EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52018PC0471

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds

COM/2018/471 final

Straßburg, den 12.6.2018

COM(2018) 471 final

2018/0248(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds

{SWD(2018) 347}
{SWD(2018) 348}
{SEC(2018) 315}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Während der großen Migrationsströme im Zeitraum 2015-2016 trug die finanzielle und technische Unterstützung, die die EU ihren Mitgliedstaaten leistete, dazu bei, die Herausforderungen in den Bereichen Asyl, Migration und Außengrenzen besser zu bewältigen. Wenn es darum geht, den administrativen Umgang mit Asylsuchenden und Migranten zu unterstützen, Such- und Rettungskapazitäten aufzubauen, um das Leben all jener zu retten, die Europa erreichen wollen, für eine wirksame Rückkehr zu sorgen und andere Maßnahmen durchzuführen, die eine koordinierte Reaktion in dem durch die Europäische Migrationsagenda vorgegebenen Rahmen erfordern, spielt der Unionshaushalt eine entscheidende Rolle.

Der EU-Haushalt ist auch für die Finanzierung gemeinsamer Maßnahmen zur wirksamen Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen der Union von wesentlicher Bedeutung, um die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen zu kompensieren. Gleichzeitig wurde das Außengrenzenmanagement der Union mit der Einrichtung des „Hotspots“-Konzepts und dem umfassenden Ausbau von Frontex zur Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache erheblich verbessert. Diese Entwicklungen werden voll und ganz aus dem EU-Haushalt unterstützt.

Der Europäische Rat bekräftigte im Oktober 2017 die Notwendigkeit eines umfassenden Konzepts zur Migrationssteuerung, mit dem die Kontrolle an den Außengrenzen wiederhergestellt und die irregulären Einreisen und die Todesfälle auf See verringert werden. Dieses Konzept sollte auf einem flexiblen und koordinierten Einsatz aller verfügbaren Instrumente der EU und der Mitgliedstaaten basieren.

Vor diesem Hintergrund regte die Kommission in ihrem Vorschlag vom 2. Mai 2018 über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2021-2027 eine signifikante Aufstockung der Unionsmittel für das Migrations- und Außengrenzenmanagement um das 2,6-fache an. Dabei sollten auch die Mittel für die einschlägigen dezentralen Agenturen erhöht werden. Dieser Vorschlag deckt nicht die den Agenturen zugewiesenen Mittel ab, sondern bildet lediglich die Rechtsgrundlage für den Asyl- und Migrationsfonds, der die effiziente Steuerung der Migration durch die Mitgliedstaaten mit einem Betrag von 10 415 000 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) unterstützt.

In Artikel 80 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist klar festgelegt, dass für die gemeinsame Politik im Bereich der Asyl- und Migrationspolitik und der Außengrenzen der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten gilt. Die EU-Finanzierung ist ein konkretes Mittel, um diese Grundsätze in die Praxis umzusetzen.

Der Fonds wird zu einer soliden, realistischen und fairen Migrationspolitik der EU beitragen. Einer Politik, die den Bedürfnissen von Aufnahmegesellschaften und EU-Bürgern Rechnung trägt und auf enger Zusammenarbeit mit den Partnern weltweit beruht. Der Fonds wird sicherstellen, dass die EU ihren Verpflichtungen gegenüber Menschen, die internationalen Schutz benötigen, weiterhin nachkommt. Gleichzeitig erleichtert er die Rückführung von Personen, die kein Bleiberecht haben, und unterstützt Lösungen, die die unregelmäßige und unkontrollierte Zuwanderung durch sichere und gut gesteuerte Wege ersetzen. Der irregulären Migration liegen tief verwurzelte Herausforderungen zugrunde, wie Unterentwicklung, demographische Entwicklung, Chancenarmut, Klimawandel und Ungleichheit. Nur durch ein umfassendes Migrationsmanagement, das auf den Grundsätzen der Solidarität und der gerechten Lastenteilung beruht, werden nachhaltige Ergebnisse erzielt. Dies schließt eine angemessene Verteilung der Finanzmittel der Union ein, um sicherzustellen, dass die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten über ausreichende Kapazitäten verfügen, um den Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert sind, zum Nutzen der EU insgesamt zu begegnen. In diesem Zusammenhang trägt der Vorschlag der Kommission den laufenden Bemühungen um eine Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und dem derzeitigen Stand der Verhandlungen über die Dublin-Verordnung und den Neuansiedlungsrahmen der Union Rechnung, und einige Elemente müssen möglicherweise im Lichte der dortigen Ergebnisse angepasst werden.

Der Erfolg der Migrationssteuerung der EU fußt auch auf einer wirksamen Integrationspolitik. Zu diesem Zweck werden die Kohäsionsfonds und insbesondere der ESF + Unterstützung leisten, um die mittel- und langfristige Integration von Drittstaatsangehörigen nach der ersten Aufnahme, einschließlich der Eingliederung in den Arbeitsmarkt, zu erleichtern. Um diese Bemühungen zu ergänzen, wird der Fonds Maßnahmen nationaler Regierungen, kommunaler und regionaler Gebietskörperschaften und zivilgesellschaftlicher Gruppen unterstützen, die sich für die Förderung der kurzfristigen Integration von Drittstaatsangehörigen in den Aufnahmegemeinschaften und für gegenseitiges Vertrauen einsetzen. Mit diesem Vorschlag werden Aufnahme- und Integrationsmaßnahmen für Drittstaatsangehörige, die sich legal in der EU aufhalten, unterstützt, die in der Regel in der Frühphase der Integration in der Zeit nach der Ankunft im Gebiet der EU umgesetzt werden. Darüber hinaus soll er die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung horizontaler Maßnahmen wie Kapazitätsaufbau, Austausch mit der Aufnahmegesellschaft, Sensibilisierungskampagnen oder Zusammenarbeit und gegenseitiges Lernen über die Integration von Drittstaatsangehörigen, die sich legal in der EU aufhalten, unterstützen.

Der Fonds wird auch finanziell zu einer wirksamen Rückkehrpolitik beitragen; diese ist wesentlicher Bestandteil eines wohlorganisierten Migrationskonzepts innerhalb der Union. Sie ist auch eine notwendige Ergänzung einer glaubwürdigen Politik in den Bereichen legale Migration und Asyl und ein wichtiges Instrument im Kampf gegen die irreguläre Migration.

Der Fonds wird die Anstrengungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 unterstützen und fördern, und zwar mittels eines zügigeren Rückführungssystems‚ das Hand in Hand geht mit der Einhaltung der Verfahren und Normen, die es Europa ermöglichen, im Einklang mit den Grundrechten und dem Grundsatz der Nichtzurückweisung eine menschenwürdige Behandlung von Rückkehrern und eine verhältnismäßige Anwendung von Zwangsmaßnahmen zu gewährleisten. Im Hinblick auf eine nachhaltige Rückkehrpolitik wird der Fonds einen integrierten und koordinierten Ansatz für das Rückkehrmanagement und die Zusammenarbeit mit Drittländern unterstützen, damit diese ihren Verpflichtungen nachkommen können‚ indem sie Unterstützung wie den Aufbau von Kapazitäten für die Verwaltung von Rückführungen, sowie die Förderung von Informations- und Sensibilisierungskampagnen und die Unterstützung von Wiedereingliederungsmaßnahmen anbieten.

Mit dem Fonds wird dem anhaltenden Bedarf in den Bereichen Asyl, Integration und Rückkehr/Rückführung begegnet; gleichzeitig wird sein Anwendungsbereich im Hinblick auf die künftigen Entwicklungen und die Mandate der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der zukünftigen Asylagentur der Europäischen Union angepasst. Die Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Staaten und internationalen Organisationen ist zur Verwirklichung dieser Ziele von entscheidender Bedeutung. Aus dem Fonds können Maßnahmen im Außenbereich unterstützt werden, um die aus den einschlägigen externen Instrumenten unterstützten Maßnahmen zu ergänzen.

Die wichtigste Herausforderung, die mit dem Vorschlag angegangen werden soll, ist die Notwendigkeit einer flexibleren Verwaltung des Fonds im Vergleich zum aktuellen Programmplanungszeitraum. Zudem solle er aber auch Instrumente zur Verfügung stellen, um die Finanzierung in Richtung auf die Prioritäten und Maßnahmen der EU zu lenken, die einen erheblichen Mehrwert für die Union mit sich bringen. Für die Bewältigung neuer Herausforderungen und Prioritäten sind neue Verfahren zur Aufteilung der Mittel auf die geteilte, direkte und indirekte Mittelverwaltung erforderlich.

Der Schlüssel für die Aufteilung der Finanzierung liegt darin, die Festlegung des richtigen Methode der Mittelverwaltung und der Themen, denen Mittel zugewiesen werden sollten, flexibel zu gestalten, und zugleich eine kritische Vorausfinanzierungsmasse für strukturelle und große mehrjährige Investitionen entsprechend den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten für die weitere Entwicklung ihrer Migrationssysteme beizubehalten. Bei der Zuweisung der Mittel wird auch der Notwendigkeit Rechnung getragen, dass die Mitgliedstaaten voll mit dem Besitzstand der Union in Einklang stehen und die Investitionen auf die wichtigsten Prioritäten der EU konzentriert werden müssen.

Die Mittel für die Programme der Mitgliedstaaten sollen einen Festbetrag von 5 000 000 EUR sowie einen auf der Grundlage eines Verteilungsschlüssels zugewiesenen Betrag umfassen, der den Bedürfnissen und Belastungen der einzelnen Mitgliedstaaten in drei Schlüsselbereichen des Fonds Rechnung trägt: Asyl, legale Migration und Integration sowie die Bekämpfung irregulärer Migration einschließlich Rückkehr-/Rückführungsmaßnahmen.

Der Verteilungsschlüssel wird verschiedene „Bestands-“ und „Stromgrößen“ der Kategorien berücksichtigen und diesen besonderen Unterschieden zwischen Mitgliedstaaten Rechnung tragen, von denen einige im Bereich der Rückkehr/Rückführung und andere im Bereich der Integration einen größeren Druck verspüren könnten. Außerdem sind die Folgen in verschiedenen Phasen der Aufnahme von Drittstaatsangehörigen unterschiedlich. Es wird eine Gewichtung von 30 % für den Bereich Asyl, 30 % für den Bereich legale Migration und Integration und 40 % für den Bereich irreguläre Migration einschließlich Rückkehr/Rückführung vorgeschlagen. Innerhalb der Asylkomponente ist folgende Gewichtung geplant: 60 % für die Anzahl der Erstantragsteller, 30 % für die Anzahl der sich in einem Mitgliedstaat befindenden Personen, die internationalen Schutz genießen, und 10 % für die Anzahl der neu angesiedelten Personen. Integrationskomponente: 60 % für die Anzahl der erstmaligen Aufenthaltstitel und 40 % für die Gesamtzahl der Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr. Die Kriterien im Bereich irreguläre Migration einschließlich Rückkehr/Rückführung tragen der Zahl der Ausweisungsanordnungen (50 %) und der tatsächlichen Rückkehrer (50 %) und damit der besonderen Situation der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung.

60 % des Fondsetats sollen für die Programme der Mitgliedstaaten vorgesehen werden. Es wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten zu Beginn des Programmplanungszeitraums 50 % der ihnen zustehenden Mittel erhalten, wobei jedoch die Möglichkeit besteht, die Mittelausstattung von Zeit zu Zeit aufzustocken. Es ist vorgesehen, dass weitere feste 10 % der Mittelausstattung zur Halbzeit ausgezahlt werden (technische Anpassung des Verteilungsschlüssels vorbehaltlich der finanziellen Leistung; d. h. ein Mitgliedstaat sollte bis dahin Zahlungsanträge eingereicht haben, die mindestens 10 % des ursprünglichen Betrags der Mittel für Zahlungen abdecken).

Die verbleibenden 40 % sollten über die thematische Fazilität verwaltet werden, aus der in regelmäßigen Zeitabständen Prioritäten finanziert werden, die in den Finanzierungsbeschlüssen der Kommission festgelegt sind. Diese Fazilität bietet Flexibilität bei der Verwaltung des Fonds, indem Mittel für technische Hilfe auf Initiative der Kommission für folgende Vorhaben zur Verfügung gestellt werden können:

·Unterstützung spezifischer Maßnahmen, d. h. zusätzliche Mittel für gezielte Maßnahmen mit hohem EU-Mehrwert im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten; in diesem Zusammenhang wird besonderes Augenmerk auf die Förderung der tatsächlichen Rückkehr gelegt,

·Unterstützung von im Wege der direkten und indirekten Mittelverwaltung durchgeführten Maßnahmen der Union,

·Unterstützung von Neuansiedlungen und Maßnahmen der Solidarität und der Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten,

·Soforthilfe und

·Unterstützung des Europäischen Migrationsnetzwerks.

Die Programmierung der Maßnahmen im Rahmen der Thematischen Fazilität erfolgt auf der Grundlage jährlicher und mehrjähriger Arbeitsprogramme, die mit einem Durchführungsbeschluss der Kommission angenommen werden. Mit der Fazilität können neue Prioritäten oder dringende Maßnahmen angegangen und durch eine für die Erreichung der politischen Ziele optimalen Methode der Mittelverwaltung umgesetzt werden.

Weitere Vereinfachungen sind bei der Fondsverwaltung erforderlich, insbesondere durch die Gewährleistung eines mit den für die Verwaltung anderer Unionsfonds geltenden Vorschriften kohärenten Vorgehens („einheitliches Regelwerk“), die Bereitstellung besserer Anleitungen für die Verwaltungs- und Kontrollsysteme und die Prüfungsanforderungen sowie die Gewährleistung, dass die Förderfähigkeitsregeln im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die vereinfachten Kostenoptionen voll ausschöpfen (vereinfachte Kostenoptionen).

Ferner ist es wichtig, den EU-Mehrwert im Bereich der Migrationssteuerung zu maximieren und einen verbesserten Überwachungs- und Bewertungsrahmen einzuführen, um eine leistungsbasiertere Verwaltung der Mittel zu fördern. Im Hinblick auf eine gemeinsame nachhaltige Asyl- und Einwanderungspolitik der Union und um die Anstrengungen im Interesse eines umfassenden Konzepts zur Migrationssteuerung, das auf gegenseitiger Solidarität und geteilter Verantwortung der Mitgliedstaaten und der Unionsorgane aufbaut, zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten durch angemessene Mittel aus dem Asyl- und Migrationsfonds (AMF) unterstützt werden.

Dieser Vorschlag sieht als Anwendungsbeginn den 1. Januar 2021 vor. Er richtet sich an eine Union mit 27 Mitgliedstaaten, nachdem das Vereinigte Königreich am 29. März 2017 dem Europäischen Rat gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Europäischen Union und aus der Europäischen Atomgemeinschaft auszutreten.

   Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Diese Verordnung zur Schaffung des Asyl- und Migrationsfonds wird auf die mit der Unterstützung seiner Vorgänger erzielten Ergebnisse und Investitionen aufbauen: den Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF) 2 , den Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen 3 den für den Zeitraum 2007 bis 2013 eingerichteten Europäischen Rückkehrfonds 4 und den für den Zeitraum 2014 bis 2020 mit der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) 5 .

Der Fonds wird die gesamte EU-Politik im Bereich Migration, Integration und Rückkehr/Rückführung unterstützen, wie Ausbau und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (einschließlich seiner externen Dimension), Solidarität und Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere zugunsten der von den Migrations- und Asylströmen am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten, legale Migration in die Mitgliedstaaten und Entwicklung von Strategien zur aktiven Einwanderung, die den Integrationsprozess von Drittstaatsangehörigen berücksichtigen, ferner die Förderung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten und gerechter und wirksamer Rückkehrstrategien sowie die Entwicklung von Partnerschaften und die Zusammenarbeit mit Drittländern.

Für eine intensivierte EU-Migrationspolitik muss jedoch die gesamte Bandbreite der verfügbaren Instrumente eingesetzt werden. Die Mitgliedstaaten werden mit den Fondsmaßnahmen erfolgreicher sein, wenn sie mit den einschlägigen Aktivitäten der Agenturen der Union, insbesondere dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) und der Agentur für die Grenz- und Küstenwache ergänzt werden. Letztere wird bei der Ermittlung von Schwachstellen und der Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihrer Behebung eine Schlüsselrolle spielen, unter anderem durch gemeinsame Maßnahmen, Schulungen und die Bereitstellung von Fachwissen.

Der Fonds und die Tätigkeiten der Agenturen, deren Mittel im kommenden Planungszeitraum beträchtlich aufgestockt werden sollen, sollen sich ergänzen. In ihrer Mitteilung „Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt – Mehrjähriger Finanzrahmen 2021–2027“ schlägt die Kommission vor, den auf dem Gebiet der Migrationspolitik tätigen Agenturen Mittel in Höhe von 865 000 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) zuzuweisen. 6 Diese Verordnung erstreckt sich nicht auf die Finanzierung dieser Agenturen. Ihre Finanzierung wird im Rahmen des regulären jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt. Ferner soll ein Betrag von 12 013 000 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) verwendet werden, um die Europäische Grenz- und Küstenwache massiv aufzustocken, damit diese ihre volle Einsatzfähigkeit erreicht und auf eine ständige Reserve von rund 10 000 Grenzschutzbeamten zurückgreifen kann, 7 und um ein gutes Funktionieren der Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) sicherzustellen.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Migrationspolitik der Union und folglich auch der Asyl- und Migrationsfonds sind auf Synergien und Kohärenz mit der einschlägigen EU-Politik in Bereichen wie Grenzverwaltung, innere Sicherheit, soziale Eingliederung und Integration von Drittstaatsangehörigen und der auswärtigen Politik der Union zur Unterstützung von Drittländern angewiesen.

Die vielfältigen Aspekte der Migrationssteuerung erfordern ein koordiniertes Vorgehen mittels einer Reihe von Finanzierungsinstrumenten der Union, die die Umsetzung der externen und internen Aspekte der Unionspolitik unterstützen. Die externen Instrumente der Union spielen eine Schlüsselrolle bei der Bekämpfung der Ursachen der Migration, der Gewährleistung internationalen Schutzes, der Verbesserung des Grenzmanagements, der Bekämpfung des Menschenschmuggels, der Unterstützung der Umsetzung der Rückkehrmaßnahmen sowie der Politik der legalen Migration. Daher wird die Migration ein Schwerpunkt der Vorschläge der Union für die externen Instrumente der Union sein. Bei aus dem Fonds geförderten Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union voll zum Tragen kommen, die durch die Außenhilfeinstrumente der Union unterstützt werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen der Außentätigkeit der Union und ihrer Außenpolitik in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region angestrebt werden. Was die externe Dimension anbetrifft, so sollten mit dem Fonds die Förderung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten und die weitere Verstärkung der Schlüsselaspekte des Migrationsmanagements zielgerichtet unterstützt werden, die für die Migrationspolitik der Union von Interesse sind.

Der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und der Europäische Sozialfonds+ (ESF+) enthalten wichtige Bestimmungen zur Förderung der langfristigen Integration von Drittstaatsangehörigen, während sich dieser Fonds eher auf Maßnahmen zur frühzeitigen Integration konzentriert. Andere Programme wie der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Erasmus+ werden auch verstärkt Migranten und Flüchtlinge ins Visier nehmen. All diese Instrumente müssen im Einklang stehen, um die Wirkung ihres unterstützenden Einsatzes zu maximieren.

Synergien werden ferner mit dem Fonds für Justiz, Rechte und Werte gewährleistet, der auch zu den Prioritäten und Zielen einer besseren Migrationssteuerung, zur Förderung der Inklusion und zur Bekämpfung des Menschenhandels beiträgt. Darüber hinaus werden Kohärenz und Synergien nicht nur mit den oben genannten Instrumenten, sondern auch mit dem Grenzmanagement- und Visa-Instrument (im Rahmen des integrierten Grenzmanagementfonds) und dem Fonds für die innere Sicherheit angestrebt.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Nach Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union bietet die Union „ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist.“

Rechtsgrundlage für die vorgeschlagene Maßnahme der Union ist die Liste der Maßnahmen gemäß Artikel 77 Absatz 2 sowie Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wie die gemeinsame Visumpolitik, die Personenkontrollen an den Außengrenzen, etwaige Maßnahmen zur schrittweisen Einführung eines integrierten Grenzschutzsystems für die Außengrenzen und die Bekämpfung des Menschenhandels.

Darüber hinaus ist Artikel 80 AEUV Rechnung zu tragen, in dem bekräftigt wird, dass für die Politik der Union auf der Grundlage von Titel V Kapitel 2 im dritten Teil des AEUV und ihre Umsetzung, auch in finanzieller Hinsicht, der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten gilt.

Die Kommission hat am 29. Mai 2018 einen Vorschlag für eine Dachverordnung 8 angenommen, mit der die Koordinierung zu verbessert und die Maßnahmen zur Unterstützung im Wege der geteilten Mittelverwaltung harmonisiert werden sollen, wobei das zentrale Ziel die Vereinfachung der Umsetzung der Politik ist. Der AMF-Teil mit geteilter Mittelverwaltung wird durch diese gemeinsamen Bestimmungen geregelt.

Die verschiedenen Fonds im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung verfolgen ergänzende Ziele und, die Mittelverwaltung erfolgt nach einheitlichen Verfahren; daher enthält die Verordnung (EU) Nr. [Dachverordnung] eine Reihe gemeinsamer Grundsätze, z. B. Partnerschaft. Diese Verordnung enthält auch die gemeinsamen Elemente der strategischen Planung und Programmierung, einschließlich der Bestimmungen über das jeweilige Partnerschaftsabkommen mit den einzelnen Mitgliedstaaten, und legt einen gemeinsamen Ansatz für die Leistungsorientierung der Fonds fest. Dementsprechend sieht sie grundlegende Voraussetzungen und Vorkehrungen für die Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung vor. Außerdem werden gemeinsame Bestimmungen betreffend die Regeln für die Förderfähigkeit, die finanzielle Abwicklung und Verwaltungs- und Kontrollarrangements festgelegt.

Der Fonds steht einer Beteiligung von Drittstaaten nach Maßgabe der in einem besonderen Abkommen über die Teilnahme des jeweiligen Drittstaats an dem Asyl- und Migrationsfonds geregelten Bedingungen offen, sofern das Abkommen die Beiträge, die Leistungen und die Teilnahmebedingungen festlegt.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Steuerung der Migrationsströme ist mit Herausforderungen verbunden, die zunehmend länderübergreifend auftreten und ein Ausmaß erreicht haben, dass sie von den Mitgliedstaaten allein nicht bewältigt werden können. Angesichts der Tatsache, dass der Umgang mit der Migration erhebliche Ressourcen und Kapazitäten der Mitgliedstaaten erfordert, und im Hinblick auf einen umfassenden Ansatz, der auf gegenseitigem Vertrauen, Solidarität, Lastenteilung, Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und den EU-Organen beruht, bieten Maßnahmen der Union in diesem Bereich und die Mobilisierung des EU-Haushalts einen eindeutigen Mehrwert.

Vom Asyl- und Migrationsfonds wird in diesem Zusammenhang ein Mehrwert erwartet, indem er eine effizientere Verwendung öffentlicher Gelder fördert, mittels einer Konsolidierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems durch die Schaffung gemeinsamer Regeln und Verfahren, die Entwicklung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Aufnahme von Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, und die Förderung der Nutzung legaler Migrationsmöglichkeiten, damit die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Zukunft ihres Sozialmodells gesichert, die Integration legal aufhältiger Drittstaatsangehöriger erleichtert und Anreize für irreguläre Migration durch eine nachhaltige Rückkehr- und Rückübernahmepolitik verringert werden.

Was die externe Dimension der Innenpolitik betrifft, so sind Partnerschaften und die Zusammenarbeit mit Drittländern ein wesentlicher Bestandteil der Migrationspolitik der Union, um eine angemessene Steuerung der Migrationsströme und die Solidarität mit Drittländern im Migrationsdruck durch Neuansiedlungsinitiativen zu gewährleisten. Die Verabschiedung der entsprechenden Maßnahmen und die Ressourcenbündelung auf EU-Ebene werden die Position der EU zweifellos erheblich stärken. Dies ist erforderlich, um Drittstaaten zu überzeugen, gemeinsam mit der Union diese migrationssbezogenen Themen anzugehen, die vor allem im Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten liegen.

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, da die meisten Mittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung unter Wahrung der institutionellen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, wobei anerkannt wird, dass Interventionen auf der geeigneten Ebene erfolgen sollten und die Rolle der Union nicht über das erforderliche Maß hinausgehen sollte.

Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang und fällt in den Anwendungsbereich der Maßnahmen in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nach Titel V AEUV. Die Ziele und die entsprechenden Mittel stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen, die mit dem Instrument erreicht werden sollen. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird die europäische Dimension der Asyl- und Einwanderungspolitik in Angriff genommen.

Wahl des Instruments

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Asyl- und Migrationsfonds

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-EVALUIERUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Nachträgliche Evaluierungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Ergebnisse der Evaluierung der vorausgegangenen Finanzierungsinstrumente sind in den vorliegenden Vorschlag eingeflossen. Das betrifft insbesondere den Europäischen Flüchtlingsfonds, den Europäischen Integrationsfonds, den Europäischen Rückkehrfonds 9 und die Zwischenbewertung des AMIF (für den Programmplanungszeitraum 2014-2020). Hinsichtlich der verschiedenen Evaluierungskriterien wurde Folgendes festgestellt.

Im Hinblick auf die Wirksamkeit hat der AMIF eine wichtige Rolle bei der Verbesserung der Asylsysteme und der Stärkung der Aufnahmekapazitäten in den Mitgliedstaaten gespielt. Der Asylproblematik wurde wegen der Migrationskrise in vielen Mitgliedstaaten Priorität beigemessen. Der AMIF verzeichnete auch erhebliche Fortschritte bei der Hilfe für die am stärksten gefährdeten Personengruppen, darunter unbegleitete Minderjährige sowie Flüchtlinge und Asylsuchende in Regionen wie Nordafrika und am Horn von Afrika, wodurch die Außenwirkung seiner externen Dimension erhöht wurde. Es gibt jedoch nur wenige Belege dafür, dass die Kapazitäten für die Entwicklung, Überwachung und Bewertung der Asylsysteme ausgebaut wurden. Ferner hat das EU-Neuansiedlungsprogramm zwar Fortschritte gemacht, aber nur einen begrenzten Beitrag zur Einführung, Fortentwicklung und Umsetzung nationaler Neuansiedlungsprogramme geleistet.

Gute Fortschritte sind bei der Integration von Drittstaatsangehörigen zu verzeichnen, bei denen vor allem kurzfristigen Integrationsmaßnahmen Vorrang vor langfristigen Maßnahmen beigemessen wurde, während bei der legalen Migration – wahrscheinlich aufgrund von kontextabhängigen Faktoren – nur begrenzte Fortschritte erzielt wurden. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen sind noch nicht sichtbar, da Integration ein langfristiger Prozess ist.

Die Entwicklung fairer, nachhaltiger und wirksamer Rückkehrstrategien ist in den meisten Mitgliedstaaten ein Ziel von wachsender Bedeutung, und obwohl die Quoten der Rückkehrer und der Rückführungsmaßnahmen mit der Unterstützung des Fonds stetig ansteigen, zeigen die Ergebnisse, dass der AMIF nur begrenzte Beiträge zur wirksamen Umsetzung der Rückkehrstrategien geleistet hat.

Die Solidarität und die Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten wurden hauptsächlich durch Soforthilfe, Umsiedlungsmechanismen und Neuansiedlungsprogramme der EU gestärkt. Die verfügbaren Ergebnisse deuten darauf hin, dass die nationalen Programme im Vergleich zu den Umverteilungsmechanismen nur begrenzte zusätzliche Beiträge sowohl zur Überstellung von Asylbewerbern als auch zur Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen, geleistet haben.

Der AMIF hat in Notsituationen, vor allem im Rahmen der Soforthilfe, einen wichtigen Beitrag für die Mitgliedstaaten geleistet und damit wesentlich zu mehr Solidarität beigetragen. Es hat eine rasche und gezielte Reaktion in Abstimmung und in Synergie mit dem Soforthilfeinstrument ermöglicht. 10

Im Allgemeinen wurden, was das Effizienzkriterium anbelangt, die Ergebnisse des Fonds sowohl in Bezug auf die personellen als auch finanziellen Mittel mit angemessenen Kosten erreicht. Auch wenn sich der Beginn der Durchführung der nationalen Programme verzögert hat, scheint die Ausführung des Fonds insgesamt planmäßig verlaufen, dank der Soforthilfe, mit der Finanzierungslücken überbrückt und unmittelbarer Bedarf gedeckt werden konnten, wozu auch der flexible Ansatz bei seiner Verwaltung beigetragen hat. Die Verwaltungs- und Kontrollmaßnahmen waren ebenfalls angemessen und wirksam, und es wurden strenge Mechanismen eingeführt, um die ordnungsgemäße Durchführung des Fonds zu gewährleisten und Betrug und Unregelmäßigkeiten zu verhindern.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es kaum Anzeichen für eine erhebliche Verringerung des Verwaltungsaufwands‚ auch wenn der AMIF zu einer Vereinfachung im Vergleich zur Vergangenheit geführt hat. Unter Berücksichtigung der aus den früheren Fonds gezogenen Lehren wurden mehrere neue Verwaltungsverfahren eingeführt. Dazu gehören die Annahme der Leitlinien und der Toolbox für bessere Rechtsetzung und die Erhebung von Indikatoren, um eine bessere Leistungsmessung zu gewährleisten.

Insgesamt betrachtet werden die meisten innovativen Maßnahmen (z. B. vereinfachte Kostenoptionen, mehrjährige Programmplanung) von den Begünstigten als besonders nützlich erachtet und scheinen eine Vereinfachung bewirkt zu haben. Trotz Verbesserungen bei der Vereinfachung scheinen die nationalen Vorschriften und Verfahren, die im Rahmen der nationalen Programme gelten, zu einem moderaten bis hohen Verwaltungsaufwand zu führen, was die Effizienz beeinträchtigt.

Trotz der Herausforderungen ist der AMIF weiterhin von großer Bedeutung, da er sich als hinreichend flexibel, breit angelegt und umfassend erwiesen hat, um auf unterschiedliche Bedürfnisse zu reagieren, und die nationalen Programme entsprechen den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten. Angesichts des sich wandelnden Bedarfs der Mitgliedstaaten im Durchführungszeitraum wird jedoch eine größere Flexibilität bei den Mittelzuweisungen gefordert. Die Anforderungen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich (z. B. Asyl, Integration und Rückkehr/Rückführung); ihr Ausmaß und Umfang schwankten zwar, haben sich jedoch im Allgemeinen erhöht. Der Asylproblematik wurde in vielen Mitgliedstaaten Priorität beigemessen. Aufgrund der Migrationskrise war der Umfang des AMIF anders als ursprünglich vorgesehen, und die ursprüngliche Mittelausstattung hat sich als unzureichend erwiesen.

Während der Konzeptions-, Planungs- und Programmierungsphase des Fonds wurden Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass er mit anderen Finanzinstrumenten der EU und den einschlägigen politischen Strategien der EU kohärent ist‚ diese ergänzt und mit ihnen abgestimmt wurde. Während der Durchführungsphase stellte die Kommission sicher, dass EU-Mittel mit ähnlichen Zielen koordiniert verwendet wurden. Auf nationaler Ebene sorgte die große Mehrheit der Mitgliedstaaten für Kohärenz und Komplementarität, indem sie Koordinierungsmechanismen einrichteten, vor allem in Form von Begleitausschüssen, in denen die an der Mittelverwendung beteiligten Behörden vertreten waren.

Es scheint jedoch Spielraum für eine bessere Kommunikation zu geben, wenn es um die interne Kohärenz zwischen den verschiedenen AMIF-Durchführungsmechanismen geht, da einige Begünstigte mit den im AMIF-Rahmen unterstützten Maßnahmen und Projekten, insbesondere mit Unionsmaßnahmen und der Soforthilfe, nicht sehr vertraut schienen. Dennoch gibt es wenig Hinweise auf interne oder externe Inkohärenzen, Überschneidungen oder Doppelarbeit.

Insgesamt hat der AMIF trotz seines relativ geringen Umfangs im Vergleich zu den Herausforderungen der Krise, die in diesem Zeitraum ausgebrochen ist, einen erheblichen Mehrwert für die EU geschaffen. Die wichtigsten Vorteile auf EU-Ebene ergeben sich aus der transnationalen Dimension bestimmter Maßnahmen (Maßnahmen der Union und Europäisches Migrationsnetz) und der Lastenteilung auf EU-Ebene, die insbesondere durch Soforthilfe und den Umsiedlungsmechanismus im Rahmen der nationalen Programme unterstützt wurden. Beide sind Ausdruck gelebter Solidarität unter den Mitgliedstaaten.

Der vom AMIF bewirkte EU-Mehrwert schlägt sich vor allem in Folgendem nieder:

i)    Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Steuerung der Migrationsströme auf EU-Ebene (Mengeneffekte);

ii)    verbesserte Verfahren zur Migrationssteuerung, ein besseres Know-how und mehr Kapazitäten (Prozesseffekte);

iii)    die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, mehr Migranten, Asylsuchende, Flüchtlinge und Drittstaatsangehörige zu erreichen (Größenvorteile); und

iv)    Innovationen auf nationaler und europäischer Ebene dank der Durchführung der Maßnahmen (Rolleneffekte).

Hätte es den AMIF nicht gegeben, wäre dies der gemeinsamen Reaktion der EU auf die Migrationskrise und der Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit und Problemlösung abträglich gewesen. Eine Unterbrechung der Unterstützung würde wahrscheinlich erhebliche negative Folgen haben und zu einer Verringerung des Umfangs und der Qualität der durchgeführten Maßnahmen und zu ihrer Verzögerung oder gar Aussetzung führen, so dass auch die Grundsätze der Solidarität, der Lastenverteilung und des gegenseitigen Vertrauens beeinträchtigt würden.

Im Rahmen des AMIF wurde der Nachhaltigkeit große Aufmerksamkeit gewidmet, und zwar durch Mechanismen, die während der Programmierungs- und Durchführungsschritte über die verschiedenen Durchführungsmechanismen hinweg eingerichtet wurden, wenn auch in geringerem Umfang im Falle der Soforthilfe (aufgrund der Art der Maßnahmen). Bei der Konzeption der AMIF-Maßnahmen könnten Nachhaltigkeitskriterien stärker berücksichtigt werden.

Die Nachhaltigkeit der Auswirkungen von Maßnahmen (Auswirkungen, die nach Ablauf der Intervention anhalten) und die finanzielle Nachhaltigkeit (Maßnahmen, die nach dem Auslaufen der AMIF-Finanzierung fortgeführt werden konnten) unterscheiden sich je nach Durchführungsmechanismus, Mitgliedstaat und den spezifischen Zielen und hängen von der Annahme eines ganzheitlichen Ansatzes ab. Die Nachhaltigkeit der Auswirkungen auf die Zielgruppen dürfte abhängig von den Schwerpunktbereichen sein. Integrationserfolge und Asylergebnisse haben dann Aussicht auf Beständigkeit, wenn sie längerfristigen Bedarf decken, während die Rückkehrergebnisse nachhaltiger sind, wenn sie auf freiwilligen Rückkehrprogrammen beruhen und durch Wiedereingliederungsmaßnahmen unterstützt werden.

Konsultation der Interessenträger

Die öffentliche Konsultation zu EU-Fonds im Bereich Migration und zu EU-Fonds im Bereich Sicherheit lief vom 10. Januar 2018 bis zum 9. März 2018. Insgesamt unterstrichen die Befragten die Notwendigkeit einer Vereinfachung bei der Bereitstellung von Finanzierungsinstrumenten im Bereich Inneres, größerer Flexibilität (insbesondere in Bezug auf die Fähigkeit, auf migrations und sicherheitsbezogene Krisen zu reagieren) und einer verstärkten Finanzierung und Unterstützung in Bereichen, in denen ein hohes Maß an Lastenteilung (Asyl und Grenzmanagement) und/oder Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit den Agenturen im Bereich Inneres besteht. Den Antworten zufolge lassen sich mit diesen Maßnahmen die Wirksamkeit und Effizienz des Instruments und der Mehrwert für die EU steigern. Die Beteiligten verwiesen auch auf die Notwendigkeit, die Hebelwirkung der Politik im Bereich Inneres in Drittländern zu verstärken.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wurden im Rahmen des AMIF-ISF-Ausschusses konsultiert. Die Mitgliedstaaten machten Beiträge zu den wichtigsten Förderprioritäten, Problemen, der Fondsstruktur und den Methoden der Mittelverwaltung. Weitere wichtige Akteure und Empfänger von AMIF- und ISF-Mitteln durch direkte und indirekte Mittelverwaltung, wie internationale Organisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft, wurden ebenso wie die Agenturen im Bereich Inneres konsultiert.

Die Beteiligten waren sich einig, dass die EU-Ausgaben im Hinblick auf einen möglichst hohen EU-Mehrwert die Prioritäten und politischen Verpflichtungen auf EU-Ebene widerspiegeln und die Umsetzung des Besitzstands im Bereich Inneres unterstützen sollten. Sie forderten die Bereitstellung ausreichender Mittel, um derzeitige und neue Herausforderungen bewältigen zu können. Im Einklang mit ihrem zunehmenden Tätigkeitsspektrum sollten auch für die Agenturen im Bereich Inneres ausreichende Mittel bereitgestellt werden. Ferner stimmten die Beteiligten in der Auffassung überein, dass der Fonds strukturell flexibler gestaltet werden sollte. So sollten die mehrjährigen Programme beibehalten werden, um auf sich verändernde Umstände reagieren zu können. Nach Auffassung der Nichtregierungsorganisationen sollte die direkte Mittelverwaltung ebenfalls beibehalten werden.

Die Konsultationen bestätigten einen Konsens unter den wichtigsten Interessenträgern hinsichtlich der Notwendigkeit, ein breiteres Spektrum von Maßnahmen für eine EU-Finanzierung vorzusehen, auch im Hinblick auf die externe Dimension, eine gesteigerte Wirksamkeit der Innenpolitik, die Vereinfachung der Durchführungsmechanismen und eine größere Flexibilität, insbesondere gegenüber Notfällen.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Vorarbeiten für die künftigen Finanzierungsinstrumente im Bereich Inneres begannen 2016 und wurden 2017 und 2018 fortgesetzt. Im Rahmen dieser Arbeiten wurde 2017/2018 eine Studie zum MFR durchgeführt, um die im September 2017 eingeleitete Folgenabschätzung zu unterstützen. Diese Studien brachten die verfügbaren Ergebnisse der Bewertungen der bestehenden Finanzinstrumente und der Konsultationen der Interessenträger zusammen und beleuchteten die Probleme, Ziele und politischen Optionen, einschließlich ihrer voraussichtlichen Auswirkungen, wie sie in der Folgenabschätzung untersucht worden waren.

Folgenabschätzung

Die Kommission hat eine Folgenabschätzung für den Vorschlag durchgeführt. Die Folgenabschätzung erstreckte sich auf folgende Instrumente: den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und den Fonds für integriertes Grenzmanagement, der sich aus dem Instrument für Grenzmanagement und Visa (BMVI) und dem Instrument für Zollkontrollausrüstung zusammensetzt. Ein Übersichtsblatt zur Folgenabschätzung und eine befürwortende Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrollen ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/?fuseaction=ia .

In der Folgenabschätzung werden verschiedene politische Optionen im Hinblick darauf analysiert, wie die Mittel bereitgestellt werden. Dabei wurden Aspekte wie die Kohärenz und Komplementarität mit anderen EU-Finanzierungsinstrumenten, die externe Dimension der Migrations- und Sicherheitsfinanzierung, die Flexibilität in einem stabilen finanziellen Umfeld (einschließlich der thematischen Fazilität), die Durchführungsmodalitäten (geteilte Mittelverwaltung, direkte und indirekte Mittelverwaltung), die Möglichkeit der Bereitstellung von Soforthilfe sowie der Mechanismus zur Halbzeitüberprüfung beleuchtet. Die bevorzugte Option basiert sowohl auf den Ergebnissen und Empfehlungen aus der Ex-post-Evaluierung der für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 eingerichteten Vorläuferfonds und den Zwischenbewertungen der aktuellen Fonds (Programmplanungszeitraum 2014-2020).

Den Empfehlungen des Ausschuss für Regulierungskontrolle wurde in dieser Folgenabschätzung Rechnung getragen. Die nachstehende Tabelle gibt einen Überblick über die wichtigsten Anmerkungen und Empfehlungen für Verbesserungen für den Asyl- und Migrationsfonds, das Grenzmanagement- und Visa-Instrument (im Rahmen des integrierten Grenzmanagementfonds) und den Fonds für die innere Sicherheit, und erläutert, wie der Folgenabschätzungsbericht geändert wurde, um diesen Vorbringen Rechnung zu tragen.

Wichtigste Anmerkungen des Ausschusses für Regulierungskontrolle

Änderungen der Folgenabschätzung

In der Folgenabschätzung wird nicht erläutert, wie sich die erweiterte Zuständigkeit der EU in diesen Bereichen [Bereich Inneres] und die größere Rolle der Agenturen auf das Gesamtsystem auswirken werden.

Für den Asyl- und Migrationsfonds, das Grenzmanagement- und Visa-Instrument (im Rahmen des integrierten Grenzmanagementfonds) und den Fonds für die innere Sicherheit wurde der Bericht überarbeitet, um zu erläutern, wie sich die Erweiterung der Zuständigkeit der EU und der größeren Rolle der Agenturen auf die Rolle der jeweiligen Fonds auswirkt (Abschnitt 3.2). Bei der Durchführung der Migrations- und Sicherheitspolitik der Union spielen die Agenturen während der Programmplanungsphase der nationalen Programme eine wichtige Rolle, wohingegen ihre Überwachungstätigkeit in die Halbzeitüberprüfung einfließen würde. Ein erweitertes Mandat der Agenturen hätte nicht den Zweck, die derzeitigen Aufgaben der Mitgliedstaaten zu ersetzen, sondern vielmehr die Maßnahmen der Union und ihrer Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Migration, des Grenzmanagements und der Sicherheit zu verbessern.

Weitere Anmerkungen und Empfehlungen für Verbesserungen

Änderungen der Folgenabschätzung

(1) Die Folgenabschätzung sollte die wichtigsten Änderungen der Programmstruktur und der Prioritäten im Vergleich zum derzeitigen Programmplanungszeitraum enthalten. Darüber hinaus sollte in der Folgenabschätzung der Umfang der externen Komponente des Programms präzisiert werden, d. h. die Komplementarität mit den außenpolitischen Instrumenten.

Die Folgenabschätzung wurde überarbeitet, um die wichtigsten Änderungen an der Programmstruktur gegenüber dem laufenden Programmplanungszeitraum (Abschnitt 3.2) vorzustellen und den Umfang der externen Komponente und ihre Komplementarität mit den außenpolitischen Instrumenten zu präzisieren (Abschnitt 3.3). Die Ziele der Fonds entsprechen weitgehend denen ihrer Vorgängerinstrumente, die im Allgemeinen als ausreichend angesehen wurden, um die Umsetzung der politischen Prioritäten der EU zu unterstützen und einen EU-Mehrwert zu schaffen. Die Anpassungen der Prioritäten und Maßnahmen spiegeln die politischen Entwicklungen und die Notwendigkeit von Synergien mit anderen EU-Fonds wider. Die Maßnahmen im Bereich der Außendimension werden nach Maßgabe des auswärtigen Handelns der EU und der Außenpolitik, insbesondere des EU-Außeninstruments, konzipiert und durchgeführt.

(2) In der Folgenabschätzung sollte auch erläutert werden, wie die Erweiterung der Zuständigkeit der EU und eine größere Rolle der Agenturen die Rolle der jeweiligen Programme beeinflussen. Erhöht sie die Notwendigkeit von Maßnahmen auf nationaler Ebene, zur Übertragung von Aufgaben an die Agenturen oder zur Hintanstellung bestimmter Maßnahmen?

Die Änderungen an der Folgenabschätzung tragen dem Hauptanliegen des Ausschusses Rechnung.

(3) Der Ausschuss geht davon aus, dass der neue Mechanismus für leistungsgebundene Reserven bei der Abfassung der Folgenabschätzung noch entwickelt wurde. In der endgültigen Fassung sollte der gewählte Mechanismus jedoch aktualisiert und klarer gefasst werden, und er sollte mit den Erfahrungen aus anderen EU-Fonds (wie dem Ausschuss mündlich erläutert) gerechtfertigt werden.

Die Folgenabschätzung wurde überarbeitet, um den bevorzugten Mechanismus zu aktualisieren und klarer zu beschreiben, wobei die Erfahrungen aus anderen EU-Fonds sowie die Entwicklungen im Rahmen der Vorbereitung der künftigen Dachverordnung gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf die geteilte Mittelverwaltung zu berücksichtigen sind (Abschnitt 4.1.4). Die bevorzugte Option enthält keine leistungsgebundene Reserve. Für die Zuweisung der zusätzlichen Mittel für die technische Anpassung nach der Hälfte der Laufzeit ist eine Mindesthöhe der finanziellen Abwicklung vorgesehen, während zusätzliche Mittel über die thematische Fazilität leistungsgebunden bereitgestellt werden sollen.

(4) In der Folgenabschätzung sollte klargestellt werden, wie der neue Notfallmechanismus innerhalb der drei einzelnen Fonds für Migration und Sicherheit funktioniert, und dass die Inanspruchnahme der Soforthilfe aufgrund der neuen Flexibilität der Thematischen Fazilität begrenzt werden sollte. Sie sollte den Vorteil dieses Mechanismus gegenüber dem Notfallmechanismus im vorangegangenen Programmplanungszeitraum erläutern.

Die Folgenabschätzung wurde überarbeitet, um zu klären, wie der neue Notfallmechanismus funktionieren soll (Abschnitt 4.1.3). Die über die Fonds geleistete Soforthilfe sollte die Soforthilfereserve (auf der Ebene des EU-Haushalts) ergänzen und in genau festgelegten Situationen eingesetzt werden. Aufgrund der Flexibilität, die in die Thematische Fazilität eingebettet ist, wird die Inanspruchnahme von Soforthilfe voraussichtlich geringer ausfallen als im laufenden Programmplanungszeitraum. Die Soforthilfe kann im Wege der geteilten, direkten oder indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden.

