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Document 52004PC0486
Proposal for DIRECTIVES OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL Re-casting Directive 2000/12/EC of the European Parliament and of the Council of 20 March 2000 relating to the taking up and pursuit of the business of credit institutions and Council Directive 93/6/EEC of 15 March 1993 on the capital adequacy of investment firms and credit institutions.
Vorschlag für RICHTLINIEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
Vorschlag für RICHTLINIEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
/* KOM/2004/0486 endg. */
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) {SEK(2004) 921} /* KOM/2004/0486 endg. - COD 2004/0155 */
de || KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 14.7.2004 KOM(2004) 486 endg. 2004/0155 (COD)
2004/0159 (COD)
Teil I Vorschlag für RICHTLINIEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und der Richtlinie 93/6/EWG
des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene
Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Vorlage der Kommission)
{SEK(2004) 921} BEGRÜNDUNG 1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN Der Finanzbinnenmarkt wird für die Unternehmen
die Kosten der Kapitalaufnahme senken und ist somit für die Wettbewerbsfähigkeit
der europäischen Wirtschaft von zentraler Bedeutung. Im Aktionsplan für
Finanzdienstleistungen wird mit Blick auf die im Baseler Ausschuss für
Bankenaufsicht[1]
auf G‑10‑Ebene anvisierten Fortschritte für das Jahr 2004 eine
Richtlinie mit neuen Eigenkapitalvorschriften für Kreditinstitute und
Wertpapierhäuser angekündigt. Der Abschluss der so genannten Baseler
Eigenkapitalvereinbarung durch den Baseler Bankenausschuss im Jahr 1988
(Basel I) hat in mehr als 100 Ländern zur Festlegung von
Mindesteigenkapitalvorschriften geführt.[2]
Etwa zeitgleich verabschiedete die EU eine Reihe von Grundsatzrichtlinien (Richtlinie
89/299/EWG vom 17.4.1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten, Richtlinie
89/647/EWG vom 18.12.1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für
Kreditinstitute, konsolidiert durch die Richtlinie 2000/12/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.3.2000 über die Aufnahme und
Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute). Diese deckten die Risiken ab, die den
Kreditinstituten aus der Kreditvergabe entstehen. Mit der Richtlinie 93/6/EWG
vom 15.3.1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen
und Kreditinstituten wurden sowohl die Bestimmungen zum Kreditrisiko als
auch die Bestimmungen zum Marktrisiko auf Wertpapierhäuser ausgeweitet. 1) Notwendigkeit verbesserter europäischer
Vorschriften Wenngleich die bestehenden Bestimmungen wesentlich
zur Schaffung des Binnenmarkts und zu hohen Aufsichtsstandards beigetragen haben,
sind doch einige schwerwiegende Mängel zu verzeichnen. 1. Grobe Kreditrisikoschätzungen führen zu einer extrem groben Risikobemessung und setzen damit das
Vertrauen in solche Schätzungen aufs Spiel. 2. Eigenkapitalarbitrage: Marktinnovationen haben den Finanzinstituten die Möglichkeit gegeben,
etwaige Lücken zwischen Mindesteigenkapitalanforderungen und tatsächlicher
Eigenkapitalausstattung der Institute zu kaschieren. 3. Mangelnde Anerkennung wirksamer Risikominderungsverfahren:
Risikominderungstechniken werden in den
derzeitigen Richtlinien nicht hinreichend anerkannt. 4. Lückenhafte Risikodeckung: die derzeitigen Richtlinien sehen beispielsweise für das operationelle
Risiko keine Eigenkapitalanforderungen vor. 5. Keine Pflicht zur Bewertung des tatsächlichen
Risikoprofils: die Aufsichtsbehörden müssen nicht
überprüfen, ob die Eigenkapitalausstattung eines Kreditinstituts seinem Risikoprofil
entspricht. 6. Keine Pflicht zur aufsichtsbehördlichen Zusammenarbeit: auf einem zunehmend grenzüberschreitenden Markt müssen die Behörden
bei der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen reibungslos zusammenarbeiten,
um die aufsichtsrechtlichen Auflagen zu verringern. 7. Keine angemessene Unterrichtung des
Marktes: die derzeitigen Richtlinien fördern nicht
die Marktdisziplin, die den Marktteilnehmern verlässliche Informationen liefern
und fundierte Einschätzungen ermöglichen würde. 8. Mangelnde Flexibilität des
aufsichtsrechtlichen Rahmens: das derzeitige
System der EU ist nicht flexibel genug, um mit den raschen Entwicklungen von
Finanzmärkten und Risikomanagement sowie mit Verbesserungen beim
aufsichtsrechtlichen und –behördlichen Instrumentarium Schritt zu halten. Was würde passieren, bliebe alles beim Alten? Es herrscht weitgehend Übereinstimmung darüber,
dass die derzeitige Situation unhaltbar ist. Bliebe alles beim Alten, würden die
Eigenkapitalanforderungen den Risiken nach wie vor nicht gerecht, was die
Wirksamkeit der Aufsichtsvorschriften mindern und das Risiko für die
Verbraucher und die Stabilität des Finanzsystems erhöhen würde. Die Risiken einiger
Finanzinstitute würden nach wie vor nicht völlig gedeckt. Auch die neuesten und
besten Risikomanagementtechiken würden weder aktiv gefördert noch anerkannt und
Finanzdienstleistungsgruppen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, hätten
aufgrund der Tatsache, dass sie den Vorschriften und Aufsichtssystemen verschiedener
Länder unterliegen, einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand. Die
Schwierigkeit, den aktuellen EU‑Rechtsrahmen rasch zu aktualisieren,
nähme der EU schließlich die Möglichkeit, angemessen von künftigen
Entwicklungen zu profitieren. In Anbetracht der vorgeschlagenen weltweiten
Umsetzung der neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung wäre der Finanzdienstleistungssektor
der EU dadurch gegenüber seinen Konkurrenten aus Übersee erheblich im Nachteil. 2) Das Konzept der Richtlinie Im Aktionsplan
„Finanzdienstleistungen“ der Kommission von 1998 wird darauf hingewiesen, dass
die EU präzise, international kohärente und zeitgemäße Aufsichtsstandards
benötigt. Diese sollten darüber hinaus verhältnismäßig sein und etwaige
risikomindernde Umstände, insbesondere Ausleihungen an Verbraucher oder kleine
und mittlere Unternehmen, anerkennen. Die Vorschriften sollten sowohl für
Kreditinstitute als auch für Wertpapierhäuser gelten (gleiche
Wettbewerbsbedingungen), müssen dabei aber auch verhältnismäßig sein und der
großen Vielfalt der Finanzinstitute in der EU umfassend Rechnung tragen. 2. Konsultation und
Folgenabschätzung a) Konsultation von Beteiligten und
Interessengruppen Seit November 1999 hat die Kommission mit
Beteiligten und Interessengruppen Konsultationen durchgeführt. Zu diesem Zweck veröffentlichte
sie drei umfassende Konsultationspapiere (22.11.1999, 5.2.2001 und 1.7.2003)
und organisierte am 18.11.2002 einen umfassenden strukturierten Dialog. Auch zu
bestimmten Teilaspekten wurden Konsultationspapiere veröffentlicht (Immobilienkredite
und gedeckte Schuldverschreibungen am 7.4. 2003; erwartete und unerwartete
Verluste am 26.11.2003; Organismen für gemeinsame Anlagen am 3.2.2004). Die grundsätzlichen Ziele des Vorhabens wurden
von den Teilnehmern generell sehr begrüßt, was insbesondere für die stärkere
Risikoausrichtung und die damit verbundene Erhöhung Stabilität des
Finanzsystems gilt. Da bei Risikomess‑ und –managementtechniken im
Finanzdienstleistungssektor erhebliche Fortschritte zu verzeichnen sind und den
immer ausgefeilteren Rechtsetzungs‑ und Aufsichtspraktiken Rechnung
getragen werden muss, besteht bei den Vorschriften ein dringender
Aktualisierungsbedarf. Auf breite Zustimmung stößt das Vorhaben der Kommission,
die EU‑Rahmenvorschriften mit dem neuen internationalen Rahmen in
Einklang zu bringen, bei Bedarf jedoch den Besonderheiten der EU Rechnung zu
tragen. Weniger komplexe Institute Das Vorhaben, die
neuen Vorschriften in Europa auf alle Kreditinstitute und Wertpapierhäuser unabhängig
von ihrer Rechtsform und Komplexität anzuwenden und so zu vermeiden, dass bei
einem Ausschluss Institute „zweiter Klasse“ entstehen, stößt in weiten Kreisen
auf breite Zustimmung. Dies zeigt, dass der neue Rahmen für ein breites
Spektrum von Instituten als geeignet angesehen wird. Flexibilität der neuen
Richtlinie Auf anhaltend
breite Zustimmung stößt die vorgeschlagene Anpassungsfähigkeit der Richtlinie an
Markt‑ und Aufsichtsinnovationen, mit der auf Dauer ein optimal
funktionierender und wettbewerbsfähiger EU‑Finanzdienstleistungssektor
gewährleistet werden soll. Die Beteiligten haben sich dafür ausgesprochen, in
den Artikeln feste Grundsätze und Ziele niederzulegen und darin das Mandat zur Änderung
der detaillierten Einzelbestimmungen im Anhang zu erteilen. Bei dem Verfahren
zur Änderung der Anhänge muss eine umfassende, reibungslose Konsultation mit
den Beteiligten gewährleistet sein. Wertpapierhäuser In diesem Bereich wurden
erhebliche Änderungen vorgenommen, um den Vorbehalten einiger Wertpapierhäuser gegenüber
Eigenkapitalanforderungen, die ihrer Ansicht nach eher für Kreditinstitute
geeignet sind, Rechnung zu tragen. Komplexität Nachdem einige
Teilnehmer für eine einfachere und weniger präskriptive Richtlinie plädiert
hatten, legte die Kommission eine klarere und benutzerfreundlichere Fassung vor.
Diese wird auch bei Instituten, denen an einfachen Vorschriften gelegen ist,
oder die schrittweise zu komplexeren Eigenkapitalvorschriften übergehen
möchten, auf Zustimmung stoßen, da sie eine Reihe von Optionen und Ansätzen mit
unterschiedlich hohem Grad an Differenziertheit bietet. Auch zu Detailfragen sind seit 1999 mehrere
Konsultationspapiere veröffentlicht worden, zu denen insbesondere der Banken‑
und der Investmentsektor sehr ausführlich Stellung nahmen. Diesen äußerst
nützlichen Kommentaren wurde im Vorschlag Rechnung getragen. b) Folgenabschätzung Um den Handlungsbedarf auf EU‑Ebene
festzustellen, wurde eine gründliche Folgenabschätzung durchgeführt. Der
Baseler Ausschuss veröffentlichte eine Folgenabschätzungsstudie („Quantitative Impact
Study, QIS3), bei der die Auswirkungen der neuen Baseler Vorschläge auf die
Mindesteigenkapitalvorschriften für Banken am Beispiel von Kreditinstituten aus
40 Ländern beurteilt wurden. Die Kommission weitete diese Studie auf die nicht
im Baseler Ausschuss vertretenen EU‑Länder aus. Die Hauptschlussfolgerung
der Studie lautete, dass sich die Eigenkapitalanforderungen für EU‑Kreditinstitute
durch die neuen Vorschriften gegenüber dem heutigen Stand generell um etwa
5 % verringern werden. Auch die Ergebnisse für die einzelnen Ansätze entsprechen
den erklärten Zielen – insbesondere dem, bei gleichzeitiger Kapitalneutralität für
die Institute angemessene Anreize für den Übergang zu differenzierteren Ansätzen
zu schaffen. So werden die Eigenkapitalanforderungen für kleinere, inländische
Kreditinstitute, die nach dem einfachen Ansatz verfahren, leicht zurückgehen
und für größere, international tätige Kreditinstitute, die einem fortgeschritteneren
Ansatz folgen, im Wesentlichen unverändert bleiben, während sie sich für
kleinere, aber spezialisierte und weit entwickelte Kreditinstitute, die nach
dem fortgeschrittenen Ansatz verfahren, gegenüber heute wesentlich verringern
könnten. Wichtig ist, dass diese Verringerung der Eigenkapitalanforderungen in
erster Linie auf das ‘Retail’‑Portfolio zurückzuführen ist, das sich zum
größten Teil aus Krediten an kleinere und mittlere Unternehmen unter 1 Mio. EUR
sowie aus Krediten für Wohnimmobilien zusammensetzt. Ausgeglichen wird diese
Herabsetzung der Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute hauptsächlich
durch die neue Anforderung für das operationelle Risiko. Zusätzlich dazu gab die Europäische Kommission
auf Ersuchen des Europäischen Rats von Barcelona eine Studie über die Folgen
der vorgeschlagenen neuen Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute und
Wertpapierhäuser in der EU in Auftrag[3].
In dem von PricewaterhouseCoopers erstellten Schlussbericht[4] werden diese Folgen
positiv beurteilt (und nur zwei Bereiche – nämlich Wertpapierhäuser und Risikokapital
– kritisiert; beiden Kritikpunkten wird in den Vorschlägen der Kommission aber Rechnung
getragen). Die wichtigste Schlussfolgerung lautet, dass die neuen
Eigenkapitalvorschriften für die EU und ihr Aufsichtsrecht von Vorteil sein
dürften. So dürften die Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute in der EU
um ± 5 % (90 Mrd. EUR) zurückgehen und sich dies in einer
jährlichen Gewinnsteigerung von ± 10-12 Mrd. EUR niederschlagen. Es
gibt weder Nachteile für kleinere Kreditinstitute noch Anzeichen dafür, dass
die neue Regelung Fusionen oder eine Konsolidierung forcieren wird. Die
Entscheidung, alle Kreditinstitute in den Anwendungsbereich der Richtlinie einzubeziehen,
wird Unternehmen aus der EU ebensowenig im Wettbewerb benachteiligen, wie sich der
Beschluss der USA, auf rund 20 große Kreditinstitute nur fortgeschrittene
Ansätze anzuwenden, wesentlich auf den Wettbewerb auswirken wird. Die Kosten,
die die Umsetzung der neuen Regelung für EU‑Kreditinstitute mit sich
bringt, gehen nicht allein auf Basel II zurück, da viele dieser
Investitionen (vielleicht sogar annähernd 80 %) ohnehin getätigt worden
wären, wenn auch über einen längeren Zeitraum hinweg. Wichtig ist, dass sich
die Finanzierungsmöglichkeiten für KMU in den meisten EU‑Mitgliedstaaten
weder verknappen noch verteuern werden (prozyklische Effekte sind schwächer –
und weniger schädlich – als die derzeitigen Vorschriften). Die Befürchtungen
der KMU sind auf eine unzureichende Kenntnis von Basel II zurückzuführen. Die
makroökonomischen Auswirkungen von Basel II auf die EU‑Wirtschaft
sind gering – geben könnte es einen gutartigen angebotsseitigen Schock, der die
Kosten der Kapitalaufnahme für die Unternehmen senken und einen 0,07 %igen
Anstieg des BIP in der EU bewirken würde. Alles in allem werden die neuen
Eigenkapitalvorschriften das Risikobewusstsein erhöhen und das Risikomanagement
verbessern und so die Anfälligkeit des Bankensystems abschwächen; eine bessere
Kapitalallokation dürfte sich langfristig positiv auf die EU‑Wirtschaft
auswirken. 3. Rechtsgrundlage Wie alle Gemeinschaftsakte zur Schaffung des
Finanzbinnenmarkts stützen sich auch die vorliegenden Vorschläge auf
Artikel 47 Absatz 2 EG‑Vertrag. Gewählt wurde eine Richtlinie,
da diese den verfolgten Zielen am besten gerecht wird und die zu ändernden Akte
ebenfalls Richtlinien sind. Ihre Bestimmungen gehen nicht über das zur
Erreichung der Ziele notwendige Maß hinaus. 4. Kommentare zu den Artikeln Bei den Vorschlägen wurde das Verfahren der ‘Neufassung’
(Interinstitutionelle Vereinbarung 2002/C 77/01) angewandt, das eine
wesentliche Änderung bestehender Rechtsakte ermöglicht, ohne dabei eine
eigenständige Änderungsrichtlinie verabschieden zu müssen. Die EU‑Rechtsvorschriften
werden auf diese Weise übersichtlicher, zugänglicher und verständlicher. Darüber hinaus werden an vielen Bestimmungen nur
unwesentliche redaktionelle Änderungen vorgenommen, um den Aufbau, die
Formulierung und die Lesbarkeit der Richtlinien zu verbessern. A. Richtlinie 2000/12/EG Artikel 4: Begriffsbestimmungen Die Definitionen in Artikel 4 wurden um
einige zentrale Begriffe erweitert, um deren Bedeutung festzulegen und zu einem
besseren Verständnis beizutragen. Artikel 22 Die derzeitige Fassung wurde geändert, um die
Kreditinstitute unmissverständlich zu einem wirksamen internen Risikomanagement
zu verpflichten. In Anbetracht der Vielfalt der unter die Richtlinie fallenden
Kreditinstitute muss bei der Einhaltung dieser Anforderung das Kriterium der
Verhältnismäßigkeit zugrunde gelegt werden. Die entsprechenden technischen
Bestimmungen finden sich in Anhang V. Artikel 56-67 Hier wurden nur wenige Änderungen vorgenommen.
Auch wenn die Eigenmitteldefinition nicht im Hinblick auf den vom Baseler
Ausschuss in Madrid beschlossenen Ansatz für erwartete Verluste überarbeitet werden
soll, sind doch einige kleine Änderungen erforderlich. Artikel 68-75 Kreditinstitute müssen jederzeit über eine angemessene
Eigenkapitalausstattung verfügen und deren Mindesthöhe angeben. Hier wird festgelegt,
wie die Anforderungen von Kreditinstituten einer Gruppe erfüllt werden sollten (die
derzeitige Möglichkeit der mitgliedstaatlichen Behörden, auf bestimmte
Anforderungen zu verzichten, wurde beibehalten, jedoch weiter präzisiert). Wie
diese Anforderungen zu berechnen sind, wird mit Hinweis auf die Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002 über die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards
klargestellt. Artikel 76-101 Mit diesen Bestimmungen wird der derzeitige Solvabilitätskoeffizient
für das Kreditrisiko durch zwei Methoden für die Berechnung risikogewichteter Forderungsbeträge
ersetzt. Der Standardansatz (Art. 78-83) baut auf dem
bestehenden Rahmen auf, wobei die Risikogewichte durch Zuordnung der Aktiva und
außerbilanziellen Geschäfte zu einer begrenzten Zahl von Risikokategorien bestimmt
werden. Die Risikoempfindlichkeit wurde durch eine Reihe von Kredit‑ und
Risikokategorien erhöht (Art. 79). Während für nicht wohnwirtschaftliche
Retailkredite und Wohnbaukredite geringere Risikogewichte (75 bzw. 35%)
gelten, wird für Ausleihungen mit 90 Tagen Verzug ein Risikogewicht von
150 % (100 % für Wohnungsbaukredite) eingeführt. Falls vorhanden,
dürfen für die Zuweisung von Risikogewichten auch die Ratings von
Kreditratingagenturen (‘externe Ratings’) verwendet werden (Art. 81-83). Die
entsprechenden technischen Bestimmungen finden sich in Anhang VI. Bei dem auf internen Ratings basierenden
Ansatz (IRB‑Ansatz) (Art. 84-89) dürfen die Kreditinstitute ihre
eigenen Schätzungen der Risikoparameter zugrunde legen. Diese Parameter gehen
in eine vorgeschriebene Berechnung ein, die eine 99,9 %ige Zuverlässigkeit
gewährleisten soll. Beim ‘Basisansatz’ dürfen die Kreditinstitute ihre eigenen
Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit verwenden, müssen für andere
Risikokomponenten aber die von der Aufsicht vorgeschriebenen Werte zugrunde
legen. Beim ‘fortgeschrittenen Ansatz’ dürfen die Kreditinstitute sowohl für ausfallbedingte
Verluste als auch für die Inanspruchnahme bei Ausfall ihre eigenen Schätzungen
verwenden. Bei der Schätzung der Risikoparameterwerte dürfen die
Kreditinstitute Werte aus einem Datenpool verwenden, was kleineren Instituten
die Möglichkeit gibt, ihre Eigenkapitalanforderungen nach einem
risikoempfindlicheren Ansatz zu berechnen. Die für den IRB‑Ansatz vorgeschlagenen Übergangsregeln
(Art. 85) eröffnen den Kreditinstituten die Möglichkeit, bei verschiedenen
Geschäftsfeldern und Forderungsklassen innerhalb eines angemessenen zeitlichen
Rahmens auf den Basis‑ oder den fortgeschrittenen IRB‑Ansatz umzustellen.
Eine ‘teilweise’ Umstellung ist für unwesentliche Forderungsklassen und
Geschäftsfelder zulässig (hier können die Eigenkapitalanforderungen nach dem
Standardansatz berechnet werden, selbst wenn das Kreditinstitut für andere
Forderungsklassen den IRB‑Ansatz verwendet). Die vorgeschlagene Richtlinie
trägt der Tatsache Rechnung, dass die Pflicht, für bestimmte Kontrahenten ein
Ratingsystem zu entwickeln, für kleine Kreditinstitute u.U. eine große
Belastung darstellt. Für die genannten Forderungsklassen wird eine dauerhafte
Teilregelung deshalb selbst in Fällen vorgeschlagen, in denen die Forderungen
eines Kreditinstituts gegenüber diesen Kontrahenten erheblich sind (Art. 89). Die entsprechenden technischen Bestimmungen
finden sich in Anhang VI. Artikel 90-93 Hier werden Regeln für die Anerkennung von
Risikominderungstechniken und die einheitliche Behandlung gleicher Risiken oder
wirtschaftlicher Auswirkungen festgelegt. Dazu zählen die Anerkennung eines
breiteren Spektrums an Sicherungsgebern und Garanten/Kreditderivatestellern. Im
Rahmen des IRB‑Basisansatzes werden Finanz‑ und Sachsicherheiten in
einem aus Sicht der Aufsicht angemessenen Umfang anerkannt. Alternativ dazu
können Kreditinstitute zwischen unterschiedlich komplexen Methoden wählen (einer
einfachen Methode, die auf einem leicht handhabbaren Ansatz der ‘Risikogewichtsubstitution’
beruht, oder eine umfassende Methode, bei der auf den Wert der
entgegengenommenen Sicherheit Volatilitätsanpassungen vorgenommen werden). Für
die Berechnung der Volatilitätsanpassungen werden komplexe und weniger komplexe
Ansätze zur Verfügung gestellt (ein einfacher Ansatz, bei dem die von der
Aufsicht festgelegten Referenzwerte für die Volatilitätsanpassungen in einer
Tabelle aufgelistet werden, und ein risikoempfindlicherer, auf eigenen
Schätzungen beruhender Ansatz). Die entsprechenden technischen Bestimmungen
finden sich in Anhang VIII. Artikel 94-101 Hier wird erstmals eine harmonisierte
Eigenkapitalregelung für Verbriefungen und Anlagen festgelegt. Dadurch werden
die Rahmenbedingungen erheblich verbessert und die Kreditinstitute in die Lage
versetzt, von den Finanzierungsmöglichkeiten, dem Bilanzmanagement und anderen
Vorteilen, die mit derartigen Transaktionen verbunden sind, Gebrauch zu machen.
Die Bestimmungen werden ebenfalls dazu beitragen, dass Verbriefungen weniger
als bisher als Mittel der Eigenkapitalarbitrage gesehen werden. Die
entsprechenden technischen Bestimmungen finden sich in Anhang IX. Artikel 102-105 In
diesen Artikeln wird festgelegt, wie die Kreditinstitute ihr operationelles Risiko
abzusichern haben. Zur Verfügung stehen ihnen dazu drei verschiedene Ansätze: Der
auf einem einzigen Ertragsindikator beruhende Basisindikatoransatz (BIA, Art. 103),
bei dem das operationelle Risiko durch Eigenkapital abgesichert wird, ohne dass
die Kreditinstitute für die von ihnen eingegangenen Risiken komplexe und
kostspielige Informationssysteme entwickeln müssen. Ein nach Geschäftsfeldern organisierter,
präziserer Ansatz mit größerer Risikoempfindlichkeit (Standardansatz – STA, Art. 104),
bei dem das Eigenkapital zur Absicherung des operationellen Risikos in jedem
Geschäftsbereich nach dessen Anteil am Gesamtrisiko festgelegt wird. Dieser
Ansatz dürfte für viele kleinere/weniger komplexe Kreditinstitute von Interesse
sein. Ausgefeiltere Methoden (fortgeschrittene Messansätze - AMAs) (Art. 105),
bei denen die Messverfahren für das operationelle Risiko vorbehaltlich
anspruchsvollerer Risikomanagementstandards von den Kreditinstituten selbst entwickelt
werden. Es wird erwartet, dass hauptsächlich große, international tätige
Kreditinstitute und kleinere spezialisierte Kreditinstitute, die für ihre
Hauptgeschäftsfelder ein fortgeschrittenes Verfahren zur Risikobeobachtung entwickelt
haben, schrittweise auf AMAs umstellen werden. Die
entsprechenden technischen Bestimmungen finden sich in Anhang X. Artikel 106-119 Mit den wenigen hier vorgenommenen Änderungen
sollen die Eigenkapitalanforderungen mit den Bestimmungen über Großkredite in
Einklang gebracht werden, um insbesondere der zunehmenden Anerkennung von Kreditrisikominderungstechniken
Rechnung zu tragen. Artikel 123-124 Hier wird der zweiten Säule der Baseler
Eigenkapitalvereinbarung Rechnung getragen. Nach Artikel 51A müssen die
Kreditinstitute über interne Verfahren verfügen, mit denen sie ihre Risiken und
die Höhe des Eigenkapitals, das sie selbst zur Absicherung dieser Risiken für angemessen
halten, messen und steuern. Die zuständigen Behörden müssen kontrollieren, ob
die Kreditinstitute ihren verschiedenen rechtlichen Verpflichtungen zur
Organisation und Risikosteuerung nachkommen, und die von den Kreditinstituten
eingegangenen Risiken bewerten (Art. 124). Die Aufsichtsbehörden entscheiden
anhand dieser Bewertung, ob Kontrollen und Eigenkapitalausstattung Schwachstellen
aufweisen. Die entsprechenden technischen Bestimmungen finden sich in
Anhang XIII. Artikel 125-143 Da in der EU eine Zunahme der grenzübergreifenden
Geschäfte und ein Trend zu zentralem Risikomanagement bei grenzübergreifend
tätigen Gruppen zu verzeichnen ist, müssen Koordinierung und Zusammenarbeit
zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden verbessert werden. Aus diesem Grund
wurde die bestehende, mittlerweile gut etablierte Funktion der konsolidierenden
Aufsichtsbehörde weiter gestärkt. In Artikel 136 werden die Aufsichtsbehörden
mit einem Minimum an harmonisierten Befugnissen ausgestattet, damit sie von einem
Kreditinstitut bei unzureichender Einhaltung der Richtlinie die Einleitung
geeigneter Maßnahmen verlangen können. Artikel 144 Die hier festgelegten Mindestinformationspflichten
der mitgliedstaatlichen Behörden sollen eine kohärente Umsetzung fördern und
Transparenz gewährleisten. Artikel 145-149 Diese Bestimmungen tragen der dritten Säule
der neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung Rechnung. Die Angaben, die die Kreditinstitute
den Marktteilnehmern zur Verfügung stellen müssen, tragen zu größerer Solidität
und Stabilität des Finanzsystems bei und wahren die Wettbewerbsneutralität,
wobei bestimmte sensible Informationen ausgenommen bleiben. Nach Art. 147 müssen
die meisten Kreditinstitute die verlangten Angaben mindestens einmal jährlich
veröffentlichen; sind bestimmte Kriterien erfüllt, muss die Veröffentlichung unter
Umständen häufiger erfolgen. Die entsprechenden technischen Bestimmungen finden
sich in Anhang XII. Artikel 150 Die Richtlinie muss mit Marktentwicklungen
Schritt halten. Die dazu notwendige Flexibilität wird durch eine Unterscheidung
zwischen zentralen und technischen (zumeist in den Anhängen enthaltenen)
Bestimmungen erreicht, bei denen auf kurze bis mittlere Sicht eine Änderung
erforderlich sein könnte. In Artikel 150 wird die 1989 in die Richtlinie
2000/12/EG aufgenommene Liste um einige Punkte erweitert und auch für die neuen
technischen Anhänge die Möglichkeit einer Änderung im Schnellverfahren vorgeschlagen. B. Richtlinie 93/6/EWG über
die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und
Kreditinstituten Artikel 2: Geltungsbereich Artikel 2 gibt Aufschluss darüber, wie
die Anforderungen der Richtlinie auf einzelne Wertpapierhäuser, Wertpapierhausgruppen
und gemischte Gruppen anzuwenden sind. Artikel 3: Begriffsbestimmungen Für zentrale Begriffe werden neue Definitionen
aufgenommen und bestehende geändert, um ihre Bedeutung klarzustellen und zu
einem besseren Verständnis beizutragen. Artikel 11: Behandlung des
Eigenkapitals bei Positionen des Handelsbuchs Die Definition des Begriffs ‘Handelsbuch’ wird
verbessert, um größere Sicherheit im Hinblick darauf zu schaffen, welche
Eigenkapitalvorschriften gelten, und Arbitragemöglichkeiten zwischen Handels‑
und Bankbuch einzuschränken. Die entsprechenden technischen Bestimmungen finden
sich in Anhang VII. Artikel 18 und 20 Artikel 18 schreibt vor, welches
Eigenkapital Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zur Absicherung des
Marktrisikos mindestens halten müssen. Neu sind die Behandlung von Positionen
in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und Kreditderivaten sowie
eine Reihe weiterer Änderungen zur Erhöhung der Risikoempfindlichkeit. Die
entsprechenden technischen Bestimmungen finden sich in den Anhängen I bis VII.
Durch Artikel 20 werden die in der Richtlinie 2000/12 zur Abdeckung von
Kredit‑ und operationellem Risiko vorgesehenen Eigenkapitalanforderungen
auf Wertpapierfirmen ausgeweitet. In puncto Kreditrisiko neu aufgenommen wurden
eine Bestimmung zur Behandlung von Kreditderivaten und eine geänderte
Risikomessung für Pensionsgeschäfte und Wertpapier‑ und
Warenleihgeschäfte. Beim operationellen Risiko wurden erhebliche Änderungen
vorgenommen, mit denen den Besonderheiten der Investmentbranche Rechnung getragen
werden soll, wobei die Möglichkeit besteht, bei Wertpapierfirmen, die in die
Kategorie geringes Risiko, mittleres Risiko und mittleres/hohes Risiko fallen,
an der ausgabenabhängigen Anforderung festzuhalten. Artikel 28: Großkredite Vorbehaltlich einiger Änderungen, die
Großrisiken im Handelsbuch betreffen, wird an der derzeitigen Regelung, wonach
für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen die gleichen Vorschriften gelten,
festgehalten. Neu ist eine geänderte Risikomessung für Pensions‑ und
Wertpapier‑ und Warenleihgeschäfte. Die entsprechenden technischen
Bestimmungen finden sich in Anhang VI. Artikel 33: Bewertung der Positionen
zu Meldezwecken Für die Bewertung von Handelsbuchpositionen
werden im Rahmen der Regeln Positionen, deren Kurs täglich festgestellt wird,
die Bestimmungen im Interesse aufsichtsrechtlicher Solidität verschärft. Die
entsprechenden technischen Bestimmungen finden sich in Anhang VII. Artikel 22: Anforderungen auf
konsolidierter Basis Die derzeitige Möglichkeit der zuständigen
Behörden, bei Wertpapierfirmengruppen von einer Anwendung der Anforderungen auf
konsolidierter Basis abzusehen, wird beibehalten, jedoch aufsichtsrechtlich
solideren Bedingungen unterworfen. Artikel 34: Risikomanagement und Bewertung
der Eigenkapitalausstattung In Artikel 34 wird die Verpflichtung der
Kreditinstitute zu einem angemessen internen Risikomanagement (Artikel 17 der
Richtlinie 2000/12) auf Wertpapierfirmen ausgeweitet. In Anbetracht der
Vielfalt der unter die Richtlinie fallenden Institute muss bei der Einhaltung dieser
Anforderung das Kriterium der Verhältnismäßigkeit zugrunde gelegt werden. Auch
die in Artikel 51A der Richtlinie 2000/12 vorgesehene Verpflichtung der
Kreditinstitute zu internen Verfahren, mit deren Hilfe sie ihr Risiko und die
Höhe des Eigenkapitals, das sie selbst zur Absicherung dieser Risiken für
notwendig halten, messen und steuern können, wird auf Wertpapierfirmen
ausgedehnt. Daneben gelten für Wertpapierfirmen weiterhin die in der Richtlinie
2004/39/EG festgelegten Bestimmungen zum Risikomanagement. Artikel 37: Beaufsichtigung Nach diesem Artikel gelten die Bestimmungen
der Richtlinie 2000/12 mutatis mutandis auch für Wertpapierfirmen. Artikel 42 Wie die Richtlinie 2000/12/EG muss auch die
Richtlinie 93/6/EWG mit Marktentwicklungen Schritt halten können. Die dazu
notwendige Flexibilität wird durch eine Unterscheidung zwischen zentralen und
technischen (zumeist in den Anhängen enthaltenen) Bestimmungen erreicht, bei
denen auf kurze bis mittlere Sicht eine Änderung erforderlich wird. Die
technischen Anhänge sollten im Schnellverfahren geändert werden können. Um den
für die kommenden Jahre erwarteten erheblichen Entwicklungen der
Aufsichtspraxis Rechnung zu tragen, soll die Behandlung des
Kontrahentenausfallrisikos überprüft werden. ê 2000/12/EG 2004/0155 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit
der Kreditinstitute (Neufassung) ò neu (Text von Bedeutung für den EWR) ê 2000/12/EG (angepasst) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und
Sozialausschusses[5], gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des
EG-Vertrages[6], in Erwägung nachstehender Gründe: ê 2000/12/EG
Erwägungsgrund 1 (angepasst) (1)
Die Richtlinie 73/183/EWG des
Rates vom 28. Juni 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der
Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige
Tätigkeiten der Kreditinstitute und anderer, finanzieller Einrichtungen[7], die Erste Richtlinie (77/780/EWG) des Rates vom
12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute[8], die Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17.
April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten[9], die Zweite Richtlinie (89/646/EWG) des Rates
vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur
Änderung der Richtlinie 77/780/EWG[10], die Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18.
Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute[11], die Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April
1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis[12], die Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21.
Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von
Kreditinstituten[13] sind mehrfach in wesentlichen Punkten geändert
worden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Klarheit empfiehlt es sich
daher, die genannten Richtlinien zu kodifizieren und zu einem einzigen Text
zusammenzufassen. Ö Die
Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000
über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute[14] ist mehrmals in wesentlichen Punkten geändert worden. Es empfiehlt
sich daher aus Gründen der Klarheit, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen
eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen. Õ ê 2000/12/EG Erwägungsgrund
2 (angepasst) Nach dem Vertrag ist
jede diskriminierende Behandlung auf dem Gebiet der Niederlassung und
Dienstleistung, die auf der Staatsangehörigkeit oder der Tatsache beruht, daß
ein Unternehmen nicht in den Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem die
Dienstleistung erbracht wird, untersagt. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund
3 (2)
Um die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Kreditinstitute zu erleichtern, müssen die störendsten Unterschiede unter den
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten beseitigt werden,
welche die aufsichtsrechtliche Stellung dieser Institute bestimmen. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund
4 (angepasst) (3)
Diese Richtlinie ist unter dem zweifachen Aspekt
der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im
Bankensektor ein wesentliches Instrument für die Verwirklichung des
Binnenmarktes, die durch die Einheitliche Europäische
Akte beschlossen und durch das Weißbuch der Kommission vorgezeichnet worden ist. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund
5 (angepasst) (4)
Die Koordinierungsarbeiten in Bezug auf die Kreditinstitute
müssen zum Schutz der Sparer und zur Schaffung gleicher Bedingungen für den
Wettbewerb unter diesen Kreditinstituten für den gesamten Kreditsektor gelten; Jedoch
sind Ö sollten Õ gegebenenfalls objektive Unterschiede in ihrem Status
und ihrer Aufgabenstellung nach den einzelstaatlichen Vorschriften zu berücksichtigen Ö berücksichtigt
werden Õ. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund
6 (angepasst) (5)
Daher ist es notwendig, den Anwendungsbereich der
Koordinierungsarbeit möglichst weit auszudehnen und alle Institute zu erfassen,
die rückzahlbare Gelder des Publikums sowohl in Form von Einlagen als auch in
anderen Formen, zum Beispiel die laufende Ausgabe von Schuldverschreibungen und
ähnlichen Wertpapieren, entgegennehmen und Kredite für eigene Rechnung gewähren.
Allerdings sind Ö sollten Õ Ausnahmen für
gewisse Kreditinstitute vorzusehen Ö vorgesehen
werden Õ, auf die diese
Richtlinie keine Anwendung finden kann. Diese Richtlinie beeinträchtigt
nicht Ö sollte Õ die Anwendung
einzelstaatlicher Rechtsvorschriften Ö nicht
beeinträchtigen Õ, welche besondere
zusätzliche Genehmigungen vorsehen, durch die es den Kreditinstituten
ermöglicht wird, spezifische Tätigkeiten auszuüben oder bestimmte Arten von
Geschäften zu tätigen. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund
7 (angepasst) (6)
Der gewählte Lösungsweg
besteht in der Verwirklichung der wesentlichen Harmonisierung, die Ö Die
Harmonisierung sollte sich auf das Wesentliche beschränken und nur so weit
gehen, wie Õ notwendig und
ausreichend ist, um zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der
Bankenaufsichtssysteme zu gelangen, die die Gewährung einer einzigen Zulassung
für die gesamte Gemeinschaft und die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle
durch den Herkunftsmitgliedstaat erlauben. Aus diesem Grunde kann die Forderung
nach einem Geschäftsplan nur als ein Faktor angesehen werden, der die
zuständigen Behörden veranlasst, aufgrund einer neuen Information nach
objektiven Kriterien zu entscheiden. Allerdings können
Ö sollten Õ hinsichtlich der
Anforderungen an die Rechtsformen der Kreditinstitute und
des Ö in Bezug auf
den Õ Bezeichnungsschutzes bereits gewisse Erleichterungen geschaffen werden. ò neu (7)
Da die Ziele der
beabsichtigten Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht
werden können und wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme daher besser
auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit
dem in Artikel 5 EG-Vertrag festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig
werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die
Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund
8 (8)
Um dem Sparer ähnliche Sicherheiten zu bieten und gerechte
Bedingungen für den Wettbewerb zwischen vergleichbaren Gruppen von
Kreditinstituten zu gewährleisten, müssen an die Kreditinstitute gleichwertige
finanzielle Anforderungen gestellt werden. Bis zu einer weiteren Koordinierung
sollten strukturelle Relationen festgelegt werden, die es im Rahmen der
Zusammenarbeit zwischen einzelstaatlichen Behörden ermöglichen, die Lage
vergleichbarer Gruppen von Kreditinstituten nach einheitlichen Methoden zu
beobachten. Dieses Vorgehen soll die schrittweise Angleichung der von den
Mitgliedstaaten festgelegten und angewandten Koeffizientensysteme erleichtern.
Dabei muß jedoch zwischen den Koeffizienten, die eine ordnungsgemäße
Geschäftsführung der Kreditinstitute gewährleisten sollen, und den
Koeffizienten mit wirtschafts- und währungspolitischer Zielsetzung
unterschieden werden. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund
9 (angepasst) ð neu (9)
Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und
der Kontrolle durch die Ö den Õ Herkunftsmitgliedstaaten machen es erforderlich, daßss die
zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats die Zulassung in den Fällen
nicht erteilen oder sie entziehen, in denen aus Umständen wie dem Inhalt des
Geschäftsplans, dem geographischen Tätigkeitsbereich oder der tatsächlich
ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, daßss das
Kreditinstitut die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht gewählt
hat, sich den strengeren Anforderungen eines anderen Mitgliedstaats zu
entziehen, in dem es den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit auszuüben
beabsichtigt oder ausübt. Ein Kreditinstitut, das eine juristische Person ist, muß Ö sollte Õ in dem Mitgliedstaat
zugelassen werden, in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet. Ein
Kreditinstitut, das keine juristische Person ist, muß
Ö sollte Õ seine Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat
haben, im dem es zugelassen worden ist. Im Übrigen müssen
Ö sollten Õ die Mitgliedstaaten verlangen,
daßss
die Hauptverwaltung eines Kreditinstituts sich stets in seinem
Herkunftsmitgliedstaat befindet und daßss es dort tatsächlich tätig ist. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 10
(angepasst) (10)
Die zuständigen Behörden sollten ein Kreditinstitut nicht zulassen oder
dessen Zulassung aufrechterhalten, wenn enge Verbindungen zwischen diesem
Institut und anderen natürlichen oder juristischen Personen die Behörden bei
der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgaben behindern können. Auch
bei bereits zugelassenen Kreditinstituten darf Ö sollte Õ dies nach
Feststellung der zuständigen Behörden nicht der Fall sein. Die in dieser Richtlinie gewählte Definition des Begriffs «enge
Verbindungen» beruht auf Mindestkriterien und hindert die Mitgliedstaaten
nicht, auch andere als die unter dieser Definition fallenden Situationen zu
erfassen. Die Tatsache, daß ein erheblicher Anteil am Kapital einer
Gesellschaft erworben wird, stellt für sich noch keine im Sinne des Begriffs
«enge Verbindung» zu berücksichtigende Beteiligung dar, wenn der Erwerb
lediglich als zeitweilige Kapitalanlage erfolgt, die keine Einflußnahme auf die
Struktur und die Finanzpolitik des Unternehmens gestattet. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 11
(angepasst) (11)
Die Bezugnahme auf die ordnungsgemäße Erfüllung der
Beaufsichtigungsaufgabe durch die Aufsichtsbehörden umfaßsst
auch die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, der ein Kreditinstitut
unterliegt, wenn in den Gemeinschaftsbestimmungen eine solche Art der
Beaufsichtigung vorgesehen ist. In diesem Fall muß
Ö sollte Õ für die Behörden,
bei denen die Zulassung beantragt wird, feststellbar sein, welche Behörde für
die Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute auf konsolidierter Basis zuständig
ist. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 12
(angepasst) Der
Herkunftsmitgliedstaat kann für die von seinen eigenen Behörden zugelassenen
Institute strengere Vorschriften als die in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1
und Absatz 2 sowie in den Artikeln 7, 16, 30, 51 und 65 vorgesehenen erlassen. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 13
(angepasst) Die Abschaffung der
Zulassung von Zweigstellen von Kreditinstituten aus der Gemeinschaft führt
notwendigerweise zur Abschaffung des Dotationskapitals. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 14
(angepasst) (12)
Der gewählte Ansatz besteht
darin, daß es den im In ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten Ö sollten Õ aufgrund der gegenseitigen Anerkennung ermöglicht wird, die
Gesamtheit oder einen Teil der in der Liste in Anhang I aufgeführten
Tätigkeiten überall in der Gemeinschaft durch die Errichtung einer
Zweigniederlassung oder im Wege der Dienstleistung auszuüben
Ö ausüben dürfen Õ. Für die Ausübung der nicht in der Liste enthaltenen Tätigkeiten
gilt die durch die allgemeinen Vertragsbestimmungen gewährte Freiheit der
Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 15
(13)
Es ist angebracht, die gegenseitige Anerkennung auf
die in der Liste enthaltenen Tätigkeiten auszudehnen, wenn diese Tätigkeiten
von einem Finanzinstitut, das ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts ist,
ausgeübt werden, sofern das Tochterunternehmen in die auf konsolidierter Basis
erfolgende Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen ist und strengen
Bedingungen genügt. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 16
(angepasst) (14)
Der Aufnahmemitgliedstaat kann
Ö sollte Õ bei der Ausübung des
Niederlassungsrechts und beim freien Dienstleistungsverkehr die Einhaltung
spezifischer Anforderungen seiner Rechtsvorschriften von Unternehmen, die im
Herkunftsmitgliedstaat nicht als Kreditinstitute zugelassen sind, oder für Tätigkeiten,
die nicht in der Liste aufgeführt sind, verlangen Ö können Õ, soweit diese
Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar und durch das
Allgemeininteresse begründet sind und soweit diese Kreditinstitute oder Tätigkeiten
nicht gleichwertigen Regeln aufgrund der Rechtsvorschriften des
Herkunftsmitgliedstaats unterliegen. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 17
(angepasst) (15)
Die Mitgliedstaaten haben
darauf zu achten Ö sollten darauf
achten Õ, daßss die
Tätigkeiten, die unter die gegenseitige Anerkennung fallen, ohne Behinderung
auf die gleiche Weise wie im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt werden können,
soweit sie nicht im Gegensatz zu den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden
gesetzlichen Bestimmungen des Allgemeininteresses stehen. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 18
(angepasst) Es besteht eine
notwendige Verbindung zwischen der Zielsetzung dieser Richtlinie und der
Liberalisierung des Kapitalverkehrs, die aufgrund anderer gemeinschaftlicher
Rechtsvorschriften verwirklicht werden soll. Die Maßnahmen zur Liberalisierung
der Banktätigkeiten sollen auf jeden Fall in Einklang mit den Maßnahmen im
Bereich der Liberalisierung des Kapitalverkehrs stehen. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 19
(angepasst) (16)
Die Regelung für Zweigstellen von Kreditinstituten
mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft sollte in allen Mitgliedstaaten gleich sein.
Es kommt vor allem darauf an, daßss diese Regelung für solche Zweigstellen nicht
günstiger als für Zweigstellen von Instituten eines Mitgliedstaats sein darf Ö ist Õ. Dabei sollte präzisiert werden, daß dDie Gemeinschaft Ö sollte Õ mit Drittländern
Abkommen schließen kann Ö können Õ, welche die
Anwendung von Bestimmungen vorsehen, nach denen diesen Zweigstellen unter Beachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit in
ihrem gesamten Hoheitsgebiet die gleiche Behandlung gewährt wird. Die
Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft kommen Ö sollten Õ nur in dem
Mitgliedstaat, in dem sie errichtet sind, nicht jedoch in den anderen
Mitgliedstaaten, in den Genußss des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß
Artikel 49 Absatz 2 des Vertrages bzw. der Niederlassungsfreiheit Ö kommen Õ. Jedoch sind die Anträge eines Unternehmens, das dem Recht eines
Drittlandes unterliegt, auf Zulassung eines Tochterunternehmens oder über den
Erwerb einer Beteiligung Gegenstand eines Verfahrens, das darauf abzielt
sicherzustellen, daß die Kreditinstitute der Gemeinschaft in diesem Drittland
eine Behandlung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit verfahren. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 20
(angepasst) Die von den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Zulassungen von Kreditinstituten haben
nach dieser Richtlinie eine gemeinschaftsweite, nicht nur einzelstaatliche
Tragweite und die bestehenden Gegenseitigkeitsklauseln sind folglich
wirkungslos. Daher ist ein flexibles Verfahren erforderlich, mit dem die
Gegenseitigkeit auf gemeinschaftlicher Grundlage bewertet werden kann. Da die
Gemeinschaft ihre Kapitalmärkte für die anderen Länder geöffnet haben will, ist
das Ziel dieses Verfahrens nicht eine Abschottung der Kapitalmärkte der
Gemeinschaft, sondern eine weitgehende Liberalisierung der gesamten
Kapitalmärkte in anderen Drittländern. Zu diesem Zweck sieht diese Richtlinie
Verfahren für die Verhandlungen mit Drittländern oder — als letztes Mittel —
die Möglichkeit von Maßnahmen vor, mit denen neue Zulassungsanträge ausgesetzt
bzw. die Neuzulassungen begrenzt werden könnten. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 21
(angepasst) (17)
Es erscheint ratsam, daß
Abkommen zZwischen der Gemeinschaft und Drittländern Ö sollten Õ auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit Ö Abkommen Õ abgeschlossen
werden, um eine Durchführung der konsolidierten Beaufsichtigung in einem
größtmöglichen geographischen Rahmen zu ermöglichen. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 22
(angepasst) (18)
Die Verantwortung für die Überwachung der
finanziellen Solidität und insbesondere der Solvenz eines Kreditinstituts obliegt Ö sollte bei
dessen Õ der Aufsichtsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaats Ö liegen Õ. Die zuständige
Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats behält
Ö sollte Õ die Verantwortung auf dem Gebiet der Ö für die Õ Überwachung der
Liquidität Ö der
Zweigniederlassungen Õ und der Ö die Õ Geldpolitik Ö zuständig sein Õ. Die Überwachung der
Marktrisiken muß Ö sollte Õ Gegenstand einer
engen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden des Herkunfts- und
Aufnahmemitgliedstaats sein. ê 2000/12/EG Erwägungsgründe 23
und 24 (angepasst) ð neu (19)
Für ein harmonisches Funktionieren des
Binnenmarktes der Banken bedarf es über die gesetzlichen Normen hinaus einer
engen und regelmäßigen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten ð sowie einer erheblichen Annäherung ihrer
Aufsichtspraktiken ï. Für die Prüfung von Ö Vor allem zu diesem Zweck sollten die Erörterung von Õ Problemen, die ein
einzelnes Kreditinstitut betreffen, ð und der Informationsaustausch im
Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden stattfinden, der durch den
Kommissionsbeschluss 2004/5/EG [15]
eingesetzt wurde ï bleibt die «groupe de contact» zwischen
den Bankenaufsichtsbehörden der geeignete Rahmen. Diese Gruppe ist auch das
geeignete Forum für den in Artikel 28 vorgesehenen gegenseitigen Informationsaustausch.
Dieser gegenseitige Informationsaustausch ersetzt Ö sollte Õ gleichwohl nicht die
bilaterale Zusammenarbeit gemäß Artikel 28 Ö ersetzen Õ. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann uUnbeschadet
ihrer eigenen Kontrollbefugnisse Ö sollte die
zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats Õ weiterhin entweder auf eigene Initiative in
Dringlichkeitsfällen oder auf Veranlassung der zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats nachprüfen Ö können Õ, ob die Tätigkeit
eines Kreditinstituts auf dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats
gesetzeskonform ausgeübt wird, den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung
und Buchführung Ö Rechnungslegung Õ entspricht und einer
angemessenen internen Kontrolle unterliegt. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 25
(angepasst) (20)
Es empfiehlt sich, einen Informationsaustausch
zwischen den zuständigen Behörden und den Behörden oder Einrichtungen zu
gestatten, die aufgrund ihrer Funktion zur Stärkung des Finanzsystems beitragen.
Um die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu wahren, muß Ö sollte Õ der Adressatenkreis
eng begrenzt bleiben. ê 2000/12/EG Erwägungsgründe 26
und 27 (angepasst) (21)
Bestimmte rechtswidrige Handlungen wie z. B.
Betrugsdelikte, Insiderdelikte usw. könnten, selbst wenn sie andere Unternehmen
als Kreditinstitute betreffen, die Stabilität des Finanzsystems und seine
Integrität beeinträchtigen. Es mußss festgelegt werden, unter welchen Bedingungen
dieser Informationsaustausch Ö in solchen
Fällen ein Austausch von Informationen Õ zulässig ist. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 28
(angepasst) (22)
Wenn vorgesehen ist, daßss
Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden
weitergegeben werden dürfen, können Ö sollten Õ diese ihre
Zustimmung gegebenenfalls von der Einhaltung strenger Bedingungen abhängig
machen Ö können Õ. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 29 (23)
Der Austausch von Informationen zwischen den
zuständigen Behörden auf der einen Seite und den Zentralbanken und anderen
Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden
und gegebenenfalls anderen mit der Überwachung der Zahlungssysteme betrauten
Behörden auf der anderen Seite sollte ebenfalls zugelassen werden. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 30
(angepasst) (24)
Zur verstärkten Beaufsichtigung von
Kreditinstituten und zum besseren Schutz von Kunden von Kreditinstituten ist vorzuschreiben, daß ein Rechnungsprüfer Ö sollten
Abschlussprüfer Õ die zuständigen
Behörden unverzüglich zu unterrichten hat Ö müssen Õ, wenn er in den in dieser Richtlinie beschriebenen Fällen Ö sie Õ bei der Wahrnehmung seiner Ö ihrer Õ Aufgabe Kenntnis von
bestimmten Tatsachen erhält Ö erhalten Õ, die die finanzielle
Lage eines Kreditinstituts oder dessen Geschäftsorganisation oder
Rechnungswesen ernsthaft beeinträchtigen könnten. In
Anbetracht des angestrebten Ziels ist es wünschenswert, daß Ö Zu demselben
Zweck sollten Õ die Mitgliedstaaten Ö ferner Õ vorsehen, daßss
diese Verpflichtung auf jeden Fall besteht, wenn solche Tatsachen von einem Rechnungsprüfer Ö Abschlussprüfer Õ bei der Wahrnehmung
seiner Aufgabe bei einem Unternehmen festgestellt werden, das enge Verbindungen
zu einem Kreditinstitut hat. Durch die Verpflichtung der Rechnungsprüfer
Ö Abschlussprüfer Õ, den zuständigen
Behörden gegebenenfalls bestimmte, Tatsachen betreffend
ein Kreditinstitut Ö ein
Kreditinstitut betreffende Tatsachen und Beschlüsse, die sie bei Wahrnehmung
ihrer Aufgabe bei einem anderen Unternehmen festgestellt haben, Õ zu melden, die sie bei Wahrnehmung ihrer Aufgabe bei einem anderen
Unternehmen festgestellt haben, ändert sich Ö sollte sich Õ weder die Art ihrer
Aufgabe bei diesem Unternehmen noch die Art und Weise, in der sie diese Aufgabe
bei diesem Unternehmen wahrzunehmen haben, Ö ändern Õ. ê 2000/12/EG Erwägungsgründe 31
bis 35 (angepasst) Gemeinsame Grundregeln
für die Eigenmittel der Kreditinstitute sind für die Errichtung des Binnenmarktes
im Bankensektor von großer Bedeutung, da die Eigenmittel die Sicherung der
kontinuierlichen Tätigkeit der Kreditinstitute und den Sparerschutz
ermöglichen. Mit dieser Harmonisierung wird die Bankaufsicht verstärkt und die
Koordinierung in anderen Bereichen des Bankensektors gefördert. Die genannten Regeln
müssen für alle in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitute gelten. Die Eigenmittel eines
Kreditinstituts können dazu dienen, Verluste aufzufangen, die nicht durch
ausreichend hohe Gewinne ausgeglichen werden. Sie dienen darüber hinaus den
zuständigen Behörden als wichtiger Maßstab, insbesondere für die Beurteilung
der Solvabilität eines Kreditinstituts und für andere Aufsichtszwecke. Da die Kreditinstitute
in einem Binnenmarkt auf dem Gebiet des Kreditwesen in direktem Wettbewerb
miteinander stehen, müssen die Definitionen und Regeln für die Eigenmittel
gleichwertig sein. Deshalb sollten die Kriterien für die Bestimmung der
Zusammensetzung der Eigenmittel nicht allein den Mitgliedstaaten überlassen
werden. Die Annahme gemeinsamer Grundregeln liegt im wohlverstandenen Interesse
der Gemeinschaft, da durch sie Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden und das
Bankgewerbe in der Gemeinschaft gestärkt wird. Die in dieser Richtlinie
festgelegt Definition der Eigenmittel enthält eine Höchstzahl von Bestandteilen
und in Frage kommenden Beträgen, wobei es den Mitgliedstaaten überlassen
bleibt, alle oder nur einige dieser Bestandteile zu verwenden oder niedrigere
Obergrenzen für die als zulässig angesehenen Beträge festzulegen. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 36
(angepasst) (25)
Diese Richtlinie gibt
Auswahlkriterien fFür bestimmte Elemente
der Eigenmittel Ö Eigenmittelbestandteile Õ an, Ö sollten Kriterien
festgelegt werden, die ein Kreditinstitut für die Anwendung eines bestimmten
Ansatzes erfüllen muss Õ, wobei es den
Mitgliedstaaten freisteht, strengere Bestimmungen anzuwenden. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 37
(angepasst) Anfänglich werden diese
gemeinsamen Grundregeln nur in groben Umrissen definiert, um die Vielzahl der
Bestandteile zu umfassen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten die Eigenmittel
bilden. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 38 (26)
Diese Richtlinie unterscheidet nach der Qualität
der Bestandteile der Eigenmittel zum einen die Bestandteile, die die
Basiseigenmittel bilden, und zum anderen die Bestandteile, die die ergänzenden
Eigenmittel bilden. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 39
(angepasst) (27)
Um der Tatsache Rechnung zu tragen, daßss die
Bestandteile, die die ergänzenden Eigenmittel bilden, eine andere Qualität
haben als diejenigen, die die Basiseigenmittel bilden, dürfen
Ö sollten Õ sie nicht zu einem
Satz von mehr als 100 v. H. der Basiseigenmittel in die Eigenmittel einbezogen
werden. Darüber hinaus muß Ö sollte Õ die Einbeziehung
bestimmter Bestandteile der ergänzenden Eigenmittel auf 50 v. H. der
Basiseigenmittel begrenzt werden. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 39
(angepasst) (28)
Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, dürfen Ö sollten Õ öffentliche
Kreditinstitute Garantien des jeweiligen Mitgliedstaats oder von
Gebietskörperschaften bei der Berechnung der Eigenmittel nicht berücksichtigen. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 40
(angepasst) (29)
Wenn es im Zuge der Aufsicht notwendig ist, den
Umfang der konsolidierten Eigenmittel eines Kreditinstitutkonzerns zu
ermitteln, ist Ö sollte Õ die Berechnung gemäß
der vorliegenden Richtlinie durchzuführen Ö erfolgen Õ. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 41
(angepasst) ð neu (30)
Die genaue Bilanzierungstechnik,
Ö die Õ für die Berechnung
der Eigenmittel und des Solvabilitätskoeffizienten
ð samt ihrer Angemessenheit für das
Risiko eines Kreditinstituts ï sowie für die Bewertung der Konzentration von Krediten Ö im Einzelnen anzuwenden
ist, Õ muß Ö sollte Õ den Bestimmungen der
Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den
Jahresabschlußss und den konsolidierten Abschlußss von
Banken und anderen Finanzinstituten[16],
die eine Reihe von Anpassungen der Bestimmungen der Richtlinie 83/349/EWG des
Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g)
des Vertrages über den konsolidierten AbschlußssÖ [17] Õ enthält, Rechnung
tragen ð oder – sollte nach einzelstaatlichem
Recht für die Rechnungslegung der Kreditinstitute die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend
die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards[18]
verbindlich sein – den Bestimmungen Letzterer entsprechen ï. ê 2000/12/EG Erwägungsgründe 42
bis 47 (angepasst) Die Bestimmungen
betreffend die Eigenmittel fügen sich ein in die international auf breiterer
Ebene unternommenen Bemühungen um eine Annäherung der in den wichtigsten
Ländern geltenden Regeln für die Eigenmitteldeckung. Die Kommission
erstellt einen Bericht und überprüft die Bestimmungen betreffend die
Eigenmittel regelmäßig mit dem Ziel, diese Bestimmungen zu straffen, um eine
verstärkte Konvergenz im Hinblick auf eine gemeinsame Definition der
Eigenmittel zu erreichen. Diese Konvergenz wird eine größere Übereinstimmung
bei den Eigenmitteln der Kreditinstitute in der Gemeinschaft erlauben. Die Bestimmungen
bezüglich des Solvabilitätskoeffizienten wurden aus den Arbeiten des Beratenden
Bankenausschusses entwickelt, der der Kommission jeglichen Vorschlag im
Hinblick auf die Koordinierung der in den Mitgliedstaaten anwendbaren
Koeffizienten unterbreiten kann. Ein angemessener
Solvabilitätskoeffizient spielt eine zentrale Rolle bei der Beaufsichtigung von
Kreditinstituten. Ein Koeffizient,
der die Aktiva und die außerbilanzmäßigen Geschäfte nach dem Grad des
Kreditrisikos gewichtet, ist ein besonders geeigneter Maßstab für die
Solvabilität. ò neu (31)
Mindesteigenkapitalanforderungen
spielen bei der Beaufsichtigung von Kreditinstituten und der gegenseitigen
Anerkennung von Aufsichtstechniken eine wichtige Rolle. In diesem Zusammenhang
sollten die Mindesteigenkapitalvorschriften in Verbindung mit anderen
Instrumenten gesehen werden, die ebenfalls zur Harmonisierung der grundlegenden
Techniken für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten beitragen. (32)
Um eine Verzerrung des
Wettbewerbs zu verhindern und das Bankensystem im Binnenmarkt zu stärken,
sollten gemeinsame Mindesteigenkapitalanforderungen festgelegt werden. (33)
Bei der Festlegung dieser
Mindesteigenkapitalanforderungen sollte im Interesse einer angemessenen Solvenz
auf eine risikogerechte Gewichtung der Aktiva und außerbilanziellen Geschäfte geachtet
werden. ê 2000/12/EG Erwägungsgründe 48
bis 51 (angepasst) Die Entwicklung
gemeinsamer Standards für die ausreichende Eigenkapitalausstattung im
Verhältnis zu den mit einem Kreditrisiko behafteten Aktiva und
außerbilanzmäßigen Geschäften gehört deshalb zu den wesentlichen Bereichen der
Harmonisierung, die für die Erreichung der gegenseitigen Anerkennung der
Aufsichtstechniken und daher für die Vollendung des Binnenmarktes auf dem
Gebiet des Kreditwesens notwendig sind. Die Bestimmungen
bezüglich des Solvabilitätskoeffizienten stehen mit anderen einschlägigen
Texten in Verbindung, die ebenfalls die grundlegenden Techniken der
Bankenaufsicht harmonisieren. Auf einem
Binnenmarkt auf dem Gebiet des Kreditwesens werden die Kreditinstitute in
direktem Wettbewerb miteinander stehen: Durch die Festlegung gemeinsamer
Solvabilitätsstandards in Form eines Mindestkoeffizienten werden
Wettbewerbsverzerrungen vermieden und das Bankensystem der Gemeinschaft
gestärkt. Diese Richtlinie
sieht unterschiedliche Gewichte für die Garantien der verschiedenen
Finanzinstitute vor. Die Kommission verpflichtet sich daher zu prüfen, ob diese
Richtlinie als Ganzes eine erhebliche Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen
zwischen Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen verursacht, und im
Lichte dieser Prüfung zu überlegen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen werden müssen. ò neu (34)
Der Vielfalt der
Kreditinstitute in der Gemeinschaft sollte unbedingt Rechnung getragen werden; zu
diesem Zweck sollten die Kreditinstitute für die Ermittlung ihrer
Mindesteigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko zwischen verschiedenen
Ansätzen mit unterschiedlich hohem Grad an Risikoempfindlichkeit und
Differenziertheit wählen können. Durch den Einsatz externer Ratings und
institutseigener Schätzungen individueller Kreditrisikoparameter gewinnen die
Bestimmungen zum Kreditrisiko erheblich an Risikoempfindlichkeit und aufsichtsrechtlichtlicher
Solidität. Den Kreditinstituten sollten angemessene Anreize zu einer Umstellung
auf Ansätze mit höherer Risikoempfindlichkeit gegeben werden. (35)
Die
Mindesteigenkapitalanforderungen sollten den jeweiligen Risiken angemessen sein.
Insbesondere sollten sie der risikomindernden Wirkung einer großen Zahl relativ
kleiner Kredite Rechnung tragen. (36)
Kreditrisikominderungstechniken
sollten verstärkt anerkannt werden, wobei der rechtliche Rahmen insgesamt
gewährleisten muss, dass die Solvenz nicht durch eine unzulässige Anerkennung
beeinträchtigt wird. (37)
Um zu gewährleisten, dass
sich die Risiken und risikomindernden Effekte der Verbriefungen und Anlagen von
Kreditinstituten angemessen in deren Mindesteigenkapitalanforderungen
niederschlagen, müssen Bestimmungen erlassen werden, die eine risikogerechte und
aufsichtsrechtlich solide Behandlung dieser Transaktionen und Anlagen garantieren. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 52
(angepasst) Anhang III dieser
Richtlinie regelt die Behandlung von außerbilanzmäßigen Geschäften bei der
Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute. Im Hinblick auf
ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und insbesondere im Hinblick
auf die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen sind die Mitgliedstaaten
verpflichtet, eine einheitliche Beurteilung der vertraglichen Nettingvereinbarungen
durch ihre zuständigen Behörden anzustreben. Anhang III ist abgestimmt mit den
Arbeiten eines internationalen Bankaufsichtsforums auf dem Gebiet der
aufsichtlichen Anerkennung des bilateralen Nettings, insbesondere der
Möglichkeit der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für bestimmte Geschäfte
auf der Grundlage eines Nettobetrags anstelle eines Bruttobetrags,
vorausgesetzt, daß rechtsverbindliche Vereinbarungen vorhanden sind, die
sicherstellen, daß sich das Kreditrisiko auf den Nettobetrag beschränkt. Für
international tätige Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen in zahlreichen
Drittländern, die mit den Kreditinstituten der Gemeinschaft im Wettbewerb
stehen, werden die auf der breiteren internationalen Ebene vorgesehenen Regelungen
zu einer präziseren aufsichtsrechtlichen Behandlung abgeleiteter Instrumente
des Freiverkehrs (OTC) führen. Diese Präzisierung führt zu einer angemesseneren
Eigenkapitalunterlegungspflicht, die der risikomindernden Wirkung
aufsichtsrechtlich anerkannter Nettingvereinbarungen auf die potentiellen
zukünftigen Kreditrisiken Rechnung trägt. In einigen Mitgliedstaaten hat die
Abwicklung und Verrechnung von Geschäften mit abgeleiten Instrumenten des
Freiverkehrs durch Clearing-Stellen, die als zentrale Gegenpartei fungieren,
große Bedeutung. Der Nutzen einer derartigen Abwicklung, die sich aus der
Minderung des Kreditrisikos und des damit verbundenen Systemrisikos ergibt,
sollte bei der aufsichtsrechtlichen Behandlung des Kreditrisikos anerkannt
werden. Es ist erforderlich, daß sowohl die laufenden als auch die potentiellen
künftigen Risikopositionen, die sich aus über eine Clearing-Stelle
abgewickelten Geschäften mit abgeleiteten Instrumenten des Freiverkehrs
ergeben, in vollem Umfang durch eine Sicherheitsleistung abgesichert werden und
daß ausgeschlossen wird, daß die Risikopositionen der Clearing-Stelle den
Marktwert der geleisteten Sicherheit übersteigen, damit über eine
Clearing-Stelle abgewickelte Geschäfte mit abgeleiteten Instrumenten des
Freiverkehrs für einen Übergangszeitraum aufsichtsrechlich genauso behandelt
werden können wie Geschäfte mit börsengehandelten abgeleiteten Instrumenten.
Die Höhe der geforderten Ein- und Nachschüsse sowie die Güte und das Ausmaß des
durch die geleistete Sicherheit gebotenen Schutzes müssen nach Auffassung der
zuständigen Behörden ausreichend sein. Für Kreditinstitute, die in den
Mitgliedstaaten ansässig sind, schafft Anhang III eine vergleichbare
Möglichkeit für die aufsichtliche Anerkennung des bilateralen Nettings und
bietet ihnen somit gleiche Wettbewerbsbedingungen. Die Regelungen sind sowohl
ausgewogen als auch geeignet, die Anwendung aufsichtlicher Maßnahmen für
Kreditinstitute weiter zu stärken. Die zuständigen Behörden in den
Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, daß bei der Berechnung der Zuschläge
tatsächliche und nicht scheinbare nominale Kapitalbeträge zugrunde gelegt
werden. ò neu (38)
Kreditinstitute tragen ein
erhebliches operationelles Risiko, das durch Eigenmittel unterlegt werden muss.
Der Vielfalt der Kreditinstitute in der Gemeinschaft sollte unbedingt Rechnung
getragen werden; zu diesem Zweck sollten die Kreditinstitute für die Ermittlung
ihrer Mindesteigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko zwischen verschiedenen
Ansätzen mit unterschiedlich hohem Grad an Risikoempfindlichkeit und Differenziertheit
wählen können. Den Kreditinstituten sollten angemessene Anreize zu einer
Umstellung auf Ansätze mit höherer Risikoempfindlichkeit gegeben werden. Da die
Techniken für Messung und Management des operationellen Risikos noch in
Entwicklung befindlich sind, sollten diese Vorschriften regelmäßig überprüft
und bei Bedarf aktualisiert werden, was auch für die Eigenkapitalanforderungen für
unterschiedliche Geschäftsfelder und die Anerkennung von
Risikominderungstechniken gilt. (39)
Um für die
Kreditinstitute einer Gruppe ein angemessenes Maß an Solvenz zu gewährleisten, müssen
die Mindesteigenkapitalanforderungen auf konsolidierter Basis gelten. Um sicherzustellen,
dass die Eigenmittel angemessen innerhalb der Gruppe verteilt werden und bei
Bedarf zum Schutz der Einlagen über sie verfügt werden kann, sollten die
Mindesteigenkapitalanforderungen für die einzelnen Kreditinstitute einer Gruppe
gelten, es sei denn, dieses Ziel kann auch auf anderem Wege erreicht werden. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 53
(angepasst) Mit dem in
dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestkoeffizienten wird die
Eigenmittelausstattung der Kreditinstitute in der Gemeinschaft gestärkt; der
Satz von 8% wurde aufgrund einer statistischen Erhebung über die Anfang 1988
geltenden Kapitalanforderungen festgelegt. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 54 (40)
Es ist angebracht, die wichtigsten
Aufsichtsregelungen für Großkredite von Kreditinstituten zu harmonisieren; es
ist wichtig, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, strengere
Vorschriften als die in dieser Richtlinie vorgesehenen einzuführen. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 55
(angepasst) (41)
Die Überwachung und Kontrolle von Krediten eines
Kreditinstituts ist Ö sollte Õ Bestandteil der
Bankaufsicht Ö sein Õ. Die übermäßige
Konzentration von Krediten auf einen einzigen Kunden oder eine Gruppe von
verbundenen Kunden kann Ö deshalb Õ ein unannehmbares Ausmaß der Verlustmöglichketen Ö Verlustrisiko Õ zur Folge haben. Eine
derartige Situation kann für die Solvabilität eines Kreditinstituts als
abträglich angesehen werden. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 56
(angepasst) (42)
Da die Kreditinstitute in
einem Ö auf dem Õ Binnenmarkt auf dem Gebiet des Kreditwesens unmittelbar miteinander
im Wettbewerb stehen, sollten die in der Gemeinschaft
insgesamt geltenden bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften Ö gemeinschaftsweit Õ gleichwertig sein. Zu diesem Zweck müssen die Kriterien für die Bestimmung der
Kreditrisikokonzentration auf Gemeinschaftsebene rechtsverbindlich festgelegt
werden und dürfen nicht völlig dem freien Ermessen der Mitgliedstaaten
überlassen bleiben. Gemeinsame Vorschriften werden den Interessen der
Gemeinschaft am besten dienen, da dadurch unterschiedliche
Wettbewerbsbedingungen vermieden werden und gleichzeitig das Bankensystem der
Gemeinschaft gestärkt wird. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 57
(angepasst) ð neu (43)
Die Bestimmungen über
einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute enthalten eine Nomenklatur
der Kreditrisiken. Es ist gerechtfertigt, sich für die Definition der Kredite
im Sinne der Grenzen von Großkrediten auch auf diese Nomenklatur zu beziehen.
Es ist jedoch unzweckmäßig ð Auch wenn es sinnvoll ist, für die Festlegung
von Obergrenzen für Großkredite die Definition des Risikobegriffs auf die für
die Festlegung der Mindesteigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko
verwendete Definition zu stützen, ist es nicht
sinnvoll, ï grundsätzlich die
Gewichtungen oder die Risikograde der genannten Bestimmungen zu übernehmen. Diese
Gewichtungen und Risikograde dienen dazu, eine allgemeine
Solvabilitätsanforderung zur Abdeckung des Kreditrisikos der Kreditinstitute
aufzustellen. Im Rahmen einer Verordnung über Großkredite
ist das Ziel, Ö Um Õ die maximalen
Verlustrisiken eines Kreditinstituts in bBezug auf einen Kunden oder eine Gruppe
verbundener Kunden zu begrenzen. Daher ist es angebracht, vorsichtig vorzugehen und im
allgemeinen die Kredite zu ihrem Nominalwert ohne Anwendung von t, Ö sollten
Vorschriften für die Bestimmung von Großkrediten erlassen werden, die den
Nominalwert des Kredits Õ ohne Anwendung von Gewichtungen
oder Risikograden Ö zugrunde legen Õ zu erfassen. ò neu (44)
Auch wenn es bis
zur Änderung der Bestimmungen über Großkredite im Interesse einer Limitierung der
Berechnungsvorgaben gestattet sein sollte, die Wirkungen der
Kreditrisikominderung in ähnlicher Weise anzuerkennen wie bei der Festlegung
von Mindesteigenkapitalanforderungen, so ist doch zu bedenken, dass die Bestimmungen
zur Kreditrisikominderung auf ein generell diversifiziertes Kreditrisiko bei
Ausleihungen an eine große Zahl von Kontrahenten abstellen. Aus diesem Grund sollten
bei der Festlegung von Großkredite‑Obergrenzen, die die durch einen
einzelnen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden maximal verursachbaren
Verluste begrenzen sollen, die Wirkungen derartiger Techniken nur bei
gleichzeitigen aufsichtsrechtlichen Schutzmaßnahmen anerkannt werden dürfen. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 58
(angepasst) (45)
Wenn ein Kreditinstitut seinem Mutterunternehmen
oder anderen Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens Kredite gewährt, ist
besondere Vorsicht geboten. Die Kreditgewährung eines Kreditinstituts muß Ö sollte Õ völlig autonom, nach
Prinzipien einer soliden Bankgeschäftsführung und ohne Berücksichtigung Ö sonstiger Õ hiermit nicht in Einklang stehender Gesichtspunkte vorgenommen werden Ö erfolgen Õ. Die vorliegende Richtlinie sieht vor, daß iIm
Falle einer Einflußssnahme zum Schaden einer umsichtigen und
soliden Geschäftsführung eines Kreditinstituts durch eine Person, die direkt
oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut hält, Ö sollten Õ die zuständigen
Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Ö Für Õ Auf dem Gebiet der Großkredite sollten
auch spezifische Normen in bezug auf die Kredite eines Kreditinstituts
an Unternehmen der eigenen Gruppe Ö sollten
spezifische Normen, einschließlich strengerer Obergrenzen, Õ vorgesehen werden, insbesondere Normen mit strengeren Obergrenzen für diese
Kredite, verglichen mit anderen Krediten. Diese strengeren Obergrenzen finden
jedoch keine Anwendung, falls Ö. Von einer
Anwendung dieser Normen kann jedoch abgesehen werden, wenn Õ die
Muttergesellschaft eine Finanzholding oder ein Kreditinstitut ist, und Ö oder Õ die anderen
Tochtergesellschaften Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten Ö Anbieter von
Nebendienstleistungen Õ sind, soweit Ö und Õ alle diese Unternehmen in die Beaufsichtigung des
Kreditinstituts auf konsolidierter Basis einbezogen werden. In diesem Fall erlaubt die Beaufsichtigung des so gebildeten
Ganzen auf konsolidierter Basis eine ausreichend wirksame Aufsicht, so daß es
nicht nötig ist, strengere Kreditbegrenzungsnormen vorzusehen. Die Bankgruppen
werden ebenso ermutigt, ihre Struktur derart zu organisieren, daß eine
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis möglich ist, was einem gewünschten
Ziel, nämlich der Erreichung einer vollständigen Beaufsichtigung, entgegenkommt.
ò neu (46)
Die Kreditinstitute
sollten gewährleisten, dass sie über ausreichendes internes Eigenkapital
verfügen, das den Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein
könnten, im Hinblick auf die Quantität, Qualität und Streuung angemessen ist. Aus diesem Grund sollten die Kreditinstitute
über Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Angemessenheit ihrer
Eigenkapitalausstattung bewerten und diese auf einem ausreichend hohen Stand
halten können. (47)
Die zuständigen Behörden
müssen sich davon überzeugen, dass Kreditinstitute über eine ihren aktuellen
und etwaigen künftigen Risiken angemessene Organisation und Eigenmittelausstattung
verfügen. (48)
Der Ausschuss der
europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte im Interesse eines reibungslos
funktionierenden Bankbinnenmarkts zu einer gemeinschaftsweit kohärenten
Anwendung dieser Richtlinie und einer Annäherung der Aufsichtspraktiken in der Gemeinschaft
beitragen. (49)
Aus dem gleichen Grund
und um zu gewährleisten, dass in mehreren Mitgliedstaaten tätige Kreditinstitute
aus der Gemeinschaft durch die weiterhin auf Einzelmitgliedstaatsebene bestehenden
Zulassungs‑ und Aufsichtspflichten der Behörden nicht unverhältnismäßig
stark belastet werden, muss die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen
Behörden deutlich verbessert werden. In diesem Zusammenhang sollte die Rolle
der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gestärkt werden. Der Ausschuss der
europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte diese Zusammenarbeit fördern und
verbessern. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 65
(angepasst) (50)
Die Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf
konsolidierter Basis muß Ö hat Õ insbesondere dem Ö den Õ Schutz der Kunden dieser Institute Ö Kreditinstitutskunden Õ und der Ö die Õ Sicherung der
Stabilität des Finanzsystems dienen Ö zum Ziel Õ. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 59
(angepasst) (51)
Damit die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
wirksam ist, muß Ö sollte Õ sie auf alle
Bankengruppen angewendet werden, Ö so Õ auch auf
Unternehmen, deren Mutterunternehmen kein Kreditinstitut ist. Die zuständigen
Behörden müssen Ö sollten Õ mit den Ö für eine solche
Beaufsichtigung erforderlichen Õ rechtlichen
Instrumenten ausgestattet werden, die zur Durchführung
einer solchen Beaufsichtigung erforderlich sind. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 60
(angepasst) (52)
Für Ö Bei Õ Unternehmensgruppen,
deren Aktivitäten unterschiedlich sind Ö die in mehreren
Bereichen tätig sind Õ und deren
Mutterunternehmen mindestens ein Tochterunternehmen kontrolliert, das ein
Kreditinstitut ist, müssen Ö sollten Õ die zuständigen
Behörden in die Lage versetzt werden, die
finanzielle Situation des Kreditinstituts im Rahmen dieser
Gruppen Ö der Gruppe Õ zu beurteilen Ö können Õ. Bis zu einer späteren Koordinierung können die Mitgliedstaaten
Konsolidierungstechniken vorschreiben, die zur Erreichung der Zielsetzung
dieser Richtlinie geeignet sind. Die zuständigen Behörden müssen Ö sollten Õ zumindest über
Möglichkeiten verfügen, um für alle Unternehmen der Gruppe die erforderlichen Informationen
zu erhalten, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind. Bei
Unternehmensgruppen, die unterschiedliche Finanzaktivitäten
ausüben Ö in
unterschiedlichen Bereichen tätig sind Õ, muß Ö sollte Õ eine Zusammenarbeit
zwischen den Behörden, die für die Beaufsichtigung der einzelnen finanziellen
Sektoren verantwortlich sind, herbeigeführt werden Ö . Bis zu einer
späteren Koordinierung sollten die Mitgliedstaaten Konsolidierungstechniken
vorschreiben können, die zur Erreichung der Zielsetzung dieser Richtlinie
geeignet sind. Õ ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 61
(angepasst) (53)
Die Mitgliedstaaten können
Ö sollten Õ für bestimmte Gruppenstrukturen,
in denen sie die Ausübung der Banktätigkeiten für ungeeignet halten, die
Bankzulassung verweigern oder zurückziehen Ö können Õ, insbesondere weil
sie diese Tätigkeiten nicht mehr in zufriedenstellender Weise beaufsichtigen
können. Die zuständigen Behörden verfügen Ö sollten Õ diesbezüglich über
die in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2,
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie
aufgeführten Ö notwendigen Õ Befugnisse Ö verfügen Õ, um eine umsichtige
und ordnungsgemäße Geschäftsführung der Kreditinstitute zu gewährleisten. ê 2000/12/EG Erwägungsgründe 62
bis 64 (angepasst) Die Mitgliedstaaten
können auch für Gruppen mit Strukturen, die nicht von der vorliegenden
Richtlinie erfaßt werden, geeignete Beaufsichtigungstechniken einsetzen. Es
empfiehlt sich daher, die Vorschriften dieser Richtlinie entsprechend zu
ergänzen, um auch diese Strukturen, sollten sie sich ausbreiten, mit abzudecken. Die Beaufsichtigung auf
konsolidierter Basis muß sich auf alle Aktivitäten erstrecken, die im Anhang I
definiert sind. Somit sind alle Unternehmen, die diese Aktivitäten in der
Hauptsache ausüben, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
einzubeziehen. Folglich muß die Definition von finanziellen Einrichtungen deren
Aktivitäten abdecken. Die Richtlinie
86/635/EWG legt zusammen mit der Richtlinie 83/349/EWG die
Konsolidierungsregeln für die zu veröffentlichenden konsolidierten
Jahresabschlüsse der Kreditinstitute fest. Es ist daher möglich, die Methoden,
die im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis anzuwenden sind,
noch genauer anzugeben. ò neu (54)
Um die Effizienz des
Bankbinnenmarkts zu steigern und für die Bürger der Gemeinschaft ein
angemessenes Maß an Transparenz zu gewährleisten, müssen die zuständigen
Behörden öffentlich bekannt machen, wie sie diese Richtlinie umgesetzt haben
und dabei so verfahren, dass ein aussagekräftiger Vergleich möglich ist. (55)
Um
die Marktdisziplin zu stärken und die Kreditinstitute zu veranlassen, ihre
Marktstrategie, ihre Risikosteuerung und ihr internes Management zu verbessern,
sollten auch für sie angemessene Informationspflichten vorgesehen werden. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 66
(angepasst) (56)
Die Prüfung der Fragen auf den Gebieten, die unter
die vorliegende Richtlinie sowie anderer
Richtlinien über die Tätigkeit der Kreditinstitute fallen, macht es besonders
im Hinblick auf eine weiterreichende Koordinierung notwendig, daßss die
zuständigen Behörden und die Kommission in einem
beratenden Ausschuß zusammenarbeiten. Ein
beratender Bankenausschuß der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
präjudiziert nicht andere Formen der Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden
bei der Aufnahme der Tätigkeit und der Überwachtung der Kreditinstitute,
insbesondere nicht die in der «groupe de contact» zwichen den
Bankenaufsichtsbehörden eingeführte Form der Zusammenarbeit. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 67
(angepasst) (57)
Es wird von Zeit zu Zeit
erforderlich sein, technische Änderungen an einzelnen Regelungen dieser
Richtlinie vorzunehmen, um neuen Entwicklungen im Banksektor Rechnung zu
tragen. Die Kommission wird solche Änderungen erforderlichenfalls im Rahmen der
ihr nach dem Vertrag übertragenen Durchführungsbefugnisse vornehmen, nachdem
sie den Beratenden Bankenausschuß konsultiert hat. Die
zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem
Beschlußss
1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die
Ausübung der der Kommission übertragenen DurchführungsbefugnisseÖ [19] Õ erlassen werden. ò neu (58)
Um eine Störung der
Märkte zu verhindern und das globale Eigenkapitalniveau zu wahren, ist es
zweckmäßig, spezifische Übergangsbestimmungen vorzusehen. (59)
In Anbetracht der
Risikoempfindlichkeit der Mindesteigenkapitalvorschriften sollte regelmäßig
überprüft werden, ob diese sich signifikant auf den Konjunkturzyklus auswirken.
Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat unter
Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank darüber Bericht
erstatten. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 68
(angepasst) Nach Artikel 36 Absatz 1
der vorliegenden Richtlinie können die gesamtschuldnerischen Haftsummen der
Kreditnehmer von genossenschaftlichen Kreditinstituten oder Kreditinstituten in
der Form von Fonds als Bestandteile der Eigenmittel gemäß Artikel 34 Absatz 2
Nummer 7 behandelt werden. Die dänische Regierung hat ein starkes Interesse
daran bekundet, daß die geringe Zahl von dänischen Hypothekenbanken in der Form
von Genossenschaften oder Fonds in Aktiengesellschaften umgewandelt werden. Um
die Umwandlung zu erleichtern bzw. zu ermöglichen, ist eine befristete
Ausnahmeregelung erforderlich, die ihnen das Recht einräumt, einen Teil der
gesamtschuldnerischen Haftsummen als Eigenmittel einzubeziehen. Diese
befristete Ausnahmeregelung dürfte den Wettbewerb zwischen den Kreditinstituten
nicht verzerren. ê 2000/12/EG Erwägungsgründe 69
bis 71 (69) Die Anwendung einer Gewichtung von 20 % auf die Pfandbriefe, die
ein Kreditinstitut hält, kann zu Störungen auf den nationalen Finanzmärkten
führen, auf denen diesen Finanzinstrumenten eine entscheidende Rolle zukommt;
in diesen Fällen werden vorläufige Maßnahmen ergriffen, damit eine
Risikogewichtung von 10 % zur Anwendung kommt. Der Markt für die
wertpapiermäßige Verbriefung von Verbindlichkeiten macht eine rasche Entwicklung
durch. Daher ist es wünschenswert, daß die Kommission zusammen mit den
Mitgliedstaaten die aufsichtsrechtliche Behandlung von ABS (asset backed
securities) prüft und vor dem 22. Juni 1999 Vorschläge vorlegt, die darauf
abzielen, die bestehenden Rechtsvorschriften im Hinblick auf eine angemessene
aufsichtsrechtliche Behandlung von ABS anzupassen. Die zuständigen Behörden
können eine Gewichtung von 50 % von Aktiva genehmigen, die durch Hypotheken auf
Büroräume und vielseitig nutzbare Geschäftsräume bis zum 31. Dezember 2006
gesichert sind. Die Immobilien, die Gegenstand der Hypothek sind, müssen eine
Bewertung nach strengen Kriterien sowie einer regelmäßigen Neubewertung
unterzogen werden, damit den Entwicklungen auf dem Markt für gewerblich
genutzte Immobilien Rechnung getragen werden kann. Diese Immobilien müssen vom
Eigentümer genutzt werden oder von diesem vermietet sein. Bauträgerdarlehen
sind von der Anwendung dieser Gewichtung von 50 % ausgeschlossen. (70) Zur Sicherstellung einer harmonischen Anwendung der Bestimmungen
über Großkredite ist den Mitgliedstaaten zu gestatten, eine Anwendung der neuen
Grenzen in zwei Stufen vorzusehen. Bei kleineren Kreditinstituten kann eine
längere Übergangsfrist insoweit gerechtfertigt sein, als eine raschere Anwendung
der 25%-Norm ihre Banktätigkeit zu unvermittelt einschränken könnte. (71) Außerdem wird gegenwärtig an der Harmonisierung der Vorschriften
über Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten weitergearbeitet. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 72 (angepasst) (60)
Ferner wird erforderlich
sein, diejenigen Ö Auch die für
die Überwachung der Liquiditätsrisiken notwendigen Õ Instrumente zu harmonisieren, die für die Beherrschung der
Liquiditätsrisiken benötigt werden Ö sollten harmonisiert
werden Õ. ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 73
(angepasst) Diese Richtlinie sollte
die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B
angegebenen Richtlinien und deren Umsetzungsfristen unberührt lassen - ò neu (61)
Diese Richtlinie steht im
Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. (62)
Die
Pflicht zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht betrifft nur
jene Bestimmungen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich
geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten
Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien. (63)
Diese
Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in
Anhang XIII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in
innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinie unberührt lassen
- ê 2000/12/EG HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: ò neu INHALT TITEL I || GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN TITEL II || BEDINGUNGEN FÜR DIE AUFNAHME DER TÄTIGKEIT DER KREDITINSTITUTE UND IHRE AUSÜBUNG TITEL III || BESTIMMUNGEN ÜBER DIE FREIE NIEDERLASSUNG UND DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR Abschnitt 1 || Kreditinstitute Abschnitt 2 || Finanzinstitute Abschnitt 3 || Ausübung des Niederlassungsrechts Abschnitt 4 || Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs Abschnitt 5 || Befugnisse der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates TITEL IV || BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN Abschnitt 1 || Meldung von Drittlandunternehmen und Bedingungen des Zugangs zu den Märkten dieser Länder Abschnitt 2 || Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern im Bereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis TITEL V || GRUNDSÄTZE UND TECHNISCHE INSTRUMENTE FÜR DIE BANKENAUFSICHT UND DIE OFFENLEGUNG Kapitel 1 || Grundsätze der Bankenaufsicht Abschnitt 1 || Befugnisse von Herkunfts‑ und Aufnahmemitgliedstaat Abschnitt 2 || Informationsaustausch und Berufsgeheimnis Abschnitt 3 || Pflichten der Personen, die mit der gesetzlichen Prüfung der Jahres‑ und konsolidierten Abschlüsse betraut sind Abschnitt 4 || Sanktionsbefugnis und Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln Kapitel 2 || Technische Instrumente der Bankenaufsicht Abschnitt 1 || Eigenmittel Abschnitt 2 || Risikovorsorge Unterabschnitt 1 || Anwendungsstufen Unterabschnitt 2 || Berechnung der Anforderungen Unterabschnitt 3 || Eigenmitteluntergrenze Abschnitt 3 || Mindesteigenkapitalanforderungen zur Absicherung des Kreditrisikos Unterabschnitt 1 || Standardansatz Unterabschnitt 2 || Auf institutsinternen Ratings basierender Ansatz (IRB‑Ansatz) Unterabschnitt 3 || Kreditrisikominderung Unterabschnitt 4 || Verbriefung Abschnitt 4 || Mindesteigenkapitalanforderungen zur Absicherung des operationellen Risikos Abschnitt 5 || Großkredite Abschnitt 6 || Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzbereichs Kapitel 3 || Kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung Kapitel 4 || Beaufsichtigung und Offenlegung durch die zuständigen Behörden Abschnitt 1 || Beaufsichtigung Abschnitt 2 || Informationspflichten der zuständigen Behörden Kapitel 5 || Informationspflichten der Kreditinstitute TITEL VI || AUSÜBUNGSBEFUGNISSE TITEL VII || ÜBERGANGS‑ UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Kapitel 1 || Übergangsbestimmungen Kapitel 2 || Schlussbestimmungen ANHANG I || Liste der Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt ANHANG II || Klassifizierung der außerbilanzmäßigen Geschäfte ANHANG III || Behandlung von Derivaten ANHANG IV || Arten von Derivaten ANHANG V || Technische Vorgaben für die Organisation und Behandlung von Risiken ANHANG VI || Standardansatz ANHANG VI Teil 1 || Risikogewichte ANHANG VI Teil 2 || Anerkennung von Ratingagenturen (External Credit Assessment Institutions - ECAIs) und Zuordnung ihrer Ratings ANHANG VI Teil 3 || Nutzung der Ratings von Ratingagenturen zur Bestimmung des Risikogewichts ANHANG VII || Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB-Ansatz) ANHANG VII Teil 1 || Risikogewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge ANHANG VII Teil 2 || PD, LGD und Laufzeit ANHANG VII Teil 3 || Forderungswert ANHANG VII Teil 4 || Mindestanforderungen für den IRB‑Ansatz ANHANG VIII || Kreditrisikominderung ANHANG VIII Teil 1 || Anerkennungsfähigkeit ANHANG VIII Teil 2 || Mindestanforderungen ANHANG VIII Teil 3 || Berechnung der Effekte der Kreditrisikominderung ANHANG VIII Teil 4 || Laufzeiteninkongruenz ANHANG VIII Teil 5 || Kombinierte Kreditrisikominderung beim Standardansatz ANHANG VIII Teil 6 || Kreditrisikominderungstechniken für Forderungskörbe ANHANG IX || Verbriefung ANHANG IX Teil 1 || Begriffsbestimmungen für Anhang IX ANHANG IX Teil 2 || Mindestanforderungen für die Anerkennung eines wesentlichen Kreditrisikotransfers und Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für verbriefte Forderungen ANHANG IX Teil 3 || Externe Kreditbewertung (Rating) ANHANG IX Teil 4 || Berechnung ANHANG X || Operationelles Risiko ANHANG X Teil 1 || Basisindikatoransatz ANHANG X Teil 2 || Standardansatz ANHANG X Teil 3 || Fortgeschrittene Messansätze (AMAs) ANHANG X Teil 4 || Kombinierte Anwendung verschiedener Methoden ANHANG X Teil 5 || Klassifizierung der Verlustereignisse ANHANG XI || Technische Kriterien für die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden ANHANG XII || Technische Kriterien für die Offenlegung ANHANG XII Teil 1 || Allgemeine Kriterien ANHANG XII Teil 2 || Allgemeine Vorschriften ANHANG XII Teil 3 || Für die Verwendung bestimmter Instrumente oder Methoden vorgeschriebene Anforderungen ANHANG XIII Teil A || Aufgehobene Richtlinien und ihre nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 158) ANHANG XIII Teil B || Umsetzungsfristen (gemäß Artikel 159) ANHANG XIV || Entsprechungstabelle ê 2000/12/EG (angepasst) TITEL I Ö GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH
UND Õ BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH ê 2000/12/EG Artikel 2
Absätze 1 und 2 (angepasst) Artikel 1 (1) Diese Richtlinie betrifft Ö legt
Vorschriften für Õ die Aufnahme und
Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute Ö und die Beaufsichtigung
von Kreditinstituten fest Õ. Sie gilt für sämtliche
Kreditinstitute. (2) Die Artikel 25 Ö 39 Õ sowie 52 bis 56 Ö und Titel V
Kapitel 4 Abschnitt 1 Õ finden auch auf Ö gelten für Õ alle Finanz-Hholdinggesellschaften
und gemischten Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft Anwendung. (3) Die Unternehmen, die gemäß Absatz 3 Ö nach
Artikel 5 Õ dauernd
ausgeschlossen sind, werden — mit Ausnahme der Zentralbanken der
Mitgliedstaaten — für die Anwendung der Ö von Õ Artikel 25 sowie 52 bis 56 Ö 39 und Titel V
Kapitel 4 Abschnitt 1 Õwie Finanzinstitute
behandelt. ê 2000/12/EG Artikel 2
Absatz 3 (angepasst) Artikel 2 Diese Richtlinie betrifft nicht die Tätigkeit Ö gilt nicht für Õ: –
der Ö die Õ Zentralbanken der
Mitgliedstaaten, –
der Postscheckämter, –
in Belgien des
Ö das Õ „Institut de rRéescompte
et de gGarantie/Herdiscontering-
en Waarborginstituut“, –
in Dänemark des
Ö den Õ „Dansk Eksportfinansieringsfond“, des Ö den Õ „Danmarks
Skibskreditfond“ und des
Ö den Õ „Dansk Landbrugs Realkreditfond“, –
in Deutschland der Ö die Õ „Kreditanstalt für
Wiederaufbau“, der
Unternehmen, die auf Grund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der
staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind und nicht überwiegend Bankgeschäfte
betreiben, sowie der
Unternehmen, die auf Grund dieses Gesetzes als gemeinnützige
Wohnungsunternehmen anerkannt sind, –
in Griechenland der Ö die Õ „Ελληνική
Τράπεζα
Βιομηχανικής
Αναπτύξεως“, (Elliniki
Trapeza Viomichanikis Anaptyxeos), des Ö das Õ „Ταμείο
Παρακαταθηκών
και Δανείων“ (Tamio
Parakatathikon kai Danion) und des
Ö das Õ „Ταχυδρομικό
Ταμιευτήριο“
(Tachidromiko Tamieftirio), –
in Spanien des Ö das Õ “Instituto de Crédito Oficial”, –
in Frankreich der Ö die Õ “Caisse des dépôts et consignations”, –
in Irland der Ö die Õ „credit unions“ und der „friendly societies“, –
in Italien der Ö die Õ “Cassa depositi e prestiti”, –
in den Niederlanden der “Netherlandse Ö die
„Nederlandse Õ Investeringsbank
voor Ontwikkelingslanden NV”, der
Ö die Õ “NV Noordelijke Ontwikkelingsmaatschappij”, des Ö die Õ “NV Industriebank Limburgs Instituut voor Ontwikkeling en Financiering”
und der Ö die Õ “Overijsselse Ontwikkelingsmaatschappij NV”, –
in Österreich der Unternehmen, die als gemeinnützige
Bauvereine anerkannt sind, und der
Ö die Õ „Österreichischen
Kontrollbank AG“, –
in Portugal der Ö die Õ „Caixas Económicas“,
die seit dem 1. Januar 1986 bestehen, mit Ausnahme derjenigen, die die Form von
Aktiengesellschaften haben, und andererseits der Ö die Õ „Caixa Económica
Montepio Geral“, –
in Finnland der Ö die Õ „Teollisen
yhteistyön rahasto Oy/Fonden för industriellt samarbete AB“ und der Ö die Õ „Kera Oy/Kera Ab“, –
in Schweden der Ö die Õ ”Svenska Skeppshypotekskassan”, –
im Vereinigten Königreich der Ö die Õ „National Savings Bank“, der
Ö die Õ „Commonwealth Development Finance Company Ltd“, der Ö die Õ „Agricultural Mortgage Corporation Ltd“, der Ö die Õ „Scottish Agricultural Securities Corporation Ltd“, der Ö die Õ „Crown Agents for overseas governments and administrations“, „credit
unions“ und „municipal banks“. ê Beitrittsakte 2003 –
in Lettland der Ö die „ Õ krājaizdevu
sabiedrības“, d.h. der
Ö die Õ Unternehmen, die
nach dem „krājaizdevu sabiedrību likums“ als genossenschaftliche
Unternehmen anerkannt sind, die Finanzdienstleistungen nur ihren Mitgliedern
anbieten, –
in Litauen andere „kredito unijos“ als der „Centrinė
kredito unija“, –
in Ungarn der Ö die Õ „Magyar Fejlesztési
Bank Rt.“ und der
Ö die Õ „Magyar
Export-Import Bank Rt.“, –
in Polen der Ö die Õ „Spółdzielcze Kasy Oszczędnościowo –Kreditowe” und der Ö die Õ „Bank Gospodarstwa Krajowego”. ê Richtlinie
2004/xx/EG Artikel 3 Nummer 1 (angepasst) (4) Die
Kommission beschließt gemäß dem Verfahren von Artikel 60 Absatz 2 über
sämtliche Änderungen, die an der in Absatz 3 genannten Liste anzubringen sind. ê 2000/12/EG Artikel 2
Absätze 5 und 6 (angepasst) Artikel 3 (1) Ö Waren ein oder
mehrere Õ Kreditinstitute, die sich zum 15. Dezember 1977 im gleichen
Mitgliedstaat niedergelassen haben und die zu diesem Zeitpunkt ständig einer
Zentralorganisation zugeordnet waren, die sie
überwacht und die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, Ö so Õ können Ö sie Õ von den
Anforderungen nach Artikel Ö 7 und Artikel 11
Absatz 1 Õ 6(1), 8 and 59 befreit werden, sofern spätestens zum 15.
Dezember 1979 die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen haben, daßss: a) die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr
angeschlossenen Institute gemeinsame Verbindlichkeiten sind oder die
Verbindlichkeiten der angeschlossenen Institute von der Zentralorganisation in
vollem Umfang garantiert werden, b) die Zahlungsfähigkeit und die Liquidität der
Zentralorganisation sowie aller angeschlossenen Institute insgesamt auf der
Grundlage konsolidierter Abschlüsse überwacht werden, c) die Leiter der Zentralorganisation befugt sind, den Leitern
der angeschlossenen Institute Weisungen zu erteilen. Auf Kreditinstitute mit örtlichem
Tätigkeitsfeld, die sich nach dem 15. Dezember 1977 gemäß Unterabsatz 1 Ö ständig Õ einer
Zentralorganisation anschließen, können die unter Unterabsatz 1 festgelegten
Bedingungen angewandt werden, wenn es sich um eine normale Erweiterung des von
dieser Zentralorganisation abhängigen Netzes handelt. ê Richtlinie
2004/xx/EG Artikel 3 Nummer 2 (angepasst) Im Falle von anderen Kreditinstituten als
diejenigen, die in neu eingedeichten Gebieten errichtet werden bzw. aus der
Verschmelzung von bereits bestehenden, der Zentralorganisation unterstehenden
Instituten hervorgegangen sind oder die von solchen abgetrennt wurden, kann die
Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 60 Absatz
2 Ö 150 Õ zusätzliche
Vorschriften für die Anwendung des zweiten Unterabsatzes festlegen, die auch
den Widerruf von den im ersten Unterabsatz genannten Ausnahmen umfassen können,
wenn sie der Auffassung ist, dass die Eingliederung neuer Institute, die von
den im zweiten Unterabsatz genannten Vereinbarungen profitieren, unter
Umständen negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zeitigt. ê 2000/12/EG Artikel 2
Absätze 5 und 6 (angepasst) (2) Ö Die in
Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Õ Kreditinstitute, die im Sinne von Absatz 5 Unterabsatz 1 einer
Zentralorganisation im gleichen Mitgliedstaat zugeordnet sind, können
ebenfalls von der Anwendung Ö der
Artikel 9 und 10 Õ des Artikels 5, der Artikel 40 bis 51 und des Artikels 65 Ö des
Titels V Kapitel 2 Abschnitte 2, 3, 4, 5 und 6 sowie des
Kapitels 3 Õ ausgenommen werden,
sofern die Gesamtheit, bestehend aus der Zentralorganisation und den ihr
zugeordneten Kreditinstituten — unbeschadet der Anwendung der genannten
Vorschriften auf die Zentralorganisation selbst —, diesen Vorschriften auf
konsolidierter Basis unterliegt. Bei derartigen Ausnahmen sind die Artikel Ö 16, 23, 24 und
25, der Artikel 26 Absätze 1 bis 3, der Artikel 28 und die Artikel 29
bis 37 Õ 13, 18 und 19, der Artikel 20 Absätze 1 bis 6 sowie die Artikel
21 und 22 auf die aus der Zentralorganisation und den ihr zugeordneten
Instituten bestehende Gesamtheit anzuwenden. ê 2000/12/EG Artikel 1
(angepasst) Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne Ö Für die Zwecke Õ dieser Richtlinie bedeutet Ö gelten die
folgenden Begriffsbestimmungen Õ: ê 2000/28/EG Artikel 1
Nummern 1 bis 5 (angepasst) 1.
„Kreditinstitut“: a) ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin
besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums
entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, oder b) ein E-Geld-Institut im Sinne der
Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und
Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten [20]. Zum
Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gelten als Kreditinstitute
ein Kreditinstitut im Sinne von Unterabsatz 1 sowie alle privaten oder
öffentlichen Unternehmen, die der Definition von Unterabsatz 1 entsprechen und
die in einem Drittland zugelassen worden sind. Zum Zwecke der
Beaufsichtigung und der Kontrolle von Großkrediten gelten als Kreditinstitute
ein Kreditinstitut im Sinne von Unterabsatz 1 einschließlich der
Zweigniederlassungen eines solchen Kreditinstituts in einem Drittland sowie
alle privaten oder öffentlichen Unternehmen einschließlich ihrer
Zweigniederlassungen, die der Definition von Unterabsatz 1 entsprechen und die
in einem Drittland zugelassen worden sind; 2.
„Zulassung“: ein Hoheitsakt gleich welcher Form,
der die Befugnis gibt, die Tätigkeit eines Kreditinstituts auszuüben;. 3.
„Zweigstelle“: eine Betriebsstelle, die einen
rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstituts bildet und unmittelbar
sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der
Tätigkeit eines Kreditinstituts verbunden sind; hat ein
Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben
Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine
einzige Zweigstelle betrachtet;. 4.
„zuständige Behörden“: diejenigen einzelstaatlichen
Behörden, die aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften die
Aufsichtsbefugnis über Kreditinstitute haben;. 5.
„Finanzinstitut“: ein Unternehmen, das kein
Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu
erwerben oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die unter den
Nummern 2 bis 12 der im Anhang I enthaltenen Liste aufgeführt sind;. ò neu 6.
„Institute“ (für die Zwecke
von Kapitel 2 Titel V Abschnitte 2 und 3): Institute im Sinne
von [Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 93/6/EWG des Rates[21]]. ê 2000/12/EG Artikel 1
Nummern 6 bis 8 angepasst (angepasst) 7.
„Herkunftsmitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, in dem
gemäß den Artikeln 4 bis 11 Ö 6 bis 9 und 11
bis 14 Õ ein Kreditinstitut
zugelassen ist;. 8.
„Aufnahmemitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, in dem
ein Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt;. 9.
„Kontrolle“: das Verhältnis zwischen einer
Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft — wie in Artikel 1 der
Richtlinie 83/349/EWG vorgesehen — oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen
einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;. ê 2002/87/EG Artikel 29
Nummer 1 Buchstabe a (angepasst) ð neu 10.
„Beteiligung“ für die Zwecke der
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und die Zwecke des Artikels 34 Ö 57 ÕAbsatz 2 Nummern 15 und 16 Ö Buchstaben o
und p, der Artikel 71 bis 73 und des Kapitels 4 Titel V: eine
Beteiligung im Sinne von Artikel 17 Satz 1 der Richtlinie 78/660/EWG Ö des Rates[22] Õ oder das direkte
oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des
Kapitals an einem Unternehmen;. ê 2000/12/EG Artikel 1
Nummern 10 bis 13 (angepasst) 11.
„qualifizierte Beteiligung“: das direkte oder
indirekte Halten von wenigstens zehn Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte Ö eines
Unternehmens Õ oder die Möglichkeit
der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die
Ö seine ÕGeschäftsführung eines Unternehmens, an
dem eine Beteiligung gehalten wird; 12. „Anfangskapital“: das
Kapital im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 Nummern 1 und 2; 12.
„Mutterunternehmen“: a) ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie
83/349/EWG. b) Zum Zwecke der Beaufsichtigung
auf konsolidierter Basis und zur Kontrolle von Großkrediten gelten als
Mutterunternehmen: Ö Für die Zwecke
der Artikel 71 bis 73 und des Titels V Kapitel 2
Abschnitt 5 und Kapitel 4 Õ ein
Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG
sowie jedes Unternehmen, das nach Auffassung der zuständigen Behörden
tatsächlich einen beherrschenden Einflußss auf ein anderes Unternehmen ausübt;. 13.
„Tochterunternehmen“: a) ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der
Richtlinie 83/349/EWG; b) Zum Zwecke der Beaufsichtigung
auf konsolidierter Basis und zur Kontrolle von Großkrediten gelten als
Tochterunternehmen: Ö Für die Zwecke
der Artikel 71 bis 73 und des Titels V Kapitel 2
Abschnitt 5 und Kapitel 4 Õ ein
Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG
sowie jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Auffassung der
zuständigen Behörden tatsächlich einen beherrschenden Einflußss
ausübt. Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens
wird auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das sich an der Spitze
dieser Unternehmen befindet, betrachtet;. ò neu 14.
“Mutterkreditinstitut
in einem Mitgliedstaat”: ein Kreditinstitut, das ein Kredit‑ oder
Finanzinstitut als Tochter hat oder eine Beteiligung an einem solchen hält und
selbst nicht Tochtergesellschaft eines anderen, in demselben Mitgliedstaat
zugelassenen Kreditinstituts oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft
ist und an dem kein anderes, in demselben Mitgliedstaat zugelassenes
Kreditinstitut eine Beteiligung hält. 15.
“Mutterfinanzholdinggesellschaft
in einem Mitgliedstaat”: eine Finanzholdinggesellschaft, die nicht
Tochtergesellschaft eines in demselben Mitgliedstaat zugelassenen
Kreditinstituts oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdiggesellschaft
ist. 16.
“EU‑Mutterkreditinstitut”:
ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht Tochtergesellschaft
eines anderen, in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts oder
einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten Finanzholdinggesellschaft ist, und
an dem kein anderes Kreditinstitut mit Zulassung in einem der Mitgliedstaaten
eine Beteiligung hält. 17.
“EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft”:
eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht
Tochtergesellschaft eines in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen
Kreditinstituts ist. ê 2000/12/EG Artikel 1
Nummern 14 bis 18 (angepasst) 14. “Zone A“: alle
Mitgliedstaaten und alle anderen Vollmitgliedstaaten der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie die Länder, die mit
dem Internationalen Währungsfonds (IWF) besondere Kreditabkommen im
Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) getroffen haben.
Länder, die ihre Auslandsschulden umschulden, werden jedoch für einen Zeitraum
von fünf Jahren aus der Zone A ausgeschlossen; 15. „Zone B“: alle
übrigen Länder; 16. „Kreditinstitute
der Zone A“: alle gemäß Artikel 4 in den Mitgliedstaaten zugelassenen
Kreditinstitute einschließlich ihrer Zweigstellen in Drittländern sowie alle
unter die Definition in Nummer 1 Unterabsatz 1 fallenden privaten und
öffentlichen Unternehmen, die in anderen Ländern der Zone A zugelassen sind,
einschließlich ihrer Zweigstellen; 17. „Kreditinstitute
der Zone B“: alle privaten und öffentlichen Unternehmen, die außerhalb der Zone
A zugelassen sind und der Definition in Nummer 1 Unterabsatz 1 genügen,
einschließlich ihrer Zweigstellen in der Gemeinschaft; 18. „Nichtbankensektor“:
alle Kreditnehmer außer den unter den Nummern 16 und 17 definierten
Kreditinstituten, den Zentralbanken, den Zentralregierungen, den
Regionalregierungen, den örtlichen Gebietskörperschaften, den Europäischen
Gemeinschaften, der Europäischen Investitionsbank und den multilateralen
Entwicklungsbanken im Sinne der Nummer 19; ê 2004/69/EG Artikel 1
(angepasst) „multilaterale
Entwicklungsbanken“: die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
und die Internationale Finanz-Corporation, die Interamerikanische
Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank, die Afrikanische
Entwicklungsbank, der Wiedereingliederungsfonds des Europarates, die «Nordic
Investment Bank», die Karibische Entwicklungsbank, die Europäische Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung, der Europäische Investitionsfonds und die
Interamerikanische Investitionsgesellschaft; ê 2000/12/EG Artikel 1
Nummer 20 20. „außerbilanzmäßige
Geschäfte mit «hohem Risiko», «mittlerem Risiko», «mittlerem/niedrigem Risiko»
und «niedrigem Risiko»“: die in Artikel 43 Absatz 2 beschriebenen und in Anhang
II aufgeführten Geschäfte; ò neu 18.
“öffentliche Stellen”: Verwaltungseinrichtungen
ohne Erwerbscharakter, die von Zentralstaaten, Gebietskörperschaften oder von Behörden,
die in den Augen der zuständigen Behörden die gleichen Aufgaben wie regionale
und lokale Behörden wahrnehmen, getragen werden. ê 2002/87/EG Artikel
29 Nummer 1 Buchstabe b angepasst (angepasst) 19.
„Finanz-Hholdinggesellschaft“: ein Finanzinstitut, das
keine gemischte Finanz-Hholdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie
2001/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute,
Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats[23] ist und dessen
Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder
andere Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen
ein Kreditinstitut ist;. 20.
„gemischtes Unternehmen“: ein Mutterunternehmen,
das keine Finanz-Hholdinggesellschaft, kein Kreditinstitut und
keine gemischte Finanz-Hholdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie
2002/87/EG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut
gehört;. ê 2000/12/EG Artikel 1
Nummer 23 (angepasst) 21.
„Unternehmen mit bankbezogenen
Hilfsdiensten Ö Anbieter von Nebendienstleistungen Õ“: ein Unternehmen,
dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung von
Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfaßsst und die den Charakter einer Hilfstätigkeit Ö Nebentätigkeit Õ im Verhältnis zur
Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat;. ò neu 22.
“operationelles Risiko”: das
Risiko von Verlusten, die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von
internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse
verursacht werden, einschließlich Rechtsrisiken. ê 2000/12/EG Artikel 1
Nummer 24 (angepasst) „Kredite“ zum Zwecke der
Anwendung der Artikel 48, 49 und 50: die Aktiva und außerbilanzmäßigen
Geschäfte im Sinne des Artikels 43 und der Anhänge II und IV ohne Anwendung der
in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Gewichtungen und Risikograde; die
außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne von Anhang IV werden nach einer der in
Anhang III vorgesehenen Methoden berechnet, ohne Anwendung der Gewichtungen für
den jeweiligen Vertragspartner; alle durch das Eigenkapital zu 100% abgedeckten
Posten können mit Zustimmung der zuständigen Behörden bei der Bestimmung der
Kredite unberücksichtigt bleiben, soweit das Eigenkapital bei der Berechnung
des Solvabilitätskoeffizienten und der sonstigen in dieser Richtlinie sowie in
anderen gemeinschaftlichen Rechtsakten vorgesehenen Überwachungskoeffizienten
nicht berücksichtigt wird; Kredite umfassen nicht folgende Kredite: –
im Fall von
Wechselkursgeschäften nicht die Kredite, die im Rahmen des üblichen
Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von 48 Stunden nach Leistung der Zahlung
vergeben werden, bzw. –
im Fall von
Wertpapiergeschäften nicht die Kredite, die im Rahmen des üblichen
Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von 5 Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung
oder nach Lieferung der Wertpapiere — je nachdem, welches der frühere Termin
ist — vergeben werden; ò neu 23.
“Zentralbanken” schließen
– soweit nichts anderes angegeben ist – auch die Europäische Zentralbank ein. 24.
“Verwässerungsrisiko”: das
Risiko, dass sich ein Forderungsbetrag einer angekauften Forderung durch die
Anerkennung von Ansprüchen des Forderungsschuldners vermindert. 25.
“Ausfallwahrscheinlichkeit”:
Wahrscheinlichkeit des Ausfalls eines Kontrahenten im Laufe eines Jahres. 26.
“Verlust”: wirtschaftlicher
Verlust einschließlich wesentlicher Diskontierungseffekte sowie wesentlicher
direkter und indirekter Kosten der Beitreibung. 27.
“Verlustquote bei Ausfall
(LGD)“: Höhe des Verlusts in Prozent der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls
der Gegenpartei. 28.
“Umrechnungsfaktor”: Verhältnis
zwischen dem derzeit nicht in Anspruch genommenen Teil einer zugesagten
Kreditlinie zu dem bei Ausfall nicht in Anspruch genommenen Teil dieser Kreditlinie. 29.
“Erwarteter Verlust (EL)”:
Höhe des Verlusts, der bei einem etwaigen Ausfall des Kontrahenten oder bei
Verwässerung im Laufe eines Jahres zu erwarten ist, in Prozent der Forderung
zum Zeitpunkt des Ausfalls. 30.
“Kreditrisikominderung”: ein
Verfahren, das ein Kreditinstitut einsetzt, um das mit einer oder mehreren
Forderungen seines Bestands verbundene Kreditrisiko herabzusetzen. 31.
“Besicherung mit
Sicherheitsleistung”: Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem sich das mit
der Forderung eines Kreditinstituts verbundene Kreditrisiko dadurch vermindert,
dass das Institut das Recht hat, bei Ausfall des Kontrahenten oder bestimmten
anderen, mit dem Kontrahenten zusammenhängenden Kreditereignissen bestimmte
Vermögensgegenstände oder Beträge zu verwerten, ihren Transfer oder ihre
Bereitstellung zu erwirken oder sie einzubehalten oder aber den
Forderungsbetrag auf die Differenz zwischen dem Forderungsbetrag und dem Betrag
einer Forderung gegen das Kreditinstitut herabzusetzen bzw. diesen durch diese Differenz
zu ersetzen. 32.
“Absicherung ohne
Sicherheitsleistung”: Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem sich das mit
der Forderung eines Kreditinstituts verbundene Kreditrisiko durch die Zusage
eines Dritten vermindert, bei Ausfall des Kontrahenten oder bestimmten anderen Kreditereignissen
eine Zahlung zu leisten. 33.
“Pensionsgeschäft”: jedes
Geschäft im Rahmen einer Vereinbarung, die unter die Definition von ‘Pensionsgeschäft’
oder ‘umgekehrtes Pensionsgeschäft’ des [Artikels 3 Buchstabe m der
Richtlinie 93/6/EWG] fällt. 34.
“Wertpapier‑ oder
Warenleihgeschäft”: jedes Geschäft, das unter die Definition von ‘Wertpapierverleihgeschäft’,
‘Warenverleihgeschäft’, ‘Wertpapierleihgeschäft’ oder ‘Warenleihgeschäft’ des [Artikels 3
Buchstabe n der Richtlinie 93/6/EWG] fällt. 35.
“bargeldnahes Instrument”:
ein vom ausleihenden Kreditinstitut ausgestelltes Einlagenzertifikat oder
ähnliches Instrument. 36.
“Verbriefung”: Transaktion
oder Struktur mit nachstehend genannten Charakteristika, bei dem das mit einer
Forderung oder einem Pool von Forderungen verbundene Kreditrisiko in Tranchen
unterteilt wird: a) die im Rahmen
dieser Transaktion oder dieser Struktur getätigten Zahlungen hängen von der
Erfüllung der Forderung oder der im Pool enthaltenen Forderungen ab; b) die Rangfolge
der Tranchen entscheidet über die Verteilung der Verluste während der Laufzeit
der Transaktion oder der Struktur. 37.
“traditionelle
Verbriefung”: Verbriefung, bei der die verbrieften Forderungen wirtschaftlich
auf eine Zweckgesellschaft übertragen werden, welche Wertpapiere emittiert. Dabei
überträgt das originierende Kreditinstitut das Eigentum an den verbrieften
Forderungen oder gibt Unterbeteiligungen ab. Die ausgegebenen Wertpapiere
stellen für das originierende Kreditinstitut keine Zahlungsverpflichtung dar. 38.
“synthetische Verbriefung”:
Verbriefung, bei der die Unterteilung in Tranchen durch Kreditderivate oder
Garantieen erreicht wird und der Forderungspool in der Bilanz des
originierenden Kreditinstituts verbleibt. 39.
“Tranche”: vertraglich
festgelegtes Segment des mit ein oder mehreren Forderungen verbundenen
Kreditrisikos, wobei eine Position in diesem Segment – lässt man Sicherheiten,
die von Dritten direkt für die Inhaber von Positionen in diesem oder anderen
Segmenten gestellt werden, außer Acht - mit einem größeren oder geringeren
Verlustrisiko behaftet ist als eine Position gleicher Höhe in jedem anderen
dieser Segmente. 40.
“Verbriefungsposition”: eine
Risikoposition in einer Verbriefung. 41.
“Originator”: a) ein
Unternehmen, das entweder selbst oder über verbundene Unternehmen direkt oder
indirekt an der ursprünglichen Vereinbarung beteiligt war, die die Verpflichtungen
oder potenziellen Verpflichtungen des Schuldners bzw. potenziellen Schuldners begründet
und deren Forderungen nun Gegenstand der Verbriefung sind; b) ein
Unternehmen, das Forderungen eines Dritten erwirbt, diese in seiner Bilanz
ausweist und dann verbrieft. 42.
“Sponsor”: Kreditinstitut,
bei dem es sich nicht um einen Originator handelt, das ein forderungsgedecktes
Geldmarktpapier‑Programm oder ein anderes Verbriefungsprogramm, bei dem
Forderungen Dritter aufgekauft werden, auflegt und verwaltet. 43.
“Bonitätsverbesserung”: vertragliche
Vereinbarung, durch die die Kreditqualität einer Verbriefungsposition gegenüber
einem Stand ohne eine solche Vereinbarung verbessert wird; dazu zählen auch Verbesserungen,
die durch nachrangigere Verbriefungstranchen und andere Arten der Besicherung erzielt
werden. 44.
“Zweckgesellschaft”: eine
Treuhand‑ oder sonstige Gesellschaft, die kein Kreditinstitut ist und zur
Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungen errichtet wurde, deren Tätigkeit
auf das zu diesem Zweck Notwendige beschränkt ist, deren Struktur darauf ausgelegt
ist, die eigenen Verpflichtungen von denen des originierenden Kreditinstituts zu
trennen, und deren wirtschaftliche Eigentümer die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt
verpfänden oder veräußern können. ê 2000/12/EG Artikel 1
Nummern 25 bis 27 (angepasst) 45.
„Gruppe verbundener Kunden“: a) zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die - wenn
nicht das Gegenteil nachgewiesen wird - im Hinblick auf den Kredit insofern
eine Einheit bilden, als eine von ihnen zu einer direkten oder indirekten
Kontrolle über die andere oder die anderen befugt ist; b) zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, zwischen
denen kein Kontrollverhältnis im Sinne des Ö gemäß dem Õ ersten
Gedankenstrichs besteht, die aber im Hinblick auf
den Kredit als Einheit anzusehen sind, da zwischen ihnen Abhängigkeiten
bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, daßss,
wenn einer dieser Kunden in finanzielle Schwierigkeiten gerät, die anderen oder
alle auf Rückzahlungsschwierigkeiten stoßen;. 46.
„enge Verbindung“: eine Situation, in der zwei oder
mehr natürliche oder juristische Personen Ö auf eine der
folgenden Weisen miteinander Õ verbunden sind durch Ö:Õ a) Öüber eine Õ Beteiligung, d.h. das Ö in Form des Õ direkten Haltens
oder daes
Haltens im Wege der Kontrolle von
mindestens 20 v. H. der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen oder; b) Ödurch Õ Kontrolle, d. h. die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem
Tochterunternehmen in allen Fällen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der
Richtlinie 83/349/EWG oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer
natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; jedes
Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als
Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser
Unternehmen steht; c) Als enge Verbindung zwischen zwei oder
mehr natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der
die betreffenden Personen Öaufgrund der
Tatsache, dass beide oder alle über ein Kontrollverhältnis dauerhaft Õ mit ein und
derselben Ö dritten Õ Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind;. 47.
„anerkannte Börsen“: von den
zuständigen Behörden anerkannte Börsen Ö, die von den
zuständigen Behörden als solche anerkannt sind und die folgenden Bedingungen
erfüllenÕ mit Ö:Õ a) Ösie haben einen Õ regelmäßigemn
Geschäftsbetrieb, b) Ösie verfügen über Õ einer von den betreffenden Behörden des Börsensitzlandes
erlassenen oder genehmigten
Börsenordnung, in der die Bedingungen für den Börsenbetrieb und den
Börsenzugang sowie die Voraussetzungen festgelegt sind, die ein Kontrakt
erfüllen mußss, um tatsächlich an der Börse gehandelt
werden zu können, c) Ösie verfügen über Õ einemn
Clearingmechanismus, der für die in Anhang IV aufgeführten Geschäfte die
tägliche Berechnung der Einschußssforderungen vorsieht und damit nach
Auffassung der zuständigen Behörden einen angemessenen Schutz bietet. ê 2000/12/EG Artikel 3
(angepasst) Artikel 5 Untersagung der
Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des
Publikums durch Gesellschaften, die keine Kreditinstitute sind Die Mitgliedstaaten untersagen Personen oder
Gesellschaften, die keine Kreditinstitute sind, die Tätigkeit der Entgegennahme
von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums gewerbsmäßig zu
betreiben. ÖVon Absatz 1
ausgenommen ist Õ Dieses Verbot gilt nicht für die Entgegennahme von
Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern durch einen Mitgliedstaat, durch Regionalregierungen
oder örtliche Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder durch
öffentliche internationale Einrichtungen, denen ein oder mehrere
Mitgliedstaaten angehören, sowie für die in den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften ausdrücklich genannten Fälle, sofern diese Tätigkeiten
Regelungen und Kontrollen unterworfen sind, die den Schutz von Einlegern und
Anlegern bezwecken und auf diese Fälle anwendbar sind. ê 2000/12/EG TITEL II BEDINGUNGEN FÜR DIE AUFNAHME DER TÄTIGKEIT
DER KREDITINSTITUTE UND IHRE AUSÜBUNG ê 2000/12/EG Artikel 4
(angepasst) è1 Richtlinie
2004/xx/EG Art. 3 Artikel 6 Zulassung Die Mitgliedstaaten sehen vor, daßss die
Kreditinstitute vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Zulassung erhalten müssen. Ö Unbeschadet der
Artikel 7 bis 9 und der Artikel 11 und 12 legen sie Õ Sie legen die Zulassungsbedingungen vorbehaltlich der Artikel 5 bis 9 fest und teilen sie è1 der
Kommission ç mit. ê 2000/12/EG Artikel 8
(angepasst) Artikel 7 Geschäftspläne
und organisatorischer Aufbau Die Mitgliedstaaten sehen vor, daßss dem
Zulassungsantrag ein Geschäftsplan beizufügen ist, aus dem insbesondere die Art
der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Kreditinstituts
hervorgehen. ê 2000/12/EG Artikel 9
(angepasst) Artikel 8 Wirtschaftliche
Bedürfnisse Die Mitgliedstaaten dürfen nicht vorsehen, daßss bei
der Prüfung des Zulassungsantrags auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des
Marktes abgestellt wird. ê 2000/12/EG Artikel 5
Absatz 1 (angepasst) Artikel 9 Anfangskapital 1. Unbeschadet anderer
allgemeiner Bedingungen, die nationale Verordnungen vorsehen, erteilen die
zuständigen Behörden keine Zulassung, wenn das Kreditinstitut nicht über
getrennte Eigenmittel verfügt oder wenn das Anfangskapital weniger als
5 Millionen EUR beträgt. ê 2000/12/EG Artikel 1
Absatz 11 (angepasst) «Anfangskapital»: Ö umfasst Õ das Kapital Ö und
Rücklagen Õ im Sinne von Artikel
34 Ö 57
Buchstaben a und b Õ Absatz 2 Nummern 1 und 2. ê 2000/12/EG Artikel 5
Absätze 1 und 2 (angepasst) Die Mitgliedstaaten können die weitere Tätigkeit
der bereits am 15. Dezember 1979 bestehenden Kreditinstitute, welche die
Bedingung hinsichtlich der getrennten Eigenmittel nicht erfüllen, zulassen. Sie
können diese Unternehmen von der Pflicht befreien, die Bedingung von Artikel Ö 11 Õ 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 einzuhalten. 2. Die
Mitgliedstaaten können jedoch bBesondere Kategorien von Kreditinstituten zulassen, deren Anfangskapital geringer als der in
Absatz 1 geforderte Ö genannte Õ Betrag ist Ö, können von den
Mitgliedstaaten jedoch unter folgenden Bedingungen zugelassen werdenÕ. In diesen Fällen gilt folgendes: (a) Das Anfangskapital mußss
mindestens 1 Million EUR betragen. (b) Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen
der Kommission mitteilen, aus welchen Gründen sie von Ö dieser Õ der in diesem Absatz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch
machen. (c) Für die
Veröffentlichung ist in die in Artikel 11 genannte Liste neben den Namen des
ÖJedes Õ Kreditinstituts ein Vermerk aufzunehmen, aus dem hervorgeht, daß dieses
Kreditinstitut Ö, das Õ nicht über das nach Ö in Õ Absatz 1 erforderliche Ö angegebene Õ Mindestkapital
verfügt Ö, ist namentlich in
der in Artikel 14 genannten Liste aufzuführenÕ. ê 2000/12/EG Artikel 5
Absätze 3 bis 7 (angepasst) Artikel 10 1. Die Eigenmittel eines
Kreditinstituts dürfen das Ö gemäß
Artikel 9 Õ bei seiner Zulassung
geforderte Anfangskapital gemäß den Absätzen 1 und 2
nicht unterschreiten. 2. Die Mitgliedstaaten können beschließen,
daßss
die Kreditinstitute, die am 1. Januar 1993 bereits bestanden, deren Eigenmittel
jedoch die in Ö Artikel 9 Õ den Absätzen 1 und 2 für das Anfangskapitel
festgesetzten Beträge nicht erreichten, ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben
können. In diesem Fall dürfen die Eigenmittel nicht unter den am 22. Dezember
1989 erreichten Höchstbetrag absinken. 3. Wenn die Kontrolle über ein
Kreditinstitut, welches unter die in Absatz Ö 2 Õ 4 genannte Gruppe fällt, von einer anderen natürlichen
oder juristischen Person als derjenigen übernommen wird, welche zuvor die
Kontrolle über das Kreditinstitut ausübte, so müssen die Eigenmittel dieses
Kreditinstituts mindestens den in Ö Artikel 9 Õ den Absätzen 1 und 2 für das Anfangskapital Ö genannten Õ vorgeschriebenen Betrag erreichen. 4. Unter bestimmten besonderen
Umständen und mit Einverständnis der zuständigen Behörden dürfen bei einem
Zusammenschlußss von zwei oder mehreren Kreditinstituten, die
unter die in Absatz 4 Ö 2 Õ genannte Gruppe
fallen, die Eigenmittel des aus dem Zusammenschlußss
hervorgehenden Ö KreditÕIinstituts
so lange nicht unter den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen
Gesamtbetrag der Eigenmittel der zusammengeschlossenen Ö KreditÕIinstitute
absinken, wie die in Ö Artikel 9 Õ den Absätzen 1 und 2 geforderten Ö genannten Õ Beträge nicht
erreicht worden sind. 5. ÖSollten Õ Sofern die Eigenmittel in den in den Absätzen Ö 1, 2 und
4 Õ 3, 4 und 6 genannten Fällen abnehmen sollten, können die zuständigen Behörden, sofern es die
Umstände rechtfertigen, eine begrenzte Frist einräumen, damit das betreffende
Kreditinstitut seine Lage mit den geltenden Vorschriften in Einklang bringen
oder seine Tätigkeit einstellen kann. ê 2000/12/EG Artikel 6
(angepasst) Artikel 11 Die für die
Leitung verantwortlichen Personen und Sitz der Hauptverwaltung der
Kreditinstitute 1. Die zuständigen Behörden
erteilen dem Kreditinstitut die Zulassung nur unter der Bedingung, daßss die
Zahl der Personen, welche die Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts
tatsächlich bestimmen, mindestens zwei beträgt. Ö Sie Õ Überdies erteilen die genannten
Behörden die Zulassung nicht, wenn diese Personen nicht die notwendige
Zuverlässigkeit oder angemessene Erfahrung besitzen, um diese Aufgaben
wahrzunehmen. 2. Die Mitgliedstaaten
verlangen, daßss a) sich bei Kreditinstituten, bei denen es sich um juristische
Personen handelt und die gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht
einen satzungsmäßigen Sitz haben, die Hauptverwaltung im gleichen Mitgliedstaat
befindet wie dieser Sitz; b) sich bei anderen Kreditinstituten die Hauptverwaltung in dem
Mitgliedstaat befindet, der die Zulassung erteilt hat und in dem sie effektiv
tätig sind. ê 2000/12/EG Artikel 7
(angepasst) Artikel 12 Aktionäre und
Gesellschafter (1) Die zuständigen Behörden
erteilen die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts
nur, wenn ihnen die Identität und der Beteiligungsbetrag der direkten oder
indirekten Aktionäre oder Gesellschafter, die als juristische oder natürliche
Personen eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut halten,
mitgeteilt wurden. Bei der Ö Bestimmung einer Õ Anwendung des Begriffs der qualifizierten Beteiligung ihm Rahmen dieses Artikels werden die in Artikel 7 Ö 92 Õ der Richtlinie 88/627/EWG des Rates[24]
Ö 2001/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates[25] Õ erwähnten
Stimmrechte berücksichtigt. (2) Die zuständigen Behörden
verweigern die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt sind, daßss die
betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter den im
Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des
Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen. (3) Bestehen zwischen dem
Kreditinstitut und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge
Verbindungen, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung nur dann, wenn
diese Verbindungen sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer
Beaufsichtigungsaufgabe behindern. Die zuständigen Behörden lehnen die Zulassung
ferner ab, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer
Beaufsichtigungsaufgabe durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines
Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen
unterstehen, zu denen das Kreditinstitut enge Verbindungen besitzt, oder durch
Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden. Die zuständigen Behörden verlangen, daßss die
Kreditinstitute ihnen die angeforderten Angaben übermitteln, damit sie sich
davon überzeugen können, daßss die Bedingungen dieses Absatzes auf Dauer
erfüllt werden. ê 2000/12/EG Artikel 8
und 9 (angepasst) Artikel 8 Geschäftspläne
und organisatorischer Aufbau Die Mitgliedstaaten
sehen vor, daß dem Zulassungsantrag ein Geschäftsplan beizufügen ist, aus dem
insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau
des Kreditinstituts hervorgehen. Artikel 9 Wirtschaftliche
Bedürfnisse Die Mitgliedstaaten
dürfen nicht vorsehen, daß bei der Prüfung des Zulassungsantrags auf die
wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abgestellt wird.. ê 2000/12/EG Artikel 10
(angepasst) Artikel 13 Ablehnung einer
Zulassung Jede Ablehnung einer Zulassung wird begründet
und dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn
dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung der für den
Beschlußss
erforderlichen Angaben durch den Antragsteller bekanntgegeben. Auf jeden Fall
wird binnen zwölf Monaten nach Antragseingang entschieden. ê 2000/12/EG Artikel 11
(angepasst) Artikel 14 Mitteilung der
Zulassung an die Kommission Jede Zulassung wird der Kommission mitgeteilt.
