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Document 52001PC0467

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste Kap Verdes für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2004

    /* KOM/2001/0467 endg. */

    52001PC0467

    Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste Kap Verdes für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2004 /* KOM/2001/0467 endg. */


    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste Kap Verdes für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2004

    (von der Kommission vorgelegt)

    BEGRÜNDUNG

    Das Protokoll zum Fischereiabkommen zwischen der EG und der Republik Kap Verde ist am 5.9.2000 ausgelaufen. Die beiden Vertragsparteien haben am 7.6.2001 ein neues Protokoll paraphiert, um die technischen und finanziellen Bedingungen festzulegen, unter denen die Schiffe der Gemeinschaft in der Zeit vom 1.7.2001 bis zum 30.6.2004 in den Gewässern Kap Verdes fischen dürfen.

    Die Kommission schlägt dem Rat hierauf vor, per Beschluss den Entwurf eines Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des neuen Protokolls bis zu seinem endgültigen Inkrafttreten anzunehmen.

    Ein Vorschlag für eine Verordnung über den Abschluss des neuen Protokolls bis zu seinem endgültigen Inkrafttreten ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens.

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste Kap Verdes für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2004

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Gemeinschaft und die Republik Kap Verde haben Verhandlungen aufgenommen, um die Änderungen oder Zusätze festzulegen, die in das Abkommen über die Fischerei vor der Küste Kap Verdes eingefügt werden sollen.

    (2) Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 7. Juni 2001 ein neues Protokoll paraphiert.

    (3) In diesem Protokoll werden den Fischern der Gemeinschaft für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2004 Fangmöglichkeiten in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Kap Verde eingeräumt.

    (4) Es ist unerläßlich, das neue Protokoll so bald wie möglich zu genehmigen. Daher haben die beiden Vertragsparteien ein Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des paraphierten Protokolls ab 1. Juli 2001 paraphiert; es empfiehlt sich, dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels vorbehaltlich eines endgültigen Beschlusses nach Artikel 37 des Vertrages zu genehmigen.

    (5) Der Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist festzulegen -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste Kap Verdes für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2004 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels und des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Das in Artikel 1 genannte Abkommen ist für die Europäische Gemeinschaft ab dem 1. Juli 2001 vorläufig anwendbar.

    Artikel 3

    Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

    Artikel 4

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    PROTOKOLL zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste Kap Verdes für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2004

    Artikel 1

    Mit Wirkung vom 1. Juli 2001 werden die in Artikel 2 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von drei Jahren wie folgt festgelegt:

    a) Weit wandernde Arten

    * Thunfischwadenfänger/Froster: 37 Schiffe,

    * Thunfischfänger mit Angeln: 18 Schiffe,

    * Oberflächen-Langleinenfischer: 62 Schiffe,

    b) andere Arten

    * Grundleinenfänger: 630 Bruttoregistertonnen monatlich im Jahresdurchschnitt und höchstens vier Schiffe gleichzeitig

    Artikel 2

    1. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens wird für den Zeitraum gemäß Artikel 1 auf jährlich 680 000 Euro festgesetzt (davon 400 000 Euro finanzieller Ausgleich und 280 000 Euro für die in Artikel 3 des Protokolls vorgesehenen Maßnahmen).

    Die finanzielle Gegenleistung deckt den Fang von jährlich 7.000 Tonnen Thunfisch in den Gewässern Kap Verdes ab. Übersteigen die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in der Fischereizone Kap Verdes getätigten Thunfischfänge diese Menge, so wird der vorgenannte Betrag entsprechend erhöht.

    2. Der jährliche finanzielle Ausgleich ist für das erste Jahr spätestens am 31. Januar 2002 und für die folgenden Jahre spätestens am 30. Juni 2002 bzw. am 30. Juni 2003 zu zahlen. Die Verwendung dieses Ausgleichs unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Behörden von Kap Verde.

    3. Der finanzielle Ausgleich wird auf ein Konto der Staatskasse bei einem Finanzinstitut oder jeder anderen von den kapverdischen Behörden bezeichneten Stelle überwiesen.

    Artikel 3

    Von dem Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 werden 280 000 Euro jährlich für die Finanzierung folgender Maßnahmen in der genannten Höhe verwendet:

    1. Finanzierung von technischen oder wissenschaftlichen Programmen zur besseren Erforschung der Fischereiressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Kap Verde: 50 000 Euro.

