EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011D0163

2011/163/EU: Beschluss der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1630) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 70, 17.3.2011, p. 40–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 064 P. 226 - 232

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/12/2022; Aufgehoben durch 32022R2293

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/163(1)/oj

17.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 70/40


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. März 2011

zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1630)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/163/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 vierter Unterabsatz und Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 96/23/EG werden Kontrollmaßnahmen für die in ihrem Anhang I genannten Stoffe und Rückstandsgruppen erlassen. Gemäß der Richtlinie 96/23/EG ist Voraussetzung für die Aufnahme in die oder den Verbleib in den Listen der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter diese Richtlinie fallende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, dass das betreffende Drittland einen Plan mit den von ihm gewährten Garantien hinsichtlich der Überwachung der im Anhang der genannten Richtlinie aufgeführten Rückstandsgruppen und Stoffe vorlegt. Diese Pläne sind auf Verlangen der Kommission zu aktualisieren, insbesondere wenn bestimmte Kontrollen dies erforderlich machen.

(2)

Mit der Entscheidung 2004/432/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne (2) werden die in Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG genannten Pläne (nachstehend „die Pläne“) bestimmter Drittländer, die im Anhang zur genannten Entscheidung aufgeführt sind, für die in der Liste genannten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs genehmigt.

(3)

In Anbetracht der kürzlich von bestimmten Drittländern vorgelegten Pläne und der zusätzlichen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, sollte die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 96/23/EG bestimmte in der Liste im Anhang der Entscheidung 2004/432/EG (nachstehend „die Liste“) aufgeführte Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs einführen dürfen, aktualisiert werden.

(4)

Die Vereinigten Arabischen Emirate haben der Kommission einen Plan für Kamelmilch vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Kamelmilch sollte daher für die Vereinigten Arabischen Emirate in die Liste aufgenommen werden.

(5)

Brunei hat der Kommission einen Plan für Aquakultur vorgelegt. Der Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Daher sollte Aquakultur für Brunei in die Liste aufgenommen werden.

(6)

Die Kommission hat von der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Informationen über die Durchführung ihres Plans für Schlachtequiden angefordert. Nachdem keine Antwort der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien einging, liegen keine ausreichenden Garantien für eine Genehmigung vor. Der Eintrag zu Schlachtequiden sollten daher für dieses Drittland aus der Liste gestrichen werden. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien wurde entsprechend unterrichtet.

(7)

Im Eintrag für Malaysia in der Liste ist Geflügel aufgeführt; der von Malaysia vorgelegte Plan und die der Kommission übermittelten zusätzlichen Informationen bieten jedoch keine ausreichenden Garantien im Hinblick auf Geflügel. Allerdings bezieht der einzige derzeit gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (3) zugelassene Betrieb, der solche Rohstoffe verarbeitet, seine gesamten Rohstoffe aus einem Mitgliedstaat. Damit eine Fortführung dieser Aktivität möglich ist, sollte Geflügel im Eintrag für Malaysia aufgeführt werden, allerdings mit der Beschränkung auf Rohstoffe, die aus Drittländern eingeführt werden, die für solches Material einen Eintrag in der Liste haben. Malaysia wurde entsprechend unterrichtet. Diese Beschränkung sollte in Form einer Fußnote für dieses Drittland in die Liste aufgenommen werden.

(8)

Die Kommission hat von Russland Informationen über die Durchführung seines Plans für Schlachtequiden angefordert. Nachdem keine Antwort Russlands einging, liegen keine ausreichenden Garantien für eine Genehmigung vor. Der Eintrag zu Schlachtequiden sollten daher für dieses Drittland aus der Liste gestrichen werden. Russland wurde entsprechend unterrichtet.

(9)

Die Kommission hat von der Ukraine Informationen über die Durchführung ihres Plans für Equiden und Equidenerzeugnisse angefordert. Nachdem keine Antwort der Ukraine einging, liegen keine ausreichenden Garantien für eine Genehmigung vor. Der Eintrag zu Equiden und Equidenerzeugnissen sollten daher für dieses Drittland aus der Liste gestrichen werden. Die Ukraine wurde entsprechend unterrichtet.

(10)

Die Vereinigten Staaten wurden aufgefordert, Informationen über die Durchführung ihres Plans für Equiden und Equidenerzeugnisse vorzulegen. Die Vereinigten Staaten konnten die entsprechenden Garantien nicht vorlegen, da in diesem Drittland keine Schlachtung von Equiden für die Ausfuhr in die EU mehr stattfindet. Der Eintrag zu Equiden und Equidenerzeugnissen sollten daher für dieses Drittland aus der Liste gestrichen werden. Die Vereinigten Staaten wurden entsprechend unterrichtet.

