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Document 52014XX0204(06)

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Neufassung) und zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke

OJ C 32, 4.2.2014, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ C 32, 4.2.2014, p. 17–17 (HR)

4.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/23


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Neufassung) und zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

2014/C 32/11

1.   Einleitung

1.1   Konsultation des EDSB

1.

Am 27. März 2013 nahm die Kommission zwei Rechtsetzungsvorschläge im Bereich der Marken an: einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Neufassung) (1) und einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (2) (im Folgenden gemeinsam bezeichnet als „die Vorschläge“). Diese Vorschläge wurden am selben Tag dem EDSB übermittelt.

2.

Der EDSB stellt fest, dass das wesentliche Ziel dieser Vorschläge die weitere Harmonisierung aller Aspekte des materiellrechtlichen Markenrechts sowie der Verfahrensvorschriften innerhalb der EU ist. Obgleich die Vorschläge auf den ersten Blick keine wesentlichen Folgen für den Datenschutz zu haben scheinen, stellt der EDSB fest, dass beide Instrumente einige Verarbeitungen vorsehen, die Auswirkungen auf das Recht des Einzelnen auf Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz haben können. Der EDSB bedauert es deshalb, dass er vor der Annahme dieser Vorschläge nicht informell konsultiert wurde.

3.

Gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 möchte der EDSB nachfolgend einige spezifische Fragen unterstreichen, die von den Vorschlägen aus der Sicht des Datenschutzes aufgeworfen werden. Der EDSB empfiehlt, dass in der Präambel auf die Konsultation des EDSB verwiesen wird.

1.2   Allgemeiner Hintergrund

4.

Die vorgeschlagene Richtlinie zielt auf eine weitere Harmonisierung der materiellrechtlichen EU-Bestimmungen im Bereich der Marken ab, einschließlich einer Abklärung der durch die Eintragung einer Marke verliehenen Rechte und der auf Gemeinschaftsmarken anwendbaren Vorschriften sowie einiger Verfahrensaspekte in Bezug auf die Eintragung, Gebühren sowie Widerspruchs-, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren. Sie enthält auch Bestimmungen zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Markenämtern der Mitgliedstaaten und mit der Agentur der Europäischen Union für Marken, Muster und Modelle (Artikel 52 und 53).

5.

Die vorgeschlagene Verordnung ändert den derzeitigen Rechtsrahmen der Gemeinschaftsmarke, der in der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 festgelegt wurde. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt („HABM“) wird in „Agentur der Europäischen Union für Marken, Muster und Modelle“ („Agentur“) umbenannt. Die vorgeschlagene Verordnung klärt materiellrechtliche und Verfahrensvorschriften, die für die europäische Marke gelten. Sie sieht vor, dass die Agentur ein Register und eine elektronische Datenbank führt (Artikel 87). Sie klärt auch die Rolle und Aufgaben der Agentur, insbesondere in Bezug auf ihre Zusammenarbeit mit den Zentralbehörden der Mitgliedstaaten (Artikel 123)

3.   Schlussfolgerungen

27.

Obgleich der Zweck dieser Vorschläge in der Harmonisierung der materiellrechtlichen Markenvorschriften sowie der Verfahrensnormen in der EU besteht und diese auf den ersten Blick keine wesentlichen Auswirkungen auf den Datenschutz zu haben scheinen, sehen sie die Einrichtung einiger Verarbeitungen vor, die Auswirkungen auf die Rechte natürlicher Personen auf den Schutz ihrer Privatsphäre und den Datenschutz haben können.

28.

Der EDSB unterstreicht, dass die Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten für den gewerblichen Rechtsschutz und die Agentur in Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben unter Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen erfolgen muss, insbesondere unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

29.