    2. Finanzierung von Stipendien für Studien oder praktische Ausbildungsgänge in den verschiedenen, die Fischerei betreffenden wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Fachbereichen: 20 000 Euro;

    3. Beitrag zu den Kosten für die Teilnahme an Praktika oder internationalen Tagungen zum Thema Fischerei: 30 000 Euro;

    4. Beitrag zur Finanzierung von Programmen für die Verbesserung der Qualitätskontrolle bei Fischereierzeugnissen und für die Überwachung und Kontrolle der Fischerei: 180 000 Euro.

    Das Ministerium für Fischerei entscheidet über die finanzierten Maßnahmen und die entsprechenden jährlichen Beträge und unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hiervon.

    Diese jährlichen Beträge werden den zuständigen Stellen spätestens am 31. Januar 2002 für das erste Jahr und spätestens am 30. Juni 2002 bzw. am 30. Juni 2003 für die folgenden Jahre zur Verfügung gestellt und entsprechend der Planung ihrer Verwendung auf die vom Ministerium für Fischerei von Kap Verde bezeichneten Konten überwiesen.

    Das Fischereiministerium übermittelt der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem sich das Inkrafttreten des Protokolls jährt, einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann das Fischereiministerium um zusätzliche Angaben zu diesen Ergebnissen ersuchen und die betreffenden Zahlungen nach Maßgabe der tatsächlichen Durchführung dieser Maßnahmen und nach Rücksprache mit den zuständigen kapverdischen Behörden im Rahmen des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens noch einmal überprüfen.

    Artikel 4

    Versäumt es die Gemeinschaft, die in den Artikeln 2 und 3 genannten Zahlungen zu leisten, so kann dies die Aussetzung des vorliegenden Protokolls zur Folge haben.

    Artikel 5

    1. Sollte der Fischfang in der ausschließlichen Wirtschaftszone Kap Verdes aufgrund völlig neuer Umstände nicht mehr möglich sein, so kann die Zahlung der finanziellen Gegenleistung durch die Europäische Gemeinschaft, wenn möglich nach vorheriger Konsultation zwischen den beiden Parteien, ausgesetzt werden.

    2. Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, nachdem in Konsultationen zwischen beiden Parteien festgestellt worden ist, dass sich die Lage normalisiert hat und die Wiederaufnahme des Fischfangs möglich ist.

    Artikel 6

    Der Anhang zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste Kap Verdes wird aufgehoben und durch den Anhang zu diesem Protokoll ersetzt.

    Artikel 7

    Dieses Protokoll und der Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss de hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

    Sie gelten mit Wirkung vom 1. Juli 2001.

    ANHANG Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs in der Fischereizone Kap Verdes durch Schiffe der Gemeinschaft

    1. Lizenzanträge und -erteilung

    1.1. Mindestens fünfzehn Tage vor dem beantragten Beginn der Geltungsdauer stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Kap Verde beim Ministerium für Fischerei von Kap Verde einen Antrag für jedes Fischereifahrzeug, das aufgrund des Abkommens Fischfang betreiben will.

    Die Anträge werden auf entsprechenden Vordrucken gestellt, die zu diesem Zweck vom Ministerium für Fischerei von Kap Verde ausgegeben werden und von denen nachstehend ein Muster beigefügt ist (Anlage 1).

    1.2. Jedem Antrag ist der Nachweis über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz beizufügen. Diese Zahlung erfolgt auf ein Konto bei einem Finanzinstitut oder jeder anderen von den kapverdischen Behörden bezeichneten Stelle.

    Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafen- und Dienstleistungsgebühren.

    1.3. Die Lizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Kap Verde durch das Ministerium für Fischerei von Kap Verde binnen fünfzehn Tagen nach Eingang des unter 1.2. genannten Zahlungsnachweises zugestellt.

    1.4. Die Lizenz ist auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und nicht übertragbar. Auf Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften kann und bei Vorliegen höherer Gewalt muss die Lizenz eines Schiffes durch eine neue Lizenz ersetzt werden, die für ein anderes Fischereifahrzeug mit vergleichbaren technischen Daten wie das zu ersetzende Fahrzeug erteilt wird. Der Reeder des zu ersetzenden Fahrzeugs sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Kap Verde zurück an das Ministerium für Fischerei von Kap Verde.

