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Document 32012R0164

Verordnung (EU) Nr. 164/2012 der Kommission vom 24. Februar 2012 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

ABl. L 53 vom 25.2.2012, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/05/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R0787

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/164/oj

25.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 53/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 164/2012 DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2012

zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (1), insbesondere auf Artikel 26,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Vereinigte Königreich hat die Eintragung von „Somerset Cider Brandy“ als geografische Angabe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 1 derselben Verordnung beantragt. „Somerset Cider Brandy“ ist ein traditionell in der Grafschaft Somerset im Vereinigten Königreich hergestellter Brand aus Apfelwein. Es handelt sich um ein besonderes, in Fässern gereiftes Erzeugnis, das aus Apfelwein destilliert wird, der ausschließlich aus in dieser Grafschaft angebauten Äpfeln gewonnen wird.

(2)

Der Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Somerset Cider Brandy“ ist gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zum Zweck des Einspruchsverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht worden.

(3)

Spanien hat Einspruch gegen die Eintragung von „Somerset Cider Brandy“ eingelegt, weil Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vorschreibt, dass Spirituosen, die den Spezifikationen für die Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II derselben Verordnung entsprechen, die darin vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen führen müssen. Insbesondere ist „Cider Spirit“ („Brand aus Apfelwein“) in Anhang II Nummer 10 als Spirituose definiert, die durch Destillation von Apfelwein gewonnen wird, während „Brandy“ in Nummer 5 desselben Anhangs als Spirituose definiert ist, die aus Branntwein gewonnen wird. Ferner wurde vorgebracht, dass die Verwendung des Begriffs „Brandy“ als Teil einer geografischen Angabe für einen Brand aus Apfelwein den Verbraucher hinsichtlich der wahren Beschaffenheit des Erzeugnisses irreführen würde.

(4)

„Somerset Cider Brandy“ ist im Vereinigten Königreich fest etabliert und den Verbrauchern bereits seit erheblicher Zeit als „Cider Brandy“ bekannt. Er genießt ein hohes Ansehen und bildet einen wichtigen Bestandteil des Erbes der Grafschaft Somerset. Würde man die Erzeuger zwingen, die Verwendung des Begriffs zu ändern, so würde dies nicht im Verhältnis zu dem Zweck stehen, den Begriff „Brandy“ nur Spirituosen aus Branntwein vorzubehalten, weil es die regionale Wirtschaft der Grafschaft Somerset benachteiligen und den Erwartungen der betreffenden Verbraucher, die mit dieser Art Getränk vertraut sind, nicht entsprechen würde.

(5)

„Somerset Cider Brandy“ ist in der restlichen Union nicht gut bekannt. Um die Verbraucher in allen Mitgliedstaaten über die wahre Beschaffenheit des Erzeugnisses aufzuklären und so jegliches Risiko einer Verwechslung auszuschließen, sollte vorgeschrieben werden, dass die entsprechende Verkehrsbezeichnung „Cider Spirit“ auf dem Etikett angegeben werden muss. Aus den vorgenannten Erwägungsgründen sollte der Name „Somerset Cider Brandy“ als geografische Angabe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragen werden.

(6)

Die geografische Angabe „Mit einem Büffelgrashalmextrakt aromatisierter Kräuterwodka aus dem nordpodlachischen Tiefland/Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy żubrowej“ ist in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in der Produktkategorie 15 „Wodka“ eingetragen. Der Spezifikation dieses Erzeugnisses zufolge müsste es jedoch als „aromatisierter Wodka“ klassifiziert werden. Daher sollte für diese geografische Angabe eine neue Produktkategorie 31 „aromatisierter Wodka“ in Anhang III der vorgenannten Verordnung aufgenommen werden.

(7)

Die geografische Angabe „Irish Cream“ ist in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in der Produktkategorie 32 mit dem Ursprungsland Irland eingetragen. Es muss klargestellt werden, dass sich diese geografische Angabe auch auf das entsprechende in Nordirland hergestellte Erzeugnis erstreckt.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Zur Erleichterung des Übergangs von den Regeln der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 auf die Regeln der vorliegenden Verordnung sollte gestattet sein, vorhandene Bestände weiter zu vermarkten, bis sie erschöpft sind, und vor den Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gedruckte Etiketten bis zum 31. Dezember 2012 zu verwenden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird wie folgt geändert:

1.

In der Produktkategorie 10 „Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein“ wird folgende Angabe angefügt:

 

Somerset Cider Brandy  (3)

Vereinigtes Königreich

2.

In der Produktkategorie 15 „Wodka“ wird folgende sechste Angabe gestrichen:

 

„Mit einem Büffelgrashalmextrakt aromatisierter Kräuterwodka aus dem nordpodlachischen Tiefland/Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy żubrowej

Polen“

3.

Nach der Produktkategorie 30 „Spirituosen mit bitterem Geschmack/Bitter“ wird die folgende Angabe der Produktkategorie 31 „Aromatisierter Wodka“ eingefügt:

„31.   

Aromatisierter Wodka

 

Mit einem Büffelgrashalmextrakt aromatisierter Kräuterwodka aus dem nordpodlachischen Tiefland/Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy żubrowej

Polen“

4.

In der Produktkategorie 32 erhält die Angabe betreffend „Irish Cream“ folgende Fassung:

 

Irish Cream  (4)

Irland

Artikel 2

Spirituosen, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in der mit Artikel 1 der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung nicht entsprechen, dürfen weiterhin in den Verkehr gebracht werden, bis die Bestände erschöpft sind.

Etikette, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gedruckt worden sind, dürfen weiterhin bis zum 31. Dezember 2012 verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

(2)  ABl. C 242 vom 9.10.2009, S. 22.

(3)  Die geografische Angabe ‚Somerset Cider Brandy‘ muss von der Verkehrsbezeichnung ‚Cider Spirit‘ begleitet sein.“

(4)  Die geografische Angabe Irish Cream umfasst den entsprechenden in Irland und Nordirland hergestellten Likör.“


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