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Document 52009PC0221

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft

/* KOM/2009/0221 endg. */

52009PC0221

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft /* KOM/2009/0221 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 13.5.2009

KOM(2009) 221 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft

BEGRÜNDUNG

Betreff: Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichung und die vorläufige Anwendung eines Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits

1. Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation (im Folgenden „Assoziationsabkommen“ genannt) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (im Folgenden „Jordanien“ genannt) andererseits trat am 1. Mai 2002 in Kraft. In Artikel 64 dieses Abkommens ist die Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie als Bereich von besonderem Interesse und mit besonderem Zukunftspotential aufgeführt; unter anderem sieht dieser Artikel die Herstellung dauerhafter Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien vor. Ebenso wird in Artikel 62 festgehalten, dass die regionale Zusammenarbeit unter anderem die wissenschaftliche und technologische Forschung betreffen wird.

2. In einem Schreiben vom 20. Februar 2007 ersuchte der jordanische Minister für Planung und internationale Zusammenarbeit, Herr Suhair Al-Ali, offiziell um Aufnahme der Verhandlungen über ein Abkommen über WuT-Zusammenarbeit. Kommissar Potočnik gab mit Schreiben vom 14. März 2007 diesem Ersuchen statt.

3. Folglich ermächtigte der Rat die Kommission - auf ihren Vorschlag hin – am 7. April 2008, im Namen der Europäischen Gemeinschaft ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit dem Haschemitischen Königreich Jordanien auszuhandeln, und erteilte entsprechende Verhandlungsdirektiven. Der beigefügte Abkommensentwurf, der am 28. Januar 2009 paraphiert wurde, ist das Ergebnis dieser Verhandlungen.

4. Jordanien ist ein aktiver Partner mit bedeutenden Vorteilen, zum Beispiel

- einem Netz von gut entwickelten Universitäten und Hochschulen und gut ausgerüsteten Zentren für Forschung und technologische Anwendungen wie das NCARTT (National Center for Agricultural Research and Technology Transfer) auf dem Gebiet der Agronomie;

- einer guten Einbindung in die internationalen und regionalen Netze, die an dem Globalen Forum für nachhaltige Entwicklung und den internationalen Übereinkommen der Conférence des Nations Unies sur l'environnement et le développement (CNUED) (biologische Vielfalt, Wüstenbildung usw.) teilnehmen.

5. Jordanien ist dazu in der Lage, als Dreh- und Angelpunkt für die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit den anderen Ländern der Region (Syrien, Libanon, Palästinensische Behörde, Israel, Ägypten und Türkei) zu agieren. Auf regionaler Ebene trägt Jordanien aktiv zu den Arbeiten des MoCO (Euro-Mediterranean Monitoring Committee for RTD co-operation) bei, wo es durch seinen „Higher Council for Science and Technology” (HCST) vertreten ist. Der HCST wurde 1987 gegründet, um einen nationalen wissenschaftlichen und technologischen Ausgangspunkt aufzubauen, der zu nationalen Entwicklungszielen beitragen soll. So soll er das Bewusstsein für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung schärfen, indem er für die notwendige Finanzierung für solche Tätigkeiten sorgt und die FuE auf entwicklungsorientierte Schwerpunkte ausrichtet.

6. Im Anschluss an eine Analyse des nationalen Forschungssystems, die vom HCST gemeinsam mit dem Internationalen Entwicklungsforschungszentrum Kanadas durchgeführt wurde, wurde empfohlen, ein nationales Forschungssystem zu schaffen, das in der Lage ist, eine Strategie für Wissenschaft, Technologie und Innovation, die sämtliche Sektoren, insbesondere die KMU umfasst, zu entwerfen und umzusetzen. Als Schwerpunktbereiche, die am besten auf die internationale und regionale Zusammenarbeit vorbereitet seien, wurden folgende genannt: Energie, nachhaltige Entwicklung (Wasserwirtschaft und Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen), Gesundheit, Landwirtschaft und Archäologie. Deshalb verabschiedete die jordanische Regierung ein Strategiepapier für die Jahre 2005-2010, um Wissenschaft und Technologie besser in ihre nationalen Programme zu integrieren, um eine wissenschaftliche und technologische Grundlage zu schaffen, die multidisziplinäre und interinstitutionelle Netze mobilisiert, und um Partnerschaften und Synergien zwischen den wissenschaftlichen Kreisen und den Innovationsträgern zu stärken. Die genannten Bereiche entsprechen den Prioritäten des 7. RP und die Mitwirkung jordanischer Forschungseinrichtungen an internationalen wissenschaftlichen Teams würde sicherlich dazu beitragen, das jordanische nationale Forschungssystem auszubauen und die WuT-Zusammenarbeit in der Region zu verbessern.