Jedes Kreditinstitut Ö, dem eine Zulassung
erteilt wurde, Õ wird Ö namentlich Õ in einer Liste
aufgeführt;. dDie Kommission sorgt dafür, daßss
diese Liste im Amtsblatt der Europäischen Ö Union Õ Gemeinschaften veröffentlicht und auf dem jeweils
neuesten Stand gehalten wird. ê 2000/12/EG Artikel 12
(angepasst) Artikel 15 Vorherige
Konsultation der zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten (1) Ö Bevor sie einem
Kreditinstitut die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde in
nachstehend genannten Fällen die Õ Im Fall der Zulassung eines Kreditinstituts ist eine vorherige
Konsultation der zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats vorzusehen,: wenn Ö a) das
Kreditinstitut ist Õ ein
Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen
Kreditinstituts errichtet wird; wenn Ö b) das
Kreditinstitut ist Õ ein
Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassenen Kreditinstituts errichtet wird; wenn Ö c) Õ das Kreditinstitut Ö wird von den Õ durch die gleichen natürlichen oder
juristischen Personen Ö kontrolliert Õ wie ein in einem
anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut kontrolliert wird. ê 2002/87/EG Artikel 29
Nummer 2 (angepasst) (2) Ö Bevor sie einem
Kreditinstitut die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde in
nachstehend genannten Fällen Õ Ddie
für die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen
zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats wird
konsultiert, bevor einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt wird, das: a) Ö das
Kreditinstitut ist ein Õ Tochterunternehmen
eines in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in
der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist, b) Ö das
Kreditinstitut ist ein Õ Tochterunternehmen
des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen
Versicherungsunternehmens oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen
Wertpapierfirma ist, c) Ö das
Kreditinstitut wird Õ von derselben
natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird
wie ein in der Gemeinschaft zugelassenes Versicherungsunternehmen oder eine in
der Gemeinschaft zugelassene Wertpapierfirma. (3) Die jeweils zuständigen Behörden im
Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere, wenn sie die
Eignung der Aktionäre in Bezug auf die Ansprüche einer umsichtigen
Geschäftsführung sowie den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter eines
anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüfen. Sie Ö tauschen Õ übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich
Eignung der Aktionäre und des Leumunds und der Erfahrung der Geschäftsleiter Ö aus Õ, die für die anderen zuständigen Behörden bei
der Erteilung der Zulassung und Ö die Õ der laufenden Überprüfung
der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind. ê 2000/12/EG Artikel 13
(angepasst) Artikel 16 Zweigstellen von
in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten Die Aufnahmemitgliedstaaten dürfen für
Zweigstellen von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituten keine
Zulassung sowie kein Dotationskapital verlangen. Die Errichtung und Überwachung
dieser Zweigstellen erfolgen gemäß den Artikeln Ö 22 und 25, Artikel 26
Absätze 1 bis 3, den Artikeln 29 bis 37 und Artikel 40Õ 17 und 20 Absätze 1 bis 6 sowie den Artikeln 22 und 26. ê 2000/12/EG Artikel 14
(angepasst) Artikel 17 Entzug der
Zulassung (1) Die zuständigen Behörden
können einem Kreditinstitut die Zulassung nur dann entziehen, wenn das
Institut: a) von der Zulassung binnen zwölf Monaten
keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs
Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, es sei denn, daßss der
betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung
vorsieht, oder b) die Zulassung aufgrund falscher
Erklärungen oder sonst auf Ö andere Õ ordnungswidrige
Weise erhalten hat oder c) die an die Zulassung geknüpften
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder d) nicht mehr über ausreichende Eigenmittel
verfügt oder nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen
gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm
anvertrauten Vermögenswerte, bietet oder e) wenn ein anderer in den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften vorgesehener Fall für den Entzug vorliegt. (2) Jeder Entzug einer Zulassung Ö wird Õ ist zu begründent und den Betroffenen Ö mitgeteilt Õ mitzuteilen;. Dder Entzug wird der Kommission gemeldet. ê 2000/12/EG Artikel 15
(angepasst) Artikel 18 Bezeichnung Ö Ungeachtet
etwaiger Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Verwendung der Worte
«Bank», «Sparkasse» oder anderer Bankbezeichnungen können Õ dDie
Kreditinstitute können für die Ausübung ihrer
Tätigkeit Ö im gesamten Õ in dem Gebiet der Gemeinschaft,
ungeachtet der Vorschriften über die Verwendung der Worte «Bank», «Sparkasse»
oder anderer im Aufnahmeland bestehender ähnlicher Bezeichnungen
denselben Namen verwenden wie in ihrem Sitzland. Besteht die Gefahr einer
Verwechslung, so können die Aufnahmeländer der Klarheit wegen einen
erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben. ê 2000/12/EG Artikel 16
Absatz 1 (angepasst) Artikel 19 Qualifizierte
Beteiligung an einem Kreditinstitut (1) Die Mitgliedstaaten schreiben
vor, daßss
jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, an einem
Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu halten,
zuvor die zuständigen Behörden unterrichtet und den Betrag dieser Beteiligung
mitteilt. Jede natürliche oder juristische Person hat die
zuständigen Behörden ebenfalls zu unterrichten, wenn sie beabsichtigt, den
Betrag ihrer qualifizierten Beteiligung derart zu erhöhen, daßss die
Schwellen von 20%, 33 % oder 50%
der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder daß das Kreditinstitut ihr Tochterunternehmen
wird. Unbeschadet des Absatzes 2 können die zuständigen
Behörden binnen einer Frist von höchstens drei Monaten ab der in Ö den
Unterabsätzen 1 und 2 Õ Unterabsatz 1 vorgesehenen Unterrichtung Einspruch gegen
diese Absicht erheben, wenn sie nicht davon überzeugt sind, daßss die
Ö betreffende Õ in Unterabsatz 1 genannte Person den im Interesse der
Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu
stellenden Ansprüchen genügt. Erheben die zuständigen Behörden keinen
Einspruch, so können sie einen Termin festsetzen, bis zu dem Ö diese Õ die in Unterabsatz 1 genannten Absichten verwirklicht
werden müssen. ê 2002/87/EG Artikel 29
Nummer 3 (angepasst) (2) Ö Soll Õ Wird eine Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 von einem
Kreditinstitut, einem Versicherungsunternehmen oder einer Wertpapierfirma,
das/die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, von dem
Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder von einer natürlichen oder
juristischen Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, erworben Ö werden Õ und würde das Ö Kreditinstitut Õ Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden
soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder fiele
unter seine Kontrolle, so Ö geht der Õ muss die Bewertung des Erwerbs Ö die in
Artikel 15 vorgesehene Õ Gegenstand der vorherigen Konsultation Ö voraus Õ gemäß Artikel 12 sein. ê 2000/12/EG Artikel
16 Absatz 3 Artikel 20 (3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daßss jede natürliche oder juristische Person, die
beabsichtigt, ihre an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt gehaltene
qualifizierte Beteiligung aufzugeben, zuvor die zuständigen Behörden
unterrichtet und den geplanten Betrag ihrer Beteiligung mitteilt. Jede
natürliche oder juristische Person hat die zuständigen Behörden ebenfalls zu
unterrichten, wenn sie beabsichtigt, den Betrag ihrer qualifizierten Beteiligung
derart zu senken, daßss die Schwellen von 20%, 33% oder 50% der
Stimmrechte oder des Kapitals unterschritten werden oder daß das Kreditinstitut nicht mehr ihr
Tochterunternehmen ist. ê 2000/12/EG Artikel
16 Absätze 4 bis 6 (angepasst) Artikel 21 (14) Ö Erhält ein
Kreditinstitut Kenntnis davon, dass aufgrund eines Erwerbs oder einer
Veräußerung einer Beteiligung an seinem Kapital die in Artikel 19 Absatz 1 und
Artikel 20 genannten Schwellen über‑ oder unterschritten werden, so
unterrichtet es die zuständigen Behörden über diesen Erwerb/diese Veräußerung Õ Die Kreditinstitute unterrichten die zuständigen Behörden über
Erwerb oder Abtretung von Kapitalbeteiligungen, aufgrund deren ihre Beteiligung
eine der in den Absätzen 1 und 3 genannten Schwellen über- bzw. unterschreitet,
sobald sie von dem Erwerb oder der Abtretung Kenntnis erhalten. Ferner unterrichtent Ö es Õ sie die Ö zuständigen Õ Behörden mindestens
einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die
qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über deren Betrag, wie er sich
insbesondere aus den anläßsslich der jährlichen Hauptversammlung der
Aktionäre oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen
der Pflichten der börsennotierten Gesellschaften erhaltenen Informationen
ergibt. (25) Die Mitgliedstaaten schreiben vor,
daßss,
falls der durch die in Ö Artikel 19 Õ Absatz 1 genannten Personen
ausgeübte Einflußss sich zum Schaden einer umsichtigen und
soliden Geschäftsführung des Instituts auswirken könnte, die zuständigen
Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Diese
Maßnahmen können vor allem einstweilige
Verfügungen, Sanktionen für die Institutsleiter oder die Suspendierung des
Stimmrechts für Aktien oder Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder
Gesellschaftern gehalten werden, umfassen. Ähnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder
juristische Personen, die ihren in Ö Artikel 19 Õ Absatz 1
festgelegten Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen. Für
den Fall, daßss eine Beteiligung trotz Einspruchs der
zuständigen Behörden erworben wurde, sehen die Mitgliedstaaten unbeschadet der
von ihnen zu verhängenden Sanktionen vor, daßss die entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt
werden oder daßss die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder
für nichtig erklärt werden kann. (36) Bei der Ö Bestimmung
einer Õ Anwendung des Begriffs der qualifizierten Beteiligung
und der anderen in diesem Artikel genannten Beteiligungsquoten werden die in
Artikel 7 Ö 92 Õ der Richtlinie 88/627/EWG des Rates Ö 2001/34/EG Õ erwähnten
Stimmrechte berücksichtigt. ê 2000/12/EG Artikel 17
(angepasst) ð neu Artikel 22 Verwaltung und
internes Kontrollverfahren (1) Die zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats verlangen, daßss jedes Kreditinstitut über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung sowie
über angemessene interne Kontrollverfahren verfügt. ð eine solide Unternehmenssteuerung verfügt, wozu eine klare
Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten
Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung,
Überwachung und Meldung seiner aktuellen und etwaigen künftigen Risiken und
angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs‑
und Rechnungslegungsverfahren, zählen. ï (2) Die in Absatz 1 genannten
Regeln, Verfahren und Mechanismen sind umfassend und der Art, dem Umfang und
der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen. Sie tragen den in
Anhang V festgelegten technischen Kriterien Rechnung. ê 2000/12/EG TITEL III BESTIMMUNGEN ÜBER DIE FREIE NIEDERLASSUNG
UND DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR ê 2000/12/EG (angepasst) Ö Abschnitt 1
Kreditinstitute Õ ê 2000/12/EG Artikel 18
(angepasst) Artikel 23 Kreditinstitute Die Mitgliedstaaten sehen vor, daßss die
in der Liste im Anhang I aufgeführten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet gemäß
Artikel Ö 25,
Artikel 26 Absätze 1 bis 3, Artikel 28 Absätze 1
und 2 sowie den Artikeln 29 bis 37 Õ 20 Absätze 1 bis 6, Artikel 21 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 22
sowohl über eine Zweigstelle als auch im Wege des Dienstleistungsverkehrs von
jedem Kreditinstitut ausgeübt werden können, das durch die zuständigen Behörden
eines anderen Mitgliedstaats zugelassen ist und kontrolliert wird, soweit die
betreffenden Tätigkeiten durch die Zulassung abgedeckt sind. ê 2000/12/EG (angepasst) Ö Abschnitt 2 Finanzinstitute Õ ê 2000/12/EG Artikel 19
Absätze 1 und 3 (angepasst) Artikel 24 Finanzinstitute (1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daßss die
in der Liste im Anhang I aufgeführten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet gemäß dem Artikel Ö 25, Artikel 26
Absätze 1 bis 3, Artikel 28 Absätze 1 und 2 sowie den Artikeln 29 bis 37 Õ 20 Absätze 1 bis 6, Artikel 21 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 22
sowohl über eine Zweigstelle als auch im Wege des Dienstleistungsverkehrs von
jedem Finanzinstitut eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt werden können, das
ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts oder ein gemeinsames
Tochterunternehmen mehrerer Kreditinstitute ist, dessen Satzung die Ausübung
dieser Tätigkeiten gestattet und das alle nachfolgenden Voraussetzungen
erfüllt: a) Das (die) Mutterunternehmen ist (sind) in dem Mitgliedstaat,
dessen Recht auf das Ö Finanzinstitut Õ Tochterunternehmen Anwendung findet, als Kreditinstitut
zugelassen; b) die betreffenden Tätigkeiten werden tatsächlich im Hoheitsgebiet
desselben Mitgliedstaats ausgeübt; c) das (die) Mutterunternehmen hält (halten) mindestens 90% der mit
den Anteilen oder Aktien des Ö Finanzinstituts Õ Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte; d) die Muttergesellschaft(en) mußss (müssen) gegenüber den zuständigen Behörden
die umsichtige Geschäftsführung Ö des
Finanzinstituts Õ der Tochtergesellschaft glaubhaft machen und sich mit
Zustimmung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats
gesamtschuldnerisch für die von Ö dem
Finanzinstitut Õ der Tochtergesellschaft eingegangenen Verpflichtungen
verbürgen; e) das Ö Finanzinstitut Õ Tochterunternehmen ist gemäß den
Artikeln 52 bis 56 Ö Titel V,
Kapitel 4, Abschnitt 1 Õ insbesondere für die
in Frage kommenden Tätigkeiten tatsächlich in die dem (den) Mutterunternehmen
auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen, und zwar
insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der
Großkredite und der in Artikel Ö 120 Õ 51 vorgesehenen Begrenzung der Beteiligung. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats
prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind; in diesem Fall stellen sie dem Ö Finanzinstitut Õ Tochterunternehmen eine Bescheinigung aus, welche der Ö in den
Artikeln 25 und 28 genannten Õ Mitteilung gemäß Artikel 20 Absätze 1 bis 6 und Artikel 21 Absätze 1 und 2
beizufügen ist. Die zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats gewährleisten die Aufsicht über das Ö Finanzinstitut Õ Tochterunternehmen gemäß Artikel Ö 10 Absatz 1
und den Artikeln 19 bis 22, 40, 42 bis 52 und 54 Õ 5 Absatz 3 und den Artikeln 16, 17, 26, 28, 29, 30 und 32. ê 2000/12/EG Artikel 19
Absatz 6 (angepasst) (2) Wenn Ö ein in
Absatz 1 Unterabsatz 1 genanntes Õ das durch diesen Artikel begünstigte Finanzinstitut eine
der festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, setzt der
Herkunftsmitgliedstaat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats
hiervon in Kenntnis und fällt die Tätigkeit des betreffenden Ö Finanzinstituts
im Õ Instituts in dem Aufnahmemitgliedstaat unter Ö dessen Õ die Rechtsvorschriften dieses
Staates. ê 2000/12/EG Artikel 19
Absatz 4 (angepasst) (3) Die in Ö den
Absätzen 1 und 2 Õ diesem Artikel genannten Bestimmungen finden auf die Tochterunternehmen Ö eines
Finanzinstituts im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Õ entsprechende Anwendung. Insbesondere ist der
Begriff «Kreditinstitut» als «Finanzinstitut, das den in Artikel 19 genannten
Bedingungen entspricht» und der Begriff «Zulassung» als «Satzung» zu lesen. ê 2000/12/EG Artikel 19
Absätze 5 und 6 (angepasst) Artikel 20 Absatz 3
Unterabsatz 2 ist wie folgt zu lesen: «Die zuständige Behörde
des Herkunftsmitgliedstaats teilt ebenfalls die Höhe der Eigenmittel des
Tochterfinanzinstituts und die Höhe des konsolidierten
Solvabilitätskoeffizienten von dessen Mutterkreditinstitut mit.» Wenn das durch diesen
Artikel begünstigte Finanzinstitut eine der festgelegten Voraussetzungen nicht
mehr erfüllt, setzt der Herkunftsmitgliedstaat die zuständigen Behörden des
Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis und fällt die Tätigkeit des
betreffenden Instituts in dem Aufnahmemitgliedstaat unter die
Rechtsvorschriften dieses Staates. ê 2000/12/EG (angepasst) Ö Abschnitt 3 Ausübung
des Niederlassungsrechts Õ ê 2000/12/EG
Artikel 20 Absätze 1 und 2 und Absatz 3 Unterabsätze 1
und 2 (angepasst) Artikel 25 Ausübung des
Niederlassungsrechtes (1) Jedes Kreditinstitut, das
eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten
möchte, teilt dies der zuständigen Behörde Ö seines Õ des Herkunftsmitgliedstaats mit. (2) Die Mitgliedstaaten schreiben
vor, daßss
ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat
errichten möchte, zusammen mit der Mitteilung gemäß Absatz 1 fFolgendes
anzugeben hat: a) den Mitgliedstaat, in dessen
Hoheitsgebiet es eine Zweigstelle errichten möchte; b) einen Geschäftsplan, in dem insbesondere
die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der
Zweigstelle angegeben sind; c) die Anschrift, unter der die Unterlagen
des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können; d) die Namen Ö der Personen,
die die Geschäftsführung Õ der verantwortlichen Geschäftsführer der Zweigstelle Ö übernehmen
sollen Õ. (3) Sofern die zuständige Behörde
des Herkunftsmitgliedstaats in Anbetracht des betreffenden Vorhabens keinen
Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des
betreffenden Kreditinstituts anzuzweifeln, übermittelt sie die Angaben gemäß
Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der
zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies dem betreffenden Ö Kreditinstitut Õ Institut mit. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats
teilt ebenfalls die Höhe der Eigenmittel und des Solvabilitätskoeffizienten des
Kreditinstituts mit. ê 2000/12/EG Artikel 19
Unterabsatz 5 (angepasst) Ö Abweichend von
Unterabsatz 2 teilt Õ «D die
zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt
Ö in dem in
Artikel 24 genannten Fall Õ ebenfalls die Höhe der Eigenmittel des Ö Finanzinstituts Õ Tochterfinanzinstituts und die Höhe des konsolidierten
Solvabilitätskoeffizienten von dessen Mutterkreditinstitut mit. » ê 2000/12/EG Artikel 20
Absatz 3 Unterabsatz 3 (angepasst) (4) Verweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats
die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Angaben an die zuständige Behörde
des Aufnahmemitgliedstaats, so nennt sie dem betroffenen Ö Kreditinstitut Õ Institut innerhalb von drei Monaten nach Eingang
sämtlicher Angaben die Gründe dafür. Bei einer solchen Weigerung oder bei Nichtäußerung
können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden. ê 2000/12/EG Artikel 20
Absätze 4 bis 7 (angepasst) Artikel 26 (14) Bevor die Zweigstelle des Kreditinstituts
ihre Tätigkeiten aufnimmt, verfügt die zuständige Behörde des
Aufnahmemitgliedstaats Ö zur
Vorbereitung der Beaufsichtigung des Kreditinstituts gemäß Abschnitt 5 und
gegebenenfalls zur Angabe der Bedingungen, die für die Ausübung dieser
Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat aus Gründen des Allgemeininteresses gelten,
nach Eingang der in Artikel 25 genannten Mitteilung Õ über einen Zeitraum
von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 3 genannten
Mitteilung zur Vorbereitung der Beaufsichtigung des Kreditinstituts gemäß
Artikel 22 und gegebenenfalls zur Angabe der Bedingungen, die für die Ausübung
dieser Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat aus Gründen des Allgemeininteresses
gelten. (25) Nach Eingang einer Mitteilung der
zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder — bei Nichtäußerung — nach
Ablauf der in Absatz 14 genannten Frist kann die Zweigstelle
errichtet werden und ihre Tätigkeiten aufnehmen. (36) Im Fall einer Änderung des Inhalts
von gemäß Ö Artikel 25
Buchstaben b, c oder d Õ Absatz 2 Buchstaben b), c) und d) übermittelten
Angaben teilt das Kreditinstitut den zuständigen Behörden im Herkunfts- und im
Aufnahmemitgliedstaat die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren
Durchführung schriftlich mit, damit sich die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats gemäß Ö Artikel 25 Õ Absatz 3 und die zuständige Behörde des
Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 14 zu dieser Änderung äußern können. (47) Bei Zweigstellen, die ihre
Tätigkeit gemäß den Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats bereits vor dem 1.
Januar 1993 aufgenommen haben, wird vermutet, daßss sie
Gegenstand des in Ö Artikel 25
und in Õ den Absätzen 1 Ö und 2 Õ bis 5 dieses Artikels vorgesehenen Verfahrens
waren. Mit diesem Datum gelten für sie die Vorschriften von Absatz 6 Ö 3 Õ des vorliegenden Artikels und Ö des
Artikels 23 Abschnitte 2 und 5 sowie des Artikels 43 Õ der Artikel 18, 19, 22 und 29. ê 2000/12/EG Artikel 1
Absatz 3 Schlussklausel Artikel 27 Hhat ein
Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben
Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine
einzige Zweigstelle betrachtet;. ê 2000/12/EG (angepasst) Ö Abschnitt 4 Ausübung
des freien Dienstleistungsverkehrs Õ ê 2000/12/EG Artikel 21
(angepasst) Artikel 28 Ausübung des
freien Dienstleistungsverkehrs (1) Jedes Kreditinstitut, das
seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im
Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, teilt der zuständigen
Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diejenigen in der Liste im Anhang I
aufgeführten Tätigkeiten mit, die es ausüben möchte. (2) Die zuständige Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats bringt der zuständigen Behörde des
Aufnahmemitgliedstaats die Mitteilung nach Ö in Õ Absatz 1 Ö genannte
Mitteilung Õ innerhalb eines
Monats nach deren Eingang zur Kenntnis. (3) Dieser Artikel beeinträchtigt
nicht die von dem Kreditinstitut vor dem 1. Januar 1993 erworbenen Rechte zur
Erbringung von Dienstleistungen. ê 2000/12/EG (angepasst) Ö Abschnitt 5 Befugnisse
der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Õ ê 2000/12/EC Art.
22(1) (angepasst) Artikel 29 Befugnisse der zuständigen
Behörden des Aufnahmemitgliedstaates (1) Der Aufnahmemitgliedstaat kann für statistische Zwecke verlangen, daßss
jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in seinem Hoheitsgebiet den
zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in regelmäßigen Abständen einen
Bericht über die in seinem Hoheitsgebiet getätigten Geschäfte erstattet. Der Aufnahmemitgliedstaat kann zwecks Ausübung
der ihm gemäß Artikel Ö 41 Õ 27 obliegenden Pflichten von den Zweigstellen von
Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten die gleichen Informationen wie von
den nationalen Kreditinstituten verlangen. ê 2000/12/EG Artikel 22
Absätze 2 bis 4 (angepasst) Artikel 30 (12) Stellen die zuständigen Behörden
des Aufnahmemitgliedstaats fest, daßss ein Ö Kreditinstitut Õ Institut, das eine Zweigstelle in ihrem Hoheitsgebiet
hat oder dort Dienstleistungen erbringt, die Rechtsvorschriften nicht beachtet,
die in Anwendung der eine Zuständigkeit der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats
beinhaltenden Bestimmungen dieser Richtlinie von diesem Staat erlassen wurden,
so fordern die Behörden das betreffende Ö Kreditinstitut Õ Institut auf, die vorschriftswidrige Situation zu
beenden. (23) Kommt das Ö Kreditinstitut Õ Institut der Aufforderung nicht nach, so setzen die
zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des
Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats
treffen unverzüglich die geeigneten Maßnahmen, damit das betreffende Ö Kreditinstitut Õ Institut die vorschriftswidrige Situation beendet. Die
Art dieser Maßnahmen ist den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats
mitzuteilen. (34) Verletzt das Ö Kreditinstitut Õ Institut trotz der vom Herkunftsmitgliedstaat
getroffenen Maßnahmen — oder wenn sich die betreffenden Maßnahmen als
unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat
— weiter die in Absatz 2 Ö 1 Õ genannten
Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, so kann dieser nach
Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats geeignete
Maßnahmen ergreifen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu
ahnden; soweit erforderlich, kann er auch die Aufnahme neuer
Geschäftstätigkeiten durch dieses Ö Kreditinstitut Õ Institut in seinem Hoheitsgebiet untersagen. Die Mitgliedstaaten
sorgen dafür, daßss die für diese Maßnahmen erforderlichen
Schriftstücke in ihrem Hoheitsgebiet den Kreditinstituten zugestellt werden
können. ê 2000/12/EG Artikel 22
Absatz 5 (angepasst) Artikel 31 (5) Die Ö Artikel 29
und 30 Õ Absätze 1 bis 4 berühren nicht die Befugnis des
Aufnahmemitgliedstaats, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Unregelmäßigkeiten
in seinem Gebiet zu verhindern oder zu ahnden, die den gesetzlichen
Bestimmungen zuwiderlaufen, die er aus Gründen des Allgemeininteresses erlassen
hat. Dies umfaßsst auch die Möglichkeit, einem Kreditinstitut
die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet zu untersagen. ê 2000/12/EG Artikel 22
Absatz 6 (angepasst) Artikel 32 (6) Jede Maßnahme gemäß Ö Artikel 30
Absätze 2 und 3 oder Artikel 31 Õ den Absätzen 3, 4 und 5, die Sanktionen und
Einschränkungen des Dienstleistungsverkehrs enthält, ist ordnungsgemäß zu
begründen und dem betreffenden Ö Kreditinstitut Õ Institut mitzuteilen. Gegen jede dieser Maßnahmen können
die Gerichte des Mitgliedstaats angerufen werden, von dem sie ergriffen wurden. ê 2000/12/EG Artikel 22
Absatz 7 (angepasst) Artikel 33 (7) In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des
Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des in Ö Artikel 30 Õ den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen Verfahrens
die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Einleger,
Investoren oder sonstigen Personen, denen Dienstleistungen erbracht werden,
notwendig sind. Die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen
interessierten Mitgliedstaaten sind von solchen Maßnahmen umgehend zu
unterrichten. Die Kommission kann nach Anhörung der
zuständigen Behörden der interessierten Mitgliedstaaten beschließen, daßss der
betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat. ê 2000/12/EG Artikel
22 Absatz 8 (angepasst) Artikel 34 (8) Der Aufnahmemitgliedstaat kann in Ausübung der ihm kraft dieser
Richtlinie übertragenen Befugnisse geeignete Maßnahmen treffen, um
Unregelmäßigkeiten in seinem Hoheitsgebiet zu ahnden oder zu verhindern. Dies
umfaßsst
die Möglichkeit, einem Kreditinstitut die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten
in seinem Hoheitsgebiet zu untersagen. ê 2000/12/EG Artikel
22 Absatz 9 (angepasst) Artikel 35 (9) Bei Widerruf der Zulassung werden die zuständigen Behörden des
Aufnahmemitgliedstaats davon unterrichtet; sie treffen entsprechende Maßnahmen,
damit das betreffende Ö Kreditinstitut Õ Institut nicht neue Tätigkeiten im Gebiet dieses
Mitgliedstaats aufnimmt und die Interessen der Einleger gewahrt werden. ê 2000/12/EG Artikel 22
Absatz 10 (angepasst) Artikel 36 (10) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Anzahl und die Art der
Fälle mit, in denen eine Weigerung gemäß Ö den
Artikeln 25 und 26 Õ Artikel 20 Absätze 1 bis 6 vorliegt oder Maßnahmen nach Ö Artikel 30
Absatz 3 Õ Absatz 4 des vorliegenden Artikels getroffen worden
sind. ê 2000/12/EG Artikel
22 Absatz 11 (angepasst) Artikel 37 (11) Dieser Ö Abschnitt
hindert Õ Artikel hat nicht zur Folge, daß es Kreditinstituten mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat untersagt ist Ö nicht daran Õ, ihre
Dienstleistungen über alle verfügbaren Kommunikationskanäle im
Aufnahmemitgliedstaat anzubieten, vorbehaltlich etwaiger für Form und Inhalt
dieser Werbung geltender Bestimmungen, die aus Gründen des Allgemeininteresses
gerechtfertigt sind. ê 2000/12/EG TITEL IV BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN ê 2000/12/EG (angepasst) Ö Abschnitt 1 Meldung
von Drittlandsunternehmen und Bedingungen des Zugangs zu den Märkten dieser
Länder Õ ê 2000/12/EG Artikel 23
(angepasst) Meldung von
Tochterunternehmen von Drittländern und Bedingungen des Zugangs zu den Märkten
dieser Länder (1) Die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission a) jede Zulassung eines
direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem
Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt. b) jeden Erwerb einer
Beteiligung an einem Kreditinstitut der Gemeinschaft durch ein solches
Mutterunternehmen, durch den dieses Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen
desselben wird. Wird einem direkten oder
indirekten Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens oder mehrerer
Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, die Zulassung
erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die
zuständigen Behörden gemäß Artikel 11 der Kommission zu machen haben. (2) Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf
die ihre Kreditinstitute bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung von
Bankgeschäften in einem Drittland stoßen. (3) Die
Kommission erstellt regelmäßig einen Bericht, der die Behandlung von
Gemeinschaftskreditinstituten in Drittländern gemäß den Absätzen 4 und 5 bei
ihrer Niederlassung und der Ausübung von Bankgeschäften sowie dem Erwerb von
Beteiligungen an Kreditinstituten von Drittländern untersucht. Die Kommission
übermittelt diese Berichte dem Rat und fügt ihnen gegebenenfalls Vorschläge
bei. (4) Stellt
die Kommission im Rahmen der in Absatz 3 genannten Berichte oder aufgrund
anderer Informationen fest, daß ein Drittland Kreditinstituten der Gemeinschaft
nicht einen effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist,
den die Gemeinschaft den Kreditinstituten dieses Drittlandes gewährt, so kann
die Kommission dem Rat Vorschläge unterbreiten, um ein geeignetes Mandat für
Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für die Kreditinstitute der
Gemeinschaft vergleichbare Wettbewerbsmöglichkeiten zu erreichen. Der Rat
beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit. (5) Stellt
die Kommission im Rahmen der in Absatz 3 genannten Berichte oder aufgrund
anderer Informationen fest, daß Kreditinstitute der Gemeinschaft in einem
Drittland keine Inländerbehandlung erfahren, ihnen also nicht die gleichen
Wettbewerbsmöglichkeiten geboten werden wie inländischen Kreditinstituten, und
daß die Bedingungen für einen effektiven Marktzugang nicht gegeben sind, so
kann die Kommission Verhandlungen zur Beseitigung der Diskriminierung
aufnehmen. (6) Im Fall
des Unterabsatzes 1 kann nach dem Verfahren des Artikels 60 Absatz 2 zusätzlich
zur Einleitung der Verhandlungen jederzeit beschlossen werden, daß die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihre Entscheidungen über zum Zeitpunkt
des Beschlusses eingereichte oder künftige Anträge auf Zulassung und über den
Erwerb von Beteiligungen direkter oder indirekter dem Recht des betreffenden Drittlandes
unterliegender Mutterunternehmen beschränken oder aussetzen müssen. Die
Laufzeit der betreffenden Maßnahmen darf drei Monate nicht überschreiten. Vor Ablauf dieser Frist von
drei Monaten kann der Rat anhand der Verhandlungsergebnisse auf Vorschlag der
Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Fortführung der Maßnahmen
beschließen. (6) Trifft
die Kommission eine Feststellung im Sinne des Absatzes 4 oder 5, so teilen die
Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen folgendes mit: (a) jeden Antrag auf
Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit mindestens
einem Mutterunternehmen, das dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegt; (b) jede ihnen nach
Artikel 16 gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an einem Gemeinschaftskreditinstitut
durch ein solches Unternehmen, dessen Tochterunternehmen das
Gemeinschaftskreditinstitut durch den Erwerb würde. Diese Mitteilungspflicht
besteht nicht mehr, sobald mit dem in Absatz 4 oder 5 genannten Drittland ein
Abkommen geschlossen wurde bzw. wenn die in Absatz 5 Unterabsatz 2 oder 3
genannten Maßnahmen nicht mehr zur Anwendung kommen. (7) Die
nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen mit den Verpflichtungen der
Gemeinschaft vereinbar sein, die sich aus zwei- oder mehrseitigen
internationalen Abkommen über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten von
Kreditinstituten ergeben. ê 2000/12/EG Artikel 24 (angepasst) è1 Richtlinie
2004/xx/EG Artikel 3 Nummer 7 Artikel 38 Zweigstellen von
Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft (1) Die Mitgliedstaaten wenden auf
Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft für die
Aufnahme und die Ausübung ihrer Tätigkeit keine Bestimmungen an, welche diese
Zweigstellen günstiger stellen würden als die Zweigstellen von Kreditinstituten
mit Sitz in der Gemeinschaft. (2) Die zuständigen Behörden teilen der
Kommission und dem è1 Europäischen
Bankenausschuss ç die Zulassung von
Zweigstellen mit, die sie den Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der
Gemeinschaft erteilen. (3) Unbeschadet von Absatz 1 kann die
Gemeinschaft in Abkommen, die in Übereinstimmung mit dem
Vertrag mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die
Anwendung von Bestimmungen vereinbaren, die unter
Beachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit den Zweigstellen eines Ö Kreditinstituts Õ Instituts mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft die
gleiche Behandlung im gesamten Gebiet der Gemeinschaft einräumen. ò neu Abschnitt 2 Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von
Drittländern im Bereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis ê 2000/12/EG Artikel 25
(angepasst) Artikel 39 (1) Die Kommission kann auf
Antrag eines Mitgliedstaats oder aufgrund eigener Initiative dem Rat Vorschläge
unterbreiten, um mit einem oder mehreren Drittländern Ö für
nachstehende Kreditinstitute Õ Abkommen über die
Einzelheiten der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auszuhandeln: a) für Kreditinstitute, deren
Mutterunternehmen ihren Sitz in Drittländern haben, und b) für Kreditinstitute mit Sitz in
einem Drittland, deren Mutterunternehmen ein Kreditinstitut oder eine Finanz-Hholdinggesellschaft
mit Sitz in der Gemeinschaft ist. (2) In den Abkommen gemäß Absatz
I soll insbesondere sichergestellt werden, a) daßss einerseits die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen erhalten können, die
erforderlich sind, um Kreditinstitute oder Finanz-Hholdinggesellschaften,
die innerhalb der Gemeinschaft niedergelassen sind und außerhalb der
Gemeinschaft eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder
Finanzinstituts haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine
Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu
beaufsichtigen, und b) daßss andererseits die
zuständigen Behörden von Drittländern die Informationen erhalten können, die
erforderlich sind, um Muttergesellschaften mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet zu
beaufsichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine
Tochtergesellschaft in Form eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts
haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- oder Finanzinstituten halten. ê Richtlinie 2004/xx/EG
Artikel 3 Nummer 8 (3) Unbeschadet Artikel 300
Absatz 1 und Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft kann die Kommission mit Unterstützung des Europäischen
Bankenausschusses das Ergebnis der nach Absatz 1 geführten Verhandlungen
sowie die sich daraus ergebende Lage prüfen. ê 2000/12/EG TITEL V ê 2000/12/EG ð neu GRUNDSÄTZE UND TECHNISCHE INSTRUMENTE Ö FÜR DIE Õ DER BANKENAUFSICHT ð UND DIE OFFENLEGUNG ï ê 2000/12/EG KAPITEL 1 GRUNDSÄTZE DER BANKENAUFSICHT ò neu Abschnitt 1 Befugnisse von Herkunfts- und
Aufnahmemitgliedstaat ê 2000/12/EG Artikel 26
(angepasst) Artikel 40 Kontrollbefugnis
des Herkunftsmitgliedstaats (1) Die Bankenaufsicht über ein
Kreditinstitut einschließlich der Tätigkeiten, die es gemäß den Artikeln 18 und 19 Ö 23 und 24 Õ ausübt, obliegt den
zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats; die Bestimmungen dieser
Richtlinie, die eine Zuständigkeit der zuständigen Behörde des
Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, bleiben hiervon unberührt. (2) Absatz 1 steht einer Aufsicht
auf konsolidierter Basis kraft dieser Richtlinie nicht entgegen. ê 2000/12/EG Artikel 27
(angepasst) Artikel 41 Zuständigkeiten
des Aufnahmemitgliedstaates Bis zur weiteren Koordinierung bleibt der
Aufnahmemitgliedstaat in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des
Herkunftsmitgliedstaats mit der Überwachung der Liquidität der
Zweigniederlassung eines Kreditinstituts beauftragt. Unbeschadet der für die Stärkung des
europäischen Währungssystems erforderlichen Maßnahmen behält der
Aufnahmemitgliedstaat die volle Zuständigkeit für die Maßnahmen zur
Durchführung seiner Währungspolitik. Diese Maßnahmen dürfen keine diskriminierende
oder restriktive Behandlung aufgrund der Zulassung des Kreditinstituts in einem
anderen Mitgliedstaat enthalten. ê 2000/12/EG Artikel
28 (angepasst) Artikel 42 Zusammenarbeit
im Bereich der Überwachung Bei der Überwachung der Tätigkeit der
Kreditinstitute, die insbesondere durch die Errichtung von Zweigstellen in
einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als ihrem Sitzland Geschäfte
betreiben, arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten
eng zusammen. Sie teilen einander alle Informationen über die Leitung, die
Verwaltung und die Eigentumsverhältnisse mit, welche die Aufsicht über die
Kreditinstitute und die Prüfung der Voraussetzungen für ihre Zulassung
betreffen, sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Aufsicht über diese
Institute, insbesondere in bBezug auf Liquidität, Solvenz,
Einlagensicherheit und Begrenzung von Großkrediten, verwaltungsmäßige
und buchhalterische Organisation Ö Organisation
von Verwaltung und Rechnungslegung Õ und interne
Kontrolle zu erleichtern. ê 2000/12/EG Artikel
29 (angepasst) Artikel 43 Prüfung vor Ort
von in einem anderen Mitgliedstaat errichteten Zweigniederlassungen (1) Die Aufnahmemitgliedstaaten
sehen vor, daßss im Fall eines in einem anderen Mitgliedstaat
zugelassenen Kreditinstituts, das seine Tätigkeit über eine Zweigniederlassung
ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats — nach vorheriger
Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats — selbst oder
durch ihre Beauftragten die Prüfung der in Artikel Ö 42 Õ 28 genannten Informationen vor Ort vornehmen können. (2) Die zuständigen Behörden des
Herkunftsmitglieds können für die Prüfung der Zweigniederlassungen auch auf
eines der anderen in Artikel Ö 141 Õ 56 Absatz 7 vorgesehenen Verfahren zurückgreifen. (3) Der
vorliegende Artikel berührt nicht Ö Von den
Absätzen 1 und 2 unberührt bleibt Õ das Recht der
zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in Ausübung der ihnen aufgrund
dieser Richtlinie obliegenden Aufgaben vor Ort Prüfungen von in ihrem
Hoheitsgebiet errichteten Zweigniederlassungen vorzunehmen. ê 2000/12/EC (angepasst) Ö Abschnitt 2 Informationsaustausch
und Berufsgeheimnis Õ ê 2000/12/EG Artikel 30
Absätze 1 bis 3 (angepasst) Artikel 44 Informationsaustausch
und Berufsgeheimnis (1) Die Mitgliedstaaten schreiben
vor, daßss
alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie
die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und
Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen. Ö Das heißt Õ Dieses Berufsgeheimnis hat zum Inhalt, daßss vertrauliche
Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine
Person oder Behörde weitergegeben werden dürfen, es sei denn, in zusammengefaßsster
oder allgemeiner Form, so daßss die einzelnen Institute nicht zu erkennen
sind; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen. In Fällen, in denen für ein Kreditinstitut durch
Gerichtsbeschlußss das Konkursverfahren eröffnet oder die
Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können jedoch vertrauliche
Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Versuchen zur
Rettung des Kreditinstituts beteiligt sind, in zivilgerichtlichen Verfahren
weitergegeben werden. (2) Absatz 1 steht dem
Informationsaustausch der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten
gemäß dieser Richtlinie sowie anderen für die Kreditinstitute geltenden
Richtlinien nicht entgegen. Die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis
gemäß Absatz 1. ê 2000/12/EG Artikel 30
Absatz 4 (angepasst) Artikel 45 (4)Ö Eine Õ die zuständige Behörde, die aufgrund Ö des
Artikels 44 Õ der Absätze 1 und 2 vertrauliche Informationen erhält,
darf diese Ö nur Õ im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben Ö und Õ nur für folgende
Zwecke verwenden: a) zur Prüfung der Zulassungsbedingungen für Kreditinstitute und
zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung auf der Basis
des einzelnen Instituts und auf konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich
der Liquidität, der Solvenz, der Großkredite, der verwaltungsmäßigen und
buchhalterischen Organisation und der internen Kontrolle, oder b) zur Verhängung von Sanktionen, oder c) im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung
einer Entscheidung der zuständigen Behörde, oder d) im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund von Artikel 33 Ö 55 Õ oder aufgrund
besonderer Bestimmungen, die in dieser Richtlinie sowie in anderen auf dem
Gebiet der Kreditinstitute erlassenen Richtlinien vorgesehen sind, eingeleitet
werden. ê 2000/12/EG Artikel 30
Absatz 3 (angepasst) Artikel 46 (3) Die Mitgliedstaaten können mit den zuständigen Behörden von
Drittländern oder mit Drittlandsbehörden oder -stellen im Sinne der Definition der Absätze 5 und 6 Ö von
Artikel 47 und Artikel 48 Absatz 1 Õ
Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von Informationen nur treffen, Ö wenn Õ sofern der Schutz der mitgeteilten Informationen durch
das Berufsgeheimnis mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach diesem
Artikel. Dieser Informationsaustausch mußss der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen
Aufgaben der genannten Behörden oder Stellen dienen. Wenn die Informationen aus einem anderen
Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der
zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und
gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden
zugestimmt haben. ê 2000/12/EG Artikel 30
Absatz 5 (angepasst) Artikel 47 (5) Die Absätze 1 und 4 Ö Artikel 44
Absatz 1 und Artikel 45 Õ stehen einem
Informationsaustausch der zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats —
wenn es dort mehrere zuständige Behörden gibt — oder zwischen den
Mitgliedstaaten Ö und den im
Folgenden genannten StellenÕ nicht entgegen, und zwar Ö wenn dieser im
Rahmen der ihnen übertragenen Aufsichtsfunktionen stattfindet. Õ a) Ö Stellen, die Õ mit den im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung
anderer Finanzinstitute und der Versicherungsgesellschaften betrauten Ö sind, Õ Stellen sowie Ö die Õ mit den mit der Überwachung der Finanzmärkte betrauten
Stellen; b) mit den Organen, die bei der Liquidation oder dem Konkurs von
Kreditinstituten oder ähnlichen Verfahren befaßsst werden; c) mit den Ö Personen, die Õ mit der gesetzlichen
Kontrolle der Rechnungslegung des betreffenden Kreditinstituts und der
sonstigen Finanzinstitute betrauten Personen Ö sind Õ, damit sie den ihnen übertragenen Kontrollaufgaben nachkommen
können;. des weiteren stehen
diese Absätze dem nicht entgegen, daß an Ö Auch einer
Übermittlung der Informationen, die Õ die mit der Führung
der Einlagensicherungssysteme betrauten Stellen Informationen
übermittelt werden, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen Ö, stehen sie nicht
entgegenÕ. Ö In beiden
Fällen fallen die Õ Die den genannten Behörden, Stellen und Personen
übermittelten Informationen fallen unter das
Berufsgeheimnis nach Absatz 1 Ö Artikel 44
Absatz 1 Õ. ê 2000/12/EG Artikel 30
Absätze 6 und 7 (angepasst) Artikel 48 (16) Ungeachtet der Ö Artikel 44
bis 46 Õ Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten einen
Informationsaustausch zulassen zwischen den
zuständigen Behörden und Ö folgenden
Stellen zulassen:Õ a) den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Organe, die mit der Liquidation
oder dem Konkurs von Kreditunternehmen oder ähnlichen Verfahren befaßsst
werden, obliegt, oder b) den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen, die mit der
gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen,
Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten betraut sind,
obliegt. Ö In diesen
Fällen schreiben Õ Ddie
Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des
Unterabsatzes 1 Gebrauch machen, verlangen zumindest Ö die Einhaltung Õ, daß folgender
Bedingungen Ö vor Õ erfüllt werden: a) Die Informationen Ö müssen Õ sind zur Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgabe nach
Unterabsatz 1 bestimmt Ö seinÕ.; b) Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen Ö müssen Õ fallen unter das Berufsgeheimnis nach Ö Artikel 44
Absatz 1 fallen Õ Absatz 1.; c) Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen
sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese
Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben
werden, denen diese Behörde zugestimmt hat. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den
anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen Informationen gemäß diesem Absatz
erhalten dürfen. (27) Ungeachtet der Ö Artikel 44
bis 46 Õ Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten zur Stärkung
des Finanzsystems und zur Wahrung seiner Integrität den Austausch von
Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den kraft Gesetzes für die
Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht
zuständigen Behörden oder Organen zulassen. Ö In diesen
Fällen schreiben Õ Ddie
Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des
Unterabsatzes 1 Gebrauch machen, verlangen zumindest Ö die Einhaltung Õ, daß folgender
Bedingungen Ö vor Õ erfüllt werden: a) Die Informationen sind zur Erfüllung der Aufgabe nach Unterabsatz
1 bestimmt.; b) Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das
Berufsgeheimnis nach Ö Artikel 44
Absatz 1 Õ Absatz 1.; c) Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen
sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese
Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben
werden, denen diese Behörde zugestimmt hat. Wenn in einem Mitgliedstaat die in Unterabsatz 1
genannten Behörden oder Organe bei der ihnen übertragenen Aufdeckung oder
Aufklärung von Verstößen besonders befähigte und entsprechend beauftragte
Personen hinzuziehen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, so kann die
in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit des Austausches von Informationen
unter den in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen auf die betreffenden Personen
ausgedehnt werden. Für die Anwendung des Unterabsatzes Ö 3 Õ 2 dritter Gedankenstrich teilen die in Unterabsatz 1
genannten Behörden oder Organe den zuständigen Behörden, die die Informationen
erteilt haben, mit, an welche Personen die betreffenden Informationen
weitergegeben werden sollen und welches deren genaue Aufgabe ist. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Ö und den anderen
Mitgliedstaaten Õ mit, welche Behörden
oder Organe Informationen gemäß diesem Ö Artikel Õ Absatz erhalten dürfen. Die Kommission Ö erstellt Õ erteilt vor dem 31. Dezember 2000 einen Bericht über die
Anwendung dieses Ö Artikels Õ Absatzes. ê 2000/12/EG Artikel 30
Absatz 8 (angepasst) Artikel 49 (8) Dieser Ö Abschnitt
hindert Õ Artikel steht weder dem entgegen, daß die zuständigen
Behörden Ö nicht daran,
den nachstehend genannten Stellen für die Zwecke ihrer Aufgaben Informationen
zu übermitteln:Õ a) den Zentralbanken und anderen
Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden,; b) gegebenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der
Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind,. zur Erfüllung ihrer
Aufgaben Informationen übermitteln, noch daß Ö Auch hindert er Õ diese Behörden oder
Einrichtungen Ö nicht daran,Õ den zuständigen
Behörden die Informationen übermitteln, die diese für Ö die Õ Zwecke des Ö Artikels 45Õ Absatzes 4 benötigen. Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen
fallen unter das Berufsgeheimnis nach diesem
Artikel Ö 44 Absatz 1 Õ. ê 2000/12/EG Artikel 30
Absatz 9 Unterabsätze 1 und 2 (angepasst) Artikel 50 (9) Ferner Ö Unbeschadet des
Artikels 44 Absatz 1 und des Artikels 45 Õ können die
Mitgliedstaaten ungeachtet der Absätze 1 und 4 durch
Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer
Zentralbehörden, die für die Rechtsvorschriften über die Überwachung der
Kreditinstitute, der Finanzinstitute, der Wertpapierdienstleistungen und der
Versicherungsgesellschaften zuständig sind, sowie an die von diesen
Dienststellen beauftragten Inspektoren gestatten. Diese Informationen können jedoch nur
geliefert werden, wenn sich dies aus Gründen der Bankaufsicht als erforderlich
erweist. ê 2000/12/EG Artikel 30
Absatz 9 Unterabsatz 3 (angepasst) Artikel 51 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daßss die
Informationen, die sie aufgrund Ö von
Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 47 Õ der Absätze 2 und 5 oder im Wege der in Artikel Ö 43 Õ 29 Absätze 1 und 2 genannten Prüfungen vor Ort erlangen,
nicht Gegenstand der Ö in diesem
Artikel Õ im vorliegenden Absatz genannten Weitergabe sein dürfen,
es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörde, die die
Informationen erteilt hat, oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in
dem die Überprüfung vor Ort durchgeführt worden ist, liegt vor. ê 2000/12/EG Artikel 30
Absatz 10 (angepasst) Artikel 52 (10) Dieser Ö Abschnitt Õ Artikel steht dem nicht
entgegen, daß Ö hindert Õ die zuständigen
Behörden Ö nicht daran,
die in den Artikeln 44 bis 46 genannten Õ Informationen gemäß den Absätzen 1 bis 4 einer Clearingstelle oder
einer ähnlichen, gesetzlich Ö für die
Erbringung von Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen auf einem der Märkte
ihres Mitgliedstaats Õ anerkannten Stelle Ö zu Õ übermitteln, um Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen auf einem der
Märkte ihres Mitgliedstaats sicherzustellen, sofern diese Informationen
ihrer Auffassung nach erforderlich sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren
dieser Stellen im Fall von Verstößen — oder auch nur möglichen Verstößen — der
Marktteilnehmer sicherzustellen. Die in diesem Rahmen übermittelten
Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Ö Artikel 44 Õ Absatz 1. Die Mitgliedstaaten tragen jedoch dafür Sorge,
daßss
die gemäß Ö Artikel 44 Õ Absatz 2 erhaltenen
Informationen in dem im vorliegenden Ö Artikel Õ Absatz genannten Fall nur mit der ausdrücklichen
Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Informationen übermittelt haben,
weitergegeben werden dürfen. ò neu Abschnitt 3 Pflichten der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle
der Jahres‑ und konsolidierten Abschlüsse betraut sind ê 2000/12/EG Artikel
31 (angepasst) Artikel 53 Verpflichtungen
der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der jährlichen und
konsolidierten Rechnungslegung betraut sind (1) Die Mitgliedstaaten sehen
zumindest vor, daßss a) jede
gemäß der Ö Achten Õ Richtlinie (84/253/EWG)
des Rates[26]
zugelassene Person, die bei einem Kreditinstitut die in Artikel 51 der Ö Vierten Õ Richtlinie (78/660/EWG)
des Rates[27],
in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG Ö des Rates Õ oder in Artikel 31
der Richtlinie 85/611/EWG des Rates[28]
beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllt, die
Verpflichtung hat, den zuständigen Behörden unverzüglich alle Tatsachen oder
Entscheidungen, die dieses Ö Kreditinstitut Õ Institut betreffen, zu melden, von denen sie bei der
Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die a) eine Verletzung der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
darstellen können, welche die Zulassungsbedingungen regeln oder im bBesonderen
für die Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute gelten, oder; b) die Fortsetzung der Tätigkeit des Kreditinstituts beeinträchtigen
können oder; c) die Ablehnung der Bestätigung
ordnungsgemäßer Rechnungslegung oder Vorbehalte nach sich ziehen können;. Ö Die
Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass Õ b) die betreffende Person auch zur Meldung Ö sämtlicher Õ der Tatsachen Ö oder Õ und Entscheidungen verpflichtet ist, von denen sie Ö bei Wahrnehmung Õ im Rahmen einer Ö der in
Unterabsatz 1 genannten Õ Aufgaben im Sinne von Buchstabe
a) Ö in einem
Unternehmen Õ Kenntnis erhält, die sie bei einem Unternehmen mit sich aus einem Ö das aufgrund
eines Õ Kontrollverhältnisses mit sich aus einem
ergebenden engen Verpflichtungen zu dem Kreditinstitut erfüllt, bei dem sie Ö diese Õ die vorgenannte Aufgabe wahrnimmt Ö, in enger Verbindung
steht Õ. (2) Machen die gemäß der
Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Personen den zuständigen Behörden in gutem
Glauben Mitteilung über die in Absatz 1 genannten Tatsachen oder
Entscheidungen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und
zieht für diese Personen keinerlei nachteilige Folgen nach sich. ê 2000/12/EG (angepasst) ÖAbschnitt 4 Sanktionsbefugnis
und Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln Õ ê 2000/12/EG Artikel
32 (angepasst) Artikel 54 Sanktionsbefugnis
der zuständigen Behörden Unbeschadet des Verfahrens zum Entzug der
Zulassung und der strafrechtlichen Bestimmungen sehen die Mitgliedstaaten vor,
daßss
ihre zuständigen Behörden bei Verstößen gegen die Rechts- und
Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Kontrolle oder der Ausübung der
Tätigkeit gegen die Kreditinstitute oder ihre verantwortlichen Geschäftsführer
Sanktionen verhängen oder Maßnahmen ergreifen können, damit die festgestellten
Verstöße abgestellt oder ihre Ursachen beseitigt werden. ê 2000/12/EG Artikel
33 (angepasst) Artikel 55 Einlegung von
Rechtsmitteln Die Mitgliedstaaten sehen vor, daßss
gegen Entscheidungen, die gegenüber einem Kreditinstitut in Anwendung der gemäß
der vorliegenden Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
getroffen werden, Rechtsmittel eingelegt werden können; dies gilt auch für den
Fall, daßss über einen Zulassungsantrag, der alle
aufgrund der geltenden Vorschriften erforderlichen Angaben enthält, nicht
binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird. ê 2000/28/EG Artikel
1 Nummer 2 (angepasst) Artikel 33a Artikel 3 der Richtlinie
2000/46/EG findet auf Kreditinstitute Anwendung. ê 2000/12/EG KAPITEL 2 TECHNISCHE INSTRUMENTE DER BANKENAUFSICHT Abschnitt 1 Eigenmittel ê 2000/12/EG Artikel
34 Absatz 1 (angepasst) Artikel 56 Allgemeine
Grundsätze (1) Wenn ein Mitgliedstaat durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder
hoheitliche Maßnahmen zur Durchführung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften
für die Bankaufsicht zur Überwachung eines bereits tätigen Kreditinstituts
Bestimmungen trifft, in denen er einen Eigenmittelbegriff verwendet oder sich
auf einen solchen Begriff bezieht, so bringt er den dabei verwendeten oder in
Bezug genommenen Eigenmittelbegriff mit demjenigen Begriff der Eigenmittel in
Übereinstimmung, der in den Ö Artikeln 57
bis 61 und 63 bis 66Õ Absätzen 2, 3 und 4 und in den Artikeln 35 bis 38
definiert ist. ê 2000/12/EG Artikel
34 Absatz 2 Unterabsatz 1 (angepasst) ð neu Artikel 57 Vorbehaltlich der Beschränkungen nach Artikel 38 Ö 66 Õ umfassen die nicht
konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitute die nachstehend aufgeführten
Bestandteile: 1a) das
eingezahlte Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG,
zuzüglich des Emissionsagiokontos, jedoch unter Ausschlußss der
kumulativen Vorzugsaktien; 2b) die
Rücklagen im Sinne des Artikels 23 der Richtlinie 86/635/EWG sowie die unter
Zuweisung des endgültigen Ergebnisses vorgetragenenen Ergebnisse.; Die Mitgliedstaaten können die Berücksichtigung von
Zwischengewinnen vor dem endgültigen Beschluß nur dann genehmigen, wenn diese
Gewinne von für die Buchprüfung zuständigen Personen überprüft wurden und wenn
gegenüber den zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen wurde, daß es sich
dabei um den gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 86/635/EWG ermittelten
Nettobetrag nach Abzug aller vorhersehbaren Abgaben und der Dividenden handelt; 3c) den
Fonds für allgemeine Bankrisiken im Sinne des Artikels 38 der Richtlinie
86/635/EWG; 4d) die
Neubewertungsrücklagen im Sinne des Artikels 33 der Richtlinie 78/660/EWG; 5e) die
Wertberichtigungen im Sinne des Artikels
37 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG; 6f) die
sonstigen Bestandteile im Sinne des Artikels 35 Ö 63 Õ; 7g) die
Haftsummen der Mitglieder genossenschaftlicher Kreditinstitute und die
gesamtschuldnerischen Haftsummen der Kreditnehmer bestimmter Institute, die die
Form von Fonds haben, im Sinne des Artikels 36 Ö 64 Õ Absatz 1; 8h) die
kumulativen Vorzugsaktien mit fester Laufzeit sowie die nachrangigen Darlehen
im Sinne des Artikels 36 Ö 64 Õ Absatz 3. Folgende Posten sind gemäß Artikel 38 Ö 66 Õ abzuziehen: 9i) der
Bestand des Kreditinstituts an eigenen Aktien zum Buchwert; 10j) immaterielle
Anlagewerte im Sinne des Artikels 4 (Aktiva) Nummer 9 der Richtlinie
86/635/EWG; k11) materielle
negative Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr; ê 2002/87/EG Artikel
29 Nummer 4 Buchstabe a (angepasst) l12) Beteiligungen
an anderen Kreditinstituten und Finanzinstituten von mehr als 10 v. H. ihres
Kapitals; m13) nachrangige
Forderungen und Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 35 Ö 63 Õ und des Artikels 36 Ö 64 Õ Absatz 3, die das
Kreditinstitut an anderen Kreditinstituten und Finanzinstituten an deren
Kapital es zu jeweils mehr als 10 v. H. beteiligt ist, hält; n14) Beteiligungen
an anderen Kreditinstituten und Finanzinstituten von höchstens 10 v. H. ihres
Kapitals sowie nachrangige Forderungen und Kapitalbestandteile im Sinne des
Artikels 35 Ö 63 Õ und des Artikels 36 Ö 64 Õ Absatz 3, die das
Kreditinstitut an anderen als den in diesem Unterabsatz unter
den Nummern 12 und 13 genannten Kreditinstituten und Finanzinstituten
hält, sofern diese Beteiligungen, nachrangigen Forderungen und
Kapitalbestandteile zusammengenommen 10 v. H. der Eigenmittel des
Kreditinstituts übersteigen, die vor Abzug der unter den Ö Buchstaben l
bis p Õ Nummern 12 bis 16 dieses Unterabsatzes genannten
Bestandteile berechnet wurden; o15) Beteiligungen
im Sinne des Artikels Ö 4 Nummer 10 Õ 1 Nummer 9 des Kreditinstituts an: i) Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 6 der Ö Ersten Õ Richtlinie (73/239/EWG)
Ö des Rates[29] Õ, des Artikels 6 der Ö Ersten Õ Richtlinlie (79/267/EWG)
Ö des Rates[30] Õ oder des Artikels 1
Buchstabe b) der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[31], ii) Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c)
der Richtlinie 98/78/EG, iii) Versicherungsh_Holdinggesellschaften im Sinne des Artikels
1 Buchstabe i) der Richtlinie 98/78/EG; p16) die
folgenden Posten des Kreditinstituts in Bezug auf die unter Ö Buchstabe o Õ Nummer 15 genannten Unternehmen, an denen es eine
Beteiligung hält: i) Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 der
Richtlinie 73/239/EWG, ii) Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 18 Absatz 3 der
Richtlinie 79/267/EWG. ò neu q) Bei Kreditinstituten, die die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß
Abschnitt 3 Unterabsatz 2 ermitteln, die Beträge, die bei der
Berechnung nach Anhang VII Teil 1 Nummer 34 in Abzug gebracht werden,
sowie die erwarteten Verlustbeträge, die sich aus der Berechnung nach
Anhang VII Teil 1 Nummern 30 und 31 ergeben; r) Der nach
Anhang IX Teil 4 ermittelte Forderungsbetrag von
Verbriefungspositionen, die gemäß Anhang IX Teil 4 mit einem
Risikogewicht von 1250% angesetzt werden. ê 2000/12/EG Artikel
34 Absatz 2 Nummer 2, letzter Satz (angepasst) ð neu Ö Für die Zwecke
des Buchstaben b können Õ Ddie
Mitgliedstaaten können die Berücksichtigung von
Zwischengewinnen vor dem endgültigen Beschlußss nur dann genehmigen, wenn diese Gewinne von
für die Buchprüfung zuständigen Personen überprüft wurden und wenn gegenüber
den zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen wurde, daßss es
sich dabei um den gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 86/635/EWG ermittelten
Nettobetrag nach Abzug aller vorhersehbaren Abgaben und der Dividenden handelt;. ð Bei einem Kreditinstitut, das der
Originator einer Verbriefung ist, sind die Nettogewinne aus der Kapitalisierung
der künftigen Erträge der verbrieften Forderungen, die die Bonität von
Verbriefungspositionen verbessern, von dem unter Buchstabe b genannten Kapitalbestandteil
ausgenommen.ï ê 2002/87/EG Artikel 29
Nummer 4 Buchstabe b (angepasst) Artikel 58 Werden vorübergehend Anteile eines anderen
Kreditinstituts, Finanzinstituts, Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungsh_Holdinggesellschaft
gehalten, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung
finanziell zu stützen, so kann die zuständige Behörde von einer Anwendung der
Bestimmungen über den Abzug gemäß den Ö Buchstaben l
bis p Õ Nummern 12 bis 16 absehen. Artikel 59 Alternativ zum Abzug der unter den Ö Buchstaben o
bis p Õ Nummern 15 und 16 genannten Kapitalbestandteile können
die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten gestatten, die in Anhang I der
Richtlinie 2002/87/EG genannten Methoden 1, 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.
Die Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses)
darf nur angewandt werden, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt
hat, dass Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen
Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen
Unternehmen zufrieden stellend ist. Die gewählte Methode ist auf Dauer
einheitlich anzuwenden. Artikel 60 Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass
Kreditinstitute, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß
Kapitel Ö 4, Abschnitt 1 Õ 3 oder der zusätzlichen Beaufsichtigung nach der
Richtlinie 2002/87/EG unterliegen, bei der Berechnung der Eigenmittel des
einzelnen Kreditunternehmens die Posten gemäß den Ö Buchstaben l
bis p Õ Nummern 12 bis 16 in Bezug auf Kreditinstitute,
Finanzinstitute, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder
Versicherungsh_Holdinggesellschaften nicht in Abzug bringen
müssen, wenn diese Unternehmen in den Konsolidierungskreis einbezogen sind oder
einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen. Diese Bestimmung gilt für alle durch
Rechtsakte der Gemeinschaft harmonisierten Aufsichtsregeln. ê 2000/12/EG Artikel
34 Absatz 3 (angepasst) Artikel 61 (3) Der Eigenmittelbegriff nach Ö Artikel 57
Buchstaben a bis h Õ Absatz 2 Nummern 1 bis 8 umfaßsst
eine Höchstzahl von Bestandteilen und Beträgen. Den Mitgliedstaaten wird
anheimgestellt, ob sie diese Bestandteile verwenden, niedrigere Obergrenzen
festlegen oder andere als die in Absatz 2 Nummern 9 bis
13 Ö Artikel 57
Buchstaben i bis r Õ aufgeführten
Bestandteile abziehen wollen. Sie sind
allerdings gehalten, im Hinblick auf eine gemeinsame Definition der Eigenmittel
eine stärkere Konvergenz anzustreben. Zu diesem Zweck
legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1.
Januar 1996 einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels und der Artikel 35
bis 39, gegebenenfalls mit von ihr als erforderlich erachteten Änderungsvorschlägen,
vor. Spätestens bis zum 1. Januar 1998 prüfen das Europäische Parlament und der
Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages und nach Anhörung des
Wirtschafts- und Sozialausschusses erneut die Definition der Eigenmittel, damit
die gemeinsame Definition einheitlich angewendet wird. ê 2000/12/EG Artikel
34 Absatz 4 (angepasst) (4) Die in Ö Artikel 57
Buchstaben a bis e Õ Absatz 2 unter den Nummern 1 bis 5 aufgeführten
Bestandteile müssen dem Kreditinstitut uneingeschränkt und sogleich für die
Risiko- und Verlustdeckung zur Verfügung stehen, sobald sich die betreffenden
Risiken oder Verluste ergeben. Ihr Betrag mußss im Zeitpunkt seiner Berechnung frei von
jeder vorhersehbaren Steuerschuld sein oder angepaßsst
werden, sofern die betreffenden Steuern den Betrag verringern, bis zu dem die
genannten Bestandteile für die Risiko- oder Verlustdeckung verwandt werden
können. ò neu Artikel 62 Die Mitgliedstaaten
berichten der Kommission über ihre Fortschritte im Hinblick auf die Festlegung einer
gemeinsamen Eigenmitteldefinition. Ausgehend von diesen Berichten legt die
Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bei Bedarf, spätestens jedoch
bis Januar 2009 einen Vorschlag zur Änderung dieses Artikels und der
Artikel 35 bis 39 vor. ê 2000/12/EG Artikel
35 (angepasst) Artikel 63 Sonstige
Bestandteile (1) Der in einem Mitgliedstaat verwendete Eigenmittelbegriff kann
sonstige Bestandteile dann einschließen, wenn sie, unabhängig von ihrer
rechtlichen oder buchungstechnischen Bezeichnung, folgende Merkmale aufweisen: a) Das Kreditinstitut kann frei über sie
verfügen, um normale geschäftliche Risiken abzudecken, wenn die Verluste und
Wertminderungen noch nicht festgestellt wurden; b) sie sind aus den internen Unterlagen
ersichtlich; c) ihre Höhe ist von der Geschäftsleitung
des Kreditinstituts festgestellt, von unabhängigen Buchprüfern geprüft, den
zuständigen Aufsichtsbehörden offengelegt und ihrer Überwachung unterworfen
worden. (2) Als sonstige Bestandteile können auch Titel mit unbestimmter
Laufzeit und andere Kapitalbestandteile zugelassen werden, die folgende
Bedingungen erfüllen: a) Ssie sind nicht auf Initiative des Inhabers oder
ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde rückzahlbar; b) die Schuldvereinbarung mußss
sicherstellen, daßss das Kreditinstitut die Möglichkeit hat, eine
Zinszahlung auf die Schuld aufzuschieben; c) die Forderungen des Kreditgebers
gegenüber dem kreditnehmenden Institut müssen den Forderungen aller
nicht-nachrangigen Gläubiger vollständig nachrangig sein; d) die Urkunden über die Ausgabe der Titel
müssen sicherstellen, daßss die Schulden und ungezahlten Zinsen Verluste
ausgleichen können, während gleichzeitig das Kreditinstitut in der Lage sein mußss,
weiterzuarbeiten; e) es werden lediglich die tatsächlich
einbezahlten Beträge berücksichtigt. Dazu kommen außerdem die kumulativen
Vorzugsaktien, die nicht unter Artikel 34 Ö 57 Õ Absatz 2 Ö Buchstabe h Õ Nummer 8 fallen. ò neu (3) Bei Kreditinstituten, die die
risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Abschnitt 3 Unterabsatz 2
ermitteln, können die Beträge, die bei der Berechnung nach Anhang VII
Teil 1 Nummer 34 hinzuaddiert werden, bis zu einer Höhe von 0,6 % der nach
Unterabsatz 2 errechneten risikogewichteten Forderungsbeträge als sonstige
Bestandteile akzeptiert werden. Bei diesen Kreditinstituten dürfen die in die
Berechnung nach Anhang VII Teil 1 Abschnitt 3 Nummer 34 einbezogenen
Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie Wertberichtigungen und
Rückstellungen für die in Artikel 57 Buchstabe e genannten
Forderungen nur gemäß dieser Bestimmung in die Eigenmittel aufgenommen werden. Nicht
in die risikogewichteten Forderungsbeträge einbezogen werden zu diesem Zweck
die Beträge, die für Verbriefungspositionen mit einem Risikogewicht von 1250 %
ermittelt werden. ê2000/12/EG Artikel 36
(angepasst) Artikel 64 Sonstige
Bestimmungen über die Eigenmittel (1) Bei den Haftsummen der
Mitglieder genossenschaftlicher Kreditinstitute im Sinne des Artikels Ö 57
Buchstabe g Õ 34 Absatz 2 Nummer 7 handelt es sich um das noch nicht
eingeforderte Kapital dieser Genossenschaften sowie um die zusätzlichen, nicht
rückzahlbaren Beträge, die deren Mitglieder bei Verlusten des betreffenden
Kreditinstituts laut Satzung nachschießen müssen; in diesem Fall müssen diese
Beträge unverzüglich eingefordert werden können. Den vorstehend genannten Bestandteilen
gleichgestellt sind die gesamtschuldnerischen Haftsummen der Kreditnehmer bei
Kreditinstituten in der Form von Fonds. Die Gesamtheit dieser Bestandteile kann in die
Eigenmittel einbezogen werden, wenn sie entsprechend den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften in die Eigenmittel dieser Institute einbezogen wurden. (2) Die Mitgliedstaaten beziehen
Garantien, welche sie oder ihre Behörden den öffentlich-rechtlichen
Kreditinstituten gewähren, nicht in die Eigenmittel dieser Institute ein. (3) Die Mitgliedstaaten oder die
zuständigen Behörden können die kumulativen Vorzugsaktien mit fester Laufzeit in die Eigenmittel einbeziehen sowie Ö und Õ nachrangige Darlehen
im Sinne des Artikels Ö 57
Buchstabe h Õ 34 Absatz 2 Nummer 8 Ö in die
Eigenmittel einbeziehen Õ, wenn vereinbart
worden ist, daßss diese Darlehen bei einem Konkurs oder einer
Liquidation des Kreditinstituts im Verhältnis zu den Forderungen aller anderen
Gläubiger einen Nachrang einnehmen und nicht zurückgezahlt werden, solange
nicht die anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schulden getilgt sind. Die nachrangigen Darlehen müssen außerdem zusätzlich
dazu folgende Kriterien erfüllen: a) Ees werden lediglich die tatsächlich
einbezahlten Mittel berücksichtigt; b) sie haben eine Ursprungslaufzeit von
mindestens fünf Jahren, nach deren Ablauf sie rückzahlbar werden können; ist eine Laufzeit nicht festgelegt, so sind fünf Jahre
Kündigungsfrist vorzusehen, es sei denn, die betreffenden Mittel werden nicht
länger als Eigenmittelbestandteile angesehen oder für die vorzeitige
Rückzahlung wird die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden ausdrücklich
verlangt. Die zuständigen Behörden können diese Zustimmung erteilen, sofern der
Wunsch vom Emittenten ausgeht und die Solvabilität des Kreditinstituts
hierdurch nicht beeinträchtigt wird; c) ihre Einbeziehung in die Eigenmittel wird
mindestens in den fünf Jahren vor dem Rückzahlungstermin schrittweise
zurückgeführt; d) die Darlehensvereinbarung darf keine
Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer
Auflösung des Kreditinstituts vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin
rückzahlbar wird. ê 2000/12/EG Artikel
36 Absatz 3 Buchstabe b, mit Ausnahme der ersten 15 Wörter ð neu iIst eine
Laufzeit nicht festgelegt, so sind ð für die Zwecke von Unterabsatz 2
Buchstabe b ï fünf Jahre Kündigungsfrist vorzusehen, es sei denn, die betreffenden
Mittel werden nicht länger als Eigenmittelbestandteile angesehen oder für die
vorzeitige Rückzahlung wird die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden
ausdrücklich verlangt. Die zuständigen Behörden können diese Zustimmung
erteilen, sofern der Wunsch vom Emittenten ausgeht und die Solvabilität des
Kreditinstituts hierdurch nicht beeinträchtigt wird;. ò neu (4) Die
Kreditinstitute beziehen in ihre Eigenmittel weder die zum Fair Value
angesetzten Rücklagen für Gewinne oder Verluste aus Cash-flow-Sicherungsgeschäften
für Finanzinstrumente, die zu amortisierten Kosten bewertet werden, noch
etwaige, durch Veränderungen bei der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder
Verluste aus ihren zum Fair Value bewerteten Verbindlichkeiten ein. ê2000/12/EG Artikel 37
(angepasst) Artikel 65 Berechnung der
Eigenmittel auf konsolidierter Basis (1) Wenn die Berechnung auf einer
konsolidierten Grundlage erfolgen mußss, werden die Bestandteile nach Artikel 34 Ö57Õ Absatz 2
entsprechend den Bestimmungen der Artikel 52 bis 56
Ödes Kapitels 4
Abschnitt 1Õ in Höhe ihrer
konsolidierten Beträge berücksichtigt. Außerdem können bei der Berechnung der
Eigenmittel folgende Bestandteile zu den konsolidierten Rücklagen hinzugerechnet
werden, sofern sie Passiva sind: a) die Anteile anderer Gesellschafter im Sinne des Artikels 21 der
Richtlinie 83/349/EWG im Fall der Anwendung der Methode der vollständigen
Konsolidierung; b) der Unterschiedsbetrag der ersten Konsolidierung im Sinne der
Artikel 19, 30 und 31 der Richtlinie 83/349/EWG; c) die Umrechnungsdifferenzen, die nach Artikel 39 Absatz 6 der
Richtlinie 86/635/EWG in den konsolidierten Rücklagen enthalten sein können; d) der Unterschied, der sich durch die Ausweisung bestimmter Beteiligungen
nach der in Artikel 33 der Richtlinie 83/349/EWG angegebenen Methode ergibt. (2) Sind die vorgenannten Bestandteile
Aktiva, so müssen sie bei der Berechnung der konsolidierten Eigenmittel in
Abzug gebracht werden Ö Sind die in Absatz 1
Buchstaben a bis d genannten Bestandteile Aktiva, so werden sie bei
der Berechnung der konsolidierten Eigenmittel in Abzug gebracht. Õ ê 2000/12/EG Artikel
38 Absatz 1 (angepasst) ð neu Artikel 66 Abzüge und
Beschränkungen (1) Die in Artikel Ö 57
Buchstaben d bis h Õ Absatz 2 unter den Nummern 4 bis 8 aufgeführten
Bestandteile unterliegen folgenden Beschränkungen: a) Die Summe der Bestandteile der Ö Buchstaben d
bis h Õ Nummern 4 bis 8 ist auf höchstens 100 v. H. der Summe
der Bestandteile der Ö Buchstaben a,
b und c Õ Nummern 1, 2 und 3 abzüglich der Bestandteile der Ö Buchstaben i
bis k, Õ Nummern 9, 10 und 11 ð und 50 % der unter
Buchstabe q genannten Beträge ï beschränkt; b) die Summe der Bestandteile der Ö Buchstaben g
bis h Õ Nummern 7 und 8 ist auf höchstens 50 v. H. der Summe der
Bestandteile der Ö Buchstaben a,
b und c Õ Nummern 1, 2 und 3 abzüglich der Bestandteile der Ö Buchstaben i
bis k, Õ Nummern 9, 10 und 11 ð und 50 % der unter
Buchstabe q genannten Beträge ï beschränkt; c) die Summe der Bestandteile der Nummern 12 und 13 ð Buchstaben l bis qï wird von der Summe
aller Bestandteile abgezogen. ò neu (2) Die in Artikel 57 Buchstabe r
genannten Bestandteile werden von der Summe der in den Buchstaben a
bis h dieses Artikels genannten Bestandteile abgezogen, sofern das
Kreditinstitut Erstere nicht in die Berechnung der risikogewichteten
Forderungsbeträge einbezieht, die es für die Zwecke des Artikels 75 gemäß
Anhang IX Teil 4 vornimmt. ê 2000/12/EG Artikel
38 Absatz 2 (23) Die zuständigen Behörden können den
Kreditinstituten gestatten, die in Absatz 1 festgelegten Beschränkungen unter
außergewöhnlichen, zeitlich befristeten Umständen zu überschreiten. ê 2000/12/EG Artikel
39 (angepasst) Artikel 67 Nachweis, der
den zuständigen Behörden erbracht werden muß Die Einhaltung der in Ö diesem
Abschnitt Õ Artikel 34 Absätze 2, 3 und 4 sowie in den Artikeln 35 bis 38
vorgesehenen Bedingungen mußss zur Zufriedenheit den zuständigen Behörden
nachgewiesen werden. ò neu Abschnitt 2 Bestimmungen für
die Behandlung von Risiken Unterabschnitt 1
- Anwendungsbereich Artikel 68 (1) Jedes Kreditinstitut kommt den in den Artikeln 22 und 75 und in
Abschnitt 5 festgelegten Pflichten für sich genommen nach. (2) Jedes Kreditinstitut, das weder im Mitgliedstaat seiner
Zulassung und Beaufsichtigung ein Tochterunternehmen noch ein Mutterunternehmen
ist, und jedes Kreditinstitut, das nicht in die Konsolidierung nach
Artikel 73 einbezogen ist, kommt den in den Artikeln 120 und 123
festgelegten Pflichten für sich genommen nach. (3) Jedes Kreditinstitut, das weder ein Mutter‑ noch ein
Tochterunternehmen ist, und jedes Kreditinstitut, das nicht in die
Konsolidierung nach Artikel 73 einbezogen ist, kommt den in Kapitel 5
festgelegten Pflichten für sich genommen nach. Artikel 69 (1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Tochterunternehmen
eines Kreditinstituts von der Anwendung des Artikels 68 Absatz 1 auszunehmen,
wenn sowohl das Tochterunternehmen als auch das Kreditinstitut von dem
betreffenden Mitgliedstaat zugelassen und beaufsichtigt werden, das
Tochterunternehmen in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterkreditinstituts
einbezogen ist und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind, so dass eine
angemessene Verteilung der Eigenmittel auf Mutter und Töchter gewährleistet ist: a) ein
substanzielles oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das
Mutterunternehmen ist weder vorhanden noch abzusehen; b) entweder
das Mutterunternehmen ist uneingeschränkt, ausdrücklich und unwiderruflich zur
Übertragung von Eigenmitteln auf das Tochterunternehmen und zur Begleichung von
dessen Verbindlichkeiten verpflichtet oder die durch das Tochterunternehmen verursachten
Risiken sind von untergeordneter Bedeutung; c) die
Risikobewertungs‑, ‑mess‑ und ‑kontrollverfahren des
Mutterunternehmens schließen das Tochterunternehmen ein; d) das
Mutterunternehmen ist zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder
des Leitungsorgane des Tochterunternehmens berechtigt. (2) Die Mitgliedstaaten können von der in Absatz 1
genannten Möglichkeit Gebrauch machen, wenn es sich bei dem Mutterunternehmen
um eine Finanzholdinggesellschaft handelt, die in dem gleichen Mitgliedstaat
wie das Kreditinstitut errichtet wurde und beide der gleichen Aufsicht unterliegen,
was insbesondere für die in Artikel 71 Absatz 1 festgelegten
Standards gilt. Artikel 70 Die zuständigen Behörden können Mutterkreditinstituten in einem
Mitgliedstaat auf Einzelfallbasis gestatten, in ihre Berechnung nach Artikel 68
Absatz 1 Tochterunternehmen in der Gemeinschaft einzubeziehen, wenn die in
Artikel 69 Absatz 1 Buchstaben a, c und d genannten Bedingungen erfüllt
sind und die wesentlichen Forderungen oder Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens
gegenüber diesem Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat bestehen. Artikel 71 (1) Unbeschadet
der Artikel 68 bis 70 kommen Mutterkreditinstitute in einem
Mitgliedstaat den in den Artikeln 75, 120 und 123 und Abschnitt 5
niedergelegten Pflichten in dem in Artikel 133 festgelegten Umfang und der
dort festgelegten Weise nach und legen zu diesem Zweck ihre konsolidierte
Finanzlage zugrunde. (2) Unbeschadet
der Artikel 68 bis 70 kommen Kreditinstitute, die von einer
Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat kontrolliert werden, den
in den Artikeln 75, 120 und 123 und Abschnitt 5 niedergelegten Pflichten
in dem in Artikel 133 festgelegten Umfang und der dort festgelegten Weise
nach und legen zu diesem Zweck die konsolidierte Finanzlage dieser
Finanzholdinggesellschaft zugrunde. Kontrolliert eine
Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat mehr als ein
Kreditinstitut, so gilt Unterabsatz 1 nur für diejenigen von ihnen, die
nach den Artikeln 125 und 126 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter
Basis unterliegen. Artikel 72 (1) Mutterkreditinstitute
aus der EU kommen den in Kapitel 5 festgelegten Pflichten auf der Grundlage ihrer konsolidierten
Finanzlage nach. Für bedeutende Tochterunternehmen
legen sie die in Anhang XII Teil 1 Nummer 5 genannten
Informationen jedoch auf individueller oder teilkonsolidierter Basis offen. (2) Kreditinstitute,
die von einer Mutterfinanzholdinggesellschaft aus der EU kontrolliert werden, kommen den in
Kapitel 5 festgelegten Pflichten
auf der Basis der konsolidierten Finanzlage dieser Finanzholdinggesellschaft
nach. Für bedeutende Tochterunternehmen
legen sie die in Anhang XII Teil 1 Nummer 5 genannten
Informationen jedoch auf individueller oder teilkonsolidierter Basis offen. (3) Die nach den
Artikeln 125 bis 131 für die Beaufsichtigung
auf konsolidierter Basis zuständigen
Behörden können beschließen, Kreditinstitute, deren Mutterunternehmen ihren Sitz
in einem Drittland haben und auf konsolidierter Basis vergleichbare
Informationen über diese Kreditinstitute offen legen, ganz oder teilweise von
der Anwendung der Absätze 1 und 2 auszunehmen. ê 2000/12/EG Artikel
52 Absatz 3 (angepasst) Artikel 73 (61) Die
Mitgliedstaaten oder die in Anwendung von Ö der Õ Artikel 53 Ö 125 bis 131 Õ mit der Ö für die Õ Beaufsichtigung auf
konsolidierter Basis beauftragten zuständigen
Behörden können jedoch im Einzelfall auf die
Einbeziehung eines Ö von Õ Kreditinstitutsen, eines Finanzinstitutsen oder eines Ö Anbietern von Nebendienstleistungen Õ Unternehmens mit bankbezogenen Hilfsdiensten, das ein Ö , die Õ Tochterunternehmen ist Ö sind Õ oder an dem Ö denen Õ eine Beteiligung
gehalten wird, in die Konsolidierung verzichten, a) wenn das Ö betreffende Õ einzubeziehende Unternehmen seinen Sitz in
einem Drittland hat, in dem der Übermittlung der notwendigen Informationen
rechtliche Hindernisse im Wege stehen; b) wenn das Ö betreffende Õ einzubeziehende Unternehmen nach Auffassung
der zuständigen Behörden im Hinblick auf die Ziele der Beaufsichtigung
der Kreditinstitute Ö Bankenaufsicht Õ nur von
untergeordneter Bedeutung ist und in jedem Fall, wenn die Bilanzsumme des Ö betreffenden Õ einzubeziehenden Unternehmens entweder niedriger Ö als der
kleinere der folgenden zwei Beträge ist:Õ als i) 10 Millionen EUR; ii) oder niedriger als 1% der
Bilanzsumme des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das die Beteiligung
hält, ist. Wenn mehrere Unternehmen die
genannten Kriterien erfüllen, müssen sie dennoch in die Konsolidierung
einbezogen werden, soweit die Gesamtheit dieser Unternehmen in bezug auf die
erwähnten Ziele von nicht untergeordneter Bedeutung ist, oder c) wenn nach Auffassung der zuständigen Behörden, die mit der
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragt sind, eine Konsolidierung
der finanziellen Situation Ö Finanzlage Õ des Ö betreffenden Õ einzubeziehenden Unternehmens in bBezug
auf die Ziele der Beaufsichtigung der Kreditinstitute
Ö Bankenaufsicht Õ ungeeignet oder irreführend
wäre. ê 2000/12/EG Artikel
52 Absatz 3 2. Gedankenstrich letzter Satz (angepasst) Wenn Ö in den in
Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fällen Õ mehrere Unternehmen
die Ö dort Õ genannten Kriterien
erfüllen, müssen sie dennoch in die Konsolidierung einbezogen werden, soweit Ö sie Õ die Gesamtheit dieser Unternehmen in bBezug
auf die erwähnten Ziele Ö zusammengenommen Õ von nicht untergeordneter Ö unerheblicher Õ Bedeutung Ö sind Õ ist, oder. ò neu (2) Die zuständigen Behörden schreiben Tochterkreditinstituten vor, die in
den Artikeln 75, 120 und 123 sowie in Abschnitt 5 festgelegten
Anforderungen auf teilkonsolidierter Basis anzuwenden, wenn sie oder ihr Mutterunternehmen
– sollte es sich dabei um eine Finanzholdinggesellschaft handeln – in einem
Drittland ein Kredit‑ oder Finanzinstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft
im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG als
Tochterunternehmen haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen
halten. (3) Die
zuständigen Behörden schreiben den unter diese Richtlinie fallenden Mutter‑
und Tochterunternehmen vor, den in Artikel 22 festgelegten Pflichten auf
konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis nachzukommen, um zu gewährleisten,
dass deren Regelungen, Verfahren und Mechanismen kohärent und gut aufeinander
abgestimmt sind und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorgelegt
werden können. Unterabschnitt 2 – Berechnung der Anforderungen Artikel 74 (1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden Aktiva und außerbilanzielle Geschäfte
nach dem laut Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und Richtlinie 86/635/EWG für
Kreditinstitute geltenden Bilanzierungsrahmen bewertet. (2) Unbeschadet der Anforderungen der Artikel 68 bis 72
sorgen die zuständigen Behörden dafür, dass die Berechnungen, mit denen überprüft
wird, ob die Kreditinstitute den in Artikel 75 festgelegten Pflichten
nachkommen, mindestens zweimal jährlich erfolgen. Durchgeführt
werden diese Berechnungen entweder von den Kreditinstituten selbst, die in
diesem Fall ihre Ergebnisse samt aller erforderlichen Teildaten an die zuständigen
Behörden weiterleiten, oder von den zuständigen Behörden, die zu diesem Zweck
die von den Kreditinstituten zur Verfügung gestellten Daten verwenden. Unterabschnitt 3
- Eigenmitteluntergrenze Artikel 75 Unbeschadet des
Artikels 136 schreiben die Mitgliedstaaten den Kreditinstituten vor, dass
ihre Eigenmittelausstattung jederzeit gleich der Summe der nachstehenden
Eigenkapitalanforderungen sein oder darüber hinausgehen muss: a) 8 %
sämtlicher nach Abschnitt 3 errechneter risikogewichteter Forderungsbeträge
für das Kredit‑ und Verwässerungsrisiko in all ihren Geschäftsfeldern mit
Ausnahme des Handelsbuchs und illiquider Aktiva, sofern diese gemäß der [Richtlinie
93/6/EWG Anhang V Absatz 2 Buchstabe d] von den Eigenmitteln
abgezogen wurden; b) die nach der
[Richtlinie 93/6/EWG, Kapitel V Abschnitt 4] ermittelten
Eigenkapitalanforderungen für die mit dem Handelsbuch verbundenen Positionsrisiken,
Abwicklungsrisiken, Kontrahentenausfallrisiken und – wenn die in den
Artikel 111 bis 117 festgelegten Obergrenzen überschritten werden
dürfen – für die über diese Grenzen hinausgehenden Großrisiken; c) die nach
[Artikel 18 der Richtlinie 93/6/EWG] ermittelten Eigenkapitalanforderungen
für das Fremdwährungs‑ und Warenpositionsrisiko in allen Geschäftsfeldern; d) die nach
Abschnitt 4 ermittelten Eigenkapitalanforderungen für das operationelle
Risiko in allen Geschäftsfeldern. ê 2000/12/EG Abschnitt 2 Solvabilitätskoeffizient Artikel 40 Allgemeine Grundsätze (1) Der
Solvabilitätskoeffizient setzt die Eigenmittel gemäß Artikel 41 zu den
risikogewichteten Aktiva und außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Artikel 42 ins
Verhältnis. (2) Der
Solvabilitätskoeffizient von Kreditinstituten, die weder Mutterunternehmen im
Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG noch Tochterunternehmen dieser
Unternehmen sind, wird auf individueller Basis berechnet. (3) Der
Solvabilitätskoeffizient von Mutterkreditinstituten wird nach den in der
vorliegenden Richtlinie sowie in der Richtlinie 86/635/EWG festgelegten
Methoden auf konsolidierter Basis berechnet. (4) Die Behörden,
die für die Zulassung und die Beaufsichtigung des Mutterkreditinstituts
zuständig sind, können ferner die Berechnung eines unterkonsolidierten oder
nichtkonsolidierten Koeffizienten für dieses Unternehmen sowie jedes seiner
Tocherunternehmen vorschreiben, dessen Zulassung und Beaufsichtigung in ihre
Zuständigkeit fällt. Wenn eine solche Kontrolle der angemessenen
Kapitalaufteilung innerhalb der Bankengruppe nicht durchgeführt wird, müssen zu
diesem Zweck andere Maßnahmen ergriffen werden. (5) Unbeschadet
der Verpflichtung der Kreditinstitute zur Einhaltung der Absätze 2, 3 und 4 und
des Artikels 52 Absätze 8 und 9 sorgen die zuständigen Behörden dafür, daß die
Koeffizienten mindestens zweimal pro Jahr errechnet werden, und zwar entweder
vom Kreditinstitut selbst, das die Ergebnisse und alle benötigten Einzeldaten
den zuständigen Behörden zuleitet, oder von den zuständigen Behörden unter
Verwendung des von den Kreditinstituten gelieferten Zahlenmaterials. (6) Die Bewertung
der Aktiva und der außerbilanzmäßigen Geschäfte wird gemäß der Richtlinie
86/635/EWG vorgenommen. Artikel 41 Der
Zähler: Eigenmittel Die Eigenmittel
im Sinne der vorliegenden Richtlinie bilden den Zähler des
Solvabilitätskoeffizienten. Artikel 42 Der
Nenner: risikogewichtete Aktiva und außerbilanzmäßige Geschäfte (1) Den Aktiva
werden gemäß den Artikeln 43 und 44 sowie in Ausnahmefällen gemäß den Artikeln
45, 62 und 63 Kreditrisikograde zugeordnet, die als prozentuale Gewichte
ausgedrückt sind. Der Bilanzwert der einzelnen Aktivposten wird dann mit dem
jeweiligen Gewicht multipliziert, woraus sich ein risikogewichteter Wert
ergibt. (2) Im Fall der
in Anhang II genannten außerbilanzmäßigen Geschäfte wird das Risikogewicht in
zwei Stufen berechnet, die in Artikel 43 Absatz 2 wiedergegeben sind. (3) Im Fall der
in Artikel 43 Absatz 3 genannten außerbilanzmäßigen Geschäfte werden die
potentiellen Kosten von Ersatzkontrakten bei Ausfall der Gegenpartei nach einer
der beiden in Anhang III genannten Methoden ermittelt. Diese Kosten werden mit
den zugehörigen in Artikel 43 Absatz 1 genannten Gewichten für den
Vertragspartner multipliziert, wobei allerdings die dort vorgesehenen Gewichte
von 100% auf 50% herabgesetzt werden, um risikoangepaßte Werte zu erhalten. (4) Die Summe der
risikogewichteten Aktiva und außerbilanzmäßigen Geschäfte, wie sie in den
Absätzen 2 und 3 beschrieben werden, ergibt den Nenner für den
Solvabilitätskoeffizienten. Artikel 43 Risikogewichte (1) Für die
nachstehenden Aktiva gelten die folgenden Gewichte: das Recht der zuständigen
Behörden, nach eigenem Ermessen höhere Gewichte festzulegen, bleibt hiervon
unberührt. a) Gewicht Null 1. Kassenbestand
und gleichwertige Posten; 2. Aktiva in
Form von Forderungen an die Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone A; 3. Aktiva in
Form von Forderungen an die Europäischen Gemeinschaften; 4. Aktiva in
Form von ausdrücklich durch Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone A
oder die Europäischen Gemeinschaften garantierte Forderungen; 5. Aktiva in
Form von auf die Währung des jeweiligen Kreditnehmers lautenden und in dieser
finanzierten Forderungen an Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone B; 6. Aktiva in
Form von ausdrücklich durch Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone B garantierten
Forderungen, die auf die gemeinsame nationale Währung des Garantiegebers und
des Kreditnehmers lauten und in dieser finanziert sind; 7. Aktiva, die
nach Auffassung der zuständigen Behörden durch Sicherheiten in Form von
Wertpapieren der Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A bzw.
Wertpapieren der Europäischen Gemeinschaften oder durch Bareinlagen bei dem
kreditgebenden Institut bzw. durch Einlagenzertifikate oder ähnliche Titel
ausreichend gesichert sind, die von dem kreditgebenden Institut ausgegeben
wurden und bei ihm hinterlegt sind. b) Gewicht
20% 1. Aktiva in
Form von Forderungen an die EIB; 2. Aktiva in
Form von Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken; 3. Aktiva in
Form von ausdrücklich durch die EIB garantierten Forderungen; 4. Aktiva in
Form von ausdrücklich durch multilaterale Entwicklungsbanken garantierten
Forderungen; 5. Aktiva in
Form von Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften
der Zone A, vorbehaltlich des Artikels 44; 6. Aktiva in
Form von Forderungen mit der ausdrücklichen Garantie von Regionalregierungen
oder örtlichen Gebietskörperschaften der Zone A, vorbehaltlich des Artikels 44; 7. Aktiva in
Form von Forderungen an Kreditinstitute der Zone A, sofern sie bei diesen
Instituten nicht Eigenmittel darstellen; 8. Aktiva in
Form von Forderungen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr gegenüber
Kreditinstituten der Zone B, ausgenommen die von diesen Instituten ausgegebenen
Titel, die als Bestandteil ihrer Eigenmittel anerkannt sind; 9. Aktiva, die
von Kreditinstituten der Zone A ausdrücklich garantiert sind; 10. Aktiva in
Form von Forderungen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr und einer
ausdrücklichen Garantie eines Kreditinstituts der Zone B; 11. Aktiva, die
nach Auffassung der zuständigen Behörden durch Sicherheiten in Form von
Wertpapieren der EIB oder von multilateralen Entwicklungsbanken ausreichend
gesichert sind; 12. im Einzug
befindliche Werte. c) Gewicht
50% 1. Ausleihungen,
die nach Auffassung der zuständigen Behörden durch Hypotheken auf Wohneigentum,
das vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet
wird, in vollem Umfang gesichert sind, und Kredite, die — zur Zufriedenheit der
zuständigen Behörden — vollständig oder teilweise durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften
im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder
nachfolgender entsprechender Gesetze gesichert sind, wenn das Wohnungseigentum
von dem Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet ist; «hypothekarisch
gesicherte Wertpapiere», die den in Unterabsatz 1 oder in Artikel 62 Absatz 1
bezeichneten Ausleihungen gleichgestellt werden können, wenn die zuständigen
Behörden unter Berücksichtigung der in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden rechtlichen
Rahmenbedingungen sie im Hinblick auf das Kreditrisiko für gleichwertig halten.
Unbeschadet der Art der Wertpapiere, die gegebenenfalls von den Voraussetzungen
dieser Nummer 1 erfaßt werden und diese zu erfüllen vermögen, können
hypothekarisch gesicherte Wertpapiere auch Instrumente gemäß Abschnitt B Nummer
1 Buchstaben a) und b) des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG des Rates[32]
sein. Die Behörden überzeugen sich insbesondere davon, daß i) die
hypothekarisch gesicherten Wertpapiere in vollem Umfang und unmittelbar durch
einen Bestand von Hypotheken gesichert sind, die ihrer Art nach der Definition
in Unterabsatz 1 oder der in Artikel 62 Absatz 1 entsprechen und bei der
Schaffung dieser Wertpapiere in vollem Umfang bedient werden; ii) entweder
unmittelbar von den Anlegern in hypothekarisch gesicherten Wertpapieren oder in
ihrem Namen von einem Treuhänder oder bevollmächtigten Vertreter ein
akzeptables höherrangiges Grundpfandrecht an den zugrundeliegenden
Hypothekenaktiva in einem Umfang gehalten wird, der dem Wertpapierbestand der
Anleger entspricht. 2. Rechnungsabgrenzungsposten:
Auf diese Aktiva wird die Gewichtung angewandt, die dem Vertragspartner
entspricht, sofern das Kreditinstitut diesen gemäß der Richtlinie 86/635/EWG
bestimmen kann; kann es den Vertragspartner nicht bestimmen, so gewichtet es
diese Aktiva pauschal mit 50%. d) Gewicht
100% 1. Aktiva in
Form von Forderungen an Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone B, sofern
diese Forderungen nicht auf die Landeswährung des Kreditnehmers lauten und in
dieser finanziert werden; 2. Aktiva in
Form von Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften
der Zone B; 3. Aktiva in
Form von Forderungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr gegenüber
Kreditinstituten der Zone B; 4. Aktiva in
Form von Forderungen an den Nichtbankensektor der Zonen A und B; 5. Sachanlagen
gemäß Artikel 4 (Aktiva) Nummer 10 der Richtlinie 86/635/EWG; 6. Bestand an
Aktien, Beteiligungen und sonstigen Bestandteilen der Eigenmittel anderer
Kreditinstitute, sofern sie nicht von den Eigenmitteln des kreditgebenden
Instituts abgezogen werden; 7. alle anderen
Aktiva, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden. (2) Das
nachstehende Verfahren wird auf außerbilanzmäßige Geschäfte angewandt, die
nicht unter Absatz 3 fallen. Diese sind zunächst in die in Anhang II
wiedergegebenen Risikogruppen einzuordnen. Bei den Posten mit hohem Risiko ist
der volle Wert anzusetzen, während Posten mit mittlerem Risiko mit 50% ihres
Wertes zu berücksichtigen sind; Posten mit mittlerem/niedrigem Kreditrisiko
sind mit 20% und Posten mit niedrigem Kreditrisiko mit 0% anzusetzen. In der
zweiten Stufe werden die so berichtigten Posten mit dem jeweiligen Gewicht für
den Vertragspartner entsprechend dem Verfahren für Aktiva nach Absatz 1 sowie
Artikel 44 multipliziert. Im Fall von Pensionsgeschäften und reinen
Terminrückkäufen sind die Gewichte der betreffenden Aktiva und nicht die der
jeweiligen Vertragspartner maßgebend. Der gezeichnete, aber nicht eingezahlte
Teil des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds kann mit 20% gewichtet
werden. (3) Die in Anhang
III beschriebenen Methoden werden auf die außerbilanzmäßigen Geschäfte des
Anhangs IV angewendet; ausgenommen davon sind –
an anerkannten
Börsen gehandelte Kontrakte, –
Wechselkursverträge
(ausgenommen Geschäfte auf Goldbasis) mit einer Ursprungslaufzeit von 14
Kalendertagen oder weniger. Bis zum 31.
Dezember 2006 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die über eine
Clearingstelle abgewickelten Geschäfte mit Instrumenten des Freiverkehrs (OTC),
bei denen die Clearingstelle als Gegenpartei fungiert und alle Beteiligten die
Risikopositionen, die sie für die Clearingstelle darstellen, täglich in vollem
Umfang durch eine Sicherheitsleistung absichern, wobei die Absicherung sich
sowohl auf die laufende Risikoposition als auch auf die potentielle künftige
Risikoposition erstreckt, von der Anwendung der in Anhang III beschriebenen
Methoden ausnehmen. Die zuständigen Behörden müssen der Auffassung sein, daß
die geleistete Sicherheit den gleichen Schutz bietet wie die Sicherheit gemäß
Absatz 1 Buchstabe a) Nummer 7 und daß ausgeschlossen ist, daß die
Risikopositionen der Clearingstelle den Marktwert der geleisteten Sicherheit
übersteigen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welcher Weise
sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. (4) Sofern die
außerbilanzmäßigen Geschäfte mit ausdrücklichen Garantien versehen sind, werden
sie gewichtet, als wenn sie für den Garanten statt für den Vertragspartner
eingegangen worden wären. Wenn ein möglicher Ausfall aufgrund von
außerbilanzmäßigen Geschäften in vollem Umfang entsprechend den Anforderungen
der zuständigen Behörden durch einen der Aktivposten, die gemäß Absatz 1
Buchstabe a) Nummer 7 und Buchstabe b) Nummer 11 als angemessene Sicherheit
anerkannt sind, abgesichert ist, werden entsprechend der betreffenden
Sicherheit Gewichte von 0% oder 20% angewandt. Die
Mitgliedstaaten können außerbilanzmäßige Geschäfte, bei denen es sich um
Sicherheiten oder Garantien mit dem Charakter eines Kreditsubstituts handelt
und die nach Auffassung der zuständigen Behörden in vollem Umfang durch die
Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 1 erfüllende Hypotheken
gesichert sind, mit 50% gewichten, sofern der Garant einen direkten Anspruch
auf diese Sicherheit hat. (5) Werden Aktiva
und außerbilanzmäßige Geschäfte niedriger gewichtet, weil eine ausdrückliche
Garantie oder eine für die zuständigen Behörden annehmbare Sicherheit besteht,
so gilt das niedrigere Gewicht nur für den Teil, der durch die Garantie oder
durch die Sicherheit in vollem Umfang gesichert ist. Artikel 44 Gewicht
der Forderungen an die Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften
der Mitgliedstaaten (1) Ungeachtet
der Anforderungen in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b) können die Mitgliedstaaten
ein Gewicht von 0% für ihre eigenen Regionalregierungen und örtlichen
Gebietskörperschaften festlegen, wenn zwischen den Forderungen an die
letztgenannten und den Forderungen an ihre Zentralregierungen aufgrund der
Finanzhoheit der Regionalregierungen und der örtlichen Gebietskörperschaften
und des Bestehens spezifischer institutioneller Vorkehrungen zur Verringerung
des Risikos der Zahlungsunfähigkeit der letztgenannten kein Risikounterschied
besteht. Ein nach diesen Kriterien festgelegtes Gewicht Null gilt für
Forderungen an die betreffenden Regionalregierungen und örtlichen
Gebietskörperschften sowie für außerbilanzmäßige Geschäfte, die für diese
entstehen, sowie für Forderungen an andere und für zugunsten anderer
entstandene außerbilanzmäßige Geschäfte, die durch die betreffenden
Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften garantiert werden oder
nach Auffassung der betreffenden zuständigen Behörden durch Wertpapiere
ausreichend gesichert sind, die von diesen Regionalregierungen oder örtlichen
Gebietskörperschaften herausgegeben wurden. (2) Die
Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn ihres Erachtens ein Gewicht
Null nach den Kriterien des Absatzes 1 gerechtfertigt ist. Die Kommission gibt
diese Informationen bekannt. Andere Mitgliedstaaten können den von den
zuständigen Behörden beaufsichtigten Kreditinstituten die Möglichkeit
einräumen, ein Gewicht Null anzuwenden, wenn sie den betreffenden
Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften Unterstützung gewähren
oder wenn sie Forderungen besitzen, die von den letztgenannten garantiert
werden oder durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren dieser
Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften gesichert werden. Artikel 45 Andere
Gewichte (1) Unbeschadet
des Artikels 44 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Aktivposten mit 20% gewichten, die nach Auffassung der betreffenden zuständigen Behörden
durch Wertpapiere der Regionalregierungen oder der örtlichen
Gebietskörperschaften der Zone A, Einlagen bei anderen Kreditinstituten der
Zone A als dem kreditgebenden Institut oder Einlagenzertifikate oder ähnliche
Wertpapiere dieser Kreditinstitute ausreichend gesichert sind. (2) Die
Mitgliedstaaten können die Forderungen an Kreditinstitute, die auf den
Interbankenmarkt und den Markt für öffentliche Anleihen im
Ursprungsmitgliedstaat spezialisiert sind und einer genauen Überwachung durch
die zuständigen Behörden unterliegen, mit 10% gewichten, wenn diese Aktivposten
nach Auffassung der zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats durch eine
von diesen Behörden als angemessene Sicherheit anerkannte Verbindung von in
Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Aktivposten ausreichend
gesichert sind. (3) Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Anwendung der Absätze 1 und 2
erlassenen Bestimmungen sowie die dafür maßgebenden Gründe mit. Die Kommission
leitet diese Angaben an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Sie prüft
regelmäßig die Auswirkungen dieser Bestimmungen, um zu gewährleisten, daß sie
nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Artikel 46 Verwaltungseinrichtungen
und Unternehmen ohne Erwerbscharakter Zur Anwendung von
Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b) können die zuständigen Behörden zu den
«Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften»
Verwaltungseinrichtungen, die keine Erwerbszwecke verfolgen und
Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften unterstehen, sowie
Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz von Zentralregierungen,
Regionalregierungen, örtlichen Gebietskörperschaften oder von Stellen zählen,
die nach Ansicht der zuständigen Behörden die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie
Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften. Die zuständigen
Behörden können darüber hinaus zu den Regionalregierungen und örtlichen
Gebietskörperschaften Kirchen und Religionsgemeinschaften in der Rechtsform der
Körperschaft des öffentlichen Rechts zählen, sofern diese aufgrund eines ihnen
verliehenen Steuererhebungsrechts Steuern erheben. In diesem Fall kommt allerdings
die Möglichkeit nach Artikel 44 nicht zur Anwendung. Artikel 47 Höhe des
Solvabilitätskoeffizienten (1) Die
Kreditinstitute haben den Koeffizienten im Sinne des Artikels 40 ständig in
Höhe von mindestens 8% zu
halten. (2) Ungeachtet
des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden nach eigenem Ermessen höhere
Mindestkoeffizienten festlegen. (3)
Unterschreitet der Koeffizient den Satz von 8%, so sorgen die zuständigen
Behörden dafür, daß das
betreffende Kreditinstitut geeignete Maßnahmen ergreift, um den Koeffizienten
möglichst rasch wieder auf die vereinbarte Mindesthöhe anzuheben. ò neu ABSCHNITT 3 Mindesteigenkapitalanforderungen
fürKreditrisiken Artikel 76 Zur Berechnung ihrer risikogewichteten Forderungsbeträge für die Zwecke
des Artikels 75 Buchstabe a wenden die Kreditinstitute entweder den in
den Artikeln 78 bis 83 vorgesehenen Standardansatz oder – sollten die
zuständigen Behörden dies gemäß Artikel 84 gestattet haben – den in den
Artikeln 84 bis 89 vorgesehenen auf internen Ratings basierenden
Ansatz an. Artikel 77 “Forderung”
bezeichnet in diesem Abschnitt einen Aktivposten oder einen außerbilanziellen Posten. Unterabschnitt 1
– Standardansatz Artikel 78 (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist der Forderungswert
eines Aktivpostens dessen Bilanzwert und der Forderungswert eines in
Anhang II aufgeführten außerbilanziellen Geschäfts ein prozentualer Anteil
seines Werts, nämlich 100 %, wenn es sich um eine Position mit hohem
Risiko handelt, 50 %, wenn es sich um eine Position mit mittlerem Risiko
handelt, 20 %, wenn es sich um eine Position mit mittlerem/niedrigem
Risiko handelt und 0 %, wenn es sich um eine Position mit niedrigem Risiko
handelt. Die im ersten Satz genannten außerbilanziellen Geschäfte werden den in
Anhang II genannten Risikokategorien zugeordnet. (2) Der Forderungswert eines in
Anhang IV aufgeführten Derivats wird nach einer der beiden Methoden in
Anhang III ermittelt, wobei den Auswirkungen von
Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting‑Vereinbarungen für die Zwecke
dieser Methoden nach Maßgabe des Anhangs III Rechnung getragen wird. (3) Ist eine Forderung durch eine
Sicherheitsleistung besichert, kann der Forderungswert für diese Position nach Unterabschnitt 3
geändert werden. (4) Wendet ein Kreditinstitut die umfassende
Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Anhang VIII
Teil 3 an, so ist bei Forderungen in Form von Wertpapieren oder Waren, die
im Rahmen eines Pensions‑ oder Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäfts
veräußert, hinterlegt oder verliehen werden, der Forderungswert der nach Artikel 74
Absatz 1 ermittelte Wert, der um die nach Maßgabe des Anhangs VIII
Teil 3 Nummern 35 bis 60 als angemessen anzusehende Volatilitätsanpassung
heraufgesetzt wird. Artikel 79 (1) Jede
Forderung wird einer der folgenden Forderungsklassen zugeordnet: a) Forderungen
oder Eventualforderungen an Zentralstaaten oder Zentralbanken, b) Forderungen
oder Eventualforderungen an Gebietskörperschaften, c) Forderungen
oder Eventualforderungen an Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohne
Erwerbscharakter, d) Forderungen
oder Eventualforderungen an multilaterale Entwicklungsbanken, e) Forderungen
oder Eventualforderungen an internationale Organisationen, f) Forderungen
oder Eventualforderungen an Institute, g) Forderungen
oder Eventualforderungen an Unternehmen, h) Retail‑Forderungen
oder Eventual‑Retailforderungen, i) Durch
Immobilien besicherte Forderungen oder Eventualforderungen, j) überfällige Forderungen, k) Forderungen mit
hohem Risiko, l) Forderungen in
Form von gedeckten Schuldverschreibungen, m) Verbriefungspositionen, n) kurzfristige
Forderungen an Kreditinstitute und Unternehmen, o) Forderungen in
Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGAW), p) sonstige Posten. (2) Um den in Absatz 1 Buchstabe h
genannten Retail‑Forderungen zugeordnet werden zu können, muss eine
Forderung die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) sie richtet
sich entweder an eine Einzelperson/an Einzelpersonen oder ein kleines oder
mittleres Unternehmen; b) sie ist eine
von vielen Forderungen mit ähnlichen Merkmalen, so dass die Risiken dieser
Ausleihungen erheblich reduziert werden; c) der dem
Kreditinstitut und gegebenenfalls dem Mutterunternehmen und dessen
Tochtergesellschaften von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden
insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger Forderungen
darf nach Wissen des Kreditinstituts nicht über eine Mio. EUR hinausgehen.
Das Kreditinstitut unternimmt angemessene Schritte zur Erlangung dieses Wissens. Wertpapiere können nicht
der Forderungsklasse der Retail‑Forderungen zugeordnet werden. Artikel 80 (1) Zur
Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge werden allen Forderungen -
sofern sie nicht nach Anhang VI Teil 1 von den Eigenmitteln abgezogen
werden - Risikogewichte zugeteilt. Die Zuteilung der Risikogewichte richtet
sich nach der Kategorie, der die Forderung zugeordnet wird, und – soweit in
Anhang VI Teil 1 vorgesehen - nach deren Qualität. Zur Bewertung der
Kreditqualität können gemäß den Artikeln 81 bis 83 die Ratings von Ratingagenturen
oder gemäß Anhang VI Teil 1 die Ratings von
Exportversicherungsagenturen herangezogen werden. (2) Für
die Zuteilung eines Risikogewichts gemäß Absatz 1 wird der Forderungswert mit
dem nach diesem Unterabschnitt festgelegten oder ermittelten Risikogewicht
multipliziert. (3) Bei
Forderungen an Institute entscheiden die zuständigen Behörden, ob für die
Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Anhang VI, die Bonität
des Zentralstaats, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat, oder die Bonität
des Instituts des Kontrahenten zugrunde gelegt wird. (4) Unbeschadet
des Absatzes 1 kann das Risikogewicht einer Forderung bei entsprechender
Besicherung gemäß Unterabschnitt 3 geändert werden. (5) Für
verbriefte Forderungen werden die Forderungsbeträge gemäß Unterabschnitt 4
ermittelt. (6) Forderungen,
für die dieser Unterabschnitt keine Bestimmungen zur Berechnung der
risikogewichteten Forderungsbeträge enthält, wird ein Risikogewicht von
100 % zugeteilt. (7) Mit
Ausnahme von Forderungen, die Verbindlichkeiten in Form der in Artikel 57
Absatz 1 Nummern 1-8 genannten Positionen begründen, können die
zuständigen Behörden Forderungen eines Kreditinstuts gegenüber seinem
Mutterunternehmen, seinem Tochterunternehmen oder einer Tochter seines
Mutterunternehmens unter folgenden Voraussetzungen von Absatz 1 ausnehmen: a) der Kontrahent ist
ein Kreditinstitut oder eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut,
eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen
und unterliegt angemessenen Aufsichtsvorschriften; b) der Kontrahent ist
wie das Kreditinstitut in die Vollkonsolidierung einbezogen; c) bei dem
Kontrahenten werden die gleichen Risikobewertungs‑, ‑mess‑
und ‑kontrollverfahren durchgeführt wie bei dem Kreditinstitut; d) der Kontrahent hat
seinen Sitz in dem gleichen Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut; e) ein
substanzielles oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche
Übertragung von Eigenmitteln vom Kontrahenten auf das Kreditinstitut oder die Rückzahlung
von Verbindlichkeiten an das Kreditinstitut durch den Kontrahenten ist weder
vorhanden noch abzusehen. In einem solchen Fall
wird ein Risikogewicht von 0 % zugeteilt. Artikel 81 (1) Ein
externes Rating kann nur dann für die Bestimmung des Risikogewichts einer
Forderung nach Artikel 80 herangezogen werden, wenn die Ratingagentur, von
der diese Bewertung stammt, von den zuständigen Behörden für diesen Zweck anerkannt
wurde. Eine solche Agentur wird nachstehend „anerkannte Ratingagentur“ genannt. (2) Die
zuständigen Behörden erkennen eine Ratingagentur für die Zwecke des
Artikels 80 nur an, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass deren Rating‑Methode
Objektivität, Unabhängigkeit und Transparenz gewährleistet, sie kontinuierlich
überprüft wird und die erstellten Ratings zuverlässig und transparent sind. Zu
diesem Zweck tragen die zuständigen Behörden den technischen Kriterien in
Anhang VI Teil 2 Rechnung. (3) Wurde
eine Ratingagentur von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats anerkannt,
so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates sie ohne
eigene Prüfung ebenfalls anerkennen. (4) Die
zuständigen Behörden stellen der Öffentlichkeit Informationen über das Anerkennungsverfahren
und eine Liste der anerkannten Ratingagenturen zur Verfügung. Artikel 82 (1) Die
zuständigen Behörden legen unter Berücksichtigung der technischen Kriterien in
Anhang VI Teil 2 fest, welchen der in Teil 1 dieses Anhangs
genannten Bonitätsstufen die jeweiligen Ratings einer anerkannten Ratingagentur
zuzuordnen sind. Bei dieser Zuordnung wird objektiv und konsistent verfahren. (2) Wenn
die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Zuordnung gemäß Absatz 1
vorgenommen haben, können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
diese ohne eigenes Zuordnungsverfahren anerkennen. Artikel 83 (1) Werden
für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge eines
Kreditinstituts die Ratings von Ratingagenturen herangezogen, so werden diese konsistent
und in Einklang mit Anhang VI Teil 3 verwendet. Eine selektive
Nutzung einzelner Ratings ist nicht zulässig. (2) Die
Kreditinstitute verwenden in Auftrag gegebene Ratings. Mit Erlaubnis der
zuständigen Behörde können sie jedoch auch ohne Auftrag erstellte Ratings
verwenden. Unterabschnitt 2 –
Auf institutsinternen Ratings basierender Ansatz (IRB‑Ansatz) Artikel 84 (1) Nach
diesem Unterabschnitt können die zuständigen Behörden Kreditinstituten
gestatten, ihre risikogewichteten Forderungsbeträge anhand interner Ratings zu
berechnen. Jedes Kreditinstitut muss dazu eine ausdrückliche Erlaubnis einholen. (2) Diese
Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt
hat, dass die Systeme, die das Kreditinstitut zur Steuerung und Einstufung
seiner Kreditrisiken einsetzt, solide sind, integer umgesetzt werden und
insbesondere die folgenden Standards in Übereinstimmung mit Anhang VII
Teil 4 erfüllen: a) die Rating‑Systeme
des Kreditinstituts ermöglichen eine aussagekräftige Beurteilung von Schuldner‑
und Geschäftscharakteristika, eine aussagekräfige Risikodifferenzierung und
präzise, konsistente quantitative Risikoschätzungen; b) die bei der Berechnung
der Eigenkapitalanforderungen verwendeten institutsinternen Ratings und Ausfall‑
und Verlustschätzungen sowie die dazugehörigen Systeme und Verfahren spielen im
Risikomanagement und Entscheidungsprozess, bei der Kreditvergabeentscheidung, der
internen Kapitalallokation und der Corporate Governance des Kreditinstituts
eine wesentliche Rolle; c) das
Kreditinstitut hat eine Abteilung ‚Kreditrisikokontrolle’, die für die internen
Ratingsysteme zuständig ist, über das notwendige Maß an Unabhängigkeit verfügt
und vor ungebührlicher Einflussnahme geschützt ist; d) das
Kreditinstitut sammelt und speichert alle Daten, die für eine zuverlässige Kreditrisikomessung
und ein zuverlässiges Kreditrisikomanagement von Bedeutung sind; e) das
Kreditinstitut führt über seine Ratingsysteme Buch, dokumentiert die Gründe für
deren Ausgestaltung und validiert diese Systeme. Wenden ein EU‑Mutterkreditinstitut
und seine Tochterunternehmen oder ein EU‑Mutterfinanzinstitut und seine
Tochterunternehmen den IRB‑Ansatz für Mutter und Töchter zusammengenommen
an, so können die zuständigen Behörden gestatten, dass die in Anhang VII
Teil 4 genannten Mindestanforderungen von Mutter und Töchtern gemeinsam erfüllt
werden. (3) Ein
Kreditinstitut, das eine Genehmigung zur Anwendung des IRB‑Ansatzes
beantragt, weist nach, dass es für die betreffenden IRB‑Forderungsklassen
seit mindestens drei Jahren Ratingsysteme verwendet, die den in diesem Anhang
für die interne Risikomessung und das interne Risikomanagement genannten Mindestanforderungen
im Großen und Ganzen entsprechen. Dies gilt ab dem 31. Dezember 2010. (4) Ein
Kreditinstitut, das eine Genehmigung zur Verwendung eigener LGD‑Schätzungen
und/oder eigener Umrechnungsfaktoren beantragt, weist nach, dass es seine LGD‑Schätzungen
und Umrechnungsfaktoren seit mindestens drei Jahren in einer Weise verwendet,
die den in diesem Anhang für die Nutzung eigener Schätzungen genannten Mindestanforderungen
im Großen und Ganzen entspricht. Dies gilt ab dem 31. Dezember 2010. (5) Wenn
ein Kreditinstitut die in diesem Unterabschnitt genannten Anforderungen nicht
mehr erfüllt, legt es der zuständigen Behörde entweder einen Plan vor, aus dem
hervorgeht, dass es die Anforderungen bald wieder einhalten wird, oder es weist
nach, dass die Abweichungen keine nennenswerten Auswirkungen haben. (6) Wollen
das EU‑Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen oder die EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft
und ihre Tochterunternehmen den IRB‑Ansatz anwenden, arbeiten die für die
einzelnen juristischen Personen zuständigen Behörden den Artikeln 129 bis 132
entsprechend eng zusammen. Artikel 85 (1) Unbeschadet
des Artikels 89 wenden Kreditinstitute und alle Mutterunternehmen mit
ihren Tochtergesellschaften den IRB‑Ansatz auf alle Forderungen an. Soweit von den
zuständigen Behörden genehmigt, kann die Umstellung schrittweise erfolgen, d.h.
innerhalb eines Geschäftsfelds von einer der in Artikel 86 genannten
Forderungsklasse zur nächsten, innerhalb einer Gruppe von Geschäftsfeld zu
Geschäftsfeld oder bei der Verwendung eigener LGD‑Schätzungen oder
Umrechnungsfaktoren zur Berechnung der Risikogewichte von Forderungen an
Unternehmen, Institute, Zentalstaaten und Zentralbanken. Bei der in
Artikel 86 genannten Forderungsklasse der Retail‑Forderungen kann
die Umstellung schrittweise für die Kategorien, denen die verschiedenen in
Anhang VII Teil 1 Nummern 9, 10 und 11 genannten Korrelationen entsprechen,
erfolgen. (2) Die
in Absatz 1 dargelegte Umstellung erstreckt sich über einen angemessenen,
mit den zuständigen Behörden zu vereinbarenden Zeitraum. Die Umstellung erfolgt
unter strengen Auflagen, die von den zuständigen Behörden festgelegt werden. Diese
Auflagen müssen sicherstellen, dass der in Absatz 1 eingeräumte Spielraum nicht
selektiv dazu genutzt wird, für die noch nicht in den IRB‑Ansatz
einbezogenen Forderungsklassen und Geschäftsfelder oder beim Einsatz eigener
Schätzungen von LGDs und Umrechnungsfaktoren niedrigere
Mindesteigenkapitalanforderungen zu erreichen. (3) Kreditinstitute,
die für eine Forderungsklasse nach dem IRB‑Ansatz verfahren, verwenden
diesen ebenfalls für die Forderungsklasse der Beteiligungspositionen. (4) Vorbehaltlich
der Absätze 1 bis 3 und des Artikels 89 kommen Kreditinstitute,
denen nach Artikel 84 die Anwendung des IRB‑Ansatzes gestattet
wurde, für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nicht auf
Unterabschnitt 1 zurück, es sei denn, sie können dafür triftige Gründe nennen
und die zuständigen Behörden genehmigen dies. (5) Vorbehaltlich
der Absätze 1 und 2 und des Artikels 89 kommen Kreditinstitute,
denen nach Artikel 87 Absatz 9 die Verwendung eigener Schätzungen für
LGDs und Umrechnungsfaktoren gestattet wurde, nicht auf die in Artikel 87
Absatz 8 genannten LGD‑Werte und Umrechnungsfaktoren zurück, es sei
denn, sie können dafür triftige Gründe nennen und die zuständigen Behörden
genehmigen dies. Artikel 86 (1) Jede Forderung wird einer der folgenden Forderungsklassen
zugeordnet: a) Forderungen
oder Eventualforderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, b) Forderungen
oder Eventualforderungen an Institute, c) Forderungen
oder Eventualforderungen an Unternehmen, d) Retail‑Forderungen
oder Eventual‑Retailforderungen, e) Beteiligungspositionen, f) Verbriefungspositionen, g) Sonstige Aktiva,
bei denen es sich nicht um Kreditverpflichtungen handelt. (2) Die
folgenden Forderungen werden wie Forderungen an Zentralstaaten und
Zentralbanken behandelt: a) Forderungen an
Gebietskörperschaften, die im Rahmen von Unterabschnitt 1 wie Forderungen
an Zentralstaaten behandelt werden; b) Forderungen an
multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die im
Rahmen von Unterabschnitt 1 ein Risikogewicht von 0 % erhalten. (3) Die
folgenden Forderungen werden wie Forderungen an Institute behandelt: a) Forderungen an
Gebietskörperschaften, die im Rahmen von Unterabschnitt 1 nicht wie Forderungen
an Zentralstaaten behandelt werden; b) Forderungen an öffentliche
Stellen, die im Rahmen von Unterabschnitt 1 wie Forderungen an Institute
behandelt werden; c) Forderungen an
multilaterale Entwicklungsbanken, die im Rahmen von Unterabschnitt 1 nicht
das Risikogewicht 0 % erhalten. (4) Um der in
Absatz 1 Buchstabe d genannten Retail‑Forderungsklasse zugeordnet
werden zu können, müssen Forderungen die folgenden Kriterien erfüllen: a) sie richten
sich entweder an eine Einzelperson/an Einzelpersonen oder ein kleines oder
mittleres Unternehmen, wobei in letztgenanntem Fall der dem Kreditinstitut und
gegebenenfalls dem Mutterunternehmen und dessen Tochtergesellschaften von dem
Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag nach
Wissen des Kreditinstituts nicht über eine Mio. EUR hinausgehen darf; das Kreditinstitut
hat angemessene Schritte unternommen, um sich von der Richtigkeit seines
Kenntnisstands zu überzeugen; b) sie werden im
kreditinstitutsinternen Risikomanagement im Zeitverlauf konsistent und durchgängig
behandelt; c) sie werden nicht
vergleichbar individuell wie Forderungen in der Forderungsklasse „Forderungen
an Unternehmen“ gemanagt; d) sie sind alle
Teil einer größeren Zahl ähnlich gemanagter Forderungen. (5) Die
folgenden Forderungen werden als Beteiligungspositionen eingestuft: a) nicht
rückzahlbare Forderungen, die einen nachrangigen Restanspruch auf das Vermögen
oder die Einkünfte des Emittenten beinhalten; b) rückzahlbare
Forderungen, die in ihrer wirtschaftlichen Substanz den unter Buchstabe a
genannten Forderungen ähneln. (6) Innerhalb
der Forderungsklasse „Forderungen an Unternehmen“ werden Forderungen mit
nachfolgend genannten Charakteristika von den Kreditinstituten getrennt als Spezialfinanzierungen
erfasst: a) die Forderung richtet
sich gegen eine speziell zur Finanzierung und/oder zum Betrieb von Objekten errichtete
Gesellschaft; b) die
vertraglichen Vereinbarungen verschaffen dem Kreditgeber einen erheblichen
Einfluss auf den betreffenden Vermögensgegenstand und die aus ihm
resultierenden Einkünfte; c) die Rückzahlung
der Forderung speist sich in erster Linie aus den Einkünften, die mit den
finanzierten Objekten erzielt werden, und weniger auf die davon unabhängige
Zahlungsfähigkeit eines auf einer breiten Basis agierenden Unternehmens. (7) Jede Forderung, die nicht den in Absatz 1
Buchstaben a) und b) sowie d) bis f) genannten Forderungsklassen zugeordnet ist,
wird der unter Buchstabe c) dieses Absatzes genannten Forderungsklasse
zugeordnet. (8) Die in
Absatz 1 Buchstabe g) genannte Forderungsklasse schließt auch den
Restwert von Leasingobjekten ein, soweit dieser nicht durch andere Bestimmung
dieser Richtlinie abgedeckt ist. (9) Bei der
Einordnung seiner Forderungen in die verschiedenen Forderungsklassen verfährt
das Kreditinstitut nach einer angemessenen, im Zeitverlauf konsistenten Methode. Artikel 87 (1) Die
risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kreditrisiko von Forderungen, die
unter eine der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a) bis e) oder g) genannten
Forderungsklassen fallen, werden – sofern sie nicht von den Eigenmitteln
abgezogen werden - nach Anhang VII Teil 1 Nummern 1 bis 25 berechnet. (2) Die
risikogewichteten Forderungsbeträge für das Verwässerungsrisiko bei angekauften
Forderungen werden nach Anhang VII Teil 1 Nummer 26 berechnet. (3) Die
risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kredit‑ und das
Verwässerungsrisiko werden anhand der mit der jeweiligen Forderung verbundenen
Parameter berechnet. Dazu zählen die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), die
Verlustquote bei Ausfall (LGD), die Restlaufzeit (M) und der Forderungswert. PD
und LGD können nach Maßgabe des Anhangs VII Teil 2 gesondert oder
gemeinsam berücksichtigt werden. (4) Unbeschadet
des Absatzes 3 werden mit Genehmigung der zuständigen Behörden die
risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kreditrisiko, das mit allen unter
Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe e) fallenden Forderungen verbunden
ist, nach Anhang VII Teil 1 Nummern 15 bis 24 berechnet. Die
zuständigen Behörden gestatten einem Kreditinstitut nur, nach Anhang VII Teil 1
Nummern 24 bis 25 zu verfahren, wenn das Kreditinstitut die in
Anhang VII Teil 4 Nummern 114 bis 122 genannten Mindestanforderungen
erfüllt. (5) Unbeschadet
des Absatzes 3 können die risikogewichteten Forderungsbeträge für das mit Spezialfinanzierungen
verbundene Kreditrisiko nach Anhang VII Teil 1 Nummer 5 berechnet
werden. Die zuständigen Behörden veröffentlichen für die Kreditinstitute Leitlinien
für die Zuordnung von Risikogewichten zu Spezialfinanzierungen im Rahmen des
Anhangs VII Teil 1 Nummer 5 und genehmigen die von den
Instituten zu diesem Zweck angewandten Methoden. (6) Für
Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) genannten
Forderungsklassen führen die Kreditinstitute nach Maßgabe des Artikels 84
und des Anhangs VII Teil 4 ihre eigenen PD‑Schätzungen durch. (7) Für
Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Forderungsklasse
führen die Kreditinstitute nach Maßgabe des Artikels 84 und des
Anhangs VII Teil 4 ihre eigenen LGD‑Schätzungen und Schätzungen
der Umrechnungsfaktoren durch. (8) Auf Forderungen
der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) genannten Forderungsklassen
wenden die Kreditinstitute die in Anhang VII Teil 2 Nummer 8
angegebenen LGD‑Werte und die in Anhang VII Teil 3 Nummer 11
Buchstaben a) bis c) angegebenen Umrechnungsfaktoren an. (9) Unbeschadet
des Absatzes 8 können die zuständigen Behörden den Kreditinstituten
gestatten, für alle Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1
Buchstaben a) bis c) genannten Forderungsklassen nach Maßgabe des
Artikels 84 und des Anhangs VII Teil 4 eigene LGD‑Schätzungen
und Schätzungen der Umrechnungsfaktoren zu verwenden. (10) Die
risikogewichteten Forderungsbeträge für verbriefte Forderungen und Forderungen
der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe f genannten Forderungsklasse
werden nach Unterabschnitt 4 berechnet. (11) Erfüllen Forderungen an einen Organismus für Gemeinsame Anlagen (OGAW) die
in Anhang VI Teil 1 Nummern 74 bis 75 genannten Kriterien und sind dem
Kreditinstitut alle zugrunde liegenden Forderungen des OGAW bekannt, so
berechnet das Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge für die dem OGAW zugrunde
liegenden Forderungen nach den in diesem Unterabschnitt beschriebenen Verfahren.
Werden
die Bedingungen, die zur Anwendung der in diesem Unterabschnitt beschriebenen Verfahren
notwendig sind, von dem Kreditinstitut nicht erfüllt, so werden die
risikogewichteten Forderungsbeträge und geschätzten Verlustbeträge wie folgt
ermittelt: a) bei
Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe e) genannten Forderungsklasse nach der in Anhang VII Teil 1 Nummern 17
bis 19 beschriebenen Methode. Ist das Kreditinstitut
nicht in der Lage, zu diesem Zweck zwischen privaten, börsengehandelten und
sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, so behandelt es die
betreffenden Forderungen als sonstige Beteiligungspositionen; b) bei
allen anderen zugrunde liegenden Forderungen nach der in Unterabschnitt 1 beschriebenen Methode, die für diese Zwecke
wie folgt geändert wird: i) die
Forderungen werden der passenden Forderungsklasse zugeordnet und erhalten das Risikogewicht
einer Stufe über der Bonitätsstufe, der die Forderung normalerweise zugeordnet
würde; ii) Forderungen,
die den höheren Bonitätsstufen zugeordnet werden und normalerweise ein
Risikogewicht von 150 %
erhalten würden, werden mit einem Risikogewicht von 200 %
belegt. (12) Wenn Forderungen an einen Organismus für Gemeinsame Anlagen (OGAW) die
in Anhang VI Teil 1 Nummern 74 bis 75 genannten Kriterien nicht erfüllen oder dem
Kreditinstitut nicht alle zugrunde liegenden Forderungen des OGAW bekannt sind,
schaut das Kreditinstitut auf die dem OGAW zugrunde liegenden Forderungen durch
und berechnet die risikogewichteten Forderungs‑ und
erwarteten Verlustbeträge nach dem in Anhang VII Teil 1 Nummern 17
bis 19 beschriebenen Verfahren. Ist das Kreditinstitut
nicht in der Lage, zu diesem Zweck zwischen privaten, börsengehandelten und
sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, so behandelt es die
betreffenden Forderungen als sonstige Beteiligungspositionen. Forderungen,
bei denen es sich nicht um Beteiligungspositionen handelt, werden für diese
Zwecke einer der in Anhang VII Teil 1 Nummer 17 genannten Forderungsklassen
(private, börsengehandelte oder sonstige
Beteiligungspositionen), unbekannte Forderungen der Klasse „sonstige
Beteiligungspositionen“ zugeordnet. Alternativ zu der
oben beschriebenen Methode können Kreditinstitute Berechnungen der
durchschnittlichen gewichteten Forderungsbeträge der dem OGAW zugrunde
liegenden Forderungen von Dritten verwenden, sofern durch angemessene Maßnahmen
für die Richtigkeit der Berechnung gesorgt ist, und die Beträge wie folgt ermittelt
werden: a) bei
Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe e) genannten Forderungsklasse nach der in Anhang VII Teil 1
Nummern 17 bis 19 beschriebenen Methode. Ist das
Kreditinstitut nicht in der Lage, für diese Zwecke zwischen privaten,
börsengehandelten und sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, so
behandelt es die betreffenden Forderungen wie sonstige Beteiligungspositionen; b) bei
allen anderen zugrunde liegenden Forderungen nach der in Unterabschnitt 1 beschriebenen Methode, die für diese Zwecke
wie folgt geändert wird: i) die
Forderungen werden der passenden Forderungsklasse zugeordnet und erhalten das
Risikogewicht einer Stufe über der Bonitätsstufe, der die Forderung
normalerweise zugeordnet würde; ii) Forderungen,
die den höheren Bonitätsstufen zugeordnet werden und normalerweise ein
Risikogewicht von 150 %
erhalten würden, werden mit einem Risikogewicht von 200 %
belegt. Artikel 88 (1) Bei
Forderungen einer der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a) bis e)
genannten Forderungsklasse werden die erwarteten Verlustbeträge nach der
Methode in Anhang VII Teil 1 Nummern 27 bis 33 ermittelt. (2) Bei der
Berechnung der erwarteten Verlustbeträge nach Anhang VII Teil 1
Nummern 27 bis 33 werden für jede Forderung die gleichen PD‑,
LGD‑ und Forderungswerte zugrunde gelegt wie bei der Berechnung der
risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Artikel 87. (3) Bei
Verbriefungspositionen werden die erwarteten Verlustbeträge nach
Unterabschnitt 4 ermittelt. (4) Bei
Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe g) genannten Forderungsklasse
ist der erwartete Verlustbetrag gleich Null. (5) Bei
angekauften Forderungen werden die im Zusammenhang mit dem Verwässerungsrisiko
erwarteten Verlustbeträge nach den in Anhang VII Teil 1 Nummer 33
beschriebenen Methoden ermittelt. (6) Bei den
in Artikel 87 Absätze 11 und 12 genannten Forderungen werden die
erwarteten Verlustbeträge nach den in Anhang VII Teil 1 Nummern 27
bis 33 beschriebenen Methoden ermittelt. Artikel 89 (1) Bei entsprechender
Genehmigung der zuständigen Behörden können Kreditinstitute, die bei der
Ermittlung der risikogewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten
Verlustbeträge für eine oder mehrere Forderungsklassen nach dem IRB‑Ansatz
verfahren dürfen, Unterabschnitt 1 anwenden auf: a) die in
Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a) genannte Forderungsklasse, wenn
die Zahl der in diesem Zusammenhang wesentlichen Kontrahenten begrenzt ist und
die Einrichtung eines Rating‑Systems für diese Kontrahenten für das
Kreditinstitut mit einem unverhältnismäß großen Aufwand verbunden wäre; b) die in
Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Forderungsklasse, wenn
die Zahl der in diesem Zusammenhang wesentlichen Kontrahenten begrenzt ist und
die Einrichtung eines Rating‑Systems für diese Kontrahenten für das
Kreditinstitut mit einem unverhältnismäß großen Aufwand verbunden wäre; c) Forderungen in zweitrangigen
Geschäftsfeldern sowie Forderungsklassen von nicht wesentlichem Umfang, deren
Risikoprofil als unerheblich angesehen wird; d) Forderungen an Zentralstaaten
(Herkunftsmitgliedstaat) und deren Gebietskörperschaften und
Verwaltungseinrichtungen, wenn i) die
Forderungen an diesen Zentralstaatund die genannten anderen Forderungen
aufgrund spezieller öffentlicher Regelungen nicht mit unterschiedlich hohen
Risiken verbunden sind; ii) Forderungen an
den Zentralstaat im Rahmen von Unterabschnitt 1 der Bonitätsstufe 1
zugeordnet werden. e) Forderungen eines Kreditinstuts gegenüber seinem
Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einer Tochter seines
Mutterunternehmens, wenn der Kontrahent ein Kreditinstitut oder eine
Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, eine
Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist
und angemessenen Aufsichtsvorschriften unterliegt. f) Beteiligungen
an Gesellschaften, deren Forderungen im Rahmen von Unterabschnitt 1 mit
einem Risikogewicht von Null angesetzt werden (dazu zählen auch die öffentlich
geförderten Gesellschaften, die ein Risikogewicht von Null erhalten können). g) Beteiligungen im
Rahmen staatlicher Programme zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige, durch
die das Kreditinstitut erhebliche Subventionen für die Beteiligungspositionen
erhält und die Programme einer gewissen staatlichen Aufsicht und gewissen Beschränkungen
unterliegen. Dieser Ausschluss ist zusammengenommen auf 10 % der Basiseigenmittel
und der ergänzenden Eigenmittel beschränkt. Dieser Absatz hindert
die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nicht daran zu gestatten, dass
Unterabschnitt 1 auf Beteiligungen angewandt wird, die in anderen
Mitgliedstaaten für eine solche Behandlung zugelassen sind. (2) Für die
Zwecke des Buchstaben c) werden die Beteiligungen eines Kreditinstituts als
wesentlich angesehen, wenn ihr Gesamtwert ohne die unter Buchstabe g
genannten Beteiligungen im Rahmen staatlicher Programme im Durchschnitt des Vorjahres
mehr als 10 % der Eigenmittel des Kreditinstituts beträgt. Liegt die Zahl
dieser Beteiligungen unter 10, so liegt diese Schwelle bei 5 % der
Eigenmittel. Unterabschnitt 3 - Kreditrisikominderung Artikel 90 In diesem
Unterabschnitt bezeichnet ‘kreditgebendes Kreditinstitut’ das Kreditinstitut,
das die betreffende Forderung hält, gleich ob sich diese von einem Kredit
ableitet oder nicht. Artikel 91 Kreditinstitute, die den Standardansatz nach den Artikeln 78 bis
83 anwenden oder gemäß den Artikeln 84 bis 89 nach dem IRB‑Ansatz
verfahren, aber keine eigenen LGD‑Schätzungen und Schätzungen von Umrechnungsfaktoren
gemäß den Artikel 87 und 88 verwenden, können bei der Ermittlung
risikogewichteter Forderungsbeträge für die Zwecke des Artikels 75
Buchstabe a) oder gegebenenfalls erwarteter Verlustbeträge für die in
Artikel 57 Buchstabe q) und Artikel 63 Absatz 3 genannte
Berechnung nach Maßgabe dieses Unterabschnitts die Kreditrisikominderung
anerkennen. Artikel 92 (1) Das
zur Besicherung eingesetzte Verfahren gewährleistet zusammen mit den von dem kreditgebenden
Kreditinstitut getroffenen Maßnahmen, Schritten, Verfahren und Strategien eine rechtswirksame
Besicherung, die in allen relevanten Rechtsordnungen verwertet werden kann. (2) Das
kreditgebende Kreditinstitut ergreift alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um
die Rechtswirksamkeit der Besicherung zu gewährleisten und damit verbundene Risiken
abzusichern. (3) Bei
einer Besicherung mit Sicherheitsleistung können als Sicherheit nur Vermögensgegenstände
mit ausreichender Liquidität anerkannt werden, deren Wert über einen längeren
Zeitraum hinweg so stabil ist, dass sie mit Blick auf das Verfahren, das zur
Ermittlung der risikogewichteten Forderungsbeträge eingesetzt wird, und auf das
zulässige Maß an Anerkennung eine angemessene Besicherung darstellen. In Frage
kommen für diese Zwecke ausschließlich die in Anhang VIII Teil 1
genannten Vermögensgegenstände. (4) Bei
einer Besicherung mit Sicherheitsleistung hat das kreditgebende Kreditinstitut
das Recht, bei Ausfall, Insolvenz oder Konkurs des Schuldners bzw.
gegebenenfalls des Sicherheitenverwahrers – oder einem anderen in der
entsprechenden Vereinbarung genannten Kreditereignis - die als Sicherheit zur
Verfügung gestellten Vermögensgegenstände zeitnah zu liquidieren oder einzubehalten.
Der Wert der als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände darf
nicht in ungebührlich hohem Maße an die Bonität des Schuldners gekoppelt sein.
