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Documento 52014XC1008(01)
Summary of Commission Decision of 29 January 2014 (Case AT.39801 — Polyurethane foam) (notified under document C(2014) 238 final)
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 29. Januar 2014 (Sache AT.39801 — Polyurethanschaum) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 238 final)
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 29. Januar 2014 (Sache AT.39801 — Polyurethanschaum) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 238 final)
ABl. C 354 vom 8.10.2014, p. 6—9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
8.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 354/6 |
Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission
vom 29. Januar 2014
(Sache AT.39801 — Polyurethanschaum)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 238 final)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2014/C 354/07)
Am 29. Januar 2014 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.
1. EINLEITUNG
(1) |
Gegenstand des Beschlusses ist eine einzige, fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV im Bereich Polyurethanweichschaum. Polyurethanweichschaum kann unterteilt werden in Komfortschaumstoffe (z. B. für Polstermöbel, Betten, Matratzen, Kissen und Matten) und technische Schaumstoffe (für die Anwendung in der Automobil-, Flugzeug- und Arzneimittelindustrie). Das in diesem Fall festgestellte wettbewerbswidrige Verhalten bezieht sich zum einen auf Polyurethan-Komfortschaumstoffe und zum anderen auf einfache technische Polyurethanschaumstoffe, die in Form von Rollen und Blöcken geliefert werden. Der Beschluss ist an 30 Gesellschaften der folgenden vier Unternehmen gerichtet: i) Carpenter (2); ii) Vita (3); iii) Recticel (4) und (iv) Greiner (5) sowie v) Eurofoam (6), ein Gemeinschaftsunternehmen von Recticel und Greiner, an dem beide je zu 50 % beteiligt sind. |
2. BESCHREIBUNG DER SACHE
2.1. Verfahren
(2) |
Das Verfahren wurde auf der Grundlage eines von Vita am 30. April 2010 gestellten Antrags auf Erlass der Geldbuße eingeleitet. |
(3) |
Aufgrund der vorliegenden Informationen nahm die Kommission vom 27. bis 31. Juli 2010 unangekündigte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen von Eurofoam, Recticel, Carpenter und eines weiteren Unternehmens vor. Eine weitere unangekündigte Nachprüfung wurde im April 2011 vorgenommen. |
(4) |
Danach erhielt die Kommission am 1. August 2010 einen gemeinsamen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung von Recticel, Greiner und Eurofoam. |
(5) |
Während der Untersuchung übersandte die Kommission auch mehrere Auskunftsverlangen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. |
(6) |
Am 15. November 2012 leitete die Kommission ein Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gegen die Adressaten des Beschlusses mit der Absicht ein, Vergleichsgespräche mit den Parteien aufzunehmen. In der Zeit vom […] bis […] fanden Vergleichszusammenkünfte statt. Vom […] bis […] stellten die Parteien ihren förmlichen Vergleichsantrag nach Artikel 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 bei der Kommission (7). Am 23. Oktober 2013 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an; die beteiligten Unternehmen bestätigten ausnahmslos, dass diese den Inhalt ihrer Vergleichsausführungen zutreffend wiedergebe und sie an ihrer Zusage festhielten, das Vergleichsverfahren zu befolgen. Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 17. Januar 2014 eine befürwortende Stellungnahme ab, und die Kommission erließ den Beschluss am 29. Januar 2014. |
2.2. Adressaten und Dauer
(7) |
28 Adressaten des Beschlusses waren an einem Kartell beteiligt und haben daher in den im Folgenden angegebenen Zeiträumen gegen Artikel 101 des Vertrags verstoßen:
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(8) |
Außerdem haftet Carpenter Co. als Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch für die Beteiligung ihrer Tochtergesellschaften in der Zeit vom 26. Oktober 2005 bis 27. Juli 2010, mit Ausnahme von Carpenter Belgium NV; diesbezüglich erstreckt sich die gesamtschuldnerische Haftung von Carpenter Co. auf die Zeit vom 9. Juli 2007 bis 27. Juli 2010. |
(9) |
Ferner haftet die Greiner Holding AG als einheitliche Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch für die Beteiligung der Eurofoam-Gesellschaften in der Zeit vom 26. Oktober 2005 bis 27. Juli 2010. |
2.3. Zusammenfassung der Zuwiderhandlung
(10) |
