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Document 42011D0050

2011/50/EU: Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 15. Oktober 2010 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits

ABl. L 25 vom 28.1.2011, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/01/2011

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/50(1)/oj

28.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 25/1


BESCHLUSS DES RATES UND DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 15. Oktober 2010

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits

(2011/50/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 7 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat gemäß dem Beschluss des Rates, mit dem sie zur Aufnahme entsprechender Verhandlungen ermächtigt wurde, im Namen der Union und der Mitgliedstaaten ein Abkommen über einen gemeinsamen Luftverkehrsraum mit Georgien (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(2)

Das Abkommen wurde am 5. März 2010 paraphiert.

(3)

Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses von der Union und den Mitgliedstaaten unterzeichnet und vorläufig angewandt werden.

(4)

Es ist notwendig, verfahrenstechnische Regelungen für Entscheidungen über die Art und Weise zu treffen, in der — sollte dies notwendig werden — die vorläufige Anwendung des Abkommens auszusetzen ist. Ferner müssen Verfahrensregeln für die Beteiligung der Union und der Mitgliedstaaten an dem laut Artikel 22 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss und am Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 23 des Abkommens sowie für die Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens hinsichtlich der Flug- und Luftsicherheit getroffen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Unterzeichnung

(1)   Die Unterzeichnung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens genehmigt (1).

(2)   Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 2

Vorläufige Anwendung

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen von der Union und den Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren internen Verfahren und/oder Rechtsvorschriften ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewandt, der auf das Datum der letzten diplomatischen Note folgt, mit der die Vertragsparteien einander den Abschluss der für die vorläufige Anwendung des Abkommens erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 3

Gemeinsamer Ausschuss

(1)   Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten werden in dem mit Artikel 22 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss durch Vertreter der Kommission und der Mitgliedstaaten vertreten.

(2)   Der von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss einzunehmende Standpunkt bezüglich Änderungen des Anhangs III oder des Anhangs IV des Abkommens gemäß Artikel 26 Absatz 2 des Abkommens und bezüglich Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen und nicht den Erlass eines Beschlusses mit Rechtswirkung erfordern, wird von der Kommission festgelegt und dem Rat und den Mitgliedstaaten im Voraus übermittelt.

(3)   Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses bezüglich Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der EU fallen, wird der von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einzunehmende Standpunkt vom Rat festgelegt, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission entscheidet, sofern die in den EU-Verträgen festgelegten Abstimmungsverfahren nichts anderes vorsehen.

(4)   Bei Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses bezüglich Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, wird der von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einzunehmende Standpunkt einstimmig vom Rat auf Vorschlag der Kommission oder auf Vorschlag von Mitgliedstaaten festgelegt, sofern nicht ein Mitgliedstaat dem Generalsekretariat des Rates innerhalb eines Monats nach Festlegung dieses Standpunkts mitgeteilt hat, dass er dem vom Gemeinsamen Ausschuss erlassenen Beschluss nur mit Zustimmung seiner Gesetzgebenden Körperschaften zustimmen kann.

(5)   Der Standpunkt der Union und der Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss wird von der Kommission vertreten, außer in Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen; in diesem Fall wird der Standpunkt von der Präsidentschaft des Rates vertreten, oder, wenn der Rat dies beschließt, von der Kommission.

Artikel 4

Streitbeilegung

(1)   Die Kommission vertritt die Union und die Mitgliedstaaten bei Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 23 des Abkommens.

(2)   Die Aussetzung der Anwendung von nach Artikel 23 des Abkommens eingeräumten Vorteilen wird auf Vorschlag der Kommission durch Beschluss des Rates festgelegt. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(3)   Alle sonstigen angemessenen Maßnahmen nach Artikel 23 des Abkommens in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der EU fallen, werden von der Kommission beschlossen, die hierbei von einem Sonderausschuss aus vom Rat ernannten Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird.

Artikel 5

Unterrichtung der Kommission

(1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über ihre Absicht, nach Artikel 5 des Abkommens eine Genehmigung zugunsten eines Luftfahrtunternehmens Georgiens zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder zu beschränken.

(2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Ersuchen oder Mitteilungen nach Artikel 14 (Flugsicherheit) des Abkommens, die von ihnen ausgegangen oder bei ihnen eingegangen sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Ersuchen oder Mitteilungen nach Artikel 15 (Luftsicherheit) des Abkommens, die von ihnen ausgegangen oder bei ihnen eingegangen sind.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. SCHOUPPE


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


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