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Judgment of the Court (Grand Chamber) of 9 November 2004.#The British Horseracing Board Ltd and Others v William Hill Organization Ltd.#Reference for a preliminary ruling: Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) - United Kingdom.#Directive 96/9/EC - Legal protection of databases - Sui generis right - Obtaining, verification or presentation of the contents of a database - (In)substantial part of the contents of a database - Extraction and re-utilisation - Normal exploitation - Unreasonable prejudice to the legitimate interests of the maker - Horseracing database - Lists of races - Betting.#Case C-203/02.
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 9. November 2004. The British Horseracing Board Ltd und andere gegen William Hill Organization Ltd. Ersuchen um Vorabentscheidung: Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) - Vereinigtes Königreich. Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis - Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank - (Un)wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank - Entnahme und Weiterverwendung -Normale Nutzung - Unzumutbare Verletzung der berechtigten Interessen des Herstellers - Pferdesportdatenbank - Verzeichnisse von Rennen - Wettspiele. Rechtssache C-203/02.
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 9. November 2004. The British Horseracing Board Ltd und andere gegen William Hill Organization Ltd. Ersuchen um Vorabentscheidung: Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) - Vereinigtes Königreich. Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis - Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank - (Un)wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank - Entnahme und Weiterverwendung -Normale Nutzung - Unzumutbare Verletzung der berechtigten Interessen des Herstellers - Pferdesportdatenbank - Verzeichnisse von Rennen - Wettspiele. Rechtssache C-203/02.
(Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal [England & Wales] [Civil Division])
„Richtlinie 96/9/EG – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Schutzrecht sui generis – Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank – Unwesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank – Entnahme und Weiterverwendung – Normale Nutzung – Unzumutbare Verletzung der berechtigten Interessen des Herstellers – Pferdesportdatenbank – Verzeichnisse von Rennen – Wettspiele“
Leitsätze des Urteils
1. Rechtsangleichung – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Richtlinie 96/9 – Begriff der mit der Beschaffung und Überprüfung
des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition – Der Aufstellung und der Überprüfung der Listen der zur Teilnahme an
Pferderennen zugelassenen Pferde gewidmete Mittel – Ausschluss
(Richtlinie 96/9 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 7 Absatz 1)
2. Rechtsangleichung – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Richtlinie 96/9 – Begriffe Entnahme und Weiterverwendung des Inhalts
einer Datenbank – Recht des Urhebers der Datenbank, derartige Handlugen zu verbieten – Der Öffentlichkeit zugänglich gemachte
Datenbank – Keine Auswirkung auf dieses Recht
(Richtlinie 96/9 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 7)
3. Rechtsangleichung – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Richtlinie 96/9 – Begriff des wesentlichen Teils des Inhalts einer
Datenbank – Beurteilung in quantitativer und qualitativer Hinsicht
(Richtlinie 96/9 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 7)
4. Rechtsangleichung – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Richtlinie 96/9 – Verbot der Entnahme und der Weiterverwendung nicht
wesentlicher Teile des Inhalts einer Datenbank – Tragweite
(Richtlinie 96/9 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 7 Absatz 5)
1. Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der
Richtlinie 96/9 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel bezeichnet, die der
Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die
Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht.
Der Begriff der mit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der
Richtlinie ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel erfasst, die, um die Verlässlichkeit der in dieser Datenbank enthaltenen
Information sicherzustellen, der Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Erstellung der Datenbank und während
des Zeitraums des Betriebs der Datenbank gewidmet sind. Die Mittel, die Überprüfungsmaßnahmen im Stadium der Erzeugung von
Elementen gewidmet werden, die anschließend in einer Datenbank gesammelt werden, fallen nicht unter diesen Begriff.
Im Rahmen der Aufstellung von Listen für Pferderennen stellen die Mittel, die der Bestimmung der zur Teilnahme an dem Rennen
zugelassenen Pferde gewidmet werden, eine Investition dar, die nicht mit der Beschaffung des Inhalts der Datenbank, sondern
mit dem Erzeugen von Daten verbunden ist, aus denen diese Rennen betreffende Listen bestehen. Die Mittel, die der Aufnahme
eines Pferdes in einer Rennliste vorausgehenden Überprüfungen gewidmet werden, fallen unter das Stadium der Erzeugung der
Daten, aus denen diese Liste besteht, und stellen daher keine mit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbundene Investition
dar.
(vgl. Randnrn. 30-31, 34, 38, 40-42 und Tenor 1)
2. Die Begriffe Entnahme und Weiterverwendung im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie 96/9 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken
sind dahin auszulegen, dass sie sich auf unzulässige Handlungen beziehen, mit denen jemand sich die Gesamtheit oder einen
Teil des Inhalts einer Datenbank aneignet oder diesen in der Öffentlichkeit verbreitet. Diese Begriffe setzen keinen direkten
Zugang zu der betreffenden Datenbank voraus.
Der Umstand, dass der Inhalt der Datenbank der Öffentlichkeit durch die Person, die sie erstellt hat, oder mit deren Zustimmung
zugänglich gemacht worden ist, berührt deren Recht nicht, Entnahme‑ und/oder Weiterverwendungshandlungen, die sich auf die
Gesamtheit oder auf einen wesentlichen Teil dieses Inhalts erstrecken, zu untersagen.
(vgl. Randnr. 67 und Tenor 2)
3. Der Begriff in quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie
96/9 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken bezieht sich auf das entnommene und/oder weiterverwendete Datenvolumen und
ist nach dem Verhältnis zum Gesamtvolumen des Inhalts der Datenbank zu beurteilen. Der Begriff in qualitativer Hinsicht wesentlicher
Teil des Inhalts einer Datenbank bezieht sich auf den Umfang der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung
des Inhalts des Gegenstands der Entnahme‑ und/oder Weiterverwendungshandlung verbundenen Investition unabhängig davon, ob
dieser Gegenstand einen quantitativ wesentlichen Teil des allgemeinen Inhalts der geschützten Datenbank darstellt.
Unter den Begriff unwesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank fällt jeder Teil, der dem Begriff wesentlicher Teil sowohl
in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht nicht entspricht.
(vgl. Randnrn. 70-71, 73 und Tenor 3)
4. Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 96/9 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, der in bestimmten Fällen Handlungen der
wiederholten und systematischen Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank verbietet,
erfasst u. a. unzulässige Entnahme‑ und/oder Weiterverwendungshandlungen, die durch ihre kumulative Wirkung dahin gehen, ohne
Genehmigung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts dieser Datenbank
wiederherzustellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, und die damit die Investition dieser Person schwerwiegend
beeinträchtigen.
(vgl. Randnr. 95 und Tenor 4)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer) 9. November 2004(1)
In der Rechtssache C-203/02betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 24. Mai 2002, eingegangen beim Gerichtshof am 31. Mai 2002, in dem Verfahren
The British Horseracing Board Ltd u.a.
gegen
William Hill Organization Ltd
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer),
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und K. Lenaerts
(Berichterstatter), der Richter J.-P. Puissochet und R. Schintgen sowie der Richterin N. Colneric und des Richters J. N. Cunha
Rodrigues,
Generalanwältin: C. Stix-Hackl, Kanzler: M. Múgica Arzamendi und M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätinnen,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2004,unter Berücksichtigung der Erklärungen
–
der The British Horseracing Board Ltd u. a., vertreten durch P. Prescott, QC, L. Lane, Barrister, und H. Porter, Solicitor,
–
der William Hill Organization Ltd, vertreten durch M. Platts-Mills, QC, M. J. Abrahams, Barrister, S. Kon und T. Usher, sowie
S. Turnbull, Solicitors,
–
der belgischen Regierung, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte, Beistand: P. Vlaemminck, Advocaat,
–
der deutschen Regierung, vertreten durch W. D. Plessing als Bevollmächtigten,
–
der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und A. P. Matos Barros als Bevollmächtigte,
–
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. Juni 2004,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 7 und 10 Absatz 3 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20, im Folgenden: Richtlinie).
2
Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der The British Horseracing Board Ltd (im Folgenden: BHB), dem Jockey
Club und der Weatherbys Group Ltd (im Folgenden: Kläger) und der William Hill Organization Ltd (im Folgenden: Beklagte). Dieser
Rechtsstreit ist dadurch ausgelöst worden, dass die Beklagte für die Veranstaltung von Pferdewetten Daten verwendet hat, die
aus der Datenbank des BHB stammen.
