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Document 62013CA0334

Rechtssache C-334/13: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Nordex Food A/S/Hauptzollamt Hamburg-Jonas (Vorlage zur Vorabentscheidung — Landwirtschaft — Verordnung [EG] Nr. 800/1999 — Ausfuhrerstattungen — Verordnung [EG] Nr. 1291/2000 — System der Ausfuhrlizenzen — Ohne Ausfuhrlizenz eingereichte Ausfuhranmeldung — Von der Ausfuhrzollstelle gewährte Frist — Zolldokumente zum Nachweis der Ankunft der Ausfuhrwaren im Bestimmungsland — Gefälschte Dokumente — Berichtigung der Unregelmäßigkeiten — Anwendung der in Art. 51 der Verordnung [EG] Nr. 800/1999 vorgesehenen Sanktion)

ABl. C 462 vom 22.12.2014, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 462/8


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Oktober 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Nordex Food A/S/Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Rechtssache C-334/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung [EG] Nr. 800/1999 - Ausfuhrerstattungen - Verordnung [EG] Nr. 1291/2000 - System der Ausfuhrlizenzen - Ohne Ausfuhrlizenz eingereichte Ausfuhranmeldung - Von der Ausfuhrzollstelle gewährte Frist - Zolldokumente zum Nachweis der Ankunft der Ausfuhrwaren im Bestimmungsland - Gefälschte Dokumente - Berichtigung der Unregelmäßigkeiten - Anwendung der in Art. 51 der Verordnung [EG] Nr. 800/1999 vorgesehenen Sanktion))

(2014/C 462/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Nordex Food A/S

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2299/2001 der Kommission vom 26. November 2001 ist in Verbindung mit Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse dahin auszulegen, dass er der Gewährung der Ausfuhrerstattung unter besonderen Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, d. h., wenn die Ausfuhr ohne die Ausfuhrlizenz stattfand, deren Existenz jedoch zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung nachgewiesen war und die vom Ausführer innerhalb der hierzu von der zuständigen Zollstelle gewährten Nachfrist von einer Woche vorgelegt wurde, nicht entgegensteht.

2.

Die Art. 49 und 50 der Verordnung Nr. 800/1999 in der Fassung der Verordnung Nr. 2299/2001 sind dahin auszulegen, dass — abgesehen von Fällen höherer Gewalt — der Ausführer, der zum Nachweis der Ankunft der Ausfuhrwaren im Bestimmungsland Zolldokumente vorgelegt hat, die sich später als gefälscht erwiesen haben, nach Ablauf der in diesen Artikeln vorgesehenen Fristen im Rahmen eines laufenden gerichtlichen Verfahrens über die Gewährung der Ausfuhrerstattung auch dann nicht zur Vorlage gültiger Zolldokumente befugt ist, wenn sich die Gewährung aus nicht mit dem Nachweis der Ankunft dieser Waren zusammenhängenden Gründen verzögert hat.

3.

Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 800/1999 in der Fassung der Verordnung Nr. 2299/2001 ist dahin auszulegen, dass der Ausführer, der innerhalb der vorgeschriebenen Fristen Dokumente zum Nachweis der Ankunft der Ausfuhrwaren im Bestimmungsland vorgelegt hat, die sich als gefälscht erwiesen haben, die in dieser Bestimmung vorgesehene Sanktion auch dann verwirkt hat, wenn aus den im Lauf des Verfahrens vorgelegten gültigen Dokumenten hervorgeht, dass die beantragte Ausfuhrerstattung derjenigen entspricht, die hätte gewährt werden müssen.


(1)  ABl. C 260 vom 7.9.2013.


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