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Document 62013CN0332

Rechtssache C-332/13: Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 19. Juni 2013 — Ferenc Weigl/Nemzeti Innovációs Hivatal

ABl. C 274 vom 21.9.2013, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 274 vom 21.9.2013, p. 2–2 (HR)

21.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/3


Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 19. Juni 2013 — Ferenc Weigl/Nemzeti Innovációs Hivatal

(Rechtssache C-332/13)

2013/C 274/05

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Kúria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger und Rechtsmittelkläger: Ferenc Weigl

Beklagter und Rechtsmittelbeklagter: Nemzeti Innovációs Hivatal

Vorlagefragen

1.

Ist die Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf das Rechtsverhältnis der Regierungsbeamten und der Staatsbeamten anzuwenden?

2.

Ist Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die darin enthaltene Bestimmung über den Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung auch dann anzuwenden ist, wenn der Mitgliedstaat Art. 24 der revidierten Europäischen Sozialcharta insoweit nicht als bindend anerkannt hat?

3.

Sollte dies der Fall sein: Ist Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass dem Begriff der „ungerechtfertigten Entlassung“ eine nationale Vorschrift entspricht, nach der einem Regierungsbeamten bei seiner Entlassung die Gründe für die Entscheidung nicht mitgeteilt werden müssen?

4.

Ist die Formulierung „nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten“ in Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat durch Rechtsvorschrift eine besondere Gruppe von Personen bestimmen kann, auf die Art. 30 der Grundrechtecharta bei einer Beendigung ihres Rechtsverhältnisses nicht angewendet werden muss?

5.

Nach Maßgabe der Antwort auf die Fragen 2 bis 4: Ist Art. 51 Abs. 1 der der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Bezug auf Regierungsbeamte dahin auszulegen, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte eine Art. 30 der Grundrechtecharta entgegenstehende Vorschrift des Mitgliedstaats nicht berücksichtigen dürfen?


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