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Document 52004PC0486

Vorschlag für RICHTLINIEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten

/* KOM/2004/0486 endg. */

52004PC0486(01)

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) {SEK(2004) 921} /* KOM/2004/0486 endg. - COD 2004/0155 */


de

|| KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 14.7.2004

KOM(2004) 486 endg.

2004/0155 (COD) 2004/0159 (COD) Teil I

Vorschlag für

RICHTLINIEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten

(Vorlage der Kommission) {SEK(2004) 921}

BEGRÜNDUNG

1.           ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

Der Finanzbinnenmarkt wird für die Unternehmen die Kosten der Kapitalaufnahme senken und ist somit für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft von zentraler Bedeutung. Im Aktionsplan für Finanzdienstleistungen wird mit Blick auf die im Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht[1] auf G‑10‑Ebene anvisierten Fortschritte für das Jahr 2004 eine Richtlinie mit neuen Eigenkapitalvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierhäuser angekündigt.

Der Abschluss der so genannten Baseler Eigenkapitalvereinbarung durch den Baseler Bankenausschuss im Jahr 1988 (Basel I) hat in mehr als 100 Ländern zur Festlegung von Mindesteigenkapitalvorschriften geführt.[2] Etwa zeitgleich verabschiedete die EU eine Reihe von Grundsatzrichtlinien (Richtlinie 89/299/EWG vom 17.4.1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten, Richtlinie 89/647/EWG vom 18.12.1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute, konsolidiert durch die Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.3.2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute).

Diese deckten die Risiken ab, die den Kreditinstituten aus der Kreditvergabe entstehen. Mit der Richtlinie 93/6/EWG vom 15.3.1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten wurden sowohl die Bestimmungen zum Kreditrisiko als auch die Bestimmungen zum Marktrisiko auf Wertpapierhäuser ausgeweitet.

1) Notwendigkeit verbesserter europäischer Vorschriften

Wenngleich die bestehenden Bestimmungen wesentlich zur Schaffung des Binnenmarkts und zu hohen Aufsichtsstandards beigetragen haben, sind doch einige schwerwiegende Mängel zu verzeichnen.

1. Grobe Kreditrisikoschätzungen führen zu einer extrem groben Risikobemessung und setzen damit das Vertrauen in solche Schätzungen aufs Spiel.

2. Eigenkapitalarbitrage: Marktinnovationen haben den Finanzinstituten die Möglichkeit gegeben, etwaige Lücken zwischen Mindesteigenkapitalanforderungen und tatsächlicher Eigenkapitalausstattung der Institute zu kaschieren.

3. Mangelnde Anerkennung wirksamer Risikominderungsverfahren: Risikominderungstechniken werden in den derzeitigen Richtlinien nicht hinreichend anerkannt.

4. Lückenhafte Risikodeckung: die derzeitigen Richtlinien sehen beispielsweise für das operationelle Risiko keine Eigenkapitalanforderungen vor.

5. Keine Pflicht zur Bewertung des tatsächlichen Risikoprofils: die Aufsichtsbehörden müssen nicht überprüfen, ob die Eigenkapitalausstattung eines Kreditinstituts seinem Risikoprofil entspricht.

6. Keine Pflicht zur aufsichtsbehördlichen Zusammenarbeit: auf einem zunehmend grenzüberschreitenden Markt müssen die Behörden bei der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen reibungslos zusammenarbeiten, um die aufsichtsrechtlichen Auflagen zu verringern.

7. Keine angemessene Unterrichtung des Marktes: die derzeitigen Richtlinien fördern nicht die Marktdisziplin, die den Marktteilnehmern verlässliche Informationen liefern und fundierte Einschätzungen ermöglichen würde.

8. Mangelnde Flexibilität des aufsichtsrechtlichen Rahmens: das derzeitige System der EU ist nicht flexibel genug, um mit den raschen Entwicklungen von Finanzmärkten und Risikomanagement sowie mit Verbesserungen beim aufsichtsrechtlichen und –behördlichen Instrumentarium Schritt zu halten.

Was würde passieren, bliebe alles beim Alten?

Es herrscht weitgehend Übereinstimmung darüber, dass die derzeitige Situation unhaltbar ist. Bliebe alles beim Alten, würden die Eigenkapitalanforderungen den Risiken nach wie vor nicht gerecht, was die Wirksamkeit der Aufsichtsvorschriften mindern und das Risiko für die Verbraucher und die Stabilität des Finanzsystems erhöhen würde. Die Risiken einiger Finanzinstitute würden nach wie vor nicht völlig gedeckt. Auch die neuesten und besten Risikomanagementtechiken würden weder aktiv gefördert noch anerkannt und Finanzdienstleistungsgruppen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, hätten aufgrund der Tatsache, dass sie den Vorschriften und Aufsichtssystemen verschiedener Länder unterliegen, einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand. Die Schwierigkeit, den aktuellen EU‑Rechtsrahmen rasch zu aktualisieren, nähme der EU schließlich die Möglichkeit, angemessen von künftigen Entwicklungen zu profitieren. In Anbetracht der vorgeschlagenen weltweiten Umsetzung der neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung wäre der Finanzdienstleistungssektor der EU dadurch gegenüber seinen Konkurrenten aus Übersee erheblich im Nachteil.

2) Das Konzept der Richtlinie

Im Aktionsplan „Finanzdienstleistungen“ der Kommission von 1998 wird darauf hingewiesen, dass die EU präzise, international kohärente und zeitgemäße Aufsichtsstandards benötigt. Diese sollten darüber hinaus verhältnismäßig sein und etwaige risikomindernde Umstände, insbesondere Ausleihungen an Verbraucher oder kleine und mittlere Unternehmen, anerkennen. Die Vorschriften sollten sowohl für Kreditinstitute als auch für Wertpapierhäuser gelten (gleiche Wettbewerbsbedingungen), müssen dabei aber auch verhältnismäßig sein und der großen Vielfalt der Finanzinstitute in der EU umfassend Rechnung tragen.

2.           Konsultation und Folgenabschätzung

a) Konsultation von Beteiligten und Interessengruppen

Seit November 1999 hat die Kommission mit Beteiligten und Interessengruppen Konsultationen durchgeführt. Zu diesem Zweck veröffentlichte sie drei umfassende Konsultationspapiere (22.11.1999, 5.2.2001 und 1.7.2003) und organisierte am 18.11.2002 einen umfassenden strukturierten Dialog. Auch zu bestimmten Teilaspekten wurden Konsultationspapiere veröffentlicht (Immobilienkredite und gedeckte Schuldverschreibungen am 7.4. 2003; erwartete und unerwartete Verluste am 26.11.2003; Organismen für gemeinsame Anlagen am 3.2.2004).

Die grundsätzlichen Ziele des Vorhabens wurden von den Teilnehmern generell sehr begrüßt, was insbesondere für die stärkere Risikoausrichtung und die damit verbundene Erhöhung Stabilität des Finanzsystems gilt. Da bei Risikomess‑ und –managementtechniken im Finanzdienstleistungssektor erhebliche Fortschritte zu verzeichnen sind und den immer ausgefeilteren Rechtsetzungs‑ und Aufsichtspraktiken Rechnung getragen werden muss, besteht bei den Vorschriften ein dringender Aktualisierungsbedarf. Auf breite Zustimmung stößt das Vorhaben der Kommission, die EU‑Rahmenvorschriften mit dem neuen internationalen Rahmen in Einklang zu bringen, bei Bedarf jedoch den Besonderheiten der EU Rechnung zu tragen.

Weniger komplexe Institute

Das Vorhaben, die neuen Vorschriften in Europa auf alle Kreditinstitute und Wertpapierhäuser unabhängig von ihrer Rechtsform und Komplexität anzuwenden und so zu vermeiden, dass bei einem Ausschluss Institute „zweiter Klasse“ entstehen, stößt in weiten Kreisen auf breite Zustimmung. Dies zeigt, dass der neue Rahmen für ein breites Spektrum von Instituten als geeignet angesehen wird.

Flexibilität der neuen Richtlinie

Auf anhaltend breite Zustimmung stößt die vorgeschlagene Anpassungsfähigkeit der Richtlinie an Markt‑ und Aufsichtsinnovationen, mit der auf Dauer ein optimal funktionierender und wettbewerbsfähiger EU‑Finanzdienstleistungssektor gewährleistet werden soll. Die Beteiligten haben sich dafür ausgesprochen, in den Artikeln feste Grundsätze und Ziele niederzulegen und darin das Mandat zur Änderung der detaillierten Einzelbestimmungen im Anhang zu erteilen. Bei dem Verfahren zur Änderung der Anhänge muss eine umfassende, reibungslose Konsultation mit den Beteiligten gewährleistet sein.

Wertpapierhäuser

In diesem Bereich wurden erhebliche Änderungen vorgenommen, um den Vorbehalten einiger Wertpapierhäuser gegenüber Eigenkapitalanforderungen, die ihrer Ansicht nach eher für Kreditinstitute geeignet sind, Rechnung zu tragen.

Komplexität

Nachdem einige Teilnehmer für eine einfachere und weniger präskriptive Richtlinie plädiert hatten, legte die Kommission eine klarere und benutzerfreundlichere Fassung vor. Diese wird auch bei Instituten, denen an einfachen Vorschriften gelegen ist, oder die schrittweise zu komplexeren Eigenkapitalvorschriften übergehen möchten, auf Zustimmung stoßen, da sie eine Reihe von Optionen und Ansätzen mit unterschiedlich hohem Grad an Differenziertheit bietet.

Auch zu Detailfragen sind seit 1999 mehrere Konsultationspapiere veröffentlicht worden, zu denen insbesondere der Banken‑ und der Investmentsektor sehr ausführlich Stellung nahmen. Diesen äußerst nützlichen Kommentaren wurde im Vorschlag Rechnung getragen.

b) Folgenabschätzung

Um den Handlungsbedarf auf EU‑Ebene festzustellen, wurde eine gründliche Folgenabschätzung durchgeführt.

Der Baseler Ausschuss veröffentlichte eine Folgenabschätzungsstudie („Quantitative Impact Study, QIS3), bei der die Auswirkungen der neuen Baseler Vorschläge auf die Mindesteigenkapitalvorschriften für Banken am Beispiel von Kreditinstituten aus 40 Ländern beurteilt wurden. Die Kommission weitete diese Studie auf die nicht im Baseler Ausschuss vertretenen EU‑Länder aus. Die Hauptschlussfolgerung der Studie lautete, dass sich die Eigenkapitalanforderungen für EU‑Kreditinstitute durch die neuen Vorschriften gegenüber dem heutigen Stand generell um etwa 5 % verringern werden. Auch die Ergebnisse für die einzelnen Ansätze entsprechen den erklärten Zielen – insbesondere dem, bei gleichzeitiger Kapitalneutralität für die Institute angemessene Anreize für den Übergang zu differenzierteren Ansätzen zu schaffen. So werden die Eigenkapitalanforderungen für kleinere, inländische Kreditinstitute, die nach dem einfachen Ansatz verfahren, leicht zurückgehen und für größere, international tätige Kreditinstitute, die einem fortgeschritteneren Ansatz folgen, im Wesentlichen unverändert bleiben, während sie sich für kleinere, aber spezialisierte und weit entwickelte Kreditinstitute, die nach dem fortgeschrittenen Ansatz verfahren, gegenüber heute wesentlich verringern könnten. Wichtig ist, dass diese Verringerung der Eigenkapitalanforderungen in erster Linie auf das ‘Retail’‑Portfolio zurückzuführen ist, das sich zum größten Teil aus Krediten an kleinere und mittlere Unternehmen unter 1 Mio. EUR sowie aus Krediten für Wohnimmobilien zusammensetzt. Ausgeglichen wird diese Herabsetzung der Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute hauptsächlich durch die neue Anforderung für das operationelle Risiko.

Zusätzlich dazu gab die Europäische Kommission auf Ersuchen des Europäischen Rats von Barcelona eine Studie über die Folgen der vorgeschlagenen neuen Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierhäuser in der EU in Auftrag[3]. In dem von PricewaterhouseCoopers erstellten Schlussbericht[4] werden diese Folgen positiv beurteilt (und nur zwei Bereiche – nämlich Wertpapierhäuser und Risikokapital – kritisiert; beiden Kritikpunkten wird in den Vorschlägen der Kommission aber Rechnung getragen). Die wichtigste Schlussfolgerung lautet, dass die neuen Eigenkapitalvorschriften für die EU und ihr Aufsichtsrecht von Vorteil sein dürften. So dürften die Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute in der EU um ± 5 % (90 Mrd. EUR) zurückgehen und sich dies in einer jährlichen Gewinnsteigerung von ± 10-12 Mrd. EUR niederschlagen. Es gibt weder Nachteile für kleinere Kreditinstitute noch Anzeichen dafür, dass die neue Regelung Fusionen oder eine Konsolidierung forcieren wird. Die Entscheidung, alle Kreditinstitute in den Anwendungsbereich der Richtlinie einzubeziehen, wird Unternehmen aus der EU ebensowenig im Wettbewerb benachteiligen, wie sich der Beschluss der USA, auf rund 20 große Kreditinstitute nur fortgeschrittene Ansätze anzuwenden, wesentlich auf den Wettbewerb auswirken wird. Die Kosten, die die Umsetzung der neuen Regelung für EU‑Kreditinstitute mit sich bringt, gehen nicht allein auf Basel II zurück, da viele dieser Investitionen (vielleicht sogar annähernd 80 %) ohnehin getätigt worden wären, wenn auch über einen längeren Zeitraum hinweg. Wichtig ist, dass sich die Finanzierungsmöglichkeiten für KMU in den meisten EU‑Mitgliedstaaten weder verknappen noch verteuern werden (prozyklische Effekte sind schwächer – und weniger schädlich – als die derzeitigen Vorschriften). Die Befürchtungen der KMU sind auf eine unzureichende Kenntnis von Basel II zurückzuführen. Die makroökonomischen Auswirkungen von Basel II auf die EU‑Wirtschaft sind gering – geben könnte es einen gutartigen angebotsseitigen Schock, der die Kosten der Kapitalaufnahme für die Unternehmen senken und einen 0,07 %igen Anstieg des BIP in der EU bewirken würde. Alles in allem werden die neuen Eigenkapitalvorschriften das Risikobewusstsein erhöhen und das Risikomanagement verbessern und so die Anfälligkeit des Bankensystems abschwächen; eine bessere Kapitalallokation dürfte sich langfristig positiv auf die EU‑Wirtschaft auswirken.

3.           Rechtsgrundlage

Wie alle Gemeinschaftsakte zur Schaffung des Finanzbinnenmarkts stützen sich auch die vorliegenden Vorschläge auf Artikel 47 Absatz 2 EG‑Vertrag. Gewählt wurde eine Richtlinie, da diese den verfolgten Zielen am besten gerecht wird und die zu ändernden Akte ebenfalls Richtlinien sind. Ihre Bestimmungen gehen nicht über das zur Erreichung der Ziele notwendige Maß hinaus.

4.           Kommentare zu den Artikeln

Bei den Vorschlägen wurde das Verfahren der ‘Neufassung’ (Interinstitutionelle Vereinbarung 2002/C 77/01) angewandt, das eine wesentliche Änderung bestehender Rechtsakte ermöglicht, ohne dabei eine eigenständige Änderungsrichtlinie verabschieden zu müssen. Die EU‑Rechtsvorschriften werden auf diese Weise übersichtlicher, zugänglicher und verständlicher.

Darüber hinaus werden an vielen Bestimmungen nur unwesentliche redaktionelle Änderungen vorgenommen, um den Aufbau, die Formulierung und die Lesbarkeit der Richtlinien zu verbessern.

A.          Richtlinie 2000/12/EG

Artikel 4: Begriffsbestimmungen

Die Definitionen in Artikel 4 wurden um einige zentrale Begriffe erweitert, um deren Bedeutung festzulegen und zu einem besseren Verständnis beizutragen.

Artikel 22

Die derzeitige Fassung wurde geändert, um die Kreditinstitute unmissverständlich zu einem wirksamen internen Risikomanagement zu verpflichten. In Anbetracht der Vielfalt der unter die Richtlinie fallenden Kreditinstitute muss bei der Einhaltung dieser Anforderung das Kriterium der Verhältnismäßigkeit zugrunde gelegt werden. Die entsprechenden technischen Bestimmungen finden sich in Anhang V.

Artikel 56-67

Hier wurden nur wenige Änderungen vorgenommen. Auch wenn die Eigenmitteldefinition nicht im Hinblick auf den vom Baseler Ausschuss in Madrid beschlossenen Ansatz für erwartete Verluste überarbeitet werden soll, sind doch einige kleine Änderungen erforderlich.

Artikel 68-75

Kreditinstitute müssen jederzeit über eine angemessene Eigenkapitalausstattung verfügen und deren Mindesthöhe angeben. Hier wird festgelegt, wie die Anforderungen von Kreditinstituten einer Gruppe erfüllt werden sollten (die derzeitige Möglichkeit der mitgliedstaatlichen Behörden, auf bestimmte Anforderungen zu verzichten, wurde beibehalten, jedoch weiter präzisiert). Wie diese Anforderungen zu berechnen sind, wird mit Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 über die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards klargestellt.

Artikel 76-101

Mit diesen Bestimmungen wird der derzeitige Solvabilitätskoeffizient für das Kreditrisiko durch zwei Methoden für die Berechnung risikogewichteter Forderungsbeträge ersetzt.

Der Standardansatz (Art. 78-83) baut auf dem bestehenden Rahmen auf, wobei die Risikogewichte durch Zuordnung der Aktiva und außerbilanziellen Geschäfte zu einer begrenzten Zahl von Risikokategorien bestimmt werden. Die Risikoempfindlichkeit wurde durch eine Reihe von Kredit‑ und Risikokategorien erhöht (Art. 79). Während für nicht wohnwirtschaftliche Retailkredite und Wohnbaukredite geringere Risikogewichte (75 bzw. 35%) gelten, wird für Ausleihungen mit 90 Tagen Verzug ein Risikogewicht von 150 % (100 % für Wohnungsbaukredite) eingeführt. Falls vorhanden, dürfen für die Zuweisung von Risikogewichten auch die Ratings von Kreditratingagenturen (‘externe Ratings’) verwendet werden (Art. 81-83). Die entsprechenden technischen Bestimmungen finden sich in Anhang VI.

Bei dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB‑Ansatz) (Art. 84-89) dürfen die Kreditinstitute ihre eigenen Schätzungen der Risikoparameter zugrunde legen. Diese Parameter gehen in eine vorgeschriebene Berechnung ein, die eine 99,9 %ige Zuverlässigkeit gewährleisten soll. Beim ‘Basisansatz’ dürfen die Kreditinstitute ihre eigenen Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit verwenden, müssen für andere Risikokomponenten aber die von der Aufsicht vorgeschriebenen Werte zugrunde legen. Beim ‘fortgeschrittenen Ansatz’ dürfen die Kreditinstitute sowohl für ausfallbedingte Verluste als auch für die Inanspruchnahme bei Ausfall ihre eigenen Schätzungen verwenden. Bei der Schätzung der Risikoparameterwerte dürfen die Kreditinstitute Werte aus einem Datenpool verwenden, was kleineren Instituten die Möglichkeit gibt, ihre Eigenkapitalanforderungen nach einem risikoempfindlicheren Ansatz zu berechnen.

Die für den IRB‑Ansatz vorgeschlagenen Übergangsregeln (Art. 85) eröffnen den Kreditinstituten die Möglichkeit, bei verschiedenen Geschäftsfeldern und Forderungsklassen innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens auf den Basis‑ oder den fortgeschrittenen IRB‑Ansatz umzustellen. Eine ‘teilweise’ Umstellung ist für unwesentliche Forderungsklassen und Geschäftsfelder zulässig (hier können die Eigenkapitalanforderungen nach dem Standardansatz berechnet werden, selbst wenn das Kreditinstitut für andere Forderungsklassen den IRB‑Ansatz verwendet). Die vorgeschlagene Richtlinie trägt der Tatsache Rechnung, dass die Pflicht, für bestimmte Kontrahenten ein Ratingsystem zu entwickeln, für kleine Kreditinstitute u.U. eine große Belastung darstellt. Für die genannten Forderungsklassen wird eine dauerhafte Teilregelung deshalb selbst in Fällen vorgeschlagen, in denen die Forderungen eines Kreditinstituts gegenüber diesen Kontrahenten erheblich sind (Art. 89).

Die entsprechenden technischen Bestimmungen finden sich in Anhang VI.

Artikel 90-93

Hier werden Regeln für die Anerkennung von Risikominderungstechniken und die einheitliche Behandlung gleicher Risiken oder wirtschaftlicher Auswirkungen festgelegt. Dazu zählen die Anerkennung eines breiteren Spektrums an Sicherungsgebern und Garanten/Kreditderivatestellern. Im Rahmen des IRB‑Basisansatzes werden Finanz‑ und Sachsicherheiten in einem aus Sicht der Aufsicht angemessenen Umfang anerkannt. Alternativ dazu können Kreditinstitute zwischen unterschiedlich komplexen Methoden wählen (einer einfachen Methode, die auf einem leicht handhabbaren Ansatz der ‘Risikogewichtsubstitution’ beruht, oder eine umfassende Methode, bei der auf den Wert der entgegengenommenen Sicherheit Volatilitätsanpassungen vorgenommen werden). Für die Berechnung der Volatilitätsanpassungen werden komplexe und weniger komplexe Ansätze zur Verfügung gestellt (ein einfacher Ansatz, bei dem die von der Aufsicht festgelegten Referenzwerte für die Volatilitätsanpassungen in einer Tabelle aufgelistet werden, und ein risikoempfindlicherer, auf eigenen Schätzungen beruhender Ansatz). Die entsprechenden technischen Bestimmungen finden sich in Anhang VIII.

Artikel 94-101

Hier wird erstmals eine harmonisierte Eigenkapitalregelung für Verbriefungen und Anlagen festgelegt. Dadurch werden die Rahmenbedingungen erheblich verbessert und die Kreditinstitute in die Lage versetzt, von den Finanzierungsmöglichkeiten, dem Bilanzmanagement und anderen Vorteilen, die mit derartigen Transaktionen verbunden sind, Gebrauch zu machen. Die Bestimmungen werden ebenfalls dazu beitragen, dass Verbriefungen weniger als bisher als Mittel der Eigenkapitalarbitrage gesehen werden. Die entsprechenden technischen Bestimmungen finden sich in Anhang IX.

Artikel 102-105

In diesen Artikeln wird festgelegt, wie die Kreditinstitute ihr operationelles Risiko abzusichern haben. Zur Verfügung stehen ihnen dazu drei verschiedene Ansätze: Der auf einem einzigen Ertragsindikator beruhende Basisindikatoransatz (BIA, Art. 103), bei dem das operationelle Risiko durch Eigenkapital abgesichert wird, ohne dass die Kreditinstitute für die von ihnen eingegangenen Risiken komplexe und kostspielige Informationssysteme entwickeln müssen. Ein nach Geschäftsfeldern organisierter, präziserer Ansatz mit größerer Risikoempfindlichkeit (Standardansatz – STA, Art. 104), bei dem das Eigenkapital zur Absicherung des operationellen Risikos in jedem Geschäftsbereich nach dessen Anteil am Gesamtrisiko festgelegt wird. Dieser Ansatz dürfte für viele kleinere/weniger komplexe Kreditinstitute von Interesse sein. Ausgefeiltere Methoden (fortgeschrittene Messansätze - AMAs) (Art. 105), bei denen die Messverfahren für das operationelle Risiko vorbehaltlich anspruchsvollerer Risikomanagementstandards von den Kreditinstituten selbst entwickelt werden. Es wird erwartet, dass hauptsächlich große, international tätige Kreditinstitute und kleinere spezialisierte Kreditinstitute, die für ihre Hauptgeschäftsfelder ein fortgeschrittenes Verfahren zur Risikobeobachtung entwickelt haben, schrittweise auf AMAs umstellen werden. Die entsprechenden technischen Bestimmungen finden sich in Anhang X.

Artikel 106-119

Mit den wenigen hier vorgenommenen Änderungen sollen die Eigenkapitalanforderungen mit den Bestimmungen über Großkredite in Einklang gebracht werden, um insbesondere der zunehmenden Anerkennung von Kreditrisikominderungstechniken Rechnung zu tragen.

Artikel 123-124

Hier wird der zweiten Säule der Baseler Eigenkapitalvereinbarung Rechnung getragen. Nach Artikel 51A müssen die Kreditinstitute über interne Verfahren verfügen, mit denen sie ihre Risiken und die Höhe des Eigenkapitals, das sie selbst zur Absicherung dieser Risiken für angemessen halten, messen und steuern. Die zuständigen Behörden müssen kontrollieren, ob die Kreditinstitute ihren verschiedenen rechtlichen Verpflichtungen zur Organisation und Risikosteuerung nachkommen, und die von den Kreditinstituten eingegangenen Risiken bewerten (Art. 124). Die Aufsichtsbehörden entscheiden anhand dieser Bewertung, ob Kontrollen und Eigenkapitalausstattung Schwachstellen aufweisen. Die entsprechenden technischen Bestimmungen finden sich in Anhang XIII.

Artikel 125-143

Da in der EU eine Zunahme der grenzübergreifenden Geschäfte und ein Trend zu zentralem Risikomanagement bei grenzübergreifend tätigen Gruppen zu verzeichnen ist, müssen Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden verbessert werden. Aus diesem Grund wurde die bestehende, mittlerweile gut etablierte Funktion der konsolidierenden Aufsichtsbehörde weiter gestärkt. In Artikel 136 werden die Aufsichtsbehörden mit einem Minimum an harmonisierten Befugnissen ausgestattet, damit sie von einem Kreditinstitut bei unzureichender Einhaltung der Richtlinie die Einleitung geeigneter Maßnahmen verlangen können.

Artikel 144

Die hier festgelegten Mindestinformationspflichten der mitgliedstaatlichen Behörden sollen eine kohärente Umsetzung fördern und Transparenz gewährleisten.

Artikel 145-149

Diese Bestimmungen tragen der dritten Säule der neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung Rechnung. Die Angaben, die die Kreditinstitute den Marktteilnehmern zur Verfügung stellen müssen, tragen zu größerer Solidität und Stabilität des Finanzsystems bei und wahren die Wettbewerbsneutralität, wobei bestimmte sensible Informationen ausgenommen bleiben. Nach Art. 147 müssen die meisten Kreditinstitute die verlangten Angaben mindestens einmal jährlich veröffentlichen; sind bestimmte Kriterien erfüllt, muss die Veröffentlichung unter Umständen häufiger erfolgen. Die entsprechenden technischen Bestimmungen finden sich in Anhang XII.

Artikel 150

Die Richtlinie muss mit Marktentwicklungen Schritt halten. Die dazu notwendige Flexibilität wird durch eine Unterscheidung zwischen zentralen und technischen (zumeist in den Anhängen enthaltenen) Bestimmungen erreicht, bei denen auf kurze bis mittlere Sicht eine Änderung erforderlich sein könnte. In Artikel 150 wird die 1989 in die Richtlinie 2000/12/EG aufgenommene Liste um einige Punkte erweitert und auch für die neuen technischen Anhänge die Möglichkeit einer Änderung im Schnellverfahren vorgeschlagen.

B.           Richtlinie 93/6/EWG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten

Artikel 2: Geltungsbereich

Artikel 2 gibt Aufschluss darüber, wie die Anforderungen der Richtlinie auf einzelne Wertpapierhäuser, Wertpapierhausgruppen und gemischte Gruppen anzuwenden sind.

Artikel 3: Begriffsbestimmungen

Für zentrale Begriffe werden neue Definitionen aufgenommen und bestehende geändert, um ihre Bedeutung klarzustellen und zu einem besseren Verständnis beizutragen.

Artikel 11: Behandlung des Eigenkapitals bei Positionen des Handelsbuchs

Die Definition des Begriffs ‘Handelsbuch’ wird verbessert, um größere Sicherheit im Hinblick darauf zu schaffen, welche Eigenkapitalvorschriften gelten, und Arbitragemöglichkeiten zwischen Handels‑ und Bankbuch einzuschränken. Die entsprechenden technischen Bestimmungen finden sich in Anhang VII.

Artikel 18 und 20

Artikel 18 schreibt vor, welches Eigenkapital Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zur Absicherung des Marktrisikos mindestens halten müssen. Neu sind die Behandlung von Positionen in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und Kreditderivaten sowie eine Reihe weiterer Änderungen zur Erhöhung der Risikoempfindlichkeit. Die entsprechenden technischen Bestimmungen finden sich in den Anhängen I bis VII. Durch Artikel 20 werden die in der Richtlinie 2000/12 zur Abdeckung von Kredit‑ und operationellem Risiko vorgesehenen Eigenkapitalanforderungen auf Wertpapierfirmen ausgeweitet. In puncto Kreditrisiko neu aufgenommen wurden eine Bestimmung zur Behandlung von Kreditderivaten und eine geänderte Risikomessung für Pensionsgeschäfte und Wertpapier‑ und Warenleihgeschäfte. Beim operationellen Risiko wurden erhebliche Änderungen vorgenommen, mit denen den Besonderheiten der Investmentbranche Rechnung getragen werden soll, wobei die Möglichkeit besteht, bei Wertpapierfirmen, die in die Kategorie geringes Risiko, mittleres Risiko und mittleres/hohes Risiko fallen, an der ausgabenabhängigen Anforderung festzuhalten.

Artikel 28: Großkredite

Vorbehaltlich einiger Änderungen, die Großrisiken im Handelsbuch betreffen, wird an der derzeitigen Regelung, wonach für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen die gleichen Vorschriften gelten, festgehalten. Neu ist eine geänderte Risikomessung für Pensions‑ und Wertpapier‑ und Warenleihgeschäfte. Die entsprechenden technischen Bestimmungen finden sich in Anhang VI.

Artikel 33: Bewertung der Positionen zu Meldezwecken

Für die Bewertung von Handelsbuchpositionen werden im Rahmen der Regeln Positionen, deren Kurs täglich festgestellt wird, die Bestimmungen im Interesse aufsichtsrechtlicher Solidität verschärft. Die entsprechenden technischen Bestimmungen finden sich in Anhang VII.

Artikel 22: Anforderungen auf konsolidierter Basis

Die derzeitige Möglichkeit der zuständigen Behörden, bei Wertpapierfirmengruppen von einer Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Basis abzusehen, wird beibehalten, jedoch aufsichtsrechtlich solideren Bedingungen unterworfen.

Artikel 34: Risikomanagement und Bewertung der Eigenkapitalausstattung

In Artikel 34 wird die Verpflichtung der Kreditinstitute zu einem angemessen internen Risikomanagement (Artikel 17 der Richtlinie 2000/12) auf Wertpapierfirmen ausgeweitet. In Anbetracht der Vielfalt der unter die Richtlinie fallenden Institute muss bei der Einhaltung dieser Anforderung das Kriterium der Verhältnismäßigkeit zugrunde gelegt werden. Auch die in Artikel 51A der Richtlinie 2000/12 vorgesehene Verpflichtung der Kreditinstitute zu internen Verfahren, mit deren Hilfe sie ihr Risiko und die Höhe des Eigenkapitals, das sie selbst zur Absicherung dieser Risiken für notwendig halten, messen und steuern können, wird auf Wertpapierfirmen ausgedehnt. Daneben gelten für Wertpapierfirmen weiterhin die in der Richtlinie 2004/39/EG festgelegten Bestimmungen zum Risikomanagement.

Artikel 37: Beaufsichtigung

Nach diesem Artikel gelten die Bestimmungen der Richtlinie 2000/12 mutatis mutandis auch für Wertpapierfirmen.

Artikel 42

Wie die Richtlinie 2000/12/EG muss auch die Richtlinie 93/6/EWG mit Marktentwicklungen Schritt halten können. Die dazu notwendige Flexibilität wird durch eine Unterscheidung zwischen zentralen und technischen (zumeist in den Anhängen enthaltenen) Bestimmungen erreicht, bei denen auf kurze bis mittlere Sicht eine Änderung erforderlich wird. Die technischen Anhänge sollten im Schnellverfahren geändert werden können. Um den für die kommenden Jahre erwarteten erheblichen Entwicklungen der Aufsichtspraxis Rechnung zu tragen, soll die Behandlung des Kontrahentenausfallrisikos überprüft werden.

ê 2000/12/EG

2004/0155 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung)

ò neu

(Text von Bedeutung für den EWR)

ê 2000/12/EG (angepasst)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses[5],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrages[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 1 (angepasst)

(1) Die Richtlinie 73/183/EWG des Rates vom 28. Juni 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für selbständige Tätigkeiten der Kreditinstitute und anderer, finanzieller Einrichtungen[7], die Erste Richtlinie (77/780/EWG) des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute[8], die Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten[9], die Zweite Richtlinie (89/646/EWG) des Rates vom 15. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und zur Änderung der Richtlinie 77/780/EWG[10], die Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute[11], die Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis[12], die Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten[13] sind mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannten Richtlinien zu kodifizieren und zu einem einzigen Text zusammenzufassen. Ö Die Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute[14] ist mehrmals in wesentlichen Punkten geändert worden. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen. Õ

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 2 (angepasst)

Nach dem Vertrag ist jede diskriminierende Behandlung auf dem Gebiet der Niederlassung und Dienstleistung, die auf der Staatsangehörigkeit oder der Tatsache beruht, daß ein Unternehmen nicht in den Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem die Dienstleistung erbracht wird, untersagt.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 3

(2) Um die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute zu erleichtern, müssen die störendsten Unterschiede unter den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten beseitigt werden, welche die aufsichtsrechtliche Stellung dieser Institute bestimmen.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 4 (angepasst)

(3) Diese Richtlinie ist unter dem zweifachen Aspekt der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Bankensektor ein wesentliches Instrument für die Verwirklichung des Binnenmarktes, die durch die Einheitliche Europäische Akte beschlossen und durch das Weißbuch der Kommission vorgezeichnet worden ist.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 5 (angepasst)

(4) Die Koordinierungsarbeiten in Bezug auf die Kreditinstitute müssen zum Schutz der Sparer und zur Schaffung gleicher Bedingungen für den Wettbewerb unter diesen Kreditinstituten für den gesamten Kreditsektor gelten; Jedoch sind Ö sollten Õ gegebenenfalls objektive Unterschiede in ihrem Status und ihrer Aufgabenstellung nach den einzelstaatlichen Vorschriften zu berücksichtigen Ö berücksichtigt werden Õ.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 6 (angepasst)

(5) Daher ist es notwendig, den Anwendungsbereich der Koordinierungsarbeit möglichst weit auszudehnen und alle Institute zu erfassen, die rückzahlbare Gelder des Publikums sowohl in Form von Einlagen als auch in anderen Formen, zum Beispiel die laufende Ausgabe von Schuldverschreibungen und ähnlichen Wertpapieren, entgegennehmen und Kredite für eigene Rechnung gewähren. Allerdings sind Ö sollten Õ Ausnahmen für gewisse Kreditinstitute vorzusehen Ö vorgesehen werden Õ, auf die diese Richtlinie keine Anwendung finden kann. Diese Richtlinie beeinträchtigt nicht Ö sollte Õ die Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften Ö nicht beeinträchtigen Õ, welche besondere zusätzliche Genehmigungen vorsehen, durch die es den Kreditinstituten ermöglicht wird, spezifische Tätigkeiten auszuüben oder bestimmte Arten von Geschäften zu tätigen.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 7 (angepasst)

(6) Der gewählte Lösungsweg besteht in der Verwirklichung der wesentlichen Harmonisierung, die Ö Die Harmonisierung sollte sich auf das Wesentliche beschränken und nur so weit gehen, wie Õ notwendig und ausreichend ist, um zur gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Bankenaufsichtssysteme zu gelangen, die die Gewährung einer einzigen Zulassung für die gesamte Gemeinschaft und die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat erlauben. Aus diesem Grunde kann die Forderung nach einem Geschäftsplan nur als ein Faktor angesehen werden, der die zuständigen Behörden veranlasst, aufgrund einer neuen Information nach objektiven Kriterien zu entscheiden. Allerdings können Ö sollten Õ hinsichtlich der Anforderungen an die Rechtsformen der Kreditinstitute und des Ö in Bezug auf den Õ Bezeichnungsschutzes bereits gewisse Erleichterungen geschaffen werden.

ò neu

(7) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 8

(8) Um dem Sparer ähnliche Sicherheiten zu bieten und gerechte Bedingungen für den Wettbewerb zwischen vergleichbaren Gruppen von Kreditinstituten zu gewährleisten, müssen an die Kreditinstitute gleichwertige finanzielle Anforderungen gestellt werden. Bis zu einer weiteren Koordinierung sollten strukturelle Relationen festgelegt werden, die es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen einzelstaatlichen Behörden ermöglichen, die Lage vergleichbarer Gruppen von Kreditinstituten nach einheitlichen Methoden zu beobachten. Dieses Vorgehen soll die schrittweise Angleichung der von den Mitgliedstaaten festgelegten und angewandten Koeffizientensysteme erleichtern. Dabei muß jedoch zwischen den Koeffizienten, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung der Kreditinstitute gewährleisten sollen, und den Koeffizienten mit wirtschafts- und währungspolitischer Zielsetzung unterschieden werden.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 9 (angepasst)

ð neu

(9) Die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und der Kontrolle durch die Ö den Õ Herkunftsmitgliedstaaten machen es erforderlich, daßss die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats die Zulassung in den Fällen nicht erteilen oder sie entziehen, in denen aus Umständen wie dem Inhalt des Geschäftsplans, dem geographischen Tätigkeitsbereich oder der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, daßss das Kreditinstitut die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht gewählt hat, sich den strengeren Anforderungen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dem es den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit auszuüben beabsichtigt oder ausübt. Ein Kreditinstitut, das eine juristische Person ist, muß Ö sollte Õ in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet. Ein Kreditinstitut, das keine juristische Person ist, muß Ö sollte Õ seine Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat haben, im dem es zugelassen worden ist. Im Übrigen müssen Ö sollten Õ die Mitgliedstaaten verlangen, daßss die Hauptverwaltung eines Kreditinstituts sich stets in seinem Herkunftsmitgliedstaat befindet und daßss es dort tatsächlich tätig ist.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 10 (angepasst)

(10) Die zuständigen Behörden sollten ein Kreditinstitut nicht zulassen oder dessen Zulassung aufrechterhalten, wenn enge Verbindungen zwischen diesem Institut und anderen natürlichen oder juristischen Personen die Behörden bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgaben behindern können. Auch bei bereits zugelassenen Kreditinstituten darf Ö sollte Õ dies nach Feststellung der zuständigen Behörden nicht der Fall sein. Die in dieser Richtlinie gewählte Definition des Begriffs «enge Verbindungen» beruht auf Mindestkriterien und hindert die Mitgliedstaaten nicht, auch andere als die unter dieser Definition fallenden Situationen zu erfassen. Die Tatsache, daß ein erheblicher Anteil am Kapital einer Gesellschaft erworben wird, stellt für sich noch keine im Sinne des Begriffs «enge Verbindung» zu berücksichtigende Beteiligung dar, wenn der Erwerb lediglich als zeitweilige Kapitalanlage erfolgt, die keine Einflußnahme auf die Struktur und die Finanzpolitik des Unternehmens gestattet.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 11 (angepasst)

(11) Die Bezugnahme auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgabe durch die Aufsichtsbehörden umfaßsst auch die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, der ein Kreditinstitut unterliegt, wenn in den Gemeinschaftsbestimmungen eine solche Art der Beaufsichtigung vorgesehen ist. In diesem Fall muß Ö sollte Õ für die Behörden, bei denen die Zulassung beantragt wird, feststellbar sein, welche Behörde für die Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute auf konsolidierter Basis zuständig ist.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 12 (angepasst)

Der Herkunftsmitgliedstaat kann für die von seinen eigenen Behörden zugelassenen Institute strengere Vorschriften als die in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 sowie in den Artikeln 7, 16, 30, 51 und 65 vorgesehenen erlassen.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 13 (angepasst)

Die Abschaffung der Zulassung von Zweigstellen von Kreditinstituten aus der Gemeinschaft führt notwendigerweise zur Abschaffung des Dotationskapitals.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 14 (angepasst)

(12) Der gewählte Ansatz besteht darin, daß es den im In ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten Ö sollten Õ aufgrund der gegenseitigen Anerkennung ermöglicht wird, die Gesamtheit oder einen Teil der in der Liste in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten überall in der Gemeinschaft durch die Errichtung einer Zweigniederlassung oder im Wege der Dienstleistung auszuüben Ö ausüben dürfen Õ. Für die Ausübung der nicht in der Liste enthaltenen Tätigkeiten gilt die durch die allgemeinen Vertragsbestimmungen gewährte Freiheit der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 15

(13) Es ist angebracht, die gegenseitige Anerkennung auf die in der Liste enthaltenen Tätigkeiten auszudehnen, wenn diese Tätigkeiten von einem Finanzinstitut, das ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts ist, ausgeübt werden, sofern das Tochterunternehmen in die auf konsolidierter Basis erfolgende Beaufsichtigung des Mutterunternehmens einbezogen ist und strengen Bedingungen genügt.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 16 (angepasst)

(14) Der Aufnahmemitgliedstaat kann Ö sollte Õ bei der Ausübung des Niederlassungsrechts und beim freien Dienstleistungsverkehr die Einhaltung spezifischer Anforderungen seiner Rechtsvorschriften von Unternehmen, die im Herkunftsmitgliedstaat nicht als Kreditinstitute zugelassen sind, oder für Tätigkeiten, die nicht in der Liste aufgeführt sind, verlangen Ö können Õ, soweit diese Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar und durch das Allgemeininteresse begründet sind und soweit diese Kreditinstitute oder Tätigkeiten nicht gleichwertigen Regeln aufgrund der Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats unterliegen.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 17 (angepasst)

(15) Die Mitgliedstaaten haben darauf zu achten Ö sollten darauf achten Õ, daßss die Tätigkeiten, die unter die gegenseitige Anerkennung fallen, ohne Behinderung auf die gleiche Weise wie im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt werden können, soweit sie nicht im Gegensatz zu den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Allgemeininteresses stehen.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 18 (angepasst)

Es besteht eine notwendige Verbindung zwischen der Zielsetzung dieser Richtlinie und der Liberalisierung des Kapitalverkehrs, die aufgrund anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften verwirklicht werden soll. Die Maßnahmen zur Liberalisierung der Banktätigkeiten sollen auf jeden Fall in Einklang mit den Maßnahmen im Bereich der Liberalisierung des Kapitalverkehrs stehen.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 19 (angepasst)

(16) Die Regelung für Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft sollte in allen Mitgliedstaaten gleich sein. Es kommt vor allem darauf an, daßss diese Regelung für solche Zweigstellen nicht günstiger als für Zweigstellen von Instituten eines Mitgliedstaats sein darf Ö ist Õ. Dabei sollte präzisiert werden, daß dDie Gemeinschaft Ö sollte Õ mit Drittländern Abkommen schließen kann Ö können Õ, welche die Anwendung von Bestimmungen vorsehen, nach denen diesen Zweigstellen unter Beachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit in ihrem gesamten Hoheitsgebiet die gleiche Behandlung gewährt wird. Die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft kommen Ö sollten Õ nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet sind, nicht jedoch in den anderen Mitgliedstaaten, in den Genußss des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 49 Absatz 2 des Vertrages bzw. der Niederlassungsfreiheit Ö kommen Õ. Jedoch sind die Anträge eines Unternehmens, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt, auf Zulassung eines Tochterunternehmens oder über den Erwerb einer Beteiligung Gegenstand eines Verfahrens, das darauf abzielt sicherzustellen, daß die Kreditinstitute der Gemeinschaft in diesem Drittland eine Behandlung nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit verfahren.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 20 (angepasst)

Die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Zulassungen von Kreditinstituten haben nach dieser Richtlinie eine gemeinschaftsweite, nicht nur einzelstaatliche Tragweite und die bestehenden Gegenseitigkeitsklauseln sind folglich wirkungslos. Daher ist ein flexibles Verfahren erforderlich, mit dem die Gegenseitigkeit auf gemeinschaftlicher Grundlage bewertet werden kann. Da die Gemeinschaft ihre Kapitalmärkte für die anderen Länder geöffnet haben will, ist das Ziel dieses Verfahrens nicht eine Abschottung der Kapitalmärkte der Gemeinschaft, sondern eine weitgehende Liberalisierung der gesamten Kapitalmärkte in anderen Drittländern. Zu diesem Zweck sieht diese Richtlinie Verfahren für die Verhandlungen mit Drittländern oder — als letztes Mittel — die Möglichkeit von Maßnahmen vor, mit denen neue Zulassungsanträge ausgesetzt bzw. die Neuzulassungen begrenzt werden könnten.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 21 (angepasst)

(17) Es erscheint ratsam, daß Abkommen zZwischen der Gemeinschaft und Drittländern Ö sollten Õ auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Ö Abkommen Õ abgeschlossen werden, um eine Durchführung der konsolidierten Beaufsichtigung in einem größtmöglichen geographischen Rahmen zu ermöglichen.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 22 (angepasst)

(18) Die Verantwortung für die Überwachung der finanziellen Solidität und insbesondere der Solvenz eines Kreditinstituts obliegt Ö sollte bei dessen Õ der Aufsichtsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaats Ö liegen Õ. Die zuständige Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats behält Ö sollte Õ die Verantwortung auf dem Gebiet der Ö für die Õ Überwachung der Liquidität Ö der Zweigniederlassungen Õ und der Ö die Õ Geldpolitik Ö zuständig sein Õ. Die Überwachung der Marktrisiken muß Ö sollte Õ Gegenstand einer engen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaats sein.

ê 2000/12/EG Erwägungsgründe 23 und 24 (angepasst)

ð neu

(19) Für ein harmonisches Funktionieren des Binnenmarktes der Banken bedarf es über die gesetzlichen Normen hinaus einer engen und regelmäßigen Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ð sowie einer erheblichen Annäherung ihrer Aufsichtspraktiken ï. Für die Prüfung von Ö Vor allem zu diesem Zweck sollten die Erörterung von Õ Problemen, die ein einzelnes Kreditinstitut betreffen, ð und der Informationsaustausch im Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden stattfinden, der durch den Kommissionsbeschluss 2004/5/EG [15] eingesetzt wurde ï bleibt die «groupe de contact» zwischen den Bankenaufsichtsbehörden der geeignete Rahmen. Diese Gruppe ist auch das geeignete Forum für den in Artikel 28 vorgesehenen gegenseitigen Informationsaustausch. Dieser gegenseitige Informationsaustausch ersetzt Ö sollte Õ gleichwohl nicht die bilaterale Zusammenarbeit gemäß Artikel 28 Ö ersetzen Õ. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats kann uUnbeschadet ihrer eigenen Kontrollbefugnisse Ö sollte die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats Õ weiterhin entweder auf eigene Initiative in Dringlichkeitsfällen oder auf Veranlassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nachprüfen Ö können Õ, ob die Tätigkeit eines Kreditinstituts auf dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats gesetzeskonform ausgeübt wird, den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und Buchführung Ö Rechnungslegung Õ entspricht und einer angemessenen internen Kontrolle unterliegt.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 25 (angepasst)

(20) Es empfiehlt sich, einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Behörden oder Einrichtungen zu gestatten, die aufgrund ihrer Funktion zur Stärkung des Finanzsystems beitragen. Um die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu wahren, muß Ö sollte Õ der Adressatenkreis eng begrenzt bleiben.

ê 2000/12/EG Erwägungsgründe 26 und 27 (angepasst)

(21) Bestimmte rechtswidrige Handlungen wie z. B. Betrugsdelikte, Insiderdelikte usw. könnten, selbst wenn sie andere Unternehmen als Kreditinstitute betreffen, die Stabilität des Finanzsystems und seine Integrität beeinträchtigen. Es mußss festgelegt werden, unter welchen Bedingungen dieser Informationsaustausch Ö in solchen Fällen ein Austausch von Informationen Õ zulässig ist.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 28 (angepasst)

(22) Wenn vorgesehen ist, daßss Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden weitergegeben werden dürfen, können Ö sollten Õ diese ihre Zustimmung gegebenenfalls von der Einhaltung strenger Bedingungen abhängig machen Ö können Õ.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 29

(23) Der Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden auf der einen Seite und den Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden und gegebenenfalls anderen mit der Überwachung der Zahlungssysteme betrauten Behörden auf der anderen Seite sollte ebenfalls zugelassen werden.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 30 (angepasst)

(24) Zur verstärkten Beaufsichtigung von Kreditinstituten und zum besseren Schutz von Kunden von Kreditinstituten ist vorzuschreiben, daß ein Rechnungsprüfer Ö sollten Abschlussprüfer Õ die zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten hat Ö müssen Õ, wenn er in den in dieser Richtlinie beschriebenen Fällen Ö sie Õ bei der Wahrnehmung seiner Ö ihrer Õ Aufgabe Kenntnis von bestimmten Tatsachen erhält Ö erhalten Õ, die die finanzielle Lage eines Kreditinstituts oder dessen Geschäftsorganisation oder Rechnungswesen ernsthaft beeinträchtigen könnten. In Anbetracht des angestrebten Ziels ist es wünschenswert, daß Ö Zu demselben Zweck sollten Õ die Mitgliedstaaten Ö ferner Õ vorsehen, daßss diese Verpflichtung auf jeden Fall besteht, wenn solche Tatsachen von einem Rechnungsprüfer Ö Abschlussprüfer Õ bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe bei einem Unternehmen festgestellt werden, das enge Verbindungen zu einem Kreditinstitut hat. Durch die Verpflichtung der Rechnungsprüfer Ö Abschlussprüfer Õ, den zuständigen Behörden gegebenenfalls bestimmte, Tatsachen betreffend ein Kreditinstitut Ö ein Kreditinstitut betreffende Tatsachen und Beschlüsse, die sie bei Wahrnehmung ihrer Aufgabe bei einem anderen Unternehmen festgestellt haben, Õ zu melden, die sie bei Wahrnehmung ihrer Aufgabe bei einem anderen Unternehmen festgestellt haben, ändert sich Ö sollte sich Õ weder die Art ihrer Aufgabe bei diesem Unternehmen noch die Art und Weise, in der sie diese Aufgabe bei diesem Unternehmen wahrzunehmen haben, Ö ändern Õ.

ê 2000/12/EG Erwägungsgründe 31 bis 35 (angepasst)

Gemeinsame Grundregeln für die Eigenmittel der Kreditinstitute sind für die Errichtung des Binnenmarktes im Bankensektor von großer Bedeutung, da die Eigenmittel die Sicherung der kontinuierlichen Tätigkeit der Kreditinstitute und den Sparerschutz ermöglichen. Mit dieser Harmonisierung wird die Bankaufsicht verstärkt und die Koordinierung in anderen Bereichen des Bankensektors gefördert.

Die genannten Regeln müssen für alle in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitute gelten.

Die Eigenmittel eines Kreditinstituts können dazu dienen, Verluste aufzufangen, die nicht durch ausreichend hohe Gewinne ausgeglichen werden. Sie dienen darüber hinaus den zuständigen Behörden als wichtiger Maßstab, insbesondere für die Beurteilung der Solvabilität eines Kreditinstituts und für andere Aufsichtszwecke.

Da die Kreditinstitute in einem Binnenmarkt auf dem Gebiet des Kreditwesen in direktem Wettbewerb miteinander stehen, müssen die Definitionen und Regeln für die Eigenmittel gleichwertig sein. Deshalb sollten die Kriterien für die Bestimmung der Zusammensetzung der Eigenmittel nicht allein den Mitgliedstaaten überlassen werden. Die Annahme gemeinsamer Grundregeln liegt im wohlverstandenen Interesse der Gemeinschaft, da durch sie Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden und das Bankgewerbe in der Gemeinschaft gestärkt wird.

Die in dieser Richtlinie festgelegt Definition der Eigenmittel enthält eine Höchstzahl von Bestandteilen und in Frage kommenden Beträgen, wobei es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, alle oder nur einige dieser Bestandteile zu verwenden oder niedrigere Obergrenzen für die als zulässig angesehenen Beträge festzulegen.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 36 (angepasst)

(25) Diese Richtlinie gibt Auswahlkriterien fFür bestimmte Elemente der Eigenmittel Ö Eigenmittelbestandteile Õ an, Ö sollten Kriterien festgelegt werden, die ein Kreditinstitut für die Anwendung eines bestimmten Ansatzes erfüllen muss Õ, wobei es den Mitgliedstaaten freisteht, strengere Bestimmungen anzuwenden.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 37 (angepasst)

Anfänglich werden diese gemeinsamen Grundregeln nur in groben Umrissen definiert, um die Vielzahl der Bestandteile zu umfassen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten die Eigenmittel bilden.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 38

(26) Diese Richtlinie unterscheidet nach der Qualität der Bestandteile der Eigenmittel zum einen die Bestandteile, die die Basiseigenmittel bilden, und zum anderen die Bestandteile, die die ergänzenden Eigenmittel bilden.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 39 (angepasst)

(27) Um der Tatsache Rechnung zu tragen, daßss die Bestandteile, die die ergänzenden Eigenmittel bilden, eine andere Qualität haben als diejenigen, die die Basiseigenmittel bilden, dürfen Ö sollten Õ sie nicht zu einem Satz von mehr als 100 v. H. der Basiseigenmittel in die Eigenmittel einbezogen werden. Darüber hinaus muß Ö sollte Õ die Einbeziehung bestimmter Bestandteile der ergänzenden Eigenmittel auf 50 v. H. der Basiseigenmittel begrenzt werden.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 39 (angepasst)

(28) Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, dürfen Ö sollten Õ öffentliche Kreditinstitute Garantien des jeweiligen Mitgliedstaats oder von Gebietskörperschaften bei der Berechnung der Eigenmittel nicht berücksichtigen.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 40 (angepasst)

(29) Wenn es im Zuge der Aufsicht notwendig ist, den Umfang der konsolidierten Eigenmittel eines Kreditinstitutkonzerns zu ermitteln, ist Ö sollte Õ die Berechnung gemäß der vorliegenden Richtlinie durchzuführen Ö erfolgen Õ.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 41 (angepasst)

ð neu

(30) Die genaue Bilanzierungstechnik, Ö die Õ für die Berechnung der Eigenmittel und des Solvabilitätskoeffizienten ð samt ihrer Angemessenheit für das Risiko eines Kreditinstituts ï sowie für die Bewertung der Konzentration von Krediten Ö im Einzelnen anzuwenden ist, Õ muß Ö sollte Õ den Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschlußss und den konsolidierten Abschlußss von Banken und anderen Finanzinstituten[16], die eine Reihe von Anpassungen der Bestimmungen der Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten AbschlußssÖ [17] Õ enthält, Rechnung tragen ð oder – sollte nach einzelstaatlichem Recht für die Rechnungslegung der Kreditinstitute die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards[18] verbindlich sein – den Bestimmungen Letzterer entsprechen ï.

ê 2000/12/EG Erwägungsgründe 42 bis 47 (angepasst)

Die Bestimmungen betreffend die Eigenmittel fügen sich ein in die international auf breiterer Ebene unternommenen Bemühungen um eine Annäherung der in den wichtigsten Ländern geltenden Regeln für die Eigenmitteldeckung.

Die Kommission erstellt einen Bericht und überprüft die Bestimmungen betreffend die Eigenmittel regelmäßig mit dem Ziel, diese Bestimmungen zu straffen, um eine verstärkte Konvergenz im Hinblick auf eine gemeinsame Definition der Eigenmittel zu erreichen. Diese Konvergenz wird eine größere Übereinstimmung bei den Eigenmitteln der Kreditinstitute in der Gemeinschaft erlauben.

Die Bestimmungen bezüglich des Solvabilitätskoeffizienten wurden aus den Arbeiten des Beratenden Bankenausschusses entwickelt, der der Kommission jeglichen Vorschlag im Hinblick auf die Koordinierung der in den Mitgliedstaaten anwendbaren Koeffizienten unterbreiten kann.

Ein angemessener Solvabilitätskoeffizient spielt eine zentrale Rolle bei der Beaufsichtigung von Kreditinstituten.

Ein Koeffizient, der die Aktiva und die außerbilanzmäßigen Geschäfte nach dem Grad des Kreditrisikos gewichtet, ist ein besonders geeigneter Maßstab für die Solvabilität.

ò neu

(31) Mindesteigenkapitalanforderungen spielen bei der Beaufsichtigung von Kreditinstituten und der gegenseitigen Anerkennung von Aufsichtstechniken eine wichtige Rolle. In diesem Zusammenhang sollten die Mindesteigenkapitalvorschriften in Verbindung mit anderen Instrumenten gesehen werden, die ebenfalls zur Harmonisierung der grundlegenden Techniken für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten beitragen.

(32) Um eine Verzerrung des Wettbewerbs zu verhindern und das Bankensystem im Binnenmarkt zu stärken, sollten gemeinsame Mindesteigenkapitalanforderungen festgelegt werden.

(33) Bei der Festlegung dieser Mindesteigenkapitalanforderungen sollte im Interesse einer angemessenen Solvenz auf eine risikogerechte Gewichtung der Aktiva und außerbilanziellen Geschäfte geachtet werden.

ê 2000/12/EG Erwägungsgründe 48 bis 51 (angepasst)

Die Entwicklung gemeinsamer Standards für die ausreichende Eigenkapitalausstattung im Verhältnis zu den mit einem Kreditrisiko behafteten Aktiva und außerbilanzmäßigen Geschäften gehört deshalb zu den wesentlichen Bereichen der Harmonisierung, die für die Erreichung der gegenseitigen Anerkennung der Aufsichtstechniken und daher für die Vollendung des Binnenmarktes auf dem Gebiet des Kreditwesens notwendig sind.

Die Bestimmungen bezüglich des Solvabilitätskoeffizienten stehen mit anderen einschlägigen Texten in Verbindung, die ebenfalls die grundlegenden Techniken der Bankenaufsicht harmonisieren.

Auf einem Binnenmarkt auf dem Gebiet des Kreditwesens werden die Kreditinstitute in direktem Wettbewerb miteinander stehen: Durch die Festlegung gemeinsamer Solvabilitätsstandards in Form eines Mindestkoeffizienten werden Wettbewerbsverzerrungen vermieden und das Bankensystem der Gemeinschaft gestärkt.

Diese Richtlinie sieht unterschiedliche Gewichte für die Garantien der verschiedenen Finanzinstitute vor. Die Kommission verpflichtet sich daher zu prüfen, ob diese Richtlinie als Ganzes eine erhebliche Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen zwischen Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen verursacht, und im Lichte dieser Prüfung zu überlegen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen werden müssen.

ò neu

(34) Der Vielfalt der Kreditinstitute in der Gemeinschaft sollte unbedingt Rechnung getragen werden; zu diesem Zweck sollten die Kreditinstitute für die Ermittlung ihrer Mindesteigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko zwischen verschiedenen Ansätzen mit unterschiedlich hohem Grad an Risikoempfindlichkeit und Differenziertheit wählen können. Durch den Einsatz externer Ratings und institutseigener Schätzungen individueller Kreditrisikoparameter gewinnen die Bestimmungen zum Kreditrisiko erheblich an Risikoempfindlichkeit und aufsichtsrechtlichtlicher Solidität. Den Kreditinstituten sollten angemessene Anreize zu einer Umstellung auf Ansätze mit höherer Risikoempfindlichkeit gegeben werden.

(35) Die Mindesteigenkapitalanforderungen sollten den jeweiligen Risiken angemessen sein. Insbesondere sollten sie der risikomindernden Wirkung einer großen Zahl relativ kleiner Kredite Rechnung tragen.

(36) Kreditrisikominderungstechniken sollten verstärkt anerkannt werden, wobei der rechtliche Rahmen insgesamt gewährleisten muss, dass die Solvenz nicht durch eine unzulässige Anerkennung beeinträchtigt wird.

(37) Um zu gewährleisten, dass sich die Risiken und risikomindernden Effekte der Verbriefungen und Anlagen von Kreditinstituten angemessen in deren Mindesteigenkapitalanforderungen niederschlagen, müssen Bestimmungen erlassen werden, die eine risikogerechte und aufsichtsrechtlich solide Behandlung dieser Transaktionen und Anlagen garantieren.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 52 (angepasst)

Anhang III dieser Richtlinie regelt die Behandlung von außerbilanzmäßigen Geschäften bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute. Im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes und insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine einheitliche Beurteilung der vertraglichen Nettingvereinbarungen durch ihre zuständigen Behörden anzustreben. Anhang III ist abgestimmt mit den Arbeiten eines internationalen Bankaufsichtsforums auf dem Gebiet der aufsichtlichen Anerkennung des bilateralen Nettings, insbesondere der Möglichkeit der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für bestimmte Geschäfte auf der Grundlage eines Nettobetrags anstelle eines Bruttobetrags, vorausgesetzt, daß rechtsverbindliche Vereinbarungen vorhanden sind, die sicherstellen, daß sich das Kreditrisiko auf den Nettobetrag beschränkt. Für international tätige Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen in zahlreichen Drittländern, die mit den Kreditinstituten der Gemeinschaft im Wettbewerb stehen, werden die auf der breiteren internationalen Ebene vorgesehenen Regelungen zu einer präziseren aufsichtsrechtlichen Behandlung abgeleiteter Instrumente des Freiverkehrs (OTC) führen. Diese Präzisierung führt zu einer angemesseneren Eigenkapitalunterlegungspflicht, die der risikomindernden Wirkung aufsichtsrechtlich anerkannter Nettingvereinbarungen auf die potentiellen zukünftigen Kreditrisiken Rechnung trägt. In einigen Mitgliedstaaten hat die Abwicklung und Verrechnung von Geschäften mit abgeleiten Instrumenten des Freiverkehrs durch Clearing-Stellen, die als zentrale Gegenpartei fungieren, große Bedeutung. Der Nutzen einer derartigen Abwicklung, die sich aus der Minderung des Kreditrisikos und des damit verbundenen Systemrisikos ergibt, sollte bei der aufsichtsrechtlichen Behandlung des Kreditrisikos anerkannt werden. Es ist erforderlich, daß sowohl die laufenden als auch die potentiellen künftigen Risikopositionen, die sich aus über eine Clearing-Stelle abgewickelten Geschäften mit abgeleiteten Instrumenten des Freiverkehrs ergeben, in vollem Umfang durch eine Sicherheitsleistung abgesichert werden und daß ausgeschlossen wird, daß die Risikopositionen der Clearing-Stelle den Marktwert der geleisteten Sicherheit übersteigen, damit über eine Clearing-Stelle abgewickelte Geschäfte mit abgeleiteten Instrumenten des Freiverkehrs für einen Übergangszeitraum aufsichtsrechlich genauso behandelt werden können wie Geschäfte mit börsengehandelten abgeleiteten Instrumenten. Die Höhe der geforderten Ein- und Nachschüsse sowie die Güte und das Ausmaß des durch die geleistete Sicherheit gebotenen Schutzes müssen nach Auffassung der zuständigen Behörden ausreichend sein. Für Kreditinstitute, die in den Mitgliedstaaten ansässig sind, schafft Anhang III eine vergleichbare Möglichkeit für die aufsichtliche Anerkennung des bilateralen Nettings und bietet ihnen somit gleiche Wettbewerbsbedingungen. Die Regelungen sind sowohl ausgewogen als auch geeignet, die Anwendung aufsichtlicher Maßnahmen für Kreditinstitute weiter zu stärken. Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, daß bei der Berechnung der Zuschläge tatsächliche und nicht scheinbare nominale Kapitalbeträge zugrunde gelegt werden.

ò neu

(38) Kreditinstitute tragen ein erhebliches operationelles Risiko, das durch Eigenmittel unterlegt werden muss. Der Vielfalt der Kreditinstitute in der Gemeinschaft sollte unbedingt Rechnung getragen werden; zu diesem Zweck sollten die Kreditinstitute für die Ermittlung ihrer Mindesteigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko zwischen verschiedenen Ansätzen mit unterschiedlich hohem Grad an Risikoempfindlichkeit und Differenziertheit wählen können. Den Kreditinstituten sollten angemessene Anreize zu einer Umstellung auf Ansätze mit höherer Risikoempfindlichkeit gegeben werden. Da die Techniken für Messung und Management des operationellen Risikos noch in Entwicklung befindlich sind, sollten diese Vorschriften regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden, was auch für die Eigenkapitalanforderungen für unterschiedliche Geschäftsfelder und die Anerkennung von Risikominderungstechniken gilt.

(39) Um für die Kreditinstitute einer Gruppe ein angemessenes Maß an Solvenz zu gewährleisten, müssen die Mindesteigenkapitalanforderungen auf konsolidierter Basis gelten. Um sicherzustellen, dass die Eigenmittel angemessen innerhalb der Gruppe verteilt werden und bei Bedarf zum Schutz der Einlagen über sie verfügt werden kann, sollten die Mindesteigenkapitalanforderungen für die einzelnen Kreditinstitute einer Gruppe gelten, es sei denn, dieses Ziel kann auch auf anderem Wege erreicht werden.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 53 (angepasst)

Mit dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestkoeffizienten wird die Eigenmittelausstattung der Kreditinstitute in der Gemeinschaft gestärkt; der Satz von 8% wurde aufgrund einer statistischen Erhebung über die Anfang 1988 geltenden Kapitalanforderungen festgelegt.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 54

(40) Es ist angebracht, die wichtigsten Aufsichtsregelungen für Großkredite von Kreditinstituten zu harmonisieren; es ist wichtig, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, strengere Vorschriften als die in dieser Richtlinie vorgesehenen einzuführen.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 55 (angepasst)

(41) Die Überwachung und Kontrolle von Krediten eines Kreditinstituts ist Ö sollte Õ Bestandteil der Bankaufsicht Ö sein Õ. Die übermäßige Konzentration von Krediten auf einen einzigen Kunden oder eine Gruppe von verbundenen Kunden kann Ö deshalb Õ ein unannehmbares Ausmaß der Verlustmöglichketen Ö Verlustrisiko Õ zur Folge haben. Eine derartige Situation kann für die Solvabilität eines Kreditinstituts als abträglich angesehen werden.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 56 (angepasst)

(42) Da die Kreditinstitute in einem Ö auf dem Õ Binnenmarkt auf dem Gebiet des Kreditwesens unmittelbar miteinander im Wettbewerb stehen, sollten die in der Gemeinschaft insgesamt geltenden bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften Ö gemeinschaftsweit Õ gleichwertig sein. Zu diesem Zweck müssen die Kriterien für die Bestimmung der Kreditrisikokonzentration auf Gemeinschaftsebene rechtsverbindlich festgelegt werden und dürfen nicht völlig dem freien Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Gemeinsame Vorschriften werden den Interessen der Gemeinschaft am besten dienen, da dadurch unterschiedliche Wettbewerbsbedingungen vermieden werden und gleichzeitig das Bankensystem der Gemeinschaft gestärkt wird.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 57 (angepasst)

ð neu

(43) Die Bestimmungen über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute enthalten eine Nomenklatur der Kreditrisiken. Es ist gerechtfertigt, sich für die Definition der Kredite im Sinne der Grenzen von Großkrediten auch auf diese Nomenklatur zu beziehen. Es ist jedoch unzweckmäßig ð Auch wenn es sinnvoll ist, für die Festlegung von Obergrenzen für Großkredite die Definition des Risikobegriffs auf die für die Festlegung der Mindesteigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko verwendete Definition zu stützen, ist es nicht sinnvoll, ï grundsätzlich die Gewichtungen oder die Risikograde der genannten Bestimmungen zu übernehmen. Diese Gewichtungen und Risikograde dienen dazu, eine allgemeine Solvabilitätsanforderung zur Abdeckung des Kreditrisikos der Kreditinstitute aufzustellen. Im Rahmen einer Verordnung über Großkredite ist das Ziel, Ö Um Õ die maximalen Verlustrisiken eines Kreditinstituts in bBezug auf einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden zu begrenzen. Daher ist es angebracht, vorsichtig vorzugehen und im allgemeinen die Kredite zu ihrem Nominalwert ohne Anwendung von t, Ö sollten Vorschriften für die Bestimmung von Großkrediten erlassen werden, die den Nominalwert des Kredits Õ ohne Anwendung von Gewichtungen oder Risikograden Ö zugrunde legen Õ zu erfassen.

ò neu

(44) Auch wenn es bis zur Änderung der Bestimmungen über Großkredite im Interesse einer Limitierung der Berechnungsvorgaben gestattet sein sollte, die Wirkungen der Kreditrisikominderung in ähnlicher Weise anzuerkennen wie bei der Festlegung von Mindesteigenkapitalanforderungen, so ist doch zu bedenken, dass die Bestimmungen zur Kreditrisikominderung auf ein generell diversifiziertes Kreditrisiko bei Ausleihungen an eine große Zahl von Kontrahenten abstellen. Aus diesem Grund sollten bei der Festlegung von Großkredite‑Obergrenzen, die die durch einen einzelnen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden maximal verursachbaren Verluste begrenzen sollen, die Wirkungen derartiger Techniken nur bei gleichzeitigen aufsichtsrechtlichen Schutzmaßnahmen anerkannt werden dürfen.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 58 (angepasst)

(45) Wenn ein Kreditinstitut seinem Mutterunternehmen oder anderen Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens Kredite gewährt, ist besondere Vorsicht geboten. Die Kreditgewährung eines Kreditinstituts muß Ö sollte Õ völlig autonom, nach Prinzipien einer soliden Bankgeschäftsführung und ohne Berücksichtigung Ö sonstiger Õ hiermit nicht in Einklang stehender Gesichtspunkte vorgenommen werden Ö erfolgen Õ. Die vorliegende Richtlinie sieht vor, daß iIm Falle einer Einflußssnahme zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung eines Kreditinstituts durch eine Person, die direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut hält, Ö sollten Õ die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Ö Für Õ Auf dem Gebiet der Großkredite sollten auch spezifische Normen in bezug auf die Kredite eines Kreditinstituts an Unternehmen der eigenen Gruppe Ö sollten spezifische Normen, einschließlich strengerer Obergrenzen, Õ vorgesehen werden, insbesondere Normen mit strengeren Obergrenzen für diese Kredite, verglichen mit anderen Krediten. Diese strengeren Obergrenzen finden jedoch keine Anwendung, falls Ö. Von einer Anwendung dieser Normen kann jedoch abgesehen werden, wenn Õ die Muttergesellschaft eine Finanzholding oder ein Kreditinstitut ist, und Ö oder Õ die anderen Tochtergesellschaften Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten Ö Anbieter von Nebendienstleistungen Õ sind, soweit Ö und Õ alle diese Unternehmen in die Beaufsichtigung des Kreditinstituts auf konsolidierter Basis einbezogen werden. In diesem Fall erlaubt die Beaufsichtigung des so gebildeten Ganzen auf konsolidierter Basis eine ausreichend wirksame Aufsicht, so daß es nicht nötig ist, strengere Kreditbegrenzungsnormen vorzusehen. Die Bankgruppen werden ebenso ermutigt, ihre Struktur derart zu organisieren, daß eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis möglich ist, was einem gewünschten Ziel, nämlich der Erreichung einer vollständigen Beaufsichtigung, entgegenkommt.

ò neu

(46) Die Kreditinstitute sollten gewährleisten, dass sie über ausreichendes internes Eigenkapital verfügen, das den Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, im Hinblick auf die Quantität, Qualität und Streuung angemessen ist. Aus diesem Grund sollten die Kreditinstitute über Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Angemessenheit ihrer Eigenkapitalausstattung bewerten und diese auf einem ausreichend hohen Stand halten können.

(47) Die zuständigen Behörden müssen sich davon überzeugen, dass Kreditinstitute über eine ihren aktuellen und etwaigen künftigen Risiken angemessene Organisation und Eigenmittelausstattung verfügen.

(48) Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte im Interesse eines reibungslos funktionierenden Bankbinnenmarkts zu einer gemeinschaftsweit kohärenten Anwendung dieser Richtlinie und einer Annäherung der Aufsichtspraktiken in der Gemeinschaft beitragen.

(49) Aus dem gleichen Grund und um zu gewährleisten, dass in mehreren Mitgliedstaaten tätige Kreditinstitute aus der Gemeinschaft durch die weiterhin auf Einzelmitgliedstaatsebene bestehenden Zulassungs‑ und Aufsichtspflichten der Behörden nicht unverhältnismäßig stark belastet werden, muss die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden deutlich verbessert werden. In diesem Zusammenhang sollte die Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gestärkt werden. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte diese Zusammenarbeit fördern und verbessern.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 65 (angepasst)

(50) Die Beaufsichtigung der Kreditinstitute auf konsolidierter Basis muß Ö hat Õ insbesondere dem Ö den Õ Schutz der Kunden dieser Institute Ö Kreditinstitutskunden Õ und der Ö die Õ Sicherung der Stabilität des Finanzsystems dienen Ö zum Ziel Õ.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 59 (angepasst)

(51) Damit die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis wirksam ist, muß Ö sollte Õ sie auf alle Bankengruppen angewendet werden, Ö so Õ auch auf Unternehmen, deren Mutterunternehmen kein Kreditinstitut ist. Die zuständigen Behörden müssen Ö sollten Õ mit den Ö für eine solche Beaufsichtigung erforderlichen Õ rechtlichen Instrumenten ausgestattet werden, die zur Durchführung einer solchen Beaufsichtigung erforderlich sind.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 60 (angepasst)

(52) Für Ö Bei Õ Unternehmensgruppen, deren Aktivitäten unterschiedlich sind Ö die in mehreren Bereichen tätig sind Õ und deren Mutterunternehmen mindestens ein Tochterunternehmen kontrolliert, das ein Kreditinstitut ist, müssen Ö sollten Õ die zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, die finanzielle Situation des Kreditinstituts im Rahmen dieser Gruppen Ö der Gruppe Õ zu beurteilen Ö können Õ. Bis zu einer späteren Koordinierung können die Mitgliedstaaten Konsolidierungstechniken vorschreiben, die zur Erreichung der Zielsetzung dieser Richtlinie geeignet sind. Die zuständigen Behörden müssen Ö sollten Õ zumindest über Möglichkeiten verfügen, um für alle Unternehmen der Gruppe die erforderlichen Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind. Bei Unternehmensgruppen, die unterschiedliche Finanzaktivitäten ausüben Ö in unterschiedlichen Bereichen tätig sind Õ, muß Ö sollte Õ eine Zusammenarbeit zwischen den Behörden, die für die Beaufsichtigung der einzelnen finanziellen Sektoren verantwortlich sind, herbeigeführt werden Ö . Bis zu einer späteren Koordinierung sollten die Mitgliedstaaten Konsolidierungstechniken vorschreiben können, die zur Erreichung der Zielsetzung dieser Richtlinie geeignet sind. Õ

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 61 (angepasst)

(53) Die Mitgliedstaaten können Ö sollten Õ für bestimmte Gruppenstrukturen, in denen sie die Ausübung der Banktätigkeiten für ungeeignet halten, die Bankzulassung verweigern oder zurückziehen Ö können Õ, insbesondere weil sie diese Tätigkeiten nicht mehr in zufriedenstellender Weise beaufsichtigen können. Die zuständigen Behörden verfügen Ö sollten Õ diesbezüglich über die in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Ö notwendigen Õ Befugnisse Ö verfügen Õ, um eine umsichtige und ordnungsgemäße Geschäftsführung der Kreditinstitute zu gewährleisten.

ê 2000/12/EG Erwägungsgründe 62 bis 64 (angepasst)

Die Mitgliedstaaten können auch für Gruppen mit Strukturen, die nicht von der vorliegenden Richtlinie erfaßt werden, geeignete Beaufsichtigungstechniken einsetzen. Es empfiehlt sich daher, die Vorschriften dieser Richtlinie entsprechend zu ergänzen, um auch diese Strukturen, sollten sie sich ausbreiten, mit abzudecken.

Die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis muß sich auf alle Aktivitäten erstrecken, die im Anhang I definiert sind. Somit sind alle Unternehmen, die diese Aktivitäten in der Hauptsache ausüben, in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen. Folglich muß die Definition von finanziellen Einrichtungen deren Aktivitäten abdecken.

Die Richtlinie 86/635/EWG legt zusammen mit der Richtlinie 83/349/EWG die Konsolidierungsregeln für die zu veröffentlichenden konsolidierten Jahresabschlüsse der Kreditinstitute fest. Es ist daher möglich, die Methoden, die im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis anzuwenden sind, noch genauer anzugeben.

ò neu

(54) Um die Effizienz des Bankbinnenmarkts zu steigern und für die Bürger der Gemeinschaft ein angemessenes Maß an Transparenz zu gewährleisten, müssen die zuständigen Behörden öffentlich bekannt machen, wie sie diese Richtlinie umgesetzt haben und dabei so verfahren, dass ein aussagekräftiger Vergleich möglich ist.

(55) Um die Marktdisziplin zu stärken und die Kreditinstitute zu veranlassen, ihre Marktstrategie, ihre Risikosteuerung und ihr internes Management zu verbessern, sollten auch für sie angemessene Informationspflichten vorgesehen werden.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 66 (angepasst)

(56) Die Prüfung der Fragen auf den Gebieten, die unter die vorliegende Richtlinie sowie anderer Richtlinien über die Tätigkeit der Kreditinstitute fallen, macht es besonders im Hinblick auf eine weiterreichende Koordinierung notwendig, daßss die zuständigen Behörden und die Kommission in einem beratenden Ausschuß zusammenarbeiten. Ein beratender Bankenausschuß der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten präjudiziert nicht andere Formen der Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden bei der Aufnahme der Tätigkeit und der Überwachtung der Kreditinstitute, insbesondere nicht die in der «groupe de contact» zwichen den Bankenaufsichtsbehörden eingeführte Form der Zusammenarbeit.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 67 (angepasst)

(57) Es wird von Zeit zu Zeit erforderlich sein, technische Änderungen an einzelnen Regelungen dieser Richtlinie vorzunehmen, um neuen Entwicklungen im Banksektor Rechnung zu tragen. Die Kommission wird solche Änderungen erforderlichenfalls im Rahmen der ihr nach dem Vertrag übertragenen Durchführungsbefugnisse vornehmen, nachdem sie den Beratenden Bankenausschuß konsultiert hat. Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschlußss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen DurchführungsbefugnisseÖ [19] Õ erlassen werden.

ò neu

(58) Um eine Störung der Märkte zu verhindern und das globale Eigenkapitalniveau zu wahren, ist es zweckmäßig, spezifische Übergangsbestimmungen vorzusehen.

(59) In Anbetracht der Risikoempfindlichkeit der Mindesteigenkapitalvorschriften sollte regelmäßig überprüft werden, ob diese sich signifikant auf den Konjunkturzyklus auswirken. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank darüber Bericht erstatten.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 68 (angepasst)

Nach Artikel 36 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie können die gesamtschuldnerischen Haftsummen der Kreditnehmer von genossenschaftlichen Kreditinstituten oder Kreditinstituten in der Form von Fonds als Bestandteile der Eigenmittel gemäß Artikel 34 Absatz 2 Nummer 7 behandelt werden. Die dänische Regierung hat ein starkes Interesse daran bekundet, daß die geringe Zahl von dänischen Hypothekenbanken in der Form von Genossenschaften oder Fonds in Aktiengesellschaften umgewandelt werden. Um die Umwandlung zu erleichtern bzw. zu ermöglichen, ist eine befristete Ausnahmeregelung erforderlich, die ihnen das Recht einräumt, einen Teil der gesamtschuldnerischen Haftsummen als Eigenmittel einzubeziehen. Diese befristete Ausnahmeregelung dürfte den Wettbewerb zwischen den Kreditinstituten nicht verzerren.

ê 2000/12/EG Erwägungsgründe 69 bis 71

(69) Die Anwendung einer Gewichtung von 20 % auf die Pfandbriefe, die ein Kreditinstitut hält, kann zu Störungen auf den nationalen Finanzmärkten führen, auf denen diesen Finanzinstrumenten eine entscheidende Rolle zukommt; in diesen Fällen werden vorläufige Maßnahmen ergriffen, damit eine Risikogewichtung von 10 % zur Anwendung kommt. Der Markt für die wertpapiermäßige Verbriefung von Verbindlichkeiten macht eine rasche Entwicklung durch. Daher ist es wünschenswert, daß die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten die aufsichtsrechtliche Behandlung von ABS (asset backed securities) prüft und vor dem 22. Juni 1999 Vorschläge vorlegt, die darauf abzielen, die bestehenden Rechtsvorschriften im Hinblick auf eine angemessene aufsichtsrechtliche Behandlung von ABS anzupassen. Die zuständigen Behörden können eine Gewichtung von 50 % von Aktiva genehmigen, die durch Hypotheken auf Büroräume und vielseitig nutzbare Geschäftsräume bis zum 31. Dezember 2006 gesichert sind. Die Immobilien, die Gegenstand der Hypothek sind, müssen eine Bewertung nach strengen Kriterien sowie einer regelmäßigen Neubewertung unterzogen werden, damit den Entwicklungen auf dem Markt für gewerblich genutzte Immobilien Rechnung getragen werden kann. Diese Immobilien müssen vom Eigentümer genutzt werden oder von diesem vermietet sein. Bauträgerdarlehen sind von der Anwendung dieser Gewichtung von 50 % ausgeschlossen.

(70) Zur Sicherstellung einer harmonischen Anwendung der Bestimmungen über Großkredite ist den Mitgliedstaaten zu gestatten, eine Anwendung der neuen Grenzen in zwei Stufen vorzusehen. Bei kleineren Kreditinstituten kann eine längere Übergangsfrist insoweit gerechtfertigt sein, als eine raschere Anwendung der 25%-Norm ihre Banktätigkeit zu unvermittelt einschränken könnte.

(71) Außerdem wird gegenwärtig an der Harmonisierung der Vorschriften über Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten weitergearbeitet.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 72 (angepasst)

(60) Ferner wird erforderlich sein, diejenigen Ö Auch die für die Überwachung der Liquiditätsrisiken notwendigen Õ Instrumente zu harmonisieren, die für die Beherrschung der Liquiditätsrisiken benötigt werden Ö sollten harmonisiert werden Õ.

ê 2000/12/EG Erwägungsgrund 73 (angepasst)

Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B angegebenen Richtlinien und deren Umsetzungsfristen unberührt lassen -

ò neu

(61) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(62) Die Pflicht zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht betrifft nur jene Bestimmungen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(63) Diese Richtlinie sollte die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang XIII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinie unberührt lassen -

ê 2000/12/EG

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

ò neu

INHALT

TITEL I || GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

TITEL II || BEDINGUNGEN FÜR DIE AUFNAHME DER TÄTIGKEIT DER KREDITINSTITUTE UND IHRE AUSÜBUNG

TITEL III || BESTIMMUNGEN ÜBER DIE FREIE NIEDERLASSUNG UND DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

Abschnitt 1 || Kreditinstitute

Abschnitt 2 || Finanzinstitute

Abschnitt 3 || Ausübung des Niederlassungsrechts

Abschnitt 4 || Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

Abschnitt 5 || Befugnisse der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates

TITEL IV || BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN

Abschnitt 1 || Meldung von Drittlandunternehmen und Bedingungen des Zugangs zu den Märkten dieser Länder

Abschnitt 2 || Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern im Bereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

TITEL V || GRUNDSÄTZE UND TECHNISCHE INSTRUMENTE FÜR DIE BANKENAUFSICHT UND DIE OFFENLEGUNG

Kapitel 1 || Grundsätze der Bankenaufsicht

Abschnitt 1 || Befugnisse von Herkunfts‑ und Aufnahmemitgliedstaat

Abschnitt 2 || Informationsaustausch und Berufsgeheimnis

Abschnitt 3 || Pflichten der Personen, die mit der gesetzlichen Prüfung der Jahres‑ und konsolidierten Abschlüsse betraut sind

Abschnitt 4 || Sanktionsbefugnis und Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln

Kapitel 2 || Technische Instrumente der Bankenaufsicht

Abschnitt 1 || Eigenmittel

Abschnitt 2 || Risikovorsorge

Unterabschnitt 1 || Anwendungsstufen

Unterabschnitt 2 || Berechnung der Anforderungen

Unterabschnitt 3 || Eigenmitteluntergrenze

Abschnitt 3 || Mindesteigenkapitalanforderungen zur Absicherung des Kreditrisikos

Unterabschnitt 1 || Standardansatz

Unterabschnitt 2 || Auf institutsinternen Ratings basierender Ansatz (IRB‑Ansatz)

Unterabschnitt 3 || Kreditrisikominderung

Unterabschnitt 4 || Verbriefung

Abschnitt 4 || Mindesteigenkapitalanforderungen zur Absicherung des operationellen Risikos

Abschnitt 5 || Großkredite

Abschnitt 6 || Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzbereichs

Kapitel 3 || Kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung

Kapitel 4 || Beaufsichtigung und Offenlegung durch die zuständigen Behörden

Abschnitt 1 || Beaufsichtigung

Abschnitt 2 || Informationspflichten der zuständigen Behörden

Kapitel 5 || Informationspflichten der Kreditinstitute

TITEL VI || AUSÜBUNGSBEFUGNISSE

TITEL VII || ÜBERGANGS‑ UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Kapitel 1 || Übergangsbestimmungen

Kapitel 2 || Schlussbestimmungen

ANHANG I || Liste der Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt

ANHANG II || Klassifizierung der außerbilanzmäßigen Geschäfte

ANHANG III || Behandlung von Derivaten

ANHANG IV || Arten von Derivaten

ANHANG V || Technische Vorgaben für die Organisation und Behandlung von Risiken

ANHANG VI || Standardansatz

ANHANG VI Teil 1 || Risikogewichte

ANHANG VI Teil 2 || Anerkennung von Ratingagenturen (External Credit Assessment Institutions - ECAIs) und Zuordnung ihrer Ratings

ANHANG VI Teil 3 || Nutzung der Ratings von Ratingagenturen zur Bestimmung des Risikogewichts

ANHANG VII || Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB-Ansatz)

ANHANG VII Teil 1 || Risikogewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge

ANHANG VII Teil 2 || PD, LGD und Laufzeit

ANHANG VII Teil 3 || Forderungswert

ANHANG VII Teil 4 || Mindestanforderungen für den IRB‑Ansatz

ANHANG VIII || Kreditrisikominderung

ANHANG VIII Teil 1 || Anerkennungsfähigkeit

ANHANG VIII Teil 2 || Mindestanforderungen

ANHANG VIII Teil 3 || Berechnung der Effekte der Kreditrisikominderung

ANHANG VIII Teil 4 || Laufzeiteninkongruenz

ANHANG VIII Teil 5 || Kombinierte Kreditrisikominderung beim Standardansatz

ANHANG VIII Teil 6 || Kreditrisikominderungstechniken für Forderungskörbe

ANHANG IX || Verbriefung

ANHANG IX Teil 1 || Begriffsbestimmungen für Anhang IX

ANHANG IX Teil 2 || Mindestanforderungen für die Anerkennung eines wesentlichen Kreditrisikotransfers und Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für verbriefte Forderungen

ANHANG IX Teil 3 || Externe Kreditbewertung (Rating)

ANHANG IX Teil 4 || Berechnung

ANHANG X || Operationelles Risiko

ANHANG X Teil 1 || Basisindikatoransatz

ANHANG X Teil 2 || Standardansatz

ANHANG X Teil 3 || Fortgeschrittene Messansätze (AMAs)

ANHANG X Teil 4 || Kombinierte Anwendung verschiedener Methoden

ANHANG X Teil 5 || Klassifizierung der Verlustereignisse

ANHANG XI || Technische Kriterien für die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden

ANHANG XII || Technische Kriterien für die Offenlegung

ANHANG XII Teil 1 || Allgemeine Kriterien

ANHANG XII Teil 2 || Allgemeine Vorschriften

ANHANG XII Teil 3 || Für die Verwendung bestimmter Instrumente oder Methoden vorgeschriebene Anforderungen

ANHANG XIII Teil A || Aufgehobene Richtlinien und ihre nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 158)

ANHANG XIII Teil B || Umsetzungsfristen (gemäß Artikel 159)

ANHANG XIV || Entsprechungstabelle

ê 2000/12/EG (angepasst)

TITEL I

Ö GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND Õ BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH

ê 2000/12/EG Artikel 2 Absätze 1 und 2 (angepasst)

Artikel 1

(1)          Diese Richtlinie betrifft Ö legt Vorschriften für Õ die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute Ö und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten fest Õ. Sie gilt für sämtliche Kreditinstitute.

(2)          Die Artikel 25 Ö 39 Õ sowie 52 bis 56 Ö und Titel V Kapitel 4 Abschnitt 1 Õ finden auch auf Ö gelten für Õ alle Finanz-Hholdinggesellschaften und gemischten Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft Anwendung.

(3)          Die Unternehmen, die gemäß Absatz 3 Ö nach Artikel 5 Õ dauernd ausgeschlossen sind, werden — mit Ausnahme der Zentralbanken der Mitgliedstaaten — für die Anwendung der Ö von Õ Artikel 25 sowie 52 bis 56 Ö 39 und Titel V Kapitel 4 Abschnitt 1 Õwie Finanzinstitute behandelt.

ê 2000/12/EG Artikel 2 Absatz 3 (angepasst)

Artikel 2

Diese Richtlinie betrifft nicht die Tätigkeit Ö gilt nicht für Õ:

– der Ö die Õ Zentralbanken der Mitgliedstaaten,

– der Postscheckämter,

– in Belgien des Ö das Õ „Institut de rRéescompte et de gGarantie/Herdiscontering- en Waarborginstituut“,

– in Dänemark des Ö den Õ „Dansk Eksportfinansieringsfond“, des Ö den Õ „Danmarks Skibskreditfond“ und des Ö den Õ „Dansk Landbrugs Realkreditfond“,

– in Deutschland der Ö die Õ „Kreditanstalt für Wiederaufbau“, der Unternehmen, die auf Grund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannt sind und nicht überwiegend Bankgeschäfte betreiben, sowie der Unternehmen, die auf Grund dieses Gesetzes als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind,

– in Griechenland der Ö die Õ „Ελληνική Τράπεζα Βιομηχανικής Αναπτύξεως“, (Elliniki Trapeza Viomichanikis Anaptyxeos), des Ö das Õ „Ταμείο Παρακαταθηκών και Δανείων“ (Tamio Parakatathikon kai Danion) und des Ö das Õ „Ταχυδρομικό Ταμιευτήριο“ (Tachidromiko Tamieftirio),

– in Spanien des Ö das Õ “Instituto de Crédito Oficial”,

– in Frankreich der Ö die Õ “Caisse des dépôts et consignations”,

– in Irland der Ö die Õ „credit unions“ und der „friendly societies“,

– in Italien der Ö die Õ “Cassa depositi e prestiti”,

– in den Niederlanden der “Netherlandse Ö die „Nederlandse Õ Investeringsbank voor Ontwikkelingslanden NV”, der Ö die Õ “NV Noordelijke Ontwikkelingsmaatschappij”, des Ö die Õ “NV Industriebank Limburgs Instituut voor Ontwikkeling en Financiering” und der Ö die Õ “Overijsselse Ontwikkelingsmaatschappij NV”,

– in Österreich der Unternehmen, die als gemeinnützige Bauvereine anerkannt sind, und der Ö die Õ „Österreichischen Kontrollbank AG“,

– in Portugal der Ö die Õ „Caixas Económicas“, die seit dem 1. Januar 1986 bestehen, mit Ausnahme derjenigen, die die Form von Aktiengesellschaften haben, und andererseits der Ö die Õ „Caixa Económica Montepio Geral“,

– in Finnland der Ö die Õ „Teollisen yhteistyön rahasto Oy/Fonden för industriellt samarbete AB“ und der Ö die Õ „Kera Oy/Kera Ab“,

– in Schweden der Ö die Õ ”Svenska Skeppshypotekskassan”,

– im Vereinigten Königreich der Ö die Õ „National Savings Bank“, der Ö die Õ „Commonwealth Development Finance Company Ltd“, der Ö die Õ „Agricultural Mortgage Corporation Ltd“, der Ö die Õ „Scottish Agricultural Securities Corporation Ltd“, der Ö die Õ „Crown Agents for overseas governments and administrations“, „credit unions“ und „municipal banks“.

ê Beitrittsakte 2003

– in Lettland der Ö die „ Õ krājaizdevu sabiedrības“, d.h. der Ö die Õ Unternehmen, die nach dem „krājaizdevu sabiedrību likums“ als genossenschaftliche Unternehmen anerkannt sind, die Finanzdienstleistungen nur ihren Mitgliedern anbieten,

– in Litauen andere „kredito unijos“ als der „Centrinė kredito unija“,

– in Ungarn der Ö die Õ „Magyar Fejlesztési Bank Rt.“ und der Ö die Õ „Magyar Export-Import Bank Rt.“,

– in Polen der Ö die Õ „Spółdzielcze Kasy Oszczędnościowo –Kreditowe” und der Ö die Õ „Bank Gospodarstwa Krajowego”.

ê Richtlinie 2004/xx/EG Artikel 3 Nummer 1 (angepasst)

(4)        Die Kommission beschließt gemäß dem Verfahren von Artikel 60 Absatz 2 über sämtliche Änderungen, die an der in Absatz 3 genannten Liste anzubringen sind.

ê 2000/12/EG Artikel 2 Absätze 5 und 6 (angepasst)

Artikel 3

(1)        Ö Waren ein oder mehrere Õ Kreditinstitute, die sich zum 15. Dezember 1977 im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen haben und die zu diesem Zeitpunkt ständig einer Zentralorganisation zugeordnet waren, die sie überwacht und die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, Ö so Õ können Ö sie Õ von den Anforderungen nach Artikel Ö 7 und Artikel 11 Absatz 1 Õ 6(1), 8 and 59 befreit werden, sofern spätestens zum 15. Dezember 1979 die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen haben, daßss:

a)           die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr angeschlossenen Institute gemeinsame Verbindlichkeiten sind oder die Verbindlichkeiten der angeschlossenen Institute von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert werden,

b)           die Zahlungsfähigkeit und die Liquidität der Zentralorganisation sowie aller angeschlossenen Institute insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse überwacht werden,

c)           die Leiter der Zentralorganisation befugt sind, den Leitern der angeschlossenen Institute Weisungen zu erteilen.

Auf Kreditinstitute mit örtlichem Tätigkeitsfeld, die sich nach dem 15. Dezember 1977 gemäß Unterabsatz 1 Ö ständig Õ einer Zentralorganisation anschließen, können die unter Unterabsatz 1 festgelegten Bedingungen angewandt werden, wenn es sich um eine normale Erweiterung des von dieser Zentralorganisation abhängigen Netzes handelt.

ê Richtlinie 2004/xx/EG Artikel 3 Nummer 2 (angepasst)

Im Falle von anderen Kreditinstituten als diejenigen, die in neu eingedeichten Gebieten errichtet werden bzw. aus der Verschmelzung von bereits bestehenden, der Zentralorganisation unterstehenden Instituten hervorgegangen sind oder die von solchen abgetrennt wurden, kann die Kommission gemäß dem Verfahren von Artikel 60 Absatz 2 Ö 150 Õ zusätzliche Vorschriften für die Anwendung des zweiten Unterabsatzes festlegen, die auch den Widerruf von den im ersten Unterabsatz genannten Ausnahmen umfassen können, wenn sie der Auffassung ist, dass die Eingliederung neuer Institute, die von den im zweiten Unterabsatz genannten Vereinbarungen profitieren, unter Umständen negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zeitigt.

ê 2000/12/EG Artikel 2 Absätze 5 und 6 (angepasst)

(2)        Ö Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Õ Kreditinstitute, die im Sinne von Absatz 5 Unterabsatz 1 einer Zentralorganisation im gleichen Mitgliedstaat zugeordnet sind, können ebenfalls von der Anwendung Ö der Artikel 9 und 10 Õ des Artikels 5, der Artikel 40 bis 51 und des Artikels 65 Ö des Titels V Kapitel 2 Abschnitte 2, 3, 4, 5 und 6 sowie des Kapitels 3 Õ ausgenommen werden, sofern die Gesamtheit, bestehend aus der Zentralorganisation und den ihr zugeordneten Kreditinstituten — unbeschadet der Anwendung der genannten Vorschriften auf die Zentralorganisation selbst —, diesen Vorschriften auf konsolidierter Basis unterliegt.

Bei derartigen Ausnahmen sind die Artikel Ö 16, 23, 24 und 25, der Artikel 26 Absätze 1 bis 3, der Artikel 28 und die Artikel 29 bis 37 Õ 13, 18 und 19, der Artikel 20 Absätze 1 bis 6 sowie die Artikel 21 und 22 auf die aus der Zentralorganisation und den ihr zugeordneten Instituten bestehende Gesamtheit anzuwenden.

ê 2000/12/EG Artikel 1 (angepasst)

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Im Sinne Ö Für die Zwecke Õ dieser Richtlinie bedeutet Ö gelten die folgenden Begriffsbestimmungen Õ:

ê 2000/28/EG Artikel 1 Nummern 1 bis 5 (angepasst)

1. „Kreditinstitut“:

a)      ein Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, oder

b)      ein E-Geld-Institut im Sinne der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten [20].

            Zum Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gelten als Kreditinstitute ein Kreditinstitut im Sinne von Unterabsatz 1 sowie alle privaten oder öffentlichen Unternehmen, die der Definition von Unterabsatz 1 entsprechen und die in einem Drittland zugelassen worden sind.

            Zum Zwecke der Beaufsichtigung und der Kontrolle von Großkrediten gelten als Kreditinstitute ein Kreditinstitut im Sinne von Unterabsatz 1 einschließlich der Zweigniederlassungen eines solchen Kreditinstituts in einem Drittland sowie alle privaten oder öffentlichen Unternehmen einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, die der Definition von Unterabsatz 1 entsprechen und die in einem Drittland zugelassen worden sind;

2. „Zulassung“: ein Hoheitsakt gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit eines Kreditinstituts auszuüben;.

3. „Zweigstelle“: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil eines Kreditinstituts bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Kreditinstituts verbunden sind; hat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet;.

4. „zuständige Behörden“: diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Kreditinstitute haben;.

5. „Finanzinstitut“: ein Unternehmen, das kein Kreditinstitut ist und dessen Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der Geschäfte zu betreiben, die unter den Nummern 2 bis 12 der im Anhang I enthaltenen Liste aufgeführt sind;.

ò neu

6. „Institute“ (für die Zwecke von Kapitel 2 Titel V Abschnitte 2 und 3): Institute im Sinne von [Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 93/6/EWG des Rates[21]].

ê 2000/12/EG Artikel 1 Nummern 6 bis 8 angepasst (angepasst)

7. „Herkunftsmitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, in dem gemäß den Artikeln 4 bis 11 Ö 6 bis 9 und 11 bis 14 Õ ein Kreditinstitut zugelassen ist;.

8. „Aufnahmemitgliedstaat“: der Mitgliedstaat, in dem ein Kreditinstitut eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt;.

9. „Kontrolle“: das Verhältnis zwischen einer Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft — wie in Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG vorgesehen — oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;.

ê 2002/87/EG Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe a (angepasst)

ð neu

10. „Beteiligung“ für die Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und die Zwecke des Artikels 34 Ö 57 ÕAbsatz 2 Nummern 15 und 16 Ö Buchstaben o und p, der Artikel 71 bis 73 und des Kapitels 4 Titel V: eine Beteiligung im Sinne von Artikel 17 Satz 1 der Richtlinie 78/660/EWG Ö des Rates[22] Õ oder das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen;.

ê 2000/12/EG Artikel 1 Nummern 10 bis 13 (angepasst)

11. „qualifizierte Beteiligung“: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens zehn Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte Ö eines Unternehmens Õ oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Ö seine ÕGeschäftsführung eines Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird;

12. „Anfangskapital“: das Kapital im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 Nummern 1 und 2;

12. „Mutterunternehmen“:

a)      ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG.

b)      Zum Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und zur Kontrolle von Großkrediten gelten als Mutterunternehmen: Ö Für die Zwecke der Artikel 71 bis 73 und des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 5 und Kapitel 4 Õ ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, das nach Auffassung der zuständigen Behörden tatsächlich einen beherrschenden Einflußss auf ein anderes Unternehmen ausübt;.

13. „Tochterunternehmen“:

a)      ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG;

b)      Zum Zwecke der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis und zur Kontrolle von Großkrediten gelten als Tochterunternehmen: Ö Für die Zwecke der Artikel 71 bis 73 und des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 5 und Kapitel 4 Õ ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG sowie jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen nach Auffassung der zuständigen Behörden tatsächlich einen beherrschenden Einflußss ausübt.

Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das sich an der Spitze dieser Unternehmen befindet, betrachtet;.

ò neu

14. “Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat”: ein Kreditinstitut, das ein Kredit‑ oder Finanzinstitut als Tochter hat oder eine Beteiligung an einem solchen hält und selbst nicht Tochtergesellschaft eines anderen, in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdinggesellschaft ist und an dem kein anderes, in demselben Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut eine Beteiligung hält.

15. “Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat”: eine Finanzholdinggesellschaft, die nicht Tochtergesellschaft eines in demselben Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts oder einer in demselben Mitgliedstaat errichteten Finanzholdiggesellschaft ist.

16. “EU‑Mutterkreditinstitut”: ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat, das nicht Tochtergesellschaft eines anderen, in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts oder einer in einem der Mitgliedstaaten errichteten Finanzholdinggesellschaft ist, und an dem kein anderes Kreditinstitut mit Zulassung in einem der Mitgliedstaaten eine Beteiligung hält.

17. “EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft”: eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, die nicht Tochtergesellschaft eines in einem der Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituts ist.

ê 2000/12/EG Artikel 1 Nummern 14 bis 18 (angepasst)

14. “Zone A“: alle Mitgliedstaaten und alle anderen Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sowie die Länder, die mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) besondere Kreditabkommen im Zusammenhang mit dessen Allgemeinen Kreditvereinbarungen (AKV) getroffen haben. Länder, die ihre Auslandsschulden umschulden, werden jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren aus der Zone A ausgeschlossen;

15. „Zone B“: alle übrigen Länder;

16. „Kreditinstitute der Zone A“: alle gemäß Artikel 4 in den Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute einschließlich ihrer Zweigstellen in Drittländern sowie alle unter die Definition in Nummer 1 Unterabsatz 1 fallenden privaten und öffentlichen Unternehmen, die in anderen Ländern der Zone A zugelassen sind, einschließlich ihrer Zweigstellen;

17. „Kreditinstitute der Zone B“: alle privaten und öffentlichen Unternehmen, die außerhalb der Zone A zugelassen sind und der Definition in Nummer 1 Unterabsatz 1 genügen, einschließlich ihrer Zweigstellen in der Gemeinschaft;

18. „Nichtbankensektor“: alle Kreditnehmer außer den unter den Nummern 16 und 17 definierten Kreditinstituten, den Zentralbanken, den Zentralregierungen, den Regionalregierungen, den örtlichen Gebietskörperschaften, den Europäischen Gemeinschaften, der Europäischen Investitionsbank und den multilateralen Entwicklungsbanken im Sinne der Nummer 19;

ê 2004/69/EG Artikel 1 (angepasst)

„multilaterale Entwicklungsbanken“: die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Internationale Finanz-Corporation, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank, die Afrikanische Entwicklungsbank, der Wiedereingliederungsfonds des Europarates, die «Nordic Investment Bank», die Karibische Entwicklungsbank, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Europäische Investitionsfonds und die Interamerikanische Investitionsgesellschaft;

ê 2000/12/EG Artikel 1 Nummer 20

20. „außerbilanzmäßige Geschäfte mit «hohem Risiko», «mittlerem Risiko», «mittlerem/niedrigem Risiko» und «niedrigem Risiko»“: die in Artikel 43 Absatz 2 beschriebenen und in Anhang II aufgeführten Geschäfte;

ò neu

18. “öffentliche Stellen”: Verwaltungseinrichtungen ohne Erwerbscharakter, die von Zentralstaaten, Gebietskörperschaften oder von Behörden, die in den Augen der zuständigen Behörden die gleichen Aufgaben wie regionale und lokale Behörden wahrnehmen, getragen werden.

ê 2002/87/EG Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe b angepasst (angepasst)

19. „Finanz-Hholdinggesellschaft“: ein Finanzinstitut, das keine gemischte Finanz-Hholdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2001/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats[23] ist und dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute oder andere Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Kreditinstitut ist;.

20. „gemischtes Unternehmen“: ein Mutterunternehmen, das keine Finanz-Hholdinggesellschaft, kein Kreditinstitut und keine gemischte Finanz-Hholdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut gehört;.

ê 2000/12/EG Artikel 1 Nummer 23 (angepasst)

21. „Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten Ö Anbieter von Nebendienstleistungen Õ“: ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit die Immobilienverwaltung, die Verwaltung von Rechenzentren oder ähnliche Tätigkeiten umfaßsst und die den Charakter einer Hilfstätigkeit Ö Nebentätigkeit Õ im Verhältnis zur Haupttätigkeit eines oder mehrerer Kreditinstitute hat;.

ò neu

22. “operationelles Risiko”: das Risiko von Verlusten, die durch die Unangemessenheit oder das Versagen von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder durch externe Ereignisse verursacht werden, einschließlich Rechtsrisiken.

ê 2000/12/EG Artikel 1 Nummer 24 (angepasst)

„Kredite“ zum Zwecke der Anwendung der Artikel 48, 49 und 50: die Aktiva und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des Artikels 43 und der Anhänge II und IV ohne Anwendung der in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Gewichtungen und Risikograde; die außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne von Anhang IV werden nach einer der in Anhang III vorgesehenen Methoden berechnet, ohne Anwendung der Gewichtungen für den jeweiligen Vertragspartner; alle durch das Eigenkapital zu 100% abgedeckten Posten können mit Zustimmung der zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Kredite unberücksichtigt bleiben, soweit das Eigenkapital bei der Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten und der sonstigen in dieser Richtlinie sowie in anderen gemeinschaftlichen Rechtsakten vorgesehenen Überwachungskoeffizienten nicht berücksichtigt wird; Kredite umfassen nicht folgende Kredite:

– im Fall von Wechselkursgeschäften nicht die Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von 48 Stunden nach Leistung der Zahlung vergeben werden, bzw.

– im Fall von Wertpapiergeschäften nicht die Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von 5 Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere — je nachdem, welches der frühere Termin ist — vergeben werden;

ò neu

23. “Zentralbanken” schließen – soweit nichts anderes angegeben ist – auch die Europäische Zentralbank ein.

24. “Verwässerungsrisiko”: das Risiko, dass sich ein Forderungsbetrag einer angekauften Forderung durch die Anerkennung von Ansprüchen des Forderungsschuldners vermindert.

25. “Ausfallwahrscheinlichkeit”: Wahrscheinlichkeit des Ausfalls eines Kontrahenten im Laufe eines Jahres.

26. “Verlust”: wirtschaftlicher Verlust einschließlich wesentlicher Diskontierungseffekte sowie wesentlicher direkter und indirekter Kosten der Beitreibung.

27. “Verlustquote bei Ausfall (LGD)“: Höhe des Verlusts in Prozent der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls der Gegenpartei.

28. “Umrechnungsfaktor”: Verhältnis zwischen dem derzeit nicht in Anspruch genommenen Teil einer zugesagten Kreditlinie zu dem bei Ausfall nicht in Anspruch genommenen Teil dieser Kreditlinie.

29. “Erwarteter Verlust (EL)”: Höhe des Verlusts, der bei einem etwaigen Ausfall des Kontrahenten oder bei Verwässerung im Laufe eines Jahres zu erwarten ist, in Prozent der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls.

30. “Kreditrisikominderung”: ein Verfahren, das ein Kreditinstitut einsetzt, um das mit einer oder mehreren Forderungen seines Bestands verbundene Kreditrisiko herabzusetzen.

31. “Besicherung mit Sicherheitsleistung”: Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem sich das mit der Forderung eines Kreditinstituts verbundene Kreditrisiko dadurch vermindert, dass das Institut das Recht hat, bei Ausfall des Kontrahenten oder bestimmten anderen, mit dem Kontrahenten zusammenhängenden Kreditereignissen bestimmte Vermögensgegenstände oder Beträge zu verwerten, ihren Transfer oder ihre Bereitstellung zu erwirken oder sie einzubehalten oder aber den Forderungsbetrag auf die Differenz zwischen dem Forderungsbetrag und dem Betrag einer Forderung gegen das Kreditinstitut herabzusetzen bzw. diesen durch diese Differenz zu ersetzen.

32. “Absicherung ohne Sicherheitsleistung”: Verfahren der Kreditrisikominderung, bei dem sich das mit der Forderung eines Kreditinstituts verbundene Kreditrisiko durch die Zusage eines Dritten vermindert, bei Ausfall des Kontrahenten oder bestimmten anderen Kreditereignissen eine Zahlung zu leisten.

33. “Pensionsgeschäft”: jedes Geschäft im Rahmen einer Vereinbarung, die unter die Definition von ‘Pensionsgeschäft’ oder ‘umgekehrtes Pensionsgeschäft’ des [Artikels 3 Buchstabe m der Richtlinie 93/6/EWG] fällt.

34. “Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäft”: jedes Geschäft, das unter die Definition von ‘Wertpapierverleihgeschäft’, ‘Warenverleihgeschäft’, ‘Wertpapierleihgeschäft’ oder ‘Warenleihgeschäft’ des [Artikels 3 Buchstabe n der Richtlinie 93/6/EWG] fällt.

35. “bargeldnahes Instrument”: ein vom ausleihenden Kreditinstitut ausgestelltes Einlagenzertifikat oder ähnliches Instrument.

36. “Verbriefung”: Transaktion oder Struktur mit nachstehend genannten Charakteristika, bei dem das mit einer Forderung oder einem Pool von Forderungen verbundene Kreditrisiko in Tranchen unterteilt wird:

a)      die im Rahmen dieser Transaktion oder dieser Struktur getätigten Zahlungen hängen von der Erfüllung der Forderung oder der im Pool enthaltenen Forderungen ab;

b)      die Rangfolge der Tranchen entscheidet über die Verteilung der Verluste während der Laufzeit der Transaktion oder der Struktur.

37. “traditionelle Verbriefung”: Verbriefung, bei der die verbrieften Forderungen wirtschaftlich auf eine Zweckgesellschaft übertragen werden, welche Wertpapiere emittiert. Dabei überträgt das originierende Kreditinstitut das Eigentum an den verbrieften Forderungen oder gibt Unterbeteiligungen ab. Die ausgegebenen Wertpapiere stellen für das originierende Kreditinstitut keine Zahlungsverpflichtung dar.

38. “synthetische Verbriefung”: Verbriefung, bei der die Unterteilung in Tranchen durch Kreditderivate oder Garantieen erreicht wird und der Forderungspool in der Bilanz des originierenden Kreditinstituts verbleibt.

39. “Tranche”: vertraglich festgelegtes Segment des mit ein oder mehreren Forderungen verbundenen Kreditrisikos, wobei eine Position in diesem Segment – lässt man Sicherheiten, die von Dritten direkt für die Inhaber von Positionen in diesem oder anderen Segmenten gestellt werden, außer Acht - mit einem größeren oder geringeren Verlustrisiko behaftet ist als eine Position gleicher Höhe in jedem anderen dieser Segmente.

40. “Verbriefungsposition”: eine Risikoposition in einer Verbriefung.

41. “Originator”:

a)      ein Unternehmen, das entweder selbst oder über verbundene Unternehmen direkt oder indirekt an der ursprünglichen Vereinbarung beteiligt war, die die Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen des Schuldners bzw. potenziellen Schuldners begründet und deren Forderungen nun Gegenstand der Verbriefung sind;

b)      ein Unternehmen, das Forderungen eines Dritten erwirbt, diese in seiner Bilanz ausweist und dann verbrieft.

42. “Sponsor”: Kreditinstitut, bei dem es sich nicht um einen Originator handelt, das ein forderungsgedecktes Geldmarktpapier‑Programm oder ein anderes Verbriefungsprogramm, bei dem Forderungen Dritter aufgekauft werden, auflegt und verwaltet.

43. “Bonitätsverbesserung”: vertragliche Vereinbarung, durch die die Kreditqualität einer Verbriefungsposition gegenüber einem Stand ohne eine solche Vereinbarung verbessert wird; dazu zählen auch Verbesserungen, die durch nachrangigere Verbriefungstranchen und andere Arten der Besicherung erzielt werden.

44. “Zweckgesellschaft”: eine Treuhand‑ oder sonstige Gesellschaft, die kein Kreditinstitut ist und zur Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungen errichtet wurde, deren Tätigkeit auf das zu diesem Zweck Notwendige beschränkt ist, deren Struktur darauf ausgelegt ist, die eigenen Verpflichtungen von denen des originierenden Kreditinstituts zu trennen, und deren wirtschaftliche Eigentümer die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt verpfänden oder veräußern können.

ê 2000/12/EG Artikel 1 Nummern 25 bis 27 (angepasst)

45. „Gruppe verbundener Kunden“:

a)      zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, die - wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen wird - im Hinblick auf den Kredit insofern eine Einheit bilden, als eine von ihnen zu einer direkten oder indirekten Kontrolle über die andere oder die anderen befugt ist;

b)      zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen, zwischen denen kein Kontrollverhältnis im Sinne des Ö gemäß dem Õ ersten Gedankenstrichs besteht, die aber im Hinblick auf den Kredit als Einheit anzusehen sind, da zwischen ihnen Abhängigkeiten bestehen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, daßss, wenn einer dieser Kunden in finanzielle Schwierigkeiten gerät, die anderen oder alle auf Rückzahlungsschwierigkeiten stoßen;.

46. „enge Verbindung“: eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen Ö auf eine der folgenden Weisen miteinander Õ verbunden sind durch Ö:Õ

a)      Öüber eine Õ Beteiligung, d.h. das Ö in Form des Õ direkten Haltens oder daes Haltens im Wege der Kontrolle von mindestens 20 v. H. der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen oder;

b)      Ödurch Õ Kontrolle, d. h. die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen in allen Fällen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht;

c)      Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen Öaufgrund der Tatsache, dass beide oder alle über ein Kontrollverhältnis dauerhaft Õ mit ein und derselben Ö dritten Õ Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind;.

47. „anerkannte Börsen“: von den zuständigen Behörden anerkannte Börsen Ö, die von den zuständigen Behörden als solche anerkannt sind und die folgenden Bedingungen erfüllenÕ mit Ö:Õ

a)      Ösie haben einen Õ regelmäßigemn Geschäftsbetrieb,

b)      Ösie verfügen über Õ einer von den betreffenden Behörden des Börsensitzlandes erlassenen oder genehmigten Börsenordnung, in der die Bedingungen für den Börsenbetrieb und den Börsenzugang sowie die Voraussetzungen festgelegt sind, die ein Kontrakt erfüllen mußss, um tatsächlich an der Börse gehandelt werden zu können,

c)      Ösie verfügen über Õ einemn Clearingmechanismus, der für die in Anhang IV aufgeführten Geschäfte die tägliche Berechnung der Einschußssforderungen vorsieht und damit nach Auffassung der zuständigen Behörden einen angemessenen Schutz bietet.

ê 2000/12/EG Artikel 3 (angepasst)

Artikel 5

Untersagung der Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums durch Gesellschaften, die keine Kreditinstitute sind

Die Mitgliedstaaten untersagen Personen oder Gesellschaften, die keine Kreditinstitute sind, die Tätigkeit der Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern des Publikums gewerbsmäßig zu betreiben.

ÖVon Absatz 1 ausgenommen ist Õ Dieses Verbot gilt nicht für die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern durch einen Mitgliedstaat, durch Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder durch öffentliche internationale Einrichtungen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, sowie für die in den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften ausdrücklich genannten Fälle, sofern diese Tätigkeiten Regelungen und Kontrollen unterworfen sind, die den Schutz von Einlegern und Anlegern bezwecken und auf diese Fälle anwendbar sind.

ê 2000/12/EG

TITEL II

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUFNAHME DER TÄTIGKEIT DER KREDITINSTITUTE UND IHRE AUSÜBUNG

ê 2000/12/EG Artikel 4 (angepasst)

è1 Richtlinie 2004/xx/EG Art. 3

Artikel 6

Zulassung

Die Mitgliedstaaten sehen vor, daßss die Kreditinstitute vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Zulassung erhalten müssen. Ö Unbeschadet der Artikel 7 bis 9 und der Artikel 11 und 12 legen sie Õ Sie legen die Zulassungsbedingungen vorbehaltlich der Artikel 5 bis 9 fest und teilen sie è1 der Kommission ç mit.

ê 2000/12/EG Artikel 8 (angepasst)

Artikel 7

Geschäftspläne und organisatorischer Aufbau

Die Mitgliedstaaten sehen vor, daßss dem Zulassungsantrag ein Geschäftsplan beizufügen ist, aus dem insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Kreditinstituts hervorgehen.

ê 2000/12/EG Artikel 9 (angepasst)

Artikel 8

Wirtschaftliche Bedürfnisse

Die Mitgliedstaaten dürfen nicht vorsehen, daßss bei der Prüfung des Zulassungsantrags auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abgestellt wird.

ê 2000/12/EG Artikel 5 Absatz 1 (angepasst)

Artikel 9

Anfangskapital

1.           Unbeschadet anderer allgemeiner Bedingungen, die nationale Verordnungen vorsehen, erteilen die zuständigen Behörden keine Zulassung, wenn das Kreditinstitut nicht über getrennte Eigenmittel verfügt oder wenn das Anfangskapital weniger als 5 Millionen EUR beträgt.

ê 2000/12/EG Artikel 1 Absatz 11 (angepasst)

«Anfangskapital»: Ö umfasst Õ das Kapital Ö und Rücklagen Õ im Sinne von Artikel 34 Ö 57 Buchstaben a und b Õ Absatz 2 Nummern 1 und 2.

ê 2000/12/EG Artikel 5 Absätze 1 und 2 (angepasst)

Die Mitgliedstaaten können die weitere Tätigkeit der bereits am 15. Dezember 1979 bestehenden Kreditinstitute, welche die Bedingung hinsichtlich der getrennten Eigenmittel nicht erfüllen, zulassen. Sie können diese Unternehmen von der Pflicht befreien, die Bedingung von Artikel Ö 11 Õ 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 einzuhalten.

2.           Die Mitgliedstaaten können jedoch bBesondere Kategorien von Kreditinstituten zulassen, deren Anfangskapital geringer als der in Absatz 1 geforderte Ö genannte Õ Betrag ist Ö, können von den Mitgliedstaaten jedoch unter folgenden Bedingungen zugelassen werdenÕ. In diesen Fällen gilt folgendes:

(a)     Das Anfangskapital mußss mindestens 1 Million EUR betragen.

(b)     Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen der Kommission mitteilen, aus welchen Gründen sie von Ö dieser Õ der in diesem Absatz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen.

(c)     Für die Veröffentlichung ist in die in Artikel 11 genannte Liste neben den Namen des ÖJedes Õ Kreditinstituts ein Vermerk aufzunehmen, aus dem hervorgeht, daß dieses Kreditinstitut Ö, das Õ nicht über das nach Ö in Õ Absatz 1 erforderliche Ö angegebene Õ Mindestkapital verfügt Ö, ist namentlich in der in Artikel 14 genannten Liste aufzuführenÕ.

ê 2000/12/EG Artikel 5 Absätze 3 bis 7 (angepasst)

Artikel 10

1.         Die Eigenmittel eines Kreditinstituts dürfen das Ö gemäß Artikel 9 Õ bei seiner Zulassung geforderte Anfangskapital gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht unterschreiten.

2.         Die Mitgliedstaaten können beschließen, daßss die Kreditinstitute, die am 1. Januar 1993 bereits bestanden, deren Eigenmittel jedoch die in Ö Artikel 9 Õ den Absätzen 1 und 2 für das Anfangskapitel festgesetzten Beträge nicht erreichten, ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben können. In diesem Fall dürfen die Eigenmittel nicht unter den am 22. Dezember 1989 erreichten Höchstbetrag absinken.

3.         Wenn die Kontrolle über ein Kreditinstitut, welches unter die in Absatz Ö 2 Õ 4 genannte Gruppe fällt, von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen übernommen wird, welche zuvor die Kontrolle über das Kreditinstitut ausübte, so müssen die Eigenmittel dieses Kreditinstituts mindestens den in Ö Artikel 9 Õ den Absätzen 1 und 2 für das Anfangskapital Ö genannten Õ vorgeschriebenen Betrag erreichen.

4.         Unter bestimmten besonderen Umständen und mit Einverständnis der zuständigen Behörden dürfen bei einem Zusammenschlußss von zwei oder mehreren Kreditinstituten, die unter die in Absatz 4 Ö 2 Õ genannte Gruppe fallen, die Eigenmittel des aus dem Zusammenschlußss hervorgehenden Ö KreditÕIinstituts so lange nicht unter den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen Gesamtbetrag der Eigenmittel der zusammengeschlossenen Ö KreditÕIinstitute absinken, wie die in Ö Artikel 9 Õ den Absätzen 1 und 2 geforderten Ö genannten Õ Beträge nicht erreicht worden sind.

5.         ÖSollten Õ Sofern die Eigenmittel in den in den Absätzen Ö 1, 2 und 4 Õ 3, 4 und 6 genannten Fällen abnehmen sollten, können die zuständigen Behörden, sofern es die Umstände rechtfertigen, eine begrenzte Frist einräumen, damit das betreffende Kreditinstitut seine Lage mit den geltenden Vorschriften in Einklang bringen oder seine Tätigkeit einstellen kann.

ê 2000/12/EG Artikel 6 (angepasst)

Artikel 11

Die für die Leitung verantwortlichen Personen und Sitz der Hauptverwaltung der Kreditinstitute

1.           Die zuständigen Behörden erteilen dem Kreditinstitut die Zulassung nur unter der Bedingung, daßss die Zahl der Personen, welche die Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts tatsächlich bestimmen, mindestens zwei beträgt.

Ö Sie Õ Überdies erteilen die genannten Behörden die Zulassung nicht, wenn diese Personen nicht die notwendige Zuverlässigkeit oder angemessene Erfahrung besitzen, um diese Aufgaben wahrzunehmen.

2.           Die Mitgliedstaaten verlangen, daßss

a)      sich bei Kreditinstituten, bei denen es sich um juristische Personen handelt und die gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht einen satzungsmäßigen Sitz haben, die Hauptverwaltung im gleichen Mitgliedstaat befindet wie dieser Sitz;

b)      sich bei anderen Kreditinstituten die Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat befindet, der die Zulassung erteilt hat und in dem sie effektiv tätig sind.

ê 2000/12/EG Artikel 7 (angepasst)

Artikel 12

Aktionäre und Gesellschafter

(1)          Die zuständigen Behörden erteilen die Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts nur, wenn ihnen die Identität und der Beteiligungsbetrag der direkten oder indirekten Aktionäre oder Gesellschafter, die als juristische oder natürliche Personen eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut halten, mitgeteilt wurden.

Bei der Ö Bestimmung einer Õ Anwendung des Begriffs der qualifizierten Beteiligung ihm Rahmen dieses Artikels werden die in Artikel 7 Ö 92 Õ der Richtlinie 88/627/EWG des Rates[24] Ö 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[25] Õ erwähnten Stimmrechte berücksichtigt.

(2)          Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt sind, daßss die betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen.

(3)          Bestehen zwischen dem Kreditinstitut und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung nur dann, wenn diese Verbindungen sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe behindern.

Die zuständigen Behörden lehnen die Zulassung ferner ab, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Kreditinstitut enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.

Die zuständigen Behörden verlangen, daßss die Kreditinstitute ihnen die angeforderten Angaben übermitteln, damit sie sich davon überzeugen können, daßss die Bedingungen dieses Absatzes auf Dauer erfüllt werden.

ê 2000/12/EG Artikel 8 und 9 (angepasst)

Artikel 8

Geschäftspläne und organisatorischer Aufbau

Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß dem Zulassungsantrag ein Geschäftsplan beizufügen ist, aus dem insbesondere die Art der geplanten Geschäfte und der organisatorische Aufbau des Kreditinstituts hervorgehen.

Artikel 9

Wirtschaftliche Bedürfnisse

Die Mitgliedstaaten dürfen nicht vorsehen, daß bei der Prüfung des Zulassungsantrags auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abgestellt wird..

ê 2000/12/EG Artikel 10 (angepasst)

Artikel 13

Ablehnung einer Zulassung

Jede Ablehnung einer Zulassung wird begründet und dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung der für den Beschlußss erforderlichen Angaben durch den Antragsteller bekanntgegeben. Auf jeden Fall wird binnen zwölf Monaten nach Antragseingang entschieden.

ê 2000/12/EG Artikel 11 (angepasst)

Artikel 14

Mitteilung der Zulassung an die Kommission

Jede Zulassung wird der Kommission mitgeteilt.

Jedes Kreditinstitut Ö, dem eine Zulassung erteilt wurde, Õ wird Ö namentlich Õ in einer Liste aufgeführt;. dDie Kommission sorgt dafür, daßss diese Liste im Amtsblatt der Europäischen Ö Union Õ Gemeinschaften veröffentlicht und auf dem jeweils neuesten Stand gehalten wird.

ê 2000/12/EG Artikel 12 (angepasst)

Artikel 15

Vorherige Konsultation der zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten

(1)        Ö Bevor sie einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde in nachstehend genannten Fällen die Õ Im Fall der Zulassung eines Kreditinstituts ist eine vorherige Konsultation der zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats vorzusehen,:

wenn Ö a)   das Kreditinstitut ist Õ ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts errichtet wird;

wenn Ö b)   das Kreditinstitut ist Õ ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts errichtet wird;

wenn Ö c)   Õ das Kreditinstitut Ö wird von den Õ durch die gleichen natürlichen oder juristischen Personen Ö kontrolliert Õ wie ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Kreditinstitut kontrolliert wird.

ê 2002/87/EG Artikel 29 Nummer 2 (angepasst)

(2)        Ö Bevor sie einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt, konsultiert die zuständige Behörde in nachstehend genannten Fällen Õ Ddie für die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats wird konsultiert, bevor einem Kreditinstitut die Zulassung erteilt wird, das:

a)      Ö das Kreditinstitut ist ein Õ Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist,

b)      Ö das Kreditinstitut ist ein Õ Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Versicherungsunternehmens oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist,

c)      Ö das Kreditinstitut wird Õ von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird wie ein in der Gemeinschaft zugelassenes Versicherungsunternehmen oder eine in der Gemeinschaft zugelassene Wertpapierfirma.

(3)        Die jeweils zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre in Bezug auf die Ansprüche einer umsichtigen Geschäftsführung sowie den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüfen. Sie Ö tauschen Õ übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich Eignung der Aktionäre und des Leumunds und der Erfahrung der Geschäftsleiter Ö aus Õ, die für die anderen zuständigen Behörden bei der Erteilung der Zulassung und Ö die Õ der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.

ê 2000/12/EG Artikel 13 (angepasst)

Artikel 16

Zweigstellen von in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituten

Die Aufnahmemitgliedstaaten dürfen für Zweigstellen von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstituten keine Zulassung sowie kein Dotationskapital verlangen. Die Errichtung und Überwachung dieser Zweigstellen erfolgen gemäß den Artikeln Ö 22 und 25, Artikel 26 Absätze 1 bis 3, den Artikeln 29 bis 37 und Artikel 40Õ 17 und 20 Absätze 1 bis 6 sowie den Artikeln 22 und 26.

ê 2000/12/EG Artikel 14 (angepasst)

Artikel 17

Entzug der Zulassung

(1)          Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut die Zulassung nur dann entziehen, wenn das Institut:

a)      von der Zulassung binnen zwölf Monaten keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, es sei denn, daßss der betreffende Mitgliedstaat in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vorsieht, oder

b)      die Zulassung aufgrund falscher Erklärungen oder sonst auf Ö andere Õ ordnungswidrige Weise erhalten hat oder

c)      die an die Zulassung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder

d)      nicht mehr über ausreichende Eigenmittel verfügt oder nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, bietet oder

e)      wenn ein anderer in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehener Fall für den Entzug vorliegt.

(2)          Jeder Entzug einer Zulassung Ö wird Õ ist zu begründent und den Betroffenen Ö mitgeteilt Õ mitzuteilen;. Dder Entzug wird der Kommission gemeldet.

ê 2000/12/EG Artikel 15 (angepasst)

Artikel 18

Bezeichnung

Ö Ungeachtet etwaiger Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Verwendung der Worte «Bank», «Sparkasse» oder anderer Bankbezeichnungen können Õ dDie Kreditinstitute können für die Ausübung ihrer Tätigkeit Ö im gesamten Õ in dem Gebiet der Gemeinschaft, ungeachtet der Vorschriften über die Verwendung der Worte «Bank», «Sparkasse» oder anderer im Aufnahmeland bestehender ähnlicher Bezeichnungen denselben Namen verwenden wie in ihrem Sitzland. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, so können die Aufnahmeländer der Klarheit wegen einen erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben.

ê 2000/12/EG Artikel 16 Absatz 1 (angepasst)

Artikel 19

Qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut

(1)          Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daßss jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, an einem Kreditinstitut eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu halten, zuvor die zuständigen Behörden unterrichtet und den Betrag dieser Beteiligung mitteilt.

Jede natürliche oder juristische Person hat die zuständigen Behörden ebenfalls zu unterrichten, wenn sie beabsichtigt, den Betrag ihrer qualifizierten Beteiligung derart zu erhöhen, daßss die Schwellen von 20%, 33 % oder 50% der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder daß das Kreditinstitut ihr Tochterunternehmen wird.