7. Das Abkommen sollte unterzeichnet und vorläufig angewendet werden, bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

In Anbetracht dieser Erwägungen ersucht die Kommission den Rat,

- die Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu genehmigen und

- die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu beschließen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit dem Haschemitischen Königreich Jordanien ein Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit ausgehandelt.

(2) Das beigefügte Abkommen, das am 28. Januar 2009 paraphiert wurde, ist das Ergebnis dieser Verhandlungen.

(3) Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen ist mit Blick auf seinen möglichen späteren Abschluss zu unterzeichnen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Die Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits wird im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich des Ratsbeschlusses über den Abschluss dieses Abkommens genehmigt.

(2) Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

(3) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 2

(1) Das Abkommen sollte gemäß seinem Artikel 7 Absatz 2 vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2) Die Kommission beschließt den Standpunkt der Gemeinschaft, der in dem mit Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf Änderungen des Abkommens im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens zu vertreten ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ABKOMMEN

über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien

Die Europäische Gemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt) einerseits

und

das Haschemitische Königreich Jordanien (im Folgenden „Jordanien“ genannt) andererseits

im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

GESTÜTZT auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Satz und Absatz 3 Unterabsatz 1;

IN ANBETRACHT der Bedeutung von Wissenschaft und Technik für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung und gestützt auf Artikel 43 des am 1. Mai 2002 unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits;

IN ANBETRACHT der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der EU-Strategie zur Stärkung der Beziehungen zu den Nachbarländern, im Rahmen deren die Vertragsparteien zusammengekommen sind und einen Aktionsplan vereinbart haben, zu dessen Prioritäten die „Verstärkung der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie“ gehört. Der Gemeinsame Aktionsplan der Europäischen Nachbarschaftspolitik steht in Einklang mit dem Exekutivprogramm der Regierung Jordaniens (2007-2009) für Kuluna Al Urdun/der Nationalen Agenda, die einen nachhaltigen sozioökonomischen Reformprozess entwickeln soll;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaft und Jordanien gemeinsame Forschungs- und technologische Entwicklungsarbeiten sowie Demonstrationsvorhaben auf verschiedenen Gebieten von gemeinsamem Interesse durchgeführt haben und dass eine Mitwirkung auf Gegenseitigkeitsbasis an den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der anderen Vertragspartei für beide Seiten von Nutzen wäre;

IN DEM WUNSCH, eine formelle Grundlage für die Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen und technologischen Forschung zu schaffen, die es gestattet, die Durchführung von Kooperationstätigkeiten auf Gebieten von gemeinsamem Interesse auszuweiten und zu verstärken und die Ergebnisse dieser Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen und sozialen Interessen besser zu nutzen;

IN DEM WUNSCH, den Europäischen Forschungsraum für Drittländer und insbesondere die Partnerländer aus dem Mittelmeerraum zu öffnen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Geltungsbereich und Grundsätze

1. Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Jordanien auf wissenschaftlichen und technologischen Gebieten von gemeinsamem Interesse, auf denen sie Forschung und Entwicklung betreiben.

2. Die Kooperationstätigkeiten werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

- Förderung einer Wissensgesellschaft im Dienste der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der beiden Vertragsparteien;

- beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Vorteile;

- beiderseitige Möglichkeiten, an Forschungsprogrammen und –projekten der jeweils anderen Vertragspartei mitzuwirken;

- rechtzeitiger Austausch von Informationen, die Kooperationstätigkeiten erleichtern können;

- angemessener Austausch und Schutz der Rechte an geistigem Eigentum;

- Beteiligung und Finanzierung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien.

