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Document 52006PC0608

    Vorschlag für eine Entscheidung des RATES zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft zum Beschluss Nr. 1/2006 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 von Anhang 11

    /* KOM/2006/0608 endg. */

    52006PC0608

    Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft zum Beschluß Nr. 1/2006 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 von Anhang 11 /* KOM/2006/0608 endg. */


    [pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

    Brüssel, den 20.10.2006

    KOM(2006) 608 endgültig

    Vorschlag für eine

    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft zum Beschluss Nr. 1/2006 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 von Anhang 11

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend „Agrarabkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

    In Kapitel 1 der Anlage 6 von Anhang 11 des Agrarabkommens wird die Gleichwertigkeit in den Sektoren der zum Verzehr bestimmten Kuhmilch und Kuhmilcherzeugnisse sowie der nicht zum Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukte beiderseitig anerkannt.

    Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat sich verpflichtet, die Verordnungen (EG) Nr. 2160/2003 und Nr. 1003/2005 und die Richtlinie 2003/99/EG zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern in nationales Recht umzusetzen.

    Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat sich verpflichtet, die Verordnungen (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, Nr. 2074/2005 mit Durchführungsvorschriften für das „Hygienepaket“ und Nr. 2075/2005 für die Untersuchungen auf Trichinen in nationales Recht umzusetzen.

    Die Bezugnahmen auf die gemeinschaftlichen und die schweizerischen Rechtsvorschriften in den Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 von Anhang 11 des Agrarabkommens sind zu aktualisieren. Es wurde beschlossen, die am 1. Juli 2006 geltenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.

    Mit Artikel 19 Absatz 1 von Anhang 11 des Agrarabkommens wird ein Gemischter Veterinärausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Parteien zusammensetzt. Er prüft alle Fragen, die sich in Zusammenhang mit dem genannten Anhang und seiner Durchführung stellen, und nimmt alle darin vorgesehenen Aufgaben wahr. Der Gemischte Veterinärausschuss hat in allen in Anhang 11 vorgesehenen Fällen Entscheidungsbefugnis.

    Gemäß Artikel 19 Absatz 3 von Anhang 11 des Agrarabkommens kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen des genannten Anhangs ändern und aktualisieren.

    Die Gemeinschaft muss ihren im Gemischten Veterinärausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Annahme der erforderlichen Aktualisierungen der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 von Anhang 11 festlegen. Nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Beschlusses 2002/309/EG, Euratom wird der Standpunkt der Gemeinschaft vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

    Der Beschluss Nr. 1/2006 des Gemischten Veterinärausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    * * *

    Vorschlag

    ENTSCHEIDUNG DES RATES

    zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft zum Beschluss Nr. 1/2006 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 von Anhang 11

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Beschlusses 2002/309/EG, Euratom des Rates und – bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit – der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Veterinärausschuss vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

    (2) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend „Agrarabkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

    (3) Mit Artikel 19 Absatz 1 von Anhang 11 des Agrarabkommens wird ein Gemischter Veterinärausschuss eingesetzt, der alle Fragen prüft, die sich in Zusammenhang mit Anhang 11 des Agrarabkommens und seiner Durchführung stellen, und die in diesen Anhang vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt. Gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Agrarabkommens kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen von Anhang 11 ändern und aktualisieren.

    (4) Die Gemeinschaft muss ihren im Gemischten Veterinärausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Annahme der erforderlichen Änderungen festlegen –

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit Artikel 19 Absatz 1 von Anhang 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 von Anhang 11 beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Veterinärausschusses.

    Artikel 2

    Der Beschluss Nr. 1/2006 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 von Anhang 11 wird nach seiner Verabschiedung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    ANHANG

    Vorschlag

    BESCHLUSS NR. 1/2006 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER

    EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT

    ÜBER DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN

    EINGESETZTEN GEMISCHTEN VETERINÄRAUSSCHUSS

    zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 von Anhang 11

    DER AUSSCHUSS –

    gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (nachstehend „Agrarabkommen“), insbesondere auf Anhang 11 Artikel 19 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Das Agrarabkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

    (2) Mit Artikel 19 Absatz 1 von Anhang 11 des Agrarabkommens wird ein Gemischter Veterinärausschuss eingesetzt, der alle Fragen prüft, die sich in Zusammenhang mit Anhang 11 des Agrarabkommens und seiner Durchführung stellen, und die in diesen Anhang vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt. Gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Agrarabkommens kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen von Anhang 11 ändern und aktualisieren.

    (3) Die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 zu Anhang 11 des Agrarabkommens wurden erstmals durch den Beschluss Nr. 2/2003 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 25. November 2003 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 von Anhang 11 des Abkommens[1] geändert.

    (4) Die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 11 zu Anhang 11 des Agrarabkommens wurden zuletzt durch den Beschluss Nr. 2/2004 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 9. Dezember 2004 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 11 von Anhang 11 des Abkommens[2] geändert.

    (5) Anlage 6 von Anhang 11 des Agrarabkommens wurde ein zweites Mal durch den Beschluss Nr. 1/2005 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 21. Dezember 2005 zur Änderung der Anlage 6 von Anhang 11 des Abkommens[3] geändert.

    (6) Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat sich verpflichtet, die folgenden Vorschriften in nationales Recht umzusetzen: Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates[4], Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern[5] und Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hinsichtlich eines Gemeinschaftsziels zur Senkung der Prävalenz bestimmter Salmonella-Serotypen bei Zuchtherden von Gallus gallus und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003[6].

    (7) Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat sich verpflichtet, die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen[7] in nationales Recht umzusetzen.

    (8) Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat sich verpflichtet, die folgenden Vorschriften in nationales Recht umzusetzen: Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel[8], Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004[9] sowie Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen[10].

    (9) Die Anlage 1 von Anhang 11 des Abkommens muss geändert werden, um den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Schweiz über Zoonosen und den besonderen Verfahren für den Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Rechnung zu tragen.

    (10) Die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 10 von Anhang 11 des Abkommens müssen geändert werden, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die an den am 1. Juli 2006 geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Schweiz vorgenommen wurden.

    (11) Die in der Schweiz vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen sind bekanntermaßen gleichwertig zu Handelszwecken bei tierischen Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Die Anlage 6 von Anhang 11 des Abkommens muss daher geändert werden.

    (12) Die Anlagen 5 und 10 von Anhang 11 des Agrarabkommens werden im Gemischten Veterinärausschuss spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Beschlusses erneut überprüft.

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Anlagen 1, 2, 3, 4, 6, und 10 von Anhang 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen werden durch die entsprechenden Anlagen in Anhang 1 dieses Beschlusses ersetzt.

    Artikel 2

    Anlage 5 von Anhang 11 Kapitel 3 Ziffer V Absatz A wird wie folgt geändert:

    „Für die Kontrolle von lebenden Tieren aus Ländern, die nicht unter diesen Anhang fallen, verpflichten sich die schweizerischen Behörden, zumindest die in Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgesehenen Gebühren für amtliche Kontrollen zu erheben, und zwar zu den Mindestsätzen, die im Anhang V dieser Verordnung vorgesehen sind.“

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst und wird von den beiden Vorsitzenden oder anderen Personen, die befugt sind, im Namen der Vertragsparteien zu handeln, unterzeichnet.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Er wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die letzte Unterschrift geleistet wird.

    Unterzeichnet in Bern am Unterzeichnet in Brüssel am

    Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Für die Europäische Gemeinschaft

    Der Leiter der Delegation Der Leiter der Delegation

    _____________

    ANHANG 1

    „Anlage 1

    SEUCHENBEKÄMPFUNG/SEUCHENMELDUNG

    I. MAUL- UND KLAUENSEUCHE

    A. RECHTSVORSCHRIFTEN

    Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

    1. Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1) geändert durch die Entscheidung 2005/615/EG der Kommission vom 16. August 2005 zur Änderung von Anhang XI der Richtlinie 2003/85/EG des Rates hinsichtlich nationaler Laboratorien in bestimmten Mitgliedstaaten. | 1. Tierseuchengesetz (TSG) vom 1. Juli 1966, zuletzt geändert am 23. Juni 2004 (SR 916.40), insbesondere die Artikel 1, 1a, 9a (Maßnahme zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen, Ziele der Tierseuchenbekämpfung) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt geändert am 23. November 2005 (SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 99 bis 103 (besondere Bestimmungen betreffend die Maul- und Klauenseuche) 3. Organisationsverordnung vom 14. Juni 1999 für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, zuletzt geändert am 10. März 2006 (SR 172.216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium, Registrierung, Kontrolle und Bereitstellung von Impfstoff gegen die Maul- und Klauenseuche) |

    B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1. Die Kommission und das Bundesamt für Veterinärwesen teilen einander mit, wenn sie eine Notimpfung durchzuführen beabsichtigen. In äußersten Dringlichkeitsfällen werden der Beschluss über die Durchführung der Notimpfung und die einschlägigen Durchführungsvorschriften mitgeteilt. In jedem Falle finden im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses umgehend Beratungen statt.

    2. Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen, die auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen veröffentlicht wird.

    3. Das Institute for Animal Health Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Woking, Surrey GU24 ONF, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium zur Identifizierung des Maul- und Klauenseuchevirus benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang XVI der Richtlinie 2003/85/EG festgelegt.

    II. KLASSISCHE SCHWEINEPEST

    A. RECHTSVORSCHRIFTEN

    Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

    Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge – Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte – 6. Landwirtschaft – B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht – I. Veterinärrecht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381) | 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG), zuletzt geändert am 23. Juni 2004 (SR 916.40), insbesondere die Artikel 1, 1a, 9a (Maßnahme zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen, Ziele der Tierseuchenbekämpfung) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 2. Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995, zuletzt geändert am 23. November 2005 (SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 40 bis 47 (Entsorgung und Verwertung von Abfällen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 116 bis 121 (Feststellung der Schweinepest bei der Schlachtung, besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest) 3. Organisationsverordnung vom 14. Juni 1999 für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, zuletzt geändert am 10. März 2006 (SR 172.216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium) 4. Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP), zuletzt geändert am 22. Juni 2005 (SR 916.441.22) |

    B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1. Die Kommission und das Bundesamt für Veterinärwesen teilen einander mit, wenn sie eine Notimpfung durchzuführen beabsichtigen. Im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses finden umgehend entsprechende Beratungen statt.

    2. Gemäß Artikel 117 Absatz 5 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die Kennzeichnung und Behandlung von Fleisch aus den Schutz- und Überwachungszonen.

