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Document 62011CA0487
Case C-487/11: Judgment of the Court (Second Chamber) of 6 September 2012 (reference for a preliminary ruling from the Administratīvā rajona tiesa — Latvia) — Laimonis Treimanis v Valsts ieņēmumu dienests (Regulation (EEC) No 918/83 — Articles 1(2)(c), 2 and 7(1) — Relief from import duties on personal property — The term ‘property intended … for meeting … household needs’ — Motor vehicle imported into the European Union — Vehicle used by a member of the family of the importing owner)
Rechtssache C-487/11: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā rajona tiesa — Lettland) — Laimonis Treimanis/Valsts ieņēmumu dienests (Verordnung (EWG) Nr. 918/83 — Art. 1 Abs. 2 Buchst. c, Art. 2 und Art. 7 Abs. 1 — Befreiung des Übersiedlungsguts von den Eingangsabgaben — Begriff „Waren, die für den Haushalt bestimmt sind“ — In das Gebiet der Union eingeführter Personenkraftwagen — Fahrzeug, das von einem Familienangehörigen des Eigentümers, der die Einfuhr durchgeführt hat, genutzt wird)
Rechtssache C-487/11: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā rajona tiesa — Lettland) — Laimonis Treimanis/Valsts ieņēmumu dienests (Verordnung (EWG) Nr. 918/83 — Art. 1 Abs. 2 Buchst. c, Art. 2 und Art. 7 Abs. 1 — Befreiung des Übersiedlungsguts von den Eingangsabgaben — Begriff „Waren, die für den Haushalt bestimmt sind“ — In das Gebiet der Union eingeführter Personenkraftwagen — Fahrzeug, das von einem Familienangehörigen des Eigentümers, der die Einfuhr durchgeführt hat, genutzt wird)
ABl. C 331 vom 27.10.2012, p. 11–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā rajona tiesa — Lettland) — Laimonis Treimanis/Valsts ieņēmumu dienests
(Rechtssache C-487/11) (1)
(Verordnung (EWG) Nr. 918/83 - Art. 1 Abs. 2 Buchst. c, Art. 2 und Art. 7 Abs. 1 - Befreiung des Übersiedlungsguts von den Eingangsabgaben - Begriff „Waren, die für den Haushalt bestimmt sind“ - In das Gebiet der Union eingeführter Personenkraftwagen - Fahrzeug, das von einem Familienangehörigen des Eigentümers, der die Einfuhr durchgeführt hat, genutzt wird)
(2012/C 331/17)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Administratīvā rajona tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Laimonis Treimanis
Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Administratīvā rajona tiesa Rīgas tiesu nams — Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105, S. 1) — Befreiung von den Eingangsabgaben für Übersiedlungsgut — Haushaltsbegriff — Personenkraftwagen, der in einem Drittstaat für den Bedarf eines Haushalts genutzt worden ist — Einfuhr dieses Fahrzeugs durch den sich überwiegend in einem Drittstaat aufhaltenden Eigentümer in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu dem Zweck, es einem Mitglied seiner Familie, das seinen Wohnsitz in diesen Mitgliedstaat verlegt hat und mit dem zusammen der Eigentümer des Fahrzeugs vor dessen Einfuhr einen Haushalt gebildet hatte, zum unentgeltlichen Gebrauch zu überlassen
Tenor
Die Art. 2 und 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen sind dahin auszulegen, dass ein privater Personenkraftwagen, der aus einem Drittstaat in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt wird, unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführt werden kann, sofern der Einführer seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich in das Zollgebiet der Europäischen Union verlegt hat, was das nationale Gericht zu prüfen hat. Der Personenkraftwagen, der von einem Familienangehörigen dieses Einführers, d. h. einer Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt oder deren Unterhalt überwiegend von ihm bestritten wird, was das nationale Gericht zu prüfen hat, unentgeltlich genutzt wird, wird als für den Haushalt des Einführers bestimmt angesehen, und diese Nutzung führt nicht zum Verlust der Vergünstigung der Befreiung.