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Document 51999AC0072

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Normalsteuersatz"

ABl. C 101 vom 12.4.1999, p. 87 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51999AC0072

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Normalsteuersatz"

Amtsblatt Nr. C 101 vom 12/04/1999 S. 0087


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf den Normalsteuersatz" (1999/C 101/18)

Der Rat beschloß am 22. Dezember 1998, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 99 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Der Ausschuß beschloß, Herr Walker zum Hauptberichterstatter für die Vorbereitung seiner Stellungnahme zu bestellen.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 360. Plenartagung (Sitzung vom 28. Januar 1999) mit 83 gegen 3 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

1. Einleitung

1.1. Der von der Kommission vorgelegte Vorschlag soll den Rat in die Lage versetzen, entsprechend den gemeinschaftlichen MwSt-Rechtsvorschriften über die Mindesthöhe des Normalsteuersatzes zu entscheiden.

1.1.1. Dies ist zur Konsolidierung des Binnenmarktes in steuerlicher Hinsicht sowohl im Rahmen der derzeit geltenden Übergangsregelung als auch im Hinblick auf das endgültige gemeinsame Mehrwertsteuersystem notwendig.

1.2. In ihrem Arbeitsprogramm zur Einführung eines neuen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems für den Binnenmarkt und in ihrem Bericht über die MwSt-Sätze hat die Kommission deutlich gemacht, wie wichtig eine Annäherung der MwSt-Sätze in einer harmonisierten Struktur ist, welche wiederum eine notwendige Voraussetzung für die Einführung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist.

1.2.1. Der jeweilige Harmonisierungsgrad ist heute und in Zukunft daran zu messen, was zur Vermeidung von für die Gemeinschaft insgesamt nachteiligen Wettbewerbsverzerrungen als notwendig angesehen wird.

1.2.2. Eines der Wesensmerkmale der MwSt ist das Erfordernis ihrer Neutralität in bezug auf die Wettbewerbsbedingungen. Wenn also die Steuersätze der Mitgliedstaaten weiterhin zu stark voneinander abweichen dürfen, so kann dies die Neutralität der Steuer gefährden und Standortentscheidungen von Unternehmen beeinflussen. Eine solche Konstellation würde den Grundsätzen des Binnenmarktes zuwiderlaufen.

1.2.3. Der Kommissionsvorschlag zielt also letztlich auf eine Harmonisierung der Steuersätze ab, die nicht nur im Rahmen der derzeitigen MwSt-Regelung erforderlich ist, sondern auch für die Vorbereitung der nächsten Schritte zur Annäherung der Sätze, um so die Einführung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu ermöglichen. Der Vorschlag erstreckt sich nur auf die Höhe des Normalsatzes.

1.3. Gegenwärtig sehen die Bestimmungen der in der EU geltenden MwSt-Übergangsregelung eine Harmonisierung hinsichtlich der Anzahl und der Höhe der Steuersätze vor. Dies stellt das Mindestmaß an Harmonisierung dar, das die Mitgliedstaaten für die Funktionsfähigkeit der Übergangsregelung als erforderlich erachten.

1.3.1. Gemäß dieser Übergangsregelung müssen die Mitgliedstaaten einen Normalsatz von mindestens 15 % anwenden.

1.4. Gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) der Sechsten MwSt-Richtlinie entscheidet der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses einstimmig über die Höhe des nach dem 31. Dezember 1998 geltenden Normalsatzes.

1.5. Dieser Vorschlag folgt derselben Logik wie der entsprechende Vorschlag der Kommission aus dem Jahre 1995 (). Seitdem hat sich die Lage nicht grundsätzlich geändert.

1.6. Die derzeit angewendeten Normalsätze bewegen sich zwischen 15 und 25 %.

1.7. Die Kommission hält es für möglich, daß die Einführung der einheitlichen Währung die bestehenden Probleme (strukturelle Ungleichgewichte und Wettbewerbsverzerrungen) noch verschärft, da die in den einzelnen WWU-Teilnehmerstaaten geltenden Preise transparenter werden und die Höhe der jeweiligen MwSt-Sätze leichter erkannt werden kann. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Harmonisierung der Steuersätze im Binnenmarkt notwendiger denn je.

1.8. Eigentlich bedarf es also eines Vorschlags, der sich auf die Höhe sowohl des Normalsatzes als auch der ermäßigten Sätze erstreckt. Aus technischen Gründen kann ein solcher Vorschlag jedoch nicht vor Ende 1999 unterbreitet werden.

2. Die Vorschläge der Kommission

2.1. Der Normalsatz der Mehrwertsteuer soll von jedem Mitgliedstaat auf einen bestimmten Prozentsatz der Besteuerungsgrundlage festgesetzt werden, der für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen gleich ist. Vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 1999 darf dieser Satz nicht unter 15 % und nicht über 25 % liegen.

2.2. Der Rat soll auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments einstimmig über die Höhe des nach dem 31. Dezember 1999 geltenden Normalsatzes entscheiden.

3. Bemerkungen

3.1. Bei dem zu erörternden Vorschlag der Kommission handelt es sich de facto um eine Wiedervorlage ihres im Jahre 1995 unterbreiteten Vorschlags.

3.2. In seiner Stellungnahme zu diesem ursprünglichen Vorschlag () vertrat der Ausschuß die Auffassung, daß "sich die Sätze in einer engeren Annäherungsspanne bewegen [müssen], ohne eine vollständige Angleichung anzustreben", und er befürwortete in seiner Schlußfolgerung "den Vorschlag der Kommission, [...] eine Bandbreite mit einem Mindestsatz von 15 % und einem Hoechstsatz von 25 % für den MwSt-Normalsatz in den Mitgliedstaaten einzuführen". Der Ausschuß sieht keinen Grund, von seiner in dieser Stellungnahme bezogenen Position abzurücken.

3.3. Der Ausschuß stimmt der Kommission darin zu, daß es innerhalb des Euro-Währungsgebiets für die Verbraucher und weitere nicht zur Rückerstattung der MwSt berechtigte Marktteilnehmer leichter sein wird, die die MwSt bereits einschließenden Preise in verschiedenen Mitgliedstaaten zu vergleichen, und daß es den zur Rückerstattung der MwSt berechtigten Gewerbetreibenden leichter fallen wird, die nicht um die MwSt erhöhten Preise zu vergleichen.

3.4. Da in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a) der Sechsten MwSt-Richtlinie festgelegt ist, daß der Rat "auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses" einstimmig über die Höhe des nach dem 31. Dezember 1998 geltenden Normalsatzes entscheidet, hält es der Ausschuß für wünschenswert, den Text des zweiten Absatzes von Artikel 1 Buchstabe a) der nun vorgeschlagenen Richtlinie wie folgt umzuformulieren: "Der Rat entscheidet auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses ...".

3.4.1. Dieser Wunsch steht im Einklang mit der Änderung, die der Ausschuß in seiner o.g. Stellungnahme zu dem früheren Vorschlag forderte und der die Kommission in ihrem Bericht über die durch sie erfolgte Berücksichtigung der Stellungnahmen zustimmte, die der Ausschuß auf seinen Plenartagungen in den Monaten April und Mai 1996 verabschiedet hatte.

Brüssel, den 28. Januar 1999.

Die Präsidentin des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Beatrice RANGONI MACHIAVELLI

() KOM(95) 731 endg.

() ABl. C 204 vom 15.7.1996.

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