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Document 32016R0822

Delegierte Verordnung (EU) 2016/822 der Kommission vom 21. April 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 im Hinblick auf die für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten zu bestimmenden Zeithorizonte für die Liquidationsperiode (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2016/2302

ABl. L 137 vom 26.5.2016, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/822/oj

26.5.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/822 DER KOMMISSION

vom 21. April 2016

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 im Hinblick auf die für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten zu bestimmenden Zeithorizonte für die Liquidationsperiode

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission (2) sind technische Regulierungsstandards mit Anforderungen an zentrale Gegenparteien (CCP) im Hinblick auf die Zeithorizonte für die Liquidationsperiode niedergelegt, die für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten zu bestimmen sind. Es ist angezeigt, diese technischen Regulierungsstandards an die Entwicklungen bei den entsprechenden Rechtsvorschriften anzupassen.

(2)

Für die Zwecke der Berechnung der Einschussanforderungen, die zur Deckung des Marktrisikos einer CCP erforderlich sind, bieten bestimmte Kontenstrukturen auf der Grundlage einer auf Bruttobasis berechneten Liquidationsperiode von mindestens einem Tag den CCP eine ausreichende Deckung, sorgen für einen besseren Schutz der Kunden und verringern systemische Risiken. Daher sollte diese Mindestdauer der Liquidationsperiode für das Clearing von Kundenpositionen in Finanzinstrumenten, bei denen es sich nicht um OTC-Derivate handelt, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein.

(3)

Da getrennte Einzelkonten den Kunden einen noch größeren Schutz bieten als Sammelkonten auf Bruttobasis, sollte die Mindestdauer der Liquidationsperiode zur Berechnung von Einschusszahlungen für getrennte Einzelkonten genauso lang sein wie für Sammelkonten auf Bruttobasis.

(4)

Für CCP, die den einzelnen Kunden die Geschäfte nicht untertägig zuweisen, könnte die Verkürzung der Mindestdauer der Liquidationsperiode von zwei Tagen auf einen Tag dazu führen, dass die CCP für neue Geschäfte, die untertägig gecleart und nicht einzelnen Kunden zugewiesen werden, Netto-Einschusszahlungen auf Tagesbasis fordern. Dadurch könnten die CCP signifikanten Verlusten ausgesetzt werden, falls die Intraday-Preisentwicklung keine Forderung von Intraday-Einschusszahlungen auslöst. Infolgedessen muss ein spezifischer Schwellenwert festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die CCP Intraday-Einschusszahlungen fordern und trotz der verkürzten Liquidationsperiode ausreichend geschützt bleiben.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, die die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) der Kommission nach Konsultation der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und des Europäischen Systems der Zentralbanken vorgelegt hat.

(7)

Nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und Rates (3) hat die ESMA zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 dieser Verordnung eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Eine CCP bestimmt für die Zwecke des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die angemessenen Zeithorizonte für die Liquidationsperiode unter Berücksichtigung der Merkmale des geclearten Finanzinstruments, der Art des Kontos, auf dem das Finanzinstrument geführt wird, des Markts, auf dem das Finanzinstrument gehandelt wird, und der folgenden Zeithorizonte für die Liquidationsperiode:

a)

mindestens fünf Geschäftstage für OTC-Derivate;

b)

mindestens zwei Geschäftstage für Finanzinstrumente, bei denen es sich nicht um OTC-Derivate handelt und die auf Konten geführt werden, die nicht die unter Buchstabe c genannten Bedingungen erfüllen;

c)

mindestens ein Geschäftstag für Finanzinstrumente, bei denen es sich nicht um OTC-Derivate handelt und die auf Sammel-Kundenkonten oder Einzelkunden-Konten geführt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

die CCP führt mindestens am Ende eines jeden Tages getrennte Aufzeichnungen über die Posten der einzelnen Kunden, berechnet die Einschusszahlungen in Bezug auf jeden einzelnen Kunden und nimmt die Summe der Einschussanforderungen für jeden Kunden auf Bruttobasis ein;

ii)

die Identität aller Kunden ist der CCP bekannt;

iii)

bei den auf dem Konto geführten Positionen handelt es sich nicht um Eigenhandelspositionen von Unternehmen der Gruppe, der auch das Clearingmitglied angehört;

iv)

die CCP bewertet die Risikopositionen und berechnet für jedes Konto untertägig in nahezu Echtzeit und mindestens stündlich auf der Grundlage aktualisierter Positionen und Preise die Ersteinschuss- und Nachschussanforderungen;

v)

falls die CCP den einzelnen Kunden untertägig keine neuen Geschäfte zuweist, nimmt sie die Einschusszahlungen innerhalb einer Stunde ein, wenn die gemäß Ziffer iv berechneten Einschussanforderungen 110 % der aktualisierten verfügbaren Sicherheit gemäß Kapitel X übersteigen, es sei denn, der Betrag der an die CCP zu zahlenden Intraday-Einschüsse ist gemessen an der zuvor von der CCP festgelegten und von der zuständigen Behörde genehmigten Höhe nicht wesentlich, und sofern Geschäfte, die den Kunden zuvor zugewiesen worden sind, gesondert von den Geschäfte, die nicht untertägig zugewiesen werden, mit Einschüssen unterlegt werden.

(2)   In jedem Fall evaluiert und addiert die CCP für die Bestimmung der angemessenen Zeithorizonte für die Liquidationsperiode mindestens Folgendes:

a)

den längstmöglichen Zeitraum ab der letzten Einnahme von Einschusszahlungen bis zur Erklärung des Ausfalls durch die CCP oder bis zur Einleitung des Verfahrens bei einem Ausfall durch die CCP;

b)

den schätzungsweise erforderlichen Zeitraum, um eine Strategie für den Umgang mit dem Ausfall eines Clearingmitglieds zu entwickeln und umzusetzen, wobei die Eigenheiten der einzelnen Kategorien von Finanzinstrumenten, auch in Bezug auf die Höhe der Liquidität und den Umfang und die Konzentration der Positionen, sowie die Märkte berücksichtigt werden, auf denen die CCP eine Glattstellung oder eine vollständige Absicherung einer Position eines Clearingmitglieds vornehmen wird;

c)

gegebenenfalls den Zeitraum, der für die Deckung des Gegenparteirisikos, dem die CCP ausgesetzt ist, erforderlich ist.“

2.

Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

der betreffende Zeithorizont beträgt mindestens zwei Geschäftstage oder einen Geschäftstag, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 41).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


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