(11)

Bei einem Inspektionsbesuch der Kommission in Uruguay wurden schwerwiegende Mängel bei der Durchführung des Plans für Kaninchen und Zuchtwild festgestellt. Für Kaninchen gab es keinen Rückstandsüberwachungsplan; für Zuchtwild konnten aufgrund der Einstellung der Produktion keine Probenahmen und Untersuchungen durchgeführt werden. Die Einträge zu Kaninchen und Zuchtwild sollten daher für Uruguay aus der Liste gestrichen werden. Uruguay wurde entsprechend unterrichtet.

(12)

Bestimmte Drittländer führen Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus, die aus Rohstoffen aus Mitgliedstaaten oder anderen Drittstaaten, die den Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG in Bezug auf solche Rohstoffe genügen und die daher in der Liste aufgeführt sind, gewonnen wurden. Damit sichergestellt ist, dass in die EU eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs von einem genehmigten Plan abgedeckt sind, sollten Drittländer, die solche Rohstoffe zum Zweck einer späteren Ausfuhr einführen, eine diesbezügliche Erklärung in ihren Plan einfügen.

(13)

Für entsprechende Sendungen aus der früheren jugoslawischen Republik Mazedonien, aus Russland, der Ukraine und Uruguay, die vor Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses in die EU versandt wurden, sollte eine Übergangsfrist festgelegt werden, damit es nicht zu Störungen im Handelsverkehr kommt.

(14)

Die Entscheidung 2004/432/EG ist mehrfach geändert worden. Im Interesse der Klarheit des Unionsrechts sollte die genannte Entscheidung aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.

(15)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die der Kommission von den in der Tabelle im Anhang aufgeführten Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG vorgelegten Pläne werden für die in dieser Tabelle mit „X“ gekennzeichneten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr genehmigt.

Artikel 2

(1)   Drittländer, die für die Ausfuhr in die Europäische Union Rohstoffe verarbeiten, die aus anderen Drittländern, die ihrerseits gemäß diesem Beschluss zur Herstellung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs zugelassen sind, oder aus Mitgliedstaaten eingeführt werden, die aber für solche Rohstoffe keinen Rückstandsüberwachungsplan vorweisen können, der dem gemäß Artikel 7 der Richtlinie 96/23/EG entspricht, fügen ihrem Plan folgende Erklärung hinzu:

„Die zuständigen Behörden [Name des Drittlandes] gewährleisten, dass Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr, die in die Europäische Union ausgeführt werden, insbesondere Erzeugnisse, die aus nach [Name des Drittlandes] eingeführten Rohstoffen hergestellt wurden, ausschließlich aus gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zugelassenen Betrieben stammen, in denen zuverlässige Verfahren angewandt werden, durch die sichergestellt ist, dass die in solchen Erzeugnissen verwendeten Rohstoffe tierischen Ursprungs ausschließlich aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Drittländern stammen, für die im Anhang des Beschlusses 2011/163/EU der Kommission der jeweilige Rohstoff ohne einschränkende Fußnote gemäß Artikel 2 Absatz 2 des genannten Beschlusses aufgeführt ist.“

(2)   Dem Eintrag im Anhang des vorliegenden Beschlusses wird für ein Drittland, das Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr ausführt, die ausschließlich aus Rohstoffen tierischen Ursprungs hergestellt wurden, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland stammen, das einen Plan gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG vorgelegt hat, folgende einschränkende Fußnote hinzugefügt:

„Drittländer gemäß Artikel 2, die ausschließlich Rohstoffe verwenden, die entweder aus anderen Drittländern, die zur Einfuhr solcher Rohstoffe in die Europäische Union zugelassen sind, oder aus Mitgliedstaaten stammen.“

Artikel 3

(1)   Während einer Übergangsfrist bis zum 30. April 2011 akzeptieren die Mitgliedstaaten Sendungen mit Kaninchen und Zuchtwild aus Uruguay und Sendungen mit Equidenerzeugnissen aus der Ukraine, sofern der Einführer nachweisen kann, dass diese Sendungen vor dem 15. März 2011 gemäß der Entscheidung 2004/432/EG zertifiziert und aus Uruguay bzw. der Ukraine in die Union versandt wurden.

(2)   Während einer Übergangsfrist bis zum 25. März 2011 akzeptieren die Mitgliedstaaten Sendungen mit Schlachtequiden aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, aus Russland und der Ukraine, sofern der Einführer dieser Tiere nachweisen kann, dass sie vor dem 15. März 2011 gemäß der Entscheidung 2004/432/EG zertifiziert und aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Russland bzw. der Ukraine in die Union versandt wurden.

Artikel 4

Die Entscheidung 2004/432/EG wird aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Er gilt ab dem 15. März 2011.

Brüssel, den 16. März 2011

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(2)  ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 43.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.