(5) Bei
einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung können nur Zusagen eines ausreichend
zuverlässigen Sicherheitenstellers anerkannt werden, die in allen relevanten
Rechtsordnungen rechtswirksam sind und in Anbetracht des Verfahrens, das zur
Ermittlung der risikogewichteten Forderungsbeträge eingesetzt wird, und des zulässigen
Maßes an Anerkennung eine angemessene Besicherung darstellen. In Frage kommen
für diese Zwecke ausschließlich die in Anhang VIII Teil 1 genannten Sicherheitensteller
und Besicherungsvereinbarungen. (6) Die
in Anhang VIII Teil 2 aufgeführten Mindestanforderungen werden
eingehalten. Artikel 93 (1) Wenn
die in Artikel 92 genannten Anforderungen erfüllt sind, können die Verfahren
zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der
erwarteten Verlustbeträge nach Maßgabe des Anhangs VIII Teile 3 bis 6
geändert werden. (2) Eine
Forderung, für die eine Kreditrisikominderung erreicht wird, darf keinesfalls einen
höheren risikogewichteten Forderungsbetrag oder höheren erwarteten
Verlustbetrag ergeben als eine Forderung ohne Kreditrisikominderung, die in
allen anderen Punkten identisch ist. (3) Trägt
der risikogewichtete Forderungsbetrag der Besicherung im Rahmen der Artikel 78
bis 83 bzw. 84 bis 93 bereits Rechnung, so wird die Besicherung in diesem
Unterabschnitt nicht weiter anerkannt. Unterabschnitt 4
- Verbriefung Artikel 94 Berechnet ein Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge
für die Forderungsklasse, der die verbrieften Forderungen nach Artikel 79
zuzuordnen wären, nach dem in Unterabsatz 1 dargelegten Standardansatz, so
ermittelt es den risikogewichteten Forderungsbetrag für eine
Verbriefungsposition nach Anhang IX Teil 4 Nummern 6 bis 35. In allen anderen Fällen ermittelt es den risikogewichteten
Forderungsbetrag nach Anhang IX Teil 4 Nummern 36 bis 74. Artikel 95 (1) Wurde das
aus verbrieften Forderungen resultierende Kreditrisiko vom originierenden
Kreditinstitut unter den in Anhang IX Teil 2 genannten Bedingungen zu
einem großen Teil weitergegeben, so kann dieses Kreditinstitut a) bei einer
traditionellen Verbriefung die von ihm verbrieften Forderungen von seiner
Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der
Berechnung der erwarteten Verlustbeträge ausnehmen; b) bei einer
synthetischen Verbriefung die risikogewichteten Forderungsbeträge und
gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge nach Anhang IX Teil 2
berechnen. (2) Findet
Absatz 1 Anwendung, so ermittelt das originierende Kreditinstitut die
risikogewichteten Forderungsbeträge für Verbriefungspositionen, die es in einer
Verbriefung hält, gemäß Anhang IX. Gelingt es dem originierenden
Kreditinstitut nicht, das Kreditrisiko gemäß Absatz 1 zu einem großen Teil
weiterzugeben, so braucht es für keine in der betreffenden Verbriefung
enthaltene Position risikogewichtete Forderungsbeträge zu ermitteln. Artikel 96 (1) Zur
Ermittlung des risikogewichteten Forderungsbetrags einer Verbriefungsposition wird
dem Forderungswert der Position gemäß Anhang IX ein Risikogewichte zugeordnet,
welches sich nach der Kreditqualität der Verbriefungsposition richtet. Die
Kreditqualität kann entweder durch das Rating einer Ratingagentur oder auf
andere Weise, wie in Anhang IX beschrieben, bestimmt werden. (2) Besteht eine
Verbriefungsposition aus verschiedenen Verbriefungstranchen, so werden die zu jeweils
einer Tranche gehörigen Teile dieser Verbriefungsposition als gesonderte Positionen
betrachtet. Die Sicherungssteller bei Verbriefungspositionen werden als Investoren
in diese Verbriefungspositionen betrachtet. Verbriefungspositionen schließen
auch Forderungen aus einer Verbriefung ein, die aus Zinssatz‑ oder
Wechselkursderivaten resultieren. (3) Ist eine
Verbriefungsposition besichert – gleich ob mit oder ohne Sicherheitsleistung –
so kann das für diese Position angesetzte Risikogewicht nach den
Artikeln 90 bis 93 (zu lesen in Verbindung mit Anhang IX)
geändert werden. (4) Der
risikogewichtete Forderungsbetrag wird vorbehaltlich des Artikels 57
Buchstabe r) und des Artikels 66 Absatz 2 bei der Ermittlung
sämtlicher risikogewichteter Forderungsbeträge für die Zwecke des
Artikels 75 Buchstabe a) mitberücksichtigt. Artikel 97 (1) Das
Rating einer Ratingagentur darf zur Bestimmung des Risikogewichts einer
Verbriefungsposition gemäß Artikel 96 nur herangezogen werden, wenn die
betreffende Agentur von den zuständigen Behörden für diese Zwecke anerkannt
wurde, nachstehend „anerkannte Ratingagentur“ genannt. (2) Die zuständigen
Behörden erkennen eine Ratingagentur für die Zwecke des Absatzes 1 nur an,
wenn sie sich unter Berücksichtigung der technischen Kriterien in
Anhang VI Teil 2 davon überzeugt haben, dass diese die Anforderungen
des Artikels 81 erfüllt und beispielsweise durch hohe Marktakzeptanz ihre
Eignung für den Bereich der Verbriefung nachweisen kann. (3) Wurde
eine Ratingagentur von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats für die
Zwecke des Absatzes 1 anerkannt, so können die zuständigen Behörden anderer
Mitgliedstaaten sie für diese Zwecke ohne eigene Prüfung ebenfalls anerkennen. (4) Die zuständigen Behörden stellen der
Öffentlichkeit Informationen über das Anerkennungsverfahren und eine Liste der anerkannten
Ratingagenturen zur Verfügung. (5) Zu diesem
Zweck verwendet werden dürfen nur Ratings anerkannter Ratingagenturen, die den
in Anhang IX Teil 3 genannten Grundsätzen der Glaubwürdigkeit und
Transparenz genügen. Artikel 98 (1) Damit für
Verbriefungspositionen Risikogewichte angesetzt werden können, legen die
zuständigen Behörden fest, welchen der in Anhang IX genannten
Bonitätsstufen das jeweilige Rating einer anerkannten Ratingagentur zugeordnet
werden soll. Bei dieser Zuordnung wird objektiv und durchgängig verfahren. (2) Wenn die
zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Zuordnung gemäß Absatz 1
vorgenommen haben, können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
diese ohne eigenes Zuordnungsverfahren anerkennen Artikel 99 Werden für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge eines
Kreditinstituts die Ratings von Ratingagenturen herangezogen, so werden diese durchgängig
und in Einklang mit Anhang VI Teil 3 verwendet. Eine Selektion
einzelner Ratings ist nicht zulässig. Artikel 100 (1) Bei
einer Verbriefung revolvierender Forderungen mit Klauseln über eine vorzeitige
Rückzahlung ermitteln das originierende Kreditinstitut oder der Sponsor für das
Risiko, dass sich ihr Kreditrisiko nach Inanspruchnahme der Klausel zur
vorzeitigen Rückzahlung erhöhen könnte, gemäß Anhang IX einen zusätzlichen
risikogewichteten Forderungsbetrag. (2) Für
diese Zwecke ist eine revolvierende Forderung eine Position, bei der der Kunde innerhalb
einer vereinbarten Kreditlinie unterschiedlich hohe Beträge in Anspruch nehmen
kann, und ist eine Klausel über die vorzeitige Rückzahlung eine vertragliche
Bestimmung, wonach die Positionen der Investoren beim Eintritt bestimmter
Ereignisse vor der eigentlichen Fälligkeit der emittierten Wertpapiere zurückgezahlt
werden müssen. (3) Bei
Verbriefungen mit einer Klausel über die vorzeitige Rückzahlung nicht
zweckgebundener, uneingeschränkt und fristlos kündbarer Retail‑Kreditlinien,
bei denen die vorzeitige Rückzahlung durch einen quantitativen Wert ausgelöst
wird, der sich nicht aus dem 3‑Monats‑Durchschnitt des
Zinsüberschusses herleitet, können die zuständigen Behörden ganz ähnlich
verfahren wie bei der Bestimmung des angegebenen Umrechnungswertes gemäß Anhang IX
Teil 4 Nummern 27 bis 30. (4) Will
eine zuständige Behörde bei einer bestimmten Verbriefung gemäß Absatz 3
verfahren, so unterrichtet sie zuallererst die zuständigen Behörden aller
anderen Mitgliedstaaten. Bevor die zuständige Behörde diese Behandlung in ihre
generelle Strategie für Verbriefungen mit Klauseln für die vorzeitige
Rückzahlung der beschriebenen Art aufnehmen kann, konsultiert sie die
zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten und trägt den von ihnen
geäußerten Standpunkten Rechnung. Die zuständige Behörde macht die geäußerten
Standpunkte und die gewählte Vorgehensweise öffentlich bekannt. Artikel 101 (1) Ein Originator
oder Sponsor unterstützt eine Verbriefung nicht über seine vertraglichen
Verpflichtungen hinaus, um so die potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren
abzuschwächen. (2) Verstößt
ein Originator oder Sponsor bei einer Verbriefung gegen Absatz 1, so
schreibt die zuständige Behörde ihm vor, für alle verbrieften Forderungen
mindestens so viel Eigenkapital vorzuhalten, wie er es ohne Verbriefung hätte
vorsehen müssen. Das Kreditinstitut macht öffentlich bekannt, dass es eine
außervertragliche Unterstützung gewährt hat und welche Auswirkungen auf seine
Eigenkapitalausstattung sich hieraus ergeben. Abschnitt 4 Mindesteigenkapitalanforderungen
zur Absicherung des operationellen Risikos Artikel 102 (1) Die
zuständigen Behörden schreiben den Kreditinstituten zur Absicherung ihres
operationellen Risikos eine Eigenmittelausstattung gemäß den Artikeln 103,
104 und 105 vor. (2) Unbeschadet
des Absatzes 4 kehren Kreditinstitute, die nach Artikel 104
verfahren, nicht zu dem in Artikel 103 beschriebenen Verfahren zurück, es
sei denn, sie können dafür triftige Gründe nennen und die zuständigen Behörden
genehmigen dies. (3) Unbeschadet
des Absatzes 4 kehren Kreditinstitute, die nach Artikel 105
verfahren, nicht zu den in den Artikeln 103 bzw. 104 beschriebenen
Verfahren zurück, es sei denn, sie können dafür triftige Gründe nennen und die
zuständigen Behörden genehmigen dies. (4) Die
zuständigen Behörden können den Kreditinstituten gestatten, die Verfahren nach
Maßgabe des Anhangs X Teil 4 miteinander zu kombinieren. Artikel 103 Beim Basisindikatoransatz
wird als Eigenkapital zur Unterlegung des operationellen Risikos ein gewisser Prozentsatz
eines nach den Parametern des Anhangs X Teil 1 bestimmten Indikators
vorgeschrieben. Artikel 104 (1) Beim
Standardansatz ordnen die Kreditinstitute ihre Tätigkeiten gemäß Anhang X Teil 2
einer Reihe von Geschäftsfeldern zu. (2) Für
jedes dieser Geschäftsfelder ermitteln die Kreditinstitute das zur Absicherung
des operationellen Risikos erforderliche Eigenkapital, bei dem es sich um einen
gewissen Prozentsatz eines nach den Parametern des Anhangs X Teil 2
bestimmten Indikators handelt. (3) Die
zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut unter bestimmten Bedingungen
gestatten, in bestimmten Geschäftsfeldern für die Ermittlung der
Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko einen anderen Indikator zu
verwenden. (4) Beim
Standardansatz ist die Eigenkapitalunterlegung für das operationelle Risiko die
Summe der Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko in den einzelnen
Geschäftsfeldern. (5) Die
Parameter für den Standardansatz sind Anhang X Teil 2 zu entnehmen. (6) Den
Standardansatz anwenden dürfen nur Kreditinstitute, die die in Anhang X Teil 2
genannten Kriterien erfüllen. Artikel 105 (1) Die
Kreditinstitute können fortgeschrittene Messansätze (sog. AMAs), die auf ihren
eigenen internen Risikomodellen basieren, nur verwenden, wenn die zuständigen
Behörden die Verwendung dieser Modelle für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen
ausdrücklich genehmigt haben. (2) Die
Kreditinstitute überzeugen die für sie zuständigen Behörden davon, dass sie die
in Anhang X Teil 3 genannten Voraussetzungen erfüllen. (3) Soll ein
fortgeschrittener Messansatz von einem EU‑Mutterkreditinstitut und seinen
Tochterunternehmen oder den Tochterunternehmen einer EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft
verwendet werden, so arbeiten die für die einzelnen juristischen Personen
zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 128 bis 132 eng zusammen. Dabei
wird den in Anhang X Teil 3 genannten Punkten Rechnung getragen. (4) Verwenden
ein EU‑Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen oder ein EU‑Mutterfinanzinstitut
und seine Tochterunternehmen einen fortgeschrittenen Messansatz für Mutter‑
und Tochterunternehmen zusammengenommen, so können die zuständigen Behörden
gestatten, dass die in Anhang X Teil 3 genannten Voraussetzungen von
Mutter und Töchtern gemeinsam erfüllt werden. ê 2000/12/EG Abschnitt 35 Grosskredite ê 2000/12/EG Artikel 1
Nummer 24 (angepasst) ð neu Artikel 106 (1) «Kredite» zum Ö sind für die Õ Zwecke der Anwendung der Artikel 48, 49 und 50 Ö dieses
Abschnitts Õ die Ö alle Õ Aktiva und
außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des Artikels 43 und
der Anhänge II und IV Ö von
Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 Õ ohne Anwendung der
in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Gewichtungen
und Risikograde Ö Risikogewichte
und ‑grade Õ;. die außerbilanzmäßigen
Geschäfte im Sinne von Ö Forderungen,
die aus den in Õ Anhang IV Ö genannten
Positionen resultieren, Õ werden nach einer
der in Anhang III vorgesehenen Methoden berechnet,. ohne Anwendung der
Gewichtungen für den jeweiligen Vertragspartner; alle Ö Alle Õ durch das
Eigenkapital zu 100% abgedeckten Posten können mit Zustimmung der zuständigen
Behörden bei der Bestimmung der Kredite unberücksichtigt bleiben, soweit das ð dieses ï Eigenkapital ð bei der Bestimmung des Eigenkapitals
des Kreditinstituts für die Zwecke des Artikels 75 oderï bei der Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten
und der sonstigen in dieser Richtlinie sowie in anderen
gemeinschaftlichen Rechtsakten vorgesehenen Überwachungskoeffizienten nicht
berücksichtigt wird.; (2) Kredite umfassen nicht
folgende Kredite: a) im Fall von Wechselkursgeschäften nicht die Kredite, die im
Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von 48 Stunden nach
Leistung der Zahlung vergeben werden, bzw. Ö; Õ b) im Fall von Wertpapiergeschäften nicht die Kredite, die im Rahmen
des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von 5 Arbeitstagen nach Leistung
der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere — je nachdem, welches der
frühere Termin ist — vergeben werden;. ê 2000/12/EG Artikel 1
Nummer 1 Unterabsatz 3 (angepasst) Artikel 107 Zum Ö Für die Õ Zwecke der Beaufsichtigung und der Kontrolle von Großkrediten Ö dieses
Abschnitts Õ gelten als Kreditinstitute Ö bezeichnet der
Begriff “Kreditinstitut” Õ a) ein Kreditinstitut im Sinne von
Unterabsatz 1 einschließlich der Ö seiner Õ Zweigniederlassungen
eines solchen Kreditinstituts in einem Drittland sowie; b) alle privaten oder öffentlichen Unternehmen einschließlich
ihrer Zweigniederlassungen, die der Definition von Unterabsatz
1 Ö „Kreditinstitut“ Õ entsprechen und die in einem Drittland zugelassen worden sind;. ê 2000/12/EG Artikel 48
Absatz 1 (angepasst) ð neu Artikel 108 Meldung von
Großkrediten (1) Ein Kredit eines Kreditinstituts an einen Kunden oder eine
Gruppe verbundener Kunden ist ein «Großkredit», wenn sein Wert 10% der
Eigenmittel des Kreditinstituts erreicht oder überschritten hat. ð Für diese Zwecke kann Abschnitt 1 ohne
Artikel 57 Buchstabe q) und Artikel 63 Absatz 3 und muss Abschnitt 1
ohne Artikel 66 Absatz 2 gelesen werden. ï ê 2000/12/EG Artikel 48
Absatz 4 Unterabsatz 1 (angepasst) Artikel 109 Die zuständigen Behörden verlangen, daßss
jedes Kreditinstitut ordnungsgemäße Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie angemessene interne
Kontrollmechanismen zur Ermittlung und Erfassung aller Großkredite und ihrer
späteren Änderungen gemäß den Definitionen und
Anforderungen dieser Richtlinie und zur Überwachung der Übereinstimmung
dieser Kredite mit der eigenen Kreditpolitik des Kreditinstituts hat. ê 2000/12/EG Artikel 48
Absatz 2 (angepasst) Artikel 110 Meldung von
Großkrediten (21) Großkredite gemäß Absatz 1
werden von dem Kreditinstitut Ö bei Õ den zuständigen
Behörden gemeldet. Die Mitgliedstaaten sehen vor, daßss
diese Meldung wahlweise nach einer der beiden folgenden Methoden erfolgt: a) Meldung aller Großkredite mindestens einmal jährlich und im
Verlauf des Jahres Meldung aller neuen Großkredite sowie jeder Erhöhung
bestehender Großkredite um mindestens 20% im Vergleich zur letzten Meldung; b) Meldung aller Großkredite mindestens viermal jährlich. ê 2000/12/EG Artikel 48
Absatz 3 (angepasst) ð neu (32) ð Außer bei Kreditinstituten, die bei der
Berechnung des Forderungswerts für die Zwecke von Artikel 111
Absätze 1, 2 und 3 in Bezug auf die Anerkennung von Sicherheiten
Artikel 114 in Anspruch nehmen, können ï Ddie gemäß Artikel 49
Ö 111 Õ Absatz 7 ð 3 ï Buchstaben a), b), c), d), f), g) und h) ausgenommenen Kredite können jedoch von der Meldepflicht nach Absatz ð 1 ï 2 des vorliegenden Artikels
befreit werden. Für die in Artikel 49 Ö 111 Õ Absatz 7 ð 3 ï Buchstabe e) und Buchstaben i) bis s) ð e) und i) ï sowie in den Absätzen 8, 9 und 10 ðArtikeln 115 und 116 ï genannten Kredite kann die Häufigkeit der Meldungen nach Absatz ð 1 ï 2 ð Buchstabe b) ï zweiter Gedankenstrich auf
zweimal jährlich gesenkt werden. ê 2000/12/EG Artikel 48
Absatz 4 Unterabsatz 2 (angepasst) Beruft sich ein Kreditinstitut auf Absatz Ö 2 Õ 3, so bewahrt es die Belege für die angeführten Gründe
ein Jahr lang nach dem Eintreten des die Freistellung begründenden Tatbestands
auf, damit die zuständigen Stellen deren Rechtmäßigkeit überprüfen können. ò neu (3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Großkredite
bei den Emittenten der vom Kreditinstitut in Anspruch genommenen Sicherheiten
gemeldet werden. ê 2000/12/EG Artikel 49
Absätze 1 bis 5 (angepasst) è1 2004/xx/EG
Artikel 3 Nummer 7 ð neu Artikel 111 Obergrenzen für
Großkredite (1) Ein Kreditinstitut darf einem
Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden keinen Kredit einräumen, dessen
Gesamtbetrag 25% der Eigenmittel des Kreditinstituts überschreitet. ð Zu diesem Zweck und für die Zwecke der übrigen
Bestimmungen dieses Artikels kann Abschnitt 1 ohne Artikel 57
Buchstabe q) und Artikel 63 Absatz 3 und muss Abschnitt 1 ohne
Artikel 66 Absatz 2 gelesen werden.ï (2) Wenn es sich bei dem Kunden
oder der Gruppe verbundener Kunden um das Mutterunternehmen oder ein
Tochterunternehmen des Kreditinstituts und/oder eine oder mehrere der
Tochtergesellschaften dieses Mutterunternehmens handelt, verringert sich der in
Absatz 1 genannte Prozentsatz auf 20%. Die Mitgliedstaaten können jedoch die
diesen Kunden gewährten Kredite von der Begrenzung auf 20% ausnehmen, wenn sie
für diese Kredite eine besondere Beaufsichtigung durch andere Maßnahmen oder
Verfahren vorsehen. Sie informieren die Kommission und den è1 Europäischen
Bankenausschuss ç über den Inhalt
dieser Maßnahmen und Verfahren. (3) Der aggregierte Wert der
Großkredite eines Kreditinstituts darf 800% seiner Eigenmittel nicht
überschreiten. ê 2000/12/EG Artikel 49
Absatz 4 (angepasst) (4) Die Mitgliedstaaten
können strengere als die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Obergrenzen
vorsehen. ê 2000/12/EG Artikel 49
Absätze 1 bis 5 (54) Die
Kreditinstitute müssen in bBezug auf die von ihnen vergebenen Kredite zu
jedem Zeitpunkt die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Obergrenzen beachten.
Werden bei einem Kredit diese Obergrenzen jedoch ausnahmsweise überschritten,
so ist dies unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden, die, sofern es die
Umstände rechtfertigen, eine begrenzte Frist einräumen können, bis zu deren
Ablauf das betreffende Kreditinstitut die Obergrenzen einzuhalten hat. ò neu Artikel 112 (1) Für
die Zwecke der Artikel 113 bis 117 umfasst der Begriff ‘Garantie’ auch
die nach den Artikeln 90 bis 93 anerkannten Kreditderivate außer Credit
linked notes. (2) In Fällen, in denen eine Besicherung mit oder
ohne Sicherheitsleistung nach den Artikeln 113 bis 117 anerkannt
werden darf, müssen vorbehaltlich des Absatzes 3 die in den
Artikeln 90 bis 93 für die Berechnung der risikogewichteten
Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 genannten
Voraussetzungen und sonstigen Mindestanforderungen erfüllt sein. (3) Verfährt
ein Kreditinstitut nach Artikel 114 Absatz 2, so kann die Besicherung
nur anerkannt werden, wenn die entsprechenden Anforderungen der Artikel 84
bis 89 erfüllt sind. ê 2000/12/EG Artikel 49
Absätze 4 & 6 angepasst (angepasst) Artikel 113 (41) Die Mitgliedstaaten können strengere
als die in Ö Artikel 111 Õ den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Obergrenzen
vorsehen. (62) Die
Mitgliedstaaten können die von einem Kreditinstitut vergebenen Kredite an die
Muttergesellschaft, andere Tochtergesellschaften derselben und eigene
Tochtergesellschaften, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter
Basis einbezogen sind, welcher das Kreditinstitut gemäß der vorliegenden
Richtlinie oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes auch selbst
unterliegt, ganz oder teilweise von der Anwendung Ö des Artikels 111 Õ der Absätze 1, 2 und 3 ausnehmen. ê 2000/12/EG Artikel 49
Absatz 7 (angepasst) ð neu (73) Die Mitgliedstaaten können folgende Kredite
ganz oder teilweise von der Anwendung der Absätze 1, 2
und 3 Ö des
Artikels 111 Õ ausnehmen: (a)
Aktiva in Form von Forderungen an Zentralregierungen oder Zentralbanken der
Zone A; ð Zentralstaaten oder Zentralbanken, die nach
den Artikeln 78 bis 83 unbesichert mit einem Risikogewicht von 0 %
angesetzt würden; ï (b)
Aktiva in Form von Forderungen an die Europäischen
Gemeinschaftenð internationale Organisationen oder
multilaterale Entwicklungsbanken, die nach den Artikeln 78 bis 83
unbesichert mit einem Risikogewicht von 0 % angesetzt würden; ï (c)
Aktiva in Form von Ö Forderungen,
die Õ ausdrücklich durch Zentralregierungen oder Zentralbanken der
Zone A sowie durch die Europäischen Gemeinschaftenð Zentralstaaten, Zentralbanken, internationale
Organisationen oder multilaterale Entwicklungsbanken Ö garantiert sindÕ, und bei denen unbesicherte Forderungen an den
Garantiesteller nach den Artikeln 78 bis 83 mit einem Risikogewicht
von 0 % angesetzt würden ï garantierte Forderungen; (d)
sonstige Kredite an Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A oder
an die Europäischen Gemeinschaftenð Zentralstaaten, Zentralbanken,
internationale Organisationen oder multilaterale Entwicklungsbanken bzw. von diesen garantierte Kredite,
bei denen unbesicherte Forderungen an den Kreditnehmer oder den Garantiesteller
nach den Artikeln 78 bis 83 mit einem Risikogewicht von 0 % angesetzt
würdenï; (e)
Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Kredite
an ð nicht unter Buchstabe a) genannteï Zentralregierungen Ö Zentralstaaten Õ oder Zentralbanken der Zone B, die auf die Währung des Kreditnehmers
lauten und, soweit dies vorgesehen ist, gegebenenfalls in dieser finanziert
sind; (f)
Aktiva und sonstige Kredite, die nach Auffassung
der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form von ð Schuldverschreibungenï von
Wertpapieren der Zentralregierungen
oder Zentralbanken der Zone A, der
Europäischen Gemeinschaften oder der Regionalregierungen oder der örtlichen
Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, für die Artikel 44 ein Gewicht von 0%
hinsichtlich der Solvabilität vorsieht, abgesichert sindð , die von Ö Zentralstaaten
oder Zentralbanken,Õ internationalen Organisationen, multilateralen
Entwicklungsbanken oder Gebietskörperschaften emittiert wurden und eine
Forderung an den Emittenten begründen, die nach den Artikeln 78 bis 83 mit
einem Risikogewicht von 0 % angesetzt würdeï; (g)
Aktiva und sonstige Kredite, die nach Auffassung
der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form einer
Bareinlage bei dem kreditgebenden Institut Ö Kreditinstitut Õ oder bei einem
Kreditinstitut, das Muttergesellschaft oder ein Tochterunternehmen des
kreditgebenden Instituts ist, abgesichert sind; (h)
Aktiva und sonstige Kredite, die nach Auffassung
der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form von
Einlagenzertifikaten abgesichert sind, die vom kreditgebenden Institut Ö Kreditinstitut Õ oder einem
Kreditinstitut, das das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des
kreditgebenden Institut Ö Kreditinstitut Õ ist, ausgestellt und
bei einem derselben hinterlegt sind; (i)
Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Kredite
an KreditiInstitute
mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die keine Eigenmittel darstellen; (j)
Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Kredite
mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr an Institute, die keine
Kreditinstitute sind, jedoch die Bedingungen von Artikel 45 Absatz 2ð Anhang VI Teil 1 Nummer 82 ï erfüllen, wenn diese Forderungen entsprechend den dort vorgesehenen
Bedingungen abgesichert sind; (k)
Handelspapiere und ähnliche Wertpapiere mit einer
Laufzeit von bis zu einem Jahr, die von einem anderen Kreditinstitut
ausgestellt sind; (l)
Schuldverschreibungen
im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWGð gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne
der Artikel 78 bis 83;ï ê 2000/12/EG (angepasst) (m)
bis zu weiteren Koordinierungsmaßnahmen die
Beteiligungen an den in Artikel 51 Absatz 3 Ö 122
Absatz 1 Õ genannten
Versicherungsunternehmen bis zu höchstens 40% der Eigenmittel des
Kreditinstituts, das die Beteiligung erwirbt; (n)
Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder
nationale Kreditinstitute, denen das kreditgebende Institut Ö Kreditinstitut Õ aufgrund von Rechts-
oder Satzungsvorschriften im Rahmen einer Vereinigung angeschlossen ist und die
nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb
dieser Vereinigung vorzunehmen; ê 2000/12/EG (o)
Kredite, die nach Auffassung der zuständigen
Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form von anderen als den in
Buchstabe f) genannten Wertpapieren abgesichert sind, sofern die Wertpapiere weder von dem Kreditinstitut
selbst oder von seiner Muttergesellschaft oder einer seiner/ihrer
Tochtergesellschaften noch von dem betreffenden Kunden bzw. der betreffenden
Gruppe verbundener Kunden begeben worden sind. Die als Sicherheit dienenden Wertpapiere
müssen zum Marktwert bewertet werden; ihr Wert muß den Wert der abgesicherten
Kredite übersteigen, und sie müssen an einer Börse notiert oder auf einem Markt
tatsächlich gehandelt und regelmäßig notiert werden, der durch die Vermittlung
anerkannter Berufsmakler betrieben wird und nach Auffassung der zuständigen
Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts die Möglichkeit
bietet, einen objektiven Kurswert festzustellen, mit dessen Hilfe der
Marktwertüberschuß der betreffenden Papiere jederzeit überprüft werden kann.
Der erforderliche Marktwertüberschuß beläuft sich auf 100%, beträgt jedoch 150%
bei Aktien und 50% bei Schuldverschreibungen von Kreditinstituten und von
anderen als den in Artikel 44 genannten Regionalregierungen oder örtlichen
Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats und bei Schuldverschreibungen von
der EIB und von multilateralen Entwicklungsbanken. Die als Sicherheit gegebenen
Wertpapiere dürfen nicht Teil der Eigenmittel der Institute sein; ê 2000/12/EG (p)
Kredite, die nach Auffassung der zuständigen
Behörden hinreichend durch Hypotheken auf Wohneigentum oder Anteile an
finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991
über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze
gesichert sind, wie auch Leasinggeschäfte, bei denen der vermietete Wohnraum so
lange vollständig das Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Mieter seine
Kaufoption nicht ausgeübt hat, und zwar in allen Fällen bis zu 50% des Wertes des betreffenden Wohneigentums. Der Wert dieser Immobilie wird nach strikten
Schätzungsnormen, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt
sind, in nach Auffassung der zuständigen Behörde zufriedenstellender Weise
berechnet. Die Schätzung wird mindestens einmal pro Jahr durchgeführt. Im Sinne
dieses Buchstabens gilt als Wohneigentum das Wohneigentum, das vom Kreditnehmer
gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird; ò neu (q)
folgende Kredite, wenn
diese nach den Artikeln 78 bis 83 mit einem Risikogewicht von 50 %
angesetzt würden, bis maximal 50 % des Werts der betreffenden Immobilie: i) Kredite, die
durch Hypotheken auf Büro‑ oder sonstige Geschäftsräume oder durch
Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften besichert sind, welche ihre
Tätigkeit auf der Grundlage des finnischen Wohnungsbaugesellschaftsgesetzes von
1991 oder entsprechender späterer Rechtsvorschriften über Büro‑ oder
sonstige Geschäftsräume ausüben; ii) Immobilienleasinggeschäfte,
die Büro‑ oder sonstige Geschäftsräume betreffen; Für die Zwecke von
Ziffer ii) können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
Kreditinstituten bis zum 31. Dezember 2011 gestatten, 100% des Werts
der betreffenden Immobilie anzuerkennen. Diese Behandlung wird bei Ablauf der
genannten Frist überprüft. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission,
inwieweit sie von dieser Vorzugsbehandlung Gebrauch machen. ê 2000/12/EG (angepasst) qr) 50%
der außerbilanzmäßigen Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko gemäß Anhang
II; rs) mit
Zustimmung der zuständigen Behörden andere als die auf gewährte Kredite
gegebenen Garantien, die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und
die von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts
besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, wobei der Betrag mit
20 % gewichtet wird.; Die Mitgliedstaaten
unterrichten die Kommission, wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen,
damit gewährleistet ist, daß keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen; st) außerbilanzmäßige
Geschäfte mit geringem Risiko gemäß Anhang II, sofern mit dem betreffenden
Kunden bzw. der betreffenden Gruppe verbundener Kunden eine Vereinbarung
getroffen wurde, wonach die Kredite nur vergeben werden dürfen, wenn
festgestellt wurde, daßss sie nicht oberhalb der gemäß Ö Artikel 111
Absätze 1 bis 3 Õ den Absätzen 1, 2 und 3 geltenden Grenzen liegen. ò neu Ebenfalls unter
Buchstabe g fallen Barmittel, die im Rahmen einer von dem Kreditinstitut
emittierten credit linked note entgegengenommen werden, sowie Darlehen und
Einlagen einer Gegenpartei an das bzw. bei dem Kreditinstitut, die einer nach
den Artikeln 90 bis 93 anerkannten Nettingvereinbarung unterliegen. ê 2000/12/EG Artikel
49 Buchstabe o) zweiter und dritter Satz (angepasst) ð neu Ö Für die Zwecke
des Buchstaben o) müssen Õ Die als Sicherheit dienenden
Wertpapiere müssen zum Marktwert bewertet werden; ihr Wert mußss den
Wert der abgesicherten Kredite übersteigen, und sie müssen an einer Börse
notiert oder auf einem Markt tatsächlich gehandelt und regelmäßig notiert
werden, der durch die Vermittlung anerkannter Berufsmakler betrieben wird und
nach Auffassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des
Kreditinstituts die Möglichkeit bietet, einen objektiven Kurswert
festzustellen, mit dessen Hilfe der Marktwertüberschußss der
betreffenden Papiere jederzeit überprüft werden kann. Der erforderliche
Marktwertüberschußss beläuft sich auf 100%, beträgt jedoch 150%
bei Aktien und 50% bei Schuldverschreibungen von KreditiInstituten
und von anderen als den in Artikel 44 Ö unter Buchstabe
f) Õ genannten Regionalregierungen
oder örtlichen Gebietskörperschaften eines
Mitgliedstaats und bei Schuldverschreibungen von
der EIB und von multilateralenr Entwicklungsbanken ð, die nach dem Standardansatz nicht mit 0 % angesetzt werden.
Besicherungen, deren Laufzeit nicht mit der Kreditaufzeit übereinstimmt,
werden nicht anerkannt. ï Ö Die als
Sicherheit gegebenen Wertpapiere dürfen nicht Teil der Eigenmittel der
Institute sein. Õ Ö Für die Zwecke
des Buchstaben p) wird Õ DdDer
Wert dieser Immobilie wird nach strikten
Schätzungsnormen, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt
sind, in nach Auffassung der zuständigen Behörde zufriedenstellender Weise
berechnet. Die Schätzung wird mindestens einmal pro Jahr durchgeführt. Im Sinne
dieses Buchstabens Ö p) Õ gilt als
Wohneigentum das Wohneigentum, das vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig
selbst genutzt oder vermietet wird;. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission Ö über jede nach
Buchstabe s) gewährte Freistellung Õ , wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, damit
gewährleistet ist, daßss keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen;. ò neu Artikel 114 (1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 können die
Mitgliedstaaten Kreditinstituten, die im Rahmen der Artikel 90 bis 93
die (umfassende) Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
anwenden, alternativ zu den nach Artikel 113 Absatz 3 Buchstaben f,
g, h und o zulässigen völligen oder teilweisen Freistellungen gestatten, bei
der Berechnung des Werts ihrer Forderungen für die Zwecke von Artikel 111
Absätze 1 bis 3 einen niedrigeren Wert als den des Kredits anzusetzen,
solange dieser den vollständig angepassten Wert der von dem Kreditinstitut an den
Kunden oder die Gruppe verbundener Kunden insgesamt vergebenen Kredite nicht unterschreitet. ‘Vollständig angepasster
Forderungswert’ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Wert gemäß den
Artikeln 90 bis 93 unter Berücksichtigung der Kreditrisikominderung, der Volatilitätsanpassungen
sowie etwaiger Laufzeitinkongruenzen (E*) berechnet wurde. Wird dieser Absatz
auf ein Kreditinstitut angewandt, so gelten die Buchstaben f, g, h und o
des Artikels 113 Absatz 3 für dieses Kreditinstitut nicht. (2) Vorbehaltlich
des Absatzes 3 kann einem Kreditinstitut, das nach den Artikeln 84
bis 89 für eine Forderungsklasse eigene LGD‑Schätzungen und
Umrechnungsfaktoren verwenden darf, für den Fall, dass es die Wirkungen von
Finanzsicherheiten auf sein Risiko zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden
getrennt von anderen LGD‑relevanten Aspekten schätzen kann, gestattet
werden, diese Wirkungen bei der Berechnung des Werts der Forderungen für die
Zwecke des Artikels 113 Absatz 3 anzuerkennen. Die zuständigen
Behörden überzeugen sich davon, dass sich die Schätzungen des Kreditinstituts zur
Herabsetzung des Forderungswerts für die Zwecke des Artikels 111 eignen. Darf ein
Kreditinstitut in Bezug auf die Auswirkungen von Finanzsicherheiten seine
eigenen Schätzungen verwenden, so verfährt es dabei durchgängig, wovon sich die
zuständigen Behörden überzeugen. Dies gilt insbesondere für alle Großkredite. Einem
Kreditinstitut, das nach den Artikeln 84 bis 89 für eine
Forderungsklasse eigene LGD‑Schätzungen und Umrechnungsfaktoren verwenden
darf und den Wert seiner Forderungen nicht nach der in Unterabsatz 1
genannten Methode berechnet, darf gestattet werden, den Wert seiner Forderungen
nach Absatz 9(1) oder nach Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe o
zu ermitteln. Ein Kreditinstitut wendet nur eine der beiden Methoden an. (3) Ein
Kreditinstitut, das bei der Berechnung des Werts seiner Forderungen für die
Zwecke des Artikels 111 Absätze 1 bis 3 nach den Absätzen 1 und
2 verfahren darf, führt in Bezug auf seine Kreditrisikokonzentrationen regelmäßig
Stresstests durch, die auch den Veräußerungswert etwaiger Sicherheiten
einschließen. Getestet wird dabei
auf Risiken, die aus möglichen Veränderungen der Marktbedingungen resultieren, welche
die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung des Kreditinstituts in Frage
stellen könnten, sowie auf Risiken, die mit der Veräußerung von Sicherheiten in
Krisensituationen verbunden sind. Das Kreditinstitut
überzeugt die zuständigen Behörden davon, dass seine Stresstests für die
Abschätzung der genannten Risiken angemessen und geeignet sind. Sollte ein solcher
Stresstest darauf hindeuten, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert
hat als im Rahmen der Absätze 2 bzw. 3 eigentlich berücksichtigt
werden dürfte, so wird der bei der Berechnung des Forderungswerts für die
Zwecke des Artikels 111 Absätze 1 bis 3 anerkennungsfähige Wert
der Sicherheit entsprechend herabgesetzt. Diese
Kreditinstitute sehen in ihren Strategien zur Steuerung des
Konzentrationsrisikos Folgendes vor: a) Vorschriften
und Verfahren zur Steuerung der Risiken, die sich aus unterschiedlichen
Laufzeiten von Kredit und etwaigen Besicherungen für diesen Kredit ergeben; b) Vorschriften
und Verfahren für das Konzentrationsrisiko, das sich aus der Anwendung von
Kreditrisikominderungstechniken, insbesondere aus großen indirekten
Kreditrisiken (z.B. wenn als Sicherheit nur die Wertpapieren eines einzigen
Emittenten hereingenommen wurden), ergibt. (4) Werden
die Auswirkungen von Sicherheiten gemäß den Absätzen 1 oder 2
anerkannt, so können die Mitgliedstaaten jeden abgesicherten Teil eines Kredits
als Forderung an den Emittenten der Sicherheit und nicht an den Kunden
behandeln. ê 2000/12/EG Artikel 49
Absätze 8 und 9 (angepasst) ð neu Artikel 115 (81) Die Mitgliedstaaten können bei der
Anwendung Ö des
Artikels 111 Absätze 1 bis 3 Õder Absätze 1, 2 und 3 ein Gewicht von 20% auf Aktiva in
Form von Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften
der Mitgliedstaaten sowie auf andere ihnen
gegenüber bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Krediteð, die nach den
Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % erhalten würden, sowie auf
andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. von ihnen
abgesicherte Kredite, die nach den Artikeln 78 bis 83 mit einem Risikogewicht
von 20 % angesetzt werden, ï; unter
den in Artikel 44 genannten Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten jedoch
ein Gewicht von 0% anwenden. Ö ein Gewicht von
20% anwenden. Õ ð Für Aktiva in Form von Forderungen an
Gebietskörperschaften, die nach den Artikeln 78 bis
83 ein Risikogewicht von 20 % erhalten würden, sowie für andere gegenüber diesen
Gebietskörperschaften bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Kredite, die nach
den Artikeln 78 bis 83 mit einem Risikogewicht von 20 % angesetzt
werden, können die Mitgliedstaaten diesen Satz jedoch auf 0 % herabsetzen. ï (92) Die Mitgliedstaaten können bei der
Anwendung Ö des
Artikels 111 Absätze 1 bis 3 Õ der Absätze 1, 2 und 3 ein Gewicht von 20% auf Aktiva in
Form von Forderungen und auf sonstige Kredite an KreditiInstitute, die
eine Laufzeit von mehr als einem Jahr, aber nicht mehr als drei Jahren haben,
sowie ein Gewicht von 50% auf Aktiva in Form von Forderungen an KreditiInstitute
mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren ansetzen, sofern lLetztere
durch Schuldtitel eines KreditiInstituts verbrieft sind und sofern diese
Schuldtitel nach Auffassung der zuständigen Behörden auf einem von
berufsmäßigen Händlern gebildeten Markt tatsächlich handelbar sind und dort
einer täglichen Kursfestsetzung unterliegen oder sofern ihre Ausgabe von den
zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des KreditiInstituts,
welches die Schuldtitel ausgegeben hat, genehmigt wurde. In keinem Fall können
diese Aktiva Eigenmittel darstellen. ê 2000/12/EG Artikel 49
Absatz 10 (angepasst) Artikel 116 (10) Abweichend von Absatz 7 Buchstabe i) und von Absatz
9 Ö Artikel 113
Absatz 3 Buchstabe i) und Artikel 115 Absatz 2 Õ können die
Mitgliedstaaten ein Gewicht von 20% auf Aktiva in
Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Kreditinstitute unabhängig von
deren Laufzeit Ö ein Gewicht von
20% Õ ansetzen. ê 2000/12/EG Artikel
49 Absatz 11 (angepasst) Artikel 117 (111) Wenn ein Dritter einen Kredit an einen
Kunden garantiert oder wenn der Kredit durch Sicherheiten in Form von durch
einen Dritten begebenen Wertpapieren unter den in Absatz
7 Buchstabe o) Ö Artikel 113
Absatz 3 Õ genannten
Bedingungen garantiert ist, können die Mitgliedstaaten den Kredit a) als einen Kredit ansehen, der an den Ö Garantiesteller Õ Dritten und nicht an den Kunden vergeben wurde, wenn der Kredit nach Auffassung der zuständigen
Behörden unmittelbar und bedingungslos hinlänglich garantiert ist; b) als einen Kredit ansehen, der an den Dritten und nicht an den Kunden
vergeben wurde, wenn der in Absatz 7 Ö Artikel 113
Absatz 3 Õ Buchstabe o)
definierte Kredit nach den Ö dort Õ genannten
Bedingungen durch eine Sicherheit garantiert ist. ò neu (2) Verfahren die Mitgliedstaaten nach
Absatz 1 Buchstabe a), so gilt: a) wenn die
Garantie auf eine andere Währung lautet als der Kredit, wird der Betrag des
Kredits, der durch diese Garantie als abgesichert gilt, nach den in
Anhang VIII enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung von
Währungsinkongruenzen bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung ermittelt; b) bei einer
Differenz zwischen der Laufzeit des Kredits und der Laufzeit der Sicherheit
wird nach den Bestimmungen über die Behandlung von Laufzeitinkongruenzen in
Anhang VIII verfahren; c) eine partielle
Absicherung kann bei einer Behandlung gemäß Anhang VIII anerkannt werden. ê 2000/12/EG Artikel 49
Absatz 2 (angepasst) (12) Der Rat prüft bis zum 1. Januar 1999
anhand eines Berichtes der Kommission die in Absatz 7 Buchstabe i) sowie in den
Absätzen 9 und 10 vorgesehene Behandlung von Interbankkrediten. Der Rat
beschließt auf Vorschlag der Kommission über etwaige Änderungen. ê 2000/12/EG Artikel
50 (angepasst) ð neu Artikel 118 Beaufsichtigung
von Großkrediten auf konsolidierter Basis und auf nichtkonsolidierter Basis (1) Wenn das
Kreditinstitut weder ein Mutterunternehmen noch ein Tochterunternehmen ist,
erfolgt die Beaufsichtigung hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß den Artikeln
48 und 49 oder sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen auf
nichtkonsolidierter Basis. (2) In den
übrigen Fällen erfolgt die Beaufsichtigung hinsichtlich der Verpflichtungen
gemäß den Artikeln 48 und 49 oder sonstigen einschlägigen
Gemeinschaftsbestimmungen auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 52 bis
56. (3) Die
Mitgliedstaaten brauchen die Beaufsichtigung hinsichtlich der Verpflichtungen
gemäß den Artikeln 48 und 49 oder sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen
auf unterkonsolidierter Basis oder auf der Basis einer Einzelbetrachtung nicht
auf Kreditinstitute, die Mutterunternehmen sind und einer Beaufsichtigung auf
konsolidierter Basis unterliegen, und nicht auf Tochterunternehmen dieses
Kreditinstituts, die ihrer Zulassung und Beaufsichtigung unterliegen und in die
Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen
sind, anzuwenden. Diese Möglichkeit
besteht auch, wenn das Mutterunternehmen eine Finanz-Holdinggesellschaft mit
Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut ist, sofern diese
Gesellschaft derselben Beaufsichtigung wie die Kreditinstitute unterliegt. In den in den
Unterabsätzen 1 und 2 genannten Fällen ð Ist ein Kreditinstitut nach
Artikel 69 Absatz 1 auf individueller oder teilkonsolidierter Basis
von den in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten freigestellt, oder werden auf
ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat die Bestimmungen des
Artikels 70 angewandt, so ï sind Maßnahmen zu
ergreifen, die eine angemessene Kreditaufteilung Ö Risikoverteilung Õ innerhalb der Gruppe
ermöglichen. ò neu Artikel 119 Die Kommission legt
dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2007 einen
Bericht vor, in dem sie die Funktionsweise dieses Abschnitts bewertet und
gegebenenfalls zweckdienliche Vorschläge unterbreitet. ê 2000/12/EG Abschnitt 6 Qualifizierte Beteiligungen ausserhalb des
Finanzbereiches ê 2000/12/EG Artikel 51
Absätze 1 und 2 (angepasst) Artikel 120 Begrenzungen der qualifizierten
Beteiligungen außerhalb des Finanzbereiches (1) Ein Kreditinstitut darf an einem
Unternehmen, das weder ein Kreditinstitut noch ein Finanzinstitut ist noch ein
Unternehmen, dessen Tätigkeit in Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe f) der
Richtlinie 86/635/EWG genannt ist, keine qualifizierte Beteiligung halten,
deren Betrag 15% seiner Eigenmittel überschreitet. (2) Der Gesamtbetrag der qualifizierten
Beteiligungen an anderen Unternehmen als Kreditinstituten, Finanzinstituten
oder Unternehmen, deren Tätigkeit in Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe f) der
Richtlinie 86/635/EWG genannt ist, darf 60% der Eigenmittel des Kreditinstituts
nicht überschreiten. ê 2002/87/EG Artikel
29 Nummer 5 (angepasst) Die Mitgliedstaaten brauchen die in den
Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Beschränkungen nicht auf Beteiligungen an
Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 73/239/EWG und der Richtlinie
79/267/EWG oder an Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie
98/78/EG anzuwenden. ê 2000/12/EG Artikel
51Absatz 4 (angepasst) (4) Die Aktien oder Anteile, die sich nur
vorübergehend für eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung
eines Unternehmens oder aber aufgrund einer Plazierungsverpflichtung für die
Wertpapiere während der normalen Dauer einer derartigen Verpflichtung oder aber
im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung im Besitz des Kreditinstituts
befinden, werden für die Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten
Grenzen nicht in die qualifizierten Beteiligungen einbezogen. Aktien oder
Anteile, die nicht den Charakter von Finanzanlagen im Sinne von Artikel 35
Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG haben, sind nicht einzubeziehen. ê 2000/12/EG Artikel
51 Absatz 5 (53) Die in den Absätzen 1 und 2
festgelegten Grenzen dürfen nur unter außerordentlichen Umständen überschritten
werden. In diesem Fall verlangen die zuständigen Behörden jedoch, daßss das
Kreditinstitut seine Eigenmittel erhöht oder andere Maßnahmen mit gleicher
Wirkung ergreift. ê 2000/12/EG Artikel 51
Absatz 6 (angepasst) (6) Die Mitgliedstaaten können vorsehen,
daß die zuständigen Behörden die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen
nicht anwenden, wenn sie vorsehen, daß die über die genannten Grenzen
hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen durch Eigenmittel zu 100% abgedeckt
sein müssen und diese Eigenmittel für die Berechnung des
Solvabilitätskoeffizienten nicht berücksichtigt werden. Werden die in den
Absätzen 1 und 2 genannten Sätze beide überschritten, so ist der höhere Betrag
der die beiden Sätze überschreitenden Beteiligungen durch Eigenmittel
abzudecken. ê 2000/12/EG Artikel
51 Absatz 4 Artikel 121 (4)Die Aktien oder Anteile, die sich nur vorübergehend für eine
finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung eines Unternehmens oder
aber aufgrund einer Platzierungsverpflichtung
für die Wertpapiere während der normalen Dauer einer derartigen Verpflichtung
oder aber im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung im Besitz des
Kreditinstituts befinden, werden für die Berechnung der in den Absätzen 1 und 2
festgelegten Grenzen nicht in die qualifizierten Beteiligungen einbezogen.
Aktien oder Anteile, die nicht den Charakter von Finanzanlagen im Sinne von
Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG haben, sind nicht einzubeziehen. ê 2002/87/EG Artikel
29 Nummer 5 Artikel 122 (31) Die
Mitgliedstaaten brauchen die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen
Beschränkungen nicht auf Beteiligungen an Versicherungsunternehmen im Sinne der
Richtlinie 73/239/EWG und der Richtlinie 79/267/EWG oder an
Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 98/78/EG anzuwenden. ê 2000/12/EG Art.
51 Absatz 6 (angepasst) (62) Die
Mitgliedstaaten können vorsehen, daßss die zuständigen Behörden die in Ö Artikel 120
Absätze 1 und 2 Õ den Absätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen nicht
anwenden, wenn sie vorsehen, daßss die über die genannten Grenzen
hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen durch Eigenmittel zu 100% abgedeckt
sein müssen und diese Eigenmittel für die Berechnung des
Solvabilitätskoeffizienten nicht berücksichtigt werden. Werden die in Ö Artikel 120
Absätze 1 und 2 Õ den Absätzen 1 und 2 genannten Sätze beide
überschritten, so ist der höhere Betrag der die beiden Sätze überschreitenden
Beteiligungen durch Eigenmittel abzudecken. ò neu KAPITEL 3 KREDITINSTITUTSEIGENE
VERFAHREN ZUR BEWERTUNG DER EIGENKAPITALAUSSTATTUNG Artikel 123 Die Kreditinstitute müssen über solide, wirksame und umfassende
Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Höhe, die Zusammensetzung
und die Verteilung des internen Eigenkapitals, das sie zur quantitativen und
qualitativen Absicherung ihrer aktuellen und etwaigen künftigen Risiken für
angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen
Stand halten können. Diese Strategien und Verfahren werden regelmäßig intern überprüft, um zu
gewährleisten, dass sie der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte
des Kreditinstituts stets angemessen sind und keinen Aspekt außer Acht lassen. ê 2000/12/EG (angepasst) KAPITEL 34 BEAUFSICHTIGUNG Ö UND OFFENLEGUNG
DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN Õ AUF KONSOLIDIERTER BASIS ê 2000/12/Eg (neu) è1 2002/87/EG
Artikel 29 Nummer 6 Artikel 52 Beaufsichtigung
von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (1) Jedes
Kreditinstitut, das ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut als
Tochterunternehmen hat oder das eine Beteiligung an solchen Instituten hält,
ist einer Beaufsichtigung auf der Basis seiner konsolidierten Finanzlage nach
Maßgabe des Artikels 54 und der dort vorgesehenen Modalitäten unterworfen.
Diese Beaufsichtigung findet zumindest auf die in den Absätzen 5 und 6
genannten Bereiche Anwendung. (2) Jedes
Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen eine Finanz-Holdinggesellschaft ist,
ist einer Beaufsichtigung auf der Basis der konsolidierten Finanzlage der
Finanz-Holdinggesellschaft nach Maßgabe des Artikels 54 und der dort
vorgesehenen Modalitäten unterworfen. Diese Beaufsichtigung findet zumindest
auf die in den Absätzen 5 und 6 genannten Bereiche Anwendung. è1 Unbeschadet
des Artikels 54a bedeutet die Konsolidierung der Finanzlage der
Finanzholdinggesellschaft keinesfalls, dass die zuständigen Behörden gehalten
sind, die Finanzholdinggesellschaft auf der Basis der Einzelbetrachtung zu
beaufsichtigen. ç ê 2000/12/EG Artikel 52
Absatz 3 (3) Die Mitgliedstaaten oder die in
Anwendung von Artikel 53 mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
beauftragten zuständigen Behörden können jedoch im Einzelfall auf die
Einbeziehung eines Kreditinstituts, eines Finanzinstituts oder eines
Unternehmens mit bankbezogenen Hilfsdiensten, das ein Tochterunternehmen ist
oder an dem eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung verzichten, –
wenn das einzubeziehende Unternehmen
seinen Sitz in einem Drittland hat, in dem der Übermittlung der notwendigen
Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen; –
wenn das einzubeziehende Unternehmen nach
Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die Ziele der
Beaufsichtigung der Kreditinstitute nur von untergeordneter Bedeutung ist und
in jedem Fall, wenn die Bilanzsumme des einzubeziehenden Unternehmens entweder
niedriger als 10 Millionen EUR oder niedriger als 1% der Bilanzsumme des
Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das die Beteiligung hält, ist. Wenn
mehrere Unternehmen die genannten Kriterien erfüllen, müssen sie dennoch in die
Konsolidierung einbezogen werden, soweit die Gesamtheit dieser Unternehmen in
bezug auf die erwähnten Ziele von nicht untergeordneter Bedeutung ist, oder –
wenn nach Auffassung der zuständigen
Behörden, die mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragt sind,
eine Konsolidierung der finanziellen Situation des einzubeziehenden
Unternehmens in bezug auf die Ziele der Beaufsichtigung der Kreditinstitute
ungeeignet oder irreführend wäre. ê 2000/12/EG Artikel 52
Absätze 5 bis 8 (5) Die
Beaufsichtigung der Solvabilität, der gemäß den Marktrisiken gebotenen
Eigenkapitalausstattung und die Überwachung der Großkredite erfolgen gemäß dem
vorliegenden Artikel und den Artikeln 53 bis 56 auf konsolidierter Basis. Die
Mitgliedstaaten erlassen gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen zur
Einbeziehung der Finanz-Holdinggesellschaften in die Überwachung auf
konsolidierter Basis gemäß Absatz 2. Die Beachtung der
in Artikel 51 Absätze 1 und 2 festgelegten Beschränkungen ist Gegenstand einer
Beaufsichtigung und Kontrolle auf der Basis der konsolidierten oder
unterkonsolidierten Finanzlage des Kreditinstituts. (6) Die
zuständigen Behörden schreiben vor, daß in allen Unternehmen, die gemäß den
Absätzen 1 und 2 der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis für
Kreditinstitute unterliegen, angemessene interne Kontrollverfahren für die
Vorlage von Informationen und Auskünften bestehen, die für die Durchführung der
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlich sind. (7) Unbeschadet
spezifischer Bestimmungen anderer Richtlinien brauchen die Mitgliedstaaten auf
Kreditinstitute, die Mutterunternehmen sind und einer Beaufsichtigung auf
konsolidierter Basis unterliegen, sowie auf alle Tochterunternehmen dieser
Kreditinstitute, die ihrer Zulassung und Beaufsichtigung unterliegen und in die
Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen
sind, die Vorschriften gemäß Absatz 5 nicht auf unterkonsolidierter Basis oder
auf der Basis einer Einzelbetrachtung anzuwenden. Diese Möglichkeit besteht
auch, wenn das Mutterunternehmen eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in
demselben Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut ist, sofern diese derselben
Beaufsichtigung wie die Kreditinstitute und insbesondere den Vorschriften gemäß
Absatz 5 unterliegt. In beiden in
Unterabsatz 1 genannten Fällen sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine
angemessene Kapitalaufteilung innerhalb der Bankengruppe gewährleisten. Falls die zuständigen
Behörden diese Vorschriften auf der Basis einer Einzelbetrachtung anwenden,
können sie für die Berechnung der Eigenmittel von Artikel 34 Absatz 2 letzter
Unterabsatz Gebrauch machen. (8) Wenn ein
Kreditinstitut ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das ein
Kreditinstitut ist und in einem anderen Mitgliedstaat eine Zulassung erhalten
und seinen Sitz hat, so wenden die zuständigen Behörden, die diese Zulassung
erteilt haben, auf dieses Kreditinstitut die Vorschriften gemäß Absatz 5 auf
der Basis der Einzelbetrachtung oder gegebenenfalls auf der Basis der
Unterkonsolidierung an. ê 2000/12/EG Artikel 52
Absatz 9 (angepasst) è1 2004/xx/EG
Artikel 3 Nummer 9 (9) Ungeachtet des Absatzes 8 können die
für die Zulassung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das ein
Kreditinstitut ist, verantwortlichen zuständigen Behörden im Wege einer
bilateralen Übereinkunft ihre Verantwortung für die Beaufsichtigung auf die
zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen zugelassen haben und
beaufsichtigen, übertragen, damit diese gemäß dieser Richtlinie die
Beaufsichtigung des Tochterunternehmens übernehmen. Die Kommission ist über das
Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte zu unterrichten. è1 Sie
übermittelt diese Informationen den zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten. ç ò neu Abschnitt 1 - Beaufsichtigung Artikel 124 (1) Die zuständigen Behörden überprüfen unter Berücksichtigung der
technischen Kriterien in Anhang XI die Regelungen, Strategien, Verfahren
und Mechanismen, die die Kreditinstitute zur Einhaltung dieser Richtlinie
geschaffen haben, und bewerten deren aktuelle und etwaige künftige Risiken. (2) Der Umfang der in Absatz 1 genannten Überprüfung und
Bewertung deckt sich mit dem Geltungsbereich dieser Richtlinie. (3) Die zuständigen Behörden stellen auf der Grundlage der in
Absatz 1 genannten Überprüfung und Bewertung fest, ob die von den
Kreditinstituten geschaffenen Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen
und ihre Eigenmittelausstattung ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung
gewährleisten. (4) Die zuständigen Behörden legen unter Berücksichtigung der Relevanz
der Geschäfte des betreffenden Kreditinstituts für das Finanzsystem, der Art
dieser Geschäfte, ihres Umfangs und ihrer Komplexität die Häufigkeit und die
Intensität der in Absatz 1 genannten Überprüfung und Bewertung fest. Überprüfung
und Bewertung werden mindestens einmal jährlich auf den neuesten Stand gebracht. (5) Die
von den zuständigen Behörden durchgeführte Überprüfung und Bewertung umfasst
auch das Zinsänderungsrisiko, dem die Kreditinstitute bei nicht unter das Handelsbuch
fallenden Geschäften ausgesetzt sind. Bei
Instituten, deren wirtschaftlicher Wert bei einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung,
deren Höhe von den zuständigen Behörden festzusetzen ist und die nicht von
Kreditinstitut zu Kreditinstitut variieren darf, um mehr als 20 % ihrer
Eigenmittel absinkt, sind Maßnahmen zu ergreifen. ê 2000/12/EG Artikel 53
Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 (angepasst) ð neu Artikel 125 Zuständige Behörden, die mit der
Ausübung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis betraut sind (1) Wenn das Mutterunternehmen
ein Kreditinstitut ð Mutterkreditinstitut in einem
Mitgliedstaat oder ein EU‑Mutterkreditinstitut ï ist, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den
zuständigen Behörden, die diesem Kreditinstitut die in Artikel 4Ö 6 Õ erwähnte Zulassung
erteilt haben, ausgeübt. (2) Wenn ein Kreditinstitut als
Mutterunternehmen eine Finanz-Holdinggesellschaft ð Mutterfinanzholdinggesellschaft in
einem Mitgliedstaat oder eine EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft ï hat, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den
zuständigen Behörden, die diesem Kreditinstitut die in Artikel 4Ö 6 Õ erwähnte Zulassung
erteilt haben, ausgeübt. ê 2000/12/EG Artikel 53
Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 und Absatz 3 ð neu Artikel 126 (3.1) Wenn jedoch
in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute als
Mutterunternehmen dieselbe Finanz-Holdinggesellschaft ð Mutterfinanzholdinggesellschaft in
einem Mitgliedstaat oder dieselbe EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft ï haben, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den
zuständigen Behörden des Kreditinstituts ausgeübt, das in dem Mitgliedstaat
zugelassen wurde, in dem die Finanz-Hholdinggesellschaft ihren Sitz hat. Wenn es kein als
Kreditinstitut zugelassenes Tochterunternehmen in dem Mitgliedstaat gibt, in
dem die Finanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz hat, so verständigen sich die
zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten (einschließlich des
Mitgliedstaats, in dem die Finanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz hat), um
einvernehmlich diejenigen zuständigen Behörden unter ihnen zu bestimmen, die
die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis vornehmen sollen. Wird keine
Übereinstimmung darüber erzielt, so wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter
Basis von denjenigen zuständigen Behörden durchgeführt, die das Kreditinstitut
zugelassen haben, das die höchste Bilanzsumme hat; falls die Bilanzsumme gleich
ist, erfolgt die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch diejenigen
zuständigen Behörden, die zuerst die in Artikel 4 erwähnte Zulassung erteilt
haben. (3) Die betroffenen
zuständigen Behörden können von den Regeln des Absatzes 2 Unterabsätze 1 und 2
einvernehmlich abweichen. ò neu Haben in mehr als einem
Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute als Mutterunternehmen mehr als eine
Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, und
befindet sich in jedem dieser Mitgliedstaaten ein Kreditinstitut, so wird die
Beaufsichtigung auf konsoldierter Basis von der für das Kreditinstitut mit der
höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde ausgeübt. 2. Ist
eine Finanzholdinggesellschaft Mutter von mehr als einem in der Gemeinschaft
zugelassenen Kreditinstitut, von denen keines im Sitzland der
Finanzholdinggesellschaft zugelassen wurde, so wird die Beaufsichtigung auf
konsolidierter Basis von der Behörde wahrgenommen, die das Kreditinstitut mit
der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat, das für die Zwecke dieser Richtlinie
als das von einer EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrollierte
Kreditinstitut betrachtet wird. ê 2000/12/EG Artikel 53
Absatz 4 (4) Die in Absatz
2 Unterabsatz 3 und Absatz 3 erwähnten Übereinkünfte sehen konkrete Maßnahmen
der Zusammenarbeit und der Übermittlung von Informationen vor, um die Ziele der
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu erreichen. ò neu (3) In Fällen, in denen die Anwendung der in den
Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien für bestimmte Kreditinstitute
und die relative Bedeutung ihrer Geschäfte in verschiedenen Ländern
unangemessen wäre, können die zuständigen Behörden einvernehmlich von diesen
Kriterien abweichen und für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eine
andere Behörde benennen. Die zuständigen Behörden geben dem EU‑Mutterkreditinstitut,
der EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dem Kreditinstitut mit der
höchsten Bilanzsumme vor einer solchen Entscheidung Gelegenheit zur
Stellungnahme. (4) Die
zuständigen Behörden melden der Kommission jede im Rahmen von Absatz 3
getroffene Vereinbarung. ê 2000/12/EG Artikel 52
Absatz 2 letzter Satz (angepasst) ð neu Artikel 127 (1) ð Die Mitgliedstaaten treffen alle
Maßnahmen, die sich als notwendig erweisen, um Finanzholdinggesellschaften gegebenenfalls
in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen. Unbeschadet des
Artikels 135 ï bedeutet die Konsolidierung der Finanzlage der Finanzholdinggesellschaft
keinesfalls, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, die
Finanzholdinggesellschaft auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen. ê 2000/12/EG Artikel 52
Absatz 4 (angepasst) (42) Wenn
die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates ein Kreditinstitut, das ein
Tochterunternehmen ist, Ö in einem der in
Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Fälle Õ nicht in die
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch Anwendung
einer der in Absatz 3 zweiter und dritter Gedankenstrich vorgesehenen Fälle
einbeziehen, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem dieses
Tochterunternehmen ansässig ist, von dem Mutterunternehmen die Informationen
verlangen, die ihnen die Beaufsichtigung dieses Kreditinstituts erleichtertn. ê 2000/12/EG Artikel 52
Absatz 10 (angepasst) (103) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daßss ihre
zuständigen Behörden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis ausüben,
von den Tochterunternehmen eines Kreditinstituts oder einer Finanz-Hholdinggesellschaft,
die nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die
in Artikel 55 Ö 137 Õ genannten
Informationen verlangen können. Dabei finden die dort vorgesehenen Verfahren
zur Übermittlung und Nachprüfung der Informationen Anwendung. ê 2000/12/EG Artikel
53 Absatz 5 Artikel 128 (5)Gibt es in den Mitgliedstaaten mehr als eine für die Beaufsichtigung
der Kredit- und Finanzinstitute zuständige Behörde, so ergreifen die
Mitgliedstaaten die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen
Maßnahmen. ò neu Artikel 129 (1) Die Behörde, die für die Beaufsichtigung von
EU‑Mutterkreditinstituten und von Kreditinstituten, die von EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaften
kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis zuständig ist, übernimmt folgende
Aufgaben: a) sie führt die
Beaufsichtigung durch und bewertet die Einhaltung des Artikels 71, des
Artikels 72 Absätze 1 und 2 und des Artikels 73
Absatz 3; b) sie koordiniert
in Normal‑ und Krisensituationen die Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher
und wesentlicher Informationen; c) sie plant und
koordiniert die Aufsichtstätigkeiten in Normal‑ und Krisensituationen,
einschließlich der in Artikel 124 genannten Tätigkeiten, bei denen sie mit
den jeweils zuständigen Behörden zusammenarbeitet, und der in den Artikeln 43
und 141 genannten Vorgaben. (2) Ersucht
ein EU‑Mutterkreditinstitut mit seinen Tochterunternehmen oder die
Gesamtheit der Tochterunterunternehmen einer EU‑Finanzholdinggesellschaft
um eine Erlaubnis gemäß Artikel 84 Absatz 1, Artikel 87
Absatz 9 oder Artikel 105, so entscheiden die zuständigen Behörden
nach umfassender Abstimmung gemeinsam darüber, ob diesem Antrag stattgegeben
wird und an welche Bedingungen die Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft werden sollte. Die in Unterabsatz 1
genannten Anträge werden ausschließlich an die in Absatz 1 genannte
zuständige Behörde gerichtet. Die zuständigen Behörden
entscheiden innerhalb von höchstens sechs Monaten gemeinsam über den Antrag und
geben diese Entscheidung in einem einzigen Dokument bekannt. Dieses Dokument wird
dem Antragsteller zugeleitet. Kommt
innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung zustande, so entscheidet die in
Absatz 1 genannte zuständige Behörde allein über den Antrag. Artikel 130 (1) Bei
Eintritt einer Krisensituation, die die Stabilität und Integrität des
Finanzsystems untergraben könnte, alarmieren die für die Beaufsichtigung auf
konsolidierter Basis zuständigen Behörden vorbehaltlich des Titels V
Kapitel 1 Abschnitt 2 so rasch wie möglich die in Artikel 49
Buchstabe a) und in Artikel 50 genannten Behörden. Diese Verpflichtung
gilt für alle Behörden, die nach den Artikeln 125 und 126 für die
Beaufsichtigung einer bestimmten Gruppe zuständig sind, sowie die in
Artikel 129 Absatz 1 genannte zuständige Behörde. (2) Benötigt
die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde
Informationen, die bereits einer anderen zuständigen Behörde erteilt wurden, so
nimmt diese wann immer möglich zu Letzterer Kontakt auf, um zu vermeiden, dass
die anderen an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden doppelt informiert
werden. Artikel 131 Um die
Beaufsichtigung zu erleichtern und eine wirksame Aufsicht zu errichten, schließen
die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde und die
anderen zuständigen Behörden schriftliche Koordinierungs‑ und
Kooperationsvereinbarungen. Im Rahmen dieser
Vereinbarungen können der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
zuständigen Behörde zusätzliche Aufgaben übertragen und Verfahren für die
Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden
festgelegt werden. ê 2000/12/EG Artikel 52
Absatz 9 (angepasst) Ungeachtet des Absatzes 8 können die Ö Die Õ für die
Zulassung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das ein
Kreditinstitut ist, verantwortlichen zuständigen Behörden Ö können Õ im Wege einer
bilateralen Übereinkunft ihre Verantwortung für die Beaufsichtigung auf die
zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen zugelassen haben und
beaufsichtigen, übertragen, damit diese gemäß dieser Richtlinie die
Beaufsichtigung des Tochterunternehmens übernehmen. Die Kommission ist über das
Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte zu unterrichten. Sie
übermittelt diese Informationen den zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten und dem Beratenden Bankenausschußss. ò neu Artikel 132 (1) Die zuständigen Behörden arbeiten eng
zusammen. Sie übermitteln einander alle Informationen, die für die Wahrnehmung der
ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Aufsichtsfunktionen wesentlich oder
zweckdienlich sind. Zu diesem Zweck übermitteln die zuständigen Behörden auf
Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legen auf eigene Initiative
alle wesentlichen Informationen vor. Insbesondere stellen die
für die Beaufsichtigung von EU‑Unternehmen auf konsolidierter Basis
zuständigen Behörden sicher, dass die zuständigen Behörden in anderen
Mitgliedstaaten, die die Töchter dieser Mutterunternehmen beaufsichtigen,
zweckdienliche Informationen erhalten. Bei der Bestimmung des Umfangs der Informationsübermittlung
wird der Bedeutung dieser Tochterunternehmen für das Finanzsystem der
betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung getragen. Die in
Unterabsatz 1 genannten wesentlichen Informationen umfassen insbesondere Folgendes: a) Offenlegung der
Gruppenstruktur aller größeren Kreditinstitute einer Gruppe (mit allen größeren
in dieser Gruppe vertretenen Kreditinstituten) und Nennung der für diese
Kreditinstitute zuständigen Behörden; b) Angabe der
Verfahren, nach denen bei den Kreditinstituten einer Gruppe Informationen
gesammelt und diese Informationen überprüft werden; c) ungünstige
Entwicklungen bei Kreditinstituten oder anderen Unternehmen einer Gruppe, die
den Kreditinstituten ernsthaft schaden könnten; d) größere
Sanktionen und außergewöhnliche Maßnahmen, die die zuständigen Behörden gemäß
dieser Richtlinie getroffen haben, einschließlich der Verhängung einer
zusätzlichen Eigenkapitalanforderung nach Artikel 136 und einer etwaigen
Beschränkung der Möglichkeit der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach
Artikel 105 mittels eines fortgeschrittenen Messansatzes. (2) Die
Behörde, die für die Beaufsichtigung der von einem EU‑Mutterkreditinstitut
kontrollierten Kreditinstitute zuständig ist, setzt sich mit der in
Artikel 129 Absatz 1 genannten Behörde in Verbindung, wenn sie Informationen
über die Umsetzung der in dieser Richtlinie genannten Ansätze und Methoden
benötigt und Letztere bereits über diese verfügen könnte. (3) Vor
einer Entscheidung, die für die Aufsichtstätigkeiten einer anderen zuständigen
Behörde von Bedeutung ist, konsultieren die betreffenden Behörden einander in Bezug
auf folgende Punkte: a) Änderungen in der
Aktionärs‑, Organisations‑ oder Führungstruktur der Kreditinstitute
einer Gruppe, die von den zuständigen Behörden gebilligt oder zugelassen werden
müssen; b) größere
Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen der zuständigen Behörden
einschließlich der Verhängung einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung nach
Artikel 136 und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit der Berechnung der
Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 105 mittels eines fortgeschrittenen Messansatzes. Bei der Anwendung des
Buchstaben b) wird stets die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter
Basis zuständige Behörde konsultiert. In Notfällen oder in
Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit der Entscheidung in
Frage stellen könnte, kann eine zuständige Behörde beschließen, von einer
Konsultation abzusehen. In diesem Fall setzt die zuständige Behörde die anderen
zuständigen Behörden unverzüglich davon in Kenntnis. ê 2000/12/EG Artikel 54
Absatz 1 (angepasst) Artikel 133 Form und Umfang
der Konsolidierung (1) Die Ö für die Õ mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragten zuständigen Behörden Ö verlangen Õ müssen zum Zwecke der Beaufsichtigung die vollständige
Konsolidierung der Kreditinstitute und der Finanzinstitute, die
Tochterunternehmen des Mutterunternehmens sind, verlangen. Ö Sind die
zuständigen Behörden der Auffassung, dass sich Õ Jedoch kann aufgrund der Verantwortlichkeit anderer Aktionäre
oder Gesellschafter und wenn deren ausreichende Solvabilität gegeben ist die
anteilmäßige Konsolidierung auch in den Fällen vorgeschrieben werden, in denen
nach Auffassung der zuständigen Behörden die Haftung des
Mutterunternehmens, das einen Kapitalanteil hält, Ö aufgrund der
Haftung der anderen Aktionäre oder Gesellschafter – wenn diese ausreichend
solvent sind – Õ auf diesen
Kapitalanteil beschränkt ist., Ö so können sie
auch nur eine anteilmäßige Konsolidierung verlangen. Õ Die
Verantwortlichkeit der anderen Aktionäre oder Gesellschafter mußss —
gegebenenfalls durch eine schriftliche Erklärung — ausdrücklich festgelegt
werden. ê 2002/87/EG Artikel 29
Nummer 7 Buchstabe a) Sind Unternehmen untereinander durch eine
Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG
verbunden, so bestimmen die zuständigen Behörden, in welcher Form die
Konsolidierung zu erfolgen hat. ê 2000/12/EG Artikel 54
Absätze 2 und 3 (angepasst) (2) Die Ö für die Õ mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragten zuständigen Behörden Ö verlangen Õ müssen zum Zwecke der Beaufsichtigung die anteilmäßige
Konsolidierung der Beteiligungen verlangen, die an
Kreditinstituten und Finanzinstituten gehalten werden, welche von einem
Unternehmen, das in die Konsolidierung einbezogen ist, gemeinsam mit einem oder
mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen geleitet werden,
wenn sich daraus eine beschränkte Haftung der betreffenden Unternehmen nach
Maßgabe ihres Kapitalanteils ergibt. (3) In den anderen als den in den
Absätzen 1 und 2 erwähnten Fällen von Beteiligungen oder sonstigen
Kapitalbeziehungen entscheiden die zuständigen Behörden, ob und in welcher Form
die Konsolidierung zu erfolgen hat. Sie können insbesondere die Anwendung der
Äquivalenzmethode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode
bedeutet jedoch nicht, daßss die betreffenden Unternehmen in die
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden. ê 2000/12/EG Artikel 54
Absatz 4 Unterabsatz 1 (angepasst) Artikel 134 (41) Unbeschadet Ö des
Artikels 133 Õ der Absätze 1, 2 und 3 bestimmen die zuständigen
Behörden, ob und in welcher Form die Konsolidierung vorzunehmen ist, wenn a) ein Kreditinstitut nach Auffassung der zuständigen Behörden einen
erheblichen Einflußss auf ein oder mehrere Kredit- oder
Finanzinstitute ausübt, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen Instituten zu
halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen Instituten zu haben; b) zwei oder mehr Kredit- oder Finanzinstitute einer einheitlichen
Leitung unterstehen, ohne daßss diese vertraglich oder satzungmäßig
formalisiert ist. ê 2002/87/EG Artikel 29
Nummer 7 Buchstabe b) --------- ê 2000/12/EG Artikel 54
Absatz 4 Unterabsatz 2 Die zuständigen Behörden können insbesondere
die Anwendung der Methode des Artikels 12 der Richtlinie 83/349/EWG gestatten
oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, daßss die
betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
einbezogen werden. ê 2000/12/EG Artikel 54
Absatz 5 (angepasst) ð neu (52) Ist die Beaufsichtigung auf
konsolidierter Basis gemäß Artikel 52 Absätze 1 und 2
Ö nach den
Artikeln 125 und 126 Õ vorgeschrieben, so
werden die Unternehmen mit bankbezogenen
Hilfsdiensten ð Anbieter von Nebendienstleistungen und Vermögensverwaltungsgesellschaften
im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG in den gleichen Fällen
und nach den gleichen Methoden wie in Ö Artikel 133
Absatz 1 Õ den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels vorgeschrieben
in die Konsolidierung einbezogen. ê 2002/87/EG Artikel 29
Nummer 8 (angepasst) Artikel 135 Leitungsorgane
von Finanzholdinggesellschaften Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die
Personen, die die Geschäfte einer Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen,
ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung für diese
Aufgaben verfügen müssen. ò neu Artikel 136 (1) Die zuständigen Behörden verpflichten jedes
Kreditinstitut, das den Anforderungen dieser Richtlinie nicht genügt,
frühzeitig die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu treffen. Zu diesem Zweck
haben die zuständigen Behörden u.a. die folgenden Möglichkeiten: a) sie können
die Kreditinstitute verpflichten, mehr Eigenmittel vorzuhalten als die in
Artikel 75 festgelegte Mindestausstattung; b) sie können
die in den Artikeln 22 und 123 vorgesehenen Regelungen und Strategien
verstärken; c) sie können
von den Kreditinstituten verlangen, eine spezielle Risikovorsorge zu treffen oder
in Bezug auf die Eigenkapitalanforderungen für ihre Aktiva eine spezielle
Behandlung vorzusehen; d) sie können
den Geschäftsbereich, die Tätigkeiten oder das Netzwerk von Kreditinstituten
einschränken; e) sie können
das mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Kreditinstituten verbundene
Risiko herabsetzen. Diese Maßnahmen werden
vorbehaltlich des Titels V Kapitel 1 Abschnitt 2 getroffen. (2) Die
zuständigen Behörden belegen zumindest die Kreditinstitute, deren Regelungen,
Verfahren, Mechanismen und Strategien für die Steuerung und Absicherung ihrer
Risiken unangemessen sind, mit einer speziellen, über die in Artikel 75 festgelegte
Mindestausstattung hinausgehenden Eigenkapitalanforderung, wenn andere Maßnahmen
allein nicht dazu führen dürften, dass diese Regelungen innerhalb eines
angemessenen Zeitraums besser greifen. ê 2000/12/EG Artikel
55 Absatz 1 (angepasst) Artikel 137 Von den
gemischten Unternehmen und ihren Tochterunternehmen zu erteilende Auskünfte (1) Bis zur späteren
Koordinierung der Konsolidierungsmethoden sehen die Mitgliedstaaten vor, daßss in
dem Fall, in dem es sich bei dem Mutterunternehmen eines oder mehrerer
Kreditinstitute um ein gemischtes Unternehmen handelt, die für die Zulassung
und Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute zuständigen Behörden von dem
gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen entweder dadurch, daßss sie
sich unmittelbar an sie wenden, oder über die Tochterunternehmen in Form von
Kreditinstituten alle Informationen verlangen, die zur Beaufsichtigung der
Tochterunternehmen in Form von Kreditinstituten zweckdienlich sind. ê 2000/12/EG Artikel 55
Absatz 2 (angepasst) (2) Die Mitgliedstaaten sehen
vor, daßss
ihre zuständigen Behörden die von den gemischten Unternehmen und ihren
Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von
externen Prüfern nachprüfen lassen können. Ist das gemischte Unternehmen oder
eines seiner Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen, so kann auch auf
das Verfahren des Artikels 56 Absatz 4 Ö 140
Absatz 1 Õ zurückgegriffen
werden. Hat das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen
einen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Tochterunternehmen
in Form eines Kreditinstituts ansässig ist, so gilt für die Nachprüfung der
Angaben vor Ort das Verfahren des Artikels 56 Absatz 7
Ö 140
Absatz 1 Õ. ê 2002/87/EG Artikel 29
Nummer 9 (angepasst) Artikel 138 Gruppeninterne
Transaktionen mit gemischten Unternehmen (1) Unbeschadet der
Bestimmungen des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 3
Ö 5 Õ gewährleisten die
Mitgliedstaaten für den Fall, dass das Mutterunternehmen eines oder mehrerer
Kreditinstitute ein gemischtes Unternehmen ist, dass die für die
Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute zuständigen Behörden die Transaktionen
zwischen dem Kreditinstitut und dem gemischten Unternehmen und seinen
Tochterunternehmen generell beaufsichtigen. (2) Die zuständigen Behörden schreiben
den Kreditinstituten ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne
Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und
ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren vor, damit die Transaktionen mit dem
Mutterunternehmen, d. h. dem gemischten Unternehmen, und deren
Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und
kontrolliert werden können. Die zuständigen Behörden schreiben den
Kreditinstituten vor, über Artikel 48 Ö 110 Õ hinaus jede weitere
bedeutende Transaktion mit diesen Unternehmen zu melden. Diese Verfahren und
bedeutenden Transaktionen werden von den zuständigen Behörden überwacht. Gefährden solche gruppeninternen Transaktionen die
Finanzlage eines Kreditinstituts, leitet die für die Beaufsichtigung des
Instituts zuständige Behörde angemessene Maßnahmen ein. ê 2000/12/EG Artikel 56
Absätze 1 bis 3 (angepasst) Artikel 139 Maßnahmen zur
Erleichterung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die
notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daßss keine rechtlichen Hindernisse Ö bestehen, die
die Õ es den in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis
einbezogenen UnternehmenÖ , Õ oder den gemischten
Unternehmen und ihren Tochterunternehmen oder Ö die Õ den in Artikel 52
Absatz 10 Ö 127
Absatz 3 Õ genannten
Tochterunternehmen Ö am Austausch
von Informationen hindern Õ verwehren, untereinander die Informationen auszutauschen,
die für die Beaufsichtigung gemäß den Artikeln 52 bis 55
Ö 124 bis 138 Õ und dem vorliegenden
Artikel zweckdienlich sind. (2) Falls das Mutterunternehmen und ein
oder mehrere Kreditinstitute, die Tochterunternehmen sind, sich in
verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, übermitteln die zuständigen Behörden
jedes Mitgliedstaats einander die Informationen, die zweckdienlich sind, um die
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu ermöglichen oder zu erleichtern. Falls die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats,
in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf
konsolidierter Basis gemäß Ö der Õ Artikel 53 Ö 125 und 126 Õ nicht selbst
durchführen, können sie von den mit dieser Beaufsichtigung beauftragten
zuständigen Behörden ersucht werden, von dem Mutterunternehmen die Informationen,
die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlich sind, zu
verlangen und sie an diese Behörden weiterzuleiten. (3) Die Mitgliedstaaten gestatten, daßss
ihre zuständigen Behörden die in Absatz 2 erwähnten Informationen austauschen,
wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen im Falle der Finanz-Hholdinggesellschaften,
der Finanzinstitute oder der Ö Anbieter von Nebendienstleistungen Õ Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten keinesfalls
bedeutet, daßss die zuständigen Behörden gehalten sind,
diese Institute oder Unternehmen auf der Basis der Einzelbetrachtung zu
beaufsichtigen. Die Mitgliedstaaten gestatten, daßss
ihre zuständigen Behörden die in Artikel 55 Ö 137 Õ genannten
Informationen austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von
Informationen keinesfalls bedeutet, daßss die zuständigen Behörden eine
Aufsichtsfunktion über dieses gemischte Unternehmen und seine
Tochterunternehmen, die keine Kreditinstitute sind, oder über die in Artikel 52 Absatz 10 Ö 127
Absatz 3 Õ genannten
Tochterunternehmen ausüben. ê 2000/12/EG Artikel 56
Absätze 4 bis 6 angepasst (angepasst) Artikel 140 (41) Wenn ein Kreditinstitut, eine Finanz-Hholdinggesellschaft
oder ein gemischtes Unternehmen ein oder mehrere Tochterunternehmen
kontrolliert, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen oder einer
Zulassung unterworfene Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, arbeiten
die zuständigen Behörden und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der
Versicherungsunternehmen oder der Wertpapierdienstleistungsunternehmen
betrauten Behörden eng zusammen. Unbeschadet ihrer jeweiligen Befugnisse teilen
sich diese Behörden alle Informationen mit, die geeignet sind, die Erfüllung
ihrer Aufgabe zu erleichtern und eine Beaufsichtigung der Tätigkeit und der
finanziellen Situation aller Unternehmen, die ihrer Aufsicht unterliegen, zu
ermöglichen. (52) Die im Rahmen der Beaufsichtigung auf
konsolidierter Basis erlangten Informationen und insbesondere der in dieser
Richtlinie vorgesehene Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden
unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Ö Titel V Kapitel 1
Abschnitt 2 Õ Artikel 30 . (63) Die Ö für die Õ mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragten zuständigen Behörden erstellen eine Liste
der in Artikel 52 Ö 71 Õ Absatz 2 genannten
Finanz-Hholdinggesellschaften. Die Liste wird den zuständigen Behörden
der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt Ö übermittelt Õ. ê 2000/12/EG Artikel 56
Absatz 7 (angepasst) è1 2002/87/EG
Artikel 29 Nummer 10 Artikel 141 (7)Falls die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates in Anwendung
dieser Richtlinie in bestimmten Fällen die Informationen über ein
Kreditinstitut, eine Finanz-Hholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, Ö einen Anbieter
von Nebendienstleistungen Õ ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, ein
gemischtes Unternehmen, eine Tochtergesellschaft gemäß Artikel 55 Ö 137 Õ oder eine
Tochtergesellschaft gemäß Artikel 52 Absatz 10 Ö 127
Absatz 3 Õ mit Sitz in einem
anderen Mitgliedstaat nachprüfen wollen, müssen Ö ersuchen Õ sie die zuständigen
Behörden des anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung ersuchen.
Die ersuchten zuständigen Behörden müssen dem Ersuchen im Rahmen ihrer
Befugnisse entsprechen, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen
oder die ersuchenden zuständigen Behörden zu ihrer Durchführung ermächtigen
oder gestatten, daßss die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer
oder Sachverständigen durchgeführt wird.è1 Die
ersuchende Behörde kann auf Wunsch bei der Nachprüfung zugegen sein, wenn sie
diese nicht selbst vornimmt. ç ê 2000/12/EG Artikel
56 Absatz 8 (angepasst) Artikel 142 (8)Die Mitgliedstaaten sehen vor, daßss — unbeschadet ihrer strafrechtlichen
Bestimmungen — gegen die Finanz-Hholdinggesellschaften und gemischten
Unternehmen oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die gemäß den
Artikeln 52 bis 55 Ö 124 bis 141 Õ und dem vorliegenden
Artikel erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, mit
Sanktionen oder Maßnahmen mit dem Ziel vorgegangen werden kann, die
festgestellten Verstöße oder deren Ursachen abzustellen. In bestimmten Fällen können diese Maßnahmen das
Eingreifen der Justizbehörden erfordern. Die zuständigen Behörden arbeiten eng
zusammen, um den Erfolg Ö dieser Õ der Sanktionen oder Maßnahmen zu sichern, vor allem
dann, wenn der Sitz einer Finanz-Hholdinggesellschaft oder eines gemischten
Unternehmens sich nicht an dem Ort der Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung
befindet. ê 2002/87/EG Artikel 29
Nummer 11 (angepasst) è1 2004/xx/EG
Artikel 3 Nummer 10 Artikel 143 Mutterunternehmen
aus Drittländern (1) Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein
Kreditinstitut oder eine Finanz-Hholdinggesellschaft mit Sitz Ö in einem
Drittland Õ außerhalb der Gemeinschaft ist, nicht der
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 52
Ö den Artikeln 125
und 126 Õ, so überprüfen die
zuständigen Behörden, ob das Kreditinstitut von der zuständigen
Drittlandsbehörde auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird und diese
Aufsicht den Grundsätzen des Artikels 52 Ö dieser
Richtlinie Õ entspricht. Die zuständige Behörde, die in dem in Unterabsatz 4 Ö Absatz 3 Õ genannten Fall für
die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig wäre, nimmt diese
Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der
Gemeinschaft zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor.
Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden. (2) è1 Der
Europäische Bankenausschuss ç kann allgemeine
Orientierungen in der Frage geben, ob die von zuständigen Behörden in
Drittländern ausgeübte Konsolidierungsaufsicht in Bezug auf Kreditinstitute,
deren Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, die Ziele der
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Sinne dieses Kapitels erreichen
kann. Der Ausschuss überprüft diese Orientierungen regelmäßig und
berücksichtigt dabei Änderungen bei der Ausübung der Beaufsichtigung auf
konsolidierter Basis durch die betreffenden zuständigen Behörden. Die mit der Überprüfung gemäß Absatz Ö 1
Unterabsatz 1 Õ 2 betraute zuständige Behörde berücksichtigt jedwede
dieser Orientierungen. Zu diesem Zweck konsultiert sie den Ausschuss, bevor sie
entscheidet. (3) Findet keine gleichwertige Beaufsichtigung statt, wenden die
Mitgliedstaaten analog die Bestimmungen des Artikels 52 auf das Kreditinstitut
an Ö oder gestatten
ihren zuständigen Behörden, zu angemessenen anderen Aufsichtstechniken zu
greifen, wenn diese die Erreichung der mit der Beaufsichtigung von
Kreditinstituten auf konsolidierter Basis verfolgten Ziele gewährleisten Õ. Wahlweise gestatten die
Mitgliedstaaten ihren zuständigen Behörden, zu anderen Aufsichtstechniken zu
greifen, wenn diese angemessen sind und die Erreichung der mit der
Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis verfolgten Ziele
gewährleisten. Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter
Basis zuständige Behörde muss diesen Ö Aufsichtstechniken Õ Techniken nach Anhörung der beteiligten zuständigen
Behörden zugestimmt haben. Die zuständigen Behörden können insbesondere
verlangen, dass eine Finanz-Hholdinggesellschaft mit Sitz in der
Gemeinschaft gegründet wird, und die Bestimmungen über die Beaufsichtigung auf
konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Holding anwenden. Die Ö Aufsichtstechniken Õ Techniken müssen Ö darauf
ausgelegt sein, Õ gewährleisten, dass die in diesem Kapitel festgelegten
Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis Ö zu erreichen, Õ erreicht werden und sind den anderen jeweils zuständigen
Behörden und der Kommission mitzuteilen. ò neu Abschnitt 2 Offenlegungspflichten
der zuständigen Behörden Artikel 144 (1) Die
zuständigen Behörden veröffentlichen die folgenden Informationen: a) den
Wortlaut der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen
Leitlinien, die in ihrem Mitgliedstaat im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht
verabschiedet wurden; b) die Art
und Weise, in der die im Gemeinschaftsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume
genutzt werden; c) die
allgemeinen Kriterien und Methoden, nach denen sie bei der in Artikel 124
genannten Überprüfung und Bewertung verfahren; d) unbeschadet
der Bestimmungen des Titels V Kapitel 1 Abschnitt 2 aggregierte
statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen
Rahmenvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten. Die nach Absatz 1
gelieferten Angaben müssen einen aussagekräftigen Vergleich der Vorgehensweisen
der zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen. KAPITEL 5 OFFENLEGUNGSPFLICHTEN
DER KREDITINSTITUTE Artikel 145 (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 146
veröffentlichen die Kreditinstitute für die Zwecke dieser Richtlinie die in
Anhang XII Teil 2 genannten Informationen. (2) Die in Anhang XII Teil 3 genannten Instrumente und
Methoden können von den zuständigen Behörden nur im Rahmen von Kapitel 2 Abschnitt 3
Unterabschnitte 2 und 3 und Artikel 105 anerkannt werden, wenn die
Kreditinstitute die in diesem Anhang genannten Informationen veröffentlichen. (3) Die Kreditinstitute legen in einem formellen Verfahren fest,
wie sie ihren in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Offenlegungspflichten
nachkommen wollen; sie verfügen über Vorschriften, anhand deren sie die Angemessenheit
ihrer Angaben beurteilen können, wozu auch die Überprüfung der Angaben selbst
und der Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählt. Artikel 146 (1) Unbeschadet des Artikels 145 gestatten die zuständigen
Behörden einem Kreditinstitut, von der Offenlegung einer oder mehrerer der in
Anhang XII Teil 2 genannten Informationen abzusehen, wenn diese nach
Auffassung des betreffenden Kreditinstituts in Anbetracht des in Anhang XII
Teil 1 Nummer 1 genannten Kriteriums nicht als wesentlich anzusehen
sind. (2) Unbeschadet des Artikels 145 gestatten die zuständigen
Behörden einem Kreditinstitut, von der Offenlegung eines oder mehrerer
Bestandteile der in Anhang XII Teile 2 und 3 genannten
Informationen abzusehen, wenn diese nach Auffassung des betreffenden
Kreditinstituts in Anbetracht der in Anhang XII Teil 1
Nummern 2 und 3 genannten Kriterien als geheim oder vertraulich
einzustufen ist bzw. sind. (3) In den in Absatz 2 genannten Ausnahmefällen weist das
betreffende Kreditinstitut bei der Offenlegung der restlichen Informationen
darauf hin, dass die betreffenden Bestandteile nicht veröffentlicht wurden, begründet
dies und veröffentlicht allgemeinere Angaben zu den geforderten
Informationsbestandteilen. Artikel 147 (1) Die in Artikel 145 vorgeschriebenen Angaben werden von
den Kreditinstituten mindestens einmal jährlich veröffentlicht. Die
Veröffentlichung erfolgt so früh wie möglich. (2) Die Kreditinstitute entscheiden ferner, ob in Anbetracht der
in Anhang XII Teil 1 Nummer 4 genannten Kriterien eine häufigere
Veröffentlichung als gemäß Absatz 1 erforderlich ist. Artikel 148 (1) Die zuständigen Behörden gestatten den Kreditinstituten selbst
zu bestimmen, in welchem Medium und an welcher Stelle sie ihren in
Artikel 145 festgelegten Offenlegungspflichten nachkommen wollen und mit
welchen Mitteln die dort vorgesehene Überprüfung stattfinden soll. Alle Angaben
sollten soweit wie möglich in einem Medium oder an einer Stelle veröffentlicht
werden. (2) Werden die gleichen Angaben von den Kreditinstituten bereits im
Rahmen von Rechnungslegungs‑, Börsen‑ oder sonstigen
Vorschriften veröffentlicht, so können die Anforderungen des Artikels 145 als
erfüllt angesehen werden. Sollten die Angaben nicht in den Jahresabschluss aufgenommen
werden, so geben die Kreditinstitute ihre Fundstelle an. Artikel 149 Unbeschadet der Artikel 146 bis 148 ermächtigen die
Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden, den Kreditinstituten vorzuschreiben: a) eine
oder mehrere der in Anhang XII Teile 2 und 3 genannten Angaben zu
veröffentlichen; b) eine
oder mehrere der Angaben mehr als einmal jährlich zu veröffentlichen und
Fristen für diese Veröffentlichung zu setzen; c) die
Angaben anstatt im Jahresabschluss in speziellen anderen Medien und an
speziellen anderen Stellen zu veröffentlichen; d) für
die Überprüfung der nicht von der Jahresabschlussprüfung abgedeckten Angaben auf
besondere Verfahren zurückzugreifen. ê 2004/xx/EG Artikel 3
Nummer 11 ----- ê 2000/12/EG TITEL VI AUSÜBUNGSBEFUGNISSE ê 2000/12/EG Artikel 60
(angepasst) ð neu Artikel 150 Technische
Anpassungen (1) Hinsichtlich der Eigenmittel
werden unbeschadet des in Artikel 34 Absatz 3
Unterabsatz 2 genannten Berichts ð von der Kommission nach Artikel 62
vorzulegenden Vorschlags ï Ö nach dem
Verfahren des Artikels 151 Õ die nachstehend
genannten technischen Anpassungen ð Änderungen ï nach dem Verfahren des Absatzes 2
erlassen: a) Klärung der Definitionen zwecks Berücksichtigung der bei der
Anwendung dieser Richtlinie auf den Finanzmärkten beobachteten Entwicklungen; b) Klärung der Definitionen, um eine einheitliche Anwendung dieser
Richtlinie in der Gemeinschaft sicherzustellen; c) Anpassung der Terminologie und der Formulierung der Definitionen
an spätere Rechtsakte, die sich auf die Kreditinstitute und damit verbundene
Bereiche beziehen; Definition der Zone
A in Artikel 1 Nummer 14; Definition der
multilateralen Entwicklungsbanken in Artikel 1 Nummer 19; d) Änderungen an
der Liste in Artikel 2; e) Änderung des nach Artikel Ö 9 Õ 5 erforderlichen Anfangskapitals zur Berücksichtigung
wirtschaftlicher und währungspolitischer Entwicklungen; f) Erweiterung oder terminologische Anpassung der in den Artikeln Ö 23 und 24 Õ 18 und 19 genannten, im Anhang I enthaltenen Liste zur
Berücksichtigung von Entwicklungen auf den Finanzmärkten; g) in Artikel Ö 42 Õ 28 aufgeführte Bereiche, in denen die zuständigen
Behörden Informationen austauschen müssen; h) ð Änderungen an den Artikeln 56 bis 67,
mit denen Entwicklungen bei Rechnungslegungsstandards oder
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Rechnung getragen wird; ï i) Änderung der Ö Liste Õ Definition der Aktivposten Ö Forderungsklassen Õ in Artikel 43 Ö den
Artikeln 79 und 86 Õ zur Berücksichtigung
der Entwicklungen auf den Finanzmärkten; j) ð inflationsbedingte Änderung des in
Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 86
Absatz 4 Buchstabe a) genannten Betrags; ï k) Liste und Klassifizierung der außerbilanzmäßigen Geschäfte in den
Anhängen II und IV und ihre Behandlung bei der Berechnung
der Koeffizienten, wie in den Artikeln 42, 43 und 44 und in Anhang III
beschrieben ð bei der Bestimmung der
Forderungsbeträge für die Zwecke von Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 ï; l) ð Anpassung der Bestimmungen der Anhänge V
bis XII an Entwicklungen auf den Finanzmärkten (insbesondere neue
Finanzprodukte), bei Rechnungslegungsstandards oder gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften; ï Ö (2) Die Kommission
kann nach dem Verfahren des Artikels 151 die folgenden
Durchführungsmaßnahmen erlassen: Õ a) ðQuantifizierung der in Artikel 124
Absatz 5 genannten plötzlichen und unerwarteten Zinsänderungen; ï b) vorübergehende Herabsetzung des
Mindestkoeffizienten Ö der
Mindesteigenkapitalausstattung Õ nach Artikel 47 Ö 75 Õ oder der in Artikel 43 Ö Titel V Kapitel 2
Abschnitt 3 Õ vorgesehenen Gewichte Ö Risikogewichte Õ zur Berücksichtigung
von besonderen Situationen; c) ð unbeschadet des in Artikel 119
genannten Berichts ï Klarstellung der Ausnahmeregelungen in Artikel 49 Absätze 5 bis 10. Ö 111
Absatz 4, Artikel 113, Artikel 115 und Artikel 116; Õ d) ð Ausführung der zentralen Aspekte, zu
denen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe d aggregierte
statistische Daten zu veröffentlichen sind ï; e) ð genaue Angabe des Formats, des Aufbaus,
der Inhalte und des Zeitpunkts der jährlichen Offenlegung der in
Artikel 114 genannten Angaben; ï ê 2004/xx/EG Artikel 3
Nummer 12 (angepasst) Artikel 151 (1) Die Kommission wird vom
Europäischen Bankenausschuss unterstützt, der kraft des Beschlusses 2004/10/EG
der Kommission eingesetzt wurde (nachfolgend "der Ausschuss") und der sich Vertretern der
Mitgliedstaaten zusammensetzt und dessen Vorsitz die Kommission innehat. (2) Wird auf diesen Absatz
Ö Artikel Õ Bezug genommen, so
gilt das Komitologieverfahren im Sinne von Artikel 5 des Beschlusses
1999/468/EG unter Beachtung seiner Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des
Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. ê 2000/12/EG TITEL VII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN KAPITEL 1 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ê 2000/12/EG Artikel 60
Absatz 2 (angepasst) Artikel 61 Übergangsbestimmungen
zu Artikel 36 Dänemark kann seinen
Hypothekenbanken, die vor dem 1. Januar 1990 in Form von genossenschaftlichen
Kreditinstituten oder von Fonds organisiert waren und in Aktiengesellschaften
umgewandelt werden, das Recht einräumen, die gesamtschuldnerischen Haftsummen
der Mitglieder bzw. die diesen gesamtschuldnerischen Haftsummen
gleichgestellten Forderungen der Kreditnehmer im Sinne von Artikel 36 Absatz 1
unter Berücksichtigung der nachstehenden Beschränkungen in die Eigenmittel
einzubeziehen: a) Berechnungsgrundlage
für den Bestandteil der gesamtschuldnerischen Haftsummen der Kreditnehmer ist
die Summe der in Artikel 34 Absatz 2 Nummern 1 und 2 genannten Bestandteile
abzüglich der in Artikel 34 Absatz 2 Nummern 9, 10 und 11 genannten Posten; b) die
Berechnungsgrundlage am 1. Januar 1991 bzw., falls die Umwandlung zu einem
späteren Zeitpunkt vollzogen wird, zum Zeitpunkt der Umwandlung unterliegt der
Begrenzung der Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage darf die
Begrenzung der Berechnungsgrundlage zu keinem Zeitpunkt überschreiten; c) die
Begrenzung der Berechnungsgrundlage wird ab dem 1. Januar 1997 um die Hälfte
der Erlöse aus der Emission neuen Kapitals nach diesem Termin im Sinne der
Definition in Artikel 34 Absatz 2 Nummer 1 reduziert, und d) die Summe der
gesamtschuldnerischen Haftsummen der Kreditnehmer, die in die Eigenmittel
einbezogen werden, darf folgende Beträge nicht überschreiten: 50% in den
Jahren 1991 und 1992, 45% in den
Jahren 1993 und 1994, 40% in den
Jahren 1995 und 1996, 35% im Jahr
1997, 30% im Jahr
1998, 20% im Jahr
1999, 10% im Jahr
2000 und 0% nach dem
1. Januar 2001 der
Berechnungsgrundlage. ê 2000/12/EG Artikel
62 Übergangsbestimmungen
zu Artikel 43 (1) Bis zum 31.
Dezember 2006 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihren
Kreditinstituten erlauben, Darlehen mit 50% zu gewichten, die nach ihrer
Auffassung in vollem Umfang durch Hypotheken auf Büroräume oder vielseitig
nutzbare Geschäftsräume im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gesichert sind,
der die Gewichtung mit 50% erlaubt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: i) Mit
einem Risiko von 50% wird der Teil des Darlehens gewichtet, der die nach
Buchstabe a) oder Buchstabe b) berechnete Obergrenze nicht überschreitet: a) 50% des
Marktwerts der betreffenden Immobilie. Der
Marktwert der Immobilie muß von zwei unabhängigen Schätzern berechnet werden,
die zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung voneinander unabhängige Bewertungen
vornehmen. Dem Darlehen ist die niedrigere der beiden Schätzungen zugrunde zu
legen. Die Immobilie
wird mindestens einmal jährlich von einem Schätzer erneut geschätzt. Im Fall
von Darlehen, die 1 Mio. EUR und 5% der Eigenmittel des Kreditinstituts
nicht überschreiten, wird die Immobilie mindestens alle drei Jahre von einem
Schätzer einer erneuten Schätzung unterzogen. b) 50% des
Marktwerts der Immobilie oder 60% des Beleihungswertes — je nachdem, welcher
Wert niedriger ist — in den Mitgliedstaaten, deren Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften strenge Kriterien für die Bewertung des
Beleihungswertes enthalten. Als
Beleihungswert gilt der Wert der Immobilie, der von einem Schätzer ermittelt
wird, welcher eine sorgfältige Schätzung der künftigen Marktgängigkeit der
Immobilie unter Berücksichtigung ihrer dauerhaften Eigenschaften der normalen
und örtlichen Marktbedingungen, ihrer derzeitigen Nutzung sowie angemessener
Alternativnutzungen vornimmt. In die Schätzung des Beleihungswertes fließen
keine spekulativen Gesichtspunkte ein. Der Beleihungswert ist in transparenter
und eindeutiger Weise zu belegen. Der
Beleihungswert und insbesondere die zugrundeliegenden Annahmen über die
Entwicklung des betreffenden Marktes sind mindestens alle drei Jahre oder dann,
wenn die Marktpreise um mehr als 10% sinken, neu zu schätzen bzw. zu bewerten. In
den unter den Buchstaben a) und b) genannten Fällen gilt als «Marktwert» der
Preis, zu dem die Immobilie im Rahmen eines privaten Vertrags zwischen einem
verkaufsbereiten Verkäufer und einem unabhängigen Käufer zum Zeitpunkt der
Schätzung verkauft werden könnte, wobei die Annahme zugrunde gelegt wird, daß
die Immobilie öffentlich auf dem Markt angeboten wird, daß die Marktbedingungen
eine ordnungsgemäße Veräußerung ermöglichen und daß für die Aushandlung des
Verkaufs ein im Hinblick auf die Art der Immobilie normaler Zeitraum zur
Verfügung steht. ii) Mit
einem Risiko von 100% wird der Teil des Darlehens gewichtet, der die in Ziffer
i) genannten Obergrenzen überschreitet. iii) Die
Immobilie muß entweder vom Eigentümer genutzt werden oder vermietet sein. Unterabsatz 1
schließt nicht aus, daß die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, der in
seinem Hoheitsgebiet eine höhere Risikogewichtung anwendet, unter den
vorstehend genannten Voraussetzungen zulassen können, daß diese Art von
Darlehen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die eine 50%ige Gewichtung
erlauben, mit 50% gewichtet werden. Die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten können ihren Kreditinstituten gestatten, am 21.
Juli 2000 ausstehende Darlehen mit einem Risiko von 50% zu gewichten, sofern
die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall ist
die Immobilie spätestens am 21. Juli 2003 nach den vorstehend festgelegten
Bewertungskriterien zu schätzen. Bei Darlehen, die
vor dem 31. Dezember 2006 gewährt wurden, findet die Risikogewichtung mit 50%
bis zur Fälligkeit dieser Darlehen Anwendung, wenn das Kreditinstitut
verpflichtet ist, die vertraglichen Bedingungen einzuhalten. Bis zum 31.
Dezember 2006 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten — sofern die
in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind — ihren
Kreditinstituten auch gestatten, den Teil der Darlehen mit einem Risiko von 50%
zu gewichten, der nach ihrer Überzeugung in vollem Umfang durch Anteile an
finnischen Wohnungsbaugesellschaften gesichert ist, welche ihre Tätigkeit auf
der Grundlage des finnischen Wohnungsbaugesellschaftsgesetzes von 1991 oder
entsprechender späterer Rechtsvorschriften ausüben. Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welcher Weise sie von diesem
Absatz Gebrauch machen. (2) Die Mitgliedstaaten
können eine Risikogewichtung von 50% bei vor dem 31. Dezember 2006
geschlossenen Immobilien-Leasing-Geschäften anwenden, die sich auf im Sitzland
gelegene gewerbliche Immobilien erstrecken und für die die Rechtsvorschriften
maßgebend sind, aufgrund deren der Leasinggeber uneingeschränkt Eigentümer des
gemieteten Gegenstandes bleibt, bis der Mieter seine Kaufoption in Anspruch
nimmt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welcher Weise sie von
der Bestimmung dieses Absatzes Gebrauch machen. (3) Artikel 43
Absatz 3 läßt die aufsichtliche Anerkennung bilateraler
Schuldumwandlungsverträge unberührt, die wie folgt abgeschlossen wurden: –
Belgien: vor
dem 23. April 1996, –
Dänemark: vor
dem 1. Juni 1996, –
Deutschland:
vor dem 30. Oktober 1996, –
Griechenland:
vor dem 27. März 1997, –
Spanien: vor
dem 7. Januar 1997, –
Frankreich: vor
dem 30. Mai 1996, –
Irland: vor dem
27. Juni 1996, –
Italien: vor
dem 30. Juli 1996, –
Luxemburg: vor
dem 29. Mai 1996, –
Niederlande:
vor dem 1. Juli 1996, –
Österreich: vor
dem 30. Dezember 1996, –
Portugal: vor
dem 15. Januar 1997, –
Finnland: vor
dem 21. August 1996, –
Schweden: vor
dem 1. Juni 1996 und –
Vereinigtes
Königreich: vor dem 30. April 1996. Artikel 63 Übergangsbestimmungen
zu Artikel 47 (1)
Kreditinstitute, deren Mindestkoeffizient am 1. Januar 1991 den in Artikel 47
Absatz 1 vorgeschriebenen Satz von 8% nicht erreichte, sind gehalten, sich
diesem Satz stufenweise anzunähern. Solange sie dieses Ziel nicht erreicht
haben, dürfen sie nicht zulassen, daß der Koeffizient unter die erreichte Stufe
absinkt. Tritt eine solche Schwankung dennoch ein, so sollte sie zeitlich
begrenzt sein und ihr Grund den zuständigen Behörden mitgeteilt werden. ê 2000/12/EG, Artikel 62
Absätze 2 und 3 (angepasst) (2) Während eines Zeitraums
von höchstens fünf Jahren ab dem 1. Januar 1993 können die Mitgliedstaaten ein
Gewicht von 10% für Schuldverschreibungen, wie sie in Artikel 22 Absatz 4 der
Richtlinie 85/611/EWG definiert sind, festsetzen und für die Kreditinstitute
beibehalten, wenn sie dies als notwendig erachten, um schwere Störungen ihrer
Märkte zu vermeiden. Diese Ausnahmen werden der Kommission mitgeteilt. (3) Während eines
Zeitraums von höchstens sieben Jahren ab dem 1. Januar 1993 gilt Artikel 47
Absatz 1 nicht für die Landwirtschaftsbank Griechenlands. Diese muß sich jedoch
an die in Artikel 47 Absatz 1 vorgeschriebene Höhe stufenweise nach der in
Absatz 1 des vorliegenden Artikels beschriebenen Methode annähern. ê 2000/12/EG (angepasst) è1 2004/xx/EG
Artikel 3 Nummer 13 Artikel 64 Übergangsbestimmungen
zu Artikel 49 (1) Hatte am 5. Februar
1993 ein Kreditinstitut einen Kredit oder Kredite vergeben, die entweder die in
Artikel 49 angegebene Obergrenze für Großkredite oder die Obergrenze für
aggregierte Großkredite überschreiten, so unternehmen die zuständigen Behörden
Schritte, damit die betreffenden Kreditinstitute den Kredit oder die Kredite
mit den Bestimmungen des Artikels 49 in Einklang bringen. (2) Dieses Verfahren
zur Veranlassung der Rückführung des Kredits oder der Kredite auf das zulässige
Niveau soll innerhalb eines Zeitraums ausgearbeitet, angenommen, durchgeführt
und abgeschlossen werden, den die zuständigen Behörden bankaufsichtsmäßig für
vertretbar und wettbewerbsmäßig für fair halten. Die zuständigen Behörden
unterrichten die Kommission und den è1 Europäischen Bankenausschuss ç über den Zeitplan des angenommenen allgemeinen Verfahrens. (3) Ein Kreditinstitut
darf keine Maßnahmen ergreifen, die eine Erhöhung der in Absatz 1 genannten
Kredite gegenüber dem Betrag zur Folge hätten, den diese am 5. Februar 1993
erreicht haben. (4) Die Frist nach
Absatz 2 endet spätestens am 31. Dezember 2001. Kredite mit einer längeren
Laufzeit, bei denen das kreditgebende Institut die vertraglichen Bedingungen
einhalten muß, können bis zum Ende ihrer Laufzeit weiterlaufen. ê 2000/12/EG Artikel 64
Absätze 5 bis 7 (neu) è1 2004/xx/EG
Artikel 3 Nummer 13 (5) Die
Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Dezember 1998 die Möglichkeit, die in Artikel
49 Absatz 1 vorgesehene Obergrenze auf 40% und die Obergrenze nach Artikel 49
Absatz 2 auf 30% zu erhöhen. In einem solchen Fall endet der Zeitraum zur
Verringerung der am Ende dieses Zeitabschnitts bestehenden Kredite auf die in
Artikel 49 genannte Höhe unbeschadet der Absätze 1 bis 4 am 31. Dezember 2001. (6) Lediglich bei
Kreditinstituten, deren Eigenmittel 7 Mio. EUR nicht übersteigen, können
die Mitgliedstaaten die in Absatz 5 vorgesehenen Fristen um fünf Jahre verlängern.
Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach vorliegendem Absatz Gebrauch
machen, ergreifen entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von
Wettbewerbsverzerrungen und unterrichten die Kommission und den è1 Europäischen Bankenausschuss ç hierüber. (7) In den in den
Absätzen 5 und 6 genannten Fällen kann ein Kredit als Großkredit angesehen
werden, wenn sein Wert 15% der Eigenmittel erreicht oder überschritten hat. ê 2000/12/EG Artikel 64
Absatz 8 (angepasst) (8) Bis zum 31. Dezember 2001 können die
Mitgliedstaaten die bei Großkrediten gemäß Artikel 48 Absatz 2 zweiter
Gedankenstrich vorgesehene Meldehäufigkeit durch eine Häufigkeit von mindestens
zweimal pro Jahr ersetzen. ê 2000/12/EG Artikel 64
Absatz 9 (9) Die
Mitgliedstaaten können von einem Kreditinstitut vergebene Kredite ganz oder
teilweise von der Anwendung des Artikels 49 Absätze 1, 2 und 3 ausnehmen, wenn
es sich um Hypothekarkredite im Sinne des Artikels 62 Absatz 1, die vor dem 1.
Januar 2002 gewährt werden, oder um Immobilien-Leasing-Geschäfte im Sinne des
Artikels 62 Absatz 2, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen werden, handelt;
in beiden Fällen können bis zu 50% des Wertes der betreffenden Immobilie
zugrunde gelegt werden. Das gleiche gilt
für Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch
Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen
Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender
entsprechender Gesetze gesichert sind und die mit den in Unterabsatz 1
genannten Hypothekarkrediten vergleichbar sind. ê 2000/12/EG Artikel 65
(angepasst) Artikel 65 Übergangsbestimmungen
zu Artikel 51 Die Kreditinstitute, die am 1. Januar 1993
die im Artikel 51 Absätze 1 und 2 festgelegten Grenzen überschritten haben,
kommen diesen Vorschriften spätestens bis zum 1. Januar 2003 nach. ò new Artikel 152 (1) Kreditinstitute, die ihre risikogewichteten
Forderungsbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 errechnen oder die
Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko wie in Artikel 105
dargelegt mit Hilfe fortgeschrittener Messansätze ermitteln, sorgen dafür, dass
ihre Eigenmittelausstattung im ersten, zweiten und dritten Zwölfmonatszeitraum
nach dem in Artikel 157 genannten Datum zu keiner Zeit die in den
Absätzen 2, 3 und 4 genannten Beträge unterschreitet. (2) In
dem in Absatz 1 genannten ersten Zwölfmonatszeitraum entspricht diese Eigenkapitalausstattung
95 % des Betrags, den das Kreditinstitut nach Artikel 4 der
Richtlinie 93/6/EWG in der
für sie und für die Richtlinie 2000/12/EG bis zu dem in Artikel 157
genannten Datum geltenden Fassung in diesem Zeitraum insgesamt als
Mindesteigenkapital vorhalten müsste. (3) In dem in
Absatz 1 genannten zweiten Zwölfmonatszeitraum entspricht diese
Eigenkapitalausstattung 90 % des Betrags, den das Kreditinstitut nach
Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG in der für sie und für die Richtlinie 2000/12/EG
bis zu dem in Artikel 157 genannten Datum geltenden Fassung in diesem
Zeitraum insgesamt als Mindesteigenkapital vorhalten müsste. (4) In dem in
Absatz 1 genannten dritten Zwölfmonatszeitraum entspricht diese
Eigenkapitalausstattung 80 % des Betrags, den das Kreditinstitut nach
Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG in der für sie und für die Richtlinie 2000/12/EG
bis zu dem in Artikel 157 genannten Datum geltenden Fassung in diesem
Zeitraum insgesamt als Mindesteigenkapital vorhalten müsste. (5) Um
Unterschieden bei der Eigenmittelberechnung nach den Richtlinien 2000/12/EG und
93/6/EWG gemäß der bis zu dem in
Artikel 157 genannten Datum geltenden Fassung und der Eigenmittelberechnung gemäß dieser
Richtlinie, bei der erwartete und unerwartete Verluste im Rahmen der Artikel 84
bis 89 gesondert behandelt werden, Rechnung zu tragen, erfolgt die Erfüllung
der Anforderungen der Absätze 1 bis 4 auf Basis der voll angepassten Eigenmittelbeträge,
in denen diese Unterschiede berücksichtigt werden. (6) Für die
Zwecke der Absätze 1 bis 5 gelten die Artikel 68 bis 73. (7) Die
Kreditinstitute können bis zum 31. Dezember 2007 anstelle der Artikel
des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 (Standardansatz)
die Artikel 42 bis 46 der Richtlinie 2000/12/EG anwenden wie sie vor
dem in Artikel 157 genannten Datum bestanden. (8) Wird die
in Absatz 7 genannte Möglichkeit in Anspruch genommen, so gilt in Bezug
auf die Richtlinie 2000/12/EG Folgendes: a) es gelten die Bestimmungen
der Artikel 42 bis 46 dieser Richtliniewie sie vor dem in
Artikel 157 genannten Datum bestanden; b) der in
Artikel 42 Absatz 1 dieser Richtlinie genannte ‘risikogewichtete Wert’
bedeutet ‘risikogewichteter Forderungsbetrag’; c) die nach
Artikel 42 Absatz 2 dieser Richtlinie ermittelten Werte werden als
risikogewichtete Forderungsbeträge betrachtet; d) ‘Kreditderivate’
werden in die Liste der Geschäfte ‘mit hohem Kreditrisiko’ in Anhang II
dieser Richtlinie aufgenommen; e) die Behandlung
nach Artikel 43 Absatz 3 dieser Richtlinie gilt für die in
Anhang IV dieser Richtlinie genannten Derivate unabhängig davon, ob es
sich dabei um bilanz‑ oder außerbilanzmäßige Geschäfte handelt, und die
nach diesem Anhang ermittelten Werte werden als risikogewichtete
Forderungsbeträge betrachtet; (9) Wird die
in Absatz 7 genannte Möglichkeit in Anspruch genommen, so gilt in Bezug
auf Forderungen, bei denen der Standardansatz zum Einsatz kommt, Folgendes: a) Titel V Kapitel 2
Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 (Anerkennung von Kreditrisikominderung)
findet keine Anwendung; b) Titel V Kapitel 2
Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 (Behandlung von Verbriefungen) kann von
den zuständigen Behörden außer Kraft gesetzt werden; b) Die folgenden
Bestimmungen des Anhangs XII (Offenlegungspflichten der Kreditinstitute)
finden keine Anwendung: i) Teil 2 Nummer 4
Buchstabe b), ii) Teil 2 Nummer 6, iii) Teil 2 Nummer 10. (10) Wird die
in Absatz 7 genannte Möglichkeit in Anspruch genommen, so wird die in
Artikel 75 Buchstabe e vorgesehene Eigenkapitalanforderung für das
operationelle Risiko prozentual herabgesetzt, wobei der Prozentsatz dem
Verhältnis zwischen dem Wert der Forderungen des Kreditinstituts, für die unter
Rückgriff auf die in Absatz 7 genannte Möglichkeit risikogewichtete
Forderungsbeträge ermittelt werden, und dem Gesamtwert seiner Forderungen
entspricht. (11) Nimmt ein
Kreditinstitut bei der Ermittlung der risikogewichteten Forderungsbeträge für
all seine Forderungen die in Absatz 7 genannte Möglichkeit in Anspruch, so
können die Artikel 48 bis 50 der Richtlinie 2000/12/EG (Großkredite)
angewandt werden, wie sie vor dem in Artikel 157 genannten Datum bestanden;
(12) Wird
die in Absatz 7 genannte Möglichkeit in Anspruch genommen, so sind
Verweise auf die Artikel 46 bis 52 dieser Richtlinie als Verweise auf
die Artikel 42 bis 46 der Richtlinie 2000/12/EG zu lesen wie sie vor
dem in Artikel 157 genannten Datum bestanden. Artikel 153 Die zuständigen
Behörden können bis zum 31. Dezember 2012 gestatten, dass bei der
Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge von Immobilienleasinggeschäften,
die Büro‑ oder sonstige gewerbliche Räume in ihrem Hoheitsgebiet betreffen
und die in Anhang VI Teil 1 Nummer 51 genannten Kriterien
erfüllen, ein Risikogewicht von 50 % angesetzt wird, ohne dass dabei
Anhang VI Teil 1 Nummern 55 und 56 zur Anwendung gelangt. Bis zum 31. Dezember 2010
können die zuständigen Behörden – wenn für die Zwecke des Anhangs VI der besicherte
Teil eines überfälligen Darlehens bestimmt werden soll - andere Sicherheiten
als die nach den Artikeln 90 bis 93 zulässigen anerkennen. Artikel 154 (1) Die
Bestimmungen des Artikels 84 Absätze 3 und 4 gelten ab dem 31. Dezember 2009. (2) Bis
zum 31. Dezember 2010 liegt die forderungsgewichtete
durchschnittliche LGD aller durch Wohnimmobilien besicherter Retailforderungen
ohne Garantie eines Zentralstaates nicht unter 10 %. (3) Die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können bestimmte
Beteiligungspositionen, die am 31. Dezember 2007 gehalten werden, bis
zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB‑Ansatz
ausnehmen. Die ausgenommene Position
bemisst sich nach der Anzahl der Anteile zu diesem Zeitpunkt und jeder weiteren
unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme, solange diese nicht die
Beteiligungsquote an diesem Unternehmen erhöht. Erhöht sich durch einen
Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem bestimmten Unternehmen, so wird
der über die bisherige Beteiligungsquote hinausgehende Anteil nicht von der
Ausnahmeregelung abgedeckt. Ebensowenig gilt die Ausnahmeregelung für
Beteiligungen, die zwar ursprünglich unter die Regelung fielen,
zwischenzeitlich jedoch verkauft und anschließend wieder zurückgekauft wurden. Die
Eigenkapitalanforderungen für die unter diese Übergangsbestimmung fallenden
Beteiligungspositionen werden nach Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3
Unterabschnitt 1 ermittelt. (4) Für
Forderungen an Unternehmen können die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats
bis zum 31. Dezember 2011 die Anzahl der Tage festlegen, ab der alle
Kreditinstitute ihres Landes Forderungen an derartige Kontrahenten mit Sitz in
diesem Mitgliedstaat nach der Ausfalldefinition in Anhang VII Teil 4
Nummer 44 als überfällig anzusehen haben. Diese Zahl kann zwischen 90 und 180 Tagen
betragen, sollte dies aufgrund der lokalen Gegebenheiten sinnvoll erscheinen. Für
Forderungen an derartige Kontrahenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
darf die von den zuständigen Behörden festgesetzte Anzahl von Tagen nicht über
die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gesetzte
Anzahl hinausgehen. (5) In
Bezug auf den in Anhang VII Teil 4 Nummer 66 genannten
Beobachtungszeitraum können die Mitgliedstaaten Kreditinstituten, die keine
eigenen LGD‑Schätzungen oder Schätzungen von Umrechnungsfaktoren
verwenden dürfen, gestatten, bei der Anwendung des IRB‑Ansatzes,
spätestens jedoch zum 31. Dezember 2007, für die maßgeblichen Daten
einen Zeitraum von zwei Jahren zugrunde zu legen. Dieser Zeitraum verlängert
sich bis zum 31. Dezember 2010 jährlich um ein Jahr. (6) In
Bezug auf den in Anhang VII Teil 4 Nummern 71, 85 und 94
genannten Beobachtungszeitraum können die Mitgliedstaaten den Kreditinstituten
gestatten, bei der Anwendung des IRB‑Ansatzes, spätestens jedoch zum
31. Dezember 2007, für die maßgeblichen Daten einen Zeitraum von zwei
Jahren zugrunde zu legen. Dieser Zeitraum verlängert sich bis zum
31. Dezember 2010 jährlich um ein Jahr. Artikel 155 Bis zum 31. Dezember 2012
können die Mitgliedstaaten für Kreditinstitute, bei denen der Indikator für das
Geschäftsfeld Handel („Trading and Sales“) bei mindestens 50 % der nach
Anhang X Teil 2 Nummern 1 bis 8 für alle Geschäftsfelder insgesamt
ermittelten Indikatoren liegt, für das Geschäftsfeld Handel einen Wert von
15 % ansetzen. ê 2000/12/EG KAPITEL 2 SCHLUSSBESTIMMUNGEN ò neu Artikel 156 Die Kommission
überprüft in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung
des Beitrags der Europäischen Zentralbank in regelmäßigen Abständen, ob sich
diese Richtlinie insgesamt gesehen zusammen mit der Richtlinie [93/6/EWG]
signifikant auf den Konjunkturzyklus auswirkt und prüft anhand dessen, ob
Abhilfemaßnahmen gerechtfertigt sind. Auf der Grundlage
dieser Analyse und unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen
Zentralbank erstellt die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht und leitet
ihn – gegebenenfalls zusammen mit angemessenen Vorschlägen – an das Europäische
Parlament und den Rat weiter. Artikel 157 (1) Die
Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Dezember 2006
die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den
Artikeln 4, 22, 57, 61, 62, 63, 64, 66, 68 bis 106, 108, 110 bis 115, 117 bis
119, 123 bis 127, 129 bis 132, 133, 136, 144 bis 149, 152 bis 155 sowie den
Anhängen II, III und V bis XII nachzukommen. Sie teilen der
Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen
eine Tabelle über die Konkordanz zwischen diesen Rechtsvorschriften und der
vorliegenden Richtlinie bei. Unbeschadet des
Absatzes 2 wenden sie diese Vorschriften ab dem 31. Dezember 2006
an. Wenn die Mitgliedstaaten
diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder
durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie
Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweise in den
geltenden Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese
Richtlinie geänderten Richtlinien als Verweise auf diese Richtlinie gelten. Die
Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung
dieser Erklärung. Die Mitgliedstaaten
teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet
erlassen. (2) Die
Mitgliedstaaten wenden die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften, die
erforderlich sind, um Artikel 87 Absatz 9 und Artikel 105
nachzukommen, genau ab dem 31. Dezember 2007, d.h. weder früher noch
später an. ê 2000/12/EG Artikel
66 (angepasst) Artikel 66 Unterrichtung
der Kommission Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wesentlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Ö wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften Õ mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie
fallenden Gebiet erlassen. ê 2000/12/EG Artikel
67 (angepasst) Artikel 158 (1) Die Richtlinien
73/183/EWG, 77/780/EWG, 89/299/EWG, 89/646/EWG, 89/647/EWG, 92/30/EWG und
92/121/EWG, Die Richtlinie 2000/12/EG in
der Fassung der in Anhang V Ö XV Õ Teil A aufgeführten
Richtlinien werden Ö wird Õ unbeschadet der
Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der im Anhang V
Ö XV Õ Teil B genannten
Umsetzungsfristen aufgehoben. (2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen
Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind
entsprechend der Übereinstimmungstabelle im Anhang VI
Ö XVI Õ zu lesen. ê 2000/12/EG Artikel
68 (angepasst) Artikel 159 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Ö Union Õ Gemeinschaften in Kraft. ê 2000/12/EG
Artikel 69 (angepasst) Artikel 160 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […]. Im
Namen des Europäischen Parlaments Ö Der Präsident Õ Die Präsidentin Im
Namen des Rates Der
Präsident ê 2000/12/EG ANHANG I LISTE
DER TÄTIGKEITEN, FÜR DIE DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG GILT 1. Entgegennahme von Einnahmen und anderen
rückzahlbaren Geldern 2. Ausleihungen, insbesondere Konsumentenkredite, Hypothekendarlehen,
Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich
Forfaitierung)[33] 3. Finanzierungsleasing 4. Dienstleistungen zur Durchführung des
Zahlungsverkehrs 5. Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln
(Kreditkarten, Reiseschecks und Bankschecks) 6. Bürgschaften und Eingehung von
Verpflichtungen 7. Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag
der Kundschaft: a) Geldmarktinstrumente (Schecks,
Wechsel, Depositenzertifikate usw.) b) Geldwechselgeschäfte c) Termin-(«financial futures») und
Optionsgeschäfte d) Wechselkurs- und
Zinssatzinstrumente e) Wertpapiergeschäfte 8. Teilnahme an der Wertpapieremission und den
diesbezüglichen Dienstleistungen 9. Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur,
die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie Beratung und
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von
Unternehmen 10. Geldmaklergeschäfte im Interbankenmarkt 11. Portfolioverwaltung und -beratung 12. Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung 13. Handelsauskünfte 14. Schließfachverwaltungsdienste ê 2004/39/EG Artikel
68 (angepasst) Die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß
Anhang I Abschnitte A und B der Richtlinie 2004/39/EG über
Märkte für Finanzinstrumente[34],
die sich auf Finanzinstrumente gemäß Anhang I Abschnitt C jener Richtlinie
beziehen, sind Gegenstand der gegenseitigen Anerkennung im Einklang mit der
vorliegenden Richtlinie. ê 2000/12/EG ANHANG II ê 2000/12/EG ð neu KLASSIFIZIERUNG
DER AUSSERBILANZMÄSSIGEN GESCHÄFTE Hohes Kreditrisiko –
Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts
haben; –
ð Kreditderivate; ï –
Akzepte; –
Indossamente auf Wechsel, die nicht die Unterschrift
eines anderen Kreditinstituts tragen; –
Geschäfte mit Rückgriff; –
unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien («standby
letters of credit»), die den Charakter eines Kreditsubstituts haben; –
Termingeschäfte mit Aktivpositionen; –
«Forward forward deposits»; –
unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien und
Wertpapieren; –
ð Pensionsgeschäfte im Sinne von
Artikel 12 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 86/635/EWG; ï –
andere Positionen mit hohem Risiko. Mittleres Kreditrisiko –
Ausgestellte und bestätigte Dokumentenkredite
(siehe auch mittleres/niedriges Kreditrisiko); –
Erfüllungsgarantien (einschließlich der Bietungs-,
Erfüllungs-, Zoll- und Steuerbürgschaften) und andere Garantien, die nicht den
Charakter von Kreditsubstituten haben; –
Pensionsgeschäfte
gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 86/635/EWG; –
unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien («standby
letters of credit»), die nicht den Charakter eines Kreditsubstitus haben; –
nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten
(Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder
Akzepte bereitzustellen) mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr; –
«note issuance facilities» (NIF) und «revolving
underwriting facilities» (RUF); –
andere Positionen mit mittlerem Risikoð , die der Kommission mitgeteilt worden
sind ï. Mittleres/niedriges Kreditrisiko –
Dokumentenakkreditive, bei denen die Frachtpapiere
als Sicherheit dienen, oder andere leicht liquidierbare Transaktionen; –
ð nicht in Anspruch genommene
Kreditfazilitäten (Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen,
Garantien oder Akzepte bereitzustellen) mit einer Ursprungslaufzeit von
höchstens einem Jahr, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen
werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Kreditnehmer
nicht automatisch zum Widerruf führt; ï –
andere Positionen mit mittlerem/niedrigem Risiko ð , die der Kommission mitgeteilt worden
sind ï . Niedriges Kreditrisiko –
Nicht in Anspruch
genommene Kreditfazilitäten (Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu
kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von
höchstens einem Jahr haben oder jederzeit ohne Vorankündigung und ohne
Vorliegen besonderer Gründe widerrufen werden können;ð nicht in Anspruch genommene
Kreditfazilitäten (Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen,
Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die jederzeit uneingeschränkt und fristlos
widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim
Kreditnehmer automatisch zum Widerruf führt. Retailkreditlinien können als
uneingeschränkt widerrufbar angesehen werden, wenn deren Konditionen dem Kreditinstitut
die Möglichkeit geben, sie im Rahmen des nach den Verbraucherschutz‑ und
ähnlichen Vorschriften Zulässigen zu widerrufen; ï –
andere Positionen mit niedrigem Risiko ð , die der Kommission mitgeteilt worden
sind ï . Die
Mitgliedstaaten verpflichten sich, der Kommission Mitteilung zu machen, sobald
sie sich bereitfinden, unter einem der letzten Gedankenstriche der einzelnen
Risikoklassen ein neues außerbilanzmäßiges Geschäft aufzunehmen. Dieses wird
nach Abschluß des Verfahrens des Artikels 60 endgültig auf Gemeinschaftsebene
klassifiziert. ê 2000/12/EG ANHANG III ê 2000/12/EG (angepasst) ð neu BEHANDLUNG
AUSSERBILANZMÄSSIGER GESCHÄFTE ð VON DERIVATEN ï 1. WAHL DER METHODE Die Kreditinstitute wählen mit Zustimmung
ihrer Aufsichtsbehörde eine der Ö in diesem
Anhang genannten Õ nachstehenden Methoden, um die Kreditrisiken ð den Forderungswert ï der in Anhang IV Nummern 1 und 2 aufgeführten Geschäfte zu bemessen ð zu bestimmen ï. Kreditinstitute, die Artikel 6 Absatz 1 Ö 33
Absätze 1 und 2 Õ der Richtlinie
93/6/EWG[35]
nachkommen Ö einhalten Õ müssen, müssen die Ö in diesem
Anhang Õ nachstehend genannte Methode 1 anwenden. Zur Bemessung der Kreditrisiken ð Bestimmung des Forderungswerts ï der in Anhang IV Nummer 3 genannten Geschäfte müssen alle
Kreditinstitute die Ö in diesem
Anhang Õ nachstehend erläuterte Methode 1 verwenden. ò neu Börsengehandelte
Geschäfte und Devisengeschäfte (mit Ausnahme von Geschäften mit Gold) mit einer
ursprünglichen Laufzeit von bis zu 14 Kalendertagen sind von der Anwendung der
in diesem Anhang genannten Methoden ausgenommen und werden mit dem
Forderungswert Null angesetzt. Die zuständigen
Behörden können nicht im Börsenhandel getätigte, von einer Clearingstelle
abgerechnete Geschäfte von der Anwendung der in diesem Anhang genannten
Methoden ausnehmen und mit dem Forderungswert Null ansetzen, wenn die
Clearingstelle rechtlich als Kontrahent fungiert und alle Beteiligten ihre an
die Clearingstelle gerichtete Forderung täglich in vollem Umfang absichern und
auf diese Weise sowohl die aktuelle als auch etwaige künftige Forderungen
abdecken. Die gestellten
Sicherheiten müssen a) für das
Risikogewicht Null in Frage kommen, b) Bareinlagen bei
dem kreditgebenden Institut sein oder c) Einlagenzertifikate
oder ähnliche Titel sein, die von dem kreditgebenden Institut ausgegeben wurden
und bei diesem hinterlegt sind. Die zuständigen
Behörden haben sich davon überzeugt, dass nicht die Gefahr besteht, dass die
Forderungen der Clearingstelle über den Marktwert der hinterlegten Sicherheiten
hinaus steigen. ê 2000/12/EG
(angepasst) 2. METHODEN Methode 1: Der Marktbewertungsansatz
(«mark to market») Schritt a): Indem man jedem Vertrag Ö Geschäft Õ einen gegenwärtigen
Marktwert zuordnet («mark to market»), kann man den aktuellen
Wiederbeschaffungswert aller Verträge Ö Geschäfte Õ mit einem positiven
Wert ermitteln. Schritt b): Um die zukünftigen
potentiellen Kreditrisiken[36]
in einem Wert zu erfassen, werden Ö außer bei
«Floating/Floating»-Zinsswaps (mit einer einzigen Währung, bei denen nur die
laufenden Wiederbeschaffungskosten berechnet werden) Õ die Nennwerte oder
die zugrundeliegenden Werte mit den folgenden Ö in
Tabelle 1 genannten Õ Prozentsätzen
multipliziert: TABELLE 1[37] [38] Restlaufzeit[39] || Zinsverträge || Wechselkurse und Gold betreffende Geschäfte || Aktien betreffende Geschäfte || Edelmetalle, ausgenommen Gold, betreffende Geschäfte || Waren, ausgenommen Edelmetalle, betreffende Geschäfte Höchstens ein Jahr || 0 % || 1 % || 6 % || 7 % || 10 % Mehr als ein Jahr bis fünf Jahre || 0,5 % || 5 % || 8 % || 7 % || 12 % Mehr als fünf Jahre || 1,5 % || 7,5 % || 10 % || 8 % || 15 % Zur Berechnung der potentziellen
künftigen Risikopositionen nach Schritt b) können die zuständigen Behörden
Kreditinstituten gestatten, bis zum 31. Dezember 2006 anstatt der in Tabelle 1
enthaltenen Prozentsätze die nachstehend aufgeführten Sätze anzuwenden, sofern
die Kreditinstitute von der Möglichkeit Gebrauch machen, die in Artikel 11a der
Richtlinie 93/6/EWG für Geschäfte im Sinne der Nummer 3 Buchstaben b) und c)
des Anhangs IV vorgesehen ist: TABELLE 1a Restlaufzeit || Edelmetalle (ausgenommen Gold) || Andere Metalle || Agrarerzeugnisse || Sonstige Erzeugnisse, einschließlich Energieprodukte Höchstens ein Jahr || 2 % || 2,5 % || 3 % || 4 % Mehr als ein Jahr bis 5 Jahre || 5 % || 4 % || 5 % || 6 % Mehr als 5 Jahre || 7,5 % || 8 % || 9 % || 10 % ê 2000/12/EG (angepasst) Schritt c): Die Summe aus laufenden
Wiederbeschaffungskosten und potentziellen künftigen Kreditrisiken wird mit den Risikogewichtungen multipliziert, die den
jeweiligen Vertragspartnern in Artikel 43 zugeordnet werden Ö ergibt den
Forderungswert Õ. ê 2000/12/EG (angepasst) Methode 2: der Ursprungsrisikoansatz Schritt a): Der Nennwert eines jeden
Instruments wird mit den Ö in
Tabelle 2 genannten Õ folgenden Prozentsätzen multipliziert: TABELLE 2 Ursprungslaufzeiten[40] || Zinssatzverträge || Wechselkurse und Gold betreffende Geschäfte Höchstens ein Jahr || 0,5 % || 2 % Mehr als ein Jahr und nicht mehr als zwei Jahre || 1 % || 5 % Zusätzliche Berücksichtigung eines jeden weiteren Jahres || 1 % || 3 % ê 2000/12/EG ð neu Schritt b): Die so ermittelten Risiken werden mit dem Gewicht des betreffenden
Vertragspartners gemäß Artikel 43 multipliziert ðergeben den Forderungswertï. Bei den Methoden 1 und 2 müssen die
zuständigen Behörden gewährleisten, daßss der zu berücksichtigende Nennwert ein
angemessener Maßstab für das mit dem Geschäft verbundene Risiko ist. Sieht
bespielsweise der Vertrag eine Multiplikation der Zahlungsströme vor, mußss der
Nennwert angepaßsst werden, um die Auswirkungen der
Multiplikation auf die Risikostruktur dieses Vertrags zu berücksichtigen. ê 2000/12/EG (angepasst) 3. VERTRAGLICHES NETTING
(SCHULDUMWANDLUNGSVERTRÄGE UND SONSTIGE AUFRECHNUNGSVEREINBARUNGEN) a) Aufsichtlich anerkennungsfähige Nettingformen Für die Anwendung Ö dieses
Abschnitts Õ dieser Nummer 3 ist unter «Vertragspartner» jedes
Rechtssubjekt (einschließlich natürlicher Personen) zu verstehen, das zum
Abschlußss
einer vertraglichen Nettingvereinbarung befugt ist. Die zuständigen Behörden können folgende
Formen von vertraglichem Netting als risikosenkend anerkennen: i) bilaterale
Schuldumwandlungsverträge zwischen einem Kreditinstitut und seinem
Vertragspartner, durch die gegenseitige Forderungen und Verpflichtungen
automatisch so zusammengefaßsst werden, daßss sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger
Nettobetrag ergibt und somit ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag
geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen läßsst; ii) sonstige bilaterale
Aufrechnungsvereinbarungen zwischen einem Kreditinstitut und seinem
Vertragspartner. b) Bedingungen für die Anerkennung Die zuständigen Behörden können ein
vertragliches Netting nur unter folgenden Bedingungen als risikosenkend
anerkennen: i) Das Kreditinstitut mußss
über eine vertragliche Nettingvereinbarung mit seinem Vertragspartner verfügen,
durch die ein einheitliches Vertragsverhähltnis
geschaffen wird, das alle einbezogenen Geschäfte abdeckt, so daßss das
Kreditinstitut dann, wenn der Vertragspartner den Vertrag aufgrund von
Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Liquidation oder aufgrund anderer ähnlicher
Umstände nicht erfüllt, nur das Recht auf Erhalt bzw. die Verpflichtung zur
Zahlung des Saldos der positiven und negativen Marktwerte der einzelnen
einbezogenen Transaktionen hat. ii) Das Kreditinstitut mußss für
die zuständigen Behörden wohlbegründete schriftliche Rechtsauskünfte
bereitgestellt haben, aus denen hervorgeht, daßss die zuständigen Gerichte und
Verwaltungsbehörden im Fall einer Anfechtung entscheiden würden, daßss
sich in den unter Ziffer i) genannten Fällen die Ansprüche und Verpflichtungen
des Kreditinstituts auf den dort beschriebenen Saldo beschränken würden, wie in
Ziffer i) dargelegt, und zwar –
nach dem Recht des Staates, in dem der
Vertragspartner seinen Sitz hat, und, falls die ausländische Zweigstelle eines
Unternehmens beteiligt ist, auch nach dem Recht des Staates, in dem die
Zweigstelle ansässig ist, –
nach dem Recht, das für die einzelnen einbezogenen
Transaktionen maßgeblich ist, sowie; –
nach dem Recht, dem die Verträge oder
Vereinbarungen unterliegen, die erforderlich sind, um das vertragliche Netting
zu bewirken. iii) Das Kreditinstitut mußss
Verfahren anwenden, die sicherstellen, daßss die Rechtsgültigkeit seiner Nettingvereinbarungen
laufend im Lichte eventueller Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften
überprüft wird. Die zuständigen Behörden müssen,
erforderlichenfalls nach Konsultation anderer betroffener zuständiger Behörden,
überzeugt sein, daßss das vertragliche Netting nach dem Recht
aller betreffender Rechtsordnungen rechtswirksam ist. Ist eine der zuständigen
Behörden hiervon nicht überzeugt, wird die vertragliche Nettingvereinbarung für
keine der Vertragsparteien als risikosenkend anerkannt. Die zuständigen Behörden können wohlbegründete
Rechtsauskünfte, die nach Gruppen oder Klassen von vertraglichem Netting abgefaßsst
sind, anerkennen. Verträge, die eine Bestimmung enthalten,
wonach eine weiterbestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte
oder keine Zahlungen an die Konkursmasse zu leisten, selbst wenn der
Gemeinschuldner eine Nettoforderung hat (Ausstiegsklausel oder «walk-away
clause»), werden nicht als risikosenkend anerkannt. Die zuständigen Behörden können vertragliche
Nettingvereinbarungen, die sich auf Ö Wechselkursderivate Õ Wechselkursverträgemit einer Ursprungslaufzeit von 14
Kalendertagen oder weniger, geschriebene Optionen oder vergleichbare
außerbilanzmäßige Geschäfte beziehen, auf die dieser Anhang nicht anwendbar
ist, als risikosenkend anerkennen, weil sie mit einem zu vernachlässigenden
oder mit keinem Kreditrisiko verbunden sind. Falls die Einbeziehung dieser
Kontrakte in eine andere Nettingvereinbarung entsprechend ihrem positiven oder
negativen Marktwert zu einer Erhöhung oder Senkung der
Eigenkapitalanforderungen führen kann, müssen die zuständigen Behörden die
Kreditinstitute verpflichten, eine entsprechende Behandlung vorzusehen. c) Wirkungen der Anerkennung i) Schuldumwandlungsverträge Die einzelnen Nettobeträge, die durch
Schuldumwandlungsverträge festgesetzt werden, können anstelle der betreffenden
Bruttobeträge gewichtet werden. Bei Anwendung von Methode 1 können daher in –
Schritt a) die aktuellen Wiederbeschaffungskosten
und in –
Schritt b) die Nennwerte oder die zugrunde liegenden Werte unter Berücksichtigung des
Schuldumwandlungsvertrags ermittelt werden. Bei Anwendung von Methode 2 kann in
Schritt a) der Nennwert unter Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrags
berechnet werden; die Prozentsätze in Tabelle 2 sind anwendbar. ii) Andere Nettingvereinbarungen Bei Anwendung von Methode 1 –
kann in Schritt a) für die Geschäfte, die in eine
Nettingvereinbarung einbezogen sind, der aktuelle Wiederbeschaffungswert unter
Berücksichtigung der tatsächlichen hypothetischen
Netto-Wiederbeschaffungskosten berechnet werden, die sich aus der Vereinbarung
ergeben; falls sich aus der Aufrechnung eine Nettoverbindlichkeit für das den
Netto-Wiederbeschaffungswert berechnende Kreditinstitut ergibt, wird der
aktuelle Wiederbeschaffungswert mit Null angesetzt; –
können in Schritt b) bei allen in eine
Nettingvereinbarung einbezogenen Geschäften die anzuwendenden Werte für das potentzielle
künftige Kreditrisiko nach folgender Gleichung reduziert werden: PCEred
= 0,4 * PCEbrutto + 0,6 * NGR * PCEbrutto Dabei ist: — || PCEred || = || reduzierter Wert für das potentzielle künftige Kreditrisiko für alle Geschäfte mit einer bestimmten Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung; — || PCEbrutto || = || die Summe der Werte für potentzielle künftige Kreditrisiken bei allen Geschäften mit einer bestimmten Gegenpartei, die in eine rechtsgültige bilaterale Nettingvereinbarung einbezogen sind und berechnet werden, indem ihre Nennwerte mit den in Tabelle 1 aufgeführten Prozentsätzen multipliziert werden; — || NGR || = || «Netto-brutto-Quotient»: nach dem Ermessen der zuständigen Behörden entweder i) getrennte Berechnung: der Quotient aus den Netto-Wiederbeschaffungskosten aller Geschäfte mit einer bestimmten Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung (Zähler) und den Brutto-Wiederbeschaffungskosten aller Geschäfte mit der gleichen Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung (Nenner) oder ii) Aggregation: der Quotient aus der Summe der auf bilateraler Basis für alle Gegenparteien errechneten Netto-Wiederbeschaffungskosten unter Berücksichtigung aller Geschäfte im Rahmen einer rechtsgültigen Nettingvereinbarung (Zähler) und den Brutto-Wiederbeschaffungskosten aller Geschäfte im Rahmen einer rechtsgültigen Nettingvereinbarung (Nenner). Wenn die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten eine Wahl der Methoden gestatten, so mußss die einmal gewählte Methode auch konsequent beibehalten werden. Bei der Berechnung des potentziellen
zukünftigen Kreditrisikos nach der vorstehenden Formel können völlig kongruente
Kontrakte, die in die Nettingvereinbarung einbezogen sind, als ein einziger
Kontrakt mit einem fiktiven Nennwert, der den Nettoerträgen entspricht,
berücksichtigt werden. Völlig kongruente Kontrakte sind Devisentermingeschäfte
oder vergleichbare Kontrakte, bei denen der Nennwert den tatsächlichen
Zahlungsströmen entspricht, wenn die Zahlungsströme am selben Wertstellungstag
und teilweise oder vollständig in derselben Währung fällig werden. Bei Anwendung von Methode 2 Schritt a) –
können völlig kongruente Kontrakte, die in die
Nettingvereinbarung einbezogen sind, als ein einziger Kontrakt mit einem
fiktiven Nennwert, der den Nettoerträgen entspricht, berücksichtigt werden; die
fiktiven Nennwertbeträge werden mit den Prozentsätzen in Tabelle 2
multipliziert; –
können für alle anderen in eine
Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge die anzuwendenden Prozentsätze
gemäß Tabelle 3 reduziert werden: TABELLE 3 Ursprungslaufzeit[41] || Ö Zinssatzderivate Õ Zinssatzverträge || Ö Wechselkursderivate Õ Wechselkursverträge Höchstens ein Jahr || 0,35 % || 1,50 % Mehr als ein Jahr und nicht mehr als 2 Jahre || 0,75 % || 3,75 % Zusätzliche Berücksichtigung eines jeden weiteren Jahres || 0,75 % || 2,25 % ê 2000/12/EG ANHANG IV ê 2000/12/EG ð neu ARTEN VON AUSSERBILANZMÄSSIGEN
GESCHÄFTEN ð DERIVATEN ï ê 2000/12/EG (angepasst) 1. Ö Zinssatzderivate Õ Zinsverträge a) Zinsswaps (in einer einzigen
Währung), b) Basis-Swaps, c) Zinsausgleichsvereinbarungen
(«forward rate agreements»), d) Zinsterminkontrakte, e) gekaufte Zinsoptionen, f) andere vergleichbare Verträge. 2. Ö Wechselkursderivate Õ Wechselkursverträge und Geschäfte auf Goldbasis a) Zinsswaps (in mehreren Währungen), b) Devisentermingeschäfte, c) Devisenterminkontrakte, d) gekaufte Devisenoptionen, e) andere vergleichbare Verträge, f) auf Goldbasis getätigte Geschäfte
ähnlicher Art wie die unter den Buchstaben a) bis e) aufgeführten. 3. Geschäfte ähnlicher Art wie unter Nummer 1
Buchstaben a) bis e) und Nummer 2 Buchstaben a) bis d) mit anderen Basiswerten
oder Indizes betreffend a) Aktien, b) Edelmetalle, ausgenommen Gold, c) Waren, ausgenommen Edelmetalle, d) andere vergleichbare Verträge. é ò neu ANHANG V BIS
ANHANG XII [OMISSIS] ò neu ANHANG XIII TEIL A AUFGEHOBENE RICHTLINIEN
UND IHRE NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN (gemäß
Artikel 158) Richtlinie 2000/12/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute Richtlinie
2000/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 zur
Änderung der Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit
der Kreditinstitute Richtlinie
2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über
die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen
und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien
73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates
und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates (nur Artikel 29
Nummer 1 Buchstaben a und b, Artikel 29 Nummer 2, Artikel 29
Nummer 4 Buchstaben a und b, Artikel 29 Nummer 5, Artikel 29
Nummer 6, Artikel 29 Nummer 7 Buchstaben a und b, Artikel 29
Nummer 8, Artikel 29 Nummer 9, Artikel 29 Nummer 10, Artikel 29
Nummer 11) Richtlinie
2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über
Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und
93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (nur Artikel 68) Richtlinie
2004/69/EG der Kommission vom 27. April 2004 zur Änderung der Richtlinie
2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der
Definition der "multilateralen Entwicklungsbanken" (Text von
Bedeutung für den EWR), Richtlinie
2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über
Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und
93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (nur Artikel 3) NICHT AUFGEHOBENE
ÄNDERUNGEN Beitrittsakte 2003 TEIL B UMSETZUNGSFRISTEN (gemäß
Artikel 158) Richtlinie || || Umsetzungsfrist Richtlinie 2000/12/EG || || ----- Richtlinie 2000/28/EG || || 27.4.2002 Richtlinie 2002/87/EG || || 11.8.2004 Richtlinie 2004/39/EG || || noch nicht bekannt Richtlinie 2004/69/EG || || 30.6.2004 Richtlinie 2004/xx/EG || || noch nicht bekannt ANHANG XIV ENTSPRECHUNGSTABELLE Vorliegende Richtlinie || Richtlinie 2000/12/EG || Richtlinie 2000/28/EG || Richtlinie 2001/87/EG || Richtlinie 2004/69/EG || Richtlinie 2004/xx/EG Artikel 1 || Artikel 2 Absätze 1 und 2 || || || || Artikel 2 Absatz 1 || Artikel 2 Absatz 3 Beitrittsakte || || || || Artikel 2 Absatz 2 || Artikel 2 Absatz 4 || || || || Artikel 3 || Artikel 2 Absätze 5 und 6 || || || || Artikel 3 Absatz 1 letzter Satz || || || || || Artikel 3 Nummer 2 Artikel 4.1 Absatz 1 || Artikel 1 Absatz 1 || || || || Artikel 4.1 Absätze 2 bis 5 || || Artikel 1 Absätze 2 bis 5 || || || Artikel 4.1 Absätze 7 bis 9 || || Artikel 1 Absätze 6 bis 8 || || || Artikel 4.1 Absatz 10 || || || Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe a || || Artikel 4.1 Absätze11 bis 14 || Artikel 1 Absätze 10, 12 und 13 || || || || Artikel 4.1 Absätze 21 und 22 || || || Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe b || || Artikel 4.1 Absatz 23 || Artikel 1 Absatz 23 || || || || Artikel 4.1 Absätze 45 bis 47 || Artikel 1 Absätze 25 bis 27 || || || || Artikel 4.2 || Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 || || || || Artikel 5 || Artikel 3 || || || || Artikel 6 || Artikel 4 || || || || Artikel 7 || Artikel 8 || || || || Artikel 8 || Artikel 9 || || || || Artikel 9 Absatz 1 || Artikel 5 Absatz 1 und 1 Absatz 11 || || || || Artikel 9 Absatz 2 || Artikel 5 Absatz 2 || || || || Artikel 10 || Artikel 5 Absätze 3 bis 7 || || || || Artikel 11 || Artikel 6 || || || || Artikel 12 || Artikel 7 || || || || Artikel 13 || Artikel 10 || || || || Artikel 14 || Artikel 11 || || || || Artikel 15 Absatz 1 || Artikel 12 || || || || Artikel 15 Absätze 2 und 3 || || || Artikel 29 Nummer 2 || || Artikel 16 || Artikel 13 || || || || Artikel 17 || Artikel 14 || || || || Artikel 18 || Artikel 15 || || || || Artikel 19 Absatz 1 || Artikel 16 Absatz 1 || || || || Artikel 19 Absatz 2 || || || Artikel 29 Nummer 3 || || Artikel 20 || Artikel 16 Absatz 3 || || || || Artikel 21 || Artikel 16 Absätze 4 bis 6 || || || || Artikel 22 || Artikel 17 || || || || Artikel 23 || Artikel 18 || || || || Artikel 24 Absatz 1 || Artikel 19 Absätze 1 bis 3 || || || || Artikel 24 Absatz 2 || Artikel 19 Absatz 6 || || || || Artikel 24 Absatz 3 || Artikel 19 Absatz 4 || || || || Artikel 25 Absätze 1 bis 3 || Artikel 20 Absätze 1 bis 3 Unterabsätze 1 und 2 || || || || Artikel 25 Absatz 3 || Artikel 19 Absatz 5 || || || || Artikel 25 Absatz 4 || Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3 || || || || Artikel 26 || Artikel 20 Absätze 4 bis 7 || || || || Artikel 27 || Artikel 1 Absatz 3 Schlussklausel || || || || Artikel 28 || Artikel 21 || || || || Artikel 29 || Artikel 22 || || || || Artikel 30 || Artikel 22 Absätze 2 bis 4 || || || || Artikel 31 || Artikel 22 Absatz 5 || || || || Artikel 32 || Artikel 22 Absatz 6 || || || || Artikel 33 || Artikel 22 Absatz 7 || || || || Artikel 34 || Artikel 22 Absatz 8 || || || || Artikel 35 || Artikel 22 Absatz 9 || || || || Artikel 36 || Artikel 22 Absatz 10 || || || || Artikel 37 || Artikel 22 Absatz 11 || || || || Artikel 38 || Artikel 24 || || || || Artikel 39 Absätze 1 und 2 || Artikel 25 || || || || Artikel 39 Absatz 2 || || || || || Artikel 3.8 Artikel 40 || Artikel 26 || || || || Artikel 41 || Artikel 27 || || || || Artikel 42 || Artikel 28 || || || || Artikel 43 || Artikel 29 || || || || Artikel 44 || Artikel 30 Absätze 1 bis 3 || || || || Artikel 45 || Artikel 30 Absatz 4 || || || || Artikel 46 || Artikel 30 Absatz 3 || || || || Artikel 47 || Artikel 30 Absatz 5 || || || || Artikel 48 || Artikel 30 Absätze 6 und 7 || || || || Artikel 49 || Artikel 30 Absatz 8 || || || || Artikel 50 || Artikel 30 Absatz 9 Unterabsätze 1 und 2 || || || || Artikel 51 || Artikel 30 Absatz 9 Unterabsatz 3 || || || || Artikel 52 || Artikel 30 Absatz 10 || || || || Artikel 53 || Artikel 31 || || || || Artikel 54 || Artikel 32 || || || || Artikel 55 || Artikel 33 || || || || Artikel 56 || Artikel 34 Absatz 1 || || || || Artikel 57 || Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 34 Absatz 1 Nummer 2 letzter Satz || || Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe a || || Artikel 58 || || || Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe b || || Artikel 59 || || || Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe b || || Artikel 60 || || || Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe b || || Artikel 61 || Artikel 34 Absätze 3 und 4 || || || || Artikel 63 || Artikel 35 || || || || Artikel 64 || Artikel 36 || || || || Artikel 65 || Artikel 37 || || || || Artikel 66 Absätze 1 und 2 || Artikel 38 Absätze 1 und 2 || || || || Artikel 67 || Artikel 39 || || || || Artikel 73 || Artikel 52 Absatz 3 || || || || Artikel 106 || Artikel 1 Absatz 24 || || || || Artikel 107 || Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 || || || || Artikel 108 || Artikel 48 Absatz 1 || || || || Artikel 109 || Artikel 48 Absatz 4 Unterabsatz 1 || || || || Artikel 110 || Artikel 48 Absätze 2 bis 4 Unterabsatz 2 || || || || Artikel 111 || Artikel 49 Absätze 1 bis 5 || || || || Artikel 113 Absätze 1 bis 3 || Artikel 49 Absätze 4, 6 und 7 || || || || Artikel 115 Absätze 1 und 2 || Artikel 49 Absätze 8 und 9 || || || || Artikel 116 || Artikel 49 Absatz 10 || || || || Artikel 117 || Artikel 49, Absatz 11 || || || || Artikel 118 || Artikel 50 || || || || Artikel 120 || Artikel 51 Absätze 1, 2, 5 || || || || Artikel 121 || Artikel 51 Absatz 4 || || || || Artikel 122 Absätze 1 und 2 || Artikel 51 Absatz 6 || || Artikel 29 Nummer 5 || || Artikel 125 || Artikel 53 Absätze 1 und 2 || || || || Artikel 126 || Artikel 53 Absatz 3 || || || || Artikel 128 || Artikel 53 Absatz 5 || || || || Artikel 133 Absatz 1 || Artikel 54 Absatz 1 || || Artikel 29 Nummer 7 Buchstabe a || || Artikel 133 Absätze 2 und 3 || Artikel 54 Absätze 2 und 3 || || || || Artikel 134 Absatz 1 || Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 || || || || Artikel 134 Absatz 2 || Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 2 || || || || Artikel 135 || || || Artikel 29 Nummer 8 || || Artikel 137 || Artikel 55 Absätze 1 und 2 || || || || Artikel 138 || || || Artikel 29 Nummer 9 || || Artikel 139 || Artikel 56 Absätze 1 bis 3 || || || || Artikel 140 || Artikel 56 Absätze 4 bis 6 || || || || Artikel 141 || Artikel 56 Absatz 7 || || Artikel 29 Nummer 10 || || Artikel 142 || Artikel 56 Absatz 8 || || || || Artikel 143 || || || Artikel 29 Nummer 11 || || Artikel 3 Nummer 10 Artikel 150 || Artikel 60 Absatz 1 || || || || Artikel 151 || Artikel 60 Absatz 2 || || || || Artikel 3 Nummer 10 Artikel 158 || Artikel 67 || || || || Artikel 159 || Art. 68 || || || || Artikel 160 || Artikel 69 || || || || Anhang I || Anhang I || || || || Anhang I Schlussklausel || || || || Artikel 68 || Anhang II || Anhang II || || || || Anhang III || Anhang III || || || || Anhang IV || Anhang IV || || || || [1] Dieser Ausschuss wurde von den Notenbankpräsidenten der
G‑10‑Länder eingesetzt und besteht aus Vertretern der
Bankaufsichtsbehörden Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, Italiens, Japans, Kanadas,
Luxemburgs, der Niederlande, Schwedens, der Schweiz, Spaniens, des Vereinigten
Königreichs und der Vereinigten Staaten. Die Europäische Kommission ist (wie
auch die Europäische Zentralbank) als Beobachterin im Ausschuss vertreten. [2] Auch wenn die Vereinbarung von der G‑10‑Gruppe
formal nur für international tätige Banken geschlossen wurde, fand sie doch
weltweit auf Banken unterschiedlichster Größe und Komplexität Anwendung. [3] ABl. S 167 vom 29.8.2002. [4] Abrufbar unter: http://europa.eu.int/comm/internal_market/regcapital/index_en.htm. [5] ABl. C 157 vom 25.5.1998, S.
13 Ö […] Õ . [6] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)
Ö […] Õ und Beschluss des
Rates vom 13. März 2000 (noch nicht im Amtsblatt
veröffentlicht) Ö […] Õ . [7] ABl. L 126 vom 26.5.2000, S.1, zuletzt
geändert durch die Beitrittsakte 2003. [8] ABl. L 126 vom 26.5.2000, S.1, zuletzt
geändert durch die Beitrittsakte 2003. [9] ABl. L 126 vom 26.5.2000, S.1, zuletzt
geändert durch die Beitrittsakte 2003. [10] ABl. L 126 vom 26.5.2000, S.1, zuletzt
geändert durch die Beitrittsakte 2003. [11] ABl. L 126 vom 26.5.2000, S.1, zuletzt
geändert durch die Beitrittsakte 2003. [12] ABl. L 126 vom 26.5.2000, S.1, zuletzt
geändert durch die Beitrittsakte 2003. [13] ABl. L 126 vom 26.5.2000, S.1, zuletzt
geändert durch die Beitrittsakte 2003. [14] ABl. L 126 vom 26.5.2000, S.1, zuletzt geändert
durch Richtlinie 2004/xx/EG (ABl. L, […]). [15] ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 28. [16] ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1. [17] ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie Ö 2003/51/EG
(ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16). Õ [18] ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1. [19] Ö ABl. L 184
vom 17.7.1999, S. 23. Õ [20] ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39. [21] ABl L 141 vom 11.6.1993,
S. 1. [22] ABl. L 222 vom 14.8.1978, S.11. [23] ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1. [24] Richtlinie
88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung
einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu
veröffentlichenden Informationen (ABl. L 348 vom 17.12.1988, S. 62). [25] ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1. [26] ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 20. [27] ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt
geändert durch die Richtlinie 1999/60/EG (ABl. L 62 vom 26.6.1999, S.
65). [28] ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Zuletzt
geändert durch die Richtlinie 95/26/EG (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S.
7). [29] Ö ABl. L 228
vom 16.8.1973, S. 3. Õ [30] Ö ABl. L 63
vom 13.3.1979, S. 1. Õ [31] ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1. [32] Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über
Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27). Zuletzt geändert
durch die Richtlinie 97/9/EG (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22). [33] Insbesondere: Konsumentenkredite, Hypothekendarlehen,
Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich
Forfaitierung). [34] ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. [35] Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über
die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapieren und Kreditinstituten
(ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1), geändert durch die Richtlinie 98/33/EG (ABl.
L 204 vom 21.7.1998, S. 29). [36] Mit Ausnahme von «Floating/Floating»-Zinsswaps (mit
einer einzigen Währung, bei denen nur die laufenden Wiederbeschaffungskosten
berechnet werden. [37] Nicht in eine der fünf Kategorien dieser Tabelle fallende
Geschäfte werden als Waren (exkl. Edelmetalle) betreffende Geschäfte behandelt. [38] Bei Geschäften mit mehrfachem Austausch des Nennwerts sind
die Prozentsätze mit der Zahl der vertragsmäßigen Restzahlungen zu
multiplizieren. [39] Bei Geschäften, bei denen das offene Risiko zu
festgesetzten Zahlungsterminen ausgeglichen wird und die Vertragsbedingungen
neu festgesetzt werden, so daßss der Marktwert des Vertrags zu diesen
Terminen gleich Null ist, entspricht die Restlaufzeit der Zeit bis zur nächsten
Terminfestsetzung. Bei Ö Zinssatzderivaten Õ Zinsverträgen, die diese Voraussetzungen erfüllen und
deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, darf der Prozentsatz nicht unter
0,5 % liegen. [40] Bei Ö Zinssatzderivaten Õ Zinssatzverträgen können die Kreditinstitute vorbehaltlich
der Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörden entweder die Ursprungs- oder die
Restlaufzeit wählen. [41] Bei Ö Zinssatzderivaten Õ Zinssatzverträgen können die Kreditinstitute
vorbehaltlich der Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörden entweder die Ursprungs-
oder die Restlaufzeit wählen. DE || KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 14.7.2004 KOM(2004) 486 endg. 2004/0155 (COD)
2004/0159 (COD)
Teil II Vorschlag für RICHTLINIEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und der Richtlinie
93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene
Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (vorgelegt von der Kommission)
{SEK (2004) 921} ê 93/6/EWG (angepasst) ð neu 2004/0159 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES
Ö EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES Õ über die angemessene Eigenkapitalausstattung
von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) Ö DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - Õ gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Wirtschaftsg Ö G Õ emeinschaft, insbesondere
auf Artikel 57 Ö 47 Absatz 2 Õ Absatz 2 Satz 1 und Satz 3, auf Vorschlag der Kommission[1], in Zusammenarbeit mit
dem Europäischen Parlament[2], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschusses[3], Ö nach
Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[4], Õ Ö gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrages[5], Õ in Erwägung
nachstehender Gründe: ò neu (1)
Die Richtlinie 93/6/EWG
des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von
Wertpapierfirmen und Kreditinstituten[6] wurde mehrfach grundlegend geändert. Da weitere
Änderungen anzubringen sind, sollte sie im Sinne der Klarheit neu abgefasst
werden. ê 93/6/EWG Erwägungsgrund
1 (angepasst) (2)
ÖEines der Õ Ziele
der Richtlinie
93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen[7] Richtlinie
2004/39/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004
über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und
93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG vom 20. März 2000 über die
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute[8] und zur Aufhebung der
Richtlinie 93/22/EWG des Rates[9]
Õ ist es, daÖss Õß Wertpapierfirmen, die von den zuständigen Behörden ihres
Herkunftsmitgliedstaats zugelassen wurden und von diesen beaufsichtigt werden,
in anderen Mitgliedstaaten uneingeschränkt Zweigniederlassungen gründen und
Dienstleistungen erbringen können. Die genannte Richtlinie sieht daher die
Koordinierung der Rechtsvorschriften über die Zulassung und die Ausübung der
Tätigkeit von Wertpapierfirmen vor. ê 93/6/EWG
Erwägungsgrund 2 (angepasst) (3)
In der genannten Richtlinie sind jedoch
weder gemeinsame Normen für die Eigenmittel von Wertpapierfirmen vorgesehen noch
wird die Höhe des Anfangskapitals dieser Firmen festgelegt. Ö noch Õ Es wird kein gemeinsamer
Rahmen für die Kontrolle der Risiken, denen diese Firmen ausgesetzt sind,
festgelegt; .an mehreren Stellen wird auf eine andere Initiative der
Gemeinschaft hingewiesen, die dem Ziel dient, in ebendiesen Bereichen
koordinierte Maßnahmen zu ergreifen. ê 93/6/EWG Erwägungsgrund
3 (angepasst) (4)
Dabei wurde das
Konzept zugrunde gelegt, daß Ö Es ist zweckmäßig, Õ eine Harmonisierung
nur insoweit angestrebt wirdÖ vorzunehmen, Õ, wie dies zur
Gewährleistung der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der
Aufsichtssysteme unbedingt erforderlich und hinreichend ist. Ö Um die gegenseitige
Anerkennung innerhalb des Rahmens des Finanzbinnenmarktes zu bewerkstelligen,
sollten Õ Die Verabschiedung von Maßnahmen Ö ergriffen
werden, mit denen Õzur Koordinierung, wie die
Definition der Eigenmittel von Wertpapierfirmen, die Festlegung der Höhe des
Anfangskapitals und die Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Kontrolle
der Risiken, denen Wertpapierfirmen ausgesetzt sind, Ö koordiniert
werden. Õ stellt einen wesentlichen Aspekt der Harmonisierung dar, die
für die gegenseitige Anerkennung im Rahmen des Binnenmarkts im Finanzsektor
erforderlich ist. ò neu (5)
Da die Ziele der
beabsichtigten Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
erreicht werden können und wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme
daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im
Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag festgelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel
genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für
die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. ê 93/6/EWG Erwägungsgrund
4 (6)
Für das Anfangskapital sollte je nach der
Bandbreite der den Wertpapierfirmen gestatteten Tätigkeiten eine
unterschiedliche Höhe festgesetzt werden. ê 93/6/EWG
Erwägungsgrund 5 (angepasst) (7)
Bereits bestehende
Wertpapierfirmen sollten ihre Geschäftstätigkeit unter bestimmten
Voraussetzungen fortsetzen können, auch wenn sie nicht den Mindestbetrag
nachweisen können, der für neugegründete ÖWertpapierf Õ Firmen vorgeschrieben ist. ê 93/6/EWG Erwägungsgrund
6 (angepasst) (8)
Die Mitgliedstaaten Ö sollten Õ können darüber hinaus strengere Vorschriften als in
dieser Richtlinie vorgesehen erlassen Ö können Õ. ê 93/6/EWG Erwägungsgrund
7 (angepasst) Diese Richtlinie ist Teil der allgemeinen
internationalen Anstrengungen zur Angleichung der geltenden Vorschriften
hinsichtlich der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (im
folgenden mit dem Sammelbegriff «Institute» bezeichnet). ò neu (9)
Das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarktes erfordert nicht nur Rechtsvorschriften, sondern
auch eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit sowie eine erheblich verstärkte
Konvergenz der Regulierungs- und Aufsichtspraktiken der zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten. ê 93/6/EWG Erwägungsgrund
8 (angepasst) Gemeinsame grundlegende Normen für die
Eigenmittel von Instituten sind ein Schlüsselelement des gemeinsamen
Binnenmarktes für Wertpapierdienstleistungen, da die Eigenmittel dazu dienen,
den Fortbestand der Institute zu sichern und die Anleger zu schützen. ò neu (10)
Da die Wertpapierfirmen in
Bezug auf ihrer Handelsbuch-Tätigkeit den gleichen Risiken ausgesetzt sind wie
die Kreditinstitute, sollten die relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2000/12/EG
auch entsprechend auf Wertpapierfirmen angewandt werden. ê 93/6/EWG Erwägungsgrund
9 (angepasst) ð neu (11)
In einem gemeinsamen
Binnenmarkt im Finanzsektor treten Institute, ob sie nun ð Die Eigenmittel von ï Wertpapierfirmen oder Kreditinstituten ð (nachfolgend unter dem Oberbegriff «Institute»
zusammengefasst) können der Absorbierung von Verlusten dienen, die nicht durch
ausreichende Gewinnvolumina unterlegt sind, um so die Kontinuität der
Geschäftstätigkeit der Institute sowie den Anlegerschutz zu gewährleisten. Die
Eigenmittel dienen den zuständigen Behörden auch als ein wichtiger Maßstab,
insbesondere wenn es um die Bewertung der Solvenz der Institute geht, aber auch
für andere Aufsichtszwecke. Darüber hinaus treten Institute im Binnenmarktï, ob sie nun
Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute sind, in direkten Wettbewerb miteinander. ðUm das Finanzsystem der Gemeinschaft zu
stärken und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist es zweckmäßig, gemeinsame
Basisstandards für Eigenmittel festzulegen.ï ê 93/6/EWG Erwägungsgrund
10 (angepasst) Es ist daher wünschenswert, die
Gleichbehandlung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zu erreichen. ò neu (12)
In diesem Sinne ist es zweckmäßig,
die Definition der Eigenmittel in der Richtlinie 2000/12/EG als Grundlage zu
nehmen und zusätzliche spezifische Regeln einzuführen, mit denen dem
unterschiedlichen Anwendungsbereich der marktrisikobezogenen
Eigenkapitalanforderungen Rechnung getragen wird. ê 93/6/EWG Erwägungsgrund
11 (angepasst) (13)
Gemeinsame Regeln für die Beaufsichtigung
und Kontrolle der Ö unterschiedlichen
Arten von R Õ Kreditrisiken von Kreditinstituten wurden bereits in der
Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989
über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute[10] festgelegt Ö 2000/12/EG Õ festgelegt. ò neu (14)
Diesbezüglich sollten die
Bestimmungen zu den Mindesteigenkapitalanforderungen im Zusammenhang mit
anderen spezifischen Instrumenten gesehen werden, die ebenfalls der
Harmonisierung der grundlegenden Techniken für die Beaufsichtigung der
Institute dienen. ê 93/6/EWG Erwägungsgrund
12 (15)
Es ist erforderlich, gemeinsame Regeln für
die Marktrisiken von Kreditinstituten zu entwickeln und einen ergänzenden
Rahmen für die Beaufsichtigung der Risiken zu schaffen, denen Institute
ausgesetzt sind, und zwar insbesondere der Marktrisiken einschließlich der
Positionsrisiken, der Abwicklungs- und Lieferrisiken und der
Fremdwährungsrisiken. ê 93/6/EWG Erwägungsgrund
13 (angepasst) (16)
Es ist erforderlich, Ö über Õ den Begriff Wertpapierhandel Ö “Handelsbuch” Õ Ö zu
verfügen Õ einzuführen, der Wertpapierpositionen und Positionen in
anderen Finanzinstrumenten umfasst, die zum Zweck des Wiederverkaufs
Ö Handels Õ gehalten werden und
bei denen in erster Linie Marktrisiken und Risiken im Zusammenhang mit
bestimmten Finanzdienstleistungen für Kunden bestehen. ê 93/6/EWG Erwägungsgrund
14 (angepasst) (17)
Es ist wünschenswert,
daß Ö Im Hinblick auf
die Reduzierung des verwaltungsmäßigen Aufwandes für Õ Institute, bei denen
der Wertpapierhandel Ö Handelsbuchgeschäfte Õ sowohl absolut als
auch relativ nur einen geringen Umfang hat, Ö sollten derlei
Institute Õ statt der Anforderungen
der Anhänge I und II dieser Richtlinie die Richtlinie 89/647/EWG
Ö [2000/12/EG] Õ anwenden können. ê 93/6/EWG Erwägungsgrund
15 (angepasst) (18)
Es ist wichtig, daß
Ö ss Õ bei der Kontrolle
des Abwicklungs- und Lieferrisikos die bestehenden Systeme berücksichtigt
werden, die einen angemessenen Schutz und damit eine Minderung dieses Risikos
bieten. ê 93/6/EWG Erwägungsgrund
16 (angepasst) (19)
In jedem Fall müssen
Ö sollten Õ die Institute die
Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Deckung des
Fremdwährungsrisikos aller ihrer Umsätze erfüllen. Für die Deckung von
Positionen in engverbundenen Währungen sollten niedrigere Kapitalanforderungen
gelten, wobei die enge Verbundenheit entweder statistisch erwiesen sein oder
sich aus bindenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen, insbesondere
im Hinblick auf die Schaffung der Europäischen Währungsunion, ergeben muß Ö ss Õ. ê 93/6/EWG Erwägungsgrund
17 (angepasst) (20)
Die Tatsache, daß
Ö ss Õ alle Institute interne Systeme zur Überwachung und
Kontrolle der Zinsrisiken aller ihrer Umsätze Ö der
Institute Õ haben Ö bestehen Õ, ist besonders
wichtig für die Minimierung dieser Risiken. Diese Systeme müssen Ö sollten Õ daher von den
zuständigen Behörden überwacht werden. ê 93/6/EWG Erwägungsgrund
18 (angepasst) (21)
Die
Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und
Kontrolle der Großkredite von[11] Ö Da die
Richtlinie [2000/12/EG] Õ hat nicht die Aufstellung Ö nicht Õ gemeinsamer
Regeln für die Überwachung Ö und
Kontrolle Õ von Großrisiken bei Geschäften zum Ziel Ö aufstellt Õ,
bei denen in erster Linie Marktrisiken bestehen. Ö , ist es zweckmäßig,
derlei Regeln vorzusehen. Õ In der genannten Richtlinie
wird auf eine andere Gemeinschaftsinitiative Bezug genommen, mit der die
erforderliche Koordinierung der Verfahren auf diesem Gebiet erfolgen soll. ê 93/6/EWG Erwägungsgrund
19 (angepasst) Es müssen gemeinsame Regeln für die
Überwachung und Kontrolle der Großrisiken von Wertpapierfirmen aufgestellt
werden. ò neu (22)
Institute tragen ein
erhebliches operationelles Risiko, das durch Eigenmittel unterlegt werden muss.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, der Verschiedenheit der Institute in der
EU Rechnung zu tragen, indem alternative Ansätze vorgesehen werden. ê 93/6/EWG Erwägungsgründe
20 bis 22 (angepasst) Die Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17.
April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten[12]enthält bereits die
Definition der Eigenmittel von Kreditinstituten. Diese Definition sollte die Grundlage für
die Definition der Eigenmittel von Instituten sein. Es gibt jedoch gute Gründe dafür, daß für
die ZwEGke dieser Richtlinie die Definition der Eigenmittel von Instituten von
der der vorgenannten Richtlinie abweichen kann, damit sie den besonderen
Merkmalen der Geschäftstätigkeiten der Institute REGhnung trägt, bei denen in
erster Linie Marktrisiken bestehen. ê 93/6/EWG Erwägungsgrund
23 (angepasst) (23)
In der Richtlinie
92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von
Kreditinstituten auf konsolidierter Basis[13]Ö In der Richtlinie [2000/12/EG] wird
Õ in der der Grundsatz der Konsolidierung aufgestellt wird, Ö . Õ Ö Es Õ werden keine
gemeinsamen Regeln für die Konsolidierung bei Finanzinstituten festgelegt, bei
deren Geschäftstätigkeit in erster Linie Marktrisiken bestehen. In dieser Richtlinie wird auf eine andere
Gemeinschaftsinitiative Bezug genommen, mit der die Verabschiedung
koordinierter Maßnahmen in diesem Bereich angestrebt wird. ò neu (24)
Um für die Institute
einer Gruppe ein angemessenes Maß an Solvenz zu gewährleisten, müssen die
Mindesteigenkapitalanforderungen auf konsolidierter Basis gelten. Um sicherzustellen,
dass die Eigenmittel angemessen innerhalb der Gruppe verteilt werden und bei
Bedarf zum Schutz der Einlagen über sie verfügt werden kann, sollten die
Mindesteigenkapitalanforderungen für die einzelnen Institute einer Gruppe
gelten, es sei denn, dieses Ziel kann auch auf anderem Wege erreicht werden. ê 93/6/EWG Erwägungsgrund
24 (angepasst) (25)
Die Richtlinie 92/30/EWG Ö [2000/12/EG] Õ gilt nicht für Gruppen, die eine
Wertpapierfirma/Wertpapierfirmen, jedoch kein Kreditinstitut umfassen. Es wurde jedoch für wünschenswert erachtet, daß f
Ö F Õ ür die Einführung der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen
auf konsolidierter Basis Ö sollte
deshalb Õ ein gemeinsamer Rahmen geschaffen wird.
Ö werden. Õ ò neu (26)
Die Institute sollten
gewährleisten, dass sie über ausreichendes internes Eigenkapital verfügen, das
den Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, im
Hinblick auf die Quantität, Qualität und Streuung angemessen ist. Aus diesem Grund sollten die Institute über
Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Angemessenheit ihrer
Eigenkapitalausstattung bewerten und diese auf einem ausreichend hohen Stand
halten können. (27)
Die zuständigen Behörden
sollten die Adäquanz der Eigenmittel der Institute unter Zugrundelegung der
Risiken, denen diese Institute ausgesetzt sind, bewerten. (28)
Für die reibungslose
Funktionsweise des Binnenmarktes ist es unabdingbar, dass eine deutlich höhere
Konvergenz bei der Umsetzung und der Anwendung der Bestimmungen des
harmonisierten Gemeinschaftsrechts gegeben ist. (29)
Aus dem gleichen Grund
und um zu gewährleisten, dass in mehreren Mitgliedstaaten tätige Institute aus
der Gemeinschaft durch die weiterhin auf Einzelmitgliedstaatsebene bestehenden
Zulassungs‑ und Aufsichtspflichten der Behörden nicht unverhältnismäßig
stark belastet werden, muss die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen
Behörden deutlich verbessert werden. In diesem Zusammenhang sollte die Rolle
der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gestärkt werden. (30)
Um die Effizienz des
Bankbinnenmarkts zu steigern und für die Bürger der Gemeinschaft ein
angemessenes Maß an Transparenz zu gewährleisten, müssen die zuständigen
Behörden öffentlich bekannt machen, wie sie diese Richtlinie umgesetzt haben
und dabei so verfahren, dass ein aussagekräftiger Vergleich möglich ist. (31)
Um
die Marktdisziplin zu stärken und die Institute zu veranlassen, ihre
Marktstrategie, ihre Risikosteuerung und ihr internes Management zu verbessern,
sollten auch für sie angemessene Informationspflichten vorgesehen werden. ê 93/6/EWG Erwägungsgrund
25 (angepasst) ð neu (32)
Technische Anpassungen
einzelner Bestimmungen dieser Richtlinie können von Zeit zu Zeit erforderlich
sein, um neuen Entwicklungen im Bereich der Wertpapierdienstleistungen Rechnung
zu tragen. Die Kommission wird daher erforderlichenfalls diese Anpassungen
vorschlagen. ð Die für die Umsetzung dieser Richtlinie
erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EC des Rates vom
28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der
Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[14]
angenommen werden. ï ê 93/6/EWG Erwägungsgrund
26 (angepasst) Der Rat sollte zu einem späteren Zeitpunkt
Vorschriften für die Anpassung dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt
gemäß dem Beschluß 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der
Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse[15]
erlassen; zwischenzeitlich sollte der Rat derartige Anpassungen auf Vorschlag
der Kommission selbst vornehmen. ê 93/6/EWG Erwägungsgrund
27 (angepasst) Es sollte vorgesehen werden, daß diese
Richtlinie innerhalb von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten im Licht der
Erfahrungen, der Entwicklungen auf den Finanzmärkten und der Arbeit in den
internationalen Gremien, in denen die Aufsichtsbehörden mitwirken, überprüft
wird. Bei dieser Überprüfung sollte auch die Überarbeitung der Liste der für technische
Anpassungen in Frage kommenden Bereiche erwogen werden. ê 93/6/EWG Erwägungsgrund
28 Diese Richtlinie und die Richtlinie
93/22/EWG stehen in so enger Verbindung miteinander, daß sich
Wettbewerbsverzerrungen ergeben könnten, wenn sie zu unterschiedlichen
Zeitpunkten in Kraft trägen ò neu (33)
Um eine Störung der
Märkte zu verhindern und das globale Eigenkapitalniveau zu wahren, ist es zweckmäßig,
spezifische Übergangsbestimmungen vorzusehen. (34)
Diese
Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die
insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt
wurden. (35)
Die Pflicht zur Umsetzung
dieser Richtlinie in einzelstaatliches Recht sollte sich auf die Bestimmungen
beschränken, die eine wesentliche Änderung gegenüber den bisherigen Richtlinien
darstellen. Die Pflicht zur Umsetzung der unveränderten Bestimmungen ergibt
sich bereits aus den bisherigen Richtlinien. (36)
Von dieser
Richtlinie unberührt bleiben sollte die Pflicht der Mitgliedstaaten zur
fristgerechten Umsetzung der in Anhang VIII Teil B genannten
Richtlinie - ê 93/6/EWG (angepasst) HAT HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Ö KAPITEL I Õ Ö GEGENSTAND,
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Õ Ö Abschnitt 1 Õ Ö Gegenstand und
Anwendungsbereich Õ ê 93/6/EWG (angepasst) Artikel 1 1. Ö Diese Richtlinie
legt die Kapitaladäquanz-Anforderungen für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute
fest sowie die Vorschriften für ihre Berechnung und ihre Beaufsichtigung. Õ Die Mitgliedstaaten wenden die in dieser Richtlinie
enthaltenen Vorschriften auf Wertpapierfirmen und Kreditinstitute im Sinne des
Artikels 2 an. 2. Die Mitgliedstaaten
können für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die von ihnen zugelassen
wurden, zusätzliche oder strengere Vorschriften vorsehen. ò neu Artikel 2 1. Vorbehaltlich
der Artikel 18, 20, 28 bis 32, 34 und 39 dieser Richtlinie gelten die Artikel 68
bis 73 der Richlinie [2000/12/EG] mutatis mutandis für Wertpapierfirmen. Darüber hinaus gelten
die Artikel 71 bis 73 der Richtlinie [2000/12/EG] in den folgenden Situationen: (a) eine
Wertpapierfirma hat ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat als Mutter;
(b) ein
Kreditinstitut hat eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat als Mutter. Hat eine
Finanzholdinggesellschaft sowohl ein Kreditinstitut als auch eine
Wertpapierfirma als Tochter, gelten für das Kreditinstitut die Anforderungen
auf der Grundlage der konsolidierten Finanzsituation der
Finanzholdinggesellschaft. ê 93/6/EWG Art. 7
Absatz 1 und 2 (angepasst) Artikel 7 Allgemeine Grundsätze (1) Die Eigenkapitalanforderungen nach den Artikeln 4
und 5 an Institute, die weder Mutterunternehmen noch Tochterunternehmen dieser
Unternehmen sind, werden auf individueller Basis angewendet. (2) Die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5 an Institute, die Mutterunternehmen eines
Kreditinstituts im Sinne der Richtlinie 92/30/EWG, einer Wertpapierfirma oder
eines anderen Finanzinstituts sind oder eine Beteiligung an solchen Unternehmen
halten, und Institute, deren Mutterunternehmen eine
Finanz-Holdinggesellschaft ist, werden auf konsolidierter Basis nach den Verfahren der
genannten Richtlinie und den Absätzen 7 bis 14 dieses Artikels angewendet. ê 93/6/EWG Art. 7
Absatz 3 (angepasst) è1 2004/xx/EG
Art. 1 ð neu 2. Gehört einer Gruppe gemäß Absatz 2
Ö gemäß Absatz
1 Õ kein Kreditinstitut
an, so wird die Richtlinie 92/30/EWG Ö [2000/12/EG] Õ mit den folgenden Anpassungen Ö wie folgt Õ angewandt: –
Eine
«Finanz-Holdinggesellschaft»ist ein Finanzinstitut, das keine gemischte
Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EC des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche
Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und
Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats[16] ist, und dessen Tochterunternehmen
ausschließlich oder hauptsächlich Wertpapierfirmen oder andere Finanzinstitute
sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma
ist. –
Ein «gemischtes
Unternehmen» ist ein Mutterunternehmen, das keine Finanz-Holdinggesellschaft,
keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne
der Richtlinie 2002/87/EG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine
Wertpapierfirma gehört. –
«zuständige Behörden»sind die
einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften die Aufsicht über Wertpapierfirmen innehaben. –
Artikel 3 Absatz 5
Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/30/EWG findet keine Anwendung. ð a) bei jeder Bezugnahme auf Kreditinstitute
wird auch auf Wertpapierfirmen Bezug genommen; ï b) In Artikel 4 Ö 125 Õ Absätze 1 und 2 und Artikel 7 Ö 140 Absatz
2 Õ Absatz 5 der Richtlinie 92/30/EWG Ö [2000/12/EG] Õ werden alle Bezugnahmen auf Ö andere Artikel
der Õdie Richtlinie 77/780/EWG Ö [2000/12/EG] Õ durch Ö als Õ eine Bezugnahme auf die Richtlinie 93/22/EWG
ersetzt. Ö 2004/39/EG
konstruiert. Õ c) In Artikel 3
Absatz 9 und Artikel 8 Absatz 3 Ö 39 Absatz
3 Õ der Richtlinie 92/30/EWG Ö [2000/12/EG] Õwerden die Bezugnahmen auf den Beratenden
Bankenausschuß è1 Europäischen
Bankenausschuss çdurch Ö als Õ Bezugnahmen auf den Rat und die Kommission ersetzt. Ö konstruiert. Õ d) ÖAbweichend von
Artikel 140 Absatz 1 der Richtlinie [2000/12/EG] erhält für den Fall, dass eine
Gruppe kein Kreditinstitut umfasst, der erste Satz dieses Õ Artikel Ös Õ 7 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 92/30/EWG erhält folgende Fassung: «Wenn eine
Wertpapierfirma, eine Finanzholdinggesellschaft oder ein gemischtes Unternehmen
ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert, bei denen es sich um
Versicherungsunternehmen handelt, arbeiten die zuständigen Behörden und die mit
der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen betrauten Behörden
eng zusammen.» ê 93/6/EWG Art. 7
Absatz 4 (4) Bis zu einer
späteren Koordinierung der Beaufsichtigung der unter Absatz 3 fallenden
Unternehmensgruppen auf konsolidierter Basis können die zu dieser
Beaufsichtigung verpflichteten oder damit beauftragten Behörden, wenn die
Umstände es rechtfertigen, von dieser Verpflichtung absehen, sofern jede
Wertpapierfirma einer solchen Gruppe i) die
Definition der Eigenmittel in Anhang V Nummer 9 verwendet; ii) die
Anforderungen der Artikel 4 und 5 auf individueller Basis erfüllt; iii) über
Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Kapital- und Finanzierungsquellen
aller übrigen Finanzinstitute der Gruppe verfügt. ê 93/6/EWG Art. 7
Absatz 5 und 6 (angepasst) (5) Die zuständigen Behörden verlangen von
den Wertpapierfirmen einer nach Absatz 4 freigestellten Gruppe, daß sie sie von
den Risiken unterrichten, welche ihre Finanzlage gefährden könnten, einschließlich
der Risiken aufgrund der Zusammensetzung und der Herkunft ihres Kapitals und
ihrer Finanzausstattung. Gelangen die zuständigen Behörden daraufhin zu der
Auffassung, daß die Finanzlage dieser Wertpapierfirmen ungenügend abgesichert
ist, so machen sie diesen Auflagen und schreiben ihnen erforderlichenfalls auch
Beschränkungen des Kapitaltransfers zu anderen Gruppenteilen vor. (6) Verzichten die zuständigen Behörden auf
die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Sinne des Absatzes 4, so
ergreifen sie andere geeignete Maßnahmen zur Überwachung der Risiken,
insbesondere der Großrisiken, in der gesamten Gruppe, einschließlich der
Unternehmen, die nicht in einem Mitgliedstaat ansässig sind. ê 93/6/EWG (angepasst) Ö Abschnitt 2Õ BEGRIFFSBESTIMMUNGEN ê 93/6/EWG Art. 2
Absatz 1 (angepasst) ð neu Artikel 3 1. Für diese
Richtlinie gelten folgende ðBegriffsbestimmungen:ï a)1. Kreditinstitute sind Ö Kreditinstitute im
Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie [2000/12/EG];. Õalle Unternehmen, die der Definition
in Artikel 1 erster Gedankenstrich der Ersten Richtlinie 77/780/EWG des Rates
vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der REGhtsund Verwaltungsvorschriften
über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute[17] entsprEGhen und den Bestimmungen der
Richtlinie 89/647/EWG unterliegen. ê 2004/39/EG Art.
67 Absatz 2 (angepasst) ð neu b) Wertpapierfirmen sind alle Unternehmen, die der Definition von Ö so wie sie in Artikel
4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EGÕ des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente entsprEGhen
Ö definiert
sind Õ und Ö die Õ den Vorschriften der genannten Ö dieser Õ Richtlinie
unterliegen, mit Ausnahme (a)(i) der Kreditinstitute, (b)(ii) der
unter Nummer 20 Ö Buchstabe p in
Absatz 1 dieses Artikels; Õ definierten lokalen
Firmen und c)(iii)der
Firmen, die ausschließlich
Ö lediglich Õ ð befugt sind, die Dienstleistung der Anlageberatung
zu erbringen und/oder ï Aufträge von Anlegern entgegen Ö zu Õ nehmen und weiter Ö zu Õ leiten, ohne daß Ö ss Õ sie Geld und/oder
Wertpapiere ihrer Kunden halten, und die aufgrund dessen zu keiner Zeit zu
Schuldnern dieser Kunden werden können; ê 93/6/EWG Art. 2
Absatz 3 und 4 (angepasst) 3. c) Institute
sind Kreditinstitute und Wertpapierfirmen; 4. d) anerkannte
Wertpapierfirmen dritter Länder sind Firmen, Ödie die folgenden
Bedingungen erfüllen: Õ Ö (i) Firmen, Õ die unter die Definition der Wertpapierfirmen gemäß Nummer 2 fallen würden, wenn sie ihren Sitz in der
Gemeinschaft hätten; Ö (ii) Firmen, Õ die in einem dritten Land zugelassen sind; Ö (iii) Firmen, die
Õ sowie Aufsichtsregeln unterliegen und diese einhalten, welche
nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens genauso streng sind wie die
in dieser Richtlinie festgelegten Aufsichtsregeln; ê 93/6/EWG (angepasst) ð new 5. e) Finanzinstrumente
shall mean Ösind Õ Instrumente im Sinne des Abschnitts B des Anhangs der Richtlinie
93/22/EWGðVerträge, die für eine der beteiligten Seiten
einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle
Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen; ï; ê 93/6/EWG Art. 2
Absatz 6 und 7 6. «Wertpapierhandel
eines Instituts»ist der Wertpapierhandel, bestehend aus a) dessen
Eigenhandel mit Finanzinstrumenten, Waren und warenunterlegten Derivaten, die
von dem Institut zum Zweck des Wiederverkaufs gehalten und/oder von dem Institut
übernommen werden, um bestehende und/oder erwartete Unterschiede zwischen dem
Kauf- und Verkaufspreis oder andere Preis- oder Zinsschwankungen kurzfristig zu
nutzen, sowie Positionen in Finanzinstrumenten, Waren und warenunterlegten
Derivaten, die im eigenen Namen für Rechnung Dritter zur Zusammenführung sich deckender
Kauf- und Verkaufsaufträge gehalten werden, und Positionen, mit denen andere
Teile des Wertpapierhandels abgesichert werden; b) den
Risiken aus noch nicht abgewickelten Geschäften, aus Vorleistungen und aus
abgeleiteten Instrumenten des Freiverkehrs im Sinne des Anhangs II Nummern 1,
2, 3 und 5, den Risiken aus Pensionsgeschäften und Wertpapier- und
Warenverleihgeschäften mit den unter Buchstabe a) aufgeführten, zum
Wertpapierhandel gehörenden Wertpapieren oder Waren im Sinne des Anhangs II
Nummer 4 und — vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden —den
Risiken aus den umgekehrten Pensionsgeschäften und Wertpapier- und
Warenleihgeschäften im Sinne des Anhangs II Nummer 4, die von den nachstehend
aufgeführten Bedingungen entweder die Bedingungen der Ziffern i), ii), iii) und
v) oder der Ziffern iv) und v) erfüllen: i) die
Risikopositionen werden täglich gemäß den Verfahren des Anhangs II zum
Marktpreis berechnet; ii) die
Sicherheitsleistung wird angepaßt, um wesentliche Wertänderungen bei den
Wertpapieren oder Waren, die Gegenstand der betreffenden Geschäfte oder
Vereinbarungen sind, zu berücksichtigen; diese Anpassung erfolgt nach einer
Regelung, welche die Zustimmung der zuständigen Behörden findet; iii) bei
dem Geschäft oder der Vereinbarung ist vorgesehen, daß die Forderungen des
Instituts automatisch und unmittelbar gegen die Forderungen der anderen Partei
aufgerEGhnet werden, falls diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommt; iv) das
betreffende Geschäft oder die betreffende Vereinbarung wurde zwischen
Unternehmen des Finanzsektors geschlossen; v) diese
Geschäfte oder Vereinbarungen bewegen sich im Rahmen der anerkannten und
sachgerechten Verfahren, wobei Scheingeschäfte, insbesondere solche mit nicht
kurzfristigem Charakter, ausgeschlossen sind; c) jenen
Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und
Einschüssen auf börsengängige abgeleitete Instrumente, die in unmittelbarem
Zusammenhang mit den Posten des Wertpapierhandels im Sinne des Anhangs II
Nummer 6 stehen. Die
Einbeziehung von besonderen Posten in den Wertpapierhandel bzw. deren Ausschluß
davon hat nach objektiven Verfahren zu erfolgen, wobei gegebenenfalls auch die
für das Institut maßgebenden Bilanzierungsvorschriften zu beachten sind; die
betreffenden Verfahren und deren systematische Anwendung werden von den
zuständigen Behörden überwacht. ê 93/6/EWG Art. 2
Absatz 7 (angepasst) 7. «Mutterunternehmen»
«Tochterunternehmen»und «Finanzinstitute»sind Unternehmen im Sinne des Artikels
1 der Richtlinie 92/30/EWG. ê 93/6/EWG
Art. 2 Absatz 8 (angepasst) 8. Eine
«Finanz-Holdinggesellschaft»ist ein Finanzinstitut, dessen Tochterunternehmen
ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder andere
Finanzinstitute sind und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein
Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gehört. ò neu f) eine Mutterwertpapierfirma
in einem Mitgliedstaat ist eine Wertpapierfirma, die ein Institut oder ein
anderes Finanzinstitut zur Tochter hat oder die eine Beteiligung an solchen
Instituten hält und die selbst keine Tochter eines in dem gleichen
Mitgliedstaat zugelassenen Instituts ist bzw. einer Finanzholdinggesellschaft,
die in dem gleichen Mitgliedstaat errichtet wurde, und an der kein anderes in
dem gleichen Mitgliedstaat zugelassenes Institut eine Beteiligung hält; g) eine EU-Mutterwertpapierfirma
ist eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat, die nicht die Tochter eines
anderen in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts ist bzw. einer
Finanzholdinggesellschaft, die in dem gleichen Mitgliedstaat errichtet wurde,
und an der kein anderes in dem gleichen Mitgliedstaat zugelassenes Institut
eine Beteiligung hält; ê 93/6/EWG
Art 2 (9) (adapted) 9. Die «Risikogewichte»bezeichnen
den nach der Richtlinie 89/647/EWG für die jeweilige Gegenpartei geltenden Grad
des Kreditrisikos. Aktiva in Form von Forderungen und anderen Risikopositionen
gegenüber Wertpapierfirmen öder anerkannten Wertpapierfirmen dritter Länder
sowie Risikopositionen gegenüber anerkannten Clearingstellen und Börsen wird
jedoch das gleiche Gewicht wie in dem Fall gegeben, in dem die jeweilige
Gegenpartei ein Kreditinstitut ist. ê 98/33/EC Art. 3
Absatz 1 (angepasst) 10h) Abgeleitete
Instrumente des Freiverkehrs Ö Nicht
börsengehandelte Derivate Õ (OTC) sind außerbilanzmäßige Geschäfte, Ö die in der Liste
im Anhang IV der Richtlinie [2000/12/EG] aufgelistet sind und bei denen es
sich nicht um jene Geschäfte handelt, die im Sinne von Absatz 2 des Anhangs III
dieser Richtlinie mit einem Forderungswert von Null bewertet werden; Õ auf die gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie
89/647/EWG die in Anhang II der genannten Richtlinie erläuterten Methoden
Anwendung finden. ê 93/6/EWG (angepasst) 11.i) Ein geregelter Markt ist ein Markt, der der Begriffsbestimmung des Artikels 1 Nummer 13 der
Richtlinie 93/22/EWG entspricht. Ö im Sinne von
Artikel 4 Absatz 14 der Richtlinie 2004/39/EG Õ; ê 93/6/EWG (angepasst) 12. «qualifizierte Aktiva»sind Kauf-
und Verkaufspositionen in den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie
89/647/EWG genannten Aktiva sowie den von Wertpapierfirmen oder von anerkannten
Wertpapierfirmen dritter Länder begebenen Schuldtiteln. Außerdem bezeichnet
dieser Begriff die Kauf- und Verkaufspositionen in Schuldverschreibungen, wenn
diese folgende Bedingungen erfüllen: Die Schuldverschreibungen werden
einerseits auf mindestens einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats oder an
einer von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats anerkannten
Börse eines Drittlands gehandelt; andererseits werden sie von dem Institut als
hinreichend liquide angesehen und wegen der Solvenz des Emittenten mit einem
Ausfallrisiko eingestuft, das dem der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der
Richtlinie 89/647/EWG genannten Aktiva vergleichbar oder niedriger als dieses
ist; die Kriterien für diese Einstufung unterliegen der Prüfung durch die
zuständigen Behörden, die sich über die Bewertung durch das Institut
hinwegsetzen, wenn sie der Auffassung sind, daß die betreffenden Wertpapiere
mit einem zu hohen Ausfallrisiko behaftet sind, um als qualifizierte Aktiva
eingestuft zu werden. Unbeschadet
des vorstehenden Absatzes und bis zu einer weiteren Koordinierung steht es im
Ermessen der zuständigen Behörden, solche Wertpapiere als qualifizierte Aktiva
anzuerkennen, die hinreichend liquide sind und wegen der Solvenz des Emittenten
mit einem Ausfallrisiko behaftet sind, das dem der Aktiva in Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe b) der Richtlinie 89/647/EWG vergleichbar oder niedriger als dieses
ist. Die Einstufung des Ausfallrisikos der betreffenden Wertpapiere muß von
mindestens zwei von den zuständigen Behörden anerkannten Rating-Agenturen
vorgenommen worden sein oder von nur einer Rating-Agentur, sofern die
Wertpapiere nicht von einer anderen von den zuständigen Behörden anerkannten
Rating-Agentur niedriger eingestuft werden. Die
zuständigen Behörden können jedoch von der im vorangehenden Satz genannten
Bedingung absehen, wenn sie diese —beispielsweise wegen der Besonderheiten des
Marktes oder des Emittenten oder der Emission oder aufgrund einer Kombination
dieser Gründe —für unangemessen halten. Darüber
hinaus machen die zuständigen Behörden es den Instituten zur Auflage, das
höchste Gewicht in Tabelle 1 unter Nummer 14 des Anhangs I bei solchen
Wertpapieren anzuwenden, die aufgrund der ungenügenden Solvenz des Emittenten
und/oder aus Gründen der Liquidität ein besonderes Risiko aufweisen. Die
zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln dem Rat und der
Kommission regelmäßig Informationen über die Methoden zur Bewertung der
qualifizierten Aktiva, insbesondere zu den Methoden für die Bewertung der
Liquidität der Emission und der Solvenz des Emittenten. 13. «Emissionen von
Zentralstaaten »sind Kauf- und Verkaufspositionen in den in Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe a) der Richtlinie 89/647/EWG genannten Aktiva sowie den Aktiva sowie
den Aktiva, die gemäß Artikel 7 der genannten Richtlinie mit einem Gewicht von
Null versehen werden können. ê 93/6/EWG Art. 2
Absatz 14 (angepasst) 14.j) Wandelanleihen
sind Wertpapiere, die dem Inhaber das Recht einräumen, diese gegen ein anderes
Wertpapier, in der Regel ein Anteilspapier des
Ausstellers, umzutauschen; ê 98/31/EG Art. 1
Absatz 1 Buchstabe b (angepasst) 15.k) Ein Optionsschein ist ein Wertpapier, das dem Inhaber das Recht
verleiht, einen Basiswert bis zum Ablauf der Optionsfrist oder am
Fälligkeitstag des Optionsscheins zu einem festen Preis zu erwerben. Die
Transaktion kann durch die Lieferung des Basiswertes selbst oder durch Barzahlung
abgewickelt werden; 16. l) Bestandsfinanzierung
sind Positionen, bei denen Warenbestände auf Termin verkauft und die
Finanzierungskosten bis zum Zeitpunkt des Terminverkaufs festgeschrieben wurden; ê 98/31/EG Art. 1
Absatz 1 Buchstabe c (angepasst) 17.m) Pensionsgeschäfte
und umgekehrte Pensionsgeschäfte sind Vereinbarungen, durch die ein
Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren oder garantierte Rechtsansprüche
auf Wertpapiere oder Waren überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten
Börse, welche die Rechte auf die Wertpapiere oder Waren innehat, gegeben wird
und die Vereinbarung es einem Institut nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier
oder eine bestimmte Ware mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen
und oder zu versprechen; die Übertragung erfolgt in Verbindung mit der
Verpflichtung zur Rücknahme dieser Wertpapiere oder Waren - (oder von
Wertpapieren oder Waren der gleichen Art) - zu einem festen Preis zu einem vom
Pensionsgeber festgesetzten - oder noch festzusetzenden - späteren Zeitpunkt;
für ein Institut, das die Wertpapiere oder Waren veräußert, ist dies ein
'Pensionsgeschäft' und für ein Institut, das die Wertpapiere oder Waren
erwirbt, ein 'umgekehrtes Pensionsgeschäft'; ê 93/6/EWG Art. 2
Absatz 17 zweiter Absatz (angepasst) Ein
umgekehrtes Pensionsgeschäft gilt als von Unernehmen des Finanzsektors
getätigt, wenn die Gegenpartei einer auf Gemeinschaftsebene koordinierten
Aufsicht unterliegt oder es sich dabei um ein Kreditinstitut der Zone A gemäß
der Richtlinie 89/647/EWG oder um eine anerkannte Wertpapierfirma eines dritten
Landes handelt oder das Geschäft mit einer anerkannten Clearingstelle oder
Börse abgeschlossen wurde. ê 98/31/EG Art. 1
Absatz 1 Buchstabe d (angepasst) 18.n) Wertpapierverleihgeschäfte
oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte oder Warenleihgeschäfte
sind Geschäfte, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere bzw.
Waren gegen entsprechende Sicherheiten überträgt; diese Übertragung erfolgt in
Verbindung mit der Verpflichtung, daß Ö ss Õ die die Papiere bzw.
Waren entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der
übertragenden Stelle gleichwertige Papiere bzw. Waren zurückgibt; für ein
Institut, das Wertpapiere oder Waren überträgt, ist dies ein
Wertpapierverleihgeschäft oder ein Warenverleihgeschäft und für ein Institut,
dem sie übertragen werden, ein Wertpapierleihgeschäft oder ein
Warenleihgeschäft; ê 98/31/EG Art. 1
Absatz 1 Buchstabe d (angepasst) Ein
Wertpapierleihgeschäft oder ein Warenleihgeschäft gilt als von Unternehmen des
Finanzsektors getätigt, wenn die Gegenpartei einer auf Gemeinschaftsebene
koordinierten Aufsicht unterliegt oder es sich dabei um ein Kreditinstitut der
Zone A gemäß der Richtlinie 89/647/EWG oder um eine anerkannte Wertpapierfirma
eines dritten Landes handelt oder das Geschäft mit einer anerkannten
Clearing-Stelle oder Börse abgeschlossen wurde. ê 93/6/EWG Art 2
Absatz 19 (angepasst) 19.o)Ein amtlicher Makler ist ein Mitglied der Börse
und/oder der Clearingstelle und steht in einer direkten vertraglichen Beziehung
zur zentralen Gegenpartei (Träger der Einrichtung); Nichtmitglieder
der Börse und/oder der Clearingstelle müssen ihre Geschäfte über einen
amtlichen Makler abwickeln. ê 93/6/EWG Art. 2
Absatz 20 (angepasst) ð neu 20.p)Eine lokale Firma ist eine Firma, die an einer ð auf ï Finanztermin- oder Options-börse ð bzw. anderen Derivatemärkten ï nur ð oder auf Kassamärkten ï für eigene Rechnung tätig ist ð , und zwar mit dem alleinigen Ziel der
Absicherung von Positionen auf den Derivatemärkten oder die ï oder für Rechnung anderer Mitglieder ð derselben Märkte handelt, ï der gleichen Börse
oder für diese einen Preis festsetzt und die über eine Garantie seitens eines amtlichen Maklers der gleichen Börse verfügt. ð der Clearingmitglieder der genannten
Märkte verfügen, wobei d ï Die Verantwortung für die Erfüllung der von einer solchen Firma Ö en Õ abgeschlossenen Geschäfte muß
von einem amtlichen Makler ð Clearingmitgliedern ï der gleichen Börse
ð Märkte ï übernommen werden
ð wird; ïdiese
Geschäfte müssen bei der Berechnung der gesamten Kapitalanforderungen an diesen
amtlichen Makler berücksichtigt werden unter der Annahme, daß die Positionen
der lokalen Firma von den Positionen des amtlichen Maklers vollständig getrennt
sind. ê 93/6/EWG Art. 2
Absatz 21 (angepasst) 21.q) Der Delta-Faktor zeigt die voraussichtliche Änderung
des Optionspreises im Verhältnis zu einer geringen Preisschwankung des
zugrundeliegenden Instruments an; ê 93/6/EWG Art. 2
Absatz 22 (angepasst) 22. Im Sinne des Anhangs I Nummer
4 ist eine «Kaufposition»eine Position, für die ein Institut einen Zinssatz
festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft erhalten
wird, und eine «Verkaufsposition»eine Position, für die es den Zinssatz
festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zahlen wird. ê 93/6/EWG Art. 2
Absatz 23 (angepasst) 23.r) Mit Eigenmittel werden die Eigenmittel im Sinne der
Richtlinie 89/299/EWG Ö [2000/12/EG] Õbezeichnet; Diese Definition kann
jedoch unter den in Anhang V genannten Umständen geändert werden. ê 93/6/EWG Art. 2
Absatz 24 und 25 (angepasst) 24. Als «Anfangskapital»gilt
das in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Richtlinie 89/299/EWG definierte
Kapital. 25. Als «ursprüngliche
Eigenmittel»gelten die in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/299/EWG unter
den Nummern 1, 2 und 4 aufgeführten Mittel, abzüglich der unter den Nummern 9,
10 und 11 aufgeführten Mittel. ê 93/6/EWG Art. 2
Absatz 26 26.s) Als Kapital gelten die Eigenmittel ;. ê 93/6/EWG Art. 2
Absatz 27 (angepasst) 27. Die «modifizierte Duration
»wird nach der Formel des Anhangs I Nummer 26 ò neu Im Sinne der Anwendung
der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis umfasst der Begriff
Wertpapierfirma anerkannte Drittland-Wertpapierfirmen. Im Sinne von Buchstabe e)
des ersten Unterabsatzes umfassen Finanzinstrumente sowohl
Primär-Finanzinstrumente als auch Kassainstrumente sowie derivative
Finanzinstrumente, deren Wert sich aus dem Kurs eines zu Grunde liegenden
Finanzinstruments berechnet bzw. eines Satzes oder eines Indexes oder aber des
Kurses eines anderen Basiswertes und zumindest die Instrumente umfasst, die in
Abschnitt C von Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG spezifiziert sind. ê 93/6/EWG Art. 2
Absatz 7 und 8 (angepasst) 2. Ö Die
Begriffe Õ „Mutterunternehmen”, “Tochterunternehmen” ,Ö Vermögensverwaltungsgesellschaft Õ und “Finanzinstitut” sind Ö decken Õ UnternehmenÖ im Sinne des
Artikel 4Õ im Sinne des Artikels 1 der
Richtlinie 92/30/EWG. Ö[2000/12/EG] Õab. 8. Ö Die
Begriffe Õ Eine “Finanzholdinggesellschaft”, Ö “Mutterfinanzholdinggesellschaft
in einem Mitgliedstaat”, “EU- Mutterfinanzholdinggesellschaft” und
“Nebendienstleistungsunternehmen” Õ »ist ein Finanzinstitut, dessen
Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute, Wertpapierfirmen
oder andere Finanzinstitute sind und zu dessen Tochterunternehmen mindestens
ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gehört.Ö decken
Unternehmen im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie [2000/12/EG] ab, wobei
jede Bezugnahme auf Kreditinstitute als Bezugnahme auf Institute zu verstehen
ist. Õ ò neu 3. Im Sinne der
Anwendung der Richtlinie [2000/12/EG] auf Gruppen, die unter den Artikel 2
Absatz 1 fallen und denen kein Kreditinstitut angehört, gelten die folgenden
Begriffsbestimmungen: ê 2002/87/EG Art.
26 (angepasst) 1.a) Eine Finanzholdinggesellschaft
ist ein Finanzinstitut, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne
der Richtlinie 2002/87/EG[18]
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute,
Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats
ist, und dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich
Wertpapierfirmen oder andere Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines
dieser Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma ist.; 2. b) Ein gemischtes
Unternehmen ist ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft,
keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne
der Richtlinie 2002/87/EG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine
Wertpapierfirma gehört; 3. c) zuständige Behörden sind die nationalen
Behörden, die gesetzlich oder von Regulierungsseite zur Beaufsichtigung der
Wertpapierfirmen befugt sind. ê 93/6/EWG (angepasst) Ö KAPITEL II Õ ANFANGSKAPITAL ê 93/6/EWG Art. 2
Absatz 24 (angepasst) Artikel 4 1. Als Anfangskapital gilt das in Artikel
2 Ö 57 Õ Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Richtlinie 89/299/EWG ÖBuchstabe a und b der
Richtlinie [2000/12/EG] Õdefinierte Kapital. ê 93/6/EWG Art. 3
Absatz 1 und 2 (angepasst) Artikel 5 1. Ö Wertpapierfirmen,
die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten
handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen in bezug auf Finanzinstrumente
eingehen, wohl aber Õ Ein Anfangskapital von mindestens
125 000 EGU müssen Wertpapierfirmen aufweisen, die im Kundenauftrag Gelder und/oder Wertpapiere verwalten und
eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen anbieten:
Ö , haben ein
Anfangskapital von mindestens 125.000 EUR aufzuweisen: Õ a) Entgegennahme und Weiterleitung der von Anlegern erteilten Aufträge
über Finanzinstrumente, b) Ausführung der von Anlegern erteilten Aufträge über Finanzinstrumente, c) Verwaltung individueller Anlage-Portefeuilles, bestehend aus
Finanzinstrumenten.
, sofern
sie nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln oder feste
Übernahmeverpflichtungen in bezug auf Finanzinstrumente eingehen. Nicht als Handel im Sinne des Unterabsatzes 1 oder
im Zusammenhang mit Absatz 2 gilt der Besitz von Positionen in
Finanzinstrumenten außerhalb des Wertpapierhandels zum ZwEGk der Anlage von
Eigenmitteln. 2. Die zuständigen
Behörden können Wertpapierfirmen, die Aufträge von Anlegern über
Finanzinstrumente ausführen, jedoch gestatten,
diese auf eigene Rechnung zu halten, sofern Ö die folgenden
Bedingungen erfüllt sind: Õ a) diese Positionen Ö werden Õ nur übernommen werden, weil die
Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, den erhaltenen Auftrag genau abzudecken; , und b) der Gesamtmarktwert aller solcher Positionen Ö beträgt Õ höchstens 15 %
des Anfangskapitals der Firma; beträgt und c) diese die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5 Ö18, 20 und 28
sind Õ erfüllt; und d) die Übernahme solcher Positionen Ö erfolgt Õ nur ausnahmsweise
und vorübergehend und keinesfalls für länger erfolgt, als dies für die Durchführung der
betreffenden Transaktion unbedingt erforderlich ist. Das Halten von Nichthandelspositionen in
Finanzinstrumenten zwecks Anlage von Eigenmitteln gilt nicht als Handel im
Sinne von Absatz 1 oder im Sinne von Absatz 3. 3.2 Die
Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Betrag auf 50 000 EGU Ö EUR Õ senken, wenn
eine Firma weder dafür zugelassen ist, für Kunden Geld oder Wertpapiere zu
halten, noch auf eigene Rechnung handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen
eingehen darf. ê 93/6/EWG Art.
3 Absatz 3 (angepasst) (3) Die übrigen Wertpapierfirmen müssen ein
Anfangskapital von mindestens 730 000 EGU aufweisen. ê 2004/39/EG Art.
67 Absatz 2 (angepasst) Artikel 6 Die in Artikel 2 Nummer
2 Buchstabe b genannten Firmen Ö Lokale
Wertpapierfirmen Õ müssen ein
Anfangskapital von 50.000 EUR aufweisen, sofern sie die Niederlassungsfreiheit
in Anspruch nehmen oder Dienstleistungen gemäß den Artikeln 31 oder 32 der
Richtlinie 2004/39/EG erbringen. ê 2004/39/EG Art.
67 Absatz 3 (angepasst) Artikel 7 Bis zur Revision der Richtlinie
93/6/EWG müssen Wertpapierfirmen im Sinne von
Artikel 2 Ö 3 Õ Absatz 2 Ö 1 Õ Buchstabe c Ö b
Unterbuchstabe iii müssen Õ a) ein Anfangskapital von 50.000 EUR haben
oder b) über eine für das gesamte
Gemeinschaftsgebiet geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine
vergleichbare Garantie für Haftungsfälle aus berufsmäßigem Verschulden
verfügen, die eine Haftungssumme von mindestens 1.000.000 EUR für jeden
einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 1.500.000 EUR für
sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahrs vorsieht, oder c) eine Kombination aus Anfangskapital und
Berufshaftpflichtversicherung aufweisen, die ein Deckungsniveau ermöglicht,
welches dem der unter dem Buchstaben a oder b genannten gleichwertig ist. Die in diesem Absatz genannten Beträge werden
regelmäßig von der Kommission überprüft, um den Veränderungen im Europäischen
Verbraucherpreisindex Rechnung zu tragen, der von EUROSTAT zusammen mit und zum
gleichen Zeitpunkt wie die aufgrund von Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie
2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über
Versicherungsvermittlung[19]
vorgenommenen Anpassungen und in Übereinstimmung mit diesen veröffentlicht wird(*). Ö Artikel 8 Õ Ist eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 2 Ö 3 Õ Absatz 2 Ö 1 Õ Buchstabe c Ö b
Unterbuchstabe iii Õ Buchstabe c auch unter der Richtlinie 2002/92/EG
eingetragen, so muss sie den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 3 jener
Richtlinie genügen und außerdem
a) ein Anfangskapital von 25.000 EUR haben oder
b) über eine für das gesamte Gemeinschaftsgebiet geltende
Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für
Haftungsausfälle aus berufsmäßigem Verschulden verfügen, die eine Haftungssumme
von mindestens 500.000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und eine
Gesamtsumme von mindestens 750.000 EUR für sämtliche Schadensfälle eines
Kalenderjahrs vorsieht, oder
c) eine Kombination aus Anfangskapital und Berufshaftpflichtversicherung
aufweisen, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem der unter den
Buchstaben a oder b genannten gleichwertig ist. ê 93/6/EWG Art. 3
Absatz 3 (angepasst) Artikel 9 Die übrigen
Wertpapierfirmen müssen ein Anfangskapital von mindestens 730.000 EGU Ö EUR Õ aufweisen. ê 93/6/EWG Art. 3
Absatz 5 bis 8 (angepasst) Artikel 10 1. Ö Abweichend von
Artikel 5 Absatz 1 und 3, Artikel 6 und Artikel 9, Õ Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten die Zulassung von
Wertpapierfirmen und unter Ö Artikel 6 Õ Absatz 4 fallenden Firmen, die bereits vor Ö dem 31. Dezember
1995 Õ dem Beginn der Anwendung dieser
Richtlinie bestanden haben, verlängern,
wenn die Eigenmittel dieser Firmen geringer sind als das für sie in Ö Artikel 5 Absatz 1
und 3, Artikel 6 und Artikel 9 Õ den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebene Anfangskapital. Die Eigenmittel dieser
Firmen dürfen nicht unter den nach der Bekanntgabe dieser
Ö der Õ Richtlinie Ö 1993/6/EWG Õberechneten höchsten Bezugswert absinken. Bei dem
Bezugswert handelt es sich um den durchschnittlichen täglichen Betrag der
Eigenmittel während eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Berechnungsstichtag.
Er wird alle sechs Monate für den vorausgegangenen Sechsmonatszeitraum berechnet. 2. Wenn eine
Firma, die unter Absatz 5 Ö 1 Õ fällt, von einer anderen natürlichen oder juristischen
Person als der, die diese Firma zuvor kontrolliert hat, übernommen wird, müssen
die Eigenmittel dieser Firma mindestens die in den
Absätzen 1 bis 4 Ö Artikel 5 Absatz 1
und 3, Artikel 6 und Artikel 9 Õfür sie vorgeschriebene Höhe erreichen; dies gilt nicht für folgende Fälle: i) Ö , außer Õ bei einer mit Zustimmung der zuständigen Behörden erfolgten
ersten Übernahme im Wege der Erbfolge nach Beginn der
Anwendung dieser Richtlinie Ö dem 31. Dezember
1995 Õ , jedoch nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren nach
dieser Übernahme; ii) im
Fall eines GesellschafterwEGhsels in einer «artnership» solange mindestens
einer der Gesellschafter bei Beginn der Anwendung der Richtlinie in der
«artnership» verbleibt, jedoch nur für höchstens zehn Jahre nach dem Beginn der
Anwendung dieser Richtlinie. 3. Wenn jedoch unter bestimmten Umständen und mit Zustimmung der
zuständigen Behörden ein Zusammenschluß von zwei oder mehr Wertpapierfirmen
und/oder unter Absatz 4 Ö Artikel 6Õ fallenden Firmen erfolgt, müssen die Eigenmittel der durch
den Zusammenschluß entstandenen Firma nicht die in den
Absätzen 1 bis 4Ö Artikel 5 Absatz 1
und 3, Artikel 6 und Artikel 9 Õ für sie vorgeschriebene Höhe erreichen. Solange die in den Absätzen 1 bis 4 Ö Artikel 5 Absatz 1
und 3, Artikel 6 und Artikel 9 Õgenannten Mindestbeträge nicht erreicht sind, dürfen die
Eigenmittel der neuen Firma jedoch nicht niedriger sein als die Summe der
Eigenmittel der zusammengeschlossenen Firmen zum Zeitpunkt des
Zusammenschlusses. 4. Die
Eigenmittel von Wertpapierfirmen und unter Absatz 4
Ö Artikel 6Õ fallenden Firmen dürfen nicht unter den gemäß den Absätzen 1 bis 5 und Absatz 7
Ö Artikel 5 Absatz 1
und 3, Artikel 6 und Artikel 9 Õvorgeschriebenen Betrag absinken. Geschieht dies dennoch, so
können die zuständigen Behörden, sofern die Umstände dies rechtfertigen, diesen
Firmen eine begrenzte Frist einräumen, innerhalb derer diese ihren Pflichten
nachkommen oder ihre Tätigkeit einstellen müssen. ò neu (angepasst) KAPITEL III HANDELSBUCH Artikel 11 1. Das
Handelsbuch eines Instituts besteht aus sämtlichen Positionen in
Finanzinstrumenten und Waren, die entweder mit Handelsabsicht oder aber zur
Absicherung bestimmter Bestandteile des Handelsbuches gehalten werden; letztere
dürfen wiederum keinen restriktiven Bestimmungen in Bezug auf ihre Marktfähigkeit
unterliegen oder sie müssen absicherbar sein. 2. Bei
Positionen, die mit Handelsabsicht gehalten werden, handelt es sich um jene,
die absichtlich zum kurzfristigen Wiederverkauf gehalten werden oder bei denen
die Absicht besteht, aus derzeitigen oder in Kürze erwarteten Kursunterschieden
zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufskurs oder aus anderen Kurs- oder Zinsschwankungen
Profit zu ziehen. Der Begriff „Positionen“ umfasst Eigenhandelspositionen,
Positionen, die sich aus der Kundenbetreuung ergeben sowie „market
making“-Positionen. 3. Die
Handelsabsicht ist anhand der Strategien, Vorschriften und Verfahren
nachzuweisen, die vom Institut initiiert wurden, um die Position oder das
Portfolio im Sinne von Anhang VII Teil A zu handhaben. 4. Die
Institute haben Systeme und Kontrollen einzuführen, die der Verwaltung ihres Handelsbuches
im Sinne von Anhang VII Teil B dienen.. 5. In das
Handelsbuch können interne Absicherungen aufgenommen werden; in diesem Fall
gelangt Anhang VII Teil C zur Anwendung. ò neu KAPITEL IV EIGENMITTEL ê 93/6/EWG Art. 2
Absatz 25 (angepasst) Artikel 12 Als ursprüngliche
Eigenmittel gelten die in Artikel 2 Absatz 1 der
Richtlinie 89/299/EWG unter den Nummern 1, 2 und 4 Ö Buchstabe a bis
c Õ aufgeführten Mittel, abzüglich der unter den Nummern 9, 10 und 11 Ö Buchstabe i bis
k in Artikel 57 der Richtlinie [2000/12/EG] Õ aufgeführten Mittel. ò neu Die Kommission legt
dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 1. Januar 2009 einen
geeigneten Vorschlag zur Änderung dieses Kapitels vor. ê 93/6/EWG Anhang
V erster und zweiter Unterabsatz (angepasst) ð neu Artikel 13 1. ð Unbeschadet der Absätze 2 bis 5 dieses
Artikels und der Artikel 14 bis 17,ï Ö werden Õ die Eigenmittel von
Wertpapierfirmen und Kreditinstituten gemäß der Richtlinie 89/299/EWG Ö [2000/12/EG] Õ definiert Ö bestimmt Õ . Bei Wertpapierfirmen, die nicht eine der Rechtsformen
nach Artikel 1 Absatz 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG Ö … Õ besitzen, findet der
erste Unterabsatz auf die Wertpapierfirmen Anwendung. ê 93/6/EWG Anhang
V Absatz 1 zweiter Unterabsatz Nummern 2 bis 5 (angepasst) è1 98/31/EG
Art. 1 Absatz 7 und Anhang 4 Buchstabe a und b ð neu 2. è1Ungeachtet der Ö Abweichend
von Õ Nummer 1 können die
zuständigen Behörden den Instituten, die den Eigenmittela
Ö Kapitala Õ nforderungen gemäß Ö Artikel 21 und
28 bis 32 und Õ den Anhängen I, II, III, Ö und III bis
VI Õ IV, VI, VII und VIII unterliegen, die Verwendung einer
alternativen Definition der Eigenmittel gestatten, wenn
nur diese Anforderungen erfüllt Ö Bestimmung der
Eigenmittel gestatten. Õ werden. ç Kein Bestandteil der
auf diese Weise erhaltenen Eigenmittel darf
gleichzeitig zur Erfüllung anderer Eigenmittela Ö Kapitala Õ nforderungen
verwendet werden. Diese alternative Definition
Ö Bestimmung Õ umfaßt die
nachstehend unter den Buchstaben a, b und c aufgeführten Werte, abzüglich des
unter Buchstabe d aufgeführten Werts, wobei dieser Abzug in das Ermessen der
zuständigen Behörde gestellt ist: a) die Eigenmittel gemäß der Definition der
Richtlinie 89/299/EWG Ö [2000/12/EG] Õ unter Ausschluß der
Bestandteile gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffern 12 und 13
Ö Buchstabe l bis
p Õ von Artikel 2 (1) Ö 57 Õ dieser Richtlinie bei
den Wertpapierfirmen, die den nachstehend unter Buchstabe d aufgeführten Wert
von dem Gesamtbetrag der Werte unter den Buchstaben a, b und c abzuziehen
haben; b) die Nettogewinne des Instituts aus dem Handelsbuch
nach Abzug aller vorhersehbaren Abgaben und Ö oder Õ der Dividenden,
abzüglich der Nettoverluste aus seinen anderen Geschäften, sofern keiner dieser
Beträge bereits unter Buchstabe a gemäß Artikel Ö 57 Buchstabe b
oder k der Richtlinie [2000/12/EG] Õ 2 Absatz 1 Nummer 2 oder 11 der Richtlinie 89/299/EWG
berücksichtigt wurde; c) das nachrangige Darlehenskapital und/oder
die unter Nummer Ö Absatz Õ 5 genannten
Kapitalelemente nach Maßgabe der unter den Nummern
Ö Absätzen Õ 3 bis 7 Ö und 4 und
Artikel 14 Õ genannten
Bedingungen; d) die schwer realisierbaren Aktiva im Sinne
von Nummer 8 Ö Artikel
15 Õ . 3. Das unter Nummer
Ö Absatz Õ 2 Buchstabe c
genannte nachrangige Darlehenskapital muß Ö ss Õ eine ursprüngliche
Laufzeit von mindestens zwei Jahren haben. Es muß Ö ss Õ vollständig
eingezahlt sein, und der Darlehensvertrag darf keine Klausel enthalten, nach
der das Darlehen unter bestimmten anderen Umständen als der Liquidation des
Instituts vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar ist, sofern nicht
die zuständigen Behörden die Rückzahlung genehmigen. Auf dieses nachrangige
Darlehenskapital dürfen weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden,
wenn dies zur Folge hätte, daß Ö ss Õ die Eigenmittel des
Instituts unter 100 % des Gesamtbetrags seiner Eigenkapitalanforderungen
absinken würden. Außerdem unterrichtet jedes Institut die
zuständigen Behörden von allen Rückzahlungen auf dieses nachrangige
Darlehenskapital, aufgrund deren die Eigenmittel des Instituts unter 120 % des
Gesamtbetrags seiner Ö Eigenkapital Õ anforderungen
absinken. 4. Das vorstehend unter Nummer Ö Absatz Õ 2 Buchstabe c
genannte nachrangige Darlehenskapital darf einen Höchstbetrag von 150 % der zur
Erfüllung der Anforderungen noch verbleibenden ursprünglichen Eigenmittel nicht
überschreiten Ö , wobei die
Anforderungen gemäß Artikel 21 und Artikel 28 bis 32 sowie Õ gemäß den Anhängen I, II, III, IV, VI, VII und VIII Ö bis VI berechnet
werden, Õ und sollte sich
diesem Höchstbetrag nur dann nähern, wenn dies nach Auffassung der zuständigen
Behörden aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt ist. 5. Die zuständigen Behörden können den
Instituten erlauben, das unter den Nummern 3 und 4
Ö Absatz 2 Buchstabe c
Õ genannte nachrangige
Darlehenskapital durch die in Artikel 2 Absatz 1 Ziffern
3, 5, 6, 7 und 8 der Richtlinie 89/299/EWG Ö 57 Buchstabe d
bis h der Richtlinie [2000/12/EG] Õ genannten
Kapitalbestandteile zu ersetzen. ê 98/31/EG Anhang
4 Buchstabe c (angepasst) Artikel 14 1. Die zuständigen Behörden können den
Wertpapierfirmen erlauben, den unter Nummer 4 Ö in Artikel 13
Absatz 4 festgelegten Õ genannten Höchstbetrag des nachrangigen
Darlehenskapitals zu überschreiten, wenn sie es unter aufsichtsrechtlichen
Gesichtspunkten für angemessen halten und der Gesamtbetrag des nachrangigen
Darlehenskapitals und der unter Nummer 5 Ö in Artikel 13
Absatz 5 Õ genannten
Kapitalbestandteile nicht über 200% der zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Ö Artikel 21 und
28 bis 32 sowie Õ den Anhängen I, II, III, IV, VI, VII und VIII Ö und III bis
VI Õ noch verbleibenden
ursprünglichen Eigenmittel liegt oder nicht über 250 % desselben Betrags in dem
Fall, in dem die Wertpapierfirmen bei der Berechnung ihrer Eigenmittel den
unter Nummer 2 Buchstabe d Ö in Artikel 13
Absatz 2 Õ aufgeführten Wert in
Abzug bringen.
2. Die zuständigen Behörden können eine Überschreitung des Höchstbetrags für
nachrangiges Darlehenskapital gemäß Nummer 4 Ö Artikel 13
Absatz 4 Õ durch ein
Kreditinstitut gestatten, wenn sie es unter aufsichtsrechtlichen
Gesichtspunkten für angemessen halten und der Gesamtbetrag des nachrangigen
Darlehenskapitals und der unter Nummer 5 Ö Buchstabe d bis
h in Artikel 57 der Richtlinie [2000/12/EG] Õ genannten
Kapitalbestandteile nicht über 250 % der zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Ö Artikel 28 bis
32 sowie Õ den Anhängen I, II, III, VI, VII und VIII Ö und III bis
VI Õ noch verbleibenden
ursprünglichen Eigenmittel liegt. ê 93/6/EWG Anhang
V Absatz 8 (angepasst) Artikel 15 Zu den schwer realisierbaren Aktiva Ö im Sinne von
Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d zählen die folgenden Posten Õ zählen: a) Sachanlagen (Grundstücke und Gebäude können jedoch gegen die damit gesicherten
Darlehen aufgerechnet werden); b) Beteiligungen, einschließlich nachrangigen Darlehenskapitals, an
Kredit- oder Finanzinstituten, die Teil des Eigenkapitals dieser Institute sein
können, sofern sie nicht bereits gemäß Artikel 2 Absatz 1
Ziffern 12 und 13 der Richtlinie 89/299/EWG oder gemäß Nummer 9 Ziffer iv)
Ö Artikel 57 Buchstabe
l bis p der Richtlinie [2000/12/EG] oder gemäß Artikel 15 Buchstabe d dieser
Richtlinie Õ dieses Anhangs in Abzug gebracht worden sind. c) nicht leicht realisierbare Beteiligungen an und sonstige Anlagen in
Unternehmen, die keine Kredit- oder andere Finanzinstitute sind; d) Fehlbeträge in Tochtergesellschaften; e) Einlagen mit Ausnahme von Einlagen, die innerhalb von 90 Tagen
eingefordert werden können; ausgenommen sind ferner Zahlungen auf Terminkontrakte
mit Einschüssen oder Optionskontrakte; f) Darlehen und sonstige fällige Beträge, die nicht innerhalb von 90 Tagen
rückzahlbar sind; (g) Warenbestände, soweit diese nicht Ö bereits Õ Gegenstand der
Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 sind
und sofern diese Anforderungen nicht weniger streng sind als die Anforderungen
des Artikels 4 Absatz 1 Ziffer iii). Ö sind und diese
zumindest so streng wie die in Artikel 18 bis 20 genannten sind. Õ ê 93/6/EWG Anhang
V Absatz 8 zweiter Gedankenstrich zweiter Unterabsatz (angepasst) Wird Öim Sinne von
Buchstabe b Õ eine befristete
Beteiligung an einem Kredit- oder Finanzinstitut im Rahmen einer finanziellen
Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung dieses Instituts gehalten, so können
die zuständigen Behörden von dieser Verpflichtung absehen. Ebenso können sie
von dieser Verpflichtung bei Kapitalanteilen absehen, die Teil des Handelsbuchs
der betreffenden Wertpapierfirma sind,. ê 93/6/EWG Anhang
V Absatz 9 (angepasst) Artikel 16 9. Bei Wertpapierfirmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, für die
der Verzicht gemäß Artikel 7 Absatz 4 Ö 22 Õ gilt, erfolgt die
Berechnung der Eigenmittel nach den Nummern 1 bis 8
Ö Artikeln 13 bis
15 Õ mit folgenden Änderungen Ö wie folgt Õ : a) i) Die unter Nummer
2 Buchstabe d) Ö von Artikel 13
Absatz 2 Õ genannten schwer
realisierbaren Aktiva werden abgezogen. b) ii) Der unter Nummer
2 Buchstabe a) Ö von Artikel 12
Absatz 2 Õ genannte Ausschluß Ö ss Õ umfaßt nicht Kapitalbestandteile
nach Artikel 2 Absatz 1 Ziffern 12 und 13 der Richtlinie 89/299/EWG
Ö 57 Buchstabe l
bis p der Richtlinie [2000/12/EG] Õ , welche eine
Wertpapierfirma in Unternehmen besitzt, die unter die Konsolidierung gemäß
Artikel 7 Absatz 2 Ö 2 Absatz
1 Õ dieser Richtlinie
fallen. c) iii) Die in Artikel 6 Ö 66 Õ Absatz 1 Buchstaben
a) und b) der
Richtlinie 89/299/ EWG Ö [2000/12/EG] Õgenannten
Beschränkungen werden berechnet, indem von den ursprünglichen Eigenmitteln die vorstehend unter Ziffer ii) Ö in Artikel 57
Buchstabe l bis p der Richtlinie [2000/12/EG] Õ genannten Kapitalbestandteile
nach Artikel 2 Absatz 1 Ziffern 12 und 13 der Richtlinie 89/299/EWG
Ö im Sinne von
Buchstabe b Õ abgezogen werden,
die zu den ursprünglichen Eigenmitteln der betreffenden Unternehmen gehören. d) iv) Die vorstehend
unter Ziffer iii) Ö in Artikel 57
Buchstabe l bis p der Richtlinie [2000/12/EG] Õ genannten
Kapitalbestandteile nach Artikel 2 Absatz 1 Ziffern 12
und 13 der Richtlinie 89/299/EWG Ö im Sinne von
Buchstabe c Õ werdenvon den
ursprünglichen Eigenmitteln abgezogen und nicht von der Summe aller
Bestandteile, wie in Artikel 6 Ö 66 Õ Absatz 1 Buchstabe c) der erwähnten Richtlinie vorgeschrieben, vor allem bei
Anwendung der Nummern 4 bis 7 dieses Anhangs Ö Artikel 13
Absatz 4 und 5 sowie Artikel 14 dieser Richtlinie Õ . ò neu Artikel 17 1. Berechnet
ein Institut risikogewichtete Forderungsbeträge im Sinne von Anhang II gemäß
den Bestimmungen von Artikel 84 bis 89 der Richtlinie [2000/12/EG], gilt für
die Berechnung gemäß Anhang VII Teil 1 Unterteil 4 der Richtlinie [2000/12/EG]
Folgendes: a) Wertberichtigungen,
die vorgenommen wurden, um der Kreditqualität der Gegenpartei Rechnung zu
tragen, können in die Summe der Wertberichtigungen und Rückstellungen
einbezogen werden, die für die in Anhang II genannten Risiken gebildet wurden; b) vorbehaltlich der
Zustimmung seitens der zuständigen Behörden wird - sofern das Kreditrisiko der
Gegenpartei bei der Bewertung einer Position des Handelsbuches angemessen
berücksichtigt wurde – der erwartete Verlustbetrag für das
Gegenparteiausfallrisiko mit Null bewertet. Im Sinne von Buchstabe a)
werden für derlei Institute derartige Wertberichtigungen nicht anderen
Eigenmitteln zugerechnet als in diesem Unterabsatz festgelegt. 2. Im Sinne
dieses Artikels finden Artikel 153 und Artikel 154 der Richtlinie [2000/12/EG] Anwendung. ê 93/6/EWG (angepasst) Ö KAPITEL V Õ Ö Abschnitt 1 Õ DEGKUNG DER RISIKEN ê 93/6/EWG Art. 4
Absatz 1 erster Unterabsatz (angepasst) ð neu Artikel 18 1. Die zuständigen Behörden schreiben den Ö Die Õ Instituten Ö halten Õ ständige Eigenmittel in einem Umfang
vor Ö einer
Höhe Õ , der Ö die Õ mindestens die Ö der Õ Summe der folgenden Elemente erreicht
Ö entspricht Õ : ê 98/31/EG Art. 1
Absatz 2 (angepasst) i) a) die
gemäß den Ö Methoden und
Optionen von Artikel 28 bis 32 sowie gemäß den Õ Anhängen I, II und VI sowie gegebenenfalls gemäß Anhang VIII errechneten Eigenkapitalanforderungen für ihren
Wertpapierhandel Ö Handelsbuch Õ, ii) b) die gemäß den Ö Methoden und
Optionen der Õ Anhängen III und VII Ö IV Õ sowie gegebenenfalls gemäß Anhang VIII
errechneten Eigenkapitalanforderungen für ihre gesamten Geschäfte., ê 93/6/EWG Art. 4
Absatz 1 Buchstabe iii und iv (angepasst) iii) die Kapitalanforderungen gemäß
der Richtlinie 89/647/EWG einschließlich der Risikogewichtung für ihre gesamten
Geschäfte mit Ausnahme des Wertpapierhandels sowie der gemäß Anhang V Nummer 2
Buchstabe d) von den Eigenmitteln abgezogenen schwer realisierbaren Aktiva, iv) die Kapitalanforderung gemäß Absatz
2. ê 93/6/EWG Art. 4
Absatz 1 Buchstabe iii bis iv, zweiter Unterabsatz Ungeachtet der
sich nach den Ziffern i) bis iv) ergebenden Beträge dürfen die von
Wertpapierfirmen zu erfüllenden Eigenmittelanforderungen niemals niedriger sein
als die Anforderungen gemäß Anhang IV. ê 93/6/EWG Art. 4
Absatz 2 bis 5 (2) Die
zuständigen Behörden verlangen von den Instituten angemessene Eigenmittel für
die Deckung solcher Risiken, die sich aus Geschäften ergeben, die außerhalb des
Geltungsbereichs sowohl dieser Richtlinie als auch der Richtlinie 89/647/EWG
liegen, und die als Risiken angesehen werden, welche den von den genannten
Richtlinien erfaßten Risiken vergleichbar sind. (3) Sinken die
Eigenmittel eines Instituts unter den gemäß Absatz 1 errechneten Betrag an
erforderlichen Eigenmitteln ab, so tragen die zuständigen Behörden dafür Sorge,
daß das betreffende Institut so rasch wie möglich geeignete Abhilfemaßnahmen
ergreift. (4) Die
zuständigen Behörden verlangen von den Instituten die Einführung von Regelungen
zur Überwachung und Kontrolle des Zinsrisikos sämtlicher Geschäfte; diese
Regelungen unterliegen der Beobachtung durch die zuständigen Behörden. (5) Die Institute
haben den zuständigen Behörden nachzuweisen, daß sie über angemessene
Regelungen verfügen, anhand deren sich die finanzielle Lage des Instituts
jederzeit mit hinreichender Genauigkeit rechnerisch bestimmen läßt. ê 93/6/EWG Art. 4
Absatz 6 (angepasst) 2. Ungeachtet des Ö Abweichend
von Õ Absatzes 1 können die
zuständigen Behörden den Instituten gestatten, die Kapitalanforderungen für ihren
Wertpapierhandel Ö Handelsbuch Õgemäß der Richtlinie 89/647/EWG Ö gemäß Artikel
75 Buchstabe a der Richtlinie [2000/12/EG] sowie den Absätzen 6, 7, 8 und 10
von Anhang II dieser Richtlinie Õ statt nach den Anhängen I und II dieser Richtlinie zu berechnen,
sofern Ö der Umfang der
Handelsbuchgeschäfte die folgenden Bedingungen erfüllt: Õ i) a) der Anteil des Wertpapierhandels
Ö der
Handelsbuchgeschäfte Õ dieser Institute Öüberschreitet Õ in der Regel Ö nicht Õ 5 % ihres
gesamten Geschäftsvolumens nicht
und ii) b) die
Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs Ö übersteigt Õ in der Regel Ö nicht Õ 15 Millionen EGU nicht übersteigt Ö EUR Õ und iii) c) der
Anteil des Wertpapierhandels Ö der
Handelsbuchgeschäfte Õ dieser Institute Ö überschreitet Õ zu keiner Zeit
6 % ihres gesamten Geschäftsvolumens und Ö zu keiner
Zeit Õ die Gesamtsumme der
Positionen ihres Handelsbuchs zu
keiner Zeit Ö in Höhe von Õ 20 Millionen EGU überschreitet Ö EUR. Õ ê 93/6/EWG Art. 4
Absatz 7 (angepasst) 3. Zur Berechnung
des Anteils des Wertpapierhandels Ö der Handelsbuchgeschäfte Õ am gesamten Geschäftsvolumen gemäß Absatz 6 Ziffern i) und iii) Ö 2 Buchstabe a
und c Õ können die zuständigen Behörden die Gesamtsumme der bilanz-
und außerbilanzmäßigen Geschäfte oder die Gewinn- und Verlustrechnung oder die
Eigenmittel der betreffenden Institute einzeln oder in Verbindung miteinander
heranziehen. Bei der Berechnung der Gesamtsumme der bilanz- und
außerbilanzmäßigen Geschäfte wird für Schuldtitel deren Marktpreis oder
Nennwert und für Aktien der Marktpreis angesetzt; abgeleitete InstrumenteÖ Derivate Õ werden entsprechend dem Nominalwert oder dem Marktpreis
der ihnen zugrunde liegenden Instrumente bewertet. Kauf- und Verkaufspositionen
werden ungeachtet ihres Vorzeichens addiert. ê 93/6/EWG Art. 4
Absatz 8 (angepasst) 4. Überschreitet
ein Institut längere Zeit eine oder beide der in Absatz 6
Ziffern i) und ii) Ö Absatz 2 Buchstabe
a und b Õ genannten Obergrenzen oder eine oder beide der in Absatz 6 Ziffer iii) Ö 2 Buchstabe
c Õ genannten Obergrenzen, so hat es hinsichtlich seines Wertpapierhandels
Ö Handelsbuchs Õ anstelle der Anforderungen Ö von Artikel 75
Buchstabe a Õ der Richtlinie 89/647/EWGÖ [2000/12/EG] Õ den Anforderungen nach Artikel 4
Absatz 1 Ziffer i) Ö Absatz 1
Buchstabe a Õ nachzukommen und dies der zuständigen Behörde zu melden. ò neu Artikel
19 1. Im Sinne
von Anhang I Absatz 14 können Schuldtitel, die von den gleichen Stellen
ausgegeben werden und auf die einheimische Währung lauten und aus dieser
finanziert werden, vorbehaltlich des Ermessens der Mitgliedstaaten mit 0%
gewichtet werden. ê 93/6/EWG Art 11
Absatz 2 (angepasst) 2. Unbeschadet der ÖAbweichend von Absatz
Õ Nummer Ö 13 und Õ 14 des Anhangs I können die Mitgliedstaaten für
Schuldverschreibungen, für die in Artikel 11 Absatz 2 der
Richtlinie 89/647/EWG ein Gewicht von 10 % festgelegt wurde, Ö die unter
Anhang VI Teil 1 Absätze 65 bis 67 der Richtlinie [2000/12/EG] fallen, Õ eine Eigenkapitalunterlegung für das spezifische Risiko
vorschreiben, die der Hälfte der
Eigenkapitalunterlegung für qualifizierte Aktiva mit der gleichen Restlaufzeit
wie die genannten Schuldverschreibungen entspricht.
Ö , allerdings
vermindert gemäß der in Anhang VI Teil 1 Absatz 68 der Richtlinie [2000/12/EG]
genannten Prozentsätze. Õ ò neu 3. Wenn wie
in Absatz 52 von Anhang I ausgeführt ist, eine zuständige Behörde einen Drittland-Organismus
für gemeinsame Anlagen als in Betracht kommend ansieht, kann sich die
zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats diese Anerkennung zu Nutze
machen, ohne eine eigene Bewertung vornehmen zu müssen. Artikel 20 1. Vorbehaltlich
der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels und Artikel 34 dieser Richtlinie gelten
die Anforderungen von Artikel 75 der Richtlinie [2000/12/EG] für
Wertpapierfirmen. 2. Abweichend
von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Wertpapierfirmen, die nicht
zur Erbringung der Wertpapierdienstleistungen im Sinne von Ziffer 3 und 6 des Anhangs I Abschnitt A der
Richtlinie 2004/39/EG befugt sind, gestatten, Eigenmittel auszuweisen, die
zumindest dem Höheren der nachfolgend genannten Beträge entsprechen oder über
diesem liegen: (a) der Summe der
Eigenkapitalanforderungen, die den Buchstaben a) bis c) in Artikel 75 der
Richtlinie [2000/12/EG ] entsprechen; (b) des in Artikel
21 dieser Richtlinie genannten Betrages. 3. Abweichend
von Absatz 1 können die zuständigen Behörden Wertpapierfirmen, die zwar ein
Anfangskapital im Sinne von Artikel 9 halten, aber unter eine der nachfolgend
genannten Kategorien fallen, gestatten, Eigenmittel auszuweisen, die zumindest
den Eigenkapitalanforderungen entsprechen (oder höher liegen), die gemäß den
Anforderungen von Buchstabe a) bis c) in Artikel 75 der Richtlinie [2000/12/EG]
berechnet werden, zuzüglich des Betrags, der in Artikel 21 dieser Richtlinie
genannt wird: (a) Wertpapierfirmen,
die für eigene Rechnung zum Zwecke der Erfüllung oder Ausführung eines
Kundenauftrags oder des möglichen Zutritts zu einem Clearing - und
Abwicklungssystem oder einer anerkannten Börse handeln, sofern sie
kommissionsweise tätig sind oder einen Kundenauftrag ausführen: (b) Wertpapierfirmen,
die (i) keine Kundengelder
oder –wertpapiere halten; (ii) nur Handel für
eigene Rechnung treiben; (iii) die keine externen
Kunden haben; (iv) ihre Geschäfte
unter der Verantwortung eines Clearinginstituts ausführen und abwickeln lassen,
wobei letzteres die Garantie dafür übernimmt. 4. Die
in den Absätzen 2 und 3 genannten Wertpapierfirmen unterliegen nach wie vor
allen anderen Bestimmungen auf dem Gebiet des operationellen Risikos, die in Anhang
V der Richtlinie [2000/12/EG] genannt werden. ê 93/6/EWG Anhang
IV Artikel 21 Wertpapierfirmen müssen eine
Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die einem Viertel ihrer fixen Gemeinkosten
während des Vorjahres entspricht. Die zuständigen Behörden können diese
Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten
Geschäftstätigkeit einer Firma berichtigen. Firmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit
weniger als einem Jahr (einschließlich des Tages der Aufnahme der
Geschäftstätigkeit) ausüben, müssen eine Eigenkapitalanforderung in Höhe von
einem Viertel der im Unternehmensplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten erfüllen,
sofern nicht die Behörden eine Anpassung dieser Planung verlangen. ê 93/6/EWG
(angepasst) Ö Abschnitt 2 Anwendung der Anforderungen auf
konsolidierter Basis Õ ò neu Artikel 22 1. Die
zuständigen Behörden, die mit der Wahrnehmung der Überwachung von unter Artikel
2 fallenden Gruppen auf konsolidierter Basis betraut bzw. dazu ermächtigt sind,
können auf Einzelfallbasis von der Anwendung der Eigenkapitalanforderungen auf
konsolidierter Basis abweichen, wenn a) jede einer
solchen Gruppe angehörende Wertpapierfirma die in Artikel 16 festgeschriebene
Eigenmitteldefinition verwendet; b) alle einer
solchen Gruppe angehörenden Wertpapierfirmen in die Kategorien fallen, die in
Artikel 20 Absatz 2 und 3 genannt werden; c) jede einer
solchen Gruppe angehörende Wertpapierfirma den in den Artikeln 18 und 20
genannten Anforderungen auf Einzelbasis nachkommt und gleichzeitig von ihren Eigenmitteln
sämtliche Eventualverbindlichkeiten gegenüber Wertpapierfirmen,
Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die
Nebendienstleistungen erbringen, in Abzug bringt, die ansonsten konsolidiert
würden; d) jede
Finanzholdinggesellschaft, die die Muttergesellschaft einer Wertpapierfirma in
einer solchen Gruppe ist, zumindestet soviel Eigenkapital hält, das hier als
die Summe aus Buchstabe a) bis h) in Artikel 57 der Richtlinie [2000/12/EG]
verstanden wird, wie die Summe des vollen Buchwertes aus Beteiligungen,
nachrangigen Forderungen und Instrumenten im Sinne von Artikel 57 der
Richtlinie [2000/12/EG] an bzw. gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten,
Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die
Nebendienstleistungen erbringen, die ansonsten konsolidiert würden, und der
Gesamtsumme aus sämtlichen Eventualverbindlichkeiten gegenüber
Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und
Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, die ansonsten konsolidiert
würden. Wenn die Kriterien im
ersten Unterabsatz erfüllt sind, müssen die Wertpapierfirmen über Systeme zur
Überwachung und Kontrolle der Herkunft des Kapitals und der Finanzausstattung
verfügen, die sich die Finanzholdinggesellschaften, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute,
Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die
Nebendienstleistungen erbringen, innerhalb der Gruppe zu Nutze machen. 2. Abweichend
von Absatz 1 können die zuständigen Behörden einer Finanzholdinggesellschaft,
die die Muttergesellschaft einer Wertpapierfirma in einer solchen Gruppe ist,
gestatten, einen niedrigen Wert anzusetzen als den, der in Buchstabe d) von
Absatz 1 genannt ist. Allerdings darf er nicht unter der Summe der
Anforderungen liegen, die in Artikel 18 und 20 auf Einzelbasis für
Wertpapierfirmen, Finanzinstitute,
Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die
Nebendienstleistungen erbringen, festgeschrieben sind und die ansonsten
konsolidiert würden, und der Gesamtsumme aus sämtlichen Eventualverbindlichkeiten
gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten,
Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die
Nebendienstleistungen erbringen, die ansonsten konsolidiert würden. Im Sinne
dieses Absatzes handelt es sich bei der Eigenkapitalanforderung für Finanzinstitute,
Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die
Nebendienstleistungen erbringen, um eine fiktive Eigenkapitalanforderung. ê 93/6/EWG Art. 7
Absatz 5 und 6 (angepasst) ð neu Artikel 23 Die
zuständigen Behörden verlangen von den Wertpapierfirmen einer nach Absatz 4 Ö Artikel
22 Õ freigestellten Gruppe, daß Ö ss Õ sie sie von den Risiken unterrichten, welche ihre
Finanzlage gefährden könnten, einschließlich der Risiken aufgrund der
Zusammensetzung und der Herkunft ihres Kapitals und ihrer Finanzausstattung.
Gelangen die zuständigen Behörden daraufhin zu der Auffassung, daßÖ ss Õ die Finanzlage dieser Wertpapierfirmen ungenügend
abgesichert ist, so machen sie diesen Auflagen und schreiben ihnen
erforderlichenfalls auch Beschränkungen des Kapitaltransfers zu anderen
Gruppenteilen vor. Verzichten die zuständigen
Behörden auf die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Sinne des Absatzes 4 Ö von Artikel
22 Õ , so ergreifen sie andere geeignete Maßnahmen zur
Überwachung der Risiken, insbesondere der Großrisiken, in der gesamten Gruppe,
einschließlich der Unternehmen, die nicht in einem Mitgliedstaat ansässig sind.
ò neu Weichen die zuständigen Behörden von der Verpflichtung zur
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Sinne von Artikel 22 ab, gelten
nach wie vor die Anforderungen von Titel V Kapitel 5 der Richtlinie [2000/12/EG]
auf Einzelbasis sowie die Anforderungen von Artikel 124 der Richtlinie [2000/12/EG]
für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen auf Einzelbasis. ê 93/6/EWG Art. 7
Absatz 7 bis 9 7. Die
Mitgliedstaaten brauchen auf Institute, die Mutterunternehmen sind und einer
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, sowie auf alle
Tochterunternehmen dieser Institute, die ihrer Zulassung und Beaufsichtigung
unterliegen und in die Beaufsichtigung ihres Mutterunternehmens auf
konsolidierter Basis einbezogen sind, die Anforderungen gemäß den Artikeln 4
und 5 und nicht auf individueller oder unterkonsolidierter Basis anzuwenden. Diese Möglichkeit
besteht auch, wenn das Mutterunternehmen eine Finanz-Holdinggesellschaft mit
Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Institut ist, sofern diese derselben
Beaufsichtigung wie die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und insbesondere
den Anforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 unterliegt. In beiden Fällen
sind, sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Maßnahmen zu
ergreifen, um eine zufriedenstellende Eigenmittelaufteilung innerhalb der
Unternehmensgruppe sicherzustellen. (8) Wenn ein
Institut ein Tochterunternehmen eines anderen Instituts ist und in einem
anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und seinen Sitz hat, so wenden die
zuständigen Behörden, die diese Zulassung erteilt haben, auf dieses Institut
die Vorschriften gemäß den Artikeln 4 und 5 auf individueller oder, soweit
angezeigt, unterkonsolidierter Basis an. (9) Ungeachtet
des Absatzes 8 können die für die Zulassung eines Tochterunternehmens eines
Mutterunternehmens, das ein Institut ist, verantwortlichen zuständigen Behörden
im Wege einer bilateralen Übereinkunft ihre Verantwortung für die Überwachung
der angemessenen Eigenkapitalausstattung und der Großrisiken des
Tochterunternehmens auf die zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen
zugelassen haben und beaufsichtigen, übertragen. Die Kommission ist über das
Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte zu unterrichten. Sie übermittelt
diese Information den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie
dem Beratenden Bankenausschuß und dem Rat, es sei denn, es handelt sich um
Unternehmensgruppen gemäß Absatz 3. ò neu Artikel 24 Abweichend von
Artikel 2 Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Wertpapierfirmen von der
dort festgeschriebenen konsolidierten Eigenkapitalanforderung ausnehmen, sofern
alle Wertpapierfirmen in der Gruppe der Kategorie von Wertpapierfirmen
angehören, auf die in Artikel 20 Absatz 2 Bezug genommen wird und die Gruppe
keine Kreditinstitute umfasst. Sofern die
Anforderungen des ersten Unterabsatzes erfüllt sind, ist die
Mutterwertpapierfirma gehalten Eigenmittel auszuweisen, die stets der höheren
der beiden nachfolgend genannten konsolidierten Anforderungen im Sinne der Berechnung
in Abschnitt 3 dieses Kapitels entsprechen oder über dieser liegen: (a)
der Summe der
Eigenkapitalanforderungen, die in Buchstabe a) bis c) des Artikels 75 der
Richtlinie [2000/12/EG] genannt werden; (b)
dem in Artikel 21
genannten Betrag. Artikel 25 Abweichend von
Artikel 2 Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Wertpapierfirmen von der
dort festgeschriebenen konsolidierten Eigenkapitalanforderung ausnehmen, sofern
alle Wertpapierfirmen in der Gruppe der Kategorie von Wertpapierfirmen
angehören, auf die in Artikel 20 Absatz 2 und 3 Bezug genommen wird und die
Gruppe keine Kreditinstitute umfasst. Sofern die
Anforderungen des ersten Unterabsatzes erfüllt sind, ist die
Mutterwertpapierfirma gehalten, Eigenmittel auszuweisen, die stets der höheren
der beiden nachfolgend genannten konsolidierten Eigenkapitalanforderungen im
Sinne der Berechnung in Abschnitt 3 dieses Kapitels entsprechen oder über
dieser liegen: der Summe der Anforderungen, die in Buchstabe a) bis c) des
Artikels 75 der Richtlinie [2000/12/EG] genannt werden bzw. dem in Artikel 21
genannten Betrag. ê 93/6/EWG (angepasst) Ö Abschnitt 3 Õ Berechnung der Anforderungen auf
konsolidierter Basis ê 98/31/EG Art. 1
Absatz 4 (angepasst) Artikel 26 1. Sofern
die Möglichkeit gemäß den Absätzen 7 und 9 Ö Artikel
22 Õ nicht in Anspruch genommen wird, können die zuständigen
Behörden für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen gemäß den Anhängen I
und VIII und der Kundenrisiken gemäß Ö Artikel 28 bis
32 und Õ Anhang VI auf konsolidierter Basis zulassen, daß Ö ss Õ Positionen im Wertpapierhandel
Ö Handelsbuch Õ eines Instituts gegen Positionen im Wertpapierhandel
Ö Handelsbuch Õ eines anderen Instituts nach den VorschriftenÖ gemäß Artikel
28 bis 32 und Õ der Anhänge I, VI und VIII aufgerechnet werden. Ferner können sie
zulassen, daß Ö ss Õ Devisenpositionen eines Instituts gegen Devisenpositionen
eines anderen Instituts nach den Vorschriften des Anhangs III und/oder des
Anhangs VIII aufgerecnet werden. Des weiteren
können sie zulassen, daß Ö ss Õ Warenpositionen eines Instituts gegen Warenpositionen eines
anderen Instituts nach den Vorschriften des Anhangs VII
Ö IV Õ und/oder des Anhangs VIII
aufgerechnet werden. ê 93/6/EWG Art. 7
Absatz 11 (angepasst) 2. Die
zuständigen Behörden können auch das Aufrechnen
von Positionen des Wertpapierhandels Ö Handelsbuchs Õ und von Devisen- oder Warenpositionen von in Drittländern
niedergelassenen Unternehmen zulassen, sofern folgende Bedingungen gleichzeitig
erfüllt sind: i) a) Diese Unternehmen sind in
einem Drittland zugelassen und entsprechen entweder der in Artikel 1 erster Gedankenstrich der
Richtlinie 77/780/EWG Ö 4 Absatz 1 der
Richtlinie [2000/12/EG] Õ genannten Definition
für Kreditinstitute oder sind anerkannte Wertpapierfirmen eines Drittlands; ii) b) diese
Unternehmen erfüllen auf individueller Basis Eigenkapitalanforderungen, die den
in dieser Richtlinie genannten gleichwertig sind; iii) c) in den
betreffenden Ländern bestehen keine Vorschriften, durch die der Mitteltransfer
innerhalb der Gruppe erheblich beeinträchtigt werden könnte. ê 93/6/EWG Art 7.
Absatz 12 (angepasst) 3. Die zuständigen
Behörden können die Aufrechnung nach Absatz 10 Ö 1 Õ zwischen in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen
Instituten einer Unternehmensgruppe ebenfalls gestatten, sofern i) a) das Kapital innerhalb der
Gruppe angemessen aufgeteilt ist; ii) b) der
regulatorische, gesetzliche und/oder
vertragliche Rahmen für die Tätigkeit der Institute so beschaffen ist, daß Ö ss Õ der gegenseitige
finanzielle Beistand innerhalb der Gruppe gesichert ist. ê 93/6/EWG Art. 7
Absatz 13 (angepasst) 4. Ferner können die
zuständigen Behörden die Aufrechnung nach Absatz 10
Ö 1 Õ zwischen Instituten einer Unternehmensgruppe, die die
Voraussetzungen nach Absatz 12 Ö 3 Õ erfüllen, und einem anderen, der gleichen Gruppe
angehörenden Institut, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden
ist, gestatten, sofern dieses Institut gehalten ist, seine Kapitalanforderungen
nach den Artikeln 4 und 5Ö 18, 20 und
28 Õ auf individueller B Ö Einzelb Õ asis zu erfüllen. ê 93/6/EWG Art. 7
Absatz 14 und 15 (angepasst) Artikel 27 1. Bei der
Berechnung der Eigenmittel auf konsolidierter Basis ist Artikel 5 Ö 65 Õ der Richtlinie 89/299/EWG Ö [2000/12/EG] Õ anzuwenden. 2. Die für
die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden können die
Gültigkeit der nach Anhang V Ö Kapitel
IV Õ auf die betreffenden Institute anwendbaren speziellen
Eigenmitteldefinitionen bei der Berechnung der konsolidierten Eigenmittel
anerkennen. ê 93/6/EWG (angepasst) Ö Abschnitt 4 Õ Ö überwachung und
kontrolle von grosskrediten Õ ê 93/6/EWG Art. 5
Absatz 1 (angepasst) Artikel 28 1. Die
Institute überwachen und kontrollieren ihre Groß
Ö ss Õ kredite gemäß der Richtlinie
92/121/EWG Ö Artikel 106 bis 118 der
Richtlinie [2000/12/EG].Õ ê 98/31/EG Art. 1
Absatz 3 (angepasst) 2. Ungeachtet des Ö Abweichend
von Õ Absatzes 1 überwachen und
kontrollieren Institute, die die Eigenkapitalanforderungen für ihren
WertpapierhandelÖ Handelsbuch Õ gemäß den Anhängen I und II sowie gegebenenfalls gemäß
Anhang VIII berechnen, ihre Groß Ö ss Õ kredite gemäß der Richtlinie
92/121/EWG des Rates Ö den Artikeln
106 bis 118 der Richtlinie [2000/12/EG] Õvorbehaltlich der Änderungen nach
Anhang VI Ö gemäß der
Artikel 29 bis 32 Õ dieser Richtlinie. ò neu (angepasst) 3. Bis zum 31.
Dezember 2007 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
Bericht über die Anwendung dieses Abschnitts vor und unterbreitet
gegebenenfalls Vorschläge. ê 93/6/EWG Anhang
VI Absatz 2 (angepasst) ð neu Artikel 29 1. Die aus dem Wertpapierhandel
Ö Handelsbuch Õ herrührenden Risiken
gegenüber Einzelkunden werden durch Addition der unter
den nachstehenden Ziffern i), ii) und iii) Ö nachstehend Õ aufgeführten Werte
berechnet: i) a) der etwaige Überschuß Ö ss Õ — falls positiv —
der Kaufpositionen des Instituts über seine Verkaufspositionen in allen von dem
betreffenden Kunden begebenen Finanzinstrumenten Ö gegenüber
der Õ (die Nettoposition in jedem dieser Instrumente wird nach
den Verfahren des Anhangs I ermittelt); ii) b) im Fall der
Übernahmegarantie für Schuldtitel oder Aktien ist das Risiko des Instituts sein
Nettorisiko; (das
berechnet wird, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen, von Dritten
gezeichneten oder von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung
mitgarantierten Positionen abgezogen werden), vermindert um die in Anhang I Nummer
39 genannten Faktoren. iii) c) die Risiken, die aus den in Anhang II genannten Geschäften,
Vereinbarungen und Kontrakten mit den betreffenden Kunden herrühren, wobei diese
Risiken nach dem in demselben Anhang festgelegten Verfahren, jedoch ohne die Anwendung der Gewichtungen für das
Gegenparteirisiko Ö für die Berechnung
der Forderungswerte Õ berechnet werden. ÖIm Sinne von
Buchstabe b wird das Nettorisiko berechnet, indem die mit einer
Übernahmegarantie versehenen, von Dritten gezeichneten oder von Dritten auf der
Grundlage einer förmlichen Vereinbarung mitgarantierten Positionen abgezogen
werden, vermindert um die in Anhang I Nummer 41 genannten Faktoren. Õ Bis zu einer weitergehenden Koordinierung
machen die zuständigen Behörden es den Instituten Ö im Sinne von
Buchstabe b Õ zur Auflage, Systeme
zur Überwachung und Kontrolle ihrer Übernahmerisiken von dem Zeitpunkt, zu dem
die Verpflichtung übernommen wird, bis zum ersten Arbeitstag einzurichten, wobei
der Art der auf den betreffenden Märkten eingegangenen Risiken Rechnung zu
tragen ist; . ðIm Sinne von Buchstabe c) werden die Artikel
84 bis 89 der Richtlinie [2000/12/EG] von dem Verweis in Absatz 5 in Anhang II dieser
Richtlinie ausgenommen.ï ê 93/6/EWG Anhang
VI Absatz 3 (angepasst) 2. Sodann werden
d Ö D Õ ie Risiken aus dem Wertpapierhandel Ö Handelsbuch Õ gegenüber Gruppen
verbundener Kunden Ö werden Õ durch Addition der
gemäß Nummer 2 Ö Absatz 1 Õ berechneten Risiken
gegenüber den Einzelkunden der Gruppe ermittelt. ê 93/6/EWG Anhang
VI Absatz 4 (angepasst) Artikel 30 1. Die Gesamtrisiken gegenüber
Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden werden berechnet, indem die
Risiken aus dem Wertpapierhandel Ö Handelsbuch Õ und die aus anderen
Geschäftsbereichen herrührenden Risiken addiert werden; dabei findet Artikel 4 Absätze 6 bis 12 der
Richtlinie 92/121/EWG Ö n die Artikel
112 bis 117 der Richtlinie [2000/12/EG] Õ Anwendung. Zur Berechnung des Risikos aus anderen Bereichen als dem Wertpapierhandel Ö aus dem
Nicht-Handelsbuch Õ veranschlagen die
Institute die Risiken, die sich aus Aktiva ergeben, die nach Anhang V Nummer 2 Buchstabe d) Ö Artikel 13
Absatz 2 Buchstabe d Õ von ihren Eigenmitteln
abgezogen wurden, mit Null. ê 93/6/EWG Anhang
VI Absatz 5 (angepasst) ð neu 2. Das nach Nummer
Ö Absatz 4 Õ 4 berechnete
Gesamtrisiko der Institute gegenüber Einzelkunden und Gruppen verbundener
Kunden ist gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/121/EWG
Ö 110 der
Richtlinie [2000/12/EG] Õ zu melden. ðSofern keine Beziehung zu Pensionsgeschäften,
Wertpapier- oder Warenleihgeschäften oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften
besteht, beinhaltet die Berechnung der Grosskredite an Kunden und Gruppen
verbundener Kunden für Meldezwecke nicht die Anerkennung der
Kreditrisikominderung.ï ê 93/6/EWG Anhang
VI Absatz 6 (angepasst) 3. Die Summe der Risiken gegenüber
einem Einzelkunden oder einer Gruppe verbundener Kunden Ö im Sinne von
Absatz 1 Õ unterliegt vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Artikels 6 der
Richtlinie 92/121/EWG den Obergrenzen Ö gemäß Artikel
111 bis 117 der Richtlinie [2000/12/EG]. Õ ê 93/6/EWG Anhang
VI Absatz 7 (angepasst) 4. Unbeschadet
der Nummer 6 Ö Abweichend von
Absatz 3 Õ können die
zuständigen Behörden zulassen, daß Ö ss Õ Vermögenswerte, die
Forderungen und sonstige Risiken gegenüber Wertpapierfirmen,
anerkannten Wertpapierfirmen dritter Länder sowie anerkannten Clearingstellen
und Börsen für Finanzinstrumente darstellen, genauso behandelt werden, wie dies
für Risiken gegenüber Krediti Ö I Õ nstituten in Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe i) und Artikel 4 Absätze 9 und
10 der Richtlinie 92/121/EWG Ö im Sinne von
Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe i, Artikel 115 Absatz 2 und Artikel 116 der
Richtlinie 2000/12/EG] Õ vorgesehen ist. ê 93/6/EWG Anhang
VI Absatz 8 (angepasst) Artikel 31 Die zuständigen Behörden können zulassen, daß Ö ss Õ die in Artikel 4 der Richtlinie 92/121/EWG Ö 111 bis 117 der
Richtlinie [2000/12/EG] Õ genannten
Obergrenzen überschritten werden, sofern Ö wenn Õ die folgenden
Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. a) Das nicht
auf den Wertpapierhandel Ö auf das
Nicht-Handelsbuch Õ entfallende Risiko
gegenüber dem Einzelkunden oder der Kundengruppe überschreitet nicht die in der Richtlinie 92/121/EWG Ö Artikel 111 bis
117 der Richtlinie [2000/12/EG] Õ genannten und unter
Berücksichtigung der Eigenmittel im Sinne der Richtlinie 89/299/EWG
[2000/12/EG] berechneten Obergrenzen, so daß Ö ss Õ sich die
Überschreitung allein aus dem Wertpapierhandel Ö Handelsbuch Õ ergibt. 2. b) Das
Institut erfüllt wegen Überschreitung der Obergrenzen nach Artikel 4 Ö 111 Õ Absätze 1 und 2 der
Richtlinie 92/121/EWG Ö[2000/12/EG]Õ eine zusätzliche
Kapitalanforderung. Ö , die gemäß
Anhang VI dieser Richtlinie berechnet wird. Õ 3. c) Dauert
die Überschreitung höchstens zehn Tage an, so darf das Wertpapierhandels
Ö Handelsbuch Õ risiko gegenüber dem
Kunden oder der Kundengruppe 500 % der Eigenmittel des Instituts nicht
überschreiten. 4. d) Alle
Überschreitungen, die länger als zehn Tage andauern, dürfen zusammen 600 % der
Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten. 5 . e) Die
Institute melden den zuständigen Behörden vierteljährlich alle Fälle, in denen
die in Artikel 4 Ö 111 ÕAbsatz 1 und 2 der
Richtlinie 92/121/EWG Ö[2000/12/EG]Õ festgelegten
Obergrenzen in den vorangegangenen drei Monaten überschritten worden sind. In jedem der Ö in e) genannten Õ Fälle, in denen die
Obergrenzen überschritten worden sind, sind die Höhe der Überschreitung und der
Name des betreffenden Kunden mitzuteilen. ê 93/6/EWG Anhang
VI Absatz 9 und 10 (angepasst) Artikel 32 1. Die zuständigen
Behörden entwickeln dem Rat
und der Kommission mitzuteilende Verfahren, damit die Institute die zusätzlichen Kapitalanforderungen,
die sie normalerweise für Risiken jenseits der in Artikel 4 Ö 111 Õ Absätze 1 und 2 der
Richtlinie 92/121/EWG Ö[2000/12/EG]Õ festgelegten
Obergrenzen bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müß Ö ss Õ ten, nicht vorsätzlich
umgehen können, indem sie die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine
andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der gleichen Gruppe übertragen
und/oder Scheingeschäfte tätigen, um das Risiko innerhalb der Zehn-Tages-Frist
abzulösen und ein neues Risiko einzugehen. Die Institute
müssen weiterhin mit Systemen arbeiten, die sicherstellen, daß alle
Übertragungen mit derartiger Wirkung unverzüglich den zuständigen Behörden
mitgeteilt werden. Die zuständigen Behörden teilen Ö dem Rat und Õ der Kommission diese
Verfahren mit. Die Institute müssen weiterhin mit Systemen
arbeiten, die sicherstellen, daß Ö ss Õ alle Übertragungen
mit derartiger Wirkung unverzüglich den zuständigen Behörden mitgeteilt werden. 2. Die zuständigen Behörden können den
Instituten, die die alternative Definition Ö Festlegung Õ der Eigenmittel nach
Anhang V Nummer 2 Ö Artikel 13
Absatz 2 Õ verwenden dürfen,
gestatten, diese Definition Ö Festlegung Õ auch bei der
Anwendung der Nummern 5, 6
und 8 dieses Anhangs Ö von Artikel 30
Absatz 2 und 3 sowie Artikel 31 Õ zu verwenden, sofern
die betroffenen Institute zusätzlich gehalten
sind, den Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 und 4
Ö 110 bis
117 Õ der Richtlinie 92/121/EWG Ö [2000/12/EG] Õ hinsichtlich der
Risiken, die sich nicht aus dem Wertpapierhandel Ö Handelsbuch Õ ergeben, durch
Verwendung der Eigenmittel im Sinne der Richtlinie 89/299/EWG
Ö [2000/12/EG] Õ nachzukommen. ê 93/6/EWG (angepasst) Ö Abschnitt 5 Õ BEWERTUNG DER POSITIONEN ZU MELDEZWEGKEN Artikel 33 ò neu 1. Alle Handelsbuchpositionen
unterliegen Bewertungsregeln nach dem Grundsatz der Vorsicht, so wie sie in
Anhang VII Teil B spezifiziert sind. Im Sinne dieser Regeln haben die Institute
sicherzustellen, dass jeder für eine Handelsbuchposition ausgewiesene Wert
angemessen den derzeitigen Marktwert berücksichtigt. Dieser Wert muss einen
angemessenen Grad an Sicherheit widerspiegeln, der der dynamischen Wesensart
der Handelsbuchpositionen, den Anforderungen der aufsichtlichen Solidität und
der Funktionsweise und dem Zweck der Eigenkapitalanforderungen im Hinblick auf
die Handelsbuchpositionen Rechnung trägt. 2. Die
Positionen werden zumindest einmal täglich neu bewertet. ê 93/6/EWG Art. 6
(angepasst) (1) Die Institute bewerten die Positionen ihres
Wertpapierhandels täglich zum Marktpreis, sofern sie nicht Artikel 4 Absatz 6
unterliegen. (2) Sind die Marktpreise
nicht ohne weiteres zu ermitteln, z. B. beim Handel mit
Neuemissionen auf den Primärmärkten, so können die zuständigen Behörden
davon absehen, die Einhaltung des Ö r Õ Absatzes Ö Absätze Õ 1 Ö und 2 Õ zu verlangen, und den Instituten die Verwendung
alternativer Bewertungsverfahren vorschreiben, sofern diese Verfahren dem
Kriterium der gebotenen Sorgfalt Ö Vorsicht Õ gerecht werden und von den zuständigen Behörden genehmigt
wurden. ê 93/6/EWG BEAUFSICHTIGUNG AUF KONSOLIDIERTER BASIS ò neu ANWENDUNGSBEREICH ê 96/3/EWG Artikel 7 Allgemeine Grundsätze ê 98/31EG Art. 7
Absatz 10 (angepasst ) (10) Sofern die Möglichkeit gemäß den
Absätzen 7 und 9 nicht in Anspruch genommen wird, können die zuständigen
Behörden für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen gemäß den Anhängen I
und VIII und der Kundenrisiken gemäß Anhang VI auf konsolidierter Basis
zulassen, daß Positionen im Wertpapierhandel eines Instituts gegen Positionen
im Wertpapierhandel eines anderen Instituts nach den Vorschriften der Anhänge
I, VI und VIII aufgerechnet werden. Ferner können sie zulassen, daß
Devisenpositionen eines Instituts gegen Devisenpositionen eines anderen
Instituts nach den Vorschriften des Anhangs III und/oder des Anhangs VIII
aufgerechnet werden. Des weiteren können sie zulassen, daß Warenpositionen
eines Instituts gegen Warenpositionen eines anderen Instituts nach den
Vorschriften des Anhangs VII und/oder des Anhangs VIII aufgerechnet werden. ò neu Abschnitt 6 Risikomanagement und
Kapitalbewertung Artikel 34 Die zuständigen
Behörden schreiben vor, dass jede Wertpapierfirma sowohl die Anforderungen in
Artikel 13 der Richtlinie 2004/39/EG als auch die Anforderungen in den Artikeln
22 und 123 der Richtlinie [2000/12/EG] zu erfüllen hat. ê 93/6/EWG (angepasst) Ö Abschnitt 7 Õ MELDEPFLICHTEN ê 93/6/EWG Art. 8
(angepasst) Artikel 35 1. Die
Mitgliedstaaten machen es den Wertpapierfirmen und Kreditinstituten zur
Auflage, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats alle
erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit beurteilt werden
kann, ob die in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften
eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, daß Ö ss Õ die internen Kontrollverfahren sowie die Verwaltung und das
REGhnungswesen der Institute es gestatten, die Einhaltung der genannten Vorschriften
jederzeit zu überprüfen. 2. Wertpapierfirmen
haben Ö erstatten Õ den zuständigen Behörden in der von diesen festgelegten
Form im Fall der in Artikel 3 Absatz 3 Ö 9 Õ genannten Firmen mindestens einmal im Monat, im Fall der in
Artikel 3 Ö 5 Õ Absatz 1 genannten Firmen mindestens alle drei Monate und
im Fall der in Artikel 3Ö 5 Õ Absatz 2 genannten Firmen mindestens alle sechs Monate
Bericht zu erstatten. 3. Unbeschadet
des Absatzes 2 ist vorzusehen, daß Ö ss Õ die in Artikel 3 Absätze Ö 5 Absatz Õ 1 und 3 Ö in Artikel
9 Õ genannten Wertpapierfirmen die Meldungen auf konsolidierter
oder unterkonsolidierter Basis nur alle sechs Monate vorzunehmen haben. 4. Kreditinstitute haben den
zuständigen Behörden in der von diesen festgelegten Form in den Zeitabständen
Bericht zu erstatten, die in der Richtlinie 89/647/EWG Ö [2000/12/EG] Õ vorgesehen sind. ê 98/31/EG Art. 1
Absatz 5 5. Die
zuständigen Behörden verpflichten die Institute, unverzüglich jeden Fall zu
melden, in dem deren Gegenparteien bei Pensionsgeschäften und umgekehrten
Pensionsgeschäften oder Wertpapier- und Warenverleih- und -leihgeschäften ihren
Verpflichtungen nicht nachgekommen sind. Die Kommission berichtet dem Rat spätestens drei
Jahre nach dem in Artikel 12 genannten Zeitpunkt über diese Fälle sowie über
deren Auswirkungen auf die Behandlung der genannten Geschäfte im Rahmen dieser
Richtlinie. In dem Bericht ist auch darzulegen, wie die Institute jede einzelne
der für sie geltenden Bedingungen gemäß Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b) Ziffern
i) bis v) und insbesondere die Bedingung nach Ziffer v) erfüllen. Ferner ist
darin jede Veränderung des relativen Umfangs der bisherigen Kreditgeschäfte der
Institute und ihre Kreditvergabe im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften
und von Wertpapier- und Warenleihgeschäften anzugeben. Stellt die Kommission
anhand dieses Berichts sowie anderer Informationen fest, daß weitergehende
Schutzvorkehrungen erforderlich sind, um Mißbräuchen vorzubeugen, so
unterbreitet sie geeignete Vorschläge. ê 93/6/EWG
(angepasst) Ö Kapitel
VI Õ ÖAbschnitt 1 Õ ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN ê 93/6/EWG Art. 9
(angepasst) Artikel 36 1. Die
Mitgliedstaaten benennen die Behörden, welche Ö für Õ die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen haben Ö zuständig
sind Õ . Sie setzen die Kommission unter Angabe etwaiger
Aufgabenteilungen davon in Kenntnis. 2. Bei den in Absatz 1 genannten Ö zuständigen Õ Behörden muß Ö ss Õ es sich um Behörden oder um Stellen handeln, die nach
nationalem Recht oder von den Behörden als Teil des im betreffenden
Mitgliedstaat bestehenden Aufsichtssystems offiziell anerkannt sind. 3. Die betreffenden Ö zuständigen Õ Behörden sind mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendigen Befugnissen auszustatten; sie müssen insbesondere überwachen
können, wie sich der Wertpapierhandel Ö das jeweilige Handelsbuch Õ zusammensetzt. 1.
4Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten
arbeiten bei der Erfüllung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben eng
zusammen; dies gilt insbesondere dann, wenn Wertpapierdienstleistungen im
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr oder durch Errichtung von
Zweigniederlassungen in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten erbracht werden.
Sie liefern einander auf Anfrage sämtliche Informationen, die geeignet sind,
die Überwachung der angemessenen Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen
und Kreditinstituten und insbesondere der Einhaltung der in dieser Richtlinie
genannten Vorschriften zu erleichtern. Der in dieser Richtlinie vorgesehene
Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden unterliegt hinsichtlich
der Wertpapierfirmen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 25 der Richtlinie
93/22/EWG und hinsichtlich der Kreditinstitute dem Berufsgeheimnis gemäß
Artikel 12 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG. ò neu Abschnitt 2 BEAUFSICHTIGUNG Artikel 37 1. Die Artikel
124 bis 132, 136 und 144 der Richtlinie [2000/12/EG] gelten mutatis mutandis
für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen in Übereinstimmung mit dem
nachfolgend Gesagten: a) Verweise auf Artikel
6 der Richtlinie [2000/12/EG] werden als Verweise auf Artikel 5 der Richtlinie
2004/39/EG verstanden; b) Verweise auf Artikel
22 und Artikel 123 der Richtlinie [2000/12/EG] werden als Verweise auf Artikel
34 dieser Richtlinie verstanden; (c) Verweise auf
Artikel 44 bis 52 der Richtlinie [2000/12/EG] werden als Verweise auf die Artikel
54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG verstanden. Hat eine
EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft sowohl ein Kreditinstitut als auch eine
Wertpapierfirma zur Tochter, so wird eine für die Überwachung des
Kreditinstituts zuständige Behörde als für die Beaufsichtigung auf
konsolidierter Basis der von dieser Muttergesellschaft kontrollierten Institute
zuständig benannt. 2. Die in
Artikel 129 Absatz 2 der Richtlinie [2000/12/EG] genannten Anforderungen gelten
auch für die Anerkennung der internen Modelle der Institute im Rahmen von Anhang
V dieser Richtlinie. Der Zeitraum für die im
ersten Unterabsatz genannte Anerkennung beträgt sechs Monate. ê 93/6/EWG Art. 9
Absatz 4 (angepasst) Artikel 38 1. Die
zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten
arbeiten bei der Erfüllung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben eng
zusammen; dies gilt insbesondere dann, wenn Wertpapierdienstleistungen im
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr oder durch Errichtung von
Zweigniederlassungen in einem oder in mehreren
Mitgliedstaaten erbracht werden. Sie liefern einander auf
Anfrage sämtliche Informationen, die geeignet sind, die Überwachung der
angemessenen Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen
und Kreditinstituten Ö Instituten Õ und insbesondere der Einhaltung der in dieser Richtlinie
genannten Vorschriften zu erleichtern. 2. Der in
dieser Richtlinie vorgesehene Informationsaustausch zwischen den zuständigen
Behörden unterliegt hinsichtlich der Wertpapierfirmen dem
Ö den folgenden
Verpflicht²ungen in Bezug auf das Õ BerufsgeheimnisÖ : Õ a) Ö für Wertpapierfirmen
gelten die Bestimmungen von Õ gemäß Artikel 25 Ö 54 und 58 Õ der Richtlinie 93/22/EWGÖ 2004/39/EG; Õ b) und hinsichtlich der Ö für Õ Kreditinstitute Ö gelten die
Bestimmungen von Õ dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 12 Ö 44 bis 52 Õ der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG Ö [2000/12/EG] Õ . ò neu Kapitel VII Offenlegung Artikel 39 Die Anforderungen
von Titel V, Kapitel 5 der Richtlinie [2000/12/EG] gelten auch für
Wertpapierfirmen. ê 93/6/EWG (angepasst) Ö Kapitel VIII Õ Ö Abschnitt 1 Õ ò neu Artikel 40 Im Hinblick auf die
Berechnung der Mindesteigenkapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko
im Rahmen dieser Richtlinie und für das Kreditrisiko im Rahmen der Richtlinie [2000/12/EG]
sowie unbeschadet der Bestimmungen des zweiten bis sechsten Absatzes von Anhang
III der Richtlinie [2000/12/EG] werden Risiken gegenüber anerkannten
Drittland-Wertpapierfirmen und Risiken gegenüber anerkannten Clearinghäusern
und Börsen wie Risiken gegenüber den Instituten behandelt. Artikel 41 Bis zum 31. Dezember
2008 wird die Kommission die in Anhang II dargelegte Behandlung des Gegenparteiausfallsrisikos
überprüfen und gegebenenfalls modifizieren. ê 93/6/EWG (angepasst) Ö Abschnitt 2 Õ ÖDURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSEÕ ê 93/6/EWG Art.
10 (angepasst) ð neu Artikel 42 1. Bis zur Annahme einer weiteren Richtlinie mit Bestimmungen
zur Anpassung dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt in bestimmten
Bereichen erläßt der Rat entsprechend dem Beschluß 87/373/EWG auf Vorschlag der
Kommission mit qualifizierter Mehrheit die gegebenenfalls erforderlichen
Anpassungen; bei diesen Bereichen handelt es sich um Ö Im Einvernehmen
mit dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Verfahren kann die Kommission über
Änderungen in den folgenden Bereichen befinden: Õ a) die Klärung der Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Ö 3 Õ zwecks einheitlicher
Anwendung dieser Richtlinie in der Gemeinschaft; b) die Klärung der Begriffsbestimmungen in Artikel 2Ö 3 Õ, um der Entwicklung
auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen; c) die Änderung des nach Artikel 3 Ö 5 bis 9 Õ erforderlichen
Anfangskapitals sowie des in Artikel 4 Absatz 6 Ö18 Absatz 2Õ festgelegten Betrags
zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und währungspolitischer Entwicklungen; ð d) die Änderung der Kategorien von
Wertpapierfirmen in Artikel 20 Absatz 2 und 3, um den Entwicklungen auf den
Finanzmärkten Rechnung zu tragen; ï ð e) die Klärung der Anforderung in
Artikel 21, um die einheitliche Anwendung der Richtlinie in der Gemeinschaft zu
gewährleisten; ï f) die Abstimmung der Terminologie und der Begriffsbestimmungen mit
späteren Rechtsvorschriften über Institute und damit zusammenhängende Bereiche;. ð (g) Änderung der technischen
Bestimmungen in den Anhängen I bis VII , um den Entwicklungen auf den
Finanzmärkten, der Risikobewertung, den Rechnungslegungsstandards bzw.
Anforderungen im Gemeinschaftsrecht Rechnung zu tragen.ï ò neu Artikel 43 1. Die Kommission
wird von einem Ausschuss unterstützt. 2. Wird auf
diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter
Beachtung seines Artikels 7 Absatz 3 sowie seines Artikels 8. Der Zeitraum nach Artikel
5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. ê 93/6/EWG (angepasst) Ö Abschnitt 3 Õ ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ê 93/6/EWG Art.
11 Artikel 11 (1) Die Mitgliedstaaten können den unter Artikel 30
Absatz 1 der Richtlinie 93/22/EWG fallenden Wertpapierfirmen, deren Eigenmittel
bei Beginn der Anwendung dieser Richtlinie nicht die für sie in Artikel 3
Absätze 1 bis 3 vorgesehenen Beträge erreichen, die Zulassung erteilen. Die
Eigenmittel dieser Wertpapierfirmen müssen jedoch sodann mit den Bedingungen
des Artikels 3 Absätze 5 bis 8 in Einklang gebracht werden. (2) Unbeschadet
der Nummer 14 des Anhangs I können die Mitgliedstaaten für
Schuldverschreibungen, für die in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 89/647/EWG
ein Gewicht von 10 % festgelegt wurde, eine Eigenkapitalunterlegung für
das spezifische Risiko vorschreiben, die der Hälfte der Eigenkapitalunterlegung
für qualifizierte Aktiva mit der gleichen Restlaufzeit wie die genannten
Schuldverschreibungen entspricht. 98/31/EG Art. 1 Absatz
6 (angepasst) Artikel 11a Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2006
ihren Instituten gestatten, anstelle der in Anhang VII Nummern 13, 14, 17 und
18 genannten Sätze die Mindestsätze für den «spread»Satz, den «carry»Satz und
den «outright»Satz der nachstehenden Tabelle zu verwenden, sofern die Institute
nach Ansicht ihrer zuständigen Behörden i) Warentermingeschäfte in erheblichem
Umfang tätigen, ii) ein diversifiziertes Portfolio von
Warenpositionen halten und iii) noch nicht in der Lage sind, interne
Modelle für die Berechnung der Eigenkapitalunterlegung des
Warenpositionsrisikos im Einklang mit Anhang VIII einzusetzen. Tabelle || Edelmetalle (ausgenommen Gold) || Andere Metalle || Agrarerzeugnisse (Weichwaren) || Sonstige Erzeugnisse, einschließlich Energieprodukte «spread»Satz (in %) || 1,0 || 1,2 || 1,5 || 1,5 «carry»Satz (in %) || 0,3 || 0,5 || 0,6 || 0,6 «outright»Satz (in %) || 8 || 10 || 12 || 15 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in
welcher Weise sie von diesem Artikel Gebrauch machen. . ò neu Artikel 44 Artikel 152 Absatz 1
bis 6 der Richtlinie [2000/12/EG] gilt im Einvernehmen mit Artikel 2 und Kapitel
V Abschnitte 2 und 3 dieser Richtlinie für Wertpapierfirmen, die
risikogewichtete Forderungsbeträge im Sinne von Anhang II dieser Richtlinie berechnen.
Dies erfolgt in Übereinstimmung mit den Artikeln 84 bis 89 der Richtlinie [2000/12/EG].
Das Gleiche gilt auch für Wertpapierfirmen, die den fortgeschrittenen
Messansatz ("Advanced Measurement Approach“) gemäß Artikel 105 dieser
Richtlinie für die Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen für das operationelle
Risiko zu Grunde legen. Artikel 45 Bis zum 31. Dezember
2012 können die Mitgliedstaaten für Wertpapierfirmen, deren relevanter
Indikator für das Geschäftsfeld Handel- und Verkauf zumindest 50% der gesamten
einschlägigen Indikatoren für sämtliche Geschäftsfelder ausmacht, die gemäß
Artikel 20 dieser Richtlinie und Anhang X Teil 2 Absatz 1 bis 8 der Richtlinie
[2000/12/EG] berechnet werden, einen Satz von 15% für das Geschäftsfeld „Handel
und Verkauf“ anwenden. ê 93/6/EWG Art.
12 (angepasst) ð neu Ö Abschnitt 4 Õ SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 46 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie
spätestens zu dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 93/22/EWG genannten
Zeitpunkt nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in
Kenntnis. 1. Spätestens
bis zum 31. Dezember 2006 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2,
3, 11, 13, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 29, 30, 33, 34, 35, 37, 39, 40, 42,
44, 45 und 47 sowie den Anhängen I, II, III, V und VII nachzukommen. Sie teilen
der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit und
übermitteln ihr zugleich eine Übereinstimmungstabelle zwischen den genannten
Vorschriften und dieser Richtlinie. Sie wenden die Vorschriften ab dem 31. Dezember
2006 an. Wenn die Mitgliedstaaten diese
Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch
einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. ÖAuch nehmen sie einen
Hinweis dahingehend auf, dass Verweise in bestehenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften auf diese Richtlinien, die mittels der vorliegenden
Richtlinie aufgehoben werden, als Verweise auf diese Richtlinie zu konstruieren
sind. Õ 2. Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission ð den Wortlaut der ï die
wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter
diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. ò neu Artikel 47 1. Artikel
152 Absatz 7 bis 12 der Richtlinie [2000/12/EG] findet mutatis mutandis im
Sinne dieser Richtlinie Anwendung, sofern die folgenden Bestimmungen erfüllt
sind, die zu Grunde gelegt werden, wenn der in Artikel 152 Absatz 7 der
Richtlinie [2000/12/EG] genannte Ermessensspielraum in Anspruch genommen wird: (a) Verweise in Anhang
II Absatz 6 der Richtlinie [2000/12/EG] sind als Verweise auf die Richtlinie 2000/12/EG
zu verstehen, wie diese Richtlinie vor dem in Artikel 46 genannten Termin bestand; (b) Anhang II
Absatz 4.1 findet Anwendung, wie vor dem in Artikel 46 genannten Termin bestand. 2. Artikel 157
Absatz 2 der Richtlinie [2000/12/EG] findet mutatis mutandis im Sinne
der Artikel 18 und 20 Anwendung. ê 93/6/EWG Art.
13 Artikel 13 Die Kommission
unterbreitet dem Rat so rasch wie möglich Vorschläge für die
Kapitalanforderungen an den Rohstoffhandel, den Handel mit davon abgeleiteten
Instrumenten und die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren. Der Rat muß über
die Vorschläge der Kommission spätestens sechs Monate vor Beginn der Anwendung
dieser Richtlinie beschließen ò neu Artikel 48 Die Richtlinie 93/6/EWG, geändert durch die Richtlinien, die in Anhang
VIII Teil A aufgelistet sind, wird unbeschadet der Verpflichtungen der
Mitgliedstaaten bezüglich der fristgerechten Umsetzung der in Anhang VIII Teil
B genannten Richtlinien in nationales Recht aufgehoben. Die Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien werden als Verweise auf
diese Richtlinie konstruiert und sind im Sinne der Übereinstimmungstabelle in
Anhang IX zu verstehen. Artikel 49 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union in Kraft. ê 93/6/EWG Art.
14 REVISIONSKLAUSEL Artikel 14 Innerhalb von drei Jahren nach dem in
Artikel 12 bezeichneten Zeitpunkt wird diese Richtlinie vom Rat auf Vorschlag
der Kommission im Licht der bei ihrer Durchführung gewonnenen Erfahrungen unter
Berücksichtigung der Marktinnovationen sowie insbesondere der Entwicklungen in
den internationalen Gremien, in denen die Aufsichtsbehörden mitwirken,
überprüft und erforderlichenfalls geändert. ê 93/6/EWG Art.
15 Artikel 50 Diese Richtlinie ist an
die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Für das Europäische Pariament Für
den Rat Der Präsident Der
Präsident […] […] ê 93/6/EWG (angepasst) ð neu ANHANG I ð BERECHNUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN
FÜR DAS ï POSITIONSRISIKO EINLEITUNG Ö ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN Õ Aufrechnung 1.
Der Überschuß Ö ss Õ der Kauf-(Verkaufs-)positionen des Instituts über seine
Verkaufs-(Kauf-)positionen in den gleichen Aktien, Schuldverschreibungen und
Wandelanleihen sowie in identischen Finanzterminkontrakten, Optionen,
Optionsscheinen und Fremdoptionsscheinen ist seine Nettoposition in bezug auf
jedes dieser Instrumente. Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit
vorsehen, daß Ö ss Õ bei der Berechnung der Nettoposition die Positionen
in Derivaten - in der unter den Nummern 4 bis 7 ausgeführten Weise - als
Positionen der (des) zugrundeliegenden (oder fiktiven) Wertpapiere(s) behandelt werden. Der von Instituten gehaltene Bestand
an eigenen Schuldtiteln wird bei der Berechnung des spezifischen Risikos (vgl.
Nummer 14) nicht berücksichtigt. 2.
Eine Aufrechnung der Positionen in Wandelanleihen gegen Positionen in den
zugrundeliegenden Instrumenten ist nicht zulässig, es sei denn, daß Ö ss Õ die zuständigen Behörden ein Verfahren wählen, bei dem die
Wahrscheinlichkeit berücksichtigt wird, daß Ö ss Õ eine bestimmte Wandelanleihe umgewandelt wird, oder daß Ö ss Õ Eigenkapitalanforderungen zur Deckung möglicher Verluste,
die bei der Umwandlung entstehen könnten, bestehen. 3. Alle Nettopositionen
müssen unabhängig von ihrem Vorzeichen vor der Summierung auf Tagesbasis zum
jeweiligen Devisenkassakurs in die Währung der Rechnungslegung des Instituts
umgerechnet werden. Spezifische Instrumente ê 93/6/EWG (angepasst) è1 98/31/EG
Art. 1 Absatz 7 nd Anhang 1 Buchstabe a ð neu 4. Zinsterminkontrakte,
Zinsausgleichsvereinbarungen («Forward Rate Agreements»—FRA) und
Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von Schuldtiteln werden als
Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen behandelt. Eine Kaufposition in
Zinsterminkontrakten wird demnach als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum
Liefertag des Terminkontrakts fällig wird, und einer Haltung eines
Vermögenswerts mit einem Fälligkeitstermin, der dem des Basisinstruments oder
dem betreffenden Terminkontrakt zugrunde liegenden fiktiven Position
entspricht, behandelt. Ebenso wird eine verkaufte Zinsausgleichsvereinbarung
als eine Kaufposition mit einem Fälligkeitstermin behandelt, der dem
Abwicklungstermin zuzüglich des Vertragszeitraums entspricht, und eine
Verkaufsposition mit einem Fälligkeitstermin, der dem Abwicklungstermin entspricht.
Sowohl die Aufnahme von Fremdmitteln als auch der Besitz von Aktivposten wird
in Tabelle 1 (Nummer 14) bei der Berechnung der Eigenkapitalunterlage für die
spezifischen Risiken der Zinsterminkontrakte und der
Zinsausgleichsvereinbarungen in die Zentralstaat-Spalte
Ö erste Kategorie
dieser Tabelle Õ eingeordnet. Eine Terminposition für den Kauf eines
Schuldtitels wird als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag
fällig wird, und einer (Kassa-) Kaufposition in dem Schuldtitel selbst
behandelt. Die Kreditaufnahme wird in die Zentralstaat-Spalte
Ö erste
Kategorie Õ in Tabelle 1 Ö unter Nummer
14 Õ für das spezifische Risiko und der Schuldtitel in die
jeweilige Spalte derselben Tabelle eingeordnet. è 1 ---ç ê 98/31/EG Art. 1
Absatz 7 und Anhang 1 Buchstabe a (angepasst) Die zuständigen Behörden
können die Möglichkeit vorsehen, daß Ö ss Õ die Eigenkapitalanforderung für einen börsengehandelten
Terminkontrakt dem von der Börse geforderten Einschuß
Ö ss Õ entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden
ist, daß Ö ss Õ der Einschuß Ö ss Õ dem mit dem Terminkontrakt verbundenen Risiko genau
entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für einen
Terminkontrakt, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang
beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang VIII beschriebenen internen Modelle ergeben würde. Die zuständigen Behörden
können bis zum 31. Dezember 2006 ferner die
Möglichkeit vorsehen, daß Ö ss Õ die Eigenkapitalanforderung für ein Geschäft mit abgeleiteten
Instrumenten des Freiverkehrs Ö nicht börsengehandelten Derivaten Õ im Sinne dieser Nummer, das über eine von ihnen anerkannte
Clearingstelle abgewickelt wird, dem von der Clearingstelle geforderten Einschuß Ö ss Õ entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden
ist, daß Ö ss Õ der Einschuß Ö ss Õ dem mit diesem Geschäft verbundenen Risiko genau entspricht
und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für das betreffende
Geschäft, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang
beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang VIII beschriebenen internen Modelle ergeben würde. ê 93/6/EWG Art. 2
Absatz 22 (angepasst) Im Sinne des Ö ieses Õ Anhangs I Nummer 4 ist eine Kaufposition
eine Position, für die ein Institut einen Zinssatz festgesetzt hat, den es zu
einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft erhalten wird, und eine Verkaufsposition
eine Position, für die es den Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem
bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zahlen wird. ê 93/6/EWG Anhang
I (angepasst) 5.
Zinsoptionen sowie Optionen auf Schuldtitel, Aktien, Aktienindizes,
Finanzterminkontrakte, Swaps und Fremdwährungen werden wie Positionen
behandelt, deren Wert dem Wert des zugrundeliegenden Instruments entspricht,
nachdem dieser für die Zwecke dieses Anhangs mit dessen Delta-Faktor
multipliziert wurde. Die letztgenannten Positionen können gegen jede
entgegengesetzte Position in dem gleichen zugrundeliegenden Wertpapier oder Derivat
aufgerechnet werden. Dabei ist der Delta-Faktor der betreffenden Börse oder der
von den zuständigen Behörden berechnete Delta-Faktor zugrunde zu legen; falls
ein solcher nicht vorhanden ist - und bei Freiverkehrsoptionen Ö nicht börsengehandelten Optionen Õ - wird der von dem Institut selbst berechnete Delta-Faktor
zugrunde gelegt, sofern das von dem Institut verwendete Modell den
Anforderungen der zuständigen Behörden entspricht. Die zuständigen Behörden
können jedoch auch vorschreiben, daß Ö ss Õ die Institute den Delta-Faktor nach einem von den Behörden
angegebenen Verfahren berechnen. ê 98/31/EG Art. 1
Absatz 7 und Anhang 1 Buchstabe b (angepasst) Die
zuständigen Behörden schreiben vor, daß d Ö D Õ ie sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken —abgesehen
vom Delta-Faktor-Risiko — Ö sind Õ abzusichern sind. Die
zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, daß
Ö ss Õ die Eigenkapitalanforderung für einen börsengehandelten
Terminkontrakt dem von der Börse geforderten Einschuß
Ö ss Õ entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden
ist, daß Ö ss Õ der Einschuß Ö ss Õ dem mit dem Terminkontrakt verbundenen Risiko genau
entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für einen
Terminkontrakt, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang
beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang VIII beschriebenen internen Modelle ergeben würde. Die
zuständigen Behörden können bis zum 31. Dezember 2006
ferner die Möglichkeit vorsehen, daß Ö ss Õ die Eigenkapitalanforderung für ein Geschäft mit abgeleiteten
Instrumenten des Freiverkehrs Ö nicht börsengehandelten Derivaten Õ im Sinne dieser Nummer, das über eine von ihnen anerkannte
Clearingstelle abgewickelt wird, dem von der Clearingstelle geforderten Einschuß Ö ss Õ entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden
ist, daß Ö ss Õ der Einschuß Ö ss Õ dem mit diesem Geschäft verbundenen Risiko genau entspricht
und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für das betreffende
Geschäft, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang
beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang VIII beschriebenen internen Modelle ergeben würde.
Zusätzlich können sie die Möglichkeit vorsehen, daß
Ö ss Õ die Eigenkapitalanforderung für eine erworbene
börsengehandelte oder Freiverkehrsoption Ö nicht börsengehandelte Option Õ der Anforderung für das zugrundeliegende Instrument entspricht,
sofern die daraus resultierende Eigenkapitalanforderung den Marktwert der
Option nicht übersteigt. Die Eigenkapitalanforderung für eine geschriebene Freiverkehrsoption
Ö nicht börsengehandelte Option Õ wird im Verhältnis zum zugrundeliegenden Instrument
festgelegt. ê 98/31/EG Art. 1
Absatz 7 und Anhang 1 Buchstabe c 6. Optionsscheine auf
Schuldtitel und Aktien werden ebenso behandelt wie die unter Absatz 5 genannten
Optionen. ê 93/6/EWG (angepasst) 7. Swaps werden hinsichtlich des Zinsrisikos
ebenso behandelt wie bilanzwirksame Instrumente. Ein Zins-Swap, bei dem ein
Institut variable Zinsen erhält und feste Zinsen zahlt, wird daher behandelt
wie eine Kaufposition in einem zinsvariablen Instrument mit der gleichen
Laufzeit wie die Frist bis zur nächsten Zinsfestsetzung und eine
Verkaufsposition in einem festverzinslichen Instrument mit der gleichen
Laufzeit wie der Swap selbst. ò neu 8. Soweit nicht
anders spezifiziert ist für Kreditderivate der Nominalwert des Kreditderivatekontrakts
zu Grunde zu legen. Bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das
Marktrisiko derjenigen Partei, die das Kreditrisiko übernimmt (der "Sicherungsgeber"),
werden die Positionen wie folgt bestimmt: Ein Total Return Swap
schafft eine Kaufposition in Bezug auf das allgemeine Marktrisiko der Referenzposition
und eine Verkaufsposition in Bezug auf das allgemeine Marktrisiko einer
Staatsanleihe, die im Rahmen von Anhang VI der Richtlinie [2000/12/EG] mit
einem Risikogewicht von 0% zu bewerten ist. Zudem wird eine Kaufposition in
Bezug auf das spezifische Risiko der Referenzposition geschaffen. Ein Credit Default Swap
schafft keine Position in Bezug auf das allgemeine Marktrisiko. Im Hinblick auf
das spezifische Risiko muss das Institut eine synthetische Kaufposition in
einer Verbindlichkeit der Referenzeinheit ausweisen. Fallen im Rahmen des
Produkts Prämien- oder Zinszahlungen an, sind diese Cashflows als fiktive
Positionen in einer Staatsanleihe darzustellen, und zwar mit dem entsprechenden
Festzinssatz oder variablen Zinssatz. Eine Credit Linked Note
schafft eine Kaufposition in Bezug auf das allgemeine Marktrisiko der „Note“
selbst, und zwar in Form eines Zinsprodukts. Im Hinblick auf das spezifische
Risiko wird eine synthetische Kaufposition in einer Verbindlichkeit der
Referenzeinheit geschaffen. Darüber hinaus wird eine Kaufposition in Bezug auf
das spezifische Risiko des Emittenten der „Note“ geschaffen. Bei einem First-Asset-to-Default-Korb
wird eine Position in einer Verbindlichkeit gegenüber einer jeden
Referenzeinheit in Höhe des Nominalwertes geschaffen. Ist das Volumen der
maximalen Kreditereigniszahlung niedriger als die Eigenkapitalanforderung im
Sinne der im ersten Satz dieses Unterabsatzes genannten Methode, kann der
maximale Zahlungsbetrag als Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko
angesehen werden. Bei einem Second-Asset-to-Default-Korb
wird eine Position in einer Verbindlichkeit gegenüber einer jeden
Referenzeinheit in Höhe des Nominalwertes minus einer geschaffen (d.h.
derjenigen mit der niedrigsten Eigenkapitalanforderung für das spezifische
Risiko). Ist das Volumen der maximalen Kreditereigniszahlung niedriger als die
Eigenkapitalanforderung im Sinne der im ersten Satz dieses Unterabsatzes
genannten Methode, kann der maximale Zahlungsbetrag als Eigenkapitalanforderung
für das spezifische Risiko angesehen werden. Hat ein Credit Linked
Note-Korbprodukt ein externes Rating und erfüllt die Bedingungen für einen
qualifizierten Schuldtitel, so kann eine einzige Kaufposition mit dem
spezifischen Risiko des Emittenten der „Note“ anstelle der spezifischen
Risikopositionen für alle Referenzeinheiten ausgewiesen werden. Bei einem
Korbprodukt, das eine proportionale Sicherheit bietet, wird eine Position in
jeder Referenzeinheit in Bezug auf das spezifische Risiko geschaffen, wobei der
Nominalwert des Kontraktes den einzelnen Positionen gemäß ihrem Anteil am Nominalwert
des Korbes zugewiesen wird, den jedes Risiko in Bezug auf eine Referenzeinheit
repräsentiert. Kann mehr als eine Verbindlichkeit einer Referenzeinheit ausgewählt
werden, bestimmt die Verbindlichkeit mit der höchsten Risikogewichtung das
spezifische Risiko. In diesem Fall wird die Laufzeit des
Kreditderivatekontrakts und nicht die Laufzeit der Verbindlichkeit zu Grunde
gelegt. Für die Partei, die
das Kreditrisiko überträgt (der „Sicherungsnehmer“) werden die Positionen
spiegelbildlich zu denen des Sicherungsgebers bestimmt, allerdings mit Ausnahme
der Credit Linked Note (die in Bezug auf den Emittenten keine Verkaufsposition
schafft). Existiert zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kündigungsrecht (Kaufoption)
in Verbindung mit einer Kostenanstiegsklausel, so wird dieser Zeitpunkt als die
Fälligkeit der Sicherung angesehen. Im Falle des n-ten Ausfalls von
Kreditderivaten ist es den Sicherungsnehmern gestattet, das spezifische Risiko
für n-1 der Basiswerte zu verrechnen (d.h. die n-1 Aktiva mit der
geringsten Belastung für das spezifische Risiko). ê 93/6/EWG (angepasst) 89. Institute, die ihre Positionen täglich zum Marktpreis neu
bewerten und das Zinsrisiko der Derivate der Absätze 4 bis 7 nach einer
Diskontierungsmethode steuern, können jedoch zur Berechnung der vorgenannten
Positionen Sensitivitätsmodelle anwenden; sie wenden ein solches Modell auf
Schuldverschreibungen an, die über die Restlaufzeit und nicht durch eine
einzige Rückzahlung am Ende der Laufzeit getilgt werden. Das Modell und dessen
Anwendung durch die Institute bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörden.
Diese Modelle sollten zu Positionen führen, welche auf Zinsänderungen mit
derselben Sensitivität wie die zugrundeliegenden Geldströme reagieren. Bei der
Bewertung dieser Sensitivität ist die unabhängige Entwicklung ausgewählter
Zinssätze entlang der Zinsertragskurve zugrunde zu legen, wobei in jedes der
Laufzeitbänder der Tabelle 2 in Nummer 18 Ö Absatz 20 Õ zumindest ein Sensitivitätspunkt fallen muß Ö ss Õ . Die Positionen sind bei der Berechnung der
Kapitalanforderungen im Einklang mit den Nummern 15 bis
30 Ö Absätzen 17 bis
32 Õ zu berücksichtigen. 910. Institute, die Modelle gemäß Nummer 8
Ö Absatz 9 Õ nicht verwenden, können statt dessen mit Zustimmung der
zuständigen Behörden alle Positionen in Derivaten im Sinne der Nummern Ö Absätze Õ 4 bis 7 vollständig gegeneinander aufrechnen, wenn sie
zumindest folgende Bedingungen erfüllen: ia) Die
Positionen haben denselben Wert und lauten auf dieselbe Währung; iib) die
Referenzzinssätze (bei Positionen in zinsvariablen Instrumenten) oder Coupons
(bei Positionen in festverzinslichen Instrumenten) decken sich weitgehend; iiic) die
nächsten Zinsfestsetzungstermine oder -bei Positionen mit festem Coupon -die
Restlaufzeiten entsprechen einander innerhalb folgender Grenzen: i) bei Fristen von weniger als einem Monat:
gleicher Tag,; ii) bei Fristen zwischen einem Monat und
einem Jahr: sieben Tage,; iii) bei mehr als einem
Jahr: 30 Tage. 1011. Die Wertpapiere oder garantierte Rechtsansprüche auf
Wertpapiere übertragende Partei im Rahmen eines Pensionsgeschäfts und die
verleihende Partei in einem Wertpapierverleihgeschäft beziehen die betreffenden
Wertpapiere in die Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen gemäß diesem
Anhang ein, sofern diese Wertpapiere den Anforderungen des Artikels 2 Nummer 6 Buchstabe a) Ö 11 Õ genügen. ê 93/6/EWG (angepasst) 11. Positionen in Anteilen an einem
Organismus für gemeinsame Anlagen unterliegen den Eigenkapitalanforderungen der
Richtlinie 89/647/EWG und nicht den in diesem Anhang enthaltenen Anforderungen
für das Positionsrisiko. Spezifische und allgemeine Risiken 12. Das Positionsrisiko börsengehandelter
Schuldtitel oder Aktien (oder davon abgeleiteter Derivate) ist zur Errechnung
der Eigenkapitalanforderungen in zwei Komponenten zu zerlegen. Die erste ist
die spezifische Risikokomponente —dies ist das Risiko einer Preisänderung bei
dem betreffenden Wertpapier aufgrund von Faktoren, die auf seinen Emittenten
oder (im Fall eines Derivats) auf den Emittenten des zugrundeliegenden
Instruments zurückzuführen sind. Die zweite Komponente erfaßt das allgemeine
Risiko —also das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Wertpapier,
die (im Fall börsengehandelter Schuldtitel oder davon abgeleiteter Derivate)
einer Änderung des Zinsniveaus oder (im Fall von Aktien oder davon abgeleiteten
Derivaten) einer allgemeinen Bewegung am Aktienmarkt zuzuschreiben ist, die in
keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere steht. GEHANDELTE SCHULDTITEL 13. Das
Institut bewertet seine Nettopositionen Ö werden Õ jeweils in der Währung, auf die sie lauten, Ö bewertet Õ und berEGhnet die
Eigenkapitalanforderungen Ö werden Õ für das allgemeine und das spezifische Risiko für jede
Währung getrennt Ö berechnet Õ . Spezifisches Risiko ê 93/6/EWG
(angepasst) ð neu 14. Das Institut ordnet seine gemäß Nummer 1 berechneten Nettopositionen in die jeweilige Kategorie der ersten Zeile von Tabelle 1
entsprechend ihren Restlaufzeiten ein und multipliziert sie anschließend mit
den angegebenen Gewichten. Es addiert seine gewichteten Positionen (unabhängig
davon, ob es sich um Kauf- oder Verkaufspositionen handelt), um seine
Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko zu errechnen. ð im Handelsbuch, die gemäß Absatz 1 berechnet
werden, in die entsprechende Kategorien in Tabelle 1 ein, und zwar auf der
Grundlage des Emittenten/ Schuldners, der externen oder internen Kreditbewertung
und der Restlaufzeit. Anschließend werden sie mit den besagten Gewichtungen
multipliziert. Die gewichteten Positionen werden sodann addiert (unabhängig
davon, ob es sich um eine Kauf- oder um eine Verkaufsposition handelt), um
sodann die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko berechnen zu
können. ï ê 93/6/EWG Tabelle 1 Emissionen von Zentralstaaten || Qualifizierte Aktiva || Sonstige || 0 bis 6 Monate || über 6 bis 24 Monate || über 24 Monate || 0,00 % || 0,25 % || 1,00 % || 1,60 % || 8,00 % ò neu Tabelle 1 Positionen || Kapitalanforderungen für das spezifische Risiko Schuldtitel, die von Zentralstaaten ausgegeben oder garantiert werden bzw. von Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken oder Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die im Rahmen des RSA- bzw. des IRB-Ansatzes mit 0% gewichtet würden || 0% Schuldtitel, die von Zentralstaaten ausgegeben oder garantiert werden bzw. von Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken oder Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die im Rahmen des RSA-Ansatzes mit 20% oder 50% gewichtet würden Andere qualifizierte Positionen im Sinne des nachfolgenden Absatzes 15 || 0,25% (Restlaufzeit bis zur endgültigen Fälligkeit sechs Monate oder <) 1,00% (Restlaufzeit bis zur endgültigen Fälligkeit > sechs Monate bis einschließlich 24 Monate) 1,60% (Restlaufzeit bis zur Fälligkeit > 24 Monate) Alle sonstigen Posten || 8,00% 15. Im Sinne
von Absatz 14 umfassen qualifizierte Positionen: a) Kauf- und
Verkaufspositionen in Positionen, die zumindest der Bonitätsstufe
Investment-Grade zuzuordnen sind, die in Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3
Unterabschnitt 1 der Richtlinie [2000/12/EG] beschrieben wird; b) Kauf- und
Verkaufspositionen in Positionen, die auf Grund der Solvenz des Emittenten eine
Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) haben, die nicht höher liegt als die der unter
Buchstabe a) genannten Positionen, und zwar im Rahmen des in Titel V Kapitel 2
Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Richtlinie [2000/12/EG] genannten Ansatzes; c) Kauf- und
Verkaufspositionen in Positionen, für die eine Kreditbewertung durch eine anerkannte
externe Ratingagentur nicht verfügbar ist und die die folgenden Bedingungen
erfüllen: (i) sie werden von
den betreffenden Instituten als ausreichend liquide angesehen; (ii) ihre
Anlagequalität ist nach eigener Einschätzung des Instituts zumindest der für
die unter Buchstabe a) genannten Positionen gleichwertig; (iii) sie werden
zumindest auf einem regulierten Markt in einem Mitgliedstaat oder an der Börse
eines Drittlandes gehandelt, sofern diese Börse von den zuständigen Behörden
des entsprechenden Mitgliedstaats anerkannt wird; (d) sie sind – nach
dem Ermessen der zuständigen Behörden – Kauf- und Verkaufspositionen in Positionen,
die von den Instituten vorbehaltlich der Kapitaladäquanzanforderungen im Sinne
der Richtlinie [2000/12/EG] ausgegeben wurden. Die Art und Weise,
wie die Schuldtitel bewertet werden, unterliegt der Prüfung durch die zuständigen
Behörden, die ggf. das Urteil des Instituts verwerfen, wenn sie der Auffassung
sind, dass die betreffenden Instrumente mit einem zu hohen spezifischen Risiko
behaftet sind, als dass sie als qualifizierte Positionen in Frage kommen 16. Die zuständigen
Behörden schreiben dem Institut vor, die höchste in Tabelle 1 genannte
Risiskogewichtung auf Titel anzuwenden, die auf Grund der unzureichenden
Solvenz des Liquiditätsemittenten mit einem besonderen Risiko behaftet sind. ê 93/6/EWG Allgemeines Risiko a) laufzeitbezogen ê 93/6/EWG
(angepasst) 1517. Das Verfahren zur Errechnung der
Eigenkapitalanforderungen für allgemeine Risiken umfaßt zwei Grundschritte.
Zuerst sind alle Positionen gemäß ihrer Laufzeit zu gewichten (wie unter Nummer 16 Ö Absatz 18 Õ erläutert), um den erforderlichen Eigenkapitalbetrag zu
ermitteln. Im zweiten Schritt kann dieser Eigenkapitalbetrag verringert werden,
wenn sich innerhalb des gleichen Laufzeitbands gewichtete Positionen mit
entgegengesetzten Vorzeichen gegenüberstehen. Die Eigenkapitalanforderung darf
auch gesenkt werden, wenn die gewichteten Positionen mit entgegengesetzten
Vorzeichen in unterschiedliche Laufzeitbänder fallen, wobei der Umfang dieser
Senkung einerseits davon abhängt, ob die beiden Positionen in die gleiche Zone
fallen, und andererseits von den jeweiligen Zonen abhängig ist, in die sie
fallen. Insgesamt gibt es drei Zonen (Gruppen von Laufzeitbändern). 1618. Das Institut ordnet seine Nettopositionen in die entsprechenden
Laufzeitbänder in der zweiten bzw. dritten Spalte von Tabelle 2 in Nummer 18 Ö in Absatz 20 Õ ein. Dabei legt es im Fall festverzinslicher Wertpapiere
die Restlaufzeit zugrunde und im Fall von Wertpapieren, deren Zinssatz bis zur
Tilgung variabel ist, den Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung. Außerdem
unterscheidet es zwischen Schuldtiteln mit einem Coupon von 3 % oder mehr
und solchen mit einem Coupon von weniger als 3 % und ordnet diese entsprechend
in die zweite oder dritte Spalte von Tabelle 2 ein. Dann multipliziert es jedes
Wertpapier mit dem in der vierten Spalte von Tabelle 2 für das betreffende
Laufzeitband angegebenen Gewicht. ê 93/6/EWG 1719. Anschließend ermittelt es für jedes Laufzeitband die Summe
der gewichteten Kaufpositionen sowie die Summe der gewichteten
Verkaufspositionen. Der Betrag ersterer, der innerhalb eines gegebenen
Laufzeitbands durch letztere ausgeglichen wird, ist in jenem Band die
ausgeglichene gewichtete Position, während die verbleibende Kauf- oder
Verkaufsposition die nicht ausgeglichene gewichtete Position für das gleiche
Laufzeitband darstellt. Anschließend wird die Gesamtsumme der ausgeglichenen
gewichteten Positionen sämtlicher Bänder errechnet. 1820. Das Institut errechnet die Gesamtbeträge der nicht
ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für die Bänder in jeder der Zonen von
Tabelle 2, um die nicht ausgeglichene gewichtete Kaufposition für jede Zone zu
ermitteln. Entsprechend wird die Summe der nicht ausgeglichenen gewichteten
Verkaufspositionen für jedes Laufzeitband einer bestimmten Zone ermittelt, um
die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für diese Zone zu erhalten.
Der Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für eine bestimmte
Zone, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für
dieselbe Zone ausgeglichen wird, ist die ausgeglichene gewichtete Position für
die besagte Zone. Der Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufposition
bzw. nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufsposition für eine Zone, der nicht
in dieser Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene
gewichtete Position für die betreffende Zone dar. Tabelle 2 Zone || Laufzeitbänder || Gewicht (in %) || Angenommene Zinssatzänderung (in %) || Coupon von 3 % oder mehr || Coupon von weniger als 3 % || || Eins || 0 ≤ 1 Monat || 0 ≤ 1 Monat || 0,00 || — > 1 ≤ 3 Monate || > 1 ≤ 3 Monate || 0,20 || 1,00 > 3 ≤ 6 Monate || > 3 ≤ 6 Monate || 0,40 || 1,00 > 6 ≤ 12 Monate || > 6 ≤ 12 Monate || 0,70 || 1,00 Zwei || > 1 ≤ 2 Jahre || > 1,0 ≤ 1,9 Jahre || 1,25 || 0,90 > 2 ≤ 3 Jahre || > 1,9 ≤ 2,8 Jahre || 1,75 || 0,80 > 3 ≤ 4 Jahre || > 2,8 ≤ 3,6 Jahre || 2,25 || 0,75 Drei || > 4 ≤ 5 Jahre || > 3,6 ≤ 4,3 Jahre || 2,75 || 0,75 > 5 ≤ 7 Jahre || > 4,3 ≤ 5,7 Jahre || 3,25 || 0,70 > 7 ≤ 10 Jahre || > 5,7 ≤ 7,3 Jahre || 3,75 || 0,65 > 10 ≤ 15 Jahre || > 7,3 ≤ 9,3 Jahre || 4,50 || 0,60 > 15 ≤ 20 Jahre || > 9,3 ≤ 10,6 Jahre || 5,25 || 0,60 > 20 Jahre || > 10,6 ≤ 12,0 Jahre || 6,00 || 0,60 || > 12,0 ≤ 20,0 Jahre || 8,00 || 0,60 || > 20 Jahre || 12,50 || 0,60 ê 93/6/EWG
(angepasst) 1921. Anschließend wird der Betrag der nicht ausgeglichenen
gewichteten Kauf-(Verkaufs‑)position in Zone Eins, der durch die nicht
ausgeglichene gewichtete Verkaufs-(Kauf-)position in Zone Zwei ausgeglichen
wird, errechnet. Dieser wird unter Nummer 23 Ö in Absatz
25 Õ als die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen
Eins und Zwei bezeichnet. Dann wird die gleiche Rechenoperation für jenen Teil
der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei, der übriggeblieben
ist, und die nicht ausgeglichene gewichtete Position in Zone Drei durchgeführt,
um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Zwei und Drei zu
erhalten. 2022. Das Institut kann gegebenenfalls die Reihenfolge unter Nummer 19 Ö in Absatz
21 Õ umkehren und zunächst die ausgeglichene gewichtete Position
zwischen Zone Zwei und Drei berechnen, bevor es die entsprechende Position für
die Zonen Eins und Zwei berechnet. ê 93/6/EWG (angepasst) 2123. Der Restbetrag der nicht ausgeglichenen gewichteten
Position in Zone Eins wird dann mit dem Restbetrag für Zone Drei ausgeglichen,
nachdem letztere Zone mit Zone Zwei ausgeglichen wurde, um die ausgeglichene
gewichtete Position zwischen den Zonen Eins und Drei zu ermitteln. 2224. Die Restpositionen aus den drei gesonderten Ausgleichsrechnungen
unter den Nummern 19, 20 und 21 Ö in den Absätzen
21, 22 und 23 Õ werden addiert. 2325. Die Eigenkapitalanforderungen an das Institut errechnen
sich als die Summe von a) 10 % der Summe der
ausgeglichenen gewichteten Positionen in sämtlichen Laufzeitbändern, b) 40 % der ausgeglichenen
gewichteten Position in Zone Eins, c) 30 % der ausgeglichenen
gewichteten Position in Zone Zwei, d) 30 % der ausgeglichenen
gewichteten Position in Zone Drei, e) 40 % der ausgeglichenen
gewichteten Position zwischen den Zonen Eins und Zwei und zwischen den Zonen
Zwei und Drei (siehe Nummer 19 Ö Absatz 21 Õ ), f) 150 % der
ausgeglichenen gewichteten Position zwischen den Zonen Eins und Drei, g) 100 % des Restbetrags
der nicht ausgeglichenen gewichteten Positionen. b) nach der Duration 2426. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können den
Instituten generell oder in Einzelfällen gestatten, zur Errechnung der
Eigenkapitalanforderungen für das allgemeine Risiko börsengehandelter Schuldtitel
anstelle des unter den Nummern 15 bis 23 Ö in den Absätzen
17 bis 25 Õ dargestellten Systems ein auf der Duration aufbauendes
System zu verwenden, sofern das Institut durchgehend so verfährt. ê 93/6/EWG (angepasst) 2527. Wenn ein solches Ö in Absatz 26
genanntes Õ System verwendet wird, berechnet das Institut unter
Zugrundelegung des Marktwerts der einzelnen festverzinslichen Schuldtitel deren
Endfälligkeitsrendite, die zugleich dem internen Zinsfluß des Schuldtitels
entspricht. Bei Wertpapieren mit variabler Verzinsung berechnet das Institut
unter Zugrundelegung des Marktwerts jedes Wertpapiers dessen Rendite unter der
Annahme, daß Ö ss Õ das Kapital fällig wird, sobald der Zinssatz (für den
darauffolgenden Zeitraum) geändert werden darf. ê 93/6/EWG 2628. Im
Anschluss daran berechnet das Institut für jeden Schuldtitel die modifizierte
Duration nach folgender Formel: modifizierte Duration = ((duration (D))/(1 +
r)), wobei: D || = || ((∑t = 1m((t Ct)/((1 + r)t)))/(∑t = 1m((Ct)/((1 + r)t)))) und: R || = || Endfälligkeitsrendite (s. Absatz 25), Ct || = || Barzahlungen im Zeitraum t, M || = || Gesamtlaufzeit (s. Absatz 25). 2729. Das
Institut ordnet diese Schuldtitel jeweils der entsprechenden Zone der Tabelle 3
zu. Dabei legt es die modifizierte Duration der Schuldtitel zu Grunde. Tabelle 3 Zone || Modifizierte Duration (in Jahren) || Angenommene Zinssatzänderung (in %) 1 || > 0 ≤ 1,0 || 1,0 2 || > 1,0 ≤ 3,6 || 0,85 3 || > 3,6 || 0,7 2830.
Anschließend ermittelt das Institut die durationsgewichtete Position jedes Wertpapiers
durch Multiplikation seines Marktwertes mit der modifizierten Duration sowie
mit der angenommenen Zinssatzänderung bei einem Instrument mit der betreffenden
modifizierten Duration (siehe Spalte 3 der Tabelle 3). 2931. Das
Institut ermittelt seine durationsgewichteten Kaufpositionen und seine durationsgewichteten
Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone. Der Betrag der erstgenannten
Positionen, die gegen die letztgenannten innerhalb jeder Zone aufgerechnet
werden, entspricht der ausgeglichenen durationsgewichtetenPosition für diese
Zone. ê 93/6/EWG
(angepasst) Das Institut berechnet
sodann die nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen für jede Zone.
Anschließend wird das Verfahren für nicht ausgeglichene gewichtete Positionen
in den Nummern 19 bis 22 Ö Absätzen 21 bis
24 Õ angewandt. ê 93/6/EWG
(angepasst) 3032. Die
Eigenkapitalanforderungen an das Institut werden daraufhin als Summe folgender
Elemente berechnet: a) 2 % der ausgeglichenen
durationsgewichteten Position für jede Zone, b) 40 % der ausgeglichenen
durationsgewichteten Positionen zwischen Zone Eins und Zone Zwei sowie zwischen
Zone Zwei und Zone Drei, c) 150 % der ausgeglichenen
durationsgewichteten Position zwischen Zone Eins und Drei, d) 100 % des Restbetrags der
nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen. AKTIEN 3133. Das
Institut addiert seine sämtlichen — gemäß Nummer Ö Absatz Õ 1 ermittelten — Nettokaufpositionen
und seine sämtlichen Nettoverkaufspositionen. Die Summe dieser beiden Zahlen
ergibt seine Bruttogesamtposition. Der Überschuß der einen über die andere Zahl
ist seine Nettogesamtposition. Spezifisches Risiko ê 93/6/EWG ð neu 32.34.ð Das Institut addiert seine sämtlichen —
gemäß Absatz 1 ermittelten — Nettokaufpositionen und seine sämtlichen
Nettoverkaufspositionen.ï Das Institut multipliziert seine Bruttogesamtposition mit 4 % zwecks
Errechnung seiner Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko. ê 93/6/EWG (angepasst) 3335. Ungeachtet der Nummer 32 Ö Abweichend von
Absatz 34 Õ können die
zuständigen Behörden zulassen, daß Ö ss Õ die
Eigenkapitalanforderung für das spezifisches Risiko 2 % — und nicht 4 % — bei
jenen Aktien-Portefeuilles eines Instituts beträgt, die die nachstehenden
Voraussetzungen erfüllen: ê 98/31/EG
Art. 1 Absatz 7 und Anhang 1 Buchstabe d (angepasst) ia) Die
Aktien dürfen nicht von Emittenten stammen, die nur börsengehandelte Schuldtitel
ausgegeben haben, für welche gemäß der Tabelle I unter
Nummer 14 eine Eigenkapitalanforderung von 8 % besteht oder für die eine
geringere Anforderung nur deshalb gilt, weil sie Gegenstand einer Garantie oder
Sicherheit sind; ê 93/6/EWG iib) sie
müssen von den zuständigen Behörden nach objektiven Kriterien als hochliquide
beurteilt werden; ê 93/6/EWG (angepasst) iiic) keine
Einzelposition darf mehr als 5 % des Wertes des gesamten Aktien-Portefeuilles
des Instituts betragen. Ö Im Sinne von
Buchstabe c) können d Õ Die zuständigen Behörden können
jedoch Einzelpositionen mit einem Wert von bis zu 10 % zulassen, sofern
der Gesamtwert dieser Positionen 50 % des Gesamtportefeuilles nicht übersteigt. ê 93/6/EWG Allgemeines Risiko 3436. Die
Eigenkapitalanforderung an ein Institut für das allgemeine Risiko ist seine mit
8 % multiplizierte Nettogesamtposition. Aktienindex-Terminkontrakte ê 93/6/EWG
(angepasst) 3537. Aktienindex-Terminkontrakte
und der deltagewichtete Gegenwert von Aktienindex-Terminkontraktoptionen und
Aktienindex-Optionen, die sämtlich im Folgenden als
„Aktienindex-Terminkontrakte“ bezeichnet werden, können nach den Positionen in
den einzelnen Aktien aufgeschlüsselt werden. Diese Positionen können als
zugrundeliegende Positionen in den betreffenden Aktien behandelt werden; Ö und Õ dementsprEGhend können sie vorbehaltlich
der Zustimmung der zuständigen Behörden gegen die entgegengesetzten Positionen
in den zugrundeliegenden Aktien selbst aufgerechnet werden. ê 93/6/EWG
(angepasst) 3638. Die
zuständigen Behörden sorgen dafür, daß Ö ss Õ alle Institute, die
ihre Positionen in einer oder mehreren der Aktien eines Aktienindex-
Terminkontrakts gegen eine oder mehrere entgegengesetzte Positionen desselben
aufgerechnet haben, über genügend Eigenkapital zur Deckung des Risikos von
Verlusten für den Fall verfügen, daß Ö ss Õ der Wert des
Terminkontrakts sich nicht völlig gleichläufig mit dem der zugrunde liegenden Aktien
entwickelt; dasselbe gilt, wenn ein Institut entgegengesetzte Positionen in
Aktienindex-Terminkontrakten hält, deren Laufzeit und/oder Zusammensetzung
nicht übereinstimmen. ê 93/6/EWG
(angepasst) 3739. Soweit die Nummern 35 und 36 nicht anwendbar sind, Ö Abweichend von
den Absätzen 37 und 38 Õ ist bei
Aktienindex-Terminkontrakten, die an der Börse gehandelt werden und sich nach
Ansicht der zuständigen Behörden auf Indizes mit einem hohen
Diversifizierungsgrad beziehen, eine Eigenkapitalanforderung für das allgemeine
Risiko in Höhe von 8 % vorgesehen, während für das spezifische Risiko keine
Anforderungen gestellt werden. Diese Aktienindex-Terminkontrakte gehen in die
Berechnung der Nettogesamtposition gemäß Nummer 31
Ö Absatz 33 Õ ein, während sie bei
der dort ebenfalls genannten Bruttogesamtposition nicht berücksichtigt werden. ê 93/6/EWG 3840. Wird ein
Aktienindex-Terminkontrakt nicht in seine zugrundeliegenden Positionen
aufgeschlüsselt, so wird er wie eine einzelne Aktie behandelt. Das spezifische
Risiko für diese einzelne Aktie kann jedoch außer Betracht bleiben, wenn der
betreffende Aktienindex-Terminkontrakt an der Börse gehandelt wird und sich
nach Auffassung der zuständigen Behörden auf einen Index mit einem hohen
Diversifizierungsgrad bezieht. ÜBERNAHMEGARANTIEN ê 93/6/EWG (angepasst) 3941. Bei
Übernahmegarantien für Schuldtitel und Aktien können die zuständigen Behörden
einem Institut gestatten, das folgende Verfahren für die Berechnung seiner
Eigenkapitalanforderungen anzuwenden: Zunächst berechnet es die
Nettopositionen, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen,
die von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung gezeichnet oder
mitgarantiert werden, in Abzug gebracht werden;
anschließend. Anschließend
verringert es die Nettopositionen durch Anwendung der folgenden
Faktoren Ö in Tabelle
4 Õ : Tabelle 4 — Arbeitstag Null: || 100 % — erster Arbeitstag: || 90 % — zweiter und dritter Arbeitstag: || 75 % — vierter Arbeitstag: || 50 % — fünfter Arbeitstag: || 25 % — nach dem fünften Arbeitstag: || 0 % ê 93/6/EWG
(angepasst) Der „Arbeitstag Null“ ist der Arbeitstag, an
dem das Institut die uneingeschränkte Verpflichtung eingegangen ist, eine
bestimmte Menge von Wertpapieren zu einem vereinbarten Preis zu übernehmen. Dann berechnet es seine
Eigenkapitalanforderungen anhand der durch Anwendung der genannten Faktoren
verringerten Übernahmepositionen. Die zuständigen Behörden stellen sicher, daß Ö ss Õ das Institut über
genügend Eigenkapital für das Verlustrisiko verfügt, das zwischen dem Zeitpunkt
der anfänglichen Verpflichtung und dem ersten Arbeitstag besteht. ò neu EIGENKAPITALANFORDERUNGEN
FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO VON HANDELSBUCHPOSITIONEN, DIE DURCH KREDITDERIVATIE
ABGESICHERT SIND 42. Gemäß den in den
Absätzen 43 bis 46 genannten Grundsätzen ist eine durch Kreditderivate
unterlegte Sicherung statthaft. 43. Eine
vollständige Genehmigung wird dann erteilt, wenn sich der Wert der beiden
Positionsseiten stets in die entgegengesetzte Richtung entwickelt, und dies in
der Regel im gleichen Umfang. Dies wird bei jeder der beiden nachfolgend
genannten Situationen der Fall sein: a) die beiden
Seiten bestehen aus völlig identischen Instrumenten; b) eine Kassa-Kaufposition
wird durch einen Total Rate of Return Swap (oder vice versa) abgesichert und es
besteht eine exakte Übereinstimmung zwischen der Referenzposition und den
zugrundeliegenden Forderungen (d.h. die Kassaposition). Die Fälligkeit des Swap
selbst kann eine andere sein als die der zugrundeliegenden Forderung In diesen Fällen
sollten keine Seite der Position Eigenkapitalanforderungen für das spezifische
Risiko angewandt werden. 44. Eine 80%ige Reduzierung
wird dann angewandt, wenn sich der Wert der beiden Positionsseiten stets in die
entgegengesetzte Richtung entwickelt und eine exakte Übereinstimmung zwischen
der Referenzposition, der Fälligkeit sowohl der Referenzposition als auch des
Kreditderivats und der Währung der zugrundeliegenden Forderung besteht. Darüber
hinaus sollten Schlüsselmerkmale des Kreditderivatekontrakts nicht darauf
hinauslaufen, dass die Kursbewegung des Kreditderivats wesentlich von den
Kursbewegungen der Kassaposition abweicht. In dem Maße, wie mit der Transaktion
Risiko übertragen wird, wird eine 80%ige Reduzierung der
Eigenkapitalanforderungen für das spezifische Risikoauf die Seite der Transaktion
angewandt, die mit den höheren Eigenkapitalanforderungen behaftet ist,
wohingegen die Eigenkapitalanforderungen für das spezifische Risiko auf der
Gegenseite mit Null angesetzt werden. 45. Eine teilweise
Genehmigung wird dann erteilt, wenn sich der Wert der beiden Positionsseiten in
der Regel in die entgegengesetzte Richtung bewegt. Dies dürfte in den folgenden
Situationen der Fall sein: a) die Position
wird von Absatz 43 Buchstabe b) abgedeckt; allerdings besteht eine Inkongruenz
zwischen der Referenzposition und der zugrundeliegenden Forderung. Nichtsdestoweniger
erfüllen die Positionen die folgenden Anforderungen: (i) die Referenzposition
hat einen „pari passu“-Rang gegenüber der zugrundeliegenden
Zahlungsverpflichtung oder ist dieser nachgeordnet; (ii) die
zugrundeliegende Zahlungsverpflichtung und die Referenzposition haben ein und
denselben Schuldner und haben rechtlich durchsetzbare wechselseitige
Ausfallklauseln bzw. wechselseitige Vorfälligkeitsklauseln; b) die Position
wird von Absatz 43 Buchstabe a) bzw. von Absatz 44 abgedeckt; allerdings
besteht eine Währungsinkongruenz oder eine Laufzeitinkongruenz zwischen der
Kreditbesicherung und der zugrundeliegenden Referenzposition
(Währungsinkongruenzen sollten unter dem normalen Ausweis des
Fremdwährungsrisikos unter Anhang III erfasst werden); c) die Position wird
von Absatz 44 abgedeckt; allerdings besteht eine Inkongruenz zwischen der Kassaposition
und dem Kreditderivat. Die zugrundeliegende Forderung ist Bestandteil der
(lieferbaren) Verpflichtungen in der Kreditderivate-Dokumentation. In jedem dieser
Fälle sollte anstelle der Addierung der Eigenkapitalanforderungen für das
spezifische Risiko für jede Seite der Transaktion lediglich die jeweils höhere
der beiden Kapitalanforderungen angewandt werden. 46. In all
denjenigen Fällen, die nicht unter Absatz 45 fallen, werden Eigenkapitalanforderungen
für das spezifische Risiko für beide Seiten der Position ermittelt. Eigenkapitalanforderungen für Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW)
im Handelsbuch 47. Die
Kapitalanforderungen für Positionen in Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW),
die die Bedingungen im Sinne von Artikel 11 für eine
Handelsbuch-Kapitalbehandlung erfüllen, werden gemäß den in den Absätzen 48 bis
56 spezifizierten Methoden berechnet. 48. Unbeschadet
anderer Bestimmungen dieses Abschnitts wird auf OGAW-Positionen eine
Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko (spezifisch und allgemein) von
32% angewandt. Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang III Absatz 3 Buchstabe i)
bzw. von Anhang V Absatz 13 Buchstabe v), denen zufolge die in diesen Absätzen
dargelegte modifizierte Gold-Behandlung angewandt wird, unterliegen OGAW-Positionen
einer Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko (spezifisch und
allgemein) und das Wechselkursrisiko von höchstens 40%. 49. Die Institute
können die Eigenkapitalanforderung für OGAW-Positionen, die die in Absatz 51
genannten Kriterien erfüllen, gemäß der in den Absätzen 53 bis 56 genannten
Methoden ermitteln. 50. Sofern nicht
anderweitig geregelt, ist keine Verrechnung zwischen den zugrundeliegenden
Anlagen eines OGAW und anderen vom Institut gehaltenenen Positionen statthaft. ALLGEMEINE KRITERIEN 51. Die allgemeinen
Zulassungskriterien für die Verwendung der in den Absätzen 53 bis 56 genannten
Methoden für OGAWs, die von Gesellschaften emittiert werden, die wiederum
innerhalb der Gemeinschaft beaufsichtigt werden oder dort gegründet wurden,
sehen wie folgt aus: a) der Prospekt
des OGAWs oder ein gleichwertiges Dokument umfassen: (i) die Kategorien
der Vermögenswerte, in die der OGAW investieren darf; (ii) im Falle der
Existenz von Anlagebeschränkungen die entsprechenden Beschränkungen und
Methoden zu ihrer Berechnung; (iii) im Falle der
Zulässigkeit eines Hebels die Höchstgrenze dieses Hebels; (iv) im Falle der
Zulässigkeit von Anlagen in OTC-Finanzderivate oder Repo-ähnliche Geschäfte
eine Strategie zur Begrenzung des Gegenparteiausfallrisikos, das sich aus
diesen Geschäften ergibt; b) über die
Geschäftstätigkeit des OGAWs wird in einem Haljahresbericht und in einem
Jahresbericht informiert, die eine Bewertung der Aktiva und Passiva sowie der
Gewinne und Geschäfte während des Berichtzeitraums ermöglichen; c) die Anteile des
OGAWs sind in bar rückzahlbar, und zwar aus den Vermögenswerten des OGAWs auf
täglicher Basis und auf Anfrage des Anteilsinhabers; d) die Anlagen der
OGAWs sind von den Vermögenswerten der OGAW-Verwaltungsgesellschaft zu trennen; e) das
investierende Institut stellt eine angemessene Risikobewertung des OGAWs
sicher. 52. Drittland-OGAW
sind zulässig, sofern die Anforderungen unter Buchstabe a) bis e) von Absatz 51
erfüllt sind und die für das Institut zuständige Behörde ihre Zustimmung
erteilt hat. SPEZIFISCHE METHODEN 53. Sofern dem Institut
die zugrundeliegenden Anlagen des OGAW auf Tagesbasis bekannt sind, kann das
Institut auf die zugrundeliegenden Anlagen durchschauen, um die
Eigenkapitalanforderungen für das Positionsrisiko (allgemein und spezifisch)
für diese Positionen im Einklang mit den in diesem Anhang genannten Methoden zu
berechnen bzw. -sofern statthaft - im Einklang mit den in Anhang V genannten
Methoden. Aufgrund dieses Ansatzes werden Positionen in OGAWs wie Positionen in
den zugrundeliegenden Anlagen des OGAWs behandelt. Eine Aufrechnung ist
zwischen Positionen in den zugrundeliegenden Anlagen des OGAWs und anderen vom
Institut gehaltenen Positionen gestattet, sofern das Institut eine ausreichende
Zahl an Anteilen hält, um eine Einlösung/ im Austausch für die zugrundeliegenden
Anlagen zu ermöglichen. 54. Die Institute
können die Eigenkapitalanforderungen für das Positionsrisisko (allgemein und
spezifisch) für Positionen in OGAWs gemäß den in diesem Anhang genannten
Methoden berechnen bzw. -sofern statthaft - im Einklang mit den in Anhang V
genannten Methoden, und zwar für angenommene Positionen, die jene
repräsentieren, die erforderlich wären, um die Zusammensetzung und die Wertentwicklung
eines extern geschaffenen Indexes oder eines festen Korbs von Aktien oder
Schuldtiteln nachzubilden, auf den in Buchstabe a) eingegangen wird, sofern die
folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Ziel des OGAW-Mandats
ist es, die Zusammensetzung und die Wertentwicklung eines extern geschaffenen
Indexes oder eines festen Korbs von Aktien oder Schuldtiteln nachzubilden; b) es kann eindeutig
eine Mindestkorrelation von 0,9 zwischen den täglichen Kursbewegungen des OGAWs
und des Indexes oder des Korbs von Aktien oder Schuldtiteln, den er nachbildet,
über einen Mindestzeitraum von sechs Monaten nachgewiesen werden. Unter
Korrelation versteht man in diesem Zusammenhang den Korrelationskoeffizienten
zwischen den Tagesrenditen auf den börsengehandelten Fonds und dem Index bzw.
Korb von Aktien oder Schuldtiteln, den er nachbildet. 55. Sind dem Institut
die zugrundeliegenden Anlagen des OGAWs auf Tagesbasis nicht bekannt, kann das
Institut die Eigenkapitalanforderungen für das Positionsrisisko (allgemein und
spezifisch) gemäß den in diesem Anhang genannten Methoden berechnen, sofern
folgende Bedingungen erfüllt sind: a) es wird davon
ausgegangen, dass der OGAW zunächst bis zur unter seinem Mandat zulässigen
Höchstgrenze in die Kategorien von Vermögenswerten investiert, die die höchste
Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko (allgemein und spezifisch) erhalten
und sodann Anlagen in absteigender Reihenfolge tätigt, bis dass die maximale Gesamtanlagengrenze
erreicht ist. Die Position im OGAW wird als direkte Anlage in der angenommen
Position behandelt; b) die Institute
berücksichtigen bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderung für das
Positionsrisiko das maximale indirekte Risiko, das sie eingehen könnten, wenn
sie über den OGAW Positionen mit Hebelwirkung aufnehmen, indem die Position im OGAW
proportional bis zum maximalen Risiko in Bezug auf die zu Grunde liegenden
Anlagebestandteile, das sich gemäß dem Anlagemandat ergeben könnte, angehoben
wird; c) sollte die
Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko (allgemein und spezifisch) im
Rahmen dieses Ansatzes die in Absatz 48 genannte übersteigen, wird die
Eigenkapitalanforderung auf dieses Niveau festgelegt. 56. Die Institute
können Berechnungen der Eigenkapitalanforderungen für das Positionsrisiko
(allgemein und spezifisch) für OGAW-Positionen, die unter die Absätze 53 und 55
fallen, vonDritten verwenden, sofern die Berechnungen gemäß der in diesem
Anhang genannten Methoden erfolgt sind und die Korrektheit der Berechnung und
der Meldung angemessen sichergestellt ist. ê 93/6/EWG
(angepasst) ANHANG II Ö BERECHNUNG
DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR DAS Õ ABWICKLUNGSRISIKO
UND Ö DAS Õ RISIKO DES
AUSFALLS DER GEGENPARTEI ABWICKLUNGS-/ LIEFERRISIKO ê 98/31/EG Art. 1
Absatz 7 und Anhang 2 Buchstabe a (angepasst) 1. Im Fall von Geschäften, bei denen
Schuldtitel, Aktien und Waren (mit Ausnahme von Pensionsgeschäften und umgekehrten
Pensionsgeschäften sowie Wertpapier- und Warenverleih- und -leihgeschäften)
nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, muß Ö ss Õ das Institut die
Preisdifferenz berechnen, die sich daraus zu seinen Ungunsten ergeben könnte.
Es handelt sich dabei um die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis
für die betreffenden Schuldtitel, Aktien oder Waren und ihrem aktuellen
Marktwert, wenn diese Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein
könnte. Zur Berechnung seiner Eigenkapitalanforderung ist dieser
Differenzbetrag mit dem entsprechenden Faktor in Spalte A der Tabelle unter
Nummer 2 zu multiplizieren. ê 93/6/EWG (angepasst) 2. Ungeachtet der Bestimmungen der Nummer Ö Abweichend von
Absatz Õ 1 kann ein Institut,
wenn die zuständigen Behörden keine Einwände dagegen haben, seine
Eigenkapitalanforderungen berechnen, indem es den vereinbarten Abrechnungspreis
für jede Transaktion, die zwischen 5 und 45 Arbeitstagen nach dem festgesetzten
Termin noch nicht abgerechnet wurde, mit dem entsprechenden Faktor in Spalte B der gleichen Ö von Õ Tabelle Ö 1 Õ multipliziert. Ab 46
Arbeitstagen nach dem festgesetzten Termin hat es eine Eigenkapitalanforderung
von 100 % der sich für das Institut ergebenden Preisdifferenz entsprechend
Spalte A Ö in Tabelle
1 Õ zu erfüllen. Ö Tabelle 1 Õ Anzahl der Arbeitstage nach dem festgesetzten Abrechnungstermin || Spalte A (in %) || Spalte B (in %) 5 — 15 || 8 || 0,5 16 — 30 || 50 || 4,0 31 — 45 || 75 || 9,0 46 und mehr || 100 || s. Absatz 2 RISIKO DES AUSFALLS DER GEGENPARTEI ò neu 3. Ein Institut ist
gehalten, das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei mit Eigenkapital zu
unterlegen, wenn sich dieses Risiko aus Risikopositionen ergibt, die auf Grund
folgender Elemente entstanden sind: a) Vorleistungen; b) nicht
börsengehandelte Derivate und Kreditderivative; c) Pensionsgeschäfte,
umgekehrte Pensionsgeschäfte; Wertpapierleih- oder verleihgeschäfte bzw.
Warenleih- oder verleihgeschäfte mit Wertpapieren oder Waren, die Gegenstand
des Handelsbuches sind; d) Forderungen in
Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen auf börsengehandelte
Derivatekontrakte, die weder in diesem Anhang noch in Anhang I erfaßt sind oder
von den Eigenmitteln gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d abgezogen werden und
die unmittelbar mit den Positionen des Handelsbuchs zusammenhängen. 4. In diesem Sinne
wird davon ausgegangen, dass eine Vorleistung erfolgt ist, wenn das Instititut
die Wertpapiere und Waren vor ihrer Lieferung bezahlt hat bzw. wenn es
Wertpapiere oder Waren vor Erhalt ihrer Bezahlung geliefert hat bzw. im Falle
von grenzüberschreitenden Geschäften, wenn seit der Zahlung oder Lieferung
mindestens ein Tag vergangen ist. 5. Vorbehaltlich der
Absätze 6 bis 9 werden Forderungswerte und risikogewichtete Forderungsbeträge für
derlei Forderungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie [2000/12/EG] Abschnitt
3 Kapitel 2 Titel V berechnet, wobei Verweise auf ‚Kreditinstitute’ in diesem
Abschnitt als Verweise auf ‚Institute’, Verweise auf 'Mutterkreditinstitute'
als Verweise auf ‚Mutterinstitute’ verstanden und damit einhergehende Begriffe
entsprchhend ausgelegt werden. 6. Im Sinne von
Absatz 5 gilt Folgendes: Anhang IV der
Richtlinie [2000/12/EG] wird als geändert angesehen, indem nach Punkt 3
Buchstabe d) die Worte ‘und Kreditderivative’ eingefügt werden; Anhang III der
Richtlinie [2000/12/EG] wird als geändert angesehen, indem nach Tabelle 1
Buchstabe a) Folgendes eingefügt wird: „Um eine Zahl für ein
potenzielles künftiges Kreditrisiko im Falle von Total Return Swap-Kreditderivaten
und von Credit Default Swap-Kreditderivativen zu erhalten, wird der Nominalwert
dieses Instruments mit den folgenden Prozentsätzen multipliziert: Wenn eine Referenzposition
dergestalt ist, dass sie für den Fall, dass sie eine direkte Forderung für das
Institut darstellen würde, eine qualifizierte Position im Sinne von Anhang I
wäre: - 5%; Wenn eine Referenzposition
dergestalt ist, dass sie für den Fall, dass sie eine direkte Forderung für das Institut
darstellen würde, keine qualifizierte Position im Sinne von Anhang I wäre: -
10%; Im Falle eines Credit
Default Swap ist es einem Institut, dessen Risikoposition aus dem Swap eine
Kaufposition in Bezug auf die zugrundeliegenden Positionen ist, gestattet, eine
Zahl von 0% für das potenzielle künftige Kreditrisiko anzusetzen, es sei denn
der Credit Default Swap unterliegt einer Glattstellung infolge der Insolvenz der
Gegenpartei, deren Risiko aus dem Swap eine Verkaufsposition in Bezug auf den
zugrundeliegenden Positionen ist, auch wenn die zugrundeliegende Position nicht
ausgefallen ist.“ Schafft das Kreditderivat
eine Sicherung in Bezug auf den n-ten Ausfall unter einer Reihe von
zugrundeliegenden Zahlungsverpflichtungen, wird der Prozentsatz, der von den
zuvor Genannten anzuwenden ist, durch die Verpflichtung mit der n-ten niedrigsten
Kreditqualität bestimmt, die wiederum dadurch ermittelt wird, dass festgestellt
wird ob es sich, angenommenes wäre eine direkte Position des Instituts , um eine
qualifizierte Position im Sinne von Anhang I handeln würde. 7. Im Sinne von
Absatz 5 wird es den Instituten bei der Berechnung ihrer risikogewichteten Forderungsbeträge
nicht gestattet, für die Anerkennung der Auswirkungen von Finanzsicherheiten
die Einfache Methode für Finanzsicherheiten zu verwenden, die Gegenstand von
Anhang VIII Teil 3 Absätze 25 bis 30 der Richtlinie [2000/12/EG]. 8. Im Sinne von
Absatz 5 können im Falle von Pensionsgeschäften sowie Wertpapierleih- und
verleihgeschäften und Warenleih- und verleihgeschäften alle Finanzinstrumente
und Waren, die geeignet sind, um in das Handelsbuch aufgenommen zu werden, als
taugliche Sicherheit anerkannt werden. Bei Forderungen aufgrund von nicht
börsengehandelten Derivaten, die im Handelsbuch verbucht sind, können Waren,
die geeignet sind, um in das Handelsbuch aufgenommen zu werden, ebenfalls als
taugliche Sicherheiten anerkannt werden. Im Hinblick auf die Berechnung von
Volatilitätsanpassungen in Fällen, in denen solche Finanzinstrumente oder Waren
verliehen, veräußert oder bereitgestellt bzw. mittels einer Sicherheit oder auf
andere Art und Weise geliehen, angekauft oder aufgenommen werden, werden diese
Instrumente und Waren auf die gleiche Art und Weise behandelt wie die Aktien
eines Nebenindexes, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden. 9. Im Sinne von
Absatz 5 wird im Zusammenhang mit der Anerkennung von Rahmenaufrechnungsvereinbarungen,
die Pensionsgeschäfte und/ oder Wertpapierleih- und -verleihgeschäfte und
Warenleih- und –verleihgeschäfte und/ oder andere kapitalmarktgetriebene
Geschäfte betreffen, die Aufrechnung zwischen Positionen des Handelsbuches und
des Nichthandelsbuches nur dann anerkannt, wenn die aufgerechneten Geschäfte
die folgenden Bedingungen erfüllen: a) alle Geschäfte
werden täglich zuMarktkursen bewertet; b) alle Positionen,
die im Rahmen der Transaktionen verliehen, veräußert oder bereitgestellt bzw.
geliehen, angekauft oder aufgenommen werden, können gemäß Titel V Kapitel 2
Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 der Richtlinie [2000/12/EG] als taugliche
finanzielle Sicherheit anerkannt werden, ohne dass Abschnitt 8 dieses Anhangs
zur Anwendung gelangt. 10. Ist ein im
Handelsbuch ausgewiesenes Kreditderivat Bestandteil eines internen
Absicherungsgeschäfts und ist die Kreditbesicherung gemäß der Richtlinie [2000/12/EG]
anerkannt, wird davon ausgegangen, dass die Position im Kreditderivat kein Gegenparteienausfallrisiko
verursacht. 11. Die Eigenkapitalanforderung
beläuft sich auf 8% sämtlicher risikogewichteten Forderungsbeträge. ê 93/6/EWG Vorleistungen ê 98/31/EG
Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 2 Buchstabe b 3.1. Ein Institut
muß Eigenkapital zur Deckung des Gegenpartei-Risikos halten, wenn i) es Wertpapiere
oder Waren vor deren Eingang bezahlt oder Wertpapiere oder Waren vor Eingang
der Bezahlung geliefert hat und ii) bei
grenzüberschreitenden Transaktionen ein oder mehrere Tage seit dieser Zahlung
oder Lieferung vergangen sind. 3.2. Die
Eigenkapitalanforderung beträgt 8 % des Werts der Wertpapiere bzw. Waren oder
des dem Institut geschuldeten Geldbetrags, multipliziert mit dem für die
Gegenpartei geltenden Risikogewicht. ê 98/31/EG
Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 2 Buchstabe c (angepasst) Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte sowie Wertpapierleih
und -verleihgeschäfte und Warenleih- und -verleihgeschäfte 4.1.
Im Fall von Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften mit
Wertpapieren oder Waren, welche Bestandteil des Wertpapierhandels sind, berechnet
das Institut die Differenz zwischen dem Marktwert der Wertpapiere oder Waren
und dem vom Institut aufgenommenen Betrag oder dem Marktwert der Sicherheiten,
wenn die Differenz positiv ist. Im Fall von umgekehrten Pensionsgeschäften und
Wertpapier oder Warenleihgeschäften berechnet das Institut die Differenz
zwischen dem von ihm verliehenen Betrag oder dem Marktwert der geleisteten Sicherheiten
und dem Marktwert der erhaltenen Wertpapiere oder Waren, wenn diese Differenz
positiv ist. ê 93/6/EWG Die zuständigen
Behörden treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Überschußbetrag der
Sicherheit hinreichend hoch ist. Ferner dürfen die
zuständigen Behörden es den Instituten gestatten, daß sie den Überschußbetrag
der Sicherheit nicht in die Berechnung gemäß dem ersten Unterabsatz dieser
Nummer einbeziehen, wenn der Überschußbetrag der Sicherheit derart garantiert
ist, daß die die Wertpapiere übertragende Partei stets sicher sein kann, daß
der Überschußbetrag der Sicherheit bei Leistungsausfällen der Gegenpartei
zurückgegeben wird. Die aufgelaufenen
Zinsen sind in die Berechnung des Marktwerts der verliehenen oder aufgenommenen
Beträge und der Sicherheiten einzubeziehen. 4.2. Die
Eigenkapitalanforderung beläuft sich auf 8 % des sich aus Nummer 4.1 ergebenden
Werts, multipliziert mit dem auf die betreffende Gegenpartei anwendbaren
Risikogewicht. Abgeleitete
Instrumente des Freiverkehrs ê 98/33/EC
Artikel 3 Absatz 2 5. Bei der Berechnung
der Eigenkapitalanforderung für abgeleitete Instrumente des Freiverkehrs legt
das Institut Anhang II der Richtlinie 89/647/ EWG zugrunde. Die Risikogewichte
der Gegenpartei werden gemäß Artikel 2 Nummer 9 der vorliegenden Richtlinie
festgelegt. Bis zum 31.
Dezember 2006 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die durch
eine Clearingstelle abgewickelten Geschäfte des Freiverkehrs, bei denen die
Clearingstelle als Gegenpartei fungiert und alle Beteiligten die
Risikopositionen, die sie für die Clearingstelle darstellen, täglich in vollem
Umfang durch eine Sicherheitsleistung absichern, wobei die Absicherung sich
sowohl auf die laufende Risikoposition als auch auf die potentielle künftige
Risikoposition erstreckt, von der Anwendung der in Anhang II beschriebenen
Methoden ausnehmen. Die zuständigen Behörden müssen der Auffassung sein, daß
die geleistete Sicherheit den gleichen Schutz bietet wie die Sicherheit gemäß
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) Nummer 7 der Richtlinie 89/647/EWG und daß
ausgeschlossen ist, daß die Risikopositionen der Clearingstelle den Marktwert
der geleisteten Sicherheit übersteigen. Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission mit, in welcher Weise sie von dieser Möglichkeit Gebrauchmachen. ê 93/6/EWG SONSTIGES 6. Die
Eigenkapitalanforderungen der Richtlinie 89/647/EWG finden auf Forderungen in
Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen auf
börsengängige Termin- oder Optionskontrakte Anwendung, die weder in diesem
Anhang noch in Anhang I erfaßt sind oder von den Eigenmitteln gemäß Anhang V
Nummer 2 Buchstabe d) abgezogen werden und die unmittelbar mit den Posten des
Wertpapierhandels zusammenhängen. Die
Risikogewichte der Gegenpartei werden gemäß Artikel 2 Nummer 9 dieser
Richtlinie festgelegt. ê 93/6/EWG (angepasst) ANHANG III Ö BERECHNUNG
DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR DAS Õ FREMDWÄHRUNGSRISIKO ê 98/31/EG Artikel
1 Absatz 7 und Anhang 3 Buchstabe a (angepasst) 1. Übersteigt die nach dem nachstehenden Ö in Absatz 2
genannten Õ Verfahren berechnete
Summe des Nettogesamtbetrags der Devisenpositionen und der Nettogoldposition
eines Instituts 2 % des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel, wird die Summe seiner
Nettodevisenposition und seiner Nettogoldposition bei der Berechnung der
Eigenkapitalanforderung für das Fremdwährungsrisiko mit 8 % multipliziert. Bis zum 31. Dezember
2004 können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, seine
Eigenkapitalanforderung zu berechnen, indem es den Betrag, um den die Summe des
Nettogesamtbetrags der Devisenpositionen und der Nettogoldposition 2 % des
Gesamtbetrags seiner Eigenmittel übersteigt, mit 8 % multipliziert. ê 93/6/EWG (angepasst) 2. Die Berechnung Ö der Eigenkapitalanforderungen
für das Fremdwährungsrisiko Õ erfolgt in zwei
Stufen. ê 98/31/EG Artikel
1 Absatz 7 und Anhang 3 Buchstabe b (angepasst) 32.1. Zunächst
wird der Nettobetrag der offenen Positionen des Instituts in den einzelnen
Währungen (einschließlich der Währung der Rechnungslegung) und in Gold berechnet.
Diese Ö offenen Õ Positionen ergeben
sich durch Summierung der folgenden Elemente (positiv oder negativ): -a) Netto-Kassaposition
(d. h. alle Aktiva bezüglich aller Passiva einschließlich der aufgelaufenen und
noch nicht fälligen Zinsen in der betreffenden Währung oder, im Fall von Gold,
die Nettokassaposition in Gold); -b) Netto-Terminposition
(d. h. alle ausstehenden Beträge abzüglich aller zu zahlenden Beträge im Rahmen
von Devisen- und Goldtermingeschäften einschließlich der Devisen- und
Gold-Terminkontrakte und des Kapitalbetrags der Währungs-Swaps, die nicht in
der Kassaposition enthalten sind); -c) unwiderrufliche
Garantien (und vergleichbare Instrumente), die mit Sicherheit in Anspruch
genommen werden und aller Voraussicht nach uneinbringlich sind; -d) Nettobetrag
der künftigen, noch nicht angefallenen, aber bereits voll abgesicherten
Einnahmen und Ausgaben (nach dem Ermessen der meldenden Institute und mit
vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden können jene Nettobeträge der
künftigen Einnahmen und Ausgaben, die in den Büchern noch nicht erfaßt, jedoch
durch Devisentermingeschäfte bereits voll abgesichert sind, hier einbezogen
werden). Ein solcher Ermessensspielraum ist durchgängig in der gleichen Weise
zu nutzen; -e) mit
Hilfe des Delta-Faktors (bzw. auf Basis des Delta-Faktors) ermittelter
Netto-Gegenwert des gesamten Bestands an Devisen- und Gold-Optionen; -f) Marktwert
der sonstigen (d. h. nicht auf Devisen oder Gold bezogen) Optionen; - aAlle Positionen, die ein Institut bewußt
eingegangen ist, um sich gegen die nachteilige Auswirkung einer Wechselkursänderung
auf seinen Eigenkapitalkoeffizienten abzusichern, können bei der Errechnung der
offenen Netto-Fremdwährungspositionen ausgeschlossen werden. Solche Positionen
sollten nichts mit dem Handel zu tun haben oder struktureller Art sein, und ihr
Ausschluß — und jegliche Änderung der Bedingungen für ihren Ausschluß —
erfordert die Zustimmung der zuständigen Behörden. Positionen eines Instituts
im Zusammenhang mit Posten, die bereits bei der Berechnung der Eigenmittel in
Abzug gebracht wurden, können unter den gleichen Bedingungen genauso behandelt
werden. ò neu Im Hinblick auf die im
ersten Unterabsatz genannte Berechhnung werden für Organismen für gemeinsame
Anlagen (OGAW) die aktuellen Fremdwährungspositionen der OGAWs berücksichtigt.
Die Institute können den Ausweis von Fremdwährungspositionen in OGAWs
heranziehen, der von seiten Dritter vorgenommen wurde, sofern die Korrektheit
dieses Ausweises ausreichend sichergestellt ist. Kennt ein Institut die
Fremdwährungspositionen in einem OGAW nicht, wird davon ausgegangen, dass in
den OGAW bis zur im Rahmen seines Mandats möglichen Höchstgrenze in
Fremdwährungspositionen investiert wurde. Die Institute tragen hierbei bei der
Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderung für Fremdwährungsrisiken im Hinblick
auf ihre Handelsbuchpositionen dem maximalen indirekten Risiko Rechnung, dass
sie erreichen könnten, wenn sie mittels des OGAWs Positionen mit Hebelwirkung
aufnehmen würden. Dies erfolgt, indem die Position im OGAW proportional bis zum
Höchstrisiko angehoben wird, das in Bezug auf die zugrundeliegenden Positionen eingegangen
werden kann, die sich aus dem Anlagemandat ergeben. Die angenommene Position
des OGAWs in Fremdwährungen wird wie eine gesonderte Währung behandelt, d.h.
wie die Behandlung der Anlagen in Gold. Abändernd gilt allerdings, dass –
sofern die Ausrichtung der OGAW-Anlage bekannt ist - die Gesamtkaufposition zur
offenen Gesamtfremdwährungskaufposition hinzuaddiert und die
Gesamtverkaufsposition zur offenen Gesamtfremdwährungsverkaufsposition addiert
werden kann. Eine Aufrechnung derartiger Positionen vor der Berechnung wäre
nicht zulässig. ê 98/31/EG Artikel
1 Absatz 7 und Anhang 3 Buchstabe b 3.2 Es wird in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt, den
Instituten zu gestatten, bei der Berechnung der offenen Nettopositionen in den
einzelnen Währungen und in Gold den jeweiligen Nettomarktwert heranzuziehen. ê 93/6/EWG è1 98/31/EG
Artikel 1 Absatz 7 und Anhang.3 Buchstabe c è1 42.2. Anschließend
werden die Nettobeträge der Kauf- und Verkaufspositionen in den einzelnen
Währungen mit Ausnahme der Währung der Rechnungslegung und die Nettokauf- und
Verkaufsposition in Gold zum Kassakurs in die Währung der Rechnungslegung umgerechnet.
ç Schließlich werden diese getrennt summiert, um den Nettogesamtbetrag
der Kaufpositionen und den Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen zu
ermitteln. Der höhere dieser beiden Gesamtbeträge entspricht dem
Nettogesamtbetrag der Devisenpositionen des Instituts. ê 93/6/EWG (angepasst) 53.
Unbeschadet der Nummern 1 bis 4 Ö Abweichend von
Absatz 1 und 2 Õ können die
zuständigen Behörden bis zu einer späteren Koordinierung vorschreiben oder
gestatten, daß Ö ss Õ die Institute für
die Zwecke dieses Anhangs andere Ö die
folgenden Õ Verfahren anwenden. ê 93/6/EWG (angepasst) 63.1. Erstens können d Ö D Õ ie zuständigen
Behörden Ö könnenÕ gestatten, daß Ö ss Õ die Institute bei Positionen
in eng verbundenen Währungen niedrigeren Eigenkapitalanforderungen als denen
genügen, die sich aus der Anwendung der Nummern 1 bis 4
Ö Absätze 1 und
2 Õ ergeben würden. Eine
enge Verbindung zwischen zwei Währungen darf von den zuständigen Behörden nur
unterstellt werden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die
letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 99 % — oder für die
letzten fünf Jahre eine solche von
95 % — besteht, daß Ö ss Õ aus gleich hohen und
entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage
ein Verlust entsteht, der höchstens 4 % des Werts der betreffenden ausgeglichenen
Position (in der Währung der Rechnungslegung) beträgt. Für die ausgeglichene
Position in zwei eng verbundenen Währungen beträgt die Eigenmittelanforderung 4
% des Werts der ausgeglichenen Position. Für nicht ausgeglichene Positionen in
eng verbundenen Währungen und für alle Positionen in anderen Währungen gilt
eine Eigenkapitalanforderungvon 8 %, multipliziert mit der höheren der beiden Summen
für die Nettokauf- bzw. -verkaufspositionen in diesen Währungen, nachdem die
ausgeglichenen Positionen in eng verbundenen Währungen in Abzug gebracht
wurden. ê 98/31/EG Artikel
1 Absatz 7 und Anhang 3 Buchstabe d (angepasst) Zweitens können die
zuständigen Behörden bis zum 31. Dezember 2004 einem Institut gestatten, für
die Zwecke dieses Anhangs statt eines der unter den Nummern 1 bis 6
beschriebenen Verfahren ein alternatives Verfahren anzuwenden. Die nach diesem
Verfahren berechnete Eigenkapitalanforderung muß so hoch sein, daß sie 2 % der
gemäß Nummer 4 berechneten offenen Nettoposition übersteigt und bei
Zugrundelegung der Wechselkursschwankungen während sämtlicher gleitenden
10-Arbeitstage-Zeiträume in den letzten drei Jahren den wahrscheinlichen
Verlust für mindestens 99 % der Zeit übersteigt. Das alternative Verfahren nach
Absatz 1 darf nur unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden: i) Die Berechnungsformel
und die Korrelationsschätzungen werden von den zuständigen Behörden unter
Zugrundelegung der Wechselkursschwankungen festgelegt. ii) die
Korrelationsschätzungen werden von den zuständigen Behörden im Lichte der
Entwicklung auf den Devisenmärkten regelmäßig überprüft. ê 93/6/EWG (angepasst) 83.2. Drittens
können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, die Positionen in
Währungen, für die eine rechtlich bindende zwischenstaatliche Vereinbarung
besteht, der zufolge ihre Schwankung gegenüber anderen in dieser Vereinbarung
erfaßten Währungen begrenzt wird, bei dem von ihnen angewandten Verfahren nach
den Nummern 1 bis 7 Ö Absätzen 1, 2
und 3.1 Õ zu vernachlässigen.
Die Institute haben ihre ausgeglichenen Positionen in diesen Währungen zu berechnen
und dafür eine Eigenkapitalanforderung zu erfüllen, die mindestens der Hälfte
der in der zwischenstaatlichen Vereinbarung für die betreffenden Währungen
festgelegten höchstzulässigen Schwankung entspricht. Nicht ausgeglichene
Positionen in diesen Währungen sind wie andere Währungen zu behandeln. Unbeschadet Ö Abweichend
von Õ der Regelung nach
dem ersten Unterabsatz können die zuständigen Behörden gestatten, daß Ö ss Õ die
Kapitalanforderung für die ausgeglichenen Positionen in Währungen der Mitgliedstaaten,
die an der zweiten Stufe der Europäischen Währungsunion teilnehmen, 1,6 % des
Werts dieser ausgeglichenen Positionen betragen darf. ê 93/6/EWG (angepasst) 9. Die zuständigen
Behörden unterrichten den Rat und die Kommission gegebenenfalls von den
Verfahren, die sie nach den Nummern 6 bis 8 vorschreiben oder gestatten. 10. Die Kommission
erstattet dem Rat Bericht über die unter Nummer 9 genannten Verfahren und
schlägt erforderlichenfalls unter gebührender Berücksichtigung internationaler
Entwicklungen eine einheitliche Behandlung des Fremdwährungsrisikos vor. ê 93/6/EWG 114. Nettopositionen in Korbwährungen können gemäß den geltenden Quoten
in die verschiedenen Währungen, aus denen sich diese zusammensetzen,
aufgeschlüsselt werden. ê 98/31/EG Artikel
1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst) ANHANG VIII
Ö IV Õ Ö BERECHNUNG
DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR DAS Õ WARENPOSITIONSRISIKO ê 98/31/EG Artikel
1 Absatz 7 und Anhang 5 1. Jede Position in Waren oder
warenunterlegten Derivaten wird in Standardmaßeinheiten ausgedrückt. Der
Kassakurs der einzelnen Waren wird in der Währung der Rechnungslegung angegeben. ê 98/31/EG
Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst) 2. Positionen in Gold oder goldunterlegten
Derivaten gelten als dem Fremdwährungsrisiko unterliegend und werden im
Hinblick auf die Berechnung des Marktrisikos gemäß Anhang III oder
gegebenenfalls Anhang VIII behandelt. 3. Positionen, die lediglich der
Bestandsfinanzierung dienen, können für die Zwecke dieses Anhangs von der Berechnung
des Warenpositionsrisikos ausgeschlossen werden. 4. Die Zins- und Fremdwährungsrisiken, die
nicht von anderen Bestimmungen dieses Anhangs abgedeckt werden, werden bei der
Berechnung des allgemeinen Risikos gehandelter Schuldtitel und bei der Berechnung
des Fremdwährungsrisikos berücksichtigt. 5. Wird die Verkaufsposition eher fällig als
die Kaufposition, so hat das Institut auch Vorkehrungen gegen das Risiko eines
Liquiditätsengpasses zu treffen, das auf einigen Märkten bestehen kann. 6. Der Überschuß der
Kauf-(Verkaufs-)positionen eines Instituts über seine Verkaufs-
(Kauf-)positionen in derselben Ware und in identischen Warenterminkontrakten, Optionen
und Optionsscheinen ist seine Nettoposition im Sinne von Nummer
Ö Absatz Õ 19 in bezug auf
diese Ware. Die zuständigen Behörden können die
Möglichkeit vorsehen, daß Ö ss Õ Positionen in Derivaten
— wie unter den Nummern Ö Absätzen Õ 8, 9 und 10
beschrieben — als Positionen in der zugrundeliegenden Ware behandelt werden. ê 98/31/EG Artikel
1 Absatz 7 und Anhang 5 7. Die zuständigen Behörden können die
nachstehenden Positionen als Positionen in derselben Ware ansehen: -a) Positionen
in verschiedenen Unterkategorien derselben Ware, wenn diese Unterkategorien bei
der Lieferung untereinander austauschbar sind, sowie -b) Positionen
in ähnlichen Waren, wenn sie nahe Substitute sind und ihre Preisentwicklung für
einen Zeitraum von mindestens einem Jahr eine eindeutige Mindestkorrelation von
0,9 aufweist. ê 98/31/ EG
Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 Spezifische Instrumente ê 98/31/ EG
Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst) 8. Warenterminkontrakte und Terminpositionen
bezüglich des Kaufs oder Verkaufs bestimmter Waren sind als fiktive, in einer
Standardmaßeinheit ausgedrückte Beträge in das Risikomeß
Ö ss Õ system aufzunehmen
und gemäßihrem Fälligkeitstermin in das entsprechende Laufzeitband
einzustellen. Die zuständigen Behörden können die
Möglichkeit vorsehen, daß Ö ss Õ die Eigenkapitalanforderung
für einen börsengehandelten Terminkontrakt dem von der Börse geforderten
Einschuß Ö ss Õ entspricht, sofern
ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, daß Ö ss Õ dieser dem mit dem
Terminkontrakt verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist
wie die Eigenkapitalanforderung für einen Terminkontrakt, die sich bei
Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode
oder bei Anwendung der in Anhang VIII
beschriebenen internen Modelle ergeben würde. Die zuständigen Behörden können bis zum 31. Dezember 2006
ferner die Möglichkeit vorsehen, daß Ö ss Õ die Eigenkapitalanforderung
für ein in Freiverkehr Ö nicht über eine
Börse Õ getätigtes Geschäft
mit warenunterlegten Derivaten im Sinne dieser Nummer
Ö dieses
Absatzes Õ , das über eine von ihnen
anerkannte Clearing-Stelle abgewickelt wird, dem von der Clearing- Stelle
geforderten Einschuß Ö ss Õ entspricht, sofern
ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, daß Ö ss Õ der Einschuß Ö ss Õ dem mit diesem
Geschäft verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die
Eigenkapitalanforderung für das betreffende Geschäft, die sich bei
Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode
oder bei Anwendung der in Anhang VIII
beschriebenen internen Modelle ergeben würde. ê 98/31/ EG
Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst) 9. Warenswaps, bei denen eine Seite der
Transaktion ein fester Preis und die andere der jeweilige Marktpreis ist, sind
beim Ö in den Absätzen
13 bis 18 beschriebenen Õ Laufzeitband-Verfahren
als eine Reihe von dem Nominalwert des Geschäfts entsprechenden Positionen zu
behandeln, wobei eine Position jeweils einer Zahlung aus dem Swap entspricht
und in das entsprechende Laufzeitband der Tabelle in
Nummer 13 Ö 1 Õ eingestellt wird.
Dabei handelt es sich um Kaufpositionen, wenn das Institut einen festen Preis
zahlt und einen variablen Preis erhält, und um Verkaufspositionen, wenn das
Institut einen festen Preis erhält und einen variablen Preis zahlt. Warenswaps, bei denen die beiden Seiten der
Transaktion verschiedene Waren betreffen, sind für beide Waren getrennt in den
jeweiligen Laufzeitbandfächer einzustellen ê 98/31/ EG
Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst) 10. Optionen auf Waren oder auf
warenunterlegte Derivate sind für die Zwecke dieses Anhangs wie Positionen zu
behandeln, deren Wert dem mit dem Delta-Faktor multiplizierten Basiswert
entspricht. Die letztgenannten Positionen können gegen entgegengesetzte
Positionen in identischen zugrundeliegenden Waren oder warenunterlegten
Derivaten aufgerechnet werden. Dabei ist der Delta-Faktor der betreffenden
Börse oder der von den zuständigen Behörden berechnete Delta-Faktor zugrunde zu
legen; falls ein solcher nicht vorhanden ist — und bei Freiverkehrsoptionen Ö nicht
börsengehandelten Optionen Õ — wird der von dem
Institut selbst berechnete Delta-Faktor zugrunde gelegt, sofern das von dem
Institut verwendete Modell den Anforderungen der zuständigen Behörden entspricht. Die zuständigen Behörden können jedoch auch
vorschreiben, daß Ö ss Õ die Institute den
Delta-Faktor nach einem von den Behörden angegebenen Verfahren berechnen. Die zuständigen Behörden
schreiben vor, daß e Ö E Õ ine Absicherung der sonstigen
mit Warenoptionen verbundenen Risiken Ö ist Õ — abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko
— zu gewährleisten ist. Die zuständigen Behörden können die
Möglichkeit vorsehen, daß Ö ss Õ die
Eigenkapitalanforderung für eine geschriebene börsengehandelte Warenoption dem
von der Börse geforderten Einschuß Ö ss Õ entspricht, sofern
ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, daß Ö ss Õ dieser dem mit der
Option verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die
Eigenkapitalanforderung für eine Option, die sich bei Zugrundelegung der
nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei
Anwendung der in Anhang VIII beschriebenen
internen Modelle ergeben würde. Die zuständigen Behörden können bis zum 31. Dezember 2006
ferner die Möglichkeit vorsehen, daß Ö ss Õdie
Eigenkapitalanforderung für eine Freiverkehr-Ö nicht
börsengehandelte Õ Warenoption, die
über eine von ihnen anerkannte Clearingstelle abgewickelt wird, dem von der Clearingstelle
geforderten Einschuß Ö ss Õ entspricht, sofern
ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, daß Ö ss Õ der Einschuß Ö ss Õ dem mit der Option verbundenen
Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung
für eine FreiverkehrsoptionÖ nicht
börsengehandelte Option Õ, die sich bei
Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode
oder bei Anwendung der in Anhang VIII
beschriebenen internen Modelle ergeben würde. Zusätzlich können sie die Möglichkeit
vorsehen, daß Ö ss Õ die
Eigenkapitalanforderung für eine erworbene börsengehandelte oder Freiverkehrs-Ö nicht
börsengehandelte Õ Warenoption der für
die zugrundeliegende Ware entspricht, sofern die resultierende
Eigenkapitalanforderung nicht den Marktwert der Option übersteigt. Die
Eigenkapitalanforderung für eine geschriebene FreiverkehrsoptionÖ nicht
börsengehandelte Option Õ wird im Verhältnis
zu der zugrundeliegenden Ware festgelegt. ê 98/31/ EG
Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst) 11. Optionsscheine auf Waren werden ebenso
behandelt wie Ö die in Absatz
10 erwähnten Õ Warenoptionen (siehe Nummer 10). ê 98/31/ EG
Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 12. Die Partei, die Waren oder garantierte Rechtsansprüche
auf Waren im Rahmen eines Pensionsgeschäfts überträgt, und die verleihende
Partei bei einem Warenverleihgeschäft beziehen die betreffenden Waren und
Instrumente in die Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderung gemäß diesem Anhang
ein. ê 98/31/ EG
Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst) a) Laufzeitband-Verfahren 13. Das Institut legt für jede Ware einen
gesonderten Laufzeitbandfächer entsprechend der nachstehenden Tabelle Ö 1 Õ zugrunde. Alle
Positionen in der betreffenden Ware sowie alle Positionen, die gemäß Nummer Ö Absatz Õ 7 als Positionen in
derselben Ware angesehen werden, werden in die entsprechenden Laufzeitbänder
eingestellt. Warenbestände sind in das erste Laufzeitband einzuordnen. Ö Tabelle 1 Õ Laufzeitband (1) || „spread“-Satz (in %) (2) 0 ≤ 1 Monat || 1,50 > 1 ≤ 3 Monate || 1,50 > 3 ≤ 6 Monate || 1,50 > 6 ≤ 12 Monate || 1,50 > 1 ≤ 2 Jahre || 1,50 > 2 ≤ 3 Jahre || 1,50 > 3 Jahre || 1,50 14. Die zuständigen Behörden können zulassen,
daß Ö ss Õ Positionen in
derselben Ware oder Positionen, die gemäß Nummer Ö Absatz Õ 7 als Positionen in
derselben Ware angesehen werden, gegeneinander aufgerechnet und als
Nettoposition in das entsprechende Laufzeitband eingestellt werden, wenn - a) die entsprechenden Geschäfte
denselben Fälligkeitstermin haben; oder - b) die entsprechenden
Geschäfte innerhalb desselben Zehn-Tages-Zeitraums fällig werden und auf
Märkten mit täglichen Lieferterminen gehandelt werden. ê 98/31/ EG
Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst) 15. Anschließend ermittelt das Institut für
jedes Laufzeitband die Summe der Kaufpositionen sowie die Summe der
Verkaufspositionen. Der Betrag der ersteren (letzteren) Summe, der innerhalb
eines gegebenen Laufzeitbands durch den der letzteren (ersteren) Summe
ausgeglichen wird, ist in jenem Band die ausgeglichene Position, während die
verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene Position für
dasselbe Laufzeitband darstellt. 16. Der Teil der nicht ausgeglichenen
Kauf-(Verkaufs-)position für ein gegebenes Laufzeitband, der durch die nicht
ausgeglichene Verkaufs-(Kauf-)position für ein Laufzeitband mit längerer
Fristigkeit ausgeglichen wird, stellt die ausgeglichene Position zwischen zwei
Laufzeitbändern dar. Der Teil der nicht ausgeglichenen Kaufposition oder der
nicht ausgeglichenen Verkaufsposition, der nicht auf diese Weise ausgeglichen
werden kann, stellt die nicht ausgeglichene Position dar. 17. Die Eigenkapitalanforderung eines
Instituts für jede Ware errechnet sich auf der Grundlage des entsprechenden
Laufzeitbandfächers als die Summe aus ia) der
Summe der ausgeglichenen Kauf- und Verkaufspositionen, die mit dem
„spread“-Satz für jedes Laufzeitband (siehe Spalte 2 der Tabelle in Nummer Ö Absatz Õ 13) und dem
Kassakurs der Ware multipliziert wird; iib) der
ausgeglichenen Position zwischen zwei Laufzeitbändern für jedes Laufzeitband,
in das eine nicht ausgeglichene Position vorgetragen wird, multipliziert mit
einem „carry“-Satz von 0,6 % und mit dem Kassakurs der Ware; (iiic) den restlichen, nicht ausgeglichenen
Positionen, multipliziert mit einem „outright“-Satz von 15 % und mit dem
Kassakurs der Ware. 18. Die Gesamteigenkapitalanforderung eines
Instituts zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die
Summe der gemäß Nummer Ö Absatz Õ 17 errechneten
Eigenkapitalanforderungen für jede Ware. b) Vereinfachtes Verfahren 19. Die Eigenkapitalanforderung eines
Instituts errechnet sich für jede Ware als die Summe aus ia) 15
% der Nettoposition, unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf oder Verkaufsposition
handelt, multipliziert mit dem Kassakurs der Ware; iib) 3 %
der Bruttoposition (Kaufposition plus Verkaufsposition), multipliziert mit dem
Kassakurs der Ware. 20. Die Gesamteigenkapitalanforderung eines
Instituts zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die
Summe der gemäß Nummer Ö Absatz Õ 19 errechneten
Eigenkapitalanforderungen für jede Ware. ê 93/6/EWG Artikel
11 a (angepasst) Ö c) Erweitertes Laufzeitbandverfahren Õ Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember
2006 ihren Instituten Ö Die zuständigen
Behörden können den Õ Instituten gestatten, anstelle der in Anhang VII
Nummern Ö Absatz Õ 13, 14, 17 und 18 genannten Sätze die Mindestsätze für den “spread”-Satz,
den "carry”-Satz und den “outright”-Satz der nachstehenden Tabelle zu
verwenden, sofern die Institute nach Ansicht ihrer zuständigen Behörden a) Warentermingeschäfte in erheblichem
Umfang tätigen, b) ein diversifiziertes Portfolio von
Warenpositionen halten; und c) noch nicht in der Lage sind,
interne Modelle für die Berechnung der Eigenkapitalunterlegung des
Warenpositionsrisikos im Einklang mit Anhang VIII Ö V Õ einzusetzen. Tabelle 2 || Edelmetalle (ausgenommen Gold) || Andere Metalle || Agrarerzeugnisse (Weichwaren) || Sonstige Erzeugnisse, einschließlich Energieprodukte „spread“- Satz (in %) || 1,0 || 1,2 || 1,5 || 1,5 „carry“- Satz (in %) || 0,3 || 0,5 || 0,6 || 0,6 „outright“- Satz (%) || 8 || 10 || 12 || 15 ê 98/31/EG Artikel
1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst) è1 98/31/EG
Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5, geändert durch Korrigendum ABl. L 248 vom
8.9.1998, S. 20 ANHANG VIII VERWENDUNG INTERNER MODELLE Ö ZUR BERECHNUNG
DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN Õ 1. Sofern die Voraussetzungen dieses Anhangs
erfüllt sind, können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten,
anstelle der Verfahren der Anhänge I, III und VII ÖIVÕ oder in Verbindung
mit diesen zur Berechnung seiner Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko,
das Fremdwährungsrisiko und/oder das Warenpositionsrisiko sein eigenes internes
Risikomanagementmodell zu verwenden. In jedem einzelnen Fall ist die ausdrückliche
Anerkennung der Verwendung eines solchen Modells zur Überwachung der
Eigenkapitalanforderungen durch die zuständigen Behörden erforderlich. 2. Die Anerkennung erfolgt nur dann, wenn die
zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, daß
Ö ss Õ das
Risikomanagementmodell des Instituts auf einem soliden Konzept beruht und
korrekt angewandt wird und daß Ö ss Õ insbesondere folgende
Qualitätsnormen eingehalten werden: ia) Das
interne Risikomeß Ö ss Õ modell ist eng in
das tägliche Risikomanagement des Instituts eingebunden und dient als Grundlage
für die Meldung von Risikopositionen an die Geschäftsleitung des Instituts; iib) das
Institut verfügt über eine vom Handelsbereich unabhängige Abteilung zur
Risikosteuerung und -überwachung, die direkt der Geschäftsleitung unterstellt
ist. Diese Abteilung muß Ö ss Õ für die Gestaltung und
Anwendung des Risikomanagementsystems des Instituts verantwortlich sein. Sie
erstellt und analysiert täglich Berichte über die Ergebnisse des Risikomeß Ö ss Õ modells des
Instituts und über die geeigneten Maßnahmen zur Begrenzung der
Handelsgeschäfte; iiic) der
Vorstand und die Geschäftsleitung des Instituts sind aktiv an der Risikosteuerung
und -überwachung beteiligt, und die Geschäftsleitungsebene, auf der die
täglichen Berichte der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung geprüft
werden, muß Ö ss Õ über hinreichende Befugnisse
verfügen, um sowohl die Reduzierung von Positionen einzelner Händler als auch
die Senkung des von dem Institut eingegangenen Gesamtrisikos durchsetzen zu
können; ivd) das
Institut verfügt über eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern, die mit
komplexen Modellen im Handelsbereich, bei der Risikosteuerung und -überwachung,
der Revision und der Abwicklung umgehen können; ve) das
Institut verfügt über feststehende Verfahren zur Überwachung und Gewährleistung
der Einhaltung schriftlich festgelegter interner Strategien und Kontrollen
hinsichtlich der Funktionsweise des Risikomeß Ö ss Õ systems insgesamt; vif) die
Modelle des Instituts haben sich nachweislich durch Risikomessungen von
akzeptabler Genauigkeit bewährt; viig) das
Institut führt häufig ein systematisches Krisentestprogramm durch, dessen
Ergebnisse von der Geschäftsleitung geprüft werden und ihren Niederschlag in den
von ihr festgelegten Strategien und Begrenzungen finden; viiih) das
Institut muß Ö ss Õ als Teil seiner
regelmäßigen internen Revision eine unabhängige Überprüfung seines Risikomeß Ö ss Õ systems vornehmen. In diese Ö unter Buchstabe
h des ersten Unterabsatzes genannte Õ Überprüfung sind
sowohl die Tätigkeiten der Handelsabteilungen als auch die der unabhängigen
Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung einzubeziehen. Mindestens einmal
im Jahr muß Ö ss Õ das Institut eine
Überprüfung seines gesamten Risikomanagementsystems vornehmen. In diese
Überprüfung ist f Ö F Õ olgendes
einzubeziehen: - a) die Angemessenheit der
schriftlichen Unterlagen über das Risikomanagementsystem und seine Verfahren
und über die Organisation der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung; - b) die Einbindung der Messungen des Marktrisikos in das tägliche Risikomanagement
und die Zuverlässigkeit des Management-Informationssystems; - c) die
Genehmigungsverfahren des Instituts für die von den Mitarbeitern der Handels-
und der Abwicklungsabteilungen verwendeten Preismodelle für Risiken und
Bewertungssysteme; - d) die Bandbreite der von dem
Risikomeß Ö ss Õ modell erfaßten
Marktrisiken und die Validierung etwaiger signifikanter Änderungen des Risikomeß Ö ss Õ verfahrens; - e) die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Daten betreffend die Positionen, die Richtigkeit und
Angemessenheit der Volatilitäts- und Korrelationsannahmen und die Richtigkeit
der Bewertungs- und Risikosensitivitätsberechnungen; - (f) die Verifizierungsverfahren
des Instituts zur Bewertung der Einheitlichkeit, der Zeitnähe und der
Zuverlässigkeit sowie der Unabhängigkeit der in den internen Modellen
verwendeten Datenquellen und - g) die Verifizierungsverfahren
des Instituts zur Bewertung der Rückvergleiche, mit denen die Genauigkeit des
Modells getestet wird. 3. Das Institut überwacht die Genauigkeit und
Leistungsfähigkeit seines Modells mit Hilfe regelmäßiger Rückvergleiche. Bei
diesen Rückvergleichen müssen für jeden Geschäftstag der für diesen Tag è1
unter Zugrundelegung des institutseigenen Modells errechnete
Wert des Risikopotent Ö z Õ ials der
Tagesendpositionen des Portfolios und die Änderung des Portfoliowertes im
Vergleich zum Tagesendwertç des darauffolgenden Geschäftstages
einander gegenübergestellt werden. Die zuständigen Behörden prüfen, ob ein
Institut in der Lage ist, Rückvergleiche sowohl für tatsächliche als auch für
hypothetische Änderungen des Portfoliowertes durchzuführen. Ein Rückvergleich
für hypothetische Änderungen des Portfoliowerts beruht auf dem Vergleich
zwischen dem Tagesendwert des Portfolios und seinem Wert am Ende des
darauffolgenden Tages unter der Annahme unveränderter Tagesendpositionen. Die
zuständigen Behörden schreiben vor, daß Ö ss Õ ein Institut geeignete
Maßnahmen zur Verbesserung seiner Rückvergleiche zu ergreifen hat, wenn diese
für unzureichend gehalten werden. 4. Die zuständigen Behörden können die
Verwendung des internen Modells eines Instituts zur Berechnung der
Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko von gehandelten
Schuldinstrumenten und Aktien anerkennen, wenn dieses neben den nachstehend in
diesem Anhang genannten Voraussetzungen zusätzlich folgende Bedingungen
erfüllt: - a) Es erklärt die
Preisänderungen der Portfolio-Positionen im Zeitablauf; - b) es erfaßt Konzentrationen im
Portfolio hinsichtlich der Größenordnung und der Änderungen der
Portfolio-Zusammensetzung; - c) es funktioniert korrekt auch
in ungünstigem Umfeld; - d) es wird durch Rückvergleiche
überprüft, anhand deren beurteilt wird, ob das spezifische Risiko korrekt
erfaßt wird. Wenn die zuständigen Behörden derartige Rückvergleiche auf der
Grundlage aussagekräftiger Teil-Portfolios zulassen, so müssen diese
Teil-Portfolios durchgängig in der gleichen Weise ausgewählt werden. ê 98/31/EG
Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst) 5. Für Institute, die interne Modelle
verwenden, die nicht gemäß Nummer Ö Absatz Õ 4 anerkannt sind,
wird eine besondere, nach Anhang I berechnete Eigenkapitalanforderung für das
spezifische Risiko vorgeschrieben. 6. Für die Zwecke von Nummer
Ö Absatz Õ 10 Ziffer ii) werden
die Ergebnisse der eigenen Berechnungen des Instituts mit einem Faktor von
mindestens 3 multipliziert. ê 98/31/EG
Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst) 7. Dieser Multiplikationsfaktor wird um einen
Zuschlagsfaktor zwischen 0 und 1 gemäß der nachstehenden
Tabelle Ö 1 Õ erhöht, der sich
nach der Zahl der Überschreitungen richtet, die sich aus den Rückvergleichen
des Instituts für die unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstage ergeben
haben. Die zuständigen Behörden schreiben vor, daß
Ö ss Õ ein Institut bei der
Berechnung der Überschreitungen durch Rückvergleiche durchgängig entweder die
tatsächlichen oder die hypothetischen Änderungen des Portfoliowertes zugrunde
legen muß Ö ss Õ . Eine
Überschreitung liegt vor, wenn eine eintägige Änderung des Portfoliowertes den
mit Hilfe des institutseigenen Modells errechneten Wert des Risikopotent Ö z Õ ials für denselben
Eintageszeitraum überschreitet. Zur Ermittlung des Zuschlagsfaktors wird die
Zahl der Überschreitungen zumindest einmal pro Quartal berechnet. Ö Tabelle 1 Õ Zahl der Überschreitungen || Zuschlags-faktor Weniger als 5 || 0,00 5 || 0,40 6 || 0,50 7 || 0,65 8 || 0,75 9 || 0,85 10 oder mehr || 1,00 Die zuständigen Behörden können in
Einzelfällen und unter außergewöhnlichen Umständen davon absehen, den
Multiplikationsfaktor um den Zuschlagsfaktor gemäß der
vorstehenden Tabelle Ö 1 Õ zu erhöhen, wenn das
Institut den zuständigen Behörden nachweist, daß Ö ss Õ eine derartige
Erhöhung nicht gerechtfertigt wäre und das Modell grundsätzlich solide ist. Legt eine große Zahl von Überschreitungen
nahe, daß Ö ss Õ das Modell nicht ausreichend
genau ist, so widerrufen die zuständigen Behörden die Anerkennung des Modells
oder machen die unverzügliche Verbesserung des Modells durch geeignete
Maßnahmen zur Auflage. Um die zuständigen Behörden in die Lage zu
versetzen, die Angemessenheit des Zuschlagsfaktors laufend zu überwachen,
teilen die Institute ihnen unverzüglich und in jedem Fall binnen fünf
Arbeitstagen mit, wenn aufgrund ihrer Rückvergleiche Überschreitungen
ausgewiesen werden, die gemäß der vorstehenden Tabelle einen höheren
Zuschlagsfaktor nach sich ziehen würden. 8. Haben die zuständigen Behörden das interne
Modell des Instituts gemäß Nummer Ö Absatz Õ 4 zur Berechnung der
Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko anerkannt, so erhöht das
Institut seine gemäß den Nummern Ö Absätzen Õ 6 , 7 und 10
errechnete Eigenkapitalanforderung um einen Zuschlag, der entweder a) i) dem Anteil
des spezifischen Risikos am Wert des Risikopotent Ö z Õ ials, der gemäß
aufsichtsrechtlichen Leitlinien abzutrennen ist, oder — nach Wahl des Instituts — b) ii) dem Wert
des Risikopot Ö z Õ entials der
Teil-Portfolios an Schuldinstrumenten und Aktien, die mit einem spezifischen
Risiko behaftet sind, entspricht. Institute, die von der Möglichkeit unter Ziffer ii) Ö Buchstabe
b) Õ Gebrauch machen,
müssen die Aufteilung in Teil-Portfolios vorab festlegen und dürfen diese ohne Zustimmung
der zuständigen Behörden nicht ändern. ê 98/31/EG
Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst) 9. Die zuständigen Behörden können davon
absehen, den Zuschlag zur Eigenkapitalunterlegung gemäß Nummer
Ö Absatz Õ 8 vorzuschreiben,
wenn das Institut nachweist, daß Ö ss Õ sein internes Modell
auch das Ereignisrisiko und das Ausfallrisiko seiner Positionen in gehandelten
Schuldinstrumenten und Aktien gemäß anerkannten internationalen Standards
korrekt erfaßt. ê 98/31/ EG
Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst) 10.Für das Institut gilt eine
Eigenkapitalanforderung, die dem höheren der beiden nachstehenden Werte
entspricht: ia) Vortageswert
des Risikopot Ö z Õ entials, der gemäß
den in diesem Anhang beschriebenen Parametern errechnet wurde, iib) Durchschnitt
der in den vorausgegangenen 60 Geschäftstagen ermittelten Tageswerte des
Risikopotent Ö z Õ ials, der mit dem
unter Nummer Ö Absatz Õ 6 genannten Faktor, berichtigt um den Faktor gemäß Nummer Ö Absatz Õ 7, multipliziert wird. ê 98/31/ EC
Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst) 11. Für die Berechnung des Risikopotent Ö z Õ ials gelten folgende
Mindestanforderungen: ia) zumindest
tägliche Berechnung des Risikopotent Ö z Õ ials; iib) ein
einseitiges Konfidenzniveau von 99 %; iiic) eine
Haltedauer von 10 Tagen; ivd) ein
tatsächlicher historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr,
ausgenommen in den Fällen, in denen ein kürzerer Beobachtungszeitraum aufgrund
einer erheblichen Zunahme der Preisvolatilität gerechtfertigt ist; ve) vierteljährliche
Aktualisierung der Datenreihen. 12. Die zuständigen Behörden schreiben vor, daß Ö ss Õ das Modell alle
wesentlichen Kursrisiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen genau
erfaßt und daß Ö ss Õ für alle anderen
Risiken, die von dem Modell nicht erfaßt werden, eine angemessene
Eigenkapitalunterlegung besteht. ê 98/31/ EG
Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst) 13. Die zuständigen
Behörden schreiben vor, daß das Ö Das Õ Risikomeß Ö ss Õ modell Ö erfaßt Õ je nach dem Umfang
der Tätigkeit des Instituts auf dem jeweiligen Markt eine ausreichende Zahl von
Risikofaktoren erfaßt. Ö , insbesondere
aber die Folgenden: Õ Es sind zumindest die
folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: Ö Zinsrisiko Õ i) Beim Zinsrisiko muß d Ö D Õ as Risikomeß Ö ss Õ system Ö enthält Õ Risikofaktoren für
die Zinssätze in jeder Währung, in der das Institut zinsreagible bilanzwirksame
und außerbilanzmäßige Positionen hält, enthalten.
Das Institut hat die Zinsstrukturkurven nach einem allgemein anerkannten
Verfahren zu berechnen. Bei großen, mit einem Zinsänderungsrisiko behafteten
Risikopositionen in den wichtigsten Währungen und Märkten ist die Zinsstrukturkurve
in mindestens sechs Laufzeitsegmente zu unterteilen, um der unterschiedlichen
Volatilität der Zinssätze für die verschiedenen Laufzeiten Rechnung zu tragen.
Das Risikomeß Ö ss Õ system muß ferner
das Risiko nicht vollkommen korrelierter Entwicklungen der verschiedenen Zinsstrukturkurven
erfassen; . Ö Fremdwährungsrisiko Õ ii) beim
Fremdwährungsrisiko muß d
Ö D Õ as Risikomeß Ö ss Õ system enthält Risikofaktoren
für Gold und für die einzelnen Fremdwährungen, auf die die Positionen des
Instituts lauten, enthalten;. ò neu Für Organismen für gemeinsame
Anlagen (OGAW) werden die aktuellen Fremdwährungspositionen der OGAWs
berücksichtigt. Die Institute können den Ausweis von Fremdwährungspositionen in
OGAWs heranziehen, der von seiten Dritter vorgenommen wurde, sofern die
Korrektheit dieses Ausweises ausreichend sichergestellt ist. Kennt ein Institut
die Fremdwährungspositionen in einem OGAW nicht, wird davon ausgegangen, dass
in den OGAW bis zur im Rahmen seines Mandats möglichen Höchstgrenze in
Fremdwährungspositionen investiert wurde. Die Institute tragen hierbei bei der
Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderung für Fremdwährungsrisiken im Hinblick
auf ihre Handelsbuchpositionen dem maximalen indirekten Risiko Rechnung, dass
sie erreichen könnten, wenn sie mittels des OGAWs Positionen mit Hebelwirkung
aufnehmen würden. Dies erfolgt, indem die Position im OGAW proportional bis zum
Höchstrisiko angehoben wird, das in Bezug auf die zugrundeliegenden Positionen eingegangen
werden kann, die sich aus dem Anlagemandat ergeben. Die angenommene Position
des OGAWs in Fremdwährungen wird wie eine gesonderte Währung behandelt, d.h.
wie die Behandlung der Anlagen in Gold. Sofern die Ausrichtung der OGAW-Anlage jedoch
bekannt ist, können die Gesamtkaufposition zur offenen
Gesamtfremdwährungskaufposition hinzuaddiert und die Gesamtverkaufsposition zur
offenen Gesamtfremdwährungsverkaufsposition addiert werden. Eine Aufrechnung
derartiger Positionen vor der Berechnung wäre nicht zulässig. ê 98/31/ EG
Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst) Ö Aktienpositionsrisiko Õ iii) beim
Aktienpositionsrisiko muß d Ö D Õ as Risikomeß Ö ss Õ system Ö muss Õ mindestens für jeden
Aktienmarkt, in dem das Institut Positionen in erheblichem Umfang hält, einen
besonderen Risikofaktor enthalten. ; Ö Warenpositionsrisiko Õ iv) beim
Warenpositionsrisiko muß d Ö D Õ as Risikomeß Ö ss Õ system Ö muss Õ mindestens für jede
Ware, in der das Institut Positionen in erheblichem Umfang hält, einen
besonderen Risikofaktor enthalten. Das Risikomeß Ö ss Õ system muß Ö ss Õ daneben auch das
Risiko unvollständig korrelierter Entwicklungen ähnlicher, aber nicht
identischer Waren und das Risiko einer Änderung der Terminkurse aufgrund von
Fristeninkongruenzen erfassen. Überdies ist den Markteigenheiten, insbesondere
den Lieferterminen und den Möglichkeiten der Händler zum Glattstellen von
Positionen, Rechnung zu tragen. ê 98/31/ EG
Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst) 14. Die zuständigen Behörden können einem
Institut gestatten, empirische Korrelationen innerhalb und zwischen den
einzelnen Risikokategorien anzuwenden, wenn sie der Auffassung sind, daß Ö ss Õ das Korrelationsmeß Ö ss Õ system des Instituts
solide ist und korrekt angewandt wird. ê 93/6/EWG Anhang
VI Absatz 8 Unterabsatz 2 zweiter Satz (angepasst) ANHANG VI ÖBERECHNUNG DER
EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR Õ GROSSRISIKEN 1. Die Berechnung Ö der in Artikel
31 genannten Überschreitung Õ erfolgt anhand der
Elemente des gesamten WertpapierhandelÖ Handelsbuchsrisikos Õ gegenüber dem Kunden
oder der Kundengruppe, auf welche die höchsten spezifischen Risikoanforderungen
gemäß Anhang I und/oder die Anforderungen gemäß Anhang II zutreffen und deren
Summe dem Betrag der Überschreitung gemäß Nummer 1
Ö Artikel 31
Buchstabe a Õ entspricht. ; Ö 2. I Õ ist die Obergrenze nicht länger als zehn Tage
überschritten worden, entspricht die zusätzliche Kapitalanforderung 200 % der vorgenannten Ö in Absatz 1
genannten Õ Anforderungen für
diese Elemente. Ö 3. Õ Nach Ablauf von zehn
Tagen nach Eintreten der Überschreitung werden die nach den
vorgenannten Ö Absatz 1
genannten Õ Kriterien bestimmten
Elemente der Überschreitung der entsprechenden Zeile in Spalte 1 der Tabelle 1
in aufsteigender Reihenfolge der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Anhang
I und/oder der Anforderungen gemäß Anhang II zugeordnet. Das Institut muß Ö ss Õ daraufhin einer
zusätzlichen Kapitalanforderung genügen, die der Summe der spezifischen Risikoanforderungen
gemäß Anhang I und/oder den Anforderungen gemäß Anhang II für diese Elemente,
multipliziert mit dem entsprechenden Faktor in Spalte 2, entspricht. Ö Tabelle 1 Õ Überschreitung der Obergrenzen (in % des Eigenkapitals) || Faktor Teilbetrag bis 40 % || 200 % Teilbetrag zwischen 40 % und 60 % || 300 % Teilbetrag zwischen 60 % und 80 % || 400 % Teilbetrag zwischen 80 % und 100 % || 500 % Teilbetrag zwischen 100 % und 250 % || 600 % Teilbetrag über 250 % || 900 % é ò neu (angepasst) ANHANG VII HANDEL Teil A - Handelsabsicht 1. Positionen/ Portfolios,
die zu Handelszwecken gehalten werden, sind solche, die die folgenden
Anforderungen erfüllen: a) Es
muss eine klar dokumentierte Handelsstrategie für die Position/das Instrument
oder die Portfolios geben, die von der Geschäftsleitung genehmigt ist bzw. sind
(und die eine erwartete Halteperiode beinhalten sollte/n); b) Es
muss klar und eindeutig definierte Vorschriften und Verfahrensweisen für die
aktive Steuerung der Position geben, die Folgendes umfassen müssen: i) die Positionen
werden an einem Handelstisch gesteuert; ii) Positionslimitierungen
sind festgelegt und ihre Angemessenheit wird überwacht; iii) Händler können
im Rahmen der festgelegten Limitierungen und der festgelegten Strategie
eigenständig Positionen eingehen/steuern; iv) die
Berichterstattung über die Positionen an die höhere Managmentebene stellt einen
integralen Bestandteil des Risikosteuerungsverfahrens des Instituts dar; v) Positionen
werden unter Hinzuziehung von Informationsquellen aus dem Marktumfeld aktiv
überwacht (zu beurteilen sind die Marktfähigkeit, die Möglichkeiten, die
Positionen zu hedgen oder das Risikoprofil der gesamten Position). Dies
beinhaltet eine Bewertung der Qualität und Verfügbarkeit von Marktinformationen
für das Bewertungsverfahren, der Umsatzvolumina im Markt, der Größe der im
Markt handelbaren Positionen, usw.; c) Es
muss klar und eindeutig definierte Verhaltensregeln und Verfahrensweisen zur Überwachung
der Positionen auf Übereinstimmung mit der Handelsstrategie einschließlich der
Überwachung des Umsatzes und der vorhandenen Positionen im Handelsbuch des Instituts
geben. Teil B - Systeme und
Kontrollen 1. Die Institute
müssen angemessene Systeme und Kontrollen einführen und beibehalten, um vorsichtige
und zuverlässige Schätzwerte zu liefern. 2. Diese Systeme und
Kontrollen müssen zumindest folgende Elemente beinhalten: a) Schriftlich
niedergelegte Vorschriften und Verfahren für den Bewertungsprozess. Dazu zählen
klar definierte Verantwortlichkeiten für die verschiedenen an der Bewertung
beteiligten Bereiche, Quellen für die Marktinformationen und die Überprüfung
von deren Eignung, die Häufigkeit der unabhängigen Bewertung, der Zeitpunkt für
die Erhebung der Tagesschlusspreise, das Vorgehen bei Bewertungsanpassungen,
Monatsend- und fallweise Abstimmungsverfahren; und; b) klare und
unabhängige (d. h. unabhängig vom Handelsbereich/Front Office) Berichtslinien
für die Abteilung, die für die Bewertung verantwortlich ist.. Die Berichterstattung
sollte bis zu dem zuständigen Geschäftsleitungsmitglied erfolgen. Vorsichtige
Bewertungsmethoden 3. Die Bewertung zu
Marktpreisen ist die mindestens täglich vorzunehmende Positionsbewertung auf
der Grundlage einfach feststellbarer Glattstellungspreise, die aus neutralen
Quellen bezogen werden. Beispiele hierfür sind Börsenkurse, über Handelsysteme angezeigte
Preise oder Quotierungen von verschiedenen unabhängigen, angesehenen Brokern. 4. Bei der Bewertung
zu Marktpreisen muss die vorsichtigere Seite der Angebot-/Nachfrage-Preise
(Bid/Offer) verwendet werden, es sei denn, das Institut ist ein bedeutender
Market Maker in einer bestimmten Art von Finanzinstrument oder Ware und es kann
zu Mittelkursen (Mid-Market) glattstellen. 5. In den Fällen, in
denen eine Bewertung zu Marktpreisen nicht möglich ist, müssen die Institute
eine Bewertung ihrer Positionen/ Portfolios zu Modellpreisen vornehmen, bevor
sie eine Eigenkapitalbehandlung nach dem Handelsbuch vornehmen. Als Bewertung
zu Modellpreisen wird jede Bewertung definiert, die aus einem Marktwert
abgeleitet, extrapoliert oder auf andere Weise errechnet werden muss. 6. Bei der Bewertung
zu Modellpreisen müssen die folgenden Anforderungen erfüllt sein: a) Die höhere Managementebene sollte
wissen, für welche Elemente des Handelsbuches eine Modellbewertung vorgenommen
wird und sollte die Bedeutung der Unsicherheit kennen, die dadurch in die
Berichterstattung über die Risiken/Erfolgsbeiträge des Geschäftsfeldes
einfließt; b) Marktdaten
sollten, soweit möglich, aus denselben Quellen bezogen werden wie die Marktpreise.
Die Eignung der Marktwerte für die Bewertung einer speziellen Position und die
Parameter des Modells sollten täglich überprüft werden; c) soweit
verfügbar, sollten allgemein anerkannte Bewertungsmethoden für bestimmte
Finanzinstrumente und Waren verwendet werden; d) wenn
das Modell vom Institut selbst entwickelt wurde, sollte es auf geeigneten nnahmen
basieren, die von angemessen qualifizierten Dritten, die nicht in den
Entwicklungsprozess eingebunden waren, beurteilt und kritisch überprüft worden
sein; e) es
sollte formale Verfahren für die Kontrolle von Änderungen geben und eine Sicherheitskopie
des Modells sollte aufbewahrt und regelmäßig verwendet werden, um die
Bewertungen nachzuprüfen; f) die
Risikosteuerungsabteilung sollte die Schwächen des verwendeten Modells kennen
und wissen, wie sie diese am Besten in den Bewertungsergebnissen widerspiegelt. g) Das
Modell sollte regelmäßig überprüft werden, um die Genauigkeit seiner Ergebnisse
festzustellen (d. h. Beurteilung, ob die Annahmen weiterhin angemessen sind,
Analyse der G&V gegenüber den Risikofaktoren, Vergleich der tatsächlichen
Glattstellungspreise mit den Modellergebnissen). Im Sinne von
Buchstabe d) sollte das Modell unabhängig von der Handelsabteilung (Front
Office) entwickelt oder abgenommen werden. Es sollte unabhängig geprüft werden.
Dazu zählt die Bestätigung der mathematischen Formeln, der Annahmen und der
Programmierung. 7. Eine unabhängige
Preisüberprüfung sollte zusätzlich zur täglichen Marktbewertung oder
Modellbewertung vorgenommen werden. Dies ist der Prozess, durch den Marktpreise
und Modellparameter regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden.
Während eine tägliche Marktbewertung durch Händler vorgenommen werden kann,
sollte eine Überprüfung der Marktpreise oder der Modellparameter durch eine
handelsunabhängige Einheit mindestens monatlich (oder, in Abhängigkeit von der
Art des Handelsgeschäftes, häufiger) durchgeführt werden. Für unabhängige
Preisüberprüfungen, bei denen die Quellen für die Preisermittlung eher
subjektiv sind, sind u. U. vorsichtige Schätzungen wie zum Beispiel
Bewertungsanpassungen angemessen. Bewertungsanpassungen
oder Reserven 8. Die Institute müssen Regelungen
einführen und beibehalten, wie Bewertungsanpassungen oder -reserven zu
berücksichtigen sind. Allgemeine
Standards 9. Die zuständigen
Behörden verlangen, dass mindestens die folgenden
Bewertungsanpassungen/-reserven formell berücksichtigt werden: noch nicht
verdiente Kreditspreads, Glattstellungskosten, operationelle Risiken,
vorzeitige Fälligkeiten, Geldanlage- und Finanzierungskosten sowie zukünftige
Verwaltungskosten und gegebenenfalls Modellrisiken. Standards für
weniger liquide Positionen 10. Weniger liquide
Positionen können von Marktstörungen und institutsbedingten Situationen wie
z.B. großen Positionen und/oder Altbeständen herrühren. 11. Die Institute
müssen verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, wenn sie festlegen, ob eine
Bewertungsreserve für weniger liquide Positionen notwendig ist. Zu diesen
Faktoren zählt die Zeit, die notwendig wäre, um die Positionen/Positionsrisiken
abzusichern, die Volatilität und der Durchschnitt der Geld-/Briefspannen, die
Verfügbarkeit von Marktquotierungen (Anzahl und Identität der Market Maker) und
die durchschnittliche Größe sowie die Volatilität der Handelsvolumina. 12. Beim Rückgriff
auf die Bewertungen Dritter bzw. auf Modellbewertungen müssen sich die
Institute überlegen, ob sie eine Bewertungsanpassung vornehmen oder nicht.
Zudem müssen die Institute abwägen, ob sie Reserven für weniger liquide
Positionen bilden und deren Zweckmäßigkeit regelmäßig überprüfen. 13. Führen
Bewertungsanpassungen/ Reserven zu erheblichen Verlusten im laufenden
Geschäftsjahr, so sind diese von den ursprünglichen Eigenmitteln des Instituts
gemäß Artikel 57 Buchstabe k der Richtlinie [2000/12/EG] abzuziehen. 14. Andere Gewinne/
Verluste, die sich aus den Bewertungsanpassungen/ Reserven ergeben, sind in die
Berechnung der "Netto-Handelsbuchgewinne" einzubeziehen, die unter
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b) erwähnt wird und zu den ergänzenden
Eigenmitteln hinzuzuaddieren oder von diesen abzuziehen, die im Sinne dieser
Bestimmungen die Eigenkapitalanforderungen für Marktrisiken unterlegen sollen. Teil C – Interne
sicherungsgeschäfte 1. Bei einem
internen Sicherungsgeschäft handelt es sich um eine Position, die den
Komponentenrisiko-Bestandteil einer Nicht-Handelsbuchposition oder einer Reihe
von Positionen wesentlich oder vollständig ausgleicht. Positionen, die sich aus
den internen Sicherungsgeschäften ergeben, kommen für die
Handelsbuch-Kapitalbehandlung in Frage, sofern sie mit Handelsabsicht gehalten
werden und die allgemeinen Kriterien in Bezug auf die Handelsabsicht und die
vorsichtige Bewertung, die in den Teilen A und B genannt werden, eingehalten
werden. Dabei gilt insbesondere Folgendes: a) interne
Sicherungsgeschäfte sollten nicht in erster Linie dazu verwendet werden, die
Eigenkapitalanforderungen zu umgehen oder zu mindern; b) interne
Sicherungsgeschäfte sind angemessen zu dokumentieren und müssen einer
speziellen internen Genehmigung und Auditverfahren unterliegen; (c) das interne
Geschäft wird zu Marktbedingungen durchgeführt; (d) das Ausmass des
Marktrisikos, das durch interne Absicherungen hervorgerufen wird, wird
dynamisch im Handelsbuch innerhalb der zulässigen Grenzen gemanagt; (e) interne
Geschäfte sind sorgfältig zu überwachen. Die Überwachung ist
anhand angemessener Verfahren sicherzustellen. 2. Die in Absatz 1
genannte Behandlung läßt die Eigenkapitalanforderungen unberührt, die auf die
"Nicht-Handelsbuch-Seite" des internen Sicherungsgeschäfts anwendbar
sind. ANHANG VIII AUFGEHOBENE RICHTLINIEN TEIL A AUFGEHOBENE
RICHTLINIEN UND IHRE NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN (gemäß Artikel 48) Richtlinie 93/6/EWG
des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von
Wertpapierfirmen und Kreditinstituten Richtlinie 98/31/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Änderung der
Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von
Wertpapierfirmen und Kreditinstituten Richtlinie 98/33/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Änderung des Artikels
12 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates über die Aufnahme und Ausübung der
Tätigkeit der Kreditinstitute, Artikel 2, 5, 6, 7 und 8 sowie der Anhänge II und
III der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten
für Kreditinstitute und des Artikels 2 sowie des Anhangs II der Richtlinie
93/6/EWG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und
Kreditinstituten Richtlinie 2002/87/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die
zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und
Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien
73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und
der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates Nur Art. 26 Richtlinie 2004/39/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente
zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG und Richtlinie 2000/12/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
93/22/EWG Nur Art. 67 TEIL B UMSETZUNGSFRISTEN (gemäß Artikel
48) Richtlinie || || Endgültiger Termin für die Umsetzung Richtlinie 93/6/EWG || || 1.7.1995 Richtlinie 98/31/EG || || 21.7.2000 Richtlinie 98/33/EG || || 21.7.2000 Richtlinie 2002/87/EG || || 11.8.2004 Richtlinie 2004/39/EG || || Noch nicht verfügbar Richtlinie 2004/xx/EG || || Noch nicht verfügbar ò neu ANHANG IX ENTSPRECHUNGSTABELLE Diese Richtlinie || Richtlinie 93/6/EWG || Richtlinie 98/31/EG || Richtlinie 98/33/EG || Richtlinie 2002/87/EG || Richtlinie 2004/39/EG Artikel 1(1) erster Satz || || || || || Artikel 1(1) zweiter Satz und (2) || Artikel 1 || || || || Artikel 2(1) || || || || || Artikel 2(2) || Artikel 7(3) || || || || Artikel 3(1)(a) || Artikel 2(1) || || || || Artikel 3(1)(b) || Artikel 2(2) || || || || Artikel 67(1) Artikel 3(1)(c) bis (e) || Artikel 2(3) bis (5) || || || || Artikel 3(1)(f) und (g) || || || || || Artikel 3(1)(h) || Artikel 2(10) || || || || Artikel 3(1)(i) || Artikel 2(11) || || Artikel 3(1) || || Artikel 3(1)(j) || Artikel 2(14) || || || || Artikel 3(1)(k) und (l) || Artikel 2(15) und (16) || Artikel 1(1)(b) || || || Artikel 3(1)(m) || Artikel 2(17) || Artikel 1(1)(c) || || || Artikel 3(1)(n) || Artikel 2(18) || Artikel 1(1)(d) || || || Artikel 3(1)(o) to (q) || Artikel 2(19) to (21) || || || || || || || || || Artikel 3(1)(r) || Artikel 2(23) || || || || Artikel 3(1)(s) || Artikel 2(26) || || || || Artikel 3(2) || Artikel 2(7) und (8) || || || || Artikel 3(3)(a) und (b) || Artikel 7(3) || || || Artikel 26 || Artikel 3(3)(c) || Artikel 7(3) || || || || Artikel 4 || Artikel 2(24) || || || || Artikel 5 || Artikel 3(1) und (2) || || || || Artikel 6 || Artikel 3(4) || || || || Artikel 67(2) Artikel 7 || Artikel 3(4a) || || || || Artikel 67(3) Artikel 8 || Artikel 3(4b) || || || || Artikel 67(3) Artikel 9 || Artikel 3(3) || || || || Artikel 10 || Artikel 3(5) to (8) || || || || Artikel 11 || Artikel 2(6) || || || || Artikel 12 erster Unterabsatz || Artikel 2(25) || || || || Artikel 12 zweiter Unterabsatz || || || || || Artikel 13(1) erster Unterabsatz || Anhang V(1) erster Unterabsatz || || || || Artikel 13(1) zweiter Unterabsatz und (2) bis (5) || Anhang V(1) zweiter Unterabsatz und (2) bis (5) || Artikel 1(7) und Anhang 4(a)(b) || || || Artikel 14 || Anhang V(6) und (7) || Anhang 4(c) || || || Artikel 15 || Anhang V(8) || || || || Artikel 16 || Anhang V(9) || || || || Artikel 17 || || || || || Artikel 18(1) erster Unterabsatz || Artikel 4(1) erster Unterabsatz || || || || Artikel 18(1)(a) und (b) || Artikel 4(1)(i) und (ii) || Artikel 1(2) || || || Artikel 18(2) bis (4) || Artikel 4(6) bis (8) || || || || Artikel 19(1) || || || || || Artikel 19(2) || Artikel 11(2) || || || || Artikel 19(3) || || || || || Artikel 20 || || || || || Artikel 21 || Anhang IV || || || || Artikel 22 || || || || || Artikel 23 erster und zweiter Unterabsatz || Artikel 7(5) und (6) || || || || Artikel 23 dritter Unterabsatz || || || || || Artikel 24 || || || || || Artikel 25 || || || || || Artikel 26(1) || Artikel 7(10) || Artikel 1(4) || || || Artikel 26(2) bis (4) || Artikel 7(11) bis (13) || || || || Artikel 27 || Artikel 7(14) und (15) || || || || Artikel 28(1) || Artikel 5(1) || || || || Artikel 28(2) || Artikel 5(2) || Artikel 1(3) || || || Artikel 28(3) || || || || || Artikel 29(1)(a) bis (c) und nächsten zwei Unterabsätze || Anhang VI(2) || || || || Artikel 29(1) letzter Unterabsatz || || || || || Artikel 29(2) || Anhang VI(3) || || || || Artikel 30(1) und (2) erster Unterabsatz || Anhang VI(4) und (5) || || || || Artikel 30(2) zweiter Unterabsatz || || || || || Artikel 30(3) und (4) || Anhang VI(6) und (7) || || || || Artikel 31 || Anhang VI(8)(1), (2) erster Satz, (3) bis (5) || || || || Artikel 32 || Anhang VI(9) und (10) || || || || Artikel 33(1) und (2) || || || || || Artikel 33(3) || Artikel 6(2) || || || || Artikel 34 || || || || || Artikel 35(1) bis (4) || Artikel 8(1) bis (4) || || || || Artikel 35(5) || Artikel 8(5) erster Satz || Artikel 1(5) || || || Artikel 36 || Artikel 9(1) bis (3) || || || || Artikel 37 || || || || || Artikel 38 || Artikel 9(4) || || || || Artikel 39 || || || || || Artikel 40 || Artikel 2(9) || || || || Artikel 41 || || || || || Artikel 42(1)(a) bis (c) || Artikel 10 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich || || || || Artikel 42(1)(d) und (e) || || || || || Artikel 42(1)(f) || Artikel 10 vierter Gedankenstrich || || || || Artikel 42(1)(g) || || || || || Artikel 43 || || || || || Artikel 44 || || || || || Artikel 45 || || || || || Artikel 46 || Artikel 12 || || || || Artikel 47 || || || || || Artikel 48 || || || || || Artikel 49 || || || || || Artikel 50 || Artikel 15 || || || || || || || || || Anhang I(1) bis (4) || Anhang I(1) bis (4) || || || || Anhang I(4) letzter Unterabsatz || Artikel 2(22) || || || || Anhang I(5) bis (7) || Anhang I(5) bis (7) || || || || Anhang I(8) || || || || || Anhang I(9) bis (11) || Anhang I(8) bis (10) || || || || Anhang I(12) bis (14) || Anhang I(12) bis (14) || || || || Anhang I(15) und (16) || Artikel 2(12) || || || || Anhang I(17) bis (41) || Anhang I(15) bis (39) || || || || Anhang I(42) bis (56) || || || || || Anhang II(1) und (2) || Anhang II(1) und (2) || || || || Anhang II(3) bis (11) || || || || || Anhang III(1) || Anhang III(1) erster Unterabsatz || Artikel 1(7) und Anhang 3(a) || || || Anhang III(2) || Anhang III(2) || || || || Anhang III(2.1) erster bis dritter Unterabsatz || Anhang III(3.1) || Artikel 1(7) und Anhang 3(b) || || || Anhang III(2.1) vierter Unterabsatz || || || || || Anhang III(2.1) fünfter Unterabsatz || Anhang III(3.2) || Artikel 1(7) und Anhang 3(b) || || || Anhang III(2.2), (3), (3.1) || Anhang III(4) bis (6) || Artikel 1(7) und Anhang 3(c) || || || Anhang III(3.2) || Anhang III(8) || || || || Anhang III(4) || Anhang III(11) || || || || Anhang IV(1) bis (20) || Anhang VII(1) bis (20) || Artikel 1(7) und Anhang 5 || || || Anhang IV(21) || Artikel 11a || Artikel 1(6) || || || Anhang V(1) bis (13) dritter Unterabsatz || Anhang VIII(1) bis (13)(ii) || Artikel 1(7) und Anhang 5 || || || Anhang V(13) vierter Unterabsatz || || || || || Anhang V(13) fünfter Unterabsatz bis (14) || Anhang VIII(13)(iii) bis (14) || Artikel 1(7) und Anhang 5 || || || Anhang VI || Anhang VI(8)(2) nach dem ersten Satz || || || || Anhang VII || || || || || Anhang VIII || || || || || Anhang IX || || || || || [1] ABl. C […], […], S. […]. [2] ABl. C [3] ABl. C […], […], S. […]. [4] ABl. C […], […], S. […]. [5] ABl. C […], […], S. […]. [6] ABl. L 141 vom 11.6.1993 , S.1,
zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/xx/EG, ABl. […] [7] ABl. L 141 vom 11.6.1993, S.27,
zuletzt geändert durch Richtlinie [2004/…/EG (ABl …)] [8] ABl. L 126 vom 26.5.2000, S.1 [9] Abl. L 145 vom 30.04.2004, S. 1 [10] ABl. Nr. L
386 vom 30. 12. 1989, S. 14. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 92/30/EWG
(ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 52). [11] ABl. Nr. L
29 vom 5. 2. 1993, S. 1. [12] ABl. Nr. L
124 vom 5. 5. 1989, S. 16. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie
92/30/EWG (ABl. Nr. L 110 vom 24. 9. 1992, S. 52). [13] ABl. Nr. L
110 vom 28. 4. 1992, S. 52. [14] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. [15] ABl. Nr. L 197 vom 18. 7. 1987, S. 33 [16] ABl. L 35
vom 11.2.2003. [17] ABl. Nr. L 322 vom 17.
12. 1977, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/646/EWG
(ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1).. [18] Abl. L 35 vom 11.2.2003, S.1 [19] ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3. DE || KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 14.7.2004 KOM(2004) 486 endgültig 2004/0155 (COD)
2004/0159 (COD)
Technische Anhänge Vorschlag für RICHTLINIEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die
Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und der Richtlinie
93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene
Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Vorlage der Kommission)
{SEK(2004) 921} BEGRÜNDUNG - Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur […] DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ‑ gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel […], auf Vorschlag der Kommission[1], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschusses[3], nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[4], in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
[Initial
capital…]. (2)
[Initial
capital…] ‑ HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 […] Artikel […] Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens
ab […] nachzukommen.
Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlass dieser
Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch
einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.
Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Artikel […] Diese Richtlinie tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union in Kraft. Artikel […] Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident […] ANHANG ò neu Anhang V –
Technische Vorgaben für die Organisation und Behandlung von Risiken
1.
Governance
1.
Die Geschäftsleitung im
Sinne von Artikel 11 trifft Regelungen für die Aufgabentrennung innerhalb
der Organisation und die Vermeidung von Interessenkonflikten.
2.
Behandlung von Risiken
2.
Die Geschäftsleitung im
Sinne von Artikel 11 genehmigt und überprüft in regelmäßigen Abständen die
Strategien und Vorschriften für die Übernahme, Steuerung, Überwachung und
Minderung der Risiken, denen das Kreditinstitut ausgesetzt ist oder ausgesetzt
sein könnte, einschließlich der Risiken, die aus dem makroökonomischen Umfeld erwachsen,
in dem es in Relation zum Stand des Konjunkturzyklus tätig ist.
3.
Kredit‑ und Kontrahentenrisiko
3.
Die Kreditvergabe erfolgt
nach soliden, klar definierten Kriterien. Die Verfahren für die Genehmigung,
Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten sind klar geregelt. 4.
Die laufende Verwaltung
und Überwachung der verschiedenen kreditrisikobehafteten Portfolios und Forderungen,
auch zwecks Erkennung und Verwaltung von Problemkrediten sowie Vornahme
adäquater Wertberichtigungen und Rückstellungen, erfolgt über wirksame Systeme. 5.
Die Diversifizierung der
Kreditportfolios ist den Zielmärkten und der allgemeinen Kreditstrategie des
Kreditinstituts angemessen.
4.
Restrisiko
6.
Das Risiko, dass die vom
Kreditinstitut eingesetzten aufsichtlich anerkannten
Kreditrisikominderungstechniken weniger wirksam sind als erwartet, wird mittels
schriftlich niedergelegter Vorschriften und Verfahrensweisen angesprochen und
gesteuert.
5.
Konzentrationsrisiko
7.
Das Konzentrationsrisiko,
das aus Krediten an denselben Kontrahenten, an Gruppen verbundener Kontrahenten
und an Kontrahenten aus derselben Branche oder Region bzw. Kontrahenten mit
denselben Leistungen oder Waren, aus dem Gebrauch von
Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere aus indirekten Großkrediten
(z.B. an einen einzigen Emittenten) erwächst, wird mittels schriftlicher
Vorschriften und Verfahrensweisen angesprochen und gesteuert.
6.
Verbriefungsrisiken
8.
Die Risiken aus
Verbriefungstransaktionen, bei denen das Kreditinstitut als Originator oder
Betreuer auftritt, werden mittels angemessener Vorschriften und Verfahren
bewertet und angesprochen, um insbesondere zu gewährleisten, dass die
wirtschaftliche Substanz der Transaktion in der Risikobewertung und den
Management-Entscheidungen in vollem Umfang zum Ausdruck kommt. 9.
Kreditinstitute, die als
Originator revolvierender Verbriefungstransaktionen mit Klauseln über eine
vorzeitige Rückzahlung auftreten, verfügen über Liquiditätspläne, die den
Auswirkungen sowohl einer planmäßigen wie auch einer vorzeitigen Rückzahlung
Rechnung tragen.
7.
aus anderen Geschäften
als den Handelsaktivitäten erwachsendes Zinsänderungsrisiko
10.
Es werden Systeme zur Bewertung
und Steuerung des Risikos aus möglichen Zinsänderungen, die sich auf die
anderen Geschäfte als die Handelsaktivitäten eines Kreditinstituts auswirken
können, eingeführt.
8.
Operationelles Risiko
11.
Es werden Vorschriften
und Verfahren zur Bewertung und Steuerung des operationellen Risikos,
einschließlich selten auftretender Risiken mit gravierenden Auswirkungen,
eingeführt. Unbeschadet der Definition in Artikel 4 Absatz 22 legen
die Kreditinstitute fest, worin für die Zwecke dieser Vorschriften und
Verfahrensweisen ein operationelles Risiko besteht. 12.
Es werden Ausweich- und
Notfallpläne aufgestellt, die sicherstellen, dass das Kreditinstitut seine
Tätigkeit fortlaufend aufrechterhalten kann und sich die bei schwerwiegenden
Betriebsstörungen auftretenden Verluste in Grenzen halten.
9.
Liquiditätsrisiko
13.
Es werden Vorschriften
und Verfahren für die laufende und zukunftsorientierte Messung und Steuerung der
Nettofinanzierungsposition und des Nettofinanzierungsbedarfs eingeführt. Alternativszenarien
werden in Betracht gezogen, und die Annahmen, die den Entscheidungen über die
Nettofinanzierungsposition zugrunde liegen, werden regelmäßig überprüft. 14.
Ausweichpläne zur
Bewältigung von Liquiditätskrisen werden aufgestellt. ANHANG VI
Standardansatz
Teil 1 - Risikogewichte
1.
FORDERUNGEN AN ZENTRALSTAATEN
ODER ZENTRALBANKEN
1.1.
Behandlung
1.
Unbeschadet der Nummern 2
bis 8 werden Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken mit einem
Risikogewicht von 100 % belegt. 2.
Forderungen an
Zentralstaaten und Zentralbanken, für die ein Rating einer anerkannten
Ratingagentur vorliegt, erhalten ein Risikogewicht nach Tabelle 1
entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der
Ratings anerkannter Ratingagenturen zu den sechs Bonitätsstufen. Tabelle 1 Bonitäts-stufe || 1 || 2 || 3 || 4 || 5 || 6 Risiko gewicht || 0% || 20% || 50% || 100% || 100% || 150% 3.
Für Forderungen an die Europäische
Zentralbank gilt ein Risikogewicht von 0 %.
1.2.
Forderungen in der Landeswährung
des Kreditnehmers
4.
Nach Ermessen der
zuständigen Behörden kann auf Forderungen an den eigenen Zentralstaat und die
eigene Zentralbank ein niedrigeres Risikogewicht als nach Nummer 2 angewandt
werden, sofern die Forderungen auf die Landeswährung lauten und in dieser
Währung refinanziert sind. 5.
Machen die zuständigen
Behörden eines Mitgliedstaats von der Ermessensentscheidung nach Nummer 4
Gebrauch, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates
ihren Kreditinstituten gestatten, dasselbe Risikogewicht auf Forderungen an diesen
Zentralstaat und diese Zentralbank anzuwenden, sofern die Forderungen auf die Landeswährung
dieses Staates lauten und in dieser Währung refinanziert sind. 6.
Sehen die zuständigen
Behörden eines Drittlandes, dessen aufsichtliche und regulatorische
Vorschriften jenen der Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind, für Forderungen
an ihren Zentralstaat und ihre Zentralbank, die auf die Landeswährung dieses
Drittlandes lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein niedrigeres
Risikogewicht vor als nach den Nummern 1 und 2, so können die Mitgliedstaaten
ihren Kreditinstituten gestatten, diese Forderungen auf dieselbe Weise zu
behandeln.
1.3.
Gebrauch der Ratings von Exportversicherungsagenturen
7.
Das Rating einer
Exportversicherungsagentur kann nur anerkannt werden, wenn eine der folgende
Voraussetzungen erfüllt ist: a) Bei dem Rating
handelt es sich um die Konsensländerklassifizierung einer
Exportversicherungsagentur, die die OECD-"Vereinbarung über die Leitlinien
für öffentlich unterstützte Exportkredite" anerkannt hat. b) Die Exportversicherungsagentur
veröffentlicht ihre Ratings, wendet die OECD-Methodik an und dem Rating ist
eine der sieben bei der OECD-Methodik vorgesehenen Mindestprämien für
Exportversicherungen (MEIP) zugeordnet. 8.
Forderungen, für die das
Rating einer Exportversicherungsagentur anerkannt wird, erhalten ein
Risikogewicht nach Tabelle 2. Tabelle 2 MEIP || 1 || 2 || 3 || 4 || 5 || 6 || 7 Risiko-gewicht || 0 % || 20 % || 50 % || 100 % || 100 % || 100 % || 150 %
2.
FORDERUNGEN AN
GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN
9.
Unbeschadet der Nummern 10
bis 12 werden Forderungen an Gebietskörperschaften mit demselben Risikogewicht
belegt wie Forderungen an Institute. Eine entsprechende Ermessensentscheidung
der zuständigen Behörden ist unabhängig von einer Ermessensentscheidung der
zuständigen Behörden nach Artikel 80. Die günstigere Behandlung kurzfristiger
Forderungen nach den Nummern 30, 31und 36 findet keine Anwendung. 10.
Nach Ermessen der
zuständigen Behörden können Forderungen an Gebietskörperschaften in derselben
Weise behandelt werden wie Forderungen an den Zentralstaat, auf dessen
Hoheitsgebiet sie ansässig sind, sofern sich das Risiko dieser Forderungen nicht
unterscheidet, da die Gebietskörperschaften über eigenständige
Steuererhebungsrechte verfügen und besondere institutionelle Vorkehrungen
getroffen wurden, um ihr Ausfallrisiko zu reduzieren. 11.
Machen die zuständigen
Behörden eines Mitgliedstaats von der Ermessensentscheidung nach Nummer 10
Gebrauch, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ihren
Kreditinstituten gestatten, dasselbe Risikogewicht auf Forderungen an diese Gebietskörperschaften
anzuwenden. 12.
Behandeln die zuständigen
Behörden eines Drittlandes, dessen aufsichtliche und regulatorische
Vorschriften jenen der Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind, Forderungen an
Gebietskörperschaften auf dieselben Weise wie Forderungen an ihren Zentralstaat,
so können die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten gestatten, Forderungen an diese
Gebietskörperschaften auf dieselbe Weise zu gewichten.
3.
FORDERUNGEN AN VERWALTUNGSEINRICHTUNGEN
UND UNTERNEHMEN OHNE ERWERBSCHARAKTER
3.1.
Behandlung
13.
Unbeschadet der Nummern 14
bis 18 erhalten Forderungen an Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohne
Erwerbscharakter ein Risikogewicht von 100 %.
3.2.
Öffentliche Stellen (Public
Sector Entities)
14.
Unbeschadet der Nummern 15
bis 17 erhalten Forderungen an öffentliche Stellen ein Risikogewicht von 100 %. 15.
Nach Ermessen der
zuständigen Behörden können Forderungen an öffentliche Stellen in derselben
Weise behandelt werden wie Forderungen an Institute. Eine entsprechende
Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden ist unabhängig von einer Ermessensentscheidung
der zuständigen Behörden nach Artikel 80. Die günstigere Behandlung
kurzfristiger Forderungen nach den Nummern 30, 31und 36 findet keine
Anwendung. 16.
Machen die zuständigen
Behörden eines Mitgliedstaats von der Ermessensentscheidung, Forderungen an öffentliche
Stellen wie Forderungen an Institute zu behandeln, Gebrauch, so können die
zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ihren Kreditinstituten gestatten,
Forderungen an diese öffentliche Stellen auf dieselbe Weise zu gewichten. 17.
Behandeln die zuständigen
Behörden eines Drittlandes, dessen aufsichtliche und regulatorische
Vorschriften jenen der Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind, Forderungen
an öffentliche Stellen auf dieselbe Weise wie Forderungen an Institute, so
können die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten gestatten, Forderungen an diese
öffentlichen Stellen auf dieselbe Weise zu gewichten.
3.3.
Kirchen und
Religionsgemeinschaften
18.
Forderungen an Kirchen
und Religionsgemeinschaften werden wie Forderungen an öffentliche Stellen
behandelt, sofern sich diese Kirchen und Religionsgemeinschaften als
juristische Person des öffentlichen Rechts konstituiert haben und im Rahmen
entsprechender gesetzlicher Befugnisse Abgaben erheben.
4.
FORDERUNGEN AN MULTILATERALE
ENTWICKLUNGSBANKEN
4.1.
Anwendungsbereich
19.
Für die Zwecke der
Artikel 78 bis 83 gilt die Interamerikanische Investitionsgesellschaft
(IIC) als Multilaterale Entwicklungsbank (MDB).
4.2.
Behandlung
20.
Unbeschadet der Nummern 21
und 22 werden Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken auf dieselbe
Weise behandelt wie Forderungen an Kreditinstitute gemäß den Nummern 28 bis
31. Die günstigere Behandlung kurzfristiger Forderungen nach den Nummern 30,
31 und 36 findet keine Anwendung. 21.
Auf Forderungen an die
folgenden multilateralen Entwicklungsbanken wird ein Risikogewicht von 0 %
angewandt: a) Internationale Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung, b) Internationale Finanz-Corporation, c) Interamerikanische
Entwicklungsbank, d) Asiatische
Entwicklungsbank, e) Afrikanische
Entwicklungsbank, f) Rat der Europäischen
Entwicklungsbank, g) Nordische Investitionsbank, h) Karibische
Entwicklungsbank, i) Europäische Bank für
Wiederaufbau und Entwicklung, j) Europäische Investitionsbank, k) Europäischer
Investitionsfonds, l) Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur. 22.
Auf den nicht
eingezahlten Teil des gezeichneten Kapitals des Europäischen Investitionsfonds
wird ein Risikogewicht von 20 % angewandt.
5.
FORDERUNGEN AN INTERNATIONALE
ORGANISATIONEN
23.
Auf Forderungen an folgende
internationale Organisationen wird ein Risikogewicht von 0 % angewandt: a) Europäische
Gemeinschaft, b) Internationaler Währungsfonds, c) Bank für Internationalen
Zahlungsausgleich.
6.
FORDERUNGEN AN INSTITUTE
6.1.
Behandlung
24.
Die auf Forderungen an Institute
anzuwendenden Risikogewichte werden nach einer der beiden unter den Nummern 26
bis 27 und 28 bis 31 beschriebenen Methoden bestimmt.
6.2.
Mindestrisikogewicht für
Forderungen an Institute ohne Rating
25.
Forderungen an Institute ohne
Rating dürfen nicht mit einem niedrigeren Risikogewicht belegt werden als Forderungen
an deren Zentralstaat.
6.3.
Auf dem Risikogewicht des
Sitzstaates basierende Methode
26.
Forderungen an Institute erhalten
ein Risikogewicht entsprechend der Bonitätsstufe, der Forderungen an ihren Sitzstaat
gemäß Tabelle 3 zugeordnet sind. Tabelle 3 Bonitätsstufe des Sitzstaates || 1 || 2 || 3 || 4 || 5 || 6 Risikogewicht der Forderung || 20 % || 50 % || 100 % || 100 % || 100 % || 150 % 27.
Forderungen an Institute
mit Sitz in einem Staat, für den kein zentralstaatliches Rating vorliegt,
erhalten ein Risikogewicht von höchstens 100 %.
6.4.
Auf dem Rating basierende
Methode
28.
Forderungen an Institute
mit einer ursprünglichen effektiven Laufzeit von über drei Monaten, für die ein
Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, erhalten ein Risikogewicht nach
Tabelle 4 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung
der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen. Tabelle 4 Bonitätsstufe || 1 || 2 || 3 || 4 || 5 || 6 Risikogewicht || 20 % || 50 % || 50 % || 100 % || 100 % || 150 % 29.
Forderungen an Institute
ohne Rating erhalten ein Risikogewicht von 50 %. 30.
Forderungen an Institute
mit einer ursprünglichen effektiven Laufzeit von drei Monaten oder weniger, für
die ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, erhalten ein
Risikogewicht nach Tabelle 5 entsprechend der von den zuständigen Behörden
vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs
Bonitätsstufen. Tabelle 5 Bonitätsstufe || 1 || 2 || 3 || 4 || 5 || 6 Risikogewicht || 20 % || 20 % || 20 % || 50 % || 50 % || 150 % 31.
Forderungen an Institute ohne
Rating mit einer ursprünglichen effektiven Laufzeit von drei Monaten oder
weniger erhalten ein Risikogewicht von 20 %.
6.5.
Verhältnis zu Kurzfrist-Ratings
32.
Wird auf Forderungen an
Institute die Methode nach den Nummern 28 bis 31 angewandt, so gilt für das
Verhältnis zu spezifischen Kurzfrist-Ratings Folgendes: 33.
Liegt für eine Forderung kein
Kurzfrist-Rating vor, so wird auf alle Forderungen an Institute mit einer
ursprünglichen Laufzeit von bis zu drei Monaten die grundsätzlich günstigere Behandlung
von kurzfristigen Forderungen nach Nummer 30 angewandt. 34.
Liegt ein
Kurzfrist-Rating vor und zieht dieses ein günstigeres oder dasselbe
Risikogewicht nach sich wie die Anwendung der grundsätzlich günstigeren Behandlung
von kurzfristigen Forderungen nach Nummer 30, so wird dieses
Kurzfrist-Rating nur für diese eine Forderung verwendet. Andere kurzfristige Forderungen
werden gemäß der grundsätzlich günstigeren Behandlung für kurzfristige Forderungen
nach Nummer 30 gewichtet. 35.
Liegt ein
Kurzfrist-Rating vor und zieht dieses ein weniger günstiges Risikogewicht nach
sich wie die Anwendung der grundsätzlich günstigeren Behandlung von
kurzfristigen Forderungen nach Nummer 30, so wird die grundsätzlich
günstigere Behandlung von kurzfristigen Forderungen nicht angewandt, und es werden
alle kurzfristigen Forderungen ohne Rating mit dem Risikogewicht belegt, das sich
aus dem spezifischen Kurzfrist-Rating ergibt.
6.6.
Kurzfristige Forderungen in
der Landeswährung des Kreditnehmers
36.
Haben die zuständigen
Behörden für Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken die unter den Nummern 4
bis 6 beschriebene Methode eingeführt, so können sie nach eigenem Ermessen
gestatten, dass Forderungen an Institute mit einer ursprünglichen effektiven
Laufzeit von drei Monaten oder weniger, die auf die jeweilige Landeswährung
lauten und in dieser Währung refinanziert sind, bei beiden unter den Nummern 26
bis 27 bzw. 28 bis 31 beschriebenen Methoden mit einem Risikogewicht belegt
werden, das eine Stufe unter dem für Forderungen an den Zentralstaat geltenden günstigeren
Risikogewicht nach den Nummern 4 bis 6 liegt. 37.
In keinem Falle erhalten
Forderungen mit einer ursprünglichen effektiven Laufzeit von drei Monaten oder
weniger, die auf die Landeswährung des Kreditnehmers lauten und in dieser
Währung refinanziert sind, ein Risikogewicht von unter 20 %.
6.7.
Anlagen in als
Eigenkapital anerkannten Wertpapieren
38.
Anlagen in Aktien oder
als Eigenkapital anerkannten Wertpapieren, die von Instituten emittiert werden,
erhalten ein Risikogewicht von 100 %, es sei denn, sie werden vom Eigenkapital
abgezogen.
7.
FORDERUNGEN AN
UNTERNEHMEN
7.1.
Behandlung
39.
Forderungen, für die ein
Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, erhalten ein Risikogewicht
nach Tabelle 5 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen
Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen. Tabelle 5 Bonitätsstufe || 1 || 2 || 3 || 4 || 5 || 6 Risikogewicht || 20 % || 50 % || 100 % || 100 % || 150 % || 150 % 40.
Forderungen, für die kein
solches Rating vorliegt, erhalten ein Risikogewicht von 100 % oder aber
das Risikogewicht des zugehörigen Zentralstaats, sofern dieses höher ist als
100 %.
8.
RETAILFORDERUNGEN
41.
Forderungen, die die in
Artikel 79 Absatz 2 genannten Kriterien erfüllen, können nach
Ermessen der zuständigen Behörden mit einem Risikogewicht von 75 % belegt
werden.
9.
DURCH IMMOBILIEN
BESICHERTE FORDERUNGEN
42.
Unbeschadet der
Absätze 43 bis 57 erhalten Forderungen, die vollständig durch Immobilien
besichert sind, ein Risikogewicht von 100 %.
9.1.
Durch Hypotheken auf
Wohnimmobilien abgesicherte Forderungen
43.
Forderungen, die nach Überzeugung
der zuständigen Behörden durch Hypotheken auf Wohnimmobilien, die vom
Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet werden, vollständig
abgesichert sind, erhalten ein Risikogewicht von 35 %. 44.
Forderungen, die nach
Überzeugung der zuständigen Behörden durch Anteile an finnischen
Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über
Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze vollständig
abgesichert sind, erhalten ein Risikogewicht von 35 %, wenn sich diese
Anteile auf Wohnimmobilien beziehen, die vom Eigentümer gegenwärtig oder
künftig selbst genutzt oder vermietet werden. 45.
Die zuständigen Behörden
beurteilen die Absicherung nur dann als vollständig, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind: a) Der Wert der
Immobilie ist nicht erheblich von der Bonität des Schuldners abhängig. Diese
Anforderung zielt nicht darauf ab, Situationen auszuschließen, in denen
ausschließlich makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch
die Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers beeinflussen; b) das
Kreditnehmerrisiko hängt nicht wesentlich von der Leistungsfähigkeit der
zugrunde liegenden Immobilie oder des Projekts ab, sondern vielmehr von der
Fähigkeit des Kreditnehmers zur Rückzahlung der Schulden aus anderen Quellen. Als
solches ist die Rückzahlung der Fazilität nicht wesentlich von Cash Flows abhängig,
die aus der zugrunde liegenden Immobilie generiert werden; c) die
Mindestanforderungen in Anhang VIII Teil 2 Nummer 8 und die
Bewertungsvorschriften in Anhang VIII Teil 3 Nummer 63 bis 66 sind
erfüllt; d) der Wert der
Immobilie übersteigt die Forderungen mit einer erheblichen Marge. 46.
Bei Forderungen, die
durch Hypotheken auf in ihrem Staatsgebiet liegende Wohnimmobilien vollständig abgesichert
sind, können die zuständigen Behörden von der Anforderung unter Nummer 45 Buchstabe b
absehen, wenn der Wohnimmobilienmarkt in ihrem Staatsgebiet nachweislich gut entwickelt
und seit langem etabliert ist und die Verlustraten niedrig genug sind, um eine
solche Behandlung zu rechtfertigen. 47.
Machen die zuständigen
Behörden eines Mitgliedstaats von der Ermessensentscheidung nach Nummer 46
Gebrauch, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ihren
Kreditinstituten gestatten, auf derartige, vollständig durch Hypotheken auf
Wohnimmobilien abgesicherte Forderungen ein Risikogewicht von 35 % anzuwenden.
9.2.
Durch Hypotheken auf
gewerbliche Immobilien abgesicherte Forderungen
48.
Nach Ermessen der
zuständigen Behörden können Forderungen, die nach Überzeugung der zuständigen
Behörden durch Hypotheken auf in ihrem Staatsgebiet liegende Büro‑ und
sonstige Gewerbeimmobilien vollständig abgesichert sind, mit einem
Risikogewicht von 50 % belegt werden. 49.
Nach Ermessen der
zuständigen Behörden können Forderungen, die nach Überzeugung der zuständigen
Behörden durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen
Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender
entsprechender Gesetze vollständig abgesichert sind, mit einem Risikogewicht
von 50 % belegt werden, wenn sich diese Anteile auf Büro- oder sonstige
Gewerbeimmobilien beziehen. 50.
Nach Ermessen der
zuständigen Behörden können Forderungen im Zusammenhang mit Immobilienleasing-Transaktionen,
die Büro‑ oder sonstige Gewerbeimmobilien in ihrem Staatsgebiet betreffen
und die unter gesetzliche Regelungen fallen, wonach die vermieteten
Vermögensgegenstände bis zur Ausübung der Verkaufsoption durch den
Leasingnehmer Eigentum des Leasinggebers bleiben, mit einem Risikogewicht von 50 %
belegt werden. 51.
Die Nummern 48 bis 50
dürfen angewandt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der Wert der
Immobilien ist nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners abhängig. Diese
Anforderung zielt nicht darauf ab, Situationen auszuschließen, in denen
ausschließlich makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch
die Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers beeinflussen; b) das
Kreditnehmerrisiko hängt nicht wesentlich von der Leistungsfähigkeit der
zugrunde liegenden Immobilie oder des Projekts ab, sondern vielmehr von der
Fähigkeit des Kreditnehmers zur Rückzahlung der Schulden aus anderen Quellen.
Als solches ist die Rückzahlung der Fazilität nicht wesentlich von Cash Flows
abhängig, die aus der zugrunde liegenden Immobilie generiert werden; c) die
Mindestanforderungen in Anhang VIII Teil 2 Nummer 8 und die
Bewertungsvorschriften in Anhang VIII Teil 3 Nummer 63 bis 66
sind erfüllt. 52.
Das Risikogewicht von 50 %
wird auf den Kreditanteil angewandt, der eine nach einer der folgenden beiden
Vorgaben berechnete Obergrenze nicht übersteigt: a) 50 % des
Marktwerts der fraglichen Immobilie, b) 50 % des
Marktwerts der Immobilie oder 60 % des Beleihungswerts des den Kredit
besichernden Immobilie, wenn dieser Wert niedriger ist, in Mitgliedstaaten, die
in ihren Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die
Bemessung des Beleihungswerts vorgesehen haben. 53.
Der über die gemäß Nummer 52
berechnete Obergrenze hinausgehende Kreditanteil erhält ein Risikogewicht von 100 %. 54.
Machen die zuständigen
Behörden eines Mitgliedstaats von einer Ermessensentscheidung nach den Nummern 48
bis 50 Gebrauch, so können die zuständigen Behörden eines anderen
Mitgliedstaats ihren Kreditinstituten gestatten, auf derartige, vollständig
durch Hypotheken auf gewerbliche Immobilien abgesicherte Forderungen ein
Risikogewicht von 50 % anzuwenden. 55.
Bei Forderungen, die
durch Hypotheken auf in ihrem Staatsgebiet liegende gewerbliche Immobilien
vollständig abgesichert sind, können die zuständigen Behörden von der
Anforderung unter Nummer 51 Buchstabe b absehen, wenn der Markt
für gewerbliche Immobilien in ihrem Staatsgebiet nachweislich gut entwickelt und
seit langem etabliert ist und die Verlustraten folgende Grenzen nicht
übersteigen: a) die Verluste,
die auf 50 % des Marktwerts (oder gegebenenfalls 60 % des
Beleihungswerts (MLV), wenn dieser Wert niedriger ist) entfallen, dürfen 0,3 %
der ausstehenden Kredite in keinem Jahr übersteigen; b) die
Gesamtverluste aus gewerblichen Immobilienkrediten dürfen 0,5 % der
ausstehenden Kredite in keinem Jahr übersteigen. 56.
Wird eine der beiden Voraussetzungen
unter Nummer 55 in einem Jahr nicht erfüllt, so kann diese Behandlung
nicht mehr angewandt werden, und bevor sie in der Zukunft wieder angewandt
werden kann, muss die zweite Voraussetzung unter Nummer 51
Buchstabe b erneut erfüllt werden. 57.
Machen die zuständigen
Behörden eines Mitgliedstaats von der Ermessensentscheidung nach Nummer 55
Gebrauch, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ihren
Kreditinstituten gestatten, auf derartige, vollständig durch Hypotheken auf
gewerbliche Immobilien abgesicherte Forderungen ein Risikogewicht von 50 %
anzuwenden.
10.
ÜBERFÄLLIGE FORDERUNGEN
58.
Unbeschadet der Nummern 59
bis 62 erhält der unbesicherte Teil einer Forderung, die mehr als 90 Tage überfällig
ist, folgendes Risikogewicht: a) 150 %, falls
die Wertberichtigungen weniger als 20 % des Werts des unbesicherten Teils
der Forderung vor Abzug von Wertberichtigungen betragen, b) 100 %,
falls die Wertberichtigungen mindestens 20 % des Werts des unbesicherten
Teils der Forderung vor Abzug von Wertberichtigungen betragen, c) nach Ermessen
der zuständigen Behörden 50 %, falls die Wertberichtigungen mindestens
50 % des Werts des unbesicherten Teils des Forderungen vor Abzug von Wertberichtigungen
betragen. 59.
Zum Zwecke der Bestimmung
des besicherten Teils einer überfälligen Forderung werden dieselben
Sicherheiten und Garantien anerkannt wie für Zwecke der Kreditrisikominderung. 60.
Gleichwohl kann nach
Ermessen der zuständigen Behörden auf Forderungen, die vollständig durch andere
als für Zwecke der Kreditrisikominderung anerkannte Sicherheiten abgesichert
sind, ein Risikogewicht von 100 % angewandt werden, wenn die gute Qualität
der Sicherheit durch strenge operationelle Auflagen gesichert ist und die
Wertberichtigungen 15 % der Forderung vor Abzug von Wertberichtigungen
erreichen. 61.
Forderungen nach den Nummern 43
bis 47, die mehr als 90 Tage überfällig sind, erhalten nach Abzug der
Wertberichtigungen ein Risikogewicht von 100 %. Betragen die
Wertberichtigungen mindestens 20 % der Forderungen vor Abzug von Wertberichtigungen,
so kann das auf den verbleibenden Teil der Forderungen anzuwendende
Risikogewicht nach Ermessen der zuständigen Behörden auf 50 % reduziert
werden. 62.
Forderungen nach den Nummern 48
bis 57, die mehr als 90 Tage überfällig sind, erhalten ein Risikogewicht
von 100 %.
11.
FORDERUNGEN MIT HOHEM
RISIKO
63.
Nach Ermessen der
nationalen Behörden werden Forderungen, die mit besonders hohen Risiken
verbunden sind, wie Investitionen in Venture Capital und Private Equity mit
einem Risikogewicht von 150 % belegt. 64.
Die zuständigen Behörden
können gestatten, dass auf nicht überfällige Forderungen, die nach den
vorstehenden Nummern ein Risikogewicht von 150 % erhalten und für die
Wertberichtigungen festgestellt wurden, folgende Risikogewichte angewandt
werden: a) 100 %,
wenn die Wertberichtigungen mindestens 20 % des Forderungswerts vor Abzug
von Wertberichtigungen betragen, b) 50 %, wenn
die Wertberichtigungen mindestens 50 % des Forderungswerts vor Abzug von
Wertberichtigungen betragen.
12.
FORDERUNGEN IN FORM VON GEDECKTEN SCHULDVERSCHREIBUNGEN
65.
‘Gedeckte
Schuldverschreibungen’ sind
Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG, die mit
einer der folgenden anerkannten Forderungen besichert sind: a) Forderungen,
die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, multilateralen Entwicklungsbanken
oder internationalen Organisationen der Bonitätsstufe 1 gemäß diesem
Anhang bestehen oder von diesen garantiert werden; b) Forderungen,
die gegenüber öffentlichen Stellen oder Gebietskörperschaften bestehen oder von
diesen garantiert werden, sofern sie gemäß den Nummern 15, 9 und 10 wie Forderungen
an Institute bzw. Zentralstaaten und Zentralbanken risikogewichtet werden und
gemäß diesem Anhang der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind; c) Forderungen an
Institute, die gemäß diesem Anhang der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind. Die
Gesamtforderung dieser Art darf 10 % des Nominalbetrags der ausstehenden
gedeckten Schuldverschreibungen des emittierenden Kreditinstituts nicht
übersteigen. Forderungen, die durch die Übermittlung von Zahlungen der
Schuldner von durch Immobilien gesicherten Krediten an die Inhaber gedeckter
Schuldverschreibungen entstehen, werden bei der vorgenannten 10 %-Grenze nicht
berücksichtigt; d) durch
Wohnimmobilien oder Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne
von Nummer 44 abgesicherte Kredite, sofern der Gesamtbetrag der
Grundpfandrechte einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte höchstens 80 %
des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilie ausmacht; e) durch
gewerbliche Immobilien oder Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im
Sinne von Nummer 49 abgesicherte Kredite, sofern der Gesamtbetrag der
Grundpfandrechte einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte höchstens
60 % des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilie ausmacht. Die
zuständigen Behörden können durch gewerbliche Immobilien besicherte Kredite als
Sicherheit anerkennen, wenn der Beleihungsauslauf von 60 % bis zu einer
Höhe von maximal 70 % überschritten wird, der Wert der für die gedeckten
Schuldverschreibungen gestellten Sicherheiten den ausstehenden Nominalbetrag
der gedeckten Schuldverschreibung um mindestens 10 % übersteigt und die
Forderung des Schuldverschreibungsinhabers die in Anhang IX niedergelegten
Rechtssicherheitsvoraussetzungen erfüllt. Die Forderung des
Schuldverschreibungsinhabers muss Vorrang vor allen anderen Ansprüchen auf die
Sicherheit haben. 66.
Bei der Besicherung
gedeckter Schuldverschreibungen mit Immobilien erfüllen die Kreditinstitute die
Mindestanforderungen in Anhang VIII Teil 2 Nummer 8 und die
Bewertungsvorschriften in Anhang VIII Teil 3 Nummern 63 bis 66. 67.
Ungeachtet der Nummern 65
und 66 kann auf gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 22
Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG, die vor dem 31. Dezember
2007 emittiert wurden, bis zu ihrer Fälligkeit auch die günstigere Behandlung
angewandt werden. 68.
Die Risikogewichtung gedeckter
Schuldverschreibungen richtet sich nach dem Risikogewicht, das für höherrangige
ungedeckte Forderungen an das betreffende emittierende Kreditinstitut gilt. Die
Risikogewichte bestimmen sich dabei wie folgt: a) Gilt für die
Forderung an das Institut ein Risikogewicht von 20 %, so erhält die
gedeckte Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 10 %; b) gilt für die
Forderung an das Institut ein Risikogewicht von 50 %, so erhält die
gedeckte Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 20 %; c) gilt für die
Forderung an das Institut ein Risikogewicht von 100 %, so erhält die
gedeckte Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 50 %; d) gilt für die
Forderung an das Institut ein Risikogewicht von 150 %, so erhält die
gedeckte Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 100 %.
13.
VERBRIEFUNGSPOSITIONEN
69.
Die für Verbriefungspositionen
anzusetzenden risikogewichteten Forderungsbeträge werden nach den
Artikeln 94 bis 101 bestimmt.
14.
KURZFRISTIGE FORDERUNGEN
AN KREDITINSTITUTE UND UNTERNEHMEN
70.
Kurzfristige Forderungen
an ein Institut oder Unternehmen, für das ein Rating einer anerkannten
Ratingagentur vorliegt, erhalten ein Risikogewicht nach Tabelle 6 entsprechend
der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings
anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen: Tabelle 6 Bonitätsstufe || 1 || 2 || 3 || 4 || 5 || 6 Risikogewicht || 20 % || 50 % || 100 % || 150 % || 150 % || 150 %
15.
FORDERUNGEN IN FORM VON
ANTEILEN AN ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN (OGAW)
71.
Unbeschadet der Nummern 72
bis 78 erhalten Forderungen an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW) ein
Risikogewicht von 100 %. 72.
Forderungen in Form von OGAW-Anteilen,
für die ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, erhalten ein
Risikogewicht nach Tabelle 7 entsprechend der von den zuständigen Behörden
vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs
Bonitätsstufen: Tabelle 7 Bonitätsstufe || 1 || 2 || 3 || 4 || 5 || 6 Risikogewicht || 20 % || 50 % || 100 % || 100 % || 150 % || 150 % 73.
Ist eine OGAW‑Position
nach Auffassung der zuständigen Behörden mit besonders hohen Risiken verbunden,
so schreiben sie für diese Position ein Risikogewicht von 150 % vor. 74.
Die Kreditinstitute
können das auf einen OGAW anzuwendende Risikogewicht nach den Nummern 76 bis 78
bestimmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) der OGAW wird
von einer Gesellschaft verwaltet, die in einem Mitgliedstaat der Aufsicht unterliegt,
oder die für das Kreditinstitut zuständige Behörde hat eine entsprechende
Genehmigung erteilt, wenn: i) der OGAW von
einer Gesellschaft verwaltet wird, die einer Aufsicht unterliegt, welche der im
Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Aufsicht gleichwertig ist, und ii) die
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden hinreichend gesichert ist; b) der Prospekt
oder die gleichwertigen Unterlagen des OGAW enthalten folgende Angaben: –
die Kategorien von
Vermögensgegenständen, in die der OGAW investieren darf, –
die relativen Grenzen und
die Methodik zur Berechnung etwaiger Anlagehöchstgrenzen; c) der OGAW
berichtet mindestens einmal jährlich über seine Geschäftstätigkeit, so dass
seine Forderungen und Verbindlichkeiten sowie seine Einkünfte und Geschäfte im
Berichtszeitraum beurteilt werden können. 75.
Hat eine zuständige
Behörde eine Genehmigung gemäß Nummer 74 Buchstabe a für einen
Drittland-OGAW erteilt, so kann die zuständige Behörde eines anderen
Mitgliedstaats diese anerkennen, ohne eine eigene Beurteilung durchzuführen. 76.
Sind dem Kreditinstitut
die zugrunde liegenden Forderungen eines OGAW bekannt, so kann es auf Basis
dieser zugrunde liegenden Forderungen ein durchschnittliches Risikogewicht für
den OGAW nach den in den Artikeln 78 bis 83 beschriebenen Methoden
berechnen. 77.
Sind dem Kreditinstitut
die zugrunde liegenden Forderungen eines OGAW nicht bekannt, so kann es ein
durchschnittliches Risikogewicht für den OGAW nach den in den Artikeln 78
bis 83 beschriebenen Methoden berechnen, wobei folgende Regeln zu beachten sind:
Es wird davon ausgegangen, dass ein OGAW zunächst in die Risikokategorien mit
der höchsten Eigenkapitalanforderung investiert, bis die für ihn geltende
jeweilige Höchstgrenze erreicht ist, und dann in absteigender Folge in die
nachfolgenden Risikokategorien investiert, bis die Höchstgrenze für die
Gesamtinvestitionen ausgeschöpft ist. 78.
Die Kreditinstitute
können einen Dritten damit beauftragen, nach den unter den Nummern 76 und
77 beschriebenen Methoden ein Risikogewicht für den OGAW zu berechnen und ihnen
das Ergebnis mitzuteilen; sofern durch angemessene Maßnahmen für die
Richtigkeit der Berechnung gesorgt ist.
16.
SONSTIGE POSTEN
16.1.
Behandlung
79.
Sachanlagen im Sinne von Artikel 4
Nummer 10 der Richtlinie 86/635/EWG erhalten ein Risikogewicht von 100 %. 80.
Rechnungsabgrenzungsposten,
bei denen ein Institut den Kontrahenten nicht gemäß der Richtlinie 86/635/EWG
bestimmen kann, erhalten ein Risikogewicht von 100 %. 81.
Im Einzug befindliche Werte
erhalten ein Risikogewicht von 20 %. Der Kassenbestand und gleichwertige
Posten erhalten ein Risikogewicht von 0 %. 82.
Die Mitgliedstaaten
können Forderungen an Kreditinstitute, die auf den Interbankenmarkt und den
Markt für öffentliche Anleihen im Ursprungsmitgliedstaat spezialisiert sind und
einer genauen Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen, mit
10 % gewichten, wenn diese Aktivposten nach Überzeugung der zuständigen
Behörden durch von den Behörden des Ursprungsmitgliedstaats als angemessene
Sicherheit anerkannte Posten mit einem Risikogewicht von 0 % oder
20 % ausreichend gesichert sind. 83.
Bestände an Aktien und
anderen Beteiligungen erhalten ein Risikogewicht von mindestens 100 %,
sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden. 84.
Gold, das in eigenen
Tresoren oder in Gemeinschaftsverwaltung gehalten wird, erhält ein
Risikogewicht von 0 %, soweit es durch entsprechende Goldverbindlichkeiten
gedeckt ist. 85.
Bei Forderungsverkäufen
und Rückkaufsvereinbarungen sowie Outright-Terminkäufen ist das Risikogewicht
der betreffenden Vermögensgegenstände, nicht das Risikogewicht der beteiligten
Kontrahenten anzuwenden. 86.
Stellt ein Kreditinstitut
eine Kreditabsicherung für einen Forderungskorb in der Weise, dass der n-te
bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses
Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, so werden die in den Artikeln 78
bis 83 vorgeschriebenen Risikogewichte angewandt, wenn für das Produkt ein
externes Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt. Liegt für das Produkt
kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vor, so werden die Risikogewichte
der im Korb enthaltenen Forderungen, ohne n-1
Forderungen, bis maximal 1250 % aggregiert und mit dem
durch das Kreditderivat abgesicherten Nominalbetrag multipliziert, um den
risikogewichteten Forderungsbetrag zu ermitteln. Die bei der Aggregation
auszunehmenden n-1 Forderungen werden auf der Basis bestimmt, dass jede
dieser Forderungen einen niedrigeren risikogewichteten Forderungsbetrag ergibt
als den risikogewichteten Forderungsbetrag jeder in die Aggregation eingehenden
Forderung. Teil 2 – Anerkennung
von Ratingagenturen (External Credit Assessment Institutions - ECAIs) und
Zuordnung ihrer Ratings
1.
METHODIK
1.1.
Objektivität
1.
Die zuständigen Behörden
überzeugen sich davon, dass die Methodik für die Vergabe von Ratings streng, systematisch
und beständig ist und einer Validierung unterliegt, die auf historischen
Erfahrungswerten beruht.
1.2.
Unabhängigkeit
2.
Die zuständigen Behörden
überzeugen sich davon, dass die Methodik keinen externen politischen Einflüssen
oder Restriktionen und keinem wirtschaftlichen Druck unterliegt, der das
Ratingurteil beeinflussen könnte. 3.
Bei der Beurteilung der
Unabhängigkeit der Methodik einer Ratingagentur ziehen die zuständigen Behörden
unter anderem folgende Faktoren heran: a) Eigentums‑
und Organisationsstruktur der Ratingagentur, b) finanzielle
Ressourcen der Ratingagentur, c) personelle
Ausstattung und Sachkenntnis der Ratingagentur, d) Corporate Governance
der Ratingagentur.
1.3.
Laufende Überprüfung
4.
Die zuständigen Behörden
überzeugen sich davon, dass die Ratings der Ratingagentur laufend überprüft
werden und bei Änderungen der finanziellen Situation angepasst werden. Die Überprüfung
erfolgt nach jedem signifikanten Ereignis, mindestens aber einmal im Jahr. 5.
Bevor eine Ratingagentur
anerkannt wird, überzeugen sich die zuständigen Behörden davon, dass die
Beurteilungsmethodik für jedes einzelne Marktsegment gewissen Standards
entspricht, z.B.: a) das Backtesting
muss seit mindestens einem Jahr angewandt worden sein; b) die
Regelmäßigkeit der Überprüfung durch die Ratingagentur muss von den zuständigen
Behörden überwacht werden; c) die zuständigen
Behörden müssen von den Ratingagenturen Auskunft über deren Kontakte zur
Geschäftsleitung der beurteilten Unternehmen verlangen können. 6.
Die zuständigen Behörden
treffen die notwendigen Maßnahmen, um von den Ratingagenturen unverzüglich über
substanzielle Änderungen an deren Beurteilungsmethodik unterrichtet zu werden.
1.4.
Transparenz und
Offenlegung
7.
Die zuständigen Behörden
treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Grundsätze der
von einer Ratingagentur angewandten Kreditbeurteilungsmethodik öffentlich zugänglich
sind, damit sich potenzielle Nutzer ein Urteil über ihre angemessene Herleitung
bilden können.
2.
EINZELRATINGS
2.1.
Glaubwürdigkeit und
Marktakzeptanz:
8.
Die zuständigen Behörden
überzeugen sich davon, dass die Einzelratings einer Ratingagentur am Markt von
den Nutzern derartiger Ratings als glaubwürdig und verlässlich anerkannt sind. 9.
Die zuständigen Behörden
beurteilen die Glaubwürdigkeit anhand von Faktoren wie den folgenden: a) Marktanteil der
Ratingagentur, b) von der
Ratingagentur erzielte Einkünfte und im weiteren Sinne finanzielle Mittel der
Ratingagentur, c) Nutzung der
Ratings zu einer Preisfeststellung.
2.2.
Transparenz und
Offenlegung
10.
Die zuständigen Behörden
überzeugen sich davon, dass die Einzelratings zumindest allen Parteien, die ein
berechtigtes Interesse an diesen Einzelratings haben, zu gleichen Bedingungen
zugänglich sind. 11.
Die zuständigen Behörden
überzeugen sich insbesondere davon, dass die Einzelratings ausländischen
Parteien zu gleichen Bedingungen zugänglich sind wie inländischen Parteien, die
ein berechtigtes Interesse an diesen Einzelratings haben.
3.
ZUORDNUNG (‘MAPPING’)
12.
Um zwischen den relativen
Risikograden, die mit jeder Beurteilung zum Ausdruck gebracht werden, zu
differenzieren, berücksichtigen die zuständigen Behörden quantitative Faktoren
wie die langfristige Ausfallquote aller Posten mit demselben Rating. Bei neuen
Ratingagenturen oder Ratingagenturen, die Ausfalldaten erst über eine kurze
Dauer ermittelt haben, verlangen die zuständigen Behörden von der Ratingagentur
eine Schätzung der langfristigen Ausfallquote sämtlicher Posten mit demselben
Rating. 13.
Um zwischen den relativen
Risikograden, die mit jeder Beurteilung zum Ausdruck gebracht werden, zu
differenzieren, berücksichtigen die zuständigen Behörden quantitative Faktoren
wie den von der Ratingagentur beurteilten Emittentenkreis, die Bandbreite der
von der Ratingagentur vergebenen Ratings, die Aussage eines jeden Ratings und
die von der Ratingagentur verwendete Ausfalldefinition. 14.
Die zuständigen Behörden
vergleichen die bei den verschiedenen Ratings einer Ratingagentur verzeichneten
Ausfallquoten und stellen sie einem Benchmarkwert gegenüber, der anhand der historischen
Ausfallquoten anderer Ratingagenturen bei einem nach Auffassung der zuständigen
Behörden mit dem gleichen Kreditrisiko behafteten Emittentenkreis ermittelt
wurde. 15.
Sind die bei den Ratings
einer Ratingagentur verzeichneten Ausfallquoten nach Auffassung der zuständigen
Behörden wesentlich und systematisch höher als der entsprechende Benchmarkwert,
so ordnen die zuständigen Behörden das Rating dieser Ratingagentur einer höheren
Risikostufe der Bonitätsskala zu. 16.
Haben die zuständigen
Behörden das Risikogewicht für ein bestimmtes Rating einer Ratingagentur
angehoben, so können sie dieses auf die ursprüngliche Bonitätsstufe
zurücksetzen, wenn die Ratingagentur nachweist, dass die bei ihrem Rating
verzeichneten Ausfallquoten nicht mehr wesentlich und systematisch höher sind
als der Benchmarkwert. Teil 3 – Nutzung
der Ratings von Ratingagenturen zur Bestimmung des Risikogewichts
1.
Behandlung
1.
Ein Institut kann eine
oder mehrere anerkannte Ratingagenturen benennen, die für die Ermittlung der
auf Aktiv- und außerbilanzielle Posten anzuwendenden Risikogewichte
herangezogen werden. 2.
Ein Kreditinstitut, das
die von einer anerkannten Ratingagentur ausgegebenen Ratings für eine bestimmte
Forderungsklasse heranzieht, muss diese Ratings durchgängig auf sämtliche zu
dieser Klasse gehörende Forderungen anwenden. 3.
Ein Institut, das die von
einer anerkannten Ratingagentur ausgegebenen Ratings heranzieht, muss diese
kontinuierlich und im Zeitverlauf konsequent anwenden. 4.
Ein Kreditinstitut kann
die Ratings einer Ratingagentur nur heranziehen, wenn sie sowohl die Kapital‑
als auch die Zinsforderungen abdecken. 5.
Liegt für eine geratete
Forderung nur ein einziges Rating einer anerkannten Ratingagentur vor, so wird
dieses Rating zur Bestimmung des auf diese Forderung anzuwendenden
Risikogewichts herangezogen. 6.
Liegen für eine geratete
Forderung zwei Ratings anerkannter Ratingagenturen vor, die unterschiedlichen
Risikogewichten entsprechen, so wird das jeweils höhere Risikogewicht
angewandt. 7.
Liegen für eine geratete
Forderung mehr als zwei Ratings anerkannter Ratingagenturen vor, so werden die
beiden Ratings zugrunde gelegt, die zu den beiden niedrigsten Risikogewichten
führen. Sind die beiden niedrigsten Risikogewichte unterschiedlich, so wird das
höhere Risikogewicht von beiden angewandt. Sind die beiden niedrigsten
Risikogewichte identisch, so wird dieses Risikogewicht angewandt. 8.
Die Kreditinstitute
verwenden Ratings, die aufgrund eines Auftrags erstellt wurden. Die zuständigen
Behörden können den Kreditinstituten die Verwendung von Ratings gestatten, die ohne
Auftrag erstellt wurden.
2.
Emittenten‑ und
Emissionsratings
9.
Liegt für ein bestimmtes Emissionsprogramm
oder eine bestimmte Fazilität, zu dem/der der Forderungsposten gehört, ein
Rating vor, so wird dieses Rating für die Bestimmung des auf diesen Posten
anzuwendenden Risikogewichts verwendet. 10.
Wenn für einen Posten kein
direkt anwendbares Rating vorliegt, jedoch ein Rating für ein bestimmtes
Emissionsprogramm oder eine bestimmte Fazilität vorliegt, zu dem/der der Forderungsposten
nicht gehört, oder wenn ein allgemeines Rating für den Emittenten vorliegt, so
wird dieses Rating verwendet, wenn es zu einem höheren Risikogewicht führt als
eine Forderung ohne Rating oder wenn es zu einem niedrigeren Risikogewicht
führt und die fragliche Forderung in jeder Hinsicht gleichrangig oder höherrangig
ist als das Emissionsprogramm, die Fazilität oder die vorrangigen unbesicherten
Forderungen dieses Emittenten. 11.
Die Nummern 9 und 10
stehen der Anwendung von Teil 1 Nummern 65 bis 68 dieses Anhangs
nicht entgegen. 12.
Ratings für Emittenten
aus einer Unternehmensgruppe dürfen nicht als Ratings für andere Emittenten in
derselben Unternehmensgruppe herangezogen werden.
3.
Lang- und Kurzfrist-Ratings
13.
Kurzfrist-Ratings dürfen
nur für kurzfristige Forderungen und außerbilanzielle Positionen gegenüber
Instituten und Unternehmen herangezogen werden. 14.
Kurzfrist-Ratings dürfen
nur für die von diesem Kurzfrist-Rating erfasste Forderung verwendet werden;
Risikogewichte für andere Forderungen dürfen daraus nicht abgeleitet werden. 15.
Erhält eine Fazilität,
für die ein Kurzfrist-Rating vorliegt, ein Risikogewicht von 150 %, so
wird dieses Risikogewicht von 150 % ungeachtet Nummer 14 auch auf
alle nicht gerateten unbesicherten lang- und kurzfristigen Forderungen an diesen
Schuldner angewandt. 16.
Erhält eine Fazilität,
für die eine Kurzfrist-Rating vorliegt, ein Risikogewicht von 50 %, so wird
ungeachtet Nummer 14 auf alle nicht gerateten kurzfristigen Forderungen ein
Risikogewicht von mindestens 100 % angewandt.
4.
Forderungen in der Landeswährung
und in ausländischer Währung
17.
Ein Rating für eine auf
die Landeswährung des Schuldners lautende Forderung darf nicht zur Risikogewichtung
einer auf eine ausländische Währung lautenden Forderung an denselben Schuldner
herangezogen werden. 18.
Entsteht eine Forderung jedoch
durch die Beteiligung einer Bank an einem Kredit von einer Multilateralen
Entwicklungsbank mit einem am Markt anerkannten privilegierten Gläubigerstatus,
so können die zuständigen Behörden ungeachtet Nummer 17 gestatten, dass
das Rating für die auf die Landeswährung des Schuldners lautende Forderung für
Risikogewichtungszwecke herangezogen wird. ANHANG VII
Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB-Ansatz)
Teil 1 – Risikogewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge
1.
Berechnung der risikogewichteten
Forderungsbeträge für das Kreditrisiko
1.
Sofern nicht anders
angegeben, werden die Parameter Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of
Default ‑ PD), Verlustquote bei Ausfall (Loss given Default ‑ LGD)
und effektive Restlaufzeit (Maturity Value ‑ M) gemäß Teil 2 und der
Forderungswert gemäß Teil 3 bestimmt. 2.
Der risikogewichtete
Forderungsbetrag für jede einzelne Forderung wird nach den nachstehenden
Formeln berechnet:
1.1.
Risikogewichtete
Forderungsbeträge für Forderungen an Unternehmen und Institute sowie
Zentralstaaten und Zentralbanken.
3.
Vorbehaltlich der
Nummern 4 bis 8 werden die risikogewichteten Forderungsbeträge für
Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken nach
den nachstehenden Formeln berechnet: Korrelation (R) = Laufzeitfaktor (b) = Risikogewicht (RW) = N (x)
bezeichnet die kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten
Zufallsvariablen (d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte
Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von null und einer Standardabweichung
von eins kleiner oder gleich x ist). G (z) bezeichnet die
inverse kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten
Zufallsvariablen (d.h. den Wert von x, so dass N (x) = z ist). Risikogewichteter
Forderungsbetrag = RW * Forderungswert 4.
Bei Unternehmen, die
einer Gruppe mit einem konsolidierten Jahresumsatz von weniger als
50 Millionen EUR angehören, können die Kreditinstitute zur Berechnung
der auf die Forderungen an diese Unternehmen anzuwendenden Risikogewichte
folgende Korrelationsformel anwenden. In dieser Formel wird S als Jahresumsatz
in Millionen Euro angegeben, wobei gilt:
5 Millionen EUR <= S <=50 Millionen EUR.
Jahresumsätze von unter 5 Millionen EUR werden wie Umsätze von
5 Millionen EUR behandelt. Bei angekauften Forderungen errechnet sich
der konsolidierte Jahresumsatz aus dem gewichteten Durchschnitt der einzelnen
Forderungen des Pools. Korrelation (R) = Die Kreditinstitute
ersetzen den konsolidierten Jahresumsatz durch die Bilanzsumme der konsolidierten
Gruppe, wenn der konsolidierte Jahresumsatz kein sinnvoller Indikator für die
Unternehmensgröße ist und die Bilanzsumme als Indikator sinnvoller ist als der
konsolidierte Jahresumsatz. 5.
Im Falle von
Spezialfinanzierungen, bei denen ein Kreditinstitut nicht nachweisen kann, dass
seine PD‑Schätzungen den Mindestanforderungen in Teil 4 entsprechen,
wird den zugehörigen Forderungen ein Risikogewicht nach Tabelle 1
zugeordnet. Tabelle 1: Restlaufzeit || Katego-rie 1 || Katego-rie 2 || Katego-rie 3 || Katego-rie 4 || Katego-rie 5 Weniger als 2,5 Jahre || 50 % || 70 % || 115 % || 250 % || 0 % 2,5 Jahre oder mehr || 70 % || 90 % || 115 % || 250 % || 0 % Die zuständigen Behörden
können einem Kreditinstitut gestatten, Forderungen der Kategorie 1
grundsätzlich ein günstigeres Risikogewicht von 50 % und Forderungen der
Kategorie 2 grundsätzlich ein Risikogewicht von 70 % zuzuordnen, wenn
der Abschluss der Finanzierungen durch das Kreditinstitut und andere
Risikomerkmale deutlich positiver zu beurteilen sind, als es der jeweiligen
Risikokategorie entspricht. Bei der Risikogewichtung
von Spezialfinanzierungen berücksichtigen die Institute folgende Faktoren:
Finanzkraft, politische und rechtliche Rahmenbedingungen, Transaktions‑
und/oder Forderungsmerkmale, Stärke des Geldgebers/Trägers unter Berücksichtigung
etwaiger Einkünfte aus öffentlich-privaten Partnerschaften, Absicherung. 6.
Um für die für
Unternehmen vorgesehene Behandlung in Frage zu kommen, müssen angekaufte
Forderungen an Unternehmen den Mindestanforderungen in Teil 4
Nummern 104 bis 108 entsprechen. Bei angekauften Forderungen an
Unternehmen, die außerdem die Voraussetzungen unter Nummer 12 erfüllen,
können die in Teil 4 dargelegten Risikoquantifizierungsstandards für
Retailforderungen angewandt werden, wenn die Anwendung der in Teil 4
dargelegten Risikoquantifizierungsstandards für Forderungen an Unternehmen eine
unverhältnismäßige Belastung für ein Kreditinstitut darstellen würde. 7.
Bei angekauften
Forderungen an Unternehmen können zurückzuzahlende Kaufpreisnachlässe,
Sicherheiten oder Teilgarantien, die eine First-Loss-Absicherung gegen
Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beides bieten, als
First-Loss-Positionen im Rahmen der IRB-Verbriefungsregeln behandelt werden. 8.
Stellt ein Kreditinstitut
eine Kreditabsicherung für einen Korb von Forderungen in der Weise, dass der n-te
bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses
Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, so werden die in den Artikeln 94
bis 101 vorgeschriebenen Risikogewichte angewandt, wenn für das Produkt ein
externes Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt. Liegt für das Produkt
kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vor, so werden die Risikogewichte
der im Korb enthaltenen Forderungen ohne n-1
Forderungen aggregiert, wobei die Summe des 12,5-fachen
erwarteten Verlustbetrags und des risikogewichteten Forderungsbetrags den
12,5-fachen, durch das Kreditderivat abgesicherten Nominalbetrag nicht
übersteigen darf. Die bei der Aggregation auszunehmenden n-1 Forderungen
werden auf der Basis bestimmt, dass jede dieser Forderungen einen niedrigeren
risikogewichteten Forderungsbetrag ergibt als den risikogewichteten
Forderungsbetrag der in die Aggregation eingehenden Forderungen.
1.2.
Risikogewichtete
Forderungsbeträge für Retailforderungen:
9.
Vorbehaltlich der Nummern 10
und 11 werden die risikogewichteten Forderungsbeträge für Retail-Forderungen
nach den nachstehenden Formeln berechnet: Korrelation (R) = Risikogewicht: N (x)
bezeichnet die kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten
Zufallsvariablen (d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte
Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von null und einer Standardabweichung
von eins kleiner oder gleich x ist). G (z) bezeichnet die
inverse kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten
Zufallsvariablen (d.h. den Wert von x, so dass N (x) = z ist). Risikogewichteter
Forderungsbetrag = RW * Forderungswert 10.
Bei Retailforderungen,
die durch Immobilien abgesichert sind, wird die nach der unter Nummer 9
angegebenen Formel ermittelte Korrelation durch eine Korrelation (R) von 0,15
ersetzt. 11.
Bei qualifizierten
revolvierenden Retailforderungen im Sinne der Buchstaben a) bis e) wird die
nach der unter Nummer 9 angegebenen Formel ermittelte Korrelation durch
eine Korrelation (R) von 0,04 ersetzt. Forderungen gelten als
qualifizierte revolvierende Retailforderungen, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind: a) Die Forderungen
bestehen gegenüber natürlichen Personen b) Die Kredite
sind revolvierend, unbesichert und, solange sie nicht in Anspruch genommen
wurden, vom Kreditinstitut jederzeit und unbedingt kündbar (in diesem
Zusammenhang sind revolvierende Kredite definiert als Kredite, bei denen die
Kreditinanspruchnahme bis zu einem von dem Kreditinstitut gesetzten Limit durch
Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach dem freien Ermessen des Kunden
schwanken darf). Nicht in Anspruch genommene Kreditlinien können als unbedingt
kündbar angesehen werden, wenn die Vertragsbedingungen es dem Kreditinstitut
erlauben, die nach dem Verbraucherschutzrecht und damit verbundenen
Rechtsvorschriften bestehenden Kündigungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen. c) Die maximale
Forderung an eine Einzelperson in dem Unterportfolio beträgt
100 000 EUR oder weniger. d) Das
Kreditinstitut kann nachweisen, dass die in diesem Absatz angegebene
Korrelationsformel nur auf Portfolios angewandt wird, die im Vergleich zu den
durchschnittlichen Verlustraten, vor allem in den niedrigen PD-Bereichen, eine
geringe Verlustratenvolatilität aufweisen. Die Aufsichtsbehörden überprüfen die
relative Volatilität der Verlustraten über die verschiedenen qualifizierten
revolvierenden Retail-Unterportfolios und das gesamte qualifizierte
revolvierende Retail-Portfolio hinweg und zeigen sich bereit, Informationen
über die typischen Merkmale qualifizierter revolvierender Retail-Verlustraten
über die Rechtsräume hinweg auszutauschen. e) Die zuständige
Behörde ist überzeugt, dass die Behandlung als qualifizierte revolvierende
Retailforderung den zugrunde liegenden Risikomerkmalen des Unterportfolios
entspricht. 12.
Um für die
Retail-Behandlung in Frage zu kommen, müssen angekaufte Forderungen die
Mindestanforderungen in Teil 4 Nummer 104 bis 108 sowie die folgenden
Voraussetzungen erfüllen: a) Das
Kreditinstitut hat die Forderungen von einer dritten Partei gekauft, zu der
keinerlei gesellschaftsrechtliche Verbindungen bestehen, und die Forderung des
Kreditinstituts gegenüber dem Schuldner beinhaltet keinerlei Forderungen, an
deren Zustandekommen das Kreditinstitut direkt oder indirekt beteiligt war. b) Die Forderungen
müssen im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts zwischen
Forderungsverkäufer und Schuldner entstanden sein. Als solches sind
gegenläufige firmeninterne Kontoforderungen und Forderungen auf
Verrechnungskonten zwischen Firmen, die in wechselseitigen Kauf- und
Verkaufsbeziehungen stehen, nicht zulässig. c) Das ankaufende
Kreditinstitut hat einen Anspruch auf alle Erträge aus den angekauften
Forderungen oder einen Pro‑rata‑Anspruch auf diese Erträge. d) Das Portfolio
der angekauften Forderungen ist hinreichend diversifiziert. 13.
Bei angekauften
Forderungen können zurückzuzahlende Kaufpreisnachlässe, Sicherheiten oder
Teilgarantien, die eine First-Loss-Absicherung gegen Ausfallverluste,
Verwässerungsverluste oder beides bieten, als First-Loss-Positionen im Rahmen
der IRB-Verbriefungsregeln behandelt werden. 14.
Bei gemischten Pools
angekaufter Retailforderungen, bei denen das ankaufende Kreditinstitut durch
Immobilien besicherte Forderungen und qualifizierte revolvierende
Retailforderungen nicht von anderen Retailforderungen trennen kann, wird die
Risikogewichtsfunktion angewandt, die die höchste Eigenkapitalanforderung für
diese Forderungen nach sich zieht.
1.3.
Risikogewichtete
Forderungsbeträge für Beteiligungspositionen:
15.
Mit Genehmigung der
zuständigen Behörden kann ein Kreditinstitut unterschiedliche Ansätze auf
unterschiedliche Portfolios anwenden, wenn es intern verschiedene Ansätze
anwendet. Wird einem Kreditinstitut die Anwendung unterschiedlicher Ansätze
gestattet, so weist es gegenüber den zuständigen Behörden nach, dass die
entsprechenden Entscheidungen konsistent und nicht durch
Kapitalarbitrageüberlegungen motiviert sind. 16.
Ungeachtet Nummer 15
können die zuständigen Behörden gestatten, dass die Bestimmung der risikogewichteten
Forderungsbeträge für Beteiligungspositionen gegenüber Unternehmen, die
ergänzende Dienstleistungen erbringen, auf dieselbe Weise erfolgt wie bei
sonstigen Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditverpflichtungen handelt.
1.3.1.
Einfacher
Risikogewichtungsansatz
17.
Die risikogewichteten
Forderungsbeträge werden nach der folgenden Formel berechnet: Risikogewicht (RW) =
190 % für Private Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten
Portfolios Risikogewicht (RW) =
290 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen Risikogewicht (RW) =
370 % für alle sonstigen Beteiligungspositionen Risikogewichteter
Forderungsbetrag = RW * Forderungswert 18.
Kassa-Short-Positionen
und derivative Instrumente, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, dürfen
mit Long-Positionen in der gleichen Aktie verrechnet werden, wenn diese
Instrumente ausdrücklich als Hedgeposition für bestimmte Beteiligungen benutzt
werden und eine Absicherung für mindestens ein weiteres Jahr bieten. Andere
Short-Positionen sind wie Long-Positionen zu behandeln, wobei das entsprechende
Risikogewicht auf den absoluten Wert einer jeden Position anzuwenden ist. Bei
laufzeitinkongruenten Positionen ist dieselbe Methode anzuwenden wie bei
Forderungen an Unternehmen. 19.
Die Kreditinstitute
können eine Besicherung von Beteiligungspositionen ohne Sicherheitsleistung
nach den in den Artikeln 90 bis 93 dargelegten Methoden anerkennen.
1.3.2.
PD/LGD‑Ansatz
20.
Die risikogewichteten
Forderungsbeträge werden nach den unter Nummer 3 angegebenen Formeln
berechnet. Verfügen die Kreditinstitute nicht über ausreichende Informationen,
um die Ausfalldefinition in Teil 4 Nummer 44 bis 48 anzuwenden, so
wird auf die Risikogewichte ein Skalierungsfaktor von 1,5 angewandt. 21.
Auf der Ebene der
einzelnen Forderung darf die Summe des 12,5-fachen erwarteten Verlustbetrags
und des risikogewichteten Forderungsbetrags den 12,5-fachen Forderungswert
nicht übersteigen. 22.
Die Kreditinstitute
können eine Besicherung von Beteiligungspositionen ohne Sicherheitsleistung
nach den in den Artikeln 90 bis 93 dargelegten Methoden anerkennen. Dabei
ist für die Forderung an den Sicherungsgeber eine LGD von 90 % vorgegeben.
Bei privaten Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios
kann eine LGD on 65 % angewandt werden. Für diese Zwecke wird M gleich
5 Jahre unterstellt.
1.3.3.
Auf
internen Modellen basierender Ansatz
23.
Die risikogewichteten
Forderungsbeträge entsprechen dem potenziellen Verlust aus den
Beteiligungspositionen des Instituts, der mittels interner Value‑at‑Risk‑Modelle
bezogen auf die Differenz zwischen den vierteljährlichen Ertragsraten und einem
angemessenen risikolosen Zinssatz bei einem einseitigen 99 %igen
Konfidenzniveau auf der Basis einer langfristigen Zeitreihe für die
Risikofaktoren, multipliziert mit 12,5, ermittelt wird. Die risikogewichteten
Forderungsbeträge auf der Ebene der einzelnen Forderung dürfen nicht geringer
sein als die Summe der nach dem PD/LGD‑Ansatz vorgeschriebenen minimalen
risikogewichteten Forderungsbeträge und der entsprechenden erwarteten
Verlustbeträge, multipliziert mit 12,5. 24.
Die Kreditinstitute
können eine Besicherung von Beteiligungspositionen ohne Sicherheitsleistung
anerkennen.
1.4.
Risikogewichtete
Forderungsbeträge für sonstige Aktiva, bei denen es sich nicht um
Kreditverpflichtungen handelt
25.
Die risikogewichteten
Forderungsbeträge werden nach folgender Formel berechnet: Risikogewichteter
Forderungsbetrag = 100% * Forderungswert
2.
Berechnung der
risikogewichteten Forderungsbeträge für das Verwässerungsrisiko angekaufter
Forderungen
26.
Risikogewichte für das Verwässerungsrisiko
angekaufter Forderungen an Unternehmen und angekaufter Retailforderungen: Die Risikogewichte
werden nach der unter Nummer 3 angegebenen Formel berechnet. Die Parameter
PD und LGD werden gemäß Teil 2 bestimmt, der Forderungswert gemäß Teil 3
und M wird gleich 1 Jahr gesetzt. Können die Kreditinstitute gegenüber den
zuständigen Behörden nachweisen, dass das Verwässerungsrisiko unerheblich ist,
so braucht es nicht berücksichtigt zu werden.
3.
Berechnung der erwarteten
Verlustbeträge
27.
Sofern nicht anders
angegeben, werden die Parameter PD und LGD gemäß Teil 2 und der
Forderungswert gemäß Teil 3 bestimmt. 28.
Die erwarteten
Verlustbeträge für Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und
Zentralbanken sowie Retailforderungen werden nach den folgenden Formeln
berechnet: Erwarteter Verlust (EL)
= PD × LGD Erwarteter Verlustbetrag
= EL × Forderungswert Aufschläge gegenüber
pari bei angekauften Forderungen werden als EL behandelt. 29.
Die EL‑Werte für
Spezialfinanzierungen, die von den Kreditinstituten nach den in Absatz 5
beschriebenen Methoden risikogewichtet werden, werden gemäß Tabelle 2
bestimmt. Tabelle 2 Restlaufzeit || Katego-rie 1 || Katego-rie 2 || Katego-rie 3 || Katego-rie 4 || Katego-rie 5 Weniger als 2,5 Jahre || 0 % || 5 % || 35 % || 100 % || 625 % 2,5 Jahre oder mehr EL || 5 % || 10 % || 35 % || 100 % || 625 % Haben die zuständigen
Behörden einem Kreditinstitut gestattet, grundsätzlich ein günstigeres
Risikogewicht von 50 % auf Forderungen der Kategorie 1 und von
70 % auf Forderungen der Kategorie 2 anzuwenden, so wird für die
Forderungen der Kategorie 1 ein EL-Wert von 0 % und für Forderungen
der Kategorie 2 ein EL-Wert von 5 % angesetzt. 30.
Die erwarteten
Verlustbeträge für Beteiligungspositionen, bei denen die risikogewichteten
Forderungsbeträge nach den unter den Nummern 17 bis 19 dargelegten
Methoden berechnet werden, werden nach folgender Formel berechnet: Erwarteter Verlustbetrag
= EL × Forderungswert Die EL‑Werte
werden wie folgt angesetzt: Erwarteter Verlust (EL)
= 10 % für Private Beteiligungspositionen in hinreichend
diversifizierten Portfolios Erwarteter Verlust (EL)
= 10 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen Erwarteter Verlust (EL)
= 30 % für alle übrigen Beteiligungspositionen 31.
Die erwarteten
Verlustbeträge für Beteiligungspositionen, bei denen die risikogewichteten
Forderungsbeträge nach den unter den Nummern 20 bis 22 dargelegten
Methoden berechnet werden, werden nach folgender Formel berechnet: Erwarteter Verlust (EL)
= PD × LGD Erwarteter Verlustbetrag
= EL × Forderungswert 32.
Die erwarteten
Verlustbeträge für Beteiligungspositionen, bei denen die risikogewichteten
Forderungsbeträge nach den unter den Nummern 23 bis 24 dargelegten
Methoden berechnet werden, werden mit 0 % angesetzt. 33.
Der erwartete
Verlustbetrag für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen wird nach
folgender Formel berechnet: Erwarteter Verlust (EL)
= PD × LGD Erwarteter Verlustbetrag
= EL × Forderungswert
4.
Behandlung erwarteter
Verlustbeträge
34.
Die nach den
Nummern 28, 29 und 33 berechneten erwarteten Verlustbeträge werden von der
Summe der für die entsprechenden Forderungen vorgenommenen Wertberichtigungen
und Rückstellungen abgezogen.
Kaufpreisnachlässe bei angekauften Forderungen gemäß Teil 3 Nummer 1
werden auf dieselbe Weise behandelt wie Wertberichtigungen, Aufschläge
gegenüber pari bei angekauften Forderungen gemäß Teil 3 Absatz 1
werden zu den erwarteten Verlustbeträgen hinzuaddiert. Erwartete Verlustbeträge
für verbriefte Forderungen sowie Wertberichtigungen und Rückstellungen im
Zusammenhang mit diesen Forderungen werden nicht in diese Berechnung
einbezogen. Teil 2 -
PD, LGD und Laufzeit 1.
Die Parameter
Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), Verlustquote bei Ausfall (LGD) und effektive
Restlaufzeit (M) für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und
erwarteten Verlustbeträge gemäß Teil 1 werden von dem Kreditinstitut gemäß
Teil 4 nach folgenden Vorgaben geschätzt:
1.
Forderungen an
Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken
1.1.
PD
2.
Die PD einer Forderung an
ein Unternehmen oder Institut beträgt mindestens 0,03 %. 3.
Bei angekauften
Unternehmensforderungen, bei denen ein Kreditinstitut nicht nachweisen kann,
dass seine PD‑Schätzungen die Mindestanforderungen in Teil 4
erfüllen, werden die PDs für diese Forderungen nach den folgenden Methoden
bestimmt: Bei vorrangigen Ansprüchen auf angekaufte Unternehmensforderungen ist
die PD der vom Kreditinstitut geschätzte EL, geteilt durch die LGD dieser
Forderungen. Bei nachrangigen Ansprüchen auf angekaufte Unternehmensforderungen
ist die PD der vom Kreditinstitut geschätzte EL. Kreditinstitute, die für
Forderungen an Unternehmen eigene LGD‑Schätzungen verwenden dürfen und
ihre EL‑Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen verlässlich in
PDs und LGDs auflösen können, dürfen die eigenen PD‑Schätzungen
verwenden. 4.
Die PD von in Verzug
geratenen Schuldnern beträgt 100 %. 5.
Die Kreditinstitute
können eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung bei der PD gemäß den
Artikeln 90 bis 93 berücksichtigen. 6.
Kreditinstitute, die
eigene LGD‑Schätzungen verwenden, können eine Besicherung ohne
Sicherheitsleistung durch Anpassung der PDs vorbehaltlich Nummer 11
berücksichtigen. 7.
Für das
Verwässerungsrisiko angekaufter Unternehmensforderungen wird die PD der EL‑Schätzung
für das Verwässerungsrisiko gleichgesetzt. Kreditinstitute, die für Forderungen
an Unternehmen eigene LGD‑Schätzungen verwenden dürfen und ihre EL‑Schätzungen
für das Verwässerungsrisiko angekaufter Unternehmensforderungen verlässlich in
PDs und LGDs auflösen können, dürfen die eigenen PD‑Schätzungen
verwenden.
1.2.
LGD
8.
Die Kreditinstitute
setzen folgende LGD‑Werte an: a) Vorrangige
Forderungen ohne anerkannte Sicherheit: 45 %. b) Nachrangige
Forderungen ohne anerkannte Sicherheit: 75 %. c) Die
Kreditinstitute können Besicherungen mit und ohne Sicherheitsleistung bei der
LGD im Einklang mit den Artikeln 90 bis 93 berücksichtigen. d) Bei gedeckten
Schuldverschreibungen im Sinne von Anhang VI Teil 1 Nummer 65
bis 67 kann ein LGD‑Wert von 12,5 % angesetzt werden. e) Vorrangige
angekaufte Unternehmensforderungen, wenn das Kreditinstitut nicht nachweisen
kann, dass seine PD-Schätzungen die Mindestanforderungen in Teil 4
erfüllen: 45 %. f) Nachrangige
angekaufte Unternehmensforderungen, wenn das Kreditinstitut nicht nachweisen
kann, dass seine PD-Schätzungen die Mindestanforderungen in Teil 4
erfüllen: 100 %. g) Verwässerungsrisiko
angekaufter Unternehmensforderungen: 75 % 9.
Kreditinstitute, die für
Forderungen an Unternehmen eigene LGD‑Schätzungen verwenden dürfen und
ihre EL‑Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen verlässlich in
PDs und LGDs auflösen können, dürfen ungeachtet Nummer 8 für das
Verwässerungs- und Ausfallrisiko die eigene LGD-Schätzung für angekaufte
Unternehmensforderungen verwenden. 10.
Kreditinstitute, die für
Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken eigene
LGD‑Schätzungen verwenden dürfen, können eine Besicherung ohne
Sicherheitsleistung ungeachtet Nummer 8 durch Anpassung der PD‑ bzw.
LGD‑Schätzungen berücksichtigen, sofern die Mindestanforderungen in
Teil 4 erfüllt sind und eine Genehmigung der zuständigen Behörden
vorliegt. Ein Kreditinstitut darf garantierten Forderungen nicht in der Weise
angepasste PDs oder LGDs zuordnen, dass das angepasste Risikogewicht niedriger
wäre als das Risikogewicht einer vergleichbaren direkten Forderung an den
Garantiegeber.
1.3.
Laufzeit
11.
Vorbehaltlich
Nummer 12 setzen die Kreditinstitute für Forderungen aus
Pensionsgeschäften und Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäften eine
effektive Restlaufzeit (M) von 0,5 Jahren und für alle übrigen Forderungen
eine M von 2,5 Jahren an. Die zuständigen Behörden können verlangen, dass
alle von ihnen beaufsichtigten Kreditinstitute M für jede Forderung gemäß
Nummer 12 bestimmen. 12.
Kreditinstitute, die
eigene LGDs bzw. eigene Umrechnungsfaktoren für Forderungen an Unternehmen,
Institute oder Zentralstaaten und Zentralbanken verwenden dürfen, berechnen M
für jede dieser Forderungen gemäß den Buchstaben a) bis e) und vorbehaltlich
der Nummern 13 bis 15. In keinem Falle ist M größer als 5 Jahre. a) Bei einem
Instrument mit einem festgelegten Zins‑ und Tilgungsplan wird M nach der
folgenden Formel berechnet: M = MAX{1; MIN{ ; 5}} wobei CFt den
vertraglichen Cash Flow (Nominalbetrag, Zinsen und Gebühren)
bezeichnet, die der Schuldner in Periode t zu leisten hat. b) Im Fall von
Derivaten, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die
gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Forderung, wobei M mindestens
1 Jahr beträgt. Für die Gewichtung der Laufzeit wird der jeweilige
Nominalbetrag der einzelnen Transaktion herangezogen. c) Für Forderungen
aus Pensionsgeschäften und Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäften, die
einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete
durchschnittliche Restlaufzeit der Transaktionen, wobei M mindestens
5 Tage beträgt. Für die Gewichtung der Laufzeit wird der jeweilige
Nominalbetrag der einzelnen Transaktion herangezogen. d) Dürfen
Kreditinstitute für angekaufte Unternehmensforderungen eigene PD‑Schätzungen
verwenden, so ist M bei in Anspruch genommenen Beträgen gleich der gewichteten
durchschnittlichen Laufzeit der angekauften Forderungen, wobei M mindestens
1 Jahr beträgt. Der gleiche Wert von M wird auch für nicht in Anspruch
genommene Beträge im Rahmen einer Ankaufszusage verwendet, sofern die Fazilität
wirksame Vertragsbestandteile, Auslöser für eine vorzeitige Tilgung oder andere
Merkmale enthält, die das ankaufende Kreditinstitut über die gesamte
Fazilitätslaufzeit gegen wesentliche Qualitätsverschlechterungen zukünftiger
Forderungen absichern. Fehlen solche wirksamen Absicherungen, so errechnet sich
M für die ungenutzten Beträge als Summe aus der langfristigsten möglichen
Forderung, die unter die Kaufvereinbarung fällt, und der Restlaufzeit der
Fazilität, wobei M mindestens 1 Jahr beträgt. e) Bei allen
anderen als den in dieser Nummer genannten Instrumenten oder wenn ein
Kreditinstitut M nicht gemäß Buchstabe a) berechnen kann, ist M gleich der
maximalen Zeitspanne (in Jahren), die dem Schuldner zur vollständigen Erfüllung
seiner vertraglichen Pflichten zur Verfügung steht, mindestens jedoch gleich
1 Jahr. 13.
Ungeachtet Nummer 12
Buchstaben a), b), d) und e) ist bei kurzfristigen, von den zuständigen
Behörden bestimmten Forderungen mit einer Restlaufzeit von unter einem Jahr,
die nicht Teil einer fortlaufenden Finanzierung des Schuldners durch das
Kreditinstitut sind, M mindestens gleich 1 Tag. 14.
Bei Forderungen an
Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft sowie einem konsolidierten
Jahresumsatz und einer konsolidierten Bilanzsumme von weniger als
500 Millionen EUR können die zuständigen Behörden die Verwendung von
M gemäß Nummer 11 gestatten. 15.
Laufzeitinkongruenzen
werden gemäß den Artikeln 90 bis 93 behandelt.
2.
Retailforderungen
2.1.
PD
16.
Die PD einer Forderung
beträgt mindestens 0,03 %. 17.
Die PD von in Verzug
geratenen Schuldnern bzw. bei einem von Fazilitäten ausgehenden Ansatz von
überfälligen Forderungen beträgt 100 %. 18.
Für das
Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen wird die PD den EL‑Schätzungen
für das Verwässerungsrisiko gleichgesetzt. Kann ein Kreditinstitut seine EL‑Schätzungen
für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen verlässlich in PDs und LGDs
auflösen, so kann die PD‑Schätzung verwendet werden. 19.
Eine Besicherung ohne
Sicherheitsleistung kann durch Anpassung der PDs gemäß Nummer 21
berücksichtigt werden.
2.2.
LGD
20.
Die Kreditinstitute
liefern eigene LGD-Schätzungen vorbehaltlich der Mindestanforderungen in
Teil 4 und der Genehmigung der zuständigen Behörden. Für das
Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen wird ein LGD-Wert von 75 %
angesetzt. Kann ein Kreditinstitut seine EL‑Schätzungen für das
Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen verlässlich in PDs und LGDs
auflösen, so kann die PD‑Schätzung verwendet werden. 21.
Eine Besicherung ohne
Sicherheitsleistung kann durch Anpassung der PD‑ und LGD‑Schätzungen
vorbehaltlich der Mindestanforderungen in Teil 4 Nummer 95 bis 103
sowie der Genehmigung durch die zuständigen Behörden für eine Einzelforderung
oder einen Forderungspool berücksichtigt werden. Ein Kreditinstitut darf
garantierten Forderungen nicht in der Weise angepasste PDs oder LGDs zuordnen,
dass das angepasste Risikogewicht geringer wäre als das Risikogewicht einer
vergleichbaren direkten Forderung an den Garantiegeber.
3.
Beteiligungspositionen
nach der PD/LGD‑Methode
3.1.
PD
22.
Die PDs werden nach den
für Forderungen an Unternehmen geltenden Methoden bestimmt. Es gelten folgende
Mindest-PDs: a) 0,09 % für
börsengehandelte Beteiligungspositionen, wenn die Beteiligung im Rahmen einer
langjährigen Kundenbeziehung eingegangen wird, b) 0,09 % für
nicht börsengehandelte Beteiligungspositionen, bei denen die Erträge auf
normalen periodischen Cash Flows und nicht auf Kursgewinnen basieren, c) 0,40 % für
börsengehandelte Beteiligungspositionen einschließlich sonstiger
Short-Positionen gemäß Teil 1 Nummer 17, d) 1,25 % für
alle übrigen Beteiligungspositionen einschließlich sonstiger Short-Positionen
gemäß Teil 1 Nummer 17.
3.2.
LGD
23.
Bei Privaten
Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios kann die LGD
mit 65 % angesetzt werden. 24.
Bei allen übrigen
Positionen wird die LGD mit 90 % angesetzt.
3.3.
Laufzeit
25.
M wird bei allen
Positionen mit 5 Jahren angesetzt. Teil 3 -
Forderungswert
1.
Forderungen an
Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie
Retailforderungen
1.
Sofern nicht anders
angegeben, wird der Wert bilanzieller Forderungen vor Abzug von
Wertberichtigungen bemessen. Diese Regel gilt auch für Vermögenswerte, die zu
einem anderen Preis als dem geschuldeten Betrag angekauft wurden. Bei
angekauften Vermögenswerten wird die Differenz zwischen dem geschuldeten Betrag
und dem Nettobuchwert in der Bilanz des Kreditinstituts als Abschlag
bezeichnet, wenn die Forderung größer ist, und als Prämie, wenn sie kleiner
ist. 2.
Macht ein Kreditinstitut
bei Pensionsgeschäften/Wertpapierleihgeschäften von Netting-Rahmenvereinbarungen
Gebrauch, so wird der Forderungswert gemäß den Artikeln 90 bis 93
berechnet. 3.
Bei einem Netting von
bilanzierten Krediten und Einlagen wenden die Kreditinstitute die in den
Artikeln 90 bis 93 beschriebenen Methoden zur Berechnung des Forderungswerts
an. 4.
Bei einem Leasing
entspricht der Forderungswert dem abgezinsten Leasingzahlungsstrom. 5.
Bei den in Anhang IV
aufgeführten Posten wird der Forderungswert nach einer der beiden in
Anhang III beschriebenen Methoden bestimmt. 6.
Der Forderungswert zur
Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge angekaufter Forderungen ist
der ausstehende Betrag abzüglich der Eigenkapitalanforderungen für das
Verwässerungsrisiko vor Anwendung von Risikominderungstechniken. 7.
Ungeachtet Nummer 5
sind an anerkannten Börsen gehandelte Kontrakte und Devisenkontrakte (mit
Ausnahme von Goldkontrakten) mit einer ursprünglichen Laufzeit von
14 Kalendertagen oder weniger von der Anwendung der in Anhang III
dargelegten Methoden ausgenommen und werden mit einem Forderungswert von null
angesetzt. 8.
Ungeachtet Nummer 5
können die zuständigen Behörden von einer Clearingstelle verrechnete nicht
börsengehandelte Kontrakte (OTC-Kontrakte) von der Anwendung der in
Anhang III dargelegten Methoden freistellen und mit einem Forderungswert
von null ansetzen, wenn die Clearingstelle als Gegenpartei fungiert und alle
Teilnehmer die Forderungen, die sie an die Clearingstelle weiterreichen,
täglich in voller Höhe besichern und somit eine Absicherung stellen, die sowohl
den aktuellen Wiederbeschaffungswert als auch potenzielle künftige Forderungen
abdeckt. Als Absicherung werden
anerkannt: a) Sicherheiten,
die ein Risikogewicht von 0 % erhalten, b) beim
kreditgebenden Kreditinstitut hinterlegte Bareinlagen, c) Einlagenzertifikate
oder ähnliche Instrumente, die vom kreditgebenden Kreditinstitut emittiert
wurden und bei diesem hinterlegt sind. Das Risiko, dass die
Risikopositionen der Clearingstelle über den Marktwert der gestellten
Sicherheit hinaus anwachsen könnten, muss nach Überzeugung der zuständigen
Behörden ausgeschlossen sein. 9.
Der Forderungswert nicht
in Anspruch genommener angekaufter Zusagen revolvierender angekaufter
Unternehmensforderungen wird berechnet als der zugesagte, jedoch nicht in
Anspruch genommene Betrag, multipliziert mit 75 %. 10.
Bei Forderungen in Form
von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensions‑ oder
Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäfts veräußert, hinterlegt oder verliehen
werden, ist der Forderungsbetrag der nach Artikel 74 ermittelte Wert der
Wertpapiere oder Waren. Wird die umfassende Methode zur Berücksichtigung
finanzieller Sicherheiten nach Anhang VIII Teil 3 angewandt, so wird
der Forderungswert um die danach als angemessen anzusehende
Volatilitätsanpassung heraufgesetzt. 11.
In den nachstehend
aufgeführten Fällen wird der Forderungswert definiert als der zugesagte, jedoch
nicht in Anspruch genommene Betrag, multipliziert mit einem Umrechnungsfaktor. Die Kreditinstitute
wenden folgende Umrechnungsfaktoren an: a) Bei
Kreditlinien, die jederzeit unbedingt kündbar sind oder die eine automatische
Kündigung durch das Kreditinstitut ohne vorherige Benachrichtigung vorsehen,
wird ein Umrechnungsfaktor von 0 % angewandt. Um einen Umrechnungsfaktor
von 0 % anwenden zu können, müssen die Kreditinstitute die finanzielle
Situation des Schuldners aktiv überwachen und ihre internen Kontrollsysteme so
gestalten, dass sie eine Verschlechterung der Schuldnerbonität sofort
feststellen können. Nicht in Anspruch genommene Retailkreditlinien können als
unbedingt kündbar angesehen werden, wenn die Vertragsbedingungen es dem
Kreditinstitut erlauben, die nach dem Verbraucherschutzrecht und damit
verbundenen Rechtsvorschriften bestehenden Kündigungsmöglichkeiten voll
auszuschöpfen. b) Auf
kurzfristige Handelsakkreditive, die aus dem Transfer von Waren entstehen, wird
sowohl vom eröffnenden als auch vom bestätigenden Institut ein
Umrechnungsfaktor von 20 % angewandt. c) Auf sonstige
Kreditlinien, Note Issuance Facilities (NIFs) und Revolving Underwriting
Facilities (RUFs) wird ein Umrechnungsfaktor von 75 % angewandt. d) Kreditinstitute,
die die Mindestvoraussetzungen für die Verwendung eigener Schätzungen von
Umrechnungsfaktoren gemäß Teil 4 erfüllen, können mit Genehmigung der
zuständigen Behörden ihre eigenen Schätzungen der Umrechnungsfaktoren für die
verschiedenen Produktarten verwenden. 12.
Bezieht sich eine Zusage
auf die Prolongation einer anderen Zusage, so wird der niedrigere der für die
beiden Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet. 13.
Bei allen sonstigen
außerbilanziellen Posten nach den Nummern 1 bis 11 wird der Forderungswert
nach Anhang II bestimmt.
2.
Beteiligungspositionen
14.
Der Forderungswert einer
Beteiligung entspricht dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Wert. Die
Forderungswerte einer Beteiligung können wie folgt bemessen werden: a) Bei zum Fair
Value bilanzierten Beteiligungen, bei denen Wertänderungen unmittelbar
erfolgswirksam werden und sich auf das Eigenkapital auswirken, entspricht der
Forderungswert dem in der Bilanz ausgewiesenen Fair Value. b) Bei zum Fair
Value bilanzierten Beteiligungen, bei denen Wertänderungen zwar nicht
unmittelbar erfolgswirksam werden, die aber statt dessen in einen
steuerbereinigten Eigenkapitalbestandteil einfließen, entspricht der
Forderungswert dem in der Bilanz ausgewiesenen Fair Value. c) Bei nach
Anschaffungskosten oder dem Niederstwertprinzip bilanzierten Beteiligungen
entspricht der Forderungswert den in der Bilanz ausgewiesenen
Anschaffungskosten oder Marktwerten.
3.
Sonstige Aktiva, bei
denen es sich nicht um Kreditverpflichtungen handelt
15.
Der Forderungswert
sonstiger Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditverpflichtungen handelt, ist
der in den Abschlüssen ausgewiesene Wert. Teil 4 –
Mindestanforderungen für den IRB‑Ansatz
1.
Ratingsysteme
1.
Ein ‘Ratingsystem’
umfasst alle Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs‑ und DV‑Systeme,
die zur Bestimmung von Kreditrisiken, zur Zuordnung von Forderungen zu
(Bonitäts-)Klassen oder Pools (Rating) sowie zur Quantifizierung von Ausfall-
und Verlustschätzungen für bestimmte Forderungsarten dienen. 2.
Wendet ein Kreditinstitut
mehrere unterschiedliche Ratingsysteme an, so werden die Kriterien für die
Zuordnung eines Schuldners oder einer Transaktion zu einem Ratingsystem
dokumentiert und in einer Weise angewandt, die das jeweilige Risikoprofil angemessen
widerspiegelt. 3.
Die Zuordnungskriterien
und –verfahren werden in regelmäßigen Abständen daraufhin überprüft, ob sie dem
jeweiligen Portfolio und den externen Bedingungen noch angemessen sind.
1.1.
Aufbau der Ratingsysteme
4.
Verwendet ein
Kreditinstitut direkte Schätzungen der Risikoparameter, so können die
Ergebnisse als Stufen einer stetigen Ratingskala betrachtet werden.
1.1.1.
Forderungen an
Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken
5.
Ein Ratingsystem trägt
den Risikomerkmalen sowohl des Schuldners als auch der Transaktion Rechnung. 6.
Ein Ratingsystem
beinhaltet eine Schuldner-Ratingskala, die ausschließlich die Quantifizierung
des Ausfallrisikos des Schuldners widerspiegelt. Die Schuldner-Ratingskala
umfasst mindestens 7 Klassen für nicht ausgefallene Schuldner und eine
Klasse für ausgefallene Schuldner. 7.
Eine ‘Schuldnerklasse’
ist definiert als eine Einstufung in der Schuldner-Ratingskala des
Ratingsystems auf der Grundlage verschiedener spezifischer Ratingkriterien, aus
denen die Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) abgeleitet werden
können. Die Kreditinstitute dokumentieren das Verhältnis der verschiedenen
Schuldnerklassen zueinander, indem sie jeweils die Höhe des Ausfallrisikos
angeben, das die entsprechende Klasse impliziert, und die Kriterien, anhand
deren die Höhe des Ausfallrisikos bestimmt wird. 8.
Kreditinstitute, deren
Portfolios auf ein bestimmtes Marktsegment und eine bestimmte Bandbreite des
Ausfallrisikos konzentriert sind, bilden innerhalb dieser Bandbreite eine
ausreichende Anzahl von Schuldnerklassen, um eine übermäßige Konzentration von
Schuldnern in bestimmten Klassen zu vermeiden. Bei erheblichen Konzentrationen
in einer Schuldnerklasse wird durch überzeugende empirische Nachweise belegt,
dass diese Schuldnerklasse eine hinreichend enge PD-Bandbreite umfasst und das
Ausfallrisiko aller Schuldner dieser Klasse innerhalb dieser Bandbreite liegt. 9.
Damit die Verwendung
eigener LGD-Schätzungen zur Berechnung der Eigenkapitalanforderung von den
zuständigen Behörden anerkannt werden kann, muss ein Ratingsystem eine
Fazilitäts-Ratingskala umfassen, die ausschließlich die LGD-bezogenen
Transaktionsmerkmale widerspiegelt. 10.
Damit die Verwendung
eigener Schätzungen der Umrechnungsfaktoren zur Berechnung der
Eigenkapitalanforderung von den zuständigen Behörden anerkannt werden kann,
muss ein Ratingsystem eine Fazilitäts-Ratingskala umfassen, die ausschließlich
die umrechnungsfaktorbezogenen Transaktionsmerkmale widerspiegelt. 11.
Eine ‘Fazilitätsklasse’
ist definiert als eine Einstufung in der Fazilitäts-Ratingskala des
Ratingsystems auf der Grundlage verschiedener spezifischer Ratingkriterien, aus
denen eigene Schätzungen der LGDs oder der Umrechnungsfaktoren abgeleitet
werden können. Die Definition der einzelnen Klassen umfasst sowohl eine Beschreibung
der Art und Weise, wie die Forderungen der Klasse zugewiesen werden, als auch
eine Beschreibung der Kriterien, anhand deren die Höhe des Risikos über die
Klassen hinweg bestimmt wird. 12.
Bei erheblichen
Konzentrationen in einer Fazilitätsklasse wird durch überzeugende empirische
Nachweise belegt, dass diese Fazilitätsklasse eine hinreichend enge LGD- bzw.
Umrechnungsfaktorenbandbreite umfasst und das Risiko aller Forderungen dieser
Klasse innerhalb dieser Bandbreite liegt. 13.
Kreditinstitute, die die in
Teil 1 Nummer 5 dargelegten Methoden für die Risikogewichtung von
Spezialfinanzierungen anwenden, sind von der Verpflichtung zur Bildung einer
Schuldner-Ratingskala, die ausschließlich die Quantifizierung des bei diesen
Forderungen bestehenden Schuldnerausfallrisikos widerspiegelt, freigestellt.
Ungeachtet Nummer 6 sehen diese Institute für diese Forderungen mindestens
4 Klassen für nicht ausgefallene Schuldner und mindestens eine Klasse für
ausgefallene Schuldner vor.
1.1.2.
Retailforderungen
14.
Die Ratingsysteme
spiegeln sowohl das Schuldner- als auch das Transaktionsrisiko wider und
erfassen alle relevanten Schuldner- und Transaktionsmerkmale. 15.
Der Grad der
Risikodifferenzierung gewährleistet, dass die Anzahl der Forderungen in einer
bestimmten Klasse oder einem bestimmten Forderungspool ausreicht, um eine
aussagekräftige Quantifizierung und Validierung der Verlusteigenschaften auf
Ebene der Klasse oder des Pools zu ermöglichen. Die Forderungen und Schuldner
verteilen sich so auf die verschiedenen Klassen oder Pools, dass übermäßige
Konzentrationen vermieden werden. 16.
Die Kreditinstitute
weisen nach, dass das Verfahren zur Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder
Pools eine aussagekräftige Differenzierung der Risiken ermöglicht, zu einer
Zusammenfassung hinreichend gleichartiger Forderungen führt und eine genaue und
konsistente Schätzung der Verlusteigenschaften auf der Ebene der Klasse oder
des Pools ermöglicht. Bei angekauften Forderungen spiegelt die Zusammenfassung
die Kreditvergabepraxis des Verkäufers und die Heterogenität seiner
Kundenstruktur wider. 17.
Bei der Zuordnung von
Forderungen zu Klassen oder Pools berücksichtigen die Kreditinstitute die
folgenden Risikobestimmungsfaktoren: Risikomerkmale des
Schuldners a) Risikomerkmale
der Transaktion, einschließlich Produkt- und/oder Sicherheitenarten. Die
Kreditinstitute berücksichtigen insbesondere Fälle, in denen ein und dieselbe
Sicherheit für mehrere Einzelforderungen gestellt wird. b) Verzugsstatus,
sofern das Kreditinstitut gegenüber seiner zuständigen Behörde nicht nachweisen
kann, dass der Verzugsstatus bei der betreffenden Forderung kein wesentlicher
Risikobestimmungsfaktor ist. c) Zuordnung zu
Klassen oder Pools. 18.
Ein Kreditinstitut
verfügt über genau festgelegte Definitionen, Prozesse und Kriterien für die Zuordnung
von Forderungen zu den Klassen oder Pools eines Ratingsystems. a) Die
Definitionen der Klassen oder Pools sind hinreichend detailliert, um die für
die Ratingzuordnung Zuständigen in die Lage zu versetzen, Schuldner oder
Fazilitäten, die vergleichbare Risiken darstellen, in konsistenter Weise derselben
Klasse bzw. demselben Pool zuzuordnen. Diese Konsistenz wird über
Geschäftssparten, Abteilungen und geographische Regionen hinweg gewahrt. b) Die
Dokumentation des Ratingprozesses gibt Dritten die Möglichkeit, die Zuordnung
von Forderungen zu Klassen oder Pools nachzuvollziehen, zu reproduzieren und
ihre Angemessenheit zu beurteilen. c) Die Kriterien
stimmen außerdem mit den internen Kreditvergaberichtlinien und den internen
Vorschriften des Kreditinstituts für den Umgang mit problembehafteten
Kreditnehmern und Fazilitäten überein. 19.
Bei der Zuordnung von
Schuldnern und Fazilitäten zu einer Klasse oder einem Pool berücksichtigt ein
Kreditinstitut alle einschlägigen Informationen. Die Informationen sind aktuell
und ermöglichen dem Kreditinstitut eine Prognose hinsichtlich der künftigen
Entwicklung der Forderung. Je weniger Informationen einem Kreditinstitut zur
Verfügung stehen, desto konservativer ist es bei der Zuordnung von Forderungen
zu Schuldner- bzw. Fazilitätsklassen und –pools. Zieht ein Kreditinstitut ein
externes Rating als erstes Indiz für die Zuweisung eines internen Ratings
heran, so stellt es sicher, dass auch andere einschlägige Informationen
berücksichtigt werden.
1.2.
Zuordnung von Forderungen
1.2.1.
Forderungen an
Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken
20.
Im Zuge des
Kreditgenehmigungsprozesses wird jeder Schuldner einer Schuldnerklasse
zugeordnet. 21.
Ist einem Kreditinstitut
die Verwendung eigener Schätzungen der LGDs oder Umrechnungsfaktoren gestattet,
so wird im Zuge des Kreditgenehmigungsprozesses außerdem jede Forderung einer
Fazilitätsklasse zugeordnet. 22.
Kreditinstitute, die die
in Teil 1 Nummer 5 dargelegten Methoden für die Risikogewichtung von
Spezialfinanzierungen anwenden, ordnen jede einzelne dieser Forderungen einer
Klasse gemäß Nummer 13 zu. 23.
Jede eigenständige
juristische Person, der gegenüber ein Kreditinstitut eine Forderung hält, wird
einzeln geratet. Ein Kreditinstitut weist gegenüber seiner zuständigen Behörde
nach, dass es über angemessene Vorschriften für die Behandlung einzelner
Schuldner/Kunden und von Gruppen verbundener Kunden verfügt. 24.
Verschiedene Forderungen
an denselben Schuldner werden ungeachtet etwaiger Unterschiede in der Art der
einzelnen Transaktionen derselben Schuldnerklasse zugeordnet. Ausnahmefälle, in
denen unterschiedliche Forderungen an denselben Schuldner unterschiedliche
Ratings nach sich ziehen können, sind: a) der Fall des
Transferrisikos, das davon abhängt, ob die Forderungen auf die Landeswährung
oder eine ausländische Währung lauten, b) die
Berücksichtigung einer Garantie in Form einer Anpassung des Schuldnerratings.
1.2.2.
Retailforderungen
25.
Im Zuge des
Kreditgenehmigungsprozesses wird jede Forderung einer Klasse oder einem Pool
zugeordnet.
1.2.3.
Abänderung von
Ratingergebnissen
26.
Im Hinblick auf die
Zuordnung zu Klassen und Pools dokumentieren die Kreditinstitute, in welchen
Fällen die Eingaben und Ergebnisse des Zuordnungsprozesses durch menschliches
Urteil verändert werden dürfen und von wem derartige Abänderungen zu genehmigen
sind. Die Kreditinstitute dokumentieren die Abänderungen und die dafür
Verantwortlichen. Die Kreditinstitute analysieren die Entwicklung der
Forderungen, deren Rating abgeändert wurde, und führen über sämtliche
Verantwortlichen Buch.
1.3.
Integrität des
Zuordnungsprozesses
1.3.1.
Forderungen an
Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken
27.
Die Rating-Zuordnungen
und deren regelmäßige Überprüfung werden von einer unabhängigen Stelle
durchgeführt oder genehmigt, die kein unmittelbares Interesse an der
Kreditgewährung hat. 28.
Die Kreditinstitute
aktualisieren die Rating-Zuordnungen mindestens einmal jährlich. Schuldner mit
hohem Risiko und problembehaftete Forderungen werden in kürzeren Intervallen
überprüft. Die Kreditinstitute nehmen eine neue Rating-Zuordnung vor, wenn
wesentliche Informationen über den Schuldner oder die Forderung bekannt werden.
29.
Ein Kreditinstitut
verfügt über wirksame Verfahren, um maßgebliche Informationen über
Schuldnermerkmale, die sich auf die PDs auswirken, und über
Transaktionsmerkmale, die sich auf die LGDs und Umrechnungsfaktoren auswirken,
zu beschaffen und auf dem neuesten Stand zu halten.
1.3.2.
Retailforderungen
30.
Ein Kreditinstitut
aktualisiert die Schuldner- und Fazilitätsratings bzw. überprüft die
Verlusteigenschaften und den Verzugsstatus der einzelnen Risikopools mindestens
einmal jährlich. Ein Kreditinstitut überprüft außerdem mindestens einmal
jährlich anhand einer repräsentativen Stichprobe den Status der einzelnen
Forderungen innerhalb jedes Pools, um sicherzustellen, dass die Forderungen
weiterhin dem richtigen Pool zugeordnet sind.
1.4.
Verwendung von Modellen
31.
Wendet ein Kreditinstitut
Modelle und andere automatische Verfahren für die Zuordnung von Forderungen zu
Schuldner- oder Fazilitätsklassen an, so: a) weist das
Kreditinstitut gegenüber seiner zuständigen Behörde nach, dass das Modell eine
gute Vorhersagekraft besitzt und die Eigenkapitalanforderungen durch seine
Verwendung nicht verzerrt werden. Die in das Modell eingehenden Variablen
bilden eine vernünftige und effektive Grundlage für die daraus resultierenden
Vorhersagen. Das Modell darf keine wesentlichen Verzerrungen beinhalten; b) verfügt das
Kreditinstitut über ein Verfahren zur Überprüfung der in das Modell eingehenden
Daten, das eine Bewertung der Genauigkeit, Vollständigkeit und Angemessenheit
der Daten umfasst; c) weist das
Kreditinstitut nach, dass die für die Entwicklung des Modells herangezogenen
Daten für die aktuelle Schuldner- und Forderungsstruktur des Kreditinstituts
repräsentativ sind; d) sieht das
Kreditinstitut einen regelmäßigen Modellvalidierungsturnus vor, der eine
Überwachung der Leistungsfähigkeit und Stabilität des Modells, eine Überprüfung
der Modellspezifikation und eine Gegenüberstellung der Modellergebnisse mit den
tatsächlichen Ergebnissen umfasst; e) ergänzt das
Kreditinstitut das statistische Modell durch menschliche Wertung und
menschliche Aufsicht, um die modellgestützten Rating-Zuordnungen zu überprüfen
und sicherzustellen, dass die Modelle ordnungsgemäß verwendet werden. Die
Überprüfungsverfahren zielen darauf ab, durch Modellschwächen bedingte Fehler
aufzudecken und zu begrenzen. Bei der menschlichen Wertung werden alle
einschlägigen Informationen berücksichtigt, die von dem Modell nicht erfasst
werden. Das Kreditinstitut legt schriftlich nieder, wie menschliche Wertung und
Modellergebnisse miteinander kombiniert werden sollen.
1.5.
Dokumentation der
Ratingsysteme
32.
Die Kreditinstitute
dokumentieren die Gestaltung und die operationellen Einzelheiten ihrer
Ratingsysteme. Die Dokumentation belegt, dass die in diesem Teil niedergelegten
Mindestanforderungen erfüllt werden, und gibt unter anderem Aufschluss über die
Portfoliodifferenzierung, die Ratingkriterien, die Verantwortlichkeiten der für
das Rating von Schuldnern und Forderungen zuständigen Stellen, die Intervalle
für die Aktualisierung der Rating-Zuordnungen und die Überwachung des
Ratingprozesses durch das Management. 33.
Das Kreditinstitut
dokumentiert die Gründe für die Wahl seiner Ratingkriterien und belegt sie
durch Analysen. Das Kreditinstitut dokumentiert alle größeren Veränderungen des
Risikoratingprozesses; aus dieser Dokumentation gehen die seit der letzten
Überprüfung durch die zuständigen Behörden vorgenommenen Änderungen am
Risikoratingprozess eindeutig hervor. Die Organisation der Ratingzuordnung
einschließlich des Zuordnungsverfahrens und der internen Überwachungsstrukturen
wird ebenfalls dokumentiert. 34.
Die Kreditinstitute
dokumentieren die intern verwendeten Ausfall- und Verlustdefinitionen und
weisen nach, dass sie mit den in dieser Richtlinie niedergelegten Definitionen
übereinstimmen. 35.
Setzt ein Kreditinstitut
im Rahmen des Ratingprozesses statistische Modelle ein, so dokumentiert es
deren Methodik. Diese Dokumentation umfasst: a) eine
detaillierte Beschreibung der Theorie, der Annahmen und/oder der mathematischen
und empirischen Basis für die Zuordnung von Ausfallschätzungen zu den
Ratingklassen, den einzelnen Schuldnern, Krediten oder Pools sowie der
Datenquelle(n), die für die Schätzung des Modells herangezogen werden; b) einen strengen
statistischen Prozess (einschließlich Out-of-Time- und Out-of-Sample-Tests) für
die Validierung des Modells und c) Hinweise auf
sämtliche Umstände, unter denen das Modell nicht effizient arbeitet. 36.
Der Einsatz eines von
einem Dritten erworbenen Modells, das auf vom Verkäufer entwickelten Ansätzen
aufbaut, befreit das Kreditinstitut nicht von der Pflicht zur Erstellung der
Dokumentation und zur Erfüllung der anderen Anforderungen an Ratingsysteme. Es
ist Aufgabe des Kreditinstituts, die zuständigen Behörden davon zu überzeugen,
dass es die Anforderungen erfüllt.
1.6.
Datenverwaltung
37.
Die Kreditinstitute
erfassen und speichern Daten bezüglich ihrer internen Ratings nach Maßgabe der
Artikel 145 bis 149.
1.6.1.
Forderungen an
Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken
38.
Die Kreditinstitute
erfassen und speichern: a) die lückenlose
Ratinghistorie der Schuldner und anerkannten Garantiegeber, b) die
Vergabedaten der Ratings, c) die zur
Herleitung der Ratings herangezogenen Kerndaten und Methoden, d) den Namen der
für die Ratingzuordnung verantwortlichen Person, e) die
ausgefallenen Schuldner und Forderungen, f) den Zeitpunkt
und die Umstände derartiger Ausfälle, g) Daten über die
PDs und tatsächlichen Ausfallquoten bei den Ratingklassen sowie die
Wanderungsbewegungen zwischen den Ratingklassen. h) Kreditinstitute,
die keine eigenen Schätzungen der LGDs und/oder Umrechnungsfaktoren verwenden,
erheben und speichern Daten über die Vergleiche der tatsächlichen LGDs mit den
Werten gemäß Teil 2 Nummer 8 bzw. der tatsächlichen
Umrechnungsfaktoren mit den Werten gemäß Teil 3 Nummer 11. 39.
Kreditinstitute, die
eigene Schätzungen der LGDs und/oder Umrechnungsfaktoren verwenden, erheben und
speichern: a) die lückenlosen
Datenhistorien der zu jeder einzelnen Ratingskala gehörenden Fazilitätsratings
sowie LGD‑ und Umrechnungsfaktorschätzungen, b) das Datum, an
dem die Ratings zugeordnet und die Schätzungen durchgeführt wurden, c) die zur
Herleitung der Fazilitätsratings sowie der LGD‑ und Umrechnungsfaktorschätzungen
herangezogenen Kerndaten und Methoden, d) den Namen der
Person, von der das Fazilitätsrating vergeben wurde, und der Person, von der
die Schätzungen der LGD und des Umrechnungsfaktors gestellt wurden, e) Daten über die
geschätzten und tatsächlichen LGDs und Umrechnungsfaktoren für jede einzelne
ausgefallene Forderung, f) Daten über die
LGD der Forderung vor und nach der Bewertung von Garantien bzw.
Kreditderivaten, wenn das Kreditinstitut die kreditrisikomindernde Wirkung von
Garantien oder Kreditderivaten bei der LGD berücksichtigt, g) Daten über die
Verlustkomponenten bei jeder einzelnen ausgefallenen Forderung.
1.6.2.
Retailforderungen
40.
Die Kreditinstitute
erfassen und speichern: a) die bei der
Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools verwendeten Daten, b) Daten über die
geschätzten PDs, LGDs und Umrechnungsfaktoren für Forderungsklassen oder
Forderungspools, c) die
ausgefallenen Schuldner und Forderungen, d) bei
ausgefallenen Forderungen Daten über die Klassen oder Pools, denen die Forderungen
während des Jahres vor dem Ausfall zugeordnet waren, und über die tatsächlichen
Werte der LGD und des Umrechnungsfaktors, e) Daten über die
Verlustquoten und Margenerträge bei qualifizierten revolvierenden
Retailforderungen.
1.7.
Stresstests zur Beurteilung
der Kapitaladäquanz
41.
Ein Kreditinstitut
verfügt über fundierte Stresstest-Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit
seiner Eigenkapitalausstattung. Bei den Stresstests sind auch möglicherweise
eintretende Ereignisse oder künftige Veränderungen der ökonomischen
Rahmenbedingungen zu ermitteln, die sich negativ auf die Werthaltigkeit der
Kreditforderungen auswirken könnten, wobei auch die Fähigkeit des
Kreditinstituts zu bewerten ist, derartigen negativen Einflüssen standzuhalten. 42.
Ein Kreditinstitut führt
regelmäßig Kreditrisiko-Stresstests durch, um den Einfluss bestimmter
Bedingungen auf seine gesamten Eigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko
abzuschätzen. Der hierzu angewandte Test wird vom Kreditinstitut vorbehaltlich
der aufsichtlichen Überprüfung ausgewählt. Er ist aussagekräftig und angemessen
konservativ, wobei zumindest der Einfluss leichter Rezessionsszenarien
berücksichtigt wird. Ein Kreditinstitut bewertet die in den
Stresstest-Szenarios erfolgenden Wanderungsbewegungen zwischen seinen Ratings.
Die im Rahmen der Stresstests untersuchten Portfolios umfassen die überwiegende
Mehrheit aller Forderungen des Kreditinstituts.
2.
Risikoquantifizierung
43.
Bei der Ermittlung der
Risikoparameter für bestimmte Ratingklassen oder –pools halten die Kreditinstitute
folgende Vorgaben ein:
2.1.
Ausfalldefinition
44.
Der ‘Ausfall’ eines
bestimmten Schuldners gilt als eingetreten, wenn mindestens einer der beiden
nachstehenden Sachverhalte erfüllt ist: a) Das
Kreditinstitut geht davon aus, dass der Schuldner seinen Kreditverpflichtungen
gegenüber dem Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder seinen
Tochterunternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in voller Höhe nachkommen
wird, ohne dass das Kreditinstitut auf Maßnahmen wie die Verwertung von
Sicherheiten (soweit vorhanden) zurückgreift. b) Eine
wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Kreditinstitut, seinem
Mutterunternehmen oder seinen Tochterunternehmen ist mehr als 90 Tage
überfällig. Die Überfälligkeit
beginnt mit dem Tag, an dem der Kreditnehmer ein zugesagtes Limit überschritten
hat, ihm ein geringeres Limit als die aktuelle Inanspruchnahme mitgeteilt wurde
oder er einen nicht genehmigten Kredit in Anspruch genommen hat. Ein mitgeteiltes Limit
ist ein Limit, das dem Kreditnehmer zur Kenntnis gebracht wurde. Bei Retailforderungen
und Forderungen an öffentliche Stellen setzen die zuständigen Behörden die Zahl
der Verzugstage gemäß Nummer 48 fest. Bei
Unternehmensforderungen können die zuständigen Behörden die Zahl der
Verzugstage gemäß Artikel 154 Absatz 4 festsetzen. Bei Retailforderungen
können die Kreditinstitute diese Definition auf Fazilitätsebene anwenden. 45.
Als Hinweise auf einen
drohenden Zahlungsausfall gelten: a) Das
Kreditinstitut verzichtet auf die laufende Belastung von Zinsen. b) Das
Kreditinstitut nimmt eine Wertberichtigung vor, weil sich die Kreditqualität
nach der Hereinnahme des Kredits durch das Kreditinstitut deutlich
verschlechtert hat. c) Das
Kreditinstitut verkauft die Kreditverpflichtung mit einem bedeutenden
bonitätsbedingten wirtschaftlichen Verlust. d) Das
Kreditinstitut stimmt einer krisenbedingten Restrukturierung des Kredits zu,
die voraussichtlich zu einer Reduzierung der Schuld durch einen bedeutenden
Forderungsverzicht oder Stundung bezogen auf den Nominalbetrag, die Zinsen oder
ggf. auf Gebühren führt. Bei Beteiligungen, die nach dem PD/LGD-Ansatz
beurteilt werden, schließt dies die krisenbedingte Restrukturierung der
Beteiligung selbst ein. e) Das
Kreditinstitut hat Antrag auf Insolvenz des Schuldners gestellt oder eine
vergleichbare Maßnahme in Bezug auf die Kreditverpflichtungen des Schuldners
gegenüber dem Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder seinen
Tochterunternehmen ergriffen. f) Der Schuldner
hat Insolvenz beantragt oder wurde unter Gläubiger- oder einen vergleichbaren
Schutz gestellt, so dass Rückzahlungen der Kreditverpflichtung gegenüber dem
Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder seinen Tochterunternehmen
ausgesetzt werden oder verzögert erfolgen. 46.
Verwenden Kreditinstitute
externe Daten, die mit der Ausfalldefinition selbst nicht übereinstimmen, so
weisen sie gegenüber ihren zuständigen Behörden nach, dass angemessene
Anpassungen vorgenommen wurden, um eine weitgehende Übereinstimmung mit der
Ausfalldefinition herzustellen. 47.
Gelangt das Kreditinstitut
zu der Auffassung, dass die Referenzdefinition auf eine als ausgefallen
eingestufte Forderung nicht mehr zutrifft, so beurteilt es den Schuldner oder
die Fazilität in der gleichen Weise wie bei einer nicht ausgefallenen
Forderung. Sollte die Ausfalldefinition später wieder zutreffen, so ist von
einem erneuten Ausfall auszugehen. 48.
Bei Retailforderungen und
Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen setzen die zuständigen Behörden
eines jeden Mitgliedstaats die genaue Zahl der Verzugstage fest, an die sich
sämtliche Kreditinstitute in ihrem Rechtsgebiet bei der unter Nummer 44
dargelegten Ausfalldefinition für Forderungen an Kontrahenten mit Sitz in
diesem Mitgliedstaat zu halten haben. Die Zahl der Verzugstage muss zwischen 90
und 180 liegen und kann für verschiedene Produktlinien unterschiedlich
festgesetzt werden. Für Forderungen an Kontrahenten mit Sitz im Hoheitsgebiet
anderer Mitgliedstaaten setzen die zuständigen Behörden eine Zahl von
Verzugstagen fest, die nicht höher ist als die von den zuständigen Behörden des
jeweiligen Sitzstaates festgesetzte Zahl von Verzugstagen.
2.2.
Allgemeine Anforderungen
für Schätzungen
49.
Die institutseigenen
Schätzungen der Risikoparameter PD, LGD, Umrechnungsfaktor und EL werden unter
Verwendung sämtlicher einschlägigen Daten, Informationen und Methoden erstellt.
Die Schätzungen werden sowohl aus historischen Erfahrungen als auch aus
empirischen Ergebnissen abgeleitet und dürfen nicht allein auf wertenden
Annahmen beruhen. Die Schätzungen sind plausibel und einleuchtend und beruhen
auf den wesentlichen Bestimmungsfaktoren der jeweiligen Risikoparameter. Je
weniger Daten einem Kreditinstitut zur Verfügung stehen, desto konservativer
ist seine Schätzung. 50.
Das Kreditinstitut ist in
der Lage, seine Verlust-Erfahrungswerte bezogen auf Ausfallhäufigkeit, LGD,
Umrechnungsfaktor bzw. Verlust bei Verwendung von EL-Schätzungen nach den
Faktoren aufzuschlüsseln, die es als Hauptbestimmungsfaktoren der jeweiligen
Risikoparameter ansieht. Das Kreditinstitut weist nach, dass seine Schätzungen
die langfristigen Erfahrungen repräsentativ wiedergeben. 51.
Alle Veränderungen in der
Kreditvergabepraxis oder in dem Prozess der Sicherheitenverwertung innerhalb
der unter den Nummern 66, 71, 81, 85, 92 und 94 angegebenen
Beobachtungszeiträume werden berücksichtigt. Die Schätzungen des
Kreditinstituts berücksichtigen unverzüglich die Auswirkungen von technischen
Fortschritten, neuen Daten und sonstigen Informationen, sobald sie verfügbar
sind. Die Kreditinstitute überprüfen ihre Schätzungen, sobald neue
Informationen verfügbar werden, mindestens jedoch einmal jährlich. 52.
Die Gesamtheit der
Forderungen, die den für die Schätzungen herangezogenen Daten zugrunde liegen,
sowie die zum Zeitpunkt der Datenerhebung geltenden Kreditvergaberichtlinien
und sonstigen relevanten Merkmale sind mit der aktuellen Kreditstruktur und den
aktuellen Forderungen und Standards des Kreditinstituts vergleichbar. Das
Kreditinstitut weist außerdem nach, dass die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
und das Marktumfeld aus der Zeit, auf die sich die Daten beziehen, ebenso auf
die gegenwärtigen und absehbaren Verhältnisse zutreffen. Die Zahl der in die
Stichprobe einbezogenen Forderungen und der genutzte Erhebungszeitraum sind
ausreichend bemessen, damit das Kreditinstitut von einer genauen und soliden
Schätzung ausgehen kann. 53.
Bei angekauften
Forderungen berücksichtigen die Schätzungen alle einschlägigen Informationen,
die dem ankaufenden Kreditinstitut in Bezug auf die Qualität der zugrunde
liegenden Forderungen zur Verfügung stehen, einschließlich der vom Verkäufer,
vom ankaufenden Kreditinstitut oder aus externen Quellen stammenden Daten für
vergleichbare Pools. Das ankaufende Kreditinstitut unterzieht die vom Verkäufer
gestellten Daten einer Wertung. 54.
Ein Kreditinstitut
schlägt seinen Schätzungen eine Sicherheitsmarge zu, die in Beziehung zur
erwarteten Schätzfehlerspannbreite steht. Sind die Methoden und Daten weniger
zufrieden stellend und die erwartete Fehlerspannbreite größer, wird die
Sicherheitsmarge entsprechend höher angesetzt. 55.
Verwendet ein
Kreditinstitut unterschiedliche Schätzungen für die Berechnung der
Risikogewichte und für interne Zwecke, so wird dies dokumentiert und die
Angemessenheit der Schätzungen gegenüber den zuständigen Behörden nachgewiesen. 56.
Kann ein Kreditinstitut
gegenüber seinen zuständigen Behörden nachweisen, dass die vor der Umsetzung
dieser Richtlinie erhobenen Daten in angemessener Weise angepasst wurden, um
weitgehende Übereinstimmung mit den Ausfall‑ bzw. Verlustdefinitionen
herzustellen, so können die zuständigen Behörden dem Kreditinstitut eine
gewisse Flexibilität bei der Anwendung der geforderten Datenstandards
einräumen. 57.
Greift ein Kreditinstitut
auf institutsübergreifende Datenpools zurück, so weist es nach, dass: a) die
Ratingsysteme und –kriterien der anderen Kreditinstitute im Pool mit seinen
eigenen vergleichbar sind, b) der Pool für
das Portfolio, für das die gepoolten Daten verwendet werden, repräsentativ ist, c) die gepoolten
Daten von dem Kreditinstitut über längere Zeit konsistent für seine ständigen
Schätzungen verwendet werden. 58.
Greift ein Kreditinstitut
auf institutsübergreifende Datenpools zurück, so bleibt es dennoch für die
Integrität seiner Ratingsysteme verantwortlich. Das Kreditinstitut weist
gegenüber der zuständigen Behörde nach, dass es institutsintern über
ausreichende Kenntnisse seines Ratingsystems verfügt und effektiv imstande ist,
den Ratingprozess zu überwachen und zu prüfen.
2.2.1.
Besondere Anforderungen
an die PD-Schätzungen
Forderungen an
Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken 59.
Die Kreditinstitute
schätzen die PDs für die einzelnen Schuldnerklassen anhand der langfristigen
Durchschnitte der jährlichen Ausfallquoten. 60.
Bei angekauften
Unternehmensforderungen können die Kreditinstitute die ELs für die einzelnen
Schuldnerklassen anhand der langfristigen Durchschnitte der jährlichen
tatsächlichen Ausfallquoten schätzen. 61.
Leitet ein Kreditinstitut
Schätzungen der langfristigen Durchschnitts-PDs und -LGDs für angekaufte
Unternehmensforderungen aus einer EL-Schätzung und einer angemessenen Schätzung
der PD oder LGD ab, so erfolgt die Schätzung der Gesamtverluste nach den in
diesem Teil festgelegten Standards für die Schätzung der PD und der LGD und das
Ergebnis ist vereinbar mit dem unter Nummer 73 dargelegten LGD-Konzept. 62.
Die Kreditinstitute
wenden die PD-Schätzverfahren nur in Kombination mit tiefergehenden Analysen
an. Bei der Zusammenführung der Ergebnisse der verschiedenen Verfahren und bei
Anpassungen, die aufgrund der Beschränkungen von Verfahren und Informationen
vorgenommen werden, berücksichtigen die Kreditinstitute die Bedeutung von
wertenden Annahmen. 63.
Stützt ein Kreditinstitut
seine PD-Schätzungen auf eigene Ausfallerfahrungswerte, so weist es in seiner
Analyse nach, dass die Schätzungen die Kreditvergaberichtlinien sowie die
Unterschiede zwischen dem die Daten liefernden Ratingsystem und dem aktuell
verwendeten Ratingsystem berücksichtigen. Haben sich die
Kreditvergaberichtlinien oder Ratingsysteme verändert, so schlägt das
Kreditinstitut seiner PD-Schätzung eine höhere Sicherheitsmarge zu. 64.
Sofern ein Kreditinstitut
seine internen Schuldnerklassen mit der Ratingskala externer Ratingagenturen
(ECAIs) oder vergleichbarer Organisationen verbindet oder einer derartigen
Ratingskala zuordnet und anschließend die für die Schuldnerklassen der externen
Organisation beobachteten Ausfallquoten seinen internen Schuldnerklassen
zuordnet, beruht die Zuordnung auf einem Vergleich der internen Ratingkriterien
mit den Ratingkriterien der externen Organisation und einem Vergleich der
internen und externen Ratings jedes gemeinsam beurteilten Kreditnehmers.
Verzerrungen oder Inkonsistenzen im Zuordnungsverfahren oder bei den zugrunde
liegenden Daten werden vermieden. Die Kriterien der externen Organisation, die
den für Zwecke der Risikoeinstufung herangezogenen Daten zugrunde liegen,
richten sich ausschließlich am Ausfallrisiko aus und spiegeln nicht die
Transaktionsmerkmale wider. Die Analyse des Kreditinstituts umfasst einen
Vergleich der verwendeten Ausfalldefinitionen nach Maßgabe der Nummern 44
bis 48. Das Kreditinstitut dokumentiert die Grundlagen einer derartigen
Zuordnung. 65.
Verwendet ein
Kreditinstitut statistische Modelle zur Schätzung der
Ausfallwahrscheinlichkeit, so können die einfachen Durchschnitte der
geschätzten Ausfallwahrscheinlichkeiten einzelner Schuldner in einer bestimmten
Risikoklasse als PDs verwendet werden. Die vom Kreditinstitut zur Schätzung der
Ausfallwahrscheinlichkeit verwendeten Modelle müssen den unter Nummer 31
dargelegten Standards entsprechen. 66.
Unabhängig davon, ob ein
Kreditinstitut externe, interne oder gepoolte Datenquellen oder eine
Kombination daraus für ihre PD-Schätzungen verwendet, beträgt die Länge des
zugrunde liegenden Beobachtungszeitraums von zumindest einer Datenquelle
mindestens fünf Jahre. Umfasst der Beobachtungszeitraum einer Datenquelle eine
längere Zeitspanne und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so wird dieser
längere Beobachtungszeitraum herangezogen. Dies gilt auch für den PD/LGD-Ansatz
bei Beteiligungen. Retailforderungen 67.
Die Kreditinstitute
schätzen die PDs für die einzelnen Schuldnerklassen oder ‑pools anhand
der langfristigen Durchschnitte der jährlichen Ausfallquoten. 68.
Ungeachtet Nummer 67
können die PD‑Schätzungen auch aus den tatsächlichen Verlusten und
geeigneten LGD-Schätzungen hergeleitet werden. 69.
Die Kreditinstitute
betrachten die internen Daten für die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder
Pools als primäre Informationsquelle für die Schätzung der Verlustmerkmale. Die
Kreditinstitute können externe Daten (einschließlich gepoolter Daten) oder
statistische Modelle für die Quantifizierung heranziehen, wenn eine große
Gemeinsamkeit nachgewiesen werden kann zwischen: a) den eigenen
Verfahren des Kreditinstituts für die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder
Pools und den von der externen Datenquelle eingesetzten Verfahren, b) dem internen
Risikoprofil des Kreditinstituts und der Zusammensetzung der externen Daten. Bei angekauften
Retailforderungen können die Kreditinstitute externe und interne Referenzdaten
verwenden. Die Kreditinstitute ziehen alle einschlägigen Datenquellen für
Vergleichszwecke heran. 70.
Leitet ein Kreditinstitut
Schätzungen der langfristigen Durchschnitts-PDs und -LGDs für Retailforderungen
aus einer Schätzung der Gesamtverluste und einer angemessenen Schätzung der PD
oder LGD ab, so erfolgt die Schätzung der Gesamtverluste nach den in diesem
Teil festgelegten Standards für die Schätzung der PD und der LGD und das
Ergebnis ist vereinbar mit dem unter Nummer 73 dargelegten LGD-Konzept. 71.
Unabhängig davon, ob ein
Kreditinstitut externe, interne oder gepoolte Datenquellen oder eine
Kombination daraus für ihre Schätzungen der Gesamtverluste verwendet, beträgt
die Länge des zugrunde liegenden Beobachtungszeitraums von zumindest einer
Datenquelle mindestens fünf Jahre. Umfasst der Beobachtungszeitraum einer
Datenquelle eine längere Zeitspanne und sind die entsprechenden Daten
maßgeblich, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen. Ein
Kreditinstitut braucht historische Daten nicht mit gleichem Gewicht zu
berücksichtigen, wenn es gegenüber seiner zuständigen Behörden nachweisen kann,
dass die aktuelleren Daten eine bessere Prognosekraft haben. 72.
Die Kreditinstitute
ermitteln und analysieren die voraussichtlichen Veränderungen der
Risikoparameter während der Laufzeit einer Forderung (Laufzeiteffekte).
2.2.2.
Besondere Anforderungen
für eigene LGD-Schätzungen
73.
Die Kreditinstitute
schätzen die LGDs für die einzelnen Fazilitätsklassen oder ‑pools anhand
der durchschnittlichen beobachteten LGDs der einzelnen Fazilitätsklassen bzw. ‑pools
unter Heranziehung sämtlicher innerhalb der Datenquellen verzeichneten Ausfälle
(ausfallgewichteter Durchschnitt). 74.
Die Kreditinstitute
verwenden die LGD‑Schätzungen die für einen Konjunkturabschwung
angemessen sind, falls diese konservativer sind als der langfristige
Durchschnitt. Ist ein Ratingsystem so entworfen, dass es im Zeitverlauf
konstante LGD-Schätzungen für die einzelnen Klassen bzw. Pools hervorbringt, so
passen die Kreditinstitute ihre Schätzungen der Risikoparameter für die
einzelnen Klassen bzw. Pools an, um die Auswirkungen eines
Wirtschaftsabschwungs auf die Eigenkapitalanforderungen zu begrenzen. 75.
Das Kreditinstitut
berücksichtigt den Umfang etwaiger Abhängigkeiten zwischen dem Risiko des
Schuldners und dem Risiko der Sicherheit bzw. des Sicherheitengebers.
Signifikante Abhängigkeiten sind in konservativer Weise zu berücksichtigen. 76.
Währungsunterschiede
zwischen der zugrunde liegenden Verpflichtung und der Sicherheit werden bei der
LGD‑Schätzung des Kreditinstituts in konservativer Weise berücksichtigt. 77.
Werden bei den LGD‑Schätzungen
Sicherheiten berücksichtigt, so wird dabei nicht nur der geschätzte Marktwert
der Sicherheit zugrunde gelegt. Die LGD‑Schätzungen tragen der Tatsache
Rechnung, dass die Kreditinstitute möglicherweise nicht in der Lage sein
werden, rasch auf die Sicherheiten zuzugreifen und sie zu verwerten. 78.
Sind die in
Anhang VIII niedergelegten Mindestanforderungen für Sicherheiten nicht
erfüllt, so werden die erwarteten Verwertungserlöse aus diesen Sicherheiten bei
den LGD-Schätzungen des Kreditinstituts nicht berücksichtigt. 79.
Im Sonderfall bereits
ausgefallener Forderungen verwendet das Kreditinstitut eine möglichst genaue
Schätzung der erwarteten Verluste aus jeder einzelnen Forderung unter Berücksichtigung
der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse und des Forderungsstatus. 80.
Noch nicht bezahlte
Verzugsgebühren werden der Forderung bzw. dem Verlust in dem Umfang
hinzugerechnet, wie sie von dem Kreditinstitut bereits erfolgswirksam gebucht
wurden. Forderungen an
Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken 81.
Die den LGD-Schätzungen
zugrunde gelegten Daten aus zumindest einer Datenquelle beziehen sich auf einen
Beobachtungszeitraum von mindestens sieben Jahren. Umfasst der verfügbare
Beobachtungszeitraum eine längere Zeitspanne als sieben Jahre und sind die
entsprechenden Daten maßgeblich, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum
herangezogen. Retailforderungen 82.
Ungeachtet Nummer 73
können die LGD-Schätzungen aus den tatsächlichen Verlusten und geeigneten
PD-Schätzungen hergeleitet werden. 83.
Ungeachtet Nummer 88
können die Kreditinstitute künftige Inanspruchnahmen entweder in ihrem
Umrechnungsfaktor oder in ihren LGD‑Schätzungen berücksichtigen. 84.
Bei angekauften
Retailforderungen können die Kreditinstitute externe und interne Referenzdaten
zur Schätzung der LGDs verwenden. 85.
Die den LGD‑Schätzungen
zugrunde gelegten Daten beziehen sich auf einen Beobachtungszeitraum von
mindestens fünf Jahren. Ungeachtet Nummer 73 braucht ein Kreditinstitut
historische Daten nicht mit gleichem Gewicht zu berücksichtigen, wenn es
gegenüber seiner zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die aktuelleren
Daten eine bessere Prognosekraft haben.
2.2.3.
Besondere Anforderungen
für eigene Umrechnungsfaktorschätzungen
86.
Die Kreditinstitute
schätzen die Umrechnungsfaktoren für die einzelnen Fazilitätsklassen oder ‑pools
anhand der durchschnittlichen beobachteten Umrechnungsfaktoren für die
einzelnen Fazilitätsklassen bzw. ‑pools unter Heranziehung sämtlicher
innerhalb der Datenquellen verzeichneten Ausfälle (ausfallgewichteter
Durchschnitt). 87.
Die Kreditinstitute
verwenden die Umrechnungsfaktorschätzungen, die für einen Konjunkturabschwung
angemessen sind, falls diese konservativer sind als der langfristige
Durchschnitt. Ist ein Ratingsystem so entworfen, dass es im Zeitverlauf
konstante Umrechnungsfaktoren für die einzelnen Klassen bzw. Pools
hervorbringt, so passen die Kreditinstitute ihre Schätzungen der
Risikoparameter für die einzelnen Klassen bzw. Pools an, um die Auswirkungen eines
Wirtschaftsabschwungs auf die Eigenkapitalanforderungen zu begrenzen. 88.
Bei der Schätzung der
Umrechnungsfaktoren berücksichtigen die Kreditinstitute die Möglichkeit
zusätzlicher Inanspruchnahmen durch den Schuldner bis zum Zeitpunkt und nach
Eintritt des Ausfalls. Der
Umrechnungsfaktorschätzung wird eine höhere Sicherheitsmarge zugeschlagen, wenn
von einer starken positiven Korrelation zwischen der Ausfallhäufigkeit und der
Größe des Umrechnungsfaktors auszugehen ist. 89.
Bei der Schätzung der
Umrechnungsfaktoren berücksichtigen die Kreditinstitute ihre spezifischen
Vorschriften und Strategien, die sie zur Überwachung der Kontoführung und des
Zahlungsverkehrs anwenden. Die Kreditinstitute berücksichtigen auch, inwieweit
sie imstande und bereit sind, in zahlungsausfallähnlichen Situationen, wie bei
Vertragsverletzungen oder bei technisch bedingten Ausfällen, weitere
Kreditinanspruchnahmen zu verhindern. 90.
Die Kreditinstitute
verfügen über angemessene Systeme und Verfahren für die Überwachung der
Fazilitätsbeträge, der aktuellen Inanspruchnahme zugesagter Linien und der
Veränderungen der Inanspruchnahme je Schuldner und Klasse. Das Kreditinstitut
ist in der Lage, die Kreditinanspruchnahme auf täglicher Basis zu überwachen. 91.
Wendet ein Kreditinstitut
unterschiedliche Umrechnungsfaktorschätzungen für die Berechnung der
risikogewichteten Forderungsbeträge und für interne Zwecke an, so wird dies
dokumentiert und die Angemessenheit der Schätzungen gegenüber den zuständigen
Behörden nachgewiesen. Forderungen an Unternehmen,
Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken 92.
Die den Schätzungen der
Umrechnungsfaktoren zugrunde gelegten Daten aus zumindest einer Datenquelle
beziehen sich auf einen Beobachtungszeitraum von mindestens sieben Jahren.
Umfasst der verfügbare Beobachtungszeitraum eine längere Zeitspanne als sieben
Jahre und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so wird dieser längere
Beobachtungszeitraum herangezogen. Retailforderungen 93.
Ungeachtet Nummer 88
können die Kreditinstitute künftige Inanspruchnahmen entweder in ihren
Umrechnungsfaktoren oder in ihren LGD‑Schätzungen berücksichtigen. 94.
Die den Schätzungen der
Umrechnungsfaktoren zugrunde gelegten Daten beziehen sich auf einen
Beobachtungszeitraum von mindestens fünf Jahren. Ungeachtet Nummer 86
braucht ein Kreditinstitut historische Daten nicht mit gleichem Gewicht zu
berücksichtigen, wenn es gegenüber seiner zuständigen Behörde nachweisen kann,
dass die aktuelleren Daten eine bessere Prognosekraft haben.
2.2.4.
Mindestanforderungen für
die Schätzung der Wirkung von Garantien und Kreditderivaten
Forderungen an
Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken bei Verwendung eigener
LGD-Schätzungen sowie Retailforderungen 95.
Die unter den
Nummern 96 bis 103 niedergelegten Anforderungen gelten nicht für Garantien
von Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, wenn dem Kreditinstitut die
Anwendung der Artikel 78 bis 83 auf Forderungen an diese Kontrahenten
gestattet ist. Anwendung finden in diesem Falle die Anforderungen der
Artikel 90 bis 93. 96.
Bei Retailgarantien gelten
diese Anforderungen auch für die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder
Pools und für die Schätzung der PD. Anerkennungsfähige
Garantiegeber und Garantien 97.
Die Kreditinstitute
verfügen über klar niedergelegte Kriterien dafür, welche Arten von Garantiegebern
bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungen berücksichtigt werden. 98.
Für anerkennungsfähige
Garantiegeber gelten dieselben Regeln wie für Schuldner nach den
Nummern 18 bis 30. 99.
Die Garantie muss in
Schriftform vorliegen, vom Garantiegeber unwiderrufbar sein, bis zur
vollständigen Rückzahlung des Kredits gelten (in Bezug auf Höhe und Laufzeit
der Garantieerklärung) und gegenüber dem Garantiegeber in der Rechtsordnung
rechtlich durchsetzbar sein, in welcher der Garantiegeber über Vermögenswerte
verfügt, die durch ein vollstreckbares Urteil gepfändet werden können.
Garantien, deren Inanspruchnahme an Bedingungen geknüpft sind (bedingte
Garantien), können mit Genehmigung der zuständigen Behörden anerkannt werden.
Das Kreditinstitut weist nach, dass die Zuordnungskriterien zu Klassen oder
Pools mögliche Verschlechterungen der Kreditsicherungseigenschaften angemessen
berücksichtigen. Anpassungskriterien 100.
Die Kreditinstitute
verfügen über klar definierte Kriterien für die Anpassung der Klassen, Pools
oder LGD-Schätzungen bzw. im Falle von Retailforderungen und qualifizierten
angekauften Forderungen für den Prozess der Zuordnung von Forderungen zu
Klassen oder Pools, um den Einfluss von Garantien bei der Berechnung der
risikogewichteten Aktiva darstellen zu können. Diese Kriterien entsprechen den
Mindestanforderungen der Nummern 18 bis 30. 101.
Die Kriterien sind
plausibel und einleuchtend. Sie berücksichtigen die Fähigkeit und die
Bereitschaft des Garantiegebers, seinen Verpflichtungen aus der Garantie nachzukommen,
den wahrscheinlichen Zeitpunkt der Zahlungen, den Grad der Korrelation zwischen
der Fähigkeit des Garantiegebers, den Kredit zurückzuzahlen, und der
Zahlungsfähigkeit des Schuldners sowie das Ausmaß eines etwaigen verbleibenden
Restrisikos für den Schuldner. Kreditderivate 102.
Die in diesem Teil
niedergelegten Mindestanforderungen für Garantien gelten auch für auf einzelne
Adressen bezogene Kreditderivate. Bei
Inkongruenz zwischen der zugrunde liegenden Verpflichtung und der
Bezugsverpflichtung des Kreditderivats oder der zur Bestimmung des Eintritts
eines Kreditereignisses verwendeten Verpflichtung gelten die Anforderungen nach
Anhang VIII Teil 2 Nummer 20. Im Falle von Retailforderungen und
qualifizierten angekauften Forderungen findet diese Nummer auf die Zuordnung
von Forderungen zu Klassen oder Pools Anwendung. 103.
Die Kriterien
berücksichtigen die Zahlungsstruktur aus dem Kreditderivat und tragen dem
Einfluss, den diese auf die Höhe und den Zeitpunkt der Ausgleichszahlungen hat,
in konservativer Weise Rechnung. Das Kreditinstitut berücksichtigt, in welchem
Umfang andere Arten von Restrisiken verbleiben.
2.2.5.
Mindestanforderungen für
angekaufte Forderungen
Rechtssicherheit 104.
Durch die Struktur der
Fazilität wird sichergestellt, dass das Kreditinstitut unter allen
vorhersehbaren Umständen tatsächlich Eigentümer der Forderungen ist und die
Geldeingänge aus den Forderungen kontrollieren kann. Sofern der Schuldner
Zahlungen direkt an den Veräußerer oder Forderungsverwalter leistet, überzeugt
sich das Kreditinstitut regelmäßig davon, dass die Zahlungen vollständig und
gemäß der vertraglichen Vereinbarung an das ankaufende Kreditinstitut
weitergeleitet werden. Ein Forderungsverwalter ist eine Stelle, die einen Pool
von angekauften Forderungen oder die zugrunde liegenden Kreditforderungen auf
täglicher Basis verwaltet. Die Kreditinstitute stellen durch geeignete
Verfahren sicher, dass das Eigentum an den Forderungen und Geldeingängen gegen
Forderungen aus Konkursverfahren und sonstigen Rechtsansprüchen geschützt ist,
die die Möglichkeiten des Kreditgebers zur Liquidierung oder Abtretung der
Forderungen oder zur fortgeführten Ausübung der Kontrolle über die Geldeingänge
erheblich verzögern könnten. Wirksamkeit der
Überwachungssysteme 105.
Das Kreditinstitut
überwacht sowohl die Qualität der angekauften Forderungen als auch die
Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters. Insbesondere gilt
Folgendes: a) Das
Kreditinstitut bewertet die Korrelationen zwischen der Qualität der angekauften
Forderungen und der Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters und
verfügt über interne Vorschriften und Verfahren, die eine angemessene
Absicherung gegen derartige Eventualitäten bieten, unter anderem indem jedem
Verkäufer und Forderungsverwalter ein internes Rating zugeordnet wird. b) Das
Kreditinstitut verfügt über eindeutige und wirksame Vorschriften und Verfahren,
um die Eignung der Verkäufer und Forderungsverwalter beurteilen zu können. Das
Kreditinstitut bzw. der von ihm Beauftragte führt in regelmäßigen Abständen eine
Überprüfung der Verkäufer und Forderungsverwalter durch, um sich von der
Richtigkeit ihrer Berichte zu überzeugen, Betrugsfälle und betriebliche
Schwachstellen aufzudecken und die Qualität der Kreditvergabepraktiken des
Verkäufers bzw. der Auswahlvorschriften und –verfahren des Forderungsverwalters
zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen werden dokumentiert. c) Das
Kreditinstitut bewertet die Merkmale des Pools angekaufter Forderungen,
einschließlich etwaiger Überziehungen (over-advances), der Erfahrungswerte
hinsichtlich der Zahlungsrückstände, der uneinbringlichen Forderungen und
Wertberichtigungen auf uneinbringliche Forderungen des Verkäufers, der
Zahlungsbedingungen und etwaiger Gegenkonten. d) Das
Kreditinstitut verfügt über wirksame Vorschriften und Verfahren, um
Schuldnerkonzentrationen innerhalb eines Pools und über verschiedene Pools
angekaufter Forderungen hinweg auf aggregierter Basis beobachten zu können. e) Das
Kreditinstitut trägt dafür Sorge, dass es vom Forderungsverwalter zeitnahe und
ausreichend detaillierte Berichte über die Laufzeitenstruktur (Alterung) und
Verwässerung der Forderungen erhält, um die Übereinstimmung mit den
Auswahlkriterien und den Vorauszahlungsleitlinien des Kreditinstituts für
angekaufte Forderungen sicherzustellen und die Verkaufskonditionen des
Verkäufers und die Verwässerung wirksam überwachen und beurteilen zu können. Wirksamkeit der
Bearbeitungssysteme 106.
Das Kreditinstitut
verfügt über Systeme und Verfahren, um Verschlechterungen der Finanzlage des
Verkäufers und der Forderungsqualität bereits zu einem frühen Zeitpunkt
feststellen und den Problemen bereits frühzeitig aktiv entgegenwirken zu
können. Es verfügt insbesondere über klare, wirksame Vorschriften, Verfahren
und IT-Systeme zur Überwachung von Vertragsverletzungen sowie Verfahren für die
Einleitung rechtlicher Schritte und den Umgang mit problembehafteten
Forderungsankäufen. Wirksamkeit der Systeme
für die Überwachung der Sicherheiten, der Kreditverfügbarkeit und der Zahlungen 107.
Das Kreditinstitut verfügt
über klare und wirksame Vorschriften und Verfahren, die die Überwachung der
angekauften Forderungen, der Kreditgewährung und der Zahlungen regeln.
Insbesondere werden in schriftlich niedergelegten internen Vorschriften alle
wesentlichen Elemente des Forderungsankaufsprogramms spezifiziert,
einschließlich Vorauszahlungen, geeignete Sicherheiten, erforderliche
Dokumentationen, Konzentrationslimits und die Behandlung von Geldeingängen.
Diese Elemente berücksichtigen in angemessener Weise alle relevanten und
wesentlichen Faktoren, einschließlich der Finanzlage des Verkäufers und des
Forderungsverwalters, Risikokonzentrationen und Trends bei der Entwicklung der
Qualität der angekauften Forderungen sowie des Kundenstammes des Verkäufers;
die internen Systeme stellen außerdem sicher, dass Vorauszahlungen nur gegen
genau bezeichnete Sicherheiten und eine genau bezeichnete Dokumentation
erfolgen. Einhaltung der internen
Vorschriften und Verfahren des Kreditinstituts 108.
Das Kreditinstitut
verfügt über wirksame interne Verfahren, um die Einhaltung sämtlicher internen
Vorschriften und Verfahren beurteilen zu können. Diese Verfahren umfassen unter
anderem regelmäßige Prüfungen in allen kritischen Phasen des
Forderungsankaufsprogramms des Kreditinstituts, eine Überprüfung der
Funktionstrennung erstens zwischen der Beurteilung des Verkäufers und des
Forderungsverwalters auf der einen und der Beurteilung des Schuldners auf der
anderen Seite sowie zweitens zwischen der Beurteilung des Verkäufers und des
Forderungsverwalters auf der einen und der externen Revision des Verkäufers und
des Forderungsverwalters auf der anderen Seite sowie eine Bewertung des
Back-Office-Betriebs, mit besonderem Augenmerk auf Qualifikation, Erfahrung und
Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter, sowie der unterstützenden maschinellen
Systeme.
3.
Validierung der internen
Schätzungen
109.
Die Kreditinstitute
verfügen über robuste Systeme für die Validierung der Genauigkeit und
Konsistenz der Ratingsysteme, der Ratingverfahren und der Schätzung aller
einschlägigen Risikoparameter. Die Kreditinstitute weisen gegenüber ihren
zuständigen Behörden nach, dass der interne Validierungsprozess ihnen die
Möglichkeit gibt, die Leistungsfähigkeit der internen Rating‑ und
Risikoschätzsysteme konsistent und aussagekräftig zu beurteilen. 110.
Die Kreditinstitute
vergleichen die tatsächlichen Ausfallquoten der einzelnen Klassen regelmäßig
mit den entsprechenden PD-Schätzungen; liegen die tatsächlichen Ausfallquoten
außerhalb der für die betreffende Klasse angesetzten Schätzbandbreite, so
analysieren die Kreditinstitute die Gründe für die Abweichung im Einzelnen.
Kreditinstitute, die eigene Schätzungen der LGDs oder Umrechnungsfaktoren
verwenden, führen eine entsprechende Analyse auch bei diesen Schätzungen durch.
Die Vergleiche basieren auf historischen Zeitreihen, die möglichst weit
zurückreichen. Das Kreditinstitut dokumentiert die bei diesen Vergleichen
verwendeten Methoden und Daten. Diese Analyse und Dokumentation wird mindestens
einmal jährlich aktualisiert. 111.
Die Kreditinstitute machen
auch Gebrauch von anderen quantitativen Validierungsinstrumenten sowie
Vergleichen mit einschlägigen externen Datenquellen. Die Analyse stützt sich
auf Daten, die auf das entsprechende Portfolio anwendbar sind, regelmäßig
aktualisiert werden und einen maßgeblichen Beobachtungszeitraum abdecken. Zur
institutsinternen Beurteilung der Leistungsfähigkeit des eigenen Ratingsystems
wird ein möglichst langer Zeitraum herangezogen. 112.
Die für die quantitative
Validierung verwendeten Methoden und Daten werden im Zeitablauf konsistent
genutzt. Änderungen der Schätz‑ und Validierungsmethoden und –daten
(sowohl der Datenquellen als auch der herangezogenen Zeiträume) werden
dokumentiert. 113.
Die Kreditinstitute
verfügen über solide interne Standards für den Fall, dass die Abweichungen der
realisierten PDs, LGDs, Umrechnungsfaktoren, sowie bei Verwendung von EL der
Gesamtverluste von den erwarteten Werten so signifikant werden, dass die
Validität der Schätzungen in Frage gestellt wird. Diese Standards
berücksichtigen Konjunkturzyklen und ähnliche systematische Schwankungen der
Ausfallwerte. Liegen die realisierten kontinuierlich über den erwarteten
Werten, so setzen die Kreditinstitute ihre Schätzungen entsprechend herauf, um
den Ausfall- und Verlusterfahrungswerten Rechnung zu tragen.
4.
Berechnung der
risikogewichteten Forderungsbeträge für Beteiligungen im Rahmen des
IRB-Ansatzes
4.1.
Eigenkapitalanforderung
und Risikoquantifizierung
114.
Bei der Berechnung der
Eigenkapitalanforderungen halten die Kreditinstitute folgende Standards ein: a) Die Schätzung
des Verlustpotenzials ist gegenüber ungünstigen Marktbewegungen, die für das
langfristige Risikoprofil der institutsspezifischen Beteiligungsbestände
relevant sind, stabil. Die zur Herleitung der Ertragsverteilungen verwendeten
Daten reichen soweit wie möglich in die Vergangenheit zurück und spiegeln das
Risikoprofil der institutsspezifischen Beteiligungsbestände in zutreffender
Weise wider. Die verwendeten Daten reichen aus, um konservative, statistisch
verlässliche und robuste Verlustschätzungen zu liefern, die nicht nur auf
subjektiven oder wertenden Überlegungen basieren. Die Kreditinstitute weisen
gegenüber den zuständigen Behörden nach, dass der unterstellte Schock eine
konservative Schätzung der Verluste darstellt, die über den relevanten
langfristigen Markt- oder Konjunkturzyklus hinweg auftreten können. Das
Kreditinstitut kombiniert die empirische Analyse der verfügbaren Daten mit
Anpassungen aufgrund verschiedener Faktoren, um realistische und konservative
Modellergebnisse zu erzielen. Bei der Konstruktion von Value-at-Risk-(VaR-)
Modellen zur Schätzung potentieller Quartalsverluste können die Kreditinstitute
Quartalsdaten oder Daten mit einem kürzeren Zeithorizont verwenden, die anhand
analytisch angemessener und empirisch überprüfter Methoden auf der Basis wohl
durchdachter und dokumentierter Überlegungen und Analysen in Quartalsdaten
umgewandelt werden. Der entsprechende Ansatz wird konservativ und im Zeitablauf
konsistent genutzt. Sind einschlägige Daten nur in begrenztem Maße verfügbar,
schlägt das Kreditinstitut angemessene Sicherheitsmargen zu. b) Die verwendeten
Modelle sind in der Lage, alle wesentlichen in den Beteiligungsrenditen
enthaltenen Risiken adäquat abzubilden, einschließlich des allgemeinen und des
besonderen Kursrisikos des Beteiligungsportfolios des Kreditinstituts. Die
internen Modelle erklären die historischen Preisschwankungen in angemessener
Weise, stellen sowohl die Größenordnung als auch die Veränderungen in der
Zusammensetzung potentieller Konzentrationen dar und sind stabil in Bezug auf
widrige Marktumstände. Die Zusammensetzung der zur Schätzung verwendeten Daten
ist so weit wie möglich an die Beteiligungsrisikoposition des Kreditinstituts
angepasst oder zumindest damit vergleichbar. c) Das interne
Modell ist dem Risikoprofil und der Komplexität des Beteiligungsportfolios des
Kreditinstituts angemessen. Hält ein Kreditinstitut wesentliche Bestände, deren
Wertentwicklung naturgemäß in hohem Maße nichtlinear ist, so werden die
internen Modelle so gestaltet, dass sie die mit solchen Instrumenten
verbundenen Risiken angemessen erfassen. d) Die Zuordnung
einzelner Positionen zu Näherungswerten, Marktindizes und Risikofaktoren ist
plausibel, einleuchtend und konzeptionell solide. e) Die
Kreditinstitute weisen durch empirische Analysen nach, dass die Risikofaktoren
angemessen und insbesondere in der Lage sind, sowohl das allgemeine als auch
das besondere Risiko abzudecken. f) Die
Schätzungen der Renditevolatilität von Beteiligungsinvestitionen
berücksichtigen die relevanten und verfügbaren Daten, Informationen und
Methoden. Verwendet werden von unabhängiger Seite geprüfte interne Daten oder
Daten aus externen Quellen (einschließlich gepoolter Daten). g) Ein rigoroses
und umfassendes Stresstest-Programm wird durchgeführt.
4.2.
Risikomanagement‑Prozesse
und ‑Kontrollen
115.
Mit Blick auf die
Entwicklung und den Einsatz interner Modelle für Eigenkapitalzwecke legen die
Kreditinstitute Vorschriften, Verfahren und Kontrollen fest, die die Integrität
des Modells und seiner Entwicklung sicherstellen. Diese Vorschriften, Verfahren
und Kontrollen beinhalten unter anderem Folgendes: a) Vollständige
Einbindung des internen Modells in die Gesamtmanagement-Informationssysteme des
Kreditinstituts und in das Management des Beteiligungsportfolios im Anlagebuch.
Die internen Modelle werden vollständig in die Risikomanagement-Infrastruktur
des Kreditinstituts eingebunden, insbesondere bei einer Nutzung im Rahmen der
Messung und Beurteilung der Rendite des Beteiligungsportfolios (einschließlich
der risikobereinigten Rendite), Allokation des ökonomischen Kapitals zu den
Beteiligungspositionen und Beurteilung der Angemessenheit der
Gesamteigenkapitalausstattung und des Anlagemanagement-Prozesses. b) Erprobte
Managementsysteme, -verfahren und -kontrollfunktionen, die eine regelmäßige
unabhängige Überprüfung sämtlicher Bestandteile des internen
Modellentwicklungsprozesses, einschließlich der Genehmigung von
Modellrevisionen, der sachkundigen Beurteilung der Modelleingaben und der
Überprüfung der Modellergebnisse, wie beispielsweise die direkte Nachprüfung
der Risikoberechnungen, sicherstellen. Im Rahmen dieser Überprüfungen wird die
Genauigkeit, die Vollständigkeit und die Angemessenheit der Modelleingaben und
-ergebnisse eingeschätzt und darauf abgezielt, aufgrund bekannter
Modellschwächen mögliche Fehler zu erkennen und zu begrenzen sowie bis dato
unbekannte Schwächen des Modells aufzudecken. Derartige Überprüfungen können
von einer unabhängigen internen Stelle oder von einer unabhängigen externen Partei
durchgeführt werden. c) Angemessene
Systeme und Verfahren für die Überwachung von Anlagelimits und
Risikoengagements bei Beteiligungen. d) Funktionelle
Unabhängigkeit der für die Entwicklung und Anwendung des Modells
verantwortlichen Stellen von den für das Management der einzelnen Anlagen
verantwortlichen Stellen. e) Angemessene
Qualifikation aller in jedweder Weise an der Modellgestaltung Beteiligten. Das
Management weist der Modellentwicklung ausreichende personelle Ressourcen mit
der erforderlichen Qualifikation und Kompetenz zu.
4.3.
Validierung und
Dokumentation
116.
Die Kreditinstitute
verfügen über ein robustes System zur Validierung der Genauigkeit und
Schlüssigkeit des Modells und seiner Eingaben. Alle wesentlichen Komponenten
ihres internen Modells und ihres Modellentwicklungsprozesses werden
dokumentiert. 117.
Die Kreditinstitute
setzen den internen Validierungsprozess ein, um die Leistungsfähigkeit ihrer
internen Modelle und Prozesse konsistent und aussagekräftig zu beurteilen. 118.
Die für die quantitative
Validierung verwendeten Methoden und Daten werden im Zeitablauf konsistent
genutzt. Änderungen der Schätz‑ und Validierungsmethoden und –daten
(sowohl der Datenquellen als auch der herangezogenen Zeiträume) werden
dokumentiert. 119.
Die Kreditinstitute
vergleichen die (anhand der realisierten und nicht realisierten Gewinne und
Verluste ermittelten) tatsächlichen Anlagerenditen mit den Modellschätzungen.
Bei diesen Vergleichen werden historische Daten herangezogen, die sich über
einen möglichst langen Zeitraum erstrecken. Die Kreditinstitute dokumentieren
die für derartige Vergleiche herangezogenen Methoden und Daten. Diese Analyse
und Dokumentation wird mindestens jährlich aktualisiert. 120.
Die Kreditinstitute
machen Gebrauch von anderen quantitativen Validierungsinstrumenten sowie
Vergleichen mit externen Datenquellen. Die Analyse stützt sich auf Daten, die
auf das entsprechende Portfolio anwendbar sind, regelmäßig aktualisiert werden
und einen maßgeblichen Beobachtungszeitraum abdecken. Zur institutsinternen
Beurteilung der Leistungsfähigkeit des eigenen Modells wird ein möglichst
langer Zeitraum herangezogen. 121.
Die Kreditinstitute
verfügen über solide interne Standards für den Fall, dass der Vergleich der
tatsächlichen Anlagerenditen mit den Modellschätzungen die Validität der
Schätzungen oder der Modelle selbst in Frage stellt. Diese Standards
berücksichtigen Konjunkturzyklen und ähnliche systematische Schwankungen der
Anlagerenditen. Alle Anpassungen, die aufgrund von Modellüberprüfungen an den
internen Modellen vorgenommen werden, werden dokumentiert und entsprechen den
Modellüberprüfungsstandards des Kreditinstituts. 122.
Das interne Modell und
die Modellentwicklung werden dokumentiert, einschließlich der
Verantwortlichkeiten der an der Modellentwicklung, der Modellabnahme sowie der
Modellüberprüfung Beteiligten.
5.
Corporate Governance und
Überwachung
5.1.
Corporate Governance
123.
Alle wesentlichen Aspekte
der Rating- und Schätzverfahren werden von den Leitungsorganen des
Kreditinstituts oder einem von diesen eingesetzten Gremium und von der höheren
Managementebene gebilligt. Die Mitglieder dieser Gremien verfügen über ein
grundlegendes Verständnis der Ratingsysteme des Kreditinstituts und über ein
genaues Verständnis der daraus resultierenden Managementberichte. 124.
Das höhere Managementsetzt
die Leitungsorgane oder das von den Leitungsorganen eingesetzte Gremium über
wesentliche Änderungen oder Abweichungen von den internen Vorschriften in
Kenntnis, die einen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsweise der internen
Ratingsysteme haben werden. 125.
Das höhere Management
verfügt über ein umfassendes Verständnis des Aufbaus und der Funktionsweise des
Ratingsystems. Das höhere Management trägt fortlaufend dafür Sorge, dass die
Ratingsysteme ordnungsgemäß funktionieren. Das höhere Management wird von den
für die Kreditrisikoüberwachung zuständigen Stellen regelmäßig über die
Leistungsfähigkeit des Ratingprozesses, die verbesserungsbedürftigen Bereiche
und den Stand der Arbeiten an der Behebung festgestellter Schwächen
unterrichtet. 126.
Die auf internen Ratings
basierende Analyse des Kreditrisikoprofils des Kreditinstituts ist wesentlicher
Bestandteil der Berichte an das höhere Management. Diese Berichte geben
zumindest Aufschluss über die Risikoprofile je Klasse, die Wanderungsbewegungen
zwischen den Klassen, die Schätzungen der einschlägigen Parameter je Klasse und
den Vergleich der tatsächlichen Ausfallquoten und eigenen Schätzungen der LGDs
und Umrechnungsfaktoren mit den Erwartungen und Stresstest-Ergebnissen. Die
Berichtsintervalle richten sich nach der Bedeutung und Art der Informationen
sowie der Hierarchiestufe des Empfängers.
5.2.
Kreditrisikoüberwachung
127.
Die für die
Kreditrisikoüberwachung zuständige Stelle ist von den Personal- und
Managementfunktionen, die für die Eröffnung und Verlängerung von Positionen
verantwortlich sind, unabhängig und unmittelbar dem höheren Management unterstellt.
Sie ist für die Gestaltung bzw. Wahl, Umsetzung, Überwachung und
Leistungsfähigkeit der Ratingsysteme verantwortlich. Sie erstellt und
analysiert regelmäßig Berichte über den Output der Ratingsysteme. 128.
Die Aufgaben der für die
Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) umfassen unter anderem: a) das Testen und
Überwachen von Klassen und Pools; b) die Erstellung
und Auswertung von zusammenfassenden Berichten über die Ratingsysteme des
Kreditinstituts; c) die
Implementierung von Verfahren zur Überprüfung, ob die Klassen- und
Pooldefinitionen in konsistenter Weise in allen Abteilungen und geographischen
Regionen angewandt werden; d) Überprüfung und
Dokumentation jedweder Änderungen am Ratingprozess unter Angabe der Gründe für
die Änderungen; e) Überprüfung der
Ratingkriterien daraufhin, ob sie für die Risikoeinschätzung weiterhin
aussagekräftig sind. Veränderungen im Ratingprozess, bei den Kriterien oder den
einzelnen Ratingparametern werden dokumentiert und archiviert; f) aktive
Beteiligung an der Gestaltung bzw. Wahl, Umsetzung und Validierung der im
Ratingprozess eingesetzten Modelle; g) Beaufsichtigung
und Überwachung der im Ratingprozess eingesetzten Modelle; h) fortlaufende
Überprüfung und Änderung der im Ratingprozess eingesetzten Modelle. 129.
Ungeachtet
Nummer 128 können Kreditinstitute, die gemäß den Nummern 57 und 58
gepoolte Daten verwenden, folgende Aufgaben ausgliedern: a) Bereitstellung
einschlägiger Informationen für das Testen und Überwachen von Klassen und
Pools; b) Erstellung
zusammenfassender Berichte über die Ratingsysteme des Kreditinstituts; c) Bereitstellung
einschlägiger Informationen für die Überprüfung der Ratingkriterien daraufhin,
ob sie für die Risikoeinschätzung weiterhin aussagekräftig sind; d) Dokumentation
von Veränderungen im Ratingprozess, bei den Kriterien oder den einzelnen
Ratingparametern; e) Bereitstellung
einschlägiger Informationen für die fortlaufende Überprüfung und Änderung der
im Ratingprozess eingesetzten Modelle. Kreditinstitute, die von
diesen Möglichkeiten Gebrauch machen, tragen dafür Sorge, dass die zuständigen
Behörden auf alle von Dritten bereitgestellten einschlägigen Informationen
zugreifen können, die notwendig sind, um die Einhaltung der
Mindestanforderungen zu beurteilen, und dass die zuständigen Behörden Prüfungen
vor Ort im selben Maße durchführen können wie innerhalb des Kreditinstituts.
5.3.
Interne Revision
130.
Die interne Revision
prüft mindestens einmal jährlich die Ratingsysteme des Kreditinstituts und
deren Funktionsweise, einschließlich der Tätigkeit der Kreditabteilung und der
Schätzung der PDs, LGDs, ELs und Umrechnungsfaktoren. Die zu prüfenden Bereiche
umfassen alle zu erfüllenden Mindestanforderungen. AnHANG VIII –
Kreditrisikominderung
Teil 1- Anerkennungsfähigkeit 1.
In diesem Teil wird
festgelegt, welche Formen der Kreditrisikominderung für die Zwecke des
Artikels 92 anerkannt werden können. 2.
In diesem Anhang
bezeichnet ‘besicherte
Kreditvergabe’ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung
begründet und keine Klausel enthält, die dem Kreditinstitut das Recht auf
häufige Nachschusszahlungen einräumt. ‘Kapitalmarkttransaktion’
jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und eine
Klausel enthält, die dem Kreditinstitut das Recht auf häufige
Nachschusszahlungen einräumt.
1.
besicherung mit
sicherheitsleistung
1.1.
Netting von
Bilanzpositionen
3.
Das bilanzielle Netting
wechselseitiger Forderungen des Kreditinstituts und des Kontrahenten kann
anerkannt werden. 4.
Unbeschadet der
Nummer 5 ist die Anerkennungsfähigkeit beschränkt auf gegenseitige
Barguthaben. Nur bei Darlehen und Einlagen des kreditgebenden Kreditinstituts
können die risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten
Verlustbeträge aufgrund einer Vereinbarung über das Netting von
Bilanzpositionen geändert werden.
1.2.
Netting‑Rahmenvereinbarungen,
die Pensionsgeschäfte, Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäfte und/oder
andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen
5.
Bei Kreditinstituten, die
die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach
Teil 3 anwenden, können die Auswirkungen bilateraler
Nettingvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier‑ oder
Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen mit einem
Kontrahenten betreffen, anerkannt werden. Unbeschadet des Anhangs II der
Richtlinie [93/6/EWG] müssen die im Rahmen solcher Vereinbarungen
entgegengenommenen Sicherheiten und ausgeliehenen Wertpapiere oder Waren die
unter den Nummern 7 bis 11 genannten Voraussetzungen für die
Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten erfüllen.
1.3.
Sicherheiten
6.
Beruht das zur
Kreditrisikominderung eingesetzte Verfahren auf dem Recht des Kreditinstituts
auf Liquidierung oder Einbehaltung von Aktiva, so hängt die
Anerkennungsfähigkeit davon ab, ob die risikogewichteten Forderungsbeträge und
gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 78
bis 83 oder den Artikeln 84 bis 89 berechnet werden. Die
Anerkennungsfähigkeit hängt ferner davon ab, ob in Bezug auf die
Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach der in Anhang 3
dargelegten einfachen oder umfassenden Methode verfahren wird. Bei Pensions‑
und Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäften hängt die Anerkennungsfähigkeit
zudem davon ab, ob die Transaktion im Anlage‑ oder im Handelsbuch
verbucht wird.
1.3.1.
Anerkennungsfähigkeit
unabhängig von Ansatz und Methode
7.
Die folgenden Finanzwerte
können bei allen Ansätzen und Methoden als Sicherheit anerkannt werden: a) Bareinlagen beim
kreditgebenden Kreditinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche
Instrumente; b) von
Zentralstaaten oder Zentralbanken ausgegebene Schuldverschreibungen, die von
einer für die Zwecke der Artikel 78 bis 83 anerkannten Rating‑
oder Exportversicherungsagentur ein Rating erhalten haben, das von der
zuständigen Behörde gemäß der Bestimmungen über die Risikogewichtung von
Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken der Artikel 78 bis 83
mit einer Bonitätsstufe von mindestens 4 gleichgesetzt wird; c) von Instituten
ausgegebene Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Ratingagentur ein
Rating erhalten haben, das von der zuständigen Behörde gemäß der Bestimmungen
über die Risikogewichtung von Forderungen an Kreditinstitute der
Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3
gleichgesetzt wird; d) Schuldverschreibungen
anderer Emittenten, die von einer anerkannten Ratingagentur ein Rating erhalten
haben, das von der zuständigen Behörde gemäß der Bestimmungen über die
Risikogewichtung von Forderungen an Unternehmen der Artikel 78 bis 83
mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird; e) Schuldverschreibungen,
die von einer anerkannten Ratingagentur ein Kurzfrist‑Rating erhalten
haben, das von der zuständigen Behörde gemäß der Bestimmungen über die
Risikogewichtung kurzfristiger Forderungen der Artikel 78 bis 83 mit
einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird; f) in einem
Hauptindex vertretene Aktien oder Wandelschuldverschreibungen; g) Gold. Die unter b) genannten
‘Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken’ umfassen i) Schuldverschreibungen
von Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen des Anhangs VI wie
Forderungen an den Zentralstaat, dem sie zuzuordnen sind, behandelt werden; ii) Schuldverschreibungen
multilateraler Entwicklungsbanken, für die nach den Artikeln 78 bis 83 ein
Risikogewicht von 0 % angesetzt wird; iii) Schuldverschreibungen
internationaler Organisationen, für die nach den Artikeln 78 bis 83 ein
Risikogewicht von 0 % angesetzt wird; Die unter c) genannten
‘Schuldverschreibungen von Instituten’ umfassen i) Schuldverschreibungen
von Gebietskörperschaften, die nach den Artikeln 78 bis 83 nicht wie
Forderungen an den Zentralstaat, dem sie zuzuordnen sind, behandelt werden; ii) Schuldverschreibungen
von Verwaltungseinrichtungen, deren Schuldtitel im Rahmen der Artikel 78
bis 83 wie Forderungen an Kreditinstitute behandelt werden; iii) Schuldverschreibungen
multilateraler Entwicklungsbanken, die nicht mit einem Risikogewicht von
0 % angesetzt werden. 8.
Von Instituten
ausgegebene Schuldverschreibungen, für die kein Rating einer anerkannten
Ratingagentur vorliegt, können als Sicherheit anerkannt werden, wenn a) sie an einer
anerkannten Börse notiert sind; b) sie vorrangig
zu bedienen sind; c) alle
gleichrangigen, gerateten Titel des Instituts von einer anerkannten
Ratingagentur ein Rating erhalten haben, das von der zuständigen Behörde gemäß
der Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Institute oder
kurzfristigen Forderungen der Artikel 78 bis 83 mit einer
Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird; d) dem
kreditgebenden Kreditinstitut keine Hinweise darauf vorliegen, dass für den
Titel ein schlechteres Rating als das unter c) genannte gerechtfertigt wäre;
e) das
Kreditinstitut den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen kann, dass die
Liquidität des Instruments für die gewünschten Zwecke ausreicht. 9.
Anteile an Organismen für
gemeinsame Anlagen (OGAW) können als Sicherheit anerkannt werden, wenn a) ihr Kurs
täglich festgestellt wird; b) der Organismus
für gemeinsame Anlagen nur in Titel investieren darf, die nach den
Nummern 7 und 8 anerkannt werden. Wenn ein Organismus für
gemeinsame Anlagen zulässige Anlagen durch Derivate absichert (oder absichern
kann), steht dies der Anerkennungsfähigkeit der OGAW‑Anteile nicht im
Wege. 10.
Liegen für ein Wertpapier
zwei Ratings anerkannter Ratingagenturen vor, so gilt in Bezug auf
Nummer 7 Buchstaben b) bis e) das Schlechtere von beiden. Liegen
für ein Wertpapier mehr als zwei Ratings anerkannter Ratingagenturen vor, so
gelten die beiden Besten. Wenn diese voneinander abweichen, gilt das
Schlechtere von beiden.
1.3.2.
Zusätzliche
Anerkennungsfähigkeit bei der umfassenden Methode
11.
Wendet ein Kreditinstitut
die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach
Teil 3 an, so können zusätzlich zu den unter 7 bis 10 genannten
Sicherheiten die folgenden Finanzwerte als Sicherheit anerkannt werden: a) Aktien oder
Wandelschuldverschreibungen, die nicht in einem Hauptindex vertreten sind, aber
an einer anerkannten Börse gehandelt werden; b) Anteile an
Organismen für gemeinsame Anlagen, wenn i) ihr Kurs
täglich festgestellt wird und ii) der Organismus
für gemeinsame Anlagen nur in Titel, die nach den Nummern 7 und 8
anerkannt werden können, sowie in die unter Buchstabe a) genannten Werte
investieren darf. Wenn ein Organismus für
gemeinsame Anlagen zulässige Anlagen durch Derivate absichert (oder absichern
kann), steht dies der Anerkennungsfähigkeit der OGAW‑Anteile nicht im
Wege.
1.3.3.
Zusätzliche
Anerkennungsfähigkeit für die Berechnungen nach den Artikeln 84
bis 89
12.
Ermittelt ein
Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten
Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89, so gelten zusätzlich zu
den oben genannten Sicherheiten die Bestimmungen der Nummern 13
bis 22. a) Immobiliensicherheiten 13.
Wohnimmobilien, die vom
Eigentümer selbst genutzt oder vermietet werden bzw. werden sollen, sowie
gewerbliche Immobilien, d.h. Büro‑ und andere Geschäftsräume, können als
Sicherheit anerkannt werden, wenn a) der Wert der
Immobilie nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners abhängt. Fälle, in
denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die
Fähigkeit des Kreditnehmers zur Vertragserfüllung beeinträchtigen, sollen durch
diese Bestimmung nicht ausgeschlossen werden; b) das Risiko des
Kreditnehmers nicht wesentlich von der Wertentwicklung der Immobilie/des
Vorhabens, sondern eher von seiner Fähigkeit, seine Schulden aus anderen
Quellen zurückzuzahlen, abhängt. Ob mit der als Sicherheit gestellten Immobilie
Cash‑Flow erwirtschaftet wird, ist damit für die Rückzahlung nicht
wesentlich. 14.
Anteile an finnischen
Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über
Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze über
Wohnimmobilien, die vom Eigentümer selbst genutzt oder vermietet werden bzw.
werden sollen, können von Kreditinstituten unter den genannten Voraussetzungen
als Wohnimmobiliensicherheit anerkannt werden. 15.
Die zuständigen Behörden
können ihren Kreditinstituten ferner gestatten, Anteile an finnischen
Baugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über
Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze unter den
genannten Voraussetzungen als gewerbliche Immobiliensicherheit anzuerkennen. 16.
Die zuständigen Behörden
können ihre Kreditinstitute in Bezug auf Forderungen, die durch in ihrem
Staatsgebiet liegende Wohnimmobilien besichert sind, von der unter
Nummer 13 Buchstabe b) genannten Bedingung freistellen, wenn der
betreffende Markt nachweislich gut entwickelt und seit langem etabliert ist und
die Verlustraten niedrig genug sind, um dies zu rechtfertigen. Dies hindert die
zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates, die diese Freistellungsmöglichkeit
nicht in Anspruch nehmen, nicht daran, in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund
einer solchen Freistellung als Sicherheit anerkannte Wohnimmobilien ebenfalls
als Sicherheit anzuerkennen. Die Mitgliedstaaten zeigen öffentlich an,
inwieweit sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. 17.
Die zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten können ihre Institute in Bezug auf in ihrem Staatsgebiet
liegende gewerbliche Immobilien von der unter Nummer 13 Buchstabe b)
genannten Bedingung freistellen, wenn der betreffende Markt nachweislich gut
entwickelt und seit langem etabliert ist und die Verlustraten bei Krediten, die
durch gewerbliche Immobilien besichert sind, die folgenden Bedingungen
erfüllen: a) die Verluste,
die auf 50 % des Marktwerts (oder gegebenenfalls 60 % des
Beleihungswerts, sollte dieser niedriger sein) entfallen, gehen in keinem Jahr
über 0,3 % der ausstehenden, durch gewerbliche Immobilien besicherten
Kredite hinaus; b) die
Gesamtverluste bei Krediten, die durch gewerbliche Immobilien besichert sind,
gehen in keinem Jahr über 0,5 % der ausstehenden Kredite hinaus. 18.
Wird eine dieser
Bedingungen in einem Jahr nicht erfüllt, so ist diese Behandlung so lange
auszusetzen, bis die Bedingungen in einem der Folgejahre wieder erfüllt sind. 19.
Die zuständigen Behörden
eines Mitgliedstaates, die die unter Nummer 17 genannte
Freistellungsmöglichkeit nicht in Anspruch nehmen, können gewerbliche
Immobilien, die in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund einer solchen
Freistellung als Sicherheit anerkannt sind, ebenfalls als Sicherheit anerkennen.
b) Forderungen 20.
Die zuständigen Behörden
können Forderungen, die mit einer kommerziellen Transaktion oder mit
Transaktionen mit einer ursprünglichen Laufzeit kleiner oder gleich einem Jahr
zusammenhängen, als Sicherheit anerkennen. Nicht anerkennungsfähig sind
Forderungen, die mit Verbriefungen, Unterbeteiligungen oder Kreditderivaten
zusammenhängen, oder Beträge, die von verbundenen Unternehmen geschuldet
werden. c) Sonstige
Sachsicherheiten 21.
Die zuständigen Behörden
können neben den unter den Nummern 13 bis 19 genannten
Sachsicherheiten Gegenstände als Sicherheit anerkennen, wenn sie sich davon
überzeugt haben, dass a) für eine rasche
und wirtschaftliche Verwertung der Sicherheit liquide Märkte existieren und b) allgemein
anerkannte Marktpreise für die Sicherheit existieren und diese öffentlich
zugänglich sind. Das Institut muss nachweisen können, dass nichts darauf
hindeutet, dass die bei der Verwertung der Sicherheit erzielten Nettopreise
wesentlich von diesen Marktpreisen abweichen werden. d) Leasing 22.
Forderungen aus
Leasinggeschäften, bei denen ein Kreditinstitut der Leasinggeber und ein
Dritter der Leasingnehmer ist, werden – sofern die in Teil 2
Nummer 11 genannten Voraussetzungen erfüllt sind – vorbehaltlich der
Bestimmungen der Nummer 73 des Teils 3 wie Kredite behandelt, die als
Sicherheit die gleiche Art von Gegenstand haben wie das Leasingobjekt.
1.4.
Sonstige Besicherung mit
Sicherheitsleistung
1.4.1.
Bareinlagen bei einem
Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente
23.
Bareinlagen bei einem
Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente können als
Sicherheit anerkannt werden, wenn sie nicht im Rahmen eines Depotvertrags
verwahrt werden und sie an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändet wurden.
1.4.2.
An das kreditgebende Kreditinstitut
verpfändete Lebensversicherungen
24.
An das kreditgebende Kreditinstitut
verpfändete Lebensversicherungen können als Sicherheit anerkannt werden.
1.4.3.
Von Drittinstituten
ausgegebene Titel, die auf Anforderung zurückgekauft werden
25.
Von Drittinstituten
ausgegebene Titel, die das betreffende Institut auf Anforderung zurückkaufen
muss, können als Sicherheit anerkannt werden.
2.
Absicherung ohne
Sicherheitsleistung
2.1.
Ansatzunabhängige
Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern
26.
Als Steller einer
Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden können: a) Zentralstaaten
und Zentralbanken; b) Gebietskörperschaften;
c) multilaterale
Entwicklungsbanken; d) internationale
Organisationen, wenn die gegen sie gerichteten Forderungen nach den
Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % erhalten; e) Verwaltungseinrichtungen,
wenn die gegen sie gerichteten Forderungen von den zuständigen Behörden nach
den Artikeln 78 bis 83 wie Forderungen an Institute behandelt werden; f) Institute; g) andere
Unternehmen, einschließlich Mutter‑, Tochter‑ und verbundene
Unternehmen des Kreditinstituts, die i) von einer
anerkannten Ratingagentur ein Rating erhalten haben, das von den zuständigen
Behörden gemäß der Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an
Unternehmen der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von
mindestens 2 gleichgesetzt wird; ii) - wenn es sich
um Kreditinstitute handelt, die die risikogewichteten Forderungsbeträge und
erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 ermitteln -
nicht über ein Rating einer anerkannten Ratingagentur verfügen und laut
internem Rating mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit angesetzt werden, die der
Ausfallwahrscheinlichkeit entspricht, die mit einem Unternehmensrating einer
anerkannten Ratingagentur verbunden wird, das von den zuständigen Behörden
gemäß der Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Unternehmen
der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 2
gleichgesetzt wird. 27.
In Fällen, in denen
risikogewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge nach den
Artikeln 84 bis 89 berechnet werden, kann ein Garantiegeber nur anerkannt
werden, wenn für ihn ein gemäß Anhang VII Teil 4 erstelltes internes
Rating des Kreditinstituts vorliegt. 28.
Abweichend von
Nummer 26 können die Mitgliedstaaten weitere Finanzinstitute als Steller
von Sicherheiten ohne Sicherheitsleistung anerkennen, wenn diese von den für
die Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden
zugelassen wurden und beaufsichtigt werden und ähnlichen aufsichtsrechtlichen
Auflagen unterliegen wie Kreditinstitute.
3.
Arten von Kreditderivaten
29.
Als Sicherheit anerkannt
werden können die folgenden Arten von Kreditderivaten sowie Instrumente, die
sich aus solchen Kreditderivaten zusammensetzen oder wirtschaftlich die gleiche
Wirkung haben. a) Credit Default
Swaps, b) Total Return
Swaps, c) Credit Linked
Notes, soweit diese mit Barmitteln unterlegt sind. 30.
Wenn ein Kreditinstitut
durch einen Total Return Swap eine Kreditabsicherung erwirbt und die
Nettozahlungen aus dem Swap als Nettoertrag verbucht, den den Zahlungen
gegenüberstehenden Wertverlust der abgesicherten Forderung aber nicht abbildet
(was entweder durch eine Herabsetzung des Fair Value oder durch eine Erhöhung
der Risikovorsorge möglich wäre), kann dies nicht anerkannt werden.
3.1.
Interne
Sicherungsgeschäfte
31.
Tätigt ein Kreditinstitut
mit Hilfe eines Kreditderivats ein internes Sicherungsgeschäft (d.h. sichert es
das Kreditrisiko einer Forderung des Bankbuchs mit einem im Handelsbuch
verbuchten Kreditderivat ab), so muss es, um eine Anerkennung der Besicherung
für die Zwecke dieses Anhangs zu erreichen, das auf das Handelsbuch übertragene
Kreditrisiko auf einen oder mehrere Dritte übertragen. Sofern eine solche
Übertragung die in diesem Anhang für die Anerkennung der Kreditrisikominderung
festgelegten Bedingungen erfüllt, gelten in einem solchen Fall die in den
Teilen 3 bis 6 enthaltenen Bestimmungen über die Berechnung
risikogewichteter Forderungsbeträge und erwarteter Verlustbeträge bei Besicherung
ohne Sicherheitsleistung. Teil 2 -
Mindestanforderungen 1.
Das Kreditinstitut muss
die zuständigen Behörden davon überzeugen, dass es über ein angemessenes
Risikomanagement verfügt, mit dem es die Risiken, die ihm aus dem Einsatz von
Kreditrisikominderungstechniken erwachsen können, steuern kann. 2.
Unabhängig davon, ob
kreditrisikomindernde Maßnahmen zur Anwendung kommen und bei der Berechnung von
risikogewichteten Forderungsbeträgen und gegebenenfalls erwarteten
Verlustbeträgen berücksichtigt werden, müssen die Kreditinstitute das
Kreditrisiko der zugrunde liegenden Forderung auch weiterhin umfassend bewerten
und die Einhaltung dieser Auflage den zuständigen Behörden gegenüber
nachweisen. Bei Pensions‑ und/oder Wertpapier‑ oder
Warenleihgeschäften gilt nur für die Zwecke dieses Absatzes als zugrunde
liegende Forderung der Nettobetrag der Forderung.
1.
Besicherung mit
sicherheitsleistung
1.1.
Netting von
Bilanzpositionen (außer Netting‑Rahmenvereinbarungen, die
Pensionsgeschäfte, Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäfte und/oder andere
Kapitalmarkttransaktionen betreffen)
3.
Bei Vereinbarungen über
das Netting von Bilanzpositionen (außer Netting‑Rahmenvereinbarungen für
Pensionsgeschäfte, Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäfte und/oder andere
Kapitalmarkttransaktionen) müssen für eine Anerkennung für die Zwecke der
Artikel 90 bis 93 folgende Bedingungen erfüllt sein: a) sie müssen eine
fundierte Rechtsgrundlage besitzen und nach geltendem Recht selbst bei
Insolvenz oder Konkurs des Kontrahenten rechtlich durchsetzbar sein; b) das Kreditinstitut
muss jederzeit zur Bestimmung der unter die Netting‑Vereinbarung
fallenden Forderungen und Verbindlichkeiten in der Lage sein; c) das
Kreditinstitut muss die mit der Beendigung der Besicherung verbundenen Risiken
überwachen und steuern; d) das Kreditinstitut
muss die betreffenden Forderungen auf Nettobasis überwachen und steuern.
1.2.
Netting‑Rahmenvereinbarungen,
die Pensionsgeschäfte und/oder Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäfte
und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen
4.
Netting‑Rahmenvereinbarungen,
die Pensionsgeschäfte und/oder Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäfte
und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, müssen für eine
Anerkennung für die Zwecke der Artikel 90 bis 93 a) eine fundierte
Rechtsgrundlage besitzen und nach geltendem Recht selbst bei Insolvenz oder
Konkurs des Kontrahenten rechtlich durchsetzbar sein; b) der nicht
ausfallenden Partei das Recht geben, bei einem Ausfall, einschließlich Konkurs
oder Insolvenz des Kontrahenten, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte
zeitnah zu beenden oder zu verrechnen; c) ein Netting der
Gewinne und Verluste aus den unter der Rahmenvereinbarung verrechneten
Transaktionen ermöglichen, so dass eine Partei der anderen einen einzigen
Betrag schuldet. 5.
Zusätzlich dazu müssen
die unter Nummer 6 genannten, für die umfassende Methode zur Anerkennung
finanzieller Sicherheiten geltenden Mindestanforderungen erfüllt sein.
1.3.
Finanzielle Sicherheiten
1.3.1.
Mindestanforderungen für
die Anerkennung finanzieller Sicherheiten unabhängig von Ansatz und Methode
6.
Finanzielle Sicherheiten
und Gold können nur unter folgenden Voraussetzungen anerkannt werden: a) Geringe
Korrelation Zwischen der Bonität des
Schuldners und dem Wert der Sicherheit darf keine wesentliche positive
Korrelation bestehen. Vom Schuldner oder einem
verbundenen Unternehmen emittierte Wertpapiere sind nicht anerkennungsfähig. b) Rechtssicherheit Die Kreditinstitute
müssen alle vertraglichen und rechtlichen Anforderungen an die Durchsetzbarkeit
ihres Sicherungsrechts in ihrem Rechtssystem erfüllen und alle zu diesem Zweck
notwendigen Schritte einleiten. Die Kreditinstitute
müssen sich durch ausreichende rechtliche Prüfungen von der Durchsetzbarkeit
der Sicherheitenvereinbarung in allen relevanten Rechtsordnungen überzeugt
haben. Um eine kontinuierliche Durchsetzbarkeit zu gewährleisten, müssen sie
diese Prüfungen bei Bedarf wiederholen. c) Operationelle
Anforderungen Die
Sicherheitenvereinbarungen müssen angemessen dokumentiert sein und ein klares
und solides Verfahren für die zeitnahe Verwertung der Sicherheiten vorsehen. Die Kreditinstitute
müssen zur Steuerung der Risiken, die aus dem Einsatz von Sicherheiten
resultieren, auf solide Verfahren und Prozesse zurückgreifen – zu diesen
Risiken zählen eine ausbleibende oder unzureichende Besicherung;
Bewertungsrisiken; das Risiko einer möglichen Aufkündigung der Besicherung; das
mit dem Einsatz von Sicherheiten verbundene Konzentrationsrisiko und
Wechselwirkungen mit dem Gesamtrisikoprofil des Kreditinstituts. Das Kreditinstitut
sollte in der Frage, welche Arten von Sicherheiten akzeptiert werden und bis zu
welchem Betrag diese gehen können, über dokumentierte Vorschriften und
Verfahren verfügen. Die Kreditinstitute
müssen den Marktwert der Sicherheiten berechnen und regelmäßig neu bewerten.
Eine solche Neubewertung muss mindestens alle sechs Monate sowie immer dann
stattfinden, wenn das Kreditinstitut Grund zu der Annahme hat, dass der
Marktwert erheblich gesunken ist. Wird die Sicherheit von
einem Dritten verwahrt, so müssen die Kreditinstitute angemessene Maßnahmen
ergreifen, um zu gewährleisten, dass dieser Dritte die Sicherheit von seinem
eigenen Vermögen trennt.
1.3.2.
Zusätzliche
Mindestanforderungen für die Anerkennung finanzieller Sicherheiten bei der
einfachen Methode
7.
Zusätzlich zu den unter
Nummer 6 genannten Anforderungen muss für eine Anerkennung finanzieller
Sicherheiten im Rahmen der einfachen Methode die Restlaufzeit der Besicherung
zumindest so lang sein wie die Restlaufzeit der Forderung.
1.4.
Mindestanforderungen für
die Anerkennung von Immobiliensicherheiten
8.
Immobiliensicherheiten
können nur unter folgenden Voraussetzungen anerkannt werden: a) Rechtssicherheit Die Hypothek oder das
Sicherungspfandrecht müssen in allen relevanten Rechtsordnungen rechtlich
durchsetzbar sein und ordnungsgemäß und rechtzeitig registriert werden. Das in
den Vereinbarungen festgelegte Pfandrecht muss wirksam sein (d.h. alle
rechtlichen Anforderungen zum Nachweis des Pfands müssen erfüllt sein). Die
Sicherheitenvereinbarung und das ihr zugrunde liegende rechtliche Verfahren
müssen das Kreditinstitut in die Lage versetzen, die Sicherheit innerhalb eines
angemessenen Zeitraums zu verwerten. b) Überprüfung des
Immobilienwerts Der Wert der Immobilie
muss häufig, mindestens jedoch einmal jährlich überprüft werden. Sind die
Märkte starken Schwankungen ausgesetzt, so muss diese Überprüfung häufiger
stattfinden. Zur Überprüfung des Werts einer Immobilie und zur Ermittlung von
Immobilien, die einer Neubewertung bedürfen, können statistische Verfahren
verwendet werden. Gibt es Hinweise darauf, dass die Immobilie im Verhältnis zu
den allgemeinen Marktpreisen erheblich an Wert verloren haben könnte, so ist
die Bewertung von einem unabhängigen Sachverständigen vorzunehmen. Bei
Krediten, die über 3 Mio. EUR oder 5 % der Eigenmittel des
Kreditinstituts hinausgehen, muss die Immobilie mindestens alle drei Jahre von
einem unabhängigen Sachverständigen bewertet werden. ‘Unabhängiger
Sachverständiger’ bezeichnet eine Person, die über die zur Durchführung einer
solchen Bewertung erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen
verfügt und von der Kreditvergabeentscheidung unabhängig ist. c) Dokumentation Welche Arten von Wohn‑
und Gewerbeimmobilien das Kreditinstitut als Sicherheiten akzeptiert, muss samt
seiner diesbezüglichen Grundsätze für die Kreditvergabe klar dokumentiert sein. d) Versicherungsschutz Das Kreditinstitut muss
über Verfahren verfügen, mit denen es überwachen kann, ob die als Sicherheit
akzeptierte Immobilie angemessen gegen Schäden versichert ist.
1.5.
Mindestanforderungen für
die Anerkennung von Forderungen
9.
Forderungen können nur
unter folgenden Voraussetzungen als Sicherheit anerkannt werden: a) Rechtssicherheit i) Die rechtliche
Vereinbarung über die Bereitstellung der Sicherheit muss hieb‑ und
stichfest und wirksam sein und den Anspruch des Kreditgebers auf die Erlöse
gewährleisten. ii) Die
Kreditinstitute müssen alle notwendigen Schritte einleiten, um die ortsüblichen
Anforderungen an die Durchsetzbarkeit der Sicherungsrechte zu erfüllen. Es
müssen Rahmenbedingungen bestehen, die dem Kreditgeber einen erstrangigen
Anspruch auf die Sicherheit einräumen; die Mitgliedstaaten sollten jedoch
gestatten können, dass derartige Forderungen den in Rechts‑ oder
Durchführungsbestimmungen festgelegten Forderungen bevorrechtigter Gläubiger
nachgeordnet sind. iii) Die
Kreditinstitute müssen sich durch ausreichende rechtliche Prüfungen von der
Durchsetzbarkeit der Sicherheitenvereinbarung in allen relevanten Rechtsordnungen
überzeugt haben. iv) Die
Sicherheitenvereinbarungen müssen angemessen dokumentiert sein und ein klares
solides Verfahren für die zeitnahe Verwertung der Sicherheit vorsehen. Die
Verfahren der Kreditinstitute müssen gewährleisten, dass alle zur Feststellung
der Zahlungsunfähigkeit des Kunden und zur zeitnahen Verwertung der Sicherheit
notwendigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei
Zahlungsschwierigkeiten oder Ausfall des Kreditnehmers sollte das
Kreditinstitut das Recht haben, die Forderungen ohne Zustimmung des
Forderungsschuldners zu verkaufen oder auf andere Parteien zu übertragen. b) Risikomanagement i) Das
Kreditinstitut muss über ein zuverlässiges Verfahren zur Bestimmung des
Kreditrisikos der Forderungen verfügen. Bei einem solchen Verfahren müssen
unter anderem das Unternehmen und die Branche sowie die Arten von Kunden des
Kreditnehmers analysiert werden. Verlässt sich das Kreditinstitut bei der
Bestimmung des Kreditrisikos dieser Kunden auf die Angaben des Kreditnehmers,
so muss es dessen Kreditvergabepraxis auf ihre Solidität und Glaubwürdigkeit
hin überprüfen. ii) Die Marge
zwischen der Höhe der eigenen Forderung und dem Wert der verpfändeten
Forderungen muss allen wesentlichen Faktoren Rechnung tragen, einschließlich
der Inkassokosten, der Konzentration innerhalb der einzelnen verpfändeten Forderungspools
und möglicher Konzentrationsrisiken im Gesamtkreditbestand des Kreditinstituts,
die nicht vom generellen Risikomanagement des Kreditinstituts erfasst werden.
Das Kreditinstitut muss eine den Forderungen angemessene fortlaufende
Überwachung sicherstellen. Die Einhaltung der Gesamtkonzentrationsgrenzen durch
das Kreditinstitut ist zu überwachen. Auch ist regelmäßig zu überprüfen, ob
Kreditauflagen, Umweltauflagen und andere rechtliche Anforderungen erfüllt
sind. iii) Die von einem
Kreditnehmer verpfändeten Forderungen sollten diversifiziert und nicht
übermäßig mit dem Kreditnehmer korreliert sein. Wenn eine hohe Korrelation
besteht, sollten die damit verbundenen Risiken bei der Festlegung von
Sicherheitsabschlägen für den Forderungspool als Ganzes berücksichtigt werden. iv) Forderungen von
mit dem Kreditnehmer verbundenen Adressen (einschließlich Tochtergesellschaften
und Angestellten) werden nicht als risikomindernd anerkannt. v) Das
Kreditinstitut muss über ein dokumentiertes Verfahren für das Forderungsinkasso
bei Zahlungsschwierigkeiten verfügen. Die hierfür erforderlichen Einrichtungen
müssen vorhanden sein, auch wenn normalerweise der Kreditnehmer für das Inkasso
zuständig ist.
1.6.
Mindestanforderungen für
die Anerkennung sonstiger Sachsicherheiten
10.
Sonstige Sachsicherheiten
können nur unter folgenden Voraussetzungen anerkannt werden: a) Die
Sicherungsvereinbarung muss nach allen geltenden Rechtsvorschriften
durchsetzbar sein und das Kreditinstitut in die Lage versetzen, die Sicherheit
innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verwerten. b) Zulässig
sind nur erstrangige Pfandrechte oder Ansprüche auf Sicherheiten - die einzige
Ausnahme stellen die nach Nummer 9 Buchstabe a) Ziffer ii)
zulässigen bevorrechteten Ansprüche dar. Das Kreditinstitut muss folglich bei
den realisierten Erlösen aus der Sicherheit Vorrang vor allen anderen
Gläubigern haben. c) Der Wert der
Sicherheit muss häufig, mindestens jedoch einmal jährlich überprüft werden.
Sind die Märkte starken Schwankungen ausgesetzt, so muss eine solche
Überprüfung häufiger stattfinden. d) Der
Kreditvertrag muss eine detaillierte Beschreibung der Sicherheiten und
umfassende Angaben zu Art und Häufigkeit der Neubewertung enthalten. e) Die
vom Kreditinstitut akzeptierten Arten von Sachsicherheiten und die Grundsätze
und Verfahrensweisen, die es bei der Bestimmung der für den Kreditbetrag
angemessenen Höhe der verschiedenen Sicherheitsarten anwendet, müssen eindeutig
aus den internen Kreditvergabevorschriften und ‑verfahren hervorgehen und
für eine Überprüfung zur Verfügung stehen. f) In
Bezug auf die Transaktionsstruktur müssen die Kreditvergabegrundsätze des
Kreditinstituts im Verhältnis zur Höhe des Kredits angemessene Anforderungen an
die Sicherheiten enthalten, die die Möglichkeit einer raschen Verwertung der
Sicherheit, die Fähigkeit der objektiven Feststellung eines Preises oder
Marktwerts, die Häufigkeit, mit der dieser Preis problemlos erzielt werden kann
(einschließlich einer Schätzung oder Bewertung durch einen Spezialisten), und
die Volatilität des Sicherheitenwerts betreffen. g) Erst‑
wie Neubewertung müssen jeder Wertminderung oder Veralterung der Sicherheiten
in vollem Umfang Rechnung tragen. Bei mode‑ oder terminabhängigen
Sicherheiten muss bei der Bewertung besonderes Augenmerk auf den Faktor Zeit
gerichtet werden. h) Das
Kreditinstitut muss das Recht haben, den Sicherungsgegenstand materiell zu
prüfen. Für die Wahrnehmung seines Rechts auf materielle Prüfung muss es über
Vorschriften und Verfahren verfügen. i) Das
Kreditinstitut muss ferner über Verfahren verfügen, mit denen es überwachen
kann, ob der als Sicherheit akzeptierte Gegenstand angemessen gegen Schäden
versichert ist.
1.7.
Mindestanforderungen, die
erfüllt sein müssen, um Leasingforderungen als besichert ansehen zu können
11.
Forderungen aus
Leasinggeschäften können nur als durch das Leasingobjekt besichert angesehen
werden, wenn a) die unter den
Nummern 8 oder 10 genannten Bedingungen erfüllt sind, soweit dies für
die Anerkennung der Art des Leasingobjekts als Sicherheit zweckmäßig ist, b) der
Leasinggeber hinsichtlich der Überwachung von Standort, Verwendungszweck, Alter
und geplanter Nutzungsdauer des Gegenstands über ein solides Risikomanagement
verfügt, c) ein solider
rechtlicher Rahmen existiert, der das rechtliche Eigentum des Leasinggebers am
Leasingobjekt und seine Fähigkeit, die Eigentumsrechte zeitnah auszuüben,
sicherstellt, und d) die Differenz
zwischen der Abschreibungsquote des Leasinggegenstands und der
Amortisationsrate der Leasingzahlungen den kreditrisikomindernden Effekt des
Leasingobjekts nicht übersteigt.
1.8.
Mindestanforderungen für
die Anerkennung anderer Arten der Besicherung mit Sicherheitsleistung
1.8.1.
Bareinlagen bei einem
Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente
12.
Um für die in Teil 3
Nummer 80 beschriebene Behandlung in Frage zu kommen, müssen die in
Teil 1 Nummer 23 genannten Sicherheiten die folgenden Voraussetzungen
erfüllen: a) Die Forderung
des Kreditnehmers gegenüber dem Drittinstitut wurde offen an das kreditgebende Kreditinstitut
verpfändet oder abgetreten. b) Dem
Drittinstitut wurde die Verpfändung bzw. Abtretung mitgeteilt. c) Das
Drittinstitut darf aufgrund dieser Mitteilung Zahlungen nur an das
kreditgebende Kreditinstitut oder Zahlungen an andere Parteien nur mit
Zustimmung des kreditgebenden Kreditinstituts vornehmen. d) Die Verpfändung
oder Abtretung ist uneingeschränkt und unwiderruflich.
1.8.2.
An das kreditgebende Kreditinstitut
verpfändete Lebensversicherungen
13.
An das kreditgebende Kreditinstitut
verpfändete Lebensversicherungen können nur unter folgenden Voraussetzungen als
Sicherheit anerkannt werden: a) Der betreffende
Lebensversicherer kann nach Teil 1 Nummer 26 als Steller einer
Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden. b) Die
Lebensversicherung wurde offen an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändet
oder abgetreten. c) Der betreffende
Lebensversicherer wurde über die Verpfändung bzw. Abtretung in Kenntnis gesetzt
und kann aufgrund dessen nur mit Zustimmung des kreditgebenden Kreditinstituts
den Vertrag kündigen oder im Rahmen des Vertrags fällige Beträge auszahlen. d) Die
Versicherungspolice weist einen nicht reduzierbaren Rückkaufswert aus. e) Das
kreditgebende Kreditinstitut hat bei Ausfall des Kreditnehmers das Recht auf
Kündigung des Vertrags und zeitnahe Auszahlung des Rückkaufswerts. f) Das
kreditgebende Kreditinstitut wird über jeden Zahlungsrückstand des
Versicherungsnehmers informiert. g) Die Sicherheit
wird für die Laufzeit des Kredits gestellt. h) Der Pfand ist
in allen relevanten Rechtsordnungen gerichtlich durchsetzbar.
2.
Absicherung ohne
Sicherheitsleistung und “credit linked notes”
2.1.
Gemeinsame Anforderungen
für Garantien und Kreditderivate
14.
Vorbehaltlich der
Nummer 16 kann eine Absicherung, die sich aus einer Garantie oder einem
Kreditderivat herleitet, nur unter folgenden Voraussetzungen anerkannt werden: a) Die Absicherung
ist unmittelbar. b) Der
Absicherungsumfang ist klar definiert und unstrittig. c) Der
Absicherungsvertrag enthält keine Klausel, deren Einhaltung sich dem direkten
Einfluss des Kreditgebers entzieht, und die i) dem
Sicherungsgeber die einseitige Kündigung der Kreditabsicherung ermöglichen
würde; ii) bei einer
Verschlechterung der Kreditqualität der abgesicherten Forderung die
tatsächlichen Kosten der Absicherung in die Höhe treiben würde; iii) den
Sicherungsgeber für den Fall, dass der der ursprüngliche Schuldner seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, davor schützen könnte, zeitnah zahlen
zu müssen, oder iv) es dem
Sicherungsgeber ermöglichen könnte, die Laufzeit der Absicherung zu verkürzen. d) Die Absicherung
ist in allen relevanten Rechtsordnungen gerichtlich durchsetzbar.
2.1.1.
Operationelle
Anforderungen
15.
Das Kreditinstitut muss
seiner Aufsichtsbehörde gegenüber nachweisen, dass es über Systeme verfügt, mit
denen etwaige, durch den Einsatz von Garantien oder Kreditderivaten bedingte
Risikokonzentrationen gesteuert werden können. Das Kreditinstitut muss
ebenfalls zeigen können, wie die von ihm beim Einsatz von Kreditderivaten und
Garantien verfolgte Strategie und sein Management des Gesamtrisikoprofils
zusammenwirken.
2.2.
Rückbürgschaften von
Staaten und anderen öffentlichen Stellen
16.
Ist eine Forderung durch
eine Garantie besichert, die ihrerseits durch eine Rückbürgschaft eines
Zentralstaats oder einer Zentralbank, einer Gebietskörperschaft, deren
Schuldtitel nach den Artikeln 78 bis 83 wie Forderungen an den
Zentralstaat, dem sie zuzuordnen ist, behandelt werden, einer multilateralen
Entwicklungsbank, die nach den Artikeln 78 bis 83 das Risikogewicht Null
erhält, oder einer öffentlichen Stelle, deren Schuldtitel nach den Artikeln 78
bis 83 wie Forderungen an Kreditinstitute behandelt werden, abgesichert
ist, so kann sie unter nachstehend genannten Voraussetzungen behandelt werden,
als wäre sie durch eine Garantie einer der genannten Stelle besichert: a) die
Rückbürgschaft deckt sämtliche Kreditrisiken der Forderung ab; b) sowohl die
unmittelbare Garantie als auch die Rückbürgschaft erfüllen die unter den
Nummern 14, 15 und 17 genannten Anforderungen, mit der Ausnahme, dass die
Rückbürgschaft nicht direkt sein muss; c) die zuständige
Behörde ist von der Wirksamkeit der Absicherung überzeugt und in Anbetracht der
bisherigen Erfahrungen deutet nichts darauf hin, dass die Rückbürgschaft
weniger werthaltig ist als eine direkte Garantie der betreffenden Stelle.
2.3.
Zusätzliche Anforderungen
für Garantien
17.
Um als Sicherheit
anerkannt zu werden, muss eine Garantie auch die folgenden Voraussetzungen
erfüllen: a) Nach dem die
Garantie auslösenden Ausfall/Zahlungsversäumnis des Kontrahenten hat das kreditgebende
Kreditinstitut das Recht, den Garantiegeber zeitnah für alle Zahlungen in
Anspruch zu nehmen, die im Rahmen der von ihm abgesicherten Forderung
ausstehen. Die Zahlung des Garantiegebers darf nicht unter dem Vorbehalt
stehen, dass das kreditgebende Kreditinstitut den geschuldeten Betrag zunächst
beim Schuldner einfordern muss. b) Die Garantie
ist eine ausdrücklich dokumentierte, vom Garantiegeber eingegangene
Verpflichtung. c) Vorbehaltlich
des nachfolgenden Satzes umfasst die Garantie alle Arten von Zahlungen, die der
Schuldner im Rahmen der Forderung zu leisten hat. Sind bestimmte Zahlungsarten
von der Garantie ausgenommen, so ist der anerkannte Garantiebetrag entsprechend
herabzusetzen. 18.
Bei Garantien, die im
Rahmen von für diesen Zweck von den zuständigen Behörden anerkannten
Bürgschaftsprogrammen oder den unter Nummer 16 genannten Stellen
bereitgestellt werden, oder für die eine Rückbürgschaft Letzterer vorliegt,
können die unter Buchstabe a) genannten Anforderungen unter einer der folgenden
Bedingungen als erfüllt betrachtet werden: a) Die zuständigen
Behörden haben sich davon überzeugt, dass das kreditgebende Kreditinstitut vom
Garantiegeber zeitnah eine vorläufige Zahlung proportional zur Deckung durch
die Garantie erwirken kann, deren Höhe durch eine solide Schätzung der
wirtschaftlichen Verluste, die dem kreditgebenden Kreditinstitut entstehen
dürften, ermittelt wird, wozu auch die Verluste zählen, die durch die
Einstellung von Zins‑ und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer
verpflichtet ist, verursacht werden; b) die zuständigen
Behörden haben sich anderweitig davon überzeugt, dass die Garantie vor
Verlusten schützt, auch vor solchen, die durch die Einstellung von Zins‑
und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht
werden.
2.4.
Zusätzliche Anforderungen
für Kreditderivate
19.
Um als Sicherheit
anerkannt zu werden, muss eine Kreditderivat auch die folgenden Voraussetzungen
erfüllen: a) Vorbehaltlich
des Buchstaben b) müssen die im Vertrag vereinbarten Kreditereignisse
zumindest Folgendes umfassen: i) das
Versäumnis, die fälligen Zahlungen nach den zum Zeitpunkt des Versäumnisses
geltenden Konditionen des zugrunde liegenden Aktivums zu erbringen (wobei die
Nachfrist annähernd der des zugrunde liegenden Aktivums entspricht oder
darunter liegt); und ii) den Konkurs,
die Zahlungsunfähigkeit oder die Unfähigkeit des Schuldners zur Bedienung
seiner Schulden oder sein schriftliches Eingeständnis, generell nicht mehr zur
Begleichung fällig werdender Schulden in der Lage zu sein, sowie ähnliche
Ereignisse. iii) die
Neustrukturierung der zugrunde liegenden Forderung, verbunden mit einem Erlass
oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu
einem Verlust auf Seiten des Kreditgebers führt (d.h. einer Wertberichtigung
oder ähnlichen Buchung in der Gewinn‑ und Verlustrechnung). b) Sollten die im
Vertrag vereinbarten Kreditereignisse keine Neustrukturierung des zugrunde
liegenden Aktivums im Sinne von Buchstabe a) Ziffer iii) umfassen,
kann die Besicherung vorbehaltlich einer Herabsetzung des anerkannten Werts
gemäß Teil 3 Nummer 84 dennoch anerkannt werden. c) Bei
Kreditderivaten, die einen Barausgleich ermöglichen, muss ein solides
Bewertungsverfahren vorhanden sein, das eine zuverlässige Verlustschätzung
ermöglicht. Für die Bewertung des zugrunde liegenden Aktivums nach dem
Kreditereignis muss es einen klar definierten Zeitraum geben. d) Setzt die
Erfüllung das Recht und die Fähigkeit des Sicherungsnehmers zur Übertragung des
zugrunde liegenden Aktivums an den Sicherungsgeber voraus, so muss aus den
Konditionen des zugrunde liegenden Aktivums hervorgehen, dass eine
gegebenenfalls erforderliche Einwilligung zu einer solchen Übertragung nicht
ohne angemessenen Grund versagt werden darf. e) Es muss
eindeutig festgelegt sein, wer darüber entscheidet, ob ein Kreditereignis
eingetreten ist. Diese Entscheidung darf nicht allein dem Sicherungsgeber
obliegen. Der Käufer der Absicherung muss das Recht haben, den Sicherungsgeber
über den Eintritt eines Kreditereignisses zu informieren; 20.
Eine Inkongruenz zwischen
dem zugrunde liegenden Aktivum und dem Referenzaktivum des Kreditderivats (d.h.
das Aktivum, das zur Bestimmung des Werts des Barausgleichs herangezogen wird,
oder das zu liefernde Aktivum) oder zwischen dem zugrunde liegenden Aktivum und
dem Aktivum, anhand dessen bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten
ist, ist nur zulässig, wenn a) das
Referenzaktivum bzw. das Aktivum, anhand dessen bestimmt wird, ob ein
Kreditereignis eingetreten ist, dem zugrunde liegenden Aktivum im Rang gleich‑
oder nachgestellt ist; b) das zugrunde
liegende Aktivum und das Referenzaktivum bzw. das Aktivum, anhand dessen
bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, als Verpflichteten
dieselbe juristische Person haben und rechtlich durchsetzbare wechselseitige
Ausfall‑ oder Vorfälligkeitsklauseln beinhalten. Teil 3 –
Berechnung der Effekte der Kreditrisikominderung 1.
Wenn die Bestimmungen der
Teile 1 und 2 erfüllt sind, kann die Berechnung der risikogewichteten
Forderungsbeträge nach Unterabschnitt 1 Artikel 78 bis 83 und die
Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten
Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 vorbehaltlich der
Teile 4 bis 6 nach Maßgabe dieses Teils geändert werden. 2.
Barmittel, Wertpapiere
oder Waren, die im Rahmen eines Pensions‑ oder Wertpapier‑ bzw.
Warenleihgeschäfts erworben, geliehen oder eingeliefert werden, werden wie
Sicherheiten behandelt.
1.
Besicherung mit
Sicherheitsleistung
1.1.
Credit linked notes
3.
Anlagen in Credit Linked
Notes, die von dem kreditgebenden Kreditinstitut ausgegeben werden, können wie
Barsicherheiten behandelt werden.
1.2.
Netting von
Bilanzpositionen
4.
Darlehen und Einlagen
beim kreditgebenden Kreditinstitut, bei denen ein bilanzielles Netting
vorgenommen wird, sind wie Barsicherheiten zu behandeln.
1.3.
Netting‑Rahmenvereinbarungen,
die Pensionsgeschäfte, Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäfte und/oder
andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen
1.3.1.
Berechnung des
vollständig angepassten Forderungswerts
a) Berechnung
anhand der von der Aufsicht vorgegebenen oder auf eigenen Schätzungen
beruhenden Volatilitätsanpassungen 5.
Bei der Berechnung des
vollständig angepassten Forderungswerts (E*) von Forderungen, die einer
anerkennungsfähigen Netting‑Rahmenvereinbarung für Pensionsgeschäfte
und/oder Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäfte und/oder andere
Kapitalmarkttransaktionen unterliegen, werden die Volatilitätsanpassungen
vorbehaltlich der Nummern 12 bis 22 auf nachstehende Art und Weise
ermittelt, wobei entweder die von der Aufsicht vorgegebenen oder die auf
eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen zugrunde gelegt werden;
beide Verfahren sind unter den Nummern 35 bis 60 für die umfassende
Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dargelegt. Für die auf
eigenen Schätzungen beruhende Methode gelten die gleichen Bedingungen und
Anforderungen wie für die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller
Sicherheiten. 6.
Die Nettoposition für
jede Art von Wertpapier wird ermittelt, indem vom Gesamtwert der unter der
Netting‑Rahmenvereinbarung verliehenen, verkauften oder gelieferten
Wertpapiere ein und derselben Art der Gesamtwert der im Rahmen der Vereinbarung
geliehenen, erworbenen oder entgegengenommenen Wertpapiere dieser Art abgezogen
wird. 7.
Die unter Nummer 6 genannten
Wertpapiere derselben Art sind Wertpapiere, die von ein und demselben
Emittenten am gleichen Tag ausgegeben wurden, die gleiche Laufzeit haben, den
gleichen Bedingungen und Konditionen unterliegen und für die die gleichen,
unter den Nummern 35 bis 60 genannten Verwertungszeiträume gelten. 8.
Die Nettoposition für
jede einzelne Währung außer der Verrechnungswährung der Netting‑Rahmenvereinbarung
wird ermittelt, indem vom Gesamtwert der unter der Netting‑Rahmenvereinbarung
verliehenen, verkauften oder gelieferten und auf die betreffende Währung
lautenden Wertpapiere plus dem Betrag an Bargeld, der im Rahmen der
Vereinbarung in dieser Währung ausgeliehen oder übertragen wurde, der
Gesamtwert der unter der Vereinbarung geliehenen, erworbenen oder entgegengenommenen
und auf diese Währung lautenden Wertpapiere plus dem Betrag an Bargeld, der im
Rahmen der Vereinbarung in dieser Währung geliehen oder entgegengenommen wurde,
abgezogen wird. 9.
Die für eine bestimmte
Art von Wertpapier‑ oder Barmittelposition angemessene
Volatilitätsanpassung wird sowohl bei einer positiven als auch bei einer
negativen Nettoposition für Wertpapiere dieser Art vorgenommen. 10.
Die Volatilitätsanpassung
für das Wechselkursrisiko (fx) wird sowohl bei einer positiven als auch bei
einer negativen Nettoposition in jeder Währung außer der Verrechnungswährung
der Netting‑Rahmenvereinbarung vorgenommen. 11.
E* wird nach folgender
Formel berechnet: E* = max {0,
[(∑(E) - ∑(C)) + ∑(|Nettoposition für jedes Wertpapier| x Hsec)
+ + (∑|Efx| x Hfx)]} Wenn die
risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83
berechnet werden, ist E der Forderungswert jeder einzelnen im Rahmen der
Vereinbarung bestehenden Forderung, der bei Fehlen der Besicherung zur
Anwendung käme. Wenn die
risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den
Artikeln 84 bis 89 berechnet werden, ist E der Forderungswert jeder
einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Forderung, der bei Fehlen der
Besicherung zur Anwendung käme. C ist der Wert der Wertpapiere
oder Waren, die in Bezug auf jede dieser Forderungen geliehen, erworben oder
eingeliefert werden, oder der Barmittel, die in Bezug auf jede dieser
Forderungen geliehen oder eingeliefert werden. ∑(E) ist die Summe
aller Es im Rahmen der Vereinbarung. ∑(C) ist die Summe
aller Cs im Rahmen der Vereinbarung. Efx ist die
Nettoposition (positiv oder negativ) in einer anderen Währung als der
Verrechnungswährung der Vereinbarung, die gemäß Nummer 8 ermittelt wird. Hsec ist die
für eine bestimmte Art von Wertpapier angemessene Volatilitätsanpassung. Hfx ist die
Wechselkursvolatilitätsanpassung. E* ist der vollständig
angepasste Forderungswert. b) Berechnung
mit Hilfe interner Modelle 12.
Alternativ zu den von der
Aufsicht vorgegebenen oder auf eigenen Schätzungen beruhenden
Volatilitätsanpassungen kann den Kreditinstituten für die Berechnung des
vollständig angepassten Forderungswerts (E*), der sich aus der Anwendung einer
anerkennungsfähigen Netting‑Rahmenvereinbarung für Pensionsgeschäfte,
Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäfte und/oder andere
Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivatgeschäfte handelt,
ergibt, die Benutzung interner Modelle gestattet werden, sofern diese
Korrelationseffekten zwischen Wertpapierpositionen, die unter die Netting‑Rahmenvereinbarung
fallen, als auch der Liquidität der betreffenden Instrumente Rechnung tragen.
Die in diesem Rahmen verwendeten internen Modelle müssen Schätzungen der
potenziellen Änderung des Werts der unbesicherten Forderung (∑E -
∑C) ermöglichen. 13.
Ein Kreditinstitut kann
unabhängig davon, ob es zur Steuerung seines Kreditrisikos nach dem
Standardansatz oder dem IRB‑Basisansatz verfährt, beschließen, auf ein
internes Modell zurückzugreifen. Hat sich das Kreditinstitut jedoch für die
Nutzung eines internen Modells entschieden, so muss es dieses auf alle
Kontrahenten und Wertpapiere anwenden, außer auf unwesentliche Portfolios, bei
denen es die unter den Nummern 5 bis 11 dargelegten, von der Aufsicht
vorgegebenen oder auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen
zugrunde legen kann. 14.
Auf interne Modelle
zurückgreifen können Kreditinstitute, deren internes Risikomanagement‑Modell
nach Anhang V der Richtlinie [93/6/EWG] anerkannt wurde. 15.
Kreditinstitute, denen
die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Richtlinie 93/6/EWG nicht die Erlaubnis zur
Nutzung eines solchen Modells erteilt haben, können für die Zwecke dieser
Absätze bei den zuständigen Behörden die Anerkennung eines internen
Risikomessmodells beantragen. 16.
Eine solche Anerkennung
erfolgt nur, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass das
System, mit dem das Kreditinstitut die Risiken aus den unter die Netting‑Rahmenvereinbarung
fallenden Geschäften steuert, konzeptionell solide ist, nach Treu und Glauben umgesetzt
wird und insbesondere den folgenden Qualitätsstandards genügt: a) das interne
Risikomessmodell, das zur Ermittlung der potenziellen Preisvolatilität
verwendet wird, ist in das tägliche Risikomanagement eingebettet und dient als
Grundlage für die Meldung von Risiken an das höhere Management des
Kreditinstituts; b) das
Kreditinstitut hat eine Abteilung "Risikoüberwachung", die von den
Handelsabteilungen unabhängig ist und dem höheren Management unmittelbar
Bericht erstattet. Die Abteilung muss für die Gestaltung und Umsetzung des
Risikomanagements des Kreditinstituts zuständig sein. Sie erstellt und
analysiert täglich Berichte über die Ergebnisse des Risikomessmodells und über
die Maßnahmen, die im Hinblick auf Positionslimitierungen getroffen werden sollten; c) die von dieser
Abteilung erstellten Tagesberichte werden von einer Managementebene geprüft,
die über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Verringerung übernommener
Positionen und des Gesamtrisikos durchzusetzen; d) das
Kreditinstitut beschäftigt in seiner Risikoüberwachungsabteilung eine
ausreichende Zahl qualifizierter, für die Anwendung komplexer Modelle
geschulter Mitarbeiter; e) das
Kreditinstitut hat Verfahren eingerichtet, um die Einhaltung der schriftlich
niedergelegten internen Grundsätze für das Risikomesssystem und die
dazugehörigen Kontrollen zu gewährleisten; f) die Modelle
des Kreditinstituts haben in der Vergangenheit eine ausreichend präzise
Risikomessung gewährleistet, was durch Backtesting der Ergebnisse mit den Daten
von mindestens einem Jahr nachgewiesen werden kann; g) das
Kreditinstitut führt im Rahmen eines strengen Stresstest‑Programms häufig
Tests durch, deren Ergebnisse vom höheren Management geprüft und in den von ihm
festgelegten Grundsätzen und Grenzwerten berücksichtigt werden; h) das
Kreditinstitut unterzieht sein Risikomesssystem im Rahmen der Innenrevision
einer unabhängigen Prüfung, die sowohl die Tätigkeiten der Abteilung
“Risikoüberwachung” als auch der Handelsabteilungen umfasst; i) das
Kreditinstitut unterzieht sein Risikomanagement mindestens einmal jährlich
einer Prüfung. 17.
Für die Berechnung
potenzieller Wertänderungen gelten die folgenden Mindeststandards: a) Berechnung
mindestens einmal pro Tag; b) einseitiges
99 %iges Konfidenzniveau; c) ein
Verwertungszeitraum von fünf Tagen, außer bei Geschäften, bei denen es sich
nicht um Pensionsgeschäfte oder Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäfte
handelt, für die ein Verwertungszeitraum von zehn Tagen zugrunde gelegt wird; d) ein effektiver
historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr, außer in Fällen,
in denen aufgrund eines signifikanten Anstiegs der Kursvolatilität ein kürzerer
Beobachtungszeitraum gerechtfertigt ist; e) Datenaktualisierung
alle drei Monate. 18.
Die zuständigen Behörden
schreiben vor, dass das interne Risikomessmodell einer ausreichenden Zahl von
Risikofaktoren Rechnung tragen muss, damit alle wesentlichen Kursrisiken
erfasst werden. 19.
Die zuständigen Behörden
können den Kreditinstituten gestatten, innerhalb der einzelnen Risikokategorien
und kategorieenübergreifend empirische Korrelationen zu verwenden, wenn sie
sich davon überzeugt haben, dass das System, das das betreffende Institut zur
Messung der Korrelationen verwendet, solide ist und nach Treu und Glauben
umgesetzt wird. 20.
Ein Kreditinstitut, das
ein internes Modell verwendet, ist zum Backtesting der Ergebnisse verpflichtet,
wobei auf eine jährlich neu zu erhebende Stichprobe von 20 Kontrahenten
abzustellen ist. Die Stichprobe setzt sich aus den – nach
kreditinstitutsinternem Maßstab – zehn größten Kontrahenten zusammen und
umfasst darüber hinaus weitere zehn nach dem Zufallsprinzip ausgewählte
Kontrahenten. Das Kreditinstitut sollte täglich und für jeden Kontrahenten die
eintägige Veränderung des Forderungswerts mit der anhand des internen Modells
geschätzten Veränderung des Forderungswerts vergleichen, wobei für Letztere der
für den Stand zum Vortageschluss ermittelte Wert heranzuziehen ist. Als
Ausreißer gilt jede tatsächliche Veränderung, die die anhand des internen
Modells ermittelte Schätzung übersteigt. In Abhängigkeit von der Anzahl der
Ausreißer, die auf der Grundlage von 20 Kontrahenten und den
vorangegangenen 250 Handelstagen (5000 Beobachtungen) ermittelt
werden, werden die geschätzten Modellergebnisse unter Verwendung des in Tabelle 1
genannten Multiplikators hochskaliert. Tabelle 1 Zone || Anzahl der Ausreißer || Multiplikator Grüne Zone || 0-99 || 1 || 100-119 || 1,13 || 120-139 || 1,17 Gelbe Zone || 140-159 || 1,22 || 160-179 || 1,25 || 180-199 || 1,28 Rote Zone || 200 oder mehr || 1,33 Das Kreditinstitut
bestätigt im Rahmen seines Backtestings, dass sich die Ausreißer nicht auf
Forderungen an einen oder mehrere Kontrahenten konzentrieren. 21.
Bei Kreditinstituten, die
interne Modelle verwenden, wird der vollständig angepasste Forderungswert (E*)
nach folgender Formel berechnet: E* = max {0, [(∑E
- ∑C) + (geschätztes Ergebnis der internen Modelle x Multiplikator)]} Wenn die
risikogewichteten Forderungsbeträge nach Unterabschnitt 1 Artikel 78
bis 83 berechnet werden, ist E der Forderungswert jeder einzelnen im
Rahmen der Vereinbarung bestehenden Forderung, der bei Fehlen der Besicherung
zur Anwendung käme. Wenn die
risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den
Artikeln 84 bis 89 berechnet werden, ist E der Forderungswert jeder
einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Forderung, der bei Fehlen der
Besicherung zur Anwendung käme. C ist der aktuelle
Marktwert der Wertpapiere, die in Bezug auf jede dieser Forderungen geliehen,
erworben oder geliefert werden, oder der Barmittel, die in Bezug auf jede dieser
Forderungen geliehen oder geliefert werden. ∑(E) ist die Summe
aller Es im Rahmen der Vereinbarung. ∑(C) ist die Summe
aller Cs im Rahmen der Vereinbarung. 22.
Kreditinstitute, die die
Eigenkapitalanforderungen mit Hilfe eigener Modelle berechnen, verwenden zu
diesem Zweck die Modellergebnisse des vorangegangenen Handelstags.
1.3.2.
Berechnung der
risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei
Pensionsgeschäften, Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäften und/oder anderen
Kapitalmarkttransaktionen, die unter Netting‑Rahmenvereinbarungen fallen
Standardansatz 23.
E*, berechnet nach den
Nummern 5 bis 22, ist für die Zwecke des Artikels 80 der
Forderungswert der Forderung an den Kontrahenten, die aus den unter die Netting‑Rahmenvereinbarung
fallenden Transaktionen resultiert. IRB‑Basisansatz 24.
E*, berechnet nach den
Nummern 5 bis 22, ist für die Zwecke des Anhangs VII der
Forderungswert der Forderung an den Kontrahenten, die aus den unter die Netting‑Rahmenvereinbarung
fallenden Transaktionen resultiert.
1.4.
Finanzielle Sicherheiten
1.4.1.
Einfache Methode zur
Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
25.
Die einfache Methode kann
nur angewandt werden, wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den
Artikeln 78 bis 83 ermittelt werden. Ein Kreditinstitut wendet nicht
gleichzeitig die einfache und die umfassende Methode an. Bewertung 26.
Im Rahmen dieser Methode
werden anerkannte finanzielle Sicherheiten zu ihrem nach Teil 2
Nummer 6 bestimmten Marktwert angesetzt. Berechnung der
risikogewichteten Forderungsbeträge 27.
Das Risikogewicht, das
nach den Artikeln 78 bis 83 bei Vorliegen einer unmittelbaren Forderung
des Kreditgebers an den Sicherungsgeber zu vergeben wäre, wird den durch den
Marktwert der anerkannten Sicherheit gedeckten Forderungsteilen zugeteilt. Das
Risikogewicht des besicherten Teils beträgt (mit Ausnahme der unter den
Nummern 28 bis 30 genannten Fälle) mindestens 20 %. Der übrige
Teil der Forderung erhält das Risikogewicht, das nach den Artikeln 78
bis 83 für eine unbesicherte Forderung an den Kontrahenten angesetzt
würde. Pensions‑ und
Wertpapierleihgeschäfte 28.
Der abgesicherte Teil
einer Forderung aus Transaktionen, die die unter den Nummern 59
und 60 genannten Kriterien erfüllen, erhält das
Risikogewicht 0 %. Wenn der Kontrahent eines solchen Geschäfts kein
wesentlicher Marktteilnehmer ist, wird dem Geschäft ein Risikogewicht von
10 % zugeteilt. OTC‑Derivate mit
täglicher Marktbewertung 29.
Die Forderungswerte, die
nach Anhang III für die in Anhang IV genannten, durch Bargeld oder
bargeldähnliche Instrumente abgesicherten Derivate mit täglicher Marktbewertung
bestimmt werden, erhalten - wenn keine Währungsinkongruenz vorliegt – in der
Höhe der Besicherung das Risikogewicht 0 %. Sind die genannten Geschäfte
durch Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken abgesichert,
die nach den Artikeln 78 bis 83 das Risikogewicht 0 % erhalten,
so werden die Forderungswerte in der Höhe der Besicherung mit dem
Risikogewicht 10 % angesetzt. Für die Zwecke dieser
Nummer umfassen ‘Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken’: a) Schuldverschreibungen
von Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen der Artikel 78
bis 83 wie Forderungen an den Zentralstaat, dem sie zuzuordnen sind,
behandelt werden; b) Schuldverschreibungen
multilateraler Entwicklungsbanken, die nach den Artikeln 78 bis 83 ein
Risikogewicht von 0 % erhalten; c) Schuldverschreibungen
internationaler Organisationen, die nach den Artikeln 78 bis 83 ein
Risikogewicht von 0 % erhalten. Sonstige Geschäfte 30.
Sonstige Geschäfte können
das Risikogewicht 0 % erhalten, wenn Forderung und Sicherheit auf die
gleiche Währung lauten und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) die Sicherheit
besteht aus einer Bareinlage oder einem bargeldähnlichen Instrument; b) die Sicherheit
besteht aus Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken, die
nach den Artikeln 78 bis 83 das Risikogewicht 0 % erhalten
können und auf deren Marktwert ein 20 %iger Abschlag vorgenommen wurde. Für die Zwecke dieser
Nummer umfassen ‘Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken’
die unter Nummer 29 genannten Titel.
1.4.2.
Umfassende Methode zur
Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
31.
Bei dieser Methode wird
bei der Bewertung einer finanziellen Sicherheit der Marktwert dieser Sicherheit
den unter den Nummern 35 bis 60 genannten
Volatilitätsanpassungen unterzogen, um der Kursvolatilität Rechnung zu tragen. 32.
Vorbehaltlich der unter
Nummer 33 vorgesehenen Behandlung von Währungsinkongruenzen bei OTC‑Derivaten
wird in Fällen, in denen Sicherheit und zugrunde liegende Forderung auf
unterschiedliche Währungen lauten, zusätzlich zu der nach den Nummern 35
bis 60 für die Sicherheit angemessenen Volatilitätsanpassung eine
Anpassung für die Wechselkursvolatilität vorgenommen. 33.
Bei OTC‑Derivaten,
die unter eine von den zuständigen Behörden gemäß Anhang III anerkannte
Netting‑Rahmenvereinbarung fallen, wird eine Anpassung für die
Wechselkursvolatilität immer dann vorgenommen, wenn die Sicherheit auf eine
andere Währung als die Verrechnungswährung lautet. Selbst in Fällen, in denen
die unter die Netting‑Vereinbarung fallenden Geschäfte in mehreren
Währungen abgewickelt werden, erfolgt nur eine einzige Volatilitätsanpassung. a) Berechnung
der angepassten Werte 34.
Mit Ausnahme von
Geschäften, die unter anerkannte Netting‑Rahmenvereinbarungen fallen und
für die die Bestimmungen der Nummern 5 bis 24 gelten, wird der
volatilitätsangepasste Wert der zu berücksichtigenden Sicherheit generell nach
folgender Formel berechnet: CVA = C x
(1-HC-HFX) Der
volatilitätsangepasste Wert der zu berücksichtigenden Forderung wird nach
folgender Formel berechnet: EVA = E x
(1+HE), bei OTC‑Derivaten: EVA = E. Der vollständig
angepasste Forderungswert, der sowohl der Volatilität als auch den
risikomindernden Effekten der Sicherheit Rechnung trägt, wird wie folgt
berechnet: E* = max {0, [EVA -
CVAM]} Dabei ist E der Forderungswert,
der nach den Artikeln 78 bis 83 oder den Artikeln 84 bis 89 als
angemessen betrachtet würde, wäre die Forderung unbesichert; EVA der
volatilitätsangepasste Forderungsbetrag; CVA der
volatilitätsangepasste Wert der Sicherheit; CVAM gleich CVA
plus weiterer Anpassungen für etwaige Laufzeiteninkongruenzen gemäß
Teil 4; HE die nach
den Nummern 35 bis 60 berechnete, der Forderung (E) angemessene
Volatilitätsanpassung; HC die nach
den Nummern 35 bis 60 berechnete, der Sicherheit angemessene
Volatilitätsanpassung; HFX die nach
den Nummern 35 bis 60 berechnete, der Währungsinkongruenz angemessene
Volatilitätsanpassung; E* der vollständig
angepasste Forderungswert, der der Volatilität und den risikomindernden
Effekten der Sicherheit Rechnung trägt. b) Berechnung
der Volatilitätsanpassungen 35.
Volatilitätsanpassungen
können auf zweierlei Weise berechnet werden: Anhand der von der Aufsicht
vorgegebenen Werte oder auf der Grundlage eigener Schätzungen. 36.
Ein Kreditinstitut kann
unabhängig davon, ob es sich für die Berechnung der risikogewichteten
Forderungsbeträge für die Artikel 78 bis 83 oder die Artikel 84
bis 89 entschieden hat, zwischen den von der Aufsicht vorgegebenen und den
auf eigenen Schätzungen basierenden Volatilitätsanpassungen wählen. Hat sich
das Kreditinstitut jedoch für die auf eigenen Schätzungen beruhende Methode
entschieden, so muss es diese auf alle Arten von Instrumente anwenden, außer
auf unwesentliche Portfolios, bei denen es nach der auf aufsichtlichen Vorgaben
beruhenden Methode verfahren kann. Setzt sich die
Sicherheit aus mehreren anerkannten Werten zusammen, so ist die
Volatilitätsanpassung , wobei ai für den Anteil eines Werts an der Sicherheit insgesamt und Hi für die für diesen Wert geltende Volatilitätsanpassung steht. i) Von
der Aufsicht vorgegebene Volatilitätsanpassungen 37.
Bei der auf
aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode werden (unter der Voraussetzung
einer täglichen Neubewertung) die in den Tabellen 2 bis 5 genannten
Volatilitätsanpassungen vorgenommen. VOLATILITÄTSANPASSUNGEN Tabelle 2 Mit dem Rating der Schuldver-schreibung verknüpfte Bonitäts-stufe || Rest-laufzeit || Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Teil 1 Nummer 7 Buchstabe b) genannten Emittenten || Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Teil 1 Nummer 7 Buchstaben c) und d) genannten Emittenten || || 20-täg. Ver-wertungs-zeitraum (%) || 10-täg. Ver-wertungs-zeitraum (%) || 5-täg. Ver-wertungs-zeitraum (%) || 20-täg. Ver-wertungs-zeitraum (%) || 10-täg. Ver-wertungs-zeitraum (%) || 5-täg. Ver-wertungs-zeitraum (%) 1 || ≤ 1 Jahr || 0,707 || 0,5 || 0,354 || 1,414 || 1 || 0,707 || >1 ≤ 5 Jahre || 2,828 || 2 || 1,414 || 5,657 || 4 || 2,828 || > 5 Jahre || 5,657 || 4 || 2,828 || 11,314 || 8 || 5,657 2-3 || ≤ 1 Jahr || 1,414 || 1 || 0,707 || 2,828 || 2 || 1,414 || >1 ≤ 5 Jahre || 4,243 || 3 || 2,121 || 8,485 || 6 || 4,243 || > 5 Jahre || 8,485 || 6 || 4,243 || 16,971 || 12 || 8,485 4 || ≤ 1 Jahr || 21,213 || 15 || 10,607 || N/A || N/A || N/A || >1 ≤ 5 Jahre || 21,213 || 15 || 10,607 || N/A || N/A || N/A || > 5 Jahre || 21,213 || 15 || 10,607 || N/A || N/A || N/A Tabelle 3 Mit dem Rating einer kurzfristigen Schuldver-schreibung verknüpfte Bonitäts-stufe || Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Teil 1 Nummer 7 Buchstabe b) genannten Emittenten mit Kurzfrist‑Rating || Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Teil 1 Nummer 7 Buchstaben c) und d) genannten Emittenten mit Kurzfrist‑Rating || 20-täg. Ver-wertungs-zeitraum (%) || 10-täg. Ver-wertungs-zeitraum (%) || 5-täg. Ver-wertungs-zeitraum (%) || 20-täg. Ver-wertungs-zeitraum (%) || 10-täg. Ver-wertungs-zeitraum (%) || 5-täg. Ver-wertungs-zeitraum (%) 1 || 0,707 || 0,5 || 0,354 || 1,414 || 1 || 0,707 2-3 || 1,414 || 1 || 0,707 || 2,828 || 2 || 1,414 Tabelle 4 Sonstige Arten von Sicherheiten oder Forderungen || 20-täg. Verwertungs-zeitraum (%) || 10-täg. Verwertungs-zeitraum (%) || 5-täg. Verwertungs-zeitraum (%) Hauptindex‑Aktien, Hauptindex‑Wandelschuldverschrei-bungen || 21,213 || 15 || 10,607 Andere an einer anerkannten Börse gehandelte Aktien oder Wandelschuldverschreibungen || 35,355 || 25 || 17,678 Barmittel || 0 || 0 || 0 Gold || 21,213 || 15 || 10,607 Tabelle 5 Volatilitätsanpassungen für Währungsinkongruenzen 20-täg. Verwertungszeitraum (%) || 10-täg. Verwertungszeitraum (%) || 5-täg. Verwertungszeitraum (%) 11,314 || 8 || 5,657 38.
Bei besicherten
Kreditvergaben beträgt der Verwertungszeitraum 20 Handelstage, bei
Pensionsgeschäften (sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder
garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind) und
Wertpapierleihgeschäften 5 Handelstage und bei anderen
Kapitalmarkttransaktionen 10 Handelstage. 39.
Bei
den in den Tabellen 2 bis 5 und unter den Nummern 40 bis 42
genannten, mit einem Rating für Schuldverschreibungen verknüpften
Bonitätsstufen handelt es sich um die Stufen, die von den zuständigen Behörden
gemäß den Artikeln 78 bis 83 mit einem bestimmten Rating
gleichgesetzt wurden. Für diese Zwecke gilt auch Teil 1 Nummer 10. 40.
Bei nicht
anerkennungsfähigen Wertpapieren, die im Rahmen von Pensions‑ oder
Wertpapierleihgeschäften verliehen oder veräußert werden, wird die gleiche
Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Aktien, die nicht in einem Hauptindex
vertreten, aber an einer anerkannten Börse notiert sind. 41.
Bei anerkennungsfähigen
Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen entspricht die
Volatilitätsanpassung dem Höchstwert, der unter Berücksichtigung des unter
Nummer 38 genannten Verwertungszeitraums für jeden Titel, in den der Fonds
investieren darf, gelten würde. 42.
Bei Schuldverschreibungen
von Instituten, für die kein Rating vorliegt und die nach Teil 1
Nummer 8 anerkannt werden können, wird die gleiche Volatilitätsanpassung
vorgenommen wie bei Titeln von Instituten oder Unternehmen, deren Rating mit
den Bonitätsstufen 2 oder 3 gleichgesetzt wird. ii) Auf
eigenen Schätzungen beruhende Volatilitätsanpassungen 43.
Die zuständigen Behörden
können Instituten, die die unter den Nummern 48 bis 57 genannten
Anforderungen erfüllen, gestatten, bei der Berechnung der
Volatilitätsanpassungen für Sicherheiten und Forderungen ihre eigenen
Volatilitätsschätzungen zu verwenden. 44.
Bei
Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Ratingagentur als Investment Grade
oder besser eingestuft wurden, können die zuständigen Behörden den
Kreditinstituten gestatten, für jede Wertpapierkategorie eine
Volatilitätsschätzung abzugeben. 45.
Bei der Abgrenzung der
Wertpapierkategorien tragen die Kreditinstitute der Art des Emittenten, dem
Rating der Wertpapiere, ihrer Restlaufzeit und ihrer modifizierten Laufzeit
Rechnung. Volatilitätsschätzungen müssen für die Wertpapiere, die das
Kreditinstitut in die Kategorie aufgenommen hat, repräsentativ sein. 46.
Für
Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Ratingagentur schlechter als Investment
Grade eingestuft wurden, und für sonstige anerkennungsfähige Sicherheiten
werden die Volatilitätsanpassungen einzeln ermittelt. 47.
Kreditinstitute, die nach
der auf eigenen Schätzungen basierenden Methode verfahren, dürfen bei der
Schätzung der Volatilität der Sicherheit oder der Währungsinkongruenz nicht die
Korrelationen zwischen der unbesicherten Forderung, der Sicherheit und/oder
Wechselkursen berücksichtigen. Quantitative Kriterien 48.
Bei der Berechnung der
Volatilitätsanpassungen wird ein einseitiges 99 %iges Konfidenzniveau
zugrunde gelegt. 49.
Bei besicherten
Kreditvergaben beträgt der Verwertungszeitraum 20 Handelstage, bei
Pensionsgeschäften (sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder
garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind) und
Wertpapierleihgeschäften 5 Handelstage und bei anderen
Kapitalmarkttransaktionen 10 Handelstage. 50.
Die Kreditinstitute
können Volatilitätsanpassungen verwenden, die unter Zugrundelegung kürzerer
oder längerer Verwertungszeiträume berechnet und für das betreffenden Geschäft
mit Hilfe nachstehender Wurzel‑Zeit‑Formel auf den unter
Nummer 49 angegebenen Verwertungszeitraum herauf‑ oder herabskaliert werden: dabei ist TM der
jeweilige Verwertungszeitraum; HM die Volatilitätsanpassung
für den jeweiligen Verwertungszeitraum; HN die
Volatilitätsanpassung basierend auf dem Verwertungszeitraum TN; 51.
Die Kreditinstitute
tragen der Illiquidität von Aktiva geringerer Qualität Rechnung. Bestehen
Zweifel an der Liquidität einer Sicherheit, so wird der Verwertungszeitraum verlängert. Die Kreditinstitute können
feststellen, ob historische Daten die potenzielle Volatilität unterschätzen,
z.B. im Fall gestützter Wechselkurse. In solchen Fällen werden die Daten einem
Stresstest unterzogen. 52.
Der historische
Beobachtungszeitraum (Erhebungszeitraum) für die Ermittlung der
Volatilitätsanpassungen beträgt mindestens ein Jahr. Bei Kreditinstituten, die
ein Gewichtungsschema oder andere Methoden verwenden, beträgt der “effektive”
Beobachtungszeitraum mindestens ein Jahr (das heißt, dass die gewichtete
durchschnittliche Zeitverzögerung der einzelnen Beobachtungen nicht weniger als
sechs Monate betragen darf). Die zuständigen Behörden können einem
Kreditinstitut ferner vorschreiben, seine Volatilitätsanpassungen unter
Zugrundelegung eines kürzeren Beobachtungszeitraums zu berechnen, wenn sie dies
aufgrund eines signifikanten Anstiegs der Kursvolatilität für gerechtfertigt
halten. 53.
Die Kreditinstitute
aktualisieren ihre Daten mindestens alle drei Monate und bewerten sie bei jeder
wesentlichen Änderung der Marktpreise neu. Zu diesem Zweck werden die
Volatilitätsanpassungen mindestens alle drei Monate neu berechnet. Qualitative Kriterien 54.
Die
Volatilitätsschätzungen werden im täglichen Risikomanagement des
Kreditinstituts – auch in Bezug auf seine internen Risikolimits - verwendet. 55.
Ist der
Verwertungszeitraum, den das Kreditinstitut bei seinem täglichen
Risikomanagement zugrunde legt, länger als der, der in diesem Teil für den
betreffenden Transaktionstyp festgelegt ist, so werden die
Volatilitätsanpassungen des Kreditinstituts nach der unter Nummer 50
angegebenen Wurzel‑Zeit‑Formel heraufskaliert. 56.
Das Kreditinstitut hat
Verfahren eingerichtet, um die Einhaltung der schriftlich niedergelegten
Grundsätze für die Schätzung der Volatilitätsanpassungen und die Integration
dieser Schätzungen in sein Risikomanagement sowie die dazugehörigen Kontrollen
zu gewährleisten. 57.
Das System, das das
Kreditinstitut zur Schätzung der Volatilitätsanpassungen anwendet, wird im Rahmen
der Innenrevision regelmäßig einer unabhängigen Prüfung unterzogen. Das gesamte
System für die Schätzung der Volatilitätsanpassungen und deren Einbettung in
das Risikomanagement des Kreditinstituts wird mindestens einmal jährlich
überprüft. Diese Überprüfung stellt zumindest auf folgende Aspekte ab: a) die Einbettung
der geschätzten Volatilitätsanpassungen in das tägliche Risikomanagement; b) die Validierung
jeder wesentlichen Änderung des Schätzverfahrens; c) die Konsistenz,
Zeitnähe und Zuverlässigkeit der Datenquellen, auf die sich das Kreditinstitut
bei der Schätzung der Volatilitätsanpassungen stützt, einschließlich der
Unabhängigkeit dieser Quellen; d) die Genauigkeit
und Angemessenheit der Volatilitätsannahmen. iii) Heraufskalierung
von Volatilitätsanpassungen 58.
Die unter den
Nummern 37 bis 42 genannten Volatilitätsanpassungen gelten für den Fall
einer täglichen Neubewertung. Ebenso muss ein Kreditinstitut, das gemäß der
Nummern 43 bis 57 seine eigenen Schätzungen verwendet, seine
Berechnungen zunächst auf der Grundlage einer täglichen Neubewertung anstellen.
Erfolgt die Neubewertung seltener als einmal täglich, so werden größere
Volatilitätsanpassungen vorgenommen. Diese werden mit Hilfe nachstehender
‘Wurzel‑Zeit’‑Formel durch Heraufskalierung der auf einer täglichen
Neubewertung basierenden Volatilitätsanpassungen ermittelt: Dabei ist H die vorzunehmende
Volatilitätsanpassung HM die
Volatilitätsanpassung bei täglicher Neubewertung NR die
tatsächliche Anzahl an Handelstagen zwischen den Neubewertungen TM der
Verwertungszeitraum für das
betreffende Geschäft. iv) Voraussetzungen
für eine Volatilitätsanpassung von 0 % 59.
Wenn die unter den
Buchstaben a) bis h) genannten Bedingungen erfüllt sind, können die
zuständigen Behörden Kreditinstituten, die nach der auf aufsichtlichen Vorgaben
beruhenden oder der auf eigenen Schätzungen basierenden Methode verfahren,
gestatten, bei Pensions‑ und Wertpapierleihgeschäften anstelle der nach
den Nummern 35 bis 58 ermittelten Volatilitätsanpassungen eine
Anpassung von 0 % vorzunehmen. Nicht in Frage kommt diese Option für
Kreditinstitute, die gemäß der Nummern 12 bis 22 interne Modelle
verwenden. a) Sowohl die
Forderung als auch die Sicherheit sind Barmittel oder Wertpapiere im Sinne von
Teil 1 Nummer 7 Buchstabe b). b) Forderung und
Sicherheit lauten auf dieselbe Währung. c) Entweder die
Laufzeit der Transaktion beträgt nicht mehr als einen Tag oder sowohl die
Forderung als auch die Sicherheit werden täglich zu Marktpreisen bewertet und
unterliegen täglichen Nachschussverpflichtungen. d) Es wird die
Auffassung vertreten, dass zwischen der letzten Neubewertung vor dem Versäumnis
des Kontrahenten, Sicherheiten nachzuliefern, und der Veräußerung der
Sicherheit nicht mehr als vier Handelstage liegen sollten. e) Das Geschäft
wird über ein für diese Art von Geschäft bewährtes Abrechnungssystem
abgewickelt. f) Die für die
Vereinbarung maßgeblichen Dokumente sind die für Pensions‑ oder
Leihgeschäfte mit den betreffenden Wertpapieren üblichen Standarddokumente. g) Aus den für das
Geschäft maßgeblichen Dokumenten geht hervor, dass das Geschäft fristlos
kündbar ist, wenn der Kontrahent seiner Verpflichtung zur Einlieferung von
Barmitteln oder Wertpapieren oder zur Leistung von Nachschusszahlungen nicht
nachkommt oder in anderer Weise ausfällt. h) Der Kontrahent
wird von den zuständigen Behörden als ‘wesentlicher Marktteilnehmer’ angesehen.
Als wesentliche Marktteilnehmer angesehen werden können –
die in Teil 1
Nummer 7 Buchstab b) genannten Emittenten, deren Titel nach den
Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % erhalten; –
Institute; –
sonstige
Finanzgesellschaften (einschließlich Versicherungsgesellschaften), deren
Schuldtitel nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von
20 % erhalten, oder die – sollte es sich um Kreditinstitute handeln, die
die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den
Artikeln 83 bis 89 ermitteln - nicht über ein Rating einer anerkannten
Ratingagentur verfügen und intern mit der gleichen Ausfallwahrscheinlichkeit eingestuft
werden, wie sie anerkannte Ratingagenturen in Ratings ansetzen, die von den
zuständigen Behörden gemäß der Bestimmungen über die Risikogewichtung von
Forderungen an Unternehmen der Artikel 78 bis 83 mit einer
Bonitätsstufe von mindestens 2 gleichgesetzt werden. –
beaufsichtigte Organismen
für gemeinsame Anlagen, die Eigenkapitalanforderungen oder Verschuldungslimits
unterliegen; –
beaufsichtigte
Pensionskassen und –
anerkannte Clearing‑Organisationen. 60.
Lässt eine zuständige
Behörde die unter Nummer 59 beschriebene Behandlung für Pensions‑
oder Leihgeschäfte mit Wertpapieren, die von ihrem eigenen Zentralstaat
emittiert wurden, zu, so können andere zuständige Behörden beschließen, den
Kreditinstituten mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet für die gleichen Geschäfte die
gleiche Behandlung zu gestatten. c) Berechnung
der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge Standardansatz 61.
E*, berechnet nach
Nummer 34, ist für die Zwecke des Artikels 80 gleich dem
Forderungswert. IRB‑Basisansatz 62.
LGD* (effektive
Verlustquote bei Ausfall), berechnet nach dieser Nummer, ist für die Zwecke des
Anhangs VII gleich der LGD. LGD* = Max {0, LGD x
[(E*/E]} Dabei ist LGD die Verlustquote bei
Ausfall, die nach den Artikeln 84 bis 89 für die Forderung gelten
würde, wäre sie unbesichert; E ist der Forderungswert
nach den Artikeln 84 bis89; E* der nach
Nummer 34 berechnete Wert.
1.5.
Sonstige, für die Zwecke
der Artikel 84 bis 89 anerkennungsfähige Sicherheiten
1.5.1.
Bewertung
a) Immobiliensicherheiten 63.
Die Immobilie wird von
einem unabhängigen Sachverständigen zum oder unter Marktwert bewertet. In
Mitgliedstaaten, deren Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften strenge
Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, kann die Immobilie
stattdessen von einem unabhängigen Experten zum oder unter Beleihungswert
bewertet werden. 64.
Marktwert bezeichnet den
geschätzten Betrag, zu dem die Immobilie am Tag der Bewertung nach angemessenem
Marketing im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen, von den Parteien in
Kenntnis der Sachlage, umsichtig und ohne Zwang geschlossenen Geschäfts vom
Besitz eines veräußerungswilligen Verkäufers in den Besitz eines kaufwilligen
Käufers übergehen dürfte. Der Marktwert wird transparent und klar dokumentiert. 65.
Beleihungswert bezeichnet
den Wert der Immobilie, der bei einer vorsichtigen Bewertung ihrer künftigen
Marktgängigkeit unter Berücksichtigung ihrer dauerhaften Eigenschaften, der
normalen und örtlichen Marktbedingungen, der derzeitigen Nutzung sowie
angemessener Alternativnutzungen bestimmt wurde. Spekulative Elemente werden
bei der Bestimmung des Beleihungswerts außer Acht gelassen. Der Beleihungswert
wird transparent und klar dokumentiert. 66.
Der Wert der Sicherheit
ist der Markt‑ oder Beleihungswert, der gegebenenfalls aufgrund der
Ergebnisse der in Teil 2 Nummer 8 vorgesehenen Überprüfung und
eventueller vorrangiger Forderungen herabgesetzt wird. b) Forderungen 67.
Der Wert der Forderungen
ist der Forderungsbetrag. c) Sonstige
Sachsicherheiten 68.
Der Sicherungsgegenstand
wird zum Marktwert bewertet – d.h. dem geschätzten Betrag, zu dem die
Sicherheit am Tag der Bewertung im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen
geschlossenen Geschäfts vom Besitz eines veräußerungswilligen Verkäufers in den
Besitz eines kaufwilligen Käufers übergehen dürfte.
1.5.2.
Berechnung der
risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge
a) Allgemeine
Behandlung 69.
LGD* (effektive
Verlustquote bei Ausfall), berechnet nach den Nummern 70 bis 73, ist
für die Zwecke des Anhangs VII gleich der LGD. 70.
Fällt das Verhältnis des
Werts der Sicherheit (C) zum Forderungswert (E) unter die in Tabelle 6
festgelegte Schwelle von C* (d.h. unter den für die Forderung
vorgeschriebenen Mindestgrad an Besicherung), so ist LGD* gleich der in
Anhang VII für unbesicherte Forderungen an den Kontrahenten festgelegten
LGD. 71.
Übersteigt das Verhältnis
des Werts der Sicherheit zum Forderungswert die in Tabelle 6 festgelegte
zweite, höhere Schwelle C** (d.h. das für eine Anerkennung der LGD in voller
Höhe erforderliche Maß an Besicherung), so ist LGD* gleich dem in nachstehender
Tabelle genannten Wert. 72.
Wird der erforderliche
Grad an Besicherung C** für die Forderung insgesamt nicht erreicht, so ist die
Forderung zu behandeln wie zwei Forderungen – nämlich eine, bei der der
erforderliche Besicherungsgrad C** gegeben ist und eine (der verbleibende
Teil), bei der dies nicht der Fall ist. 73.
Tabelle 6 gibt einen
Überblick über die zugrunde zu legende LGD* und die für die besicherten
Forderungsteile erforderlichen Besicherungsgrade: Tabelle 6 Mindest‑LGD für
besicherte Forderungsteile || LGD* bei vor-rangigen Forderungen || LGD* bei nach-rangigen Forderungen || Erforderlicher Mindestbesicherungsgrad der Forderung (C*) || Erforderlicher Mindestbesicherungsgrad der Forderung (C**) Forderungen || 35% || 65% || 0% || 125% Wohn‑/Gewerbeimmobilien || 35% || 65% || 30% || 140% Sonstige Sicherheiten || 40% || 70% || 30% || 140% Abweichend davon können
die zuständigen Behörden den Kreditinstituten vorbehaltlich der angegebenen
Besicherungsgrade bis zum 31. Dezember 2012 gestatten a) für vorrangige
Forderungen in Form von Gewerbeimmobilien‑Leasing eine LGD von 30 %
anzusetzen und b) für vorrangige
Forderungen in Form von Investitionsgüter‑Leasing eine LGD von 35 %
anzusetzen. Diese Ausnahmeregelung
wird nach Ablauf des genannten Zeitraums überprüft. b) Alternativbehandlung
für Immobiliensicherheiten 74.
Vorbehaltlich der unter
dieser und unter Nummer 75 festgelegten Anforderungen und alternativ zu
der unter den Nummern 69 bis 73 vorgesehenen Behandlung können die
zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ihren Kreditinstituten gestatten, für
den Teil einer Forderung, der in voller Höhe durch Wohn‑ oder
Gewerbeimmobilien im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats besichert ist, ein
Risikogewicht von 50 % zu vergeben, wenn die betreffenden Märkte
nachweislich gut entwickelt und seit langem etabliert sind, und die
Verlustraten bei Krediten, die durch Wohn‑ bzw. Gewerbeimmobilien
besichert sind, die folgenden Bedingungen erfüllen: a) die Verluste,
die auf 50 % des Marktwerts (oder gegebenenfalls 60 % des
Beleihungswerts, sollte dieser niedriger sein) entfallen, gehen in keinem Jahr
über 0,3 % der ausstehenden, durch Wohn‑ und/oder Gewerbeimmobilien
besicherten Kredite hinaus; b) die
Gesamtverluste bei Krediten, die durch Wohn‑ oder Gewerbeimmobilien
besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,5 % der ausstehenden, durch
die genannten Immobilien besicherten Kredite hinaus. 75.
Wird eine dieser
Bedingungen in einem Jahr nicht erfüllt, so ist diese Behandlung so lange
auszusetzen, bis die Bedingungen in einem der Folgejahre wieder erfüllt sind. 76.
Die zuständigen Behörden,
die die unter Nummer 73 beschriebene Behandlung nicht zulassen, können
ihren Kreditinstituten jedoch gestatten, die bei dieser Behandlung zulässigen
Risikogewichte auf Forderungen anzuwenden, die durch Wohn‑ bzw.
Gewerbeimmobilien besichert sind, welche sich im Gebiet von Mitgliedstaaten
befinden, deren zuständige Behörden die genannte Behandlung zulassen. In einem
solchen Fall gelten die gleichen Bedingungen wie in diesen Mitgliedstaaten.
1.6.
Berechnung der
risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei
gemischten Sicherheitenpools
77.
Wenn die
risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den
Artikeln 84 bis 89 berechnet werden und eine Forderung sowohl durch finanzielle
als auch durch andere zulässige Sicherheiten abgesichert ist, wird die LGD*
(effektive Verlustquote bei Ausfall), die für die Zwecke des Anhangs VII
gleich der LGD ist, wie folgt berechnet. 78.
Das Kreditinstitut ist
verpflichtet, den volatilitätsangepassten Wert der Forderung (d.h. den Wert,
der sich nach der Volatilitätsanpassung gemäß Nummer 34 ergibt) in
verschiedene, mit je einer Art von Sicherheit unterlegte Anteile aufzuteilen.
Das Kreditinstitut muss die Forderung also in einen durch anerkennungsfähige
finanzielle Sicherheiten unterlegten Anteil, einen durch Forderungsabtretungen
besicherten Anteil, einen durch gewerbliche und einen durch Wohnimmobilien
besicherten Anteil, einen durch sonstige Sicherheiten unterlegten Anteil und
einen unbesicherten Anteil zerlegen. 79.
LGD* wird nach den
einschlägigen Bestimmungen diese Anhangs für jeden dieser Anteile gesondert
berechnet.
1.7.
Andere Formen der
Besicherung mit Sicherheitsleistung
1.7.1.
Einlagen bei
Drittinstituten
80.
Sind die in Teil 2
Nummer 12 genannten Voraussetzungen erfüllt, kann eine Besicherung im
Sinne von Teil 1 Nummer 23 wie eine Garantie eines Drittinstituts
behandelt werden.
1.7.2.
An das kreditgebende
Kreditinstitut verpfändete Lebensversicherungen
81.
Sind die in Teil 2
Nummer 13 genannten Voraussetzungen erfüllt, so kann eine Besicherung im
Sinne von Teil 1 Nummer 23 wie eine Garantie des betreffenden
Lebensversicherers behandelt werden. Der Wert der anerkannten Besicherung ist
der Rückkaufswert der Versicherung.
1.7.3.
Titel von Instituten, die
auf Anforderung zurückgekauft werden
82.
Nach Teil 1
Nummer 25 anerkennungsfähige Titel können wie eine Garantie des
emittierenden Instituts behandelt werden. 83.
Der Wert der anerkannten
Besicherung ist dabei Folgender: a) wird der Titel
zu seinem Nennwert zurückgekauft, so gilt als Besicherungswert dieser Betrag; b) wird der Titel
zum Marktpreis zurückgekauft, so wird der Besicherungswert nach dem gleichen
Verfahren ermittelt wie bei den in Teil 1 Nummer 8 genannten
Schuldverschreibungen.
2.
Absicherung ohne
Sicherheitsleistung
2.1.
Bewertung
84.
