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Document 52012PC0029

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

/* COM/2012/029 final - 2012/0015 (NLE) */

52012PC0029

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten /* COM/2012/029 final - 2012/0015 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           Kontext des Vorschlags

110 || · Gründe und Ziele des Vorschlags Im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs in den so genannten „Open Skies“-Rechtssachen erteilte der Rat am 5. Juni 2003 der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Abkommens auf EU-Ebene[1] zu ersetzen („horizontales Mandat“). Diese Abkommen haben das Ziel, allen EU-Luftfahrtunternehmen diskriminierungsfreien Zugang zu Strecken zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten zu sichern und bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen.

120 || · Allgemeiner Kontext Die internationalen Luftverkehrsbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten werden traditionell durch bilaterale Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten, die Anhänge dieser Abkommen sowie weitere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen geregelt. Die üblichen Benennungsklauseln in den bilateralen Luftverkehrsabkommen der Mitgliedstaaten stehen im Widerspruch zum Unionsrecht. Sie geben einem Drittstaat die Möglichkeit, die Genehmigungen oder Erlaubnisse von Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat benannt wurden, sich aber nicht zu wesentlichen Teilen im Eigentum und unter der tatsächlichen Kontrolle dieses Mitgliedstaats oder seiner Staatsangehörigen befinden, zu verweigern, zu widerrufen oder auszusetzen. Dies stellt eine Diskriminierung von Luftfahrtunternehmen der Union dar, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und sich im Besitz von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten befinden, Eine solche Diskriminierung verstößt gegen Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach Angehörige von Mitgliedstaaten, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen, in der gleichen Weise zu behandeln sind wie die Staatsangehörigen des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats. Auch in anderen Bereichen, z. B. die Besteuerung von Flugkraftstoff oder die Tarife, die von Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten auf EU-internen Strecken eingeführt wurden, sollte die Übereinstimmung mit dem Unionsrecht durch Änderung oder Ergänzung vorhandener Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten gewährleistet werden.

130 || · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Bestimmungen des Abkommens ersetzen oder ergänzen die geltenden Bestimmungen der 15 bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China.

140 || · Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Das Abkommen dient einem Kernziel der Luftfahrtaußenbeziehungen der Europäischen Union, da es bestehende bilaterale Luftverkehrsabkommen in Einklang mit dem Unionsrecht bringt.

2.           Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

|| · Anhörung interessierter Kreise

211 || Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Während der Verhandlungen wurden sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Branche konsultiert.

212 || Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die Bemerkungen der Mitgliedstaaten und der Branche wurden berücksichtigt.

3.           Rechtliche Aspekte

305 || · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme In Übereinstimmung mit den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang zum „horizontalen Mandat“ hat die Kommission mit der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China ein Abkommen ausgehandelt, das bestimmte Klauseln in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China ersetzt. In Artikel 2 des Abkommens werden die üblichen Benennungsklauseln durch eine EU-Benennungsklausel ersetzt, die allen Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union die Ausübung der Niederlassungsfreiheit ermöglicht. Artikel 4 behandelt die Besteuerung von Flugkraftstoff, einen Bereich, der durch die Richtlinie 2003/96/EG des Rates zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, insbesondere Artikel 14 Absatz 2, harmonisiert wurde. Artikel 5 beseitigt mögliche Widersprüche mit den EU-Wettbewerbsregeln.

310 || · Rechtsgrundlage Artikel 100 Absatz 2, Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 8 AEUV.

329 || · Subsidiaritätsprinzip Der gesamte Vorschlag basiert auf dem „horizontalen Mandat“ des Rates und berücksichtigt die vom Unionsrecht abgedeckten Aspekte sowie die bilateralen Luftverkehrsabkommen.

|| · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Durch das Abkommen werden die Bestimmungen bilateraler Luftverkehrsabkommen nur so weit geändert oder ergänzt, wie es für die Gewährleistung der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht erforderlich ist.

|| · Wahl des Instruments

342 || Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China ist das am besten geeignete Instrument, um alle bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht zu bringen.

4.           Auswirkungen auf den Haushalt

409 || Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

5.           Weitere Angaben

510 || · Vereinfachung

511 || Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht.

512 || Die einschlägigen Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China werden durch Bestimmungen eines einheitlichen Abkommens der Union ersetzt oder ergänzt.

570 || · Einzelerläuterung zum Vorschlag Gemäß dem üblichen Verfahren für die Unterzeichnung und den Abschluss von internationalen Abkommen wird der Rat ersucht, die Beschlüsse über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten zu fassen und die Personen zu benennen, die befugt sind, das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

2012/0015 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a und Absatz 8 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[2],

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit Beschluss vom 5. Juni 2003 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Abkommens auf EU-Ebene zu ersetzen.

(2)       Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Ratsbeschlusses vom 5. Juni 2003 hat die Kommission im Namen der Europäischen Union mit der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „das Abkommen“) ausgehandelt.

(3)       Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses wurde das Abkommen gemäß dem Beschluss …/…/EU des Rates vom […][4] am […] im Namen der Union unterzeichnet.

(4)       Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

(2) Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Europäischen Union zur Bindung durch dieses Abkommen Ausdruck zu verleihen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China

über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE UNION –

(nachstehend „die Union“)

einerseits und

DIE REGIERUNG DER SONDERVERWALTUNGSREGION MACAU DER VOLKSREPUBLIK CHINA (nachstehend „SVR Macau“), von der Zentralen Volksregierung der Volksrepublik China ordnungsgemäß zum Abschluss dieses Abkommens ermächtigt,

andererseits

(nachstehend „die Parteien“) –

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Union und der SVR Macau bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen Unionsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Union für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Union nach Unionsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen Mitgliedstaaten der Union und Drittstaaten haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Union und einigen Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach Unionsrecht zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass einige dem Unionsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten und der SVR Macau mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Union und der SVR Macau zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen nach Unionsrecht grundsätzlich keine Übereinkünfte treffen dürfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Union beeinträchtigen könnten und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

IN DER ERKENNTNIS, dass Bestimmungen in bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Union und der SVR Macau, die i) den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen vorschreiben oder erleichtern, oder ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verstärken, oder iii) Luftfahrtunternehmen oder anderen privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen auf den betreffenden Strecken verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen, die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben können,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass es nicht Zweck dieses Abkommens ist, das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Union und der SVR Macau zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Union und den Luftfahrtunternehmen der SVR Macau zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Allgemeine Bestimmungen

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Ausdruck „EU-Verträge“ den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(2) In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten.

(3) In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.

ARTIKEL 2

Benennung durch einen Mitgliedstaat

(1) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Benennung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der SVR Macau erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Vorenthaltung, den Widerruf, die Aussetzung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

(2) Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die SVR Macau unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

(a) das Luftfahrtunternehmen gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach Unionsrecht verfügt und

(b) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist und

(c) das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

(3) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat benanntes Luftfahrtunternehmen können von der SVR Macau vorenthalten, widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt werden, wenn

(a) das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß den EU-Verträgen im Hoheitsgebiet des benennenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und nicht über eine Betriebsgenehmigung nach Unionsrecht verfügt oder

(b) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht eindeutig angegeben ist oder

(c) das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang 3 aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen tatsächlich kontrolliert wird.

Die SVR Macau übt die ihr aus diesem Absatz erwachsenden Verkehrsrechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Union aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

ARTIKEL 3

Sicherheit

(1) Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe c genannten Artikel.

(2) Benennt ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die SVR Macau aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießen, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

ARTIKEL 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1) Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang 2 Buchstabe d genannten Artikel.

(2) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang 2 Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der SVR Macau benannten Unternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

ARTIKEL 5

Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht

(1) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen enthalten die in Anhang 1 genannten Abkommen keine Bestimmungen, die i) den Wettbewerb verhindernde oder verzerrende Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erfordern oder erleichtern, ii) die Auswirkungen solcher Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verstärken, oder iii) privaten Wirtschaftsteilnehmern die Zuständigkeit übertragen, den Wettbewerb verhindernde, verzerrende oder einschränkende Maßnahmen zu ergreifen.

(2) Die in den in Anhang 1 aufgeführten Abkommen enthaltenen Bestimmungen, die mit Absatz 1 unvereinbar sind, finden keine Anwendung.

ARTIKEL 6

Anhänge des Abkommens

Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

ARTIKEL 7

Überarbeitung oder Änderung

Die Parteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

ARTIKEL 8

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Parteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

(2) Unbeschadet Absatz 1 vereinbaren die Parteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Parteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3) Dieses Abkommen findet auf alle in Anhang 1 aufgeführten Abkommen und Vereinbarungen Anwendung, einschließlich derer, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden.

ARTIKEL 9

Beendigung

(1) Bei Beendigung eines der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2) Bei Beendigung aller der in Anhang 1 aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu [….] am […] in zwei Urschriften in bulgarischer, chinesischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION    FÜR DIE SONDERVERWALTUNGSREGION MACAU DER VOLKSREPUBLIK CHINA  

Anhang 1

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete oder paraphierte Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der SVR Macau und Mitgliedstaaten, in der jeweils geänderten Fassung:

– Luftverkehrsabkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Macau, unterzeichnet am 4. November 1994 in Wien, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Österreich“ bezeichnet,

– Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung von Macau über den Luftverkehr, unterzeichnet am 16. November 1994 in Brüssel, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Belgien“ bezeichnet,

– Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China, unterzeichnet am 25. September 2001 in Prag, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Tschechische Republik“ bezeichnet,

– Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Dänemarks und der Regierung von Macau, unterzeichnet am 12. Dezember 1996 in Oslo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Dänemark“ bezeichnet,

– Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung von Macau, unterzeichnet am 9. September 1994 in Macau, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Finnland“ bezeichnet,

– Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China, unterzeichnet am 23. Mai 2006 in Paris, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Frankreich“ bezeichnet,

– Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Macau, unterzeichnet am 5. September 1996 in Bonn, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Deutschland“ bezeichnet,

– Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China, paraphiert am 17. Februar 2006 in Macau, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Griechenland“ bezeichnet,

– Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung von Macau über den Luftverkehr, unterzeichnet am 14. Dezember 1994 in Macau, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Luxemburg“ bezeichnet,

– Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und Macau über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 16. November 1994 in Den Haag, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Niederlande“ bezeichnet,

– Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung von Macau über den Luftverkehr, unterzeichnet am 22. Oktober 1999 in Warschau, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Polen“ bezeichnet,

– Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Portugiesischen Republik und der Regierung von Macau, unterzeichnet am 31. August 1995 in Lissabon, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Portugal“ bezeichnet,

– Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Slowakischen Republik und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China, paraphiert am 3. März 2006 in Macau, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Slowakische Republik“ bezeichnet,

– Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung von Macau, unterzeichnet am 12. Dezember 1996 in Oslo, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Schweden“ bezeichnet,

– Abkommen zwischen der Regierung der Sonderverwaltungsregion Macau der Volksrepublik China und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den Luftverkehr, unterzeichnet am 19. Januar 2004 in London, nachstehend in Anhang 2 als „Abkommen SVR Macau/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet.

Anhang 2

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang 1 genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 4 Bezug genommen wird

(a) Benennung durch einen Mitgliedstaat:

– Artikel 4 des Abkommens SVR Macau/Österreich

– Artikel 3 des Abkommens SVR Macau/Tschechische Republik

– Artikel 4 des Abkommens SVR Macau/Dänemark

– Artikel 4 des Abkommens SVR Macau/Deutschland

– Artikel 4 des Abkommens SVR Macau/Luxemburg

– Artikel 4 des Abkommens SVR Macau/Polen

– Artikel 4 des Abkommens SVR Macau/Portugal

– Artikel 4 des Abkommens SVR Macau/Schweden.

(b) Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen:

– Artikel 5 des Abkommens SVR Macau/Österreich

– Artikel 6 des Abkommens SVR Macau/Belgien

– Artikel 4 des Abkommens SVR Macau/Tschechische Republik

– Artikel 5 des Abkommens SVR Macau/Dänemark

– Artikel 4 des Abkommens SVR Macau/Finnland

– Artikel 5 des Abkommens SVR Macau/Luxemburg

– Artikel 5 des Abkommens SVR Macau/Niederlande

– Artikel 5 des Abkommens SVR Macau/Polen

– Artikel 6 des Abkommens SVR Macau/Portugal

– Artikel 5 des Abkommens SVR Macau/Schweden.

(c) Sicherheit:

– Artikel 7 des Abkommens SVR Macau/Tschechische Republik

– Artikel 9 des Abkommens SVR Macau/Frankreich

– Artikel 7 des Abkommens SVR Macau/Griechenland

– Artikel 7 des Abkommens SVR Macau/Luxemburg

– Artikel 6 des Abkommens SVR Macau/Slowakische Republik

– Artikel 14 des Abkommens SVR Macau/Vereinigtes Königreich.

(d) Besteuerung von Flugkraftstoff:

– Artikel 8 des Abkommens SVR Macau/Österreich

– Artikel 11 des Abkommens SVR Macau/Belgien

– Artikel 8 des Abkommens SVR Macau/Tschechische Republik

– Artikel 7 des Abkommens SVR Macau/Dänemark

– Artikel 6 des Abkommens SVR Macau/Finnland

– Artikel 7 des Abkommens SVR Macau/Deutschland

– Artikel 9 des Abkommens SVR Macau/Luxemburg

– Artikel 10 des Abkommens SVR Macau/Niederlande

– Artikel 7 des Abkommens SVR Macau/Polen

– Artikel 10 des Abkommens SVR Macau/Portugal

– Artikel 7 des Abkommens SVR Macau/Schweden

– Artikel 8 des Abkommens SVR Macau/Vereinigtes Königreich.

Anhang 3

Liste der sonstigen Staaten, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird

(a) Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

(b) Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

(c) Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

(d) Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).

[1]               Beschluss 11323/03 des Rates vom 5. Juni 2003 (nur für den Dienstgebrauch).

[2]               ABl. C […] vom […], S. […].

[3]               ABl. C […] vom […], S. […].

[4]               ABl. C […] vom […], S. […].

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