    3. Gemäß Artikel 121 der Tierseuchenverordnung verpflichtet sich die Schweiz, einen Plan zur Tilgung der Klassischen Schweinepest bei frei lebenden Wildschweinen gemäß den Artikeln 15 und 16 der Richtlinie 2001/89/EG durchzuführen. Im Rahmen des Gemischten Veterinärausschusses finden umgehend entsprechende Beratungen statt.

    4. Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen, die auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen veröffentlicht wird.

    5. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 21 der Richtlinie 2001/89/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    6. Gemäß Artikel 89 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die serologische Kontrolle von Schweinebeständen in den Schutz- und Überwachungszonen gemäß Kapitel IV des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71).

    7. Das Institut für Virologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover, Bünteweg 17, D-30559 Hannover, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Klassische Schweinepest ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang IV der Richtlinie 2001/89/EG festgelegt.

    III. AFRIKANISCHE SCHWEINEPEST

    A. RECHTSVORSCHRIFTEN

    Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

    Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge – Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte – 6. Landwirtschaft – B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht – I. Veterinärrecht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381) | 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG), zuletzt geändert am 23. Juni 2004 (SR 916.40), insbesondere die Artikel 1, 1a, 9a (Maßnahme zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen, Ziele der Tierseuchenbekämpfung) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 2. Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995, zuletzt geändert am 23. November 2005 (SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 40 bis 47 (Entsorgung und Verwertung von Abfällen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 116 bis 121 (Feststellung der Schweinepest bei der Schlachtung, besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest) 3. Organisationsverordnung vom 14. Juni 1999 für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, zuletzt geändert am 10. März 2006 (SR 172.216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium) 4. Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP), zuletzt geändert am 22. Juni 2005 (SR 916.441.22) |

    B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1. Das Centro de Investigación en Sanidad Animal, 28130 Valdeolmos, Madrid, Spanien, wird zum gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für Klassische Schweinepest ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 2002/60/EG festgelegt.

    2. Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen, die auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen veröffentlicht wird.

    3. Gemäß Artikel 89 Absatz 2 der Tierseuchenverordnung erlässt das Bundesamt für Veterinärwesen erforderlichenfalls technische Vorschriften für die Methoden zur Diagnose der afrikanischen Schweinepest im Einklang mit der Entscheidung 2003/422/EG (ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 3571).

    4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 20 der Richtlinie 2002/60/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    IV. PFERDEPEST

    A. RECHTSVORSCHRIFTEN

    Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

    Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) | 1. Tierseuchengesetz (TSG) vom 1. Juli 1966, zuletzt geändert am 23. Juni 2004 (SR 916.40), insbesondere die Artikel 1, 1a, 9a (Maßnahme zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen, Ziele der Tierseuchenbekämpfung) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 2. Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995, zuletzt geändert am 23. November 2005 (SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 112 bis 115 (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest) 3. Organisationsverordnung vom 14. Juni 1999 für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, zuletzt geändert am 10. März 2006 (SR 172.216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium) |

    B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1. Im Falle eines außergewöhnlich schwerwiegenden Seuchenausbruchs in der Schweiz tritt der Gemischte Veterinärausschuss zusammen, um die Lage zu prüfen. Die zuständigen Behörden der Schweiz verpflichten sich, die auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    2. Das Laboratorio de Sanidad y Producción Animal, Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación, 28110 Algete, Madrid, Spanien, wird zum gemeinsamen Referenz laboratorium für Pferdepest ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang III der Richtlinie 92/35/EWG festgelegt.

    3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 92/35/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    4. Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Interventionsplan zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen, der auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen veröffentlicht wird.

    V. GEFLÜGELPEST

    A. RECHTSVORSCHRIFTEN

    Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

    1. Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) 2. Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16) | 1. Tierseuchengesetz (TSG) vom 1. Juli 1966, zuletzt geändert am 23. Juni 2004 (SR 916.40), insbesondere die Artikel 1, 1a, 9a (Maßnahme zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen, Ziele der Tierseuchenbekämpfung) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt geändert am 23. November 2005 (SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 122 bis 125 (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest) 3. Organisationsverordnung vom 14. Juni 1999 für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, zuletzt geändert am 10. März 2006 (SR 172.216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium) |

    B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1. Das Central Veterinary Laboratory, New Haw, Weybridge, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Geflügelpest ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 92/40/EWG und in Anhang VII der Richtlinie 2005/94/EG festgelegt.

    2. Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen, die auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen veröffentlicht wird.

    3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 18 der Richtlinie 92/40/EWG, des Artikels 60 der Richtlinie 2005/94/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    VI. NEWCASTLE-KRANKHEIT

    A. RECHTSVORSCHRIFTEN

    Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

    Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) | 1. Tierseuchengesetz (TSG) vom 1. Juli 1966, zuletzt geändert am 23. Juni 2004 (SR 916.40), insbesondere die Artikel 1, 1a, 9a (Maßnahme zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen, Ziele der Tierseuchenbekämpfung) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt geändert am 23. November 2005 (SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 40 bis 47 (Entsorgung und Verwertung von Abfällen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 122 bis 125 (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit) 3. Organisationsverordnung vom 14. Juni 1999 für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, zuletzt geändert am 10. März 2006 (SR 172.216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium) 4. Weisung (Richtlinie technischer Art) vom 20. Juni 1989 über die Bekämpfung der Paramyxovirose der Tauben (Bull. Bundesamt für Veterinärwesen 90 (13), S. 113 (Impfung usw.)) 5. Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP), zuletzt geändert am 22. Juni 2005 (SR 916.441.22) |

    B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1. Das Central Veterinary Laboratory, New Haw, Weybridge, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für die Newcastle-Krankheit benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 92/66/EWG festgelegt.

    2. Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen, die auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen veröffentlicht wird.

    3. Die Informationen gemäß Artikel 17 und 19 der Richtlinie 92/66/EWG fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 22 der Richtlinie 92/66/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    VII. FISCH- UND WEICHTIERKRANKHEITEN

    A. RECHTSVORSCHRIFTEN

    Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

    1. Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge – Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte – 6. Landwirtschaft – B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht – I. Veterinärrecht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381) 2. Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten (ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 33), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) | 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG), zuletzt geändert am 23. Juni 2004 (SR 916.40), insbesondere die Artikel 1, 1a, 10 (Maßnahme zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen, Ziele der Tierseuchenbekämpfung) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 2. Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995, zuletzt geändert am 23. November 2005 (SR 916.401), insbesondere die Artikel 3 und 4 (aufgelistete Seuchen), 61 (Verpflichtungen der Pächter von Fischereirechten und der Organe der Fischaufsicht), 62 bis 76 (allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen), 275 bis 290 (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung von Fischseuchen, Untersuchungs- boratorium) |

    B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1. Lachse sind in der Schweiz nicht heimisch, und die Lachszucht ist zurzeit nicht zugelassen. Die infektiöse Anämie der Lachse gilt in der Schweiz gemäß der Tierseuchenverordnung als auszurottende Seuche.

    2. In der Schweiz werden zurzeit keine Plattaustern gezüchtet. Für den Fall des Auftretens der Bonamiose oder der Marteilliose verpflichtet sich das Bundesamt für Veterinärwesen, auf der Grundlage des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes und nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft die erforderlichen Dringlichkeitsmaßnahmen zu treffen.

    3. Die Informationen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 93/53/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

    4. Das Statens Veterinaere Serumlaboratorium, Landbrugsministeriet, Hangövej 2, 8200 Aarhus, Dänemark, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für Fischseuchen benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang C der Richtlinie 93/53/EWG festgelegt.

    5. Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über einen Interventionsplan zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen, der auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen veröffentlicht wird.

    6. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 93/53/EWG, des Artikels 8 der Richtlinie 95/70/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    7. Die Informationen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 95/70/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

    8. Das Laboratoire IFREMER, BP 133, 17390 La Tremblade, Frankreich, wird zum gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für Muschelkrankheiten benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang B der Richtlinie 95/70/EWG festgelegt.

    VIII. TRANSMISSIBLE SPONGIFORME ENZEPHALOPATHIEN

    A. RECHTSVORSCHRIFTEN

    Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

    Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 688/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 zur Änderung der Anhänge III und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und spezifizierten Risikomaterials von Rindern in Schweden (ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 10) | 1. Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV), zuletzt geändert am 12. April 2006 (SR 455.1), insbesondere Artikel 64f (Betäubungsverfahren) 2. Verordnung vom … Oktober 2006 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.11) 3. Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 (LMG), zuletzt geändert am 16. Dezember 2005 (SR 817.0), insbesondere Artikel 24 (Inspektion und Probenerhebung) und 40 (Lebensmittelkontrolle) 4. Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108), insbesondere Artikel 4 und 7 (ungeeignete Tierkörperteile) 5. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt geändert am 23. November 2005 (SR 916.401), insbesondere Artikel 6 (Begriffe und Abkürzungen), 36 (Patent), 61 (Meldepflicht), 130 (Überwachung des schweizerischen Tierbestandes), 175 bis 181 (transmissible spongiforme Enzephalopathien), 297 (Vollzug im Inland), 301 (Aufgaben des Kantonstierarztes), 303 (Aus- und Weiterbildung für amtliche Tierärzte) und 312 (diagnostische Laboratorien) 6. Futtermittelbuch-Verordnung vom 10. Juni 1999 (FMBV), zuletzt geändert am 23. November 2005 (SR 916.307.1), insbesondere Artikel 28 (Transport von Futtermitteln für Nutztiere), Anhang 1 Teil 9 (Erzeugnisse von Landtieren) Teil 10 (Fische, andere Meerestiere, ihre Erzeugnisse und Nebenprodukte) und Anhang 4 (Liste der verbotenen Stoffe) 7. Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP), zuletzt geändert am 22. Juni 2005 (SR 916.441.22) |

    B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1. Die Veterinary Laboratories Agency, Woodham Lane New Haw, Addlestone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegt.

    2. Gemäß Artikel 57 des Tierseuchengesetzes verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation zur Durchführung von TSE-Bekämpfungsmaßnahmen.

    3. Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft alle TSE-verdächtigen Tiere bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer von der zuständigen Behörde durchgeführten klinischen und epidemiologischen Untersuchung unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt oder zum Zwecke der Laboruntersuchung unter amtlicher Überwachung getötet.

