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Document 52017PC0426

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

COM/2017/0426 final - 2017/0192 (NLE)

Brüssel, den 11.8.2017

COM(2017) 426 final

2017/0192(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden


BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1 (im Folgenden „MwSt-Richtlinie“) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern.

Mit einem am 26. April 2017 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Rumänien eine Verlängerung der von Artikel 287 der MwSt-Richtlinie abweichenden Regelung, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz bis zu einem bestimmten Schwellenwert von der Mehrwertsteuer befreien zu können. Gleichzeitig beantragte Rumänien, den Schwellenwert für die Ausnahmeregelung von dem in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 65 000 EUR auf 88 500 EUR anzuheben.

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 9. Juni 2017 über den Antrag Rumäniens. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 teilte die Kommission Rumänien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Titel XII Kapitel 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden, wozu auch die Möglichkeit gehört, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht überschreiten, von der Steuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung beinhaltet, dass der Steuerpflichtige auf die von ihm bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss und demnach auch keine Vorsteuer abziehen kann.

Gemäß Artikel 287 Absatz 18 der MwSt-Richtlinie kann Rumänien Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 35 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Steuerbefreiung gewähren. Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/181/EU 2 des Rates wurde Rumänien ermächtigt, eine höhere Schwelle anzuwenden und mithin Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 65 000 EUR nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Diese Regelung wurde mit dem bis 31. Dezember 2017 geltenden Durchführungsbeschluss 2014/931/EU 3 des Rates verlängert. Rumänien hat beantragt, die Maßnahme für einen weiteren begrenzten Zeitraum zu verlängern und gleichzeitig den Schwellenwert auf 88 500 EUR anzuheben.

Die Anhebung des Schwellenwerts dürfte die mehrwertsteuerrechtlichen Verpflichtungen für einige Kleinunternehmen mit geringfügiger Wirtschaftstätigkeit verringern und die Tätigkeit dieser Kleinunternehmen fördern, da sie von einer Reihe steuerlicher Verpflichtungen wie der Abgabe von Mehrwertsteuererklärungen oder der Führung von Mehrwertsteueraufzeichnungen befreit werden. Es wird außerdem davon ausgegangen, dass die Anhebung des Schwellenwerts den Verwaltungsaufwand für die Steuerbehörden verringern wird, da sie nicht mehr die Erhebung geringfügiger Einnahmen von einer Vielzahl von Kleinunternehmen überwachen müssen.

Nach Angaben Rumäniens hat die Anhebung des Schwellenwerts keine wesentlichen Auswirkungen auf die Staatseinnahmen. Die Anhebung des Schwellenwerts wird schätzungsweise zu einer Verringerung der staatlichen Mehrwertsteuereinnahmen um etwa 0,60 % führen.

Steuerpflichtige, deren Umsätze den Schwellenwert nicht überschreiten, haben weiterhin die Möglichkeit, sich für Mehrwertsteuerzwecke registrieren zu lassen.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Ähnliche Ausnahmeregelungen wurden auch anderen Mitgliedstaaten gewährt. Belgien 4 wurde ein Schwellenwert von 25 000 EUR, Luxemburg 5 ein Schwellenwert von 30 000 EUR, Polen 6 und Estland 7 ein Schwellenwert von 40 000 EUR, Litauen 8  ein Schwellenwert von 45 000 EUR, Lettland 9  und Slowenien 10  ein Schwellenwert von 50 000 EUR und Italien 11 ein Schwellenwert von 65 000 EUR gewährt.

Ausnahmen von der MwSt-Richtlinie sollten stets für eine begrenzte Zeit gelten, damit ihre Wirkungen beurteilt werden können. Darüber hinaus werden die Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der MwSt-Richtlinie über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet. Wie im Mehrwertsteueraktionsplan 12 und im Arbeitsprogramm der Kommission für 2017 13 angekündigt, beabsichtigt die Kommission bis Ende 2017 einen Vorschlag in Form eines umfassenden Vereinfachungspakets vorzulegen.

Es wird daher vorgeschlagen, die Anhebung des Schwellenwerts durch Rumänien auf den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 88 500 EUR zu genehmigen, und zwar vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie zur Änderung der Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf eine Sonderregelung für Kleinunternehmen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Obwohl der Schwellenwert im Vergleich zu den anderen Mitgliedstaaten gewährten Schwellenwerten relativ hoch ist, steht die Maßnahme in Einklang mit den Zielen der Europäischen Union für kleine Unternehmen, die in der Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa – der ‚Small Business Act‘ für Europa“ 14 dargelegt wurden, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die Besonderheiten von KMU bei der Konzipierung von Rechtsvorschriften zu berücksichtigen und daher das derzeitige Regelungsumfeld zu vereinfachen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der Mehrwertsteuerrichtlinie

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Anbetracht der Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss ermächtigt einen Mitgliedstaat auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung steht die Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel – Vereinfachung der MwSt-Verpflichtungen für eine größere Zahl von Kleinunternehmen und Erleichterung der Steuererhebung durch die nationale Steuerverwaltung.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Durchführungsbeschluss des Rates

Gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ist eine Abweichung von den Vorschriften des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems nur im Wege einer einstimmigen Ermächtigung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission möglich. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

3.ERGEBNISSE VON EX-POST-BEWERTUNGEN, KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Konsultation der Interessenträger

Der Vorschlag stützt sich auf einen von Rumänien vorgelegten Antrag und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Durch den Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates wird der Schwellenwert für den Jahresumsatz angehoben, bis zu dem Steuerpflichtige von der Mehrwertsteuer befreit werden können. Damit wird die Vereinfachungsmaßnahme ausgeweitet, mit der zahlreiche Mehrwertsteuerpflichten für Unternehmen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 88 500 EUR nicht übersteigt, aufgehoben werden.

