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Document 52014PC0664

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Republik Seychellen zur WTO

    /* COM/2014/0664 final - 2014/0307 (NLE) */

    52014PC0664

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Republik Seychellen zur WTO /* COM/2014/0664 final - 2014/0307 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    I. EINLEITUNG

    Die Verhandlungen zwischen den Mitgliedern der Welthandelsorganisation (WTO) und den Seychellen über die Bedingungen für den Beitritt des Landes zur WTO haben das Schlussstadium erreicht. 1995 beantragte das Land die Mitgliedschaft. Die Verhandlungen dauerten somit 19 Jahre. Der Beitrittsantrag der Seychellen wurde geprüft, wobei den allgemeinen bilateralen Handelsbeziehungen mit den Seychellen im Rahmen der Partnerschaft zwischen der EU und den AKP-Staaten sowie einer Verpflichtungserklärung der Seychellen, die Handelsliberalisierung in einem umfassenden Wirtschafts- und Partnerschaftsabkommen fortzuführen, Rechnung getragen wurde. Bevor die EU den WTO-Beitritt der Seychellen formell unterstützen kann, muss der Rat nach Maßgabe des AEUV einen Beschluss erlassen, mit dem er den Bedingungen für den Beitritt des Landes zustimmt.

    Die Beitrittsbedingungen werden im Folgenden zusammengefasst.

    II. ZUSAMMENFASSUNG DER BEDINGUNGEN FÜR DEN BEITRITT DER SEYCHELLEN ZUR WTO, DARGESTELLT NACH BRANCHEN

    Verpflichtungslisten

    Waren (insgesamt)

    Der gebundene Endzollsatz (Final Bound Rate, FBR) beträgt nach den Beitrittsverpflichtungen der Seychellen im Schnitt 16,1 %.

    Der durchschnittliche FBR für landwirtschaftliche Erzeugnisse (26,8 %) liegt über dem entsprechenden FBR für gewerbliche Waren (10,5 %).

    Ab dem Beitritt der Seychellen wird das Land alle FBR anwenden.

    Die Höhe der durchschnittlichen Zollsätze ist in Anbetracht der geringen Größe des Landes und der Anfälligkeit seiner Wirtschaft angemessen. Nach gängiger Praxis der EU werden Zollsätze in dieser Höhe bei Volkswirtschaften vergleichbarer Größe als angemessen erachtet.

    Gewerbliche Waren

    – Der durchschnittliche FBR für nichtlandwirtschaftliche Waren beträgt 10,5 %.

    – Die höchsten durchschnittlichen Zollsätze gelten für Fischereierzeugnisse, Möbel und Schuhe (ca. 25 %).

    – Die Seychellen räumen Zollfreiheit für pharmazeutische Erzeugnisse, medizinische Ausrüstung und Erzeugnisse der Informationstechnologie (IT) ein, indem sie die endgültigen Zollsätze für diese Erzeugnisse bei 0 % binden.

    – Die höchsten Zölle gelten für runderneuerte/nachgeschnittene Reifen und für gebrauchte Bekleidung (200 %).

    Landwirtschaftliche Erzeugnisse

    – Der durchschnittliche FBR für landwirtschaftliche Erzeugnisse beträgt 26,8 %.

    – Die höchsten Landwirtschaftszölle gelten für Bier und Whisky in Plastikflaschen (250 %) und für Tabak (200 %).

    Dienstleistungen

    Die Seychellen werden Marktzugangs‑ und Inländerbehandlungsverpflichtungen in einem breiten Spektrum von Dienstleistungsbereichen eingehen; dazu zählen auch freiberufliche Dienstleistungen, Computer- und andere Unternehmensdienstleistungen, Kommunikationsdienstleistungen, ferner Dienstleistungen in den Bereichen Bauen, Vertrieb, Bildung, Umwelt, Finanzen (Banken und Versicherungen), Gesundheit und Soziales, Tourismus und Verkehr (See- und Luftverkehr sowie Nebenleistungen des Transportgewerbes).