Unbeschadet des Absatzes 2 können die zuständigen Behörden binnen einer Frist von höchstens drei Monaten ab der in Ö den Unterabsätzen 1 und 2 Õ Unterabsatz 1 vorgesehenen Unterrichtung Einspruch gegen diese Absicht erheben, wenn sie nicht davon überzeugt sind, daßss die Ö betreffende Õ in Unterabsatz 1 genannte Person den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügt. Erheben die zuständigen Behörden keinen Einspruch, so können sie einen Termin festsetzen, bis zu dem Ö diese Õ die in Unterabsatz 1 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.

ê 2002/87/EG Artikel 29 Nummer 3 (angepasst)

(2)          Ö Soll Õ Wird eine Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 von einem Kreditinstitut, einem Versicherungsunternehmen oder einer Wertpapierfirma, das/die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, erworben Ö werden Õ und würde das Ö Kreditinstitut Õ Unternehmen, an dem die Beteiligung erworben werden soll, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers oder fiele unter seine Kontrolle, so Ö geht der Õ muss die Bewertung des Erwerbs Ö die in Artikel 15 vorgesehene Õ Gegenstand der vorherigen Konsultation Ö voraus Õ gemäß Artikel 12 sein.

ê 2000/12/EG Artikel 16 Absatz 3

Artikel 20

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daßss jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, ihre an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung aufzugeben, zuvor die zuständigen Behörden unterrichtet und den geplanten Betrag ihrer Beteiligung mitteilt. Jede natürliche oder juristische Person hat die zuständigen Behörden ebenfalls zu unterrichten, wenn sie beabsichtigt, den Betrag ihrer qualifizierten Beteiligung derart zu senken, daßss die Schwellen von 20%, 33% oder 50% der Stimmrechte oder des Kapitals unterschritten werden oder daß das Kreditinstitut nicht mehr ihr Tochterunternehmen ist.

ê 2000/12/EG Artikel 16 Absätze 4 bis 6 (angepasst)

Artikel 21

(14)        Ö Erhält ein Kreditinstitut Kenntnis davon, dass aufgrund eines Erwerbs oder einer Veräußerung einer Beteiligung an seinem Kapital die in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 genannten Schwellen über‑ oder unterschritten werden, so unterrichtet es die zuständigen Behörden über diesen Erwerb/diese Veräußerung Õ Die Kreditinstitute unterrichten die zuständigen Behörden über Erwerb oder Abtretung von Kapitalbeteiligungen, aufgrund deren ihre Beteiligung eine der in den Absätzen 1 und 3 genannten Schwellen über- bzw. unterschreitet, sobald sie von dem Erwerb oder der Abtretung Kenntnis erhalten.

Ferner unterrichtent Ö es Õ sie die Ö zuständigen Õ Behörden mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über deren Betrag, wie er sich insbesondere aus den anläßsslich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Pflichten der börsennotierten Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt.

(25)        Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daßss, falls der durch die in Ö Artikel 19 Õ Absatz 1 genannten Personen ausgeübte Einflußss sich zum Schaden einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Instituts auswirken könnte, die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diesen Zustand zu beenden. Diese Maßnahmen können vor allem einstweilige Verfügungen, Sanktionen für die Institutsleiter oder die Suspendierung des Stimmrechts für Aktien oder Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder Gesellschaftern gehalten werden, umfassen.

Ähnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die ihren in Ö Artikel 19 Õ Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen. Für den Fall, daßss eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben wurde, sehen die Mitgliedstaaten unbeschadet der von ihnen zu verhängenden Sanktionen vor, daßss die entsprechenden Stimmrechte ausgesetzt werden oder daßss die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder für nichtig erklärt werden kann.

(36)        Bei der Ö Bestimmung einer Õ Anwendung des Begriffs der qualifizierten Beteiligung und der anderen in diesem Artikel genannten Beteiligungsquoten werden die in Artikel 7 Ö 92 Õ der Richtlinie 88/627/EWG des Rates Ö 2001/34/EG Õ erwähnten Stimmrechte berücksichtigt.

ê 2000/12/EG Artikel 17 (angepasst)

ð neu

Artikel 22

Verwaltung und internes Kontrollverfahren

(1)          Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, daßss jedes Kreditinstitut über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung sowie über angemessene interne Kontrollverfahren verfügt. ð eine solide Unternehmenssteuerung verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung seiner aktuellen und etwaigen künftigen Risiken und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs‑ und Rechnungslegungsverfahren, zählen. ï

(2)          Die in Absatz 1 genannten Regeln, Verfahren und Mechanismen sind umfassend und der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen. Sie tragen den in Anhang V festgelegten technischen Kriterien Rechnung.

ê 2000/12/EG

TITEL III

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE FREIE NIEDERLASSUNG UND DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

ê 2000/12/EG (angepasst)

Ö Abschnitt 1 Kreditinstitute Õ

ê 2000/12/EG Artikel 18 (angepasst)

Artikel 23

Kreditinstitute

Die Mitgliedstaaten sehen vor, daßss die in der Liste im Anhang I aufgeführten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel Ö 25, Artikel 26 Absätze 1 bis 3, Artikel 28 Absätze 1 und 2 sowie den Artikeln 29 bis 37 Õ 20 Absätze 1 bis 6, Artikel 21 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 22 sowohl über eine Zweigstelle als auch im Wege des Dienstleistungsverkehrs von jedem Kreditinstitut ausgeübt werden können, das durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats zugelassen ist und kontrolliert wird, soweit die betreffenden Tätigkeiten durch die Zulassung abgedeckt sind.

ê 2000/12/EG (angepasst)

Ö Abschnitt 2 Finanzinstitute Õ

ê 2000/12/EG Artikel 19 Absätze 1 und 3 (angepasst)

Artikel 24

Finanzinstitute

(1)          Die Mitgliedstaaten sehen vor, daßss die in der Liste im Anhang I aufgeführten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet gemäß dem Artikel Ö 25, Artikel 26 Absätze 1 bis 3, Artikel 28 Absätze 1 und 2 sowie den Artikeln 29 bis 37 Õ 20 Absätze 1 bis 6, Artikel 21 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 22 sowohl über eine Zweigstelle als auch im Wege des Dienstleistungsverkehrs von jedem Finanzinstitut eines anderen Mitgliedstaats ausgeübt werden können, das ein Tochterunternehmen eines Kreditinstituts oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Kreditinstitute ist, dessen Satzung die Ausübung dieser Tätigkeiten gestattet und das alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)      Das (die) Mutterunternehmen ist (sind) in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf das Ö Finanzinstitut Õ Tochterunternehmen Anwendung findet, als Kreditinstitut zugelassen;

b)      die betreffenden Tätigkeiten werden tatsächlich im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats ausgeübt;

c)      das (die) Mutterunternehmen hält (halten) mindestens 90% der mit den Anteilen oder Aktien des Ö Finanzinstituts Õ Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;

d)      die Muttergesellschaft(en) mußss (müssen) gegenüber den zuständigen Behörden die umsichtige Geschäftsführung Ö des Finanzinstituts Õ der Tochtergesellschaft glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats gesamtschuldnerisch für die von Ö dem Finanzinstitut Õ der Tochtergesellschaft eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;

e)      das Ö Finanzinstitut Õ Tochterunternehmen ist gemäß den Artikeln 52 bis 56 Ö Titel V, Kapitel 4, Abschnitt 1 Õ insbesondere für die in Frage kommenden Tätigkeiten tatsächlich in die dem (den) Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der in Artikel Ö 120 Õ 51 vorgesehenen Begrenzung der Beteiligung.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind; in diesem Fall stellen sie dem Ö Finanzinstitut Õ Tochterunternehmen eine Bescheinigung aus, welche der Ö in den Artikeln 25 und 28 genannten Õ Mitteilung gemäß Artikel 20 Absätze 1 bis 6 und Artikel 21 Absätze 1 und 2 beizufügen ist.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gewährleisten die Aufsicht über das Ö Finanzinstitut Õ Tochterunternehmen gemäß Artikel Ö 10 Absatz 1 und den Artikeln 19 bis 22, 40, 42 bis 52 und 54 Õ 5 Absatz 3 und den Artikeln 16, 17, 26, 28, 29, 30 und 32.

ê 2000/12/EG Artikel 19 Absatz 6 (angepasst)

(2)          Wenn Ö ein in Absatz 1 Unterabsatz 1 genanntes Õ das durch diesen Artikel begünstigte Finanzinstitut eine der festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, setzt der Herkunftsmitgliedstaat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis und fällt die Tätigkeit des betreffenden Ö Finanzinstituts im Õ Instituts in dem Aufnahmemitgliedstaat unter Ö dessen Õ die Rechtsvorschriften dieses Staates.

ê 2000/12/EG Artikel 19 Absatz 4 (angepasst)

(3)          Die in Ö den Absätzen 1 und 2 Õ diesem Artikel genannten Bestimmungen finden auf die Tochterunternehmen Ö eines Finanzinstituts im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Õ entsprechende Anwendung. Insbesondere ist der Begriff «Kreditinstitut» als «Finanzinstitut, das den in Artikel 19 genannten Bedingungen entspricht» und der Begriff «Zulassung» als «Satzung» zu lesen.

ê 2000/12/EG Artikel 19 Absätze 5 und 6 (angepasst)

Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 2 ist wie folgt zu lesen:

«Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt ebenfalls die Höhe der Eigenmittel des Tochterfinanzinstituts und die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen Mutterkreditinstitut mit.»

Wenn das durch diesen Artikel begünstigte Finanzinstitut eine der festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, setzt der Herkunftsmitgliedstaat die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis und fällt die Tätigkeit des betreffenden Instituts in dem Aufnahmemitgliedstaat unter die Rechtsvorschriften dieses Staates.

ê 2000/12/EG (angepasst)

Ö Abschnitt 3 Ausübung des Niederlassungsrechts Õ

ê 2000/12/EG Artikel 20 Absätze 1 und 2 und Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 (angepasst)

Artikel 25

Ausübung des Niederlassungsrechtes

(1)          Jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, teilt dies der zuständigen Behörde Ö seines Õ des Herkunftsmitgliedstaats mit.

(2)          Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daßss ein Kreditinstitut, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der Mitteilung gemäß Absatz 1 fFolgendes anzugeben hat:

a)      den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es eine Zweigstelle errichten möchte;

b)      einen Geschäftsplan, in dem insbesondere die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind;

c)      die Anschrift, unter der die Unterlagen des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;

d)      die Namen Ö der Personen, die die Geschäftsführung Õ der verantwortlichen Geschäftsführer der Zweigstelle Ö übernehmen sollen Õ.

(3)          Sofern die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Anbetracht des betreffenden Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des betreffenden Kreditinstituts anzuzweifeln, übermittelt sie die Angaben gemäß Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und teilt dies dem betreffenden Ö Kreditinstitut Õ Institut mit.

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt ebenfalls die Höhe der Eigenmittel und des Solvabilitätskoeffizienten des Kreditinstituts mit.

ê 2000/12/EG Artikel 19 Unterabsatz 5 (angepasst)

Ö Abweichend von Unterabsatz 2 teilt Õ «D die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt Ö in dem in Artikel 24 genannten Fall Õ ebenfalls die Höhe der Eigenmittel des Ö Finanzinstituts Õ Tochterfinanzinstituts und die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen Mutterkreditinstitut mit. »

ê 2000/12/EG Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3 (angepasst)

(4)          Verweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, so nennt sie dem betroffenen Ö Kreditinstitut Õ Institut innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür.

Bei einer solchen Weigerung oder bei Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden.

ê 2000/12/EG Artikel 20 Absätze 4 bis 7 (angepasst)

Artikel 26

(14)        Bevor die Zweigstelle des Kreditinstituts ihre Tätigkeiten aufnimmt, verfügt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats Ö zur Vorbereitung der Beaufsichtigung des Kreditinstituts gemäß Abschnitt 5 und gegebenenfalls zur Angabe der Bedingungen, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat aus Gründen des Allgemeininteresses gelten, nach Eingang der in Artikel 25 genannten Mitteilung Õ über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 3 genannten Mitteilung zur Vorbereitung der Beaufsichtigung des Kreditinstituts gemäß Artikel 22 und gegebenenfalls zur Angabe der Bedingungen, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.

(25)        Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder — bei Nichtäußerung — nach Ablauf der in Absatz 14 genannten Frist kann die Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeiten aufnehmen.

(36)        Im Fall einer Änderung des Inhalts von gemäß Ö Artikel 25 Buchstaben b, c oder d Õ Absatz 2 Buchstaben b), c) und d) übermittelten Angaben teilt das Kreditinstitut den zuständigen Behörden im Herkunfts- und im Aufnahmemitgliedstaat die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mit, damit sich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Ö Artikel 25 Õ Absatz 3 und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 14 zu dieser Änderung äußern können.

(47)        Bei Zweigstellen, die ihre Tätigkeit gemäß den Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats bereits vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen haben, wird vermutet, daßss sie Gegenstand des in Ö Artikel 25 und in Õ den Absätzen 1 Ö und 2 Õ bis 5 dieses Artikels vorgesehenen Verfahrens waren. Mit diesem Datum gelten für sie die Vorschriften von Absatz 6 Ö 3 Õ des vorliegenden Artikels und Ö des Artikels 23 Abschnitte 2 und 5 sowie des Artikels 43 Õ der Artikel 18, 19, 22 und 29.

ê 2000/12/EG Artikel 1 Absatz 3 Schlussklausel

Artikel 27

Hhat ein Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet;.

ê 2000/12/EG (angepasst)

Ö Abschnitt 4 Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs Õ

ê 2000/12/EG Artikel 21 (angepasst)

Artikel 28

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

(1)          Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, teilt der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diejenigen in der Liste im Anhang I aufgeführten Tätigkeiten mit, die es ausüben möchte.

(2)          Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bringt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Mitteilung nach Ö in Õ Absatz 1 Ö genannte Mitteilung Õ innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis.

(3)          Dieser Artikel beeinträchtigt nicht die von dem Kreditinstitut vor dem 1. Januar 1993 erworbenen Rechte zur Erbringung von Dienstleistungen.

ê 2000/12/EG (angepasst)

Ö Abschnitt 5 Befugnisse der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates Õ

ê 2000/12/EC Art. 22(1) (angepasst)

Artikel 29

Befugnisse der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates

(1) Der Aufnahmemitgliedstaat kann für statistische Zwecke verlangen, daßss jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in seinem Hoheitsgebiet den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die in seinem Hoheitsgebiet getätigten Geschäfte erstattet.

Der Aufnahmemitgliedstaat kann zwecks Ausübung der ihm gemäß Artikel Ö 41 Õ 27 obliegenden Pflichten von den Zweigstellen von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten die gleichen Informationen wie von den nationalen Kreditinstituten verlangen.

ê 2000/12/EG Artikel 22 Absätze 2 bis 4 (angepasst)

Artikel 30

(12)        Stellen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats fest, daßss ein Ö Kreditinstitut Õ Institut, das eine Zweigstelle in ihrem Hoheitsgebiet hat oder dort Dienstleistungen erbringt, die Rechtsvorschriften nicht beachtet, die in Anwendung der eine Zuständigkeit der Behörden des Aufnahmemitgliedstaats beinhaltenden Bestimmungen dieser Richtlinie von diesem Staat erlassen wurden, so fordern die Behörden das betreffende Ö Kreditinstitut Õ Institut auf, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.

(23)        Kommt das Ö Kreditinstitut Õ Institut der Aufforderung nicht nach, so setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats treffen unverzüglich die geeigneten Maßnahmen, damit das betreffende Ö Kreditinstitut Õ Institut die vorschriftswidrige Situation beendet. Die Art dieser Maßnahmen ist den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mitzuteilen.

(34)        Verletzt das Ö Kreditinstitut Õ Institut trotz der vom Herkunftsmitgliedstaat getroffenen Maßnahmen — oder wenn sich die betreffenden Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat — weiter die in Absatz 2 Ö 1 Õ genannten Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, so kann dieser nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann er auch die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten durch dieses Ö Kreditinstitut Õ Institut in seinem Hoheitsgebiet untersagen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daßss die für diese Maßnahmen erforderlichen Schriftstücke in ihrem Hoheitsgebiet den Kreditinstituten zugestellt werden können.

ê 2000/12/EG Artikel 22 Absatz 5 (angepasst)

Artikel 31

(5) Die Ö Artikel 29 und 30 Õ Absätze 1 bis 4 berühren nicht die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Unregelmäßigkeiten in seinem Gebiet zu verhindern oder zu ahnden, die den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen, die er aus Gründen des Allgemeininteresses erlassen hat. Dies umfaßsst auch die Möglichkeit, einem Kreditinstitut die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet zu untersagen.

ê 2000/12/EG Artikel 22 Absatz 6 (angepasst)

Artikel 32

(6) Jede Maßnahme gemäß Ö Artikel 30 Absätze 2 und 3 oder Artikel 31 Õ den Absätzen 3, 4 und 5, die Sanktionen und Einschränkungen des Dienstleistungsverkehrs enthält, ist ordnungsgemäß zu begründen und dem betreffenden Ö Kreditinstitut Õ Institut mitzuteilen. Gegen jede dieser Maßnahmen können die Gerichte des Mitgliedstaats angerufen werden, von dem sie ergriffen wurden.

ê 2000/12/EG Artikel 22 Absatz 7 (angepasst)

Artikel 33

(7) In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor der Einleitung des in Ö Artikel 30 Õ den Absätzen 2, 3 und 4 vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Einleger, Investoren oder sonstigen Personen, denen Dienstleistungen erbracht werden, notwendig sind. Die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen interessierten Mitgliedstaaten sind von solchen Maßnahmen umgehend zu unterrichten.

Die Kommission kann nach Anhörung der zuständigen Behörden der interessierten Mitgliedstaaten beschließen, daßss der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat.

ê 2000/12/EG Artikel 22 Absatz 8 (angepasst)

Artikel 34

(8) Der Aufnahmemitgliedstaat kann in Ausübung der ihm kraft dieser Richtlinie übertragenen Befugnisse geeignete Maßnahmen treffen, um Unregelmäßigkeiten in seinem Hoheitsgebiet zu ahnden oder zu verhindern. Dies umfaßsst die Möglichkeit, einem Kreditinstitut die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet zu untersagen.

ê 2000/12/EG Artikel 22 Absatz 9 (angepasst)

Artikel 35

(9) Bei Widerruf der Zulassung werden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats davon unterrichtet; sie treffen entsprechende Maßnahmen, damit das betreffende Ö Kreditinstitut Õ Institut nicht neue Tätigkeiten im Gebiet dieses Mitgliedstaats aufnimmt und die Interessen der Einleger gewahrt werden.

ê 2000/12/EG Artikel 22 Absatz 10 (angepasst)

Artikel 36

(10) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Anzahl und die Art der Fälle mit, in denen eine Weigerung gemäß Ö den Artikeln 25 und 26 Õ Artikel 20 Absätze 1 bis 6 vorliegt oder Maßnahmen nach Ö Artikel 30 Absatz 3 Õ Absatz 4 des vorliegenden Artikels getroffen worden sind.

ê 2000/12/EG Artikel 22 Absatz 11 (angepasst)

Artikel 37

(11) Dieser Ö Abschnitt hindert Õ Artikel hat nicht zur Folge, daß es Kreditinstituten mit Hauptsitz in einem anderen Mitgliedstaat untersagt ist Ö nicht daran Õ, ihre Dienstleistungen über alle verfügbaren Kommunikationskanäle im Aufnahmemitgliedstaat anzubieten, vorbehaltlich etwaiger für Form und Inhalt dieser Werbung geltender Bestimmungen, die aus Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.

ê 2000/12/EG

TITEL IV

BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN

ê 2000/12/EG (angepasst)

Ö Abschnitt 1 Meldung von Drittlandsunternehmen und Bedingungen des Zugangs zu den Märkten dieser Länder Õ

ê 2000/12/EG Artikel 23 (angepasst)

Meldung von Tochterunternehmen von Drittländern und Bedingungen des Zugangs zu den Märkten dieser Länder

(1)          Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission

a) jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt.

b) jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Kreditinstitut der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den dieses Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen desselben wird.

Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens oder mehrerer Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, die Zulassung erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die zuständigen Behörden gemäß Artikel 11 der Kommission zu machen haben.

(2)          Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle allgemeinen Schwierigkeiten mit, auf die ihre Kreditinstitute bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung von Bankgeschäften in einem Drittland stoßen.

(3)          Die Kommission erstellt regelmäßig einen Bericht, der die Behandlung von Gemeinschaftskreditinstituten in Drittländern gemäß den Absätzen 4 und 5 bei ihrer Niederlassung und der Ausübung von Bankgeschäften sowie dem Erwerb von Beteiligungen an Kreditinstituten von Drittländern untersucht. Die Kommission übermittelt diese Berichte dem Rat und fügt ihnen gegebenenfalls Vorschläge bei.

(4)          Stellt die Kommission im Rahmen der in Absatz 3 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, daß ein Drittland Kreditinstituten der Gemeinschaft nicht einen effektiven Marktzugang gestattet, der demjenigen vergleichbar ist, den die Gemeinschaft den Kreditinstituten dieses Drittlandes gewährt, so kann die Kommission dem Rat Vorschläge unterbreiten, um ein geeignetes Mandat für Verhandlungen mit dem Ziel zu erhalten, für die Kreditinstitute der Gemeinschaft vergleichbare Wettbewerbsmöglichkeiten zu erreichen. Der Rat beschließt hierüber mit qualifizierter Mehrheit.

(5)          Stellt die Kommission im Rahmen der in Absatz 3 genannten Berichte oder aufgrund anderer Informationen fest, daß Kreditinstitute der Gemeinschaft in einem Drittland keine Inländerbehandlung erfahren, ihnen also nicht die gleichen Wettbewerbsmöglichkeiten geboten werden wie inländischen Kreditinstituten, und daß die Bedingungen für einen effektiven Marktzugang nicht gegeben sind, so kann die Kommission Verhandlungen zur Beseitigung der Diskriminierung aufnehmen.

(6)          Im Fall des Unterabsatzes 1 kann nach dem Verfahren des Artikels 60 Absatz 2 zusätzlich zur Einleitung der Verhandlungen jederzeit beschlossen werden, daß die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihre Entscheidungen über zum Zeitpunkt des Beschlusses eingereichte oder künftige Anträge auf Zulassung und über den Erwerb von Beteiligungen direkter oder indirekter dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegender Mutterunternehmen beschränken oder aussetzen müssen. Die Laufzeit der betreffenden Maßnahmen darf drei Monate nicht überschreiten.

Vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten kann der Rat anhand der Verhandlungsergebnisse auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Fortführung der Maßnahmen beschließen.

(6)          Trifft die Kommission eine Feststellung im Sinne des Absatzes 4 oder 5, so teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen folgendes mit:

(a)      jeden Antrag auf Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit mindestens einem Mutterunternehmen, das dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegt;

(b)     jede ihnen nach Artikel 16 gemeldete Absicht des Erwerbs einer Beteiligung an einem Gemeinschaftskreditinstitut durch ein solches Unternehmen, dessen Tochterunternehmen das Gemeinschaftskreditinstitut durch den Erwerb würde.

Diese Mitteilungspflicht besteht nicht mehr, sobald mit dem in Absatz 4 oder 5 genannten Drittland ein Abkommen geschlossen wurde bzw. wenn die in Absatz 5 Unterabsatz 2 oder 3 genannten Maßnahmen nicht mehr zur Anwendung kommen.

(7)          Die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen mit den Verpflichtungen der Gemeinschaft vereinbar sein, die sich aus zwei- oder mehrseitigen internationalen Abkommen über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten von Kreditinstituten ergeben.

ê 2000/12/EG Artikel 24 (angepasst)

è1 Richtlinie 2004/xx/EG Artikel 3 Nummer 7

Artikel 38

Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft

(1)        Die Mitgliedstaaten wenden auf Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft für die Aufnahme und die Ausübung ihrer Tätigkeit keine Bestimmungen an, welche diese Zweigstellen günstiger stellen würden als die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in der Gemeinschaft.

(2)        Die zuständigen Behörden teilen der Kommission und dem è1 Europäischen Bankenausschuss ç die Zulassung von Zweigstellen mit, die sie den Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft erteilen.

(3)        Unbeschadet von Absatz 1 kann die Gemeinschaft in Abkommen, die in Übereinstimmung mit dem Vertrag mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen werden, die Anwendung von Bestimmungen vereinbaren, die unter Beachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit den Zweigstellen eines Ö Kreditinstituts Õ Instituts mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft die gleiche Behandlung im gesamten Gebiet der Gemeinschaft einräumen.

ò neu

Abschnitt 2

Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern im Bereich der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

ê 2000/12/EG Artikel 25 (angepasst)

Artikel 39

(1)          Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder aufgrund eigener Initiative dem Rat Vorschläge unterbreiten, um mit einem oder mehreren Drittländern Ö für nachstehende Kreditinstitute Õ Abkommen über die Einzelheiten der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auszuhandeln:

a)      für Kreditinstitute, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in Drittländern haben, und

b)      für Kreditinstitute mit Sitz in einem Drittland, deren Mutterunternehmen ein Kreditinstitut oder eine Finanz-Hholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft ist.

(2)          In den Abkommen gemäß Absatz I soll insbesondere sichergestellt werden,

a)      daßss einerseits die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Kreditinstitute oder Finanz-Hholdinggesellschaften, die innerhalb der Gemeinschaft niedergelassen sind und außerhalb der Gemeinschaft eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstituts haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen, und

b)      daßss andererseits die zuständigen Behörden von Drittländern die Informationen erhalten können, die erforderlich sind, um Muttergesellschaften mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet zu beaufsichtigen, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tochtergesellschaft in Form eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- oder Finanzinstituten halten.

ê Richtlinie 2004/xx/EG Artikel 3 Nummer 8

(3)          Unbeschadet Artikel 300 Absatz 1 und Absatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft kann die Kommission mit Unterstützung des Europäischen Bankenausschusses das Ergebnis der nach Absatz 1 geführten Verhandlungen sowie die sich daraus ergebende Lage prüfen.

ê 2000/12/EG

TITEL V

ê 2000/12/EG

ð neu

GRUNDSÄTZE UND TECHNISCHE INSTRUMENTE Ö FÜR DIE Õ DER BANKENAUFSICHT ð UND DIE OFFENLEGUNG ï

ê 2000/12/EG

KAPITEL 1

GRUNDSÄTZE DER BANKENAUFSICHT

ò neu

Abschnitt 1

Befugnisse von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat

ê 2000/12/EG Artikel 26 (angepasst)

Artikel 40

Kontrollbefugnis des Herkunftsmitgliedstaats

(1)          Die Bankenaufsicht über ein Kreditinstitut einschließlich der Tätigkeiten, die es gemäß den Artikeln 18 und 19 Ö 23 und 24 Õ ausübt, obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats; die Bestimmungen dieser Richtlinie, die eine Zuständigkeit der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats vorsehen, bleiben hiervon unberührt.

(2)          Absatz 1 steht einer Aufsicht auf konsolidierter Basis kraft dieser Richtlinie nicht entgegen.

ê 2000/12/EG Artikel 27 (angepasst)

Artikel 41

Zuständigkeiten des Aufnahmemitgliedstaates

Bis zur weiteren Koordinierung bleibt der Aufnahmemitgliedstaat in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit der Überwachung der Liquidität der Zweigniederlassung eines Kreditinstituts beauftragt.

Unbeschadet der für die Stärkung des europäischen Währungssystems erforderlichen Maßnahmen behält der Aufnahmemitgliedstaat die volle Zuständigkeit für die Maßnahmen zur Durchführung seiner Währungspolitik.

Diese Maßnahmen dürfen keine diskriminierende oder restriktive Behandlung aufgrund der Zulassung des Kreditinstituts in einem anderen Mitgliedstaat enthalten.

ê 2000/12/EG Artikel 28 (angepasst)

Artikel 42

Zusammenarbeit im Bereich der Überwachung

Bei der Überwachung der Tätigkeit der Kreditinstitute, die insbesondere durch die Errichtung von Zweigstellen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als ihrem Sitzland Geschäfte betreiben, arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten eng zusammen. Sie teilen einander alle Informationen über die Leitung, die Verwaltung und die Eigentumsverhältnisse mit, welche die Aufsicht über die Kreditinstitute und die Prüfung der Voraussetzungen für ihre Zulassung betreffen, sowie alle Informationen, die geeignet sind, die Aufsicht über diese Institute, insbesondere in bBezug auf Liquidität, Solvenz, Einlagensicherheit und Begrenzung von Großkrediten, verwaltungsmäßige und buchhalterische Organisation Ö Organisation von Verwaltung und Rechnungslegung Õ und interne Kontrolle zu erleichtern.

ê 2000/12/EG Artikel 29 (angepasst)

Artikel 43

Prüfung vor Ort von in einem anderen Mitgliedstaat errichteten Zweigniederlassungen

(1)          Die Aufnahmemitgliedstaaten sehen vor, daßss im Fall eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kreditinstituts, das seine Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats — nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats — selbst oder durch ihre Beauftragten die Prüfung der in Artikel Ö 42 Õ 28 genannten Informationen vor Ort vornehmen können.

(2)          Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitglieds können für die Prüfung der Zweigniederlassungen auch auf eines der anderen in Artikel Ö 141 Õ 56 Absatz 7 vorgesehenen Verfahren zurückgreifen.

(3)          Der vorliegende Artikel berührt nicht Ö Von den Absätzen 1 und 2 unberührt bleibt Õ das Recht der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in Ausübung der ihnen aufgrund dieser Richtlinie obliegenden Aufgaben vor Ort Prüfungen von in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Zweigniederlassungen vorzunehmen.

ê 2000/12/EC (angepasst)

Ö Abschnitt 2 Informationsaustausch und Berufsgeheimnis Õ

ê 2000/12/EG Artikel 30 Absätze 1 bis 3 (angepasst)

Artikel 44

Informationsaustausch und Berufsgeheimnis

(1)          Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daßss alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von den zuständigen Behörden beauftragten Wirtschaftsprüfer und Sachverständigen dem Berufsgeheimnis unterliegen.

Ö Das heißt Õ Dieses Berufsgeheimnis hat zum Inhalt, daßss vertrauliche Informationen, die sie in ihrer beruflichen Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden dürfen, es sei denn, in zusammengefaßsster oder allgemeiner Form, so daßss die einzelnen Institute nicht zu erkennen sind; dies gilt nicht für Fälle, die unter das Strafrecht fallen.

In Fällen, in denen für ein Kreditinstitut durch Gerichtsbeschlußss das Konkursverfahren eröffnet oder die Zwangsabwicklung eingeleitet worden ist, können jedoch vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, welche an Versuchen zur Rettung des Kreditinstituts beteiligt sind, in zivilgerichtlichen Verfahren weitergegeben werden.

(2)          Absatz 1 steht dem Informationsaustausch der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie sowie anderen für die Kreditinstitute geltenden Richtlinien nicht entgegen. Die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.

ê 2000/12/EG Artikel 30 Absatz 4 (angepasst)

Artikel 45

(4)Ö Eine Õ die zuständige Behörde, die aufgrund Ö des Artikels 44 Õ der Absätze 1 und 2 vertrauliche Informationen erhält, darf diese Ö nur Õ im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben Ö und Õ nur für folgende Zwecke verwenden:

a)         zur Prüfung der Zulassungsbedingungen für Kreditinstitute und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung auf der Basis des einzelnen Instituts und auf konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der Liquidität, der Solvenz, der Großkredite, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrolle, oder

b)         zur Verhängung von Sanktionen, oder

c)         im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörde, oder

d)         im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund von Artikel 33 Ö 55 Õ oder aufgrund besonderer Bestimmungen, die in dieser Richtlinie sowie in anderen auf dem Gebiet der Kreditinstitute erlassenen Richtlinien vorgesehen sind, eingeleitet werden.

ê 2000/12/EG Artikel 30 Absatz 3 (angepasst)

Artikel 46

(3)        Die Mitgliedstaaten können mit den zuständigen Behörden von Drittländern oder mit Drittlandsbehörden oder -stellen im Sinne der Definition der Absätze 5 und 6 Ö von Artikel 47 und Artikel 48 Absatz 1 Õ Kooperationsvereinbarungen zum Austausch von Informationen nur treffen, Ö wenn Õ sofern der Schutz der mitgeteilten Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens ebenso gewährleistet ist wie nach diesem Artikel. Dieser Informationsaustausch mußss der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben der genannten Behörden oder Stellen dienen.

Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

ê 2000/12/EG Artikel 30 Absatz 5 (angepasst)

Artikel 47

(5) Die Absätze 1 und 4 Ö Artikel 44 Absatz 1 und Artikel 45 Õ stehen einem Informationsaustausch der zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats — wenn es dort mehrere zuständige Behörden gibt — oder zwischen den Mitgliedstaaten Ö und den im Folgenden genannten StellenÕ nicht entgegen, und zwar Ö wenn dieser im Rahmen der ihnen übertragenen Aufsichtsfunktionen stattfindet. Õ

a)         Ö Stellen, die Õ mit den im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung anderer Finanzinstitute und der Versicherungsgesellschaften betrauten Ö sind, Õ Stellen sowie Ö die Õ mit den mit der Überwachung der Finanzmärkte betrauten Stellen;

b)         mit den Organen, die bei der Liquidation oder dem Konkurs von Kreditinstituten oder ähnlichen Verfahren befaßsst werden;

c)         mit den Ö Personen, die Õ mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung des betreffenden Kreditinstituts und der sonstigen Finanzinstitute betrauten Personen Ö sind Õ, damit sie den ihnen übertragenen Kontrollaufgaben nachkommen können;.

des weiteren stehen diese Absätze dem nicht entgegen, daß an Ö Auch einer Übermittlung der Informationen, die Õ die mit der Führung der Einlagensicherungssysteme betrauten Stellen Informationen übermittelt werden, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen Ö, stehen sie nicht entgegenÕ.

Ö In beiden Fällen fallen die Õ Die den genannten Behörden, Stellen und Personen übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1 Ö Artikel 44 Absatz 1 Õ.

ê 2000/12/EG Artikel 30 Absätze 6 und 7 (angepasst)

Artikel 48

(16)        Ungeachtet der Ö Artikel 44 bis 46 Õ Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten einen Informationsaustausch zulassen zwischen den zuständigen Behörden und Ö folgenden Stellen zulassen:Õ

a)      den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Organe, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Kreditunternehmen oder ähnlichen Verfahren befaßsst werden, obliegt, oder

b)      den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten betraut sind, obliegt.

Ö In diesen Fällen schreiben Õ Ddie Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Unterabsatzes 1 Gebrauch machen, verlangen zumindest Ö die Einhaltung Õ, daß folgender Bedingungen Ö vor Õ erfüllt werden:

a)       Die Informationen Ö müssen Õ sind zur Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgabe nach Unterabsatz 1 bestimmt Ö seinÕ.;

b)      Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen Ö müssen Õ fallen unter das Berufsgeheimnis nach Ö Artikel 44 Absatz 1 fallen Õ Absatz 1.;

c)      Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen Informationen gemäß diesem Absatz erhalten dürfen.

(27)        Ungeachtet der Ö Artikel 44 bis 46 Õ Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten zur Stärkung des Finanzsystems und zur Wahrung seiner Integrität den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den kraft Gesetzes für die Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht zuständigen Behörden oder Organen zulassen.

Ö In diesen Fällen schreiben Õ Ddie Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Unterabsatzes 1 Gebrauch machen, verlangen zumindest Ö die Einhaltung Õ, daß folgender Bedingungen Ö vor Õ erfüllt werden:

a)      Die Informationen sind zur Erfüllung der Aufgabe nach Unterabsatz 1 bestimmt.;

b)      Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Ö Artikel 44 Absatz 1 Õ Absatz 1.;

c)      Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat.

Wenn in einem Mitgliedstaat die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe bei der ihnen übertragenen Aufdeckung oder Aufklärung von Verstößen besonders befähigte und entsprechend beauftragte Personen hinzuziehen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, so kann die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit des Austausches von Informationen unter den in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen auf die betreffenden Personen ausgedehnt werden.

Für die Anwendung des Unterabsatzes Ö 3 Õ 2 dritter Gedankenstrich teilen die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe den zuständigen Behörden, die die Informationen erteilt haben, mit, an welche Personen die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen und welches deren genaue Aufgabe ist.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Ö und den anderen Mitgliedstaaten Õ mit, welche Behörden oder Organe Informationen gemäß diesem Ö Artikel Õ Absatz erhalten dürfen.

Die Kommission Ö erstellt Õ erteilt vor dem 31. Dezember 2000 einen Bericht über die Anwendung dieses Ö Artikels Õ Absatzes.

ê 2000/12/EG Artikel 30 Absatz 8 (angepasst)

Artikel 49

(8) Dieser Ö Abschnitt hindert Õ Artikel steht weder dem entgegen, daß die zuständigen Behörden Ö nicht daran, den nachstehend genannten Stellen für die Zwecke ihrer Aufgaben Informationen zu übermitteln:Õ

a)         den Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden,;

b)         gegebenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind,.

zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen übermitteln, noch daß Ö Auch hindert er Õ diese Behörden oder Einrichtungen Ö nicht daran,Õ den zuständigen Behörden die Informationen übermitteln, die diese für Ö die Õ Zwecke des Ö Artikels 45Õ Absatzes 4 benötigen.

Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach diesem Artikel Ö 44 Absatz 1 Õ.

ê 2000/12/EG Artikel 30 Absatz 9 Unterabsätze 1 und 2 (angepasst)

Artikel 50

(9) Ferner Ö Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 1 und des Artikels 45 Õ können die Mitgliedstaaten ungeachtet der Absätze 1 und 4 durch Gesetz die Weitergabe bestimmter Informationen an andere Dienststellen ihrer Zentralbehörden, die für die Rechtsvorschriften über die Überwachung der Kreditinstitute, der Finanzinstitute, der Wertpapierdienstleistungen und der Versicherungsgesellschaften zuständig sind, sowie an die von diesen Dienststellen beauftragten Inspektoren gestatten.

Diese Informationen können jedoch nur geliefert werden, wenn sich dies aus Gründen der Bankaufsicht als erforderlich erweist.

ê 2000/12/EG Artikel 30 Absatz 9 Unterabsatz 3 (angepasst)

Artikel 51

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daßss die Informationen, die sie aufgrund Ö von Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 47 Õ der Absätze 2 und 5 oder im Wege der in Artikel Ö 43 Õ 29 Absätze 1 und 2 genannten Prüfungen vor Ort erlangen, nicht Gegenstand der Ö in diesem Artikel Õ im vorliegenden Absatz genannten Weitergabe sein dürfen, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörde, die die Informationen erteilt hat, oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Überprüfung vor Ort durchgeführt worden ist, liegt vor.

ê 2000/12/EG Artikel 30 Absatz 10 (angepasst)

Artikel 52

(10) Dieser Ö Abschnitt Õ Artikel steht dem nicht entgegen, daß Ö hindert Õ die zuständigen Behörden Ö nicht daran, die in den Artikeln 44 bis 46 genannten Õ Informationen gemäß den Absätzen 1 bis 4 einer Clearingstelle oder einer ähnlichen, gesetzlich Ö für die Erbringung von Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen auf einem der Märkte ihres Mitgliedstaats Õ anerkannten Stelle Ö zu Õ übermitteln, um Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen auf einem der Märkte ihres Mitgliedstaats sicherzustellen, sofern diese Informationen ihrer Auffassung nach erforderlich sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Stellen im Fall von Verstößen — oder auch nur möglichen Verstößen — der Marktteilnehmer sicherzustellen. Die in diesem Rahmen übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Ö Artikel 44 Õ Absatz 1.

Die Mitgliedstaaten tragen jedoch dafür Sorge, daßss die gemäß Ö Artikel 44 Õ Absatz 2 erhaltenen Informationen in dem im vorliegenden Ö Artikel Õ Absatz genannten Fall nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der zuständigen Behörden, die die Informationen übermittelt haben, weitergegeben werden dürfen.

ò neu

Abschnitt 3

Pflichten der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Jahres‑ und konsolidierten Abschlüsse betraut sind

ê 2000/12/EG Artikel 31 (angepasst)

Artikel 53

Verpflichtungen der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der jährlichen und konsolidierten Rechnungslegung betraut sind

(1)          Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, daßss a) jede gemäß der Ö Achten Õ Richtlinie (84/253/EWG) des Rates[26] zugelassene Person, die bei einem Kreditinstitut die in Artikel 51 der Ö Vierten Õ Richtlinie (78/660/EWG) des Rates[27], in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG Ö des Rates Õ oder in Artikel 31 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates[28] beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllt, die Verpflichtung hat, den zuständigen Behörden unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen, die dieses Ö Kreditinstitut Õ Institut betreffen, zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die

a)      eine Verletzung der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften darstellen können, welche die Zulassungsbedingungen regeln oder im bBesonderen für die Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute gelten, oder;

b)      die Fortsetzung der Tätigkeit des Kreditinstituts beeinträchtigen können oder;

c)      die Ablehnung der Bestätigung ordnungsgemäßer Rechnungslegung oder Vorbehalte nach sich ziehen können;.

Ö Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass Õ b) die betreffende Person auch zur Meldung Ö sämtlicher Õ der Tatsachen Ö oder Õ und Entscheidungen verpflichtet ist, von denen sie Ö bei Wahrnehmung Õ im Rahmen einer Ö der in Unterabsatz 1 genannten Õ Aufgaben im Sinne von Buchstabe a) Ö in einem Unternehmen Õ Kenntnis erhält, die sie bei einem Unternehmen mit sich aus einem Ö das aufgrund eines Õ Kontrollverhältnisses mit sich aus einem ergebenden engen Verpflichtungen zu dem Kreditinstitut erfüllt, bei dem sie Ö diese Õ die vorgenannte Aufgabe wahrnimmt Ö, in enger Verbindung steht Õ.

(2)          Machen die gemäß der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Personen den zuständigen Behörden in gutem Glauben Mitteilung über die in Absatz 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für diese Personen keinerlei nachteilige Folgen nach sich.

ê 2000/12/EG (angepasst)

ÖAbschnitt 4 Sanktionsbefugnis und Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln Õ

ê 2000/12/EG Artikel 32 (angepasst)

Artikel 54

Sanktionsbefugnis der zuständigen Behörden

Unbeschadet des Verfahrens zum Entzug der Zulassung und der strafrechtlichen Bestimmungen sehen die Mitgliedstaaten vor, daßss ihre zuständigen Behörden bei Verstößen gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Kontrolle oder der Ausübung der Tätigkeit gegen die Kreditinstitute oder ihre verantwortlichen Geschäftsführer Sanktionen verhängen oder Maßnahmen ergreifen können, damit die festgestellten Verstöße abgestellt oder ihre Ursachen beseitigt werden.

ê 2000/12/EG Artikel 33 (angepasst)

Artikel 55

Einlegung von Rechtsmitteln

Die Mitgliedstaaten sehen vor, daßss gegen Entscheidungen, die gegenüber einem Kreditinstitut in Anwendung der gemäß der vorliegenden Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, Rechtsmittel eingelegt werden können; dies gilt auch für den Fall, daßss über einen Zulassungsantrag, der alle aufgrund der geltenden Vorschriften erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird.

ê 2000/28/EG Artikel 1 Nummer 2 (angepasst)

Artikel 33a

Artikel 3 der Richtlinie 2000/46/EG findet auf Kreditinstitute Anwendung.

ê 2000/12/EG

KAPITEL 2

TECHNISCHE INSTRUMENTE DER BANKENAUFSICHT

Abschnitt 1

Eigenmittel

ê 2000/12/EG Artikel 34 Absatz 1 (angepasst)

Artikel 56

Allgemeine Grundsätze

(1) Wenn ein Mitgliedstaat durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder hoheitliche Maßnahmen zur Durchführung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Bankaufsicht zur Überwachung eines bereits tätigen Kreditinstituts Bestimmungen trifft, in denen er einen Eigenmittelbegriff verwendet oder sich auf einen solchen Begriff bezieht, so bringt er den dabei verwendeten oder in Bezug genommenen Eigenmittelbegriff mit demjenigen Begriff der Eigenmittel in Übereinstimmung, der in den Ö Artikeln 57 bis 61 und 63 bis 66Õ Absätzen 2, 3 und 4 und in den Artikeln 35 bis 38 definiert ist.

ê 2000/12/EG Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 (angepasst)

ð neu

Artikel 57

Vorbehaltlich der Beschränkungen nach Artikel 38 Ö 66 Õ umfassen die nicht konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitute die nachstehend aufgeführten Bestandteile:

1a)    das eingezahlte Kapital im Sinne des Artikels 22 der Richtlinie 86/635/EWG, zuzüglich des Emissionsagiokontos, jedoch unter Ausschlußss der kumulativen Vorzugsaktien;

2b)    die Rücklagen im Sinne des Artikels 23 der Richtlinie 86/635/EWG sowie die unter Zuweisung des endgültigen Ergebnisses vorgetragenenen Ergebnisse.; Die Mitgliedstaaten können die Berücksichtigung von Zwischengewinnen vor dem endgültigen Beschluß nur dann genehmigen, wenn diese Gewinne von für die Buchprüfung zuständigen Personen überprüft wurden und wenn gegenüber den zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen wurde, daß es sich dabei um den gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 86/635/EWG ermittelten Nettobetrag nach Abzug aller vorhersehbaren Abgaben und der Dividenden handelt;

3c)    den Fonds für allgemeine Bankrisiken im Sinne des Artikels 38 der Richtlinie 86/635/EWG;

4d)    die Neubewertungsrücklagen im Sinne des Artikels 33 der Richtlinie 78/660/EWG;

5e)    die Wertberichtigungen im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG;

6f)     die sonstigen Bestandteile im Sinne des Artikels 35 Ö 63 Õ;

7g)    die Haftsummen der Mitglieder genossenschaftlicher Kreditinstitute und die gesamtschuldnerischen Haftsummen der Kreditnehmer bestimmter Institute, die die Form von Fonds haben, im Sinne des Artikels 36 Ö 64 Õ Absatz 1;

8h)    die kumulativen Vorzugsaktien mit fester Laufzeit sowie die nachrangigen Darlehen im Sinne des Artikels 36 Ö 64 Õ Absatz 3.

Folgende Posten sind gemäß Artikel 38 Ö 66 Õ abzuziehen:

9i)     der Bestand des Kreditinstituts an eigenen Aktien zum Buchwert;

10j)   immaterielle Anlagewerte im Sinne des Artikels 4 (Aktiva) Nummer 9 der Richtlinie 86/635/EWG;

k11)  materielle negative Ergebnisse im laufenden Geschäftsjahr;

ê 2002/87/EG Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe a (angepasst)

l12)   Beteiligungen an anderen Kreditinstituten und Finanzinstituten von mehr als 10 v. H. ihres Kapitals;

m13) nachrangige Forderungen und Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 35 Ö 63 Õ und des Artikels 36 Ö 64 Õ Absatz 3, die das Kreditinstitut an anderen Kreditinstituten und Finanzinstituten an deren Kapital es zu jeweils mehr als 10 v. H. beteiligt ist, hält;

n14)  Beteiligungen an anderen Kreditinstituten und Finanzinstituten von höchstens 10 v. H. ihres Kapitals sowie nachrangige Forderungen und Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 35 Ö 63 Õ und des Artikels 36 Ö 64 Õ Absatz 3, die das Kreditinstitut an anderen als den in diesem Unterabsatz unter den Nummern 12 und 13 genannten Kreditinstituten und Finanzinstituten hält, sofern diese Beteiligungen, nachrangigen Forderungen und Kapitalbestandteile zusammengenommen 10 v. H. der Eigenmittel des Kreditinstituts übersteigen, die vor Abzug der unter den Ö Buchstaben l bis p Õ Nummern 12 bis 16 dieses Unterabsatzes genannten Bestandteile berechnet wurden;

o15)  Beteiligungen im Sinne des Artikels Ö 4 Nummer 10 Õ 1 Nummer 9 des Kreditinstituts an:

i)       Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 6 der Ö Ersten Õ Richtlinie (73/239/EWG) Ö des Rates[29] Õ, des Artikels 6 der Ö Ersten Õ Richtlinlie (79/267/EWG) Ö des Rates[30] Õ oder des Artikels 1 Buchstabe b) der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[31],

ii)      Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c) der Richtlinie 98/78/EG,

iii)     Versicherungsh_Holdinggesellschaften im Sinne des Artikels 1 Buchstabe i) der Richtlinie 98/78/EG;

p16)  die folgenden Posten des Kreditinstituts in Bezug auf die unter Ö Buchstabe o Õ Nummer 15 genannten Unternehmen, an denen es eine Beteiligung hält:

i)       Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG,

ii)      Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 18 Absatz 3 der Richtlinie 79/267/EWG.

ò neu

q)      Bei Kreditinstituten, die die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Abschnitt 3 Unterabsatz 2 ermitteln, die Beträge, die bei der Berechnung nach Anhang VII Teil 1 Nummer 34 in Abzug gebracht werden, sowie die erwarteten Verlustbeträge, die sich aus der Berechnung nach Anhang VII Teil 1 Nummern 30 und 31 ergeben;

r)       Der nach Anhang IX Teil 4 ermittelte Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen, die gemäß Anhang IX Teil 4 mit einem Risikogewicht von 1250% angesetzt werden.

ê 2000/12/EG Artikel 34 Absatz 2 Nummer 2, letzter Satz (angepasst)

ð neu

Ö Für die Zwecke des Buchstaben b können Õ Ddie Mitgliedstaaten können die Berücksichtigung von Zwischengewinnen vor dem endgültigen Beschlußss nur dann genehmigen, wenn diese Gewinne von für die Buchprüfung zuständigen Personen überprüft wurden und wenn gegenüber den zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen wurde, daßss es sich dabei um den gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 86/635/EWG ermittelten Nettobetrag nach Abzug aller vorhersehbaren Abgaben und der Dividenden handelt;.

ð Bei einem Kreditinstitut, das der Originator einer Verbriefung ist, sind die Nettogewinne aus der Kapitalisierung der künftigen Erträge der verbrieften Forderungen, die die Bonität von Verbriefungspositionen verbessern, von dem unter Buchstabe b genannten Kapitalbestandteil ausgenommen.ï

ê 2002/87/EG Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe b (angepasst)

Artikel 58

Werden vorübergehend Anteile eines anderen Kreditinstituts, Finanzinstituts, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungsh_Holdinggesellschaft gehalten, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen, so kann die zuständige Behörde von einer Anwendung der Bestimmungen über den Abzug gemäß den Ö Buchstaben l bis p Õ Nummern 12 bis 16 absehen.

Artikel 59

Alternativ zum Abzug der unter den Ö Buchstaben o bis p Õ Nummern 15 und 16 genannten Kapitalbestandteile können die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten gestatten, die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG genannten Methoden 1, 2 oder 3 entsprechend anzuwenden. Die Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) darf nur angewandt werden, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend ist. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

Artikel 60

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Kreditinstitute, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Kapitel Ö 4, Abschnitt 1 Õ 3 oder der zusätzlichen Beaufsichtigung nach der Richtlinie 2002/87/EG unterliegen, bei der Berechnung der Eigenmittel des einzelnen Kreditunternehmens die Posten gemäß den Ö Buchstaben l bis p Õ Nummern 12 bis 16 in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzinstitute, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsh_Holdinggesellschaften nicht in Abzug bringen müssen, wenn diese Unternehmen in den Konsolidierungskreis einbezogen sind oder einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen.

Diese Bestimmung gilt für alle durch Rechtsakte der Gemeinschaft harmonisierten Aufsichtsregeln.

ê 2000/12/EG Artikel 34 Absatz 3 (angepasst)

Artikel 61

(3) Der Eigenmittelbegriff nach Ö Artikel 57 Buchstaben a bis h Õ Absatz 2 Nummern 1 bis 8 umfaßsst eine Höchstzahl von Bestandteilen und Beträgen. Den Mitgliedstaaten wird anheimgestellt, ob sie diese Bestandteile verwenden, niedrigere Obergrenzen festlegen oder andere als die in Absatz 2 Nummern 9 bis 13 Ö Artikel 57 Buchstaben i bis r Õ aufgeführten Bestandteile abziehen wollen. Sie sind allerdings gehalten, im Hinblick auf eine gemeinsame Definition der Eigenmittel eine stärkere Konvergenz anzustreben.

Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Januar 1996 einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels und der Artikel 35 bis 39, gegebenenfalls mit von ihr als erforderlich erachteten Änderungsvorschlägen, vor. Spätestens bis zum 1. Januar 1998 prüfen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses erneut die Definition der Eigenmittel, damit die gemeinsame Definition einheitlich angewendet wird.

ê 2000/12/EG Artikel 34 Absatz 4 (angepasst)

(4) Die in Ö Artikel 57 Buchstaben a bis e Õ Absatz 2 unter den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Bestandteile müssen dem Kreditinstitut uneingeschränkt und sogleich für die Risiko- und Verlustdeckung zur Verfügung stehen, sobald sich die betreffenden Risiken oder Verluste ergeben. Ihr Betrag mußss im Zeitpunkt seiner Berechnung frei von jeder vorhersehbaren Steuerschuld sein oder angepaßsst werden, sofern die betreffenden Steuern den Betrag verringern, bis zu dem die genannten Bestandteile für die Risiko- oder Verlustdeckung verwandt werden können.

ò neu

Artikel 62

Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission über ihre Fortschritte im Hinblick auf die Festlegung einer gemeinsamen Eigenmitteldefinition. Ausgehend von diesen Berichten legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bei Bedarf, spätestens jedoch bis Januar 2009 einen Vorschlag zur Änderung dieses Artikels und der Artikel 35 bis 39 vor.

ê 2000/12/EG Artikel 35 (angepasst)

Artikel 63

Sonstige Bestandteile

(1)          Der in einem Mitgliedstaat verwendete Eigenmittelbegriff kann sonstige Bestandteile dann einschließen, wenn sie, unabhängig von ihrer rechtlichen oder buchungstechnischen Bezeichnung, folgende Merkmale aufweisen:

a)      Das Kreditinstitut kann frei über sie verfügen, um normale geschäftliche Risiken abzudecken, wenn die Verluste und Wertminderungen noch nicht festgestellt wurden;

b)      sie sind aus den internen Unterlagen ersichtlich;

c)      ihre Höhe ist von der Geschäftsleitung des Kreditinstituts festgestellt, von unabhängigen Buchprüfern geprüft, den zuständigen Aufsichtsbehörden offengelegt und ihrer Überwachung unterworfen worden.

(2)          Als sonstige Bestandteile können auch Titel mit unbestimmter Laufzeit und andere Kapitalbestandteile zugelassen werden, die folgende Bedingungen erfüllen:

a)      Ssie sind nicht auf Initiative des Inhabers oder ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde rückzahlbar;

b)      die Schuldvereinbarung mußss sicherstellen, daßss das Kreditinstitut die Möglichkeit hat, eine Zinszahlung auf die Schuld aufzuschieben;

c)      die Forderungen des Kreditgebers gegenüber dem kreditnehmenden Institut müssen den Forderungen aller nicht-nachrangigen Gläubiger vollständig nachrangig sein;

d)      die Urkunden über die Ausgabe der Titel müssen sicherstellen, daßss die Schulden und ungezahlten Zinsen Verluste ausgleichen können, während gleichzeitig das Kreditinstitut in der Lage sein mußss, weiterzuarbeiten;

e)      es werden lediglich die tatsächlich einbezahlten Beträge berücksichtigt.

Dazu kommen außerdem die kumulativen Vorzugsaktien, die nicht unter Artikel 34 Ö 57 Õ Absatz 2 Ö Buchstabe h Õ Nummer 8 fallen.

ò neu

(3)          Bei Kreditinstituten, die die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Abschnitt 3 Unterabsatz 2 ermitteln, können die Beträge, die bei der Berechnung nach Anhang VII Teil 1 Nummer 34 hinzuaddiert werden, bis zu einer Höhe von 0,6 % der nach Unterabsatz 2 errechneten risikogewichteten Forderungsbeträge als sonstige Bestandteile akzeptiert werden. Bei diesen Kreditinstituten dürfen die in die Berechnung nach Anhang VII Teil 1 Abschnitt 3 Nummer 34 einbezogenen Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie Wertberichtigungen und Rückstellungen für die in Artikel 57 Buchstabe e genannten Forderungen nur gemäß dieser Bestimmung in die Eigenmittel aufgenommen werden. Nicht in die risikogewichteten Forderungsbeträge einbezogen werden zu diesem Zweck die Beträge, die für Verbriefungspositionen mit einem Risikogewicht von 1250 % ermittelt werden.

ê2000/12/EG Artikel 36 (angepasst)

Artikel 64

Sonstige Bestimmungen über die Eigenmittel

(1)          Bei den Haftsummen der Mitglieder genossenschaftlicher Kreditinstitute im Sinne des Artikels Ö 57 Buchstabe g Õ 34 Absatz 2 Nummer 7 handelt es sich um das noch nicht eingeforderte Kapital dieser Genossenschaften sowie um die zusätzlichen, nicht rückzahlbaren Beträge, die deren Mitglieder bei Verlusten des betreffenden Kreditinstituts laut Satzung nachschießen müssen; in diesem Fall müssen diese Beträge unverzüglich eingefordert werden können.

Den vorstehend genannten Bestandteilen gleichgestellt sind die gesamtschuldnerischen Haftsummen der Kreditnehmer bei Kreditinstituten in der Form von Fonds.

Die Gesamtheit dieser Bestandteile kann in die Eigenmittel einbezogen werden, wenn sie entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in die Eigenmittel dieser Institute einbezogen wurden.

(2)          Die Mitgliedstaaten beziehen Garantien, welche sie oder ihre Behörden den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gewähren, nicht in die Eigenmittel dieser Institute ein.

(3)          Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden können die kumulativen Vorzugsaktien mit fester Laufzeit in die Eigenmittel einbeziehen sowie Ö und Õ nachrangige Darlehen im Sinne des Artikels Ö 57 Buchstabe h Õ 34 Absatz 2 Nummer 8 Ö in die Eigenmittel einbeziehen Õ, wenn vereinbart worden ist, daßss diese Darlehen bei einem Konkurs oder einer Liquidation des Kreditinstituts im Verhältnis zu den Forderungen aller anderen Gläubiger einen Nachrang einnehmen und nicht zurückgezahlt werden, solange nicht die anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schulden getilgt sind.

Die nachrangigen Darlehen müssen außerdem zusätzlich dazu folgende Kriterien erfüllen:

a)      Ees werden lediglich die tatsächlich einbezahlten Mittel berücksichtigt;

b)      sie haben eine Ursprungslaufzeit von mindestens fünf Jahren, nach deren Ablauf sie rückzahlbar werden können; ist eine Laufzeit nicht festgelegt, so sind fünf Jahre Kündigungsfrist vorzusehen, es sei denn, die betreffenden Mittel werden nicht länger als Eigenmittelbestandteile angesehen oder für die vorzeitige Rückzahlung wird die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden ausdrücklich verlangt. Die zuständigen Behörden können diese Zustimmung erteilen, sofern der Wunsch vom Emittenten ausgeht und die Solvabilität des Kreditinstituts hierdurch nicht beeinträchtigt wird;

c)      ihre Einbeziehung in die Eigenmittel wird mindestens in den fünf Jahren vor dem Rückzahlungstermin schrittweise zurückgeführt;

d)      die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Auflösung des Kreditinstituts vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird.

ê 2000/12/EG Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe b, mit Ausnahme der ersten 15 Wörter

ð neu

iIst eine Laufzeit nicht festgelegt, so sind ð für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe b ï fünf Jahre Kündigungsfrist vorzusehen, es sei denn, die betreffenden Mittel werden nicht länger als Eigenmittelbestandteile angesehen oder für die vorzeitige Rückzahlung wird die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden ausdrücklich verlangt. Die zuständigen Behörden können diese Zustimmung erteilen, sofern der Wunsch vom Emittenten ausgeht und die Solvabilität des Kreditinstituts hierdurch nicht beeinträchtigt wird;.

ò neu

(4)          Die Kreditinstitute beziehen in ihre Eigenmittel weder die zum Fair Value angesetzten Rücklagen für Gewinne oder Verluste aus Cash-flow-Sicherungsgeschäften für Finanzinstrumente, die zu amortisierten Kosten bewertet werden, noch etwaige, durch Veränderungen bei der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus ihren zum Fair Value bewerteten Verbindlichkeiten ein.

ê2000/12/EG Artikel 37 (angepasst)

Artikel 65

Berechnung der Eigenmittel auf konsolidierter Basis

(1)          Wenn die Berechnung auf einer konsolidierten Grundlage erfolgen mußss, werden die Bestandteile nach Artikel 34 Ö57Õ Absatz 2 entsprechend den Bestimmungen der Artikel 52 bis 56 Ödes Kapitels 4 Abschnitt 1Õ in Höhe ihrer konsolidierten Beträge berücksichtigt. Außerdem können bei der Berechnung der Eigenmittel folgende Bestandteile zu den konsolidierten Rücklagen hinzugerechnet werden, sofern sie Passiva sind:

a)      die Anteile anderer Gesellschafter im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 83/349/EWG im Fall der Anwendung der Methode der vollständigen Konsolidierung;

b)      der Unterschiedsbetrag der ersten Konsolidierung im Sinne der Artikel 19, 30 und 31 der Richtlinie 83/349/EWG;

c)      die Umrechnungsdifferenzen, die nach Artikel 39 Absatz 6 der Richtlinie 86/635/EWG in den konsolidierten Rücklagen enthalten sein können;

d)      der Unterschied, der sich durch die Ausweisung bestimmter Beteiligungen nach der in Artikel 33 der Richtlinie 83/349/EWG angegebenen Methode ergibt.

(2)          Sind die vorgenannten Bestandteile Aktiva, so müssen sie bei der Berechnung der konsolidierten Eigenmittel in Abzug gebracht werden Ö Sind die in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Bestandteile Aktiva, so werden sie bei der Berechnung der konsolidierten Eigenmittel in Abzug gebracht. Õ

ê 2000/12/EG Artikel 38 Absatz 1 (angepasst)

ð neu

Artikel 66

Abzüge und Beschränkungen

(1) Die in Artikel Ö 57 Buchstaben d bis h Õ Absatz 2 unter den Nummern 4 bis 8 aufgeführten Bestandteile unterliegen folgenden Beschränkungen:

a)      Die Summe der Bestandteile der Ö Buchstaben d bis h Õ Nummern 4 bis 8 ist auf höchstens 100 v. H. der Summe der Bestandteile der Ö Buchstaben a, b und c Õ Nummern 1, 2 und 3 abzüglich der Bestandteile der Ö Buchstaben i bis k, Õ Nummern 9, 10 und 11 ð und 50 % der unter Buchstabe q genannten Beträge ï beschränkt;

b)      die Summe der Bestandteile der Ö Buchstaben g bis h Õ Nummern 7 und 8 ist auf höchstens 50 v. H. der Summe der Bestandteile der Ö Buchstaben a, b und c Õ Nummern 1, 2 und 3 abzüglich der Bestandteile der Ö Buchstaben i bis k, Õ Nummern 9, 10 und 11 ð und 50 % der unter Buchstabe q genannten Beträge ï beschränkt;

c)      die Summe der Bestandteile der Nummern 12 und 13 ð Buchstaben l bis qï wird von der Summe aller Bestandteile abgezogen.

ò neu

(2)          Die in Artikel 57 Buchstabe r genannten Bestandteile werden von der Summe der in den Buchstaben a bis h dieses Artikels genannten Bestandteile abgezogen, sofern das Kreditinstitut Erstere nicht in die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge einbezieht, die es für die Zwecke des Artikels 75 gemäß Anhang IX Teil 4 vornimmt.

ê 2000/12/EG Artikel 38 Absatz 2

(23)        Die zuständigen Behörden können den Kreditinstituten gestatten, die in Absatz 1 festgelegten Beschränkungen unter außergewöhnlichen, zeitlich befristeten Umständen zu überschreiten.

ê 2000/12/EG Artikel 39 (angepasst)

Artikel 67

Nachweis, der den zuständigen Behörden erbracht werden muß

Die Einhaltung der in Ö diesem Abschnitt Õ Artikel 34 Absätze 2, 3 und 4 sowie in den Artikeln 35 bis 38 vorgesehenen Bedingungen mußss zur Zufriedenheit den zuständigen Behörden nachgewiesen werden.

ò neu

Abschnitt 2

Bestimmungen für die Behandlung von Risiken

Unterabschnitt 1 - Anwendungsbereich

Artikel 68

(1)          Jedes Kreditinstitut kommt den in den Artikeln 22 und 75 und in Abschnitt 5 festgelegten Pflichten für sich genommen nach.

(2)          Jedes Kreditinstitut, das weder im Mitgliedstaat seiner Zulassung und Beaufsichtigung ein Tochterunternehmen noch ein Mutterunternehmen ist, und jedes Kreditinstitut, das nicht in die Konsolidierung nach Artikel 73 einbezogen ist, kommt den in den Artikeln 120 und 123 festgelegten Pflichten für sich genommen nach.

(3)          Jedes Kreditinstitut, das weder ein Mutter‑ noch ein Tochterunternehmen ist, und jedes Kreditinstitut, das nicht in die Konsolidierung nach Artikel 73 einbezogen ist, kommt den in Kapitel 5 festgelegten Pflichten für sich genommen nach.

Artikel 69

(1)          Die Mitgliedstaaten können beschließen, Tochterunternehmen eines Kreditinstituts von der Anwendung des Artikels 68 Absatz 1 auszunehmen, wenn sowohl das Tochterunternehmen als auch das Kreditinstitut von dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen und beaufsichtigt werden, das Tochterunternehmen in die konsolidierte Beaufsichtigung des Mutterkreditinstituts einbezogen ist und alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind, so dass eine angemessene Verteilung der Eigenmittel auf Mutter und Töchter gewährleistet ist:

a)      ein substanzielles oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen ist weder vorhanden noch abzusehen;

b)      entweder das Mutterunternehmen ist uneingeschränkt, ausdrücklich und unwiderruflich zur Übertragung von Eigenmitteln auf das Tochterunternehmen und zur Begleichung von dessen Verbindlichkeiten verpflichtet oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken sind von untergeordneter Bedeutung;

c)      die Risikobewertungs‑, ‑mess‑ und ‑kontrollverfahren des Mutterunternehmens schließen das Tochterunternehmen ein;

d)      das Mutterunternehmen ist zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgane des Tochterunternehmens berechtigt.

(2)          Die Mitgliedstaaten können von der in Absatz 1 genannten Möglichkeit Gebrauch machen, wenn es sich bei dem Mutterunternehmen um eine Finanzholdinggesellschaft handelt, die in dem gleichen Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut errichtet wurde und beide der gleichen Aufsicht unterliegen, was insbesondere für die in Artikel 71 Absatz 1 festgelegten Standards gilt.

Artikel 70

Die zuständigen Behörden können Mutterkreditinstituten in einem Mitgliedstaat auf Einzelfallbasis gestatten, in ihre Berechnung nach Artikel 68 Absatz 1 Tochterunternehmen in der Gemeinschaft einzubeziehen, wenn die in Artikel 69 Absatz 1 Buchstaben a, c und d genannten Bedingungen erfüllt sind und die wesentlichen Forderungen oder Verbindlichkeiten des Tochterunternehmens gegenüber diesem Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat bestehen.

Artikel 71

(1)          Unbeschadet der Artikel 68 bis 70 kommen Mutterkreditinstitute in einem Mitgliedstaat den in den Artikeln 75, 120 und 123 und Abschnitt 5 niedergelegten Pflichten in dem in Artikel 133 festgelegten Umfang und der dort festgelegten Weise nach und legen zu diesem Zweck ihre konsolidierte Finanzlage zugrunde.

(2)          Unbeschadet der Artikel 68 bis 70 kommen Kreditinstitute, die von einer Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat kontrolliert werden, den in den Artikeln 75, 120 und 123 und Abschnitt 5 niedergelegten Pflichten in dem in Artikel 133 festgelegten Umfang und der dort festgelegten Weise nach und legen zu diesem Zweck die konsolidierte Finanzlage dieser Finanzholdinggesellschaft zugrunde.

Kontrolliert eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat mehr als ein Kreditinstitut, so gilt Unterabsatz 1 nur für diejenigen von ihnen, die nach den Artikeln 125 und 126 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen.

Artikel 72

(1)          Mutterkreditinstitute aus der EU kommen den in Kapitel 5 festgelegten Pflichten auf der Grundlage ihrer konsolidierten Finanzlage nach.

Für bedeutende Tochterunternehmen legen sie die in Anhang XII Teil 1 Nummer 5 genannten Informationen jedoch auf individueller oder teilkonsolidierter Basis offen.

(2)          Kreditinstitute, die von einer Mutterfinanzholdinggesellschaft aus der EU kontrolliert werden, kommen den in Kapitel 5 festgelegten Pflichten auf der Basis der konsolidierten Finanzlage dieser Finanzholdinggesellschaft nach.

Für bedeutende Tochterunternehmen legen sie die in Anhang XII Teil 1 Nummer 5 genannten Informationen jedoch auf individueller oder teilkonsolidierter Basis offen.

(3)          Die nach den Artikeln 125 bis 131 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden können beschließen, Kreditinstitute, deren Mutterunternehmen ihren Sitz in einem Drittland haben und auf konsolidierter Basis vergleichbare Informationen über diese Kreditinstitute offen legen, ganz oder teilweise von der Anwendung der Absätze 1 und 2 auszunehmen.

ê 2000/12/EG Artikel 52 Absatz 3 (angepasst)

Artikel 73

(61)        Die Mitgliedstaaten oder die in Anwendung von Ö der Õ Artikel 53 Ö 125 bis 131 Õ mit der Ö für die Õ Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragten zuständigen Behörden können jedoch im Einzelfall auf die Einbeziehung eines Ö von Õ Kreditinstitutsen, eines Finanzinstitutsen oder eines Ö Anbietern von Nebendienstleistungen Õ Unternehmens mit bankbezogenen Hilfsdiensten, das ein Ö , die Õ Tochterunternehmen ist Ö sind Õ oder an dem Ö denen Õ eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung verzichten,

a)      wenn das Ö betreffende Õ einzubeziehende Unternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, in dem der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen;

b)      wenn das Ö betreffende Õ einzubeziehende Unternehmen nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die Ziele der Beaufsichtigung der Kreditinstitute Ö Bankenaufsicht Õ nur von untergeordneter Bedeutung ist und in jedem Fall, wenn die Bilanzsumme des Ö betreffenden Õ einzubeziehenden Unternehmens entweder niedriger Ö als der kleinere der folgenden zwei Beträge ist:Õ als

i)       10 Millionen EUR;

ii)      oder niedriger als 1% der Bilanzsumme des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das die Beteiligung hält, ist.

Wenn mehrere Unternehmen die genannten Kriterien erfüllen, müssen sie dennoch in die Konsolidierung einbezogen werden, soweit die Gesamtheit dieser Unternehmen in bezug auf die erwähnten Ziele von nicht untergeordneter Bedeutung ist, oder

c)      wenn nach Auffassung der zuständigen Behörden, die mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragt sind, eine Konsolidierung der finanziellen Situation Ö Finanzlage Õ des Ö betreffenden Õ einzubeziehenden Unternehmens in bBezug auf die Ziele der Beaufsichtigung der Kreditinstitute Ö Bankenaufsicht Õ ungeeignet oder irreführend wäre.

ê 2000/12/EG Artikel 52 Absatz 3 2. Gedankenstrich letzter Satz (angepasst)

Wenn Ö in den in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fällen Õ mehrere Unternehmen die Ö dort Õ genannten Kriterien erfüllen, müssen sie dennoch in die Konsolidierung einbezogen werden, soweit Ö sie Õ die Gesamtheit dieser Unternehmen in bBezug auf die erwähnten Ziele Ö zusammengenommen Õ von nicht untergeordneter Ö unerheblicher Õ Bedeutung Ö sind Õ ist, oder.

ò neu

(2)          Die zuständigen Behörden schreiben Tochterkreditinstituten vor, die in den Artikeln 75, 120 und 123 sowie in Abschnitt 5 festgelegten Anforderungen auf teilkonsolidierter Basis anzuwenden, wenn sie oder ihr Mutterunternehmen – sollte es sich dabei um eine Finanzholdinggesellschaft handeln – in einem Drittland ein Kredit‑ oder Finanzinstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG als Tochterunternehmen haben oder eine Beteiligung an einem solchen Unternehmen halten.

(3)          Die zuständigen Behörden schreiben den unter diese Richtlinie fallenden Mutter‑ und Tochterunternehmen vor, den in Artikel 22 festgelegten Pflichten auf konsolidierter oder teilkonsolidierter Basis nachzukommen, um zu gewährleisten, dass deren Regelungen, Verfahren und Mechanismen kohärent und gut aufeinander abgestimmt sind und alle für die Aufsicht relevanten Daten und Informationen vorgelegt werden können.

Unterabschnitt 2 – Berechnung der Anforderungen

Artikel 74

(1)          Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden Aktiva und außerbilanzielle Geschäfte nach dem laut Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und Richtlinie 86/635/EWG für Kreditinstitute geltenden Bilanzierungsrahmen bewertet.

(2)          Unbeschadet der Anforderungen der Artikel 68 bis 72 sorgen die zuständigen Behörden dafür, dass die Berechnungen, mit denen überprüft wird, ob die Kreditinstitute den in Artikel 75 festgelegten Pflichten nachkommen, mindestens zweimal jährlich erfolgen.

Durchgeführt werden diese Berechnungen entweder von den Kreditinstituten selbst, die in diesem Fall ihre Ergebnisse samt aller erforderlichen Teildaten an die zuständigen Behörden weiterleiten, oder von den zuständigen Behörden, die zu diesem Zweck die von den Kreditinstituten zur Verfügung gestellten Daten verwenden.

Unterabschnitt 3 - Eigenmitteluntergrenze

Artikel 75

Unbeschadet des Artikels 136 schreiben die Mitgliedstaaten den Kreditinstituten vor, dass ihre Eigenmittelausstattung jederzeit gleich der Summe der nachstehenden Eigenkapitalanforderungen sein oder darüber hinausgehen muss:

a)         8 % sämtlicher nach Abschnitt 3 errechneter risikogewichteter Forderungsbeträge für das Kredit‑ und Verwässerungsrisiko in all ihren Geschäftsfeldern mit Ausnahme des Handelsbuchs und illiquider Aktiva, sofern diese gemäß der [Richtlinie 93/6/EWG Anhang V Absatz 2 Buchstabe d] von den Eigenmitteln abgezogen wurden;

b)         die nach der [Richtlinie 93/6/EWG, Kapitel V Abschnitt 4] ermittelten Eigenkapitalanforderungen für die mit dem Handelsbuch verbundenen Positionsrisiken, Abwicklungsrisiken, Kontrahentenausfallrisiken und – wenn die in den Artikel 111 bis 117 festgelegten Obergrenzen überschritten werden dürfen – für die über diese Grenzen hinausgehenden Großrisiken;

c)         die nach [Artikel 18 der Richtlinie 93/6/EWG] ermittelten Eigenkapitalanforderungen für das Fremdwährungs‑ und Warenpositionsrisiko in allen Geschäftsfeldern;

d)         die nach Abschnitt 4 ermittelten Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko in allen Geschäftsfeldern.

ê 2000/12/EG

Abschnitt 2

Solvabilitätskoeffizient

Artikel 40

Allgemeine Grundsätze

(1) Der Solvabilitätskoeffizient setzt die Eigenmittel gemäß Artikel 41 zu den risikogewichteten Aktiva und außerbilanzmäßigen Geschäften gemäß Artikel 42 ins Verhältnis.

(2) Der Solvabilitätskoeffizient von Kreditinstituten, die weder Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG noch Tochterunternehmen dieser Unternehmen sind, wird auf individueller Basis berechnet.

(3) Der Solvabilitätskoeffizient von Mutterkreditinstituten wird nach den in der vorliegenden Richtlinie sowie in der Richtlinie 86/635/EWG festgelegten Methoden auf konsolidierter Basis berechnet.

(4) Die Behörden, die für die Zulassung und die Beaufsichtigung des Mutterkreditinstituts zuständig sind, können ferner die Berechnung eines unterkonsolidierten oder nichtkonsolidierten Koeffizienten für dieses Unternehmen sowie jedes seiner Tocherunternehmen vorschreiben, dessen Zulassung und Beaufsichtigung in ihre Zuständigkeit fällt. Wenn eine solche Kontrolle der angemessenen Kapitalaufteilung innerhalb der Bankengruppe nicht durchgeführt wird, müssen zu diesem Zweck andere Maßnahmen ergriffen werden.

(5) Unbeschadet der Verpflichtung der Kreditinstitute zur Einhaltung der Absätze 2, 3 und 4 und des Artikels 52 Absätze 8 und 9 sorgen die zuständigen Behörden dafür, daß die Koeffizienten mindestens zweimal pro Jahr errechnet werden, und zwar entweder vom Kreditinstitut selbst, das die Ergebnisse und alle benötigten Einzeldaten den zuständigen Behörden zuleitet, oder von den zuständigen Behörden unter Verwendung des von den Kreditinstituten gelieferten Zahlenmaterials.

(6) Die Bewertung der Aktiva und der außerbilanzmäßigen Geschäfte wird gemäß der Richtlinie 86/635/EWG vorgenommen.

Artikel 41

Der Zähler: Eigenmittel

Die Eigenmittel im Sinne der vorliegenden Richtlinie bilden den Zähler des Solvabilitätskoeffizienten.

Artikel 42

Der Nenner: risikogewichtete Aktiva und außerbilanzmäßige Geschäfte

(1) Den Aktiva werden gemäß den Artikeln 43 und 44 sowie in Ausnahmefällen gemäß den Artikeln 45, 62 und 63 Kreditrisikograde zugeordnet, die als prozentuale Gewichte ausgedrückt sind. Der Bilanzwert der einzelnen Aktivposten wird dann mit dem jeweiligen Gewicht multipliziert, woraus sich ein risikogewichteter Wert ergibt.

(2) Im Fall der in Anhang II genannten außerbilanzmäßigen Geschäfte wird das Risikogewicht in zwei Stufen berechnet, die in Artikel 43 Absatz 2 wiedergegeben sind.

(3) Im Fall der in Artikel 43 Absatz 3 genannten außerbilanzmäßigen Geschäfte werden die potentiellen Kosten von Ersatzkontrakten bei Ausfall der Gegenpartei nach einer der beiden in Anhang III genannten Methoden ermittelt. Diese Kosten werden mit den zugehörigen in Artikel 43 Absatz 1 genannten Gewichten für den Vertragspartner multipliziert, wobei allerdings die dort vorgesehenen Gewichte von 100% auf 50% herabgesetzt werden, um risikoangepaßte Werte zu erhalten.

(4) Die Summe der risikogewichteten Aktiva und außerbilanzmäßigen Geschäfte, wie sie in den Absätzen 2 und 3 beschrieben werden, ergibt den Nenner für den Solvabilitätskoeffizienten.

Artikel 43

Risikogewichte

(1) Für die nachstehenden Aktiva gelten die folgenden Gewichte: das Recht der zuständigen Behörden, nach eigenem Ermessen höhere Gewichte festzulegen, bleibt hiervon unberührt.

a)         Gewicht Null

1.      Kassenbestand und gleichwertige Posten;

2.      Aktiva in Form von Forderungen an die Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone A;

3.      Aktiva in Form von Forderungen an die Europäischen Gemeinschaften;

4.      Aktiva in Form von ausdrücklich durch Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone A oder die Europäischen Gemeinschaften garantierte Forderungen;

5.      Aktiva in Form von auf die Währung des jeweiligen Kreditnehmers lautenden und in dieser finanzierten Forderungen an Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone B;

6.      Aktiva in Form von ausdrücklich durch Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone B garantierten Forderungen, die auf die gemeinsame nationale Währung des Garantiegebers und des Kreditnehmers lauten und in dieser finanziert sind;

7.      Aktiva, die nach Auffassung der zuständigen Behörden durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren der Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A bzw. Wertpapieren der Europäischen Gemeinschaften oder durch Bareinlagen bei dem kreditgebenden Institut bzw. durch Einlagenzertifikate oder ähnliche Titel ausreichend gesichert sind, die von dem kreditgebenden Institut ausgegeben wurden und bei ihm hinterlegt sind.

b)         Gewicht 20%

1.      Aktiva in Form von Forderungen an die EIB;

2.      Aktiva in Form von Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken;

3.      Aktiva in Form von ausdrücklich durch die EIB garantierten Forderungen;

4.      Aktiva in Form von ausdrücklich durch multilaterale Entwicklungsbanken garantierten Forderungen;

5.      Aktiva in Form von Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der Zone A, vorbehaltlich des Artikels 44;

6.      Aktiva in Form von Forderungen mit der ausdrücklichen Garantie von Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften der Zone A, vorbehaltlich des Artikels 44;

7.      Aktiva in Form von Forderungen an Kreditinstitute der Zone A, sofern sie bei diesen Instituten nicht Eigenmittel darstellen;

8.      Aktiva in Form von Forderungen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr gegenüber Kreditinstituten der Zone B, ausgenommen die von diesen Instituten ausgegebenen Titel, die als Bestandteil ihrer Eigenmittel anerkannt sind;

9.      Aktiva, die von Kreditinstituten der Zone A ausdrücklich garantiert sind;

10.    Aktiva in Form von Forderungen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr und einer ausdrücklichen Garantie eines Kreditinstituts der Zone B;

11.    Aktiva, die nach Auffassung der zuständigen Behörden durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren der EIB oder von multilateralen Entwicklungsbanken ausreichend gesichert sind;

12.    im Einzug befindliche Werte.

c)         Gewicht 50%

1.      Ausleihungen, die nach Auffassung der zuständigen Behörden durch Hypotheken auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird, in vollem Umfang gesichert sind, und Kredite, die — zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden — vollständig oder teilweise durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze gesichert sind, wenn das Wohnungseigentum von dem Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet ist;

         «hypothekarisch gesicherte Wertpapiere», die den in Unterabsatz 1 oder in Artikel 62 Absatz 1 bezeichneten Ausleihungen gleichgestellt werden können, wenn die zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen sie im Hinblick auf das Kreditrisiko für gleichwertig halten. Unbeschadet der Art der Wertpapiere, die gegebenenfalls von den Voraussetzungen dieser Nummer 1 erfaßt werden und diese zu erfüllen vermögen, können hypothekarisch gesicherte Wertpapiere auch Instrumente gemäß Abschnitt B Nummer 1 Buchstaben a) und b) des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG des Rates[32] sein. Die Behörden überzeugen sich insbesondere davon, daß

i)       die hypothekarisch gesicherten Wertpapiere in vollem Umfang und unmittelbar durch einen Bestand von Hypotheken gesichert sind, die ihrer Art nach der Definition in Unterabsatz 1 oder der in Artikel 62 Absatz 1 entsprechen und bei der Schaffung dieser Wertpapiere in vollem Umfang bedient werden;

ii)      entweder unmittelbar von den Anlegern in hypothekarisch gesicherten Wertpapieren oder in ihrem Namen von einem Treuhänder oder bevollmächtigten Vertreter ein akzeptables höherrangiges Grundpfandrecht an den zugrundeliegenden Hypothekenaktiva in einem Umfang gehalten wird, der dem Wertpapierbestand der Anleger entspricht.

2.      Rechnungsabgrenzungsposten: Auf diese Aktiva wird die Gewichtung angewandt, die dem Vertragspartner entspricht, sofern das Kreditinstitut diesen gemäß der Richtlinie 86/635/EWG bestimmen kann; kann es den Vertragspartner nicht bestimmen, so gewichtet es diese Aktiva pauschal mit 50%.

d)         Gewicht 100%

1.      Aktiva in Form von Forderungen an Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone B, sofern diese Forderungen nicht auf die Landeswährung des Kreditnehmers lauten und in dieser finanziert werden;

2.      Aktiva in Form von Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der Zone B;

3.      Aktiva in Form von Forderungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr gegenüber Kreditinstituten der Zone B;

4.      Aktiva in Form von Forderungen an den Nichtbankensektor der Zonen A und B;

5.      Sachanlagen gemäß Artikel 4 (Aktiva) Nummer 10 der Richtlinie 86/635/EWG;

6.      Bestand an Aktien, Beteiligungen und sonstigen Bestandteilen der Eigenmittel anderer Kreditinstitute, sofern sie nicht von den Eigenmitteln des kreditgebenden Instituts abgezogen werden;

7.      alle anderen Aktiva, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden.

(2) Das nachstehende Verfahren wird auf außerbilanzmäßige Geschäfte angewandt, die nicht unter Absatz 3 fallen. Diese sind zunächst in die in Anhang II wiedergegebenen Risikogruppen einzuordnen. Bei den Posten mit hohem Risiko ist der volle Wert anzusetzen, während Posten mit mittlerem Risiko mit 50% ihres Wertes zu berücksichtigen sind; Posten mit mittlerem/niedrigem Kreditrisiko sind mit 20% und Posten mit niedrigem Kreditrisiko mit 0% anzusetzen. In der zweiten Stufe werden die so berichtigten Posten mit dem jeweiligen Gewicht für den Vertragspartner entsprechend dem Verfahren für Aktiva nach Absatz 1 sowie Artikel 44 multipliziert. Im Fall von Pensionsgeschäften und reinen Terminrückkäufen sind die Gewichte der betreffenden Aktiva und nicht die der jeweiligen Vertragspartner maßgebend. Der gezeichnete, aber nicht eingezahlte Teil des Kapitals des Europäischen Investitionsfonds kann mit 20% gewichtet werden.

(3) Die in Anhang III beschriebenen Methoden werden auf die außerbilanzmäßigen Geschäfte des Anhangs IV angewendet; ausgenommen davon sind

– an anerkannten Börsen gehandelte Kontrakte,

– Wechselkursverträge (ausgenommen Geschäfte auf Goldbasis) mit einer Ursprungslaufzeit von 14 Kalendertagen oder weniger.

Bis zum 31. Dezember 2006 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die über eine Clearingstelle abgewickelten Geschäfte mit Instrumenten des Freiverkehrs (OTC), bei denen die Clearingstelle als Gegenpartei fungiert und alle Beteiligten die Risikopositionen, die sie für die Clearingstelle darstellen, täglich in vollem Umfang durch eine Sicherheitsleistung absichern, wobei die Absicherung sich sowohl auf die laufende Risikoposition als auch auf die potentielle künftige Risikoposition erstreckt, von der Anwendung der in Anhang III beschriebenen Methoden ausnehmen. Die zuständigen Behörden müssen der Auffassung sein, daß die geleistete Sicherheit den gleichen Schutz bietet wie die Sicherheit gemäß Absatz 1 Buchstabe a) Nummer 7 und daß ausgeschlossen ist, daß die Risikopositionen der Clearingstelle den Marktwert der geleisteten Sicherheit übersteigen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welcher Weise sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

(4) Sofern die außerbilanzmäßigen Geschäfte mit ausdrücklichen Garantien versehen sind, werden sie gewichtet, als wenn sie für den Garanten statt für den Vertragspartner eingegangen worden wären. Wenn ein möglicher Ausfall aufgrund von außerbilanzmäßigen Geschäften in vollem Umfang entsprechend den Anforderungen der zuständigen Behörden durch einen der Aktivposten, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a) Nummer 7 und Buchstabe b) Nummer 11 als angemessene Sicherheit anerkannt sind, abgesichert ist, werden entsprechend der betreffenden Sicherheit Gewichte von 0% oder 20% angewandt.

Die Mitgliedstaaten können außerbilanzmäßige Geschäfte, bei denen es sich um Sicherheiten oder Garantien mit dem Charakter eines Kreditsubstituts handelt und die nach Auffassung der zuständigen Behörden in vollem Umfang durch die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe c) Nummer 1 erfüllende Hypotheken gesichert sind, mit 50% gewichten, sofern der Garant einen direkten Anspruch auf diese Sicherheit hat.

(5) Werden Aktiva und außerbilanzmäßige Geschäfte niedriger gewichtet, weil eine ausdrückliche Garantie oder eine für die zuständigen Behörden annehmbare Sicherheit besteht, so gilt das niedrigere Gewicht nur für den Teil, der durch die Garantie oder durch die Sicherheit in vollem Umfang gesichert ist.

Artikel 44

Gewicht der Forderungen an die Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten

(1) Ungeachtet der Anforderungen in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b) können die Mitgliedstaaten ein Gewicht von 0% für ihre eigenen Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften festlegen, wenn zwischen den Forderungen an die letztgenannten und den Forderungen an ihre Zentralregierungen aufgrund der Finanzhoheit der Regionalregierungen und der örtlichen Gebietskörperschaften und des Bestehens spezifischer institutioneller Vorkehrungen zur Verringerung des Risikos der Zahlungsunfähigkeit der letztgenannten kein Risikounterschied besteht. Ein nach diesen Kriterien festgelegtes Gewicht Null gilt für Forderungen an die betreffenden Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschften sowie für außerbilanzmäßige Geschäfte, die für diese entstehen, sowie für Forderungen an andere und für zugunsten anderer entstandene außerbilanzmäßige Geschäfte, die durch die betreffenden Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften garantiert werden oder nach Auffassung der betreffenden zuständigen Behörden durch Wertpapiere ausreichend gesichert sind, die von diesen Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften herausgegeben wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn ihres Erachtens ein Gewicht Null nach den Kriterien des Absatzes 1 gerechtfertigt ist. Die Kommission gibt diese Informationen bekannt. Andere Mitgliedstaaten können den von den zuständigen Behörden beaufsichtigten Kreditinstituten die Möglichkeit einräumen, ein Gewicht Null anzuwenden, wenn sie den betreffenden Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften Unterstützung gewähren oder wenn sie Forderungen besitzen, die von den letztgenannten garantiert werden oder durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren dieser Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften gesichert werden.

Artikel 45

Andere Gewichte

(1) Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Aktivposten mit 20% gewichten, die nach Auffassung der betreffenden zuständigen Behörden durch Wertpapiere der Regionalregierungen oder der örtlichen Gebietskörperschaften der Zone A, Einlagen bei anderen Kreditinstituten der Zone A als dem kreditgebenden Institut oder Einlagenzertifikate oder ähnliche Wertpapiere dieser Kreditinstitute ausreichend gesichert sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Forderungen an Kreditinstitute, die auf den Interbankenmarkt und den Markt für öffentliche Anleihen im Ursprungsmitgliedstaat spezialisiert sind und einer genauen Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen, mit 10% gewichten, wenn diese Aktivposten nach Auffassung der zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats durch eine von diesen Behörden als angemessene Sicherheit anerkannte Verbindung von in Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Aktivposten ausreichend gesichert sind.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Anwendung der Absätze 1 und 2 erlassenen Bestimmungen sowie die dafür maßgebenden Gründe mit. Die Kommission leitet diese Angaben an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Sie prüft regelmäßig die Auswirkungen dieser Bestimmungen, um zu gewährleisten, daß sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

Artikel 46

Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter

Zur Anwendung von Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b) können die zuständigen Behörden zu den «Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften» Verwaltungseinrichtungen, die keine Erwerbszwecke verfolgen und Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften unterstehen, sowie Unternehmen ohne Erwerbscharakter im Besitz von Zentralregierungen, Regionalregierungen, örtlichen Gebietskörperschaften oder von Stellen zählen, die nach Ansicht der zuständigen Behörden die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften.

Die zuständigen Behörden können darüber hinaus zu den Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften Kirchen und Religionsgemeinschaften in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts zählen, sofern diese aufgrund eines ihnen verliehenen Steuererhebungsrechts Steuern erheben. In diesem Fall kommt allerdings die Möglichkeit nach Artikel 44 nicht zur Anwendung.

Artikel 47

Höhe des Solvabilitätskoeffizienten

(1) Die Kreditinstitute haben den Koeffizienten im Sinne des Artikels 40 ständig in Höhe von mindestens 8% zu halten.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden nach eigenem Ermessen höhere Mindestkoeffizienten festlegen.

(3) Unterschreitet der Koeffizient den Satz von 8%, so sorgen die zuständigen Behörden dafür, daß das betreffende Kreditinstitut geeignete Maßnahmen ergreift, um den Koeffizienten möglichst rasch wieder auf die vereinbarte Mindesthöhe anzuheben.

ò neu

ABSCHNITT 3

Mindesteigenkapitalanforderungen fürKreditrisiken

Artikel 76

Zur Berechnung ihrer risikogewichteten Forderungsbeträge für die Zwecke des Artikels 75 Buchstabe a wenden die Kreditinstitute entweder den in den Artikeln 78 bis 83 vorgesehenen Standardansatz oder – sollten die zuständigen Behörden dies gemäß Artikel 84 gestattet haben – den in den Artikeln 84 bis 89 vorgesehenen auf internen Ratings basierenden Ansatz an.

Artikel 77

“Forderung” bezeichnet in diesem Abschnitt einen Aktivposten oder einen außerbilanziellen Posten.

Unterabschnitt 1 – Standardansatz

Artikel 78

(1)          Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist der Forderungswert eines Aktivpostens dessen Bilanzwert und der Forderungswert eines in Anhang II aufgeführten außerbilanziellen Geschäfts ein prozentualer Anteil seines Werts, nämlich 100 %, wenn es sich um eine Position mit hohem Risiko handelt, 50 %, wenn es sich um eine Position mit mittlerem Risiko handelt, 20 %, wenn es sich um eine Position mit mittlerem/niedrigem Risiko handelt und 0 %, wenn es sich um eine Position mit niedrigem Risiko handelt. Die im ersten Satz genannten außerbilanziellen Geschäfte werden den in Anhang II genannten Risikokategorien zugeordnet.

(2)          Der Forderungswert eines in Anhang IV aufgeführten Derivats wird nach einer der beiden Methoden in Anhang III ermittelt, wobei den Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting‑Vereinbarungen für die Zwecke dieser Methoden nach Maßgabe des Anhangs III Rechnung getragen wird.

(3)          Ist eine Forderung durch eine Sicherheitsleistung besichert, kann der Forderungswert für diese Position nach Unterabschnitt 3 geändert werden.

(4)          Wendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Anhang VIII Teil 3 an, so ist bei Forderungen in Form von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensions‑ oder Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäfts veräußert, hinterlegt oder verliehen werden, der Forderungswert der nach Artikel 74 Absatz 1 ermittelte Wert, der um die nach Maßgabe des Anhangs VIII Teil 3 Nummern 35 bis 60 als angemessen anzusehende Volatilitätsanpassung heraufgesetzt wird.

Artikel 79

(1)          Jede Forderung wird einer der folgenden Forderungsklassen zugeordnet:

a)      Forderungen oder Eventualforderungen an Zentralstaaten oder Zentralbanken,

b)      Forderungen oder Eventualforderungen an Gebietskörperschaften,

c)      Forderungen oder Eventualforderungen an Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter,

d)      Forderungen oder Eventualforderungen an multilaterale Entwicklungsbanken,

e)      Forderungen oder Eventualforderungen an internationale Organisationen,

f)       Forderungen oder Eventualforderungen an Institute,

g)      Forderungen oder Eventualforderungen an Unternehmen,

h)      Retail‑Forderungen oder Eventual‑Retailforderungen,

i)       Durch Immobilien besicherte Forderungen oder Eventualforderungen,

j)       überfällige Forderungen,

k)      Forderungen mit hohem Risiko,

l)       Forderungen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen,

m)     Verbriefungspositionen,

n)      kurzfristige Forderungen an Kreditinstitute und Unternehmen,

o)      Forderungen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGAW),

p)      sonstige Posten.

(2)          Um den in Absatz 1 Buchstabe h genannten Retail‑Forderungen zugeordnet werden zu können, muss eine Forderung die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)      sie richtet sich entweder an eine Einzelperson/an Einzelpersonen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen;

b)      sie ist eine von vielen Forderungen mit ähnlichen Merkmalen, so dass die Risiken dieser Ausleihungen erheblich reduziert werden;

c)      der dem Kreditinstitut und gegebenenfalls dem Mutterunternehmen und dessen Tochtergesellschaften von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger Forderungen darf nach Wissen des Kreditinstituts nicht über eine Mio. EUR hinausgehen. Das Kreditinstitut unternimmt angemessene Schritte zur Erlangung dieses Wissens.

Wertpapiere können nicht der Forderungsklasse der Retail‑Forderungen zugeordnet werden.

Artikel 80

(1)          Zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge werden allen Forderungen - sofern sie nicht nach Anhang VI Teil 1 von den Eigenmitteln abgezogen werden - Risikogewichte zugeteilt. Die Zuteilung der Risikogewichte richtet sich nach der Kategorie, der die Forderung zugeordnet wird, und – soweit in Anhang VI Teil 1 vorgesehen - nach deren Qualität. Zur Bewertung der Kreditqualität können gemäß den Artikeln 81 bis 83 die Ratings von Ratingagenturen oder gemäß Anhang VI Teil 1 die Ratings von Exportversicherungsagenturen herangezogen werden.

(2)          Für die Zuteilung eines Risikogewichts gemäß Absatz 1 wird der Forderungswert mit dem nach diesem Unterabschnitt festgelegten oder ermittelten Risikogewicht multipliziert.

(3)          Bei Forderungen an Institute entscheiden die zuständigen Behörden, ob für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Anhang VI, die Bonität des Zentralstaats, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat, oder die Bonität des Instituts des Kontrahenten zugrunde gelegt wird.

(4)          Unbeschadet des Absatzes 1 kann das Risikogewicht einer Forderung bei entsprechender Besicherung gemäß Unterabschnitt 3 geändert werden.

(5)          Für verbriefte Forderungen werden die Forderungsbeträge gemäß Unterabschnitt 4 ermittelt.

(6)          Forderungen, für die dieser Unterabschnitt keine Bestimmungen zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge enthält, wird ein Risikogewicht von 100 % zugeteilt.

(7)          Mit Ausnahme von Forderungen, die Verbindlichkeiten in Form der in Artikel 57 Absatz 1 Nummern 1-8 genannten Positionen begründen, können die zuständigen Behörden Forderungen eines Kreditinstuts gegenüber seinem Mutterunternehmen, seinem Tochterunternehmen oder einer Tochter seines Mutterunternehmens unter folgenden Voraussetzungen von Absatz 1 ausnehmen:

a)      der Kontrahent ist ein Kreditinstitut oder eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen und unterliegt angemessenen Aufsichtsvorschriften;

b)      der Kontrahent ist wie das Kreditinstitut in die Vollkonsolidierung einbezogen;

c)      bei dem Kontrahenten werden die gleichen Risikobewertungs‑, ‑mess‑ und ‑kontrollverfahren durchgeführt wie bei dem Kreditinstitut;

d)      der Kontrahent hat seinen Sitz in dem gleichen Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut;

e)      ein substanzielles oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln vom Kontrahenten auf das Kreditinstitut oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten an das Kreditinstitut durch den Kontrahenten ist weder vorhanden noch abzusehen.

In einem solchen Fall wird ein Risikogewicht von 0 % zugeteilt.

Artikel 81

(1)          Ein externes Rating kann nur dann für die Bestimmung des Risikogewichts einer Forderung nach Artikel 80 herangezogen werden, wenn die Ratingagentur, von der diese Bewertung stammt, von den zuständigen Behörden für diesen Zweck anerkannt wurde. Eine solche Agentur wird nachstehend „anerkannte Ratingagentur“ genannt.

(2)          Die zuständigen Behörden erkennen eine Ratingagentur für die Zwecke des Artikels 80 nur an, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass deren Rating‑Methode Objektivität, Unabhängigkeit und Transparenz gewährleistet, sie kontinuierlich überprüft wird und die erstellten Ratings zuverlässig und transparent sind. Zu diesem Zweck tragen die zuständigen Behörden den technischen Kriterien in Anhang VI Teil 2 Rechnung.

(3)          Wurde eine Ratingagentur von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats anerkannt, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates sie ohne eigene Prüfung ebenfalls anerkennen.

(4)          Die zuständigen Behörden stellen der Öffentlichkeit Informationen über das Anerkennungsverfahren und eine Liste der anerkannten Ratingagenturen zur Verfügung.

Artikel 82

(1)          Die zuständigen Behörden legen unter Berücksichtigung der technischen Kriterien in Anhang VI Teil 2 fest, welchen der in Teil 1 dieses Anhangs genannten Bonitätsstufen die jeweiligen Ratings einer anerkannten Ratingagentur zuzuordnen sind. Bei dieser Zuordnung wird objektiv und konsistent verfahren.

(2)          Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Zuordnung gemäß Absatz 1 vorgenommen haben, können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats diese ohne eigenes Zuordnungsverfahren anerkennen.

Artikel 83

(1)          Werden für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge eines Kreditinstituts die Ratings von Ratingagenturen herangezogen, so werden diese konsistent und in Einklang mit Anhang VI Teil 3 verwendet. Eine selektive Nutzung einzelner Ratings ist nicht zulässig.

(2)          Die Kreditinstitute verwenden in Auftrag gegebene Ratings. Mit Erlaubnis der zuständigen Behörde können sie jedoch auch ohne Auftrag erstellte Ratings verwenden.

Unterabschnitt 2 – Auf institutsinternen Ratings basierender Ansatz (IRB‑Ansatz)

Artikel 84

(1)          Nach diesem Unterabschnitt können die zuständigen Behörden Kreditinstituten gestatten, ihre risikogewichteten Forderungsbeträge anhand interner Ratings zu berechnen. Jedes Kreditinstitut muss dazu eine ausdrückliche Erlaubnis einholen.

(2)          Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass die Systeme, die das Kreditinstitut zur Steuerung und Einstufung seiner Kreditrisiken einsetzt, solide sind, integer umgesetzt werden und insbesondere die folgenden Standards in Übereinstimmung mit Anhang VII Teil 4 erfüllen:

a)      die Rating‑Systeme des Kreditinstituts ermöglichen eine aussagekräftige Beurteilung von Schuldner‑ und Geschäftscharakteristika, eine aussagekräfige Risikodifferenzierung und präzise, konsistente quantitative Risikoschätzungen;

b)      die bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen verwendeten institutsinternen Ratings und Ausfall‑ und Verlustschätzungen sowie die dazugehörigen Systeme und Verfahren spielen im Risikomanagement und Entscheidungsprozess, bei der Kreditvergabeentscheidung, der internen Kapitalallokation und der Corporate Governance des Kreditinstituts eine wesentliche Rolle;

c)      das Kreditinstitut hat eine Abteilung ‚Kreditrisikokontrolle’, die für die internen Ratingsysteme zuständig ist, über das notwendige Maß an Unabhängigkeit verfügt und vor ungebührlicher Einflussnahme geschützt ist;

d)      das Kreditinstitut sammelt und speichert alle Daten, die für eine zuverlässige Kreditrisikomessung und ein zuverlässiges Kreditrisikomanagement von Bedeutung sind;

e)      das Kreditinstitut führt über seine Ratingsysteme Buch, dokumentiert die Gründe für deren Ausgestaltung und validiert diese Systeme.

Wenden ein EU‑Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen oder ein EU‑Mutterfinanzinstitut und seine Tochterunternehmen den IRB‑Ansatz für Mutter und Töchter zusammengenommen an, so können die zuständigen Behörden gestatten, dass die in Anhang VII Teil 4 genannten Mindestanforderungen von Mutter und Töchtern gemeinsam erfüllt werden.

(3)          Ein Kreditinstitut, das eine Genehmigung zur Anwendung des IRB‑Ansatzes beantragt, weist nach, dass es für die betreffenden IRB‑Forderungsklassen seit mindestens drei Jahren Ratingsysteme verwendet, die den in diesem Anhang für die interne Risikomessung und das interne Risikomanagement genannten Mindestanforderungen im Großen und Ganzen entsprechen. Dies gilt ab dem 31. Dezember 2010.

(4)          Ein Kreditinstitut, das eine Genehmigung zur Verwendung eigener LGD‑Schätzungen und/oder eigener Umrechnungsfaktoren beantragt, weist nach, dass es seine LGD‑Schätzungen und Umrechnungsfaktoren seit mindestens drei Jahren in einer Weise verwendet, die den in diesem Anhang für die Nutzung eigener Schätzungen genannten Mindestanforderungen im Großen und Ganzen entspricht. Dies gilt ab dem 31. Dezember 2010.

(5)          Wenn ein Kreditinstitut die in diesem Unterabschnitt genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt, legt es der zuständigen Behörde entweder einen Plan vor, aus dem hervorgeht, dass es die Anforderungen bald wieder einhalten wird, oder es weist nach, dass die Abweichungen keine nennenswerten Auswirkungen haben.

(6)          Wollen das EU‑Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen oder die EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft und ihre Tochterunternehmen den IRB‑Ansatz anwenden, arbeiten die für die einzelnen juristischen Personen zuständigen Behörden den Artikeln 129 bis 132 entsprechend eng zusammen.

Artikel 85

(1)          Unbeschadet des Artikels 89 wenden Kreditinstitute und alle Mutterunternehmen mit ihren Tochtergesellschaften den IRB‑Ansatz auf alle Forderungen an.

Soweit von den zuständigen Behörden genehmigt, kann die Umstellung schrittweise erfolgen, d.h. innerhalb eines Geschäftsfelds von einer der in Artikel 86 genannten Forderungsklasse zur nächsten, innerhalb einer Gruppe von Geschäftsfeld zu Geschäftsfeld oder bei der Verwendung eigener LGD‑Schätzungen oder Umrechnungsfaktoren zur Berechnung der Risikogewichte von Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentalstaaten und Zentralbanken.

Bei der in Artikel 86 genannten Forderungsklasse der Retail‑Forderungen kann die Umstellung schrittweise für die Kategorien, denen die verschiedenen in Anhang VII Teil 1 Nummern 9, 10 und 11 genannten Korrelationen entsprechen, erfolgen.

(2)          Die in Absatz 1 dargelegte Umstellung erstreckt sich über einen angemessenen, mit den zuständigen Behörden zu vereinbarenden Zeitraum. Die Umstellung erfolgt unter strengen Auflagen, die von den zuständigen Behörden festgelegt werden. Diese Auflagen müssen sicherstellen, dass der in Absatz 1 eingeräumte Spielraum nicht selektiv dazu genutzt wird, für die noch nicht in den IRB‑Ansatz einbezogenen Forderungsklassen und Geschäftsfelder oder beim Einsatz eigener Schätzungen von LGDs und Umrechnungsfaktoren niedrigere Mindesteigenkapitalanforderungen zu erreichen.

(3)          Kreditinstitute, die für eine Forderungsklasse nach dem IRB‑Ansatz verfahren, verwenden diesen ebenfalls für die Forderungsklasse der Beteiligungspositionen.

(4)          Vorbehaltlich der Absätze 1 bis 3 und des Artikels 89 kommen Kreditinstitute, denen nach Artikel 84 die Anwendung des IRB‑Ansatzes gestattet wurde, für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nicht auf Unterabschnitt 1 zurück, es sei denn, sie können dafür triftige Gründe nennen und die zuständigen Behörden genehmigen dies.

(5)          Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 und des Artikels 89 kommen Kreditinstitute, denen nach Artikel 87 Absatz 9 die Verwendung eigener Schätzungen für LGDs und Umrechnungsfaktoren gestattet wurde, nicht auf die in Artikel 87 Absatz 8 genannten LGD‑Werte und Umrechnungsfaktoren zurück, es sei denn, sie können dafür triftige Gründe nennen und die zuständigen Behörden genehmigen dies.

Artikel 86

(1)        Jede Forderung wird einer der folgenden Forderungsklassen zugeordnet:

a)      Forderungen oder Eventualforderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken,

b)      Forderungen oder Eventualforderungen an Institute,

c)      Forderungen oder Eventualforderungen an Unternehmen,

d)      Retail‑Forderungen oder Eventual‑Retailforderungen,

e)      Beteiligungspositionen,

f)       Verbriefungspositionen,

g)      Sonstige Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditverpflichtungen handelt.

(2)        Die folgenden Forderungen werden wie Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken behandelt:

a)      Forderungen an Gebietskörperschaften, die im Rahmen von Unterabschnitt 1 wie Forderungen an Zentralstaaten behandelt werden;

b)      Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die im Rahmen von Unterabschnitt 1 ein Risikogewicht von 0 % erhalten.

(3)        Die folgenden Forderungen werden wie Forderungen an Institute behandelt:

a)      Forderungen an Gebietskörperschaften, die im Rahmen von Unterabschnitt 1 nicht wie Forderungen an Zentralstaaten behandelt werden;

b)      Forderungen an öffentliche Stellen, die im Rahmen von Unterabschnitt 1 wie Forderungen an Institute behandelt werden;

c)      Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken, die im Rahmen von Unterabschnitt 1 nicht das Risikogewicht 0 % erhalten.

(4)        Um der in Absatz 1 Buchstabe d genannten Retail‑Forderungsklasse zugeordnet werden zu können, müssen Forderungen die folgenden Kriterien erfüllen:

a)      sie richten sich entweder an eine Einzelperson/an Einzelpersonen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen, wobei in letztgenanntem Fall der dem Kreditinstitut und gegebenenfalls dem Mutterunternehmen und dessen Tochtergesellschaften von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag nach Wissen des Kreditinstituts nicht über eine Mio. EUR hinausgehen darf; das Kreditinstitut hat angemessene Schritte unternommen, um sich von der Richtigkeit seines Kenntnisstands zu überzeugen;

b)      sie werden im kreditinstitutsinternen Risikomanagement im Zeitverlauf konsistent und durchgängig behandelt;

c)      sie werden nicht vergleichbar individuell wie Forderungen in der Forderungsklasse „Forderungen an Unternehmen“ gemanagt;

d)      sie sind alle Teil einer größeren Zahl ähnlich gemanagter Forderungen.

(5)        Die folgenden Forderungen werden als Beteiligungspositionen eingestuft:

a)      nicht rückzahlbare Forderungen, die einen nachrangigen Restanspruch auf das Vermögen oder die Einkünfte des Emittenten beinhalten;

b)      rückzahlbare Forderungen, die in ihrer wirtschaftlichen Substanz den unter Buchstabe a genannten Forderungen ähneln.

(6)        Innerhalb der Forderungsklasse „Forderungen an Unternehmen“ werden Forderungen mit nachfolgend genannten Charakteristika von den Kreditinstituten getrennt als Spezialfinanzierungen erfasst:

a)      die Forderung richtet sich gegen eine speziell zur Finanzierung und/oder zum Betrieb von Objekten errichtete Gesellschaft;

b)      die vertraglichen Vereinbarungen verschaffen dem Kreditgeber einen erheblichen Einfluss auf den betreffenden Vermögensgegenstand und die aus ihm resultierenden Einkünfte;

c)      die Rückzahlung der Forderung speist sich in erster Linie aus den Einkünften, die mit den finanzierten Objekten erzielt werden, und weniger auf die davon unabhängige Zahlungsfähigkeit eines auf einer breiten Basis agierenden Unternehmens.

(7)        Jede Forderung, die nicht den in Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie d) bis f) genannten Forderungsklassen zugeordnet ist, wird der unter Buchstabe c) dieses Absatzes genannten Forderungsklasse zugeordnet.

(8)        Die in Absatz 1 Buchstabe g) genannte Forderungsklasse schließt auch den Restwert von Leasingobjekten ein, soweit dieser nicht durch andere Bestimmung dieser Richtlinie abgedeckt ist.

(9)        Bei der Einordnung seiner Forderungen in die verschiedenen Forderungsklassen verfährt das Kreditinstitut nach einer angemessenen, im Zeitverlauf konsistenten Methode.

Artikel 87

(1)        Die risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kreditrisiko von Forderungen, die unter eine der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a) bis e) oder g) genannten Forderungsklassen fallen, werden – sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden - nach Anhang VII Teil 1 Nummern 1 bis 25 berechnet.

(2)        Die risikogewichteten Forderungsbeträge für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungen werden nach Anhang VII Teil 1 Nummer 26 berechnet.

(3)        Die risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kredit‑ und das Verwässerungsrisiko werden anhand der mit der jeweiligen Forderung verbundenen Parameter berechnet. Dazu zählen die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), die Verlustquote bei Ausfall (LGD), die Restlaufzeit (M) und der Forderungswert. PD und LGD können nach Maßgabe des Anhangs VII Teil 2 gesondert oder gemeinsam berücksichtigt werden.

(4)        Unbeschadet des Absatzes 3 werden mit Genehmigung der zuständigen Behörden die risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kreditrisiko, das mit allen unter Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe e) fallenden Forderungen verbunden ist, nach Anhang VII Teil 1 Nummern 15 bis 24 berechnet. Die zuständigen Behörden gestatten einem Kreditinstitut nur, nach Anhang VII Teil 1 Nummern 24 bis 25 zu verfahren, wenn das Kreditinstitut die in Anhang VII Teil 4 Nummern 114 bis 122 genannten Mindestanforderungen erfüllt.

(5)        Unbeschadet des Absatzes 3 können die risikogewichteten Forderungsbeträge für das mit Spezialfinanzierungen verbundene Kreditrisiko nach Anhang VII Teil 1 Nummer 5 berechnet werden. Die zuständigen Behörden veröffentlichen für die Kreditinstitute Leitlinien für die Zuordnung von Risikogewichten zu Spezialfinanzierungen im Rahmen des Anhangs VII Teil 1 Nummer 5 und genehmigen die von den Instituten zu diesem Zweck angewandten Methoden.

(6)        Für Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a) bis d) genannten Forderungsklassen führen die Kreditinstitute nach Maßgabe des Artikels 84 und des Anhangs VII Teil 4 ihre eigenen PD‑Schätzungen durch.

(7)        Für Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Forderungsklasse führen die Kreditinstitute nach Maßgabe des Artikels 84 und des Anhangs VII Teil 4 ihre eigenen LGD‑Schätzungen und Schätzungen der Umrechnungsfaktoren durch.

(8)        Auf Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) genannten Forderungsklassen wenden die Kreditinstitute die in Anhang VII Teil 2 Nummer 8 angegebenen LGD‑Werte und die in Anhang VII Teil 3 Nummer 11 Buchstaben a) bis c) angegebenen Umrechnungsfaktoren an.

(9)        Unbeschadet des Absatzes 8 können die zuständigen Behörden den Kreditinstituten gestatten, für alle Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) genannten Forderungsklassen nach Maßgabe des Artikels 84 und des Anhangs VII Teil 4 eigene LGD‑Schätzungen und Schätzungen der Umrechnungsfaktoren zu verwenden.

(10)      Die risikogewichteten Forderungsbeträge für verbriefte Forderungen und Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe f genannten Forderungsklasse werden nach Unterabschnitt 4 berechnet.

(11)      Erfüllen Forderungen an einen Organismus für Gemeinsame Anlagen (OGAW) die in Anhang VI Teil 1 Nummern 74 bis 75 genannten Kriterien und sind dem Kreditinstitut alle zugrunde liegenden Forderungen des OGAW bekannt, so berechnet das Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge für die dem OGAW zugrunde liegenden Forderungen nach den in diesem Unterabschnitt beschriebenen Verfahren.

Werden die Bedingungen, die zur Anwendung der in diesem Unterabschnitt beschriebenen Verfahren notwendig sind, von dem Kreditinstitut nicht erfüllt, so werden die risikogewichteten Forderungsbeträge und geschätzten Verlustbeträge wie folgt ermittelt:

a)      bei Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe e) genannten Forderungsklasse nach der in Anhang VII Teil 1 Nummern 17 bis 19 beschriebenen Methode. Ist das Kreditinstitut nicht in der Lage, zu diesem Zweck zwischen privaten, börsengehandelten und sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, so behandelt es die betreffenden Forderungen als sonstige Beteiligungspositionen;

b)      bei allen anderen zugrunde liegenden Forderungen nach der in Unterabschnitt 1 beschriebenen Methode, die für diese Zwecke wie folgt geändert wird:

i)       die Forderungen werden der passenden Forderungsklasse zugeordnet und erhalten das Risikogewicht einer Stufe über der Bonitätsstufe, der die Forderung normalerweise zugeordnet würde;

ii)      Forderungen, die den höheren Bonitätsstufen zugeordnet werden und normalerweise ein Risikogewicht von 150 % erhalten würden, werden mit einem Risikogewicht von 200 % belegt.

(12)      Wenn Forderungen an einen Organismus für Gemeinsame Anlagen (OGAW) die in Anhang VI Teil 1 Nummern 74 bis 75 genannten Kriterien nicht erfüllen oder dem Kreditinstitut nicht alle zugrunde liegenden Forderungen des OGAW bekannt sind, schaut das Kreditinstitut auf die dem OGAW zugrunde liegenden Forderungen durch und berechnet die risikogewichteten Forderungs‑ und erwarteten Verlustbeträge nach dem in Anhang VII Teil 1 Nummern 17 bis 19 beschriebenen Verfahren. Ist das Kreditinstitut nicht in der Lage, zu diesem Zweck zwischen privaten, börsengehandelten und sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, so behandelt es die betreffenden Forderungen als sonstige Beteiligungspositionen. Forderungen, bei denen es sich nicht um Beteiligungspositionen handelt, werden für diese Zwecke einer der in Anhang VII Teil 1 Nummer 17 genannten Forderungsklassen (private, börsengehandelte oder sonstige Beteiligungspositionen), unbekannte Forderungen der Klasse „sonstige Beteiligungspositionen“ zugeordnet.

Alternativ zu der oben beschriebenen Methode können Kreditinstitute Berechnungen der durchschnittlichen gewichteten Forderungsbeträge der dem OGAW zugrunde liegenden Forderungen von Dritten verwenden, sofern durch angemessene Maßnahmen für die Richtigkeit der Berechnung gesorgt ist, und die Beträge wie folgt ermittelt werden:

a)      bei Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe e) genannten Forderungsklasse nach der in Anhang VII Teil 1 Nummern 17 bis 19 beschriebenen Methode. Ist das Kreditinstitut nicht in der Lage, für diese Zwecke zwischen privaten, börsengehandelten und sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, so behandelt es die betreffenden Forderungen wie sonstige Beteiligungspositionen;

b)      bei allen anderen zugrunde liegenden Forderungen nach der in Unterabschnitt 1 beschriebenen Methode, die für diese Zwecke wie folgt geändert wird:

i)       die Forderungen werden der passenden Forderungsklasse zugeordnet und erhalten das Risikogewicht einer Stufe über der Bonitätsstufe, der die Forderung normalerweise zugeordnet würde;

ii)      Forderungen, die den höheren Bonitätsstufen zugeordnet werden und normalerweise ein Risikogewicht von 150 % erhalten würden, werden mit einem Risikogewicht von 200 % belegt.

Artikel 88

(1)        Bei Forderungen einer der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a) bis e) genannten Forderungsklasse werden die erwarteten Verlustbeträge nach der Methode in Anhang VII Teil 1 Nummern 27 bis 33 ermittelt.

(2)        Bei der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge nach Anhang VII Teil 1 Nummern 27 bis 33 werden für jede Forderung die gleichen PD‑, LGD‑ und Forderungswerte zugrunde gelegt wie bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Artikel 87.

(3)        Bei Verbriefungspositionen werden die erwarteten Verlustbeträge nach Unterabschnitt 4 ermittelt.

(4)        Bei Forderungen der in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe g) genannten Forderungsklasse ist der erwartete Verlustbetrag gleich Null.

(5)        Bei angekauften Forderungen werden die im Zusammenhang mit dem Verwässerungsrisiko erwarteten Verlustbeträge nach den in Anhang VII Teil 1 Nummer 33 beschriebenen Methoden ermittelt.

(6)        Bei den in Artikel 87 Absätze 11 und 12 genannten Forderungen werden die erwarteten Verlustbeträge nach den in Anhang VII Teil 1 Nummern 27 bis 33 beschriebenen Methoden ermittelt.

Artikel 89

(1)        Bei entsprechender Genehmigung der zuständigen Behörden können Kreditinstitute, die bei der Ermittlung der risikogewichteten Forderungsbeträge und der erwarteten Verlustbeträge für eine oder mehrere Forderungsklassen nach dem IRB‑Ansatz verfahren dürfen, Unterabschnitt 1 anwenden auf:

a)      die in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a) genannte Forderungsklasse, wenn die Zahl der in diesem Zusammenhang wesentlichen Kontrahenten begrenzt ist und die Einrichtung eines Rating‑Systems für diese Kontrahenten für das Kreditinstitut mit einem unverhältnismäß großen Aufwand verbunden wäre;

b)      die in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Forderungsklasse, wenn die Zahl der in diesem Zusammenhang wesentlichen Kontrahenten begrenzt ist und die Einrichtung eines Rating‑Systems für diese Kontrahenten für das Kreditinstitut mit einem unverhältnismäß großen Aufwand verbunden wäre;

c)      Forderungen in zweitrangigen Geschäftsfeldern sowie Forderungsklassen von nicht wesentlichem Umfang, deren Risikoprofil als unerheblich angesehen wird;

d)      Forderungen an Zentralstaaten (Herkunftsmitgliedstaat) und deren Gebietskörperschaften und Verwaltungseinrichtungen, wenn

i)       die Forderungen an diesen Zentralstaatund die genannten anderen Forderungen aufgrund spezieller öffentlicher Regelungen nicht mit unterschiedlich hohen Risiken verbunden sind;

ii)      Forderungen an den Zentralstaat im Rahmen von Unterabschnitt 1 der Bonitätsstufe 1 zugeordnet werden.

e)       Forderungen eines Kreditinstuts gegenüber seinem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einer Tochter seines Mutterunternehmens, wenn der Kontrahent ein Kreditinstitut oder eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen ist und angemessenen Aufsichtsvorschriften unterliegt.

f)       Beteiligungen an Gesellschaften, deren Forderungen im Rahmen von Unterabschnitt 1 mit einem Risikogewicht von Null angesetzt werden (dazu zählen auch die öffentlich geförderten Gesellschaften, die ein Risikogewicht von Null erhalten können).

g)      Beteiligungen im Rahmen staatlicher Programme zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige, durch die das Kreditinstitut erhebliche Subventionen für die Beteiligungspositionen erhält und die Programme einer gewissen staatlichen Aufsicht und gewissen Beschränkungen unterliegen. Dieser Ausschluss ist zusammengenommen auf 10 % der Basiseigenmittel und der ergänzenden Eigenmittel beschränkt.

Dieser Absatz hindert die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nicht daran zu gestatten, dass Unterabschnitt 1 auf Beteiligungen angewandt wird, die in anderen Mitgliedstaaten für eine solche Behandlung zugelassen sind.

(2)        Für die Zwecke des Buchstaben c) werden die Beteiligungen eines Kreditinstituts als wesentlich angesehen, wenn ihr Gesamtwert ohne die unter Buchstabe g genannten Beteiligungen im Rahmen staatlicher Programme im Durchschnitt des Vorjahres mehr als 10 % der Eigenmittel des Kreditinstituts beträgt. Liegt die Zahl dieser Beteiligungen unter 10, so liegt diese Schwelle bei 5 % der Eigenmittel.

Unterabschnitt 3 - Kreditrisikominderung

Artikel 90

In diesem Unterabschnitt bezeichnet ‘kreditgebendes Kreditinstitut’ das Kreditinstitut, das die betreffende Forderung hält, gleich ob sich diese von einem Kredit ableitet oder nicht.

Artikel 91

Kreditinstitute, die den Standardansatz nach den Artikeln 78 bis 83 anwenden oder gemäß den Artikeln 84 bis 89 nach dem IRB‑Ansatz verfahren, aber keine eigenen LGD‑Schätzungen und Schätzungen von Umrechnungsfaktoren gemäß den Artikel 87 und 88 verwenden, können bei der Ermittlung risikogewichteter Forderungsbeträge für die Zwecke des Artikels 75 Buchstabe a) oder gegebenenfalls erwarteter Verlustbeträge für die in Artikel 57 Buchstabe q) und Artikel 63 Absatz 3 genannte Berechnung nach Maßgabe dieses Unterabschnitts die Kreditrisikominderung anerkennen.

Artikel 92

(1)          Das zur Besicherung eingesetzte Verfahren gewährleistet zusammen mit den von dem kreditgebenden Kreditinstitut getroffenen Maßnahmen, Schritten, Verfahren und Strategien eine rechtswirksame Besicherung, die in allen relevanten Rechtsordnungen verwertet werden kann.

(2)          Das kreditgebende Kreditinstitut ergreift alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Rechtswirksamkeit der Besicherung zu gewährleisten und damit verbundene Risiken abzusichern.

(3)          Bei einer Besicherung mit Sicherheitsleistung können als Sicherheit nur Vermögensgegenstände mit ausreichender Liquidität anerkannt werden, deren Wert über einen längeren Zeitraum hinweg so stabil ist, dass sie mit Blick auf das Verfahren, das zur Ermittlung der risikogewichteten Forderungsbeträge eingesetzt wird, und auf das zulässige Maß an Anerkennung eine angemessene Besicherung darstellen. In Frage kommen für diese Zwecke ausschließlich die in Anhang VIII Teil 1 genannten Vermögensgegenstände.

(4)          Bei einer Besicherung mit Sicherheitsleistung hat das kreditgebende Kreditinstitut das Recht, bei Ausfall, Insolvenz oder Konkurs des Schuldners bzw. gegebenenfalls des Sicherheitenverwahrers – oder einem anderen in der entsprechenden Vereinbarung genannten Kreditereignis - die als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände zeitnah zu liquidieren oder einzubehalten. Der Wert der als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögensgegenstände darf nicht in ungebührlich hohem Maße an die Bonität des Schuldners gekoppelt sein.

(5)          Bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung können nur Zusagen eines ausreichend zuverlässigen Sicherheitenstellers anerkannt werden, die in allen relevanten Rechtsordnungen rechtswirksam sind und in Anbetracht des Verfahrens, das zur Ermittlung der risikogewichteten Forderungsbeträge eingesetzt wird, und des zulässigen Maßes an Anerkennung eine angemessene Besicherung darstellen. In Frage kommen für diese Zwecke ausschließlich die in Anhang VIII Teil 1 genannten Sicherheitensteller und Besicherungsvereinbarungen.

(6)          Die in Anhang VIII Teil 2 aufgeführten Mindestanforderungen werden eingehalten.

Artikel 93

(1)          Wenn die in Artikel 92 genannten Anforderungen erfüllt sind, können die Verfahren zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge nach Maßgabe des Anhangs VIII Teile 3 bis 6 geändert werden.

(2)          Eine Forderung, für die eine Kreditrisikominderung erreicht wird, darf keinesfalls einen höheren risikogewichteten Forderungsbetrag oder höheren erwarteten Verlustbetrag ergeben als eine Forderung ohne Kreditrisikominderung, die in allen anderen Punkten identisch ist.

(3)          Trägt der risikogewichtete Forderungsbetrag der Besicherung im Rahmen der Artikel 78 bis 83 bzw. 84 bis 93 bereits Rechnung, so wird die Besicherung in diesem Unterabschnitt nicht weiter anerkannt.

Unterabschnitt 4 - Verbriefung

Artikel 94

Berechnet ein Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge für die Forderungsklasse, der die verbrieften Forderungen nach Artikel 79 zuzuordnen wären, nach dem in Unterabsatz 1 dargelegten Standardansatz, so ermittelt es den risikogewichteten Forderungsbetrag für eine Verbriefungsposition nach Anhang IX Teil 4 Nummern 6 bis 35.

In allen anderen Fällen ermittelt es den risikogewichteten Forderungsbetrag nach Anhang IX Teil 4 Nummern 36 bis 74.

Artikel 95

(1)        Wurde das aus verbrieften Forderungen resultierende Kreditrisiko vom originierenden Kreditinstitut unter den in Anhang IX Teil 2 genannten Bedingungen zu einem großen Teil weitergegeben, so kann dieses Kreditinstitut

a)      bei einer traditionellen Verbriefung die von ihm verbrieften Forderungen von seiner Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge ausnehmen;

b)      bei einer synthetischen Verbriefung die risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge nach Anhang IX Teil 2 berechnen.

(2)        Findet Absatz 1 Anwendung, so ermittelt das originierende Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge für Verbriefungspositionen, die es in einer Verbriefung hält, gemäß Anhang IX.

Gelingt es dem originierenden Kreditinstitut nicht, das Kreditrisiko gemäß Absatz 1 zu einem großen Teil weiterzugeben, so braucht es für keine in der betreffenden Verbriefung enthaltene Position risikogewichtete Forderungsbeträge zu ermitteln.

Artikel 96

(1)        Zur Ermittlung des risikogewichteten Forderungsbetrags einer Verbriefungsposition wird dem Forderungswert der Position gemäß Anhang IX ein Risikogewichte zugeordnet, welches sich nach der Kreditqualität der Verbriefungsposition richtet. Die Kreditqualität kann entweder durch das Rating einer Ratingagentur oder auf andere Weise, wie in Anhang IX beschrieben, bestimmt werden.

(2)        Besteht eine Verbriefungsposition aus verschiedenen Verbriefungstranchen, so werden die zu jeweils einer Tranche gehörigen Teile dieser Verbriefungsposition als gesonderte Positionen betrachtet. Die Sicherungssteller bei Verbriefungspositionen werden als Investoren in diese Verbriefungspositionen betrachtet. Verbriefungspositionen schließen auch Forderungen aus einer Verbriefung ein, die aus Zinssatz‑ oder Wechselkursderivaten resultieren.

(3)        Ist eine Verbriefungsposition besichert – gleich ob mit oder ohne Sicherheitsleistung – so kann das für diese Position angesetzte Risikogewicht nach den Artikeln 90 bis 93 (zu lesen in Verbindung mit Anhang IX) geändert werden.

(4)        Der risikogewichtete Forderungsbetrag wird vorbehaltlich des Artikels 57 Buchstabe r) und des Artikels 66 Absatz 2 bei der Ermittlung sämtlicher risikogewichteter Forderungsbeträge für die Zwecke des Artikels 75 Buchstabe a) mitberücksichtigt.

