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Document 52013PC0039
Proposal for a COUNCIL DECISION on submitting 4-methylamphetamine to control measures
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylamphetamin
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylamphetamin
/* COM/2013/039 final - 2013/0021 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylamphetamin /* COM/2013/039 final - 2013/0021 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Der Beschluss 2005/387/JI[1] des Rates über den
Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen
psychoaktiven Substanzen sieht ein dreistufiges Verfahren mit der Möglichkeit
der Einführung von Kontrollmaßnahmen für neue psychoaktive Substanzen in der EU
vor. Gemäß Artikel 6 des oben angeführten
Beschlusses des Rates erbat der Rat am 24. September 2012 förmlich eine
Bewertung des Risikos der psychoaktiven Substanz 4-Methylamphetamin durch den
erweiterten wissenschaftlichen Ausschuss der Europäischen Beobachtungsstelle
für Drogen und Drogensucht (EBDD). Die wichtigsten Ergebnisse der Risikobewertung: (1)
Bei 4-Methylamphetamin handelt es sich um ein
synthetisches ringmethyliertes Derivat der bereits kontrollierten Substanz
Amphetamin, das ähnliche physische Auswirkungen wie andere stimulierende
Substanzen, wie z. B. Amphetamin, hat. (2)
Akute Gesundheitsprobleme und schädliche
Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Gebrauch von 4-Methylamphetamin können
auftreten und wurden dokumentiert. Die Gebrauchsmuster scheinen dieselben zu
sein wie die Muster in Verbindung mit Amphetamin. (3)
Zwischen 2010 und 2012 wurden 21 Todesfälle in
vier Mitgliedstaaten gemeldet, bei denen 4-Methylamphetamin isoliert oder in
Kombination mit anderen Substanzen bei der Obduktion festgestellt wurde. In
einigen Fällen war 4-Methylamphetamin die dominierende Substanz. (4)
4-Methylamphetamin hat keine bekannte,
nachgewiesene oder anerkannte therapeutische Wirksamkeit oder Verwendung. Es
wird jedoch als analytischer Referenzstandard und in der wissenschaftlichen
Forschung verwendet. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 des
Ratsbeschlusses muss die Kommission dem Rat binnen sechs Wochen nach Eingang
des Risikobewertungsberichts bei der Kommission entweder eine Initiative, die
die Einführung von Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz zum
Ziel hat, oder einen Bericht unterbreiten, in dem sie begründet, warum dies
nicht erforderlich ist. Obwohl die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu
den allgemeinen Risiken und Gebrauchsmustern von 4-Methylamphetamin derzeit
noch beschränkt sind, gibt es Gründe dafür, EU-weite Kontrollmaßnahmen für die
Substanz einzuführen. Der Hauptgrund ist, dass die Substanz nach den
Informationen des Risikobewertungsberichts – wie oben angeführt – eine Gesundheitsgefahr
darstellt. Diese Gefahr wird dadurch verstärkt, dass 4-Methylamphetamin oft als
Amphetamin oder in Kombination mit Amphetamin oder anderen Substanzen verkauft
wird und die meisten Verwender sich dessen nicht bewusst sind, dass sie diese
Substanz konsumieren. Die Einführung von Kontrollmaßnahmen für diese
Substanz ist ferner durch die Tatschache gerechtfertigt, dass die organisierte
Kriminalität in die Herstellung, den Handel und die Beschaffung von
4-Methylamphetamin verwickelt zu sein scheint, durch die Ähnlichkeit der
Substanz mit Amphetamin sowie die Möglichkeit, dass 4-Methylamphetamin sich zu
einer Alternative zu Amphetamin entwickelt. Mit dem vorliegenden Vorschlag für einen
Beschluss des Rates sollen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden,
4-Methylamphetamin den Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu
unterwerfen, die in ihrem Recht entsprechend ihren Verpflichtungen aus dem
UN-Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe vorgesehen sind. 2013/0021 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylamphetamin DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss 2005/387/JI
des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die
Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen[2], insbesondere Artikel 8
Absatz 3, auf Initiative der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Gemäß Artikel 6 des Beschlusses 2005/387/JI wurde
auf einer Sondersitzung des erweiterten Wissenschaftlichen Ausschusses der
Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) ein Bericht
zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit 4-Methylamphetamin verfasst, den
die Kommission am 29. November 2012 erhalten hat. (2)
Bei 4-Methylamphetamin handelt es sich um ein
synthetisches ringmethyliertes Amphetaminderivat, das hauptsächlich in Pulver-
und Pastenform in amphetamin- und koffeinhaltigen Proben entdeckt wurde, das
aber auch in Tabletten- und in flüssiger Form auftritt. Es ist auf dem
illegalen Amphetaminmarkt aufgetaucht, wo es als Amphetamin verkauft und
verwendet wird. Es wurde berichtet, dass die Substanz in einem kommerziellen
Produkt entdeckt wurde, das über das Internet vertrieben wird. Der Hauptausgangsstoff
für die Synthese von 4-Methylamphetamin ist 4-Methylbenzylmethylketon
(4-Methyl-BMK), das allem Anschein nach im Internet erhältlich ist und nicht
unter Kontrollmaßnahmen gemäß dem UN-Übereinkommen über den unerlaubten Verkehr
mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aus dem Jahr 1988 fällt. (3)
Die speziellen physischen Auswirkungen von
4-Methylamphetamin wurden von Verwendern selten beschrieben, da sie
normalerweise nicht wissen, dass sie diese Substanz eingenommen haben. Die
wenigen verfügbaren Berichte sprechen jedoch von stimulierenden Auswirkungen.
