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Dokumentas 52013XX1207(02)

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu der Mitteilung der Kommission über den „Aktionsplan für elektronische Gesundheitsdienste 2012-2020 — innovative Gesundheitsfürsorge im 21. Jahrhundert“

ABl. C 358 vom 7.12.2013, p. 13—14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 358 vom 7.12.2013, p. 11—11 (HR)

7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 358/13


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu der Mitteilung der Kommission über den „Aktionsplan für elektronische Gesundheitsdienste 2012-2020 — innovative Gesundheitsfürsorge im 21. Jahrhundert“

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

2013/C 358/08

1.   Einleitung

1.1   Konsultation des EDSB

1.

Am 6. Dezember 2012 hat die Kommission eine Mitteilung über den „Aktionsplan für elektronische Gesundheitsdienste 2012-2020 — innovative Gesundheitsfürsorge im 21. Jahrhundert“ (die Mitteilung) angenommen (1). Dieser Vorschlag wurde am 7. Dezember 2012 dem EDSB zur Konsultation übermittelt.

2.

Vor der Annahme der Mitteilung hatte der EDSB die Möglichkeit, an die Kommission informelle Kommentare zu übermitteln. Er begrüßt es, dass einige seiner Erwägungen in der Mitteilung Berücksichtigung gefunden haben.

1.2   Ziele und Umfang der Mitteilung und Ziel der Stellungnahme des EDSB

3.

Die Mitteilung beinhaltet einen Aktionsplan für elektronische Gesundheitsdienste für 2012-2020. Der Aktionsplan legt dar, dass die Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im Bereich der Gesundheitsversorgung und des Wohlergehens die Effektivität und Effizienz von Gesundheitsfürsorgesysteme steigern, die aufgeklärte Mitwirkung der Bürger verbessern und innovative Kräfte in den gesundheitsbezogenen Märkten freisetzen kann.

4.

Die Stellungnahme des EDSB ist im Lichte der zunehmenden Bedeutung elektronischer Gesundheitsdienste in der sich entwickelnden Informationsgesellschaft und der laufenden politischen Debatte innerhalb der EU über elektronische Gesundheitsdienste zu sehen. Die Stellungnahme geht insbesondere auf die Auswirkung des Grundrechts auf Datenschutz bei Initiativen im Bereich der elektronischen Gesundheitsdienste ein. Daneben äußert sie sich auch über die weiteren Maßnahmen, die in der Mitteilung genannt werden.

3.   Schlussfolgerungen

33.

Der EDSB begrüßt, dass in der vorliegenden Mitteilung dem Datenschutz besondere Aufmerksamkeit gewidmet wurde, hat aber festgestellt, dass noch Raum für Verbesserungen besteht.

34.

Der EDSB betont, dass die Industrie, die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Durchführung von Initiativen innerhalb des Bereichs der elektronischen Gesundheitsdienste die Datenschutzanforderungen ausreichend beachten müssen. Im Einzelnen:

hebt er hervor, dass die im Zusammenhang mit IKT im Bereich der elektronischen Dienstleistungen und des Wohlergehens verarbeiteten Daten sich häufig auf Gesundheitsdaten beziehen. Dies verlangt einen höheren Grad an Datenschutz. Er weist auf die Vorgaben hin, die den für die Verarbeitung Verantwortlichen und den Auftragsverarbeitern diesbezüglich bereits erteilt wurden;

stellt er fest, dass die Mitteilung keinen Bezug auf den derzeitigen Datenschutzrahmen im Sinne der Richtlinie 95/46/EG und der Richtlinie 2002/58/EG nimmt, der die einschlägigen und derzeit geltenden Datenschutzgrundsätze enthält. Er erinnert die Kommission daran, dass diese Bestimmungen für alle kurz- und mittelfristig zu ergreifenden Maßnahmen einzuhalten sind, die bis zum Inkrafttreten der vorgeschlagenen überprüften Datenschutzverordnung durchgeführt werden;

stellt er fest, dass die Rechte der betroffenen Person auf Auskunft und Information im Zusammenhang mit elektronischen Gesundheitsdiensten in der Mitteilung nicht klar dargelegt wurden. Er fordert die Kommission deshalb auf, die für die Verarbeitung Verantwortlichen, die im Bereich der elektronischen Gesundheitsdienste tätig sind, auf die Notwendigkeit hinzuweisen, den Personen klare Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bei Anwendungen im Bereich der elektronischen Gesundheitsdienste zu liefern;

stellt er fest, dass die Verfügbarkeit von Vorgaben in Bezug auf Verarbeitungen im Bereich der elektronischen Gesundheitsdienste, die gemäß dem derzeitigen Rechtsrahmen durchgeführt werden, in der Mitteilung nicht mit dem besonderen Bezug auf die einschlägigen Dokumente aufgezeigt wurde. Er empfiehlt, dass die Kommission im Rahmen der Vorbereitung dieser Vorgaben die Artikel 29-Datenschutzgruppe, in der die nationalen Datenschutzbehörden vertreten sind, sowie den EDSB konsultiert;

empfiehlt er, den EDSB zu konsultieren, bevor die Kommission ein Grünbuch über einen EU-Rechtsrahmen für mobile Gesundheitsanwendungen und mobile Apps für Gesundheit und Wohlergehen annimmt;

stellt er fest, dass die Mitteilung nicht darauf eingeht, dass Data Mining nur in sehr begrenzten Umständen zulässig ist und die uneingeschränkte Beachtung der Datenschutzbestimmungen voraussetzt. Er ersucht die Kommission, die für die Verarbeitung Verantwortlichen auf diesen Umstand aufmerksam zu machen;

unterstreicht er, dass Profiling nur bei Vorliegen sehr enger Umstände und unter der Voraussetzung zulässig ist, dass strenge Datenschutzanforderungen eingehalten werden (z. B. wie sie in Artikel 20 der vorgeschlagenen Datenschutzverordnung vorgesehen sind). Er fordert die Kommission auf, die zur Verarbeitung Verantwortlichen an diese wichtige Pflicht zu erinnern;

erinnert er die Kommission, dass alle zukünftigen Arbeiten im Bereich der Förderung weiter Verbreitung, der Unterstützung von Fähigkeiten und Kompetenzen unter gebührender Berücksichtigung der Datenschutzgrundsätze durchgeführt werden müssen;

empfiehlt er, dass die Kommission vor weiteren Maßnahmen eine Datenschutzfolgenabschätzung im Zusammenhang mit der Entwicklung eines gemeinsamen Europäischen Interoperabilitätsrahmens für elektronische Gesundheitsdienste durchführt;

mahnt er die Kommission, bei Prüfung der Interoperabilität von Patientenakten eventuelle Legislativinitiativen auf EG-Ebene zu prüfen, da er der Meinung ist, dass eine solche Interoperabilität Nutzen aus einer starken gesetzlichen Grundlage ziehen würde, die besondere Datenschutzgarantien beinhaltet.

Brüssel, den 27. März 2013

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  KOM(2012) 736 endgültig


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