Rechtlicher Rahmen
3
Gegenstand der Richtlinie ist nach Artikel 1 Absatz 1 der Rechtschutz von Datenbanken jeglicher Form. Eine Datenbank ist nach
Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie definiert als „eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die
systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind“.
4
Nach Artikel 3 der Richtlinie werden „Datenbanken, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigene geistige
Schöpfung ihres Urhebers darstellen“, urheberrechtlich geschützt.
5
Durch Artikel 7 der Richtlinie wird ein Schutzrecht sui generis wie folgt eingeführt:
„Gegenstand des Schutzes
(1) Die Mitgliedstaaten sehen für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung
ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die
Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen
Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
‚Entnahme‘ bedeutet die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts
einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme;
b)
‚Weiterverwendung‘ bedeutet jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts
der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere
Formen der Übermittlung. Mit dem Erstverkauf eines Vervielfältigungsstücks einer Datenbank in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber
oder mit seiner Zustimmung erschöpft sich in der Gemeinschaft das Recht, den Weiterverkauf dieses Vervielfältigungsstücks
zu kontrollieren.
Der öffentliche Verleih ist keine Entnahme oder Weiterverwendung.
(3) Das in Absatz 1 genannte Recht kann übertragen oder abgetreten werden oder Gegenstand vertraglicher Lizenzen sein.
(4) Das in Absatz 1 vorgesehene Recht gilt unabhängig davon, ob die Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht oder durch
andere Rechte in Betracht kommt. Es gilt ferner unabhängig davon, ob der Inhalt der Datenbank für einen Schutz durch das Urheberrecht
oder durch andere Rechte in Betracht kommt. Der Schutz von Datenbanken durch das nach Absatz 1 gewährte Recht berührt nicht
an ihrem Inhalt bestehende Rechte.
(5) Unzulässig ist die wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank,
wenn dies auf Handlungen hinausläuft, die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen
des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.“
6
Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:
„Der Hersteller einer der Öffentlichkeit – in welcher Weise auch immer – zur Verfügung gestellten Datenbank kann dem rechtmäßigen
Benutzer dieser Datenbank nicht untersagen, in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht unwesentliche Teile des Inhalts
der Datenbank zu beliebigen Zwecken zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden. Sofern der rechtmäßige Benutzer nur berechtigt
ist, einen Teil der Datenbank zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden, gilt dieser Absatz nur für diesen Teil.“
7
Artikel 9 der Richtlinie sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der rechtmäßige Benutzer einer der Öffentlichkeit – in welcher Weise auch immer
– zur Verfügung gestellten Datenbank ohne Genehmigung des Herstellers der Datenbank in folgenden Fällen einen wesentlichen
Teil des Inhalts der Datenbank entnehmen und/oder weiterverwenden kann:
a)
für eine Entnahme des Inhalts einer nichtelektronischen Datenbank zu privaten Zwecken;
b)
für eine Entnahme zur Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung, sofern er die Quelle
angibt und soweit dies durch den nichtkommerziellen Zweck gerechtfertigt ist;
c)
für eine Entnahme und/oder Weiterverwendung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens.
8
Artikel 10 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Das in Artikel 7 vorgesehene Recht entsteht mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellung der Datenbank. Es erlischt 15
Jahre nach dem 1. Januar des auf den Tag des Abschlusses der Herstellung folgenden Jahres.
…
(3) Jede in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Änderung des Inhalts einer Datenbank einschließlich wesentlicher
Änderungen infolge der Anhäufung von aufeinanderfolgenden Zusätzen, Löschungen oder Veränderungen, aufgrund deren angenommen
werden kann, dass eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Neuinvestition erfolgt ist, begründet für die
Datenbank, die das Ergebnis dieser Investition ist, eine eigene Schutzdauer.“
9
Die Richtlinie ist im Vereinigten Königreich durch den Erlass der Copyright and Rights in Databases Regulations 1997 umgesetzt
worden, die am 1. Januar 1998 in Kraft getreten sind. Der Wortlaut dieser Regulations ist mit dem der Richtlinie identisch.
Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfragen
10
Die Kläger organisieren den Pferderennsport im Vereinigten Königreich und sorgen in diesem Rahmen mit unterschiedlichen Funktionen
für die Entwicklung und den Betrieb der Datenbank des BHB, in der eine erhebliche Zahl von Informationen zusammengefasst ist,
die bei Pferdeeigentümern, Trainern, Veranstaltern von Pferderennen und anderen Personen aus dem Bereich des Pferderennsports
eingeholt worden sind. Diese Datenbank umfasst Informationen, die sich u. a. auf den Stammbaum von etwa einer Million Pferde
beziehen, sowie als „Vorabinformationen“ bezeichnete Informationen, die sich auf die Rennen beziehen, die im Vereinigten Königreich
stattfinden sollen. Die letztgenannten Informationen betreffen u. a. die Bezeichnung, den Ort und das Datum des Rennens, die
Renndistanz, die Zulassungskriterien, das Datum des Meldeschlusses, die Höhe der Meldegebühr und den Betrag, in dessen Höhe
die Rennbahn zu dem nach dem Rennen vergebenen Preis beitragen wird.
11
Die Weatherbys Group Ltd, die Gesellschaft, die die Datenbank des BHB beschickt und betreibt, übt in Bezug auf die Vorabinformationen
drei Haupttätigkeiten aus.
12
Erstens registriert sie Informationen, die u. a. die Eigentümer, die Trainer, die Jockeys, die Pferde und deren Leistungen
in den einzelnen Rennen betreffen.
13
Zweitens nimmt sie eine Gewichtszuteilung für die zu den einzelnen Rennen gemeldeten Pferde vor und legt ein Handicap fest.
14
Drittens erstellt sie die Liste der an diesen Rennen teilnehmenden Pferde. Dieser Vorgang wird von einem ihr gehörenden Call‑Center
durchgeführt, bei dem etwa 30 Personen beschäftigt sind. Diese nehmen telefonisch die Meldung der Pferde für jedes veranstaltete
Rennen auf. Die Identität und die Qualität der Person, die die Meldung vorgenommen hat, sowie die Übereinstimmung zwischen
den Merkmalen des Pferdes und den Zulassungskriterien für das Rennen werden anschließend überprüft. Nach diesen Überprüfungen
werden die Meldungen vorläufig veröffentlicht. Für die Teilnahme am Rennen muss der Trainer die Teilnahme des Pferdes telefonisch
in der Weise bestätigen, dass er spätestens am Vortag des Rennens eine Erklärung für dieses Pferd abgibt. Die Bearbeiter müssen
dann überprüfen, ob das Pferd nach Maßgabe der Zahl der bereits registrierten Erklärungen zur Teilnahme am Rennen zugelassen
werden kann. Ein Zentralcomputer teilt dann jedem Pferd eine Satteldeckennummer zu und legt dessen Startbox fest. Die endgültige
Teilnehmerliste wird am Vortag des Rennens veröffentlicht.
15
Die Datenbank des BHB enthält wesentliche Informationen nicht nur für die unmittelbar durch die Pferderennen betroffenen Personen,
sondern auch für die Rundfunk‑ und Fernsehanstalten sowie für Wettfirmen und deren Kunden. Die mit dem Betrieb der Datenbank
des BHB verbundenen Kosten belaufen sich auf 4 Mio. GBP pro Jahr. Die Gebühren, die Dritten für die Nutzung der in dieser
Datenbank enthaltenen Informationen in Rechnung gestellt werden, decken etwa ein Viertel dieses Betrages ab.
16
Die Datenbank ist online über ein gemeinsames Internet‑Portal des BHB und der Weatherbys Group Ltd zugänglich. Ein Teil ihres
Inhalts wird wöchentlich auch im amtlichen Mitteilungsblatt des BHB veröffentlicht. Der Inhalt der Datenbank wird auch ganz
oder teilweise der Firma Racing Pages Ltd zur Verfügung gestellt, die von der Weatherbys Group Ltd und der Press Association
gemeinsam kontrolliert wird und die die Informationen am Vortag des Rennens verschiedenen Abonnenten, zu denen Wettfirmen
gehören, in Form von „Declarations Feed“ übermittelt. Die Firma Satellite Informations Services Ltd (im Folgenden: SIS) ist
von der Racing Pages Ltd dazu ermächtigt, die Informationen an ihre eigenen Abonnenten in der Form von nichtüberarbeiteten
Informationen (raw data feed, im Folgenden: RDF) zu übermitteln. Die RDF enthalten eine große Zahl von Informationen, insbesondere
die Namen der an den Rennen teilnehmenden Pferde, die Namen der Jockeys, die Satteldeckennummern und die Gewichtszuteilung
für jedes Pferd. Die Namen der an einem bestimmten Rennen teilnehmenden Pferde werden der Öffentlichkeit an dem dem Tag des
Rennens vorausgehenden Nachmittag in der Presse und über die Dienste Ceefax und Teletext zugänglich gemacht.
