNN

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Indikator 1.2: Besitz des Rechtsstatus für Holzeinschlag – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

1.2.1 Gewerbeanmeldebescheinigung;

Gewerbeanmeldestelle auf Provinzebene

Gewerbeanmeldestelle auf Provinzebene

Artikel 28 und 29, Unternehmensgesetz von 2014

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

1.2.2 Investitionszertifikat (für ausländische Investoren oder Unternehmen, in denen 51 % des Nennkapitals von ausländischen Investoren gehalten werden);

Provinzamt für Planung und Investition

Provinz-VK

Artikel 36, Investitionsgesetz von 2014

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

1.2.3 Gewerbeanmeldebescheinigung (für Unternehmen in Gewerbegebieten, in freien Exportzonen (Export Processing Zones)).

Geschäftsführung von Gewerbegebieten, freien Exportzonen

Geschäftsführung von Gewerbegebieten, freien Exportzonen

Artikel 39, Dekret Nr. 108/2006/ND-CP; Artikel 13, Investitionsgesetz von 2005; Artikel 74, Investitionsgesetz von 2014

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 1.3: Besitz eines genehmigten Plans für nachhaltige Waldbewirtschaftung – das folgende Dokument ist erforderlich:

1.3.1 Beschluss über die Genehmigung des Plans für nachhaltige Waldbewirtschaftung.

Waldbesitzer oder vom Waldbesitzer verdingtes Beratungsbüro

Provinz-DARD

Artikel 11, Rundschreiben Nr. 38/2014/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 1.4: Einhaltung der Vorschriften über die Archivierung von Erntedokumenten – alle der folgenden Dokumente sind erforderlich:

1.4.1 Erklärung über die Gestaltung der Holzernte;

Waldbesitzer oder vom Waldbesitzer verdingtes Beratungsbüro

Provinz-DARD

Artikel 22, Rundschreiben Nr. 87/2009/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

1.4.2 Karte des Erntegebiets;

Waldbesitzer oder vom Waldbesitzer verdingtes Beratungsbüro

Provinz-DARD

Artikel 21, Rundschreiben Nr. 87/2009/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

1.4.3 Liste der für den Einschlag gekennzeichneten Bäume;

Waldbesitzer oder vom Waldbesitzer verdingtes Beratungsbüro

Provinz-DARD

Artikel 14, Rundschreiben Nr. 87/2009/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

1.4.4 Protokolle über die Bewertung der Gestaltung der Holzernte in der Praxis;

Beratungsbüro

Provinz-DARD

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 87/2009/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

1.4.5 Beschluss über die Genehmigung der Gestaltung der Holzernte;

Funktionale Abteilung des Provinz-DARD

Provinz-DARD

Artikel 25, Rundschreiben Nr. 87/2009/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

1.4.6 Erntegenehmigung;

Funktionale Abteilung des Provinz-DARD

Provinz-DARD

Artikel 4, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

1.4.7 Protokolle über die Akzeptanz des geschlagenen Holzes.

Lokale Forstschutzbehörden und Waldbesitzer

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 4, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 1.5: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm müssen Holzprodukte mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

1.5.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

1.5.2 Ladeliste.

Lokale Forstschutzbehörden

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 1.6: Geschlagenes Holz, das nicht gemäß Indikator 1.5 mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein muss – das folgende Dokument ist erforderlich:

1.6.1 Holzladeliste.

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Lokale Forstschutzbehörden

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 1.7: Holzeinschlag erfolgt im Einklang mit Umweltschutzvorschriften – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

1.7.1 Beschluss über die Genehmigung des Umweltverträglichkeitsprüfberichts in Bezug auf Projekte für den Holzeinschlag in natürlich entstandenen, Wirtschaftswäldern, die Kahlschläge auf einem zusammenhängenden Gebiet mit einer Größe von mindestens 50 ha umfassen;

Bewertungsgremium oder zugelassene Bewertungsorganisation

Provinz-VK, Fachministerium

Artikel 12, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

1.7.2 Umweltschutzplan in Bezug auf Projekte für den Holzeinschlag in natürlich entstandenen Wirtschaftswäldern, die Kahlschläge auf einem zusammenhängenden Gebiet mit einer Größe von weniger als 50 ha umfassen.

Artikel 18 Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

Kriterium 2: Einhaltung der Vorschriften über Haupternte, kalamitätsbedingte Holzernte und kalamitätsbedingte Holzbergung in durch Pflanzung entstandenen Schutzwäldern

Indikator 2.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Landnutzungsrechte und Waldnutzungsrechte – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

2.1.1 Beschluss über die Zuteilung von Land (vor dem 15.10.1993);

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

Provinz-DARD

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

2.1.2 Beschluss über die Zuteilung von Wald (vom 15.10.1993 bis zum 1.7.2004);

Beratungsbüro, Förster

Provinz-VK

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02.CP; Artikel 9, 12 und 17, Dekret Nr. 163/1999/ND-CP

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

2.1.3 Zertifikat über Landnutzungsrechte (vom 15.10.1993 bis heute);

Beratungsbüro

Provinz-VK

Artikel 48, 49 und 51, Bodengesetz von 2003; Artikel 102, Bodengesetz von 2013

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

2.1.4 Beschluss über die Zuteilung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

Beratungsbüro

Provinz-VK

Artikel 32, 33, 34 und 35, Bodengesetz von 2003; Artikel 53, 54 und 55, Bodengesetz von 2013

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

2.1.5 Beschluss über die Verpachtung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

Beratungsbüro

Provinz-VK

Artikel 35, Bodengesetz von 2003; Artikel 56, Bodengesetz von 2013

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

2.1.6 Beschluss über die Zuteilung von Wald in Verbindung mit der Zuteilung von Land, Verpachtung von Land (von 2011 bis heute);

Beratungsbüro

Provinz-VK

Artikel 5, 9 und 11, Rundschreiben Nr. 07/2011/TTLT-BNNPTNT-BTNMT

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

2.1.7 Beschluss über die Zuteilung von Wald.

Beratungsbüro

Provinz-VK

Abschnitt II, Rundschreiben Nr. 38/2007/TT-BNN

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Indikator 2.2: Besitz des Rechtsstatus für Holzeinschlag – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

2.2.1 Gewerbeanmeldebescheinigung;

Gewerbeanmeldestelle auf Provinzebene

Gewerbeanmeldestelle auf Provinzebene

Artikel 28 und 29, Unternehmensgesetz von 2014

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.2.2 Investitionszertifikat (für ausländische Investoren oder Unternehmen, in denen 51 % des Nennkapitals von ausländischen Investoren gehalten werden);

Provinzamt für Planung und Investition

Provinz-VK

Artikel 36, Investitionsgesetz von 2014

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.2.3 Gewerbeanmeldebescheinigung (für Unternehmen in Gewerbegebieten, in freien Exportzonen (Export Processing Zones)).

Geschäftsführung von Gewerbegebieten, freien Exportzonen

Geschäftsführung von Gewerbegebieten, freien Exportzonen

Artikel 39, Dekret Nr. 108/2006/ND-CP; Artikel 13, Investitionsgesetz von 2005; Artikel 74, Investitionsgesetz von 2014

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 2.3: Holzeinschlag erfolgt im Einklang mit Umweltschutzvorschriften – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

2.3.1 Beschluss über die Genehmigung des Umweltverträglichkeitsprüfberichts in Bezug auf Projekte, die Kahlschläge in einem zusammenhängenden Gebiet mit einer Größe von 200 ha oder mehr umfassen;

Bewertungsgremium oder zugelassene Bewertungsorganisation

Provinz-VK, Fachministerium

Artikel 12, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.3.2 Umweltschutzplan in Bezug auf Projekte, die Kahlschläge in einem zusammenhängenden Gebiet von weniger als 200 ha umfassen.

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Distrikt-VK 

Artikel 18, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 2.4: Einhaltung der Vorschriften über die Archivierung von Erntedokumenten – alle der folgenden Dokumente sind erforderlich:

2.4.1 Erklärung über die Gestaltung der Holzernte;

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Provinz-DARD für Waldbesitzer, die der Provinz unterstehen; Fachverwaltungsstellen für Waldbesitzer, die nicht der Provinz unterstehen

Artikel 6, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.4.2 Karte des Erntegebiets;

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Provinz-DARD für Waldbesitzer, die der Provinz unterstehen; Fachverwaltungsstellen für Waldbesitzer, die nicht der Provinz unterstehen

Artikel 6, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.4.3 Erntegenehmigung.

Funktionale Abteilung der Provinz-DARD für Waldbesitzer, die der Provinz unterstehen; Fachverwaltungsstellen für Waldbesitzer, die nicht der Provinz unterstehen

Provinz-DARD für Waldbesitzer, die der Provinz unterstehen; Fachverwaltungsstellen für Waldbesitzer, die nicht der Provinz unterstehen

Artikel 6, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 2.5: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

2.5.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT;

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.5.2 Ladeliste.

Lokale Forstschutzbehörden

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 2.6: Geschlagenes Holz, das nicht gemäß Indikator 2.5 mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein muss – das folgende Dokument ist erforderlich:

2.6.1 Ladeliste.

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 3: Einhaltung der Vorschriften über Haupternte, kalamitätsbedingte Holzernte und kalamitätsbedingte Holzbergung in durch Pflanzung entstandenen Wirtschaftswäldern

Indikator 3.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Landnutzungsrechte und Waldnutzungsrechte – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

3.1.1 Beschluss über die Zuteilung von Land (vor dem 15.10.1993);

Amt für natürliche Ressourcen und Umwelt

Regierung, Ministerien, Provinz-VK

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

Provinz-DARD

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

3.1.2 Zertifikat über Landnutzungsrechte (vom 15.10.1993 bis heute);

Beratungsbüro

Provinz-VK

Artikel 48, 49 und 51, Bodengesetz von 2003; Artikel 102, Bodengesetz von 2013

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

3.1.3 Beschluss über die Zuteilung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

Amt für natürliche Ressourcen und Umwelt

Regierung, Provinz-VK

Artikel 32, 33 und 34, Bodengesetz von 2003; Artikel 53, 54 und 55, Bodengesetz von 2013

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

3.1.4 Beschluss über die Verpachtung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

Beratungsbüro

Provinz-VK

Artikel 35, Bodengesetz von 2003; Artikel 56, Bodengesetz von 2013

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

3.1.5 Beschluss über die Zuteilung von Land, Zuteilung von Wald (vom 15.10.1993 bis zum 1.7.2004);

Beratungsbüro, Förster

Provinz-VK

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02.CP; Artikel 9, 12 und 17, Dekret Nr. 163/1999/ND-CP

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

3.1.6 Beschluss über die Zuteilung von Land, Verpachtung von Land (von 2011 bis heute).

Provinzamt für natürliche Ressourcen und Umwelt

Provinz-VK

Artikel 5, 9 und 11, Rundschreiben Nr. 07/2011/TTLT-BNNPTNT-BTNMT

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Indikator 3.2: Besitz des Rechtsstatus für Holzeinschlag – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

3.2.1 Gewerbeanmeldebescheinigung;

Gewerbeanmeldestelle auf Provinzebene

Gewerbeanmeldestelle auf Provinzebene

Artikel 28 und 29, Unternehmensgesetz von 2014

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

3.2.2 Investitionszertifikat (für ausländische Investoren oder Unternehmen, in denen 51 % des Nennkapitals von ausländischen Investoren gehalten werden);

Provinzamt für Planung und Investition

Provinz-VK

Artikel 36, Investitionsgesetz von 2014

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

3.2.3 Gewerbeanmeldebescheinigung (für Unternehmen in Gewerbegebieten, in freien Exportzonen (Export Processing Zones)).

Geschäftsführung von Gewerbegebieten, freien Exportzonen

Geschäftsführung von Gewerbegebieten, freien Exportzonen

Artikel 39, Dekret Nr. 108/2006/ND-CP; Artikel 13, Investitionsgesetz von 2005; Artikel 74, Investitionsgesetz von 2014

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 3.3: Holzeinschlag erfolgt im Einklang mit Umweltschutzvorschriften – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

3.3.1 Beschluss über die Genehmigung des Umweltverträglichkeitsprüfberichts in Bezug auf Projekte, die Kahlschläge in einem zusammenhängenden Gebiet mit einer Größe von 200 ha oder mehr umfassen;

Bewertungsgremium oder zugelassene Bewertungsorganisation

Provinz-VK, Fachministerium

Artikel 12, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

3.3.2 Umweltschutzplan in Bezug auf Projekte, die Kahlschläge in einem zusammenhängenden Gebiet von weniger als 200 ha umfassen.

 

 

Artikel 18, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 3.4: Einhaltung der Vorschriften über die Archivierung von Erntedokumenten – das folgende Dokument ist erforderlich:

3.4.1 Bericht über den Ort des Holzeinschlags und das Volumen der geernteten Holzprodukte.

Waldbesitzer

Gemeinde-VK

Artikel 6 (1b), Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 3.5: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

3.5.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

3.5.2 Ladeliste.

Lokale Forstschutzbehörden

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 3.6: Geschlagenes Holz, das nicht gemäß Indikator 3.5 mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein muss – das folgende Dokument ist erforderlich:

3.6.1 Ladeliste.

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 4: Einhaltung der Vorschriften über die kalamitätsbedingte Holzernte in natürlich bewaldeten Gebieten, die von der Nutzung als Waldflächen in andere Landnutzungszwecke umgewandelt werden

Indikator 4.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Landnutzungsänderung von Waldnutzung in andere Nutzungszwecke, Umweltschutz, Rodungen – alle der folgenden Dokumente sind erforderlich:

4.1.1 Beschluss über die Genehmigung von Ausgleichsmaßnahmen für Rodungen, einschließlich Karten des umgewandelten Waldgebiets, Zustand des umgewandelten Waldes;

Eigenerklärung der Unternehmen oder der von den Unternehmen verdingten Beratungsbüros

Distrikt- oder Gemeinde-VK

Artikel 29, Dekret Nr. 23/2006/ND-CP; Artikel 8, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Lokale Forstschutzbehörden

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

4.1.2 Beschluss über die Zulassung der Umwandlung von Waldflächen in andere Landnutzungszwecke;

Bewertungsgremium oder zugelassene Bewertungsorganisation

Provinz-VK, Fachministerium

Artikel 3, Resolution Nr. 49; Artikel 29, Dekret Nr. 23/2006/ND-CP

Lokale Forstschutzbehörden

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

4.1.3 Beschluss über die Genehmigung des Umweltverträglichkeitsprüfberichts oder des Umweltschutzplans;

4.1.3.1 Beschluss über die Genehmigung des Umweltverträglichkeitsprüfberichts für Projekte zur Änderung der Waldnutzungszwecke: über eine Fläche von 5 ha oder mehr für Schutzwälder und Wälder mit besonderer Funktion; über eine Fläche von 10 ha oder mehr für Naturwälder; über eine Fläche von 50 ha oder mehr für andere Arten von Wäldern;

Bewertungsgremium oder zugelassene Bewertungsorganisation

Provinz-VK, Fachministerium

Artikel 29, Dekret Nr. 23/2006/ND-CP; Artikel 12, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

Lokale Forstschutzbehörden

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

4.1.3.2 Umweltschutzplan für Projekte zur Änderung des Landnutzungszwecks von Waldnutzung in andere Nutzungszwecke, für kleinere Gebiete als die in 4.1.3.1 angegebenen.

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Distrikt-VK

Artikel 18, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

Lokale Forstschutzbehörden

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 4.2: Besitz des Rechtsstatus für Holzeinschlag – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

4.2.1 Gewerbeanmeldebescheinigung;

Gewerbeanmeldestelle auf Provinzebene

Gewerbeanmeldestelle auf Provinzebene

Artikel 28 und 29, Unternehmensgesetz von 2014

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

4.2.2 Investitionszertifikat (für ausländische Investoren oder Unternehmen, in denen 51 % des Nennkapitals von ausländischen Investoren gehalten werden);

Provinzamt für Planung und Investition

Provinz-VK

Artikel 36, Investitionsgesetz von 2014

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

4.2.3 Gewerbeanmeldebescheinigung (für Unternehmen in Gewerbegebieten, in freien Exportzonen (Export Processing Zones)).

Geschäftsführung von Gewerbegebieten, freien Exportzonen

Geschäftsführung von Gewerbegebieten, freien Exportzonen

Artikel 39, Dekret Nr. 108/2006/ND-CP; Artikel 13, Investitionsgesetz von 2005; Artikel 74, Investitionsgesetz von 2014

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 4.3: Einhaltung der Vorschriften über die Archivierung von Erntedokumenten – das folgende Dokument ist erforderlich:

4.3.1 Liste des voraussichtlich zu schlagenden Holzes.

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Provinz-DARD

Artikel 8, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 4.4: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm, geschlagen in Naturwäldern, und für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten, geschlagen in Plantagenwäldern, müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

4.4.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

4.4.2 Ladeliste.

Lokale Forstschutzbehörden

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 4.5: Geschlagenes Holz, das nicht gemäß Indikator 4.4 mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein muss – das folgende Dokument ist erforderlich:

4.5.1 Ladeliste.

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Lokale Forstschutzbehörde für Holz aus Naturwäldern; Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten für Holz aus Plantagenwäldern

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 5: Einhaltung der Vorschriften über die kalamitätsbedingte Holzernte in Naturwäldern zur Durchführung von waldbaulichen Maßnahmen, wissenschaftlichen Forschungen und Schulungsmaßnahmen

Indikator 5.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Landnutzungsrechte und Waldnutzungsrechte – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

5.1.1 Beschluss über die Zuteilung von Land (vor dem 15.10.1993);

Regierung, Ministerien, Provinz-VK

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

Provinz-DARD

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

5.1.2 Beschluss über die Zuteilung von Land, Zuteilung von Wald (vom 15.10.1993 bis zum 1.7.2004);

Beratungsbüro, Förster

Provinz-VK

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02.CP; Artikel 9, 12 und 17, Dekret Nr. 163/1999/ND-CP

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

5.1.3 Zertifikat über Landnutzungsrechte (vom 15.10.1993 bis heute);

Beratungsbüro

Provinz-VK

Artikel 48, 49 und 51, Bodengesetz von 2003; Artikel 102, Bodengesetz von 2013

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

5.1.4 Beschluss über die Zuteilung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

Beratungsbüro

Regierung, Provinz-VK

Artikel 32, 33, 34 und 35, Bodengesetz von 2003; Artikel 53, 54 und 55, Bodengesetz von 2013

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

5.1.5 Beschluss über die Verpachtung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

Beratungsbüro

Provinz-VK

Artikel 35, Bodengesetz von 2003; Artikel 56, Bodengesetz von 2013

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

5.1.6 Beschluss über die Zuteilung von Wald in Verbindung mit der Zuteilung von Land, Verpachtung von Land (von 2011 bis heute);

Beratungsbüro

Provinz-VK

Artikel 5, 9 und 11, Rundschreiben Nr. 07/2011/TTLT-BNNPTNT-BTNMT

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

5.1.7 Beschluss über die Zuteilung von Wald.

Beratungsbüro

Provinz-VK

Abschnitt II, Rundschreiben Nr. 38/2007/TT-BNN

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Indikator 5.2: Besitz des Rechtsstatus für Holzeinschlag – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

5.2.1 Gewerbeanmeldebescheinigung;

Gewerbeanmeldestelle auf Provinzebene

Gewerbeanmeldestelle auf Provinzebene

Artikel 28 und 29, Unternehmensgesetz von 2014

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

5.2.2 Investitionszertifikat (für ausländische Investoren oder Unternehmen, in denen 51 % des Nennkapitals von ausländischen Investoren gehalten werden);

Provinzamt für Planung und Investition

Provinz-VK

Artikel 36, Investitionsgesetz von 2014

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

5.2.3 Gewerbeanmeldebescheinigung (für Unternehmen in Gewerbegebieten, in freien Exportzonen (Export Processing Zones)).

Geschäftsführung von Gewerbegebieten, freien Exportzonen

Geschäftsführung von Gewerbegebieten, freien Exportzonen

Artikel 39, Dekret Nr. 108/2006/ND-CP; Artikel 13, Investitionsgesetz von 2005; Artikel 74, Investitionsgesetz von 2014

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 5.3: Einhaltung der Rechtsvorschriften vor der Erteilung einer Genehmigung für die kalamitätsbedingte Holzernte – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

5.3.1 Waldbauprojekt;

Waldbesitzer

Zuständige Behörden

Artikel 8, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

5.3.2 Schulungsplan;

Schulungseinrichtung

Fachstellen

Artikel 8, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

5.3.3 Vorschlag für wissenschaftliche Forschung.

Forschungseinrichtung

Fachstellen

Artikel 8, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 5.4: Einhaltung der Vorschriften über die Archivierung von Erntedokumenten – das folgende Dokument ist erforderlich:

5.4.1 Liste des voraussichtlich zu schlagenden Holzes.

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Waldbesitzer

Artikel 8, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 5.5: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm, geschlagen in Naturwäldern, und für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten, geschlagen in Plantagenwäldern, müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

5.5.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Waldbesitzer oder Beratungsbüro

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

5.5.2 Ladeliste.

Lokale Forstschutzbehörden

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT;

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 5.6: Geschlagenes Holz, das nicht gemäß Indikator 5.5 mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein muss – das folgende Dokument ist erforderlich:

5.6.1 Ladeliste.

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Lokale Forstschutzbehörde für Holz aus Naturwäldern; Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten für Holz aus Plantagenwäldern

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT;

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 6: Einhaltung der Vorschriften über die kalamitätsbedingte Holzbergung von Baumstümpfen, Wurzeln und Ästen in Naturwäldern

Indikator 6.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Landnutzungsrechte und Waldnutzungsrechte – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

6.1.1 Beschluss über die Zuteilung von Land (vor dem 15.10.1993);

Regierung, Ministerien, Provinz-VK

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

Provinz-DARD

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

6.1.2 Beschluss über die Zuteilung von Wald (vom 15.10.1993 bis zum 1.7.2004);

Beratungsbüro, Förster

Provinz-VK

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02.CP; Artikel 9, 12 und 17, Dekret Nr. 163/1999/ND-CP

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

6.1.3 Zertifikat über Landnutzungsrechte (vom 15.10.1993 bis heute);

Beratungsbüro

Provinz-VK

Artikel 48, 49 und 51, Bodengesetz von 2003; Artikel 102, Bodengesetz von 2013

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

6.1.4 Beschluss über die Zuteilung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

Beratungsbüro

Regierung, Provinz-VK

Artikel 32, 33 und 34, Bodengesetz von 2003; Artikel 53, 54 und 55, Bodengesetz von 2013

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

6.1.5 Beschluss über die Verpachtung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

Beratungsbüro

Provinz-VK

Artikel 35, Bodengesetz von 2003; Artikel 56, Bodengesetz von 2013

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

6.1.6 Beschluss über die Zuteilung von Wald in Verbindung mit der Zuteilung von Land, Verpachtung von Land (von 2011 bis heute);

Beratungsbüro

Provinz-VK

Artikel 5, 9 und 11, Rundschreiben Nr. 07/2011/TTLT-BNNPTNT-BTNMT

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

6.1.7 Beschluss über die Zuteilung von Wald.

Beratungsbüro

Provinz-VK

Abschnitt II, Rundschreiben Nr. 38/2007/TT-BNN

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Indikator 6.2: Besitz des Rechtsstatus für Holzeinschlag – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

6.2.1 Gewerbeanmeldebescheinigung;

Gewerbeanmeldestelle auf Provinzebene

Gewerbeanmeldestelle auf Provinzebene

Artikel 28 und 29, Unternehmensgesetz von 2014

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

6.2.2 Investitionszertifikat (für ausländische Investoren oder Unternehmen, in denen 51 % des Nennkapitals von ausländischen Investoren gehalten werden);

Provinzamt für Planung und Investition

Provinz-VK

Artikel 36, Investitionsgesetz von 2014

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

6.2.3 Gewerbeanmeldebescheinigung (für Unternehmen in Gewerbegebieten, in freien Exportzonen (Export Processing Zones)).

Geschäftsführung von Gewerbegebieten, freien Exportzonen

Geschäftsführung von Gewerbegebieten, freien Exportzonen

Artikel 39, Dekret Nr. 108/2006/ND-CP; Artikel 13, Investitionsgesetz von 2005; Artikel 74, Investitionsgesetz von 2014

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 6.3: Einhaltung der Vorschriften über die Archivierung von Erntedokumenten – das folgende Dokument ist erforderlich:

6.3.1 Liste des voraussichtlich zu schlagenden Holzes.

Waldbesitzer oder Stelle für die Konzeption von Holzerntetätigkeiten

Provinz-DARD

Artikel 9, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 6.4: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

6.4.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

6.4.2 Ladeliste.

Lokale Forstschutzbehörden

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 6.5: Geschlagenes Holz, das nicht gemäß Indikator 6.4 mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein muss – das folgende Dokument ist erforderlich:

6.5.1 Ladeliste.

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 7: Einhaltung der Vorschriften über die kalamitätsbedingte Holzbergung von Baumstümpfen, Wurzeln und Ästen in Plantagenwäldern

Indikator 7.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Landnutzungsrechte und Waldnutzungsrechte – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

7.1.1 Beschluss über die Zuteilung von Land (vor dem 15.10.1993);

Regierung, Ministerien, Provinz-VK

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

Provinz-DARD

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

7.1.2 Zertifikat über Landnutzungsrechte (vom 15.10.1993 bis heute);

Beratungsbüro

Provinz-VK

Artikel 48, 49 und 51, Bodengesetz von 2003; Artikel 102, Bodengesetz von 2013

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

7.1.3 Beschluss über die Zuteilung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

Beratungsbüro

Provinz-VK

Artikel 32, 33 und 34, Bodengesetz von 2003; Artikel 53, 54 und 55, Bodengesetz von 2013

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

7.1.4 Beschluss über die Verpachtung von Land (vom 15.10.1993 bis heute).

Beratungsbüro

Provinz-VK

Artikel 35, Bodengesetz von 2003; Artikel 56, Bodengesetz von 2013

Provinz-DARD

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Indikator 7.2: Besitz des Rechtsstatus für Holzeinschlag – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

7.2.1 Gewerbeanmeldebescheinigung;

Gewerbeanmeldestelle auf Provinzebene

Gewerbeanmeldestelle auf Provinzebene

Artikel 28 und 29, Unternehmensgesetz von 2014

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

7.2.2 Investitionszertifikat (für ausländische Investoren oder Unternehmen, in denen 51 % des Nennkapitals von ausländischen Investoren gehalten werden);

Provinzamt für Planung und Investition

Provinz-VK

Artikel 36, Investitionsgesetz von 2014

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

7.2.3 Gewerbeanmeldebescheinigung (für Unternehmen in Gewerbegebieten, in freien Exportzonen (Export Processing Zones)).

Geschäftsführung von Gewerbegebieten, freien Exportzonen

Geschäftsführung von Gewerbegebieten, freien Exportzonen

Artikel 39, Dekret Nr. 108/2006/ND-CP; Artikel 13, Investitionsgesetz von 2005; Artikel 74, Investitionsgesetz von 2014

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 7.3: Einhaltung der Vorschriften über die Archivierung von Erntedokumenten – das folgende Dokument ist erforderlich:

7.3.1 Bericht über den Ort des Holzeinschlags und das Volumen der geernteten Holzprodukte.

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Artikel 6, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 7.4: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

7.4.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

7.4.2 Ladeliste.

Lokale Forstschutzbehörden

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 7.5: Geschlagenes Holz, das nicht gemäß Indikator 7.4 mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein muss – das folgende Dokument ist erforderlich:

7.5.1 Ladeliste.

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 8: Einhaltung der Vorschriften über die Ernte von Kautschukholz

Indikator 8.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Landnutzungsrechte und Waldnutzungsrechte – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

8.1.1 Beschluss über die Zuteilung von Land (vor dem 15.10.1993);

Regierung, Ministerien, Provinz-VK

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

Gemeinde-VK

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

8.1.2 Zertifikat über Landnutzungsrechte (vom 15.10.1993 bis heute);

Beratungsbüro

Provinz-VK

Artikel 48, 49 und 51, Bodengesetz von 2003; Artikel 102, Bodengesetz von 2013

Gemeinde-VK

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

8.1.3 Beschluss über die Zuteilung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

Beratungsbüro

Regierung, Provinz-VK

Artikel 32, 33 und 34, Bodengesetz von 2003; Artikel 53, 54 und 55, Bodengesetz von 2013

Gemeinde-VK

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

8.1.4 Beschluss über die Verpachtung von Land (vom 15.10.1993 bis heute).

Beratungsbüro

Provinz-VK

Artikel 35, Bodengesetz von 2003; Artikel 56, Bodengesetz von 2013

Gemeinde-VK

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

8.1.5 Beschluss über die Zuteilung von Land (vom 15.10.1993 bis zum 1.7.2004);

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02.CP; Artikel 9, 12 und 17, Dekret Nr. 163/1999/ND-CP

Gemeinde-VK

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

8.1.6 Beschluss über die Zuteilung von Land, Verpachtung von Land (von 2011 bis heute).

Artikel 5, 9 und 11, Rundschreiben Nr. 07/2011/TTLT-BNNPTNT-BTNMT

Gemeinde-VK

Artikel 3, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT 

Indikator 8.2: Besitz des Rechtsstatus für Holzeinschlag – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

8.2.1 Gewerbeanmeldebescheinigung;

Gewerbeanmeldestelle auf Provinzebene

Gewerbeanmeldestelle auf Provinzebene

Artikel 28 und 29, Unternehmensgesetz von 2014

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

8.2.2 Investitionszertifikat (für ausländische Investoren oder Unternehmen, in denen 51 % des Nennkapitals von ausländischen Investoren gehalten werden);

Provinzamt für Planung und Investition

Provinz-VK

Artikel 36, Investitionsgesetz von 2014

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

8.2.3 Gewerbeanmeldebescheinigung (für Unternehmen in Gewerbegebieten, in freien Exportzonen (Export Processing Zones)).

Geschäftsführung von Gewerbegebieten, freien Exportzonen

Geschäftsführung von Gewerbegebieten, freien Exportzonen

Artikel 39, Dekret Nr. 108/2006/ND-CP; Artikel 13, Investitionsgesetz von 2005; Artikel 74, Investitionsgesetz von 2014

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 8.3: Einhaltung der Vorschriften über die Archivierung von Erntedokumenten – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

8.3.1 Bericht über den Ort des Holzeinschlags und das Volumen der geernteten Holzprodukte;

Holzeigentümer

Holzeigentümer

Artikel 7, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

8.3.2 Ladeliste.

Holzeigentümer

Gemeinde-VK

Artikel 5, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2012/TT-BNNPTNT

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

GRUNDSATZ II: EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DEN UMGANG MIT BESCHLAGNAHMTEM HOLZ (ORGANISATIONEN)

Kriterium Indikator

Verifikatoren

Erstellt von

Genehmigt oder bescheinigt von

Verweise auf Rechtsvorschriften für Verifikatoren

Geprüft von

Verweise auf Rechtsvorschriften für die Prüfung

Kriterium 1: Einhaltung der Verordnung über die Archivierung von Unterlagen zu abgefertigtem beschlagnahmtem Holz

Indikator 1.1: Einhaltung der Vorschriften über abgefertigtes beschlagnahmtes Holz – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

1.1.1 Kaufvertrag/Vertrag über den Kauf und Verkauf von zur Versteigerung gelangenden Vermögensgegenständen;

Versteigerungsorganisation oder Rat für Holzversteigerungen

Versteigerungsorganisation oder Rat für Holzversteigerungen

Artikel 35, Dekret Nr. 17/2010/ND-CP

Lokale Forstschutzbehörden

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

1.1.2 Eigentumsurkunde oder Zertifikat über Nutzungsrechte für den versteigerten Vermögensgegenstand;

Versteigerungsorganisation oder Rat für Holzversteigerungen

Versteigerungsorganisation oder Rat für Holzversteigerungen

Artikel 46, Dekret Nr. 17/2010/ND-CP

Lokale Forstschutzbehörden

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

1.1.3 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums;

Versteigerungsorganisation oder Rat für Holzversteigerungen

Versteigerungsorganisation oder Rat für Holzversteigerungen

Artikel 16, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

Lokale Forstschutzbehörden

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

1.1.4 Ladeliste der forstwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Versteigerungsorganisation oder Rat für Holzversteigerungen

Versteigerungsorganisation oder Rat für Holzversteigerungen

Artikel 16, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Lokale Forstschutzbehörden

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 1.2: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm müssen Holzprodukte mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein – das folgende Dokument ist erforderlich:

1.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers.

Lokale Forstschutzbehörde

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 1, Beschluss Nr. 107/2007/QD-BNN

Lokale Forstschutzbehörde

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

GRUNDSATZ III: EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE EINFUHR VON HOLZ (ORGANISATIONEN)

Kriterium Indikator

Verifikatoren

Erstellt von

Genehmigt oder bescheinigt von

Verweise auf Rechtsvorschriften für Verifikatoren

Geprüft von

Verweise auf Rechtsvorschriften für die Prüfung

Kriterium 1: Einhaltung der Vorschriften über Zollverfahren

Indikator 1.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Zollverfahren – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

1.1.1 Zollanmeldung für eingeführte Holzprodukte;

Einführer

Grenzzollstellen

Artikel 24, Zollgesetz von 2014; Artikel 25, Dekret Nr. 08/2015/ND-CP; Artikel 10, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 16, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

Grenzzollstellen

Abschnitt 3, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

1.1.2 Kaufvertrag oder vergleichbares Dokument;

Ausführer

Grenzzollstellen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

1.1.3 Handelsrechnung im Falle eines Handelsgeschäfts;

Ausführer

Ausführer

Artikel 16, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

Grenzzollstellen

Abschnitt 3, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

1.1.4 Frachtbrief (oder anderes Frachtdokument über einen vergleichbaren Wert gemäß den Rechtsvorschriften);

Transportunternehmen

Transportunternehmen

Artikel 16, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

Grenzzollstellen

Abschnitt 3, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

1.1.5 Ladeliste der eingeführten forstwirtschaftlichen Erzeugnisse;

Ausführer

Ausführer

Artikel 10, Rundschreiben Nr. 01/2012/BNNPTNT

Grenzzollstellen

Abschnitt 3, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

1.1.6 Je nach Quelle des eingeführten Holzes ist einer der folgenden Verifikatoren erforderlich:

1.1.6.1 CITES-Genehmigung des Ausfuhrlandes im Falle von Holz, das unter die Anhänge I, II und III des CITES fällt;

Organisationen im Ausfuhrland

CITES-Vollzugsbehörde im Ausfuhrland

Dekret Nr. 82/2006/ND-CP; Artikel 5, Dekret Nr. 98/2011/ND-CP; Rundschreiben Nr. 04/2015/TT-BNNPTNT

Grenzzollstellen

Abschnitt III, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

1.1.6.2 FLEGT-Genehmigung;

FLEGT-Genehmigungsstelle im Ausfuhrland

Zollbehörden im Ausfuhrland

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

1.1.6.3 Eine Eigenerklärung, die die gebotene Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Legalität des Holzes nachweist;

Einführer

Grenzzollstellen; FPD

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

1.1.7 Je nach Risikokategorie (gemäß den Angaben in Tabelle 2 in Anhang V) ist einer der folgenden Verifikatoren erforderlich:

 

 

 

 

 

1.1.7.1 Zertifikat eines vom VNTLAS anerkannten freiwilligen oder nationalen Zertifizierungssystems;

Organisationen im Ausfuhrland

Grenzzollstellen; FPD

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

1.1.7.2 Dokument über die Legalität der Holzernte gemäß den Gesetzen und Vorschriften des Erntelands (HS 4403, 4406, 4407);

Einschlägige Behörden im Ausfuhrland

Grenzzollstellen; FPD

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

1.1.7.3 Alternative zusätzliche Unterlagen für den Nachweis der Legalität des Holzes gemäß den Rechtsvorschriften des Erntelands (wenn im Ernteland kein Erntedokument für Primärprodukte erforderlich ist oder wenn Einführer kein Erntedokument für komplexe Produkte erlangen können).

Organisationen und/oder einschlägige Behörden im Ausfuhrland

Grenzzollstellen; FPD

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Kriterium 2: Einhaltung der Vorschriften über Pflanzenquarantäne und Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers

Indikator 2.1: Einhaltung der Vorschriften über Pflanzenquarantäne für Holz und Holzprodukte – das folgende Dokument ist erforderlich:

2.1.1 Pflanzenquarantänezertifikat für Rundholz, gesägtes Holz, Paletten, Sägespäne.

Einführer

Für Pflanzenquarantäne zuständige vietnamesische Behörde

Artikel 1, Rundschreiben Nr. 30/2014/TT-BNNPTNT; Artikel 7, Rundschreiben Nr. 33/2014/TT-BNNPTNT

Grenzzollstellen

Abschnitt 3, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

Indikator 2.2: Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m muss Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers oder andere spezielle Kennzeichen der Ausfuhrländer aufweisen; andernfalls müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

2.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Lokale Forstschutzbehörden

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen (Zentral-, Provinz-, Distriktebene)

Abschnitt 3, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.2.2 Ladeliste.

Einführer

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen (Zentral-, Provinz-, Distriktebene)

Abschnitt 3, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

GRUNDSATZ IV: EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON UND DEN HANDEL MIT HOLZ (ORGANISATIONEN)

Kriterium Indikator

Verifikatoren

Erstellt von

Genehmigt oder bescheinigt von

Verweise auf Rechtsvorschriften für Verifikatoren

Geprüft von

Verweise auf Rechtsvorschriften für die Prüfung

Kriterium 1: Einhaltung der Vorschriften über die Gründung von Unternehmen

Indikator 1.1: Hat Rechtsstatus – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

1.1.1 Gewerbeanmeldebescheinigung;

Gewerbeanmeldestelle auf Provinzebene

Gewerbeanmeldestelle auf Provinzebene

Artikel 28 und 29, Unternehmensgesetz von 2014

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

1.1.2 Investitionszertifikat (für ausländische Investoren oder Unternehmen, in denen 51 % des Nennkapitals von ausländischen Investoren gehalten werden);

Provinzamt für Planung und Investition

Provinz-VK

Artikel 36, Investitionsgesetz von 2014

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

1.1.3 Gewerbeanmeldebescheinigung (für Unternehmen in Gewerbegebieten, in freien Exportzonen (Export Processing Zones)).

Geschäftsführung von Gewerbegebieten, freien Exportzonen

Geschäftsführung von Gewerbegebieten, freien Exportzonen

Artikel 39, Dekret Nr. 108/2006/ND-CP; Artikel 13, Investitionsgesetz von 2005; Artikel 74, Investitionsgesetz von 2014

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 2: Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung von und den Handel mit unverarbeitetem Holz aus Haupternte, kalamitätsbedingter Holzernte und kalamitätsbedingter Holzbergung in einheimischen Naturwäldern

Indikator 2.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

2.1.1 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (beim Kauf von Holz bei Organisationen);

Holzeigentümer

Holzeigentümer

Artikel 12, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.1.2 Ladeliste.

Holzeigentümer

Gemeinde-VK für bei Haushalten gekauftes Holz; lokale Forstschutzbehörden für bei Organisationen gekauftes Holz

Artikel 12, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 2.2: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

2.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Holzeigentümer

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.2.2 Ladeliste der forstwirtschaftlichen Erzeugnisse.

Lokale Forstschutzbehörden

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 3: Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung von und den Handel mit unverarbeitetem Holz, geschlagen in räumlich geschlossenen Plantagenwäldern, in Privatgärten, auf Bauernhöfen und von einzeln stehenden Bäumen

Indikator 3.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

3.1.1 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (beim Kauf von Holz bei Organisationen);

Holzeigentümer

Holzeigentümer

Artikel 13, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

3.1.2 Ladeliste.

Holzeigentümer

Holzeigentümer

Artikel 13, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 3.2: Für Holz von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten aus Plantagenwäldern und Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

3.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Holzeigentümer

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

3.2.2 Ladeliste.

Lokale Forstschutzbehörden

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 13, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 42/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 4: Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung von und den Handel mit eingeführtem Holz und eingeführten Holzprodukten, die nicht im Inland verarbeitet werden

Indikator 4.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

4.1.1 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums;

Holzeigentümer

Eigentümer des Holzes

Artikel 14, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

4.1.2 Ladeliste.

Holzeigentümer

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 14, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 4.2: Für eingeführtes Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m, das keine Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers oder speziellen Kennzeichen der Ausfuhrländer aufweist, müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

4.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Holzeigentümer

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

4.2.2 Ladeliste.

Lokale Forstschutzbehörden

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 5: Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung von und den Handel mit unverarbeitetem beschlagnahmtem Holz und unverarbeiteten beschlagnahmten Holzprodukten, die abgefertigt wurden

Indikator 5.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

5.1.1 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (beim Kauf von Holz bei Organisationen);

Holzeigentümer

Holzeigentümer

Artikel 16, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

5.1.2 Ladeliste.

Holzeigentümer

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 16, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 5.2: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

5.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Lokale Forstschutzbehörden

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

5.2.2 Ladeliste.

Lokale Forstschutzbehörden

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 6: Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung von und den Handel mit verarbeitetem Holz und verarbeiteten Holzprodukten (einschließlich quergeschnittenes Rundholz) aus Holz von Naturwäldern, eingeführtem Holz und abgefertigtem beschlagnahmtem Holz

Indikator 6.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

6.1.1 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (beim Kauf von Holz bei Organisationen);

Holzeigentümer

Holzeigentümer

Artikel 17, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

6.1.2 Ladeliste.

Holzeigentümer

Lokale Forstschutzbehörden für Unternehmen, die nicht in vollem Umfang konform sind

Artikel 17 und 26, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 6.2: Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m muss mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

6.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Holzeigentümer

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

6.2.2 Ladeliste.

Lokale Forstschutzbehörden

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 7: Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung von und den Handel mit verarbeitetem Holz und verarbeiteten Holzprodukten (einschließlich quergeschnittenes Rundholz) aus räumlich geschlossenen Plantagenwäldern, Privatgärten und von einzeln stehenden Bäumen

Indikator 7.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

7.1.1 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (beim Kauf von Holz bei Organisationen);

Holzeigentümer

Holzeigentümer

Artikel 17, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

7.1.2 Ladeliste.

Holzeigentümer

Holzeigentümer

Artikel 17, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 42/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 7.2: Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m muss mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

7.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Holzeigentümer

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

7.2.2 Ladeliste.

Lokale Forstschutzbehörden

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 8: Einhaltung der Vorschriften über die Binnenbeförderung von Holz und Holzprodukten innerhalb einer Provinz

Indikator 8.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

8.1.1 Interner Lieferschein;

Holzeigentümer

Holzeigentümer

Artikel 18, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

8.1.2 Ladeliste.

Holzeigentümer

Holzeigentümer

Artikel 18, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 8.2: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm, geschlagen in Naturwäldern, und für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten, geschlagen in Plantagenwäldern, müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

8.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Holzeigentümer

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

8.2.2 Ladeliste.

Lokale Forstschutzbehörden

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 7 und 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 9: Einhaltung der Vorschriften über die Binnenbeförderung von Holz und Holzprodukten zwischen Provinzen

Indikator 9.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

9.1.1 Interner Lieferschein;

Holzeigentümer

Holzeigentümer

Artikel 18, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

9.1.2 Ladeliste.

Holzeigentümer

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 18, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 9.2: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm, geschlagen in Naturwäldern, und für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten, geschlagen in Plantagenwäldern, müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

9.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Holzeigentümer

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

9.2.2 Ladeliste.

Lokale Forstschutzbehörden

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 10: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers zur Überprüfung für Ausfuhrzwecke

Indikator 10.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers zur Überprüfung für Ausfuhrzwecke – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

10.1.1 Kaufvertrag oder vergleichbares Dokument;

Ausführer

Grenzzollstellen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

10.1.2 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums;

Ausführer

Grenzzollstellen

Artikel 2, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

Grenzzollstellen

Abschnitt 3, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

10.1.3 Ladeliste der forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, die für die Ausfuhr bestimmt sind;

Ausführer

Grenzzollstellen

Artikel 5, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Grenzzollstellen

Abschnitt 3, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

10.1.4 Ein oder mehrere zusätzliche Dokumente abhängig von den spezifischen Stufen der Lieferkette der verschiedenen Holzquellen (z. B. Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers) für den Nachweis der Legalität des Holzes für eine solche Ladung.

Ausführer

Grenzzollstellen

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Grenzzollstellen

Abschnitt 3, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

GRUNDSATZ V: EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE HOLZVERARBEITUNG (ORGANISATIONEN)

Kriterium Indikator

Verifikatoren

Erstellt von

Genehmigt oder bescheinigt von

Verweise auf Rechtsvorschriften für Verifikatoren

Geprüft von

Verweise auf Rechtsvorschriften für die Prüfung

Kriterium 1: Einhaltung der Vorschriften über die Gründung von Unternehmen

Indikator 1.1: Hat Rechtsstatus – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

1.1.1 Gewerbeanmeldebescheinigung;

Gewerbeanmeldestelle auf Provinzebene

Gewerbeanmeldestelle auf Provinzebene

Artikel 28 und 29, Unternehmensgesetz von 2014

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

1.1.2 Investitionszertifikat (für ausländische Investoren oder Unternehmen, in denen 51 % des Nennkapitals von ausländischen Investoren gehalten werden);

Provinzamt für Planung und Investition

Provinz-VK

Artikel 36, Investitionsgesetz von 2014

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

1.1.3 Investitionszertifikat (für Unternehmen in Gewerbegebieten, in freien Exportzonen (Export Processing Zones)).

Geschäftsführung von Gewerbegebieten, freien Exportzonen

Geschäftsführung von Gewerbegebieten, freien Exportzonen

Artikel 39, Dekret Nr. 108/2006/ND-CP; Artikel 13, Investitionsgesetz von 2005; Artikel 74, Investitionsgesetz von 2014

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 24, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 1.2: Holzverarbeitung erfolgt im Einklang mit Umweltschutzvorschriften – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

1.2.1 Beschluss über die Genehmigung des Umweltverträglichkeitsprüfberichts für Betriebe für die Verarbeitung von Holz und Holzhackschnitzeln aus Naturwäldern mit einer Produktkapazität von 3000 m3/Jahr oder mehr;

Unternehmen oder externer qualifizierter Berater

Fachministerium/Provinz-VK

Artikel 12, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

Fachministerium/ Provinz-VK

Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

1.2.2 Beschluss über die Genehmigung des Umweltverträglichkeitsprüfberichts für Betriebe für die Verarbeitung von Sperrholz mit einer Produktkapazität von 100 000 m3/Jahr oder mehr;

Unternehmen oder externer qualifizierter Berater

Fachministerium/Provinz-VK

Artikel 12, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

Fachministerium/ Provinz-VK

Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

1.2.3 Beschluss über die Genehmigung des Umweltverträglichkeitsprüfberichts für Möbelhersteller mit einer Lager- und Produktionsfläche von insgesamt 10 000 m2 oder mehr;

Unternehmen oder externer qualifizierter Berater

Fachministerium/Provinz-VK

Artikel 12, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

Fachministerium/ Provinz-VK

Artikel 24, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

1.2.4 Umweltschutzplan von Betrieben für die Verarbeitung von Holz, Sperrholz und Spanplatten, die keiner Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den oben stehenden Verifikatoren 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 unterliegen.

Unternehmen oder externer qualifizierter Berater

Distrikt-VK oder Gemeinde-VK, wenn von der Distrikt-VK ermächtigt

Artikel 18, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

Distrikt- oder Gemeinde-VK

Artikel 24, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

Indikator 1.3: Einhaltung der Vorschriften über Brandschutz und Brandbekämpfung – das folgende Dokument ist erforderlich:

1.3.1 Genehmigtes Brandschutz- und Brandbekämpfungskonzept.

Organisationen

Brandschutzbehörde und Feuerwehr auf Provinzebene

Artikel 15 und Anhang 4, Dekret Nr. 79/2014/ND-CP

Leiter der Organisationen, Vorsitzender des Distrikt-VK, Brandschutzbehörde und Feuerwehr

Artikel 18, Dekret Nr. 79/2014/ND-CP

Indikator 1.4: Einhaltung der Verordnung über Eingangs- und Ausgangskontrollbücher – das folgende Dokument ist erforderlich:

1.4.1 Eingangs- und Ausgangskontrollbücher.

Holzeigentümer

Holzeigentümer/lokale Forstschutzbehörden für Holz aus Naturwäldern

Artikel 20, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 3, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 2: Einhaltung der Vorschriften über den legalen Ursprung von zu verarbeitendem Holz

Indikator 2.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers für Holz, das in Eigenernte in den Wäldern der Organisation geschlagen wird – das folgende Dokument ist erforderlich:

2.1.1 Ladeliste.

Holzeigentümer

Lokale Forstschutzbehörde für Holz aus Naturwäldern; Holzeigentümer für Holz aus Plantagenwäldern

Artikel 20, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 3, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 2.2: Einhaltung der Verordnung über Holzproduktedossiers für bei Organisationen gekauftes Holz – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

2.2.1 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums;

Organisationen, bei denen das Holz gekauft wird

Holzeigentümer

Artikel 20, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 3, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.2.2 Ladeliste.

Organisationen, bei denen das Holz gekauft wird

Lokale Forstschutzbehörden für Holz aus Naturwäldern, eingeführtes Holz und abgefertigtes beschlagnahmtes Holz; Holzeigentümer für Holz aus Plantagenwäldern

Artikel 20, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 3, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 2.3: Einhaltung der Verordnung über Holzproduktedossiers für bei Haushalten gekauftes Holz – das folgende Dokument ist erforderlich:

2.3.1 Ladeliste.

Holzeigentümer

Lokale Forstschutzbehörden für verarbeitetes Holz aus Naturwäldern, eingeführtes Holz und abgefertigtes beschlagnahmtes Holz; Gemeinde-VK für unverarbeitetes Holz aus Naturwäldern; Haushalte für Holz aus Plantagenwäldern

Artikel 20, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 3, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 2.4: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m, geschlagen in Naturwäldern, und Holz von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten, geschlagen in Plantagenwäldern, für eingeführtes Holz, das keine Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers oder speziellen Kennzeichen der Ausfuhrländer aufweist, und für abgefertigtes beschlagnahmtes Holz müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

2.4.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Holzeigentümer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 3, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.4.2 Ladeliste.

Lokale Forstschutzbehörden

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 3, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 2.5: Für im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz und für gesägtes beschlagnahmtes Holz, das abgefertigt, aber keiner weiteren Verarbeitung unterzogen wurde, mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm, geschlagen in Naturwäldern, und für Holz von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten, geschlagen in Plantagenwäldern, müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

2.5.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Holzeigentümer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Beschluss Nr. 107/2007/QD-BNN

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 3, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.5.2 Ladeliste.

Lokale Forstschutzbehörden

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Beschluss Nr. 107/2007/QD-BNN

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 3, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

GRUNDSATZ VI: EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE EINFUHR VON HOLZ (ORGANISATIONEN)

Kriterium Indikator

Verifikatoren

Erstellt von

Genehmigt oder bescheinigt von

Verweise auf Rechtsvorschriften für Verifikatoren

Geprüft von

Verweise auf Rechtsvorschriften für die Prüfung

Kriterium 1: Einhaltung der Vorschriften über Zollverfahren

Indikator 1.1: Einhaltung der Vorschriften über das Dossier für die legale Ausfuhr – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

1.1.1 Zollanmeldung für auszuführende Holzprodukte gemäß der anwendbaren Vorschrift (Original);

Holzeigentümer

Grenzzollstellen

Artikel 24, Zollgesetz von 2014; Artikel 25, Dekret Nr. 08/2015/ND-CP; Artikel 16, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

Grenzzollstellen

Abschnitt 3, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

1.1.2 Kaufvertrag oder vergleichbares Dokument;

Holzeigentümer

Holzeigentümer

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

1.1.3 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums;

Holzeigentümer

Holzeigentümer

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

1.1.4 Ladeliste der forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, die für die Ausfuhr bestimmt sind;

Holzeigentümer

Lokale Forstschutzbehörden für eingeführtes Holz, verarbeitetes Holz aus Naturwäldern und abgefertigtes beschlagnahmtes Holz; Holzeigentümer für Holz aus Plantagenwäldern

Artikel 5, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Grenzzollstellen

Abschnitt 3, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

1.1.5 Genehmigung seitens der CITES-Vollzugsbehörde Vietnams für Produkte aus Holz gemäß Anhang II des CITES;

Vietnamesische CITES-Vollzugsbehörde

Vietnamesische CITES-Vollzugsbehörde

Artikel 8, Rundschreiben Nr. 04/2015/TT-BNNPTNT; Artikel 16, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

Grenzzollstellen

Abschnitt 3, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

1.1.6 FLEGT-Genehmigung für den Unionsmarkt.

FLEGT-Genehmigungsstelle

Grenzzollstellen; FPD

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Kriterium 2: Einhaltung der Vorschriften über Pflanzenquarantäne

Indikator 2.1: Einhaltung der Vorschriften über Pflanzenquarantäne für Holz und Holzprodukte – das folgende Dokument ist erforderlich:

2.1.1 Quarantänezertifikat für Rundholz, gesägtes Holz, Paletten, Sägespäne.

Für Pflanzenquarantäne zuständige vietnamesische Behörde

Grenzzollstellen; FPD

Artikel 8 und 12, Dekret Nr. 02/2007/ND-CP; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 30/2014/TT-BNNPTNT; Artikel 10, Rundschreiben Nr. 33/2014/TT-BNNPTNT

Grenzzollstellen

Abschnitt 3, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

GRUNDSATZ VII: EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER STEUERN UND BESCHÄFTIGTE (ORGANISATIONEN)

Kriterium Indikator

Verifikatoren

Erstellt von

Genehmigt oder bescheinigt von

Verweise auf Rechtsvorschriften für Verifikatoren

Geprüft von

Verweise auf Rechtsvorschriften für die Prüfung

Kriterium 1: Einhaltung der Steuervorschriften

Indikator 1.1: Einhaltung der Vorschriften über Steuererklärung, steuerliche Registrierung und Zahlung von Steuern:

1.1.1 Die Organisation, die Person oder das Unternehmen steht nicht auf der öffentlichen Steuerrisikoliste.

Unterabteilung der Steuerbehörde, Steuerbehörde, Zentralsteuerbehörde

Zentralsteuerbehörde

Artikel 70, Rundschreiben Nr. 156/2013/TT-BTC; Dokument 815/TCT-KK der Zentralsteuerbehörde

Zentralsteuerbehörde

Artikel 70, Rundschreiben Nr. 156/2013/TT-BTC; Dokument 815/TCT-KK der Zentralsteuerbehörde

Kriterium 2: Einhaltung des Arbeitsgesetzbuchs

Indikator 2.1: Arbeitsvertrag zwischen Unternehmen und Arbeitnehmern:

2.1.1 Die betreffenden Namen sind in der Lohn- und Gehaltsabrechnung der Organisationen enthalten.

Arbeitgeber

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Artikel 15, 16 und 17, Arbeitsgesetzbuch von 2012

Provinzamt für Arbeit, Kriegsinvaliden und Sozialwesen

Artikel 238, Arbeitsgesetzbuch von 2012

Indikator 2.2: Arbeitnehmer sind Mitglied in der Gewerkschaft des Unternehmens:

2.2.1 Die betreffenden Namen sind in der Liste über die Zahlung des Gewerkschaftsmitgliedsbeitrags enthalten.

Arbeitgeber

Arbeitgeber

Artikel 5, Gewerkschaftsgesetz von 2012

Ausschuss der Gewerkschaft zur Prüfung von Organisationen

Artikel 39 und 40, vietnamesische Vorschriften über Gewerkschaften von 2013

Indikator 2.3: Umsetzung von Vorschriften über Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene:

2.3.1 Vom Unternehmen erstellter Arbeitshygieneplan liegt vor.

Arbeitgeber

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Artikel 148, Arbeitsgesetzbuch von 2012

Provinzamt für Arbeit, Kriegsinvaliden und Sozialwesen

Artikel 89, Gesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz von 2015

Kriterium 3: Einhaltung des Sozialversicherungsgesetzes und des Krankenversicherungsgesetzes

Indikator 3.1: Existenz von Sozialversicherungsbüchern für Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag eine Laufzeit von einem Monat oder mehr hat:

3.1.1 Öffentliche Information über Sozialversicherungsbeiträge.

Arbeitgeber

Arbeitgeber

Artikel 2 und 21, Sozialversicherungsgesetz von 2014

Vietnams Sozialversicherung, Sozialversicherung auf Provinzebene

Artikel 4, Dekret Nr. 21/2016/ND-CP

Indikator 3.2: Existenz einer Krankenversicherung für Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag eine Laufzeit von drei Monaten oder mehr hat:

3.2.1 Lohn- und Gehaltsabrechnung der Organisation für den Nachweis der Krankenversicherungsbeiträge.

Arbeitgeber

Arbeitgeber

Artikel 12, Krankenversicherungsgesetz von 2008; Artikel 1, Gesetz über die Änderung und Ergänzung einiger Artikel des Krankenversicherungsgesetzes von 2014

Vietnams Sozialversicherung, Sozialversicherung auf Provinzebene

Artikel 4, Dekret Nr. 21/2016/ND-CP

Indikator 3.3: Existenz einer Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag eine Laufzeit von drei Monaten oder mehr hat:

3.3.1 Lohn- und Gehaltsabrechnung der Organisation für den Nachweis der Zahlung der monatlichen Arbeitslosenversicherungsbeiträge.

Arbeitgeber

Arbeitgeber

Artikel 52, Beschäftigungsgesetz von 2013

Vietnams Sozialversicherung, Sozialversicherung auf Provinzebene

Artikel 59, Beschäftigungsgesetz

Anlage 1B

ERSTELLUNG, ÜBERPRÜFUNG UND GENEHMIGUNG DER LEGALITÄTSVERIFIKATOREN FÜR HAUSHALTE

Erläuterung:

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen – bezieht sich auf die Forstschutzbehörden auf Zentral-, Provinz-, Distrikt- und Gemeindeebene.

Lokale Forstschutzbehörden – bezieht sich auf Forstschutzbehörden auf Provinz-, Distrikt- und Gemeindeebene.

GRUNDSATZ I: ERNTE VON EINHEIMISCHEM HOLZ ERFOLGT GEMÄSS DEN VORSCHRIFTEN ÜBER LANDNUTZUNGSRECHTE, WALDNUTZUNGSRECHTE, RAUMPLANUNG, UMWELT UND GESELLSCHAFT (HAUSHALTE)

Kriterium Indikator

Verifikatoren

Erstellt von

Genehmigt oder bescheinigt von

Verweise auf Rechtsvorschriften für Verifikatoren

Geprüft von

Verweise auf Rechtsvorschriften für die Prüfung

Kriterium 1: Einhaltung der Vorschriften über Haupternte, kalamitätsbedingte Holzernte und kalamitätsbedingte Holzbergung in durch Pflanzung entstandenen Schutzwäldern

Indikator 1.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Landnutzungsrechte und Waldnutzungsrechte – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

1.1.1 Beschluss über die Zuteilung von Land (vor dem 15.10.1993);

Volkskomitee (VK) auf Provinzebene, Distrikt-VK

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

1.1.2 Beschluss über die Zuteilung von Land, Zuteilung von Wald (vom 15.10.1993 bis zum 1.7.2004);

Beratungsbüro, Förster

Distrikt-VK

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02/ND-CP; Artikel 9, 12 und 17, Dekret Nr. 163/1999/ND-CP

1.1.3 Zertifikat über Landnutzungsrechte (vom 15.10.1993 bis heute);

Abteilung für Bodenordnung auf Distriktebene

Distrikt-VK

Artikel 48, 49 und 51, Bodengesetz von 2003; Artikel 100 und 101, Bodengesetz von 2013

1.1.4 Beschluss über die Zuteilung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

Abteilung für Bodenordnung auf Distriktebene

Distrikt-VK

Artikel 32, 33 und 34, Bodengesetz von 2003; Artikel 53, 54 und 55, Bodengesetz von 2013

1.1.5 Beschluss über die Verpachtung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

Abteilung für Bodenordnung auf Distriktebene

Distrikt-VK

Artikel 35, Bodengesetz von 2003; Artikel 56, Bodengesetz von 2013

1.1.6 Beschluss über die Zuteilung von Wald in Verbindung mit der Zuteilung von Land, Verpachtung von Land (von 2011 bis heute);

Abteilung für Bodenordnung auf Distriktebene

Distrikt-VK

Artikel 5, 9 und 11, Rundschreiben Nr. 07/2011/TTLT-BNNPTNT-BTNMT

1.1.7 Beschluss über die Zuteilung von Wald;

Abteilung für Bodenordnung auf Distriktebene

Distrikt-VK

Abschnitt II, Rundschreiben Nr. 38/2007/TT-BNN

1.1.8 Waldkataster;

Beratungsbüro, Förster

Distrikt-VK

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02/ND-CP

1.1.9 Eines der Dokumente über Landnutzungsrechte gemäß Artikel 100 des Bodengesetzes von 2013;

Artikel 100, Bodengesetz von 2013

1.1.10 Bestätigung seitens des Volkskomitees der Gemeinde, dass das Land derzeit genutzt wird und diesbezüglich keine Streitigkeiten gemäß Artikel 101 des Bodengesetzes von 2013 anhängig sind;

Waldbesitzer

Gemeinde-VK

Artikel 101, Bodengesetz von 2013

1.1.11 Waldschutzverträge mit anderen Waldbesitzern.

Waldbesitzer und Vertragspartner

Waldbesitzer und Vertragspartner

Artikel 5, Dekret Nr. 01/1995; Artikel 8, Dekret Nr. 135/2005

Indikator 1.2: Holzeinschlag erfolgt im Einklang mit den gesetzlich erforderlichen Umweltschutzvorschriften – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

1.2.1 Beschluss über die Genehmigung des Umweltverträglichkeitsprüfberichts in Bezug auf Projekte, die Kahlschläge in einem zusammenhängenden Gebiet mit einer Größe von 200 ha oder mehr umfassen;

Bewertungsgremium oder zugelassene Bewertungsorganisation

Provinz-VK

Artikel 12, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

1.2.2 Umweltschutzplan in Bezug auf Projekte, die Kahlschläge in einem zusammenhängenden Gebiet von weniger als 200 ha umfassen.

Artikel 18, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 1.3: Einhaltung der Vorschriften über die Archivierung von Erntedokumenten – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

1.3.1 Erklärung über die Gestaltung der Holzernte;

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Distrikt-VK

Artikel 6, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-NNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

1.3.2 Karte des Erntegebiets;

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Distrikt-VK

Artikel 6, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-NNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

1.3.3 Erntegenehmigung.

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Distrikt-VK

Artikel 6, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-NNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 1.4: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

1.4.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

1.4.2 Ladeliste.

Lokale Forstschutzbehörde

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 1.5: Geschlagenes Holz, das nicht gemäß Indikator 1.4 mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein muss – das folgende Dokument ist erforderlich:

1.5.1 Ladeliste.

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 2: Einhaltung der Vorschriften über Haupternte, kalamitätsbedingte Holzernte und kalamitätsbedingte Holzbergung in durch Pflanzung entstandenen Wirtschaftswäldern

Indikator 2.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Landnutzungsrechte und Waldnutzungsrechte – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

2.1.1 Beschluss über die Zuteilung von Land (vor dem 15.10.1993);

Provinz-VK, Distrikt-VK

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

2.1.2 Zertifikat über Landnutzungsrechte (vom 15.10.1993 bis heute);

Abteilung für Bodenordnung auf Distriktebene

Distrikt-VK

Artikel 48, 49 und 51, Bodengesetz von 2003; Artikel 100 und 101, Bodengesetz von 2013

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

2.1.3 Beschluss über die Zuteilung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

Abteilung für Bodenordnung auf Distriktebene

Distrikt-VK

Artikel 32, 33 und 34, Bodengesetz von 2003; Artikel 53, 54 und 55, Bodengesetz von 2013

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

2.1.4 Beschluss über die Verpachtung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

Beratungsbüro, Förster

Distrikt-VK

Artikel 35, Bodengesetz von 2003; Artikel 56, Bodengesetz von 2013

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

2.1.5 Beschluss über die Zuteilung von Land, Zuteilung von Wald (vom 15.10.1993 bis zum 1.7.2004);

Abteilung für Bodenordnung auf Distriktebene

Distrikt-VK

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02/ND-CP; Artikel 9, 12 und 17, Dekret Nr. 163/1999/ND-CP

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

2.1.6 Beschluss über die Zuteilung von Land, Verpachtung von Land (von 2011 bis heute);

Abteilung für Bodenordnung auf Distriktebene

Distrikt-VK

Artikel 5, 9 und 11, Rundschreiben Nr. 07/2011/TTLT-BNNPTNT-BTNMT

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

2.1.7 Waldkataster;

Lokale Forstschutzbehörde

Distrikt-VK

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02/ND-CP

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

2.1.8 Eines der Dokumente über Landnutzungsrechte gemäß Artikel 100 des Bodengesetzes von 2013;

Artikel 100, Bodengesetz von 2013

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

2.1.9 Bestätigung seitens des Volkskomitees der Gemeinde, dass das Land derzeit genutzt wird und diesbezüglich keine Streitigkeiten gemäß Artikel 101 des Bodengesetzes von 2013 anhängig sind;

Gemeinde-VK

Gemeinde-VK

Artikel 101, Bodengesetz von 2013

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

 

2.1.10 Waldschutzverträge mit anderen Waldbesitzern.

 

 

Artikel 5, Dekret Nr. 01/1995/ND-CP; Artikel 8, Dekret Nr. 135/2005/ND-CP

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

 

Indikator 2.2: Holzeinschlag erfolgt im Einklang mit den gesetzlich erforderlichen Umweltschutzvorschriften – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

 

2.2.1 Beschluss über die Genehmigung des Umweltverträglichkeitsprüfberichts in Bezug auf Projekte, die Kahlschläge in einem zusammenhängenden Gebiet mit einer Größe von 200 ha oder mehr umfassen;

Bewertungsgremium oder zugelassene Bewertungsorganisation

Provinz-VK

Artikel 12, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.2.2 Umweltschutzplan in Bezug auf Projekte, die Kahlschläge in einem zusammenhängenden Gebiet von weniger als 200 ha umfassen.

Artikel 18, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 2.3: Einhaltung der Vorschriften über die Archivierung von Erntedokumenten – das folgende Dokument ist erforderlich:

2.3.1 Bericht über den Ort des Holzeinschlags und das Volumen.

Waldbesitzer

Distrikt-VK

Artikel 6, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-NNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 2.4: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

2.4.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.4.2 Ladeliste.

Lokale Forstschutzbehörde

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 2.5: Geschlagenes Holz, das nicht gemäß Indikator 2.4 mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein muss – das folgende Dokument ist erforderlich:

2.5.1 Ladeliste.

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 3: Einhaltung der Vorschriften über die kalamitätsbedingte Holzernte in natürlich bewaldeten Gebieten, die von der Nutzung als Waldflächen in andere Landnutzungszwecke umgewandelt werden

Indikator 3.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Landnutzungsänderung von Waldnutzung in andere Nutzungszwecke, Umweltschutz, Rodungen – alle der folgenden Dokumente sind erforderlich:

3.1.1 Beschluss über die Genehmigung von Ausgleichsmaßnahmen für Rodungen, einschließlich Karten des umgewandelten Waldgebiets, Zustand des umgewandelten Waldes;

Gremium für Ausgleichsmaßnahmen für Rodungen auf Distriktebene

Distrikt-VK

Artikel 29, Dekret Nr. 23/2006/ND-CP; Artikel 8, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

3.1.2 Beschluss über die Zulassung der Umwandlung von Waldflächen in andere Landnutzungszwecke;

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung/ Abteilung für natürliche Ressourcen und Umwelt

Provinz-VK

Artikel 3, Resolution Nr. 49; Artikel 29, Dekret Nr. 23/2006/ND-CP

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

3.1.3 Beschluss über die Genehmigung des Umweltverträglichkeitsprüfberichts oder des Umweltschutzplans;

3.1.3.1 Beschluss über die Genehmigung des Umweltverträglichkeitsprüfberichts in Bezug auf Projekte zur Änderung der Waldnutzungszwecke über eine Fläche von 5 ha oder mehr für Schutzwälder; über eine Fläche von 10 ha oder mehr für Naturwälder; über eine Fläche von 50 ha oder mehr für andere Arten von Wäldern;

Bewertungsgremium oder zugelassene Bewertungsorganisation

Provinz-VK

Artikel 12, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

3.1.3.2 Umweltschutzplan in Bezug auf Projekte zur Änderung des Nutzungszwecks für kleinere Gebiete als die in 4.1.3 angegebenen.

Artikel 18, Dekret Nr. 18/2015/ND-CP

Indikator 3.2: Einhaltung der Vorschriften über die Archivierung von Erntedokumenten – das folgende Dokument ist erforderlich:

3.2.1 Liste des voraussichtlich zu schlagenden Holzes.

Waldbesitzer oder Beratungsbüro

Distrikt-VK

Artikel 8, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 3.3: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

3.3.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

3.3.2 Ladeliste.

Lokale Forstschutzbehörde

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 3.4: Geschlagenes Holz, das nicht gemäß Indikator 3.3 mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein muss – das folgende Dokument ist erforderlich:

3.4.1 Ladeliste.

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 4: Einhaltung der Vorschriften über die kalamitätsbedingte Holzernte in Naturwäldern zur Durchführung von waldbaulichen Maßnahmen, wissenschaftlichen Forschungen und Schulungsmaßnahmen

Indikator 4.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Landnutzungsrechte und Waldnutzungsrechte – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

4.1.1 Beschluss über die Zuteilung von Land (vor dem 15.10.1993);

Provinz-VK, Distrikt-VK

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

4.1.2 Beschluss über die Zuteilung von Land, Zuteilung von Wald (vom 15.10.1993 bis zum 1.7.2004);

Beratungsbüro, Förster

Distrikt-VK

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02/ND-CP; Artikel 9, 12 und 17, Dekret Nr. 163/1999/ND-CP

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

4.1.3 Zertifikat über Landnutzungsrechte (vom 15.10.1993 bis heute);

Abteilung für Bodenordnung auf Distriktebene

Distrikt-VK

Artikel 48, 49 und 51, Bodengesetz von 2003; Artikel 100 und 101, Bodengesetz von 2013

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

4.1.4 Beschluss über die Zuteilung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

Abteilung für Bodenordnung auf Distriktebene

Distrikt-VK

Artikel 32, 33 und 34, Bodengesetz von 2003; Artikel 53, 54 und 55, Bodengesetz von 2013

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

4.1.5 Beschluss über die Verpachtung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

Abteilung für Bodenordnung auf Distriktebene

Distrikt-VK

Artikel 35, Bodengesetz von 2003; Artikel 56, Bodengesetz von 2013

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

4.1.6 Beschluss über die Zuteilung von Wald in Verbindung mit der Zuteilung von Land, Verpachtung von Land (von 2011 bis heute);

Abteilung für Bodenordnung auf Distriktebene

Distrikt-VK

Artikel 5, 9 und 11, Rundschreiben Nr. 07/2011/TTLT-BNNPTNT-BTNMT

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

4.1.7 Beschluss über die Zuteilung von Wald;

Abteilung für Bodenordnung auf Distriktebene

Distrikt-VK

Abschnitt II, Rundschreiben Nr. 38/2007/TT-BNN

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

4.1.8 Waldkataster;

Lokale Forstschutzbehörde

Distrikt-VK

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02/ND-CP

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

4.1.9 Eines der Dokumente über Landnutzungsrechte gemäß Artikel 100 des Bodengesetzes von 2013;

Artikel 100, Bodengesetz von 2013

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

4.1.10 Bestätigung seitens des Volkskomitees der Gemeinde, dass das Land derzeit genutzt wird und diesbezüglich keine Streitigkeiten gemäß Artikel 101 des Bodengesetzes von 2013 anhängig sind;

Waldbesitzer

Gemeinde-VK

Artikel 101, Bodengesetz von 2013

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

 

4.1.11 Waldschutzverträge mit anderen Waldbesitzern.

Waldbesitzer und Vertragspartner

Waldbesitzer und Vertragspartner

Artikel 5, Dekret Nr. 01/1995; Artikel 8, Dekret Nr. 135/2005

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Indikator 4.2: Einhaltung der Rechtsvorschriften vor der Erteilung einer Genehmigung für die kalamitätsbedingte Holzernte – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

4.2.1 Dossier über die Gestaltung waldbaulicher Maßnahmen;

Waldbesitzer

Zuständige Behörde

Artikel 8, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

4.2.2 Schulungsplan;

Waldbesitzer

Zuständige Behörde

Artikel 8, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

4.2.3 Vorschlag für wissenschaftliche Forschung.

Waldbesitzer

Zuständige Behörde

Artikel 8, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 4.3: Einhaltung der Vorschriften über die Archivierung von Erntedokumenten – das folgende Dokument ist erforderlich:

4.3.1 Liste des voraussichtlich zu schlagenden Holzes.

Waldbesitzer

Gemeinde-VK

Artikel 8, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 4.4: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

4.4.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

4.4.2 Ladeliste.

Lokale Forstschutzbehörde

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 4.5: Geschlagenes Holz, das nicht gemäß Indikator 4.4 mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein muss – das folgende Dokument ist erforderlich:

4.5.1 Ladeliste.

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 5: Einhaltung der Vorschriften über die kalamitätsbedingte Holzbergung von Baumstümpfen, Wurzeln und Ästen in Naturwäldern

Indikator 5.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Landnutzungsrechte und Waldnutzungsrechte – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

5.1.1 Beschluss über die Zuteilung von Land (vor dem 15.10.1993);

Provinz-VK/Distrikt-VK

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

5.1.2 Beschluss über die Zuteilung von Land, Zuteilung von Wald (vom 15.10.1993 bis zum 1.7.2004);

Beratungsbüro, Förster

Distrikt-VK

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02/ND-CP; Artikel 9, 12 und 17, Dekret Nr. 163/1999/ND-CP

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

5.1.3 Zertifikat über Landnutzungsrechte (vom 15.10.1993 bis heute);

Abteilung für Bodenordnung auf Distriktebene

Distrikt-VK

Artikel 48, 49 und 51, Bodengesetz von 2003; Artikel 100 und 101, Bodengesetz von 2013

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

5.1.4 Beschluss über die Zuteilung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

Abteilung für Bodenordnung auf Distriktebene

Distrikt-VK

Artikel 32, 33 und 34, Bodengesetz von 2003; Artikel 53, 54 und 55, Bodengesetz von 2013

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

5.1.5 Beschluss über die Verpachtung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

Abteilung für Bodenordnung auf Distriktebene

Distrikt-VK

Artikel 35, Bodengesetz von 2003; Artikel 56, Bodengesetz von 2013

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

5.1.6 Beschluss über die Zuteilung von Wald in Verbindung mit der Zuteilung von Land, Verpachtung von Land (von 2011 bis heute);

Abteilung für Bodenordnung auf Distriktebene

Distrikt-VK

Artikel 5, 9 und 11, Rundschreiben Nr. 07/2011/TTLT-BNNPTNT-BTNMT

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

5.1.7 Beschluss über die Zuteilung von Wald;

Lokale Forstschutzbehörde

Distrikt-VK

Abschnitt II, Rundschreiben Nr. 38/2007/TT-BNN

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

5.1.8 Waldkataster;

Lokale Forstschutzbehörde

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02/ND-CP

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

5.1.9 Eines der Dokumente über Landnutzungsrechte gemäß Artikel 100 des Bodengesetzes von 2013;

Artikel 100, Bodengesetz von 2013

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

5.1.10 Bestätigung seitens des Volkskomitees der Gemeinde, dass das Land derzeit genutzt wird und diesbezüglich keine Streitigkeiten gemäß Artikel 101 des Bodengesetzes von 2013 anhängig sind;

Gemeinde-VK

Artikel 101, Bodengesetz von 2013

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

5.1.11 Waldschutzverträge mit anderen Waldbesitzern.

Waldbesitzer und Vertragspartner

Waldbesitzer und Vertragspartner

Artikel 5, Dekret Nr. 01/1995; Artikel 8, Dekret Nr. 135/2005

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Indikator 5.2: Einhaltung der Vorschriften über die Archivierung von Erntedokumenten – das folgende Dokument ist erforderlich:

5.2.1 Liste des voraussichtlich zu schlagenden Holzes.

Waldbesitzer

Distrikt-VK für Naturwälder; Gemeinde-VK für Plantagenwälder

Artikel 9, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 5.3: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

5.3.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

5.3.2 Ladeliste.

Lokale Forstschutzbehörde

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 5.4: Holz, das nicht gemäß Indikator 5.3 mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein muss – das folgende Dokument ist erforderlich:

5.4.1 Ladeliste.

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 6: Einhaltung der Vorschriften über die kalamitätsbedingte Holzbergung von Baumstümpfen, Wurzeln und Ästen in Plantagenwäldern

Indikator 6.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Landnutzungsrechte und Waldnutzungsrechte – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

6.1.1 Beschluss über die Zuteilung von Land (vor dem 15.10.1993);

Provinz-VK, Distrikt-VK

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

6.1.2 Zertifikat über Landnutzungsrechte (vom 15.10.1993 bis heute);

Abteilung für Bodenordnung auf Distriktebene

Distrikt-VK

Artikel 48, 49 und 51, Bodengesetz von 2003; Artikel 100 und 101, Bodengesetz von 2013