    Die neue Lizenz enthält folgende Angaben:

    - das Ausstellungsdatum,

    - den Hinweis, dass diese Lizenz die Lizenz des vorherigen Schiffes ersetzt und letztere nicht länger gültig ist.

    In diesem Fall ist keine neue Gebühr gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens für die verbleibende Geltungsdauer zu entrichten.

    1.5. Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen. Nach Eingang des von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an die Behörden von Kap Verde übermittelten Nachweises über die Vorschusszahlung wird das Schiff jedoch auf eine Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe gesetzt, die den Kontrollbehörden von Kap Verde zugestellt wird. Bis zum Eingang des Originals der Lizenz kann eine Kopie davon per Fax angefordert werden; diese Kopie ist an Bord mitzuführen.

    1.6. Das Fischereiministerium von Kap Verde teilt die Einzelheiten für die Zahlung der Gebühren und vor allem die zu verwendenden Bankkonten und Währungen vor Inkrafttreten des Protokolls mit.

    2. Bestimmungen für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer

    2.1. Die Lizenzen werden für einen Zeitraum von einem Jahr ausgestellt. Sie können erneuert werden.

    2.2. Die Gebühren sind auf 25 Euro je in der Fischereizone von Kap Verde gefangene Tonne festgesetzt.

    2.3. Die Lizenzen werden erteilt, nachdem an das Fischereiministerium von Kap Verde eine jährliche Pauschalsumme von 2 850 Euro je Thunfischwadenfänger (davon sind 100 Euro für die Finanzierung des Beobachterprogramms bestimmt), 400 Euro je Thunfischfänger mit Angeln und 2 100 Euro je Oberflächen-Langleinenfischer (davon sind 100 Euro für die Finanzierung des Beobachterprogramms bestimmt) gezahlt worden ist. Dies entspricht den Gebühren für

    - 110 Tonnen jährlich von Thunfischwadenfängern gefangenen Thunfisch,

    - 16 Tonnen jährlich von Thunfischfängern mit Angeln gefangenen Thunfisch,

    - 80 Tonnen jährlich von Oberflächen-Langleinenfischern gefangenen Fisch.

    2.4. Der Kapitän fuellt für jeden Fangeinsatz in der Fischereizone Kap Verdes eine Fangmeldung nach dem Muster in Anlage 2 aus.

    Die Meldungen für jedes Kalenderquartal sind dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia), dem IPIMAR (Insituto Português de Investigacão Marítima)und dem INDP (Instituto Nacional de Desenvolvimento das Pescas du Cap Vert) binnen einem Monat nach Ablauf eines jeden Quartals über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Überprüfung zuzustellen. Dem INDP können diese Meldungen auch elektronisch oder per Fax (Faxnummer +238-32 13 70 oder +238-32 16 12) zugestellt werden.

    Die Mitgliedstaaten leiten die von den wissenschaftlichen Instituten bestätigten Fangdaten nach den in den Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehenen Verfahren an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weiter. Aufgrund dieser Angaben nimmt die Kommission die Abrechnung der für ein Wirtschaftsjahr anfallenden Gebühren vor und übermittelt sie dem Fischereiministerium von Kap Verde.

    Die Reeder erhalten die Abrechnung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften spätestens Ende April und müssen ihren finanziellen Verpflichtungen binnen 30 Tagen nachkommen. Erreichen die fälligen Gebühren für die tatsächliche Fangtätigkeit nicht den als Vorschuss geleisteten Betrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

    3. Bestimmungen für die anderen Schiffe

    Für Grundleinenfänger werden die Lizenzen für einen Zeitraum von drei, sechs oder zwölf Monaten ausgestellt. Die Jahresgebühren werden nach Bruttoregistertonnen und entsprechend der Geltungsdauer der Lizenz festgesetzt und betragen 168 Euro je Bruttoregistertonne.

    4. Meldung der Fänge

    4.1. Thunfischwadenfänger, Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer melden ihre Fänge anhand des Formblatts nach Ziffer 2.4.