    Gemäß den Artikeln 179b und 180a der Tierseuchenverordnung untersagt die Schweiz die Schlachtung von Tieren, bei denen Verdacht auf eine transmissible spongiforme Enzephalopathie besteht. Die verdächtigen Tiere müssen unblutig getötet und direkt verbrannt werden; das Gehirn muss im schweizerischen TSE-Referenzlaboratorium untersucht werden.

    Gemäß Artikel 10 der Tierseuchenverordnung werden Rinder in der Schweiz dauerhaft gekennzeichnet, so dass die Zurückverfolgung zum Muttertier und zum Herkunftsbestand möglich ist und festgestellt werden kann, dass sie nicht von BSE-verdächtigen oder an BSE-erkrankten Kühen abstammen.

    Gemäß Artikel 179c der Tierseuchenverordnung werden in der Schweiz von BSE befallene Tiere sowie die Nachkommen von an BSE erkrankten Kühen, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden, getötet. Seit dem 1.Juli 1999 werden die Tiere nach Geburtsjahrgängen getötet (vom 14. Dezember 1996 bis 30. Juni 1999 wurden die Bestände getötet).

    4. Gemäß Artikel 180b der Tierseuchenverordnung werden in der Schweiz alle an der Traberkrankeit erkrankten Tiere, die Muttertiere, die von erkrankten Tieren direkt abstammenden Tiere sowie alle übrigen Schafe und Ziegen des Bestandes getötet, mit Ausnahme von:

    - Schafen mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel und

    - Tieren unter zwei Jahren, die ausschließlich zur Schlachtung bestimmt sind. Der Kopf und die Organe des Bauchraums dieser Tiere werden gemäß der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vernichtet.

    Bei seltenen Rassen kann ausnahmsweise davon abgewichen werden, den ganzen Bestand zu töten. Der Bestand wird in diesem Fall zwei Jahre lang unter amtstierärztliche Überwachung gestellt; während dieser Zeit werden die Tiere des Bestands zweimal jährlich klinisch untersucht. Werden in diesem Zeitraum Tiere getötet, wird ihr Kopf mit den Mandeln im Referenzlaboratorium auf TSE untersucht.

    Diese Maßnahmen werden anhand der Ergebnisse der tiergesundheitlichen Überwachung überprüft. Vor allem wird der Überwachungszeitraum bei Auftreten eines neuen Krankheitsfalls im Bestand verlängert.

    Bei Bestätigung der BSE bei einem Schaf oder einer Ziege verpflichtet sich die Schweiz, die Maßnahmen nach Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 anzuwenden.

    5. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 untersagen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden. In den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gilt ein absolutes Verbot der Verfütterung von tierischen Proteinen an Wiederkäuer.

    Gemäß Artikel 18 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) gilt in der Schweiz ein absolutes Verbot der Verwendung tierischer Proteine in der Ernährung von Zuchttieren, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist.

    6. Gemäß Artikel 6 und Anhang III Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 führen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft jährlich ein BSE-Überwachungsprogramm durch. Zu diesem Programm gehört ein BSE-Schnelltest bei allen mehr als 24 Monate alten Rindern, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden, und bei allen mehr als 30 Monate alten Rindern, die zum Verzehr geschlachtet werden.

    Die von der Schweiz verwendeten BSE-Tests sind in Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) 999/2001 aufgeführt.

    Gemäß Artikel 179 der Tierseuchenverordnung führt die Schweiz obligatorisch bei allen mehr als 30 Monate alten Rindern, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden, sowie an einer Stichprobe von mehr als 30 Monate alten Rindern, die zum Verzehr geschlachtet wurden, einen BSE-Schnelltest durch. Außerdem führen die Marktteilnehmer ein freiwilliges Programm zur Überwachung von mehr als 20 Monate alten Rindern durch, die zum Verzehr geschlachtet werden.

    7. Gemäß Artikel 6 und Anhang III Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 führen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft jährlich ein Programm zur Überwachung der Traberkrankheit durch.

    Gemäß Artikel 177 der Tierseuchenverordnung hat die Schweiz ein Programm zur Überwachung der TSE bei mehr als 12 Monate alten Schafen und Ziegen durchgeführt. Alle Tiere, die notgeschlachtet wurden, im Betrieb verendet sind oder bei der Schlachttieruntersuchung für krank befunden wurden sowie alle zum Verzehr geschlachteten Tiere wurden im Zeitraum Juni 2004 bis Juli 2005 untersucht. Da sämtliche Proben BSE-negativ getestet wurden, werden die klinisch verdächtigen Tiere sowie alle Tiere, die notgeschlachtet wurden oder im Betrieb verendet sind, fortgesetzt durch die Entnahme von Stichproben überwacht.

    Die Anerkennung der Übereinstimmung der Rechtsvorschriften im Bereich der TSE-Überwachung bei Schafen und Ziegen wird vom Gemeinsamen Veterinärausschuss erneut geprüft.

    8. Die Informationen gemäß Artikel 6 und Anhang III Kapitel B sowie Anhang IV (3.III) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

    9. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    C. ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN

    1. Gemäß der Verordnung vom 20. November 2002 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Abfällen im Jahre 2003 (SR 916.406) zahlt die Schweiz seit dem 1. Januar 2003 den Betrieben und Schlachthöfen, in denen die Rinder geboren bzw. geschlachtet wurden, einen finanziellen Zuschuss, wenn sie die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren für die Meldung von Tierverbringungen einhalten.

    2. Gemäß Artikel 8 und Anhang XI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entfernen und beseitigen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft spezifiziertes Risikomaterial (SRM).

    Als spezifiziertes Risikomaterial bei Rindern gelten der Schädel ohne Unterkiefer, aber einschließlich Hirn und Augen, und das Rückenmark von über 12 Monate alten Rindern, Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien von über 24 Monate alten Rindern, Tonsillen sowie Darm von Duodenum bis Rektum und Mesenterium von Rindern aller Altersklassen.

    Als spezifiziertes Risikomaterial bei Schafen und Ziegen gelten Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen und Rückenmark von Schafen und Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie Milz und Ileum von Schafen und Ziegen aller Altersklassen.

    Gemäß Artikel 179d der Tierseuchenverordnung und Artikel 4 der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft dürfen spezifizierte Risikomaterialien in der Schweiz nicht in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen. Als spezifiziertes Risikomaterial gelten bei Rindern insbesondere die Wirbelsäule von über 30 Monate alten Tieren und Tonsillen sowie Darm von Duodenum bis Rektum und Mesenterium von Tieren aller Altersklassen.

    Gemäß Artikel 180c der Tierseuchenverordnung und Artikel 4 der Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft dürfen spezifizierte Risikomaterialien in der Schweiz nicht in die Lebens- oder Futtermittelkette gelangen. Als spezifiziertes Risikomaterial gelten bei Schafen und Ziegen insbesondere das nicht aus der Schädelhöhle entfernte Gehirn, das Rückenmark mit Dura mater sowie Tonsillen von Tieren, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, sowie Milz und Ileum von Tieren aller Altersklassen.

    3. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden die in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt.

    Gemäß Artikel 13 der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten werden in der Schweiz tierische Nebenprodukte der Kategorie 1, einschließlich spezifizierten Risikomaterials und im Betrieb verendeter Tiere, verbrannt.

    IX. BLAUZUNGENKRANKHEIT

    A. RECHTSVORSCHRIFTEN

    Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

    Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit | 1. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG), zuletzt geändert am 23. Juni 2004 (SR 916.40), insbesondere die Artikel 1, 1a, 9a (Maßnahme zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen, Ziele der Tierseuchenbekämpfung) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 2. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt geändert am 23. November 2005 (SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 126 bis 127 (andere hochansteckende Seuchen) 3. Organisationsverordnung vom 14. Juni 1999 für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, zuletzt geändert am 10. März 2006 (SR 172.216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium) |

    B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1. Das Institute for Animal Health Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Woking, Surrey GU24 ONF, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für die Blauzungenkrankheit ernannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang II, Kapitel B der Richtlinie 2000/75/EG festgelegt.

    2. Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation, die auf der Website des Bundesamtes für Veterinärwesen veröffentlicht wird.

    3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 17 der Richtlinie 2000/75/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    X. ZOONOSEN

    A. RECHTSVORSCHRIFTEN

    Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

    1. Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1). 2. Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31) | 1. Tierseuchengesetz (TSG) vom 1. Juli 1966, zuletzt geändert am 23. Juni 2004 (SR 916.40) 2. Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995, zuletzt geändert am 23. November 2005 (SR 916.401) 3. Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG), zuletzt geändert am 16. Dezember 2005 (SR 817.0) 4. Lebensmittel– und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) vom 23. November 2005 (SR 817.02) 5. Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 (HyV) (SR 817.024.1) 6. Bundesgesetz vom 18. Dezember 1970 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz), zuletzt geändert am 21. März 2001 (SR 818.101) 7. Verordnung vom 13. Januar 1999 über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Melde-Verordnung), zuletzt geändert am 15. Dezember 2003 (SR 818.141.1) |

    B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1. Gemeinschaftliche Referenzlaboratorien:

    - Gemeinschaftliches Referenzlabor für Nachweise und Untersuchungen der Zoonosen (Salmonellen):

    Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM)

    3720 BA Bilthoven

    Niederlande

    - Gemeinschaftliches Referenzlabor für die Überwachung mariner Biotoxine:

    Agencia Española de Seguridad Alimentaria (AESA):

    E-36200 Vigo

    Spanien

    - Gemeinschaftliches Referenzlabor für die Überwachung viraler und bakterieller Muschelkontamination

    The laboratory of the Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science (CEFAS)

    Weymouth

    Dorset DT4 8UB

    Vereinigtes Königreich

    - Gemeinschaftliches Referenzlabor für Listeria monocytogenes :

    AFSSA — Laboratoire d'études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires

    (LERQAP)

    F-94700 Maisons-Alfort

    Frankreich

    - Gemeinschaftliches Referenzlabor für coagulasepositive Staphylokokken , einschließlich Staphylococcus aureus:

    AFSSA — Laboratoire d'études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires

    (LERQAP)

    F-94700 Maisons-Alfort

    Frankreich

    - Gemeinschaftliches Referenzlabor für Escherichia coli einschließlich Verotoxin bildendes E. Coli (VTEC):

    Istituto Superiore di Sanità (ISS)

    I-00161 Rom

    Italien

    - Gemeinschaftliches Referenzlabor für Campylobacter :

    Statens Veterinärmedicinska Anstalt (SVA)

    S-751 89 Uppsala

    Schweden

    - Gemeinschaftliches Referenzlabor für Parasiten (insbesondere Trichinen , Echinococcus und Anisakis ):

    Istituto Superiore di Sanità (ISS)

    I-00161 Rom

    Italien

    - Gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für Antibiotikaresistenz:

    Danmarks Fødevareforskning (DFVF)

    DK-1790 Kopenhagen V

    Dänemark

    2. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus diesen Benennungen ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Für die Zuständigkeiten und Aufgaben dieser Laboratorien gilt die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

    3. Die Schweiz übermittelt der Kommission jährlich Ende Mai einen Bericht über die Entwicklung und die Quellen von Zoonosen und Zoonoseerregern sowie die Resistenz gegen antimikrobielle Mittel, zusammen mit den Daten, die gemäß den Artikeln 4, 7 und 8 der Richtlinie 2003/99/EG im zurückliegenden Jahr erhoben wurden. Dieser Bericht enthält auch die Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003. Der Bericht wird von der Kommission an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit übermittelt, im Hinblick auf die Veröffentlichung eines zusammenfassenden Berichts über die Entwicklung und die Ursachen von Zoonosen, die Zoonoseerreger und die Antibiotikaresistenz in der Gemeinschaft.