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

6.1.3 Beschluss über die Zuteilung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

Abteilung für Bodenordnung auf Distriktebene

Distrikt-VK

Artikel 32, 33 und 34, Bodengesetz von 2003; Artikel 53, 54 und 55, Bodengesetz von 2013

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

6.1.4 Beschluss über die Verpachtung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

Beratungsbüro, Förster

Distrikt-VK

Artikel 35, Bodengesetz von 2003; Artikel 56, Bodengesetz von 2013

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

6.1.5 Beschluss über die Zuteilung von Land, Zuteilung von Wald (vom 15.10.1993 bis zum 1.7.2004);

Abteilung für Bodenordnung auf Distriktebene

Distrikt-VK

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02/ND-CP; Artikel 9, 12 und 17, Dekret Nr. 163/1999/ND-CP

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

6.1.6 Beschluss über die Zuteilung von Land, Verpachtung von Land (von 2011 bis heute);

Abteilung für Bodenordnung auf Distriktebene

Distrikt-VK

Artikel 5, 9 und 11, Rundschreiben Nr. 07/2011/TTLT-BNNPTNT-BTNMT

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

6.1.7 Waldkataster;

Lokale Forstschutzbehörde

Distrikt-VK

Artikel 5, 13 und 14, Dekret Nr. 02/ND-CP

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

6.1.8 Eines der Dokumente über Landnutzungsrechte gemäß Artikel 100 des Bodengesetzes von 2013;

Artikel 100, Bodengesetz von 2013

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

6.1.9 Bestätigung seitens des Volkskomitees der Gemeinde, dass das Land derzeit genutzt wird und diesbezüglich keine Streitigkeiten gemäß Artikel 101 des Bodengesetzes von 2013 anhängig sind;

Gemeinde-VK

Artikel 101, Bodengesetz von 2013

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

6.1.10 Waldschutzverträge mit anderen Waldbesitzern.

Waldbesitzer und Vertragspartner

Waldbesitzer und Vertragspartner

Artikel 5, Dekret Nr. 01/1995/ND-CP; Artikel 8, Dekret Nr. 135/2005/ND-CP

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Indikator 6.2: Einhaltung der Vorschriften über die Archivierung von Erntedokumenten – das folgende Dokument ist erforderlich:

6.2.1 Bericht über den Ort des Holzeinschlags und das Volumen.

Waldbesitzer

Gemeinde-VK

Artikel 6, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 6.3: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

6.3.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Lokale Forstschutzbehörde

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

6.3.2 Ladeliste.

Lokale Forstschutzbehörde

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 6.4: Holz, das nicht gemäß Indikator 6.3 mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein muss – das folgende Dokument ist erforderlich:

6.4.1 Ladeliste.

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 7: Einhaltung der Vorschriften über die Ernte von Holz aus Pflanzungen in Privatgärten und auf Bauernhöfen sowie von einzeln stehenden Bäumen

Indikator 7.1: Einhaltung der Verordnung über Erntedokumente – das folgende Dokument ist erforderlich:

7.1.1 Bericht über den Ort des Holzeinschlags und das Volumen.

Waldbesitzer

Gemeinde-VK

Artikel 7, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 7.2: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm, geschlagen in Plantagenwäldern, und Holz von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

7.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Waldbesitzer

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

7.2.2 Ladeliste.

Lokale Forstschutzbehörde

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 7.3: Geschlagenes Holz, das nicht gemäß Indikator 7.2 mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein muss – das folgende Dokument ist erforderlich:

7.3.1 Ladeliste.

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 8: Einhaltung der Vorschriften über die Ernte von Kautschukholz

Indikator 8.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Landnutzungsrechte und Waldnutzungsrechte – eines der folgenden Dokumente ist erforderlich:

8.1.1 Beschluss über die Zuteilung von Land (vor dem 15.10.1993);

Distrikt-VK/Provinz-VK

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Keine spezifische Gesetzgebung über die Zuteilung von Land vor 1993

8.1.2 Zertifikat über Landnutzungsrechte (vom 15.10.1993 bis heute);

Abteilung für Bodenordnung auf Distriktebene

Distrikt-VK

Artikel 48, 49 und 51, Bodengesetz von 2003; Artikel 100 und 101, Bodengesetz von 2013

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

8.1.3 Beschluss über die Zuteilung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

Abteilung für Bodenordnung auf Distriktebene

Distrikt-VK

Artikel 32, 33 und 34, Bodengesetz von 2003; Artikel 53, 54 und 55, Bodengesetz von 2013

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

8.1.4 Beschluss über die Verpachtung von Land (vom 15.10.1993 bis heute);

Abteilung für Bodenordnung auf Distriktebene

Distrikt-VK

Artikel 35, Bodengesetz von 2003; Artikel 56, Bodengesetz von 2013

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

8.1.5 Eines der Dokumente über Landnutzungsrechte gemäß Artikel 100 des Bodengesetzes von 2013;

Artikel 100, Bodengesetz von 2013

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

8.1.6 Bestätigung seitens des Volkskomitees der Gemeinde, dass das Land derzeit genutzt wird und diesbezüglich keine Streitigkeiten gemäß Artikel 101 des Bodengesetzes von 2013 anhängig sind.

Abteilung für Bodenordnung auf Distriktebene

Distrikt-VK

Artikel 101, Bodengesetz von 2013

Abteilung für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Indikator 8.2: Einhaltung der Vorschriften über die Archivierung von Erntedokumenten – das folgende Dokument ist erforderlich:

8.2.1 Bericht über den Ort des Holzeinschlags und das Volumen;

Waldbesitzer

Artikel 7, Rundschreiben Nr. 21/2016/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

8.2.2 Ladeliste.

Waldbesitzer

Lokale Forstschutzbehörde

Artikel 5, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 2, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

GRUNDSATZ II: EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DEN UMGANG MIT BESCHLAGNAHMTEM HOLZ (HAUSHALTE)

Kriterium Indikator

Verifikatoren

Erstellt von

Genehmigt oder bescheinigt von

Verweise auf Rechtsvorschriften für Verifikatoren

Geprüft von

Verweise auf Rechtsvorschriften für die Prüfung

Kriterium 1: Einhaltung der Verordnung über die Archivierung von Unterlagen zu abgefertigtem beschlagnahmtem Holz

Indikator 1.1: Einhaltung der Vorschriften über abgefertigtes beschlagnahmtes Holz – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

1.1.1 Kaufvertrag/Vertrag über den Kauf und Verkauf von zur Versteigerung gelangenden Vermögensgegenständen;

Professionelles Auktionszentrum oder Auktionsunternehmen oder Rat für Versteigerungen auf Distriktebene

Professionelles Auktionszentrum oder Auktionsunternehmen oder Rat für Versteigerungen auf Distriktebene

Artikel 35, Dekret Nr. 17/2010/ND-CP

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

1.1.2 Eigentumsurkunde oder Zertifikat über Nutzungsrechte für den versteigerten Vermögensgegenstand;

Professionelles Auktionszentrum oder Auktionsunternehmen oder Rat für Versteigerungen auf Distriktebene

Professionelles Auktionszentrum oder Auktionsunternehmen oder Rat für Versteigerungen auf Distriktebene

Artikel 46, Dekret Nr. 17/2010/ND-CP

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

1.1.3 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums;

Artikel 16, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

1.1.4 Ladeliste.

Lokale Forstschutzbehörden

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 16, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Indikator 1.2: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm müssen Holzprodukte mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein – das folgende Dokument ist erforderlich:

1.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers.

Lokale Forstschutzbehörden

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 1, Beschluss Nr. 107/2007/QD-BNN

GRUNDSATZ III: EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE EINFUHR VON HOLZ (HAUSHALTE)

Kriterium Indikator

Verifikatoren

Erstellt von

Genehmigt oder bescheinigt von

Verweise auf Rechtsvorschriften für Verifikatoren

Geprüft von

Verweise auf Rechtsvorschriften für die Prüfung

Kriterium 1: Einhaltung der Vorschriften über Zollverfahren

Indikator 1.1: Einhaltung der Rechtsvorschriften über Zollverfahren – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

1.1.1 Zollanmeldung für eingeführte Holzprodukte;

Einführer

Grenzzollstelle

Artikel 24, Zollgesetz von 2014; Artikel 25, Dekret Nr. 08/2015/ND-CP; Artikel 10, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 16, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

Grenzzollstellen

Abschnitt 3, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

1.1.2 Kaufvertrag oder vergleichbares Dokument;

Ausführer

Grenzzollstellen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

1.1.3 Handelsrechnung im Falle eines Handelsgeschäfts;

Ausführer

Ausführer

Artikel 16, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

Grenzzollstellen

Abschnitt 3, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

1.1.4 Frachtbrief (oder anderes Frachtdokument über einen vergleichbaren Wert gemäß den Rechtsvorschriften);

Transportunternehmen

Transportunternehmen

Artikel 16, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

Grenzzollstellen

Abschnitt 3, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

1.1.5 Ladeliste der eingeführten Holzprodukte;

Ausführer

Ausführer

Artikel 10, Rundschreiben Nr. 01/2012/BNNPTNT

Grenzzollstellen

Abschnitt 3, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

1.1.6 Je nach Quelle des eingeführten Holzes ist einer der folgenden Verifikatoren erforderlich:

1.1.6.1 CITES-Genehmigung des Ausfuhrlandes im Falle von Holz, das unter die Anhänge I, II und III des CITES fällt;

Organisationen im Ausfuhrland

CITES-Vollzugsbehörde im Ausfuhrland

Dekret Nr. 82/2006/ND-CP; Artikel 5, Dekret Nr. 98/2011/ND-CP; Rundschreiben Nr. 04/2015/TT-BNNPTNT

Grenzzollstellen

Abschnitt 3, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

1.1.6.2 FLEGT-Genehmigung;

FLEGT-Genehmigungsstelle im Ausfuhrland

Zollbehörden im Ausfuhrland

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

1.1.6.3 Eine Eigenerklärung, die die gebotene Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Legalität des Holzes nachweist;

Einführer

Grenzzollstellen; FPD

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

1.1.7 Je nach Risikokategorie (gemäß den Angaben in Tabelle 2 in Anhang V) ist einer der folgenden Verifikatoren erforderlich:

1.1.7.1 Zertifikat eines vom VNTLAS anerkannten freiwilligen oder nationalen Zertifizierungssystems;

Organisationen im Ausfuhrland

Grenzzollstellen; FPD

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

1.1.7.2 Dokument über die Legalität der Holzernte gemäß den Gesetzen und Vorschriften des Erntelands (HS 4403, 4406, 4407);

Einschlägige Behörden im Ausfuhrland

Grenzzollstellen; FPD

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

1.1.7.3 Alternative zusätzliche Unterlagen für den Nachweis der Legalität des Holzes gemäß den Rechtsvorschriften des Erntelands (wenn im Ernteland kein Erntedokument für Primärprodukte erforderlich ist oder wenn Einführer kein Erntedokument für komplexe Produkte erlangen können).

Organisationen und/oder einschlägige Behörden im Ausfuhrland

Grenzzollstellen; FPD

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Kriterium 2: Einhaltung der Vorschriften über Pflanzenquarantäne und Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers

Indikator 2.1: Einhaltung der Vorschriften über Pflanzenquarantäne für Holz und Holzprodukte – das folgende Dokument ist erforderlich:

2.1.1 Pflanzenquarantänezertifikat für Rundholz, gesägtes Holz, Paletten, Sägespäne.

Eigentümer des eingeführten Holzes

Für Pflanzenquarantäne zuständige vietnamesische Behörde

Artikel 1, Rundschreiben Nr. 30/2014/TT-BNNPTNT; Artikel 7, Rundschreiben Nr. 33/2014/TT-BNNPTNT

Grenzzollstellen

Abschnitt 3, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

Indikator 2.2: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers oder andere spezielle Kennzeichen der Ausfuhrländer angebracht sein; andernfalls müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers gemäß den Vorschriften angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

2.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Lokale Forstschutzbehörden

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen (Zentral-, Provinz-, Distriktebene)

Abschnitt 3, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.2.2 Ladeliste.

Einführer

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen (Zentral-, Provinz-, Distriktebene)

Abschnitt 3, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

GRUNDSATZ IV: EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON UND DEN HANDEL MIT HOLZ (HAUSHALTE)

Kriterium Indikator

Verifikatoren

Erstellt von

Genehmigt oder bescheinigt von

Verweise auf Rechtsvorschriften für Verifikatoren

Geprüft von

Verweise auf Rechtsvorschriften für die Prüfung

Kriterium 1: Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung von und den Handel mit unverarbeitetem Holz aus Haupternte, kalamitätsbedingter Holzernte und kalamitätsbedingter Holzbergung in einheimischen Naturwäldern

Indikator 1.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

1.1.1 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (beim Kauf von Holz bei Organisationen);

Holzeigentümer

Holzeigentümer

Artikel 12, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

1.1.2 Ladeliste;

1.1.2.1 Ladeliste (beim Kauf von Holz bei Haushalten);

Holzeigentümer

Gemeinde-VK

Artikel 12, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

1.1.2.2 Ladeliste (beim Kauf von Holz bei Organisationen).

Holzeigentümer

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 12, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 1.2: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

1.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Lokale Forstschutzbehörden

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

1.2.2 Ladeliste.

Holzeigentümer

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 2: Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung von und den Handel mit unverarbeitetem Holz, geschlagen in räumlich geschlossenen Plantagenwäldern, in Privatgärten, auf Bauernhöfen und von einzeln stehenden Bäumen

Indikator 2.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

2.1.1 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (beim Kauf von Holz bei Organisationen);

Holzeigentümer

Holzeigentümer

Artikel 13, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.1.2 Ladeliste.

Holzeigentümer

Holzeigentümer

Artikel 13, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 2.2: Für Holz von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten aus Plantagenwäldern und Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

2.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Lokale Forstschutzbehörden

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.2.2 Ladeliste.

Holzeigentümer

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 3: Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung von und den Handel mit eingeführtem Holz und eingeführten Holzprodukten, die nicht im Inland verarbeitet werden

Indikator 3.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

3.1.1 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums;

Holzeigentümer

Holzeigentümer

Artikel 14, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

3.1.2 Ladeliste.

Holzeigentümer

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 14, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 3.2: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m, das keine Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers oder speziellen Kennzeichen der Ausfuhrländer aufweist, müssen vietnamesische Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

3.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Lokale Forstschutzbehörden

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

3.2.2 Ladeliste.

Holzeigentümer

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 4: Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung von und den Handel mit unverarbeitetem beschlagnahmtem Holz und unverarbeiteten beschlagnahmten Holzprodukten, die abgefertigt wurden

Indikator 4.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

4.1.1 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (beim Kauf von Holz bei Organisationen);

Holzeigentümer

Holzeigentümer

Artikel 16, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

4.1.2 Ladeliste.

Holzeigentümer

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 16, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 4.2: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

4.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Lokale Forstschutzbehörden

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

4.2.2 Ladeliste.

Holzeigentümer

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 5: Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung von und den Handel mit verarbeitetem Holz und verarbeiteten Holzprodukten (einschließlich quergeschnittenes Rundholz) aus Holz von Naturwäldern, eingeführtem Holz und abgefertigtem beschlagnahmtem Holz

Indikator 5.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

5.1.1 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (beim Kauf von Holz bei Organisationen);

Holzeigentümer

Holzeigentümer

Artikel 17, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

5.1.2 Ladeliste.

Holzeigentümer

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 17, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 5.2: Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m muss mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

5.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Lokale Forstschutzbehörden

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

5.2.2 Ladeliste.

Lokale Forstschutzbehörden

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 6: Einhaltung der Vorschriften über die Beförderung von und den Handel mit verarbeitetem Holz und verarbeiteten Holzprodukten (einschließlich quergeschnittenes Rundholz) aus räumlich geschlossenen Plantagenwäldern

Indikator 6.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

6.1.1 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (beim Kauf von Holz bei Organisationen);

Holzeigentümer

Holzeigentümer

Artikel 17, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

6.1.2 Ladeliste.

Holzeigentümer

Holzeigentümer

Artikel 17, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 6.2: Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m muss mittels eines Anschlaghammers gekennzeichnet sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

6.2.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Lokale Forstschutzbehörden

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

6.2.2 Ladeliste.

Holzeigentümer

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 7: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers zur Überprüfung für Ausfuhrzwecke

Indikator 7.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers zur Überprüfung für Ausfuhrzwecke – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

7.1.1 Kaufvertrag oder vergleichbares Dokument;

Ausführer

Grenzzollstellen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

7.1.2 Handelsrechnung;

Ausführer

Grenzzollstellen

Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

Grenzzollstellen

Abschnitt 3, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

7.1.3 Ladeliste der forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, die für die Ausfuhr bestimmt sind;

Ausführer

Grenzzollstellen

Artikel 5, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Grenzzollstellen

Abschnitt 3, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

7.1.4 Ein oder mehrere zusätzliche Dokumente abhängig von den spezifischen Stufen der Lieferkette der verschiedenen Holzquellen (z. B. Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers) für den Nachweis der Legalität des Holzes für eine solche Ladung.

Ausführer

Grenzzollstellen

 

Grenzzollstellen

Zu erstellende Rechtsvorschriften

GRUNDSATZ V: EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE HOLZVERARBEITUNG (HAUSHALTE)

Kriterium Indikator

Verifikatoren

Erstellt von

Genehmigt oder bescheinigt von

Verweise auf Rechtsvorschriften für Verifikatoren

Geprüft von

Verweise auf Rechtsvorschriften für die Prüfung

Kriterium 1: Einhaltung der Vorschriften über Holzverarbeitungsbetriebe

Indikator 1.1: Einhaltung der Vorschriften über Brandschutz und Brandbekämpfung – das folgende Dokument ist erforderlich:

1.1.1 Genehmigtes Brandschutz- und Brandbekämpfungskonzept.

Haushalte

Brandschutzbehörde und Feuerwehr auf Provinzebene

Artikel 15 und Anhang 4, Dekret Nr. 79/2014/ND-CP

Leiter der Organisationen, Vorsitzender des Distrikt-VK, Brandschutzbehörde und Feuerwehr

Artikel 18, Dekret Nr. 79/2014/ND-CP

Indikator 1.2: Einhaltung der Vorschriften über Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene – das folgende Dokument ist erforderlich:

1.2.1 Existenz von Regelungen in Bezug auf Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene.

Geschäftshaushalte

Funktionale Stellen für Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene

Arbeitsgesetzbuch von 2012: Kapitel IX, Klausel 1 Artikel 137, Artikel 138, Arbeitsgesetzbuch 10/2012/QH 13

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 4, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Kriterium 2: Einhaltung der Vorschriften über den legalen Ursprung von zu verarbeitendem Holz

Indikator 2.1: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers für Holz aus Wäldern im Besitz von Haushalten – das folgende Dokument ist erforderlich:

2.1.1 Ladeliste;

2.1.1.1 Ladeliste für in Naturwäldern geschlagenes Holz;

Gemeinden, Haushalte, Personen

Gemeinde-VK

Artikel 12 und 20, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 3, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.1.1.2 Ladeliste für in Plantagenwäldern geschlagenes Holz.

Gemeinden, Haushalte, Personen

Gemeinden, Haushalte, Personen

Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT;
Artikel 20, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 3, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 2.2: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers für bei Organisationen gekauftes Holz – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

2.2.1 Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums;

Holzverkäufer

Holzeigentümer

Artikel 20, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT;
Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 3, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.2.2 Ladeliste;

Artikel 20, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT; Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT

2.2.2.1 Ladeliste für in Naturwäldern geschlagenes Holz;

Holzverkäufer

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 12 und 20, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 3, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.2.2.2 Ladeliste für in Plantagenwäldern geschlagenes Holz;

Holzverkäufer

Holzverkäufer

Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT;
Artikel 20, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 3, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.2.2.3 Ladeliste für eingeführtes Holz;

Holzverkäufer

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 14 und 20, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 3, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.2.2.4 Ladeliste für abgefertigtes beschlagnahmtes Holz.

Holzverkäufer

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 16 und 20, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 3, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 2.3: Einhaltung der Vorschriften über Holzproduktedossiers für bei Haushalten gekauftes Holz – das folgende Dokument ist erforderlich:

2.3.1 Ladeliste;

2.3.1.1 Ladeliste für in Naturwäldern geschlagenes Holz;

Gemeinden, Haushalte, Personen

Lokale Forstschutzbehörden für verarbeitetes Holz; Gemeinde-VK für unverarbeitetes Holz

Artikel 12 und 20, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 3, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.3.1.2 Ladeliste für in Plantagenwäldern geschlagenes Holz;

Gemeinden, Haushalte, Personen

Gemeinden, Haushalte, Personen

Artikel 1, Rundschreiben Nr. 40/2015/TT-BNNPTNT;
Artikel 20, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 3, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.3.1.3 Ladeliste für eingeführtes Holz;

Gemeinden, Haushalte, Personen

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 14 und 20, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 3, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.3.1.4 Ladeliste für abgefertigtes beschlagnahmtes Holz.

Gemeinden, Haushalte, Personen

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 16 und 20, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 3, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Indikator 2.4: Für Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m, geschlagen in Naturwäldern, und Holz von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten, geschlagen in Plantagenwäldern, für eingeführtes Holz, das keine Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers oder speziellen Kennzeichen der Ausfuhrländer aufweist, und für abgefertigtes beschlagnahmtes Holz müssen Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers angebracht sein – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

2.4.1 Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers;

Lokale Forstschutzbehörden

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 3, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

2.4.2 Ladeliste.

Waldbesitzer oder Stelle für die Gestaltung von Holzerntetätigkeiten

Lokale Forstschutzbehörden

Artikel 7 und 8, Beschluss Nr. 44/2006/QD-BNN; Artikel 9, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Forstschutzbehörden auf allen Ebenen

Abschnitt 3, Kapitel III, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

GRUNDSATZ VI: EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER AUSFUHRZOLLVERFAHREN (HAUSHALTE)

Kriterium Indikator

Verifikatoren

Erstellt von

Genehmigt oder bescheinigt von

Verweise auf Rechtsvorschriften für Verifikatoren

Geprüft von

Verweise auf Rechtsvorschriften für die Prüfung

Kriterium 1: Einhaltung der Vorschriften über Zollverfahren

Indikator 1.1: Einhaltung der Vorschriften über das Dossier für die legale Ausfuhr – die folgenden Dokumente sind erforderlich:

1.1.1 Zollanmeldung für auszuführende Holzprodukte gemäß der anwendbaren Vorschrift (Original);

Holzeigentümer

Grenzzollstelle

Artikel 24, Zollgesetz von 2014; Artikel 25, Dekret Nr. 08/2015/ND-CP; Artikel 16, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

Grenzzollstellen

Abschnitt 3, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

1.1.2 Kaufvertrag oder vergleichbares Dokument;

Holzeigentümer

Holzeigentümer

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

1.1.3 Handelsrechnung (falls eine Ausfuhrsteuer für das ausgeführte Holz und die ausgeführten Holzprodukte erhoben wird);

Holzeigentümer

Holzeigentümer

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

1.1.4 Ladeliste;

Artikel 5, Rundschreiben Nr. 01/2012/TT-BNNPTNT

Grenzzollstellen

Abschnitt 3, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

1.1.5 Genehmigung seitens der CITES-Vollzugsbehörde Vietnams für Produkte aus Holz gemäß Anhang II des CITES;

Vietnamesische CITES-Vollzugsbehörde

Vietnamesische CITES-Vollzugsbehörde

Artikel 8, Rundschreiben Nr. 04/2015/TT-BNNPTNT; Artikel 16, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

Grenzzollstellen

Abschnitt 3, Rundschreiben Nr. 38/2015/TT-BTC

1.1.6 FLEGT-Genehmigung für den Unionsmarkt.

Vietnamesische CITES-Vollzugsbehörde

Vietnamesische CITES-Vollzugsbehörde

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Grenzzollstellen

Von der vietnamesischen Regierung zu erlassen

Kriterium 2: Einhaltung der Vorschriften über Pflanzenquarantäne

Indikator 2.1: Einhaltung der Vorschriften über Pflanzenquarantäne für Holz und Holzprodukte – das folgende Dokument ist erforderlich:

2.1.1 Quarantänezertifikat für Rundholz, gesägtes Holz, Paletten, Sägespäne.

Für Pflanzenquarantäne zuständige vietnamesische Behörde

Grenzzollstellen; FPD

Artikel 1, Rundschreiben Nr. 30/2014/TT-BNNPTNT; Artikel 10, Rundschreiben Nr. 33/2014/TT-BNNPTNT

Grenzzollstelle

Dekret Nr. 154/2005/ND-CP; Rundschreiben Nr. 194/2010/TT-BTC

GRUNDSATZ VII: EINHALTUNG DER STEUERVORSCHRIFTEN (HAUSHALTE)

Kriterium Indikator

Verifikatoren

Erstellt von

Genehmigt oder bescheinigt von

Verweise auf Rechtsvorschriften für Verifikatoren

Geprüft von

Verweise auf Rechtsvorschriften für die Prüfung

Kriterium 1: Einhaltung der Steuervorschriften

Indikator 1.1: Einhaltung der Vorschriften über Steuererklärung, steuerliche Registrierung und Zahlung von Steuern:

1.1.1 Die Organisation, die Person oder das Unternehmen steht nicht auf der öffentlichen Steuerrisikoliste.

Holzeigentümer

Steuerbehörde

Artikel 70, Rundschreiben Nr. 156/2013/TT-BTC; Dokument 815/TCT-KK der Zentralsteuerbehörde

Steuerbehörde

Rundschreiben Nr. 28/2011/TT-BTC; Beschluss Nr. 694/QD-TCHQ der Zentralsteuerbehörde

Anlage 2

LIEFERKETTENKONTROLLE

Einleitung

In dieser Anlage werden in sechs Tabellen der Inhalt des Holzproduktedossiers an jedem kritischen Kontrollpunkt in der Lieferkette und die Archivierungsanforderungen für Organisationen und Haushalte sowie die Forstschutzbehörden (FPD) beschrieben.