17
Die Beklagte, die Declarations Feed und RDF abonniert hat, ist eine der Hauptveranstalterinnen von Wetten „außerhalb der Pferderennbahn“
im Vereinigten Königreich für britische und internationale Kunden. Sie hat einen Online‑Wettdienst auf zwei Internetseiten
aufgenommen. Interessenten können auf diesen Seiten die einzelnen veranstalteten Rennen, die betreffenden Pferderennbahnen,
die teilnehmenden Pferde und die von der Beklagten angebotenen Quoten erfahren.
18
Die Informationen, die diese auf ihren Internetseiten bietet, sind zum einen den am Vortag des Rennens erschienenen Zeitungen
und zum anderen den von der SIS am Morgen des Rennens gelieferten RDF entnommen.
19
Nach den Angaben im Vorlagebeschluss stellen die Informationen auf den Internetseiten der Beklagten nur einen sehr geringen
Teil der Gesamtzahl der in der BHB‑Datenbank enthaltenen Daten dar, da sie nur folgende Elemente dieser Datenbank betreffen:
die Namen aller an dem betreffenden Rennen teilnehmenden Pferde, das Datum, die Uhrzeit und/oder die Bezeichnung des Rennens
sowie den Namen der Pferderennbahn. Ebenfalls nach den Angaben im Vorlagebeschluss werden die Pferderennen und die Verzeichnisse
der teilnehmenden Pferde auf den Internetseiten der Beklagten und in der BHB‑Datenbank nicht in der gleichen Weise dargestellt.
20
Im März 2000 erhoben die Kläger beim High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich) eine
auf eine angebliche Verletzung ihres Schutzrechts sui generis gestützte Klage gegen die Beklagte. Sie machen zum einen geltend,
dass die tägliche Nutzung von den Zeitungen und den RDF entnommenen Informationen über Pferderennen durch die Beklagte eine
gegen Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie verstoßende Entnahme oder Weiterverwendung eines wesentlichen Teils des Inhalts der
BHB‑Datenbank darstelle. Zum anderen tragen sie vor, selbst wenn man annehme, dass die einzelnen Entnahmen, die die Beklagte
vornehme, unwesentlich seien, müssten diese nach Artikel 7 Absatz 5 verboten sein.
21
Mit Urteil vom 9. Februar 2001 hat der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, die Klage für begründet
erklärt. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht eingelegt.
22
Angesicht von Problemen bei der Auslegung der Richtlinie hat der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) beschlossen,
das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1.
Kann einer der Begriffe
a)
„wesentlicher Teil des Inhalts der Datenbank“; oder
b)
„unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank“
in Artikel 7 der Richtlinie aus der Datenbank stammende Werke, Daten oder andere Elemente erfassen, wenn diese nicht ebenso
systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln zugänglich sind wie in der Datenbank?
2.
Was bedeutet „Beschaffung“ in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie? Können insbesondere die [in der Randnummer 14 dieses Urteils
genannten Gesichtspunkte] eine solche Beschaffung darstellen?
3.
Ist die „Überprüfung“ in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie darauf beschränkt, aus gegebenem Anlass sicherzustellen, dass die
in der Datenbank enthaltene Information zutreffend ist oder bleibt?
4.
Was bedeuten in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie die Begriffe:
a)
ein „in qualitativer Hinsicht … wesentlicher Teil des Inhalts dieser Datenbank“; und
b)
ein „in … quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts dieser Datenbank“?
5.
Was bedeutet der Begriff „unwesentliche Teile der Datenbank“ in Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie?
6.
Insbesondere:
a)
Bedeutet „wesentlich“ mehr als „unbedeutend“ und, wenn ja, was?
b)
Bedeutet „unwesentlicher“ Teil lediglich, dass er nicht wesentlich ist?
7.
Erfasst „Entnahme“ in Artikel 7 der Richtlinie nur die Übertragung des Inhalts der Datenbank direkt von der Datenbank auf
einen anderen Datenträger oder auch die Übertragung von indirekt aus der Datenbank stammenden Werken, Daten oder anderen Elementen,
ohne direkten Zugriff auf die Datenbank?
8.
Erfasst „Weiterverwendung“ in Artikel 7 der Richtlinie nur das öffentliche Verfügbarmachen des Inhalts der Datenbank direkt
aus der Datenbank oder auch das öffentliche Verfügbarmachen von indirekt aus der Datenbank stammenden Werken, Daten oder anderen
Elementen, ohne direkten Zugriff auf die Datenbank?
9.
Erfasst „Weiterverwendung“ in Artikel 7 der Richtlinie nur das erste öffentliche Verfügbarmachen des Inhalts der Datenbank?
10.
Was bedeutet „Handlungen … die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers
der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen“ in Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie? Können insbesondere die [in den Randnummern
17 bis 19 dieses Urteils beschriebenen Verhaltensweisen] im Zusammenhang mit den [in Randnummer 15 dieses Urteils genannten
Gesichtspunkten] solche Handlungen darstellen?
11.
Bedeutet Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie, dass jede „wesentliche Änderung“ des Inhalts der Datenbank, die eine eigene Schutzdauer
für die sich ergebende Datenbank begründet, dazu führt, dass die sich ergebende Datenbank auch für die Zwecke des Artikels
7 Absatz 5 als eine neue, separate Datenbank anzusehen ist?
Zu den VorabentscheidungsfragenVorbemerkungen
23
Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie gewährt der Person, die eine Datenbank im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie erstellt,
einen als Schutzrecht sui generis bezeichneten besonderen Schutz, sofern „für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung
ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist“.
24
Mit der zweiten und der dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, will das vorlegende Gericht eine Auslegung des Begriffes
der mit der Beschaffung bzw. der Überprüfung des Inhalts einer Datenbank im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie verbundenen
Investition erreichen.
25
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie ist die Person, die eine durch das Schutzrecht sui generis geschützte Datenbank erstellt
hat, berechtigt, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts dieser
Datenbank zu untersagen. Artikel 7 Absatz 5 verbietet außerdem Handlungen der wiederholten und systematischen Entnahme und/oder
Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts der Datenbank, die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehen oder
die berechtigten Interessen der Person, die die Datenbank erstellt hat, unzumutbar beeinträchtigen.
26
Die siebte, die achte und die neunte Vorlagefrage, die zusammen zu prüfen sind, beziehen sich auf die Begriffe Entnahme und
Weiterverwendung. Die Begriffe wesentlicher Teil und unwesentlicher Teil einer Datenbank stehen ihrerseits im Mittelpunkt
der ersten, der vierten, der fünften und der sechsten Frage, die ebenfalls zusammen zu prüfen sind.
27
Die zehnte Frage betrifft die Tragweite des in Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie ausgesprochenen Verbots. Die elfte Frage
geht dahin, ob eine wesentliche Änderung des Inhalts der Datenbank, die von der Person vorgenommen wird, die die Datenbank
erstellt hat, den Schluss zulässt, dass es sich für die Beurteilung im Rahmen des Artikels 7 Absatz 5 der Richtlinie, ob unwesentliche
Teile der Datenbank betreffende Entnahme‑ und/oder Weiterverwendungshandlungen wiederholt und systematisch sind, um eine neue
Datenbank handelt.
Zur zweiten und zur dritten Frage: Begriff der mit der Beschaffung und der Überprüfung des Inhalts einer Datenbank verbundenen
Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie
28
Die zweite und die dritte Frage des vorlegenden Gerichts beziehen sich auf den Begriff der mit der Beschaffung oder der Überprüfung
des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie.
29
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz durch das Schutzrecht sui generis nach Artikel 7 Absatz 1 der
Richtlinie Datenbanken vorbehalten ist, die ein bestimmtes Kriterium erfüllen, nämlich dass für die Beschaffung, die Überprüfung
oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist.
