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Document 52001PC0165

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa)

/* KOM/2001/0165 endg. - CNS 2001/0083 */

ABl. C 180E vom 26.6.2001, p. 311–311 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001PC0165

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) /* KOM/2001/0165 endg. - CNS 2001/0083 */

Amtsblatt Nr. 180 E vom 26/06/2001 S. 0311 - 0311


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffuellung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 vom 17. November 2000 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffuellung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) [1] wurde mit dem Ziel erlassen, in der Irischen See für den Einsatz von selektiven Fanggeräten zu sorgen, damit möglichst wenig junger Kabeljau gefangen wird.

[1] ABL. L 292 vom 21.11.2000, S. 5

Laut Artikel 2 Absatz 1 die Verordnung(EG) Nr 2549/2000 ist es verboten Grundschleppnetze außer Baumkurren zu verwenden, deren Steerte und/oder Tunnel zum Teil oder ganz aus Netzmaterial bestehen, das aus Mehrfachzwirn gearbeitet ist.

Artikel 2 Absatz 2 die Verordnung (EG) Nr 2549/2000 besagt, dass keine Grundschleppnetze außer Baumkurren mit Steerten und/oder Tunneln eingesetzt werden dürfen, deren Garnstärke mehr als 6 mm beträgt.

Jüngste wissenschaftliche Gutachten jedoch bestätigen die Aussage von Fischern, dass Steerte und/oder Tunnel aus doppeltem Zwirn mit einer Stärke von maximal 4 mm technisch den derzeit vorgeschriebenen Steerten und/oder Tunnel entsprechen. Einige Fischer müssen Doppelzwirn-Steerte einsetzen können.

Außerdem bezieht sich Artikel 3 auf Bestimmungen, die nur für das Jahr 2000 gelten, und kann daher durch einen anderen Wortlaut ersetzt werden.

Die Verordnung (EG) Nr 2549/2000 ist entsprechend zu ändern.

2001/0083 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffuellung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] ABL. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [3],

[3] ABL. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [4],

[4] ABL. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 vom 17. November 2000 mit zusätzlichen technischen Maßnahmen zur Wiederauffuellung des Kabeljaubestands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) [5] sollen sicherstellen, dass in der Irischen See nur Netze mit selektiver Fangwirkung eingesetzt werden, damit möglichst wenig junge Kabeljaue gefangen werden.

[5] ABL. L 292 vom 21.11.2000, S. 5

(2) Gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 ist es verboten, Grundschleppnetze außer Baumkurren mit Steerten und/oder Tunneln zu verwenden, die zum Teil oder ganz aus Netzmaterial bestehen, das aus Mehrfachzwirn gearbeitet ist, sowie Grundschleppnetze außer Baumkurren mit Steerten und/oder Tunneln, deren Garnstärke mehr als 6 mm beträgt.

(3) Jüngste wissenschaftliche Gutachten jedoch haben die Aussage von Fischern bestätigt, dass Steerte und/oder Tunnel aus Doppelzwirn mit einer Stärke von maximal 4 mm technisch den derzeit vorgeschriebenen Steerten und/oder Tunneln gleichkommen.

(4) Einige Fischer müssen Doppelzwirnsteerte einsetzen können.

(5) Artikel 3 der vorgenannten Verordnung bezieht sich auf Bestimmungen, die nur im Jahr 2000 galten, und kann daher durch einen Wortlaut im Sinne dieser Forderung ersetzt werden.

(6) Die Verordnung 2549/2000 ist entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 der Verordnung 2549/2000 erhält folgenden Wortlaut:

"Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 2 Absätze 1 und 2 ist es beim Fischfang mit Schleppnetzen in der Irischen See zulässig, Steerte und/oder Tunnel zu verwenden, deren Netztuch aus Doppelzwirn mit einer Stärke von maximal 4 mm je Einzelzwirn gearbeitet ist."

Article2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

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