    XI. ANDERE TIERSEUCHEN

    A. RECHTSVORSCHRIFTEN

    Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

    Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) | 1. Tierseuchengesetz (TSG) vom 1. Juli 1966, zuletzt geändert am 23. Juni 2004 (SR 916.40), insbesondere die Artikel 1, 1a, 9a (Maßnahme zur Bekämpfung hochansteckender Seuchen, Ziele der Tierseuchenbekämpfung) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 2. Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995, zuletzt geändert am 23. November 2005 (SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 (hochansteckende Seuchen), 49 (Umgang mit tierpathogenen Mikroorganismen), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 77 bis 98 (gemeinsame Bestimmungen betreffend hochansteckende Seuchen), 103 bis 105 (besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Vesikulärkrankheit der Schweine) 3. Organisationsverordnung vom 14. Juni 1999 für das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, zuletzt geändert am 10. März 2006 (SR 172.216.1), insbesondere Artikel 8 (Referenzlaboratorium) |

    B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1. Die Informationen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/119/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

    2. Das Institute for Animal Health Pirbright Laboratory, Ash Road, Pirbright, Woking, Surrey GU24 ONF, Vereinigtes Königreich, wird zum gemeinsamen Referenzlaboratorium für die vesikuläre Schweinekrankheit benannt. Die Schweiz trägt die Kosten, die ihr im Rahmen der sich aus dieser Benennung ergebenden Vorgänge angelastet werden können. Funktionen und Aufgaben dieses Laboratoriums sind in Anhang III der Richtlinie 92/119/EWG festgelegt.

    3. Gemäß Artikel 97 der Tierseuchenverordnung verfügt die Schweiz über eine Notfalldokumentation. Diese Dokumentation ist Gegenstand der technischen Ausführungsvorschrift Nr. 95/65 des Bundesamtes für Veterinärwesen.

    4. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 22 der Richtlinie 92/119/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    XII. SEUCHENMELDUNG

    A. RECHTSVORSCHRIFTEN

    Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

    Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/216/EG der Kommission zur Änderung der Richtlinie 82/894/EWG des Rates über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft zur Aufnahme bestimmter Pferdekrankheiten und bestimmter Bienenkrankheiten in die Liste der anzeigepflichtigen Krankheiten (ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 27) | 1. Tierseuchengesetz (TSG) vom 1. Juli 1966, zuletzt geändert am 23. Juni 2004 (SR 916.40), insbesondere die Artikel 11 (Melde- und Anzeigepflicht) und 57 (Ausführungsvorschriften technischer Art, internationale Zusammenarbeit) 2. Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995, zuletzt geändert am 23. November 2005 (SR 916.401), insbesondere die Artikel 2 bis 5 (aufgelistete Seuchen), 59 bis 65 und 291 (Meldepflicht, Berichterstattung), 292 bis 299 (Aufsicht, Ausführung, Amtshilfe) |

    B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen beteiligt die Kommission die Schweiz nach Maßgabe der Richtlinie 82/894/EWG am Tierseuchenmeldesystem.

    Anlage 2

    TIERGESUNDHEIT: HANDEL UND VERMARKTUNG

    I. RINDER UND SCHWEINE

    A. RECHTSVORSCHRIFTEN

    Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

    Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1) | 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, zuletzt geändert am 23. November 2005 (TSV, SR 916.401), insbesondere die Artikel 27 bis 31 (Viehmärkte, Viehausstellungen), 34 bis 37 (Viehhandel), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 116 bis 121 (Afrikanische Schweinepest), 135 bis 141 (Aujeszkysche Krankheit), 150 bis 157 (Rinderbrucellose), 158 bis 165 (Tuberkulose), 166 bis 169 (Enzootische Rinderleukose), 170 bis 174 (IBR/IPV), 175 bis 195 (Spongiforme Enzephalopathien), 186 bis 189 (Deckinfektionen der Rinder), 207 bis 211 (Schweinebrucellose), 297 (Anerkennung von Viehmärkten, Sammelstellen, Entsorgungsbetrieben) 2. Verordnung vom … Oktober 2006 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.11) |

    B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1. Gemäß Artikel 297 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung erkennt das Bundesamt für Veterinärwesen Sammelstellen im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 64/432/EWG an. Für die Zwecke dieses Anhangs erstellt die Schweiz gemäß den Bestimmungen der Artikel 11, 12 und 13 der Richtlinie 64/432/EWG ein Verzeichnis ihrer zugelassenen Sammelstellen, Transporteure und Händler.

    2. Die Informationen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

    3. Zum Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Anhangs A Teil II Nummer 7 der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Rinderbrucellose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:

    a) Jedes brucelloseverdächtige Rind ist den zuständigen Behörden zu melden und amtlich auf Brucellose zu untersuchen. Diese Untersuchungen umfassen zumindest zwei Komplementbindungstests sowie eine mikrobiologische Untersuchung geeigneter Proben in Abortfällen;

    b) während des Verdachtszeitraums, der fortbesteht, bis die Untersuchungen gemäß Buchstabe a negative Befunde erbringen, wird der Status der amtlich anerkannten Brucellosefreiheit bei Beständen mit einem oder mehreren seuchenverdächtigen Rindern ausgesetzt.

    Dem Gemischten Veterinärausschuss werden genaue Informationen über die positiven Bestände und ein Bericht über die epidemiologische Entwicklung übermittelt. Erfüllt die Schweiz eine der Anforderungen gemäß Anhang A Teil II Nummer 7 Unterabsatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG nicht mehr, so unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen des vorliegenden Artikels.

    4. Zum Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen des Anhangs A Teil I Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der Rindertuberkulose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:

    a) Jedes Rind kann mit Hilfe eines Kennzeichnungssystems zum Herkunftsbestand zurückverfolgt werden;

    b) Schlachtkörper werden von einem amtlichen Tierarzt einer Fleischuntersuchung unterzogen;

    c) jeder Tuberkuloseverdacht bei einem lebenden, verendeten oder geschlachteten Tier wird den zuständigen Behörden gemeldet;

    d) in jedem Falle veranlassen die zuständigen Behörden die erforderlichen Untersuchungen zur Abklärung des Verdachts und ermitteln die Herkunfts- und Transitbestände. Werden bei der Autopsie oder bei der Schlachtung tuberkuloseverdächtige Läsionen festgestellt, so senden die zuständigen Behörden geeignetes Probematerial zur Laboruntersuchung ein;

    e) der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit der Herkunfts- und Transitbestände tuberkuloseverdächtiger Rinder wird so lange ausgesetzt, bis durch die klinischen Untersuchungen oder Laboruntersuchungen oder Tuberkulinproben nachgewiesen wird, dass keine Rindertuberkulose vorliegt;

    f) der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit der Herkunfts- und Transitbestände tuberkuloseverdächtiger Rinder wird so lange ausgesetzt, bis durch die klinischen Untersuchungen oder Laboruntersuchungen oder Tuberkulinproben nachgewiesen wird, dass keine Rindertuberkulose vorliegt;

    g) der Status der amtlich anerkannten Tuberkulosefreiheit kann nur erlangt werden, sofern alle als infiziert geltenden Tiere des Bestands eliminiert und die Räumlichkeiten und Ausrüstungen des betreffenden Betriebs desinfiziert wurden und alle über sechs Wochen alten verbleibenden Tiere auf mindestens zwei amtliche intrakutane Tuberkulinproben im Sinne des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG negativ reagiert haben, wobei die erste Tuberkulinprobe frühestens sechs Monate, nachdem das infizierte Tier den Bestand verlassen hat, und die zweite Probe frühestens sechs Monate nach der ersten Probe durchgeführt wurde.

    Dem Gemischten Veterinärausschuss werden genaue Informationen über die infizierten Bestände und ein Bericht über die epidemiologische Entwicklung übermittelt. Erfüllt die Schweiz eine der Anforderungen gemäß Anhang A Teil I Nummer 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG nicht mehr, so unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen des vorliegenden Artikels.

    5. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt F der Richtlinie 64/432/EWG hinsichtlich der enzootischen Rinderleukose erfüllt. Zur Aufrechterhaltung des Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit des nationalen Rinderbestands verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:

    a) Der nationale Bestand wird im Rahmen von Stichprobenuntersuchungen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % eine Befallsrate von 0,2 % der Bestände festgestellt werden kann;

    b) Schlachtkörper werden von einem amtlichen Tierarzt einer Fleischuntersuchung unterzogen;

    c) jeder bei einer klinischen Untersuchung, einer Autopsie oder einer Fleischuntersuchung aufkommende Leukoseverdacht wird den zuständigen Behörden gemeldet;

    d) bei Verdacht oder Bestätigung der enzootischen Rinderleukose wird der Status der amtlich anerkannten Leukosefreiheit des betreffenden Bestands ausgesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist;

    e) die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn die verbleibenden Tiere nach Eliminierung der infizierten Tiere und ggf. ihrer Kälber im Abstand von mindestens 90 Tagen mit Negativbefund zwei serologischen Untersuchungen unterzogen wurden.

    Wird bei 0,2 % des nationalen Bestands enzootische Rinderleukose festgestellt, so unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen unverzüglich die Kommission. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen des vorliegenden Artikels.