30
Nach der 9., der 10. und der 12. Begründungserwägung der Richtlinie soll diese, wie die Beklagte ausführt, Investitionen in
„Datenspeicher und Datenverarbeitungs“‑Systeme fördern und schützen, die zur Entwicklung des Informationsmarktes in einem
Rahmen beitragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen
erzeugt und verarbeitet werden. Daraus folgt, dass der Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung
des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition allgemein dahin zu verstehen ist, dass er der Erstellung dieser Datenbank
als solche gewidmete Investition bezeichnet.
31
In diesem Zusammenhang ist der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition, wie die
Beklagte sowie die belgische, die deutsche und die portugiesische Regierung unterstreichen, dahin zu verstehen, dass die der
Suche nach vorhandenen unabhängigen Elementen und deren Sammlung in dieser Datenbank gewidmeten Mittel unter Ausschluss der
Mittel bezeichnet, die für das Erzeugen der unabhängigen Elemente als solches eingesetzt werden. Das Ziel des durch die Richtlinie
eingerichteten Schutzes durch das Schutzrecht sui generis besteht nämlich darin, einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen
für die Speicherung und die Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben und nicht für das Erzeugen von Elementen, die
später in einer Datenbank zusammengestellt werden können.
32
Diese Auslegung wird durch die 39. Begründungserwägung der Richtlinie bestätigt, nach dem das Ziel des Schutzrechts sui generis
darin besteht, einen Schutz gegen die widerrechtliche Aneignung der Ergebnisse der finanziellen und beruflichen Investitionen
sicherzustellen, die „für die Beschaffung und das Sammeln des Inhalts“ einer Datenbank getätigt wurden. Wie die Generalanwältin
in den Nummern 41 bis 46 ihrer Schlussanträge feststellt, sprechen alle Sprachfassungen dieser 39. Begründungserwägung trotz
leichter terminologischer Abweichungen für eine Auslegung, die von dem Begriff Beschaffung das Erzeugen der in der Datenbank
enthaltenen Elemente ausschließt.
33
Die 19. Begründungserwägung der Richtlinie, nach der die Zusammenstellung mehrerer Aufzeichnungen musikalischer Darbietungen
auf einer CD keine Investition darstellt, die ausreichend erheblich wäre, um in den Genuss des Rechts sui generis zu kommen,
liefert ein zusätzliches Argument für diese Auslegung. Daraus geht nämlich hervor, dass die Mittel, die für das Erzeugen der
Werke oder der Elemente, die sich in der Datenbank, in diesem Fall auf einer CD finden, eingesetzt werden, einer mit der Beschaffung
des Inhalts dieser Datenbank verbundenen Investition nicht gleichzustellen sind und folglich bei der Beurteilung, ob die mit
der Erstellung dieser Datenbank verbundene Investition wesentlich ist, nicht berücksichtigt werden können.
34
Der Begriff der mit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition ist dahin zu verstehen, dass er die
Mittel erfasst, die, um die Verlässlichkeit der in der Datenbank enthaltenen Information sicherzustellen, der Kontrolle der
Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Erstellung der Datenbank und während des Zeitraums des Betriebs dieser Datenbank
gewidmet werden. Die Mittel, die Überprüfungsmaßnahmen im Laufe des Stadiums der Erzeugung von Daten oder sonstigen Elementen
gewidmet werden, die anschließend in einer Datenbank gesammelt werden, stellen dagegen diese Erzeugung betreffende Mittel
dar und können daher bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Investition vorliegt, im Rahmen des Artikels 7 Absatz 1 der
Richtlinie nicht berücksichtigt werden.
35
In diesem Zusammenhang schließt der Umstand, dass die Erstellung einer Datenbank mit der Ausübung einer Haupttätigkeit verbunden
ist, in deren Rahmen die Person, die die Datenbank erstellt, auch die in dieser Datenbank enthaltenen Elemente erzeugt, als
solcher nicht aus, dass diese Person den Schutz durch das Schutzrecht sui generis beanspruchen kann, sofern sie nachweist,
dass die Beschaffung dieser Elemente, ihre Überprüfung oder ihre Darstellung in dem in den Randnummern 31 bis 34 dieses Urteils
angegebenen Sinn Anlass zu einer in quantitativer oder qualitativer Hinsicht wesentlichen Investition gegeben haben, die im
Verhältnis zu den Mitteln selbständig ist, die eingesetzt worden sind, um diese Elemente zu erzeugen.
36
Dabei verlangen die Ermittlung der Daten und die Überprüfung ihrer Richtigkeit im Zeitpunkt der Erstellung der Datenbank von
der Person, die die Datenbank erstellt, zwar grundsätzlich nicht, dass sie besondere Mittel einsetzt, da es sich um Daten
handelt, die sie erzeugt hat und die ihr zur Verfügung stehen, die Zusammenstellung dieser Daten, ihre systematische oder
methodische Anordnung innerhalb der Datenbank, die Organisation ihrer individuellen Zugänglichkeit und die Überprüfung ihrer
Richtigkeit während des gesamten Zeitraums des Betriebs der Datenbank können aber eine in quantitativer und/oder qualitativer
Hinsicht wesentliche Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie erfordern.
37
Im Ausgangsverfahren fragt das vorlegende Gericht, ob die in Randnummer 14 des vorliegenden Urteils beschriebenen Investitionen
einer mit der Beschaffung des Inhalts der BHB‑Datenbank verbundenen Investition gleichzustellen sind. Die Klägerinnen des
Ausgangsverfahrens bestehen in diesem Zusammenhang darauf, dass die genannten Investitionen wesentlich seien.
38
Die Investitionen, die damit verbunden sind, dass zur Veranstaltung von Pferderennen die Pferde bestimmt werden, die zur Teilnahme
an dem betreffenden Rennen zugelassen sind, beziehen sich jedoch auf das Erzeugen der Daten, aus denen die Listen für diese
Rennen bestehen, die sich in der BHB‑Datenbank finden. Sie entsprechen keiner mit der Beschaffung des Inhalts der Datenbank
verbundenen Investition. Sie können daher bei der Beurteilung, ob die mit der Erstellung dieser Datenbank verbundene Investition
wesentlich ist, nicht berücksichtigt werden.
39
Gewiss erfordert das Verfahren der Eintragung eines Pferdes auf der Liste für ein Rennen eine Reihe von vorherigen Überprüfungen,
die sich auf die Identität desjenigen, der die Anmeldung vornimmt, die Merkmale des Pferdes sowie die Qualifikationen des
Pferdes, seines Eigentümers und des Jockeys erstrecken.
40
Diese Arbeit der vorherigen Überprüfung erfolgt jedoch im Stadium der Erzeugung der Liste für das betreffende Rennen. Sie
stellt daher eine mit dem Erzeugen von Daten und nicht mit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbundene Investition
dar.
41
Die der Aufstellung einer Liste der an einem Rennen teilnehmenden Pferde und den in diesem Rahmen stehenden Überprüfungsmaßnahmen
gewidmeten Mittel entsprechen daher keiner Investition, die mit der Beschaffung und der Überprüfung des Inhalts der Datenbank,
in der sich diese Liste findet, verbunden ist.
42
Nach alledem sind die zweite und die dritte Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
–
Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der
Richtlinie ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung
in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus
denen der Inhalt einer Datenbank besteht.
–
Der Begriff der mit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der
Richtlinie ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel erfasst, die, um die Verlässlichkeit der in dieser Datenbank enthaltenen
Information sicherzustellen, der Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Erstellung der Datenbank und während
des Zeitraums des Betriebs der Datenbank gewidmet sind. Die Mittel, die Überprüfungsmaßnahmen im Stadium der Erzeugung von
Elementen gewidmet werden, die anschließend in einer Datenbank gesammelt werden, fallen nicht unter diesen Begriff.
–
Die der Aufstellung einer Liste der an einem Rennen teilnehmenden Pferde und den in diesem Rahmen stehenden Überprüfungsmaßnahmen
gewidmeten Mittel entsprechen keiner Investition, die mit der Beschaffung und der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbunden
ist, in der sich diese Liste befindet.
Zur siebten, achten und neunten Frage: Begriffe Entnahme und Weiterverwendung im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie
43
Die siebte, die achte und die neunte Frage des vorlegenden Gerichts gehen im Wesentlichen dahin, ob die Nutzung einer Datenbank,
wie sie die Beklagte vornimmt, eine Entnahme und/oder eine Weiterverwendung im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie darstellt.
Das vorlegende Gericht fragt insbesondere, ob der durch das Schutzrecht sui generis gewährte Schutz sich auch auf die Fälle
einer Nutzung von Daten erstreckt, die zwar aus einer geschützten Datenbank stammen, von dem Nutzer aber anderen Quellen als
dieser Datenbank entnommen worden sind.
44
Nach der 41. Begründungserwägung der Richtlinie gibt der Schutz durch das durch Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie eingeführte
Schutzrecht sui generis der Person, die eine Datenbank erstellt hat, die Möglichkeit, die unerlaubte Entnahme und/oder Weiterverwendung
der Gesamtheit oder wesentlicher Teile des Inhalts dieser Datenbank zu unterbinden. Darüber hinaus verbietet Artikel 7 Absatz
5 der Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen die Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher Teile des Inhalts
einer Datenbank.
45
Die Begriffe Entnahme und Weiterverwendung sind anhand des Zieles auszulegen, das mit dem Schutzrecht sui generis verfolgt
wird. Dieses soll die Person, die die Datenbank erstellt hat, gegen „Handlungen des Benutzers … [schützen], die über dessen
begründete Rechte hinausgehen und somit der Investition [dieser Person] schaden“, wie in der 42. Begründungserwägung der Richtlinie
ausgeführt wird.
46
Aus der 48. Begründungserwägung der Richtlinie geht hervor, dass das Schutzrecht sui generis auf einer wirtschaftlichen Rechtfertigung
beruht, die darin besteht, für die Person, die die Datenbank erstellt hat, zu gewährleisten, dass die der Erstellung und dem
Betrieb dieser Datenbank gewidmete Investition geschützt wird und sie dafür eine Vergütung erhält.
47
Unter diesen Voraussetzungen ist es für die Beurteilung des Umfangs des Schutzes durch das Schutzrecht sui generis unerheblich,
ob Ziel der Entnahme – und/oder Weiterverwendungshandlung die Erstellung einer anderen Datenbank ist, die mit der Ursprungsdatenbank
im Wettbewerb steht oder nicht und die gleiche oder eine andere Größe hat, oder ob diese Handlung sich in den Rahmen einer
anderen Tätigkeit als der Erstellung einer Datenbank einfügt. Die 42. Begründungserwägung der Richtlinie bestätigt in diesem
Zusammenhang, dass das „Recht auf Verbot der Entnahme und/oder Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils
des Inhalts … sich nicht nur auf die Herstellung eines parasitären Konkurrenzprodukts [bezieht], sondern auch auf einen Benutzer,
der durch seine Handlungen einen qualitativ oder quantitativ erheblichen Schaden für die Investition verursacht“.
48
Außerdem ist festzustellen, dass in dem von der Kommission am 15. April 1992 vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie des
Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 1992, C 156, S. 4) nach Artikel 2 Absatz 5 der Bereich des Schutzes
durch das Schutzrecht sui generis zwar auf unzulässiger Entnahme – und/oder Weiterverwendungshandlungen beschränkt war, die
„zu kommerziellen Zwecken“ vorgenommen werden, dass aber das Fehlen einer Verweisung auf eine solche Zweckbestimmung in Artikel
7 der Richtlinie bedeutet, dass es für die Beurteilung, ob eine Handlung in Bezug auf diesen Artikel erlaubt ist, unerheblich
ist, ob die Handlung einen kommerziellen oder einen nicht kommerziellen Zweck verfolgt.
49
In Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie wird die Entnahme definiert als „die ständige oder vorübergehende Übertragung
der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür
verwendeten Mittel und der Form der Entnahme“, während in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b die Weiterverwendung definiert wird
als „jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch
die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung“.
50
Die Bezugnahme auf „einen wesentlichen Teil“ in der Definition der Begriffe Entnahme und Weiterverwendung gibt Anlass zu Verwirrung,
da aus Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie hervorgeht, dass eine Entnahme oder eine Weiterverwendung sich auch auf einen unwesentlichen
Teil einer Datenbank beziehen kann. Wie die Generalanwältin in Nummer 90 ihrer Schlussanträge ausführt, betrifft die Bezugnahme
auf die Wesentlichkeit des entnommenen oder weiterverwendeten Teils in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie die Definition dieser
Begriffe als solche nicht, sondern sie ist dahin zu verstehen, dass sie sich auf eine der Anwendungsvoraussetzungen des durch
Artikel 7 Absatz 1 dieser Richtlinie eingeführten Schutzrechts sui generis bezieht.
51
Die Verwendung von Formulierungen wie „ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme“ und „jede Form öffentlicher
Verfügbarmachung“ zeigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber den Begriffen Entnahme und Weiterverwendung eine weit gefasste
Bedeutung verleihen wollte. Mit Rücksicht auf das mit der Richtlinie verfolgte Ziel sind diese Begriffe also dahin auszulegen,
dass sie sich auf jede Handlung beziehen, die darin besteht, sich ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt
hat, die Ergebnisse ihrer Investition anzueignen bzw. sie öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen,
die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren.
52
In einem solchen Zusammenhang können die Begriffe Entnahme und Weiterverwendung entgegen der von der Beklagten sowie der belgischen
und der portugiesischen Regierung vertretenen Auffassung nicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen die Entnahme und
die Weiterverwendung unmittelbar von der Ursprungsdatenbank aus erfolgt, wenn man die Person, die die Datenbank erstellt hat,
nicht ohne Schutz gegen unzulässige Kopierhandlungen lassen will, die von einer Kopie seiner Datenbank aus vorgenommen werden.
Diese Auslegung wird durch Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie bestätigt, nach dem sich mit dem Erstverkauf eines
Vervielfältigungsstücks einer Datenbank in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung das Recht,
den „Weiterverkauf“ dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren, erschöpft, nicht aber das Recht, die Entnahme und die
Weiterverwendung des Inhalts dieses Vervielfältigungsstücks zu kontrollieren.
53
Da unzulässige Entnahme‑ und/oder Weiterverwendungshandlungen, die von einem Dritten von einer anderen Quelle als der betreffenden
Datenbank aus vorgenommen werden, ebenso wie derartige Handlungen, die unmittelbar von dieser Datenbank aus vorgenommen werden,
geeignet sind, die Investition der Person, die diese Datenbank erstellt hat, zu beeinträchtigen, ist davon auszugehen, dass
die Begriffe Entnahme und Weiterverwendung keinen direkten Zugang zu der betreffenden Datenbank voraussetzen.
54
Es ist jedoch zu unterstreichen, dass der Schutz durch das Schutzrecht sui generis sich nur auf Entnahme‑ und Weiterverwendungshandlungen
im Sinne der Definition in Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie bezieht. Dieser Schutz erstreckt sich dagegen nicht auf Handlungen,
mit denen eine Datenbank abgefragt wird.
55
Zwar kann die Person, die eine Datenbank erstellt hat, sich ein ausschließliches Recht auf Zugang zu ihrer Datenbank vorbehalten
oder den Zugang zu dieser bestimmten Personen vorbehalten. Macht sie jedoch selbst den Inhalt einer Datenbank oder einen Teil
davon der Öffentlichkeit zugänglich, so erlaubt ihr Schutzrecht sui generis ihr nicht, sich dem Abfragen dieser Datenbank
durch Dritte entgegenzustellen.
56
Das Gleiche gilt, wenn die Person, die eine Datenbank erstellt hat, einem Dritten gestattet, den Inhalt ihrer Datenbank weiterzuverwenden,
d. h. diesen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Aus der Definition des Begriffes der Weiterverwendung in Artikel 7 Absatz
2 Buchstabe b der Richtlinie geht nämlich in Verbindung mit der 41. Begründungserwägung der Richtlinie hervor, dass die Zustimmung
dieser Person dazu, ihre Datenbank oder einen Teil der Datenbank weiterzuverwenden, bedeutet, dass sie dem zustimmt, dass
ihre Datenbank oder der betreffende Teil der Öffentlichkeit durch einen Dritten, der diese Erlaubnis besitzt, zugänglich gemacht
wird. Dadurch, dass sie die Weiterverwendung zulässt, schafft die Person, die die Datenbank erstellt hat, somit für Interessierte
eine alternative Quelle für den Zugang zum Inhalt ihrer Datenbank und für deren Konsultation.
