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Document 52013PC0039

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylamphetamin

/* COM/2013/039 final - 2013/0021 (NLE) */

52013PC0039

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylamphetamin /* COM/2013/039 final - 2013/0021 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Der Beschluss 2005/387/JI[1] des Rates über den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen sieht ein dreistufiges Verfahren mit der Möglichkeit der Einführung von Kontrollmaßnahmen für neue psychoaktive Substanzen in der EU vor.

Gemäß Artikel 6 des oben angeführten Beschlusses des Rates erbat der Rat am 24. September 2012 förmlich eine Bewertung des Risikos der psychoaktiven Substanz 4-Methylamphetamin durch den erweiterten wissenschaftlichen Ausschuss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD).

Die wichtigsten Ergebnisse der Risikobewertung:

(1) Bei 4-Methylamphetamin handelt es sich um ein synthetisches ringmethyliertes Derivat der bereits kontrollierten Substanz Amphetamin, das ähnliche physische Auswirkungen wie andere stimulierende Substanzen, wie z. B. Amphetamin, hat.

(2) Akute Gesundheitsprobleme und schädliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Gebrauch von 4-Methylamphetamin können auftreten und wurden dokumentiert. Die Gebrauchsmuster scheinen dieselben zu sein wie die Muster in Verbindung mit Amphetamin.

(3) Zwischen 2010 und 2012 wurden 21 Todesfälle in vier Mitgliedstaaten gemeldet, bei denen 4-Methylamphetamin isoliert oder in Kombination mit anderen Substanzen bei der Obduktion festgestellt wurde. In einigen Fällen war 4-Methylamphetamin die dominierende Substanz.

(4) 4-Methylamphetamin hat keine bekannte, nachgewiesene oder anerkannte therapeutische Wirksamkeit oder Verwendung. Es wird jedoch als analytischer Referenzstandard und in der wissenschaftlichen Forschung verwendet.

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Ratsbeschlusses muss die Kommission dem Rat binnen sechs Wochen nach Eingang des Risikobewertungsberichts bei der Kommission entweder eine Initiative, die die Einführung von Kontrollmaßnahmen für die neue psychoaktive Substanz zum Ziel hat, oder einen Bericht unterbreiten, in dem sie begründet, warum dies nicht erforderlich ist.

Obwohl die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den allgemeinen Risiken und Gebrauchsmustern von 4-Methylamphetamin derzeit noch beschränkt sind, gibt es Gründe dafür, EU-weite Kontrollmaßnahmen für die Substanz einzuführen. Der Hauptgrund ist, dass die Substanz nach den Informationen des Risikobewertungsberichts – wie oben angeführt – eine Gesundheitsgefahr darstellt. Diese Gefahr wird dadurch verstärkt, dass 4-Methylamphetamin oft als Amphetamin oder in Kombination mit Amphetamin oder anderen Substanzen verkauft wird und die meisten Verwender sich dessen nicht bewusst sind, dass sie diese Substanz konsumieren.

Die Einführung von Kontrollmaßnahmen für diese Substanz ist ferner durch die Tatschache gerechtfertigt, dass die organisierte Kriminalität in die Herstellung, den Handel und die Beschaffung von 4-Methylamphetamin verwickelt zu sein scheint, durch die Ähnlichkeit der Substanz mit Amphetamin sowie die Möglichkeit, dass 4-Methylamphetamin sich zu einer Alternative zu Amphetamin entwickelt.

Mit dem vorliegenden Vorschlag für einen Beschluss des Rates sollen die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, 4-Methylamphetamin den Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen, die in ihrem Recht entsprechend ihren Verpflichtungen aus dem UN-Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe vorgesehen sind.

2013/0021 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über Kontrollmaßnahmen für 4-Methylamphetamin

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen[2], insbesondere Artikel 8 Absatz 3,

auf Initiative der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 des Beschlusses 2005/387/JI wurde auf einer Sondersitzung des erweiterten Wissenschaftlichen Ausschusses der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) ein Bericht zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit 4-Methylamphetamin verfasst, den die Kommission am 29. November 2012 erhalten hat.

(2) Bei 4-Methylamphetamin handelt es sich um ein synthetisches ringmethyliertes Amphetaminderivat, das hauptsächlich in Pulver- und Pastenform in amphetamin- und koffeinhaltigen Proben entdeckt wurde, das aber auch in Tabletten- und in flüssiger Form auftritt. Es ist auf dem illegalen Amphetaminmarkt aufgetaucht, wo es als Amphetamin verkauft und verwendet wird. Es wurde berichtet, dass die Substanz in einem kommerziellen Produkt entdeckt wurde, das über das Internet vertrieben wird. Der Hauptausgangsstoff für die Synthese von 4-Methylamphetamin ist 4-Methylbenzylmethylketon (4-Methyl-BMK), das allem Anschein nach im Internet erhältlich ist und nicht unter Kontrollmaßnahmen gemäß dem UN-Übereinkommen über den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen aus dem Jahr 1988 fällt.