Artikel 97

(1)        Das Rating einer Ratingagentur darf zur Bestimmung des Risikogewichts einer Verbriefungsposition gemäß Artikel 96 nur herangezogen werden, wenn die betreffende Agentur von den zuständigen Behörden für diese Zwecke anerkannt wurde, nachstehend „anerkannte Ratingagentur“ genannt.

(2)        Die zuständigen Behörden erkennen eine Ratingagentur für die Zwecke des Absatzes 1 nur an, wenn sie sich unter Berücksichtigung der technischen Kriterien in Anhang VI Teil 2 davon überzeugt haben, dass diese die Anforderungen des Artikels 81 erfüllt und beispielsweise durch hohe Marktakzeptanz ihre Eignung für den Bereich der Verbriefung nachweisen kann.

(3)        Wurde eine Ratingagentur von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats für die Zwecke des Absatzes 1 anerkannt, so können die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten sie für diese Zwecke ohne eigene Prüfung ebenfalls anerkennen.

(4)        Die zuständigen Behörden stellen der Öffentlichkeit Informationen über das Anerkennungsverfahren und eine Liste der anerkannten Ratingagenturen zur Verfügung.

(5)        Zu diesem Zweck verwendet werden dürfen nur Ratings anerkannter Ratingagenturen, die den in Anhang IX Teil 3 genannten Grundsätzen der Glaubwürdigkeit und Transparenz genügen.

Artikel 98

(1)        Damit für Verbriefungspositionen Risikogewichte angesetzt werden können, legen die zuständigen Behörden fest, welchen der in Anhang IX genannten Bonitätsstufen das jeweilige Rating einer anerkannten Ratingagentur zugeordnet werden soll. Bei dieser Zuordnung wird objektiv und durchgängig verfahren.

(2)        Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Zuordnung gemäß Absatz 1 vorgenommen haben, können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats diese ohne eigenes Zuordnungsverfahren anerkennen

Artikel 99

Werden für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge eines Kreditinstituts die Ratings von Ratingagenturen herangezogen, so werden diese durchgängig und in Einklang mit Anhang VI Teil 3 verwendet. Eine Selektion einzelner Ratings ist nicht zulässig.

Artikel 100

(1)          Bei einer Verbriefung revolvierender Forderungen mit Klauseln über eine vorzeitige Rückzahlung ermitteln das originierende Kreditinstitut oder der Sponsor für das Risiko, dass sich ihr Kreditrisiko nach Inanspruchnahme der Klausel zur vorzeitigen Rückzahlung erhöhen könnte, gemäß Anhang IX einen zusätzlichen risikogewichteten Forderungsbetrag.

(2)          Für diese Zwecke ist eine revolvierende Forderung eine Position, bei der der Kunde innerhalb einer vereinbarten Kreditlinie unterschiedlich hohe Beträge in Anspruch nehmen kann, und ist eine Klausel über die vorzeitige Rückzahlung eine vertragliche Bestimmung, wonach die Positionen der Investoren beim Eintritt bestimmter Ereignisse vor der eigentlichen Fälligkeit der emittierten Wertpapiere zurückgezahlt werden müssen.

(3)          Bei Verbriefungen mit einer Klausel über die vorzeitige Rückzahlung nicht zweckgebundener, uneingeschränkt und fristlos kündbarer Retail‑Kreditlinien, bei denen die vorzeitige Rückzahlung durch einen quantitativen Wert ausgelöst wird, der sich nicht aus dem 3‑Monats‑Durchschnitt des Zinsüberschusses herleitet, können die zuständigen Behörden ganz ähnlich verfahren wie bei der Bestimmung des angegebenen Umrechnungswertes gemäß Anhang IX Teil 4 Nummern 27 bis 30.

(4)          Will eine zuständige Behörde bei einer bestimmten Verbriefung gemäß Absatz 3 verfahren, so unterrichtet sie zuallererst die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten. Bevor die zuständige Behörde diese Behandlung in ihre generelle Strategie für Verbriefungen mit Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung der beschriebenen Art aufnehmen kann, konsultiert sie die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten und trägt den von ihnen geäußerten Standpunkten Rechnung. Die zuständige Behörde macht die geäußerten Standpunkte und die gewählte Vorgehensweise öffentlich bekannt.

Artikel 101

(1)        Ein Originator oder Sponsor unterstützt eine Verbriefung nicht über seine vertraglichen Verpflichtungen hinaus, um so die potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren abzuschwächen.

(2)        Verstößt ein Originator oder Sponsor bei einer Verbriefung gegen Absatz 1, so schreibt die zuständige Behörde ihm vor, für alle verbrieften Forderungen mindestens so viel Eigenkapital vorzuhalten, wie er es ohne Verbriefung hätte vorsehen müssen. Das Kreditinstitut macht öffentlich bekannt, dass es eine außervertragliche Unterstützung gewährt hat und welche Auswirkungen auf seine Eigenkapitalausstattung sich hieraus ergeben.

Abschnitt 4

Mindesteigenkapitalanforderungen zur Absicherung des operationellen Risikos

Artikel 102

(1)        Die zuständigen Behörden schreiben den Kreditinstituten zur Absicherung ihres operationellen Risikos eine Eigenmittelausstattung gemäß den Artikeln 103, 104 und 105 vor.

(2)        Unbeschadet des Absatzes 4 kehren Kreditinstitute, die nach Artikel 104 verfahren, nicht zu dem in Artikel 103 beschriebenen Verfahren zurück, es sei denn, sie können dafür triftige Gründe nennen und die zuständigen Behörden genehmigen dies.

(3)        Unbeschadet des Absatzes 4 kehren Kreditinstitute, die nach Artikel 105 verfahren, nicht zu den in den Artikeln 103 bzw. 104 beschriebenen Verfahren zurück, es sei denn, sie können dafür triftige Gründe nennen und die zuständigen Behörden genehmigen dies.

(4)        Die zuständigen Behörden können den Kreditinstituten gestatten, die Verfahren nach Maßgabe des Anhangs X Teil 4 miteinander zu kombinieren.

Artikel 103

Beim Basisindikatoransatz wird als Eigenkapital zur Unterlegung des operationellen Risikos ein gewisser Prozentsatz eines nach den Parametern des Anhangs X Teil 1 bestimmten Indikators vorgeschrieben.

Artikel 104

(1)          Beim Standardansatz ordnen die Kreditinstitute ihre Tätigkeiten gemäß Anhang X Teil 2 einer Reihe von Geschäftsfeldern zu.

(2)          Für jedes dieser Geschäftsfelder ermitteln die Kreditinstitute das zur Absicherung des operationellen Risikos erforderliche Eigenkapital, bei dem es sich um einen gewissen Prozentsatz eines nach den Parametern des Anhangs X Teil 2 bestimmten Indikators handelt.

(3)          Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut unter bestimmten Bedingungen gestatten, in bestimmten Geschäftsfeldern für die Ermittlung der Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko einen anderen Indikator zu verwenden.

(4)          Beim Standardansatz ist die Eigenkapitalunterlegung für das operationelle Risiko die Summe der Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko in den einzelnen Geschäftsfeldern.

(5)          Die Parameter für den Standardansatz sind Anhang X Teil 2 zu entnehmen.

(6)          Den Standardansatz anwenden dürfen nur Kreditinstitute, die die in Anhang X Teil 2 genannten Kriterien erfüllen.

Artikel 105

(1)        Die Kreditinstitute können fortgeschrittene Messansätze (sog. AMAs), die auf ihren eigenen internen Risikomodellen basieren, nur verwenden, wenn die zuständigen Behörden die Verwendung dieser Modelle für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen ausdrücklich genehmigt haben.

(2)        Die Kreditinstitute überzeugen die für sie zuständigen Behörden davon, dass sie die in Anhang X Teil 3 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(3)        Soll ein fortgeschrittener Messansatz von einem EU‑Mutterkreditinstitut und seinen Tochterunternehmen oder den Tochterunternehmen einer EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft verwendet werden, so arbeiten die für die einzelnen juristischen Personen zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 128 bis 132 eng zusammen. Dabei wird den in Anhang X Teil 3 genannten Punkten Rechnung getragen.

(4)        Verwenden ein EU‑Mutterkreditinstitut und seine Tochterunternehmen oder ein EU‑Mutterfinanzinstitut und seine Tochterunternehmen einen fortgeschrittenen Messansatz für Mutter‑ und Tochterunternehmen zusammengenommen, so können die zuständigen Behörden gestatten, dass die in Anhang X Teil 3 genannten Voraussetzungen von Mutter und Töchtern gemeinsam erfüllt werden.

ê 2000/12/EG

Abschnitt 35

Grosskredite

ê 2000/12/EG Artikel 1 Nummer 24 (angepasst)

ð neu

Artikel 106

(1)          «Kredite» zum Ö sind für die Õ Zwecke der Anwendung der Artikel 48, 49 und 50 Ö dieses Abschnitts Õ die Ö alle Õ Aktiva und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des Artikels 43 und der Anhänge II und IV Ö von Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 Õ ohne Anwendung der in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Gewichtungen und Risikograde Ö Risikogewichte und ‑grade Õ;.

die außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne von Ö Forderungen, die aus den in Õ Anhang IV Ö genannten Positionen resultieren, Õ werden nach einer der in Anhang III vorgesehenen Methoden berechnet,.

ohne Anwendung der Gewichtungen für den jeweiligen Vertragspartner; alle Ö Alle Õ durch das Eigenkapital zu 100% abgedeckten Posten können mit Zustimmung der zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Kredite unberücksichtigt bleiben, soweit das ð dieses ï Eigenkapital ð bei der Bestimmung des Eigenkapitals des Kreditinstituts für die Zwecke des Artikels 75 oderï bei der Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten und der sonstigen in dieser Richtlinie sowie in anderen gemeinschaftlichen Rechtsakten vorgesehenen Überwachungskoeffizienten nicht berücksichtigt wird.;

(2)          Kredite umfassen nicht folgende Kredite:

a)      im Fall von Wechselkursgeschäften nicht die Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von 48 Stunden nach Leistung der Zahlung vergeben werden, bzw. Ö; Õ

b)      im Fall von Wertpapiergeschäften nicht die Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von 5 Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung oder nach Lieferung der Wertpapiere — je nachdem, welches der frühere Termin ist — vergeben werden;.

ê 2000/12/EG Artikel 1 Nummer 1 Unterabsatz 3 (angepasst)

Artikel 107

Zum Ö Für die Õ Zwecke der Beaufsichtigung und der Kontrolle von Großkrediten Ö dieses Abschnitts Õ gelten als Kreditinstitute Ö bezeichnet der Begriff “Kreditinstitut” Õ

a)           ein Kreditinstitut im Sinne von Unterabsatz 1 einschließlich der Ö seiner Õ Zweigniederlassungen eines solchen Kreditinstituts in einem Drittland sowie;

b)           alle privaten oder öffentlichen Unternehmen einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, die der Definition von Unterabsatz 1 Ö „Kreditinstitut“ Õ entsprechen und die in einem Drittland zugelassen worden sind;.

ê 2000/12/EG Artikel 48 Absatz 1 (angepasst)

ð neu

Artikel 108

Meldung von Großkrediten

(1)        Ein Kredit eines Kreditinstituts an einen Kunden oder eine Gruppe verbundener Kunden ist ein «Großkredit», wenn sein Wert 10% der Eigenmittel des Kreditinstituts erreicht oder überschritten hat.

ð Für diese Zwecke kann Abschnitt 1 ohne Artikel 57 Buchstabe q) und Artikel 63 Absatz 3 und muss Abschnitt 1 ohne Artikel 66 Absatz 2 gelesen werden. ï

ê 2000/12/EG Artikel 48 Absatz 4 Unterabsatz 1 (angepasst)

Artikel 109

Die zuständigen Behörden verlangen, daßss jedes Kreditinstitut ordnungsgemäße Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie angemessene interne Kontrollmechanismen zur Ermittlung und Erfassung aller Großkredite und ihrer späteren Änderungen gemäß den Definitionen und Anforderungen dieser Richtlinie und zur Überwachung der Übereinstimmung dieser Kredite mit der eigenen Kreditpolitik des Kreditinstituts hat.

ê 2000/12/EG Artikel 48 Absatz 2 (angepasst)

Artikel 110

Meldung von Großkrediten

(21)      Großkredite gemäß Absatz 1 werden von dem Kreditinstitut Ö bei Õ den zuständigen Behörden gemeldet.

Die Mitgliedstaaten sehen vor, daßss diese Meldung wahlweise nach einer der beiden folgenden Methoden erfolgt:

a)           Meldung aller Großkredite mindestens einmal jährlich und im Verlauf des Jahres Meldung aller neuen Großkredite sowie jeder Erhöhung bestehender Großkredite um mindestens 20% im Vergleich zur letzten Meldung;

b)           Meldung aller Großkredite mindestens viermal jährlich.

ê 2000/12/EG Artikel 48 Absatz 3 (angepasst)

ð neu

(32) ð Außer bei Kreditinstituten, die bei der Berechnung des Forderungswerts für die Zwecke von Artikel 111 Absätze 1, 2 und 3 in Bezug auf die Anerkennung von Sicherheiten Artikel 114 in Anspruch nehmen, können ï Ddie gemäß Artikel 49 Ö 111 Õ Absatz 7 ð 3 ï Buchstaben a), b), c), d), f), g) und h) ausgenommenen Kredite können jedoch von der Meldepflicht nach Absatz ð 1 ï 2 des vorliegenden Artikels befreit werden. Für die in Artikel 49 Ö 111 Õ Absatz 7 ð 3 ï Buchstabe e) und Buchstaben i) bis s) ð e) und i) ï sowie in den Absätzen 8, 9 und 10 ðArtikeln 115 und 116 ï genannten Kredite kann die Häufigkeit der Meldungen nach Absatz ð 1 ï 2 ð Buchstabe b) ï zweiter Gedankenstrich auf zweimal jährlich gesenkt werden.

ê 2000/12/EG Artikel 48 Absatz 4 Unterabsatz 2 (angepasst)

Beruft sich ein Kreditinstitut auf Absatz Ö 2 Õ 3, so bewahrt es die Belege für die angeführten Gründe ein Jahr lang nach dem Eintreten des die Freistellung begründenden Tatbestands auf, damit die zuständigen Stellen deren Rechtmäßigkeit überprüfen können.

ò neu

(3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Großkredite bei den Emittenten der vom Kreditinstitut in Anspruch genommenen Sicherheiten gemeldet werden.

ê 2000/12/EG Artikel 49 Absätze 1 bis 5 (angepasst)

è1 2004/xx/EG Artikel 3 Nummer 7

ð neu

Artikel 111

Obergrenzen für Großkredite

(1)          Ein Kreditinstitut darf einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden keinen Kredit einräumen, dessen Gesamtbetrag 25% der Eigenmittel des Kreditinstituts überschreitet. ð Zu diesem Zweck und für die Zwecke der übrigen Bestimmungen dieses Artikels kann Abschnitt 1 ohne Artikel 57 Buchstabe q) und Artikel 63 Absatz 3 und muss Abschnitt 1 ohne Artikel 66 Absatz 2 gelesen werden.ï

(2)          Wenn es sich bei dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden um das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Kreditinstituts und/oder eine oder mehrere der Tochtergesellschaften dieses Mutterunternehmens handelt, verringert sich der in Absatz 1 genannte Prozentsatz auf 20%. Die Mitgliedstaaten können jedoch die diesen Kunden gewährten Kredite von der Begrenzung auf 20% ausnehmen, wenn sie für diese Kredite eine besondere Beaufsichtigung durch andere Maßnahmen oder Verfahren vorsehen. Sie informieren die Kommission und den è1 Europäischen Bankenausschuss ç über den Inhalt dieser Maßnahmen und Verfahren.

(3)          Der aggregierte Wert der Großkredite eines Kreditinstituts darf 800% seiner Eigenmittel nicht überschreiten.

ê 2000/12/EG Artikel 49 Absatz 4 (angepasst)

(4) Die Mitgliedstaaten können strengere als die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Obergrenzen vorsehen.

ê 2000/12/EG Artikel 49 Absätze 1 bis 5

(54)        Die Kreditinstitute müssen in bBezug auf die von ihnen vergebenen Kredite zu jedem Zeitpunkt die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Obergrenzen beachten. Werden bei einem Kredit diese Obergrenzen jedoch ausnahmsweise überschritten, so ist dies unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden, die, sofern es die Umstände rechtfertigen, eine begrenzte Frist einräumen können, bis zu deren Ablauf das betreffende Kreditinstitut die Obergrenzen einzuhalten hat.

ò neu

Artikel 112

(1)          Für die Zwecke der Artikel 113 bis 117 umfasst der Begriff ‘Garantie’ auch die nach den Artikeln 90 bis 93 anerkannten Kreditderivate außer Credit linked notes.

(2)          In Fällen, in denen eine Besicherung mit oder ohne Sicherheitsleistung nach den Artikeln 113 bis 117 anerkannt werden darf, müssen vorbehaltlich des Absatzes 3 die in den Artikeln 90 bis 93 für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 genannten Voraussetzungen und sonstigen Mindestanforderungen erfüllt sein.

(3)          Verfährt ein Kreditinstitut nach Artikel 114 Absatz 2, so kann die Besicherung nur anerkannt werden, wenn die entsprechenden Anforderungen der Artikel 84 bis 89 erfüllt sind.

ê 2000/12/EG Artikel 49 Absätze 4 & 6 angepasst (angepasst)

Artikel 113

(41)      Die Mitgliedstaaten können strengere als die in Ö Artikel 111 Õ den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Obergrenzen vorsehen.

(62)      Die Mitgliedstaaten können die von einem Kreditinstitut vergebenen Kredite an die Muttergesellschaft, andere Tochtergesellschaften derselben und eigene Tochtergesellschaften, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher das Kreditinstitut gemäß der vorliegenden Richtlinie oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes auch selbst unterliegt, ganz oder teilweise von der Anwendung Ö des Artikels 111 Õ der Absätze 1, 2 und 3 ausnehmen.

ê 2000/12/EG Artikel 49 Absatz 7 (angepasst)

ð neu

(73) Die Mitgliedstaaten können folgende Kredite ganz oder teilweise von der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 Ö des Artikels 111 Õ ausnehmen:

(a) Aktiva in Form von Forderungen an Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A; ð Zentralstaaten oder Zentralbanken, die nach den Artikeln 78 bis 83 unbesichert mit einem Risikogewicht von 0 % angesetzt würden; ï

(b) Aktiva in Form von Forderungen an die Europäischen Gemeinschaftenð internationale Organisationen oder multilaterale Entwicklungsbanken, die nach den Artikeln 78 bis 83 unbesichert mit einem Risikogewicht von 0 % angesetzt würden; ï

(c) Aktiva in Form von Ö Forderungen, die Õ ausdrücklich durch Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A sowie durch die Europäischen Gemeinschaftenð Zentralstaaten, Zentralbanken, internationale Organisationen oder multilaterale Entwicklungsbanken Ö garantiert sindÕ, und bei denen unbesicherte Forderungen an den Garantiesteller nach den Artikeln 78 bis 83 mit einem Risikogewicht von 0 % angesetzt würden ï garantierte Forderungen;

(d) sonstige Kredite an Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A oder an die Europäischen Gemeinschaftenð Zentralstaaten, Zentralbanken, internationale Organisationen oder multilaterale Entwicklungsbanken bzw. von diesen garantierte Kredite, bei denen unbesicherte Forderungen an den Kreditnehmer oder den Garantiesteller nach den Artikeln 78 bis 83 mit einem Risikogewicht von 0 % angesetzt würdenï;

(e) Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Kredite an ð nicht unter Buchstabe a) genannteï Zentralregierungen Ö Zentralstaaten Õ oder Zentralbanken der Zone B, die auf die Währung des Kreditnehmers lauten und, soweit dies vorgesehen ist, gegebenenfalls in dieser finanziert sind;

(f) Aktiva und sonstige Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form von ð Schuldverschreibungenï von Wertpapieren der Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A, der Europäischen Gemeinschaften oder der Regionalregierungen oder der örtlichen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, für die Artikel 44 ein Gewicht von 0% hinsichtlich der Solvabilität vorsieht, abgesichert sindð , die von Ö Zentralstaaten oder Zentralbanken,Õ internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken oder Gebietskörperschaften emittiert wurden und eine Forderung an den Emittenten begründen, die nach den Artikeln 78 bis 83 mit einem Risikogewicht von 0 % angesetzt würdeï;

(g) Aktiva und sonstige Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form einer Bareinlage bei dem kreditgebenden Institut Ö Kreditinstitut Õ oder bei einem Kreditinstitut, das Muttergesellschaft oder ein Tochterunternehmen des kreditgebenden Instituts ist, abgesichert sind;

(h) Aktiva und sonstige Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form von Einlagenzertifikaten abgesichert sind, die vom kreditgebenden Institut Ö Kreditinstitut Õ oder einem Kreditinstitut, das das Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des kreditgebenden Institut Ö Kreditinstitut Õ ist, ausgestellt und bei einem derselben hinterlegt sind;

(i) Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Kredite an KreditiInstitute mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die keine Eigenmittel darstellen;

(j) Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Kredite mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr an Institute, die keine Kreditinstitute sind, jedoch die Bedingungen von Artikel 45 Absatz 2ð Anhang VI Teil 1 Nummer 82 ï erfüllen, wenn diese Forderungen entsprechend den dort vorgesehenen Bedingungen abgesichert sind;

(k) Handelspapiere und ähnliche Wertpapiere mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die von einem anderen Kreditinstitut ausgestellt sind;

(l) Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWGð gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne der Artikel 78 bis 83;ï

ê 2000/12/EG (angepasst)

(m) bis zu weiteren Koordinierungsmaßnahmen die Beteiligungen an den in Artikel 51 Absatz 3 Ö 122 Absatz 1 Õ genannten Versicherungsunternehmen bis zu höchstens 40% der Eigenmittel des Kreditinstituts, das die Beteiligung erwirbt;

(n) Aktiva in Form von Forderungen an regionale oder nationale Kreditinstitute, denen das kreditgebende Institut Ö Kreditinstitut Õ aufgrund von Rechts- oder Satzungsvorschriften im Rahmen einer Vereinigung angeschlossen ist und die nach diesen Vorschriften beauftragt sind, den Liquiditätsausgleich innerhalb dieser Vereinigung vorzunehmen;

ê 2000/12/EG

(o) Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Sicherheiten in Form von anderen als den in Buchstabe f) genannten Wertpapieren abgesichert sind, sofern die Wertpapiere weder von dem Kreditinstitut selbst oder von seiner Muttergesellschaft oder einer seiner/ihrer Tochtergesellschaften noch von dem betreffenden Kunden bzw. der betreffenden Gruppe verbundener Kunden begeben worden sind. Die als Sicherheit dienenden Wertpapiere müssen zum Marktwert bewertet werden; ihr Wert muß den Wert der abgesicherten Kredite übersteigen, und sie müssen an einer Börse notiert oder auf einem Markt tatsächlich gehandelt und regelmäßig notiert werden, der durch die Vermittlung anerkannter Berufsmakler betrieben wird und nach Auffassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts die Möglichkeit bietet, einen objektiven Kurswert festzustellen, mit dessen Hilfe der Marktwertüberschuß der betreffenden Papiere jederzeit überprüft werden kann. Der erforderliche Marktwertüberschuß beläuft sich auf 100%, beträgt jedoch 150% bei Aktien und 50% bei Schuldverschreibungen von Kreditinstituten und von anderen als den in Artikel 44 genannten Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats und bei Schuldverschreibungen von der EIB und von multilateralen Entwicklungsbanken. Die als Sicherheit gegebenen Wertpapiere dürfen nicht Teil der Eigenmittel der Institute sein;

ê 2000/12/EG

(p) Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Hypotheken auf Wohneigentum oder Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze gesichert sind, wie auch Leasinggeschäfte, bei denen der vermietete Wohnraum so lange vollständig das Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat, und zwar in allen Fällen bis zu 50% des Wertes des betreffenden Wohneigentums. Der Wert dieser Immobilie wird nach strikten Schätzungsnormen, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, in nach Auffassung der zuständigen Behörde zufriedenstellender Weise berechnet. Die Schätzung wird mindestens einmal pro Jahr durchgeführt. Im Sinne dieses Buchstabens gilt als Wohneigentum das Wohneigentum, das vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird;

ò neu

(q) folgende Kredite, wenn diese nach den Artikeln 78 bis 83 mit einem Risikogewicht von 50 % angesetzt würden, bis maximal 50 % des Werts der betreffenden Immobilie:

i)       Kredite, die durch Hypotheken auf Büro‑ oder sonstige Geschäftsräume oder durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften besichert sind, welche ihre Tätigkeit auf der Grundlage des finnischen Wohnungsbaugesellschaftsgesetzes von 1991 oder entsprechender späterer Rechtsvorschriften über Büro‑ oder sonstige Geschäftsräume ausüben;

ii)      Immobilienleasinggeschäfte, die Büro‑ oder sonstige Geschäftsräume betreffen;

Für die Zwecke von Ziffer ii) können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kreditinstituten bis zum 31. Dezember 2011 gestatten, 100% des Werts der betreffenden Immobilie anzuerkennen. Diese Behandlung wird bei Ablauf der genannten Frist überprüft. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, inwieweit sie von dieser Vorzugsbehandlung Gebrauch machen.

ê 2000/12/EG (angepasst)

qr)     50% der außerbilanzmäßigen Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko gemäß Anhang II;

rs)      mit Zustimmung der zuständigen Behörden andere als die auf gewährte Kredite gegebenen Garantien, die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und die von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden, wobei der Betrag mit 20 % gewichtet wird.;

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, damit gewährleistet ist, daß keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen;

st)      außerbilanzmäßige Geschäfte mit geringem Risiko gemäß Anhang II, sofern mit dem betreffenden Kunden bzw. der betreffenden Gruppe verbundener Kunden eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach die Kredite nur vergeben werden dürfen, wenn festgestellt wurde, daßss sie nicht oberhalb der gemäß Ö Artikel 111 Absätze 1 bis 3 Õ den Absätzen 1, 2 und 3 geltenden Grenzen liegen.

ò neu

Ebenfalls unter Buchstabe g fallen Barmittel, die im Rahmen einer von dem Kreditinstitut emittierten credit linked note entgegengenommen werden, sowie Darlehen und Einlagen einer Gegenpartei an das bzw. bei dem Kreditinstitut, die einer nach den Artikeln 90 bis 93 anerkannten Nettingvereinbarung unterliegen.

ê 2000/12/EG Artikel 49 Buchstabe o) zweiter und dritter Satz (angepasst)

ð neu

Ö Für die Zwecke des Buchstaben o) müssen Õ Die als Sicherheit dienenden Wertpapiere müssen zum Marktwert bewertet werden; ihr Wert mußss den Wert der abgesicherten Kredite übersteigen, und sie müssen an einer Börse notiert oder auf einem Markt tatsächlich gehandelt und regelmäßig notiert werden, der durch die Vermittlung anerkannter Berufsmakler betrieben wird und nach Auffassung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts die Möglichkeit bietet, einen objektiven Kurswert festzustellen, mit dessen Hilfe der Marktwertüberschußss der betreffenden Papiere jederzeit überprüft werden kann. Der erforderliche Marktwertüberschußss beläuft sich auf 100%, beträgt jedoch 150% bei Aktien und 50% bei Schuldverschreibungen von KreditiInstituten und von anderen als den in Artikel 44 Ö unter Buchstabe f) Õ genannten Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats und bei Schuldverschreibungen von der EIB und von multilateralenr Entwicklungsbanken ð, die nach dem Standardansatz nicht mit 0 % angesetzt werden. Besicherungen, deren Laufzeit nicht mit der Kreditaufzeit übereinstimmt, werden nicht anerkannt. ï Ö Die als Sicherheit gegebenen Wertpapiere dürfen nicht Teil der Eigenmittel der Institute sein. Õ

Ö Für die Zwecke des Buchstaben p) wird Õ DdDer Wert dieser Immobilie wird nach strikten Schätzungsnormen, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, in nach Auffassung der zuständigen Behörde zufriedenstellender Weise berechnet. Die Schätzung wird mindestens einmal pro Jahr durchgeführt. Im Sinne dieses Buchstabens Ö p) Õ gilt als Wohneigentum das Wohneigentum, das vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird;.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission Ö über jede nach Buchstabe s) gewährte Freistellung Õ , wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, damit gewährleistet ist, daßss keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen;.

ò neu

Artikel 114

(1)        Vorbehaltlich des Absatzes 3 können die Mitgliedstaaten Kreditinstituten, die im Rahmen der Artikel 90 bis 93 die (umfassende) Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten anwenden, alternativ zu den nach Artikel 113 Absatz 3 Buchstaben f, g, h und o zulässigen völligen oder teilweisen Freistellungen gestatten, bei der Berechnung des Werts ihrer Forderungen für die Zwecke von Artikel 111 Absätze 1 bis 3 einen niedrigeren Wert als den des Kredits anzusetzen, solange dieser den vollständig angepassten Wert der von dem Kreditinstitut an den Kunden oder die Gruppe verbundener Kunden insgesamt vergebenen Kredite nicht unterschreitet.

‘Vollständig angepasster Forderungswert’ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Wert gemäß den Artikeln 90 bis 93 unter Berücksichtigung der Kreditrisikominderung, der Volatilitätsanpassungen sowie etwaiger Laufzeitinkongruenzen (E*) berechnet wurde.

Wird dieser Absatz auf ein Kreditinstitut angewandt, so gelten die Buchstaben f, g, h und o des Artikels 113 Absatz 3 für dieses Kreditinstitut nicht.

(2)        Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann einem Kreditinstitut, das nach den Artikeln 84 bis 89 für eine Forderungsklasse eigene LGD‑Schätzungen und Umrechnungsfaktoren verwenden darf, für den Fall, dass es die Wirkungen von Finanzsicherheiten auf sein Risiko zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden getrennt von anderen LGD‑relevanten Aspekten schätzen kann, gestattet werden, diese Wirkungen bei der Berechnung des Werts der Forderungen für die Zwecke des Artikels 113 Absatz 3 anzuerkennen.

Die zuständigen Behörden überzeugen sich davon, dass sich die Schätzungen des Kreditinstituts zur Herabsetzung des Forderungswerts für die Zwecke des Artikels 111 eignen.

Darf ein Kreditinstitut in Bezug auf die Auswirkungen von Finanzsicherheiten seine eigenen Schätzungen verwenden, so verfährt es dabei durchgängig, wovon sich die zuständigen Behörden überzeugen. Dies gilt insbesondere für alle Großkredite.

Einem Kreditinstitut, das nach den Artikeln 84 bis 89 für eine Forderungsklasse eigene LGD‑Schätzungen und Umrechnungsfaktoren verwenden darf und den Wert seiner Forderungen nicht nach der in Unterabsatz 1 genannten Methode berechnet, darf gestattet werden, den Wert seiner Forderungen nach Absatz 9(1) oder nach Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe o zu ermitteln. Ein Kreditinstitut wendet nur eine der beiden Methoden an.

(3)        Ein Kreditinstitut, das bei der Berechnung des Werts seiner Forderungen für die Zwecke des Artikels 111 Absätze 1 bis 3 nach den Absätzen 1 und 2 verfahren darf, führt in Bezug auf seine Kreditrisikokonzentrationen regelmäßig Stresstests durch, die auch den Veräußerungswert etwaiger Sicherheiten einschließen.

Getestet wird dabei auf Risiken, die aus möglichen Veränderungen der Marktbedingungen resultieren, welche die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung des Kreditinstituts in Frage stellen könnten, sowie auf Risiken, die mit der Veräußerung von Sicherheiten in Krisensituationen verbunden sind.

Das Kreditinstitut überzeugt die zuständigen Behörden davon, dass seine Stresstests für die Abschätzung der genannten Risiken angemessen und geeignet sind.

Sollte ein solcher Stresstest darauf hindeuten, dass eine Sicherheit einen geringeren Veräußerungswert hat als im Rahmen der Absätze 2 bzw. 3 eigentlich berücksichtigt werden dürfte, so wird der bei der Berechnung des Forderungswerts für die Zwecke des Artikels 111 Absätze 1 bis 3 anerkennungsfähige Wert der Sicherheit entsprechend herabgesetzt.

Diese Kreditinstitute sehen in ihren Strategien zur Steuerung des Konzentrationsrisikos Folgendes vor:

a)           Vorschriften und Verfahren zur Steuerung der Risiken, die sich aus unterschiedlichen Laufzeiten von Kredit und etwaigen Besicherungen für diesen Kredit ergeben;

b)           Vorschriften und Verfahren für das Konzentrationsrisiko, das sich aus der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken, insbesondere aus großen indirekten Kreditrisiken (z.B. wenn als Sicherheit nur die Wertpapieren eines einzigen Emittenten hereingenommen wurden), ergibt.

(4)        Werden die Auswirkungen von Sicherheiten gemäß den Absätzen 1 oder 2 anerkannt, so können die Mitgliedstaaten jeden abgesicherten Teil eines Kredits als Forderung an den Emittenten der Sicherheit und nicht an den Kunden behandeln.

ê 2000/12/EG Artikel 49 Absätze 8 und 9 (angepasst)

ð neu

Artikel 115

(81)      Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung Ö des Artikels 111 Absätze 1 bis 3 Õder Absätze 1, 2 und 3 ein Gewicht von 20% auf Aktiva in Form von Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten sowie auf andere ihnen gegenüber bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Krediteð, die nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % erhalten würden, sowie auf andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Kredite, die nach den Artikeln 78 bis 83 mit einem Risikogewicht von 20 % angesetzt werden, ï; unter den in Artikel 44 genannten Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten jedoch ein Gewicht von 0% anwenden. Ö ein Gewicht von 20% anwenden. Õ

ð Für Aktiva in Form von Forderungen an Gebietskörperschaften, die nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % erhalten würden, sowie für andere gegenüber diesen Gebietskörperschaften bestehende bzw. von ihnen abgesicherte Kredite, die nach den Artikeln 78 bis 83 mit einem Risikogewicht von 20 % angesetzt werden, können die Mitgliedstaaten diesen Satz jedoch auf 0 % herabsetzen. ï

(92)      Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung Ö des Artikels 111 Absätze 1 bis 3 Õ der Absätze 1, 2 und 3 ein Gewicht von 20% auf Aktiva in Form von Forderungen und auf sonstige Kredite an KreditiInstitute, die eine Laufzeit von mehr als einem Jahr, aber nicht mehr als drei Jahren haben, sowie ein Gewicht von 50% auf Aktiva in Form von Forderungen an KreditiInstitute mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren ansetzen, sofern lLetztere durch Schuldtitel eines KreditiInstituts verbrieft sind und sofern diese Schuldtitel nach Auffassung der zuständigen Behörden auf einem von berufsmäßigen Händlern gebildeten Markt tatsächlich handelbar sind und dort einer täglichen Kursfestsetzung unterliegen oder sofern ihre Ausgabe von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates des KreditiInstituts, welches die Schuldtitel ausgegeben hat, genehmigt wurde. In keinem Fall können diese Aktiva Eigenmittel darstellen.

ê 2000/12/EG Artikel 49 Absatz 10 (angepasst)

Artikel 116

(10) Abweichend von Absatz 7 Buchstabe i) und von Absatz 9 Ö Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe i) und Artikel 115 Absatz 2 Õ können die Mitgliedstaaten ein Gewicht von 20% auf Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Kreditinstitute unabhängig von deren Laufzeit Ö ein Gewicht von 20% Õ ansetzen.

ê 2000/12/EG Artikel 49 Absatz 11 (angepasst)

Artikel 117

(111)      Wenn ein Dritter einen Kredit an einen Kunden garantiert oder wenn der Kredit durch Sicherheiten in Form von durch einen Dritten begebenen Wertpapieren unter den in Absatz 7 Buchstabe o) Ö Artikel 113 Absatz 3 Õ genannten Bedingungen garantiert ist, können die Mitgliedstaaten den Kredit

a)      als einen Kredit ansehen, der an den Ö Garantiesteller Õ Dritten und nicht an den Kunden vergeben wurde, wenn der Kredit nach Auffassung der zuständigen Behörden unmittelbar und bedingungslos hinlänglich garantiert ist;

b)      als einen Kredit ansehen, der an den Dritten und nicht an den Kunden vergeben wurde, wenn der in Absatz 7 Ö Artikel 113 Absatz 3 Õ Buchstabe o) definierte Kredit nach den Ö dort Õ genannten Bedingungen durch eine Sicherheit garantiert ist.

ò neu

(2)          Verfahren die Mitgliedstaaten nach Absatz 1 Buchstabe a), so gilt:

a)      wenn die Garantie auf eine andere Währung lautet als der Kredit, wird der Betrag des Kredits, der durch diese Garantie als abgesichert gilt, nach den in Anhang VIII enthaltenen Bestimmungen über die Behandlung von Währungsinkongruenzen bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung ermittelt;

b)      bei einer Differenz zwischen der Laufzeit des Kredits und der Laufzeit der Sicherheit wird nach den Bestimmungen über die Behandlung von Laufzeitinkongruenzen in Anhang VIII verfahren;

c)      eine partielle Absicherung kann bei einer Behandlung gemäß Anhang VIII anerkannt werden.

ê 2000/12/EG Artikel 49 Absatz 2 (angepasst)

(12) Der Rat prüft bis zum 1. Januar 1999 anhand eines Berichtes der Kommission die in Absatz 7 Buchstabe i) sowie in den Absätzen 9 und 10 vorgesehene Behandlung von Interbankkrediten. Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission über etwaige Änderungen.

ê 2000/12/EG Artikel 50 (angepasst)

ð neu

Artikel 118

Beaufsichtigung von Großkrediten auf konsolidierter Basis und auf nichtkonsolidierter Basis

(1) Wenn das Kreditinstitut weder ein Mutterunternehmen noch ein Tochterunternehmen ist, erfolgt die Beaufsichtigung hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 48 und 49 oder sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen auf nichtkonsolidierter Basis.

(2) In den übrigen Fällen erfolgt die Beaufsichtigung hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 48 und 49 oder sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 52 bis 56.

(3) Die Mitgliedstaaten brauchen die Beaufsichtigung hinsichtlich der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 48 und 49 oder sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen auf unterkonsolidierter Basis oder auf der Basis einer Einzelbetrachtung nicht auf Kreditinstitute, die Mutterunternehmen sind und einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, und nicht auf Tochterunternehmen dieses Kreditinstituts, die ihrer Zulassung und Beaufsichtigung unterliegen und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen sind, anzuwenden.

Diese Möglichkeit besteht auch, wenn das Mutterunternehmen eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut ist, sofern diese Gesellschaft derselben Beaufsichtigung wie die Kreditinstitute unterliegt.

In den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Fällen

ð Ist ein Kreditinstitut nach Artikel 69 Absatz 1 auf individueller oder teilkonsolidierter Basis von den in diesem Abschnitt festgelegten Pflichten freigestellt, oder werden auf ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat die Bestimmungen des Artikels 70 angewandt, so ï sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine angemessene Kreditaufteilung Ö Risikoverteilung Õ innerhalb der Gruppe ermöglichen.

ò neu

Artikel 119

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2007 einen Bericht vor, in dem sie die Funktionsweise dieses Abschnitts bewertet und gegebenenfalls zweckdienliche Vorschläge unterbreitet.

ê 2000/12/EG

Abschnitt 6

Qualifizierte Beteiligungen ausserhalb des Finanzbereiches

ê 2000/12/EG Artikel 51 Absätze 1 und 2 (angepasst)

Artikel 120

Begrenzungen der qualifizierten Beteiligungen außerhalb des Finanzbereiches

(1) Ein Kreditinstitut darf an einem Unternehmen, das weder ein Kreditinstitut noch ein Finanzinstitut ist noch ein Unternehmen, dessen Tätigkeit in Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe f) der Richtlinie 86/635/EWG genannt ist, keine qualifizierte Beteiligung halten, deren Betrag 15% seiner Eigenmittel überschreitet.

(2) Der Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen als Kreditinstituten, Finanzinstituten oder Unternehmen, deren Tätigkeit in Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe f) der Richtlinie 86/635/EWG genannt ist, darf 60% der Eigenmittel des Kreditinstituts nicht überschreiten.

ê 2002/87/EG Artikel 29 Nummer 5 (angepasst)

Die Mitgliedstaaten brauchen die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Beschränkungen nicht auf Beteiligungen an Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 73/239/EWG und der Richtlinie 79/267/EWG oder an Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 98/78/EG anzuwenden.

ê 2000/12/EG Artikel 51Absatz 4 (angepasst)

(4) Die Aktien oder Anteile, die sich nur vorübergehend für eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung eines Unternehmens oder aber aufgrund einer Plazierungsverpflichtung für die Wertpapiere während der normalen Dauer einer derartigen Verpflichtung oder aber im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung im Besitz des Kreditinstituts befinden, werden für die Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen nicht in die qualifizierten Beteiligungen einbezogen. Aktien oder Anteile, die nicht den Charakter von Finanzanlagen im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG haben, sind nicht einzubeziehen.

ê 2000/12/EG Artikel 51 Absatz 5

(53)      Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen dürfen nur unter außerordentlichen Umständen überschritten werden. In diesem Fall verlangen die zuständigen Behörden jedoch, daßss das Kreditinstitut seine Eigenmittel erhöht oder andere Maßnahmen mit gleicher Wirkung ergreift.

ê 2000/12/EG Artikel 51 Absatz 6 (angepasst)

(6) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die zuständigen Behörden die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen nicht anwenden, wenn sie vorsehen, daß die über die genannten Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen durch Eigenmittel zu 100% abgedeckt sein müssen und diese Eigenmittel für die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten nicht berücksichtigt werden. Werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sätze beide überschritten, so ist der höhere Betrag der die beiden Sätze überschreitenden Beteiligungen durch Eigenmittel abzudecken.

ê 2000/12/EG Artikel 51 Absatz 4

Artikel 121

(4)Die Aktien oder Anteile, die sich nur vorübergehend für eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung eines Unternehmens oder aber aufgrund einer Platzierungsverpflichtung für die Wertpapiere während der normalen Dauer einer derartigen Verpflichtung oder aber im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung im Besitz des Kreditinstituts befinden, werden für die Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen nicht in die qualifizierten Beteiligungen einbezogen. Aktien oder Anteile, die nicht den Charakter von Finanzanlagen im Sinne von Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG haben, sind nicht einzubeziehen.

ê 2002/87/EG Artikel 29 Nummer 5

Artikel 122

(31)        Die Mitgliedstaaten brauchen die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Beschränkungen nicht auf Beteiligungen an Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 73/239/EWG und der Richtlinie 79/267/EWG oder an Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie 98/78/EG anzuwenden.

ê 2000/12/EG Art. 51 Absatz 6 (angepasst)

(62)        Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daßss die zuständigen Behörden die in Ö Artikel 120 Absätze 1 und 2 Õ den Absätzen 1 und 2 festgelegten Grenzen nicht anwenden, wenn sie vorsehen, daßss die über die genannten Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen durch Eigenmittel zu 100% abgedeckt sein müssen und diese Eigenmittel für die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten nicht berücksichtigt werden. Werden die in Ö Artikel 120 Absätze 1 und 2 Õ den Absätzen 1 und 2 genannten Sätze beide überschritten, so ist der höhere Betrag der die beiden Sätze überschreitenden Beteiligungen durch Eigenmittel abzudecken.

ò neu

KAPITEL 3

KREDITINSTITUTSEIGENE VERFAHREN ZUR BEWERTUNG DER EIGENKAPITALAUSSTATTUNG

Artikel 123

Die Kreditinstitute müssen über solide, wirksame und umfassende Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des internen Eigenkapitals, das sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung ihrer aktuellen und etwaigen künftigen Risiken für angemessen halten, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.

Diese Strategien und Verfahren werden regelmäßig intern überprüft, um zu gewährleisten, dass sie der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts stets angemessen sind und keinen Aspekt außer Acht lassen.

ê 2000/12/EG (angepasst)

KAPITEL 34

BEAUFSICHTIGUNG Ö UND OFFENLEGUNG DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN Õ AUF KONSOLIDIERTER BASIS

ê 2000/12/Eg (neu)

è1 2002/87/EG Artikel 29 Nummer 6

Artikel 52

Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis

(1) Jedes Kreditinstitut, das ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen hat oder das eine Beteiligung an solchen Instituten hält, ist einer Beaufsichtigung auf der Basis seiner konsolidierten Finanzlage nach Maßgabe des Artikels 54 und der dort vorgesehenen Modalitäten unterworfen. Diese Beaufsichtigung findet zumindest auf die in den Absätzen 5 und 6 genannten Bereiche Anwendung.

(2) Jedes Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, ist einer Beaufsichtigung auf der Basis der konsolidierten Finanzlage der Finanz-Holdinggesellschaft nach Maßgabe des Artikels 54 und der dort vorgesehenen Modalitäten unterworfen. Diese Beaufsichtigung findet zumindest auf die in den Absätzen 5 und 6 genannten Bereiche Anwendung. è1 Unbeschadet des Artikels 54a bedeutet die Konsolidierung der Finanzlage der Finanzholdinggesellschaft keinesfalls, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, die Finanzholdinggesellschaft auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen. ç

ê 2000/12/EG Artikel 52 Absatz 3

(3) Die Mitgliedstaaten oder die in Anwendung von Artikel 53 mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragten zuständigen Behörden können jedoch im Einzelfall auf die Einbeziehung eines Kreditinstituts, eines Finanzinstituts oder eines Unternehmens mit bankbezogenen Hilfsdiensten, das ein Tochterunternehmen ist oder an dem eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung verzichten,

– wenn das einzubeziehende Unternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, in dem der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen;

– wenn das einzubeziehende Unternehmen nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die Ziele der Beaufsichtigung der Kreditinstitute nur von untergeordneter Bedeutung ist und in jedem Fall, wenn die Bilanzsumme des einzubeziehenden Unternehmens entweder niedriger als 10 Millionen EUR oder niedriger als 1% der Bilanzsumme des Mutterunternehmens oder des Unternehmens, das die Beteiligung hält, ist. Wenn mehrere Unternehmen die genannten Kriterien erfüllen, müssen sie dennoch in die Konsolidierung einbezogen werden, soweit die Gesamtheit dieser Unternehmen in bezug auf die erwähnten Ziele von nicht untergeordneter Bedeutung ist, oder

– wenn nach Auffassung der zuständigen Behörden, die mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragt sind, eine Konsolidierung der finanziellen Situation des einzubeziehenden Unternehmens in bezug auf die Ziele der Beaufsichtigung der Kreditinstitute ungeeignet oder irreführend wäre.

ê 2000/12/EG Artikel 52 Absätze 5 bis 8

(5) Die Beaufsichtigung der Solvabilität, der gemäß den Marktrisiken gebotenen Eigenkapitalausstattung und die Überwachung der Großkredite erfolgen gemäß dem vorliegenden Artikel und den Artikeln 53 bis 56 auf konsolidierter Basis. Die Mitgliedstaaten erlassen gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen zur Einbeziehung der Finanz-Holdinggesellschaften in die Überwachung auf konsolidierter Basis gemäß Absatz 2.

Die Beachtung der in Artikel 51 Absätze 1 und 2 festgelegten Beschränkungen ist Gegenstand einer Beaufsichtigung und Kontrolle auf der Basis der konsolidierten oder unterkonsolidierten Finanzlage des Kreditinstituts.

(6) Die zuständigen Behörden schreiben vor, daß in allen Unternehmen, die gemäß den Absätzen 1 und 2 der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis für Kreditinstitute unterliegen, angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften bestehen, die für die Durchführung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlich sind.

(7) Unbeschadet spezifischer Bestimmungen anderer Richtlinien brauchen die Mitgliedstaaten auf Kreditinstitute, die Mutterunternehmen sind und einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, sowie auf alle Tochterunternehmen dieser Kreditinstitute, die ihrer Zulassung und Beaufsichtigung unterliegen und in die Beaufsichtigung des Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die Vorschriften gemäß Absatz 5 nicht auf unterkonsolidierter Basis oder auf der Basis einer Einzelbetrachtung anzuwenden. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn das Mutterunternehmen eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Kreditinstitut ist, sofern diese derselben Beaufsichtigung wie die Kreditinstitute und insbesondere den Vorschriften gemäß Absatz 5 unterliegt.

In beiden in Unterabsatz 1 genannten Fällen sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine angemessene Kapitalaufteilung innerhalb der Bankengruppe gewährleisten.

Falls die zuständigen Behörden diese Vorschriften auf der Basis einer Einzelbetrachtung anwenden, können sie für die Berechnung der Eigenmittel von Artikel 34 Absatz 2 letzter Unterabsatz Gebrauch machen.

(8) Wenn ein Kreditinstitut ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das ein Kreditinstitut ist und in einem anderen Mitgliedstaat eine Zulassung erhalten und seinen Sitz hat, so wenden die zuständigen Behörden, die diese Zulassung erteilt haben, auf dieses Kreditinstitut die Vorschriften gemäß Absatz 5 auf der Basis der Einzelbetrachtung oder gegebenenfalls auf der Basis der Unterkonsolidierung an.

ê 2000/12/EG Artikel 52 Absatz 9 (angepasst)

è1 2004/xx/EG Artikel 3 Nummer 9

(9) Ungeachtet des Absatzes 8 können die für die Zulassung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das ein Kreditinstitut ist, verantwortlichen zuständigen Behörden im Wege einer bilateralen Übereinkunft ihre Verantwortung für die Beaufsichtigung auf die zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen zugelassen haben und beaufsichtigen, übertragen, damit diese gemäß dieser Richtlinie die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens übernehmen. Die Kommission ist über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte zu unterrichten. è1 Sie übermittelt diese Informationen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten. ç

ò neu

Abschnitt 1 - Beaufsichtigung

Artikel 124

(1)          Die zuständigen Behörden überprüfen unter Berücksichtigung der technischen Kriterien in Anhang XI die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Kreditinstitute zur Einhaltung dieser Richtlinie geschaffen haben, und bewerten deren aktuelle und etwaige künftige Risiken.

(2)          Der Umfang der in Absatz 1 genannten Überprüfung und Bewertung deckt sich mit dem Geltungsbereich dieser Richtlinie.

(3)          Die zuständigen Behörden stellen auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Überprüfung und Bewertung fest, ob die von den Kreditinstituten geschaffenen Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen und ihre Eigenmittelausstattung ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten.

(4)          Die zuständigen Behörden legen unter Berücksichtigung der Relevanz der Geschäfte des betreffenden Kreditinstituts für das Finanzsystem, der Art dieser Geschäfte, ihres Umfangs und ihrer Komplexität die Häufigkeit und die Intensität der in Absatz 1 genannten Überprüfung und Bewertung fest. Überprüfung und Bewertung werden mindestens einmal jährlich auf den neuesten Stand gebracht.

(5)          Die von den zuständigen Behörden durchgeführte Überprüfung und Bewertung umfasst auch das Zinsänderungsrisiko, dem die Kreditinstitute bei nicht unter das Handelsbuch fallenden Geschäften ausgesetzt sind. Bei Instituten, deren wirtschaftlicher Wert bei einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung, deren Höhe von den zuständigen Behörden festzusetzen ist und die nicht von Kreditinstitut zu Kreditinstitut variieren darf, um mehr als 20 % ihrer Eigenmittel absinkt, sind Maßnahmen zu ergreifen.

ê 2000/12/EG Artikel 53 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 (angepasst)

ð neu

Artikel 125

Zuständige Behörden, die mit der Ausübung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis betraut sind

(1)          Wenn das Mutterunternehmen ein Kreditinstitut ð Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat oder ein EU‑Mutterkreditinstitut ï ist, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden, die diesem Kreditinstitut die in Artikel 4Ö 6 Õ erwähnte Zulassung erteilt haben, ausgeübt.

(2)          Wenn ein Kreditinstitut als Mutterunternehmen eine Finanz-Holdinggesellschaft ð Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft ï hat, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden, die diesem Kreditinstitut die in Artikel 4Ö 6 Õ erwähnte Zulassung erteilt haben, ausgeübt.

ê 2000/12/EG Artikel 53 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 und Absatz 3

ð neu

Artikel 126

(3.1)       Wenn jedoch in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute als Mutterunternehmen dieselbe Finanz-Holdinggesellschaft ð Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder dieselbe EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft ï haben, wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von den zuständigen Behörden des Kreditinstituts ausgeübt, das in dem Mitgliedstaat zugelassen wurde, in dem die Finanz-Hholdinggesellschaft ihren Sitz hat.

Wenn es kein als Kreditinstitut zugelassenes Tochterunternehmen in dem Mitgliedstaat gibt, in dem die Finanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz hat, so verständigen sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten (einschließlich des Mitgliedstaats, in dem die Finanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz hat), um einvernehmlich diejenigen zuständigen Behörden unter ihnen zu bestimmen, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis vornehmen sollen. Wird keine Übereinstimmung darüber erzielt, so wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von denjenigen zuständigen Behörden durchgeführt, die das Kreditinstitut zugelassen haben, das die höchste Bilanzsumme hat; falls die Bilanzsumme gleich ist, erfolgt die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch diejenigen zuständigen Behörden, die zuerst die in Artikel 4 erwähnte Zulassung erteilt haben.

(3) Die betroffenen zuständigen Behörden können von den Regeln des Absatzes 2 Unterabsätze 1 und 2 einvernehmlich abweichen.

ò neu

Haben in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute als Mutterunternehmen mehr als eine Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, und befindet sich in jedem dieser Mitgliedstaaten ein Kreditinstitut, so wird die Beaufsichtigung auf konsoldierter Basis von der für das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zuständigen Behörde ausgeübt.

2.           Ist eine Finanzholdinggesellschaft Mutter von mehr als einem in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitut, von denen keines im Sitzland der Finanzholdinggesellschaft zugelassen wurde, so wird die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von der Behörde wahrgenommen, die das Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen hat, das für die Zwecke dieser Richtlinie als das von einer EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft kontrollierte Kreditinstitut betrachtet wird.

ê 2000/12/EG Artikel 53 Absatz 4

(4) Die in Absatz 2 Unterabsatz 3 und Absatz 3 erwähnten Übereinkünfte sehen konkrete Maßnahmen der Zusammenarbeit und der Übermittlung von Informationen vor, um die Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu erreichen.

ò neu

(3)          In Fällen, in denen die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien für bestimmte Kreditinstitute und die relative Bedeutung ihrer Geschäfte in verschiedenen Ländern unangemessen wäre, können die zuständigen Behörden einvernehmlich von diesen Kriterien abweichen und für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis eine andere Behörde benennen. Die zuständigen Behörden geben dem EU‑Mutterkreditinstitut, der EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft oder dem Kreditinstitut mit der höchsten Bilanzsumme vor einer solchen Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4)          Die zuständigen Behörden melden der Kommission jede im Rahmen von Absatz 3 getroffene Vereinbarung.

ê 2000/12/EG Artikel 52 Absatz 2 letzter Satz (angepasst)

ð neu

Artikel 127

(1)          ð Die Mitgliedstaaten treffen alle Maßnahmen, die sich als notwendig erweisen, um Finanzholdinggesellschaften gegebenenfalls in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einzubeziehen. Unbeschadet des Artikels 135 ï bedeutet die Konsolidierung der Finanzlage der Finanzholdinggesellschaft keinesfalls, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, die Finanzholdinggesellschaft auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.

ê 2000/12/EG Artikel 52 Absatz 4 (angepasst)

(42)        Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates ein Kreditinstitut, das ein Tochterunternehmen ist, Ö in einem der in Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Fälle Õ nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch Anwendung einer der in Absatz 3 zweiter und dritter Gedankenstrich vorgesehenen Fälle einbeziehen, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem dieses Tochterunternehmen ansässig ist, von dem Mutterunternehmen die Informationen verlangen, die ihnen die Beaufsichtigung dieses Kreditinstituts erleichtertn.

ê 2000/12/EG Artikel 52 Absatz 10 (angepasst)

(103)      Die Mitgliedstaaten sehen vor, daßss ihre zuständigen Behörden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis ausüben, von den Tochterunternehmen eines Kreditinstituts oder einer Finanz-Hholdinggesellschaft, die nicht in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die in Artikel 55 Ö 137 Õ genannten Informationen verlangen können. Dabei finden die dort vorgesehenen Verfahren zur Übermittlung und Nachprüfung der Informationen Anwendung.

ê 2000/12/EG Artikel 53 Absatz 5

Artikel 128

(5)Gibt es in den Mitgliedstaaten mehr als eine für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständige Behörde, so ergreifen die Mitgliedstaaten die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen.

ò neu

Artikel 129

(1)          Die Behörde, die für die Beaufsichtigung von EU‑Mutterkreditinstituten und von Kreditinstituten, die von EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, auf konsolidierter Basis zuständig ist, übernimmt folgende Aufgaben:

a)      sie führt die Beaufsichtigung durch und bewertet die Einhaltung des Artikels 71, des Artikels 72 Absätze 1 und 2 und des Artikels 73 Absatz 3;

b)      sie koordiniert in Normal‑ und Krisensituationen die Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher und wesentlicher Informationen;

c)      sie plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten in Normal‑ und Krisensituationen, einschließlich der in Artikel 124 genannten Tätigkeiten, bei denen sie mit den jeweils zuständigen Behörden zusammenarbeitet, und der in den Artikeln 43 und 141 genannten Vorgaben.

(2)          Ersucht ein EU‑Mutterkreditinstitut mit seinen Tochterunternehmen oder die Gesamtheit der Tochterunterunternehmen einer EU‑Finanzholdinggesellschaft um eine Erlaubnis gemäß Artikel 84 Absatz 1, Artikel 87 Absatz 9 oder Artikel 105, so entscheiden die zuständigen Behörden nach umfassender Abstimmung gemeinsam darüber, ob diesem Antrag stattgegeben wird und an welche Bedingungen die Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft werden sollte.

Die in Unterabsatz 1 genannten Anträge werden ausschließlich an die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde gerichtet.

Die zuständigen Behörden entscheiden innerhalb von höchstens sechs Monaten gemeinsam über den Antrag und geben diese Entscheidung in einem einzigen Dokument bekannt. Dieses Dokument wird dem Antragsteller zugeleitet. Kommt innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung zustande, so entscheidet die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde allein über den Antrag.

Artikel 130

(1)          Bei Eintritt einer Krisensituation, die die Stabilität und Integrität des Finanzsystems untergraben könnte, alarmieren die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden vorbehaltlich des Titels V Kapitel 1 Abschnitt 2 so rasch wie möglich die in Artikel 49 Buchstabe a) und in Artikel 50 genannten Behörden. Diese Verpflichtung gilt für alle Behörden, die nach den Artikeln 125 und 126 für die Beaufsichtigung einer bestimmten Gruppe zuständig sind, sowie die in Artikel 129 Absatz 1 genannte zuständige Behörde.

(2)          Benötigt die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde Informationen, die bereits einer anderen zuständigen Behörde erteilt wurden, so nimmt diese wann immer möglich zu Letzterer Kontakt auf, um zu vermeiden, dass die anderen an der Beaufsichtigung beteiligten Behörden doppelt informiert werden.

Artikel 131

Um die Beaufsichtigung zu erleichtern und eine wirksame Aufsicht zu errichten, schließen die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde und die anderen zuständigen Behörden schriftliche Koordinierungs‑ und Kooperationsvereinbarungen.

Im Rahmen dieser Vereinbarungen können der für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörde zusätzliche Aufgaben übertragen und Verfahren für die Beschlussfassung und die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Behörden festgelegt werden.

ê 2000/12/EG Artikel 52 Absatz 9 (angepasst)

Ungeachtet des Absatzes 8 können die Ö Die Õ für die Zulassung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das ein Kreditinstitut ist, verantwortlichen zuständigen Behörden Ö können Õ im Wege einer bilateralen Übereinkunft ihre Verantwortung für die Beaufsichtigung auf die zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen zugelassen haben und beaufsichtigen, übertragen, damit diese gemäß dieser Richtlinie die Beaufsichtigung des Tochterunternehmens übernehmen. Die Kommission ist über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte zu unterrichten. Sie übermittelt diese Informationen den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und dem Beratenden Bankenausschußss.

ò neu

Artikel 132

(1)          Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen. Sie übermitteln einander alle Informationen, die für die Wahrnehmung der ihnen durch diese Richtlinie übertragenen Aufsichtsfunktionen wesentlich oder zweckdienlich sind. Zu diesem Zweck übermitteln die zuständigen Behörden auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legen auf eigene Initiative alle wesentlichen Informationen vor.

Insbesondere stellen die für die Beaufsichtigung von EU‑Unternehmen auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden sicher, dass die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten, die die Töchter dieser Mutterunternehmen beaufsichtigen, zweckdienliche Informationen erhalten. Bei der Bestimmung des Umfangs der Informationsübermittlung wird der Bedeutung dieser Tochterunternehmen für das Finanzsystem der betreffenden Mitgliedstaaten Rechnung getragen.

Die in Unterabsatz 1 genannten wesentlichen Informationen umfassen insbesondere Folgendes:

a)      Offenlegung der Gruppenstruktur aller größeren Kreditinstitute einer Gruppe (mit allen größeren in dieser Gruppe vertretenen Kreditinstituten) und Nennung der für diese Kreditinstitute zuständigen Behörden;

b)      Angabe der Verfahren, nach denen bei den Kreditinstituten einer Gruppe Informationen gesammelt und diese Informationen überprüft werden;

c)      ungünstige Entwicklungen bei Kreditinstituten oder anderen Unternehmen einer Gruppe, die den Kreditinstituten ernsthaft schaden könnten;

d)      größere Sanktionen und außergewöhnliche Maßnahmen, die die zuständigen Behörden gemäß dieser Richtlinie getroffen haben, einschließlich der Verhängung einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung nach Artikel 136 und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 105 mittels eines fortgeschrittenen Messansatzes.

(2)          Die Behörde, die für die Beaufsichtigung der von einem EU‑Mutterkreditinstitut kontrollierten Kreditinstitute zuständig ist, setzt sich mit der in Artikel 129 Absatz 1 genannten Behörde in Verbindung, wenn sie Informationen über die Umsetzung der in dieser Richtlinie genannten Ansätze und Methoden benötigt und Letztere bereits über diese verfügen könnte.

(3)          Vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtstätigkeiten einer anderen zuständigen Behörde von Bedeutung ist, konsultieren die betreffenden Behörden einander in Bezug auf folgende Punkte:

a)      Änderungen in der Aktionärs‑, Organisations‑ oder Führungstruktur der Kreditinstitute einer Gruppe, die von den zuständigen Behörden gebilligt oder zugelassen werden müssen;

b)      größere Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen der zuständigen Behörden einschließlich der Verhängung einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung nach Artikel 136 und einer etwaigen Beschränkung der Möglichkeit der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 105 mittels eines fortgeschrittenen Messansatzes.

Bei der Anwendung des Buchstaben b) wird stets die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde konsultiert.

In Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit der Entscheidung in Frage stellen könnte, kann eine zuständige Behörde beschließen, von einer Konsultation abzusehen. In diesem Fall setzt die zuständige Behörde die anderen zuständigen Behörden unverzüglich davon in Kenntnis.

ê 2000/12/EG Artikel 54 Absatz 1 (angepasst)

Artikel 133

Form und Umfang der Konsolidierung

(1)          Die Ö für die Õ mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragten zuständigen Behörden Ö verlangen Õ müssen zum Zwecke der Beaufsichtigung die vollständige Konsolidierung der Kreditinstitute und der Finanzinstitute, die Tochterunternehmen des Mutterunternehmens sind, verlangen.

Ö Sind die zuständigen Behörden der Auffassung, dass sich Õ Jedoch kann aufgrund der Verantwortlichkeit anderer Aktionäre oder Gesellschafter und wenn deren ausreichende Solvabilität gegeben ist die anteilmäßige Konsolidierung auch in den Fällen vorgeschrieben werden, in denen nach Auffassung der zuständigen Behörden die Haftung des Mutterunternehmens, das einen Kapitalanteil hält, Ö aufgrund der Haftung der anderen Aktionäre oder Gesellschafter – wenn diese ausreichend solvent sind – Õ auf diesen Kapitalanteil beschränkt ist., Ö so können sie auch nur eine anteilmäßige Konsolidierung verlangen. Õ Die Verantwortlichkeit der anderen Aktionäre oder Gesellschafter mußss — gegebenenfalls durch eine schriftliche Erklärung — ausdrücklich festgelegt werden.

ê 2002/87/EG Artikel 29 Nummer 7 Buchstabe a)

Sind Unternehmen untereinander durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden, so bestimmen die zuständigen Behörden, in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat.

ê 2000/12/EG Artikel 54 Absätze 2 und 3 (angepasst)

(2)          Die Ö für die Õ mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragten zuständigen Behörden Ö verlangen Õ müssen zum Zwecke der Beaufsichtigung die anteilmäßige Konsolidierung der Beteiligungen verlangen, die an Kreditinstituten und Finanzinstituten gehalten werden, welche von einem Unternehmen, das in die Konsolidierung einbezogen ist, gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen geleitet werden, wenn sich daraus eine beschränkte Haftung der betreffenden Unternehmen nach Maßgabe ihres Kapitalanteils ergibt.

(3)          In den anderen als den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Fällen von Beteiligungen oder sonstigen Kapitalbeziehungen entscheiden die zuständigen Behörden, ob und in welcher Form die Konsolidierung zu erfolgen hat. Sie können insbesondere die Anwendung der Äquivalenzmethode gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, daßss die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden.

ê 2000/12/EG Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 (angepasst)

Artikel 134

(41)      Unbeschadet Ö des Artikels 133 Õ der Absätze 1, 2 und 3 bestimmen die zuständigen Behörden, ob und in welcher Form die Konsolidierung vorzunehmen ist, wenn

a)      ein Kreditinstitut nach Auffassung der zuständigen Behörden einen erheblichen Einflußss auf ein oder mehrere Kredit- oder Finanzinstitute ausübt, ohne jedoch eine Beteiligung an diesen Instituten zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen Instituten zu haben;

b)      zwei oder mehr Kredit- oder Finanzinstitute einer einheitlichen Leitung unterstehen, ohne daßss diese vertraglich oder satzungmäßig formalisiert ist.

ê 2002/87/EG Artikel 29 Nummer 7 Buchstabe b)

---------

ê 2000/12/EG Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 2

Die zuständigen Behörden können insbesondere die Anwendung der Methode des Artikels 12 der Richtlinie 83/349/EWG gestatten oder vorschreiben. Die Anwendung dieser Methode bedeutet jedoch nicht, daßss die betreffenden Unternehmen in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen werden.

ê 2000/12/EG Artikel 54 Absatz 5 (angepasst)

ð neu

(52)      Ist die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 52 Absätze 1 und 2 Ö nach den Artikeln 125 und 126 Õ vorgeschrieben, so werden die Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten ð Anbieter von Nebendienstleistungen und Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG in den gleichen Fällen und nach den gleichen Methoden wie in Ö Artikel 133 Absatz 1 Õ den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels vorgeschrieben in die Konsolidierung einbezogen.

ê 2002/87/EG Artikel 29 Nummer 8 (angepasst)

Artikel 135

Leitungsorgane von Finanzholdinggesellschaften

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte einer Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, ausreichend gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung für diese Aufgaben verfügen müssen.

ò neu

Artikel 136

(1)        Die zuständigen Behörden verpflichten jedes Kreditinstitut, das den Anforderungen dieser Richtlinie nicht genügt, frühzeitig die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Zu diesem Zweck haben die zuständigen Behörden u.a. die folgenden Möglichkeiten:

a)           sie können die Kreditinstitute verpflichten, mehr Eigenmittel vorzuhalten als die in Artikel 75 festgelegte Mindestausstattung;

b)           sie können die in den Artikeln 22 und 123 vorgesehenen Regelungen und Strategien verstärken;

c)           sie können von den Kreditinstituten verlangen, eine spezielle Risikovorsorge zu treffen oder in Bezug auf die Eigenkapitalanforderungen für ihre Aktiva eine spezielle Behandlung vorzusehen;

d)           sie können den Geschäftsbereich, die Tätigkeiten oder das Netzwerk von Kreditinstituten einschränken;

e)           sie können das mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Kreditinstituten verbundene Risiko herabsetzen.

Diese Maßnahmen werden vorbehaltlich des Titels V Kapitel 1 Abschnitt 2 getroffen.

(2)        Die zuständigen Behörden belegen zumindest die Kreditinstitute, deren Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien für die Steuerung und Absicherung ihrer Risiken unangemessen sind, mit einer speziellen, über die in Artikel 75 festgelegte Mindestausstattung hinausgehenden Eigenkapitalanforderung, wenn andere Maßnahmen allein nicht dazu führen dürften, dass diese Regelungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums besser greifen.

ê 2000/12/EG Artikel 55 Absatz 1 (angepasst)

Artikel 137

Von den gemischten Unternehmen und ihren Tochterunternehmen zu erteilende Auskünfte

(1)          Bis zur späteren Koordinierung der Konsolidierungsmethoden sehen die Mitgliedstaaten vor, daßss in dem Fall, in dem es sich bei dem Mutterunternehmen eines oder mehrerer Kreditinstitute um ein gemischtes Unternehmen handelt, die für die Zulassung und Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute zuständigen Behörden von dem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen entweder dadurch, daßss sie sich unmittelbar an sie wenden, oder über die Tochterunternehmen in Form von Kreditinstituten alle Informationen verlangen, die zur Beaufsichtigung der Tochterunternehmen in Form von Kreditinstituten zweckdienlich sind.

ê 2000/12/EG Artikel 55 Absatz 2 (angepasst)

(2)          Die Mitgliedstaaten sehen vor, daßss ihre zuständigen Behörden die von den gemischten Unternehmen und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen können. Ist das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen, so kann auch auf das Verfahren des Artikels 56 Absatz 4 Ö 140 Absatz 1 Õ zurückgegriffen werden. Hat das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen einen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Tochterunternehmen in Form eines Kreditinstituts ansässig ist, so gilt für die Nachprüfung der Angaben vor Ort das Verfahren des Artikels 56 Absatz 7 Ö 140 Absatz 1 Õ.

ê 2002/87/EG Artikel 29 Nummer 9 (angepasst)

Artikel 138

Gruppeninterne Transaktionen mit gemischten Unternehmen

(1)        Unbeschadet der Bestimmungen des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 3 Ö 5 Õ gewährleisten die Mitgliedstaaten für den Fall, dass das Mutterunternehmen eines oder mehrerer Kreditinstitute ein gemischtes Unternehmen ist, dass die für die Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute zuständigen Behörden die Transaktionen zwischen dem Kreditinstitut und dem gemischten Unternehmen und seinen Tochterunternehmen generell beaufsichtigen.

(2)        Die zuständigen Behörden schreiben den Kreditinstituten ein angemessenes Risikomanagement und angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren vor, damit die Transaktionen mit dem Mutterunternehmen, d. h. dem gemischten Unternehmen, und deren Tochterunternehmen angemessen ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können. Die zuständigen Behörden schreiben den Kreditinstituten vor, über Artikel 48 Ö 110 Õ hinaus jede weitere bedeutende Transaktion mit diesen Unternehmen zu melden. Diese Verfahren und bedeutenden Transaktionen werden von den zuständigen Behörden überwacht.

Gefährden solche gruppeninternen Transaktionen die Finanzlage eines Kreditinstituts, leitet die für die Beaufsichtigung des Instituts zuständige Behörde angemessene Maßnahmen ein.

ê 2000/12/EG Artikel 56 Absätze 1 bis 3 (angepasst)

Artikel 139

Maßnahmen zur Erleichterung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis

(1)        Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, daßss keine rechtlichen Hindernisse Ö bestehen, die die Õ es den in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogenen UnternehmenÖ , Õ oder den gemischten Unternehmen und ihren Tochterunternehmen oder Ö die Õ den in Artikel 52 Absatz 10 Ö 127 Absatz 3 Õ genannten Tochterunternehmen Ö am Austausch von Informationen hindern Õ verwehren, untereinander die Informationen auszutauschen, die für die Beaufsichtigung gemäß den Artikeln 52 bis 55 Ö 124 bis 138 Õ und dem vorliegenden Artikel zweckdienlich sind.

(2)        Falls das Mutterunternehmen und ein oder mehrere Kreditinstitute, die Tochterunternehmen sind, sich in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, übermitteln die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats einander die Informationen, die zweckdienlich sind, um die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Falls die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Ö der Õ Artikel 53 Ö 125 und 126 Õ nicht selbst durchführen, können sie von den mit dieser Beaufsichtigung beauftragten zuständigen Behörden ersucht werden, von dem Mutterunternehmen die Informationen, die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zweckdienlich sind, zu verlangen und sie an diese Behörden weiterzuleiten.

(3)        Die Mitgliedstaaten gestatten, daßss ihre zuständigen Behörden die in Absatz 2 erwähnten Informationen austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen im Falle der Finanz-Hholdinggesellschaften, der Finanzinstitute oder der Ö Anbieter von Nebendienstleistungen Õ Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten keinesfalls bedeutet, daßss die zuständigen Behörden gehalten sind, diese Institute oder Unternehmen auf der Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.

Die Mitgliedstaaten gestatten, daßss ihre zuständigen Behörden die in Artikel 55 Ö 137 Õ genannten Informationen austauschen, wobei die Beschaffung oder der Besitz von Informationen keinesfalls bedeutet, daßss die zuständigen Behörden eine Aufsichtsfunktion über dieses gemischte Unternehmen und seine Tochterunternehmen, die keine Kreditinstitute sind, oder über die in Artikel 52 Absatz 10 Ö 127 Absatz 3 Õ genannten Tochterunternehmen ausüben.

ê 2000/12/EG Artikel 56 Absätze 4 bis 6 angepasst (angepasst)

Artikel 140

(41)      Wenn ein Kreditinstitut, eine Finanz-Hholdinggesellschaft oder ein gemischtes Unternehmen ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen oder einer Zulassung unterworfene Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, arbeiten die zuständigen Behörden und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen oder der Wertpapierdienstleistungsunternehmen betrauten Behörden eng zusammen. Unbeschadet ihrer jeweiligen Befugnisse teilen sich diese Behörden alle Informationen mit, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern und eine Beaufsichtigung der Tätigkeit und der finanziellen Situation aller Unternehmen, die ihrer Aufsicht unterliegen, zu ermöglichen.

(52)      Die im Rahmen der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis erlangten Informationen und insbesondere der in dieser Richtlinie vorgesehene Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Ö Titel V Kapitel 1 Abschnitt 2 Õ Artikel 30 .

(63)      Die Ö für die Õ mit der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis beauftragten zuständigen Behörden erstellen eine Liste der in Artikel 52 Ö 71 Õ Absatz 2 genannten Finanz-Hholdinggesellschaften. Die Liste wird den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt Ö übermittelt Õ.

ê 2000/12/EG Artikel 56 Absatz 7 (angepasst)

è1 2002/87/EG Artikel 29 Nummer 10

Artikel 141

(7)Falls die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates in Anwendung dieser Richtlinie in bestimmten Fällen die Informationen über ein Kreditinstitut, eine Finanz-Hholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut, Ö einen Anbieter von Nebendienstleistungen Õ ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, ein gemischtes Unternehmen, eine Tochtergesellschaft gemäß Artikel 55 Ö 137 Õ oder eine Tochtergesellschaft gemäß Artikel 52 Absatz 10 Ö 127 Absatz 3 Õ mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nachprüfen wollen, müssen Ö ersuchen Õ sie die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung ersuchen. Die ersuchten zuständigen Behörden müssen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse entsprechen, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder die ersuchenden zuständigen Behörden zu ihrer Durchführung ermächtigen oder gestatten, daßss die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird.è1 Die ersuchende Behörde kann auf Wunsch bei der Nachprüfung zugegen sein, wenn sie diese nicht selbst vornimmt. ç

ê 2000/12/EG Artikel 56 Absatz 8 (angepasst)

Artikel 142

(8)Die Mitgliedstaaten sehen vor, daßss — unbeschadet ihrer strafrechtlichen Bestimmungen — gegen die Finanz-Hholdinggesellschaften und gemischten Unternehmen oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die gemäß den Artikeln 52 bis 55 Ö 124 bis 141 Õ und dem vorliegenden Artikel erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, mit Sanktionen oder Maßnahmen mit dem Ziel vorgegangen werden kann, die festgestellten Verstöße oder deren Ursachen abzustellen. In bestimmten Fällen können diese Maßnahmen das Eingreifen der Justizbehörden erfordern.

Die zuständigen Behörden arbeiten eng zusammen, um den Erfolg Ö dieser Õ der Sanktionen oder Maßnahmen zu sichern, vor allem dann, wenn der Sitz einer Finanz-Hholdinggesellschaft oder eines gemischten Unternehmens sich nicht an dem Ort der Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung befindet.

ê 2002/87/EG Artikel 29 Nummer 11 (angepasst)

è1 2004/xx/EG Artikel 3 Nummer 10

Artikel 143

Mutterunternehmen aus Drittländern

(1)        Unterliegt ein Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen ein Kreditinstitut oder eine Finanz-Hholdinggesellschaft mit Sitz Ö in einem Drittland Õ außerhalb der Gemeinschaft ist, nicht der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 52 Ö den Artikeln 125 und 126 Õ, so überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Kreditinstitut von der zuständigen Drittlandsbehörde auf konsolidierter Basis beaufsichtigt wird und diese Aufsicht den Grundsätzen des Artikels 52 Ö dieser Richtlinie Õ entspricht.

Die zuständige Behörde, die in dem in Unterabsatz 4 Ö Absatz 3 Õ genannten Fall für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig wäre, nimmt diese Überprüfung auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der Gemeinschaft zugelassenen beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor. Sie konsultiert die anderen jeweils zuständigen Behörden.

(2)        è1 Der Europäische Bankenausschuss ç kann allgemeine Orientierungen in der Frage geben, ob die von zuständigen Behörden in Drittländern ausgeübte Konsolidierungsaufsicht in Bezug auf Kreditinstitute, deren Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, die Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Sinne dieses Kapitels erreichen kann. Der Ausschuss überprüft diese Orientierungen regelmäßig und berücksichtigt dabei Änderungen bei der Ausübung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis durch die betreffenden zuständigen Behörden.

Die mit der Überprüfung gemäß Absatz Ö 1 Unterabsatz 1 Õ 2 betraute zuständige Behörde berücksichtigt jedwede dieser Orientierungen. Zu diesem Zweck konsultiert sie den Ausschuss, bevor sie entscheidet.

(3)        Findet keine gleichwertige Beaufsichtigung statt, wenden die Mitgliedstaaten analog die Bestimmungen des Artikels 52 auf das Kreditinstitut an Ö oder gestatten ihren zuständigen Behörden, zu angemessenen anderen Aufsichtstechniken zu greifen, wenn diese die Erreichung der mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis verfolgten Ziele gewährleisten Õ.

Wahlweise gestatten die Mitgliedstaaten ihren zuständigen Behörden, zu anderen Aufsichtstechniken zu greifen, wenn diese angemessen sind und die Erreichung der mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis verfolgten Ziele gewährleisten.

Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständige Behörde muss diesen Ö Aufsichtstechniken Õ Techniken nach Anhörung der beteiligten zuständigen Behörden zugestimmt haben.

Die zuständigen Behörden können insbesondere verlangen, dass eine Finanz-Hholdinggesellschaft mit Sitz in der Gemeinschaft gegründet wird, und die Bestimmungen über die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auf den konsolidierten Abschluss dieser Holding anwenden.

Die Ö Aufsichtstechniken Õ Techniken müssen Ö darauf ausgelegt sein, Õ gewährleisten, dass die in diesem Kapitel festgelegten Ziele der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis Ö zu erreichen, Õ erreicht werden und sind den anderen jeweils zuständigen Behörden und der Kommission mitzuteilen.

ò neu

Abschnitt 2

Offenlegungspflichten der zuständigen Behörden

Artikel 144

(1)        Die zuständigen Behörden veröffentlichen die folgenden Informationen:

a)           den Wortlaut der Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien, die in ihrem Mitgliedstaat im Bereich der Finanzdienstleistungsaufsicht verabschiedet wurden;

b)           die Art und Weise, in der die im Gemeinschaftsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume genutzt werden;

c)           die allgemeinen Kriterien und Methoden, nach denen sie bei der in Artikel 124 genannten Überprüfung und Bewertung verfahren;

d)           unbeschadet der Bestimmungen des Titels V Kapitel 1 Abschnitt 2 aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Rahmenvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten.

Die nach Absatz 1 gelieferten Angaben müssen einen aussagekräftigen Vergleich der Vorgehensweisen der zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten ermöglichen.

KAPITEL 5

OFFENLEGUNGSPFLICHTEN DER KREDITINSTITUTE

Artikel 145

(1)        Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 146 veröffentlichen die Kreditinstitute für die Zwecke dieser Richtlinie die in Anhang XII Teil 2 genannten Informationen.

(2)        Die in Anhang XII Teil 3 genannten Instrumente und Methoden können von den zuständigen Behörden nur im Rahmen von Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitte 2 und 3 und Artikel 105 anerkannt werden, wenn die Kreditinstitute die in diesem Anhang genannten Informationen veröffentlichen.

(3)        Die Kreditinstitute legen in einem formellen Verfahren fest, wie sie ihren in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Offenlegungspflichten nachkommen wollen; sie verfügen über Vorschriften, anhand deren sie die Angemessenheit ihrer Angaben beurteilen können, wozu auch die Überprüfung der Angaben selbst und der Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählt.

Artikel 146

(1)        Unbeschadet des Artikels 145 gestatten die zuständigen Behörden einem Kreditinstitut, von der Offenlegung einer oder mehrerer der in Anhang XII Teil 2 genannten Informationen abzusehen, wenn diese nach Auffassung des betreffenden Kreditinstituts in Anbetracht des in Anhang XII Teil 1 Nummer 1 genannten Kriteriums nicht als wesentlich anzusehen sind.

(2)        Unbeschadet des Artikels 145 gestatten die zuständigen Behörden einem Kreditinstitut, von der Offenlegung eines oder mehrerer Bestandteile der in Anhang XII Teile 2 und 3 genannten Informationen abzusehen, wenn diese nach Auffassung des betreffenden Kreditinstituts in Anbetracht der in Anhang XII Teil 1 Nummern 2 und 3 genannten Kriterien als geheim oder vertraulich einzustufen ist bzw. sind.

(3)        In den in Absatz 2 genannten Ausnahmefällen weist das betreffende Kreditinstitut bei der Offenlegung der restlichen Informationen darauf hin, dass die betreffenden Bestandteile nicht veröffentlicht wurden, begründet dies und veröffentlicht allgemeinere Angaben zu den geforderten Informationsbestandteilen.

Artikel 147

(1)        Die in Artikel 145 vorgeschriebenen Angaben werden von den Kreditinstituten mindestens einmal jährlich veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt so früh wie möglich.

(2)        Die Kreditinstitute entscheiden ferner, ob in Anbetracht der in Anhang XII Teil 1 Nummer 4 genannten Kriterien eine häufigere Veröffentlichung als gemäß Absatz 1 erforderlich ist.

Artikel 148

(1)        Die zuständigen Behörden gestatten den Kreditinstituten selbst zu bestimmen, in welchem Medium und an welcher Stelle sie ihren in Artikel 145 festgelegten Offenlegungspflichten nachkommen wollen und mit welchen Mitteln die dort vorgesehene Überprüfung stattfinden soll. Alle Angaben sollten soweit wie möglich in einem Medium oder an einer Stelle veröffentlicht werden.

(2)        Werden die gleichen Angaben von den Kreditinstituten bereits im Rahmen von Rechnungslegungs‑, Börsen‑ oder sonstigen Vorschriften veröffentlicht, so können die Anforderungen des Artikels 145 als erfüllt angesehen werden. Sollten die Angaben nicht in den Jahresabschluss aufgenommen werden, so geben die Kreditinstitute ihre Fundstelle an.

Artikel 149

Unbeschadet der Artikel 146 bis 148 ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden, den Kreditinstituten vorzuschreiben:

a)           eine oder mehrere der in Anhang XII Teile 2 und 3 genannten Angaben zu veröffentlichen;

b)           eine oder mehrere der Angaben mehr als einmal jährlich zu veröffentlichen und Fristen für diese Veröffentlichung zu setzen;

c)           die Angaben anstatt im Jahresabschluss in speziellen anderen Medien und an speziellen anderen Stellen zu veröffentlichen;

d)           für die Überprüfung der nicht von der Jahresabschlussprüfung abgedeckten Angaben auf besondere Verfahren zurückzugreifen.

ê 2004/xx/EG Artikel 3 Nummer 11

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ê 2000/12/EG

TITEL VI

AUSÜBUNGSBEFUGNISSE

ê 2000/12/EG Artikel 60 (angepasst)

ð neu

Artikel 150

Technische Anpassungen

(1)          Hinsichtlich der Eigenmittel werden unbeschadet des in Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Berichts ð von der Kommission nach Artikel 62 vorzulegenden Vorschlags ï Ö nach dem Verfahren des Artikels 151 Õ die nachstehend genannten technischen Anpassungen ð Änderungen ï nach dem Verfahren des Absatzes 2 erlassen:

a)       Klärung der Definitionen zwecks Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser Richtlinie auf den Finanzmärkten beobachteten Entwicklungen;

b)      Klärung der Definitionen, um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie in der Gemeinschaft sicherzustellen;

c)       Anpassung der Terminologie und der Formulierung der Definitionen an spätere Rechtsakte, die sich auf die Kreditinstitute und damit verbundene Bereiche beziehen;

Definition der Zone A in Artikel 1 Nummer 14;

Definition der multilateralen Entwicklungsbanken in Artikel 1 Nummer 19;

d)      Änderungen an der Liste in Artikel 2;

e)       Änderung des nach Artikel Ö 9 Õ 5 erforderlichen Anfangskapitals zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und währungspolitischer Entwicklungen;

f)       Erweiterung oder terminologische Anpassung der in den Artikeln Ö 23 und 24 Õ 18 und 19 genannten, im Anhang I enthaltenen Liste zur Berücksichtigung von Entwicklungen auf den Finanzmärkten;

g)      in Artikel Ö 42 Õ 28 aufgeführte Bereiche, in denen die zuständigen Behörden Informationen austauschen müssen;

h)      ð Änderungen an den Artikeln 56 bis 67, mit denen Entwicklungen bei Rechnungslegungsstandards oder gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Rechnung getragen wird; ï

i)       Änderung der Ö Liste Õ Definition der Aktivposten Ö Forderungsklassen Õ in Artikel 43 Ö den Artikeln 79 und 86 Õ zur Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten;

j)       ð inflationsbedingte Änderung des in Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c) und Artikel 86 Absatz 4 Buchstabe a) genannten Betrags; ï

k)      Liste und Klassifizierung der außerbilanzmäßigen Geschäfte in den Anhängen II und IV und ihre Behandlung bei der Berechnung der Koeffizienten, wie in den Artikeln 42, 43 und 44 und in Anhang III beschrieben ð bei der Bestimmung der Forderungsbeträge für die Zwecke von Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 ï;

l)       ð Anpassung der Bestimmungen der Anhänge V bis XII an Entwicklungen auf den Finanzmärkten (insbesondere neue Finanzprodukte), bei Rechnungslegungsstandards oder gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften; ï

Ö (2)    Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 151 die folgenden Durchführungsmaßnahmen erlassen: Õ

a)       ðQuantifizierung der in Artikel 124 Absatz 5 genannten plötzlichen und unerwarteten Zinsänderungen; ï

b)      vorübergehende Herabsetzung des Mindestkoeffizienten Ö der Mindesteigenkapitalausstattung Õ nach Artikel 47 Ö 75 Õ oder der in Artikel 43 Ö Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 Õ vorgesehenen Gewichte Ö Risikogewichte Õ zur Berücksichtigung von besonderen Situationen;

c)       ð unbeschadet des in Artikel 119 genannten Berichts ï Klarstellung der Ausnahmeregelungen in Artikel 49 Absätze 5 bis 10. Ö 111 Absatz 4, Artikel 113, Artikel 115 und Artikel 116; Õ

d)      ð Ausführung der zentralen Aspekte, zu denen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe d aggregierte statistische Daten zu veröffentlichen sind ï;

e)       ð genaue Angabe des Formats, des Aufbaus, der Inhalte und des Zeitpunkts der jährlichen Offenlegung der in Artikel 114 genannten Angaben; ï

ê 2004/xx/EG Artikel 3 Nummer 12 (angepasst)

Artikel 151

(1)          Die Kommission wird vom Europäischen Bankenausschuss unterstützt, der kraft des Beschlusses 2004/10/EG der Kommission eingesetzt wurde (nachfolgend "der Ausschuss") und der sich Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und dessen Vorsitz die Kommission innehat.

(2)          Wird auf diesen Absatz Ö Artikel Õ Bezug genommen, so gilt das Komitologieverfahren im Sinne von Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung seiner Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

ê 2000/12/EG

TITEL VII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

ê 2000/12/EG Artikel 60 Absatz 2 (angepasst)

Artikel 61

Übergangsbestimmungen zu Artikel 36

Dänemark kann seinen Hypothekenbanken, die vor dem 1. Januar 1990 in Form von genossenschaftlichen Kreditinstituten oder von Fonds organisiert waren und in Aktiengesellschaften umgewandelt werden, das Recht einräumen, die gesamtschuldnerischen Haftsummen der Mitglieder bzw. die diesen gesamtschuldnerischen Haftsummen gleichgestellten Forderungen der Kreditnehmer im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 unter Berücksichtigung der nachstehenden Beschränkungen in die Eigenmittel einzubeziehen:

a)         Berechnungsgrundlage für den Bestandteil der gesamtschuldnerischen Haftsummen der Kreditnehmer ist die Summe der in Artikel 34 Absatz 2 Nummern 1 und 2 genannten Bestandteile abzüglich der in Artikel 34 Absatz 2 Nummern 9, 10 und 11 genannten Posten;

b)         die Berechnungsgrundlage am 1. Januar 1991 bzw., falls die Umwandlung zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen wird, zum Zeitpunkt der Umwandlung unterliegt der Begrenzung der Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage darf die Begrenzung der Berechnungsgrundlage zu keinem Zeitpunkt überschreiten;

c)         die Begrenzung der Berechnungsgrundlage wird ab dem 1. Januar 1997 um die Hälfte der Erlöse aus der Emission neuen Kapitals nach diesem Termin im Sinne der Definition in Artikel 34 Absatz 2 Nummer 1 reduziert, und

d)         die Summe der gesamtschuldnerischen Haftsummen der Kreditnehmer, die in die Eigenmittel einbezogen werden, darf folgende Beträge nicht überschreiten:

            50% in den Jahren 1991 und 1992,

            45% in den Jahren 1993 und 1994,

            40% in den Jahren 1995 und 1996,

            35% im Jahr 1997,

            30% im Jahr 1998,

            20% im Jahr 1999,

            10% im Jahr 2000

            und

            0% nach dem 1. Januar 2001

            der Berechnungsgrundlage.

ê 2000/12/EG

Artikel 62

Übergangsbestimmungen zu Artikel 43

(1) Bis zum 31. Dezember 2006 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten erlauben, Darlehen mit 50% zu gewichten, die nach ihrer Auffassung in vollem Umfang durch Hypotheken auf Büroräume oder vielseitig nutzbare Geschäftsräume im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gesichert sind, der die Gewichtung mit 50% erlaubt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)          Mit einem Risiko von 50% wird der Teil des Darlehens gewichtet, der die nach Buchstabe a) oder Buchstabe b) berechnete Obergrenze nicht überschreitet:

a)      50% des Marktwerts der betreffenden Immobilie.

         Der Marktwert der Immobilie muß von zwei unabhängigen Schätzern berechnet werden, die zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung voneinander unabhängige Bewertungen vornehmen. Dem Darlehen ist die niedrigere der beiden Schätzungen zugrunde zu legen.

         Die Immobilie wird mindestens einmal jährlich von einem Schätzer erneut geschätzt. Im Fall von Darlehen, die 1 Mio. EUR und 5% der Eigenmittel des Kreditinstituts nicht überschreiten, wird die Immobilie mindestens alle drei Jahre von einem Schätzer einer erneuten Schätzung unterzogen.

b)      50% des Marktwerts der Immobilie oder 60% des Beleihungswertes — je nachdem, welcher Wert niedriger ist — in den Mitgliedstaaten, deren Rechts- oder Verwaltungsvorschriften strenge Kriterien für die Bewertung des Beleihungswertes enthalten.

         Als Beleihungswert gilt der Wert der Immobilie, der von einem Schätzer ermittelt wird, welcher eine sorgfältige Schätzung der künftigen Marktgängigkeit der Immobilie unter Berücksichtigung ihrer dauerhaften Eigenschaften der normalen und örtlichen Marktbedingungen, ihrer derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen vornimmt. In die Schätzung des Beleihungswertes fließen keine spekulativen Gesichtspunkte ein. Der Beleihungswert ist in transparenter und eindeutiger Weise zu belegen.

         Der Beleihungswert und insbesondere die zugrundeliegenden Annahmen über die Entwicklung des betreffenden Marktes sind mindestens alle drei Jahre oder dann, wenn die Marktpreise um mehr als 10% sinken, neu zu schätzen bzw. zu bewerten.

            In den unter den Buchstaben a) und b) genannten Fällen gilt als «Marktwert» der Preis, zu dem die Immobilie im Rahmen eines privaten Vertrags zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem unabhängigen Käufer zum Zeitpunkt der Schätzung verkauft werden könnte, wobei die Annahme zugrunde gelegt wird, daß die Immobilie öffentlich auf dem Markt angeboten wird, daß die Marktbedingungen eine ordnungsgemäße Veräußerung ermöglichen und daß für die Aushandlung des Verkaufs ein im Hinblick auf die Art der Immobilie normaler Zeitraum zur Verfügung steht.

ii)         Mit einem Risiko von 100% wird der Teil des Darlehens gewichtet, der die in Ziffer i) genannten Obergrenzen überschreitet.

iii)        Die Immobilie muß entweder vom Eigentümer genutzt werden oder vermietet sein.

Unterabsatz 1 schließt nicht aus, daß die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, der in seinem Hoheitsgebiet eine höhere Risikogewichtung anwendet, unter den vorstehend genannten Voraussetzungen zulassen können, daß diese Art von Darlehen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die eine 50%ige Gewichtung erlauben, mit 50% gewichtet werden.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können ihren Kreditinstituten gestatten, am 21. Juli 2000 ausstehende Darlehen mit einem Risiko von 50% zu gewichten, sofern die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall ist die Immobilie spätestens am 21. Juli 2003 nach den vorstehend festgelegten Bewertungskriterien zu schätzen.

Bei Darlehen, die vor dem 31. Dezember 2006 gewährt wurden, findet die Risikogewichtung mit 50% bis zur Fälligkeit dieser Darlehen Anwendung, wenn das Kreditinstitut verpflichtet ist, die vertraglichen Bedingungen einzuhalten.

Bis zum 31. Dezember 2006 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten — sofern die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind — ihren Kreditinstituten auch gestatten, den Teil der Darlehen mit einem Risiko von 50% zu gewichten, der nach ihrer Überzeugung in vollem Umfang durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften gesichert ist, welche ihre Tätigkeit auf der Grundlage des finnischen Wohnungsbaugesellschaftsgesetzes von 1991 oder entsprechender späterer Rechtsvorschriften ausüben.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welcher Weise sie von diesem Absatz Gebrauch machen.

(2) Die Mitgliedstaaten können eine Risikogewichtung von 50% bei vor dem 31. Dezember 2006 geschlossenen Immobilien-Leasing-Geschäften anwenden, die sich auf im Sitzland gelegene gewerbliche Immobilien erstrecken und für die die Rechtsvorschriften maßgebend sind, aufgrund deren der Leasinggeber uneingeschränkt Eigentümer des gemieteten Gegenstandes bleibt, bis der Mieter seine Kaufoption in Anspruch nimmt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welcher Weise sie von der Bestimmung dieses Absatzes Gebrauch machen.

(3) Artikel 43 Absatz 3 läßt die aufsichtliche Anerkennung bilateraler Schuldumwandlungsverträge unberührt, die wie folgt abgeschlossen wurden:

– Belgien: vor dem 23. April 1996,

– Dänemark: vor dem 1. Juni 1996,

– Deutschland: vor dem 30. Oktober 1996,

– Griechenland: vor dem 27. März 1997,

– Spanien: vor dem 7. Januar 1997,

– Frankreich: vor dem 30. Mai 1996,

– Irland: vor dem 27. Juni 1996,

– Italien: vor dem 30. Juli 1996,

– Luxemburg: vor dem 29. Mai 1996,

– Niederlande: vor dem 1. Juli 1996,

– Österreich: vor dem 30. Dezember 1996,

– Portugal: vor dem 15. Januar 1997,

– Finnland: vor dem 21. August 1996,

– Schweden: vor dem 1. Juni 1996 und

– Vereinigtes Königreich: vor dem 30. April 1996.

Artikel 63

Übergangsbestimmungen zu Artikel 47

(1) Kreditinstitute, deren Mindestkoeffizient am 1. Januar 1991 den in Artikel 47 Absatz 1 vorgeschriebenen Satz von 8% nicht erreichte, sind gehalten, sich diesem Satz stufenweise anzunähern. Solange sie dieses Ziel nicht erreicht haben, dürfen sie nicht zulassen, daß der Koeffizient unter die erreichte Stufe absinkt. Tritt eine solche Schwankung dennoch ein, so sollte sie zeitlich begrenzt sein und ihr Grund den zuständigen Behörden mitgeteilt werden.

ê 2000/12/EG, Artikel 62 Absätze 2 und 3 (angepasst)

(2) Während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren ab dem 1. Januar 1993 können die Mitgliedstaaten ein Gewicht von 10% für Schuldverschreibungen, wie sie in Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG definiert sind, festsetzen und für die Kreditinstitute beibehalten, wenn sie dies als notwendig erachten, um schwere Störungen ihrer Märkte zu vermeiden. Diese Ausnahmen werden der Kommission mitgeteilt.

(3) Während eines Zeitraums von höchstens sieben Jahren ab dem 1. Januar 1993 gilt Artikel 47 Absatz 1 nicht für die Landwirtschaftsbank Griechenlands. Diese muß sich jedoch an die in Artikel 47 Absatz 1 vorgeschriebene Höhe stufenweise nach der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels beschriebenen Methode annähern.

ê 2000/12/EG (angepasst)

è1 2004/xx/EG Artikel 3 Nummer 13

Artikel 64

Übergangsbestimmungen zu Artikel 49

(1) Hatte am 5. Februar 1993 ein Kreditinstitut einen Kredit oder Kredite vergeben, die entweder die in Artikel 49 angegebene Obergrenze für Großkredite oder die Obergrenze für aggregierte Großkredite überschreiten, so unternehmen die zuständigen Behörden Schritte, damit die betreffenden Kreditinstitute den Kredit oder die Kredite mit den Bestimmungen des Artikels 49 in Einklang bringen.

(2) Dieses Verfahren zur Veranlassung der Rückführung des Kredits oder der Kredite auf das zulässige Niveau soll innerhalb eines Zeitraums ausgearbeitet, angenommen, durchgeführt und abgeschlossen werden, den die zuständigen Behörden bankaufsichtsmäßig für vertretbar und wettbewerbsmäßig für fair halten. Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission und den è1 Europäischen Bankenausschuss ç über den Zeitplan des angenommenen allgemeinen Verfahrens.

(3) Ein Kreditinstitut darf keine Maßnahmen ergreifen, die eine Erhöhung der in Absatz 1 genannten Kredite gegenüber dem Betrag zur Folge hätten, den diese am 5. Februar 1993 erreicht haben.

(4) Die Frist nach Absatz 2 endet spätestens am 31. Dezember 2001. Kredite mit einer längeren Laufzeit, bei denen das kreditgebende Institut die vertraglichen Bedingungen einhalten muß, können bis zum Ende ihrer Laufzeit weiterlaufen.

ê 2000/12/EG Artikel 64 Absätze 5 bis 7 (neu)

è1 2004/xx/EG Artikel 3 Nummer 13

(5) Die Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Dezember 1998 die Möglichkeit, die in Artikel 49 Absatz 1 vorgesehene Obergrenze auf 40% und die Obergrenze nach Artikel 49 Absatz 2 auf 30% zu erhöhen. In einem solchen Fall endet der Zeitraum zur Verringerung der am Ende dieses Zeitabschnitts bestehenden Kredite auf die in Artikel 49 genannte Höhe unbeschadet der Absätze 1 bis 4 am 31. Dezember 2001.

(6) Lediglich bei Kreditinstituten, deren Eigenmittel 7 Mio. EUR nicht übersteigen, können die Mitgliedstaaten die in Absatz 5 vorgesehenen Fristen um fünf Jahre verlängern. Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach vorliegendem Absatz Gebrauch machen, ergreifen entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und unterrichten die Kommission und den è1 Europäischen Bankenausschuss ç hierüber.

(7) In den in den Absätzen 5 und 6 genannten Fällen kann ein Kredit als Großkredit angesehen werden, wenn sein Wert 15% der Eigenmittel erreicht oder überschritten hat.

ê 2000/12/EG Artikel 64 Absatz 8 (angepasst)

(8) Bis zum 31. Dezember 2001 können die Mitgliedstaaten die bei Großkrediten gemäß Artikel 48 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich vorgesehene Meldehäufigkeit durch eine Häufigkeit von mindestens zweimal pro Jahr ersetzen.

ê 2000/12/EG Artikel 64 Absatz 9

(9) Die Mitgliedstaaten können von einem Kreditinstitut vergebene Kredite ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 49 Absätze 1, 2 und 3 ausnehmen, wenn es sich um Hypothekarkredite im Sinne des Artikels 62 Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2002 gewährt werden, oder um Immobilien-Leasing-Geschäfte im Sinne des Artikels 62 Absatz 2, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen werden, handelt; in beiden Fällen können bis zu 50% des Wertes der betreffenden Immobilie zugrunde gelegt werden.

Das gleiche gilt für Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze gesichert sind und die mit den in Unterabsatz 1 genannten Hypothekarkrediten vergleichbar sind.

ê 2000/12/EG Artikel 65 (angepasst)

Artikel 65

Übergangsbestimmungen zu Artikel 51

Die Kreditinstitute, die am 1. Januar 1993 die im Artikel 51 Absätze 1 und 2 festgelegten Grenzen überschritten haben, kommen diesen Vorschriften spätestens bis zum 1. Januar 2003 nach.

ò new

Artikel 152

(1)        Kreditinstitute, die ihre risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 errechnen oder die Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko wie in Artikel 105 dargelegt mit Hilfe fortgeschrittener Messansätze ermitteln, sorgen dafür, dass ihre Eigenmittelausstattung im ersten, zweiten und dritten Zwölfmonatszeitraum nach dem in Artikel 157 genannten Datum zu keiner Zeit die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Beträge unterschreitet.

(2)        In dem in Absatz 1 genannten ersten Zwölfmonatszeitraum entspricht diese Eigenkapitalausstattung 95 % des Betrags, den das Kreditinstitut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG in der für sie und für die Richtlinie 2000/12/EG bis zu dem in Artikel 157 genannten Datum geltenden Fassung in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenkapital vorhalten müsste.

(3)        In dem in Absatz 1 genannten zweiten Zwölfmonatszeitraum entspricht diese Eigenkapitalausstattung 90 % des Betrags, den das Kreditinstitut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG in der für sie und für die Richtlinie 2000/12/EG bis zu dem in Artikel 157 genannten Datum geltenden Fassung in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenkapital vorhalten müsste.

(4)        In dem in Absatz 1 genannten dritten Zwölfmonatszeitraum entspricht diese Eigenkapitalausstattung 80 % des Betrags, den das Kreditinstitut nach Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG in der für sie und für die Richtlinie 2000/12/EG bis zu dem in Artikel 157 genannten Datum geltenden Fassung in diesem Zeitraum insgesamt als Mindesteigenkapital vorhalten müsste.

(5)        Um Unterschieden bei der Eigenmittelberechnung nach den Richtlinien 2000/12/EG und 93/6/EWG gemäß der bis zu dem in Artikel 157 genannten Datum geltenden Fassung und der Eigenmittelberechnung gemäß dieser Richtlinie, bei der erwartete und unerwartete Verluste im Rahmen der Artikel 84 bis 89 gesondert behandelt werden, Rechnung zu tragen, erfolgt die Erfüllung der Anforderungen der Absätze 1 bis 4 auf Basis der voll angepassten Eigenmittelbeträge, in denen diese Unterschiede berücksichtigt werden.

(6)        Für die Zwecke der Absätze 1 bis 5 gelten die Artikel 68 bis 73.

(7)        Die Kreditinstitute können bis zum 31. Dezember 2007 anstelle der Artikel des Titels V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 (Standardansatz) die Artikel 42 bis 46 der Richtlinie 2000/12/EG anwenden wie sie vor dem in Artikel 157 genannten Datum bestanden.

(8)        Wird die in Absatz 7 genannte Möglichkeit in Anspruch genommen, so gilt in Bezug auf die Richtlinie 2000/12/EG Folgendes:

a)       es gelten die Bestimmungen der Artikel 42 bis 46 dieser Richtliniewie sie vor dem in Artikel 157 genannten Datum bestanden;

b)      der in Artikel 42 Absatz 1 dieser Richtlinie genannte ‘risikogewichtete Wert’ bedeutet ‘risikogewichteter Forderungsbetrag’;

c)       die nach Artikel 42 Absatz 2 dieser Richtlinie ermittelten Werte werden als risikogewichtete Forderungsbeträge betrachtet;

d)      ‘Kreditderivate’ werden in die Liste der Geschäfte ‘mit hohem Kreditrisiko’ in Anhang II dieser Richtlinie aufgenommen;

e)       die Behandlung nach Artikel 43 Absatz 3 dieser Richtlinie gilt für die in Anhang IV dieser Richtlinie genannten Derivate unabhängig davon, ob es sich dabei um bilanz‑ oder außerbilanzmäßige Geschäfte handelt, und die nach diesem Anhang ermittelten Werte werden als risikogewichtete Forderungsbeträge betrachtet;

(9)        Wird die in Absatz 7 genannte Möglichkeit in Anspruch genommen, so gilt in Bezug auf Forderungen, bei denen der Standardansatz zum Einsatz kommt, Folgendes:

a)       Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 (Anerkennung von Kreditrisikominderung) findet keine Anwendung;

b)      Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 (Behandlung von Verbriefungen) kann von den zuständigen Behörden außer Kraft gesetzt werden;

b)      Die folgenden Bestimmungen des Anhangs XII (Offenlegungspflichten der Kreditinstitute) finden keine Anwendung:

i)       Teil 2 Nummer 4 Buchstabe b),

ii)      Teil 2 Nummer 6,

iii)     Teil 2 Nummer 10.

(10)      Wird die in Absatz 7 genannte Möglichkeit in Anspruch genommen, so wird die in Artikel 75 Buchstabe e vorgesehene Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko prozentual herabgesetzt, wobei der Prozentsatz dem Verhältnis zwischen dem Wert der Forderungen des Kreditinstituts, für die unter Rückgriff auf die in Absatz 7 genannte Möglichkeit risikogewichtete Forderungsbeträge ermittelt werden, und dem Gesamtwert seiner Forderungen entspricht.

(11)      Nimmt ein Kreditinstitut bei der Ermittlung der risikogewichteten Forderungsbeträge für all seine Forderungen die in Absatz 7 genannte Möglichkeit in Anspruch, so können die Artikel 48 bis 50 der Richtlinie 2000/12/EG (Großkredite) angewandt werden, wie sie vor dem in Artikel 157 genannten Datum bestanden;

(12)        Wird die in Absatz 7 genannte Möglichkeit in Anspruch genommen, so sind Verweise auf die Artikel 46 bis 52 dieser Richtlinie als Verweise auf die Artikel 42 bis 46 der Richtlinie 2000/12/EG zu lesen wie sie vor dem in Artikel 157 genannten Datum bestanden.

Artikel 153

Die zuständigen Behörden können bis zum 31. Dezember 2012 gestatten, dass bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge von Immobilienleasinggeschäften, die Büro‑ oder sonstige gewerbliche Räume in ihrem Hoheitsgebiet betreffen und die in Anhang VI Teil 1 Nummer 51 genannten Kriterien erfüllen, ein Risikogewicht von 50 % angesetzt wird, ohne dass dabei Anhang VI Teil 1 Nummern 55 und 56 zur Anwendung gelangt.

Bis zum 31. Dezember 2010 können die zuständigen Behörden – wenn für die Zwecke des Anhangs VI der besicherte Teil eines überfälligen Darlehens bestimmt werden soll - andere Sicherheiten als die nach den Artikeln 90 bis 93 zulässigen anerkennen.

Artikel 154

(1)          Die Bestimmungen des Artikels 84 Absätze 3 und 4 gelten ab dem 31. Dezember 2009.

(2)          Bis zum 31. Dezember 2010 liegt die forderungsgewichtete durchschnittliche LGD aller durch Wohnimmobilien besicherter Retailforderungen ohne Garantie eines Zentralstaates nicht unter 10 %.

(3)          Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können bestimmte Beteiligungspositionen, die am 31. Dezember 2007 gehalten werden, bis zum 31. Dezember 2017 von der Behandlung im IRB‑Ansatz ausnehmen.

Die ausgenommene Position bemisst sich nach der Anzahl der Anteile zu diesem Zeitpunkt und jeder weiteren unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme, solange diese nicht die Beteiligungsquote an diesem Unternehmen erhöht.

Erhöht sich durch einen Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem bestimmten Unternehmen, so wird der über die bisherige Beteiligungsquote hinausgehende Anteil nicht von der Ausnahmeregelung abgedeckt. Ebensowenig gilt die Ausnahmeregelung für Beteiligungen, die zwar ursprünglich unter die Regelung fielen, zwischenzeitlich jedoch verkauft und anschließend wieder zurückgekauft wurden.

Die Eigenkapitalanforderungen für die unter diese Übergangsbestimmung fallenden Beteiligungspositionen werden nach Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 ermittelt.

(4)          Für Forderungen an Unternehmen können die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats bis zum 31. Dezember 2011 die Anzahl der Tage festlegen, ab der alle Kreditinstitute ihres Landes Forderungen an derartige Kontrahenten mit Sitz in diesem Mitgliedstaat nach der Ausfalldefinition in Anhang VII Teil 4 Nummer 44 als überfällig anzusehen haben. Diese Zahl kann zwischen 90 und 180 Tagen betragen, sollte dies aufgrund der lokalen Gegebenheiten sinnvoll erscheinen. Für Forderungen an derartige Kontrahenten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat darf die von den zuständigen Behörden festgesetzte Anzahl von Tagen nicht über die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gesetzte Anzahl hinausgehen.

(5)          In Bezug auf den in Anhang VII Teil 4 Nummer 66 genannten Beobachtungszeitraum können die Mitgliedstaaten Kreditinstituten, die keine eigenen LGD‑Schätzungen oder Schätzungen von Umrechnungsfaktoren verwenden dürfen, gestatten, bei der Anwendung des IRB‑Ansatzes, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2007, für die maßgeblichen Daten einen Zeitraum von zwei Jahren zugrunde zu legen. Dieser Zeitraum verlängert sich bis zum 31. Dezember 2010 jährlich um ein Jahr.

(6)          In Bezug auf den in Anhang VII Teil 4 Nummern 71, 85 und 94 genannten Beobachtungszeitraum können die Mitgliedstaaten den Kreditinstituten gestatten, bei der Anwendung des IRB‑Ansatzes, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2007, für die maßgeblichen Daten einen Zeitraum von zwei Jahren zugrunde zu legen. Dieser Zeitraum verlängert sich bis zum 31. Dezember 2010 jährlich um ein Jahr.

Artikel 155

Bis zum 31. Dezember 2012 können die Mitgliedstaaten für Kreditinstitute, bei denen der Indikator für das Geschäftsfeld Handel („Trading and Sales“) bei mindestens 50 % der nach Anhang X Teil 2 Nummern 1 bis 8 für alle Geschäftsfelder insgesamt ermittelten Indikatoren liegt, für das Geschäftsfeld Handel einen Wert von 15 % ansetzen.

ê 2000/12/EG

KAPITEL 2

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ò neu

Artikel 156

Die Kommission überprüft in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank in regelmäßigen Abständen, ob sich diese Richtlinie insgesamt gesehen zusammen mit der Richtlinie [93/6/EWG] signifikant auf den Konjunkturzyklus auswirkt und prüft anhand dessen, ob Abhilfemaßnahmen gerechtfertigt sind.

Auf der Grundlage dieser Analyse und unter Berücksichtigung des Beitrags der Europäischen Zentralbank erstellt die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht und leitet ihn – gegebenenfalls zusammen mit angemessenen Vorschlägen – an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Artikel 157

(1)        Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Dezember 2006 die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 4, 22, 57, 61, 62, 63, 64, 66, 68 bis 106, 108, 110 bis 115, 117 bis 119, 123 bis 127, 129 bis 132, 133, 136, 144 bis 149, 152 bis 155 sowie den Anhängen II, III und V bis XII nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle über die Konkordanz zwischen diesen Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Unbeschadet des Absatzes 2 wenden sie diese Vorschriften ab dem 31. Dezember 2006 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweise in den geltenden Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie geänderten Richtlinien als Verweise auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(2)        Die Mitgliedstaaten wenden die Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 87 Absatz 9 und Artikel 105 nachzukommen, genau ab dem 31. Dezember 2007, d.h. weder früher noch später an.

ê 2000/12/EG Artikel 66 (angepasst)

Artikel 66

Unterrichtung der Kommission

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wesentlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Ö wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften Õ mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

ê 2000/12/EG Artikel 67 (angepasst)

Artikel 158

(1) Die Richtlinien 73/183/EWG, 77/780/EWG, 89/299/EWG, 89/646/EWG, 89/647/EWG, 92/30/EWG und 92/121/EWG, Die Richtlinie 2000/12/EG in der Fassung der in Anhang V Ö XV Õ Teil A aufgeführten Richtlinien werden Ö wird Õ unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der im Anhang V Ö XV Õ Teil B genannten Umsetzungsfristen aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind entsprechend der Übereinstimmungstabelle im Anhang VI Ö XVI Õ zu lesen.

ê 2000/12/EG Artikel 68 (angepasst)

Artikel 159

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Ö Union Õ Gemeinschaften in Kraft.

ê 2000/12/EG Artikel 69 (angepasst)

Artikel 160

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […].

                                                                       Im Namen des Europäischen Parlaments

                                                                       Ö Der Präsident Õ Die Präsidentin

                                                                      

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

                                                                      

ê 2000/12/EG

ANHANG I

LISTE DER TÄTIGKEITEN, FÜR DIE DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG GILT

1. Entgegennahme von Einnahmen und anderen rückzahlbaren Geldern

2. Ausleihungen, insbesondere Konsumentenkredite, Hypothekendarlehen, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung)[33]

3. Finanzierungsleasing

4. Dienstleistungen zur Durchführung des Zahlungsverkehrs

5. Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln (Kreditkarten, Reiseschecks und Bankschecks)

6. Bürgschaften und Eingehung von Verpflichtungen

7. Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag der Kundschaft:

a)         Geldmarktinstrumente (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate usw.)

b)         Geldwechselgeschäfte

c)         Termin-(«financial futures») und Optionsgeschäfte

d)         Wechselkurs- und Zinssatzinstrumente

e)         Wertpapiergeschäfte

8. Teilnahme an der Wertpapieremission und den diesbezüglichen Dienstleistungen

9. Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Zusammenschlüsse und Übernahme von Unternehmen

10. Geldmaklergeschäfte im Interbankenmarkt

11. Portfolioverwaltung und -beratung

12. Wertpapieraufbewahrung und -verwaltung

13. Handelsauskünfte

14. Schließfachverwaltungsdienste

ê 2004/39/EG Artikel 68 (angepasst)

Die Dienstleistungen und Tätigkeiten gemäß Anhang I Abschnitte A und B der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente[34], die sich auf Finanzinstrumente gemäß Anhang I Abschnitt C jener Richtlinie beziehen, sind Gegenstand der gegenseitigen Anerkennung im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie.

ê 2000/12/EG

ANHANG II

ê 2000/12/EG

ð neu

KLASSIFIZIERUNG DER AUSSERBILANZMÄSSIGEN GESCHÄFTE

Hohes Kreditrisiko

– Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts haben;

– ð Kreditderivate; ï

– Akzepte;

– Indossamente auf Wechsel, die nicht die Unterschrift eines anderen Kreditinstituts tragen;

– Geschäfte mit Rückgriff;

– unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien («standby letters of credit»), die den Charakter eines Kreditsubstituts haben;

– Termingeschäfte mit Aktivpositionen;

– «Forward forward deposits»;

– unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien und Wertpapieren;

– ð Pensionsgeschäfte im Sinne von Artikel 12 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 86/635/EWG; ï

– andere Positionen mit hohem Risiko.

Mittleres Kreditrisiko

– Ausgestellte und bestätigte Dokumentenkredite (siehe auch mittleres/niedriges Kreditrisiko);

– Erfüllungsgarantien (einschließlich der Bietungs-, Erfüllungs-, Zoll- und Steuerbürgschaften) und andere Garantien, die nicht den Charakter von Kreditsubstituten haben;

– Pensionsgeschäfte gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 5 der Richtlinie 86/635/EWG;

– unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien («standby letters of credit»), die nicht den Charakter eines Kreditsubstitus haben;

– nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten (Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen) mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr;

– «note issuance facilities» (NIF) und «revolving underwriting facilities» (RUF);

– andere Positionen mit mittlerem Risikoð , die der Kommission mitgeteilt worden sind ï.

Mittleres/niedriges Kreditrisiko

– Dokumentenakkreditive, bei denen die Frachtpapiere als Sicherheit dienen, oder andere leicht liquidierbare Transaktionen;

– ð nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten (Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen) mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Kreditnehmer nicht automatisch zum Widerruf führt; ï

– andere Positionen mit mittlerem/niedrigem Risiko ð , die der Kommission mitgeteilt worden sind ï .

Niedriges Kreditrisiko

– Nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten (Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben oder jederzeit ohne Vorankündigung und ohne Vorliegen besonderer Gründe widerrufen werden können;ð nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten (Verpflichtungen, Darlehen zu geben, Wertpapiere zu kaufen, Garantien oder Akzepte bereitzustellen), die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Kreditnehmer automatisch zum Widerruf führt. Retailkreditlinien können als uneingeschränkt widerrufbar angesehen werden, wenn deren Konditionen dem Kreditinstitut die Möglichkeit geben, sie im Rahmen des nach den Verbraucherschutz‑ und ähnlichen Vorschriften Zulässigen zu widerrufen; ï

– andere Positionen mit niedrigem Risiko ð , die der Kommission mitgeteilt worden sind ï .

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, der Kommission Mitteilung zu machen, sobald sie sich bereitfinden, unter einem der letzten Gedankenstriche der einzelnen Risikoklassen ein neues außerbilanzmäßiges Geschäft aufzunehmen. Dieses wird nach Abschluß des Verfahrens des Artikels 60 endgültig auf Gemeinschaftsebene klassifiziert.

ê 2000/12/EG

ANHANG III

ê 2000/12/EG (angepasst)

ð neu

BEHANDLUNG AUSSERBILANZMÄSSIGER GESCHÄFTE ð VON DERIVATEN ï

1. WAHL DER METHODE

Die Kreditinstitute wählen mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde eine der Ö in diesem Anhang genannten Õ nachstehenden Methoden, um die Kreditrisiken ð den Forderungswert ï der in Anhang IV Nummern 1 und 2 aufgeführten Geschäfte zu bemessen ð zu bestimmen ï. Kreditinstitute, die Artikel 6 Absatz 1 Ö 33 Absätze 1 und 2 Õ der Richtlinie 93/6/EWG[35] nachkommen Ö einhalten Õ müssen, müssen die Ö in diesem Anhang Õ nachstehend genannte Methode 1 anwenden. Zur Bemessung der Kreditrisiken ð Bestimmung des Forderungswerts ï der in Anhang IV Nummer 3 genannten Geschäfte müssen alle Kreditinstitute die Ö in diesem Anhang Õ nachstehend erläuterte Methode 1 verwenden.

ò neu

Börsengehandelte Geschäfte und Devisengeschäfte (mit Ausnahme von Geschäften mit Gold) mit einer ursprünglichen Laufzeit von bis zu 14 Kalendertagen sind von der Anwendung der in diesem Anhang genannten Methoden ausgenommen und werden mit dem Forderungswert Null angesetzt.

Die zuständigen Behörden können nicht im Börsenhandel getätigte, von einer Clearingstelle abgerechnete Geschäfte von der Anwendung der in diesem Anhang genannten Methoden ausnehmen und mit dem Forderungswert Null ansetzen, wenn die Clearingstelle rechtlich als Kontrahent fungiert und alle Beteiligten ihre an die Clearingstelle gerichtete Forderung täglich in vollem Umfang absichern und auf diese Weise sowohl die aktuelle als auch etwaige künftige Forderungen abdecken.

Die gestellten Sicherheiten müssen

a)       für das Risikogewicht Null in Frage kommen,

b)      Bareinlagen bei dem kreditgebenden Institut sein oder

c)       Einlagenzertifikate oder ähnliche Titel sein, die von dem kreditgebenden Institut ausgegeben wurden und bei diesem hinterlegt sind.

Die zuständigen Behörden haben sich davon überzeugt, dass nicht die Gefahr besteht, dass die Forderungen der Clearingstelle über den Marktwert der hinterlegten Sicherheiten hinaus steigen.

ê 2000/12/EG (angepasst)

2. METHODEN

Methode 1: Der Marktbewertungsansatz («mark to market»)

Schritt a):        Indem man jedem Vertrag Ö Geschäft Õ einen gegenwärtigen Marktwert zuordnet («mark to market»), kann man den aktuellen Wiederbeschaffungswert aller Verträge Ö Geschäfte Õ mit einem positiven Wert ermitteln.

Schritt b):        Um die zukünftigen potentiellen Kreditrisiken[36] in einem Wert zu erfassen, werden Ö außer bei «Floating/Floating»-Zinsswaps (mit einer einzigen Währung, bei denen nur die laufenden Wiederbeschaffungskosten berechnet werden) Õ die Nennwerte oder die zugrundeliegenden Werte mit den folgenden Ö in Tabelle 1 genannten Õ Prozentsätzen multipliziert:

TABELLE 1[37] [38]

Restlaufzeit[39] || Zinsverträge || Wechselkurse und Gold betreffende Geschäfte || Aktien betreffende Geschäfte || Edelmetalle, ausgenommen Gold, betreffende Geschäfte || Waren, ausgenommen Edelmetalle, betreffende Geschäfte

Höchstens ein Jahr || 0 % || 1 % || 6 % || 7 % || 10 %

Mehr als ein Jahr bis fünf Jahre || 0,5 % || 5 % || 8 % || 7 % || 12 %

Mehr als fünf Jahre || 1,5 % || 7,5 % || 10 % || 8 % || 15 %

Zur Berechnung der potentziellen künftigen Risikopositionen nach Schritt b) können die zuständigen Behörden Kreditinstituten gestatten, bis zum 31. Dezember 2006 anstatt der in Tabelle 1 enthaltenen Prozentsätze die nachstehend aufgeführten Sätze anzuwenden, sofern die Kreditinstitute von der Möglichkeit Gebrauch machen, die in Artikel 11a der Richtlinie 93/6/EWG für Geschäfte im Sinne der Nummer 3 Buchstaben b) und c) des Anhangs IV vorgesehen ist:

TABELLE 1a

Restlaufzeit || Edelmetalle (ausgenommen Gold) || Andere Metalle || Agrarerzeugnisse || Sonstige Erzeugnisse, einschließlich Energieprodukte

Höchstens ein Jahr || 2 % || 2,5 % || 3 % || 4 %

Mehr als ein Jahr bis 5 Jahre || 5 % || 4 % || 5 % || 6 %

Mehr als 5 Jahre || 7,5 % || 8 % || 9 % || 10 %

ê 2000/12/EG (angepasst)

Schritt c):        Die Summe aus laufenden Wiederbeschaffungskosten und potentziellen künftigen Kreditrisiken wird mit den Risikogewichtungen multipliziert, die den jeweiligen Vertragspartnern in Artikel 43 zugeordnet werden Ö ergibt den Forderungswert Õ.

ê 2000/12/EG (angepasst)

Methode 2: der Ursprungsrisikoansatz

Schritt a):        Der Nennwert eines jeden Instruments wird mit den Ö in Tabelle 2 genannten Õ folgenden Prozentsätzen multipliziert:

TABELLE 2

Ursprungslaufzeiten[40] || Zinssatzverträge || Wechselkurse und Gold betreffende Geschäfte

Höchstens ein Jahr || 0,5 % || 2 %

Mehr als ein Jahr und nicht mehr als zwei Jahre || 1 % || 5 %

Zusätzliche Berücksichtigung eines jeden weiteren Jahres || 1 % || 3 %

ê 2000/12/EG

ð neu

Schritt b):        Die so ermittelten Risiken werden mit dem Gewicht des betreffenden Vertragspartners gemäß Artikel 43 multipliziert ðergeben den Forderungswertï.

Bei den Methoden 1 und 2 müssen die zuständigen Behörden gewährleisten, daßss der zu berücksichtigende Nennwert ein angemessener Maßstab für das mit dem Geschäft verbundene Risiko ist. Sieht bespielsweise der Vertrag eine Multiplikation der Zahlungsströme vor, mußss der Nennwert angepaßsst werden, um die Auswirkungen der Multiplikation auf die Risikostruktur dieses Vertrags zu berücksichtigen.

ê 2000/12/EG (angepasst)

3. VERTRAGLICHES NETTING (SCHULDUMWANDLUNGSVERTRÄGE UND SONSTIGE AUFRECHNUNGSVEREINBARUNGEN)

a) Aufsichtlich anerkennungsfähige Nettingformen

Für die Anwendung Ö dieses Abschnitts Õ dieser Nummer 3 ist unter «Vertragspartner» jedes Rechtssubjekt (einschließlich natürlicher Personen) zu verstehen, das zum Abschlußss einer vertraglichen Nettingvereinbarung befugt ist.

Die zuständigen Behörden können folgende Formen von vertraglichem Netting als risikosenkend anerkennen:

i)            bilaterale Schuldumwandlungsverträge zwischen einem Kreditinstitut und seinem Vertragspartner, durch die gegenseitige Forderungen und Verpflichtungen automatisch so zusammengefaßsst werden, daßss sich bei jeder Schuldumwandlung ein einziger Nettobetrag ergibt und somit ein einziger rechtsverbindlicher neuer Vertrag geschaffen wird, der die früheren Verträge erlöschen läßsst;

ii)           sonstige bilaterale Aufrechnungsvereinbarungen zwischen einem Kreditinstitut und seinem Vertragspartner.

b) Bedingungen für die Anerkennung

Die zuständigen Behörden können ein vertragliches Netting nur unter folgenden Bedingungen als risikosenkend anerkennen:

i)            Das Kreditinstitut mußss über eine vertragliche Nettingvereinbarung mit seinem Vertragspartner verfügen, durch die ein einheitliches Vertragsverhähltnis geschaffen wird, das alle einbezogenen Geschäfte abdeckt, so daßss das Kreditinstitut dann, wenn der Vertragspartner den Vertrag aufgrund von Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Liquidation oder aufgrund anderer ähnlicher Umstände nicht erfüllt, nur das Recht auf Erhalt bzw. die Verpflichtung zur Zahlung des Saldos der positiven und negativen Marktwerte der einzelnen einbezogenen Transaktionen hat.

ii)           Das Kreditinstitut mußss für die zuständigen Behörden wohlbegründete schriftliche Rechtsauskünfte bereitgestellt haben, aus denen hervorgeht, daßss die zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden im Fall einer Anfechtung entscheiden würden, daßss sich in den unter Ziffer i) genannten Fällen die Ansprüche und Verpflichtungen des Kreditinstituts auf den dort beschriebenen Saldo beschränken würden, wie in Ziffer i) dargelegt, und zwar

– nach dem Recht des Staates, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat, und, falls die ausländische Zweigstelle eines Unternehmens beteiligt ist, auch nach dem Recht des Staates, in dem die Zweigstelle ansässig ist,

– nach dem Recht, das für die einzelnen einbezogenen Transaktionen maßgeblich ist, sowie;

– nach dem Recht, dem die Verträge oder Vereinbarungen unterliegen, die erforderlich sind, um das vertragliche Netting zu bewirken.

iii)          Das Kreditinstitut mußss Verfahren anwenden, die sicherstellen, daßss die Rechtsgültigkeit seiner Nettingvereinbarungen laufend im Lichte eventueller Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften überprüft wird.

Die zuständigen Behörden müssen, erforderlichenfalls nach Konsultation anderer betroffener zuständiger Behörden, überzeugt sein, daßss das vertragliche Netting nach dem Recht aller betreffender Rechtsordnungen rechtswirksam ist. Ist eine der zuständigen Behörden hiervon nicht überzeugt, wird die vertragliche Nettingvereinbarung für keine der Vertragsparteien als risikosenkend anerkannt.

Die zuständigen Behörden können wohlbegründete Rechtsauskünfte, die nach Gruppen oder Klassen von vertraglichem Netting abgefaßsst sind, anerkennen.

Verträge, die eine Bestimmung enthalten, wonach eine weiterbestehende Vertragspartei die Möglichkeit hat, nur begrenzte oder keine Zahlungen an die Konkursmasse zu leisten, selbst wenn der Gemeinschuldner eine Nettoforderung hat (Ausstiegsklausel oder «walk-away clause»), werden nicht als risikosenkend anerkannt.

