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Dokuments 52004XC0117(02)
Authorisation for State aid pursuant to Articles 87 and 88 of the EC Treaty — Cases where the Commission raises no objections
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
ABl. C 13 vom 17.1.2004., 13./13. lpp.
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Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
Amtsblatt Nr. C 013 vom 17/01/2004 S. 0013 - 0013
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden (2004/C 13/04) Datum der Annahme des Beschlusses: 10.12.2003 Mitgliedstaat: Italien (Kampanien) Beihilfe Nr.: NN 157/03 ex N 393/03 Titel: Regionalgesetz 6/2003 zur Regelung von Notstandsfällen in der Tierhaltung Zielsetzung: Verlustausgleich für Milcherzeuger, deren Tiere durch Dioxin kontaminiert worden sind Rechtsgrundlage: Legge regionale n. 6 del 14 marzo 2003 "Emergenze zootecniche" Haushaltsmittel: 1,6 Mio. EUR für 2003, für 2004 und 2005 noch nicht festgelegt Beihilfeintensität oder -höhe: Verlustausgleich für Tiere, die auf Behördenanordnung geschlachtet worden sind, und für beschlagnahmte Milch Laufzeit: Bis 2005. Jeder Begünstigte kann eine Beihilfe erhalten, die für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten berechnet wird Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids Datum der Annahme des Beschlusses: 10.12.2003 Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich (Schottland) Beihilfe Nr.: N 70/03 Titel: Förderregelung für die Fleischindustrie Zielsetzung: Ziel der Regelung ist die Förderung des Rotfleischsektors in Schottland durch Vermarktungs- und Absatzförderungsmaßnahmen sowie technische Hilfe. Die Beihilfen werden gewährt für technische Hilfe, die Verbesserung der genetischen Qualität des Tierbestands, Investitionen in den landwirtschaftlichen Betrieben, Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von hochwertigem rotem Fleisch und von Rotfleischerzeugnissen, die Förderung der Erzeugung und Vermarktung von Qualitätserzeugnissen, die Einführung von Qualitätssicherung und anderen Qualitätskontrollsystemen, die Förderung von Erzeugergruppierungen und Junglandwirten Rechtsgrundlage: Agriculture Act 1967 (as amended); Scotland Act 1998 (Cross-Border Public Authorities) (Adaptation of Functions etc) (Amendment) Order 2002 No 2636 which amends the Agriculture Act 1967 Haushaltsmittel: 17,5 Mio. GBP Beihilfeintensität oder -höhe: Unterschiedlich Laufzeit: Fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Genehmigung durch die Kommission Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse: http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids