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Document 52011PC0867
Proposal for a COUNCIL REGULATION extending the definitive anti-dumping duty imposed by Regulation (EU) No 511/2010 on imports of certain molybdenum wires originating in the People's Republic of China to imports of certain molybdenum wires consigned from Malaysia, whether declared as originating in Malaysia or not and terminating the investigation in respect of imports consigned from Switzerland
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Molybdändrähte, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus der Schweiz versandten Einfuhren
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Molybdändrähte, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus der Schweiz versandten Einfuhren
/* KOM/2011/0867 endgültig - 2011/0422 (NLE) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Molybdändrähte, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus der Schweiz versandten Einfuhren /* KOM/2011/0867 endgültig - 2011/0422 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES
VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS ·
Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte
Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1]
(„Grundverordnung“) in dem Verfahren betreffend die Einfuhren von aus Malaysia
und der Schweiz versandten bestimmten Molybdändrähten, ob als
Ursprungserzeugnis Malaysias und der Schweiz angemeldet oder nicht. ·
Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung
der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den
inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung
durchgeführt wurde. Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es
sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung
(EU) Nr. 511/2010 des Rates (ABl. L 150 vom 16.6.2010,
S. 17) auf Einfuhren von Molybdändrähten mit Ursprung in der Volksrepublik
China eingeführt wurde. ·
Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und
Zielen der Union Entfällt 2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN
MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN ·
Anhörung interessierter Parteien Die von dem Verfahren betroffenen interessierten
Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während
der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. ·
Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. ·
Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine
Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden
Voraussetzungen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS ·
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Im Juni 2010 wurde ein endgültiger Antidumpingzoll
in Höhe von 64,3 % auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit
Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) eingeführt. Die Einleitung dieser Untersuchung erfolgte am
18. Mai 2011 gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf
Antrag des Dachverbands der europäischen Metallindustrie (Eurometaux) im Namen
eines Unionsherstellers von Molybdändrähten. Der Antragsteller behauptete, dass
die geltenden Maßnahmen durch den Versand der Ware über Malaysia und die Schweiz
umgangen würden. Die Feststellungen stützen sich im vorliegenden
Fall auf die verfügbaren Informationen, da weder die ausführenden Hersteller in
den betroffenen Ländern noch ein Einführer in der EU an der Untersuchung
mitarbeiteten. Von den chinesischen, malaysischen und schweizerischen Behörden
gingen keine Stellungnahmen ein. Dem Antrag zufolge werden in Malaysia und der
Schweiz keine Molybdändrähte hergestellt. Im Laufe dieser Untersuchung wurden
der Kommission keine Nachweise vorgelegt, die dieser Information widersprechen
würden. Schweiz Im Rahmen der Untersuchung konnten keine Praktiken
zum Versand von Molybdändrähten mit Ursprung in der VR China über die
Schweiz festgestellt werden, da im UZ keine Einfuhren der betroffenen Ware aus
der Schweiz in die EU erfolgten, die als Ursprungserzeugnis der Schweiz
angemeldet wurde. Daher sollte die Untersuchung betreffend die mutmaßliche
Umgehung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von aus der Schweiz
versandten Molybdändrähten eingestellt werden und die mit der
Einleitungsverordnung eingeführte zollamtliche Erfassung der Einfuhren von aus
der Schweiz versandten Molybdändrähten sollte beendet werden. Malaysia Der Rückgang der Einfuhren aus China und der
gleichzeitige Anstieg der Einfuhren aus Malaysia stellte eine Veränderung im
Handelsgefüge zwischen der VR China und Malaysia auf der einen und der
Union auf der anderen Seite dar. Die Untersuchung erbrachte keine andere Begründung
oder wirtschaftliche Rechtfertigung für den Versand über das Drittland als die
Vermeidung der geltenden Maßnahmen. Es wurden außer dem Zoll keine Elemente
festgestellt, die als Ausgleich für die Kosten für den Versand angesehen werden
konnten. Der Vergleich zwischen dem in der
Ausgangsuntersuchung festgestellten gewogenen durchschnittlichen Normalwert und
dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping. Ferner wurde festgestellt, dass die Ausfuhrpreise
Malaysias die des Wirtschaftszweigs der Union unterboten, wie in der
Ausgangsuntersuchung festgestellt. Was den mengenmäßigen Untergrabungseffekt
betrifft, so belaufen sich die Einfuhren aus Malaysia im UZ auf etwa 6 %
der Einfuhren der Ware mit Ursprung in der VR China vor der Einführung der
Maßnahmen. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus Malaysia die
Abhilfewirkung der Zölle sowohl hinsichtlich der Mengen als auch hinsichtlich
der Preise beeinträchtigen. Daher wird vorgeschlagen, die Antidumpingmaßnahmen
gegenüber Einfuhren von aus Malaysia versandten Molybdändrähten, ob direkt oder
über ein Drittland versandt und ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet
oder nicht, auszuweiten. ·
Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom
30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht
zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, insbesondere Artikel 13. ·
Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher
keine Anwendung. ·
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Art der Maßnahme wird in der genannten
Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche
Entscheidungen. Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie dafür gesorgt
wird, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union,
die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die
Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und
dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des
Vorschlags steht. ·
Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Rates. Ein anderes Instrument wäre nicht angemessen, weil
die Grundverordnung keine Alternativen vorsieht. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Union. 2011/0422 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Verordnung (EU)
Nr. 511/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren
bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus
Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Molybdändrähte, ob als
Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der
Untersuchung betreffend die aus der Schweiz versandten Einfuhren DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen
gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[2]
(„Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13, auf Vorschlag der Europäischen Kommission
(„Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN 1.
Geltende Maßnahmen (1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 511/2010[3]
(„ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll
in Höhe von 64,3 % auf die Einfuhren bestimmter Molybdändrähte nach
Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung („betroffene Ware“) mit
Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“)
ein. Die betreffenden Maßnahmen werden nachfolgend als „geltende Maßnahmen“
bezeichnet und die Untersuchung, die zu den mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten
Maßnahmen führte, als „Ausgangsuntersuchung“. 2.
Antrag (2)
Am 4. April 2011 erhielt die Kommission einen
Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung auf Untersuchung
der mutmaßlichen Umgehung der geltenden Maßnahmen. Der Antrag wurde vom
Dachverband der europäischen Metallindustrie (Eurometaux) im Namen der
Unionshersteller bestimmter Molybdändrähte („Antragsteller“) gestellt. (3)
In dem Antrag wurde behauptet, dass sich nach
Einführung der geltenden Maßnahmen das Handelsgefüge zwischen der
VR China, Malaysia und der Schweiz auf der einen und der Union auf der
anderen Seite erheblich verändert hat. Der Antragsteller brachte vor, dass
diese Veränderung auf den Versand von Molybdändrähten über Malaysia und die
Schweiz zurückzuführen sei. (4)
In dem Antrag wurde der Schluss gezogen, dass es
keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für den
Versand über das Drittland als die Einführung der geltenden Maßnahmen gebe. (5)
Schließlich behauptete der Antragsteller, dass die
Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen im Hinblick auf die Mengen und die
Preise beeinträchtigt werde und dass die Preise der Molybdändrähte aus Malaysia
und der Schweiz gemessen an dem im Rahmen der Ausgangsuntersuchung ermittelten
Normalwert gedumpt seien. 3.
Einleitung (6)
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden
Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise vorlagen, um die
Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 13 der Grundverordnung zu
rechtfertigen, und leitete folglich mit der Verordnung (EU) Nr. 477/2011[4]
(„Einleitungsverordnung“) eine Untersuchung ein. Gemäß Artikel 13
Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung wies die
Kommission mit der Einleitungsverordnung zudem die Zollbehörden an, die
Einfuhren der aus Malaysia oder der Schweiz versandten betroffenen Ware, ob als
Ursprungserzeugnis Malaysias oder der Schweiz angemeldet oder nicht, ab dem
19. Mai 2011 zollamtlich zu erfassen. 4.
Untersuchung (7)
Die Kommission unterrichtete die Behörden der
VR China, Malaysias und der Schweiz, die ausführenden Hersteller und
Händler in diesen Ländern, die bekanntermaßen betroffenen Einführer in der
Union und die Unionshersteller offiziell über die Einleitung der Untersuchung. (8)
An die Hersteller/Ausführer in Malaysia, der
Schweiz und der VR China sowie die bekanntermaßen betroffenen und/oder im
Antrag genannten Einführer in der Union wurden Fragebogen versandt. Die
interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der
Einleitungsverordnung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine
Anhörung zu beantragen. Allen Parteien wurde mitgeteilt, dass eine etwaige
Nichtmitarbeit dazu führen könnte, dass Artikel 18 der Grundverordnung zur
Anwendung komme und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren
Informationen getroffen würden. (9)
Ein Einführer in der Union setzte sich mit der
Kommission in Verbindung und erklärte, er habe nie Molybdändrähte außerhalb der
Union gekauft. (10)
Zwei malaysische Unternehmen gaben an, dass sie im
UZ Molybdändrähte weder hergestellt noch in die Union ausgeführt hätten. (11)
Ein schweizerisches Unternehmen erklärte, es sei in
den letzten drei Jahren nicht an der Herstellung oder dem Verkauf von
Molybdändrähten beteiligt gewesen. (12)
Ein chinesischer Hersteller beantwortete den
Fragebogen und gab an, dass er seit 2009 Molybdändrähte weder in die Union noch
nach Malaysia oder in die Schweiz ausgeführt habe. (13)
Von den chinesischen, malaysischen und
schweizerischen Behörden gingen der Kommission keine Stellungnahmen zu. 5.
Untersuchungszeitraum (14)
Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom
1. April 2010 bis zum 31. März 2011 („UZ“). Es wurden
Informationen über den Zeitraum von 2007 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“)
eingeholt, um die mutmaßliche Veränderung im Handelsgefüge zu untersuchen. B. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE 1.
Allgemeines/Umfang der Mitarbeit (15)
Wie unter Randnummer 10 erwähnt, arbeiteten
nur zwei Unternehmen in Malaysia an der Untersuchung mit, die aber die
betroffene Ware im UZ nicht in die Union ausführten. Wie unter
Randnummer 11 angegeben, machte nur ein schweizerisches Unternehmen
Angaben, denen zufolge es in den letzten drei Jahren nicht an der Herstellung
oder dem Verkauf der betroffenen Ware beteiligt gewesen ist. Folglich mussten
die Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung gemäß Artikel 18 der
Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen
werden. (16)
Nach Artikel 13 Absatz 1 der
Grundverordnung wurden die mutmaßlichen Umgehungspraktiken geprüft, indem
nacheinander untersucht wurde, (1) ob sich das Handelsgefüge zwischen der
VR China, Malaysia und der Schweiz auf der einen und der Union auf der anderen
Seite verändert hat, (2) ob sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem
Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des
Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab,
(3) ob Beweise für eine Schädigung vorlagen oder dafür, dass die
Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der
gleichartigen Ware beeinträchtigt wurde und (4) ob erforderlichenfalls im
Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung ermittelte Beweise für Dumping
vorlagen, und zwar in Bezug auf die Normalwerte, die für die gleichartige Ware
früher festgestellt worden waren. 2.
Betroffene Ware und gleichartige Ware (17)
Bei der von der Ausgangsuntersuchung betroffenen
Ware handelt es sich um Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von
99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als
1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der
Volksrepublik China, der derzeit unter dem KN-Code ex 8102 96 00
eingereiht wird. (18)
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um die
gleiche Ware wie unter Randnummer 17, aber mit Versand aus Malaysia oder
der Schweiz, ob als Ursprungerzeugnis Malaysias oder der Schweiz angemeldet
oder nicht. (19)
Was die Einfuhren betrifft, die als
Ursprungserzeugnisse der Schweiz angegeben wurden, wurde anhand von Daten aus
der Datenbank Surveillance II festgestellt, dass die betroffene Ware im UZ
nicht in die Union eingeführt wurde. (20)
Was die Einfuhren betrifft, die als
Ursprungserzeugnisse Malaysias angegeben wurden, erfolgte aufgrund der
Nichtmitarbeit der Vergleich zwischen aus der VR China in die Union
eingeführten Molybdändrähten und aus Malaysia in die Union versandten
Molybdändrähten anhand der Informationen, die gemäß Artikel 18 der Grundverordnung
zur Verfügung standen, einschließlich der im Antrag unterbreiteten Angaben. Im
Verlaufe dieser Untersuchung deutete nichts darauf hin, dass die aus der
VR China in die Union eingeführten Molybdändrähte und die aus Malaysia in
die Union versandten Molybdändrähte nicht dieselben grundlegenden materiellen
Eigenschaften und Verwendungszwecke hätten. Daher werden sie als gleichartige
Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.
Im Laufe der Untersuchung wurden keine gegenteiligen Sachäußerungen
vorgebracht. 3.
Veränderung des Handelsgefüges Einfuhren von Molybdändrähten in die Union 3.1.1.
VR China und Malaysia (21)
Aufgrund der Nichtmitarbeit der chinesischen
ausführenden Hersteller wurden zur Beurteilung der Höhe der Einfuhren im Jahr 2010
und im UZ statistische Quellen miteinander verglichen. Hierzu zählten sowohl
öffentlich zugängliche Quellen wie Eurostat als auch andere Quellen wie die
Datenbank nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung und die
Datenbank Surveillance II. (22)
Wie unter Randnummer 27 der ursprünglichen
Verordnung angegeben, beliefen sich die Einfuhren aus der VR China 2007
auf 87 Tonnen, 2008 auf 100 Tonnen und im ursprünglichen UZ
(1. April 2008 bis 31. März 2009) auf 97 Tonnen. (23)
Die Einfuhren der betroffenen Waren aus der
VR China gingen nach Einführung der Maßnahmen deutlich zurück (von
97 Tonnen im ursprünglichen UZ auf unter 10 Tonnen im UZ).
Andererseits stiegen die Einfuhren aus Malaysia von null im Jahr 2009 auf
ca. 6 Tonnen im UZ an. 3.1.2.
VR China und Malaysia (24)
Nach den Daten von Eurostat, d. h. den Daten
auf der Ebene des KN-Codes, stiegen die Einfuhren aus der Schweiz von praktisch
null im Jahr 2009 und den Vorjahren 2010 und 2011 auf jeweils 5 Tonnen an.
Die Untersuchung ergab jedoch, dass keine Einfuhren der als Ursprungserzeugnis
der Schweiz angemeldeten betroffenen Ware aus der Schweiz in die Union während
des UZ erfolgte. Zudem erfolgten im gesamten Jahr 2010 keine derartigen
Einfuhren, während die ursprünglichen vorläufigen Maßnahmen seit Dezember 2009
in Kraft waren. 3.1.3.
Einfuhren aus der VR China nach Malaysia und in die
Schweiz (25)
Den chinesischen statistischen Quellen zufolge
begannen die Ausfuhren der betroffenen Ware nach Malaysia im Jahr 2010, während
2009 und 2008 nur unbedeutende Mengen ausgeführt wurden. (26)
Den schweizerischen statistischen Quellen zufolge
begannen die Einfuhren aus der VR China in die Schweiz im Jahr 2010 und
dauerten 2011 an, wohingegen 2009 und 2008 unbedeutende Mengen eingeführt
wurden. Diese Einfuhrdaten beziehen sich jedoch auf die Ebene des KN-Codes und
gehen somit über die Definition der betroffenen Ware in dieser Untersuchung
hinaus. Wie oben erwähnt, wurde festgestellt, dass keine Einfuhren der als
Ursprungserzeugnis der Schweiz angemeldeten betroffenen Ware aus der Schweiz in
die EU erfolgten. Daher konnten im Rahmen der Untersuchung keine Praktiken zum
Versand von Molybdändrähten mit Ursprung in der VR China über die Schweiz
festgestellt werden. 3.1.4.
Schlussfolgerung zur Veränderung im Handelsgefüge Malaysia (27)
Der insgesamt verzeichnete Rückgang der Ausfuhren
der betroffenen Ware aus der VR China in die Union ab 2010 und die
parallel verlaufende Zunahme der Ausfuhren aus Malaysia sowie der Ausfuhren aus
der VR China nach Malaysia nach Einführung der ursprünglichen Maßnahmen
stellten eine Veränderung im Handelsgefüge zwischen den oben genannten Ländern
auf der einen und der Union auf der anderen Seite dar. Schweiz (28)
Was die Schweiz betrifft, so konnte keine
Veränderung im Handelsgefüge zwischen der VR China, der Schweiz und der EU
im Hinblick auf die Einfuhren der betroffenen Ware festgestellt werden. Daher
sollte die Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung von Antidumpingmaßnahmen
durch Einfuhren von aus der Schweiz versandten Molybdändrähten eingestellt
werden. 4.
Art der Umgehung und keine hinreichende
Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung (29)
In Artikel 13 Absatz 1 der
Grundverordnung ist festgehalten, dass sich eine Veränderung im Handelsgefüge
aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergeben muss, für
die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder
wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. Zu der Praxis, dem Fertigungsprozess oder
der Arbeit zählt u. a. der Versand der mit Maßnahmen belegten Ware über
Drittländer. (30)
Der Vergleich der Handelströme zwischen der
VR China und Malaysia auf der einen und Malaysia und der EU auf der
anderen Seite lässt auf das Vorliegen von Versandpraktiken schließen. Der in
dem Antrag vorgebrachten Behauptung wurde von keinem Wirtschaftsbeteiligten aus
einem der oben genannten Länder oder der EU widersprochen. Es wird nochmals
darauf hingewiesen, dass keine Hersteller von Molybdändrähten aus Malaysia bei
dieser Untersuchung mitarbeiteten. (31)
Die Untersuchung erbrachte keine andere Begründung
oder wirtschaftliche Rechtfertigung für den Versand über das Drittland als die
Vermeidung der geltenden Maßnahmen. Es wurden außer der Vermeidung der Zahlung
des Zolls keine Elemente festgestellt, die als Ausgleich für die Kosten für den
Versand der betroffenen Ware aus der VR China über Malaysia angesehen
werden konnten. (32)
Diese Schlussfolgerung wird zudem durch die
Tatsache gestützt, dass kein Hersteller von Molybdändrähten aus Malaysia sich
im Laufe dieser Untersuchung meldete. (33)
Darüber hinaus wird festgestellt, dass die
Einfuhren aus Malaysia zur Zeit der Veröffentlichung der Einleitungsverordnung
eingestellt wurden. (34)
Da es keine andere hinreichende Begründung oder
wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne von Artikel 13 Absatz 1
zweiter Satz der Grundverordnung gibt, wird der Schluss gezogen, dass die
Veränderung des Handelsgefüges zwischen der VR China und Malaysia auf der
einen und der Union auf der anderen Seite auf die Einführung der geltenden
Maßnahmen zurückzuführen war. 5.
Beeinträchtigung der Abhilfewirkung des
Zolls aufgrund der Preise und/oder der Mengen der gleichartigen Ware (35)
Um zu prüfen, ob die Abhilfewirkung durch die
Mengen und Preise der aus Malaysia eingeführten Waren beeinträchtigt wurde,
wurden Daten aus den unter Randnummer 21 beschriebenen verfügbaren
statistischen Quellen herangezogen, weil in Bezug auf Mengen und Preise von
Ausfuhren aus Malaysia keine besseren Daten vorlagen. (36)
Die Zunahme der Einfuhren aus Malaysia wurde
mengenmäßig als erheblich betrachtet. Die Einfuhren aus Malaysia belaufen sich
im UZ auf etwa 6 % der Einfuhren der Ware mit Ursprung in der
VR China in die EU vor der Einführung der Maßnahmen. (37)
Der Vergleich der in der ursprünglichen Verordnung
festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle mit dem gewogenen
durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab eine hohe Zielpreisunterbietung. Deshalb
wurde der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen
sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise unterlaufen wurden. 6.