Die zuständigen Behörden können vertragliche Nettingvereinbarungen, die sich auf Ö Wechselkursderivate Õ Wechselkursverträgemit einer Ursprungslaufzeit von 14 Kalendertagen oder weniger, geschriebene Optionen oder vergleichbare außerbilanzmäßige Geschäfte beziehen, auf die dieser Anhang nicht anwendbar ist, als risikosenkend anerkennen, weil sie mit einem zu vernachlässigenden oder mit keinem Kreditrisiko verbunden sind. Falls die Einbeziehung dieser Kontrakte in eine andere Nettingvereinbarung entsprechend ihrem positiven oder negativen Marktwert zu einer Erhöhung oder Senkung der Eigenkapitalanforderungen führen kann, müssen die zuständigen Behörden die Kreditinstitute verpflichten, eine entsprechende Behandlung vorzusehen.

c) Wirkungen der Anerkennung

i) Schuldumwandlungsverträge

Die einzelnen Nettobeträge, die durch Schuldumwandlungsverträge festgesetzt werden, können anstelle der betreffenden Bruttobeträge gewichtet werden. Bei Anwendung von Methode 1 können daher in

– Schritt a) die aktuellen Wiederbeschaffungskosten und in

– Schritt b) die Nennwerte oder die zugrunde liegenden Werte

unter Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrags ermittelt werden. Bei Anwendung von Methode 2 kann in Schritt a) der Nennwert unter Berücksichtigung des Schuldumwandlungsvertrags berechnet werden; die Prozentsätze in Tabelle 2 sind anwendbar.

ii) Andere Nettingvereinbarungen

Bei Anwendung von Methode 1

– kann in Schritt a) für die Geschäfte, die in eine Nettingvereinbarung einbezogen sind, der aktuelle Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung der tatsächlichen hypothetischen Netto-Wiederbeschaffungskosten berechnet werden, die sich aus der Vereinbarung ergeben; falls sich aus der Aufrechnung eine Nettoverbindlichkeit für das den Netto-Wiederbeschaffungswert berechnende Kreditinstitut ergibt, wird der aktuelle Wiederbeschaffungswert mit Null angesetzt;

– können in Schritt b) bei allen in eine Nettingvereinbarung einbezogenen Geschäften die anzuwendenden Werte für das potentzielle künftige Kreditrisiko nach folgender Gleichung reduziert werden: PCEred = 0,4 * PCEbrutto + 0,6 * NGR * PCEbrutto

Dabei ist:

— || PCEred || = || reduzierter Wert für das potentzielle künftige Kreditrisiko für alle Geschäfte mit einer bestimmten Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung;

— || PCEbrutto || = || die Summe der Werte für potentzielle künftige Kreditrisiken bei allen Geschäften mit einer bestimmten Gegenpartei, die in eine rechtsgültige bilaterale Nettingvereinbarung einbezogen sind und berechnet werden, indem ihre Nennwerte mit den in Tabelle 1 aufgeführten Prozentsätzen multipliziert werden;

— || NGR || = || «Netto-brutto-Quotient»: nach dem Ermessen der zuständigen Behörden entweder i)            getrennte Berechnung: der Quotient aus den Netto-Wiederbeschaffungskosten aller Geschäfte mit einer bestimmten Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung (Zähler) und den Brutto-Wiederbeschaffungskosten aller Geschäfte mit der gleichen Gegenpartei im Rahmen einer rechtsgültigen bilateralen Nettingvereinbarung (Nenner)               oder ii)           Aggregation: der Quotient aus der Summe der auf bilateraler Basis für alle Gegenparteien errechneten Netto-Wiederbeschaffungskosten unter Berücksichtigung aller Geschäfte im Rahmen einer rechtsgültigen Nettingvereinbarung (Zähler) und den Brutto-Wiederbeschaffungskosten aller Geschäfte im Rahmen einer rechtsgültigen Nettingvereinbarung (Nenner).               Wenn die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten eine Wahl der Methoden gestatten, so mußss die einmal gewählte Methode auch konsequent beibehalten werden.

Bei der Berechnung des potentziellen zukünftigen Kreditrisikos nach der vorstehenden Formel können völlig kongruente Kontrakte, die in die Nettingvereinbarung einbezogen sind, als ein einziger Kontrakt mit einem fiktiven Nennwert, der den Nettoerträgen entspricht, berücksichtigt werden. Völlig kongruente Kontrakte sind Devisentermingeschäfte oder vergleichbare Kontrakte, bei denen der Nennwert den tatsächlichen Zahlungsströmen entspricht, wenn die Zahlungsströme am selben Wertstellungstag und teilweise oder vollständig in derselben Währung fällig werden.

Bei Anwendung von Methode 2 Schritt a)

– können völlig kongruente Kontrakte, die in die Nettingvereinbarung einbezogen sind, als ein einziger Kontrakt mit einem fiktiven Nennwert, der den Nettoerträgen entspricht, berücksichtigt werden; die fiktiven Nennwertbeträge werden mit den Prozentsätzen in Tabelle 2 multipliziert;

– können für alle anderen in eine Aufrechnungsvereinbarung einbezogenen Verträge die anzuwendenden Prozentsätze gemäß Tabelle 3 reduziert werden:

TABELLE 3

Ursprungslaufzeit[41] || Ö Zinssatzderivate Õ Zinssatzverträge || Ö Wechselkursderivate Õ Wechselkursverträge

Höchstens ein Jahr || 0,35 % || 1,50 %

Mehr als ein Jahr und nicht mehr als 2 Jahre || 0,75 % || 3,75 %

Zusätzliche Berücksichtigung eines jeden weiteren Jahres || 0,75 % || 2,25 %

ê 2000/12/EG

ANHANG IV

ê 2000/12/EG

ð neu

ARTEN VON AUSSERBILANZMÄSSIGEN GESCHÄFTEN ð DERIVATEN ï

ê 2000/12/EG (angepasst)

1. Ö Zinssatzderivate Õ Zinsverträge

a)         Zinsswaps (in einer einzigen Währung),

b)         Basis-Swaps,

c)         Zinsausgleichsvereinbarungen («forward rate agreements»),

d)         Zinsterminkontrakte,

e)         gekaufte Zinsoptionen,

f)         andere vergleichbare Verträge.

2. Ö Wechselkursderivate Õ Wechselkursverträge und Geschäfte auf Goldbasis

a)         Zinsswaps (in mehreren Währungen),

b)         Devisentermingeschäfte,

c)         Devisenterminkontrakte,

d)         gekaufte Devisenoptionen,

e)         andere vergleichbare Verträge,

f)         auf Goldbasis getätigte Geschäfte ähnlicher Art wie die unter den Buchstaben a) bis e) aufgeführten.

3. Geschäfte ähnlicher Art wie unter Nummer 1 Buchstaben a) bis e) und Nummer 2 Buchstaben a) bis d) mit anderen Basiswerten oder Indizes betreffend

a)         Aktien,

b)         Edelmetalle, ausgenommen Gold,

c)         Waren, ausgenommen Edelmetalle,

d)         andere vergleichbare Verträge.

é

ò neu

ANHANG V BIS ANHANG XII

[OMISSIS]

ò neu

ANHANG XIII

TEIL A

AUFGEHOBENE RICHTLINIEN UND IHRE NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

(gemäß Artikel 158)

Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute

Richtlinie 2000/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute

Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(nur Artikel 29 Nummer 1 Buchstaben a und b, Artikel 29 Nummer 2, Artikel 29 Nummer 4 Buchstaben a und b, Artikel 29 Nummer 5, Artikel 29 Nummer 6, Artikel 29 Nummer 7 Buchstaben a und b, Artikel 29 Nummer 8, Artikel 29 Nummer 9, Artikel 29 Nummer 10, Artikel 29 Nummer 11)

Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates

(nur Artikel 68)

Richtlinie 2004/69/EG der Kommission vom 27. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Definition der "multilateralen Entwicklungsbanken" (Text von Bedeutung für den EWR),

Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates

(nur Artikel 3)

NICHT AUFGEHOBENE ÄNDERUNGEN

Beitrittsakte 2003

TEIL B

UMSETZUNGSFRISTEN

(gemäß Artikel 158)

Richtlinie || || Umsetzungsfrist

Richtlinie 2000/12/EG || || -----

Richtlinie 2000/28/EG || || 27.4.2002

Richtlinie 2002/87/EG || || 11.8.2004

Richtlinie 2004/39/EG || || noch nicht bekannt

Richtlinie 2004/69/EG || || 30.6.2004

Richtlinie 2004/xx/EG || || noch nicht bekannt

ANHANG XIV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Vorliegende Richtlinie || Richtlinie 2000/12/EG || Richtlinie 2000/28/EG || Richtlinie 2001/87/EG || Richtlinie 2004/69/EG || Richtlinie 2004/xx/EG

Artikel 1 || Artikel 2 Absätze 1 und 2 || || || ||

Artikel 2 Absatz 1 || Artikel 2 Absatz 3 Beitrittsakte || || || ||

Artikel 2 Absatz 2 || Artikel 2 Absatz 4 || || || ||

Artikel 3 || Artikel 2 Absätze 5 und 6 || || || ||

Artikel 3 Absatz 1 letzter Satz || || || || || Artikel 3 Nummer 2

Artikel 4.1 Absatz 1 || Artikel 1 Absatz 1 || || || ||

Artikel 4.1 Absätze 2 bis 5 || || Artikel 1 Absätze 2 bis 5 || || ||

Artikel 4.1 Absätze 7 bis 9 || || Artikel 1 Absätze 6 bis 8 || || ||

Artikel 4.1 Absatz 10 || || || Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe a || ||

Artikel 4.1 Absätze11 bis 14 || Artikel 1 Absätze 10, 12 und 13 || || || ||

Artikel 4.1 Absätze 21 und 22 || || || Artikel 29 Nummer 1 Buchstabe b || ||

Artikel 4.1 Absatz 23 || Artikel 1 Absatz 23 || || || ||

Artikel 4.1 Absätze 45 bis 47 || Artikel 1 Absätze 25 bis 27 || || || ||

Artikel 4.2 || Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 || || || ||

Artikel 5 || Artikel 3 || || || ||

Artikel 6 || Artikel 4 || || || ||

Artikel 7 || Artikel 8 || || || ||

Artikel 8 || Artikel 9 || || || ||

Artikel 9 Absatz 1 || Artikel 5 Absatz 1 und 1 Absatz 11 || || || ||

Artikel 9 Absatz 2 || Artikel 5 Absatz 2 || || || ||

Artikel 10 || Artikel 5 Absätze 3 bis 7 || || || ||

Artikel 11 || Artikel 6 || || || ||

Artikel 12 || Artikel 7 || || || ||

Artikel 13 || Artikel 10 || || || ||

Artikel 14 || Artikel 11 || || || ||

Artikel 15 Absatz 1 || Artikel 12 || || || ||

Artikel 15 Absätze 2 und 3 || || || Artikel 29 Nummer 2 || ||

Artikel 16 || Artikel 13 || || || ||

Artikel 17 || Artikel 14 || || || ||

Artikel 18 || Artikel 15 || || || ||

Artikel 19 Absatz 1 || Artikel 16 Absatz 1 || || || ||

Artikel 19 Absatz 2 || || || Artikel 29 Nummer 3 || ||

Artikel 20 || Artikel 16 Absatz 3 || || || ||

Artikel 21 || Artikel 16 Absätze 4 bis 6 || || || ||

Artikel 22 || Artikel 17 || || || ||

Artikel 23 || Artikel 18 || || || ||

Artikel 24 Absatz 1 || Artikel 19 Absätze 1 bis 3 || || || ||

Artikel 24 Absatz 2 || Artikel 19 Absatz 6 || || || ||

Artikel 24 Absatz 3 || Artikel 19 Absatz 4 || || || ||

Artikel 25 Absätze 1 bis 3 || Artikel 20 Absätze 1 bis 3 Unterabsätze 1 und 2 || || || ||

Artikel 25 Absatz 3 || Artikel 19 Absatz 5 || || || ||

Artikel 25 Absatz 4 || Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3 || || || ||

Artikel 26 || Artikel 20 Absätze 4 bis 7 || || || ||

Artikel 27 || Artikel 1 Absatz 3 Schlussklausel || || || ||

Artikel 28 || Artikel 21 || || || ||

Artikel 29 || Artikel 22 || || || ||

Artikel 30 || Artikel 22 Absätze 2 bis 4 || || || ||

Artikel 31 || Artikel 22 Absatz 5 || || || ||

Artikel 32 || Artikel 22 Absatz 6 || || || ||

Artikel 33 || Artikel 22 Absatz 7 || || || ||

Artikel 34 || Artikel 22 Absatz 8 || || || ||

Artikel 35 || Artikel 22 Absatz 9 || || || ||

Artikel 36 || Artikel 22 Absatz 10 || || || ||

Artikel 37 || Artikel 22 Absatz 11 || || || ||

Artikel 38 || Artikel 24 || || || ||

Artikel 39 Absätze 1 und 2 || Artikel 25 || || || ||

Artikel 39 Absatz 2 || || || || || Artikel 3.8

Artikel 40 || Artikel 26 || || || ||

Artikel 41 || Artikel 27 || || || ||

Artikel 42 || Artikel 28 || || || ||

Artikel 43 || Artikel 29 || || || ||

Artikel 44 || Artikel 30 Absätze 1 bis 3 || || || ||

Artikel 45 || Artikel 30 Absatz 4 || || || ||

Artikel 46 || Artikel 30 Absatz 3 || || || ||

Artikel 47 || Artikel 30 Absatz 5 || || || ||

Artikel 48 || Artikel 30 Absätze 6 und 7 || || || ||

Artikel 49 || Artikel 30 Absatz 8 || || || ||

Artikel 50 || Artikel 30 Absatz 9 Unterabsätze 1 und 2 || || || ||

Artikel 51 || Artikel 30 Absatz 9 Unterabsatz 3 || || || ||

Artikel 52 || Artikel 30 Absatz 10 || || || ||

Artikel 53 || Artikel 31 || || || ||

Artikel 54 || Artikel 32 || || || ||

Artikel 55 || Artikel 33 || || || ||

Artikel 56 || Artikel 34 Absatz 1 || || || ||

Artikel 57 || Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 34 Absatz 1 Nummer 2 letzter Satz || || Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe a || ||

Artikel 58 || || || Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe b || ||

Artikel 59 || || || Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe b || ||

Artikel 60 || || || Artikel 29 Nummer 4 Buchstabe b || ||

Artikel 61 || Artikel 34 Absätze 3 und 4 || || || ||

Artikel 63 || Artikel 35 || || || ||

Artikel 64 || Artikel 36 || || || ||

Artikel 65 || Artikel 37 || || || ||

Artikel 66 Absätze 1 und 2 || Artikel 38 Absätze 1 und 2 || || || ||

Artikel 67 || Artikel 39 || || || ||

Artikel 73 || Artikel 52 Absatz 3 || || || ||

Artikel 106 || Artikel 1 Absatz 24 || || || ||

Artikel 107 || Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 || || || ||

Artikel 108 || Artikel 48 Absatz 1 || || || ||

Artikel 109 || Artikel 48 Absatz 4 Unterabsatz 1 || || || ||

Artikel 110 || Artikel 48 Absätze 2 bis 4 Unterabsatz 2 || || || ||

Artikel 111 || Artikel 49 Absätze 1 bis 5 || || || ||

Artikel 113 Absätze 1 bis 3 || Artikel 49 Absätze 4, 6 und 7 || || || ||

Artikel 115 Absätze 1 und 2 || Artikel 49 Absätze 8 und 9 || || || ||

Artikel 116 || Artikel 49 Absatz 10 || || || ||

Artikel 117 || Artikel 49, Absatz 11 || || || ||

Artikel 118 || Artikel 50 || || || ||

Artikel 120 || Artikel 51 Absätze 1, 2, 5 || || || ||

Artikel 121 || Artikel 51 Absatz 4 || || || ||

Artikel 122 Absätze 1 und 2 || Artikel 51 Absatz 6 || || Artikel 29 Nummer 5 || ||

Artikel 125 || Artikel 53 Absätze 1 und 2 || || || ||

Artikel 126 || Artikel 53 Absatz 3 || || || ||

Artikel 128 || Artikel 53 Absatz 5 || || || ||

Artikel 133 Absatz 1 || Artikel 54 Absatz 1 || || Artikel 29 Nummer 7 Buchstabe a || ||

Artikel 133 Absätze 2 und 3 || Artikel 54 Absätze 2 und 3 || || || ||

Artikel 134 Absatz 1 || Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 || || || ||

Artikel 134 Absatz 2 || Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 2 || || || ||

Artikel 135 || || || Artikel 29 Nummer 8 || ||

Artikel 137 || Artikel 55 Absätze 1 und 2 || || || ||

Artikel 138 || || || Artikel 29 Nummer 9 || ||

Artikel 139 || Artikel 56 Absätze 1 bis 3 || || || ||

Artikel 140 || Artikel 56 Absätze 4 bis 6 || || || ||

Artikel 141 || Artikel 56 Absatz 7 || || Artikel 29 Nummer 10 || ||

Artikel 142 || Artikel 56 Absatz 8 || || || ||

Artikel 143 || || || Artikel 29 Nummer 11 || || Artikel 3 Nummer 10

Artikel 150 || Artikel 60 Absatz 1 || || || ||

Artikel 151 || Artikel 60 Absatz 2 || || || || Artikel 3 Nummer 10

Artikel 158 || Artikel 67 || || || ||

Artikel 159 || Art. 68 || || || ||

Artikel 160 || Artikel 69 || || || ||

Anhang I || Anhang I || || || ||

Anhang I Schlussklausel || || || || Artikel 68 ||

Anhang II || Anhang II || || || ||

Anhang III || Anhang III || || || ||

Anhang IV || Anhang IV || || || ||

[1]               Dieser Ausschuss wurde von den Notenbankpräsidenten der G‑10‑Länder eingesetzt und besteht aus Vertretern der Bankaufsichtsbehörden Belgiens, Deutschlands, Frankreichs, Italiens, Japans, Kanadas, Luxemburgs, der Niederlande, Schwedens, der Schweiz, Spaniens, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten. Die Europäische Kommission ist (wie auch die Europäische Zentralbank) als Beobachterin im Ausschuss vertreten.

[2]               Auch wenn die Vereinbarung von der G‑10‑Gruppe formal nur für international tätige Banken geschlossen wurde, fand sie doch weltweit auf Banken unterschiedlichster Größe und Komplexität Anwendung.

[3]               ABl. S 167 vom 29.8.2002.

[4]               Abrufbar unter: http://europa.eu.int/comm/internal_market/regcapital/index_en.htm.

[5]               ABl. C 157 vom 25.5.1998, S. 13 Ö […] Õ .

[6]               Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) Ö […] Õ und Beschluss des Rates vom 13. März 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) Ö […] Õ .

[7]               ABl. L 126 vom 26.5.2000, S.1, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

[8]               ABl. L 126 vom 26.5.2000, S.1, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

[9]               ABl. L 126 vom 26.5.2000, S.1, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

[10]             ABl. L 126 vom 26.5.2000, S.1, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

[11]             ABl. L 126 vom 26.5.2000, S.1, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

[12]             ABl. L 126 vom 26.5.2000, S.1, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

[13]             ABl. L 126 vom 26.5.2000, S.1, zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

[14]             ABl. L 126 vom 26.5.2000, S.1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/xx/EG (ABl. L, […]).

[15]             ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 28.

[16]             ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.

[17]             ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1, Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie Ö 2003/51/EG (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16). Õ

[18]             ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

[19]             Ö ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Õ

[20]             ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39.

[21]             ABl L 141 vom 11.6.1993, S. 1.

[22]             ABl. L 222 vom 14.8.1978, S.11.

[23]             ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

[24]             Richtlinie 88/627/EWG des Rates vom 12. Dezember 1988 über die bei Erwerb und Veräußerung einer bedeutenden Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 348 vom 17.12.1988, S. 62).

[25]             ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1.

[26]             ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 20.

[27]             ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/60/EG (ABl. L 62 vom 26.6.1999, S. 65).

[28]             ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/26/EG (ABl. L 168 vom 18.7.1995, S. 7).

[29]             Ö ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3. Õ

[30]             Ö ABl. L 63 vom 13.3.1979, S. 1. Õ

[31]             ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1.

[32]             Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/9/EG (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).

[33]             Insbesondere: Konsumentenkredite, Hypothekendarlehen, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung).

[34]             ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

[35]             Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapieren und Kreditinstituten (ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1), geändert durch die Richtlinie 98/33/EG (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 29).

[36]             Mit Ausnahme von «Floating/Floating»-Zinsswaps (mit einer einzigen Währung, bei denen nur die laufenden Wiederbeschaffungskosten berechnet werden.

[37]             Nicht in eine der fünf Kategorien dieser Tabelle fallende Geschäfte werden als Waren (exkl. Edelmetalle) betreffende Geschäfte behandelt.

[38]             Bei Geschäften mit mehrfachem Austausch des Nennwerts sind die Prozentsätze mit der Zahl der vertragsmäßigen Restzahlungen zu multiplizieren.

[39]             Bei Geschäften, bei denen das offene Risiko zu festgesetzten Zahlungsterminen ausgeglichen wird und die Vertragsbedingungen neu festgesetzt werden, so daßss der Marktwert des Vertrags zu diesen Terminen gleich Null ist, entspricht die Restlaufzeit der Zeit bis zur nächsten Terminfestsetzung. Bei Ö Zinssatzderivaten Õ Zinsverträgen, die diese Voraussetzungen erfüllen und deren Restlaufzeit mehr als ein Jahr beträgt, darf der Prozentsatz nicht unter 0,5 % liegen.

[40]             Bei Ö Zinssatzderivaten Õ Zinssatzverträgen können die Kreditinstitute vorbehaltlich der Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörden entweder die Ursprungs- oder die Restlaufzeit wählen.

[41]             Bei Ö Zinssatzderivaten Õ Zinssatzverträgen können die Kreditinstitute vorbehaltlich der Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörden entweder die Ursprungs- oder die Restlaufzeit wählen.

DE

|| KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 14.7.2004

KOM(2004) 486 endg.

2004/0155 (COD) 2004/0159 (COD) Teil II

 

Vorschlag für

RICHTLINIEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten

(vorgelegt von der Kommission) {SEK (2004) 921}

ê 93/6/EWG (angepasst)

ð neu

2004/0159 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES Ö EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Õ

über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten

(Neufassung)

Ö DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - Õ

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsg Ö G Õ emeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Ö 47 Absatz 2 Õ Absatz 2 Satz 1 und Satz 3,

auf Vorschlag der Kommission[1],

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

Ö nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[4], Õ

Ö gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrages[5], Õ

in Erwägung nachstehender Gründe:

ò neu

(1) Die Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten[6] wurde mehrfach grundlegend geändert. Da weitere Änderungen anzubringen sind, sollte sie im Sinne der Klarheit neu abgefasst werden.

ê 93/6/EWG Erwägungsgrund 1 (angepasst)

(2) ÖEines der Õ Ziele der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen[7] Richtlinie 2004/39/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute[8] und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates[9] Õ ist es, daÖss Õß Wertpapierfirmen, die von den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats zugelassen wurden und von diesen beaufsichtigt werden, in anderen Mitgliedstaaten uneingeschränkt Zweigniederlassungen gründen und Dienstleistungen erbringen können. Die genannte Richtlinie sieht daher die Koordinierung der Rechtsvorschriften über die Zulassung und die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen vor.

ê 93/6/EWG Erwägungsgrund 2 (angepasst)

(3) In der genannten Richtlinie sind jedoch weder gemeinsame Normen für die Eigenmittel von Wertpapierfirmen vorgesehen noch wird die Höhe des Anfangskapitals dieser Firmen festgelegt. Ö noch Õ Es wird kein gemeinsamer Rahmen für die Kontrolle der Risiken, denen diese Firmen ausgesetzt sind, festgelegt; .an mehreren Stellen wird auf eine andere Initiative der Gemeinschaft hingewiesen, die dem Ziel dient, in ebendiesen Bereichen koordinierte Maßnahmen zu ergreifen.

ê 93/6/EWG Erwägungsgrund 3 (angepasst)

(4) Dabei wurde das Konzept zugrunde gelegt, daß Ö Es ist zweckmäßig, Õ eine Harmonisierung nur insoweit angestrebt wirdÖ vorzunehmen, Õ, wie dies zur Gewährleistung der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Aufsichtssysteme unbedingt erforderlich und hinreichend ist. Ö Um die gegenseitige Anerkennung innerhalb des Rahmens des Finanzbinnenmarktes zu bewerkstelligen, sollten Õ Die Verabschiedung von Maßnahmen Ö ergriffen werden, mit denen Õzur Koordinierung, wie die Definition der Eigenmittel von Wertpapierfirmen, die Festlegung der Höhe des Anfangskapitals und die Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Kontrolle der Risiken, denen Wertpapierfirmen ausgesetzt sind, Ö koordiniert werden. Õ stellt einen wesentlichen Aspekt der Harmonisierung dar, die für die gegenseitige Anerkennung im Rahmen des Binnenmarkts im Finanzsektor erforderlich ist.

ò neu

(5) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

ê 93/6/EWG Erwägungsgrund 4

(6) Für das Anfangskapital sollte je nach der Bandbreite der den Wertpapierfirmen gestatteten Tätigkeiten eine unterschiedliche Höhe festgesetzt werden.

ê 93/6/EWG Erwägungsgrund 5 (angepasst)

(7) Bereits bestehende Wertpapierfirmen sollten ihre Geschäftstätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen fortsetzen können, auch wenn sie nicht den Mindestbetrag nachweisen können, der für neugegründete ÖWertpapierf Õ Firmen vorgeschrieben ist.

ê 93/6/EWG Erwägungsgrund 6 (angepasst)

(8) Die Mitgliedstaaten Ö sollten Õ können darüber hinaus strengere Vorschriften als in dieser Richtlinie vorgesehen erlassen Ö können Õ.

ê 93/6/EWG Erwägungsgrund 7 (angepasst)

Diese Richtlinie ist Teil der allgemeinen internationalen Anstrengungen zur Angleichung der geltenden Vorschriften hinsichtlich der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (im folgenden mit dem Sammelbegriff «Institute» bezeichnet).

ò neu

(9) Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erfordert nicht nur Rechtsvorschriften, sondern auch eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit sowie eine erheblich verstärkte Konvergenz der Regulierungs- und Aufsichtspraktiken der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

ê 93/6/EWG Erwägungsgrund 8 (angepasst)

Gemeinsame grundlegende Normen für die Eigenmittel von Instituten sind ein Schlüsselelement des gemeinsamen Binnenmarktes für Wertpapierdienstleistungen, da die Eigenmittel dazu dienen, den Fortbestand der Institute zu sichern und die Anleger zu schützen.

ò neu

(10) Da die Wertpapierfirmen in Bezug auf ihrer Handelsbuch-Tätigkeit den gleichen Risiken ausgesetzt sind wie die Kreditinstitute, sollten die relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2000/12/EG auch entsprechend auf Wertpapierfirmen angewandt werden.

ê 93/6/EWG Erwägungsgrund 9 (angepasst)

ð neu

(11) In einem gemeinsamen Binnenmarkt im Finanzsektor treten Institute, ob sie nun ð Die Eigenmittel von ï Wertpapierfirmen oder Kreditinstituten ð (nachfolgend unter dem Oberbegriff «Institute» zusammengefasst) können der Absorbierung von Verlusten dienen, die nicht durch ausreichende Gewinnvolumina unterlegt sind, um so die Kontinuität der Geschäftstätigkeit der Institute sowie den Anlegerschutz zu gewährleisten. Die Eigenmittel dienen den zuständigen Behörden auch als ein wichtiger Maßstab, insbesondere wenn es um die Bewertung der Solvenz der Institute geht, aber auch für andere Aufsichtszwecke. Darüber hinaus treten Institute im Binnenmarktï, ob sie nun Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute sind, in direkten Wettbewerb miteinander. ðUm das Finanzsystem der Gemeinschaft zu stärken und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist es zweckmäßig, gemeinsame Basisstandards für Eigenmittel festzulegen.ï

ê 93/6/EWG Erwägungsgrund 10 (angepasst)

Es ist daher wünschenswert, die Gleichbehandlung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zu erreichen.

ò neu

(12) In diesem Sinne ist es zweckmäßig, die Definition der Eigenmittel in der Richtlinie 2000/12/EG als Grundlage zu nehmen und zusätzliche spezifische Regeln einzuführen, mit denen dem unterschiedlichen Anwendungsbereich der marktrisikobezogenen Eigenkapitalanforderungen Rechnung getragen wird.

ê 93/6/EWG Erwägungsgrund 11 (angepasst)

(13) Gemeinsame Regeln für die Beaufsichtigung und Kontrolle der Ö unterschiedlichen Arten von R Õ Kreditrisiken von Kreditinstituten wurden bereits in der Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute[10] festgelegt Ö 2000/12/EG Õ festgelegt.

ò neu

(14) Diesbezüglich sollten die Bestimmungen zu den Mindesteigenkapitalanforderungen im Zusammenhang mit anderen spezifischen Instrumenten gesehen werden, die ebenfalls der Harmonisierung der grundlegenden Techniken für die Beaufsichtigung der Institute dienen.

ê 93/6/EWG Erwägungsgrund 12

(15) Es ist erforderlich, gemeinsame Regeln für die Marktrisiken von Kreditinstituten zu entwickeln und einen ergänzenden Rahmen für die Beaufsichtigung der Risiken zu schaffen, denen Institute ausgesetzt sind, und zwar insbesondere der Marktrisiken einschließlich der Positionsrisiken, der Abwicklungs- und Lieferrisiken und der Fremdwährungsrisiken.

ê 93/6/EWG Erwägungsgrund 13 (angepasst)

(16) Es ist erforderlich, Ö über Õ den Begriff Wertpapierhandel Ö “Handelsbuch” Õ Ö zu verfügen Õ einzuführen, der Wertpapierpositionen und Positionen in anderen Finanzinstrumenten umfasst, die zum Zweck des Wiederverkaufs Ö Handels Õ gehalten werden und bei denen in erster Linie Marktrisiken und Risiken im Zusammenhang mit bestimmten Finanzdienstleistungen für Kunden bestehen.

ê 93/6/EWG Erwägungsgrund 14 (angepasst)

(17) Es ist wünschenswert, daß Ö Im Hinblick auf die Reduzierung des verwaltungsmäßigen Aufwandes für Õ Institute, bei denen der Wertpapierhandel Ö Handelsbuchgeschäfte Õ sowohl absolut als auch relativ nur einen geringen Umfang hat, Ö sollten derlei Institute Õ statt der Anforderungen der Anhänge I und II dieser Richtlinie die Richtlinie 89/647/EWG Ö [2000/12/EG] Õ anwenden können.

ê 93/6/EWG Erwägungsgrund 15 (angepasst)

(18) Es ist wichtig, daß Ö ss Õ bei der Kontrolle des Abwicklungs- und Lieferrisikos die bestehenden Systeme berücksichtigt werden, die einen angemessenen Schutz und damit eine Minderung dieses Risikos bieten.

ê 93/6/EWG Erwägungsgrund 16 (angepasst)

(19) In jedem Fall müssen Ö sollten Õ die Institute die Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Deckung des Fremdwährungsrisikos aller ihrer Umsätze erfüllen. Für die Deckung von Positionen in engverbundenen Währungen sollten niedrigere Kapitalanforderungen gelten, wobei die enge Verbundenheit entweder statistisch erwiesen sein oder sich aus bindenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung der Europäischen Währungsunion, ergeben muß Ö ss Õ.

ê 93/6/EWG Erwägungsgrund 17 (angepasst)

(20) Die Tatsache, daß Ö ss Õ alle Institute interne Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Zinsrisiken aller ihrer Umsätze Ö der Institute Õ haben Ö bestehen Õ, ist besonders wichtig für die Minimierung dieser Risiken. Diese Systeme müssen Ö sollten Õ daher von den zuständigen Behörden überwacht werden.

ê 93/6/EWG Erwägungsgrund 18 (angepasst)

(21) Die Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von[11] Ö Da die Richtlinie [2000/12/EG] Õ hat nicht die Aufstellung Ö nicht Õ gemeinsamer Regeln für die Überwachung Ö und Kontrolle Õ von Großrisiken bei Geschäften zum Ziel Ö aufstellt Õ, bei denen in erster Linie Marktrisiken bestehen. Ö , ist es zweckmäßig, derlei Regeln vorzusehen. Õ In der genannten Richtlinie wird auf eine andere Gemeinschaftsinitiative Bezug genommen, mit der die erforderliche Koordinierung der Verfahren auf diesem Gebiet erfolgen soll.

ê 93/6/EWG Erwägungsgrund 19 (angepasst)

Es müssen gemeinsame Regeln für die Überwachung und Kontrolle der Großrisiken von Wertpapierfirmen aufgestellt werden.

ò neu

(22) Institute tragen ein erhebliches operationelles Risiko, das durch Eigenmittel unterlegt werden muss. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, der Verschiedenheit der Institute in der EU Rechnung zu tragen, indem alternative Ansätze vorgesehen werden.

ê 93/6/EWG Erwägungsgründe 20 bis 22 (angepasst)

Die Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten[12]enthält bereits die Definition der Eigenmittel von Kreditinstituten.

Diese Definition sollte die Grundlage für die Definition der Eigenmittel von Instituten sein.

Es gibt jedoch gute Gründe dafür, daß für die ZwEGke dieser Richtlinie die Definition der Eigenmittel von Instituten von der der vorgenannten Richtlinie abweichen kann, damit sie den besonderen Merkmalen der Geschäftstätigkeiten der Institute REGhnung trägt, bei denen in erster Linie Marktrisiken bestehen.

ê 93/6/EWG Erwägungsgrund 23 (angepasst)

(23) In der Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis[13]Ö In der Richtlinie [2000/12/EG] wird Õ in der der Grundsatz der Konsolidierung aufgestellt wird, Ö . Õ Ö Es Õ werden keine gemeinsamen Regeln für die Konsolidierung bei Finanzinstituten festgelegt, bei deren Geschäftstätigkeit in erster Linie Marktrisiken bestehen. In dieser Richtlinie wird auf eine andere Gemeinschaftsinitiative Bezug genommen, mit der die Verabschiedung koordinierter Maßnahmen in diesem Bereich angestrebt wird.

ò neu

(24) Um für die Institute einer Gruppe ein angemessenes Maß an Solvenz zu gewährleisten, müssen die Mindesteigenkapitalanforderungen auf konsolidierter Basis gelten. Um sicherzustellen, dass die Eigenmittel angemessen innerhalb der Gruppe verteilt werden und bei Bedarf zum Schutz der Einlagen über sie verfügt werden kann, sollten die Mindesteigenkapitalanforderungen für die einzelnen Institute einer Gruppe gelten, es sei denn, dieses Ziel kann auch auf anderem Wege erreicht werden.

ê 93/6/EWG Erwägungsgrund 24 (angepasst)

(25) Die Richtlinie 92/30/EWG Ö [2000/12/EG] Õ gilt nicht für Gruppen, die eine Wertpapierfirma/Wertpapierfirmen, jedoch kein Kreditinstitut umfassen. Es wurde jedoch für wünschenswert erachtet, daß f Ö F Õ ür die Einführung der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis Ö sollte deshalb Õ ein gemeinsamer Rahmen geschaffen wird. Ö werden. Õ

ò neu

(26) Die Institute sollten gewährleisten, dass sie über ausreichendes internes Eigenkapital verfügen, das den Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, im Hinblick auf die Quantität, Qualität und Streuung angemessen ist. Aus diesem Grund sollten die Institute über Strategien und Verfahren verfügen, mit denen sie die Angemessenheit ihrer Eigenkapitalausstattung bewerten und diese auf einem ausreichend hohen Stand halten können.

(27) Die zuständigen Behörden sollten die Adäquanz der Eigenmittel der Institute unter Zugrundelegung der Risiken, denen diese Institute ausgesetzt sind, bewerten.

(28) Für die reibungslose Funktionsweise des Binnenmarktes ist es unabdingbar, dass eine deutlich höhere Konvergenz bei der Umsetzung und der Anwendung der Bestimmungen des harmonisierten Gemeinschaftsrechts gegeben ist.

(29) Aus dem gleichen Grund und um zu gewährleisten, dass in mehreren Mitgliedstaaten tätige Institute aus der Gemeinschaft durch die weiterhin auf Einzelmitgliedstaatsebene bestehenden Zulassungs‑ und Aufsichtspflichten der Behörden nicht unverhältnismäßig stark belastet werden, muss die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden deutlich verbessert werden. In diesem Zusammenhang sollte die Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gestärkt werden.

(30) Um die Effizienz des Bankbinnenmarkts zu steigern und für die Bürger der Gemeinschaft ein angemessenes Maß an Transparenz zu gewährleisten, müssen die zuständigen Behörden öffentlich bekannt machen, wie sie diese Richtlinie umgesetzt haben und dabei so verfahren, dass ein aussagekräftiger Vergleich möglich ist.

(31) Um die Marktdisziplin zu stärken und die Institute zu veranlassen, ihre Marktstrategie, ihre Risikosteuerung und ihr internes Management zu verbessern, sollten auch für sie angemessene Informationspflichten vorgesehen werden.

ê 93/6/EWG Erwägungsgrund 25 (angepasst)

ð neu

(32) Technische Anpassungen einzelner Bestimmungen dieser Richtlinie können von Zeit zu Zeit erforderlich sein, um neuen Entwicklungen im Bereich der Wertpapierdienstleistungen Rechnung zu tragen. Die Kommission wird daher erforderlichenfalls diese Anpassungen vorschlagen. ð Die für die Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EC des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[14] angenommen werden. ï

ê 93/6/EWG Erwägungsgrund 26 (angepasst)

Der Rat sollte zu einem späteren Zeitpunkt Vorschriften für die Anpassung dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt gemäß dem Beschluß 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[15] erlassen; zwischenzeitlich sollte der Rat derartige Anpassungen auf Vorschlag der Kommission selbst vornehmen.

ê 93/6/EWG Erwägungsgrund 27 (angepasst)

Es sollte vorgesehen werden, daß diese Richtlinie innerhalb von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten im Licht der Erfahrungen, der Entwicklungen auf den Finanzmärkten und der Arbeit in den internationalen Gremien, in denen die Aufsichtsbehörden mitwirken, überprüft wird. Bei dieser Überprüfung sollte auch die Überarbeitung der Liste der für technische Anpassungen in Frage kommenden Bereiche erwogen werden.

ê 93/6/EWG Erwägungsgrund 28

Diese Richtlinie und die Richtlinie 93/22/EWG stehen in so enger Verbindung miteinander, daß sich Wettbewerbsverzerrungen ergeben könnten, wenn sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft trägen

ò neu

(33) Um eine Störung der Märkte zu verhindern und das globale Eigenkapitalniveau zu wahren, ist es zweckmäßig, spezifische Übergangsbestimmungen vorzusehen.

(34) Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(35) Die Pflicht zur Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliches Recht sollte sich auf die Bestimmungen beschränken, die eine wesentliche Änderung gegenüber den bisherigen Richtlinien darstellen. Die Pflicht zur Umsetzung der unveränderten Bestimmungen ergibt sich bereits aus den bisherigen Richtlinien.

(36) Von dieser Richtlinie unberührt bleiben sollte die Pflicht der Mitgliedstaaten zur fristgerechten Umsetzung der in Anhang VIII Teil B genannten Richtlinie -

ê 93/6/EWG (angepasst)

HAT HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Ö KAPITEL I Õ

Ö GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Õ

Ö Abschnitt 1 Õ

Ö Gegenstand und Anwendungsbereich Õ

ê 93/6/EWG (angepasst)

Artikel 1

1. Ö Diese Richtlinie legt die Kapitaladäquanz-Anforderungen für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute fest sowie die Vorschriften für ihre Berechnung und ihre Beaufsichtigung. Õ Die Mitgliedstaaten wenden die in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften auf Wertpapierfirmen und Kreditinstitute im Sinne des Artikels 2 an.

           

2.         Die Mitgliedstaaten können für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die von ihnen zugelassen wurden, zusätzliche oder strengere Vorschriften vorsehen.

ò neu

Artikel 2

1.         Vorbehaltlich der Artikel 18, 20, 28 bis 32, 34 und 39 dieser Richtlinie gelten die Artikel 68 bis 73 der Richlinie [2000/12/EG] mutatis mutandis für Wertpapierfirmen.

Darüber hinaus gelten die Artikel 71 bis 73 der Richtlinie [2000/12/EG] in den folgenden Situationen:

(a)     eine Wertpapierfirma hat ein Mutterkreditinstitut in einem Mitgliedstaat als Mutter;

(b)     ein Kreditinstitut hat eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat als Mutter.

Hat eine Finanzholdinggesellschaft sowohl ein Kreditinstitut als auch eine Wertpapierfirma als Tochter, gelten für das Kreditinstitut die Anforderungen auf der Grundlage der konsolidierten Finanzsituation der Finanzholdinggesellschaft.

ê 93/6/EWG Art. 7 Absatz 1 und 2 (angepasst)

Artikel 7

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Eigenkapitalanforderungen nach den Artikeln 4 und 5 an Institute, die weder Mutterunternehmen noch Tochterunternehmen dieser Unternehmen sind, werden auf individueller Basis angewendet.

(2) Die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5 an

Institute, die Mutterunternehmen eines Kreditinstituts im Sinne der Richtlinie 92/30/EWG, einer Wertpapierfirma oder eines anderen Finanzinstituts sind oder eine Beteiligung an solchen Unternehmen halten, und

Institute, deren Mutterunternehmen eine Finanz-Holdinggesellschaft ist,

werden auf konsolidierter Basis nach den Verfahren der genannten Richtlinie und den Absätzen 7 bis 14 dieses Artikels angewendet.

ê 93/6/EWG Art. 7 Absatz 3 (angepasst)

è1 2004/xx/EG Art. 1

ð neu

2.         Gehört einer Gruppe gemäß Absatz 2 Ö gemäß Absatz 1 Õ kein Kreditinstitut an, so wird die Richtlinie 92/30/EWG Ö [2000/12/EG] Õ mit den folgenden Anpassungen Ö wie folgt Õ angewandt:

– Eine «Finanz-Holdinggesellschaft»ist ein Finanzinstitut, das keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats[16] ist, und dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Wertpapierfirmen oder andere Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma ist.

– Ein «gemischtes Unternehmen» ist ein Mutterunternehmen, das keine Finanz-Holdinggesellschaft, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanz-Holdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört.

– «zuständige Behörden»sind die einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsicht über Wertpapierfirmen innehaben.

– Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/30/EWG findet keine Anwendung.

ð a)  bei jeder Bezugnahme auf Kreditinstitute wird auch auf Wertpapierfirmen Bezug genommen; ï

b)      In Artikel 4 Ö 125 Õ Absätze 1 und 2 und Artikel 7 Ö 140 Absatz 2 Õ Absatz 5 der Richtlinie 92/30/EWG Ö [2000/12/EG] Õ werden alle Bezugnahmen auf Ö andere Artikel der Õdie Richtlinie 77/780/EWG Ö [2000/12/EG] Õ durch Ö als Õ eine Bezugnahme auf die Richtlinie 93/22/EWG ersetzt. Ö 2004/39/EG konstruiert. Õ

c)      In Artikel 3 Absatz 9 und Artikel 8 Absatz 3 Ö 39 Absatz 3 Õ der Richtlinie 92/30/EWG Ö [2000/12/EG] Õwerden die Bezugnahmen auf den Beratenden Bankenausschuß è1 Europäischen Bankenausschuss çdurch Ö als Õ Bezugnahmen auf den Rat und die Kommission ersetzt. Ö konstruiert. Õ

d)      ÖAbweichend von Artikel 140 Absatz 1 der Richtlinie [2000/12/EG] erhält für den Fall, dass eine Gruppe kein Kreditinstitut umfasst, der erste Satz dieses Õ Artikel Ös Õ 7 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 92/30/EWG erhält folgende Fassung: «Wenn eine Wertpapierfirma, eine Finanzholdinggesellschaft oder ein gemischtes Unternehmen ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen handelt, arbeiten die zuständigen Behörden und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen betrauten Behörden eng zusammen.»

ê 93/6/EWG Art. 7 Absatz 4

(4) Bis zu einer späteren Koordinierung der Beaufsichtigung der unter Absatz 3 fallenden Unternehmensgruppen auf konsolidierter Basis können die zu dieser Beaufsichtigung verpflichteten oder damit beauftragten Behörden, wenn die Umstände es rechtfertigen, von dieser Verpflichtung absehen, sofern jede Wertpapierfirma einer solchen Gruppe

i)          die Definition der Eigenmittel in Anhang V Nummer 9 verwendet;

ii)         die Anforderungen der Artikel 4 und 5 auf individueller Basis erfüllt;

iii)        über Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Kapital- und Finanzierungsquellen aller übrigen Finanzinstitute der Gruppe verfügt.

ê 93/6/EWG Art. 7 Absatz 5 und 6 (angepasst)

(5) Die zuständigen Behörden verlangen von den Wertpapierfirmen einer nach Absatz 4 freigestellten Gruppe, daß sie sie von den Risiken unterrichten, welche ihre Finanzlage gefährden könnten, einschließlich der Risiken aufgrund der Zusammensetzung und der Herkunft ihres Kapitals und ihrer Finanzausstattung. Gelangen die zuständigen Behörden daraufhin zu der Auffassung, daß die Finanzlage dieser Wertpapierfirmen ungenügend abgesichert ist, so machen sie diesen Auflagen und schreiben ihnen erforderlichenfalls auch Beschränkungen des Kapitaltransfers zu anderen Gruppenteilen vor.

(6) Verzichten die zuständigen Behörden auf die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Sinne des Absatzes 4, so ergreifen sie andere geeignete Maßnahmen zur Überwachung der Risiken, insbesondere der Großrisiken, in der gesamten Gruppe, einschließlich der Unternehmen, die nicht in einem Mitgliedstaat ansässig sind.

ê 93/6/EWG (angepasst)

Ö Abschnitt 2Õ

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

ê 93/6/EWG Art. 2 Absatz 1 (angepasst)

ð neu

Artikel 3

1. Für diese Richtlinie gelten folgende ðBegriffsbestimmungen:ï

a)1.      Kreditinstitute sind Ö Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie [2000/12/EG];. Õalle Unternehmen, die der Definition in Artikel 1 erster Gedankenstrich der Ersten Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der REGhtsund Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute[17] entsprEGhen und den Bestimmungen der Richtlinie 89/647/EWG unterliegen.

ê 2004/39/EG Art. 67 Absatz 2 (angepasst)

ð neu

b) Wertpapierfirmen sind alle Unternehmen, die der Definition von Ö so wie sie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EGÕ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente entsprEGhen Ö definiert sind Õ und Ö die Õ den Vorschriften der genannten Ö dieser Õ Richtlinie unterliegen, mit Ausnahme

(a)(i)  der Kreditinstitute,

(b)(ii) der unter Nummer 20 Ö Buchstabe p in Absatz 1 dieses Artikels; Õ definierten lokalen Firmen und

c)(iii)der Firmen, die ausschließlich Ö lediglich Õ ð befugt sind, die Dienstleistung der Anlageberatung zu erbringen und/oder ï Aufträge von Anlegern entgegen Ö zu Õ nehmen und weiter Ö zu Õ leiten, ohne daß Ö ss Õ sie Geld und/oder Wertpapiere ihrer Kunden halten, und die aufgrund dessen zu keiner Zeit zu Schuldnern dieser Kunden werden können;

ê 93/6/EWG Art. 2 Absatz 3 und 4 (angepasst)

3. c) Institute sind Kreditinstitute und Wertpapierfirmen;

4. d) anerkannte Wertpapierfirmen dritter Länder sind Firmen, Ödie die folgenden Bedingungen erfüllen: Õ

Ö (i)   Firmen, Õ die unter die Definition der Wertpapierfirmen gemäß Nummer 2 fallen würden, wenn sie ihren Sitz in der Gemeinschaft hätten;

Ö (ii)  Firmen, Õ die in einem dritten Land zugelassen sind;

Ö (iii) Firmen, die Õ sowie Aufsichtsregeln unterliegen und diese einhalten, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens genauso streng sind wie die in dieser Richtlinie festgelegten Aufsichtsregeln;

ê 93/6/EWG (angepasst)

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5. e) Finanzinstrumente shall mean Ösind Õ Instrumente im Sinne des Abschnitts B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWGðVerträge, die für eine der beteiligten Seiten einen finanziellen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen; ï;

ê 93/6/EWG Art. 2 Absatz 6 und 7

6. «Wertpapierhandel eines Instituts»ist der Wertpapierhandel, bestehend aus

a)           dessen Eigenhandel mit Finanzinstrumenten, Waren und warenunterlegten Derivaten, die von dem Institut zum Zweck des Wiederverkaufs gehalten und/oder von dem Institut übernommen werden, um bestehende und/oder erwartete Unterschiede zwischen dem Kauf- und Verkaufspreis oder andere Preis- oder Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen, sowie Positionen in Finanzinstrumenten, Waren und warenunterlegten Derivaten, die im eigenen Namen für Rechnung Dritter zur Zusammenführung sich deckender Kauf- und Verkaufsaufträge gehalten werden, und Positionen, mit denen andere Teile des Wertpapierhandels abgesichert werden;

b)           den Risiken aus noch nicht abgewickelten Geschäften, aus Vorleistungen und aus abgeleiteten Instrumenten des Freiverkehrs im Sinne des Anhangs II Nummern 1, 2, 3 und 5, den Risiken aus Pensionsgeschäften und Wertpapier- und Warenverleihgeschäften mit den unter Buchstabe a) aufgeführten, zum Wertpapierhandel gehörenden Wertpapieren oder Waren im Sinne des Anhangs II Nummer 4 und — vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden —den Risiken aus den umgekehrten Pensionsgeschäften und Wertpapier- und Warenleihgeschäften im Sinne des Anhangs II Nummer 4, die von den nachstehend aufgeführten Bedingungen entweder die Bedingungen der Ziffern i), ii), iii) und v) oder der Ziffern iv) und v) erfüllen:

i)            die Risikopositionen werden täglich gemäß den Verfahren des Anhangs II zum Marktpreis berechnet;

ii)           die Sicherheitsleistung wird angepaßt, um wesentliche Wertänderungen bei den Wertpapieren oder Waren, die Gegenstand der betreffenden Geschäfte oder Vereinbarungen sind, zu berücksichtigen; diese Anpassung erfolgt nach einer Regelung, welche die Zustimmung der zuständigen Behörden findet;

iii)          bei dem Geschäft oder der Vereinbarung ist vorgesehen, daß die Forderungen des Instituts automatisch und unmittelbar gegen die Forderungen der anderen Partei aufgerEGhnet werden, falls diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommt;

iv)          das betreffende Geschäft oder die betreffende Vereinbarung wurde zwischen Unternehmen des Finanzsektors geschlossen;

v)           diese Geschäfte oder Vereinbarungen bewegen sich im Rahmen der anerkannten und sachgerechten Verfahren, wobei Scheingeschäfte, insbesondere solche mit nicht kurzfristigem Charakter, ausgeschlossen sind;

c)           jenen Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen auf börsengängige abgeleitete Instrumente, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Posten des Wertpapierhandels im Sinne des Anhangs II Nummer 6 stehen.

              Die Einbeziehung von besonderen Posten in den Wertpapierhandel bzw. deren Ausschluß davon hat nach objektiven Verfahren zu erfolgen, wobei gegebenenfalls auch die für das Institut maßgebenden Bilanzierungsvorschriften zu beachten sind; die betreffenden Verfahren und deren systematische Anwendung werden von den zuständigen Behörden überwacht.

ê 93/6/EWG Art. 2 Absatz 7 (angepasst)

7.           «Mutterunternehmen» «Tochterunternehmen»und «Finanzinstitute»sind Unternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 92/30/EWG.

ê 93/6/EWG Art. 2 Absatz 8 (angepasst)

8.           Eine «Finanz-Holdinggesellschaft»ist ein Finanzinstitut, dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder andere Finanzinstitute sind und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gehört.

ò neu

f)       eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat ist eine Wertpapierfirma, die ein Institut oder ein anderes Finanzinstitut zur Tochter hat oder die eine Beteiligung an solchen Instituten hält und die selbst keine Tochter eines in dem gleichen Mitgliedstaat zugelassenen Instituts ist bzw. einer Finanzholdinggesellschaft, die in dem gleichen Mitgliedstaat errichtet wurde, und an der kein anderes in dem gleichen Mitgliedstaat zugelassenes Institut eine Beteiligung hält;

g)      eine EU-Mutterwertpapierfirma ist eine Mutterwertpapierfirma in einem Mitgliedstaat, die nicht die Tochter eines anderen in einem Mitgliedstaat zugelassenen Instituts ist bzw. einer Finanzholdinggesellschaft, die in dem gleichen Mitgliedstaat errichtet wurde, und an der kein anderes in dem gleichen Mitgliedstaat zugelassenes Institut eine Beteiligung hält;

ê 93/6/EWG Art 2 (9) (adapted)

9.           Die «Risikogewichte»bezeichnen den nach der Richtlinie 89/647/EWG für die jeweilige Gegenpartei geltenden Grad des Kreditrisikos. Aktiva in Form von Forderungen und anderen Risikopositionen gegenüber Wertpapierfirmen öder anerkannten Wertpapierfirmen dritter Länder sowie Risikopositionen gegenüber anerkannten Clearingstellen und Börsen wird jedoch das gleiche Gewicht wie in dem Fall gegeben, in dem die jeweilige Gegenpartei ein Kreditinstitut ist.

ê 98/33/EC Art. 3 Absatz 1 (angepasst)

10h)  Abgeleitete Instrumente des Freiverkehrs Ö Nicht börsengehandelte Derivate Õ (OTC) sind außerbilanzmäßige Geschäfte, Ö die in der Liste im Anhang IV der Richtlinie [2000/12/EG] aufgelistet sind und bei denen es sich nicht um jene Geschäfte handelt, die im Sinne von Absatz 2 des Anhangs III dieser Richtlinie mit einem Forderungswert von Null bewertet werden; Õ auf die gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 89/647/EWG die in Anhang II der genannten Richtlinie erläuterten Methoden Anwendung finden.

ê 93/6/EWG (angepasst)

11.i)  Ein geregelter Markt ist ein Markt, der der Begriffsbestimmung des Artikels 1 Nummer 13 der Richtlinie 93/22/EWG entspricht. Ö im Sinne von Artikel 4 Absatz 14 der Richtlinie 2004/39/EG Õ;         

ê 93/6/EWG (angepasst)

12.         «qualifizierte Aktiva»sind Kauf- und Verkaufspositionen in den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 89/647/EWG genannten Aktiva sowie den von Wertpapierfirmen oder von anerkannten Wertpapierfirmen dritter Länder begebenen Schuldtiteln. Außerdem bezeichnet dieser Begriff die Kauf- und Verkaufspositionen in Schuldverschreibungen, wenn diese folgende Bedingungen erfüllen: Die Schuldverschreibungen werden einerseits auf mindestens einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats oder an einer von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats anerkannten Börse eines Drittlands gehandelt; andererseits werden sie von dem Institut als hinreichend liquide angesehen und wegen der Solvenz des Emittenten mit einem Ausfallrisiko eingestuft, das dem der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 89/647/EWG genannten Aktiva vergleichbar oder niedriger als dieses ist; die Kriterien für diese Einstufung unterliegen der Prüfung durch die zuständigen Behörden, die sich über die Bewertung durch das Institut hinwegsetzen, wenn sie der Auffassung sind, daß die betreffenden Wertpapiere mit einem zu hohen Ausfallrisiko behaftet sind, um als qualifizierte Aktiva eingestuft zu werden.

              Unbeschadet des vorstehenden Absatzes und bis zu einer weiteren Koordinierung steht es im Ermessen der zuständigen Behörden, solche Wertpapiere als qualifizierte Aktiva anzuerkennen, die hinreichend liquide sind und wegen der Solvenz des Emittenten mit einem Ausfallrisiko behaftet sind, das dem der Aktiva in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 89/647/EWG vergleichbar oder niedriger als dieses ist. Die Einstufung des Ausfallrisikos der betreffenden Wertpapiere muß von mindestens zwei von den zuständigen Behörden anerkannten Rating-Agenturen vorgenommen worden sein oder von nur einer Rating-Agentur, sofern die Wertpapiere nicht von einer anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Rating-Agentur niedriger eingestuft werden.

              Die zuständigen Behörden können jedoch von der im vorangehenden Satz genannten Bedingung absehen, wenn sie diese —beispielsweise wegen der Besonderheiten des Marktes oder des Emittenten oder der Emission oder aufgrund einer Kombination dieser Gründe —für unangemessen halten.

              Darüber hinaus machen die zuständigen Behörden es den Instituten zur Auflage, das höchste Gewicht in Tabelle 1 unter Nummer 14 des Anhangs I bei solchen Wertpapieren anzuwenden, die aufgrund der ungenügenden Solvenz des Emittenten und/oder aus Gründen der Liquidität ein besonderes Risiko aufweisen.

              Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln dem Rat und der Kommission regelmäßig Informationen über die Methoden zur Bewertung der qualifizierten Aktiva, insbesondere zu den Methoden für die Bewertung der Liquidität der Emission und der Solvenz des Emittenten.

13.         «Emissionen von Zentralstaaten »sind Kauf- und Verkaufspositionen in den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/647/EWG genannten Aktiva sowie den Aktiva sowie den Aktiva, die gemäß Artikel 7 der genannten Richtlinie mit einem Gewicht von Null versehen werden können.

             

ê 93/6/EWG Art. 2 Absatz 14 (angepasst)

14.j) Wandelanleihen sind Wertpapiere, die dem Inhaber das Recht einräumen, diese gegen ein anderes Wertpapier, in der Regel ein Anteilspapier des Ausstellers, umzutauschen;

ê 98/31/EG Art. 1 Absatz 1 Buchstabe b (angepasst)

15.k) Ein Optionsschein ist ein Wertpapier, das dem Inhaber das Recht verleiht, einen Basiswert bis zum Ablauf der Optionsfrist oder am Fälligkeitstag des Optionsscheins zu einem festen Preis zu erwerben. Die Transaktion kann durch die Lieferung des Basiswertes selbst oder durch Barzahlung abgewickelt werden;

16. l) Bestandsfinanzierung sind Positionen, bei denen Warenbestände auf Termin verkauft und die Finanzierungskosten bis zum Zeitpunkt des Terminverkaufs festgeschrieben wurden;

ê 98/31/EG Art. 1 Absatz 1 Buchstabe c (angepasst)

17.m) Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte sind Vereinbarungen, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere oder Waren überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten Börse, welche die Rechte auf die Wertpapiere oder Waren innehat, gegeben wird und die Vereinbarung es einem Institut nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen und oder zu versprechen; die Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung zur Rücknahme dieser Wertpapiere oder Waren - (oder von Wertpapieren oder Waren der gleichen Art) - zu einem festen Preis zu einem vom Pensionsgeber festgesetzten - oder noch festzusetzenden - späteren Zeitpunkt; für ein Institut, das die Wertpapiere oder Waren veräußert, ist dies ein 'Pensionsgeschäft' und für ein Institut, das die Wertpapiere oder Waren erwirbt, ein 'umgekehrtes Pensionsgeschäft';      

ê 93/6/EWG Art. 2 Absatz 17 zweiter Absatz (angepasst)

Ein umgekehrtes Pensionsgeschäft gilt als von Unernehmen des Finanzsektors getätigt, wenn die Gegenpartei einer auf Gemeinschaftsebene koordinierten Aufsicht unterliegt oder es sich dabei um ein Kreditinstitut der Zone A gemäß der Richtlinie 89/647/EWG oder um eine anerkannte Wertpapierfirma eines dritten Landes handelt oder das Geschäft mit einer anerkannten Clearingstelle oder Börse abgeschlossen wurde.    

ê 98/31/EG Art. 1 Absatz 1 Buchstabe d (angepasst)

18.n) Wertpapierverleihgeschäfte oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte oder Warenleihgeschäfte sind Geschäfte, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere bzw. Waren gegen entsprechende Sicherheiten überträgt; diese Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung, daß Ö ss Õ die die Papiere bzw. Waren entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Stelle gleichwertige Papiere bzw. Waren zurückgibt; für ein Institut, das Wertpapiere oder Waren überträgt, ist dies ein Wertpapierverleihgeschäft oder ein Warenverleihgeschäft und für ein Institut, dem sie übertragen werden, ein Wertpapierleihgeschäft oder ein Warenleihgeschäft;

ê 98/31/EG Art. 1 Absatz 1 Buchstabe d (angepasst)

Ein Wertpapierleihgeschäft oder ein Warenleihgeschäft gilt als von Unternehmen des Finanzsektors getätigt, wenn die Gegenpartei einer auf Gemeinschaftsebene koordinierten Aufsicht unterliegt oder es sich dabei um ein Kreditinstitut der Zone A gemäß der Richtlinie 89/647/EWG oder um eine anerkannte Wertpapierfirma eines dritten Landes handelt oder das Geschäft mit einer anerkannten Clearing-Stelle oder Börse abgeschlossen wurde.

ê 93/6/EWG Art 2 Absatz 19 (angepasst)

19.o)Ein amtlicher Makler ist ein Mitglied der Börse und/oder der Clearingstelle und steht in einer direkten vertraglichen Beziehung zur zentralen Gegenpartei (Träger der Einrichtung); Nichtmitglieder der Börse und/oder der Clearingstelle müssen ihre Geschäfte über einen amtlichen Makler abwickeln.

ê 93/6/EWG Art. 2 Absatz 20 (angepasst)

ð neu

20.p)Eine lokale Firma ist eine Firma, die an einer ð auf ï Finanztermin- oder Options-börse ð bzw. anderen Derivatemärkten ï nur ð oder auf Kassamärkten ï für eigene Rechnung tätig ist ð , und zwar mit dem alleinigen Ziel der Absicherung von Positionen auf den Derivatemärkten oder die ï oder für Rechnung anderer Mitglieder ð derselben Märkte handelt, ï der gleichen Börse oder für diese einen Preis festsetzt und die über eine Garantie seitens eines amtlichen Maklers der gleichen Börse verfügt. ð der Clearingmitglieder der genannten Märkte verfügen, wobei d ï Die Verantwortung für die Erfüllung der von einer solchen Firma Ö en Õ abgeschlossenen Geschäfte muß von einem amtlichen Makler ð Clearingmitgliedern ï der gleichen Börse ð Märkte ï übernommen werden ð wird; ïdiese Geschäfte müssen bei der Berechnung der gesamten Kapitalanforderungen an diesen amtlichen Makler berücksichtigt werden unter der Annahme, daß die Positionen der lokalen Firma von den Positionen des amtlichen Maklers vollständig getrennt sind.

        

ê 93/6/EWG Art. 2 Absatz 21 (angepasst)

21.q) Der Delta-Faktor zeigt die voraussichtliche Änderung des Optionspreises im Verhältnis zu einer geringen Preisschwankung des zugrundeliegenden Instruments an;

ê 93/6/EWG Art. 2 Absatz 22 (angepasst)

22.         Im Sinne des Anhangs I Nummer 4 ist eine «Kaufposition»eine Position, für die ein Institut einen Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft erhalten wird, und eine «Verkaufsposition»eine Position, für die es den Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zahlen wird.

ê 93/6/EWG Art. 2 Absatz 23 (angepasst)

23.r) Mit Eigenmittel werden die Eigenmittel im Sinne der Richtlinie 89/299/EWG Ö [2000/12/EG] Õbezeichnet; Diese Definition kann jedoch unter den in Anhang V genannten Umständen geändert werden.

ê 93/6/EWG Art. 2 Absatz 24 und 25 (angepasst)

24. Als «Anfangskapital»gilt das in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Richtlinie 89/299/EWG definierte Kapital.

25.       Als «ursprüngliche Eigenmittel»gelten die in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/299/EWG unter den Nummern 1, 2 und 4 aufgeführten Mittel, abzüglich der unter den Nummern 9, 10 und 11 aufgeführten Mittel.

ê 93/6/EWG Art. 2 Absatz 26

26.s)  Als Kapital gelten die Eigenmittel ;.

ê 93/6/EWG Art. 2 Absatz 27 (angepasst)

27. Die «modifizierte Duration »wird nach der Formel des Anhangs I Nummer 26

ò neu

Im Sinne der Anwendung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis umfasst der Begriff Wertpapierfirma anerkannte Drittland-Wertpapierfirmen.

Im Sinne von Buchstabe e) des ersten Unterabsatzes umfassen Finanzinstrumente sowohl Primär-Finanzinstrumente als auch Kassainstrumente sowie derivative Finanzinstrumente, deren Wert sich aus dem Kurs eines zu Grunde liegenden Finanzinstruments berechnet bzw. eines Satzes oder eines Indexes oder aber des Kurses eines anderen Basiswertes und zumindest die Instrumente umfasst, die in Abschnitt C von Anhang I der Richtlinie 2004/39/EG spezifiziert sind.

ê 93/6/EWG Art. 2 Absatz 7 und 8 (angepasst)

2. Ö Die Begriffe Õ „Mutterunternehmen”, “Tochterunternehmen” ,Ö Vermögensverwaltungsgesellschaft Õ und “Finanzinstitut” sind Ö decken Õ UnternehmenÖ im Sinne des Artikel 4Õ im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 92/30/EWG. Ö[2000/12/EG] Õab.

8.         Ö Die Begriffe Õ Eine “Finanzholdinggesellschaft”, Ö “Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat”, “EU- Mutterfinanzholdinggesellschaft” und “Nebendienstleistungsunternehmen” Õ »ist ein Finanzinstitut, dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder andere Finanzinstitute sind und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gehört.Ö decken Unternehmen im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie [2000/12/EG] ab, wobei jede Bezugnahme auf Kreditinstitute als Bezugnahme auf Institute zu verstehen ist. Õ

ò neu

3. Im Sinne der Anwendung der Richtlinie [2000/12/EG] auf Gruppen, die unter den Artikel 2 Absatz 1 fallen und denen kein Kreditinstitut angehört, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

ê 2002/87/EG Art. 26 (angepasst)

1.a)   Eine Finanzholdinggesellschaft ist ein Finanzinstitut, das keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG[18] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats ist, und dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Wertpapierfirmen oder andere Finanzinstitute sind, wobei mindestens eines dieser Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma ist.;

2. b)  Ein gemischtes Unternehmen ist ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört;

3. c)  zuständige Behörden sind die nationalen Behörden, die gesetzlich oder von Regulierungsseite zur Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen befugt sind.

ê 93/6/EWG (angepasst)

Ö KAPITEL II Õ

ANFANGSKAPITAL

ê 93/6/EWG Art. 2 Absatz 24 (angepasst)

Artikel 4

1. Als Anfangskapital gilt das in Artikel 2 Ö 57 Õ Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Richtlinie 89/299/EWG ÖBuchstabe a und b der Richtlinie [2000/12/EG] Õdefinierte Kapital.

ê 93/6/EWG Art. 3 Absatz 1 und 2 (angepasst)

Artikel 5

1.         Ö Wertpapierfirmen, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen in bezug auf Finanzinstrumente eingehen, wohl aber Õ Ein Anfangskapital von mindestens 125 000 EGU müssen Wertpapierfirmen aufweisen, die im Kundenauftrag Gelder und/oder Wertpapiere verwalten und eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen anbieten: Ö , haben ein Anfangskapital von mindestens 125.000 EUR aufzuweisen: Õ

a)       Entgegennahme und Weiterleitung der von Anlegern erteilten Aufträge über Finanzinstrumente,

b)       Ausführung der von Anlegern erteilten Aufträge über Finanzinstrumente,

c)       Verwaltung individueller Anlage-Portefeuilles, bestehend aus Finanzinstrumenten. ,

sofern sie nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen in bezug auf Finanzinstrumente eingehen.

Nicht als Handel im Sinne des Unterabsatzes 1 oder im Zusammenhang mit Absatz 2 gilt der Besitz von Positionen in Finanzinstrumenten außerhalb des Wertpapierhandels zum ZwEGk der Anlage von Eigenmitteln.

2. Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen, die Aufträge von Anlegern über Finanzinstrumente ausführen, jedoch gestatten, diese auf eigene Rechnung zu halten, sofern Ö die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Õ

a)       diese Positionen Ö werden Õ nur übernommen werden, weil die Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, den erhaltenen Auftrag genau abzudecken; , und

b)       der Gesamtmarktwert aller solcher Positionen Ö beträgt Õ höchstens 15 % des Anfangskapitals der Firma; beträgt und

c)       diese die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5 Ö18, 20 und 28 sind Õ erfüllt; und

d)      die Übernahme solcher Positionen Ö erfolgt Õ nur ausnahmsweise und vorübergehend und keinesfalls für länger erfolgt, als dies für die Durchführung der betreffenden Transaktion unbedingt erforderlich ist.

Das Halten von Nichthandelspositionen in Finanzinstrumenten zwecks Anlage von Eigenmitteln gilt nicht als Handel im Sinne von Absatz 1 oder im Sinne von Absatz 3.

3.2 Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Betrag auf 50 000 EGU Ö EUR Õ senken, wenn eine Firma weder dafür zugelassen ist, für Kunden Geld oder Wertpapiere zu halten, noch auf eigene Rechnung handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen eingehen darf.

ê 93/6/EWG Art. 3 Absatz 3 (angepasst)

(3) Die übrigen Wertpapierfirmen müssen ein Anfangskapital von mindestens 730 000 EGU aufweisen.

ê 2004/39/EG Art. 67 Absatz 2 (angepasst)

Artikel 6

Die in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Firmen Ö Lokale Wertpapierfirmen Õ müssen ein Anfangskapital von 50.000 EUR aufweisen, sofern sie die Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen oder Dienstleistungen gemäß den Artikeln 31 oder 32 der Richtlinie 2004/39/EG erbringen.

ê 2004/39/EG Art. 67 Absatz 3 (angepasst)

Artikel 7

Bis zur Revision der Richtlinie 93/6/EWG müssen Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 2 Ö 3 Õ Absatz 2 Ö 1 Õ Buchstabe c Ö b Unterbuchstabe iii müssen Õ

a)       ein Anfangskapital von 50.000 EUR haben oder

b)       über eine für das gesamte Gemeinschaftsgebiet geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsfälle aus berufsmäßigem Verschulden verfügen, die eine Haftungssumme von mindestens 1.000.000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 1.500.000 EUR für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahrs vorsieht, oder

c) eine Kombination aus Anfangskapital und Berufshaftpflichtversicherung aufweisen, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem der unter dem Buchstaben a oder b genannten gleichwertig ist.

Die in diesem Absatz genannten Beträge werden regelmäßig von der Kommission überprüft, um den Veränderungen im Europäischen Verbraucherpreisindex Rechnung zu tragen, der von EUROSTAT zusammen mit und zum gleichen Zeitpunkt wie die aufgrund von Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung[19] vorgenommenen Anpassungen und in Übereinstimmung mit diesen veröffentlicht wird(*).

Ö Artikel 8 Õ

Ist eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 2 Ö 3 Õ Absatz 2 Ö 1 Õ Buchstabe c Ö b Unterbuchstabe iii Õ Buchstabe c auch unter der Richtlinie 2002/92/EG eingetragen, so muss sie den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 3 jener Richtlinie genügen und außerdem

a) ein Anfangskapital von 25.000 EUR haben oder

b) über eine für das gesamte Gemeinschaftsgebiet geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Garantie für Haftungsausfälle aus berufsmäßigem Verschulden verfügen, die eine Haftungssumme von mindestens 500.000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und eine Gesamtsumme von mindestens 750.000 EUR für sämtliche Schadensfälle eines Kalenderjahrs vorsieht, oder

c) eine Kombination aus Anfangskapital und Berufshaftpflichtversicherung aufweisen, die ein Deckungsniveau ermöglicht, welches dem der unter den Buchstaben a oder b genannten gleichwertig ist.

ê 93/6/EWG Art. 3 Absatz 3 (angepasst)

Artikel 9

Die übrigen Wertpapierfirmen müssen ein Anfangskapital von mindestens 730.000 EGU Ö EUR Õ aufweisen.

ê 93/6/EWG Art. 3 Absatz 5 bis 8 (angepasst)

Artikel 10

1.         Ö Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 und 3, Artikel 6 und Artikel 9, Õ Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten die Zulassung von Wertpapierfirmen und unter Ö Artikel 6 Õ Absatz 4 fallenden Firmen, die bereits vor Ö dem 31. Dezember 1995 Õ dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie bestanden haben, verlängern, wenn die Eigenmittel dieser Firmen geringer sind als das für sie in Ö Artikel 5 Absatz 1 und 3, Artikel 6 und Artikel 9 Õ den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebene Anfangskapital.

Die Eigenmittel dieser Firmen dürfen nicht unter den nach der Bekanntgabe dieser Ö der Õ Richtlinie Ö 1993/6/EWG Õberechneten höchsten Bezugswert absinken. Bei dem Bezugswert handelt es sich um den durchschnittlichen täglichen Betrag der Eigenmittel während eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Berechnungsstichtag. Er wird alle sechs Monate für den vorausgegangenen Sechsmonatszeitraum berechnet.

2.         Wenn eine Firma, die unter Absatz 5 Ö 1 Õ fällt, von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als der, die diese Firma zuvor kontrolliert hat, übernommen wird, müssen die Eigenmittel dieser Firma mindestens die in den Absätzen 1 bis 4 Ö Artikel 5 Absatz 1 und 3, Artikel 6 und Artikel 9 Õfür sie vorgeschriebene Höhe erreichen; dies gilt nicht für folgende Fälle: i)            Ö , außer Õ bei einer mit Zustimmung der zuständigen Behörden erfolgten ersten Übernahme im Wege der Erbfolge nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie Ö dem 31. Dezember 1995 Õ , jedoch nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren nach dieser Übernahme;

ii)         im Fall eines GesellschafterwEGhsels in einer «artnership» solange mindestens einer der Gesellschafter bei Beginn der Anwendung der Richtlinie in der «artnership» verbleibt, jedoch nur für höchstens zehn Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie.

3. Wenn jedoch unter bestimmten Umständen und mit Zustimmung der zuständigen Behörden ein Zusammenschluß von zwei oder mehr Wertpapierfirmen und/oder unter Absatz 4 Ö Artikel 6Õ fallenden Firmen erfolgt, müssen die Eigenmittel der durch den Zusammenschluß entstandenen Firma nicht die in den Absätzen 1 bis 4Ö Artikel 5 Absatz 1 und 3, Artikel 6 und Artikel 9 Õ für sie vorgeschriebene Höhe erreichen. Solange die in den Absätzen 1 bis 4 Ö Artikel 5 Absatz 1 und 3, Artikel 6 und Artikel 9 Õgenannten Mindestbeträge nicht erreicht sind, dürfen die Eigenmittel der neuen Firma jedoch nicht niedriger sein als die Summe der Eigenmittel der zusammengeschlossenen Firmen zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses.   

4.         Die Eigenmittel von Wertpapierfirmen und unter Absatz 4 Ö Artikel 6Õ fallenden Firmen dürfen nicht unter den gemäß den Absätzen 1 bis 5 und Absatz 7 Ö Artikel 5 Absatz 1 und 3, Artikel 6 und Artikel 9 Õvorgeschriebenen Betrag absinken.

Geschieht dies dennoch, so können die zuständigen Behörden, sofern die Umstände dies rechtfertigen, diesen Firmen eine begrenzte Frist einräumen, innerhalb derer diese ihren Pflichten nachkommen oder ihre Tätigkeit einstellen müssen.

ò neu (angepasst)

KAPITEL III

HANDELSBUCH

Artikel 11

1.         Das Handelsbuch eines Instituts besteht aus sämtlichen Positionen in Finanzinstrumenten und Waren, die entweder mit Handelsabsicht oder aber zur Absicherung bestimmter Bestandteile des Handelsbuches gehalten werden; letztere dürfen wiederum keinen restriktiven Bestimmungen in Bezug auf ihre Marktfähigkeit unterliegen oder sie müssen absicherbar sein.       

2.         Bei Positionen, die mit Handelsabsicht gehalten werden, handelt es sich um jene, die absichtlich zum kurzfristigen Wiederverkauf gehalten werden oder bei denen die Absicht besteht, aus derzeitigen oder in Kürze erwarteten Kursunterschieden zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufskurs oder aus anderen Kurs- oder Zinsschwankungen Profit zu ziehen. Der Begriff „Positionen“ umfasst Eigenhandelspositionen, Positionen, die sich aus der Kundenbetreuung ergeben sowie „market making“-Positionen.

3.         Die Handelsabsicht ist anhand der Strategien, Vorschriften und Verfahren nachzuweisen, die vom Institut initiiert wurden, um die Position oder das Portfolio im Sinne von Anhang VII Teil A zu handhaben.

4.         Die Institute haben Systeme und Kontrollen einzuführen, die der Verwaltung ihres Handelsbuches im Sinne von Anhang VII Teil B dienen..

5.         In das Handelsbuch können interne Absicherungen aufgenommen werden; in diesem Fall gelangt Anhang VII Teil C zur Anwendung.

ò neu

KAPITEL IV

EIGENMITTEL

ê 93/6/EWG Art. 2 Absatz 25 (angepasst)

Artikel 12

Als ursprüngliche Eigenmittel gelten die in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/299/EWG unter den Nummern 1, 2 und 4 Ö Buchstabe a bis c Õ aufgeführten Mittel, abzüglich der unter den Nummern 9, 10 und 11 Ö Buchstabe i bis k in Artikel 57 der Richtlinie [2000/12/EG] Õ aufgeführten Mittel.

ò neu

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 1. Januar 2009 einen geeigneten Vorschlag zur Änderung dieses Kapitels vor.

ê 93/6/EWG Anhang V erster und zweiter Unterabsatz (angepasst)

ð neu

Artikel 13

1.         ð Unbeschadet der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels und der Artikel 14 bis 17,ï Ö werden Õ die Eigenmittel von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten gemäß der Richtlinie 89/299/EWG Ö [2000/12/EG] Õ definiert Ö bestimmt Õ .

Bei Wertpapierfirmen, die nicht eine der Rechtsformen nach Artikel 1 Absatz 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG Ö … Õ besitzen, findet der erste Unterabsatz auf die Wertpapierfirmen Anwendung.

ê 93/6/EWG Anhang V Absatz 1 zweiter Unterabsatz Nummern 2 bis 5 (angepasst)

è1 98/31/EG Art. 1 Absatz 7 und Anhang 4 Buchstabe a und b

ð neu

2. è1Ungeachtet der Ö Abweichend von Õ Nummer 1 können die zuständigen Behörden den Instituten, die den Eigenmittela Ö Kapitala Õ nforderungen gemäß Ö Artikel 21 und 28 bis 32 und Õ den Anhängen I, II, III, Ö und III bis VI Õ IV, VI, VII und VIII unterliegen, die Verwendung einer alternativen Definition der Eigenmittel gestatten, wenn nur diese Anforderungen erfüllt Ö Bestimmung der Eigenmittel gestatten. Õ werden. ç Kein Bestandteil der auf diese Weise erhaltenen Eigenmittel darf gleichzeitig zur Erfüllung anderer Eigenmittela Ö Kapitala Õ nforderungen verwendet werden.

Diese alternative Definition Ö Bestimmung Õ umfaßt die nachstehend unter den Buchstaben a, b und c aufgeführten Werte, abzüglich des unter Buchstabe d aufgeführten Werts, wobei dieser Abzug in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt ist:

a) die Eigenmittel gemäß der Definition der Richtlinie 89/299/EWG Ö [2000/12/EG] Õ unter Ausschluß der Bestandteile gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffern 12 und 13 Ö Buchstabe l bis p Õ von Artikel 2 (1) Ö 57 Õ dieser Richtlinie bei den Wertpapierfirmen, die den nachstehend unter Buchstabe d aufgeführten Wert von dem Gesamtbetrag der Werte unter den Buchstaben a, b und c abzuziehen haben;

b) die Nettogewinne des Instituts aus dem Handelsbuch nach Abzug aller vorhersehbaren Abgaben und Ö oder Õ der Dividenden, abzüglich der Nettoverluste aus seinen anderen Geschäften, sofern keiner dieser Beträge bereits unter Buchstabe a gemäß Artikel Ö 57 Buchstabe b oder k der Richtlinie [2000/12/EG] Õ 2 Absatz 1 Nummer 2 oder 11 der Richtlinie 89/299/EWG berücksichtigt wurde;

c) das nachrangige Darlehenskapital und/oder die unter Nummer Ö Absatz Õ 5 genannten Kapitalelemente nach Maßgabe der unter den Nummern Ö Absätzen Õ 3 bis 7 Ö und 4 und Artikel 14 Õ genannten Bedingungen;

d) die schwer realisierbaren Aktiva im Sinne von Nummer 8 Ö Artikel 15 Õ .

3. Das unter Nummer Ö Absatz Õ 2 Buchstabe c genannte nachrangige Darlehenskapital muß Ö ss Õ eine ursprüngliche Laufzeit von mindestens zwei Jahren haben. Es muß Ö ss Õ vollständig eingezahlt sein, und der Darlehensvertrag darf keine Klausel enthalten, nach der das Darlehen unter bestimmten anderen Umständen als der Liquidation des Instituts vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar ist, sofern nicht die zuständigen Behörden die Rückzahlung genehmigen. Auf dieses nachrangige Darlehenskapital dürfen weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden, wenn dies zur Folge hätte, daß Ö ss Õ die Eigenmittel des Instituts unter 100 % des Gesamtbetrags seiner Eigenkapitalanforderungen absinken würden.

Außerdem unterrichtet jedes Institut die zuständigen Behörden von allen Rückzahlungen auf dieses nachrangige Darlehenskapital, aufgrund deren die Eigenmittel des Instituts unter 120 % des Gesamtbetrags seiner Ö Eigenkapital Õ anforderungen absinken.           

4.         Das vorstehend unter Nummer Ö Absatz Õ 2 Buchstabe c genannte nachrangige Darlehenskapital darf einen Höchstbetrag von 150 % der zur Erfüllung der Anforderungen noch verbleibenden ursprünglichen Eigenmittel nicht überschreiten Ö , wobei die Anforderungen gemäß Artikel 21 und Artikel 28 bis 32 sowie Õ gemäß den Anhängen I, II, III, IV, VI, VII und VIII Ö bis VI berechnet werden, Õ und sollte sich diesem Höchstbetrag nur dann nähern, wenn dies nach Auffassung der zuständigen Behörden aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt ist.

5. Die zuständigen Behörden können den Instituten erlauben, das unter den Nummern 3 und 4 Ö Absatz 2 Buchstabe c Õ genannte nachrangige Darlehenskapital durch die in Artikel 2 Absatz 1 Ziffern 3, 5, 6, 7 und 8 der Richtlinie 89/299/EWG Ö 57 Buchstabe d bis h der Richtlinie [2000/12/EG] Õ genannten Kapitalbestandteile zu ersetzen.

ê 98/31/EG Anhang 4 Buchstabe c (angepasst)

Artikel 14

1.         Die zuständigen Behörden können den Wertpapierfirmen erlauben, den unter Nummer 4 Ö in Artikel 13 Absatz 4 festgelegten Õ genannten Höchstbetrag des nachrangigen Darlehenskapitals zu überschreiten, wenn sie es unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten für angemessen halten und der Gesamtbetrag des nachrangigen Darlehenskapitals und der unter Nummer 5 Ö in Artikel 13 Absatz 5 Õ genannten Kapitalbestandteile nicht über 200% der zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Ö Artikel 21 und 28 bis 32 sowie Õ den Anhängen I, II, III, IV, VI, VII und VIII Ö und III bis VI Õ noch verbleibenden ursprünglichen Eigenmittel liegt oder nicht über 250 % desselben Betrags in dem Fall, in dem die Wertpapierfirmen bei der Berechnung ihrer Eigenmittel den unter Nummer 2 Buchstabe d Ö in Artikel 13 Absatz 2 Õ aufgeführten Wert in Abzug bringen.

2. Die zuständigen Behörden können eine Überschreitung des Höchstbetrags für nachrangiges Darlehenskapital gemäß Nummer 4 Ö Artikel 13 Absatz 4 Õ durch ein Kreditinstitut gestatten, wenn sie es unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten für angemessen halten und der Gesamtbetrag des nachrangigen Darlehenskapitals und der unter Nummer 5 Ö Buchstabe d bis h in Artikel 57 der Richtlinie [2000/12/EG] Õ genannten Kapitalbestandteile nicht über 250 % der zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Ö Artikel 28 bis 32 sowie Õ den Anhängen I, II, III, VI, VII und VIII Ö und III bis VI Õ noch verbleibenden ursprünglichen Eigenmittel liegt.

ê 93/6/EWG Anhang V Absatz 8 (angepasst)

Artikel 15

Zu den schwer realisierbaren Aktiva Ö im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d zählen die folgenden Posten Õ zählen:

a) Sachanlagen (Grundstücke und Gebäude können jedoch gegen die damit gesicherten Darlehen aufgerechnet werden);

b) Beteiligungen, einschließlich nachrangigen Darlehenskapitals, an Kredit- oder Finanzinstituten, die Teil des Eigenkapitals dieser Institute sein können, sofern sie nicht bereits gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffern 12 und 13 der Richtlinie 89/299/EWG oder gemäß Nummer 9 Ziffer iv) Ö Artikel 57 Buchstabe l bis p der Richtlinie [2000/12/EG] oder gemäß Artikel 15 Buchstabe d dieser Richtlinie Õ dieses Anhangs in Abzug gebracht worden sind.

c) nicht leicht realisierbare Beteiligungen an und sonstige Anlagen in Unternehmen, die keine Kredit- oder andere Finanzinstitute sind;

d) Fehlbeträge in Tochtergesellschaften;

e) Einlagen mit Ausnahme von Einlagen, die innerhalb von 90 Tagen eingefordert werden können; ausgenommen sind ferner Zahlungen auf Terminkontrakte mit Einschüssen oder Optionskontrakte;

f) Darlehen und sonstige fällige Beträge, die nicht innerhalb von 90 Tagen rückzahlbar sind;

(g) Warenbestände, soweit diese nicht Ö bereits Õ Gegenstand der Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 sind und sofern diese Anforderungen nicht weniger streng sind als die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 Ziffer iii). Ö sind und diese zumindest so streng wie die in Artikel 18 bis 20 genannten sind. Õ

ê 93/6/EWG Anhang V Absatz 8 zweiter Gedankenstrich zweiter Unterabsatz (angepasst)

Wird Öim Sinne von Buchstabe b Õ eine befristete Beteiligung an einem Kredit- oder Finanzinstitut im Rahmen einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung dieses Instituts gehalten, so können die zuständigen Behörden von dieser Verpflichtung absehen. Ebenso können sie von dieser Verpflichtung bei Kapitalanteilen absehen, die Teil des Handelsbuchs der betreffenden Wertpapierfirma sind,.

ê 93/6/EWG Anhang V Absatz 9 (angepasst)

Artikel 16

9. Bei Wertpapierfirmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, für die der Verzicht gemäß Artikel 7 Absatz 4 Ö 22 Õ gilt, erfolgt die Berechnung der Eigenmittel nach den Nummern 1 bis 8 Ö Artikeln 13 bis 15 Õ mit folgenden Änderungen Ö wie folgt Õ :

a) i) Die unter Nummer 2 Buchstabe d) Ö von Artikel 13 Absatz 2 Õ genannten schwer realisierbaren Aktiva werden abgezogen.

b) ii) Der unter Nummer 2 Buchstabe a) Ö von Artikel 12 Absatz 2 Õ genannte Ausschluß Ö ss Õ umfaßt nicht Kapitalbestandteile nach Artikel 2 Absatz 1 Ziffern 12 und 13 der Richtlinie 89/299/EWG Ö 57 Buchstabe l bis p der Richtlinie [2000/12/EG] Õ , welche eine Wertpapierfirma in Unternehmen besitzt, die unter die Konsolidierung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Ö 2 Absatz 1 Õ dieser Richtlinie fallen.

c) iii) Die in Artikel 6 Ö 66 Õ Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 89/299/ EWG Ö [2000/12/EG] Õgenannten Beschränkungen werden berechnet, indem von den ursprünglichen Eigenmitteln die vorstehend unter Ziffer ii) Ö in Artikel 57 Buchstabe l bis p der Richtlinie [2000/12/EG] Õ genannten Kapitalbestandteile nach Artikel 2 Absatz 1 Ziffern 12 und 13 der Richtlinie 89/299/EWG Ö im Sinne von Buchstabe b Õ abgezogen werden, die zu den ursprünglichen Eigenmitteln der betreffenden Unternehmen gehören.

d) iv) Die vorstehend unter Ziffer iii) Ö in Artikel 57 Buchstabe l bis p der Richtlinie [2000/12/EG] Õ genannten Kapitalbestandteile nach Artikel 2 Absatz 1 Ziffern 12 und 13 der Richtlinie 89/299/EWG Ö im Sinne von Buchstabe c Õ werdenvon den ursprünglichen Eigenmitteln abgezogen und nicht von der Summe aller Bestandteile, wie in Artikel 6 Ö 66 Õ Absatz 1 Buchstabe c) der erwähnten Richtlinie vorgeschrieben, vor allem bei Anwendung der Nummern 4 bis 7 dieses Anhangs Ö Artikel 13 Absatz 4 und 5 sowie Artikel 14 dieser Richtlinie Õ .

ò neu

Artikel 17

1.         Berechnet ein Institut risikogewichtete Forderungsbeträge im Sinne von Anhang II gemäß den Bestimmungen von Artikel 84 bis 89 der Richtlinie [2000/12/EG], gilt für die Berechnung gemäß Anhang VII Teil 1 Unterteil 4 der Richtlinie [2000/12/EG] Folgendes:

a)      Wertberichtigungen, die vorgenommen wurden, um der Kreditqualität der Gegenpartei Rechnung zu tragen, können in die Summe der Wertberichtigungen und Rückstellungen einbezogen werden, die für die in Anhang II genannten Risiken gebildet wurden;

b)      vorbehaltlich der Zustimmung seitens der zuständigen Behörden wird - sofern das Kreditrisiko der Gegenpartei bei der Bewertung einer Position des Handelsbuches angemessen berücksichtigt wurde – der erwartete Verlustbetrag für das Gegenparteiausfallrisiko mit Null bewertet.

Im Sinne von Buchstabe a) werden für derlei Institute derartige Wertberichtigungen nicht anderen Eigenmitteln zugerechnet als in diesem Unterabsatz festgelegt.

2.         Im Sinne dieses Artikels finden Artikel 153 und Artikel 154 der Richtlinie [2000/12/EG] Anwendung.

ê 93/6/EWG (angepasst)

Ö KAPITEL V Õ

Ö Abschnitt 1 Õ

DEGKUNG DER RISIKEN

ê 93/6/EWG Art. 4 Absatz 1 erster Unterabsatz (angepasst)

ð neu

Artikel 18

1. Die zuständigen Behörden schreiben den Ö Die Õ Instituten Ö halten Õ ständige Eigenmittel in einem Umfang vor Ö einer Höhe Õ , der Ö die Õ mindestens die Ö der Õ Summe der folgenden Elemente erreicht Ö entspricht Õ :

ê 98/31/EG Art. 1 Absatz 2 (angepasst)

i) a)   die gemäß den Ö Methoden und Optionen von Artikel 28 bis 32 sowie gemäß den Õ Anhängen I, II und VI sowie gegebenenfalls gemäß Anhang VIII errechneten Eigenkapitalanforderungen für ihren Wertpapierhandel Ö Handelsbuch Õ,

ii) b) die gemäß den Ö Methoden und Optionen der Õ Anhängen III und VII Ö IV Õ sowie gegebenenfalls gemäß Anhang VIII errechneten Eigenkapitalanforderungen für ihre gesamten Geschäfte.,

        

ê 93/6/EWG Art. 4 Absatz 1 Buchstabe iii und iv (angepasst)

iii)          die Kapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 89/647/EWG einschließlich der Risikogewichtung für ihre gesamten Geschäfte mit Ausnahme des Wertpapierhandels sowie der gemäß Anhang V Nummer 2 Buchstabe d) von den Eigenmitteln abgezogenen schwer realisierbaren Aktiva,

iv)          die Kapitalanforderung gemäß Absatz 2.

ê 93/6/EWG Art. 4 Absatz 1 Buchstabe iii bis iv, zweiter Unterabsatz

Ungeachtet der sich nach den Ziffern i) bis iv) ergebenden Beträge dürfen die von Wertpapierfirmen zu erfüllenden Eigenmittelanforderungen niemals niedriger sein als die Anforderungen gemäß Anhang IV.

ê 93/6/EWG Art. 4 Absatz 2 bis 5

(2) Die zuständigen Behörden verlangen von den Instituten angemessene Eigenmittel für die Deckung solcher Risiken, die sich aus Geschäften ergeben, die außerhalb des Geltungsbereichs sowohl dieser Richtlinie als auch der Richtlinie 89/647/EWG liegen, und die als Risiken angesehen werden, welche den von den genannten Richtlinien erfaßten Risiken vergleichbar sind.

(3) Sinken die Eigenmittel eines Instituts unter den gemäß Absatz 1 errechneten Betrag an erforderlichen Eigenmitteln ab, so tragen die zuständigen Behörden dafür Sorge, daß das betreffende Institut so rasch wie möglich geeignete Abhilfemaßnahmen ergreift.

(4) Die zuständigen Behörden verlangen von den Instituten die Einführung von Regelungen zur Überwachung und Kontrolle des Zinsrisikos sämtlicher Geschäfte; diese Regelungen unterliegen der Beobachtung durch die zuständigen Behörden.

(5) Die Institute haben den zuständigen Behörden nachzuweisen, daß sie über angemessene Regelungen verfügen, anhand deren sich die finanzielle Lage des Instituts jederzeit mit hinreichender Genauigkeit rechnerisch bestimmen läßt.

ê 93/6/EWG Art. 4 Absatz 6 (angepasst)

2. Ungeachtet des Ö Abweichend von Õ Absatzes 1 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, die Kapitalanforderungen für ihren Wertpapierhandel Ö Handelsbuch Õgemäß der Richtlinie 89/647/EWG Ö gemäß Artikel 75 Buchstabe a der Richtlinie [2000/12/EG] sowie den Absätzen 6, 7, 8 und 10 von Anhang II dieser Richtlinie Õ statt nach den Anhängen I und II dieser Richtlinie zu berechnen, sofern Ö der Umfang der Handelsbuchgeschäfte die folgenden Bedingungen erfüllt: Õ

i) a)    der Anteil des Wertpapierhandels Ö der Handelsbuchgeschäfte Õ dieser Institute Öüberschreitet Õ in der Regel Ö nicht Õ 5 % ihres gesamten Geschäftsvolumens nicht und

ii) b)  die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs Ö übersteigt Õ in der Regel Ö nicht Õ 15 Millionen EGU nicht übersteigt Ö EUR Õ und

iii) c)  der Anteil des Wertpapierhandels Ö der Handelsbuchgeschäfte Õ dieser Institute Ö überschreitet Õ zu keiner Zeit 6 % ihres gesamten Geschäftsvolumens und Ö zu keiner Zeit Õ die Gesamtsumme der Positionen ihres Handelsbuchs zu keiner Zeit Ö in Höhe von Õ 20 Millionen EGU überschreitet Ö EUR. Õ

ê 93/6/EWG Art. 4 Absatz 7 (angepasst)

3. Zur Berechnung des Anteils des Wertpapierhandels Ö der Handelsbuchgeschäfte Õ am gesamten Geschäftsvolumen gemäß Absatz 6 Ziffern i) und iii) Ö 2 Buchstabe a und c Õ können die zuständigen Behörden die Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte oder die Gewinn- und Verlustrechnung oder die Eigenmittel der betreffenden Institute einzeln oder in Verbindung miteinander heranziehen. Bei der Berechnung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte wird für Schuldtitel deren Marktpreis oder Nennwert und für Aktien der Marktpreis angesetzt; abgeleitete InstrumenteÖ Derivate Õ werden entsprechend dem Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente bewertet. Kauf- und Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres Vorzeichens addiert.

ê 93/6/EWG Art. 4 Absatz 8 (angepasst)

4.         Überschreitet ein Institut längere Zeit eine oder beide der in Absatz 6 Ziffern i) und ii) Ö Absatz 2 Buchstabe a und b Õ genannten Obergrenzen oder eine oder beide der in Absatz 6 Ziffer iii) Ö 2 Buchstabe c Õ genannten Obergrenzen, so hat es hinsichtlich seines Wertpapierhandels Ö Handelsbuchs Õ anstelle der Anforderungen Ö von Artikel 75 Buchstabe a Õ der Richtlinie 89/647/EWGÖ [2000/12/EG] Õ den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer i) Ö Absatz 1 Buchstabe a Õ nachzukommen und dies der zuständigen Behörde zu melden.

ò neu

Artikel 19

1.         Im Sinne von Anhang I Absatz 14 können Schuldtitel, die von den gleichen Stellen ausgegeben werden und auf die einheimische Währung lauten und aus dieser finanziert werden, vorbehaltlich des Ermessens der Mitgliedstaaten mit 0% gewichtet werden.

ê 93/6/EWG Art 11 Absatz 2 (angepasst)

2.         Unbeschadet der ÖAbweichend von Absatz Õ Nummer Ö 13 und Õ 14 des Anhangs I können die Mitgliedstaaten für Schuldverschreibungen, für die in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 89/647/EWG ein Gewicht von 10 % festgelegt wurde, Ö die unter Anhang VI Teil 1 Absätze 65 bis 67 der Richtlinie [2000/12/EG] fallen, Õ eine Eigenkapitalunterlegung für das spezifische Risiko vorschreiben, die der Hälfte der Eigenkapitalunterlegung für qualifizierte Aktiva mit der gleichen Restlaufzeit wie die genannten Schuldverschreibungen entspricht. Ö , allerdings vermindert gemäß der in Anhang VI Teil 1 Absatz 68 der Richtlinie [2000/12/EG] genannten Prozentsätze. Õ

ò neu

3.         Wenn wie in Absatz 52 von Anhang I ausgeführt ist, eine zuständige Behörde einen Drittland-Organismus für gemeinsame Anlagen als in Betracht kommend ansieht, kann sich die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats diese Anerkennung zu Nutze machen, ohne eine eigene Bewertung vornehmen zu müssen.

Artikel 20

1.         Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels und Artikel 34 dieser Richtlinie gelten die Anforderungen von Artikel 75 der Richtlinie [2000/12/EG] für Wertpapierfirmen.

2.         Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Wertpapierfirmen, die nicht zur Erbringung der Wertpapierdienstleistungen im Sinne von Ziffer 3 und 6 des Anhangs I Abschnitt A der Richtlinie 2004/39/EG befugt sind, gestatten, Eigenmittel auszuweisen, die zumindest dem Höheren der nachfolgend genannten Beträge entsprechen oder über diesem liegen:

(a)     der Summe der Eigenkapitalanforderungen, die den Buchstaben a) bis c) in Artikel 75 der Richtlinie [2000/12/EG ] entsprechen;

(b)     des in Artikel 21 dieser Richtlinie genannten Betrages.

3.         Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden Wertpapierfirmen, die zwar ein Anfangskapital im Sinne von Artikel 9 halten, aber unter eine der nachfolgend genannten Kategorien fallen, gestatten, Eigenmittel auszuweisen, die zumindest den Eigenkapitalanforderungen entsprechen (oder höher liegen), die gemäß den Anforderungen von Buchstabe a) bis c) in Artikel 75 der Richtlinie [2000/12/EG] berechnet werden, zuzüglich des Betrags, der in Artikel 21 dieser Richtlinie genannt wird:

(a)     Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung zum Zwecke der Erfüllung oder Ausführung eines Kundenauftrags oder des möglichen Zutritts zu einem Clearing - und Abwicklungssystem oder einer anerkannten Börse handeln, sofern sie kommissionsweise tätig sind oder einen Kundenauftrag ausführen:

(b)     Wertpapierfirmen, die

(i)      keine Kundengelder oder –wertpapiere halten;

(ii)     nur Handel für eigene Rechnung treiben;

(iii)    die keine externen Kunden haben;

(iv)    ihre Geschäfte unter der Verantwortung eines Clearinginstituts ausführen und abwickeln lassen, wobei letzteres die Garantie dafür übernimmt.

4.         Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Wertpapierfirmen unterliegen nach wie vor allen anderen Bestimmungen auf dem Gebiet des operationellen Risikos, die in Anhang V der Richtlinie [2000/12/EG] genannt werden.

ê 93/6/EWG Anhang IV

Artikel 21

Wertpapierfirmen müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die einem Viertel ihrer fixen Gemeinkosten während des Vorjahres entspricht.

Die zuständigen Behörden können diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit einer Firma berichtigen.

Firmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr (einschließlich des Tages der Aufnahme der Geschäftstätigkeit) ausüben, müssen eine Eigenkapitalanforderung in Höhe von einem Viertel der im Unternehmensplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten erfüllen, sofern nicht die Behörden eine Anpassung dieser Planung verlangen.

ê 93/6/EWG (angepasst)

Ö Abschnitt 2

Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Basis Õ

ò neu

Artikel 22

1.         Die zuständigen Behörden, die mit der Wahrnehmung der Überwachung von unter Artikel 2 fallenden Gruppen auf konsolidierter Basis betraut bzw. dazu ermächtigt sind, können auf Einzelfallbasis von der Anwendung der Eigenkapitalanforderungen auf konsolidierter Basis abweichen, wenn

a)      jede einer solchen Gruppe angehörende Wertpapierfirma die in Artikel 16 festgeschriebene Eigenmitteldefinition verwendet;

b)      alle einer solchen Gruppe angehörenden Wertpapierfirmen in die Kategorien fallen, die in Artikel 20 Absatz 2 und 3 genannt werden;

c)      jede einer solchen Gruppe angehörende Wertpapierfirma den in den Artikeln 18 und 20 genannten Anforderungen auf Einzelbasis nachkommt und gleichzeitig von ihren Eigenmitteln sämtliche Eventualverbindlichkeiten gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, in Abzug bringt, die ansonsten konsolidiert würden;

d)      jede Finanzholdinggesellschaft, die die Muttergesellschaft einer Wertpapierfirma in einer solchen Gruppe ist, zumindestet soviel Eigenkapital hält, das hier als die Summe aus Buchstabe a) bis h) in Artikel 57 der Richtlinie [2000/12/EG] verstanden wird, wie die Summe des vollen Buchwertes aus Beteiligungen, nachrangigen Forderungen und Instrumenten im Sinne von Artikel 57 der Richtlinie [2000/12/EG] an bzw. gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, die ansonsten konsolidiert würden, und der Gesamtsumme aus sämtlichen Eventualverbindlichkeiten gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, die ansonsten konsolidiert würden.

Wenn die Kriterien im ersten Unterabsatz erfüllt sind, müssen die Wertpapierfirmen über Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Herkunft des Kapitals und der Finanzausstattung verfügen, die sich die Finanzholdinggesellschaften, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, innerhalb der Gruppe zu Nutze machen.

2.         Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden einer Finanzholdinggesellschaft, die die Muttergesellschaft einer Wertpapierfirma in einer solchen Gruppe ist, gestatten, einen niedrigen Wert anzusetzen als den, der in Buchstabe d) von Absatz 1 genannt ist. Allerdings darf er nicht unter der Summe der Anforderungen liegen, die in Artikel 18 und 20 auf Einzelbasis für Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, festgeschrieben sind und die ansonsten konsolidiert würden, und der Gesamtsumme aus sämtlichen Eventualverbindlichkeiten gegenüber Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, die ansonsten konsolidiert würden. Im Sinne dieses Absatzes handelt es sich bei der Eigenkapitalanforderung für Finanzinstitute, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Gesellschaften, die Nebendienstleistungen erbringen, um eine fiktive Eigenkapitalanforderung.

ê 93/6/EWG Art. 7 Absatz 5 und 6 (angepasst)

ð neu

Artikel 23

Die zuständigen Behörden verlangen von den Wertpapierfirmen einer nach Absatz 4 Ö Artikel 22 Õ freigestellten Gruppe, daß Ö ss Õ sie sie von den Risiken unterrichten, welche ihre Finanzlage gefährden könnten, einschließlich der Risiken aufgrund der Zusammensetzung und der Herkunft ihres Kapitals und ihrer Finanzausstattung. Gelangen die zuständigen Behörden daraufhin zu der Auffassung, daßÖ ss Õ die Finanzlage dieser Wertpapierfirmen ungenügend abgesichert ist, so machen sie diesen Auflagen und schreiben ihnen erforderlichenfalls auch Beschränkungen des Kapitaltransfers zu anderen Gruppenteilen vor.

Verzichten die zuständigen Behörden auf die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Sinne des Absatzes 4 Ö von Artikel 22 Õ , so ergreifen sie andere geeignete Maßnahmen zur Überwachung der Risiken, insbesondere der Großrisiken, in der gesamten Gruppe, einschließlich der Unternehmen, die nicht in einem Mitgliedstaat ansässig sind.

ò neu

Weichen die zuständigen Behörden von der Verpflichtung zur Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Sinne von Artikel 22 ab, gelten nach wie vor die Anforderungen von Titel V Kapitel 5 der Richtlinie [2000/12/EG] auf Einzelbasis sowie die Anforderungen von Artikel 124 der Richtlinie [2000/12/EG] für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen auf Einzelbasis.

ê 93/6/EWG Art. 7 Absatz 7 bis 9

7. Die Mitgliedstaaten brauchen auf Institute, die Mutterunternehmen sind und einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, sowie auf alle Tochterunternehmen dieser Institute, die ihrer Zulassung und Beaufsichtigung unterliegen und in die Beaufsichtigung ihres Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die Anforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 und nicht auf individueller oder unterkonsolidierter Basis anzuwenden.

Diese Möglichkeit besteht auch, wenn das Mutterunternehmen eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Institut ist, sofern diese derselben Beaufsichtigung wie die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und insbesondere den Anforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 unterliegt.

In beiden Fällen sind, sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Maßnahmen zu ergreifen, um eine zufriedenstellende Eigenmittelaufteilung innerhalb der Unternehmensgruppe sicherzustellen.

(8) Wenn ein Institut ein Tochterunternehmen eines anderen Instituts ist und in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und seinen Sitz hat, so wenden die zuständigen Behörden, die diese Zulassung erteilt haben, auf dieses Institut die Vorschriften gemäß den Artikeln 4 und 5 auf individueller oder, soweit angezeigt, unterkonsolidierter Basis an.

(9) Ungeachtet des Absatzes 8 können die für die Zulassung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das ein Institut ist, verantwortlichen zuständigen Behörden im Wege einer bilateralen Übereinkunft ihre Verantwortung für die Überwachung der angemessenen Eigenkapitalausstattung und der Großrisiken des Tochterunternehmens auf die zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen zugelassen haben und beaufsichtigen, übertragen. Die Kommission ist über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte zu unterrichten. Sie übermittelt diese Information den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie dem Beratenden Bankenausschuß und dem Rat, es sei denn, es handelt sich um Unternehmensgruppen gemäß Absatz 3.

ò neu

Artikel 24

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Wertpapierfirmen von der dort festgeschriebenen konsolidierten Eigenkapitalanforderung ausnehmen, sofern alle Wertpapierfirmen in der Gruppe der Kategorie von Wertpapierfirmen angehören, auf die in Artikel 20 Absatz 2 Bezug genommen wird und die Gruppe keine Kreditinstitute umfasst.

Sofern die Anforderungen des ersten Unterabsatzes erfüllt sind, ist die Mutterwertpapierfirma gehalten Eigenmittel auszuweisen, die stets der höheren der beiden nachfolgend genannten konsolidierten Anforderungen im Sinne der Berechnung in Abschnitt 3 dieses Kapitels entsprechen oder über dieser liegen:

(a) der Summe der Eigenkapitalanforderungen, die in Buchstabe a) bis c) des Artikels 75 der Richtlinie [2000/12/EG] genannt werden;

(b) dem in Artikel 21 genannten Betrag.

Artikel 25

Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Wertpapierfirmen von der dort festgeschriebenen konsolidierten Eigenkapitalanforderung ausnehmen, sofern alle Wertpapierfirmen in der Gruppe der Kategorie von Wertpapierfirmen angehören, auf die in Artikel 20 Absatz 2 und 3 Bezug genommen wird und die Gruppe keine Kreditinstitute umfasst.

Sofern die Anforderungen des ersten Unterabsatzes erfüllt sind, ist die Mutterwertpapierfirma gehalten, Eigenmittel auszuweisen, die stets der höheren der beiden nachfolgend genannten konsolidierten Eigenkapitalanforderungen im Sinne der Berechnung in Abschnitt 3 dieses Kapitels entsprechen oder über dieser liegen: der Summe der Anforderungen, die in Buchstabe a) bis c) des Artikels 75 der Richtlinie [2000/12/EG] genannt werden bzw. dem in Artikel 21 genannten Betrag.

ê 93/6/EWG (angepasst)

Ö Abschnitt 3 Õ

Berechnung der Anforderungen auf konsolidierter Basis

ê 98/31/EG Art. 1 Absatz 4 (angepasst)

Artikel 26

1.         Sofern die Möglichkeit gemäß den Absätzen 7 und 9 Ö Artikel 22 Õ nicht in Anspruch genommen wird, können die zuständigen Behörden für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen gemäß den Anhängen I und VIII und der Kundenrisiken gemäß Ö Artikel 28 bis 32 und Õ Anhang VI auf konsolidierter Basis zulassen, daß Ö ss Õ Positionen im Wertpapierhandel Ö Handelsbuch Õ eines Instituts gegen Positionen im Wertpapierhandel Ö Handelsbuch Õ eines anderen Instituts nach den VorschriftenÖ gemäß Artikel 28 bis 32 und Õ der Anhänge I, VI und VIII aufgerechnet werden.

Ferner können sie zulassen, daß Ö ss Õ Devisenpositionen eines Instituts gegen Devisenpositionen eines anderen Instituts nach den Vorschriften des Anhangs III und/oder des Anhangs VIII aufgerecnet werden. Des weiteren können sie zulassen, daß Ö ss Õ Warenpositionen eines Instituts gegen Warenpositionen eines anderen Instituts nach den Vorschriften des Anhangs VII Ö IV Õ und/oder des Anhangs VIII aufgerechnet werden.

ê 93/6/EWG Art. 7 Absatz 11 (angepasst)

2.         Die zuständigen Behörden können auch das Aufrechnen von Positionen des Wertpapierhandels Ö Handelsbuchs Õ und von Devisen- oder Warenpositionen von in Drittländern niedergelassenen Unternehmen zulassen, sofern folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

i) a)    Diese Unternehmen sind in einem Drittland zugelassen und entsprechen entweder der in Artikel 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG Ö 4 Absatz 1 der Richtlinie [2000/12/EG] Õ genannten Definition für Kreditinstitute oder sind anerkannte Wertpapierfirmen eines Drittlands;

ii) b)  diese Unternehmen erfüllen auf individueller Basis Eigenkapitalanforderungen, die den in dieser Richtlinie genannten gleichwertig sind;

iii) c)  in den betreffenden Ländern bestehen keine Vorschriften, durch die der Mitteltransfer innerhalb der Gruppe erheblich beeinträchtigt werden könnte.

           

ê 93/6/EWG Art 7. Absatz 12 (angepasst)

3. Die zuständigen Behörden können die Aufrechnung nach Absatz 10 Ö 1 Õ zwischen in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Instituten einer Unternehmensgruppe ebenfalls gestatten, sofern

i) a)    das Kapital innerhalb der Gruppe angemessen aufgeteilt ist;

ii) b)  der regulatorische, gesetzliche und/oder vertragliche Rahmen für die Tätigkeit der Institute so beschaffen ist, daß Ö ss Õ der gegenseitige finanzielle Beistand innerhalb der Gruppe gesichert ist.

ê 93/6/EWG Art. 7 Absatz 13 (angepasst)

4. Ferner können die zuständigen Behörden die Aufrechnung nach Absatz 10 Ö 1 Õ zwischen Instituten einer Unternehmensgruppe, die die Voraussetzungen nach Absatz 12 Ö 3 Õ erfüllen, und einem anderen, der gleichen Gruppe angehörenden Institut, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden ist, gestatten, sofern dieses Institut gehalten ist, seine Kapitalanforderungen nach den Artikeln 4 und 5Ö 18, 20 und 28 Õ auf individueller B Ö Einzelb Õ asis zu erfüllen.         

ê 93/6/EWG Art. 7 Absatz 14 und 15 (angepasst)

Artikel 27

1.         Bei der Berechnung der Eigenmittel auf konsolidierter Basis ist Artikel 5 Ö 65 Õ der Richtlinie 89/299/EWG Ö [2000/12/EG] Õ anzuwenden.

2.         Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden können die Gültigkeit der nach Anhang V Ö Kapitel IV Õ auf die betreffenden Institute anwendbaren speziellen Eigenmitteldefinitionen bei der Berechnung der konsolidierten Eigenmittel anerkennen.      

ê 93/6/EWG (angepasst)

Ö Abschnitt 4 Õ

Ö überwachung und kontrolle von grosskrediten Õ

ê 93/6/EWG Art. 5 Absatz 1 (angepasst)

Artikel 28

1.         Die Institute überwachen und kontrollieren ihre Groß Ö ss Õ kredite gemäß der Richtlinie 92/121/EWG Ö Artikel 106 bis 118 der Richtlinie [2000/12/EG].Õ

ê 98/31/EG Art. 1 Absatz 3 (angepasst)

2.         Ungeachtet des Ö Abweichend von Õ Absatzes 1 überwachen und kontrollieren Institute, die die Eigenkapitalanforderungen für ihren WertpapierhandelÖ Handelsbuch Õ gemäß den Anhängen I und II sowie gegebenenfalls gemäß Anhang VIII berechnen, ihre Groß Ö ss Õ kredite gemäß der Richtlinie 92/121/EWG des Rates Ö den Artikeln 106 bis 118 der Richtlinie [2000/12/EG] Õvorbehaltlich der Änderungen nach Anhang VI Ö gemäß der Artikel 29 bis 32 Õ dieser Richtlinie.

ò neu (angepasst)

3.         Bis zum 31. Dezember 2007 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Abschnitts vor und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge.

ê 93/6/EWG Anhang VI Absatz 2 (angepasst)

ð neu

Artikel 29

1.         Die aus dem Wertpapierhandel Ö Handelsbuch Õ herrührenden Risiken gegenüber Einzelkunden werden durch Addition der unter den nachstehenden Ziffern i), ii) und iii) Ö nachstehend Õ aufgeführten Werte berechnet:

i) a)    der etwaige Überschuß Ö ss Õ — falls positiv — der Kaufpositionen des Instituts über seine Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kunden begebenen Finanzinstrumenten Ö gegenüber der Õ (die Nettoposition in jedem dieser Instrumente wird nach den Verfahren des Anhangs I ermittelt);

ii) b)  im Fall der Übernahmegarantie für Schuldtitel oder Aktien ist das Risiko des Instituts sein Nettorisiko; (das berechnet wird, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen, von Dritten gezeichneten oder von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung mitgarantierten Positionen abgezogen werden), vermindert um die in Anhang I Nummer 39 genannten Faktoren.

iii) c) die Risiken, die aus den in Anhang II genannten Geschäften, Vereinbarungen und Kontrakten mit den betreffenden Kunden herrühren, wobei diese Risiken nach dem in demselben Anhang festgelegten Verfahren, jedoch ohne die Anwendung der Gewichtungen für das Gegenparteirisiko Ö für die Berechnung der Forderungswerte Õ berechnet werden.

ÖIm Sinne von Buchstabe b wird das Nettorisiko berechnet, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen, von Dritten gezeichneten oder von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung mitgarantierten Positionen abgezogen werden, vermindert um die in Anhang I Nummer 41 genannten Faktoren. Õ

Bis zu einer weitergehenden Koordinierung machen die zuständigen Behörden es den Instituten Ö im Sinne von Buchstabe b Õ zur Auflage, Systeme zur Überwachung und Kontrolle ihrer Übernahmerisiken von dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung übernommen wird, bis zum ersten Arbeitstag einzurichten, wobei der Art der auf den betreffenden Märkten eingegangenen Risiken Rechnung zu tragen ist; .

ðIm Sinne von Buchstabe c) werden die Artikel 84 bis 89 der Richtlinie [2000/12/EG] von dem Verweis in Absatz 5 in Anhang II dieser Richtlinie ausgenommen.ï

ê 93/6/EWG Anhang VI Absatz 3 (angepasst)

2.         Sodann werden d Ö D Õ ie Risiken aus dem Wertpapierhandel Ö Handelsbuch Õ gegenüber Gruppen verbundener Kunden Ö werden Õ durch Addition der gemäß Nummer 2 Ö Absatz 1 Õ berechneten Risiken gegenüber den Einzelkunden der Gruppe ermittelt.

ê 93/6/EWG Anhang VI Absatz 4 (angepasst)

Artikel 30

1.         Die Gesamtrisiken gegenüber Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden werden berechnet, indem die Risiken aus dem Wertpapierhandel Ö Handelsbuch Õ und die aus anderen Geschäftsbereichen herrührenden Risiken addiert werden; dabei findet Artikel 4 Absätze 6 bis 12 der Richtlinie 92/121/EWG Ö n die Artikel 112 bis 117 der Richtlinie [2000/12/EG] Õ Anwendung.

Zur Berechnung des Risikos aus anderen Bereichen als dem Wertpapierhandel Ö aus dem Nicht-Handelsbuch Õ veranschlagen die Institute die Risiken, die sich aus Aktiva ergeben, die nach Anhang V Nummer 2 Buchstabe d) Ö Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d Õ von ihren Eigenmitteln abgezogen wurden, mit Null.

ê 93/6/EWG Anhang VI Absatz 5 (angepasst)

ð neu

2.         Das nach Nummer Ö Absatz 4 Õ 4 berechnete Gesamtrisiko der Institute gegenüber Einzelkunden und Gruppen verbundener Kunden ist gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/121/EWG Ö 110 der Richtlinie [2000/12/EG] Õ zu melden.

ðSofern keine Beziehung zu Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften besteht, beinhaltet die Berechnung der Grosskredite an Kunden und Gruppen verbundener Kunden für Meldezwecke nicht die Anerkennung der Kreditrisikominderung.ï

ê 93/6/EWG Anhang VI Absatz 6 (angepasst)

3.         Die Summe der Risiken gegenüber einem Einzelkunden oder einer Gruppe verbundener Kunden Ö im Sinne von Absatz 1 Õ unterliegt vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/121/EWG den Obergrenzen Ö gemäß Artikel 111 bis 117 der Richtlinie [2000/12/EG]. Õ

ê 93/6/EWG Anhang VI Absatz 7 (angepasst)

4.         Unbeschadet der Nummer 6 Ö Abweichend von Absatz 3 Õ können die zuständigen Behörden zulassen, daß Ö ss Õ Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken gegenüber Wertpapierfirmen, anerkannten Wertpapierfirmen dritter Länder sowie anerkannten Clearingstellen und Börsen für Finanzinstrumente darstellen, genauso behandelt werden, wie dies für Risiken gegenüber Krediti Ö I Õ nstituten in Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe i) und Artikel 4 Absätze 9 und 10 der Richtlinie 92/121/EWG Ö im Sinne von Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe i, Artikel 115 Absatz 2 und Artikel 116 der Richtlinie 2000/12/EG] Õ vorgesehen ist.

ê 93/6/EWG Anhang VI Absatz 8 (angepasst)

Artikel 31

Die zuständigen Behörden können zulassen, daß Ö ss Õ die in Artikel 4 der Richtlinie 92/121/EWG Ö 111 bis 117 der Richtlinie [2000/12/EG] Õ genannten Obergrenzen überschritten werden, sofern Ö wenn Õ die folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

1. a)   Das nicht auf den Wertpapierhandel Ö auf das Nicht-Handelsbuch Õ entfallende Risiko gegenüber dem Einzelkunden oder der Kundengruppe überschreitet nicht die in der Richtlinie 92/121/EWG Ö Artikel 111 bis 117 der Richtlinie [2000/12/EG] Õ genannten und unter Berücksichtigung der Eigenmittel im Sinne der Richtlinie 89/299/EWG [2000/12/EG] berechneten Obergrenzen, so daß Ö ss Õ sich die Überschreitung allein aus dem Wertpapierhandel Ö Handelsbuch Õ ergibt.

2. b)   Das Institut erfüllt wegen Überschreitung der Obergrenzen nach Artikel

4 Ö 111 Õ Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/121/EWG Ö[2000/12/EG]Õ eine zusätzliche Kapitalanforderung. Ö , die gemäß Anhang VI dieser Richtlinie berechnet wird. Õ

3. c)   Dauert die Überschreitung höchstens zehn Tage an, so darf das Wertpapierhandels Ö Handelsbuch Õ risiko gegenüber dem Kunden oder der Kundengruppe 500 % der Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten.

4. d)  Alle Überschreitungen, die länger als zehn Tage andauern, dürfen zusammen 600 % der Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten.

5 . e)  Die Institute melden den zuständigen Behörden vierteljährlich alle Fälle, in denen die in Artikel 4 Ö 111 ÕAbsatz 1 und 2 der Richtlinie 92/121/EWG Ö[2000/12/EG]Õ festgelegten Obergrenzen in den vorangegangenen drei Monaten überschritten worden sind.

In jedem der Ö in e) genannten Õ Fälle, in denen die Obergrenzen überschritten worden sind, sind die Höhe der Überschreitung und der Name des betreffenden Kunden mitzuteilen.

           

ê 93/6/EWG Anhang VI Absatz 9 und 10 (angepasst)

Artikel 32

1.         Die zuständigen Behörden entwickeln dem Rat und der Kommission mitzuteilende

Verfahren, damit die Institute die zusätzlichen Kapitalanforderungen, die sie normalerweise für Risiken jenseits der in Artikel 4 Ö 111 Õ Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/121/EWG Ö[2000/12/EG]Õ festgelegten Obergrenzen bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfüllen müß Ö ss Õ ten, nicht vorsätzlich umgehen können, indem sie die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder außerhalb der gleichen Gruppe übertragen und/oder Scheingeschäfte tätigen, um das Risiko innerhalb der Zehn-Tages-Frist abzulösen und ein neues Risiko einzugehen. Die Institute müssen weiterhin mit Systemen arbeiten, die sicherstellen, daß alle Übertragungen mit derartiger Wirkung unverzüglich den zuständigen Behörden mitgeteilt werden.

Die zuständigen Behörden teilen Ö dem Rat und Õ der Kommission diese Verfahren mit.

Die Institute müssen weiterhin mit Systemen arbeiten, die sicherstellen, daß Ö ss Õ alle Übertragungen mit derartiger Wirkung unverzüglich den zuständigen Behörden mitgeteilt werden.

2.         Die zuständigen Behörden können den Instituten, die die alternative Definition Ö Festlegung Õ der Eigenmittel nach Anhang V Nummer 2 Ö Artikel 13 Absatz 2 Õ verwenden dürfen, gestatten, diese Definition Ö Festlegung Õ auch bei der Anwendung der Nummern 5, 6 und 8 dieses Anhangs Ö von Artikel 30 Absatz 2 und 3 sowie Artikel 31 Õ zu verwenden, sofern die betroffenen Institute zusätzlich gehalten sind, den Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 und 4 Ö 110 bis 117 Õ der Richtlinie 92/121/EWG Ö [2000/12/EG] Õ hinsichtlich der Risiken, die sich nicht aus dem Wertpapierhandel Ö Handelsbuch Õ ergeben, durch Verwendung der Eigenmittel im Sinne der Richtlinie 89/299/EWG Ö [2000/12/EG] Õ nachzukommen.

ê 93/6/EWG (angepasst)

Ö Abschnitt 5 Õ

BEWERTUNG DER POSITIONEN ZU MELDEZWEGKEN

Artikel 33

ò neu

1.         Alle Handelsbuchpositionen unterliegen Bewertungsregeln nach dem Grundsatz der Vorsicht, so wie sie in Anhang VII Teil B spezifiziert sind. Im Sinne dieser Regeln haben die Institute sicherzustellen, dass jeder für eine Handelsbuchposition ausgewiesene Wert angemessen den derzeitigen Marktwert berücksichtigt. Dieser Wert muss einen angemessenen Grad an Sicherheit widerspiegeln, der der dynamischen Wesensart der Handelsbuchpositionen, den Anforderungen der aufsichtlichen Solidität und der Funktionsweise und dem Zweck der Eigenkapitalanforderungen im Hinblick auf die Handelsbuchpositionen Rechnung trägt.

2.         Die Positionen werden zumindest einmal täglich neu bewertet.

ê 93/6/EWG Art. 6 (angepasst)

(1) Die Institute bewerten die Positionen ihres Wertpapierhandels täglich zum Marktpreis, sofern sie nicht Artikel 4 Absatz 6 unterliegen.

(2) Sind die Marktpreise nicht ohne weiteres zu ermitteln, z. B. beim Handel mit Neuemissionen auf den Primärmärkten, so können die zuständigen Behörden davon absehen, die Einhaltung des Ö r Õ Absatzes Ö Absätze Õ 1 Ö und 2 Õ zu verlangen, und den Instituten die Verwendung alternativer Bewertungsverfahren vorschreiben, sofern diese Verfahren dem Kriterium der gebotenen Sorgfalt Ö Vorsicht Õ gerecht werden und von den zuständigen Behörden genehmigt wurden.

ê 93/6/EWG

BEAUFSICHTIGUNG AUF KONSOLIDIERTER BASIS

ò neu

ANWENDUNGSBEREICH

ê 96/3/EWG

Artikel 7

Allgemeine Grundsätze

ê 98/31EG Art. 7 Absatz 10 (angepasst )

(10) Sofern die Möglichkeit gemäß den Absätzen 7 und 9 nicht in Anspruch genommen wird, können die zuständigen Behörden für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen gemäß den Anhängen I und VIII und der Kundenrisiken gemäß Anhang VI auf konsolidierter Basis zulassen, daß Positionen im Wertpapierhandel eines Instituts gegen Positionen im Wertpapierhandel eines anderen Instituts nach den Vorschriften der Anhänge I, VI und VIII aufgerechnet werden.

Ferner können sie zulassen, daß Devisenpositionen eines Instituts gegen Devisenpositionen eines anderen Instituts nach den Vorschriften des Anhangs III und/oder des Anhangs VIII aufgerechnet werden. Des weiteren können sie zulassen, daß Warenpositionen eines Instituts gegen Warenpositionen eines anderen Instituts nach den Vorschriften des Anhangs VII und/oder des Anhangs VIII aufgerechnet werden.

ò neu

Abschnitt 6

Risikomanagement und Kapitalbewertung

Artikel 34

Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass jede Wertpapierfirma sowohl die Anforderungen in Artikel 13 der Richtlinie 2004/39/EG als auch die Anforderungen in den Artikeln 22 und 123 der Richtlinie [2000/12/EG] zu erfüllen hat.

ê 93/6/EWG (angepasst)

Ö Abschnitt 7 Õ

MELDEPFLICHTEN

ê 93/6/EWG Art. 8 (angepasst)

Artikel 35

1.         Die Mitgliedstaaten machen es den Wertpapierfirmen und Kreditinstituten zur Auflage, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit beurteilt werden kann, ob die in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, daß Ö ss Õ die internen Kontrollverfahren sowie die Verwaltung und das REGhnungswesen der Institute es gestatten, die Einhaltung der genannten Vorschriften jederzeit zu überprüfen.           

2.         Wertpapierfirmen haben Ö erstatten Õ den zuständigen Behörden in der von diesen festgelegten Form im Fall der in Artikel 3 Absatz 3 Ö 9 Õ genannten Firmen mindestens einmal im Monat, im Fall der in Artikel 3 Ö 5 Õ Absatz 1 genannten Firmen mindestens alle drei Monate und im Fall der in Artikel 3Ö 5 Õ Absatz 2 genannten Firmen mindestens alle sechs Monate Bericht zu erstatten.

3.         Unbeschadet des Absatzes 2 ist vorzusehen, daß Ö ss Õ die in Artikel 3 Absätze Ö 5 Absatz Õ 1 und 3 Ö in Artikel 9 Õ genannten Wertpapierfirmen die Meldungen auf konsolidierter oder unterkonsolidierter Basis nur alle sechs Monate vorzunehmen haben.

4.         Kreditinstitute haben den zuständigen Behörden in der von diesen festgelegten Form in den Zeitabständen Bericht zu erstatten, die in der Richtlinie 89/647/EWG Ö [2000/12/EG] Õ vorgesehen sind.

ê 98/31/EG Art. 1 Absatz 5

5.         Die zuständigen Behörden verpflichten die Institute, unverzüglich jeden Fall zu melden, in dem deren Gegenparteien bei Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften oder Wertpapier- und Warenverleih- und -leihgeschäften ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind. Die Kommission berichtet dem Rat spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 12 genannten Zeitpunkt über diese Fälle sowie über deren Auswirkungen auf die Behandlung der genannten Geschäfte im Rahmen dieser Richtlinie. In dem Bericht ist auch darzulegen, wie die Institute jede einzelne der für sie geltenden Bedingungen gemäß Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b) Ziffern i) bis v) und insbesondere die Bedingung nach Ziffer v) erfüllen. Ferner ist darin jede Veränderung des relativen Umfangs der bisherigen Kreditgeschäfte der Institute und ihre Kreditvergabe im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften und von Wertpapier- und Warenleihgeschäften anzugeben. Stellt die Kommission anhand dieses Berichts sowie anderer Informationen fest, daß weitergehende Schutzvorkehrungen erforderlich sind, um Mißbräuchen vorzubeugen, so unterbreitet sie geeignete Vorschläge.

ê 93/6/EWG (angepasst)

Ö Kapitel VI Õ

ÖAbschnitt 1 Õ

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

ê 93/6/EWG Art. 9 (angepasst)

Artikel 36

1.         Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, welche Ö für Õ die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen haben Ö zuständig sind Õ . Sie setzen die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.

2.         Bei den in Absatz 1 genannten Ö zuständigen Õ Behörden muß Ö ss Õ es sich um Behörden oder um Stellen handeln, die nach nationalem Recht oder von den Behörden als Teil des im betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Aufsichtssystems offiziell anerkannt sind.

3.         Die betreffenden Ö zuständigen Õ Behörden sind mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen auszustatten; sie müssen insbesondere überwachen können, wie sich der Wertpapierhandel Ö das jeweilige Handelsbuch Õ zusammensetzt.

1. 4Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erfüllung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben eng zusammen; dies gilt insbesondere dann, wenn Wertpapierdienstleistungen im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr oder durch Errichtung von Zweigniederlassungen in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten erbracht werden. Sie liefern einander auf Anfrage sämtliche Informationen, die geeignet sind, die Überwachung der angemessenen Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten und insbesondere der Einhaltung der in dieser Richtlinie genannten Vorschriften zu erleichtern. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden unterliegt hinsichtlich der Wertpapierfirmen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 25 der Richtlinie 93/22/EWG und hinsichtlich der Kreditinstitute dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG.

ò neu

Abschnitt 2

BEAUFSICHTIGUNG

Artikel 37

1.         Die Artikel 124 bis 132, 136 und 144 der Richtlinie [2000/12/EG] gelten mutatis mutandis für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen in Übereinstimmung mit dem nachfolgend Gesagten:

a)      Verweise auf Artikel 6 der Richtlinie [2000/12/EG] werden als Verweise auf Artikel 5 der Richtlinie 2004/39/EG verstanden;

b)      Verweise auf Artikel 22 und Artikel 123 der Richtlinie [2000/12/EG] werden als Verweise auf Artikel 34 dieser Richtlinie verstanden;

(c)     Verweise auf Artikel 44 bis 52 der Richtlinie [2000/12/EG] werden als Verweise auf die Artikel 54 und 58 der Richtlinie 2004/39/EG verstanden.

Hat eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft sowohl ein Kreditinstitut als auch eine Wertpapierfirma zur Tochter, so wird eine für die Überwachung des Kreditinstituts zuständige Behörde als für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis der von dieser Muttergesellschaft kontrollierten Institute zuständig benannt.

2.         Die in Artikel 129 Absatz 2 der Richtlinie [2000/12/EG] genannten Anforderungen gelten auch für die Anerkennung der internen Modelle der Institute im Rahmen von Anhang V dieser Richtlinie.

Der Zeitraum für die im ersten Unterabsatz genannte Anerkennung beträgt sechs Monate.

ê 93/6/EWG Art. 9 Absatz 4 (angepasst)

Artikel 38

1.         Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erfüllung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben eng zusammen; dies gilt insbesondere dann, wenn Wertpapierdienstleistungen im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr oder durch Errichtung von Zweigniederlassungen in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten erbracht werden.

Sie liefern einander auf Anfrage sämtliche Informationen, die geeignet sind, die Überwachung der angemessenen Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten Ö Instituten Õ und insbesondere der Einhaltung der in dieser Richtlinie genannten Vorschriften zu erleichtern.

2.         Der in dieser Richtlinie vorgesehene Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden unterliegt hinsichtlich der Wertpapierfirmen dem Ö den folgenden Verpflicht²ungen in Bezug auf das Õ BerufsgeheimnisÖ : Õ

a)       Ö für Wertpapierfirmen gelten die Bestimmungen von Õ gemäß Artikel 25 Ö 54 und 58 Õ der Richtlinie 93/22/EWGÖ 2004/39/EG; Õ

b)       und hinsichtlich der Ö für Õ Kreditinstitute Ö gelten die Bestimmungen von Õ dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 12 Ö 44 bis 52 Õ der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG Ö [2000/12/EG] Õ .

ò neu

Kapitel VII

Offenlegung

Artikel 39

Die Anforderungen von Titel V, Kapitel 5 der Richtlinie [2000/12/EG] gelten auch für Wertpapierfirmen.

ê 93/6/EWG (angepasst)

Ö Kapitel VIII Õ

Ö Abschnitt 1 Õ

ò neu

Artikel 40

Im Hinblick auf die Berechnung der Mindesteigenkapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko im Rahmen dieser Richtlinie und für das Kreditrisiko im Rahmen der Richtlinie [2000/12/EG] sowie unbeschadet der Bestimmungen des zweiten bis sechsten Absatzes von Anhang III der Richtlinie [2000/12/EG] werden Risiken gegenüber anerkannten Drittland-Wertpapierfirmen und Risiken gegenüber anerkannten Clearinghäusern und Börsen wie Risiken gegenüber den Instituten behandelt.

Artikel 41

Bis zum 31. Dezember 2008 wird die Kommission die in Anhang II dargelegte Behandlung des Gegenparteiausfallsrisikos überprüfen und gegebenenfalls modifizieren.

ê 93/6/EWG (angepasst)

Ö Abschnitt 2 Õ

ÖDURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSEÕ

ê 93/6/EWG Art. 10 (angepasst)

ð neu

Artikel 42

1.         Bis zur Annahme einer weiteren Richtlinie mit Bestimmungen zur Anpassung dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt in bestimmten Bereichen erläßt der Rat entsprechend dem Beschluß 87/373/EWG auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen; bei diesen Bereichen handelt es sich um Ö Im Einvernehmen mit dem in Artikel 43 Absatz 2 genannten Verfahren kann die Kommission über Änderungen in den folgenden Bereichen befinden: Õ

a)       die Klärung der Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Ö 3 Õ zwecks einheitlicher Anwendung dieser Richtlinie in der Gemeinschaft;

b)       die Klärung der Begriffsbestimmungen in Artikel 2Ö 3 Õ, um der Entwicklung auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen;

c)       die Änderung des nach Artikel 3 Ö 5 bis 9 Õ erforderlichen Anfangskapitals sowie des in Artikel 4 Absatz 6 Ö18 Absatz 2Õ festgelegten Betrags zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und währungspolitischer Entwicklungen;

ð d)  die Änderung der Kategorien von Wertpapierfirmen in Artikel 20 Absatz 2 und 3, um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen; ï

ð e)  die Klärung der Anforderung in Artikel 21, um die einheitliche Anwendung der Richtlinie in der Gemeinschaft zu gewährleisten; ï

f)       die Abstimmung der Terminologie und der Begriffsbestimmungen mit späteren Rechtsvorschriften über Institute und damit zusammenhängende Bereiche;.

ð (g) Änderung der technischen Bestimmungen in den Anhängen I bis VII , um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten, der Risikobewertung, den Rechnungslegungsstandards bzw. Anforderungen im Gemeinschaftsrecht Rechnung zu tragen.ï

ò neu

Artikel 43

1.         Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2.         Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung seines Artikels 7 Absatz 3 sowie seines Artikels 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

ê 93/6/EWG (angepasst)

Ö Abschnitt 3 Õ

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

ê 93/6/EWG Art. 11

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten können den unter Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 93/22/EWG fallenden Wertpapierfirmen, deren Eigenmittel bei Beginn der Anwendung dieser Richtlinie nicht die für sie in Artikel 3 Absätze 1 bis 3 vorgesehenen Beträge erreichen, die Zulassung erteilen. Die Eigenmittel dieser Wertpapierfirmen müssen jedoch sodann mit den Bedingungen des Artikels 3 Absätze 5 bis 8 in Einklang gebracht werden.

(2) Unbeschadet der Nummer 14 des Anhangs I können die Mitgliedstaaten für Schuldverschreibungen, für die in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 89/647/EWG ein Gewicht von 10 % festgelegt wurde, eine Eigenkapitalunterlegung für das spezifische Risiko vorschreiben, die der Hälfte der Eigenkapitalunterlegung für qualifizierte Aktiva mit der gleichen Restlaufzeit wie die genannten Schuldverschreibungen entspricht.

98/31/EG Art. 1 Absatz 6 (angepasst)

Artikel 11a

Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2006 ihren Instituten gestatten, anstelle der in Anhang VII Nummern 13, 14, 17 und 18 genannten Sätze die Mindestsätze für den «spread»Satz, den «carry»Satz und den «outright»Satz der nachstehenden Tabelle zu verwenden, sofern die Institute nach Ansicht ihrer zuständigen Behörden

i)          Warentermingeschäfte in erheblichem Umfang tätigen,

ii)         ein diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten und

iii)        noch nicht in der Lage sind, interne Modelle für die Berechnung der Eigenkapitalunterlegung des Warenpositionsrisikos im Einklang mit Anhang VIII einzusetzen.

Tabelle

|| Edelmetalle (ausgenommen Gold) || Andere Metalle || Agrarerzeugnisse (Weichwaren) || Sonstige Erzeugnisse, einschließlich Energieprodukte

«spread»Satz (in %) || 1,0 || 1,2 ||  1,5 || 1,5

«carry»Satz (in %) || 0,3 || 0,5 || 0,6 || 0,6

«outright»Satz (in %) || 8 || 10 || 12 || 15

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welcher Weise sie von diesem Artikel Gebrauch machen.

.

ò neu

Artikel 44

Artikel 152 Absatz 1 bis 6 der Richtlinie [2000/12/EG] gilt im Einvernehmen mit Artikel 2 und Kapitel V Abschnitte 2 und 3 dieser Richtlinie für Wertpapierfirmen, die risikogewichtete Forderungsbeträge im Sinne von Anhang II dieser Richtlinie berechnen. Dies erfolgt in Übereinstimmung mit den Artikeln 84 bis 89 der Richtlinie [2000/12/EG]. Das Gleiche gilt auch für Wertpapierfirmen, die den fortgeschrittenen Messansatz ("Advanced Measurement Approach“) gemäß Artikel 105 dieser Richtlinie für die Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko zu Grunde legen.

Artikel 45

Bis zum 31. Dezember 2012 können die Mitgliedstaaten für Wertpapierfirmen, deren relevanter Indikator für das Geschäftsfeld Handel- und Verkauf zumindest 50% der gesamten einschlägigen Indikatoren für sämtliche Geschäftsfelder ausmacht, die gemäß Artikel 20 dieser Richtlinie und Anhang X Teil 2 Absatz 1 bis 8 der Richtlinie [2000/12/EG] berechnet werden, einen Satz von 15% für das Geschäftsfeld „Handel und Verkauf“ anwenden.

ê 93/6/EWG Art. 12 (angepasst)

ð neu

Ö Abschnitt 4 Õ

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 46

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zu dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 93/22/EWG genannten Zeitpunkt nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

1.         Spätestens bis zum 31. Dezember 2006 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 2, 3, 11, 13, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 29, 30, 33, 34, 35, 37, 39, 40, 42, 44, 45 und 47 sowie den Anhängen I, II, III, V und VII nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit und übermitteln ihr zugleich eine Übereinstimmungstabelle zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie.

Sie wenden die Vorschriften ab dem 31. Dezember 2006 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. ÖAuch nehmen sie einen Hinweis dahingehend auf, dass Verweise in bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf diese Richtlinien, die mittels der vorliegenden Richtlinie aufgehoben werden, als Verweise auf diese Richtlinie zu konstruieren sind. Õ

2.         Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ð den Wortlaut der ï die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

ò neu

Artikel 47

1.         Artikel 152 Absatz 7 bis 12 der Richtlinie [2000/12/EG] findet mutatis mutandis im Sinne dieser Richtlinie Anwendung, sofern die folgenden Bestimmungen erfüllt sind, die zu Grunde gelegt werden, wenn der in Artikel 152 Absatz 7 der Richtlinie [2000/12/EG] genannte Ermessensspielraum in Anspruch genommen wird:

(a)     Verweise in Anhang II Absatz 6 der Richtlinie [2000/12/EG] sind als Verweise auf die Richtlinie 2000/12/EG zu verstehen, wie diese Richtlinie vor dem in Artikel 46 genannten Termin bestand;

(b)     Anhang II Absatz 4.1 findet Anwendung, wie vor dem in Artikel 46 genannten Termin bestand.

2.         Artikel 157 Absatz 2 der Richtlinie [2000/12/EG] findet mutatis mutandis im Sinne der Artikel 18 und 20 Anwendung.

ê 93/6/EWG Art. 13

Artikel 13

Die Kommission unterbreitet dem Rat so rasch wie möglich Vorschläge für die Kapitalanforderungen an den Rohstoffhandel, den Handel mit davon abgeleiteten Instrumenten und die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren.

Der Rat muß über die Vorschläge der Kommission spätestens sechs Monate vor Beginn der Anwendung dieser Richtlinie beschließen

ò neu

Artikel 48

Die Richtlinie 93/6/EWG, geändert durch die Richtlinien, die in Anhang VIII Teil A aufgelistet sind, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bezüglich der fristgerechten Umsetzung der in Anhang VIII Teil B genannten Richtlinien in nationales Recht aufgehoben.

Die Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien werden als Verweise auf diese Richtlinie konstruiert und sind im Sinne der Übereinstimmungstabelle in Anhang IX zu verstehen.

Artikel 49

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

ê 93/6/EWG Art. 14

REVISIONSKLAUSEL

Artikel 14

Innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 12 bezeichneten Zeitpunkt wird diese Richtlinie vom Rat auf Vorschlag der Kommission im Licht der bei ihrer Durchführung gewonnenen Erfahrungen unter Berücksichtigung der Marktinnovationen sowie insbesondere der Entwicklungen in den internationalen Gremien, in denen die Aufsichtsbehörden mitwirken, überprüft und erforderlichenfalls geändert.

ê 93/6/EWG Art. 15

Artikel 50

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Für das Europäische Pariament                    Für den Rat

Der Präsident                                                Der Präsident

[…]                                                                […]

ê 93/6/EWG (angepasst)

ð neu

ANHANG I

ð BERECHNUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR DAS ï POSITIONSRISIKO

EINLEITUNG Ö ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Õ

Aufrechnung

1. Der Überschuß Ö ss Õ der Kauf-(Verkaufs-)positionen des Instituts über seine Verkaufs-(Kauf-)positionen in den gleichen Aktien, Schuldverschreibungen und Wandelanleihen sowie in identischen Finanzterminkontrakten, Optionen, Optionsscheinen und Fremdoptionsscheinen ist seine Nettoposition in bezug auf jedes dieser Instrumente. Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, daß Ö ss Õ bei der Berechnung der Nettoposition die Positionen in Derivaten - in der unter den Nummern 4 bis 7 ausgeführten Weise - als Positionen der (des) zugrundeliegenden (oder fiktiven) Wertpapiere(s) behandelt werden. Der von Instituten gehaltene Bestand an eigenen Schuldtiteln wird bei der Berechnung des spezifischen Risikos (vgl. Nummer 14) nicht berücksichtigt.

2. Eine Aufrechnung der Positionen in Wandelanleihen gegen Positionen in den zugrundeliegenden Instrumenten ist nicht zulässig, es sei denn, daß Ö ss Õ die zuständigen Behörden ein Verfahren wählen, bei dem die Wahrscheinlichkeit berücksichtigt wird, daß Ö ss Õ eine bestimmte Wandelanleihe umgewandelt wird, oder daß Ö ss Õ Eigenkapitalanforderungen zur Deckung möglicher Verluste, die bei der Umwandlung entstehen könnten, bestehen.

3. Alle Nettopositionen müssen unabhängig von ihrem Vorzeichen vor der Summierung auf Tagesbasis zum jeweiligen Devisenkassakurs in die Währung der Rechnungslegung des Instituts umgerechnet werden.

Spezifische Instrumente

ê 93/6/EWG (angepasst)

è1 98/31/EG Art. 1 Absatz 7 nd Anhang 1 Buchstabe a

ð neu

4. Zinsterminkontrakte, Zinsausgleichsvereinbarungen («Forward Rate Agreements»—FRA) und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von Schuldtiteln werden als Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen behandelt. Eine Kaufposition in Zinsterminkontrakten wird demnach als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag des Terminkontrakts fällig wird, und einer Haltung eines Vermögenswerts mit einem Fälligkeitstermin, der dem des Basisinstruments oder dem betreffenden Terminkontrakt zugrunde liegenden fiktiven Position entspricht, behandelt. Ebenso wird eine verkaufte Zinsausgleichsvereinbarung als eine Kaufposition mit einem Fälligkeitstermin behandelt, der dem Abwicklungstermin zuzüglich des Vertragszeitraums entspricht, und eine Verkaufsposition mit einem Fälligkeitstermin, der dem Abwicklungstermin entspricht. Sowohl die Aufnahme von Fremdmitteln als auch der Besitz von Aktivposten wird in Tabelle 1 (Nummer 14) bei der Berechnung der Eigenkapitalunterlage für die spezifischen Risiken der Zinsterminkontrakte und der Zinsausgleichsvereinbarungen in die Zentralstaat-Spalte Ö erste Kategorie dieser Tabelle Õ eingeordnet. Eine Terminposition für den Kauf eines Schuldtitels wird als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag fällig wird, und einer (Kassa-) Kaufposition in dem Schuldtitel selbst behandelt. Die Kreditaufnahme wird in die Zentralstaat-Spalte Ö erste Kategorie Õ in Tabelle 1 Ö unter Nummer 14 Õ für das spezifische Risiko und der Schuldtitel in die jeweilige Spalte derselben Tabelle eingeordnet. è 1 ---ç

ê 98/31/EG Art. 1 Absatz 7 und Anhang 1 Buchstabe a (angepasst)

Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, daß Ö ss Õ die Eigenkapitalanforderung für einen börsengehandelten Terminkontrakt dem von der Börse geforderten Einschuß Ö ss Õ entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, daß Ö ss Õ der Einschuß Ö ss Õ dem mit dem Terminkontrakt verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für einen Terminkontrakt, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang VIII beschriebenen internen Modelle ergeben würde.

Die zuständigen Behörden können bis zum 31. Dezember 2006 ferner die Möglichkeit vorsehen, daß Ö ss Õ die Eigenkapitalanforderung für ein Geschäft mit abgeleiteten Instrumenten des Freiverkehrs Ö nicht börsengehandelten Derivaten Õ im Sinne dieser Nummer, das über eine von ihnen anerkannte Clearingstelle abgewickelt wird, dem von der Clearingstelle geforderten Einschuß Ö ss Õ entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, daß Ö ss Õ der Einschuß Ö ss Õ dem mit diesem Geschäft verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für das betreffende Geschäft, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang VIII beschriebenen internen Modelle ergeben würde.

ê 93/6/EWG Art. 2 Absatz 22 (angepasst)

Im Sinne des Ö ieses Õ Anhangs I Nummer 4 ist eine Kaufposition eine Position, für die ein Institut einen Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft erhalten wird, und eine Verkaufsposition eine Position, für die es den Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zahlen wird.

ê 93/6/EWG Anhang I (angepasst)

5. Zinsoptionen sowie Optionen auf Schuldtitel, Aktien, Aktienindizes, Finanzterminkontrakte, Swaps und Fremdwährungen werden wie Positionen behandelt, deren Wert dem Wert des zugrundeliegenden Instruments entspricht, nachdem dieser für die Zwecke dieses Anhangs mit dessen Delta-Faktor multipliziert wurde. Die letztgenannten Positionen können gegen jede entgegengesetzte Position in dem gleichen zugrundeliegenden Wertpapier oder Derivat aufgerechnet werden. Dabei ist der Delta-Faktor der betreffenden Börse oder der von den zuständigen Behörden berechnete Delta-Faktor zugrunde zu legen; falls ein solcher nicht vorhanden ist - und bei Freiverkehrsoptionen Ö nicht börsengehandelten Optionen Õ - wird der von dem Institut selbst berechnete Delta-Faktor zugrunde gelegt, sofern das von dem Institut verwendete Modell den Anforderungen der zuständigen Behörden entspricht.

Die zuständigen Behörden können jedoch auch vorschreiben, daß Ö ss Õ die Institute den Delta-Faktor nach einem von den Behörden angegebenen Verfahren berechnen.

ê 98/31/EG Art. 1 Absatz 7 und Anhang 1 Buchstabe b (angepasst)

Die zuständigen Behörden schreiben vor, daß d Ö D Õ ie sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken —abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko — Ö sind Õ abzusichern sind. Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, daß Ö ss Õ die Eigenkapitalanforderung für einen börsengehandelten Terminkontrakt dem von der Börse geforderten Einschuß Ö ss Õ entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, daß Ö ss Õ der Einschuß Ö ss Õ dem mit dem Terminkontrakt verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für einen Terminkontrakt, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang VIII beschriebenen internen Modelle ergeben würde. Die zuständigen Behörden können bis zum 31. Dezember 2006 ferner die Möglichkeit vorsehen, daß Ö ss Õ die Eigenkapitalanforderung für ein Geschäft mit abgeleiteten Instrumenten des Freiverkehrs Ö nicht börsengehandelten Derivaten Õ im Sinne dieser Nummer, das über eine von ihnen anerkannte Clearingstelle abgewickelt wird, dem von der Clearingstelle geforderten Einschuß Ö ss Õ entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, daß Ö ss Õ der Einschuß Ö ss Õ dem mit diesem Geschäft verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für das betreffende Geschäft, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang VIII beschriebenen internen Modelle ergeben würde. Zusätzlich können sie die Möglichkeit vorsehen, daß Ö ss Õ die Eigenkapitalanforderung für eine erworbene börsengehandelte oder Freiverkehrsoption Ö nicht börsengehandelte Option Õ der Anforderung für das zugrundeliegende Instrument entspricht, sofern die daraus resultierende Eigenkapitalanforderung den Marktwert der Option nicht übersteigt. Die Eigenkapitalanforderung für eine geschriebene Freiverkehrsoption Ö nicht börsengehandelte Option Õ wird im Verhältnis zum zugrundeliegenden Instrument festgelegt.

ê 98/31/EG Art. 1 Absatz 7 und Anhang 1 Buchstabe c

6. Optionsscheine auf Schuldtitel und Aktien werden ebenso behandelt wie die unter Absatz 5 genannten Optionen.

ê 93/6/EWG (angepasst)

7. Swaps werden hinsichtlich des Zinsrisikos ebenso behandelt wie bilanzwirksame Instrumente. Ein Zins-Swap, bei dem ein Institut variable Zinsen erhält und feste Zinsen zahlt, wird daher behandelt wie eine Kaufposition in einem zinsvariablen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie die Frist bis zur nächsten Zinsfestsetzung und eine Verkaufsposition in einem festverzinslichen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie der Swap selbst.

ò neu

8. Soweit nicht anders spezifiziert ist für Kreditderivate der Nominalwert des Kreditderivatekontrakts zu Grunde zu legen. Bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das Marktrisiko derjenigen Partei, die das Kreditrisiko übernimmt (der "Sicherungsgeber"), werden die Positionen wie folgt bestimmt:

Ein Total Return Swap schafft eine Kaufposition in Bezug auf das allgemeine Marktrisiko der Referenzposition und eine Verkaufsposition in Bezug auf das allgemeine Marktrisiko einer Staatsanleihe, die im Rahmen von Anhang VI der Richtlinie [2000/12/EG] mit einem Risikogewicht von 0% zu bewerten ist. Zudem wird eine Kaufposition in Bezug auf das spezifische Risiko der Referenzposition geschaffen.

Ein Credit Default Swap schafft keine Position in Bezug auf das allgemeine Marktrisiko. Im Hinblick auf das spezifische Risiko muss das Institut eine synthetische Kaufposition in einer Verbindlichkeit der Referenzeinheit ausweisen. Fallen im Rahmen des Produkts Prämien- oder Zinszahlungen an, sind diese Cashflows als fiktive Positionen in einer Staatsanleihe darzustellen, und zwar mit dem entsprechenden Festzinssatz oder variablen Zinssatz.

Eine Credit Linked Note schafft eine Kaufposition in Bezug auf das allgemeine Marktrisiko der „Note“ selbst, und zwar in Form eines Zinsprodukts. Im Hinblick auf das spezifische Risiko wird eine synthetische Kaufposition in einer Verbindlichkeit der Referenzeinheit geschaffen. Darüber hinaus wird eine Kaufposition in Bezug auf das spezifische Risiko des Emittenten der „Note“ geschaffen.

Bei einem First-Asset-to-Default-Korb wird eine Position in einer Verbindlichkeit gegenüber einer jeden Referenzeinheit in Höhe des Nominalwertes geschaffen. Ist das Volumen der maximalen Kreditereigniszahlung niedriger als die Eigenkapitalanforderung im Sinne der im ersten Satz dieses Unterabsatzes genannten Methode, kann der maximale Zahlungsbetrag als Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko angesehen werden.

Bei einem Second-Asset-to-Default-Korb wird eine Position in einer Verbindlichkeit gegenüber einer jeden Referenzeinheit in Höhe des Nominalwertes minus einer geschaffen (d.h. derjenigen mit der niedrigsten Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko). Ist das Volumen der maximalen Kreditereigniszahlung niedriger als die Eigenkapitalanforderung im Sinne der im ersten Satz dieses Unterabsatzes genannten Methode, kann der maximale Zahlungsbetrag als Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko angesehen werden.

Hat ein Credit Linked Note-Korbprodukt ein externes Rating und erfüllt die Bedingungen für einen qualifizierten Schuldtitel, so kann eine einzige Kaufposition mit dem spezifischen Risiko des Emittenten der „Note“ anstelle der spezifischen Risikopositionen für alle Referenzeinheiten ausgewiesen werden.

Bei einem Korbprodukt, das eine proportionale Sicherheit bietet, wird eine Position in jeder Referenzeinheit in Bezug auf das spezifische Risiko geschaffen, wobei der Nominalwert des Kontraktes den einzelnen Positionen gemäß ihrem Anteil am Nominalwert des Korbes zugewiesen wird, den jedes Risiko in Bezug auf eine Referenzeinheit repräsentiert. Kann mehr als eine Verbindlichkeit einer Referenzeinheit ausgewählt werden, bestimmt die Verbindlichkeit mit der höchsten Risikogewichtung das spezifische Risiko. In diesem Fall wird die Laufzeit des Kreditderivatekontrakts und nicht die Laufzeit der Verbindlichkeit zu Grunde gelegt.

Für die Partei, die das Kreditrisiko überträgt (der „Sicherungsnehmer“) werden die Positionen spiegelbildlich zu denen des Sicherungsgebers bestimmt, allerdings mit Ausnahme der Credit Linked Note (die in Bezug auf den Emittenten keine Verkaufsposition schafft). Existiert zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kündigungsrecht (Kaufoption) in Verbindung mit einer Kostenanstiegsklausel, so wird dieser Zeitpunkt als die Fälligkeit der Sicherung angesehen. Im Falle des n-ten Ausfalls von Kreditderivaten ist es den Sicherungsnehmern gestattet, das spezifische Risiko für n-1 der Basiswerte zu verrechnen (d.h. die n-1 Aktiva mit der geringsten Belastung für das spezifische Risiko).

ê 93/6/EWG (angepasst)

89. Institute, die ihre Positionen täglich zum Marktpreis neu bewerten und das Zinsrisiko der Derivate der Absätze 4 bis 7 nach einer Diskontierungsmethode steuern, können jedoch zur Berechnung der vorgenannten Positionen Sensitivitätsmodelle anwenden; sie wenden ein solches Modell auf Schuldverschreibungen an, die über die Restlaufzeit und nicht durch eine einzige Rückzahlung am Ende der Laufzeit getilgt werden. Das Modell und dessen Anwendung durch die Institute bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörden. Diese Modelle sollten zu Positionen führen, welche auf Zinsänderungen mit derselben Sensitivität wie die zugrundeliegenden Geldströme reagieren. Bei der Bewertung dieser Sensitivität ist die unabhängige Entwicklung ausgewählter Zinssätze entlang der Zinsertragskurve zugrunde zu legen, wobei in jedes der Laufzeitbänder der Tabelle 2 in Nummer 18 Ö Absatz 20 Õ zumindest ein Sensitivitätspunkt fallen muß Ö ss Õ . Die Positionen sind bei der Berechnung der Kapitalanforderungen im Einklang mit den Nummern 15 bis 30 Ö Absätzen 17 bis 32 Õ zu berücksichtigen.

910. Institute, die Modelle gemäß Nummer 8 Ö Absatz 9 Õ nicht verwenden, können statt dessen mit Zustimmung der zuständigen Behörden alle Positionen in Derivaten im Sinne der Nummern Ö Absätze Õ 4 bis 7 vollständig gegeneinander aufrechnen, wenn sie zumindest folgende Bedingungen erfüllen:

ia)          Die Positionen haben denselben Wert und lauten auf dieselbe Währung;

iib)         die Referenzzinssätze (bei Positionen in zinsvariablen Instrumenten) oder Coupons (bei Positionen in festverzinslichen Instrumenten) decken sich weitgehend;

iiic)        die nächsten Zinsfestsetzungstermine oder -bei Positionen mit festem Coupon -die Restlaufzeiten entsprechen einander innerhalb folgender Grenzen:

i)       bei Fristen von weniger als einem Monat: gleicher Tag,;

ii)      bei Fristen zwischen einem Monat und einem Jahr: sieben Tage,;

iii)     bei mehr als einem Jahr: 30 Tage.

1011. Die Wertpapiere oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere übertragende Partei im Rahmen eines Pensionsgeschäfts und die verleihende Partei in einem Wertpapierverleihgeschäft beziehen die betreffenden Wertpapiere in die Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen gemäß diesem Anhang ein, sofern diese Wertpapiere den Anforderungen des Artikels 2 Nummer 6 Buchstabe a) Ö 11 Õ genügen.

ê 93/6/EWG (angepasst)

11. Positionen in Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen unterliegen den Eigenkapitalanforderungen der Richtlinie 89/647/EWG und nicht den in diesem Anhang enthaltenen Anforderungen für das Positionsrisiko.

Spezifische und allgemeine Risiken

12. Das Positionsrisiko börsengehandelter Schuldtitel oder Aktien (oder davon abgeleiteter Derivate) ist zur Errechnung der Eigenkapitalanforderungen in zwei Komponenten zu zerlegen. Die erste ist die spezifische Risikokomponente —dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Wertpapier aufgrund von Faktoren, die auf seinen Emittenten oder (im Fall eines Derivats) auf den Emittenten des zugrundeliegenden Instruments zurückzuführen sind. Die zweite Komponente erfaßt das allgemeine Risiko —also das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Wertpapier, die (im Fall börsengehandelter Schuldtitel oder davon abgeleiteter Derivate) einer Änderung des Zinsniveaus oder (im Fall von Aktien oder davon abgeleiteten Derivaten) einer allgemeinen Bewegung am Aktienmarkt zuzuschreiben ist, die in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere steht.

GEHANDELTE SCHULDTITEL

13. Das Institut bewertet seine Nettopositionen Ö werden Õ jeweils in der Währung, auf die sie lauten, Ö bewertet Õ und berEGhnet die Eigenkapitalanforderungen Ö werden Õ für das allgemeine und das spezifische Risiko für jede Währung getrennt Ö berechnet Õ .

Spezifisches Risiko

ê 93/6/EWG (angepasst)

ð neu

14. Das Institut ordnet seine gemäß Nummer 1 berechneten Nettopositionen in die jeweilige Kategorie der ersten Zeile von Tabelle 1 entsprechend ihren Restlaufzeiten ein und multipliziert sie anschließend mit den angegebenen Gewichten. Es addiert seine gewichteten Positionen (unabhängig davon, ob es sich um Kauf- oder Verkaufspositionen handelt), um seine Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko zu errechnen. ð im Handelsbuch, die gemäß Absatz 1 berechnet werden, in die entsprechende Kategorien in Tabelle 1 ein, und zwar auf der Grundlage des Emittenten/ Schuldners, der externen oder internen Kreditbewertung und der Restlaufzeit. Anschließend werden sie mit den besagten Gewichtungen multipliziert. Die gewichteten Positionen werden sodann addiert (unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder um eine Verkaufsposition handelt), um sodann die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko berechnen zu können. ï

ê 93/6/EWG

Tabelle 1

Emissionen von Zentralstaaten || Qualifizierte Aktiva || Sonstige

|| 0 bis 6 Monate || über 6 bis 24 Monate || über 24 Monate ||

0,00 % || 0,25 % || 1,00 % || 1,60 % || 8,00 %

ò neu

Tabelle 1

Positionen || Kapitalanforderungen für das spezifische Risiko

Schuldtitel, die von Zentralstaaten ausgegeben oder garantiert werden bzw. von Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken oder Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die im Rahmen des RSA- bzw. des IRB-Ansatzes mit 0% gewichtet würden || 0%

Schuldtitel, die von Zentralstaaten ausgegeben oder garantiert werden bzw. von Zentralbanken, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken oder Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die im Rahmen des RSA-Ansatzes mit 20% oder 50% gewichtet würden Andere qualifizierte Positionen im Sinne des nachfolgenden Absatzes 15 || 0,25% (Restlaufzeit bis zur endgültigen Fälligkeit sechs Monate oder <) 1,00% (Restlaufzeit bis zur endgültigen Fälligkeit > sechs Monate bis einschließlich 24 Monate) 1,60% (Restlaufzeit bis zur Fälligkeit > 24 Monate)

Alle sonstigen Posten || 8,00%

15.       Im Sinne von Absatz 14 umfassen qualifizierte Positionen:

a)      Kauf- und Verkaufspositionen in Positionen, die zumindest der Bonitätsstufe Investment-Grade zuzuordnen sind, die in Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 der Richtlinie [2000/12/EG] beschrieben wird;

b)      Kauf- und Verkaufspositionen in Positionen, die auf Grund der Solvenz des Emittenten eine Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) haben, die nicht höher liegt als die der unter Buchstabe a) genannten Positionen, und zwar im Rahmen des in Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Richtlinie [2000/12/EG] genannten Ansatzes;

c)      Kauf- und Verkaufspositionen in Positionen, für die eine Kreditbewertung durch eine anerkannte externe Ratingagentur nicht verfügbar ist und die die folgenden Bedingungen erfüllen:

(i)      sie werden von den betreffenden Instituten als ausreichend liquide angesehen;

(ii)     ihre Anlagequalität ist nach eigener Einschätzung des Instituts zumindest der für die unter Buchstabe a) genannten Positionen gleichwertig;

(iii)    sie werden zumindest auf einem regulierten Markt in einem Mitgliedstaat oder an der Börse eines Drittlandes gehandelt, sofern diese Börse von den zuständigen Behörden des entsprechenden Mitgliedstaats anerkannt wird;

(d)     sie sind – nach dem Ermessen der zuständigen Behörden – Kauf- und Verkaufspositionen in Positionen, die von den Instituten vorbehaltlich der Kapitaladäquanzanforderungen im Sinne der Richtlinie [2000/12/EG] ausgegeben wurden.

Die Art und Weise, wie die Schuldtitel bewertet werden, unterliegt der Prüfung durch die zuständigen Behörden, die ggf. das Urteil des Instituts verwerfen, wenn sie der Auffassung sind, dass die betreffenden Instrumente mit einem zu hohen spezifischen Risiko behaftet sind, als dass sie als qualifizierte Positionen in Frage kommen

16. Die zuständigen Behörden schreiben dem Institut vor, die höchste in Tabelle 1 genannte Risiskogewichtung auf Titel anzuwenden, die auf Grund der unzureichenden Solvenz des Liquiditätsemittenten mit einem besonderen Risiko behaftet sind.

ê 93/6/EWG

Allgemeines Risiko

a) laufzeitbezogen

ê 93/6/EWG (angepasst)

1517. Das Verfahren zur Errechnung der Eigenkapitalanforderungen für allgemeine Risiken umfaßt zwei Grundschritte. Zuerst sind alle Positionen gemäß ihrer Laufzeit zu gewichten (wie unter Nummer 16 Ö Absatz 18 Õ erläutert), um den erforderlichen Eigenkapitalbetrag zu ermitteln. Im zweiten Schritt kann dieser Eigenkapitalbetrag verringert werden, wenn sich innerhalb des gleichen Laufzeitbands gewichtete Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen gegenüberstehen. Die Eigenkapitalanforderung darf auch gesenkt werden, wenn die gewichteten Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen in unterschiedliche Laufzeitbänder fallen, wobei der Umfang dieser Senkung einerseits davon abhängt, ob die beiden Positionen in die gleiche Zone fallen, und andererseits von den jeweiligen Zonen abhängig ist, in die sie fallen. Insgesamt gibt es drei Zonen (Gruppen von Laufzeitbändern).

1618. Das Institut ordnet seine Nettopositionen in die entsprechenden Laufzeitbänder in der zweiten bzw. dritten Spalte von Tabelle 2 in Nummer 18 Ö in Absatz 20 Õ ein. Dabei legt es im Fall festverzinslicher Wertpapiere die Restlaufzeit zugrunde und im Fall von Wertpapieren, deren Zinssatz bis zur Tilgung variabel ist, den Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung. Außerdem unterscheidet es zwischen Schuldtiteln mit einem Coupon von 3 % oder mehr und solchen mit einem Coupon von weniger als 3 % und ordnet diese entsprechend in die zweite oder dritte Spalte von Tabelle 2 ein. Dann multipliziert es jedes Wertpapier mit dem in der vierten Spalte von Tabelle 2 für das betreffende Laufzeitband angegebenen Gewicht.

ê 93/6/EWG

1719. Anschließend ermittelt es für jedes Laufzeitband die Summe der gewichteten Kaufpositionen sowie die Summe der gewichteten Verkaufspositionen. Der Betrag ersterer, der innerhalb eines gegebenen Laufzeitbands durch letztere ausgeglichen wird, ist in jenem Band die ausgeglichene gewichtete Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene gewichtete Position für das gleiche Laufzeitband darstellt. Anschließend wird die Gesamtsumme der ausgeglichenen gewichteten Positionen sämtlicher Bänder errechnet.

1820. Das Institut errechnet die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für die Bänder in jeder der Zonen von Tabelle 2, um die nicht ausgeglichene gewichtete Kaufposition für jede Zone zu ermitteln. Entsprechend wird die Summe der nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufspositionen für jedes Laufzeitband einer bestimmten Zone ermittelt, um die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für diese Zone zu erhalten. Der Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für eine bestimmte Zone, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für dieselbe Zone ausgeglichen wird, ist die ausgeglichene gewichtete Position für die besagte Zone. Der Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufposition bzw. nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufsposition für eine Zone, der nicht in dieser Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene gewichtete Position für die betreffende Zone dar.

Tabelle 2

Zone || Laufzeitbänder || Gewicht (in %) || Angenommene Zinssatzänderung (in %)

|| Coupon von 3 % oder mehr || Coupon von weniger als 3 % || ||

Eins || 0 ≤ 1 Monat || 0 ≤ 1 Monat || 0,00 || —

> 1 ≤ 3 Monate || > 1 ≤ 3 Monate || 0,20 || 1,00

> 3 ≤ 6 Monate || > 3 ≤ 6 Monate || 0,40 || 1,00

> 6 ≤ 12 Monate || > 6 ≤ 12 Monate || 0,70 || 1,00

Zwei || > 1 ≤ 2 Jahre || > 1,0 ≤ 1,9 Jahre || 1,25 || 0,90

> 2 ≤ 3 Jahre || > 1,9 ≤ 2,8 Jahre || 1,75 || 0,80

> 3 ≤ 4 Jahre || > 2,8 ≤ 3,6 Jahre || 2,25 || 0,75

Drei || > 4 ≤ 5 Jahre || > 3,6 ≤ 4,3 Jahre || 2,75 || 0,75

> 5 ≤ 7 Jahre || > 4,3 ≤ 5,7 Jahre || 3,25 || 0,70

> 7 ≤ 10 Jahre || > 5,7 ≤ 7,3 Jahre || 3,75 || 0,65

> 10 ≤ 15 Jahre || > 7,3 ≤ 9,3 Jahre || 4,50 || 0,60

> 15 ≤ 20 Jahre || > 9,3 ≤ 10,6 Jahre || 5,25 || 0,60

> 20 Jahre || > 10,6 ≤ 12,0 Jahre || 6,00 || 0,60

|| > 12,0 ≤ 20,0 Jahre || 8,00 || 0,60

|| > 20 Jahre || 12,50 || 0,60

ê 93/6/EWG (angepasst)

1921. Anschließend wird der Betrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Kauf-(Verkaufs‑)position in Zone Eins, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufs-(Kauf-)position in Zone Zwei ausgeglichen wird, errechnet. Dieser wird unter Nummer 23 Ö in Absatz 25 Õ als die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Eins und Zwei bezeichnet. Dann wird die gleiche Rechenoperation für jenen Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei, der übriggeblieben ist, und die nicht ausgeglichene gewichtete Position in Zone Drei durchgeführt, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Zwei und Drei zu erhalten.

2022. Das Institut kann gegebenenfalls die Reihenfolge unter Nummer 19 Ö in Absatz 21 Õ umkehren und zunächst die ausgeglichene gewichtete Position zwischen Zone Zwei und Drei berechnen, bevor es die entsprechende Position für die Zonen Eins und Zwei berechnet.

ê 93/6/EWG (angepasst)

2123. Der Restbetrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins wird dann mit dem Restbetrag für Zone Drei ausgeglichen, nachdem letztere Zone mit Zone Zwei ausgeglichen wurde, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Eins und Drei zu ermitteln.

2224. Die Restpositionen aus den drei gesonderten Ausgleichsrechnungen unter den Nummern 19, 20 und 21 Ö in den Absätzen 21, 22 und 23 Õ werden addiert.

2325. Die Eigenkapitalanforderungen an das Institut errechnen sich als die Summe von

a)           10 % der Summe der ausgeglichenen gewichteten Positionen in sämtlichen Laufzeitbändern,

b)           40 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins,

c)           30 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei,

d)           30 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Drei,

e)           40 % der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen den Zonen Eins und Zwei und zwischen den Zonen Zwei und Drei (siehe Nummer 19 Ö Absatz 21 Õ ),

f)            150 % der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen den Zonen Eins und Drei,

g)           100 % des Restbetrags der nicht ausgeglichenen gewichteten Positionen.

b) nach der Duration

2426. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können den Instituten generell oder in Einzelfällen gestatten, zur Errechnung der Eigenkapitalanforderungen für das allgemeine Risiko börsengehandelter Schuldtitel anstelle des unter den Nummern 15 bis 23 Ö in den Absätzen 17 bis 25 Õ dargestellten Systems ein auf der Duration aufbauendes System zu verwenden, sofern das Institut durchgehend so verfährt.

ê 93/6/EWG (angepasst)

2527. Wenn ein solches Ö in Absatz 26 genanntes Õ System verwendet wird, berechnet das Institut unter Zugrundelegung des Marktwerts der einzelnen festverzinslichen Schuldtitel deren Endfälligkeitsrendite, die zugleich dem internen Zinsfluß des Schuldtitels entspricht. Bei Wertpapieren mit variabler Verzinsung berechnet das Institut unter Zugrundelegung des Marktwerts jedes Wertpapiers dessen Rendite unter der Annahme, daß Ö ss Õ das Kapital fällig wird, sobald der Zinssatz (für den darauffolgenden Zeitraum) geändert werden darf.

ê 93/6/EWG

2628. Im Anschluss daran berechnet das Institut für jeden Schuldtitel die modifizierte Duration nach folgender Formel:

modifizierte Duration = ((duration (D))/(1 + r)), wobei:

D || = || ((∑t = 1m((t Ct)/((1 + r)t)))/(∑t = 1m((Ct)/((1 + r)t))))

und:

R || = || Endfälligkeitsrendite (s. Absatz 25),

Ct || = || Barzahlungen im Zeitraum t,

M || = || Gesamtlaufzeit (s. Absatz 25).

2729. Das Institut ordnet diese Schuldtitel jeweils der entsprechenden Zone der Tabelle 3 zu. Dabei legt es die modifizierte Duration der Schuldtitel zu Grunde.

Tabelle 3

Zone || Modifizierte Duration (in Jahren) || Angenommene Zinssatzänderung (in %)

1 || > 0 ≤ 1,0 || 1,0

2 || > 1,0 ≤ 3,6 || 0,85

3 || > 3,6 || 0,7

2830. Anschließend ermittelt das Institut die durationsgewichtete Position jedes Wertpapiers durch Multiplikation seines Marktwertes mit der modifizierten Duration sowie mit der angenommenen Zinssatzänderung bei einem Instrument mit der betreffenden modifizierten Duration (siehe Spalte 3 der Tabelle 3).

2931. Das Institut ermittelt seine durationsgewichteten Kaufpositionen und seine durationsgewichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone. Der Betrag der erstgenannten Positionen, die gegen die letztgenannten innerhalb jeder Zone aufgerechnet werden, entspricht der ausgeglichenen durationsgewichtetenPosition für diese Zone.

ê 93/6/EWG (angepasst)

Das Institut berechnet sodann die nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen für jede Zone. Anschließend wird das Verfahren für nicht ausgeglichene gewichtete Positionen in den Nummern 19 bis 22 Ö Absätzen 21 bis 24 Õ angewandt.

ê 93/6/EWG (angepasst)

3032. Die Eigenkapitalanforderungen an das Institut werden daraufhin als Summe folgender Elemente berechnet:

a)           2 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für jede Zone,

b)           40 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen zwischen Zone Eins und Zone Zwei sowie zwischen Zone Zwei und Zone Drei,

c)           150 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Position zwischen Zone Eins und Drei,

d)           100 % des Restbetrags der nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen.

AKTIEN

3133. Das Institut addiert seine sämtlichen — gemäß Nummer Ö Absatz Õ 1 ermittelten — Nettokaufpositionen und seine sämtlichen Nettoverkaufspositionen. Die Summe dieser beiden Zahlen ergibt seine Bruttogesamtposition. Der Überschuß der einen über die andere Zahl ist seine Nettogesamtposition.

Spezifisches Risiko

ê 93/6/EWG

ð neu

32.34.ð Das Institut addiert seine sämtlichen — gemäß Absatz 1 ermittelten — Nettokaufpositionen und seine sämtlichen Nettoverkaufspositionen.ï Das Institut multipliziert seine Bruttogesamtposition mit 4 % zwecks Errechnung seiner Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko.

ê 93/6/EWG (angepasst)

3335. Ungeachtet der Nummer 32 Ö Abweichend von Absatz 34 Õ können die zuständigen Behörden zulassen, daß Ö ss Õ die Eigenkapitalanforderung für das spezifisches Risiko 2 % — und nicht 4 % — bei jenen Aktien-Portefeuilles eines Instituts beträgt, die die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

ê 98/31/EG Art. 1 Absatz 7 und Anhang 1 Buchstabe d (angepasst)

ia)          Die Aktien dürfen nicht von Emittenten stammen, die nur börsengehandelte Schuldtitel ausgegeben haben, für welche gemäß der Tabelle I unter Nummer 14 eine Eigenkapitalanforderung von 8 % besteht oder für die eine geringere Anforderung nur deshalb gilt, weil sie Gegenstand einer Garantie oder Sicherheit sind;

ê 93/6/EWG

iib)         sie müssen von den zuständigen Behörden nach objektiven Kriterien als hochliquide beurteilt werden;

ê 93/6/EWG (angepasst)

iiic)        keine Einzelposition darf mehr als 5 % des Wertes des gesamten Aktien-Portefeuilles des Instituts betragen.

Ö Im Sinne von Buchstabe c) können d Õ Die zuständigen Behörden können jedoch Einzelpositionen mit einem Wert von bis zu 10 % zulassen, sofern der Gesamtwert dieser Positionen 50 % des Gesamtportefeuilles nicht übersteigt.

ê 93/6/EWG

Allgemeines Risiko

3436. Die Eigenkapitalanforderung an ein Institut für das allgemeine Risiko ist seine mit 8 % multiplizierte Nettogesamtposition.

Aktienindex-Terminkontrakte

ê 93/6/EWG (angepasst)

3537.   Aktienindex-Terminkontrakte und der deltagewichtete Gegenwert von Aktienindex-Terminkontraktoptionen und Aktienindex-Optionen, die sämtlich im Folgenden als „Aktienindex-Terminkontrakte“ bezeichnet werden, können nach den Positionen in den einzelnen Aktien aufgeschlüsselt werden. Diese Positionen können als zugrundeliegende Positionen in den betreffenden Aktien behandelt werden; Ö und Õ dementsprEGhend können sie vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden gegen die entgegengesetzten Positionen in den zugrundeliegenden Aktien selbst aufgerechnet werden.

ê 93/6/EWG (angepasst)

3638. Die zuständigen Behörden sorgen dafür, daß Ö ss Õ alle Institute, die ihre Positionen in einer oder mehreren der Aktien eines Aktienindex- Terminkontrakts gegen eine oder mehrere entgegengesetzte Positionen desselben aufgerechnet haben, über genügend Eigenkapital zur Deckung des Risikos von Verlusten für den Fall verfügen, daß Ö ss Õ der Wert des Terminkontrakts sich nicht völlig gleichläufig mit dem der zugrunde liegenden Aktien entwickelt; dasselbe gilt, wenn ein Institut entgegengesetzte Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten hält, deren Laufzeit und/oder Zusammensetzung nicht übereinstimmen.

ê 93/6/EWG (angepasst)

3739. Soweit die Nummern 35 und 36 nicht anwendbar sind, Ö Abweichend von den Absätzen 37 und 38 Õ ist bei Aktienindex-Terminkontrakten, die an der Börse gehandelt werden und sich nach Ansicht der zuständigen Behörden auf Indizes mit einem hohen Diversifizierungsgrad beziehen, eine Eigenkapitalanforderung für das allgemeine Risiko in Höhe von 8 % vorgesehen, während für das spezifische Risiko keine Anforderungen gestellt werden. Diese Aktienindex-Terminkontrakte gehen in die Berechnung der Nettogesamtposition gemäß Nummer 31 Ö Absatz 33 Õ ein, während sie bei der dort ebenfalls genannten Bruttogesamtposition nicht berücksichtigt werden.

ê 93/6/EWG

3840. Wird ein Aktienindex-Terminkontrakt nicht in seine zugrundeliegenden Positionen aufgeschlüsselt, so wird er wie eine einzelne Aktie behandelt. Das spezifische Risiko für diese einzelne Aktie kann jedoch außer Betracht bleiben, wenn der betreffende Aktienindex-Terminkontrakt an der Börse gehandelt wird und sich nach Auffassung der zuständigen Behörden auf einen Index mit einem hohen Diversifizierungsgrad bezieht.

ÜBERNAHMEGARANTIEN

ê 93/6/EWG (angepasst)

3941. Bei Übernahmegarantien für Schuldtitel und Aktien können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, das folgende Verfahren für die Berechnung seiner Eigenkapitalanforderungen anzuwenden: Zunächst berechnet es die Nettopositionen, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung gezeichnet oder mitgarantiert werden, in Abzug gebracht werden; anschließend. Anschließend verringert es die Nettopositionen durch Anwendung der folgenden Faktoren Ö in Tabelle 4 Õ :

Tabelle 4

— Arbeitstag Null: || 100 %

— erster Arbeitstag: || 90 %

— zweiter und dritter Arbeitstag: || 75 %

— vierter Arbeitstag: || 50 %

— fünfter Arbeitstag: || 25 %

— nach dem fünften Arbeitstag: || 0 %

ê 93/6/EWG (angepasst)

Der „Arbeitstag Null“ ist der Arbeitstag, an dem das Institut die uneingeschränkte Verpflichtung eingegangen ist, eine bestimmte Menge von Wertpapieren zu einem vereinbarten Preis zu übernehmen.

Dann berechnet es seine Eigenkapitalanforderungen anhand der durch Anwendung der genannten Faktoren verringerten Übernahmepositionen.

Die zuständigen Behörden stellen sicher, daß Ö ss Õ das Institut über genügend Eigenkapital für das Verlustrisiko verfügt, das zwischen dem Zeitpunkt der anfänglichen Verpflichtung und dem ersten Arbeitstag besteht.

ò neu

EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO VON HANDELSBUCHPOSITIONEN, DIE DURCH KREDITDERIVATIE ABGESICHERT SIND

42. Gemäß den in den Absätzen 43 bis 46 genannten Grundsätzen ist eine durch Kreditderivate unterlegte Sicherung statthaft.

43. Eine vollständige Genehmigung wird dann erteilt, wenn sich der Wert der beiden Positionsseiten stets in die entgegengesetzte Richtung entwickelt, und dies in der Regel im gleichen Umfang. Dies wird bei jeder der beiden nachfolgend genannten Situationen der Fall sein:

a)      die beiden Seiten bestehen aus völlig identischen Instrumenten;

b)      eine Kassa-Kaufposition wird durch einen Total Rate of Return Swap (oder vice versa) abgesichert und es besteht eine exakte Übereinstimmung zwischen der Referenzposition und den zugrundeliegenden Forderungen (d.h. die Kassaposition). Die Fälligkeit des Swap selbst kann eine andere sein als die der zugrundeliegenden Forderung

In diesen Fällen sollten keine Seite der Position Eigenkapitalanforderungen für das spezifische Risiko angewandt werden.

44. Eine 80%ige Reduzierung wird dann angewandt, wenn sich der Wert der beiden Positionsseiten stets in die entgegengesetzte Richtung entwickelt und eine exakte Übereinstimmung zwischen der Referenzposition, der Fälligkeit sowohl der Referenzposition als auch des Kreditderivats und der Währung der zugrundeliegenden Forderung besteht. Darüber hinaus sollten Schlüsselmerkmale des Kreditderivatekontrakts nicht darauf hinauslaufen, dass die Kursbewegung des Kreditderivats wesentlich von den Kursbewegungen der Kassaposition abweicht. In dem Maße, wie mit der Transaktion Risiko übertragen wird, wird eine 80%ige Reduzierung der Eigenkapitalanforderungen für das spezifische Risikoauf die Seite der Transaktion angewandt, die mit den höheren Eigenkapitalanforderungen behaftet ist, wohingegen die Eigenkapitalanforderungen für das spezifische Risiko auf der Gegenseite mit Null angesetzt werden.

45. Eine teilweise Genehmigung wird dann erteilt, wenn sich der Wert der beiden Positionsseiten in der Regel in die entgegengesetzte Richtung bewegt. Dies dürfte in den folgenden Situationen der Fall sein:

a)      die Position wird von Absatz 43 Buchstabe b) abgedeckt; allerdings besteht eine Inkongruenz zwischen der Referenzposition und der zugrundeliegenden Forderung. Nichtsdestoweniger erfüllen die Positionen die folgenden Anforderungen:

(i)      die Referenzposition hat einen „pari passu“-Rang gegenüber der zugrundeliegenden Zahlungsverpflichtung oder ist dieser nachgeordnet;

(ii)     die zugrundeliegende Zahlungsverpflichtung und die Referenzposition haben ein und denselben Schuldner und haben rechtlich durchsetzbare wechselseitige Ausfallklauseln bzw. wechselseitige Vorfälligkeitsklauseln;

b)      die Position wird von Absatz 43 Buchstabe a) bzw. von Absatz 44 abgedeckt; allerdings besteht eine Währungsinkongruenz oder eine Laufzeitinkongruenz zwischen der Kreditbesicherung und der zugrundeliegenden Referenzposition (Währungsinkongruenzen sollten unter dem normalen Ausweis des Fremdwährungsrisikos unter Anhang III erfasst werden);

c)      die Position wird von Absatz 44 abgedeckt; allerdings besteht eine Inkongruenz zwischen der Kassaposition und dem Kreditderivat. Die zugrundeliegende Forderung ist Bestandteil der (lieferbaren) Verpflichtungen in der Kreditderivate-Dokumentation.

In jedem dieser Fälle sollte anstelle der Addierung der Eigenkapitalanforderungen für das spezifische Risiko für jede Seite der Transaktion lediglich die jeweils höhere der beiden Kapitalanforderungen angewandt werden.

46. In all denjenigen Fällen, die nicht unter Absatz 45 fallen, werden Eigenkapitalanforderungen für das spezifische Risiko für beide Seiten der Position ermittelt.

Eigenkapitalanforderungen für Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW) im Handelsbuch

47. Die Kapitalanforderungen für Positionen in Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW), die die Bedingungen im Sinne von Artikel 11 für eine Handelsbuch-Kapitalbehandlung erfüllen, werden gemäß den in den Absätzen 48 bis 56 spezifizierten Methoden berechnet.

48. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abschnitts wird auf OGAW-Positionen eine Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko (spezifisch und allgemein) von 32% angewandt. Unbeschadet der Bestimmungen von Anhang III Absatz 3 Buchstabe i) bzw. von Anhang V Absatz 13 Buchstabe v), denen zufolge die in diesen Absätzen dargelegte modifizierte Gold-Behandlung angewandt wird, unterliegen OGAW-Positionen einer Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko (spezifisch und allgemein) und das Wechselkursrisiko von höchstens 40%.

49. Die Institute können die Eigenkapitalanforderung für OGAW-Positionen, die die in Absatz 51 genannten Kriterien erfüllen, gemäß der in den Absätzen 53 bis 56 genannten Methoden ermitteln.

50. Sofern nicht anderweitig geregelt, ist keine Verrechnung zwischen den zugrundeliegenden Anlagen eines OGAW und anderen vom Institut gehaltenenen Positionen statthaft.

ALLGEMEINE KRITERIEN

51. Die allgemeinen Zulassungskriterien für die Verwendung der in den Absätzen 53 bis 56 genannten Methoden für OGAWs, die von Gesellschaften emittiert werden, die wiederum innerhalb der Gemeinschaft beaufsichtigt werden oder dort gegründet wurden, sehen wie folgt aus:

a)      der Prospekt des OGAWs oder ein gleichwertiges Dokument umfassen:

(i)      die Kategorien der Vermögenswerte, in die der OGAW investieren darf;

(ii)     im Falle der Existenz von Anlagebeschränkungen die entsprechenden Beschränkungen und Methoden zu ihrer Berechnung;

(iii)    im Falle der Zulässigkeit eines Hebels die Höchstgrenze dieses Hebels;

(iv)    im Falle der Zulässigkeit von Anlagen in OTC-Finanzderivate oder Repo-ähnliche Geschäfte eine Strategie zur Begrenzung des Gegenparteiausfallrisikos, das sich aus diesen Geschäften ergibt;

b)      über die Geschäftstätigkeit des OGAWs wird in einem Haljahresbericht und in einem Jahresbericht informiert, die eine Bewertung der Aktiva und Passiva sowie der Gewinne und Geschäfte während des Berichtzeitraums ermöglichen;

c)      die Anteile des OGAWs sind in bar rückzahlbar, und zwar aus den Vermögenswerten des OGAWs auf täglicher Basis und auf Anfrage des Anteilsinhabers;

d)      die Anlagen der OGAWs sind von den Vermögenswerten der OGAW-Verwaltungsgesellschaft zu trennen;

e)      das investierende Institut stellt eine angemessene Risikobewertung des OGAWs sicher.

52. Drittland-OGAW sind zulässig, sofern die Anforderungen unter Buchstabe a) bis e) von Absatz 51 erfüllt sind und die für das Institut zuständige Behörde ihre Zustimmung erteilt hat.

SPEZIFISCHE METHODEN

53. Sofern dem Institut die zugrundeliegenden Anlagen des OGAW auf Tagesbasis bekannt sind, kann das Institut auf die zugrundeliegenden Anlagen durchschauen, um die Eigenkapitalanforderungen für das Positionsrisiko (allgemein und spezifisch) für diese Positionen im Einklang mit den in diesem Anhang genannten Methoden zu berechnen bzw. -sofern statthaft - im Einklang mit den in Anhang V genannten Methoden. Aufgrund dieses Ansatzes werden Positionen in OGAWs wie Positionen in den zugrundeliegenden Anlagen des OGAWs behandelt. Eine Aufrechnung ist zwischen Positionen in den zugrundeliegenden Anlagen des OGAWs und anderen vom Institut gehaltenen Positionen gestattet, sofern das Institut eine ausreichende Zahl an Anteilen hält, um eine Einlösung/ im Austausch für die zugrundeliegenden Anlagen zu ermöglichen.

54. Die Institute können die Eigenkapitalanforderungen für das Positionsrisisko (allgemein und spezifisch) für Positionen in OGAWs gemäß den in diesem Anhang genannten Methoden berechnen bzw. -sofern statthaft - im Einklang mit den in Anhang V genannten Methoden, und zwar für angenommene Positionen, die jene repräsentieren, die erforderlich wären, um die Zusammensetzung und die Wertentwicklung eines extern geschaffenen Indexes oder eines festen Korbs von Aktien oder Schuldtiteln nachzubilden, auf den in Buchstabe a) eingegangen wird, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)      Ziel des OGAW-Mandats ist es, die Zusammensetzung und die Wertentwicklung eines extern geschaffenen Indexes oder eines festen Korbs von Aktien oder Schuldtiteln nachzubilden;

b)      es kann eindeutig eine Mindestkorrelation von 0,9 zwischen den täglichen Kursbewegungen des OGAWs und des Indexes oder des Korbs von Aktien oder Schuldtiteln, den er nachbildet, über einen Mindestzeitraum von sechs Monaten nachgewiesen werden. Unter Korrelation versteht man in diesem Zusammenhang den Korrelationskoeffizienten zwischen den Tagesrenditen auf den börsengehandelten Fonds und dem Index bzw. Korb von Aktien oder Schuldtiteln, den er nachbildet.

55. Sind dem Institut die zugrundeliegenden Anlagen des OGAWs auf Tagesbasis nicht bekannt, kann das Institut die Eigenkapitalanforderungen für das Positionsrisisko (allgemein und spezifisch) gemäß den in diesem Anhang genannten Methoden berechnen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)      es wird davon ausgegangen, dass der OGAW zunächst bis zur unter seinem Mandat zulässigen Höchstgrenze in die Kategorien von Vermögenswerten investiert, die die höchste Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko (allgemein und spezifisch) erhalten und sodann Anlagen in absteigender Reihenfolge tätigt, bis dass die maximale Gesamtanlagengrenze erreicht ist. Die Position im OGAW wird als direkte Anlage in der angenommen Position behandelt;

b)      die Institute berücksichtigen bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko das maximale indirekte Risiko, das sie eingehen könnten, wenn sie über den OGAW Positionen mit Hebelwirkung aufnehmen, indem die Position im OGAW proportional bis zum maximalen Risiko in Bezug auf die zu Grunde liegenden Anlagebestandteile, das sich gemäß dem Anlagemandat ergeben könnte, angehoben wird;

c)      sollte die Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko (allgemein und spezifisch) im Rahmen dieses Ansatzes die in Absatz 48 genannte übersteigen, wird die Eigenkapitalanforderung auf dieses Niveau festgelegt.

56. Die Institute können Berechnungen der Eigenkapitalanforderungen für das Positionsrisiko (allgemein und spezifisch) für OGAW-Positionen, die unter die Absätze 53 und 55 fallen, vonDritten verwenden, sofern die Berechnungen gemäß der in diesem Anhang genannten Methoden erfolgt sind und die Korrektheit der Berechnung und der Meldung angemessen sichergestellt ist.

ê 93/6/EWG (angepasst)

ANHANG II

Ö BERECHNUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR DAS Õ ABWICKLUNGSRISIKO UND Ö DAS Õ RISIKO DES AUSFALLS DER GEGENPARTEI

ABWICKLUNGS-/ LIEFERRISIKO

ê 98/31/EG Art. 1 Absatz 7 und Anhang 2 Buchstabe a (angepasst)

1. Im Fall von Geschäften, bei denen Schuldtitel, Aktien und Waren (mit Ausnahme von Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften sowie Wertpapier- und Warenverleih- und -leihgeschäften) nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, muß Ö ss Õ das Institut die Preisdifferenz berechnen, die sich daraus zu seinen Ungunsten ergeben könnte. Es handelt sich dabei um die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktien oder Waren und ihrem aktuellen Marktwert, wenn diese Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein könnte. Zur Berechnung seiner Eigenkapitalanforderung ist dieser Differenzbetrag mit dem entsprechenden Faktor in Spalte A der Tabelle unter Nummer 2 zu multiplizieren.

ê 93/6/EWG (angepasst)

2. Ungeachtet der Bestimmungen der Nummer Ö Abweichend von Absatz Õ 1 kann ein Institut, wenn die zuständigen Behörden keine Einwände dagegen haben, seine Eigenkapitalanforderungen berechnen, indem es den vereinbarten Abrechnungspreis für jede Transaktion, die zwischen 5 und 45 Arbeitstagen nach dem festgesetzten Termin noch nicht abgerechnet wurde, mit dem entsprechenden Faktor in Spalte B der gleichen Ö von Õ Tabelle Ö 1 Õ multipliziert. Ab 46 Arbeitstagen nach dem festgesetzten Termin hat es eine Eigenkapitalanforderung von 100 % der sich für das Institut ergebenden Preisdifferenz entsprechend Spalte A Ö in Tabelle 1 Õ zu erfüllen.

Ö Tabelle 1 Õ

Anzahl der Arbeitstage nach dem festgesetzten Abrechnungstermin || Spalte A (in %) || Spalte B (in %)

5 — 15 || 8 || 0,5

16 — 30 || 50 || 4,0

31 — 45 || 75 || 9,0

46 und mehr || 100 || s. Absatz 2

RISIKO DES AUSFALLS DER GEGENPARTEI

ò neu

3. Ein Institut ist gehalten, das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei mit Eigenkapital zu unterlegen, wenn sich dieses Risiko aus Risikopositionen ergibt, die auf Grund folgender Elemente entstanden sind:

a)      Vorleistungen;

b)      nicht börsengehandelte Derivate und Kreditderivative;

c)      Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte; Wertpapierleih- oder verleihgeschäfte bzw. Warenleih- oder verleihgeschäfte mit Wertpapieren oder Waren, die Gegenstand des Handelsbuches sind;    

d)      Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen auf börsengehandelte Derivatekontrakte, die weder in diesem Anhang noch in Anhang I erfaßt sind oder von den Eigenmitteln gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d abgezogen werden und die unmittelbar mit den Positionen des Handelsbuchs zusammenhängen.

4. In diesem Sinne wird davon ausgegangen, dass eine Vorleistung erfolgt ist, wenn das Instititut die Wertpapiere und Waren vor ihrer Lieferung bezahlt hat bzw. wenn es Wertpapiere oder Waren vor Erhalt ihrer Bezahlung geliefert hat bzw. im Falle von grenzüberschreitenden Geschäften, wenn seit der Zahlung oder Lieferung mindestens ein Tag vergangen ist.

5. Vorbehaltlich der Absätze 6 bis 9 werden Forderungswerte und risikogewichtete Forderungsbeträge für derlei Forderungen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie [2000/12/EG] Abschnitt 3 Kapitel 2 Titel V berechnet, wobei Verweise auf ‚Kreditinstitute’ in diesem Abschnitt als Verweise auf ‚Institute’, Verweise auf 'Mutterkreditinstitute' als Verweise auf ‚Mutterinstitute’ verstanden und damit einhergehende Begriffe entsprchhend ausgelegt werden.

6. Im Sinne von Absatz 5 gilt Folgendes:

Anhang IV der Richtlinie [2000/12/EG] wird als geändert angesehen, indem nach Punkt 3 Buchstabe d) die Worte ‘und Kreditderivative’ eingefügt werden;

Anhang III der Richtlinie [2000/12/EG] wird als geändert angesehen, indem nach Tabelle 1 Buchstabe a) Folgendes eingefügt wird:

„Um eine Zahl für ein potenzielles künftiges Kreditrisiko im Falle von Total Return Swap-Kreditderivaten und von Credit Default Swap-Kreditderivativen zu erhalten, wird der Nominalwert dieses Instruments mit den folgenden Prozentsätzen multipliziert:

Wenn eine Referenzposition dergestalt ist, dass sie für den Fall, dass sie eine direkte Forderung für das Institut darstellen würde, eine qualifizierte Position im Sinne von Anhang I wäre: - 5%;

Wenn eine Referenzposition dergestalt ist, dass sie für den Fall, dass sie eine direkte Forderung für das Institut darstellen würde, keine qualifizierte Position im Sinne von Anhang I wäre: - 10%;

Im Falle eines Credit Default Swap ist es einem Institut, dessen Risikoposition aus dem Swap eine Kaufposition in Bezug auf die zugrundeliegenden Positionen ist, gestattet, eine Zahl von 0% für das potenzielle künftige Kreditrisiko anzusetzen, es sei denn der Credit Default Swap unterliegt einer Glattstellung infolge der Insolvenz der Gegenpartei, deren Risiko aus dem Swap eine Verkaufsposition in Bezug auf den zugrundeliegenden Positionen ist, auch wenn die zugrundeliegende Position nicht ausgefallen ist.“

Schafft das Kreditderivat eine Sicherung in Bezug auf den n-ten Ausfall unter einer Reihe von zugrundeliegenden Zahlungsverpflichtungen, wird der Prozentsatz, der von den zuvor Genannten anzuwenden ist, durch die Verpflichtung mit der n-ten niedrigsten Kreditqualität bestimmt, die wiederum dadurch ermittelt wird, dass festgestellt wird ob es sich, angenommenes wäre eine direkte Position des Instituts , um eine qualifizierte Position im Sinne von Anhang I handeln würde.

7. Im Sinne von Absatz 5 wird es den Instituten bei der Berechnung ihrer risikogewichteten Forderungsbeträge nicht gestattet, für die Anerkennung der Auswirkungen von Finanzsicherheiten die Einfache Methode für Finanzsicherheiten zu verwenden, die Gegenstand von Anhang VIII Teil 3 Absätze 25 bis 30 der Richtlinie [2000/12/EG].

8. Im Sinne von Absatz 5 können im Falle von Pensionsgeschäften sowie Wertpapierleih- und verleihgeschäften und Warenleih- und verleihgeschäften alle Finanzinstrumente und Waren, die geeignet sind, um in das Handelsbuch aufgenommen zu werden, als taugliche Sicherheit anerkannt werden. Bei Forderungen aufgrund von nicht börsengehandelten Derivaten, die im Handelsbuch verbucht sind, können Waren, die geeignet sind, um in das Handelsbuch aufgenommen zu werden, ebenfalls als taugliche Sicherheiten anerkannt werden. Im Hinblick auf die Berechnung von Volatilitätsanpassungen in Fällen, in denen solche Finanzinstrumente oder Waren verliehen, veräußert oder bereitgestellt bzw. mittels einer Sicherheit oder auf andere Art und Weise geliehen, angekauft oder aufgenommen werden, werden diese Instrumente und Waren auf die gleiche Art und Weise behandelt wie die Aktien eines Nebenindexes, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden.

9. Im Sinne von Absatz 5 wird im Zusammenhang mit der Anerkennung von Rahmenaufrechnungsvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte und/ oder Wertpapierleih- und -verleihgeschäfte und Warenleih- und –verleihgeschäfte und/ oder andere kapitalmarktgetriebene Geschäfte betreffen, die Aufrechnung zwischen Positionen des Handelsbuches und des Nichthandelsbuches nur dann anerkannt, wenn die aufgerechneten Geschäfte die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)      alle Geschäfte werden täglich zuMarktkursen bewertet;

b)      alle Positionen, die im Rahmen der Transaktionen verliehen, veräußert oder bereitgestellt bzw. geliehen, angekauft oder aufgenommen werden, können gemäß Titel V Kapitel 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 der Richtlinie [2000/12/EG] als taugliche finanzielle Sicherheit anerkannt werden, ohne dass Abschnitt 8 dieses Anhangs zur Anwendung gelangt.

10. Ist ein im Handelsbuch ausgewiesenes Kreditderivat Bestandteil eines internen Absicherungsgeschäfts und ist die Kreditbesicherung gemäß der Richtlinie [2000/12/EG] anerkannt, wird davon ausgegangen, dass die Position im Kreditderivat kein Gegenparteienausfallrisiko verursacht.

11. Die Eigenkapitalanforderung beläuft sich auf 8% sämtlicher risikogewichteten Forderungsbeträge.

ê 93/6/EWG

Vorleistungen

ê 98/31/EG Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 2 Buchstabe b

3.1. Ein Institut muß Eigenkapital zur Deckung des Gegenpartei-Risikos halten, wenn

i) es Wertpapiere oder Waren vor deren Eingang bezahlt oder Wertpapiere oder Waren vor Eingang der Bezahlung geliefert hat und

ii) bei grenzüberschreitenden Transaktionen ein oder mehrere Tage seit dieser Zahlung oder Lieferung vergangen sind.

3.2. Die Eigenkapitalanforderung beträgt 8 % des Werts der Wertpapiere bzw. Waren oder des dem Institut geschuldeten Geldbetrags, multipliziert mit dem für die Gegenpartei geltenden Risikogewicht.

ê 98/31/EG Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 2 Buchstabe c (angepasst)

Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte sowie Wertpapierleih und -verleihgeschäfte und Warenleih- und -verleihgeschäfte

4.1. Im Fall von Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften mit Wertpapieren oder Waren, welche Bestandteil des Wertpapierhandels sind, berechnet das Institut die Differenz zwischen dem Marktwert der Wertpapiere oder Waren und dem vom Institut aufgenommenen Betrag oder dem Marktwert der Sicherheiten, wenn die Differenz positiv ist. Im Fall von umgekehrten Pensionsgeschäften und Wertpapier oder Warenleihgeschäften berechnet das Institut die Differenz zwischen dem von ihm verliehenen Betrag oder dem Marktwert der geleisteten Sicherheiten und dem Marktwert der erhaltenen Wertpapiere oder Waren, wenn diese Differenz positiv ist.

ê 93/6/EWG

Die zuständigen Behörden treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Überschußbetrag der Sicherheit hinreichend hoch ist.

Ferner dürfen die zuständigen Behörden es den Instituten gestatten, daß sie den Überschußbetrag der Sicherheit nicht in die Berechnung gemäß dem ersten Unterabsatz dieser Nummer einbeziehen, wenn der Überschußbetrag der Sicherheit derart garantiert ist, daß die die Wertpapiere übertragende Partei stets sicher sein kann, daß der Überschußbetrag der Sicherheit bei Leistungsausfällen der Gegenpartei zurückgegeben wird.

Die aufgelaufenen Zinsen sind in die Berechnung des Marktwerts der verliehenen oder aufgenommenen Beträge und der Sicherheiten einzubeziehen.

4.2. Die Eigenkapitalanforderung beläuft sich auf 8 % des sich aus Nummer 4.1 ergebenden Werts, multipliziert mit dem auf die betreffende Gegenpartei anwendbaren Risikogewicht.

Abgeleitete Instrumente des Freiverkehrs

ê 98/33/EC Artikel 3 Absatz 2

5. Bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderung für abgeleitete Instrumente des Freiverkehrs legt das Institut Anhang II der Richtlinie 89/647/ EWG zugrunde. Die Risikogewichte der Gegenpartei werden gemäß Artikel 2 Nummer 9 der vorliegenden Richtlinie festgelegt.

Bis zum 31. Dezember 2006 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die durch eine Clearingstelle abgewickelten Geschäfte des Freiverkehrs, bei denen die Clearingstelle als Gegenpartei fungiert und alle Beteiligten die Risikopositionen, die sie für die Clearingstelle darstellen, täglich in vollem Umfang durch eine Sicherheitsleistung absichern, wobei die Absicherung sich sowohl auf die laufende Risikoposition als auch auf die potentielle künftige Risikoposition erstreckt, von der Anwendung der in Anhang II beschriebenen Methoden ausnehmen. Die zuständigen Behörden müssen der Auffassung sein, daß die geleistete Sicherheit den gleichen Schutz bietet wie die Sicherheit gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) Nummer 7 der Richtlinie 89/647/EWG und daß ausgeschlossen ist, daß die Risikopositionen der Clearingstelle den Marktwert der geleisteten Sicherheit übersteigen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, in welcher Weise sie von dieser Möglichkeit Gebrauchmachen.

ê 93/6/EWG

SONSTIGES

6. Die Eigenkapitalanforderungen der Richtlinie 89/647/EWG finden auf Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen auf börsengängige Termin- oder Optionskontrakte Anwendung, die weder in diesem Anhang noch in Anhang I erfaßt sind oder von den Eigenmitteln gemäß Anhang V Nummer 2 Buchstabe d) abgezogen werden und die unmittelbar mit den Posten des Wertpapierhandels zusammenhängen.

Die Risikogewichte der Gegenpartei werden gemäß Artikel 2 Nummer 9 dieser Richtlinie festgelegt.

ê 93/6/EWG (angepasst)

ANHANG III

Ö BERECHNUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR DAS Õ FREMDWÄHRUNGSRISIKO

ê 98/31/EG Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 3 Buchstabe a (angepasst)

1. Übersteigt die nach dem nachstehenden Ö in Absatz 2 genannten Õ Verfahren berechnete Summe des Nettogesamtbetrags der Devisenpositionen und der Nettogoldposition eines Instituts 2 % des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel, wird die Summe seiner Nettodevisenposition und seiner Nettogoldposition bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das Fremdwährungsrisiko mit 8 % multipliziert.

Bis zum 31. Dezember 2004 können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, seine Eigenkapitalanforderung zu berechnen, indem es den Betrag, um den die Summe des Nettogesamtbetrags der Devisenpositionen und der Nettogoldposition 2 % des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel übersteigt, mit 8 % multipliziert.

ê 93/6/EWG (angepasst)

2. Die Berechnung Ö der Eigenkapitalanforderungen für das Fremdwährungsrisiko Õ erfolgt in zwei Stufen.

ê 98/31/EG Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 3 Buchstabe b (angepasst)

32.1.    Zunächst wird der Nettobetrag der offenen Positionen des Instituts in den einzelnen Währungen (einschließlich der Währung der Rechnungslegung) und in Gold berechnet.

Diese Ö offenen Õ Positionen ergeben sich durch Summierung der folgenden Elemente (positiv oder negativ):

-a)      Netto-Kassaposition (d. h. alle Aktiva bezüglich aller Passiva einschließlich der aufgelaufenen und noch nicht fälligen Zinsen in der betreffenden Währung oder, im Fall von Gold, die Nettokassaposition in Gold);

-b)     Netto-Terminposition (d. h. alle ausstehenden Beträge abzüglich aller zu zahlenden Beträge im Rahmen von Devisen- und Goldtermingeschäften einschließlich der Devisen- und Gold-Terminkontrakte und des Kapitalbetrags der Währungs-Swaps, die nicht in der Kassaposition enthalten sind);

-c)      unwiderrufliche Garantien (und vergleichbare Instrumente), die mit Sicherheit in Anspruch genommen werden und aller Voraussicht nach uneinbringlich sind;

-d)     Nettobetrag der künftigen, noch nicht angefallenen, aber bereits voll abgesicherten Einnahmen und Ausgaben (nach dem Ermessen der meldenden Institute und mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden können jene Nettobeträge der künftigen Einnahmen und Ausgaben, die in den Büchern noch nicht erfaßt, jedoch durch Devisentermingeschäfte bereits voll abgesichert sind, hier einbezogen werden). Ein solcher Ermessensspielraum ist durchgängig in der gleichen Weise zu nutzen;

-e)      mit Hilfe des Delta-Faktors (bzw. auf Basis des Delta-Faktors) ermittelter Netto-Gegenwert des gesamten Bestands an Devisen- und Gold-Optionen;

-f) Marktwert der sonstigen (d. h. nicht auf Devisen oder Gold bezogen) Optionen;

- aAlle Positionen, die ein Institut bewußt eingegangen ist, um sich gegen die nachteilige Auswirkung einer Wechselkursänderung auf seinen Eigenkapitalkoeffizienten abzusichern, können bei der Errechnung der offenen Netto-Fremdwährungspositionen ausgeschlossen werden. Solche Positionen sollten nichts mit dem Handel zu tun haben oder struktureller Art sein, und ihr Ausschluß — und jegliche Änderung der Bedingungen für ihren Ausschluß — erfordert die Zustimmung der zuständigen Behörden. Positionen eines Instituts im Zusammenhang mit Posten, die bereits bei der Berechnung der Eigenmittel in Abzug gebracht wurden, können unter den gleichen Bedingungen genauso behandelt werden.

ò neu

Im Hinblick auf die im ersten Unterabsatz genannte Berechhnung werden für Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW) die aktuellen Fremdwährungspositionen der OGAWs berücksichtigt. Die Institute können den Ausweis von Fremdwährungspositionen in OGAWs heranziehen, der von seiten Dritter vorgenommen wurde, sofern die Korrektheit dieses Ausweises ausreichend sichergestellt ist. Kennt ein Institut die Fremdwährungspositionen in einem OGAW nicht, wird davon ausgegangen, dass in den OGAW bis zur im Rahmen seines Mandats möglichen Höchstgrenze in Fremdwährungspositionen investiert wurde. Die Institute tragen hierbei bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderung für Fremdwährungsrisiken im Hinblick auf ihre Handelsbuchpositionen dem maximalen indirekten Risiko Rechnung, dass sie erreichen könnten, wenn sie mittels des OGAWs Positionen mit Hebelwirkung aufnehmen würden. Dies erfolgt, indem die Position im OGAW proportional bis zum Höchstrisiko angehoben wird, das in Bezug auf die zugrundeliegenden Positionen eingegangen werden kann, die sich aus dem Anlagemandat ergeben. Die angenommene Position des OGAWs in Fremdwährungen wird wie eine gesonderte Währung behandelt, d.h. wie die Behandlung der Anlagen in Gold. Abändernd gilt allerdings, dass – sofern die Ausrichtung der OGAW-Anlage bekannt ist - die Gesamtkaufposition zur offenen Gesamtfremdwährungskaufposition hinzuaddiert und die Gesamtverkaufsposition zur offenen Gesamtfremdwährungsverkaufsposition addiert werden kann. Eine Aufrechnung derartiger Positionen vor der Berechnung wäre nicht zulässig.

ê 98/31/EG Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 3 Buchstabe b

3.2 Es wird in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt, den Instituten zu gestatten, bei der Berechnung der offenen Nettopositionen in den einzelnen Währungen und in Gold den jeweiligen Nettomarktwert heranzuziehen.

ê 93/6/EWG

è1 98/31/EG Artikel 1 Absatz 7 und Anhang.3 Buchstabe c

è1 42.2. Anschließend werden die Nettobeträge der Kauf- und Verkaufspositionen in den einzelnen Währungen mit Ausnahme der Währung der Rechnungslegung und die Nettokauf- und Verkaufsposition in Gold zum Kassakurs in die Währung der Rechnungslegung umgerechnet. ç Schließlich werden diese getrennt summiert, um den Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen und den Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen zu ermitteln. Der höhere dieser beiden Gesamtbeträge entspricht dem Nettogesamtbetrag der Devisenpositionen des Instituts.

ê 93/6/EWG (angepasst)

53. Unbeschadet der Nummern 1 bis 4 Ö Abweichend von Absatz 1 und 2 Õ können die zuständigen Behörden bis zu einer späteren Koordinierung vorschreiben oder gestatten, daß Ö ss Õ die Institute für die Zwecke dieses Anhangs andere Ö die folgenden Õ Verfahren anwenden.

ê 93/6/EWG (angepasst)

63.1. Erstens können d Ö D Õ ie zuständigen Behörden Ö könnenÕ gestatten, daß Ö ss Õ die Institute bei Positionen in eng verbundenen Währungen niedrigeren Eigenkapitalanforderungen als denen genügen, die sich aus der Anwendung der Nummern 1 bis 4 Ö Absätze 1 und 2 Õ ergeben würden. Eine enge Verbindung zwischen zwei Währungen darf von den zuständigen Behörden nur unterstellt werden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 99 % — oder für die letzten fünf Jahre eine solche von 95 % — besteht, daß Ö ss Õ aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage ein Verlust entsteht, der höchstens 4 % des Werts der betreffenden ausgeglichenen Position (in der Währung der Rechnungslegung) beträgt. Für die ausgeglichene Position in zwei eng verbundenen Währungen beträgt die Eigenmittelanforderung 4 % des Werts der ausgeglichenen Position. Für nicht ausgeglichene Positionen in eng verbundenen Währungen und für alle Positionen in anderen Währungen gilt eine Eigenkapitalanforderungvon 8 %, multipliziert mit der höheren der beiden Summen für die Nettokauf- bzw. -verkaufspositionen in diesen Währungen, nachdem die ausgeglichenen Positionen in eng verbundenen Währungen in Abzug gebracht wurden.

ê 98/31/EG Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 3 Buchstabe d (angepasst)

Zweitens können die zuständigen Behörden bis zum 31. Dezember 2004 einem Institut gestatten, für die Zwecke dieses Anhangs statt eines der unter den Nummern 1 bis 6 beschriebenen Verfahren ein alternatives Verfahren anzuwenden. Die nach diesem Verfahren berechnete Eigenkapitalanforderung muß so hoch sein, daß sie 2 % der gemäß Nummer 4 berechneten offenen Nettoposition übersteigt und bei Zugrundelegung der Wechselkursschwankungen während sämtlicher gleitenden 10-Arbeitstage-Zeiträume in den letzten drei Jahren den wahrscheinlichen Verlust für mindestens 99 % der Zeit übersteigt. Das alternative Verfahren nach Absatz 1 darf nur unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:

i) Die Berechnungsformel und die Korrelationsschätzungen werden von den zuständigen Behörden unter Zugrundelegung der Wechselkursschwankungen festgelegt.

ii) die Korrelationsschätzungen werden von den zuständigen Behörden im Lichte der Entwicklung auf den Devisenmärkten regelmäßig überprüft.

ê 93/6/EWG (angepasst)

83.2. Drittens können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, die Positionen in Währungen, für die eine rechtlich bindende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, der zufolge ihre Schwankung gegenüber anderen in dieser Vereinbarung erfaßten Währungen begrenzt wird, bei dem von ihnen angewandten Verfahren nach den Nummern 1 bis 7 Ö Absätzen 1, 2 und 3.1 Õ zu vernachlässigen. Die Institute haben ihre ausgeglichenen Positionen in diesen Währungen zu berechnen und dafür eine Eigenkapitalanforderung zu erfüllen, die mindestens der Hälfte der in der zwischenstaatlichen Vereinbarung für die betreffenden Währungen festgelegten höchstzulässigen Schwankung entspricht. Nicht ausgeglichene Positionen in diesen Währungen sind wie andere Währungen zu behandeln.

Unbeschadet Ö Abweichend von Õ der Regelung nach dem ersten Unterabsatz können die zuständigen Behörden gestatten, daß Ö ss Õ die Kapitalanforderung für die ausgeglichenen Positionen in Währungen der Mitgliedstaaten, die an der zweiten Stufe der Europäischen Währungsunion teilnehmen, 1,6 % des Werts dieser ausgeglichenen Positionen betragen darf.

ê 93/6/EWG (angepasst)

9. Die zuständigen Behörden unterrichten den Rat und die Kommission gegebenenfalls von den Verfahren, die sie nach den Nummern 6 bis 8 vorschreiben oder gestatten.

10. Die Kommission erstattet dem Rat Bericht über die unter Nummer 9 genannten Verfahren und schlägt erforderlichenfalls unter gebührender Berücksichtigung internationaler Entwicklungen eine einheitliche Behandlung des Fremdwährungsrisikos vor.

ê 93/6/EWG

114. Nettopositionen in Korbwährungen können gemäß den geltenden Quoten in die verschiedenen Währungen, aus denen sich diese zusammensetzen, aufgeschlüsselt werden.

ê 98/31/EG Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst)

ANHANG VIII Ö IV Õ

Ö BERECHNUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR DAS Õ WARENPOSITIONSRISIKO

ê 98/31/EG Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5

1.         Jede Position in Waren oder warenunterlegten Derivaten wird in Standardmaßeinheiten ausgedrückt. Der Kassakurs der einzelnen Waren wird in der Währung der Rechnungslegung angegeben.

ê 98/31/EG Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst)

2. Positionen in Gold oder goldunterlegten Derivaten gelten als dem Fremdwährungsrisiko unterliegend und werden im Hinblick auf die Berechnung des Marktrisikos gemäß Anhang III oder gegebenenfalls Anhang VIII behandelt.

3. Positionen, die lediglich der Bestandsfinanzierung dienen, können für die Zwecke dieses Anhangs von der Berechnung des Warenpositionsrisikos ausgeschlossen werden.

4. Die Zins- und Fremdwährungsrisiken, die nicht von anderen Bestimmungen dieses Anhangs abgedeckt werden, werden bei der Berechnung des allgemeinen Risikos gehandelter Schuldtitel und bei der Berechnung des Fremdwährungsrisikos berücksichtigt.

5. Wird die Verkaufsposition eher fällig als die Kaufposition, so hat das Institut auch Vorkehrungen gegen das Risiko eines Liquiditätsengpasses zu treffen, das auf einigen Märkten bestehen kann.

6. Der Überschuß der Kauf-(Verkaufs-)positionen eines Instituts über seine Verkaufs- (Kauf-)positionen in derselben Ware und in identischen Warenterminkontrakten, Optionen und Optionsscheinen ist seine Nettoposition im Sinne von Nummer Ö Absatz Õ 19 in bezug auf diese Ware.

Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, daß Ö ss Õ Positionen in Derivaten — wie unter den Nummern Ö Absätzen Õ 8, 9 und 10 beschrieben — als Positionen in der zugrundeliegenden Ware behandelt werden.

ê 98/31/EG Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5

7. Die zuständigen Behörden können die nachstehenden Positionen als Positionen in derselben Ware ansehen:

-a) Positionen in verschiedenen Unterkategorien derselben Ware, wenn diese Unterkategorien bei der Lieferung untereinander austauschbar

sind, sowie

-b) Positionen in ähnlichen Waren, wenn sie nahe Substitute sind und ihre Preisentwicklung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr eine eindeutige Mindestkorrelation von 0,9 aufweist.

ê 98/31/ EG Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5

Spezifische Instrumente

ê 98/31/ EG Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst)

8. Warenterminkontrakte und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs bestimmter Waren sind als fiktive, in einer Standardmaßeinheit ausgedrückte Beträge in das Risikomeß Ö ss Õ system aufzunehmen und gemäßihrem Fälligkeitstermin in das entsprechende Laufzeitband einzustellen.

Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, daß Ö ss Õ die Eigenkapitalanforderung für einen börsengehandelten Terminkontrakt dem von der Börse geforderten Einschuß Ö ss Õ entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, daß Ö ss Õ dieser dem mit dem Terminkontrakt verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für einen Terminkontrakt, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang VIII beschriebenen internen Modelle ergeben würde.

Die zuständigen Behörden können bis zum 31. Dezember 2006 ferner die Möglichkeit vorsehen, daß Ö ss Õ die Eigenkapitalanforderung für ein in Freiverkehr Ö nicht über eine Börse Õ getätigtes Geschäft mit warenunterlegten Derivaten im Sinne dieser Nummer Ö dieses Absatzes Õ , das über eine von ihnen anerkannte Clearing-Stelle abgewickelt wird, dem von der Clearing- Stelle geforderten Einschuß Ö ss Õ entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, daß Ö ss Õ der Einschuß Ö ss Õ dem mit diesem Geschäft verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für das betreffende Geschäft, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang VIII beschriebenen internen Modelle ergeben würde.

ê 98/31/ EG Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst)

9. Warenswaps, bei denen eine Seite der Transaktion ein fester Preis und die andere der jeweilige Marktpreis ist, sind beim Ö in den Absätzen 13 bis 18 beschriebenen Õ Laufzeitband-Verfahren als eine Reihe von dem Nominalwert des Geschäfts entsprechenden Positionen zu behandeln, wobei eine Position jeweils einer Zahlung aus dem Swap entspricht und in das entsprechende Laufzeitband der Tabelle in Nummer 13 Ö 1 Õ eingestellt wird. Dabei handelt es sich um Kaufpositionen, wenn das Institut einen festen Preis zahlt und einen variablen Preis erhält, und um Verkaufspositionen, wenn das Institut einen festen Preis erhält und einen variablen Preis zahlt.

Warenswaps, bei denen die beiden Seiten der Transaktion verschiedene Waren betreffen, sind für beide Waren getrennt in den jeweiligen Laufzeitbandfächer einzustellen

ê 98/31/ EG Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst)

10. Optionen auf Waren oder auf warenunterlegte Derivate sind für die Zwecke dieses Anhangs wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem mit dem Delta-Faktor multiplizierten Basiswert entspricht. Die letztgenannten Positionen können gegen entgegengesetzte Positionen in identischen zugrundeliegenden Waren oder warenunterlegten Derivaten aufgerechnet werden. Dabei ist der Delta-Faktor der betreffenden Börse oder der von den zuständigen Behörden berechnete Delta-Faktor zugrunde zu legen; falls ein solcher nicht vorhanden ist — und bei Freiverkehrsoptionen Ö nicht börsengehandelten Optionen Õ — wird der von dem Institut selbst berechnete Delta-Faktor zugrunde gelegt, sofern das von dem Institut verwendete Modell den Anforderungen der zuständigen Behörden entspricht.

Die zuständigen Behörden können jedoch auch vorschreiben, daß Ö ss Õ die Institute den Delta-Faktor nach einem von den Behörden angegebenen Verfahren berechnen.

Die zuständigen Behörden schreiben vor, daß e Ö E Õ ine Absicherung der sonstigen mit Warenoptionen verbundenen Risiken Ö ist Õ — abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko — zu gewährleisten ist.

Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, daß Ö ss Õ die Eigenkapitalanforderung für eine geschriebene börsengehandelte Warenoption dem von der Börse geforderten Einschuß Ö ss Õ entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, daß Ö ss Õ dieser dem mit der Option verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für eine Option, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang VIII beschriebenen internen Modelle ergeben würde.

Die zuständigen Behörden können bis zum 31. Dezember 2006 ferner die Möglichkeit vorsehen, daß Ö ss Õdie Eigenkapitalanforderung für eine Freiverkehr-Ö nicht börsengehandelte Õ Warenoption, die über eine von ihnen anerkannte Clearingstelle abgewickelt wird, dem von der Clearingstelle geforderten Einschuß Ö ss Õ entspricht, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, daß Ö ss Õ der Einschuß Ö ss Õ dem mit der Option verbundenen Risiko genau entspricht und mindestens so hoch ist wie die Eigenkapitalanforderung für eine FreiverkehrsoptionÖ nicht börsengehandelte Option Õ, die sich bei Zugrundelegung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode oder bei Anwendung der in Anhang VIII beschriebenen internen Modelle ergeben würde.

Zusätzlich können sie die Möglichkeit vorsehen, daß Ö ss Õ die Eigenkapitalanforderung für eine erworbene börsengehandelte oder Freiverkehrs-Ö nicht börsengehandelte Õ Warenoption der für die zugrundeliegende Ware entspricht, sofern die resultierende Eigenkapitalanforderung nicht den Marktwert der Option übersteigt. Die Eigenkapitalanforderung für eine geschriebene FreiverkehrsoptionÖ nicht börsengehandelte Option Õ wird im Verhältnis zu der zugrundeliegenden Ware festgelegt.

ê 98/31/ EG Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst)

11. Optionsscheine auf Waren werden ebenso behandelt wie Ö die in Absatz 10 erwähnten Õ Warenoptionen (siehe Nummer 10).

ê 98/31/ EG Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5

12. Die Partei, die Waren oder garantierte Rechtsansprüche auf Waren im Rahmen eines Pensionsgeschäfts überträgt, und die verleihende Partei bei einem Warenverleihgeschäft beziehen die betreffenden Waren und Instrumente in die Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderung gemäß diesem Anhang ein.

ê 98/31/ EG Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst)

a) Laufzeitband-Verfahren

13. Das Institut legt für jede Ware einen gesonderten Laufzeitbandfächer entsprechend der nachstehenden Tabelle Ö 1 Õ zugrunde. Alle Positionen in der betreffenden Ware sowie alle Positionen, die gemäß Nummer Ö Absatz Õ 7 als Positionen in derselben Ware angesehen werden, werden in die entsprechenden Laufzeitbänder eingestellt. Warenbestände sind in das erste Laufzeitband einzuordnen.

Ö Tabelle 1 Õ

Laufzeitband (1) || „spread“-Satz (in %) (2)

0 ≤ 1 Monat || 1,50

> 1 ≤ 3 Monate || 1,50

> 3 ≤ 6 Monate || 1,50

> 6 ≤ 12 Monate || 1,50

> 1 ≤ 2 Jahre || 1,50

> 2 ≤ 3 Jahre || 1,50

> 3 Jahre || 1,50

14. Die zuständigen Behörden können zulassen, daß Ö ss Õ Positionen in derselben Ware oder Positionen, die gemäß Nummer Ö Absatz Õ 7 als Positionen in derselben Ware angesehen werden, gegeneinander aufgerechnet und als Nettoposition in das entsprechende Laufzeitband eingestellt werden, wenn

- a)       die entsprechenden Geschäfte denselben Fälligkeitstermin haben; oder

- b)       die entsprechenden Geschäfte innerhalb desselben Zehn-Tages-Zeitraums fällig werden und auf Märkten mit täglichen Lieferterminen gehandelt werden.

ê 98/31/ EG Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst)

15. Anschließend ermittelt das Institut für jedes Laufzeitband die Summe der Kaufpositionen sowie die Summe der Verkaufspositionen. Der Betrag der ersteren (letzteren) Summe, der innerhalb eines gegebenen Laufzeitbands durch den der letzteren (ersteren) Summe ausgeglichen wird, ist in jenem Band die ausgeglichene Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene Position für dasselbe Laufzeitband darstellt.

16. Der Teil der nicht ausgeglichenen Kauf-(Verkaufs-)position für ein gegebenes Laufzeitband, der durch die nicht ausgeglichene Verkaufs-(Kauf-)position für ein Laufzeitband mit längerer Fristigkeit ausgeglichen wird, stellt die ausgeglichene Position zwischen zwei Laufzeitbändern dar. Der Teil der nicht ausgeglichenen Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen Verkaufsposition, der nicht auf diese Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene Position dar.

17. Die Eigenkapitalanforderung eines Instituts für jede Ware errechnet sich auf der Grundlage des entsprechenden Laufzeitbandfächers als die Summe aus

ia)        der Summe der ausgeglichenen Kauf- und Verkaufspositionen, die mit dem „spread“-Satz für jedes Laufzeitband (siehe Spalte 2 der Tabelle in Nummer Ö Absatz Õ 13) und dem Kassakurs der Ware multipliziert wird;

iib)       der ausgeglichenen Position zwischen zwei Laufzeitbändern für jedes Laufzeitband, in das eine nicht ausgeglichene Position vorgetragen wird, multipliziert mit einem „carry“-Satz von 0,6 % und mit dem Kassakurs der Ware;

(iiic)     den restlichen, nicht ausgeglichenen Positionen, multipliziert mit einem „outright“-Satz von 15 % und mit dem Kassakurs der Ware.

18. Die Gesamteigenkapitalanforderung eines Instituts zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe der gemäß Nummer Ö Absatz Õ 17 errechneten Eigenkapitalanforderungen für jede Ware.

b) Vereinfachtes Verfahren

19. Die Eigenkapitalanforderung eines Instituts errechnet sich für jede Ware als die Summe aus

ia)        15 % der Nettoposition, unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf oder Verkaufsposition handelt, multipliziert mit dem Kassakurs der Ware;

iib)       3 % der Bruttoposition (Kaufposition plus Verkaufsposition), multipliziert mit dem Kassakurs der Ware.

20. Die Gesamteigenkapitalanforderung eines Instituts zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe der gemäß Nummer Ö Absatz Õ 19 errechneten Eigenkapitalanforderungen für jede Ware.

ê 93/6/EWG Artikel 11 a (angepasst)

Ö c) Erweitertes Laufzeitbandverfahren Õ

Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2006 ihren Instituten Ö Die zuständigen Behörden können den Õ Instituten gestatten, anstelle der in Anhang VII Nummern Ö Absatz Õ 13, 14, 17 und 18 genannten Sätze die Mindestsätze für den “spread”-Satz, den "carry”-Satz und den “outright”-Satz der nachstehenden Tabelle zu verwenden, sofern die Institute nach Ansicht ihrer zuständigen Behörden

a)         Warentermingeschäfte in erheblichem Umfang tätigen,

b)         ein diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten; und

c)         noch nicht in der Lage sind, interne Modelle für die Berechnung der Eigenkapitalunterlegung des Warenpositionsrisikos im Einklang mit Anhang VIII Ö V Õ einzusetzen.

Tabelle 2

|| Edelmetalle (ausgenommen Gold) || Andere Metalle || Agrarerzeugnisse (Weichwaren) || Sonstige Erzeugnisse, einschließlich Energieprodukte

„spread“- Satz (in %) || 1,0 || 1,2 || 1,5 || 1,5

„carry“- Satz (in %) || 0,3 || 0,5 || 0,6 || 0,6

„outright“- Satz (%) || 8 || 10 || 12 || 15

ê 98/31/EG Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst)

è1 98/31/EG Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5, geändert durch Korrigendum ABl. L 248 vom 8.9.1998, S. 20

ANHANG VIII

VERWENDUNG INTERNER MODELLE Ö ZUR BERECHNUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN Õ

1. Sofern die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, anstelle der Verfahren der Anhänge I, III und VII ÖIVÕ oder in Verbindung mit diesen zur Berechnung seiner Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko, das Fremdwährungsrisiko und/oder das Warenpositionsrisiko sein eigenes internes Risikomanagementmodell zu verwenden. In jedem einzelnen Fall ist die ausdrückliche Anerkennung der Verwendung eines solchen Modells zur Überwachung der Eigenkapitalanforderungen durch die zuständigen Behörden erforderlich.

2. Die Anerkennung erfolgt nur dann, wenn die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, daß Ö ss Õ das Risikomanagementmodell des Instituts auf einem soliden Konzept beruht und korrekt angewandt wird und daß Ö ss Õ insbesondere folgende Qualitätsnormen eingehalten werden:

ia) Das interne Risikomeß Ö ss Õ modell ist eng in das tägliche Risikomanagement des Instituts eingebunden und dient als Grundlage für die Meldung von Risikopositionen an die Geschäftsleitung des Instituts;

iib) das Institut verfügt über eine vom Handelsbereich unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung, die direkt der Geschäftsleitung unterstellt ist. Diese Abteilung muß Ö ss Õ für die Gestaltung und Anwendung des Risikomanagementsystems des Instituts verantwortlich sein. Sie erstellt und analysiert täglich Berichte über die Ergebnisse des Risikomeß Ö ss Õ modells des Instituts und über die geeigneten Maßnahmen zur Begrenzung der Handelsgeschäfte;

iiic) der Vorstand und die Geschäftsleitung des Instituts sind aktiv an der Risikosteuerung und -überwachung beteiligt, und die Geschäftsleitungsebene, auf der die täglichen Berichte der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung geprüft werden, muß Ö ss Õ über hinreichende Befugnisse verfügen, um sowohl die Reduzierung von Positionen einzelner Händler als auch die Senkung des von dem Institut eingegangenen Gesamtrisikos durchsetzen zu können;

ivd) das Institut verfügt über eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern, die mit komplexen Modellen im Handelsbereich, bei der Risikosteuerung und -überwachung, der Revision und der Abwicklung umgehen können;

ve) das Institut verfügt über feststehende Verfahren zur Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung schriftlich festgelegter interner Strategien und Kontrollen hinsichtlich der Funktionsweise des Risikomeß Ö ss Õ systems insgesamt;

vif) die Modelle des Instituts haben sich nachweislich durch Risikomessungen von akzeptabler Genauigkeit bewährt;

viig) das Institut führt häufig ein systematisches Krisentestprogramm durch, dessen Ergebnisse von der Geschäftsleitung geprüft werden und ihren Niederschlag in den von ihr festgelegten Strategien und Begrenzungen finden;

viiih) das Institut muß Ö ss Õ als Teil seiner regelmäßigen internen Revision eine unabhängige Überprüfung seines Risikomeß Ö ss Õ systems vornehmen.

In diese Ö unter Buchstabe h des ersten Unterabsatzes genannte Õ Überprüfung sind sowohl die Tätigkeiten der Handelsabteilungen als auch die der unabhängigen Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung einzubeziehen. Mindestens einmal im Jahr muß Ö ss Õ das Institut eine Überprüfung seines gesamten Risikomanagementsystems vornehmen. In diese Überprüfung ist f Ö F Õ olgendes einzubeziehen:

- a) die Angemessenheit der schriftlichen Unterlagen über das Risikomanagementsystem und seine Verfahren und über die Organisation der Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung;

- b) die Einbindung der Messungen des Marktrisikos in das tägliche Risikomanagement und die Zuverlässigkeit des Management-Informationssystems;

- c) die Genehmigungsverfahren des Instituts für die von den Mitarbeitern der Handels- und der Abwicklungsabteilungen verwendeten Preismodelle für Risiken und Bewertungssysteme;

- d) die Bandbreite der von dem Risikomeß Ö ss Õ modell erfaßten Marktrisiken und die Validierung etwaiger signifikanter Änderungen des Risikomeß Ö ss Õ verfahrens;

- e) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten betreffend die Positionen, die Richtigkeit und Angemessenheit der Volatilitäts- und Korrelationsannahmen und die Richtigkeit der Bewertungs- und Risikosensitivitätsberechnungen;

- (f) die Verifizierungsverfahren des Instituts zur Bewertung der Einheitlichkeit, der Zeitnähe und der Zuverlässigkeit sowie der Unabhängigkeit der in den internen Modellen verwendeten Datenquellen und

- g) die Verifizierungsverfahren des Instituts zur Bewertung der Rückvergleiche, mit denen die Genauigkeit des Modells getestet wird.

3. Das Institut überwacht die Genauigkeit und Leistungsfähigkeit seines Modells mit Hilfe regelmäßiger Rückvergleiche. Bei diesen Rückvergleichen müssen für jeden Geschäftstag der für diesen Tag è1 unter Zugrundelegung des institutseigenen Modells errechnete Wert des Risikopotent Ö z Õ ials der Tagesendpositionen des Portfolios und die Änderung des Portfoliowertes im Vergleich zum Tagesendwertç des darauffolgenden Geschäftstages einander gegenübergestellt werden.

Die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Institut in der Lage ist, Rückvergleiche sowohl für tatsächliche als auch für hypothetische Änderungen des Portfoliowertes durchzuführen. Ein Rückvergleich für hypothetische Änderungen des Portfoliowerts beruht auf dem Vergleich zwischen dem Tagesendwert des Portfolios und seinem Wert am Ende des darauffolgenden Tages unter der Annahme unveränderter Tagesendpositionen. Die zuständigen Behörden schreiben vor, daß Ö ss Õ ein Institut geeignete Maßnahmen zur Verbesserung seiner Rückvergleiche zu ergreifen hat, wenn diese für unzureichend gehalten werden.

4. Die zuständigen Behörden können die Verwendung des internen Modells eines Instituts zur Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko von gehandelten Schuldinstrumenten und Aktien anerkennen, wenn dieses neben den nachstehend in diesem Anhang genannten Voraussetzungen zusätzlich folgende Bedingungen erfüllt:

- a) Es erklärt die Preisänderungen der Portfolio-Positionen im Zeitablauf;

- b) es erfaßt Konzentrationen im Portfolio hinsichtlich der Größenordnung und der Änderungen der Portfolio-Zusammensetzung;

- c) es funktioniert korrekt auch in ungünstigem Umfeld;

- d) es wird durch Rückvergleiche überprüft, anhand deren beurteilt wird, ob das spezifische Risiko korrekt erfaßt wird. Wenn die zuständigen Behörden derartige Rückvergleiche auf der Grundlage aussagekräftiger Teil-Portfolios zulassen, so müssen diese Teil-Portfolios durchgängig in der gleichen Weise ausgewählt werden.

ê 98/31/EG Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst)

5. Für Institute, die interne Modelle verwenden, die nicht gemäß Nummer Ö Absatz Õ 4 anerkannt sind, wird eine besondere, nach Anhang I berechnete Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko vorgeschrieben.

6. Für die Zwecke von Nummer Ö Absatz Õ 10 Ziffer ii) werden die Ergebnisse der eigenen Berechnungen des Instituts mit einem Faktor von mindestens 3 multipliziert.

ê 98/31/EG Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst)

7. Dieser Multiplikationsfaktor wird um einen Zuschlagsfaktor zwischen 0 und 1 gemäß der nachstehenden Tabelle Ö 1 Õ erhöht, der sich nach der Zahl der Überschreitungen richtet, die sich aus den Rückvergleichen des Instituts für die unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstage ergeben haben. Die zuständigen Behörden schreiben vor, daß Ö ss Õ ein Institut bei der Berechnung der Überschreitungen durch Rückvergleiche durchgängig entweder die tatsächlichen oder die hypothetischen Änderungen des Portfoliowertes zugrunde legen muß Ö ss Õ . Eine Überschreitung liegt vor, wenn eine eintägige Änderung des Portfoliowertes den mit Hilfe des institutseigenen Modells errechneten Wert des Risikopotent Ö z Õ ials für denselben Eintageszeitraum überschreitet. Zur Ermittlung des Zuschlagsfaktors wird die Zahl der Überschreitungen zumindest einmal pro Quartal berechnet.

Ö Tabelle 1 Õ

Zahl der Überschreitungen || Zuschlags-faktor

Weniger als 5 || 0,00

5 || 0,40

6 || 0,50

7 || 0,65

8 || 0,75

9 || 0,85

10 oder mehr || 1,00

Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen und unter außergewöhnlichen Umständen davon absehen, den Multiplikationsfaktor um den Zuschlagsfaktor gemäß der vorstehenden Tabelle Ö 1 Õ zu erhöhen, wenn das Institut den zuständigen Behörden nachweist, daß Ö ss Õ eine derartige Erhöhung nicht gerechtfertigt wäre und das Modell grundsätzlich solide ist.

Legt eine große Zahl von Überschreitungen nahe, daß Ö ss Õ das Modell nicht ausreichend genau ist, so widerrufen die zuständigen Behörden die Anerkennung des Modells oder machen die unverzügliche Verbesserung des Modells durch geeignete Maßnahmen zur Auflage.

Um die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, die Angemessenheit des Zuschlagsfaktors laufend zu überwachen, teilen die Institute ihnen unverzüglich und in jedem Fall binnen fünf Arbeitstagen mit, wenn aufgrund ihrer Rückvergleiche Überschreitungen ausgewiesen werden, die gemäß der vorstehenden Tabelle einen höheren Zuschlagsfaktor nach sich ziehen würden.

8. Haben die zuständigen Behörden das interne Modell des Instituts gemäß Nummer Ö Absatz Õ 4 zur Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko anerkannt, so erhöht das Institut seine gemäß den Nummern Ö Absätzen Õ 6 , 7 und 10 errechnete Eigenkapitalanforderung um einen Zuschlag, der entweder

a) i) dem Anteil des spezifischen Risikos am Wert des Risikopotent Ö z Õ ials, der gemäß aufsichtsrechtlichen Leitlinien abzutrennen ist, oder — nach

Wahl des Instituts —

b) ii) dem Wert des Risikopot Ö z Õ entials der Teil-Portfolios an Schuldinstrumenten und Aktien, die mit einem spezifischen Risiko behaftet sind, entspricht.

Institute, die von der Möglichkeit unter Ziffer ii) Ö Buchstabe b) Õ Gebrauch machen, müssen die Aufteilung in Teil-Portfolios vorab festlegen und dürfen diese ohne Zustimmung der zuständigen Behörden nicht ändern.

ê 98/31/EG Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst)

9. Die zuständigen Behörden können davon absehen, den Zuschlag zur Eigenkapitalunterlegung gemäß Nummer Ö Absatz Õ 8 vorzuschreiben, wenn das Institut nachweist, daß Ö ss Õ sein internes Modell auch das Ereignisrisiko und das Ausfallrisiko seiner Positionen in gehandelten Schuldinstrumenten und Aktien gemäß anerkannten internationalen Standards korrekt erfaßt.

ê 98/31/ EG Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst)

10.Für das Institut gilt eine Eigenkapitalanforderung, die dem höheren der beiden nachstehenden Werte entspricht:

ia) Vortageswert des Risikopot Ö z Õ entials, der gemäß den in diesem Anhang beschriebenen Parametern errechnet wurde,

iib) Durchschnitt der in den vorausgegangenen 60 Geschäftstagen ermittelten Tageswerte des Risikopotent Ö z Õ ials, der mit dem unter Nummer Ö Absatz Õ 6 genannten Faktor, berichtigt um den Faktor gemäß Nummer Ö Absatz Õ 7, multipliziert wird.

ê 98/31/ EC Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst)

11.       Für die Berechnung des Risikopotent Ö z Õ ials gelten folgende Mindestanforderungen:

ia) zumindest tägliche Berechnung des Risikopotent Ö z Õ ials;

iib) ein einseitiges Konfidenzniveau von 99 %;

iiic) eine Haltedauer von 10 Tagen;

ivd) ein tatsächlicher historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr, ausgenommen in den Fällen, in denen ein kürzerer Beobachtungszeitraum aufgrund einer erheblichen Zunahme der Preisvolatilität gerechtfertigt ist;

ve) vierteljährliche Aktualisierung der Datenreihen.

12. Die zuständigen Behörden schreiben vor, daß Ö ss Õ das Modell alle wesentlichen Kursrisiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen genau erfaßt und daß Ö ss Õ für alle anderen Risiken, die von dem Modell nicht erfaßt werden, eine angemessene Eigenkapitalunterlegung besteht.

ê 98/31/ EG Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst)

13. Die zuständigen Behörden schreiben vor, daß das Ö Das Õ Risikomeß Ö ss Õ modell Ö erfaßt Õ je nach dem Umfang der Tätigkeit des Instituts auf dem jeweiligen Markt eine ausreichende Zahl von Risikofaktoren erfaßt. Ö , insbesondere aber die Folgenden: Õ

Es sind zumindest die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

Ö Zinsrisiko Õ

i) Beim Zinsrisiko muß d Ö D Õ as Risikomeß Ö ss Õ system Ö enthält Õ Risikofaktoren für die Zinssätze in jeder Währung, in der das Institut zinsreagible bilanzwirksame und außerbilanzmäßige Positionen hält, enthalten. Das Institut hat die Zinsstrukturkurven nach einem allgemein anerkannten Verfahren zu berechnen. Bei großen, mit einem Zinsänderungsrisiko behafteten Risikopositionen in den wichtigsten Währungen und Märkten ist die Zinsstrukturkurve in mindestens sechs Laufzeitsegmente zu unterteilen, um der unterschiedlichen Volatilität der Zinssätze für die verschiedenen Laufzeiten Rechnung zu tragen. Das Risikomeß Ö ss Õ system muß ferner das Risiko nicht vollkommen korrelierter Entwicklungen der verschiedenen Zinsstrukturkurven erfassen; .

Ö Fremdwährungsrisiko Õ

ii) beim Fremdwährungsrisiko muß d Ö D Õ as Risikomeß Ö ss Õ system enthält Risikofaktoren für Gold und für die einzelnen Fremdwährungen, auf die die Positionen des Instituts lauten, enthalten;.

ò neu

Für Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW) werden die aktuellen Fremdwährungspositionen der OGAWs berücksichtigt. Die Institute können den Ausweis von Fremdwährungspositionen in OGAWs heranziehen, der von seiten Dritter vorgenommen wurde, sofern die Korrektheit dieses Ausweises ausreichend sichergestellt ist. Kennt ein Institut die Fremdwährungspositionen in einem OGAW nicht, wird davon ausgegangen, dass in den OGAW bis zur im Rahmen seines Mandats möglichen Höchstgrenze in Fremdwährungspositionen investiert wurde. Die Institute tragen hierbei bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderung für Fremdwährungsrisiken im Hinblick auf ihre Handelsbuchpositionen dem maximalen indirekten Risiko Rechnung, dass sie erreichen könnten, wenn sie mittels des OGAWs Positionen mit Hebelwirkung aufnehmen würden. Dies erfolgt, indem die Position im OGAW proportional bis zum Höchstrisiko angehoben wird, das in Bezug auf die zugrundeliegenden Positionen eingegangen werden kann, die sich aus dem Anlagemandat ergeben. Die angenommene Position des OGAWs in Fremdwährungen wird wie eine gesonderte Währung behandelt, d.h. wie die Behandlung der Anlagen in Gold. Sofern die Ausrichtung der OGAW-Anlage jedoch bekannt ist, können die Gesamtkaufposition zur offenen Gesamtfremdwährungskaufposition hinzuaddiert und die Gesamtverkaufsposition zur offenen Gesamtfremdwährungsverkaufsposition addiert werden. Eine Aufrechnung derartiger Positionen vor der Berechnung wäre nicht zulässig.

ê 98/31/ EG Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst)

Ö Aktienpositionsrisiko Õ

iii) beim Aktienpositionsrisiko muß d Ö D Õ as Risikomeß Ö ss Õ system Ö muss Õ mindestens für jeden Aktienmarkt, in dem das Institut Positionen in erheblichem Umfang hält, einen besonderen Risikofaktor enthalten. ;

Ö Warenpositionsrisiko Õ

iv) beim Warenpositionsrisiko muß d Ö D Õ as Risikomeß Ö ss Õ system Ö muss Õ mindestens für jede Ware, in der das Institut Positionen in erheblichem Umfang hält, einen besonderen Risikofaktor enthalten. Das Risikomeß Ö ss Õ system muß Ö ss Õ daneben auch das Risiko unvollständig korrelierter Entwicklungen ähnlicher, aber nicht identischer Waren und das Risiko einer Änderung der Terminkurse aufgrund von Fristeninkongruenzen erfassen. Überdies ist den Markteigenheiten, insbesondere den Lieferterminen und den Möglichkeiten der Händler zum Glattstellen von Positionen, Rechnung zu tragen.

ê 98/31/ EG Artikel 1 Absatz 7 und Anhang 5 (angepasst)

14. Die zuständigen Behörden können einem Institut gestatten, empirische Korrelationen innerhalb und zwischen den einzelnen Risikokategorien anzuwenden, wenn sie der Auffassung sind, daß Ö ss Õ das Korrelationsmeß Ö ss Õ system des Instituts solide ist und korrekt angewandt wird.

ê 93/6/EWG Anhang VI Absatz 8 Unterabsatz 2 zweiter Satz (angepasst)

ANHANG VI

ÖBERECHNUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR Õ GROSSRISIKEN

1. Die Berechnung Ö der in Artikel 31 genannten Überschreitung Õ erfolgt anhand der Elemente des gesamten WertpapierhandelÖ Handelsbuchsrisikos Õ gegenüber dem Kunden oder der Kundengruppe, auf welche die höchsten spezifischen Risikoanforderungen gemäß Anhang I und/oder die Anforderungen gemäß Anhang II zutreffen und deren Summe dem Betrag der Überschreitung gemäß Nummer 1 Ö Artikel 31 Buchstabe a Õ entspricht. ;

Ö 2. I Õ ist die Obergrenze nicht länger als zehn Tage überschritten worden, entspricht die zusätzliche Kapitalanforderung 200 % der vorgenannten Ö in Absatz 1 genannten Õ Anforderungen für diese Elemente.

Ö 3. Õ Nach Ablauf von zehn Tagen nach Eintreten der Überschreitung werden die nach den vorgenannten Ö Absatz 1 genannten Õ Kriterien bestimmten Elemente der Überschreitung der entsprechenden Zeile in Spalte 1 der Tabelle 1 in aufsteigender Reihenfolge der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Anhang I und/oder der Anforderungen gemäß Anhang II zugeordnet. Das Institut muß Ö ss Õ daraufhin einer zusätzlichen Kapitalanforderung genügen, die der Summe der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Anhang I und/oder den Anforderungen gemäß Anhang II für diese Elemente, multipliziert mit dem entsprechenden Faktor in Spalte 2, entspricht.

Ö Tabelle 1 Õ

Überschreitung der Obergrenzen (in % des Eigenkapitals) || Faktor

Teilbetrag bis 40 % || 200 %

Teilbetrag zwischen 40 % und 60 % || 300 %

Teilbetrag zwischen 60 % und 80 % || 400 %

Teilbetrag zwischen 80 % und 100 % || 500 %

Teilbetrag zwischen 100 % und 250 % || 600 %

Teilbetrag über 250 % || 900 %

é

ò neu (angepasst)

ANHANG VII

HANDEL

Teil A - Handelsabsicht

1. Positionen/ Portfolios, die zu Handelszwecken gehalten werden, sind solche, die die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)           Es muss eine klar dokumentierte Handelsstrategie für die Position/das Instrument oder die Portfolios geben, die von der Geschäftsleitung genehmigt ist bzw. sind (und die eine erwartete Halteperiode beinhalten sollte/n);

b)           Es muss klar und eindeutig definierte Vorschriften und Verfahrensweisen für die aktive Steuerung der Position geben, die Folgendes umfassen müssen:

i)       die Positionen werden an einem Handelstisch gesteuert;

ii)      Positionslimitierungen sind festgelegt und ihre Angemessenheit wird überwacht;

iii)     Händler können im Rahmen der festgelegten Limitierungen und der festgelegten Strategie eigenständig Positionen eingehen/steuern;

iv)     die Berichterstattung über die Positionen an die höhere Managmentebene stellt einen integralen Bestandteil des Risikosteuerungsverfahrens des Instituts dar;

v)      Positionen werden unter Hinzuziehung von Informationsquellen aus dem Marktumfeld aktiv überwacht (zu beurteilen sind die Marktfähigkeit, die Möglichkeiten, die Positionen zu hedgen oder das Risikoprofil der gesamten Position). Dies beinhaltet eine Bewertung der Qualität und Verfügbarkeit von Marktinformationen für das Bewertungsverfahren, der Umsatzvolumina im Markt, der Größe der im Markt handelbaren Positionen, usw.;

c)           Es muss klar und eindeutig definierte Verhaltensregeln und Verfahrensweisen zur Überwachung der Positionen auf Übereinstimmung mit der Handelsstrategie einschließlich der Überwachung des Umsatzes und der vorhandenen Positionen im Handelsbuch des Instituts geben.

Teil B - Systeme und Kontrollen

1. Die Institute müssen angemessene Systeme und Kontrollen einführen und beibehalten, um vorsichtige und zuverlässige Schätzwerte zu liefern.

2. Diese Systeme und Kontrollen müssen zumindest folgende Elemente beinhalten:

a) Schriftlich niedergelegte Vorschriften und Verfahren für den Bewertungsprozess. Dazu zählen klar definierte Verantwortlichkeiten für die verschiedenen an der Bewertung beteiligten Bereiche, Quellen für die Marktinformationen und die Überprüfung von deren Eignung, die Häufigkeit der unabhängigen Bewertung, der Zeitpunkt für die Erhebung der Tagesschlusspreise, das Vorgehen bei Bewertungsanpassungen, Monatsend- und fallweise Abstimmungsverfahren; und;

b) klare und unabhängige (d. h. unabhängig vom Handelsbereich/Front Office) Berichtslinien für die Abteilung, die für die Bewertung verantwortlich ist..

Die Berichterstattung sollte bis zu dem zuständigen Geschäftsleitungsmitglied erfolgen.

Vorsichtige Bewertungsmethoden

3. Die Bewertung zu Marktpreisen ist die mindestens täglich vorzunehmende Positionsbewertung auf der Grundlage einfach feststellbarer Glattstellungspreise, die aus neutralen Quellen bezogen werden. Beispiele hierfür sind Börsenkurse, über Handelsysteme angezeigte Preise oder Quotierungen von verschiedenen unabhängigen, angesehenen Brokern.

4. Bei der Bewertung zu Marktpreisen muss die vorsichtigere Seite der Angebot-/Nachfrage-Preise (Bid/Offer) verwendet werden, es sei denn, das Institut ist ein bedeutender Market Maker in einer bestimmten Art von Finanzinstrument oder Ware und es kann zu Mittelkursen (Mid-Market) glattstellen.

5. In den Fällen, in denen eine Bewertung zu Marktpreisen nicht möglich ist, müssen die Institute eine Bewertung ihrer Positionen/ Portfolios zu Modellpreisen vornehmen, bevor sie eine Eigenkapitalbehandlung nach dem Handelsbuch vornehmen. Als Bewertung zu Modellpreisen wird jede Bewertung definiert, die aus einem Marktwert abgeleitet, extrapoliert oder auf andere Weise errechnet werden muss.

6. Bei der Bewertung zu Modellpreisen müssen die folgenden Anforderungen erfüllt sein:

a)           Die höhere Managementebene sollte wissen, für welche Elemente des Handelsbuches eine Modellbewertung vorgenommen wird und sollte die Bedeutung der Unsicherheit kennen, die dadurch in die Berichterstattung über die Risiken/Erfolgsbeiträge des Geschäftsfeldes einfließt;

b)           Marktdaten sollten, soweit möglich, aus denselben Quellen bezogen werden wie die Marktpreise. Die Eignung der Marktwerte für die Bewertung einer speziellen Position und die Parameter des Modells sollten täglich überprüft werden;

c)           soweit verfügbar, sollten allgemein anerkannte Bewertungsmethoden für bestimmte Finanzinstrumente und Waren verwendet werden;

d)           wenn das Modell vom Institut selbst entwickelt wurde, sollte es auf geeigneten nnahmen basieren, die von angemessen qualifizierten Dritten, die nicht in den Entwicklungsprozess eingebunden waren, beurteilt und kritisch überprüft worden sein;

e)           es sollte formale Verfahren für die Kontrolle von Änderungen geben und eine Sicherheitskopie des Modells sollte aufbewahrt und regelmäßig verwendet werden, um die Bewertungen nachzuprüfen;

f)            die Risikosteuerungsabteilung sollte die Schwächen des verwendeten Modells kennen und wissen, wie sie diese am Besten in den Bewertungsergebnissen widerspiegelt.

g)           Das Modell sollte regelmäßig überprüft werden, um die Genauigkeit seiner Ergebnisse festzustellen (d. h. Beurteilung, ob die Annahmen weiterhin angemessen sind, Analyse der G&V gegenüber den Risikofaktoren, Vergleich der tatsächlichen Glattstellungspreise mit den Modellergebnissen).

Im Sinne von Buchstabe d) sollte das Modell unabhängig von der Handelsabteilung (Front Office) entwickelt oder abgenommen werden. Es sollte unabhängig geprüft werden. Dazu zählt die Bestätigung der mathematischen Formeln, der Annahmen und der Programmierung.

7. Eine unabhängige Preisüberprüfung sollte zusätzlich zur täglichen Marktbewertung oder Modellbewertung vorgenommen werden. Dies ist der Prozess, durch den Marktpreise und Modellparameter regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Während eine tägliche Marktbewertung durch Händler vorgenommen werden kann, sollte eine Überprüfung der Marktpreise oder der Modellparameter durch eine handelsunabhängige Einheit mindestens monatlich (oder, in Abhängigkeit von der Art des Handelsgeschäftes, häufiger) durchgeführt werden. Für unabhängige Preisüberprüfungen, bei denen die Quellen für die Preisermittlung eher subjektiv sind, sind u. U. vorsichtige Schätzungen wie zum Beispiel Bewertungsanpassungen angemessen.

Bewertungsanpassungen oder Reserven

8. Die Institute müssen Regelungen einführen und beibehalten, wie Bewertungsanpassungen oder -reserven zu berücksichtigen sind.

Allgemeine Standards

9. Die zuständigen Behörden verlangen, dass mindestens die folgenden Bewertungsanpassungen/-reserven formell berücksichtigt werden: noch nicht verdiente Kreditspreads, Glattstellungskosten, operationelle Risiken, vorzeitige Fälligkeiten, Geldanlage- und Finanzierungskosten sowie zukünftige Verwaltungskosten und gegebenenfalls Modellrisiken.

Standards für weniger liquide Positionen

10. Weniger liquide Positionen können von Marktstörungen und institutsbedingten Situationen wie z.B. großen Positionen und/oder Altbeständen herrühren.

11. Die Institute müssen verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, wenn sie festlegen, ob eine Bewertungsreserve für weniger liquide Positionen notwendig ist. Zu diesen Faktoren zählt die Zeit, die notwendig wäre, um die Positionen/Positionsrisiken abzusichern, die Volatilität und der Durchschnitt der Geld-/Briefspannen, die Verfügbarkeit von Marktquotierungen (Anzahl und Identität der Market Maker) und die durchschnittliche Größe sowie die Volatilität der Handelsvolumina.

12. Beim Rückgriff auf die Bewertungen Dritter bzw. auf Modellbewertungen müssen sich die Institute überlegen, ob sie eine Bewertungsanpassung vornehmen oder nicht. Zudem müssen die Institute abwägen, ob sie Reserven für weniger liquide Positionen bilden und deren Zweckmäßigkeit regelmäßig überprüfen.

13. Führen Bewertungsanpassungen/ Reserven zu erheblichen Verlusten im laufenden Geschäftsjahr, so sind diese von den ursprünglichen Eigenmitteln des Instituts gemäß Artikel 57 Buchstabe k der Richtlinie [2000/12/EG] abzuziehen.

14. Andere Gewinne/ Verluste, die sich aus den Bewertungsanpassungen/ Reserven ergeben, sind in die Berechnung der "Netto-Handelsbuchgewinne" einzubeziehen, die unter Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b) erwähnt wird und zu den ergänzenden Eigenmitteln hinzuzuaddieren oder von diesen abzuziehen, die im Sinne dieser Bestimmungen die Eigenkapitalanforderungen für Marktrisiken unterlegen sollen.