Der Beschluss betrifft ein Kartell, dessen Zweck letztlich darin bestand, die gestiegenen Kosten der Ausgangsstoffe an die Kunden weiterzugeben und einen aggressiven Preiswettbewerb unter den Kartellmitgliedern zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, hatten sie eine europaweite Gesamtabsprache getroffen. Im Rahmen dieser Gesamtabsprache verhielten sich die Kartellmitglieder auf verschiedenen Managementebenen wettbewerbswidrig, was zu einer Preiskoordinierung in insgesamt zehn Mitgliedstaaten führte. |
(11) |
Um den Zweck der Weitergabe der gestiegenen Kosten von Ausgangsstoffen an die Kunden und der Vermeidung eines aggressiven Preiswettbewerbs zu erreichen, wandten die Kartellmitglieder die wettbewerbswidrigen Praktiken der direkten und indirekten Preiskoordinierung an. Im Einzelnen handelte es sich dabei um
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(12) |
Innerhalb dieses gesamteuropäischen Rahmens wurden die Preiserhöhungen vorwiegend am Rande der Sitzungen des europäischen Branchenverbands in Gesprächen unter Managern der europäischen Führungsebene sowie der regionalen und nationalen Ebene besprochen. Die räumliche Reichweite der Zuwiderhandlung erstreckte sich auf zehn EU-Mitgliedstaaten, nämlich Frankreich, Belgien, die Niederlande, das Vereinigte Königreich, Deutschland, Österreich, Ungarn, Rumänien, Polen und Estland. Zwar unterhielt jedes Unternehmen auf europäischer Ebene Kontakte zum Kartell, doch waren nicht alle individuell in sämtlichen zehn betroffenen Mitgliedstaaten aktiv. |
2.4. Rechtsbehelfe
(13) |
Im Beschluss werden die Geldbußen-Leitlinien von 2006 (8) angewandt. Mit Ausnahme von Vita werden in dem Beschluss gegen alle Gesellschaften der oben unter den Randnummern 8 bis 10 genannten Unternehmen Geldbußen verhängt. |
2.4.1. Grundbetrag der Geldbuße
(14) |
Bei der Festsetzung der Geldbuße hat die Kommission folgende Umstände berücksichtigt: die Umsätze der beteiligten Gesellschaften auf den betroffenen Märkten im letzten Jahr vor dem Ende des Kartells, die Tatsache, dass Preiskoordinierungsmaßnahmen zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs gehören, und die Dauer des Kartells; hinzu kommt ein zusätzlicher Betrag, der Unternehmen von Preiskoordinierungsmaßnahmen abschrecken soll. |
2.4.2. Anpassungen des Grundbetrags
(15) |
Die Kommission hat in diesem Fall keine erschwerenden oder mildernden Umstände berücksichtigt. |
2.4.3. Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes
(16) |
Hätte die Geldbuße die rechtliche Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes im letzten Jahr, für das Zahlen verfügbar waren, überschritten, so wurde sie auf diesen Betrag gesenkt. |
(17) |
Darüber hinaus hat die Kommission gemäß Randnummer 37 der Geldbußen-Leitlinien von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht, um den Teil der Geldbuße, die eine der Carpenter-Gesellschaften allein zu vertreten hat, auf 10 % ihres eigenen Umsatzes zu beschränken. |
(18) |
Hinsichtlich der Auswirkungen der Obergrenze von 10 % des Umsatzes auf Eurofoam und seine einheitlichen Muttergesellschaften Greiner und Recticel sowie der separaten Geldbuße für die Beteiligung von Recticel hat die Kommission von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht, um deren Geldbußen auf höchstens 10 % ihres jeweiligen Gesamtumsatzes im letzten Jahr, für das Zahlen verfügbar waren, zu beschränken. |
2.4.4. Ermäßigung der Geldbußen gemäß der Kronzeugenregelung von 2006
(19) |
Wegen Mitwirkung hat die Kommission Vita die Geldbuße vollständig und Recticel, Greiner und Eurofoam zur Hälfte erlassen. |
2.4.5. Anwendung der Mitteilung über das Vergleichsverfahren
(20) |
Infolge der Anwendung der Vergleichsmitteilung wurde die gegen Carpenter, Recticel, Greiner und Eurofoam zu verhängende Geldbuße um 10 % ermäßigt. Diese Ermäßigung wurde Recticel, Greiner und Eurofoam zusätzlich zu der Ermäßigung gemäß der Kronzeugenregelung gewährt. |
3. SCHLUSSFOLGERUNG
(21) |
Nach Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurden folgende Geldbußen festgesetzt:
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(1) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.
(2) Carpenter Co. und die entsprechenden Tochterunternehmen.
(3) Vita Cayman Limited und die entsprechenden Tochterunternehmen.
(4) Recticel N.V./S.A. und die entsprechenden Tochterunternehmen.
(5) Greiner Holding AG.
(6) Eurofoam GmbH und dazugehörige Eurofoam-Gesellschaften.
(7) Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).
(8) ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.