Für Organisationen:

   Tabelle 1. Verwaltung von Informationen über Holzquellen für Organisationen – Eingangspunkte in die Lieferkette;

   Tabelle 2. Verwaltung von Informationen über Holz, das nach den Eingangspunkten in die Lieferkette im VNTLAS in Umlauf ist, für Holz aus Naturwäldern, eingeführtes Holz und abgefertigtes beschlagnahmtes Holz – für Organisationen;


   Tabelle 3. Verwaltung von Informationen über Holz, das nach den Eingangspunkten in die Lieferkette im VNTLAS in Umlauf ist, für Holz aus räumlich geschlossenen Plantagenwäldern, aus Gärten, Bauernhöfen, von einzeln stehenden Bäumen und für Kautschukholz – für Organisationen.

Für Haushalte:

   Tabelle 4. Verwaltung von Informationen über Holzquellen für Haushalte – Eingangspunkte in die Lieferkette;

   Tabelle 5. Verwaltung von Informationen über Holz, das nach den Eingangspunkten in die Lieferkette im VNTLAS in Umlauf ist, für Holz aus Naturwäldern, eingeführtes Holz und abgefertigtes beschlagnahmtes Holz – Haushalte;

   Tabelle 6. Verwaltung von Informationen über Holz, das nach den Eingangspunkten in die Lieferkette im VNTLAS in Umlauf ist, für Holz aus räumlich geschlossenen Plantagenwäldern, aus Gärten, Bauernhöfen, von einzeln stehenden Bäumen und für Kautschukholz – für Haushalte.

Das Holzproduktedossier ist ein wesentliches Element des VNTLAS. Gemäß der Regierungsverordnung sollte das Holzproduktedossier sowohl für Organisationen als auch für Haushalte an jedem kritischen Kontrollpunkt in der Lieferkette erstellt werden. Das Holzproduktedossier enthält eine Reihe von Dokumenten, die neben anderen Unterlagen für den Nachweis der gesetzlichen Konformität der betreffenden Holzproduktecharge dienen.


Wie in Anhang V Abschnitt 6 dargelegt, enthalten die VNTLAS-Lieferketten die folgenden kritischen Kontrollpunkte:

1.    In das VNTLAS eingehende Holzquellen:

1a    Holz aus der Haupternte in einheimischen Naturwäldern (Organisationen);

1b    Holz aus der kalamitätsbedingten Holzernte und der kalamitätsbedingten Holzbergung in einheimischen Naturwäldern (Organisationen und Haushalte);

1c    Holz aus der Haupternte, der kalamitätsbedingten Holzernte und der kalamitätsbedingten Holzbergung in durch Pflanzung entstandenen Schutzwäldern (Organisationen und Haushalte);

1d    Holz aus der Haupternte, der kalamitätsbedingten Holzernte und der kalamitätsbedingten Holzbergung in durch Pflanzung entstandenen Wirtschaftswäldern (Organisationen und Haushalte);

1e.1    Kautschukholz (Organisationen);

1e.2    Kautschukholz, Holz aus Privatgärten, Bauernhöfen und von einzeln stehenden Bäumen (Haushalte);


1f    abgefertigtes beschlagnahmtes Holz (Organisationen und Haushalte);

1g    eingeführtes Holz (Organisationen und Haushalte);

2.    erster Beförderungs- und Handelsvorgang von Holzprodukten;

3.    zweiter Beförderungs- und Handelsvorgang von Holzprodukten;

4.    jede nachfolgende Beförderung von und jeder nachfolgende Handel mit Holzprodukten (n);

5.    Verarbeitungsstandort;

6.    Ausfuhr.

Das Holzproduktedossier kann im Rahmen des VNTLAS in verschiedenen Situationen geprüft werden:

   Genehmigung, Bescheinigung und Prüfung von Verifikatoren: Gemäß Anlage 1 zu Anhang V unterliegen die im Holzproduktedossier enthaltenen Dokumente der Genehmigung, der Bescheinigung und der Prüfung durch die Forstschutzbehörde (FPD) und andere Überprüfungseinrichtungen.


   OCS-Bewertung: Im Rahmen des Organisationsklassifizierungssystems (OCS) wird regelmäßig bewertet, ob Organisationen die Rechtsvorschriften einhalten. Die Häufigkeit der OCS-Bewertungen hängt von der Risikokategorie der Organisation (Kategorie 1 oder 2) ab. Einbezogen in die Prüfungen sind die Dokumente in allen Holzproduktedossiers, die eine Organisation vorlegen muss (wobei eine fünfjährige Archivierungspflicht besteht).

   Sorgfaltspflicht: Organisationen und Haushalte sind für die Richtigkeit der Angaben und die Legalität aller Holzquellen, einschließlich Holz aus einheimischen Quellen, verantwortlich. Das Holzproduktedossier ist eine der Hauptinformationsquellen für Organisationen und Haushalte zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit einem auf Holzprodukte bezogenen Vorgang.

Des Weiteren ist das Holzproduktedossier die Grundlage für die in den Gesetzen und Vorschriften vorgesehene Verpflichtung der Organisationen, den betreffenden Regierungsstellen die Holzein- und ausgänge gemäß den Anforderungen an die Berichterstattung monatlich oder vierteljährlich zu melden, damit ein volumenbasierter Abgleich möglich ist.


Wie in Abbildung 1 dargestellt, erstellt der Holzverkäufer auf allen Transaktionsstufen der Lieferkette eine Ladeliste für die zu verkaufende Holzcharge. Die Ladeliste wird an den Holzkäufer übertragen und von diesem archiviert, und der Holzverkäufer archiviert eine Kopie der Ladeliste:

   Ladeliste 1 wird vom ersten Eigentümer der Holzcharge an den Eingangspunkten in die VNTLAS-Lieferkette (d. h. Ernte, Einfuhr, Beschlagnahmung von Holz usw.) erstellt und vom ersten Eigentümer archiviert.

   Ladeliste 2 wird vom ersten Eigentümer des Holzes erstellt, der eine Holzcharge an den zweiten Eigentümer verkauft. Ladeliste 2 ist der Holzcharge beigelegt, die an den zweiten Eigentümer übergeht. Ladeliste 2 wird vom zweiten Eigentümer archiviert, und der erste Eigentümer bewahrt die Kopie der Ladeliste 2 auf.

   Ladeliste 3 wird vom zweiten Eigentümer des Holzes erstellt, der eine Holzcharge an den dritten Eigentümer verkauft. Ladeliste 3 ist der Holzcharge beigelegt, die an den dritten Eigentümer übergeht. Ladeliste 3 wird vom dritten Eigentümer archiviert, und der zweite Eigentümer bewahrt die Kopie der Ladeliste 3 auf.

   Alle nachfolgenden Vorgänge entlang der Lieferkette folgen diesem Schema.


TABELLE 1. VERWALTUNG VON INFORMATIONEN ÜBER HOLZQUELLEN FÜR ORGANISATIONEN

EINGANGSPUNKTE IN DIE LIEFERKETTE

Nr.

Holzeingangspunkt

Verantwortlichkeit für die Verwaltung und Archivierung von Informationen im Holzproduktedossier

Vom Holzeigentümer zu archivierende Dokumente (Original für eine Dauer von fünf Jahren)

Von der Forstschutzbehörde zu archivierende Dokumente (Original/Kopie unbegrenzt)

1a

Holz aus der Haupternte in einheimischen Naturwäldern

1. Erklärung über die Gestaltung der Holzernte

1. Erklärung über die Gestaltung der Holzernte (Original)

2. Karte des Erntegebiets

2. Karte des Erntegebiets (Original)

3. Liste der für den Einschlag gekennzeichneten Bäume

3. Liste der für den Einschlag gekennzeichneten Bäume (Original)

4. Protokolle über die Bewertung der Gestaltung der Holzernte in der Praxis

4. Protokolle über die Bewertung der Gestaltung der Holzernte in der Praxis (Original)

5. Beschluss über die Genehmigung der Gestaltung der Holzernte

5. Beschluss über die Genehmigung der Gestaltung der Holzernte (Original)

6. Erntegenehmigung

6. Erntegenehmigung (Original)

7. Protokolle über die Akzeptanz des geschlagenen Holzes

7. Protokolle über die Akzeptanz des geschlagenen Holzes (Original)

8. Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers (Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm)

8. Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers (Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm) (Original)

9. Ladeliste 1

9. Ladeliste (Original)

1b

Holz aus der kalamitätsbedingten Holzernte und der kalamitätsbedingten Holzbergung in einheimischen Naturwäldern

1. Liste des voraussichtlich zu schlagenden Holzes

1. Liste des voraussichtlich zu schlagenden Holzes

2. Eines der folgenden Dokumente (gemäß Grundsatz I, Kriterien 4 und 5 der Legalitätsdefinition):

2. Eines der folgenden Dokumente:

2.1 Genehmigte amtliche Dokumente über die Zulassung der Umwandlung von Waldflächen in andere Landnutzungszwecke

2.1 Genehmigte amtliche Dokumente über die Zulassung der Umwandlung von Waldflächen in andere Landnutzungszwecke (Original)

2.2 Waldbauprojekt

2.2 Waldbauprojekt

2.3 Schulungsplan

2.3 Schulungsplan

2.4 Vorschlag für wissenschaftliche Forschung

2.4 Vorschlag für wissenschaftliche Forschung

3. Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers (Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm)

3. Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers (Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm) (Original)

4. Ladeliste 1

4. Ladeliste (Original)

1c

Holz aus der Haupternte, der kalamitätsbedingten Holzernte und der kalamitätsbedingten Holzbergung in durch Pflanzung entstandenen Schutzwäldern

Für Kategorie 1: Keine Archivierung durch die FPD

Für Kategorie 2:

1. Erklärung über die Gestaltung der Holzernte

1. Erklärung über die Gestaltung der Holzernte (Kopie)

2. Karte des Erntegebiets

2. Karte des Erntegebiets (Kopie)

3. Erntegenehmigung

3. Erntegenehmigung (Kopie)

4. Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers (Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten)

4. Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers (Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten)

5. Ladeliste 1 (selbst bescheinigt)

5. Ladeliste 1 (Kopie)

1d

Holz aus der Haupternte, der kalamitätsbedingten Holzernte und der kalamitätsbedingten Holzbergung in durch Pflanzung entstandenen Wirtschaftswäldern

Für Kategorie 1: Keine Archivierung durch die FPD

Für Kategorie 2:

1. Bericht über den Ort des Holzeinschlags und das Volumen

1. Bericht über den Ort des Holzeinschlags und das Volumen (Kopie)

2. Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers (Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten)

2. Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers (Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten)

3. Ladeliste 1 (selbst bescheinigt)

3. Ladeliste 1 (Kopie)

1e.1

Kautschukholz

Für Kategorie 1: Keine Archivierung durch die FPD

Für Kategorie 2:

1. Bericht über den Ort des Holzeinschlags und das Volumen

1. Bericht über den Ort des Holzeinschlags und das Volumen (Kopie)

2. Ladeliste 1 (selbst bescheinigt)

2. Ladeliste 1 (Kopie)

1f

Abgefertigtes beschlagnahmtes Holz

1. Kaufvertrag/Vertrag über den Kauf und Verkauf von zur Versteigerung gelangenden Vermögensgegenständen

1. Kaufvertrag/Vertrag über den Kauf und Verkauf von zur Versteigerung gelangenden Vermögensgegenständen (Kopie)

2. Eigentumsurkunde oder Zertifikat über Nutzungsrechte für den versteigerten Vermögensgegenstand

2. Eigentumsurkunde oder Zertifikat über Nutzungsrechte für den versteigerten Vermögensgegenstand (Original)

3. Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums

3. Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (Kopie)

4. Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers (Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm)

4. Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers (Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm) (Original)

5. Ladeliste 1

5. Ladeliste (Original)

1g

Eingeführtes Holz

1. Zollanmeldung für eingeführte Holzprodukte

1. Zollanmeldung für eingeführte Holzprodukte (Kopie)

2. Handelsrechnung im Falle eines Handelsgeschäfts

2. Ladeliste 1 (Kopie)

3. Frachtbrief (oder anderes Frachtdokument über einen vergleichbaren Wert gemäß den Rechtsvorschriften)

3. Je nach Quelle des eingeführten Holzes ist einer der folgenden Verifikatoren erforderlich (Kopie):

3.1 CITES-Genehmigung des Ausfuhrlandes im Falle von Holz, das unter die Anhänge I, II und III des CITES fällt

3.2 FLEGT-Genehmigung

3.3 Eine Eigenerklärung, die die gebotene Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Legalität des Holzes nachweist

4. Ladeliste 1

4. Je nach Risikokategorie (gemäß den Angaben in Tabelle 2 in Anhang V) ist einer Eigenerklärung einer der folgenden Verifikatoren beizufügen (Kopie):

4.1 Zertifikat eines vom VNTLAS anerkannten freiwilligen oder nationalen Zertifizierungssystems

4.2 Erntedokument gemäß den Gesetzen und Vorschriften des Erntelands (HS 4403, 4406, 4407)

5. Je nach Quelle des eingeführten Holzes ist einer der folgenden Verifikatoren erforderlich:

5.1 CITES-Genehmigung des Ausfuhrlandes im Falle von Holz, das unter die Anhänge I, II und III des CITES fällt

5.2 FLEGT-Genehmigung

5.3 Eine Eigenerklärung, die die gebotene Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Legalität des Holzes nachweist

6. Je nach Risikokategorie (gemäß den Angaben in Tabelle 2 in Anhang V) ist einer Eigenerklärung einer der folgenden Verifikatoren beizufügen:

6.1 Zertifikat eines vom VNTLAS anerkannten freiwilligen oder nationalen Zertifizierungssystems

6.2 Erntedokument gemäß den Gesetzen und Vorschriften des Erntelands (HS 4403, 4406, 4407)

6.3 Alternative zusätzliche Unterlagen für den Nachweis der Legalität des Holzes gemäß den Rechtsvorschriften des Erntelands (wenn im Ernteland kein Erntedokument für Primärprodukte erforderlich ist oder wenn Einführer kein Erntedokument für komplexe Produkte erlangen können)


TABELLE 2. VERWALTUNG VON INFORMATIONEN ÜBER HOLZ, DAS NACH DEN EINGANGSPUNKTEN IN DIE LIEFERKETTE IM VNTLAS IN UMLAUF IST, FÜR HOLZ AUS NATURWÄLDERN, EINGEFÜHRTES HOLZ UND ABGEFERTIGTES BESCHLAGNAHMTES HOLZ – FÜR ORGANISATIONEN

Nr.

Kritischer Kontrollpunkt

Verantwortlichkeit für die Verwaltung und Archivierung von Dokumenten im Holzproduktedossier

Vom Verkäufer zu archivierende Dokumente (Original/Kopie für eine Dauer von fünf Jahren)

Vom Käufer zu archivierende Dokumente (Original für eine Dauer von fünf Jahren)

Von der Forstschutzbehörde zu archivierende Dokumente (Original/Kopie unbegrenzt)

B1

Erste Beförderung von und erster Handel mit Holzprodukten

1. Rechnung 1 entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (Kopie)

1. Rechnung 1 entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (Original)

1. Rechnung 1 entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (Kopie)

2. Ladeliste 1 (Original)

2. Ladeliste 2 (Original)

2. Ladeliste 1 (Kopie)

3. Ladeliste 2 (Kopie)

3. Ladeliste 2 (Original)

B2

Zweite oder nachfolgende Beförderung von und zweiter oder nachfolgender Handel mit Holzprodukten

1. Rechnung 1 oder Rechnung (n) entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (Original)

1. Rechnung 2 oder Rechnung (n+1) entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (Original)

1. Rechnung 1 oder Rechnung (n) entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (Kopie)

2. Rechnung 2 oder Rechnung (n+1) entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (Kopie)

2. Ladeliste 3 oder Ladeliste (n+1) (Original)

2. Ladeliste 2 oder Ladeliste (n) (Kopie)

3. Ladeliste 2 oder Ladeliste (n) (Original)

3. Ladeliste 3 oder Ladeliste (n+1) (Original)

4. Ladeliste 3 oder Ladeliste (n+1) (Kopie)

B3

Verarbeitungsstandort

1. B1 oder B2 Holzproduktedossier

1. Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (Original)

1. B1 oder B2 Holzproduktedossier

2. Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (Kopie)

2. Ladeliste (Original)

2. Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (Kopie)

3. Ladeliste (Kopie)

3. Ladeliste (Original)

4. Kontrollbücher für den Eingang und Ausgang von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

B4

Ausfuhr

Holzproduktedossier befindet sich beim Einführer im Bestimmungsland

Für Organisationen der Kategorie 1 und 2:

1. B1, B2 oder B3 Holzproduktedossier

1. B1, B2 oder B3 Holzproduktedossier (Kopie)

Für Organisationen der Kategorie 2:

2. Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (Kopie)

2. Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (Kopie)

3. Ladeliste (Kopie)

3. Ladeliste (Kopie)

4. Zusätzliche Dokumente abhängig von den spezifischen Stufen der Lieferkette (siehe Anhang V Abschnitt 7.1.1)

4. Zusätzliche Dokumente abhängig von den spezifischen Stufen der Lieferkette (siehe Anhang V Abschnitt 7.1.1)

5. FLEGT-Genehmigung (bei Einfuhr in den Unionsmarkt)


TABELLE 3. VERWALTUNG VON INFORMATIONEN ÜBER HOLZ, DAS NACH DEN EINGANGSPUNKTEN IN DIE LIEFERKETTE IM VNTLAS IN UMLAUF IST, FÜR HOLZ AUS RÄUMLICH GESCHLOSSENEN PLANTAGENWÄLDERN, AUS GÄRTEN, BAUERNHÖFEN, VON EINZELN STEHENDEN BÄUMEN UND FÜR KAUTSCHUKHOLZ – FÜR ORGANISATIONEN

Nr.

Kritischer Kontrollpunkt

Verantwortlichkeit für die Verwaltung und Archivierung von Dokumenten im Holzproduktedossier

Vom Verkäufer zu archivierende Dokumente (Original/Kopie für eine Dauer von fünf Jahren)

Vom Käufer zu archivierende Dokumente (Original für eine Dauer von fünf Jahren)

Von der Forstschutzbehörde zu archivierende Dokumente (Original/Kopie unbegrenzt)

B1

Erste Beförderung von und erster Handel mit Holzprodukten

Für Kategorie 1: Keine Archivierung durch die FPD

Für Kategorie 2:

1. Rechnung 1 entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (Kopie)

1. Rechnung 1 entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (Original)

1. Rechnung 1 entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (Kopie)

2. Ladeliste 1 (Original)

2. Ladeliste 2 (Original)

2. Ladeliste 1 (Kopie)

3. Ladeliste 2 (Kopie)

3. Ladeliste 2 (Original)

B2

Zweite oder nachfolgende Beförderung von und zweiter oder nachfolgender Handel mit Holzprodukten

Für Kategorie 1: Keine Archivierung durch die FPD

Für Kategorie 2:

1. Rechnung 1 oder Rechnung (n) entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (Original)

1. Rechnung 2 oder Rechnung (n+1) entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (Original)

1. Rechnung 1 oder Rechnung (n) entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (Kopie)

2. Rechnung 2 oder Rechnung (n+1) entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (Kopie)

2. Ladeliste 3 oder Ladeliste (n+1) (Original)

2. Ladeliste 2 oder Ladeliste (n) (Kopie)

3. Ladeliste 2 oder Ladeliste (n) (Original)

3. Ladeliste 3 oder Ladeliste (n+1) (Original)

4. Ladeliste 3 oder Ladeliste (n+1) (Kopie)

B3

Verarbeitungsstandort

Für Kategorie 1: Keine Archivierung durch die FPD

Für Kategorie 2:

1. B1 oder B2 Holzproduktedossier

1. Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (Original)

1. B1 oder B2 Holzproduktedossier

2. Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (Kopie)

2. Ladeliste (Original)

2. Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (Kopie)

3. Ladeliste (Kopie)

3. Ladeliste (Original)

4. Kontrollbücher für den Eingang und Ausgang von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

B4

Ausfuhr

Für Organisationen der Kategorie 1 und 2:

1. B1, B2 oder B3 Holzproduktedossier

Holzproduktedossier befindet sich beim Einführer im Bestimmungsland

1. B1, B2 oder B3 Holzproduktedossier (Kopie)

Für Organisationen der Kategorie 2:

2. Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (Kopie)

2. Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (Kopie)

3. Ladeliste (Kopie)

3. Ladeliste (Kopie)

4. Zusätzliche Dokumente abhängig von den spezifischen Stufen der Lieferkette (siehe Anhang V Abschnitt 7.1.1)

4. Zusätzliche Dokumente abhängig von den spezifischen Stufen der Lieferkette (siehe Anhang V Abschnitt 7.1.1)

5. FLEGT-Genehmigung (bei Einfuhr in den Unionsmarkt)


TABELLE 4. VERWALTUNG VON INFORMATIONEN ÜBER HOLZQUELLEN FÜR HAUSHALTE –EINGANGSPUNKTE IN DIE LIEFERKETTE

Nr.

Holzeingangspunkt

Verantwortlichkeit für die Verwaltung und Archivierung von Informationen im Holzproduktedossier

Vom Holzeigentümer zu archivierende Dokumente (Original für eine Dauer von fünf Jahren)

Von der Forstschutzbehörde zu archivierende Dokumente (Original/Kopie unbegrenzt)

1b

Holz aus der kalamitätsbedingten Holzernte und der kalamitätsbedingten Holzbergung in einheimischen Naturwäldern

1. Liste des voraussichtlich zu schlagenden Holzes

1. Liste des voraussichtlich zu schlagenden Holzes

2. Eines der folgenden Dokumente (gemäß Grundsatz I, Kriterien 4 und 5 der Legalitätsdefinition):

2. Eines der folgenden Dokumente:

2.1 Genehmigte amtliche Dokumente über die Zulassung der Umwandlung von Waldflächen in andere Landnutzungszwecke

2.1 Genehmigte amtliche Dokumente über die Zulassung der Umwandlung von Waldflächen in andere Landnutzungszwecke (Original)

2.2 Waldbauprojekt

2.2 Waldbauprojekt

2.3 Schulungsplan

2.3 Schulungsplan

2.4 Vorschlag für wissenschaftliche Forschung

2.4 Vorschlag für wissenschaftliche Forschung

3. Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers (Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm)

3. Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers (Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm) (Original)

4. Ladeliste 1

4. Ladeliste (Original)

1c

Holz aus der Haupternte, der kalamitätsbedingten Holzernte und der kalamitätsbedingten Holzbergung in durch Pflanzung entstandenen Schutzwäldern

Für Organisationstyp 1: Keine Archivierung durch die FPD

Für Organisationstyp 2: Archivierung durch die FPD

1. Erklärung über die Gestaltung der Holzernte (Original)

1. Erklärung über die Gestaltung der Holzernte

2. Karte des Erntegebiets (Original)

2. Karte des Erntegebiets

3. Erntegenehmigung (Original)

3. Erntegenehmigung

4. Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers (Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten) (Original)

4. Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers (Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten)

5. Ladeliste 1 (selbst bescheinigt)

5. Ladeliste 1 (Kopie)

1d

Holz aus der Haupternte, der kalamitätsbedingten Holzernte und der kalamitätsbedingten Holzbergung in durch Pflanzung entstandenen Wirtschaftswäldern

Für Organisationstyp 1: Keine Archivierung durch die FPD

Für Organisationstyp 2: Archivierung durch die FPD

1. Bericht über den Ort des Holzeinschlags und das Volumen (Original)

1. Bericht über den Ort des Holzeinschlags und das Volumen

2. Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers (Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten) (Original)

2. Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers (Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten)

3. Ladeliste 1 (selbst bescheinigt)

3. Ladeliste 1 (Kopie)

1e.2

Kautschukholz, Holz aus Privatgärten, Bauernhöfen und von einzeln stehenden Bäumen

Für Organisationstyp 1: Keine Archivierung durch die FPD

Für Organisationstyp 2: Archivierung durch die FPD

1. Bericht über den Ort des Holzeinschlags und das Volumen (Original)

1. Bericht über den Ort des Holzeinschlags und das Volumen

2. Ladeliste 1 (Original)

2. Ladeliste 1

3. Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers (Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten) (Original)

3. Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers (Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm von seltenen, wertvollen und gefährdeten Holzarten)

1f

Abgefertigtes beschlagnahmtes Holz

1. Kaufvertrag/Vertrag über den Kauf und Verkauf von zur Versteigerung gelangenden Vermögensgegenständen

1. Kaufvertrag/Vertrag über den Kauf und Verkauf von zur Versteigerung gelangenden Vermögensgegenständen (Kopie)

2. Eigentumsurkunde oder Zertifikat über Nutzungsrechte für den versteigerten Vermögensgegenstand

2. Eigentumsurkunde oder Zertifikat über Nutzungsrechte für den versteigerten Vermögensgegenstand (Kopie)

3. Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums

3. Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (Kopie)

4. Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers (Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm)

4. Protokolle über die Anbringung von Kennzeichnungen mittels eines Anschlaghammers (Rundholz mit einem Durchmesser am dicken Ende ≥ 25 cm und einer Länge ≥ 1 m und im Wald gesägtes oder zugerichtetes Holz mit einer Länge ≥ 1 m, einer Dicke ≥ 5 cm und einer Breite ≥ 20 cm) (Original)

5. Ladeliste 1

5. Ladeliste 1 (Original)

1g

Eingeführtes Holz

1. Zollanmeldung für eingeführte Holzprodukte

1. Zollanmeldung für eingeführte Holzprodukte (Kopie)

2. Handelsrechnung im Falle eines Handelsgeschäfts

2. Ladeliste 1 (Kopie)

3. Frachtbrief (oder anderes Frachtdokument über einen vergleichbaren Wert gemäß den Rechtsvorschriften)

3. Je nach Quelle des eingeführten Holzes ist einer der folgenden Verifikatoren erforderlich (Kopie):

3.1 CITES-Genehmigung des Ausfuhrlandes im Falle von Holz, das unter die Anhänge I, II und III des CITES fällt

3.2 FLEGT-Genehmigung

3.3 Eine Eigenerklärung, die die gebotene Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Legalität des Holzes nachweist

4. Ladeliste 1

4. Je nach Risikokategorie (gemäß den Angaben in Tabelle 2 in Anhang V) ist einer Eigenerklärung einer der folgenden Verifikatoren beizufügen (Kopie):

4.1 Zertifikat eines vom VNTLAS anerkannten freiwilligen oder nationalen Zertifizierungssystems

4.2 Erntedokument gemäß den Gesetzen und Vorschriften des Erntelands (HS 4403, 4406, 4407)

4.3 Alternative zusätzliche Unterlagen für den Nachweis der Legalität des Holzes gemäß den Rechtsvorschriften des Erntelands (wenn im Ernteland kein Erntedokument für Primärprodukte erforderlich ist oder wenn Einführer kein Erntedokument für komplexe Produkte erlangen können)

5. Je nach Quelle des eingeführten Holzes ist einer der folgenden Verifikatoren erforderlich:

5.1 CITES-Genehmigung des Ausfuhrlandes im Falle von Holz, das unter die Anhänge I, II und III des CITES fällt

5.2 FLEGT-Genehmigung

5.3 Eine Eigenerklärung, die die gebotene Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Legalität des Holzes nachweist

6. Je nach Risikokategorie (gemäß den Angaben in Tabelle 2 in Anhang V) ist einer Eigenerklärung einer der folgenden Verifikatoren beizufügen:

6.1 Zertifikat eines vom VNTLAS anerkannten freiwilligen oder nationalen Zertifizierungssystems

6.2 Erntedokument gemäß den Gesetzen und Vorschriften des Erntelands (HS 4403, 4406, 4407)

6.3 Alternative zusätzliche Unterlagen für den Nachweis der Legalität des Holzes gemäß den Rechtsvorschriften des Erntelands (wenn im Ernteland kein Erntedokument für Primärprodukte erforderlich ist oder wenn Einführer kein Erntedokument für komplexe Produkte erlangen können)


TABELLE 5. VERWALTUNG VON INFORMATIONEN ÜBER HOLZ, DAS NACH DEN EINGANGSPUNKTEN IN DIE LIEFERKETTE IM VNTLAS IN UMLAUF IST, FÜR HOLZ AUS NATURWÄLDERN, EINGEFÜHRTES HOLZ UND ABGEFERTIGTES BESCHLAGNAHMTES HOLZ – FÜR HAUSHALTE

Nr.

