EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52013PC0192

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern und der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

/* COM/2013/0192 final - 2013/0103 (COD) */

52013PC0192

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern und der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern /* COM/2013/0192 final - 2013/0103 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 („Antidumping-Grundverordnung“) und der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 (Antisubventions-Grundverordnung“). Aufgrund der Tatsache, dass diese Verordnungen seit dem Abschluss der Uruguay-Runde im Jahr 1995 nicht wesentlich geändert wurden, und nach Würdigung der Schlussfolgerungen der Studie, in der das Funktionieren der beiden Instrumente begutachtet wurde, wird vorgeschlagen, diese Instrumente zu aktualisieren und zu modernisieren.

Allgemeiner Kontext

Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ermöglicht unter anderem handelspolitische Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die genannten Ratsverordnungen

Vereinbarkeit mit anderen Politikfeldern und Zielen der Union

Es gibt keine Konflikte mit Politikfeldern oder Zielen der Union.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Anhörung interessierter Kreise

Die interessierten, von diesem Vorschlag betroffenen Kreise hatten Gelegenheit, sich an der öffentlichen Konsultation zu beteiligen, die von April bis Juli 2012 durchgeführt wurde. Die zusammengefassten Ergebnisse der öffentlichen Konsultation sind seit Oktober 2012 im Internet-Auftritt der GD Trade einsehbar.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Anfang 2012 wurde eine Studie abgeschlossen, in der das Funktionieren der Antidumping‑ und Antisubventionsinstrumente der EU begutachtet wurde. Diese Studie wurde in der Zwischenzeit im Internet-Auftritt der GD Trade zugänglich gemacht.

Folgenabschätzung

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation, der Evaluierungsstudie und der umfassenden Erfahrungen der Kommission mit den besagten Instrumenten wurde im Herbst 2012 eine Folgenabschätzung vorgenommen. Im Folgenabschätzungsbericht wurden Funktionsprobleme mit den Handelsschutzinstrumenten aufgezeigt und verschiedene Lösungen vorgeschlagen. Der Ausschuss für Folgenabschätzung befasste sich im Dezember 2012 mit dem Bericht und befürwortete ihn unter dem Vorbehalt, dass einige Änderungen vorgenommen werden. Inzwischen wurde der Bericht überarbeitet und abgeschlossen. Die Vorzugslösungen bilden die Grundlage für den vorliegenden Vorschlag.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Es wird vorgeschlagen, die Antidumping‑ und die Antisubventions-Grundverordnung zu ändern, um sie in einigen Bereichen zu verbessern. Um die Transparenz und Berechenbarkeit zu verbessern, werden die interessierten Parteien zwei Wochen vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen diesbezüglich informiert. Den Parteien wird ferner zugesichert, dass die Maßnahmen nicht innerhalb dieser Zweiwochenfrist eingeführt werden. Die interessierten Parteien erhalten eine Zusammenfassung der Erwägungen, auf deren Grundlage die Maßnahmen eingeführt werden sollen; außerdem wird ihnen die Möglichkeit eingeräumt, Stellung zur Berechnung der Dumping‑ und der Schadensspanne zu beziehen. Sollte beschlossen werden, keine vorläufigen Maßnahmen einzuführen, die Untersuchung aber fortzusetzen, so wird den interessierten Parteien ferner die Nichteinführungsabsicht zwei Wochen vor dem letztmöglichen Einführungstermin mitgeteilt.

Wenn die Gefahr besteht, dass Vergeltungsmaßnahmen gegen Unionshersteller ergriffen werden, die einen Antidumping‑ und/oder einen Antisubventionsantrag erwägen, dann kann diese Gefahr als besonderer Umstand gewertet werden, der zur Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen berechtigt. Außerdem wird vorgeschlagen, die Unionshersteller bei von Amts wegen eingeleiteten Untersuchungen zur Mitarbeit zu verpflichten.

Um die Wirksamkeit der Instrumente zu verbessern, wird vorgeschlagen, die Regel des niedrigeren Zolls bei Vorliegen eines der folgenden Sachverhalte abzuschaffen: Umgehung, Feststellung struktureller Verzerrungen des Rohstoffangebots und Subventionierung. Bei Überprüfungen ist geplant, die im Verlauf einer Auslaufuntersuchung erhobenen Zölle zu erstatten, falls die Untersuchung mit der Aufhebung der Maßnahmen endet.

Im Übrigen wird in einigen Bereichen vorgeschlagen, bestimmte Vorgehensweisen zu kodifizieren, die auf EuGH‑ oder WTO-Entscheidungen der letzten Jahre zurückgehen. Dies betrifft insbesondere die Definition des Wirtschaftszweigs der Union, die Folgen für ausführende Hersteller, bei denen in einer Ausgangsuntersuchung kein Dumping oder aber Dumping unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle festgestellt wurde, ferner die Bewertung veränderter Umstände in einer Überprüfung, die Behandlung verbundener Unternehmen bei Untersuchungen wegen Umgehung von Maßnahmen, die Bedingungen für die zollamtliche Erfassung von Einfuhren sowie die Grundlage für die Bildung einer Stichprobe von Unionsherstellern.

Rechtsgrundlage

Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Die Art der Maßnahme wird in den genannten Grundverordnungen beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen.

Sie führt zu keiner höheren finanziellen Belastung und keinem größeren Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger. Allerdings müssen die nationalen Zollbehörden die Erstattung der in einer anhängigen Auslaufüberprüfung erhobenen Zölle abwickeln, falls die Überprüfung nicht zu einer Verlängerung der Maßnahmen führt. Die zusätzliche Arbeitsbelastung der Zollbehörden dürfte sich jedoch in Grenzen halten und in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel des Vorschlags stehen, nämlich eine größere Fairness der Instrumente zu bewirken.

Die Nichtanwendung der Regel des niedrigeren Zolls bei Umgehung, Subventionierung und bei Feststellung struktureller Verzerrungen des Rohstoffangebots ist angemessen im Hinblick auf den zusätzlichen Handelsschutzbedarf in den betreffenden Fällen.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Die genannten Grundverordnungen sehen keine Alternativen vor.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den Unionshaushalt. Der unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene Verzicht auf die Regel des niedrigeren Zolls wird in einigen Fällen höhere Zollsätze bedingen, womit sich die Einnahmen erhöhen. Die Erstattung der Zölle beim Außerkraftsetzen von Maßnahmen nach einer Auslaufüberprüfung bedeutet eine Ausgabe für den Unionshaushalt. Die Einnahmen und Ausgaben sind sehr schwer zu beziffern, da sie von der jeweiligen Sachlage der Fälle abhängen.

Die vorgeschlagenen Rechtsänderungen erfordern allerdings einige Änderungen in der Praxis. Diese wirken sich nicht auf den Haushalt aus, sondern vielmehr auf die Arbeitsroutinen (z. B. Vorunterrichtung, Vorankündigung, Zusammenfassungstext). Der (in der Mitteilung dargelegte) Ausbau des SME-Helpdesk hat Auswirkungen auf die Ressourcen; diese Auswirkungen werden im beigefügten Finanzbogen dargestellt.

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

Entfällt

2013/0103 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern und der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die gemeinsamen Regeln zum Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern sind in der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] beziehungsweise in der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[2] festgehalten (im Folgenden „Verordnungen“). Die ursprünglichen Verordnungen waren 1995 nach Abschluss der Uruguay-Runde angenommen worden. Seit dieser Zeit wurden sie in einigen Punkten geändert, weshalb der Rat im Jahr 2009 beschloss, die Verordnungen im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit zu kodifizieren.

(2)       Obgleich die Verordnungen geändert wurden, ist das Funktionieren dieser Instrumente seit 1995 nie grundlegend überprüft worden. Deshalb nahm die Kommission 2011 eine Überprüfung der Verordnungen in Angriff, die unter anderem darauf abstellte, den Bedürfnissen der Wirtschaft zu Beginn des 21. Jahrhunderts besser gerecht zu werden.

(3)       Als Konsequenz aus der Überprüfung sollten bestimmte Bestimmungen der Verordnungen geändert werden, um die Transparenz und Berechenbarkeit zu verbessern, wirksame Möglichkeiten zur Bekämpfung von Vergeltungsmaßnahmen einzuführen, die Wirksamkeit und die Durchsetzung zu verbessern und die Überprüfungspraxis zu optimieren. Des Weiteren sollten bestimmte Vorgehensweisen, die in den letzten Jahren bei Antidumping‑ und Antisubventionsuntersuchungen verfolgt wurden, in die Verordnungen einfließen.

(4)       Zum Wohle größerer Transparenz und Berechenbarkeit bei Antidumping‑ und Antisubventionsuntersuchungen sollten die von der Einführung vorläufiger Antidumping‑ beziehungsweise Ausgleichsmaßnahmen betroffenen Parteien, insbesondere Einführer, vorgewarnt werden, wenn die Einführung derartiger Maßnahmen kurz bevorsteht. Die Vorwarnzeit sollte der Zeitspanne zwischen der Vorlage des Entwurfs des Durchführungsrechtsakts bei dem nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingesetzten Antidumpingausschuss beziehungsweise dem nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 eingesetzten Antisubventionsausschuss und der Annahme dieses Rechtsakts durch die Kommission entsprechen. Diese Zeitspanne ist in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 festgelegt. Zudem sollten die betroffenen Parteien früh genug von der Nichteinführung erfahren, falls sich herausstellt, dass die Einführung vorläufiger Maßnahmen nicht angebracht ist.

(5)       Den Einführern und Herstellern sollte vor der Einführung vorläufiger Maßnahmen eine kurze Frist zugestanden werden, während deren sie die Berechnung ihrer individuellen Dumping‑ oder Subventionsspanne prüfen können. Rechenfehler könnten dann noch vor der Einführung der Maßnahmen korrigiert werden.

(6)       Damit eine wirksame Bekämpfung von Vergeltungsmaßnahmen gewährleistet ist, sollten die Unionshersteller die Verordnungen in Anspruch nehmen können, ohne Vergeltungsmaßnahmen seitens Dritter befürchten zu müssen. Unter besonderen Umständen ermöglichen die derzeit geltenden Bestimmungen die Einleitung einer Untersuchung ohne vorherigen Antrag, sofern hinreichende Beweise für Dumping, anfechtbare Subventionen, eine Schädigung und einen ursächlichen Zusammenhang vorliegen. Diese besonderen Umstände sollten auch den Fall einschließen, dass Vergeltungsmaßnahmen drohen.

(7)       Bei einer Untersuchung ohne vorherigen Antrag sollte den Unionsherstellern die Pflicht auferlegt werden, die zur Fortsetzung der Untersuchung erforderlichen Informationen beizubringen, damit bei drohenden Vergeltungsmaßnahmen gewährleistet ist, dass genügend Informationen zur Durchführung der Untersuchung vorliegen.

(8)       Drittländer greifen immer häufiger in den Handel mit Rohstoffen ein, um Rohstoffe zum Vorteil nachgelagerter einheimischer Verwender im eigenen Land zu halten, beispielsweise durch Erhebung von Ausfuhrsteuern oder Anwendung von Doppelpreissystemen. Infolgedessen bestimmen nicht die normalen Marktkräfte von Angebot und Nachfrage die Kosten eines bestimmten Rohstoffs. Derartige Eingriffe verursachen zusätzliche Handelsverzerrungen. Folglich werden Unionshersteller nicht allein durch Dumping geschädigt, sondern leiden gegenüber nachgelagerten Herstellern in Drittländern, die derartige Praktiken verfolgen, auch noch unter den zusätzlichen Handelsverzerrungen. Um den Handel angemessen zu schützen, gilt die Regel des niedrigeren Zolls nicht bei strukturellen Verzerrungen des Rohstoffangebots.

(9)       In der Union sind Ausgleichszölle nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV grundsätzlich verboten. Umso mehr verzerren anfechtbare Subventionen in Drittländern den Handel. Die Höhe der von der Kommission genehmigten staatlichen Beihilfen wurde im Laufe der Zeit kontinuierlich verringert. Im Rahmen des Antisubventionsinstruments sollte die Regel des niedrigeren Zolls deshalb nicht mehr auf Einfuhren aus Ländern angewandt werden, die Subventionierung betreiben.

(10)     Um die Überprüfungspraxis zu optimieren, sollten den Einführern die während der Untersuchung erhobenen Zölle erstattet werden, falls die Maßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung nicht verlängert werden. Dies ist angezeigt, da sich ja herausgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Untersuchungszeitraum nicht gegeben waren.

(11)     Bestimmte Vorgehensweisen, die in den letzten Jahren bei Antidumping‑ und Antisubventionsuntersuchungen verfolgt wurden, sollten in die Verordnungen einfließen.

(12)     Der Wirtschaftszweig der Union sollte nicht mehr nach den Einleitungsschwellen der Verordnungen definiert werden.

(13)     Wird bei einer Erstuntersuchung festgestellt, dass die Dumping‑ bzw. die Subventionsspanne unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle liegt, so sollte die Untersuchung derjenigen Ausführer unverzüglich eingestellt werden, die von anschließenden Überprüfungen nicht betroffen sein werden.

(14)     Bei Antidumping‑ und Antisubventionsüberprüfungen sollte die Möglichkeit bestehen, die Methodik gegenüber der Untersuchung zu ändern, die zur Einführung der Maßnahme geführt hatte, damit unter anderem gewährleistet ist, dass in unterschiedlichen Untersuchungen, die zu einer bestimmten Zeit durchgeführt werden, kohärent vorgegangen wird. Dies eröffnet insbesondere die Möglichkeit, Vorgehensweisen zu ändern, die mit der Zeit aufgrund veränderter Sachzusammenhänge angepasst werden.

(15)     Wenn die Voraussetzungen für die Einleitung einer Umgehungsuntersuchung erfüllt sind, sollten die Einfuhren immer zollamtlich erfasst werden.

(16)     Bei Umgehungsuntersuchungen erscheint es angezeigt, auf die Bedingung zu verzichten, dass Hersteller der betroffenen Ware mit keinem den ursprünglichen Maßnahmen unterliegenden Hersteller verbunden sein dürfen, um von der zollamtlichen Erfassung oder der Zollausweitung befreit zu werden. Es hat sich bei Herstellern der betroffenen Ware nämlich gelegentlich herausgestellt, dass sie zwar mit einem Hersteller verbunden waren, der den ursprünglichen Maßnahmen unterlag, selbst aber nicht an Umgehungspraktiken beteiligt waren. In derartigen Fällen sollte den betreffenden Herstellern die Befreiung nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass sie mit einem Hersteller verbunden sind, der den ursprünglichen Maßnahmen unterliegt. Auch dann, wenn die Umgehung in der Union stattfindet, sollte die Tatsache, dass Einführer mit Herstellern verbunden sind, die den ursprünglichen Maßnahmen unterliegen, nicht ausschlaggebend sein, wenn darüber befunden wird, ob einem Einführer eine Befreiung gewährt werden kann.

(17)     In Fällen, in denen die Hersteller in der Union so zahlreich sind, dass eine Stichprobe gebildet werden muss, sollten die in die Stichprobe einzubeziehenden Unternehmen aus dem Kreis aller Hersteller in der Union ausgewählt werden und nicht nur aus dem Kreis der antragstellenden Hersteller.

(18)     Bei der Bewertung des Unionsinteresses sollte allen Herstellern in der Union Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden und nicht nur den antragstellenden Herstellern.

(19)     Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 sollten daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 wird wie folgt geändert:

1.         In Artikel 4 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„1. Im Sinne dieser Verordnung gilt als „Wirtschaftszweig der Union“ die Gesamtheit der Unionshersteller der gleichartigen Ware oder der Teil von ihnen, der zusammen einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Ware herstellt; dabei gelten folgende Ausnahmen:“

2.         Dem Artikel 6 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„10.      Die Unionshersteller der gleichartigen Ware sind verpflichtet, bei Verfahren mitzuarbeiten, die nach Artikel 5 Absatz 6 eingeleitet wurden.“

3.         Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Wortlaut angefügt:

„Im Anschluss an die Benachrichtigung der interessierten Parteien nach Artikel 19a wird zwei Wochen lang auf die Erhebung vorläufiger Zölle verzichtet. Die Benachrichtigung erfolgt unbeschadet etwaiger späterer Beschlüsse der Kommission.“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der vorläufige Antidumpingzoll darf die vorläufig ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen. Er sollte niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen, es sei denn, im Zusammenhang mit der betroffenen Ware wurden im Ausfuhrland strukturelle Verzerrungen des Rohstoffangebots festgestellt.“

4.         Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Bei Verfahren, die nach Artikel 5 Absatz 9 eingeleitet wurden, wird die Schädigung normalerweise als unerheblich angesehen, wenn die betreffenden Einfuhren unter den in Artikel 5 Absatz 7 festgelegten Mengen liegen. Dieselben Verfahren werden unverzüglich eingestellt, wenn festgestellt wird, dass die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises, weniger als 2 v. H. beträgt.“

b) In Absatz 4 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Der Antidumpingzoll darf die ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen. Er ist niedriger als die Dumpingspanne, falls ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen, es sei denn, im Zusammenhang mit der betroffenen Ware wurden im Ausfuhrland strukturelle Verzerrungen des Rohstoffangebots festgestellt.“

5.         Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Tritt die Maßnahme im Anschluss an eine Untersuchung nach Absatz 2 außer Kraft, so werden alle ab der Einleitung der Untersuchung erhobenen Zölle erstattet, sofern den nationalen Zollbehörden ein diesbezüglicher Antrag vorgelegt wird und diese dem Antrag entsprechend den geltenden Zollvorschriften der Union über die Erstattung und den Erlass von Zöllen stattgeben. Die Erstattung schließt die Zahlung von Zinsen seitens der betreffenden nationalen Zollbehörden aus.“

b) Absatz 9 wird gestrichen.

6.         Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Die Einleitung erfolgt nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss durch eine Verordnung der Kommission, in der gleichzeitig den Zollbehörden Anweisung gegeben wird, die Einfuhren nach Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich zu erfassen oder Sicherheiten zu verlangen.“

b) In Absatz 4 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:

„Waren, die von Unternehmen eingeführt werden, für die Befreiungen gelten, werden nicht nach Artikel 14 Absatz 5 zollamtlich erfasst und werden nicht mit Maßnahmen belegt. Anträge auf Befreiung sind ordnungsgemäß mit Beweisen zu versehen und innerhalb der in der Verordnung der Kommission zur Einleitung der Untersuchung festgesetzten Frist einzureichen. Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung außerhalb der Union, können den Herstellern der betroffenen Ware, die festgestelltermaßen nicht an Umgehungspraktiken im Sinne der Absätze 1 und 2 beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden. Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung innerhalb der Union, können den Einführern, die nachweisen können, dass sie nicht an Umgehungspraktiken im Sinne der Absätze 1 und 2 beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden.“

7.         Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. In Fällen, in denen die Zahl der Unionshersteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung beschränkt werden auf eine vertretbare Zahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Bildung von Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen gebildet werden, oder auf das größte repräsentative Produktions‑, Verkaufs‑ oder Ausfuhrvolumen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann.“

8.         Nach Artikel 19 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 19a

Auskünfte über vorläufige Maßnahmen

1. Die Unionshersteller, die Einführer und Ausführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können Auskünfte über die geplante Einführung vorläufiger Zölle anfordern. Die Anforderung dieser Auskünfte hat in schriftlicher Form zu erfolgen, und zwar innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung vorgegebenen Frist. Die betreffenden Parteien erhalten diese Auskünfte spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist, die in Artikel 7 Absatz 1 für die Einführung vorläufiger Zölle vorgesehen ist. Die Auskünfte umfassen

a) eine Übersicht über die vorgeschlagenen Zölle (lediglich zur Kenntnisnahme) sowie

b) Einzelheiten über die Berechnung der Dumpingspanne und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spanne, wobei den Datenschutzverpflichtungen des Artikels 19 gebührend Rechnung getragen wird. Den Parteien steht eine Frist von drei Arbeitstagen zur Verfügung, um zur Korrektheit der Berechnungen Stellung zu nehmen.

2.         Falls beabsichtigt ist, keine vorläufigen Zölle einzuführen, die Untersuchung aber fortzusetzen, werden die interessierten Parteien zwei Wochen vor Ablauf der in Artikel 7 Absatz 1 für die Einführung vorläufiger Zölle vorgesehenen Frist von der Nichteinführung der Zölle in Kenntnis gesetzt.“

9.         Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Damit die Behörden bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Gemeinschaftsinteresse liegt, alle Standpunkte und Informationen gebührend berücksichtigen können, können sich die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die repräsentativen Verwender und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Antidumpinguntersuchung gesetzten Fristen selbst melden und der Kommission die Informationen übermitteln. Diese Informationen oder geeignete Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt; diese sind berechtigt, sich zu den Informationen zu äußern.“

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 wird wie folgt geändert:

1.         In Artikel 9 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„1. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „Wirtschaftszweig der Union“ die Gesamtheit der Unionshersteller der gleichartigen Ware oder der Teil von ihnen, der zusammen einen erheblichen Teil der gesamten Unionsproduktion dieser Ware herstellt; dabei gelten folgende Ausnahmen:“

2.         Dem Artikel 11 wird ein neuer Absatz angefügt:

„11.      Die Unionshersteller der gleichartigen Ware sind verpflichtet, bei Verfahren mitzuarbeiten, die nach Artikel 10 Absatz 8 eingeleitet wurden.“

3.         Artikel 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Der vorläufige Ausgleichszoll darf die vorläufig ermittelte Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen“.

b) Der folgende Unterabsatz wird angefügt:

„Im Anschluss an die Benachrichtigung der interessierten Parteien nach Artikel 29b wird zwei Wochen lang auf die Erhebung vorläufiger Zölle verzichtet. Die Benachrichtigung erfolgt unbeschadet etwaiger späterer Beschlüsse der Kommission.“

4.         Artikel 14 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Die anfechtbaren Subventionen werden als geringfügig angesehen, wenn sie sich wertmäßig auf weniger als 1 v. H. belaufen; bei Untersuchungen, die Einfuhren aus Entwicklungsländern betreffen, beträgt die Geringfügigkeitsschwelle wertmäßig ausnahmsweise 2 v. H.“

5.         In Artikel 15 Absatz 1 erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung:

„Der Ausgleichszoll darf die ermittelte Höhe der anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen“.

6.         Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Tritt die Maßnahme im Anschluss an eine Untersuchung nach Artikel 18 außer Kraft, so werden alle nach der Einleitung der Untersuchung erhobenen Zölle erstattet. Die Erstattung sollte nach den geltenden Zollvorschriften der Union bei den nationalen Zollbehörden beantragt werden.“

b) Absatz 6 wird gestrichen.

7.         Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 wird „werden kann“ durch „wird“ ersetzt.

b) In Absatz 6 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung außerhalb der Union, können den Herstellern der betroffenen Ware, die festgestelltermaßen nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Absatzes 3 beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden.“

c) In Absatz 6 erhält Unterabsatz 3 folgende Fassung:

„Erfolgt die Praxis, der Fertigungsprozess oder die Arbeit zum Zwecke der Umgehung innerhalb der Union, können den Einführern, die nachweisen können, dass sie nicht an Umgehungspraktiken im Sinne des Absatzes 3 beteiligt sind, Befreiungen gewährt werden.“

8.         In Artikel 27 Absatz 1 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:

„1. In Fällen, in denen die Anzahl der Unionshersteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist, kann die Untersuchung beschränkt werden“

9.         Nach Artikel 29 wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 29b

Auskünfte über vorläufige Maßnahmen

1. Die Unionshersteller, die Einführer und Ausführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die Vertreter des Ursprungs‑ und/oder Ausfuhrlandes können Auskünfte über die geplante Einführung vorläufiger Zölle anfordern. Die Anforderung dieser Auskünfte hat in schriftlicher Form zu erfolgen, und zwar innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung vorgegebenen Frist. Die betreffenden Parteien erhalten diese Auskünfte spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist, die in Artikel 12 Absatz 1 für die Einführung vorläufiger Zölle vorgesehen ist.

Die Auskünfte umfassen

a) eine Übersicht über die vorgeschlagenen Zölle (lediglich zur Kenntnisnahme) sowie

b) Einzelheiten über die Berechnung der Subventionsspanne und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spanne, wobei den Datenschutzverpflichtungen des Artikels 29 gebührend Rechnung getragen wird. Den Parteien steht eine Frist von drei Arbeitstagen zur Verfügung, um zur Korrektheit der Berechnungen Stellung zu nehmen.

2. Falls beabsichtigt ist, keine vorläufigen Zölle einzuführen, die Untersuchung aber fortzusetzen, werden die interessierten Parteien zwei Wochen vor Ablauf der in Artikel 12 Absatz 1 für die Einführung vorläufiger Zölle vorgesehenen Frist von der Nichteinführung der Zölle in Kenntnis gesetzt.“

10.       Artikel 31 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Damit die Behörden alle Standpunkte und Informationen bei der Entscheidung, ob die Einführung von Maßnahmen im Unionsinteresse liegt, gebührend berücksichtigen können, können sich die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die repräsentativen Verwender und die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung der Ausgleichszolluntersuchung gesetzten Fristen selbst melden und der Kommission die Informationen übermitteln. Diese Informationen oder geeignete Zusammenfassungen werden den anderen in diesem Artikel genannten Parteien zur Verfügung gestellt; diese sind berechtigt, sich zu den Informationen zu äußern.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Verordnung gilt für alle Untersuchungen, deren Einleitungsbekanntmachung nach Artikel 10 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 oder Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin                      Der Präsident/Die Präsidentin

VEREINFACHTER FINANZBOGEN

(für alle allgemein verbindlichen internen Beschlüsse des Kollegiums mit Auswirkungen auf die Humanressourcen oder Verwaltungsausgaben, sofern kein anderer Finanzbogen vorgeschrieben ist – Art. 23 der Internen Vorschriften)

1          Bezeichnung des Verordnungsentwurfs:

Modernisierung der Handelsschutzinstrumente

2          Politikbereich(e) und Tätigkeit(en) (ABB):

20: Handelspolitik

3          Rechtsgrundlage:

            ¨ Verwaltungsautonomie         þ Sonstige (bitte angeben):

Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern und

Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

4          Beschreibung und Begründung:

Die derzeitigen EU-Handelsschutzinstrumente werden modernisiert, um ihre Effizienz und Wirksamkeit zu verbessern. Das Vorhaben besteht aus einer Mitteilung, einem Legislativvorschlag und Leitlinien.

5          Dauer und voraussichtliche finanzielle Auswirkungen:

5.1       Geltungsdauer:

¨         Verordnung mit befristeter Geltungsdauer: Verordnung gilt vom [Datum des Inkrafttretens] bis zum [Ablaufdatum]

þ         Verordnung mit unbefristeter Geltungsdauer: Tag des Inkrafttretens: [Datum]

5.2       Geschätzte finanzielle Auswirkung:

Der Verordnungsentwurf führt zu

¨         Einsparungen

þ         zusätzlichen Kosten (bitte die betreffende(n) Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens angeben):

Rubrik 5: Verwaltungskosten

Bitte füllen Sie die als Anhang beigefügte Tabelle mit den voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel und Humanressourcen aus. Bei Entwürfen von Verordnungen mit unbefristeter Geltungsdauer sind die Kosten für jedes Jahr der Anlaufphase sowie die jährlichen Kosten nach Erreichen des normalen Durchführungstempos aufzuschlüsseln (in der Spalte „Insgesamt/Jährliche Kosten“).

5.3       Beteiligung Dritter an der Finanzierung des Verordnungsentwurfs:

Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten oder sonstige Einrichtungen vor (bitte angeben), so ist, soweit bekannt, die voraussichtliche Höhe der Kofinanzierung anzugeben.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr n || Jahr n+1 || Jahr n+2 || Jahr n+3 || Jahr n+4 || Jahr n+5 || Jahr n+6 || Insgesamt

Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || ||

Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||

5.4       Erklärung der Zahlenangaben:

Die durchschnittlichen Personalkosten sind am Ende der folgenden Website aufgeführt: http://www.cc.cec/budg/pre/legalbasis/pre-040-020_preparation_en.html.

6          Vereinbarkeit mit dem derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen:

þ         Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

¨         Der Vorschlag erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

¨         Der Vorschlag erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[3].

7          Auswirkungen der Einsparungen oder der zusätzlichen Kosten auf die Mittelzuweisung:

þ         Die erforderlichen Mittel können durch Umschichtung innerhalb der Dienststellen verfügbar gemacht werden.

¨         Die erforderlichen Mittel wurden der/den betreffenden Dienststelle(n) bereits vorab zugewiesen.

¨         Die erforderlichen Mittel müssen im Rahmen der nächsten Mittelzuweisung angefordert werden.

Der Bedarf an Verwaltungsmitteln und Humanressourcen wird aus den Mitteln gedeckt, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

ANHANG

GESCHÄTZTE AUSWIRKUNGEN (Einsparungen oder zusätzliche Kosten) AUF DIE VERWALTUNGSMITTEL UND HUMANRESSOURCEN

VZÄ = Vollzeitäquivalent                   XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.           In Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

In VZÄ pro Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || INSGESAMT /jährliche Kosten

n || n+1 || n+2 || n+3 || n+4 || n+5 || n+6

Rubrik 5 || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel || VZÄ || Mittel

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 1 || 0,13 || 1 || 0,13 || 1 || 0,13 || 1 || 0,13 || 1 || 0,13 || 1 || 0,13 || 1 || 0,13 || 1 || 0,13

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || || || || || || || || ||

Externes Personal ||

XX 01 02 01 (Globaldotation) || || || || || || || || || || || || || || || ||

XX 01 02 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme Rubrik 5 || || || || || || || || || || || || || || || ||

Außerhalb der Rubrik 5 ||

Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || || || || || || || || ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || || || || || || || || ||

Externes Personal

XX 01 04 yy || || || || || || || || || || || || || || || ||

– Hauptsitz || || || || || || || || || || || || || || || ||

– Delegationen || || || || || || || || || || || || || || || ||

XX 01 05 02 (indirekte Forschung) || || || || || || || || || || || || || || || ||

10 01 05 02 (direkte Forschung) || || || || || || || || || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme außerhalb der Rubrik 5 || || || || || || || || || || || || || || || ||

INSGESAMT || || || || || || || || || || || || || || || ||

Der Bedarf an Verwaltungsmitteln und Humanressourcen wird aus den Mitteln gedeckt, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Sonstige Verwaltungsmittel       XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. In Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || INSGESAMT

n || n+1 || n+2 || n+3 || n+4 || n+5 || n+6

Rubrik 5 || || || || || || || ||

Am Sitz der Kommission: || || || || || || || ||

XX 01 02 11 01 - Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke || || || || || || || ||

XX 01 02 11 02 - Ausgaben für Konferenzen und Sitzungen || || || || || || || ||

XX 01 02 11 03 – Ausschüsse || || || || || || || ||

XX 01 02 11 04 - Studien & Konsultationen || || || || || || || ||

XX 01 03 01 03 - Ausstattung und Mobiliar || || || || || || || ||

XX 01 03 01 04 - Dienstleistungen und sonstige Betriebskosten || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || ||

In den Delegationen: || || || || || || || ||

XX 01 02 12 01 - Ausgaben für Dienstreisen, Konferenzen und Repräsentationszwecke || || || || || || || ||

XX 01 02 12 02 - Berufliche Fortbildung des Personals in den Delegationen || || || || || || || ||

XX 01 03 02 01 - Kauf oder Miete von Gebäuden sowie Nebenkosten || || || || || || || ||

XX 01 03 02 02 - Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen || || || || || || || ||

Zwischensumme Rubrik 5 || || || || || || || ||

Außerhalb der Rubrik 5 || || || || || || || ||

XX 01 04 yy – aus operativen Mitteln finanzierte technische und administrative Unterstützung ohne externes Personal (vormalige BA-Linien) || || || || || || || ||

– Hauptsitz || || || || || || || ||

– Delegationen || || || || || || || ||

XX 01 05 03 - Sonstige Verwaltungsausgaben für die indirekte Forschung || || || || || || || ||

10 01 05 03 - Sonstige Verwaltungsausgaben für die direkte Forschung || || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || ||

Zwischensumme außerhalb der Rubrik 5 || || || || || || || ||

INSGESAMT || || || || || || || ||

Der Bedarf an Verwaltungsmitteln und Humanressourcen wird aus den Mitteln gedeckt, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

[1]               ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

[2]               ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

[3]               Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

Top