    4.2. Grundleinenfänger teilen dem Fischereiministerium von Kap Verde ihre Fänge anhand des nachstehenden Formblatts (Anlage 3) über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Kap Verde mit. Diese Fangmeldungen sind monatlich aufzustellen und mindestens einmal im Vierteljahr zu übermitteln.

    4.3. Die Formulare sind leserlich auszufuellen und vom Schiffskapitän zu unterzeichnen. Sie sind für jedes Schiff im Besitz einer Lizenz auszufuellen, auch wenn in den Gewässern von Kap Verde keine Fänge getätigt wurden.

    4.4. Die kapverdischen Behörden behalten sich das Recht vor, die Nichteinhaltung dieser Vorschrift unter anderem mit folgenden Maßnahmen zu ahnden, die auch kumuliert werden können:

    - Aussetzung der Lizenz des betreffenden Schiffes

    - Zahlung einer Geldbuße.

    In diesem Fall wird die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Kap Verde unverzüglich hiervon in Kenntnis gesetzt.

    5. Anlandung von Fängen

    Die Thunfischfänger der Gemeinschaft bemühen sich, nach Maßgabe ihres Fischereiaufwands in der betreffenden Zone einen Beitrag zur Versorgung der Thunfischkonservenindustrie Kap Verdes zu leisten; der Preis wird auf der Grundlage der jeweiligen Weltmarktpreise festgesetzt. Der Betrag wird in konvertibler Währung entrichtet.

    Die in der ausschließlichen Wirtschaftszone Kap Verdes eingesetzten Oberflächen-Langleinenfischer der Gemeinschaft laden in einem kapverdischen Hafen mindestens 5 % der in der ausschließlichen Wirtschaftszone Kap Verdes getätigten Fänge um.

    6. Anheuerung von Seeleuten

    6.1. Reeder von Thunfischfängern und Oberflächen-Langleinenfischern verpflichten sich, im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen kapverdische Staatsbürger zu beschäftigen:

    - Die Flotte der Thunfischwadenfänger beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone von Kap Verde mindestens sechs kapverdische Seeleute.

    - Die Flotte der Thunfischfänger mit Angeln beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone von Kap Verde mindestens drei kapverdische Seeleute. Kein Schiff ist verpflichtet, mehr als einen Seemann anzuheuern.

    - Die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone von Kap Verde mindestens vier kapverdische Seeleute. Kein Schiff ist verpflichtet, mehr als einen Seemann anzuheuern.

    6.2. Die Heuer dieser Seeleute ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und den kapverdischen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen festzusetzen; sie geht zulasten der Reeder und muss die Sozialabgaben des Seemanns einschließen (unter anderem Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung). Der Reeder oder sein Vertreter übermittelt dem Fischereiministerium von Kap Verde eine Kopie des Arbeitsvertrags.

    6.3. Werden keine Seeleute angeheuert, so müssen die Reeder einen Pauschalbetrag in Höhe der entsprechenden Löhne zahlen.

    Dieser Betrag wird für die Ausbildung von kapverdischen Seeleuten verwendet und ist auf das von den Behörden von Kap Verde angegebene Konto zu überweisen.

    6.4. Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem Fischereiministerium von Kap Verde die Liste der im laufenden Fischwirtschaftsjahr an Bord der Gemeinschaftsschiffe angeheuerten kapverdischen Seeleute mit; er bestätigt ihre Eintragung in die Besatzungsliste und gibt an, auf welchen Schiffen sie angeheuert sind.

    7. Anbordnahme von Beobachtern

    Vor Erteilung der Fanglizenzen teilt das Fischereiministerium von Kap Verde den Reedern oder ihren Vertretern die Liste der Schiffe mit, auf die sie einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord nehmen müssen.

    Die Dauer des Aufenthalts des Beobachters an Bord wird von den kapverdischen Behörden festgelegt, darf jedoch in der Regel die zur Erfuellung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. Der Beobachter:

    * beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe,

    * nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Probenahmen vor,

    * erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte,

    * überprüft die Fangangaben zur kapverdischen Fischereizone im Logbuch.

    Während seines Aufenthalts an Bord

    * trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit seine Einschiffung und sein Aufenthalt an Bord die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern,

    * geht der Beobachter mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes,

    * erstellt der Beobachter einen Bericht über die Tätigkeiten, der den zuständigen kapverdischen Behörden übermittelt wird.

