EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32016R0822
Commission Delegated Regulation (EU) 2016/822 of 21 April 2016 amending Delegated Regulation (EU) No 153/2013 as regards the time horizons for the liquidation period to be considered for the different classes of financial instruments (Text with EEA relevance)
Delegierte Verordnung (EU) 2016/822 der Kommission vom 21. April 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 im Hinblick auf die für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten zu bestimmenden Zeithorizonte für die Liquidationsperiode (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2016/822 der Kommission vom 21. April 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 im Hinblick auf die für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten zu bestimmenden Zeithorizonte für die Liquidationsperiode (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2016/2302
ABl. L 137 vom 26.5.2016, p. 1–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
26.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/822 DER KOMMISSION
vom 21. April 2016
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 im Hinblick auf die für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten zu bestimmenden Zeithorizonte für die Liquidationsperiode
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission (2) sind technische Regulierungsstandards mit Anforderungen an zentrale Gegenparteien (CCP) im Hinblick auf die Zeithorizonte für die Liquidationsperiode niedergelegt, die für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten zu bestimmen sind. Es ist angezeigt, diese technischen Regulierungsstandards an die Entwicklungen bei den entsprechenden Rechtsvorschriften anzupassen. |
(2) |
Für die Zwecke der Berechnung der Einschussanforderungen, die zur Deckung des Marktrisikos einer CCP erforderlich sind, bieten bestimmte Kontenstrukturen auf der Grundlage einer auf Bruttobasis berechneten Liquidationsperiode von mindestens einem Tag den CCP eine ausreichende Deckung, sorgen für einen besseren Schutz der Kunden und verringern systemische Risiken. Daher sollte diese Mindestdauer der Liquidationsperiode für das Clearing von Kundenpositionen in Finanzinstrumenten, bei denen es sich nicht um OTC-Derivate handelt, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. |
(3) |
Da getrennte Einzelkonten den Kunden einen noch größeren Schutz bieten als Sammelkonten auf Bruttobasis, sollte die Mindestdauer der Liquidationsperiode zur Berechnung von Einschusszahlungen für getrennte Einzelkonten genauso lang sein wie für Sammelkonten auf Bruttobasis. |
(4) |
Für CCP, die den einzelnen Kunden die Geschäfte nicht untertägig zuweisen, könnte die Verkürzung der Mindestdauer der Liquidationsperiode von zwei Tagen auf einen Tag dazu führen, dass die CCP für neue Geschäfte, die untertägig gecleart und nicht einzelnen Kunden zugewiesen werden, Netto-Einschusszahlungen auf Tagesbasis fordern. Dadurch könnten die CCP signifikanten Verlusten ausgesetzt werden, falls die Intraday-Preisentwicklung keine Forderung von Intraday-Einschusszahlungen auslöst. Infolgedessen muss ein spezifischer Schwellenwert festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die CCP Intraday-Einschusszahlungen fordern und trotz der verkürzten Liquidationsperiode ausreichend geschützt bleiben. |
(5) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, die die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) der Kommission nach Konsultation der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und des Europäischen Systems der Zentralbanken vorgelegt hat. |
(7) |
Nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und Rates (3) hat die ESMA zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 dieser Verordnung eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Eine CCP bestimmt für die Zwecke des Artikels 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die angemessenen Zeithorizonte für die Liquidationsperiode unter Berücksichtigung der Merkmale des geclearten Finanzinstruments, der Art des Kontos, auf dem das Finanzinstrument geführt wird, des Markts, auf dem das Finanzinstrument gehandelt wird, und der folgenden Zeithorizonte für die Liquidationsperiode:
(2) In jedem Fall evaluiert und addiert die CCP für die Bestimmung der angemessenen Zeithorizonte für die Liquidationsperiode mindestens Folgendes:
|
2. |
Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. April 2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 41).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).