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Document 32014R0121
Commission Implementing Regulation (EU) No 121/2014 of 7 February 2014 concerning the authorisation of L-selenomethionine as a feed additive for all animal species Text with EEA relevance
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 121/2014 der Kommission vom 7. Februar 2014 zur Zulassung von L-Selenmethionin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 121/2014 der Kommission vom 7. Februar 2014 zur Zulassung von L-Selenmethionin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 39 vom 8.2.2014, p. 53–55
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
8.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/53 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 121/2014 DER KOMMISSION
vom 7. Februar 2014
zur Zulassung von L-Selenmethionin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. |
(2) |
Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von L-Selenmethionin gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. |
(3) |
Der Antrag betrifft die Zulassung von L-Selenmethionin, einer organischen Selenverbindung, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten in der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“. |
(4) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 2. Mai 2013 (2) den Schluss, dass L-Selenmethionin unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass es als wirksame Selenquelle für alle Tierarten angesehen werden kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat. |
(5) |
Die Bewertung von L-Selenmethionin hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. |
(6) |
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Begrenzung der Supplementierung mit organischem Selen, die für andere zugelassene organischen Selenverbindungen festgelegt wurde, auch für L-Selenmethionin gelten sollte. Falls dem Futtermittel unterschiedliche Selenverbindungen zugesetzt werden, sollte die Supplementierung mit organischem Selen 0,2 mg je kg Alleinfuttermittel nicht überschreiten. |
(7) |
Der Antragsteller legte im Anschluss an das genannte Gutachten der Behörde zusätzliche Daten zum Nachweis der Stabilität des Zusatzstoffs vor, sobald er in Vormischungen eingebracht wird, die Verbindungen von Spurenelementen enthalten. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verbindungen von Spurenelementen“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Februar 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.
(2) EFSA Journal 2013; 11(5):3219.
ANHANG
Kennnummer des Zusatzstoffes |
Name des Zulassungsinhabers |
Zusatzstoff |
Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode |
Tierart oder Tierkategorie |
Höchstalter |
Mindestgehalt |
Höchstgehalt |
Sonstige Bestimmungen |
Geltungsdauer der Zulassung |
||||||||||||||||||
Selen in mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % |
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Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Bestandteile von Spurenelementen |
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3b815 |
— |
L-Selenmethionin |
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Alle Tierarten |
— |
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0,50 (gesamt) |
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28. Februar 2024 |
(1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter:
http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/authorisation/evaluation_reports/Pages/index.aspx