Kritischer Kontrollpunkt

Verantwortlichkeit für die Verwaltung und Archivierung von Dokumenten im Holzproduktedossier

Vom Verkäufer zu archivierende Dokumente (Original/Kopie für eine Dauer von fünf Jahren)

Vom Käufer zu archivierende Dokumente (Original für eine Dauer von fünf Jahren)

Von der Forstschutzbehörde zu archivierende Dokumente (Original/Kopie unbegrenzt)

B1

Erste Beförderung von und erster Handel mit Holzprodukten

1. Ladeliste 1 (Original)

1. Ladeliste 2 (Original)

1. Ladeliste 1 (Kopie)

2. Ladeliste 2 (Kopie)

2. Ladeliste 2 (Original)

B2

Zweite oder nachfolgende Beförderung von und zweiter oder nachfolgender Handel mit Holzprodukten

1. Ladeliste 2 oder Ladeliste (n) (Original)

1. Ladeliste 3 oder Ladeliste (n+1) (Original)

1. Ladeliste 2 oder Ladeliste (n) (Kopie)

2. Ladeliste 3 oder Ladeliste (n+1) (Kopie)

2. Ladeliste 3 oder Ladeliste (n+1) (Original)

B3

Verarbeitungsstandort

1. B1 oder B2 Holzproduktedossier

1. Ladeliste (Original)

1. B1 oder B2 Holzproduktedossier (Kopie)

2. Ladeliste (Kopie)

2. Ladeliste (Original)

B4

Ausfuhr

1. B1, B2 oder B3 Holzproduktedossier

Holzproduktedossier befindet sich beim Einführer im Bestimmungsland

1. B1, B2 oder B3 Holzproduktedossier (Kopie)

2. Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (Kopie)

2. Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (Kopie)

3. Ladeliste (Kopie)

3. Ladeliste (Kopie)

4. Zusätzliche Dokumente abhängig von den spezifischen Stufen der Lieferkette (siehe Anhang V Abschnitt 7.1.1)

4. Zusätzliche Dokumente abhängig von den spezifischen Stufen der Lieferkette (siehe Anhang V Abschnitt 7.1.1)

5. FLEGT-Genehmigung (bei Einfuhr in den Unionsmarkt)


TABELLE 6. VERWALTUNG VON INFORMATIONEN ÜBER HOLZ, DAS NACH DEN EINGANGSPUNKTEN IN DIE LIEFERKETTE IM VNTLAS IN UMLAUF IST, FÜR HOLZ AUS RÄUMLICH GESCHLOSSENEN PLANTAGENWÄLDERN, AUS GÄRTEN, BAUERNHÖFEN, VON EINZELN STEHENDEN BÄUMEN UND FÜR KAUTSCHUKHOLZ – FÜR HAUSHALTE

Nr.

Kritischer Kontrollpunkt

Verantwortlichkeit für die Verwaltung und Archivierung von Dokumenten im Holzproduktedossier

Vom Verkäufer zu archivierende Dokumente (Original/Kopie für eine Dauer von fünf Jahren)

Vom Käufer zu archivierende Dokumente (Original für eine Dauer von fünf Jahren)

Von der Forstschutzbehörde zu archivierende Dokumente (Original/Kopie unbegrenzt)

B1

Erste Beförderung von und erster Handel mit Holzprodukten

1. Ladeliste 1 (Original)

1. Ladeliste 2 (Original)

1. Ladeliste 1 (Kopie)

2. Ladeliste 2 (Kopie)

2. Ladeliste 2 oder Ladeliste (n) (Original)

B2

Zweite oder nachfolgende Beförderung von und zweiter oder nachfolgender Handel mit Holzprodukten

1. Ladeliste 2 oder Ladeliste (n) (Original)

1. Ladeliste 3 oder Ladeliste (n+1) (Original)

1. Ladeliste 2 oder Ladeliste (n) (Kopie)

2. Ladeliste 3 oder Ladeliste (n+1) (Kopie)

2. Ladeliste 3 oder Ladeliste (n+1) (Original)

B3

Verarbeitungsstandort

1. B1 oder B2 Holzproduktedossier

1. Ladeliste (Original)

1. B1 oder B2 Holzproduktedossier

2. Ladeliste (Kopie)

2. Ladeliste (Original)

B4

Ausfuhr

Holzproduktedossier befindet sich beim Einführer im Bestimmungsland

1. B1, B2 oder B3 Holzproduktedossier

1. B1, B2 oder B3 Holzproduktedossier (Kopie)

2. Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (Kopie)

2. Rechnung entsprechend der Verordnung des Finanzministeriums (Kopie)

3. Ladeliste (Kopie)

3. Ladeliste (Kopie)

4. Zusätzliche Dokumente abhängig von den spezifischen Stufen der Lieferkette (siehe Anhang V Abschnitt 7.1.1)

4. Zusätzliche Dokumente abhängig von den spezifischen Stufen der Lieferkette (siehe Anhang V Abschnitt 7.1.1)

5. FLEGT-Genehmigung (bei Einfuhr in den Unionsmarkt)

Anlage 3

STANDARDFORMULAR FÜR DIE EIGENERKLÄRUNG IN BEZUG AUF DIE QUELLEN VON EINGEFÜHRTEM HOLZ

Dieses Standardformular ist zweisprachig (Englisch und Vietnamesisch) abgefasst und ist in vietnamesischer Sprache auszufüllen.

Die Eigenerklärung ist für alle eingeführten Holzladungen erforderlich, für die keine CITES-Genehmigung, FLEGT-Genehmigung oder vergleichbare Ausfuhrgenehmigung vorliegt, welche sich auf die gesamte Ladung aus einem Ausfuhrland bezieht, das mit der Union ein freiwilliges Partnerschaftsabkommen geschlossen hat und über ein einsatzbereites FLEGT-Genehmigungssystem verfügt. Die Eigenerklärung wird zusammen mit den entsprechenden Zollunterlagen übermittelt. Sie ist im Einklang mit den geltenden vietnamesischen Rechtsvorschriften und den Leitlinien zur Umsetzung des VNTLAS auszufüllen.

Dieses Dokument findet sowohl für Organisationen als auch für Haushalte Anwendung, die Holz nach Vietnam einführen (im Folgenden als „Einführer“ bezeichnet), um sicherzustellen, dass das eingeführte Holz gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erntelands legal geschlagen, erzeugt und ausgeführt wurde.


A.    Allgemeine Informationen

1.    Name und Anschrift des Einführers:

2.    Name und Anschrift des Ausführers:

3.    Warenbeschreibung:

4.    HS-Code:

5.    Wissenschaftliche Bezeichnung der Holzart:

6.    Handelsname der Holzart:

7.    Warenmenge (m3/kg/Stück/Packung):

8.    Frachtbriefnummer:

9.    Rechnungsnummer:

10.    Ladelistenreferenz (falls verfügbar):

11.    Ausfuhrland:

12.    Ernteland:


B.    Risikostatus der eingeführten Ladung

Kreuzen Sie das Kästchen an, das dem Risikostatus der Ladung entspricht:

❑ B1. Arten mit niedrigem Risiko und niedriges Risiko des geografischen Ursprungs – keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich; gehen Sie zu Abschnitt D.

❑ B2. Arten mit hohem Risiko und/oder hohes Risiko des geografischen Ursprungs – zusätzliche Unterlagen erforderlich; gehen Sie zu Abschnitt C und D.

C.    Zusätzliche Unterlagen

C1.    Primärprodukte (z. B. HS-Codes 4403, 4406, 4407)

Wenn die Holzprodukte aus Holzarten mit hohem Risiko hergestellt wurden und/oder ein hohes Risiko des geografischen Ursprungs aufweisen (B2), fügen Sie dieser Eigenerklärung bitte einen der folgenden Verifikatoren für den Nachweis der Legalität des Holzeinschlags bei:


C1.1    Zertifikat eines vom VNTLAS anerkannten freiwilligen oder nationalen Zertifizierungssystems:

Zertifizierungssystem (Bezeichnung und Art)

Nummer des Zertifizierungsantrags

Gültig bis

C1.2    Erntegenehmigung/Erntedokument:

Art des Dokuments

Dokumentreferenz/ Dokumentnr.

Ausstellungsdatum

Ausstellende Behörde/ Einrichtung

Bemerkungen


C1.3    Wenn im Ernteland kein Erntedokument für das Waldgebiet erforderlich ist, aus dem dieses Produkt ursprünglich stammt, geben Sie bitte die folgenden zusätzlichen Informationen an:

Art des Dokuments

Dokumentreferenz/ Dokumentnr.

Ausstellungsdatum

Ausstellende Einrichtung

Bemerkungen

Ernteland:

Name und Anschrift des Lieferanten:

Grund, aus dem das Erntedokument nicht erforderlich ist:

   Getrenntes Blatt mit Einzelheiten zu den Holzarten und Volumen ist beigefügt


C1.4 Wenn das Erntedokument für dieses Produkt nicht verfügbar ist, geben Sie bitte die folgenden zusätzlichen Informationen an:

Art des alternativen Nachweises zum Erntedokument

Dokumentreferenz/ Dokumentnr.

Ausstellungsdatum

Ausstellende Einrichtung

Bemerkungen

Ernteland:

Name und Anschrift des Lieferanten:

Grund, aus dem das Erntedokument nicht verfügbar ist

   Getrenntes Blatt mit Einzelheiten zu den Holzarten und Volumen ist beigefügt


C2.    Komplexe Produkte (z. B. HS-Kapitel 44 und 94 ohne HS-Codes 4403, 4406 und 4407)

Wenn die Holzprodukte aus Holzarten mit hohem Risiko hergestellt wurden und/oder ein hohes Risiko des geografischen Ursprungs aufweisen (B2), fügen Sie dieser Eigenerklärung bitte einen der folgenden Verifikatoren für den Nachweis der Legalität des Holzes bei:

C2.1    Zertifikat eines vom VNTLAS anerkannten freiwilligen oder nationalen Zertifizierungssystems:

Zertifizierungssystem (Bezeichnung und Art)

Nummer des Zertifizierungsantrags

Gültig bis


C2.2    Wenn die Erntegenehmigung/das Erntedokument nicht verfügbar ist:

Art des Dokuments für den Nachweis der Legalität

Dokumentreferenz/ Dokumentnr.

Ausstellungsdatum

Ausstellende Einrichtung

Bemerkungen

Herkunft des Produkts:

Name und Anschrift des Lieferanten/Ausführers:

Alternative zusätzliche Unterlagen für den Nachweis der Legalität des Holzes gemäß den Rechtsvorschriften des Erntelands:

   Getrenntes Blatt mit Einzelheiten zu den Holzarten und Volumen ist beigefügt


D.    Weitere Maßnahmen des Einführers zur Minderung etwaiger Risiken im Hinblick auf die Legalität des Holzes gemäß den im Ernteland geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften:

D1.1    Angaben zu den im Ernteland bestehenden gesetzlichen Anforderungen für die Ausfuhr von Holz

Geben Sie für jedes Produkt die gesetzlichen Anforderungen (z. B. Ausfuhrverbote, verlangte Ausfuhrlizenzen usw.) für die Ausfuhr von Holz an, die für das betreffende Produkt oder die betreffende Holzart im jeweiligen Ernteland gelten.

Produkt, Holzart und Ernteland

Gesetzliche Anforderungen für die Holzausfuhr

Nachweis der Konformität


D1.2    Ermittlung und Minderung von Risiken

Ermitteln Sie für die Ladung etwaige Risiken, dass das Holz gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erntelands illegal geschlagen und gehandelt wird, und geben Sie die ergriffenen Maßnahmen zur Minderung des Risikos an. Setzen Sie Ihre Angaben bei Bedarf auf einem getrennten Blatt fort.

Ermittelte Risiken

Ergriffene Maßnahmen zur Risikominderung

Erklärung des Einführers: Ich erkläre hiermit, dass die Angaben in diesem Formular wahrheitsgemäß, vollständig und richtig sind.

Unterschrift:    Datum:

________________

ANHANG VI

MANDAT
FÜR DIE UNABHÄNGIGE BEWERTUNG

1.    Zweck und Umfang der unabhängigen Bewertung

Die unabhängige Bewertung wird gemäß Artikel 10 dieses Abkommens durchgeführt.

Die unabhängige Bewertung wird von einem Dritten („unabhängige Bewertungsstelle“) durchgeführt.

Die unabhängige Bewertungsstelle erstattet Vietnam und der Union über den in Anhang IX beschriebenen Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens Bericht.

Der Zweck der unabhängigen Bewertung besteht darin, die Umsetzung, die Wirksamkeit und die Glaubwürdigkeit des vietnamesischen Legalitätssicherungssystems für Holz (VNTLAS) (in Anhang V beschrieben) und des FLEGT-Genehmigungssystems (in Anhang IV beschrieben) zu beurteilen.


Die unabhängige Bewertung umfasst folgende Tätigkeiten:

i)    in Bezug auf die Überprüfung im Rahmen des VNTLAS:

   Bewertung der Umsetzung, der Wirksamkeit und der Glaubwürdigkeit des VNTLAS gemäß diesem Abkommen, dem geltenden Rechtsrahmen und den Leitlinien zur Umsetzung des VNTLAS;

   Bewertung der Lieferkettenkontrolle und des Datenverwaltungssystems für das VNTLAS;

   Bewertung des Organisationsklassifizierungssystems und der risikobasierten Überprüfung;

   Bewertung der Überprüfung für Ausfuhrzwecke gemäß Anhang V;


ii)    in Bezug auf das FLEGT-Genehmigungssystem:

   Bewertung der Umsetzung, der Wirksamkeit und der Glaubwürdigkeit des FLEGT-Genehmigungssystems gemäß den Leitlinien zur Umsetzung des VNTLAS, einschließlich des Datenverwaltungssystems;

   Bereitstellung von Informationen über die Auswirkung von FLEGT-Genehmigungen auf in die Union eingeführte Holzprodukte und deren Handel (qualitative und quantitative Kriterien), u. a. auch im Hinblick auf die Überlassung von Produkten mit einer FLEGT-Genehmigung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union; hierbei sind vor allem die Berichte des von der Internationalen Tropenholzorganisation (International Tropical Timber Organization, ITTO) initiierten Projekts der unabhängigen Marktüberwachung (Independent Market Monitoring, IMM) zu nutzen;

   Bewertung der Zusammenarbeit zwischen der Genehmigungsstelle und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Union;

iii)    Ermittlung, Dokumentation und Meldung etwaiger Nichtkonformitäten und Schwachstellen des Systems sowie Vorschlag von Verbesserungsmaßnahmen;


iv)    Bewertung der Wirksamkeit der Umsetzung der vom Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Nichtkonformitäten und Schwachstellen des Systems beschlossenen Verbesserungsmaßnahmen;

v)    Bewertung der Abdeckung und der Genauigkeit der statistischen Daten über die Erzeugung von für die Ausfuhr in die Union bestimmten Holzprodukten und deren Handel;

vi)    Durchführung etwaiger weiterer Studien, die vom Gemeinsamen Ausschuss zur Untermauerung der unabhängigen Bewertung ersucht werden.

2.    Auftrag und Bewertungsmethode der unabhängigen Bewertungsstelle

Die Methode der unabhängigen Bewertung entspricht der international bewährten Praxis nach ISO 19011, ISO 17021 oder vergleichbaren Normen.

Die Methode der unabhängigen Bewertung wird vom Gemeinsamen Ausschuss genehmigt.

Die unabhängige Bewertungsstelle verfügt über öffentlich zugängliche dokumentierte Verfahren für die Durchführung der Bewertungen.


Die unabhängige Bewertung wird auf der Grundlage evidenzbasierter Methoden durchgeführt. Alle aus der Bewertung resultierenden Ergebnisse und Feststellungen sind vollständig dokumentiert und begründet.

Die Bewertungsmethode umfasst angemessene Prüfungen der relevanten Dokumentation, Arbeitsverfahren und Aufzeichnungen der für die Umsetzung des VNTLAS zuständigen Stellen, einschließlich Prüfungen vor Ort und Stichprobenprüfungen der Akteure.

Die Bewertungsmethode basiert auf Informationen aus folgenden Quellen:

   Besuche vor Ort (auch auf allen Stufen der Lieferkette), Befragungen sowie elektronische Dokumentation und Dokumentation in Papierform der Überprüfungsbehörde, der Genehmigungsstelle und der Organisationen und Haushalte und deren Lieferanten sowie Informationen anderer Überprüfungseinrichtungen, wie in diesem Abschnitt in den beiden letzten Absätzen beschrieben;

   Informationen und Beschwerden von Organisationen und Personen über die Funktion des VNTLAS und des FLEGT-Genehmigungssystems;

   Befragungen und Berichte der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Union;



   innerhalb der VNTLAS-Managementinformationssysteme verwaltete Informationen: i) Datenbank der Verstöße, einschließlich Informationen über beschlagnahmtes Holz, ii) Datenbank des Organisationsklassifizierungssystems, iii) FLEGT-Genehmigungsdatenbank und iv) Lieferkettenkontrollen und damit zusammenhängende Prüfungen;

   öffentliche Berichte der internen Inspektionen in Bezug auf die Umsetzung des VNTLAS gemäß den vietnamesischen Rechtsvorschriften;

   Informationen aus Publikationen unabhängiger Organisationen und der Medien zum Thema VNTLAS;

   in Anhang VIII beschriebene öffentliche Informationen;

   andere vom Gemeinsamen Ausschuss vorgeschlagene Informationsquellen.

Die unabhängige Bewertungsstelle entwickelt ein System für den Eingang, die Erfassung und die Meldung von Beschwerden und Anschuldigungen im Zusammenhang mit der Funktion des VNTLAS und des FLEGT-Genehmigungssystems. Das Beschwerdemanagementsystem wird vom Gemeinsamen Ausschuss genehmigt.


Die unabhängige Bewertungsstelle verfügt über Mechanismen für den Eingang und die Bearbeitung von Beschwerden und Anschuldigungen im Zusammenhang mit der eigenen Bewertungstätigkeit.

Diese Mechanismen für die Bearbeitung von Beschwerden und Anschuldigungen müssen die Meldung von Anschuldigungen ohne Angabe des Namens oder der Anschrift des Zuträgers ermöglichen, vorausgesetzt solche Anschuldigungen sind klar und liefern konkrete Nachweise für Korruptionshandlungen oder Gesetzesverstöße. Alle identifizierten Zuträger werden geschützt. Die Mechanismen müssen beim Eingang von Beschwerden und Anschuldigungen Vertraulichkeit gewährleisten.

In den Bewertungsverfahren ist festgelegt, wie die unabhängige Bewertungsstelle Informationen, die sie von den einschlägigen Interessenträgern – insbesondere Nichtregierungsorganisationen (NGO), Waldverbände, Unternehmen, Gewerkschaften, lokale Gemeinschaften und in den Waldgebieten lebende Menschen – erhält, aufzeichnet und nutzt.

Beide Vertragsparteien stellen sicher, dass die unabhängige Bewertungsstelle im Rahmen ihres Mandats und entsprechend den zwischen beiden Seiten getroffenen Vereinbarungen freien Zugang zu allen relevanten Daten und Informationen hat.


Die unabhängige Bewertungsstelle erhält innerhalb von Vietnam Zugang zur Überprüfungsbehörde (wie in Anhang V Abschnitt 2.2.3 definiert), zur Genehmigungsstelle (wie in Anhang IV beschrieben) und zu den Organisationen und Haushalten (wie in Anhang V Abschnitt 2.2.1 definiert) entlang ihrer Lieferketten. Der diesbezügliche Zugang wird von der Überprüfungsbehörde erleichtert.

Benötigt die unabhängige Bewertungsstelle Informationen in Bezug auf das VNTLAS oder das FLEGT-Genehmigungssystem von anderen Regierungsstellen oder Überprüfungseinrichtungen in Vietnam (wie in Anhang V Abschnitte 2.2.2 und 2.2.3 definiert), informiert sie die Überprüfungsbehörde (Forstschutzbehörde), woraufhin sie Zugang zu diesen anderen Regierungsstellen oder Überprüfungseinrichtungen erhält. Der diesbezügliche Zugang wird von der Überprüfungsbehörde erleichtert.

3.    Erforderliche Kompetenzen

Die unabhängige Bewertungsstelle verfügt über Fähigkeiten und Kompetenzen für die Durchführung von Auditierungen und Bewertungen im Forstsektor.


Die unabhängige Bewertungsstelle muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

   Es besteht kein Interessenkonflikt durch eine organisations- oder geschäftlich bedingte Beziehung, wie in ISO 17021, ISO 17065 oder vergleichbaren Normen verlangt,

   die Bewertungsstelle ist nicht direkt in die Waldbewirtschaftung, die Holzverarbeitung, den Handel mit Holz oder in Regulierungstätigkeiten im Forstsektor in Vietnam involviert,

   sie verfügt gemäß ISO 17021, ISO 17065 oder vergleichbaren Normen über ein eigenes Qualitätsmanagementsystem,

   sie verfügt über Erfahrung mit der Auditierung von Qualitätsmanagementsystemen, und

   sie setzt Mitarbeiter ein, die nachweisliche Fachkenntnisse und Erfahrungen in der Auditierung und Bewertung in den Bereichen Waldbewirtschaftung, Holzverarbeitung, Holzbeschaffung, Rückverfolgbarkeit und Lieferkettenkontrolle, Holzausfuhr und internationale Märkte, einschließlich des Unionsmarkts, besitzen.

Erfahrung mit Auditierungs- und Bewertungstätigkeiten in Vietnam oder anderen holzverarbeitenden Ländern wäre von Vorteil.


Die unabhängige Bewertungsstelle muss eine Organisation mit Rechtsstatus in Vietnam sein.

Bei der unabhängigen Bewertungsstelle kann es sich um eine offiziell in Vietnam registrierte Organisation oder um eine im Ausland registrierte Organisation handeln. Ist die unabhängige Bewertungsstelle eine im Ausland registrierte Organisation, muss sie während der Vertragsdauer eine Partnerschaft mit einem vietnamesischen Partner eingehen und/oder eine Vertretung in Vietnam besitzen, die als Kontaktstelle für alle Parteien dient.

4.    Anforderungen an die Berichterstattung

Die unabhängige Bewertungsstelle erstattet dem Gemeinsamen Ausschuss Bericht gemäß einem festzulegenden Berichtsrahmen und Zeitplan, die vom Gemeinsamen Ausschuss zu Beginn der Beauftragung gebilligt werden.

Berichtsrahmen und Zeitplan umfassen:

1.    einen Anfangsbericht;

2.    jährliche Bewertungsberichte (darunter Hauptberichte und zusammenfassende Berichte), in denen die wesentlichen Ergebnisse und Feststellungen der unabhängigen Bewertung dargelegt sind.


Darüber hinaus kann die unabhängige Bewertungsstelle gebeten werden, Präsentationen zu erstellen und dem Gemeinsamen Ausschuss vorzulegen und auf Ersuchen des Gemeinsamen Ausschusses zusätzliche Informationen zur weiteren Untermauerung oder Klarstellung der Ergebnisse zu liefern.

5.    Einrichtung der unabhängigen Bewertung

Die unabhängige Bewertung wird im ersten Jahr der Erteilung der FLEGT-Genehmigung alle sechs Monate und in den beiden darauffolgenden Jahren alle zwölf Monate durchgeführt. Nach den ersten drei Jahren gibt der Gemeinsame Ausschuss eine Empfehlung hinsichtlich der Bewertungshäufigkeit in den folgenden Jahren ab.