Beweise für Dumping im Verhältnis zu dem
zuvor für die gleichartige Ware festgestellten Normalwert (38)
Da kein ausführender Hersteller mitarbeitete,
wurden den Ausfuhrpreisen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die
verfügbaren Informationen zugrunde gelegt. Die Preise, die in den unter
Randnummer 21 beschriebenen statistischen Quellen zur Verfügung standen,
wurden als die zuverlässigsten betrachtet. (39)
Nach Artikel 13 Absatz 1 der
Grundverordnung wurde es für zweckmäßig erachtet, bei einer Untersuchung zur
Prüfung des Tatbestands der Umgehung von dem in der Ausgangsuntersuchung
festgestellten Normalwert auszugehen. In Anbetracht der Nichtmitarbeit und
gemäß Artikel 18 der Grundverordnung wurde es für die Zwecke des
Vergleichs des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert als angemessen erachtet, bei
dieser Untersuchung von demselben Produktmix der untersuchten Ware auszugehen
wie in der Ausgangsuntersuchung. (40)
Bei der Ausgangsuntersuchung wurden die USA als
geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft betrachtet. Da der Hersteller im
Vergleichsland auf dem Inlandsmarkt der USA nur geringfügige Mengen verkaufte,
wurde es nicht für sinnvoll erachtet, Daten über den Inlandsverkauf in den USA
für die Ermittlung des Normalwertes heranzuziehen. Daher wurde der Normalwert
für die VR China anhand der Preise der Ausfuhren aus den USA in andere
Drittländer einschließlich der EU ermittelt. (41)
Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurde nach
Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung der in der
ursprünglichen Verordnung ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert mit
den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen im UZ dieser Untersuchung,
ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt,
verglichen. (42)
Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen
Normalwerts mit den gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen ergab das
Vorliegen von Dumping. C. MASSNAHMEN (43)
In Anbetracht der vorstehenden Feststellungen wurde
der Schluss gezogen, dass der definitive Antidumpingzoll auf Einfuhren von
Molybdändrähten mit Ursprung in der VR China durch den Versand über
Malaysia umgangen wurde. (44)
Nach Artikel 13 Absatz 1 erster Satz der
Grundverordnung sollten die gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware mit
Ursprung in der VR China geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die aus Malaysia
versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias
angemeldet oder nicht, ausgeweitet werden. (45)
Die auszuweitenden Maßnahmen sollten den in
Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 511/2010 festgelegten
Maßnahmen entsprechen, nämlich einem Antidumpingzoll in Höhe von 64,3 %
des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt. (46)
Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 und
Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, nach denen eine etwaige
Ausweitung der Maßnahmen auf Einfuhren in die Union anwendbar sein sollte, die
gemäß der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst werden, sollten die aus
Malaysia versandten zollamtlich erfassten Einfuhren von Molybdändrähten mit
Zöllen belegt werden. D. EINSTELLUNG DER UNTERSUCHUNG IM
HINBLICK AUF EINFUHREN AUS DER SCHWEIZ (47)
Angesichts der Feststellungen in Bezug auf die
Schweiz sollte die Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung von
Antidumpingmaßnahmen durch aus der Schweiz versandte Einfuhren der betroffenen
Ware eingestellt werden, und die zollamtliche Erfassung von aus der Schweiz
versandten Einfuhren von Molybdändrähten, die durch die Einführungsverordnung
eingeleitet wurde, sollte beendet werden. E. ANTRÄGE AUF BEFREIUNG (48)
Es wird festgehalten, dass sich im Laufe dieser
Untersuchung kein Hersteller/Ausführer von Molybdändrähten in die Union meldete
oder in Malaysia ausfindig gemacht wurde. Dessen ungeachtet muss ein Hersteller
aus Malaysia, der die von der Untersuchung betroffene Ware im UZ nicht in die
Union ausführte und einen Antrag auf Befreiung von dem ausgeweiteten
Antidumpingzoll gemäß Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 4
der Grundverordnung zu stellen beabsichtigt, einen Fragebogen beantworten,
damit die Kommission feststellen kann, ob eine Befreiung gerechtfertigt wäre.