Personen, deren steuerpflichtige Umsätze den Schwellenwert nicht übersteigen, müssen sich nicht für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen und müssen keine Mehrwertsteueraufzeichnungen führen oder Mehrwertsteuererklärungen abgeben. Infolge der Maßnahme wird daher der Verwaltungsaufwand für sie zurückgehen. Auch die Arbeitsbelastung der Steuerbehörden wird sich verringern, da sie nicht mehr die Erhebung geringfügiger Einnahmen von einer Vielzahl von Kleinunternehmen überwachen müssen.

Die Auswirkungen auf den Haushalt unter dem Gesichtspunkt der Mehrwertsteuereinnahmen für Rumänien werden auf höchstens 0,60 % der gesamten Mehrwertsteuereinnahmen geschätzt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da Rumänien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen wird.

2017/0192 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 15 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 287 Nummer 18 der Richtlinie 2006/112/EG kann Rumänien Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 35 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2)Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/181/EU des Rates 16 wurde Rumänien ermächtigt, eine höhere Schwelle anzuwenden und Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 65 000 EUR nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Diese Regelung wurde mit dem bis 31. Dezember 2017 geltenden Durchführungsbeschluss 2014/931/EU des Rates 17 verlängert.

(3)Mit dem am 26. April 2017 bei der Kommission eingegangenen Schreiben hat Rumänien die Ermächtigung beantragt, die Ausnahmeregelung nach Artikel 287 Nummer 18 der Richtlinie 2006/112/EG zu verlängern und gleichzeitig den Schwellenwert auf den Gegenwert von 88 500 EUR in Landeswährung anzuheben.

(4)Ein höherer Schwellenwert für die Sonderregelung für Kleinunternehmen ist eine Vereinfachungsmaßnahme, da sie die mehrwertsteuerlichen Pflichten dieser Unternehmen erheblich verringern kann.

(5)Die Kommission setzte die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 9. Juni 2017 gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG von dem Antrag Rumäniens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 teilte sie Rumänien mit, dass ihr alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

(6)Rumänien geht davon aus, dass diese Regelung die mehrwertsteuerlichen Verpflichtungen einiger Kleinunternehmen verringern wird. Die Anhebung des Schwellenwerts dürfte außerdem den Verwaltungsaufwand für die Steuerbehörden verringern, da sie nicht mehr die Erhebung geringfügiger Einnahmen von einer Vielzahl von Kleinunternehmen überwachen müssen.

(7)Da diese abweichende Regelung zu einer Verringerung der mehrwertsteuerlichen Pflichten kleiner Unternehmen führt, sollte Rumänien ermächtigt werden, die Maßnahme für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden. Steuerpflichtige sollten sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können.

(8)Da die Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet werden, könnte noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung eine Richtlinie zur Änderung der betreffenden Bestimmungen der Mehrwertsteuerrichtlinie in Kraft treten.

(9)Den von Rumänien vorgelegten Informationen zufolge werden die Auswirkungen des erhöhten Schwellenwerts auf den Gesamtbetrag der im Stadium des Endverbrauchs erhobenen Steuer unerheblich sein.

(10)Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der EU aus der Mehrwertsteuer, weil Rumänien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1553/89 des Rates 18 vornehmen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 287 Nummer 18 der Richtlinie 2006/112/EG wird Rumänien ermächtigt, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 88 500 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2) (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 26).
(3) (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 145).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2348 des Rates vom 10. Dezember 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU zur Ermächtigung des Königreichs Belgien, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 330 vom 16.12.2015, S. 51).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/319 des Rates vom 21. Februar 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 47 vom 24.2.2017, S. 7).
(6) Durchführungsbeschluss 2016/2090/EU des Rates vom 21. November 2016 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG und zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 324 vom 30.11.2016, S. 7).
(7) Durchführungsbeschluss (EU) 2017/563 des Rates vom 21. März 2017 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 80 vom 25.3.2017, S. 33).
(8) Durchführungsbeschluss 2014/795/EU des Rates vom 7. November 2014 zur Verlängerung der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2011/335/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 44).
(9) Durchführungsbeschluss 2014/796/EU des Rates vom 7. November 2014 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 46).
(10) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2089 des Rates vom 10. November 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/54/EU zur Ermächtigung der Republik Slowenien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 302 vom 19.11.2015, S. 107).
(11) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1988 des Rates vom 8. November 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/678/EU zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden (ABl. L 306 vom 15.11.2016, S. 11).
(12) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen. Brüssel, 7.4.2016, COM(2016) 148 final.
(13) Arbeitsprogramm der Kommission 2017 – Für ein Europa, das schützt, stärkt und verteidigt, Straßburg, 25.10.2016, COM(2016) 710 final.
(14) KOM(2008)394 vom 25. Juni 2008.
(15) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(16) Durchführungsbeschluss 2012/181/EU des Rates vom 26. März 2012 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 26).
(17) Durchführungsbeschluss 2014/931/EU des Rates vom 16. Dezember 2014 zur Verlängerung der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2012/181/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 145).
(18) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989 S. 9).
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