Teil C – Interne sicherungsgeschäfte

1. Bei einem internen Sicherungsgeschäft handelt es sich um eine Position, die den Komponentenrisiko-Bestandteil einer Nicht-Handelsbuchposition oder einer Reihe von Positionen wesentlich oder vollständig ausgleicht. Positionen, die sich aus den internen Sicherungsgeschäften ergeben, kommen für die Handelsbuch-Kapitalbehandlung in Frage, sofern sie mit Handelsabsicht gehalten werden und die allgemeinen Kriterien in Bezug auf die Handelsabsicht und die vorsichtige Bewertung, die in den Teilen A und B genannt werden, eingehalten werden. Dabei gilt insbesondere Folgendes:

a)      interne Sicherungsgeschäfte sollten nicht in erster Linie dazu verwendet werden, die Eigenkapitalanforderungen zu umgehen oder zu mindern;

b)      interne Sicherungsgeschäfte sind angemessen zu dokumentieren und müssen einer speziellen internen Genehmigung und Auditverfahren unterliegen;

(c)     das interne Geschäft wird zu Marktbedingungen durchgeführt;

(d)     das Ausmass des Marktrisikos, das durch interne Absicherungen hervorgerufen wird, wird dynamisch im Handelsbuch innerhalb der zulässigen Grenzen gemanagt;

(e)     interne Geschäfte sind sorgfältig zu überwachen.

Die Überwachung ist anhand angemessener Verfahren sicherzustellen.

2. Die in Absatz 1 genannte Behandlung läßt die Eigenkapitalanforderungen unberührt, die auf die "Nicht-Handelsbuch-Seite" des internen Sicherungsgeschäfts anwendbar sind.

ANHANG VIII

AUFGEHOBENE RICHTLINIEN

TEIL A

AUFGEHOBENE RICHTLINIEN UND IHRE NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN (gemäß Artikel 48)

Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten

Richtlinie 98/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten

Richtlinie 98/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Änderung des Artikels 12 der Richtlinie 77/780/EWG des Rates über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute, Artikel 2, 5, 6, 7 und 8 sowie der Anhänge II und III der Richtlinie 89/647/EWG des Rates über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute und des Artikels 2 sowie des Anhangs II der Richtlinie 93/6/EWG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten

Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Nur Art. 26

Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG und Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG

Nur Art. 67

TEIL B

UMSETZUNGSFRISTEN

(gemäß Artikel 48)

Richtlinie || || Endgültiger Termin für die Umsetzung

 Richtlinie 93/6/EWG || || 1.7.1995

Richtlinie 98/31/EG || || 21.7.2000

Richtlinie 98/33/EG || || 21.7.2000

Richtlinie 2002/87/EG || || 11.8.2004

Richtlinie 2004/39/EG || || Noch nicht verfügbar

Richtlinie 2004/xx/EG || || Noch nicht verfügbar

ò neu

ANHANG IX

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Diese Richtlinie || Richtlinie 93/6/EWG || Richtlinie 98/31/EG || Richtlinie 98/33/EG || Richtlinie 2002/87/EG || Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 1(1) erster Satz || || || || ||

Artikel 1(1) zweiter Satz und (2) || Artikel 1 || || || ||

Artikel 2(1) || || || || ||

Artikel 2(2) || Artikel 7(3) || || || ||

Artikel 3(1)(a) || Artikel 2(1) || || || ||

Artikel 3(1)(b) || Artikel 2(2) || || || || Artikel 67(1)

Artikel 3(1)(c) bis (e) || Artikel 2(3) bis (5) || || || ||

Artikel 3(1)(f) und (g) || || || || ||

Artikel 3(1)(h) || Artikel 2(10) || || || ||

Artikel 3(1)(i) || Artikel 2(11) || || Artikel 3(1) || ||

Artikel 3(1)(j) || Artikel 2(14) || || || ||

Artikel 3(1)(k) und (l) || Artikel 2(15) und (16) || Artikel 1(1)(b) || || ||

Artikel 3(1)(m) || Artikel 2(17) || Artikel 1(1)(c) || || ||

Artikel 3(1)(n) || Artikel 2(18) || Artikel 1(1)(d) || || ||

Artikel 3(1)(o) to (q) || Artikel 2(19) to (21) || || || ||

|| || || || ||

Artikel 3(1)(r) || Artikel 2(23) || || || ||

Artikel 3(1)(s) || Artikel 2(26) || || || ||

Artikel 3(2) || Artikel 2(7) und (8) || || || ||

Artikel 3(3)(a) und (b) || Artikel 7(3) || || || Artikel 26 ||

Artikel 3(3)(c) || Artikel 7(3) || || || ||

Artikel 4 || Artikel 2(24) || || || ||

Artikel 5 || Artikel 3(1) und (2) || || || ||

Artikel 6 || Artikel 3(4) || || || || Artikel 67(2)

Artikel 7 || Artikel 3(4a) || || || || Artikel 67(3)

Artikel 8 || Artikel 3(4b) || || || || Artikel 67(3)

Artikel 9 || Artikel 3(3) || || || ||

Artikel 10 || Artikel 3(5) to (8) || || || ||

Artikel 11 || Artikel 2(6) || || || ||

Artikel 12 erster Unterabsatz || Artikel 2(25) || || || ||

Artikel 12 zweiter Unterabsatz || || || || ||

Artikel 13(1) erster Unterabsatz || Anhang V(1) erster Unterabsatz || || || ||

Artikel 13(1) zweiter Unterabsatz und (2) bis (5) || Anhang V(1) zweiter Unterabsatz und (2) bis (5) || Artikel 1(7) und Anhang 4(a)(b) || || ||

Artikel 14 || Anhang V(6) und (7) || Anhang 4(c) || || ||

Artikel 15 || Anhang V(8) || || || ||

Artikel 16 || Anhang V(9) || || || ||

Artikel 17 || || || || ||

Artikel 18(1) erster Unterabsatz || Artikel 4(1) erster Unterabsatz || || || ||

Artikel 18(1)(a) und (b) || Artikel 4(1)(i) und (ii) || Artikel 1(2) || || ||

Artikel 18(2) bis (4) || Artikel 4(6) bis (8) || || || ||

Artikel 19(1) || || || || ||

Artikel 19(2) || Artikel 11(2) || || || ||

Artikel 19(3) || || || || ||

Artikel 20 || || || || ||

Artikel 21 || Anhang IV || || || ||

Artikel 22 || || || || ||

Artikel 23 erster und zweiter Unterabsatz || Artikel 7(5) und (6) || || || ||

Artikel 23 dritter Unterabsatz || || || || ||

Artikel 24 || || || || ||

Artikel 25 || || || || ||

Artikel 26(1) || Artikel 7(10) || Artikel 1(4) || || ||

Artikel 26(2) bis (4) || Artikel 7(11) bis (13) || || || ||

Artikel 27 || Artikel 7(14) und (15) || || || ||

Artikel 28(1) || Artikel 5(1) || || || ||

Artikel 28(2) || Artikel 5(2) || Artikel 1(3) || || ||

Artikel 28(3) || || || || ||

Artikel 29(1)(a) bis (c) und nächsten zwei Unterabsätze || Anhang VI(2) || || || ||

Artikel 29(1) letzter Unterabsatz || || || || ||

Artikel 29(2) || Anhang VI(3) || || || ||

Artikel 30(1) und (2) erster Unterabsatz || Anhang VI(4) und (5) || || || ||

Artikel 30(2) zweiter Unterabsatz || || || || ||

Artikel 30(3) und (4) || Anhang VI(6) und (7) || || || ||

Artikel 31 || Anhang VI(8)(1), (2) erster Satz, (3) bis (5) || || || ||

Artikel 32 || Anhang VI(9) und (10) || || || ||

Artikel 33(1) und (2) || || || || ||

Artikel 33(3) || Artikel 6(2) || || || ||

Artikel 34 || || || || ||

Artikel 35(1) bis (4) || Artikel 8(1) bis (4) || || || ||

Artikel 35(5) || Artikel 8(5) erster Satz || Artikel 1(5) || || ||

Artikel 36 || Artikel 9(1) bis (3) || || || ||

Artikel 37 || || || || ||

Artikel 38 || Artikel 9(4) || || || ||

Artikel 39 || || || || ||

Artikel 40 || Artikel 2(9) || || || ||

Artikel 41 || || || || ||

Artikel 42(1)(a) bis (c) || Artikel 10 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich || || || ||

Artikel 42(1)(d) und (e) || || || || ||

Artikel 42(1)(f) || Artikel 10 vierter Gedankenstrich || || || ||

Artikel 42(1)(g) || || || || ||

Artikel 43 || || || || ||

Artikel 44 || || || || ||

Artikel 45 || || || || ||

Artikel 46 || Artikel 12 || || || ||

Artikel 47 || || || || ||

Artikel 48 || || || || ||

Artikel 49 || || || || ||

Artikel 50 || Artikel 15 || || || ||

|| || || || ||

Anhang I(1) bis (4) || Anhang I(1) bis (4) || || || ||

Anhang I(4) letzter Unterabsatz || Artikel 2(22) || || || ||

Anhang I(5) bis (7) || Anhang I(5) bis (7) || || || ||

Anhang I(8) || || || || ||

Anhang I(9) bis (11) || Anhang I(8) bis (10) || || || ||

Anhang I(12) bis (14) || Anhang I(12) bis (14) || || || ||

Anhang I(15) und (16) || Artikel 2(12) || || || ||

Anhang I(17) bis (41) || Anhang I(15) bis (39) || || || ||

Anhang I(42) bis (56) || || || || ||

Anhang II(1) und (2) || Anhang II(1) und (2) || || || ||

Anhang II(3) bis (11) || || || || ||

Anhang III(1) || Anhang III(1) erster Unterabsatz || Artikel 1(7) und Anhang 3(a) || || ||

Anhang III(2) || Anhang III(2) || || || ||

Anhang III(2.1) erster bis dritter Unterabsatz || Anhang III(3.1) || Artikel 1(7) und Anhang 3(b) || || ||

Anhang III(2.1) vierter Unterabsatz || || || || ||

Anhang III(2.1) fünfter Unterabsatz || Anhang III(3.2) || Artikel 1(7) und Anhang 3(b) || || ||

Anhang III(2.2), (3), (3.1) || Anhang III(4) bis (6) || Artikel 1(7) und Anhang 3(c) || || ||

Anhang III(3.2) || Anhang III(8) || || || ||

Anhang III(4) || Anhang III(11) || || || ||

Anhang IV(1) bis (20) || Anhang VII(1) bis (20) || Artikel 1(7) und Anhang 5 || || ||

Anhang IV(21) || Artikel 11a || Artikel 1(6) || || ||

Anhang V(1) bis (13) dritter Unterabsatz || Anhang VIII(1) bis (13)(ii) || Artikel 1(7) und Anhang 5 || || ||

Anhang V(13) vierter Unterabsatz || || || || ||

Anhang V(13) fünfter Unterabsatz bis (14) || Anhang VIII(13)(iii) bis (14) || Artikel 1(7) und Anhang 5 || || ||

Anhang VI || Anhang VI(8)(2) nach dem ersten Satz || || || ||

Anhang VII || || || || ||

Anhang VIII || || || || ||

Anhang IX || || || || ||

[1]               ABl. C […], […], S. […].

[2]               ABl. C

[3]               ABl. C […], […], S. […].

[4]               ABl. C […], […], S. […].

[5]               ABl. C […], […], S. […].

[6]               ABl. L 141 vom 11.6.1993 , S.1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/xx/EG, ABl. […]

[7]               ABl. L 141 vom 11.6.1993, S.27, zuletzt geändert durch Richtlinie [2004/…/EG (ABl …)]

[8]               ABl. L 126 vom 26.5.2000, S.1

[9]               Abl. L 145 vom 30.04.2004, S. 1

[10]             ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 14. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 92/30/EWG (ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 52).

[11]             ABl. Nr. L 29 vom 5. 2. 1993, S. 1.

[12]             ABl. Nr. L 124 vom 5. 5. 1989, S. 16. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/30/EWG (ABl. Nr. L 110 vom 24. 9. 1992, S. 52).

[13]             ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 52.

[14]             ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[15]             ABl. Nr. L 197 vom 18. 7. 1987, S. 33

[16]             ABl. L 35 vom 11.2.2003.

[17]             ABl. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/646/EWG (ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1)..

[18]             Abl. L 35 vom 11.2.2003, S.1

[19]             ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3.

DE

|| KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 14.7.2004

KOM(2004) 486 endgültig

2004/0155 (COD) 2004/0159 (COD) Technische Anhänge

 

Vorschlag für

RICHTLINIEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten

(Vorlage der Kommission) {SEK(2004) 921}

BEGRÜNDUNG

-

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

zur […]

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ‑

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel […],

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) [Initial capital…].

(2) [Initial capital…] ‑

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

[…]

Artikel […]

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens ab […] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel […]

Diese Richtlinie tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel […]

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

                                                                       […]

ANHANG

ò neu

Anhang V – Technische Vorgaben für die Organisation und Behandlung von Risiken

1. Governance

1. Die Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 11 trifft Regelungen für die Aufgabentrennung innerhalb der Organisation und die Vermeidung von Interessenkonflikten.

2. Behandlung von Risiken

2. Die Geschäftsleitung im Sinne von Artikel 11 genehmigt und überprüft in regelmäßigen Abständen die Strategien und Vorschriften für die Übernahme, Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken, denen das Kreditinstitut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, einschließlich der Risiken, die aus dem makroökonomischen Umfeld erwachsen, in dem es in Relation zum Stand des Konjunkturzyklus tätig ist.

3. Kredit‑ und Kontrahentenrisiko

3. Die Kreditvergabe erfolgt nach soliden, klar definierten Kriterien. Die Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten sind klar geregelt.

4. Die laufende Verwaltung und Überwachung der verschiedenen kreditrisikobehafteten Portfolios und Forderungen, auch zwecks Erkennung und Verwaltung von Problemkrediten sowie Vornahme adäquater Wertberichtigungen und Rückstellungen, erfolgt über wirksame Systeme.

5. Die Diversifizierung der Kreditportfolios ist den Zielmärkten und der allgemeinen Kreditstrategie des Kreditinstituts angemessen.

4. Restrisiko

6. Das Risiko, dass die vom Kreditinstitut eingesetzten aufsichtlich anerkannten Kreditrisikominderungstechniken weniger wirksam sind als erwartet, wird mittels schriftlich niedergelegter Vorschriften und Verfahrensweisen angesprochen und gesteuert.

5. Konzentrationsrisiko

7. Das Konzentrationsrisiko, das aus Krediten an denselben Kontrahenten, an Gruppen verbundener Kontrahenten und an Kontrahenten aus derselben Branche oder Region bzw. Kontrahenten mit denselben Leistungen oder Waren, aus dem Gebrauch von Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere aus indirekten Großkrediten (z.B. an einen einzigen Emittenten) erwächst, wird mittels schriftlicher Vorschriften und Verfahrensweisen angesprochen und gesteuert.

6. Verbriefungsrisiken

8. Die Risiken aus Verbriefungstransaktionen, bei denen das Kreditinstitut als Originator oder Betreuer auftritt, werden mittels angemessener Vorschriften und Verfahren bewertet und angesprochen, um insbesondere zu gewährleisten, dass die wirtschaftliche Substanz der Transaktion in der Risikobewertung und den Management-Entscheidungen in vollem Umfang zum Ausdruck kommt.

9. Kreditinstitute, die als Originator revolvierender Verbriefungstransaktionen mit Klauseln über eine vorzeitige Rückzahlung auftreten, verfügen über Liquiditätspläne, die den Auswirkungen sowohl einer planmäßigen wie auch einer vorzeitigen Rückzahlung Rechnung tragen.

7. aus anderen Geschäften als den Handelsaktivitäten erwachsendes Zinsänderungsrisiko

10. Es werden Systeme zur Bewertung und Steuerung des Risikos aus möglichen Zinsänderungen, die sich auf die anderen Geschäfte als die Handelsaktivitäten eines Kreditinstituts auswirken können, eingeführt.

8. Operationelles Risiko

11. Es werden Vorschriften und Verfahren zur Bewertung und Steuerung des operationellen Risikos, einschließlich selten auftretender Risiken mit gravierenden Auswirkungen, eingeführt. Unbeschadet der Definition in Artikel 4 Absatz 22 legen die Kreditinstitute fest, worin für die Zwecke dieser Vorschriften und Verfahrensweisen ein operationelles Risiko besteht.

12. Es werden Ausweich- und Notfallpläne aufgestellt, die sicherstellen, dass das Kreditinstitut seine Tätigkeit fortlaufend aufrechterhalten kann und sich die bei schwerwiegenden Betriebsstörungen auftretenden Verluste in Grenzen halten.

9. Liquiditätsrisiko

13. Es werden Vorschriften und Verfahren für die laufende und zukunftsorientierte Messung und Steuerung der Nettofinanzierungsposition und des Nettofinanzierungsbedarfs eingeführt. Alternativszenarien werden in Betracht gezogen, und die Annahmen, die den Entscheidungen über die Nettofinanzierungsposition zugrunde liegen, werden regelmäßig überprüft.

14. Ausweichpläne zur Bewältigung von Liquiditätskrisen werden aufgestellt.

ANHANG VI Standardansatz Teil 1 - Risikogewichte

1. FORDERUNGEN AN ZENTRALSTAATEN ODER ZENTRALBANKEN 1.1. Behandlung

1. Unbeschadet der Nummern 2 bis 8 werden Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken mit einem Risikogewicht von 100 % belegt.

2. Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, für die ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, erhalten ein Risikogewicht nach Tabelle 1 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu den sechs Bonitätsstufen.

Tabelle 1

Bonitäts-stufe || 1 || 2 || 3 || 4 || 5 || 6

Risiko gewicht || 0% || 20% || 50% || 100% || 100% || 150%

3. Für Forderungen an die Europäische Zentralbank gilt ein Risikogewicht von 0 %.

1.2. Forderungen in der Landeswährung des Kreditnehmers

4. Nach Ermessen der zuständigen Behörden kann auf Forderungen an den eigenen Zentralstaat und die eigene Zentralbank ein niedrigeres Risikogewicht als nach Nummer 2 angewandt werden, sofern die Forderungen auf die Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind.

5. Machen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von der Ermessensentscheidung nach Nummer 4 Gebrauch, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates ihren Kreditinstituten gestatten, dasselbe Risikogewicht auf Forderungen an diesen Zentralstaat und diese Zentralbank anzuwenden, sofern die Forderungen auf die Landeswährung dieses Staates lauten und in dieser Währung refinanziert sind.

6. Sehen die zuständigen Behörden eines Drittlandes, dessen aufsichtliche und regulatorische Vorschriften jenen der Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind, für Forderungen an ihren Zentralstaat und ihre Zentralbank, die auf die Landeswährung dieses Drittlandes lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein niedrigeres Risikogewicht vor als nach den Nummern 1 und 2, so können die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten gestatten, diese Forderungen auf dieselbe Weise zu behandeln.

1.3. Gebrauch der Ratings von Exportversicherungsagenturen

7. Das Rating einer Exportversicherungsagentur kann nur anerkannt werden, wenn eine der folgende Voraussetzungen erfüllt ist:

a)      Bei dem Rating handelt es sich um die Konsensländerklassifizierung einer Exportversicherungsagentur, die die OECD-"Vereinbarung über die Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite" anerkannt hat.

b)      Die Exportversicherungsagentur veröffentlicht ihre Ratings, wendet die OECD-Methodik an und dem Rating ist eine der sieben bei der OECD-Methodik vorgesehenen Mindestprämien für Exportversicherungen (MEIP) zugeordnet.

8. Forderungen, für die das Rating einer Exportversicherungsagentur anerkannt wird, erhalten ein Risikogewicht nach Tabelle 2.

Tabelle 2

MEIP || 1 || 2 || 3 || 4 || 5 || 6 || 7

Risiko-gewicht || 0 % || 20 % || 50 % || 100 % || 100 % || 100 % || 150 %

2. FORDERUNGEN AN GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN

9. Unbeschadet der Nummern 10 bis 12 werden Forderungen an Gebietskörperschaften mit demselben Risikogewicht belegt wie Forderungen an Institute. Eine entsprechende Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden ist unabhängig von einer Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden nach Artikel 80. Die günstigere Behandlung kurzfristiger Forderungen nach den Nummern 30, 31und 36 findet keine Anwendung.

10. Nach Ermessen der zuständigen Behörden können Forderungen an Gebietskörperschaften in derselben Weise behandelt werden wie Forderungen an den Zentralstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sie ansässig sind, sofern sich das Risiko dieser Forderungen nicht unterscheidet, da die Gebietskörperschaften über eigenständige Steuererhebungsrechte verfügen und besondere institutionelle Vorkehrungen getroffen wurden, um ihr Ausfallrisiko zu reduzieren.

11. Machen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von der Ermessensentscheidung nach Nummer 10 Gebrauch, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ihren Kreditinstituten gestatten, dasselbe Risikogewicht auf Forderungen an diese Gebietskörperschaften anzuwenden.

12. Behandeln die zuständigen Behörden eines Drittlandes, dessen aufsichtliche und regulatorische Vorschriften jenen der Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind, Forderungen an Gebietskörperschaften auf dieselben Weise wie Forderungen an ihren Zentralstaat, so können die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten gestatten, Forderungen an diese Gebietskörperschaften auf dieselbe Weise zu gewichten.

3. FORDERUNGEN AN VERWALTUNGSEINRICHTUNGEN UND UNTERNEHMEN OHNE ERWERBSCHARAKTER 3.1. Behandlung

13. Unbeschadet der Nummern 14 bis 18 erhalten Forderungen an Verwaltungseinrichtungen und Unternehmen ohne Erwerbscharakter ein Risikogewicht von 100 %.

3.2. Öffentliche Stellen (Public Sector Entities)

14. Unbeschadet der Nummern 15 bis 17 erhalten Forderungen an öffentliche Stellen ein Risikogewicht von 100 %.

15. Nach Ermessen der zuständigen Behörden können Forderungen an öffentliche Stellen in derselben Weise behandelt werden wie Forderungen an Institute. Eine entsprechende Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden ist unabhängig von einer Ermessensentscheidung der zuständigen Behörden nach Artikel 80. Die günstigere Behandlung kurzfristiger Forderungen nach den Nummern 30, 31und 36 findet keine Anwendung.

16. Machen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von der Ermessensentscheidung, Forderungen an öffentliche Stellen wie Forderungen an Institute zu behandeln, Gebrauch, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ihren Kreditinstituten gestatten, Forderungen an diese öffentliche Stellen auf dieselbe Weise zu gewichten.

17. Behandeln die zuständigen Behörden eines Drittlandes, dessen aufsichtliche und regulatorische Vorschriften jenen der Gemeinschaft mindestens gleichwertig sind, Forderungen an öffentliche Stellen auf dieselbe Weise wie Forderungen an Institute, so können die Mitgliedstaaten ihren Kreditinstituten gestatten, Forderungen an diese öffentlichen Stellen auf dieselbe Weise zu gewichten.

3.3. Kirchen und Religionsgemeinschaften

18. Forderungen an Kirchen und Religionsgemeinschaften werden wie Forderungen an öffentliche Stellen behandelt, sofern sich diese Kirchen und Religionsgemeinschaften als juristische Person des öffentlichen Rechts konstituiert haben und im Rahmen entsprechender gesetzlicher Befugnisse Abgaben erheben.

4. FORDERUNGEN AN MULTILATERALE ENTWICKLUNGSBANKEN 4.1. Anwendungsbereich

19. Für die Zwecke der Artikel 78 bis 83 gilt die Interamerikanische Investitionsgesellschaft (IIC) als Multilaterale Entwicklungsbank (MDB).

4.2. Behandlung

20. Unbeschadet der Nummern 21 und 22 werden Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken auf dieselbe Weise behandelt wie Forderungen an Kreditinstitute gemäß den Nummern 28 bis 31. Die günstigere Behandlung kurzfristiger Forderungen nach den Nummern 30, 31 und 36 findet keine Anwendung.

21. Auf Forderungen an die folgenden multilateralen Entwicklungsbanken wird ein Risikogewicht von 0 % angewandt:

a) Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

b) Internationale Finanz-Corporation,

c) Interamerikanische Entwicklungsbank,

d) Asiatische Entwicklungsbank,

e) Afrikanische Entwicklungsbank,

f) Rat der Europäischen Entwicklungsbank,

g) Nordische Investitionsbank,

h) Karibische Entwicklungsbank,

i) Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,

j) Europäische Investitionsbank,

k) Europäischer Investitionsfonds,

l) Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur.

22. Auf den nicht eingezahlten Teil des gezeichneten Kapitals des Europäischen Investitionsfonds wird ein Risikogewicht von 20 % angewandt.

5. FORDERUNGEN AN INTERNATIONALE ORGANISATIONEN

23. Auf Forderungen an folgende internationale Organisationen wird ein Risikogewicht von 0 % angewandt:

a) Europäische Gemeinschaft,

b) Internationaler Währungsfonds,

c) Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

6. FORDERUNGEN AN INSTITUTE 6.1. Behandlung

24. Die auf Forderungen an Institute anzuwendenden Risikogewichte werden nach einer der beiden unter den Nummern 26 bis 27 und 28 bis 31 beschriebenen Methoden bestimmt.

6.2. Mindestrisikogewicht für Forderungen an Institute ohne Rating

25. Forderungen an Institute ohne Rating dürfen nicht mit einem niedrigeren Risikogewicht belegt werden als Forderungen an deren Zentralstaat.

6.3. Auf dem Risikogewicht des Sitzstaates basierende Methode

26. Forderungen an Institute erhalten ein Risikogewicht entsprechend der Bonitätsstufe, der Forderungen an ihren Sitzstaat gemäß Tabelle 3 zugeordnet sind.

Tabelle 3

Bonitätsstufe des Sitzstaates || 1 || 2 || 3 || 4 || 5 || 6

Risikogewicht der Forderung || 20 % || 50 % || 100 % || 100 % || 100 % || 150 %

27. Forderungen an Institute mit Sitz in einem Staat, für den kein zentralstaatliches Rating vorliegt, erhalten ein Risikogewicht von höchstens 100 %.

6.4. Auf dem Rating basierende Methode

28. Forderungen an Institute mit einer ursprünglichen effektiven Laufzeit von über drei Monaten, für die ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, erhalten ein Risikogewicht nach Tabelle 4 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen.

Tabelle 4

Bonitätsstufe || 1 || 2 || 3 || 4 || 5 || 6

Risikogewicht || 20 % || 50 % || 50 % || 100 % || 100 % || 150 %

29. Forderungen an Institute ohne Rating erhalten ein Risikogewicht von 50 %.

30. Forderungen an Institute mit einer ursprünglichen effektiven Laufzeit von drei Monaten oder weniger, für die ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, erhalten ein Risikogewicht nach Tabelle 5 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen.

Tabelle 5

Bonitätsstufe || 1 || 2 || 3 || 4 || 5 || 6

Risikogewicht || 20 % || 20 % || 20 % || 50 % || 50 % || 150 %

31. Forderungen an Institute ohne Rating mit einer ursprünglichen effektiven Laufzeit von drei Monaten oder weniger erhalten ein Risikogewicht von 20 %.

6.5. Verhältnis zu Kurzfrist-Ratings

32. Wird auf Forderungen an Institute die Methode nach den Nummern 28 bis 31 angewandt, so gilt für das Verhältnis zu spezifischen Kurzfrist-Ratings Folgendes:

33. Liegt für eine Forderung kein Kurzfrist-Rating vor, so wird auf alle Forderungen an Institute mit einer ursprünglichen Laufzeit von bis zu drei Monaten die grundsätzlich günstigere Behandlung von kurzfristigen Forderungen nach Nummer 30 angewandt.

34. Liegt ein Kurzfrist-Rating vor und zieht dieses ein günstigeres oder dasselbe Risikogewicht nach sich wie die Anwendung der grundsätzlich günstigeren Behandlung von kurzfristigen Forderungen nach Nummer 30, so wird dieses Kurzfrist-Rating nur für diese eine Forderung verwendet. Andere kurzfristige Forderungen werden gemäß der grundsätzlich günstigeren Behandlung für kurzfristige Forderungen nach Nummer 30 gewichtet.

35. Liegt ein Kurzfrist-Rating vor und zieht dieses ein weniger günstiges Risikogewicht nach sich wie die Anwendung der grundsätzlich günstigeren Behandlung von kurzfristigen Forderungen nach Nummer 30, so wird die grundsätzlich günstigere Behandlung von kurzfristigen Forderungen nicht angewandt, und es werden alle kurzfristigen Forderungen ohne Rating mit dem Risikogewicht belegt, das sich aus dem spezifischen Kurzfrist-Rating ergibt.

6.6. Kurzfristige Forderungen in der Landeswährung des Kreditnehmers

36. Haben die zuständigen Behörden für Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken die unter den Nummern 4 bis 6 beschriebene Methode eingeführt, so können sie nach eigenem Ermessen gestatten, dass Forderungen an Institute mit einer ursprünglichen effektiven Laufzeit von drei Monaten oder weniger, die auf die jeweilige Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, bei beiden unter den Nummern 26 bis 27 bzw. 28 bis 31 beschriebenen Methoden mit einem Risikogewicht belegt werden, das eine Stufe unter dem für Forderungen an den Zentralstaat geltenden günstigeren Risikogewicht nach den Nummern 4 bis 6 liegt.

37. In keinem Falle erhalten Forderungen mit einer ursprünglichen effektiven Laufzeit von drei Monaten oder weniger, die auf die Landeswährung des Kreditnehmers lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein Risikogewicht von unter 20 %.

6.7. Anlagen in als Eigenkapital anerkannten Wertpapieren

38. Anlagen in Aktien oder als Eigenkapital anerkannten Wertpapieren, die von Instituten emittiert werden, erhalten ein Risikogewicht von 100 %, es sei denn, sie werden vom Eigenkapital abgezogen.

7. FORDERUNGEN AN UNTERNEHMEN 7.1. Behandlung

39. Forderungen, für die ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, erhalten ein Risikogewicht nach Tabelle 5 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen.

Tabelle 5

Bonitätsstufe || 1 || 2 || 3 || 4 || 5 || 6

Risikogewicht || 20 % || 50 % || 100 % || 100 % || 150 % || 150 %

40. Forderungen, für die kein solches Rating vorliegt, erhalten ein Risikogewicht von 100 % oder aber das Risikogewicht des zugehörigen Zentralstaats, sofern dieses höher ist als 100 %.

8. RETAILFORDERUNGEN

41. Forderungen, die die in Artikel 79 Absatz 2 genannten Kriterien erfüllen, können nach Ermessen der zuständigen Behörden mit einem Risikogewicht von 75 % belegt werden.

9. DURCH IMMOBILIEN BESICHERTE FORDERUNGEN

42. Unbeschadet der Absätze 43 bis 57 erhalten Forderungen, die vollständig durch Immobilien besichert sind, ein Risikogewicht von 100 %.

9.1. Durch Hypotheken auf Wohnimmobilien abgesicherte Forderungen

43. Forderungen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden durch Hypotheken auf Wohnimmobilien, die vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet werden, vollständig abgesichert sind, erhalten ein Risikogewicht von 35 %.

44. Forderungen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze vollständig abgesichert sind, erhalten ein Risikogewicht von 35 %, wenn sich diese Anteile auf Wohnimmobilien beziehen, die vom Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet werden.

45. Die zuständigen Behörden beurteilen die Absicherung nur dann als vollständig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)      Der Wert der Immobilie ist nicht erheblich von der Bonität des Schuldners abhängig. Diese Anforderung zielt nicht darauf ab, Situationen auszuschließen, in denen ausschließlich makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers beeinflussen;

b)      das Kreditnehmerrisiko hängt nicht wesentlich von der Leistungsfähigkeit der zugrunde liegenden Immobilie oder des Projekts ab, sondern vielmehr von der Fähigkeit des Kreditnehmers zur Rückzahlung der Schulden aus anderen Quellen. Als solches ist die Rückzahlung der Fazilität nicht wesentlich von Cash Flows abhängig, die aus der zugrunde liegenden Immobilie generiert werden;

c)      die Mindestanforderungen in Anhang VIII Teil 2 Nummer 8 und die Bewertungsvorschriften in Anhang VIII Teil 3 Nummer 63 bis 66 sind erfüllt;

d)      der Wert der Immobilie übersteigt die Forderungen mit einer erheblichen Marge.

46. Bei Forderungen, die durch Hypotheken auf in ihrem Staatsgebiet liegende Wohnimmobilien vollständig abgesichert sind, können die zuständigen Behörden von der Anforderung unter Nummer 45 Buchstabe b absehen, wenn der Wohnimmobilienmarkt in ihrem Staatsgebiet nachweislich gut entwickelt und seit langem etabliert ist und die Verlustraten niedrig genug sind, um eine solche Behandlung zu rechtfertigen.

47. Machen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von der Ermessensentscheidung nach Nummer 46 Gebrauch, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ihren Kreditinstituten gestatten, auf derartige, vollständig durch Hypotheken auf Wohnimmobilien abgesicherte Forderungen ein Risikogewicht von 35 % anzuwenden.

9.2. Durch Hypotheken auf gewerbliche Immobilien abgesicherte Forderungen

48. Nach Ermessen der zuständigen Behörden können Forderungen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden durch Hypotheken auf in ihrem Staatsgebiet liegende Büro‑ und sonstige Gewerbeimmobilien vollständig abgesichert sind, mit einem Risikogewicht von 50 % belegt werden.

49. Nach Ermessen der zuständigen Behörden können Forderungen, die nach Überzeugung der zuständigen Behörden durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze vollständig abgesichert sind, mit einem Risikogewicht von 50 % belegt werden, wenn sich diese Anteile auf Büro- oder sonstige Gewerbeimmobilien beziehen.

50. Nach Ermessen der zuständigen Behörden können Forderungen im Zusammenhang mit Immobilienleasing-Transaktionen, die Büro‑ oder sonstige Gewerbeimmobilien in ihrem Staatsgebiet betreffen und die unter gesetzliche Regelungen fallen, wonach die vermieteten Vermögensgegenstände bis zur Ausübung der Verkaufsoption durch den Leasingnehmer Eigentum des Leasinggebers bleiben, mit einem Risikogewicht von 50 % belegt werden.

51. Die Nummern 48 bis 50 dürfen angewandt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)      Der Wert der Immobilien ist nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners abhängig. Diese Anforderung zielt nicht darauf ab, Situationen auszuschließen, in denen ausschließlich makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers beeinflussen;

b)      das Kreditnehmerrisiko hängt nicht wesentlich von der Leistungsfähigkeit der zugrunde liegenden Immobilie oder des Projekts ab, sondern vielmehr von der Fähigkeit des Kreditnehmers zur Rückzahlung der Schulden aus anderen Quellen. Als solches ist die Rückzahlung der Fazilität nicht wesentlich von Cash Flows abhängig, die aus der zugrunde liegenden Immobilie generiert werden;

c)      die Mindestanforderungen in Anhang VIII Teil 2 Nummer 8 und die Bewertungsvorschriften in Anhang VIII Teil 3 Nummer 63 bis 66 sind erfüllt.

52. Das Risikogewicht von 50 % wird auf den Kreditanteil angewandt, der eine nach einer der folgenden beiden Vorgaben berechnete Obergrenze nicht übersteigt:

a)      50 % des Marktwerts der fraglichen Immobilie,

b)      50 % des Marktwerts der Immobilie oder 60 % des Beleihungswerts des den Kredit besichernden Immobilie, wenn dieser Wert niedriger ist, in Mitgliedstaaten, die in ihren Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts vorgesehen haben.

53. Der über die gemäß Nummer 52 berechnete Obergrenze hinausgehende Kreditanteil erhält ein Risikogewicht von 100 %.

54. Machen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von einer Ermessensentscheidung nach den Nummern 48 bis 50 Gebrauch, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ihren Kreditinstituten gestatten, auf derartige, vollständig durch Hypotheken auf gewerbliche Immobilien abgesicherte Forderungen ein Risikogewicht von 50 % anzuwenden.

55. Bei Forderungen, die durch Hypotheken auf in ihrem Staatsgebiet liegende gewerbliche Immobilien vollständig abgesichert sind, können die zuständigen Behörden von der Anforderung unter Nummer 51 Buchstabe b absehen, wenn der Markt für gewerbliche Immobilien in ihrem Staatsgebiet nachweislich gut entwickelt und seit langem etabliert ist und die Verlustraten folgende Grenzen nicht übersteigen:

a)      die Verluste, die auf 50 % des Marktwerts (oder gegebenenfalls 60 % des Beleihungswerts (MLV), wenn dieser Wert niedriger ist) entfallen, dürfen 0,3 % der ausstehenden Kredite in keinem Jahr übersteigen;

b)      die Gesamtverluste aus gewerblichen Immobilienkrediten dürfen 0,5 % der ausstehenden Kredite in keinem Jahr übersteigen.

56. Wird eine der beiden Voraussetzungen unter Nummer 55 in einem Jahr nicht erfüllt, so kann diese Behandlung nicht mehr angewandt werden, und bevor sie in der Zukunft wieder angewandt werden kann, muss die zweite Voraussetzung unter Nummer 51 Buchstabe b erneut erfüllt werden.

57. Machen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats von der Ermessensentscheidung nach Nummer 55 Gebrauch, so können die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats ihren Kreditinstituten gestatten, auf derartige, vollständig durch Hypotheken auf gewerbliche Immobilien abgesicherte Forderungen ein Risikogewicht von 50 % anzuwenden.

10. ÜBERFÄLLIGE FORDERUNGEN

58. Unbeschadet der Nummern 59 bis 62 erhält der unbesicherte Teil einer Forderung, die mehr als 90 Tage überfällig ist, folgendes Risikogewicht:

a)      150 %, falls die Wertberichtigungen weniger als 20 % des Werts des unbesicherten Teils der Forderung vor Abzug von Wertberichtigungen betragen,

b)      100 %, falls die Wertberichtigungen mindestens 20 % des Werts des unbesicherten Teils der Forderung vor Abzug von Wertberichtigungen betragen,

c)      nach Ermessen der zuständigen Behörden 50 %, falls die Wertberichtigungen mindestens 50 % des Werts des unbesicherten Teils des Forderungen vor Abzug von Wertberichtigungen betragen.

59. Zum Zwecke der Bestimmung des besicherten Teils einer überfälligen Forderung werden dieselben Sicherheiten und Garantien anerkannt wie für Zwecke der Kreditrisikominderung.

60. Gleichwohl kann nach Ermessen der zuständigen Behörden auf Forderungen, die vollständig durch andere als für Zwecke der Kreditrisikominderung anerkannte Sicherheiten abgesichert sind, ein Risikogewicht von 100 % angewandt werden, wenn die gute Qualität der Sicherheit durch strenge operationelle Auflagen gesichert ist und die Wertberichtigungen 15 % der Forderung vor Abzug von Wertberichtigungen erreichen.

61. Forderungen nach den Nummern 43 bis 47, die mehr als 90 Tage überfällig sind, erhalten nach Abzug der Wertberichtigungen ein Risikogewicht von 100 %. Betragen die Wertberichtigungen mindestens 20 % der Forderungen vor Abzug von Wertberichtigungen, so kann das auf den verbleibenden Teil der Forderungen anzuwendende Risikogewicht nach Ermessen der zuständigen Behörden auf 50 % reduziert werden.

62. Forderungen nach den Nummern 48 bis 57, die mehr als 90 Tage überfällig sind, erhalten ein Risikogewicht von 100 %.

11. FORDERUNGEN MIT HOHEM RISIKO

63. Nach Ermessen der nationalen Behörden werden Forderungen, die mit besonders hohen Risiken verbunden sind, wie Investitionen in Venture Capital und Private Equity mit einem Risikogewicht von 150 % belegt.

64. Die zuständigen Behörden können gestatten, dass auf nicht überfällige Forderungen, die nach den vorstehenden Nummern ein Risikogewicht von 150 % erhalten und für die Wertberichtigungen festgestellt wurden, folgende Risikogewichte angewandt werden:

a)      100 %, wenn die Wertberichtigungen mindestens 20 % des Forderungswerts vor Abzug von Wertberichtigungen betragen,

b)      50 %, wenn die Wertberichtigungen mindestens 50 % des Forderungswerts vor Abzug von Wertberichtigungen betragen.

12. FORDERUNGEN IN FORM VON GEDECKTEN SCHULDVERSCHREIBUNGEN

65. ‘Gedeckte Schuldverschreibungen’ sind Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG, die mit einer der folgenden anerkannten Forderungen besichert sind:

a)      Forderungen, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen der Bonitätsstufe 1 gemäß diesem Anhang bestehen oder von diesen garantiert werden;

b)      Forderungen, die gegenüber öffentlichen Stellen oder Gebietskörperschaften bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern sie gemäß den Nummern 15, 9 und 10 wie Forderungen an Institute bzw. Zentralstaaten und Zentralbanken risikogewichtet werden und gemäß diesem Anhang der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind;

c)      Forderungen an Institute, die gemäß diesem Anhang der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind. Die Gesamtforderung dieser Art darf 10 % des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des emittierenden Kreditinstituts nicht übersteigen. Forderungen, die durch die Übermittlung von Zahlungen der Schuldner von durch Immobilien gesicherten Krediten an die Inhaber gedeckter Schuldverschreibungen entstehen, werden bei der vorgenannten 10 %-Grenze nicht berücksichtigt;

d)      durch Wohnimmobilien oder Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne von Nummer 44 abgesicherte Kredite, sofern der Gesamtbetrag der Grundpfandrechte einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte höchstens 80 % des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilie ausmacht;

e)      durch gewerbliche Immobilien oder Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne von Nummer 49 abgesicherte Kredite, sofern der Gesamtbetrag der Grundpfandrechte einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte höchstens 60 % des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilie ausmacht. Die zuständigen Behörden können durch gewerbliche Immobilien besicherte Kredite als Sicherheit anerkennen, wenn der Beleihungsauslauf von 60 % bis zu einer Höhe von maximal 70 % überschritten wird, der Wert der für die gedeckten Schuldverschreibungen gestellten Sicherheiten den ausstehenden Nominalbetrag der gedeckten Schuldverschreibung um mindestens 10 % übersteigt und die Forderung des Schuldverschreibungsinhabers die in Anhang IX niedergelegten Rechtssicherheitsvoraussetzungen erfüllt. Die Forderung des Schuldverschreibungsinhabers muss Vorrang vor allen anderen Ansprüchen auf die Sicherheit haben.

66. Bei der Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen mit Immobilien erfüllen die Kreditinstitute die Mindestanforderungen in Anhang VIII Teil 2 Nummer 8 und die Bewertungsvorschriften in Anhang VIII Teil 3 Nummern 63 bis 66.

67. Ungeachtet der Nummern 65 und 66 kann auf gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG, die vor dem 31. Dezember 2007 emittiert wurden, bis zu ihrer Fälligkeit auch die günstigere Behandlung angewandt werden.

68. Die Risikogewichtung gedeckter Schuldverschreibungen richtet sich nach dem Risikogewicht, das für höherrangige ungedeckte Forderungen an das betreffende emittierende Kreditinstitut gilt. Die Risikogewichte bestimmen sich dabei wie folgt:

a)      Gilt für die Forderung an das Institut ein Risikogewicht von 20 %, so erhält die gedeckte Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 10 %;

b)      gilt für die Forderung an das Institut ein Risikogewicht von 50 %, so erhält die gedeckte Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 20 %;

c)      gilt für die Forderung an das Institut ein Risikogewicht von 100 %, so erhält die gedeckte Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 50 %;

d)      gilt für die Forderung an das Institut ein Risikogewicht von 150 %, so erhält die gedeckte Schuldverschreibung ein Risikogewicht von 100 %.

13. VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

69. Die für Verbriefungspositionen anzusetzenden risikogewichteten Forderungsbeträge werden nach den Artikeln 94 bis 101 bestimmt.

14. KURZFRISTIGE FORDERUNGEN AN KREDITINSTITUTE UND UNTERNEHMEN

70. Kurzfristige Forderungen an ein Institut oder Unternehmen, für das ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, erhalten ein Risikogewicht nach Tabelle 6 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen:

Tabelle 6

Bonitätsstufe || 1 || 2 || 3 || 4 || 5 || 6

Risikogewicht || 20 % || 50 % || 100 % || 150 % || 150 % || 150 %

15. FORDERUNGEN IN FORM VON ANTEILEN AN ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN (OGAW)

71. Unbeschadet der Nummern 72 bis 78 erhalten Forderungen an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW) ein Risikogewicht von 100 %.

72. Forderungen in Form von OGAW-Anteilen, für die ein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, erhalten ein Risikogewicht nach Tabelle 7 entsprechend der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Zuordnung der Ratings anerkannter Ratingagenturen zu sechs Bonitätsstufen:

Tabelle 7

Bonitätsstufe || 1 || 2 || 3 || 4 || 5 || 6

Risikogewicht || 20 % || 50 % || 100 % || 100 % || 150 % || 150 %

73. Ist eine OGAW‑Position nach Auffassung der zuständigen Behörden mit besonders hohen Risiken verbunden, so schreiben sie für diese Position ein Risikogewicht von 150 % vor.

74. Die Kreditinstitute können das auf einen OGAW anzuwendende Risikogewicht nach den Nummern 76 bis 78 bestimmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)      der OGAW wird von einer Gesellschaft verwaltet, die in einem Mitgliedstaat der Aufsicht unterliegt, oder die für das Kreditinstitut zuständige Behörde hat eine entsprechende Genehmigung erteilt, wenn:

i)       der OGAW von einer Gesellschaft verwaltet wird, die einer Aufsicht unterliegt, welche der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Aufsicht gleichwertig ist, und

ii)      die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden hinreichend gesichert ist;

b)      der Prospekt oder die gleichwertigen Unterlagen des OGAW enthalten folgende Angaben:

– die Kategorien von Vermögensgegenständen, in die der OGAW investieren darf,

– die relativen Grenzen und die Methodik zur Berechnung etwaiger Anlagehöchstgrenzen;

c)      der OGAW berichtet mindestens einmal jährlich über seine Geschäftstätigkeit, so dass seine Forderungen und Verbindlichkeiten sowie seine Einkünfte und Geschäfte im Berichtszeitraum beurteilt werden können.

75. Hat eine zuständige Behörde eine Genehmigung gemäß Nummer 74 Buchstabe a für einen Drittland-OGAW erteilt, so kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats diese anerkennen, ohne eine eigene Beurteilung durchzuführen.

76. Sind dem Kreditinstitut die zugrunde liegenden Forderungen eines OGAW bekannt, so kann es auf Basis dieser zugrunde liegenden Forderungen ein durchschnittliches Risikogewicht für den OGAW nach den in den Artikeln 78 bis 83 beschriebenen Methoden berechnen.

77. Sind dem Kreditinstitut die zugrunde liegenden Forderungen eines OGAW nicht bekannt, so kann es ein durchschnittliches Risikogewicht für den OGAW nach den in den Artikeln 78 bis 83 beschriebenen Methoden berechnen, wobei folgende Regeln zu beachten sind: Es wird davon ausgegangen, dass ein OGAW zunächst in die Risikokategorien mit der höchsten Eigenkapitalanforderung investiert, bis die für ihn geltende jeweilige Höchstgrenze erreicht ist, und dann in absteigender Folge in die nachfolgenden Risikokategorien investiert, bis die Höchstgrenze für die Gesamtinvestitionen ausgeschöpft ist.

78. Die Kreditinstitute können einen Dritten damit beauftragen, nach den unter den Nummern 76 und 77 beschriebenen Methoden ein Risikogewicht für den OGAW zu berechnen und ihnen das Ergebnis mitzuteilen; sofern durch angemessene Maßnahmen für die Richtigkeit der Berechnung gesorgt ist.

16. SONSTIGE POSTEN 16.1. Behandlung

79. Sachanlagen im Sinne von Artikel 4 Nummer 10 der Richtlinie 86/635/EWG erhalten ein Risikogewicht von 100 %.

80. Rechnungsabgrenzungsposten, bei denen ein Institut den Kontrahenten nicht gemäß der Richtlinie 86/635/EWG bestimmen kann, erhalten ein Risikogewicht von 100 %.

81. Im Einzug befindliche Werte erhalten ein Risikogewicht von 20 %. Der Kassenbestand und gleichwertige Posten erhalten ein Risikogewicht von 0 %.

82. Die Mitgliedstaaten können Forderungen an Kreditinstitute, die auf den Interbankenmarkt und den Markt für öffentliche Anleihen im Ursprungsmitgliedstaat spezialisiert sind und einer genauen Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen, mit 10 % gewichten, wenn diese Aktivposten nach Überzeugung der zuständigen Behörden durch von den Behörden des Ursprungsmitgliedstaats als angemessene Sicherheit anerkannte Posten mit einem Risikogewicht von 0 % oder 20 % ausreichend gesichert sind.

83. Bestände an Aktien und anderen Beteiligungen erhalten ein Risikogewicht von mindestens 100 %, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden.

84. Gold, das in eigenen Tresoren oder in Gemeinschaftsverwaltung gehalten wird, erhält ein Risikogewicht von 0 %, soweit es durch entsprechende Goldverbindlichkeiten gedeckt ist.

85. Bei Forderungsverkäufen und Rückkaufsvereinbarungen sowie Outright-Terminkäufen ist das Risikogewicht der betreffenden Vermögensgegenstände, nicht das Risikogewicht der beteiligten Kontrahenten anzuwenden.

86. Stellt ein Kreditinstitut eine Kreditabsicherung für einen Forderungskorb in der Weise, dass der n-te bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, so werden die in den Artikeln 78 bis 83 vorgeschriebenen Risikogewichte angewandt, wenn für das Produkt ein externes Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt. Liegt für das Produkt kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vor, so werden die Risikogewichte der im Korb enthaltenen Forderungen, ohne n-1 Forderungen, bis maximal 1250 % aggregiert und mit dem durch das Kreditderivat abgesicherten Nominalbetrag multipliziert, um den risikogewichteten Forderungsbetrag zu ermitteln. Die bei der Aggregation auszunehmenden n-1 Forderungen werden auf der Basis bestimmt, dass jede dieser Forderungen einen niedrigeren risikogewichteten Forderungsbetrag ergibt als den risikogewichteten Forderungsbetrag jeder in die Aggregation eingehenden Forderung.

Teil 2 – Anerkennung von Ratingagenturen (External Credit Assessment Institutions - ECAIs) und Zuordnung ihrer Ratings

1. METHODIK 1.1. Objektivität

1. Die zuständigen Behörden überzeugen sich davon, dass die Methodik für die Vergabe von Ratings streng, systematisch und beständig ist und einer Validierung unterliegt, die auf historischen Erfahrungswerten beruht.

1.2. Unabhängigkeit

2. Die zuständigen Behörden überzeugen sich davon, dass die Methodik keinen externen politischen Einflüssen oder Restriktionen und keinem wirtschaftlichen Druck unterliegt, der das Ratingurteil beeinflussen könnte.

3. Bei der Beurteilung der Unabhängigkeit der Methodik einer Ratingagentur ziehen die zuständigen Behörden unter anderem folgende Faktoren heran:

a)      Eigentums‑ und Organisationsstruktur der Ratingagentur,

b)      finanzielle Ressourcen der Ratingagentur,

c)      personelle Ausstattung und Sachkenntnis der Ratingagentur,

d)      Corporate Governance der Ratingagentur.

1.3. Laufende Überprüfung

4. Die zuständigen Behörden überzeugen sich davon, dass die Ratings der Ratingagentur laufend überprüft werden und bei Änderungen der finanziellen Situation angepasst werden. Die Überprüfung erfolgt nach jedem signifikanten Ereignis, mindestens aber einmal im Jahr.

5. Bevor eine Ratingagentur anerkannt wird, überzeugen sich die zuständigen Behörden davon, dass die Beurteilungsmethodik für jedes einzelne Marktsegment gewissen Standards entspricht, z.B.:

a)      das Backtesting muss seit mindestens einem Jahr angewandt worden sein;

b)      die Regelmäßigkeit der Überprüfung durch die Ratingagentur muss von den zuständigen Behörden überwacht werden;

c)      die zuständigen Behörden müssen von den Ratingagenturen Auskunft über deren Kontakte zur Geschäftsleitung der beurteilten Unternehmen verlangen können.

6. Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Maßnahmen, um von den Ratingagenturen unverzüglich über substanzielle Änderungen an deren Beurteilungsmethodik unterrichtet zu werden.

1.4. Transparenz und Offenlegung

7. Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Grundsätze der von einer Ratingagentur angewandten Kreditbeurteilungsmethodik öffentlich zugänglich sind, damit sich potenzielle Nutzer ein Urteil über ihre angemessene Herleitung bilden können.

2. EINZELRATINGS 2.1. Glaubwürdigkeit und Marktakzeptanz:

8. Die zuständigen Behörden überzeugen sich davon, dass die Einzelratings einer Ratingagentur am Markt von den Nutzern derartiger Ratings als glaubwürdig und verlässlich anerkannt sind.

9. Die zuständigen Behörden beurteilen die Glaubwürdigkeit anhand von Faktoren wie den folgenden:

a)      Marktanteil der Ratingagentur,

b)      von der Ratingagentur erzielte Einkünfte und im weiteren Sinne finanzielle Mittel der Ratingagentur,

c)      Nutzung der Ratings zu einer Preisfeststellung.

2.2. Transparenz und Offenlegung

10. Die zuständigen Behörden überzeugen sich davon, dass die Einzelratings zumindest allen Parteien, die ein berechtigtes Interesse an diesen Einzelratings haben, zu gleichen Bedingungen zugänglich sind.

11. Die zuständigen Behörden überzeugen sich insbesondere davon, dass die Einzelratings ausländischen Parteien zu gleichen Bedingungen zugänglich sind wie inländischen Parteien, die ein berechtigtes Interesse an diesen Einzelratings haben.

3. ZUORDNUNG (‘MAPPING’)

12. Um zwischen den relativen Risikograden, die mit jeder Beurteilung zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, berücksichtigen die zuständigen Behörden quantitative Faktoren wie die langfristige Ausfallquote aller Posten mit demselben Rating. Bei neuen Ratingagenturen oder Ratingagenturen, die Ausfalldaten erst über eine kurze Dauer ermittelt haben, verlangen die zuständigen Behörden von der Ratingagentur eine Schätzung der langfristigen Ausfallquote sämtlicher Posten mit demselben Rating.

13. Um zwischen den relativen Risikograden, die mit jeder Beurteilung zum Ausdruck gebracht werden, zu differenzieren, berücksichtigen die zuständigen Behörden quantitative Faktoren wie den von der Ratingagentur beurteilten Emittentenkreis, die Bandbreite der von der Ratingagentur vergebenen Ratings, die Aussage eines jeden Ratings und die von der Ratingagentur verwendete Ausfalldefinition.

14. Die zuständigen Behörden vergleichen die bei den verschiedenen Ratings einer Ratingagentur verzeichneten Ausfallquoten und stellen sie einem Benchmarkwert gegenüber, der anhand der historischen Ausfallquoten anderer Ratingagenturen bei einem nach Auffassung der zuständigen Behörden mit dem gleichen Kreditrisiko behafteten Emittentenkreis ermittelt wurde.

15. Sind die bei den Ratings einer Ratingagentur verzeichneten Ausfallquoten nach Auffassung der zuständigen Behörden wesentlich und systematisch höher als der entsprechende Benchmarkwert, so ordnen die zuständigen Behörden das Rating dieser Ratingagentur einer höheren Risikostufe der Bonitätsskala zu.

16. Haben die zuständigen Behörden das Risikogewicht für ein bestimmtes Rating einer Ratingagentur angehoben, so können sie dieses auf die ursprüngliche Bonitätsstufe zurücksetzen, wenn die Ratingagentur nachweist, dass die bei ihrem Rating verzeichneten Ausfallquoten nicht mehr wesentlich und systematisch höher sind als der Benchmarkwert.

Teil 3 – Nutzung der Ratings von Ratingagenturen zur Bestimmung des Risikogewichts

1. Behandlung

1. Ein Institut kann eine oder mehrere anerkannte Ratingagenturen benennen, die für die Ermittlung der auf Aktiv- und außerbilanzielle Posten anzuwendenden Risikogewichte herangezogen werden.

2. Ein Kreditinstitut, das die von einer anerkannten Ratingagentur ausgegebenen Ratings für eine bestimmte Forderungsklasse heranzieht, muss diese Ratings durchgängig auf sämtliche zu dieser Klasse gehörende Forderungen anwenden.

3. Ein Institut, das die von einer anerkannten Ratingagentur ausgegebenen Ratings heranzieht, muss diese kontinuierlich und im Zeitverlauf konsequent anwenden.

4. Ein Kreditinstitut kann die Ratings einer Ratingagentur nur heranziehen, wenn sie sowohl die Kapital‑ als auch die Zinsforderungen abdecken.

5. Liegt für eine geratete Forderung nur ein einziges Rating einer anerkannten Ratingagentur vor, so wird dieses Rating zur Bestimmung des auf diese Forderung anzuwendenden Risikogewichts herangezogen.

6. Liegen für eine geratete Forderung zwei Ratings anerkannter Ratingagenturen vor, die unterschiedlichen Risikogewichten entsprechen, so wird das jeweils höhere Risikogewicht angewandt.

7. Liegen für eine geratete Forderung mehr als zwei Ratings anerkannter Ratingagenturen vor, so werden die beiden Ratings zugrunde gelegt, die zu den beiden niedrigsten Risikogewichten führen. Sind die beiden niedrigsten Risikogewichte unterschiedlich, so wird das höhere Risikogewicht von beiden angewandt. Sind die beiden niedrigsten Risikogewichte identisch, so wird dieses Risikogewicht angewandt.

8. Die Kreditinstitute verwenden Ratings, die aufgrund eines Auftrags erstellt wurden. Die zuständigen Behörden können den Kreditinstituten die Verwendung von Ratings gestatten, die ohne Auftrag erstellt wurden.

2. Emittenten‑ und Emissionsratings

9. Liegt für ein bestimmtes Emissionsprogramm oder eine bestimmte Fazilität, zu dem/der der Forderungsposten gehört, ein Rating vor, so wird dieses Rating für die Bestimmung des auf diesen Posten anzuwendenden Risikogewichts verwendet.

10. Wenn für einen Posten kein direkt anwendbares Rating vorliegt, jedoch ein Rating für ein bestimmtes Emissionsprogramm oder eine bestimmte Fazilität vorliegt, zu dem/der der Forderungsposten nicht gehört, oder wenn ein allgemeines Rating für den Emittenten vorliegt, so wird dieses Rating verwendet, wenn es zu einem höheren Risikogewicht führt als eine Forderung ohne Rating oder wenn es zu einem niedrigeren Risikogewicht führt und die fragliche Forderung in jeder Hinsicht gleichrangig oder höherrangig ist als das Emissionsprogramm, die Fazilität oder die vorrangigen unbesicherten Forderungen dieses Emittenten.

11. Die Nummern 9 und 10 stehen der Anwendung von Teil 1 Nummern 65 bis 68 dieses Anhangs nicht entgegen.

12. Ratings für Emittenten aus einer Unternehmensgruppe dürfen nicht als Ratings für andere Emittenten in derselben Unternehmensgruppe herangezogen werden.

3. Lang- und Kurzfrist-Ratings

13. Kurzfrist-Ratings dürfen nur für kurzfristige Forderungen und außerbilanzielle Positionen gegenüber Instituten und Unternehmen herangezogen werden.

14. Kurzfrist-Ratings dürfen nur für die von diesem Kurzfrist-Rating erfasste Forderung verwendet werden; Risikogewichte für andere Forderungen dürfen daraus nicht abgeleitet werden.

15. Erhält eine Fazilität, für die ein Kurzfrist-Rating vorliegt, ein Risikogewicht von 150 %, so wird dieses Risikogewicht von 150 % ungeachtet Nummer 14 auch auf alle nicht gerateten unbesicherten lang- und kurzfristigen Forderungen an diesen Schuldner angewandt.

16. Erhält eine Fazilität, für die eine Kurzfrist-Rating vorliegt, ein Risikogewicht von 50 %, so wird ungeachtet Nummer 14 auf alle nicht gerateten kurzfristigen Forderungen ein Risikogewicht von mindestens 100 % angewandt.

4. Forderungen in der Landeswährung und in ausländischer Währung

17. Ein Rating für eine auf die Landeswährung des Schuldners lautende Forderung darf nicht zur Risikogewichtung einer auf eine ausländische Währung lautenden Forderung an denselben Schuldner herangezogen werden.

18. Entsteht eine Forderung jedoch durch die Beteiligung einer Bank an einem Kredit von einer Multilateralen Entwicklungsbank mit einem am Markt anerkannten privilegierten Gläubigerstatus, so können die zuständigen Behörden ungeachtet Nummer 17 gestatten, dass das Rating für die auf die Landeswährung des Schuldners lautende Forderung für Risikogewichtungszwecke herangezogen wird.

ANHANG VII Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB-Ansatz) Teil 1 – Risikogewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge

1. Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für das Kreditrisiko

1. Sofern nicht anders angegeben, werden die Parameter Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default ‑ PD), Verlustquote bei Ausfall (Loss given Default ‑ LGD) und effektive Restlaufzeit (Maturity Value ‑ M) gemäß Teil 2 und der Forderungswert gemäß Teil 3 bestimmt.

2. Der risikogewichtete Forderungsbetrag für jede einzelne Forderung wird nach den nachstehenden Formeln berechnet:

1.1. Risikogewichtete Forderungsbeträge für Forderungen an Unternehmen und Institute sowie Zentralstaaten und Zentralbanken.

3. Vorbehaltlich der Nummern 4 bis 8 werden die risikogewichteten Forderungsbeträge für Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken nach den nachstehenden Formeln berechnet:

Korrelation (R) =     

Laufzeitfaktor (b) =

Risikogewicht (RW) =

N (x) bezeichnet die kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von null und einer Standardabweichung von eins kleiner oder gleich x ist). G (z) bezeichnet die inverse kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d.h. den Wert von x, so dass N (x) = z ist).

Risikogewichteter Forderungsbetrag =        RW * Forderungswert

4. Bei Unternehmen, die einer Gruppe mit einem konsolidierten Jahresumsatz von weniger als 50 Millionen EUR angehören, können die Kreditinstitute zur Berechnung der auf die Forderungen an diese Unternehmen anzuwendenden Risikogewichte folgende Korrelationsformel anwenden. In dieser Formel wird S als Jahresumsatz in Millionen Euro angegeben, wobei gilt: 5 Millionen EUR <= S <=50 Millionen EUR. Jahresumsätze von unter 5 Millionen EUR werden wie Umsätze von 5 Millionen EUR behandelt. Bei angekauften Forderungen errechnet sich der konsolidierte Jahresumsatz aus dem gewichteten Durchschnitt der einzelnen Forderungen des Pools.

Korrelation (R) =

Die Kreditinstitute ersetzen den konsolidierten Jahresumsatz durch die Bilanzsumme der konsolidierten Gruppe, wenn der konsolidierte Jahresumsatz kein sinnvoller Indikator für die Unternehmensgröße ist und die Bilanzsumme als Indikator sinnvoller ist als der konsolidierte Jahresumsatz.

5. Im Falle von Spezialfinanzierungen, bei denen ein Kreditinstitut nicht nachweisen kann, dass seine PD‑Schätzungen den Mindestanforderungen in Teil 4 entsprechen, wird den zugehörigen Forderungen ein Risikogewicht nach Tabelle 1 zugeordnet.

Tabelle 1:

Restlaufzeit || Katego-rie 1 || Katego-rie 2 || Katego-rie 3 || Katego-rie 4 || Katego-rie 5

Weniger als 2,5 Jahre || 50 % || 70 % || 115 % || 250 % || 0 %

2,5 Jahre oder mehr || 70 % || 90 % || 115 % || 250 % || 0 %

Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut gestatten, Forderungen der Kategorie 1 grundsätzlich ein günstigeres Risikogewicht von 50 % und Forderungen der Kategorie 2 grundsätzlich ein Risikogewicht von 70 % zuzuordnen, wenn der Abschluss der Finanzierungen durch das Kreditinstitut und andere Risikomerkmale deutlich positiver zu beurteilen sind, als es der jeweiligen Risikokategorie entspricht.

Bei der Risikogewichtung von Spezialfinanzierungen berücksichtigen die Institute folgende Faktoren: Finanzkraft, politische und rechtliche Rahmenbedingungen, Transaktions‑ und/oder Forderungsmerkmale, Stärke des Geldgebers/Trägers unter Berücksichtigung etwaiger Einkünfte aus öffentlich-privaten Partnerschaften, Absicherung.

6. Um für die für Unternehmen vorgesehene Behandlung in Frage zu kommen, müssen angekaufte Forderungen an Unternehmen den Mindestanforderungen in Teil 4 Nummern 104 bis 108 entsprechen. Bei angekauften Forderungen an Unternehmen, die außerdem die Voraussetzungen unter Nummer 12 erfüllen, können die in Teil 4 dargelegten Risikoquantifizierungsstandards für Retailforderungen angewandt werden, wenn die Anwendung der in Teil 4 dargelegten Risikoquantifizierungsstandards für Forderungen an Unternehmen eine unverhältnismäßige Belastung für ein Kreditinstitut darstellen würde.

7. Bei angekauften Forderungen an Unternehmen können zurückzuzahlende Kaufpreisnachlässe, Sicherheiten oder Teilgarantien, die eine First-Loss-Absicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beides bieten, als First-Loss-Positionen im Rahmen der IRB-Verbriefungsregeln behandelt werden.

8. Stellt ein Kreditinstitut eine Kreditabsicherung für einen Korb von Forderungen in der Weise, dass der n-te bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, so werden die in den Artikeln 94 bis 101 vorgeschriebenen Risikogewichte angewandt, wenn für das Produkt ein externes Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt. Liegt für das Produkt kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vor, so werden die Risikogewichte der im Korb enthaltenen Forderungen ohne n-1 Forderungen aggregiert, wobei die Summe des 12,5-fachen erwarteten Verlustbetrags und des risikogewichteten Forderungsbetrags den 12,5-fachen, durch das Kreditderivat abgesicherten Nominalbetrag nicht übersteigen darf. Die bei der Aggregation auszunehmenden n-1 Forderungen werden auf der Basis bestimmt, dass jede dieser Forderungen einen niedrigeren risikogewichteten Forderungsbetrag ergibt als den risikogewichteten Forderungsbetrag der in die Aggregation eingehenden Forderungen.

1.2. Risikogewichtete Forderungsbeträge für Retailforderungen:

9. Vorbehaltlich der Nummern 10 und 11 werden die risikogewichteten Forderungsbeträge für Retail-Forderungen nach den nachstehenden Formeln berechnet:

Korrelation (R) =

Risikogewicht:

N (x) bezeichnet die kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von null und einer Standardabweichung von eins kleiner oder gleich x ist). G (z) bezeichnet die inverse kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d.h. den Wert von x, so dass N (x) = z ist).

Risikogewichteter Forderungsbetrag =        RW * Forderungswert

10. Bei Retailforderungen, die durch Immobilien abgesichert sind, wird die nach der unter Nummer 9 angegebenen Formel ermittelte Korrelation durch eine Korrelation (R) von 0,15 ersetzt.

11. Bei qualifizierten revolvierenden Retailforderungen im Sinne der Buchstaben a) bis e) wird die nach der unter Nummer 9 angegebenen Formel ermittelte Korrelation durch eine Korrelation (R) von 0,04 ersetzt.

Forderungen gelten als qualifizierte revolvierende Retailforderungen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)      Die Forderungen bestehen gegenüber natürlichen Personen

b)      Die Kredite sind revolvierend, unbesichert und, solange sie nicht in Anspruch genommen wurden, vom Kreditinstitut jederzeit und unbedingt kündbar (in diesem Zusammenhang sind revolvierende Kredite definiert als Kredite, bei denen die Kreditinanspruchnahme bis zu einem von dem Kreditinstitut gesetzten Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach dem freien Ermessen des Kunden schwanken darf). Nicht in Anspruch genommene Kreditlinien können als unbedingt kündbar angesehen werden, wenn die Vertragsbedingungen es dem Kreditinstitut erlauben, die nach dem Verbraucherschutzrecht und damit verbundenen Rechtsvorschriften bestehenden Kündigungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen.

c)      Die maximale Forderung an eine Einzelperson in dem Unterportfolio beträgt 100 000 EUR oder weniger.

d)      Das Kreditinstitut kann nachweisen, dass die in diesem Absatz angegebene Korrelationsformel nur auf Portfolios angewandt wird, die im Vergleich zu den durchschnittlichen Verlustraten, vor allem in den niedrigen PD-Bereichen, eine geringe Verlustratenvolatilität aufweisen. Die Aufsichtsbehörden überprüfen die relative Volatilität der Verlustraten über die verschiedenen qualifizierten revolvierenden Retail-Unterportfolios und das gesamte qualifizierte revolvierende Retail-Portfolio hinweg und zeigen sich bereit, Informationen über die typischen Merkmale qualifizierter revolvierender Retail-Verlustraten über die Rechtsräume hinweg auszutauschen.

e)      Die zuständige Behörde ist überzeugt, dass die Behandlung als qualifizierte revolvierende Retailforderung den zugrunde liegenden Risikomerkmalen des Unterportfolios entspricht.

12. Um für die Retail-Behandlung in Frage zu kommen, müssen angekaufte Forderungen die Mindestanforderungen in Teil 4 Nummer 104 bis 108 sowie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)      Das Kreditinstitut hat die Forderungen von einer dritten Partei gekauft, zu der keinerlei gesellschaftsrechtliche Verbindungen bestehen, und die Forderung des Kreditinstituts gegenüber dem Schuldner beinhaltet keinerlei Forderungen, an deren Zustandekommen das Kreditinstitut direkt oder indirekt beteiligt war.

b)      Die Forderungen müssen im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts zwischen Forderungsverkäufer und Schuldner entstanden sein. Als solches sind gegenläufige firmeninterne Kontoforderungen und Forderungen auf Verrechnungskonten zwischen Firmen, die in wechselseitigen Kauf- und Verkaufsbeziehungen stehen, nicht zulässig.

c)      Das ankaufende Kreditinstitut hat einen Anspruch auf alle Erträge aus den angekauften Forderungen oder einen Pro‑rata‑Anspruch auf diese Erträge.

d)      Das Portfolio der angekauften Forderungen ist hinreichend diversifiziert.

13. Bei angekauften Forderungen können zurückzuzahlende Kaufpreisnachlässe, Sicherheiten oder Teilgarantien, die eine First-Loss-Absicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beides bieten, als First-Loss-Positionen im Rahmen der IRB-Verbriefungsregeln behandelt werden.

14. Bei gemischten Pools angekaufter Retailforderungen, bei denen das ankaufende Kreditinstitut durch Immobilien besicherte Forderungen und qualifizierte revolvierende Retailforderungen nicht von anderen Retailforderungen trennen kann, wird die Risikogewichtsfunktion angewandt, die die höchste Eigenkapitalanforderung für diese Forderungen nach sich zieht.

1.3. Risikogewichtete Forderungsbeträge für Beteiligungspositionen:

15. Mit Genehmigung der zuständigen Behörden kann ein Kreditinstitut unterschiedliche Ansätze auf unterschiedliche Portfolios anwenden, wenn es intern verschiedene Ansätze anwendet. Wird einem Kreditinstitut die Anwendung unterschiedlicher Ansätze gestattet, so weist es gegenüber den zuständigen Behörden nach, dass die entsprechenden Entscheidungen konsistent und nicht durch Kapitalarbitrageüberlegungen motiviert sind.

16. Ungeachtet Nummer 15 können die zuständigen Behörden gestatten, dass die Bestimmung der risikogewichteten Forderungsbeträge für Beteiligungspositionen gegenüber Unternehmen, die ergänzende Dienstleistungen erbringen, auf dieselbe Weise erfolgt wie bei sonstigen Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditverpflichtungen handelt.

1.3.1. Einfacher Risikogewichtungsansatz

17. Die risikogewichteten Forderungsbeträge werden nach der folgenden Formel berechnet:

Risikogewicht (RW) = 190 % für Private Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios

Risikogewicht (RW) = 290 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen

Risikogewicht (RW) = 370 % für alle sonstigen Beteiligungspositionen

Risikogewichteter Forderungsbetrag =        RW * Forderungswert

18. Kassa-Short-Positionen und derivative Instrumente, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, dürfen mit Long-Positionen in der gleichen Aktie verrechnet werden, wenn diese Instrumente ausdrücklich als Hedgeposition für bestimmte Beteiligungen benutzt werden und eine Absicherung für mindestens ein weiteres Jahr bieten. Andere Short-Positionen sind wie Long-Positionen zu behandeln, wobei das entsprechende Risikogewicht auf den absoluten Wert einer jeden Position anzuwenden ist. Bei laufzeitinkongruenten Positionen ist dieselbe Methode anzuwenden wie bei Forderungen an Unternehmen.

19. Die Kreditinstitute können eine Besicherung von Beteiligungspositionen ohne Sicherheitsleistung nach den in den Artikeln 90 bis 93 dargelegten Methoden anerkennen.

1.3.2. PD/LGD‑Ansatz

20. Die risikogewichteten Forderungsbeträge werden nach den unter Nummer 3 angegebenen Formeln berechnet. Verfügen die Kreditinstitute nicht über ausreichende Informationen, um die Ausfalldefinition in Teil 4 Nummer 44 bis 48 anzuwenden, so wird auf die Risikogewichte ein Skalierungsfaktor von 1,5 angewandt.

21. Auf der Ebene der einzelnen Forderung darf die Summe des 12,5-fachen erwarteten Verlustbetrags und des risikogewichteten Forderungsbetrags den 12,5-fachen Forderungswert nicht übersteigen.

22. Die Kreditinstitute können eine Besicherung von Beteiligungspositionen ohne Sicherheitsleistung nach den in den Artikeln 90 bis 93 dargelegten Methoden anerkennen. Dabei ist für die Forderung an den Sicherungsgeber eine LGD von 90 % vorgegeben. Bei privaten Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios kann eine LGD on 65 % angewandt werden. Für diese Zwecke wird M gleich 5 Jahre unterstellt.

1.3.3. Auf internen Modellen basierender Ansatz

23. Die risikogewichteten Forderungsbeträge entsprechen dem potenziellen Verlust aus den Beteiligungspositionen des Instituts, der mittels interner Value‑at‑Risk‑Modelle bezogen auf die Differenz zwischen den vierteljährlichen Ertragsraten und einem angemessenen risikolosen Zinssatz bei einem einseitigen 99 %igen Konfidenzniveau auf der Basis einer langfristigen Zeitreihe für die Risikofaktoren, multipliziert mit 12,5, ermittelt wird. Die risikogewichteten Forderungsbeträge auf der Ebene der einzelnen Forderung dürfen nicht geringer sein als die Summe der nach dem PD/LGD‑Ansatz vorgeschriebenen minimalen risikogewichteten Forderungsbeträge und der entsprechenden erwarteten Verlustbeträge, multipliziert mit 12,5.

24. Die Kreditinstitute können eine Besicherung von Beteiligungspositionen ohne Sicherheitsleistung anerkennen.

1.4. Risikogewichtete Forderungsbeträge für sonstige Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditverpflichtungen handelt

25. Die risikogewichteten Forderungsbeträge werden nach folgender Formel berechnet:

Risikogewichteter Forderungsbetrag = 100% * Forderungswert

2. Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen

26. Risikogewichte für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen an Unternehmen und angekaufter Retailforderungen:

Die Risikogewichte werden nach der unter Nummer 3 angegebenen Formel berechnet. Die Parameter PD und LGD werden gemäß Teil 2 bestimmt, der Forderungswert gemäß Teil 3 und M wird gleich 1 Jahr gesetzt. Können die Kreditinstitute gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen, dass das Verwässerungsrisiko unerheblich ist, so braucht es nicht berücksichtigt zu werden.

3. Berechnung der erwarteten Verlustbeträge

27. Sofern nicht anders angegeben, werden die Parameter PD und LGD gemäß Teil 2 und der Forderungswert gemäß Teil 3 bestimmt.

28. Die erwarteten Verlustbeträge für Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie Retailforderungen werden nach den folgenden Formeln berechnet:

Erwarteter Verlust (EL) =    PD × LGD

Erwarteter Verlustbetrag =   EL × Forderungswert

Aufschläge gegenüber pari bei angekauften Forderungen werden als EL behandelt.

29. Die EL‑Werte für Spezialfinanzierungen, die von den Kreditinstituten nach den in Absatz 5 beschriebenen Methoden risikogewichtet werden, werden gemäß Tabelle 2 bestimmt.

Tabelle 2

Restlaufzeit || Katego-rie 1 || Katego-rie 2 || Katego-rie 3 || Katego-rie 4 || Katego-rie 5

Weniger als 2,5 Jahre || 0 % || 5 % || 35 % || 100 % || 625 %

2,5 Jahre oder mehr EL || 5 % || 10 % || 35 % || 100 % || 625 %

Haben die zuständigen Behörden einem Kreditinstitut gestattet, grundsätzlich ein günstigeres Risikogewicht von 50 % auf Forderungen der Kategorie 1 und von 70 % auf Forderungen der Kategorie 2 anzuwenden, so wird für die Forderungen der Kategorie 1 ein EL-Wert von 0 % und für Forderungen der Kategorie 2 ein EL-Wert von 5 % angesetzt.

30. Die erwarteten Verlustbeträge für Beteiligungspositionen, bei denen die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den unter den Nummern 17 bis 19 dargelegten Methoden berechnet werden, werden nach folgender Formel berechnet:

Erwarteter Verlustbetrag =   EL × Forderungswert

Die EL‑Werte werden wie folgt angesetzt:

Erwarteter Verlust (EL) =    10 % für Private Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios

Erwarteter Verlust (EL) =    10 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen

Erwarteter Verlust (EL) =    30 % für alle übrigen Beteiligungspositionen

31. Die erwarteten Verlustbeträge für Beteiligungspositionen, bei denen die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den unter den Nummern 20 bis 22 dargelegten Methoden berechnet werden, werden nach folgender Formel berechnet:

Erwarteter Verlust (EL) =    PD × LGD

Erwarteter Verlustbetrag =   EL × Forderungswert

32. Die erwarteten Verlustbeträge für Beteiligungspositionen, bei denen die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den unter den Nummern 23 bis 24 dargelegten Methoden berechnet werden, werden mit 0 % angesetzt.

33. Der erwartete Verlustbetrag für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen wird nach folgender Formel berechnet:

Erwarteter Verlust (EL) =    PD × LGD

Erwarteter Verlustbetrag =   EL × Forderungswert

4. Behandlung erwarteter Verlustbeträge

34. Die nach den Nummern 28, 29 und 33 berechneten erwarteten Verlustbeträge werden von der Summe der für die entsprechenden Forderungen vorgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen abgezogen. Kaufpreisnachlässe bei angekauften Forderungen gemäß Teil 3 Nummer 1 werden auf dieselbe Weise behandelt wie Wertberichtigungen, Aufschläge gegenüber pari bei angekauften Forderungen gemäß Teil 3 Absatz 1 werden zu den erwarteten Verlustbeträgen hinzuaddiert. Erwartete Verlustbeträge für verbriefte Forderungen sowie Wertberichtigungen und Rückstellungen im Zusammenhang mit diesen Forderungen werden nicht in diese Berechnung einbezogen.

Teil 2 - PD, LGD und Laufzeit

1. Die Parameter Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), Verlustquote bei Ausfall (LGD) und effektive Restlaufzeit (M) für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge gemäß Teil 1 werden von dem Kreditinstitut gemäß Teil 4 nach folgenden Vorgaben geschätzt:

1. Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken 1.1. PD

2. Die PD einer Forderung an ein Unternehmen oder Institut beträgt mindestens 0,03 %.

3. Bei angekauften Unternehmensforderungen, bei denen ein Kreditinstitut nicht nachweisen kann, dass seine PD‑Schätzungen die Mindestanforderungen in Teil 4 erfüllen, werden die PDs für diese Forderungen nach den folgenden Methoden bestimmt: Bei vorrangigen Ansprüchen auf angekaufte Unternehmensforderungen ist die PD der vom Kreditinstitut geschätzte EL, geteilt durch die LGD dieser Forderungen. Bei nachrangigen Ansprüchen auf angekaufte Unternehmensforderungen ist die PD der vom Kreditinstitut geschätzte EL. Kreditinstitute, die für Forderungen an Unternehmen eigene LGD‑Schätzungen verwenden dürfen und ihre EL‑Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen verlässlich in PDs und LGDs auflösen können, dürfen die eigenen PD‑Schätzungen verwenden.

4. Die PD von in Verzug geratenen Schuldnern beträgt 100 %.

5. Die Kreditinstitute können eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung bei der PD gemäß den Artikeln 90 bis 93 berücksichtigen.

6. Kreditinstitute, die eigene LGD‑Schätzungen verwenden, können eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung durch Anpassung der PDs vorbehaltlich Nummer 11 berücksichtigen.

7. Für das Verwässerungsrisiko angekaufter Unternehmensforderungen wird die PD der EL‑Schätzung für das Verwässerungsrisiko gleichgesetzt. Kreditinstitute, die für Forderungen an Unternehmen eigene LGD‑Schätzungen verwenden dürfen und ihre EL‑Schätzungen für das Verwässerungsrisiko angekaufter Unternehmensforderungen verlässlich in PDs und LGDs auflösen können, dürfen die eigenen PD‑Schätzungen verwenden.

1.2. LGD

8. Die Kreditinstitute setzen folgende LGD‑Werte an:

a)      Vorrangige Forderungen ohne anerkannte Sicherheit: 45 %.

b)      Nachrangige Forderungen ohne anerkannte Sicherheit: 75 %.

c)      Die Kreditinstitute können Besicherungen mit und ohne Sicherheitsleistung bei der LGD im Einklang mit den Artikeln 90 bis 93 berücksichtigen.

d)      Bei gedeckten Schuldverschreibungen im Sinne von Anhang VI Teil 1 Nummer 65 bis 67 kann ein LGD‑Wert von 12,5 % angesetzt werden.

e)      Vorrangige angekaufte Unternehmensforderungen, wenn das Kreditinstitut nicht nachweisen kann, dass seine PD-Schätzungen die Mindestanforderungen in Teil 4 erfüllen: 45 %.

f)       Nachrangige angekaufte Unternehmensforderungen, wenn das Kreditinstitut nicht nachweisen kann, dass seine PD-Schätzungen die Mindestanforderungen in Teil 4 erfüllen: 100 %.

g)      Verwässerungsrisiko angekaufter Unternehmensforderungen: 75 %

9. Kreditinstitute, die für Forderungen an Unternehmen eigene LGD‑Schätzungen verwenden dürfen und ihre EL‑Schätzungen für angekaufte Unternehmensforderungen verlässlich in PDs und LGDs auflösen können, dürfen ungeachtet Nummer 8 für das Verwässerungs- und Ausfallrisiko die eigene LGD-Schätzung für angekaufte Unternehmensforderungen verwenden.

10. Kreditinstitute, die für Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken eigene LGD‑Schätzungen verwenden dürfen, können eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung ungeachtet Nummer 8 durch Anpassung der PD‑ bzw. LGD‑Schätzungen berücksichtigen, sofern die Mindestanforderungen in Teil 4 erfüllt sind und eine Genehmigung der zuständigen Behörden vorliegt. Ein Kreditinstitut darf garantierten Forderungen nicht in der Weise angepasste PDs oder LGDs zuordnen, dass das angepasste Risikogewicht niedriger wäre als das Risikogewicht einer vergleichbaren direkten Forderung an den Garantiegeber.

1.3. Laufzeit

11. Vorbehaltlich Nummer 12 setzen die Kreditinstitute für Forderungen aus Pensionsgeschäften und Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäften eine effektive Restlaufzeit (M) von 0,5 Jahren und für alle übrigen Forderungen eine M von 2,5 Jahren an. Die zuständigen Behörden können verlangen, dass alle von ihnen beaufsichtigten Kreditinstitute M für jede Forderung gemäß Nummer 12 bestimmen.

12. Kreditinstitute, die eigene LGDs bzw. eigene Umrechnungsfaktoren für Forderungen an Unternehmen, Institute oder Zentralstaaten und Zentralbanken verwenden dürfen, berechnen M für jede dieser Forderungen gemäß den Buchstaben a) bis e) und vorbehaltlich der Nummern 13 bis 15. In keinem Falle ist M größer als 5 Jahre.

a)      Bei einem Instrument mit einem festgelegten Zins‑ und Tilgungsplan wird M nach der folgenden Formel berechnet:

M = MAX{1; MIN{ ; 5}}

wobei CFt den vertraglichen Cash Flow (Nominalbetrag, Zinsen und Gebühren) bezeichnet, die der Schuldner in Periode t zu leisten hat.

b)      Im Fall von Derivaten, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Forderung, wobei M mindestens 1 Jahr beträgt. Für die Gewichtung der Laufzeit wird der jeweilige Nominalbetrag der einzelnen Transaktion herangezogen.

c)      Für Forderungen aus Pensionsgeschäften und Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäften, die einer Netting-Rahmenvereinbarung unterliegen, ist M die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Transaktionen, wobei M mindestens 5 Tage beträgt. Für die Gewichtung der Laufzeit wird der jeweilige Nominalbetrag der einzelnen Transaktion herangezogen.

d)      Dürfen Kreditinstitute für angekaufte Unternehmensforderungen eigene PD‑Schätzungen verwenden, so ist M bei in Anspruch genommenen Beträgen gleich der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit der angekauften Forderungen, wobei M mindestens 1 Jahr beträgt. Der gleiche Wert von M wird auch für nicht in Anspruch genommene Beträge im Rahmen einer Ankaufszusage verwendet, sofern die Fazilität wirksame Vertragsbestandteile, Auslöser für eine vorzeitige Tilgung oder andere Merkmale enthält, die das ankaufende Kreditinstitut über die gesamte Fazilitätslaufzeit gegen wesentliche Qualitätsverschlechterungen zukünftiger Forderungen absichern. Fehlen solche wirksamen Absicherungen, so errechnet sich M für die ungenutzten Beträge als Summe aus der langfristigsten möglichen Forderung, die unter die Kaufvereinbarung fällt, und der Restlaufzeit der Fazilität, wobei M mindestens 1 Jahr beträgt.

e)      Bei allen anderen als den in dieser Nummer genannten Instrumenten oder wenn ein Kreditinstitut M nicht gemäß Buchstabe a) berechnen kann, ist M gleich der maximalen Zeitspanne (in Jahren), die dem Schuldner zur vollständigen Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten zur Verfügung steht, mindestens jedoch gleich 1 Jahr.

13. Ungeachtet Nummer 12 Buchstaben a), b), d) und e) ist bei kurzfristigen, von den zuständigen Behörden bestimmten Forderungen mit einer Restlaufzeit von unter einem Jahr, die nicht Teil einer fortlaufenden Finanzierung des Schuldners durch das Kreditinstitut sind, M mindestens gleich 1 Tag.

14. Bei Forderungen an Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft sowie einem konsolidierten Jahresumsatz und einer konsolidierten Bilanzsumme von weniger als 500 Millionen EUR können die zuständigen Behörden die Verwendung von M gemäß Nummer 11 gestatten.

15. Laufzeitinkongruenzen werden gemäß den Artikeln 90 bis 93 behandelt.

2. Retailforderungen 2.1. PD

16. Die PD einer Forderung beträgt mindestens 0,03 %.

17. Die PD von in Verzug geratenen Schuldnern bzw. bei einem von Fazilitäten ausgehenden Ansatz von überfälligen Forderungen beträgt 100 %.

18. Für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen wird die PD den EL‑Schätzungen für das Verwässerungsrisiko gleichgesetzt. Kann ein Kreditinstitut seine EL‑Schätzungen für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen verlässlich in PDs und LGDs auflösen, so kann die PD‑Schätzung verwendet werden.

19. Eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung kann durch Anpassung der PDs gemäß Nummer 21 berücksichtigt werden.

2.2. LGD

20. Die Kreditinstitute liefern eigene LGD-Schätzungen vorbehaltlich der Mindestanforderungen in Teil 4 und der Genehmigung der zuständigen Behörden. Für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen wird ein LGD-Wert von 75 % angesetzt. Kann ein Kreditinstitut seine EL‑Schätzungen für das Verwässerungsrisiko angekaufter Forderungen verlässlich in PDs und LGDs auflösen, so kann die PD‑Schätzung verwendet werden.

21. Eine Besicherung ohne Sicherheitsleistung kann durch Anpassung der PD‑ und LGD‑Schätzungen vorbehaltlich der Mindestanforderungen in Teil 4 Nummer 95 bis 103 sowie der Genehmigung durch die zuständigen Behörden für eine Einzelforderung oder einen Forderungspool berücksichtigt werden. Ein Kreditinstitut darf garantierten Forderungen nicht in der Weise angepasste PDs oder LGDs zuordnen, dass das angepasste Risikogewicht geringer wäre als das Risikogewicht einer vergleichbaren direkten Forderung an den Garantiegeber.

3. Beteiligungspositionen nach der PD/LGD‑Methode 3.1. PD

22. Die PDs werden nach den für Forderungen an Unternehmen geltenden Methoden bestimmt.

Es gelten folgende Mindest-PDs:

a)      0,09 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen, wenn die Beteiligung im Rahmen einer langjährigen Kundenbeziehung eingegangen wird,

b)      0,09 % für nicht börsengehandelte Beteiligungspositionen, bei denen die Erträge auf normalen periodischen Cash Flows und nicht auf Kursgewinnen basieren,

c)      0,40 % für börsengehandelte Beteiligungspositionen einschließlich sonstiger Short-Positionen gemäß Teil 1 Nummer 17,

d)      1,25 % für alle übrigen Beteiligungspositionen einschließlich sonstiger Short-Positionen gemäß Teil 1 Nummer 17.

3.2. LGD

23. Bei Privaten Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios kann die LGD mit 65 % angesetzt werden.

24. Bei allen übrigen Positionen wird die LGD mit 90 % angesetzt.

3.3. Laufzeit

25. M wird bei allen Positionen mit 5 Jahren angesetzt.

Teil 3 - Forderungswert

1. Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie Retailforderungen

1. Sofern nicht anders angegeben, wird der Wert bilanzieller Forderungen vor Abzug von Wertberichtigungen bemessen. Diese Regel gilt auch für Vermögenswerte, die zu einem anderen Preis als dem geschuldeten Betrag angekauft wurden. Bei angekauften Vermögenswerten wird die Differenz zwischen dem geschuldeten Betrag und dem Nettobuchwert in der Bilanz des Kreditinstituts als Abschlag bezeichnet, wenn die Forderung größer ist, und als Prämie, wenn sie kleiner ist.

2. Macht ein Kreditinstitut bei Pensionsgeschäften/Wertpapierleihgeschäften von Netting-Rahmenvereinbarungen Gebrauch, so wird der Forderungswert gemäß den Artikeln 90 bis 93 berechnet.

3. Bei einem Netting von bilanzierten Krediten und Einlagen wenden die Kreditinstitute die in den Artikeln 90 bis 93 beschriebenen Methoden zur Berechnung des Forderungswerts an.

4. Bei einem Leasing entspricht der Forderungswert dem abgezinsten Leasingzahlungsstrom.

5. Bei den in Anhang IV aufgeführten Posten wird der Forderungswert nach einer der beiden in Anhang III beschriebenen Methoden bestimmt.

6. Der Forderungswert zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge angekaufter Forderungen ist der ausstehende Betrag abzüglich der Eigenkapitalanforderungen für das Verwässerungsrisiko vor Anwendung von Risikominderungstechniken.

7. Ungeachtet Nummer 5 sind an anerkannten Börsen gehandelte Kontrakte und Devisenkontrakte (mit Ausnahme von Goldkontrakten) mit einer ursprünglichen Laufzeit von 14 Kalendertagen oder weniger von der Anwendung der in Anhang III dargelegten Methoden ausgenommen und werden mit einem Forderungswert von null angesetzt.

8. Ungeachtet Nummer 5 können die zuständigen Behörden von einer Clearingstelle verrechnete nicht börsengehandelte Kontrakte (OTC-Kontrakte) von der Anwendung der in Anhang III dargelegten Methoden freistellen und mit einem Forderungswert von null ansetzen, wenn die Clearingstelle als Gegenpartei fungiert und alle Teilnehmer die Forderungen, die sie an die Clearingstelle weiterreichen, täglich in voller Höhe besichern und somit eine Absicherung stellen, die sowohl den aktuellen Wiederbeschaffungswert als auch potenzielle künftige Forderungen abdeckt.

Als Absicherung werden anerkannt:

a)      Sicherheiten, die ein Risikogewicht von 0 % erhalten,

b)      beim kreditgebenden Kreditinstitut hinterlegte Bareinlagen,

c)      Einlagenzertifikate oder ähnliche Instrumente, die vom kreditgebenden Kreditinstitut emittiert wurden und bei diesem hinterlegt sind.

Das Risiko, dass die Risikopositionen der Clearingstelle über den Marktwert der gestellten Sicherheit hinaus anwachsen könnten, muss nach Überzeugung der zuständigen Behörden ausgeschlossen sein.

9. Der Forderungswert nicht in Anspruch genommener angekaufter Zusagen revolvierender angekaufter Unternehmensforderungen wird berechnet als der zugesagte, jedoch nicht in Anspruch genommene Betrag, multipliziert mit 75 %.

10. Bei Forderungen in Form von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensions‑ oder Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäfts veräußert, hinterlegt oder verliehen werden, ist der Forderungsbetrag der nach Artikel 74 ermittelte Wert der Wertpapiere oder Waren. Wird die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Anhang VIII Teil 3 angewandt, so wird der Forderungswert um die danach als angemessen anzusehende Volatilitätsanpassung heraufgesetzt.

11. In den nachstehend aufgeführten Fällen wird der Forderungswert definiert als der zugesagte, jedoch nicht in Anspruch genommene Betrag, multipliziert mit einem Umrechnungsfaktor.

Die Kreditinstitute wenden folgende Umrechnungsfaktoren an:

a)      Bei Kreditlinien, die jederzeit unbedingt kündbar sind oder die eine automatische Kündigung durch das Kreditinstitut ohne vorherige Benachrichtigung vorsehen, wird ein Umrechnungsfaktor von 0 % angewandt. Um einen Umrechnungsfaktor von 0 % anwenden zu können, müssen die Kreditinstitute die finanzielle Situation des Schuldners aktiv überwachen und ihre internen Kontrollsysteme so gestalten, dass sie eine Verschlechterung der Schuldnerbonität sofort feststellen können. Nicht in Anspruch genommene Retailkreditlinien können als unbedingt kündbar angesehen werden, wenn die Vertragsbedingungen es dem Kreditinstitut erlauben, die nach dem Verbraucherschutzrecht und damit verbundenen Rechtsvorschriften bestehenden Kündigungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen.

b)      Auf kurzfristige Handelsakkreditive, die aus dem Transfer von Waren entstehen, wird sowohl vom eröffnenden als auch vom bestätigenden Institut ein Umrechnungsfaktor von 20 % angewandt.

c)      Auf sonstige Kreditlinien, Note Issuance Facilities (NIFs) und Revolving Underwriting Facilities (RUFs) wird ein Umrechnungsfaktor von 75 % angewandt.

d)      Kreditinstitute, die die Mindestvoraussetzungen für die Verwendung eigener Schätzungen von Umrechnungsfaktoren gemäß Teil 4 erfüllen, können mit Genehmigung der zuständigen Behörden ihre eigenen Schätzungen der Umrechnungsfaktoren für die verschiedenen Produktarten verwenden.

12. Bezieht sich eine Zusage auf die Prolongation einer anderen Zusage, so wird der niedrigere der für die beiden Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet.

13. Bei allen sonstigen außerbilanziellen Posten nach den Nummern 1 bis 11 wird der Forderungswert nach Anhang II bestimmt.

2. Beteiligungspositionen

14. Der Forderungswert einer Beteiligung entspricht dem im Jahresabschluss ausgewiesenen Wert. Die Forderungswerte einer Beteiligung können wie folgt bemessen werden:

a)      Bei zum Fair Value bilanzierten Beteiligungen, bei denen Wertänderungen unmittelbar erfolgswirksam werden und sich auf das Eigenkapital auswirken, entspricht der Forderungswert dem in der Bilanz ausgewiesenen Fair Value.

b)      Bei zum Fair Value bilanzierten Beteiligungen, bei denen Wertänderungen zwar nicht unmittelbar erfolgswirksam werden, die aber statt dessen in einen steuerbereinigten Eigenkapitalbestandteil einfließen, entspricht der Forderungswert dem in der Bilanz ausgewiesenen Fair Value.

c)      Bei nach Anschaffungskosten oder dem Niederstwertprinzip bilanzierten Beteiligungen entspricht der Forderungswert den in der Bilanz ausgewiesenen Anschaffungskosten oder Marktwerten.

3. Sonstige Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditverpflichtungen handelt

15. Der Forderungswert sonstiger Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditverpflichtungen handelt, ist der in den Abschlüssen ausgewiesene Wert.

Teil 4 – Mindestanforderungen für den IRB‑Ansatz

1. Ratingsysteme

1. Ein ‘Ratingsystem’ umfasst alle Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs‑ und DV‑Systeme, die zur Bestimmung von Kreditrisiken, zur Zuordnung von Forderungen zu (Bonitäts-)Klassen oder Pools (Rating) sowie zur Quantifizierung von Ausfall- und Verlustschätzungen für bestimmte Forderungsarten dienen.

2. Wendet ein Kreditinstitut mehrere unterschiedliche Ratingsysteme an, so werden die Kriterien für die Zuordnung eines Schuldners oder einer Transaktion zu einem Ratingsystem dokumentiert und in einer Weise angewandt, die das jeweilige Risikoprofil angemessen widerspiegelt.

3. Die Zuordnungskriterien und –verfahren werden in regelmäßigen Abständen daraufhin überprüft, ob sie dem jeweiligen Portfolio und den externen Bedingungen noch angemessen sind.

1.1. Aufbau der Ratingsysteme

4. Verwendet ein Kreditinstitut direkte Schätzungen der Risikoparameter, so können die Ergebnisse als Stufen einer stetigen Ratingskala betrachtet werden.

1.1.1. Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken

5. Ein Ratingsystem trägt den Risikomerkmalen sowohl des Schuldners als auch der Transaktion Rechnung.

6. Ein Ratingsystem beinhaltet eine Schuldner-Ratingskala, die ausschließlich die Quantifizierung des Ausfallrisikos des Schuldners widerspiegelt. Die Schuldner-Ratingskala umfasst mindestens 7 Klassen für nicht ausgefallene Schuldner und eine Klasse für ausgefallene Schuldner.

7. Eine ‘Schuldnerklasse’ ist definiert als eine Einstufung in der Schuldner-Ratingskala des Ratingsystems auf der Grundlage verschiedener spezifischer Ratingkriterien, aus denen die Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) abgeleitet werden können. Die Kreditinstitute dokumentieren das Verhältnis der verschiedenen Schuldnerklassen zueinander, indem sie jeweils die Höhe des Ausfallrisikos angeben, das die entsprechende Klasse impliziert, und die Kriterien, anhand deren die Höhe des Ausfallrisikos bestimmt wird.

8. Kreditinstitute, deren Portfolios auf ein bestimmtes Marktsegment und eine bestimmte Bandbreite des Ausfallrisikos konzentriert sind, bilden innerhalb dieser Bandbreite eine ausreichende Anzahl von Schuldnerklassen, um eine übermäßige Konzentration von Schuldnern in bestimmten Klassen zu vermeiden. Bei erheblichen Konzentrationen in einer Schuldnerklasse wird durch überzeugende empirische Nachweise belegt, dass diese Schuldnerklasse eine hinreichend enge PD-Bandbreite umfasst und das Ausfallrisiko aller Schuldner dieser Klasse innerhalb dieser Bandbreite liegt.

9. Damit die Verwendung eigener LGD-Schätzungen zur Berechnung der Eigenkapitalanforderung von den zuständigen Behörden anerkannt werden kann, muss ein Ratingsystem eine Fazilitäts-Ratingskala umfassen, die ausschließlich die LGD-bezogenen Transaktionsmerkmale widerspiegelt.

10. Damit die Verwendung eigener Schätzungen der Umrechnungsfaktoren zur Berechnung der Eigenkapitalanforderung von den zuständigen Behörden anerkannt werden kann, muss ein Ratingsystem eine Fazilitäts-Ratingskala umfassen, die ausschließlich die umrechnungsfaktorbezogenen Transaktionsmerkmale widerspiegelt.

11. Eine ‘Fazilitätsklasse’ ist definiert als eine Einstufung in der Fazilitäts-Ratingskala des Ratingsystems auf der Grundlage verschiedener spezifischer Ratingkriterien, aus denen eigene Schätzungen der LGDs oder der Umrechnungsfaktoren abgeleitet werden können. Die Definition der einzelnen Klassen umfasst sowohl eine Beschreibung der Art und Weise, wie die Forderungen der Klasse zugewiesen werden, als auch eine Beschreibung der Kriterien, anhand deren die Höhe des Risikos über die Klassen hinweg bestimmt wird.

12. Bei erheblichen Konzentrationen in einer Fazilitätsklasse wird durch überzeugende empirische Nachweise belegt, dass diese Fazilitätsklasse eine hinreichend enge LGD- bzw. Umrechnungsfaktorenbandbreite umfasst und das Risiko aller Forderungen dieser Klasse innerhalb dieser Bandbreite liegt.

13. Kreditinstitute, die die in Teil 1 Nummer 5 dargelegten Methoden für die Risikogewichtung von Spezialfinanzierungen anwenden, sind von der Verpflichtung zur Bildung einer Schuldner-Ratingskala, die ausschließlich die Quantifizierung des bei diesen Forderungen bestehenden Schuldnerausfallrisikos widerspiegelt, freigestellt. Ungeachtet Nummer 6 sehen diese Institute für diese Forderungen mindestens 4 Klassen für nicht ausgefallene Schuldner und mindestens eine Klasse für ausgefallene Schuldner vor.

1.1.2. Retailforderungen

14. Die Ratingsysteme spiegeln sowohl das Schuldner- als auch das Transaktionsrisiko wider und erfassen alle relevanten Schuldner- und Transaktionsmerkmale.

15. Der Grad der Risikodifferenzierung gewährleistet, dass die Anzahl der Forderungen in einer bestimmten Klasse oder einem bestimmten Forderungspool ausreicht, um eine aussagekräftige Quantifizierung und Validierung der Verlusteigenschaften auf Ebene der Klasse oder des Pools zu ermöglichen. Die Forderungen und Schuldner verteilen sich so auf die verschiedenen Klassen oder Pools, dass übermäßige Konzentrationen vermieden werden.

16. Die Kreditinstitute weisen nach, dass das Verfahren zur Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools eine aussagekräftige Differenzierung der Risiken ermöglicht, zu einer Zusammenfassung hinreichend gleichartiger Forderungen führt und eine genaue und konsistente Schätzung der Verlusteigenschaften auf der Ebene der Klasse oder des Pools ermöglicht. Bei angekauften Forderungen spiegelt die Zusammenfassung die Kreditvergabepraxis des Verkäufers und die Heterogenität seiner Kundenstruktur wider.

17. Bei der Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools berücksichtigen die Kreditinstitute die folgenden Risikobestimmungsfaktoren:

Risikomerkmale des Schuldners

a)      Risikomerkmale der Transaktion, einschließlich Produkt- und/oder Sicherheitenarten. Die Kreditinstitute berücksichtigen insbesondere Fälle, in denen ein und dieselbe Sicherheit für mehrere Einzelforderungen gestellt wird.

b)      Verzugsstatus, sofern das Kreditinstitut gegenüber seiner zuständigen Behörde nicht nachweisen kann, dass der Verzugsstatus bei der betreffenden Forderung kein wesentlicher Risikobestimmungsfaktor ist.

c)      Zuordnung zu Klassen oder Pools.

18. Ein Kreditinstitut verfügt über genau festgelegte Definitionen, Prozesse und Kriterien für die Zuordnung von Forderungen zu den Klassen oder Pools eines Ratingsystems.

a)      Die Definitionen der Klassen oder Pools sind hinreichend detailliert, um die für die Ratingzuordnung Zuständigen in die Lage zu versetzen, Schuldner oder Fazilitäten, die vergleichbare Risiken darstellen, in konsistenter Weise derselben Klasse bzw. demselben Pool zuzuordnen. Diese Konsistenz wird über Geschäftssparten, Abteilungen und geographische Regionen hinweg gewahrt.

b)      Die Dokumentation des Ratingprozesses gibt Dritten die Möglichkeit, die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools nachzuvollziehen, zu reproduzieren und ihre Angemessenheit zu beurteilen.

c)      Die Kriterien stimmen außerdem mit den internen Kreditvergaberichtlinien und den internen Vorschriften des Kreditinstituts für den Umgang mit problembehafteten Kreditnehmern und Fazilitäten überein.

19. Bei der Zuordnung von Schuldnern und Fazilitäten zu einer Klasse oder einem Pool berücksichtigt ein Kreditinstitut alle einschlägigen Informationen. Die Informationen sind aktuell und ermöglichen dem Kreditinstitut eine Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung der Forderung. Je weniger Informationen einem Kreditinstitut zur Verfügung stehen, desto konservativer ist es bei der Zuordnung von Forderungen zu Schuldner- bzw. Fazilitätsklassen und –pools. Zieht ein Kreditinstitut ein externes Rating als erstes Indiz für die Zuweisung eines internen Ratings heran, so stellt es sicher, dass auch andere einschlägige Informationen berücksichtigt werden.

1.2. Zuordnung von Forderungen 1.2.1. Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken

20. Im Zuge des Kreditgenehmigungsprozesses wird jeder Schuldner einer Schuldnerklasse zugeordnet.

21. Ist einem Kreditinstitut die Verwendung eigener Schätzungen der LGDs oder Umrechnungsfaktoren gestattet, so wird im Zuge des Kreditgenehmigungsprozesses außerdem jede Forderung einer Fazilitätsklasse zugeordnet.

22. Kreditinstitute, die die in Teil 1 Nummer 5 dargelegten Methoden für die Risikogewichtung von Spezialfinanzierungen anwenden, ordnen jede einzelne dieser Forderungen einer Klasse gemäß Nummer 13 zu.

23. Jede eigenständige juristische Person, der gegenüber ein Kreditinstitut eine Forderung hält, wird einzeln geratet. Ein Kreditinstitut weist gegenüber seiner zuständigen Behörde nach, dass es über angemessene Vorschriften für die Behandlung einzelner Schuldner/Kunden und von Gruppen verbundener Kunden verfügt.

24. Verschiedene Forderungen an denselben Schuldner werden ungeachtet etwaiger Unterschiede in der Art der einzelnen Transaktionen derselben Schuldnerklasse zugeordnet. Ausnahmefälle, in denen unterschiedliche Forderungen an denselben Schuldner unterschiedliche Ratings nach sich ziehen können, sind:

a)      der Fall des Transferrisikos, das davon abhängt, ob die Forderungen auf die Landeswährung oder eine ausländische Währung lauten,

b)      die Berücksichtigung einer Garantie in Form einer Anpassung des Schuldnerratings.

1.2.2. Retailforderungen

25. Im Zuge des Kreditgenehmigungsprozesses wird jede Forderung einer Klasse oder einem Pool zugeordnet.

1.2.3. Abänderung von Ratingergebnissen

26. Im Hinblick auf die Zuordnung zu Klassen und Pools dokumentieren die Kreditinstitute, in welchen Fällen die Eingaben und Ergebnisse des Zuordnungsprozesses durch menschliches Urteil verändert werden dürfen und von wem derartige Abänderungen zu genehmigen sind. Die Kreditinstitute dokumentieren die Abänderungen und die dafür Verantwortlichen. Die Kreditinstitute analysieren die Entwicklung der Forderungen, deren Rating abgeändert wurde, und führen über sämtliche Verantwortlichen Buch.

1.3. Integrität des Zuordnungsprozesses 1.3.1. Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken

27. Die Rating-Zuordnungen und deren regelmäßige Überprüfung werden von einer unabhängigen Stelle durchgeführt oder genehmigt, die kein unmittelbares Interesse an der Kreditgewährung hat.

28. Die Kreditinstitute aktualisieren die Rating-Zuordnungen mindestens einmal jährlich. Schuldner mit hohem Risiko und problembehaftete Forderungen werden in kürzeren Intervallen überprüft. Die Kreditinstitute nehmen eine neue Rating-Zuordnung vor, wenn wesentliche Informationen über den Schuldner oder die Forderung bekannt werden.

29. Ein Kreditinstitut verfügt über wirksame Verfahren, um maßgebliche Informationen über Schuldnermerkmale, die sich auf die PDs auswirken, und über Transaktionsmerkmale, die sich auf die LGDs und Umrechnungsfaktoren auswirken, zu beschaffen und auf dem neuesten Stand zu halten.

1.3.2. Retailforderungen

30. Ein Kreditinstitut aktualisiert die Schuldner- und Fazilitätsratings bzw. überprüft die Verlusteigenschaften und den Verzugsstatus der einzelnen Risikopools mindestens einmal jährlich. Ein Kreditinstitut überprüft außerdem mindestens einmal jährlich anhand einer repräsentativen Stichprobe den Status der einzelnen Forderungen innerhalb jedes Pools, um sicherzustellen, dass die Forderungen weiterhin dem richtigen Pool zugeordnet sind.

1.4. Verwendung von Modellen

31. Wendet ein Kreditinstitut Modelle und andere automatische Verfahren für die Zuordnung von Forderungen zu Schuldner- oder Fazilitätsklassen an, so:

a)      weist das Kreditinstitut gegenüber seiner zuständigen Behörde nach, dass das Modell eine gute Vorhersagekraft besitzt und die Eigenkapitalanforderungen durch seine Verwendung nicht verzerrt werden. Die in das Modell eingehenden Variablen bilden eine vernünftige und effektive Grundlage für die daraus resultierenden Vorhersagen. Das Modell darf keine wesentlichen Verzerrungen beinhalten;

b)      verfügt das Kreditinstitut über ein Verfahren zur Überprüfung der in das Modell eingehenden Daten, das eine Bewertung der Genauigkeit, Vollständigkeit und Angemessenheit der Daten umfasst;

c)      weist das Kreditinstitut nach, dass die für die Entwicklung des Modells herangezogenen Daten für die aktuelle Schuldner- und Forderungsstruktur des Kreditinstituts repräsentativ sind;

d)      sieht das Kreditinstitut einen regelmäßigen Modellvalidierungsturnus vor, der eine Überwachung der Leistungsfähigkeit und Stabilität des Modells, eine Überprüfung der Modellspezifikation und eine Gegenüberstellung der Modellergebnisse mit den tatsächlichen Ergebnissen umfasst;

e)      ergänzt das Kreditinstitut das statistische Modell durch menschliche Wertung und menschliche Aufsicht, um die modellgestützten Rating-Zuordnungen zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Modelle ordnungsgemäß verwendet werden. Die Überprüfungsverfahren zielen darauf ab, durch Modellschwächen bedingte Fehler aufzudecken und zu begrenzen. Bei der menschlichen Wertung werden alle einschlägigen Informationen berücksichtigt, die von dem Modell nicht erfasst werden. Das Kreditinstitut legt schriftlich nieder, wie menschliche Wertung und Modellergebnisse miteinander kombiniert werden sollen.

1.5. Dokumentation der Ratingsysteme

32. Die Kreditinstitute dokumentieren die Gestaltung und die operationellen Einzelheiten ihrer Ratingsysteme. Die Dokumentation belegt, dass die in diesem Teil niedergelegten Mindestanforderungen erfüllt werden, und gibt unter anderem Aufschluss über die Portfoliodifferenzierung, die Ratingkriterien, die Verantwortlichkeiten der für das Rating von Schuldnern und Forderungen zuständigen Stellen, die Intervalle für die Aktualisierung der Rating-Zuordnungen und die Überwachung des Ratingprozesses durch das Management.

33. Das Kreditinstitut dokumentiert die Gründe für die Wahl seiner Ratingkriterien und belegt sie durch Analysen. Das Kreditinstitut dokumentiert alle größeren Veränderungen des Risikoratingprozesses; aus dieser Dokumentation gehen die seit der letzten Überprüfung durch die zuständigen Behörden vorgenommenen Änderungen am Risikoratingprozess eindeutig hervor. Die Organisation der Ratingzuordnung einschließlich des Zuordnungsverfahrens und der internen Überwachungsstrukturen wird ebenfalls dokumentiert.

34. Die Kreditinstitute dokumentieren die intern verwendeten Ausfall- und Verlustdefinitionen und weisen nach, dass sie mit den in dieser Richtlinie niedergelegten Definitionen übereinstimmen.

35. Setzt ein Kreditinstitut im Rahmen des Ratingprozesses statistische Modelle ein, so dokumentiert es deren Methodik. Diese Dokumentation umfasst:

a)      eine detaillierte Beschreibung der Theorie, der Annahmen und/oder der mathematischen und empirischen Basis für die Zuordnung von Ausfallschätzungen zu den Ratingklassen, den einzelnen Schuldnern, Krediten oder Pools sowie der Datenquelle(n), die für die Schätzung des Modells herangezogen werden;

b)      einen strengen statistischen Prozess (einschließlich Out-of-Time- und Out-of-Sample-Tests) für die Validierung des Modells und

c)      Hinweise auf sämtliche Umstände, unter denen das Modell nicht effizient arbeitet.

36. Der Einsatz eines von einem Dritten erworbenen Modells, das auf vom Verkäufer entwickelten Ansätzen aufbaut, befreit das Kreditinstitut nicht von der Pflicht zur Erstellung der Dokumentation und zur Erfüllung der anderen Anforderungen an Ratingsysteme. Es ist Aufgabe des Kreditinstituts, die zuständigen Behörden davon zu überzeugen, dass es die Anforderungen erfüllt.

1.6. Datenverwaltung

37. Die Kreditinstitute erfassen und speichern Daten bezüglich ihrer internen Ratings nach Maßgabe der Artikel 145 bis 149.

1.6.1. Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken

38. Die Kreditinstitute erfassen und speichern:

a)      die lückenlose Ratinghistorie der Schuldner und anerkannten Garantiegeber,

b)      die Vergabedaten der Ratings,

c)      die zur Herleitung der Ratings herangezogenen Kerndaten und Methoden,

d)      den Namen der für die Ratingzuordnung verantwortlichen Person,

e)      die ausgefallenen Schuldner und Forderungen,

f)       den Zeitpunkt und die Umstände derartiger Ausfälle,

g)      Daten über die PDs und tatsächlichen Ausfallquoten bei den Ratingklassen sowie die Wanderungsbewegungen zwischen den Ratingklassen.

h)      Kreditinstitute, die keine eigenen Schätzungen der LGDs und/oder Umrechnungsfaktoren verwenden, erheben und speichern Daten über die Vergleiche der tatsächlichen LGDs mit den Werten gemäß Teil 2 Nummer 8 bzw. der tatsächlichen Umrechnungsfaktoren mit den Werten gemäß Teil 3 Nummer 11.

39. Kreditinstitute, die eigene Schätzungen der LGDs und/oder Umrechnungsfaktoren verwenden, erheben und speichern:

a)      die lückenlosen Datenhistorien der zu jeder einzelnen Ratingskala gehörenden Fazilitätsratings sowie LGD‑ und Umrechnungsfaktorschätzungen,

b)      das Datum, an dem die Ratings zugeordnet und die Schätzungen durchgeführt wurden,

c)      die zur Herleitung der Fazilitätsratings sowie der LGD‑ und Umrechnungsfaktorschätzungen herangezogenen Kerndaten und Methoden,

d)      den Namen der Person, von der das Fazilitätsrating vergeben wurde, und der Person, von der die Schätzungen der LGD und des Umrechnungsfaktors gestellt wurden,

e)      Daten über die geschätzten und tatsächlichen LGDs und Umrechnungsfaktoren für jede einzelne ausgefallene Forderung,

f)       Daten über die LGD der Forderung vor und nach der Bewertung von Garantien bzw. Kreditderivaten, wenn das Kreditinstitut die kreditrisikomindernde Wirkung von Garantien oder Kreditderivaten bei der LGD berücksichtigt,

g)      Daten über die Verlustkomponenten bei jeder einzelnen ausgefallenen Forderung.

1.6.2. Retailforderungen

40. Die Kreditinstitute erfassen und speichern:

a)      die bei der Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools verwendeten Daten,

b)      Daten über die geschätzten PDs, LGDs und Umrechnungsfaktoren für Forderungsklassen oder Forderungspools,

c)      die ausgefallenen Schuldner und Forderungen,

d)      bei ausgefallenen Forderungen Daten über die Klassen oder Pools, denen die Forderungen während des Jahres vor dem Ausfall zugeordnet waren, und über die tatsächlichen Werte der LGD und des Umrechnungsfaktors,

e)      Daten über die Verlustquoten und Margenerträge bei qualifizierten revolvierenden Retailforderungen.

1.7. Stresstests zur Beurteilung der Kapitaladäquanz

41. Ein Kreditinstitut verfügt über fundierte Stresstest-Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit seiner Eigenkapitalausstattung. Bei den Stresstests sind auch möglicherweise eintretende Ereignisse oder künftige Veränderungen der ökonomischen Rahmenbedingungen zu ermitteln, die sich negativ auf die Werthaltigkeit der Kreditforderungen auswirken könnten, wobei auch die Fähigkeit des Kreditinstituts zu bewerten ist, derartigen negativen Einflüssen standzuhalten.

42. Ein Kreditinstitut führt regelmäßig Kreditrisiko-Stresstests durch, um den Einfluss bestimmter Bedingungen auf seine gesamten Eigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko abzuschätzen. Der hierzu angewandte Test wird vom Kreditinstitut vorbehaltlich der aufsichtlichen Überprüfung ausgewählt. Er ist aussagekräftig und angemessen konservativ, wobei zumindest der Einfluss leichter Rezessionsszenarien berücksichtigt wird. Ein Kreditinstitut bewertet die in den Stresstest-Szenarios erfolgenden Wanderungsbewegungen zwischen seinen Ratings. Die im Rahmen der Stresstests untersuchten Portfolios umfassen die überwiegende Mehrheit aller Forderungen des Kreditinstituts.

2. Risikoquantifizierung

43. Bei der Ermittlung der Risikoparameter für bestimmte Ratingklassen oder –pools halten die Kreditinstitute folgende Vorgaben ein:

2.1. Ausfalldefinition

44. Der ‘Ausfall’ eines bestimmten Schuldners gilt als eingetreten, wenn mindestens einer der beiden nachstehenden Sachverhalte erfüllt ist:

a)      Das Kreditinstitut geht davon aus, dass der Schuldner seinen Kreditverpflichtungen gegenüber dem Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder seinen Tochterunternehmen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in voller Höhe nachkommen wird, ohne dass das Kreditinstitut auf Maßnahmen wie die Verwertung von Sicherheiten (soweit vorhanden) zurückgreift.

b)      Eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder seinen Tochterunternehmen ist mehr als 90 Tage überfällig.

Die Überfälligkeit beginnt mit dem Tag, an dem der Kreditnehmer ein zugesagtes Limit überschritten hat, ihm ein geringeres Limit als die aktuelle Inanspruchnahme mitgeteilt wurde oder er einen nicht genehmigten Kredit in Anspruch genommen hat.

Ein mitgeteiltes Limit ist ein Limit, das dem Kreditnehmer zur Kenntnis gebracht wurde.

Bei Retailforderungen und Forderungen an öffentliche Stellen setzen die zuständigen Behörden die Zahl der Verzugstage gemäß Nummer 48 fest.

Bei Unternehmensforderungen können die zuständigen Behörden die Zahl der Verzugstage gemäß Artikel 154 Absatz 4 festsetzen.

Bei Retailforderungen können die Kreditinstitute diese Definition auf Fazilitätsebene anwenden.

45. Als Hinweise auf einen drohenden Zahlungsausfall gelten:

a)      Das Kreditinstitut verzichtet auf die laufende Belastung von Zinsen.

b)      Das Kreditinstitut nimmt eine Wertberichtigung vor, weil sich die Kreditqualität nach der Hereinnahme des Kredits durch das Kreditinstitut deutlich verschlechtert hat.

c)      Das Kreditinstitut verkauft die Kreditverpflichtung mit einem bedeutenden bonitätsbedingten wirtschaftlichen Verlust.

d)      Das Kreditinstitut stimmt einer krisenbedingten Restrukturierung des Kredits zu, die voraussichtlich zu einer Reduzierung der Schuld durch einen bedeutenden Forderungsverzicht oder Stundung bezogen auf den Nominalbetrag, die Zinsen oder ggf. auf Gebühren führt. Bei Beteiligungen, die nach dem PD/LGD-Ansatz beurteilt werden, schließt dies die krisenbedingte Restrukturierung der Beteiligung selbst ein.

e)      Das Kreditinstitut hat Antrag auf Insolvenz des Schuldners gestellt oder eine vergleichbare Maßnahme in Bezug auf die Kreditverpflichtungen des Schuldners gegenüber dem Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder seinen Tochterunternehmen ergriffen.

f)       Der Schuldner hat Insolvenz beantragt oder wurde unter Gläubiger- oder einen vergleichbaren Schutz gestellt, so dass Rückzahlungen der Kreditverpflichtung gegenüber dem Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder seinen Tochterunternehmen ausgesetzt werden oder verzögert erfolgen.

46. Verwenden Kreditinstitute externe Daten, die mit der Ausfalldefinition selbst nicht übereinstimmen, so weisen sie gegenüber ihren zuständigen Behörden nach, dass angemessene Anpassungen vorgenommen wurden, um eine weitgehende Übereinstimmung mit der Ausfalldefinition herzustellen.

47. Gelangt das Kreditinstitut zu der Auffassung, dass die Referenzdefinition auf eine als ausgefallen eingestufte Forderung nicht mehr zutrifft, so beurteilt es den Schuldner oder die Fazilität in der gleichen Weise wie bei einer nicht ausgefallenen Forderung. Sollte die Ausfalldefinition später wieder zutreffen, so ist von einem erneuten Ausfall auszugehen.

48. Bei Retailforderungen und Forderungen gegenüber öffentlichen Stellen setzen die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats die genaue Zahl der Verzugstage fest, an die sich sämtliche Kreditinstitute in ihrem Rechtsgebiet bei der unter Nummer 44 dargelegten Ausfalldefinition für Forderungen an Kontrahenten mit Sitz in diesem Mitgliedstaat zu halten haben. Die Zahl der Verzugstage muss zwischen 90 und 180 liegen und kann für verschiedene Produktlinien unterschiedlich festgesetzt werden. Für Forderungen an Kontrahenten mit Sitz im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten setzen die zuständigen Behörden eine Zahl von Verzugstagen fest, die nicht höher ist als die von den zuständigen Behörden des jeweiligen Sitzstaates festgesetzte Zahl von Verzugstagen.

2.2. Allgemeine Anforderungen für Schätzungen

49. Die institutseigenen Schätzungen der Risikoparameter PD, LGD, Umrechnungsfaktor und EL werden unter Verwendung sämtlicher einschlägigen Daten, Informationen und Methoden erstellt. Die Schätzungen werden sowohl aus historischen Erfahrungen als auch aus empirischen Ergebnissen abgeleitet und dürfen nicht allein auf wertenden Annahmen beruhen. Die Schätzungen sind plausibel und einleuchtend und beruhen auf den wesentlichen Bestimmungsfaktoren der jeweiligen Risikoparameter. Je weniger Daten einem Kreditinstitut zur Verfügung stehen, desto konservativer ist seine Schätzung.

50. Das Kreditinstitut ist in der Lage, seine Verlust-Erfahrungswerte bezogen auf Ausfallhäufigkeit, LGD, Umrechnungsfaktor bzw. Verlust bei Verwendung von EL-Schätzungen nach den Faktoren aufzuschlüsseln, die es als Hauptbestimmungsfaktoren der jeweiligen Risikoparameter ansieht. Das Kreditinstitut weist nach, dass seine Schätzungen die langfristigen Erfahrungen repräsentativ wiedergeben.

51. Alle Veränderungen in der Kreditvergabepraxis oder in dem Prozess der Sicherheitenverwertung innerhalb der unter den Nummern 66, 71, 81, 85, 92 und 94 angegebenen Beobachtungszeiträume werden berücksichtigt. Die Schätzungen des Kreditinstituts berücksichtigen unverzüglich die Auswirkungen von technischen Fortschritten, neuen Daten und sonstigen Informationen, sobald sie verfügbar sind. Die Kreditinstitute überprüfen ihre Schätzungen, sobald neue Informationen verfügbar werden, mindestens jedoch einmal jährlich.

52. Die Gesamtheit der Forderungen, die den für die Schätzungen herangezogenen Daten zugrunde liegen, sowie die zum Zeitpunkt der Datenerhebung geltenden Kreditvergaberichtlinien und sonstigen relevanten Merkmale sind mit der aktuellen Kreditstruktur und den aktuellen Forderungen und Standards des Kreditinstituts vergleichbar. Das Kreditinstitut weist außerdem nach, dass die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und das Marktumfeld aus der Zeit, auf die sich die Daten beziehen, ebenso auf die gegenwärtigen und absehbaren Verhältnisse zutreffen. Die Zahl der in die Stichprobe einbezogenen Forderungen und der genutzte Erhebungszeitraum sind ausreichend bemessen, damit das Kreditinstitut von einer genauen und soliden Schätzung ausgehen kann.

53. Bei angekauften Forderungen berücksichtigen die Schätzungen alle einschlägigen Informationen, die dem ankaufenden Kreditinstitut in Bezug auf die Qualität der zugrunde liegenden Forderungen zur Verfügung stehen, einschließlich der vom Verkäufer, vom ankaufenden Kreditinstitut oder aus externen Quellen stammenden Daten für vergleichbare Pools. Das ankaufende Kreditinstitut unterzieht die vom Verkäufer gestellten Daten einer Wertung.

54. Ein Kreditinstitut schlägt seinen Schätzungen eine Sicherheitsmarge zu, die in Beziehung zur erwarteten Schätzfehlerspannbreite steht. Sind die Methoden und Daten weniger zufrieden stellend und die erwartete Fehlerspannbreite größer, wird die Sicherheitsmarge entsprechend höher angesetzt.

55. Verwendet ein Kreditinstitut unterschiedliche Schätzungen für die Berechnung der Risikogewichte und für interne Zwecke, so wird dies dokumentiert und die Angemessenheit der Schätzungen gegenüber den zuständigen Behörden nachgewiesen.

56. Kann ein Kreditinstitut gegenüber seinen zuständigen Behörden nachweisen, dass die vor der Umsetzung dieser Richtlinie erhobenen Daten in angemessener Weise angepasst wurden, um weitgehende Übereinstimmung mit den Ausfall‑ bzw. Verlustdefinitionen herzustellen, so können die zuständigen Behörden dem Kreditinstitut eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung der geforderten Datenstandards einräumen.

57. Greift ein Kreditinstitut auf institutsübergreifende Datenpools zurück, so weist es nach, dass:

a)      die Ratingsysteme und –kriterien der anderen Kreditinstitute im Pool mit seinen eigenen vergleichbar sind,

b)      der Pool für das Portfolio, für das die gepoolten Daten verwendet werden, repräsentativ ist,

c)      die gepoolten Daten von dem Kreditinstitut über längere Zeit konsistent für seine ständigen Schätzungen verwendet werden.

58. Greift ein Kreditinstitut auf institutsübergreifende Datenpools zurück, so bleibt es dennoch für die Integrität seiner Ratingsysteme verantwortlich. Das Kreditinstitut weist gegenüber der zuständigen Behörde nach, dass es institutsintern über ausreichende Kenntnisse seines Ratingsystems verfügt und effektiv imstande ist, den Ratingprozess zu überwachen und zu prüfen.

2.2.1. Besondere Anforderungen an die PD-Schätzungen

Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken

59. Die Kreditinstitute schätzen die PDs für die einzelnen Schuldnerklassen anhand der langfristigen Durchschnitte der jährlichen Ausfallquoten.

60. Bei angekauften Unternehmensforderungen können die Kreditinstitute die ELs für die einzelnen Schuldnerklassen anhand der langfristigen Durchschnitte der jährlichen tatsächlichen Ausfallquoten schätzen.

61. Leitet ein Kreditinstitut Schätzungen der langfristigen Durchschnitts-PDs und -LGDs für angekaufte Unternehmensforderungen aus einer EL-Schätzung und einer angemessenen Schätzung der PD oder LGD ab, so erfolgt die Schätzung der Gesamtverluste nach den in diesem Teil festgelegten Standards für die Schätzung der PD und der LGD und das Ergebnis ist vereinbar mit dem unter Nummer 73 dargelegten LGD-Konzept.

62. Die Kreditinstitute wenden die PD-Schätzverfahren nur in Kombination mit tiefergehenden Analysen an. Bei der Zusammenführung der Ergebnisse der verschiedenen Verfahren und bei Anpassungen, die aufgrund der Beschränkungen von Verfahren und Informationen vorgenommen werden, berücksichtigen die Kreditinstitute die Bedeutung von wertenden Annahmen.

63. Stützt ein Kreditinstitut seine PD-Schätzungen auf eigene Ausfallerfahrungswerte, so weist es in seiner Analyse nach, dass die Schätzungen die Kreditvergaberichtlinien sowie die Unterschiede zwischen dem die Daten liefernden Ratingsystem und dem aktuell verwendeten Ratingsystem berücksichtigen. Haben sich die Kreditvergaberichtlinien oder Ratingsysteme verändert, so schlägt das Kreditinstitut seiner PD-Schätzung eine höhere Sicherheitsmarge zu.

64. Sofern ein Kreditinstitut seine internen Schuldnerklassen mit der Ratingskala externer Ratingagenturen (ECAIs) oder vergleichbarer Organisationen verbindet oder einer derartigen Ratingskala zuordnet und anschließend die für die Schuldnerklassen der externen Organisation beobachteten Ausfallquoten seinen internen Schuldnerklassen zuordnet, beruht die Zuordnung auf einem Vergleich der internen Ratingkriterien mit den Ratingkriterien der externen Organisation und einem Vergleich der internen und externen Ratings jedes gemeinsam beurteilten Kreditnehmers. Verzerrungen oder Inkonsistenzen im Zuordnungsverfahren oder bei den zugrunde liegenden Daten werden vermieden. Die Kriterien der externen Organisation, die den für Zwecke der Risikoeinstufung herangezogenen Daten zugrunde liegen, richten sich ausschließlich am Ausfallrisiko aus und spiegeln nicht die Transaktionsmerkmale wider. Die Analyse des Kreditinstituts umfasst einen Vergleich der verwendeten Ausfalldefinitionen nach Maßgabe der Nummern 44 bis 48. Das Kreditinstitut dokumentiert die Grundlagen einer derartigen Zuordnung.

65. Verwendet ein Kreditinstitut statistische Modelle zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit, so können die einfachen Durchschnitte der geschätzten Ausfallwahrscheinlichkeiten einzelner Schuldner in einer bestimmten Risikoklasse als PDs verwendet werden. Die vom Kreditinstitut zur Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit verwendeten Modelle müssen den unter Nummer 31 dargelegten Standards entsprechen.

66. Unabhängig davon, ob ein Kreditinstitut externe, interne oder gepoolte Datenquellen oder eine Kombination daraus für ihre PD-Schätzungen verwendet, beträgt die Länge des zugrunde liegenden Beobachtungszeitraums von zumindest einer Datenquelle mindestens fünf Jahre. Umfasst der Beobachtungszeitraum einer Datenquelle eine längere Zeitspanne und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen. Dies gilt auch für den PD/LGD-Ansatz bei Beteiligungen.

Retailforderungen

67. Die Kreditinstitute schätzen die PDs für die einzelnen Schuldnerklassen oder ‑pools anhand der langfristigen Durchschnitte der jährlichen Ausfallquoten.

68. Ungeachtet Nummer 67 können die PD‑Schätzungen auch aus den tatsächlichen Verlusten und geeigneten LGD-Schätzungen hergeleitet werden.

69. Die Kreditinstitute betrachten die internen Daten für die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools als primäre Informationsquelle für die Schätzung der Verlustmerkmale. Die Kreditinstitute können externe Daten (einschließlich gepoolter Daten) oder statistische Modelle für die Quantifizierung heranziehen, wenn eine große Gemeinsamkeit nachgewiesen werden kann zwischen:

a)      den eigenen Verfahren des Kreditinstituts für die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools und den von der externen Datenquelle eingesetzten Verfahren,

b)      dem internen Risikoprofil des Kreditinstituts und der Zusammensetzung der externen Daten.

Bei angekauften Retailforderungen können die Kreditinstitute externe und interne Referenzdaten verwenden. Die Kreditinstitute ziehen alle einschlägigen Datenquellen für Vergleichszwecke heran.

70. Leitet ein Kreditinstitut Schätzungen der langfristigen Durchschnitts-PDs und -LGDs für Retailforderungen aus einer Schätzung der Gesamtverluste und einer angemessenen Schätzung der PD oder LGD ab, so erfolgt die Schätzung der Gesamtverluste nach den in diesem Teil festgelegten Standards für die Schätzung der PD und der LGD und das Ergebnis ist vereinbar mit dem unter Nummer 73 dargelegten LGD-Konzept.

71. Unabhängig davon, ob ein Kreditinstitut externe, interne oder gepoolte Datenquellen oder eine Kombination daraus für ihre Schätzungen der Gesamtverluste verwendet, beträgt die Länge des zugrunde liegenden Beobachtungszeitraums von zumindest einer Datenquelle mindestens fünf Jahre. Umfasst der Beobachtungszeitraum einer Datenquelle eine längere Zeitspanne und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen. Ein Kreditinstitut braucht historische Daten nicht mit gleichem Gewicht zu berücksichtigen, wenn es gegenüber seiner zuständigen Behörden nachweisen kann, dass die aktuelleren Daten eine bessere Prognosekraft haben.

72. Die Kreditinstitute ermitteln und analysieren die voraussichtlichen Veränderungen der Risikoparameter während der Laufzeit einer Forderung (Laufzeiteffekte).

2.2.2. Besondere Anforderungen für eigene LGD-Schätzungen

73. Die Kreditinstitute schätzen die LGDs für die einzelnen Fazilitätsklassen oder ‑pools anhand der durchschnittlichen beobachteten LGDs der einzelnen Fazilitätsklassen bzw. ‑pools unter Heranziehung sämtlicher innerhalb der Datenquellen verzeichneten Ausfälle (ausfallgewichteter Durchschnitt).

74. Die Kreditinstitute verwenden die LGD‑Schätzungen die für einen Konjunkturabschwung angemessen sind, falls diese konservativer sind als der langfristige Durchschnitt. Ist ein Ratingsystem so entworfen, dass es im Zeitverlauf konstante LGD-Schätzungen für die einzelnen Klassen bzw. Pools hervorbringt, so passen die Kreditinstitute ihre Schätzungen der Risikoparameter für die einzelnen Klassen bzw. Pools an, um die Auswirkungen eines Wirtschaftsabschwungs auf die Eigenkapitalanforderungen zu begrenzen.

75. Das Kreditinstitut berücksichtigt den Umfang etwaiger Abhängigkeiten zwischen dem Risiko des Schuldners und dem Risiko der Sicherheit bzw. des Sicherheitengebers. Signifikante Abhängigkeiten sind in konservativer Weise zu berücksichtigen.

76. Währungsunterschiede zwischen der zugrunde liegenden Verpflichtung und der Sicherheit werden bei der LGD‑Schätzung des Kreditinstituts in konservativer Weise berücksichtigt.

77. Werden bei den LGD‑Schätzungen Sicherheiten berücksichtigt, so wird dabei nicht nur der geschätzte Marktwert der Sicherheit zugrunde gelegt. Die LGD‑Schätzungen tragen der Tatsache Rechnung, dass die Kreditinstitute möglicherweise nicht in der Lage sein werden, rasch auf die Sicherheiten zuzugreifen und sie zu verwerten.

78. Sind die in Anhang VIII niedergelegten Mindestanforderungen für Sicherheiten nicht erfüllt, so werden die erwarteten Verwertungserlöse aus diesen Sicherheiten bei den LGD-Schätzungen des Kreditinstituts nicht berücksichtigt.

79. Im Sonderfall bereits ausgefallener Forderungen verwendet das Kreditinstitut eine möglichst genaue Schätzung der erwarteten Verluste aus jeder einzelnen Forderung unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse und des Forderungsstatus.

80. Noch nicht bezahlte Verzugsgebühren werden der Forderung bzw. dem Verlust in dem Umfang hinzugerechnet, wie sie von dem Kreditinstitut bereits erfolgswirksam gebucht wurden.

Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken

81. Die den LGD-Schätzungen zugrunde gelegten Daten aus zumindest einer Datenquelle beziehen sich auf einen Beobachtungszeitraum von mindestens sieben Jahren. Umfasst der verfügbare Beobachtungszeitraum eine längere Zeitspanne als sieben Jahre und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen.

Retailforderungen

82. Ungeachtet Nummer 73 können die LGD-Schätzungen aus den tatsächlichen Verlusten und geeigneten PD-Schätzungen hergeleitet werden.

83. Ungeachtet Nummer 88 können die Kreditinstitute künftige Inanspruchnahmen entweder in ihrem Umrechnungsfaktor oder in ihren LGD‑Schätzungen berücksichtigen.

84. Bei angekauften Retailforderungen können die Kreditinstitute externe und interne Referenzdaten zur Schätzung der LGDs verwenden.

85. Die den LGD‑Schätzungen zugrunde gelegten Daten beziehen sich auf einen Beobachtungszeitraum von mindestens fünf Jahren. Ungeachtet Nummer 73 braucht ein Kreditinstitut historische Daten nicht mit gleichem Gewicht zu berücksichtigen, wenn es gegenüber seiner zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die aktuelleren Daten eine bessere Prognosekraft haben.

2.2.3. Besondere Anforderungen für eigene Umrechnungsfaktorschätzungen

86. Die Kreditinstitute schätzen die Umrechnungsfaktoren für die einzelnen Fazilitätsklassen oder ‑pools anhand der durchschnittlichen beobachteten Umrechnungsfaktoren für die einzelnen Fazilitätsklassen bzw. ‑pools unter Heranziehung sämtlicher innerhalb der Datenquellen verzeichneten Ausfälle (ausfallgewichteter Durchschnitt).

87. Die Kreditinstitute verwenden die Umrechnungsfaktorschätzungen, die für einen Konjunkturabschwung angemessen sind, falls diese konservativer sind als der langfristige Durchschnitt. Ist ein Ratingsystem so entworfen, dass es im Zeitverlauf konstante Umrechnungsfaktoren für die einzelnen Klassen bzw. Pools hervorbringt, so passen die Kreditinstitute ihre Schätzungen der Risikoparameter für die einzelnen Klassen bzw. Pools an, um die Auswirkungen eines Wirtschaftsabschwungs auf die Eigenkapitalanforderungen zu begrenzen.

88. Bei der Schätzung der Umrechnungsfaktoren berücksichtigen die Kreditinstitute die Möglichkeit zusätzlicher Inanspruchnahmen durch den Schuldner bis zum Zeitpunkt und nach Eintritt des Ausfalls.

Der Umrechnungsfaktorschätzung wird eine höhere Sicherheitsmarge zugeschlagen, wenn von einer starken positiven Korrelation zwischen der Ausfallhäufigkeit und der Größe des Umrechnungsfaktors auszugehen ist.

89. Bei der Schätzung der Umrechnungsfaktoren berücksichtigen die Kreditinstitute ihre spezifischen Vorschriften und Strategien, die sie zur Überwachung der Kontoführung und des Zahlungsverkehrs anwenden. Die Kreditinstitute berücksichtigen auch, inwieweit sie imstande und bereit sind, in zahlungsausfallähnlichen Situationen, wie bei Vertragsverletzungen oder bei technisch bedingten Ausfällen, weitere Kreditinanspruchnahmen zu verhindern.

90. Die Kreditinstitute verfügen über angemessene Systeme und Verfahren für die Überwachung der Fazilitätsbeträge, der aktuellen Inanspruchnahme zugesagter Linien und der Veränderungen der Inanspruchnahme je Schuldner und Klasse. Das Kreditinstitut ist in der Lage, die Kreditinanspruchnahme auf täglicher Basis zu überwachen.

91. Wendet ein Kreditinstitut unterschiedliche Umrechnungsfaktorschätzungen für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und für interne Zwecke an, so wird dies dokumentiert und die Angemessenheit der Schätzungen gegenüber den zuständigen Behörden nachgewiesen.

Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken

92. Die den Schätzungen der Umrechnungsfaktoren zugrunde gelegten Daten aus zumindest einer Datenquelle beziehen sich auf einen Beobachtungszeitraum von mindestens sieben Jahren. Umfasst der verfügbare Beobachtungszeitraum eine längere Zeitspanne als sieben Jahre und sind die entsprechenden Daten maßgeblich, so wird dieser längere Beobachtungszeitraum herangezogen.

Retailforderungen

93. Ungeachtet Nummer 88 können die Kreditinstitute künftige Inanspruchnahmen entweder in ihren Umrechnungsfaktoren oder in ihren LGD‑Schätzungen berücksichtigen.

94. Die den Schätzungen der Umrechnungsfaktoren zugrunde gelegten Daten beziehen sich auf einen Beobachtungszeitraum von mindestens fünf Jahren. Ungeachtet Nummer 86 braucht ein Kreditinstitut historische Daten nicht mit gleichem Gewicht zu berücksichtigen, wenn es gegenüber seiner zuständigen Behörde nachweisen kann, dass die aktuelleren Daten eine bessere Prognosekraft haben.

2.2.4. Mindestanforderungen für die Schätzung der Wirkung von Garantien und Kreditderivaten

Forderungen an Unternehmen, Institute, Zentralstaaten und Zentralbanken bei Verwendung eigener LGD-Schätzungen sowie Retailforderungen

95. Die unter den Nummern 96 bis 103 niedergelegten Anforderungen gelten nicht für Garantien von Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, wenn dem Kreditinstitut die Anwendung der Artikel 78 bis 83 auf Forderungen an diese Kontrahenten gestattet ist. Anwendung finden in diesem Falle die Anforderungen der Artikel 90 bis 93.

96. Bei Retailgarantien gelten diese Anforderungen auch für die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools und für die Schätzung der PD.

Anerkennungsfähige Garantiegeber und Garantien

97. Die Kreditinstitute verfügen über klar niedergelegte Kriterien dafür, welche Arten von Garantiegebern bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungen berücksichtigt werden.

98. Für anerkennungsfähige Garantiegeber gelten dieselben Regeln wie für Schuldner nach den Nummern 18 bis 30.

99. Die Garantie muss in Schriftform vorliegen, vom Garantiegeber unwiderrufbar sein, bis zur vollständigen Rückzahlung des Kredits gelten (in Bezug auf Höhe und Laufzeit der Garantieerklärung) und gegenüber dem Garantiegeber in der Rechtsordnung rechtlich durchsetzbar sein, in welcher der Garantiegeber über Vermögenswerte verfügt, die durch ein vollstreckbares Urteil gepfändet werden können. Garantien, deren Inanspruchnahme an Bedingungen geknüpft sind (bedingte Garantien), können mit Genehmigung der zuständigen Behörden anerkannt werden. Das Kreditinstitut weist nach, dass die Zuordnungskriterien zu Klassen oder Pools mögliche Verschlechterungen der Kreditsicherungseigenschaften angemessen berücksichtigen.

Anpassungskriterien

100. Die Kreditinstitute verfügen über klar definierte Kriterien für die Anpassung der Klassen, Pools oder LGD-Schätzungen bzw. im Falle von Retailforderungen und qualifizierten angekauften Forderungen für den Prozess der Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools, um den Einfluss von Garantien bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva darstellen zu können. Diese Kriterien entsprechen den Mindestanforderungen der Nummern 18 bis 30.

101. Die Kriterien sind plausibel und einleuchtend. Sie berücksichtigen die Fähigkeit und die Bereitschaft des Garantiegebers, seinen Verpflichtungen aus der Garantie nachzukommen, den wahrscheinlichen Zeitpunkt der Zahlungen, den Grad der Korrelation zwischen der Fähigkeit des Garantiegebers, den Kredit zurückzuzahlen, und der Zahlungsfähigkeit des Schuldners sowie das Ausmaß eines etwaigen verbleibenden Restrisikos für den Schuldner.

Kreditderivate

102. Die in diesem Teil niedergelegten Mindestanforderungen für Garantien gelten auch für auf einzelne Adressen bezogene Kreditderivate. Bei Inkongruenz zwischen der zugrunde liegenden Verpflichtung und der Bezugsverpflichtung des Kreditderivats oder der zur Bestimmung des Eintritts eines Kreditereignisses verwendeten Verpflichtung gelten die Anforderungen nach Anhang VIII Teil 2 Nummer 20. Im Falle von Retailforderungen und qualifizierten angekauften Forderungen findet diese Nummer auf die Zuordnung von Forderungen zu Klassen oder Pools Anwendung.

103. Die Kriterien berücksichtigen die Zahlungsstruktur aus dem Kreditderivat und tragen dem Einfluss, den diese auf die Höhe und den Zeitpunkt der Ausgleichszahlungen hat, in konservativer Weise Rechnung. Das Kreditinstitut berücksichtigt, in welchem Umfang andere Arten von Restrisiken verbleiben.

2.2.5. Mindestanforderungen für angekaufte Forderungen

Rechtssicherheit

104. Durch die Struktur der Fazilität wird sichergestellt, dass das Kreditinstitut unter allen vorhersehbaren Umständen tatsächlich Eigentümer der Forderungen ist und die Geldeingänge aus den Forderungen kontrollieren kann. Sofern der Schuldner Zahlungen direkt an den Veräußerer oder Forderungsverwalter leistet, überzeugt sich das Kreditinstitut regelmäßig davon, dass die Zahlungen vollständig und gemäß der vertraglichen Vereinbarung an das ankaufende Kreditinstitut weitergeleitet werden. Ein Forderungsverwalter ist eine Stelle, die einen Pool von angekauften Forderungen oder die zugrunde liegenden Kreditforderungen auf täglicher Basis verwaltet. Die Kreditinstitute stellen durch geeignete Verfahren sicher, dass das Eigentum an den Forderungen und Geldeingängen gegen Forderungen aus Konkursverfahren und sonstigen Rechtsansprüchen geschützt ist, die die Möglichkeiten des Kreditgebers zur Liquidierung oder Abtretung der Forderungen oder zur fortgeführten Ausübung der Kontrolle über die Geldeingänge erheblich verzögern könnten.

Wirksamkeit der Überwachungssysteme

105. Das Kreditinstitut überwacht sowohl die Qualität der angekauften Forderungen als auch die Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters. Insbesondere gilt Folgendes:

a)      Das Kreditinstitut bewertet die Korrelationen zwischen der Qualität der angekauften Forderungen und der Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters und verfügt über interne Vorschriften und Verfahren, die eine angemessene Absicherung gegen derartige Eventualitäten bieten, unter anderem indem jedem Verkäufer und Forderungsverwalter ein internes Rating zugeordnet wird.

b)      Das Kreditinstitut verfügt über eindeutige und wirksame Vorschriften und Verfahren, um die Eignung der Verkäufer und Forderungsverwalter beurteilen zu können. Das Kreditinstitut bzw. der von ihm Beauftragte führt in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung der Verkäufer und Forderungsverwalter durch, um sich von der Richtigkeit ihrer Berichte zu überzeugen, Betrugsfälle und betriebliche Schwachstellen aufzudecken und die Qualität der Kreditvergabepraktiken des Verkäufers bzw. der Auswahlvorschriften und –verfahren des Forderungsverwalters zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen werden dokumentiert.

c)      Das Kreditinstitut bewertet die Merkmale des Pools angekaufter Forderungen, einschließlich etwaiger Überziehungen (over-advances), der Erfahrungswerte hinsichtlich der Zahlungsrückstände, der uneinbringlichen Forderungen und Wertberichtigungen auf uneinbringliche Forderungen des Verkäufers, der Zahlungsbedingungen und etwaiger Gegenkonten.

d)      Das Kreditinstitut verfügt über wirksame Vorschriften und Verfahren, um Schuldnerkonzentrationen innerhalb eines Pools und über verschiedene Pools angekaufter Forderungen hinweg auf aggregierter Basis beobachten zu können.

e)      Das Kreditinstitut trägt dafür Sorge, dass es vom Forderungsverwalter zeitnahe und ausreichend detaillierte Berichte über die Laufzeitenstruktur (Alterung) und Verwässerung der Forderungen erhält, um die Übereinstimmung mit den Auswahlkriterien und den Vorauszahlungsleitlinien des Kreditinstituts für angekaufte Forderungen sicherzustellen und die Verkaufskonditionen des Verkäufers und die Verwässerung wirksam überwachen und beurteilen zu können.

Wirksamkeit der Bearbeitungssysteme

106. Das Kreditinstitut verfügt über Systeme und Verfahren, um Verschlechterungen der Finanzlage des Verkäufers und der Forderungsqualität bereits zu einem frühen Zeitpunkt feststellen und den Problemen bereits frühzeitig aktiv entgegenwirken zu können. Es verfügt insbesondere über klare, wirksame Vorschriften, Verfahren und IT-Systeme zur Überwachung von Vertragsverletzungen sowie Verfahren für die Einleitung rechtlicher Schritte und den Umgang mit problembehafteten Forderungsankäufen.

Wirksamkeit der Systeme für die Überwachung der Sicherheiten, der Kreditverfügbarkeit und der Zahlungen

107. Das Kreditinstitut verfügt über klare und wirksame Vorschriften und Verfahren, die die Überwachung der angekauften Forderungen, der Kreditgewährung und der Zahlungen regeln. Insbesondere werden in schriftlich niedergelegten internen Vorschriften alle wesentlichen Elemente des Forderungsankaufsprogramms spezifiziert, einschließlich Vorauszahlungen, geeignete Sicherheiten, erforderliche Dokumentationen, Konzentrationslimits und die Behandlung von Geldeingängen. Diese Elemente berücksichtigen in angemessener Weise alle relevanten und wesentlichen Faktoren, einschließlich der Finanzlage des Verkäufers und des Forderungsverwalters, Risikokonzentrationen und Trends bei der Entwicklung der Qualität der angekauften Forderungen sowie des Kundenstammes des Verkäufers; die internen Systeme stellen außerdem sicher, dass Vorauszahlungen nur gegen genau bezeichnete Sicherheiten und eine genau bezeichnete Dokumentation erfolgen.

Einhaltung der internen Vorschriften und Verfahren des Kreditinstituts

108. Das Kreditinstitut verfügt über wirksame interne Verfahren, um die Einhaltung sämtlicher internen Vorschriften und Verfahren beurteilen zu können. Diese Verfahren umfassen unter anderem regelmäßige Prüfungen in allen kritischen Phasen des Forderungsankaufsprogramms des Kreditinstituts, eine Überprüfung der Funktionstrennung erstens zwischen der Beurteilung des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der einen und der Beurteilung des Schuldners auf der anderen Seite sowie zweitens zwischen der Beurteilung des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der einen und der externen Revision des Verkäufers und des Forderungsverwalters auf der anderen Seite sowie eine Bewertung des Back-Office-Betriebs, mit besonderem Augenmerk auf Qualifikation, Erfahrung und Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter, sowie der unterstützenden maschinellen Systeme.

3. Validierung der internen Schätzungen

109. Die Kreditinstitute verfügen über robuste Systeme für die Validierung der Genauigkeit und Konsistenz der Ratingsysteme, der Ratingverfahren und der Schätzung aller einschlägigen Risikoparameter. Die Kreditinstitute weisen gegenüber ihren zuständigen Behörden nach, dass der interne Validierungsprozess ihnen die Möglichkeit gibt, die Leistungsfähigkeit der internen Rating‑ und Risikoschätzsysteme konsistent und aussagekräftig zu beurteilen.

110. Die Kreditinstitute vergleichen die tatsächlichen Ausfallquoten der einzelnen Klassen regelmäßig mit den entsprechenden PD-Schätzungen; liegen die tatsächlichen Ausfallquoten außerhalb der für die betreffende Klasse angesetzten Schätzbandbreite, so analysieren die Kreditinstitute die Gründe für die Abweichung im Einzelnen. Kreditinstitute, die eigene Schätzungen der LGDs oder Umrechnungsfaktoren verwenden, führen eine entsprechende Analyse auch bei diesen Schätzungen durch. Die Vergleiche basieren auf historischen Zeitreihen, die möglichst weit zurückreichen. Das Kreditinstitut dokumentiert die bei diesen Vergleichen verwendeten Methoden und Daten. Diese Analyse und Dokumentation wird mindestens einmal jährlich aktualisiert.

111. Die Kreditinstitute machen auch Gebrauch von anderen quantitativen Validierungsinstrumenten sowie Vergleichen mit einschlägigen externen Datenquellen. Die Analyse stützt sich auf Daten, die auf das entsprechende Portfolio anwendbar sind, regelmäßig aktualisiert werden und einen maßgeblichen Beobachtungszeitraum abdecken. Zur institutsinternen Beurteilung der Leistungsfähigkeit des eigenen Ratingsystems wird ein möglichst langer Zeitraum herangezogen.

112. Die für die quantitative Validierung verwendeten Methoden und Daten werden im Zeitablauf konsistent genutzt. Änderungen der Schätz‑ und Validierungsmethoden und –daten (sowohl der Datenquellen als auch der herangezogenen Zeiträume) werden dokumentiert.

113. Die Kreditinstitute verfügen über solide interne Standards für den Fall, dass die Abweichungen der realisierten PDs, LGDs, Umrechnungsfaktoren, sowie bei Verwendung von EL der Gesamtverluste von den erwarteten Werten so signifikant werden, dass die Validität der Schätzungen in Frage gestellt wird. Diese Standards berücksichtigen Konjunkturzyklen und ähnliche systematische Schwankungen der Ausfallwerte. Liegen die realisierten kontinuierlich über den erwarteten Werten, so setzen die Kreditinstitute ihre Schätzungen entsprechend herauf, um den Ausfall- und Verlusterfahrungswerten Rechnung zu tragen.

4. Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für Beteiligungen im Rahmen des IRB-Ansatzes 4.1. Eigenkapitalanforderung und Risikoquantifizierung

114. Bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen halten die Kreditinstitute folgende Standards ein:

a)      Die Schätzung des Verlustpotenzials ist gegenüber ungünstigen Marktbewegungen, die für das langfristige Risikoprofil der institutsspezifischen Beteiligungsbestände relevant sind, stabil. Die zur Herleitung der Ertragsverteilungen verwendeten Daten reichen soweit wie möglich in die Vergangenheit zurück und spiegeln das Risikoprofil der institutsspezifischen Beteiligungsbestände in zutreffender Weise wider. Die verwendeten Daten reichen aus, um konservative, statistisch verlässliche und robuste Verlustschätzungen zu liefern, die nicht nur auf subjektiven oder wertenden Überlegungen basieren. Die Kreditinstitute weisen gegenüber den zuständigen Behörden nach, dass der unterstellte Schock eine konservative Schätzung der Verluste darstellt, die über den relevanten langfristigen Markt- oder Konjunkturzyklus hinweg auftreten können. Das Kreditinstitut kombiniert die empirische Analyse der verfügbaren Daten mit Anpassungen aufgrund verschiedener Faktoren, um realistische und konservative Modellergebnisse zu erzielen. Bei der Konstruktion von Value-at-Risk-(VaR-) Modellen zur Schätzung potentieller Quartalsverluste können die Kreditinstitute Quartalsdaten oder Daten mit einem kürzeren Zeithorizont verwenden, die anhand analytisch angemessener und empirisch überprüfter Methoden auf der Basis wohl durchdachter und dokumentierter Überlegungen und Analysen in Quartalsdaten umgewandelt werden. Der entsprechende Ansatz wird konservativ und im Zeitablauf konsistent genutzt. Sind einschlägige Daten nur in begrenztem Maße verfügbar, schlägt das Kreditinstitut angemessene Sicherheitsmargen zu.

b)      Die verwendeten Modelle sind in der Lage, alle wesentlichen in den Beteiligungsrenditen enthaltenen Risiken adäquat abzubilden, einschließlich des allgemeinen und des besonderen Kursrisikos des Beteiligungsportfolios des Kreditinstituts. Die internen Modelle erklären die historischen Preisschwankungen in angemessener Weise, stellen sowohl die Größenordnung als auch die Veränderungen in der Zusammensetzung potentieller Konzentrationen dar und sind stabil in Bezug auf widrige Marktumstände. Die Zusammensetzung der zur Schätzung verwendeten Daten ist so weit wie möglich an die Beteiligungsrisikoposition des Kreditinstituts angepasst oder zumindest damit vergleichbar.

c)      Das interne Modell ist dem Risikoprofil und der Komplexität des Beteiligungsportfolios des Kreditinstituts angemessen. Hält ein Kreditinstitut wesentliche Bestände, deren Wertentwicklung naturgemäß in hohem Maße nichtlinear ist, so werden die internen Modelle so gestaltet, dass sie die mit solchen Instrumenten verbundenen Risiken angemessen erfassen.

d)      Die Zuordnung einzelner Positionen zu Näherungswerten, Marktindizes und Risikofaktoren ist plausibel, einleuchtend und konzeptionell solide.

e)      Die Kreditinstitute weisen durch empirische Analysen nach, dass die Risikofaktoren angemessen und insbesondere in der Lage sind, sowohl das allgemeine als auch das besondere Risiko abzudecken.

f)       Die Schätzungen der Renditevolatilität von Beteiligungsinvestitionen berücksichtigen die relevanten und verfügbaren Daten, Informationen und Methoden. Verwendet werden von unabhängiger Seite geprüfte interne Daten oder Daten aus externen Quellen (einschließlich gepoolter Daten).

g)      Ein rigoroses und umfassendes Stresstest-Programm wird durchgeführt.

4.2. Risikomanagement‑Prozesse und ‑Kontrollen

115. Mit Blick auf die Entwicklung und den Einsatz interner Modelle für Eigenkapitalzwecke legen die Kreditinstitute Vorschriften, Verfahren und Kontrollen fest, die die Integrität des Modells und seiner Entwicklung sicherstellen. Diese Vorschriften, Verfahren und Kontrollen beinhalten unter anderem Folgendes:

a)      Vollständige Einbindung des internen Modells in die Gesamtmanagement-Informationssysteme des Kreditinstituts und in das Management des Beteiligungsportfolios im Anlagebuch. Die internen Modelle werden vollständig in die Risikomanagement-Infrastruktur des Kreditinstituts eingebunden, insbesondere bei einer Nutzung im Rahmen der Messung und Beurteilung der Rendite des Beteiligungsportfolios (einschließlich der risikobereinigten Rendite), Allokation des ökonomischen Kapitals zu den Beteiligungspositionen und Beurteilung der Angemessenheit der Gesamteigenkapitalausstattung und des Anlagemanagement-Prozesses.

b)      Erprobte Managementsysteme, -verfahren und -kontrollfunktionen, die eine regelmäßige unabhängige Überprüfung sämtlicher Bestandteile des internen Modellentwicklungsprozesses, einschließlich der Genehmigung von Modellrevisionen, der sachkundigen Beurteilung der Modelleingaben und der Überprüfung der Modellergebnisse, wie beispielsweise die direkte Nachprüfung der Risikoberechnungen, sicherstellen. Im Rahmen dieser Überprüfungen wird die Genauigkeit, die Vollständigkeit und die Angemessenheit der Modelleingaben und -ergebnisse eingeschätzt und darauf abgezielt, aufgrund bekannter Modellschwächen mögliche Fehler zu erkennen und zu begrenzen sowie bis dato unbekannte Schwächen des Modells aufzudecken. Derartige Überprüfungen können von einer unabhängigen internen Stelle oder von einer unabhängigen externen Partei durchgeführt werden.

c)      Angemessene Systeme und Verfahren für die Überwachung von Anlagelimits und Risikoengagements bei Beteiligungen.

d)      Funktionelle Unabhängigkeit der für die Entwicklung und Anwendung des Modells verantwortlichen Stellen von den für das Management der einzelnen Anlagen verantwortlichen Stellen.

e)      Angemessene Qualifikation aller in jedweder Weise an der Modellgestaltung Beteiligten. Das Management weist der Modellentwicklung ausreichende personelle Ressourcen mit der erforderlichen Qualifikation und Kompetenz zu.

4.3. Validierung und Dokumentation

116. Die Kreditinstitute verfügen über ein robustes System zur Validierung der Genauigkeit und Schlüssigkeit des Modells und seiner Eingaben. Alle wesentlichen Komponenten ihres internen Modells und ihres Modellentwicklungsprozesses werden dokumentiert.

117. Die Kreditinstitute setzen den internen Validierungsprozess ein, um die Leistungsfähigkeit ihrer internen Modelle und Prozesse konsistent und aussagekräftig zu beurteilen.

118. Die für die quantitative Validierung verwendeten Methoden und Daten werden im Zeitablauf konsistent genutzt. Änderungen der Schätz‑ und Validierungsmethoden und –daten (sowohl der Datenquellen als auch der herangezogenen Zeiträume) werden dokumentiert.

119. Die Kreditinstitute vergleichen die (anhand der realisierten und nicht realisierten Gewinne und Verluste ermittelten) tatsächlichen Anlagerenditen mit den Modellschätzungen. Bei diesen Vergleichen werden historische Daten herangezogen, die sich über einen möglichst langen Zeitraum erstrecken. Die Kreditinstitute dokumentieren die für derartige Vergleiche herangezogenen Methoden und Daten. Diese Analyse und Dokumentation wird mindestens jährlich aktualisiert.

120. Die Kreditinstitute machen Gebrauch von anderen quantitativen Validierungsinstrumenten sowie Vergleichen mit externen Datenquellen. Die Analyse stützt sich auf Daten, die auf das entsprechende Portfolio anwendbar sind, regelmäßig aktualisiert werden und einen maßgeblichen Beobachtungszeitraum abdecken. Zur institutsinternen Beurteilung der Leistungsfähigkeit des eigenen Modells wird ein möglichst langer Zeitraum herangezogen.

121. Die Kreditinstitute verfügen über solide interne Standards für den Fall, dass der Vergleich der tatsächlichen Anlagerenditen mit den Modellschätzungen die Validität der Schätzungen oder der Modelle selbst in Frage stellt. Diese Standards berücksichtigen Konjunkturzyklen und ähnliche systematische Schwankungen der Anlagerenditen. Alle Anpassungen, die aufgrund von Modellüberprüfungen an den internen Modellen vorgenommen werden, werden dokumentiert und entsprechen den Modellüberprüfungsstandards des Kreditinstituts.

122. Das interne Modell und die Modellentwicklung werden dokumentiert, einschließlich der Verantwortlichkeiten der an der Modellentwicklung, der Modellabnahme sowie der Modellüberprüfung Beteiligten.

5. Corporate Governance und Überwachung 5.1. Corporate Governance

123. Alle wesentlichen Aspekte der Rating- und Schätzverfahren werden von den Leitungsorganen des Kreditinstituts oder einem von diesen eingesetzten Gremium und von der höheren Managementebene gebilligt. Die Mitglieder dieser Gremien verfügen über ein grundlegendes Verständnis der Ratingsysteme des Kreditinstituts und über ein genaues Verständnis der daraus resultierenden Managementberichte.

124. Das höhere Managementsetzt die Leitungsorgane oder das von den Leitungsorganen eingesetzte Gremium über wesentliche Änderungen oder Abweichungen von den internen Vorschriften in Kenntnis, die einen erheblichen Einfluss auf die Arbeitsweise der internen Ratingsysteme haben werden.

125. Das höhere Management verfügt über ein umfassendes Verständnis des Aufbaus und der Funktionsweise des Ratingsystems. Das höhere Management trägt fortlaufend dafür Sorge, dass die Ratingsysteme ordnungsgemäß funktionieren. Das höhere Management wird von den für die Kreditrisikoüberwachung zuständigen Stellen regelmäßig über die Leistungsfähigkeit des Ratingprozesses, die verbesserungsbedürftigen Bereiche und den Stand der Arbeiten an der Behebung festgestellter Schwächen unterrichtet.

126. Die auf internen Ratings basierende Analyse des Kreditrisikoprofils des Kreditinstituts ist wesentlicher Bestandteil der Berichte an das höhere Management. Diese Berichte geben zumindest Aufschluss über die Risikoprofile je Klasse, die Wanderungsbewegungen zwischen den Klassen, die Schätzungen der einschlägigen Parameter je Klasse und den Vergleich der tatsächlichen Ausfallquoten und eigenen Schätzungen der LGDs und Umrechnungsfaktoren mit den Erwartungen und Stresstest-Ergebnissen. Die Berichtsintervalle richten sich nach der Bedeutung und Art der Informationen sowie der Hierarchiestufe des Empfängers.

5.2. Kreditrisikoüberwachung

127. Die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige Stelle ist von den Personal- und Managementfunktionen, die für die Eröffnung und Verlängerung von Positionen verantwortlich sind, unabhängig und unmittelbar dem höheren Management unterstellt. Sie ist für die Gestaltung bzw. Wahl, Umsetzung, Überwachung und Leistungsfähigkeit der Ratingsysteme verantwortlich. Sie erstellt und analysiert regelmäßig Berichte über den Output der Ratingsysteme.

128. Die Aufgaben der für die Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) umfassen unter anderem:

a)      das Testen und Überwachen von Klassen und Pools;

b)      die Erstellung und Auswertung von zusammenfassenden Berichten über die Ratingsysteme des Kreditinstituts;

c)      die Implementierung von Verfahren zur Überprüfung, ob die Klassen- und Pooldefinitionen in konsistenter Weise in allen Abteilungen und geographischen Regionen angewandt werden;

d)      Überprüfung und Dokumentation jedweder Änderungen am Ratingprozess unter Angabe der Gründe für die Änderungen;

e)      Überprüfung der Ratingkriterien daraufhin, ob sie für die Risikoeinschätzung weiterhin aussagekräftig sind. Veränderungen im Ratingprozess, bei den Kriterien oder den einzelnen Ratingparametern werden dokumentiert und archiviert;

f)       aktive Beteiligung an der Gestaltung bzw. Wahl, Umsetzung und Validierung der im Ratingprozess eingesetzten Modelle;

g)      Beaufsichtigung und Überwachung der im Ratingprozess eingesetzten Modelle;

h)      fortlaufende Überprüfung und Änderung der im Ratingprozess eingesetzten Modelle.

129. Ungeachtet Nummer 128 können Kreditinstitute, die gemäß den Nummern 57 und 58 gepoolte Daten verwenden, folgende Aufgaben ausgliedern:

a)      Bereitstellung einschlägiger Informationen für das Testen und Überwachen von Klassen und Pools;

b)      Erstellung zusammenfassender Berichte über die Ratingsysteme des Kreditinstituts;

c)      Bereitstellung einschlägiger Informationen für die Überprüfung der Ratingkriterien daraufhin, ob sie für die Risikoeinschätzung weiterhin aussagekräftig sind;

d)      Dokumentation von Veränderungen im Ratingprozess, bei den Kriterien oder den einzelnen Ratingparametern;

e)      Bereitstellung einschlägiger Informationen für die fortlaufende Überprüfung und Änderung der im Ratingprozess eingesetzten Modelle.

Kreditinstitute, die von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen, tragen dafür Sorge, dass die zuständigen Behörden auf alle von Dritten bereitgestellten einschlägigen Informationen zugreifen können, die notwendig sind, um die Einhaltung der Mindestanforderungen zu beurteilen, und dass die zuständigen Behörden Prüfungen vor Ort im selben Maße durchführen können wie innerhalb des Kreditinstituts.

5.3. Interne Revision

130. Die interne Revision prüft mindestens einmal jährlich die Ratingsysteme des Kreditinstituts und deren Funktionsweise, einschließlich der Tätigkeit der Kreditabteilung und der Schätzung der PDs, LGDs, ELs und Umrechnungsfaktoren. Die zu prüfenden Bereiche umfassen alle zu erfüllenden Mindestanforderungen.

AnHANG VIII – Kreditrisikominderung Teil 1- Anerkennungsfähigkeit

1. In diesem Teil wird festgelegt, welche Formen der Kreditrisikominderung für die Zwecke des Artikels 92 anerkannt werden können.

2. In diesem Anhang bezeichnet

‘besicherte Kreditvergabe’ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und keine Klausel enthält, die dem Kreditinstitut das Recht auf häufige Nachschusszahlungen einräumt.

‘Kapitalmarkttransaktion’ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und eine Klausel enthält, die dem Kreditinstitut das Recht auf häufige Nachschusszahlungen einräumt.

1. besicherung mit sicherheitsleistung 1.1. Netting von Bilanzpositionen

3. Das bilanzielle Netting wechselseitiger Forderungen des Kreditinstituts und des Kontrahenten kann anerkannt werden.

4. Unbeschadet der Nummer 5 ist die Anerkennungsfähigkeit beschränkt auf gegenseitige Barguthaben. Nur bei Darlehen und Einlagen des kreditgebenden Kreditinstituts können die risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge aufgrund einer Vereinbarung über das Netting von Bilanzpositionen geändert werden.

1.2. Netting‑Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen

5. Bei Kreditinstituten, die die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Teil 3 anwenden, können die Auswirkungen bilateraler Nettingvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen mit einem Kontrahenten betreffen, anerkannt werden. Unbeschadet des Anhangs II der Richtlinie [93/6/EWG] müssen die im Rahmen solcher Vereinbarungen entgegengenommenen Sicherheiten und ausgeliehenen Wertpapiere oder Waren die unter den Nummern 7 bis 11 genannten Voraussetzungen für die Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten erfüllen.

1.3. Sicherheiten

6. Beruht das zur Kreditrisikominderung eingesetzte Verfahren auf dem Recht des Kreditinstituts auf Liquidierung oder Einbehaltung von Aktiva, so hängt die Anerkennungsfähigkeit davon ab, ob die risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 oder den Artikeln 84 bis 89 berechnet werden. Die Anerkennungsfähigkeit hängt ferner davon ab, ob in Bezug auf die Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach der in Anhang 3 dargelegten einfachen oder umfassenden Methode verfahren wird. Bei Pensions‑ und Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäften hängt die Anerkennungsfähigkeit zudem davon ab, ob die Transaktion im Anlage‑ oder im Handelsbuch verbucht wird.

1.3.1. Anerkennungsfähigkeit unabhängig von Ansatz und Methode

7. Die folgenden Finanzwerte können bei allen Ansätzen und Methoden als Sicherheit anerkannt werden:

a)      Bareinlagen beim kreditgebenden Kreditinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente;

b)      von Zentralstaaten oder Zentralbanken ausgegebene Schuldverschreibungen, die von einer für die Zwecke der Artikel 78 bis 83 anerkannten Rating‑ oder Exportversicherungsagentur ein Rating erhalten haben, das von der zuständigen Behörde gemäß der Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 4 gleichgesetzt wird;

c)      von Instituten ausgegebene Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Ratingagentur ein Rating erhalten haben, das von der zuständigen Behörde gemäß der Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Kreditinstitute der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;

d)      Schuldverschreibungen anderer Emittenten, die von einer anerkannten Ratingagentur ein Rating erhalten haben, das von der zuständigen Behörde gemäß der Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Unternehmen der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;

e)      Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Ratingagentur ein Kurzfrist‑Rating erhalten haben, das von der zuständigen Behörde gemäß der Bestimmungen über die Risikogewichtung kurzfristiger Forderungen der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;

f)       in einem Hauptindex vertretene Aktien oder Wandelschuldverschreibungen;

g)      Gold.

Die unter b) genannten ‘Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken’ umfassen

i)       Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen des Anhangs VI wie Forderungen an den Zentralstaat, dem sie zuzuordnen sind, behandelt werden;

ii)      Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, für die nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % angesetzt wird;

iii)     Schuldverschreibungen internationaler Organisationen, für die nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % angesetzt wird;

Die unter c) genannten ‘Schuldverschreibungen von Instituten’ umfassen

i)       Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften, die nach den Artikeln 78 bis 83 nicht wie Forderungen an den Zentralstaat, dem sie zuzuordnen sind, behandelt werden;

ii)      Schuldverschreibungen von Verwaltungseinrichtungen, deren Schuldtitel im Rahmen der Artikel 78 bis 83 wie Forderungen an Kreditinstitute behandelt werden;

iii)     Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, die nicht mit einem Risikogewicht von 0 % angesetzt werden.

8. Von Instituten ausgegebene Schuldverschreibungen, für die kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, können als Sicherheit anerkannt werden, wenn

a)      sie an einer anerkannten Börse notiert sind;

b)      sie vorrangig zu bedienen sind;

c)      alle gleichrangigen, gerateten Titel des Instituts von einer anerkannten Ratingagentur ein Rating erhalten haben, das von der zuständigen Behörde gemäß der Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Institute oder kurzfristigen Forderungen der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;

d)      dem kreditgebenden Kreditinstitut keine Hinweise darauf vorliegen, dass für den Titel ein schlechteres Rating als das unter c) genannte gerechtfertigt wäre;

e)      das Kreditinstitut den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen kann, dass die Liquidität des Instruments für die gewünschten Zwecke ausreicht.

9. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAW) können als Sicherheit anerkannt werden, wenn

a)      ihr Kurs täglich festgestellt wird;

b)      der Organismus für gemeinsame Anlagen nur in Titel investieren darf, die nach den Nummern 7 und 8 anerkannt werden.

Wenn ein Organismus für gemeinsame Anlagen zulässige Anlagen durch Derivate absichert (oder absichern kann), steht dies der Anerkennungsfähigkeit der OGAW‑Anteile nicht im Wege.

10. Liegen für ein Wertpapier zwei Ratings anerkannter Ratingagenturen vor, so gilt in Bezug auf Nummer 7 Buchstaben b) bis e) das Schlechtere von beiden. Liegen für ein Wertpapier mehr als zwei Ratings anerkannter Ratingagenturen vor, so gelten die beiden Besten. Wenn diese voneinander abweichen, gilt das Schlechtere von beiden.

1.3.2. Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit bei der umfassenden Methode

11. Wendet ein Kreditinstitut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Teil 3 an, so können zusätzlich zu den unter 7 bis 10 genannten Sicherheiten die folgenden Finanzwerte als Sicherheit anerkannt werden:

a)      Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, die nicht in einem Hauptindex vertreten sind, aber an einer anerkannten Börse gehandelt werden;

b)      Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen, wenn

i)       ihr Kurs täglich festgestellt wird und

ii)      der Organismus für gemeinsame Anlagen nur in Titel, die nach den Nummern 7 und 8 anerkannt werden können, sowie in die unter Buchstabe a) genannten Werte investieren darf.

Wenn ein Organismus für gemeinsame Anlagen zulässige Anlagen durch Derivate absichert (oder absichern kann), steht dies der Anerkennungsfähigkeit der OGAW‑Anteile nicht im Wege.

1.3.3. Zusätzliche Anerkennungsfähigkeit für die Berechnungen nach den Artikeln 84 bis 89

12. Ermittelt ein Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89, so gelten zusätzlich zu den oben genannten Sicherheiten die Bestimmungen der Nummern 13 bis 22.

a)       Immobiliensicherheiten

13. Wohnimmobilien, die vom Eigentümer selbst genutzt oder vermietet werden bzw. werden sollen, sowie gewerbliche Immobilien, d.h. Büro‑ und andere Geschäftsräume, können als Sicherheit anerkannt werden, wenn

a)      der Wert der Immobilie nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners abhängt. Fälle, in denen rein makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Fähigkeit des Kreditnehmers zur Vertragserfüllung beeinträchtigen, sollen durch diese Bestimmung nicht ausgeschlossen werden;

b)      das Risiko des Kreditnehmers nicht wesentlich von der Wertentwicklung der Immobilie/des Vorhabens, sondern eher von seiner Fähigkeit, seine Schulden aus anderen Quellen zurückzuzahlen, abhängt. Ob mit der als Sicherheit gestellten Immobilie Cash‑Flow erwirtschaftet wird, ist damit für die Rückzahlung nicht wesentlich.

14. Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze über Wohnimmobilien, die vom Eigentümer selbst genutzt oder vermietet werden bzw. werden sollen, können von Kreditinstituten unter den genannten Voraussetzungen als Wohnimmobiliensicherheit anerkannt werden.

15. Die zuständigen Behörden können ihren Kreditinstituten ferner gestatten, Anteile an finnischen Baugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze unter den genannten Voraussetzungen als gewerbliche Immobiliensicherheit anzuerkennen.

16. Die zuständigen Behörden können ihre Kreditinstitute in Bezug auf Forderungen, die durch in ihrem Staatsgebiet liegende Wohnimmobilien besichert sind, von der unter Nummer 13 Buchstabe b) genannten Bedingung freistellen, wenn der betreffende Markt nachweislich gut entwickelt und seit langem etabliert ist und die Verlustraten niedrig genug sind, um dies zu rechtfertigen. Dies hindert die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates, die diese Freistellungsmöglichkeit nicht in Anspruch nehmen, nicht daran, in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund einer solchen Freistellung als Sicherheit anerkannte Wohnimmobilien ebenfalls als Sicherheit anzuerkennen. Die Mitgliedstaaten zeigen öffentlich an, inwieweit sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

17. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können ihre Institute in Bezug auf in ihrem Staatsgebiet liegende gewerbliche Immobilien von der unter Nummer 13 Buchstabe b) genannten Bedingung freistellen, wenn der betreffende Markt nachweislich gut entwickelt und seit langem etabliert ist und die Verlustraten bei Krediten, die durch gewerbliche Immobilien besichert sind, die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)      die Verluste, die auf 50 % des Marktwerts (oder gegebenenfalls 60 % des Beleihungswerts, sollte dieser niedriger sein) entfallen, gehen in keinem Jahr über 0,3 % der ausstehenden, durch gewerbliche Immobilien besicherten Kredite hinaus;

b)      die Gesamtverluste bei Krediten, die durch gewerbliche Immobilien besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,5 % der ausstehenden Kredite hinaus.

18. Wird eine dieser Bedingungen in einem Jahr nicht erfüllt, so ist diese Behandlung so lange auszusetzen, bis die Bedingungen in einem der Folgejahre wieder erfüllt sind.

19. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates, die die unter Nummer 17 genannte Freistellungsmöglichkeit nicht in Anspruch nehmen, können gewerbliche Immobilien, die in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund einer solchen Freistellung als Sicherheit anerkannt sind, ebenfalls als Sicherheit anerkennen.

b)       Forderungen

20. Die zuständigen Behörden können Forderungen, die mit einer kommerziellen Transaktion oder mit Transaktionen mit einer ursprünglichen Laufzeit kleiner oder gleich einem Jahr zusammenhängen, als Sicherheit anerkennen. Nicht anerkennungsfähig sind Forderungen, die mit Verbriefungen, Unterbeteiligungen oder Kreditderivaten zusammenhängen, oder Beträge, die von verbundenen Unternehmen geschuldet werden.

c)       Sonstige Sachsicherheiten

21. Die zuständigen Behörden können neben den unter den Nummern 13 bis 19 genannten Sachsicherheiten Gegenstände als Sicherheit anerkennen, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass

a)      für eine rasche und wirtschaftliche Verwertung der Sicherheit liquide Märkte existieren und

b)      allgemein anerkannte Marktpreise für die Sicherheit existieren und diese öffentlich zugänglich sind. Das Institut muss nachweisen können, dass nichts darauf hindeutet, dass die bei der Verwertung der Sicherheit erzielten Nettopreise wesentlich von diesen Marktpreisen abweichen werden.

d)      Leasing

22. Forderungen aus Leasinggeschäften, bei denen ein Kreditinstitut der Leasinggeber und ein Dritter der Leasingnehmer ist, werden – sofern die in Teil 2 Nummer 11 genannten Voraussetzungen erfüllt sind – vorbehaltlich der Bestimmungen der Nummer 73 des Teils 3 wie Kredite behandelt, die als Sicherheit die gleiche Art von Gegenstand haben wie das Leasingobjekt.

1.4. Sonstige Besicherung mit Sicherheitsleistung 1.4.1. Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente

23. Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente können als Sicherheit anerkannt werden, wenn sie nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und sie an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändet wurden.

1.4.2. An das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete Lebensversicherungen

24. An das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete Lebensversicherungen können als Sicherheit anerkannt werden.

1.4.3. Von Drittinstituten ausgegebene Titel, die auf Anforderung zurückgekauft werden

25. Von Drittinstituten ausgegebene Titel, die das betreffende Institut auf Anforderung zurückkaufen muss, können als Sicherheit anerkannt werden.

2. Absicherung ohne Sicherheitsleistung 2.1. Ansatzunabhängige Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern

26. Als Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden können:

a)      Zentralstaaten und Zentralbanken;

b)      Gebietskörperschaften;

c)      multilaterale Entwicklungsbanken;

d)      internationale Organisationen, wenn die gegen sie gerichteten Forderungen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % erhalten;

e)      Verwaltungseinrichtungen, wenn die gegen sie gerichteten Forderungen von den zuständigen Behörden nach den Artikeln 78 bis 83 wie Forderungen an Institute behandelt werden;

f)       Institute;

g)      andere Unternehmen, einschließlich Mutter‑, Tochter‑ und verbundene Unternehmen des Kreditinstituts, die

i)       von einer anerkannten Ratingagentur ein Rating erhalten haben, das von den zuständigen Behörden gemäß der Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Unternehmen der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 2 gleichgesetzt wird;

ii)      - wenn es sich um Kreditinstitute handelt, die die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 ermitteln - nicht über ein Rating einer anerkannten Ratingagentur verfügen und laut internem Rating mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit angesetzt werden, die der Ausfallwahrscheinlichkeit entspricht, die mit einem Unternehmensrating einer anerkannten Ratingagentur verbunden wird, das von den zuständigen Behörden gemäß der Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Unternehmen der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 2 gleichgesetzt wird.

27. In Fällen, in denen risikogewichtete Forderungsbeträge und erwartete Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 berechnet werden, kann ein Garantiegeber nur anerkannt werden, wenn für ihn ein gemäß Anhang VII Teil 4 erstelltes internes Rating des Kreditinstituts vorliegt.

28. Abweichend von Nummer 26 können die Mitgliedstaaten weitere Finanzinstitute als Steller von Sicherheiten ohne Sicherheitsleistung anerkennen, wenn diese von den für die Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden zugelassen wurden und beaufsichtigt werden und ähnlichen aufsichtsrechtlichen Auflagen unterliegen wie Kreditinstitute.

3. Arten von Kreditderivaten

29. Als Sicherheit anerkannt werden können die folgenden Arten von Kreditderivaten sowie Instrumente, die sich aus solchen Kreditderivaten zusammensetzen oder wirtschaftlich die gleiche Wirkung haben.

a)      Credit Default Swaps,

b)      Total Return Swaps,

c)      Credit Linked Notes, soweit diese mit Barmitteln unterlegt sind.

30. Wenn ein Kreditinstitut durch einen Total Return Swap eine Kreditabsicherung erwirbt und die Nettozahlungen aus dem Swap als Nettoertrag verbucht, den den Zahlungen gegenüberstehenden Wertverlust der abgesicherten Forderung aber nicht abbildet (was entweder durch eine Herabsetzung des Fair Value oder durch eine Erhöhung der Risikovorsorge möglich wäre), kann dies nicht anerkannt werden.

3.1. Interne Sicherungsgeschäfte

31. Tätigt ein Kreditinstitut mit Hilfe eines Kreditderivats ein internes Sicherungsgeschäft (d.h. sichert es das Kreditrisiko einer Forderung des Bankbuchs mit einem im Handelsbuch verbuchten Kreditderivat ab), so muss es, um eine Anerkennung der Besicherung für die Zwecke dieses Anhangs zu erreichen, das auf das Handelsbuch übertragene Kreditrisiko auf einen oder mehrere Dritte übertragen. Sofern eine solche Übertragung die in diesem Anhang für die Anerkennung der Kreditrisikominderung festgelegten Bedingungen erfüllt, gelten in einem solchen Fall die in den Teilen 3 bis 6 enthaltenen Bestimmungen über die Berechnung risikogewichteter Forderungsbeträge und erwarteter Verlustbeträge bei Besicherung ohne Sicherheitsleistung.

Teil 2 - Mindestanforderungen

1. Das Kreditinstitut muss die zuständigen Behörden davon überzeugen, dass es über ein angemessenes Risikomanagement verfügt, mit dem es die Risiken, die ihm aus dem Einsatz von Kreditrisikominderungstechniken erwachsen können, steuern kann.

2. Unabhängig davon, ob kreditrisikomindernde Maßnahmen zur Anwendung kommen und bei der Berechnung von risikogewichteten Forderungsbeträgen und gegebenenfalls erwarteten Verlustbeträgen berücksichtigt werden, müssen die Kreditinstitute das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Forderung auch weiterhin umfassend bewerten und die Einhaltung dieser Auflage den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen. Bei Pensions‑ und/oder Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäften gilt nur für die Zwecke dieses Absatzes als zugrunde liegende Forderung der Nettobetrag der Forderung.

1. Besicherung mit sicherheitsleistung 1.1. Netting von Bilanzpositionen (außer Netting‑Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen)

3. Bei Vereinbarungen über das Netting von Bilanzpositionen (außer Netting‑Rahmenvereinbarungen für Pensionsgeschäfte, Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen) müssen für eine Anerkennung für die Zwecke der Artikel 90 bis 93 folgende Bedingungen erfüllt sein:

a)      sie müssen eine fundierte Rechtsgrundlage besitzen und nach geltendem Recht selbst bei Insolvenz oder Konkurs des Kontrahenten rechtlich durchsetzbar sein;

b)      das Kreditinstitut muss jederzeit zur Bestimmung der unter die Netting‑Vereinbarung fallenden Forderungen und Verbindlichkeiten in der Lage sein;

c)      das Kreditinstitut muss die mit der Beendigung der Besicherung verbundenen Risiken überwachen und steuern;

d)      das Kreditinstitut muss die betreffenden Forderungen auf Nettobasis überwachen und steuern.

1.2. Netting‑Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte und/oder Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen

4. Netting‑Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte und/oder Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen, müssen für eine Anerkennung für die Zwecke der Artikel 90 bis 93

a)      eine fundierte Rechtsgrundlage besitzen und nach geltendem Recht selbst bei Insolvenz oder Konkurs des Kontrahenten rechtlich durchsetzbar sein;

b)      der nicht ausfallenden Partei das Recht geben, bei einem Ausfall, einschließlich Konkurs oder Insolvenz des Kontrahenten, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden oder zu verrechnen;

c)      ein Netting der Gewinne und Verluste aus den unter der Rahmenvereinbarung verrechneten Transaktionen ermöglichen, so dass eine Partei der anderen einen einzigen Betrag schuldet.

5. Zusätzlich dazu müssen die unter Nummer 6 genannten, für die umfassende Methode zur Anerkennung finanzieller Sicherheiten geltenden Mindestanforderungen erfüllt sein.

1.3. Finanzielle Sicherheiten 1.3.1. Mindestanforderungen für die Anerkennung finanzieller Sicherheiten unabhängig von Ansatz und Methode

6. Finanzielle Sicherheiten und Gold können nur unter folgenden Voraussetzungen anerkannt werden:

a)      Geringe Korrelation

Zwischen der Bonität des Schuldners und dem Wert der Sicherheit darf keine wesentliche positive Korrelation bestehen.

Vom Schuldner oder einem verbundenen Unternehmen emittierte Wertpapiere sind nicht anerkennungsfähig.

b)      Rechtssicherheit

Die Kreditinstitute müssen alle vertraglichen und rechtlichen Anforderungen an die Durchsetzbarkeit ihres Sicherungsrechts in ihrem Rechtssystem erfüllen und alle zu diesem Zweck notwendigen Schritte einleiten.

Die Kreditinstitute müssen sich durch ausreichende rechtliche Prüfungen von der Durchsetzbarkeit der Sicherheitenvereinbarung in allen relevanten Rechtsordnungen überzeugt haben. Um eine kontinuierliche Durchsetzbarkeit zu gewährleisten, müssen sie diese Prüfungen bei Bedarf wiederholen.

c)      Operationelle Anforderungen

Die Sicherheitenvereinbarungen müssen angemessen dokumentiert sein und ein klares und solides Verfahren für die zeitnahe Verwertung der Sicherheiten vorsehen.

Die Kreditinstitute müssen zur Steuerung der Risiken, die aus dem Einsatz von Sicherheiten resultieren, auf solide Verfahren und Prozesse zurückgreifen – zu diesen Risiken zählen eine ausbleibende oder unzureichende Besicherung; Bewertungsrisiken; das Risiko einer möglichen Aufkündigung der Besicherung; das mit dem Einsatz von Sicherheiten verbundene Konzentrationsrisiko und Wechselwirkungen mit dem Gesamtrisikoprofil des Kreditinstituts.

Das Kreditinstitut sollte in der Frage, welche Arten von Sicherheiten akzeptiert werden und bis zu welchem Betrag diese gehen können, über dokumentierte Vorschriften und Verfahren verfügen.

Die Kreditinstitute müssen den Marktwert der Sicherheiten berechnen und regelmäßig neu bewerten. Eine solche Neubewertung muss mindestens alle sechs Monate sowie immer dann stattfinden, wenn das Kreditinstitut Grund zu der Annahme hat, dass der Marktwert erheblich gesunken ist.

Wird die Sicherheit von einem Dritten verwahrt, so müssen die Kreditinstitute angemessene Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass dieser Dritte die Sicherheit von seinem eigenen Vermögen trennt.

1.3.2. Zusätzliche Mindestanforderungen für die Anerkennung finanzieller Sicherheiten bei der einfachen Methode

7. Zusätzlich zu den unter Nummer 6 genannten Anforderungen muss für eine Anerkennung finanzieller Sicherheiten im Rahmen der einfachen Methode die Restlaufzeit der Besicherung zumindest so lang sein wie die Restlaufzeit der Forderung.

1.4. Mindestanforderungen für die Anerkennung von Immobiliensicherheiten

8. Immobiliensicherheiten können nur unter folgenden Voraussetzungen anerkannt werden:

a)      Rechtssicherheit

Die Hypothek oder das Sicherungspfandrecht müssen in allen relevanten Rechtsordnungen rechtlich durchsetzbar sein und ordnungsgemäß und rechtzeitig registriert werden. Das in den Vereinbarungen festgelegte Pfandrecht muss wirksam sein (d.h. alle rechtlichen Anforderungen zum Nachweis des Pfands müssen erfüllt sein). Die Sicherheitenvereinbarung und das ihr zugrunde liegende rechtliche Verfahren müssen das Kreditinstitut in die Lage versetzen, die Sicherheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verwerten.

b)      Überprüfung des Immobilienwerts

Der Wert der Immobilie muss häufig, mindestens jedoch einmal jährlich überprüft werden. Sind die Märkte starken Schwankungen ausgesetzt, so muss diese Überprüfung häufiger stattfinden. Zur Überprüfung des Werts einer Immobilie und zur Ermittlung von Immobilien, die einer Neubewertung bedürfen, können statistische Verfahren verwendet werden. Gibt es Hinweise darauf, dass die Immobilie im Verhältnis zu den allgemeinen Marktpreisen erheblich an Wert verloren haben könnte, so ist die Bewertung von einem unabhängigen Sachverständigen vorzunehmen. Bei Krediten, die über 3 Mio. EUR oder 5 % der Eigenmittel des Kreditinstituts hinausgehen, muss die Immobilie mindestens alle drei Jahre von einem unabhängigen Sachverständigen bewertet werden.

‘Unabhängiger Sachverständiger’ bezeichnet eine Person, die über die zur Durchführung einer solchen Bewertung erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt und von der Kreditvergabeentscheidung unabhängig ist.

c)      Dokumentation

Welche Arten von Wohn‑ und Gewerbeimmobilien das Kreditinstitut als Sicherheiten akzeptiert, muss samt seiner diesbezüglichen Grundsätze für die Kreditvergabe klar dokumentiert sein.

d)      Versicherungsschutz

Das Kreditinstitut muss über Verfahren verfügen, mit denen es überwachen kann, ob die als Sicherheit akzeptierte Immobilie angemessen gegen Schäden versichert ist.

1.5. Mindestanforderungen für die Anerkennung von Forderungen

9. Forderungen können nur unter folgenden Voraussetzungen als Sicherheit anerkannt werden:

a)      Rechtssicherheit

i)       Die rechtliche Vereinbarung über die Bereitstellung der Sicherheit muss hieb‑ und stichfest und wirksam sein und den Anspruch des Kreditgebers auf die Erlöse gewährleisten.

ii)      Die Kreditinstitute müssen alle notwendigen Schritte einleiten, um die ortsüblichen Anforderungen an die Durchsetzbarkeit der Sicherungsrechte zu erfüllen. Es müssen Rahmenbedingungen bestehen, die dem Kreditgeber einen erstrangigen Anspruch auf die Sicherheit einräumen; die Mitgliedstaaten sollten jedoch gestatten können, dass derartige Forderungen den in Rechts‑ oder Durchführungsbestimmungen festgelegten Forderungen bevorrechtigter Gläubiger nachgeordnet sind.

iii)     Die Kreditinstitute müssen sich durch ausreichende rechtliche Prüfungen von der Durchsetzbarkeit der Sicherheitenvereinbarung in allen relevanten Rechtsordnungen überzeugt haben.

iv)     Die Sicherheitenvereinbarungen müssen angemessen dokumentiert sein und ein klares solides Verfahren für die zeitnahe Verwertung der Sicherheit vorsehen. Die Verfahren der Kreditinstitute müssen gewährleisten, dass alle zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Kunden und zur zeitnahen Verwertung der Sicherheit notwendigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Zahlungsschwierigkeiten oder Ausfall des Kreditnehmers sollte das Kreditinstitut das Recht haben, die Forderungen ohne Zustimmung des Forderungsschuldners zu verkaufen oder auf andere Parteien zu übertragen.

b)      Risikomanagement

i)       Das Kreditinstitut muss über ein zuverlässiges Verfahren zur Bestimmung des Kreditrisikos der Forderungen verfügen. Bei einem solchen Verfahren müssen unter anderem das Unternehmen und die Branche sowie die Arten von Kunden des Kreditnehmers analysiert werden. Verlässt sich das Kreditinstitut bei der Bestimmung des Kreditrisikos dieser Kunden auf die Angaben des Kreditnehmers, so muss es dessen Kreditvergabepraxis auf ihre Solidität und Glaubwürdigkeit hin überprüfen.

ii)      Die Marge zwischen der Höhe der eigenen Forderung und dem Wert der verpfändeten Forderungen muss allen wesentlichen Faktoren Rechnung tragen, einschließlich der Inkassokosten, der Konzentration innerhalb der einzelnen verpfändeten Forderungspools und möglicher Konzentrationsrisiken im Gesamtkreditbestand des Kreditinstituts, die nicht vom generellen Risikomanagement des Kreditinstituts erfasst werden. Das Kreditinstitut muss eine den Forderungen angemessene fortlaufende Überwachung sicherstellen. Die Einhaltung der Gesamtkonzentrationsgrenzen durch das Kreditinstitut ist zu überwachen. Auch ist regelmäßig zu überprüfen, ob Kreditauflagen, Umweltauflagen und andere rechtliche Anforderungen erfüllt sind.

iii)     Die von einem Kreditnehmer verpfändeten Forderungen sollten diversifiziert und nicht übermäßig mit dem Kreditnehmer korreliert sein. Wenn eine hohe Korrelation besteht, sollten die damit verbundenen Risiken bei der Festlegung von Sicherheitsabschlägen für den Forderungspool als Ganzes berücksichtigt werden.

iv)     Forderungen von mit dem Kreditnehmer verbundenen Adressen (einschließlich Tochtergesellschaften und Angestellten) werden nicht als risikomindernd anerkannt.

v)      Das Kreditinstitut muss über ein dokumentiertes Verfahren für das Forderungsinkasso bei Zahlungsschwierigkeiten verfügen. Die hierfür erforderlichen Einrichtungen müssen vorhanden sein, auch wenn normalerweise der Kreditnehmer für das Inkasso zuständig ist.

1.6. Mindestanforderungen für die Anerkennung sonstiger Sachsicherheiten

10. Sonstige Sachsicherheiten können nur unter folgenden Voraussetzungen anerkannt werden:

a)      Die Sicherungsvereinbarung muss nach allen geltenden Rechtsvorschriften durchsetzbar sein und das Kreditinstitut in die Lage versetzen, die Sicherheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verwerten.

b)      Zulässig sind nur erstrangige Pfandrechte oder Ansprüche auf Sicherheiten - die einzige Ausnahme stellen die nach Nummer 9 Buchstabe a) Ziffer ii) zulässigen bevorrechteten Ansprüche dar. Das Kreditinstitut muss folglich bei den realisierten Erlösen aus der Sicherheit Vorrang vor allen anderen Gläubigern haben.

c)      Der Wert der Sicherheit muss häufig, mindestens jedoch einmal jährlich überprüft werden. Sind die Märkte starken Schwankungen ausgesetzt, so muss eine solche Überprüfung häufiger stattfinden.

d)      Der Kreditvertrag muss eine detaillierte Beschreibung der Sicherheiten und umfassende Angaben zu Art und Häufigkeit der Neubewertung enthalten.

e)      Die vom Kreditinstitut akzeptierten Arten von Sachsicherheiten und die Grundsätze und Verfahrensweisen, die es bei der Bestimmung der für den Kreditbetrag angemessenen Höhe der verschiedenen Sicherheitsarten anwendet, müssen eindeutig aus den internen Kreditvergabevorschriften und ‑verfahren hervorgehen und für eine Überprüfung zur Verfügung stehen.

f)       In Bezug auf die Transaktionsstruktur müssen die Kreditvergabegrundsätze des Kreditinstituts im Verhältnis zur Höhe des Kredits angemessene Anforderungen an die Sicherheiten enthalten, die die Möglichkeit einer raschen Verwertung der Sicherheit, die Fähigkeit der objektiven Feststellung eines Preises oder Marktwerts, die Häufigkeit, mit der dieser Preis problemlos erzielt werden kann (einschließlich einer Schätzung oder Bewertung durch einen Spezialisten), und die Volatilität des Sicherheitenwerts betreffen.

g)      Erst‑ wie Neubewertung müssen jeder Wertminderung oder Veralterung der Sicherheiten in vollem Umfang Rechnung tragen. Bei mode‑ oder terminabhängigen Sicherheiten muss bei der Bewertung besonderes Augenmerk auf den Faktor Zeit gerichtet werden.

h)      Das Kreditinstitut muss das Recht haben, den Sicherungsgegenstand materiell zu prüfen. Für die Wahrnehmung seines Rechts auf materielle Prüfung muss es über Vorschriften und Verfahren verfügen.

i)       Das Kreditinstitut muss ferner über Verfahren verfügen, mit denen es überwachen kann, ob der als Sicherheit akzeptierte Gegenstand angemessen gegen Schäden versichert ist.

1.7. Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um Leasingforderungen als besichert ansehen zu können

11. Forderungen aus Leasinggeschäften können nur als durch das Leasingobjekt besichert angesehen werden, wenn

a)      die unter den Nummern 8 oder 10 genannten Bedingungen erfüllt sind, soweit dies für die Anerkennung der Art des Leasingobjekts als Sicherheit zweckmäßig ist,

b)      der Leasinggeber hinsichtlich der Überwachung von Standort, Verwendungszweck, Alter und geplanter Nutzungsdauer des Gegenstands über ein solides Risikomanagement verfügt,

c)      ein solider rechtlicher Rahmen existiert, der das rechtliche Eigentum des Leasinggebers am Leasingobjekt und seine Fähigkeit, die Eigentumsrechte zeitnah auszuüben, sicherstellt, und

d)      die Differenz zwischen der Abschreibungsquote des Leasinggegenstands und der Amortisationsrate der Leasingzahlungen den kreditrisikomindernden Effekt des Leasingobjekts nicht übersteigt.

1.8. Mindestanforderungen für die Anerkennung anderer Arten der Besicherung mit Sicherheitsleistung 1.8.1. Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente

12. Um für die in Teil 3 Nummer 80 beschriebene Behandlung in Frage zu kommen, müssen die in Teil 1 Nummer 23 genannten Sicherheiten die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)      Die Forderung des Kreditnehmers gegenüber dem Drittinstitut wurde offen an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändet oder abgetreten.

b)      Dem Drittinstitut wurde die Verpfändung bzw. Abtretung mitgeteilt.

c)      Das Drittinstitut darf aufgrund dieser Mitteilung Zahlungen nur an das kreditgebende Kreditinstitut oder Zahlungen an andere Parteien nur mit Zustimmung des kreditgebenden Kreditinstituts vornehmen.

d)      Die Verpfändung oder Abtretung ist uneingeschränkt und unwiderruflich.

1.8.2. An das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete Lebensversicherungen

13. An das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete Lebensversicherungen können nur unter folgenden Voraussetzungen als Sicherheit anerkannt werden:

a)      Der betreffende Lebensversicherer kann nach Teil 1 Nummer 26 als Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden.

b)      Die Lebensversicherung wurde offen an das kreditgebende Kreditinstitut verpfändet oder abgetreten.

c)      Der betreffende Lebensversicherer wurde über die Verpfändung bzw. Abtretung in Kenntnis gesetzt und kann aufgrund dessen nur mit Zustimmung des kreditgebenden Kreditinstituts den Vertrag kündigen oder im Rahmen des Vertrags fällige Beträge auszahlen.

d)      Die Versicherungspolice weist einen nicht reduzierbaren Rückkaufswert aus.

e)      Das kreditgebende Kreditinstitut hat bei Ausfall des Kreditnehmers das Recht auf Kündigung des Vertrags und zeitnahe Auszahlung des Rückkaufswerts.

f)       Das kreditgebende Kreditinstitut wird über jeden Zahlungsrückstand des Versicherungsnehmers informiert.

g)      Die Sicherheit wird für die Laufzeit des Kredits gestellt.

h)      Der Pfand ist in allen relevanten Rechtsordnungen gerichtlich durchsetzbar.

2. Absicherung ohne Sicherheitsleistung und “credit linked notes” 2.1. Gemeinsame Anforderungen für Garantien und Kreditderivate

14. Vorbehaltlich der Nummer 16 kann eine Absicherung, die sich aus einer Garantie oder einem Kreditderivat herleitet, nur unter folgenden Voraussetzungen anerkannt werden:

a)      Die Absicherung ist unmittelbar.

b)      Der Absicherungsumfang ist klar definiert und unstrittig.

c)      Der Absicherungsvertrag enthält keine Klausel, deren Einhaltung sich dem direkten Einfluss des Kreditgebers entzieht, und die

i)       dem Sicherungsgeber die einseitige Kündigung der Kreditabsicherung ermöglichen würde;

ii)      bei einer Verschlechterung der Kreditqualität der abgesicherten Forderung die tatsächlichen Kosten der Absicherung in die Höhe treiben würde;

iii)     den Sicherungsgeber für den Fall, dass der der ursprüngliche Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, davor schützen könnte, zeitnah zahlen zu müssen, oder

iv)     es dem Sicherungsgeber ermöglichen könnte, die Laufzeit der Absicherung zu verkürzen.

d)      Die Absicherung ist in allen relevanten Rechtsordnungen gerichtlich durchsetzbar.

2.1.1. Operationelle Anforderungen

15. Das Kreditinstitut muss seiner Aufsichtsbehörde gegenüber nachweisen, dass es über Systeme verfügt, mit denen etwaige, durch den Einsatz von Garantien oder Kreditderivaten bedingte Risikokonzentrationen gesteuert werden können. Das Kreditinstitut muss ebenfalls zeigen können, wie die von ihm beim Einsatz von Kreditderivaten und Garantien verfolgte Strategie und sein Management des Gesamtrisikoprofils zusammenwirken.

2.2. Rückbürgschaften von Staaten und anderen öffentlichen Stellen

16. Ist eine Forderung durch eine Garantie besichert, die ihrerseits durch eine Rückbürgschaft eines Zentralstaats oder einer Zentralbank, einer Gebietskörperschaft, deren Schuldtitel nach den Artikeln 78 bis 83 wie Forderungen an den Zentralstaat, dem sie zuzuordnen ist, behandelt werden, einer multilateralen Entwicklungsbank, die nach den Artikeln 78 bis 83 das Risikogewicht Null erhält, oder einer öffentlichen Stelle, deren Schuldtitel nach den Artikeln 78 bis 83 wie Forderungen an Kreditinstitute behandelt werden, abgesichert ist, so kann sie unter nachstehend genannten Voraussetzungen behandelt werden, als wäre sie durch eine Garantie einer der genannten Stelle besichert:

a)      die Rückbürgschaft deckt sämtliche Kreditrisiken der Forderung ab;

b)      sowohl die unmittelbare Garantie als auch die Rückbürgschaft erfüllen die unter den Nummern 14, 15 und 17 genannten Anforderungen, mit der Ausnahme, dass die Rückbürgschaft nicht direkt sein muss;

c)      die zuständige Behörde ist von der Wirksamkeit der Absicherung überzeugt und in Anbetracht der bisherigen Erfahrungen deutet nichts darauf hin, dass die Rückbürgschaft weniger werthaltig ist als eine direkte Garantie der betreffenden Stelle.

2.3. Zusätzliche Anforderungen für Garantien

17. Um als Sicherheit anerkannt zu werden, muss eine Garantie auch die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)      Nach dem die Garantie auslösenden Ausfall/Zahlungsversäumnis des Kontrahenten hat das kreditgebende Kreditinstitut das Recht, den Garantiegeber zeitnah für alle Zahlungen in Anspruch zu nehmen, die im Rahmen der von ihm abgesicherten Forderung ausstehen. Die Zahlung des Garantiegebers darf nicht unter dem Vorbehalt stehen, dass das kreditgebende Kreditinstitut den geschuldeten Betrag zunächst beim Schuldner einfordern muss.

b)      Die Garantie ist eine ausdrücklich dokumentierte, vom Garantiegeber eingegangene Verpflichtung.

c)      Vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes umfasst die Garantie alle Arten von Zahlungen, die der Schuldner im Rahmen der Forderung zu leisten hat. Sind bestimmte Zahlungsarten von der Garantie ausgenommen, so ist der anerkannte Garantiebetrag entsprechend herabzusetzen.

18. Bei Garantien, die im Rahmen von für diesen Zweck von den zuständigen Behörden anerkannten Bürgschaftsprogrammen oder den unter Nummer 16 genannten Stellen bereitgestellt werden, oder für die eine Rückbürgschaft Letzterer vorliegt, können die unter Buchstabe a) genannten Anforderungen unter einer der folgenden Bedingungen als erfüllt betrachtet werden:

a)      Die zuständigen Behörden haben sich davon überzeugt, dass das kreditgebende Kreditinstitut vom Garantiegeber zeitnah eine vorläufige Zahlung proportional zur Deckung durch die Garantie erwirken kann, deren Höhe durch eine solide Schätzung der wirtschaftlichen Verluste, die dem kreditgebenden Kreditinstitut entstehen dürften, ermittelt wird, wozu auch die Verluste zählen, die durch die Einstellung von Zins‑ und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden;

b)      die zuständigen Behörden haben sich anderweitig davon überzeugt, dass die Garantie vor Verlusten schützt, auch vor solchen, die durch die Einstellung von Zins‑ und sonstigen Zahlungen, zu denen der Kreditnehmer verpflichtet ist, verursacht werden.

2.4. Zusätzliche Anforderungen für Kreditderivate

19. Um als Sicherheit anerkannt zu werden, muss eine Kreditderivat auch die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)      Vorbehaltlich des Buchstaben b) müssen die im Vertrag vereinbarten Kreditereignisse zumindest Folgendes umfassen:

i)       das Versäumnis, die fälligen Zahlungen nach den zum Zeitpunkt des Versäumnisses geltenden Konditionen des zugrunde liegenden Aktivums zu erbringen (wobei die Nachfrist annähernd der des zugrunde liegenden Aktivums entspricht oder darunter liegt); und

ii)      den Konkurs, die Zahlungsunfähigkeit oder die Unfähigkeit des Schuldners zur Bedienung seiner Schulden oder sein schriftliches Eingeständnis, generell nicht mehr zur Begleichung fällig werdender Schulden in der Lage zu sein, sowie ähnliche Ereignisse.

iii)     die Neustrukturierung der zugrunde liegenden Forderung, verbunden mit einem Erlass oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu einem Verlust auf Seiten des Kreditgebers führt (d.h. einer Wertberichtigung oder ähnlichen Buchung in der Gewinn‑ und Verlustrechnung).

b)      Sollten die im Vertrag vereinbarten Kreditereignisse keine Neustrukturierung des zugrunde liegenden Aktivums im Sinne von Buchstabe a) Ziffer iii) umfassen, kann die Besicherung vorbehaltlich einer Herabsetzung des anerkannten Werts gemäß Teil 3 Nummer 84 dennoch anerkannt werden.

c)      Bei Kreditderivaten, die einen Barausgleich ermöglichen, muss ein solides Bewertungsverfahren vorhanden sein, das eine zuverlässige Verlustschätzung ermöglicht. Für die Bewertung des zugrunde liegenden Aktivums nach dem Kreditereignis muss es einen klar definierten Zeitraum geben.

d)      Setzt die Erfüllung das Recht und die Fähigkeit des Sicherungsnehmers zur Übertragung des zugrunde liegenden Aktivums an den Sicherungsgeber voraus, so muss aus den Konditionen des zugrunde liegenden Aktivums hervorgehen, dass eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung zu einer solchen Übertragung nicht ohne angemessenen Grund versagt werden darf.

e)      Es muss eindeutig festgelegt sein, wer darüber entscheidet, ob ein Kreditereignis eingetreten ist. Diese Entscheidung darf nicht allein dem Sicherungsgeber obliegen. Der Käufer der Absicherung muss das Recht haben, den Sicherungsgeber über den Eintritt eines Kreditereignisses zu informieren;

20. Eine Inkongruenz zwischen dem zugrunde liegenden Aktivum und dem Referenzaktivum des Kreditderivats (d.h. das Aktivum, das zur Bestimmung des Werts des Barausgleichs herangezogen wird, oder das zu liefernde Aktivum) oder zwischen dem zugrunde liegenden Aktivum und dem Aktivum, anhand dessen bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, ist nur zulässig, wenn

a)      das Referenzaktivum bzw. das Aktivum, anhand dessen bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, dem zugrunde liegenden Aktivum im Rang gleich‑ oder nachgestellt ist;

b)      das zugrunde liegende Aktivum und das Referenzaktivum bzw. das Aktivum, anhand dessen bestimmt wird, ob ein Kreditereignis eingetreten ist, als Verpflichteten dieselbe juristische Person haben und rechtlich durchsetzbare wechselseitige Ausfall‑ oder Vorfälligkeitsklauseln beinhalten.

Teil 3 – Berechnung der Effekte der Kreditrisikominderung

1. Wenn die Bestimmungen der Teile 1 und 2 erfüllt sind, kann die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nach Unterabschnitt 1 Artikel 78 bis 83 und die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 vorbehaltlich der Teile 4 bis 6 nach Maßgabe dieses Teils geändert werden.

2. Barmittel, Wertpapiere oder Waren, die im Rahmen eines Pensions‑ oder Wertpapier‑ bzw. Warenleihgeschäfts erworben, geliehen oder eingeliefert werden, werden wie Sicherheiten behandelt.

1. Besicherung mit Sicherheitsleistung 1.1. Credit linked notes

3. Anlagen in Credit Linked Notes, die von dem kreditgebenden Kreditinstitut ausgegeben werden, können wie Barsicherheiten behandelt werden.

1.2. Netting von Bilanzpositionen

4. Darlehen und Einlagen beim kreditgebenden Kreditinstitut, bei denen ein bilanzielles Netting vorgenommen wird, sind wie Barsicherheiten zu behandeln.

1.3. Netting‑Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen betreffen 1.3.1. Berechnung des vollständig angepassten Forderungswerts

a)           Berechnung anhand der von der Aufsicht vorgegebenen oder auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen

5. Bei der Berechnung des vollständig angepassten Forderungswerts (E*) von Forderungen, die einer anerkennungsfähigen Netting‑Rahmenvereinbarung für Pensionsgeschäfte und/oder Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen unterliegen, werden die Volatilitätsanpassungen vorbehaltlich der Nummern 12 bis 22 auf nachstehende Art und Weise ermittelt, wobei entweder die von der Aufsicht vorgegebenen oder die auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen zugrunde gelegt werden; beide Verfahren sind unter den Nummern 35 bis 60 für die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten dargelegt. Für die auf eigenen Schätzungen beruhende Methode gelten die gleichen Bedingungen und Anforderungen wie für die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten.

6. Die Nettoposition für jede Art von Wertpapier wird ermittelt, indem vom Gesamtwert der unter der Netting‑Rahmenvereinbarung verliehenen, verkauften oder gelieferten Wertpapiere ein und derselben Art der Gesamtwert der im Rahmen der Vereinbarung geliehenen, erworbenen oder entgegengenommenen Wertpapiere dieser Art abgezogen wird.

7. Die unter Nummer 6 genannten Wertpapiere derselben Art sind Wertpapiere, die von ein und demselben Emittenten am gleichen Tag ausgegeben wurden, die gleiche Laufzeit haben, den gleichen Bedingungen und Konditionen unterliegen und für die die gleichen, unter den Nummern 35 bis 60 genannten Verwertungszeiträume gelten.

8. Die Nettoposition für jede einzelne Währung außer der Verrechnungswährung der Netting‑Rahmenvereinbarung wird ermittelt, indem vom Gesamtwert der unter der Netting‑Rahmenvereinbarung verliehenen, verkauften oder gelieferten und auf die betreffende Währung lautenden Wertpapiere plus dem Betrag an Bargeld, der im Rahmen der Vereinbarung in dieser Währung ausgeliehen oder übertragen wurde, der Gesamtwert der unter der Vereinbarung geliehenen, erworbenen oder entgegengenommenen und auf diese Währung lautenden Wertpapiere plus dem Betrag an Bargeld, der im Rahmen der Vereinbarung in dieser Währung geliehen oder entgegengenommen wurde, abgezogen wird.

9. Die für eine bestimmte Art von Wertpapier‑ oder Barmittelposition angemessene Volatilitätsanpassung wird sowohl bei einer positiven als auch bei einer negativen Nettoposition für Wertpapiere dieser Art vorgenommen.

10. Die Volatilitätsanpassung für das Wechselkursrisiko (fx) wird sowohl bei einer positiven als auch bei einer negativen Nettoposition in jeder Währung außer der Verrechnungswährung der Netting‑Rahmenvereinbarung vorgenommen.

11. E* wird nach folgender Formel berechnet:

E* = max {0, [(∑(E) - ∑(C)) + ∑(|Nettoposition für jedes Wertpapier| x Hsec) + + (∑|Efx| x Hfx)]}

Wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 berechnet werden, ist E der Forderungswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Forderung, der bei Fehlen der Besicherung zur Anwendung käme.

Wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 berechnet werden, ist E der Forderungswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Forderung, der bei Fehlen der Besicherung zur Anwendung käme.

C ist der Wert der Wertpapiere oder Waren, die in Bezug auf jede dieser Forderungen geliehen, erworben oder eingeliefert werden, oder der Barmittel, die in Bezug auf jede dieser Forderungen geliehen oder eingeliefert werden.

∑(E) ist die Summe aller Es im Rahmen der Vereinbarung.

∑(C) ist die Summe aller Cs im Rahmen der Vereinbarung.

Efx ist die Nettoposition (positiv oder negativ) in einer anderen Währung als der Verrechnungswährung der Vereinbarung, die gemäß Nummer 8 ermittelt wird.

Hsec ist die für eine bestimmte Art von Wertpapier angemessene Volatilitätsanpassung.

Hfx ist die Wechselkursvolatilitätsanpassung.

E* ist der vollständig angepasste Forderungswert.

b)           Berechnung mit Hilfe interner Modelle

12. Alternativ zu den von der Aufsicht vorgegebenen oder auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen kann den Kreditinstituten für die Berechnung des vollständig angepassten Forderungswerts (E*), der sich aus der Anwendung einer anerkennungsfähigen Netting‑Rahmenvereinbarung für Pensionsgeschäfte, Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäfte und/oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivatgeschäfte handelt, ergibt, die Benutzung interner Modelle gestattet werden, sofern diese Korrelationseffekten zwischen Wertpapierpositionen, die unter die Netting‑Rahmenvereinbarung fallen, als auch der Liquidität der betreffenden Instrumente Rechnung tragen. Die in diesem Rahmen verwendeten internen Modelle müssen Schätzungen der potenziellen Änderung des Werts der unbesicherten Forderung (∑E - ∑C) ermöglichen.

13. Ein Kreditinstitut kann unabhängig davon, ob es zur Steuerung seines Kreditrisikos nach dem Standardansatz oder dem IRB‑Basisansatz verfährt, beschließen, auf ein internes Modell zurückzugreifen. Hat sich das Kreditinstitut jedoch für die Nutzung eines internen Modells entschieden, so muss es dieses auf alle Kontrahenten und Wertpapiere anwenden, außer auf unwesentliche Portfolios, bei denen es die unter den Nummern 5 bis 11 dargelegten, von der Aufsicht vorgegebenen oder auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen zugrunde legen kann.

14. Auf interne Modelle zurückgreifen können Kreditinstitute, deren internes Risikomanagement‑Modell nach Anhang V der Richtlinie [93/6/EWG] anerkannt wurde.

15. Kreditinstitute, denen die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Richtlinie 93/6/EWG nicht die Erlaubnis zur Nutzung eines solchen Modells erteilt haben, können für die Zwecke dieser Absätze bei den zuständigen Behörden die Anerkennung eines internen Risikomessmodells beantragen.

16. Eine solche Anerkennung erfolgt nur, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass das System, mit dem das Kreditinstitut die Risiken aus den unter die Netting‑Rahmenvereinbarung fallenden Geschäften steuert, konzeptionell solide ist, nach Treu und Glauben umgesetzt wird und insbesondere den folgenden Qualitätsstandards genügt:

a)      das interne Risikomessmodell, das zur Ermittlung der potenziellen Preisvolatilität verwendet wird, ist in das tägliche Risikomanagement eingebettet und dient als Grundlage für die Meldung von Risiken an das höhere Management des Kreditinstituts;

b)      das Kreditinstitut hat eine Abteilung "Risikoüberwachung", die von den Handelsabteilungen unabhängig ist und dem höheren Management unmittelbar Bericht erstattet. Die Abteilung muss für die Gestaltung und Umsetzung des Risikomanagements des Kreditinstituts zuständig sein. Sie erstellt und analysiert täglich Berichte über die Ergebnisse des Risikomessmodells und über die Maßnahmen, die im Hinblick auf Positionslimitierungen getroffen werden sollten;

c)      die von dieser Abteilung erstellten Tagesberichte werden von einer Managementebene geprüft, die über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Verringerung übernommener Positionen und des Gesamtrisikos durchzusetzen;

d)      das Kreditinstitut beschäftigt in seiner Risikoüberwachungsabteilung eine ausreichende Zahl qualifizierter, für die Anwendung komplexer Modelle geschulter Mitarbeiter;

e)      das Kreditinstitut hat Verfahren eingerichtet, um die Einhaltung der schriftlich niedergelegten internen Grundsätze für das Risikomesssystem und die dazugehörigen Kontrollen zu gewährleisten;

f)       die Modelle des Kreditinstituts haben in der Vergangenheit eine ausreichend präzise Risikomessung gewährleistet, was durch Backtesting der Ergebnisse mit den Daten von mindestens einem Jahr nachgewiesen werden kann;

g)      das Kreditinstitut führt im Rahmen eines strengen Stresstest‑Programms häufig Tests durch, deren Ergebnisse vom höheren Management geprüft und in den von ihm festgelegten Grundsätzen und Grenzwerten berücksichtigt werden;

h)      das Kreditinstitut unterzieht sein Risikomesssystem im Rahmen der Innenrevision einer unabhängigen Prüfung, die sowohl die Tätigkeiten der Abteilung “Risikoüberwachung” als auch der Handelsabteilungen umfasst;

i)       das Kreditinstitut unterzieht sein Risikomanagement mindestens einmal jährlich einer Prüfung.

17. Für die Berechnung potenzieller Wertänderungen gelten die folgenden Mindeststandards:

a)      Berechnung mindestens einmal pro Tag;

b)      einseitiges 99 %iges Konfidenzniveau;

c)      ein Verwertungszeitraum von fünf Tagen, außer bei Geschäften, bei denen es sich nicht um Pensionsgeschäfte oder Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäfte handelt, für die ein Verwertungszeitraum von zehn Tagen zugrunde gelegt wird;

d)      ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr, außer in Fällen, in denen aufgrund eines signifikanten Anstiegs der Kursvolatilität ein kürzerer Beobachtungszeitraum gerechtfertigt ist;

e)      Datenaktualisierung alle drei Monate.

18. Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass das interne Risikomessmodell einer ausreichenden Zahl von Risikofaktoren Rechnung tragen muss, damit alle wesentlichen Kursrisiken erfasst werden.

19. Die zuständigen Behörden können den Kreditinstituten gestatten, innerhalb der einzelnen Risikokategorien und kategorieenübergreifend empirische Korrelationen zu verwenden, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass das System, das das betreffende Institut zur Messung der Korrelationen verwendet, solide ist und nach Treu und Glauben umgesetzt wird.

20. Ein Kreditinstitut, das ein internes Modell verwendet, ist zum Backtesting der Ergebnisse verpflichtet, wobei auf eine jährlich neu zu erhebende Stichprobe von 20 Kontrahenten abzustellen ist. Die Stichprobe setzt sich aus den – nach kreditinstitutsinternem Maßstab – zehn größten Kontrahenten zusammen und umfasst darüber hinaus weitere zehn nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Kontrahenten. Das Kreditinstitut sollte täglich und für jeden Kontrahenten die eintägige Veränderung des Forderungswerts mit der anhand des internen Modells geschätzten Veränderung des Forderungswerts vergleichen, wobei für Letztere der für den Stand zum Vortageschluss ermittelte Wert heranzuziehen ist. Als Ausreißer gilt jede tatsächliche Veränderung, die die anhand des internen Modells ermittelte Schätzung übersteigt. In Abhängigkeit von der Anzahl der Ausreißer, die auf der Grundlage von 20 Kontrahenten und den vorangegangenen 250 Handelstagen (5000 Beobachtungen) ermittelt werden, werden die geschätzten Modellergebnisse unter Verwendung des in Tabelle 1 genannten Multiplikators hochskaliert.

Tabelle 1

Zone || Anzahl der Ausreißer || Multiplikator

Grüne Zone ||             0-99 ||             1

||             100-119 ||             1,13

||             120-139 ||             1,17

Gelbe Zone ||             140-159 ||             1,22

||             160-179 ||             1,25

||             180-199 ||             1,28

Rote Zone ||             200 oder mehr ||             1,33

Das Kreditinstitut bestätigt im Rahmen seines Backtestings, dass sich die Ausreißer nicht auf Forderungen an einen oder mehrere Kontrahenten konzentrieren.

21. Bei Kreditinstituten, die interne Modelle verwenden, wird der vollständig angepasste Forderungswert (E*) nach folgender Formel berechnet:

E* = max {0, [(∑E - ∑C) + (geschätztes Ergebnis der internen Modelle x Multiplikator)]}

Wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge nach Unterabschnitt 1 Artikel 78 bis 83 berechnet werden, ist E der Forderungswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Forderung, der bei Fehlen der Besicherung zur Anwendung käme.

Wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 berechnet werden, ist E der Forderungswert jeder einzelnen im Rahmen der Vereinbarung bestehenden Forderung, der bei Fehlen der Besicherung zur Anwendung käme.

C ist der aktuelle Marktwert der Wertpapiere, die in Bezug auf jede dieser Forderungen geliehen, erworben oder geliefert werden, oder der Barmittel, die in Bezug auf jede dieser Forderungen geliehen oder geliefert werden.

∑(E) ist die Summe aller Es im Rahmen der Vereinbarung.

∑(C) ist die Summe aller Cs im Rahmen der Vereinbarung.

22. Kreditinstitute, die die Eigenkapitalanforderungen mit Hilfe eigener Modelle berechnen, verwenden zu diesem Zweck die Modellergebnisse des vorangegangenen Handelstags.

1.3.2. Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei Pensionsgeschäften, Wertpapier‑ oder Warenleihgeschäften und/oder anderen Kapitalmarkttransaktionen, die unter Netting‑Rahmenvereinbarungen fallen

Standardansatz

23. E*, berechnet nach den Nummern 5 bis 22, ist für die Zwecke des Artikels 80 der Forderungswert der Forderung an den Kontrahenten, die aus den unter die Netting‑Rahmenvereinbarung fallenden Transaktionen resultiert.

IRB‑Basisansatz

24. E*, berechnet nach den Nummern 5 bis 22, ist für die Zwecke des Anhangs VII der Forderungswert der Forderung an den Kontrahenten, die aus den unter die Netting‑Rahmenvereinbarung fallenden Transaktionen resultiert.

1.4. Finanzielle Sicherheiten 1.4.1. Einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

25. Die einfache Methode kann nur angewandt werden, wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 ermittelt werden. Ein Kreditinstitut wendet nicht gleichzeitig die einfache und die umfassende Methode an.

Bewertung

26. Im Rahmen dieser Methode werden anerkannte finanzielle Sicherheiten zu ihrem nach Teil 2 Nummer 6 bestimmten Marktwert angesetzt.

Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge

27. Das Risikogewicht, das nach den Artikeln 78 bis 83 bei Vorliegen einer unmittelbaren Forderung des Kreditgebers an den Sicherungsgeber zu vergeben wäre, wird den durch den Marktwert der anerkannten Sicherheit gedeckten Forderungsteilen zugeteilt. Das Risikogewicht des besicherten Teils beträgt (mit Ausnahme der unter den Nummern 28 bis 30 genannten Fälle) mindestens 20 %. Der übrige Teil der Forderung erhält das Risikogewicht, das nach den Artikeln 78 bis 83 für eine unbesicherte Forderung an den Kontrahenten angesetzt würde.

Pensions‑ und Wertpapierleihgeschäfte

28. Der abgesicherte Teil einer Forderung aus Transaktionen, die die unter den Nummern 59 und 60 genannten Kriterien erfüllen, erhält das Risikogewicht 0 %. Wenn der Kontrahent eines solchen Geschäfts kein wesentlicher Marktteilnehmer ist, wird dem Geschäft ein Risikogewicht von 10 % zugeteilt.

OTC‑Derivate mit täglicher Marktbewertung

29. Die Forderungswerte, die nach Anhang III für die in Anhang IV genannten, durch Bargeld oder bargeldähnliche Instrumente abgesicherten Derivate mit täglicher Marktbewertung bestimmt werden, erhalten - wenn keine Währungsinkongruenz vorliegt – in der Höhe der Besicherung das Risikogewicht 0 %. Sind die genannten Geschäfte durch Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken abgesichert, die nach den Artikeln 78 bis 83 das Risikogewicht 0 % erhalten, so werden die Forderungswerte in der Höhe der Besicherung mit dem Risikogewicht 10 % angesetzt.

Für die Zwecke dieser Nummer umfassen ‘Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken’:

a)      Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen der Artikel 78 bis 83 wie Forderungen an den Zentralstaat, dem sie zuzuordnen sind, behandelt werden;

b)      Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, die nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % erhalten;

c)      Schuldverschreibungen internationaler Organisationen, die nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % erhalten.

Sonstige Geschäfte

30. Sonstige Geschäfte können das Risikogewicht 0 % erhalten, wenn Forderung und Sicherheit auf die gleiche Währung lauten und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)      die Sicherheit besteht aus einer Bareinlage oder einem bargeldähnlichen Instrument;

b)      die Sicherheit besteht aus Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken, die nach den Artikeln 78 bis 83 das Risikogewicht 0 % erhalten können und auf deren Marktwert ein 20 %iger Abschlag vorgenommen wurde.

Für die Zwecke dieser Nummer umfassen ‘Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken’ die unter Nummer 29 genannten Titel.

1.4.2. Umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten

31. Bei dieser Methode wird bei der Bewertung einer finanziellen Sicherheit der Marktwert dieser Sicherheit den unter den Nummern 35 bis 60 genannten Volatilitätsanpassungen unterzogen, um der Kursvolatilität Rechnung zu tragen.

32. Vorbehaltlich der unter Nummer 33 vorgesehenen Behandlung von Währungsinkongruenzen bei OTC‑Derivaten wird in Fällen, in denen Sicherheit und zugrunde liegende Forderung auf unterschiedliche Währungen lauten, zusätzlich zu der nach den Nummern 35 bis 60 für die Sicherheit angemessenen Volatilitätsanpassung eine Anpassung für die Wechselkursvolatilität vorgenommen.

33. Bei OTC‑Derivaten, die unter eine von den zuständigen Behörden gemäß Anhang III anerkannte Netting‑Rahmenvereinbarung fallen, wird eine Anpassung für die Wechselkursvolatilität immer dann vorgenommen, wenn die Sicherheit auf eine andere Währung als die Verrechnungswährung lautet. Selbst in Fällen, in denen die unter die Netting‑Vereinbarung fallenden Geschäfte in mehreren Währungen abgewickelt werden, erfolgt nur eine einzige Volatilitätsanpassung.

a)           Berechnung der angepassten Werte

34. Mit Ausnahme von Geschäften, die unter anerkannte Netting‑Rahmenvereinbarungen fallen und für die die Bestimmungen der Nummern 5 bis 24 gelten, wird der volatilitätsangepasste Wert der zu berücksichtigenden Sicherheit generell nach folgender Formel berechnet:

CVA = C x (1-HC-HFX)

Der volatilitätsangepasste Wert der zu berücksichtigenden Forderung wird nach folgender Formel berechnet:

EVA = E x (1+HE), bei OTC‑Derivaten: EVA = E.

Der vollständig angepasste Forderungswert, der sowohl der Volatilität als auch den risikomindernden Effekten der Sicherheit Rechnung trägt, wird wie folgt berechnet:

E* = max {0, [EVA - CVAM]}

Dabei ist

E der Forderungswert, der nach den Artikeln 78 bis 83 oder den Artikeln 84 bis 89 als angemessen betrachtet würde, wäre die Forderung unbesichert;

EVA der volatilitätsangepasste Forderungsbetrag;

CVA der volatilitätsangepasste Wert der Sicherheit;

CVAM gleich CVA plus weiterer Anpassungen für etwaige Laufzeiteninkongruenzen gemäß Teil 4;

HE die nach den Nummern 35 bis 60 berechnete, der Forderung (E) angemessene Volatilitätsanpassung;

HC die nach den Nummern 35 bis 60 berechnete, der Sicherheit angemessene Volatilitätsanpassung;

HFX die nach den Nummern 35 bis 60 berechnete, der Währungsinkongruenz angemessene Volatilitätsanpassung;

E* der vollständig angepasste Forderungswert, der der Volatilität und den risikomindernden Effekten der Sicherheit Rechnung trägt.

b)           Berechnung der Volatilitätsanpassungen

35. Volatilitätsanpassungen können auf zweierlei Weise berechnet werden: Anhand der von der Aufsicht vorgegebenen Werte oder auf der Grundlage eigener Schätzungen.

36. Ein Kreditinstitut kann unabhängig davon, ob es sich für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für die Artikel 78 bis 83 oder die Artikel 84 bis 89 entschieden hat, zwischen den von der Aufsicht vorgegebenen und den auf eigenen Schätzungen basierenden Volatilitätsanpassungen wählen. Hat sich das Kreditinstitut jedoch für die auf eigenen Schätzungen beruhende Methode entschieden, so muss es diese auf alle Arten von Instrumente anwenden, außer auf unwesentliche Portfolios, bei denen es nach der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode verfahren kann.

Setzt sich die Sicherheit aus mehreren anerkannten Werten zusammen, so ist die Volatilitätsanpassung , wobei ai für den Anteil eines Werts an der Sicherheit insgesamt und Hi für die für diesen Wert geltende Volatilitätsanpassung steht.

i)            Von der Aufsicht vorgegebene Volatilitätsanpassungen

37. Bei der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden Methode werden (unter der Voraussetzung einer täglichen Neubewertung) die in den Tabellen 2 bis 5 genannten Volatilitätsanpassungen vorgenommen.

VOLATILITÄTSANPASSUNGEN

Tabelle 2

Mit dem Rating der Schuldver-schreibung verknüpfte Bonitäts-stufe || Rest-laufzeit || Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Teil 1 Nummer 7 Buchstabe b) genannten Emittenten || Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Teil 1 Nummer 7 Buchstaben c) und d) genannten Emittenten

|| || 20-täg. Ver-wertungs-zeitraum (%) || 10-täg. Ver-wertungs-zeitraum (%) || 5-täg. Ver-wertungs-zeitraum (%) || 20-täg. Ver-wertungs-zeitraum (%) || 10-täg. Ver-wertungs-zeitraum (%) || 5-täg. Ver-wertungs-zeitraum (%)

1 || ≤ 1 Jahr || 0,707 || 0,5 || 0,354 || 1,414 || 1 || 0,707

|| >1 ≤ 5 Jahre || 2,828 || 2 || 1,414 || 5,657 || 4 || 2,828

|| > 5 Jahre || 5,657 || 4 || 2,828 || 11,314 || 8 || 5,657

2-3 || ≤ 1 Jahr || 1,414 || 1 || 0,707 || 2,828 || 2 || 1,414

|| >1 ≤ 5 Jahre || 4,243 || 3 || 2,121 || 8,485 || 6 || 4,243

|| > 5 Jahre || 8,485 || 6 || 4,243 || 16,971 || 12 || 8,485

4 || ≤ 1 Jahr || 21,213 || 15 || 10,607 || N/A || N/A || N/A

|| >1 ≤ 5 Jahre || 21,213 || 15 || 10,607 || N/A || N/A || N/A

|| > 5 Jahre || 21,213 || 15 || 10,607 || N/A || N/A || N/A

Tabelle 3

Mit dem Rating einer kurzfristigen Schuldver-schreibung verknüpfte Bonitäts-stufe || Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Teil 1 Nummer 7 Buchstabe b) genannten Emittenten mit Kurzfrist‑Rating || Volatilitätsanpassungen für Schuldverschreibungen der in Teil 1 Nummer 7 Buchstaben c) und d) genannten Emittenten mit Kurzfrist‑Rating

|| 20-täg. Ver-wertungs-zeitraum (%) || 10-täg. Ver-wertungs-zeitraum (%) || 5-täg.   Ver-wertungs-zeitraum (%) || 20-täg. Ver-wertungs-zeitraum (%) || 10-täg. Ver-wertungs-zeitraum (%) || 5-täg.   Ver-wertungs-zeitraum (%)

1 || 0,707 || 0,5 || 0,354 || 1,414 || 1 || 0,707

2-3 || 1,414 || 1 || 0,707 || 2,828 || 2 || 1,414

Tabelle 4

Sonstige Arten von Sicherheiten oder Forderungen

|| 20-täg. Verwertungs-zeitraum (%) || 10-täg. Verwertungs-zeitraum (%) || 5-täg. Verwertungs-zeitraum (%)

Hauptindex‑Aktien, Hauptindex‑Wandelschuldverschrei-bungen || 21,213 || 15 || 10,607

Andere an einer anerkannten Börse gehandelte Aktien oder Wandelschuldverschreibungen || 35,355 || 25 || 17,678

Barmittel || 0 || 0 || 0

Gold || 21,213 || 15 || 10,607

Tabelle 5

Volatilitätsanpassungen für Währungsinkongruenzen

20-täg. Verwertungszeitraum (%) || 10-täg. Verwertungszeitraum (%) || 5-täg. Verwertungszeitraum (%)

11,314 || 8 || 5,657

38. Bei besicherten Kreditvergaben beträgt der Verwertungszeitraum 20 Handelstage, bei Pensionsgeschäften (sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind) und Wertpapierleihgeschäften 5 Handelstage und bei anderen Kapitalmarkttransaktionen 10 Handelstage.

39. Bei den in den Tabellen 2 bis 5 und unter den Nummern 40 bis 42 genannten, mit einem Rating für Schuldverschreibungen verknüpften Bonitätsstufen handelt es sich um die Stufen, die von den zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 78 bis 83 mit einem bestimmten Rating gleichgesetzt wurden. Für diese Zwecke gilt auch Teil 1 Nummer 10.

40. Bei nicht anerkennungsfähigen Wertpapieren, die im Rahmen von Pensions‑ oder Wertpapierleihgeschäften verliehen oder veräußert werden, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Aktien, die nicht in einem Hauptindex vertreten, aber an einer anerkannten Börse notiert sind.

41. Bei anerkennungsfähigen Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen entspricht die Volatilitätsanpassung dem Höchstwert, der unter Berücksichtigung des unter Nummer 38 genannten Verwertungszeitraums für jeden Titel, in den der Fonds investieren darf, gelten würde.

42. Bei Schuldverschreibungen von Instituten, für die kein Rating vorliegt und die nach Teil 1 Nummer 8 anerkannt werden können, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Titeln von Instituten oder Unternehmen, deren Rating mit den Bonitätsstufen 2 oder 3 gleichgesetzt wird.

ii)           Auf eigenen Schätzungen beruhende Volatilitätsanpassungen

43. Die zuständigen Behörden können Instituten, die die unter den Nummern 48 bis 57 genannten Anforderungen erfüllen, gestatten, bei der Berechnung der Volatilitätsanpassungen für Sicherheiten und Forderungen ihre eigenen Volatilitätsschätzungen zu verwenden.

44. Bei Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Ratingagentur als Investment Grade oder besser eingestuft wurden, können die zuständigen Behörden den Kreditinstituten gestatten, für jede Wertpapierkategorie eine Volatilitätsschätzung abzugeben.

45. Bei der Abgrenzung der Wertpapierkategorien tragen die Kreditinstitute der Art des Emittenten, dem Rating der Wertpapiere, ihrer Restlaufzeit und ihrer modifizierten Laufzeit Rechnung. Volatilitätsschätzungen müssen für die Wertpapiere, die das Kreditinstitut in die Kategorie aufgenommen hat, repräsentativ sein.

46. Für Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten Ratingagentur schlechter als Investment Grade eingestuft wurden, und für sonstige anerkennungsfähige Sicherheiten werden die Volatilitätsanpassungen einzeln ermittelt.

47. Kreditinstitute, die nach der auf eigenen Schätzungen basierenden Methode verfahren, dürfen bei der Schätzung der Volatilität der Sicherheit oder der Währungsinkongruenz nicht die Korrelationen zwischen der unbesicherten Forderung, der Sicherheit und/oder Wechselkursen berücksichtigen.

Quantitative Kriterien

48. Bei der Berechnung der Volatilitätsanpassungen wird ein einseitiges 99 %iges Konfidenzniveau zugrunde gelegt.

49. Bei besicherten Kreditvergaben beträgt der Verwertungszeitraum 20 Handelstage, bei Pensionsgeschäften (sofern diese nicht mit der Übertragung von Waren oder garantierten Eigentumsrechten an diesen Waren verbunden sind) und Wertpapierleihgeschäften 5 Handelstage und bei anderen Kapitalmarkttransaktionen 10 Handelstage.

50. Die Kreditinstitute können Volatilitätsanpassungen verwenden, die unter Zugrundelegung kürzerer oder längerer Verwertungszeiträume berechnet und für das betreffenden Geschäft mit Hilfe nachstehender Wurzel‑Zeit‑Formel auf den unter Nummer 49 angegebenen Verwertungszeitraum herauf‑ oder herabskaliert werden:

dabei ist TM der jeweilige Verwertungszeitraum;

HM die Volatilitätsanpassung für den jeweiligen Verwertungszeitraum;

HN die Volatilitätsanpassung basierend auf dem Verwertungszeitraum TN;

51. Die Kreditinstitute tragen der Illiquidität von Aktiva geringerer Qualität Rechnung. Bestehen Zweifel an der Liquidität einer Sicherheit, so wird der Verwertungszeitraum verlängert. Die Kreditinstitute können feststellen, ob historische Daten die potenzielle Volatilität unterschätzen, z.B. im Fall gestützter Wechselkurse. In solchen Fällen werden die Daten einem Stresstest unterzogen.

52. Der historische Beobachtungszeitraum (Erhebungszeitraum) für die Ermittlung der Volatilitätsanpassungen beträgt mindestens ein Jahr. Bei Kreditinstituten, die ein Gewichtungsschema oder andere Methoden verwenden, beträgt der “effektive” Beobachtungszeitraum mindestens ein Jahr (das heißt, dass die gewichtete durchschnittliche Zeitverzögerung der einzelnen Beobachtungen nicht weniger als sechs Monate betragen darf). Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut ferner vorschreiben, seine Volatilitätsanpassungen unter Zugrundelegung eines kürzeren Beobachtungszeitraums zu berechnen, wenn sie dies aufgrund eines signifikanten Anstiegs der Kursvolatilität für gerechtfertigt halten.

53. Die Kreditinstitute aktualisieren ihre Daten mindestens alle drei Monate und bewerten sie bei jeder wesentlichen Änderung der Marktpreise neu. Zu diesem Zweck werden die Volatilitätsanpassungen mindestens alle drei Monate neu berechnet.

Qualitative Kriterien

54. Die Volatilitätsschätzungen werden im täglichen Risikomanagement des Kreditinstituts – auch in Bezug auf seine internen Risikolimits - verwendet.

55. Ist der Verwertungszeitraum, den das Kreditinstitut bei seinem täglichen Risikomanagement zugrunde legt, länger als der, der in diesem Teil für den betreffenden Transaktionstyp festgelegt ist, so werden die Volatilitätsanpassungen des Kreditinstituts nach der unter Nummer 50 angegebenen Wurzel‑Zeit‑Formel heraufskaliert.

56. Das Kreditinstitut hat Verfahren eingerichtet, um die Einhaltung der schriftlich niedergelegten Grundsätze für die Schätzung der Volatilitätsanpassungen und die Integration dieser Schätzungen in sein Risikomanagement sowie die dazugehörigen Kontrollen zu gewährleisten.

57. Das System, das das Kreditinstitut zur Schätzung der Volatilitätsanpassungen anwendet, wird im Rahmen der Innenrevision regelmäßig einer unabhängigen Prüfung unterzogen. Das gesamte System für die Schätzung der Volatilitätsanpassungen und deren Einbettung in das Risikomanagement des Kreditinstituts wird mindestens einmal jährlich überprüft. Diese Überprüfung stellt zumindest auf folgende Aspekte ab:

a)      die Einbettung der geschätzten Volatilitätsanpassungen in das tägliche Risikomanagement;

b)      die Validierung jeder wesentlichen Änderung des Schätzverfahrens;

c)      die Konsistenz, Zeitnähe und Zuverlässigkeit der Datenquellen, auf die sich das Kreditinstitut bei der Schätzung der Volatilitätsanpassungen stützt, einschließlich der Unabhängigkeit dieser Quellen;

d)      die Genauigkeit und Angemessenheit der Volatilitätsannahmen.

iii)          Heraufskalierung von Volatilitätsanpassungen

58. Die unter den Nummern 37 bis 42 genannten Volatilitätsanpassungen gelten für den Fall einer täglichen Neubewertung. Ebenso muss ein Kreditinstitut, das gemäß der Nummern 43 bis 57 seine eigenen Schätzungen verwendet, seine Berechnungen zunächst auf der Grundlage einer täglichen Neubewertung anstellen. Erfolgt die Neubewertung seltener als einmal täglich, so werden größere Volatilitätsanpassungen vorgenommen. Diese werden mit Hilfe nachstehender ‘Wurzel‑Zeit’‑Formel durch Heraufskalierung der auf einer täglichen Neubewertung basierenden Volatilitätsanpassungen ermittelt:

Dabei ist

H die vorzunehmende Volatilitätsanpassung

HM die Volatilitätsanpassung bei täglicher Neubewertung

NR die tatsächliche Anzahl an Handelstagen zwischen den Neubewertungen

TM der Verwertungszeitraum für das betreffende Geschäft.

iv)          Voraussetzungen für eine Volatilitätsanpassung von 0 %

59. Wenn die unter den Buchstaben a) bis h) genannten Bedingungen erfüllt sind, können die zuständigen Behörden Kreditinstituten, die nach der auf aufsichtlichen Vorgaben beruhenden oder der auf eigenen Schätzungen basierenden Methode verfahren, gestatten, bei Pensions‑ und Wertpapierleihgeschäften anstelle der nach den Nummern 35 bis 58 ermittelten Volatilitätsanpassungen eine Anpassung von 0 % vorzunehmen. Nicht in Frage kommt diese Option für Kreditinstitute, die gemäß der Nummern 12 bis 22 interne Modelle verwenden.

a)      Sowohl die Forderung als auch die Sicherheit sind Barmittel oder Wertpapiere im Sinne von Teil 1 Nummer 7 Buchstabe b).

b)      Forderung und Sicherheit lauten auf dieselbe Währung.

c)      Entweder die Laufzeit der Transaktion beträgt nicht mehr als einen Tag oder sowohl die Forderung als auch die Sicherheit werden täglich zu Marktpreisen bewertet und unterliegen täglichen Nachschussverpflichtungen.

d)      Es wird die Auffassung vertreten, dass zwischen der letzten Neubewertung vor dem Versäumnis des Kontrahenten, Sicherheiten nachzuliefern, und der Veräußerung der Sicherheit nicht mehr als vier Handelstage liegen sollten.

e)      Das Geschäft wird über ein für diese Art von Geschäft bewährtes Abrechnungssystem abgewickelt.

f)       Die für die Vereinbarung maßgeblichen Dokumente sind die für Pensions‑ oder Leihgeschäfte mit den betreffenden Wertpapieren üblichen Standarddokumente.

g)      Aus den für das Geschäft maßgeblichen Dokumenten geht hervor, dass das Geschäft fristlos kündbar ist, wenn der Kontrahent seiner Verpflichtung zur Einlieferung von Barmitteln oder Wertpapieren oder zur Leistung von Nachschusszahlungen nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt.

h)      Der Kontrahent wird von den zuständigen Behörden als ‘wesentlicher Marktteilnehmer’ angesehen. Als wesentliche Marktteilnehmer angesehen werden können

– die in Teil 1 Nummer 7 Buchstab b) genannten Emittenten, deren Titel nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 0 % erhalten;

– Institute;

– sonstige Finanzgesellschaften (einschließlich Versicherungsgesellschaften), deren Schuldtitel nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von 20 % erhalten, oder die – sollte es sich um Kreditinstitute handeln, die die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 83 bis 89 ermitteln - nicht über ein Rating einer anerkannten Ratingagentur verfügen und intern mit der gleichen Ausfallwahrscheinlichkeit eingestuft werden, wie sie anerkannte Ratingagenturen in Ratings ansetzen, die von den zuständigen Behörden gemäß der Bestimmungen über die Risikogewichtung von Forderungen an Unternehmen der Artikel 78 bis 83 mit einer Bonitätsstufe von mindestens 2 gleichgesetzt werden.

– beaufsichtigte Organismen für gemeinsame Anlagen, die Eigenkapitalanforderungen oder Verschuldungslimits unterliegen;

– beaufsichtigte Pensionskassen und

– anerkannte Clearing‑Organisationen.

60. Lässt eine zuständige Behörde die unter Nummer 59 beschriebene Behandlung für Pensions‑ oder Leihgeschäfte mit Wertpapieren, die von ihrem eigenen Zentralstaat emittiert wurden, zu, so können andere zuständige Behörden beschließen, den Kreditinstituten mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet für die gleichen Geschäfte die gleiche Behandlung zu gestatten.

c)           Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge

Standardansatz

61. E*, berechnet nach Nummer 34, ist für die Zwecke des Artikels 80 gleich dem Forderungswert.

IRB‑Basisansatz

62. LGD* (effektive Verlustquote bei Ausfall), berechnet nach dieser Nummer, ist für die Zwecke des Anhangs VII gleich der LGD.

LGD* = Max {0, LGD x [(E*/E]}

Dabei ist

LGD die Verlustquote bei Ausfall, die nach den Artikeln 84 bis 89 für die Forderung gelten würde, wäre sie unbesichert;

E ist der Forderungswert nach den Artikeln 84 bis89;

E* der nach Nummer 34 berechnete Wert.

1.5. Sonstige, für die Zwecke der Artikel 84 bis 89 anerkennungsfähige Sicherheiten 1.5.1. Bewertung

a)           Immobiliensicherheiten

63. Die Immobilie wird von einem unabhängigen Sachverständigen zum oder unter Marktwert bewertet. In Mitgliedstaaten, deren Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften strenge Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts setzen, kann die Immobilie stattdessen von einem unabhängigen Experten zum oder unter Beleihungswert bewertet werden.

64. Marktwert bezeichnet den geschätzten Betrag, zu dem die Immobilie am Tag der Bewertung nach angemessenem Marketing im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen, von den Parteien in Kenntnis der Sachlage, umsichtig und ohne Zwang geschlossenen Geschäfts vom Besitz eines veräußerungswilligen Verkäufers in den Besitz eines kaufwilligen Käufers übergehen dürfte. Der Marktwert wird transparent und klar dokumentiert.

65. Beleihungswert bezeichnet den Wert der Immobilie, der bei einer vorsichtigen Bewertung ihrer künftigen Marktgängigkeit unter Berücksichtigung ihrer dauerhaften Eigenschaften, der normalen und örtlichen Marktbedingungen, der derzeitigen Nutzung sowie angemessener Alternativnutzungen bestimmt wurde. Spekulative Elemente werden bei der Bestimmung des Beleihungswerts außer Acht gelassen. Der Beleihungswert wird transparent und klar dokumentiert.

66. Der Wert der Sicherheit ist der Markt‑ oder Beleihungswert, der gegebenenfalls aufgrund der Ergebnisse der in Teil 2 Nummer 8 vorgesehenen Überprüfung und eventueller vorrangiger Forderungen herabgesetzt wird.

b)           Forderungen

67. Der Wert der Forderungen ist der Forderungsbetrag.

c)           Sonstige Sachsicherheiten

68. Der Sicherungsgegenstand wird zum Marktwert bewertet – d.h. dem geschätzten Betrag, zu dem die Sicherheit am Tag der Bewertung im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts vom Besitz eines veräußerungswilligen Verkäufers in den Besitz eines kaufwilligen Käufers übergehen dürfte.

1.5.2. Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge

a)           Allgemeine Behandlung

69. LGD* (effektive Verlustquote bei Ausfall), berechnet nach den Nummern 70 bis 73, ist für die Zwecke des Anhangs VII gleich der LGD.

70. Fällt das Verhältnis des Werts der Sicherheit (C) zum Forderungswert (E) unter die in Tabelle 6 festgelegte Schwelle von C* (d.h. unter den für die Forderung vorgeschriebenen Mindestgrad an Besicherung), so ist LGD* gleich der in Anhang VII für unbesicherte Forderungen an den Kontrahenten festgelegten LGD.

71. Übersteigt das Verhältnis des Werts der Sicherheit zum Forderungswert die in Tabelle 6 festgelegte zweite, höhere Schwelle C** (d.h. das für eine Anerkennung der LGD in voller Höhe erforderliche Maß an Besicherung), so ist LGD* gleich dem in nachstehender Tabelle genannten Wert.

72. Wird der erforderliche Grad an Besicherung C** für die Forderung insgesamt nicht erreicht, so ist die Forderung zu behandeln wie zwei Forderungen – nämlich eine, bei der der erforderliche Besicherungsgrad C** gegeben ist und eine (der verbleibende Teil), bei der dies nicht der Fall ist.

73. Tabelle 6 gibt einen Überblick über die zugrunde zu legende LGD* und die für die besicherten Forderungsteile erforderlichen Besicherungsgrade:

Tabelle 6

Mindest‑LGD für besicherte Forderungsteile

|| LGD* bei vor-rangigen Forderungen || LGD* bei nach-rangigen Forderungen || Erforderlicher Mindestbesicherungsgrad der Forderung (C*) || Erforderlicher Mindestbesicherungsgrad der Forderung (C**)

Forderungen || 35% || 65% || 0% || 125%

Wohn‑/Gewerbeimmobilien || 35% || 65% || 30% || 140%

Sonstige Sicherheiten || 40% || 70% || 30% || 140%

Abweichend davon können die zuständigen Behörden den Kreditinstituten vorbehaltlich der angegebenen Besicherungsgrade bis zum 31. Dezember 2012 gestatten

a)      für vorrangige Forderungen in Form von Gewerbeimmobilien‑Leasing eine LGD von 30 % anzusetzen und

b)      für vorrangige Forderungen in Form von Investitionsgüter‑Leasing eine LGD von 35 % anzusetzen.

Diese Ausnahmeregelung wird nach Ablauf des genannten Zeitraums überprüft.

b)           Alternativbehandlung für Immobiliensicherheiten

74. Vorbehaltlich der unter dieser und unter Nummer 75 festgelegten Anforderungen und alternativ zu der unter den Nummern 69 bis 73 vorgesehenen Behandlung können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ihren Kreditinstituten gestatten, für den Teil einer Forderung, der in voller Höhe durch Wohn‑ oder Gewerbeimmobilien im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats besichert ist, ein Risikogewicht von 50 % zu vergeben, wenn die betreffenden Märkte nachweislich gut entwickelt und seit langem etabliert sind, und die Verlustraten bei Krediten, die durch Wohn‑ bzw. Gewerbeimmobilien besichert sind, die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)      die Verluste, die auf 50 % des Marktwerts (oder gegebenenfalls 60 % des Beleihungswerts, sollte dieser niedriger sein) entfallen, gehen in keinem Jahr über 0,3 % der ausstehenden, durch Wohn‑ und/oder Gewerbeimmobilien besicherten Kredite hinaus;

b)      die Gesamtverluste bei Krediten, die durch Wohn‑ oder Gewerbeimmobilien besichert sind, gehen in keinem Jahr über 0,5 % der ausstehenden, durch die genannten Immobilien besicherten Kredite hinaus.

75. Wird eine dieser Bedingungen in einem Jahr nicht erfüllt, so ist diese Behandlung so lange auszusetzen, bis die Bedingungen in einem der Folgejahre wieder erfüllt sind.

76. Die zuständigen Behörden, die die unter Nummer 73 beschriebene Behandlung nicht zulassen, können ihren Kreditinstituten jedoch gestatten, die bei dieser Behandlung zulässigen Risikogewichte auf Forderungen anzuwenden, die durch Wohn‑ bzw. Gewerbeimmobilien besichert sind, welche sich im Gebiet von Mitgliedstaaten befinden, deren zuständige Behörden die genannte Behandlung zulassen. In einem solchen Fall gelten die gleichen Bedingungen wie in diesen Mitgliedstaaten.

1.6. Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge bei gemischten Sicherheitenpools

77. Wenn die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 berechnet werden und eine Forderung sowohl durch finanzielle als auch durch andere zulässige Sicherheiten abgesichert ist, wird die LGD* (effektive Verlustquote bei Ausfall), die für die Zwecke des Anhangs VII gleich der LGD ist, wie folgt berechnet.

78. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, den volatilitätsangepassten Wert der Forderung (d.h. den Wert, der sich nach der Volatilitätsanpassung gemäß Nummer 34 ergibt) in verschiedene, mit je einer Art von Sicherheit unterlegte Anteile aufzuteilen. Das Kreditinstitut muss die Forderung also in einen durch anerkennungsfähige finanzielle Sicherheiten unterlegten Anteil, einen durch Forderungsabtretungen besicherten Anteil, einen durch gewerbliche und einen durch Wohnimmobilien besicherten Anteil, einen durch sonstige Sicherheiten unterlegten Anteil und einen unbesicherten Anteil zerlegen.

79. LGD* wird nach den einschlägigen Bestimmungen diese Anhangs für jeden dieser Anteile gesondert berechnet.

1.7. Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung 1.7.1. Einlagen bei Drittinstituten

80. Sind die in Teil 2 Nummer 12 genannten Voraussetzungen erfüllt, kann eine Besicherung im Sinne von Teil 1 Nummer 23 wie eine Garantie eines Drittinstituts behandelt werden.

1.7.2. An das kreditgebende Kreditinstitut verpfändete Lebensversicherungen

81. Sind die in Teil 2 Nummer 13 genannten Voraussetzungen erfüllt, so kann eine Besicherung im Sinne von Teil 1 Nummer 23 wie eine Garantie des betreffenden Lebensversicherers behandelt werden. Der Wert der anerkannten Besicherung ist der Rückkaufswert der Versicherung.

1.7.3. Titel von Instituten, die auf Anforderung zurückgekauft werden

82. Nach Teil 1 Nummer 25 anerkennungsfähige Titel können wie eine Garantie des emittierenden Instituts behandelt werden.

83. Der Wert der anerkannten Besicherung ist dabei Folgender:

a)      wird der Titel zu seinem Nennwert zurückgekauft, so gilt als Besicherungswert dieser Betrag;

b)      wird der Titel zum Marktpreis zurückgekauft, so wird der Besicherungswert nach dem gleichen Verfahren ermittelt wie bei den in Teil 1 Nummer 8 genannten Schuldverschreibungen.

2. Absicherung ohne Sicherheitsleistung 2.1. Bewertung

84. Bei einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung gilt als Wert der Absicherung (G) der Betrag, zu dessen Zahlung sich der Sicherungsgeber für den Fall verpflichtet hat, dass der Kreditnehmer ausfällt, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder ein bestimmtes anderes Kreditereignis eintritt. Bei Kreditderivaten, bei denen eine Neustrukturierung der zugrunde liegenden Forderung, verbunden mit einem Erlass oder einer Stundung der Darlehenssumme, der Zinsen oder der Gebühren, die zu einem Verlust auf Seiten des Kreditgebers führt (d.h. einer Wertberichtigung oder ähnlichen Buchung in der Gewinn‑ und Verlustrechnung), nicht als Kreditereignis gilt, wird der nach dem ersten Satz ermittelte Wert der Absicherung um 40 % herabgesetzt.

85. Lautet eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung auf eine andere Währung als der Kredit selbst (Währungsinkongruenz), so wird der Wert der Absicherung mit Hilfe einer Volatilitätsanpassung HFX wie folgt herabgesetzt:

G* = G x (1-HFX)

Dabei ist

G der Nominalbetrag der Kreditabsicherung;

G* der an etwaige Fremdwährungsrisiken angepasste Wert G und

HFX die Volatilitätsanpassung für etwaige Währungsinkongruenzen zwischen der Kreditabsicherung und der zugrunde liegenden Forderung.

Wenn keine Währungsinkongruenz vorliegt, gilt

G* = G

86. Die bei Währungsinkongruenzen vorzunehmenden Volatilitätsanpassungen können nach der auf aufsichtlichen Vorgaben oder der auf eigenen Schätzungen beruhenden Methode (siehe Nummern 35 bis 58) ermittelt werden.

2.2. Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge 2.2.1. Partielle Absicherung – Unterteilung in Tranchen

87. Überträgt das Kreditinstitut einen Teil des Kreditrisikos in einer oder mehreren Tranchen, so gelten die in den Artikeln 94 bis 101 festgelegten Regeln. Materialitätsgrenzen für Zahlungen, unterhalb derer im Falle eines Verlusts keine Zahlungen geleistet werden, werden mit zurückbehaltenen First‑Loss‑Positionen gleichgesetzt und als Risikotransfer in Tranchen betrachtet.

2.2.2. Standardansatz

a)           Vollständige Absicherung

88. Für die Zwecke des Artikels 80 ist g das Risikogewicht, das einer Forderung zugeteilt wird, die gänzlich durch eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgesichert ist (GA).

