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Document 52015PC0491

Geänderter Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits

COM/2015/0491 final - 2006/058 (CNS)

Brüssel, den 13.10.2015

COM(2015) 491 final

2006/0058(CNS)

Geänderter Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Am 25. und am 30. April 2007 unterzeichneten die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Vereinigten Staaten von Amerika andererseits ein Luftverkehrsabkommen („Luftverkehrsabkommen EU/USA“). Dieses Abkommen sollte u. a. dazu dienen, mehr Möglichkeiten für den internationalen Luftverkehr zu schaffen, den Zugang zu den Märkten zu öffnen und größtmöglichen Nutzen für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen, Arbeitskräfte und Gemeinschaften beiderseits des Atlantiks zu erzielen.

Auf Seiten der EU sind sowohl die Union als auch ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Abkommens. Das Ratifizierungsverfahren wurde von den Mitgliedstaaten im Jahr 2014 abgeschlossen. Die Republik Kroatien wird dem Abkommen gemäß dem Verfahren beitreten, das in der Akte über die Bedingungen des Beitritts Kroatiens zur EU festgelegt ist.

Mit dem vorliegenden Vorschlag wird der ursprüngliche Vorschlag der Kommission (2006/0058 (CNS)) 1 geändert, um insbesondere dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Rechnung zu tragen. Um dem Rat die Prüfung zu erleichtern, wird der gesamte Text als geänderter Vorschlag vorgelegt.

2.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Entfällt.

3.RECHTLICHE ASPEKTE

Entfällt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Entfällt.

2006/0058 (CNS)

Geänderter Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 2 ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß dem Beschluss des Rates, mit dem die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen ermächtigt wurde, hat die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten ein Luftverkehrsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt.

(2) Das Abkommen wurde am 25. und am 30. April 2007 unterzeichnet. Es sollte im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

1. Das Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) wird hiermit im Namen der Union genehmigt.

2. Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Union die Genehmigungsurkunde nach Artikel 26 des Abkommens zu hinterlegen, mit der die Union die Zustimmung zur vertraglichen Bindung an dieses Abkommen ausdrückt, und macht folgende Mitteilung:

   ‚Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; seit diesem Zeitpunkt übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf „die Europäische Gemeinschaft“ im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf „die Europäische Union“ gelesen werden.‘

Artikel 2

1. Die Union wird in dem Gemeinsamen Ausschuss nach Artikel 18 des Abkommens durch die Kommission vertreten.

2. Der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt in Bezug auf etwaige Fragen im Rahmen von Artikel 14 und 20 des Abkommens wird von der Kommission nach Rücksprache mit dem vom Rat benannten Besonderen Ausschuss verabschiedet.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?qid=1427727730466&uri=CELEX:52006PC0169(02)
(2) ABl. C 81 E/01 vom 15.3.2011.
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