    6. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei ist von Infektiöser Boviner Rhinotracheitis. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:

    a) Der nationale Bestand wird im Rahmen von Stichprobenuntersuchungen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % eine Befallsrate von 0,2 % der Bestände festgestellt werden kann;

    b) über 24 Monate alte Zuchtbullen werden jährlich einer serologischen Untersuchung unterzogen;

    c) jeder Verdacht auf Infektiöse Rhinotracheitis wird den zuständigen Behörden gemeldet, und seuchenverdächtige Tiere werden amtlich virologisch oder serologisch auf Rhinotracheitis untersucht;

    d) bei Verdacht oder Bestätigung der Infektiösen Rhinotracheitis wird der Status der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit des betreffenden Bestands ausgesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist;

    e) die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn die verbleibenden Tiere frühestens 30 Tage nach Eliminierung der infizierten Tiere mit Negativbefund serologisch untersucht wurden.

    Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2004/558/EG (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20) sinngemäß.

    Das Bundesamt für Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes.

    7. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei ist von der Aujeszkyschen Krankheit. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, folgende Anforderungen zu erfüllen:

    a) Der nationale Bestand wird im Rahmen von Stichprobenuntersuchungen überwacht. Der Umfang der Stichprobe wird so festgelegt, dass mit einer Nachweissicherheit von 99 % eine Befallsrate von 0,2 % der Bestände festgestellt werden kann;

    b) jeder Verdacht auf Aujeszkysche Krankheit wird den zuständigen Behörden gemeldet, und seuchenverdächtige Tiere werden amtlich virologisch oder serologisch auf Aujeszkysche Krankheit untersucht;

    c) bei Verdacht oder Bestätigung der Aujeszkyschen Krankheit wird der Status der amtlich anerkannten Seuchenfreiheit des betreffenden Bestands ausgesetzt, bis die Bestandssperre aufgehoben ist;

    d) die Bestandssperre wird aufgehoben, wenn alle Zuchttiere und eine repräsentative Anzahl Masttiere nach Eliminierung der infizierten Tiere mit Negativbefund im Abstand von mindestens 21 Tagen mit Negativbefund serologisch untersucht wurden.

    Aufgrund der Anerkennung des Seuchenfreiheitsstatus der Schweiz gelten die Bestimmungen der Entscheidung 2001/618/EG (ABl. L 215 vom 9.8.2001, S. 48), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/768/EG (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 27), sinngemäß.

    Das Bundesamt für Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes.

    8. Die Frage etwaiger zusätzlicher Garantien hinsichtlich der Transmissiblen Gastroenteritis der Schweine (TGE) und des porcinen respiratorischen und reproduktiven Syndroms (PRRS) wird vom Gemischten Veterinärausschuss umgehend geprüft. Die Kommission unterrichtet das Bundesamt für Veterinärwesen über die Ergebnisse dieser Prüfung.

    9. Zuständig für die amtliche Tuberkulinkontrolle im Sinne von Anhang B Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG in der Schweiz ist das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Bern.

    10. Zuständig für die amtliche Antigenkontrolle (Brucellose) im Sinne von Anhang C Abschnitt A Nummer 4 der Richtlinie 64/432/EWG in der Schweiz ist das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Bern.

    11. Rinder- und Schweinesendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG mit. Dabei sind folgende Anpassungen vorzunehmen:

    in Muster 1:

    - Abschnitt C der Bescheinigung wird wie folgt angepasst:

    - unter Nummer 4 über die zusätzlichen Garantien werden die Gedankenstriche wie folgt ergänzt:

    "– in Bezug auf (Seuche): Infektiöse Bovine Rhinotracheitis

    - gemäß der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission, welche sinngemäß anzuwenden ist;“;

    in Muster 2:

    - Abschnitt C der Bescheinigung wird wie folgt angepasst:

    - unter Nummer 4 über die zusätzlichen Garantien werden die Gedankenstriche wie folgt ergänzt:

    "– in Bezug auf (Seuche): Aujeszkysche Krankheit

    - gemäß der Entscheidung 2001/618/EG der Kommission, welche sinngemäß anzuwenden ist;“;

    12. Für die Zwecke des vorliegenden Anhangs müssen die Rinder im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz von einer zusätzlichen Veterinärbescheinigung begleitet sein, die folgende Erklärung enthält:

    "– Es handelt sich um Rinder, die

    - mit Hilfe eines dauerhaften Kennzeichnungssystems identifiziert werden, mit dem das Muttertier oder der Herkunftsbestand ermittelt und festgestellt werden kann, dass die Tiere nicht von BSE-verdächtigen oder an BSE erkrankten Kühen abstammen, die in den zwei Jahren vor der Diagnose geboren wurden;

    - nicht aus Beständen stammen, die wegen eines BSE-Verdachtfalls untersucht werden;

    - nach dem 1. Juni 2001 geboren wurden.“

    II. SCHAFE UND ZIEGEN

    A. RECHTSVORSCHRIFTEN

    Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

    Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/932/EG der Kommission vom 21. Dezember 2005 zur Änderung von Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates hinsichtlich der Aktualisierung des Musters der Gesundheitsbescheinigungen für Schafe und Ziegen (ABl. L 340 vom 23.12.2005) | 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995, zuletzt geändert am 23. November 2005 (TSV, SR 916.401), insbesondere die Artikel 27 bis 31 (Viehmärkte, Viehausstellungen), 34 bis 37 (Viehhandel), 73 und 74 (Reinigung und Desinfektion), 142 bis 149 (Tollwut), 158 bis 165 (Tuberkulose), 166 bis 169 (Traberkrankheit), 190 bis 195 (Schaf- und Ziegenbrucellose), 196 bis 199 (Infektiöse Agalaktie), 200 bis 203 (Caprine Arthritis-Enzephalitis), 233 bis 235 (Widderbrucellose), 297 (Anerkennung von Viehmärkten, Sammelstellen, Entsorgungsbetrieben) 2. Verordnung vom … Oktober 2006 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.11) |

    B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1. Die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 91/68/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

    2. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 11 der Richtlinie 91/68/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    3. Zum Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz amtlich anerkannt frei ist von Schaf- und Ziegenbrucellose. Zur Aufrechterhaltung dieses Status verpflichtet sich die Schweiz, die in Anhang A Kapitel I Ziffer II Nummer 2 der Richtlinie 91/68/EWG vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.

    Die Schweiz unterrichtet den Gemischten Veterinärausschuss über jeden Ausbruch oder Wiederausbruch der Schaf- und Ziegenbrucellose, damit je nach Seuchenlage geeignete Maßnahmen getroffen werden können.

    4. Schaf- und Ziegensendungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen nach den Mustern in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG mit.

    III. EQUIDEN

    A. RECHTSVORSCHRIFTEN

    Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

    Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320) | 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt geändert am 23. November 2005 (SR 916.401), insbesondere die Artikel 112 bis 115 (Pferdepest), 204 bis 206 (Beschälseuche, Enzephalomyelitis, Infektiöse Anämie, Rotz), 240 bis 244 (Ansteckende Pferdemetritis) 2. Verordnung vom … Oktober 2006 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.11) |

    B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1. Die Informationen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 90/426/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

    2. Die Informationen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 90/426/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

    3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 10 der Richtlinie 90/426/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    4. Die Bestimmungen der Anhänge B und C der Richtlinie 90/426/EWG gelten sinngemäß für die Schweiz.

    IV. GEFLÜGEL UND BRUTEIER

    A. RECHTSVORSCHRIFTEN

    Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

    Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) | 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt geändert am 23. November 2005 (SR 916.401), insbesondere die Artikel 25 (Transportmittel), 122 bis 125 (Klassische Geflügelpest und Newcastle-Krankheit), 255 bis 261 (Salmonella Enteritidis), 262 bis 265 (Infektiöse Laryngotracheitis der Hühner) 2. Verordnung vom … Oktober 2006 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.11) |

    B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1. Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 90/539/EWG unterbreitet die Schweiz dem Gemischten Veterinärausschuss einen Plan, in dem die Maßnahmen für die Zulassung von Betrieben festgelegt sind.

    2. Im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 90/539/EWG ist das nationale Referenzlabor für die Schweiz das Institut für Veterinärbakteriologie der Universität Bern.

    3. Die Haltungsbedingung gemäß Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/539/EWG gilt sinngemäß für die Schweiz.

    4. Für den Versand von Bruteiern in die Gemeinschaft verpflichten sich die schweizerischen Behörden, die Kennzeichnungsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission einzuhalten. Für die Schweiz wird das Kürzel „CH“ verwendet.

    5. Die Haltungsbedingung gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Richtlinie 90/539/EWG gilt sinngemäß für die Schweiz.

    6. Die Haltungsbedingung gemäß Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie 90/539/EWG gilt sinngemäß für die Schweiz.

    7. Die Haltungsbedingung gemäß Artikel 11 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/539/EWG gilt sinngemäß für die Schweiz.

    8. Für die Zwecke dieses Anhangs wird anerkannt, dass die Schweiz die Anforderungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG hinsichtlich der Newcastle-Krankheit erfüllt und entsprechend den Status der „Nichtimpfung“ besitzt. Das Bundesamt für Veterinärwesen unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede Änderung der Bedingungen, die zur Anerkennung des Status geführt haben. Der Gemischte Veterinärausschuss überprüft alsdann die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes.

    9. In Artikel 15 gilt jeder Bezug auf den Namen des Mitgliedstaats sinngemäß für die Schweiz.

    10. Sendungen von Geflügel und Bruteiern im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen nach den Mustern in Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG mit.

    11. Für Sendungen aus der Schweiz nach Finnland oder Schweden verpflichten sich die schweizerischen Behörden, die gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Garantien in Bezug auf Salmonellosen beizubringen.

    V. TIERE UND ERZEUGNISSE DER AQUAKULTUR

    A. RECHTSVORSCHRIFTEN

    Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

    Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). | 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt geändert am 23. November 2005 (SR 916.401), insbesondere die Artikel 275 bis 290 (Fischseuchen und Krebspest) und 297 (Anerkennung von Betrieben, Gebieten und Laboratorien) 2. Verordnung vom … Oktober 2006 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.11) |

    B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1. Die Informationen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/67/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

    2. Die etwaige Anwendung der Artikel 5, 6 und 10 der Richtlinie 91/67/EWG auf die Schweiz fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    3. Die etwaige Anwendung der Artikel 12 und 13 der Richtlinie 91/67/EWG auf die Schweiz fällt in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    4. Zur Anwendung des Artikels 15 der Richtlinie 91/67/EWG verpflichten sich die schweizerischen Behörden, die Probenahmepläne und die Diagnoseverfahren vorschriftsmäßig festzulegen.