57
Dass die Datenbank von Dritten bei einem „Weiterverwender“ abgefragt werden kann, der eine Erlaubnis der Person besitzt, die
diese Datenbank errichtet hat, hindert den Letztgenannten im Übrigen nicht daran, den Wert seiner Investition wiederzuerlangen.
Es steht dieser Person nämlich frei, eine Gebühr für die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines Teils der Datenbank festzusetzen,
bei der u. a. die Aussichten auf nachfolgende Abfragen berücksichtigt werden, und die ihr damit eine ausreichende Verzinsung
seiner Investitionen garantiert.
58
Dagegen kann der rechtmäßige Benutzer einer Datenbank, d. h. der Benutzer, dessen Zugang zum Inhalt der Datenbank zu Zwecken
der Abfragen auf der unmittelbaren oder mittelbaren Zustimmung der Person beruht, die die Datenbank errichtet hat, von dieser
aufgrund des durch Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie eingeführten Schutzrechts sui generis daran gehindert werden, Handlungen
vorzunehmen, die darin bestehen, seinerseits die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank zu entnehmen
und/oder weiterzuverwenden. Die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, zu deren Konsultation, führt nämlich
nicht zu einer Erschöpfung ihres Schutzrechts sui generis.
59
Dieses Ergebnis der Untersuchung wird, was die Entnahme angeht, durch die 44. Begründungserwägung der Richtlinie bestätigt,
nach der, „[wenn] für die Darstellung des Inhalts einer Datenbank auf dem Bildschirm die ständige oder vorübergehende Übertragung
der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils dieses Inhalts auf einen anderen Datenträger erforderlich [ist], …diese Handlung
der Genehmigung durch den Rechtsinhaber [bedarf]“. Was die Weiterverwendung angeht, heißt es in der 43. Begründungserwägung
der Richtlinie im gleichen Sinne: „Im Fall einer Online-Übermittlung erschöpft sich das Recht, die Weiterverwendung zu untersagen,
weder hinsichtlich der Datenbank noch hinsichtlich eines vom Empfänger der Übermittlung mit Zustimmung des Rechtsinhabers
angefertigten physischen Vervielfältigungsstücks dieser Datenbank oder eines Teils davon.“
60
Das Verbot des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie betrifft jedoch nur die Fälle der Entnahme und/oder Weiterverwendung, die
sich auf die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank beziehen, für deren Errichtung eine wesentliche
Investition erforderlich war. Aus Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie geht hervor, dass das Schutzrecht sui generis außer den
in Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie genannten Fällen einem rechtmäßigen Benutzer nicht verbietet, unwesentliche Teile des
Inhalts einer Datenbank zu entnehmen und weiterzuverwenden.
61
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass für Entnahmehandlungen, d. h. die Übertragung des Inhalts einer Datenbank auf einen
anderen Träger, und für Weiterverwendungshandlungen, d. h. die öffentliche Zurverfügungstellung des Inhalts einer Datenbank,
die sich auf die Gesamtheit oder auf einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank beziehen, eine Genehmigung der Person
erforderlich ist, die die Datenbank erstellt hat, auch wenn diese ihre Datenbank ganz oder teilweise der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht oder einem Dritten oder bestimmten Dritten erlaubt haben sollte, diese der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
62
Die Richtlinie enthält eine Ausnahme von dem in der vorstehenden Randnummer formulierten Grundsatz. Artikel 9 definiert abschließend
drei Fallgestaltungen, in denen die Mitgliedstaaten festlegen können, dass der rechtmäßige Benutzer einer der Öffentlichkeit
– in welcher Weise auch immer – zur Verfügung gestellten Datenbank ohne Genehmigung desjenigen, der die Datenbank errichtet
hat, einen „wesentlichen Teil“ dieser Datenbank entnehmen und/oder weiterverwenden kann. Es handelt sich um die Entnahme des
Inhalts einer nichtelektronischen Datenbank zu privaten Zwecken, um die Entnahme zur Veranschaulichung des Unterrichts oder
zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung und um die Entnahme und/oder Weiterverwendung zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit
oder eines Verwaltungs‑ oder Gerichtsverfahrens.
63
Im Ausgangsverfahren wird im Vorlagebeschluss angegeben, dass die Pferderennen betreffenden Daten, die die Beklagte auf ihre
Internet-Seite stellt und die aus der BHB‑Datenbank stammen, zum einen den am Vortrag des Rennens erscheinenden Zeitungen
und zum anderen den von der Firma SIS gelieferten RDF entnommen werden.
64
Nach dem Vorlagebeschluss werden die in den Zeitungen veröffentlichten Informationen der Presse unmittelbar durch die Weatherbys
Group Ltd, die Gesellschaft, die die Datenbank des BHB verwaltet, geliefert. Was die andere Informationsquelle der Beklagten
angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die SIS von der Racing Pages Ltd, die zum Teil durch die Weatherbys Group Ltd kontrolliert
wird, ermächtigt ist, Informationen über die Pferderennen in der Form von RDF an ihre eigenen Abonnenten zu übermitteln, zu
denen die Beklagte gehört. Die Daten der BHB‑Datenbank über die Pferderennen sind also der Öffentlichkeit für Konsultationszwecke
mit Genehmigung des BHB zugänglich gemacht worden.
65
Auch wenn die Beklagte eine rechtmäßige Benutzerin der der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Datenbank ist, zumindest was
den Teil dieser Datenbank angeht, der den Informationen über Rennen entspricht, geht doch aus dem Vorlagebeschluss hervor,
dass sie Entnahme‑ und Weiterverwendungshandlungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie vornimmt. Zum einen entnimmt
sie dadurch Daten, deren Quelle die BHB‑Datenbank ist, dass sie diese von einem Datenträger auf einen anderen überträgt. Sie
nimmt nämlich diese Daten in ihr eigenes elektronisches System auf. Zum anderen verwendet sie diese Daten in der Weise weiter,
dass sie sie ihrerseits der Öffentlichkeit auf ihrer Internet‑Seite zur Verfügung stellt, damit ihre Kunden Wetten auf Pferderennen
abschließen können.
66
Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich auch, dass diese Entnahmen und Weiterverwendungen ohne Genehmigung durch die Kläger vorgenommen
worden sind. Da die vorliegende Rechtssache unter keinen der Tatbestände des Artikels 9 der Richtlinie fällt, könnten Handlungen
wie die von der Beklagten vorgenommenen daher von den Klägern aufgrund von deren Schutzrecht sui generis unter der Voraussetzung
untersagt werden, dass sie sich auf die Gesamtheit oder auf einen wesentlichen Teil des Inhalts der BHB‑Datenbank im Sinne
von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie erstrecken. Erstrecken sich derartige Handlungen auf unwesentliche Teile dieser Datenbank,
so wären sie nur untersagt, wenn die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 5 der Richtlinie erfüllt sind.
67
Nach alledem sind die siebte, die achte und die neunte Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
–
Die Begriffe Entnahme und Weiterverwendung im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie sind dahin auszulegen, dass sie sich auf
unzulässige Handlungen beziehen, mit denen jemand sich die Gesamtheit oder einen Teil des Inhalts einer Datenbank aneignet
oder diesen in der Öffentlichkeit verbreitet. Diese Begriffe setzen keinen direkten Zugang zu der betreffenden Datenbank voraus.
–
Der Umstand, dass der Inhalt der Datenbank der Öffentlichkeit durch die Person, die sie erstellt hat, oder mit deren Zustimmung
zugänglich gemacht worden ist, berührt deren Recht nicht, Entnahme‑ und/oder Weiterverwendungshandlungen, die sich auf die
Gesamtheit oder auf einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank erstrecken, zu untersagen.
Zur ersten, zur vierten, zur fünften und zur sechsten Frage: Begriffe wesentlicher Teil und unwesentlicher Teil des Inhalts
einer Datenbank im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie
68
Die vierte, die fünfte und die sechste Frage des vorlegenden Gerichts beziehen sich auf die Bedeutung der Begriffe wesentlicher
Teil und unwesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank im Rahmen des Artikels 7 der Richtlinie. Die erste Frage des vorlegenden
Gerichts geht außerdem dahin, ob die aus einer Datenbank stammenden Elemente nicht als – wesentlicher oder unwesentlicher
– Teil dieser Datenbank qualifiziert werden können, wenn die systematische oder methodische Anordnung diese Elemente und die
Voraussetzungen ihrer individuellen Zugänglichkeit von dem Urheber der Entnahme und/oder der Weiterverwendung geändert worden
sind.