Artikel 2

Modalitäten der Zusammenarbeit

1. Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich Rechtspersonen mit Sitz in Jordanien, die der Begriffsbestimmung in Anhang I entsprechen und die natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein können, an den indirekten Kooperationstätigkeiten des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (im Folgenden „Rahmenprogramm“ genannt).Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich Rechtspersonen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft an jordanischen Forschungsprogrammen und -projekten zu Themenbereichen, die denen des Rahmenprogramms entsprechen, zu den gleichen Bedingungen, wie sie für jordanische Rechtspersonen gelten.

2. Die Zusammenarbeit kann auch bestehen in

- einem regelmäßigen Austausch über die Ausrichtung und die Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Jordanien und der Gemeinschaft;

- einem Meinungsaustausch über die Zusammenarbeit, Entwicklungen und Aussichten;

- einer frühzeitigen Unterrichtung über Forschungsprogramme und -projekte Jordaniens und der Gemeinschaft und über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens gemeinsam durchgeführten Arbeiten;

- gemeinsamen Sitzungen;

- Besuchen und dem Austausch von Forschungspersonal, Ingenieuren und Technikern, auch zu Ausbildungszwecken;

- dem Austausch und der gemeinsamen Nutzung von Ausrüstung, Materialien und Prüfdiensten;

- Kontakten zwischen Programm- oder Projektmanagern Jordaniens und der Gemeinschaft;

- der Teilnahme von Experten an Seminaren, Symposien und Workshops;

- dem Austausch von Informationen über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind;

- Ausbildung in Forschung und technologischer Entwicklung;

- dem gegenseitigen Zugang zu wissenschaftlichem und technologischem Wissen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Zusammenarbeit;

- sonstigen Formen der Zusammenarbeit, die der Gemischte Ausschuss für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit Europäische Gemeinschaft/Jordanien im Sinne von Artikel 4 beschließt und die mit der Politik und den Verfahren der beiden Vertragsparteien vereinbar sind.

Artikel 3

Verstärkung der Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften alle Anstrengungen, um die Reisen und den Aufenthalt von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und die grenzüberschreitende Beförderung der für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern zu erleichtern.

2. Für den Fall, dass die Europäische Gemeinschaft in Übereinstimmung mit ihren eigenen Regeln einer Rechtsperson mit Sitz in Jordanien, die an einer indirekten Kooperationstätigkeit der Gemeinschaft beteiligt ist, einseitig eine Finanzierung gewährt, sorgt Jordanien dafür, dass keine Zölle, Gebühren oder Steuern auf die Geschäftsvorgänge erhoben werden, denen diese Finanzierung zugute kommt.

Artikel 4

Verwaltung des Abkommens

Gemischter Ausschuss für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit Europäische Gemeinschaft/Jordanien

1. Die Koordinierung und Erleichterung der Tätigkeiten im Sinne dieses Abkommens obliegen für Jordanien dem Higher Council for Science and Technology und für die Gemeinschaft der Europäischen Kommission, die für die jeweilige Vertragspartei als Handlungsbeauftragte fungieren (im Folgenden „Handlungsbeauftragte“ genannt).

2. Die Handlungsbeauftragten setzen einen „Gemischten Ausschuss für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit Europäische Gemeinschaft/Jordanien“ (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“ genannt) ein, der die Aufgabe hat,

- die Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen, zu bewerten und zu überprüfen sowie seine Anhänge zu ändern oder neue Anhänge zu verabschieden, um neue Entwicklungen in der Wissenschaftspolitik der Vertragsparteien berücksichtigen zu können, vorbehaltlich des Abschlusses der hierzu jeweils erforderlichen internen Verfahren der beiden Vertragsparteien;

- jährlich potenzielle Bereiche zu bestimmen, in denen die Zusammenarbeit ausgebaut und verbessert werden sollte, und diesbezügliche Maßnahmen zu prüfen;

- die künftigen Ausrichtungen und Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Jordanien und in der Gemeinschaft sowie der Aussichten für die künftige Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig zu erörtern;

- Empfehlungen an die Vertragsparteien hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens abzugeben; diese können Ergänzungen der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Tätigkeiten und konkrete Maßnahmen zur Verbesserung des in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen gegenseitigen Zugangs betreffen.