    5. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 17 der Richtlinie 91/67/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    6. a) Die Transportbescheinigung für die Vermarktung von lebenden Fischen, Eiern und Gameten aus einem zugelassenen Gebiet ist in Anhang E Kapitel 1 der Richtlinie 91/67/EWG festgelegt.

    b) Die Transportbescheinigung für die Vermarktung von lebenden Fischen, Eiern und Gameten aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb ist in Anhang E Kapitel 2 der Richtlinie 91/67/EWG festgelegt.

    c) Die Transportbescheinigung für die Vermarktung von Weichtieren aus einem zugelassenen Küstengebiet ist in Anhang E Kapitel 3 der Richtlinie 91/67/EWG festgelegt.

    d) Die Transportbescheinigung für die Vermarktung von Weichtieren aus einem zugelassenen Zuchtbetrieb ist in Anhang E Kapitel 4 der Richtlinie 91/67/EWG festgelegt.

    e) Die Transportbescheinigung für die Vermarktung von aus Zuchtbetrieben stammenden Fischen, Weichtieren oder Krebstieren, ihren Eiern und Gameten, die nicht zu den für IHN, VHS, Bonamiose bzw. Marteilliose empfänglichen Arten gehören, ist in Anhang I der Entscheidung 2003/390/EG der Kommission festgelegt.

    f) Die Transportbescheinigung für die Vermarktung von frei lebenden Fischen, Weichtieren oder Krebstieren, ihren Eiern und Gameten ist in Anhang I der Entscheidung 2003/390/EG der Kommission festgelegt.

    VI. RINDEREMBRYONEN

    A. RECHTSVORSCHRIFTEN

    Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

    Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission vom 2. Februar 2006 zur Änderung von Anhang C der Richtlinie 89/556/EWG hinsichtlich des Musters der Tiergesundheitsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24) | 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) zuletzt geändert am 23. November 2005 (SR 916.401), insbesondere die Artikel 56 bis 58 (Embryotransfer) 2. Verordnung vom … Oktober 2006 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.11) |

    B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 15 der Richtlinie 89/556/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    2. Sendungen von Rinderembryonen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen nach dem Muster in Anhang C der Richtlinie 89/556/EWG mit.

    VII. RINDERSPERMA

    A. RECHTSVORSCHRIFTEN

    Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

    Richtlinie 88/407/EWG vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/16/EG vom 5. Januar 2006 zur Änderung von Anhang B der Richtlinie 88/407/EWG des Rates und von Anhang II der Entscheidung 2004/639/EG über die Einfuhrbedingungen für Rindersperma (ABl. L 11 vom 17.1.2006, S. 21) | 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt geändert am 23. November 2005 (SR 916.401), insbesondere die Artikel 51 bis 55 (Künstliche Besamung) 2. Verordnung vom … Oktober 2006 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.11) |

    B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1. Hinsichtlich der Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG wird zur Kenntnis genommen, dass sich in allen schweizerischen Besamungsstationen ausschließlich Tiere befinden, die mit Negativbefund einem Serum-Neutralisationstest oder ELISA-Test unterzogen wurden.

    2. Die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 88/407/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

    3. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 88/407/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    4. Sendungen von Rindersperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen nach dem Muster in Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG mit.

    VIII. SCHWEINESPERMA

    A. RECHTSVORSCHRIFTEN

    Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

    Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) | 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt geändert am 23. November 2005 (SR 916.401), insbesondere die Artikel 51 bis 55 (Künstliche Besamung) 2. Verordnung vom … Oktober 2006 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.11) |

    B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1. Die Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 90/429/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

    2. Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 16 der Richtlinie 90/429/EWG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    3. Sendungen von Schweinesperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen nach dem Muster in Anhang D der Richtlinie 90/429/EWG mit.

    IX. ANDERE TIERARTEN

    A. RECHTSVORSCHRIFTEN

    Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

    Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320) Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2006 der Kommission vom 12. April 2006 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten (ABl. L 104 vom 13.4.2006, S. 8) | 1. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt geändert am 23. November 2005 (SR 916.401), insbesondere die Artikel 51 bis 55 (Künstliche Besamung), 56 bis 58 (Embryotransfer) 2. Verordnung vom … Oktober 2006 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.11) |

    B. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    1. Für die Zwecke dieses Anhangs regelt dieser Abschnitt den Handel mit lebenden Tieren, die nicht unter die Ziffern I bis V fallen, sowie den Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, soweit diese Erzeugnisse nicht unter die Ziffern VI bis VIII fallen.

    2. Die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz verpflichten sich, dass der Handel mit den unter Nummer 1 genannten lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen nicht aus anderen tierseuchenrechtlichen Gründen als denen, die sich aus der Anwendung dieses Anhangs und insbesondere im Zuge der etwaigen Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 20 ergeben, verboten oder beschränkt wird.

    3. Sendungen von Hasentieren im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz – außer den Tieren gemäß den Ziffern I, II und III – führen Gesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG, ergänzt durch den Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 6 Absatz A Unterabsatz 1 e der Richtlinie 92/65/EWG, mit.

    4. Sendungen von Hasentieren im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG, gegebenenfalls ergänzt durch den Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG, mit.

    Dieser Vermerk kann von den schweizerischen Behörden geändert werden, um den Anforderungen des Artikels 9 der Richtlinie 92/65/EWG insgesamt nachzukommen.

    5. Die Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie 92/65/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

    6. a) Sendungen von Hunden und Katzen aus der Europäischen Gemeinschaft in die Schweiz unterliegen den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG.

    b) Sendungen von Hunden und Katzen aus der Schweiz in die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, ausgenommen das Vereinigte Königreich, Irland, Malta und Schweden, unterliegen den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG.

    c) Sendungen von Hunden und Katzen aus der Schweiz in das Vereinigte Königreich, nach Irland, Malta und Schweden, unterliegen den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 der Richtlinie 92/65/EWG.

    d) Für die Kennzeichnung gilt die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2006 der Kommission vom 12. April 2006 (ABl. L 104 vom 13.4.2006, S. 8). Es ist der Ausweis gemäß der Entscheidung 2003/803/EG der Kommission (ABl. L 312 vom 27.11.2003, S. 1) Ausweis zu verwenden. Die Gültigkeit der Tollwutimpfung bzw. der Auffrischungsimpfung wird nach den Empfehlungen des Herstellungslabors anerkannt, wie dies in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 und der Entscheidung 2005/91/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 4.2.2005, S. 61) vorgesehen ist.

    7. Sendungen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 95/388/EG, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/43/EG der Kommission vom 30. Dezember 2004 (ABl. L 20 vom 22.1.2005, S. 34) mit.

    8. Sendungen von Equidensperma im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 95/307/EG mit.

    9. Sendungen von Eizellen und Embryonen von Equiden im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz führen Veterinärbescheinigungen gemäß der Entscheidung 95/294/EG mit.

    10. Sendungen von Eizellen und Embryonen von Schweinen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz führen Bescheinigungen gemäß der Entscheidung 95/483/EG mit.

    11. Sendungen von Bienenvölkern (Bienenstöcke oder Königinnen mit Arbeiterinnen) im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang E Teil 2 der Richtlinie 92/65/EWG mit.

    12. Sendungen von Tieren, Sperma, Embryonen und Eizellen, die aus gemäß Anhang C der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen, im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz führen Gesundheitsbescheinigungen gemäß Anhang E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG mit.

    13. Die Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG werden dem Gemischten Veterinärausschuss mitgeteilt.

    Anlage 3

    EINFUHR LEBENDER TIERE UND DEREN SPERMA, EIER UND EMBRYONEN AUS DRITTLÄNDERN

    I. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT - RECHTSVORSCHRIFTEN

    A. Huftiere ohne Equiden

    Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320).

    B. Equiden

    Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320).

    C. Geflügel und Bruteier

    Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    D. Tiere der Aquakultur

    Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    E. Rinderembryonen

    Richtlinie 89/556/EWG vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission vom 2. Februar 2006 zur Änderung von Anhang C der Richtlinie 89/556/EWG des Rates hinsichtlich des Musters der Tiergesundheitsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).

    F. Rindersperma

    Richtlinie 88/407/EWG vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/16/EG vom 5. Januar 2006 zur Änderung von Anhang B der Richtlinie 88/407/EWG des Rates und von Anhang II der Entscheidung 2004/639/EG über die Einfuhrbedingungen für Rindersperma (ABl. L 11 vom 17.1.2006, S. 21).

    G. Schweinesperma

    Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    H. Andere lebende Tiere

    1. Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1991, S. 54), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320).

    2. Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2006 der Kommission vom 12. April 2006 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten (ABl. L 4 vom 13.4.2006, S. 8).

    II. SCHWEIZ - RECHTSVORSCHRIFTEN

    Verordnung vom … Oktober 2006 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.11).

    Für die Zwecke dieses Anhangs wird der Zoo Zürich für die Schweiz als zugelassenes Zentrum gemäß den Bestimmungen des Anhangs C der Richtlinie 92/65/EWG anerkannt.

    III. DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN

    Das Bundesamt für Veterinärwesen legt die unter Ziffer I dieser Anlage genannten Einfuhrbedingungen an. Es kann jedoch strengere Maßnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. Der Gemischte Veterinärausschuss tritt zusammen, um über geeignete Maßnahmen zur Klärung der Lage zu beraten.

    Anlage 4

    TIERZUCHT, EINSCHLIESSLICH EINFUHR VON ZUCHTMATERIAL AUS DRITTLÄNDERN

    I. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT - RECHTSVORSCHRIFTEN

    A. Rinder

    Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

    B. Schweine

    Richtlinie 88/661/EWG vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    C. Schafe und Ziegen

    Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30).

    D. Equiden

    a) Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55).

    b) Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60).

    E. Reinrassige Zuchttiere

    Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und 90/425/EWG (ABl. L 85 vom 5.4.1991, S. 37).

    F. Einfuhr aus Drittländern

    Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66).

    II. SCHWEIZ - RECHTSVORSCHRIFTEN

    Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Tierzucht, zuletzt geändert am 23. November 2005 (SR 916.310)

    III. DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN

    Unbeschadet der in den Anlagen 5 und 6 aufgeführten Vorschriften für Tierzuchtkontrollen verpflichten sich die schweizerischen Behörden, dafür Sorge zu tragen, dass die Schweiz bei ihren Einfuhren die Bestimmungen der Richtlinie 94/28/EG des Rates einhält.

    Bei Handelskonflikten wird auf Antrag einer der beiden Parteien der Gemischte Veterinärausschuss befasst.