(5) Die Überwachungsregelungen sind nicht gut entwickelt. In der Folgenabschätzung sollte klargestellt werden, wie der Erfolg der Programme definiert und gemessen werden soll.

Die Folgenabschätzung wurde überarbeitet (Abschnitt 5.1), um die Messung des Programmerfolgs zu beschreiben. Grundlage hierfür sollen die zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbarten Ziele in den nationalen Programmen sein, und die anschließende Messung der Fortschritte im Hinblick auf diese Ziele erfolgt anhand von Output- und Ergebnisindikatoren, die in den Rechtsvorschlägen enthalten sind. Die Berichterstattungsanforderungen für die geteilte Mittelverwaltung sind in der Dachverordnung festgelegt.

   Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Durch weitestmöglich gemeinsame Bestimmungen und Überwachungs-, Kontroll- und Prüfungsbestimmungen für die Programmdurchführung wird die Dachverordnung (die für zahlreiche Politikbereiche mit geteilter Mittelverwaltung gilt) die Verwaltung der Fonds auch mittels vereinfachter Kostenoptionen vereinfachen. Der Prüfansatz wird gestrafft, um den Schwerpunkt stärker auf risikobasierte Prüfungsstichproben zu legen und den Grundsatz der einzigen Prüfung zu befolgen, um den Verwaltungsaufwand zu senken.

Eine weitere Vereinfachung im Rahmen der direkten Mittelverwaltung wird durch die Nutzung gemeinsamer kommissionsweiter IT-Instrumente (eGrants management system) erreicht.

Grundrechte

Eine finanzielle Unterstützung aus dem Unionshaushalt ist für die Durchführung des Asyl- und Migrationsfonds unerlässlich, um die Mitgliedstaaten durch die Schaffung gemeinsamer Regeln und Verfahren zur Aufnahme von Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, die Förderung von zusätzlichen legalen Einwanderungsmöglichkeiten, die Erleichterung der Eingliederung von Drittstaatsangehörigen und die Verringerung der Anreize für irreguläre Migration durch eine nachhaltige Rückkehr- und Rückübernahmepolitik zu unterstützen. Diese Ziele werden in vollem Einklang mit den Verpflichtungen der Union im Bereich der Grundrechte verfolgt. Dies wird während der Durchführung des Fonds genau beobachtet werden.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

In dem von der Kommission vorgeschlagenen mehrjährigen Finanzrahmen ist für den Zeitraum 2021-2027 für den Asyl- und Migrationsfonds ein Betrag von 10 415 000 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) und für die einschlägigen dezentralen Agenturen ein Betrag von 865 000 000 EUR (zu jeweiligen Preisen) angesetzt.

Die Ausführung soll im Wege der geteilten oder direkten/indirekten Mittelverwaltung erfolgen. Die Gesamtmittel werden wie folgt verwendet: 60 % werden den Programmen der Mitgliedstaaten zugewiesen, die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung durchgeführt werden, 40 % werden der thematischen Fazilität zugewiesen und für spezifische Maßnahmen auf nationaler oder transnationaler Ebene, Unionsmaßnahmen, Soforthilfe, Wiederansiedlungen, Maßnahmen der Solidarität und Lastenteilung und für das Europäische Migrationsnetz eingesetzt. Auf Initiative der Kommission können auch Mittel aus der thematischen Fazilität für die technische Hilfe verwendet werden.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Evaluierungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Ausführung des Fonds erfolgt vorwiegend nach dem Prinzip der geteilten Mittelverwaltung durch die Mitgliedstaaten und im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung durch die Kommission.

Der Überwachungs- und Evaluierungsrahmen wird u. a. durch eine bessere Methode zur Nachverfolgung von Investitionen mit Mitteln aus mehreren einschlägigen EU-Fonds verbessert, um die rechtzeitige Durchführung zu fördern und sicherzustellen, dass durch Evaluierungen ein wirksamer Beitrag zu künftigen Überarbeitungen politischer Maßnahmen geleistet wird. Dies geschieht mit Hilfe besserer Indikatoren, einer engeren Zusammenarbeit mit einschlägigen Partnern und eines Mechanismus, der Anreize für eine höhere Leistung schaffen soll. Die Kommission wird eine Halbzeit- und eine rückblickende Evaluierung vornehmen. Die Evaluierungen erfolgen im Einklang mit den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 11 , in der die drei Organe bestätigten, dass Evaluierungen der geltenden Rechtsvorschriften und Politikmaßnahmen die Grundlage für die Abschätzung der Folgen von Optionen für weitergehende Maßnahmen bilden sollten. Bei den Evaluierungen werden die praktischen Auswirkungen des Fonds anhand von Indikatoren und Zielvorgaben bewertet, und es wird eingehend untersucht, inwieweit der Fonds als relevant, wirksam und effizient eingestuft werden kann, ob er einen hinreichenden EU-Mehrwert schafft und ob Kohärenz mit anderen EU-Politikbereichen besteht. Anhand der gewonnenen Erkenntnisse werden Mängel/Probleme ermittelt und geprüft, ob die Maßnahmen oder ihre Ergebnisse weiter verbessert und ihre Wirkungen maximiert werden können.

Es wird erwartet, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung regelmäßig über die Durchführung ihrer Programme berichten und am Ende des Programmplanungszeitraums einen abschließenden Bericht über die Durchführung vorlegen.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

In Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen werden Gegenstand und Geltungsbereich der vorgeschlagenen Verordnung festgelegt und wichtige Begriffe bestimmt. Alle im Rahmen der Verordnung geförderten Maßnahmen müssen mit dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden innerstaatlichen Recht vereinbar sein. Auch werden die Ziele der Verordnung festgelegt. Der vorgeschlagene Geltungsbereich dieser Artikel baut weitgehend auf der derzeitigen AMIF-Verordnung auf und berücksichtigt dabei neue politische Entwicklungen, wie die Europäische Migrationsagenda, und die Notwendigkeit, eine flexible Reaktion auf die sich wandelnden Migrationsprobleme sowohl innerhalb der EU als auch in Zusammenarbeit mit anderen Ländern zu gewährleisten.

In Kapitel II - Finanz- und Durchführungsrahmen werden die Grundsätze für die Unterstützung im Rahmen der Verordnung festgelegt und betont, wie wichtig es ist, Kohärenz und Komplementarität mit einschlägigen EU-Finanzierungsinstrumenten zu gewährleisten. Dort werden ferner die Modalitäten für die Mittelverwaltung bei den im Rahmen der Verordnung geförderten Maßnahmen festgelegt: geteilte, direkte und indirekte Mittelverwaltung. Der Vorschlag, verschiedene Methoden der Mittelverwaltung weiter zu kombinieren, beruht auf der positiven Erfahrung mit dem derzeitigen Finanzierungsinstrument.

Im ersten Abschnitt des Kapitels wird der Finanzrahmen festgelegt. Der Vorschlag weist die Gesamtmittel für den Fonds sowie deren Verwendung über die verschiedenen Durchführungsmodalitäten aus.

Der zweite, dritte und vierte Abschnitt des Kapitels beschreiben den Durchführungsrahmen des Fonds, wie die Programme der Kommission und der Mitgliedstaaten. In diesem Abschnitt werden die Modalitäten der Halbzeitüberprüfung sowie zur Durchführung bestimmter Maßnahmen, Maßnahmen der Union, der Soforthilfe, der technischen Unterstützung, der Finanzinstrumente, der Haushaltsgarantien und der Betriebskostenunterstützung ausführlich beschrieben.

Der letzte Abschnitt des Kapitels enthält die notwendigen Vorschriften zu den Leistungsberichten der Mitgliedstaaten sowie zur Überwachung und Evaluierung.

Das Kapitel III – Übergangs- und Schlussbestimmungen beinhaltet die Bestimmungen, die für die Übertragung bestimmter Befugnisse an die Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten erforderlich sind, und legt das Ausschussverfahren fest Es erstreckt sich auch auf die Anwendbarkeit der Dachverordnung auf die vorgeschlagene Verordnung, schlägt die Aufhebung des Vorgängerfinanzierungsinstruments vor und enthält eine Reihe von Übergangsbestimmungen. Schließlich ist das Datum des Inkrafttretens der Verordnung festgelegt, und es wird bestimmt, dass sie in allen ihren Teilen verbindlich ist und ab dem 1. Januar 2021 in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt.

2018/0248 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2 und Artikel 79 Absätze 2 und 4,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 12 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 13 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Im Zuge des sich wandelnden Migrationsdrucks, der es notwendig macht, stabile Aufnahme-, Asyl-, Integrations- und Migrationssysteme in den Mitgliedstaaten zu unterstützen, von Druck geprägte Situationen zu verhindern und in angemessener Weise zu bewältigen und irreguläre und unsichere Einreisen durch legale und sichere Einreisewege zu ersetzen, und im Hinblick auf das Ziel der Union im Einklang mit Artikel 67 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts zu schaffen, ist es unverzichtbar, in ein wirksames und koordiniertes Migrationsmanagement der Union zu investieren.

(2)Die Bedeutung eines koordinierten Vorgehens der Union und der Mitgliedstaaten wird in der Europäischen Migrationsagenda vom Mai 2015 deutlich, in der betont wird, dass eine einheitliche und klare gemeinsame Politik notwendig ist, um das Vertrauen in die Fähigkeiten der Union zur Zusammenführung europäischer und nationaler Anstrengungen zur Bewältigung der Migration und wirksamen Zusammenarbeit im Einklang mit dem Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten wiederherzustellen; dies wurde auch in der Halbzeitüberprüfung vom September 2017 und in dem Fortschrittsbericht vom März und vom Mai 2018 bekräftigt.

(3)Der Europäische Rat bekräftigte in seinen Schlussfolgerungen vom 19. Oktober 2017 die Notwendigkeit eines umfassenden, pragmatischen und entschiedenen Konzepts zur Migrationssteuerung, mit dem die Kontrolle an den Außengrenzen wiederhergestellt und die irregulären Einreisen und die Todesfälle auf See verringert werden und das auf einem flexiblen und koordinierten Einsatz aller verfügbaren Instrumente der EU und der Mitgliedstaaten basieren sollte. Der Europäische Rat forderte zudem, deutlich verstärkte Rückführungen durch Maßnahmen sowohl auf EU-Ebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten, etwa wirksame Rückübernahmeabkommen und vereinbarungen, zu gewährleisten.

(4)Im Hinblick auf eine gemeinsame nachhaltige Asyl- und Einwanderungspolitik der Union und um die Anstrengungen im Interesse eines umfassenden Konzepts zur Migrationssteuerung, das auf gegenseitigem Vertrauen, Solidarität und geteilter Verantwortung unter den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen aufbaut, zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten durch angemessene Mittel aus dem Asyl- und Migrationsfonds (im Folgenden der „Fonds“) unterstützt werden.

(5)Bei der Durchführung des Fonds sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte und Grundsätze und die internationalen Verpflichtungen der Union uneingeschränkt eingehalten werden.

(6)Der Fonds sollte auf die mit der Unterstützung seiner Vorgänger erzielten Ergebnisse und Investitionen aufbauen, d. h. auf den mit der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Flüchtlingsfonds, den mit der Entscheidung Nr. 2007/435/EG des Rates eingerichteten Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen, den mit der Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für den Zeitraum 2007 bis 2013 eingerichteten Europäischen Rückkehrfonds und den mit der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Zeitraum 2014 bis 2020 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds. Zugleich sollte er allen maßgeblichen neuen Entwicklungen Rechnung tragen.

(7)Der Fonds sollte zu einer wirksamen Steuerung der Migrationsströme beitragen, indem unter anderem gemeinsame Maßnahmen im Bereich Asyl – darunter die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz benötigen, im Rahmen der Neuansiedlung und der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen – zwischen den Mitgliedstaaten gefördert und Integrationsstrategien sowie eine wirksamere Politik für legale Migration unterstützt werden, damit die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Zukunft ihres Sozialmodells gesichert und Anreize für irreguläre Migration durch eine nachhaltige Rückkehr- und Rückübernahmepolitik verringert werden. Der Fonds sollte dafür sorgen, dass die Zusammenarbeit mit Drittstaaten gestärkt wird, damit die Steuerung des Zustroms von Personen, die Asyl oder andere Arten des internationalen Schutzes beantragt haben, verbessert wird, und dass Wege der legalen Migration und die Bekämpfung der irregulären Migration unterstützt sowie eine dauerhafte Rückkehr und eine wirksame Rückübernahme in Drittstaaten gewährleistet werden.

(8)Die Migrationskrise hat deutlich gemacht, dass eine Reform des Gemeinsamen Europäisches Asylsystem notwendig ist, um für wirksame Asylverfahren zu sorgen, und damit Sekundärbewegungen zu verhindern und einheitliche und geeignete Aufnahmebedingungen für Person, die internationalen Schutz beantragt haben, sowie einheitliche Normen für die Gewährung internationalen Schutzes und angemessene Rechte und Leistungen für Personen, die internationalen Schutz genießen, zu bieten. Die Reform war zudem erforderlich, um eine gerechtere und wirksamere Reglung für die Bestimmung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, sowie einen Unionsrahmen für die Neuansiedlungsbemühungen der Mitgliedstaaten zu schaffen. Daher sollten die Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine korrekte und vollständige Umsetzung des reformierten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems stärker aus dem Fonds unterstützt werden.

(9)Der Fonds sollte ferner die Tätigkeiten der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), die mit der Verordnung (EU) .../... [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] 14 im Hinblick darauf eingerichtet wurde, die Funktionsweise des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zu erleichtern und zu verbessern, indem die praktische Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten koordiniert und verbessert werden, das Unionsrecht und operative Normen im Asylbereich gefördert werden, um unionsweit ein hohes Maß an Einheitlichkeit auf der Grundlage hoher Schutzstandards bezüglich der Verfahren für internationalen Schutz, der Aufnahmebedingungen und der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit sicherzustellen, und eine tragfähige und gerechte Verteilung der Anträge auf internationalen Schutz zu ermöglichen, eine einheitlichere Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in der gesamten Union zu erleichtern, die Neuansiedlungsbemühungen der Mitgliedstaaten zu unterstützen und insbesondere jenen Mitgliedstaaten bei der Verwaltung ihrer Asyl- und Aufnahmesysteme operative und technische Hilfe zu bieten, die einem unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind.

(10)Der Fonds sollte die Bemühungen der Union und der Mitgliedstaaten unterstützen, die darauf gerichtet sind, die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Fortentwicklung, zur Überwachung und Evaluierung ihrer Asylpolitik nach Maßgabe ihrer Pflichten im Rahmen von bestehendem Unionsrecht zu verbessern.

(11)Partnerschaften und die Zusammenarbeit mit Drittstaaten zur Gewährleistung einer angemessenen Steuerung des Zustroms von Personen, die Asyl oder eine andere Form des internationalen Schutzes beantragt haben, sind ein wesentlicher Bestandteil der Asylpolitik der Union. Mit dem Ziel, unsichere und irreguläre Einreisen von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die internationalen Schutz benötigen, durch legale und sichere Wege in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten zu ersetzen und im Zeichen der Solidarität mit Ländern in Regionen, in die oder innerhalb deren eine große Zahl von Personen, die internationalen Schutz benötigen, vertrieben wurde, und zur Entlastung dieser Länder, zur Verwirklichung der migrationspolitischen Ziele der Union durch Stärkung der Einflussmöglichkeiten der EU gegenüber Drittstaaten und zur wirksamen Unterstützung globaler Neuansiedlungsinitiativen durch geschlossenes Auftreten der Union in internationalen Foren und gegenüber Drittstaaten, sollte der Fonds finanzielle Anreize für die Umsetzung des Neuansiedlungsrahmen der Union [und des Rahmens für die humanitäre Aufnahme] bieten.

(12)Angesichts des in den letzten Jahren anhaltend hohen Zustroms an Migranten in die Union und im Interesse der Gewährleistung des Zusammenhalts in unseren Gesellschaften ist es unabdingbar, die Strategien der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine frühzeitige Integration von legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu fördern, so auch in den Schwerpunktbereichen, die in dem von der Kommission 2016 angenommenen Aktionsplan für die Integration von Drittstaatsangehörigen dargelegt sind.

(13)Im Interesse einer kohärenten Politik der Union zur Integration von Drittstaatsangehörigen und um die Effizienz zu steigern und den größtmöglichen zusätzlichen Nutzen für die Union zu erzielen, sollten mit dem Fonds nur spezifische Maßnahmen gefördert werden, die die durch den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) geförderten Maßnahmen ergänzen. Aus dem Fonds sollten spezifische Maßnahmen finanziert werden, die auf die Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen zugeschnitten sind und im Allgemeinen frühzeitig im Rahmen der Integration durchgeführt werden, sowie horizontale Maßnahmen zur Unterstützung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten im Bereich Integration; dahingehen sollten Interventionen für Drittstaatsangehörige mit langfristiger Wirkung aus dem EFRE und dem ESF+ finanziert werden.

(14)Die für die Umsetzung des Fonds zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten deswegen verpflichtet werden, Mechanismen für die Kooperation und Koordinierung mit den Behörden, die von den Mitgliedstaaten mit der Verwaltung des ESF+ und dem EFRE betraut wurden, und erforderlichenfalls mit ihren Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsbehörden anderer Fonds der Union einzurichten, die zur Integration von Drittstaatsangehörigen beitragen.

(15)Die Mittel des Fonds in diesem Bereich sollten im Einklang mit den in der gemeinsamen Integrationsagenda genannten gemeinsamen Grundprinzipien der Union für die Integration eingesetzt werden.

(16)Daher sollte den Mitgliedstaaten, die dies wünschen, die Möglichkeit eingeräumt werden, in ihren nationalen Programmen vorzusehen, dass sich Integrationsmaßnahmen auch auf die nächsten Verwandten des betreffenden Drittstaatsangehörigen erstrecken können, sofern dies für ihre wirksame Durchführung erforderlich ist. Unter „nächsten Verwandten“ sollten die Ehegatten, Partner sowie alle direkten Verwandten des betreffenden Drittstaatsangehörigen in absteigender oder aufsteigender Linie, die sonst vom Fonds nicht erfasst würden, verstanden werden.

(17)In Anbetracht der entscheidenden Rolle der lokalen und regionalen Behörden und der Organisationen der Zivilgesellschaft im Bereich der Integration und im Hinblick darauf, diesen Behörden die Finanzierung durch die Union zu erleichtern, sollte der Fonds die Durchführung von Maßnahmen im Bereich Integration durch lokale und regionale Behörden oder Organisationen der Zivilgesellschaft erleichtern, darunter durch den Einsatz der Thematischen Fazilität und durch einen höheren Kofinanzierungssatz für diese Maßnahmen.

(18)Angesichts der langfristigen und demografischen Herausforderungen, die sich der Union stellen, ist es unverzichtbar, gut funktionierende legale Migrationswege in die Union zu schaffen, damit die Union weiterhin ein attraktives Ziel für Migranten bleibt und die Tragfähigkeit der Sozialsystems und das Wachstum der Unionswirtschaft gewährleistet wird.

(19)Der Fonds sollte die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Strategien zur Organisation der legalen Migration unterstützen und ihre Fähigkeit zur Entwicklung, zur Durchführung, zur Überwachung und zur generellen Evaluierung aller Zuwanderungs- und Integrationsstrategien, -konzepte und -maßnahmen für Drittstaatsangehörige mit legalem Aufenthalt einschließlich der Rechtsinstrumente der Union stärken. Ferner sollte er den Austausch von Informationen und bewährten Vorgehensweisen und die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Verwaltungen und Verwaltungsebenen sowie mit anderen Mitgliedstaaten fördern.

(20)Eine effiziente Rückkehrpolitik ist ein integraler Bestandteil des umfassenden, von der Union und ihren Mitgliedstaaten verfolgten Migrationskonzepts. Mit dem Fonds sollten die Anstrengungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung und Weiterentwicklung der gemeinsamen Rückkehrnormen, wie sie insbesondere in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 15 festgelegt wurden, und eines integrierten und koordinierten Ansatzes für das Rückkehrmanagement weiter unterstützt und gefördert werden. Im Interesse einer nachhaltigen Rückkehrpolitik sollte der Fonds gleichermaßen damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen in Drittstaaten fördern, wie Wiedereingliederungsmaßnahmen von Rückkehrern.

(21)Die Mitgliedstaaten sollten der freiwilligen Rückkehr den Vorzug zu geben. Daher sollten sie Anreize wie eine Vorzugsbehandlung in Form einer verstärkten Rückkehrhilfe für die freiwillige Rückkehr vorsehen. Die freiwillige Rückkehr liegt im Interesse sowohl der Rückkehrer als auch der Behörden, was das Kosten-/Nutzen-Verhältnis anbelangt.

(22)Die freiwillige und die erzwungene Rückkehr sind jedoch miteinander verknüpft und verstärken sich gegenseitig; die Mitgliedstaaten sollten daher dazu angehalten werden, verstärkt darauf zu achten, dass sich diese beiden Formen der Rückkehr ergänzen. Die Möglichkeit der Abschiebung ist ein wichtiges Element, das zur Integrität der Asyl- und legalen Migrationssysteme beiträgt. Aus dem Fonds sollten daher gegebenenfalls auch Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erleichterung und Durchführung von Abschiebungen im Einklang mit den im Unionsrecht festgelegten Standards und unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Menschenwürde der Rückkehrer unterstützt werden.

(23)Spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der Rückkehrer in den Mitgliedstaaten und in den Rückkehrländern können die Bedingungen für die Rückkehr/Rückführung und folglich die Wiedereingliederung der Rückkehrer verbessern.

(24)Die Rückübernahmeabkommen und sonstigen Vereinbarungen sind ein wichtiger Bestandteil der Rückkehrstrategie der Union und ein zentrales Instrument für die wirksame Steuerung der Migrationsströme, da sie die rasche Rückkehr irregulärer Migranten erleichtern. Diese Abkommen und Vereinbarungen sind ein wichtiges Element im Rahmen des Dialogs und der Zusammenarbeit mit den Herkunfts- oder den Transitländern irregulärer Migranten; ihre Anwendung in Drittstaaten sollte gefördert werden, damit die Rückkehrstrategien auf nationaler und auf Unionsebene greifen.

(25)Der Fonds sollte nicht nur, wie in dieser Verordnung vorgesehen, die Rückkehr von Personen unterstützen, sondern auch andere Maßnahmen zur Bekämpfung der irregulären Migration, zur Reduzierung von Anreizen für illegale Migration oder der Umgehung geltender Zuwanderungsvorschriften fördern und auf diese Weise die Integrität der Zuwanderungssysteme der Mitgliedstaaten gewährleisten.

(26)Die Beschäftigung irregulärer Migranten ist ein Anreiz für die illegale Migration und untergräbt die Entwicklung einer Politik für die Mobilität von Arbeitskräften aufbauend auf Programmen für die legale Migration. Die Mitgliedstaaten sollten daher bei der Durchführung der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 16 , die ein Verbot der Beschäftigung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie Sanktionen gegen zuwiderhandelnde Arbeitnehmer vorsieht, direkt oder indirekt aus dem Fonds unterstützt werden.