3. Der Gemischte Ausschuss, der sich aus Vertretern der Handlungsbeauftragten zusammensetzt, gibt sich eine Geschäftsordnung.

4. Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich, abwechselnd in der Gemeinschaft und in Jordanien, zusammen. Außerordentliche Sitzungen werden bei Bedarf nach Vereinbarung der Vertragsparteien abgehalten. Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden zur Information dem Assoziationsausschuss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien übermittelt.

Artikel 5

Finanzierung

Die Beteiligung der Vertragsparteien an den Forschungstätigkeiten der jeweils anderen Seite nach diesem Abkommen erfolgt gemäß den in Anhang I festgelegten Bedingungen und unterliegt den geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, den Politikvorgaben und den Programmmodalitäten der Vertragsparteien.

Wenn in Verbindung mit indirekten Kooperationstätigkeiten eine Vertragspartei Teilnehmern der anderen Vertragspartei finanzielle Unterstützung leistet, sind derartige Zuschüsse sowie finanzielle oder sonstige Beiträge der einen Vertragspartei an Teilnehmer der anderen Vertragspartei für solche Maßnahmen von Steuern und Zöllen befreit.

Artikel 6

Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse und Kenntnisse

Die Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse und der erworbenen und/oder ausgetauschten Kenntnisse sowie die Verwaltung, Zuweisung und Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum, die sich aus den im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Forschungstätigkeiten ergeben, unterliegen den Bedingungen des Anhangs II dieses Abkommens.

Artikel 7

Schlussbestimmungen

1. Die Anhänge I und II sind Bestandteil dieses Abkommens. Fragen oder Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien einvernehmlich beigelegt.

2. Das Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die für seinen Abschluss jeweils erforderlichen internen Verfahren beendet sind. Bis diese Verfahren abgeschlossen sind, wenden die Vertragsparteien das Abkommen ab seiner Unterzeichnung vorläufig an. Für den Fall, dass eine Vertragspartei der anderen mitteilt, dass sie das Abkommen nicht abschließen wird, wird hiermit vereinbart, dass Projekte und Tätigkeiten, die im Rahmen dieser vorläufigen Anwendung aufgenommen wurden und zum Zeitpunkt der oben genannten Mitteilung noch laufen, bis zu ihrem Durchführungsende gemäß den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt werden.

3. Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit kündigen. Zum Zeitpunkt der Kündigung dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Durchführungsende nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt.

4. Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis eine Vertragspartei der anderen schriftlich ihre Absicht mitteilt, dieses Abkommen zu kündigen. In einem solchen Fall tritt dieses Abkommen sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation außer Kraft.

5. Sollte eine der Vertragsparteien beschließen, ihre in Artikel 1 Absatz 1 genannten Forschungsprogramme und -projekte zu überarbeiten, so teilt ihr Handlungsbeauftragter dem Handlungsbeauftragten der anderen Vertragspartei den genauen Inhalt dieser Überarbeitung mit. Abweichend von Absatz 3 kann dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen gekündigt werden, sollte eine der Vertragsparteien der anderen innerhalb eines Monats nach Annahme der Überarbeitung im Sinne dieses Absatzes ihre Absicht zur Kündigung des Abkommens mitteilen.

6. Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrag einerseits sowie für das Gebiet des Haschemitischen Königreichs Jordanien andererseits. Die Durchführung von Kooperationsmaßnahmen auf hoher See, im Weltraum oder im Gebiet von Drittländern im Einklang mit dem internationalen Recht wird nicht ausgeschlossen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu ………………am …….. in zwei Urschriften in englischer, bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

FÜR DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT: | FÜR DAS HASCHEMITISCHE KÖNIGREICH JORDANIEN: |

ANHANG I

Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Jordanien

Für die Zwecke dieses Abkommens ist eine Rechtsperson eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht oder nach Gemeinschaftsrecht oder nach internationalem Recht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann.

I. Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in Jordanien an den indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms

1. Für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in Jordanien an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms gelten die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 167 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Bedingungen.

Außerdem können Rechtspersonen mit Sitz in Jordanien an indirekten Maßnahmen gemäß Artikel 164 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft teilnehmen.

2. Die Gemeinschaft kann Rechtspersonen mit Sitz in Jordanien, die an indirekten Maßnahmen gemäß Absatz 1 teilnehmen, entsprechend den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013)[2], die vom Rat und dem Europäischen Parlament nach Artikel 167 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen wurden, der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaft sowie sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eine finanzielle Unterstützung gewähren.

3. Finanzhilfevereinbarungen oder Verträge, die von der Europäischen Gemeinschaft mit einer in Jordanien ansässigen Rechtsperson geschlossen werden, die eine indirekte Maßnahme durchführt, sehen Kontrollen und Prüfungen vor, die von der Europäischen Kommission oder dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.

Im Geiste der Zusammenarbeit und im beiderseitigen Interesse leisten die Behörden Jordaniens, soweit sinnvoll und möglich, jedwede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen unter den Umständen erforderlich oder hilfreich ist.

II. Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union an jordanischen Forschungsprogrammen und -projekten

1. Jede Rechtsperson mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem innerstaatlichen Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gegründet worden ist, kann gemeinsam mit jordanischen Rechtspersonen an den Projekten jordanischer Forschungs- und Entwicklungsprogramme teilnehmen.

2. Vorbehaltlich des Absatzes 1 und des Anhangs II unterliegen die Rechte und Pflichten von Rechtspersonen mit Sitz in der Gemeinschaft, die sich an jordanischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, sowie die Vorschriften und Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Verträgen für solche Projekte den jordanischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, die auch für jordanische Rechtspersonen gelten; dabei wird auf Gleichbehandlung geachtet, und es wird die Art der Zusammenarbeit zwischen Jordanien und der Europäischen Gemeinschaft in diesem Bereich berücksichtigt.

Die Finanzierung von Rechtspersonen mit Sitz in der Gemeinschaft, die sich an den einschlägigen jordanischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, unterliegt den jordanischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung solcher Programme, die auch für jordanische Rechtspersonen gelten.

III. Informationen über Beteiligungsmöglichkeiten

Jordanien und die Europäische Kommission stellen regelmäßig Informationen über die laufenden Programme und über Beteiligungsmöglichkeiten für Rechtspersonen mit Sitz in den Gebieten der beiden Vertragsparteien bereit.

ANHANG II

Grundsätze zur Aufteilung von Rechten an geistigem Eigentum

I. Anwendung

Im Rahmen dieses Abkommens hat „geistiges Eigentum“ die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung.

Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Kenntnisse“ die Ergebnisse, einschließlich Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht, sowie das Urheberrecht oder die mit den genannten Informationen verbundenen Rechte aufgrund der Beantragung oder eventuellen Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder Sortenschutzes, eines ergänzenden Schutzzertifikats oder einer ähnlichen Form des Schutzes.

II. Rechte an geistigem Eigentum von an indirekten Kooperationstätigkeiten teilnehmenden Rechtspersonen der Vertragsparteien

1. Jede Vertragspartei gewährleistet die Übereinstimmung ihres Umgangs mit den Rechten und Pflichten des geistigen Eigentums von im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Rechtspersonen, die an indirekten Kooperationstätigkeiten teilnehmen, und den damit verbundenen Rechten und Pflichten, die sich aus einer solchen Beteiligung ergeben, mit den einschlägigen Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkommen, einschließlich dem Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte von Rechten an geistigem Eigentum, Anhang 1C des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation sowie der Pariser Fassung vom 24. Juli 1971 der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst und der Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

2. Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Teilnehmer an indirekten Kooperationstätigkeiten der anderen Vertragspartei in Bezug auf geistiges Eigentum dieselbe Behandlung erfahren, die den Teilnehmern jener Vertragspartei gemäß den einschlägigen Regeln für die Beteiligung an dem jeweiligen Forschungsprogramm oder –projekt oder den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften jener Vertragspartei zugestanden wird.

III. Rechte an geistigem Eigentum der Vertragsparteien

1. Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für Kenntnisse, die von den Vertragsparteien bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von Artikel 2 dieses Abkommens erworben werden:

a) Die Vertragspartei, die solche Kenntnisse erwirbt, ist Eigentümer dieser Kenntnisse. Lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an den Arbeiten die Vertragsparteien jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnisse.

b) Die Vertragspartei, die Eigentümer dieser Kenntnisse ist, gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Durchführung von Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 dieses Abkommens Zugang zu denselben. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt.

2. Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für wissenschaftliche Schriftwerke der Vertragsparteien:

a) Veröffentlicht eine Vertragspartei wissenschaftliche und technische Daten, Informationen und Ergebnisse, die bei Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens erworben wurden oder sich darauf beziehen, über wissenschaftlich-technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufzeichnungen und Software, so wird der anderen Vertragspartei eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke eingeräumt.

b) Alle Exemplare von urheberrechtlich geschützten Daten und Informationen, die öffentlich verbreitet werden müssen und aufgrund dieses Abschnitts entstanden sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass ein Verfasser die Erwähnung seines Namens ausdrücklich ablehnt. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen.

3. Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für nicht offenbarte Informationen der Vertragsparteien:

a) Wenn eine Vertragspartei der anderen Informationen, die sich auf im Rahmen dieses Abkommens durchgeführte Maßnahmen beziehen, mitteilt, gibt sie durch vertrauliche Zeichen oder Legenden an, welche Kenntnisse nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden dürfen.

b) Die empfangende Vertragspartei kann in eigener Verantwortung nicht offenbarte Informationen Gremien oder Personen, die ihrer Aufsicht unterstehen, zu den speziellen Zwecken der Durchführung dieses Abkommens mitteilen.

c) Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbarte Informationen zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbarte Informationen weiter verbreiten, als dies sonst nach Absatz b zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik sowie die innerstaatlichen Verordnungen und Gesetze dies zulassen.

d) Nicht offenbarte Informationen nichtdokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche Informationen, die bei Seminaren oder anderen Sitzungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt werden, oder Informationen, die sich aus der Beschäftigung von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirekten Maßnahmen ergeben, bleiben vertraulich, sofern dem Empfänger dieser nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen die Vertraulichkeit der Informationen bei der Mitteilung nach Absatz a bekannt gemacht worden ist.

e) Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, dass nicht offenbarte Informationen, von denen sie im Rahmen der Absätze a und d Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen der Absätze a und d über die Nichtweitergabe nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichung und die vorläufige Anwendung eines Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politische Strategie und Koordinierung insbesondere der Generaldirektionen RTD, JRC, ENTR, INFSO und TREN

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens (Workshops, Seminare, Sitzungen, Videokonferenzen) werden unter den jeweiligen Haushaltslinien der spezifischen Programme des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft abgerechnet (XX.01.05.03).

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Ab dem Tag, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die für seinen Abschluss jeweils erforderlichen internen Verfahren beendet sind. Die Vertragsparteien wenden dieses Abkommen ab seiner Unterzeichnung vorläufig an und es bleibt solange in Kraft, bis eine Vertragspartei der anderen schriftlich ihre Absicht mitteilt, dieses Abkommen zu kündigen, wie in Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens festgelegt.

3.3. Haushaltstechnische Merkmale (erforderlichenfalls sind weitere Zeilen anzufügen):

Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens |

XX.01.05.03 | OA/ NOA | GM[3]/ NGM[4] | Nein | Ja | Ja | Nr. [1A] |

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Mittelbedarf

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben | Abschnitt | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | n+5 und Folgejahre | Insgesamt |

Operative Ausgaben[5] |

Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 8.1 | a |

Zahlungsermächtigungen (ZE) | b) |

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[6] |

Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | c | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,10 |

HÖCHSTBETRAG |

Verpflichtungsermächtigungen | a+c | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,10 |