    Anlage 6

    TIERISCHE ERZEUGNISSE – KAPITEL I

    Sektoren, in denen die Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften beiderseitig anerkannt wird

    „Zum Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse“

    Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 finden sinngemäß Anwendung.

    Gemeinschaftsausfuhren in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft |

    Handelsbedingungen | Gleichwertigkeit |

    EG-Normen | Schweizer Normen |

    Tiergesundheit: |

    1. Frischfleisch, auch Hackfleisch/Faschiertes, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse, nicht verarbeitete und ausgelassene Fette |

    Haus-Huftiere Haus-Einhufer | Richtlinie 64/432/EWG Richtlinie 2002/99/EG Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (1) | Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) (1) | Ja (1) |

    2. Zuchtwildfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse |

    Andere als die unter Punkt 1 genannten zur Zucht gehaltenen Landsäugetiere | Richtlinie 64/432/EWG Richtlinie 92/118/EWG Richtlinie 2002/99/EG Verordnung (EG) Nr. 999/2001 | Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) | ja |

    Zuchtlaufvögel Hasentiere | Richtlinie 92/118/EWG Richtlinie 2002/99/EG | ja |

    3. Wildfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse |

    Wild lebende Huftiere Hasentiere Andere Landsäugetiere Jagdfederwild | Richtlinie 2002/99/EG Verordnung (EG) Nr. 999/2001 | Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) | ja |

    4. Geflügelfrischfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse, Fette und ausgelassene Fette |

    Geflügel | Richtlinie 92/118/EWG Richtlinie 2002/99/EG | Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) | ja |

    5. Mägen, Blasen und Därme |

    Rinder Schafe und Ziegen Schweine | Richtlinie 64/432/EWG Richtlinie 92/118/EWG Richtlinie 2002/99/EG Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (1) | Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) (1) | ja (1) |

    6. Knochen und Knochenerzeugnisse |

    Haus-Huftiere Haus-Einhufer Andere zur Zucht gehaltenen oder wild lebende Landsäugetiere Geflügel, Laufvögel und Wildgeflügel | Richtlinie 64/432/EWG Richtlinie 92/118/EWG Richtlinie 2002/99/EG Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (1) | Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) (1) | ja (1) |

    7. Verarbeitete tierische Proteine, Blut und Blutprodukte |

    Haus-Huftiere Haus-Einhufer Andere zur Zucht gehaltenen oder wild lebende Landsäugetiere Geflügel, Laufvögel und Wildgeflügel | Richtlinie 64/432/EWG Richtlinie 92/118/EWG Richtlinie 2002/99/EG Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (1) | Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) (1) | ja (1) |

    8. Gelatine und Kollagen |

    Richtlinie 2002/99/EG Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (1) | Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) (1) | ja (1) |

    9. Milch und Milcherzeugnisse |

    Richtlinie 64/432/EWG Richtlinie 2002/99/EG | Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) | ja |

    10. Eier und Eierzeugnisse |

    Richtlinie 90/539/EWG Richtlinie 2002/99/EG | Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) | ja |

    11. Fischereierzeugnisse, Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken |

    Richtlinie 91/67/EWG Richtlinie 93/53/EWG Richtlinie 95/70/EG Richtlinie 2002/99/EG | Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) | ja |

    12. Honig |

    Richtlinie 92/118/EWG Richtlinie 2002/99/EG | Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) | ja |

    13. Schnecken und Froschschenkel |

    Richtlinie 92/118/EWG Richtlinie 2002/99/EG | Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG) (SR 916.40) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) (SR 916.401) | ja |

    (1) Die Anerkennung der Übereinstimmung der Rechtsvorschriften im Bereich der TSE-Überwachung bei Schafen und Ziegen wird vom Gemeinsamen Veterinärausschuss erneut geprüft.

    Gemeinschaftsausfuhren in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft |

    Handelsbedingungen | Gleichwertigkeit |

    EG-Normen | Schweizer Normen |

    Öffentliche Gesundheit |

    Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 688/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 zur Änderung der Anhänge III und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und spezifizierten Risikomaterials von Rindern in Schweden (ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 10) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55) Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27) Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60) | Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG), zuletzt geändert am 16. Dezember 2005 (SR 817.0) Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (TSchV), zuletzt geändert am 12. April 2006 (SR 455.1) Verordnung vom 1. März 1995 über die Ausbildung der Kontrollorgane für die Fleischhygiene (VAFHy), zuletzt geändert am 23. November 2005 (SR 817.191.54) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt geändert am 23.11.05 (SR 916.401) Verordnung vom 23. November 2005 über die Primärproduktion (VPrP) (SR 916.020) Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) (SR 817.190) Lebensmittel– und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) vom 23. November 2005 (SR 817.02) Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.025.21) Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene bei der Primärproduktion (VHyPrP) (SR 916.020.1) Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 (HyV) (SR 817.024.1) Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS) (SR 817.190.1) Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108) | Ja, mit Sonderbedingungen |

    Sonderbedingungen

    (1) Für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz gehandelt werden, verkehren ausschließlich unter denselben Bedingungen wie tierische Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehandelt werden. Diesen Produkten müssen gegebenenfalls die Gesundheitsbescheinigungen beigefügt sein, die für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vorgeschrieben oder in diesem Anhang festgelegt und im System TRACES verfügbar sind.

    (2) Die Schweiz erstellt ein Verzeichnis zugelassener Betriebe im Sinne von Artikel 31 (Eintragung/Zulassung von Betrieben) der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

    (3) Die Schweiz wendet bei Einfuhren die gleichen Bestimmungen an wie diejenigen die in der Gemeinschaft gelten.

    (4) Die Schweizer Behörden können keinen Gebrauch von der Ausnahme für die Untersuchung auf Trichinen machen, die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 vorgesehen ist. Wollen sie dies dennoch tun, teilen die Schweizer Behörden der Kommission schriftlich mit, in welchen Regionen das Trichinenrisiko bei Hausschweinen offiziell vernachlässigbar gering ist. Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft können innerhalb von drei Monaten ab dem Eingang einer solchen Notifizierung der Kommission eine schriftliche Stellungnahme übermitteln. Erheben die Kommission und die Mitgliedstaaten keine Einwände, wird die Region als Region mit vernachlässigbarem Trichinenrisiko anerkannt und Hausschweine aus dieser Region sind von der Untersuchung auf Trichinen zum Zeitpunkt der Schlachtung ausgenommen. Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 gilt sinngemäß.

    (5) Bei der Trichinenuntersuchung verwendet die Schweiz die in Anhang I Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 beschriebenen Nachweismethoden. Die in Anhang I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 beschriebene Trichinoskopiemethode findet keine Anwendung.

    (6) Die Schweizer Behörden können bei Schlachtkörpern oder Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung in kleinen Schlachtbetrieben gehalten werden, von der Trichinenuntersuchung absehen.

    Diese Bestimmung gilt bis zum 31. Dezember 2009.

    Gemäß Artikel 8 Paragraph 3a der Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (SR 817.190.1) und der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108) sind die Schlachtkörper oder das Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung gehalten werden, sowie die von ihnen stammenden Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnisse und verarbeiteten Fleischerzeugnisse mit dem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen zu versehen, das dem Muster in Anhang 9 Paragraph 2 der Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (SR 817.190.1) genügt. Diese Produkte dürfen gemäß den Artikeln 9a und 14a der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft (SR 817.022.108) nicht in den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz gelangen.

    (7) Schlachtkörper oder Fleisch von Hausschweinen, die zur Mast und Schlachtung gehalten werden, und wofür folgende Herkunft nachgewiesen werden kann:

    - aus einem Betrieb, der von der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft als trichinenfrei anerkannt wurde;

    - aus Regionen, in denen das Trichinenrisiko bei Hausschweinen amtlich als vernachlässigbar anerkannt ist;

    und wofür gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 keine Trichinenuntersuchung durchgeführt wurde, können unter denselben Bedingungen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz gehandelt werden, wie sie für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gelten.

    (8) Nach Artikel 2 der Hygieneverordnung (SR 817.024.1) können die zuständigen Schweizer Behörden in besonderen Fällen Anpassungen an die Artikel 8, 10 und 14 der Hygieneverordnung (SR 817.024.1) vorsehen:

    a) um den Bedürfnissen von Betrieben in Bergregionen zu entsprechen, die im Anhang des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete verzeichnet sind.

    Die zuständigen Schweizer Behörden verpflichten sich, der Kommission diese Änderungen schriftlich zu melden. Diese Meldung umfasst:

    - eine ausführliche Darstellung der Bestimmungen, die nach Auffassung der zuständigen Schweizer Behörden geändert werden müssen und eine Beschreibung der Art der geplanten Änderung;

    - eine Beschreibung der betreffenden Lebensmittel und Unternehmen;

    - eine Erläuterung der Gründe für die Anpassung (gegebenenfalls mit einer Zusammenfassung der durchgeführten Risikoanalyse und der Angabe aller Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Anpassung nicht die Ziele der Hygieneverordnung (SR 817.024.1) gefährdet,

    - etwaige andere maßgebliche Informationen.

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten verfügen über eine Frist von drei Monaten ab dem Empfang der Meldung, um schriftliche Bemerkungen zu übermitteln. Erforderlichenfalls tritt der Gemischte Veterinärausschuss zusammen;

    b) um der Herstellung von Lebensmitteln gerecht zu werden, die traditionelle Merkmale aufweisen.

    Die zuständigen Schweizer Behörden verpflichten sich, der Kommission diese Änderungen spätestens zwölf Monate nach der Gewährung der Ausnahmen einzeln oder gesammelt schriftlich zu melden. Jede Meldung umfasst:

    - eine Kurzbeschreibung der geänderten Vorschriften;

    - eine Beschreibung der betreffenden Lebensmittel und Unternehmen und

    - etwaige andere maßgebliche Informationen.

    (9) Die Kommission unterrichtet die Schweiz über die Ausnahmen und Änderungen, die in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 852/2003, Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 854/2003 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 angewandt werden.

    (10) Bis die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der Schweiz im Hinblick auf spezifiziertes Risikomaterial angeglichen sind, verpflichtet sich die Schweiz per interner technischer Weisung dafür zu sorgen, dass keine Schlachtkörper von weniger als 24 Monate alten Rindern mit Spinalknochen oder daraus hergestellte Produkte in den Handel mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gelangen.