Auf Ersuchen des Gemeinsamen Ausschusses können weitere unabhängige Bewertungen für spezifische Aufgaben beauftragt werden.

Die unabhängige Bewertungsstelle wird von Vietnam nach Konsultation mit der Union im Gemeinsamen Ausschuss ernannt.

Vietnam und die Union einigen sich über die Finanzierung der unabhängigen Bewertungsstelle.


6.    Vertraulichkeit und Veröffentlichung der Berichte

Die unabhängige Bewertungsstelle sorgt für die Vertraulichkeit der Daten und Informationen, die von den im Verlauf der Bewertung kontaktierten Organisationen und Personen erhoben werden.

Die unabhängige Bewertungsstelle veröffentlicht und verbreitet die Ergebnisse oder Berichte der Bewertung erst, nachdem sie vom Gemeinsamen Ausschuss dazu ermächtigt wurde.

Der Gemeinsame Ausschuss veröffentlicht den zusammenfassenden Bericht und die Protokolle seiner Sitzungen im Zusammenhang mit den von der unabhängigen Bewertungsstelle verfassten Berichten.

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ANHANG VII

KRITERIEN FÜR DIE BEWERTUNG DER EINSATZBEREITSCHAFT DES VIETNAMESISCHEN LEGALITÄTSSICHERUNGSSYSTEMS FÜR HOLZ

Zweck der Bewertung

Das vorliegende Abkommen bezieht sich auf die Entwicklung und Umsetzung des vietnamesischen Legalitätssicherungssystems für Holz (VNTLAS), um die Legalität von Holz, wie in Anhang V beschrieben, sicherzustellen.

In diesem Anhang werden die Kriterien für die Bewertung der Einsatzbereitschaft des VNTLAS im Einklang mit Artikel 12 dieses Abkommens dargelegt.

Alle Elemente des VNTLAS werden auf unabhängige Weise im Hinblick auf technische Aspekte bewertet, bevor das FLEGT-Genehmigungssystem für Holzausfuhren aus Vietnam in die Union in Kraft tritt.


Das Mandat für die unabhängige technische Bewertung ist Gegenstand einer über den Gemeinsamen Ausschuss getroffenen Vereinbarung zwischen Vietnam und der Union. Grundlage für das Mandat sind die in diesem Anhang beschriebenen Bewertungskriterien.

Die Bewertung dient folgenden Zielen:

   Überprüfung des VNTLAS gemäß diesem Abkommen und seiner Funktionsweise,

   Bewertung der Einsatzbereitschaft des in Betrieb zu nehmenden VNTLAS, einschließlich der Beurteilung, ob die Maßnahmen zur Unterstützung des FLEGT-Genehmigungssystems ihre Funktion angemessen erfüllen,

   Bewertung, ob die Organisationen und Haushalte entlang der Lieferkette für die Umsetzung des VNTLAS bereit sind,

   Bewertung von Aspekten bezüglich der Kapazitäten der betreffenden Überprüfungseinrichtungen für die Überprüfung, die Genehmigung und den Einsatz von Datenmanagement- und Informationssystemen und

   Untersuchung etwaiger Änderungen des VNTLAS, die von den Vertragsparteien nach Unterzeichnung dieses Abkommens vereinbart werden.


Methode für die Durchführung der Bewertung

Die Bewertung des VNTLAS folgt einem schrittweisen Ansatz, bei dem während der Bewertung erkannte Lücken und Schwachstellen im VNTLAS nach und nach durch die geplante Umsetzung korrektiver Maßnahmen behoben werden.

Bewertungskriterien

Teil 1
Legalitätsdefinition

Der Ausdruck „legal erzeugtes Holz“ ist in Artikel 2 Buchstabe j dieses Abkommens definiert. Die Definition von „legal erzeugtem Holz“ (im Folgenden als „Legalitätsdefinition“ oder „LD“ bezeichnet) ist klar, objektiv überprüfbar und in der Praxis anwendbar und bezieht sich als Mindestanforderung auf die einschlägigen Bestimmungen in den folgenden Bereichen:

   Ernterechte: Erteilung von Rechten für die Holzernte, einschließlich der Einhaltung der Rechtsvorschriften und Verfahren in Bezug auf die Zuteilung von Waldflächen und in Bezug auf Wald- und Landnutzungsrechte;


   forstwirtschaftliche Tätigkeiten: Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Waldbewirtschaftung und Holzverarbeitung, einschließlich der Einhaltung der einschlägigen Umwelt- und Arbeitsgesetzgebung;

   Steuern und Gebühren: Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Steuern, Abgaben und Gebühren, die direkt mit der Holzernte und dem Holzhandel zusammenhängen;

   Handel und Zoll: Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Handel und Zollverfahren.

Kernfragen in Bezug auf die einschlägigen Gesetze und Vorschriften:

1.1.1:    Sind die gesetzlichen Bestimmungen in der Legalitätsdefinition klar angegeben?

1.1.2:    Ist es klar, welche Gesetze und spezifischen Vorschriften für die einzelnen Grundsätze, Kriterien und Indikatoren der Legalitätsdefinition gelten?

1.1.3:    Werden die Grundsätze, Kriterien und Indikatoren angegeben, die zur Prüfung der Konformität mit den einzelnen Elementen der Legalitätsdefinition verwendet werden können?


1.1.4:    Basieren die Verifikatoren, die zur Überprüfung der Konformität mit den einzelnen Grundsätzen und Kriterien der Legalitätsdefinition verwendet werden, auf dokumentierten Verweisen auf Rechtsvorschriften?

1.1.5:    Sind die Verifikatoren klar, objektiv und in der Praxis anwendbar?

1.1.6:    Sind die Rollen und Verantwortlichkeiten aller einschlägigen Interessenträger und Überprüfungseinrichtungen für jeden Verifikator klar angegeben?

1.1.7:    Deckt die Legalitätsdefinition die wesentlichen Inhalte der auf das VNTLAS bezogenen aktuellen Gesetze und Vorschriften ab? Falls nicht, warum werden einige Inhalte in der Legalitätsdefinition nicht widergespiegelt?

1.1.8:    Wurden die Inhalte der einschlägigen Rechtsvorschriften berücksichtigt, indem Interessenträger in die Erstellung der Legalitätsdefinition einbezogen wurden?

1.1.9:    Sind die von den Interessenträgern während dieser Konsultationen vorgebrachten Empfehlungen in die Legalitätsdefinition eingeflossen?

1.1.10:    Wurde die Legalitätsmatrix nach Unterzeichnung dieses Abkommens angepasst? Wurden Verifikatoren ermittelt, um die Überprüfung solcher Anpassungen zu gewährleisten?


Bei einer Änderung der Legalitätsdefinition nach Unterzeichnung dieses Abkommens ergeben sich weitere Kernfragen:

1.2.1:    Wurden die einschlägigen Interessenträger bezüglich der Änderung konsultiert, und wurden ihre Empfehlungen berücksichtigt?

1.2.2:    Ist es klar, welche Gesetze und spezifischen Vorschriften für die einzelnen neuen Elemente der Legalitätsdefinition gelten? Werden die Kriterien und Indikatoren angegeben, die zur Prüfung der Konformität mit den einzelnen Elementen der Legalitätsdefinition verwendet werden können? Sind die Kriterien und Indikatoren klar, objektiv und in der Praxis anwendbar?

1.2.3:    Wurden Indikatoren und Kriterien definiert, um die Überprüfung dieser Änderungen zu gewährleisten? Geben die Verifikatoren die Rollen und Verantwortlichkeiten der einschlägigen Interessenträger und Überprüfungseinrichtungen klar an.


Teil 2
Kontrolle der Lieferkette

Das System zur Kontrolle der Lieferkette muss die zuverlässige Rückverfolgung des Ursprungs von Holzprodukten entlang der gesamten Lieferkette vom Einschlag oder der Einfuhr bis zur Ausfuhr erlauben. Es ist nicht immer notwendig, den Ursprung von Holz, Holzladungen oder Holzprodukten vom Ausfuhrort bis zurück zum Einschlag zu verfolgen; jederzeit gewährleistet sein muss dagegen die Rückverfolgbarkeit vom Einfuhrort oder vom Ort des Holzeinschlags bis zum ersten Mischpunkt (z. B. Verarbeitungsbetrieb).

2.1    Holznutzungsrechte

Es gibt eine klare Abgrenzung der Gebiete, in denen Rechte für die Nutzung von Waldflächen erteilt und die Inhaber solcher Rechte eindeutig festgelegt wurden. Die Rechte für die Nutzung von beschlagnahmtem Holz sind eindeutig festgelegt. Kernfragen sind u. a.:

2.1.1:    Wird durch das Kontrollsystem sichergestellt, dass nur Holz, das auf klar zugeteilten Flächen im Einklang mit der Legalitätsdefinition geschlagen wurde, in die Lieferkette gelangen darf?

2.1.2:    Wird durch das Kontrollsystem sichergestellt, dass beschlagnahmtes Holz nur unter den festgelegten Bedingungen in die Lieferkette gelangen darf?


2.1.3:    Wird durch das Kontrollsystem sichergestellt, dass Organisationen und Haushalten, die Holz ernten, die Nutzungsrechte für die betreffenden Wälder erteilt wurden?

2.1.4:    Werden die Verfahren zur Erteilung von Nutzungsrechten und Informationen über diese Rechte sowie über die betreffenden Inhaber veröffentlicht?

2.2    Kontrolle der Lieferkette

Es bestehen wirksame Mechanismen und Verfahren für die Kontrolle der Holz- und Holzprodukteströme entlang der gesamten Lieferkette vom Einschlag oder der Einfuhr bis zur Endverkaufsstelle in Vietnam oder bis zur Ausfuhr. Kernfragen sind u. a.:

2.2.1:    Wurden alle kritischen Kontrollpunkte in der Lieferkette im VNTLAS identifiziert und beschrieben?

2.2.2:    a) Erlauben die Kontrollmaßnahmen die Regelung und Dokumentation des Ursprungs des Holzes, und b) verhindern die Kontrollmaßnahmen die Mischung von Holz unbekannten Ursprungs in der Lieferkette?


2.2.3:    Welche Stellen sind für die Kontrolle der Holzströme zuständig? Verfügen diese Stellen über ausreichendes Personal und ausreichende Ressourcen, um diese Kontrollmaßnahmen umzusetzen?

2.2.4:    Werden Informationen von Organisationen, Haushalten und der Forstschutzbehörde (FPD) an jedem Kontrollpunkt archiviert, wie in Anlage 2 zu Anhang V angegeben?

2.2.5:    Werden die Informationen aus den von den Organisationen übermittelten monatlichen und vierteljährlichen Berichten gesammelt und abgeglichen, um die in den Punkten 2.3.4, 2.3.5, 3.4.5 und 3.4.6 genannten Anforderungen zu erfüllen?

2.3    Mengen

Es bestehen solide und wirksame Mechanismen zur Ermittlung und Aufzeichnung der Mengen von Holz oder Holzprodukten auf jeder Stufe der Lieferkette, einschließlich zuverlässiger Schätzungen des Volumens der stehenden Bäume in jedem Erntegebiet vor dem Einschlag. Kernfragen sind u. a.:

2.3.1:    Kann das Kontrollsystem quantitative Daten über die Ein- und Ausgänge an den kritischen Kontrollpunkten in der Lieferkette zur Verfügung stellen?


2.3.2:    Ist die Funktion von Informationssystemen für die Überprüfung der Legalität der Lieferkette klar definiert?

2.3.3:    Welche Stellen sind für die Eingabe dieser quantitativen Daten in das Kontrollsystem zuständig? Wie wird die Qualität der Daten kontrolliert?

2.3.4:    Werden quantitative Daten so erfasst, dass sie mit den vorhergehenden und nachfolgenden kritischen Kontrollpunkten in der Lieferkette zeitnah abgeglichen werden können?

2.3.5:    Erlaubt das Kontrollsystem bei Bedarf den Abgleich von Holzmengen im Einklang mit nationalen oder internationalen Normen?

2.3.6:    Ist das für das Kontrollsystem zuständige Personal entsprechend geschult?

2.3.7:    Welche Daten im System zur Kontrolle der Lieferkette können veröffentlicht werden? Wie können Interessenträger Zugang zu diesen Daten erhalten?


2.4    Eingeführte Holzprodukte

Es gibt Rechtsvorschriften, Kontrollmaßnahmen und Verfahren, die sicherstellen, dass eingeführte Holzprodukte den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erntelands entsprechen. Kernfragen sind u. a.:

2.4.1:    Wie wird die Einfuhr von legalem Holz und legalen Holzprodukten in der Lieferkettenkontrolle abgebildet?

2.4.2:    Wie kann die Rückverfolgbarkeit von eingeführtem Holz und eingeführten Holzprodukten gewährleistet werden? Sind Holz und Holzprodukte entlang der gesamten Lieferkette überprüfbar?

2.4.3:    Enthält die FLEGT-Genehmigung bei Verwendung von eingeführtem Holz Angaben zum Ernteland, darunter auch zum Ernteland der jeweiligen Komponenten in zusammengesetzten Erzeugnissen?

2.4.4:    Welche Nachweise müssen vorgelegt werden, um zu belegen, dass das eingeführte Holz und die eingeführten Holzprodukte im Ernteland legal erzeugt wurden?


2.4.5:    Ist die Eigenerklärung einsatzfähig? Ermöglicht sie die Aufzeichnung der von den Einführern zu erfüllenden Sorgfaltspflicht, einschließlich der Dokumentation über die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften im Ernteland, der Analyse des Risikos der Illegalität und gegebenenfalls der entsprechenden Maßnahmen zur Risikominderung?

2.4.6:    Sind die Verfahren für die Umsetzung der auf die Risikokategorie von Holzarten und das geografische Risiko bezogenen Kriterien für Einfuhren einsatzfähig?

2.4.7:    Sind die Zollbehörden und die Forstschutzbehörde auf die wirksame Umsetzung der Eigenerklärung vorbereitet?

2.4.8:    Ist der risikobasierte Ansatz des VNTLAS für die Bewertung der Legalität von eingeführtem Holz einsatzfähig und effizient?

2.4.9:    Funktioniert die Koordinierung von Überprüfungseinrichtungen adäquat, um sicherzustellen, dass nur legales Holz nach Vietnam eingeführt wird? Verfügen die Überprüfungseinrichtungen über angemessene Ressourcen?


Teil 3
Überprüfung

Im Rahmen der Überprüfung werden geeignete Kontrollen durchgeführt, um die Legalität von Holz zu gewährleisten. Die Überprüfung muss wirksam sein, um sicherzustellen, dass jede Nichteinhaltung der Vorgaben in der Legalitätsdefinition – ob beim Einschlag oder entlang der Lieferkette – festgestellt wird und Maßnahmen zur Lösung des Problems zeitnah ergriffen werden. Kernfragen sind u. a.:

3.1    Überprüfungsstellen

3.1.1:    Ermächtigt die Regierung eine oder mehrere Stellen zur Ausführung von Überprüfungstätigkeiten? Sind die Befugnisse und die Verantwortlichkeiten dieser Stellen klar definiert, und wurden sie öffentlich bekannt gegeben?

3.1.2:    Verfügen die in das VNTLAS einbezogenen Überprüfungseinrichtungen (Überprüfungsbehörde und andere Überprüfungseinrichtungen) über ausreichende Ressourcen für die Ausführung der auf die Legalitätsdefinition bezogenen Überprüfungstätigkeiten und die Umsetzung der Systeme zur Überwachung der Holzlieferketten?


3.1.3:    Verfügen die Forstschutzbehörden auf allen Ebenen über ausreichende Ressourcen zur Durchführung der Überprüfung der Legalität von Holz?

3.1.4:    Verfügen die Überprüfungseinrichtungen über ein Managementsystem, das die folgenden Voraussetzungen erfüllt?

   3.1.4.1:    Die Überprüfungseinrichtungen sind befugt, im Bedarfsfall Inspektionen vor Ort durchzuführen, um die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit des Systems sicherzustellen.

   3.1.4.2:    Die Überprüfungseinrichtungen verfügen über ausreichende Ressourcen, damit im Bedarfsfall Inspektionen vor Ort durchgeführt werden können, um die Zuverlässigkeit und Effizienz des Systems sicherzustellen.

   3.1.4.3:    Alle Mitarbeiter besitzen die notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen, um eine wirksame Überprüfung zu gewährleisten.

   3.1.4.4:    Interne Kontrollen und Inspektionen sind gut dokumentiert.


   3.1.4.5:    Interne Kontrollen und Inspektionen werden angewandt.

   3.1.4.6:    Interne Kontrollen und Inspektionen stellen sicher, dass das System seine Funktionen angemessen erfüllt.

   3.1.4.7:    Es bestehen Mechanismen zur Kontrolle von Interessenkonflikten.

   3.1.4.8:    Die Transparenz des Systems im Einklang mit diesem Abkommen ist gewährleistet.

   3.1.4.9:    Das Beschwerdemanagementsystem ist öffentlich zugänglich.

   3.1.4.10:    Es wurden Überprüfungsmethoden entwickelt, und sie werden angewandt.

   3.1.4.11:    Das Mandat der Überprüfungseinrichtungen ist klar definiert und wurde öffentlich bekannt gegeben.


3.2    Überprüfung auf Basis der Legalitätsdefinition

Eine klare Definition von Legalität ist erforderlich, um den Überprüfungsumfang festzulegen. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethode wird sichergestellt, dass in regelmäßigen Abständen eine systematische, transparente und evidenzbasierte Überprüfung erfolgt und alle Elemente der Legalitätsdefinition abgedeckt werden. Kernfragen sind u. a.:

3.2.1:    Deckt die Überprüfungsmethode alle in der Legalitätsdefinition enthaltenen Anforderungen ab, und schließt sie auch eine Prüfung der Einhaltung aller Indikatoren ein?

3.2.2:    Umfassen die Überprüfungstätigkeiten die Prüfung der Dokumentation, von Aufzeichnungen und praxisbezogenen Vorgängen (einschließlich unangekündigter Kontrollbesuche)?

3.2.3:    Ist das Organisationsklassifizierungssystem (OCS) wie vorgesehen einsatzfähig?

3.2.4:    Decken die Überprüfungstätigkeiten die folgenden Anforderungen ab?

   3.2.4.1:    Der risikobasierte Ansatz ist durch umfassende und praktische Verfahren dokumentiert.


   3.2.4.2:    Der risikobasierte Ansatz unterstützt die Überprüfung auf Basis der Legalitätsdefinition auf effiziente Weise.

   3.2.4.3:    Zu Überprüfungszwecken werden von Interessenträgern relevante und zuverlässige Informationen erhoben.

   3.2.4.4:    Aufzeichnungen der Überprüfungstätigkeiten werden in einer Form geführt, die eine Überwachung durch interne Inspektionsstellen und die unabhängige Bewertungsstelle erlaubt.

   3.2.4.5:    Die auf die Überprüfung auf Basis der Legalitätsdefinition bezogenen Funktionen der Informationssysteme sind eindeutig festgelegt.

   3.2.4.6:    Überprüfungsergebnisse werden veröffentlicht.

   3.2.4.7:    Externe Interessenträger haben Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit den Überprüfungsergebnissen.


3.3    Anerkennung von freiwilligen Zertifizierungssystemen, freiwilligen Systemen für den Nachweis der Sorgfaltspflicht und nationalen Zertifizierungssystemen

Es bestehen vom Gemeinsamen Ausschuss bestätigte Verfahren für die Anerkennung von freiwilligen und nationalen Zertifizierungssystemen. Die Anerkennungsverfahren bilden die Grundlage für die Erstellung eines zusätzlichen Verifikators für die risikobasierte Überprüfung von Holzeinfuhren und können zusammen mit den freiwilligen Systemen für den Nachweis der Sorgfaltspflicht von Vietnam als eines der Kriterien des OCS angesehen werden. Kernfragen sind u. a.:

3.3.1:    Wurden Verfahren für die Anerkennung von freiwilligen Zertifizierungssystemen, freiwilligen Systemen für den Nachweis der Sorgfaltspflicht und nationalen Zertifizierungssystemen eingerichtet? Sind diese öffentlich zugänglich?

3.3.2:    Wurden solche Systeme bisher anerkannt? Trägt die Art und Weise, wie anerkannte Systeme bei der Überprüfung von Einfuhren, und potenziell auch im OCS, Berücksichtigung finden, dazu bei, die Legalität von Holz sicherzustellen?


3.4    Überprüfung des Systems zur Kontrolle der Lieferkette

Der Überprüfungsumfang wurde eindeutig festgelegt und deckt die gesamte Lieferkette vom Einschlag oder der Einfuhr bis zur Endverkaufsstelle in Vietnam oder bis zur Ausfuhr ab, was auch für beschlagnahmtes Holz gilt. Durch eine dokumentierte Überprüfungsmethode wird sichergestellt, dass in regelmäßigen Abständen eine systematische, transparente und evidenzbasierte Überprüfung erfolgt, die alle Elemente im Anwendungsbereich abdeckt und den regelmäßigen und zeitnahen Datenabgleich zwischen den einzelnen Stufen der Lieferkette vorsieht. Kernfragen sind u. a.:

3.4.1:    Sind die Funktionen der Überprüfungseinrichtungen eindeutig festgelegt, und werden sie wahrgenommen?

3.4.2:    Sieht die Überprüfungsmethode alle Elemente vor, die zur Kontrolle der Lieferkette erforderlich sind? Ist dies in der Überprüfungsmethode klar erkennbar? Gibt es zusätzliche Instrumente, die die Lieferkettenkontrolle unterstützen?

3.4.3:    Wie wird die Überprüfung der Lieferkettenkontrolle nachgewiesen?

3.4.4:    Welche Stelle ist für die Verwaltung der Überprüfungsdaten zuständig? Verfügt diese Stelle über ausreichendes Personal und ausreichende Ressourcen zur Wahrnehmung der Datenverwaltungsaufgaben?


3.4.5:    Gibt es Methoden zur Bewertung des Abgleichs zwischen dem Volumen von Holz von stehenden Bäumen bzw. von eingeführtem Holz und dem Volumen von Holz, das in den Verarbeitungsbetrieben bzw. den Endverkaufsstellen in Vietnam oder am Ausfuhrort eingeht?

3.4.6:    Bestehen Methoden, um den Abgleich zwischen den Eingängen von Rohstoffen und den Ausgängen von verarbeiteten Produkten in Sägewerken oder anderen Werken zu bewerten?

3.4.7:    Bestehen Methoden, die eine konsistente Kennzeichnung und Nummerierung von Holzprodukten gewährleisten?

3.4.8:    Wird die Rückverfolgbarkeit auf Basis der Produkte oder Ladungen entlang der gesamten Lieferkette überprüft?

3.4.9:    Überprüfen Organisationen und Haushalte bei auf Holzprodukte bezogenen Vorgängen die Legalität, die Gültigkeit und die Konformität des Holzproduktedossiers, einschließlich seines Bezugs zum Holz, um sicherzustellen, dass in Vietnam bezogene Holzprodukte legal sind?

3.4.10:    Trägt der risikobasierte Ansatz bei der Umsetzung des VNTLAS auf effiziente Weise zur Kontrolle der Lieferkette bei?


3.4.11:    Welche Technologien und Informationssysteme werden zur Aufzeichnung, Archivierung und Überprüfung von Daten eingesetzt? Wurden wirksame Systeme zur Gewährleistung der Datensicherheit eingerichtet?

3.4.12:    Werden die Ergebnisse der Überprüfung der Lieferkettenkontrolle öffentlich zugänglich gemacht? Wie erlangen interessierte Kreise Zugang zu diesen Informationen?

3.5    Nichtkonformitäten

Es besteht ein geeigneter und wirksamer Mechanismus, mit dem bei der Feststellung von Nichtkonformitäten angemessene Korrekturmaßnahmen verlangt und durchgesetzt werden. Kernfragen sind u. a.:

3.5.1:    Tragen das Überprüfungssystem oder andere Systeme der oben stehenden Anforderung Rechnung?

3.5.2:    Ist eine Dokumentation verfügbar, in der die Methoden für den Umgang mit Nichtkonformitäten sowie entsprechende Konsequenzen in Bezug auf die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen dargelegt sind?

3.5.3:    Kann das Überprüfungssystem Nichtkonformitäten angemessen erkennen?


3.5.4:    Wurden Mechanismen, einschließlich der Datenbank der Verstöße, für den Umgang mit Nichtkonformitäten eingerichtet?

3.5.5:    Werden im Rahmen der OCS-Bewertungen festgestellte Verstöße in der Datenbank der Verstöße aufgezeichnet?

3.5.6:    Erlaubt das System die Führung von Aufzeichnungen über festgestellte Nichtkonformitäten und entsprechende Korrekturmaßnahmen? Wie wird die Wirksamkeit der Korrekturmaßnahmen bewertet?

3.5.7:    Wird die Datenbank der Verstöße während der Überprüfung für Ausfuhrzwecke konsultiert? Fließen die in der Datenbank der Verstöße gespeicherten Informationen in den Überprüfungsprozess für Ausfuhrzwecke ein?

3.5.8:    Wird eine Warenbeschau für auszuführende Holzprodukte entsprechend der vereinbarten Stichprobenhäufigkeit durchgeführt?

3.5.9:    Welche Informationen hinsichtlich Nichtkonformitäten können veröffentlicht werden?

3.5.10:    Sind die bei Nichtkonformitäten verhängten Sanktionen angemessen, verhältnismäßig und abschreckend?


Teil 4
Genehmigungen

Die Regierung von Vietnam hat alle Zuständigkeiten in Verbindung mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen der Genehmigungsstelle übertragen. Für jede zur Ausfuhr bestimmte Ladung wird eine FLEGT-Genehmigung erteilt. Kernfragen sind u. a.:

4.1    Genehmigungsstelle

4.1.1:    Welche Stellen sind mit der Erteilung von FLEGT-Genehmigungen beauftragt?

