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Document 51996AG0911(05)

GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 45/96 vom Rat festgelegt am 27. Juni 1996 im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung (EG) Nr. .../96 des Rates vom ... über die Aktionen zur HIV/AIDS-Bekämpfung in den Entwicklungsländern

ABl. C 264 vom 11.9.1996, p. 21–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51996AG0911(05)

GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 45/96 vom Rat festgelegt am 27. Juni 1996 im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung (EG) Nr. .../96 des Rates vom ... über die Aktionen zur HIV/AIDS-Bekämpfung in den Entwicklungsländern

Amtsblatt Nr. C 264 vom 11/09/1996 S. 0021


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 45/96 vom Rat festgelegt am 27. Juni 1996 im Hinblick auf den Erlaß der Verordnung (EG) Nr. . . ./96 des Rates vom . . . über die Aktionen zur HIV/AIDS-Bekämpfung in den Entwicklungsländern (96/C 264/05)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130w,

auf Vorschlag der Kommission (1),

gemäß dem Verfahren nach Artikel 189c des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Haushaltsbehörde hat im Rahmen des Haushalts 1988 beschlossen, eine Budgetlinie zur Bekämpfung der HIV/AIDS-Epidemie zu schaffen.

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung für den Rat und das Europäische Parlament vom 7. Januar 1994 über HIV/AIDS in den Entwicklungsländern dargelegt, welche politischen Grundsätze und vorrangigen Strategien auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten verwirklicht werden müssen, um die Effizienz der Interventionen in diesem Bereich zu steigern.

HIV/AIDS stellt nicht mehr eine sich ausbreitende Epidemie dar, sondern eine in der Entwicklung befindliche Pandemie mit je nach betroffener Region und/oder betroffenem Land unterschiedlichen sozialen und politischen Charakteristika; diese Pandemie erfordert eine angemessene strukturierte und multisektorielle Antwort, welche die finanziellen und personellen Mittel der meisten Entwicklungsländer übersteigt.

Der Rat hat in seiner Entschließung vom 6. Mai 1994 die Bedrohlichkeit der HIV/AIDS-Epidemie und die Notwendigkeit hervorgehoben, die Anstrengungen zur Gewährleistung einer besseren Unterstützung der nationalen Strategien der Entwicklungsländer zu intensivieren. Zu diesem Zweck hat er die Unterstützung der Strategien zu einer effizienteren HIV/AIDS-Vorbeugung durch Maßnahmen in den Bereichen Aufklärung, Förderung der Sexual- und Reproduktionshygiene und Sicherheit der Transfusionen sowie der Strategien zur Unterstützung der Infizierten und Erkrankten, vor allem durch die Stärkung des Gesundheitssystems und die Bekämpfung der Diskriminierungen und der sozialen Ausgrenzung, als vorrangig eingestuft.

Das Europäische Parlament und die Paritätische EG-AKP-Versammlung haben in ihren Entschließungen vom 14. April 1986 und vom 15. Februar 1995 ebenfalls die Notwendigkeit hervorgehoben, die Ursachen für die Ausbreitung der Epidemie und die sie begünstigenden Faktoren, wie z. B. die Armut, sowie die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen von HIV/AIDS stärker zu berücksichtigen, vor allem durch Maßnahmen zur Förderung einer besseren Stellung der Frauen und zur Stärkung der Basisgemeinschaften, die dazu aufgerufen sind, sich an der Betreuung der von der Pandemie heimgesuchten Familien und Einzelpersonen zu beteiligen.

Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat haben zu einem stärkeren Engagement der Gemeinschaft in diesem Bereich aufgerufen.

Die Effizienz der Programme zur Unterstützung der nationalen Strategien zur Bekämpfung von HIV/AIDS hängt von einer besseren Koordinierung der Hilfen sowohl auf europäischer Ebene als auch mit den anderen Geldgebern und mit den Organisationen der Vereinten Nationen, insbesondere UNAIDS, sowie vom Einsatz flexibler, auf die jeweilige Art der Interventionen und die beteiligten Partner abgestimmter Verfahren ab; in den Entschließungen des Europäischen Parlaments und des Rates wird zu entsprechenden Anstrengungen aufgerufen.

