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Document 52004XC1211(03)
Commission communication concerning the prolongation of the Communication of the Commission to the Member States pursuant to Article 93(1) of the EC Treaty applying Articles 92 and 93 of the Treaty to short-term export-credit insuranceText with EEA relevance
Mitteilung der Kommission zur Verlängerung der Laufzeit der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige ExportkreditversicherungText von Bedeutung für den EWR
Mitteilung der Kommission zur Verlängerung der Laufzeit der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige ExportkreditversicherungText von Bedeutung für den EWR
ABl. C 307 vom 11.12.2004, p. 12–12
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
11.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 307/12 |
Mitteilung der Kommission zur Verlängerung der Laufzeit der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung
(2004/C 307/04)
(Text von Bedeutung für den EWR)
Die ursprüngliche Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung wurde 1997 (1) angenommen und sollte am 1. Januar 1998 für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft treten.
2001 änderte (2) die Kommission die Mitteilung von 1997 dahin gehend, dass die Definition der „marktfähigen“ Risiken die veränderte Lage des privaten Rückversicherungsmarkte widerspiegelt. Außerdem beschloss die Kommission, die Laufzeit der Mitteilung von 1997 bis zum 31. Dezember 2004 zu verlängern. Darüber hinaus wurde Ziffer 2.6 der Mitteilung von 1997 wie folgt geändert: „Die Kapazität des privaten Rückversicherungsmarktes schwankt. Dies bedeutet, dass die Definition der marktfähigen Risiken nicht unveränderlich ist und im Laufe der Zeit angepasst werden kann. Die Definition kann deshalb überarbeitet werden, insbesondere beim Auslaufen dieser Mitteilung am 31. Dezember 2004. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten und die sonstigen Interessierten zu dieser Überarbeitung konsultieren“.
Um Zeit für die Bewertung der Kapazität des privaten Rückversicherungsmarktes und den Abschluss der Überarbeitung zu lassen, hat die Kommission beschlossen, die jetzige Mitteilung in der 2001 geänderten Form bis zur Veröffentlichung neuer Vorschriften für staatliche Beihilfen auf dem Gebiet der kurzfristigen Exportkreditversicherung oder bis spätestens 31. Dezember 2005 weiter anzuwenden.
(1) ABl. C 281 vom 17.9.1997, S. 4.
(2) ABl. C 217 vom 2.8.2001, S. 2.