ANHANG

ISO-2-Code

Land

Rinder

Schafe/Ziegen

Schweine

Equiden

Geflügel

Aquakultur

Milch

Eier

Kaninchen

Frei lebendes Wild

Zuchtwild

Honig

AD

Andorra

X

X

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

AE

Vereinigte Arabische Emirate

 

 

 

 

 

X

X (1)

 

 

 

 

 

AL

Albanien

 

X

 

 

 

X

 

X

 

 

 

 

AR

Argentinien

X

X

 

X

X

X

X

X

X

X

X

X

AU

Australien

X

X

 

X

 

X

X

 

 

X

X

X

BA

Bosnien und Herzegowina

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

BD

Bangladesch

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

BN

Brunei

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

BR

Brasilien

X

 

 

X

X

X

 

 

 

 

 

X

BW

Botsuana

X

 

 

X

 

 

 

 

 

 

X

 

BY

Belarus

 

 

 

X (3)

 

X

X

X

 

 

 

 

BZ

Belize

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

CA

Kanada

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

CH

Schweiz

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

CL

Chile

X

X (4)

X

 

X

X

X

 

 

X

 

X

CM

Kamerun

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

CN

China

 

 

 

 

X

X

 

X

X

 

 

X

CO

Kolumbien

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

CR

Costa Rica

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

CU

Kuba

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

CW

Curaçao

 

 

 

 

 

 

X (2)

 

 

 

 

 

EC

Ecuador

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

ET

Äthiopien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

FK

Falklandinseln

X

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

FO

Färöer

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

GL

Grönland

 

X

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

GT

Guatemala

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

HK

Kamerun

 

 

 

 

X (2)

X (2)

 

 

 

 

 

 

HN

Honduras

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

HR

Kroatien

X

X

X

X (3)

X

X

X

X

X

X

X

X

ID

Indonesien

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

IL

Israel

 

 

 

 

X

X

X

X

 

 

X

X

IN

Indien

 

 

 

 

 

X

 

X

 

 

 

 

IS

Island

X

X

X

X

 

X

X

 

 

 

X (2)

 

IR

Islamische Republik Iran

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

JM

Jamaika

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

JP

Japan

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

KG

Kirgisistan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

KR

Republik Korea

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

LK

Sri Lanka

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

MA

Marokko

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

MD

Moldau

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

ME

Montenegro

X

X

X

 

X

X

 

X

 

 

 

X

MG

Madagaskar

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

MK

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (5)

X

X

X

 

X

X

X

X

 

X

 

X

MU

Mauritius

 

 

 

 

X (2)

X

 

 

 

 

 

 

MX

Mexiko

 

 

 

X

 

X

 

X

 

 

 

X

MY

Malaysia

 

 

 

 

X (2)

X

 

 

 

 

 

 

MZ

Mosambik

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

NA

Namibia

X

X

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

NC

Neukaledonien

X

 

 

 

 

X

 

 

 

X

X

X

NI

Nicaragua

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

NZ

Neuseeland

X

X

 

X

 

X

X

 

 

X

X

X

PA

Panama

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

PE

Peru

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

 

PF

Französisch Polynesien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

PH

Philippinen

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

PN

Pitcairninseln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

PY

Paraguay

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

RS

Serbien (6)

X

X

X

X (3)

X

X

X

X

 

X

 

X

RU

Russische Föderation

X

X

X

 

X

 

X

X

 

 

X (7)

X

SA

Saudi-Arabien

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

SG

Singapur

X (2)

X (2)

X (2)

 

X (2)

X (2)

X (2)

 

 

 

 

 

SM

San Marino

X

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

X

SR

Surinam

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

SV

El Salvador

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

SX

Sint Maarten

 

 

 

 

 

 

X (2)

 

 

 

 

 

SZ

Swasiland

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TH

Thailand

 

 

 

 

X

X

 

 

 

 

 

X

TN

Tunesien

 

 

 

 

X

X

 

 

 

X

 

 

TR

Türkei

 

 

 

 

X

X

X

 

 

 

 

X

TW

Taiwan

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

TZ

Tansania

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

UA

Ukraine

 

 

 

 

X

X

X

X

 

 

 

X

UG

Uganda

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

X

US

Vereinigte Staaten

X

X

X

 

X

X

X

X

X

X

X

X

UY

Uruguay

X

X

 

X

 

X

X

 

 

X

 

X

VE

Venezuela

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

VN

Vietnam

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

YT

Mayotte

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

 

 

ZA

Südafrika

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

 

ZM

Sambia

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

ZW

Simbabwe

 

 

 

 

 

X

 

 

 

 

X

 


(1)  Nur Kamelmilch.

(2)  Drittländer gemäß Artikel 2, die ausschließlich Rohstoffe verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus anderen Drittländern stammen, die zur Einfuhr solcher Rohstoffe in die Europäische Union zugelassen sind.

(3)  Ausfuhr lebender Schlachtequiden in die Union (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).

(4)  Nur Schafe.

(5)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Die endgültige Benennung dieses Landes wird nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt.

(6)  Ohne Kosovo, das zurzeit unter internationaler Verwaltung nach der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 steht.

(7)  Nur Rentiere aus den Regionen Murmansk und Yamalo-Nenets.


Top