Es empfiehlt sich, die Verfahren und Regeln für die Durchführung der Kooperationsmaßnahmen zur Bekämpfung von HIV/AIDS festzulegen.

In dieser Verordnung wird für den Zeitraum 1997-1999 ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 (3) dienender Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft führt ein Programm zur Unterstützung der Entwicklungsländer, nachstehend "Programm" genannt, bei der Verringerung der Ausbreitung der HIV/AIDS-Epidemie und bei der Bewältigung der Folgen dieser Epidemie für die Gesundheit und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch.

Das Programm ist vorrangig für die ärmsten und die am wenigsten entwickelten Länder sowie für die am meisten benachteiligten Bevölkerungsschichten in den Entwicklungsländern bestimmt.

In diesem Zusammenhang wird die Gemeinschaft die folgenden vorrangigen Ziele verfolgen:

a) Verminderung der weiteren Übertragung von HIV/AIDS und der Verbreitung anderer sexuell und perinatal übertragbarer Krankheiten,

b) Stärkung des Gesundheits- und des Sozialsektors, damit sie die zunehmend mit der Ausbreitung der Epidemie verbundenen Lasten tragen können,

c) Unterstützung der Regierungen und der Gemeinschaften bei der Bewertung der Auswirkungen der Epidemie auf die verschiedenen Wirtschaftszweige und auf die Bevölkerungsgruppen sowie bei der Definition und der Umsetzung von Betreuungsstrategien,

d) Entwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse über die Epidemie sowie über die Auswirkungen der Interventionen im Hinblick auf deren qualitative Verbesserung, mit Ausnahme der Grundlagenforschung,

e) Bekämpfung der Diskriminierung und der sozialen und wirtschaftlichen Ausgrenzung von HIV/AIDS infizierten Personen.

(2) Die Gemeinschaft wird im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Ziele eine Reihe von Aktionen unterstützen, die bestimmten politischen Grundprinzipien entsprechen müssen, d. h., sie müssen

a) an das Risiko, das von dem sozio-ökonomischen Milieu ausgeht, und an die Bedürfnisse anfälliger Gruppen, die sich nach dem Verhalten von Einzelpersonen sowie nach sozio-ökonomischen und demographischen Faktoren bestimmen, angepaßt sein;

b) geschlechtsrollenspezifisch die unterschiedliche Lage der Männer und Frauen berücksichtigen;

c) von der Achtung der Persönlichkeitsrechte getragen sein und das gemeinsame Lernen der Beteiligten ermöglichen;

d) die Motivierung, Verantwortung und Stärkung der Eigenpotentiale von Individuen und Gemeinschaften fördern;

e) in die Gesundheits- und die Erziehungspolitik sowie die Politik in anderen Bereichen eingebunden sein;

f) dem jeweiligen Entwicklungsstand der Epidemie angepaßt sein;

g) ein sowohl politisches als auch finanzielles Engagement der Regierungen für die Bekämpfung von HIV/AIDS fördern.

Artikel 2

Die Aktionen, die zur Erreichung der in Artikel 1 genannten vorrangigen Ziele durchgeführt werden müssen, zielen darauf ab, die auf internationaler, regionaler und nationaler Ebene mit den Empfängerländern entwickelten Strategien zu unterstützen, und betreffen in bezug auf jedes der Ziele insbesondere folgendes:

1. die Verminderung der weiteren Übertragung von HIV/AIDS und der Verbreitung anderer sexuell und perinatal übertragbarer Krankheiten durch:

a) Information und Aufklärung über Sexual- und Reproduktionshygiene und Reproduktionsrechte; dabei ist besonders darauf zu achten, daß die entsprechenden Maßnahmen speziell auf die Zielgruppen, insbesondere auf in einem Risikoumfeld lebende Bevölkerungsgruppen sowie auf die sozial und wirtschaftlich anfälligsten Einzelpersonen und Gemeinschaften, insbesondere Jugendliche und Frauen, ausgerichtet sind und ihnen zugänglich gemacht werden;

b) Intensivierung der Vorkehrungen zur Verminderung der weiteren Übertragung von HIV und sexuell übertragbaren Krankheiten, unter anderem durch bessere Verfahren zur Früherkennung und Behandlung von sexuell übertragbaren Krankheiten;

c) Verbesserung der Bereitstellung und der Verwendung der verschiedenen dem Schutz dienenden Mittel und Methoden, einschließlich der Sicherheit der Transfusionen und Injektionen;

d) Förderung einer verstärkten Berücksichtigung des HIV/AIDS-Problems im Rahmen der Entwicklungspolitik und -strategien;

e) Unterstützung von Maßnahmen, die zur Emanzipation der Frauen beitragen und mit denen Frauen die Möglichkeit gegeben werden soll, sich für eine breite Verwendung der unterschiedlichen Mittel und Methoden zum Schutz gegen die Ansteckung mit und die Übertragung von HIV und sexuell übertragbaren Krankheiten einzusetzen und selbst entsprechend zu handeln sowie die Gesundheit ungeborener Kinder zu schützen;

2. die Stärkung des Gesundheits- und des Sozialsektors, damit sie die zunehmenden, mit der Ausbreitung der Epidemie verbundenen Lasten tragen können, durch:

a) Stärkung der Gesundheitsdienste, insbesondere der Grundversorgung, durch Maßnahmen zur Erhöhung der Kapazitäten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene im Hinblick auf den Ausbau der Verhütungsmaßnahmen und der Versorgung und die Verbesserung des Zugangs für die anfälligsten Personen;

b) Verstärkung der Kapazitäten im Bereich der Sicherheit der Transfusionen und der Verhütung nosokomialer Infektionen;

c) bessere Ausbildung des medizinisch-pflegerischen Personals;

d) Verbesserung der Notifizierungs- und Statistiksysteme zur epidemiologischen Überwachung;

3. die Unterstützung der Regierungen und Gemeinschaften bei der Bewertung der Auswirkungen der Epidemie auf die verschiedenen Wirtschaftsbereiche und Bevölkerungsgruppen sowie bei der Festlegung und Durchführung von Betreuungsstrategien durch:

a) technische Unterstützung der Regierungen bei der Analyse der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Epidemie sowie Entwicklung und Umsetzung angemessener Reaktionsstrategien in den verschiedenen Bereichen;

b) technische und finanzielle Hilfe, damit die Nichtregierungsorganisationen einen optimalen Beitrag zur Verhütung und Betreuung leisten, insbesondere durch die Unterstützung bei der Bildung von Netzen, die darauf abzielen, die Effizienz der Maßnahmen zu verbessern und den Informationsfluß, die Koordination und die Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten zu intensivieren;

c) Förderung der Beteiligung der örtlichen Gemeinschaften an der Ausarbeitung von lokalen Informationsstrategien und von Sexualerziehungs- und Betreuungsprogrammen;

4. Entwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse über die Epidemie und die Auswirkungen der Interventionen im Hinblick auf deren qualitative Verbesserung, mit Ausnahme der Grundlagenforschung, durch:

a) Entwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse durch eine bessere Überwachung der Programme mit Hilfe zweckdienlicher Indikatoren und Stärkung der Operations Research im medizinischen, soziologischen und anthropologischen Bereich;

b) Unterstützung des Austauschs von Informationen über die gesammelten Erfahrungen;

5. Bekämpfung von Diskriminierungen und sozialer und wirtschaftlicher Ausgrenzung von mit HIV/AIDS infizierten Menschen durch:

a) Förderung der Achtung der Persönlichkeitsrechte, insbesondere in bezug auf die Reproduktionsrechte;

b) Förderung der Nichtdiskriminierung und Bekämpfung der Stigmatisierung der Menschen, die mit dem Virus leben, vor allem durch die Einführung eines angemessenen rechtlichen Rahmens.

Artikel 3

Die Akteure der Zusammenarbeit, die gemäß dieser Verordnung für eine finanzielle Unterstützung in Betracht kommen, sind in erster Linie

- die öffentlichen Verwaltungen und Behörden auf nationaler, regionaler und auf lokaler Ebene,

- die Gebietskörperschaften und die anderen dezentralisierten Einrichtungen, einschließlich der traditionellen sozialen Strukturen,

- die Regionalorganisationen und die internationalen Organisationen,

- die Forschungsinstitute und Hochschulen,

- die Basisgemeinschaften und Privatunternehmen einschließlich der Nichtregierungs- und Frauenorganisationen sowie die repräsentativen Verbände, die aufgrund ihres Sachverstands einen Beitrag zur Konzeption, Durchführung und Überwachung der vorrangigen Strategien zur Bekämpfung von HIV/AIDS gemäß Artikel 2 leisten können.

Artikel 4

(1) Die Mittel, die bei den Aktionen nach Artikel 2 eingesetzt werden können, umfassen insbesondere Studien, technische Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen und andere Dienstleistungen, Lieferungen und Bauleistungen sowie Rechnungsprüfungen und Evaluierungs- und Kontrollmissionen. Der Stärkung der inländischen Kapazitäten, insbesondere durch die Entwicklung der Humanressourcen in einer langfristigen Perspektive, wird Vorrang eingeräumt.

(2) Aus Gemeinschaftsmitteln finanziert werden können sowohl Investitionskosten, mit Ausnahme des Erwerbs von Immobilien, als auch - unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sich das Projekt nach Möglichkeit mittelfristig selbst tragen muß - laufende Kosten (einschließlich Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten).

(3) Für jede Aktion im Rahmen der Zusammenarbeit wird ein Beitrag der Partner im Sinne des Artikels 3 angestrebt. Dieser Beitrag wird im Rahmen der Möglichkeiten der beteffenden Partner und nach Maßgabe der Art der jeweiligen Aktion verlangt.

(4) Es können Möglichkeiten für gemeinsame Finanzierungen mit anderen Geldgebern, insbesondere mit den Mitgliedstaaten, gesucht werden.

(5) Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um den Gemeinschaftscharakter der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Hilfen zum Ausdruck zu bringen.

(6) Um die im Vertrag vorgesehenen Ziele der Kohärenz und Komplementarität zu verwirklichen und um eine optimale Effizienz sämtlicher Aktionen zu gewährleisten, kann die Kommission alle notwendigen Koordinierungsmaßnahmen ergreifen, insbesondere:

a) den Aufbau eines Systems für den systematischen Austausch und die systematische Analyse von Informationen über die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten finanzierten oder zur Finanzierung vorgesehenen Aktionen;

b) eine Koordinierung in bezug auf den Ort der Durchführung der Aktionen im Rahmen regelmäßiger Treffen und des Informationsaustauschs zwischen den Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten in dem begünstigten Land.

(7) Im Hinblick auf eine größtmögliche Effizienz auf globaler und nationaler Ebene ergreift die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten alle notwendigen Initiativen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung und eine enge Zusammenarbeit mit den begünstigten Ländern sowie mit den Geldgebern und den anderen betroffenen internationalen Organisationen, insbesondere mit denen des Systems der Vereinten Nationen (vor allem UNAIDS), zu gewährleisten.

Artikel 5

Die gemäß dieser Verordnung gewährte Finanzhilfe erfolgt in Form von Zuschüssen.

Artikel 6

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Programms beläuft sich für den Zeitraum 1997-1999 auf 45 Millionen ECU.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

Artikel 7

(1) Die Kommission wird beauftragt, die in dieser Verordnung vorgesehenen Aktionen gemäß den geltenden Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren, insbesondere denen, die in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen sind, vorzubereiten, zu beschließen und zu verwalten.

(2) Beschlüsse über Aktionen, deren Finanzierung nach Maßgabe dieser Verordnung 2 Millionen ECU je Aktion übersteigt, werden nach dem Verfahren des Artikels 8 gefaßt.

Die Kommission unterrichtet den in Artikel 8 genannten Ausschuß in einer Kurzdarstellung über die Finanzierungsbeschlüsse, die sie im Zusammenhang mit den Projekten und Programmen mit einem Wert von weniger als 2 Millionen ECU zu fassen beabsichtigt. Diese Unterrichtung erfolgt spätestens eine Woche vor der Beschlußfassung.

(3) Die Kommission wird ermächtigt, ohne Einholung der Stellungnahme des in Artikel 8 genannten Ausschusses die zusätzlichen Mittelbindungen zu bewilligen, die zur Deckung der im Rahmen dieser Aktionen absehbaren oder festgestellten Mittelüberschreitungen erforderlich sind, wenn die Überschreitung oder der zusätzliche Bedarf höchstens 20 % der ursprünglich durch den Finanzierungsbeschluß festgesetzten Mittelbindung beträgt.

(4) Die gemäß dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen und -verträge sehen insbesondere vor, daß die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen vor Ort nach den üblichen Verfahren durchführen können, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt wurden.

(5) Soweit im Rahmen der Aktionen Finanzierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und dem begünstigten Land geschlossen werden, sehen diese Abkommen vor, daß Steuern, Zölle und Abgaben nicht von der Gemeinschaft finanziert werden.

(6) Die Teilnahme an Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten und des begünstigten Landes zu gleichen Bedingungen offen. Sie kann auf andere Entwicklungsländer und in hinreichend begründeten Ausnahmefällen auch auf andere Drittländer ausgedehnt werden.

(7) Die Lieferungen müssen ihren Ursprung in den Mitgliedstaaten, in dem begünstigten Land oder in anderen Entwicklungsländern haben. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen sind Lieferungen mit Ursprung in anderen Ländern zulässig.

(8) Besondere Aufmerksamkeit gilt

- dem Bemühen um Rentabilität und nachhaltige Auswirkungen bei der Konzipierung der Vorhaben;

- einer präzisen Benennung der Ziele und Erfolgsindikatoren aller Projekte und deren Kontrolle.

(9) Die nach dieser Verordnung gewährte Unterstützung ergänzt und verstärkt die im Rahmen anderer Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit gewährte Hilfe.

Artikel 8

(1) Die Kommission wird von dem für Entwicklungsfragen zuständigen geographischen Ausschuß unterstützt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag über die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten ab seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 9

Im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschüsse findet einmal im Jahr ein Gedankenaustausch auf der Grundlage eines Berichts des Vertreters der Kommission über die allgemeinen Leitlinien für die im folgenden Jahr durchzuführenden Aktionen statt.

Artikel 10

(1) Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht, der eine Zusammenfassung der im Laufe des Haushaltsjahres finanzierten Aktionen sowie eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung während des Haushaltsjahres umfaßt.

Diese Zusammenfassung enthält insbesondere Angaben über die Akteure, an die die Aufträge vergeben oder mit denen Verträge zur Durchführung der Aktionen geschlossen wurden.

(2) Die Kommission nimmt regelmäßig eine Bewertung der von der Gemeinschaft finanzierten Aktionen vor, um festzustellen, ob die mit diesen Aktionen angestrebten Ziele erreicht wurden, und um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz künftiger Aktionen festzulegen. Die Kommission unterbreitet dem in Artikel 8 genannten Ausschuß eine Zusammenfassung der durchgeführten Bewertungen, die vom Ausschuß gegebenenfalls geprüft werden können. Die Bewertungsberichte werden den Mitgliedstaaten auf Wunsch zur Verfügung gestellt.

(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens einen Monat nach ihrem Beschluß über die gebilligten Aktionen und Projekte unter Angabe der für sie eingesetzten Beträge, ihrer Art, der begünstigten Länder und der Partner.

Artikel 11

Die Kommission unterbreitet drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtbewertung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Aktionen und unterbreitet zugleich Empfehlungen zur zukünftigen Anwendung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls Vorschläge zu ihrer Änderung.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am . . .

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) ABl. Nr. C 252 vom 28. 9. 1995, S. 4.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. Mai 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Juni 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom . . . (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 102 vom 4. 4. 1996, S. 4.

BEGRÜNDUNG DES RATES

I. EINLEITUNG

1. Die Kommission hat dem Rat mit Schreiben vom 11. Juli 1995 einen auf Artikel 130w EG-Vertrag gestützten Vorschlag (1) für eine Verordnung über die Aktionen zur HIV/AIDS-Bekämpfung in den Entwicklungsländern übermittelt.

2. Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme zu diesem Vorschlag am 9. Mai 1996 in erster Lesung abgegeben (2).

3. Der Rat hat seinen gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 189c des Vertrags am 27. Juni 1996 festgelegt (3).

II. ZIEL DES VORSCHLAGS

Nach dem Vorschlag soll eine Rechtsgrundlage für die Verwendung der Haushaltsmittel geschaffen werden, die für die Finanzierung von Maßnahmen im Bereich der HIV/AIDS-Bekämpfung in den Entwicklungsländern bestimmt sind.

III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

i) Änderungen des Rates am Kommissionsvorschlag

In dem gemeinsamen Standpunkt werden zwar insbesondere im Hinblick auf die Verwirklichung der im Vertrag genannten Ziele der Kohärenz und der Komplementarität sowie im Hinblick auf eine optimale Effizienz einige Änderungen und Präzisierungen technischer oder redaktioneller Art vorgenommen, jedoch sind hierin die Kernpunkte des Kommissionsvorschlags betreffend die Art der zu finanzierenden Maßnahmen übernommen worden.

In bezug auf die Art des Ausschusses, der eine Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Maßnahmen abgeben soll, hat der Rat allerdings aus Gründen der Kohärenz und Effizienz vereinbart, daß diese Aufgabe von dem zuständigen geographischen Ausschuß nach dem Verfahren des Typs III a des Beschlusses des Rates vom 13. Juli 1987 (4) wahrgenommen werden soll. Ferner wird im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung der geographischen Ausschüsse einmal im Jahr ein Meinungsaustausch über die allgemeinen Leitlinien für die im kommenden Jahr durchzuführenden Maßnahmen stattfinden.

Es sei ebenfalls darauf hingewiesen, daß der Rat - wie auch in anderen ähnlich gelagerten Fällen - beschlossen hat, in Artikel 10 einen Verweis auf die Bewertung der von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen im Hinblick auf Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz künftiger Maßnahmen aufzunehmen.

ii) Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments

Der Rat hat einen Teil der Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments in seinen gemeinsamen Standpunkt übernommen. In einigen Fällen hat der Rat allerdings unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission die von ihm inhaltlich ganz oder teilweise gebilligten Änderungen an anderer Stelle in den Text aufgenommen oder deren Formulierung geändert.

Der Rat hat insbesondere folgende Änderungen berücksichtigt: Nr. 3 (3. Erwägungsgrund); Nr. 16 (Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c)); Nr. 17 (Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b)); Nr. 20 (Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b)); Nr. 21 (Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c)); Nr. 24 (Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d)); Nr. 28 (Artikel 3); Nr. 29 (Artikel 4 Absatz 1).

Der Rat hat es nicht für angebracht gehalten, die Änderungen Nrn. 1, 2, 4 und 12 in den Text einzubeziehen.

Die anderen Änderungsvorschläge, die von der Kommission nicht befürwortet wurden, blieben unberücksichtigt.

(1) ABl. Nr. C 252 vom 28. 9. 1995, S. 4.

(2) ABl. Nr. C 152 vom 27. 5. 1996, S. 13.

(3) ABl. Nr. L 197 vom 13. 7. 1987, S. 33.

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