Bei einer Absicherung
ohne Sicherheitsleistung gilt als Wert der Absicherung (G) der Betrag, zu
dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber für den Fall verpflichtet hat, dass der
Kreditnehmer ausfällt, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder ein
bestimmtes anderes Kreditereignis eintritt. Bei Kreditderivaten, bei denen eine
Neustrukturierung der zugrunde liegenden Forderung, verbunden mit einem Erlass
oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu
einem Verlust auf Seiten des Kreditgebers führt (d.h. einer Wertberichtigung
oder ähnlichen Buchung in der Gewinn‑ und Verlustrechnung), nicht als
Kreditereignis gilt, wird der nach dem ersten Satz ermittelte Wert der
Absicherung um 40 % herabgesetzt. 85.
Lautet eine Absicherung
ohne Sicherheitsleistung auf eine andere Währung als der Kredit selbst
(Währungsinkongruenz), so wird der Wert der Absicherung mit Hilfe einer
Volatilitätsanpassung HFX wie folgt herabgesetzt: G* = G x (1-HFX) Dabei ist G der Nominalbetrag der
Kreditabsicherung; G* der an etwaige
Fremdwährungsrisiken angepasste Wert G und HFX die
Volatilitätsanpassung für etwaige Währungsinkongruenzen zwischen der
Kreditabsicherung und der zugrunde liegenden Forderung. Wenn keine
Währungsinkongruenz vorliegt, gilt G* = G 86.
Die bei
Währungsinkongruenzen vorzunehmenden Volatilitätsanpassungen können nach der
auf aufsichtlichen Vorgaben oder der auf eigenen Schätzungen beruhenden Methode
(siehe Nummern 35 bis 58) ermittelt werden.
2.2.
Berechnung der
risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge
2.2.1.
Partielle Absicherung –
Unterteilung in Tranchen
87.
Überträgt
das Kreditinstitut einen Teil des Kreditrisikos in einer oder mehreren
Tranchen, so gelten die in den Artikeln 94 bis 101 festgelegten
Regeln. Materialitätsgrenzen für
Zahlungen, unterhalb derer im Falle eines Verlusts keine Zahlungen geleistet
werden, werden mit zurückbehaltenen First‑Loss‑Positionen
gleichgesetzt und als Risikotransfer in Tranchen betrachtet.
2.2.2.
Standardansatz
a) Vollständige
Absicherung 88.
Für die Zwecke des
Artikels 80 ist g das Risikogewicht, das einer Forderung zugeteilt wird,
die gänzlich durch eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgesichert ist (GA).
Dabei ist g das in den
Artikeln 78 bis 83 genannte Risikogewicht von Forderungen an den
Sicherungsgeber, und GA der nach
Nummer 85 ermittelte Wert G*, der nach Maßgabe des Teils 4 an etwaige
Laufzeiteninkongruenzen angepasst wird. b) Partielle
Absicherung – Gleichrangigkeit 89.
Wenn der abgesicherte
Betrag geringer als der Forderungsbetrag ist und der abgesicherte und der nicht
abgesicherte Teil gleichrangig sind – d.h. das Kreditinstitut und der
Sicherungsgeber die Verluste anteilig tragen, wird die
Eigenkapitalerleichterung auf anteiliger Basis gewährt. Die risikogewichteten
Forderungsbeträge werden für die Zwecke des Artikels 80 nach folgender
Formel berechnet: (E-GA) x r +
GA x g Dabei ist E der Forderungswert, GA der nach
Nummer 85 ermittelte Wert G*, der nach Maßgabe des Teils 4 an etwaige
Laufzeiteninkongruenzen angepasst wird; r das in den
Artikeln 78 bis 83 genannte Risikogewicht von Forderungen an den
Schuldner; g das in den
Artikeln 78 bis 83 genannte Risikogewicht von Forderungen an den
Sicherungsgeber. c) Staatsgarantien
90.
Die zuständigen Behörden
können die in Anhang VI Nummern 4 bis 6 vorgesehene Behandlung
auf Forderungen oder Teile von Forderungen ausdehnen, für die eine Garantie des
Zentralstaats oder der Zentralbank besteht und diese Garantie auf die
Landeswährung des Kreditnehmers lautet und auch in dieser Währung abgesichert
ist.
2.2.3.
IRB‑Basisansatz
Vollständige Absicherung
/ Partielle Absicherung – Gleichrangigkeit 91.
Für den abgesicherten
Teil der Forderung (basierend auf dem angepassten Wert der Kreditabsicherung GA)
kann für den Fall, dass eine vollständige Substitution nicht gerechtfertigt
erscheint, für die Zwecke des Anhangs VII Teil 2 als PD die PD des
Sicherungsgebers oder eine PD zwischen der des Kreditnehmers und der des
Garanten angesetzt werden. Bei nachrangigen Forderungen und einer nicht
nachrangigen Absicherung ohne Sicherheitsleistung kann für die Zwecke des
Anhangs VII Teil 2 als LGD die LGD vorrangiger Forderungen
herangezogen werden. 92.
Für jeden nicht
abgesicherten Teil der Forderung wird als PD die PD des Kreditnehmers und als
LGD die LGD der zugrunde liegenden Forderung verwendet. 93.
GA ist der
nach Nummer 85 ermittelte Wert G*, der nach Maßgabe des Teils 4 an
etwaige Laufzeiteninkongruenzen angepasst wird. Teil 4 - Laufzeiteninkongruenz 1.
Bei der Berechnung der risikogewichteten
Forderungsbeträge liegt eine Laufzeiteninkongruenz dann vor, wenn die Restlaufzeit
der Kreditabsicherung kürzer ist als die Restlaufzeit der abgesicherten Forderung.
Eine Absicherung mit einer Restlaufzeit von weniger als drei Monaten, deren
Laufzeit kürzer ist als die Laufzeit der abgesicherten Forderung, wird nicht
anerkannt. 2.
Liegt eine
Laufzeiteninkongruenz vor, so wird die Kreditabsicherung nicht anerkannt, wenn a) die
Ursprungslaufzeit der Absicherung weniger als ein Jahr beträgt oder b) es sich bei der
Forderung um eine kurzfristige Forderung handelt, bei der nach den Vorgaben der
zuständigen Behörden für die effektive Restlaufzeit (M) gemäß Anhang VII
Teil 2 Nummer 13 anstelle der Untergrenze von einem Jahr eine
Untergrenze von einem Tag gilt.
1.
Definition der Laufzeit
3.
Vorbehaltlich einer
Höchstgrenze von 5 Jahren entspricht die effektive Laufzeit der zugrunde
liegenden Forderung dem Zeitraum, nach dessen Ablauf der Schuldner seine
Verpflichtungen spätestens erfüllt haben muss. Vorbehaltlich Nummer 4
entspricht die Laufzeit der Kreditabsicherung dem Zeitraum bis zum frühestmöglichen
Termin der Beendigung bzw. Kündigung der Absicherung. 4.
Hat der Sicherungsgeber
eine Kündigungsmöglichkeit, so entspricht die Laufzeit der Absicherung dem
Zeitraum bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin. Hat der Sicherungsnehmer
eine Kündigungsmöglichkeit und bieten die vertraglichen Konditionen bei
Abschluss des Sicherungsgeschäfts dem Kreditinstitut einen Anreiz, die
Transaktion vor Ablauf der Vertragslaufzeit zu kündigen, so wird der Zeitraum
bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin als Laufzeit der Absicherung
angenommen; in allen anderen Fällen kann angenommen werden, dass sich die Kündigungsmöglichkeit
nicht auf die Laufzeit der Absicherung auswirkt. 5.
Darf das Kreditderivat
vor Ablauf der Toleranzzeiträume enden, die zur Feststellung eines Ausfalls
wegen Zahlungsversäumnis bei der zugrunde liegenden Verpflichtung erforderlich
sind, so ist die Laufzeit der Absicherung um die Dauer des Toleranzzeitraums herabzusetzen.
2.
Bewertung der Absicherung
2.1.
Durch finanzielle
Sicherheiten abgesicherte Geschäfte – einfache Methode (Financial Collateral
Simple Method)
6.
Liegt eine Inkongruenz
zwischen der Laufzeit der Forderung und der Laufzeit der Absicherung vor, so
wird die Sicherheit nicht anerkannt.
2.2.
Durch finanzielle
Sicherheiten abgesicherte Geschäfte – umfassende Methode (Financial Collateral
Comprehensive Method)
7.
Die Laufzeit der Kreditabsicherung
und die Laufzeit der Forderung müssen nach folgender Formel im angepassten Wert
der Sicherheit berücksichtigt werden: CVAM = CVA
x (t-t*)/(T-t*) dabei ist CVA gleich dem
volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit gemäß Teil 3 Nummer 34 oder
gleich dem Forderungsbetrag, wenn dieser niedriger ist, t gleich der
verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach den Nummern 3 bis 5 bestimmten
Fälligkeitstermin der Kreditabsicherung oder gleich T, wenn dieser Wert niedriger
ist, T gleich der
verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach den Nummern 3 bis 5 bestimmten
Fälligkeitstermin der Forderung oder gleich 5 Jahre, wenn dieser Wert
niedriger ist, und t* gleich 0,25 CVAM wird als
CVA, zusätzlich angepasst um Laufzeiteninkongruenz, in der Formel für
die Berechnung des vollständig angepassten Forderungswerts (E*) gemäß
Teil 3 Nummer 34 zugrunde gelegt.
2.3.
Ohne Sicherheitsleistung abgesicherte
Geschäfte
8.
Die Laufzeit der Kreditabsicherung
und die Laufzeit der Forderung müssen nach folgender Formel im angepassten Wert
der Kreditabsicherung berücksichtigt werden: GA = G* x
(t-t*)/(T-t*) dabei ist G* gleich dem um
Währungsinkongruenz angepassten Betrag der Absicherung GA gleich G* angepasst
um Laufzeiteninkongruenz t gleich der
verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach den Nummern 3 bis 5 bestimmten
Fälligkeitstermin der Kreditabsicherung oder gleich T, wenn dieser Wert
niedriger ist; T gleich der
verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach den Nummern 3 bis 5 bestimmten
Fälligkeitstermin der Forderung oder gleich 5 Jahre, wenn dieser Wert
niedriger ist; und t* gleich 0,25 GA wird für
die Zwecke von Teil 3 Nummer 84 bis 93 als Wert der Absicherung
zugrunde gelegt. Teil 5 – Kombinierte
Kreditrisikominderung beim Standardansatz 1.
Nutzt ein Kreditinstitut,
das risikogewichtete Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 berechnet,
für ein und dieselbe Forderung mehrere Arten der Risikominderung (z.B. wenn es eine
Forderung teilweise über Sicherheiten und teilweise über eine Garantie
absichert), so ist es verpflichtet, die Forderung in die einzelnen, jeweils
durch ein einziges Kreditrisikominderungsinstrument gedeckten Bestandteile
aufzuteilen (z.B. in einen durch eine Sicherheit gedeckten Anteil und einen
durch eine Garantie abgesicherten Anteil) und den risikogewichteten
Forderungsbetrag für jeden Anteil gemäß den Artikeln 78 bis 83 sowie gemäß
diesem Anhang separat zu ermitteln. 2.
Setzt sich eine von einen
einzelnen Sicherungsgeber gewährte Kreditabsicherung aus Teilen mit
unterschiedlicher Laufzeit zusammen, so ist analog zu Nummer 1 zu
verfahren. Teil 6 – Kreditrisikominderungstechniken
für Forderungskörbe
1.
Erstausfall-Kreditderivate
(First-to-Default Credit Derivatives)
1.
Erwirbt ein
Kreditinstitut eine Kreditabsicherung für einen Forderungskorb in der Weise, dass
der erste bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst
und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, so kann das Kreditinstitut
die Berechnung des risikogewichteten Forderungsbetrags und gegebenenfalls des
erwarteten Verlustbetrags der Forderung, die ohne die Kreditabsicherung den niedrigsten
risikogewichteten Forderungsbetrag nach den Artikeln 78 bis 83 bzw.
Artikel 84 bis 89 ergeben würde, gemäß diesem Anhang ändern, sofern der
Forderungsbetrag den Wert der Kreditabsicherung nicht übersteigt.
2.
n-ter-Ausfall-Kreditderivate (nth-to default credit derivatives)
2.
Löst der n-te bei
diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung aus, so darf das die Absicherung
erwerbende Kreditinstitut diese Absicherung bei der Berechnung der
risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten
Verlustbeträge nur dann berücksichtigen, wenn die Absicherung auch für die
Ausfälle 1 bis n-1 erworben wurde oder wenn bereits n-1 Ausfälle
eingetreten sind. In diesen Fällen ist analog zu Nummer 1 zu verfahren,
mit entsprechenden Anpassungen für nter-Ausfall-Produkte. ANHANG IX –
Verbriefung
Teil 1 – Begriffsbestimmungen für Anhang IX 1.
Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:
–
‘Excess Spread’
(‘Zinsüberschuss’) die Zins- sowie andere Provisionseinnahmen, die bezüglich
der verbrieften Forderungen vereinnahmt werden, abzüglich der zu zahlenden
Kosten und Gebühren; –
‘Clean-up call option’
(‘Rückführungsoption’) eine vertragliche Option für den Originator, der zufolge
er die Verbriefungspositionen zurückkaufen oder aufheben kann, bevor alle
zugrunde liegenden Forderungen zurückgezahlt wurden, falls der Restbetrag der
noch ausstehenden Forderungen unter einen bestimmten Grenzwert fällt; –
‘Liquiditätsfazilität’
die Verbriefungsposition, die sich aus einer vertraglichen Vereinbarung ergibt,
mit der die Finanzierung zur zeitgerechten Weiterleitung der Zahlungen an die
Anleger gewährleistet werden soll; –
‘Kirb’ 8 % der
risikogewichteten Forderungsbeträge, die gemäß Artikel 84 bis 89 in Bezug auf
die verbrieften Forderungen berechnet würden, wenn diese nicht verbrieft wären,
zuzüglich des Betrags der erwarteten Verluste, die mit diesen Forderungen
einhergehen und gemäß dieser Artikel berechnet werden; –
‘Ratingsbasierter Ansatz’
die Methode zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für
Verbriefungspositionen im Sinne von Teil 4, Absätze 45 bis 49; –
‘Aufsichtlicher
Formelansatz’ die Methode zur Berechnung der risikogewichteten
Forderungsbeträge für Verbriefungspositionen im Sinne von Teil 4, Absätze 50
bis 52; –
‘Position ohne Rating’
eine Verbriefungsposition, die kein qualifiziertes Rating von Seiten einer
anerkannten Ratingagentur (ECAI) im Sinne von Artikel 97 erhalten hat; –
‘Position mit Rating’
eine Verbriefungsposition, die ein qualifiziertes Rating von Seiten einer
anerkannten Ratingagentur (ECAI) im Sinne von Artikel 97 erhalten hat; –
‘Asset-backed commercial
paper programme’ (‘ABCP’-Programm) ein Verbriefungsprogramm, wobei die
emittierten Wertpapiere in erster Linie die Form eines ‘commercial paper’ mit
einer ursprünglichen Laufzeit von einem Jahr oder weniger haben. Teil 2 –
Mindestanforderungen für die Anerkennung eines wesentlichen
Kreditrisikotransfers und Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge
und erwarteten Verlustbeträge für verbriefte Forderungen
1.
Mindestanforderungen für
die Anerkennung eines wesentlichen Kreditrisikotransfers bei einer
traditionellen Verbriefung
1.
Das emittierende
Kreditinstitut (Originator) einer traditionellen Verbriefung kann verbriefte
Forderungen aus der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und
erwarteten Verlustbeträge herausnehmen, wenn ein wesentlicher Teil des
Kreditrisiko aus den verbrieften Forderungen auf eine dritte Partei übertragen
wurde und der Transfer folgenden Bedingungen genügt: a) Aus den
Unterlagen der Verbriefung geht der wirtschaftliche Gehalt der Transaktion
hervor. b) Auf die
verbrieften Forderungen kann von Seiten des Originators und seiner Gläubiger
selbst im Insolvenzall oder bei ähnlichen Verfahren nicht zurückgegriffen
werden. Dies muss durch ein Rechtsgutachten eines qualifizierten Rechtsberaters
gestützt werden. c) Die emittierten
Wertpapiere stellen keine Zahlungsverpflichtungen des Originators dar. d) Der Erwerber
der verbrieften Forderungen ist eine Verbriefungs-Zweckgesellschaft
(‘securitisation special-purpose entity’ /SSPE) für Verbriefungen. e) Der Originator
behält nicht die effektive oder indirekte Kontrolle über die übertragenen Forderungen.
Bei einem Originator wird davon ausgegangen, dass er die effektive Kontrolle
über die übertragenen Forderungen behalten hat, wenn er das Recht hat, vom
Erwerber der Forderungen die zuvor übertragenen Forderungen zurückzukaufen, um
ihre Gewinne zu realisieren, oder wenn er verpflichtet ist, die übertragenen
Risiken erneut zu übernehmen. Die Beibehaltung der Forderungsverwaltung durch
den Originator bzw. seine Verpflichtungen in Bezug auf die Forderungen stellen
als solche keine indirekte Kontrolle über die Forderungen dar. f) ‘Clean-up
call’-Optionen müssen die folgenden Bedingungen erfüllen: i) die Ausübung
der ‘Clean-up call’-Option liegt im Ermessen des Originators; ii) die ‘Clean-up
call’-Option kann nur dann ausgeübt werden, wenn 10% oder weniger des
ursprünglichen Wertes der verbrieften Forderungen noch ausstehend sind; und iii) die ‘Clean-up
call’-Option ist nicht so strukturiert, dass mit ihr die Zuweisung von
Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den Anlegern
gehaltenen Positionen vermieden wird, und ist auch nicht anderweitig im
Hinblick auf eine Bonitätsverbesserung hin strukturiert. g) Die Unterlagen
der Verbriefung enthalten keinerlei Klauseln, denen zufolge i) anders als im
Falle der vorzeitigen Tilgungsklauseln Verbriefungspositionen vom Originator
verbessert werden müssen, was auch eine Veränderung der zugrundeliegenden
Kreditforderungen oder eine Aufstockung der an die Anleger zu zahlenden Rendite
beinhalten würde (aber nicht darauf beschränkt ist), wenn es zu einer
Verschlechterung der Kreditqualität der verbrieften Forderungen kommt,
oder ii) die an die
Inhaber von Verbriefungspositionen zu zahlende Rendite aufzustocken wäre, wenn
es zu einer Verschlechterung der Kreditqualität des Forderungspools käme.
2.
Mindestanforderungen für
die Anerkennung eines wesentlichen Kreditrisikotransfers bei einer
synthetischen Verbriefung
2.
Der Originator einer
synthetischen Verbriefung kann die risikogewichteten Forderungsbeträge und ggf.
die erwarteten Verlustbeträge für die verbrieften Forderungen gemäß der
nachfolgenden Absätze 3 und 4 berechnen, wenn ein wesentlicher Teil des
Kreditrisikos auf Dritte entweder mittels einer Besicherung mit oder einer
Besicherung ohne Sicherheitsleistung übertragen wurde und der Transfer folgende
Bedingungen erfüllt. a) Aus den
Unterlagen der Verbriefung geht der wirtschaftliche Gehalt der Transaktion
hervor. b) Die
Kreditbesicherung, mittels derer das Kreditrisiko übertragen wird, entspricht
den Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit und anderen in den Artikeln 90 bis
93 genannten Anforderungen für die Anerkennung einer solchen Besicherung. In
diesem Sinne werden Zweckgesellschaften (SPE) nicht als geeignete Bereitsteller
von Besicherungen ohne Sicherheitsleistungen anerkannt. c) Die für den Transfer
des Kreditrisikos verwendeten Instrumente enthalten keine Bestimmungen oder
Bedingungen, denen zufolge i) wesentliche
Materialitätsschwellen vorgeschrieben werden, unter denen die Kreditbesicherung
nicht ausgelöst werden dürfte, wenn ein Kreditereignis eintritt; ii) infolge der
Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Forderungen eine
Beendigung der Besicherung möglich ist; iii) anders als im
Falle der vorzeitigen Tilgungsklauseln Verbriefungspositionen vom Originator
verbessert werden müssen; iv) die Kosten des
Kreditinstituts für die Besicherung stiegen bzw. die an die Inhaber von
Verbriefungspositionen zu zahlende Rendite aufzustocken wäre, wenn es zu einer
Verschlechterung der Kreditqualität des Forderungspools käme. d) Dies muss durch
ein Rechtsgutachten eines qualifizierten Rechtsberaters gestützt werden, in dem
bestätigt wird, dass die Kreditbesicherung in allen relevanten Rechtsordnungen
rechtlich durchsetzbar ist.
3.
Berechnung der
risikogewichteten Forderungsbeträge für Forderungen, die im Rahmen einer
synthetischen Verbriefung besichert sind, durch den Originator
3.
Bei der Berechnung der
risikogewichteten Forderungsbeträge für verbriefte Forderungen, bei denen die
Bedingungen von Absatz 2 erfüllt sind, hat der Originator einer synthetischen
Verbriefung im Sinne von Absatz 5 bis 8 die entsprechenden Berechnungsmethoden
von Teil 4 zu verwenden, d.h. nicht die in den Artikeln 78 bis 89 genannten
Methoden. Für Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge und
erwarteten Verlustbeträge gemäß Artikel 84 bis 89 berechnen, liegt der
erwartete Verlustbetrag für derlei Forderungen bei Null. 4.
Aus Gründen der Klarheit
bezieht sich Absatz 3 auf den gesamten Forderungspool, der Gegenstand der
Verbriefung ist. Vorbehaltlich der Absätze 5 bis 8 ist der Originator gehalten,
die risikogewichteten Forderungsbeträge in Bezug auf alle Verbriefungstranchen
zu berechnen. Dies hat in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Teil IV zu
erfolgen, einschließlich jener, die sich auf die Anerkennung der
Kreditrisikominderung beziehen. Wird beispielsweise eine Tranche mit Hilfe
einer Besicherung ohne Sicherheitsleistung auf einen Dritten übertragen, wird
das Risikogewicht dieses Dritten auf die Tranche bei der Berechnung der
risikogewichteten Forderungsbeträge durch den Originator angewandt.
3.1.
Behandlung der
Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen
5.
Zum Zwecke der Berechnung
der risikogewichteten Forderungsbeträge in Übereinstimmung mit Absatz 3 wird
jede Laufzeitinkongruenz zwischen der Kreditbesicherung, durch die die
Tranchenbildung erreicht wird, und den verbrieften Forderungen in
Übereinstimmung mit den Absätzen 6 bis 8 berücksichtigt. In Bezug auf die
Fälligkeit der verbrieften Forderungen wird die jeweils längste Fälligkeit
dieser Positionen angesetzt, vorbehaltlich einer maximalen Dauer von fünf
Jahren. 6.
In Bezug auf die
Fälligkeit der verbrieften Forderungen wird die jeweils längste Fälligkeit
dieser Positionen angesetzt, vorbehaltlich einer maximalen Dauer von fünf
Jahren. Die Fälligkeit der Kreditbesicherung wird gemäß Anhang VIII festgelegt.
7.
Greift ein Originator auf
Teil 4 Absätze 6 bis 35 für die Berechnung der risikogewichteten
Forderungsbeträge zurück, kann er jede Laufzeitinkongruenz bei der Berechnung
der risikogewichteten Forderungsbeträge für Tranchen außer Acht lassen, die
kein Rating oder ein Rating unter Investment Grade erhalten haben. Für alle
anderen Tranchen erfolgt die Behandlung im Sinne der Laufzeitinkongruenz, die
Gegenstand von Anhang VIII ist, gemäß der folgenden Formel: RW* ist [RW(SP) x
(t-t*)/(T-t*)] + [RW(Ass) x (T-t)/(T-t*)] In diesem Sinne ist/
sind: RW* die
risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne von Artikel 75 Buchstabe a); RW(Ass) die
risikogewichteten Forderungsbeträge für Forderungen, wenn sie nicht verbrieft
wären, berechnet auf einer anteilsmäßigen Basis; RW(SP) die
risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß der Berechnung unter Absatz 3, sofern
keine Laufzeitinkongruenz vorlag; T die Fälligkeit der
zugrunde liegenden Forderungen, ausgedrückt in Jahren; t die Fälligkeit der
Kreditbesicherung, ausgedrückt in Jahren; t* 0,25. 8.
Greift ein Originator auf
Teil 4 Absätze 36 bis 74 für die Berechnung der risikogewichteten
Forderungsbeträge zurück, kann er jede Laufzeitinkongruenz bei der Berechnung
der risikogewichteten Forderungsbeträge für Tranchen oder Teile von Tranchen
außer Acht lassen, die im Rahmen dieser Absätze mit einem Risikogewicht von
1250% belegt werden. Für alle anderen Tranchen oder Teile von Tranchen erfolgt
die Behandlung der Laufzeitinkongruenz gemäß Anhang VIII und der Formel in
Absatz 7. Teil 3 -
Externe Kreditbewertung (Rating)
1.
Anforderungen, die für
die Ratings von ECAI (“external credit assessment institutions”/ externe
Ratingagenturen) einzuhalten sind
1.
Im Hinblick auf die Berechnung
der risikogewichteten Forderungsbeträge im Rahmen von Teil 4 dieses Anhangs hat
ein Rating durch eine anerkannte ECAI die folgenden Bedingungen zu erfüllen. a) Es gibt keine
Inkongruenz zwischen den Arten der Zahlungen, die in das Rating eingeflossen
sind, und jenen Zahlungen, die dem Kreditinstitut im Rahmen des Vertrages zu
stehen, der zu der besagten Verbriefungsposition geführt hat. b) Es ist auf dem
Markt öffentlich verfügbar. Ratings werden nur dann als öffentlich verfügbar
angesehen, wenn sie im Rahmen eines öffentlich zugänglichen Forums
veröffentlicht wurden und sie in die Übergangsmatrix der ECAI eingeflossen
sind. Ratings, die nur einem begrenzten Kreis von Unternehmen zur Verfügung
gestellt werden, gelten nicht als öffentlich verfügbar.
2.
Verwendung von Ratings
2.
Ein Kreditinstitut kann
eine oder mehrere anerkannte externe Ratingagenturen (ECAI) benennen, deren
Rating/s bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Rahmen
von Artikel 94 bis 101 zugrunde gelegt werden (‘benannte ECAI’). 3.
Vorbehaltlich der
nachfolgenden Absätze 5 bis 7 muss ein Kreditinstitut das Rating bestellter
ECAIs durchgängig auf seine Verbriefungspositionen anwenden. 4.
Vorbehaltlich der Absätze
5 und 6 darf ein Kreditinstitut kein ECAI-Rating für seine Positionen in
einzelnen Tranchen und das Rating einer anderen ECAI für Positionen in anderen
Tranchen innerhalb derselben Struktur verwenden, die durch die erste ECAI ein
Rating erhalten haben oder auch nicht. 5.
In Fällen, in denen eine
Position zwei Ratings durch benannte ECAIs erhalten hat, muss das
Kreditinstitut das weniger günstige Rating verwenden. 6.
In Fällen, in denen eine
Position mehr als zwei Ratings durch benannte ECAIs erhalten hat, sind die zwei
günstigsten Ratings zu verwenden. Bestehen zwischen den beiden günstigsten
Ratings Unterschiede, ist das weniger günstige Rating zugrunde zu legen. 7.
Wird eine gemäß den
Artikeln 90 bis 93 zulässige Kreditbesicherung direkt für eine SSPE erbracht
und dieser Besicherung wurde beim Rating einer Position durch eine benannte
ECAI Rechnung getragen, kann das mit diesem Rating verbundene Risikogewicht
verwendet werden. Ist die Besicherung gemäß Artikel 90 bis 93 nicht zulässig,
wird das Rating nicht anerkannt. Für den Fall, dass die Besicherung nicht für
eine SSPE, sondern vielmehr direkt für eine Verbriefungsposition vorgenommen
wird, wird das Rating nicht anerkannt.
3.
Zuordnungsverfahren
8.
Die
zuständigen Behörden legen fest, mit welcher der in den Tabellen in Teil 4
genannten Bonitätsstufe jedes Rating einer anerkannten ECAI belegt wird. Dabei
müssen die zuständigen Behörden zwischen den relativen Risikograden
unterscheiden, die durch jedes Rating zum Ausdruck gebracht werden. So müssen
sie quantitative Faktoren wie Ausfall und/ oder Verlustraten und qualitative
Faktoren wie das Spektrum der Transaktionen berücksichtigen, die von der ECAI
bewertet werden, sowie die Bedeutung des Rating. 9.
Die
zuständigen Behörden versuchen sicherzustellen, dass die
Verbriefungspositionen, die aufgrund der Ratings anerkannter ECAIs mit dem gleichen
Risikogewicht belegt sind, äquivalente Kreditrisikograde aufweisen. Dies kann
bedeuten, dass sie ggf. die Festlegung der Bonitätsstufe ändern, die an ein
bestimmtes Rating gebunden ist. Teil 4 -
Berechnung
1.
Berechnung
risikogewichteter Forderungsbeträge
1.
Im Sinne von Artikel 96
werden die risikogewichteten Forderungsbeträge einer Verbriefungsposition
berechnet, indem auf den Forderungswert der Position das relevante gemäß diesem Teil genannte Risikogewicht angewandt wird. 2.
Vorbehaltlich Absatz 3, a) ist der
Forderungswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr
Bilanzwert, sofern ein Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge
gemäß der Absätze 6 bis 35 berechnet; b) wird der
Forderungswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition als
Bruttobetrag vor Wertberichtigungen gemessen, sofern ein Kreditinstitut die
risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß der Absätze 36 bis 74 berechnet; c) ist der
Forderungsbetrag einer bilanzunwirksamen Verbriefungsposition ihr Nominalwert,
multipliziert mit einem in diesem Anhang beschriebenen Konversionsfaktor.
Soweit nicht anderweitig spezifiziert beträgt dieser Umrechungsfaktor 100%. 3.
Der Forderungswert einer
Verbriefungsposition, die sich aus einem in Anhang IV genannten derivativen
Instrument ergibt, wird gemäß Anhang III festgelegt. 4.
Ist eine
Verbriefungsposition Gegenstand einer Besicherung mit Sicherheitsleistung, kann
der Forderungswert dieser Position gemäß den Bestimmungen von Anhang VIII und
unter dem Vorbehalt wie weiter in diesem Anhang spezifiziert geändert werden. 5.
Hat ein Kreditinstitut
zwei oder mehrere sich überschneidende Verbriefungspositionen, ist es gehalten,
in dem Maße, wie diese sich überschneiden, in die Berechnung der
risikogewichteten Forderungsbeträge nur die Position oder den Teil einer
Position einzubeziehen, die bzw. der die höheren risikogewichteten
Forderungsbeträge produziert. In diesem Sinne bedeutet 'Überschneidung', dass
die Positionen ganz oder teilweise eine Forderung in Bezug auf das gleiche
Risiko darstellen, so dass bis zur Grenze der Überschneidung nur eine einzige
Forderung besteht.
2.
Berechnung
risikogewichteter Forderungsbeträge im Rahmen des Standard ansatzes
6.
Vorbehaltlich der Absätze
8 und 9 wird der risikogewichtete Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition
mit Rating berechnet, indem auf den Forderungswert das mit der Bonitätsstufe
einhergehende Risikogewicht angewandt wird, welches durch die zuständigen
Behörden gemäß Artikel 98 beigemessen wird (s. auch nachfolgend Tabelle 1 und
2). Tabelle 1 Positionen, die kein
kurzfristiges Rating erhalten haben Bonitäts-stufe || 1 || 2 || 3 || 4 || 5 und darunter Risiko- gewicht || 20% || 50% || 100% || 350% || 1250% Tabelle 2 Positionen mit
kurzfristigen Ratings Bonitätsstufe || 1 || 2 || 3 || Alle sonstigen Ratings Risikogewicht || 20% || 50% || 100% || 1250% 7.
Vorbehaltlich der Absätze
10 bis 16 wird der risikogewichtete Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition
ohne Rating durch die Anwendung eines Risikogewichts von 1250% berechnet.
2.1.
Originierende
Kreditinstitute und Sponsor-Kreditinstitute
8.
Originierende
Kreditinstitute und Sponsor-Kreditinstitute wenden ein Risikogewicht von 1250%
auf alle zurückbehaltenen und zurückgekauften Verbriefungspositionen an, die
ein Rating von einer anerkannten ECAI erhalten haben, dass, gemäß der Beimessung der zuständigen Behörden, mit einer Bonitätsstufe
unter Bonitätsstufe 3 zu verbinden ist. Bei der Bestimmung der Tatsache, ob
eine Position ein solches Rating hat, sind die Bestimmungen von Teil 3 Absätze
2 bis 7 heranzuziehen. 9.
Für ein originierendes
Kreditinstitut oder ein Sponsor-Kreditinstitut können die risikogewichteten
Forderungsbeträge, die im Hinblick auf ihre Verbriefungspositionen berechnet
werden, auf die risikogewichteten Forderungsbeträge beschränkt werden, die für
die verbrieften Forderungen berechnet würden, als wenn sie nicht verbrieft
worden wären. Dies gilt vorbehaltlich einer angenommenen Anwendung eines
Risikogewichts von 150% auf alle überfälligen Posten unter den verbrieften
Forderungen und Posten unter den verbrieften Forderungen, die zu den
‘Forderungen mit hohem Risiko’ gehören,
2.2.
Behandlung von Positionen
ohne Rating
10.
Die zuständigen Behörden
können einem Kreditinstitut mit einer Verbriefungsposition ohne Rating
gestatten, für die Berechnung des risikogewichteten Forderungsbetrages für
diese Position die Behandlung von Absatz 11 zugrunde zu legen, sofern die
Zusammensetzung des Pools von verbrieften Forderungen jederzeit bekannt ist. 11.
Ein Kreditinstitut kann
das gewichtete Durchschnittsrisikogewicht, das auf die verbrieften Forderungen
gemäß den Artikeln 78 bis 83 von einem Kreditinstitut, das die Forderungen
hielte, angewandt würde, multipliziert mit einem Konzentrationskoeffizienten
anwenden. Dieser Konzentrationskoeffizient entspricht der Summe der Nennwerte
aller Tranchen, geteilt durch die Summe der Nennwerte der nachrangigen oder
gleichwertigen Tranchen in Bezug auf die Tranche, in der die Position gehalten
wird, einschließlich dieser Tranche selbst. Das resultierende Risikogewicht
kann nicht über 1250% liegen bzw. niedriger sein als das Risikogewicht, das auf
irgendeine vorrangig geratete Tranche anwendbar ist. Ist ein Kreditinstitut
nicht in der Lage, die Risikogewichte zu bestimmen, die auf die verbrieften
Forderungen gemäß Artikel 78 bis 83 anwendbar sind, legt es ein Risikogewicht
von 1250% für die Position zugrunde.
2.3.
Behandlung von
Verbriefungspositionen in einer Second-Loss-Tranche oder in einer
bessergestellten in einem ABCP ('Asset-backed-commercial-paper')-Programm
12.
Vorbehaltlich der
Verfügbarkeit einer günstigeren Behandlung im Rahmen der Bestimmungen über
Liquiditätsfazilitäten in den Absätzen 14 bis 16 kann ein Kreditinstitut auf
Verbriefungspositionen, die die Bedingungen in Absatz 13 erfüllen, ein
Risikogewicht anwenden, welches das größere ist von i) 100% oder ii) dem höchsten
Risikogewicht, das auf irgendeine der verbrieften Forderungen von einem
Kreditinstitut, das die Forderungen hielte, gemäß den Artikeln 78 bis 83
angewandt würde. 13.
Für die Nutzung der
Behandlung nach Absatz 12 bedarf es der Erfüllung der folgenden Bedingungen a) die
Verbriefungsposition muss Gegenstand einer Tranche sein, die wirtschaftlich in
einer Second-Loss-Position oder einer besseren Position bei der Verbriefung
ist, und die First-Loss-Tranche muss eine bedeutende Bonitätsverbesserung für
die Second-Loss-Tranche darstellen; b) die Qualität
der Verbriefungsposition muss einer Einstufung als Investment Grade oder besser
entsprechen; und c) die
Verbriefungsposition muss von einem Kreditinstitut gehalten werden, das keine
Position in der First-Loss-Tranche hält.
2.4.
Behandlung von
Liquiditätsfazilitäten ohne Rating
2.4.1.
Anerkannte
Liquiditätsfazilitäten
14.
Sofern die folgenden
Bedingungen erfüllt sind, kann zur Bestimmung ihres Forderungswerts ein
Konversionsfaktor von 20% auf den Nennwert einer Liquiditätsfazilität mit einer
ursprünglichen Laufzeit von einem Jahr oder weniger und ein Konversionsfaktor
von 50% auf den Nennwert einer Liquiditätsfazilität mit einer ursprünglichen
Laufzeit von mehr als einem Jahr angewandt werden. a) Die
Dokumentation der Liquiditätsfazilität muss eindeutig die Umstände festlegen
und begrenzen, unter denen sie in Anspruch genommen werden kann. b) Die Fazilität
darf nicht gezogen werden, um Kreditunterstützung zu gewähren um zum Zeitpunkt
der Ziehung bereits eingetretene Verluste abzudecken. Dies gilt z.B. für die
Bereitstellung von Liquidität in Bezug auf Forderungen, die zum Zeitpunkt der
Ziehung bereits ausgefallen sind oder für den Erwerb von Forderungen oberhalb
des Fair Value. c) Die Fazilität
darf nicht zur Bereitstellung einer permanenten oder regelmäßigen Finanzierung
für die Verbriefung verwendet werden. d) Die Rückzahlung
von Ziehungen aus der Fazilität darf nicht den Ansprüchen von Anlegern
nachgeordnet werden, bei denen es sich nicht um Ansprüche handelt, die sich aus
Zinssatz- oder Währungsderivaten, Gebühren oder anderen derartigen Zahlungen
ergeben, bzw. sie darf nicht Gegenstand einer Stundungsvereinbarung oder eines
Verzichts sein. e) Die Fazilität
kann nicht mehr gezogen werden, nachdem alle anwendbaren Bonitätsverbesserungen,
von denen die Liquiditätsfazilität begünstigt wird, aufgebraucht sind. f) Die Fazilität
muss eine Bestimmung enthalten, der zufolge eine automatische Reduzierung des
Betrags, der gezogen werden kann, in Höhe der Forderungen, die bereits
ausgefallen sind, eintritt. Ausfall ist hier im Sinne von Artikel 84 bis 89 zu
verstehen oder für den Fall, dass ein Pool verbriefter Forderungen aus
Instrumenten mit Ratings besteht und die Fazilität beendet wird, wenn die
Durchschnittsqualität des Pools unter Investment Grade fällt. Bei dem anzusetzenden
Risikogewicht handelt es sich um das höchste Risikogewicht, das im Rahmen von
Artikel 78 bis 83 von einem Kreditinstitut, das die Forderungen hielte, auf
irgendeine der verbrieften Forderungen anzuwenden wäre.
2.4.2.
Liquiditätsfazilitäten,
die nur im Falle einer allgemeinen Marktstörung gezogen werden können
15.
Um ihren Forderungswert
zu bestimmen, kann ein Konversionsfaktor von 0% auf den Nennwert einer
Liquiditätsfazilität angewandt werden, die nur im Falle einer allgemeinen
Marktstörung gezogen werden kann (d.h. wenn mehr als eine Zweckgesellschaft im
Rahmen verschiedener Transaktionen nicht in der Lage ist, ein fällig werdendes
'Commercial Paper' zu erneuern und diese Unfähigkeit nicht das Ergebnis einer
Verschlechterung der Kreditqualität der Zweckgesellschaft in Bezug auf ihre
verbrieften Forderungen ist), sofern die in Absatz 14 genannten Bedingungen
erfüllt sind.
2.4.3.
Barvorschuss-Fazilitäten
16.
Um ihren Forderungswert
zu bestimmen, kann ein Konversionsfaktor von 0% auf den Nennwert einer
Liquiditätsfazilität angewandt werden, die uneingeschränkt kündbar ist, sofern
die Bedingungen in Absatz 14 erfüllt sind und die Rückzahlung der Ziehungen der
Fazilität vorrangig vor allen anderen Ansprüchen auf Zahlungen aus den
verbrieften Forderungen sind.
2.5.
Zusätzliche
Kapitalanforderungen für Verbriefungen von revolvierenden Forderungen mit
vorzeitigen Tilgungsklauseln
17.
Zusätzlich zu den
risikogewichteten Forderungsbeträgen, die bezüglich ihrer
Verbriefungspositionen berechnet werden, hat ein Originator einen
risikogewichteten Forderungsbetrag gemäß der Methode in den Absätzen 18 bis 32
zu berechnen, wenn er revolvierende Forderungen in eine Verbriefung verkauft,
die vorzeitige Tilgungsklauseln enthält. 18.
Das Kreditinstitut
berechnet den risikogewichteten Forderungsbetrag in Bezug auf die Summe aus dem
Anteil des Originators und demjenigen des Investors. 19.
Bei
Verbriefungsstrukturen, bei denen die verbrieften Forderungen sowohl
revolvierende als auch nicht-revolvierende Forderungen enthalten, hat der
Originator auf den Teil des zugrunde liegenden Pools, der die revolvierenden
Forderungen enthält, die nachfolgend genannte Behandlung anzuwenden. 20.
In diesem Sinne bedeutet
‘Anteil des Originators’ den Nennwert dieses fiktiven Teils eines Pools gezogener
Beträge, die bei der Verbriefung veräußert werden, wobei sein Anteil in Bezug
auf den Betrag des gesamten Pools, der in die Struktur geflossen ist, den Teil
der Zahlungen bestimmt, der durch die Einziehung des Nominalbetrages und der
Zinsen sowie anderer verbundener Beträge erzeugt wird, der nicht für Zahlungen
an jene zur Verfügung steht, die Verbriefungspositionen aus der Verbriefung
halten. Um als solcher in Frage
zu kommen, darf der Anteil des Originators nicht den Anteilen der Investoren
nachgeordnet sein. Unter ‘Anteil der
Investoren’ versteht man den Nominalbetrag des verbleibenden fiktiven Teils des
Pools der gezogenen Beträge. 21.
Die Forderung des
originierenden Kreditinstituts verbunden mit seinen Rechten in Bezug auf den
Anteil des Originators ist nicht als eine Verbriefungsposition zu betrachten,
sondern als eine anteilige Forderung gegenüber den verbrieften Forderungen, so
als ob diese nicht verbrieft worden wären.
2.5.1.
Ausnahmen von der
vorzeitigen Tilgungsbehandlung
22.
Die Originatoren der
folgenden Verbriefungstypen sind von der Eigenkapitalanforderung gemäß Absatz
17 ausgenommen: a) Verbriefungen
von revolvierenden Forderungen, bei denen die Investoren nach wie vor in jeder
Hinsicht allen künftigen Ziehungen von Seiten der Kreditnehmer ausgesetzt sind,
so dass das Risiko der zugrunde liegenden Fazilitäten nicht an das
originierende Kreditinstitut zurück geht, und zwar auch nach Eintreten eines
vorzeitigen Tilgungsfalles, sind von der vorzeitigen Tilgungsbehandlung
ausgenommen. b) Verbriefungen,
bei denen eine vorzeitige Tilgungsklausel nur in Fällen ausgelöst wird, die
nicht mit der Wertentwicklung der verbrieften Aktiva oder die des
originierenden Kreditinstituts gebunden sind, wie beispielsweise wichtige
Änderungen in den Steuergesetzen und –Bestimmungen.
2.5.2.
Maximale
Eigenkapitalanforderung
23.
Für ein originierendes
Kreditinstitut, das der Anforderung von Absatz 17 unterliegt, soll der
Gesamtbetrag der risikogewichteten Forderungsbeträge in Bezug auf seine
Positionen in Anteilen der Investoren sowie der risikogewichteten
Forderungsbeträge, die im Rahmen von Absatz 17 berechnet werden, nicht höher
liegen als der Größere der nachfolgend genannten Beträge a) die
risikogewichteten Forderungsbeträge, die im Hinblick auf seine Positionen in
Anteilen der Investoren berechnet werden, b) die
risikogewichteten Forderungsbeträge, die im Hinblick auf die verbrieften
Forderungen von einem Kreditinstitut berechnet würden, das die Forderungen
hielte, so als wären diese nicht in Höhe eines Betrags verbrieft worden, der
den Anteilen der Investoren entspricht. 24.
Der unter Artikel 57
geforderte Abzug von Nettogewinnen, die sich gegebenenfalls aus der
Kapitalisierung künftiger Erträge ergeben, wird nicht im Rahmen des in Absatz
23 genannten Betrages berücksichtigt.
2.5.3.
Berechnung der
risikogewichteten Forderungsbeträge
25.
Der risikogewichtete
Forderungsbetrag, der gemäß Absatz 17 zu berechnen ist, wird ermittelt, indem
der Betrag der Anteile der Investoren mit dem Produkt aus dem angemessenen
Konversionsfaktor, so wie in den Absätzen 27 bis 32 angegeben, und dem
gewichteten Durchschnittsrisikogewicht, das auf die verbrieften Forderungen
angewandt werden würde, wären diese nicht verbrieft worden, multipliziert wird.
26.
Eine vorzeitige Tilgungsklausel
gilt dann als 'kontrolliert', wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind. a) Das
originierende Kreditinstitut muss über einen angemessenen Kapital-
/Liquiditätsplan verfügen, um sicherzustellen, dass es im Falle einer
vorzeitigen Tilgung über ausreichend Kapital und Liquidität verfügt. b) Während der Laufzeit der Transaktion erfolgt eine
anteilige Aufteilung zwischen dem Anteil des Originators und dem der Investoren
in Bezug auf die Zahlung von Zinsen, Tilgungen, Kosten, Verluste und
Verwertungserlöse basierend auf dem Monatsanfangs-Saldo der ausstehenden
Forderungen. c) Der Tilgungszeitraum
wird dann als lang genug angesehen, wenn 90 % der zu Beginn des
vorzeitigen Tilgungszeitraumes ausstehenden Gesamtforderungen (Anteil des
Originators und der Investoren) zurückgezahlt werden können oder als
ausgefallen anzusehen sind. d) Das Tempo der Rückzahlung soll nicht
schneller sein als unter einer linearen Rückzahlung über die Zeit, die gemäß c)
vorgesehen ist. 27.
In Fällen von
Verbriefungen, die einer vorzeitigen Tilgungsklausel für Retailkredite unterliegen,
die nicht zweckgebunden, uneingeschränkt und fristlos kündbar sind, wobei die
vorzeitige Tilgung durch den Stand des Zinsüberschusses ausgelöst wird, der auf
ein spezifiziertes Niveau absackt, müssen die Kreditinstitute den
Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses mit dem Zinsüberschussniveau
vergleichen, ab dem der Zinsüberschuss zurückbehalten wird. 28.
In den Fällen, in denen
die Verbriefung keinen Rückhalt des Zinsüberschusses vorsieht, wird das
Referenzniveau für den Rückhalt mit einem Wert von 4,5 %-Punkten oberhalb
desjenigen Standes des Zinsüberschusses angenommen, bei dem die 'vorzeitige
Tilgung' ausgelöst wird. 29.
Der anzuwendende
Konversionsfaktor wird durch den Stand des aktuellen Dreimonatsdurchschnitts
des Zinsüberschusses gemäß Tabelle 3 ermittelt. Tabelle 3 || Verbriefungen, die einer kontrollierten vorzeitigen Tilgungsklausel unterliegen || Verbriefungen, die einer nicht-kontrollierten vorzeitigen Tilgungsklausel unterliegen Dreimonats-durchschnitt des Zinsüberschusses || Konversionsfaktor || Konversionsfaktor Über Niveau A || 0% || 0% Niveau A || 1% || 5% Niveau B || 2% || 15% Niveau C || 20% || 50% Niveau D || 20% || 100% Niveau E || 40% || 100% 30.
In Tabelle 3 beinhaltet
‘Niveau A’ Zinsüberschussniveaus < 133,33% des Referenzniveaus für den
Rückhalt des Zinsüberschusses, aber > bzw. = 100,00% des Referenzniveaus für
den Rückhalt. ‘Niveau B’ beinhaltet Zinsüberschussniveaus < 100,00% des
Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses, aber > bzw. = 75% des
Referenzniveaus für den Rückhalt. 'Niveau C' beinhaltet Zinsüberschussniveaus
< 75% des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses, aber >
bzw. = 50% des Referenzniveaus für den Rückhalt. ‘Niveau D’ beinhaltet
Zinsüberschussniveaus < 50% des Referenzniveaus für den Rückhalt des
Zinsüberschusses, aber > bzw. = 25% des Referenzniveaus für den Rückhalt.
‘Niveau E’ beinhaltet Zinsüberschussniveaus < 25% des Referenzniveaus für
den Rückhalt des Zinsüberschusses. 31.
Auf alle anderen
Verbriefungen, die einer kontrollierten vorzeitigen Tilgungsklausel für
revolvierende Forderungen unterliegen, wird ein Kreditkonversionsfaktor von 90%
angewendet. 32.
Auf alle anderen
Verbriefungen, die einer nicht-kontrollierten vorzeitigen Tilgungsklausel für
revolvierende Forderungen unterliegen, wird ein Umrechnungsfaktor von 100%
angewandt.
2.6.
Anerkennung der
Kreditrisikominderung bei Verbriefungspositionen
33.
Wird für eine
Verbriefungsposition eine Kreditbesicherung vorgenommen, kann die Berechnung
der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne von Anhang VIII geändert
werden.
2.7.
Reduzierung der
risikogewichteten Forderungsbeträge
34.
Wie in Artikel 66 Absatz
2 vorgesehen, können Kreditinstitute in Bezug auf eine Verbriefungsposition,
die ein Risikogewicht von 1250% erhält, den Forderungswert der Position von den
Eigenmitteln abziehen. Dies ist eine Alternative zur Berücksichtigung der
Position bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge. Zu diesem
Zweck kann die Berechnung des Forderungswertes eine anerkannte Besicherung mit
Sicherheitsleistung auf eine in Absatz 33 genannte Art und Weise widerspiegeln. 35.
Macht ein Kreditinstitut
von der in Absatz 34 genannten Alternative Gebrauch, wird 12,5 mal der Betrag,
der gemäß diesem Absatz abgezogen wurde, im Sinne von Absatz 9 von jenem Betrag
abgezogen, der in diesem Absatz als der höchste risikogewichtete
Forderungsbetrag von den dort genannten Kreditinstituten berechnet wurde.
3.
Berechnung der
risikogewichteten Forderungsbeträge im Rahmen des auf internen Ratings
basierenden Ansatzes (“Internal Ratings Based Approach”/ IRB-Ansatz)
3.1.
Rangfolge der Methoden
36.
Im Sinne von Artikel 96
wird der risikogewichtete Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen gemäß der
Absätze 36 bis 74 berechnet. 37.
Für eine Position mit
Rating bzw. eine Position, für die ein abgeleitetes Rating verwendet werden
kann, wird die in den Absätzen 45 bis 49 genannte auf Ratings basierende
Methode zur Berechnung des risikogewichteten Forderungsbetrags herangezogen. 38.
Für eine Position ohne
Rating wird der aufsichtliche Formelansatz im Sinne der Absätze 50 bis 52
zugrunde gelegt, es sei denn, der interne Bemessungsansatz im Sinne der Absätze
42 und 43 ist zulässig. 39.
Ein Kreditinstitut, das
kein originierendes Kreditinstitut oder Sponsor-Kreditinstitut ist, darf den
aufsichtlichen Formelansatz nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden verwenden. 40.
Im Falle eines
originierenden oder eines Sponsor-Kreditinstituts, das Kirb nicht berechnen kann und das nicht die Erlaubnis zur
Verwendung des internen Bemessungsansatzes für Positionen in ABCP-Programmen
erhalten hat, bzw. im Falle von anderen Kreditinstituten, die nicht die
Erlaubnis zur Verwendung des aufsichtlichen Formelansatzes bzw. für Positionen
in ABCP-Programmen des internen Bemessungsansatzes erhalten haben, wird ein
Risikogewicht von 1250% auf Verbriefungspositionen angewandt, die kein Rating
haben und für die auch kein abgeleitetes Rating verwendet werden darf.
3.1.1.
Verwendung abgeleiteter
Ratings
41.
Wenn die folgenden
operationellen Mindestanforderungen eingehalten werden, überträgt ein Institut
ein abgeleitetes Rating auf eine Position ohne Rating, wobei das abgeleitete
Rating dem Rating der Positionen mit Rating (die ‘Referenzpositionen’)
entspricht, bei denen sich um die vorrangigsten Positionen handelt, die in
jeder Hinsicht der besagten Verbriefungsposition ohne Rating nachgeordnet sind. a) Die
Referenzpositionen müssen in jeder Hinsicht der Verbriefungstranche ohne Rating
nachgeordnet sein. b) Die Fälligkeit
der Referenzpositionen muss derjenigen der besagten Position ohne Rating
entsprechen oder länger sein. c) Ein
abgeleitetes Rating muss auf laufender Basis aktualisiert werden, um den
Veränderungen des Ratings bei den Referenz-Verbriefungspositionen Rechnung zu
tragen.
3.1.2.
Der ‘Interne
Bemessungsansatz’ für Positionen in ABCP-Programmen
42.
Vorbehaltlich der
Zustimmung seitens der zuständigen Behörden kann ein Kreditinstitut unter
Wahrung der folgenden Bedingungen einer Position ohne Rating in einem
'Asset-backed-commercial-paper’-Programm ein abgeleitetes Rating im Sinne von
Absatz 43 übertragen. a) Positionen im
‘Commercial Paper’, die vom Programm emittiert sind, sind Positionen mit
Rating. b) Das
Kreditinstitut überzeugt die zuständigen Behörden, dass seine interne Bemessung
der Kreditqualität der Position der öffentlich verfügbaren Bemessungsmethode
einer oder mehrerer anerkannter ECAI entspricht, wenn es um das Rating für
Wertpapiere geht, die durch die Forderungen des verbrieften Typs unterlegt
sind. c) Die ECAI, deren
Methode im Sinne von Buchstabe b zu entsprechen ist, umfassen jene ECAI, die
ein externes Rating für die vom Programm emittierten 'Commercial Paper'
abgegeben haben. Quantitative Elemente - wie Stressfaktoren -, die bei der
Bemessung der Position im Hinblick auf eine spezifische Kreditqualität
verwendet werden, müssen mindestens so konservativ sein wie jene, die bei der
einschlägigen Bemessungsmethode der besagten ECAI zugrunde gelegt werden. d) Bei der
Entwicklung seiner internen Bemessungsmethode hat ein Kreditinstitut alle
veröffentlichten Ratingmethoden anerkannter ECAI beim Rating von Wertpapieren
zu berücksichtigen, die durch die Forderungen des verbrieften Typs unterlegt
sind. Diese Berücksichtigung ist durch das Kreditinstitut zu dokumentieren und
mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. e) Die interne
Bemessungsmethode des Kreditinstituts enthält Ratingstufen, wobei zwischen
diesen und den Ratings anerkannter ECAI ein enger Zusammenhang besteht. Diese
Entsprechung ist ausdrücklich zu dokumentieren. f) Die interne
Bemessungsmethode fließt in die internen Risikomanagementprozesse des
Kreditinstituts ein, d.h. in seine Beschlussfassungs-, Managementinformations-
und Kapitalallokationsprozesse. g) Interne oder
externe Prüfer, ein ECAI bzw. die interne Kreditprüfungsstelle oder
Risikomanagementfunktion des Kreditinstituts nehmen regelmäßige Kontrollen des
internen Bemessungsprozesses und der Qualität der internen Bemessungen der
Kreditqualität der Forderungen des Kreditinstituts im Rahmen eines
ABCP-Programms vor. Führen die interne Revison, die Kreditprüfungsstelle bzw.
die Risikomanagementfunktionen eines Kreditinstituts diese Kontrolle durch,
dann sind diese Funktionen unabhängig vom ABCP-Programm-Geschäftszweig und von
den Kundenbeziehungen zu sehen. h) Das
Kreditinstitut beobachtet die Entwicklung seiner internen Ratings im
Zeitablauf, um die Güte seiner internen Bemessungsmethode zu bewerten.
Gegebenenfalls sind Anpassungen dieser Methode erforderlich, wenn
beispielsweise die Wertentwicklung der Forderungen regelmäßig von der von den
internen Ratings vorgezeichneten abweicht. i) Das
ABCP-Programm umfasst Kreditvergabekriterien in Form von Kredit- und
Anlageleitlinien. Bei der Entscheidung über einen Aktiva-Kauf muss der
Programmverwalter die Art des zu erwerbenden Aktivums, die Art und den Geldwert
der Forderungen, die sich aus der Bereitstellung von Liquiditätsfazilitäten und
Bonitätsverbesserungen ergeben, sowie die Verlustverteilung und die rechtliche
sowie wirtschaftliche Isolation der von der die Aktiva veräußernden Einrichtung
übertragenen Aktiva berücksichtigen. Zudem ist eine Kreditanalyse des
Risikoprofils des Aktiva-Verkäufers vorzunehmen, so wie auch eine Analyse der
vergangenen und erwarteten künftigen finanziellen Entwicklung, der derzeitigen
Marktposition, der erwarteten künftigen Wettbewerbsfähigkeit, des
Verschuldungsgrads, der Cashflows, der Zinsdeckung sowie des Schuldenratings
einzubeziehen ist. Ferner muss eine Prüfung der Kreditvergabekriterien, der
Kundenbetreuungsfähigkeiten und der Inkassoverfahren des Verkäufers erfolgen. j) Die
Kreditvergabekriterien des ABCP-Programms werden Mindestanerkennungskriterien
für Aktiva festlegen. So gilt insbesondere, dass i) der Erwerb von
Aktiva, die in hohem Maße überfällig oder ausgefallen sind, ausgeschlossen
sind; ii) eine
übermäßige Konzentration auf einen einzelnen Schuldner oder einen einzelnen
geografischen Raum eingeschränkt wird, und dass iii) die Laufzeit
der zu erwerbenden Aktiva begrenzt ist. k) Das
ABCP-Programm wird über Inkassostrategien und -prozesse verfügen, die die
operationelle Fähigkeit und die Kreditqualität des Servicer berücksichtigen.
Das Programm wird das Verkäufer-/ Servicer-Risiko mittels verschiedener
Methoden mindern, wie z.B. mittels Auslösern, die sich auf die derzeitige
Kreditqualität stützen, wodurch eine Vermengung von Mitteln verhindert würde. l) Die
aggregierte Verlustschätzung eines Aktivapools, der im Rahmen eines
ABCP-Programms erworben werden soll, muss alle Quellen potenzieller Risiken
berücksichtigen, wie das Kredit- und das Verwässerungsrisiko. Wenn die durch
den Verkäufer erbrachte Bonitätsverbesserung sich von der Höhe her lediglich
auf kreditbezogene Verluste stützt, dann ist eine gesonderte Rückstellung für
das Verwässerungsrisiko zu bilden, sofern dieses für einen bestimmten
Forderungspool erheblich ist. Bei der Festlegung des erforderlichen Niveaus der
Bonitätsverbesserung sind im Programm überdies mehrere Jahre historischer
Informationen zu überprüfen, einschließlich der Verluste, Ausfälle,
Verwässerungen und der Umschlagshäufigkeit der Forderungen. m) Das
ABCP-Programm wird strukturelle Merkmale, wie z.B. ‘Abwicklungs’-Auslöser, in
den Erwerb von Forderungen integrieren, so dass eine potenzielle
Kreditverschlechterung des zugrunde liegenden Portfolios gemindert wird. Die Anforderung an die
Bemessungsmethode der ECAI, der zufolge sie öffentlich verfügbar sein muss, kann
von den zuständigen Behörden erlassen werden, wenn sie überzeugt sind, dass
aufgrund spezifischer Merkmale der Verbriefung - z.B. ihrer einzigartigen
Struktur - nun eine bislang noch nicht öffentlich verfügbare
ECAI-Bemessungsmethode vorliegt. 43.
Ein Kreditinstitut kann
einer Position ohne Rating eine der in Absatz 42 genannten Ratingstufen
zuordnen. Die Position erhält ein zugeordnetes Rating, das den
Bonitätsbeurteilungen gemäß dieser Ratingklasse entspricht, so wie in Absatz 42
festgelegt. Entspricht dieses zugeordnete Rating zu Beginn der Verbriefung dem
Niveau Investment Grade oder besser, wird es als dem anerkannten Rating durch
eine anerkannte ECAI im Hinblick auf die Berechnung der risikogewichteten
Forderungsbeträge gleichwertig angesehen.
3.2.
Höchstgrenze der
risikogewichteten Forderungsbeträge
44.
Für ein originierendes
Kreditinstitut, ein Sponsor-Kreditinstitut oder für ein anderes Kreditinstitut,
das KIRB berechnen kann, werden die risikogewichteten
Forderungsbeträge in Bezug auf seine Verbriefungspositionen auf diejenigen
beschränkt, die eine Eigenkapitalanforderung im Sinne von Artikel 75 Buchstabe
a) in Höhe einer Summe von 8% der risikogewichteten Forderungsbeträge
produzieren würden, die wiederum entstehen würden, wenn die verbrieften Aktiva
nicht verbrieft wären bzw. in der Bilanz des Kreditinstituts zuzüglich der
erwarteten Verlustbeträge dieser Forderungen ausgewiesen würden.
3.3.
Ratingsbasierter Ansatz
45.
Im Rahmen des
ratingsbasierten Ansatzes wird der risikogewichtete Forderungsbetrag einer
Verbriefungsposition mit Rating berechnet, indem auf den Forderungswert das
Risikogewicht angewandt wird, das mit der Bonitätsstufe einhergeht, der das
Rating von Seiten der zuständigen Behörden gemäß Artikel 98 zugeordnet ist (s.
Tabelle 4 und 5) Tabelle 4 Positionen, die kein
kurzfristiges Rating erhalten haben Bonitätsstufe ‘Credit Quality Step’ (CQS) || Risikogewicht || A || B || C CQS 1 || 7% || 12% || 20% CQS 2 || 8% || 15% || 25% CQS 3 || 10% || 18% || 35% CQS 4 || 12% || 20% || 35% CQS 5 || 20% || 35% || 35% CQS 6 || 35% || 50% || 50% CQS 7 || 60% || 75% || 75% CQS 8 || 100% || 100% || 100% CQS 9 || 250% || 250% || 250% CQS 10 || 425% || 425% || 425% CQS 11 || 650% || 650% || 650% Kleiner CQS 11 || 1250% || 1250% || 1250% Tabelle 5 Positionen, die ein
kurzfristiges Rating erhalten haben Bonitätsstufe ‘Credit Quality Step’ (CQS) || Risikogewicht || A || B || C CQS 1 || 7% || 12% || 20% CQS 2 || 12% || 20% || 35% CQS 3 || 60% || 75% || 75% Alle anderen Kredit-bewertungen || 1250% || 1250% || 1250% 46.
Vorbehaltlich Absatz 47
werden die Risikogewichte von Spalte A in jeder Tabelle angewandt, wenn die
Position Bestandteil der höchstrangigsten Tranche der Verbriefung ist. Bei der
Bestimmung der Tatsache, ob es sich bei einer Tranche um die höchstrangigste
Tranche in diesem Sinne handelt, ist es nicht erforderlich, Beträge zu
berücksichtigen, die sich aus Zins- oder Währungsderivatekontrakten, fälligen
Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen ergeben. 47.
Die Risikogewichte in
Spalte C in jeder Tabelle werden angewandt, wenn die Position Bestandteil einer
Verbriefung ist, deren effektive Anzahl der verbrieften Forderungen kleiner als
sechs ist. Bei der Berechnung der effektiven Anzahl der verbrieften Forderungen
sind mehrere, auf einen Schuldner bezogene Forderungen als eine einzige
Forderung zu behandeln. Die effektive Anzahl der Forderungen wird wie folgt
berechnet: wobei EADi die Forderungshöhe sämtlicher auf den i-ten
Schuldner bezogener Forderungen repräsentiert. Im Falle einer
‘Resecuritisation’ (erneute Verbriefung von Verbriefungspositionen) muss das
Kreditinstitut in der Formel auf die Anzahl der Verbriefungspositionen in dem
Pool und nicht auf die Anzahl der zugrundeliegenden Forderungen in den
ursprünglichen Pools abstellen, aus denen die zugrundeliegenden
Verbriefungspositionen stammen. Ist der Anteil am Portfolio im Zusammenhang mit
der größten Forderung, C1, verfügbar, kann das Kreditinstitut N als
1/C1 berechnen. 48.
Die Risikogewichte in
Spalte B sind auf alle anderen Positionen anzuwenden. 49.
Die Kreditrisikominderung
für Verbriefungspositionen ist im Sinne der Absätze 58 bis 60 zulässig.
3.4.
Aufsichtlicher
Formelansatz
50.
Vorbehaltlich der Absätze
56 und 57 ist das Risikogewicht einer Verbriefungsposition im Rahmen des
Aufsichtlichen Formelansatzes der jeweils höhere der beiden nachfolgend
genannten Sätze: 7% oder das Risikogewicht, das im Sinne von Absatz 51 zugrunde
zu legen ist. 51.
Vorbehaltlich der Absätze
56 und 57 beträgt das auf den Forderungswert anzuwendende Risikogewicht: 12,5 x (S[L+T] – S[L]) /
T, wobei wobei t = 1000, und w = 20 sind. In diesen Formeln
bezeichnet Beta [x; a, b] die kumulative Beta-Verteilung mit den Parametern a
und b, ausgewertet an der Stelle x. T
(die “Dicke” der Tranche, in der die Position gehalten wird) ist das Verhältnis
von (a) dem Nominalwert der Tranche zu (b) der Summe der Forderungsbeträge der
Forderungen, die verbrieft wurden. In diesem Sinne ist der Forderungswert eines
in Anhang IV genannten derivativen Instruments, bei dem die derzeitigen
Wiedereindeckungskosten kein positives Vorzeichen haben, die potenzielle
künftige Kreditforderung, so wie sie im Sinne von Anhang III berechnet wird. Kirbr ist das Verhältnis
von (a) Kirb zu (b) der Summe der Forderungswerte der Forderungen, die
verbrieft wurden. Kirbr wird in Dezimalform ausgedrückt (z.B. würde Kirb in
Höhe von 15% des Pools als Kirbr von 0,15 ausgedrückt). L (das
Bonitätsverbesserungsniveau) wird berechnet als das Verhältnis des Nominalwerts
aller Tranchen, die der Tranche, in der die Position gehalten wird, nachrangig
sind, zur Summe der Forderungswerte der Forderungen, die verbrieft wurden.
Kapitalisierte künftige Erträge dürfen nicht in die Berechnung von L einbezogen
werden. Von Gegenparteien im Zusammenhang mit derivativen Instrumenten im Sinne
von Anhang IV ausstehende Beträge, die im Verhältnis zu der besagten Tranche
nachrangigere Tranchen repräsentieren, können bei der Berechnung des
Bonitätsverbesserungsniveaus zu ihren derzeitigen Wiedereindeckungskosten
bewertet werden (ohne potenzielle künftige Kreditforderungen). N ist die effektive
Anzahl der Forderungen, die gemäß Absatz 47 berechnet wird. Die ELGD
('forderungsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall’) wird wie
folgt berechnet: wobei LGDi
die durchschnittliche LGD repräsentiert, bezogen auf alle Forderungen gegen den
i-ten Schuldner und die LGD gemäß den Artikeln 84 bis 89 bestimmt wird.
Im Falle einer ‚Resecuritisation’ wird eine LGD von 100% auf die verbrieften
Positionen angewandt. Werden das Ausfall- und das Verwässerungsrisiko für
angekaufte Forderungen bei einer Verbriefung auf aggregierte Art und Weise
behandelt (z.B. stehen eine einzige Rückstellung oder Übersicherung zur Abdeckung
von Verlusten aus jeder Quelle zur Verfügung), wird der LGD-Input als ein
gewichteter Durchschnitt der LGD für das Kreditrisiko und der 75%igen LGD für
das Verwässerungsrisiko berechnet. Bei den Gewichtungen handelt es sich jeweils
um die unabhängigen Eigenkapitalanforderungen für das Kredit- und das
Verwässerungsrisiko. Vereinfachte Inputs Macht der Forderungswert
der größten verbrieften Forderung, C1, nicht mehr als 3% der Summe
der Forderungswerte der verbrieften Forderungen aus, dann kann das Kreditinstitut
zum Zwecke des Aufsichtlichen Formelansatzes eine LGD= 50% ansetzen sowie N
gleich setzen mit entweder . oder N=1/ C1. Cm ist dabei
das Verhältnis aus der Summe der Forderungswerte der höchsten 'm' –Forderungen
zur Summe der Forderungswerte der verbrieften Forderungen. Die Höhe von ‘m’
kann dabei vom Kreditinstitut festgelegt werden. Bei Verbriefungen, die
Retailforderungen umfassen, können die zuständigen Behörden die Anwendung des
Aufsichtlichen Formelansatzes unter Zugrundelegung folgender Vereinfachungen: h
= 0 und v = 0 zulassen. 52.
Die Kreditrisikominderung
auf Verbriefungspositionen kann gemäß der Absätze 58, 59 und 61 bis 65
anerkannt werden.
3.5.
Liquiditätsfazilitäten
53.
Die Bestimmungen der
Absätze 54 und 55 gelten für die Festlegung des Forderungswertes einer
Verbriefungsposition ohne Rating in Form bestimmter Arten von
Liquiditätsfazilitäten.
3.5.1.
Liquiditätsfazilitäten,
die lediglich im Falle einer allgemeinen Marktstörung verfügbar sind
54.
Auf den Nominalbetrag
einer Liquiditätsfazilität, die nur im Falle einer allgemeinen Marktstörung
gezogen werden kann und die die Bedingungen einer 'anerkannten
Liquiditätsfazilität' im Sinne von Absatz 14 erfüllt, kann ein
Konversionsfaktor von 20% angewandt werden.
3.5.2.
Barvorschuss-Fazilitäten
55.
Auf den Nominalbetrag
einer Liquiditätsfazilität, die die Bedingungen von Absatz 16 erfüllt, kann ein
Konversionsfaktor von 0% angewandt werden. Ausnahmebehandlung falls
Kirb nicht berechnet werden kann. 56.
Wenn es für ein
Kreditinstitut nicht zweckmäßig ist, die risikogewichteten Forderungsbeträge
für die verbrieften Forderungen so zu berechnen, als wären sie nicht verbrieft
worden, kann es einem Kreditinstitut ausnahmsweise und vorbehaltlich der
Zustimmung durch die zuständigen Behörden gestattet werden, die nachfolgende
Methode für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für eine
Verbriefungsposition ohne Rating in Form einer Liquiditätsfazilität anzuwenden. 57.
Das höchste
Risikogewicht, das, wenn sie nicht verbrieft worden wären, gemäß den Artikeln
78 bis 83 auf irgendeine der verbrieften Forderungen angewandt werden würde,
kann auf die durch die Liquiditätsfazilität repräsentierte Verbriefungsposition
angewandt werden. Um den Forderungswert der Position zu bestimmen, kann ein
Konversionsfaktor von 50% auf den Nominalbetrag der Liquiditätsfazilität
angewandt werden, falls die Fazilität eine ursprüngliche Laufzeit von einem
Jahr oder weniger hat. Erfüllt die Liquiditätsfazilität die Bedingungen von
Absatz 54, kann ein Konversionsfaktor von 20% zugrunde gelegt werden.
3.6.
Anerkennung der
Kreditrisikominderung auf Verbriefungspositionen
3.6.1.
Besicherung mit
Sicherheitsleistung
58.
Die anerkannte
Besicherung mit Sicherheitsleistung ist auf jene beschränkt, die für die
Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß der Artikel 78 bis 83
zulässig ist, so wie in Artikel 90 bis 93 vorgesehen. Die Anerkennung
unterliegt der Einhaltung der entsprechenden Mindestanforderungen, die in
diesen Artikeln festgeschrieben sind.
3.6.2.
Absicherung ohne
Sicherheitsleistung
59.
Die anerkannte
Absicherung ohne Sicherheitsleistung und die Bereitsteller von Absicherungen
ohne Sicherheitsleistung sind auf jene beschränkt, die gemäß den Artikeln 90
bis 93 in Frage kommen. Die Anerkennung unterliegt der Einhaltung der
entsprechenden Mindestanforderungen, die in diesen Artikeln festgeschrieben
sind.
3.6.3.
Berechnung der
Eigenkapitalanforderungen für Verbriefungspositionen mit Kreditrisikominderung
Ratingsbasierter Ansatz 60.
Werden die
risikogewichteten Forderungsbeträge unter Zugrundelegung des Ratingsbasierten
Ansatzes berechnet, können der Forderungswert und/oder der risikogewichtete
Forderungsbetrag für eine Verbriefungsposition, für die eine Kreditbesicherung
erwirkt wurde, gemäß den Bestimmungen von Anhang VIII geändert werden, so wie
sie für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne der
Artikel 78 bis 83 gelten. Aufsichtlicher
Formelansatz – vollständige Besicherung 61.
Werden die
risikogewichteten Forderungsbeträge unter Zugrundelegung des Aufsichtlichen
Formelansatzes berechnet, kann das Kreditinstitut das 'tatsächliche
Risikogewicht' der Position bestimmen. Dieses wird ermittelt, indem der
risikogewichtete Forderungsbetrag der Position durch den Forderungswert der
Position geteilt und sodann mit 100 multipliziert wird. 62.
Im Falle einer
Besicherung mit Sicherheitsleistung wird der risikogewichtete Forderungsbetrag
der Verbriefungsposition durch Multiplizierung des um die Besicherung mit
Sicherheitsleistung bereinigten Forderungswerts der Position (E*, Berechnung
wie in den Artikeln 90 bis 93 für die Berechnung der risikogewichteten
Forderungsbeträge im Sinne von Artikel 78 bis 83 unter der Annahme, dass der
Betrag der Verbriefungsposition E ist) mit dem 'tatsächlichen
Risikogewicht' berechnet. 63.
Im Falle einer
Absicherung ohne Sicherheitsleistung wird der risikogewichtete Forderungsbetrag
der Verbriefungsposition berechnet, indem GA (der Betrag der
Absicherung, der im Hinblick auf eine etwaige Währungsinkongruenz oder
Laufzeitinkongruenz gemäß den Bestimmungen von Anhang VIII bereinigt wird) mit
dem Risikogewicht des Bereitstellers der Besicherung multipliziert wird. Sodann
wird dieser Betrag zu jenem addiert, der sich durch Multiplizierung des Betrags
der Verbriefungsposition abzüglich GA mit dem tatsächlichen
Risikogewicht ergibt. Aufsichtlicher
Formelansatz – teilweise Besicherung 64.
Deckt die
Kreditrisikominderung den ‚First Loss’ oder Verluste auf anteilsmäßiger Basis
in der Verbriefungsposition ab, kann das Kreditinstitut die Bestimmungen der
Absätze 61 bis 63 anwenden. 65.
In den anderen Fällen
behandelt das Kreditinstitut die Verbriefungsposition als zwei oder mehrere
Positionen, wobei der ungedeckte Teil als Position mit der geringeren
Kreditqualität angesehen wird. Für die Berechnung des risikogewichteten
Forderungsbetrages dieser Position finden die Bestimmungen der Absätze 50 bis
52 Anwendung, allerdings vorbehaltlich der Änderungen, dass ‘T’ im Falle einer
Besicherung mit Sicherheitsleistung an e* und im Falle einer Absicherung ohne
Sicherheitsleistung an T-g angepasst wird; e* bezeichnet das Verhältnis von E*
zum gesamten nominellen Betrag des zugrundeliegenden Pools, wobei E* der
bereinigte Forderungsbetrag der Verbriefungsposition ist, der gemäß den
Bestimmungen von Anhang VIII berechnet wird, so wie sie für die Berechnung der
risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß der Artikel 78 bis 83 gelten unter
der Annahme, dass der Betrag der Verbriefungsposition E ist; g ist das
Verhältnis des Nominalbetrages der Kreditbesicherung (bereinigt im Hinblick auf
eine etwaige Währungs- oder Laufzeitinkongruenz gemäß den Bestimmungen von
Anhang VIII) zur Summe der Forderungsbeträge der verbrieften Forderungen. Im
Falle einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung wird das Risikogewicht des
Bereitstellers der Absicherung auf den Teil der Position angewandt, der nicht
unter den bereinigten Wert von ‘T’ fällt.
3.7.
Zusätzliche
Kapitalanforderungen für Verbriefungen von revolvierenden Forderungen mit
vorzeitigen Tilgungsklauseln
66.
Zusätzlich zu den
risikogewichteten Forderungsbeträgen, die bezüglich seiner
Verbriefungspositionen berechnet werden, hat ein Originator, einen
risikogewichteten Forderungsbetrag gemäß der Methode in den Absätzen 17 bis 32
zu berechnen, wenn er revolvierende Forderungen in eine Verbriefung verkauft,
die vorzeitige Tilgungsklausel enthält. 67.
Zum Zwecke von Absatz 66
ersetzen die Absätze 68 und 69 die Absätze 20 und 21. 68.
Im Sinne dieser
Bestimmungen bedeutet ‚Anteil des Originators’ die Summe aus a) dem Nennwert
dieses fiktiven Teils eines Pools gezogener Beträge, die in die Verbriefung
veräußert werden, wobei sein Anteil in Bezug auf den Betrag des gesamten Pools,
der in die Struktur geflossen ist, den Teil der Zahlungen bestimmt, die durch
die Einziehung des Nominalbetrages und der Zinsen sowie anderer verbundener
Beträge erzeugt werden, der nicht für Zahlungen an jene zur Verfügung steht,
die Verbriefungspositionen aus der Verbriefung halten; plus b) dem Nennwert
des Teils des Pools nicht gezogener Beträge der Kreditlinien, deren gezogene
Beträge in die Verbriefung veräußert wurden, wobei der Anteil des Gesamtbetrages
dieser nicht gezogenen Beträge der gleiche ist wie der Anteil des Nennwerts,
der unter Buchstabe a) in Bezug auf den Nennwert des Pools gezogener Beträge
beschrieben wird, die in die Verbriefung veräußert wurden. Um als solcher in Frage
zu kommen, darf der Anteil des Originators nicht den Anteilen der Investoren
nachgeordnet sein. Unter ‘Anteil der
Investoren’ versteht man den Nominalbetrag des fiktiven Teils des Pools der
gezogenen Beträge, die nicht unter Buchstabe a) fallen zuzüglich des Nominalbetrages
des Teils des Pools nicht gezogener Beträge der Kreditlinien, deren gezogene
Beträge in die Verbriefung veräußert wurden, der nicht unter Buchstabe b)
fällt. 69.
Die Forderung des
originierenden Kreditinstituts verbunden mit seinen Rechten in Bezug auf den
Anteil des Originators, der in Absatz 68 Buchstabe a) beschrieben wird, ist
nicht als eine Verbriefungsposition zu betrachten, sondern als eine anteilige
Forderung gegenüber den verbrieften gezogenen Forderungsbeträgen, so als ob
diese nicht in einen Betrag verbrieft worden wären, der dem in Absatz 68
Buchstabe a) genannten gleichwertig ist. Bei dem originierenden Kreditinstitut
wird auch davon ausgegangen, dass es eine anteilige Forderung gegenüber den
nicht gezogenen Beträgen der Kreditlinien hat, deren gezogene Beträge in die
Verbriefung veräußert wurden, die einem Betrag entspricht, der dem in Absatz 68
Buchstabe b) genannten gleichwertig ist.
3.8.
Reduzierung der
risikogewichteten Forderungsbeträge
70.
Von einem
risikogewichteten Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition, auf die ein
Risikogewicht von 1250% angewandt wird, kann 12,5 mal der Betrag etwaiger
Wertberichtigungen abgezogen werden, die vom Kreditinstitut in Bezug auf die
verbrieften Forderungen vorgenommen wurden. Sofern diese Wertberichtigungen für
diesen Zweck berücksichtigt werden, werden sie nicht mehr bei der Berechnung
berücksichtigt, die in Anhang VII Teil 1 Absatz 34 genannt ist. 71.
Der risikogewichtete
Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition kann um 12,5 mal den Betrag
etwaiger Wertberichtigungen reduziert werden, die das Kreditinstitut im
Hinblick auf diese Position vorgenommen hat. 72.
Wie in Artikel 66 Absatz
2 vorgesehen, können Kreditinstitute in Bezug auf eine Verbriefungsposition,
auf die ein Risikogewicht von 1250% angewandt wird, alternativ zur Einbeziehung
dieser Position in ihre Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge den
Forderungswert der Position von den Eigenmitteln abziehen. 73.
Zum Zwecke von Absatz 73 a) kann der
Forderungswert der Position von den risikogewichteten Forderungsbeträgen
abgeleitet werden, wobei etwaige im Sinne von Absatz 70 und Absatz 71
vorgenommene Minderungen zu berücksichtigen sind; b) kann die
Berechnung des Forderungswertes eine anerkannte Besicherung mit
Sicherheitsleistung auf eine Art und Weise berücksichtigen, die mit der in den
Absätzen 58 bis 65 vorgeschriebenen Methode konsistent ist; c) kann bei
Zugrundelegung des Aufsichtlichen Formelansatzes zur Berechnung der
risikogewichteten Forderungsbeträge und sofern L < KIRBR
und [L+T] > KIRBR, die Position wie zwei Positionen behandelt
werden, wobei für die vorrangigere der beiden Positionen L gleich KIRBR
ist. 74.
Macht ein Kreditinstitut
von der in Absatz 72 genannten Alternative Gebrauch, so wird 12,5 mal der
Betrag, der gemäß diesem Absatz abgezogen wurde, zum Zwecke von Absatz 44 von
dem Betrag abgezogen, der in diesem Absatz als der höchste risikogewichtete
Forderungsbetrag spezifiziert wird, der von den dort genannten Kreditinstituten
zu berechnen ist. Anhang X
Operationelles Risiko
Teil 1 - Basisindikatoransatz
1.
Eigenkapitalanforderung
1.
Beim Basisindikatoransatz
beträgt die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko 15 % des
nachstehend definierten Indikators.
2.
Indikator
2.
Maßgeblicher Indikator
ist der Dreijahresdurchschnitt der Summe aus Nettozinserträgen und
zinsunabhängigen Nettoerträgen. 3.
Der
Dreijahresdurchschnitt wird auf der Grundlage der letzten sechs Zwölfmonats‑Beobachtungen,
die in der Mitte und am Ende jedes Geschäftsjahres erfolgen, errechnet. Wenn
keine geprüften Zahlen vorliegen, können Schätzungen verwendet werden. 4.
Ist die Summe aus
Nettozinserträgen und zinsunabhängigen Nettoerträgen in einem der
Beobachtungszeiträume negativ oder gleich Null, so wird dieser Wert nicht in
die Berechnung des Dreijahresdurchschnitts einbezogen. Der maßgebliche
Indikator ist die Summe der positiven Werte, geteilt durch die Anzahl der
positiven Werte.
2.1.
Kreditinstitute im
Geltungsbereich der Richtlinie 86/635/EWG
5.
Maßgeblicher Indikator
ist hier die Summe der in Tabelle 1 aufgeführten Posten; diese entsprechen
den Posten der Gewinn‑ und Verlustrechnung von Kreditinstituten in
Artikel 27 der Richtlinie 86/635/EWG. In dieser Addition erscheint jeder
Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen. 6.
Die Beschränkungen der
Nummern 7 und 8 könnten eine Änderung dieser Werte erforderlich
machen. Tabelle 1: 1 Zinserträge und ähnliche Erträge 2 Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen 3 Erträge aus Wertpapieren: a) aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren b) aus Beteiligungen c) aus Anteilen an verbundenen Unternehmen 4 Erträge aus Provisionen und Gebühren 5 Aufwendungen für Provisionen und Gebühren 6 Netto‑Ertrag/Netto‑Aufwand aus Finanzgeschäften 7 Sonstige betriebliche Erträge
2.1.1.
Beschränkungen:
7.
Der
Indikator wird vor Abzug der Rückstellungen und Betriebsausgaben errechnet. 8.
Nicht
in die Berechnung des Indikators einbezogen werden: a) Realisierte
Gewinne/Verluste aus der Veräußerung von Positionen, die nicht dem Handelsbuch
zuzurechnen sind b) außergewöhnliche
oder unregelmäßige Erträge c) Erträge
aus Versicherungstätigkeiten. Wenn Neubewertungen von
Handelsbuchpositionen in der Gewinn‑ und Verlustrechnung verbucht werden,
können sie in die Berechnung einbezogen werden. Bei einer Anwendung von
Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG sollten die in der
Gewinn‑ und Verlustrechnung verbuchten Neubewertungen einbezogen werden.
2.2.
Kreditinstitute, für die
andere Rechnungslegungsvorschriften gelten
9.
Kreditinstitute, die
anderen Rechnungslegungsvorschriften als denen der Richtlinie 86/635/EWG
unterliegen, berechnen den maßgeblichen Indikator anhand von Daten, die der
oben genannten Definition am Nächsten kommen. Teil 2 –
Standardansatz
1.
Eigenkapitalanforderung
1.
Beim Standardansatz wird
die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko durch einfache
Addition der für die einzelnen Geschäftsfelder nach Tabelle 2 berechneten
Eigenkapitalanforderungen ermittelt. 2.
Die für ein bestimmtes
Geschäftsfeld geltende Eigenkapitalanforderung entspricht einem festen
Prozentsatz eines maßgeblichen Indikators. 3.
Der Indikator wird für
jedes Geschäftsfeld einzeln berechnet. 4.
Der maßgebliche Indikator
berechnet sich für jedes Geschäftsfeld als der Dreijahresdurchschnitt der Summe
aus dem Nettozinsertrag und dem jährlichen zinsunabhängigen Nettoertrag im
Sinne von Teil 1 Nummern 5 bis 9. 5.
Der
Dreijahresdurchschnitt wird errechnet aus den letzten sechs
Zwölfmonatsdurchschnitten zur Geschäftsjahreshälfte und zum Abschluss des
Geschäftsjahres. Liegen keine geprüften Zahlen vor, können Schätzungen
herangezogen werden. 6.
Ergibt die Summe aus
Nettozinsertrag und zinsunabhängigem Nettoertrag einen negativen Wert, so wird
dieser Wert mit null angesetzt. Tabelle 2: Geschäftsfeld || Tätigkeiten || Prozentsatz Unternehmensfinanzierung/-beratung (Corporate Finance) || Emission und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft Anlageberatung Beratung von Unternehmen bezüglich Kapitalstruktur, Geschäftsstrategie und damit verbundenen Fragen sowie Beratungs- und sonstige Serviceleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und Übernahmen Investment Research und Finanzanalyse sowie andere Arten von allgemeinen Empfehlungen zu Transaktionen mit Finanzinstrumenten || 18 % Handel (Trading und Sales) || Eigenhandel Geldbrokerage Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten Auftragsausführung für Kunden Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung Betrieb von Multilateral Trading Facilities || 18 % Werpapierprovisionsgeschäft (Retail Brokerage) (Geschäfte mit natürlichen Personen oder kleinen und mittleren Unternehmen, die nach Artikel 55 als Retailforderungen einzustufen sind) || Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten Auftragsausführung für Kunden Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung || 12 % Firmenkundengeschäft (Commercial Banking) || Hereinnahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern Kreditgewährung Leasing Bürgschaften und Garantien || 15 % Privatkundengeschäft (Retail Banking) (Geschäfte mit natürlichen Personen oder kleinen und mittleren Unternehmen, die nach Artikel 55 als Retailforderungen einzustufen sind) || Hereinnahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern Kreditgewährung Leasing Bürgschaften und Garantien || 12 % Zahlungsverkehr und Abwicklung || Geldtransferdienstleistungen Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln || 18 % Depot- und Treuhandgeschäfte (Agency Services) || Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich Custody und verbundene Dienstleistungen wie Cash Management und Sicherheitenverwaltung || 15 % Vermögensverwaltung (Asset Management) || Portfoliomanagement OGAW-Verwaltung Sonstige Arten der Vermögensverwaltung || 12 % 7.
Die zuständigen Behörden
können einem Kreditinstitut gestatten, seine Eigenkapitalanforderung für das
operationelle Risiko nach einem alternativen Standardansatz gemäß den
Nummern 9 bis 16 zu berechnen.
2.
Grundsätze für die
Zuordnung der Geschäftsfelder
8.
Die Kreditinstitute
entwickeln und dokumentieren spezifische Vorschriften und Kriterien für die
Zuordnung des Indikators aus den eigenen aktuellen Geschäftsfeldern und
Tätigkeiten in das Grundgerüst des Standardansatzes. Die Kriterien werden
überprüft und gegebenenfalls an neue oder sich verändernde Geschäftstätigkeiten
und –risiken angepasst. Für die Zuordnung der Geschäftsfelder gelten folgende
Grundsätze: a) Alle
Tätigkeiten werden in einer zugleich überschneidungsfreien und erschöpfenden
Art und Weise einem Geschäftsfeld zugeordnet. b) Jede Tätigkeit,
die nicht ohne weiteres innerhalb dieses Grundgerüsts einem Geschäftsfeld
zugeordnet werden kann, die aber eine ergänzende Funktion zu einer im
Grundgerüst enthaltenen Tätigkeit ist, wird dem Geschäftsfeld zugeordnet,
welches sie unterstützt. Wenn mehr als ein Geschäftsfeld durch diese ergänzende
Tätigkeit unterstützt wird, wird ein objektives Zuordnungskriterium angewandt. c) Kann eine
Tätigkeit keinem bestimmten Geschäftsfeld zugeordnet werden, so wird das
Geschäftsfeld mit dem höchsten Prozentsatz zugrunde gelegt. Dieses
Geschäftsfeld gilt dann auch für die zugeordneten unterstützenden Funktionen. d) Die
Kreditinstitute können interne Verrechnungsmethoden anwenden, um den Indikator
auf die Geschäftsfelder aufzuteilen. In einem Geschäftsfeld generierte Kosten,
die einem anderen Geschäftsfeld zugerechnet werden können, können auf dieses
andere Geschäftsfeld übertragen werden, beispielsweise indem interne Transferkosten
zwischen den beiden Geschäftsfeldern zugrunde gelegt werden. e) Die zur
Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko
vorgenommene Zuordnung der Tätigkeiten zu den Geschäftsfeldern ist mit den für
das Kredit- und Marktrisiko verwendeten Kategorien konsistent. f) Die höhere
Management-Ebene ist unter Aufsicht der Verwaltungsorgane des Kreditinstituts
für die Zuordnungsgrundsätze verantwortlich. g) Der
Zuordnungsprozess unterliegt einer unabhängigen Überprüfung.
3.
Alternative Indikatoren
für bestimmte Geschäftsfelder
3.1.
Modalitäten
9.
Die zuständigen Behörden
können einem Kreditinstitut gestatten, für die Geschäftsfelder
Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft einen alternativen Indikator zu
verwenden. 10.
Für diese Geschäftsfelder
ist der maßgebliche Indikator ein normierter Ertragsindikator, der dem
0,035-fachen Dreijahresdurchschnitt des jährlichen nominalen Gesamtbetrags der
Darlehen und Kredite entspricht. 11.
Beim Geschäftsfeld
Privatkundengeschäft umfassen die Darlehen und Kredite die Gesamtsumme der in
folgenden Kreditportfolios in Anspruch genommenen Beträge: Privatkunden, wie
Privatkunden behandelte KMU und angekaufte Retailforderungen. 12.
Beim Geschäftsfeld
Firmenkundengeschäft umfassen die Darlehen und Kredite die Gesamtsumme der in
folgenden Kreditportfolios in Anspruch genommenen Beträge: Unternehmen,
Staaten, Institute, Spezialfinanzierungen, wie Unternehmen behandelte KMU und
angekaufte Unternehmensforderungen. Eingerechnet werden auch die nicht im
Handelsbuch gehaltenen Wertpapiere.
3.2.
Voraussetzungen
13.
Die
Verwendung alternativer Indikatoren wird nur gestattet, wenn die unter den
Nummern 14 bis 16 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3.2.1.
Allgemeine
Voraussetzung
14.
Das Kreditinstitut
erfüllt die unter Nummer 17 genannten Zulassungsanforderungen.
3.2.2.
Besondere Voraussetzungen
für das Privatkunden‑ und das Firmenkundengeschäft
15.
Das Kreditinstitut ist
zum weit überwiegenden Teil im Privat‑ und Firmenkundengeschäft tätig,
auf die zusammengerechnet mindestens 90 % seiner Erträge entfallen. 16.
Das Kreditinstitut kann
gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen, dass ein erheblicher Teil seiner
Privatkunden‑ und/oder Firmenkundengeschäfte aus Darlehen mit hoher
Ausfallwahrscheinlichkeit bestehen und der alternative Standardansatz eine
bessere Grundlage für die Bewertung des operationellen Risikos bietet.
4.
Zulassungsanforderungen
17.
Zusätzlich zu den
allgemeinen Risikomanagement-Standards nach Artikel 22 und Anhang V
erfüllen die Kreditinstitute folgende Zulassungsanforderungen: a) Die
Kreditinstitute verfügen über ein gut dokumentiertes System für die Bewertung
und das Management von operationellen Risiken und weisen die Zuständigkeiten
und Verantwortung für dieses System klar zu. Sie ermitteln ihre Gefährdung
durch operationelle Risiken und sammeln die relevanten Daten zum operationellen
Risiko einschließlich wesentlicher Verluste. Das System unterliegt einer
regelmäßigen unabhängigen Überprüfung. b) Das System zur
Bewertung der operationellen Risiken ist eng in die Risikomanagementprozesse
des Kreditinstituts eingebunden. Seine Ergebnisse sind fester Bestandteil der
Prozesse für die Überwachung und Kontrolle des operationellen Risikoprofils des
Kreditinstituts. c) Die
Kreditinstitute führen ein Berichtswesen für Meldungen an das höhere Management
ein, im Rahmen dessen den maßgeblichen Funktionen innerhalb des Kreditinstituts
über das operationelle Risiko berichtet wird. Das Kreditinstitut verfügt über
Verfahren, um entsprechend den in den Management-Berichten enthaltenen
Informationen geeignete Maßnahmen ergreifen zu können. Teil 3 –
Fortgeschrittene Messansätze (AMAs)
1.
Zulassungsanforderungen
1.
Um einen
fortgeschrittenen Messansatz (AMA) verwenden zu dürfen, weisen die
Kreditinstitute gegenüber den zuständigen Behörden nach, dass sie zusätzlich zu
den allgemeinen Risikomanagement-Standards nach Artikel 22 und
Anhang V die folgenden Zulassungsanforderungen erfüllen:
1.1.
Qualitative Anforderungen
2.
Das interne System des
Kreditinstituts für die Messung des operationellen Risikos ist eng in seine
täglichen Risikomanagementprozesse eingebunden. 3.
Das Kreditinstitut
verfügt über eine unabhängige Risikomanagement-Funktion für das operationelle
Risiko. 4.
Die Gefährdung durch
operationelle Risiken und die erlittenen Verluste sind Gegenstand einer
regelmäßigen Berichterstattung. Das Kreditinstitut verfügt über Verfahren, um
angemessene Korrekturmaßnahmen ergreifen zu können. 5.
Das
Risikomanagement-System des Kreditinstituts ist gut dokumentiert. Das
Kreditinstitut verfügt über Routineverfahren zur Gewährleistung der
Regeleinhaltung und über Verfahrensvorschriften für Regelverstöße. 6.
Die Prozesse für das
Management und die Systeme für die Messung des operationellen Risikos
unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung durch die interne Revision und/oder
externe Prüfer. 7.
Die Validierung des Systems
für die Messung des operationellen Risikos durch die zuständigen Behörden
beinhaltet Folgendes: a) Verifizierung,
dass die internen Validierungsprozesse zufrieden stellend funktionieren; b) Sicherstellung,
dass die Datenflüsse und Prozesse des Risikomesssystems transparent und
zugänglich sind.
1.2.
Quantitative
Anforderungen
1.2.1.
Prozess
8.
Die Kreditinstitute
berechnen ihre Eigenkapitalanforderung unter Einbeziehung sowohl der erwarteten
als auch der unerwarteten Verluste, es sei denn, sie können nachweisen, dass
der erwartete Verlust durch ihre internen Geschäftspraktiken bereits in
angemessener Weise erfasst wird. Die Messung des operationellen Risikos erfasst
potenziell schwerwiegende Ereignisse am Rande der Verteilung und erreicht einen
Soliditätsstandard, der mit einem Konfidenzniveau von 99,9 % über eine
Halteperiode von einem Jahr vergleichbar ist. 9.
Um den vorgenannten
Soliditätsstandard zu erfüllen, umfasst das System eines Kreditinstituts für
die Messung des operationellen Risikos bestimmte Schlüsselelelmente. Dazu
gehören die Heranziehung von internen Daten, externen Daten, Szenario-Analysen
und Faktoren, die das Geschäftsumfeld und die internen Kontrollsysteme im Sinne
der Nummern 13 bis 24 widerspiegeln. Ein Kreditinstitut verfügt über einen
gut dokumentierten Ansatz für die Gewichtung dieser vier Elemente in seinem
System für die Messung des operationellen Risikos. 10.
Das Risikomesssystem
erfasst die wichtigsten Risikotreiber, die die Ränder der Verlustverteilungen
beeinflussen. 11.
Korrelationen der
operationellen Verluste zwischen individuellen Schätzungen der operationellen
Risiken dürfen nur berücksichtigt werden, wenn das Kreditinstitut gegenüber den
zuständigen Behörden nachweisen kann, dass sein System zur Messung der
Korrelationen solide ist, nach Treu und Glauben umgesetzt wird und die
Unsicherheit bei der Schätzung von Korrelationen insbesondere in
Belastungsphasen berücksichtigt. Das Kreditinstitut validiert seine
Korrelationsannahmen anhand geeigneter quantitativer und qualitativer
Verfahren. 12.
Das Risikomesssystem ist
intern konsistent und schließt eine Mehrfachzählung von qualitativen
Bewertungen oder Risikominderungstechniken, die bereits in anderen Bereichen
des Kapitaladäquanzrahmens anerkannt werden, aus.
1.2.2.
Interne Daten
13.
Interne Messungen des
operationellen Risikos bauen auf einer mindestens fünf Jahre umfassenden
Beobachtungsperiode auf. Wenn ein Kreditinstitut erstmals einen AMA verwendet,
kann eine dreijährige Beobachtungsperiode anerkannt werden. 14.
Die Kreditinstitute
können ihre historischen internen Verlustdaten den in Teil 2 definierten
Geschäftsfeldern und den in Teil 5 definierten Ereigniskategorien zuordnen
und stellen diese Daten auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung.
Es liegen dokumentierte und objektive Kriterien vor, nach denen die Verluste
den entsprechenden Geschäftsfeldern und Ereigniskategorien zugeordnet werden.
Verluste auf Grund von operationellen Risiken, die im Zusammenhang mit
Kreditrisiken stehen und in der Vergangenheit in die interne
Kreditrisiko-Datenbank eingeflossen sind, werden in der Datenbank über
operationelle Risiken aufgezeichnet und separat gekennzeichnet. Derartige
Verluste unterliegen keiner Eigenkapitalanforderung für operationelle Risiken,
solange sie für die Berechnung der Eigenkapitalanforderung weiterhin als
Kreditrisiko behandelt werden. Verluste auf Grund von operationellen Risiken,
die im Zusammenhang mit Marktrisiken stehen, werden in die Berechnung der
Eigenkapitalanforderung für operationelle Risiken einbezogen. 15.
Die internen Verlustdaten
des Kreditinstituts sind so umfassend, dass sie alle wesentlichen Tätigkeiten
und Gefährdungen aller einschlägigen Subsysteme und geographischen Standorte
erfassen. Das Kreditinstitut weist nach, dass nicht erfasste Tätigkeiten und
Gefährdungen, sowohl einzeln als auch kombiniert betrachtet, keinen
wesentlichen Einfluss auf die Gesamtrisikoschätzungen hätten. Für die interne
Verlustdatensammlung wird eine angemessene Bagatellgrenze festgelegt. 16.
Neben den Informationen
über die Bruttoverlustbeträge sammeln die Kreditinstitute auch Informationen
zum Datum des Verlustereignisses und etwaigen Beitreibungen der
Bruttoverlustbeträge sowie Beschreibungen von Treibern und Ursachen des
Verlustereignisses. 17.
Für die Erfassung von
Verlustdaten für Ereignisse in zentralen Funktionen oder aus Tätigkeiten, die
mehr als ein Geschäftsfeld betreffen, sowie für Ereignisse, die zwar zeitlich
aufeinander folgen, aber miteinander verbunden sind, liegen spezifische
Kriterien vor. 18.
Die Kreditinstitute
verfügen über dokumentierte Verfahren, um die fortlaufende Relevanz
historischer Verlustdaten zu beurteilen; zu berücksichtigen ist dabei auch, in
welchen Situationen, bis zu welchem Grade und durch wen
Ermessensentscheidungen, Skalierungen oder sonstige Anpassungen erfolgen
können.
1.2.3.
Externe Daten
19.
Das Messsystem eines
Kreditinstituts für operationelle Risiken nutzt relevante externe Daten, zumal
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass es seltenen, aber potenziell
schwerwiegenden Verlusten ausgesetzt ist. Ein Kreditinstitut bestimmt in einem
systematischen Prozess die Situationen, in denen externe Daten genutzt werden,
und die Methodik für die Verarbeitung der Daten in seinem Messsystem festlegen.
Die Bedingungen und Verfahren für die Nutzung externer Daten werden regelmäßig
überprüft, dokumentiert und periodisch von einer unabhängigen Stelle überprüft.
1.2.4.
Szenario-Analyse
20.
Das Kreditinstitut setzt
auf der Grundlage von Expertenmeinungen in Verbindung mit externen Daten
Szenario-Analysen ein, um seine Gefährdung durch sehr schwerwiegende
Risikoereignisse zu bewerten. Diese Bewertungen werden mit der Zeit validiert
und aufgrund von Vergleichen mit den tatsächlichen Verlusterfahrungen
angepasst, um ihre Aussagekraft sicherzustellen.
1.2.5.
Geschäftsumfeld und
interne Kontrollfaktoren
21.
Die firmenweite
Risikobewertungsmethodik des Kreditinstituts erfasst die entscheidenden
Faktoren des Geschäftsumfelds und des internen Kontrollsystems, die das
operationelle Risikoprofil beeinflussen können. 22.
Jeder Faktor ist auf
Grund von Erfahrungen und unter Einbeziehung des Expertenurteils aus den
betroffenen Geschäftsbereichen nachweislich ein bedeutender Risikotreiber. 23.
Die Sensitivität der
Risikoschätzungen bezüglich Veränderungen dieser Faktoren und deren relative
Gewichtung werden umfassend begründet. Zusätzlich zur Erfassung von
Risikoveränderungen aufgrund verbesserter Risikokontrollen deckt das
Grundgerüst auch einen möglichen Risikoanstieg aufgrund gestiegener Komplexität
in den Tätigkeiten oder aufgrund eines vergrößerten Geschäftsvolumens ab. 24.
Das Grundgerüst ist
dokumentiert und unterliegt einer unabhängigen Prüfung innerhalb des
Kreditinstituts sowie durch die zuständigen Behörden. Der Prozess und die
Ergebnisse werden mit der Zeit überprüft und durch Vergleich mit den
tatsächlichen internen Verlusterfahrungen sowie den relevanten externen Daten
neu bewertet.
2.
Auswirkung von
Versicherungen
25.
Die Kreditinstitute
können die Auswirkungen von Versicherungen berücksichtigen, wenn die unter den
Nummern 26 bis 29 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 26.
Der Versicherungsgeber
verfügt über die Zulassung zum Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäft. 27.
Der Versicherungsgeber
verfügt über ein Rating für die Zahlungsfähigkeit bei Versicherungsansprüchen
von mindestens A (oder vergleichbar). a) Die
Versicherungspolice hat eine Ursprungslaufzeit von mindestens einem Jahr. Bei
Versicherungspolicen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr nimmt
das Kreditinstitut angemessene Sicherheitsabschläge vor, um die abnehmende
Restlaufzeit der Police zu berücksichtigen, und zwar bis hin zu einem
100 %igen Abschlag für Policen mit einer Restlaufzeit von 90 Tagen
oder weniger. b) Die
Versicherungspolice hat eine Mindestkündigungsfrist von 90 Tagen. c) Die
Versicherungspolice beinhaltet keine Ausschlussklauseln oder Begrenzungen für
den Fall eines aufsichtlichen Eingreifens, oder Klauseln,
die beim Ausfall eines Kreditinstituts verhindern, dass das Kreditinstitut,
sein Konkursverwalter oder Personen mit ähnlichen Aufgaben für Schäden oder
Aufwand, die dem Kreditinstitut entstanden sind, Entschädigungen einholen, mit
Ausnahme von Ereignissen, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens oder
ähnlichen Verfahren eingetreten sind; Voraussetzung hierfür ist, dass Geldbußen
und Strafen, einschließlich Schadenersatz, aufgrund eines aufsichtlichen Eingreifens
durch den Versicherungsvertrag ausgeschlossen werden können. d) Die
Risikominderungskalkulationen spiegeln die Deckungssumme der Versicherung so
wider, dass sie in einem transparenten und konsistenten Verhältnis zu den
Größen tatsächliche Verlustwahrscheinlichkeit und Verlustauswirkung steht, die
bei der Ermittlung der Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko
insgesamt verwendet werden. e) Die
Versicherung wird durch eine dritte Partei gewährt. Für den Fall, dass die
Versicherung durch so genannte „Captives” oder verbundene Gesellschaften
gewährt wird, wird das versicherte Risiko z.B. durch Rückversicherung auf eine
unabhängige dritte Partei übertragen, die ihrerseits die Zulassungskriterien
erfüllt. f) Der Rahmen für
die Anerkennung von Versicherungen ist wohl begründet und dokumentiert. 28.
Die Methodik für die
Berücksichtigung von Versicherungen berücksichtigt mittels Abzügen oder
Abschlägen folgende Faktoren: a) die
Restlaufzeit der Versicherungspolice, sofern sie weniger als ein Jahr beträgt,
gemäß den vorstehenden Bestimmungen, b) die für die
Versicherungspolice geltenden Kündigungsfristen, sofern sie weniger als ein
Jahr betragen, c) die
Zahlungsunsicherheit sowie Inkongruenzen bei den von den Versicherungsverträgen
abgedeckten Risiken. 29.
Die durch Anerkennung von
Versicherungsschutz entstehende Eigenkapitalerleichterung darf 20 % der
gesamten Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko vor Anerkennung
von Risikominderungstechniken nicht übersteigen.
3.
Antrag auf Anwendung
eines AMA auf Gruppenbasis
30.
Soll ein AMA vom
EU-Mutterkreditinstitut und seinen Tochtergesellschaften oder von den
Tochtergesellschaften einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft verwendet
werden, so ist dem entsprechenden Antrag eine Beschreibung der
Allokationsmethodik beigefügt, nach der sich das für das operationelle Risiko
vorgehaltene Eigenkapital auf die verschiedenen Teile der Gruppe verteilt. 31.
Aus dem Antrag geht
außerdem hervor, ob und wie Diversifizierungseffekte im Risikomesssystem
berücksichtigt werden sollen. Teil 4 –
Kombinierte Anwendung verschiedener Methoden
1.
Anwendung eines AMA in
Verbindung mit anderen Ansätzen
1.
Ein Kreditinstitut kann
einen AMA in Verbindung mit dem Basisindikatoransatz oder dem Standardansatz
anwenden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) Sämtliche
operationellen Risiken des Kreditinstituts werden erfasst. Die zuständige
Behörde hält die Methodik zur Erfassung der verschiedenen Tätigkeiten,
geographischen Standorte, Rechtsstrukturen oder sonstigen intern vorgenommenen
Aufteilungen für überzeugend. b) Bei den
Tätigkeiten, auf die der Standardansatz bzw. ein AMA angewandt wird, sind die
in den Teilen 2 und 3 genannten Zulassungsanforderungen erfüllt. 2.
Im Einzelfall kann die
zuständige Behörde verlangen, dass zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt
sind: a) Zum Zeitpunkt
der erstmaligen Anwendung eines AMA wird ein wesentlicher Teil der
operationellen Risiken des Kreditinstituts durch den AMA erfasst. b) Das
Kreditinstitut verpflichtet sich, den AMA nach einem mit den zuständigen
Behörden vereinbarten Zeitplan auf einen wesentlichen Teil seiner
Geschäftstätigkeit auszuweiten.
2.
Kombinierte Anwendung des
Basisindikatoransatzes und des Standardansatzes
3.
Ein Kreditinstitut darf
eine Kombination aus dem Basisindikatoransatz und dem Standardansatz nur im
Ausnahmefall anwenden, beispielsweise bei der Übernahme eines neuen Geschäfts,
auf das der Standardansatz möglicherweise erst nach einer Übergangszeit
ausgeweitet werden kann. 4.
Die kombinierte Anwendung
des Basisindikatoransatzes und des Standardansatzes setzt voraus, dass sich das
Kreditinstitut verpflichtet hat, den Standardansatz nach einem mit den
zuständigen Behörden vereinbarten Zeitplan auszuweiten. Teil 5 –
Klassifizierung der Verlustereignisse Tabelle 3 Ereigniskategorie || Definition || Interner Betrug || Verluste aufgrund von Handlungen mit betrügerischer Absicht, Veruntreuung von Eigentum, Umgehung von Verwaltungs‑, Rechts‑ oder internen Vorschriften, mit Ausnahme von Verlusten aufgrund von Diskriminierung oder sozialer und kultureller Verschiedenheit, wenn mindestens eine interne Partei beteiligt ist. || Externer Betrug || Verluste aufgrund von Handlungen mit betrügerischer Absicht, Veruntreuung von Eigentum oder Umgehung von Rechtsvorschriften durch einen Dritten. || Beschäftigungspraxis und Arbeitsplatzsicherheit || Verluste aufgrund von Handlungen, die gegen Beschäftigungs-, Gesundheitsschutz- oder Sicherheitsvorschriften bzw. -abkommen verstoßen, Verluste aufgrund von Schadenersatzzahlungen wegen Körperverletzung, Verluste aufgrund von Diskriminierung bzw. sozialer und kultureller Verschiedenheit. || Kunden, Produkte & Geschäftsgepflogen-heiten || Verluste aufgrund einer unbeabsichtigten oder fahrlässigen Nichterfüllung geschäftlicher Verpflichtungen gegenüber bestimmten Kunden (einschließlich treuhänderischer und auf Angemessenheit beruhender Verpflichtungen), Verluste aufgrund der Art oder Struktur eines Produkts. || Sachschäden || Verluste aufgrund von Beschädigungen oder des Verlustes von Sachvermögen durch Naturkatastrophen oder andere Ereignisse. || Geschäftsunterbre-chungen und Systemausfälle || Verluste aufgrund von Geschäftsunterbrechungen oder Systemausfällen. || Ausführung, Lieferung & Prozessmanagement || Verluste aufgrund von Fehlern bei der Geschäftsabwicklung oder im Prozessmanagement, Verluste aus Beziehungen zu Geschäftspartnern und Lieferanten/Anbietern. ||
Anhang XI
Technische Kriterien für die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen
Behörden 1.
Zusätzlich
zum Kredit‑, Markt‑ und operationellen Risiko umfasst die
Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden nach Artikel 124
Folgendes: a) die
Ergebnisse der von Kreditinstituten, die einen IRB-Ansatz anwenden,
durchgeführten Stresstests, b) das
Ausmaß, in dem Kreditinstitute Liquiditäts‑ und Konzentrationsrisiken
ausgesetzt sind, und das Management dieser Risiken durch die Kreditinstitute,
einschließlich ihrer Erfüllung der in den Artikeln 108 bis 118
niedergelegten Anforderungen, c) die Robustheit,
Eignung und Umsetzung der vom Kreditinstitut vorgesehenen Vorschriften und
Verfahren für das Management des mit der Anwendung anerkannter
Kreditrisikominderungstechniken verbundenen Restrisikos, d) die
Adäquanz der von einem Kreditinstitut für verbriefte Forderungen gehaltenen
Eigenmittel unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Substanz der
Transaktion, einschließlich des Grads der erreichten Risikoübertragung. 2.
Die
zuständigen Behörden überwachen, ob ein Kreditinstitut implizite
Kreditunterstützung für eine Verbriefung zur Verfügung stellt. Wird
festgestellt, dass ein Kreditinstitut wiederholt implizite Kreditunterstützung
zur Verfügung gestellt hat, so ergreift die zuständige Behörde geeignete
Maßnahmen, die der gestiegenen Erwartung Rechnung tragen, dass das
Kreditinstitut zukünftig weitere Unterstützungen für seine Verbriefungen zur
Verfügung stellen wird und somit keine signifikante Risikoübertragung erzielt. Anhang XII
Technische Kriterien für die
Offenlegung
Teil 1 –
Allgemeine Kriterien 1.
Bei der Offenlegung
gelten Informationen als wesentlich, wenn ihre Auslassung oder fehlerhafte
Angabe die Einschätzung oder Entscheidung eines Benutzers, der sich bei
wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese Informationen stützt, ändern oder
beeinflussen könnte. 2.
Informationen gelten als
geschützte Informationen eines Kreditinstituts, wenn ihre öffentliche
Bekanntgabe die Wettbewerbsposition dieses Kreditinstituts schwächen würde.
Dazu können Informationen über Produkte oder Systeme zählen, die - wenn sie
Konkurrenten bekannt gemacht würden - den Wert der Investitionen des
Kreditinstituts in diese mindern würden. 3.
Informationen gelten als
vertraulich, wenn das Kreditinstitut gegenüber Kunden oder anderen
Vertragspartnern zur Vertraulichkeit verpflichtet ist. 4.
Die zuständigen Behörden
verpflichten die Kreditinstitute, anhand der einschlägigen Merkmale ihrer
Tätigkeit, wie Umfang ihrer Tätigkeit, Spektrum von Tätigkeiten, Präsenz in
verschiedenen Ländern, Engagement in verschiedenen Bereichen der Finanzmärkte,
Tätigkeit auf internationalen Finanzmärkten und Beteiligung an Zahlungs-,
Abrechnungs- und Clearingsystemen, festzustellen, ob es nötig ist, die
vorgeschriebenen Angaben häufiger als einmal jährlich ganz oder teilweise offen
zu legen. Dabei ist der möglichen Notwendigkeit einer Offenlegung der
Informationen in Teil 2 Absatz 3 Buchstaben b) und e) und Absatz 4
Buchstaben b) bis f) und der Informationen über Forderungen mit hohem Risiko
und andere Posten, die sich rasch ändern können, besondere Aufmerksamkeit zu
widmen. 5.
Der
Offenlegungsanforderung in Teil 2 Absatz 4 Buchstabe f) ist gemäß Artikel 72
Absatz 1 und 2 nachzukommen. Teil 2 –
Allgemeine Vorschriften 1.
Die Risikomanagementziele
und –leitlinien des Kreditinstituts werden für jede einzelne Risikokategorie,
einschließlich der unter Ziffer 1 bis 13 genannten Risiken, gesondert offen gelegt.
Zu diesen Offenlegungen zählen: a) die Strategien
und Verfahren für das Management dieser Risiken; b) die Struktur
und Organisation der einschlägigen Risikomanagementfunktionen oder andere
geeignete Regelungen; c) Umfang und Art
der Risikoberichts- und -messsysteme; d) die Leitlinien für
Risikoabsicherung und –minderung und die Strategien und Verfahren zur
Überwachung der laufenden Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und –minderung
getroffenen Maßnahmen. 2.
Hinsichtlich des
Anwendungsbereichs dieser Richtlinie werden folgende Informationen offen
gelegt: a) Name des
Kreditinstituts, für das die Vorschriften dieser Richtlinie gelten; b) Angabe der
Unterschiede der Konsolidierungsbasis für Rechnungslegungs- und
Aufsichtszwecke, mit einer kurzen Beschreibung der Teilunternehmen, die i) vollkonsolidiert, ii) quotenkonsolidiert, iii) von den
Eigenmitteln abgezogen, iv) weder
konsolidiert noch abgezogen sind; c) alle
vorhandenen oder abzusehenden substanziellen oder rechtlichen Hindernisse für die
unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von
Verbindlichkeiten zwischen dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen; d) der
Gesamtbetrag, um den die tatsächlichen Eigenmittel in allen nicht in die
Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen geringer als der vorgeschriebene
Mindestbetrag ist, und der Name oder die Namen dieser Tochterunternehmen; e) gegebenenfalls
die Umstände der Inanspruchnahme der Vorschriften der Artikel 69 und 70. 3.
Bezüglich seiner
Eigenmittel legt das Kreditinstitut folgende Informationen offen: a) Zusammenfassung
der Konditionen für die Hauptcharakteristika aller Eigenmittelposten und ihrer
Bestandteile; b) der Betrag der
Basiseigenmittel bei getrennter Offenlegung aller positiven Posten und Abzüge; c) der Gesamtbetrag
der ergänzenden Eigenmittel und der Eigenmittel im Sinne von [Anhang V der
Richtlinie 93/6/EWG]; d) Abzüge von den
Basiseigenmitteln und den ergänzenden Eigenmitteln gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe
c) bei getrennter Offenlegung der in Artikel 57 Buchstabe q) genannten Posten; e) Gesamtsumme
aller Eigenmittel nach den Abzügen und Begrenzungen gemäß Artikel 66. 4.
Bezüglich der Einhaltung
der Vorschriften in Artikel 75 und 123 legt das Kreditinstitut folgende
Informationen offen: a) eine
Zusammenfassung des Ansatzes, nach dem das Kreditinstitut die Angemessenheit
seines internen Kapitals zur Unterlegung der aktuellen und zukünftigen
Aktivitäten beurteilt; b) für
Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln
78 bis 83 berechnen, 8 % der risikogewichteten Forderungsbeträge für jede
der in Artikel 79 genannten Forderungsklassen; c) für
Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln
84 bis 89 berechnen, 8 % der risikogewichteten Forderungsbeträge für jede
der in Artikel 86 genannten Forderungsklassen. Bei der Forderungsklasse der
Retail-Forderungen gilt diese Anforderung für alle Kategorien, denen die
verschiedenen, in Anhang VII Teil 1 Absatz 9 bis 11 genannten Korrelationen
entsprechen. Bei der Forderungsklasse der Beteiligungspositionen gilt diese
Anforderung für i) jeden der
Ansätze in Anhang VII, Teil 1, Absätze 15 bis 25; ii) börsengehandelte
Beteiligungspositionen, Private Beteiligungspositionen in hinreichend
diversifizierten Portfolios und sonstige Beteiligungspositionen; iii) Forderungen,
für die bezüglich der Eigenkapitalanforderungen eine aufsichtliche
Übergangsregelung gilt; iv) Forderungen,
für die bezüglich der Eigenkapitalanforderungen
Besitzstandswahrungsbestimmungen gelten; d) gemäß Artikel
75 Buchstabe b) und c) berechnete Mindesteigenkapitalanforderungen; e) gemäß den
Artikeln 103 bis 105 berechnete und gesondert offen gelegte
Mindesteigenkapitalanforderungen; f) die auf der
Grundlage der Gesamteigenmittel und der Basiseigenmittel berechneten
Solvabilitätskoeffizienten. 5.
Bezüglich seines Kredit‑
und Verwässerungsrisikos legt das Kreditinstitut folgende Informationen offen: a) für
Rechnungslegungszwecke die Definition von ‚überfällig’ und ‚ausfallgefährdet’; b) eine
Beschreibung der bei der Bestimmung von Wertberichtigungen und Rückstellungen
angewandten Ansätze und Methoden; c) der
Gesamtbetrag der Forderungen nach Rechnungslegungsaufrechnungen und ohne
Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung, und der nach Forderungsklassen
aufgeschlüsselte Durchschnittsbetrag der Forderungen während des
Berichtszeitraums; d) die
geographische Verteilung der Forderungen, aufgeschlüsselt nach wichtigen
Gebieten und wesentlichen Forderungsklassen, gegebenenfalls mit näheren
Angaben; e) die Verteilung
der Forderungen auf Wirtschaftszweige oder Gruppen von Kontrahenten,
aufgeschlüsselt nach Forderungsklassen, gegebenenfalls mit näheren Angaben; f) Aufschlüsselung
aller Forderungen nach Restlaufzeit und Forderungsklassen, gegebenenfalls mit
näheren Angaben; g) für alle
wesentlichen Wirtschaftszweige oder Arten von Kontrahenten die folgenden
Angaben: i) ausfallgefährdete
und überfällige Forderungen, getrennt aufgeführt, ii) Wertberichtigungen
und Rückstellungen, iii) Aufwendungen
für Wertberichtigungen während des Berichtszeitraums; h) Höhe der
ausfallgefährdeten und überfälligen Forderungen, getrennt aufgeführt und
aufgeschlüsselt nach wesentlichen geographischen Gebieten, wenn praktikabel
einschließlich der Beträge der Wertberichtigungen und Rückstellungen für jedes
geographische Gebiet; i) die getrennt
dargestellte Überleitung von Änderungen der Wertberichtigungen und
Rückstellungen für ausfallgefährdete Forderungen. Die Informationen müssen
Folgendes umfassen: i) eine
Beschreibung der Art der Wertberichtigungen und Rückstellungen, ii) die
Eröffnungsbestände, iii) die während
der Periode aus den Rückstellungen entnommenen Beträge, iv) die während der
Periode eingestellten oder rückgebuchten Beträge für geschätzte wahrscheinliche
Verluste aus Forderungen, etwaige andere Berichtigungen, einschließlich
derjenigen durch Wechselkursunterschiede, Zusammenfassung von
Geschäftstätigkeiten, Erwerb und Veräußerung von Tochterunternehmen und
Übertragungen zwischen Risikovorsorgebeträgen, v) die Abschlussbestände.
Direkt in die Gewinn-
und Verlustrechnung übernommene Wertberichtigungen und Wertaufholungen werden
gesondert offen gelegt. 6.
Kreditinstitute, die die
risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 berechnen,
legen für jede der in Artikel 79 genannten Forderungsklassen die folgenden
Informationen offen: a) die Namen der
anerkannten Ratingagenturen (ECAI) und Ratingagenten (ECA) und die Gründe für
etwaige Änderungen; b) die
Forderungsklassen, für die Ratingagenturen (ECAI) und Ratingagenten (ECA)
jeweils in Anspruch genommen werden; c) eine
Beschreibung des Verfahrens zur Übertragung von Emittenten- und
Emissionsratings auf Posten, die nicht Teil des Handelsbuchs sind; d) die Zuordnung
der externen Ratings aller anerkannten Ratingagenturen (ECAI) oder -agenten
(ECA) zu den in Anhang VI vorgesehenen Bonitätsstufen, wobei zu berücksichtigen
ist, dass diese Informationen nicht offen gelegt werden müssen, wenn das
Kreditinstitut sich an die von der zuständigen Behörde veröffentlichte Standardzuordnung
hält; e) die
Forderungswerte und die Forderungswerte nach Kreditrisikominderung die jeden
einzelnen, in Anhang VI vorgesehenen Bonitätsstufe zugeordnet werden, sowie
auch diejenigen, die von den Eigenmitteln abgezogen werden. 7.
Kreditinstitute, die die
risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Anhang VII Teil 1 Absatz 5 oder
Absätze 17 bis 19 berechnen, legen die Forderungen für jede Kategorie der
Tabelle im genannten Absatz 5 oder für jedes Risikogewicht in den genannten
Absätzen 17 bis 19 offen. 8.
Kreditinstitute, die ihre
Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 75 Buchstabe b) und c) berechnen, legen
diese Anforderungen für jedes in diesen Bestimmungen genannte Risiko getrennt
offen. 9.
Alle Kreditinstitute, die
ihre Eigenkapitalanforderungen gemäß [Anhang VIII der Richtlinie 93/6/EWG]
berechnen, legen folgende Informationen offen: a) für jedes
Teilportfolio: i) die
Charakteristika der verwendeten Modelle, ii) eine
Beschreibung der auf das Teilportfolio angewandten Stresstests, iii) eine
Beschreibung des beim Backtesting und der Validierung der Genauigkeit und
Konsistenz der internen Modelle und Modellierungsverfahren angewandten
Ansatzes; b) das Maß an
Akzeptanz durch die zuständige Behörde; c) für die
Teilportfolios im Rahmen des Modells: i) die oberen,
mittleren und unteren Values at Risk-Maße während des Berichtszeitraums und zum
Periodenende, ii) ein Vergleich
der Values at Risk-Maße mit tatsächlichen Gewinnen und Verlusten des
Kreditinstituts, mit einer Analyse erheblicher Ausreißer in Backtestingergebnissen. 10.
Zum operationellen Risiko
legen die Kreditinstitute folgende Informationen offen: a) die Ansätze für
die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken, für die
das Kreditinstitut qualifiziert ist; b) eine
Beschreibung der Methode nach Artikel 105, wenn diese vom Kreditinstitut
angewandt wird, einschließlich einer Diskussion relevanter interner und
externer Faktoren, die beim Messansatz des Kreditinstituts berücksichtigt
werden. Bei teilweiser Anwendung der Anwendungsbereich der verschiedenen
verwendeten Methoden. 11.
Zu den nicht im
Handelsbuch enthaltenen Beteiligungspositionen werden folgende Informationen
offen gelegt: a) die
Unterscheidung zwischen Forderungen nach ihren Zielen, einschließlich
Gewinnerzielungsabsicht und strategischer Gründe, und ein Überblick über die
angewandten Rechnungslegungstechniken und Bewertungsmethoden, einschließlich
der Schlüsselannahmen und –praktiken für die Bewertung und etwaige wesentliche
Änderungen dieser Praktiken; b) der Bilanzwert,
der Fair Value und bei börsengehandelten Titeln ein Vergleich zum Marktwert,
wenn dieser wesentlich vom Fair Value abweicht; c) Art und Beträge
börsengehandelter Beteiligungspositionen, Privater Beteiligungspositionen in
hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstigen Beteiligungspositionen; d) die kumulativen
realisierten Gewinne oder Verluste aus Verkäufen und Liquidationen während der
Periode; e) die Summe der
nicht realisierten Gewinne oder Verluste, die Summe der latenten
Neubewertungsgewinne oder –verluste und sämtliche dieser in die
Basiseigenmittel oder ergänzenden Eigenmittel einbezogenen Beträge. 12.
Zu ihren Forderungen
hinsichtlich des Zinsrisikos aus nicht im Handelsbuch enthaltenen Positionen
legen die Kreditinstitute folgende Informationen offen: a) die Art des
Zinsrisikos und die Schlüsselannahmen (einschließlich der Annahmen bezüglich
der Rückzahlung von Krediten vor Fälligkeit und des Anlegerverhaltens bei
unbefristeten Einlagen), und Häufigkeit der Messung des Zinsrisikos; b) Schwankungen
bei Gewinnen, wirtschaftlichem Wert oder anderen relevanten Messwerten, die vom
Management bei Auf- und Abwärtsschocks entsprechend der Methode des Managements
zur Messung des Zinsrisikos verwendet werden, aufgeschlüsselt nach Währungen. 13.
Kreditinstitute, die die
risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 94 bis 101 berechnen,
legen folgende Informationen offen: a) eine Diskussion
der Ziele des Kreditinstituts hinsichtlich seiner Verbriefungsaktivitäten; b) die Rolle, die
das Kreditinstitut beim Verbriefungsprozess spielt; c) Angaben zum
Umfang des Engagements des Kreditinstituts in jedem Bereich; d) die Ansätze zur
Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge, die das Kreditinstitut bei
seinen Verbriefungstätigkeiten anwendet; e) eine Zusammenfassung
der Rechnungslegungsleitlinien des Kreditinstituts für Verbriefungstätigkeiten,
einschließlich: i) Angabe der
Tatsache, ob die Transaktionen als Verkäufe oder Finanzierungen behandelt
werden, ii) des Ausweises
von Gewinnen aus Verkäufen, iii) der Schlüsselannahmen
für die Bewertung einbehaltener Zinsen, iv) die Behandlung
synthetischer Verbriefungen, wenn diese nicht unter andere Rechnungslegungsleitlinien
fallen; f) die Namen der
Ratingagenturen (ECAI), die bei Verbriefungen in Anspruch genommen werden, und
die Arten von Forderungen, für die jede Agentur in Anspruch genommen wird; g) die Summe der
ausstehenden Forderungsbeträge, die vom Kreditinstitut verbrieft werden und dem
Verbriefungsrahmen unterliegen (aufgeschlüsselt nach traditionellen und synthetischen
Verbriefungen), nach Art der Forderungen; h) für vom
Kreditinstitut verbriefte und dem Verbriefungsrahmen unterliegende Forderungen
eine Aufschlüsselung des Betrags der ausfallgefährdeten und überfälligen
verbrieften Forderungen nach Art der Forderungen sowie der vom Kreditinstitut
während der Periode ausgewiesenen Verluste; i) die Summe der
einbehaltenen oder erworbenen Verbriefungspositionen, aufgeschlüsselt nach Art
der Forderungen; j) die Summe der
einbehaltenen oder erworbenen Verbriefungspositionen, aufgeschlüsselt in eine
aussagekräftige Zahl von Risikogewichtungsbändern. Positionen, die mit
1250 % risikogewichtet oder abgezogen wurden, werden gesondert offen
gelegt; k) die Summe des
offenen Betrags verbriefter revolvierender Forderungen, getrennt nach
Originatorenanteil und Anlegeranteil; l) eine
Zusammenfassung der Verbriefungsaktivitäten in der Periode, einschließlich des
Betrags der verbrieften Forderungen (nach Art der Forderungen), und des
ausgewiesenen Gewinns oder Verlusts beim Verkauf nach Art der Forderungen.
3.
Teil 3 – Für die Verwendung bestimmter Instrumente oder
Methoden vorgeschriebene Anforderungen
14.
Kreditinstitute, die die
risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 berechnen,
legen folgende Informationen offen: a) die von den
zuständigen Behörden akzeptierten Ansätze oder genehmigten Übergangsregelungen; b) eine
Erläuterung und einen Überblick über: i) die Struktur
der internen Ratingsysteme und die Beziehung zwischen internen und externen
Ratings, ii) die Verwendung
interner Schätzungen für andere Zwecke als die Berechnung der risikogewichteten
Forderungsbeträge nach den Artikeln 84 bis 89, iii) das Management
und die Anerkennung von Kreditrisikominderung, iv) die
Kontrollmechanismen für Ratingsysteme (einschließlich einer Beschreibung ihrer
Unabhängigkeit und Verantwortlichkeiten) und die Überprüfung dieser Systeme; c) eine
Beschreibung des internen Ratingprozesses, getrennt für die folgenden
Forderungsklassen: i) Zentralstaaten
und Zentralbanken, ii) Institute, iii) Unternehmen,
einschließlich KMU, Spezialfinanzierungen und erworbene Forderungen gegenüber
Unternehmen, iv) Retail-Forderungen,
für jede der Kategorien, denen die verschiedenen, in Anhang VII Teil 1
Absatz 9 bis 11 genannten, Korrelationen entsprechen, v) Beteiligungspositionen; d) die
Forderungsbeträge für jede der in Artikel 86 genannten Forderungsklassen. Wenn
Kreditinstitute für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge
eigene Schätzungen der LGDs oder Umrechnungsfaktoren verwenden, werden
Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Kreditinstitute und
Unternehmen getrennt von Forderungen offen gelegt, für die die Kreditinstitute
solche Schätzungen nicht verwenden; e) für jede der
Forderungsklassen Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute, Unternehmen und
Beteiligungspositionen und für eine ausreichende Zahl von Schuldnerklassen
(einschließlich der Klasse „Ausfall“), die eine sinnvolle Differenzierung des
Kreditrisikos zulassen, legen die Kreditinstitute Folgendes offen: i) die Summe der
Forderungen (für die Forderungsklassen Zentralstaaten und Zentralbanken,
Institute und Unternehmen die Summe der ausstehenden Kredite und
Forderungswerte für nicht in Anspruch genommene Kreditlinien; für
Beteiligungspositionen, den ausstehenden Betrag), ii) für
Kreditinstitute, die bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge
eigene Schätzungen für LGDs verwenden, die forderungsbetragsgewichtete
durchschnittliche LGD in Prozent, iii) das
forderungsbetragsgewichtete durchschnittliche Risikogewicht, iv) für
Kreditinstitute, die eigene Schätzungen der Umrechnungsfaktoren für die
Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge verwenden, den Betrag der
nicht in Anspruch genommenen Kreditlinien und die forderungsbetragsgewichteten
durchschnittlichen Forderungswerte für jede Forderungsklasse; f) für die
Forderungsklasse der Retail-Forderungen und für jede der unter Buchstabe c)
definierten Kategorien entweder die unter Buchstabe e) beschriebenen
Offenlegungen (gegebenenfalls auf Basis von Pools) oder eine Analyse der
Forderungen (ausstehende Kredite und Forderungswerte für nicht in Anspruch
genommene Kreditlinien) bezogen auf eine ausreichende Anzahl an Klassen für
erwartete Verluste (EL), die eine sinnvolle Differenzierung des Kreditrisikos
ermöglichen (gegebenenfalls auf Basis von Pools); g) die
tatsächlichen Wertberichtigungen in der vorhergehenden Periode für jede
Forderungsklasse (für Retail-Forderungen für jede der unter Buchstabe c)
definierten Kategorien) und wie diese von den Erfahrungen in der Vergangenheit
abweichen; h) eine
Beschreibung der Faktoren, die Einfluss auf die erlittenen Verluste in der
Vorperiode hatten (ob z.B. das Kreditinstitut überdurchschnittliche
Ausfallquoten oder überdurchschnittliche LGDs und Umrechnungsfaktoren zu
verzeichnen hatte); i) eine
Gegenüberstellung der Schätzungen des Kreditinstituts und der tatsächlichen
Ergebnisse über einen längeren Zeitraum. Dies umfasst mindestens Angaben über
Verlustschätzungen im Vergleich zu den tatsächlichen Verlusten für jede
Forderungsklasse (für Retail-Forderungen für jede der unter Buchstabe c)
definierte Kategorie) über einen ausreichenden Zeitraum, um eine sinnvolle
Bewertung der Leistungsfähigkeit der internen Ratingprozesse für jede
Forderungsklasse zu ermöglichen (für Retail-Forderungen für jede der unter
Buchstabe c) definierten Kategorien). Gegebenenfalls sollten die
Kreditinstitute diese Angaben weiter aufschlüsseln, um eine Analyse der
Ausfallwahrscheinlichkeiten (PDs) sowie, im Falle von Kreditinstituten, die
eigene Schätzungen der LGDs und/oder der Umrechnungsfaktoren verwenden, eine
Analyse der tatsächlichen LGDs und Umrechnungsfaktoren im Vergleich zu den
Schätzungenin den oben genannten quantitativen Offenlegungen zur
Risikobewertung zur Verfügung zu stellen. Die Beschreibung gemäß
Buchstabe c) umfasst die Arten von Forderungen, die in der jeweiligen
Forderungsklasse enthalten sind, die Definitionen, Methoden und Daten für die
Schätzung und Validierung der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) und gegebenenfalls
der LGDs und Umrechnungsfaktoren, einschließlich der bei der Ableitung dieser
Variablen getroffenen Annahmen, und die Beschreibungen wesentlicher
Abweichungen von der Definition des Ausfalls in Anhang VII Teil 4 Absätze 44
bis 48, einschließlich der von diesen Abweichungen betroffenen breiten
Segmente. 15.
Kreditinstitute, die
Kreditrisikominderungstechniken anwenden, legen folgende Informationen offen: a) die
Vorschriften und Verfahren für das bilanzielle und außerbilanzielle Netting und
eine Angabe des Umfangs, in dem das Institut davon Gebrauch macht; b) die
Vorschriften und Verfahren für die Bewertung und Verwaltung von Sicherheiten; c) eine
Beschreibung der wichtigsten Arten von Sicherheiten, die vom Kreditinstitut
angenommen werden; d) die wichtigsten
Arten von Garantiegebern und Kreditderivatkontrahenten und deren
Kreditwürdigkeit; e) Informationen
über Markt- oder Kreditrisikokonzentrationen innerhalb der
Kreditrisikominderung; f) Kreditinstitute,
die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 oder
den Artikeln 84 bis 89 berechnen, aber keine eigenen Schätzungen der LGDs
oder Umrechnungsfaktoren in Bezug auf die jeweilige Forderungsklasse
durchführen, getrennt für jede einzelne Forderungsklasse den gesamten
Forderungswert (gegebenenfalls nach dem bilanziellen oder außerbilanziellen
Netting), der durch geeignete finanzielle Sicherheiten und andere geeignete
Sicherheiten gedeckt ist - nach der Anwendung von Volatilitätsanpassungen; g) Kreditinstitute,
die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 oder
den Artikeln 84 bis 89 berechnen, getrennt für jede Forderungsklasse den
gesamten Forderungswert (gegebenenfalls nach dem bilanziellen oder
außerbilanziellen Netting), der durch Garantien, Bürgschaften oder Kreditderivate
gedeckt ist. Für die Forderungsklasse der Beteiligungspositionen gilt diese
Anforderung für jeden der in Anhang VII Teil 1 Absatz 15 bis 24 vorgesehenen
Ansätze. 16.
Kreditinstitute, die den
in Artikel 105 dargelegten Ansatz zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen
für das operationelle Risiko verwenden, legen eine Beschreibung der Nutzung von
Versicherungen zur Minderung des Risikos offen. [1] ABl. C […],
[…], S. […]. [2] ABl. C […],
[…], S. […]. [3] ABl. C […],
[…], S. […]. [4] ABl. C […], […], S. […].