69
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz durch das Schutzrecht sui generis die Datenbanken betrifft,
für deren Erstellung eine erhebliche Investition erforderlich war. In diesem Rahmen verbietet Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie
die Entnahme und/oder die Weiterverwendung nicht nur der Gesamtheit einer durch das Schutzrecht sui generis geschützten Datenbank,
sondern auch eines in qualitativer und quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank. Diese Vorschrift
soll nach der 42. Begründungserwägung der Richtlinie verhindern, dass ein Benutzer „durch seine Handlungen einen qualitativ
oder quantitativ erheblichen Schaden für die Investition verursacht“. Aus dieser Begründungserwägung geht hervor, dass bei
der Beurteilung in qualitativer Hinsicht, ob der betreffende Teil wesentlich ist, ebenso wie bei der Beurteilung in quantitativer
Hinsicht auf die mit der Erstellung der Datenbank verbundene Investition und auf die Beeinträchtigung dieser Investition durch
die diesen Teil betreffenden Entnahme‑ und/oder Weiterverwendungshandlungen abzustellen ist.
70
Der Begriff in quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts der Datenbank im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie
bezieht sich auf das entnommene und/oder weiterverwendete Datenvolumen der Datenbank und ist im Verhältnis zum Volumen des
gesamten Inhalts der Datenbank zu beurteilen. Wenn ein Benutzer nämlich einen quantitativ erheblichen Teil des Inhalts einer
Datenbank, für deren Erstellung der Einsatz wesentlicher Mittel erforderlich war, entnimmt und/oder weiterverwendet, so ist
die Investition, die den entnommenen und/oder weiterverwendeten Teil betrifft, proportional ebenfalls erheblich.
71
Der Begriff in qualitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts der Datenbank bezieht sich auf die Bedeutung der mit der
Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts des Gegenstands der Entnahme‑ und/oder Weiterverwendungshandlung
verbundenen Investition unabhängig davon, ob dieser Gegenstand einen quantitativ wesentlichen Teil des allgemeinen Inhalts
der geschützten Datenbank darstellt. Ein quantitativ geringfügiger Teil des Inhalts einer Datenbank kann nämlich, was die
Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung angeht, eine ganz erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition
erfordern.
72
Außerdem führt die Existenz des Schutzrechts sui generis nach der 46. Begründungserwägung der Richtlinie nicht zur Entstehung
eines neuen Rechts an den Werken, Daten oder Elementen der Datenbank als solchen und der den durch die Entnahme‑ und/oder
Weiterverwendungshandlungen betroffenen Elemente innewohnende Wert stellt daher kein erhebliches Kriterium für die Beurteilung
dar, ob der betroffene Teil wesentlich ist.
73
Was den Begriff unwesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank angeht, ist davon auszugehen, dass unter diesen Begriff jeder
Teil fällt, der sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht nicht dem Begriff wesentlicher Teil entspricht.
74
In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss, dass die auf den Internet‑Seiten der Beklagten wiedergegebenen
Elemente, die aus der BHB‑Datenbank stammen, nur einen sehr geringen Anteil des Gesamtumfangs dieser Datenbank ausmachen,
wie in Randnummer 19 dieses Urteils festgestellt worden ist. In quantitativer Hinsicht ist daher anzunehmen, dass diese Elemente
keinen wesentlichen Teil des Inhalts dieser Datenbank darstellen.
75
Nach dem Vorlagebeschluss betreffen die von der Beklagten veröffentlichten Informationen nur folgende Elemente der BHB‑Datenbank:
die Namen aller an dem betreffenden Rennen teilnehmenden Pferde, das Datum, die Uhrzeit und/oder die Bezeichnung des Rennens
sowie den Namen der Pferderennbahn, wie ebenfalls in Randnummer 19 dieses Urteils angegeben worden ist.
76
Für die Beurteilung, ob diese Elemente einen in qualitativer Hinsicht wesentlichen Teil des Inhalts der BHB‑Datenbank darstellen,
ist zu prüfen, ob die menschlichen, technischen und finanziellen Anstrengungen, die die Person, die die Datenbank erstellt
hat, für die Beschaffung, die Überprüfung und die Darstellung dieser Daten getätigt hat, eine wesentliche Investition darstellen.
77
Die Kläger machen in diesem Zusammenhang geltend, die von der Beklagten entnommenen und weiterverwendeten Daten seien grundlegend,
denn ohne Teilnehmerlisten könnten die Pferderennen nicht stattfinden. Außerdem stünden diese Daten für eine erhebliche Investition,
die durch die Tätigkeit eines Call‑Centers gekennzeichnet sei, bei dem mehr als 30 Personen eingesetzt seien.
78
Es ist jedoch zunächst darauf hinzuweisen, dass der den durch die Entnahme und/oder Weiterverwendungshandlung betroffenen
Daten innewohnende Wert kein erhebliches Kriterium bei der Beurteilung darstellt, ob der betreffende Teil in qualitativer
Hinsicht wesentlich ist. Der Umstand, dass die von der Firma William Hill entnommenen und weiterverwendeten Daten für die
Veranstaltung der Pferderennen, mit denen die Kläger betraut sind, unbedingt erforderlich sind, ist daher für die Beurteilung,
ob die Handlungen der Beklagten sich auf einen wesentlichen Teil des Inhalts der BHB‑Datenbank erstrecken, unerheblich.
79
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Mittel, die für das Erzeugen der Elemente, die sich in einer Datenbank finden, als
solches eingesetzt werden, bei der Beurteilung, ob die mit der Erstellung dieser Datenbank verbundene Investition wesentlich
ist, nicht berücksichtigt werden können, wie in den Randnummern 31 bis 33 dieses Urteils ausgeführt worden ist.
80
Die Mittel, die die Kläger einsetzen, um zur Veranstaltung von Pferderennen das Datum, die Uhrzeit, den Ort und/oder die Bezeichnung
des Rennens sowie die an diesem teilnehmenden Pferde zu ermitteln, entsprechen aber einer Investition, die mit dem Erzeugen
von in der BHB‑Datenbank enthaltenen Elementen verbunden ist. Demzufolge – und wenn, wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht,
die von der Beklagten entnommenen und weiterverwendeten Elemente von den Klägern keine im Verhältnis zu den für das Erzeugen
dieser Elemente erforderliche Mitteln selbständige Investition verlangt haben – müsste davon ausgegangen werden, dass diese
Elemente keinen in qualitativer Hinsicht wesentlichen Teil der BHB‑Datenbank darstellen.
81
Unter diesen Voraussetzungen braucht die erste Vorlagefrage daher nicht beantwortet zu werden. Die Änderung, die der Urheber
der Entnahme‑ und Weiterverwendungshandlung an der Anordnung oder an den Voraussetzungen der individuellen Zugänglichkeit
der durch diese Handlung betroffenen Daten vorgenommen hat, kann auf jeden Fall nicht zur Folge haben, dass in einem wesentlichen
Teil des Inhalts der betreffenden Datenbank ein Teil umgewandelt wird, der diese Eigenschaft nicht besitzt.
82
Nach alledem sind die vierte, die fünfte und die sechste Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
–
Der Begriff in quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie
bezieht sich auf das entnommene und/oder weiterverwendete Datenvolumen der Datenbank und ist nach dem Verhältnis zum Gesamtvolumen
des Inhalts der Datenbank zu beurteilen.
–
Der Begriff in qualitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank bezieht sich auf den Umfang der mit der
Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts des Gegenstands der Entnahme‑ und/oder Weiterverwendungshandlung
verbundenen Investition unabhängig davon, ob dieser Gegenstand einen quantitativ wesentlichen Teil des allgemeinen Inhalts
der geschützten Datenbank darstellt.
–
Unter den Begriff unwesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank fällt jeder Teil, der dem Begriff wesentlicher Teil sowohl
in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht nicht entspricht.
Zur zehnten Frage: Tragweite des in Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie ausgesprochenen Verbots
83
Die zehnte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, welche Art von Handlungen durch das in Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie
ausgesprochene Verbot erfasst wird. Das vorlegende Gericht möchte darüber hinaus wissen, ob Handlungen wie die von der Beklagten
vorgenommenen durch dieses Verbot betroffen sind.
