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Document 52014PC0664
Proposal for a COUNCIL DECISION establishing the position to be taken by the European Union within the General Council of the World Trade Organization on the accession of the Republic of Seychelles to the WTO
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Republik Seychellen zur WTO
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Republik Seychellen zur WTO
/* COM/2014/0664 final - 2014/0307 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der Republik Seychellen zur WTO /* COM/2014/0664 final - 2014/0307 (NLE) */
BEGRÜNDUNG I. EINLEITUNG Die Verhandlungen zwischen den Mitgliedern der
Welthandelsorganisation (WTO) und den Seychellen über die Bedingungen für den
Beitritt des Landes zur WTO haben das Schlussstadium erreicht. 1995 beantragte
das Land die Mitgliedschaft. Die Verhandlungen dauerten somit 19 Jahre.
Der Beitrittsantrag der Seychellen wurde geprüft, wobei den allgemeinen
bilateralen Handelsbeziehungen mit den Seychellen im Rahmen der Partnerschaft
zwischen der EU und den AKP-Staaten sowie einer Verpflichtungserklärung der
Seychellen, die Handelsliberalisierung in einem umfassenden Wirtschafts- und
Partnerschaftsabkommen fortzuführen, Rechnung getragen wurde. Bevor die EU den
WTO-Beitritt der Seychellen formell unterstützen kann, muss der Rat nach
Maßgabe des AEUV einen Beschluss erlassen, mit dem er den Bedingungen für den
Beitritt des Landes zustimmt. Die Beitrittsbedingungen werden im Folgenden
zusammengefasst. II. ZUSAMMENFASSUNG DER BEDINGUNGEN FÜR DEN
BEITRITT DER SEYCHELLEN ZUR WTO, DARGESTELLT NACH BRANCHEN Verpflichtungslisten Waren (insgesamt) Der gebundene Endzollsatz (Final Bound Rate,
FBR) beträgt nach den Beitrittsverpflichtungen der Seychellen im Schnitt
16,1 %. Der durchschnittliche FBR für
landwirtschaftliche Erzeugnisse (26,8 %) liegt über dem entsprechenden FBR
für gewerbliche Waren (10,5 %). Ab dem Beitritt der Seychellen wird das Land
alle FBR anwenden. Die Höhe der durchschnittlichen Zollsätze ist
in Anbetracht der geringen Größe des Landes und der Anfälligkeit seiner
Wirtschaft angemessen. Nach gängiger Praxis der EU werden Zollsätze in dieser
Höhe bei Volkswirtschaften vergleichbarer Größe als angemessen erachtet. Gewerbliche Waren –
Der durchschnittliche FBR für
nichtlandwirtschaftliche Waren beträgt 10,5 %. –
Die höchsten durchschnittlichen Zollsätze gelten
für Fischereierzeugnisse, Möbel und Schuhe (ca. 25 %). –
Die Seychellen räumen Zollfreiheit für
pharmazeutische Erzeugnisse, medizinische Ausrüstung und Erzeugnisse der
Informationstechnologie (IT) ein, indem sie die endgültigen Zollsätze für diese
Erzeugnisse bei 0 % binden. –
Die höchsten Zölle gelten für
runderneuerte/nachgeschnittene Reifen und für gebrauchte Bekleidung
(200 %). Landwirtschaftliche Erzeugnisse –
Der durchschnittliche FBR für landwirtschaftliche
Erzeugnisse beträgt 26,8 %. –
Die höchsten Landwirtschaftszölle gelten für Bier
und Whisky in Plastikflaschen (250 %) und für Tabak (200 %). Dienstleistungen Die Seychellen werden Marktzugangs‑ und
Inländerbehandlungsverpflichtungen in einem breiten Spektrum von
Dienstleistungsbereichen eingehen; dazu zählen auch freiberufliche
Dienstleistungen, Computer- und andere Unternehmensdienstleistungen,
Kommunikationsdienstleistungen, ferner Dienstleistungen in den Bereichen Bauen,
Vertrieb, Bildung, Umwelt, Finanzen (Banken und Versicherungen), Gesundheit und
Soziales, Tourismus und Verkehr (See- und Luftverkehr sowie Nebenleistungen des
Transportgewerbes). Im Protokoll niedergelegte
Verpflichtungen Im abschließenden multilateralen Stadium des
Beitrittsprozesses haben sich die WTO-Mitglieder gemeinsam um die
