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Dokuments 52004XC0117(02)

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

ABl. C 13 vom 17.1.2004., 13./13. lpp. (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52004XC0117(02)

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

Amtsblatt Nr. C 013 vom 17/01/2004 S. 0013 - 0013


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2004/C 13/04)

Datum der Annahme des Beschlusses: 10.12.2003

Mitgliedstaat: Italien (Kampanien)

Beihilfe Nr.: NN 157/03 ex N 393/03

Titel: Regionalgesetz 6/2003 zur Regelung von Notstandsfällen in der Tierhaltung

Zielsetzung: Verlustausgleich für Milcherzeuger, deren Tiere durch Dioxin kontaminiert worden sind

Rechtsgrundlage: Legge regionale n. 6 del 14 marzo 2003 "Emergenze zootecniche"

Haushaltsmittel: 1,6 Mio. EUR für 2003, für 2004 und 2005 noch nicht festgelegt

Beihilfeintensität oder -höhe: Verlustausgleich für Tiere, die auf Behördenanordnung geschlachtet worden sind, und für beschlagnahmte Milch

Laufzeit: Bis 2005. Jeder Begünstigte kann eine Beihilfe erhalten, die für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten berechnet wird

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse:

http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids

Datum der Annahme des Beschlusses: 10.12.2003

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich (Schottland)

Beihilfe Nr.: N 70/03

Titel: Förderregelung für die Fleischindustrie

Zielsetzung: Ziel der Regelung ist die Förderung des Rotfleischsektors in Schottland durch Vermarktungs- und Absatzförderungsmaßnahmen sowie technische Hilfe. Die Beihilfen werden gewährt für technische Hilfe, die Verbesserung der genetischen Qualität des Tierbestands, Investitionen in den landwirtschaftlichen Betrieben, Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung von hochwertigem rotem Fleisch und von Rotfleischerzeugnissen, die Förderung der Erzeugung und Vermarktung von Qualitätserzeugnissen, die Einführung von Qualitätssicherung und anderen Qualitätskontrollsystemen, die Förderung von Erzeugergruppierungen und Junglandwirten

Rechtsgrundlage: Agriculture Act 1967 (as amended); Scotland Act 1998 (Cross-Border Public Authorities) (Adaptation of Functions etc) (Amendment) Order 2002 No 2636 which amends the Agriculture Act 1967

Haushaltsmittel: 17,5 Mio. GBP

Beihilfeintensität oder -höhe: Unterschiedlich

Laufzeit: Fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Genehmigung durch die Kommission

Die rechtsverbindliche(n) Sprachfassung(en) des Beschlusses, aus der/denen alle vertraulichen Angaben gestrichen wurden, finden Sie unter folgender Internet-Adresse:

http://europa.eu.int/comm/ secretariat_general/sgb/state_aids

Augša