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Document 62014TN0303

Rechtssache T-303/14: Klage, eingereicht am 29. April 2014 — Polyblend/Kommission

ABl. C 223 vom 14.7.2014, p. 51–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/51


Klage, eingereicht am 29. April 2014 — Polyblend/Kommission

(Rechtssache T-303/14)

2014/C 223/54

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Polyblend GmbH (Bad Sobernheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Greinacher, J. Martin und B. Scholtka)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die Förderung der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energiequellen und aus Grubengas nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) und die Begrenzung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland — Staatliche Beihilfen SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) vom 18. Dezember 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 7. Februar 2014, Nr. C 37, Seite 73 gemäß Art. 263 Abs. 1 AEUV für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die Besondere Ausgleichsregelung gemäß § § 40, 41 EEG als staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV einstuft;

der Kommission aufzuerlegen, gemäß Art. 87 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts die notwendigen Kosten zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 AEUV

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission, die Förderung erneuerbarer Energien im Wege des Umlagesystems sowie die besondere Ausgleichsregelung zur Begrenzung der EEG-Umlage zu Unrecht als Beihilfen eingestuft habe und daher das förmliche Prüfverfahren nicht hätte einleiten dürfen.

Die Klägerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass der Kommission bei der vorläufigen Würdigung der Frage, ob die besondere Ausgleichsregelung eine Beihilfe darstelle, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, da die besondere Ausgleichsregelung als Ausnahmeregelung von der EEG-Umlage keine Begünstigung gewähre, die stromintensive Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätten.

Die Klägerin trägt zudem vor, dass keine staatlichen Mittel betroffen seien. Da bereits die Erlöse aus der EEG-Umlage keine staatlichen Mittel darstellten, könnten auch von der Ausnahmeregelung für stromintensive Unternehmen keine staatlichen Mittel betroffen sein.

Die Klägerin macht ferner geltend, dass die besondere Ausgleichsregelung auch nicht den Wettbewerb verfälsche. Sie stelle allenfalls die Wettbewerbsbedingungen her, die ohne EEG-Umlage bestünden.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission mit dem Erlass des Beschlusses zudem gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Die deutsche Regelung zur Förderung erneuerbarer Energien sei bereits einer eingehenden beihilferechtlichen Prüfung unterzogen worden. In dieser sei die Kommission im Jahr 2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Transfer staatlicher Mittel mit ihr nicht verbunden sei. Da das EEG 2012 insoweit keine wesentlichen Änderungen zu der damaligen Rechtslage enthalte, hätten die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht mit einer erneuten Überprüfung rechnen müssen, sondern auf den Bestand der Regelung vertrauen dürfen.

3.

Dritter Klagegrund: Ermessensmissbrauch

Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass die Kommission das ihr in Art. 107 und 108 AEUV zustehende Ermessen missbraucht habe. Die Kommission verfolge mit der Eröffnung des Prüfverfahrens vorrangig das Ziel, die Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien grundsätzlich zu harmonisieren. Dieses grundlegende Ziel zeige sich auch in dem neuen Entwurf von Leitlinien für Umwelt- und Energiebeihilfen, in denen die Kommission erstmals detaillierte Regelungen zur Förderung erneuerbarer Energien festlege. Um auf eine Harmonisierung hinzuwirken, müsste die Kommission aber das dafür vorgesehene Verfahren zur Angleichung von Rechtsvorschriften gemäß Art. 116, 117 AEUV anwenden.


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