EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52012DP0213

Änderung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments in Bezug auf die Umsetzung der europäischen Bürgerinitiative Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2012 über die Änderung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments zur Umsetzung der Europäischen Bürgerinitiative (2011/2302(REG))

ABl. C 264E vom 13.9.2013, p. 98–100 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 264/98


Dienstag, 22. Mai 2012
Änderung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments in Bezug auf die Umsetzung der europäischen Bürgerinitiative

P7_TA(2012)0213

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2012 über die Änderung der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments zur Umsetzung der Europäischen Bürgerinitiative (2011/2302(REG))

2013/C 264 E/18

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags zur Änderung seiner Geschäftsordnung B7-0539/2011 und B7-0732/2011,

gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0148/2012),

1.

beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;

2.

erinnert daran, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten;

3.

ersucht seinen Präsidenten, die notwendigen Schritte zu unternehmen um sicherzustellen, dass eine zentrale Kontaktstelle im Europäischen Parlament eingerichtet wird, an die sich Bürgerinnen und Bürger sowie Vertreter von Verbänden und der Zivilgesellschaft in Angelegenheiten wenden können, die mit europäischen Bürgerinitiativen im Zusammenhang stehen;

4.

ersucht die Kommission, in einem Schreiben an den Präsidenten des Europäischen Parlaments ihre Absicht zu bestätigen, bei allen öffentlichen Anhörungen zu europäischen Bürgerinitiativen grundsätzlich durch das für den Bereich zuständige Kommissionsmitglied oder, falls dieses verhindert ist, entweder vorzugsweise durch ein anderes Kommissionsmitglied oder durch den für den Bereich zuständigen Generaldirektor vertreten zu sein;

5.

ersucht sein Präsidium und seinen Generalsekretär, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die größtmögliche Sichtbarkeit öffentlicher Anhörungen zu europäischen Bürgerinitiativen dadurch zu gewährleisten, dass angemessene Einrichtungen, einschließlich der Benutzung der besten verfügbaren Informations- und Kommunikationstechnologie, bereitgestellt werden;

6.

ist der Ansicht, dass die Anwesenheit von Mitgliedern des Europäischen Parlaments bei Anhörungen zu europäischen Bürgerinitiativen gefördert werden sollte,

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

DERZEITIGER WORTLAUT

GEÄNDERTER TEXT

Abänderungen 4 und 5

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 197 a (neu)

 

Artikel 197a

Öffentliche Anhörung zu einer Bürgerinitiative

 

1.     Hat die Kommission in dem für diesen Zweck vorgesehenen Register eine Bürgerinitiative gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 (1) veröffentlicht, so führt dies dazu, dass der Präsident des Europäischen Parlaments auf Vorschlag des Vorsitzes der Konferenz der Ausschussvorsitzenden

a)

den gemäß Anlage VII in der Sache zuständigen legislativen Ausschuss beauftragt, die in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 vorgesehene öffentliche Anhörung zu organisieren; der für Petitionen zuständige Ausschuss wird automatisch gemäß Artikel 50 mit dem legislativen Ausschuss assoziiert;

b)

in dem Fall, dass zwei oder mehr in dem für diesen Zweck vorgesehenen Register gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 veröffentlichte Bürgerinitiativen ein ähnliches Thema betreffen, nach Anhörung der Organisatoren entscheiden kann, dass eine gemeinsame Anhörung organisiert wird, bei der alle beteiligten Bürgerinitiativen gleichberechtigt behandelt werden.

 

2.     Der zuständige Ausschuss

a)

vergewissert sich davon, dass die Kommission die Organisatoren gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 auf geeigneter Ebene empfangen hat;

b)

sorgt erforderlichenfalls mit Unterstützung der Konferenz der Ausschussvorsitzenden dafür, dass die Kommission ordnungsgemäß in die Organisation der öffentlichen Anhörung einbezogen wird und dass sie bei der Anhörung auf geeigneter Ebene vertreten ist.

 

3.     Der Vorsitz des zuständigen Ausschusses veranstaltet die öffentliche Anhörung an einem geeigneten Termin innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der Initiative bei der Kommission gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011.

 

4.     Der zuständige Ausschuss organisiert die öffentliche Anhörung im Parlament gegebenenfalls gemeinsam mit den anderen Einrichtungen und Organen der Union, die an dieser teilnehmen wollen. Er kann weitere Interessenvertreter zur Teilnahme einladen.

Der zuständige Ausschuss lädt eine repräsentative Gruppe von Organisatoren, einschließlich mindestens einer Kontaktperson im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011, ein, die Initiative bei der Anhörung zu vertreten.

 

5.     Das Präsidium nimmt im Einklang mit den mit der Kommission getroffenen Vereinbarungen Regelungen hinsichtlich der Rückerstattung von angefallenen Kosten an.

 

6.     Der Präsident des Parlaments und der Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitzenden können ihre Befugnisse nach diesem Artikel einem Vizepräsidenten bzw. einem anderen Ausschussvorsitz übertragen.

 

7.     Sollten die in Artikel 50 bzw. 51 aufgeführten Bedingungen erfüllt sein, gelten diese Bestimmungen auch für andere Ausschüsse entsprechend. Artikel 188 findet ebenfalls Anwendung.

Artikel 23 Absatz 9 findet auf öffentliche Anhörungen zu Bürgerinitiativen keine Anwendung.

Abänderung 2

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 203 a

Wird das Parlament davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 4 des EU-Vertrags aufgefordert wurde, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu unterbreiten, so überprüft der Petitionsausschuss , ob dies sich auf seine Arbeiten auswirken kann, und setzt die Petenten, die Petitionen zu verwandten Themen eingereicht haben, gegebenenfalls hiervon in Kenntnis.

Wird das Parlament davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 4 des EU-Vertrags und gemäß Verordnung (EU) Nr. 211/2011 aufgefordert wurde, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu unterbreiten, so überprüft der für Petitionen zuständige Ausschuss , ob dies sich auf seine Arbeiten auswirken kann, und setzt die Petenten, die Petitionen zu verwandten Themen eingereicht haben, gegebenenfalls hiervon in Kenntnis.

 

Die vorgeschlagenen Bürgerinitiativen, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 registriert wurden, der Kommission allerdings nicht gemäß Artikel 9 dieser Verordnung vorgelegt werden können, weil nicht alle vorgesehenen einschlägigen Verfahren und Bedingungen eingehalten wurden, können durch den für Petitionen zuständigen Ausschuss überprüft werden, wenn dieser eine Weiterbehandlung für angebracht erachtet. Die Artikel 201, 202 und 203 finden entsprechend Anwendung.


(1)   Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1).


Top