Die Befreiung kann gewährt werden, nachdem die Marktsituation der betroffenen
Ware, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung, die Beschaffung
und die Verkäufe sowie die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens von Praktiken,
für die es keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung
gibt, und die Dumpingbeweise geprüft worden sind. Die Kommission würde
normalerweise auch einen Kontrollbesuch abstatten. Befreiungsanträge sollten
unverzüglich bei der Kommission eingereicht werden, und zwar zusammen mit allen
sachdienlichen Informationen, insbesondere über eine Änderung der Tätigkeit des
Unternehmens in Verbindung mit der Produktion und den Verkäufen. (49)
Ist eine Befreiung gerechtfertigt, so schlägt die
Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses eine entsprechende Änderung
der ausgeweiteten geltenden Maßnahmen vor. Die Einhaltung der an die Befreiung
geknüpften Bedingungen wird kontrolliert. F. UNTERRICHTUNG (50)
Die interessierten Parteien wurden über die
wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den oben
dargestellten Schlussfolgerungen geführt haben, und erhielten die Möglichkeit
zur Stellungnahme und Anhörung – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Der
mit der Verordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführte endgültige
Antidumpingzoll auf Einfuhren von Molybdändraht mit Ursprung in der
Volksrepublik China mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und
mit einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als
4,0 mm, der derzeit unter dem KN-Code ex 8102 96 00
eingereiht wird, wird ausgeweitet auf die aus Malaysia versandten Einfuhren von
Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und mit
einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als
4,0 mm, ob als Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, der
derzeit unter dem KN-Code ex 8102 96 00 (TARIC-Code
8102 96 00 11) eingereiht wird. 2. Die
durch Absatz 1 ausgeweiteten Zölle werden auf von Malaysia versandte
Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht,
erhoben, die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 477/2011
der Kommission und Artikel 13 Absatz 3 sowie Artikel 14
Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfasst
wurden. 3. Sofern
nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung. Artikel 2 1. Anträge
auf Befreiung von dem durch Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich
in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer
bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der
Antrag ist an folgende Dienststelle zu richten: Europäische
Kommission Generaldirektion
Handel Direktion H Büro:
N105 4/92 1049
Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË Fax
+32 229-79881 E-Mail: TRADE-13-3-MOLYBDENUM@ec.europa.eu 2. Gemäß
Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 kann die
Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses per Beschluss die
Einfuhren, die die mit der Verordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten
Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten
Zoll befreien. Artikel 3 Die mit der Verordnung (EU) Nr. 477/2011
eingeleitete Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der
Durchführungsverordnung (EG) Nr. 511/2010 des Rates eingeführten
Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit
Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren bestimmter aus der
Schweiz versandter Molybdändrähte, ob als Ursprungserzeugnisse der Schweiz
angemeldet oder nicht, wird eingestellt. Artikel 4 Die Zollbehörden
werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren gemäß
Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 477/2011 einzustellen. Artikel 5 Diese Verordnung
tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu […] Im
Namen des Rates Der Präsident [1] ABl.
L 343 vom 22.12.2009, S. 51. [2] ABl. L 343
vom 22.12.2009, S. 51. [3] ABl.
L 150 vom 16.6.2010, S. 17. [4] ABl.
L 131 vom 18.5.2011, S. 14.