(27)Die Mitgliedstaaten sollten daher bei der Durchführung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 17 , in der Bestimmungen für die Unterstützung, die Betreuung und den Schutz von Opfern des Menschenhandels festgelegt sind, direkt oder indirekt aus dem Fonds unterstützt werden.

(28)Der Fonds sollte die Tätigkeiten im Bereich Rückkehr/Rückführung der mit der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 eingerichteten Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache ergänzen und verstärken und damit zu einem wirksamen integrierten europäischen Grenzmanagement nach Maßgabe von Artikel 4 der Verordnung beitragen.

(29)Es sollten Synergien, Konsistenz und Effizienz mit anderen Unionsfonds angestrebt werden und Überschneidungen zwischen den Maßnahmen vermieden werden.

(30)Die aus dem Fonds geförderten Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittstaaten sollten andere Maßnahmen außerhalb der Union ergänzen, die durch die Außenfinanzierungsinstrumente der Union unterstützt werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen der Außentätigkeit der Union und ihrer Außenpolitik in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region und mit den internationalen Verpflichtungen der Union angestrebt werden. Was die externe Dimension anbetrifft, so sollten mit dem Fonds die Förderung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten und die weitere Verstärkung der Schlüsselaspekte des Migrationsmanagements zielgerichtet unterstützt werden, die für die Migrationspolitik der Union von Interesse sind.

(31)Die Mittel aus dem Haushalt der Union sollten in erster Linie in Tätigkeiten fließen, bei denen ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen Mehrwert bewirkt. Die aufgrund dieser Verordnung geleistete finanzielle Hilfe sollte insbesondere zur Stärkung der nationalen und Unionskapazität in den Bereichen Asyl und Migration beitragen.

(32)Ein Mitgliedstaat kann – auch was die Betriebskostenunterstützung im Rahmen dieses Fonds anbelangt – als nicht konform mit dem einschlägigen Besitzstand der Union eingestuft werden, wenn er seinen Verpflichtungen aus den Verträgen im Bereich Asyl und Rückkehr/Rückführung nicht nachgekommen ist, wenn die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte der Union bei der Umsetzung des Besitzstands zu Asyl und Rückkehr/Rückführung durch einen Mitgliedstaat besteht oder in einem Evaluierungsbericht im Rahmen des Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus des Schengen-Besitzstands oder der Asylagentur der Europäischen Union Mängel im betreffenden Bereich festgestellt werden.

(33)Der Fonds sollte dem Bedürfnis nach mehr Flexibilität und Vereinfachung Rechnung tragen und dabei den Anforderungen an die Berechenbarkeit genügen und eine gerechte und transparente Mittelverteilung sicherstellen, damit die in dieser Verordnung dargelegten politischen und spezifischen Ziele erreicht werden können.

(34)Diese Verordnung sollte die Zuweisung von Ausgangsbeträgen an die Mitgliedstaaten regeln, die sich aus einem Pauschalbetrag und einem Betrag auf der Grundlage der Kriterien nach Anhang I zusammensetzen und den Bedürfnissen und der Belastung der einzelnen Mitgliedstaaten in den Bereichen Asyl, Integration und Rückkehr/Rückführung Rechnung tragen.

(35)Diese Ausgangsbeträge bilden die Grundlage für die langfristigen Investitionen der Mitgliedstaaten. Um Veränderungen der Migrationsströme Rechnung zu tragen und die Bedürfnisse in Bezug auf die Asyl- und Aufnahmesysteme und die Integration von Drittstaatsangehörigen mit legalem Aufenthalt anzugehen und die irreguläre Migration mit einer wirksamen und nachhaltigen Rückkehrpolitik zu bekämpfen, sollte den Mitgliedstaaten zur Halbzeit unter Berücksichtigung der Ausschöpfungsquoten ein Zusatzbetrag zugewiesen werden. Dieser Betrag sollte auf der Grundlage der neuesten verfügbaren statistischen Daten nach Anhang I unter Berücksichtigung der Änderungen der Ausgangslage in den Mitgliedstaaten zugewiesen werden.

(36)Um einen Beitrag zur Verwirklichung des Ziels des Fonds zu leisten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre Programme den spezifischen Zielen der vorliegenden Verordnung Rechnung tragen, dass die gewählten Prioritäten im Einklang mit den in Anhang II genannten Durchführungsmaßnahmen stehen und dass die Mittel so zwischen den einzelnen Zielen aufgeteilt werden, dass das allgemeine politische Ziel erreicht werden kann.

(37)Da sich die Herausforderungen im Bereich Migration stetig wandeln, muss die Zuweisung der Mittel an Veränderungen der Migrationsströme angepasst werden. Um auf dringende Bedürfnisse, Änderungen der Politik und der Unionsprioritäten zu reagieren und die Finanzierung auf Maßnahmen mit einem hohen Mehrwert für die Union auszurichten, wird im Interesse der Solidarität und Lastenteilung ein Teil der Mittel bei Bedarf für spezifische Maßnahmen, Unionsmaßnahmen, Soforthilfe, Neuansiedlung und zusätzliche Unterstützung der Mitgliedstaaten über eine Thematische Fazilität zugewiesen.

(38)Die Mitgliedstaaten sollten ermutigt werden, einen Teil ihrer Programmzuweisung für Maßnahmen nach Anhang IV einzusetzen, indem ihnen ein höherer Unionsbeitrag zugutekommt.

(39)Ein Teil der im Rahmen des Fonds verfügbaren Mittel könnte zudem zusätzlich zur ursprünglichen Zuweisung für Programme der Mitgliedstaaten zur Durchführung spezifischer Maßnahmen zugeteilt werden. Diese spezifischen Maßnahmen sollten auf Unionsebene festgelegt werden und eine Kooperation oder gemeinsame Maßnahmen in den Fällen voraussetzen, in denen Entwicklungen in der Union die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für einen oder mehrere Mitgliedstaaten erfordern.

(40)Der Fonds sollte einen Beitrag zu den mit der Asyl- und Rückkehrpolitik verbundenen Betriebskosten leisten und die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, Kapazitäten, die für diese Leistung zugunsten der gesamten Union von zentraler Bedeutung sind, aufrechtzuerhalten. Ein solcher Beitrag besteht in der vollständigen Erstattung spezifischer mit den Zielen des Fonds zusammenhängender Kosten und sollte integraler Bestandteil der Programme Mitgliedstaaten sein.

(41)Ergänzend zur Umsetzung des politischen Ziels dieses Fonds auf nationaler Ebene im Rahmen der Programme der Mitgliedstaaten sollte der Fonds auch Maßnahmen auf Unionsebene fördern. Diese Maßnahmen sollten allgemeinen strategischen Zwecken innerhalb des Interventionsbereichs des Fonds im Zusammenhang mit politischen Analysen und Innovationen, dem grenzübergreifenden gegenseitigen Austausch und länderübergreifenden Partnerschaften und der Erprobung neuer Initiativen und Maßnahmen in der gesamten Union dienen.

(42)Um die Unionskapazitäten zu stärken und unverzüglich auf unvorhergesehenen oder unverhältnismäßig starken Migrationsdruck in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund eines massiven oder unverhältnismäßigen Zustroms von Drittstaatsangehörigen bei dem deren Einrichtungen für die Aufnahme und Ingewahrsamnahme sowie die Asyl- und Migrationsmanagementsysteme und verfahren der Mitgliedstaaten kurzfristig stark beansprucht werden und um auf starken Migrationsdruck in Drittstaaten aufgrund politischer Entwicklungen oder Konflikte reagieren zu können, sollte im Einklang mit dem Rahmen dieser Verordnung Soforthilfe geleistet werden können.

(43)Diese Verordnung sollte die Fortsetzung des Europäischen Migrationsnetzwerks, das mit der Entscheidung 2008/381/EG des Rates 19 ins Leben gerufen wurde, gewährleisten, und finanzielle Unterstützung entsprechend den Zielen und Aufgaben dieses Netzwerkes bereitstellen.

(44)Das politische Ziel dieses Fonds wird auch mithilfe von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien im Rahmen der Politikbereiche des Fonds „InvestEU“ angegangen werden. Die finanzielle Hilfe sollte genutzt werden, um Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auf verhältnismäßige Weise auszugleichen, wobei die Maßnahmen private Finanzierung weder duplizieren oder verdrängen noch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen sollten. Die Maßnahmen sollten einen klaren europäischen Mehrwert aufweisen.

(45)Mit dieser Verordnung wird eine Finanzausstattung für den gesamten Asyl- und Migrationsfonds festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der [Referenz ggf. entsprechend der neuen Interinstitutionellen Vereinbarung aktualisieren: Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung 20 ] bilden soll.

(46)Die Verordnung (EU) .../... (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf diesen Fonds Anwendung. Sie regelt den Vollzug des Unionshaushalts und enthält unter anderem Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirektem Haushaltsvollzug, finanzieller Unterstützung, Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien.

(47)Im Hinblick auf die Durchführung von Maßnahmen in geteilter Mittelverwaltung sollte der Fonds Bestandteil eines kohärenten Rechtsrahmens sein, der aus dieser Verordnung, der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) .../2021 [Dachverordnung] gebildet wird.

(48)Mit der Verordnung (EU) ..../2021 [Dachverordnung] wird der Rahmen für Maßnahmen aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), dem Asyl- und Migrationsfonds (AMF), dem Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und dem Instrument für Grenzmanagement und Visa (BMVI) im Rahmen des Fonds für integriertes Grenzmanagement festgelegt, darunter insbesondere die Vorschriften für die Programmierung, Überwachung und Evaluierung sowie Verwaltung und Kontrolle der Unionsfonds in geteilter Mittelverwaltung. Daher ist es notwendig, die Ziele des AMF zu präzisieren und spezifische Bestimmungen für Tätigkeiten festzulegen, die aus dem AMF finanziert werden können.

(49)Die Arten der Finanzierung und die Haushaltsvollzugsarten im Rahmen dieser Verordnung sollten aufgrund ihrer Eignung zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden.

(50)Gemäß der Haushaltsordnung 21 , der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates 23 , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 24 und der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates 25 sollen die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, indem verhältnismäßige Maßnahmen unter anderem zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten und Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen werden. Insbesondere kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 sowie Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Wie in der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 vorgesehen ist, kann die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden „EUStA“) gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 Betrugsfälle und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen untersuchen und ahnden. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF und dem Europäischen Rechnungshof (im Folgenden „EuRH“) die erforderlichen Rechte und den Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligte Dritte gleichwertige Rechte gewähren.

(51)Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung festgelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und den Vollzug des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften betreffen auch den Schutz der finanziellen Interessen der Union gegen generelle Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten, da die Achtung der Rechtsstaatlichkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und eine wirksame EU-Finanzierung ist —

(52)Gemäß Artikel 94 des Beschlusses 2013/755/EU des Rates 27 können natürliche Personen und Stellen eines überseeischen Landes oder Gebiets vorbehaltlich der Bestimmungen und Ziele des Fonds und der möglichen Regelungen, die für den mit dem Land oder Gebiet verbundenen Mitgliedstaat gelten, finanziell unterstützt werden.

(53)Nach Artikel 349 AEUV und im Einklang mit der Kommissionsmitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ 28 , die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 12. April 2018 billigte, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ihre nationalen Programme den besonderen Herausforderungen in den Gebieten in äußerster Randlage Rechnung tragen. Mit dem Fonds erhalten diese Mitgliedstaaten geeignete Mittel, um die betreffenden Regionen dabei zu unterstützen, Migration nachhaltig zu steuern und mögliche von Druck geprägte Situationen zu bewältigen.

(54)Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, den Fonds auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Fonds vor Ort umfassen. Um den Erfolg des Fonds zu messen, sollten gemeinsame Indikatoren und damit einhergehende Ziele in Bezug auf die einzelnen spezifischen Ziele des Fonds festgelegt werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Durchführung des Fonds im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) .../2021 des Europäischen Parlaments und des Rates [Dachverordnung] und dieser Verordnung anhand der gemeinsamen Indikatoren und der Rechnungslegungsstandards überwachen.

(55)Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken und im Einklang mit den Zusagen der Union das Klimaschutzübereinkommen von Paris und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, wird der Fonds zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Umsetzung des Fonds ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet.

(56)Um bestimmte nicht-wesentliche Elemente der vorliegenden Verordnung zu ergänzen und zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Maßgabe des Artikels 290 AEUV in Bezug auf die für eine höhere Kofinanzierung in Betracht kommenden Maßnahmen nach Anhang IV, die Betriebskostenunterstützung und die Weiterentwicklung des gemeinsamen Rahmens für die Überwachung und Evaluierung übertragen werden. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeiten unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 in Einklang stehen.

(57)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 ausgeübt werden. Das Prüfverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten, in denen die gemeinsamen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der Unterrichtung der Kommission, niedergelegt sind, angewendet werden; angesichts ihrer rein technischen Natur sollte das Beratungsverfahren für den Erlass von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die Modalitäten für die Unterrichtung der Kommission im Rahmen der Programmplanung und Berichterstattung angewendet werden.

(58)Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, namentlich ein Beitrag zu einer wirksamen Steuerung der Migrationsströme in der Union im Einklang mit der gemeinsamen Asylpolitik und des internationalen Schutzes und der gemeinsamen Einwanderungspolitik, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(59)Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls [beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet / hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen will].

(60)Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(61)Es ist sachgerecht, die Geltungsdauer dieser Verordnung an die Geltungsdauer der Verordnung (EU, Euratom) .../2021 des Rates [Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen] anzupassen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)Mit dieser Verordnung wird der Asyl- und Migrationsfonds (im Folgenden „Fonds“) eingerichtet.

(2)Diese Verordnung legt die Ziele des Fonds fest, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)„Person, die internationalen Schutz beantragt hat,“ einen Antragsteller im Sinne des Artikels 2 Nummer [x] der Verordnung (EU) ../.. [Asylverfahrensverordnung] 30 ;

b)„Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde,“ eine Person im Sinne des Artikels [2] Nummer 2 der Verordnung (EU) ../.. [Anerkennungsverordnung] 31 ;

c)„Mischfinanzierungsmaßnahme“ eine aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahme, einschließlich von Maßnahmen im Rahmen der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung oder Finanzierungsinstrumente aus dem Unionshaushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombinieren;

d)„Familienangehörige“ Drittstaatsangehörige im Sinne des Unionsrechts, das für den aus dem Fonds unterstützten Politikbereich relevant ist;

e)„Aufnahme aus humanitären Gründen“ die Aufnahme im Sinne des Artikels [2] der Verordnung (EU) ../.. [Unionsrahmen für Neuansiedlung [und Aufnahme aus humanitären Gründen]] 32 ;

f)„Abschiebung“ die Abschiebung im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/115/EG;

g)„Neuansiedlung“ die Neuansiedlung im Sinne des Artikels [2] der Verordnung (EU) ../.. [Unionsrahmen für Neuansiedlung [und Aufnahme aus humanitären Gründen]];

h)„Rückkehr“ die Rückkehr im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Richtlinie 2008/115/EG;

i)„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV ist; der Verweis auf Drittstaatsangehörige schließt Staatenlose und Personen mit unbestimmter Staatsangehörigkeit ein;

j)„schutzbedürftige Person“ eine schutzbedürftige Person im Sinne des Unionsrechts, das für den aus dem Fonds unterstützten Politikbereich relevant ist.

Artikel 3

Ziele des Fonds

(1)Das politische Ziel des Fonds besteht darin, im Einklang mit dem Besitzstand der Union im Bereich Asyl und Migration und im Einklang mit den Grundrechtsverpflichtungen der Union zu einer effizienten Steuerung der Migrationsströme beizutragen.

(2)Im Rahmen des in Absatz 1 genannten politischen Ziels leistet der Fonds einen Beitrag zu folgenden spezifischen Zielen:

a)Stärkung und Weiterentwicklung aller Aspekte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension;

b)Unterstützung der legalen Migration in die Mitgliedstaaten einschließlich Beitrag zur Integration von Drittstaatsangehörigen;

c)Beitrag zur Bekämpfung der irregulären Migration und zur Gewährleistung einer effektiven Rückkehr und Rückübernahme in Drittstaaten.

(3)Der Fonds trägt im Wege der in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen zu den in Absatz 2 genannten spezifischen Zielen bei.

Artikel 4

Gegenstand der Unterstützung

(1)Aus dem Fonds werden im Rahmen der in Artikel 3 genannten Ziele und im Einklang mit den Durchführungsmaßnahmen in Anhang II insbesondere die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen unterstützt.

(2)Zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung können aus dem Fonds im Einklang mit den in Anhang III aufgeführten Prioritäten der Union Maßnahmen gegebenenfalls mit Bezug zu Drittstaaten oder in Drittstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 unterstützt werden.

(3)Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen unterstützt, die sich auf eine oder mehrere Zielgruppen im Sinne der Artikel 78 und 79 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union konzentrieren.

Artikel 5

Mit dem Fonds assoziierte Drittstaaten

Der Fonds steht Drittstaaten nach Maßgabe der in einem besonderen Abkommen über die Teilnahme des jeweiligen Drittstaats an dem Asyl- und Migrationsfonds geregelten Bedingungen offen, sofern das Abkommen

ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Beiträgen und dem Nutzen der Teilnahme des Drittstaats an dem Fonds gewährleistet;

die Bedingungen für die Teilnahme an dem Fonds regelt, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu dem Fonds und zu den Verwaltungskosten. Diese Beträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel [21 Absatz 5] der Haushaltsordnung;

dem Drittstaat keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf den Fonds einräumt;

die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

Artikel 6

Förderfähige Stellen

(1)Förderfähig sind:

a)Rechtsträger mit Sitz in einem der folgenden Länder:

1.einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet;

2.mit dem Fonds assoziierte Drittstaaten;

3.einem im Arbeitsprogramm aufgeführten Drittstaat nach den dort genannten Bedingungen;

b)nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder internationale Organisationen..

(2)Natürliche Personen sind nicht förderfähig.

(3)Rechtsträger mit Sitz in einem Drittland dürfen ausnahmsweise teilnehmen, wenn dies zur Erreichung des Ziels einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist.

(4)Rechtsträger, die an Konsortien mit mindestens zwei unabhängigen Stellen beteiligt sind, welche in verschiedenen Mitgliedstaaten oder mit ihnen verbundenen überseeischen Ländern und Gebieten oder in Drittstaaten ihren Sitz haben, sind förderfähig.

KAPITEL II

FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN

Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 7

Allgemeine Grundsätze

(1)Die im Rahmen dieser Verordnung geleistete Unterstützung ergänzt Interventionen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und ist darauf ausgerichtet, einen Mehrwert in Bezug auf die Ziele dieser Verordnung zu bewirken.

(2)Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die auf der Grundlage dieser Verordnung und von den Mitgliedstaaten geleistete Unterstützung mit den entsprechenden Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Union im Einklang steht und die anderen Instrumente der Union ergänzt.

(3)Der Fonds wird in geteilter, direkter oder indirekter Mittelverwaltung gemäß Artikel [62 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c] der Haushaltsordnung durchgeführt.

Artikel 8

Mittelausstattung

(1)Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 10 415 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2)Die Finanzausstattung wird wie folgt eingesetzt:

a)6 249 000 000 EUR werden den in geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Programmen zugewiesen.

b)4 166 000 000 EUR werden der Thematischen Fazilität zugewiesen.

(3)Bis zu 0,42 % der Finanzausstattung werden der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) ../.. [Dachverordnung] zugewiesen.

 

Artikel 9

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung der Thematischen Fazilität

(1)Die Finanzausstattung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b wird mittels der Thematischen Fazilität im Wege der geteilten, direkten oder indirekten Mittelverwaltung, wie in den Arbeitsprogrammen vorgesehen, flexibel zugewiesen. Aus der Thematischen Fazilität werden die folgenden Komponenten finanziert:

a)spezifische Maßnahmen,

b)Unionsmaßnahmen,

c)Soforthilfe,

d)Neuansiedlung,

e)Unterstützung der Mitgliedstaaten, die einen Beitrag zu den Solidaritätsmaßnahmen leisten, und

f)Europäisches Migrationsnetzwerk.

Die Finanzausstattung der Thematischen Fazilität wird auch zur Unterstützung von technischer Hilfe auf Initiative der Kommission eingesetzt.

(2)Aus der Thematischen Fazilität werden entsprechend den vereinbarten Unionsprioritäten nach Anhang II Prioritäten mit einem hohen Mehrwert für die Union oder dringende Erfordernisse finanziert.

(3)Werden die Mittel aus der Thematischen Fazilität den Mitgliedstaaten im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung gewährt, ist sicherzustellen, dass die ausgewählten Projekte nicht Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf eine Vertragsverletzung nach Artikel 258 AEUV sind, die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Projekte gefährdet.

(4)Werden die Mittel aus der Thematischen Fazilität im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt, prüft die Kommission im Hinblick auf Artikel 18 und Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) .../... [Dachverordnung], ob die geplanten Maßnahmen nicht Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission in Bezug auf eine Vertragsverletzung nach Artikel 258 AEUV sind, die die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben oder die Leistung der Projekte gefährdet.

(5)Die Kommission legt den Gesamtbetrag fest, der für die Thematische Fazilität aus den jährlichen Mitteln des Unionshaushalts zur Verfügung gestellt wird. Die Kommission nimmt Finanzierungsbeschlüsse nach Artikel [110] der Haushaltsordnung für die Thematische Fazilität an, bestimmt die zu unterstützenden Ziele und Maßnahmen und legt die Beträge für die einzelnen Komponenten gemäß Absatz 1 fest. In den Finanzierungsbeschlüssen wird gegebenenfalls der Mischfinanzierungsmaßnahmen insgesamt vorbehaltene Betrag ausgewiesen.

(6)Aus der Thematischen Fazilität werden insbesondere Maßnahmen im Rahmen der in Anhang II Nummer 2 Buchstabe b genannten Durchführungsmaßnahme unterstützt, die von lokalen und regionalen Behörden oder Organisationen der Zivilgesellschaft durchgeführt werden.

(7)Nach Annahme eines Finanzierungsbeschlusses gemäß Absatz 5 kann die Kommission die in geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Programme entsprechend ändern.

(8)Die Finanzierungsbeschlüsse können für ein oder mehrere Jahre gelten und eine oder mehrere Komponenten der Thematischen Fazilität abdecken.

ABSCHNITT 2

UNTERSTÜTZUNG UND DURCHFÜHRUNG IN GETEILTER
MITTELVERWALTUNG

Artikel 10

Anwendungsbereich

(1)Dieser Abschnitt gilt für den in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a genannten Teil der Finanzausstattung und für die zusätzlichen Mittel, die nach Maßgabe des Kommissionsbeschlusses über die Thematische Fazilität gemäß Artikel 9 in geteilter Mittelverwaltung eingesetzt werden.

(2)Die Unterstützung nach Maßgabe dieses Abschnitts erfolgt in geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel [63] der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) .../... [Dachverordnung].

Artikel 11

Haushaltsmittel

(1)Die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a genannten Mittel (Richtbeträge) werden den von den Mitgliedstaaten in geteilter Mittelverwaltung durchgeführten nationalen Programmen (im Folgenden „Programme“) wie folgt zugewiesen:

a)5 207 500 000 EUR den Mitgliedstaaten nach Anhang I;

b)1 041 500 EUR den Mitgliedstaaten zur Anpassung der Mittelzuweisungen für die Programme gemäß Artikel 14 Absatz 1.