Dabei ist

g das in den Artikeln 78 bis 83 genannte Risikogewicht von Forderungen an den Sicherungsgeber, und

GA der nach Nummer 85 ermittelte Wert G*, der nach Maßgabe des Teils 4 an etwaige Laufzeiteninkongruenzen angepasst wird.

b)           Partielle Absicherung – Gleichrangigkeit

89. Wenn der abgesicherte Betrag geringer als der Forderungsbetrag ist und der abgesicherte und der nicht abgesicherte Teil gleichrangig sind – d.h. das Kreditinstitut und der Sicherungsgeber die Verluste anteilig tragen, wird die Eigenkapitalerleichterung auf anteiliger Basis gewährt. Die risikogewichteten Forderungsbeträge werden für die Zwecke des Artikels 80 nach folgender Formel berechnet:

(E-GA) x r + GA x g

Dabei ist

E der Forderungswert,

GA der nach Nummer 85 ermittelte Wert G*, der nach Maßgabe des Teils 4 an etwaige Laufzeiteninkongruenzen angepasst wird;

r das in den Artikeln 78 bis 83 genannte Risikogewicht von Forderungen an den Schuldner;

g das in den Artikeln 78 bis 83 genannte Risikogewicht von Forderungen an den Sicherungsgeber.

c)           Staatsgarantien

90. Die zuständigen Behörden können die in Anhang VI Nummern 4 bis 6 vorgesehene Behandlung auf Forderungen oder Teile von Forderungen ausdehnen, für die eine Garantie des Zentralstaats oder der Zentralbank besteht und diese Garantie auf die Landeswährung des Kreditnehmers lautet und auch in dieser Währung abgesichert ist.

2.2.3. IRB‑Basisansatz

Vollständige Absicherung / Partielle Absicherung – Gleichrangigkeit

91. Für den abgesicherten Teil der Forderung (basierend auf dem angepassten Wert der Kreditabsicherung GA) kann für den Fall, dass eine vollständige Substitution nicht gerechtfertigt erscheint, für die Zwecke des Anhangs VII Teil 2 als PD die PD des Sicherungsgebers oder eine PD zwischen der des Kreditnehmers und der des Garanten angesetzt werden. Bei nachrangigen Forderungen und einer nicht nachrangigen Absicherung ohne Sicherheitsleistung kann für die Zwecke des Anhangs VII Teil 2 als LGD die LGD vorrangiger Forderungen herangezogen werden.

92. Für jeden nicht abgesicherten Teil der Forderung wird als PD die PD des Kreditnehmers und als LGD die LGD der zugrunde liegenden Forderung verwendet.

93. GA ist der nach Nummer 85 ermittelte Wert G*, der nach Maßgabe des Teils 4 an etwaige Laufzeiteninkongruenzen angepasst wird.

Teil 4 - Laufzeiteninkongruenz

1. Bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge liegt eine Laufzeiteninkongruenz dann vor, wenn die Restlaufzeit der Kreditabsicherung kürzer ist als die Restlaufzeit der abgesicherten Forderung. Eine Absicherung mit einer Restlaufzeit von weniger als drei Monaten, deren Laufzeit kürzer ist als die Laufzeit der abgesicherten Forderung, wird nicht anerkannt.

2. Liegt eine Laufzeiteninkongruenz vor, so wird die Kreditabsicherung nicht anerkannt, wenn

a)      die Ursprungslaufzeit der Absicherung weniger als ein Jahr beträgt oder

b)      es sich bei der Forderung um eine kurzfristige Forderung handelt, bei der nach den Vorgaben der zuständigen Behörden für die effektive Restlaufzeit (M) gemäß Anhang VII Teil 2 Nummer 13 anstelle der Untergrenze von einem Jahr eine Untergrenze von einem Tag gilt.

1. Definition der Laufzeit

3. Vorbehaltlich einer Höchstgrenze von 5 Jahren entspricht die effektive Laufzeit der zugrunde liegenden Forderung dem Zeitraum, nach dessen Ablauf der Schuldner seine Verpflichtungen spätestens erfüllt haben muss. Vorbehaltlich Nummer 4 entspricht die Laufzeit der Kreditabsicherung dem Zeitraum bis zum frühestmöglichen Termin der Beendigung bzw. Kündigung der Absicherung.

4. Hat der Sicherungsgeber eine Kündigungsmöglichkeit, so entspricht die Laufzeit der Absicherung dem Zeitraum bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin. Hat der Sicherungsnehmer eine Kündigungsmöglichkeit und bieten die vertraglichen Konditionen bei Abschluss des Sicherungsgeschäfts dem Kreditinstitut einen Anreiz, die Transaktion vor Ablauf der Vertragslaufzeit zu kündigen, so wird der Zeitraum bis zum frühestmöglichen Kündigungstermin als Laufzeit der Absicherung angenommen; in allen anderen Fällen kann angenommen werden, dass sich die Kündigungsmöglichkeit nicht auf die Laufzeit der Absicherung auswirkt.

5. Darf das Kreditderivat vor Ablauf der Toleranzzeiträume enden, die zur Feststellung eines Ausfalls wegen Zahlungsversäumnis bei der zugrunde liegenden Verpflichtung erforderlich sind, so ist die Laufzeit der Absicherung um die Dauer des Toleranzzeitraums herabzusetzen.

2. Bewertung der Absicherung 2.1. Durch finanzielle Sicherheiten abgesicherte Geschäfte – einfache Methode (Financial Collateral Simple Method)

6. Liegt eine Inkongruenz zwischen der Laufzeit der Forderung und der Laufzeit der Absicherung vor, so wird die Sicherheit nicht anerkannt.

2.2. Durch finanzielle Sicherheiten abgesicherte Geschäfte – umfassende Methode (Financial Collateral Comprehensive Method)

7. Die Laufzeit der Kreditabsicherung und die Laufzeit der Forderung müssen nach folgender Formel im angepassten Wert der Sicherheit berücksichtigt werden:

CVAM = CVA x (t-t*)/(T-t*)

dabei ist

CVA gleich dem volatilitätsangepassten Wert der Sicherheit gemäß Teil 3 Nummer 34 oder gleich dem Forderungsbetrag, wenn dieser niedriger ist,

t gleich der verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach den Nummern 3 bis 5 bestimmten Fälligkeitstermin der Kreditabsicherung oder gleich T, wenn dieser Wert niedriger ist,

T gleich der verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach den Nummern 3 bis 5 bestimmten Fälligkeitstermin der Forderung oder gleich 5 Jahre, wenn dieser Wert niedriger ist, und

t* gleich 0,25

CVAM wird als CVA, zusätzlich angepasst um Laufzeiteninkongruenz, in der Formel für die Berechnung des vollständig angepassten Forderungswerts (E*) gemäß Teil 3 Nummer 34 zugrunde gelegt.

2.3. Ohne Sicherheitsleistung abgesicherte Geschäfte

8. Die Laufzeit der Kreditabsicherung und die Laufzeit der Forderung müssen nach folgender Formel im angepassten Wert der Kreditabsicherung berücksichtigt werden:

GA = G* x (t-t*)/(T-t*)

dabei ist

G* gleich dem um Währungsinkongruenz angepassten Betrag der Absicherung

GA gleich G* angepasst um Laufzeiteninkongruenz

t gleich der verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach den Nummern 3 bis 5 bestimmten Fälligkeitstermin der Kreditabsicherung oder gleich T, wenn dieser Wert niedriger ist;

T gleich der verbleibenden Anzahl von Jahren bis zu dem nach den Nummern 3 bis 5 bestimmten Fälligkeitstermin der Forderung oder gleich 5 Jahre, wenn dieser Wert niedriger ist; und

t* gleich 0,25

GA wird für die Zwecke von Teil 3 Nummer 84 bis 93 als Wert der Absicherung zugrunde gelegt.

Teil 5 – Kombinierte Kreditrisikominderung beim Standardansatz

1. Nutzt ein Kreditinstitut, das risikogewichtete Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 berechnet, für ein und dieselbe Forderung mehrere Arten der Risikominderung (z.B. wenn es eine Forderung teilweise über Sicherheiten und teilweise über eine Garantie absichert), so ist es verpflichtet, die Forderung in die einzelnen, jeweils durch ein einziges Kreditrisikominderungsinstrument gedeckten Bestandteile aufzuteilen (z.B. in einen durch eine Sicherheit gedeckten Anteil und einen durch eine Garantie abgesicherten Anteil) und den risikogewichteten Forderungsbetrag für jeden Anteil gemäß den Artikeln 78 bis 83 sowie gemäß diesem Anhang separat zu ermitteln.

2. Setzt sich eine von einen einzelnen Sicherungsgeber gewährte Kreditabsicherung aus Teilen mit unterschiedlicher Laufzeit zusammen, so ist analog zu Nummer 1 zu verfahren.

Teil 6 – Kreditrisikominderungstechniken für Forderungskörbe

1. Erstausfall-Kreditderivate (First-to-Default Credit Derivatives)

1. Erwirbt ein Kreditinstitut eine Kreditabsicherung für einen Forderungskorb in der Weise, dass der erste bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung auslöst und dieses Kreditereignis auch den Kontrakt beendet, so kann das Kreditinstitut die Berechnung des risikogewichteten Forderungsbetrags und gegebenenfalls des erwarteten Verlustbetrags der Forderung, die ohne die Kreditabsicherung den niedrigsten risikogewichteten Forderungsbetrag nach den Artikeln 78 bis 83 bzw. Artikel 84 bis 89 ergeben würde, gemäß diesem Anhang ändern, sofern der Forderungsbetrag den Wert der Kreditabsicherung nicht übersteigt.

2. n-ter-Ausfall-Kreditderivate (nth-to default credit derivatives)

2. Löst der n-te bei diesen Forderungen auftretende Ausfall die Zahlung aus, so darf das die Absicherung erwerbende Kreditinstitut diese Absicherung bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls der erwarteten Verlustbeträge nur dann berücksichtigen, wenn die Absicherung auch für die Ausfälle 1 bis n-1 erworben wurde oder wenn bereits n-1 Ausfälle eingetreten sind. In diesen Fällen ist analog zu Nummer 1 zu verfahren, mit entsprechenden Anpassungen für nter-Ausfall-Produkte.

ANHANG IX – Verbriefung Teil 1 – Begriffsbestimmungen für Anhang IX

1. Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:

– ‘Excess Spread’ (‘Zinsüberschuss’) die Zins- sowie andere Provisionseinnahmen, die bezüglich der verbrieften Forderungen vereinnahmt werden, abzüglich der zu zahlenden Kosten und Gebühren;

– ‘Clean-up call option’ (‘Rückführungsoption’) eine vertragliche Option für den Originator, der zufolge er die Verbriefungspositionen zurückkaufen oder aufheben kann, bevor alle zugrunde liegenden Forderungen zurückgezahlt wurden, falls der Restbetrag der noch ausstehenden Forderungen unter einen bestimmten Grenzwert fällt;

– ‘Liquiditätsfazilität’ die Verbriefungsposition, die sich aus einer vertraglichen Vereinbarung ergibt, mit der die Finanzierung zur zeitgerechten Weiterleitung der Zahlungen an die Anleger gewährleistet werden soll;

– ‘Kirb’ 8 % der risikogewichteten Forderungsbeträge, die gemäß Artikel 84 bis 89 in Bezug auf die verbrieften Forderungen berechnet würden, wenn diese nicht verbrieft wären, zuzüglich des Betrags der erwarteten Verluste, die mit diesen Forderungen einhergehen und gemäß dieser Artikel berechnet werden;

– ‘Ratingsbasierter Ansatz’ die Methode zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für Verbriefungspositionen im Sinne von Teil 4, Absätze 45 bis 49;

– ‘Aufsichtlicher Formelansatz’ die Methode zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für Verbriefungspositionen im Sinne von Teil 4, Absätze 50 bis 52;

– ‘Position ohne Rating’ eine Verbriefungsposition, die kein qualifiziertes Rating von Seiten einer anerkannten Ratingagentur (ECAI) im Sinne von Artikel 97 erhalten hat;

– ‘Position mit Rating’ eine Verbriefungsposition, die ein qualifiziertes Rating von Seiten einer anerkannten Ratingagentur (ECAI) im Sinne von Artikel 97 erhalten hat;

– ‘Asset-backed commercial paper programme’ (‘ABCP’-Programm) ein Verbriefungsprogramm, wobei die emittierten Wertpapiere in erster Linie die Form eines ‘commercial paper’ mit einer ursprünglichen Laufzeit von einem Jahr oder weniger haben.

Teil 2 – Mindestanforderungen für die Anerkennung eines wesentlichen Kreditrisikotransfers und Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge für verbriefte Forderungen

1. Mindestanforderungen für die Anerkennung eines wesentlichen Kreditrisikotransfers bei einer traditionellen Verbriefung

1. Das emittierende Kreditinstitut (Originator) einer traditionellen Verbriefung kann verbriefte Forderungen aus der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge herausnehmen, wenn ein wesentlicher Teil des Kreditrisiko aus den verbrieften Forderungen auf eine dritte Partei übertragen wurde und der Transfer folgenden Bedingungen genügt:

a)      Aus den Unterlagen der Verbriefung geht der wirtschaftliche Gehalt der Transaktion hervor.

b)      Auf die verbrieften Forderungen kann von Seiten des Originators und seiner Gläubiger selbst im Insolvenzall oder bei ähnlichen Verfahren nicht zurückgegriffen werden. Dies muss durch ein Rechtsgutachten eines qualifizierten Rechtsberaters gestützt werden.

c)      Die emittierten Wertpapiere stellen keine Zahlungsverpflichtungen des Originators dar.

d)      Der Erwerber der verbrieften Forderungen ist eine Verbriefungs-Zweckgesellschaft (‘securitisation special-purpose entity’ /SSPE) für Verbriefungen.

e)      Der Originator behält nicht die effektive oder indirekte Kontrolle über die übertragenen Forderungen. Bei einem Originator wird davon ausgegangen, dass er die effektive Kontrolle über die übertragenen Forderungen behalten hat, wenn er das Recht hat, vom Erwerber der Forderungen die zuvor übertragenen Forderungen zurückzukaufen, um ihre Gewinne zu realisieren, oder wenn er verpflichtet ist, die übertragenen Risiken erneut zu übernehmen. Die Beibehaltung der Forderungsverwaltung durch den Originator bzw. seine Verpflichtungen in Bezug auf die Forderungen stellen als solche keine indirekte Kontrolle über die Forderungen dar.

f)       ‘Clean-up call’-Optionen müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:

i)       die Ausübung der ‘Clean-up call’-Option liegt im Ermessen des Originators;

ii)      die ‘Clean-up call’-Option kann nur dann ausgeübt werden, wenn 10% oder weniger des ursprünglichen Wertes der verbrieften Forderungen noch ausstehend sind; und

iii)     die ‘Clean-up call’-Option ist nicht so strukturiert, dass mit ihr die Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den Anlegern gehaltenen Positionen vermieden wird, und ist auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine Bonitätsverbesserung hin strukturiert.

g)      Die Unterlagen der Verbriefung enthalten keinerlei Klauseln, denen zufolge

i)       anders als im Falle der vorzeitigen Tilgungsklauseln Verbriefungspositionen vom Originator verbessert werden müssen, was auch eine Veränderung der zugrundeliegenden Kreditforderungen oder eine Aufstockung der an die Anleger zu zahlenden Rendite beinhalten würde (aber nicht darauf beschränkt ist), wenn es zu einer Verschlechterung der Kreditqualität der verbrieften Forderungen kommt, oder

ii)      die an die Inhaber von Verbriefungspositionen zu zahlende Rendite aufzustocken wäre, wenn es zu einer Verschlechterung der Kreditqualität des Forderungspools käme.

2. Mindestanforderungen für die Anerkennung eines wesentlichen Kreditrisikotransfers bei einer synthetischen Verbriefung

2. Der Originator einer synthetischen Verbriefung kann die risikogewichteten Forderungsbeträge und ggf. die erwarteten Verlustbeträge für die verbrieften Forderungen gemäß der nachfolgenden Absätze 3 und 4 berechnen, wenn ein wesentlicher Teil des Kreditrisikos auf Dritte entweder mittels einer Besicherung mit oder einer Besicherung ohne Sicherheitsleistung übertragen wurde und der Transfer folgende Bedingungen erfüllt.

a)      Aus den Unterlagen der Verbriefung geht der wirtschaftliche Gehalt der Transaktion hervor.

b)      Die Kreditbesicherung, mittels derer das Kreditrisiko übertragen wird, entspricht den Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit und anderen in den Artikeln 90 bis 93 genannten Anforderungen für die Anerkennung einer solchen Besicherung. In diesem Sinne werden Zweckgesellschaften (SPE) nicht als geeignete Bereitsteller von Besicherungen ohne Sicherheitsleistungen anerkannt.

c)      Die für den Transfer des Kreditrisikos verwendeten Instrumente enthalten keine Bestimmungen oder Bedingungen, denen zufolge

i)       wesentliche Materialitätsschwellen vorgeschrieben werden, unter denen die Kreditbesicherung nicht ausgelöst werden dürfte, wenn ein Kreditereignis eintritt;

ii)      infolge der Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Forderungen eine Beendigung der Besicherung möglich ist;

iii)     anders als im Falle der vorzeitigen Tilgungsklauseln Verbriefungspositionen vom Originator verbessert werden müssen;

iv)     die Kosten des Kreditinstituts für die Besicherung stiegen bzw. die an die Inhaber von Verbriefungspositionen zu zahlende Rendite aufzustocken wäre, wenn es zu einer Verschlechterung der Kreditqualität des Forderungspools käme.

d)      Dies muss durch ein Rechtsgutachten eines qualifizierten Rechtsberaters gestützt werden, in dem bestätigt wird, dass die Kreditbesicherung in allen relevanten Rechtsordnungen rechtlich durchsetzbar ist.

3. Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für Forderungen, die im Rahmen einer synthetischen Verbriefung besichert sind, durch den Originator

3. Bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für verbriefte Forderungen, bei denen die Bedingungen von Absatz 2 erfüllt sind, hat der Originator einer synthetischen Verbriefung im Sinne von Absatz 5 bis 8 die entsprechenden Berechnungsmethoden von Teil 4 zu verwenden, d.h. nicht die in den Artikeln 78 bis 89 genannten Methoden. Für Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge gemäß Artikel 84 bis 89 berechnen, liegt der erwartete Verlustbetrag für derlei Forderungen bei Null.

4. Aus Gründen der Klarheit bezieht sich Absatz 3 auf den gesamten Forderungspool, der Gegenstand der Verbriefung ist. Vorbehaltlich der Absätze 5 bis 8 ist der Originator gehalten, die risikogewichteten Forderungsbeträge in Bezug auf alle Verbriefungstranchen zu berechnen. Dies hat in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Teil IV zu erfolgen, einschließlich jener, die sich auf die Anerkennung der Kreditrisikominderung beziehen. Wird beispielsweise eine Tranche mit Hilfe einer Besicherung ohne Sicherheitsleistung auf einen Dritten übertragen, wird das Risikogewicht dieses Dritten auf die Tranche bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge durch den Originator angewandt.

3.1. Behandlung der Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen

5. Zum Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge in Übereinstimmung mit Absatz 3 wird jede Laufzeitinkongruenz zwischen der Kreditbesicherung, durch die die Tranchenbildung erreicht wird, und den verbrieften Forderungen in Übereinstimmung mit den Absätzen 6 bis 8 berücksichtigt. In Bezug auf die Fälligkeit der verbrieften Forderungen wird die jeweils längste Fälligkeit dieser Positionen angesetzt, vorbehaltlich einer maximalen Dauer von fünf Jahren.

6. In Bezug auf die Fälligkeit der verbrieften Forderungen wird die jeweils längste Fälligkeit dieser Positionen angesetzt, vorbehaltlich einer maximalen Dauer von fünf Jahren. Die Fälligkeit der Kreditbesicherung wird gemäß Anhang VIII festgelegt.

7. Greift ein Originator auf Teil 4 Absätze 6 bis 35 für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge zurück, kann er jede Laufzeitinkongruenz bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für Tranchen außer Acht lassen, die kein Rating oder ein Rating unter Investment Grade erhalten haben. Für alle anderen Tranchen erfolgt die Behandlung im Sinne der Laufzeitinkongruenz, die Gegenstand von Anhang VIII ist, gemäß der folgenden Formel:

RW* ist [RW(SP) x (t-t*)/(T-t*)] + [RW(Ass) x (T-t)/(T-t*)]

In diesem Sinne ist/ sind:

RW* die risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne von Artikel 75 Buchstabe a);

RW(Ass) die risikogewichteten Forderungsbeträge für Forderungen, wenn sie nicht verbrieft wären, berechnet auf einer anteilsmäßigen Basis;

RW(SP) die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß der Berechnung unter Absatz 3, sofern keine Laufzeitinkongruenz vorlag;

T die Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderungen, ausgedrückt in Jahren;

t die Fälligkeit der Kreditbesicherung, ausgedrückt in Jahren;

t* 0,25.

8. Greift ein Originator auf Teil 4 Absätze 36 bis 74 für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge zurück, kann er jede Laufzeitinkongruenz bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für Tranchen oder Teile von Tranchen außer Acht lassen, die im Rahmen dieser Absätze mit einem Risikogewicht von 1250% belegt werden. Für alle anderen Tranchen oder Teile von Tranchen erfolgt die Behandlung der Laufzeitinkongruenz gemäß Anhang VIII und der Formel in Absatz 7.

Teil 3 - Externe Kreditbewertung (Rating)

1. Anforderungen, die für die Ratings von ECAI (“external credit assessment institutions”/ externe Ratingagenturen) einzuhalten sind

1. Im Hinblick auf die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Rahmen von Teil 4 dieses Anhangs hat ein Rating durch eine anerkannte ECAI die folgenden Bedingungen zu erfüllen.

a)      Es gibt keine Inkongruenz zwischen den Arten der Zahlungen, die in das Rating eingeflossen sind, und jenen Zahlungen, die dem Kreditinstitut im Rahmen des Vertrages zu stehen, der zu der besagten Verbriefungsposition geführt hat.

b)      Es ist auf dem Markt öffentlich verfügbar. Ratings werden nur dann als öffentlich verfügbar angesehen, wenn sie im Rahmen eines öffentlich zugänglichen Forums veröffentlicht wurden und sie in die Übergangsmatrix der ECAI eingeflossen sind. Ratings, die nur einem begrenzten Kreis von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, gelten nicht als öffentlich verfügbar.

2. Verwendung von Ratings

2. Ein Kreditinstitut kann eine oder mehrere anerkannte externe Ratingagenturen (ECAI) benennen, deren Rating/s bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Rahmen von Artikel 94 bis 101 zugrunde gelegt werden (‘benannte ECAI’).

3. Vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze 5 bis 7 muss ein Kreditinstitut das Rating bestellter ECAIs durchgängig auf seine Verbriefungs­positionen anwenden.

4. Vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 darf ein Kreditinstitut kein ECAI-Rating für seine Positionen in einzelnen Tranchen und das Rating einer anderen ECAI für Positionen in anderen Tranchen innerhalb derselben Struktur verwenden, die durch die erste ECAI ein Rating erhalten haben oder auch nicht.

5. In Fällen, in denen eine Position zwei Ratings durch benannte ECAIs erhalten hat, muss das Kreditinstitut das weniger günstige Rating verwenden.

6. In Fällen, in denen eine Position mehr als zwei Ratings durch benannte ECAIs erhalten hat, sind die zwei günstigsten Ratings zu verwenden. Bestehen zwischen den beiden günstigsten Ratings Unterschiede, ist das weniger günstige Rating zugrunde zu legen.

7. Wird eine gemäß den Artikeln 90 bis 93 zulässige Kreditbesicherung direkt für eine SSPE erbracht und dieser Besicherung wurde beim Rating einer Position durch eine benannte ECAI Rechnung getragen, kann das mit diesem Rating verbundene Risikogewicht verwendet werden. Ist die Besicherung gemäß Artikel 90 bis 93 nicht zulässig, wird das Rating nicht anerkannt. Für den Fall, dass die Besicherung nicht für eine SSPE, sondern vielmehr direkt für eine Verbriefungs­position vorgenommen wird, wird das Rating nicht anerkannt.

3. Zuordnungsverfahren

8. Die zuständigen Behörden legen fest, mit welcher der in den Tabellen in Teil 4 genannten Bonitätsstufe jedes Rating einer anerkannten ECAI belegt wird. Dabei müssen die zuständigen Behörden zwischen den relativen Risikograden unterscheiden, die durch jedes Rating zum Ausdruck gebracht werden. So müssen sie quantitative Faktoren wie Ausfall und/ oder Verlustraten und qualitative Faktoren wie das Spektrum der Transaktionen berücksichtigen, die von der ECAI bewertet werden, sowie die Bedeutung des Rating.

9. Die zuständigen Behörden versuchen sicherzustellen, dass die Verbriefungspositionen, die aufgrund der Ratings anerkannter ECAIs mit dem gleichen Risikogewicht belegt sind, äquivalente Kreditrisikograde aufweisen. Dies kann bedeuten, dass sie ggf. die Festlegung der Bonitätsstufe ändern, die an ein bestimmtes Rating gebunden ist.

Teil 4 - Berechnung

1. Berechnung risikogewichteter Forderungsbeträge

1. Im Sinne von Artikel 96 werden die risikogewichteten Forderungsbeträge einer Verbriefungsposition berechnet, indem auf den Forderungswert der Position das relevante gemäß diesem Teil genannte Risikogewicht angewandt wird.

2. Vorbehaltlich Absatz 3,

a)      ist der Forderungswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Bilanzwert, sofern ein Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß der Absätze 6 bis 35 berechnet;

b)      wird der Forderungswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition als Bruttobetrag vor Wertberichtigungen gemessen, sofern ein Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß der Absätze 36 bis 74 berechnet;

c)      ist der Forderungsbetrag einer bilanzunwirksamen Verbriefungsposition ihr Nominalwert, multipliziert mit einem in diesem Anhang beschriebenen Konversionsfaktor. Soweit nicht anderweitig spezifiziert beträgt dieser Umrechungsfaktor 100%.

3. Der Forderungswert einer Verbriefungsposition, die sich aus einem in Anhang IV genannten derivativen Instrument ergibt, wird gemäß Anhang III festgelegt.

4. Ist eine Verbriefungsposition Gegenstand einer Besicherung mit Sicherheitsleistung, kann der Forderungswert dieser Position gemäß den Bestimmungen von Anhang VIII und unter dem Vorbehalt wie weiter in diesem Anhang spezifiziert geändert werden.

5. Hat ein Kreditinstitut zwei oder mehrere sich überschneidende Verbriefungspositionen, ist es gehalten, in dem Maße, wie diese sich überschneiden, in die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nur die Position oder den Teil einer Position einzubeziehen, die bzw. der die höheren risikogewichteten Forderungsbeträge produziert. In diesem Sinne bedeutet 'Überschneidung', dass die Positionen ganz oder teilweise eine Forderung in Bezug auf das gleiche Risiko darstellen, so dass bis zur Grenze der Überschneidung nur eine einzige Forderung besteht.

2. Berechnung risikogewichteter Forderungsbeträge im Rahmen des Standard ansatzes

6. Vorbehaltlich der Absätze 8 und 9 wird der risikogewichtete Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition mit Rating berechnet, indem auf den Forderungswert das mit der Bonitätsstufe einhergehende Risikogewicht angewandt wird, welches durch die zuständigen Behörden gemäß Artikel 98 beigemessen wird (s. auch nachfolgend Tabelle 1 und 2).

Tabelle 1

Positionen, die kein kurzfristiges Rating erhalten haben

Bonitäts-stufe || 1 || 2 || 3 || 4 || 5 und darunter

Risiko- gewicht || 20% || 50% || 100% || 350% || 1250%

Tabelle 2

Positionen mit kurzfristigen Ratings

Bonitätsstufe || 1 || 2 || 3 || Alle sonstigen Ratings

Risikogewicht || 20% || 50% || 100% || 1250%

7. Vorbehaltlich der Absätze 10 bis 16 wird der risikogewichtete Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition ohne Rating durch die Anwendung eines Risikogewichts von 1250% berechnet.

2.1. Originierende Kreditinstitute und Sponsor-Kreditinstitute

8. Originierende Kreditinstitute und Sponsor-Kreditinstitute wenden ein Risikogewicht von 1250% auf alle zurückbehaltenen und zurückgekauften Verbriefungs­positionen an, die ein Rating von einer anerkannten ECAI erhalten haben, dass, gemäß der Beimessung der zuständigen Behörden, mit einer Bonitätsstufe unter Bonitätsstufe 3 zu verbinden ist. Bei der Bestimmung der Tatsache, ob eine Position ein solches Rating hat, sind die Bestimmungen von Teil 3 Absätze 2 bis 7 heranzuziehen.

9. Für ein originierendes Kreditinstitut oder ein Sponsor-Kreditinstitut können die risikogewichteten Forderungsbeträge, die im Hinblick auf ihre Verbriefungspositionen berechnet werden, auf die risikogewichteten Forderungsbeträge beschränkt werden, die für die verbrieften Forderungen berechnet würden, als wenn sie nicht verbrieft worden wären. Dies gilt vorbehaltlich einer angenommenen Anwendung eines Risikogewichts von 150% auf alle überfälligen Posten unter den verbrieften Forderungen und Posten unter den verbrieften Forderungen, die zu den ‘Forderungen mit hohem Risiko’ gehören,

2.2. Behandlung von Positionen ohne Rating

10. Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut mit einer Verbriefungsposition ohne Rating gestatten, für die Berechnung des risikogewichteten Forderungsbetrages für diese Position die Behandlung von Absatz 11 zugrunde zu legen, sofern die Zusammensetzung des Pools von verbrieften Forderungen jederzeit bekannt ist.

11. Ein Kreditinstitut kann das gewichtete Durchschnittsrisikogewicht, das auf die verbrieften Forderungen gemäß den Artikeln 78 bis 83 von einem Kreditinstitut, das die Forderungen hielte, angewandt würde, multipliziert mit einem Konzentrationskoeffizienten anwenden. Dieser Konzentrationskoeffizient entspricht der Summe der Nennwerte aller Tranchen, geteilt durch die Summe der Nennwerte der nachrangigen oder gleichwertigen Tranchen in Bezug auf die Tranche, in der die Position gehalten wird, einschließlich dieser Tranche selbst. Das resultierende Risikogewicht kann nicht über 1250% liegen bzw. niedriger sein als das Risikogewicht, das auf irgendeine vorrangig geratete Tranche anwendbar ist. Ist ein Kreditinstitut nicht in der Lage, die Risikogewichte zu bestimmen, die auf die verbrieften Forderungen gemäß Artikel 78 bis 83 anwendbar sind, legt es ein Risikogewicht von 1250% für die Position zugrunde.

2.3. Behandlung von Verbriefungspositionen in einer Second-Loss-Tranche oder in einer bessergestellten in einem ABCP ('Asset-backed-commercial-paper')-Programm

12. Vorbehaltlich der Verfügbarkeit einer günstigeren Behandlung im Rahmen der Bestimmungen über Liquiditätsfazilitäten in den Absätzen 14 bis 16 kann ein Kreditinstitut auf Verbriefungspositionen, die die Bedingungen in Absatz 13 erfüllen, ein Risikogewicht anwenden, welches das größere ist von i) 100% oder ii) dem höchsten Risikogewicht, das auf irgendeine der verbrieften Forderungen von einem Kreditinstitut, das die Forderungen hielte, gemäß den Artikeln 78 bis 83 angewandt würde.

13. Für die Nutzung der Behandlung nach Absatz 12 bedarf es der Erfüllung der folgenden Bedingungen

a)      die Verbriefungsposition muss Gegenstand einer Tranche sein, die wirtschaftlich in einer Second-Loss-Position oder einer besseren Position bei der Verbriefung ist, und die First-Loss-Tranche muss eine bedeutende Bonitätsverbesserung für die Second-Loss-Tranche darstellen;

b)      die Qualität der Verbriefungsposition muss einer Einstufung als Investment Grade oder besser entsprechen; und

c)      die Verbriefungsposition muss von einem Kreditinstitut gehalten werden, das keine Position in der First-Loss-Tranche hält.

2.4. Behandlung von Liquiditätsfazilitäten ohne Rating 2.4.1. Anerkannte Liquiditätsfazilitäten

14. Sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind, kann zur Bestimmung ihres Forderungswerts ein Konversionsfaktor von 20% auf den Nennwert einer Liquiditätsfazilität mit einer ursprünglichen Laufzeit von einem Jahr oder weniger und ein Konversionsfaktor von 50% auf den Nennwert einer Liquiditätsfazilität mit einer ursprünglichen Laufzeit von mehr als einem Jahr angewandt werden.

a)      Die Dokumentation der Liquiditätsfazilität muss eindeutig die Umstände festlegen und begrenzen, unter denen sie in Anspruch genommen werden kann.

b)      Die Fazilität darf nicht gezogen werden, um Kreditunterstützung zu gewähren um zum Zeitpunkt der Ziehung bereits eingetretene Verluste abzudecken. Dies gilt z.B. für die Bereitstellung von Liquidität in Bezug auf Forderungen, die zum Zeitpunkt der Ziehung bereits ausgefallen sind oder für den Erwerb von Forderungen oberhalb des Fair Value.

c)      Die Fazilität darf nicht zur Bereitstellung einer permanenten oder regelmäßigen Finanzierung für die Verbriefung verwendet werden.

d)      Die Rückzahlung von Ziehungen aus der Fazilität darf nicht den Ansprüchen von Anlegern nachgeordnet werden, bei denen es sich nicht um Ansprüche handelt, die sich aus Zinssatz- oder Währungsderivaten, Gebühren oder anderen derartigen Zahlungen ergeben, bzw. sie darf nicht Gegenstand einer Stundungsvereinbarung oder eines Verzichts sein.

e)      Die Fazilität kann nicht mehr gezogen werden, nachdem alle anwendbaren Bonitätsverbesserungen, von denen die Liquiditätsfazilität begünstigt wird, aufgebraucht sind.

f)       Die Fazilität muss eine Bestimmung enthalten, der zufolge eine automatische Reduzierung des Betrags, der gezogen werden kann, in Höhe der Forderungen, die bereits ausgefallen sind, eintritt. Ausfall ist hier im Sinne von Artikel 84 bis 89 zu verstehen oder für den Fall, dass ein Pool verbriefter Forderungen aus Instrumenten mit Ratings besteht und die Fazilität beendet wird, wenn die Durchschnittsqualität des Pools unter Investment Grade fällt.

Bei dem anzusetzenden Risikogewicht handelt es sich um das höchste Risikogewicht, das im Rahmen von Artikel 78 bis 83 von einem Kreditinstitut, das die Forderungen hielte, auf irgendeine der verbrieften Forderungen anzuwenden wäre.

2.4.2. Liquiditätsfazilitäten, die nur im Falle einer allgemeinen Marktstörung gezogen werden können

15. Um ihren Forderungswert zu bestimmen, kann ein Konversionsfaktor von 0% auf den Nennwert einer Liquiditätsfazilität angewandt werden, die nur im Falle einer allgemeinen Marktstörung gezogen werden kann (d.h. wenn mehr als eine Zweckgesellschaft im Rahmen verschiedener Transaktionen nicht in der Lage ist, ein fällig werdendes 'Commercial Paper' zu erneuern und diese Unfähigkeit nicht das Ergebnis einer Verschlechterung der Kreditqualität der Zweckgesellschaft in Bezug auf ihre verbrieften Forderungen ist), sofern die in Absatz 14 genannten Bedingungen erfüllt sind.

2.4.3. Barvorschuss-Fazilitäten

16. Um ihren Forderungswert zu bestimmen, kann ein Konversionsfaktor von 0% auf den Nennwert einer Liquiditätsfazilität angewandt werden, die uneingeschränkt kündbar ist, sofern die Bedingungen in Absatz 14 erfüllt sind und die Rückzahlung der Ziehungen der Fazilität vorrangig vor allen anderen Ansprüchen auf Zahlungen aus den verbrieften Forderungen sind.

2.5. Zusätzliche Kapitalanforderungen für Verbriefungen von revolvierenden Forderungen mit vorzeitigen Tilgungsklauseln

17. Zusätzlich zu den risikogewichteten Forderungsbeträgen, die bezüglich ihrer Verbriefungspositionen berechnet werden, hat ein Originator einen risikogewichteten Forderungsbetrag gemäß der Methode in den Absätzen 18 bis 32 zu berechnen, wenn er revolvierende Forderungen in eine Verbriefung verkauft, die vorzeitige Tilgungsklauseln enthält.

18. Das Kreditinstitut berechnet den risikogewichteten Forderungsbetrag in Bezug auf die Summe aus dem Anteil des Originators und demjenigen des Investors.

19. Bei Verbriefungsstrukturen, bei denen die verbrieften Forderungen sowohl revolvierende als auch nicht-revolvierende Forderungen enthalten, hat der Originator auf den Teil des zugrunde liegenden Pools, der die revolvierenden Forderungen enthält, die nachfolgend genannte Behandlung anzuwenden.

20. In diesem Sinne bedeutet ‘Anteil des Originators’ den Nennwert dieses fiktiven Teils eines Pools gezogener Beträge, die bei der Verbriefung veräußert werden, wobei sein Anteil in Bezug auf den Betrag des gesamten Pools, der in die Struktur geflossen ist, den Teil der Zahlungen bestimmt, der durch die Einziehung des Nominalbetrages und der Zinsen sowie anderer verbundener Beträge erzeugt wird, der nicht für Zahlungen an jene zur Verfügung steht, die Verbriefungspositionen aus der Verbriefung halten.

Um als solcher in Frage zu kommen, darf der Anteil des Originators nicht den Anteilen der Investoren nachgeordnet sein.

Unter ‘Anteil der Investoren’ versteht man den Nominalbetrag des verbleibenden fiktiven Teils des Pools der gezogenen Beträge.

21. Die Forderung des originierenden Kreditinstituts verbunden mit seinen Rechten in Bezug auf den Anteil des Originators ist nicht als eine Verbriefungsposition zu betrachten, sondern als eine anteilige Forderung gegenüber den verbrieften Forderungen, so als ob diese nicht verbrieft worden wären.

2.5.1. Ausnahmen von der vorzeitigen Tilgungsbehandlung

22. Die Originatoren der folgenden Verbriefungstypen sind von der Eigenkapitalanforderung gemäß Absatz 17 ausgenommen:

a)      Verbriefungen von revolvierenden Forderungen, bei denen die Investoren nach wie vor in jeder Hinsicht allen künftigen Ziehungen von Seiten der Kreditnehmer ausgesetzt sind, so dass das Risiko der zugrunde liegenden Fazilitäten nicht an das originierende Kreditinstitut zurück geht, und zwar auch nach Eintreten eines vorzeitigen Tilgungsfalles, sind von der vorzeitigen Tilgungsbehandlung ausgenommen.

b)      Verbriefungen, bei denen eine vorzeitige Tilgungsklausel nur in Fällen ausgelöst wird, die nicht mit der Wertentwicklung der verbrieften Aktiva oder die des originierenden Kreditinstituts gebunden sind, wie beispielsweise wichtige Änderungen in den Steuergesetzen und –Bestimmungen.

2.5.2. Maximale Eigenkapitalanforderung

23. Für ein originierendes Kreditinstitut, das der Anforderung von Absatz 17 unterliegt, soll der Gesamtbetrag der risikogewichteten Forderungsbeträge in Bezug auf seine Positionen in Anteilen der Investoren sowie der risikogewichteten Forderungsbeträge, die im Rahmen von Absatz 17 berechnet werden, nicht höher liegen als der Größere der nachfolgend genannten Beträge

a)      die risikogewichteten Forderungsbeträge, die im Hinblick auf seine Positionen in Anteilen der Investoren berechnet werden,

b)      die risikogewichteten Forderungsbeträge, die im Hinblick auf die verbrieften Forderungen von einem Kreditinstitut berechnet würden, das die Forderungen hielte, so als wären diese nicht in Höhe eines Betrags verbrieft worden, der den Anteilen der Investoren entspricht.

24. Der unter Artikel 57 geforderte Abzug von Nettogewinnen, die sich gegebenenfalls aus der Kapitalisierung künftiger Erträge ergeben, wird nicht im Rahmen des in Absatz 23 genannten Betrages berücksichtigt.

2.5.3. Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge

25. Der risikogewichtete Forderungsbetrag, der gemäß Absatz 17 zu berechnen ist, wird ermittelt, indem der Betrag der Anteile der Investoren mit dem Produkt aus dem angemessenen Konversionsfaktor, so wie in den Absätzen 27 bis 32 angegeben, und dem gewichteten Durchschnittsrisikogewicht, das auf die verbrieften Forderungen angewandt werden würde, wären diese nicht verbrieft worden, multipliziert wird.

26. Eine vorzeitige Tilgungsklausel gilt dann als 'kontrolliert', wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind.

a)      Das originierende Kreditinstitut muss über einen angemessenen Kapital- /Liquiditätsplan verfügen, um sicherzustellen, dass es im Falle einer vorzeitigen Tilgung über ausreichend Kapital und Liquidität verfügt.

b)      Während der Laufzeit der Transaktion erfolgt eine anteilige Aufteilung zwischen dem Anteil des Originators und dem der Investoren in Bezug auf die Zahlung von Zinsen, Tilgungen, Kosten, Verluste und Verwertungserlöse basierend auf dem Monatsanfangs-Saldo der ausstehenden Forderungen.

c)      Der Tilgungszeitraum wird dann als lang genug angesehen, wenn 90 % der zu Beginn des vorzeitigen Tilgungszeitraumes ausstehenden Gesamtforderungen (Anteil des Originators und der Investoren) zurückgezahlt werden können oder als ausgefallen anzusehen sind.

d)      Das Tempo der Rückzahlung soll nicht schneller sein als unter einer linearen Rückzahlung über die Zeit, die gemäß c) vorgesehen ist.

27. In Fällen von Verbriefungen, die einer vorzeitigen Tilgungsklausel für Retailkredite unterliegen, die nicht zweckgebunden, uneingeschränkt und fristlos kündbar sind, wobei die vorzeitige Tilgung durch den Stand des Zinsüberschusses ausgelöst wird, der auf ein spezifiziertes Niveau absackt, müssen die Kreditinstitute den Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses mit dem Zinsüberschussniveau vergleichen, ab dem der Zinsüberschuss zurückbehalten wird.

28. In den Fällen, in denen die Verbriefung keinen Rückhalt des Zinsüberschusses vorsieht, wird das Referenzniveau für den Rückhalt mit einem Wert von 4,5 %-Punkten oberhalb desjenigen Standes des Zinsüberschusses angenommen, bei dem die 'vorzeitige Tilgung' ausgelöst wird.

29. Der anzuwendende Konversionsfaktor wird durch den Stand des aktuellen Dreimonatsdurchschnitts des Zinsüberschusses gemäß Tabelle 3 ermittelt.

Tabelle 3

|| Verbriefungen, die einer kontrollierten vorzeitigen Tilgungsklausel unterliegen || Verbriefungen, die einer nicht-kontrollierten vorzeitigen Tilgungsklausel unterliegen

Dreimonats-durchschnitt des Zinsüberschusses || Konversionsfaktor || Konversionsfaktor

Über Niveau A || 0% || 0%

Niveau A || 1% || 5%

Niveau B || 2% || 15%

Niveau C || 20% || 50%

Niveau D || 20% || 100%

Niveau E || 40% || 100%

30. In Tabelle 3 beinhaltet ‘Niveau A’ Zinsüberschussniveaus < 133,33% des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses, aber > bzw. = 100,00% des Referenzniveaus für den Rückhalt. ‘Niveau B’ beinhaltet Zinsüberschussniveaus < 100,00% des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses, aber > bzw. = 75% des Referenzniveaus für den Rückhalt. 'Niveau C' beinhaltet Zinsüberschuss­niveaus < 75% des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses, aber > bzw. = 50% des Referenzniveaus für den Rückhalt. ‘Niveau D’ beinhaltet Zinsüberschussniveaus < 50% des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses, aber > bzw. = 25% des Referenzniveaus für den Rückhalt. ‘Niveau E’ beinhaltet Zinsüberschussniveaus < 25% des Referenzniveaus für den Rückhalt des Zinsüberschusses.

31. Auf alle anderen Verbriefungen, die einer kontrollierten vorzeitigen Tilgungsklausel für revolvierende Forderungen unterliegen, wird ein Kreditkonversionsfaktor von 90% angewendet.

32. Auf alle anderen Verbriefungen, die einer nicht-kontrollierten vorzeitigen Tilgungsklausel für revolvierende Forderungen unterliegen, wird ein Umrechnungsfaktor von 100% angewandt.

2.6. Anerkennung der Kreditrisikominderung bei Verbriefungspositionen

33. Wird für eine Verbriefungsposition eine Kreditbesicherung vorgenommen, kann die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne von Anhang VIII geändert werden.

2.7. Reduzierung der risikogewichteten Forderungsbeträge

34. Wie in Artikel 66 Absatz 2 vorgesehen, können Kreditinstitute in Bezug auf eine Verbriefungsposition, die ein Risikogewicht von 1250% erhält, den Forderungswert der Position von den Eigenmitteln abziehen. Dies ist eine Alternative zur Berücksichtigung der Position bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge. Zu diesem Zweck kann die Berechnung des Forderungswertes eine anerkannte Besicherung mit Sicherheitsleistung auf eine in Absatz 33 genannte Art und Weise widerspiegeln.

35. Macht ein Kreditinstitut von der in Absatz 34 genannten Alternative Gebrauch, wird 12,5 mal der Betrag, der gemäß diesem Absatz abgezogen wurde, im Sinne von Absatz 9 von jenem Betrag abgezogen, der in diesem Absatz als der höchste risikogewichtete Forderungsbetrag von den dort genannten Kreditinstituten berechnet wurde.

3. Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Rahmen des auf internen Ratings basierenden Ansatzes (“Internal Ratings Based Approach”/ IRB-Ansatz) 3.1. Rangfolge der Methoden

36. Im Sinne von Artikel 96 wird der risikogewichtete Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen gemäß der Absätze 36 bis 74 berechnet.

37. Für eine Position mit Rating bzw. eine Position, für die ein abgeleitetes Rating verwendet werden kann, wird die in den Absätzen 45 bis 49 genannte auf Ratings basierende Methode zur Berechnung des risikogewichteten Forderungsbetrags herangezogen.

38. Für eine Position ohne Rating wird der aufsichtliche Formelansatz im Sinne der Absätze 50 bis 52 zugrunde gelegt, es sei denn, der interne Bemessungsansatz im Sinne der Absätze 42 und 43 ist zulässig.

39. Ein Kreditinstitut, das kein originierendes Kreditinstitut oder Sponsor-Kreditinstitut ist, darf den aufsichtlichen Formelansatz nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden verwenden.

40. Im Falle eines originierenden oder eines Sponsor-Kreditinstituts, das Kirb nicht berechnen kann und das nicht die Erlaubnis zur Verwendung des internen Bemessungsansatzes für Positionen in ABCP-Programmen erhalten hat, bzw. im Falle von anderen Kreditinstituten, die nicht die Erlaubnis zur Verwendung des aufsichtlichen Formelansatzes bzw. für Positionen in ABCP-Programmen des internen Bemessungsansatzes erhalten haben, wird ein Risikogewicht von 1250% auf Verbriefungspositionen angewandt, die kein Rating haben und für die auch kein abgeleitetes Rating verwendet werden darf.

3.1.1. Verwendung abgeleiteter Ratings

41. Wenn die folgenden operationellen Mindestanforderungen eingehalten werden, überträgt ein Institut ein abgeleitetes Rating auf eine Position ohne Rating, wobei das abgeleitete Rating dem Rating der Positionen mit Rating (die ‘Referenzpositionen’) entspricht, bei denen sich um die vorrangigsten Positionen handelt, die in jeder Hinsicht der besagten Verbriefungsposition ohne Rating nachgeordnet sind.

a)      Die Referenzpositionen müssen in jeder Hinsicht der Verbriefungstranche ohne Rating nachgeordnet sein.

b)      Die Fälligkeit der Referenzpositionen muss derjenigen der besagten Position ohne Rating entsprechen oder länger sein.

c)      Ein abgeleitetes Rating muss auf laufender Basis aktualisiert werden, um den Veränderungen des Ratings bei den Referenz-Verbriefungspositionen Rechnung zu tragen.

3.1.2. Der ‘Interne Bemessungsansatz’ für Positionen in ABCP-Programmen

42. Vorbehaltlich der Zustimmung seitens der zuständigen Behörden kann ein Kreditinstitut unter Wahrung der folgenden Bedingungen einer Position ohne Rating in einem 'Asset-backed-commercial-paper’-Programm ein abgeleitetes Rating im Sinne von Absatz 43 übertragen.

a)      Positionen im ‘Commercial Paper’, die vom Programm emittiert sind, sind Positionen mit Rating.

b)      Das Kreditinstitut überzeugt die zuständigen Behörden, dass seine interne Bemessung der Kreditqualität der Position der öffentlich verfügbaren Bemessungsmethode einer oder mehrerer anerkannter ECAI entspricht, wenn es um das Rating für Wertpapiere geht, die durch die Forderungen des verbrieften Typs unterlegt sind.

c)      Die ECAI, deren Methode im Sinne von Buchstabe b zu entsprechen ist, umfassen jene ECAI, die ein externes Rating für die vom Programm emittierten 'Commercial Paper' abgegeben haben. Quantitative Elemente - wie Stressfaktoren -, die bei der Bemessung der Position im Hinblick auf eine spezifische Kreditqualität verwendet werden, müssen mindestens so konservativ sein wie jene, die bei der einschlägigen Bemessungsmethode der besagten ECAI zugrunde gelegt werden.

d)      Bei der Entwicklung seiner internen Bemessungsmethode hat ein Kreditinstitut alle veröffentlichten Ratingmethoden anerkannter ECAI beim Rating von Wertpapieren zu berücksichtigen, die durch die Forderungen des verbrieften Typs unterlegt sind. Diese Berücksichtigung ist durch das Kreditinstitut zu dokumentieren und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren.

e)      Die interne Bemessungsmethode des Kreditinstituts enthält Ratingstufen, wobei zwischen diesen und den Ratings anerkannter ECAI ein enger Zusammenhang besteht. Diese Entsprechung ist ausdrücklich zu dokumentieren.

f)       Die interne Bemessungsmethode fließt in die internen Risikomanagementprozesse des Kreditinstituts ein, d.h. in seine Beschlussfassungs-, Managementinformations- und Kapitalallokationsprozesse.

g)      Interne oder externe Prüfer, ein ECAI bzw. die interne Kreditprüfungsstelle oder Risikomanagementfunktion des Kreditinstituts nehmen regelmäßige Kontrollen des internen Bemessungsprozesses und der Qualität der internen Bemessungen der Kreditqualität der Forderungen des Kreditinstituts im Rahmen eines ABCP-Programms vor. Führen die interne Revison, die Kreditprüfungsstelle bzw. die Risikomanagementfunktionen eines Kreditinstituts diese Kontrolle durch, dann sind diese Funktionen unabhängig vom ABCP-Programm-Geschäftszweig und von den Kundenbeziehungen zu sehen.

h)      Das Kreditinstitut beobachtet die Entwicklung seiner internen Ratings im Zeitablauf, um die Güte seiner internen Bemessungsmethode zu bewerten. Gegebenenfalls sind Anpassungen dieser Methode erforderlich, wenn beispielsweise die Wertentwicklung der Forderungen regelmäßig von der von den internen Ratings vorgezeichneten abweicht.

i)       Das ABCP-Programm umfasst Kreditvergabekriterien in Form von Kredit- und Anlageleitlinien. Bei der Entscheidung über einen Aktiva-Kauf muss der Programmverwalter die Art des zu erwerbenden Aktivums, die Art und den Geldwert der Forderungen, die sich aus der Bereitstellung von Liquiditätsfazilitäten und Bonitätsverbesserungen ergeben, sowie die Verlustverteilung und die rechtliche sowie wirtschaftliche Isolation der von der die Aktiva veräußernden Einrichtung übertragenen Aktiva berücksichtigen. Zudem ist eine Kreditanalyse des Risikoprofils des Aktiva-Verkäufers vorzunehmen, so wie auch eine Analyse der vergangenen und erwarteten künftigen finanziellen Entwicklung, der derzeitigen Marktposition, der erwarteten künftigen Wettbewerbsfähigkeit, des Verschuldungsgrads, der Cashflows, der Zinsdeckung sowie des Schuldenratings einzubeziehen ist. Ferner muss eine Prüfung der Kreditvergabekriterien, der Kundenbetreuungsfähigkeiten und der Inkassoverfahren des Verkäufers erfolgen.

j)       Die Kreditvergabekriterien des ABCP-Programms werden Mindestanerkennungskriterien für Aktiva festlegen. So gilt insbesondere, dass

i)       der Erwerb von Aktiva, die in hohem Maße überfällig oder ausgefallen sind, ausgeschlossen sind;

ii)      eine übermäßige Konzentration auf einen einzelnen Schuldner oder einen einzelnen geografischen Raum eingeschränkt wird, und dass

iii)     die Laufzeit der zu erwerbenden Aktiva begrenzt ist.

k)      Das ABCP-Programm wird über Inkassostrategien und -prozesse verfügen, die die operationelle Fähigkeit und die Kreditqualität des Servicer berücksichtigen. Das Programm wird das Verkäufer-/ Servicer-Risiko mittels verschiedener Methoden mindern, wie z.B. mittels Auslösern, die sich auf die derzeitige Kreditqualität stützen, wodurch eine Vermengung von Mitteln verhindert würde.

l)       Die aggregierte Verlustschätzung eines Aktivapools, der im Rahmen eines ABCP-Programms erworben werden soll, muss alle Quellen potenzieller Risiken berücksichtigen, wie das Kredit- und das Verwässerungsrisiko. Wenn die durch den Verkäufer erbrachte Bonitätsverbesserung sich von der Höhe her lediglich auf kreditbezogene Verluste stützt, dann ist eine gesonderte Rückstellung für das Verwässerungsrisiko zu bilden, sofern dieses für einen bestimmten Forderungspool erheblich ist. Bei der Festlegung des erforderlichen Niveaus der Bonitätsverbesserung sind im Programm überdies mehrere Jahre historischer Informationen zu überprüfen, einschließlich der Verluste, Ausfälle, Verwässerungen und der Umschlagshäufigkeit der Forderungen.

m)     Das ABCP-Programm wird strukturelle Merkmale, wie z.B. ‘Abwicklungs’-Auslöser, in den Erwerb von Forderungen integrieren, so dass eine potenzielle Kreditverschlechterung des zugrunde liegenden Portfolios gemindert wird.

Die Anforderung an die Bemessungsmethode der ECAI, der zufolge sie öffentlich verfügbar sein muss, kann von den zuständigen Behörden erlassen werden, wenn sie überzeugt sind, dass aufgrund spezifischer Merkmale der Verbriefung - z.B. ihrer einzigartigen Struktur - nun eine bislang noch nicht öffentlich verfügbare ECAI-Bemessungsmethode vorliegt.

43. Ein Kreditinstitut kann einer Position ohne Rating eine der in Absatz 42 genannten Ratingstufen zuordnen. Die Position erhält ein zugeordnetes Rating, das den Bonitätsbeurteilungen gemäß dieser Ratingklasse entspricht, so wie in Absatz 42 festgelegt. Entspricht dieses zugeordnete Rating zu Beginn der Verbriefung dem Niveau Investment Grade oder besser, wird es als dem anerkannten Rating durch eine anerkannte ECAI im Hinblick auf die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gleichwertig angesehen.

3.2. Höchstgrenze der risikogewichteten Forderungsbeträge

44. Für ein originierendes Kreditinstitut, ein Sponsor-Kreditinstitut oder für ein anderes Kreditinstitut, das KIRB berechnen kann, werden die risikogewichteten Forderungsbeträge in Bezug auf seine Verbriefungspositionen auf diejenigen beschränkt, die eine Eigenkapitalanforderung im Sinne von Artikel 75 Buchstabe a) in Höhe einer Summe von 8% der risikogewichteten Forderungsbeträge produzieren würden, die wiederum entstehen würden, wenn die verbrieften Aktiva nicht verbrieft wären bzw. in der Bilanz des Kreditinstituts zuzüglich der erwarteten Verlustbeträge dieser Forderungen ausgewiesen würden.

3.3. Ratingsbasierter Ansatz

45. Im Rahmen des ratingsbasierten Ansatzes wird der risikogewichtete Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition mit Rating berechnet, indem auf den Forderungswert das Risikogewicht angewandt wird, das mit der Bonitätsstufe einhergeht, der das Rating von Seiten der zuständigen Behörden gemäß Artikel 98 zugeordnet ist (s. Tabelle 4 und 5)

Tabelle 4

Positionen, die kein kurzfristiges Rating erhalten haben

Bonitätsstufe ‘Credit Quality Step’ (CQS) || Risikogewicht

|| A || B || C

CQS 1 || 7% || 12% || 20%

CQS 2 || 8% || 15% || 25%

CQS 3 || 10% || 18% || 35%

CQS 4 || 12% || 20% || 35%

CQS 5 || 20% || 35% || 35%

CQS 6 || 35% || 50% || 50%

CQS 7 || 60% || 75% || 75%

CQS 8 || 100% || 100% || 100%

CQS 9 || 250% || 250% || 250%

CQS 10 || 425% || 425% || 425%

CQS 11 || 650% || 650% || 650%

Kleiner CQS 11 || 1250% || 1250% || 1250%

Tabelle 5

Positionen, die ein kurzfristiges Rating erhalten haben

Bonitätsstufe ‘Credit Quality Step’ (CQS) || Risikogewicht

|| A || B || C

CQS 1 || 7% || 12% || 20%

CQS 2 || 12% || 20% || 35%

CQS 3 || 60% || 75% || 75%

Alle anderen Kredit-bewertungen || 1250% || 1250% || 1250%

46. Vorbehaltlich Absatz 47 werden die Risikogewichte von Spalte A in jeder Tabelle angewandt, wenn die Position Bestandteil der höchstrangigsten Tranche der Verbriefung ist. Bei der Bestimmung der Tatsache, ob es sich bei einer Tranche um die höchstrangigste Tranche in diesem Sinne handelt, ist es nicht erforderlich, Beträge zu berücksichtigen, die sich aus Zins- oder Währungsderivatekontrakten, fälligen Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen ergeben.

47. Die Risikogewichte in Spalte C in jeder Tabelle werden angewandt, wenn die Position Bestandteil einer Verbriefung ist, deren effektive Anzahl der verbrieften Forderungen kleiner als sechs ist. Bei der Berechnung der effektiven Anzahl der verbrieften Forderungen sind mehrere, auf einen Schuldner bezogene Forderungen als eine einzige Forderung zu behandeln. Die effektive Anzahl der Forderungen wird wie folgt berechnet:

wobei EADi die Forderungshöhe sämtlicher auf den i-ten Schuldner bezogener Forderungen repräsentiert. Im Falle einer ‘Resecuritisation’ (erneute Verbriefung von Verbriefungs­positionen) muss das Kreditinstitut in der Formel auf die Anzahl der Verbriefungspositionen in dem Pool und nicht auf die Anzahl der zugrundeliegenden Forderungen in den ursprünglichen Pools abstellen, aus denen die zugrundeliegenden Verbriefungspositionen stammen. Ist der Anteil am Portfolio im Zusammenhang mit der größten Forderung, C1, verfügbar, kann das Kreditinstitut N als 1/C1 berechnen.

48. Die Risikogewichte in Spalte B sind auf alle anderen Positionen anzuwenden.

49. Die Kreditrisikominderung für Verbriefungspositionen ist im Sinne der Absätze 58 bis 60 zulässig.

3.4. Aufsichtlicher Formelansatz

50. Vorbehaltlich der Absätze 56 und 57 ist das Risikogewicht einer Verbriefungsposition im Rahmen des Aufsichtlichen Formelansatzes der jeweils höhere der beiden nachfolgend genannten Sätze: 7% oder das Risikogewicht, das im Sinne von Absatz 51 zugrunde zu legen ist.

51. Vorbehaltlich der Absätze 56 und 57 beträgt das auf den Forderungswert anzuwendende Risikogewicht:

12,5 x (S[L+T] – S[L]) / T,

wobei

wobei

t = 1000,

und w = 20 sind.

In diesen Formeln bezeichnet Beta [x; a, b] die kumulative Beta-Verteilung mit den Parametern a und b, ausgewertet an der Stelle x.

T (die “Dicke” der Tranche, in der die Position gehalten wird) ist das Verhältnis von (a) dem Nominalwert der Tranche zu (b) der Summe der Forderungsbeträge der Forderungen, die verbrieft wurden. In diesem Sinne ist der Forderungswert eines in Anhang IV genannten derivativen Instruments, bei dem die derzeitigen Wiedereindeckungskosten kein positives Vorzeichen haben, die potenzielle künftige Kreditforderung, so wie sie im Sinne von Anhang III berechnet wird.

Kirbr ist das Verhältnis von (a) Kirb zu (b) der Summe der Forderungswerte der Forderungen, die verbrieft wurden. Kirbr wird in Dezimalform ausgedrückt (z.B. würde Kirb in Höhe von 15% des Pools als Kirbr von 0,15 ausgedrückt).

L (das Bonitätsverbesserungsniveau) wird berechnet als das Verhältnis des Nominalwerts aller Tranchen, die der Tranche, in der die Position gehalten wird, nachrangig sind, zur Summe der Forderungswerte der Forderungen, die verbrieft wurden. Kapitalisierte künftige Erträge dürfen nicht in die Berechnung von L einbezogen werden. Von Gegenparteien im Zusammenhang mit derivativen Instrumenten im Sinne von Anhang IV ausstehende Beträge, die im Verhältnis zu der besagten Tranche nachrangigere Tranchen repräsentieren, können bei der Berechnung des Bonitätsverbesserungsniveaus zu ihren derzeitigen Wiedereindeckungskosten bewertet werden (ohne potenzielle künftige Kreditforderungen).

N ist die effektive Anzahl der Forderungen, die gemäß Absatz 47 berechnet wird.

Die ELGD ('forderungsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall’) wird wie folgt berechnet:

wobei LGDi die durchschnittliche LGD repräsentiert, bezogen auf alle Forderungen gegen den i-ten Schuldner und die LGD gemäß den Artikeln 84 bis 89 bestimmt wird. Im Falle einer ‚Resecuritisation’ wird eine LGD von 100% auf die verbrieften Positionen angewandt. Werden das Ausfall- und das Verwässerungsrisiko für angekaufte Forderungen bei einer Verbriefung auf aggregierte Art und Weise behandelt (z.B. stehen eine einzige Rückstellung oder Übersicherung zur Abdeckung von Verlusten aus jeder Quelle zur Verfügung), wird der LGD-Input als ein gewichteter Durchschnitt der LGD für das Kreditrisiko und der 75%igen LGD für das Verwässerungsrisiko berechnet. Bei den Gewichtungen handelt es sich jeweils um die unabhängigen Eigenkapitalanforderungen für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko.

Vereinfachte Inputs

Macht der Forderungswert der größten verbrieften Forderung, C1, nicht mehr als 3% der Summe der Forderungswerte der verbrieften Forderungen aus, dann kann das Kreditinstitut zum Zwecke des Aufsichtlichen Formelansatzes eine LGD= 50% ansetzen sowie N gleich setzen mit entweder

 .

oder

N=1/ C1.

Cm ist dabei das Verhältnis aus der Summe der Forderungswerte der höchsten 'm' –Forderungen zur Summe der Forderungswerte der verbrieften Forderungen. Die Höhe von ‘m’ kann dabei vom Kreditinstitut festgelegt werden.

Bei Verbriefungen, die Retailforderungen umfassen, können die zuständigen Behörden die Anwendung des Aufsichtlichen Formelansatzes unter Zugrundelegung folgender Vereinfachungen: h = 0 und v = 0 zulassen.

52. Die Kreditrisikominderung auf Verbriefungspositionen kann gemäß der Absätze 58, 59 und 61 bis 65 anerkannt werden.

3.5. Liquiditätsfazilitäten

53. Die Bestimmungen der Absätze 54 und 55 gelten für die Festlegung des Forderungswertes einer Verbriefungsposition ohne Rating in Form bestimmter Arten von Liquiditätsfazilitäten.

3.5.1. Liquiditätsfazilitäten, die lediglich im Falle einer allgemeinen Marktstörung verfügbar sind

54. Auf den Nominalbetrag einer Liquiditätsfazilität, die nur im Falle einer allgemeinen Marktstörung gezogen werden kann und die die Bedingungen einer 'anerkannten Liquiditätsfazilität' im Sinne von Absatz 14 erfüllt, kann ein Konversionsfaktor von 20% angewandt werden.

3.5.2. Barvorschuss-Fazilitäten

55. Auf den Nominalbetrag einer Liquiditätsfazilität, die die Bedingungen von Absatz 16 erfüllt, kann ein Konversionsfaktor von 0% angewandt werden.

Ausnahmebehandlung falls Kirb nicht berechnet werden kann.

56. Wenn es für ein Kreditinstitut nicht zweckmäßig ist, die risikogewichteten Forderungsbeträge für die verbrieften Forderungen so zu berechnen, als wären sie nicht verbrieft worden, kann es einem Kreditinstitut ausnahmsweise und vorbehaltlich der Zustimmung durch die zuständigen Behörden gestattet werden, die nachfolgende Methode für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge für eine Verbriefungsposition ohne Rating in Form einer Liquiditätsfazilität anzuwenden.

57. Das höchste Risikogewicht, das, wenn sie nicht verbrieft worden wären, gemäß den Artikeln 78 bis 83 auf irgendeine der verbrieften Forderungen angewandt werden würde, kann auf die durch die Liquiditätsfazilität repräsentierte Verbriefungsposition angewandt werden. Um den Forderungswert der Position zu bestimmen, kann ein Konversionsfaktor von 50% auf den Nominalbetrag der Liquiditätsfazilität angewandt werden, falls die Fazilität eine ursprüngliche Laufzeit von einem Jahr oder weniger hat. Erfüllt die Liquiditätsfazilität die Bedingungen von Absatz 54, kann ein Konversionsfaktor von 20% zugrunde gelegt werden.

3.6. Anerkennung der Kreditrisikominderung auf Verbriefungspositionen 3.6.1. Besicherung mit Sicherheitsleistung

58. Die anerkannte Besicherung mit Sicherheitsleistung ist auf jene beschränkt, die für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß der Artikel 78 bis 83 zulässig ist, so wie in Artikel 90 bis 93 vorgesehen. Die Anerkennung unterliegt der Einhaltung der entsprechenden Mindestanforderungen, die in diesen Artikeln festgeschrieben sind.

3.6.2. Absicherung ohne Sicherheitsleistung

59. Die anerkannte Absicherung ohne Sicherheitsleistung und die Bereitsteller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung sind auf jene beschränkt, die gemäß den Artikeln 90 bis 93 in Frage kommen. Die Anerkennung unterliegt der Einhaltung der entsprechenden Mindestanforderungen, die in diesen Artikeln festgeschrieben sind.

3.6.3. Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für Verbriefungspositionen mit Kreditrisikominderung

Ratingsbasierter Ansatz

60. Werden die risikogewichteten Forderungsbeträge unter Zugrundelegung des Ratingsbasierten Ansatzes berechnet, können der Forderungswert und/oder der risikogewichtete Forderungsbetrag für eine Verbriefungsposition, für die eine Kreditbesicherung erwirkt wurde, gemäß den Bestimmungen von Anhang VIII geändert werden, so wie sie für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne der Artikel 78 bis 83 gelten.

Aufsichtlicher Formelansatz – vollständige Besicherung

61. Werden die risikogewichteten Forderungsbeträge unter Zugrundelegung des Aufsichtlichen Formelansatzes berechnet, kann das Kreditinstitut das 'tatsächliche Risikogewicht' der Position bestimmen. Dieses wird ermittelt, indem der risikogewichtete Forderungsbetrag der Position durch den Forderungswert der Position geteilt und sodann mit 100 multipliziert wird.

62. Im Falle einer Besicherung mit Sicherheitsleistung wird der risikogewichtete Forderungsbetrag der Verbriefungsposition durch Multiplizierung des um die Besicherung mit Sicherheitsleistung bereinigten Forderungswerts der Position (E*, Berechnung wie in den Artikeln 90 bis 93 für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne von Artikel 78 bis 83 unter der Annahme, dass der Betrag der Verbriefungsposition E ist) mit dem 'tatsächlichen Risikogewicht' berechnet.

63. Im Falle einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung wird der risikogewichtete Forderungsbetrag der Verbriefungsposition berechnet, indem GA (der Betrag der Absicherung, der im Hinblick auf eine etwaige Währungsinkongruenz oder Laufzeitinkongruenz gemäß den Bestimmungen von Anhang VIII bereinigt wird) mit dem Risikogewicht des Bereitstellers der Besicherung multipliziert wird. Sodann wird dieser Betrag zu jenem addiert, der sich durch Multiplizierung des Betrags der Verbriefungsposition abzüglich GA mit dem tatsächlichen Risikogewicht ergibt.

Aufsichtlicher Formelansatz – teilweise Besicherung

64. Deckt die Kreditrisikominderung den ‚First Loss’ oder Verluste auf anteilsmäßiger Basis in der Verbriefungsposition ab, kann das Kreditinstitut die Bestimmungen der Absätze 61 bis 63 anwenden.

65. In den anderen Fällen behandelt das Kreditinstitut die Verbriefungsposition als zwei oder mehrere Positionen, wobei der ungedeckte Teil als Position mit der geringeren Kreditqualität angesehen wird. Für die Berechnung des risikogewichteten Forderungsbetrages dieser Position finden die Bestimmungen der Absätze 50 bis 52 Anwendung, allerdings vorbehaltlich der Änderungen, dass ‘T’ im Falle einer Besicherung mit Sicherheitsleistung an e* und im Falle einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung an T-g angepasst wird; e* bezeichnet das Verhältnis von E* zum gesamten nominellen Betrag des zugrundeliegenden Pools, wobei E* der bereinigte Forderungsbetrag der Verbriefungsposition ist, der gemäß den Bestimmungen von Anhang VIII berechnet wird, so wie sie für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß der Artikel 78 bis 83 gelten unter der Annahme, dass der Betrag der Verbriefungsposition E ist; g ist das Verhältnis des Nominalbetrages der Kreditbesicherung (bereinigt im Hinblick auf eine etwaige Währungs- oder Laufzeitinkongruenz gemäß den Bestimmungen von Anhang VIII) zur Summe der Forderungsbeträge der verbrieften Forderungen. Im Falle einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung wird das Risikogewicht des Bereitstellers der Absicherung auf den Teil der Position angewandt, der nicht unter den bereinigten Wert von ‘T’ fällt.

3.7. Zusätzliche Kapitalanforderungen für Verbriefungen von revolvierenden Forderungen mit vorzeitigen Tilgungsklauseln

66. Zusätzlich zu den risikogewichteten Forderungsbeträgen, die bezüglich seiner Verbriefungspositionen berechnet werden, hat ein Originator, einen risikogewichteten Forderungsbetrag gemäß der Methode in den Absätzen 17 bis 32 zu berechnen, wenn er revolvierende Forderungen in eine Verbriefung verkauft, die vorzeitige Tilgungsklausel enthält.

67. Zum Zwecke von Absatz 66 ersetzen die Absätze 68 und 69 die Absätze 20 und 21.

68. Im Sinne dieser Bestimmungen bedeutet ‚Anteil des Originators’ die Summe aus

a)      dem Nennwert dieses fiktiven Teils eines Pools gezogener Beträge, die in die Verbriefung veräußert werden, wobei sein Anteil in Bezug auf den Betrag des gesamten Pools, der in die Struktur geflossen ist, den Teil der Zahlungen bestimmt, die durch die Einziehung des Nominalbetrages und der Zinsen sowie anderer verbundener Beträge erzeugt werden, der nicht für Zahlungen an jene zur Verfügung steht, die Verbriefungspositionen aus der Verbriefung halten; plus

b)      dem Nennwert des Teils des Pools nicht gezogener Beträge der Kreditlinien, deren gezogene Beträge in die Verbriefung veräußert wurden, wobei der Anteil des Gesamtbetrages dieser nicht gezogenen Beträge der gleiche ist wie der Anteil des Nennwerts, der unter Buchstabe a) in Bezug auf den Nennwert des Pools gezogener Beträge beschrieben wird, die in die Verbriefung veräußert wurden.

Um als solcher in Frage zu kommen, darf der Anteil des Originators nicht den Anteilen der Investoren nachgeordnet sein.

Unter ‘Anteil der Investoren’ versteht man den Nominalbetrag des fiktiven Teils des Pools der gezogenen Beträge, die nicht unter Buchstabe a) fallen zuzüglich des Nominalbetrages des Teils des Pools nicht gezogener Beträge der Kreditlinien, deren gezogene Beträge in die Verbriefung veräußert wurden, der nicht unter Buchstabe b) fällt.

69. Die Forderung des originierenden Kreditinstituts verbunden mit seinen Rechten in Bezug auf den Anteil des Originators, der in Absatz 68 Buchstabe a) beschrieben wird, ist nicht als eine Verbriefungsposition zu betrachten, sondern als eine anteilige Forderung gegenüber den verbrieften gezogenen Forderungsbeträgen, so als ob diese nicht in einen Betrag verbrieft worden wären, der dem in Absatz 68 Buchstabe a) genannten gleichwertig ist. Bei dem originierenden Kreditinstitut wird auch davon ausgegangen, dass es eine anteilige Forderung gegenüber den nicht gezogenen Beträgen der Kreditlinien hat, deren gezogene Beträge in die Verbriefung veräußert wurden, die einem Betrag entspricht, der dem in Absatz 68 Buchstabe b) genannten gleichwertig ist.

3.8. Reduzierung der risikogewichteten Forderungsbeträge

70. Von einem risikogewichteten Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition, auf die ein Risikogewicht von 1250% angewandt wird, kann 12,5 mal der Betrag etwaiger Wertberichtigungen abgezogen werden, die vom Kreditinstitut in Bezug auf die verbrieften Forderungen vorgenommen wurden. Sofern diese Wertberichtigungen für diesen Zweck berücksichtigt werden, werden sie nicht mehr bei der Berechnung berücksichtigt, die in Anhang VII Teil 1 Absatz 34 genannt ist.

71. Der risikogewichtete Forderungsbetrag einer Verbriefungsposition kann um 12,5 mal den Betrag etwaiger Wertberichtigungen reduziert werden, die das Kreditinstitut im Hinblick auf diese Position vorgenommen hat.

72. Wie in Artikel 66 Absatz 2 vorgesehen, können Kreditinstitute in Bezug auf eine Verbriefungsposition, auf die ein Risikogewicht von 1250% angewandt wird, alternativ zur Einbeziehung dieser Position in ihre Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge den Forderungswert der Position von den Eigenmitteln abziehen.

73. Zum Zwecke von Absatz 73

a)      kann der Forderungswert der Position von den risikogewichteten Forderungsbeträgen abgeleitet werden, wobei etwaige im Sinne von Absatz 70 und Absatz 71 vorgenommene Minderungen zu berücksichtigen sind;

b)      kann die Berechnung des Forderungswertes eine anerkannte Besicherung mit Sicherheitsleistung auf eine Art und Weise berücksichtigen, die mit der in den Absätzen 58 bis 65 vorgeschriebenen Methode konsistent ist;

c)      kann bei Zugrundelegung des Aufsichtlichen Formelansatzes zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge und sofern L < KIRBR und [L+T] > KIRBR, die Position wie zwei Positionen behandelt werden, wobei für die vorrangigere der beiden Positionen L gleich KIRBR ist.

74. Macht ein Kreditinstitut von der in Absatz 72 genannten Alternative Gebrauch, so wird 12,5 mal der Betrag, der gemäß diesem Absatz abgezogen wurde, zum Zwecke von Absatz 44 von dem Betrag abgezogen, der in diesem Absatz als der höchste risikogewichtete Forderungsbetrag spezifiziert wird, der von den dort genannten Kreditinstituten zu berechnen ist.

Anhang X Operationelles Risiko Teil 1 - Basisindikatoransatz

1. Eigenkapitalanforderung

1. Beim Basisindikatoransatz beträgt die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko 15 % des nachstehend definierten Indikators.

2. Indikator

2. Maßgeblicher Indikator ist der Dreijahresdurchschnitt der Summe aus Nettozinserträgen und zinsunabhängigen Nettoerträgen.

3. Der Dreijahresdurchschnitt wird auf der Grundlage der letzten sechs Zwölfmonats‑Beobachtungen, die in der Mitte und am Ende jedes Geschäftsjahres erfolgen, errechnet. Wenn keine geprüften Zahlen vorliegen, können Schätzungen verwendet werden.

4. Ist die Summe aus Nettozinserträgen und zinsunabhängigen Nettoerträgen in einem der Beobachtungszeiträume negativ oder gleich Null, so wird dieser Wert nicht in die Berechnung des Dreijahresdurchschnitts einbezogen. Der maßgebliche Indikator ist die Summe der positiven Werte, geteilt durch die Anzahl der positiven Werte.

2.1. Kreditinstitute im Geltungsbereich der Richtlinie 86/635/EWG

5. Maßgeblicher Indikator ist hier die Summe der in Tabelle 1 aufgeführten Posten; diese entsprechen den Posten der Gewinn‑ und Verlustrechnung von Kreditinstituten in Artikel 27 der Richtlinie 86/635/EWG. In dieser Addition erscheint jeder Wert mit seinem positiven oder negativen Vorzeichen.

6. Die Beschränkungen der Nummern 7 und 8 könnten eine Änderung dieser Werte erforderlich machen.

Tabelle 1:

1          Zinserträge und ähnliche Erträge 2          Zinsaufwendungen und ähnliche Aufwendungen

3          Erträge aus Wertpapieren: a) aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren b) aus Beteiligungen c) aus Anteilen an verbundenen Unternehmen

4          Erträge aus Provisionen und Gebühren 5          Aufwendungen für Provisionen und Gebühren

6          Netto‑Ertrag/Netto‑Aufwand aus Finanzgeschäften

7          Sonstige betriebliche Erträge

2.1.1. Beschränkungen:

7. Der Indikator wird vor Abzug der Rückstellungen und Betriebsausgaben errechnet.

8. Nicht in die Berechnung des Indikators einbezogen werden:

a)      Realisierte Gewinne/Verluste aus der Veräußerung von Positionen, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind

b)      außergewöhnliche oder unregelmäßige Erträge

c)      Erträge aus Versicherungstätigkeiten.

Wenn Neubewertungen von Handelsbuchpositionen in der Gewinn‑ und Verlustrechnung verbucht werden, können sie in die Berechnung einbezogen werden. Bei einer Anwendung von Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG sollten die in der Gewinn‑ und Verlustrechnung verbuchten Neubewertungen einbezogen werden.

2.2. Kreditinstitute, für die andere Rechnungslegungsvorschriften gelten

9. Kreditinstitute, die anderen Rechnungslegungsvorschriften als denen der Richtlinie 86/635/EWG unterliegen, berechnen den maßgeblichen Indikator anhand von Daten, die der oben genannten Definition am Nächsten kommen.

Teil 2 – Standardansatz

1. Eigenkapitalanforderung

1. Beim Standardansatz wird die Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko durch einfache Addition der für die einzelnen Geschäftsfelder nach Tabelle 2 berechneten Eigenkapitalanforderungen ermittelt.

2. Die für ein bestimmtes Geschäftsfeld geltende Eigenkapitalanforderung entspricht einem festen Prozentsatz eines maßgeblichen Indikators.

3. Der Indikator wird für jedes Geschäftsfeld einzeln berechnet.

4. Der maßgebliche Indikator berechnet sich für jedes Geschäftsfeld als der Dreijahresdurchschnitt der Summe aus dem Nettozinsertrag und dem jährlichen zinsunabhängigen Nettoertrag im Sinne von Teil 1 Nummern 5 bis 9.

5. Der Dreijahresdurchschnitt wird errechnet aus den letzten sechs Zwölfmonatsdurchschnitten zur Geschäftsjahreshälfte und zum Abschluss des Geschäftsjahres. Liegen keine geprüften Zahlen vor, können Schätzungen herangezogen werden.

6. Ergibt die Summe aus Nettozinsertrag und zinsunabhängigem Nettoertrag einen negativen Wert, so wird dieser Wert mit null angesetzt.

Tabelle 2:

Geschäftsfeld || Tätigkeiten || Prozentsatz

Unternehmensfinanzierung/-beratung (Corporate Finance) || Emission und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft Anlageberatung Beratung von Unternehmen bezüglich Kapitalstruktur, Geschäftsstrategie und damit verbundenen Fragen sowie Beratungs- und sonstige Serviceleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und Übernahmen Investment Research und Finanzanalyse sowie andere Arten von allgemeinen Empfehlungen zu Transaktionen mit Finanzinstrumenten || 18 %

Handel (Trading und Sales) || Eigenhandel Geldbrokerage Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten Auftragsausführung für Kunden Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung Betrieb von Multilateral Trading Facilities || 18 %

Werpapierprovisionsgeschäft (Retail Brokerage) (Geschäfte mit natürlichen Personen oder kleinen und mittleren Unternehmen, die nach Artikel 55 als Retailforderungen einzustufen sind) || Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten Auftragsausführung für Kunden Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung || 12 %

Firmenkundengeschäft (Commercial Banking) || Hereinnahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern Kreditgewährung Leasing Bürgschaften und Garantien || 15 %

Privatkundengeschäft (Retail Banking) (Geschäfte mit natürlichen Personen oder kleinen und mittleren Unternehmen, die nach Artikel 55 als Retailforderungen einzustufen sind) || Hereinnahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern Kreditgewährung Leasing Bürgschaften und Garantien || 12 %

Zahlungsverkehr und Abwicklung || Geldtransferdienstleistungen Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln || 18 %

Depot- und Treuhandgeschäfte (Agency Services) || Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich Custody und verbundene Dienstleistungen wie Cash Management und Sicherheitenverwaltung || 15 %

Vermögensverwaltung (Asset Management) || Portfoliomanagement OGAW-Verwaltung Sonstige Arten der Vermögensverwaltung || 12 %

7. Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut gestatten, seine Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko nach einem alternativen Standardansatz gemäß den Nummern 9 bis 16 zu berechnen.

2. Grundsätze für die Zuordnung der Geschäftsfelder

8. Die Kreditinstitute entwickeln und dokumentieren spezifische Vorschriften und Kriterien für die Zuordnung des Indikators aus den eigenen aktuellen Geschäftsfeldern und Tätigkeiten in das Grundgerüst des Standardansatzes. Die Kriterien werden überprüft und gegebenenfalls an neue oder sich verändernde Geschäftstätigkeiten und –risiken angepasst. Für die Zuordnung der Geschäftsfelder gelten folgende Grundsätze:

a)      Alle Tätigkeiten werden in einer zugleich überschneidungsfreien und erschöpfenden Art und Weise einem Geschäftsfeld zugeordnet.

b)      Jede Tätigkeit, die nicht ohne weiteres innerhalb dieses Grundgerüsts einem Geschäftsfeld zugeordnet werden kann, die aber eine ergänzende Funktion zu einer im Grundgerüst enthaltenen Tätigkeit ist, wird dem Geschäftsfeld zugeordnet, welches sie unterstützt. Wenn mehr als ein Geschäftsfeld durch diese ergänzende Tätigkeit unterstützt wird, wird ein objektives Zuordnungskriterium angewandt.

c)      Kann eine Tätigkeit keinem bestimmten Geschäftsfeld zugeordnet werden, so wird das Geschäftsfeld mit dem höchsten Prozentsatz zugrunde gelegt. Dieses Geschäftsfeld gilt dann auch für die zugeordneten unterstützenden Funktionen.

d)      Die Kreditinstitute können interne Verrechnungsmethoden anwenden, um den Indikator auf die Geschäftsfelder aufzuteilen. In einem Geschäftsfeld generierte Kosten, die einem anderen Geschäftsfeld zugerechnet werden können, können auf dieses andere Geschäftsfeld übertragen werden, beispielsweise indem interne Transferkosten zwischen den beiden Geschäftsfeldern zugrunde gelegt werden.

e)      Die zur Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko vorgenommene Zuordnung der Tätigkeiten zu den Geschäftsfeldern ist mit den für das Kredit- und Marktrisiko verwendeten Kategorien konsistent.

f)       Die höhere Management-Ebene ist unter Aufsicht der Verwaltungsorgane des Kreditinstituts für die Zuordnungsgrundsätze verantwortlich.

g)      Der Zuordnungsprozess unterliegt einer unabhängigen Überprüfung.

3. Alternative Indikatoren für bestimmte Geschäftsfelder 3.1. Modalitäten

9. Die zuständigen Behörden können einem Kreditinstitut gestatten, für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft einen alternativen Indikator zu verwenden.

10. Für diese Geschäftsfelder ist der maßgebliche Indikator ein normierter Ertragsindikator, der dem 0,035-fachen Dreijahresdurchschnitt des jährlichen nominalen Gesamtbetrags der Darlehen und Kredite entspricht.

11. Beim Geschäftsfeld Privatkundengeschäft umfassen die Darlehen und Kredite die Gesamtsumme der in folgenden Kreditportfolios in Anspruch genommenen Beträge: Privatkunden, wie Privatkunden behandelte KMU und angekaufte Retailforderungen.

12. Beim Geschäftsfeld Firmenkundengeschäft umfassen die Darlehen und Kredite die Gesamtsumme der in folgenden Kreditportfolios in Anspruch genommenen Beträge: Unternehmen, Staaten, Institute, Spezialfinanzierungen, wie Unternehmen behandelte KMU und angekaufte Unternehmensforderungen. Eingerechnet werden auch die nicht im Handelsbuch gehaltenen Wertpapiere.

3.2. Voraussetzungen

13. Die Verwendung alternativer Indikatoren wird nur gestattet, wenn die unter den Nummern 14 bis 16 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

3.2.1. Allgemeine Voraussetzung

14. Das Kreditinstitut erfüllt die unter Nummer 17 genannten Zulassungsanforderungen.

3.2.2. Besondere Voraussetzungen für das Privatkunden‑ und das Firmenkundengeschäft

15. Das Kreditinstitut ist zum weit überwiegenden Teil im Privat‑ und Firmenkundengeschäft tätig, auf die zusammengerechnet mindestens 90 % seiner Erträge entfallen.

16. Das Kreditinstitut kann gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen, dass ein erheblicher Teil seiner Privatkunden‑ und/oder Firmenkundengeschäfte aus Darlehen mit hoher Ausfallwahrscheinlichkeit bestehen und der alternative Standardansatz eine bessere Grundlage für die Bewertung des operationellen Risikos bietet.

4. Zulassungsanforderungen

17. Zusätzlich zu den allgemeinen Risikomanagement-Standards nach Artikel 22 und Anhang V erfüllen die Kreditinstitute folgende Zulassungsanforderungen:

a)      Die Kreditinstitute verfügen über ein gut dokumentiertes System für die Bewertung und das Management von operationellen Risiken und weisen die Zuständigkeiten und Verantwortung für dieses System klar zu. Sie ermitteln ihre Gefährdung durch operationelle Risiken und sammeln die relevanten Daten zum operationellen Risiko einschließlich wesentlicher Verluste. Das System unterliegt einer regelmäßigen unabhängigen Überprüfung.

b)      Das System zur Bewertung der operationellen Risiken ist eng in die Risikomanagementprozesse des Kreditinstituts eingebunden. Seine Ergebnisse sind fester Bestandteil der Prozesse für die Überwachung und Kontrolle des operationellen Risikoprofils des Kreditinstituts.

c)      Die Kreditinstitute führen ein Berichtswesen für Meldungen an das höhere Management ein, im Rahmen dessen den maßgeblichen Funktionen innerhalb des Kreditinstituts über das operationelle Risiko berichtet wird. Das Kreditinstitut verfügt über Verfahren, um entsprechend den in den Management-Berichten enthaltenen Informationen geeignete Maßnahmen ergreifen zu können.

Teil 3 – Fortgeschrittene Messansätze (AMAs)

1. Zulassungsanforderungen

1. Um einen fortgeschrittenen Messansatz (AMA) verwenden zu dürfen, weisen die Kreditinstitute gegenüber den zuständigen Behörden nach, dass sie zusätzlich zu den allgemeinen Risikomanagement-Standards nach Artikel 22 und Anhang V die folgenden Zulassungsanforderungen erfüllen:

1.1. Qualitative Anforderungen

2. Das interne System des Kreditinstituts für die Messung des operationellen Risikos ist eng in seine täglichen Risikomanagementprozesse eingebunden.

3. Das Kreditinstitut verfügt über eine unabhängige Risikomanagement-Funktion für das operationelle Risiko.

4. Die Gefährdung durch operationelle Risiken und die erlittenen Verluste sind Gegenstand einer regelmäßigen Berichterstattung. Das Kreditinstitut verfügt über Verfahren, um angemessene Korrekturmaßnahmen ergreifen zu können.

5. Das Risikomanagement-System des Kreditinstituts ist gut dokumentiert. Das Kreditinstitut verfügt über Routineverfahren zur Gewährleistung der Regeleinhaltung und über Verfahrensvorschriften für Regelverstöße.

6. Die Prozesse für das Management und die Systeme für die Messung des operationellen Risikos unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung durch die interne Revision und/oder externe Prüfer.

7. Die Validierung des Systems für die Messung des operationellen Risikos durch die zuständigen Behörden beinhaltet Folgendes:

a)      Verifizierung, dass die internen Validierungsprozesse zufrieden stellend funktionieren;

b)      Sicherstellung, dass die Datenflüsse und Prozesse des Risikomesssystems transparent und zugänglich sind.

1.2. Quantitative Anforderungen 1.2.1. Prozess

8. Die Kreditinstitute berechnen ihre Eigenkapitalanforderung unter Einbeziehung sowohl der erwarteten als auch der unerwarteten Verluste, es sei denn, sie können nachweisen, dass der erwartete Verlust durch ihre internen Geschäftspraktiken bereits in angemessener Weise erfasst wird. Die Messung des operationellen Risikos erfasst potenziell schwerwiegende Ereignisse am Rande der Verteilung und erreicht einen Soliditätsstandard, der mit einem Konfidenzniveau von 99,9 % über eine Halteperiode von einem Jahr vergleichbar ist.

9. Um den vorgenannten Soliditätsstandard zu erfüllen, umfasst das System eines Kreditinstituts für die Messung des operationellen Risikos bestimmte Schlüsselelelmente. Dazu gehören die Heranziehung von internen Daten, externen Daten, Szenario-Analysen und Faktoren, die das Geschäftsumfeld und die internen Kontrollsysteme im Sinne der Nummern 13 bis 24 widerspiegeln. Ein Kreditinstitut verfügt über einen gut dokumentierten Ansatz für die Gewichtung dieser vier Elemente in seinem System für die Messung des operationellen Risikos.

10. Das Risikomesssystem erfasst die wichtigsten Risikotreiber, die die Ränder der Verlustverteilungen beeinflussen.

11. Korrelationen der operationellen Verluste zwischen individuellen Schätzungen der operationellen Risiken dürfen nur berücksichtigt werden, wenn das Kreditinstitut gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen kann, dass sein System zur Messung der Korrelationen solide ist, nach Treu und Glauben umgesetzt wird und die Unsicherheit bei der Schätzung von Korrelationen insbesondere in Belastungsphasen berücksichtigt. Das Kreditinstitut validiert seine Korrelationsannahmen anhand geeigneter quantitativer und qualitativer Verfahren.

12. Das Risikomesssystem ist intern konsistent und schließt eine Mehrfachzählung von qualitativen Bewertungen oder Risikominderungstechniken, die bereits in anderen Bereichen des Kapitaladäquanzrahmens anerkannt werden, aus.

1.2.2. Interne Daten

13. Interne Messungen des operationellen Risikos bauen auf einer mindestens fünf Jahre umfassenden Beobachtungsperiode auf. Wenn ein Kreditinstitut erstmals einen AMA verwendet, kann eine dreijährige Beobachtungsperiode anerkannt werden.

14. Die Kreditinstitute können ihre historischen internen Verlustdaten den in Teil 2 definierten Geschäftsfeldern und den in Teil 5 definierten Ereigniskategorien zuordnen und stellen diese Daten auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Verfügung. Es liegen dokumentierte und objektive Kriterien vor, nach denen die Verluste den entsprechenden Geschäftsfeldern und Ereigniskategorien zugeordnet werden. Verluste auf Grund von operationellen Risiken, die im Zusammenhang mit Kreditrisiken stehen und in der Vergangenheit in die interne Kreditrisiko-Datenbank eingeflossen sind, werden in der Datenbank über operationelle Risiken aufgezeichnet und separat gekennzeichnet. Derartige Verluste unterliegen keiner Eigenkapitalanforderung für operationelle Risiken, solange sie für die Berechnung der Eigenkapitalanforderung weiterhin als Kreditrisiko behandelt werden. Verluste auf Grund von operationellen Risiken, die im Zusammenhang mit Marktrisiken stehen, werden in die Berechnung der Eigenkapitalanforderung für operationelle Risiken einbezogen.

15. Die internen Verlustdaten des Kreditinstituts sind so umfassend, dass sie alle wesentlichen Tätigkeiten und Gefährdungen aller einschlägigen Subsysteme und geographischen Standorte erfassen. Das Kreditinstitut weist nach, dass nicht erfasste Tätigkeiten und Gefährdungen, sowohl einzeln als auch kombiniert betrachtet, keinen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtrisikoschätzungen hätten. Für die interne Verlustdatensammlung wird eine angemessene Bagatellgrenze festgelegt.

16. Neben den Informationen über die Bruttoverlustbeträge sammeln die Kreditinstitute auch Informationen zum Datum des Verlustereignisses und etwaigen Beitreibungen der Bruttoverlustbeträge sowie Beschreibungen von Treibern und Ursachen des Verlustereignisses.

17. Für die Erfassung von Verlustdaten für Ereignisse in zentralen Funktionen oder aus Tätigkeiten, die mehr als ein Geschäftsfeld betreffen, sowie für Ereignisse, die zwar zeitlich aufeinander folgen, aber miteinander verbunden sind, liegen spezifische Kriterien vor.

18. Die Kreditinstitute verfügen über dokumentierte Verfahren, um die fortlaufende Relevanz historischer Verlustdaten zu beurteilen; zu berücksichtigen ist dabei auch, in welchen Situationen, bis zu welchem Grade und durch wen Ermessensentscheidungen, Skalierungen oder sonstige Anpassungen erfolgen können.

1.2.3. Externe Daten

19. Das Messsystem eines Kreditinstituts für operationelle Risiken nutzt relevante externe Daten, zumal wenn Grund zu der Annahme besteht, dass es seltenen, aber potenziell schwerwiegenden Verlusten ausgesetzt ist. Ein Kreditinstitut bestimmt in einem systematischen Prozess die Situationen, in denen externe Daten genutzt werden, und die Methodik für die Verarbeitung der Daten in seinem Messsystem festlegen. Die Bedingungen und Verfahren für die Nutzung externer Daten werden regelmäßig überprüft, dokumentiert und periodisch von einer unabhängigen Stelle überprüft.

1.2.4. Szenario-Analyse

20. Das Kreditinstitut setzt auf der Grundlage von Expertenmeinungen in Verbindung mit externen Daten Szenario-Analysen ein, um seine Gefährdung durch sehr schwerwiegende Risikoereignisse zu bewerten. Diese Bewertungen werden mit der Zeit validiert und aufgrund von Vergleichen mit den tatsächlichen Verlusterfahrungen angepasst, um ihre Aussagekraft sicherzustellen.

1.2.5. Geschäftsumfeld und interne Kontrollfaktoren

21. Die firmenweite Risikobewertungsmethodik des Kreditinstituts erfasst die entscheidenden Faktoren des Geschäftsumfelds und des internen Kontrollsystems, die das operationelle Risikoprofil beeinflussen können.

22. Jeder Faktor ist auf Grund von Erfahrungen und unter Einbeziehung des Expertenurteils aus den betroffenen Geschäftsbereichen nachweislich ein bedeutender Risikotreiber.

23. Die Sensitivität der Risikoschätzungen bezüglich Veränderungen dieser Faktoren und deren relative Gewichtung werden umfassend begründet. Zusätzlich zur Erfassung von Risikoveränderungen aufgrund verbesserter Risikokontrollen deckt das Grundgerüst auch einen möglichen Risikoanstieg aufgrund gestiegener Komplexität in den Tätigkeiten oder aufgrund eines vergrößerten Geschäftsvolumens ab.

24. Das Grundgerüst ist dokumentiert und unterliegt einer unabhängigen Prüfung innerhalb des Kreditinstituts sowie durch die zuständigen Behörden. Der Prozess und die Ergebnisse werden mit der Zeit überprüft und durch Vergleich mit den tatsächlichen internen Verlusterfahrungen sowie den relevanten externen Daten neu bewertet.

2. Auswirkung von Versicherungen

25. Die Kreditinstitute können die Auswirkungen von Versicherungen berücksichtigen, wenn die unter den Nummern 26 bis 29 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

26. Der Versicherungsgeber verfügt über die Zulassung zum Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäft.

27. Der Versicherungsgeber verfügt über ein Rating für die Zahlungsfähigkeit bei Versicherungsansprüchen von mindestens A (oder vergleichbar).

a)      Die Versicherungspolice hat eine Ursprungslaufzeit von mindestens einem Jahr. Bei Versicherungspolicen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr nimmt das Kreditinstitut angemessene Sicherheitsabschläge vor, um die abnehmende Restlaufzeit der Police zu berücksichtigen, und zwar bis hin zu einem 100 %igen Abschlag für Policen mit einer Restlaufzeit von 90 Tagen oder weniger.

b)      Die Versicherungspolice hat eine Mindestkündigungsfrist von 90 Tagen.

c)      Die Versicherungspolice beinhaltet keine Ausschlussklauseln oder Begrenzungen für den Fall eines aufsichtlichen Eingreifens, oder Klauseln, die beim Ausfall eines Kreditinstituts verhindern, dass das Kreditinstitut, sein Konkursverwalter oder Personen mit ähnlichen Aufgaben für Schäden oder Aufwand, die dem Kreditinstitut entstanden sind, Entschädigungen einholen, mit Ausnahme von Ereignissen, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens oder ähnlichen Verfahren eingetreten sind; Voraussetzung hierfür ist, dass Geldbußen und Strafen, einschließlich Schadenersatz, aufgrund eines aufsichtlichen Eingreifens durch den Versicherungsvertrag ausgeschlossen werden können.

d)      Die Risikominderungskalkulationen spiegeln die Deckungssumme der Versicherung so wider, dass sie in einem transparenten und konsistenten Verhältnis zu den Größen tatsächliche Verlustwahrscheinlichkeit und Verlustauswirkung steht, die bei der Ermittlung der Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko insgesamt verwendet werden.

e)      Die Versicherung wird durch eine dritte Partei gewährt. Für den Fall, dass die Versicherung durch so genannte „Captives” oder verbundene Gesellschaften gewährt wird, wird das versicherte Risiko z.B. durch Rückversicherung auf eine unabhängige dritte Partei übertragen, die ihrerseits die Zulassungskriterien erfüllt.

f)       Der Rahmen für die Anerkennung von Versicherungen ist wohl begründet und dokumentiert.

28. Die Methodik für die Berücksichtigung von Versicherungen berücksichtigt mittels Abzügen oder Abschlägen folgende Faktoren:

a)      die Restlaufzeit der Versicherungspolice, sofern sie weniger als ein Jahr beträgt, gemäß den vorstehenden Bestimmungen,

b)      die für die Versicherungspolice geltenden Kündigungsfristen, sofern sie weniger als ein Jahr betragen,

c)      die Zahlungsunsicherheit sowie Inkongruenzen bei den von den Versicherungsverträgen abgedeckten Risiken.

29. Die durch Anerkennung von Versicherungsschutz entstehende Eigenkapitalerleichterung darf 20 % der gesamten Eigenkapitalanforderung für das operationelle Risiko vor Anerkennung von Risikominderungstechniken nicht übersteigen.

3. Antrag auf Anwendung eines AMA auf Gruppenbasis

30. Soll ein AMA vom EU-Mutterkreditinstitut und seinen Tochtergesellschaften oder von den Tochtergesellschaften einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft verwendet werden, so ist dem entsprechenden Antrag eine Beschreibung der Allokationsmethodik beigefügt, nach der sich das für das operationelle Risiko vorgehaltene Eigenkapital auf die verschiedenen Teile der Gruppe verteilt.

31. Aus dem Antrag geht außerdem hervor, ob und wie Diversifizierungseffekte im Risikomesssystem berücksichtigt werden sollen.

Teil 4 – Kombinierte Anwendung verschiedener Methoden

1. Anwendung eines AMA in Verbindung mit anderen Ansätzen

1. Ein Kreditinstitut kann einen AMA in Verbindung mit dem Basisindikatoransatz oder dem Standardansatz anwenden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)      Sämtliche operationellen Risiken des Kreditinstituts werden erfasst. Die zuständige Behörde hält die Methodik zur Erfassung der verschiedenen Tätigkeiten, geographischen Standorte, Rechtsstrukturen oder sonstigen intern vorgenommenen Aufteilungen für überzeugend.

b)      Bei den Tätigkeiten, auf die der Standardansatz bzw. ein AMA angewandt wird, sind die in den Teilen 2 und 3 genannten Zulassungsanforderungen erfüllt.

2. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde verlangen, dass zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)      Zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung eines AMA wird ein wesentlicher Teil der operationellen Risiken des Kreditinstituts durch den AMA erfasst.

b)      Das Kreditinstitut verpflichtet sich, den AMA nach einem mit den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitplan auf einen wesentlichen Teil seiner Geschäftstätigkeit auszuweiten.

2. Kombinierte Anwendung des Basisindikatoransatzes und des Standardansatzes

3. Ein Kreditinstitut darf eine Kombination aus dem Basisindikatoransatz und dem Standardansatz nur im Ausnahmefall anwenden, beispielsweise bei der Übernahme eines neuen Geschäfts, auf das der Standardansatz möglicherweise erst nach einer Übergangszeit ausgeweitet werden kann.

4. Die kombinierte Anwendung des Basisindikatoransatzes und des Standardansatzes setzt voraus, dass sich das Kreditinstitut verpflichtet hat, den Standardansatz nach einem mit den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitplan auszuweiten.

Teil 5 – Klassifizierung der Verlustereignisse

Tabelle 3

Ereigniskategorie || Definition ||

Interner Betrug || Verluste aufgrund von Handlungen mit betrügerischer Absicht, Veruntreuung von Eigentum, Umgehung von Verwaltungs‑, Rechts‑ oder internen Vorschriften, mit Ausnahme von Verlusten aufgrund von Diskriminierung oder sozialer und kultureller Verschiedenheit, wenn mindestens eine interne Partei beteiligt ist. ||

Externer Betrug || Verluste aufgrund von Handlungen mit betrügerischer Absicht, Veruntreuung von Eigentum oder Umgehung von Rechtsvorschriften durch einen Dritten. ||

Beschäftigungspraxis und Arbeitsplatzsicherheit || Verluste aufgrund von Handlungen, die gegen Beschäftigungs-, Gesundheitsschutz- oder Sicherheitsvorschriften bzw. -abkommen verstoßen, Verluste aufgrund von Schadenersatzzahlungen wegen Körperverletzung, Verluste aufgrund von Diskriminierung bzw. sozialer und kultureller Verschiedenheit. ||

Kunden, Produkte & Geschäftsgepflogen-heiten || Verluste aufgrund einer unbeabsichtigten oder fahrlässigen Nichterfüllung geschäftlicher Verpflichtungen gegenüber bestimmten Kunden (einschließlich treuhänderischer und auf Angemessenheit beruhender Verpflichtungen), Verluste aufgrund der Art oder Struktur eines Produkts. ||

Sachschäden || Verluste aufgrund von Beschädigungen oder des Verlustes von Sachvermögen durch Naturkatastrophen oder andere Ereignisse. ||

Geschäftsunterbre-chungen und Systemausfälle || Verluste aufgrund von Geschäftsunterbrechungen oder Systemausfällen. ||

Ausführung, Lieferung & Prozessmanagement || Verluste aufgrund von Fehlern bei der Geschäftsabwicklung oder im Prozessmanagement, Verluste aus Beziehungen zu Geschäftspartnern und Lieferanten/Anbietern. ||

Anhang XI Technische Kriterien für die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden

1. Zusätzlich zum Kredit‑, Markt‑ und operationellen Risiko umfasst die Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden nach Artikel 124 Folgendes:

a)      die Ergebnisse der von Kreditinstituten, die einen IRB-Ansatz anwenden, durchgeführten Stresstests,

b)      das Ausmaß, in dem Kreditinstitute Liquiditäts‑ und Konzentrationsrisiken ausgesetzt sind, und das Management dieser Risiken durch die Kreditinstitute, einschließlich ihrer Erfüllung der in den Artikeln 108 bis 118 niedergelegten Anforderungen,

c)      die Robustheit, Eignung und Umsetzung der vom Kreditinstitut vorgesehenen Vorschriften und Verfahren für das Management des mit der Anwendung anerkannter Kreditrisikominderungstechniken verbundenen Restrisikos,

d)      die Adäquanz der von einem Kreditinstitut für verbriefte Forderungen gehaltenen Eigenmittel unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion, einschließlich des Grads der erreichten Risikoübertragung.

2. Die zuständigen Behörden überwachen, ob ein Kreditinstitut implizite Kreditunterstützung für eine Verbriefung zur Verfügung stellt. Wird festgestellt, dass ein Kreditinstitut wiederholt implizite Kreditunterstützung zur Verfügung gestellt hat, so ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen, die der gestiegenen Erwartung Rechnung tragen, dass das Kreditinstitut zukünftig weitere Unterstützungen für seine Verbriefungen zur Verfügung stellen wird und somit keine signifikante Risikoübertragung erzielt.

Anhang XII Technische Kriterien für die Offenlegung Teil 1 – Allgemeine Kriterien

1. Bei der Offenlegung gelten Informationen als wesentlich, wenn ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe die Einschätzung oder Entscheidung eines Benutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese Informationen stützt, ändern oder beeinflussen könnte.

2. Informationen gelten als geschützte Informationen eines Kreditinstituts, wenn ihre öffentliche Bekanntgabe die Wettbewerbsposition dieses Kreditinstituts schwächen würde. Dazu können Informationen über Produkte oder Systeme zählen, die - wenn sie Konkurrenten bekannt gemacht würden - den Wert der Investitionen des Kreditinstituts in diese mindern würden.

3. Informationen gelten als vertraulich, wenn das Kreditinstitut gegenüber Kunden oder anderen Vertragspartnern zur Vertraulichkeit verpflichtet ist.

4. Die zuständigen Behörden verpflichten die Kreditinstitute, anhand der einschlägigen Merkmale ihrer Tätigkeit, wie Umfang ihrer Tätigkeit, Spektrum von Tätigkeiten, Präsenz in verschiedenen Ländern, Engagement in verschiedenen Bereichen der Finanzmärkte, Tätigkeit auf internationalen Finanzmärkten und Beteiligung an Zahlungs-, Abrechnungs- und Clearingsystemen, festzustellen, ob es nötig ist, die vorgeschriebenen Angaben häufiger als einmal jährlich ganz oder teilweise offen zu legen. Dabei ist der möglichen Notwendigkeit einer Offenlegung der Informationen in Teil 2 Absatz 3 Buchstaben b) und e) und Absatz 4 Buchstaben b) bis f) und der Informationen über Forderungen mit hohem Risiko und andere Posten, die sich rasch ändern können, besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

5. Der Offenlegungsanforderung in Teil 2 Absatz 4 Buchstabe f) ist gemäß Artikel 72 Absatz 1 und 2 nachzukommen.

Teil 2 – Allgemeine Vorschriften

1. Die Risikomanagementziele und –leitlinien des Kreditinstituts werden für jede einzelne Risikokategorie, einschließlich der unter Ziffer 1 bis 13 genannten Risiken, gesondert offen gelegt. Zu diesen Offenlegungen zählen:

a)      die Strategien und Verfahren für das Management dieser Risiken;

b)      die Struktur und Organisation der einschlägigen Risikomanagementfunktionen oder andere geeignete Regelungen;

c)      Umfang und Art der Risikoberichts- und -messsysteme;

d)      die Leitlinien für Risikoabsicherung und –minderung und die Strategien und Verfahren zur Überwachung der laufenden Wirksamkeit der zur Risikoabsicherung und –minderung getroffenen Maßnahmen.

2. Hinsichtlich des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie werden folgende Informationen offen gelegt:

a)      Name des Kreditinstituts, für das die Vorschriften dieser Richtlinie gelten;

b)      Angabe der Unterschiede der Konsolidierungsbasis für Rechnungslegungs- und Aufsichtszwecke, mit einer kurzen Beschreibung der Teilunternehmen, die

i)       vollkonsolidiert,

ii)      quotenkonsolidiert,

iii)     von den Eigenmitteln abgezogen,

iv)     weder konsolidiert noch abgezogen sind;

c)      alle vorhandenen oder abzusehenden substanziellen oder rechtlichen Hindernisse für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen;

d)      der Gesamtbetrag, um den die tatsächlichen Eigenmittel in allen nicht in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen geringer als der vorgeschriebene Mindestbetrag ist, und der Name oder die Namen dieser Tochterunternehmen;

e)      gegebenenfalls die Umstände der Inanspruchnahme der Vorschriften der Artikel 69 und 70.

3. Bezüglich seiner Eigenmittel legt das Kreditinstitut folgende Informationen offen:

a)      Zusammenfassung der Konditionen für die Hauptcharakteristika aller Eigenmittelposten und ihrer Bestandteile;

b)      der Betrag der Basiseigenmittel bei getrennter Offenlegung aller positiven Posten und Abzüge;

c)      der Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel und der Eigenmittel im Sinne von [Anhang V der Richtlinie 93/6/EWG];

d)      Abzüge von den Basiseigenmitteln und den ergänzenden Eigenmitteln gemäß Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c) bei getrennter Offenlegung der in Artikel 57 Buchstabe q) genannten Posten;

e)      Gesamtsumme aller Eigenmittel nach den Abzügen und Begrenzungen gemäß Artikel 66.

4. Bezüglich der Einhaltung der Vorschriften in Artikel 75 und 123 legt das Kreditinstitut folgende Informationen offen:

a)      eine Zusammenfassung des Ansatzes, nach dem das Kreditinstitut die Angemessenheit seines internen Kapitals zur Unterlegung der aktuellen und zukünftigen Aktivitäten beurteilt;

b)      für Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 berechnen, 8 % der risikogewichteten Forderungsbeträge für jede der in Artikel 79 genannten Forderungsklassen;

c)      für Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 berechnen, 8 % der risikogewichteten Forderungsbeträge für jede der in Artikel 86 genannten Forderungsklassen. Bei der Forderungsklasse der Retail-Forderungen gilt diese Anforderung für alle Kategorien, denen die verschiedenen, in Anhang VII Teil 1 Absatz 9 bis 11 genannten Korrelationen entsprechen. Bei der Forderungsklasse der Beteiligungspositionen gilt diese Anforderung für

i)       jeden der Ansätze in Anhang VII, Teil 1, Absätze 15 bis 25;

ii)      börsengehandelte Beteiligungspositionen, Private Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstige Beteiligungspositionen;

iii)     Forderungen, für die bezüglich der Eigenkapitalanforderungen eine aufsichtliche Übergangsregelung gilt;

iv)     Forderungen, für die bezüglich der Eigenkapitalanforderungen Besitzstandswahrungsbestimmungen gelten;

d)      gemäß Artikel 75 Buchstabe b) und c) berechnete Mindesteigenkapitalanforderungen;

e)      gemäß den Artikeln 103 bis 105 berechnete und gesondert offen gelegte Mindesteigenkapitalanforderungen;

f)       die auf der Grundlage der Gesamteigenmittel und der Basiseigenmittel berechneten Solvabilitätskoeffizienten.

5. Bezüglich seines Kredit‑ und Verwässerungsrisikos legt das Kreditinstitut folgende Informationen offen:

a)      für Rechnungslegungszwecke die Definition von ‚überfällig’ und ‚ausfallgefährdet’;

b)      eine Beschreibung der bei der Bestimmung von Wertberichtigungen und Rückstellungen angewandten Ansätze und Methoden;

c)      der Gesamtbetrag der Forderungen nach Rechnungslegungsaufrechnungen und ohne Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung, und der nach Forderungsklassen aufgeschlüsselte Durchschnittsbetrag der Forderungen während des Berichtszeitraums;

d)      die geographische Verteilung der Forderungen, aufgeschlüsselt nach wichtigen Gebieten und wesentlichen Forderungsklassen, gegebenenfalls mit näheren Angaben;

e)      die Verteilung der Forderungen auf Wirtschaftszweige oder Gruppen von Kontrahenten, aufgeschlüsselt nach Forderungsklassen, gegebenenfalls mit näheren Angaben;

f)       Aufschlüsselung aller Forderungen nach Restlaufzeit und Forderungsklassen, gegebenenfalls mit näheren Angaben;

g)      für alle wesentlichen Wirtschaftszweige oder Arten von Kontrahenten die folgenden Angaben:

i)       ausfallgefährdete und überfällige Forderungen, getrennt aufgeführt,

ii)      Wertberichtigungen und Rückstellungen,

iii)     Aufwendungen für Wertberichtigungen während des Berichtszeitraums;

h)      Höhe der ausfallgefährdeten und überfälligen Forderungen, getrennt aufgeführt und aufgeschlüsselt nach wesentlichen geographischen Gebieten, wenn praktikabel einschließlich der Beträge der Wertberichtigungen und Rückstellungen für jedes geographische Gebiet;

i)       die getrennt dargestellte Überleitung von Änderungen der Wertberichtigungen und Rückstellungen für ausfallgefährdete Forderungen. Die Informationen müssen Folgendes umfassen:

i)       eine Beschreibung der Art der Wertberichtigungen und Rückstellungen,

ii)      die Eröffnungsbestände,

iii)     die während der Periode aus den Rückstellungen entnommenen Beträge,

iv)     die während der Periode eingestellten oder rückgebuchten Beträge für geschätzte wahrscheinliche Verluste aus Forderungen, etwaige andere Berichtigungen, einschließlich derjenigen durch Wechselkursunterschiede, Zusammenfassung von Geschäftstätigkeiten, Erwerb und Veräußerung von Tochterunternehmen und Übertragungen zwischen Risikovorsorgebeträgen,

v)      die Abschlussbestände.

Direkt in die Gewinn- und Verlustrechnung übernommene Wertberichtigungen und Wertaufholungen werden gesondert offen gelegt.

6. Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 berechnen, legen für jede der in Artikel 79 genannten Forderungsklassen die folgenden Informationen offen:

a)      die Namen der anerkannten Ratingagenturen (ECAI) und Ratingagenten (ECA) und die Gründe für etwaige Änderungen;

b)      die Forderungsklassen, für die Ratingagenturen (ECAI) und Ratingagenten (ECA) jeweils in Anspruch genommen werden;

c)      eine Beschreibung des Verfahrens zur Übertragung von Emittenten- und Emissionsratings auf Posten, die nicht Teil des Handelsbuchs sind;

d)      die Zuordnung der externen Ratings aller anerkannten Ratingagenturen (ECAI) oder -agenten (ECA) zu den in Anhang VI vorgesehenen Bonitätsstufen, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Informationen nicht offen gelegt werden müssen, wenn das Kreditinstitut sich an die von der zuständigen Behörde veröffentlichte Standardzuordnung hält;

e)      die Forderungswerte und die Forderungswerte nach Kreditrisikominderung die jeden einzelnen, in Anhang VI vorgesehenen Bonitätsstufe zugeordnet werden, sowie auch diejenigen, die von den Eigenmitteln abgezogen werden.

7. Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß Anhang VII Teil 1 Absatz 5 oder Absätze 17 bis 19 berechnen, legen die Forderungen für jede Kategorie der Tabelle im genannten Absatz 5 oder für jedes Risikogewicht in den genannten Absätzen 17 bis 19 offen.

8. Kreditinstitute, die ihre Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 75 Buchstabe b) und c) berechnen, legen diese Anforderungen für jedes in diesen Bestimmungen genannte Risiko getrennt offen.

9. Alle Kreditinstitute, die ihre Eigenkapitalanforderungen gemäß [Anhang VIII der Richtlinie 93/6/EWG] berechnen, legen folgende Informationen offen:

a)      für jedes Teilportfolio:

i)       die Charakteristika der verwendeten Modelle,

ii)      eine Beschreibung der auf das Teilportfolio angewandten Stresstests,

iii)     eine Beschreibung des beim Backtesting und der Validierung der Genauigkeit und Konsistenz der internen Modelle und Modellierungsverfahren angewandten Ansatzes;

b)      das Maß an Akzeptanz durch die zuständige Behörde;

c)      für die Teilportfolios im Rahmen des Modells:

i)       die oberen, mittleren und unteren Values at Risk-Maße während des Berichtszeitraums und zum Periodenende,

ii)      ein Vergleich der Values at Risk-Maße mit tatsächlichen Gewinnen und Verlusten des Kreditinstituts, mit einer Analyse erheblicher Ausreißer in Backtestingergebnissen.

10. Zum operationellen Risiko legen die Kreditinstitute folgende Informationen offen:

a)      die Ansätze für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken, für die das Kreditinstitut qualifiziert ist;

b)      eine Beschreibung der Methode nach Artikel 105, wenn diese vom Kreditinstitut angewandt wird, einschließlich einer Diskussion relevanter interner und externer Faktoren, die beim Messansatz des Kreditinstituts berücksichtigt werden. Bei teilweiser Anwendung der Anwendungsbereich der verschiedenen verwendeten Methoden.

11. Zu den nicht im Handelsbuch enthaltenen Beteiligungspositionen werden folgende Informationen offen gelegt:

a)      die Unterscheidung zwischen Forderungen nach ihren Zielen, einschließlich Gewinnerzielungsabsicht und strategischer Gründe, und ein Überblick über die angewandten Rechnungslegungstechniken und Bewertungsmethoden, einschließlich der Schlüsselannahmen und –praktiken für die Bewertung und etwaige wesentliche Änderungen dieser Praktiken;

b)      der Bilanzwert, der Fair Value und bei börsengehandelten Titeln ein Vergleich zum Marktwert, wenn dieser wesentlich vom Fair Value abweicht;

c)      Art und Beträge börsengehandelter Beteiligungspositionen, Privater Beteiligungspositionen in hinreichend diversifizierten Portfolios und sonstigen Beteiligungspositionen;

d)      die kumulativen realisierten Gewinne oder Verluste aus Verkäufen und Liquidationen während der Periode;

e)      die Summe der nicht realisierten Gewinne oder Verluste, die Summe der latenten Neubewertungsgewinne oder –verluste und sämtliche dieser in die Basiseigenmittel oder ergänzenden Eigenmittel einbezogenen Beträge.

12. Zu ihren Forderungen hinsichtlich des Zinsrisikos aus nicht im Handelsbuch enthaltenen Positionen legen die Kreditinstitute folgende Informationen offen:

a)      die Art des Zinsrisikos und die Schlüsselannahmen (einschließlich der Annahmen bezüglich der Rückzahlung von Krediten vor Fälligkeit und des Anlegerverhaltens bei unbefristeten Einlagen), und Häufigkeit der Messung des Zinsrisikos;

b)      Schwankungen bei Gewinnen, wirtschaftlichem Wert oder anderen relevanten Messwerten, die vom Management bei Auf- und Abwärtsschocks entsprechend der Methode des Managements zur Messung des Zinsrisikos verwendet werden, aufgeschlüsselt nach Währungen.

13. Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 94 bis 101 berechnen, legen folgende Informationen offen:

a)      eine Diskussion der Ziele des Kreditinstituts hinsichtlich seiner Verbriefungsaktivitäten;

b)      die Rolle, die das Kreditinstitut beim Verbriefungsprozess spielt;

c)      Angaben zum Umfang des Engagements des Kreditinstituts in jedem Bereich;

d)      die Ansätze zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge, die das Kreditinstitut bei seinen Verbriefungstätigkeiten anwendet;

e)      eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsleitlinien des Kreditinstituts für Verbriefungstätigkeiten, einschließlich:

i)       Angabe der Tatsache, ob die Transaktionen als Verkäufe oder Finanzierungen behandelt werden,

ii)      des Ausweises von Gewinnen aus Verkäufen,

iii)     der Schlüsselannahmen für die Bewertung einbehaltener Zinsen,

iv)     die Behandlung synthetischer Verbriefungen, wenn diese nicht unter andere Rechnungslegungsleitlinien fallen;

f)       die Namen der Ratingagenturen (ECAI), die bei Verbriefungen in Anspruch genommen werden, und die Arten von Forderungen, für die jede Agentur in Anspruch genommen wird;

g)      die Summe der ausstehenden Forderungsbeträge, die vom Kreditinstitut verbrieft werden und dem Verbriefungsrahmen unterliegen (aufgeschlüsselt nach traditionellen und synthetischen Verbriefungen), nach Art der Forderungen;

h)      für vom Kreditinstitut verbriefte und dem Verbriefungsrahmen unterliegende Forderungen eine Aufschlüsselung des Betrags der ausfallgefährdeten und überfälligen verbrieften Forderungen nach Art der Forderungen sowie der vom Kreditinstitut während der Periode ausgewiesenen Verluste;

i)       die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Verbriefungspositionen, aufgeschlüsselt nach Art der Forderungen;

j)       die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Verbriefungspositionen, aufgeschlüsselt in eine aussagekräftige Zahl von Risikogewichtungsbändern. Positionen, die mit 1250 % risikogewichtet oder abgezogen wurden, werden gesondert offen gelegt;

k)      die Summe des offenen Betrags verbriefter revolvierender Forderungen, getrennt nach Originatorenanteil und Anlegeranteil;

l)       eine Zusammenfassung der Verbriefungsaktivitäten in der Periode, einschließlich des Betrags der verbrieften Forderungen (nach Art der Forderungen), und des ausgewiesenen Gewinns oder Verlusts beim Verkauf nach Art der Forderungen.

3. Teil 3 – Für die Verwendung bestimmter Instrumente oder Methoden vorgeschriebene Anforderungen

14. Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 berechnen, legen folgende Informationen offen:

a)      die von den zuständigen Behörden akzeptierten Ansätze oder genehmigten Übergangsregelungen;

b)      eine Erläuterung und einen Überblick über:

i)       die Struktur der internen Ratingsysteme und die Beziehung zwischen internen und externen Ratings,

ii)      die Verwendung interner Schätzungen für andere Zwecke als die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 84 bis 89,

iii)     das Management und die Anerkennung von Kreditrisikominderung,

iv)     die Kontrollmechanismen für Ratingsysteme (einschließlich einer Beschreibung ihrer Unabhängigkeit und Verantwortlichkeiten) und die Überprüfung dieser Systeme;

c)      eine Beschreibung des internen Ratingprozesses, getrennt für die folgenden Forderungsklassen:

i)       Zentralstaaten und Zentralbanken,

ii)      Institute,

iii)     Unternehmen, einschließlich KMU, Spezialfinanzierungen und erworbene Forderungen gegenüber Unternehmen,

iv)     Retail-Forderungen, für jede der Kategorien, denen die verschiedenen, in Anhang VII Teil 1 Absatz 9 bis 11 genannten, Korrelationen entsprechen,

v)      Beteiligungspositionen;

d)      die Forderungsbeträge für jede der in Artikel 86 genannten Forderungsklassen. Wenn Kreditinstitute für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge eigene Schätzungen der LGDs oder Umrechnungsfaktoren verwenden, werden Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken, Kreditinstitute und Unternehmen getrennt von Forderungen offen gelegt, für die die Kreditinstitute solche Schätzungen nicht verwenden;

e)      für jede der Forderungsklassen Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute, Unternehmen und Beteiligungspositionen und für eine ausreichende Zahl von Schuldnerklassen (einschließlich der Klasse „Ausfall“), die eine sinnvolle Differenzierung des Kreditrisikos zulassen, legen die Kreditinstitute Folgendes offen:

i)       die Summe der Forderungen (für die Forderungsklassen Zentralstaaten und Zentralbanken, Institute und Unternehmen die Summe der ausstehenden Kredite und Forderungswerte für nicht in Anspruch genommene Kreditlinien; für Beteiligungspositionen, den ausstehenden Betrag),

ii)      für Kreditinstitute, die bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge eigene Schätzungen für LGDs verwenden, die forderungsbetragsgewichtete durchschnittliche LGD in Prozent,

iii)     das forderungsbetragsgewichtete durchschnittliche Risikogewicht,

iv)     für Kreditinstitute, die eigene Schätzungen der Umrechnungsfaktoren für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge verwenden, den Betrag der nicht in Anspruch genommenen Kreditlinien und die forderungsbetragsgewichteten durchschnittlichen Forderungswerte für jede Forderungsklasse;

f)       für die Forderungsklasse der Retail-Forderungen und für jede der unter Buchstabe c) definierten Kategorien entweder die unter Buchstabe e) beschriebenen Offenlegungen (gegebenenfalls auf Basis von Pools) oder eine Analyse der Forderungen (ausstehende Kredite und Forderungswerte für nicht in Anspruch genommene Kreditlinien) bezogen auf eine ausreichende Anzahl an Klassen für erwartete Verluste (EL), die eine sinnvolle Differenzierung des Kreditrisikos ermöglichen (gegebenenfalls auf Basis von Pools);

g)      die tatsächlichen Wertberichtigungen in der vorhergehenden Periode für jede Forderungsklasse (für Retail-Forderungen für jede der unter Buchstabe c) definierten Kategorien) und wie diese von den Erfahrungen in der Vergangenheit abweichen;

h)      eine Beschreibung der Faktoren, die Einfluss auf die erlittenen Verluste in der Vorperiode hatten (ob z.B. das Kreditinstitut überdurchschnittliche Ausfallquoten oder überdurchschnittliche LGDs und Umrechnungsfaktoren zu verzeichnen hatte);

i)       eine Gegenüberstellung der Schätzungen des Kreditinstituts und der tatsächlichen Ergebnisse über einen längeren Zeitraum. Dies umfasst mindestens Angaben über Verlustschätzungen im Vergleich zu den tatsächlichen Verlusten für jede Forderungsklasse (für Retail-Forderungen für jede der unter Buchstabe c) definierte Kategorie) über einen ausreichenden Zeitraum, um eine sinnvolle Bewertung der Leistungsfähigkeit der internen Ratingprozesse für jede Forderungsklasse zu ermöglichen (für Retail-Forderungen für jede der unter Buchstabe c) definierten Kategorien). Gegebenenfalls sollten die Kreditinstitute diese Angaben weiter aufschlüsseln, um eine Analyse der Ausfallwahrscheinlichkeiten (PDs) sowie, im Falle von Kreditinstituten, die eigene Schätzungen der LGDs und/oder der Umrechnungsfaktoren verwenden, eine Analyse der tatsächlichen LGDs und Umrechnungsfaktoren im Vergleich zu den Schätzungenin den oben genannten quantitativen Offenlegungen zur Risikobewertung zur Verfügung zu stellen.

Die Beschreibung gemäß Buchstabe c) umfasst die Arten von Forderungen, die in der jeweiligen Forderungsklasse enthalten sind, die Definitionen, Methoden und Daten für die Schätzung und Validierung der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) und gegebenenfalls der LGDs und Umrechnungsfaktoren, einschließlich der bei der Ableitung dieser Variablen getroffenen Annahmen, und die Beschreibungen wesentlicher Abweichungen von der Definition des Ausfalls in Anhang VII Teil 4 Absätze 44 bis 48, einschließlich der von diesen Abweichungen betroffenen breiten Segmente.

15. Kreditinstitute, die Kreditrisikominderungstechniken anwenden, legen folgende Informationen offen:

a)      die Vorschriften und Verfahren für das bilanzielle und außerbilanzielle Netting und eine Angabe des Umfangs, in dem das Institut davon Gebrauch macht;

b)      die Vorschriften und Verfahren für die Bewertung und Verwaltung von Sicherheiten;

c)      eine Beschreibung der wichtigsten Arten von Sicherheiten, die vom Kreditinstitut angenommen werden;

d)      die wichtigsten Arten von Garantiegebern und Kreditderivatkontrahenten und deren Kreditwürdigkeit;

e)      Informationen über Markt- oder Kreditrisikokonzentrationen innerhalb der Kreditrisikominderung;

f)       Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 oder den Artikeln 84 bis 89 berechnen, aber keine eigenen Schätzungen der LGDs oder Umrechnungsfaktoren in Bezug auf die jeweilige Forderungsklasse durchführen, getrennt für jede einzelne Forderungsklasse den gesamten Forderungswert (gegebenenfalls nach dem bilanziellen oder außerbilanziellen Netting), der durch geeignete finanzielle Sicherheiten und andere geeignete Sicherheiten gedeckt ist - nach der Anwendung von Volatilitätsanpassungen;

g)      Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 78 bis 83 oder den Artikeln 84 bis 89 berechnen, getrennt für jede Forderungsklasse den gesamten Forderungswert (gegebenenfalls nach dem bilanziellen oder außerbilanziellen Netting), der durch Garantien, Bürgschaften oder Kreditderivate gedeckt ist. Für die Forderungsklasse der Beteiligungspositionen gilt diese Anforderung für jeden der in Anhang VII Teil 1 Absatz 15 bis 24 vorgesehenen Ansätze.

16. Kreditinstitute, die den in Artikel 105 dargelegten Ansatz zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verwenden, legen eine Beschreibung der Nutzung von Versicherungen zur Minderung des Risikos offen.

[1]               ABl. C […], […], S. […].

[2]               ABl. C […], […], S. […].

[3]               ABl. C […], […], S. […].

[4]               ABl. C […], […], S. […].

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