84
In diesem Zusammenhang geht aus Artikel 8 Absatz 1 und aus der 42. Begründungserwägung der Richtlinie hervor, dass die Person,
die eine Datenbank erstellt hat, dem rechtmäßigen Benutzer dieser Datenbank grundsätzlich nicht untersagen kann, Entnahme‑
und Weiterverwendungshandlungen vorzunehmen, die sich auf einen unwesentlichen Teil des Inhalts der Datenbank erstrecken.
Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie, der es der Person, die eine Datenbank erstellt hat, unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt,
sich derartigen Handlungen entgegenzustellen, stellt also eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar.
85
In dem vom Rat am 10. Juli 1995 festgelegten gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 20/95 (ABl. C 288, S. 14) heißt es in Nummer
14 der Begründung: „Um … zu vermeiden, dass … [der] fehlende Schutz für unwesentliche Teile zu einer missbräuchlichen, wiederholten
und systematischen Entnahme und/oder Weiterverwendung führt, ist im Absatz 5 dieses Artikels des gemeinsamen Standpunkts eine
Schutzklausel aufgenommen worden.“
86
Daraus folgt, dass Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie eine Umgehung des Verbots des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie verhindern
soll. Ziel dieser Vorschrift ist es, eine wiederholte und systematische Entnahme und/oder Weiterverwendung unwesentlicher
Teile des Inhalts einer Datenbank zu verhindern, die durch ihre kumulative Wirkung die Investition der Person, die die Datenbank
erstellt hat, wie die durch Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie erfassten Fälle der Entnahme und/oder Weiterverwendung schwerwiegend
beeinträchtigen würde.
87
Die Vorschrift verbietet folglich von Benutzern der Datenbank vorgenommene Entnahmehandlungen, die durch ihren wiederholten
und systematischen Charakter darauf hinauslaufen würden, ohne Genehmigung der Person, die diese Datenbank erstellt hat, diese
in ihrer Gesamtheit oder zumindest zu einem wesentlichen Teil wieder zu erstellen, sei es zur Erstellung einer anderen Datenbank
oder zur Ausübung einer anderen Tätigkeit als der Erstellung einer solchen Datenbank.
88
In gleicher Weise verbietet Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie einem Dritten, das in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie ausgesprochene
Verbot der Weiterverwendung dadurch zu umgehen, dass er der Öffentlichkeit systematisch und wiederholt unwesentliche Teile
des Inhalts der Datenbank zugänglich macht.
89
Somit sind mit „Handlungen …, die einer normalen Nutzung … [einer] Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen
des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen“, unzulässige Verhaltensweisen gemeint, die darauf gerichtet sind,
durch die kumulative Wirkung von Entnahmehandlungen die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der durch das
Schutzrecht sui generis geschützten Datenbank wieder zu erstellen und/oder der Öffentlichkeit durch die kumulative Wirkung
von Weiterverwendungshandlungen die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank zur Verfügung zu stellen,
und die dadurch die Investition der Person, die diese Datenbank erstellt hat, schwerwiegend beeinträchtigen.
90
Im Ausgangsverfahren erstrecken sich die von der Beklagten vorgenommenen Entnahme‑ und Weiterverwendungshandlungen nach den
Angaben im Vorlagebeschluss auf unwesentliche Teile des Inhalts der BHB‑Datenbank, wie in den Randnummern 74 bis 80 dieses
Urteils festgestellt worden ist. Nach dem Vorlagebeschluss werden sie anlässlich jedes Rennens, das veranstaltet wird, vorgenommen.
Sie sind also wiederholt und systematisch.
91
Mit derartigen Handlungen soll jedoch das in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie ausgesprochene Verbot nicht umgangen werden.
Es ist nämlich ausgeschlossen, dass die Firma William Hill durch die kumulative Wirkung ihrer Handlungen die Gesamtheit oder
einen wesentlichen Teil des Inhalts der BHB‑Datenbank wieder erstellt und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt und damit
die von den Klägern zur Herstellung dieser Datenbank getätigte Investition schwerwiegend beeinträchtigt.
92
Dabei ist zu unterstreichen, dass die aus der BHB‑Datenbank stammenden Elemente, die täglich auf den Internet‑Seiten der Beklagten
veröffentlicht werden, nur die Rennen des Tages betreffen und sich auf die in Randnummer 19 dieses Urteils genannten Informationen
beschränken.
93
Wie in Randnummer 80 dieses Urteils ausgeführt worden ist, ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss, dass dafür, dass sich die
durch die Handlungen der Beklagten betroffenen Elemente in der Datenbank der Klägerin befinden, von deren Seiten keine Investition
erforderlich war, die im Verhältnis zu den zur Erzeugung dieser Elemente eingesetzten Mitteln selbständig wäre.
94
Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Verbot des Artikels 7 Absatz 5 der Richtlinie Handlungen wie diejenigen der Beklagten
nicht erfasst.
95
Nach alledem ist auf die zehnte Vorlagefrage zu antworten, dass das in Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie ausgesprochene Verbot
unzulässige Entnahme‑ und/oder Weiterverwendungshandlungen erfasst, die durch ihre kumulative Wirkung dahin gehen, ohne Genehmigung
der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts dieser Datenbank wieder
herzustellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, und die damit die Investition dieser Person schwerwiegend
beeinträchtigen.
96
Unter diesen Voraussetzungen braucht die elfte Vorlagefrage nicht beantwortet zu werden.
Kosten
97
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligten für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
1.
Der Begriff der mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der
Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken
ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel bezeichnet, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung
in dieser Datenbank gewidmet werden. Er umfasst nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus
denen der Inhalt einer Datenbank besteht.
Der Begriff der mit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der
Richtlinie ist dahin zu verstehen, dass er die Mittel erfasst, die, um die Verlässlichkeit der in dieser Datenbank enthaltenen
Information sicherzustellen, der Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Erstellung der Datenbank und während
des Zeitraums des Betriebs der Datenbank gewidmet sind. Die Mittel, die Überprüfungsmaßnahmen im Stadium der Erzeugung von
Elementen gewidmet werden, die anschließend in einer Datenbank gesammelt werden, fallen nicht unter diesen Begriff.
Die der Aufstellung einer Liste der an einem Rennen teilnehmenden Pferde und den in diesem Rahmen stehenden Überprüfungsmaßnahmen
gewidmeten Mittel entsprechen keiner Investition, die mit der Beschaffung und der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbunden
ist, in der sich diese Liste befindet.
2.
Die Begriffe Entnahme und Weiterverwendung im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie sind dahin auszulegen, dass sie sich auf
unzulässige Handlungen beziehen, mit denen jemand sich die Gesamtheit oder einen Teil des Inhalts einer Datenbank aneignet
oder diesen in der Öffentlichkeit verbreitet. Diese Begriffe setzen keinen direkten Zugang zu der betreffenden Datenbank voraus.
Der Umstand, dass der Inhalt der Datenbank der Öffentlichkeit durch die Person, die sie erstellt hat, oder mit deren Zustimmung
zugänglich gemacht worden ist, berührt deren Recht nicht, Entnahme und/oder Weiterverwendungshandlungen, die sich auf die
Gesamtheit oder auf einen wesentlichen Teil des Inhalts einer Datenbank erstrecken, zu untersagen.
3.
Der Begriff in quantitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie
bezieht sich auf das entnommene und/oder weiterverwendete Datenvolumen der Datenbank und ist nach dem Verhältnis zum Gesamtvolumen
des Inhalts der Datenbank zu beurteilen.
Der Begriff in qualitativer Hinsicht wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank bezieht sich auf den Umfang der mit der
Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts des Gegenstands der Entnahme und/oder Weiterverwendungshandlung
verbundenen Investition unabhängig davon, ob dieser Gegenstand einen quantitativ wesentlichen Teil des allgemeinen Inhalts
der geschützten Datenbank darstellt.
Unter den Begriff unwesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank fällt jeder Teil, der dem Begriff wesentlicher Teil sowohl
in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht nicht entspricht.
4.
Das in Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie ausgesprochene Verbot erfasst unzulässige Entnahme und/oder Weiterverwendungshandlungen,
die durch ihre kumulative Wirkung dahin gehen, ohne Genehmigung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Gesamtheit
oder einen wesentlichen Teil des Inhalts dieser Datenbank wieder herzustellen und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu
stellen, und die damit die Investition dieser Person schwerwiegend beeinträchtigen.