Zahlungsermächtigungen | b+c | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,10 |

Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[7] |

Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | d |

Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | e |

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,10 |

ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,10 |

Angaben zur Kofinanzierung

Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten oder sonstige Einrichtungen vor (bitte auflisten), so ist in der nachstehenden Tabelle die voraussichtliche Höhe der entsprechenden Beiträge anzugeben (beteiligen sich mehrere Einrichtungen an der Kofinanzierung, so können Zeilen in die Tabelle eingefügt werden):

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch | Jahr n | n+1 | n+2 | n+3 | n+4 | n+5 und Folgejahre | Insgesamt |

…………………… | f |

VE insgesamt, einschließlich Kofinanzierung | a+c+d+e+f |

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

X Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[8] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

X Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

NB: Einzelheiten und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen als Anhang beizufügen.

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Stand vor der Maßnahme Maßnahme [Jahr n-1] | Stand nach der Maßnahme |

Personalbedarf insgesamt |

5. MERKMALE UND ZIELE

Einzelheiten zum Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts werden in der Begründung dargelegt. Dieser Abschnitt des Finanzbogens sollte folgende ergänzende Informationen enthalten:

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf:

Dieser Beschluss wird es beiden Vertragsparteien ermöglichen, ihre Zusammenarbeit auf Gebieten von gemeinsamem wissenschaftlichem und technologischem Interesse zu verbessern und zu vertiefen.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte:

Das Abkommen stützt sich auf den Grundsatz des beiderseitigen Nutzens, der gegenseitigen Einräumung eines Zugangs zu den Programmen und Tätigkeiten der jeweils anderen Vertragspartei, soweit sie für das Abkommen von Bedeutung sind, der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Schutzes geistigen Eigentums und der gerechten Teilung von Rechten am geistigen Eigentum. Außerdem ist der Vorschlag mit den Verwaltungsausgaben der Gemeinschaft vereinbar, die Reisen von Experten und EU-Bediensteten sowie die Veranstaltung von Workshops, Seminaren und Sitzungen in der Europäischen Gemeinschaft und in Jordanien vorsehen.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik:

Dieser Beschluss dürfte es Jordanien und der Europäischen Gemeinschaft ermöglichen, gegenseitig vom wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu profitieren, den sie mit ihren jeweiligen Forschungsprogrammen erzielen. Er wird Grundlage sein für den Austausch von Fachkenntnissen und den Wissenstransfer zugunsten der Wissenschaftler, der Industrie und des Bürgers.

5.4. Durchführungsmodalitäten (Angaben nur informationshalber):

Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n)[10] für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n):

Zentrale Verwaltung

X direkt durch die Kommission

ٱ indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

ٱ Exekutivagenturen

ٱ die von den Gemeinschaften gesc>haffenen Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

ٱ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

Geteilte oder dezentrale Verwaltung

ٱ mit Mitgliedstaaten

ٱ mit Drittländern

Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Bemerkungen:

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Die Maßnahmen im Rahmen des Kooperationsabkommens werden regelmäßig von den Kommissionsdienststellen bewertet. Daneben findet in regelmäßigen Abständen eine gemeinsame Bewertung durch die Gemeinschaft und Jordanien statt. Die Bewertung deckt folgende Aspekte ab:

(a) Leistungsindikatoren – Anzahl der Dienstreisen und Sitzungen; Anzahl der Bereiche der Kooperationsmaßnahmen

(b) Einholung von Informationen – anhand von Daten aus den spezifischen Programmen des Rahmenprogramms und der Angaben Jordaniens im in dem Abkommen vorgesehenen Gemischten Ausschuss

6.2. Bewertung

Die Kommission bewertet die unter dieses Kooperationsabkommen fallenden Maßnahmen in regelmäßigen Abständen.

6.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen:

Die Vertragsparteien bewerten zumindest alle zwei Jahre während der Sitzungen des in Artikel 4 des Abkommens genannten Gemischten Ausschusses die Anwendung des Abkommens.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Sind bei der Durchführung des Rahmenprogramms externe Auftragnehmer einzusetzen bzw. werden Dritte finanziell unterstützt, nimmt die Kommission gegebenenfalls Rechnungsprüfungen vor, insbesondere wenn sie begründete Zweifel an der Echtheit der ausgeführten oder im Tätigkeitsbericht beschriebenen Arbeiten hat.

