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Document 52006PC0584

Vorschlag für eine Verordnung des Rates vom zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China

/* KOM/2006/0584 endg. */

52006PC0584

Vorschlag für eine Verordnung des Rates vom zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China /* KOM/2006/0584 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 11.10.2006

KOM(2006) 584 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

vom zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) im Rahmen des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China. |

120 | Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Durchführung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die gemäß den in der Grundverordnung genannten inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen durchgeführt wurde. |

139 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts gibt es keine Rechtsvorschriften. |

141 | Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Entfällt. |

ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung interessierter Parteien |

219 | Die interessierten Parteien hatten gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

229 | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

230 | Folgenabschätzung Dieser Vorschlag ist das Ergebnis der Umsetzung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 10. Januar 2006 leitete die Kommission von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) ein. Die Interimsüberprüfung beschränkte sich auf den Aspekt des Dumpings im Falle eines ausführenden Herstellers von Fahrrädern, Giant China Co. Ltd. (nachstehend „Giant China“ genannt). Die Überprüfung ergab, dass Giant China indirekt mit einem anderen Hersteller von Fahrrädern in der VR China verbunden war, der nicht mit der Kommission zusammenarbeitete. Es konnte daher nicht festgestellt werden, ob Giant China als Unternehmensgruppe die Bedingungen für eine Marktwirtschaftsbehandlung erfüllt. Ferner konnte nicht festgestellt werden, ob auf alle gedumpten Einfuhren von Fahrrädern der Giant-China-Unternehmensgruppe ein Antidumpingzoll erhoben werden konnte. Die Kommission teilte dem Unternehmen ihre Schlussfolgerungen mit. Es erklärte, an diesem Überprüfungsverfahren nicht länger mitarbeiten zu wollen. Aus diesem Grund wurde der Schluss gezogen, dass die teilweise Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren von Fahrrädern des Unternehmens Giant China in die Gemeinschaft eingestellt und die derzeit geltenden Maßnahmen aufrechterhalten werden sollten. Die Mitgliedstaaten wurden konsultiert und sprachen sich für diesen Vorschlag aus. Dem Rat wird vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, die spätestens am 9. Januar 2007 im Amtsblatt veröffentlicht werden sollte. |

310 | Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates vom 21. Dezember 2005. |

329 | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

331 | Die Art der Maßnahme wird in der vorgenannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. |

332 | Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Gemeinschaft, die Regierungen, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und wie dafür gesorgt wird, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags stehen. |

Wahl des Instruments |

341 | Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung |

342 | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die vorgenannte Grundverordnung sieht keinerlei Alternativen vor. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

1. Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

vom zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. GELTENDE MASSNAHMEN

(1) Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle auf Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt), die mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 des Rates[2] (nachstehend „ursprüngliche Verordnung“ genannt) eingeführt wurden.

2. LAUFENDE UNTERSUCHUNG

(2) Am 10. Januar 2006 leitete die Kommission von Amts wegen mit einer Bekanntmachung[3] im Amtsblatt der Europäischen Union eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates[4] (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) ein. Die Interimsüberprüfung beschränkt sich auf den Dumping-Aspekt im Fall eines ausführenden Herstellers, Giant China Co. Ltd. (nachstehend „Giant China“ oder „Unternehmen“ genannt).

(3) Der Kommission lagen genügend Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Umstände, die zur Einführung der Maßnahmen geführt hatten, sich dauerhaft geändert haben. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge herrschen für das Unternehmen marktwirtschaftliche Bedingungen, denn es erfüllt offensichtlich die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung.

(4) Daher wurde die teilweise Interimsüberprüfung eingeleitet um festzustellen, ob das Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tatsächlich unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist bzw. ob es die Voraussetzungen für die Festlegung eines individuellen Zolls nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt. Sollte dies der Fall sein, ist die unternehmensspezifische Dumpingspanne zu ermitteln und, im Falle von Dumping, die Höhe des Zolls festzulegen, der auf die Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft erhoben werden soll.

3. VERFAHREN

(5) Die Kommission unterrichtete Giant China, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die Behörden in der VR China offiziell von der Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Überprüfungen gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(6) Damit das Unternehmen Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) bzw. individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnten, sandte die Kommission dem Unternehmen und den Behörden in der VR China entsprechende Antragsformulare zu. Von Giant China und seinem verbundenen Unternehmen gingen Anträge auf MWB ein.

(7) In den Betrieben von Giant China und seinem verbundenen Unternehmen Giant Chengdu Co., Ltd. wurden Kontrollbesuche durchgeführt.

4. BETROFFENE WARE

(8) Bei der betroffenen Ware handelt es sich gemäß der Definition in Artikel 1 der ursprünglichen Verordnung um Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die derzeit den KN-Codes ex 8712 00 10, 8712 00 30 und ex 8712 00 80 zugewiesen werden.

5. UNTERSUCHUNGSZEITRAUM

(9) Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005.

6. ERGEBNISSE DER UNTERSUCHUNG

(10) Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller mit einem weiteren Hersteller der betroffenen Ware in der VR China verbunden ist, der jedoch das MWB-Antragsformular innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung festgesetzten Frist nicht zurücksandte.

(11) Entsprechend ihrer gängigen Praxis prüft die Kommission, ob eine Gruppe verbundener Unternehmen als Ganzes die MWB-Anforderungen erfüllt. Dies erscheint notwendig um zu vermeiden, dass im Falle der Einführung von Maßnahmen Verkäufe einer Unternehmensgruppe über eines der verbundenen Unternehmen innerhalb der Gruppe umgeleitet werden. In Fällen, in denen eine Tochtergesellschaft oder ein anderes verbundenes Unternehmen Hersteller und/oder Verkäufer der betroffenen Ware ist, müssen alle diese verbundenen Unternehmen das MWB-Antragsformular ausfüllen, damit geprüft werden kann, ob auch sie die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen. Wird dieser Forderung nicht nachgekommen, kann nicht festgestellt werden, ob die gesamte Gruppe alle MWB-Anforderungen erfüllt.

(12) Darüber hinaus konnte anhand der verfügbaren Informationen auch nicht ermittelt werden, ob das Unternehmen die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllte.

(13) Die Kommission teilte dem Unternehmen ihre Schlussfolgerungen mit. Es erklärte, an diesem Überprüfungsverfahren nicht länger mitarbeiten zu wollen.

7. EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(14) Die vorstehenden Ergebnisse führen zu der Schlussfolgerung, dass die teilweise Interimsüberprüfung betreffend die Einfuhren der betroffenen Ware des Unternehmens Giant China in die Gemeinschaft eingestellt und die unter Randnummer 1 beschriebenen Maßnahmen aufrechterhalten werden sollten.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Die teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/1996 des Rates betreffend die Antidumpingmaßnahmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2005, gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Giant China Co. Ltd. hergestellt werden, eingeführt wurden, wird eingestellt.

2. Die derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Giant China Co. Ltd. werden aufrechterhalten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

[2] ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 39. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 (ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 1).

[3] ABl. C 5 vom 10.1.2006, S. 2.

[4] ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

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