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Document 52014PC0047
Proposal for a COUNCIL DECISION on the conclusion, on behalf of the European Union and its Member States, of a Protocol amending the Agreement on Air Transport between Canada and the European Community and its Member States, to take account of the accession to the European Union of the Republic of Croatia
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Namen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, um dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union Rechnung zu tragen
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Namen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, um dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union Rechnung zu tragen
/* COM/2014/047 final - 2014/0023 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Namen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten, um dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union Rechnung zu tragen /* COM/2014/047 final - 2014/0023 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1) Hintergrund des Vorschlags 110 || · Gründe und Ziele des Vorschlags/allgemeiner Kontext Das Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten wurde auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 2. Oktober 2007 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen ausgehandelt. Das Abkommen wurde am 17. Dezember 2009 unterzeichnet. 120 || Die Republik Kroatien trat der Europäischen Union am 1. Juli 2013 bei. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts verpflichtet sich Kroatien, den von den derzeitigen Mitgliedstaaten und der Union mit einem Drittland oder mehreren Drittländern oder mit einer internationalen Organisation geschlossenen oder unterzeichneten Abkommen beizutreten. Über die infolge des Beitritts Kroatiens notwendigen sprachlichen Anpassungen des Abkommens wurde ein Protokoll ausgehandelt. Auf der Grundlage des vorstehenden Artikels 6 Absatz 2 sowie der Artikel 100 Absatz 2 und 218 Absatz 5 AEUV wurde die Unterzeichnung des Protokolls mit Beschluss vom [...] genehmigt und das Protokoll wurde am [...] unterzeichnet. Das Protokoll sollte jetzt auf der Grundlage von Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a AEUV in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt genehmigt werden. 130 || · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Bestimmungen des Protokolls haben Vorrang vor den Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten oder ergänzen diese. 140 || · Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Das Abkommen mit Kanada war das zweite umfassende Luftverkehrsabkommen, das mit wichtigen Luftverkehrspartnern der Union geschlossen wurde. Es ist Teil der mit der Mitteilung der Kommission festgelegten Luftfahrtaußenpolitik – KOM(2005) 79: „Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft“ –, die jüngst durch die Mitteilung der Kommission – COM(2012) 556: „Die Luftfahrtaußenpolitik der EU – Bewältigung der künftigen Herausforderungen“ – und die entsprechenden Schlussfolgerungen des Rates überarbeitet wurden. 2) Konsultation Betroffener und Folgenabschätzung || · Konsultation Betroffener 211 || Konsultationsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Entfällt. 212 || Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Entfällt. 3) RECHTLICHE ASPEKTE 305 || · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Das Protokoll gewährleistet die notwendige Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten infolge des Beitritts von Kroatien zur EU am 1. Juli 2013. 310 || · Rechtsgrundlage Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt. 4) Auswirkungen auf den Haushalt 409 || Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. 5) WEITERE ANGABEN 570 || · Einzelerläuterung zum Vorschlag Der Rat wird ersucht, das Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten zu genehmigen. 2014/0023 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss eines Protokolls zur
Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Namen der Europäischen Union und
ihren Mitgliedstaaten, um dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen
Union Rechnung zu tragen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die
Artikel 100 Absatz 2 und 218 Absatz 6 Buchstabe a, gestützt auf die Akte
über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der
Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[1], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Beschluss
2013/.../EU[2]
des Rates wurde das Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen
Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (im Folgenden „das Protokoll“) vorbehaltlich
seines Abschlusses unterzeichnet, um dem Beitritt der Republik Kroatien zur
Europäischen Union Rechnung zu tragen. (2) Das Protokoll sollte
genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zur Änderung des
Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten, mit der dem Beitritt der Republik Kroatien zur
Europäischen Union Rechnung getragen wird, wird hiermit im Namen der Union und
ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.[3] Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die
Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 3 des
Protokolls vorgesehene Genehmigungsurkunde im Namen der Europäischen Union zu
hinterlegen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Für
den Rat Der
Präsident [1] ABl. C , , S. . [2] ABl. L […], […], S. […]. [3] Der Wortlaut des Protokolls wurde im Amtsblatt der
Europäischen Union ABl. L ……, zusammen mit dem Beschluss über seine
Unterzeichnung veröffentlicht.