    Im Protokoll niedergelegte Verpflichtungen

    Im abschließenden multilateralen Stadium des Beitrittsprozesses haben sich die WTO-Mitglieder gemeinsam um die Sicherstellung bemüht, dass die Handelsgesetzgebung und die Institutionen der Seychellen im Kern mit den WTO-Regeln und -Übereinkommen in Einklang gebracht werden; zu diesem Zweck haben sie entsprechende Verpflichtungen im Beitrittsprotokoll und im Bericht der betreffenden Arbeitsgruppe festgehalten. Vor diesem Hintergrund haben sich die Seychellen auf die Standardverpflichtungen des Arbeitsgruppenberichts verpflichtet und auf etwaige Übergangszeiten verzichtet, außer in Bezug auf das WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse, das erst ab Dezember 2015 in vollem Umfang umgesetzt sein wird.

    In diesem Zusammenhang haben sich die Seychellen unter anderem dazu verpflichtet, alle sonstigen Abgaben und Belastungen zu beseitigen und sie mit dem Beitritt bei 0 % zu binden und darüber hinaus das derzeit für einige SPS-bezogenen Waren (Häute, Felle und Palmenpflanzen), Gebrauchtwagen, linksgesteuerte Fahrzeuge, Fahrzeugkarosserien und Tarnbekleidung geltende Einfuhrverbot durch ein Genehmigungssystem zu ersetzen.

    III. EMPFEHLUNG

    Die dem Rat zur Zustimmung vorgelegten Bedingungen für den Beitritt der Seychellen zur WTO sind nach Auffassung der Kommission ein ausgewogenes und anspruchsvolles Bündel von Marktöffnungsverpflichtungen; es wird den Seychellen ebenso wie ihren Handelspartnern in der WTO erhebliche Vorteile bringen.

    2014/0307 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Republik Seychellen zur WTO

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Am 31. Mai 1995 stellte die Regierung der Republik Seychellen einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) nach Artikel XII dieses Übereinkommens.

    (2)       Am 11. Juli 1995 wurde eine Arbeitsgruppe für den Beitritt der Republik Seychellen zur WTO eingesetzt, um sich auf Beitrittsbedingungen zu verständigen, die für die Republik Seychellen und alle WTO-Mitglieder annehmbar sind.

    (3)       Im Namen der Union handelte die Kommission eine Reihe umfassender von der Republik Seychellen zu erfüllender Marktöffnungsverpflichtungen aus, die den Anforderungen der Union gerecht werden; dabei trug sie den bilateralen Handelsbeziehungen mit den Seychellen im Rahmen der Partnerschaft zwischen der EU und den AKP-Staaten sowie der Verpflichtungserklärung der Seychellen, die Handelsliberalisierung in einem umfassenden Wirtschafts- und Partnerschaftsabkommen fortzuführen, Rechnung.

    (4)       Diese Verpflichtungen sind nun Bestandteil des Protokolls über den Beitritt der Republik Seychellen zur WTO.

    (5)       Mit dem Beitritt der Republik Seychellen zur WTO verbindet sich die Erwartung, dass er die Wirtschaftsreform und die nachhaltige Entwicklung des Landes dauerhaft fördert.

    (6)       Das Beitrittsprotokoll sollte daher genehmigt werden.

    (7)       Artikel XII des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass die Beitrittsbedingungen zwischen dem Beitrittskandidaten und der WTO zu vereinbaren sind und dass die WTO-Ministerkonferenz die Beitrittsbedingungen auf Seiten der WTO genehmigt. Artikel IV Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz der Allgemeine Rat deren Aufgaben wahrnimmt.

    (8)       Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, den Standpunkt der Union im Allgemeinen Rat der WTO bezüglich des Beitritts der Republik Seychellen zur WTO festzulegen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Europäische Union befürwortet im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation den Beitritt der Republik Seychellen zur WTO.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

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