Die Rechnungsprüfungen der Gemeinschaft werden entweder von ihrem eigenen Personal oder von Rechnungsprüfern durchgeführt, die nach dem Recht der überprüften Partei zugelassen sind. Die Prüfer werden von der Gemeinschaft frei gewählt, wobei mögliche Interessenkonflikte, auf die die überprüfte Partei u. U. hingewiesen hat, zu vermeiden sind.

Ferner stellt die Kommission bei den Forschungstätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sicher, indem sie wirksame Kontrolle vornimmt und bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten Maßnahmen ergreift und angemessene, abschreckende Sanktionen verhängt. Hierzu werden Bestimmungen über Kontrollen, Maßnahmen und Sanktionen im Sinne der Verordnungen Nr. 2988/95, 2185/96 und 1073/99 in alle Verträge aufgenommen, die bei der Durchführung des Rahmenprogramms verwendet werden.

Die Verträge müssen insbesondere Folgendes vorsehen:

- besondere Vertragsklauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der EG durch Prüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit den ausgeführten Arbeiten;

- Beteiligung von Verwaltungskontrolleuren zur Betrugsbekämpfung gemäß den Verordnungen Nr. 2185/96 und 1073/99;

- administrative Sanktionen bei allen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Durchführung der Verträge gemäß der Rahmenverordnung Nr. 2988/95 (einschließlich der Aufstellung schwarzer Listen);

- den Hinweis darauf, dass etwaige Einziehungsanordnungen bei Unregelmäßigkeiten oder Betrug vollstreckbare Titel gemäß Artikel 256 EG-Vertrag sind.

Ein internes Überwachungsprogramm für wissenschaftliche und finanzielle Aspekte wird zusätzlich und routinemäßig vom zuständigen Personal der GD Forschung durchgeführt. Der Europäische Rechnungshof nimmt Prüfungen an Ort und Stelle vor.

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 |

Beamte und Bedienstete auf Zeit[12] (XX 01 01) | A*/AD |

B*, C*/AST |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal[13] |

Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal[14] |

INSGESAMT |

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

Die Verwaltung des Abkommens wird Dienstreisen und die Teilnahme an Sitzungen von Sachverständigen und Beamten der EU und aus Jordanien beinhalten.

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals (Bei mehreren Angaben bitte die jeweilige Zahl der Stellen angeben.)

X derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

( im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

( im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

( innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

( für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 - Verwaltungsausgaben)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | 2013 | Jahr n+5 und Folgejahre | INSGESAMT |

Sonstige technische und administrative Unterstützung | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,10 |

- intra muros |

- extra muros |

Technische und administrative Unterstützung insgesamt | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,02 | 0,10 |

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre |

Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) |

Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) |

Berechnung - Beamte und Bedienstete auf Zeit

(122 000 € pro Jahr für Beamte)

8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) |

Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | INSGESAMT |

XX 01 02 11 01 – Dienstreisen |

XX 01 02 11 02 - Sitzungen & Konferenzen |

XX 01 02 11 03 - Ausschüsse[16] |

XX 01 02 11 04 – Studien & Konsultationen |

XX 01 02 11 05 - Informationssysteme |

2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) |

3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) |

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) |

Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

[1] ABl. C , S. .

[2] ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.

[3] Getrennte Mittel

[4] Nichtgetrennte Mittel

[5] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen.

[6] Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.

[7] Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solche bei Artikel xx 01 04 oder xx 01 05.

[8] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[9] Wenn die Dauer der Maßnahme mehr als 6 Jahre beträgt, sind weitere Spalten anzufügen.

[10] Bei Angabe mehrerer Methoden ist dies in diesem Abschnitt unter „Bemerkungen” zu erläutern.

[11] Wie in Abschnitt 5.3 beschrieben.

[12] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[13] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[14] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.

[15] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen.

[16] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.

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