    Der Reeder oder sein Vertreter und die kapverdischen Behörden legen einvernehmlich die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord fest.

    Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in den kapverdischen Gewässern nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe in einem vom Reeder bestimmten Hafen an Bord.

    Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im voraus die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Daten und kapverdischen Häfen mit.

    Wird der Beobachter in einem ausländischen Hafen eingeschifft, so gehen die Reisekosten zulasten des Reeders. Falls ein Schiff mit einem kapverdischen Beobachter an Bord die Fischereizone Kap Verdes verlässt, muss sichergestellt werden, dass der Beobachter so bald wie möglich auf Kosten des Reeders nach Kap Verde zurückkehren kann.

    Findet sich der Beobachter nicht am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt oder danach innerhalb von zwölf Stunden ein, so ist der Reeder automatisch von seiner Pflicht befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

    Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der zuständigen Stellen von Kap Verde.

    8. Fanggebiete

    Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft dürfen in folgenden Gebieten fischen:

    - Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer außerhalb des Küstenstreifens von 12 Seemeilen ab den Basislinien;

    - Thunfischfänger mit Angeln außerhalb des Küstenstreifens von sechs Seemeilen ab den Basislinien;

    - Grundleinenfänger außerhalb des Küstenstreifens von sechs Seemeilen ab den Basislinien;

    - bei der Fischerei auf lebenden Köder im gesamten Küstenstreifen ab den Basislinien.

    9. Zulässige Maschenöffnung

    Die zulässige Mindestmaschenöffnung im Steert des Schleppnetzes bei gestreckten Maschen beträgt:

    - 16 Millimeter bei der Fischerei auf lebenden Köder.

    Für den Thunfischfang gelten die Empfehlungen der ICCAT (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik).

    10. Einlaufen in die Fischereizone und Auslaufen, Fundmeldungen

    Die Fischereifahrzeuge sind gehalten, den Behörden von Kap Verde binnen drei Stunden nach jedem Einlaufen in die Fischereizone sowie nach jedem Auslaufen aus dieser Zone möglichst per Fax und - falls das Schiff nicht über das entsprechende Gerät verfügt - über Funk ihre Position und die an Bord befindlichen Fangmengen mitzuteilen.

    Die kapverdischen Behörden teilen Faxnummer und Rufzeichen bei Ausstellung der Lizenz mit.

    Kopien der Telefaxe bzw. Aufzeichnungen der Funkmitteilungen werden von den Behörden von Kap Verde und von den Reedern aufbewahrt, bis beide Parteien der endgültigen Abrechnung nach Punkt 2 zugestimmt haben.

    Ein Fahrzeug, das beim Fischen angetroffen wird, ohne die Behörden von Kap Verde verständigt zu haben, wird als Schiff ohne Lizenz angesehen.

    11. Benutzung von Hafeneinrichtungen sowie Waren- und Dienstleistungen

    Bei gleichen Preisen und vergleichbarer Qualität nehmen die Schiffe der Gemeinschaft vorzugsweise die für ihre Tätigkeiten erforderlichen Dienstleistungen und Warenlieferungen in Anspruch, die ihnen von Kap Verde angeboten werden.

    12. Verfahren im Falle einer Aufbringung mit Verhängung von Strafen

    1. Die Delegation der Europäischen Kommission in Kap Verde wird binn en 48 Stunden unterrichtet, falls ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, das im Rahmen des vorliegenden Abkommens in der Fischereizone von Kap Verde fischt, aufgebracht wird und Gegenstand von Sanktionen ist. Ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe dieser Aufbringung oder der Sanktionen ist binnen 72 Stunden zu übermitteln.

    2. Im Falle einer Aufbringung findet 24 Stunden nach Eingang der vorgenannten Informationen eine Konzertierungssitzung statt, damit die Parteien alle zur Klärung des Tatbestands zweckdienlichen Unterlagen und Informationen austauschen können; an dieser Sitzung nehmen die Delegation der Europäischen Kommission in Kap Verde, das Ministerium für Fischerei von Kap Verde, die Kontrollbehörden und gegebenenfalls auch ein Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats teil. Der Reeder oder sein Vertreter wird über das Ergebnis dieser Sitzung sowie über alle Folgemaßnahmen der Aufbringung unterrichtet.

    Ein aufgrund eines Verstoßes gegen die Fischereibestimmungen aufgebrachtes Schiff wird gegen Hinterlegung einer Kaution freigegeben; diese Kaution wird unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldbußen und Entschädigungen festgesetzt, die von den Verantwortlichen zu leisten sind.

    Anlage 1 FISCHEREIMINISTERIUM

    Lizenzantragformular für ausländische Schiffe der Industriefischerei:

    1. Name des Reeders:

    2. Adresse des Reeders:

    3. Name des Vertreters oder Agenten des Reeders vor Ort:

    4. Adresse des Vertreters oder Agenten des Reeders vor Ort:

    5. Name des Kapitäns:

    6. Name des Schiffes:

    7. Registernummer:

    8. Wann und wo gebaut:

    9. Flaggenzugehörigkeit:

    10. Registerhafen:

    11. Ausrüstungshafen:

    12. Länge über alles:

    13. Breite:

    14. Bruttoregistertonnen:

    15. Nettoregistertonnen:

    16. Ladekapazität:

    17. Kühl- und Gefrierkapazität:

    18. Typ und Leistung der Hauptmaschine:

    19. Fanggeräte:

    20. Anzahl Besatzungsmitglieder:

    21. Fernmeldeanlage:

    22. Rufzeichen:

    23. Kennbuchstaben und -ziffern:

    24. Beabsichtigte Fangtätigkeiten:

    25. Anlandeort:

    26. Fanggebiete:

    27. Befischte Arten:

    28. Geltungsdauer:

    29. Besondere Bedingungen:

    30. Andere Tätigkeiten in Kap Verde:

    Stellungnahme der Generaldirektion Fischerei:

    Bemerkungen des Ministeriums für Fischerei:

    Anlage 2

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anlage 3

    ANGABEN ZU DEN FÄNGEN DER INDUSTRIELLEN FISCHEREI

    1. Name und Registernummer des Schiffes:

    2. Staatszugehörigkeit:

    3. Schiffstyp:

    (Frischfisch, Thunfisch usw.)

    4. Name des Kapitäns oder des Schiffsführers:

    5. Fanglizenz ausgestellt durch:

    Geltungsdauer:

    6. Verwendete Fischereigeräte:

    7. Datum des Auslaufens aus dem Hafen:

    Datum der Ankunft:

    8. Fänge:

    Datum Fanggebiet Gefangene Arten Tonnen

    Anlandehafen

    Der Unterzeichnete ...., Kapitän oder Schiffsführer des oben genannten Schiffes oder sein Stellvertreter erklärt, dass diese Angaben der Wahrheit entsprechen, was der Beobachter der Regierung bestätigt.

    Bestätigt durch den Beobachter der Regierung.

    Unterschrift des Kapitäns oder Schiffsführers.

    ANHANG

    Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls über die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste Kap Verdes für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2004

    A. Schreiben der Regierung Kap Verdes

    Herr ...,

    ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 7. Juni 2001 paraphierte Protokoll über die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2004 mitzuteilen, dass Kap Verde bereit ist, dieses Protokoll ab 1. Juli 2001 bis zu seinem Inkraftreten gemäß Artikel 7 vorläufig anzuwenden, sofern die Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.

    Vereinbarungsgemäß muss in diesem Fall die Zahlung der ersten Tranche der in Artikel 2 des Protokolls festgesetzten Gegenleistung vor dem 31. Januar 2002 erfolgen.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

    Genehmigen Sie, Herr ...., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung

    Für die Regierung Kap Verdes

    B. Schreiben der Gemeinschaft

    Herr ....,

    ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:

    "ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 7. Juni 2001 paraphierte Protokoll über die Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2004 mitzuteilen, dass Kap Verde bereit ist, dieses Protokoll ab 1. Juli 2001 bis zu seinem Inkraftreten gemäß Artikel 7 vorläufig anzuwenden, sofern die Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.

    Vereinbarungsgemäß muss in diesem Fall die Zahlung der ersten Tranche der in Artikel 2 des Protokolls festgesetzten Gegenleistung vor dem 31. Januar 2002 erfolgen."

    Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu einer derartigen vorläufigen Anwendung zu bestätigen.

    Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung

    Im Namen des Rates der Europäischen Union

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