(2)Wird der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag nicht zugewiesen, so kann der verbleibende Betrag zu dem in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b genannten Betrag addiert werden.

Artikel 12

Kofinanzierungssätze

(1)Der Beitrag aus dem Unionshaushalt beläuft sich auf höchstens 75 % der förderfähigen Gesamtausgaben eines Projekts.

(2)Für im Rahmen von spezifischen Maßnahmen durchgeführte Projekte kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(3)Für in Anhang IV aufgeführte Maßnahmen kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(4)Für Betriebskostenunterstützung kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(5)Für Soforthilfe kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(6)In dem Kommissionsbeschluss zur Genehmigung eines Programms werden der Kofinanzierungssatz und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus diesem Fonds für die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Maßnahmenarten festgelegt.

(7)Für jedes spezifische Ziel wird in dem Kommissionsbeschluss festgelegt, ob der Kofinanzierungssatz für das spezifische Ziel anzuwenden ist auf

a)den Gesamtbeitrag, einschließlich des öffentlichen und privaten Beitrags, oder

b)nur auf den öffentlichen Beitrag.

Artikel 13

Programme

(1)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in seinem Programm berücksichtigten Prioritäten mit den Prioritäten der Union und den Herausforderungen im Bereich Migrationssteuerung im Einklang stehen, darauf eingehen und voll und ganz dem Besitzstand der Union in diesem Bereich und den vereinbarten Unionsprioritäten entsprechen. Die Mitgliedstaaten tragen bei der Festlegung der Prioritäten ihrer Programme dafür Sorge, dass die in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden.

(2)Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Asylagentur der Europäischen Union und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in den Bereichen, die in ihre Zuständigkeit fallen, frühzeitig in die Ausarbeitung der Programme einbezogen werden. Die Kommission konsultiert die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache und die Asylagentur der Europäischen Union zu den Entwürfen der Programme, um die Kohärenz und die Komplementarität der Maßnahmen der Agenturen und der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(3)Die Kommission kann gegebenenfalls die Asylagentur der Europäischen Union und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache in die Überwachungs- und Evaluierungsaufgaben nach Abschnitt 5 einbeziehen, insbesondere um sicherzustellen, dass die mit Unterstützung aus dem Fonds durchgeführten Maßnahmen mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich und den vereinbarten Unionsprioritäten im Einklang stehen.

(4)Im Anschluss an ein Kontrollverfahren im Einklang mit der Verordnung (EU) ../.. [Asylagentur-Verordnung] oder nach Annahme von Empfehlungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, prüft der betreffende Mitgliedstaat gemeinsam mit der Kommission und gegebenenfalls der Asylagentur der Europäischen Union und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, wie auf die Ergebnisse, einschließlich etwaiger Mängel oder Fragen der Kapazität und Reaktionsfähigkeit, reagiert werden soll, und setzt die Empfehlungen im Rahmen seines Programms um.

(5)Erforderlichenfalls wird das betreffende Programm geändert, um den Empfehlungen nach Absatz 4 Rechnung zu tragen. Je nach den Auswirkungen der Anpassung kann das überarbeitete Programm von der Kommission genehmigt werden.

(6)In Zusammenarbeit und in Absprache mit der Kommission und gegebenenfalls den betreffenden Agenturen, soweit diese zuständig sind, können Mittel im Rahmen des Programms neu zugewiesen werden, um Empfehlungen nach Absatz 4, die finanzielle Auswirkungen haben, nachzukommen.

(7)Die Mitgliedstaaten verfolgen insbesondere die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen, die für eine höhere Kofinanzierung in Betracht kommen. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können oder die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang IV genannten Maßnahmen, die für eine höhere Kofinanzierung in Betracht kommen, zu erlassen.

(8)Beschließt ein Mitgliedstaat, Projekte mit oder in einem Drittstaat mit Unterstützung aus dem Fonds durchzuführen, so konsultiert er vor Projektbeginn die Kommission.

(9)Die Programmplanung nach Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) …/2021 [Dachverordnung] stützt sich auf die Interventionsarten in Tabelle 1 des Anhangs VI.

Artikel 14

Halbzeitüberprüfung

(1)Im Jahr 2024 weist die Kommission den Zusatzbetrag nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b anhand der in Anhang I Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 5 genannten Kriterien den Programmen der betreffenden Mitgliedstaaten zu. Die Zuweisung gilt für den Zeitraum ab dem Kalenderjahr 2025.

(2)Sollten für mindestens 10 % der ursprünglichen Mittelausstattung eines Programms gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a keine Zahlungsanträge im Einklang mit Artikel [85] der Verordnung (EU) .../2021 [Dachverordnung] eingegangen sein, so hat der betreffende Mitgliedstaat für sein Programm keinen Anspruch auf zusätzliche Mittel nach Absatz 1.

(3)Bei der Zuweisung der Mittel aus der Thematischen Fazilität ab 2025 werden gegebenenfalls die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Leistungsrahmens nach Artikel [12] der Verordnung (EU) .../2021 [Dachverordnung] und festgestellte Mängel bei der Durchführung berücksichtigt.

Artikel 15

Spezifische Maßnahmen

(1)Spezifische Maßnahmen sind transnationale oder nationale Projekte im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung, für die ein, mehrere oder alle Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel für ihre Programme erhalten können.

(2)Zusätzlich zu ihrer nach Artikel 11 Absatz 1 berechneten Mittelzuweisung können die Mitgliedstaaten Mittel für spezifische Maßnahmen erhalten, sofern solche Mittel im Programm entsprechend ausgewiesen werden und zur Umsetzung der Ziele dieser Verordnung verwendet werden.

(3)Außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms genehmigt werden, dürfen diese Mittel nicht für andere Maßnahmen des Programms verwendet werden.

Artikel 16

Mittel für den Unionsrahmen für Neuansiedlung [und Aufnahme aus humanitären Gründen]

(1)Die Mitgliedstaaten erhalten zusätzlich zu ihrer nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung für jede Person, die im Einklang mit der gezielten Neuansiedlungsregelung der Union neu angesiedelt worden ist, einen Beitrag von 10 000 EUR. Dieser Beitrag erfolgt in Form einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung gemäß Artikel [125] der Haushaltsordnung.

(2)Der Betrag nach Absatz 1 wird den Mitgliedstaaten im Wege einer Änderung ihrer Programme zugewiesen, sofern die Person, für die der Beitrag zugewiesen wird, tatsächlich im Einklang mit dem Unionsrahmen für Neuansiedlung [und Aufnahme aus humanitären Gründen] neu angesiedelt wurde.

(3)Außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms genehmigt werden, dürfen diese Mittel nicht für andere Maßnahmen des Programms verwendet werden.

(4)Die Mitgliedstaaten halten die Informationen vor, die zu einer ordnungsgemäßen Feststellung der Identität der neu angesiedelten Personen und des Datums ihrer Neuansiedlung erforderlich sind.

Artikel 17

Mittel zur Unterstützung der Durchführung der Verordnung ../.. [Dublin-Verordnung]

(1)Jeder Mitgliedstaat erhält zusätzlich zu seiner nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung für jede Person, die internationalen Schutz beantragt hat und für die er zuständig wird, einen Beitrag von [10 000] EUR ab dem Zeitpunkt, zu dem sich dieser Mitgliedstaat in einer schwierigen Lage im Sinne der Verordnung (EU) ../.. [Dublin-Verordnung] befindet.

(2)Jeder Mitgliedstaat erhält zusätzlich zu seiner nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung einen Beitrag von [10 000] EUR für jede Person, die internationalen Schutz beantragt hat und die ihm über den gerechten Anteil des begünstigten Mitgliedstaats hinaus zugewiesen wurde.

(3)Die Mitgliedstaaten, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, erhalten für die Durchführung von Integrationsmaßnahmen einen zusätzlichen Beitrag von [10 000] EUR für jede Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde.

(4)Die Mitgliedstaaten, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, erhalten einen zusätzlichen Beitrag von [10 000] EUR für jede Person, für die diese Mitgliedstaaten auf der Grundlage des aktualisierten Datensatzes nach Artikel 11 Buchstabe d der Verordnung (EU) ../.. [Eurodac-Verordnung] nachweisen können, dass die Person ihr Hoheitsgebiet nach Maßgabe eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung entweder unter Zwang oder freiwillig verlassen hat.

(5)Jeder Mitgliedstaat erhält zusätzlich zu seiner nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a berechneten Mittelzuweisung einen Beitrag von [500] EUR für jede Person, die internationalen Schutz beantragt hat und die von einem anderen Mitgliedstaat in sein Hoheitsgebiet überstellt worden ist, sowie für jeden gemäß Artikel 34i Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) ../.. [Dublin-Verordnung] überstellten Antragsteller und gegebenenfalls für jeden Antragsteller, der gemäß Artikel 34j Buchstabe g der Verordnung (EU) ../.. [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaat registriert wurde.

(6)Die in diesem Artikel genannten Beiträge erfolgen in Form einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung gemäß Artikel [125] der Haushaltsordnung.

(7)Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten zusätzlichen Beträge werden den Mitgliedstaaten in ihren Programmen zugewiesen, sofern die Person, für die der Beitrag gewährt wird, tatsächlich aus einem anderen Mitgliedstaat überstellt, zurückgeführt oder als Antragsteller in dem nach Maßgabe der Verordnung (EU) ../.. [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaat registriert wurde.

(8)Außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms genehmigt werden, dürfen diese Mittel nicht für andere Maßnahmen des Programms verwendet werden.

Artikel 18

Betriebskostenunterstützung

(1)Die Betriebskostenunterstützung ist Teil der Mittelzuweisung für einen Mitgliedstaat, der als Unterstützung für die Behörden eingesetzt werden kann, die für die Aufgaben und Leistungen, die eine öffentliche Dienstleistung für die Union darstellen, zuständig sind.

(2)Die Mitgliedstaaten können jeweils bis zu 10 % des aus dem Fonds für ihr Programm bereitgestellten Betrags verwenden, um die Betriebskostenunterstützung im Rahmen der Ziele nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und c zu finanzieren.

(3)Die Mitgliedstaaten verwenden die Betriebskostenunterstützung im Einklang mit dem Besitzstand der Union im Bereich Asyl und Rückkehr.

(4)Die Mitgliedstaaten begründen im Programm und in den jährlichen Leistungsberichten nach Artikel 30, wie sie die Betriebskostenunterstützung verwendet haben, um die Ziele dieser Verordnung zu erreichen. Vor Genehmigung des Programms bewertet die Kommission mit der Asylagentur der Europäischen Union und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache gemäß Artikel 13 die Ausgangslage in den Mitgliedstaaten, die ihre Absicht bekundet haben, Betriebskostenunterstützung in Anspruch zu nehmen. Die Kommission berücksichtigt dabei die von den betreffenden Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen und gegebenenfalls die Informationen, die sich aus Kontrollverfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) ../.. [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] und der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ergeben haben.

(5)Die Betriebskostenunterstützung ist auf die in Anhang VII festgelegten spezifischen Aufgaben und Leistungen zu konzentrieren.

(6)Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können oder die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang VII genannten spezifischen Aufgaben und Leistungen zu erlassen.

ABSCHNITT 3

UNTERSTÜTZUNG UND DURCHFÜHRUNG IM WEGE DER DIREKTEN UND INDIREKTEN MITTELVERWALTUNG

Artikel 19

Anwendungsbereich

Die Unterstützung im Rahmen dieses Abschnitts erfolgt entweder direkt durch die Kommission im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Artikels.

Artikel 20

Unionsmaßnahmen

(1)Unionsmaßnahmen sind transnationale Projekte oder Projekte von besonderem Interesse für die Union, die im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung durchgeführt werden.

(2)Auf Initiative der Kommission kann der Fonds verwendet werden, um im Einklang mit Anhang III Unionsmaßnahmen zu finanzieren, die die in Artikel 3 genannten Ziele dieser Verordnung betreffen.

(3)Im Rahmen von Unionsmaßnahmen können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Auftragsvergabe. Ferner sind Finanzierungen in Form von Finanzierungsinstrumenten mit Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.

(4)In direkter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des [Titels VIII] der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(5)Der Bewertungsausschuss, der die Vorschläge bewertet, kann sich aus externen Sachverständigen zusammensetzen.

(6)Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung von Empfängern geschuldeten Mitteln verbunden ist, und gelten als ausreichende Sicherheitsleistung im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt [Artikel X der] Verordnung (EU) .../... [Nachfolgeverordnung der Garantiefondsverordnung].

Artikel 21

Europäisches Migrationsnetzwerk

(1)Aus dem Fonds wird das Europäische Migrationsnetzwerk unterstützt, wobei die für seine Tätigkeiten und seine künftige Entwicklung erforderliche finanzielle Unterstützung bereitgestellt wird.

(2)Die Mittel, die dem Europäischen Migrationsnetzwerk auf der Grundlage der jährlichen Mittelzuweisungen an den Fonds zur Verfügung stehen, und das Arbeitsprogramm, in dem die Prioritäten seiner Tätigkeit festgelegt sind, werden von der Kommission nach Zustimmung des Lenkungsausschusses gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Entscheidung 2008/381/EG (in der geänderten Fassung) festgelegt. Der Beschluss der Kommission gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels [110] der Haushaltsordnung. Um sicherzustellen, dass die Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen, kann die Kommission das Arbeitsprogramm des Europäischen Migrationsnetzwerks in einem gesonderten Finanzierungsbeschluss annehmen.

(3)Die finanzielle Unterstützung der Tätigkeiten des Europäischen Migrationsnetzwerks erfolgt in Form von Finanzhilfen an die nationalen Kontaktstellen nach Artikel 3 der Entscheidung 2008/381/EG und gegebenenfalls durch Vergabe von Aufträgen im Einklang mit der Haushaltsordnung.

Artikel 22

Mischfinanzierungsmaßnahmen

Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen dieses Fonds werden im Einklang mit der [InvestEU-Verordnung] und Titel X der Haushaltsordnung durchgeführt.

Artikel 23

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

Aus dem Fonds können Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative oder im Auftrag der Kommission gefördert werden. Diese Maßnahmen können zu 100 % finanziert werden.

Artikel 24

Prüfungen

Die Ergebnisse der Prüfungen der Verwendung des Unionsbeitrags, die von Personen oder Stellen – was auch solche einschließt, die nicht im Auftrag von Organen oder Einrichtungen der Union tätig sind – durchgeführt werden, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) [Verordnung über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union].

Artikel 25

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen.

(2)Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über den Fonds, die diesbezüglichen Maßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Fonds zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die Ziele dieser Verordnung betreffen.

Abschnitt 4

Unterstützung und Durchführung im Wege der geteilten, direkten und indirekten Mittelverwaltung

Artikel 26

Soforthilfe

(1)Aus dem Fonds wird finanzielle Unterstützung gewährt, um dringenden spezifischen Erfordernissen in einer Notlage Rechnung tragen zu können, die auf einen oder mehrere der folgenden Umstände zurückzuführen ist:

a)starken Migrationsdruck in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund eines massiven oder übermäßigen Zustroms von Drittstaatsangehörigen, bei dem die Einrichtungen für die Aufnahme und Ingewahrsamnahme, die Asylsysteme und verfahren sowie die Migrationssteuerungssysteme und verfahren der Mitgliedstaaten kurzfristig stark beansprucht werden;

b)die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG 33 ;

c)starken Migrationsdruck in Drittstaaten, unter anderem wenn schutzbedürftige Personen wegen politischer Entwicklungen oder Konflikte – insbesondere wenn diese Auswirkungen auf die Migrationsströme in die EU haben könnten – gestrandet sind.

(2)Die Soforthilfe kann in Form von Finanzhilfen geleistet werden, die den dezentralen Agenturen direkt gewährt werden.

(3)Zusätzlich zu der nach Artikel 11 Absatz 1 und Anhang I berechneten Mittelzuweisung kann für die Programme der Mitgliedstaaten Soforthilfe bereitgestellt werden, sofern diese in dem jeweiligen Programm als solche ausgewiesen wird. Außer in hinreichend begründeten Fällen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms genehmigt werden, dürfen diese Mittel nicht für andere Maßnahmen des Programms verwendet werden.

(4)In direkter Mittelverwaltung geleistete Finanzhilfen werden nach Maßgabe des [Titels VIII] der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

Artikel 27

Kumulierte, ergänzende und kombinierte Finanzierung

(1)Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Fonds erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Jeder Beitrag eines Unionsprogramms zu der Maßnahme unterliegt den Bestimmungen des entsprechenden Programms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus den verschiedenen Programmen der Union kann anteilig im Einklang mit den Dokumenten, die die Bedingungen für die Unterstützung enthalten, berechnet werden.

(2)Maßnahmen, die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden oder die folgenden kumulativen, vergleichenden Bedingungen erfüllen:

a)sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf der Grundlage des Instruments bewertet,

b)sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen,

c)sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden,

können im Einklang mit Artikel [67] Absatz 5 der Verordnung (EU)  …/… [Dachverordnung] und Artikel [8] der Verordnung (EU) …/… [Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik] aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Sozialfonds+ oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Unterstützung erhalten, sofern diese Maßnahmen mit den Zielen des betreffenden Programms vereinbar sind. Es gelten die Bestimmungen des Unterstützung leistenden Fonds.

 

Abschnitt 5

Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung

Unterabschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 28

Überwachung und Berichterstattung

(1)Gemäß den Berichterstattungspflichten nach Artikel [43 Absatz 3 Buchstabe h Ziffern i und iii] der Haushaltsordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die Leistung gemäß Anhang V vor.

(2)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang V zu erlassen, um die notwendigen Anpassungen der dem Europäischen Parlament und dem Rat zu übermittelnden Informationen über die Leistung vorzunehmen.

(3)In Anhang VIII sind die Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Fonds im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung aufgeführt. Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Zielwerte sind kumulativ.

(4)Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und, falls zutreffend, die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben.

(5)Im Hinblick auf eine wirksame Bewertung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Fonds ist die Kommission befugt, im Einklang mit Artikel 32 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang VIII erforderlichenfalls zur Überarbeitung und Ergänzung der Indikatoren zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Rahmens für die Überwachung und Evaluierung, auch für die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Projektinformationen, zu ergänzen.

Artikel 29

Evaluierung

(1)Die Kommission nimmt eine Halbzeitevaluierung und eine rückblickende Evaluierung dieser Verordnung einschließlich der im Rahmen des Fonds durchgeführten Maßnahmen vor.

(2)Die Halbzeitevaluierung und die rückblickende Evaluierung werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

Unterabschnitt 2 Vorschriften über die geteilte Mittelverwaltung

Artikel 30

Jährliche Leistungsberichte

(1)Bis zum 15. Februar 2023 und bis zum gleichen Tag jedes Folgejahres bis einschließlich 2031 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission den jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EU) .../2021 [Dachverordnung]. Der 2023 übermittelte Bericht erstreckt sich auf die Durchführung des Programms bis zum 30. Juni 2022.

(2)Der jährliche Leistungsbericht enthält insbesondere Informationen über:

a)den Fortschritt bei der Programmdurchführung und beim Erreichen der Etappenziele und Zielwerte unter Berücksichtigung der neuesten Daten gemäß Artikel [37] der Verordnung (EU) .../2021 [Dachverordnung];

b)jedwede Aspekte, die die Leistung des Programms beeinflussen, und alle Maßnahmen, die in dieser Hinsicht ergriffen werden;

c)die Komplementarität zwischen den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen und der Unterstützung im Rahmen anderer Fonds der Union, insbesondere derjenigen in oder mit Bezug zu Drittstaaten;

d)den Beitrag des Programms zur Durchführung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Aktionspläne der Union;

e)die Durchführung von Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen;

f)die Erfüllung der anwendbaren grundlegenden Voraussetzungen und deren Anwendung während des gesamten Programmplanungszeitraums;

g)die Zahl der mit Unterstützung des Fonds neu angesiedelten Personen nach Maßgabe der Beträge nach Artikel 16 Absatz 1;

h)die Zahl der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen und im Einklang mit Artikel 17 von einem Mitgliedstaat in einen anderen überstellt worden sind.

(3)Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach dem Tag des Eingangs des jährlichen Leistungsberichts Anmerkungen vorbringen. Äußert sich die Kommission innerhalb dieser Frist nicht, so gilt der Bericht als angenommen.

(4)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt mit dem Muster für den jährlichen Leistungsbericht. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 31

Überwachung und Berichterstattung

(1)Die Überwachung und die Berichterstattung nach Maßgabe des Titels IV der Verordnung (EU) …/… [Dachverordnung] stützen sich auf die Interventionsarten in den Tabellen 1, 2 und 3 von Anhang VI. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können oder die wirksame Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Interventionsarten zu erlassen.

(2)Diese Indikatoren werden gemäß Artikel 12 Absatz 1, Artikel 17 und Artikel 37 der Verordnung (EU) .../2021 [Dachverordnung] zugrunde gelegt.

KAPITEL III

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 13, 18, 28 und 31 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 übertragen.

(3)Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 13, 18, 28 und 31 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten.

(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen.

(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 13, 18, 28 und 31 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 33

Ausschussverfahren

(1)Die Kommission wird von dem Koordinierungsausschuss für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht. Dies gilt nicht für den Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 30 Absatz 4.

Artikel 34

Übergangsbestimmungen

(1)Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die auf der Grundlage des mit der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds für den Zeitraum 2014-2020 durchgeführt werden, unberührt; letztere Verordnung ist auf diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

(2)Die Finanzausstattung des Fonds kann auch zur Deckung von Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Fonds und den unter dem Vorgängerfonds – dem mit der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds – eingeführten Maßnahmen erforderlich sind.

Artikel 35

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident



FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen



FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Asyl- und Migrationsfonds (AMF).

1.2.Politikbereich(e) (Cluster)

Rubrik 4 (Migration und Grenzmanagement). Titel 10. Migration

1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

eine neue Maßnahme

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 34

die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme

die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.4.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.4.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

Die EU wird im Bereich Migration auch im Programmplanungszeitraum 2021-2017 vor großen Herausforderungen stehen. Die Migrationsagenda 35 , über deren Umsetzung regelmäßig berichtet wird 36 , enthält Maßnahmen zur Verringerung der Anreize für irreguläre Migration, zur Rettung von Menschenleben auf See, zur Sicherung der Außengrenzen der Union und zur Förderung einer starken gemeinsamen Asylpolitik und einer neuen Politik für legale Migration. Was die externe Dimension anbelangt, so haben die kontinuierliche Umsetzung der Erklärung EU-Türkei 37 , der Partnerschaftsrahmen 38 und die gemeinsamen Maßnahmen entlang der zentralen Mittelmeerroute zu einem Rückgang der Zahl ankommender Personen um nahezu 30 % gegenüber 2014 geführt.

Um diesen Trend zu festigen, hat die Kommission eine Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in die Wege geleitet, die eine Komponente der Solidarität und geteilten Verantwortung im Dublin-System 39 sowie einen Vorschlag zur Schaffung eines ständigen Neuansiedlungsrahmens der Union 40 umfasst und derzeit verhandelt wird. Der Aktionsplan für die Integration von Drittstaatsangehörigen 41 und der neue Aktionsplan zur Förderung einer wirksamen Rückkehrpolitik in der Europäischen Union 42 wurden 2016 bzw. 2017 eingeleitet. Die Kommission hat außerdem Vorschläge zur legalen Migration vorgelegt – die Überarbeitung der Richtlinie über die „Blaue Karte EU“ wird derzeit verhandelt 43 – und nimmt eine Bewertung des Rahmens für legale Migration vor, um Schwächen sowie Möglichkeiten für eine Vereinfachung und Straffung aufzuzeigen.