Sicherstellung bemüht, dass die Handelsgesetzgebung und die Institutionen der
Seychellen im Kern mit den WTO-Regeln und -Übereinkommen in Einklang gebracht
werden; zu diesem Zweck haben sie entsprechende Verpflichtungen im Beitrittsprotokoll
und im Bericht der betreffenden Arbeitsgruppe festgehalten. Vor diesem
Hintergrund haben sich die Seychellen auf die Standardverpflichtungen des
Arbeitsgruppenberichts verpflichtet und auf etwaige Übergangszeiten verzichtet,
außer in Bezug auf das WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse, das
erst ab Dezember 2015 in vollem Umfang umgesetzt sein wird. In diesem Zusammenhang haben sich die
Seychellen unter anderem dazu verpflichtet, alle sonstigen Abgaben und
Belastungen zu beseitigen und sie mit dem Beitritt bei 0 % zu binden und
darüber hinaus das derzeit für einige SPS-bezogenen Waren (Häute, Felle und
Palmenpflanzen), Gebrauchtwagen, linksgesteuerte Fahrzeuge, Fahrzeugkarosserien
und Tarnbekleidung geltende Einfuhrverbot durch ein Genehmigungssystem zu
ersetzen. III. EMPFEHLUNG Die dem Rat zur Zustimmung vorgelegten
Bedingungen für den Beitritt der Seychellen zur WTO sind nach Auffassung der
Kommission ein ausgewogenes und anspruchsvolles Bündel von
Marktöffnungsverpflichtungen; es wird den Seychellen ebenso wie ihren
Handelspartnern in der WTO erhebliche Vorteile bringen. 2014/0307 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts der
Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zum Beitritt der
Republik Seychellen zur WTO DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100
Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 31. Mai 1995 stellte
die Regierung der Republik Seychellen einen Antrag auf Beitritt zum
Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO)
nach Artikel XII dieses Übereinkommens. (2) Am 11. Juli 1995 wurde
eine Arbeitsgruppe für den Beitritt der Republik Seychellen zur WTO eingesetzt,
um sich auf Beitrittsbedingungen zu verständigen, die für die Republik
Seychellen und alle WTO-Mitglieder annehmbar sind. (3) Im Namen der Union handelte
die Kommission eine Reihe umfassender von der Republik Seychellen zu
erfüllender Marktöffnungsverpflichtungen aus, die den Anforderungen der Union
gerecht werden; dabei trug sie den bilateralen Handelsbeziehungen mit den
Seychellen im Rahmen der Partnerschaft zwischen der EU und den AKP-Staaten
sowie der Verpflichtungserklärung der Seychellen, die Handelsliberalisierung in
einem umfassenden Wirtschafts- und Partnerschaftsabkommen fortzuführen,
Rechnung. (4) Diese Verpflichtungen sind
nun Bestandteil des Protokolls über den Beitritt der Republik Seychellen zur
WTO. (5) Mit dem Beitritt der Republik
Seychellen zur WTO verbindet sich die Erwartung, dass er die Wirtschaftsreform
und die nachhaltige Entwicklung des Landes dauerhaft fördert. (6) Das Beitrittsprotokoll sollte
daher genehmigt werden. (7) Artikel XII des
Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt, dass die Beitrittsbedingungen
zwischen dem Beitrittskandidaten und der WTO zu vereinbaren sind und dass die
WTO-Ministerkonferenz die Beitrittsbedingungen auf Seiten der WTO genehmigt.
Artikel IV Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO
bestimmt, dass zwischen den Tagungen der Ministerkonferenz der Allgemeine Rat
deren Aufgaben wahrnimmt. (8) Daraus ergibt sich die
Notwendigkeit, den Standpunkt der Union im Allgemeinen Rat der WTO bezüglich
des Beitritts der Republik Seychellen zur WTO festzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Europäische Union befürwortet im
Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation den Beitritt der Republik
Seychellen zur WTO. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident