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Document 52005AE0249

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien“(KOM(2004) 775 endg. — 2004/0270 (COD))

ABl. C 234 vom 22.9.2005, p. 26–27 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

22.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 234/26


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien“

(KOM(2004) 775 endg. — 2004/0270 (COD))

(2005/C 234/07)

Der Rat beschloss am 16. Dezember 2004, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 152 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen:

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 17. Februar 2005 an. Berichterstatter war Herr CHIRIACO.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 415. Plenartagung am 9./10. März 2005 (Sitzung vom 9. März) mit 130 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Wesentlicher Inhalt des Kommissionsvorschlags

1.1

Folgende maßgebliche Änderungen der Verordnung zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) werden vorgeschlagen:

Verlängerung des bereits 2003 (1) verlängerten Zeitraums, in dem die Übergangsmaßnahmen gelten, um zwei weitere Jahre;

Verschärfung einiger Präventivmaßnahmen (Einbeziehung der Hirschartigen (Cervidae), Förderung der Selektion TSE-resistenter Schafe durch ein harmonisiertes Züchtungsprogramm, Angleichung an die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte, Verbot von Gasinjektionen in die Schädelhöhle als Schlachttechnik);

Ausdehnung der Bestimmungen über die Tierverbringungssperren auf Schafe und Ziegen;

Beschränkung des Inverkehrbringens von Rohstoffen für die Herstellung von Dikalziumphosphat, aber Aufhebung der Beschränkungen für nicht zum Verzehr bestimmter Milch analog zur Ausnahme für zum Verzehr bestimmter Milch;

Konsolidierung der Rechtsgrundlage für Kontrollen in Drittländern.

2.   Allgemeine Bemerkungen

2.1

Wenngleich der EWSA die wiederholte Verlängerung von Übergangsregelungen bereits kritisiert hat (2), nimmt er zur Kenntnis, dass die Bestimmungen nach den von der Kommission festgelegten Kriterien der Risikobewertung auf internationaler Ebene im Rahmen des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) harmonisiert werden müssen.

2.2

Die europäische Praxis führte nämlich vor Augen, dass durch die gegenwärtige Einteilung in fünf Statusklassen, die auf aufgetretenen Krankheitsfällen anstatt auf dem Erkrankungsrisiko beruhen, diejenigen Länder, die weniger Kontrollen durchführen, bevorzugt und diejenigen benachteiligt werden, die mittels wirksamer Kontrolle die aufgetretenen Fälle ans Licht bringen. Die jüngsten, in Japan, Kanada und den Vereinigten Staaten aufgetretenen Fälle dürften einen beschleunigten Abschluss eines Abkommens zur Annahme optimierter gemeinsamer Verfahren im Rahmen des OIE, voraussichtlich im Mai 2005, begünstigen.

2.3

Der Ausschuss möchte gleichwohl seine bereits ausgesprochene Empfehlung bekräftigen: Sollte es nicht möglich sein, auf internationaler Ebene zu einer Einigung über gemeinsame Regeln für das Risikomanagement zu gelangen, muss die EU die Konsequenzen ziehen und die erforderlichen Regeln selbst aufstellen, ungeachtet der hierdurch in der WTO entstehenden Komplikationen für den Handel mit Drittländern. Eine fehlende internationale Akzeptanz und sich hinziehende Verhandlungen dürfen die Durchführung der für die Zusammenarbeit in der EU erforderlichen Maßnahmen nicht verzögern.

2.4

Der Ausschuss begrüßt, dass die Kommission den Anlass, den die Verlängerung bietet, dazu nützt, vorbeugende Maßnahmen zu verschärfen, Züchtungsprogramme zu fördern und Verbringungssperren und Kontrollen — insbesondere mit Blick auf Drittstaaten — zu verstärken.

3.   Besondere Bemerkungen

3.1

Die Einbeziehung der „Hirschartigen“ ist unbedingt notwendig.

3.2

Die Konsolidierung der Rechtsgrundlage des harmonisierten Züchtungsprogramms, das bereits gute Ergebnisse zeitigt, ermöglicht eine verstärkte Züchtung TSE-resistenter Schafe.

3.3

Rechtliche Kohärenz gebietet die Angleichung an die Verordnung Nr. 1774/2002.

3.4

Die bereits für importierte Tiere untersagten Gasinjektionen in die Schädelhöhle werden bei der Schlachtung innerhalb der EU explizit verboten, wodurch der Schutz vor Kontaminierung eindeutig erhöht wird.

3.5

Die Bestimmungen bezüglich der Verbringungssperren für Rinder werden sinnvollerweise auf von Scrapie befallene Tiere ausgedehnt.

3.6

Der Ausschuss begrüßt, dass der Anwendungsbereich der Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von Rindern, Schafen und Ziegen sowie deren Sperma, Eizellen und Embryonen auf andere Tierarten ausgedehnt werden soll und dass Rohstoffe für die Herstellung von Dikalziumphosphat — gemäß den Empfehlungen des Wissenschaftlichen Lenkungsausschusses — Beschränkungen unterliegen sollen.

3.7

Für den Ausschuss ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Möglichkeit von Kontrollen in Drittländern rechtlich untermauert wird, um die in diesem Bereich auf europäischer Ebene gewonnenen Erfahrungen nutzen zu können. Gleichwohl empfiehlt er, die hierfür erforderlichen Finanzmittel und Humanressourcen bereitzustellen.

Brüssel, den 9. März 2005

Die Präsidentin

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Anne-Marie SIGMUND


(1)  Stellungnahme, Berichterstatter: Herr Nielsen, ABl. C 208 vom 3.9.2003.

(2)  Ebenda.


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