Mit dem Fonds wird den Bedürfnissen in den Bereichen Asyl, Integration und Rückkehr/Rückführung begegnet; gleichzeitig wird sein Anwendungsbereich im Hinblick auf künftige einschlägige legislative Entwicklungen und die Mandate der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der zukünftigen Asylagentur der Europäischen Union angepasst. Die Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Staaten und internationalen Organisationen ist zur Verwirklichung dieser Ziele von entscheidender Bedeutung. Aus dem Fonds können Maßnahmen im Außenbereich unterstützt werden, um die aus dem künftigen externen Instrument unterstützten Maßnahmen zu ergänzen.

Vorbehaltlich zukünftiger politischer Entwicklungen werden alle künftigen Vorschläge in diesem Bereich jeweils einen eigenen Finanzbogen umfassen, und die entsprechenden finanziellen Mittel könnten entweder durch die Finanzausstattung dieses Fonds oder durch andere zusätzlich verfügbare Mittel aus dem MFR abgedeckt werden.

1.4.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Koordinationszugewinnen, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf europäischer Ebene (ex ante)

Bei den Herausforderungen in den Bereichen Asyl und Migration handelt es sich naturgemäß um miteinander verflochtene transnationale Probleme, die nicht von den Mitgliedstaaten allein angemessen bewältigt werden können. In Artikel 80 AEUV ist festgelegt, dass für die gemeinsame Politik im Bereich Asyl, Migration und Außengrenzen der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten gilt. Mit EU-Mitteln wird den finanziellen Auswirkungen dieses Grundsatzes Rechnung getragen. Auf der Grundlage eines integrierten Managements der EU-Außengrenzen und mit der Vollendung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems lassen sich diese Verantwortlichkeiten und ihre finanziellen Auswirkungen am wirksamsten unter den Mitgliedstaaten aufteilen. Im Bereich der Integration von Drittstaatsangehörigen sind EU-Finanzierungen unerlässlich, um die Qualität der Unterstützung für Neuankömmlinge in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft zu steigern und damit auf lange Sicht wesentlich zu ihrer vollständigen Eingliederung in die europäischen Gesellschaften beizutragen, falls ihnen dauerhafter Schutz gewährt wird. Das Recht der EU, im Bereich Inneres tätig zu werden, ergibt sich in erster Linie aus Titel V AEUV (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts): gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, einschließlich der Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Drittländern (Artikel 78 AEUV), und gemeinsame Einwanderungspolitik und Rückkehrpolitik, einschließlich des Abschlusses von Rückübernahmeabkommen mit Drittländern (insbesondere Artikel 79 Absätze 2 und 4).    

Erwarteter Unionsmehrwert (ex-post)

Die Zwischenevaluierung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) hat ergeben, dass EU-Finanzierungen als Teil der politischen Strategie zum Erreichen der Ergebnisse beigetragen und einen Mehrwert erbracht haben. Obwohl sie gemessen an den Herausforderungen der Krise relativ gering ausfallen, erzielen die EU-Mittel einen Mehrwert, indem sie Maßnahmen mit grenzüberschreitender Dimension fördern, nationale Kapazitäten stärken, Verfahren im Zusammenhang mit der Migrationssteuerung optimieren und zu mehr Solidarität und geteilter Verantwortung unter den Mitgliedstaaten beitragen, insbesondere durch Soforthilfe und den Umsiedlungsmechanismus. Der erwartete Mehrwert des Fonds für die Union betrifft ähnliche Interventionsbereiche und kann darüber hinaus auch der Umsetzung des künftigen Besitzstands sowie politischen Entwicklungen in den Bereichen Asyl, legale Migration, Integration und Rückkehr/Rückführung zugutekommen.

1.4.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Zwischenevaluierung des AMIF im Programmplanungszeitraum 2014-2020 und die Ex-post-Evaluierungen der Fonds im Programmplanungszeitraum 2007-2013 (Instrumente des Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“(SOLID)) haben Folgendes ergeben:

Relevanz, Anwendungsbereich und Umfang

Mit dem breiten Anwendungsbereich des derzeitigen AMIF wurde gewährleistet, dass die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen im Bereich Migration auf EU-Ebene unterstützt werden kann. Aufgrund der Migrationskrise mussten die Mittel erheblich aufgestockt werden. Die Möglichkeit der Bereitstellung von Soforthilfe im Wege der direkten Mittelverwaltung hat die Flexibilität des Fonds erhöht und damit seine Relevanz gefestigt; um jedoch auf die beispiellosen Herausforderungen im Bereich der Migration angemessen reagieren zu können, wurde diese Möglichkeit deutlich stärker genutzt als ursprünglich geplant. Darüber hinaus entsprechen die zu Beginn des Programmplanungszeitraums auf der Grundlage statistischer Daten festgesetzten Mittelzuweisungen nicht den Bedürfnissen der Mitgliedstaaten, die sich während des Durchführungszeitraums ändern können. Im Hinblick auf die Bereitstellung zusätzlicher finanzieller Hilfe während des Programmplanungszeitraums lässt der zu Beginn des Programmplanungszeitraums festgelegte Verteilungsschlüssel keine Flexibilität zu, was die Wirksamkeit und Effizienz des Fonds potenziell beeinträchtigt.

Wirksamkeit

Der derzeitige AMIF trägt wirksam zur Verwirklichung der einschlägigen Ziele bei. Die Migrationskrise hat jedoch die Wirksamkeit des Fonds beeinträchtigt, da eine wachsende Zahl an Herausforderungen angegangen werden musste. Die Möglichkeit der Soforthilfe hat sich generell als äußerst wichtig erwiesen, um die Reaktionsfähigkeit der Fonds unter sich wandelnden Umständen zu bewahren. Die Evaluierungen haben ergeben, dass die Fondsziele aufgrund einer Kombination der Mittelverwaltungsmethoden in den Bereichen Migration, Grenzmanagement und Sicherheit wirksam erreicht werden konnten. Dieser ganzheitliche Ansatz sollte beibehalten werden.

Allerdings weisen die Evaluierungen auch auf die nach wie vor mangelnde Flexibilität hin, die mit der Vorhersehbarkeit in einem ausgewogenen Verhältnis stehen sollte, da die zuständigen Behörden und die Begünstigten finanzielle und rechtliche Sicherheit benötigen, um die Durchführung des Fonds während des gesamten Programmplanungszeitraums planen zu können; andernfalls würde sich die Wirksamkeit verringern. Im derzeitigen AMIF sind keine Mittel vorgesehen, die im Rahmen der Halbzeitüberprüfung auf die nationalen Programme verteilt werden können, wodurch die Möglichkeit eingeschränkt wird, zusätzliche Mittel für die nationalen Programme bereitzustellen. Eine weitere Einschränkung ist dem Umstand geschuldet, dass die Halbzeitüberprüfung nur zu einem vorab festgelegten Zeitpunkt während des Durchführungszeitraums vorgenommen werden kann. Die Migrations- und die Sicherheitskrise haben gezeigt, dass ab Beginn des Programmplanungszeitraums Flexibilität vonnöten ist, um auf Veränderungen vor Ort reagieren zu können.

In den Zwischenevaluierungen wurde auch die Notwendigkeit einer klaren Interventionslogik festgestellt und darauf hingewiesen, dass eine gezieltere Ausrichtung der nationalen Programme die Wirksamkeit erhöhen würde, indem etwa bestimmte Ziele priorisiert werden, und wie wichtig ein umfassendes Überwachungs- und Evaluierungssystem ist, sowohl für die direkte als auch die geteilte Mittelverwaltung. Ein in einem frühen Stadium konzipiertes System gewährleistet eine kohärente und einheitliche Überwachung der Fortschritte sowie Wirksamkeit von Anfang an.

Effizienz (einschließlich Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands)

Die Interessenträger haben Fortschritte bei der Vereinfachung der Verfahren festgestellt. Die innovativen Maßnahmen (vereinfachte Kostenoptionen, mehrjährige Programmplanung) werden als nützlich erachtet. Durch die Festlegung gemeinsamer Regeln für die Durchführung des AMIF und des Fonds für die innere Sicherheit (ISF) wurden die zwischen der Verwaltung der drei Finanzierungsinstrumente bestehenden Verbindungen gestärkt, was zu einer engen Zusammenarbeit – und in manchen Fällen zu einer Zusammenführung – der für die Verwaltung der beiden Fonds zuständigen Stellen geführt hat.

Der Verwaltungsaufwand wird jedoch sowohl von den Verwaltungen als auch von den Begünstigten nach wie vor als zu hoch angesehen, worunter die Effizienz der Fonds leidet. Wenngleich die Anwendung nationaler Förderfähigkeitsregeln den Verwaltungsaufwand potenziell verringern kann, sind etwa bestimmte angewandte Förderfähigkeitsregeln immer noch zu restriktiv. Vereinfachte Kostenoptionen werden nicht in vollem Umfang angewandt. Darüber hinaus ist der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Bereitstellung von Soforthilfe im Wege der direkten Verwaltung relativ hoch. Dies ist mitunter darauf zurückzuführen, dass innerhalb kurzer Zeit eine detaillierte Finanzhilfevereinbarung ausgearbeitet werden muss und (im Vergleich zur geteilten Mittelverwaltung) detailliertere Berichtspflichten für die Begünstigten gegenüber der Kommission erforderlich sind. Es bedarf ausreichender technischer Hilfe, um die erfolgreiche Verwaltung des Fonds zu erleichtern, sowie weiterer Bemühungen, um einen einfacheren Zugang zu den Fonds für potenzielle Begünstigte zu erreichen, indem Informationen über Maßnahmen und Finanzierungsmöglichkeiten bereitgestellt werden. Zudem sieht der derzeitige AMIF keinen Mechanismus zur Leistungsverbesserung vor, wie etwa ein Anreizsystem, das für eine verbesserte Wirksamkeit und Effizienz der Fonds sorgen würde. In Ermangelung eines solchen Mechanismus konnten jene Mitgliedstaaten, die bei der Durchführung der Fonds gute Leistungen erzielt haben, nicht belohnt werden, was möglicherweise zu einer wirksameren Erreichung der Fondsziele beigetragen hätte.

Kohärenz

Laut den Ex-post-Evaluierungen gaben einige Mitgliedstaaten an, dass sich die Komplementarität mit dem ESF in Bezug auf Integrationsmaßnahmen und mit den externen Instrumenten in Bezug auf Reintegrationsmaßnahmen verbessern ließe. Bei der Durchführung der derzeitigen Fonds zeigt sich, dass die während der Erstellung, Planung und Programmierung getroffenen Maßnahmen für mehr Kohärenz und Komplementarität mit anderen EU-Finanzierungsinstrumenten gesorgt haben. Das Format der Fonds (nationale Programme für langfristige Kapazitäten, Soforthilfe zur Minderung des unmittelbaren Drucks sowie Maßnahmen der Union zur Unterstützung der transnationalen Zusammenarbeit) wurde als positiv eingestuft. In folgenden drei Hauptbereichen stellt die Gewährleistung von Kohärenz und Synergien allerdings nach wie vor eine Herausforderung dar: Unterstützung der Asyl- und Integrationsziele durch die ESI-Fonds, Unterstützung des Grenzmanagements, Rückkehr- und Wiedereingliederungsmaßnahmen sowie Entwicklung von Schutzsystemen in Drittländern und schließlich Gewährleistung der Kohärenz zwischen den von EU-Fonds im Bereich Sicherheit finanzierten Maßnahmen.

1.4.4.Vereinbarkeit mit anderen geeigneten Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Ziele der Union im Bereich Asyl und Migration werden durch vollumfänglich miteinander koordinierte Finanzierungsinstrumente unterstützt, wobei sowohl die internen als auch die externen Aspekte berücksichtigt werden. Überschneidungen mit Finanzierungen durch andere EU-Instrumente sind zu vermeiden, indem Trennlinien gezogen und wirksame Koordinierungsmechanismen eingerichtet werden. Der künftige AMF wird als spezifisches Unionsinstrument im Bereich Asyl und Migration fungieren und damit andere einschlägige Finanzierungsinstrumente ergänzen, die aus ihrer eigenen Perspektive und in ihren jeweiligen Unterstützungsbereichen die asyl- und migrationspolitischen Ziele stärken. Er wird für Komplementarität mit den anderen Finanzierungsinstrumenten im Bereich Inneres sorgen, einschließlich mit der Komponente „Grenzmanagement und Visa“ des Fonds für integriertes Grenzmanagement, die das Migrationsmanagement im Rahmen des Außengrenzenmanagements der Union unterstützen wird.

Der künftige EFRE und der künftige ESF + werden innerhalb ihrer Interventionsbereiche langfristige Unterstützung im Bereich Migration bieten und diese in eine Reihe politischer Ziele einbinden.

Die Integrationshilfe für Drittstaatsangehörige ist ein langfristiger Prozess. In diesem Bereich wird auch im Zeitraum 2021-2027 Investitionsbedarf bestehen, der sogar noch zunehmen könnte. Bei den Gruppen, die am dringendsten Integrationshilfe benötigen, handelt es sich um Asylbewerber, die wahrscheinlich internationalen Schutz benötigen, sowie Personen, die internationalen Schutz genießen, und Migranten, die im Rahmen von Familienzusammenführungsverfahren in der EU ankommen. Diese Personengruppen haben besondere Bedürfnisse. Speziell auf diese Zielgruppe abgestimmte Finanzierungen sind nach wie vor notwendig, insbesondere in den frühen Phasen des Integrationsprozesses.

Aus diesem Grund wird der Fonds gezielte Mittel für Maßnahmen bereitstellen, die speziell auf Drittstaatsangehörige ausgerichtet sind und insbesondere in der frühen Phase auf die soziale und wirtschaftliche Integration der betroffenen Personen abzielen, unter anderem durch die Unterstützung von Bildungsmaßnahmen für Kinder sowie von horizontalen Maßnahmen zur Unterstützung der Integrationspolitik und -strategien der Mitgliedstaaten. Für Asylbewerber, die unter die reformierte Dublin-Regelung fallen, werden aus dem AMF Erstaufnahmemaßnahmen, grundlegende Unterstützung und Ausbildungsmaßnahmen unterstützt werden; darüber hinaus wird Personen, die rückgeführt werden müssen, Hilfe geboten werden. Langfristige Maßnahmen in verschiedenen thematischen Bereichen, etwa zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und sozialen Eingliederung von Drittstaatsangehörigen, werden über den künftigen EFRE, den künftigen ESF+ und andere einschlägige EU-Fonds unterstützt.

Was die externe Dimension betrifft, so wird der Fonds die Außenwirkung interner EU-Politikmaßnahmen unterstützen können. Diese Unterstützung wird das künftige externe Instrument ergänzen, dessen geografische und thematische Komponenten das Migrationsmanagement unterstützen werden. Der Fonds würde weiterhin die Neuansiedlung und den Kapazitätsaufbau von Drittländern zur Steuerung der Migrationsströme unterstützen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten für den Schutz von Migranten und die Ausreisevorbereitung gewährleisten, um die Integration von Drittstaatsangehörigen in die EU zu erleichtern. Im Bereich Rückkehr/Rückführung würde er weiterhin die Umsetzung von Rückübernahmeabkommen mit Drittländern und die Wiedereingliederung von Rückkehrern sowie Maßnahmen zur Verhinderung irregulärer Migration (z. B. Informationskampagnen, Datenerhebung und Verfolgung von Strömen und Routen usw.) unterstützen. Als Neuerung würde der Fonds die Möglichkeit bieten, im Bereich der legalen Migration die Entwicklung von Mobilitätsprogrammen in die EU zu unterstützen und im Bereich Rückkehr/Rückführung Anreize und Unterstützung für (und in) Drittländern für die Übernahme und Wiedereingliederung von Rückkehrern aus der EU zu bieten.

In Artikel 10 Absatz 2 wird darauf verwiesen, dass die Komplementarität mit den EU-Finanzierungsinstrumenten im Außenbereich gewährleistet sein muss.

1.5.Laufzeit der Maßnahme(n) und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 befristete Laufzeit

   Laufzeit: 1.1.2021 bis 31.12.2027

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von 2021 bis 2027 und auf die Mittel für Zahlungen ab 2021

 unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ, anschließend reguläre Umsetzung.

1.6.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 44

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

☑ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

◻ durch Exekutivagenturen

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

☑ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

☑ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

☑ die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

☑ Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

☑ öffentlich-rechtliche Körperschaften

☑ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten

☑ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Der vorgeschlagene Fonds wird im Wege der geteilten, direkten oder indirekten Mittelverwaltung durchgeführt. Der größte Teil der Mittel wird den nationalen Programmen im Wege der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen. Der verbleibende Teil wird einer Thematischen Fazilität zugewiesen und könnte für (von den Mitgliedstaaten auf nationaler oder transnationaler Ebene durchgeführte) spezifische Maßnahmen, Unionsmaßnahmen (direkte/indirekte Mittelverwaltung), Soforthilfe (geteilte oder direkte oder indirekte Mittelverwaltung), die Verlegung und Neuansiedlung von Migranten (geteilte Mittelverwaltung) und das Europäische Migrationsnetzwerk (direkte Mittelverwaltung) verwendet werden.

Die Mittel zur Durchführung der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission werden im Wege der direkten Mittelverwaltung ausgeführt.

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Direkte/indirekte Mittelverwaltung:

Die Kommission wird die Durchführung der Maßnahmen nach den Modalitäten überwachen, die in den jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen, gegebenenfalls den Übertragungsvereinbarungen mit internationalen Einrichtungen und den Verträgen mit den Begünstigten festgelegt sind.

Geteilte Mittelverwaltung:

Im Einklang mit der Dachverordnung richtet jeder Mitgliedstaat ein Verwaltungs- und Kontrollsystem für sein Programm ein und gewährleistet die Qualität und Zuverlässigkeit des Überwachungssystems sowie der Daten zu Indikatoren. Damit rasch mit der Durchführung begonnen werden kann, können vorhandene gut funktionierende Verwaltungs- und Kontrollsysteme im nächsten Programmplanungszeitraum übernommen werden.

Daher werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, einen Überwachungsausschuss einzusetzen, an dem sich die Kommission in beratender Funktion beteiligt. Der Überwachungsausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er prüft alle Punkte, die den Fortschritt des Programms beim Erreichen der Ziele beeinflussen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln einen jährlichen Leistungsbericht, der Angaben zu den Fortschritten bei der Durchführung des Programms und der Erreichung der Etappenziele und Ziele enthalten sollte. Er sollte auch alle Aspekte aufzeigen, die die Leistung des Programms beeinflussen, und alle Maßnahmen erläutern, die in dieser Hinsicht ergriffen werden.

Am Ende des Zeitraums legt jeder Mitgliedstaat einen abschließenden Leistungsbericht vor. Dieser abschließende Bericht sollte insbesondere die bei der Verwirklichung der Programmziele erreichten Fortschritte aufzeigen, einen Überblick über die wichtigsten Aspekte geben, die die Leistung des Programms beeinflusst haben, die in dieser Hinsicht ergriffenen Maßnahmen erläutern und deren Wirksamkeit bewerten. Darüber hinaus sollte in dem Bericht dargelegt werden, inwiefern das Programm zur Bewältigung der Herausforderungen beigetragen hat, die in den einschlägigen Empfehlungen der EU an den Mitgliedstaat genannt wurden, welche Fortschritte bei der Umsetzung der Vorgaben des Leistungsrahmens erzielt wurden, zu welchen Ergebnissen die einschlägigen Evaluierungen geführt haben, welche diesbezüglichen Folgemaßnahmen eingeleitet wurden und was mit den Kommunikationsmaßnahmen erreicht wurde.

Nach dem vorgeschlagenen Dachverordnungsentwurf übermitteln die Mitgliedstaaten jährlich ein „Gewährpaket“, das die Jahresrechnungen, die Verwaltungserklärung und die Stellungnahmen der Prüfbehörde zu den Rechnungen, zum Verwaltungs- und Kontrollsystem sowie zur Recht- und Ordnungsmäßigkeit der in den Jahresrechnungen geltend gemachten Ausgaben enthält. Dieses Gewährpaket wird von der Kommission zugrunde gelegt, um den Betrag zulasten des Fonds für das Geschäftsjahr festzulegen.

Alle zwei Jahre wird eine Überprüfungssitzung unter Beteiligung der Kommission und des jeweiligen Mitgliedstaats organisiert, um die Leistung jedes Programms zu untersuchen.

Sechsmal jährlich übermitteln die Mitgliedstaaten für jedes Programm nach den spezifischen Zielen aufgeschlüsselte Daten. Diese Daten beziehen sich auf die Kosten der Maßnahmen und die Werte der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren.

Generell gilt:

Im Einklang mit der Dachverordnung nimmt die Kommission eine Halbzeitevaluierung und eine rückblickende Evaluierung der im Rahmen dieses Fonds durchgeführten Maßnahmen vor. Die Halbzeitevaluierung sollte sich insbesondere auf die Halbzeitevaluierung der Programme stützen, die die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Dezember 2024 vorlegen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Sowohl die Ex-post-Evaluierungen der Fonds der GD HOME für den Zeitraum 2007-2013 als auch die Zwischenevaluierungen der derzeitigen Fonds der GD HOME haben ergeben, dass die Fondsziele aufgrund einer Kombination der Mittelverwaltungsmethoden in den Bereichen Migration und Inneres wirksam erreicht werden konnten. Dieser ganzheitliche Ansatz wird beibehalten und umfasst die geteilte, direkte und indirekte Mittelverwaltung.

Im Wege der geteilten Mittelverwaltung führen die Mitgliedstaaten auf die jeweiligen nationalen Gegebenheiten zugeschnittene Programme durch, die zur Verwirklichung der politischen Ziele der Union beitragen. Die geteilte Mittelverwaltung gewährleistet, dass in allen teilnehmenden Staaten finanzielle Hilfe zur Verfügung steht. Darüber hinaus gewährleistet sie die Vorhersehbarkeit der Finanzierung und ermöglicht den Mitgliedstaaten, die die Herausforderungen, mit denen sie konfrontiert sind, selbst am besten kennen, entsprechende langfristige Planungen vorzunehmen. Die zusätzlichen Mittel für spezifische Maßnahmen (die eine Kooperation der Mitgliedstaaten voraussetzen oder ergriffen werden, wenn neue Entwicklungen in der Union die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für einen oder mehrere Mitgliedstaaten erfordern) und für Neuansiedlungs- und Verlegungsmaßnahmen können im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt werden. Neu ist, dass aus dem Fonds auch Soforthilfe im Wege der geteilten Mittelverwaltung und nicht nur im Wege der direkten und der indirekten Mittelverwaltung bereitgestellt werden kann.

