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Document 32015R0534

    Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank vom 17. März 2015 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13)

    ABl. L 86 vom 31.3.2015, p. 13–151 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 21/09/2023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/534/oj

    31.3.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 86/13


    VERORDNUNG (EU) 2015/534 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 17. März 2015

    über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13)

    DER EZB-RAT —

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 1 und 3, Artikel 6 Absätze 2 und 5 Buchstabe d und Artikel 10,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 1, Artikel 140 und Artikel 141 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Den Kreditinstituten obliegt die Pflicht zu regelmäßigen Meldungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) (im Folgenden auch die „CRR“) sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (4). Die EZB erhebt die gemeldeten Informationen gemäß dem Beschluss EZB/2014/29 (5). Die vorliegende Verordnung ergänzt den Beschluss EZB/2014/29 durch eine nähere Ausgestaltung der Anforderungen bezüglich der Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen.

    (2)

    In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 werden für alle Institute, die unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, einheitliche Anforderungen im Hinblick auf aufsichtliche Meldungen an die zuständigen Behörden für bestimmte Bereiche festgelegt, die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführt sind. Zu diesen Bereichen gehören auch Finanzinformationen auf konsolidierter Basis. Gemäß Artikel 99 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Vorlage aufsichtlicher Finanzinformationen auf konsolidierter Basis für diejenigen Kreditinstitute obligatorisch, die ihren konsolidierten Abschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) übernommen wurden. Die Lieferung der nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 vorgeschriebenen aufsichtlichen Finanzinformationen für sowohl die bedeutenden als auch die weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen durch die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) an die EZB erfolgt derzeit gemäß dem Beschluss EZB/2014/29 und sollte unverändert fortgesetzt werden, da sie nicht Gegenstand dieser Verordnung ist.

    (3)

    Das Gebrauchmachen von der nach Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehenden Möglichkeit, von den Kreditinstituten zu verlangen, dass sie die aufsichtlichen Meldungen gemäß internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen, ist nicht Regelungsgegenstand dieser Verordnung. Früher gefasste Beschlüsse der NCAs über das Gebrauchmachen oder Nichtgebrauchmachen von dieser Möglichkeit sollten in Anbetracht von Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unberührt bleiben.

    (4)

    Gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist bei Kreditinstituten, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen internationale Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, ein Beschluss der zuständigen Behörde erforderlich, wenn sich diese Meldungen auch auf aufsichtliche Finanzinformationen auf konsolidierter Basis erstrecken sollen. Die EZB sollte ebenfalls beschließen, die Pflicht zur Übermittlung aufsichtlicher Finanzinformationen auf bedeutende beaufsichtigte Gruppen auszuweiten, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden.

    (5)

    Gemäß Artikel 99 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist bei Kreditinstituten, die auf die Richtlinie 86/635/EWG des Rates (7) gestützte nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden, zunächst ein Beschluss der zuständigen Behörde erforderlich, wenn sich die Meldungen auch auf aufsichtliche Finanzinformationen auf konsolidierter Basis erstrecken sollen. Die EZB sollte ebenfalls beschließen, die Pflicht zur Übermittlung aufsichtlicher Finanzinformationen auf bedeutende beaufsichtigte Gruppen auszuweiten, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde wurde in Einklang mit Artikel 99 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 konsultiert.

    (6)

    In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 werden einheitliche Anforderungen im Hinblick auf aufsichtliche Meldungen für die unter die Verordnung fallenden Bereiche festgelegt. Gemäß Artikel 99 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ausschließlich für aufsichtliche Finanzinformationen auf konsolidierter Basis. Die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen auf Einzelbasis liegt außerhalb ihres Anwendungsbereichs; die zuständigen Behörden können daher Anforderungen an die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen auf Einzelbasis festlegen. Da vergleichbare Finanzinformationen für bedeutende und für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen benötigt werden, sollten in der vorliegenden Verordnung die aufsichtlichen Finanzinformationen bezeichnet werden, die die bedeutenden und die weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen den NCAs auf Einzelbasis zu melden haben. Anschließend sollten die NCAs diese Informationen gemäß Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) der EZB übermitteln.

    (7)

    Nach Artikel 40 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in dessen Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen Bericht über seine Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erstattet. Nach Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) stellen die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts beaufsichtigte Unternehmen dar. Da vergleichbare Finanzinformationen für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen benötigt werden, sollten in der vorliegenden Verordnung die Informationen bezeichnet werden, die die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts den NCAs zu melden haben. Anschließend sollten die NCAs diese Informationen gemäß Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) der EZB übermitteln.

    (8)

    Nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verfügt die EZB über Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften oder in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten. Die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines Kreditinstituts aus einem Drittland werden somit von den Aufsichtsaufgaben der EZB nicht erfasst. Demzufolge sollten solche Zweigstellen nicht den in der vorliegenden Verordnung geregelten Meldepflichten unterliegen. Ferner sollten auch die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts von den Meldepflichten ausgenommen werden, da diese Meldepflichten auf der Ebene des beaufsichtigten Unternehmens eingreifen sollen, das die Zweigstelle errichtet hat.

    (9)

    Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinsichtlich bedeutender und hinsichtlich weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen, einschließlich der in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts, sollten sicherstellen, dass die beaufsichtigten Unternehmen den NCAs einen gemeinsamen Mindestsatz von Informationen melden, sollten jedoch nicht auf die Auferlegung einheitlicher Meldepflichten abzielen. Es kann angebracht sein, dass die NCAs diese benötigten Mindestinformationen im Rahmen einer allgemeineren Melderegelung erheben, die sie in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften erlassen und die gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.

    (10)

    Damit die EZB ihre Aufgaben erfüllen kann, muss sie Finanzinformationen von weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen erhalten, die ihre konsolidierten Abschlüsse nicht nach den in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen. In der vorliegenden Verordnung sollten daher die aufsichtlichen Finanzinformationen bezeichnet werden, die solche Gruppen den NCAs zu melden haben. Insbesondere sollten Format, Intervalle, Stichtage und Einreichungszeiträume sowie die Fristen für die Übermittlung der betreffenden Informationen festgelegt werden. Diese Anforderungen sollten sicherstellen, dass diese beaufsichtigten Gruppen den NCAs einen gemeinsamen Mindestsatz von Informationen melden, sollten jedoch nicht auf die Auferlegung einheitlicher Meldepflichten abzielen.

    (11)

    Nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unterliegen sowohl die EZB als auch die NCAs der Pflicht zum Informationsaustausch. Unbeschadet der Befugnis der EZB, Meldungen von den Kreditinstituten unmittelbar zu beziehen oder laufend unmittelbaren Zugang zu diesen Informationen zu haben, sollten die NCAs der EZB insbesondere sämtliche Informationen liefern, die zur Erfüllung der der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

    (12)

    Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 kann den Instituten gestattet werden, ihren Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen auf konsolidierter Basis ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr zugrunde zu legen. Die vorliegende Verordnung sollte für diese Meldungen ebenfalls die Zugrundelegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres erlauben.

    (13)

    Die EZB hat ein öffentliches Konsultationsverfahren zu dieser Verordnung durchgeführt und eine Analyse des potenziellen Kosten-Nutzen-Verhältnisses vorgenommen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    TITEL I

    GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    (1)   In dieser Verordnung werden die Anforderungen im Hinblick auf die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen festgelegt, die an die NCAs zu übermitteln sind von

    a)

    bedeutenden beaufsichtigten Gruppen, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen internationale Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, einschließlich Untergruppen solcher Gruppen,

    b)

    bedeutenden beaufsichtigten Gruppen, die nicht von den in Buchstabe a genannten Gruppen erfasst sind und die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, einschließlich Untergruppen solcher Gruppen,

    c)

    bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, einschließlich der in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts,

    d)

    bedeutenden beaufsichtigten Gruppen für die in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassenen Tochterunternehmen,

    e)

    weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen internationale Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, einschließlich Untergruppen solcher Gruppen,

    f)

    weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen, die nicht von den in Buchstabe e genannten Gruppen erfasst sind und die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, einschließlich Untergruppen solcher Gruppen,

    g)

    weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, einschließlich der in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts.

    (2)   Abweichend von den Artikeln 7 und 14 sind beaufsichtigte Unternehmen, die auf Einzelbasis von der Erfüllung der Aufsichtsanforderungen nach Artikel 7 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen wurden, nicht zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung verpflichtet.

    (3)   Soweit die zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangen, dass Institute die Anforderungen der Teile 2 bis 4 und 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Titels VII der Richtlinie 2013/36/EU auf teilkonsolidierter Basis einhalten, halten diese Institute die Anforderungen der vorliegenden Verordnung auf teilkonsolidierter Basis ein.

    (4)   Die NCAs und/oder nationalen Zentralbanken können die nach Maßgabe dieser Verordnung erhobenen Daten für beliebige andere Aufgaben verwenden.

    (5)   Diese Verordnung lässt die Rechnungslegungsstandards, die beaufsichtigte Gruppen und Unternehmen in ihren konsolidierten Abschlüssen oder Jahresabschlüssen anwenden, unberührt und ändert nichts an den für die aufsichtlichen Meldungen verwendeten Rechnungslegungsstandards. Da die beaufsichtigten Gruppen und Unternehmen unterschiedliche Rechnungslegungsstandards anwenden, sind nur solche Informationen zu übermitteln, die sich auf diejenigen Bewertungsgrundsätze, einschließlich der Verfahren zur Schätzung von Verlusten aufgrund der Kreditrisiken, beziehen, die in den jeweiligen Rechnungslegungsstandards berücksichtigt sind und von der betreffenden beaufsichtigten Gruppe bzw. beaufsichtigten Unternehmen tatsächlich angewendet werden. Zu diesem Zweck werden eigene Meldebögen für beaufsichtigte Gruppen und Unternehmen bereitgestellt, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden. Datenpunkte in den Meldevorlagen und -bögen, die auf das jeweilige beaufsichtigte Unternehmen nicht zutreffen, brauchen nicht gemeldet zu werden.

    (6)   Die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts können der betreffenden NCA die Informationen, die sie nach der vorliegenden Verordnung liefern müssen, durch das Kreditinstitut übermitteln, von dem sie errichtet wurden.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) enthaltenen Begriffsbestimmungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, sowie die folgenden Begriffsbestimmungen:

    1.

    „IAS“ und „IFRS“ bezeichnen die „International Accounting Standards“ und die „International Financial Reporting Standards“, auf die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 verwiesen wird.

    2.

    „Tochterunternehmen“ bezeichnet ein Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, das ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der genannten Verordnung ist.

    3.

    „Untergruppe“ bezeichnet eine Gruppe, deren Mutterunternehmen selbst kein Tochterunternehmen eines anderen, im gleichen teilnehmenden Mitgliedstaat zugelassenen Instituts oder einer im gleichen teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft ist.

    4.

    „Auf konsolidierter Basis“ bezeichnet eine konsolidierte Basis im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

    5.

    „Auf teilkonsolidierter Basis“ bezeichnet eine teilkonsolidierte Basis im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

    Artikel 3

    Änderung des Status eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe

    (1)   Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe 18 Monate, nachdem ihm bzw. ihr ein Beschluss im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bekanntgegeben worden ist, als bedeutend eingestuft. Es bzw. sie meldet Informationen nach Maßgabe von Titel II dieser Verordnung als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen bzw. als bedeutende beaufsichtigte Gruppe am ersten Meldestichtag, der nach der Einstufung als bedeutend folgt.

    (2)   Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe als weniger bedeutend eingestuft, wenn ihm bzw. ihr ein Beschluss im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bekanntgegeben worden ist. In der Folgezeit meldet es bzw. sie Informationen nach Maßgabe von Titel III dieser Verordnung.

    TITEL II

    BEDEUTENDE BEAUFSICHTIGTE GRUPPEN UND UNTERNEHMEN

    KAPITEL I

    Bedeutende beaufsichtigte Gruppen

    Artikel 4

    Format und Intervalle für die Meldung auf konsolidierter Basis, Meldestichtage und Einreichungstermine für bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen die IFRS anwenden

    Gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, die aufsichtlichen Finanzinformationen nach den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 auf konsolidierter Basis. Untergruppen solcher Gruppen, die für aufsichtliche Meldungen die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen ebenfalls nach den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 auf konsolidierter Basis.

    Artikel 5

    Format und Intervalle für die Meldung auf konsolidierter Basis, Meldestichtage und Einreichungstermine für bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden

    Gemäß Artikel 99 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die nicht von Artikel 4 erfasst sind und die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, einschließlich Untergruppen solcher Gruppen, die aufsichtlichen Finanzinformationen nach den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 auf konsolidierter Basis.

    KAPITEL II

    Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen

    Artikel 6

    Format und Intervalle für die Meldung auf Einzelbasis für Unternehmen, die nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind

    (1)   Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind und die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, weil sie entweder ihre Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit den dort genannten Rechnungslegungsstandards erstellen oder weil sie diese gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen anwenden, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA auf Einzelbasis. Dies gilt auch für in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen umfassen die in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 bezeichneten Angaben und erfolgen in den in jener Bestimmung festgelegten Intervallen.

    (3)   Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, die nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind und die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, einschließlich der in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA.

    (4)   Die in Absatz 3 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen umfassen die in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 bezeichneten Angaben und erfolgen in den in jener Bestimmung festgelegten Intervallen.

    (5)   Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Angaben umfassen nur Angaben, die sich auf Folgendes beziehen:

    a)

    Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen, die das beaufsichtigte Unternehmen nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards ansetzt;

    b)

    außerbilanzielle Risikopositionen und Tätigkeiten, an denen das beaufsichtigte Unternehmen beteiligt ist;

    c)

    vom beaufsichtigten Unternehmen durchgeführte Transaktionen, die nicht von den Buchstaben a und b erfasst sind;

    d)

    Bewertungsgrundsätze, einschließlich der Verfahren zur Schätzung von Verlusten aufgrund der Kreditrisiken, die in den geltenden Rechnungslegungsstandards berücksichtigt sind und vom beaufsichtigten Unternehmen tatsächlich angewendet werden.

    (6)   Die NCAs können die in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten, an die EZB zu übermittelnden Angaben im Rahmen einer allgemeineren nationalen Melderegelung erheben, die sich in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften auf weitere aufsichtliche Finanzinformationen erstreckt und gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.

    Artikel 7

    Format und Intervalle für die Meldung auf Einzelbasis für Unternehmen, die Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind

    (1)   Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, weil sie entweder ihre Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit den dort genannten Rechnungslegungsstandards erstellen oder weil sie diese gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen anwenden, und die Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA auf Einzelbasis. Die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen durch diese Unternehmen erfolgen in den in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

    (2)   Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Vorlagen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Vorlagen, die sie zu übermitteln gedenken.

    (3)   Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen und die Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA.

    (4)   Die in Absatz 3 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

    (5)   Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Meldebögen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Meldebögen, die sie zu übermitteln gedenken.

    (6)   Die in den Absätzen 1, 2, 4 und 5 genannten Angaben werden nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung geliefert.

    (7)   Die NCAs können die in den Absätzen 1, 2, 4 und 5 bezeichneten, an die EZB zu übermittelnden Daten im Rahmen einer allgemeineren nationalen Melderegelung erheben, die sich in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften auf weitere aufsichtliche Finanzinformationen erstreckt und gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.

    Artikel 8

    Meldestichtage und Einreichungstermine für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen

    (1)   Für die in den Artikeln 6 und 7 bezeichneten Angaben für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen gelten folgende Meldestichtage:

    a)

    vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;

    b)

    halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember;

    c)

    jährliche Meldungen: 31. Dezember.

    (2)   Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Kalenderjahres bis zum Stichtag gemeldet.

    (3)   Ist bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen die Erstellung ihrer Jahresabschlüsse unter Zugrundelegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres gestattet, können die NCAs die Stichtage abweichend von den Absätzen 1 und 2 an das Ende des Geschäftsjahres anpassen. Die angepassten Meldestichtage sind drei, sechs, neun und zwölf Monate nach Beginn des Geschäftsjahres. Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Stichtag gemeldet.

    (4)   Die NCAs übermitteln der EZB die in den Artikeln 6 und 7 bezeichneten Angaben für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen zu folgenden Einreichungsterminen:

    a)

    für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, bis Geschäftsschluss des 40. Arbeitstags nach dem Meldestichtag, auf den sich die Angaben beziehen;

    b)

    für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, bis Geschäftsschluss des 55. Arbeitstags nach dem Meldestichtag, auf den sich die Angaben beziehen.

    (5)   Die NCAs legen den Zeitpunkt fest, zu dem die beaufsichtigten Unternehmen die aufsichtlichen Finanzinformationen zu melden haben, damit die NCAs diese Fristen einhalten können.

    KAPITEL III

    Meldung bedeutender beaufsichtigter Gruppen für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen

    Artikel 9

    Format und Intervalle für die Meldung bedeutender beaufsichtigter Gruppen für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen

    (1)   Mutterinstitute in einem teilnehmenden Mitgliedstaat und Institute, die von einem Mutterunternehmen kontrolliert werden, das eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ist, stellen sicher, dass der betreffenden NCA aufsichtliche Finanzinformationen für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen auf Einzelbasis wie folgt gemeldet werden:

    a)

    Für bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, weil sie entweder ihre Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit den dort genannten Rechnungslegungsstandards erstellen oder weil sie diese gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen auf der obersten Konsolidierungsebene in einem teilnehmenden Mitgliedstaat anwenden, umfassen die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen die in Anhang II Nummer 1 bezeichneten Angaben und erfolgen in den in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen.

    b)

    Für bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die nicht von Buchstabe a erfasst sind und die auf der obersten Konsolidierungsebene in einem teilnehmenden Mitgliedstaat auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, umfassen die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen die in Anhang II Nummer 2 bezeichneten Angaben und erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen.

    (2)   Abweichend von Absatz 1 melden die dort erfassten Mutterunternehmen keine Finanzinformationen für Tochterunternehmen mit Aktiva, deren Gesamtwert 3 Mrd. EUR nicht übersteigt. Der Gesamtwert der Aktiva in diesem Sinne wird anhand der in Teil IV Titel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) aufgeführten Kriterien bestimmt.

    (3)   Stellt sich bei einer Aktualisierung der Liste der beaufsichtigten Unternehmen gemäß Teil IV Titel 2 Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) heraus, dass der Gesamtwert der Aktiva eines Tochterunternehmens 3 Mrd. EUR übersteigt, wird das Tochterunternehmen in die nach Absatz 1 zu meldenden Angaben am ersten Meldestichtag nach Ablauf von 18 Monaten nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der beaufsichtigten Unternehmen einbezogen. Stellt sich bei der Aktualisierung heraus, dass der Gesamtwert der Aktiva eines Tochterunternehmens 3 Mrd. Euro nicht übersteigt, geht das Mutterunternehmen am ersten Meldestichtag nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der beaufsichtigten Unternehmen zur Meldung von Angaben nach Absatz 2 über.

    Artikel 10

    Meldestichtage und Einreichungstermine für die Meldung bedeutender beaufsichtigter Gruppen für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen

    (1)   Die in Artikel 9 bezeichneten Angaben werden mit denselben Meldestichtagen erhoben wie die aufsichtlichen Finanzinformationen über die zugehörige bedeutende beaufsichtigte Gruppe. Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des den Finanzinformationsmeldungen zugrunde gelegten Geschäftsjahres bis zum Stichtag gemeldet.

    (2)   Die NCAs übermitteln der EZB die Angaben für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen nach Artikel 9 bis Geschäftsschluss des 55. Arbeitstags nach dem Meldestichtag, auf den sich die Angaben beziehen.

    (3)   Die NCAs legen den Zeitpunkt fest, zu dem die beaufsichtigten Unternehmen die aufsichtlichen Finanzinformationen zu melden haben, damit die NCAs diese Frist einhalten können.

    TITEL III

    WENIGER BEDEUTENDE BEAUFSICHTIGTE GRUPPEN UND UNTERNEHMEN

    KAPITEL I

    Weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen

    Artikel 11

    Format und Intervalle für die Meldung auf konsolidierter Basis für weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen

    (1)   Weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, einschließlich Untergruppen solcher Gruppen, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA auf konsolidierter Basis.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I Nummer 1 bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

    (3)   Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Vorlagen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Vorlagen, die sie zu übermitteln gedenken.

    (4)   Weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die nicht von Absatz 1 erfasst sind und die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA. Diese Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I Nummer 2 bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

    (5)   Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Meldebögen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Meldebögen, die sie zu übermitteln gedenken.

    (6)   Abweichend von den Absätzen 4 und 5 umfassen die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen über weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen mit Aktiva, deren Gesamtwert 3 Mrd. EUR nicht übersteigt, anstatt der in Absatz 4 bezeichneten Angaben als gemeinsames Minimum die in Anhang III bezeichneten Angaben. Der Gesamtwert der Aktiva einer beaufsichtigten Gruppe in diesem Sinne ist der Wert, anhand dessen gemäß Teil IV Titel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmt wird, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen bedeutend auf Basis des Größenkriteriums ist.

    (7)   Stellt sich bei einer Aktualisierung der Liste der beaufsichtigten Unternehmen gemäß Teil IV Titel 2 Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) heraus, dass der Gesamtwert der Aktiva einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe 3 Mrd. EUR übersteigt, geht die Gruppe am ersten Meldestichtag nach Ablauf von 18 Monaten nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der beaufsichtigten Unternehmen zur Meldung der Angaben nach den Absätzen 4 und 5 über. Stellt sich bei der Aktualisierung heraus, dass der Gesamtwert der Aktiva einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe 3 Mrd. EUR nicht übersteigt, geht die Gruppe am ersten Meldestichtag nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der beaufsichtigten Unternehmen zur Meldung von Angaben nach Absatz 6 über.

    (8)   Die in den Absätzen 2, 3, 4, 5 und 6 genannten Angaben werden nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung geliefert.

    (9)   Die NCAs können die in den Absätzen 2, 3, 4, 5 und 6 bezeichneten, an die EZB zu übermittelnden Angaben im Rahmen einer allgemeineren Melderegelung erheben, die sich in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften auf weitere aufsichtliche Finanzinformationen erstreckt und gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.

    Artikel 12

    Meldestichtage und Einreichungstermine für weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen

    (1)   Für die in Artikel 11 bezeichneten Angaben für weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen gelten folgende Meldestichtage:

    a)

    vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;

    b)

    halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember;

    c)

    jährliche Meldungen: 31. Dezember.

    (2)   Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Kalenderjahres bis zum Stichtag gemeldet.

    (3)   Ist weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen von den NCAs die Meldung ihrer aufsichtlichen Finanzinformationen unter Zugrundelegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres gestattet worden, können die NCAs die Stichtage abweichend von den Absätzen 1 und 2 an das Ende des Geschäftsjahres anpassen. Die angepassten Meldestichtage sind drei, sechs, neun und zwölf Monate nach Beginn des Geschäftsjahres. Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Stichtag gemeldet.

    (4)   Die NCAs übermitteln der EZB die in Artikel 11 bezeichneten Angaben zu folgenden Einreichungsterminen:

    a)

    für weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen, einschließlich Untergruppen, die Meldungen auf konsolidierter Basis vornehmen, bis Geschäftsschluss des 55. Arbeitstags nach dem Meldestichtag, auf den sich die Angaben beziehen;

    b)

    für weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die Meldungen auf teilkonsolidierter Basis gemäß Artikel 1 Absatz 3 vornehmen, bis Geschäftsschluss des 65. Arbeitstags nach dem Meldestichtag, auf den sich die Angaben beziehen.

    (5)   Die NCAs legen den Zeitpunkt fest, zu dem die beaufsichtigten Unternehmen die aufsichtlichen Finanzinformationen zu melden haben, damit die NCAs diese Fristen einhalten können.

    KAPITEL II

    Weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen

    Artikel 13

    Format und Intervalle für die Meldung auf Einzelbasis für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind

    (1)   Weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, weil sie entweder ihre Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit den dort genannten Rechnungslegungsstandards erstellen oder weil sie diese gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen anwenden, und die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, einschließlich in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA auf Einzelbasis.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I Nummer 1 bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

    (3)   Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Vorlagen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Vorlagen, die sie zu übermitteln gedenken.

    (4)   Weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen und die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, einschließlich in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstellen eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA.

    (5)   Die in Absatz 4 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I Nummer 2 bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

    (6)   Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Meldebögen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Meldebögen, die sie zu übermitteln gedenken.

    (7)   Für die Absätze 2, 3, 5 und 6 gelten folgende Ausnahmen:

    a)

    Die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen für weniger bedeutende beaufsichtigte Kreditinstitute mit Aktiva, deren Gesamtwert weniger als 3 Mrd. EUR beträgt, umfassen anstatt der in den Absätzen 2, 3, 5 oder 6 bezeichneten Angaben als gemeinsames Minimum die in Anhang III bezeichneten Angaben.

    b)

    Eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstelle eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts wird nicht in die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen einbezogen, wenn der Gesamtwert ihrer Aktiva weniger als 3 Mrd. EUR beträgt.

    (8)   Der Gesamtwert der Aktiva eines beaufsichtigten Unternehmens im Sinne von Absatz 7 ist der Wert, anhand dessen gemäß Teil IV Titel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmt wird, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen bedeutend auf Basis des Größenkriteriums ist.

    (9)   Stellt sich bei einer Aktualisierung der Liste der beaufsichtigten Unternehmen gemäß Teil IV Titel 2 Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) heraus, dass der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens 3 Mrd. EUR übersteigt, geht das Unternehmen am ersten Meldestichtag nach Ablauf von 18 Monaten nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der beaufsichtigten Unternehmen zur Meldung der Angaben nach den Absätzen 2, 3, 5 und 6 über. Stellt sich bei der Aktualisierung heraus, dass der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens 3 Mrd. EUR nicht übersteigt, geht das Unternehmen am ersten Meldestichtag nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der beaufsichtigten Unternehmen zur Meldung von Angaben nach Absatz 7 über.

    (10)   Die in den Absätzen 2, 3, 5, 6 und 7 genannten Angaben werden nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung geliefert.

    (11)   Die NCAs können die in den Absätzen 2, 3, 5, 6 und 7 bezeichneten, an die EZB zu übermittelnden Angaben im Rahmen einer allgemeineren nationalen Melderegelung erheben, die sich in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften auf weitere aufsichtliche Finanzinformationen erstreckt und gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.

    Artikel 14

    Format und Intervalle für die Meldung auf Einzelbasis für Unternehmen, die Teil einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind

    (1)   Weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, weil sie entweder ihre Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit den dort genannten Rechnungslegungsstandards erstellen oder weil sie diese gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen anwenden, und die Teil einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA auf Einzelbasis.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang II bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

    (3)   Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Vorlagen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Vorlagen, die sie zu übermitteln gedenken.

    (4)   Weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen und die Teil einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA.

    (5)   Die in Absatz 4 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang II bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.

    (6)   Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Meldebögen, mit denen sie Daten abfragen. Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Meldebögen, die sie zu übermitteln gedenken.

    (7)   Abweichend von den Absätzen 2, 3, 5 und 6 umfassen die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen über weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen mit Aktiva, deren Gesamtwert weniger als 3 Mrd. EUR beträgt, die in Anhang III bezeichneten Angaben. Der Gesamtwert der Aktiva eines beaufsichtigten Unternehmens in diesem Sinne ist der Wert, anhand dessen gemäß Teil IV Titel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bestimmt wird, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen bedeutend auf Basis des Größenkriteriums ist.

    (8)   Stellt sich bei einer Aktualisierung der Liste der beaufsichtigten Unternehmen gemäß Teil IV Titel 2 Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) heraus, dass der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens 3 Mrd. EUR übersteigt, geht das Unternehmen am ersten Meldestichtag nach Ablauf von 18 Monaten nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der beaufsichtigten Unternehmen zur Meldung der Angaben nach den Absätzen 2, 3, 5 und 6 über. Stellt sich bei der Aktualisierung heraus, dass der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens 3 Mrd. EUR nicht übersteigt, geht das Unternehmen am ersten Meldestichtag nach der Veröffentlichung der aktualisierten Liste der beaufsichtigten Unternehmen zur Meldung von Angaben nach Absatz 7 über.

    (9)   Die in den Absätzen 2, 3, 5, 6 und 7 genannten Angaben werden nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung geliefert.

    (10)   Die NCAs können die in den Absätzen 2, 3, 5, 6 und 7 bezeichneten, an die EZB zu übermittelnden Angaben im Rahmen einer allgemeineren nationalen Melderegelung erheben, die sich in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften auf weitere aufsichtliche Finanzinformationen erstreckt und gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.

    Artikel 15

    Meldestichtage und Einreichungstermine für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen

    (1)   Für die in den Artikeln 13 und 14 bezeichneten Angaben für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen gelten folgende Meldestichtage:

    a)

    vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;

    b)

    halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember;

    c)

    jährliche Meldungen: 31. Dezember.

    (2)   Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Kalenderjahres bis zum Stichtag gemeldet.

    (3)   Ist weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen von den NCAs die Meldung ihrer aufsichtlichen Finanzinformationen unter Zugrundelegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres gestattet worden, können die NCAs die Stichtage abweichend von den Absätzen 1 und 2 an das Ende des Geschäftsjahres anpassen. Die angepassten Meldestichtage sind drei, sechs, neun und zwölf Monate nach Beginn des Geschäftsjahres. Daten, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Stichtag gemeldet.

    (4)   Die NCAs übermitteln der EZB die in den Artikeln 13 und 14 bezeichneten aufsichtlichen Finanzinformationen für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen zu folgenden Einreichungsterminen:

    a)

    für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, bis Geschäftsschluss des 55. Arbeitstags nach dem Meldestichtag, auf den sich die Angaben beziehen;

    b)

    für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die Teil einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, bis Geschäftsschluss des 65. Arbeitstags nach dem Meldestichtag, auf den sich die Angaben beziehen.

    (5)   Die NCAs legen den Zeitpunkt fest, zu dem die beaufsichtigten Unternehmen die aufsichtlichen Finanzinformationen zu melden haben, damit die NCAs diese Fristen einhalten können.

    TITEL IV

    DATENQUALITÄT UND INFORMATIKSPRACHE

    Artikel 16

    Datenqualitätsprüfungen

    Die NCAs überwachen und gewährleisten die Qualität und die Zuverlässigkeit der an die EZB zu übermittelnden Angaben. Hierbei beachten sie die Vorgaben in den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses EZB/2014/29.

    Artikel 17

    Informatiksprache für die Übermittlung der Angaben von den nationalen zuständigen Behörden an die EZB

    Um im Hinblick auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 ein einheitliches technisches Format für den Datenaustausch zu erzielen, übermitteln die NCAs die in der vorliegenden Verordnung genannten Daten nach Maßgabe der „eXtensible Business Reporting Language“-Taxonomie. Hierbei beachten sie die Vorgaben in Artikel 6 des Beschlusses EZB/2014/29.

    TITEL V

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 18

    Erste Meldestichtage

    (1)   Der 31. Dezember 2015 ist der erste Stichtag für die gemäß dieser Verordnung erfolgenden Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen für

    a)

    bedeutende beaufsichtigte Gruppen;

    b)

    bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind.

    (2)   Der 30. Juni 2016 ist der erste Stichtag für die gemäß dieser Verordnung erfolgenden Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen für

    a)

    bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind;

    b)

    in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen bedeutender beaufsichtigter Gruppen.

    (3)   Der 30. Juni 2017 ist der erste Stichtag für die gemäß dieser Verordnung erfolgenden Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen für

    a)

    weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen;

    b)

    weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen.

    Artikel 19

    Übergangsbestimmungen

    Beschlüsse der NCAs über die Meldungen der vom Regelungsgegenstand dieser Verordnung erfassten aufsichtlichen Finanzinformationen durch bedeutende beaufsichtigte Gruppen und Unternehmen bleiben hinsichtlich aller Meldestichtage, die vor den in Artikel 18 genannten ersten Meldestichtagen liegen, unberührt.

    Artikel 20

    Schlussbestimmung

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 17. März 2015.

    Für den EZB-Rat

    Der Präsident der EZB

    Mario DRAGHI


    (1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

    (2)  ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1.

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

    (5)  Beschluss EZB/2014/29 der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2014 über die Lieferung der aufsichtlichen Daten an die Europäische Zentralbank, die von den beaufsichtigen Unternehmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission den nationalen zuständigen Behörden gemeldet werden (ABl. L 214 vom 19.7.2014, S. 34).

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

    (7)  Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).

    (8)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).


    ANHANG I

    Vereinfachte Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen

    1.

    Für beaufsichtigte Gruppen und beaufsichtigte Unternehmen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 die IFRS anwenden, sowie für beaufsichtigte Unternehmen, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte, mit den IFRS kompatible nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden, umfasst der Begriff „vereinfachte Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen“ die in Tabelle 1 aufgeführten Meldevorlagen aus Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

    2.

    Für beaufsichtigte Gruppen und beaufsichtigte Unternehmen, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte andere nationale Rechnungslegungsrahmen als die unter Nummer 1 fallenden anwenden, umfasst der Begriff „vereinfachte Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen“ die in Tabelle 2 aufgeführten Meldebögen aus Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

    3.

    Die Informationen nach den Nummern 1 und 2 werden entsprechend den Hinweisen in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 gemeldet.

    4.

    Die Meldevorlagen bzw. Meldebögen 17.1, 17.2 und 17.3 in den Tabellen 1 und 2 sind ausschließlich für beaufsichtigte Gruppen bestimmt, während die Meldevorlage bzw. der Meldebogen 40.1 in den Tabellen 1 und 2 für beaufsichtigte Gruppen und für beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer Gruppe sind, bestimmt ist.

    5.

    Auf die Berechnung der in Tabelle 1 Teil 2 und Tabelle 2 Teil 2 dieses Anhangs genannten Schwelle findet Artikel 5 Buchstabe a Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 Anwendung.

    Tabelle 1

    Vorlagen-nummer

    Bezeichnung der Meldevorlage oder -vorlagengruppe

    TEIL 1 [QUARTALSWEISE]

    Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

    1.1

    Bilanz: Vermögenswerte

    1.2

    Bilanz: Verbindlichkeiten

    1.3

    Bilanz: Eigenkapital

    2

    Gewinn- und Verlustrechnung

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei

    4.1

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    4.2

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    4.3

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    4.4

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: Kredite und Forderungen sowie bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

    4.5

    Nachrangige finanzielle Vermögenswerte

    5

    Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Produkt

    6

    Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes

    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

    8.1

    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei

    8.2

    Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

    Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    9.1

    Außerbilanzielle Forderungen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    9.2

    Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    10

    Derivate — Handel

    Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    11.1

    Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften: Aufschlüsselung nach Arten von Risiko und Absicherungen

    12

    Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten

    Empfangene Sicherheiten und Garantien

    13.1

    Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Sicherheiten und Garantien

    13.2

    Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Berichtsstichtag gehalten]

    13.3

    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten [materielle Vermögenswerte], kumulativ

    14

    Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert

    Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

    16.1

    Zinserträge und -aufwendungen nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei

    16.3

    Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten nach Instrument

    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Bilanz

    17.1

    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Vermögenswerte

    17.2

    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Außerbilanzielle Forderungen — Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    17.3

    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Verbindlichkeiten

    18

    Erfüllte und notleidende Forderungen

    19

    Unterlassene Forderungen

    TEIL 2 [VIERTELJÄHRLICH MIT SCHWELLE: VIERTELJÄHRLICH ODER KEINE MELDUNG]

    Geografische Aufschlüsselung

    20.4

    Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Sitz der Gegenpartei

    20.5

    Geografische Aufschlüsselung der außerbilanziellen Forderungen nach Sitz der Gegenpartei

    20.6

    Geografische Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten nach Sitz der Gegenpartei

    TEIL 4 [JÄHRLICH]

    Gruppenstruktur

    40.1

    Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen


    Tabelle 2

    Meldebogen-Nummer

    Bezeichnung des Meldebogens oder der Meldebogen-Gruppe

    TEIL 1 [QUARTALSWEISE]

    Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

    1.1

    Bilanz: Vermögenswerte

    1.2

    Bilanz: Verbindlichkeiten

    1.3

    Bilanz: Eigenkapital

    2

    Gewinn- und Verlustrechnung

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei

    4.1

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    4.2

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    4.3

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    4.4

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: Kredite und Forderungen sowie bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

    4.5

    Nachrangige finanzielle Vermögenswerte

    4.6

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    4.7

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete nicht zu Handelszwecken gehaltene nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte

    4.8

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: zum beizulegenden Zeitwert bewertete nicht zu Handelszwecken gehaltene nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte

    4.9

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: nach der Kostenmethode bewertete nicht zu Handelszwecken gehaltene Schuldtitel

    4.10

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte

    5

    Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Produkt

    6

    Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach NACE-Codes

    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

    8.1

    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei

    8.2

    Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

    Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    9.1

    Außerbilanzielle Forderungen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    9.2

    Empfangene Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    10

    Derivate — Handel

    Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    11.2

    Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gemäß den nationalen GAAP: Aufschlüsselung nach Risikotyp

    12

    Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten

    Empfangene Sicherheiten und Garantien

    13.1

    Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Sicherheiten und Garantien

    13.2

    Durch Inbesitznahme während des Berichtszeitraums erlangte Sicherheiten [am Berichtsstichtag gehalten]

    13.3

    Durch Inbesitznahme erlangte Sicherheiten [materielle Vermögenswerte], kumulativ

    14

    Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert

    Aufschlüsselung ausgewählter Posten der Gewinn- und-Verlustrechnung

    16.1

    Zinserträge und -aufwendungen nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei

    16.4

    Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten nach Risiko

    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Bilanz

    17.1

    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Vermögenswerte

    17.2

    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Außerbilanzielle Forderungen — Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    17.3

    Abstimmung zwischen dem Konsolidierungskreis für Rechnungslegungszwecke und dem Konsolidierungskreis für aufsichtsrechtliche Zwecke: Verbindlichkeiten

    18

    Erfüllte und notleidende Forderungen

    19

    Unterlassene Forderungen

    TEIL 2 [VIERTELJÄHRLICH MIT SCHWELLE: VIERTELJÄHRLICH ODER KEINE MELDUNG]

    Geografische Aufschlüsselung

    20.4

    Geografische Aufschlüsselung der Vermögenswerte nach Sitz der Gegenpartei

    20.5

    Geografische Aufschlüsselung der außerbilanziellen Forderungen nach Sitz der Gegenpartei

    20.6

    Geografische Aufschlüsselung der Verbindlichkeiten nach Sitz der Gegenpartei

    TEIL 4 [JÄHRLICH]

    Gruppenstruktur

    40.1

    Gruppenstruktur: nach einzelnen Unternehmen


    ANHANG II

    Weiter vereinfachte Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen

    1.

    Für beaufsichtigte Unternehmen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 die IFRS anwenden, sowie für beaufsichtigte Unternehmen, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte, mit den IFRS kompatible nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden, umfasst der Begriff „weiter vereinfachte Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen“ die in Tabelle 3 aufgeführten Meldevorlagen aus Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

    Tabelle 3

    Vorlagen-Nummer

    Bezeichnung der Meldevorlage oder -vorlagengruppe

    TEIL 1 [QUARTALSWEISE]

    Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

    1.1

    Bilanz: Vermögenswerte

    1.2

    Bilanz: Verbindlichkeiten

    1.3

    Bilanz: Eigenkapital

    2

    Gewinn- und Verlustrechnung

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei

    4.1

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    4.2

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    4.3

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    4.4

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: Kredite und Forderungen sowie bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

    4.5

    Nachrangige finanzielle Vermögenswerte

    5

    Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Produkt

    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

    8.1

    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei

    8.2

    Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

    Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    9.1

    Außerbilanzielle Forderungen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    10

    Derivate — Handel

    Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    11.1

    Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften: Aufschlüsselung nach Arten von Risiko und Absicherungen

    12

    Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten

    14

    Bemessungshierarchie: Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert

    18

    Erfüllte und notleidende Forderungen

    19

    Unterlassene Forderungen

    2.

    Für beaufsichtigte Unternehmen, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte andere nationale Rechnungslegungsrahmen als die unter Nummer 1 fallenden anwenden, umfasst der Begriff „weiter vereinfachte Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen“ die in Tabelle 4 aufgeführten Meldebögen aus Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

    Tabelle 4

    Meldebogen-Nummer

    Bezeichnung des Meldebogens oder der Meldebogen-Gruppe

    TEIL 1 [QUARTALSWEISE]

    Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

    1.1

    Bilanz: Vermögenswerte

    1.2

    Bilanz: Verbindlichkeiten

    1.3

    Bilanz: Eigenkapital

    2

    Gewinn- und Verlustrechnung

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei

    4.1

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    4.2

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    4.3

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    4.4

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: Kredite und Forderungen sowie bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

    4.5

    Nachrangige finanzielle Vermögenswerte

    4.6

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    4.7

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete nicht zu Handelszwecken gehaltene nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte

    4.8

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: zum beizulegenden Zeitwert bewertete nicht zu Handelszwecken gehaltene nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte

    4.9

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: nach der Kostenmethode bewertete nicht zu Handelszwecken gehaltene Schuldtitel

    4.10

    Aufschlüsselung der finanziellen Vermögenswerte nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei: sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte

    5

    Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Produkt

    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

    8.1

    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei

    8.2

    Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

    Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    9.1

    Außerbilanzielle Forderungen: Erteilte Kreditzusagen, Finanzgarantien und sonstige Zusagen

    10

    Derivate — Handel

    Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    11.2

    Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gemäß den nationalen GAAP: Aufschlüsselung nach Risikotyp

    12

    Veränderungen bei den Wertberichtigungen für Kreditverluste und Wertminderung von Eigenkapitalinstrumenten

    18

    Erfüllte und notleidende Forderungen

    19

    Unterlassene Forderungen

    3.

    Die Informationen nach den Nummern 1 und 2 werden entsprechend den Hinweisen in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 gemeldet.


    ANHANG III

    Datenpunkte der aufsichtlichen Finanzmeldungen

    1.

    Für beaufsichtigte Unternehmen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 die IFRS anwenden, sowie für beaufsichtigte Unternehmen, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte, mit den IFRS kompatible nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden, umfasst der Begriff „Datenpunkte der aufsichtlichen Finanzmeldungen“ die in Anhang IV aufgeführten Datenpunkte aus Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

    2.

    Für beaufsichtigte Unternehmen, die auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützte andere nationale Rechnungslegungsrahmen als die unter Nummer 1 fallenden anwenden, umfasst der Begriff „Datenpunkte der aufsichtlichen Finanzmeldungen“ die in Anhang V aufgeführten Datenpunkte aus Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

    3.

    Die Informationen nach den Nummern 1 und 2 werden entsprechend den Hinweisen in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 gemeldet.


    ANHANG IV

    „FINREP-Datenpunkte“ bei Anwendung der IFRS oder von mit den IFRS kompatiblen nationalen GAAP

    Vorlagen-nummer

    Bezeichnung der Meldevorlage oder -vorlagengruppe

    TEIL 1 [QUARTALSWEISE]

    Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

    1.1

    Bilanz: Vermögenswerte

    1.2

    Bilanz: Verbindlichkeiten

    1.3

    Bilanz: Eigenkapital

    2

    Gewinn- und Verlustrechnung

    5

    Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Produkt

    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

    8,1

    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei

    8,2

    Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

    10

    Derivate — Handel

    Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    11,1

    Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften: Aufschlüsselung nach Arten von Risiko und Absicherungen

    18

    Erfüllte und notleidende Forderungen

    19

    Unterlassene Forderungen


    FARBCODE IN DEN MELDEVORLAGEN:

     

    Zu übermittelnder Datenpunkt

    1.   Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

    1.1   Vermögenswerte

     

    Verweise

    Buchwert

    010

    010

    Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und sonstige Sichteinlagen

    IAS 1.54(i)

     

    020

    Kassenbestand

    Anhang V Teil 2.1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (im Folgenden „Anhang V“)

     

    030

    Guthaben bei Zentralbanken

    Anhang V Teil 2.2

     

    040

    Sichtguthaben

    Anhang V Teil 2.3

     

    050

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(a)(ii); IAS 39.9 Application Guidance (AG) 14

     

    060

    Derivate

    IAS 39.9

     

    070

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

    080

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

    090

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

    100

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(a)(i); IAS 39.9

     

    110

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

    120

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

    130

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

    140

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.8(d); IAS 39.9

     

    150

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

    160

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

    170

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

    180

    Kredite und Forderungen

    IFRS 7.8(c); IAS 39.9, AG16, AG26; Anhang V Teil 1.16

     

    190

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

    200

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

    210

    Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

    IFRS 7.8(b); IAS 39.9, AG 16, AG 26

     

    220

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

    230

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

    240

    Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    IFRS 7.22(b); IAS 39.9

     

    250

    Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

    IAS 39.89A(a)

     

    260

    Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    IAS 1.54(e); Anhang V Teil 2.4

     

    270

    Materielle Vermögenswerte

     

     

    280

    Sachanlagen

    IAS 16.6; IAS 1.54(a)

     

    290

    Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

    IAS 40.5; IAS 1.54(b)

     

    300

    Immaterielle Vermögenswerte

    IAS 1.54(c); Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (im Folgenden die „CRR“)

     

    310

    Geschäfts- oder Firmenwert

    IFRS 3.B67(d); CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113

     

    320

    Sonstige immaterielle Vermögenswerte

    IAS 38.8, 118

     

    330

    Steueransprüche

    IAS 1.54(n-o)

     

    340

    Steuererstattungsansprüche

    IAS 1.54(n); IAS 12.5

     

    350

    Latente Steueransprüche

    IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 106

     

    360

    Sonstige Vermögenswerte

    Anhang V Teil 2.5

     

    370

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

    IAS 1.54(j); IFRS 5.38; Anhang V Teil 2.6

     

    380

    SUMME DER VERMÖGENSWERTE

    IFRS 1.9(a); IAS Implementation Guidance (IG) 6

     

    1.2   Verbindlichkeiten

     

    Verweise

    Buchwert

    010

    010

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 7.8(e)(ii); IAS 39.9, AG 14-15

     

    020

    Derivate

    IAS 39.9, AG 15(a)

     

    030

    Verkaufspositionen

    IAS 39. AG 15(b)

     

    040

    Einlagen

    Anhang II Teil 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 1.30

     

    050

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31

     

    060

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 1.32-34

     

    070

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 7.8(e)(i); IAS 39.9

     

    080

    Einlagen

    Anhang II Teil 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 1.30

     

    090

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31

     

    100

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 1.32-34

     

    110

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 7.8(f); IAS 39.47

     

    120

    Einlagen

    Anhang II Teil 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 1.30

     

    130

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31

     

    140

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 1.32-34

     

    150

    Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    IFRS 7.22(b); IAS 39.9; Anhang V Teil 1.23

     

    160

    Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken

    IAS 39.89A(b)

     

    170

    Rückstellungen

    IAS 37.10; IAS 1.54(l)

     

    180

    Renten und sonstige leistungsorientierte Verpflichtungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    IAS 19.63; IAS 1.78(d); Anhang V Teil 2.7

     

    190

    Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer

    IAS 19.153; IAS 1.78(d); Anhang V Teil 2.8

     

    200

    Restrukturierungsmaßnahmen

    IAS 37.71, 84(a)

     

    210

    Anhängige Rechtsstreitigkeiten und Steuerstreitigkeiten

    IAS 37. Anhang C. Beispiele 6 und 10

     

    220

    Erteilte Zusagen und Garantien

    IAS 37. Anhang C.9

     

    230

    Sonstige Rückstellungen

     

     

    240

    Steuerschulden

    IAS 1.54(n-o)

     

    250

    Tatsächliche Steuerschulden

    IAS 1.54(n); IAS 12.5

     

    260

    Latente Steuerschulden

    IAS 1.54(o); IAS 12.5; CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 108

     

    270

    Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital

    IAS 32 Illustrative Examples (IE) 33; International Financial Reporting Interpretation Committee (IFRIC) Interpretation 2; Anhang V Teil 2.9

     

    280

    Sonstige Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 2.10

     

    290

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten

    IAS 1.54(p); IFRS 5.38; Anhang V Teil 2.11

     

    300

    SUMME DER VERBINDLICHKEITEN

    IAS 1.9(b), IG 6

     

    1.3   Eigenkapital

     

    Verweise

    Buchwert

    010

    010

    Kapital

    IAS 1.54(r); Artikel 22 der Richtlinie 86/635/EWG (im Folgenden die „BAD“)

     

    020

    Eingezahltes Kapital

    IAS 1.78(e)

     

    030

    Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital

    IAS 1.78(e); Anhang V Teil 2.14

     

    040

    Agio

    IAS 1.78(e); CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 124

     

    050

    Ausgegebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital

    Anhang V Teil 2.15-16

     

    060

    Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente

    IAS 32.28-29; Anhang V Teil 2.15

     

    070

    Sonstige begebene Eigenkapitalinstrumente

    Anhang V Teil 2.16

     

    080

    Sonstiges Eigenkapital

    IFRS 2.10; Anhang V Teil 2.17

     

    090

    Kumuliertes sonstiges Ergebnis

    CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 100

     

    095

    Posten, die nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden

    IAS 1.82A(a)

     

    100

    Materielle Vermögenswerte

    IAS 16.39-41

     

    110

    Immaterielle Vermögenswerte

    IAS 38.85-87

     

    120

    Versicherungsmathematische Gewinne oder (-) Verluste aus leistungsorientierten Pensionsplänen

    IAS 1.7

     

    122

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

    IFRS 5.38, IG Beispiel 12

     

    124

    Anteil anderer erfasster Erträge und Aufwendungen aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    IAS 1.82(h); IAS 28.11

     

    128

    Posten, die in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden können

    IAS 1.82A(a)

     

    130

    Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe [wirksamer Teil]

    IAS 39.102(a)

     

    140

    Fremdwährungsumrechnung

    IAS 21.52(b); IAS 21.32, 38-49

     

    150

    Sicherungsderivate Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme [wirksamer Teil]

    IFRS 7.23(c); IAS 39.95-101

     

    160

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.20(a)(ii); IAS 39.55(b)

     

    170

    Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen

    IFRS 5.38, IG Beispiel 12

     

    180

    Anteil anderer erfasster Erträge und Aufwendungen aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    IAS 1.82(h); IAS 28.11

     

    190

    Einbehaltene Gewinne

    CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123

     

    200

    Neubewertungsrücklagen

    IFRS 1.30, D5-D8; Anhang V Teil 2.18

     

    210

    Sonstige Rücklagen

    IAS 1.54; IAS 1.78(e)

     

    220

    Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    IAS 28.11; Anhang V Teil 2.19

     

    230

    Sonstige

    Anhang V Teil 2.19

     

    240

    (-) Eigene Anteile

    IAS 1.79(a)(vi); IAS 32.33-34, AG 14, AG 36; Anhang V Teil 2.20

     

    250

    Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbarer Gewinn oder Verlust

    IAS 27.28; IAS 1.83(a)(ii)

     

    260

    (-) Zwischendividenden

    IAS 32.35

     

    270

    Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschende Beteiligungen]

    IAS 27.4; IAS 1.54(q); IAS 27.27

     

    280

    Kumuliertes sonstiges Ergebnis

    IAS 27.27-28; CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 100

     

    290

    Sonstige Positionen

    IAS 27.27-28

     

    300

    SUMME EIGENKAPITAL

    IAS 1.9(c), IG 6

     

    310

    SUMME EIGENKAPITAL UND SUMME VERBINDLICHKEITEN

    IAS 1. IG 6

     

    2.   Gewinn- und Verlustrechnung

     

    Verweise

    Laufender Berichtszeitraum

    010

    010

    Zinserträge

    IAS 1.97; IAS 18.35(b)(iii); Anhang V Teil 2.21

     

    020

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e); Anhang V Teil 2.24

     

    030

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e)

     

    040

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.20(b); IAS 39.55(b); IAS 39.9

     

    050

    Kredite und Forderungen

    IFRS 7.20(b); IAS 39.9, 39.46(a)

     

    060

    Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

    IFRS 7.20(b); IAS 39.9, 39.46(b)

     

    070

    Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken

    IAS 39.9; Anhang V Teil 2.23

     

    080

    Sonstige Vermögenswerte

    Anhang V Teil 2.25

     

    090

    (Zinsaufwendungen)

    IAS 1.97; Anhang V Teil 2.21

     

    100

    (Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten)

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e); Anhang V Teil 2.24

     

    110

    (Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten)

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e)

     

    120

    (Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten)

    IFRS 7.20(b); IAS 39.47

     

    130

    (Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken)

    IAS 39.9; Anhang V Teil 2.23

     

    140

    (Sonstige Verbindlichkeiten)

    Anhang V Teil 2.26

     

    150

    (Auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital)

    IFRIC 2.11

     

    160

    Dividendenerträge

    IAS 18.35(b)(v); Anhang V Teil 2.28

     

    170

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e)

     

    180

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.20(a)(i), B5(e); IAS 39.9

     

    190

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.20(a)(ii); IAS 39.9, 39.55(b)

     

    200

    Gebühren- und Provisionserträge

    IFRS 7.20(c)

     

    210

    (Aufwendungen für Gebühren und Provisionen)

    IFRS 7.20(c)

     

    220

    Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

    IFRS 7.20(a)(ii-v); Anhang V Teil 2.97

     

    230

    Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

    IFRS 7.20(a)(ii); IAS 39.9, 39.55(b)

     

    240

    Kredite und Forderungen

    IFRS 7.20(a)(iv); IAS 39.9, 39.56

     

    250

    Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen

    IFRS 7.20(a)(iii); IAS 39.9, 39.56

     

    260

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten

    IFRS 7.20(a)(v); IAS 39.56

     

    270

    Sonstige

     

     

    280

    Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

    IFRS 7.20(a)(i); IAS 39.55(a)

     

    290

    Gewinne oder (-) Verluste aus finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, netto

    IFRS 7.20(a)(i); IAS 39.55(a)

     

    300

    Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto

    IFRS 7.24; Anhang V Teil 2.30

     

    310

    Währungsdifferenzen [Gewinn oder (-) Verlust], netto

    IAS 21.28, 52 (a)

     

    330

    Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von nicht finanziellen Vermögenswerten, netto

    IAS 1.34

     

    340

    Sonstige betriebliche Erträge

    Anhang V Teil 2.141-143

     

    350

    (Sonstige betriebliche Aufwendungen)

    Anhang V Teil 2.141-143

     

    355

    SUMME DER BETRIEBLICHEN ERTRÄGE, NETTO

     

     

    360

    (Verwaltungsaufwendungen)

     

     

    370

    (Personalaufwendungen)

    IAS 19.7; IAS 1.102, IG 6

     

    380

    (Sonstige Verwaltungsaufwendungen)

     

     

    390

    (Abschreibungen)

    IAS 1.102, 104

     

    400

    (Sachanlagen)

    IAS 1.104; IAS 16.73(e)(vii)

     

    410

    (Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien)

    IAS 1.104; IAS 40.79(d)(iv)

     

    420

    (Sonstige immaterielle Vermögenswerte)

    IAS 1.104; IAS 38.118(e)(vi)

     

    430

    (Rückstellungen oder (-) Wertaufholung)

    IAS 37.59, 84; IAS 1.98(b)(f)(g)

     

    440

    (Erteilte Zusagen und Garantien)

     

     

    450

    (Sonstige Rückstellungen)

     

     

    460

    Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

    IFRS 7.20(e)

     

    470

    (Zu Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte)

    IFRS 7.20(e); IAS 39.66

     

    480

    (Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte)

    IFRS 7.20(e); IAS 39.67

     

    490

    (Kredite und Forderungen)

    IFRS 7.20(e); IAS 39.63

     

    500

    (Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen)

    IFRS 7.20(e); IAS 39.63

     

    510

    (Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen)

    IAS 28.40-43

     

    520

    (Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht finanziellen Vermögenswerten)

    IAS 36.126(a)(b)

     

    530

    (Sachanlagen)

    IAS 16.73(e)(v-vi)

     

    540

    (Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien)

    IAS 40.79(d)(v)

     

    550

    (Geschäfts- oder Firmenwert)

    IFRS 3. Anhang B67(d)(v); IAS 36.124

     

    560

    (Sonstige immaterielle Vermögenswerte)

    IAS 38.118 (e)(iv)(v)

     

    570

    (Sonstige)

    IAS 36.126 (a)(b)

     

    580

    Erfolgswirksam erfasster negativer Geschäfts- oder Firmenwert

    IFRS 3. Anhang B64(n)(i)

     

    590

    Anteil des Gewinns oder (-) Verlusts aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    IAS 1.82(c)

     

    600

    Gewinn oder (-) Verlust aus als zur Veräußerung gehalten eingestuften langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen

    IFRS 5.37; Anhang V Teil 2.27

     

    610

    GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN VOR STEUERN

    IAS 1.102, IG 6; IFRS 5.33 A

     

    620

    (Den fortzuführenden Geschäften zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag)

    IAS 1.82(d); IAS 12.77

     

    630

    GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN NACH STEUERN

    IAS 1, IG 6

     

    640

    Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen nach Steuern

    IAS 1.82(e); IFRS 5.33(a), 5.33 A

     

    650

    Gewinn oder (-) Verlust aus aufgegebenen Geschäftsbereichen vor Steuern

    IFRS 5.33(b)(i)

     

    660

    (Den aufgegebenen Geschäftsbereichen zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag)

    IFRS 5.33 (b)(ii), (iv)

     

    670

    JAHRESERGEBNIS

    IAS 1.82(f)

     

    680

    Den Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschenden Beteiligungen] zurechenbar

    IAS 1.83(a)(i)

     

    690

    Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbar

    IAS 1.83(a)(ii)

     

    5.   Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Produkt

     

     

    Verweise

    Zentralbanken

    Staatssektor

    Kreditinstitute

    Sonstige Kapitalgesellschaften

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(f)

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    Nach Produkt

    010

    Auf Anforderung [Kündigung] und kurzfristig [Giro]

    Anhang V Teil 2.41(a)

     

     

     

     

     

     

    020

    Kreditkartenschulden

    Anhang V Teil 2.41(b)

     

     

     

     

     

     

    030

    Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

    Anhang V Teil 2.41(c)

     

     

     

     

     

     

    040

    Finanzierungs-Leasingverhältnisse

    Anhang V Teil 2.41(d)

     

     

     

     

     

     

    050

    Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften

    Anhang V Teil 2.41(e)

     

     

     

     

     

     

    060

    Sonstige befristete Darlehen

    Anhang V Teil 2.41(f)

     

     

     

     

     

     

    070

    Vorauszahlungen außer Darlehen

    Anhang V Teil 2.41(g)

     

     

     

     

     

     

    080

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

    Nach Sicherheiten

    090

    davon: Hypothekendarlehen [durch Immobilien besicherte Darlehen]

    Anhang V Teil 2.41(h)

     

     

     

     

     

     

    100

    davon: sonstige besicherte Darlehen

    Anhang V Teil 2.41(i)

     

     

     

     

     

     

    Nach Zweck

    110

    davon: Konsumentenkredite

    Anhang V Teil 2.41(j)

     

     

     

     

     

     

    120

    davon: Wohnbaukredite

    Anhang V Teil 2.41(k)

     

     

     

     

     

     

    Nach Rang

    130

    davon: Projektfinanzierungsdarlehen

    Anhang V Teil 2.41(l)

     

     

     

     

     

     

    8.   Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

    8.1   Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei

     

    Verweise

    Buchwert

    Betrag der kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken

    Vertragsgemäß bei Fälligkeit zu zahlender Betrag

    Zu Handelszwecken gehalten

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet

    Fortgeführte Anschaffungskosten

    Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    IFRS 7.8(e)(ii); IAS 39.9, AG 14-15

    IFRS 7.8(e)(i); IAS 39.9

    IFRS 7.8(f); IAS 39.47

    IFRS 7.22(b); IAS 39.9

    IFRS 7.10(a); CRR Artikel 30 Buchstabe b, Artikel 424 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i

    IFRS 7.10(b)

    010

    020

    030

    037

    040

    050

    010

    Derivate

    IAS 39.9, AG 15(a)

     

     

     

     

     

     

    020

    Verkaufspositionen

    IAS 39 AG 15(b)

     

     

     

     

     

     

    030

    Eigenkapitalinstrumente

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

     

    040

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

    050

    Einlagen

    Anhang II Teil 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 1.30

     

     

     

     

     

     

    060

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

    070

    Girokonten/Tagesgeldkonten

    Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

     

    080

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

     

    090

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

     

     

     

     

     

     

    100

    Pensionsgeschäfte

    Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

     

    110

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

    120

    Girokonten/Tagesgeldkonten

    Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

     

    130

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

     

    140

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

     

     

     

     

     

     

    150

    Pensionsgeschäfte

    Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

     

    160

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

    170

    Girokonten/Tagesgeldkonten

    Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

     

    180

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

     

    190

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

     

     

     

     

     

     

    200

    Pensionsgeschäfte

    Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

     

    210

    Sonstige Kapitalgesellschaften

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

    220

    Girokonten/Tagesgeldkonten

    Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

     

    230

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

     

    240

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

     

     

     

     

     

     

    250

    Pensionsgeschäfte

    Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

     

    260

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

    270

    Girokonten/Tagesgeldkonten

    Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

     

    280

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

     

    290

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

     

     

     

     

     

     

    300

    Pensionsgeschäfte

    Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

     

    310

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

    320

    Girokonten/Tagesgeldkonten

    Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

     

    330

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

     

    340

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

     

     

     

     

     

     

    350

    Pensionsgeschäfte

    Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

     

    360

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31; Anhang V Teil 2.52

     

     

     

     

     

     

    370

    Einlagenzertifikate

    Anhang V Teil 2.52(a)

     

     

     

     

     

     

    380

    Forderungsgedeckte Wertpapiere

    CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61

     

     

     

     

     

     

    390

    Gedeckte Schuldverschreibungen

    CRR Artikel 129 Absatz 1

     

     

     

     

     

     

    400

    Hybride Verträge

    IAS 39.10-11, AG 27, AG 29; IFRIC 9; Anhang V Teil 2.52(d)

     

     

     

     

     

     

    410

    Sonstige begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 2.52(e)

     

     

     

     

     

     

    420

    Wandelbare zusammengesetzte Finanzinstrumente

    IAS 32, AG 31

     

     

     

     

     

     

    430

    Nicht wandelbar

     

     

     

     

     

     

     

    440

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 1.32-34

     

     

     

     

     

     

    450

    FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

     

     

     

     

     

     

     

    8.2   Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

     

    Buchwert

     

    Verweise

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten

    IFRS 7.8(e)(i); IAS 39.9

    IFRS 7.8(f); IAS 39.47

    010

    020

    010

    Einlagen

    Anhang II Teil 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 1.30

     

     

    020

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31

     

     

    030

    NACHRANGIGE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

    Anhang V Teil 2.53-54

     

     

    10   Derivate — Handel

    Nach Risikotyp/nach Produkt oder Markttyp

    VORLAGEN-NUMMER

    Buchwert

    Nominalbetrag

    Verweise

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten

    Handel insgesamt

    davon: veräußert

    Anhang V Teil 2.69

    Anhang V Teil 2.69

    Anhang V Teil 2.70-71

    Anhang V Teil 2.72

    010

    020

    030

    040

    010

    Zinssatz

    Anhang V Teil 2.67(a)

     

     

     

     

    020

    davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V Teil 2.74

     

     

     

     

    030

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    040

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    050

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    060

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    070

    Eigenkapital

    Anhang V Teil 2.67(b)

     

     

     

     

    080

    davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V Teil 2.74

     

     

     

     

    090

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    100

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    110

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    120

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    130

    Fremdwährungen und Gold

    Anhang V Teil 2.67(c)

     

     

     

     

    140

    davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V Teil 2.74

     

     

     

     

    150

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    160

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    170

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    180

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    190

    Kredit

    Anhang V Teil 2.67(d)

     

     

     

     

    200

    davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V Teil 2.74

     

     

     

     

    210

    Kreditausfallswap

     

     

     

     

     

    220

    Kreditspreadoption

     

     

     

     

     

    230

    Gesamtertragsswap

     

     

     

     

     

    240

    Sonstige

     

     

     

     

     

    250

    Waren

    Anhang V Teil 2.67(e)

     

     

     

     

    260

    davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V Teil 2.74

     

     

     

     

    270

    Sonstige

    Anhang V Teil 2.67(f)

     

     

     

     

    280

    davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V Teil 2.74

     

     

     

     

    290

    DERIVATE

    IAS 39.9

     

     

     

     

    300

    davon: nicht börsengehandelt — Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c), 2.75(a)

     

     

     

     

    310

    davon: nicht börsengehandelt — sonstige Finanzunternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d), 2.75(b)

     

     

     

     

    320

    davon: nicht börsengehandelt — Rest

    Anhang V Teil 2.75(c)

     

     

     

     

    11.   Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    11.1   Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften: Aufschlüsselung nach Arten von Risiko und Absicherungen

    Nach Produkt oder Markttyp

    Verweise

    Buchwert

    Nominalbetrag

    Vermögenswerte

    Verbindlichkeiten

    Gesamt Absicherungsgeschäfte

    davon: veräußert

    Anhang V Teil 2.69

    Anhang V Teil 2.69

    Anhang V Teil 2.70, 71

    Anhang V Teil 2.72

    010

    020

    030

    040

    010

    Zinssatz

    Anhang V Teil 2.67(a)

     

     

     

     

    020

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    030

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    040

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    050

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    060

    Eigenkapital

    Anhang V Teil 2.67(b)

     

     

     

     

    070

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    080

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    090

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    100

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    110

    Fremdwährungen und Gold

    Anhang V Teil 2.67(c)

     

     

     

     

    120

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    130

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    140

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    150

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    160

    Kredit

    Anhang V Teil 2.67(d)

     

     

     

     

    170

    Kreditausfallswap

     

     

     

     

     

    180

    Kreditspreadoption

     

     

     

     

     

    190

    Gesamtertragsswap

     

     

     

     

     

    200

    Sonstige

     

     

     

     

     

    210

    Waren

    Anhang V Teil 2.67(e)

     

     

     

     

    220

    Sonstige

    Anhang V Teil 2.67(f)

     

     

     

     

    230

    ABSICHERUNG DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

    IFRS 7.22(b); IAS 39.86(a)

     

     

     

     

    240

    Zinssatz

    Anhang V Teil 2.67(a)

     

     

     

     

    250

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    260

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    270

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    280

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    290

    Eigenkapital

    Anhang V Teil 2.67(b)

     

     

     

     

    300

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    310

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    320

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    330

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    340

    Fremdwährungen und Gold

    Anhang V Teil 2.67(c)

     

     

     

     

    350

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    360

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    370

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

    380

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

    390

    Kredit

    Anhang V Teil 2.67(d)

     

     

     

     

    400

    Kreditausfallswap

     

     

     

     

     

    410

    Kreditspreadoption

     

     

     

     

     

    420

    Gesamtertragsswap

     

     

     

     

     

    430

    Sonstige

     

     

     

     

     

    440

    Waren

    Anhang V Teil 2.67(e)

     

     

     

     

    450

    Sonstige

    Anhang V Teil 2.67(f)

     

     

     

     

    460

    ABSICHERUNG VON ZAHLUNGSSTRÖMEN

    IFRS 7.22(b); IAS 39.86(b)

     

     

     

     