Was die vorgeschlagene Richtlinie angeht, empfiehlt der EDSB:

dass eine materiellrechtliche Bestimmung eingefügt wird, in welcher unterstrichen wird, dass bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nationalen Behörden für den gewerblichen Rechtsschutz die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten werden müssen, insbesondere die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG sowie dass ein Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung in einen Erwägungsgrund aufgenommen wird;

dass in einer materiellrechtlichen Bestimmung hervorgehoben wird, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur im Kontext der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Markenämtern und der Agentur den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 unterliegt;

dass in einer materiellrechtlichen Bestimmung geklärt wird, ob die gemeinsamen oder vernetzten Datenbanken und Portale, die in Artikel 52 und Erwägungsgrund 37 vorgesehen sind, die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen sowie deren Geltungsbereich und Zweck und insbesondere ob sie den ursprünglichen Zweck einer jeden Datenbank und eines jeden Portals erweitern und falls ja, was die Rechtsgrundlage für diese Erweiterung ist;

dass in einer materiellrechtlichen Bestimmung die Modalitäten des Austausches von Informationen über die gemeinsamen oder vernetzten Datenbanken und Portale geklärt werden, insbesondere mittels Bestimmung der zulässigen Empfänger der personenbezogenen Daten, der Kategorien von Daten, des Zwecks des Informationsaustausches und der Dauer der Aufbewahrung der Daten in diesen IT-Systemen.

30.

Was die vorgeschlagene Verordnung angeht, empfiehlt der EDSB,

die Modalitäten der Verarbeitung personenbezogener Daten im Register und in der elektronischen Datenbank in einer materiellrechtlichen Bestimmung des Vorschlags und nicht in delegierten Rechtsakten zu klären;

in einer materiellrechtlichen Bestimmung die Arten personenbezogener Daten anzugeben, die im Register und in der elektronischen Datenbank verarbeitet werden, sowie den Zweck der Verarbeitung, die Kategorien der Empfänger, die Zugang zu den Daten haben (wobei anzugeben ist, zu welchen Daten diese Zugang haben), die Datenaufbewahrungsfrist(en) und die Modalitäten der Unterrichtung und der Ausübung der Rechte seitens der betroffenen Personen;

in Artikel 123c zu klären, ob der Informationsaustausch zwischen der Agentur und den nationalen Behörden auch personenbezogene Daten umfassen würde und falls ja, welche. Es sollte auch angegeben werden, dass i) der Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur und den nationalen Markenämtern unter Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften erfolgen muss, insbesondere unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bezüglich der Verarbeitung durch die Agentur und der Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Verarbeitung durch die nationalen Markenämter und es sollte ii) der Zweck dieses Informationsaustausches genannt werden und insbesondere angegeben werden, ob der ursprüngliche Zweck einer jeden Datenbank oder eines jeden Portals erweitert wird und falls ja, was die Rechtsgrundlage für diese Erweiterung des Zwecks ist und iii) es sollten die Arten der ausgetauschten Daten, die zulässigen Empfänger der Daten und die Aufbewahrungsdauer in diesen IT-Systemen geregelt werden;

die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Kontext der Veröffentlichung von Informationen, die in der elektronischen Datenbank enthalten sind, zu prüfen. Falls der Gesetzgeber beabsichtigt, personenbezogene Daten zu veröffentlichen, empfiehlt der EDSB, dass diesbezüglich explizite Bestimmungen in die vorgeschlagene Verordnung aufgenommen werden. Es sollte zumindest in einer materiellrechtlichen Bestimmung geklärt werden, welche Art personenbezogener Daten veröffentlicht werden können und zu welchem Zweck bzw. zu welchen Zwecken;

in einer materiellrechtlichen Bestimmung zu klären, ob zu den Mitteln der Zusammenarbeit auch die Veröffentlichung von Urteilen in Markenrechtssachen zählt. Falls ja, sollten in dieser materiellrechtlichen Bestimmung die Bedingungen definiert werden, unter welchen die Veröffentlichung der Urteile erfolgen kann. Diesbezüglich empfiehlt der EDSB, dass die Veröffentlichung der Urteile im Internet durch die Agentur und/oder die nationalen Markenämter unter der Bedingung erfolgt, dass die Indexierung der Urteile (und der darin enthaltenen personenbezogenen Daten) auf externen Suchmaschinen technisch unterbunden wird oder dass erwogen wird, die Veröffentlichung ohne Angaben der Namen vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2013.

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  COM(2013) 162 final.

(2)  COM(2013) 161 final.


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