(3) Die speziellen physischen Auswirkungen von 4-Methylamphetamin wurden von Verwendern selten beschrieben, da sie normalerweise nicht wissen, dass sie diese Substanz eingenommen haben. Die wenigen verfügbaren Berichte sprechen jedoch von stimulierenden Auswirkungen. Die wenigen Daten, die sich auf Menschen beziehen, lassen folgende negative Auswirkungen von 4-Methylamphetamin erkennen: Hyperthermie, Bluthochdruck, Anorexie, Übelkeit, Schweißausbrüche, Magenbeschwerden, Husten, Erbrechen, Kopfschmerzen, Herzklopfen, Schlaflosigkeit, paranoide Zustände und Angstzustände, Depressionen. Die verfügbaren Daten reichen nicht aus, um das relative Potenzial zur Entstehung einer Abhängigkeit von dieser Substanz zu ermitteln.

(4) Die akute Toxizität von 4-Methylamphetamin ist der anderer Stimulanzien ähnlich, wie den beschränkten verfügbaren Datenquellen zu entnehmen ist. Es gibt gewisse Anhaltspunkte dafür, dass das Risiko für eine insgesamt erhöhte Toxizität in Kombination mit anderen Substanzen, einschließlich Amphetamin und Koffein, ansteigen kann.

(5) Insgesamt wurden 21 Todesfälle in vier Mitgliedstaaten verzeichnet, bei denen 4-Methylamphetamin isoliert oder in Kombination mit einer oder mehreren Substanzen, insbesondere Amphetamin, bei der Obduktion festgestellt wurde. Obwohl es nicht möglich ist, aus den vorhandenen Informationen die Rolle von 4-Methylamphetamin bei diesen Todesfällen mit Sicherheit festzustellen, war die Substanz in einigen Fällen die vorrangig festgestellte Droge. Das Niveau entsprach demjenigen, das in bestimmten durch Amphetaminkonsum verursachten Todesfällen festgestellt wurde.

(6) 4-Methylamphetamin wurde in 15 Mitgliedstaaten entdeckt; ein Mitgliedstaat hat die Herstellung der Substanz auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet. Die spezifische Prävalenz von 4-Methylamphetamin ist schwer einzuschätzen. Es gibt keine Informationen über eine bestimmte Nachfrage nach der Substanz von den Nutzergruppen, und sie wird auch nicht kommerziell über Internetshops vertrieben.

(7) Es gibt Informationen darüber, dass sie von denselben kriminellen Vereinigungen hergestellt und vertrieben wird, die in die Herstellung und den Handel der kontrollierten Droge Amphetamin involviert sind.

(8) 4-Methylamphetamin hat keine bekannte, nachgewiesene oder anerkannte therapeutische Wirksamkeit, und es wird in der Europäischen Union weder als Arzneimittel verwendet noch gibt es eine Zulassung für die Substanz. Abgesehen von seiner Verwendung als analytischer Referenzstandard und in der wissenschaftlichen Forschung gibt es keine Anzeichen dafür, dass es für einen anderen rechtmäßigen Zweck verwendet wird.

(9) 4-Methylamphetamin steht gegenwärtig nicht zur Bewertung an und ist im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen nicht bewertet worden. Acht Mitgliedstaaten unterwerfen die Substanz gesetzlichen Kontrollmaßnahmen aufgrund ihrer Drogenkontrollgesetze, die sie gemäß dem UN-Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe erlassen haben. Zwei weitere Mitgliedstaaten wenden die generische Definition in ihren nationalen Rechtsvorschriften zu dem Produkt an, einer kontrolliert es aufgrund seiner Arzneimittelvorschriften.

(10) Obwohl der Risikobewertungsbericht erkennen lässt, dass beschränkte wissenschaftliche Nachweise zu den Charakteristika und Risiken von 4-Methylamphetamin verfügbar sind und betont wird, dass weitere Studien zu den allgemeinen Gesundheits- und sozialen Risiken in Verbindung mit der Substanz erforderlich sind, bieten die verfügbaren Nachweise eine ausreichende Grundlage für die Einführung von Kontrollmaßnahmen für diese Substanz innerhalb der Union. Die Gründe dafür sind ihre Gesundheitsrisiken, wie in mehreren Todesfällen festgestellt, insbesondere bei ihrer Verwendung in Kombination mit anderen Substanzen, ihre starke Ähnlichkeit in Aussehen und Wirkung mit Amphetamin sowie die Tatsache, dass die Substanz möglicherweise unwissentlich konsumiert wird. Diese Gefahren sowie der geringe medizinische Wert oder Einsatz von 4-Methylamphetamin rechtfertigen den Beschluss, die Substanz innerhalb der Union Kontrollmaßnahmen zu unterwerfen.

(11) Da zehn Mitgliedstaaten bereits Kontrollmaßnahmen für 4-Methylamphetamin eingeführt haben, kann die unionsweite Einführung solcher Maßnahmen dazu beitragen, Probleme bei der grenzüberschreitenden Strafverfolgung und der justiziellen Zusammenarbeit zu vermeiden.

(12) Unionsweite Kontrollmaßnahmen können dazu beitragen, einer Entwicklung von 4-Methylamphetamin als Alternative zu Amphetamin auf den illegalen Drogenmärkten vorzubeugen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die neue psychoaktive Substanz 4-Methylamphetamin wird hiermit Kontrollmaßnahmen unterworfen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, spätestens jedoch ein Jahr nach der Veröffentlichung dieses Beschlusses die Maßnahmen, die erforderlich sind, um 4-Methylamphetamin Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen, die in den Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit denen sie ihren Verpflichtungen aus dem UN-Übereinkommen über psychotrope Stoffe von 1971 nachkommen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.

[2]               ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.

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