    470

    ABSICHERUNG VON NETTOINVESTITIONEN IN EINEN AUSLÄNDISCHEN GESCHÄFTSBETRIEB

    IFRS 7.22(b); IAS 39.86(c)

     

     

     

     

    480

    PORTFOLIOABSICHERUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

    IAS 39.89A, IE 1-31

     

     

     

     

    490

    PORTFOLIOSICHERUNGSGESCHÄFTE FÜR ZAHLUNGSSTRÖME GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

    IAS 39 IG F6 1-3

     

     

     

     

    500

    DERIVATE — BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

    IFRS 7.22(b); IAS 39.9

     

     

     

     

    510

    davon: nicht börsengehandelt — Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c), 2.75(a)

     

     

     

     

    520

    davon: nicht börsengehandelt — sonstige Finanzunternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d), 2.75(b)

     

     

     

     

    530

    davon: nicht börsengehandelt — Rest

    Anhang V Teil 2.75(c)

     

     

     

     

    18.   Angaben zu erfüllten und notleidenden Forderungen

     

    Verweise

    Bruttobuchwert

    Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund des Kreditrisikos und Rückstellungen

    Empfangene Sicherheiten und Finanzgarantien

     

    Erfüllt

    Notleidend

     

    Für erfüllte Forderungen

    Für notleidende Forderungen

     

    Nicht überfällig oder überfällig <= 30 Tage

    Überfällig > 30 Tage <= 60 Tage

    Überfällig > 60 Tage <= 90 Tage

     

    Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

    Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

    Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

    Überfällig > 1 Jahr

    davon: ausgefallen

    davon: wertgemindert

     

    Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig <= 90 Tage sind

    Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

    Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

    Überfällig > 1 Jahr

    Empfangene Sicherheiten für notleidende Forderungen

    Empfangene Finanzgarantien für notleidende Forderungen

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    190

    200

    210

    Anhang V Teil 2. 45, 109, 145-162

    Anhang V Teil 2. 145-162

    Anhang V Teil 2. 158

    Anhang V Teil 2. 158

    Anhang V Teil 2. 158

    Anhang V Teil 2. 145-162

    Anhang V Teil 2. 159

    Anhang V Teil 2. 159

    Anhang V Teil 2. 159

    Anhang V Teil 2. 159

    CRR Artikel 178; Anhang V Teil 2.61

    IAS 39. 58-70

    Anhang V Teil 2. 46

    Anhang V Teil 2. 161

    Anhang V Teil 2. 161

    Anhang V Teil 2. 159.161

    Anhang V Teil 2. 159.161

    Anhang V Teil 2. 159.161

    Anhang V Teil 2. 159.161

    Anhang V Teil 2. 162

    Anhang V Teil 2. 162

    010

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Sonstige Finanzunternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Sonstige Finanzunternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    davon: Kleine und mittlere Unternehmen

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (im Folgenden die „SME“)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    davon: Gewerbliche Immobilien

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    davon: Wohnbaukredite

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    davon: Konsumentenkredite

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    SCHULDTITEL ZU FORTGEFÜHRTEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN

    Anhang V Teil 1. 13 (d)(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Sonstige Finanzunternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    260

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    270

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    280

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    290

    Sonstige Finanzunternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    300

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    310

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    320

    SCHULDTITEL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT außer zu Handelszwecken

    Anhang V Teil 1.13(b)(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    330

    SCHULDTITEL außer zu Handelszwecken

    Anhang V Teil 1.13(b)(c)(d)(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    340

    Erteilte Kreditzusagen

    IAS 39.2(h), 4(a)( c), BC 15; CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.56-57

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    350

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    360

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    370

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    380

    Sonstige Finanzunternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    390

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    400

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    410

    Erteilte Finanzgarantien

    IAS 39.9 AG 4, BC 21; IFRS 4 A; CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.56, 58

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    420

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    430

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    440

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    450

    Sonstige Finanzunternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    460

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    470

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    480

    Sonstige erteilte Zusagen

    CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.56, 59

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    490

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    500

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    510

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    520

    Sonstige Finanzunternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    530

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    540

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    550

    AUSSERBILANZIELLE FORDERUNGEN

    Anhang V Teil 2.55

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    19.   Angaben zu unterlassenen Forderungen

     

    Verweise

    Buchwert von Forderungen mit Forbearance-Maßnahmen

    Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund des Kreditrisikos und Rückstellungen

    Empfangene Sicherheiten und Finanzgarantien

     

    Erfüllte Forderungen mit Forbearance-Maßnahmen

    Notleidende Forderungen mit Forbearance-Maßnahmen

     

    Für erfüllte Forderungen mit Forbearance-Maßnahmen

    Für notleidende Forderungen mit Forbearance-Maßnahmen

     

    Instrumente mit geänderten Konditionen

    Refinanzierung

    davon: Erfüllte unterlassene Forderungen auf Bewährung

     

    Instrumente mit geänderten Konditionen

    Refinanzierung

    davon: Ausgefallen

    davon: Wertgemindert

    davon: Forbearance bei notleidenden Forderungen

     

    Instrumente mit geänderten Konditionen

    Refinanzierung

    Empfangene Sicherheiten für Forderungen mit Forbearance-Maßnahmen

    Empfangene Finanzgarantien für Forderungen mit Forbearance-Maßnahmen

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    Anhang V Teil 2. 45, 109, 163-182

    Anhang V Teil 2. 145-162

    Anhang V Teil 2. 164, 177, 178, 182

    Anhang V Teil 2. 164(b), 177, 178, 181, 182

    Anhang V Teil 2. 176(b), 177, 180

    Anhang V Teil 2. 145-162

    Anhang V Teil 2. 164(a), 179-180,182

    Anhang V Teil 2. 164(b), 179-182

    CRR Artikel 178; Anhang V Teil 2.61

    IAS 39. 58-70

    Anhang V Teil 2. 172(a), 157

    Anhang V Teil 2. 46, 183

    Anhang V Teil 2. 145-183

    Anhang V Teil 2. 145-183

    Anhang V Teil 2. 164(a), 179-180, 182, 183

    Anhang V Teil 2. 164(b), 179-183

    Anhang V Teil 2. 162

    Anhang V Teil 2. 162

    010

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Sonstige Finanzunternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Sonstige Finanzunternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    davon: Kleine und mittlere Unternehmen

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    davon: Gewerbliche Immobilien

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    davon: Wohnbaukredite

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    davon: Konsumentenkredite

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    SCHULDTITEL ZU FORTGEFÜHRTEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN

    Anhang V Teil 1.13(d)(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Sonstige Finanzunternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    260

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    270

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    280

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    290

    Sonstige Finanzunternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    300

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    310

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    320

    SCHULDTITEL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT außer zu Handelszwecken

    Anhang V Teil 1.13(b)(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    330

    SCHULDTITEL außer zu Handelszwecken

    Anhang V Teil 1.13(b)(c)(d)(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    340

    Erteilte Kreditzusagen

    IAS 39.2(h), 4(a)(c), BC 15; CRR Anhang I; Anhang V. Teil 2.56-57

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    ANHANG V

    MELDUNG VON FINANZINFORMATIONEN NACH DEN NATIONALEN BILANZIERUNGSVORSCHRIFTEN

    FINREP-MELDEBÖGEN FÜR GAAP

    Meldebogen-nummer

    Bezeichnung des Meldebogens oder der Meldebogen-gruppe

    TEIL 1 [QUARTALSWEISE]

    Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

    1.1

    Bilanz: Vermögenswerte

    1.2

    Bilanz: Verbindlichkeiten

    1.3

    Bilanz: Eigenkapital

    2

    Gewinn-und Verlustrechnung

    5

    Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Produkt

    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

    8,1

    Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei

    8,2

    Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

    10

    Derivate — Handel

    Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    11,2

    Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften gemäß den nationalen GAAP: Aufschlüsselung nach Risikotyp

    18

    Erfüllte und notleidende Forderungen

    19

    Unterlassene Forderungen


    FARBCODE IN DEN MELDEBÖGEN:

     

    Zu übermittelnder Datenpunkt

    1.   Bilanz [Vermögens- und Kapitalübersicht]

    1.1   Vermögenswerte

     

    Verweise auf die nationalen GAAP auf der Grundlage der Richtlinie 86/635/EWG (im Folgenden die „BAD“)

    Buchwert

    010

    010

    Kassenbestand, Guthaben bei Zentralbanken und sonstige Sichteinlagen

    BAD Artikel 4. Aktiva (1)

     

    020

    Kassenbestand

    Anhang V Teil 2.1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (im Folgenden „Anhang V“)

     

    030

    Guthaben bei Zentralbanken

    BAD Artikel 13 Absatz 2; Anhang V Teil 2.2

     

    091

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

    Anhang V Teil 1.15

     

    092

    Derivate

    Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (im Folgenden die „CRR“); Anhang V Teil 1.15

     

    093

    Eigenkapitalinstrumente

    Anhang II Teil 2.4-5 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

    094

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

    095

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

    171

    Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete nicht zu Handelszwecken gehaltene nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte

    Artikel 42a Absätze 1 und 4 der Richtlinie 78/660/EWG (im Folgenden die „4. Richtlinie“)

     

    172

    Eigenkapitalinstrumente

    Anhang II Teil 2.4-5 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

    173

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

    174

    Darlehen und Kredite

    4. Richtlinie Artikel 42a Absätze 1 und 4 Buchstabe b; Anhang V Teil 1.24, 27

     

    175

    Zum beizulegenden Zeitwert bewertete nicht zu Handelszwecken gehaltene nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Artikel 42a Absatz 1; Artikel 42c Absatz 2

     

    176

    Eigenkapitalinstrumente

    Anhang II Teil 2.4-5 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

    177

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

    178

    Darlehen und Kredite

    4. Richtlinie Artikel 42a Absätze 1 und 4 Buchstabe b; Anhang V Teil 1.24, 27

     

    231

    Nach der Kostenmethode bewertete nicht zu Handelszwecken gehaltene Schuldtitel

    BAD Artikel 37.1; Artikel 42a Absatz 4 Buchstabe b; Anhang V Teil 1.16

     

    232

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

    233

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

    234

    Sonstige nicht zu Handelszwecken gehaltene nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte

    BAD Artikel 35 bis 37; Anhang V Teil 1.17

     

    235

    Eigenkapitalinstrumente

    Anhang II Teil 2.4-5 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

    236

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

    237

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

    240

    Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    4. Richtlinie Artikel 42a Absätze 1 und 5a; Artikel 42c Absatz 1 Buchstabe a; IAS 39.9; Anhang V Teil 1.19

     

    260

    Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    BAD Artikel 4. Aktiva (7)-(8); 4. Richtlinie Artikel 17; Anhang V Teil 2.4

     

    270

    Materielle Vermögenswerte

    BAD Artikel 4. Aktiva (10)

     

    280

    Materielle Vermögenswerte

     

     

    290

    Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

     

     

    300

    Immaterielle Vermögenswerte

    BAD Artikel 4. Aktiva (9); CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115

     

    310

    Geschäfts- oder Firmenwert

    BAD Artikel 4. Aktiva (9); CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113

     

    320

    Sonstige immaterielle Vermögenswerte

    BAD Artikel 4. Aktiva (9)

     

    330

    Steueransprüche

     

     

    340

    Steuererstattungsansprüche

     

     

    350

    Latente Steueransprüche

    4. Richtlinie Artikel 43 Absatz 1 Nummer 11; CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 106

     

    360

    Sonstige Vermögenswerte

    Anhang V Teil 2.5

     

    380

    SUMME DER VERMÖGENSWERTE

    BAD Artikel 4 Aktiva

     

    1.2   Verbindlichkeiten

     

    Verweise auf die nationalen GAAP auf der Grundlage der BAD

    Buchwert

    010

    061

    Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten

    4. Richtlinie Artikel 42a Absatz 3

     

    062

    Derivate

    CRR Anhang II; Anhang V Teil 1.15

     

    063

    Verkaufspositionen

     

     

    064

    Einlagen

    Anhang II Teil 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 1.30

     

    065

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31

     

    066

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 1.32-34

     

    141

    Nach der Kostenmethode bewertete nicht zu Handelszwecken gehaltene nicht-derivative finanzielle Verbindlichkeiten

    4. Richtlinie Artikel 42a Absatz 3

     

    142

    Einlagen

    Anhang II Teil 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 1.30

     

    143

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31

     

    144

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 1.32-34

     

    150

    Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    4. Richtlinie Artikel 42a Absätze 1 und 5a; Artikel 42c Absatz 1 Buchstabe a; Anhang V Teil 1.23

     

    170

    Rückstellungen

    BAD Artikel 4. Passiva (6)

     

    171

    Fonds für allgemeine Bankrisiken [falls den Verbindlichkeiten zugeordnet]

    BAD Artikel 38 Absatz 1; CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 112; Anhang V Teil 2.12

     

    180

    Renten und sonstige leistungsorientierte Verpflichtungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Anhang V Teil 2.7

     

    190

    Andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer

    Anhang V Teil 2.8

     

    200

    Restrukturierungsmaßnahmen

     

     

    210

    Anhängige Rechtsstreitigkeiten und Steuerstreitigkeiten

     

     

    220

    Erteilte Zusagen und Garantien

    BAD Artikel 24, 25 und 33 Absatz 1

     

    230

    Sonstige Rückstellungen

     

     

    240

    Steuerschulden

     

     

    250

    Tatsächliche Steuerschulden

     

     

    260

    Latente Steuerschulden

    4. Richtlinie Artikel 43 Absatz 1 Nummer 11; CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 108

     

    280

    Sonstige Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 2.10

     

    300

    SUMME DER VERBINDLICHKEITEN

     