Die wenigen Daten, die sich auf Menschen beziehen, lassen folgende negative
Auswirkungen von 4-Methylamphetamin erkennen: Hyperthermie, Bluthochdruck,
Anorexie, Übelkeit, Schweißausbrüche, Magenbeschwerden, Husten, Erbrechen,
Kopfschmerzen, Herzklopfen, Schlaflosigkeit, paranoide Zustände und
Angstzustände, Depressionen. Die verfügbaren Daten reichen nicht aus, um das
relative Potenzial zur Entstehung einer Abhängigkeit von dieser Substanz zu ermitteln. (4)
Die akute Toxizität von 4-Methylamphetamin ist der
anderer Stimulanzien ähnlich, wie den beschränkten verfügbaren Datenquellen zu
entnehmen ist. Es gibt gewisse Anhaltspunkte dafür, dass das Risiko für eine
insgesamt erhöhte Toxizität in Kombination mit anderen Substanzen,
einschließlich Amphetamin und Koffein, ansteigen kann. (5)
Insgesamt wurden 21 Todesfälle in vier
Mitgliedstaaten verzeichnet, bei denen 4-Methylamphetamin isoliert oder in
Kombination mit einer oder mehreren Substanzen, insbesondere Amphetamin, bei
der Obduktion festgestellt wurde. Obwohl es nicht möglich ist, aus den
vorhandenen Informationen die Rolle von 4-Methylamphetamin bei diesen
Todesfällen mit Sicherheit festzustellen, war die Substanz in einigen Fällen
die vorrangig festgestellte Droge. Das Niveau entsprach demjenigen, das in
bestimmten durch Amphetaminkonsum verursachten Todesfällen festgestellt wurde. (6)
4-Methylamphetamin wurde in 15 Mitgliedstaaten
entdeckt; ein Mitgliedstaat hat die Herstellung der Substanz auf seinem Hoheitsgebiet
gemeldet. Die spezifische Prävalenz von 4-Methylamphetamin ist schwer
einzuschätzen. Es gibt keine Informationen über eine bestimmte Nachfrage nach
der Substanz von den Nutzergruppen, und sie wird auch nicht kommerziell über
Internetshops vertrieben. (7)
Es gibt Informationen darüber, dass sie von
denselben kriminellen Vereinigungen hergestellt und vertrieben wird, die in die
Herstellung und den Handel der kontrollierten Droge Amphetamin involviert sind.
(8)
4-Methylamphetamin hat keine bekannte, nachgewiesene
oder anerkannte therapeutische Wirksamkeit, und es wird in der Europäischen
Union weder als Arzneimittel verwendet noch gibt es eine Zulassung für die
Substanz. Abgesehen von seiner Verwendung als analytischer Referenzstandard und
in der wissenschaftlichen Forschung gibt es keine Anzeichen dafür, dass es für
einen anderen rechtmäßigen Zweck verwendet wird. (9)
4-Methylamphetamin steht gegenwärtig nicht zur
Bewertung an und ist im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen nicht
bewertet worden. Acht Mitgliedstaaten unterwerfen die Substanz gesetzlichen
Kontrollmaßnahmen aufgrund ihrer Drogenkontrollgesetze, die sie gemäß dem
UN-Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe erlassen haben. Zwei weitere
Mitgliedstaaten wenden die generische Definition in ihren nationalen
Rechtsvorschriften zu dem Produkt an, einer kontrolliert es aufgrund seiner
Arzneimittelvorschriften. (10)
Obwohl der Risikobewertungsbericht erkennen lässt,
dass beschränkte wissenschaftliche Nachweise zu den Charakteristika und Risiken
von 4-Methylamphetamin verfügbar sind und betont wird, dass weitere Studien zu
den allgemeinen Gesundheits- und sozialen Risiken in Verbindung mit der
Substanz erforderlich sind, bieten die verfügbaren Nachweise eine ausreichende
Grundlage für die Einführung von Kontrollmaßnahmen für diese Substanz innerhalb
der Union. Die Gründe dafür sind ihre Gesundheitsrisiken, wie in mehreren
Todesfällen festgestellt, insbesondere bei ihrer Verwendung in Kombination mit
anderen Substanzen, ihre starke Ähnlichkeit in Aussehen und Wirkung mit
Amphetamin sowie die Tatsache, dass die Substanz möglicherweise unwissentlich
konsumiert wird. Diese Gefahren sowie der geringe medizinische Wert oder
Einsatz von 4-Methylamphetamin rechtfertigen den Beschluss, die Substanz
innerhalb der Union Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen. (11)
Da zehn Mitgliedstaaten bereits Kontrollmaßnahmen
für 4-Methylamphetamin eingeführt haben, kann die unionsweite Einführung
solcher Maßnahmen dazu beitragen, Probleme bei der grenzüberschreitenden
Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit zu vermeiden. (12)
Unionsweite Kontrollmaßnahmen können dazu
beitragen, einer Entwicklung von 4-Methylamphetamin als Alternative zu
Amphetamin auf den illegalen Drogenmärkten vorzubeugen – HAT FOLGENDEN
BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die neue psychoaktive Substanz
4-Methylamphetamin wird hiermit Kontrollmaßnahmen unterworfen. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit
ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, spätestens jedoch ein Jahr nach der
Veröffentlichung dieses Beschlusses die Maßnahmen, die erforderlich sind, um
4-Methylamphetamin Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu
unterwerfen, die in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit denen sie ihren
Verpflichtungen aus dem UN-Übereinkommen über psychotrope Stoffe von 1971
nachkommen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32. [2] ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.