    „Nicht zum Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte“

    Gemeinschaftsausfuhren in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft |

    Handelsbedingungen | Gleichwertigkeit |

    EG-Normen | Schweizer Normen |

    Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Änderung der Anhänge VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Biogas- und Kompostieranlagen sowie der Bestimmungen über Gülle (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25). | Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) (SR 817.190) Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS) (SR 817.190.1) Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), zuletzt geändert am 23. November 2005 (SR 916.401) Verordnung vom … Oktober 2006 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV) Verordnung vom 23. Juni 2004 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP), zuletzt geändert am 22. Juni 2005 (SR 916.441.22) | ja |

    Sonderbedingungen

    Die Schweiz wendet bei ihren Einfuhren gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 die gleichen Bestimmungen an wie in den Anhängen VII, VIII, X (Bescheinigungen) und XI (Länder).

    Der Handel mit Material der Kategorien 1 und 2 ist untersagt, außer für bestimmte technische Verwendungszwecke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (mit der Verordnung (EG) Nr. 878/2004 der Kommission festgelegte Übergangsbestimmungen).

    Material der Kategorie 3 im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz müssen gemäß den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 die in Anhang II Kapitel III vorgesehenen Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen beigefügt sein.

    Die Schweiz erstellt gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ein Verzeichnis der entsprechenden Betriebe.

    KAPITEL II

    Nicht unter Kapitel I fallende Sektoren

    I. Gemeinschaftsausfuhren in die Schweiz

    Diese Ausfuhren unterliegen den Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel. Die zuständigen Behörden bescheinigen jedoch in jedem Fall, dass die Ausfuhrbedingungen erfüllt sind. Diese Bescheinigung liegt der Ausfuhrsendung bei.

    Erforderlichenfalls werden die Bescheinigungsmuster im Gemischten Veterinärausschuss geprüft.

    II. Schweizer Ausfuhren in die Gemeinschaft

    Diese Ausfuhren erfolgen nach den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Die entsprechenden Bescheinigungsmuster werden im Gemischten Veterinärausschuss geprüft.

    Bis zur Festlegung dieser Muster gelten die derzeit erforderlichen Bescheinigungen.

    KAPITEL III

    Übergang eines Sektors von Kapitel II zu Kapitel I

    Sobald die Schweiz Vorschriften erlassen hat, die nach Auffassung der Schweiz den Gemeinschaftsvorschriften gleichwertig sind, wird diese Frage vom Gemischten Veterinärausschuss geprüft. Kapitel I dieser Anlage wird umgehend geändert, um den Ergebnissen dieser Prüfung Rechnung zu tragen.

    Anlage 10

    GRENZKONTROLLEN UND KONTROLLGEBÜHREN

    KAPITEL I

    A. Grenzkontrollen in Sektoren, in denen die Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften gegenseitig anerkannt wird

    Art der Grenzkontrolle | Kontrollsatz |

    1. Dokumentenprüfung 2. Warenkontrollen | 100% 1% |

    B. Grenzkontrollen in nicht unter Abschnitt A fallenden Sektoren

    Art der Grenzkontrolle | Kontrollsatz |

    1. Dokumentenprüfung 2. Warenkontrollen | 100% max. 10% |

    C. Besondere Maßnahmen

    Der Anhang 3 der Empfehlung Nr. 1/94 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz über bestimmte Kontrollen und tiermedizinische Formalitäten bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden Tieren wird zur Kenntnis genommen. Die Frage wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Gemischten Veterinärausschuss erneut geprüft.

    D. Kontrollgebühren

    1. In Sektoren, in denen die Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften gegenseitig anerkannt wird, werden folgende Gebühren erhoben:

    1,50 EUR/t, jedoch mindestens 30 EUR und höchstens 350 EUR je Partie.

    2. In allen anderen Sektoren werden folgende Gebühren erhoben:

    3,50 EUR/t, jedoch mindestens 30 EUR und höchstens 350 EUR je Partie.

    E. Vorschriften für tierische Erzeugnisse bei Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft oder der Schweiz

    1. Die tierischen Erzeugnisse aus der Schweiz, die über das Hoheitsgebiet der Europäischen Union befördert werden müssen, unterliegen den unter den Punkten A bzw. B genannten Kontrollen. Artikel 11 Punkt 2 c, d und e der Richtlinie 97/78/EG gilt nicht für die Erzeugnisse, bei denen die Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften gegenseitig anerkannt wird und die wieder aus dem Gebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden, sofern es bei den Veterinärkontrollen gemäß der vorstehenden Ziffer A keine Beanstandungen gibt.

    2. Die tierischen Erzeugnisse aus der Europäischen Union, die über das Hoheitsgebiet der Schweiz befördert werden müssen, unterliegen den unter den Ziffern A bzw. B genannten Kontrollen.

    F. System TRACES

    1. RECHTSVORSCHRIFTEN

    Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

    Entscheidung 2004/292/EG der Kommission zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/515/EG der Kommission vom 14. Juli 2005 zur Änderung der Entscheidung 2004/292/EG zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 29) | Verordnung vom … Oktober 2006 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.11) |

    2. BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

    In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen bezieht die Kommission die Schweiz gemäß der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission in das System TRACES ein.

    Artikel 3 der Entscheidung 2004/222/EG über die Erfassung der Gemeinsamen Veterinärdokumente für die Einfuhr im rechnergestützten System TRACES gilt nicht für die Erzeugnisse, bei denen die Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften gegenseitig anerkannt wird, mit Ausnahme derjenigen, die nach den Verfahren der Artikel 8, 12 Absatz 4 und 13 der Richtlinie 97/78/EG eingelassen werden und derjenigen, denen nach der Grenzkontrolle der Eingang verweigert wurde.

    Tierische Erzeugnisse in von beiden Seiten als gleichwertig anerkannten Sektoren, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Schweiz gehandelt werden, verkehren ausschließlich unter denselben Bedingungen wie Erzeugnisse, die zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gehandelt werden. Diesen Erzeugnissen müssen gegebenenfalls die Gesundheitsbescheinigungen beigefügt sein, die für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vorgeschrieben oder in diesem Anhang festgelegt und im System TRACES verfügbar sind.

    Der Gemischte Veterinärausschuss legt erforderlichenfalls Übergangsbestimmungen fest.

    KAPITEL II

    Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern

    1. Rechtsvorschriften

    Die Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern werden nach den folgenden Bestimmungen durchgeführt:

    Europäische Gemeinschaft | Schweiz |

    1. Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11) 2. Verordnung (EG) Nr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004 mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (ABl. L 122 vom 26.4.2004, S. 1) 3. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206) 4. Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) 5. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) 6. Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11) | 1. Verordnung vom … Oktober 2006 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV), (SR 916.443.11) 2. Bundesgesetz über Lebensmittel vom 9. Oktober 1992 (LMG), zuletzt geändert am 18. Juni 2004 (SR 817.0) 3. Lebensmittel– und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) vom 23. November 2005 (SR 817.02) 4. Verordnung vom 23. November 2005 über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.025.21) |

    2. Durchführungsvorschriften

    Für die Zwecke der Durchführung des Artikels 6 der Richtlinie 97/78/EG sind folgende Grenzkontrollstellen zuständig: Flughafen Basel-Mülhausen, Flughafen Ferney-Voltaire/Genf und Flughafen Zürich. Spätere Änderungen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    Insbesondere auf der Grundlage des Artikels 23 der Richtlinie 97/78/EG und des Artikels 57 des Tierseuchengesetzes fallen die Kontrollen vor Ort in den Zuständigkeitsbereich des Gemischten Veterinärausschusses.

    Die besondere Situation der Grenzkontrollstellen Flughafen Basel-Mülhausen und Flughafen Ferney-Voltaire/Genf wird vom Gemischten Veterinärausschuss spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Anlage geprüft.

    Zur Durchführung der Richtlinie 97/78/CE bezieht die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Veterinärwesen die Schweiz gemäß der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission in das System TRACES ein.

    Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß der Richtlinie 97/78/EG erheben die Schweizer Behörden die Gebühren oder Abgaben für die amtlichen Kontrollen nach Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Höhe der in deren Anhang V vorgesehenen Mindestsätze.

    KAPITEL III

    Bedingungen für die Einfuhr tierischer Erzeugnisse aus Drittländern

    1. Europäische Gemeinschaft - Rechtsvorschriften

    A. VORSCHRIFTEN IM BEREICH DER ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT

    1. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

    2. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 688/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 zur Änderung der Anhänge III und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und spezifizierten Risikomaterials von Rindern in Schweden (ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 10)

    3. Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1).

    4. Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).

    5. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S.83).

    6. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S.83).

    B. VORSCHRIFTEN IM BEREICH DER TIERGESUNDHEIT

    1. Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Anpassung der Bestimmungen über die Ausschüsse zur Unterstützung der Kommission bei der Ausübung von deren Durchführungsbefugnissen, die in nach dem Konsultationsverfahren (qualifizierte Mehrheit) erlassenen Rechtsakten des Rates vorgesehen sind, an den Beschluss 1999/468/EG (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    2. Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. L 175 vom 19.7.1993, S. 23), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge – Anhang II: Liste nach Artikel 20 der Beitrittsakte – 6. Landwirtschaft – B. Veterinär- und Pflanzenschutzrecht – I. Veterinärrecht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381)

    3. Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf Krankheitserreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).

    4. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 688/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 zur Änderung der Anhänge III und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und spezifizierten Risikomaterials von Rindern in Schweden (ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 10)

    5. Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Änderung der Anhänge VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verarbeitungsstandards für Biogas- und Kompostieranlagen sowie der Bestimmungen über Gülle (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25).

    6. Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11)

    2. Schweiz – Rechtsvorschriften

    Verordnung vom … Oktober 2006 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV)

    3. Durchführungsvorschriften

    Das Bundesamt für Veterinärwesen wendet die unter Kapitel 3 Ziffer 1 dieser Anlage genannten Einfuhrbedingungen an. Es kann jedoch strengere Maßnahmen festlegen und zusätzliche Garantien verlangen. In diesem Falle tritt der Gemischte Veterinärausschuss zusammen, um über geeignete Maßnahmen zur Klärung der Lage zu beraten.

    KAPITEL IV

    Schlussbestimmungen

    Die Bestimmungen dieser Anlage werden spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten im Gemischten Veterinärausschuss überprüft.

    [1] ABl. L 23 vom 28.1.2004, S. 27.

    [2] ABl. L 17 vom 20.1.2005, S. 1.

    [3] ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 93.

    [4] ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.

    [5] ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1.

    [6] ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12.

    [7] ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

    [8] ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1.

    [9] ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27.

    [10] ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60.

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