     

    1.3   Eigenkapital

     

    Verweise auf die nationalen GAAP auf der Grundlage der BAD

    Buchwert

    010

    010

    Kapital

    BAD Artikel 4. Passiva (9); BAD Artikel 22

     

    020

    Eingezahltes Kapital

    BAD Artikel 4. Passiva (9)

     

    030

    Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital

    BAD Artikel 4. Passiva (9)

     

    040

    Agio

    BAD Artikel 4. Passiva (10); CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 124

     

    050

    Ausgebene Eigenkapitalinstrumente, mit Ausnahme von Kapital

    Anhang V Teil 2.15-16

     

    060

    Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente

    4. Richtlinie Artikel 42a Absatz 5a; Anhang V Teil 2.15

     

    070

    Sonstige begebene Eigenkapitalinstrumente

    Anhang V Teil 2.16

     

    080

    Sonstiges Eigenkapital

    Anhang V Teil 2.17

     

    190

    Einbehaltene Gewinne

    BAD Artikel 4. Passiva (13); CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123

     

    200

    Neubewertungsrücklagen

    BAD Artikel 4. Passiva (12)

     

    201

    Materielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c

     

    202

    Eigenkapitalinstrumente

    4. Richtlinie Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c

     

    203

    Schuldverschreibungen

    4. Richtlinie Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c

     

    204

    Sonstige

    4. Richtlinie Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c

     

    205

    Zum Zeitwert angesetzte Rücklagen

    4. Richtlinie Artikel 42a Absatz 1

     

    206

    Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe

    4. Richtlinie Artikel 42a Absatz 1; Artikel 42c Absatz 1 Buchstabe b

     

    207

    Sicherungsderivate. Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme

    4. Richtlinie Artikel 42a Absatz 1; Artikel 42c Absatz 1 Buchstabe a; CRR Artikel 30(a)

     

    208

    Sicherungsderivate. Sonstige Sicherungsgeschäfte

    4. Richtlinie Artikel 42a Absatz 1; Artikel 42c Absatz 1 Buchstabe a

     

    209

    Zum beizulegenden Zeitwert bewertete nicht zu Handelszwecken gehaltene nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte

    4. Richtlinie Artikel 42a Absatz 1; Artikel 42c Absatz 2

     

    210

    Sonstige Rücklagen

    BAD Artikel 4. Passiva (11)-(13)

     

    215

    Fonds für allgemeine Bankrisiken [falls dem Eigenkapital zugeordnet]

    BAD Artikel 38 Absatz 1; CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 112; Anhang V Teil 1.38

     

    220

    Rücklagen oder kumulierte Verluste aus Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    4. Richtlinie Artikel 59.4; Anhang V Teil 2.19

     

    230

    Sonstige

    Anhang V Teil 2.19

     

    235

    Erste Konsolidierungsdifferenzen

    Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 83/349/EWG (im Folgenden die „7. Richtlinie“)

     

    240

    (-) Eigene Anteile

    4. Richtlinie. Artikel 9 C (III)(7), D (III)(2); Anhang V Teil 2.20

     

    250

    Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbarer Gewinn oder Verlust

    BAD Artikel 4. Passiva (14)

     

    260

    (-) Zwischendividenden

    CRR Artikel 26(2b)

     

    270

    Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschende Beteiligungen]

    Artikel 21 der 7. Richtlinie

     

    280

    Kumuliertes sonstiges Ergebnis

    CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 100

     

    290

    Sonstige Positionen

     

     

    300

    SUMME EIGENKAPITAL

     

     

    310

    SUMME EIGENKAPITAL UND SUMME VERBINDLICHKEITEN

    BAD Artikel 4. Passiva

     

    2.   Gewinn- und Verlustrechnung

     

    Verweise auf die nationalen GAAP auf der Grundlage der BAD

    Laufender Berichts-zeitraum

    010

    010

    Zinserträge

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (1); Anhang V Teil 2.21

     

    090

    (Zinsaufwendungen)

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (2); Anhang V Teil 2.21

     

    160

    Dividendenerträge

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (3); Anhang V Teil 2.28

     

    200

    Gebühren- und Provisionserträge

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (4)

     

    210

    (Aufwendungen für Gebühren und Provisionen)

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (5)

     

    220

    Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (6)

     

    285

    Gewinne oder (-) Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (6)

     

    295

    Gewinne oder (-) Verluste aus nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (6)

     

    300

    Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto

    4. Richtlinie Artikel 42a Absätze 1 und 5a; Artikel 42c Absatz 1 Buchstabe a

     

    310

    Währungsdifferenzen [Gewinn oder (-) Verlust], netto

    BAD Artikel 39

     

    320

    Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen, netto

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (13)-(14)

     

    330

    Gewinne oder (-) Verluste aus Ausbuchungen von nicht finanziellen Vermögenswerten, netto

     

     

    340

    Sonstige betriebliche Erträge

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (7); Anhang V Teil 2.141-143

     

    350

    (Sonstige betriebliche Aufwendungen)

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (10); Anhang V Teil 2.141-143

     

    355

    SUMME DER BETRIEBLICHEN ERTRÄGE, NETTO

     

     

    360

    (Verwaltungsaufwendungen)

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (8)

     

    370

    (Personalaufwendungen)

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (8)(a)

     

    380

    (Sonstige Verwaltungsaufwendungen)

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (8)(b)

     

    390

    (Abschreibungen)

     

     

    400

    (Sachanlagen)

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (9)

     

    410

    (Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien)

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (9)

     

    415

    (Geschäfts- oder Firmenwert)

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (9)

     

    420

    (Sonstige immaterielle Vermögenswerte)

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (9)

     

    430

    (Rückstellungen oder (-) Wertaufholung)

     

     

    440

    (Erteilte Zusagen und Garantien)

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (11)-(12)

     

    450

    (Sonstige Rückstellungen)

     

     

    455

    (Erhöhungen oder (-) Verminderungen des Fonds für allgemeine Bankrisiken, netto)

    BAD Artikel 38 Absatz 2

     

    460

    Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

    BAD Artikel 35 bis 37

     

    510

    (Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei Anteilen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen)

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (13)-(14)

     

    520

    (Wertminderung oder (-) Wertaufholung bei nicht finanziellen Vermögenswerten)

     

     

    530

    (Sachanlagen)

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (9)

     

    540

    (Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien)

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (9)

     

    550

    (Geschäfts- oder Firmenwert)

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (9)

     

    560

    (Sonstige immaterielle Vermögenswerte)

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (9)

     

    570

    (Sonstige)

     

     

    580

    Erfolgswirksam erfasster negativer Geschäfts- oder Firmenwert

    7. Richtlinie Artikel 31

     

    590

    Anteil des Gewinns oder Verlusts aus Beteiligungen an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (13)-(14)

     

    610

    GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN VOR STEUERN

     

     

    620

    (Den fortzuführenden Geschäften zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag)

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (15)

     

    630

    GEWINN ODER (-) VERLUST AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN NACH STEUERN

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (16)

     

    632

    Außerordentliche Gewinne oder (-) Verluste nach Steuern

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (21)

     

    633

    Außerordentliche Gewinne oder Verluste vor Steuern

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (19)

     

    634

    (Den außerordentlichen Gewinnen oder Verlusten zuzurechnender Steueraufwand oder (-) -ertrag)

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (20)

     

    670

    JAHRESERGEBNIS

    BAD Artikel 27. Vertikale Gliederung (23)

     

    680

    Den Minderheitsbeteiligungen [nichtbeherrschenden Beteiligungen] zurechenbar

     

     

    690

    Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbar

     

     

    5.   Aufschlüsselung der Darlehen und Kredite nach Produkt

     

     

    Verweise auf die nationalen GAAP auf der Grundlage der BAD

    Zentralbanken

    Staatssektor

    Kreditinstitute

    Sonstige Finanzunternehmen

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(f)

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    Nach Produkt

    010

    Auf Anforderung [Kündigung] und kurzfristig [Giro]

    Anhang V Teil 2.41(a)

     

     

     

     

     

     

    020

    Kreditkartenschulden

    Anhang V Teil 2.41(b)

     

     

     

     

     

     

    030

    Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

    Anhang V Teil 2.41(c)

     

     

     

     

     

     

    040

    Finanzierungs-Leasingverhältnisse

    Anhang V Teil 2.41(d)

     

     

     

     

     

     

    050

    Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften

    Anhang V Teil 2.41(e)

     

     

     

     

     

     

    060

    Sonstige befristete Darlehen

    Anhang V Teil 2.41(f)

     

     

     

     

     

     

    070

    Vorauszahlungen außer Darlehen

    Anhang V Teil 2.41(g)

     

     

     

     

     

     

    080

    DARLEHEN UND KREDITE

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

    Nach Sicherheiten

    090

    davon: Hypothekendarlehen [durch Immobilien besicherte Darlehen]

    Anhang V Teil 2.41(h)

     

     

     

     

     

     

    100

    davon: sonstige besicherte Darlehen

    Anhang V Teil 2.41(i)

     

     

     

     

     

     

    Nach Zweck

    110

    davon: Konsumentenkredite

    Anhang V Teil 2.41(j)

     

     

     

     

     

     

    120

    davon: Wohnbaukredite

    Anhang V Teil 2.41(k)

     

     

     

     

     

     

    Nach Rang

    130

    davon: Projektfinanzierungsdarlehen

    Anhang V Teil 2.41(l)

     

     

     

     

     

     

    8.   Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten

    8.1   Aufschlüsselung der finanziellen Verbindlichkeiten nach Instrumenten und Wirtschaftszweig der Gegenpartei

     

    Verweise auf die nationalen GAAP auf der Grundlage der BAD

     

    Buchwert

    Kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken

    Vertragsgemäß bei Fälligkeit zu zahlender Betrag

    Handel

    Nach der Kostenmethode bewertet

    Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    4. Richtlinie Artikel 42a Absatz 3; Anhang V Teil 1.15

    4. Richtlinie Artikel 42a Absatz 3

    4. Richtlinie Artikel 42a Absätze 1 und 5a, Artikel 42c Absatz 1 Buchstabe a

    CRR Artikel 30 Buchstabe b, Artikel 424(1)(d)(i)

    Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

    034

    035

    037

    040

    050

    010

    Derivate

    CRR Anhang II

    IAS 39.9 Application Guidance (AG) 15(a)

     

     

     

     

     

    020

    Verkaufspositionen

     

    IAS 39 AG 15(b)

     

     

     

     

     

    030

    Eigenkapitalinstrumente

    Anhang II Teil 2.4-5 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

    IAS 32.11

     

     

     

     

     

    040

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

    050

    Einlagen

    Anhang II Teil 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 1.30

    Anhang II Teil 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 1.30

     

     

     

     

     

    060

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

    070

    Girokonten/Tagesgeldkonten

    Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

    Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

    080

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

    Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

    090

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 1.51

    Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

     

     

     

     

     

    100

    Pensionsgeschäfte

    Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

    Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

    110

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

    120

    Girokonten/Tagesgeldkonten

    Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

    Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

    130

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

    Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

    140

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

    Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

     

     

     

     

     

    150

    Pensionsgeschäfte

    Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

    Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

    160

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

    170

    Girokonten/Tagesgeldkonten

    Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

    Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

    180

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

    Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

    190

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

    Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

     

     

     

     

     

    200

    Pensionsgeschäfte

    Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

    Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

    210

    Sonstige Finanzunternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

    220

    Girokonten/Tagesgeldkonten

    Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

    Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

    230

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

    Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

    240

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

    Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

     

     

     

     

     

    250

    Pensionsgeschäfte

    Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

    Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

    260

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

    270

    Girokonten/Tagesgeldkonten

    Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

    Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

    280

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

    Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

    290

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

    Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

     

     

     

     

     

    300

    Pensionsgeschäfte

    Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

    Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

    310

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

    320

    Girokonten/Tagesgeldkonten

    Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

    Anhang II Teil 2.9.1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

    330

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit

    Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

    Anhang II Teil 2.9.2 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

    340

    Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist

    Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

    Anhang II Teil 2.9.3 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 2.51

     

     

     

     

     

    350

    Pensionsgeschäfte

    Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

    Anhang II Teil 2.9.4 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009

     

     

     

     

     

    360

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31; Anhang V Teil 2.52

    Anhang V Teil 1.31; Anhang V Teil 2.52

     

     

     

     

     

    370

    Einlagenzertifikate

    Anhang V Teil 2.52(a)

    Anhang V Teil 2.52(a)

     

     

     

     

     

    380

    Forderungsgedeckte Wertpapiere

    CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61

    CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61

     

     

     

     

     

    390

    Gedeckte Schuldverschreibungen

    CRR Artikel 129 Absatz 1

    CRR Artikel 129 Absatz 1

     

     

     

     

     

    400

    Hybride Verträge

    Anhang V Teil 2.52(d)

    IAS 39.10-11, AG 27, AG 29; International Financial Reporting Interpretation Committee (IFRIC) Interpretation 9; Anhang V Teil 2.52(d)

     

     

     

     

     

    410

    Sonstige begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 2.52(e)

    Anhang V Teil 2.52(e)

     

     

     

     

     

    420

    Wandelbare zusammengesetzte Finanzinstrumente

     

    IAS 32, AG 31

     

     

     

     

     

    430

    Nicht wandelbar

     

     

     

     

     

     

     

    440

    Sonstige finanzielle Verbindlichkeiten

    Anhang V Teil 1.32-34

    Anhang V Teil 1.32-34

     

     

     

     

     

    450

    FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

     

     

     

     

     

     

     

    8.2   Nachrangige finanzielle Verbindlichkeiten

     

    Verweise auf die nationalen GAAP

     

    Buchwert

    Zu fortgeführten Anschaffungskosten

    Nach der Kostenmethode bewertet

    4. Richtlinie Artikel 42a Absätze 3 und 5a; IAS 39.47

    4. Richtlinie Artikel 42a Absatz 3

    020

    030

    010

    Einlagen

    Anhang II Teil 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 1.30

    Anhang II Teil 2.9 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009; Anhang V Teil 1.30

     

     

    020

    Begebene Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.31

    Anhang V Teil 1.31

     

     

    030

    NACHRANGIGE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

    Anhang V Teil 2.53-54

    Anhang V Teil 2.53-54

     

     

    10.   Derivate — Handel

    Nach Risikotyp/nach Produkt oder Markttyp

    Verweise auf die nationalen GAAP auf der Grundlage der BAD

     

    Marktwert [Modellwert]

    Nominalbetrag

    Positiver Wert. Handel

    Negativer Wert. Handel

    Gesamthandel

    davon: veräußert

    CRR Artikel 105

    CRR Artikel 105

    Anhang V Teil 2.70-71

    Anhang V Teil 2.72

    022

    025

    030

    040

    010

    Zinssatz

    Anhang V Teil 2.67(a)

    Anhang V Teil 2.67(a)

     

     

     

     

    020

    davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V Teil 2.74

    Anhang V Teil 2.74

     

     

     

     

    030

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

     

    040

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

     

    050

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

     

    060

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

     

    070

    Eigenkapital

    Anhang V Teil 2.67(b)

    Anhang V Teil 2.67(b)

     

     

     

     

    080

    davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V Teil 2.74

    Anhang V Teil 2.74

     

     

     

     

    090

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

     

    100

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

     

    110

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

     

    120

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

     

    130

    Fremdwährungen und Gold

    Anhang V Teil 2.67(c)

    Anhang V Teil 2.67(c)

     

     

     

     

    140

    davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V Teil 2.74

    Anhang V Teil 2.74

     

     

     

     

    150

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

     

    160

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

     

    170

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

     

     

     

    180

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

     

     

     

    190

    Kredit

    Anhang V Teil 2.67(d)

    Anhang V Teil 2.67(d)

     

     

     

     

    200

    davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V Teil 2.74

    Anhang V Teil 2.74

     

     

     

     

    210

    Kreditausfallswap

     

     

     

     

     

     

    220

    Kreditspreadoption

     

     

     

     

     

     

    230

    Gesamtertragsswap

     

     

     

     

     

     

    240

    Sonstige

     

     

     

     

     

     

    250

    Waren

    Anhang V Teil 2.67(e)

    Anhang V Teil 2.67(e)

     

     

     

     

    260

    davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V Teil 2.74

    Anhang V Teil 2.74

     

     

     

     

    270

    Sonstige

    Anhang V Teil 2.67(f)

    Anhang V Teil 2.67(f)

     

     

     

     

    280

    davon: wirtschaftliche Absicherung

    Anhang V Teil 2.74

    Anhang V Teil 2.74

     

     

     

     

    290

    DERIVATE

    CRR Anhang II; Anhang V Teil 1.15

    IAS 39.9

     

     

     

     

    300

    davon: nicht börsengehandelt — Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c), 2.75(a)

    Anhang V Teil 1.35(c), 2.75(a)

     

     

     

     

    310

    davon: nicht börsengehandelt — sonstige Finanzunternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d), 2.75(b)

    Anhang V Teil 1.35(d), 2.75(b)

     

     

     

     

    320

    davon: nicht börsengehandelt — Rest

    Anhang V Teil 2.75(c)

    Anhang V Teil 2.75(c)

     

     

     

     

    11.   Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

    11.2   Derivate — Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach den nationalen GAAP: Aufschlüsselung nach Risikotyp

    Nach Produkt oder Markttyp

    Verweise auf die nationalen GAAP auf der Grundlage der BAD

    Nominalbetrag

    Gesamt Absicherungsgeschäfte

    davon: veräußert

    Anhang V Teil 2.70, 71

    Anhang V Teil 2.72

    010

    020

    010

    Zinssatz

    Anhang V Teil 2.67(a)

     

     

    020

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

    030

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

    040

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

    050

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

    060

    Eigenkapital

    Anhang V Teil 2.67(b)

     

     

    070

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

    080

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

    090

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

    100

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

    110

    Fremdwährungen und Gold

    Anhang V Teil 2.67(c)

     

     

    120

    Nicht börsengehandelte Optionen

     

     

     

    130

    Sonstige nicht börsengehandelte Instrumente

     

     

     

    140

    Börsengehandelte Optionen

     

     

     

    150

    Sonstige börsengehandelte Instrumente

     

     

     

    160

    Kredit

    Anhang V Teil 2.67(d)

     

     

    170

    Kreditausfallswap

     

     

     

    180

    Kreditspreadoption

     

     

     

    190

    Gesamtertragsswap

     

     

     

    200

    Sonstige

     

     

     

    210

    Waren

    Anhang V Teil 2.67(e)

     

     

    220

    Sonstige

    Anhang V Teil 2.67(f)

     

     

    230

    DERIVATE — BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

     

     

     

    240

    davon: nicht börsengehandelt — Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c), 2.75(a)

     

     

    250

    davon: nicht börsengehandelt — sonstige Finanzunternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d), 2.75(b)

     

     

    260

    davon: nicht börsengehandelt — Rest

    Anhang V Teil 2.75(c)

     

     

    18.   Angaben zu erfüllten und notleidenden Forderungen

     

    Verweise auf die nationalen GAAP auf der Grundlage der BAD

     

    Bruttobuchwert

    Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund des Kreditrisikos und Rückstellungen

    Empfangene Sicherheiten und Finanzgarantien

     

    Erfüllt

    Notleidend

     

    Für erfüllte Forderungen

    Für notleidende Forderungen

     

    Nicht überfällig oder überfällig <= 30 Tage

    Überfällig > 30 Tage <= 60 Tage

    Überfällig > 60 Tage <= 90 Tage

     

    Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig < = 90 Tage sind

    Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

    Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

    Überfällig > 1 Jahr

    davon: ausgefallen

    davon: wertgemindert

     

    Wahrscheinlicher Zahlungsausfall bei Forderungen, die nicht überfällig oder überfällig < 90 Tage sind

    Überfällig > 90 Tage <= 180 Tage

    Überfällig > 180 Tage <= 1 Jahr

    Überfällig > 1 Jahr

    Empfangene Sicherheiten für notleidende Forderungen

    Empfangene Finanzgarantien für notleidende Forderungen

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    190

    200

    210

    Anhang V Teil 2. 45, 109, 145-162

    Anhang V Teil 2. 145-162

    Anhang V Teil 2. 158

    Anhang V Teil 2. 158

    Anhang V Teil 2. 158

    Anhang V Teil 2. 145-162

    Anhang V Teil 2. 159

    Anhang V Teil 2. 159

    Anhang V Teil 2. 159

    Anhang V Teil 2. 159

    CRR Artikel 178; Anhang V Teil 2.61

    CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 95

    Anhang V Teil 2. 46

    Anhang V Teil 2. 161

    Anhang V Teil 2. 161

    Anhang V Teil 2. 159, 161

    Anhang V Teil 2. 159, 161

    Anhang V Teil 2. 159, 161

    Anhang V Teil 2. 159, 161

    Anhang V Teil 2. 162

    Anhang V Teil 2. 162

    010

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Sonstige Finanzunternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Sonstige Finanzunternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    davon: Kleine und mittlere Unternehmen

    Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (im Folgenden die „SME“)

    SME Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    davon: Gewerbliche Immobilien

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    davon: Wohnbaukredite

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    davon: Konsumentenkredite

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    SCHULDTITEL ZU FORTGEFÜHRTEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN

    Anhang V Teil 1.13(d)(e) und 1.14(d)(e)

    Anhang V Teil 1.13(d)(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Sonstige Finanzunternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    260

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    270

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    280

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    290

    Sonstige Finanzunternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    300

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    310

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    320

    SCHULDTITEL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT außer zu Handelszwecken

    Anhang V Teil 1.13(b)(c) und 1.14(b)(c)

    Anhang V Teil 1.13(b)(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    330

    SCHULDTITEL außer zu Handelszwecken

    Anhang V Teil 1.13(b)(c)(d)(e) und 1.14(b)(c)(d)(e)

    Anhang V Teil 1.13(b)(c)(d)(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    340

    Erteilte Kreditzusagen

    CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.56-57

    IAS 39.2(h), 4(a)( c); Basis for Conlusions (BC) 15; CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.56-57

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    350

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    360

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    370

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    380

    Sonstige Finanzunternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    390

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    400

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    410

    Erteilte Finanzgarantien

    CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.56, 58

    IAS 39.9 AG 4, BC 21; IFRS 4 A; CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.56, 58

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    420

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    430

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    440

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    450

    Sonstige Finanzunternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    460

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    470

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    480

    Sonstige erteilte Zusagen

    CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.56, 59

    CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.56, 59

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    490

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    500

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    510

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    520

    Sonstige Finanzunternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    530

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    540

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    550

    AUSSERBILANZIELLE FORDERUNGEN

    Anhang V Teil 2.55

    Anhang V Teil 2.55

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    19.   Angaben zu unterlassenen Forderungen

     

    Verweise auf die nationalen GAAP auf der Grundlage der BAD

     

    Buchwert von Forderungen mit Forbearance-Maßnahmen

    Kumulierte Wertminderung, kumulierte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund des Kreditrisikos und Rückstellungen

    Empfangene Sicherheiten und Finanzgarantien

     

    Erfüllte Forderungen mit Forbearance-Maßnahmen

    Notleidende Forderungen mit Forbearance-Maßnahmen

     

    Für erfüllte Forderungen mit Forbearance-Maßnahmen

    Für notleidende Forderungen mit Forbearance-Maßnahmen

     

    Instrumente mit geänderten Konditionen

    Refinanzierung

    davon: Erfüllte unterlassene Forderungen auf Bewährung

     

    Instrumente mit geänderten Konditionen

    Refinanzierung

    davon: Ausgefallen

    davon: Wertgemindert

    davon: Forbearance bei notleidenden Forderungen

     

    Instrumente mit geänderten Konditionen

    Refinanzierung

    Empfangene Sicherheiten für Forderungen mit Forbearance-Maßnahmen

    Empfangene Finanzgarantien für Forderungen mit Forbearance-Maßnahmen

    010

    020

    030

    040

    050

    060

    070

    080

    090

    100

    110

    120

    130

    140

    150

    160

    170

    180

    Anhang V Teil 2. 45, 109, 163-182

    Anhang V Teil 2. 145-162

    Anhang V Teil 2. 164(a), 177, 178, 182

    Anhang V Teil 2. 164(b), 177, 178, 181, 182

    Anhang V Teil 2. 176(b), 177, 180

    Anhang V Teil 2. 145-162

    Anhang V Teil 2. 164(a), 179-180,182

    Anhang V Teil 2. 164(b), 179-182

    CRR Artikel 178; Anhang V Teil 2.61

    CRR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 95

    Anhang V Teil 2. 172(a), 157

    Anhang V Teil 2. 46, 183

    Anhang V Teil 2. 145-183

    Anhang V Teil 2. 145-183

    Anhang V Teil 2. 164(a), 179-180,182,183

    Anhang V Teil 2. 164(b), 179-183

    Anhang V Teil 2. 162

    Anhang V Teil 2. 162

    010

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    020

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    030

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    040

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    050

    Sonstige Finanzunternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    060

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    070

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    080

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    090

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    100

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    110

    Sonstige Finanzunternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    120

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    130

    davon: Kleine und mittlere Unternehmen

    SME Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

    SME Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    140

    davon: Gewerbliche Immobilien

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    150

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    160

    davon: Wohnbaukredite

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    170

    davon: Konsumentenkredite

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    180

    SCHULDTITEL ZU FORTGEFÜHRTEN ANSCHAFFUNGSKOSTEN

    Anhang V Teil 1.13(d)(e) und 1.14(d)(e)

    Anhang V Teil 1.13(d)(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    190

    Schuldverschreibungen

    Anhang V Teil 1.24, 26

    Anhang V Teil 1.24, 26

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    200

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    210

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    220

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    230

    Sonstige Finanzunternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    240

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    250

    Darlehen und Kredite

    Anhang V Teil 1.24, 27

    Anhang V Teil 1.24, 27

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    260

    Zentralbanken

    Anhang V Teil 1.35(a)

    Anhang V Teil 1.35(a)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    270

    Staatssektor

    Anhang V Teil 1.35(b)

    Anhang V Teil 1.35(b)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    280

    Kreditinstitute

    Anhang V Teil 1.35(c)

    Anhang V Teil 1.35(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    290

    Sonstige Finanzunternehmen

    Anhang V Teil 1.35(d)

    Anhang V Teil 1.35(d)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    300

    Nichtfinanzielle Unternehmen

    Anhang V Teil 1.35(e)

    Anhang V Teil 1.35(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    310

    Haushalte

    Anhang V Teil 1.35(f)

    Anhang V Teil 1.35(f)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    320

    SCHULDTITEL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT außer zu Handelszwecken

    Anhang V Teil 1.13(b)(c) und 1.14(b)(c)

    Anhang V Teil 1.13(b)(c)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    330

    SCHULDTITEL außer zu Handelszwecken

    Anhang V Teil 1.13(b)(c)(d)(e) und 1.14(b)(c)(d)(e)

    Anhang V Teil 1.13(b)(c)(d)(e)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    340

    Erteilte Kreditzusagen

    CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.56-57

    IAS 39.2(h), 4(a)( c), BC 15; CRR Anhang I; Anhang V Teil 2.56-57

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


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