Im Wege der direkten Mittelverwaltung unterstützt die Kommission weitere Maßnahmen, die zur Verwirklichung der gemeinsamen politischen Ziele der Union beitragen. Die Maßnahmen ermöglichen eine maßgeschneiderte Unterstützung für dringende spezifische Bedürfnisse in einzelnen Mitgliedstaaten („Soforthilfe“), die Förderung transnationaler Netze und Tätigkeiten, die Erprobung innovativer Aktivitäten, die im Rahmen der nationalen Programme ausgebaut werden könnten, und die Durchführung von Studien im Interesse der gesamten Union („Unionsmaßnahmen“).

Im Wege der indirekten Mittelverwaltung ist es im Rahmen des Fonds weiterhin möglich, für besondere Zwecke Haushaltsvollzugsaufgaben unter anderem an internationale Einrichtungen und Agenturen im Bereich Inneres zu übertragen.

Unter Berücksichtigung der verschiedenen Ziele und Erfordernisse wird eine Thematische Fazilität im Rahmen des Fonds vorgeschlagen, um einerseits der Vorhersehbarkeit der mehrjährigen Zuweisung von Mitteln für die nationalen Programme und andererseits der Flexibilität bei der regelmäßigen Auszahlung von Mitteln für Maßnahmen mit einem hohen Mehrwert für die Union ausgewogen Rechnung zu tragen. Aus der Thematischen Fazilität werden spezifische Maßnahmen in und zwischen Mitgliedstaaten, Unionsmaßnahmen, Soforthilfe, Neuansiedlungen und Umsiedlungen finanziert. Sie wird gewährleisten, dass die Mittel auf der Grundlage eines zweijährigen Programmplanungszyklus den verschiedenen oben genannten Methoden der Mittelverwaltung zugewiesen bzw. zwischen diesen übertragen werden können.

Die Zahlungsmodalitäten für die geteilte Mittelverwaltung enthält der Dachverordnungsentwurf, der eine jährliche Vorfinanzierung vorsieht, gefolgt von höchstens vier Zwischenzahlungen je Programm und Jahr auf der Grundlage der Zahlungsanträge der Mitgliedstaaten während des Geschäftsjahres. Gemäß dem Dachverordnungsentwurf wird die Vorfinanzierung im letzten Geschäftsjahr der Programme verrechnet.

Die Kontrollstrategie wird auf der neuen Haushaltsordnung und der Dachverordnung basieren. Die neue Haushaltsordnung und der Vorschlagsentwurf für die Dachverordnung dürften einen verstärkten Einsatz vereinfachter Formen von Finanzhilfen wie Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit bewirken. Außerdem werden neue Formen von Zahlungen eingeführt, die sich auf die erzielten Ergebnisse und nicht auf die Kosten stützen. Die Begünstigten können einen festen Geldbetrag erhalten, wenn sie nachweisen, dass bestimmte Maßnahmen wie Schulungen oder Soforthilfe erfolgt sind. Dadurch soll sich der Kontrollaufwand (z. B. Prüfung von Rechnungen und Kostenbelegen) sowohl für die Begünstigten als auch für die Mitgliedstaaten verringern.

In Bezug auf die geteilte Mittelverwaltung stützt sich der Dachverordnungsentwurf auf die Verwaltungs- und Kontrollstrategie für den Programmplanungszeitraum 2014-2020. Allerdings werden einige Maßnahmen zur Vereinfachung der Durchführung und zur Verringerung des Kontrollaufwands für die Begünstigten und die Mitgliedstaaten eingeführt. Unter anderem sind folgende Neuerungen vorgesehen:

- die Abschaffung des Benennungsverfahrens (was eine zügigere Durchführung der Programme ermöglichen dürfte);

- Verwaltungsüberprüfungen (Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen), die von der Verwaltungsbehörde auf Risikobasis durchzuführen sind (gegenüber den im Programmplanungszeitraum 2014-2020 in allen Fällen erforderlichen Verwaltungskontrollen). Außerdem können die Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen verhältnismäßige Kontrollmaßnahmen durchführen, die mit den nationalen Verfahren in Einklang stehen;

- Vorgaben im Hinblick auf die Vermeidung von Mehrfachprüfungen bei demselben Vorhaben bzw. denselben Ausgaben.

Auf der Grundlage der den Begünstigten entstandenen Ausgaben legen die Programmbehörden der Kommission Zwischenzahlungsanträge vor. Der Dachverordnungsentwurf ermöglicht es den Verwaltungsbehörden, auf Risikobasis Verwaltungsüberprüfungen durchzuführen, und sieht zudem vor, dass spezifische Kontrollen (z. B. Vor-Ort-Kontrollen durch die Verwaltungsbehörde und Prüfungen von Vorhaben/Ausgaben durch die Prüfbehörde) vorgenommen werden, nachdem die entsprechenden Ausgaben in den Zwischenzahlungsanträgen bei der Kommission geltend gemacht wurden. Zur Minderung des Risikos, dass nicht förderfähige Ausgaben erstattet werden, wurde im Dachverordnungsentwurf für die Zwischenzahlungen der Kommission eine Obergrenze von 90 % festgesetzt, da die nationalen Kontrollen zu dem betreffenden Zeitpunkt erst zum Teil durchgeführt worden sind. Nach dem jährlichen Rechnungsabschlussverfahren zahlt die Kommission den Restbetrag, sobald sie das Gewährpaket von den Programmbehörden erhalten hat. Unregelmäßigkeiten, die von der Kommission oder dem Europäischen Rechnungshof nach Übermittlung des jährlichen Gewährpakets festgestellt werden, können zu einer Nettofinanzkorrektur führen.

Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Geteilte Mittelverwaltung:

Die Ausgabenprogramme der GD HOME wiesen bislang kein hohes Fehlerrisiko auf. Dies geht aus den Jahresberichten des Rechnungshofs hervor, der keine nennenswerten Fehler feststellen konnte. Darüber hinaus hat die GD HOME die Rechtsgrundlage (Verordnung (EU) 2015/378 und Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1042/2014) bereits überarbeitet, um sie weiter an den ESIF-Kontrollrahmen und das Gewährmodell anzupassen und dafür zu sorgen, dass die Fehlerquote ihrer Ausgabenprogramme weiterhin gering ausfällt. Diese Anpassungsbemühungen werden mit dem vorliegenden Vorschlag fortgesetzt. Darin ist ein Kontrollrahmen vorgesehen, der mit dem der anderen für die ESIF zuständigen Generaldirektionen in Einklang steht.

Bei der geteilten Mittelverwaltung betreffen die allgemeinen Risiken im Zusammenhang mit der Durchführung der laufenden Programme die Nichtausschöpfung der Fondsmittel durch die Mitgliedstaaten und etwaige Fehler, die auf die Komplexität der Vorschriften und die Schwächen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zurückgehen. Mit der vorgeschlagenen Dachverordnung wird der Rechtsrahmen vereinfacht, indem die Vorschriften sowie die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die verschiedenen im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführten Fonds vereinheitlicht werden. Außerdem sind risikoabhängige Kontrollanforderungen vorgesehen (z. B. risikobasierte Verwaltungsüberprüfungen, die Möglichkeit verhältnismäßiger Kontrollmaßnahmen auf der Grundlage der nationalen Verfahren, Beschränkungen der Prüftätigkeit in Bezug auf zeitliche Vorgaben und/oder spezifische Maßnahmen).

Direkte/indirekte Mittelverwaltung:

Wie eine unlängst durchgeführte Analyse der Hauptgründe für die bei Ex-post-Prüfungen am häufigsten festgestellten Fehler und der wichtigsten Fehlerarten ergeben hat, sind Verstöße gegen die Vorschriften vor allem auf ein schlechtes Finanzmanagement in Bezug auf die den Begünstigten gewährten Finanzhilfen, fehlende oder ungeeignete Belege, eine nicht korrekte Auftragsvergabe und nicht veranschlagte Kosten zurückzuführen.

Folglich stehen die Risiken vor allem im Zusammenhang mit:

– der Gewährleistung der Qualität der ausgewählten Projekte und ihrer anschließenden technischen Durchführung, unklaren oder unvollständigen Orientierungshilfen für Begünstigte oder einer unzureichenden Überwachung;

– einer ineffizienten oder unwirtschaftlichen Verwendung der vergebenen Mittel sowohl bei Finanzhilfen (Komplexität der Erstattung der tatsächlich förderfähigen Kosten und begrenzte Möglichkeiten, diese Kosten nach Aktenlage zu überprüfen) als auch bei öffentlichen Aufträgen (mitunter geringe Zahl von Bietern mit dem erforderlichen Fachwissen, wodurch ein Preisvergleich kaum möglich ist);

– der Kapazität (besonders) kleinerer Organisationen, Ausgaben wirksam zu kontrollieren und die Transparenz der Vorgänge zu gewährleisten;

– einer etwaigen Schädigung des Rufs der Kommission, wenn Betrug oder kriminelle Machenschaften aufgedeckt werden; aufgrund der recht hohen Zahl unterschiedlicher Auftragnehmer und Begünstigter, die alle ihre eigenen, oft recht beschränkten Kontrollsysteme haben, können die internen Kontrollsysteme dieser Dritten nur teilweise ein Garant für einen ordnungsgemäßen Ablauf sein.

Die meisten dieser Risiken dürften sich durch eine bessere Konzeption der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Orientierungshilfen für Begünstigte, eine gezieltere Ausrichtung der Vorschläge, den verstärkten Einsatz vereinfachter Kosten und die Berücksichtigung vorliegender Prüfungen und Bewertungen, wie in der neuen Haushaltsordnung vorgesehen, mindern lassen.

2.2.2.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Geteilte Mittelverwaltung:

Die den Mitgliedstaaten entstehenden Kontrollkosten werden voraussichtlich gleich bleiben oder möglicherweise geringer ausfallen. Für den aktuellen Programmplanungszyklus (2014-2020) werden die kumulativen Kontrollkosten der Mitgliedstaaten ab 2017 mit rund 5 % des Gesamtbetrags der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2017 beantragten Zahlungen veranschlagt.

Mit den Effizienzgewinnen bei der Durchführung der Programme und den höheren Zahlungen an die Mitgliedstaaten wird dieser Prozentsatz voraussichtlich sinken.

Mit dem risikobasierten Verwaltungs- und Kontrollkonzept, das in den Dachverordnungsentwurf aufgenommen wurde, sowie den verstärkten Bestrebungen zur Annahme vereinfachter Kostenoptionen dürften die Kontrollkosten für die Mitgliedstaaten weiter zurückgehen.

Direkte/indirekte Mittelverwaltung:

Die Kontrollkosten belaufen sich auf rund 2,5 % der von der GD HOME geleisteten Zahlungen. Dieser Wert dürfte stabil bleiben oder leicht sinken, wenn im nächsten Programmplanungszeitraum verstärkt vereinfachte Kostenoptionen zum Einsatz kommen.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Wie in der Haushaltsordnung vorgesehen gehört die Betrugsprävention und aufdeckung zu den Zielen der internen Kontrolle; sie ist ein zentraler Aspekt, dem die Kommission während des gesamten Ausgabenzyklus Rechnung tragen muss.

Des Weiteren ist die Betrugsbekämpfungsstrategie der GD HOME vorrangig auf die Betrugsprävention und aufdeckung sowie auf Schadenersatz ausgerichtet und gewährleistet unter anderem, dass die internen Kontrollen zur Betrugsbekämpfung vollständig auf die Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission abgestimmt sind und das Betrugsrisikomanagement darauf abzielt, Bereiche mit Betrugsrisiken zu ermitteln und entsprechende Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

In Bezug auf die geteilte Mittelverwaltung sorgen die Mitgliedstaaten für die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in ihren bei der Kommission eingereichten Rechnungen. In diesem Zusammenhang treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Vorkehrungen, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und aufzudecken sowie Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Wie im aktuellen Programmplanungszyklus (2014-2020) 45 sind die Mitgliedstaaten weiterhin verpflichtet, Verfahren zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten und zur Betrugsbekämpfung einzuführen und der Kommission Unregelmäßigkeiten, darunter auch Fälle von Betrugsverdacht und festgestelltem Betrug in Bereichen mit geteilter Mittelverwaltung, zu melden. Die Betrugsbekämpfung ist auch künftig ein horizontaler Grundsatz und eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

Rubrik des mehr-jährigen Finanz-rahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Rubrik Nr. 4: Migration und Grenzmanagement

GM/NGM 46

von EFTA-Ländern 47

von Kandidatenländern 48

von Dritt-ländern

nach Artikel [21 Absatz 2 Buchstabe b] der Haushaltsordnung

4

10.02.01 – Asyl- und Migrationsfonds (AMF)

GM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

4

10.01.01 – Unterstützungsausgaben für den Asyl- und

Migrationsfonds (technische Hilfe)

NGM

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN



3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

4

Migration und Grenzmanagement

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGE-SAMT

Operative Mittel (getrennt nach den unter 3.1 aufgeführten Haushaltslinien)

Verpflichtungen

(1)

917,755

1 438,910

1 457,632

1 611,404

1 630,882

1 650,750

1 665,667

10 373,000

Zahlungen

(2)

91,058

200,725

432,040

1 106,189

1 557,395

1 557,783

1 539,379

3 888,431

10 373,000

Aus der Finanzausstattung des Programms finanzierte Verwaltungsausgaben 49  

Verpflichtungen = Zahlungen

(3)

5,654

5,767

5,882

6,000

6,120

6,242

6,335

42,000

Mittel für die Finanzausstattung des Programms INSGESAMT

Verpflichtungen

= 1 + 3

923,409

1 444,677

1 463,514

1 617,404

1 637,002

1 656,992

1 672,002

10 415,000

Zahlungen

= 2 + 3

96,712

206,492

437,922

1 112,189

1 563,515

1 564,025

1 545,714

3 888,431

10 415,000



Rubrik des mehrjährigen Finanz-
rahmens

7

Verwaltungsausgaben

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten , der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird, aufgenommen wird.

 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGE-SAMT

Personalausgaben

10,329

11,473

13,046

13,046

13,046

13,046

13,046

 

87,032

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,202

0,202

0,202

0,202

0,202

0,202

0,202

 

1,412

Mittel unter der Rubrik 7 des mehrjährigen Finanzrahmens INSGESAMT

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

10,531

11,675

13,248

13,248

13,248

13,248

13,248

 

88,444

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Nach 2027

INSGE-SAMT

Mittel INSGESAMT
in allen Rubriken
des mehrjährigen Finanzrahmens
 

Verpflichtungen

933,940

1 456,352

1 476,762

1 630,652

1 650,250

1 670,240

1 685,250

-

10 503,444

Zahlungen

107,242

218,167

451,170

1 125,437

1 576,763

1 577,272

1 558,962

3 888,431

10 503,444



3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGE-SAMT

RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

10,329

11,473

13,046

13,046

13,046

13,046

13,046

87,032

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,202

0,202

0,202

0,202

0,202

0,202

0,202

1,412

Zwischensumme RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

10,531

11,675

13,248

13,248

13,248

13,248

13,248

88,444

Außerhalb der RUBRIK 7 50
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

5,654

5,767

5,882

6,000

6,120

6,242

6,335

42,000

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 7
des mehrjährigen Finanzrahmens

5,654

5,767

5,882

6,000

6,120

6,242

6,335

42,000

INSGESAMT

16,185

17,442

19,130

19,248

19,368

19,490

19,583

130,444

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

[Hinweise zur möglichen Übertragung von Aufgaben der Programmdurchführung an Exekutivagenturen siehe Seiten 8/9.]

3.2.2.1.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

Sitz und Vertretungen der Kommission

65

73

84

84

84

84

84

Delegationen

3

3

3

3

3

3

3

Forschung

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten VZÄ — VB, ÖB, ANS, LAK und JFD  51

Rubrik 7

Aus der RUBRIK 7 des mehrjährigen Finanzrahmens finanziert 

- am Sitz

8

8

8

8

8

8

8

1.

- in den Delegationen

Aus der Finanzausstattung des Programms finanziert 

- am Sitz

2.

3.

- in den Delegationen

4.

Forschung

Sonstiges (bitte angeben)

INSGESAMT

76

84

95

95

95

95

95

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Insgesamt werden 95 VZÄ für die Durchführung und Verwaltung des Fonds bis 2027 benötigt. Dieses Personal setzt sich zusammen aus dem derzeit bereits in der GD HOME tätigen mit dem AMF befassten Personal (Ausgangssituation: 66 VZÄ = 6 VB, 22 AST, 36 AD, darunter 1 AD in einer Delegation, 1 ANS, 1 LAK) (Stand: April 2018) und zusätzlichem Personal (+6 AST, +23 AD, darunter 2 für die Delegationen). Beschreibung der Aufgaben für dieses zusätzliche Personal:

Planung, Programmplanung, Beziehungen zu den Agenturen (+ 1 AST + 1 AD):

- Bereitstellung von Daten und Informationen für das Haushaltsverfahren,

- Fungieren als Bindeglied zwischen Fonds und Agenturen (z. B. Finanzhilfen/Übertragungsvereinbarungen in Bezug auf Agenturen)

Prüfungen, OLAF, Rechnungshof (+ 5 AD):

- Durchführung von Kontrollen, wie oben beschrieben (Ex-ante-Überprüfung, Vergabeausschuss, Ex-post-Prüfungen, internes Audit, Rechnungsabschluss),

- Follow-up der vom Internen Auditdienst (IAS) und vom Rechnungshof vorgenommenen Prüfungen.

Direkte Mittelverwaltung (+2 AST, +3 AD):

- Vorbereitung der Jahresarbeitsprogramme/Finanzierungsbeschlüsse, Festlegung der jährlichen Prioritäten,

- Kommunikation mit den Interessenträgern (potenzielle/tatsächliche Begünstigte, Mitgliedstaaten usw.),

- Verwaltung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Ausschreibungen und der anschließenden Auswahlverfahren,

- Abwicklung von Projekten.

Geteilte Mittelverwaltung (einschließlich TF) (+1 AST + 6 AD):

- Führen des Politikdialogs mit den Mitgliedstaaten,

- Verwaltung der nationalen Programme,

- Erstellung von Leitlinien für die Mitgliedstaaten,

- Entwicklung und Verwendung von IT-Instrumenten für die Verwaltung von Finanzhilfen und nationalen Programmen.

Synergien mit anderen Fonds (+ 2 AD):

- Koordinierung mit den Fonds der externen Dimension,

- Koordinierung im Rahmen der Dachverordnung,

- Synergien und Komplementarität mit anderen Fonds.

Finanzmanagement (+2 AST):

- Einleitung finanzieller Vorgänge und deren Überprüfung,

- Rechnungsführung,

- Überwachung und Berichterstattung über die Realisierung der Ziele, u. a. im jährlichen Tätigkeitsbericht

und in den Berichten der nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten.

Personal für andere mit Finanzierungsfragen befasste Direktionen (+ 4 AD):

- An der Verwendung der Mittel beteiligte Beamte (z. B. Bewertung der technischen Berichte der Begünstigten im Rahmen der direkten Mittelverwaltung, Überprüfung der jährlichen Durchführungsberichte in Bezug auf die geteilte Mittelverwaltung).

Externes Personal

Die Aufgaben ähneln denen von Beamten und Zeitbediensteten mit Ausnahme der Aufgaben, die nicht von externem Personal übernommen werden können.

Personal in den Delegationen

+ 2 AD: Um die Entwicklung der Politik im Bereich Inneres, insbesondere der externen Dimension dieser Politik, begleiten zu können, müssen die EU-Delegationen mit Personal ausgestattet werden, das über das erforderliche Fachwissen im Bereich Inneres verfügt. Dieses Personal könnte von der Europäischen Kommission und/oder dem Europäischen Auswärtigen Dienst abgestellt werden.

3.2.3.Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative:

    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahre

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

INSGE-SAMT

Kofinanzierende Einrichtung 

MS

MS

MS

MS

MS

MS

MS

Kofinanzierung INSGESAMT

noch fest-zulegen

noch fest-zulegen

noch fest-zulegen

noch fest-zulegen

noch fest-zulegen

noch fest-zulegen

noch fest-zulegen

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

◻ Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 52

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Artikel …

Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

[…]

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

[…]

(1)    Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).
(2)    Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/904/EG des Rates (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1).
(3)    Entscheidung 2007/435/EG des Rates vom 25. Juni 2007 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 18).
(4)    Entscheidung Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Europäischen Rückkehrfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms Solidarität und Steuerung der Migrationsströme (ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 45).
(5)    Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).    
(6)    COM(2018) 321 final
(7)    Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt: Mehrjähriger Finanzrahmen für 2021-2027 (COM(2018) 321 vom 2.5.2018).
(8)    Verordnung (EU) .../... .
(9)    Die Vorgängerfonds des AMIF des Programmplanungszeitraums 2007-2013.
(10)    Verordnung (EU) 2016/369 des Rates vom 15. März 2016 über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union (ABl. L 70 vom 16.3.2016, S. 1).
(11)    Interinstitutionelle Vereinbarung vom 13. April 2016 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung; (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1-14).
(12)    ABl. C vom , S. .
(13)    ABl. C vom , S. .
(14)    Verordnung (EU) .../... . Verordnung (EU) [...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] über [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] (ABl. L [...] vom [...], S. [...]).
(15)    Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).
(16)    Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24).
(17)    Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).
(18)    Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).
(19)    Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerks (ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7).
(20)     ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.    
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv:OJ.C_.2013.373.01.0001.01.ENG&toc=OJ:C:2013:373:TOC
(21)    ABl. C vom , S. .
(22)    ABl. C vom , S. .
(23)    Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(24)    ABl. C vom , S. .
(25)    Verordnung (EU) 2017/1371 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(26)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(27)    Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(28)    COM(2017) 623 final.
(29)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(30)    ABl. C  vom , S. .    
(31)    ABl. C  vom , S. .    
(32)    ABl. C  vom , S. .    
(33)    Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).
(34)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(35)    COM(2015) 240 final vom 13. Mai 2015.
(36)    COM(2017) 558 final vom 27. September 2017 und COM(2018)250 final vom 14. März 2018.
(37)     http://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2016/03/18/eu-turkey-statement/
(38)    COM(2016) 385 final vom 7. Juni 2016.
(39)    COM(2016) 270 final vom 4. Mai 2016.
(40)    COM(2016) 468 final vom 13. Juli 2016.
(41)    COM(2016) 377 final vom 7. Juni 2016.
(42)    COM(2017) 200 final vom 2. März 2017.
(43)    COM(2016) 378 final vom 7. Juni 2016.
(44)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx
(45)    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 der Kommission vom 25. Juli 2014, Anhang I; Delegierte Verordnung (EU) 2015/1973 der Kommission vom 8. Juli 2015.
(46)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(47)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(48)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(49)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(50)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(51)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(52)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich der entsprechenden Erhebungskosten, anzugeben.
Top

Straßburg, den12.6.2018

COM(2018) 471 final

ANHÄNGE

der

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds

{SWD(2018) 347}
{SWD(2018) 348}
{SEC(2018) 315}


ANHANG I
Kriterien für die Zuweisung von Mitteln für die im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführten Programme

1.Die gemäß Artikel 11 verfügbaren Mittel werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

a)Jeder Mitgliedstaat erhält zu Beginn des Programmplanungszeitraums aus dem Fonds einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von 5 000 000 EUR.

b)Die restlichen Mittel gemäß Artikel 11 werden wie folgt aufgeteilt:

30 % für Asyl;

30 % für legale Migration und Integration;

40 % für die Bekämpfung irregulärer Migration, einschließlich Rückkehr/Rückführung.