4.1.2:    Verfügen die Genehmigungsstelle und ihr Personal über klar definierte Rollen für die Erteilung von FLEGT-Genehmigungen, die auch veröffentlicht werden?

4.1.3:    Wurden für die Genehmigungsstelle und die Entwicklung eines internen Kontrollsystems in Bezug auf die vom Personal der Genehmigungsstelle wahrgenommenen Genehmigungsfunktionen klare Anforderungen definiert?

4.1.4:    Verfügt die Genehmigungsstelle über angemessene Ressourcen und Systeme zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben?


4.2    Genehmigungsverfahren

4.2.1:    Hat die Genehmigungsstelle Genehmigungsverfahren festgelegt? Wurden diese Verfahren und Informationen über etwaige zu entrichtende Gebühren veröffentlicht?

4.2.2:    Wurden die Funktion der Genehmigungsdatenbank und ihre Rolle im FLEGT-Genehmigungsprozess klar definiert?

4.2.3:    Auf welche Weise wird nachgewiesen, dass die Genehmigungsverfahren korrekt eingehalten werden?

4.2.4:    Gibt es vollständige Aufzeichnungen über erteilte Genehmigungen und abgelehnte Genehmigungsanträge? Sind aus diesen Aufzeichnungen die Nachweise klar ersichtlich, auf deren Grundlage die Genehmigungen erteilt werden?

4.3    Genehmigungen für einzelne Ladungen

4.3.1:    Kann die Legalität der auszuführenden Ladung mithilfe des Systems der Regierung zur Kontrolle der Lieferkette sichergestellt werden?


4.3.2:    Sind die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen klar festgelegt und den ausführenden Organisationen, Haushalten und Personen sowie den einschlägigen Interessenträgern bekannt?

4.3.3:    Welche in den erteilten Genehmigungen enthaltenen Informationen werden veröffentlicht?

4.4    Anfragen zu erteilten FLEGT-Genehmigungen

Es besteht ein geeigneter Mechanismus für die Bearbeitung von Anfragen seitens der zuständigen Behörden der Union in Bezug auf erteilte FLEGT-Genehmigungen, wie in Anhang III beschrieben. Kernfragen sind u. a.:

4.4.1:    Können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Union klärende Informationen über in Vietnam ausgestellte FLEGT-Genehmigungen erhalten?

4.4.2:    Wurden klare Verfahren für die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Union und der Genehmigungsstelle eingerichtet?

4.4.3:    Gibt es Kanäle, über die andere nationale oder internationale Interessenträger Informationen über ausgestellte FLEGT-Genehmigungen einholen können?


Teil 5
Unabhängige Bewertung

Die unabhängige Bewertung ist eine Funktion, die von den Funktionen der für die Waldbewirtschaftung und die Forstaufsicht in Vietnam zuständigen Stellen getrennt ist. Im Rahmen der unabhängigen Bewertung werden alle Aspekte des VNTLAS geprüft, wodurch die Funktion und die Glaubwürdigkeit des FLEGT-Genehmigungssystems gewährleistet werden sollen. Kernfragen sind u. a.:

5.1    Einrichtung der unabhängigen Bewertung

Die unabhängige Bewertungsstelle wird gemäß den folgenden Kriterien eingerichtet:

5.1.1:    Ernennung: Hat Vietnam offiziell eine unabhängige Bewertungsstelle eingerichtet, oder läuft dieser Prozess derzeit in Vietnam? Wurde oder wird die unabhängige Bewertungsstelle auf transparente Weise ernannt, und bestehen klare und öffentlich zugängliche Regeln für eine solche Ernennung?


5.1.2:    Unabhängigkeit: Besteht zur Vermeidung von Interessenkonflikten eine klare Trennung zwischen a) Organisationen und Personen, die an der Waldbewirtschaftung und Forstaufsicht beteiligt sind, und b) Organisationen und Personen, die die unabhängige Bewertung durchführen?

5.1.3:    Kompetenz: Muss die unabhängige Bewertungsstelle im Einklang mit einem Qualitätskontrollsystem arbeiten? Wurde eine Methode für die Durchführung der unabhängigen Bewertung vereinbart?

5.1.4:    Schaffung eines Mechanismus für die Streitbeilegung: Muss die unabhängige Bewertungsstelle über einen Mechanismus für den Eingang und die Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit der eigenen Bewertungstätigkeit verfügen?


Teil 6
Mechanismus für die Bearbeitung von Beschwerden

Es besteht ein geeigneter Mechanismus für die Bearbeitung von Beschwerden und Streitigkeiten, die sich infolge der Umsetzung des VNTLAS ergeben. Dieser Mechanismus ermöglicht die Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit der Funktion des VNTLAS. Kernfragen sind u. a.:

6.1.1:    Gibt es ein dokumentiertes Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden, das allen Interessenträgern zugänglich ist?

6.1.2:    Ist es klar, wie Beschwerden entgegengenommen, dokumentiert, bei Bedarf eskaliert und beantwortet werden?

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ANHANG VIII

VERÖFFENTLICHUNG VON INFORMATIONEN

1.    Einleitung

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass wichtige forstwirtschaftliche Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

In diesem Anhang wird auf die Erfüllung dieser Zielsetzung eingegangen, indem dargelegt wird, welche forstwirtschaftlichen Informationen zu veröffentlichen sind, welche Stellen für diese Veröffentlichung zuständig sind und wie der Zugang zu diesen Informationen möglich ist.

Es soll sichergestellt werden, dass:

i)    die Tätigkeit des Gemeinsamen Ausschusses während der Umsetzung dieses Abkommens transparent und verständlich ist,


ii)    es für die Vertragsparteien sowie die einschlägigen Interessenträger einen Mechanismus für den Zugang zu wichtigen forstwirtschaftlichen Informationen gibt,

iii)    die Funktion des vietnamesischen Legalitätssicherungssystems für Holz (VNTLAS) gestärkt wird, indem Informationen für eine unabhängige Überwachung verfügbar sind, und

iv)    die weitreichenden Ziele dieses Abkommens erreicht werden.

Die öffentliche Verfügbarkeit von Informationen und die Verpflichtung, den Zugang von Interessenträgern zu diesen Informationen zu erleichtern, ist ein wichtiger Beitrag zur Stärkung von Vietnams Politikgestaltung im Forstsektor.

2.    Von Vietnam zu veröffentlichende Informationen

2.1    Rechtliche Informationen

   Text des vorliegenden Abkommens und seiner Anhänge sowie etwaige Änderungen;


   alle einschlägigen Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Anhang II beschriebene Legalitätsdefinition und in Bezug auf das in Anhang V beschriebene VNTLAS sowie etwaige diesbezügliche Änderungen;

   von Vietnam unterzeichnete und ratifizierte internationale Übereinkommen und Abkommen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Abkommen.

2.2    Informationen über die geplante Nutzung von Waldflächen und die Zuteilung von Waldflächen

   Planungsdaten und Karten zu den drei Waldkategorien (Wälder mit besonderer Funktion, Schutzwälder und Wirtschaftswälder) auf nationaler Ebene und auf Provinzebene;

   Pläne und Karten über den Schutz und die Entwicklung von Wäldern (in Papierform) auf Provinzebene;

   regelmäßige Daten über die Zuteilung von Waldflächen, die Verpachtung von Wald und mit Zertifikaten über Landnutzungsrechte zugeteilte Waldgebiete;


   auf Anfrage – und sofern das Verfahren, mit dem einer solchen Anfrage stattgegeben wird, diskriminierungsfrei und nicht benachteiligend ist – werden die von den zuständigen lokalen Behörden geführten einschlägigen Informationen in Bezug auf Zertifikate über die Zuteilung von Waldflächen und in Bezug auf Waldpachtverträge verfügbar gemacht;

   Daten über in andere Landnutzungszwecke umgewandelte Waldflächen, einschließlich Standorten und Urkunden über die Waldumnutzung;

   Waldgebiete, für die Waldschutzverträge bestehen.

2.3    Informationen über die Waldbewirtschaftung

   Daten über die jährliche Veränderung von Waldflächen (Naturwälder und Plantagenwälder) und die Anzahl einzeln stehender Bäume auf nationaler Ebene und auf Provinzebene;

   Liste und Standortkarten von Gebieten, die einer von internationalen Organisationen anerkannten zertifizierten Waldbewirtschaftung unterliegen;


   genehmigte Pläne für die nachhaltige Waldbewirtschaftung;

   Beschlüsse über die Genehmigung von Umweltverträglichkeitsprüfberichten durch das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (MARD), einschließlich der endgültigen Umweltverträglichkeitsberichte für Forstprojekte;

   Stellungnahmen des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zu den Umweltverträglichkeitsberichten für Projekte, die sich auf Waldressourcen auswirken.

2.4    Informationen über die einheimische Holzerzeugung

   Daten über Werte und Anstieg der Holzerzeugung;

   Daten über das Volumen des Holzeinschlags – Plantagenwälder, einzeln stehende Bäume, gegebenenfalls Auflösung von Kautschukholzplantagen und kalamitätsbedingter Holzeinschlag.


2.5    Informationen aus der Datenbank der Verstöße gegen das Gesetz über den Schutz und die Entwicklung von Wäldern von 2004 und Informationen über Verstöße beim Handel mit Holz aus den von anderen Regierungsstellen geführten Datenbanken der Verstöße

   Regelmäßige Daten über die Anzahl der Verstöße gegen das Forstgesetz auf Distrikt-, Provinz- und nationaler Ebene in Bezug auf die Zerstörung von Wald, die illegale Nutzung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Verletzung von in Wäldern geltenden Brandschutzbestimmungen, die Verletzung von Bestimmungen für die Nutzung von Waldflächen, den illegalen Kauf von und den illegalen Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und die Verletzung von Bestimmungen für die Verarbeitung von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen;

   regelmäßige Daten über die Anzahl von Verstößen gegen das Forstgesetz auf Distrikt-, Provinz- und nationaler Ebene und die Ergebnisse des rechtlichen Vorgehens, einschließlich Geldbußen und Strafsachen;

   regelmäßige Informationen über Verstöße, aufgeschlüsselt nach Organisationen und Personen sowie nach Art und Ort des Verstoßes;

   regelmäßige Daten über Menge und Art des beschlagnahmten Holzes, bei der Beschlagnahmung und nach der Versteigerung.


2.6    Informationen über die Holzverarbeitung

   Anzahl und Liste der offiziell registrierten Einrichtungen für die Verarbeitung und die Ausfuhr von Holz und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen nach geografischer Verteilung (Region) und Art des Unternehmens (inländische und ausländische Unternehmen);

   Liste der in der Verarbeitung und der Ausfuhr von Holz und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen tätigen Unternehmen, die Zertifikate über die Lieferkettenkontrolle und/oder die nachhaltige Waldbewirtschaftung erhalten haben;

   regelmäßig aktualisierte Liste der Organisationen in jeder Risikokategorie aus dem Organisationsklassifizierungssystem gemäß Anhang V Abschnitt 5.

2.7    Informationen über Investitionen und Erlöse

   Jährliche Daten über Erlöse im Forstsektor;

   jährliche Daten über Zahlungen für Dienstleistungen im Umweltbereich;


   jährliche Daten über Investitionen aus dem Staatshaushalt in Pläne für den Schutz und die Entwicklung von Wäldern;

   die jährlichen Grundstückspreise, die von den der Zentralverwaltung unterstellten Volkskomitees auf Provinz- und Gemeindeebene festgelegt werden.

2.8    Informationen über den Handel mit Holz

   Jährliche Daten über die Werte von eingeführtem und ausgeführtem Holz und eingeführten und ausgeführten Holzprodukten nach HS-Code und nach Ursprungs- und Bestimmungsland, einschließlich Holz und Holzprodukte im Transit;

   Informationen über Ein- und Ausfuhren von Holzarten mit CITES-Genehmigungen.

2.9    Informationen über das VNTLAS

   Vorschriften und Verfahren zur Regelung der Umsetzung aller VNTLAS-Elemente sowie damit verbundene Leitlinien, Handbücher und Methoden zur Umsetzung;

   Vorschriften und Verfahren zur Regelung der Ausstellung, des Entzugs und der Verwaltung von FLEGT-Genehmigungen;


   Liste der FLEGT-Genehmigungsstellen und ihrer Niederlassungen in Vietnam, mit Kontaktangaben;

   Liste der gemeinsamen Absichtserklärungen und bilateralen Abkommen zwischen Vietnam und anderen Ländern zum Thema Forstwirtschaft sowie Legalität von Holz und Handel mit Holz;

   gemeinsame Absichtserklärungen und bilaterale Abkommen zwischen Vietnam und anderen Ländern zum Thema Forstwirtschaft sowie Legalität von Holz und Handel mit Holz, sofern die Offenlegung den Vertraulichkeitsbestimmungen dieser gemeinsamen Absichtserklärungen und Abkommen nicht entgegensteht;

   Name und Kontaktangaben der ernannten unabhängigen Bewertungsstelle;

   öffentliche Berichte über interne Inspektionen in Bezug auf die Umsetzung des VNTLAS gemäß den vietnamesischen Rechtsvorschriften.

3.    Von der Union zu veröffentlichende Informationen

   Text des vorliegenden Abkommens und seiner Anhänge sowie etwaige Änderungen;


   Anzahl der von Vietnam ausgestellten FLEGT-Genehmigungen, die bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Union eingehen;

   jährliche Mengen und Werte von Holz und Holzprodukten, die aus Vietnam in die Union eingeführt werden;

   Gesamtmengen und Gesamtwert von Holz und Holzprodukten nach Land, die mit und ohne FLEGT-Genehmigungen in die Union eingeführt werden;

   alle verfügbaren Berichte des von der Internationalen Tropenholzorganisation (International Tropical Timber Organization, ITTO) initiierten Projekts der unabhängigen Marktüberwachung (Independent Market Monitoring, IMM);

   aktuelle Informationen über Unionsvorschriften in Bezug auf den Handel mit Holz und über die finanzielle und technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens in Vietnam;

   Liste und Kontaktangaben der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Union, die für FLEGT und die Regulierung des Holzhandels in der Union verantwortlich sind.


4.    Vom Gemeinsamen Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens zu veröffentlichende Informationen

4.1    Protokolle der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses und Zusammenfassung der Beschlüsse

4.2    Vom Gemeinsamen Ausschuss erstellte Jahresberichte, insbesondere folgende Informationen:

   Anzahl der von Vietnam ausgestellten FLEGT-Genehmigungen;

   Anzahl der abgelehnten FLEGT-Genehmigungsanträge;

   jährliche Mengen und Werte von Holz und Holzprodukten, die im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems von Vietnam in die Union ausgeführt wurden, aufgeschlüsselt nach HS-Codes und nach den Mitgliedstaaten der Union, in welche die Einfuhr erfolgte;

   Fortschritt bei der Erreichung der Ziele dieses Abkommens und Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens;

   Mengen von Holz und Holzprodukten, die nach Vietnam eingeführt werden;


   Ansätze und ergriffene Maßnahmen, mit denen verhindert wird, dass illegal erzeugte Holzprodukte nach Vietnam eingeführt werden, um die Integrität des FLEGT-Genehmigungssystems zu wahren;

   Fälle der Nichtkonformität mit dem FLEGT-Genehmigungssystem und ergriffene Maßnahmen zum Umgang mit solchen Nichtkonformitäten;

   Mengen von Holz und Holzprodukten, die im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems je nach Land in die Union eingeführt wurden, aufgeschlüsselt nach HS-Codes und den Mitgliedstaaten der Union, in welche die Einfuhr erfolgte;

   Anzahl der von Vietnam ausgestellten FLEGT-Genehmigungen, die bei der Union eingegangen sind;

   Informationen über Fälle und Mengen von Holzprodukten, für die Klarstellungen zwischen der Genehmigungsstelle und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Union erforderlich waren.

Der Gemeinsame Ausschuss beurteilt, ob für die Umsetzung dieses Anhangs ein weiterer Kapazitätsaufbau notwendig ist und öffentliche Informationen genutzt werden müssen, und erstattet darüber Bericht.


4.3    Informationen über die unabhängige Bewertung

   Mandat für die unabhängige Bewertung;

   dokumentierte Verfahren der unabhängigen Bewertungsstelle für die Durchführung der Bewertungen;

   veröffentlichte zusammenfassende Berichte über die unabhängige Bewertung.

4.4    Verfahren zur Regelung der Funktion des Gemeinsamen Ausschusses

4.5    Überblick über die unternommenen Aktivitäten zur Umsetzung dieses Abkommens


5.    Mechanismen und Wege für den Zugang zu Informationen

Dieser Anhang steht im Einklang mit den aktuellen Rechtsvorschriften Vietnams über die Offenlegung und Bereitstellung von Informationen gemäß folgenden Rechtsdokumenten: Beschluss Nr. 25/2013/QD-TTg des Premierministers über die Verkündigung von Vorschriften über Stellungnahmen und die Bereitstellung von Informationen für die Presse, Dekret Nr. 43/2011/ND-CP der Regierung über die Bereitstellung von Informationen und von öffentlichen Online-Diensten auf der Website oder dem Webportal staatlicher Stellen, Verordnung Nr. 30/2000/PL-UBTVQH10 des Ständigen Ausschusses der Nationalversammlung über den Schutz von Staatsgeheimnissen, Gesetz Nr. 17/2008/QH12 über die Verkündigung von Rechtsdokumenten, Gesetz Nr. 14/2012/QH13 über die rechtliche Popularisierung und Erziehung sowie künftige Änderungen und Revisionen.

Die weiter oben genannten Informationen sind wie folgt zugänglich:

   auf den Websites und Webportalen der vietnamesischen Regierung, der vietnamesischen Forstverwaltung, der Zentralzollbehörde, des Statistischen Zentralamts, der Zentralsteuerbehörde, der Provinzregierungen, der für das VNTLAS zuständigen Stelle (Forstschutzbehörde), der Verbände der Holzerzeuger und verarbeiter und der Union;


   in den Ämtern der vietnamesischen Forstverwaltung und der für die Überwachung dieses Abkommens zuständigen Unionsdelegation in Vietnam;

   durch Pressekonferenzen der beiden Vertragsparteien;

   in von den beiden Vertragsparteien erstellten Broschüren, Newslettern und Medienmitteilungen.

6.    Modalitäten für die Offenlegung von Informationen

Für die Umsetzung dieses Anhangs werden von Vietnam und der Union Kontaktstellen ernannt und spezifische Leitlinien erarbeitet.

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ANHANG IX

FUNKTIONEN UND AUFGABEN DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES FÜR DIE UMSETZUNG DES ABKOMMENS

Der Gemeinsame Ausschuss für die Umsetzung des Abkommens (Gemeinsamer Ausschuss) ist ein gemäß Artikel 18 dieses Abkommens eingerichtetes Organ.

Der Gemeinsame Ausschuss wird von den Vertragsparteien binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß Artikel 25 eingerichtet.

Die spezifischen Funktionen und Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses beziehen sich auf die Verwaltung, Überwachung und Überprüfung der Umsetzung dieses Abkommens, wozu auch die Verwaltung der unabhängigen Bewertung zählt.


Der Gemeinsame Ausschuss hat folgende Funktionen und Aufgaben:

1.    Verwaltung dieses Abkommens

a)    Durchführung einer unabhängigen Bewertung der Einsatzbereitschaft des vietnamesischen Legalitätssicherungssystems für Holz (VNTLAS) gemäß den in Anhang VII beschriebenen Kriterien. Mithilfe dieser Bewertung soll festgestellt werden, ob das VNTLAS seine Funktionen angemessen erfüllt;

b)    Erhalt von Mitteilungen seitens der Vertragsparteien darüber, wann die notwendigen Vorbereitungen für die Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems abgeschlossen sind, und auf der Grundlage der oben genannten unabhängigen Bewertung Empfehlung des Zeitpunkts für den Beginn der Anwendung des FLEGT-Genehmigungssystems, der den Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegt wird (gemäß Artikel 12 dieses Abkommens);

c)    Erleichterung des Dialogs und des Informationsaustauschs zwischen den Vertragsparteien über die Fortschritte bei der Umsetzung dieses Abkommens sowie Untersuchung eines von einer der Vertragsparteien gegebenenfalls vorgebrachten Themas und Ermittlung aller erforderlichen Folgemaßnahmen;


d)    Erhalt von Mitteilungen seitens einer der Vertragsparteien, wenn diese den Verdacht hegt oder Belege dafür gefunden hat, dass die Umsetzung des FLEGT-Genehmigungssystems umgangen wird oder Unregelmäßigkeiten in diesem Zusammenhang bestehen (gemäß Artikel 11 dieses Abkommens) sowie Ermittlung aller erforderlichen Folgemaßnahmen;

e)    Bemühung um die Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens gemäß Artikel 22 dieses Abkommens;

f)    Erhalt und Erörterung eines von einer der Vertragsparteien eingereichten Vorschlags zur Änderung dieses Abkommens oder der Anhänge dieses Abkommens, Abgabe von Empfehlungen für die Vertragsparteien zu den vorgeschlagenen Änderungen und Annahme von Änderungen der Anhänge dieses Abkommens gemäß Artikel 24 dieses Abkommens;

g)    Erhalt von Mitteilungen seitens einer der Vertragsparteien betreffend etwaige auf die Verweise auf Rechtsvorschriften in der Legalitätsdefinition (Anhang II) bezogenen Änderungen. Die Vertragsparteien untersuchen mindestens alle zwei Jahre über den Gemeinsamen Ausschuss die Notwendigkeit zur Aktualisierung von Anhang II;


h)    Billigung einer Methode zur Anerkennung von freiwilligen und nationalen Zertifizierungssystemen als solche, die die Anforderungen des VNTLAS erfüllen, und Erhalt von Informationen über Systeme, die von Vietnam gemäß Anhang V Abschnitt 2.3 bewertet und anerkannt wurden;

i)    Entscheidung über die Liste der Arten mit hohem Risiko für die Kontrolle von Holzeinfuhren im Rahmen des VNTLAS, regelmäßige Überprüfung dieser Liste sowie Ergänzung der Liste, wie von einer der Vertragsparteien vorgeschlagen (gemäß Anhang V Abschnitt 6.3.7.4);

j)    Überprüfung der Leitlinien zur Umsetzung des VNTLAS, der Überprüfungshandbücher sowie der Methode und der Kriterien für den risikobasierten Ansatz des VNTLAS während der Umsetzung dieses Abkommens und Abgabe von Stellungnahmen.

2.    Überwachung und Überprüfung dieses Abkommens

a)    Erwägung und Annahme gemeinsamer Maßnahmen zur Umsetzung dieses Abkommens und Vorschlag und/oder Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung der Leistung dieses Abkommens;


b)    Überwachung und Überprüfung des Gesamtfortschritts bei der Umsetzung dieses Abkommens, einschließlich der Funktion des VNTLAS und des FLEGT-Genehmigungssystems auf der Grundlage der Feststellungen und Berichte im Rahmen der unabhängigen Bewertung gemäß Artikel 10 dieses Abkommens und Anhang VI;

c)    Überwachung und Bewertung der sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Auswirkungen der Umsetzung dieses Abkommens und Beschluss angemessener Maßnahmen zur Minderung aller potenziellen negativen Auswirkungen;

d)    Ermittlung von Bereichen der Zusammenarbeit zur Unterstützung der Umsetzung dieses Abkommens, einschließlich Beiträgen seitens der Interessenträger;

e)    Einrichtung von Untergremien für Tätigkeiten zur Unterstützung des Gemeinsamen Ausschusses im Bedarfsfall. Diese Tätigkeiten können z. B. den Eingang und die Prüfung von Beschwerden im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens umfassen;

f)    Erstellung, Genehmigung und Veröffentlichung von gemeinsamen Jahresberichten, Sitzungsprotokollen und anderen aus der Tätigkeit des Gemeinsamen Ausschusses resultierenden Dokumenten (gemäß Anhang VIII Abschnitt 4);


g)    Anfordern interner Inspektionen im Zusammenhang mit der Umsetzung des VNTLAS und Erhalt der Schlussfolgerungen dieser internen Inspektionen.

3.    Verwaltung der unabhängigen Bewertung

a)    Billigung der Auswahl der unabhängigen Bewertungsstelle, die von Vietnam nach Konsultation mit der Union auf der Grundlage des in Anhang VI beschriebenen Mandats für die unabhängige Bewertung ernannt wird;

b)    Genehmigung des Anfangsberichts sowie des Bewertungszeitplans, der Methode und des Berichtsrahmens, die von der unabhängigen Bewertungsstelle zu erstellen sind;

c)    Erarbeitung des spezifischen Mandats (entweder vom Gemeinsamen Ausschuss selbst oder durch beauftragte Untergremien) für jeden von der unabhängigen Bewertungsstelle regelmäßig durchzuführenden Auftrag und gegebenenfalls Empfehlung weiterer Bewertungsaufgaben oder Studien;


d)    Genehmigung des Entwurfs des Beschwerdemanagementsystems für die Funktion des VNTLAS und des Beschwerdemanagementmechanismus für die unabhängige Bewertung selbst (gemäß Anhang VI);

e)    Erhalt und Prüfung aller von der unabhängigen Bewertungsstelle vorgelegten Berichte und Abgabe von Stellungnahmen;

f)    Vereinbarung von Verbesserungsmaßnahmen zur Behebung von Schwachstellen oder zur Beseitigung von Bereichen mit Nichtkonformitäten im VNTLAS auf der Grundlage der Feststellungen der unabhängigen Bewertungsstelle oder anderer Belege oder aufgrund von Beschwerden in Bezug auf das VNTLAS sowie Überwachung der Auswirkungen solcher Maßnahmen;

g)    Veröffentlichung der zusammenfassenden Berichte und der Protokolle der Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses im Zusammenhang mit den von der unabhängigen Bewertungsstelle verfassten Berichten (gemäß Anhang VI Abschnitt 4 und Anhang VIII);

h)    Billigung einer etwaigen Verlängerung des Vertrags der unabhängigen Bewertungsstelle.

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