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Document 32015D0362

Beschluss (EU) 2015/362 des Rates vom 2. März 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts zum Antrag der Vereinigten Staaten auf eine WTO-Ausnahmegenehmigung, mit der der Carribbean Basin Economic Recovery Act (CBERA) der Vereinigten Staaten verlängert und sein Geltungsbereich erweitert werden soll

ABl. L 62 vom 6.3.2015, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/362/oj

6.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/22


BESCHLUSS (EU) 2015/362 DES RATES

vom 2. März 2015

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts zum Antrag der Vereinigten Staaten auf eine WTO-Ausnahmegenehmigung, mit der der Carribbean Basin Economic Recovery Act (CBERA) der Vereinigten Staaten verlängert und sein Geltungsbereich erweitert werden soll

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel IX Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) regeln die Verfahren zur Gewährung von Ausnahmegenehmigungen, welche die multilateralen Handelsübereinkommen in den Anhängen 1A, 1B oder 1C des WTO-Übereinkommens und deren Anhängen betreffen.

(2)

Die Vereinigten Staaten wurden am 15. Februar 1985 für den Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis zum 30. September 1995 von ihren Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT 1994“) entbunden. Am 15. November 1995 wurde diese Befreiung der Vereinigten Staaten bis zum 30. September 2005 und am 29. Mai 2009 wiederum bis zum 31. Dezember 2014 in dem Umfang verlängert, der erforderlich war, damit die Vereinigten Staaten den Waren mit Ursprung in den gemäß den Bestimmungen des Carribbean Basin Economic Recovery Act von 1983 benannten und durch den Carribean Basin Economic Recovery Expansion Act von 1990 sowie den United States-Caribbean Basin Trade Partnership Act, den Haitian Hemispheric Opportunity through Partnership Encouragement Act von 2006, den Haitian Hemispheric Opportunity through Partnership Encouragement Act von 2008 geänderten Ländern und Gebieten Mittelamerikas und der Karibik (im Folgenden „begünstige Länder“) Zollfreiheit gewähren konnten (im Folgenden „geltende Ausnahmegenehmigung“).

(3)

Die Vereinigten Staaten beantragten gemäß Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens eine Verlängerung der geltenden Ausnahmegenehmigung bis zum 31. Dezember 2019 sowie eine Erweiterung des Geltungsbereichs der geltenden Entbindung nach Artikel I Absatz 1 des GATT 1994, soweit dies erforderlich ist, damit die Vereinigten Staaten den infrage kommenden Waren mit Ursprung in den begünstigten Ländern, benannt gemäß den Bestimmungen des Caribbean Basin Economic Recovery Act von 1983, geändert durch den Carribean Basin Economic Recovery Expansion Act von 1990 sowie den United States-Caribbean Basin Trade Partnership Act, den Haitian Hemispheric Opportunity through Partnership Encouragement Act von 2006, den Haitian Hemispheric Opportunity through Partnership Encouragement Act von 2008 und den Haitian Economic Lift Program Act von 2010, Zollfreiheit gewähren können.

(4)

Die Gewährung der von den Vereinigten Staaten beantragten WTO Ausnahmegenehmigung hätte keine nachteiligen Auswirkungen auf die Wirtschaft der Union oder auf ihre Handelsbeziehungen mit den im Rahmen der Ausnahmeregelung Begünstigten. Überdies unterstützt die Union in der Regel Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut und zur Förderung der Stabilität in den begünstigten Ländern.

(5)

Es ist daher angezeigt, den im Namen der Union im Allgemeinen Rat der WTO zu vertretenden Standpunkt, den Antrag der Vereinigten Staaten auf eine Ausnahmegenehmigung zu unterstützen, festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretende Standpunkt beruht auf der Unterstützung des Antrags der Vereinigten Staaten vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2019 von den Verpflichtungen nach Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 gemäß dem Wortlaut des Antrags der Vereinigten Staaten auf Ausnahmegenehmigung entbunden zu werden.

Die Kommission wird diesen Standpunkt vertreten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 2. März 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

D. REIZNIECE-OZOLA


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