2.Für den Bereich Asyl gelten folgende Kriterien und Gewichtungen:

a)30 % im Verhältnis zur Zahl der Personen, die einer der folgenden Kategorien zuzuordnen sind:

Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, denen der in der Genfer Konvention definierte Status zuerkannt wurde;

Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die subsidiären Schutz im Sinne der neu gefassten Richtlinie 2011/95/EU 1 genießen;

Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die vorübergehenden Schutz im Sinne der neu gefassten Richtlinie 2001/55/EG 2 genießen;

b)60 % im Verhältnis zur Zahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben;

c)10 % im Verhältnis zur Zahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die in einem Mitgliedstaat neu angesiedelt werden oder wurden.

3.Für den Bereich legale Migration und Integration gelten folgende Kriterien und Gewichtungen:

a)40 % im Verhältnis zur Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen;

b)60 % im Verhältnis zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, die eine erste Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben.

c)Bei der Berechnung gemäß Absatz 3 Buchstabe b werden jedoch folgende Personengruppen nicht berücksichtigt:

Drittstaatsangehörige, denen ein arbeitsbezogener erster Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 12 Monaten erteilt wurde;

Drittstaatsangehörige, die gemäß der Richtlinie 2004/114/EG des Rates 3 oder – sofern anwendbar – der Richtlinie (EU) 2016/801 4 zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst zugelassen wurden;

Drittstaatsangehörige, die gemäß der Richtlinie 2005/71/EG des Rates 5 oder – sofern anwendbar – der Richtlinie (EU) 2016/801 zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zugelassen wurden.

4.Für den Bereich Bekämpfung der irregulären Migration, einschließlich Rückkehr/Rückführung, gelten folgende Kriterien und Gewichtungen:

a)50 % der Mittel im Verhältnis zu der Zahl der Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder einen dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen und gegen die eine Rückkehrentscheidung gemäß dem innerstaatlichen und/oder dem Unionsrecht ergangen ist, d. h. eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird;

b)50 % im Verhältnis zu der Zahl der Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats – freiwillig oder gezwungenermaßen – nach einer behördlichen oder gerichtlichen Ausweisungsanordnung verlassen haben.

5.Für die ursprüngliche Mittelzuweisung gelten als Bezugsdaten die aktuellsten jährlichen statistischen Daten der drei vorangegangenen Kalenderjahre, die die Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe des Unionsrechts bereitgestellten Daten erstellt. Für die Halbzeitüberprüfung gelten als Bezugsdaten die aktuellsten jährlichen statistischen Daten der drei vorangegangenen Kalenderjahre, die die Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung im Jahr 2024 nach Maßgabe des Unionsrechts bereitgestellten Daten erstellt. Sofern die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) nicht die betreffenden Statistiken übermittelt haben, stellen sie so schnell wie möglich vorläufige Daten zur Verfügung.

6.Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der statistischen Angaben entsprechend den normalen operativen Verfahren, bevor sie diese Daten als Bezugsdaten anerkennt. Die Mitgliedstaaten stellen auf Ersuchen der Kommission (Eurostat) alle dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung.

ANHANG II
Durchführungsmaßnahmen

1.Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

a)Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union und der Prioritäten im Zusammenhang mit dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem;

b)Stärkung der Kapazitäten der Asylsysteme der Mitgliedstaaten in den Bereichen Infrastruktur und Dienstleistungen, soweit erforderlich;

c)Stärkung der Solidarität und der Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere gegenüber den am stärksten von den Migrationsströmen betroffenen Mitgliedstaaten, sowie Unterstützung der Mitgliedstaaten, die zu den Solidaritätsbemühungen beitragen;

d)Stärkung der Solidarität und der Zusammenarbeit mit den von den Migrationsströmen betroffenen Drittstaaten, unter anderem durch Neuansiedlung sowie andere rechtliche Möglichkeiten des Schutzes in der Union sowie durch Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Drittstaaten zum Zwecke der Migrationssteuerung.

2.Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

a)Unterstützung der Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der legalen Migration sowie der Umsetzung des Unionsrechts im Bereich der legalen Migration;

b)Förderung der frühzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Integration von Drittstaatsangehörigen, vorbereitende Maßnahmen für ihre aktive Teilhabe und Akzeptanz in der Aufnahmegesellschaft, insbesondere unter Einbeziehung lokaler oder regionaler Behörden und zivilgesellschaftlicher Organisationen.

3.Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:

a)Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union und der politischen Prioritäten in den Bereichen Infrastruktur, Verfahren und Dienstleistungen;

b)Unterstützung eines integrierten und koordinierten Ansatzes für das Rückkehrmanagement auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten, für die Entwicklung von Kapazitäten für eine wirksame und nachhaltige Rückkehr und die Verringerung der Anreize für irreguläre Migration;

c)Förderung der unterstützten freiwilligen Rückkehr und Reintegration;

d)Stärkung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten und ihrer Fähigkeit, Rückübernahmeabkommen und andere Vereinbarungen umzusetzen und eine dauerhafte Rückkehr zu ermöglichen.

ANHANG III
Gegenstand der Unterstützung

1.Im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Ziels wird aus dem Fonds insbesondere Folgendes unterstützt:

a)Konzeption und Weiterentwicklung nationaler Strategien in den Bereichen Asyl, legale Migration, Integration, Rückkehr/Rückführung und irreguläre Migration;

b)Aufbau von Verwaltungsstrukturen, -systemen und -instrumenten sowie Schulung von Mitarbeitern, u. a. der lokalen Behörden und anderer relevanter Akteure;

c)Entwicklung, Überwachung und Evaluierung von Strategien und Verfahren, u. a. in Bezug auf die Erhebung und den Austausch von Informationen und Daten, die Entwicklung und Anwendung gemeinsamer statistischer Instrumente, Methoden und Indikatoren zur Messung der Fortschritte und zur Bewertung politischer Entwicklungen;

d)Austausch von Informationen, bewährten Verfahren und Strategien, wechselseitiges Lernen, Studien und Forschungsarbeiten, Entwicklung und Durchführung gemeinsamer Maßnahmen und Aktionen sowie Einrichtung von transnationalen Kooperationsnetzen;

e)Hilfs- und Unterstützungsleistungen, die dem Status und den Bedürfnissen der jeweiligen Person – insbesondere der gefährdeten Gruppen – Rechnung tragen;

f)Sensibilisierung der Beteiligten und der Öffentlichkeit für die Strategien in den Bereichen Asyl, Integration, legale Migration und Rückkehr/Rückführung.

2.Im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziels wird aus dem Fonds insbesondere Folgendes unterstützt:

a)Bereitstellung materieller Hilfe, einschließlich Unterstützung an der Grenze;

b)Durchführung von Asylverfahren;

c)Ermittlung von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen hinsichtlich des Verfahrens oder der Aufnahme;

d)Schaffung oder Verbesserung von Aufnahme- und Unterbringungseinrichtungen sowie gegebenenfalls gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen durch mehr als einen Mitgliedstaat;

e)Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Informationen über die Herkunftsländer zu erheben, zu analysieren und zu verbreiten;

f)Maßnahmen im Zusammenhang mit der Durchführung von Verfahren zur Umsetzung des Neuansiedlungsrahmens der Union oder nationaler Neuansiedlungsregelungen, die mit dem Neuansiedlungsrahmen der Union in Einklang stehen;

g)Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen;

h)Ausbau der Kapazitäten von Drittstaaten, um schutzbedürftige Menschen besser zu schützen;

i)Schaffung, Weiterentwicklung und Verbesserung wirksamer Alternativen zur Inhaftierung, insbesondere für unbegleitete Minderjährige und Familien.

3.Im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels wird aus dem Fonds insbesondere Folgendes unterstützt:

a)Informationspakete und -kampagnen zur Aufklärung über Möglichkeiten der legalen Migration in die Union sowie über das Unionsrecht im Bereich der legalen Migration;

b)Entwicklung von Mobilitätsprogrammen für die Migration in die Union, z. B. Regelungen für zirkuläre oder temporäre Migration, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit;

c)Zusammenarbeit zwischen den Drittstaaten und den Personalagenturen, den Arbeitsvermittlungsdiensten und den Einwanderungsbehörden der Mitgliedstaaten;

d)Bewertung der in einem Drittstaat erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen sowie deren Transparenz und Vereinbarkeit mit den im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Regelungen;

e)Unterstützung bei Anträgen auf Familienzusammenführung im Sinne der Richtlinie 2003/86/EG des Rates 6 ;

f)Unterstützung bei Änderungen des Status von Drittstaatsangehörigen, die sich bereits rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, insbesondere in Bezug auf den Erwerb eines rechtmäßigen Aufenthaltsstatus nach Maßgabe des Unionsrechts;

g)Maßnahmen für eine frühzeitige Integration wie spezifische, auf die Bedürfnisse von Drittstaatsangehörigen zugeschnittene Unterstützung sowie Integrationsprogramme mit Schwerpunkten wie Bildung, Sprache, Staatsbürgerkunde und Berufsorientierung;

h)Maßnahmen zur Förderung der Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen beim Zugang zu und der Bereitstellung von öffentlichen und privaten Dienstleistungen, u. a. durch Anpassungen an die Bedürfnisse der Zielgruppe;

i)integrierte Zusammenarbeit zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Stellen, u. a. über Zentren für die koordinierte Integrationsförderung (z. B. zentrale Anlaufstellen);

j)Maßnahmen, die die Einführung von Drittstaatsangehörigen in die Aufnahmegesellschaft und ihre aktive Teilhabe ermöglichen und unterstützen, sowie Maßnahmen zur Förderung der Akzeptanz durch die Aufnahmegesellschaft;

k)Förderung von Austausch und Dialog zwischen Drittstaatsangehörigen, der Aufnahmegesellschaft und Behörden, u. a. durch Konsultation von Drittstaatsangehörigen sowie interkulturellen und interreligiösen Dialog.

4.Im Rahmen des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziels wird aus dem Fonds insbesondere Folgendes unterstützt:

a)Aufnahme- oder Hafteinrichtungen sowie gegebenenfalls gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen durch mehr als einen Mitgliedstaat;

b)Einführung, Entwicklung und Verbesserung wirksamer alternativer Maßnahmen zur Inhaftierung, insbesondere für unbegleitete Minderjährige und Familien;

c)Einrichtung und Ausbau unabhängiger und wirksamer Systeme für die Überwachung von Rückführungen im Sinne von Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2008/115/EG 7 ;

d)Maßnahmen gegen Anreize für irreguläre Migration und die Beschäftigung irregulärer Migranten durch wirksame und angemessene Inspektionen auf der Grundlage von Risikobewertungen, die Schulung von Personal, die Einführung und Implementierung von Mechanismen, über die irreguläre Migranten Zahlungen einfordern und Beschwerden gegen ihre Arbeitgeber einlegen können, oder Informations- und Sensibilisierungskampagnen zur Aufklärung von Arbeitgebern und irregulären Migranten über ihre Rechte und Pflichten gemäß der Richtlinie 2009/52/EG 8 ;

e)Rückkehrvorbereitung, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Rückkehrentscheidungen, der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, der Ausstellung von Reisedokumenten und der Suche nach Familienangehörigen;

f)Zusammenarbeit mit den Konsularstellen, Einwanderungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden und Stellen von Drittstaaten im Hinblick auf die Ausstellung von Reisedokumenten, die Erleichterung der Rückführung/Rückkehr und die Gewährleistung der Rückübernahme, u. a. durch Entsendung von Drittstaatsverbindungsbeamten;

g)Rückkehrhilfe, insbesondere für die unterstützte freiwillige Rückkehr sowie Information über Programme für die unterstützte freiwillige Rückkehr;

h)Abschiebungen und damit zusammenhängende Maßnahmen im Einklang mit den im Unionsrecht festgelegten Standards, ausgenommen technische Zwangsmittel;

i)Maßnahmen zur Unterstützung der dauerhaften Rückkehr und Reintegration der Rückkehrer;

j)Einrichtungen und Leistungen in Drittstaaten, die bei der Ankunft eine angemessene vorübergehende Unterbringung und Aufnahme im Einklang mit internationalen Standards gewährleisten, u. a. für unbegleitete Minderjährige und andere gefährdete Gruppen;

k)Zusammenarbeit mit Drittstaaten, um irreguläre Migration zu bekämpfen und eine wirksame Rückführung und Rückübernahme zu gewährleisten, u. a. durch die Umsetzung von Rückübernahmeabkommen und anderen Vereinbarungen;

l)Maßnahmen in Drittstaaten zur Aufklärung über geeignete legale Einwanderungsmöglichkeiten und die Risiken der illegalen Einwanderung;

m)Unterstützung von und Maßnahmen in Drittstaaten, u. a. in den Bereichen Infrastruktur, Ausrüstung sowie andere Maßnahmen, sofern diese zu einer verstärkten wirksamen Zusammenarbeit zwischen Drittstaaten und der Union und ihren Mitgliedstaaten im Bereich der Rückkehr/Rückführung und Rückübernahme beitragen.

ANHANG IV
Maßnahmen, die für eine höhere Kofinanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Abs
atz 7 in Betracht kommen

von lokalen und regionalen Behörden sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen durchgeführte Integrationsmaßnahmen;

Maßnahmen zur Entwicklung und Umsetzung wirksamer Alternativen zur Inhaftierung;

Programme für die unterstützte freiwillige Rückkehr und die Reintegration sowie damit verbundene Tätigkeiten;

gezielte Maßnahmen für schutzbedürftige Personen und Personen, die internationalen Schutz beantragen, die deren besonderen Bedürfnissen bei den Verfahren und/oder der Aufnahme Rechnung tragen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes von minderjährigen Migranten, insbesondere von unbegleiteten Minderjährigen.

ANHANG V
Zentrale Leistungsindikatoren im Sinne des Artikels 28 Absatz 1

Spezifisches Ziel 1: Stärkung und Weiterentwicklung aller Aspekte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension:

1.Zahl der mit Unterstützung aus dem Fonds neu angesiedelten Personen;

2.Zahl der Personen im Aufnahmesystem im Vergleich zur Zahl der Asylsuchenden;

3.Angleichung der Anerkennungsquoten in Bezug auf die Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus demselben Land.

Spezifisches Ziel 2: Unterstützung der legalen Migration in die Mitgliedstaaten einschließlich Beitrag zur Integration von Drittstaatsangehörigen:

1.Zahl der Teilnehmer an aus dem Fonds geförderten Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung;

2.Zahl der Personen, die an aus dem Fonds geförderten Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben und angegeben haben, dass die Maßnahmen für ihre rasche Integration nützlich waren, im Vergleich zur Gesamtzahl der Teilnehmer an den aus dem Fonds geförderten Integrationsmaßnahmen.

Spezifisches Ziel 3: Beitrag zur Bekämpfung der irregulären Migration und zur Gewährleistung einer effektiven Rückkehr und Rückübernahme in Drittstaaten:

1.Zahl der aufgrund einer Ausreiseanordnung rückgeführten Personen im Vergleich zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Ausreiseanordnung ergangen ist;

2.Zahl der Rückkehrer, die vor oder nach der Rückkehr eine aus dem Fonds kofinanzierte Unterstützung für die Reintegration erhalten haben, im Vergleich zur Gesamtzahl der Rückkehrmaßnahmen/Rückführungen, die aus dem Fonds unterstützt wurden.

ANHANG VI
Art der Intervention



TABELLE 1: CODES FÜR DIE VERSCHIEDENEN INTERVENTIONSBEREICHE

I.GEAS

001

Aufnahmebedingungen

002

Asylverfahren

003

Umsetzung des Besitzstands der Union

004

Minderjährige Migranten

005

Personen mit besonderen Bedürfnissen hinsichtlich des Verfahrens und der Aufnahme

006

Neuansiedlung

007

Bemühungen um Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten

008

Betriebskostenunterstützung

II.Legale Migration und Integration

001

Entwicklung von Integrationsstrategien

002

Opfer von Menschenhandel

003

Integrationsmaßnahmen – Information und Orientierung, zentrale Anlaufstellen

004

Integrationsmaßnahmen – Sprachkurse

005

Integrationsmaßnahmen – Staatsbürgerkunde und sonstige Schulungsmaßnahmen

006

Integrationsmaßnahmen – Integration in die Aufnahmegesellschaft (Einführung, Teilhabe und Austausch)

007

Integrationsmaßnahmen – Grundbedürfnisse

008

Ausreisevorbereitungsmaßnahmen

009

Mobilitätsprogramme

010

Erlangen des rechtmäßigen Aufenthaltsstatus

III.Rückkehr/Rückführung

001

Alternativen zur Inhaftierung

002

Aufnahme-/Haftbedingungen

003

Rückkehr-/Rückführungsverfahren

004

Unterstützte freiwillige Rückkehr

005

Unterstützung bei der Reintegration

006

Abschiebe-/Rückführungs-/Rückkehraktionen

007

System für die Überwachung von Rückführungen

008

Schutzbedürftige Personen/unbegleitete Minderjährige

009

Maßnahmen gegen Anreize für irreguläre Migration

010

Betriebskostenunterstützung

IV.Technische Hilfe

001

Information und Kommunikation

002

Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Kontrolle

003

Evaluierungen und Studien, Datenerhebung

004

Aufbau von Kapazitäten

TABELLE 2: CODES FÜR DIE VERSCHIEDENEN MASSNAHMENARTEN

001

Entwicklung nationaler Strategien

002

Aufbau von Kapazitäten

003

Allgemeine und berufliche Bildung für Drittstaatsangehörige

004

Entwicklung von statistischen Instrumenten, Methoden und Indikatoren

005

Austausch von Informationen und bewährten Verfahren

006

Gemeinsame Aktionen/Maßnahmen (zwischen Mitgliedstaaten)

007

Kampagnen und Informationsmaßnahmen

008

Austausch und Abordnung von Sachverständigen

009

Studien, Pilotprojekte, Risikobewertungen

010

Vorbereitungs-, Überwachungs-, Verwaltungs- und technische Maßnahmen

011

Hilfs- und Unterstützungsleistungen für Drittstaatsangehörige

012

Infrastruktur

013

Ausrüstung

TABELLE 3: CODES FÜR DIE DURCHFÜHRUNGSMODALITÄTEN

001

Spezifische Maßnahme

002

Soforthilfe

003

Zusammenarbeit mit Drittstaaten

004

Maßnahmen in Drittstaaten

005

Strategische Prioritäten der Union

ANHANG VII
Maßnahmen, die für eine
Betriebskostenunterstützung in Betracht kommen

Die Betriebskostenunterstützung für das spezifische Ziel „Stärkung und Weiterentwicklung aller Aspekte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension“ sowie für das spezifische Ziel „Beitrag zur Bekämpfung der irregulären Migration und zur Gewährleistung einer effektiven Rückkehr und Rückübernahme in Drittstaaten“ deckt Folgendes ab:

Personalkosten;

Kosten für Dienstleistungen wie die Wartung oder der Ersatz von Ausrüstung;

Kosten für Dienstleistungen wie die Wartung und Instandsetzung von Infrastruktur.

ANHANG VIII
Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Artikel 28 Absatz 3

Spezifisches Ziel 1: Stärkung und Weiterentwicklung aller Aspekte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension:

1.Zahl der Zielgruppenpersonen, die Unterstützung aus dem Fonds erhalten haben:

a)Zahl der Zielgruppenpersonen, die im Rahmen der Asylverfahren Informationen und Unterstützung erhalten haben;

b)Zahl der Zielgruppenpersonen, die einen Rechtsbeistand und eine Rechtsvertretung erhalten haben;

c)Zahl der schutzbedürftigen Personen, Opfer von Menschenhandel und unbegleiteten Minderjährigen, die eine spezifische Unterstützung erhalten haben.

2.Kapazität (d. h. Anzahl der Plätze) in den neuen Aufnahme- und Unterbringungseinrichtungen, die im Einklang mit den im Unionsrecht festgelegten gemeinsamen Anforderungen für die Aufnahmebedingungen eingerichtet wurden, sowie Kapazität der bestehenden Aufnahme- und Unterbringungseinrichtungen, die gemäß denselben Anforderungen im Rahmen von aus dem Fonds geförderten Projekten verbessert wurden, sowie prozentualer Anteil an den insgesamt in den Aufnahme- und Unterbringungseinrichtungen zur Verfügung stehenden Plätzen;

3.Zahl der für unbegleitete Minderjährige ausgelegten Plätze, die aus dem Fonds gefördert wurden, im Vergleich zur Gesamtzahl der Plätze für unbegleitete Minderjährige;

4.Zahl der mit Unterstützung aus dem Fonds in Asylfragen ausgebildeten Personen sowie ihr prozentualer Anteil an der Gesamtzahl der in diesen Fragen ausgebildeten Personen;

5.Zahl der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und mit Unterstützung aus dem Fonds von einem Mitgliedstaat in einen anderen überstellt worden sind;

6.Zahl der mit Unterstützung aus dem Fonds neu angesiedelten Personen.

Spezifisches Ziel 2: Unterstützung der legalen Migration in die Mitgliedstaaten einschließlich Beitrag zur Integration von Drittstaatsangehörigen:

1.Zahl der Teilnehmer an aus dem Fonds geförderten Maßnahmen zur Ausreisevorbereitung;

2.Zahl der lokalen und regionalen Behörden, die mit Unterstützung aus dem Fonds Integrationsmaßnahmen umgesetzt haben;

3.Zahl der Teilnehmer an aus dem Fonds geförderten Maßnahmen mit folgenden Schwerpunkten:

a)Aus- und Weiterbildung;

b)Eingliederung in den Arbeitsmarkt;

c)Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen sowie

d)aktive Teilhabe und soziale Inklusion;

4.Zahl der Personen, die an aus dem Fonds geförderten Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben und angegeben haben, dass die Maßnahmen für ihre rasche Integration nützlich waren, im Vergleich zur Gesamtzahl der Teilnehmer an den aus dem Fonds geförderten Integrationsmaßnahmen.

Spezifisches Ziel 3: Beitrag zur Bekämpfung der irregulären Migration und zur Gewährleistung einer effektiven Rückkehr und Rückübernahme in Drittstaaten:

1.Zahl der Plätze in Hafteinrichtungen, deren Einrichtung/Renovierung aus dem Fonds finanziert wurde, im Vergleich zur Gesamtzahl der in den Hafteinrichtungen eingerichteten/renovierten Plätze;

2.Zahl der mit Unterstützung aus dem Fonds in Rückkehrfragen ausgebildeten Personen;

3.Zahl der Rückkehrer, deren Rückkehr aus dem Fonds kofinanziert wurde, im Verhältnis zur Gesamtzahl der infolge einer Ausweisungsanordnung zurückgekehrten Personen:

a)Personen, die freiwillig zurückkehrten;

b)Personen, die abgeschoben wurden;

4.Zahl der Rückkehrer, die vor oder nach der Rückkehr eine aus dem Fonds kofinanzierte Reintegrationshilfe erhalten haben, im Vergleich zur Gesamtzahl der aus dem Fonds unterstützten Rückkehrmaßnahmen/Rückführungen.    

(1)    Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L  337 vom 20.12.2011, S. 9).
(2)    Berücksichtigt werden diese Daten nur im Falle der Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12).
(3)    Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. L 375 vom 23.12.2004, S. 12).
(4)    Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21). 
(5)    Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 15).
(6)    Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12).
(7)    Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).
(8)    Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24).
Top